Bundesgesetzblatt
1285
Teil I G 5702
2000 Ausgegeben zu Bonn am 22. August 2000 Nr. 39
Tag Inhalt Seite
10. 8. 2000 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Brief- und
Frachtverkehr und zum Postverkehrskaufmann/zur Postverkehrskauffrau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1285
FNA: 806-21-1-192
10. 8. 2000 Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I
und II der Meisterprüfung im Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk (Kraftfahrzeugtechnikermeisterverord-
nung – KfzTechMstrV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1286
FNA: neu: 7110-3-140; 7110-3-92, 7110-3-93
14. 8. 2000 Fünfte Verordnung zur Neufestsetzung der Beträge nach § 7 Abs. 1 des Gesetzes zur Hilfe für Frauen
bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1289
FNA: neu: 404-26-5; 404-26-4
17. 8. 2000 Zweite Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Baugewerbe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1290
FNA: neu: 810-1-56-2
7. 8. 2000 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 5 Abs. 1 Nr. 11 erster Halbsatz des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch und Artikel 56 Abs. 3 erster Halbsatz des Gesundheits-Reformgesetzes) . . . 1300
FNA: 1104-5, 860-5, 860-5-1
Verordnung
zur Änderung der Verordnung über
die Berufsausbildung zur Fachkraft für Brief- und Frachtverkehr
und zum Postverkehrskaufmann/zur Postverkehrskauffrau
Vom 10. August 2000
Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 des Berufsbildungs-
gesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 35 der
Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, in
Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März
1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I
S. 3288), verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
Artikel 1
In § 12 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft
für Brief- und Frachtverkehr und zum Postverkehrskaufmann/zur Postverkehrs-
kauffrau vom 7. April 1995 (BGBl. I S. 489) wird die Angabe „30. September
2000“ durch die Angabe „30. September 2001“ ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 10. August 2000
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Technologie
In Vertretung
Tacke
1286 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 22. August 2000
Verordnung
über das Meisterprüfungsberufsbild
und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II
der Meisterprüfung im Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk
(Kraftfahrzeugtechnikermeisterverordnung – KfzTechMstrV) *)
Vom 10. August 2000
Auf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der Fas- nisse und Fertigkeiten als ganzheitliche Qualifikationen
sung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 zugerechnet:
(BGBl. I S. 3074) in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des
1. Aufträge gemeinsam mit dem Kunden ermitteln, dabei
Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975
die rechtlichen, technischen und organisatorischen Vor-
(BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom
gaben beachten, Auftragsabwicklung planen und ver-
27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet das Bundes-
anlassen, dabei die personellen, ausbildungs- und aus-
ministerium für Wirtschaft und Technologie im Einver-
stattungsbezogenen und wirtschaftlichen Bedingungen
nehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und
berücksichtigen,
Forschung:
2. Diagnose- und Prüfungsbedarf an Kraftfahrzeugen
Abschnitt 1 einschließlich Krafträdern und Flurförderzeugen, an
Gemeinsame Vorschriften Anhängefahrzeugen für Kraftfahrzeuge sowie an Fahr-
zeugbaugruppen, -systemen und -teilen feststellen,
§1 Diagnosen stellen, Kunden beraten und Reklamatio-
nen bearbeiten,
Gliederung
und Inhalt der Meisterprüfung 3. Umfang von Unfall- und Karosserieschäden klären,
(1) Die Meisterprüfung im Kraftfahrzeugtechniker-Hand- Kundengespräche unter Beachtung der geltenden
werk umfasst folgende selbständige Prüfungsteile: Rechtslage führen, Umfang der Instandsetzung fest-
legen, Dauer der Instandsetzung bestimmen und Ter-
1. die Prüfung der meisterhaften Verrichtung der ge- mine vereinbaren,
bräuchlichen Arbeiten (Teil I),
4. Kraftfahrzeuge einschließlich Krafträder und Flurför-
2. die Prüfung der erforderlichen fachtheoretischen derzeuge, Anhängefahrzeuge für Kraftfahrzeuge sowie
Kenntnisse (Teil II), Fahrzeugbaugruppen, -systeme und -teile nach den
3. die Prüfung der erforderlichen betriebswirtschaft- Vorgaben der Hersteller zum Zwecke der Diagnose,
lichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse Instandhaltung sowie Aus-, Um- und Nachrüstung
(Teil III) und identifizieren und die notwendigen Informationen,
Arbeitsmittel und Ausrüstungen bereitstellen,
4. die Prüfung der erforderlichen berufs- und arbeits-
pädagogischen Kenntnisse (Teil IV). 5. Zubehör und Zusatzausstattungen gemeinsam mit
(2) Die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II dem Kunden auswählen, dabei die technischen und
bestimmen sich nach dieser Rechtsverordnung. Die Prü- rechtlichen Vorgaben beachten, Bezugsquellen für
fungsanforderungen in den Teilen III und IV sowie die Teile, Werk- und Hilfsstoffe kennen oder ermitteln,
Regelungen über das Bestehen der Meisterprüfung insge- 6. Kostenvoranschläge ausarbeiten, dabei die Preis-
samt bestimmen sich nach der Verordnung über gemein- kalkulation entsprechend der Betriebskostenstruktur
same Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk durchführen,
vom 18. Juli 2000 (BGBl. I S. 1078).
7. Kraftfahrzeuge einschließlich Krafträder und Flurför-
derzeuge, Anhängefahrzeuge für Kraftfahrzeuge sowie
Abschnitt 2 Fahrzeugbaugruppen, -systeme und -teile, Karosse-
Vorschriften für die rien, Rahmen und deren Teile unter Beachtung der
Teile I und II der Meisterprüfung technischen und rechtlichen Vorgaben untersuchen
und instand halten, einschließlich der Lackierung;
§2 Zusatzeinrichtungen aus-, um- und nachrüsten,
Meisterprüfungsberufsbild 8. Durchlauf der Instandsetzungsaufträge sichern, erfor-
(1) Durch die Meisterprüfung im Kraftfahrzeugtechniker- derliche Dokumentationen erstellen, veranlassen und
Handwerk wird festgestellt, dass der Prüfling befähigt ist, überwachen; Daten von Betriebsabteilungen oder von
einen Handwerksbetrieb selbständig zu führen, Leitungs- externen Dienstleistern zur Rechnungsstellung erfas-
aufgaben in den Bereichen Technik, Betriebswirtschaft, sen; Arbeitsumfang und Rechnungshöhe prüfen,
Personalführung und -entwicklung wahrzunehmen, die erklären und begründen,
Ausbildung durchzuführen und seine berufliche Hand- 9. Aufgaben der Betriebsführung, der Betriebsorganisa-
lungskompetenz selbständig an neue Bedarfslagen in die- tion, der Personalplanung und des Personaleinsatzes,
sen Bereichen anzupassen und umzusetzen. der betrieblichen Aus- und Weiterbildung, des Informa-
(2) Dem Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk werden zum tionssystems, der Qualitätskontrolle und -verbesse-
Zwecke der Meisterprüfung folgende Tätigkeiten, Kennt- rung, des Arbeitsschutzes und des Umweltschutzes,
einschließlich der Verwendung lösemittelarmer oder
*) Erläuterungen zu der Meisterprüfungsverordnung im Kraftfahrzeugtech- wasserbasierender, lösemittelfreier Produkte, wahr-
niker-Handwerk werden im Bundesanzeiger veröffentlicht. nehmen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 22. August 2000 1287
§3 Instandsetzung durchführen, Mess- und Instandset-
Gliederung, Prüfungsdauer zungsergebnisse dokumentieren sowie eine Nach-
und Bestehen des Teils I kalkulation durchführen.
(1) Der Teil I der Meisterprüfung umfasst als Prüfungs- Folgende Prüfungsleistungen sind dabei zu erbringen:
bereich eine Situationsaufgabe und ein darauf bezogenes a) ein Karosseriebauteil unter Berücksichtigung der
Fachgespräch. Richt- und Trennvorgänge sowie unter Anwendung
(2) Die Ausführung der Situationsaufgabe soll 6,5 Stun- der erforderlichen Fügetechniken ersetzen,
den nicht überschreiten, das Fachgespräch soll nicht b) eine Tür, eine Haube oder ein anderes bewegliches
länger als 30 Minuten dauern. Teil einpassen,
(3) Die Situationsaufgabe und das Fachgespräch sind c) ein Karosseriebauteil ausbeulen,
gesondert zu bewerten. Die Prüfungsleistungen in der
d) eine lackierfertige, grundierte Oberfläche einschließ-
Situationsaufgabe und im Fachgespräch sind im Verhält-
lich des Korrosionsschutzes wiederherstellen sowie
nis 2 :1 zu gewichten. Hieraus ist eine Gesamtbewertung
ein Karosseriebauteil lackieren,
zu bilden. Mindestvoraussetzung für das Bestehen des
Teils I der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende e) ein Bordnetz, ein Beleuchtungssystem oder ein
Prüfungsleistung, wobei die Prüfung weder bei der Situa- Fahrzeugsicherheits- und Komfortsystem prüfen
tionsaufgabe noch beim Fachgespräch mit weniger als und instand setzen.
30 Punkten bewertet worden sein darf. (3) Für die Gesamtbewertung der Situationsaufgabe
nach Absatz 2 Nr. 1 oder Nr. 2 wird das arithmetische
§4 Mittel aus den einzelnen Bewertungen gebildet.
Situationsaufgabe
§5
(1) Der Prüfling hat eine ganzheitliche Situationsaufgabe
durchzuführen, die einem Kundenauftrag entspricht. Fachgespräch
Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er einen Kundenauf- Auf der Grundlage der Prüfungsleistungen in der Situa-
trag im Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk planen, durch- tionsaufgabe ist ein Fachgespräch zu führen. Dabei soll
führen und abschließen kann. Die Situationsaufgabe kann der Prüfling zeigen, dass er die fachlichen Zusammen-
aus Aufgabenblöcken bestehen und findet an Kraftfahr- hänge aufzeigen kann, die der Situationsaufgabe zu-
zeugen oder an Fahrzeugbaugruppen und -systemen grunde liegen, den Ablauf der Situationsaufgabe begrün-
unter Nutzung der vom Meisterprüfungsausschuss zuge- den sowie mit der Situationsaufgabe verbundene berufs-
lassenen branchenüblichen und dem Stand der Technik bezogene Probleme und deren Lösungen darstellen kann
entsprechenden Informationshilfen statt. und dabei in der Lage ist, neue Entwicklungen zu berück-
(2) Als Situationsaufgabe ist eine der nachstehend sichtigen.
genannten Aufgaben auszuführen, wobei der Prüfling zwi-
schen der Aufgabe nach Absatz 2 Nr. 1 oder Nr. 2 wählen §6
kann: Gliederung, Prüfungsdauer
1. Diagnose an drei vom Meisterprüfungsausschuss und Bestehen des Teils II
vorgegebenen Fahrzeugsystemen zum Zwecke der (1) Durch die Prüfung in Teil II soll der Prüfling durch
Fehlersuche vornehmen, Instandsetzungswege und Verknüpfung technologischer, ablauf- und verfahrens-
Instandsetzungsalternativen, auch unter Berücksichti- technischer, werkstofftechnischer und mathematischer
gung von Karosserieschäden, bestimmen und beurtei- Kenntnisse nachweisen, dass er Probleme analysieren
len; für eines dieser Fahrzeugsysteme nach Vor- und bewerten sowie geeignete Lösungswege aufzeigen
gabe des Meisterprüfungsausschusses einen Kosten- und dokumentieren kann.
voranschlag erstellen, eine Instandsetzung durch-
führen, die Diagnose- und Instandsetzungsergebnisse (2) Prüfungsfächer sind:
dokumentieren sowie eine Nachkalkulation durch- 1. Kraftfahrzeuginstandhaltungstechnik und Kraftfahr-
führen. zeugtechnik,
Als Fahrzeugsysteme kommen in Betracht: 2. Auftragsabwicklung,
a) Bordnetze, 3. Betriebsführung und Betriebsorganisation.
b) Beleuchtungssysteme, (3) In jedem der Prüfungsfächer ist mindestens eine
c) Ladestromsysteme, Aufgabe zu bearbeiten, die fallorientiert sein muss. Dabei
sollen die Aufgaben jeweils mehrere der nachfolgend auf-
d) Startsysteme, geführten Qualifikationen verknüpfen:
e) Motormanagement- und Antriebssysteme, 1. Kraftfahrzeuginstandhaltungstechnik und Kraftfahr-
f) Fahrzeugsicherheits- und Komfortsysteme, zeugtechnik:
g) Informations- und Kontrollsysteme, Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
kraftfahrzeuginstandhaltungstechnische Aufgaben und
h) Diebstahlsicherungssysteme. Probleme unter Beachtung wirtschaftlicher und öko-
2. Eine schadhafte Fahrzeugkarosserie vermessen, In- logischer Aspekte in einem Kraftfahrzeugbetrieb zu
standsetzungsweg unter Beachtung des Schaden- bearbeiten. Er soll kraftfahrzeugtechnische Sach-
umfangs bestimmen und dabei Instandsetzungs- verhalte beurteilen und beschreiben. Hierfür kommen
alternativen beurteilen, Kostenvoranschlag erstellen, in Betracht:
1288 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 22. August 2000
a) Aufbau, Wirkungsweise und Funktion von Fahr- e) Marketingmaßnahmen zur Kundenpflege und zur
zeugsystemen und Fahrzeugkarosserien beschrei- Gewinnung neuer Kunden beschreiben,
ben und beurteilen, f) Informations- und Kommunikationssysteme in Be-
b) Methoden der Diagnose, Wartung, Instandsetzung zug auf ihre Einsatzmöglichkeiten bewerten sowie
und Messtechnik berücksichtigen, Möglichkeiten der innerbetrieblichen Kommunika-
tion beschreiben und bewerten.
c) Verbindungstechniken, Instandsetzungswege und
-methoden für die Fahrzeug- und Karosserie- (4) Die Prüfung im Teil II ist schriftlich durchzuführen. Sie
instandsetzung unter Beachtung der Werkstoff- soll insgesamt nicht länger als acht Stunden dauern. Eine
eigenschaften beschreiben und beurteilen, Prüfungsdauer von sechs Stunden täglich darf nicht über-
schritten werden.
d) auf die Kraftfahrzeugtechnik bezogene physika-
lische, chemische und werkstofftechnische Kenn- (5) Die schriftliche Prüfung ist in einem der in Absatz 2
daten bewerten und Normen und ihre Bedeutung genannten Prüfungsfächer auf Antrag des Prüflings oder
für die Kraftfahrzeuginstandhaltung beurteilen, nach Ermessen des Prüfungsausschusses durch eine
mündliche Prüfung zu ergänzen (Ergänzungsprüfung),
e) die für die Kraftfahrzeuginstandhaltung und Kraft-
wenn diese das Bestehen des Teils der Meisterprüfung
fahrzeugzulassung geltenden Gesetze, Vorschriften
ermöglicht. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfling nicht
und Regeln ermitteln und im Rahmen der Kraft-
länger als 20 Minuten dauern. Das Ergebnis der jeweiligen
fahrzeuginstandhaltung beachten,
schriftlichen Prüfung und der Ergänzungsprüfung ist im
f) kraftfahrzeuginstandhaltungstechnische oder kraft- Verhältnis 2 :1 zu gewichten.
fahrzeugtechnische Sachverhalte beschreiben und
(6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II
beurteilen.
der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende Prü-
2. Auftragsabwicklung: fungsleistung. Ist die Prüfung in einem Prüfungsfach auch
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, nach durchgeführter Ergänzungsprüfung mit weniger als
bei Instandhaltungen die für den technischen und wirt- 30 Punkten bewertet worden, ist die Prüfung des Teils II
schaftlichen Erfolg notwendigen ablauftechnischen nicht bestanden.
Maßnahmen in einem Kraftfahrzeugbetrieb kunden-
orientiert einzuleiten und abzuschließen. Hierfür kom- Abschnitt 3
men in Betracht:
Übergangs- und Schlussvorschriften
a) Auftragsabwicklungsprozesse planen,
b) Unteraufträge vergeben und kontrollieren, §7
c) Schadensaufnahme an unfallbeschädigten Fahr- Übergangsvorschrift
zeugen darstellen, Instandsetzungsmethoden vor-
(1) Die bis zum 31. Dezember 2000 begonnenen Prü-
schlagen und die erforderliche Abwicklung erörtern,
fungsverfahren werden auf Antrag des Prüflings nach den
d) qualitätssichernde Aspekte bei der Auftragsannah- bisherigen Vorschriften zu Ende geführt. Bei der Anmel-
me und bei der Einsteuerung von Aufträgen in das dung zur Prüfung bis zum Ablauf des 30. Juni 2001 sind
innerbetriebliche Informationssystem beschreiben. auf Antrag des Prüflings die bisherigen Vorschriften anzu-
3. Betriebsführung und Betriebsorganisation: wenden.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, (2) Prüflinge, die die Prüfung nach den bis zum
Aufgaben der Betriebsführung und Betriebsorgani- 31. Dezember 2000 geltenden Vorschriften nicht bestan-
sation in einem Kraftfahrzeugbetrieb wahrzunehmen. den haben und sich bis zum 31. Dezember 2002 zu einer
Hierfür kommen in Betracht: Wiederholungsprüfung anmelden, können auf Antrag die
Wiederholungsprüfung nach den bis zum 31. Dezember
a) Arbeitspositionen zu Angebotspaketen zusammen- 2000 geltenden Vorschriften ablegen.
fassen und Preise kalkulieren,
b) Stundenverrechnungssätze anhand einer vorgege- §8
benen Kostenstruktur berechnen,
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
c) betriebliche Kennzahlen für die Kraftfahrzeugin- Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.
standhaltung anhand vorgegebener Schemata er- Gleichzeitig treten die Kraftfahrzeugelektrikermeisterver-
mitteln und nutzen, ordnung vom 18. August 1988 (BGBl. I S. 1688) und die
d) betriebliche Qualitätskontrolle und -verbesserung Kraftfahrzeugmechanikermeisterverordnung vom 18. Au-
entwickeln und darstellen, gust 1988 (BGBl. I S. 1691) außer Kraft.
Berlin, den 10. August 2000
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Technologie
In Vertretung
Tacke
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 22. August 2000 1289
Fünfte Verordnung
zur Neufestsetzung der Beträge nach
§ 7 Abs. 1 des Gesetzes zur Hilfe für Frauen
bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen
Vom 14. August 2000
Auf Grund des § 7 Abs. 2 des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwanger-
schaftsabbrüchen in besonderen Fällen vom 21. August 1995 (BGBl. I S. 1050,
1054) in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom
18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Oktober
1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet das Bundesministerium für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und
Sozialordnung und dem Bundesministerium der Finanzen:
§1
Für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet wird die Höhe der
Beträge nach § 7 Abs. 1 des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschafts-
abbrüchen in besonderen Fällen zum 1. Juli 2000 neu festgesetzt:
1. Die Einkommensgrenze nach § 7 Abs. 1 beträgt 1 672 Deutsche Mark.
2. Der Zuschlag für Kinder nach § 7 Abs. 1 beträgt 412 Deutsche Mark.
3. Bei den Kosten der Unterkunft nach § 7 Abs. 1 wird ein 446 Deutsche Mark
übersteigender Mehrbetrag bis zur Höhe von 525 Deutsche Mark berück-
sichtigt.
§2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2000 in Kraft. Gleichzeitig tritt
die Vierte Verordnung zur Neufestsetzung der Beträge nach § 7 Abs. 1 des
Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen
Fällen vom 29. Oktober 1999 (BGBl. I S. 2155) außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 14. August 2000
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Christine Bergmann
1290 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 22. August 2000
Zweite Verordnung
über zwingende Arbeitsbedingungen im Baugewerbe
Vom 17. August 2000
Auf Grund des § 1 Abs. 3a des Arbeitnehmer-Ent- des Bundesarbeitgeberverbandes Chemie e.V., der
sendegesetzes (AEntG), der durch Artikel 10 Nr. 1 d des Verbände der kunststoffverarbeitenden Industrie oder
Gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3843) eines Arbeitgeberverbandes im Gesamtverband der
eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium metallindustriellen Arbeitgeberverbände (Gesamt-
für Arbeit und Sozialordnung, nachdem es den in den metall) waren. In diesem Fall wird unwiderlegbar
Geltungsbereich der Verordnung fallenden Arbeitgebern vermutet, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1
und Arbeitnehmern sowie den Parteien des Tarifvertrages erfüllt sind.
nach § 1 dieser Verordnung Gelegenheit zur schriftlichen b) nachweislich als Niederlassung eines Betriebes nach
Stellungnahme gegeben hat: Absatz 1 (Stammbetrieb), der bereits vor dem Stichtag
unmittelbar oder mittelbar ordentliches Mitglied eines
§1 der in Buchstabe a genannten Verbände war, nach-
gegründet worden sind, überwiegend solche Tätig-
Zwingende Arbeitsbedingungen keiten ausführen, die zum fachlichen Geltungsbereich
Die in der Anlage 1 zu dieser Verordnung aufgeführten der in Absatz 1 genannten Tarifverträge gehören, und
Rechtsnormen des Tarifvertrages zur Regelung eines die ordentliche Mitgliedschaft in einem der in Buch-
Mindestlohnes im Baugewerbe im Gebiet der Bundes- stabe a genannten Verbände erworben haben. Wenn
republik Deutschland vom 2. Juni 2000 (TV Mindest- diese Betriebe nachweislich zu drei Viertel ihrer
lohn), abgeschlossen zwischen dem Zentralverband des betrieblichen Arbeitszeit für den Stammbetrieb tätig
Deutschen Baugewerbes e.V., Kronenstraße 55–58, sind, wird unwiderlegbar vermutet, dass sie unter einen
10117 Berlin, und dem Hauptverband der Deutschen der fachlichen Geltungsbereiche der in Absatz 1
Bauindustrie e.V., Kurfürstenstraße 129, 10785 Berlin, genannten Tarifverträge fallen.
einerseits, sowie der Industriegewerkschaft Bauen- c) ohne selbst Mitglied in einem der Verbände nach
Agrar-Umwelt, Bundesvorstand, Olof-Palme-Straße 19, Buchstabe a zu sein, nachweislich als Niederlassung
60439 Frankfurt am Main, andererseits, finden auf alle eines Stammbetriebes nach Absatz 1, der bereits vor
nicht an ihn gebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer dem Stichtag unmittelbar oder mittelbar ordentliches
Anwendung, die unter seinen am 1. September 2000 Mitglied eines der in Buchstabe a genannten Verbände
gültigen Geltungsbereich fallen, wenn der Betrieb über- war, nachgegründet worden sind, unter einen der fach-
wiegend Bauleistungen im Sinne des § 211 Abs. 1 des lichen Geltungsbereiche der in Absatz 1 genannten
Dritten Buches Sozialgesetzbuch erbringt. Die Rechts- Tarifverträge fallen und zumindest zu drei Viertel der
normen des Tarifvertrages gelten auch für Arbeitgeber betrieblichen Arbeitszeit für ihren Stammbetrieb tätig
mit Sitz im Ausland und ihre im Geltungsbereich der sind.
Verordnung beschäftigten Arbeitnehmer.
(3) Für Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen
von Arbeitgebern mit Sitz im Inland, die bereits seit einem
§2 Jahr Fertigbauarbeiten ausführen, gilt die Ausnahme
Anwendungsausnahmen gemäß Absatz 1, wenn sie unmittelbar oder mittelbar Mit-
glied eines der in Absatz 2 Buchstabe a genannten Ver-
(1) Die Verordnung erstreckt sich nicht auf Betriebe und bände geworden sind.
selbständige Betriebsabteilungen von Arbeitgebern mit
Sitz im Inland oder Ausland, die unter einen der in der (4) Die Verordnung erstreckt sich nicht auf Betriebe und
Anlage 2 zu dieser Verordnung abgedruckten fachlichen selbständige Betriebsabteilungen von Arbeitgebern mit
Geltungsbereiche der am 1. Juli 1999 (Stichtag) geltenden Sitz im Inland,
Tarifverträge der holz- und kunststoffverarbeitenden 1. die Bauten- und Eisenschutzarbeiten ausführen, sofern
Industrie, der Sägeindustrie und übriger Holzbearbeitung, sie vom Rahmentarifvertrag für das Maler- und Lackie-
der Steine- und Erden-Industrie, der Mörtelindustrie, der rerhandwerk oder von dessen Allgemeinverbindlichkeit
Transportbetonindustrie, der chemischen oder kunst- erfasst werden,
stoffverarbeitenden Industrie oder der Metall- und Elektro-
industrie fallen. 2. die mittelbar oder unmittelbar Mitglied im Hauptver-
band des Deutschen Maler- und Lackiererhandwerks
(2) Für Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen sind, soweit sie überwiegend folgende Tätigkeiten
von Arbeitgebern mit Sitz im Inland gilt Absatz 1 nur dann, ausüben:
wenn sie
a) Anbringen von Wärmedämmverbundsystemen,
a) bereits am Stichtag unmittelbar oder mittelbar ordent-
liches Mitglied des Hauptverbandes der Holz und b) Betonschutz- und Oberflächensanierungsarbeiten,
Kunststoffe verarbeitenden Industrie und verwandter soweit nicht Arbeiten zur Beseitigung statisch
Industriezweige e.V., der Vereinigung Deutscher Säge- bedeutsamer Betonschäden verrichtet werden,
werksverbände e.V., der Sozialpolitischen Arbeitsge- 3. des Maler- und Lackiererhandwerks, die überwiegend
meinschaft Steine und Erden e.V., des Bundesverban- Asbestbeschichtungen ausführen, die nicht im Zu-
des der Deutschen Mörtelindustrie e.V., des Bundes- sammenhang mit anderen Asbestsanierungsarbeiten
verbandes der Deutschen Transportbetonindustrie e.V., erfolgen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 22. August 2000 1291
4. des Maler- und Lackiererhandwerks in den Hand- werden jedoch nach Ablauf eines Jahres seit der
werkskammerbezirken Wiesbaden, Rhein-Main, Mainz, Produktionsaufnahme von der Verordnung erfasst,
Erfurt, Suhl, Gera, Coburg, Oberfranken, Mittelfranken wenn für sie nicht bis zu diesem Zeitpunkt die Mit-
und Unterfranken, soweit nicht arbeitszeitlich über- gliedschaft bei dem Bundesverband Garten-, Land-
wiegend Putz-, Stuck- und dazugehörige Hilfsarbeiten schafts- und Sportplatzbau e.V. erworben worden
ausgeführt und ohne Berücksichtigung der Putz-, ist; sie werden vor Ablauf eines Jahres seit der
Stuck- und dazugehörigen Hilfsarbeiten nicht arbeits- Produktionsaufnahme von der Verordnung erfasst,
zeitlich überwiegend andere Arbeiten der in § 1 Abs. 2 wenn für sie die Mitgliedschaft in einem der Ver-
Abschnitt IV oder V des Bundesrahmentarifvertrages bände des Baugewerbes begründet worden ist;
für das Baugewerbe (§ 1 Abs. 2 TV Mindestlohn) auf- diese Ausnahme gilt nicht für Betriebe oder selbständi-
geführten Art ausgeführt werden, ge Betriebsabteilungen,
5. die Spreng-, Abbruch- und Enttrümmerungsarbeiten
in denen am Stichtag für die Mehrzahl der gewerb-
ausführen, soweit ihre Leistungen nicht in einem un-
lichen Arbeitnehmer die Rahmen- und Sozialkassen-
mittelbaren Zusammenhang mit anderen in den Betrie-
tarifverträge des Baugewerbes angewandt wurden
ben oder in den selbständigen Betriebsabteilungen in
oder
erheblichem Umfang anfallenden baulichen Leistungen
stehen, für die nach dem Stichtag Mitgliedschaft in den Ver-
bänden des Baugewerbes erworben worden ist und
6. die dem fachlichen Geltungsbereich des Bundes-
in denen für die Mehrzahl der gewerblichen Arbeit-
rahmentarifvertrages für gewerbliche Arbeitnehmer
nehmer die Rahmen- und Sozialkassentarifverträge
im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau vom
des Baugewerbes angewandt werden,
22. August 1989 unterliegen und überwiegend fol-
gende Tätigkeiten ausüben: 7. die Mitglied des Landesverbandes der Lohnunter-
nehmer in Land- und Forstwirtschaft Schleswig-
Herstellen und Unterhalten von Außenanlagen in den
Holstein e.V. sind, soweit sie überwiegend land-
Bereichen des privaten und öffentlichen Wohnungs-
wirtschaftliche Flächen drainieren.
baus (Hausgärten, Siedlungsgrün, Dach- und Terrassen-
gärten u.ä.), der öffentlichen Bauten (Schulen, Kranken- (5) Die Verordnung erstreckt sich nicht auf Arbeitgeber
häuser, Verwaltungsgebäude, Kasernen u.ä.), des kom- mit Sitz im Ausland, wenn sie überwiegend in Absatz 3
munalen Grüns (städtische Freiräume, Grünanlagen, oder 4 aufgeführte Tätigkeiten ausüben.
Parks, Friedhöfe u.ä.) und des Verkehrsbegleitgrüns
(Straßen, Schienenwege, Wasserstraßen, Flugplätze
u.ä.) sowie von Bauwerksbegrünungen im Außen- und §3
Innenbereich, Ergänzende Fälligkeitsregelung
Herstellen und Unterhalten von Sport- und Spiel- für ausländische Betriebe
plätzen, Außenanlagen an Schwimmbädern, Freizeit- Arbeitgeber mit Sitz im Ausland können von § 2 Abs. 5
anlagen u.ä., von landschaftsgärtnerischen Sicherungs- der Anlage 1 unter den dort genannten Voraussetzungen
bauwerken in der Landschaft mit lebenden und nicht in gleichem Umfang wie die dort genannten Betriebe mit
lebenden Baustoffen sowie von vegetationstechnischen Sitz im Inland Gebrauch machen.
Baumaßnahmen zur Landschaftspflege und zum
Umweltschutz, ferner Drän-, Landgewinnungs- und
Rekultivierungsarbeiten, §4
wenn sie Zuordnung ausländischer Betriebe
a) am 22. August 1989, Betriebe und selbständige Für die Zuordnung von Betrieben und selbständigen
Betriebsabteilungen mit Sitz im Beitrittsgebiet am Betriebsabteilungen von Arbeitgebern mit Sitz im Ausland
1. Februar 1991 (Stichtag), dem Bundesverband zum betrieblichen oder fachlichen Geltungsbereich eines
Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau e.V. Tarifvertrages sowie für die Anwendung des § 2 Abs. 5
unmittelbar oder mittelbar angehört haben oder gilt § 1 Abs. 4 AEntG.
b) nach dem Stichtag neu gegründet werden (als
Neugründungen werden nicht angesehen Nach- §5
gründungen bereits bestehender Unternehmen des
Baugewerbes oder Ausgliederungen von Teilen In- und Außerkrafttreten
bestehender Betriebe des Baugewerbes); solche Diese Verordnung tritt am 1. September 2000 in Kraft
Betriebe oder selbständige Betriebsabteilungen und am 31. August 2002 außer Kraft.
Berlin, den 17. August 2000
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
In Vertretung
Achenbach
1292 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 22. August 2000
Anlage 1
(zu § 1)
Rechtsnormen des Tarifvertrages
zur Regelung eines Mindestlohnes im Baugewerbe im
Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV Mindestlohn) vom 2. Juni 2000
§1
Geltungsbereich
(1) Räumlicher Geltungsbereich:
Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Betrieblicher Geltungsbereich:
Betriebe, die unter den betrieblichen Geltungsbereich des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe (BRTV)
in der jeweils geltenden Fassung fallen.
(Der betriebliche Geltungsbereich des BRTV lautet wie folgt:
Betriebe des Baugewerbes. Das sind alle Betriebe, die unter einen der nachfolgenden Abschnitte l bis IV fallen.
Abschnitt I
Betriebe, die nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen
Einrichtung gewerblich Bauten aller Art erstellen.
Abschnitt II
Betriebe, die, soweit nicht bereits unter Abschnitt l erfasst, nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweck-
bestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung gewerblich bauliche Leistungen erbringen, die – mit oder ohne Lieferung von
Stoffen oder Bauteilen – der Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen.
Abschnitt III
Betriebe, die, soweit nicht bereits unter Abschnitt l oder II erfasst, nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten
Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung – mit oder ohne Lieferung von Stoffen oder Bauteilen – gewerblich
sonstige bauliche Leistungen erbringen.
Abschnitt IV
Betriebe, in denen die nachstehend aufgeführten Arbeiten ausgeführt werden:
1. Aufstellen von Gerüsten und Bauaufzügen;
2. Bauten- und Eisenschutzarbeiten;
3. technische Dämm-(lsolier-)Arbeiten, insbesondere solche an technischen Anlagen, soweit nicht unter Abschnitt II oder III erfasst,
einschließlich von Dämm-(lsoIier-)Arbeiten an und auf Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen.
4. Erfasst werden auch solche Betriebe, die im Rahmen eines mit einem oder mehreren Betrieben des Baugewerbes bestehenden
Zusammenschlusses – unbeschadet der gewählten Rechtsform – für die angeschlossenen Betriebe des Baugewerbes entweder
ausschließlich oder überwiegend die kaufmännische Verwaltung, den Vertrieb, Planungsarbeiten, Laborarbeiten oder Prüfarbeiten
übernehmen, oder ausschließlich oder in nicht unerheblichem Umfang (zumindest zu einem Viertel der betrieblichen Arbeitszeit)
den Bauhof und/oder die Werkstatt betreiben, soweit diese Betriebe nicht von einem spezielleren Tarifvertrag erfasst werden.
Abschnitt V
Zu den in den Abschnitten l bis III genannten Betrieben gehören z.B. diejenigen, in denen Arbeiten der nachstehend aufgeführten Art
ausgeführt werden:
1. Abdichtungsarbeiten gegen Feuchtigkeit;
2. Aptierungs- und Drainierungsarbeiten, wie das Entwässern von Grundstücken und urbar zu machenden Bodenflächen ein-
schließlich der Grabenräumungs- und Faschinierungsarbeiten, des Verlegens von Drainagerohrleitungen sowie des Herstellens
von Vorflut- und Schleusenanlagen;
3. Asbestsanierungsarbeiten an Bauwerken und Bauwerksteilen (z.B. Entfernen, Verfestigen, Beschichten von Asbestprodukten);
4. Bautrocknungsarbeiten, d.h. Arbeiten, die unter Einwirkung auf das Gefüge des Mauerwerks der Entfeuchtung dienen, auch unter
Verwendung von Kunststoffen oder chemischen Mitteln sowie durch Einbau von Kondensatoren;
5. Beton- und Stahlbetonarbeiten einschließlich Betonschutz- und Betonsanierungsarbeiten sowie Armierungsarbeiten;
6. Bohrarbeiten;
7. Brunnenbauarbeiten;
8. chemische Bodenverfestigungen;
9. Dämm-(lsolier-)Arbeiten (z.B. Wärme-, Kälte-, Schallschutz-, Schallschluck-, Schallverbesserungs-, Schallveredelungsarbeiten)
einschließlich Anbringung von Unterkonstruktionen;
10. Erdbewegungsarbeiten (Wegebau-, Meliorations-, Landgewinnungs-, Deichbauarbeiten, Wildbach- und Lawinenverbau,
Sportanlagenbau sowie Errichtung von Schallschutzwällen und Seitenbefestigungen an Verkehrswegen);
11. Estricharbeiten (unter Verwendung von Zement, Asphalt, Anhydrit, Magnesit, Gips, Kunststoffen oder ähnlichen Stoffen);
12. Fassadenbauarbeiten;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 22. August 2000 1293
13. Fertigbauarbeiten: Einbauen oder Zusammenfügen von Fertigbauteilen zur Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung oder
Änderung von Bauwerken; ferner das Herstellen von Fertigbauteilen, wenn diese zum überwiegenden Teil durch den Betrieb,
einen anderen Betrieb desselben Unternehmens oder innerhalb von Unternehmenszusammenschlüssen – unbeschadet der
gewählten Rechtsform – durch den Betrieb mindestens eines beteiligten Gesellschafters zusammengefügt oder eingebaut
werden;
14. Feuerungs- und Ofenbauarbeiten;
15. Fliesen-, Platten- und Mosaik-Ansetz- und Verlegearbeiten;
16. Fugarbeiten an Bauwerken, insbesondere Verfugung von Verblendmauerwerk und von Anschlüssen zwischen Einbauteilen und
Mauerwerk sowie dauerelastische und dauerplastische Verfugungen aller Art;
17. Glasstahlbetonarbeiten sowie Vermauern und Verlegen von Glasbausteinen;
18. Gleisbauarbeiten;
19. Herstellen von nicht lagerfähigen Baustoffen, wie Beton- und Mörtelmischungen (Transportbeton und Fertigmörtel), wenn mit dem
überwiegenden Teil der hergestellten Baustoffe die Baustellen des herstellenden Betriebes, eines anderen Betriebes desselben
Unternehmens oder innerhalb von Unternehmenszusammenschlüssen – unbeschadet der gewählten Rechtsform – die Baustellen
des Betriebes mindestens eines beteiligten Gesellschafters versorgt werden;
20. Hochbauarbeiten;
21. Holzschutzarbeiten an Bauteilen;
22. Kanalbau-(SieIbau-)Arbeiten;
23. Maurerarbeiten;
24. Rammarbeiten;
25. Rohrleitungsbau-, Rohrleitungstiefbau-, Kabelleitungstiefbauarbeiten und Bodendurchpressungen;
26. Schachtbau- und Tunnelbauarbeiten;
27. Schalungsarbeiten;
28. Schornsteinbauarbeiten;
29. Spreng-, Abbruch- und Enttrümmerungsarbeiten;
30. Stahlbiege- und -flechtarbeiten, soweit sie zur Erbringung anderer baulicher Leistungen des Betriebes ausgeführt werden;
31. Stakerarbeiten;
32. Straßenbauarbeiten (Stein-, Asphalt-, Beton-, Schwarzstraßenbauarbeiten, Fahrbahnmarkierungsarbeiten, ferner Herstellen und
Aufbereiten des Mischgutes, sofern mit dem überwiegenden Teil des Mischgutes der Betrieb, ein anderer Betrieb desselben
Unternehmens oder innerhalb von Unternehmenszusammenschlüssen – unbeschadet der gewählten Rechtsform – der Betrieb
mindestens eines beteiligten Gesellschafters versorgt wird) sowie Pflasterarbeiten aller Art;
33. Straßenwalzarbeiten;
34. Stuck-, Putz-, Gips- und Rabitzarbeiten, einschließlich des Anbringens von Unterkonstruktionen und Putzträgern;
35. Terrazzoarbeiten;
36. Tiefbauarbeiten;
37. Trocken- und Montagebauarbeiten (z.B. Wand- und Deckeneinbau bzw. -verkleidungen), einschließlich des Anbringens von
Unterkonstruktionen und Putzträgern;
38. Verlegen von Bodenbelägen in Verbindung mit anderen baulichen Leistungen;
39. Vermieten von Baumaschinen mit Bedienungspersonal, wenn die Baumaschinen mit Bedienungspersonal zur Erbringung
baulicher Leistungen eingesetzt werden;
40. Wärmedämmverbundsystemarbeiten;
41. Wasserwerksbauarbeiten, Wasserhaltungsarbeiten, Wasserbauarbeiten (z.B. Wasserstraßenbau, Wasserbeckenbau, Schleusen-
anlagenbau);
42. Zimmerarbeiten und Holzbauarbeiten, die im Rahmen des Zimmergewerbes ausgeführt werden.
Abschnitt VI
Betriebe, soweit in ihnen die unter den Abschnitten l bis V genannten Leistungen überwiegend erbracht werden, fallen grundsätzlich
als Ganzes unter diesen Tarifvertrag. Selbständige Betriebsabteilungen sind Betriebe im Sinne dieses Tarifvertrages.
Werden in Betrieben des Baugewerbes in selbständigen Abteilungen andere Arbeiten ausgeführt, so werden diese Abteilungen dann
nicht von diesem Tarifvertrag erfasst, wenn sie von einem spezielleren Tarifvertrag erfasst werden.
Abschnitt VII
Nicht erfasst werden Betriebe:
1. des Betonwaren und Terrazzowaren herstellenden Gewerbes,
2. des Dachdeckerhandwerks,
3. des Gerüstbaugewerbes, deren Tätigkeit sich überwiegend auf die gewerbliche Erstellung von Gerüsten erstreckt,
4. des Glaserhandwerks,
5. des Herd- und Ofensetzerhandwerks, soweit nicht Arbeiten der in Abschnitt IV oder V aufgeführten Art ausgeführt werden,
6. des Maler- und Lackiererhandwerks, soweit nicht Arbeiten der in Abschnitt IV oder V aufgeführten Art ausgeführt werden,
7. der Naturstein- und Naturwerksteinindustrie, soweit nicht Arbeiten der in Abschnitt l bis V aufgeführten Art ausgeführt werden,
8. der Nassbaggerei, die von dem Rahmentarifvertrag des Nassbaggergewerbes erfasst werden,
9. des Parkettlegerhandwerks,
10. der Säurebauindustrie,
11. des Schreinerhandwerks sowie der holzbe- und -verarbeitenden Industrie, soweit nicht Fertigbau-, Dämm-(lsolier-), Trockenbau-
und Montagebauarbeiten oder Zimmerarbeiten ausgeführt werden,
1294 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 22. August 2000
12. des Klempnerhandwerks, des Gas- und Wasserinstallationsgewerbes, des Elektroinstallationsgewerbes, des Zentralheizungs-
bauer- und Lüftungsbauergewerbes sowie des Klimaanlagenbaues, soweit nicht Arbeiten der in Abschnitt IV oder V aufgeführten
Art ausgeführt werden,
13. des Steinmetzhandwerks, soweit die in § 1 Nr. 2.1 des Tarifvertrages über eine überbetriebliche Alters- und Invalidenbeihilfe im
Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk vom 1. Dezember 1986 in der Fassung vom 28. August 1992 aufgeführten Tätigkeiten
überwiegend ausgeübt werden.)
(3) Persönlicher Geltungsbereich:
Gewerbliche Arbeitnehmer (Arbeiter), die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetz-
liche Rentenversicherung – (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben. Nicht erfasst werden jugendliche
Arbeitnehmer ohne abgeschlossene Berufsausbildung sowie Boten, Küchenhilfen, Reinigungspersonal, Wächter
und Wärter (Hilfskräfte) gemäß Berufsgruppe VIII des Anhangs zum Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe –
Berufsgruppen für die Berufe des Baugewerbes.
§2
Lohn der Berufsgruppe VII 2 / Mindestlohn
(1) Der Gesamttarifstundenlohn (GTL) der Berufsgruppe VII 2 (Die Definition der Berufsgruppe VII 2 im Anhang zum
BRTV lautet wie folgt: Dies sind Arbeitnehmer, die einfache Bauarbeiten verrichten, in den ersten sechs Monaten ihrer
Tätigkeit.) setzt sich aus dem Tarifstundenlohn (TL) und dem Bauzuschlag (BZ) zusammen. Der Bauzuschlag beträgt
5,9 v.H. des Tarifstundenlohnes. Der Bauzuschlag wird gewährt zum Ausgleich der besonderen Belastungen, denen
der Arbeitnehmer insbesondere durch den ständigen Wechsel der Baustelle (2,5 v.H.) und die Abhängigkeit von der
Witterung außerhalb der gesetzlichen Schlechtwetterzeit (2,9 v.H.) ausgesetzt ist; er dient ferner in Höhe von 0,5 v.H.
dem Ausgleich von Lohneinbußen, die sich in der gesetzlichen Schlechtwetterzeit ergeben. Der Bauzuschlag wird für
jede lohnzahlungspflichtige Stunde, nicht jedoch für Leistungslohn-Mehrstunden (Überschussstunden im Akkord),
gewährt.
(2) Der Tarifstundenlohn, der Bauzuschlag und der Gesamttarifstundenlohn betragen mit Wirkung vom
1. September 2000:
TL BZ GTL
DM DM DM
a) im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, ausgenommen die 17,82 1,05 18,87
Gebiete der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern,
Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen
b) im Gebiet der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, 15,68 0,92 16,60
Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen
(3) Der Tarifstundenlohn, der Bauzuschlag und der Gesamttarifstundenlohn betragen mit Wirkung vom
1. September 2001:
TL BZ GTL
DM DM DM
a) im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, ausgenommen die 18,11 1,06 19,17
Gebiete der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern,
Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen
b) im Gebiet der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, 15,93 0,94 16,87
Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen
(4) Der Gesamttarifstundenlohn der Berufsgruppe VII 2 ist zugleich Mindestlohn im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 AEntG
für alle von dem persönlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfassten Arbeitnehmer. Höhere Lohnansprüche
aufgrund anderer Tarifverträge oder einzelvertraglicher Vereinbarungen bleiben unberührt.
(5) Der Anspruch auf den Mindestlohn wird spätestens zur Mitte des Monats fällig, der auf den Monat folgt, für den er
zu zahlen ist. Dies gilt nicht für Betriebe mit Sitz außerhalb der alten Bundesländer und des Landes Berlin, soweit diese
eine betriebliche Arbeitszeitflexibilisierung nach Maßgabe des § 3 Nr. 1.4 BRTV durchführen und soweit die Arbeiten, für
welche der Mindestlohn zu zahlen ist, außerhalb der alten Bundesländer und des Landes Berlin ausgeführt worden sind.
Werden Arbeitnehmer auf Arbeitsstellen eingesetzt, für welche der Mindestlohn in unterschiedlicher Höhe zu zahlen ist,
so ist die Arbeitszeit getrennt nach diesen Arbeitsstellen monatsbezogen aufzuzeichnen.
(6) Für die Geltendmachung des Mindestlohnes, welcher nicht ausgezahlt worden ist, sondern dem Ausgleichskonto
(§ 3 Nr. 1.43 BRTV) gutzuschreiben war, gilt § 16 BRTV nicht.
§3
Lohn der Baustelle und Lohn bei auswärtiger Beschäftigung
Es gilt der Mindestlohn der Arbeitsstelle. Auswärts beschäftigte Arbeitnehmer behalten jedoch den Anspruch auf den
Mindestlohn ihres Einstellungsortes. Ist der Mindestlohn der auswärtigen Arbeitsstelle höher, so haben sie Anspruch auf
diesen Mindestlohn, solange sie auf dieser Arbeitsstelle tätig sind.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 22. August 2000 1295
Anhang
zum Mindestlohn-Tarifvertrag vom 2. Juni 2000
– Umrechnung des Mindestlohnes in Euro –
§2
Lohn der Berufsgruppe VII 2 / Mindestlohn
(1) Der Gesamttarifstundenlohn (GTL) der Berufsgruppe VII 2 setzt sich aus dem Tarifstundenlohn (TL) und dem Bau-
zuschlag (BZ) zusammen. Der Bauzuschlag beträgt 5,9 v.H. des Tarifstundenlohnes. Der Bauzuschlag wird gewährt
zum Ausgleich der besonderen Belastungen, denen der Arbeitnehmer insbesondere durch den ständigen Wechsel der
Baustelle (2,5 v.H.) und die Abhängigkeit von der Witterung außerhalb der gesetzlichen Schlechtwetterzeit (2,9 v.H.)
ausgesetzt ist; er dient ferner in Höhe von 0,5 v.H. dem Ausgleich von Lohneinbußen, die sich in der gesetzlichen
Schlechtwetterzeit ergeben. Der Bauzuschlag wird für jede lohnzahlungspflichtige Stunde, nicht jedoch für Leistungs-
lohn-Mehrstunden (Überschussstunden im Akkord), gewährt.
(2) Der Tarifstundenlohn, der Bauzuschlag und der Gesamttarifstundenlohn betragen mit Wirkung vom
1. September 2000:
TL BZ GTL
€ € €
a) im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, ausgenommen die 9,11 0,54 9,65
Gebiete der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern,
Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen
b) im Gebiet der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, 8,02 0,47 8,49
Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen
(3) Der Tarifstundenlohn, der Bauzuschlag und der Gesamttarifstundenlohn betragen mit Wirkung vom
1. September 2001:
TL BZ GTL
€ € €
a) im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, ausgenommen die 9,26 0,54 9,80
Gebiete der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern,
Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen
b) im Gebiet der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, 8,14 0,49 8,63
Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen
(4) Der Gesamttarifstundenlohn der Berufsgruppe VII 2 ist zugleich Mindestlohn im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 AEntG
für alle von dem persönlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfassten Arbeitnehmer. Höhere Lohnansprüche
aufgrund anderer Tarifverträge oder einzelvertraglicher Vereinbarungen bleiben unberührt.
(5) Der Anspruch auf den Mindestlohn wird spätestens zur Mitte des Monats fällig, der auf den Monat folgt, für den er
zu zahlen ist. Dies gilt nicht für Betriebe mit Sitz außerhalb der alten Bundesländer und des Landes Berlin, soweit diese
eine betriebliche Arbeitszeitflexibilisierung nach Maßgabe des § 3 Nr. 1.4 BRTV durchführen und soweit die Arbeiten, für
welche der Mindestlohn zu zahlen ist, außerhalb der alten Bundesländer und des Landes Berlin ausgeführt worden sind.
Werden Arbeitnehmer auf Arbeitsstellen eingesetzt, für welche der Mindestlohn in unterschiedlicher Höhe zu zahlen ist,
so ist die Arbeitszeit getrennt nach diesen Arbeitsstellen monatsbezogen aufzuzeichnen.
(6) Für die Geltendmachung des Mindestlohnes, welcher nicht ausgezahlt worden ist, sondern dem Ausgleichskonto
(§ 3 Nr. 1.43 BRTV) gutzuschreiben war, gilt § 16 BRTV nicht.
1296 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 22. August 2000
Anlage 2
(zu § 2 Abs. 1)
Fachliche Geltungsbereiche
Die nach § 2 Abs. 1 maßgebenden fachlichen Geltungsbereiche von Tarifverträgen lauten wie folgt:
Holz- und kunststoffverarbeitende Industrie
Für Betriebe, Hilfs- und Nebenbetriebe sowie selbständige Betriebsabteilungen der holz- und kunststoffverarbeitenden
Industrie, des Serienmöbelhandwerks, der Sperrholz-, Faser- und Spanplattenindustrie, Kunststoffprodukte herstellende
Betriebe sowie Betriebe, die anstelle oder in Verbindung mit Holz andere Werkstoffe oder Kunststoffe verarbeiten, wie
z.B. Betriebe zur Herstellung nachstehender Erzeugnisse einschließlich Vertrieb und Montage:
1. Kasten- und Sitzmöbel aller Art, Polstermöbel, Polstergestelle, Matratzen und Matratzenrahmen, Tische, Kleinmöbel
und Beleuchtungskörper,
2. Büro-, Schul-, Industrie- und Labormöbel, Kühlmöbel und -einrichtungen,
3. Holzgehäuse und Holzkästen aller Art, z.B. für Uhren, Rundfunk und Fernsehapparate, Plattenspieler, Tonband-
geräte, Telefon-, fotografische Apparate, Besteckkästen,
4. Innenausbau, Wohnungs-, Büro-, Industrie- und Ladeneinrichtungen, Bad- und Saunaeinrichtungen, Solarien,
Regale, Schiffsinnenausbauten, Verkleidungen und Vertäfelungen aller Art, Herstellung und Montage von
Schalldichtungen (zur Dämpfung und Isolierung), akustische Ausbauten und Auskleidung von Räumen,
5. Türen, Tore, Fenster, Rollläden, Jalousien, Rollos, Verdunkelungsanlagen, Klappläden, Treppen, Aufzüge,
Fassadenelemente, Raumtrennprodukte, Fertigbau- und andere Bauteile, Zäune aller Art,
6. Holzhäuser, Fertighäuser, Wohnwagen, Hallen, Baracken, Verkaufs- und Messestände, Bühnen, Holzsilos,
Gewächshäuser, Frühbeetfenster, Telefonzellen und Ingenieurkonstruktionen,
7. Musikinstrumente, z.B. Klaviere, Flügel, Harmonien, Orgeln, Akkordeons, Musikboxen, Streich-, Blas- und
Zupfinstrumente und deren Bestandteile,
8. Särge, Grabkreuze,
9. Holzwerkzeuge, Werkbänke, Hobelbänke, Werkzeugschränke, Schutzvorrichtungen und Arbeitsschutzartikel,
10. Maßstäbe, Rechenschieber, Büro-, Mal-, Schreib-, Zeichengeräte, Webschützen, Spulen, Zigarrenwickelformen,
Stiele, Rundstäbe, Spunde und Siebe,
11. Drechsler- und Holzbildhauerarbeiten aller Art, Holz-, Elfenbein- und Bernsteinschnitzereien, Devotionalien,
Holzmosaik und Intarsien,
12. Leisten und Rahmen aller Art,
13. Schuhleisten, Schuhspanner, Holzschuhe, Pantoffelhölzer, Absätze und Schuhteile,
14. Haus- und Küchengeräte, Kleiderbügel, Etuis und Behälter aller Art, Spielwaren, sonstige Holz- und Kunststoffwaren,
15. Turn- und Sportgeräte, Kegelbahnen, Segelflugzeuge,
16. Stöcke, Peitschen, Schirmgriffe, optische Brillengestelle,
17. Kabeltrommeln, Kisten, Kistenteile, Paletten, Zigarrenkisten, Koffer und Kofferteile,
18. Fässer, Fassdauben, Fassteile, Packfässer, Kübel und Bottiche,
19. Holzwolle, Holzspankörbe, Holzdraht, Holzstifte, Holzspulen, Holzspäne, Knöpfe,
20. Bürsten, Besen und Pinsel, Bürstenhölzer, Borsten-, Haar- und Faserstoffzurichtereien, Kämme,
21. Natur-, Presskorkwaren, Kronenverschlüsse, Holzmehl, Schicht- und Preßholz,
22. Parketthölzer, Rohfriese, Fußbodendielen, Holzpflaster und Schindeln,
23. Korbmöbel, Korbwaren, Stuhlrohr,
24. Sperrholz-, Holzfaser-, Holzspan- und Kunststoffplatten,
25. Veredelung von Holz- und Schnitzstoffwaren, Polier-, Lackier-, Beiz- und Furnierwerkstätten sowie Betriebe für
Vergolderei und Grundierarbeiten,
26. Bau von Fahrzeugen, Fahrzeugteilen und Booten, Holzbiegereien,
27. Herstellung von Modellen aller Art,
28. Verlegung von Parkett und anderen Fußböden,
29. Kunststoffspritzereien und -extrusionen,
30. Folien und sonstige Verpackungen, Kassetten,
31. Schaumstoffe,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 22. August 2000 1297
32. Rohre, Schläuche, Ummantelungen aus Kunststoff,
33. Boden- und Wandbeläge,
34. Als Nebenbetriebe:
a) Sägewerke,
b) Spalt- und Hobelwerke,
c) Sperrholz-, Spanplatten und Furnierwerke,
d) Holzlagerplätze,
e) Holzimprägnieranlagen.
Sägeindustrie und übrige Holzbearbeitung
Für die nachstehenden Betriebe und selbständigen Betriebsabteilungen der Sägeindustrie, übrigen holzbearbeitenden
Industrie und verwandter Wirtschaftszweige
A. Sägewerke, -spaltwerke, Hobelwerke, Holzimprägnierwerke zur Herstellung insbesondere von:
Schnitthölzern, Hobelwaren, Leisten aller Art,
Rohfriesen, Parketthölzern,
Kanteln, Rundstäben, Klötzen,
Holzschindeln,
Schwellen,
Masten, Telegrafenstangen, Pfählen jeglicher Art,
sowie zur Imprägnierung vorstehender und sonstiger Holzbearbeitungs- und -verarbeitungserzeugnisse.
B. Übrige holzbearbeitende Industrie zur Herstellung insbesondere von:
Furnieren,
Tischlerplatten u.ä.,
Sperrholz, Spanplatten, Faserplatten, Dämmplatten, Kunststoffplatten, beschichteten und vergüteten Platten aller
Art und Paneelen,
Presshölzern,
Schalungsplatten,
Kistenteilen (Einzelteilen einschließlich anderen Verpackungsmaterials), Kisten, Harassen, Containern, Paletten,
Kabeltrommeln, Holzfassteilen (Fassdauben), Packfässern, Kübeln, Bottichen, Holzspankörben, Holzspan-
schachteln u.ä.,
Holzzäunen, Holzpflaster,
Holzspänen, Hackschnitzeln,
Holzwolle, Holzdraht, Holzstiften,
Vorgefertigten Holzbauteilen, Leimbauteilen u.ä. sowie von Bauelementen,
Silos für Landwirtschaft und Industrie, Tribünen, Holzrohren, einfachen Holzkonstruktionen, land-, forst- und garten-
wirtschaftlichen Bauteilen sowie deren Montage,
Fertighäusern, Holzhäusern, Baracken, Hallen, Messebauten und deren Montage,
Grabkreuzen u.ä.,
Spaltholz, Brennholz, Holzkohle u.ä.
C. Verwandte Wirtschaftszweige, insbesondere:
Holzhandlungen und Holzimporteure (Rundholz, Schnittholz, Hobelware, Leisten u.ä., Platten, Zäune, Pfähle und
andere Holzerzeugnisse jeglicher Art sowie Kunststoffe),
Holzlager- und Holzsammelplätze, Holzumschlagplätze, auf denen Holz bearbeitet und/oder zugerichtet wird,
Handels- und Aufbereitungsbetriebe für Grubenholz, Faserholz, Zellstoffholz, Papierholz u.ä.,
Betriebe zur Herstellung von Holzwaren, soweit diese nicht von anderen tariflichen Regelungen erfasst werden.
D. Angeschlossene Nebenbetriebe bzw. Betriebsabteilungen, insbesondere:
Holzbauabteilungen,
Sargfabrikation,
Fenster und Türen,
Kunststoffverwendende und -verarbeitende Abteilungen,
Verpackungsbetriebe.
E. Betriebe oder Betriebsabteilungen, die anstelle von oder in Verbindung mit Holz in vorstehenden Fällen A bis D
Kunststoffe oder andere Werkstoffe verarbeiten.
1298 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 22. August 2000
Steine- und Erdenindustrie
1. Alle Unternehmen, die Steine, Erden und artverwandte Baustoffe gewinnen, herstellen, be- und verarbeiten oder
vertreiben.
2. Alle gemischten Betriebe, sofern sie überwiegend Steine, Erden und artverwandte Baustoffe gewinnen, herstellen,
be- und verarbeiten oder vertreiben.
3. Alle selbständigen Betriebsabteilungen in fachfremden Betrieben, in denen Steine, Erden und artverwandte
Baustoffe hergestellt, gewonnen, be- und verarbeitet oder vertrieben werden.
4. Betriebe, die gewerbsmäßig Recycling-Baustoffe aus Baumischabfällen, Straßenaufbruch, Bauschutt oder
Bodenaushub herstellen, be- und verarbeiten oder vertreiben.
5. Alle den unter 1. bis 4. genannten Unternehmen zugehörigen Betriebe.
Transportbeton
Betriebe, die gewerbsmäßig Transportbeton, Werk-Frischmörtel und Werk-Frischestrich herstellen und vertreiben,
sowie Betriebe, die Transportbeton mittels Pumpen fördern.
Mörtelindustrie
Betriebe, die gewerbsmäßig Werk-Trockenmörtel, Werk-Frischmörtel und Werk-Estrich herstellen und vertreiben.
Chemische Industrie
Für Betriebe und Verkaufsunternehmen der chemischen Industrie und verwandten Industrien einschließlich ihrer
Hilfs- und Nebenbetriebe, Forschungsstellen, Verwaltungsstellen, Auslieferungslager und Verkaufsstellen, für Chemie-
und Mineralöl-Handelsunternehmen, für Unternehmen des Chemie-Anlagenbaues, für Büros und Unternehmen zur
chemisch-technischen Beratung und zur Konstruktion und Instandhaltung chemischer Anlagen sowie für chemische
Laboratorien und Untersuchungsanstalten.
Zur chemischen Industrie gehören insbesondere folgende Produktionsgebiete:
1. Grundchemikalien,
2. Stickstoff und Stickstoffverbindungen,
3. Stickstoff- und Phosphordüngemittel und deren Weiterverarbeitung,
4. Verdichten, Verflüssigen und Abfüllen von technischen Gasen, Trockeneis,
5. Natürliche und synthetische Farbstoffe und deren Weiterverarbeitung,
6. Buntstifte und Pastellkreiden,
7. Lösungsmittel und Weichmacher,
8. Lacke, Firnisse, Polituren,
9. Spreng- und Zündstoffe, Munition, Feuerwerk und sonstige Zündwaren, Kollodiumwolle,
10. Arzneimittel einschließlich medizinischem Verbands-, Prothesen- und Nahtmaterial,
11. Biochemische und gentechnische Erzeugnisse,
12. Pflanzenschutz-, Schädlingsbekämpfungs- und Desinfektionsmittel,
13. Ätherische Öle und Riechstoffe, chemische Backhilfs- und Konservierungsmittel, Aromastoffe,
14. Fotochemikalien, Fotopapiere, Herstellung und Verwendung von lichtempfindlichem Material, wie z.B. Polymerfilm
und vorbeschichtete Druckplatten,
15. Filme und deren technische Bearbeitung, fotografische, elektrochemische und magnetische Materialien ein-
schließlich Geräte zur Aufzeichnung, Speicherung, Auswertung und Wiedergabe von Informationen, die im Verbund
mit den vorgenannten Produkten vertrieben werden, Kopieren,
16. Chemische Umwandlung von Kohle, Erdgas, Erdöl sowie Erdölprodukten einschließlich Destillation, Raffination,
Crackung, Hydrierung, Oxidierung, Vergasung sowie Weiterverarbeitung der Umwandlungsprodukte, Transport,
Umschlag und Lagerung von Erdöl und Umwandlungsprodukten,
17. Ruß,
18. Holzverkohlung,
19. Seifen, Waschmittel, Kosmetika,
20. Leime, Kitte, Klebstoffe, Klebebänder, Gelatine,
21. Wachse und Kerzen, Stearin und Olein,
22. Schuh-, Leder- und Fußbodenpflegemittel, Putzmittel,
23. Technische Öle und Fette,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 22. August 2000 1299
24. Chemische Hilfsmittel aller Art, wie z.B. Textilhilfsmittel, Lederhilfsmittel, Gerbstoffauszüge, Gerbereichemikalien
und chemische Hilfsmittel für andere Industrien,
25. Kunststoffe einschließlich Schaumstoffe, Pressmassen und Datenträger sowie deren Weiterverarbeitung,
26. Chemiefasern und deren Weiterverarbeitung im eigenen Betrieb,
27. Chemiefolien einschließlich künstliche Därme, transparentes Material und Magnetbänder sowie deren Bearbeitung,
28. Chemisch-technische Artikel wie Glühstrümpfe, chemische Papiere, Gießereihilfsmittel, Elektroden, elektrische und
galvanische Kohle, Asbestwaren sowie chemisch-technischer Laborbedarf einschließlich Hilfsmittel zur Analyse
und Diagnose, Halbleiterfertigung unter Verwendung chemischer Verfahren und deren Weiterverarbeitung im
eigenen Betrieb,
29. Elektromagnetische Erzeugnisse und deren Weiterverarbeitung im eigenen Betrieb,
30. Synthetische anorganische Rohstoffe und deren Weiterverarbeitung,
31. Chemische Baustoffe, Faserzement, chemische Bautenschutz-, Holzschutz- und Feuerschutzmittel, Dämm- und
Isolierstoffe sowie deren Weiterverarbeitung,
32. Imprägnieren, soweit es sich nicht um Nebenarbeiten der Holzindustrie handelt,
33. Natürlicher und synthetischer Kautschuk, Latex, Nachfolgeprodukte sowie deren Weiterverarbeitung,
34. Wiedergewinnung von Kautschuk und Vulkanisieren,
35. Linoleum, Kunstleder, Guttapercha- und Balatawaren und ähnliche Stoffe,
36. Nichteisen- und Edelmetalle und deren Weiterverarbeitung im eigenen Betrieb,
37. Ferrolegierungen und Siliziumverbindungen mit Metallen, Schleifmittel, synthetische Edelsteine,
38. Gasschutz- und Atemschutzgeräte,
39. Dach- und Dichtungsbahnen und deren Weiterverarbeitung,
40. Chemische Büroartikel wie Farbbänder, Kohlepapier, Dauerschablonen, Tinten und Tuschen,
41. Naturharzverarbeitung,
42. Holzverzuckerung,
43. Tierkörperverwertung,
44. Kernchemie einschließlich Herstellung, Aufarbeitung und Entsorgung von Brennelementen und Brennstoffen,
45. Urankonzentrate,
46. Anwendung von Umwelttechnologien einschließlich Entsorgung von Abfällen durch biologische, chemische,
physikalische und thermische Behandlung, Entsorgungsanlagen für Sonderabfälle, Wiederverwertung und
Rückgewinnung von Reststoffen wie z.B. Pyrolyse,
47. Chemische Synthese jeder Art.
Kunststoffverarbeitende Industrie
Für Betriebe der Kunststoffbe- und -verarbeitenden Industrie einschließlich ihrer Hilfs- und Nebenbetriebe, Werkstätten
und Zweigniederlassungen.
Metall- und Elektroindustrie
Für alle Betriebe der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie; darunter fallen – ohne Rücksicht auf die verarbeiteten Grund-
stoffe – insbesondere folgende Fachzweige:
1. Eisen- und Stahlerzeugung (einschließlich -halbzeugwerke), NE-Metallerzeugung (einschließlich -halbzeugwerke),
Eisen-, Stahl- und Tempergießereien, NE-Metallgießerei, Ziehereien und Kaltwalzwerke, Stahlverformung,
Oberflächenveredelung und Härtung, Schlosserei, Schweißerei, Schleiferei und Schmiederei, Stahl- und Leicht-
metallbau, Maschinenbau, Straßenfahrzeugbau, Schiffbau, Luftfahrzeugbau, Elektrotechnik, Feinmechanik und
Optik, Herstellung und Reparatur von Uhren, Herstellung von Eisen-, Blech- und Metallwaren;
nur soweit sie aus Metall gefertigt sind:
Herstellung von Musikinstrumenten, Sportgeräten, Spiel- und Schmuckwaren;
2. Metall-Filterbau, Elektronik, Steuerungs-, Regel- und Meßtechnik, Verfahrenstechnik, Atomphysik, Kerntechnik und
Strahlentechnik;
3. Verwaltungen, Niederlassungen, Forschungs- und Entwicklungsbetriebe, Konstruktionsbüros, Montagestellen
sowie alle Hilfs- und Nebenbetriebe vorgenannter Fachzweige und Betriebe, die über keine eigene Produktionsstätte
verfügen, jedoch Montagen ausführen, die dem fachlichen Geltungsbereich entsprechen.
Für alle außerbetrieblichen Arbeitsstellen (Montagen) der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie einschließlich des
Fahrleitungs-, Freileitungs-, Ortsnetz- und Kabelbaues mit Ausnahme des Zentralheizungs- und Lüftungsbaues
sowie der Arbeitsstellen auf Schiffen auf Fahrt.
1300 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 22. August 2000
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.mbH. – Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlagsges.mbH., Postfach 13 20, 53003 Bonn
Telefon: (02 28) 3 82 08 - 0, Telefax: (02 28) 3 82 08 - 36.
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 88,00 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 2,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1999 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postbankkonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 4,60 DM (2,80 DM zuzüglich 1,80 DM Versandkosten), Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. · Postfach 13 20 · 53003 Bonn
bei Lieferung gegen Vorausrechnung 5,70 DM.
Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 5702 · Entgelt bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
ISSN 0341-1095
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 15. März 2000
– 1 BvL 16/96 u.a. – wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
1. § 5 Absatz 1 Nummer 11 Halbsatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
in der Fassung des Artikels 1 Nummer 1 des Gesetzes zur Sicherung und
Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung (Gesundheits-
strukturgesetz) vom 21. Dezember 1992 (Bundesgesetzblatt I Seite 2266)
ist mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit Personen,
die nach dem 31. Dezember 1993 einen Antrag auf Rente aus der gesetz-
lichen Rentenversicherung gestellt haben, nur dann in der Krankenversiche-
rung der Rentner pflichtversichert sind, wenn sie seit der erstmaligen Auf-
nahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags
mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums auf Grund einer
Pflichtversicherung versichert waren.
2. Soweit die Vorschrift mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar
ist, kann sie bis zu einer gesetzlichen Neuregelung, längstens bis 31. März
2002, weiter angewendet werden. Kommt es innerhalb der Frist nicht zu
einer gesetzlichen Neuregelung, so bestimmt sich der Zugang zur Kranken-
versicherung der Rentner ab 1. April 2002 nach § 5 Absatz 1 Nummer 11
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung des Gesetzes zur
Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz) vom
20. Dezember 1988 (Bundesgesetzblatt I Seite 2477).
3. Artikel 56 Absatz 3 Halbsatz 1 des Gesundheits-Reformgesetzes in der
Fassung des Artikels 25 Nummer 1 des Gesundheitsstrukturgesetzes ist
mit Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem
Rechtsstaatsprinzip unvereinbar und nichtig.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Bundes-
verfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Berlin, den 7. August 2000
Die Bundesministerin der Justiz
Däubler-Gmelin