Bundesgesetzblatt
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Teil I G 5702
2000 Ausgegeben zu Bonn am 11. August 2000 Nr. 38
Tag In h al t Seite
2. 8. 2000 Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Strafverfahrensrechts – Strafverfahrensänderungs-
gesetz 1999 (StVÄG 1999) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1253
FNA: neu: 312-2/3; 312-2, 860-10-1/2, 450-2, 29-22, 300-2, 312-1, 300-1, 312-9-1, 300-1/1, 26-6, 312-2/2, 2190-2, 12-4, 12-5
GESTA: C024
2. 8. 2000 Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft“ . . . . . . . . . . . . . . 1263
FNA: neu: 251-8
GESTA: D052
2. 8. 2000 Gesetz über die Hilfe für durch Anti-D-Immunprophylaxe mit dem Hepatitis-C-Virus infizierte
Personen (Anti-D-Hilfegesetz – AntiDHG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1270
FNA: neu: 2172-5; 2172-4, 611-1
GESTA: M024
27. 7. 2000 Zweite Verordnung zur Änderung des Tabaksteuergesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1273
FNA: 612-1-7
3. 8. 2000 Fünfundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (25. ÄndVStVZO) 1273
FNA: 9232-1
7. 8. 2000 Neufassung der Schlichtungsstellenverfahrensverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1279
FNA: 402-28-1
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1282
Gesetz
zur Änderung und Ergänzung des Strafverfahrensrechts –
Strafverfahrensänderungsgesetz 1999 (StVÄG 1999)
Vom 2. August 2000
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates 3. Die Überschrift von Abschnitt 9a wird wie folgt ge-
das folgende Gesetz beschlossen: fasst:
„9a. Abschnitt
Artikel 1 Weitere Maßnahmen zur
Sicherstellung der Strafverfolgung
Änderung der Strafprozessordnung
und Strafvollstreckung“.
Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), zu- 4. § 131 wird in den Abschnitt 9a eingestellt und wie folgt
letzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. De- gefasst:
zember 1999 (BGBl. I S. 2491), wird wie folgt geändert:
„§ 131
1. In § 100a Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe „einen Banden- (1) Auf Grund eines Haftbefehls oder eines Unter-
diebstahl (§ 244 Abs. 1 Nr. 3 des Strafgesetzbuches)“ bringungsbefehls können der Richter oder die Staats-
durch die Angabe „einen Bandendiebstahl (§ 244 anwaltschaft und, wenn Gefahr im Verzug ist, ihre
Abs. 1 Nr. 2 des Strafgesetzbuches)“ ersetzt. Hilfsbeamten (§ 152 des Gerichtsverfassungsgeset-
zes) die Ausschreibung zur Festnahme veranlassen.
2. In § 110e wird die Angabe „§ 100d Abs. 2“ durch die (2) Liegen die Voraussetzungen eines Haftbefehls
Angabe „§ 100d Abs. 5“ ersetzt. oder Unterbringungsbefehls vor, dessen Erlass nicht
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ohne Gefährdung des Fahndungserfolges abgewartet § 131b
werden kann, so können die Staatsanwaltschaft und (1) Die Veröffentlichung von Abbildungen eines
ihre Hilfsbeamten (§ 152 des Gerichtsverfassungs- Beschuldigten, der einer Straftat von erheblicher
gesetzes) Maßnahmen nach Absatz 1 veranlassen, Bedeutung verdächtig ist, ist auch zulässig, wenn die
wenn dies zur vorläufigen Festnahme erforderlich ist. Aufklärung einer Straftat, insbesondere die Feststel-
Die Entscheidung über den Erlass des Haft- oder lung der Identität eines unbekannten Täters auf an-
Unterbringungsbefehls ist unverzüglich, spätestens dere Weise erheblich weniger Erfolg versprechend
binnen einer Woche herbeizuführen. oder wesentlich erschwert wäre.
(3) Bei einer Straftat von erheblicher Bedeutung (2) Die Veröffentlichung von Abbildungen eines
können in den Fällen der Absätze 1 und 2 der Richter Zeugen und Hinweise auf das der Veröffentlichung
und die Staatsanwaltschaft auch Öffentlichkeitsfahn- zugrunde liegende Strafverfahren sind auch zulässig,
dungen veranlassen, wenn andere Formen der Auf- wenn die Aufklärung einer Straftat von erheblicher
enthaltsermittlung erheblich weniger Erfolg verspre- Bedeutung, insbesondere die Feststellung der Iden-
chend oder wesentlich erschwert wären. Unter den tität des Zeugen, auf andere Weise aussichtslos oder
gleichen Voraussetzungen steht diese Befugnis bei wesentlich erschwert wäre. Die Veröffentlichung
Gefahr im Verzug und wenn der Richter oder die muss erkennbar machen, dass die abgebildete Per-
Staatsanwaltschaft nicht rechtzeitig erreichbar ist son nicht Beschuldigter ist.
auch den Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft (§ 152
des Gerichtsverfassungsgesetzes) zu. In den Fällen (3) § 131 Abs. 4 Satz 1 erster Halbsatz und Satz 2
des Satzes 2 ist die Entscheidung der Staatsanwalt- gilt entsprechend.
schaft unverzüglich herbeizuführen. Die Anordnung
§ 131c
tritt außer Kraft, wenn diese Bestätigung nicht binnen
24 Stunden erfolgt. (1) Fahndungen nach § 131a Abs. 3 und § 131b
dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug
(4) Der Beschuldigte ist möglichst genau zu be-
auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Hilfs-
zeichnen und soweit erforderlich zu beschreiben; eine
beamten (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes)
Abbildung darf beigefügt werden. Die Tat, derer er
angeordnet werden. Fahndungen nach § 131a Abs. 1
verdächtig ist, Ort und Zeit ihrer Begehung sowie
und 2 bedürfen der Anordnung durch die Staats-
Umstände, die für die Ergreifung von Bedeutung sein
anwaltschaft; bei Gefahr im Verzug dürfen sie auch
können, können angegeben werden.
durch ihre Hilfsbeamten (§ 152 des Gerichtsverfas-
(5) Die §§ 115 und 115a gelten entsprechend.“ sungsgesetzes) angeordnet werden.
(2) In Fällen andauernder Veröffentlichung in elek-
5. Nach § 131 werden die folgenden §§ 131a bis 131c tronischen Medien sowie bei wiederholter Veröffent-
eingefügt: lichung im Fernsehen oder in periodischen Druckwer-
„§ 131a ken tritt die Anordnung der Staatsanwaltschaft und
ihrer Hilfsbeamten (§ 152 des Gerichtsverfassungs-
(1) Die Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung gesetzes) nach Absatz 1 Satz 1 außer Kraft, wenn sie
eines Beschuldigten oder eines Zeugen darf angeord- nicht binnen einer Woche von dem Richter bestätigt
net werden, wenn sein Aufenthalt nicht bekannt ist. wird. Im Übrigen treten Fahndungsanordnungen der
(2) Absatz 1 gilt auch für Ausschreibungen des Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft (§ 152 des
Beschuldigten, soweit sie zur Sicherstellung eines Gerichtsverfassungsgesetzes) außer Kraft, wenn sie
Führerscheins, zur erkennungsdienstlichen Behand- nicht binnen einer Woche von der Staatsanwaltschaft
lung, zur Anfertigung einer DNA-Analyse oder zur bestätigt werden.“
Feststellung seiner Identität erforderlich sind.
6. § 147 wird wie folgt geändert:
(3) Auf Grund einer Ausschreibung zur Aufenthalts-
ermittlung eines Beschuldigten oder Zeugen darf bei a) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
einer Straftat von erheblicher Bedeutung auch eine „(5) Über die Gewährung der Akteneinsicht ent-
Öffentlichkeitsfahndung angeordnet werden, wenn scheidet im vorbereitenden Verfahren und nach
der Beschuldigte der Begehung der Straftat dringend rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens die
verdächtig ist und die Aufenthaltsermittlung auf an- Staatsanwaltschaft, im Übrigen der Vorsitzende
dere Weise erheblich weniger Erfolg versprechend des mit der Sache befassten Gerichts. Versagt die
oder wesentlich erschwert wäre. Staatsanwaltschaft die Akteneinsicht, nachdem
(4) § 131 Abs. 4 gilt entsprechend. Bei der Auf- sie den Abschluss der Ermittlungen in den Akten
enthaltsermittlung eines Zeugen ist erkennbar zu vermerkt hat, versagt sie die Einsicht nach Ab-
machen, dass die gesuchte Person nicht Beschuldig- satz 3 oder befindet sich der Beschuldigte nicht
ter ist. Die Öffentlichkeitsfahndung nach einem Zeu- auf freiem Fuß, so kann gerichtliche Entscheidung
gen unterbleibt, wenn überwiegende schutzwürdige nach Maßgabe des § 161a Abs. 3 Satz 2 bis 4
Interessen des Zeugen entgegenstehen. Abbildungen beantragt werden. Diese Entscheidungen werden
des Zeugen dürfen nur erfolgen, soweit die Aufent- nicht mit Gründen versehen, soweit durch deren
haltsermittlung auf andere Weise aussichtslos oder Offenlegung der Untersuchungszweck gefährdet
wesentlich erschwert wäre. werden könnte.“
(5) Ausschreibungen nach den Absätzen 1 und 2 b) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
dürfen in allen Fahndungshilfsmitteln der Strafverfol- „(7) Dem Beschuldigten, der keinen Verteidiger
gungsbehörden vorgenommen werden. hat, können Auskünfte und Abschriften aus den
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Akten erteilt werden, soweit nicht der Untersu- sachen anzunehmen ist, dass sie mit dem Täter in
chungszweck gefährdet werden könnte und nicht Verbindung stehen oder eine solche Verbindung her-
überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter gestellt wird, dass die Maßnahme zur Erforschung
entgegenstehen. Absatz 5 und § 477 Abs. 5 gelten des Sachverhalts oder zur Ermittlung des Aufenthalts-
entsprechend.“ ortes des Täters führen wird und dies auf andere
Weise erheblich weniger Erfolg versprechend oder
7. Dem § 160 wird folgender Absatz 4 angefügt: wesentlich erschwert wäre.
„(4) Eine Maßnahme ist unzulässig, soweit be- (2) Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden,
sondere bundesgesetzliche oder entsprechende lan- wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.
desgesetzliche Verwendungsregelungen entgegen- (3) Die Maßnahme bedarf der Anordnung durch die
stehen.“ Staatsanwaltschaft; bei Gefahr im Verzug darf sie
auch durch ihre Hilfsbeamten (§ 152 des Gerichtsver-
8. § 161 wird wie folgt gefasst: fassungsgesetzes) angeordnet werden. Hat einer der
„§ 161 Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft die Anordnung
getroffen, so ist unverzüglich die staatsanwaltschaft-
(1) Zu dem in § 160 Abs. 1 bis 3 bezeichneten liche Bestätigung der Anordnung zu beantragen. Die
Zweck ist die Staatsanwaltschaft befugt, von allen Anordnung tritt außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei
Behörden Auskunft zu verlangen und Ermittlungen Tagen von der Staatsanwaltschaft bestätigt wird.
jeder Art entweder selbst vorzunehmen oder durch
die Behörden und Beamten des Polizeidienstes vor- (4) Die Anordnung ist unter Angabe der maßgeb-
nehmen zu lassen, soweit nicht andere gesetzliche lichen Gründe aktenkundig zu machen und auf
Vorschriften ihre Befugnisse besonders regeln. Die höchstens einen Monat zu befristen. Die Verlänge-
Behörden und Beamten des Polizeidienstes sind ver- rung der Maßnahme bedarf einer neuen Anordnung,
pflichtet, dem Ersuchen oder Auftrag der Staats- die nur durch den Richter getroffen werden darf.“
anwaltschaft zu genügen, und in diesem Falle befugt,
von allen Behörden Auskunft zu verlangen. 11. Dem § 385 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
(2) In oder aus einer Wohnung erlangte personen- „§ 147 Abs. 4 und 7 sowie § 477 Abs. 5 gelten ent-
bezogene Informationen aus einem Einsatz techni- sprechend.“
scher Mittel zur Eigensicherung im Zuge nicht offener
Ermittlungen auf polizeirechtlicher Grundlage dürfen
unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnis- 12. § 406e wird wie folgt geändert:
mäßigkeit zu Beweiszwecken nur verwendet werden a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
(Artikel 13 Abs. 5 des Grundgesetzes), wenn das
Amtsgericht (§ 162 Abs. 1), in dessen Bezirk die „Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.“
anordnende Stelle ihren Sitz hat, die Rechtmäßigkeit b) In Absatz 4 wird Satz 2 durch folgende Sätze
der Maßnahme festgestellt hat; bei Gefahr im Verzug ersetzt:
ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nach-
zuholen.“ „Gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft
nach Satz 1 kann gerichtliche Entscheidung nach
Maßgabe des § 161a Abs. 3 Satz 2 bis 4 beantragt
9. Dem § 163 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: werden. Die Entscheidung des Vorsitzenden ist
„Zu diesem Zweck sind sie befugt, alle Behörden um unanfechtbar. Diese Entscheidungen werden nicht
Auskunft zu ersuchen, bei Gefahr im Verzug auch, die mit Gründen versehen, soweit durch deren Offen-
Auskunft zu verlangen, sowie Ermittlungen jeder Art legung der Untersuchungszweck gefährdet wer-
vorzunehmen, soweit nicht andere gesetzliche Vor- den könnte.“
schriften ihre Befugnisse besonders regeln.“
c) In Absatz 5 zweiter Halbsatz wird die Angabe
„Satz 1“ durch die Wörter „sowie § 478 Abs. 1
10. Nach § 163e wird folgender § 163f eingefügt: Satz 3 und 4“ ersetzt.
„§ 163f d) Es wird folgender Absatz 6 angefügt:
(1) Liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte
„(6) § 477 Abs. 5 gilt entsprechend.“
dafür vor, dass eine Straftat von erheblicher Bedeu-
tung begangen worden ist, so darf eine planmäßig
angelegte Beobachtung des Beschuldigten angeord- 13. § 456a Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
net werden, die „Die Vollstreckungsbehörde kann zugleich mit dem
1. durchgehend länger als 24 Stunden dauern oder Absehen von der Vollstreckung die Nachholung für
den Fall anordnen, dass der Ausgelieferte oder Aus-
2. an mehr als zwei Tagen stattfinden
gewiesene zurückkehrt, und hierzu einen Haftbefehl
soll (längerfristige Observation). oder einen Unterbringungsbefehl erlassen sowie die
Die Maßnahme darf nur angeordnet werden, wenn erforderlichen Fahndungsmaßnahmen, insbesondere
die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung die Ausschreibung zur Festnahme, veranlassen; § 131
des Aufenthaltsortes des Täters auf andere Weise Abs. 4 sowie § 131a Abs. 3 gelten entsprechend.“
erheblich weniger Erfolg versprechend oder wesent-
lich erschwert wäre. Gegen andere Personen ist die 14. Die Überschrift des Achten Buches wird wie folgt
Maßnahme zulässig, wenn auf Grund bestimmter Tat- gefasst:
1256 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 11. August 2000
„Achtes Buch Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung
Erteilung von Auskünften und Akteneinsicht, der öffentlichen Klage vorzulegen wären, soweit er
sonstige Verwendung von Informationen hierfür ein berechtigtes Interesse darlegt. Auskünfte
für verfahrensübergreifende Zwecke, Datei- sind zu versagen, wenn der hiervon Betroffene ein
regelungen, länderübergreifendes staats- schutzwürdiges Interesse an der Versagung hat.
anwaltschaftliches Verfahrensregister“. (2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1
kann Akteneinsicht gewährt werden, wenn die Ertei-
15. Der bisherigen Überschrift „Länderübergreifendes lung von Auskünften einen unverhältnismäßigen Auf-
staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister“ werden wand erfordern oder nach Darlegung dessen, der
folgende Abschnitte vorangestellt: Akteneinsicht begehrt, zur Wahrnehmung des be-
rechtigten Interesses nicht ausreichen würde.
„Erster Abschnitt
(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2
Erteilung von Auskünften
können amtlich verwahrte Beweisstücke besichtigt
und Akteneinsicht, sonstige Verwendung von
werden. Auf Antrag können dem Rechtsanwalt, so-
Informationen für verfahrensübergreifende Zwecke
weit Akteneinsicht gewährt wird und nicht wichtige
§ 474 Gründe entgegenstehen, die Akten mit Ausnahme der
Beweisstücke in seine Geschäftsräume oder seine
(1) Gerichte, Staatsanwaltschaften und andere Wohnung mitgegeben werden. Die Entscheidung ist
Justizbehörden erhalten Akteneinsicht, wenn dies für nicht anfechtbar.
Zwecke der Rechtspflege erforderlich ist.
(4) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1
(2) Im Übrigen sind Auskünfte aus Akten an öffent-
können auch Privatpersonen und sonstigen Stellen
liche Stellen zulässig, soweit
Auskünfte aus den Akten erteilt werden.
1. die Auskünfte zur Feststellung, Durchsetzung oder
zur Abwehr von Rechtsansprüchen im Zusam- § 476
menhang mit der Straftat erforderlich sind,
(1) Die Übermittlung personenbezogener Informa-
2. diesen Stellen in sonstigen Fällen auf Grund einer
tionen in Akten an Hochschulen, andere Einrichtun-
besonderen Vorschrift von Amts wegen personen-
gen, die wissenschaftliche Forschung betreiben, und
bezogene Informationen aus Strafverfahren über-
öffentliche Stellen ist zulässig, soweit
mittelt werden dürfen oder soweit nach einer
Übermittlung von Amts wegen die Übermittlung 1. dies für die Durchführung bestimmter wissen-
weiterer personenbezogener Informationen zur schaftlicher Forschungsarbeiten erforderlich ist,
Aufgabenerfüllung erforderlich ist oder 2. eine Nutzung anonymisierter Informationen zu
3. die Auskünfte zur Vorbereitung von Maßnahmen diesem Zweck nicht möglich oder die Anonymi-
erforderlich sind, nach deren Erlass auf Grund sierung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand
einer besonderen Vorschrift von Amts wegen per- verbunden ist und
sonenbezogene Informationen aus Strafverfahren
3. das öffentliche Interesse an der Forschungsarbeit
an diese Stellen übermittelt werden dürfen.
das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an
Die Erteilung von Auskünften an die Nachrichten- dem Ausschluss der Übermittlung erheblich über-
dienste richtet sich nach § 18 des Bundesverfas- wiegt.
sungsschutzgesetzes, § 10 des MAD-Gesetzes und
Bei der Abwägung nach Satz 1 Nr. 3 ist im Rahmen
§ 8 des BND-Gesetzes sowie den entsprechenden
des öffentlichen Interesses das wissenschaftliche
landesrechtlichen Vorschriften.
Interesse an dem Forschungsvorhaben besonders zu
(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 berücksichtigen.
kann Akteneinsicht gewährt werden, wenn die Ertei-
lung von Auskünften einen unverhältnismäßigen Auf- (2) Die Übermittlung der Informationen erfolgt
wand erfordern würde oder die Akteneinsicht begeh- durch Erteilung von Auskünften, wenn hierdurch der
rende Stelle unter Angabe von Gründen erklärt, dass Zweck der Forschungsarbeit erreicht werden kann
die Erteilung einer Auskunft zur Erfüllung ihrer Auf- und die Erteilung keinen unverhältnismäßigen Auf-
gabe nicht ausreichen würde. wand erfordert. Andernfalls kann auch Akteneinsicht
gewährt werden. Die Akten können zur Einsicht-
(4) Unter den Voraussetzungen der Absätze 1 oder 3 nahme übersandt werden.
können amtlich verwahrte Beweisstücke besichtigt
werden. (3) Personenbezogene Informationen werden nur
an solche Personen übermittelt, die Amtsträger oder
(5) Akten können in den Fällen der Absätze 1 und 3 für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete
zur Einsichtnahme übersandt werden. sind oder die zur Geheimhaltung verpflichtet worden
(6) Landesgesetzliche Regelungen, die parlamen- sind. § 1 Abs. 2, 3 und 4 Nr. 2 des Verpflichtungs-
tarischen Ausschüssen ein Recht auf Akteneinsicht gesetzes findet auf die Verpflichtung zur Geheim-
einräumen, bleiben unberührt. haltung entsprechende Anwendung.
(4) Die personenbezogenen Informationen dürfen
§ 475 nur für die Forschungsarbeit verwendet werden, für
(1) Für eine Privatperson und für sonstige Stellen die sie übermittelt worden sind. Die Verwendung für
kann, unbeschadet der Vorschrift des § 406e, ein andere Forschungsarbeiten oder die Weitergabe rich-
Rechtsanwalt Auskünfte aus Akten erhalten, die dem tet sich nach den Absätzen 1 bis 3 und bedarf der
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Zustimmung der Stelle, die die Übermittlung der Infor- (4) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Über-
mationen angeordnet hat. mittlung trägt der Empfänger, soweit dieser eine
öffentliche Stelle oder ein Rechtsanwalt ist. Die über-
(5) Die Informationen sind gegen unbefugte Kennt-
mittelnde Stelle prüft in diesem Falle nur, ob das
nisnahme durch Dritte zu schützen. Die wissenschaft-
Übermittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben des
liche Forschung betreibende Stelle hat dafür zu sor-
Empfängers liegt, es sei denn, dass besonderer
gen, dass die Verwendung der personenbezogenen
Anlass zu einer weitergehenden Prüfung der Zulässig-
Informationen räumlich und organisatorisch getrennt
keit der Übermittlung besteht.
von der Erfüllung solcher Verwaltungsaufgaben oder
Geschäftszwecke erfolgt, für die diese Informationen (5) Die nach den §§ 474, 475 erlangten personen-
gleichfalls von Bedeutung sein können. bezogenen Informationen dürfen nur zu dem Zweck
(6) Sobald der Forschungszweck es erlaubt, sind verwendet werden, für den die Auskunft oder
die personenbezogenen Informationen zu anonymi- Akteneinsicht gewährt wurde. Eine Verwendung für
sieren. Solange dies noch nicht möglich ist, sind die andere Zwecke ist zulässig, wenn dafür Auskunft oder
Merkmale gesondert aufzubewahren, mit denen Ein- Akteneinsicht gewährt werden dürfte und im Falle des
zelangaben über persönliche oder sachliche Verhält- § 475 die Stelle, die Auskunft oder Akteneinsicht
nisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person gewährt hat, zustimmt. Wird eine Auskunft ohne Ein-
zugeordnet werden können. Sie dürfen mit den Ein- schaltung eines Rechtsanwalts erteilt, so ist auf die
zelangaben nur zusammengeführt werden, soweit der Zweckbindung hinzuweisen.
Forschungszweck dies erfordert.
(7) Wer nach den Absätzen 1 bis 3 personenbezo- § 478
gene Informationen erhalten hat, darf diese nur ver- (1) Über die Erteilung von Auskünften und die
öffentlichen, wenn dies für die Darstellung von For- Akteneinsicht entscheidet im vorbereitenden Verfah-
schungsergebnissen über Ereignisse der Zeitge- ren und nach rechtskräftigem Abschluss des Verfah-
schichte unerlässlich ist. Die Veröffentlichung bedarf rens die Staatsanwaltschaft, im Übrigen der Vor-
der Zustimmung der Stelle, die die Informationen sitzende des mit der Sache befassten Gerichts. Die
übermittelt hat. Staatsanwaltschaft ist auch nach Erhebung der
(8) Ist der Empfänger eine nichtöffentliche Stelle, öffentlichen Klage befugt, Auskünfte zu erteilen. Die
finden die Vorschriften des Dritten Abschnitts des Staatsanwaltschaft kann die Behörden des Polizei-
Bundesdatenschutzgesetzes auch Anwendung, dienstes, die die Ermittlungen geführt haben oder
wenn die Informationen nicht in oder aus Dateien ver- führen, ermächtigen, in den Fällen des § 475 Akten-
arbeitet werden. einsicht und Auskünfte zu erteilen. Gegen deren Ent-
scheidung kann die Entscheidung der Staatsanwalt-
§ 477 schaft eingeholt werden. Die Übermittlung personen-
bezogener Informationen zwischen Behörden des
(1) Auskünfte können auch durch Überlassung von
Polizeidienstes oder eine entsprechende Aktenein-
Abschriften aus den Akten erteilt werden.
sicht ist ohne Entscheidung nach Satz 1 zulässig.
(2) Auskünfte aus Akten und Akteneinsicht sind zu
(2) Aus beigezogenen Akten, die nicht Akten-
versagen, wenn der Übermittlung Zwecke des Straf-
bestandteil sind, dürfen Auskünfte nur erteilt werden,
verfahrens oder besondere bundesgesetzliche oder
wenn der Antragsteller die Zustimmung der Stelle
entsprechende landesgesetzliche Verwendungsrege-
nachweist, um deren Akten es sich handelt; Gleiches
lungen entgegenstehen. Informationen, die erkennbar
gilt für die Akteneinsicht.
durch eine Maßnahme nach den §§ 98a, 100a, 100c
Abs. 1 Nr. 2 und 3, §§ 110a und 163f ermittelt worden (3) In den Fällen des § 475 kann gegen die Ent-
sind, dürfen nur für Zwecke eines Strafverfahrens, zur scheidung der Staatsanwaltschaft nach Absatz 1
Abwehr von erheblichen Gefahren und für die gerichtliche Entscheidung nach Maßgabe des § 161a
Zwecke, für die eine Übermittlung nach § 18 des Bun- Abs. 3 Satz 2 bis 4 beantragt werden. Die Entschei-
desverfassungsschutzgesetzes zulässig ist, übermit- dung des Vorsitzenden ist unanfechtbar. Diese Ent-
telt werden. Eine Verwendung nach § 476 ist zulässig, scheidungen werden nicht mit Gründen versehen,
wenn Gegenstand der Forschung eine der in Satz 2 soweit durch deren Offenlegung der Untersuchungs-
genannten Vorschriften ist. § 481 bleibt unberührt. zweck gefährdet werden könnte.
(3) In Verfahren, in denen
1. der Angeklagte freigesprochen, die Eröffnung des § 479
Hauptverfahrens abgelehnt oder das Verfahren (1) Von Amts wegen dürfen personenbezogene
eingestellt wurde oder Informationen aus Strafverfahren Strafverfolgungs-
2. die Verurteilung nicht in ein Führungszeugnis für behörden und Strafgerichten für Zwecke der Strafver-
Behörden aufgenommen wird und seit der Rechts- folgung übermittelt werden, soweit diese Informatio-
kraft der Entscheidung mehr als zwei Jahre ver- nen aus der Sicht der übermittelnden Stelle hierfür
strichen sind, erforderlich sind.
dürfen Auskünfte aus den Akten und Akteneinsicht an (2) Die Übermittlung personenbezogener Informa-
nichtöffentliche Stellen nur gewährt werden, wenn ein tionen von Amts wegen aus einem Strafverfahren ist
rechtliches Interesse an der Kenntnis der Information auch zulässig, wenn die Kenntnis der Informationen
glaubhaft gemacht ist und der frühere Beschuldigte aus der Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist
kein schutzwürdiges Interesse an der Versagung hat. für
1258 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 11. August 2000
1. die Vollstreckung von Strafen oder von Maßnah- hilfe dürfen personenbezogene Daten in Dateien spei-
men im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 8 des Straf- chern, verändern und nutzen, soweit dies für Zwecke
gesetzbuches oder die Vollstreckung oder Durch- des Strafverfahrens erforderlich ist.
führung von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmit-
(2) Die Daten dürfen auch für andere Strafverfahren,
teln im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes,
die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und Gna-
2. den Vollzug von freiheitsentziehenden Maßnah- densachen genutzt werden.
men,
(3) Erfolgt in einer Datei der Polizei die Speicherung
3. Entscheidungen in Strafsachen, insbesondere zusammen mit Daten, deren Speicherung sich nach
über die Strafaussetzung zur Bewährung oder den Polizeigesetzen richtet, so ist für die Verarbeitung
deren Widerruf, in Bußgeld- oder Gnadensachen. und Nutzung personenbezogener Daten und die
(3) § 477 Abs. 1, 2 und 5 sowie § 478 Abs. 1 und 2 Rechte der Betroffenen das für die speichernde Stelle
gelten entsprechend; die Verantwortung für die Zu- geltende Recht maßgeblich.
lässigkeit der Übermittlung trägt die übermittelnde
Stelle. § 484
§ 480 (1) Strafverfolgungsbehörden dürfen für Zwecke
Besondere gesetzliche Bestimmungen, die die künftiger Strafverfahren
Übermittlung personenbezogener Informationen aus 1. die Personendaten des Beschuldigten und, soweit
Strafverfahren anordnen oder erlauben, bleiben unbe- erforderlich, andere zur Identifizierung geeignete
rührt. Merkmale,
§ 481 2. die zuständige Stelle und das Aktenzeichen,
(1) Die Polizeibehörden dürfen nach Maßgabe der 3. die Tatzeiten,
Polizeigesetze personenbezogene Informationen aus
Strafverfahren verwenden. Zu den dort genannten 4. die Tatvorwürfe durch Angabe der gesetzlichen
Zwecken dürfen Strafverfolgungsbehörden an Poli- Vorschriften und die nähere Bezeichnung der
zeibehörden personenbezogene Informationen aus Straftaten,
Strafverfahren übermitteln. Die Sätze 1 und 2 gelten 5. die Einleitung des Verfahrens sowie die Verfah-
nicht in den Fällen, in denen die Polizei ausschließlich renserledigungen bei der Staatsanwaltschaft und
zum Schutz privater Rechte tätig wird. bei Gericht nebst Angabe der gesetzlichen Vor-
(2) Die Verwendung ist unzulässig, soweit beson- schriften
dere bundesgesetzliche oder entsprechende landes-
in Dateien speichern, verändern und nutzen.
gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenste-
hen. (2) Weitere personenbezogene Daten von Beschul-
digten und Tatbeteiligten dürfen sie in Dateien nur
§ 482 speichern, verändern und nutzen, soweit dies erfor-
(1) Die Staatsanwaltschaft teilt der Polizeibehörde, derlich ist, weil wegen der Art oder Ausführung der
die mit der Angelegenheit befasst war, ihr Akten- Tat, der Persönlichkeit des Beschuldigten oder Tat-
zeichen mit. beteiligten oder sonstiger Erkenntnisse Grund zu der
(2) Sie unterrichtet die Polizeibehörde in den Fällen Annahme besteht, dass weitere Strafverfahren gegen
des Absatzes 1 über den Ausgang des Verfahrens den Beschuldigten zu führen sind. Wird der Beschul-
durch Mitteilung der Entscheidungsformel, der ent- digte rechtskräftig freigesprochen, die Eröffnung des
scheidenden Stelle sowie des Datums und der Art der Hauptverfahrens gegen ihn unanfechtbar abgelehnt
Entscheidung. Die Übersendung eines Abdrucks der oder das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt, so
Mitteilung zum Bundeszentralregister ist zulässig, im ist die Speicherung, Veränderung und Nutzung nach
Falle des Erforderns auch des Urteils oder einer mit Satz 1 unzulässig, wenn sich aus den Gründen der
Gründen versehenen Einstellungsentscheidung. Entscheidung ergibt, dass der Betroffene die Tat nicht
oder nicht rechtswidrig begangen hat.
(3) In Verfahren gegen Unbekannt sowie bei Ver-
kehrsstrafsachen, soweit sie nicht unter die §§ 142, (3) Das Bundesministerium der Justiz und die Lan-
315 bis 315c des Strafgesetzbuches fallen, wird der desregierungen bestimmen für ihren jeweiligen Ge-
Ausgang des Verfahrens nach Absatz 2 von Amts schäftsbereich durch Rechtsverordnung das Nähere
wegen nicht mitgeteilt. über die Art der Daten, die nach Absatz 2 für Zwecke
künftiger Strafverfahren gespeichert werden dürfen.
(4) Wird ein Urteil übersandt, das angefochten wor- Dies gilt nicht für Daten in Dateien, die nur vorüber-
den ist, so ist anzugeben, wer Rechtsmittel eingelegt gehend vorgehalten und innerhalb von drei Monaten
hat. nach ihrer Erstellung gelöscht werden. Die Landes-
regierungen können die Ermächtigung durch Rechts-
Zweiter Abschnitt verordnung auf die zuständigen Landesministerien
Dateiregelungen übertragen.
(4) Die Verwendung personenbezogener Daten, die
§ 483 für Zwecke künftiger Strafverfahren in Dateien der
(1 ) Gerichte, Strafverfolgungsbehörden einschließ- Polizei gespeichert sind oder werden, richtet sich,
lich Vollstreckungsbehörden, Bewährungshelfer, Auf- ausgenommen die Verwendung für Zwecke eines
sichtsstellen bei Führungsaufsicht und die Gerichts- Strafverfahrens, nach den Polizeigesetzen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 11. August 2000 1259
§ 485 mittlung unter Berücksichtigung der schutzwürdigen
Gerichte, Strafverfolgungsbehörden einschließlich Interessen der Betroffenen wegen der Vielzahl der
Vollstreckungsbehörden, Bewährungshelfer, Auf- Übermittlungen oder wegen ihrer besonderen Eil-
sichtsstellen bei Führungsaufsicht und die Gerichts- bedürftigkeit angemessen ist.
hilfe dürfen personenbezogene Daten in Dateien spei- (2) Für die Festlegung zur Einrichtung eines auto-
chern, verändern und nutzen, soweit dies für Zwecke matisierten Abrufverfahrens gilt § 10 Abs. 2 des Bun-
der Vorgangsverwaltung erforderlich ist. Eine Nut- desdatenschutzgesetzes entsprechend. Diese bedarf
zung für die in § 483 bezeichneten Zwecke ist zuläs- der Zustimmung der für die speichernde und die abru-
sig. Eine Nutzung für die in § 484 bezeichneten fende Stelle jeweils zuständigen Bundes- und Lan-
Zwecke ist zulässig, soweit die Speicherung auch desministerien. Die speichernde Stelle übersendet die
nach dieser Vorschrift zulässig wäre. § 483 Abs. 3 ist Festlegungen der Stelle, die für die Kontrolle der Ein-
entsprechend anwendbar. haltung der Vorschriften über den Datenschutz bei
öffentlichen Stellen zuständig ist.
§ 486 (3) Die Verantwortung für die Zulässigkeit des ein-
(1) Die personenbezogenen Daten können für die zelnen Abrufs trägt der Empfänger. Die speichernde
in den §§ 483 bis 485 genannten Stellen in gemein- Stelle prüft die Zulässigkeit der Abrufe nur, wenn dazu
samen Dateien gespeichert werden. Anlass besteht. Die speichernde Stelle hat zu gewähr-
leisten, dass die Übermittlung personenbezogener
(2) Bei länderübergreifenden gemeinsamen Da-
Daten zumindest durch geeignete Stichprobenverfah-
teien gilt für Schadenersatzansprüche eines Be-
ren festgestellt und überprüft werden kann. Sie soll
troffenen § 7 des Bundesdatenschutzgesetzes ent-
bei jedem zehnten Abruf zumindest den Zeitpunkt, die
sprechend.
abgerufenen Daten, die Kennung der abrufenden
§ 487 Stelle und das Aktenzeichen des Empfängers proto-
kollieren. Die Protokolldaten dürfen nur für die Kon-
(1) Die nach den §§ 483 bis 485 gespeicherten trolle der Zulässigkeit der Abrufe verwendet werden
Daten dürfen den zuständigen Stellen übermittelt und sind nach zwölf Monaten zu löschen.
werden, soweit dies für die in diesen Vorschriften
genannten Zwecke, für Zwecke eines Gnadenverfah-
§ 489
rens oder der internationalen Rechtshilfe in Straf-
sachen erforderlich ist. § 477 Abs. 2 und § 485 Satz 3 (1) Personenbezogene Daten in Dateien sind zu
gelten entsprechend. berichtigen, wenn sie unrichtig sind.
(2) Außerdem kann Auskunft aus einer Datei erteilt (2) Sie sind zu löschen, wenn ihre Speicherung
werden, soweit nach den Vorschriften dieses Geset- unzulässig ist oder sich aus Anlass einer Einzelfall-
zes Akteneinsicht oder Auskunft aus den Akten bearbeitung ergibt, dass die Kenntnis der Daten für
gewährt werden könnte. Entsprechendes gilt für die in den §§ 483, 484, 485 jeweils bezeichneten
Mitteilungen nach den §§ 479, 480 und 481 Abs. 1 Zwecke nicht mehr erforderlich ist. Es sind ferner zu
Satz 2. löschen
(3) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Über- 1. nach § 483 gespeicherte Daten mit der Erledigung
mittlung trägt die übermittelnde Stelle. Erfolgt die des Verfahrens, soweit ihre Speicherung nicht
Übermittlung auf Ersuchen des Empfängers, trägt nach den §§ 484, 485 zulässig ist,
dieser die Verantwortung. In diesem Falle prüft die 2. nach § 484 gespeicherte Daten, soweit die Prü-
übermittelnde Stelle nur, ob das Übermittlungsersu- fung nach Absatz 4 ergibt, dass die Kenntnis der
chen im Rahmen der Aufgaben des Empfängers liegt, Daten für den in § 484 bezeichneten Zweck nicht
es sei denn, dass besonderer Anlass zu einer weiter- mehr erforderlich ist und ihre Speicherung nicht
gehenden Prüfung der Zulässigkeit der Übermittlung nach § 485 zulässig ist,
besteht.
3. nach § 485 gespeicherte Daten, sobald ihre Spei-
(4) Die nach den §§ 483 bis 485 gespeicherten cherung zur Vorgangsverwaltung nicht mehr erfor-
Daten dürfen auch für wissenschaftliche Zwecke derlich ist.
übermittelt werden. § 476 gilt entsprechend.
(3) Als Erledigung des Verfahrens gilt die Erledigung
(5) Besondere gesetzliche Bestimmungen, die die bei der Staatsanwaltschaft oder, sofern die öffentliche
Übermittlung von Daten aus einem Strafverfahren Klage erhoben wurde, bei Gericht. Ist eine Strafe oder
anordnen oder erlauben, bleiben unberührt. eine sonstige Sanktion angeordnet worden, ist der
(6) Die Daten dürfen nur zu dem Zweck verwen- Abschluss der Vollstreckung oder der Erlass maßgeb-
det werden, für den sie übermittelt worden sind. Eine lich. Wird das Verfahren eingestellt und hindert die
Verwendung für andere Zwecke ist zulässig, soweit Einstellung die Wiederaufnahme der Verfolgung nicht,
die Daten auch dafür hätten übermittelt werden so ist das Verfahren mit Eintritt der Verjährung als er-
dürfen. ledigt anzusehen.
(4) Die speichernde Stelle prüft nach festgesetzten
§ 488
Fristen, ob nach § 484 gespeicherte Daten zu löschen
(1) Die Einrichtung eines automatisierten Verfah- sind. Die Frist beträgt
rens, das die Übermittlung personenbezogener Daten
durch Abruf ermöglicht, ist für Übermittlungen nach 1. bei Beschuldigten, die zur Zeit der Tat das acht-
§ 487 Abs. 1 zwischen den in § 483 Abs. 1 genannten zehnte Lebensjahr vollendet hatten, zehn Jahre,
Stellen zulässig, soweit diese Form der Datenüber- 2. bei Jugendlichen fünf Jahre,
1260 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 11. August 2000
3. in den Fällen des rechtskräftigen Freispruchs, der § 491
unanfechtbaren Ablehnung der Eröffnung des (1) Dem Betroffenen ist, soweit die Erteilung oder
Hauptverfahrens und der nicht nur vorläufigen Ver- Versagung von Auskünften in diesem Gesetz nicht
fahrenseinstellung drei Jahre, besonders geregelt ist, entsprechend § 19 des Bun-
4. bei nach § 484 Abs. 1 gespeicherten Personen, die desdatenschutzgesetzes Auskunft zu erteilen.
zur Tatzeit nicht strafmündig waren, zwei Jahre. (2) Eine Auskunft an Nichtverfahrensbeteiligte
(5) Die speichernde Stelle kann in der Errichtungs- unterbleibt auch, wenn hierdurch der Untersuchungs-
anordnung nach § 490 kürzere Prüffristen festlegen. zweck gefährdet werden könnte oder überwiegende
schutzwürdige Interessen Dritter entgegenstehen.
(6) Werden die Daten einer Person für ein weiteres Liegen diese Voraussetzungen vor, bedarf die Ableh-
Verfahren in der Datei gespeichert, so unterbleibt die nung der Auskunftserteilung keiner Begründung. § 19
Löschung, bis für alle Eintragungen die Löschungs- Abs. 5 Satz 2 und Abs. 6 des Bundesdatenschutz-
voraussetzungen vorliegen. Absatz 2 Satz 1 bleibt gesetzes gilt entsprechend.
unberührt.
(3) Ist der Betroffene bei einer gemeinsamen Datei
(7) An die Stelle einer Löschung tritt eine Sperrung, nicht in der Lage, die speichernde Stelle festzustellen,
soweit so kann er sich an jede beteiligte speicherungs-
1. Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwür- berechtigte Stelle wenden. Über die Erteilung einer
dige Interessen einer betroffenen Person beein- Auskunft entscheidet diese im Einvernehmen mit der
trächtigt würden, Stelle, die die Daten eingegeben hat.“
2. die Daten für laufende Forschungsarbeiten be- 16. Der bisherigen Überschrift „Länderübergreifendes
nötigt werden oder staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister“ wird die
3. eine Löschung wegen der besonderen Art der Abschnittsbezeichnung „Dritter Abschnitt“ voran-
Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßi- gestellt.
gem Aufwand möglich ist.
17. Die bisherigen §§ 474 bis 477 werden die §§ 492
Personenbezogene Daten sind ferner zu sperren,
bis 495.
soweit sie nur zu Zwecken der Datensicherung oder
der Datenschutzkontrolle gespeichert sind. Gesperrte
Daten dürfen nur für den Zweck verwendet werden, 18. § 493 wird wie folgt geändert:
für den die Löschung unterblieben ist. Sie dürfen auch a) In § 493 Abs. 1 wird die Angabe „§ 474 Abs. 3
verwendet werden, soweit dies zur Behebung einer Satz 2“ durch die Angabe „§ 492 Abs. 3 Satz 2“
bestehenden Beweisnot unerlässlich ist. ersetzt.
(8) Stellt die speichernde Stelle fest, dass unrich- b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
tige, zu löschende oder zu sperrende personenbezo- „(4) § 492 Abs. 6 findet Anwendung.“
gene Daten übermittelt worden sind, so ist dem Emp-
fänger die Berichtigung, Löschung oder Sperrung 19. § 494 wird wie folgt geändert:
mitzuteilen, wenn dies zur Wahrung schutzwürdiger
Interessen des Betroffenen erforderlich ist. a) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden durch
folgenden Absatz 3 ersetzt:
(9) Anstelle der Löschung der Daten sind die Daten-
träger an ein Staatsarchiv abzugeben, soweit beson- „(3) § 489 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.“
dere archivrechtliche Regelungen dies vorsehen. b) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4.
§ 490 20. § 495 wird wie folgt geändert:
Die speichernde Stelle legt für jede automatisierte a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
Datei in einer Errichtungsanordnung mindestens fest: b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
1. die Bezeichnung der Datei, „(2) § 491 Abs. 2 gilt entsprechend.“
2. die Rechtsgrundlage und den Zweck der Datei,
3. den Personenkreis, über den Daten in der Datei Artikel 2
verarbeitet werden,
Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
4. die Art der zu verarbeitenden Daten,
Dem § 78 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch – Ver-
5. die Anlieferung oder Eingabe der zu verarbeiten- waltungsverfahren – (Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Au-
den Daten, gust 1980, BGBI. I S. 1469), das zuletzt durch Artikel 2 § 2
6. die Voraussetzungen, unter denen in der Datei des Gesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) geändert
verarbeitete Daten an welche Empfänger und in worden ist, wird folgender Absatz 4 angefügt:
welchem Verfahren übermittelt werden, „(4) Sind Sozialdaten für die Durchführung eines Straf-
verfahrens befugt übermittelt worden, so dürfen sie nach
7. Prüffristen und Speicherungsdauer.
Maßgabe einer auf Grund der §§ 476, 487 Abs. 4 der
Dies gilt nicht für Dateien, die nur vorübergehend vor- Strafprozessordnung erteilten Erlaubnis für Zwecke der
gehalten und innerhalb von drei Monaten nach ihrer wissenschaftlichen Forschung verarbeitet oder genutzt
Erstellung gelöscht werden. werden.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 11. August 2000 1261
Artikel 3 Artikel 7
Änderung des Strafgesetzbuches Änderung des Einführungsgesetzes
§ 203 Abs. 2 Satz 1 des Strafgesetzbuches in der Fas- zum Gerichtsverfassungsgesetz
sung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 § 14 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsver-
(BGBl. I S. 3322), das durch Artikel 5 des Gesetzes vom fassungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
11. August 1999 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist, derungsnummer 300-1, veröffentlichten bereinigten Fas-
wird wie folgt geändert: sung, das zuletzt durch das Gesetz vom 15. Dezember
1999 (BGBl. I S. 2398) geändert worden ist, wird wie folgt
1. In Nummer 4 wird am Ende das Wort „oder“ durch ein geändert:
Komma ersetzt.
Die Nummern 1 bis 3 werden aufgehoben.
2. In Nummer 5 wird am Ende nach dem Komma das
Wort „oder“ angefügt.
Artikel 8
3. Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 angefügt: Änderung des Strafvollzugsgesetzes
„6. Person, die auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer § 186 des Strafvollzugsgesetzes vom 16. März 1976
Geheimhaltungspflicht bei der Durchführung wis- (BGBI. I S. 581, 2088, 1977 I S. 436), das zuletzt durch
senschaftlicher Forschungsvorhaben auf Grund Artikel 1 des Gesetzes vom 26. August 1998 (BGBl. I
eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist,“. S. 2461, 1999 I S. 1096) geändert worden ist, wird wie folgt
gefasst:
Artikel 4 „§ 186
Änderung des Bundesstatistikgesetzes Auskunft und Akteneinsicht
für wissenschaftliche Zwecke
§ 16 Abs. 7 des Bundesstatistikgesetzes vom 22. Ja-
nuar 1987 (BGBI. I S. 462, 565), das zuletzt durch Artikel 2 Für die Auskunft und Akteneinsicht für wissenschaft-
des Gesetzes vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1300) geän- liche Zwecke gilt § 476 der Strafprozessordnung entspre-
dert worden ist, wird wie folgt geändert: chend.“
1. In Satz 1 wird nach dem Wort „Geheimhaltung“ das
Artikel 9
Wort „besonders“ gestrichen.
Änderung des Justizmitteilungsgesetzes
2. Satz 3 wird gestrichen. und Gesetzes zur Änderung kostenrechtlicher
Vorschriften und anderer Gesetze
Artikel 32 des Justizmitteilungsgesetzes und Gesetzes
Artikel 5 zur Änderung kostenrechtlicher Vorschriften und anderer
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes Gesetze vom 18. Juni 1997 (BGBI. I S. 1430, 2779), zuletzt
geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 24. März
§ 74c Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der
1998 (BGBl. I S. 529), wird aufgehoben.
Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBI. I
S. 1077), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom
3. Mai 2000 (BGBl. I S. 632) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert: Artikel 9a
Änderung des Ausländergesetzes
1. In Nummer 5 werden die Wörter „des Computerbetru-
ges,“ gestrichen. § 76 Abs. 4 Satz 3 des Ausländergesetzes vom 9. Juli
1990 (BGBl. I S. 1354, 1356), das zuletzt durch das Gesetz
vom 25. Mai 2000 (BGBl. I S. 742) geändert worden ist,
2. In Nummer 6 werden nach den Wörtern „des Betru-
wird wie folgt gefasst:
ges,“ die Wörter „des Computerbetruges,“ eingefügt.
„Satz 1 gilt nicht für Verfahren wegen einer Ordnungs-
widrigkeit, die höchstens mit einer Geldbuße von 2000
Artikel 6 Deutsche Mark geahndet werden kann.“
Änderung des Einführungsgesetzes
zur Strafprozessordnung
Nach § 8 des Einführungsgesetzes zur Strafprozessord- Artikel 9b
nung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs- Änderung des
nummer 312-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das DNA-Identitätsfeststellungsgesetzes
zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 18. Juni 1997 Dem § 2 des DNA-Identitätsfeststellungsgesetzes vom
(BGBl. I S. 1430) geändert worden ist, wird folgender § 9 7. September 1998 (BGBl. I S. 2646), das durch das Ge-
angefügt: setz vom 2. Juni 1999 (BGBl. I S. 1242) geändert worden
„§ 9 ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:
Für Dateien, die am 1. November 2000 bestehen, sind „(3) Bezüglich der in Absatz 1 genannten Personen gel-
die §§ 483 bis 490 der Strafprozessordnung erst ab dem ten die §§ 131a und 131c der Strafprozessordnung ent-
1. November 2001 anzuwenden.“ sprechend.“
1262 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 11. August 2000
Artikel 10 oder seinen Vertreter angeordnet, wenn eine richterliche
Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes Entscheidung nicht rechtzeitig herbeigeführt werden
kann. Die richterliche Entscheidung ist unverzüglich nach-
Das Bundeskriminalamtgesetz vom 7. Juli 1997 (BGBl. I zuholen. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk
S. 1650) wird wie folgt geändert: das Bundesamt für Verfassungsschutz seinen Sitz hat. Für
das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über
1. § 16 Abs. 3 wird wie folgt gefasst: die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ent-
„(3) Personenbezogene Informationen, die durch den sprechend.“
Einsatz technischer Mittel zur Eigensicherung von
nicht offen ermittelnden Bediensteten erlangt werden, Artikel 12
dürfen außer für den in Absatz 1 genannten Zweck nur
Änderung des MAD-Gesetzes
zur Gefahrenabwehr (Artikel 13 Abs. 5 des Grund-
gesetzes) verwendet werden. Wurden die personen- In § 5 letzter Halbsatz des MAD-Gesetzes vom 20. De-
bezogenen Informationen in oder aus einer Wohnung zember 1990 (BGBI. I S. 2954, 2977), das durch § 38
erlangt, so ist die Verwendung für die in Satz 1 genann- Abs. 3 des Gesetzes vom 20. April 1994 (BGBI. I S. 867)
ten Zwecke nur zulässig nach Feststellung der Recht- geändert worden ist, wird nach dem Wort „findet“ das
mäßigkeit der Maßnahme durch das Amtsgericht, in Wort „entsprechende“ eingefügt.
dessen Bezirk das Bundeskriminalamt seinen Sitz hat;
bei Gefahr im Verzug ist die richterliche Entscheidung
unverzüglich nachzuholen. Die Zulässigkeit der Ver- Artikel 12a
wendung dieser Informationen für Zwecke der Straf- Einschränkung von Grundrechten
verfolgung richtet sich nach § 161 Abs. 2 der Straf-
Das Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 des Grundgeset-
prozessordnung.“
zes) wird nach Maßgabe von Artikel 1 dieses Gesetzes
eingeschränkt.
2. § 29 Abs. 9 wird wie folgt gefasst:
„(9) Ist der Empfänger eine nichtöffentliche Stelle,
Artikel 13
finden die Vorschriften des Dritten Abschnitts des Bun-
desdatenschutzgesetzes auch Anwendung, wenn die Neufassung der Strafprozessordnung
Daten nicht in oder aus Dateien verarbeitet werden.“ Das Bundesministerium der Justiz kann den Wortlaut
der Strafprozessordnung in der vom Inkrafttreten nach
Artikel 14 Satz 2 dieses Gesetzes an geltenden Fassung
Artikel 11
im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Änderung des
Bundesverfassungsschutzgesetzes
Artikel 14
Dem § 9 Abs. 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes
vom 20. Dezember 1990 (BGBI. I S. 2954), das zuletzt Inkrafttreten
durch Artikel 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. Juni 1999 Artikel 1 Nr. 14, 15 §§ 476, 477 Abs. 2, Nr. 17, 18 und
(BGBI. I S. 1334) geändert worden ist, werden folgende Artikel 12a treten am Tage nach der Verkündung dieses
Sätze angefügt: Gesetzes in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am ersten
„Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 werden durch den Tage des dritten auf die Verkündung folgenden Kalender-
Präsidenten des Bundesamtes für Verfassungsschutz monats in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 2. August 2000
Für d en B und esp räsid ent en
Der Präsid ent d es Bund esrat es
Kurt Bied enkop f
Der Bund eskanzler
Gerhard Sc hröd er
Die Bund esminist erin d er Just iz
Däub ler- Gmelin
Der Bund esminist er d es Innern
Sc hily
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 11. August 2000 1263
Gesetz
zur Errichtung einer Stiftung
„Erinnerung, Verantwortung und Zukunft“
Vom 2. August 2000
Präamb el §2
In Anerkennung, dass Stiftungszweck
(1) Zweck der Stiftung ist es, über Partnerorganisatio-
der nationalsozialistische Staat Sklaven- und Zwangs-
nen Finanzmittel zur Gewährung von Leistungen an ehe-
arbeitern durch Deportation, Inhaftierung, Ausbeutung bis
malige Zwangsarbeiter und von anderem Unrecht aus der
hin zur Vernichtung durch Arbeit und durch eine Vielzahl
Zeit des Nationalsozialismus Betroffene bereitzustellen.
weiterer Menschenrechtsverletzungen schweres Unrecht
zugefügt hat, (2) Innerhalb der Stiftung wird ein Fonds „Erinnerung
und Zukunft“ gebildet. Seine dauerhafte Aufgabe besteht
deutsche Unternehmen, die an dem nationalsozialisti- darin, vor allem mit den Erträgen aus den ihm zugewiese-
schen Unrecht beteiligt waren, historische Verantwortung nen Stiftungsmitteln Projekte zu fördern, die der Völker-
tragen und ihr gerecht werden müssen, verständigung, den Interessen von Überlebenden des
nationalsozialistischen Regimes, dem Jugendaustausch,
die in der Stiftungsinitiative der deutschen Wirtschaft der sozialen Gerechtigkeit, der Erinnerung an die Bedro-
zusammengeschlossenen Unternehmen sich zu dieser hung durch totalitäre Systeme und Gewaltherrschaft und
Verantwortung bekannt haben, der internationalen Zusammenarbeit auf humanitärem
Gebiet dienen. Im Gedenken an und zu Ehren derjenigen
das begangene Unrecht und das damit zugefügte Opfer nationalsozialistischen Unrechts, die nicht überlebt
menschliche Leid auch durch finanzielle Leistungen nicht haben, soll er auch Projekte im Interesse ihrer Erben
wiedergutgemacht werden können, fördern.
das Gesetz für diejenigen, die als Opfer des national-
§3
sozialistischen Regimes ihr Leben verloren haben oder
inzwischen verstorben sind, zu spät kommt, Stifter und Stiftungsvermögen
bekennt sich der Deutsche Bundestag zur politischen (1) Stifter sind die in der Stiftungsinitiative der deut-
und moralischen Verantwortung für die Opfer des Natio- schen Wirtschaft zusammengeschlossenen Unternehmen
nalsozialismus. Er will die Erinnerung an das ihnen zuge- und der Bund.
fügte Unrecht auch für kommende Generationen wach (2) Die Stiftung wird mit folgendem Vermögen ausge-
halten. stattet:
Der Deutsche Bundestag geht davon aus, dass durch 1. Fünf Milliarden Deutsche Mark, zu deren Bereitstellung
dieses Gesetz, das deutsch-amerikanische Regierungs- sich die in der Stiftungsinitiative der deutschen Wirt-
abkommen sowie die Begleiterklärungen der US-Regie- schaft zusammengeschlossenen Unternehmen bereit
rung und die gemeinsame Erklärung aller an den Verhand- erklärt haben, einschließlich der Leistungen, die deut-
lungen beteiligter Parteien ein ausreichendes Maß an sche Versicherungsunternehmen der International
Rechtssicherheit deutscher Unternehmen und der Bun- Commission on Holocaust Era Insurance Claims zur
desrepublik Deutschland insbesondere in den Vereinigten Verfügung gestellt haben oder noch stellen werden.
Staaten von Amerika bewirkt wird. Er hat mit Zustimmung
2. Fünf Milliarden Deutsche Mark, die der Bund im Jahr
des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
2000 zur Verfügung stellt. Der Beitrag des Bundes
umfasst die Beiträge von Unternehmen, soweit der
§1 Bund Alleineigentümer oder mehrheitlich an diesen
Errichtung und Sitz beteiligt ist.
(1) Unter dem Namen „Erinnerung, Verantwortung und (3) Eine Nachschusspflicht der Stifter besteht nicht.
Zukunft“ wird eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen (4) Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen von Dritten
Rechts errichtet. Die Stiftung entsteht mit dem Inkrafttre- anzunehmen. Sie bemüht sich um die Gewinnung weiterer
ten dieses Gesetzes. Zuwendungen. Die Zuwendungen sind von der Erbschaft-
(2) Der Sitz der Stiftung ist Berlin. und Schenkungsteuer befreit.
1264 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 11. August 2000
(5) Erträge des Stiftungsvermögens und sonstige Ein- Mitglieder des Kuratoriums können von der entsendenden
nahmen sind nur im Sinne des Stiftungszwecks zu ver- Stelle jederzeit abberufen werden.
wenden. (3) Das Kuratorium gibt sich eine Geschäftsordnung.
§4 (4) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mehr als
die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Es fasst seine
Organe der Stiftung
Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit
Organe der Stiftung sind entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
1. das Kuratorium, (5) Das Kuratorium beschließt über alle grundsätzlichen
2. der Stiftungsvorstand. Fragen, die zum Aufgabenbereich der Stiftung gehören,
insbesondere über die Feststellung des Haushaltsplans,
die Jahresrechnung und über das Vorliegen der Kenn-
§5
zeichen nach § 12 Abs. 1. Es überwacht die Tätigkeit des
Kuratorium Stiftungsvorstands.
(1) Das Kuratorium besteht aus 27 Mitgliedern. Dies (6) Über Projekte des Fonds „Erinnerung und Zukunft“
sind entscheidet das Kuratorium auf Vorschlag des Stiftungs-
1. der vom Bundeskanzler zu benennende Vorsitzende, vorstands.
2. vier von den in der Stiftungsinitiative der deutschen (7) Das Kuratorium erlässt Richtlinien für die Verwen-
Wirtschaft zusammengeschlossenen Unternehmen dung der Mittel, soweit die Verwendung nicht bereits
zu benennende Mitglieder, durch dieses Gesetz geregelt ist. Es hat dabei insbeson-
dere darauf hinzuwirken, dass die Partnerorganisationen
3. fünf vom Deutschen Bundestag und zwei vom Bun- die Leistungsberechtigungen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
desrat zu benennende Mitglieder, und 2 gleichmäßig ausschöpfen können.
4. ein Vertreter des Bundesministeriums der Finanzen, (8) Die Mitglieder des Kuratoriums sind ehrenamtlich
5. ein Vertreter des Auswärtigen Amts, tätig; notwendige Auslagen werden erstattet.
6. ein von der Conference on Jewish Material Claims
§6
against Germany zu benennendes Mitglied,
Stiftungsvorstand
7. ein vom Zentralrat Deutscher Sinti und Roma, von der
Sinti Allianz Deutschland e.V. und der International (1) Der Stiftungsvorstand besteht aus dem Vorsitzenden
Romani Union zu benennendes Mitglied, und zwei weiteren Mitgliedern. Mitglieder des Kuratoriums
dürfen nicht zugleich dem Vorstand angehören.
8. ein von der Regierung des Staates Israel zu benen-
nendes Mitglied, (2) Die Mitglieder des Stiftungsvorstands werden vom
Kuratorium bestimmt.
9. ein von der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika zu benennendes Mitglied, (3) Der Stiftungsvorstand führt die laufenden Geschäfte
der Stiftung und setzt die Beschlüsse des Kuratoriums
10. ein von der Regierung der Republik Polen zu benen-
um. Er ist für die Verteilung der Stiftungsmittel an die Part-
nendes Mitglied,
nerorganisationen und die Bewirtschaftung des Fonds
11. ein von der Regierung der Russischen Föderation zu „Erinnerung und Zukunft“ verantwortlich. Er überwacht
benennendes Mitglied, die zweckentsprechende und wirtschaftliche Verwendung
12. ein von der Regierung der Ukraine zu benennendes der Stiftungsmittel, insbesondere, dass die Partnerorgani-
Mitglied, sationen die Vorgaben dieses Gesetzes und die vom
Kuratorium zur Mittelverwendung aufgestellten Richtlinien
13. ein von der Regierung der Republik Belarus zu benen- einhalten. Er vertritt die Stiftung gerichtlich und außerge-
nendes Mitglied, richtlich.
14. ein von der Regierung der Tschechischen Republik zu (4) Das Nähere regelt die Satzung.
benennendes Mitglied,
15. ein von der Regierung der Vereinigten Staaten von §7
Amerika zu benennender Rechtsanwalt, Satzung
16. ein vom Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Das Kuratorium beschließt mit einer Mehrheit von zwei
Nationen zu benennendes Mitglied, Dritteln eine Satzung. Kommt innerhalb von drei Monaten
17. ein von der International Organization for Migration nach der konstituierenden Sitzung des Kuratoriums eine
nach § 9 Abs. 2 Nr. 6 zu benennendes Mitglied und Satzung nicht zustande, schlägt der Vorsitzende eine Sat-
zung vor, die mit einfacher Mehrheit angenommen wird.
18. ein vom Bundesverband Information und Beratung für Das Kuratorium kann die Satzung mit einer Mehrheit von
NS-Verfolgte e.V. zu benennendes Mitglied. zwei Dritteln ändern.
Die entsendende Stelle kann für jedes Kuratoriumsmit-
glied einen Vertreter bestimmen. Durch einstimmigen §8
Beschluss des Kuratoriums kann eine andere Zusammen- Aufsicht, Haushalt, Rechnungsprüfung
setzung des Kuratoriums zugelassen werden. (1) Die Stiftung untersteht der Rechtsaufsicht des Bun-
(2) Die Amtszeit der Kuratoriumsmitglieder beträgt vier desministeriums der Finanzen, ab der zweiten Amtszeit
Jahre. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, kann für den des Kuratoriums der Rechtsaufsicht des Auswärtigen
Rest seiner Amtszeit ein Nachfolger benannt werden. Die Amts.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 11. August 2000 1265
(2) Die Stiftung hat rechtzeitig vor Beginn eines jeden bereich gehörten. Die Partnerorganisationen nach den
Geschäftsjahres einen Haushaltsplan aufzustellen. Der Nummern 2, 3 und 4 sind auch für die Personen zustän-
Haushaltsplan bedarf der Genehmigung des Bundes- dig, die ihren Wohnsitz am 16. Februar 1999 in anderen
ministeriums der Finanzen. Staaten hatten, die Republiken der ehemaligen UdSSR
waren; es ist jeweils die Partnerorganisation zuständig,
(3) Die Stiftung unterliegt der Prüfung durch den Bun-
aus deren Bereich der Leistungsberechtigte deportiert
desrechnungshof. Unbeschadet dessen sind die Rech-
wurde.
nung und die Haushalts- und Wirtschaftsführung der
Stiftung durch das Bundesamt zur Regelung offener Ver- (3) 50 Millionen Deutsche Mark sind zum Ausgleich
mögensfragen zu prüfen. sonstiger Personenschäden im Zusammenhang mit natio-
nalsozialistischem Unrecht bestimmt. Anträge sind an die
§9 in Absatz 2 genannten Partnerorganisationen zu richten.
Diese entscheiden über die Begründetheit und Höhe des
Verwendung der Stiftungsmittel geltend gemachten Schadens. Über die Höhe der Aus-
(1) Dem Stiftungszweck gemäß § 2 Abs. 1 dienende Mit- gleichsleistungen entscheidet die in Absatz 6 Satz 2
tel der Stiftung werden Partnerorganisationen zugewie- genannte Kommission entsprechend dem Verhältnis zwi-
sen. Sie dienen der Gewährung von Einmalleistungen an schen der Gesamtheit der von den Partnerorganisationen
die nach § 11 Leistungsberechtigten sowie zur Deckung festgestellten Schäden und dem Gesamtbetrag der in
der bei den Partnerorganisationen entstehenden Per- Satz 1 genannten Mittel unter Berücksichtigung von § 11
sonal- und Sachkosten. Leistungsberechtigte nach § 11 Abs. 1 Satz 5. Die Partnerorganisationen können die in
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Satz 5 können bis zu 15 000 Deut- Satz 4 genannte Kommission bitten, Entscheidungen
sche Mark, Leistungsberechtigte nach § 11 Abs. 1 Satz 1 nach Satz 3 einer unabhängigen Schiedsperson zu über-
Nr. 2 oder Satz 2 bis zu 5 000 Deutsche Mark erhalten. tragen. Die Kosten der Schiedsperson hat die Partneror-
Eine Leistung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 schließt ganisation zu tragen, die Entscheidungen nach Satz 3
eine Leistung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 oder Satz 4 nicht selbst treffen will.
oder 5 nicht aus. (4) Die Mittel der Stiftung sind in Höhe von einer Milli-
(2) Den Partnerorganisationen stehen für Leistungen an arde Deutsche Mark für Leistungen an im Vermögen
von Personenschäden Betroffene gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Geschädigte bestimmt. Dieser Betrag wird in folgende
Nr. 1 und 2 und § 11 Abs. 1 Satz 2, soweit zum Ausgleich Höchstbeträge aufgeteilt:
von Zwangsarbeit bestimmt, einschließlich 50 Millionen 1. 150 Millionen Deutsche Mark für verfolgungsbedingte
Deutsche Mark aus Zinseinnahmen insgesamt 8,1 Milliar- Vermögensschäden im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1
den Deutsche Mark zur Verfügung. Die Gesamtbeträge Nr. 3,
werden in folgende Höchstbeträge aufgeteilt:
2. 50 Millionen Deutsche Mark für sonstige Vermögens-
1. für die für die Republik Polen zuständige Partnerorga- schäden im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 4,
nisation 1,812 Milliarden Deutsche Mark,
3. 150 Millionen Deutsche Mark zum Ausgleich unbezahl-
2. für die für die Ukraine sowie die Republik Moldau ter oder entzogener und nicht anderweitig entschädig-
zuständige Partnerorganisation 1,724 Milliarden Deut- ter Versicherungspolicen deutscher Versicherungsun-
sche Mark, ternehmen durch die International Commission on
3. für die für die Russische Föderation sowie die Republik Holocaust Era Insurance Claims einschließlich der in
Lettland und die Republik Litauen zuständige Partner- diesem Zusammenhang anfallenden Kosten,
organisation 835 Millionen Deutsche Mark, 4. 300 Millionen Deutsche Mark für soziale Zwecke
zugunsten von Holocaustüberlebenden durch die Con-
4. für die für die Republik Belarus sowie die Republik Est-
ference on Jewish Material Claims against Germany;
land zuständige Partnerorganisation 694 Millionen
24 Millionen Deutsche Mark davon werden an die Part-
Deutsche Mark,
nerorganisation nach Absatz 2 Nr. 6 abgeführt, die
5. für die für die Tschechische Republik zuständige Part- diese für soziale Zwecke der in gleicher Weise verfolg-
nerorganisation 423 Millionen Deutsche Mark, ten Sinti und Roma verwendet,
6. für die für die nichtjüdischen Berechtigten außerhalb 5. 350 Millionen Deutsche Mark für den humanitären
der in den Nummern 1 bis 5 genannten Staaten zustän- Fonds der International Commission on Holocaust Era
dige Partnerorganisation (International Organization Insurance Claims.
for Migration) 800 Millionen Deutsche Mark; die Part-
(5) Werden aus den der Stiftung bereitgestellten Mitteln
nerorganisation muss bis zu 260 Millionen Deutsche
mit Ausnahme der für den Zukunftsfonds bestimmten Mit-
Mark von diesem Betrag an die Conference on Jewish
tel weitere Zinseinnahmen erwirtschaftet, so werden hier-
Material Claims against Germany abführen,
aus bis zu 50 Millionen Deutsche Mark der International
7. für die für die jüdischen Berechtigten außerhalb der in Commission on Holocaust Era Insurance Claims zum Aus-
den Nummern 1 bis 5 genannten Staaten zuständige gleich von Versicherungsschäden im Sinne von Absatz 4
Partnerorganisation (Conference on Jewish Material Satz 2 Nr. 3 für ausländische Tochtergesellschaften deut-
Claims against Germany) 1,812 Milliarden Deutsche scher Versicherungsunternehmen sowie für in diesem
Mark. Zusammenhang anfallende Kosten zur Verfügung gestellt,
Die Partnerorganisationen müssen mit diesen Mitteln die sobald die Mittel verfügbar sind. Mittel nach Satz 1 und
vorgesehenen Leistungen für alle Personen erbringen, die Absatz 4 Satz 2 Nr. 3 können auch für die jeweils andere
am 16. Februar 1999 ihren Hauptwohnsitz in ihrem je- Zweckbestimmung verwendet werden.
weiligen örtlichen Zuständigkeitsbereich hatten und zu (6) Anträge auf Leistungen aus den in Absatz 4 Satz 2
diesem Zeitpunkt zu ihrem sachlichen Zuständigkeits- Nr. 1 und 2 vorgesehenen Mitteln sind unabhängig vom
1266 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 11. August 2000
Wohnsitz des Antragstellers an die in Absatz 2 Nr. 6 Holocaust Era Insurance Claims und Leistungen nach § 11
genannte Partnerorganisation zu richten. Entscheidungen Abs. 1 Satz 4 oder 5 können erst nach Abschluss der
über diese Leistungen werden von einer Kommission Bearbeitung aller bei der zuständigen Kommission an-
getroffen, die bei dieser Partnerorganisation gebildet wird. hängigen Anträge erfolgen.
Die Kommission besteht aus je einem vom Bundesminis-
(11) Nach Absatz 2 zugeteilte, aber nicht verbrauch-
terium der Finanzen und dem Department of State der
te Mittel sind für Leistungsberechtigte nach § 11 Abs. 1
Vereinigten Staaten von Amerika zu benennenden Mit-
Satz 1 Nr. 1 und 2 zu verwenden. Werden die nach den
glied sowie einem von beiden Mitgliedern zu wählenden
Absätzen 2 und 3 vorgesehenen Mittel trotz Ausschöp-
Vorsitzenden. Die Kommission bestimmt, soweit dies
fung der Höchstbeträge nach Absatz 1 Satz 3 nicht voll-
nicht bereits nach diesem Gesetz oder der Satzung fest-
ständig abgerufen, entscheidet das Kuratorium über
gelegt ist, ergänzende Grundsätze über Inhalt und Verfah-
deren anderweitige Verwendung. Es hat dabei ebenso wie
ren für ihre Entscheidungen. Die Kommission soll über die
bei der Verwendung zusätzlicher Mittel insbesondere
eingereichten Anträge innerhalb eines Jahres nach Ablauf
etwaigen Fehlbedarf einzelner Partnerorganisationen bei
der Antragsfrist entscheiden. Für die nach § 19 einzurich-
der Gewährung von Leistungen nach § 11 Abs. 1 Satz 1
tende Beschwerdestelle gelten die Sätze 3 und 4 entspre-
Nr. 1 und 2 auszugleichen. Trotz vollen Schadensaus-
chend. Kosten der Kommission, der Beschwerdestelle
gleichs nicht in Anspruch genommene Mittel nach Ab-
und der Partnerorganisation sind anteilig aus dem
satz 4 Satz 2 Nr. 1 und 2 fließen der Conference on Jewish
Gesamtbetrag nach Absatz 4 Satz 2 Nr. 1 und 2 zu
Material Claims against Germany und nach Absatz 4
decken. Übersteigt die von der Kommission anerkannte
Satz 2 Nr. 3 der International Commission on Holocaust
Schadenssumme die nach Absatz 4 Satz 2 Nr. 1 oder 2
Era Insurance Claims zu. Das Kuratorium kann eine Über-
verfügbaren Mittel, sind die zu gewährenden Leistun-
schreitung der Höchstbeträge nach Absatz 1 Satz 3 zu-
gen im Verhältnis zu den verfügbaren Mitteln anteilig zu
lassen, wenn alle Partnerorganisationen Leistungen nach
kürzen.
Maßgabe dieser Höchstbeträge gewähren konnten.
(7) 700 Millionen Deutsche Mark einschließlich der
(12) Aus den Mitteln der Stiftung sind Personal- und
darauf entfallenden Zinseinnahmen sind für Projekte des
Sachkosten zu tragen, soweit sie nicht von den Partneror-
Fonds „Erinnerung und Zukunft“ zu verwenden. Hieraus
ganisationen gemäß Absatz 1 Satz 2 zu übernehmen sind.
können abweichend von dessen Zweckbestimmung
Zu den von der Stiftung zu tragenden Kosten gehören
100 Millionen Deutsche Mark zur Verfügung gestellt wer-
auch Aufwendungen für Rechtsanwälte und Rechtsbei-
den, wenn begründete Forderungen aus Versicherungs-
stände, die durch ihr Tätigwerden zugunsten der nach
ansprüchen erhoben werden, die nicht im Rahmen von
§ 11 Leistungsberechtigten zur Errichtung der Stiftung
Absatz 4 Satz 2 Nr. 3 und Absatz 5 befriedigt werden
beigetragen oder auf andere Weise ihr Zustandekommen
konnten.
gefördert haben, insbesondere, indem sie an den multila-
(8) Die Partnerorganisationen können in Absprache mit teralen Verhandlungen, welche der Errichtung der Stiftung
dem Kuratorium innerhalb der Quote für Zwangsarbeiter vorausgegangen sind, teilgenommen haben oder indem
nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, soweit dies in anderen sie zwischen dem 14. November 1990 und dem
Haftstätten Inhaftierte betrifft, und für Betroffene nach 17. Dezember 1999 Klage für nach § 11 Leistungsberech-
§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Unterkategorien nach der Schwe- tigte erhoben haben. Auf Leistungen im Sinne des
re des Schicksals bilden und entsprechend abgestufte Satzes 2 besteht kein Rechtsanspruch. Über die Vertei-
Höchstbeträge festlegen. Dies gilt auch für die Ansprüche lung eines Betrages, den das Kuratorium festlegt, ent-
von Erben. scheidet eine Schiedsperson, die von der Stiftung
(9) Die Höchstbeträge nach Absatz 1 dürfen zunächst benannt wird, anhand von Richtlinien, die das Kuratorium
nur in Höhe von 50 vom Hundert für Leistungsberechtigte beschließt und veröffentlicht. Anträge für die in Satz 2 vor-
nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und von 35 vom Hundert für gesehenen Leistungen sind von den Rechtsanwälten und
Leistungsberechtigte nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Rechtsbeiständen selbst und in eigenem Namen inner-
Satz 2 ausgeschöpft werden. Eine weitere Leistung bis zu halb von acht Monaten nach Veröffentlichung der Richt-
50 vom Hundert der in Absatz 1 genannten Beträge für linien an die Stiftung zu richten. Ihnen müssen Unterlagen
Leistungsberechtigte nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und beigefügt sein, die die geltend gemachten Aufwendungen
bis zu 65 vom Hundert der in Absatz 1 genannten Beträge belegen. Jeder Rechtsanwalt und Rechtsbeistand gibt im
für Leistungsberechtigte nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Antragsverfahren eine Erklärung ab, dass er mit dem
oder Satz 2 erfolgt nach Abschluss der Bearbeitung aller Erhalt einer Leistung nach Satz 2 auf die Geltendmachung
bei der jeweiligen Partnerorganisation anhängigen An- von Forderungen gegen seine Mandanten verzichtet. Er ist
träge, soweit dies im Rahmen der verfügbaren Mittel mög- verpflichtet, seine Mandanten davon zu unterrichten, dass
lich ist. Die Partnerorganisationen können für Be- er auf die Geltendmachung von Forderungen verzichtet
schwerdeverfahren nach § 19 eine finanzielle Rückstel- hat.
lung in Höhe von bis zu fünf vom Hundert der zugewie- (13) Für anhängige Rechtsstreitigkeiten, die in diesem
senen Mittel bilden. Soweit die Rückstellung gebildet ist, Gesetz geregelte Tatbestände betreffen, werden Ge-
kann die Auszahlung der zweiten Rate nach Satz 2 vor richtskosten nicht erhoben.
Abschluss der Beschwerdeverfahren erfolgen. Das Kura-
torium ist berechtigt, auf Antrag einzelner Partnerorga-
§ 10
nisationen eine Erhöhung der nach Satz 1 bestimmten
Ratenzahlungen zuzulassen, sofern sichergestellt ist, Mittelvergabe durch Partnerorganisationen
dass die in Absatz 2 zugewiesenen Mittel nicht über- (1) Die Gewährung und die Auszahlung der Einmalleis-
schritten werden. tungen an die nach § 11 Leistungsberechtigten erfolgen
(10) Leistungen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 mit Aus- durch Partnerorganisationen. Die Stiftung ist insoweit
nahme der Leistungen der International Commission on weder berechtigt noch verpflichtet. Das Kuratorium kann
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 11. August 2000 1267
eine andere Art der Auszahlung beschließen. Die Partner- dem Lastenausgleichsgesetz oder dem Reparations-
organisationen sollen mit geeigneten Verfolgtenverbän- schädengesetz beantragt werden konnten; das gilt
den und örtlichen Organisationen zusammenarbeiten. auch für andere Verfolgte im Sinne des Bundes-
entschädigungsgesetzes; Sonderregelungen im Rah-
(2) Die Stiftung und ihre Partnerorganisationen sorgen
men der International Commission on Holocaust Era
innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten des Geset-
Insurance Claims bleiben unberührt.
zes für eine angemessene Bekanntmachung der nach die-
sem Gesetz möglichen Leistungen für alle in Betracht Die Partnerorganisationen können im Rahmen der ihnen
kommenden Gruppen von Leistungsberechtigten in den nach § 9 Abs. 2 zugewiesenen Mittel Leistungen auch sol-
jeweiligen Wohnsitzländern. Diese beinhaltet insbesonde- chen Opfern nationalsozialistischer Unrechtsmaßnahmen,
re Informationen über die Stiftung und ihre Partnerorgani- insbesondere Zwangsarbeitern im landwirtschaftlichen
sationen, die Leistungsvoraussetzungen und Anmelde- Bereich, gewähren, die nicht zu einer der in Satz 1 Nr. 1
fristen. und 2 genannten Fallgruppen gehören. Diese Leistungen
dürfen vorbehaltlich § 9 Abs. 8 nicht zu einer Minderung
§ 11 der für Leistungsberechtigte nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1
vorgesehenen Beträge führen. Die in § 9 Abs. 4 Satz 2
Leistungsberechtigte
Nr. 2 vorgesehenen Mittel sind zum Ausgleich von Vermö-
(1) Leistungsberechtigt nach diesem Gesetz ist, wer gensschäden bestimmt, die im Rahmen von national-
1. in einem Konzentrationslager im Sinne von § 42 Abs. 2 sozialistischen Unrechtshandlungen unter wesentlicher,
Bundesentschädigungsgesetz oder in einer anderen direkter und schadensursächlicher Beteiligung deutscher
Haftstätte außerhalb des Gebietes der heutigen Repu- Unternehmen verursacht wurden und nicht aus Grün-
blik Österreich oder einem Ghetto unter vergleichbaren den nationalsozialistischer Verfolgung zugefügt worden
Bedingungen inhaftiert war und zur Arbeit gezwungen sind.
wurde, Die in § 9 Abs. 3 genannten Mittel sollen in Fällen medizini-
2. aus seinem Heimatstaat in das Gebiet des Deutschen scher Versuche oder bei Tod oder bei schweren Gesund-
Reichs in den Grenzen von 1937 oder in ein vom Deut- heitsschäden eines in einem Zwangsarbeiterkinderheim
schen Reich besetztes Gebiet deportiert wurde, zu untergebrachten Kindes gewährt werden; sie können in
einem Arbeitseinsatz in einem gewerblichen Unterneh- Fällen sonstiger Personenschäden gewährt werden.
men oder im öffentlichen Bereich gezwungen und (2) Die Leistungsberechtigung ist vom Antragsteller
unter anderen Bedingungen als den in Nummer 1 durch Unterlagen nachzuweisen. Die Partnerorganisation
genannten inhaftiert oder haftähnlichen Bedingungen hat entsprechende Beweismittel hinzuzuziehen. Liegen
oder vergleichbar besonders schlechten Lebensbedin- solche Beweismittel nicht vor, kann die Leistungsberech-
gungen unterworfen war; diese Regelung gilt nicht für tigung auf andere Weise glaubhaft gemacht werden.
Personen, die wegen der überwiegend im Gebiet der
(3) Kriegsgefangenschaft begründet keine Leistungs-
heutigen Republik Österreich geleisteten Zwangsar-
berechtigung.
beit Leistungen aus dem österreichischen Versöh-
nungsfonds erhalten können, (4) Leistungen der Stiftung sind von der Erbschaft- und
Schenkungsteuer befreit.
3. im Zuge rassischer Verfolgung unter wesentlicher,
direkter und schadensursächlicher Beteiligung deut-
scher Unternehmen Vermögensschäden im Sinne der § 12
Wiedergutmachungsgesetze erlitten hat und hierfür Begriffsbestimmungen
keine Leistungen erhalten konnte, weil er entweder die
Wohnsitzvoraussetzungen des Bundesentschädi- (1) Kennzeichen für andere Haftstätten im Sinne von
gungsgesetzes nicht erfüllte oder auf Grund seines § 11 Abs. 1 Nr. 1 sind unmenschliche Haftbedingungen,
Wohnsitzes oder dauernden Aufenthalts in einem unzureichende Ernährung und fehlende medizinische
Gebiet, mit dessen Regierung die Bundesrepublik Versorgung.
Deutschland keine diplomatischen Beziehungen un- (2) Deutsche Unternehmen im Sinne der §§ 11 und 16
terhielt, nicht imstande war, fristgerecht Heraus- sind alle Unternehmen, die ihren Sitz im Gebiet des Deut-
gabe- oder Wiedergutmachungsansprüche geltend zu schen Reichs in den Grenzen von 1937 hatten oder in der
machen, oder weil er die Verbringung einer außerhalb Bundesrepublik Deutschland haben, sowie deren Mutter-
des Deutschen Reichs in den Grenzen von 1937 verfol- gesellschaften, auch wenn diese ihren Sitz im Ausland
gungsbedingt entzogenen, dort nicht mehr auffindba- hatten oder haben. Deutsche Unternehmen sind ferner
ren Sache in die Bundesrepublik Deutschland nicht außerhalb der Grenzen des Deutschen Reichs von 1937
nachweisen konnte oder Nachweise über die Begrün- gelegene Unternehmen, an denen in der Zeit zwischen
detheit von Ansprüchen nach dem Bundesrückerstat- dem 30. Januar 1933 und dem Inkrafttreten dieses Ge-
tungsgesetz und dem Bundesentschädigungsgesetz setzes deutsche Unternehmen nach Satz 1 unmittelbar
erst auf Grund der deutschen Wiedervereinigung oder mittelbar mit mindestens 25 vom Hundert beteiligt
bekannt und verfügbar wurden und die Geltendma- waren.
chung der Ansprüche nach dem Gesetz zur Regelung
offener Vermögensfragen oder nach dem NS-Verfolg- § 13
tenentschädigungsgesetz ausgeschlossen war oder
Antragsrecht
soweit Rückerstattungsleistungen für außerhalb des
Reichsgebietes entzogene Geldforderungen mangels (1) Leistungen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 oder
Feststellbarkeit abgelehnt worden sind und hierfür Satz 2 oder 5 sind höchstpersönlich und als solche zu
Leistungen weder nach den Gesetzen zur Neuordnung beantragen. Ist der Leistungsberechtigte nach dem
des Geldwesens, dem Bundesentschädigungsgesetz, 15. Februar 1999 verstorben oder werden Leistungen
1268 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 11. August 2000
nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 oder Satz 4 beantragt, sind der Zusammenhang mit nationalsozialistischem Unrecht
überlebende Ehegatte und die noch lebenden Kinder zu sind ausgeschlossen. Das gilt auch, soweit etwaige An-
gleichen Teilen leistungsberechtigt. Leistungen können, sprüche kraft Gesetzes, kraft Überleitung oder durch
wenn der Berechtigte weder Ehegatten noch Kinder hin- Rechtsgeschäft auf einen Dritten übertragen worden
terlassen hat, zu gleichen Teilen auch von den Enkeln sind.
oder, falls auch solche nicht mehr leben, von den
(2) Jeder Leistungsberechtigte gibt im Antragsverfahren
Geschwistern beantragt werden. Wird auch von diesen
eine Erklärung ab, dass er vorbehaltlich der Sätze 3 bis 5
Personen kein Antrag gestellt, sind die in einem Testa-
mit Erhalt einer Leistung nach diesem Gesetz auf jede dar-
ment eingesetzten Erben antragsberechtigt. Sonder-
über hinausgehende Geltendmachung von Forderungen
regelungen im Rahmen der International Commission on
gegen die öffentliche Hand für Zwangsarbeit und für
Holocaust Era Insurance Claims bleiben unberührt. Das
Vermögensschäden, auf alle Ansprüche gegen deutsche
Leistungsrecht kann nicht abgetreten oder gepfändet
Unternehmen im Zusammenhang mit nationalsozialisti-
werden.
schem Unrecht sowie auf gegen die Republik Österreich
(2) Juristische Personen sind nicht leistungsberechtigt. oder österreichische Unternehmen gerichtete Ansprüche
Sie können als Vertreter ihrer nach diesem Gesetz berech- wegen Zwangsarbeit unwiderruflich verzichtet. Der Ver-
tigten Anteilseigner Anträge stellen, soweit sie von diesen zicht wird mit dem Erhalt einer Leistung nach diesem
jeweils bevollmächtigt werden. Ist eine religiöse Gemein- Gesetz wirksam. Die Entgegennahme von Leistungen für
de oder Organisation unter wesentlicher, direkter und Personenschäden gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2
schadensursächlicher Beteiligung deutscher Unterneh- oder Satz 2 oder 5 bedeutet nicht den Verzicht auf Leis-
men in ihrem Vermögen geschädigt worden, gilt für sie tungen nach diesem Gesetz für Versicherungs- oder für
oder ihren Rechtsnachfolger Satz 1 nicht. sonstige Vermögensschäden gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1
Nr. 3 oder Satz 4 und umgekehrt. Satz 1 gilt nicht für
Forderungen aus nationalsozialistischen Unrechtsmaß-
§ 14
nahmen, die ausländische Mutterunternehmen mit Sitz
Antragsfrist außerhalb der Grenzen des Deutschen Reichs von 1937
Anträge können nur innerhalb von acht Monaten nach begangen haben, ohne dass diese einen Zusammen-
Inkrafttreten des Gesetzes bei der zuständigen Partner- hang mit dem deutschen Tochterunternehmen und des-
organisation gestellt werden (Ausschlussfrist). Für den sen Verstrickung in nationalsozialistisches Unrecht haben
Zuständigkeitsbereich der Partnerorganisation nach § 9 konnten. Satz 1 gilt auch nicht für etwaige Ansprüche auf
Abs. 2 Nr. 6 wird abweichend eine Antragsfrist von zwölf Herausgabe von Kunstwerken, sofern der Antragsteller
Monaten festgelegt. Das Kuratorium kann in begründeten sich verpflichtet, diesen Anspruch in Deutschland oder
Fällen auch für andere Partnerorganisationen eine Verlän- dem Land, in dem das Kunstwerk weggenommen worden
gerung der Antragsfrist auf bis zu einem Jahr zulassen. ist, geltend zu machen. Dieser Verzicht umfasst auch den
Solange eine Partnerorganisation noch nicht beauftragt Ersatz von Kosten für die Rechtsverfolgung, soweit § 9
wurde, sind Anträge innerhalb der Frist unmittelbar an die Abs. 12 nichts anderes vorsieht. Das Verfahren wird im
Stiftung zu richten. Anträge, die unmittelbar bei der Stif- Einzelnen durch die Satzung geregelt.
tung oder bei unzuständigen Partnerorganisationen ein- (3) Weitergehende Wiedergutmachungs- und Kriegs-
gehen, werden an die jeweils zuständige Partnerorgani- folgenregelungen gegen die öffentliche Hand bleiben hier-
sation weitergeleitet. Sonderregelungen im Rahmen der von unberührt.
International Commission on Holocaust Era Insurance
Claims bleiben unberührt. § 17
Bereitstellung der Mittel
§ 15
(1) Die Stiftung stellt den Partnerorganisationen die Mit-
Berücksichtigung anderer Leistungen
tel nach Maßgabe des § 9 Abs. 2 und 3 vierteljährlich ent-
(1) Die Leistungen sollen den Leistungsberechtigten für sprechend des nachgewiesenen Bedarfs zur Verfügung.
erlittenes nationalsozialistisches Unrecht zugute kommen Ihre Verwendung wird von der Stiftung in angemessener
und dürfen nicht zur Minderung von Einkünften aus der Weise überprüft.
Sozialfürsorge und dem Gesundheitswesen führen.
(2) Die erstmalige Bereitstellung der Stiftungsmittel setzt
(2) Frühere Leistungen von Unternehmen zum Aus- das Inkrafttreten des deutsch-amerikanischen Regie-
gleich von Zwangsarbeit und anderem nationalsozia- rungsabkommens betreffend die Stiftung „Erinnerung,
listischen Unrecht, auch wenn sie über Dritte gewährt Verantwortung und Zukunft“ sowie die Herstellung aus-
wurden, werden auf Leistungen nach § 9 Abs. 1 angerech- reichender Rechtssicherheit für deutsche Unternehmen
net. Sonderregelungen im Rahmen der International Com- voraus. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen stellt der
mission on Holocaust Era Insurance Claims bleiben Deutsche Bundestag fest.
unberührt.
§ 18
§ 16 Auskunftsersuchen
Ausschluss von Ansprüchen
(1) Die Stiftung und ihre Partnerorganisationen sind
(1) Leistungen aus Mitteln der öffentlichen Hand ein- berechtigt, von Behörden und anderen öffentlichen Ein-
schließlich der Sozialversicherung sowie deutscher Unter- richtungen Auskünfte einzuholen, die zur Erfüllung ihrer
nehmen für erlittenes nationalsozialistisches Unrecht im Aufgaben erforderlich sind. Eine Auskunftserteilung unter-
Sinne von § 11 können nur nach diesem Gesetz be- bleibt, soweit besondere gesetzliche Verwendungsrege-
antragt werden. Etwaige weitergehende Ansprüche im lungen entgegenstehen oder die schutzwürdigen Inte-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 11. August 2000 1269
ressen des Betroffenen das Allgemeininteresse an der § 19
Auskunftserteilung überwiegen.
Beschwerdeverfahren
(2) Die eingeholten Auskünfte dürfen nur für die Er-
Bei den Partnerorganisationen sind unabhängige und
füllung des Stiftungszwecks, personenbezogene Daten
keinen Weisungen unterworfene Beschwerdestellen ein-
eines Antragstellers nur für das Verfahren zur Leistungs-
zurichten. Das Verfahren vor den Beschwerdestellen ist
gewährung nach § 11 verwendet werden. Die Verwen-
kostenfrei. Kosten des Antragstellers werden nicht er-
dung dieser Daten für andere Zwecke ist zulässig, wenn
stattet.
der Antragsteller ausdrücklich zustimmt.
(3) Antragsteller nach diesem Gesetz können von Un- § 20
ternehmen in Deutschland, bei denen oder deren Rechts-
Inkrafttreten
vorgängern sie Zwangsarbeit geleistet haben, Auskunft
verlangen, soweit dies zur Feststellung ihrer Leistungs- Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
berechtigung erforderlich ist. Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 2. August 2000
Für d en B und esp räsid ent en
Der Präsid ent d es Bund esrat es
Kurt Bied enkop f
Der Bund eskanzler
Gerhard Sc hröd er
Der B und esm inist er d er Finanzen
H a n s Ei c h e l
Der Bund esminist er d es Ausw ärt igen
J. F i s c h e r
1270 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 11. August 2000
Gesetz
über die Hilfe für durch Anti-D-Immunprophylaxe
mit dem Hepatitis-C-Virus infizierte Personen
(Anti-D-Hilfegesetz –– AntiDHG)
Vom 2. August 2000
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates (3) Die Einmalzahlung nach Absatz 1 beträgt bei einer
das folgende Gesetz beschlossen: Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge der Hepatitis-C-
Virus-Infektion um
§1 10 und 20 vom Hundert 7 000 Deutsche Mark,
Anspruch auf Hilfe 30 vom Hundert 12 000 Deutsche Mark,
40 vom Hundert 15 000 Deutsche Mark,
(1) Frauen, die in dem in Artikel 3 des Einigungsver- 50 vom Hundert 20 000 Deutsche Mark,
trages genannten Gebiet infolge einer in den Jahren
60 vom Hundert und mehr 30 000 Deutsche Mark.
1978 und 1979 durchgeführten Anti-D-Immunprophylaxe
mit den Chargen des Bezirksinstituts für Blutspende- Maßgebend für die Höhe der Einmalzahlung ist die Min-
und Transfusionswesen des Bezirkes Halle Nrn. 080578, derung der Erwerbsfähigkeit im Zeitpunkt der erstmaligen
090578, 100678, 110678, 120778, 130778, 140778, 150878, Bewilligung von Leistungen nach Absatz 1. Ist ein Antrag
160978, 171078, 181078, 191078, 201178, 211178 und 221278 nach § 7 erforderlich, wird die Einmalzahlung nur gewährt,
mit dem Hepatitis-C-Virus infiziert wurden, sowie Kontakt- wenn sie bis zum 31. Dezember 2000 beantragt wurde.
personen, die von ihnen mit großer Wahrscheinlichkeit (4) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit bestimmt sich
mit dem Hepatitis-C-Virus infiziert wurden, erhalten aus nach § 30 Abs. 1 und § 31 Abs. 2 des Bundesversorgungs-
humanitären und sozialen Gründen Krankenbehandlung gesetzes. Die Voraussetzungen für die Gewährung der
und eine finanzielle Hilfe. Eine finanzielle Hilfe erhalten finanziellen Hilfe nach Absatz 1 werden unabhängig ander-
auch die Hinterbliebenen eines nach Satz 1 Berechtigten. weitiger Anerkennungen über das Ausmaß der Schädi-
(2) Kontaktpersonen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gungsfolgen festgestellt. Sind Verfahren im Rahmen des
sind Bundes-Seuchengesetzes in Verbindung mit dem Bun-
desversorgungsgesetz im Antrags-, Widerspruchs- oder
1. die seit der Immunprophylaxe von den in Satz 1
Klageverfahren anhängig, so gilt für das vorliegende
genannten Frauen geborenen Kinder,
Gesetz deren rechtskräftiger Abschluss.
2. Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder sowie sonstige Kinder,
Ehegatten und Lebenspartner, die mit den in Satz 1
genannten Frauen nicht nur vorübergehend in häus- §4
licher Gemeinschaft gelebt haben oder leben. Hilfe für Hinterbliebene
(1) Stirbt ein nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Berechtigter an den
§2 Folgen einer im Zeitpunkt des Todes bestandskräftig an-
Heil- und Krankenbehandlung erkannten Hepatitis-C-Virus-Infektion, erhalten der hinter-
bliebene Ehegatte eine monatliche finanzielle Hilfe in Höhe
Berechtigte nach § 1 Abs. 1 Satz 1 erhalten für die von 800 Deutsche Mark, Halbwaisen von 600 Deutsche
durch die Hepatitis-C-Virus-Infektion verursachten ge- Mark und Vollwaisen von 1 000 Deutsche Mark.
sundheitlichen Folgen Heil- und Krankenbehandlung in
(2) Die Hilfe nach Absatz 1 wird dem Ehegatten für
entsprechender Anwendung der §§ 10 bis 24a des
die 60 auf den Sterbemonat folgenden Monate gewährt.
Bundesversorgungsgesetzes.
(3) Waisen erhalten die finanzielle Hilfe nach Absatz 1
ab dem auf den Sterbemonat folgenden Monat bis zur
§3
Vollendung des 18. Lebensjahres, darüber hinaus nur
Finanzielle Hilfe für die Dauer einer Schul- oder Berufsausbildung, die
die Arbeitskraft überwiegend in Anspruch nimmt und nicht
(1) Berechtigte nach § 1 Abs. 1 Satz 1 erhalten als finan-
mit der Zahlung von Dienstbezügen, Arbeitsentgelt oder
zielle Hilfe eine monatliche Rente und eine Einmalzahlung.
sonstigen Zuwendungen in entsprechender Höhe ver-
(2) Die monatliche Rente beträgt bei einer Minde- bunden ist, längstens jedoch bis zur Vollendung des
rung der Erwerbsfähigkeit infolge der Hepatitis-C-Virus- 27. Lebensjahres. Als Waisen gelten auch
Infektion um
1. Stiefkinder, die mit dem verstorbenen Berechtigten
30 vom Hundert 500 Deutsche Mark, im Zeitpunkt des Todes in häuslicher Gemeinschaft
40 vom Hundert 800 Deutsche Mark, gelebt haben oder wesentlich von ihm unterhalten
50 vom Hundert 1 100 Deutsche Mark, worden sind sowie
60 vom Hundert 1 500 Deutsche Mark, 2. Pflegekinder im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Bundes-
70 vom Hundert und mehr 2 000 Deutsche Mark. kindergeldgesetzes.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 11. August 2000 1271
§5 (2) Abweichend von Absatz 1 werden die Hilfen nach
Hilfe bei § 3 Abs. 2 und § 4 in den Jahren 2000 und 2001 jeweils
Wohnsitz im Ausland, Härteausgleich zum 1. Juli entsprechend dem Vomhundertsatz angepasst,
um den sich die Renten der gesetzlichen Rentenversiche-
Die §§ 64, 64a Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1, §§ 64d rung verändern.
sowie 64f und 89 des Bundesversorgungsgesetzes sind
entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass an die §9
Stelle der Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit Übergang gesetzlicher
und Sozialordnung die Zustimmung der zuständigen Schadensersatzansprüche
obersten Landesbehörde tritt.
(1) § 81a des Bundesversorgungsgesetzes gilt mit der
Maßgabe, dass der gegen Dritte bestehende gesetzliche
§6 Schadensersatzanspruch auf das nach § 11 Abs. 1 für die
Durchführung dieses Gesetzes jeweils zuständige Land
Zusammentreffen mit übergeht.
anderen Ansprüchen, Übertragbarkeit
(2) Die eingezogenen Beträge führt das Land an den
(1) Einmalzahlungen nach § 3 Abs. 3 bleiben als Bund und die in § 10 Abs. 3 genannten Länder in dem
Einkommen und Vermögen unberücksichtigt, wenn bei Verhältnis ab, in dem diese sich an der Kostenlast beteiligt
Sozialleistungen die Gewährung oder die Höhe von haben.
anderen Einkommen abhängt. Monatliche Renten nach
§ 3 Abs. 2 werden hälftig als Einkommen berücksichtigt, § 10
wenn bei Sozialleistungen die Gewährung oder die Höhe Kostenträger
von anderen Einkommen abhängt.
(1) Die Kosten der Einmalzahlung trägt der Bund.
(2) Unabhängig davon werden Einmalzahlung und
(2) Die anderen durch Leistungen nach diesem Gesetz
monatliche Rente bei sonstigen gesetzlich vorgesehenen
entstehenden Kosten trägt jeweils das Land, zu dessen
Ermittlungen von Einkommen und Vermögen nicht be-
heutigem Gebiet der Ort gehört, an dem die Anti-D-
rücksichtigt.
Immunprophylaxe durchgeführt wurde.
(3) Ansprüche auf Hilfen nach diesem Gesetz können
(3) Den in Absatz 2 bezeichneten Ländern werden
nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden.
für Leistungen nach § 3 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1,
§§ 4 und 13 Abs. 1 vom Bund 50 vom Hundert und
§7 von den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Bremen,
Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-West-
Beginn, Änderung und Zahlung der Hilfe falen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein
(1) Die Hilfen nach den §§ 3 und 4 werden auf Antrag 12,4 vom Hundert der entstandenen Kosten erstattet. Das
gewährt. Rentenleistungen nach § 3 Abs. 2 und Hilfen Anteilsverhältnis unter den zur Erstattung verpflichteten
nach § 4 beginnen mit dem Monat, in dem die dafür gel- Ländern wird zu zwei Dritteln nach dem Verhältnis ihrer
tenden Voraussetzungen erfüllt sind, jedoch frühestens Steuereinnahmen und zu einem Drittel nach dem Ver-
mit dem Antragsmonat bei Renten nach § 3 Abs. 2 und hältnis ihrer Bevölkerungszahl bestimmt.
frühestens mit dem auf den Sterbemonat folgenden
Monat bei Hilfen nach § 4. Werden Hilfen im Sinne des § 11
Satzes 2 innerhalb eines Jahres nach Verkündung dieses Zuständigkeit, Verfahren
Gesetzes beantragt, beginnt die Leistungsgewährung
frühestens mit seinem Inkrafttreten. (1) Die Gewährung von Leistungen nach diesem
Gesetz obliegt den für die Durchführung des Bundes-
(2) § 62 Abs. 2 und § 66 des Bundesversorgungs- versorgungsgesetzes zuständigen Behörden des Landes,
gesetzes gelten entsprechend. zu dessen heutigem Gebiet der Ort gehört, an dem
(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 wird über die die Anti-D-Immunprophylaxe durchgeführt wurde. Die
Hilfen nach den §§ 3 und 4 von Amts wegen entschieden, örtliche Zuständigkeit der Behörden bestimmt sich nach
wenn bereits eine Anerkennung nach dem Bundes- den für den Vollzug des Bundes-Seuchengesetzes gelten-
Seuchengesetz vorliegt oder beantragt ist, die auf einem den landesrechtlichen Regelungen.
Tatbestand des § 1 beruht. (2) Das Gesetz über das Verwaltungsverfahren der
Kriegsopferversorgung, mit Ausnahme der §§ 3 und 4,
§8 das Erste und Zehnte Buch Sozialgesetzbuch sowie
die Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes über das
Anpassung
Vorverfahren sind anzuwenden.
(1) Die Hilfen nach § 3 Abs. 2 und § 4 ändern sich zum
1. Juli eines jeden Jahres entsprechend dem Vomhundert- § 12
satz, um den sich die Renten der gesetzlichen Renten-
Rechtsweg
versicherung ohne Berücksichtigung der Veränderung
der Belastung bei Renten verändern. Dabei sind die sich Für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten
ergebenden Beträge bis 0,49 Deutsche Mark nach unten, dieses Gesetzes ist der Rechtsweg zu den Gerichten der
ab 0,50 Deutsche Mark nach oben auf volle Deutsche Sozialgerichtsbarkeit gegeben. Soweit das Sozialgerichts-
Mark zu runden. Die Änderungsbeträge werden durch das gesetz besondere Vorschriften für die Kriegsopferversor-
Bundesministerium für Gesundheit im Bundesanzeiger gung enthält, gelten diese auch für die Streitigkeiten nach
bekannt gemacht. Satz 1.
1272 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 11. August 2000
§ 13 § 15
Übergangsvorschriften Änderung des Einkommensteuergesetzes
(1) Solange die Hilfen nach § 3 Abs. 2 und § 4 nicht die § 3 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der
Höhe der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes nach dem Bekanntmachung vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 821),
Bundes-Seuchengesetz gezahlten Leistungen erreichen, das zuletzt durch Artikel 2 § 7 des Gesetzes vom 20. Juli
wird der jeweilige Differenzbetrag als Besitzstand weiter 2000 (BGBl. I S. 1045) geändert worden ist, wird wie
gezahlt. folgt geändert:
(2) Soweit Ansprüche auf Hilfen nach diesem Gesetz
bestehen, ist Anlage I Kapitel X Sachgebiet D Abschnitt III 1. Nummer 68 wird wie folgt gefasst:
Nummer 3 Buchstabe c des Einigungsvertrages nicht „68. die Hilfen nach dem Gesetz über die Hilfe für
mehr anzuwenden. Nach dem Bundes-Seuchengesetz durch Anti-D-Immunprophylaxe mit dem Hepa-
festgestellte Ansprüche erlöschen, soweit sie auf einem titis-C-Virus infizierte Personen vom 2. August
Tatbestand des § 1 dieses Gesetzes beruhen. Die bis zum 2000 (BGBl. I S. 1270);“.
Inkrafttreten dieses Gesetzes geleisteten Zahlungen nach
dem Bundes-Seuchengesetz werden, soweit sie auf einem
Tatbestand des § 1 beruhen, jedoch so lange weiter ge- 2. Nummer 69 wird wie folgt gefasst:
währt, bis über Ansprüche nach § 3 Abs. 2 in Verbindung „69. die von der Stiftung „Humanitäre Hilfe für durch
mit Abs. 1 und § 4 entschieden wurde; sie sind auf Zahlun- Blutprodukte HIV-infizierte Personen“ nach dem
gen nach § 3 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 und § 4 für HIV-Hilfegesetz vom 24. Juli 1995 (BGBl. I S. 972)
denselben Zeitraum anzurechnen. Dies gilt entsprechend gewährten Leistungen.“
für bisher gewährte Heil- und Krankenbehandlung.
§ 14
§ 16
Änderung des HIV-Hilfegesetzes
Inkrafttreten
§ 17 Abs. 1 des HIV-Hilfegesetzes vom 24. Juli 1995
(BGBl. I S. 972) wird aufgehoben; die bisherigen Absätze 2 Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2000
und 3 werden Absätze 1 und 2. in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 2. August 2000
Für d en B und esp räsid ent en
Der Präsid ent d es Bund esrat es
Kurt Bied enkop f
Der Bund eskanzler
Gerhard Sc hröd er
Die Bund esminist erin für Gesund heit
And rea Fisc her
Der B und esm inist er d er Finanzen
H a n s Ei c h e l
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 11. August 2000 1273
Zweite Verordnung
zur Änderung des Tabaksteuergesetzes
Vom 27. Juli 2000
Auf Grund des § 4 Abs. 3 des Tabaksteuergesetzes, der durch Artikel 1 Nr. 2
Buchstabe b des Gesetzes vom 26. Mai 1998 (BGBl. I S. 1121) eingefügt worden
ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
Artikel 1
In § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Tabaksteuergesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I
S. 2150), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Dezember 1999 (BGBl. I
S. 2382) geändert worden ist, wird die Zahl „9,22“ durch die Zahl „9,69“ und die
Zahl „21,96“ durch die Zahl „21,6“ ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2000 in Kraft.
Berlin, den 27. Juli 2000
Der B und esm inist er d er Finanzen
H a n s Ei c h e l
Fünfundzwanzigste Verordnung
zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
(25. ÄndVStVZO)
Vom 3. August 2000
Auf Grund sungs-Gesetzes und dem Organisationserlass vom
– des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a und b des Straßen- 27. Oktober 1998, hinsichtlich des § 38 Abs. 2 nach
verkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Anhörung der beteiligten Kreise, verordnen das Bun-
Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten bereinig- desministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
ten Fassung, die Eingangsworte in Nummer 3 zuletzt und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
geändert durch § 37 Abs. 2 des Gesetzes vom 24. Au- und Reaktorsicherheit:
gust 1965 (BGBl. I S. 927) und des § 6a Abs. 1 Nr. 1
Buchstabe a und Nr. 2, Abs. 2 und 4 des Straßen- Artikel 1
verkehrsgesetzes, zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fas-
Gesetzes vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 747), jeweils in
Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpas- sung der Bekanntmachung vom 28. September 1988
sungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und (BGBl. I S. 1793), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Ver-
dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I ordnung vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1090), wird wie folgt
S. 3288), verordnet das Bundesministerium für Verkehr, geändert:
Bau- und Wohnungswesen,
1. In § 30a wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a ein-
– des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d, Nr. 5a und Abs. 2a gefügt:
des Straßenverkehrsgesetzes, Abs. 1 Nr. 3 Buchsta-
„(1a) Zweirädrige Kleinkrafträder und Krafträder müs-
be d geändert durch Artikel 1 Nr. 5 des Gesetzes vom
sen hinsichtlich der Maßnahmen gegen unbefugte
6. April 1980 (BGBl. I S. 413), Abs. 1 Nr. 5a eingefügt
durch § 70 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 15. März Eingriffe den Vorschriften von Kapitel 7 der Richtlinie
1974 (BGBl. I S. 721) und Abs. 2a eingefügt gemäß 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des
Artikel 22 der Verordnung vom 26. November 1986 Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und
(BGBl. I S. 2089) und geändert durch Artikel 1 Nr. 10 Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraft-
Buchstabe c des Gesetzes vom 24. April 1998 (BGBl. I fahrzeugen (ABl. EG Nr. L 226 S. 1), jeweils in der aus
S. 747), jeweils in Verbindung mit Artikel 56 des Zustän- dem Anhang zu dieser Vorschrift ersichtlichen Fas-
digkeitsanpassungs-Gesetzes und dem Organisations- sung, entsprechen.“
erlass vom 27. Oktober 1998, verordnen das Bundes-
2. § 47 wird wie folgt geändert:
ministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und
das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und a) In Absatz 3 Nr. 6 werden am Ende das Komma
Reaktorsicherheit, durch das Wort „oder“ ersetzt und die folgenden
– des § 38 Abs. 2 Satz 1 und des § 39 des Bundes-Immis- neuen Nummern 7 und 8 angefügt:
sionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekannt- „7. der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der
machung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880), jeweils in Richtlinie 98/77/EG der Kommission vom
Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpas- 2. Oktober 1998 (ABl. EG Nr. L 286 S. 34) oder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 11. August 2000 1273
Zweite Verordnung
zur Änderung des Tabaksteuergesetzes
Vom 27. Juli 2000
Auf Grund des § 4 Abs. 3 des Tabaksteuergesetzes, der durch Artikel 1 Nr. 2
Buchstabe b des Gesetzes vom 26. Mai 1998 (BGBl. I S. 1121) eingefügt worden
ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
Artikel 1
In § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Tabaksteuergesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I
S. 2150), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Dezember 1999 (BGBl. I
S. 2382) geändert worden ist, wird die Zahl „9,22“ durch die Zahl „9,69“ und die
Zahl „21,96“ durch die Zahl „21,6“ ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2000 in Kraft.
Berlin, den 27. Juli 2000
Der B und esm inist er d er Finanzen
H a n s Ei c h e l
Fünfundzwanzigste Verordnung
zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
(25. ÄndVStVZO)
Vom 3. August 2000
Auf Grund sungs-Gesetzes und dem Organisationserlass vom
– des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a und b des Straßen- 27. Oktober 1998, hinsichtlich des § 38 Abs. 2 nach
verkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Anhörung der beteiligten Kreise, verordnen das Bun-
Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten bereinig- desministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
ten Fassung, die Eingangsworte in Nummer 3 zuletzt und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
geändert durch § 37 Abs. 2 des Gesetzes vom 24. Au- und Reaktorsicherheit:
gust 1965 (BGBl. I S. 927) und des § 6a Abs. 1 Nr. 1
Buchstabe a und Nr. 2, Abs. 2 und 4 des Straßen- Artikel 1
verkehrsgesetzes, zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fas-
Gesetzes vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 747), jeweils in
Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpas- sung der Bekanntmachung vom 28. September 1988
sungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und (BGBl. I S. 1793), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Ver-
dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I ordnung vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1090), wird wie folgt
S. 3288), verordnet das Bundesministerium für Verkehr, geändert:
Bau- und Wohnungswesen,
1. In § 30a wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a ein-
– des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d, Nr. 5a und Abs. 2a gefügt:
des Straßenverkehrsgesetzes, Abs. 1 Nr. 3 Buchsta-
„(1a) Zweirädrige Kleinkrafträder und Krafträder müs-
be d geändert durch Artikel 1 Nr. 5 des Gesetzes vom
sen hinsichtlich der Maßnahmen gegen unbefugte
6. April 1980 (BGBl. I S. 413), Abs. 1 Nr. 5a eingefügt
durch § 70 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 15. März Eingriffe den Vorschriften von Kapitel 7 der Richtlinie
1974 (BGBl. I S. 721) und Abs. 2a eingefügt gemäß 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des
Artikel 22 der Verordnung vom 26. November 1986 Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und
(BGBl. I S. 2089) und geändert durch Artikel 1 Nr. 10 Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraft-
Buchstabe c des Gesetzes vom 24. April 1998 (BGBl. I fahrzeugen (ABl. EG Nr. L 226 S. 1), jeweils in der aus
S. 747), jeweils in Verbindung mit Artikel 56 des Zustän- dem Anhang zu dieser Vorschrift ersichtlichen Fas-
digkeitsanpassungs-Gesetzes und dem Organisations- sung, entsprechen.“
erlass vom 27. Oktober 1998, verordnen das Bundes-
2. § 47 wird wie folgt geändert:
ministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und
das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und a) In Absatz 3 Nr. 6 werden am Ende das Komma
Reaktorsicherheit, durch das Wort „oder“ ersetzt und die folgenden
– des § 38 Abs. 2 Satz 1 und des § 39 des Bundes-Immis- neuen Nummern 7 und 8 angefügt:
sionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekannt- „7. der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der
machung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880), jeweils in Richtlinie 98/77/EG der Kommission vom
Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpas- 2. Oktober 1998 (ABl. EG Nr. L 286 S. 34) oder
1274 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 11. August 2000
8. der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der 2. mit dem Genehmigungszeichen gemäß Kapitel 9
Richtlinie 98/69/EG des Europäischen Parla- Anhang VI Nr. 1.3 der Richtlinie 97/24/EG des
ments und des Rates vom 13. Oktober 1998 Europäischen Parlaments und des Rates vom
(ABl. EG Nr. L 350 S. 1),“. 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und
b) Nach Absatz 8 werden die folgenden neuen Ab- Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen
sätze 8a und 8b eingefügt: Kraftfahrzeugen (ABl. EG Nr. L 226 S. 1) oder
3. mit dem Markenzeichen „e“ und dem Kennzei-
„(8a) Kraftfahrzeuge, die in den Anwendungs-
chen des Landes, das die Bauartgenehmigung
bereich der Richtlinie 97/24/EG des Europäischen
erteilt hat gemäß Kapitel 9 Anhang III Nr. 2.3.2.2
Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 über
der Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parla-
bestimmte Bauteile und Merkmale von zweiräd-
ments und des Rates vom 17. Juni 1997 über
rigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. EG
bestimmte Bauteile und Merkmale von zwei-
Nr. L 226 S. 1), geändert durch die im Anhang zu
rädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl.
dieser Vorschrift genannten Bestimmungen, fallen,
EG Nr. L 226 S. 1)
müssen hinsichtlich ihres Abgasverhaltens den Vor-
schriften dieser Richtlinie entsprechen. gekennzeichnet sind.“
(8b) Kraftfahrzeuge, die in den Anwendungs- 4. § 72 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
bereich der Achtundzwanzigsten Verordnung zur
Durchführung des Bundes-Immissionsschutzge- a) Nach der Übergangsvorschrift zu § 30a Abs. 1
setzes vom 11. November 1998 (BGBl. I S. 3411), (Änderung der durch die Bauart bestimmten Höchst-
die der Umsetzung der Richtlinie 97/68/EG des geschwindigkeit) wird folgende Übergangsvor-
Europäischen Parlaments und des Rates vom schrift eingefügt:
16. Dezember 1997 zur Angleichung der Rechts- „§ 30a Abs. 1a (Änderung der durch die Bauart be-
vorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen stimmten Höchstgeschwindigkeit)
zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen ist spätestens anzuwenden
Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikel aus
Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und ab dem 1. Oktober 2000 für erstmals in den Verkehr
Geräte (ABl. EG 1998 Nr. L 59 S. 1) dient, fallen, kommende Fahrzeuge mit einer Einzelbetriebs-
müssen mit Motoren ausgerüstet sein, die hinsicht- erlaubnis.“
lich ihres Abgasverhaltens den Vorschriften der b) Der Übergangsvorschrift zu § 47 Abs. 1 (Abgas-
Achtundzwanzigsten Verordnung zur Durchfüh- emissionen von Personenkraftwagen und leichten
rung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom Nutzfahrzeugen) werden folgende neue Absätze
11. November 1998 entsprechen.“ angefügt:
„§ 47 Abs. 1 ist hinsichtlich der Richtlinie 98/77/EG
3. § 49 wird wie folgt geändert: 1. für Austauschkatalysatoren zum Einbau in Fahr-
a) In Absatz 2 Nr. 3 wird am Ende der Punkt durch ein zeuge, die nicht mit einem On-Board-Diagnose-
Komma ersetzt und folgende neue Nummer 4 ange- system (OBD) ausgerüstet sind,
fügt: 2. für erstmals in den Verkehr kommende Fahrzeuge
„4. Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parla- mit Einzelbetriebserlaubnis, die mit Flüssiggas
ments und des Rates vom 17. Juni 1997 über (LPG) oder Erdgas (NG) betrieben werden, oder
bestimmte Bauteile und Merkmale von zwei- die entweder mit Ottokraftstoff oder mit Flüssig-
rädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen gas oder Erdgas betrieben werden können,
(ABl. EG Nr. L 226 S. 1), jeweils in der aus dem ab dem 1. Oktober 1999 anzuwenden.
Anhang zu dieser Vorschrift ersichtlichen Fas-
§ 47 Abs. 1 ist hinsichtlich der Richtlinie 98/69/EG
sung.“
für Fahrzeuge mit Einzelbetriebserlaubnis wie folgt
b) Absatz 2a Satz 1 wird wie folgt gefasst: anzuwenden:
„Auspuffanlagen für Krafträder sowie Austausch- 1. Die in der Richtlinie 98/69/EG
auspuffanlagen und Einzelteile dieser Anlagen als a) in Artikel 2 Abs. 3 und 5 bis 7 der Richtlinie für
unabhängige technische Einheit für Krafträder dür- die Zulassung von Neufahrzeugen,
fen im Geltungsbereich dieser Verordnung nur ver-
b) im Anhang in Nr. 24 zur Änderung des An-
wendet werden oder zur Verwendung feilgeboten
hangs I Abschnitt 8 der Richtlinie 70/220/
oder veräußert werden, wenn sie
EWG in der Fassung der Richtlinie 98/77/EG
1. mit dem EWG-Betriebserlaubniszeichen gemäß für alle Typen,
Anhang II Nr. 3.1.3 der Richtlinie 78/1015/EWG genannten Termine sind anzuwenden für erst-
des Rates vom 23. November 1978 zur Anglei- mals in den Verkehr kommende Fahrzeuge.
chung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaa-
ten über den zulässigen Geräuschpegel und die 2. Der in der Richtlinie 98/69/EG im Anhang in
Auspuffanlage von Krafträdern (ABl. EG Nr. Nr. 14 – zur Änderung des Anhangs I Ab-
L 349 S. 21), zuletzt geändert durch die Richtlinie schnitt 5.3.5 der Richtlinie 70/220/EWG in der
89/235/EWG des Rates vom 13. März 1989 zur Fassung der Richtlinie 98/77/EG – in der Fuß-
Änderung der Richtlinie 78/1015/EWG zur An- note 1 für neue Fahrzeugtypen genannte Termin
gleichung der Rechtsvorschriften der Mitglied- ist anzuwenden für erstmals in den Verkehr
staaten über den zulässigen Geräuschpegel und kommende Fahrzeuge.“
die Auspuffanlage von Krafträdern (ABl. EG Nr. c) Der Übergangsvorschrift zu § 47 Abs. 7 (Abgase
L 98 S. 1) oder von Krafträdern) wird folgender Satz angefügt:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 11. August 2000 1275
„§ 47 Abs. 7 tritt außer Kraft am 17. Juni 1999 für cc) Folgender neuer Absatz 2 wird angefügt:
die Erteilung der Allgemeinen Betriebserlaubnis, am „(2) Die Richtlinie 78/1015/EWG des Rates
1. Oktober 2000 für die Erteilung der Einzelbe- vom 23. November 1978 (ABl. EG Nr. L 349
triebserlaubnis.“ S. 21) tritt außer Kraft ab dem 1. Oktober 2000
d) Der Übergangsvorschrift zu § 47 Abs. 8 (Abgase für erstmals in den Verkehr kommende Fahr-
von Kleinkrafträdern und Fahrrädern mit Hilfsmotor) zeuge mit einer Einzelbetriebserlaubnis.“
wird folgender Satz angefügt:
„§ 47 Abs. 8 tritt außer Kraft am 17. Juni 1999 für 5. Die Anlage XIV (zu § 48) wird wie folgt geändert:
die Erteilung der Allgemeinen Betriebserlaubnis, am a) Die Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
1. Oktober 2000 für die Erteilung der Einzelbe-
triebserlaubnis.“ „1. Anwendungsbereich
e) Nach der Übergangsvorschrift zu § 47 Abs. 8 (Ab- Diese Anlage gilt für alle zur Teilnahme am
gase von Kleinkrafträdern und Fahrrädern mit Hilfs- Straßenverkehr bestimmten Kraftfahrzeuge.
motor) werden folgende neue Übergangsvorschrif- Sie gilt nicht für Personenkraftwagen.“
ten eingefügt: b) Die Nummer 3.1.1 wird wie folgt gefasst:
„§ 47 Abs. 8a (Abgasemissionen von zwei- oder
„3.1.1 Schadstoffklasse S 1
dreirädrigen Kraftfahrzeugen) ist spätestens anzu-
wenden für erstmals in den Verkehr kommende Zur Schadstoffklasse S 1 gehören Kraftfahr-
Fahrzeuge ab dem 1. Oktober 2000 für Fahrzeuge zeuge, die
mit einer Einzelbetriebserlaubnis. 1. in den Anwendungsbereich der Richtlinie
§ 47 Abs. 8b (Abgasemissionen von Motoren für 88/77/EWG des Rates vom 3. Dezember
mobile Maschinen und Geräte) ist wie folgt anzu- 1987 (ABl. EG Nr. L 36 S. 33) in der Fas-
wenden: sung der Richtlinie 91/542/EWG des
1. Die Richtlinie 97/68/EG ist bei Motoren nach Rates vom 1. Oktober 1991 (ABl. EG Nr.
Artikel 9 Abs. 2 der Richtlinie anzuwenden ab L 295 S. 1) fallen, den Vorschriften der
dem 1. September 2000 für die Erteilung der Richtlinie entsprechen und die bei den
Einzelbetriebserlaubnis und der Allgemeinen Emissionen der gasförmigen Schadstoffe
Betriebserlaubnis. und luftverunreinigenden Partikel die in
Zeile A der Tabelle im Abschnitt 8.3.1.1
2. Die in der Richtlinie 97/68/EG für die Erteilung
des Anhangs I der Richtlinie genannten
der EG-Typgenehmigung für mobile Maschinen
Grenzwerte nicht überschreiten oder
und Geräte genannten Termine in Artikel 9
Abs. 3 sind anzuwenden für die Erteilung der All- 2. in den Anwendungsbereich der Richtlinie
gemeinen Betriebserlaubnis. 70/220/EWG des Rates vom 20. März
3. Die in der Richtlinie 97/68/EG für das Inverkehr- 1970 (ABl. EG Nr. L 76 S. 1) in der Fas-
bringen neuer Motoren genannten Termine in sung der Richtlinie 93/59/EWG des Rates
Artikel 9 Abs. 4 sind anzuwenden für erstmals in vom 28. Juni 1993 (ABl. EG Nr. L 186
den Verkehr kommende Fahrzeuge. S. 21) fallen, den Vorschriften der Richt-
linie entsprechen und die im Anhang I im
4. Für die Anerkennung gleichwertiger Genehmi-
Abschnitt 5.3.1 der Richtlinie genannte
gungen gilt Artikel 7 Abs. 2 der Richtlinie
Prüfung Typ I (Prüfung der durchschnitt-
97/68/EG.“
lichen Auspuffemissionen nach einem
f) Die Übergangsvorschriften zu § 47a Abs. 1 und An- Kaltstart) nachweisen oder
lage VIIIa Nummer 3.1.1 (Untersuchungsverfahren
für Kraftfahrzeuge mit Fremdzündungsmotor ohne 3. in den Anwendungsbereich der Richtlinie
Katalysator, oder mit Katalysator, jedoch ohne 70/220/EWG des Rates vom 20. März
lambdageregelte Gemischaufbereitung), zu § 47a 1970 (ABl. EG Nr. L 76 S. 1) in der Fas-
Abs. 1 und Anlage VIIIa Nummer 3.2 und Nummer 4 sung der Richtlinie 94/12/EG des Euro-
(Untersuchungsverfahren für Kraftfahrzeuge mit päischen Parlaments und des Rates vom
Kompressionszündungsmotor), § 47a Abs. 1 und An- 23. März 1994 (ABl. EG Nr. L 100 S. 42)
lage IXa (Plakette für die Durchführung von Abgas- fallen, den Vorschriften der Richtlinie ent-
untersuchungen) und zu § 47a Abs. 3 Satz 2 (Inhalt sprechen und die bei den Emissionen der
der Prüfbescheinigungen) werden aufgehoben. gasförmigen Schadstoffe und luftverun-
reinigenden Partikel die für die Gruppen I,
g) Die Übergangsvorschrift zu § 49 Abs. 2 (Geräusch- II und III vorgeschriebenen Grenzwerte
pegel und Schalldämpferanlage von Kraftfahrzeu- der Tabelle im Abschnitt 5.3.1.4 des
gen) wird wie folgt geändert: Anhangs I der Richtlinie nicht überschrei-
aa) Der bisherige Text wird Absatz 1. ten oder
bb) In dem neuen Absatz 1 Nr. 4 wird am Ende der 4. in den Anwendungsbereich der Richtlinie
Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende 70/220/EWG des Rates vom 20. März
neue Nummer angefügt: 1970 (ABl. EG Nr. L 76 S. 1) in der Fas-
„5. ab dem 1. Oktober 2000 für erstmals in den sung der Richtlinie 96/44/EG des Euro-
Verkehr kommende Fahrzeuge mit einer päischen Parlaments und des Rates vom
Einzelbetriebserlaubnis hinsichtlich der 1. Juli 1996 (ABl. EG Nr. L 210 S. 25) fal-
Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Par- len, den Vorschriften der Richtlinie ent-
laments und des Rates vom 17. Juni 1997 sprechen und die bei den Emissionen der
(ABl. EG Nr. L 226 S. 1).“ gasförmigen Schadstoffe und luftverun-
1276 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 11. August 2000
reinigenden Partikel die für die Gruppen I, c) Nummer 3.1.2 wird wie folgt gefasst:
II und III vorgeschriebenen Grenzwerte
„3.1.2 Schadstoffklasse S 2
der Tabelle im Abschnitt 5.3.1.4 des
Anhangs I der Richtlinie nicht überschrei- Zur Schadstoffklasse S 2 gehören Kraftfahr-
ten oder zeuge, die
5. in den Anwendungsbereich der Richtlinie 1. in den Anwendungsbereich der Richtlinie
70/220/EWG des Rates vom 20. März 88/77/EWG des Rates vom 3. Dezember
1970 (ABl. EG Nr. L 76 S. 1) in der Fas- 1987 (ABl. EG Nr. L 36 S. 33) in der Fas-
sung der Richtlinie 96/69/EG des Rates sung der Richtlinie 91/542/EWG des
vom 8. Oktober 1996 (ABl. EG Nr. L 282 Rates vom 1. Oktober 1991 (ABl. EG Nr.
S. 64) fallen, den Vorschriften der Richt- L 295 S. 1) fallen, den Vorschriften der
linie entsprechen und die bei den Emis- Richtlinie entsprechen und die bei den
sionen der gasförmigen Schadstoffe und Emissionen der gasförmigen Schadstoffe
luftverunreinigenden Partikel die für die und luftverunreinigenden Partikel die in
Gruppen II und III vorgeschriebenen Zeile B der Tabelle im Abschnitt 8.3.1.1
Grenzwerte der Tabelle im Abschnitt des Anhangs I der Richtlinie genannten
5.3.1.4 des Anhangs I der Richtlinie nicht Grenzwerte nicht überschreiten oder
überschreiten oder
2. in den Anwendungsbereich der Richtlinie
6. in den Anwendungsbereich der Richtlinie 70/220/EWG des Rates vom 20. März
70/220/EWG des Rates vom 20. März 1970 (ABl. EG Nr. L 76 S. 1) in der Fas-
1970 (ABl. EG Nr. L 76 S. 1) in der Fas- sung der Richtlinie 94/12/EG des Euro-
sung der Richtlinie 98/77/EG des Rates päischen Parlaments und des Rates vom
vom 2. Oktober 1998 (ABl. EG Nr. L 286 23. März 1994 (ABl. EG Nr. L 100 S. 42)
S. 34) fallen, den Vorschriften der Richt- fallen, den Vorschriften der Richtlinie ent-
linie entsprechen und die bei den Emis- sprechen und die bei den Emissionen der
sionen der gasförmigen Schadstoffe und gasförmigen Schadstoffe und luftverun-
luftverunreinigenden Partikel die für die reinigenden Partikel die für die Klasse M
Gruppen II und III vorgeschriebenen mit einer zulässigen Gesamtmasse von
Grenzwerte der Tabelle im Abschnitt nicht mehr als 2 500 kg vorgeschriebenen
5.3.1.4 des Anhangs I der Richtlinie nicht Grenzwerte der Tabelle im Abschnitt
überschreiten oder 5.3.1.4 des Anhangs I der Richtlinie nicht
überschreiten oder
7. die mit Motoren ausgerüstet sind, die
der Richtlinie 97/68/EG des Europäi- 3. in den Anwendungsbereich der Richtlinie
schen Parlaments und des Rates vom 70/220/EWG des Rates vom 20. März
16. Dezember 1997 zur Angleichung der 1970 (ABl. EG Nr. L 76 S. 1) in der Fas-
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten sung der Richtlinie 96/44/EG des Euro-
über Maßnahmen zur Bekämpfung der päischen Parlaments und des Rates vom
Emission von gasförmigen Schadstoffen 1. Juli 1996 (ABl. EG Nr. L 210 S. 25) fal-
und luftverunreinigenden Partikel aus len, den Vorschriften der Richtlinie ent-
Verbrennungsmotoren für mobile Ma- sprechen und die bei den Emissionen der
schinen und Geräte (ABl. EG Nr. L 59 gasförmigen Schadstoffe und luftverun-
S. 1) entsprechen und die bei den Emis- reinigenden Partikel die für die Klasse M
sionen der gasförmigen Schadstoffe und mit einer zulässigen Gesamtmasse von
luftverunreinigenden Partikel die in der nicht mehr als 2 500 kg vorgeschriebenen
Tabelle im Abschnitt 4.2.1 des Anhangs I Grenzwerte der Tabelle im Abschnitt
der Richtlinie genannten Grenzwerte 5.3.1.4 des Anhangs I der Richtlinie nicht
nicht überschreiten oder überschreiten oder
8. mit Motoren ausgerüstet sind, die der 4. in den Anwendungsbereich der Richtlinie
ECE-Regelung Nr. 96, in Kraft gesetzt 70/220/EWG des Rates vom 20. März
durch die Verordnung vom 11. Oktober 1970 (ABl. EG Nr. L 76 S. 1) in der Fas-
1996 (BGBl. II S. 2555), zuletzt geändert sung der Richtlinie 96/69/EG des Rates
durch die Änderung 1 – Verordnung vom vom 8. Oktober 1996 (ABl. EG Nr. L 282
16. Oktober 1998 – (BGBl. II S. 2738) über S. 64) fallen, den Vorschriften der Richt-
einheitliche Bedingungen für die Geneh- linie entsprechen und die bei den Emis-
migung der Motoren mit Selbstzündung sionen der gasförmigen Schadstoffe und
für land- und forstwirtschaftliche Zugma- luftverunreinigenden Partikel die für die
schinen hinsichtlich der Emissionen von Gruppe I vorgeschriebenen Grenzwerte
Schadstoffen aus dem Motor entspre- der Tabelle im Abschnitt 5.3.1.4 des An-
chen. hangs I der Richtlinie nicht überschreiten
oder
Der Anwendungsbereich und die Anforde-
rungen der in Nummer 1 genannten Richt- 5. in den Anwendungsbereich der Richtlinie
linie können auf alle Kraftfahrzeuge nach 70/220/EWG des Rates vom 20. März
Nummer 1 (Anwendungsbereich) ausge- 1970 (ABl. EG Nr. L 76 S. 1) in der Fas-
dehnt werden.“ sung der Richtlinie 98/77/EG des Rates
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 11. August 2000 1277
vom 2. Oktober 1998 (ABl. EG Nr. L 286 (2000) der Tabelle im Abschnitt 5.3.1.4
S. 34) fallen, den Vorschriften der Richt- des Anhangs I der Richtlinie nicht über-
linie entsprechen und die bei den Emis- schreiten oder
sionen der gasförmigen Schadstoffe und
2. in den Anwendungsbereich der Richtlinie
luftverunreinigenden Partikel die für die
70/220/EWG des Rates vom 20. März
Gruppe I vorgeschriebenen Grenzwerte
1970 (ABl. EG Nr. L 76 S. 1) in der Fas-
der Tabelle im Abschnitt 5.3.1.4 des An-
sung der Richtlinie 98/69/EG des Euro-
hangs I der Richtlinie nicht überschreiten
päischen Parlaments und des Rates vom
oder
13. Oktober 1998 (ABl. EG Nr. L 350 S. 1)
6. in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen, den Vorschriften der Richtlinie ent-
70/220/EWG des Rates vom 20. März sprechen und bei den Emissionen der
1970 (ABl. EG Nr. L 76 S. 1) in der Fas- gasförmigen Schadstoffe und luftverun-
sung der Richtlinie 98/69/EG des Euro- reinigenden Partikel die für die Gruppen II
päischen Parlaments und des Rates vom und III vorgeschriebenen Grenzwerte
13. Oktober 1998 (ABl. EG Nr. L 350 S. 1) unter B (2005) der Tabelle im Abschnitt
fallen, den Vorschriften der Richtlinie ent- 5.3.1.4 des Anhangs I der Richtlinie nicht
sprechen und bei den Emissionen der überschreiten.
gasförmigen Schadstoffe und luftverun-
Fahrzeuge, die die Anforderungen der Schad-
reinigenden Partikel die für die Gruppen II
stoffklasse S 3 erfüllen, erfüllen auch die An-
und III vorgeschriebenen Grenzwerte
forderungen der Schadstoffklasse S 2.
unter A (2000) der Tabelle im Abschnitt
5.3.1.4 des Anhangs I der Richtlinie nicht 3.1.4 Schadstoffklasse S 4
überschreiten oder
Zur Schadstoffklasse S 4 gehören Fahr-
7. mit Motoren ausgerüstet sind, die der zeuge, die in den Anwendungsbereich der
Richtlinie 97/68/EG des Europäischen Richtlinie 70/220/EWG des Rates vom
Parlaments und des Rates vom 16. De- 20. März 1970 (ABl. EG Nr. L 76 S. 1) in der
zember 1997 zur Angleichung der Fassung der Richtlinie 98/69/EG des Euro-
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten päischen Parlaments und des Rates vom
über Maßnahmen zur Bekämpfung der 13. Oktober 1998 (ABl. EG Nr. L 350 S. 1)
Emission von gasförmigen Schadstoffen fallen, den Vorschriften der Richtlinie ent-
und luftverunreinigenden Partikel aus sprechen und die bei den Emissionen der
Verbrennungsmotoren für mobile Ma- gasförmigen Schadstoffe und luftverunreini-
schinen und Geräte (ABl. EG Nr. L 59 S. 1) genden Partikel die für die Gruppe I vorge-
entsprechen und die bei den Emissionen schriebenen Grenzwerte unter B (2005) der
der gasförmigen Schadstoffe und luftver- Tabelle im Abschnitt 5.3.1.4 des Anhangs I
unreinigenden Partikel die in der Tabelle der Richtlinie nicht überschreiten.
im Abschnitt 4.2.3 des Anhangs I der
Richtlinie genannten Grenzwerte nicht Fahrzeuge, die die Anforderungen der Schad-
überschreiten. stoffklasse S 4 erfüllen, erfüllen auch die An-
forderungen der Schadstoffklasse S 3.“
Der Anwendungsbereich und die Anforde-
rungen der in Nummer 1 genannten Richt-
linie können auf alle Kraftfahrzeuge nach 6. Der Anhang wird wie folgt geändert:
Nummer 1 (Anwendungsbereich) ausge-
dehnt werden. a) Vor den zu § 30a Abs. 3 anzuwendenden Bestim-
mungen werden folgende Bestimmungen einge-
Fahrzeuge, die die Anforderungen der Schad- fügt:
stoffklasse S 2 erfüllen, erfüllen auch die An-
forderungen der Schadstoffklasse S 1.“ Zur Vorschrift sind folgende Bestimmungen
des anzuwenden
d) Folgende neue Nummern 3.1.3 und 3.1.4 werden
angefügt: „§ 30a Kapitel 7 der Richtlinie 97/24/EG
Abs. 1a des Europäischen Par-
„3.1.3 Schadstoffklasse S 3
laments und des Rates
Zur Schadstoffklasse S 3 gehören Fahrzeuge, vom 17. Juni 1997 über
die bestimmte Bauteile und
1. in den Anwendungsbereich der Richtlinie Merkmale von zweiräd-
70/220/EWG des Rates vom 20. März rigen oder dreirädrigen
1970 (ABl. EG Nr. L 76 S. 1) in der Fas- Kraftfahrzeugen (ABl.
sung der Richtlinie 98/69/EG des Euro- EG Nr. L 226 S. 1),
päischen Parlaments und des Rates vom geändert durch die
13. Oktober 1998 (ABl. EG Nr. L 350 S. 1)
a) Berichtigung vom
fallen, den Vorschriften der Richtlinie ent-
17. Juni 1997 (ABl.
sprechen und bei den Emissionen der
EG Nr. L 65 vom
gasförmigen Schadstoffe und luftverun-
5. März 1998,
reinigenden Partikel die für die Gruppe I
S. 35).“
vorgeschriebenen Grenzwerte unter A
1278 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 11. August 2000
b) Die Bestimmungen zu § 47 Abs. 1 werden wie folgt d) In den Bestimmungen, die zu § 47d anzuwenden
geändert: sind, wird am Ende des Buchstabens b der Punkt
aa) Nach dem Wort „Anhänge“ werden die Worte durch ein Komma ersetzt und folgender Buch-
„I bis X“ gestrichen. stabe c angefügt:
bb) Am Ende der Bestimmungen des Buchstaben p „c) Berichtigung vom 17. Dezember 1993 (ABl. EG
werden der Punkt durch ein Komma ersetzt 1994 Nr. L 42 S. 27).“
und folgende neue Buchstaben angefügt: e) Nach den zu § 49 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 2a anzuwen-
„q) Berichtigung vom 8. Oktober 1996 (ABl. denden Bestimmungen werden folgende Bestim-
EG Nr. L 83 S. 23), mungen eingefügt:
r) Richtlinie 98/77/EG der Kommission vom Zur Vorschrift sind folgende Bestimmungen
2. Oktober 1998 (ABl. EG Nr. L 286 des anzuwenden
S. 34), „§ 49 Kapitel 9 der Richtlinie 97/24/EG
s) Richtlinie 98/69/EG des Europäischen Par- Abs. 2 Nr. 4 des Europäischen Par-
laments und des Rates vom 13. Oktober laments und des Rates
1998 (ABl. EG Nr. L 350 S. 1), vom 17. Juni 1997 über
t) Berichtigung vom 21. April 1999 (ABl. EG bestimmte Bauteile und
Nr. L 104 S. 31).“ Merkmale von zweiräd-
rigen oder dreirädrigen
c) Nach den zu § 47 Abs. 6 anzuwendenden Bestim- Kraftfahrzeugen (ABl.
mungen werden folgende Bestimmungen einge- EG Nr. L 226 S. 1),
fügt:
geändert durch die
Zur Vorschrift sind folgende Bestimmungen
a) Berichtigung vom
des anzuwenden
17. Juni 1997 (ABl.
„§ 47 Kapitel 5 der Richtlinie 97/24/EG EG Nr. L 65 vom
Abs. 8a des Europäischen Par- 5. März 1998,
laments und des Rates S. 35),
vom 17. Juni 1997 über
b) Berichtigung vom
bestimmte Bauteile und
17. Juni 1997 (ABl.
Merkmale von zweiräd-
EG Nr. L 244 vom
rigen oder dreirädrigen
3. September 1998,
Kraftfahrzeugen (ABl.
S. 20).“
EG Nr. L 226 S. 1),
geändert durch die
a) Berichtigung vom
17. Juni 1997 (ABl.
EG Nr. L 65 vom Artikel 2
5. März 1998,
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
S. 35).“
in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 3. August 2000
Der Bund esminist er
f ü r Ve r k e h r , B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n
Reinhard Klim m t
Der Bund esminist er
f ür Um w elt , Nat ursc hut z und Reak t o rsic herheit
J ürg en Trit t in
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 11. August 2000 1279
Bekanntmachung
der Neufassung der Schlichtungsstellenverfahrensverordnung
Vom 7. August 2000
Auf Grund des Artikels 2 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Schlich-
tungsstellenverfahrensverordnung vom 26. Juli 2000 (BGBl. I S. 1233) wird
nachstehend der Wortlaut der Schlichtungsstellenverfahrensverordnung in der
vom 11. August 2000 an geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung
berücksichtigt:
1. die am 30. Oktober 1999 in Kraft getretene Verordnung vom 27. Oktober 1999
(BGBl. I S. 2068),
2. die am 28. Dezember 1999 in Kraft getretene Verordnung vom 15. Dezember
1999 (BGBl. I S. 2498),
3. die am 11. August 2000 in Kraft getretene eingangs genannte Verordnung.
Berlin, den 7. August 2000
Die Bund esminist erin d er Just iz
Däub ler- Gmelin
Verordnung
über das Verfahren der Schlichtungsstellen für Überweisungen
(Schlichtungsstellenverfahrensverordnung – SchlichtVerfVO)
§1 festzulegen. Eine Änderung der Geschäftsverteilung ist
während des Geschäftsjahres nur aus besonderem Grund
Einrichtung der
zulässig.
Schlichtungsstellen, Tätigkeitsbericht
(3) Jede Schlichtungsstelle hat eine Geschäftsstelle.
(1) Die Deutsche Bundesbank macht im Bundesan-
zeiger bekannt, bei welcher ihrer Dienststellen Schlich- (4) Die Schlichtungsstelle veröffentlicht einmal im Jahr
tungsstellen nach § 29 des AGB-Gesetzes eingerichtet einen Tätigkeitsbericht.
sind. Werden mehrere Stellen eingerichtet, ist auch mit-
zuteilen, welche Stelle für welche Schlichtungsangele-
§2
genheit zuständig ist. Die Anschriften der Stellen sind
anzugeben. Auswahl und
Unabhängigkeit der Schlichter
(2) Jede Schlichtungsstelle ist mit einem oder mehreren
Schlichtern zu besetzen, die aus dem Kreise der Bediens- (1) Die Schlichter werden von der zuständigen Stelle der
teten der Deutschen Bundesbank berufen werden, zum Deutschen Bundesbank bestellt. Vor ihrer Bestellung teilt
Richteramt oder zum höheren Bankdienst befähigt sind die Deutsche Bundesbank den Verbänden der an dem
und allein tätig werden. Für jeden Schlichter ist ein Verfahren teilnehmenden Kreditinstitute (§ 675a Abs. 1
Schlichter als Vertretung zu bestellen. Werden in einer und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) und der Arbeitsge-
Schlichtungsstelle mehrere Schlichter eingesetzt, ist min- meinschaft der Verbraucherverbände die Namen und den
destens vor jedem Geschäftsjahr die Geschäftsverteilung beruflichen Werdegang der als Schlichter vorgesehenen
1280 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 11. August 2000
Personen mit. Wenn innerhalb von zwei Monaten schrift- de und leitet sie den beteiligten Kreditinstituten zur Stel-
lich keine Tatsachen vorgetragen werden, welche die lungnahme zu, die sich innerhalb eines Monats ab Zugang
Qualifikation oder Unparteilichkeit des vorgesehenen zu der Kundenbeschwerde äußern müssen; die Frist kann
Schlichters in Frage stellen, werden diese für die Dauer um einen Monat verlängert werden. Die eingehenden Stel-
von drei Jahren zu Schlichtern bestellt. Ihre Bestellung lungnahmen werden dem Beschwerdeführer durch die
kann wiederholt werden. Geschäftsstelle mit der Anheimgabe zugeleitet, sich inner-
(2) Die Schlichter sind in dieser Eigenschaft unabhängig halb eines Monats ab Zugang dazu zu äußern, wenn der
und an Weisungen nicht gebunden. Sie können durch die Beschwerdegegner der Kundenbeschwerde nicht abhel-
zuständige Stelle der Deutschen Bundesbank von ihrem fen will. Müsste eine Ablehnungsmitteilung nach § 3 erge-
Amt nur abberufen werden, wenn Tatsachen vorliegen, hen oder fehlen Unterlagen oder Ausführungen, weist die
die eine unabhängige Erledigung der Schlichtertätigkeit Geschäftsstelle den Beschwerdeführer hierauf hin und
nicht mehr erwarten lassen, wenn der Schlichter nicht gibt ihm in geeigneten Fällen Gelegenheit, den Mangel
nur vorübergehend an der Wahrnehmung seines Amts innerhalb eines Monats abzustellen.
gehindert ist oder wenn ein vergleichbar wichtiger Grund (3) Die Geschäftsstelle legt den Vorgang nach Ablauf
gegeben ist. der in Absatz 2 bezeichneten Fristen dem zuständigen
(3) Ein Schlichter darf nicht in Streitfällen tätig werden, Schlichter vor, sofern der Beschwerdegegner der Kunden-
an deren Abwicklung er selbst beteiligt war. Hierüber ent- beschwerde nicht abhilft oder sich diese nicht in sonstiger
scheidet seine Vertretung. Weise erledigt.
(4) Der Schlichter ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. §5
Schlichtungsvorschlag
§3
(1) Wenn der Schlichter eine weitere Aufklärung des
Ablehnung einer Schlichtung Sach- und Streitstandes für geboten hält, kann er eine
Der Schlichter lehnt die Schlichtung durch eine schrift- ergänzende Stellungnahme oder Auskunft der Beteiligten
liche Mitteilung an den Beschwerdeführer ab, wenn einholen. Eine Beweisaufnahme führt er nicht durch, es sei
denn, der Beweis kann durch die Vorlage von Urkunden
1. der Beschwerdegegenstand bereits bei einem Gericht angetreten werden.
anhängig ist, in der Vergangenheit anhängig war oder
von dem Beschwerdeführer während des Schlich- (2) Der Schlichter unterbreitet nach Lage der Akten
tungsverfahrens anhängig gemacht wird, einen schriftlichen Schlichtungsvorschlag. Der Schlich-
tungsvorschlag besteht aus dem Vorschlag, wie der Streit
2. die Streitigkeit durch außergerichtlichen Vergleich bei- der Beteiligten auf Grund der Rechtslage unter Berück-
gelegt ist, sichtigung von Treu und Glauben angemessen beigelegt
3. ein Antrag auf Prozesskostenhilfe abgewiesen worden werden kann, und einer Begründung, in welcher der Vor-
ist, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aus- schlag kurz und verständlich erläutert wird.
sicht auf Erfolg bietet, (3) Der Schlichtungsvorschlag kann innerhalb von sechs
4. die Angelegenheit bereits Gegenstand eines Schlich- Wochen ab Zugang durch eine schriftliche Mitteilung an
tungsvorschlags oder eines Schlichtungsverfahrens die Geschäftsstelle der Schlichtungsstelle angenommen
einer Schlichtungsstelle nach § 29 des AGB-Gesetzes werden. Die Beteiligten sind hierauf sowie darauf hinzu-
oder einer anderen Gütestelle, die Streitbeilegung weisen, dass sie zur Annahme nicht verpflichtet und bei
betreibt, ist oder Nichtannahme berechtigt sind, die Gerichte anzurufen.
Nach Ablauf der Frist teilt die Geschäftsstelle den Beteilig-
5. der Anspruch bei Erhebung der Kundenbeschwerde
ten das Ergebnis unter Angabe der Beteiligten und des
bereits verjährt war und der Beschwerdegegner sich
Verfahrensgegenstands mit. Mit dieser Mitteilung ist das
auf Verjährung beruft.
Verfahren bei der Schlichtungsstelle beendet. Kommt es
Der Schlichter soll die Schlichtung ablehnen, wenn die nicht zu einer Einigung, ist die Mitteilung als „Bescheini-
Schlichtung die Klärung einer grundsätzlichen Rechts- gung über einen erfolglosen Einigungsversuch nach § 15a
frage beeinträchtigen würde. Abs. 3 Satz 2 EGZPO“ zu bezeichnen; die Namen der
Beteiligten sind anzugeben.
§4
Erhebung und Behand- §6
lung der Kundenbeschwerde Kosten des Verfahrens
und der Schlichtungsstelle
(1) Die Kundenbeschwerde ist schriftlich unter kurzer
Schilderung des Sachverhalts und unter Beifügung der (1) Das Verfahren vor der Schlichtungsstelle ist kosten-
zum Verständnis der Beschwerde erforderlichen Unterla- frei. Auslagen werden nicht erstattet. Der Schlichtungs-
gen zu erheben. Der Beschwerdeführer hat zu versichern, vorschlag kann einen Vorschlag zur Übernahme von
dass er in der Streitigkeit noch kein Gericht, keine Streit- Kosten enthalten, wenn dies zur angemessenen Beile-
schlichtungsstelle und keine Gütestelle, die Streitbeile- gung des Streits der Beteiligten geboten erscheint.
gung betreibt, angerufen und auch keinen außergerichtli- (2) Die Deutsche Bundesbank erhebt von dem am Ver-
chen Vergleich mit dem Beschwerdegegner abgeschlos- fahren beteiligten Kreditinstitut eine Gebühr von 200 Euro,
sen hat. Der Beschwerdeführer kann sich im Verfahren es sei denn, dass die Schlichtungsstelle eine Schlichtung
vertreten lassen. nach § 3 ablehnt. Das Kreditinstitut kann einen Erlass der
(2) Die Geschäftsstelle der Schlichtungsstelle bestätigt Gebühr verlangen, wenn die Erhebung der Gebühr unan-
dem Antragsteller den Eingang seiner Kundenbeschwer- gemessen wäre.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 11. August 2000 1281
(3) Absatz 2 gilt nicht für Kreditinstitute, für welche institute nicht beteiligt zu werden. Die Bestellung und
die Schlichtung auf Grund einer Rechtsverordnung nach die Abberufung von Schlichtern obliegt der zuständi-
§ 29 Abs. 3 des AGB-Gesetzes durch eine andere Stelle gen Stelle des Verbands.
erfolgt. 3. Soweit bei den in Absatz 1 bezeichneten Verbänden
Schlichtungsstellen bereits eingerichtet sind, können
§7 die amtierenden Schlichter bis zum Ende ihrer laufen-
Übertragung auf private Stellen den Amtsperiode ohne Wiederbestellung im Amt ver-
bleiben, wenn sie den Anforderungen des § 1 Abs. 2
(1) Die Schlichtungsaufgabe nach § 29 Abs. 1 des AGB- in Verbindung mit Nummer 1 genügen und vor dem
Gesetzes wird übertragen: 30. Oktober 1999 bestellt worden sind.
1. für die Kreditinstitute, die dem Bundesverband deut- 4. Der Verband kann abweichend von § 5 Abs. 3 anstelle
scher Banken e.V., Burgstraße 28, 10178 Berlin, ange- des Schlichtungsvorschlags auch einen nur für das
hören und an dem dort eingerichteten Schlichtungs- Kreditinstitut verbindlichen Schlichtungsspruch vorse-
verfahren teilnehmen, auf diesen Verband, hen. Er kann die Verbindlichkeit solcher Schlichtungs-
2. für die Kreditinstitute, die dem Bundesverband Öffent- sprüche auf in der Verfahrensordnung festzulegende
licher Banken Deutschlands e.V., Lennéstraße 17, Beträge begrenzen und den Erlass verbindlicher
10785 Berlin, angehören und an dem dort eingerich- Schlichtungssprüche für den Fall ausschließen, dass
teten Schlichtungsverfahren teilnehmen, auf diesen die Klärung des Sachverhalts eine über den Urkunden-
Verband und beweis hinausgehende Beweisaufnahme erfordert.
3. für die Kreditinstitute, die einem Sparkassen- und Giro- (4) Die Verbände sind verpflichtet, eine Liste der an
verband angehören und an dem von ihm eingerichte- ihrem Schlichtungsverfahren jeweils teilnehmenden Kre-
ten Schlichtungsverfahren teilnehmen, auf diesen Ver- ditinstitute zu führen und in geeigneter Weise allgemein
band. zugänglich zu machen.
Nimmt ein Kreditinstitut an mehreren Schlichtungsverfah-
§8
ren teil, kann der Kunde entscheiden, welche Schlich-
tungsstelle er mit der Angelegenheit befassen will. Abgabe bei Unzuständigkeit
(2) Die Übertragung nach Absatz 1 wird wirksam, wenn Wird eine Schlichtung bei einer unzuständigen Schlich-
tungsstelle beantragt, gibt diese sie unter Benachrichti-
1. die dort bezeichneten Verbände jeweils eine Schlich- gung des Antragstellers an die zuständige Schlichtungs-
tungsstelle eingerichtet und eine Verfahrensordnung stelle ab.
beschlossen haben, die den Anforderungen des
Absatzes 3 entspricht, und §9
2. das Bundesministerium der Justiz die jeweilige Verfah- Inkrafttreten, Übergangsregelung
rensordnung genehmigt und diese Genehmigung mit
der genehmigten Verfahrensordnung im Bundesanzei- (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
ger veröffentlicht hat. in Kraft.
Die Verfahrensordnung kann mit Genehmigung des Bun- (2) Die bisher in der Schlichtungsstelle bei der Deut-
desministeriums der Justiz geändert werden. Die Geneh- schen Bundesbank tätigen Schlichter bleiben bis zu ihrer
migung ist mit der genehmigten Änderung der Verfahrens- Wiederbestellung nach dieser Verordnung oder der
ordnung im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Bestellung neuer Schlichter im Amt.
(3) Kosten nach § 6 Abs. 2 in der seit dem 28. Dezember
(3) Die von den Verbänden einzurichtende Schlich- 1999 geltenden Fassung werden für Verfahren nicht erho-
tungsstelle und ihr Verfahren müssen den §§ 1 bis 5 und 6 ben, in denen die Schlichtungsstelle vorher einen Schlich-
Abs. 1 entsprechen. Es dürfen folgende Abweichungen tungsvorschlag mindestens einem Beteiligten zugeleitet
vorgesehen werden: hat.
1. Die Schlichter müssen abweichend von § 1 Abs. 2 (4) Noch nicht abgeschlossene Schlichtungsverfahren,
nicht Bedienstete der Deutschen Bundesbank sein. Sie an denen Kreditinstitute beteiligt sind, die an einem der in
dürfen in den letzten drei Jahren vor ihrer Bestellung § 7 Abs. 1 in der von dem 11. August 2000 an geltenden
nicht bei dem Verband oder einem verbandsangehöri- Fassung bezeichneten Schlichtungsverfahren beteiligt
gen Kreditinstitut beschäftigt gewesen sein. sind, werden nach Wirksamwerden der Übertragung und
2. Bei der Bestellung der Schlichter brauchen abwei- im erreichten Verfahrensstand an die zuständige Schlich-
chend von § 2 Abs. 1 die anderen Verbände der Kredit- tungsstelle abgegeben.