Bundesgesetzblatt
1233
Teil I G 5702
2000 Ausgegeben zu Bonn am 10. August 2000 Nr. 37
Tag In h al t Seite
26. 7. 2000 Zweite Verordnung zur Änderung der Schlichtungsstellenverfahrensverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . 1233
FNA: 402-28-1
27. 7. 2000 Erste Verordnung zur Änderung der Ausfuhrerstattungsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1235
FNA: 7847-11-4-79
27. 7. 2000 Verordnung über die Ausbildungsförderung für den Besuch von Ausbildungsstätten für Psycho-
therapie und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie (PsychThV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1237
FNA: neu: 2212-2-19
28. 7. 2000 Verordnung zur Änderung der Preisangaben- und der Fertigpackungsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . 1238
FNA: 720-17-1, 7141-6-1-6
28. 7. 2000 Neufassung der Preisangabenverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1244
FNA: 720-17-1
20. 7. 2000 Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und
die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen von Beschäftigten des Bundesministeriums für Bildung
und Forschung in Angelegenheiten nach den Beihilfevorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1251
FNA: neu: 2030-14-114
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 24 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1251
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1252
Zweite Verordnung
zur Änderung der Schlichtungsstellenverfahrensverordnung
Vom 26. Juli 2000
Das Bundesministerium der Justiz verordnet auf Grund 1. Dem § 5 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
– des § 29 Abs. 2 des AGB-Gesetzes in der Fassung der „Kommt es nicht zu einer Einigung, ist die Mitteilung
Bekanntmachung vom 29. Juni 2000 (BGBl. I S. 946), als „Bescheinigung über einen erfolglosen Einigungs-
– des § 29 Abs. 3 des AGB-Gesetzes im Einvernehmen versuch nach § 15a Abs. 3 Satz 2 EGZPO“ zu be-
mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirt- zeichnen; die Namen der Beteiligten sind anzugeben.“
schaft und Technologie:
2. Nach § 6 werden folgende §§ 7 und 8 eingefügt:
„§ 7
Artikel 1 Übertragung auf private Stellen
Die Schlichtungsstellenverfahrensverordnung vom (1) Die Schlichtungsaufgabe nach § 29 Abs. 1 des
27. Oktober 1999 (BGBl. I S. 2068), geändert durch die AGB-Gesetzes wird übertragen:
Verordnung vom 15. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2498), 1. für die Kreditinstitute, die dem Bundesverband
wird wie folgt geändert: deutscher Banken e.V., Burgstraße 28, 10178 Ber-
1234 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2000
lin, angehören und an dem dort eingerichteten sind, können die amtierenden Schlichter bis zum
Schlichtungsverfahren teilnehmen, auf diesen Ver- Ende ihrer laufenden Amtsperiode ohne Wieder-
band, bestellung im Amt verbleiben, wenn sie den
2. für die Kreditinstitute, die dem Bundesverband Anforderungen des § 1 Abs. 2 in Verbindung mit
Öffentlicher Banken Deutschlands e.V., Lennéstra- Nummer 1 genügen und vor dem 30. Oktober 1999
ße 17, 10785 Berlin, angehören und an dem dort bestellt worden sind.
eingerichteten Schlichtungsverfahren teilnehmen, 4. Der Verband kann abweichend von § 5 Abs. 3
auf diesen Verband und anstelle des Schlichtungsvorschlags auch einen
3. für die Kreditinstitute, die einem Sparkassen- und nur für das Kreditinstitut verbindlichen Schlich-
Giroverband angehören und an dem von ihm tungsspruch vorsehen. Er kann die Verbindlichkeit
eingerichteten Schlichtungsverfahren teilnehmen, solcher Schlichtungssprüche auf in der Verfahrens-
auf diesen Verband. ordnung festzulegende Beträge begrenzen und den
Erlass verbindlicher Schlichtungssprüche für den
Nimmt ein Kreditinstitut an mehreren Schlichtungs- Fall ausschließen, dass die Klärung des Sach-
verfahren teil, kann der Kunde entscheiden, welche verhalts eine über den Urkundenbeweis hinaus-
Schlichtungsstelle er mit der Angelegenheit befassen gehende Beweisaufnahme erfordert.
will.
(4) Die Verbände sind verpflichtet, eine Liste der
(2) Die Übertragung nach Absatz 1 wird wirksam, an ihrem Schlichtungsverfahren jeweils teilnehmenden
wenn Kreditinstitute zu führen und in geeigneter Weise
1. die dort bezeichneten Verbände jeweils eine Schlich- allgemein zugänglich zu machen.
tungsstelle eingerichtet und eine Verfahrensord-
nung beschlossen haben, die den Anforderungen §8
des Absatzes 3 entspricht, und Abgabe bei Unzuständigkeit
2. das Bundesministerium der Justiz die jeweilige Wird eine Schlichtung bei einer unzuständigen
Verfahrensordnung genehmigt und diese Geneh- Schlichtungsstelle beantragt, gibt diese sie unter
migung mit der genehmigten Verfahrensordnung Benachrichtigung des Antragstellers an die zuständige
im Bundesanzeiger veröffentlicht hat. Schlichtungsstelle ab.“
Die Verfahrensordnung kann mit Genehmigung des
Bundesministeriums der Justiz geändert werden. Die 3. Der bisherige § 7 wird § 9, ihm wird folgender Absatz 4
Genehmigung ist mit der genehmigten Änderung angefügt:
der Verfahrensordnung im Bundesanzeiger zu ver- „ (4) Noch nicht abgeschlossene Schlichtungsver-
öffentlichen. fahren, an denen Kreditinstitute beteiligt sind, die an
(3) Die von den Verbänden einzurichtende Schlich- einem der in § 7 Abs. 1 in der von dem 11. August 2000
tungsstelle und ihr Verfahren müssen den §§ 1 bis 5 an geltenden Fassung bezeichneten Schlichtungs-
und 6 Abs. 1 entsprechen. Es dürfen folgende Ab- verfahren beteiligt sind, werden nach Wirksamwerden
weichungen vorgesehen werden: der Übertragung und im erreichten Verfahrensstand
an die zuständige Schlichtungsstelle abgegeben.“
1. Die Schlichter müssen abweichend von § 1 Abs. 2
nicht Bedienstete der Deutschen Bundesbank
sein. Sie dürfen in den letzten drei Jahren vor ihrer
Artikel 2
Bestellung nicht bei dem Verband oder einem
verbandsangehörigen Kreditinstitut beschäftigt Das Bundesministerium der Justiz kann den Wortlaut
gewesen sein. der Schlichtungsstellenverfahrensverordnung in der vom
2. Bei der Bestellung der Schlichter brauchen ab- Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im
weichend von § 2 Abs. 1 die anderen Verbände der Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Kreditinstitute nicht beteiligt zu werden. Die Be-
stellung und die Abberufung von Schlichtern obliegt
der zuständigen Stelle des Verbands. Artikel 3
3. Soweit bei den in Absatz 1 bezeichneten Ver- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
bänden Schlichtungsstellen bereits eingerichtet in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 26. Juli 2000
Die Bund esminist erin d er Just iz
Däub ler- Gmelin
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2000 1235
Erste Verordnung
zur Änderung der Ausfuhrerstattungsverordnung
Vom 27. Juli 2000
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 1, des § 13 Abs. 1 Satz 1, c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „Artikel 6 der
des § 15 Satz 1 in Verbindung mit § 16, des § 17 Abs. 3 Verordnung (EWG) Nr. 3665/87“ durch die Worte
Satz 1 und 2 und des § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes „ Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999“
zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen ersetzt.
in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Sep-
tember 1995 (BGBl. I S. 1146), jeweils in Verbindung mit 3. § 5 wird wie folgt geändert:
Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom
18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisations- a) In Absatz 1 werden die Worte „ Artikel 34 der
erlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288), verordnet Verordnung (EWG) Nr. 3665/87“ durch die Worte
das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft „Artikel 36 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999“
und Forsten im Einvernehmen mit den Bundesministerien ersetzt.
der Finanzen und für Wirtschaft und Technologie: b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „ der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 3665/87“ gestrichen.
c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte „Artikel 35 der
Artikel 1 Verordnung (EWG) Nr. 3665/87“ durch die Worte
Die Ausfuhrerstattungsverordnung vom 24. Mai 1996 „Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999“
(BGBl. I S. 766), geändert durch Artikel 1 der Verordnung ersetzt.
vom 25. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1634), wird wie folgt
geändert: 4. In § 6 Abs. 1 werden die Worte „ Artikels 38 der
Verordnung (EWG) Nr. 3665/87“ durch die Worte
1. In § 2 werden die Sätze 1 und 2 durch die folgenden „ Artikels 40 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999“
Sätze ersetzt: ersetzt.
„Zuständig für die Durchführung der in § 1 genannten
Rechtsakte und dieser Verordnung ist vorbehaltlich 5. In § 7 Abs. 3 Nr. 2 werden die Worte „Artikel 25 Abs. 1
der Sätze 2 und 3 die Bundesfinanzverwaltung. der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87“ durch die Worte
Zuständig für die Durchführung des § 14 und des „Artikel 26 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999“
Artikels 3 Abs. 1 Unterabs. 2 erster Spiegelstrich und ersetzt.
des Unterabs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 615/98 der
Kommission vom 18. März 1998 mit Durchführungs- 6. § 9 wird wie folgt geändert:
bestimmungen zur Ausfuhrerstattungsregelung in Be- a) In Absatz 1 Satz 5 wird der erste Halbsatz wie folgt
zug auf den Schutz lebender Rinder beim Transport gefasst:
ist bis zum 15. Oktober 2000 die Bundesanstalt
für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt). „In der Ausfuhranmeldung für Erstattungszwecke
Zuständig für die Durchführung des Artikels 3 Abs. 1 ist zu versichern, dass zum Herstellen der Ver-
Unterabs. 2 zweiter Spiegelstrich und des Artikels 4 edelungserzeugnisse die nach § 8 Abs. 1 in
der Verordnung (EG) Nr. 615/98 ist die Bundes- die Erstattungs-Veredelung übergeführten Grund-
anstalt.“ erzeugnisse verwendet worden sind;“.
b) Nach Satz 5 wird folgender Satz angefügt: „Der
2. § 3 wird wie folgt geändert: Einsatz von äquivalenten Grunderzeugnissen kann
nur unter den Bedingungen von Artikel 28 Abs. 3
a) In Absatz 1 werden die Worte „Artikels 3 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 von dem nach
der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommis- § 7 Abs. 1 zuständigen Hauptzollamt zugelassen
sion vom 27. November 1987 über gemeinsame werden.“
Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen
bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. EG
Nr. L 351 S. 1)“ durch die Worte „ Artikels 5 7. Nach § 13 wird folgender § 13 a eingefügt:
Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der „§ 13 a
Kommission vom 15. April 1999 über gemeinsame Duldungs- und sonstige Mitwirkungspflichten
Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen
bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. EG Zum Zwecke der Überwachung haben die nach
Nr. L 102 S. 11)“ ersetzt. § 33 Abs. 2 des Gesetzes zur Durchführung der
Gemeinsamen Marktorganisationen auskunftspflich-
b) In Absatz 2 wird Satz 1 wie folgt gefasst: tigen Beteiligten den Zollstellen das Betreten der
„ Zuständig für die Annahme der Ausfuhranmel- Geschäftsräume und Betriebsstätten während der
dung für Erstattungszwecke ist die in Artikel 5 üblichen Geschäfts- und Betriebszeiten zu gestatten,
Abs. 7 Buchstabe a der Verordnung (EG) auf Verlangen die in Betracht kommenden kauf-
Nr. 800/1999 genannte Zollstelle (Ausfuhrzoll- männischen Bücher, besonderen Aufzeichnungen,
stelle)“ . Belege und sonstigen Schriftstücke zur Einsicht
1236 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2000
vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforder- (2) Für eine Kontrolle nach Artikel 3 Abs. 1 Unter-
liche Unterstützung zu gewähren. Bei IT-gestützter abs. 2 zweiter Spiegelstrich der Verordnung (EG)
Buchführung haben die in Satz 1 genannten Betei- Nr. 615/98 trägt der Ausführer die Auslagen.“
ligten auf ihre Kosten Listen mit den erforderlichen
Angaben auszudrucken, soweit es die zuständige
Stelle verlangt.“ 10. Dem § 15 werden folgende Sätze angefügt:
„Mit dem Antrag auf Erstattung hat der Antragsteller
8. § 14 wird wie folgt geändert: eine Kopie der Ausfuhrlizenz mit Vorausfestsetzung
der Erstattung einzureichen. Diese Kopie muss die
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: Vorderseite und die Rückseite oder das Zusatz-
„ (1) Die in Artikel 16 Abs. 1 Buchstabe b und blatt mit der jeweils betreffenden zollamtlichen Ab-
Abs. 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) schreibung enthalten. Sofern ein Zusatzblatt kopiert
Nr. 800/1999 genannten Kontroll- und Über- wird, ist auf diesem die Nummer und das Datum der
wachungsgesellschaften werden von der in § 2 dazugehörigen Lizenz zu vermerken.“
bezeichneten Stelle auf schriftlichen Antrag zu-
gelassen, soweit sie zuverlässig und sachkundig
im Hinblick auf die zu erfüllenden Aufgaben sind.“ 11. In § 17 werden
b) In Absatz 2 werden die Sätze 1 und 4 gestrichen. a) die Überschrift wie folgt gefasst:
c) In Absatz 3 werden „Vorauszahlung der Erstattung“
aa) die Worte „Artikel 18 Abs. 1 Buchstabe b und und
Abs. 2 Buchstabe c der Verordnung (EWG) b) die Worte „ Artikel 22 der Verordnung (EWG)
Nr. 3665/87“ durch die Worte „ Artikel 16 Nr. 3665/87 als Vorschuss“ durch die Worte
Abs. 1 Buchstabe b und Abs. 2 Buchstabe c „Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999
der Verordnung (EG) Nr. 800/1999“ und als Vorauszahlung“ ersetzt.
bb) das Wort „ Bundesanstalt“ durch die Worte
„ zuständigen Stelle“
12. § 18 wird wie folgt geändert:
ersetzt.
a) In Absatz 1 werden
d) In Absatz 4 werden
aa) das Wort „Vorschuss“ durch „Vorauszahlung“
aa) in Satz 1 die Worte „der Bundesanstalt“ durch und
die Worte „der zuständigen Stelle“ und
bb) in Satz 2 die Worte „ Artikels 26 der Ver-
bb) in Satz 2 die Worte „Bundesanstalt dies ver- ordnung (EWG) Nr. 3665/87“ durch die
langt“ durch „zuständige Stelle dies verlangt“ Worte „ Artikels 27 der Verordnung (EG)
ersetzt. Nr. 800/1999“
e) In Absatz 5 Satz 1 werden die Worte „der Bundes- ersetzt.
anstalt“ durch die Worte „der zuständigen Stelle“ b) In Absatz 2 werden die Worte „Artikel 31 Abs. 1
ersetzt. der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87“ durch die
f) Absatz 6 wird wie folgt gefasst: Worte „ Artikel 33 Abs. 1 der Verordnung (EG)
Nr. 800/1999“ ersetzt.
„ (6) Die in Artikel 16 Abs. 5 Buchstabe b der
Verordnung (EG) Nr. 800/1999 genannten Auf-
zeichnungen sind für die Dauer von sechs Jahren
aufzubewahren und den zuständigen Stellen auf
Verlangen zur Einsicht vorzulegen.“ Artikel 2
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft
9. Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt: und Forsten kann den Wortlaut der Ausfuhrerstattungs-
verordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung
„§ 14a
an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt
Schutz lebender Rinder beim Transport machen.
(1) Für die in Artikel 3 Abs. 1 Unterabs. 2 erster
Spiegelstrich der Verordnung (EG) Nr. 615/98 ge-
nannten Kontroll- und Überwachungsgesellschaften
Artikel 3
finden § 14 sowie Artikel 16 Abs. 5 Buchstabe a bis e
der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 entsprechende Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
Anwendung. in Kraft.
Bonn, den 27. Juli 2000
Der Bund esminist er
f ü r Er n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Fo r s t e n
Funk e
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2000 1237
Verordnung
über die Ausbildungsförderung
für den Besuch von Ausbildungsstätten
für Psychotherapie und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie
(PsychThV)
Vom 27. Juli 2000
Auf Grund des § 2 Abs. 3 Nr. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 (BGBl. I S. 645, 1680), der
zuletzt durch Artikel 1 Nr. 12 des Zwanzigsten Gesetzes zur Änderung des
Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 7. Mai 1999 (BGBl. I S. 850) ge-
ändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Bildung und Forschung:
§1
Ausbildungsstätten
(1) Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
wird geleistet für den Besuch von Ausbildungsstätten für Psychotherapie und
Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie, die andere Einrichtungen im Sinne
des § 6 des Psychotherapeutengesetzes vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1311)
sind.
(2) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn die Ausbildung an einer
durch die zuständige Landesbehörde staatlich anerkannten Einrichtung durch-
geführt wird.
§2
Förderungsrechtliche Stellung der Auszubildenden
Die Auszubildenden erhalten Ausbildungsförderung wie Studierende an
Hochschulen.
§3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 27. Juli 2000
Die Bund esminist erin
f ür B ild ung und Fo rsc hung
E. B u l m a h n
1238 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2000
Verordnung
zur Änderung der Preisangaben- und der Fertigpackungsverordnung*)
Vom 28. Juli 2000
Auf Grund des § 1 des Preisangaben- und Preisklausel- 2. Nach § 1 werden folgende neue §§ 2 und 3 eingefügt:
gesetzes vom 3. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1429), der
durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Juli 1997 (BGBl. I „§ 2
S. 1870) geändert worden ist, und des § 8 Abs. 1 Satz 1 Grundpreis
Nr. 1, 2, 6, 7, 9 und 10 und Satz 2 in Verbindung mit Abs. 2
(1) Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder ge-
des Eichgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
schäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise
vom 23. März 1992 (BGBl. I S. 711), jeweils in Ver-
Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder
bindung mit Artikel 56 Abs. 1 des Zuständigkeitsanpas-
als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht,
sungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und
Volumen, Länge oder Fläche anbietet, hat neben dem
dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I
Endpreis auch den Preis je Mengeneinheit einschließ-
S. 3288), verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft
lich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestand-
und Technologie und hinsichtlich des § 8 des Eich-
teile unabhängig von einer Rabattgewährung (Grund-
gesetzes im Einvernehmen mit den Bundesministerien für
preis) in unmittelbarer Nähe des Endpreises gemäß
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Gesund-
Absatz 3 Satz 1, 2, 4 oder 5 anzugeben. Dies gilt auch
heit nach Anhörung eines jeweils ausgewählten Kreises
für denjenigen, der als Anbieter dieser Waren gegen-
von Sachkennern aus der Verbraucherschaft und der
über Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen
beteiligten Wirtschaft:
wirbt. Auf die Angabe des Grundpreises kann verzich-
tet werden, wenn dieser mit dem Endpreis identisch
Artikel 1 ist.
Änderung der Preisangabenverordnung (2) Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder ge-
schäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise
Die Preisangabenverordnung vom 14. März 1985
unverpackte Waren, die in deren Anwesenheit abge-
(BGBl. I S. 580), zuletzt geändert durch die Verordnung
messen werden (lose Ware), nach Gewicht, Volumen,
vom 22. Juli 1997 (BGBl. I S. 1910), wird wie folgt ge-
Länge oder Fläche anbietet oder als Anbieter dieser
ändert:
Waren gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe
von Preisen wirbt, hat lediglich den Grundpreis
1. § 1 wird wie folgt geändert: gemäß Absatz 3 anzugeben.
a) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
(3) Die Mengeneinheit für den Grundpreis ist
„Die Angabe von Preisen mit einem Änderungs- jeweils 1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Kubikmeter, 1 Meter
vorbehalt ist auch zulässig bei Waren oder oder 1 Quadratmeter der Ware. Bei Waren, deren
Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldver- Nenngewicht oder Nennvolumen üblicherweise
hältnissen erbracht werden.“ 250 Gramm oder Milliliter nicht übersteigt, dürfen als
b) Absatz 5 wird aufgehoben; der bisherige Absatz 6 Mengeneinheit für den Grundpreis 100 Gramm oder
wird Absatz 5. Milliliter verwendet werden. Bei nach Gewicht oder
nach Volumen angebotener loser Ware ist als
c) Im neuen Absatz 5 wird Satz 2 wie folgt gefasst: Mengeneinheit für den Grundpreis entsprechend der
„Wer zu Angaben nach dieser Verordnung ver- allgemeinen Verkehrsauffassung entweder 1 Kilo-
pflichtet ist, hat diese dem Angebot oder der gramm oder 100 Gramm oder 1 Liter oder 100 Milliliter
Werbung eindeutig zuzuordnen sowie leicht zu verwenden. Bei Waren, die üblicherweise in Men-
erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut gen von 100 Liter und mehr oder 50 Kilogramm und
wahrnehmbar zu machen.“ mehr abgegeben werden, ist für den Grundpreis die
Mengeneinheit zu verwenden, die der allgemeinen
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinien 98/6/EG des Verkehrsauffassung entspricht. Bei Waren, bei denen
Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Abtropfgewicht anzugeben ist, ist der Grundpreis
den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen auf das angegebene Abtropfgewicht zu beziehen.
angebotenen Erzeugnisse (ABl. EG Nr. L 80 S. 27) sowie der Richt-
linie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom (4) Bei Haushaltswaschmitteln kann als Mengen-
16. Februar 1998 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungs-
vorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG einheit für den Grundpreis eine übliche Anwendung
Nr. L 101 S. 17). verwendet werden. Dies gilt auch für Wasch- und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2000 1239
Reinigungsmittel, sofern sie einzeln portioniert sind „(2) § 2 Abs. 1 ist nicht anzuwenden auf Waren,
und die Zahl der Portionen zusätzlich zur Gesamt- die
füllmenge angegeben ist. 1. über ein Nenngewicht oder Nennvolumen von
§3 weniger als 10 Gramm oder Milliliter verfügen;
Elektrizität, Gas, Fernwärme und Wasser 2. verschiedenartige Erzeugnisse enthalten, die
nicht miteinander vermischt oder vermengt
Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäfts- sind;
mäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Elektrizität,
Gas, Fernwärme oder Wasser leitungsgebunden 3. von kleinen Direktvermarktern sowie kleinen
anbietet oder als Anbieter dieser Waren gegenüber Einzelhandelsgeschäften angeboten werden,
Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, bei denen die Warenausgabe überwiegend
hat den verbrauchsabhängigen Preis je Mengen- im Wege der Bedienung erfolgt, es sei denn,
einheit einschließlich der Umsatzsteuer und aller dass das Warensortiment im Rahmen eines
spezifischen Verbrauchssteuern (Arbeits- oder Men- Vertriebssystems bezogen wird;
genpreis) gemäß Satz 2 im Angebot oder in der Wer- 4. im Rahmen einer Dienstleistung angeboten
bung anzugeben. Als Mengeneinheit für den Arbeits- werden;
preis bei Elektrizität, Gas und Fernwärme ist 1 Kilo-
wattstunde und für den Mengenpreis bei Wasser 5. in Getränke- und Verpflegungsautomaten an-
1 Kubikmeter zu verwenden. Wer neben dem Arbeits- geboten werden.
oder Mengenpreis leistungsabhängige Preise fordert, (3) § 2 Abs. 1 ist ferner nicht anzuwenden bei
hat diese vollständig in unmittelbarer Nähe des 1. Getränken, wenn diese üblicherweise in nur
Arbeits- oder Mengenpreises anzugeben. Satz 3 einer Nennfüllmenge angeboten werden;
gilt entsprechend für die Forderung nicht verbrauchs-
abhängiger Preise.“ 2. Kau- und Schnupftabak mit einem Nenn-
gewicht bis 25 Gramm;
3. Der bisherige § 2 wird § 4 und im Absatz 5 wird die 3. kosmetischen Mitteln, die ausschließlich der
Angabe „§ 3 Abs. 1 und 2“ durch die Angabe „§ 5 Färbung oder Verschönerung der Haut, des
Abs. 1 und 2“ ersetzt. Haares oder der Nägel dienen;
4. Parfüms und parfümierten Duftwässern, die
4. Der bisherige § 3 wird § 5. mindestens 3 Volumenprozent Duftöl und
mindestens 70 Volumenprozent reinen Äthyl-
alkohol enthalten.
5. Der bisherige § 4 wird § 6 und wie folgt geändert:
(4) Die Angabe eines neuen Grundpreises nach
a) Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst: § 2 Abs. 1 ist nicht erforderlich bei
„(2) Der anzugebende Vomhundertsatz gemäß 1. Waren ungleichen Nenngewichts oder -volu-
Absatz 1 ist mit der im Anhang angegebenen mens oder ungleicher Nennlänge oder -fläche
mathematischen Formel und nach den im Anhang mit gleichem Grundpreis, wenn der geforderte
zugrunde gelegten Vorgehensweisen zu berech- Endpreis um einen einheitlichen Betrag herab-
nen. Er beziffert den Zinssatz, mit dem sich der gesetzt wird;
Kredit bei regelmäßigem Kreditverlauf, ausgehend
von den tatsächlichen Zahlungen des Kredit- 2. leicht verderblichen Lebensmitteln, wenn der
gebers und des Kreditnehmers, auf der Grundlage geforderte Endpreis wegen einer drohenden
taggenauer Verrechnung aller Leistungen abrech- Gefahr des Verderbs herabgesetzt wird.“
nen lässt. Es gilt die exponentielle Verzinsung auch b) Die Absätze 2 und 3 werden die Absätze 5 und 6.
im unterjährigen Bereich. Bei der Berechnung
des anfänglichen effektiven Jahreszinses sind die c) Im Absatz 5 wird die Angabe „ § 2“ durch die
zum Zeitpunkt des Angebots oder der Werbung Angabe „ § 4“ ersetzt.
geltenden preisbestimmenden Faktoren zugrunde d) Im Absatz 6 wird die Angabe „ § 3“ durch die
zu legen. Der anzugebende Vomhundertsatz ist Angabe „ § 5“ ersetzt.
mit der im Kreditgewerbe üblichen Genauigkeit zu
berechnen.“
9. Der bisherige § 8 wird § 10 und wie folgt geändert:
b) Im Absatz 5 Nr. 1 wird die Angabe „4 000 Deutsche
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Mark“ durch die Angabe „2 000 Euro“ ersetzt.
aa) Die Nummer 4 wird gestrichen; die bisherigen
Nummern 5 und 6 werden die Nummern 4
6. Der bisherige § 5 wird § 7 und im Absatz 1 Satz 3
und 5.
wird die Angabe „§ 2 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 4
Abs. 1“ ersetzt. bb) In der neuen Nummer 4 werden die Angabe
„Abs. 6 Satz 2“ durch die Angabe „5 Satz 2“
und am Ende das Wort „oder“ durch ein
7. Der bisherige § 6 wird § 8.
Komma ersetzt.
cc) In der neuen Nummer 5 werden die Angabe
8. Der bisherige § 7 wird § 9 und wie folgt geändert: „§ 1 Abs. 6 Satz 3“ durch die Angabe „§ 1
a) Nach Absatz 1 werden folgende neue Absätze 2, Abs. 5 Satz 3“ und am Ende der Punkt durch
3 und 4 eingefügt: das Wort „oder“ ersetzt.
1240 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2000
dd) Nach der Nummer 5 wird folgende Nummer 6 Diese drückt die Gleichheit zwischen Darlehen
angefügt: einerseits und Tilgungszahlungen und Kosten
„6. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1, auch in Ver- andererseits aus.
bindung mit Satz 2, oder § 2 Abs. 2 oder Hierbei ist:
§ 3 Satz 1 oder 3, auch in Verbindung mit
Satz 4, eine Angabe nicht, nicht richtig K Die laufende Nummer der Auszahlung eines
oder nicht vollständig macht.“ Darlehens oder Darlehensabschnitts
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: K: Die laufende Nummer einer Tilgungszahlung
oder einer Zahlung von Kosten
aa) In der Nummer 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1
bis 4“ durch die Angabe „§ 4 Abs. 1 bis 4“ AK Der Auszahlungsbetrag des Darlehens mit
ersetzt. der Nummer K
bb) In der Nummer 2 wird die Angabe „§ 3 Abs. 1 A:K: Der Betrag der Tilgungszahlung oder einer
Satz 1, 2 oder 4 oder Abs. 2“ durch die Angabe Zahlung von Kosten mit der Nummer K:
„§ 5 Abs. 1 Satz 1, 2 oder 4 oder Abs. 2“ sowie
die Angabe „§ 2 Abs. 5“ durch die Angabe ∑ Das Summationszeichen
„§ 4 Abs. 5“ ersetzt. m Die laufende Nummer der letzten Auszahlung
cc) In der Nummer 3 wird die Angabe „§ 4 Abs. 1 des Darlehens oder Darlehensabschnitts
Satz 1“ durch die Angabe „§ 6 Abs. 1 Satz 1“
m: Die laufende Nummer der letzten Tilgungs-
ersetzt.
zahlung oder der letzten Zahlung der Kosten
dd) In der Nummer 4 wird die Angabe „§ 4 Abs. 1
Satz 2“ durch die Angabe „§ 6 Abs. 1 Satz 2“ tK Der in Jahren oder Jahresbruchteilen aus-
ersetzt. gedrückte Zeitabstand zwischen dem Zeit-
punkt der Darlehensauszahlung mit der
ee) In der Nummer 5 wird die Angabe „§ 4 Abs. 2 Nummer 1 und den Zeitpunkten darauf
bis 5 oder 8“ durch die Angabe „§ 6 Abs. 2 folgender Darlehensauszahlungen mit den
bis 5 oder 8“ ersetzt. Nummern 2 bis m; t 1 = 0
ff) In der Nummer 6 wird die Angabe „§ 4 Abs. 6“
t :K : Der in Jahren oder Jahresbruchteilen aus-
durch die Angabe „§ 6 Abs. 6“ ersetzt.
gedrückte Zeitabstand zwischen dem Zeit-
gg) In der Nummer 7 wird die Angabe „§ 4 Abs. 7 punkt der Darlehensauszahlung mit der
oder 9“ durch die Angabe „§ 6 Abs. 7 oder 9“ Nummer 1 und den Zeitpunkten der Til-
ersetzt. gungszahlung oder Zahlungen von Kosten
hh) In der Nummer 8 wird die Angabe „§ 5“ durch mit den Nummern 1 bis m:
die Angabe „§ 7“ und die Angabe „§ 5 Abs. 1 i Der effektive Zinssatz, der entweder al-
Satz 3 und Abs. 4“ durch die Angabe „§ 7 gebraisch oder durch schrittweise Annähe-
Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 4“ ersetzt. rungen oder durch ein Computerprogramm
ii) In der Nummer 9 wird die Angabe „§ 6 Abs. 1 errechnet werden kann, wenn die sonstigen
Satz 1“ durch die Angabe „§ 8 Abs. 1 Satz 1“ Gleichungsgrößen aus dem Vertrag oder auf
ersetzt. andere Weise bekannt sind.
jj) In der Nummer 10 wird die Angabe „ § 6 2. Die von Kreditgeber und Kreditnehmer zu unter-
Abs. 2“ durch die Angabe „§ 8 Abs. 2“ ersetzt. schiedlichen Zeitpunkten gezahlten Beträge sind
nicht notwendigerweise gleich groß und werden
10. Der bisherige § 9 wird § 11 und wie folgt geändert: nicht notwendigerweise in gleichen Zeitabständen
a) Die Absätze 1 und 2 werden aufgehoben. entrichtet.
b) § 11 wird wie folgt gefasst: 3. Anfangszeitpunkt ist der Tag der ersten Dar-
lehensauszahlung.
„Die Angabe des Preises kann ab dem 1. August
2001 allein in Euro erfolgen, soweit die Preise 4. Die Spannen t K und t : K: werden in Jahren oder
des wesentlichen Waren- oder Leistungssorti- Jahresbruchteilen ausgedrückt. Zugrunde gelegt
ments durch Werbung über den 31. Dezember werden für das Jahr 365 Tage, 52 Wochen oder
2001 hinauswirken. Wer von dieser Möglichkeit 12 gleichlange Monate, wobei für letztere eine
Gebrauch macht, hat geeignete Umrechnungs- Länge von 365/12 Tagen = 30,416 F Tagen an-
hilfen für die Ermittlung des Preises in Deutsche genommen wird.
Mark vorzusehen.“
5. Der Vomhundertsatz ist auf zwei Dezimalstellen
genau anzugeben. Bei der Rundung ist folgende
11. Der Verordnung wird folgender Anhang angefügt: Regel anzuwenden:
„Anhang Ist die Ziffer der Dezimalstelle, die auf die zweite
(zu § 6) Dezimalstelle folgt, größer als oder gleich 5, so
1. Die mathematische Formel zur Berechnung des erhöht sich die Ziffer der betreffenden Dezimal-
Vomhundertsatzes gemäß § 6 Abs. 1 lautet: stelle um eine Einheit.
K=m K: = m :
Σ Σ
AK A:K: 6. Die Berechnung des Vomhundertsatzes hat zu
————— = ————— einem Ergebnis gleicher Art wie bei den folgenden
t t
(1 + i) K K: = 1 (1 + i) K::
K=1 Beispielen zu führen:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2000 1241
6.1 Daraus ergibt sich folgende Gleichung:
Die Darlehenssumme S beträgt 1 000 Euro.
272 272 544
Diese Summe wird 1,5 Jahre (d. h. 1,5 T 365 1 000 = ————— 91,25
+ ————— 182,5
+ ————— 365
= 547,5 Tage, 1,5 T 12 = 18 Monate oder 1,5 T 52 (1 + i) 365 (1 + i) 365 (1 + i) 365
= 78 Wochen) nach Darlehensauszahlung, in einer 272 272 544
einzigen Zahlung in Höhe von 1 200 Euro zurück- = ————— 3
+ ————— 6
+ ————— 12
gezahlt. (1 + i) 12 (1 + i) 12 (1 + i) 12
Daraus ergibt sich folgende Gleichung: 272 272 544
1 200 1 200 1 200 = ————— 13
+ ————— 26
+ ————— 52
1 000 = ————— = ————— = —————
547,5 18 78 (1 + i) 52 (1 + i) 52 (1 + i) 52
(1 + i) 365 (1 + i) 12 (1 + i) 52
272 272 544
oder = ————— + ————— + —————
(1 + i) 0,25 (1 + i) 0,5 (1 + i)1
(1+ i)1,5 = 1,2
1+ i = 1,12924… Mit dieser Gleichung lässt sich i durch schrittweise
i = 0,12924… Annäherungen errechnen, die auf einem Taschen-
Der Betrag wird auf 12,92 % gerundet. rechner programmiert werden können.
Das Ergebnis lautet i = 0,13185…; dieses Ergebnis
6.2
wird auf 13,19 % gerundet.
Die Darlehenssumme S beträgt 1 000 Euro, jedoch
behält der Darlehensgeber 50 Euro für Kredit- 6.5
würdigkeitsprüfungs- und Bearbeitungskosten
ein, so dass sich der Auszahlungsbetrag des Die Darlehenssumme S beträgt 4 000 Euro, jedoch
Darlehens auf 950 Euro beläuft. Die Rückzahlung behält der Darlehensgeber 80 Euro für Kredit-
der 1 200 Euro erfolgt wie im ersten Beispiel würdigkeitsprüfungs- und Bearbeitungskosten
1,5 Jahre nach der Darlehensauszahlung. ein, so dass sich der Auszahlungsbetrag des
Daraus ergibt sich folgende Gleichung: Darlehens auf 3 920 Euro beläuft. Die Darlehens-
1 200 1 200 1 200 auszahlung erfolgt am 28. Februar 2000. Der
950 = ————— 547,5
= ————— 18
= ————— 78 Darlehensnehmer hat folgende Raten zurück-
(1 + i) 365 (1 + i) 12 (1 + i) 52 zuzahlen:
oder • Am 30. März 2000 30,00 Euro,
(1+ i)1,5 = 1 200/950 = 1,26315…
• Am 30. März 2001 1 360,00 Euro,
1+ i = 1,16852…
i = 0,16852… • Am 30. März 2002 1 270,00 Euro,
Dieses Ergebnis wird auf 16,85 % gerundet. • Am 30. März 2003 1 180,00 Euro,
6.3 • Am 28. Februar 2004 1 082,50 Euro.
Die Darlehenssumme S beträgt 1 000 Euro, die in
• Insgesamt 4 922,50 Euro.
zwei Raten von jeweils 600 Euro nach einem bzw.
nach zwei Jahren rückzahlbar ist. Daraus ergibt sich folgende Gleichung:
Daraus ergibt sich folgende Gleichung:
30,00 1 360,00 1 270,00
600 600 3 920,00 = ————— 1
+ ————— 13
+ ————— 25
+
1 000 = ————— 365
+ ————— 730
(1 + i) 12 (1 + i) 12 (1 + i) 12
(1+ i) 365 (1+ i) 365
1 180,00 1 082,00
600 600 600 600 + ————— 37
+ ————— 48
= ————— 12
+ ————— 24
= ————— 52
+ ————— 104
(1 + i) 12 (1 + i) 12
(1+ i) 12 (1+ i) 12 (1+ i) 52 (1+ i) 52
30,00 1 360,00 1 270,00
600 600 = ————— + ————— + ————— +
= ————— + ————— 4,3F 56,3F 108,3F
(1+ i)1 (1+ i)2 (1 + i) 52 (1 + i) 52 (1 + i) 52
Die Gleichung wird algebraisch gelöst und ergibt 1 180,00 1 082,00
+ ————— + —————
i = 0,13066…; dieses Ergebnis wird auf 13,07 % 160,3F 208
(1 + i) 52 (1 + i) 52
gerundet.
6.4 Mit dieser Gleichung lässt sich i durch schrittweise
Die Darlehenssumme S beträgt 1 000 Euro. Der Annäherungen errechnen, die auf einem Taschen-
Darlehensnehmer hat folgende Raten zurück- rechner programmiert werden können.
zuzahlen: Das Ergebnis lautet i = 0,09958…; dieses Ergebnis
Nach 3 Monaten wird auf 9,96 % gerundet.
(0,25 Jahre/13 Wochen/91,25 Tage) 272 Euro
Nach 6 Monaten 6.6
(0,5 Jahre/26 Wochen/182,5 Tage) 272 Euro
Die Darlehenssumme S beträgt 10 000 Euro und
Nach 12 Monaten die Darlehensauszahlung erfolgt am 15. Oktober
(1 Jahr/52 Wochen/365 Tage) 544 Euro 1999. Der Darlehensnehmer hat folgende Raten
Insgesamt 1 088 Euro. zurückzuzahlen:
1242 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2000
• Jeweils am 15. eines Monats wenn sie die Angaben nach Absatz 3 tragen und die
(d.h. periodisch) 1 000,00 Euro, Genauigkeitsanforderungen nach § 3 Abs. 1 bis 3
erstmals am 15. November 1999 einhalten. Haben Flaschen ein in der nachstehenden
und letztmals am 15. März 2000. Tabelle aufgeführtes Nennvolumen und halten ihre
Randvollvolumen die in der Tabelle festgelegten
• Zusätzliche Zahlungen jeweils
Größenwerte und die Genauigkeitsanforderungen
am Ende eines bestimmten
des § 3 Abs. 1 bis 3 ein, so sind sie Maßbehältnisse,
Monats in folgender Höhe:
auch wenn sie die Angaben nach Absatz 3 Nr. 1 und 2
– Oktober 1999 25,00 Euro, nicht tragen:
– November 1999 47,50 Euro,
Nennvolumen Randvollvolumen
– Dezember 1999 42,50 Euro,
in Milliliter in Milliliter
– Januar 2000 37,50 Euro,
– Februar 2000 32,50 Euro. 20 21,5
• Am 5. April 2000 5 031,67 Euro. 25 27
• Insgesamt 10 216,67 Euro. 30 32,5
Daraus ergibt sich folgende Gleichung: 40 42,5
1000,00 1000,00 1000,00 (2) Bei Maßbehältnissen ist
10 000,00 = ————— 1
+ ————— 2
+ ————— 3
+
(1+ i) 12 (1+ i) 12 (1+ i) 12 1. das Nennvolumen das auf der Flasche angege-
bene Volumen,
1000,00 1000,00 25,00
+ ————— + ————— + ————— +
4 5 15 2. das Randvollvolumen das Flüssigkeitsvolumen,
(1+ i) 12 (1+ i) 12 (1+ i) 365 das die Flasche enthält, wenn sie bis zur oberen
47,50 42,50 37,50 Randebene gefüllt ist.
+ ———————+1 15
———————+2 15
———————+3 15
+ + + (3) Wer Maßbehältnisse gewerbsmäßig herstellt
(1+ i) 12 365 (1+ i) 12 365 (1+ i) 12 365
oder in den Geltungsbereich dieser Verordnung ver-
32,50 5 031,67 bringt, muss folgende Angaben am Boden, an der
+ ———————+4 15
——————— 5 20
+ + Bodennaht oder am Mantel der Flasche aufbringen
(1+ i) 12 365 (1+ i) 12 365 oder aufbringen lassen:
1000,00 1000,00 1000,00
= ————— + ————— + ————— + 1. das Nennvolumen in Milliliter, Zentiliter oder Liter
4,3F 8,6F 13
(1+ i) 52 (1+ i) 52 (1+ i) 52 unter Anfügung der Volumeneinheit oder ihres
Einheitenzeichens,
1000,00 1000,00 25,00
+ ————— + ————— + ————— + 2. das Randvollvolumen in Zentiliter ohne Anfügung
17,3F 21,6F 15
(1+ i) 52 (1+ i) 52 (1+ i) 365 der Volumeneinheit oder ihres Einheitenzeichens
47,50 42,50 37,50 oder die Entfernung zwischen der dem Nenn-
+ ———————+ ———————+ ———————+ volumen entsprechenden Füllhöhe und der oberen
4,3F + 15 8,6F + 15 13 15
+
(1+ i) 52 365 (1+ i) 52 365 (1+ i) 52 365 Randebene in Millimeter unter Anfügung des Ein-
32,50 5 031,67 heitenzeichens,
+ ———————+ ———————
17,3F + 15 21,6F + 20 3. das Herstellerzeichen nach § 4,
(1+ i) 52 365 (1+ i) 52 365
4. bei Flaschen mit einem Nennvolumen
Mit dieser Gleichung lässt sich i durch schrittweise
Annäherungen errechnen, die auf einem Taschen- a) bis 50 Milliliter den Buchstaben M,
rechner programmiert werden können. b) von 50 Milliliter bis 5 Liter das Zeichen nach
Das Ergebnis lautet i = 0,06174…; dieses Ergebnis Anlage 8.
wird auf 6,17 % gerundet.“ (4) Die Angaben nach Absatz 3 müssen unver-
wischbar, gut sichtbar und deutlich lesbar sein und
mindestens die in § 20 Abs. 1 festgelegte Schriftgröße
Artikel 2 haben.
Änderung der Fertigpackungsverordnung (5) Wer Flaschen, die keine Maßbehältnisse sind,
gewerbsmäßig herstellt oder in den Geltungsbereich
Die Fertigpackungsverordnung in der Fassung der Be- dieser Verordnung verbringt, darf die Bezeichnungen
kanntmachung vom 8. März 1994 (BGBl. I S. 451, 1307), des Absatzes 3 Nr. 2 und 4 nicht aufbringen oder auf-
geändert durch die Verordnung vom 21. August 1996 bringen lassen.“
(BGBl. I S. 1333), wird wie folgt geändert:
2. § 3 wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt gefasst:
a) In den Absätzen 2 und 3 wird die Angabe „§ 17
„§ 2 Abs. 1 Nr. 2“ jeweils durch die Angabe „§ 2 Abs. 3
Maßbehältnisse Nr. 2“ ersetzt.
(1) Behältnisse aus formbeständigem Material in b) In Absatz 5 werden die Wörter „DIN 6129 Teil 2,
Flaschenform (Flaschen) mit einem Nennvolumen Ausgabe März 1979,“ ersetzt durch die Wörter
von nicht mehr als fünf Liter sind Maßbehältnisse, „den allgemein anerkannten Regeln der Technik“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2000 1243
3. An § 7 Abs. 1 Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt: e) In Nummer 4 Buchstabe b werden in Spalte 3
„ Als Volumen ist das Volumen der Flüssigphase die Angaben „bis 31. 12. 1991: 0,375 – 0,75“
anzugeben.“ gestrichen.
f) Die Nummern 5 und 6 werden gestrichen; die
4. Die Überschrift des Zweiten Abschnitts wird wie folgt bisherigen Nummern 7 bis 12 werden Nummern 5
gefasst: bis 10.
„Zweiter Abschnitt g) Die neue Nummer 5 wird wie folgt geändert:
Füllmengenkennzeichnung aa) Spalte 1 wird wie folgt gefasst:
von Fertigpackungen“.
„5. Milch, frisch, weder eingedickt noch ge-
zuckert (GZT: ex 0401/HS Position 0401),
5. Die §§ 12 bis 17 und 19 werden aufgehoben. ausgenommen Joghurt, Kefir, saure
Milch, Molke und andere fermentierte
6. In § 20 Abs. 1 wird der einleitende Satzteil wie folgt oder gesäuerte Milch“ .
gefasst: bb) Spalte 4 wird wie folgt gefasst: „0,01 – 0,10 –
„Die Zahlenangaben nach § 2 Abs. 3, § 6 Abs. 3 und 0,33 – 1,5 – 3 – 4 – 5 – 10“.
4 und §§ 11 und 18 müssen mindestens folgende h) In der neuen Nummer 6 Buchstabe a wird Spalte 4
Schriftgrößen haben:“. wie folgt gefasst: „0,10 – 0,702) – 1,25 – 5“.
i) In der neuen Nummer 6 Buchstabe b wird Spalte 4
6a. § 23 Abs. 5 Satz 3 wird wie folgt gefasst: wie folgt gefasst: „0,10 – 0,702) – 1,25 – 9“.
„Für Reißverschlüsse gelten die in den allgemein j) In der neuen Nummer 7 wird Spalte 4 wie folgt
anerkannten Regeln der Technik festgelegten Anfor- gefasst: „0,01 – 0,10 – 0,702) – 3 – 4 – 5 – 9 – 10“.
derungen.“
k) In der neuen Nummer 8 wird Spalte 1 wie folgt
gefasst:
7. In § 26 Satz 1 wird die Angabe „§§ 3, 16 und 22“
durch die Angabe „§§ 3 und 22“ ersetzt. „8. Zucker (außer Puderzucker, goldbrauner
oder brauner Zucker, Kandiszucker und
Zuckerhüte)“ .
8. In § 32 Abs. 6 Satz 2 werden die Worte „und die Vor-
schriften des § 12 Abs. 1, des § 13 Abs. 1 Nr. 3 und l) In der neuen Nummer 9 wird in den Spalten 2
Abs. 2 Nr. 2, des § 15 Abs. 1 und des § 19 über die und 3 die Angabe „75“ jeweils durch die Angabe
Grundpreisangabe“ gestrichen. „85“ ersetzt.
m) Die Nummern 13, 15 und 16 werden gestrichen.
9. § 35 Abs. 1 wird wie folgt geändert: n) Die Anmerkungen 5 bis 7 werden gestrichen.
a) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Anforde- o) Anmerkung 8 wird Anmerkung 5 und wie folgt
rungen“ die Wörter „des § 2 Abs. 3 oder 4 oder“ gefasst:
eingefügt.
„ 5) Zusätzlich zu den Werten nach Nummer 6
b) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a Buchstabe b“.
eingefügt:
„2a. entgegen § 2 Abs. 5 eine dort genannte Be-
zeichnung aufbringt oder aufbringen lässt,“. 12. Anlage 3 wird aufgehoben.
c) Die Nummern 4 und 5 werden aufgehoben.
13. In Anlage 8 wird die Angabe „§ 17 Abs. 1 Nr. 4
d) In Nummer 6 wird Buchstabe a aufgehoben. Die Buchstabe a“ durch die Angabe „§ 2 Abs. 3 Nr. 4
Buchstaben b bis e werden Buchstaben a bis d. Buchstabe b“ ersetzt.
10. In § 37 werden die Absätze 1 und 2 aufgehoben
und das Absatzzeichen vor dem dritten Absatz
Artikel 3
gestrichen.
Neufassung der Preisangabenverordnung
11. Anlage 1 wird wie folgt geändert: Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie
a) Nummer 1 Buchstabe c Spalte 4 wird wie folgt kann den Wortlaut der Preisangabenverordnung in der
gefasst: „0,20 – 0,332) – 0,702) – 3“. vom 1. September 2000 an geltenden Fassung im
Bundesgesetzblatt bekannt machen.
b) Nummer 1 Buchstabe d Spalte 4 wird wie folgt
gefasst: „0,25 – 2“.
c) Nummer 2 Buchstabe b Spalte 4 wird wie folgt
Artikel 4
gefasst: „0,125“.
Inkrafttreten
d) In Nummer 4 Buchstabe a werden in Spalte 3
die Angaben „bis 31. 12. 1991: 0,375 – 0,75“ Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am
und in Spalte 4 die Angaben „bis 31. 12. 1991: 1. September 2000 in Kraft. Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe b
0,25 – 5 – 10“ gestrichen. tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
1244 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2000
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 28. Juli 2000
Der Bund esminist er
f ür Wirt sc haf t und Tec hno lo g ie
In Vertretung
Tac k e
Bekanntmachung
der Neufassung der Preisangabenverordnung
Vom 28. Juli 2000
Auf Grund des Artikels 3 der Verordnung zur Änderung 3. die am 1. Januar 1993 in Kraft getretene Verordnung
der Preisangaben- und der Fertigpackungsverordnung vom 14. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1765),
vom 28. Juli 2000 (BGBl. I S. 1238) wird nachstehend der
Wortlaut der Preisangabenverordnung in der ab dem 4. den am 1. August 1997 in Kraft getretenen Artikel 9
1. September 2000 geltenden Fassung bekannt gemacht. des Gesetzes vom 22. Juli 1997 (BGBl. I S. 1870),
Die Neufassung berücksichtigt:
1. den nach Artikel 4 teils am 1. Mai 1985, teils am 1. Juli 5. die am 1. Oktober 1997 in Kraft getretene Verordnung
1985 und teils am 1. September 1985 in Kraft ge- vom 22. Juli 1997 (BGBl. I S. 1910),
tretenen Artikel 1 der Verordnung vom 14. März 1985
(BGBl. I S. 580), 6. den nach ihrem Artikel 4 teils am 1. September 2000,
2. die am 1. Januar 1993 in Kraft getretene Verordnung teils am 1. Januar 2002 in Kraft tretenden Artikel 1 der
vom 3. April 1992 (BGBl. I S. 846), Verordnung vom 28. Juli 2000 (BGBl. I S. 1238).
Berlin, den 28. Juli 2000
Der Bund esminist er
f ür Wirt sc haf t und Tec hno lo g ie
In Vertretung
Tac k e
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2000 1245
Preisangabenverordnung
(PAngV)
§1 Endpreises gemäß Absatz 3 Satz 1, 2, 4 oder 5 anzu-
Grundvorschriften geben. Dies gilt auch für denjenigen, der als Anbieter
dieser Waren gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe
(1) Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäfts- von Preisen wirbt. Auf die Angabe des Grundpreises
mäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder kann verzichtet werden, wenn dieser mit dem Endpreis
Leistungen anbietet oder als Anbieter von Waren oder identisch ist.
Leistungen gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe
von Preisen wirbt, hat die Preise anzugeben, die ein- (2) Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäfts-
schließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestand- mäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise unverpackte
teile unabhängig von einer Rabattgewährung zu zahlen Waren, die in deren Anwesenheit abgemessen werden
sind (Endpreise). Soweit es der allgemeinen Verkehrs- (lose Ware), nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche
auffassung entspricht, sind auch die Verkaufs- oder anbietet oder als Anbieter dieser Waren gegenüber
Leistungseinheit und die Gütebezeichnung anzugeben, Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat
auf die sich die Preise beziehen. Auf die Bereitschaft, über lediglich den Grundpreis gemäß Absatz 3 anzugeben.
den angegebenen Preis zu verhandeln, kann hingewiesen (3) Die Mengeneinheit für den Grundpreis ist jeweils
werden, soweit es der allgemeinen Verkehrsauffassung 1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Kubikmeter, 1 Meter oder 1 Quadrat-
entspricht und Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. meter der Ware. Bei Waren, deren Nenngewicht oder
(2) Bei Leistungen können, soweit es üblich ist, ab- Nennvolumen üblicherweise 250 Gramm oder Milliliter
weichend von Absatz 1 Satz 1 Stundensätze, Kilometer- nicht übersteigt, dürfen als Mengeneinheit für den Grund-
sätze und andere Verrechnungssätze angegeben werden, preis 100 Gramm oder Milliliter verwendet werden. Bei
die alle Leistungselemente einschließlich der anteiligen nach Gewicht oder nach Volumen angebotener loser Ware
Umsatzsteuer enthalten. Die Materialkosten können in die ist als Mengeneinheit für den Grundpreis entsprechend
Verrechnungssätze einbezogen werden. der allgemeinen Verkehrsauffassung entweder 1 Kilo-
gramm oder 100 Gramm oder 1 Liter oder 100 Milliliter zu
(3) Wird außer dem Entgelt für eine Ware oder Leistung verwenden. Bei Waren, die üblicherweise in Mengen von
eine rückerstattbare Sicherheit gefordert, so ist deren 100 Liter und mehr oder 50 Kilogramm und mehr abge-
Höhe neben dem Preis für die Ware oder Leistung anzu- geben werden, ist für den Grundpreis die Mengeneinheit
geben und kein Gesamtbetrag zu bilden. zu verwenden, die der allgemeinen Verkehrsauffassung
(4) Bestehen für Waren oder Leistungen Liefer- oder entspricht. Bei Waren, bei denen das Abtropfgewicht
Leistungsfristen von mehr als vier Monaten, so können anzugeben ist, ist der Grundpreis auf das angegebene
abweichend von Absatz 1 Satz 1 für diese Fälle Preise mit Abtropfgewicht zu beziehen.
einem Änderungsvorbehalt angegeben werden; dabei (4) Bei Haushaltswaschmitteln kann als Mengeneinheit
sind auch die voraussichtlichen Liefer- und Leistungs- für den Grundpreis eine übliche Anwendung verwendet
fristen anzugeben. Die Angabe von Preisen mit einem werden. Dies gilt auch für Wasch- und Reinigungsmittel,
Änderungsvorbehalt ist auch zulässig bei Waren oder sofern sie einzeln portioniert sind und die Zahl der
Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen Portionen zusätzlich zur Gesamtfüllmenge angegeben ist.
erbracht werden.
(5) Die Angaben nach dieser Verordnung müssen der §3
allgemeinen Verkehrsauffassung und den Grundsätzen
von Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen. Wer zu Elektrizität, Gas, Fernwärme und Wasser
Angaben nach dieser Verordnung verpflichtet ist, hat Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig
diese dem Angebot oder in der Werbung eindeutig zu- oder regelmäßig in sonstiger Weise Elektrizität, Gas,
zuordnen sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder Fernwärme oder Wasser leitungsgebunden anbietet
sonst gut wahrnehmbar zu machen. Bei der Aufgliederung oder als Anbieter dieser Waren gegenüber Letzt-
von Preisen sind die Endpreise hervorzuheben. verbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat
den verbrauchsabhängigen Preis je Mengeneinheit ein-
§2 schließlich der Umsatzsteuer und aller spezifischen Ver-
brauchssteuern (Arbeits- oder Mengenpreis) gemäß
Grundpreis
Satz 2 im Angebot oder in der Werbung anzugeben. Als
(1) Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäfts- Mengeneinheit für den Arbeitspreis bei Elektrizität, Gas
mäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren in und Fernwärme ist 1 Kilowattstunde und für den Men-
Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufs- genpreis bei Wasser 1 Kubikmeter zu verwenden. Wer
einheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge neben dem Arbeits- oder Mengenpreis leistungsabhän-
oder Fläche anbietet, hat neben dem Endpreis auch den gige Preise fordert, hat diese vollständig in unmittelbarer
Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer Nähe des Arbeits- oder Mengenpreises anzugeben. Satz 3
und sonstiger Preisbestandteile unabhängig von einer gilt entsprechend für die Forderungen nicht verbrauchs-
Rabattgewährung (Grundpreis) in unmittelbarer Nähe des abhängiger Preise.
1246 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2000
§4 des Zinssatzes oder anderer preisbestimmender Faktoren
Handel vorbehalten ist (§ 1 Abs. 4), als „anfänglicher effektiver
Jahreszins“ zu bezeichnen. Zusammen mit dem anfäng-
(1) Waren, die in Schaufenstern, Schaukästen, inner- lichen effektiven Jahreszins ist anzugeben, wann preis-
halb oder außerhalb des Verkaufsraumes auf Verkaufs- bestimmende Faktoren geändert werden können und auf
ständen oder in sonstiger Weise sichtbar ausgestellt welchen Zeitraum Belastungen, die sich aus einer nicht
werden, und Waren, die vom Verbraucher unmittelbar vollständigen Auszahlung des Kreditbetrages oder aus
entnommen werden können, sind durch Preisschilder einem Zuschlag zum Kreditbetrag ergeben, zum Zwecke
oder Beschriftung der Ware auszuzeichnen. der Preisangabe verrechnet worden sind.
(2) Waren, die nicht unter den Voraussetzungen des (2) Der anzugebende Vomhundertsatz gemäß Absatz 1
Absatzes 1 im Verkaufsraum zum Verkauf bereitgehalten ist mit der im Anhang angegebenen mathematischen
werden, sind entweder nach Absatz 1 auszuzeichnen Formel und nach den im Anhang zugrunde gelegten
oder dadurch, dass die Behältnisse oder Regale, in denen Vorgehensweisen zu berechnen. Er beziffert den Zinssatz,
sich die Waren befinden, beschriftet werden oder dass mit dem sich der Kredit bei regelmäßigem Kreditverlauf,
Preisverzeichnisse angebracht oder zur Einsichtnahme ausgehend von den tatsächlichen Zahlungen des Kredit-
aufgelegt werden. gebers und des Kreditnehmers, auf der Grundlage tag-
genauer Verrechnung aller Leistungen abrechnen lässt. Es
(3) Waren, die nach Musterbüchern angeboten werden,
gilt die exponentielle Verzinsung auch im unterjährigen
sind dadurch auszuzeichnen, dass die Preise für die
Bereich. Bei der Berechnung des anfänglichen effektiven
Verkaufseinheit auf den Mustern oder damit verbunde-
Jahreszinses sind die zum Zeitpunkt des Angebots oder
nen Preisschildern oder Preisverzeichnissen angegeben
der Werbung geltenden preisbestimmenden Faktoren
werden.
zugrunde zu legen. Der anzugebende Vomhundertsatz
(4) Waren, die nach Katalogen oder Warenlisten oder ist mit der im Kreditgewerbe üblichen Genauigkeit zu
auf Bildschirmen angeboten werden, sind dadurch aus- berechnen.
zuzeichnen, dass die Preise unmittelbar bei den Abbil-
(3) In die Berechnung des anzugebenden Vomhun-
dungen oder Beschreibungen der Waren oder in mit den
dertsatzes sind die Gesamtkosten des Kredits für den
Katalogen oder Warenlisten im Zusammenhang stehen-
Kreditnehmer einschließlich etwaiger Vermittlungskosten
den Preisverzeichnissen angegeben werden.
mit Ausnahme folgender Kosten einzubeziehen:
(5) Auf Angebote von Waren, deren Preise üblicher- 1. Kosten, die vom Kreditnehmer bei Nichterfüllung
weise auf Grund von Tarifen oder Gebührenregelungen seiner Verpflichtungen aus dem Kreditvertrag zu
bemessen werden, ist § 5 Abs. 1 und 2 entsprechend tragen sind;
anzuwenden.
2. Kosten mit Ausnahme des Kaufpreises, die vom
§5 Kreditnehmer beim Erwerb von Waren oder Dienst-
leistungen unabhängig davon zu tragen sind, ob es
Leistungen sich um ein Bar- oder Kreditgeschäft handelt;
(1) Wer Leistungen anbietet, hat ein Preisverzeichnis 3. Überweisungskosten sowie die Kosten für die Führung
mit den Preisen für seine wesentlichen Leistungen oder eines Kontos, das für die Tilgungszahlung im Rahmen
in den Fällen des § 1 Abs. 2 mit seinen Verrechnungs- der Rückzahlung des Kredits sowie für die Zahlung von
sätzen aufzustellen. Dieses ist im Geschäftslokal oder Zinsen und sonstigen Kosten dienen soll, es sei denn,
am sonstigen Ort des Leistungsangebots und, sofern der Kreditnehmer hat hierbei keine angemessene
vorhanden, zusätzlich im Schaufenster oder Schaukasten Wahlfreiheit und diese Kosten sind ungewöhnlich
anzubringen. Ort des Leistungsangebots ist auch die hoch; diese Bestimmung gilt jedoch nicht für die
Bildschirmanzeige. Wird eine Leistung über Bildschirm- Inkassokosten dieser Rückzahlungen oder Zahlungen,
anzeige erbracht und nach Einheiten berechnet, ist eine unabhängig davon, ob sie in bar oder auf eine andere
gesonderte Anzeige über den Preis der fortlaufenden Weise erhoben werden;
Nutzung unentgeltlich anzubieten.
4. Mitgliedsbeiträge für Vereine oder Gruppen, die sich
(2) Werden entsprechend der allgemeinen Verkehrs- aus anderen Vereinbarungen als dem Kreditvertrag
auffassung die Preise und Verrechnungssätze für sämt- ergeben, obwohl sie sich auf die Kreditbedingungen
liche angebotenen Leistungen in Preisverzeichnisse auswirken;
aufgenommen, so sind diese zur Einsichtnahme am Ort
5. Kosten für Versicherungen oder Sicherheiten; es wer-
des Leistungsangebots bereitzuhalten, wenn das An-
den jedoch die Kosten einer Versicherung einbezogen,
bringen der Preisverzeichnisse wegen ihres Umfangs
die die Rückzahlung an den Darlehensgeber bei Tod,
nicht zumutbar ist.
Invalidität, Krankheit oder Arbeitslosigkeit des Kredit-
(3) Werden die Leistungen in Fachabteilungen von nehmers zum Ziel haben, über einen Betrag, der
Handelsbetrieben angeboten, so genügt das Anbringen höchstens dem Gesamtbetrag des Kredits, ein-
der Preisverzeichnisse in den Fachabteilungen. schließlich Zinsen und sonstigen Kosten, entspricht,
und die der Darlehensgeber zwingend als Bedingung
für die Gewährung des Kredits vorschreibt.
§6
(4) Ist eine Änderung des Zinssatzes oder sonstiger in
Kredite
die Berechnung des anzugebenden Vomhundertsatzes
(1) Bei Krediten sind als Preis die Gesamtkosten als einzubeziehender Kosten vorbehalten und ist ihre zahlen-
jährlicher Vomhundertsatz des Kredits anzugeben und mäßige Bestimmung im Zeitpunkt der Berechnung des
als „ effektiver Jahreszins“ oder, wenn eine Änderung anzugebenden Vomhundertsatzes nicht möglich, so wird
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2000 1247
bei der Berechnung von der Annahme ausgegangen, dass wesentlichen angebotenen Speisen und Getränke er-
der Zinssatz und die sonstigen Kosten gemessen an der sichtlich sind. Ist der Gaststättenbetrieb Teil eines
ursprünglichen Höhe fest bleiben und bis zum Ende des Handelsbetriebs, so genügt das Anbringen des Preis-
Kreditvertrages gelten. verzeichnisses am Eingang des Gaststättenteils.
(5) Erforderlichenfalls ist bei der Berechnung des anzu- (3) In Beherbergungsbetrieben ist
gebenden Vomhundertsatzes von folgenden Annahmen 1. in jedem Zimmer ein Preisverzeichnis anzubringen,
auszugehen: aus dem der Zimmerpreis und gegebenenfalls der
1. ist keine Darlehensobergrenze vorgesehen, entspricht Frühstückspreis ersichtlich sind, und
der Betrag des gewährten Kredits 4 000 Deutsche 2. beim Eingang oder bei der Anmeldestelle des Be-
Mark*); triebes an gut sichtbarer Stelle ein Verzeichnis an-
2. ist kein Zeitplan für die Tilgung festgelegt worden und zubringen oder auszulegen, aus dem die Preise der im
ergibt sich ein solcher nicht aus den Vertragsbestim- Wesentlichen angebotenen Zimmer und gegebenen-
mungen oder aus den Zahlungsmodalitäten, so beträgt falls der Frühstückspreis ersichtlich sind.
die Kreditlaufzeit ein Jahr; (4) Kann in Gaststättenbetrieben eine Fernsprech-
3. vorbehaltlich einer gegenteiligen Bestimmung gilt, anlage benutzt werden, so ist der bei Benutzung gefor-
wenn mehrere Termine für die Aus- oder Rückzahlung derte Preis für eine Gebühreneinheit in der Nähe des
vorgesehen sind, sowohl die Auszahlung als auch die Fernsprechers, bei der Vermietung von Zimmern auch im
Rückzahlung des Darlehens als zu dem Zeitpunkt Zimmerpreisverzeichnis anzugeben.
erfolgt, der als frühestmöglicher Zeitpunkt vorgesehen (5) Die in den Preisverzeichnissen aufgeführten Preise
ist. müssen das Bedienungsgeld und sonstige Zuschläge
einschließen.
(6) Bei einer vertraglich möglichen Neufestsetzung
der Konditionen eines Kredits ist der effektive oder §8
anfängliche effektive Jahreszins anzugeben.
Tankstellen, Parkplätze
(7) Wird die Gewährung eines Kredits allgemein von
einer Mitgliedschaft oder vom Abschluss einer Versiche- (1) An Tankstellen sind die Kraftstoffpreise so auszu-
rung abhängig gemacht, so ist dies anzugeben. zeichnen, dass sie
(8) Bei Bauspardarlehen ist bei der Berechnung des 1. für den auf der Straße heranfahrenden Kraftfahrer,
anzugebenden Vomhundertsatzes davon auszugehen, 2. auf Bundesautobahnen für den in den Tankstellen-
dass im Zeitpunkt der Kreditauszahlung das vertragliche bereich einfahrenden Kraftfahrer
Mindestsparguthaben angespart ist. Von der Abschluss-
deutlich lesbar sind. Dies gilt nicht für Kraftstoff-
gebühr ist im Zweifel lediglich der Teil zu berücksichtigen, mischungen, die erst in der Tankstelle hergestellt werden.
der auf den Darlehensanteil der Bausparsumme entfällt.
Bei Krediten, die der Vor- oder Zwischenfinanzierung von (2) Wer für weniger als einen Monat Garagen, Ein-
Leistungen einer Bausparkasse aus Bausparverträgen stellplätze oder Parkplätze vermietet oder bewacht oder
dienen und deren preisbestimmende Faktoren bis zur Kraftfahrzeuge verwahrt, hat am Anfang der Zufahrt ein
Zuteilung unveränderbar sind, ist als Laufzeit von den Preisverzeichnis anzubringen, aus dem die von ihm
Zuteilungsfristen auszugehen, die sich aus der Ziel- geforderten Preise ersichtlich sind.
bewertungszahl für Bausparverträge gleicher Art ergeben.
§9
(9) Bei Krediten, die auf einem laufenden Konto zur
Verfügung gestellt werden, sind abweichend von Absatz 1 Ausnahmen
der Zinssatz pro Jahr und die Zinsbelastungsperiode (1) Die Vorschriften dieser Verordnung sind nicht
anzugeben, wenn diese nicht kürzer als drei Monate ist anzuwenden
und keine weiteren Kreditkosten anfallen.
1. auf Angebote oder Werbung gegenüber Letztver-
brauchern, die die Ware oder Leistung in ihrer selb-
§7
ständigen beruflichen oder gewerblichen oder in ihrer
Gaststätten, Beherbergungsbetriebe behördlichen oder dienstlichen Tätigkeit verwenden;
für Handelsbetriebe gilt dies nur, wenn sie sicher-
(1) In Gaststätten und ähnlichen Betrieben, in denen
stellen, dass als Letztverbraucher ausschließlich die
Speisen oder Getränke angeboten werden, sind die Preise
in Halbsatz 1 genannten Personen Zutritt haben, und
in Preisverzeichnissen anzugeben. Die Preisverzeichnisse
wenn sie durch geeignete Maßnahmen dafür Sorge
sind entweder auf Tischen aufzulegen oder jedem Gast
tragen, dass diese Personen nur die in ihrer jeweiligen
vor Entgegennahme von Bestellungen und auf Verlangen
Tätigkeit verwendbaren Waren kaufen;
bei Abrechnung vorzulegen oder gut lesbar anzubrin-
gen. Werden Speisen und Getränke gemäß § 4 Abs. 1 2. auf Leistungen von Gebietskörperschaften des öffent-
angeboten, so muss die Preisangabe dieser Vorschrift lichen Rechts, soweit es sich nicht um Leistungen han-
entsprechen. delt, für die Benutzungsgebühren oder privatrechtliche
Entgelte zu entrichten sind;
(2) Neben dem Eingang der Gaststätte ist ein Preis-
verzeichnis anzubringen, aus dem die Preise für die 3. auf Waren und Leistungen, soweit für sie auf Grund
von Rechtsvorschriften eine Werbung untersagt ist;
*) Gemäß Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe b der Verordnung zur Änderung der 4. auf mündliche Angebote, die ohne Angabe von Preisen
Preisangaben- und der Fertigpackungsverordnung vom 28. Juli 2000 abgegeben werden;
(BGBl. I S. 1238) wird am 1. Januar 2002 in § 6 Abs. 5 Nr. 1 die Angabe
„4 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe „2 000 Euro“ ersetzt. 5. auf Warenangebote bei Versteigerungen.
1248 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2000
(2) § 2 Abs. 1 ist nicht anzuwenden auf Waren, die § 10
1. über ein Nenngewicht oder Nennvolumen von weniger Ordnungswidrigkeiten
als 10 Gramm oder Milliliter verfügen; (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 des
2. verschiedenartige Erzeugnisse enthalten, die nicht Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 handelt, wer vorsätzlich
miteinander vermischt oder vermengt sind; oder fahrlässig
1. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 Preise nicht, nicht richtig
3. von kleinen Direktvermarktern sowie kleinen Einzel- oder nicht vollständig angibt,
handelsgeschäften angeboten werden, bei denen die
Warenausgabe überwiegend im Wege der Bedienung 2. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 2 die Verkaufs- oder
erfolgt, es sei denn, dass das Warensortiment im Leistungseinheit oder Gütebezeichnung nicht oder
nicht richtig angibt, auf die sich die Preise beziehen,
Rahmen eines Vertriebssystems bezogen wird;
3. entgegen § 1 Abs. 2 Satz 1 Stundensätze, Kilometer-
4. im Rahmen einer Dienstleistung angeboten werden; sätze oder andere Verrechnungssätze nicht richtig
5. in Getränke- und Verpflegungsautomaten angeboten angibt,
werden. 4. entgegen § 1 Abs. 3 oder 5 Satz 2 Angaben nicht in
der dort vorgeschriebenen Form macht,
(3) § 2 Abs. 1 ist ferner nicht anzuwenden bei
5. entgegen § 1 Abs. 5 Satz 3 den Endpreis nicht her-
1. Getränken, wenn diese üblicherweise in nur einer vorhebt oder
Nennfüllmenge angeboten werden; 6. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit
2. Kau- und Schnupftabak mit einem Nenngewicht bis Satz 2, oder § 2 Abs. 2 oder § 3 Satz 1 oder 3, auch in
25 Gramm; Verbindung mit Satz 4, eine Angabe nicht, nicht richtig
oder nicht vollständig macht.
3. kosmetischen Mitteln, die ausschließlich der Färbung
oder Verschönerung der Haut, des Haares oder der (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 des
Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 handelt auch, wer vor-
Nägel dienen;
sätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift
4. Parfüms und parfümierten Duftwässern, die min- 1. des § 4 Abs. 1 bis 4 über das Auszeichnen von Waren,
destens 3 Volumenprozent Duftöl und mindestens
2. des § 5 Abs. 1 Satz 1, 2 oder 4 oder Abs. 2, jeweils
70 Volumenprozent reinen Äthylalkohol enthalten.
auch in Verbindung mit § 4 Abs. 5, über das Auf-
(4) Die Angabe eines neuen Grundpreises nach § 2 stellen, das Anbringen oder das Bereithalten von
Abs. 1 ist nicht erforderlich bei Preisverzeichnissen oder über das Anbieten einer
Anzeige des Preises,
1. Waren ungleichen Nenngewichts oder -volumens oder
3. des § 6 Abs. 1 Satz 1 über die Angabe oder die
ungleicher Nennlänge oder -fläche mit gleichem
Bezeichnung des Preises bei Krediten,
Grundpreis, wenn der geforderte Endpreis um einen
einheitlichen Betrag herabgesetzt wird; 4. des § 6 Abs. 1 Satz 2 über die Angabe des Zeit-
punktes, von dem an preisbestimmende Faktoren
2. leicht verderblichen Lebensmitteln, wenn der gefor- geändert werden können, oder des Verrechnungs-
derte Endpreis wegen einer drohenden Gefahr des zeitraums,
Verderbs herabgesetzt wird. 5. des § 6 Abs. 2 bis 5 oder 8 über die Berechnung des
(5) § 4 ist nicht anzuwenden Vomhundertsatzes,
6. des § 6 Abs. 6 über die Angabe des effektiven oder
1. auf Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Anti- anfänglichen effektiven Jahreszinses,
quitäten im Sinne des Kapitels 97 des Gemeinsamen
Zolltarifs; 7. des § 6 Abs. 7 oder 9 über die Angabe von Voraus-
setzungen für die Kreditgewährung oder des Zins-
2. auf Waren, die in Werbevorführungen angeboten wer- satzes oder der Zinsbelastungsperiode,
den, sofern der Preis der jeweiligen Ware bei deren 8. des § 7 über das Aufstellen, das Vorlegen oder das
Vorführung und unmittelbar vor Abschluss des Kauf- Anbringen von Preisverzeichnissen oder des § 7
vertrages genannt wird; Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 4 über das Angeben von
3. auf Blumen und Pflanzen, die unmittelbar vom Frei- Preisen,
land, Treibbeet oder Treibhaus verkauft werden. 9. des § 8 Abs. 1 Satz 1 über das Auszeichnen von
Kraftstoffpreisen oder
(6) § 5 ist nicht anzuwenden
10. des § 8 Abs. 2 über das Anbringen eines Preis-
1. auf Leistungen, die üblicherweise auf Grund von verzeichnisses
schriftlichen Angeboten oder schriftlichen Voranschlä- zuwiderhandelt.
gen erbracht werden, die auf den Einzelfall abgestellt
§ 11
sind;
Übergangsregelungen
2. auf künstlerische, wissenschaftliche und pädagogi-
sche Leistungen; dies gilt nicht, wenn die Leistungen Die Angabe des Preises kann ab dem 1. August 2001
in Konzertsälen, Theatern, Filmtheatern, Schulen, allein in Euro erfolgen, soweit die Preise des wesentlichen
Instituten oder dergleichen erbracht werden; Waren- oder Leistungssortiments durch Werbung über
den 31. Dezember 2001 hinauswirken. Wer von dieser
3. auf Leistungen, bei denen in Gesetzen oder Rechts- Möglichkeit Gebrauch macht, hat geeignete Umrech-
verordnungen die Angabe von Preisen besonders nungshilfen für die Ermittlung des Preises in Deutsche
geregelt ist. Mark vorzusehen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2000 1249
Anhang
(zu § 6)
1. Die mathematische Formel zur Berechnung des Vom- 6. Die Berechnung des Vomhundertsatzes hat zu einem
hundertsatzes gemäß § 6 Abs. 1 lautet: Ergebnis gleicher Art wie bei den folgenden Beispielen
K=m K: = m : zu führen:
Σ Σ
AK A:K:
————— = —————
t t
(1 + i) K K: = 1 (1 + i) K:: 6.1
K=1
Die Darlehenssumme S beträgt 1 000 Euro.
Diese drückt die Gleichheit zwischen Darlehen einer-
Diese Summe wird 1,5 Jahre (d. h. 1,5 T 365
seits und Tilgungszahlungen und Kosten andererseits
= 547,5 Tage, 1,5 T 12 = 18 Monate oder 1,5 T 52
aus.
= 78 Wochen) nach Darlehensauszahlung, in einer
Hierbei ist: einzigen Zahlung in Höhe von 1 200 Euro zurück-
K Die laufende Nummer der Auszahlung eines Dar- gezahlt.
lehens oder Darlehensabschnitts Daraus ergibt sich folgende Gleichung:
K: Die laufende Nummer einer Tilgungszahlung oder 1 200 1 200 1 200
einer Zahlung von Kosten 1 000 = ————— 547,5
= ————— 18
= ————— 78
(1 + i) 365 (1 + i) 12 (1 + i) 52
AK Der Auszahlungsbetrag des Darlehens mit der
Nummer K oder
A:K: Der Betrag der Tilgungszahlung oder einer Zah- (1+ i)1,5 = 1,2
lung von Kosten mit der Nummer K: 1+ i = 1,12924…
∑ Das Summationszeichen i = 0,12924…
m Die laufende Nummer der letzten Auszahlung des Der Betrag wird auf 12,92 % gerundet.
Darlehens oder Darlehensabschnitts
m: Die laufende Nummer der letzten Tilgungszahlung 6.2
oder der letzten Zahlung der Kosten Die Darlehenssumme S beträgt 1 000 Euro, jedoch
tK Der in Jahren oder Jahresbruchteilen ausge- behält der Darlehensgeber 50 Euro für Kredit-
drückte Zeitabstand zwischen dem Zeitpunkt der würdigkeitsprüfungs- und Bearbeitungskosten ein,
Darlehensauszahlung mit der Nummer 1 und so dass sich der Auszahlungsbetrag des Darlehens
den Zeitpunkten darauf folgender Darlehens- auf 950 Euro beläuft. Die Rückzahlung der 1 200 Euro
auszahlungen mit den Nummern 2 bis m; t 1 = 0 erfolgt wie im ersten Beispiel 1,5 Jahre nach der
Darlehensauszahlung.
t :K : Der in Jahren oder Jahresbruchteilen ausge-
drückte Zeitabstand zwischen dem Zeitpunkt der Daraus ergibt sich folgende Gleichung:
Darlehensauszahlung mit der Nummer 1 und 1 200 1 200 1 200
den Zeitpunkten der Tilgungszahlung oder 950 = ————— 547,5
= ————— 18
= ————— 78
Zahlungen von Kosten mit den Nummern 1 bis m: (1 + i) 365 (1 + i) 12 (1 + i) 52
i Der effektive Zinssatz, der entweder alge- oder
braisch oder durch schrittweise Annäherungen
(1+ i)1,5 = 1 200/950 = 1,26315…
oder durch ein Computerprogramm errechnet
werden kann, wenn die sonstigen Gleichungs- 1+ i = 1,16852…
größen aus dem Vertrag oder auf andere Weise i = 0,16852…
bekannt sind.
Dieses Ergebnis wird auf 16,85 % gerundet.
2. Die von Kreditgeber und Kreditnehmer zu unterschied-
lichen Zeitpunkten gezahlten Beträge sind nicht not- 6.3
wendigerweise gleich groß und werden nicht notwen-
Die Darlehenssumme S beträgt 1 000 Euro, die in
digerweise in gleichen Zeitabständen entrichtet.
zwei Raten von jeweils 600 Euro nach einem bzw. nach
3. Anfangszeitpunkt ist der Tag der ersten Darlehens- zwei Jahren rückzahlbar ist.
auszahlung. Daraus ergibt sich folgende Gleichung:
4. Die Spannen t K und t :K: werden in Jahren oder Jahres-
600 600
bruchteilen ausgedrückt. Zugrunde gelegt werden 1 000 = ————— 365
+ ————— 730
für das Jahr 365 Tage, 52 Wochen oder 12 gleich- (1 + i) 365 (1 + i) 365
lange Monate, wobei für letztere eine Länge von
365/12 Tagen = 30,416 F Tagen angenommen wird. 600 600 600 600
= ————— 12
+ ————— 24
= ————— 52
+ ————— 104
5. Der Vomhundertsatz ist auf zwei Dezimalstellen genau (1 + i) 12 (1 + i) 12 (1 + i) 52 (1 + i) 52
anzugeben. Bei der Rundung ist folgende Regel anzu- 600 600
wenden: = ————— + —————
(1 + i)1 (1 + i)2
Ist die Ziffer der Dezimalstelle, die auf die zweite
Dezimalstelle folgt, größer als oder gleich 5, so erhöht Die Gleichung wird algebraisch gelöst und ergibt
sich die Ziffer der betreffenden Dezimalstelle um eine i = 0,13066…; dieses Ergebnis wird auf 13,07 %
Einheit. gerundet.
1250 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2000
6.4 Mit dieser Gleichung lässt sich i durch schrittweise
Die Darlehenssumme S beträgt 1 000 Euro. Der Darle- Annäherungen errechnen, die auf einem Taschenrech-
hensnehmer hat folgende Raten zurückzuzahlen: ner programmiert werden können.
Nach 3 Monaten Das Ergebnis lautet i = 0,09958…; dieses Ergebnis
(0,25 Jahre/13 Wochen/91,25 Tage) 272 Euro wird auf 9,96 % gerundet.
Nach 6 Monaten 6.6
(0,5 Jahre/26 Wochen/182,5 Tage) 272 Euro
Die Darlehenssumme S beträgt 10 000 Euro und die
Nach 12 Monaten
Darlehensauszahlung erfolgt am 15. Oktober 1999. Der
(1 Jahr/52 Wochen/365 Tage) 544 Euro
Darlehensnehmer hat folgende Raten zurückzuzahlen:
Insgesamt 1 088 Euro.
• Jeweils am 15. eines Monats
Daraus ergibt sich folgende Gleichung: (d.h. periodisch) 1 000,00 Euro,
272 272 544 erstmals am 15. November 1999
1 000 = ————— 91,25
+ ————— 182,5
+ ————— 365
und letztmals am 15. März 2000.
(1 + i) 365 (1 + i) 365 (1 + i) 365
272 272 544 • Zusätzliche Zahlungen jeweils
= ————— 3
+ ————— 6
+ ————— 12 am Ende eines bestimmten
(1 + i) 12 (1 + i) 12 (1 + i) 12 Monats in folgender Höhe:
272 272 544 – Oktober 1999 25,00 Euro,
= ————— 13
+ ————— 26
+ ————— 52
– November 1999 47,50 Euro,
(1 + i) 52 (1 + i) 52 (1 + i) 52
272 272 544 – Dezember 1999 42,50 Euro,
= ————— + ————— + —————
(1 + i) 0,25 (1 + i) 0,5 (1 + i)1 – Januar 2000 37,50 Euro,
Mit dieser Gleichung lässt sich i durch schrittweise – Februar 2000 32,50 Euro.
Annäherungen errechnen, die auf einem Taschen- • Am 5. April 2000 5 031,67 Euro.
rechner programmiert werden können.
• Insgesamt 10 216,67 Euro.
Das Ergebnis lautet i = 0,13185…; dieses Ergebnis
wird auf 13,19 % gerundet. Daraus ergibt sich folgende Gleichung:
1 000,00 1 000,00 1 000,00
6.5 10 000,00 = ————— 1
+ ————— 2
+ ————— 3
+
Die Darlehenssumme S beträgt 4 000 Euro, jedoch (1 + i) 12 (1 + i) 12 (1 + i) 12
behält der Darlehensgeber 80 Euro für Kredit- 1 000,00 1 000,00 25,00
würdigkeitsprüfungs- und Bearbeitungskosten ein, + ————— 4
+ ————— 5
+ ————— 15
+
so dass sich der Auszahlungsbetrag des Darlehens (1 + i) 12 (1 + i) 12 (1 + i) 365
auf 3 920 Euro beläuft. Die Darlehensauszahlung 47,50 42,50 37,50
erfolgt am 28. Februar 2000. Der Darlehensnehmer + ——————— 1 15
+ ——————— 2 15
+ ——————— 3 15
+
+ + +
hat folgende Raten zurückzuzahlen: (1 + i) 12 365 (1 + i) 12 365 (1 + i) 12 365
• Am 30. März 2000 30,00 Euro, 32,50 5 031,67
+ ——————— 4 15
+ ——————— 5 20
• Am 30. März 2001 1 360,00 Euro, + +
• Am 30. März 2002 1 270,00 Euro, (1 + i) 12 365 (1 + i) 12 365
1 000,00 1 000,00 1 000,00
• Am 30. März 2003 1 180,00 Euro, = ————— + ————— + ————— +
4,3F 8,6F 13
• Am 28. Februar 2004 1 082,50 Euro. (1 + i) 52 (1 + i) 52 (1 + i) 52
• Insgesamt 4 922,50 Euro. 1 000,00 1 000,00 25,00
+ ————— + ————— + ————— +
17,3F 21,6F 15
Daraus ergibt sich folgende Gleichung:
(1 + i) 52 (1 + i) 52 (1 + i) 365
30,00 1 360,00 1 270,00 47,50 42,50 37,50
3 920,00 = ————— 1
+ ————— 13
+ ————— 25
+ + ——————— + ——————— + ——————— +
4,3F + 15 8,6F + 15 13 15
+
(1 + i) 12 (1 + i) 12 (1 + i) 12
(1 + i) 52 365 (1 + i) 52 365 (1 + i) 52 365
1 180,00 1 082,00 32,50 5 031,67
+ ————— 37
+ ————— 48 + ——————— + ———————
17,3F + 15 21,6F + 20
(1 + i) 12 (1 + i) 12 (1 + i) 52 365 (1 + i) 52 365
30,00 1 360,00 1 270,00
= ————— + ————— + ————— + Mit dieser Gleichung lässt sich i durch schrittweise
4,3F 56,3F 108,3F
(1 + i) 52 (1 + i) 52 (1 + i) 52 Annäherungen errechnen, die auf einem Taschen-
1 180,00 1 082,00 rechner programmiert werden können.
+ ————— + —————
160,3F 208 Das Ergebnis lautet i = 0,06174…; dieses Ergebnis
(1 + i) 52 (1 + i) 52
wird auf 6,17 % gerundet.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2000 1251
Anordnung
zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von
Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn
bei Klagen von Beschäftigten des Bundesministeriums für Bildung
und Forschung in Angelegenheiten nach den Beihilfevorschriften
Vom 20. Juli 2000
I.
Auf Grund des § 172 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675) in Verbindung mit § 126
Abs. 3 Nr. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654) übertrage ich dem Bundesamt für
Finanzen die Befugnis, über Widersprüche gegen den Erlass eines Verwaltungs-
aktes sowie die Ablehnung eines Anspruches in Angelegenheiten nach den
Beihilfevorschriften zu entscheiden, soweit diese Behörde zum Erlass des
Verwaltungsaktes oder zur Ablehnung des Anspruches zuständig war.
II.
Auf Grund des § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675) übertrage ich dem
Bundesamt für Finanzen die Vertretung des Bundesministeriums für Bildung
und Forschung bei Klagen, soweit es nach dieser Anordnung zur Entscheidung
über Widersprüche zuständig ist.
III.
Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. September 2000 in Kraft. Sie findet
keine Anwendung auf Widersprüche, die vor ihrem Inkrafttreten eingelegt,
oder auf Klagen, die vor ihrem Inkrafttreten erhoben worden sind.
Bonn, den 20. Juli 2000
Die Bund esminist erin
f ür B ild ung und Fo rsc hung
In Vertretung
Uw e Tho m as
Hinweis auf das Bundesgesetzblatt Teil II
Nr. 24, ausgegeben am 7. August 2000
Tag In h al t Seite
26. 6. 2000 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls von 1988 zu dem Internationalen Überein-
kommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 889
26. 6. 2000 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die internationale
Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 890
26. 6. 2000 Bekanntmachung der deutsch-französischen Vereinbarung über den Sitz des Deutsch-Französischen
Jugendwerks . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 890
26. 6. 2000 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zum Schutz der Meeresumwelt des
Nordostatlantiks . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 892
20. 7. 2000 Bekanntmachung der Neufassung der Pariser Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle . . . . . . . . . . . . . 892
Preis dieser Ausgabe: 27,95 DM (25,20 DM zuzüglich 2,75 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 29,05 DM.
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