1178 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2000
Bekanntmachung
der Neufassung der Milchverordnung
Vom 20. Juli 2000
Auf Grund des Artikels 8 der Ersten Verordnung zur stabe b und d und Nr. 4 Buchstabe b und des
Änderung tierarzneimittel- und lebensmittelrechtlicher § 19a des LebensmitteI- und Bedarfsgegen-
Vorschriften vom 7. Juli 1998 (BGBI. I S. 1807) wird ständegesetzes in der Fassung der Bekannt-
nachstehend der WortIaut der Milchverordnung in der seit machung vom 8. Juli 1993 (BGBI. I S. 1169) im
dem 1. Januar 1999 geltenden Fassung bekannt gemacht. Einvernehmen mit den Bundesministerien für
Die Neufassung berücksichtigt: Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für
1. die am 4. Mai 1995 in Kraft getretene Verordnung vom Wirtschaft,
24. April 1995 (BGBI. I S. 544), – des § 32 Abs. 1 Nr. 9a und 10 in Verbindung
2. den am 8. Februar 1997 in Kraft getretenen Artikel 5 mit Abs. 3 des LebensmitteI- und Bedarfsgegen-
der Verordnung vom 3. Februar 1997 (BGBI. I S. 144), ständegesetzes im Einvernehmen mit den Bun-
desministerien für Wirtschaft, für Arbeit und
3. den am 12. November 1997 in Kraft getretenen Ar-
Sozialordnung und für Umwelt, Naturschutz und
tikel 2 der Verordnung vom 6. November 1997 (BGBI. I
Reaktorsicherheit,
S. 2665),
– des § 49 Abs. 1 des LebensmitteI- und Bedarfs-
4. den am 1. Januar 1998 in Kraft getretenen Artikel 8 der
gegenständegesetzes im Einvernehmen mit dem
Verordnung vom 3. Dezember 1997 (BGBI. I S. 2786),
Bundesministerium der Finanzen und
5. den am 1. Januar 1999 in Kraft getretenen Artikel 5
der Verordnung vom 7. Juli 1998 (BGBI. I S. 1807) und – des § 44 Nr. 2 des LebensmitteI- und Bedarfs-
gegenständegesetzes,
6. den am 1. August 1998 in Kraft getretenen Artikel 3
der Verordnung vom 28. Juli 1998 (BGBI. I S. 1935). die zuletzt durch Artikel 1 Nr. 3, 4, 5 und 12 des
Gesetzes vom 25. November 1994 (BGBI. I S. 3538)
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen geändert worden sind, durch das Bundesministe-
zu 1. jeweils in Verbindung mit Artikel 114 des Gesetzes rium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten auf
vom 27. April 1993 (BGBI. I S. 512, 2436) durch das Grund
Bundesministerium für Gesundheit auf Grund – des § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17
– des § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 3 und 4 Abs. 1 Nr. 5 des Tierseuchengesetzes in der
Buchstabe a in Verbindung mit Abs. 3, des § 10 Fassung der Bekanntmachung vom 29. Januar
Abs. 1 Satz 1, des § 19 Abs. 1 Nr. 1, 2 Buch- 1993 (BGBI. I S. 116),
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– des § 3 des Milch- und Margarinegesetzes 1997 (BGBI. I S. 2296) im Einvernehmen mit den
vom 25. Juli 1990 (BGBI. I S. 1471), der gemäß Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft
Artikel 51 der Verordnung vom 26. Februar und Forsten und für Wirtschaft,
1993 (BGBI. I S. 278) geändert worden ist, im zu 4. auf Grund des § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und
Einvernehmen mit den Bundesministerien für Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 3 des Lebens-
Gesundheit und für Wirtschaft und mitteI- und Bedarfsgegenständegesetzes in der
– des § 7 Satz 1 des Milch- und Margarine- Fassung der Bekanntmachung vom 9. September
gesetzes, der gemäß Artikel 51 der Verordnung 1997 (BGBI. I S. 2296) im Einvernehmen mit den
vom 26. Februar 1993 geändert worden ist, im Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft
Einvernehmen mit den Bundesministerien für und Forsten und für Wirtschaft,
Gesundheit, der Justiz und für Wirtschaft, zu 5. auf Grund des § 15 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b des
zu 2. auf Grund des § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes
§ 19 Abs. 1 Nr. 1, 2 Buchstabe b und Nr. 4 Buch- in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Sep-
stabe b des LebensmitteI- und Bedarfsgegenstän- tember 1997 (BGBI. I S. 2296) im Einvernehmen mit
degesetzes in der Fassung der Bekanntmachung dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
vom 8. Juli 1993 (BGBI. I S. 1169), die durch Ar- schaft und Forsten und des § 44 Abs. 1 Nr. 2 des
tikel 1 Nr. 3, 4 und 5 des Gesetzes vom 25. Novem- Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes
ber 1994 (BGBI. I S. 3538) geändert worden sind, in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Ok-
im Einvernehmen mit den Bundesministerien für tober 1994 (BGBI. I S. 3018),
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für zu 6. auf Grund des § 49 Abs. 1 Satz 1 und 2, auch in
Wirtschaft, Verbindung mit Abs. 2 Satz 1, des LebensmitteI-
zu 3. auf Grund des § 9 Abs. 1 Nr. 3 und 4 Buchstabe a und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung
und des § 19a Nr. 2 Buchstabe a des Lebens- der Bekanntmachung vom 9. September 1997
mittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der (BGBI. I S. 2296) im Einvernehmen mit dem Bun-
Fassung der Bekanntmachung vom 9. September desministerium der Finanzen.
Bonn, den 20. Juli 2000
Die Bundesministerin für Gesundheit
Andrea Fischer
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Verordnung
über Hygiene- und Qualitäts-
anforderungen an Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis
(Milchverordnung)*)
§1 (4) Diese Verordnung findet ferner keine Anwendung auf
Anwendungsbereich das Herstellen oder Behandeln von Lebensmitteln, die
dem Anwendungsbereich der Absätze 1 und 2 nicht unter-
(1) Die Vorschriften dieser Verordnung sind anzuwen- liegen, bei denen jedoch Milch oder Erzeugnisse auf
den auf das Milchbasis verwendet werden, die den Anforderungen
1. Gewinnen, Behandeln und Inverkehrbringen von Roh- dieser Verordnung entsprechen.
milch einschließlich Vorzugsmilch,
2. Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von
a) thermisierter und wärmebehandelter Milch, §2
b) Erzeugnissen auf Milchbasis. Begriffsbestimmungen
(2) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten sinn- Im Sinne dieser Verordnung ist
gemäß auch für Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis
anderer Tierarten, soweit nichts anderes bestimmt ist. 1. Milch:
(3) Diese Verordnung findet vorbehaltlich des Satzes 2 das durch ein- oder mehrmaliges tägliches Melken
keine Anwendung auf das Behandeln von Vorzugsmilch gewonnene unveränderte Eutersekret von zur Milch-
und das Herstellen und Behandeln von wärmebehandelter gewinnung gehaltenen Kühen;
Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis, die in Einzel- 2. Rohmilch:
handelsbetrieben, Gaststätten und Einrichtungen zur Milch, die nicht über + 40 ºC erwärmt worden ist;
Gemeinschaftsverpflegung an Verbraucher abgegeben
werden. Einzelhandelsbetriebe, Gaststätten und Einrich- 3. thermisierte Milch:
tungen zur Gemeinschaftsverpflegung, die Erzeugnisse gereinigte Milch, die nach Anlage 6 Nr. 1.4 erwärmt
auf Milchbasis im Sinne des § 2 Nr. 7 Buchstabe d herstel- worden ist;
len, behandeln oder in den Verkehr bringen, müssen inso-
weit die Anforderungen nach § 6 Abs. 1 und 2 Nr. 3, Anla- 4. wärmebehandelte Milch:
ge 5 Nr. 1 und 3, Anlage 6 Nr. 3.3 und 4.4, Anlage 7 Nr. 1.5 gereinigte Milch, die nach Anlage 6 Nr. 2 wärme-
und 1.9 und Anlage 10 Nr. 3.4 erfüllen. behandelt worden ist;
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien und ländern eingeführten Erzeugnissen an den Grenzkontrollstellen der
Entscheidungen: Gemeinschaft (93/13/EWG) (ABl. EG Nr. L 9 S. 33),
1. Richtlinie 92/46/EWG des Rates vom 16. Juni 1992 mit Hygiene- 7. Entscheidung der Kommission vom 23. Dezember 1992 zur
vorschriften für die Herstellung und Vermarktung von Rohmilch, Festlegung der Verfahren für Veterinärkontrollen von Erzeugnissen
wärmebehandelter Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis (ABl. EG aus Drittländern in Freilagern, Freizonen und Zolllagern sowie bei
Nr. L 268 S. 1), der Beförderung von einem Drittland in ein anderes durch das
2. Richtlinie 92/47/EWG des Rates vom 16. Juni 1992 über die Gebiet der Gemeinschaft (93/14/EWG) (ABl. EG Nr. L 9 S. 42),
Gewährung von zeitlich und inhaltlich begrenzten Ausnahmen von 8. Richtlinie 94/71/EG des Rates vom 13. Dezember 1994 zur
den besonderen Hygienevorschriften der Gemeinschaft für die Änderung der Richtlinie 92/46/EWG mit Hygienevorschriften für die
Produktion und Vermarktung von Rohmilch und Erzeugnissen auf Herstellung und Vermarktung von Rohmilch, wärmebehandelter
Milchbasis (ABl. EG Nr. L 268 S. 33), Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis (ABl. EG Nr. L 368 S. 33),
3. Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur 9. Entscheidung 95/408/EG des Rates vom 22. Juni 1995 über die
Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaft- Bedingungen für die Aufstellung vorläufiger Listen der Drittland-
lichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (ABl. betriebe, aus denen die Mitgliedstaaten bestimmte tierische
EG Nr. L 395 S. 13), zuletzt geändert durch Richtlinie 92/118/EWG Erzeugnisse, Fischereierzeugnisse oder lebende Muscheln ein-
des Rates vom 17. Dezember 1992 über die tierseuchenrechtlichen führen dürfen, während einer Übergangszeit (ABl. EG Nr. L 243
und gesundheitlichen Bedingungen für den Handel mit Erzeug- S. 17), zuletzt geändert durch Entscheidung 97/34/EG des Rates
nissen tierischen Ursprungs in der Gemeinschaft sowie für ihre vom 17. Dezember 1996 (ABl. EG Nr. L 13 S. 33),
Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den 10. Entscheidung 95/340/EG der Kommission vom 27. Juli 1995 zur
spezifischen Gemeinschaftsregeln nach Anhang A Kapitel 1 der Erstellung eines vorläufigen Verzeichnisses der Drittländer, aus
Richtlinie 89/662/EWG und – in Bezug auf Krankheitserreger – denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Milch und Erzeugnissen
der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (ABl. EG Nr. L 62 S. 49), auf Milchbasis zulassen, und zur Aufhebung der Entscheidung
4. Richtlinie 90/675/EWG des Rates vom 10. Dezember 1990 zur 94/70/EG (ABl. EG Nr. L 200 S. 38),
Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus 11. Entscheidung 95/343/EG der Kommission vom 27. Juli 1995 über
Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (ABl. die Muster der Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr der aus
EG Nr. L 373 S. 1), zuletzt geändert durch Richtlinie 91/496/EWG Drittländern stammenden und zum Verzehr bestimmten wärme-
des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für behandelten Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis und Rohmilch-
die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft erzeugnisse, die für eine Sammelstelle, eine Standardisierungs-
eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, stelle, einen Bearbeitungsbetrieb oder einen Verarbeitungsbetrieb
90/425/EWG und 90/675/EWG (ABl. EG Nr. L 268 S. 56), bestimmt sind (ABl. EG Nr. L 200 S. 52),
5. Entscheidung der Kommission vom 31. Januar 1994 mit einem vor- 12. Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontroll-
läufigen Verzeichnis der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten maßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in
die Einfuhr von Rohmilch, wärmebehandelter Milch und Erzeug- lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung
nissen auf Milchbasis zulassen (94/70/EG) (ABl. EG Nr. L 36 S. 5), der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Ent-
6. Entscheidung der Kommission vom 22. Dezember 1992 zur scheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. EG Nr. L 125
Festlegung der Verfahren für Veterinärkontrollen von aus Dritt- S. 10).
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5. Konsummilch: §4
gereinigte Milch, die dazu bestimmt ist, an Verbrau- Herstellen und Behandeln von
cher abgegeben zu werden; wärmebehandelter Milch und von Werkmilch
6. Werkmilch: (1) Wärmebehandelte Milch und Werkmilch dürfen nur
gereinigte Milch, die zur Verarbeitung bestimmt ist; 1. in nach § 20 zugelassenen Be- und Verarbeitungs-
betrieben und
7. Erzeugnisse auf Milchbasis:
2. unter Einhaltung der Anforderungen der Anlage 5
a) Milcherzeugnisse im Sinne der Milcherzeugnisver-
hergestellt und behandelt werden.
ordnung;
b) Käse und Erzeugnisse aus Käse im Sinne der (2) Wärmebehandelte Milch und Werkmilch dürfen
Käseverordnung; nur aus Milch hergestellt werden, die entsprechend § 3
gewonnen und behandelt und nach § 1 der Milch-
c) Erzeugnisse im Sinne der Butterverordnung; Güteverordnung untersucht worden ist und einem Ver-
d) Speiseeis mit einem Anteil an Milch oder Milch- kehrsverbot nach § 17 Abs. 2 Satz 1 nicht unterliegt.
erzeugnissen; (3) Wärmebehandelte Milch darf nur aus Milch her-
e) sonstige aus Milch hergestellte Erzeugnisse, auch gestellt werden, der, abgesehen von Entnahmen bei der
unter Zusatz anderer Stoffe, sofern Reinigung und Entkeimung, nichts entnommen oder
aa) diese nicht zugesetzt werden, um einen Milch- zugefügt worden ist, soweit eine Entnahme oder Zugabe
bestandteil vollständig oder teilweise zu er- nicht nach anderen Vorschriften erlaubt ist.
setzen und (4) Rohmilch, die
bb) der Anteil an Milchbestandteilen in der Tro- 1. zur Herstellung von wärmebehandelter Milch bestimmt
ckenmasse des Erzeugnisses überwiegt; ist, ist nach Maßgabe der Anlage 6 Nr. 1.1 bis 1.3,
8. Erzeugerbetrieb: 2. zur Herstellung von Werkmilch bestimmt ist, ist nach
Betrieb oder Betriebsstätte, in dem oder in der Milch Maßgabe der Anlage 6 Nr. 1.2 und 3.2.1 zu behandeln.
gewonnen wird; (5) Die Wärmebehandlung ist nach einem in Anlage 6
9. Milchsammelstelle: Nr. 2.1 bis 2.4 aufgeführten anerkannten Verfahren
durchzuführen. Wird pasteurisierte, ultrahocherhitzte oder
Betrieb, in dem Milch gesammelt und gekühlt wird; sterilisierte Milch hergestellt, so sind von der zuständigen
10. Standardisierungsstelle: Behörde zugelassene Einrichtungen zu verwenden. Eine
Einrichtung darf nur zugelassen werden, wenn sie den
Betrieb, der nicht einer Milchsammelstelle oder einem
Anforderungen der Anlage 7 Nr. 3.5 entspricht. Bei der
Be- und Verarbeitungsbetrieb angeschlossen ist und
Wärmebehandlung sind der Temperaturverlauf sowie
in dem Milch entrahmt oder ihr Gehalt an natürlichen
der Betriebszustand der Einrichtung bezüglich Umlauf,
Milchbestandteilen verändert werden kann;
Durchlauf und Reinigung mit einem Temperaturmess-
11. Be- und Verarbeitungsbetrieb: und -aufzeichnungsgerät aufzuzeichnen. Diese Aufzeich-
Betrieb, in dem Milch oder Erzeugnisse auf Milchbasis nungen sind täglich mit dem Datum zu versehen und bei
be- oder verarbeitet oder behandelt werden; Erzeugnissen auf Milchbasis, die nicht bei Umgebungs-
temperatur gelagert werden können, zwei Monate ab dem
12. amtlicher Tierarzt: Verbrauchsdatum oder dem Mindesthaltbarkeitsdatum
der von der zuständigen Behörde beauftragte Tierarzt. und bei den übrigen Erzeugnissen auf Milchbasis zwei
Jahre aufzubewahren.
§3 §5
Gewinnen und Behandeln von Rohmilch Zusätzliche Anforderungen
an das Herstellen und Behandeln
(1) Rohmilch, die zur Abgabe an andere bestimmt ist, von wärmebehandelter Konsummilch
darf nur
(1) Wer Konsummilch herstellt, hat die zur Herstellung
1. von Tieren gewonnen werden, die den Anforderungen verwendete Milch vorbehaltlich der §§ 7 und 8 einer
der Anlage 1 entsprechen, Wärmebehandlung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 zu unterziehen.
2. in einem Erzeugerbetrieb gewonnen und behandelt Pasteurisierte Konsummilch darf nur aus Rohmilch oder
werden, der den Anforderungen der Anlage 2 ent- thermisierter Milch unter Ausschluss einer zweiten Wär-
spricht, und mebehandlung hergestellt werden. Ultrahocherhitzte
Milch sowie Sterilmilch dürfen auch aus pasteurisierter
3. unter Einhaltung der Anforderungen der Anlage 3 im Milch hergestellt werden.
Erzeugerbetrieb gewonnen und behandelt werden.
(2) Pasteurisierte Konsummilch ist im Be- und Verar-
Diese Rohmilch darf keine anomalen sensorischen beitungsbetrieb unmittelbar nach der Wärmebehandlung
Merkmale aufweisen. mindestens auf + 6 ºC zu kühlen und bei dieser Tempe-
(2) Rohmilch darf darüber hinaus nur in nach § 20 ratur zu halten.
zugelassenen Milchsammelstellen, Standardisierungs- (3) Wärmebehandelte Konsummilch darf nur in zur
stellen und Be- und Verarbeitungsbetrieben behandelt unmittelbaren Abgabe an den Verbraucher bestimmte
werden. Behältnisse abgefüllt werden, wenn die Anforderungen
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der Anlage 6 Nr. 4.1 und 4.2 Satz 1 eingehalten werden. 4. auf der Fertigpackung abweichend von § 3 Abs. 1
Der Be- und Verarbeitungsbetrieb hat Konsummilch in Nr. 4 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung
Fertigpackungen entsprechend den Anforderungen der mit dem Hinweis „Rohmilch – verbrauchen bis … – auf-
Anlage 8 zu kennzeichnen. bewahren bei höchstens + 8 ºC“ gekennzeichnet ist,
(4) Wärmebehandelte Konsummilch muss so hergestellt wobei das späteste Verbrauchsdatum eine Frist von
werden, dass sie nach der Wärmebehandlung den Anfor- 96 Stunden nach der Gewinnung nicht überschreiten
derungen darf.
1. der Anlage 6 Nr. 3.1.1 und 3.1.2 und (2) § 5 Abs. 1 gilt ferner nicht für Rohmilch, die in ver-
schlossenen Kannen oder ähnlichen Behältnissen unter
2. der Anlage 6 Nr. 3.1.3 der Verkehrsbezeichnung „Vorzugsmilch“ an Verbraucher
entspricht. im Sinne des § 6 Abs. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsge-
genständegesetzes abgegeben wird, wenn die Anforde-
rungen in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 erfüllt sind und die Behält-
§6 nisse mit einem mit ihnen verbundenen Etikett versehen
Zusätzliche Anforderungen sind, das die Angaben nach Absatz 1 Nr. 4 enthält.
an das Herstellen und Behandeln (3) Erzeugerbetriebe, die Vorzugsmilch herstellen, be-
von Erzeugnissen auf Milchbasis handeln und in den Verkehr bringen, müssen von der
(1) Erzeugnisse auf Milchbasis dürfen vorbehaltlich der zuständigen Behörde zugelassen sein. Die Zulassung wird
Vorschriften der Milcherzeugnis-Verordnung, der Käse- auf Antrag erteilt, wenn gewährleistet ist, dass die Anfor-
verordnung und der Butterverordnung nur aus wärme- derungen nach den Anlagen 1 bis 3, 5, 7 Nr. 1 und 3 sowie
behandelter Werkmilch hergestellt werden. Dies gilt nicht der Anlage 9 Nr. 1 und 2 eingehalten werden. § 20 Abs. 4
für Erzeugnisse auf Milchbasis, die während der Her- gilt entsprechend.
stellung einer Wärmebehandlung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 (4) Erzeugerbetriebe nach Absatz 3 haben im Rahmen
oder einem von der zuständigen Behörde genehmigten betriebseigener Kontrollen in Bezug auf die der Milch-
gleichwertigen Verfahren der Wärmebehandlung unterzo- gewinnung dienenden Kühe Nachweise zu führen über
gen oder aus wärmebehandelten Erzeugnissen hergestellt
1. Aufnahme oder Erwerb und Abgabe unter Angabe
worden sind.
des Zeitpunktes und der Namen und Anschriften der
(2) Erzeugnisse auf Milchbasis dürfen nur Lieferanten und Empfänger,
1. in nach § 20 zugelassenen Be- und Verarbeitungs- 2. Zeitpunkt, Art und Dauer von Erkrankungen und einer
betrieben hergestellt und behandelt werden, erkennbaren Störung des allgemeinen Gesundheits-
2. unter Einhaltung der Anforderungen der Anlage 5 her- zustandes,
gestellt und behandelt werden und 3. Zeitpunkt und Art angewendeter Tierarzneimittel,
3. so hergestellt und behandelt werden, dass sie den An- 4. durchgeführte Untersuchungen im Sinne der Anlage 9
forderungen Nr. 1.1.1 und 1.1.2.
a) der Anlage 6 Nr. 3.3.1.1 und 3.3.1.2 sowie Die Nachweise nach Satz 1 sind zeitlich geordnet zwei
Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde
b) der Anlage 6 Nr. 3.3.1.3
auf Verlangen vorzulegen.
für die dort genannten Erzeugnisse entsprechen.
(3) Milch darf zur Herstellung von Rohmilcherzeugnis- §8
sen nur verwendet werden, wenn sie den Anforderungen
Milch-ab-Hof-Abgabe
der Anlage 4 Nr. 1.3, 2.2 oder 3.2 entspricht.
(1) § 5 Abs. 1 gilt ferner nicht für Konsummilch, die als
(4) Be- und Verarbeitungsbetriebe, die Erzeugnisse auf
Rohmilch im Erzeugerbetrieb unmittelbar an Verbraucher
Milchbasis umhüllen oder verpacken, haben die Anforde-
im Sinne des § 6 des Lebensmittel- und Bedarfsgegen-
rungen der Anlage 6 Nr. 4.3 und 4.4 einzuhalten. Sie haben
ständegesetzes abgegeben wird, wenn
diese Erzeugnisse entsprechend den Anforderungen der
Anlage 8 zu kennzeichnen. 1. sie im eigenen Betrieb unter Einhaltung der Anfor-
derungen des § 3 Abs. 1 gewonnen und behandelt
worden ist,
§7 2. sie nach den Vorschriften der Milch-Güteverordnung
Vorzugsmilch kontrolliert wird und hierbei die Anforderungen der
Anlage 4 Nr. 1.1 erfüllt,
(1) § 5 Abs. 1 gilt nicht für Konsummilch, die als Roh-
milch in Fertigpackungen unter der Verkehrsbezeichnung 3. sie am Tag der Abgabe oder am Tag zuvor gewonnen
„Vorzugsmilch“ in den Verkehr gebracht wird, wenn sie worden ist,
1. in einem nach Absatz 3 zugelassenen Erzeugerbetrieb 4. an der Abgabestelle gut sichtbar und lesbar der Hin-
unter Einhaltung der Anforderungen der Anlagen 1, 3 weis „Rohmilch, vor dem Verzehr abkochen“ ange-
und 5 sowie der Anlage 9 Nr. 1 und 2 gewonnen und bracht ist und
behandelt worden ist, 5. die Abgabe von Rohmilch zuvor vom Milcherzeuger
2. den Anforderungen an die Beschaffenheit nach An- der zuständigen Behörde angezeigt wurde.
lage 9 Nr. 3 entspricht, (2) Die Abgabe von Rohmilch
3. in der Zeit von der Abfüllung bis zur Abgabe eine 1. an Familienangehörige des Milcherzeugers, Altenteiler
Temperatur von + 8 ºC nicht überschritten hat und und Verpächter des Betriebes,
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2. an Personen, die im Betrieb des Milcherzeugers be- § 13
schäftigt sind, und an deren Familienangehörige, Anforderungen an Desinfektionsmittel
3. durch Alm- oder Alpbetriebe an Wanderer und Berg- Für die chemische Desinfektion der in Anlage 2 Nr. 4,
hütten Anlage 7 Nr. 1.5 und Anlage 10 Nr. 1 genannten Geräte
ist auch zulässig, wenn die Anforderungen nach Absatz 1, und Gegenstände dürfen nur hierfür geeignete Mittel
unbeschadet derjenigen der Anlage 1 Nr. 1 bis 3 und der verwendet werden; als geeignet sind insbesondere Mittel
Anlage 4 Nr. 1.1, nicht erfüllt sind. anzusehen, die in ihrer keimabtötenden Wirkung den
Anforderungen zur Erlangung des Gütezeichens der
Deutschen Landwirtschaftsgesellschaft, Frankfurt1), oder
§9 den Prüfrichtlinien der Deutschen Veterinärmedizinischen
Gesellschaft, Gießen2), entsprechen.
Bezeichnung
Molkerei, Meierei, Sennerei, Käserei
§ 14
Ein Be- und Verarbeitungsbetrieb darf die Bezeichnung
Anforderungen an
Molkerei, Meierei, Sennerei oder Käserei nur führen, wenn
Milchreinigungseinrichtungen
er im Durchschnitt eines Jahres täglich mindestens
und Entkeimungseinrichtungen
500 Liter Milch oder eine hieraus herzustellende ent-
sprechende Menge an Milcherzeugnissen be- oder ver- Für die Reinigung der Milch von milchfremden Bestand-
arbeitet und die hierfür erforderlichen technischen Ein- teilen sowie für die Entkeimung von Milch dürfen nur
richtungen besitzt. § 20 bleibt unberührt. Zentrifugen verwendet werden. Andere Einrichtungen
dürfen nur verwendet werden, wenn sie die gleiche
Wirkung aufweisen. Die gleiche Wirkung weisen insbe-
§ 10 sondere Einrichtungen auf, die die Voraussetzungen der
Prüfrichtlinie des Institutes für Verfahrenstechnik der Bun-
Homogenisierte Milch desanstalt für Milchforschung, Kiel3), und des Institutes für
Milch darf homogenisiert werden; dabei muss das Fett Lebensmittelverfahrenstechnik des Forschungszentrums
durch mechanische Einwirkung so fein verteilt werden, für Milch und Lebensmittel, Weihenstephan, Technische
dass während der angegebenen Mindesthaltbarkeitszeit Universität München4), erfüllen.
keine deutlich sichtbare Aufrahmung stattfindet.
§ 15
Anforderungen an die
§ 11 Abgabe von Milch zu Futterzwecken
Eiweißanreicherung und die Verwendung von Milchrück-
ständen aus Be- und Verarbeitungsbetrieben
Teilentrahmte (fettarme) und entrahmte Milch im Sinne
der Verordnung (EWG) Nr. 1411/71 des Rates zur Fest- Milch aus Be- und Verarbeitungsbetrieben sowie
legung ergänzender Vorschriften für die gemeinsame Rückstände aus Milchreinigungs- und Entkeimungs-
Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse hin- einrichtungen aus Be- und Verarbeitungsbetrieben dürfen
sichtlich Konsummilch vom 29. Juni 1971 (ABl. EG als Futtermittel nur abgegeben oder im eigenen Betrieb
Nr. L 148 S. 4) in der jeweils geltenden Fassung darf unter verfüttert werden, wenn sie zuvor nach einem von der
Anreicherung mit wasserlöslichen oder aufgeschlossenen zuständigen Behörde genehmigten Wärmebehandlungs-
Milcheiweißerzeugnissen hergestellt werden. verfahren ausreichend erhitzt worden sind.
§ 16
§ 12 Betriebseigene Kontrollen und Nachweise
Beförderung von Milch (1) Wer Milch oder Erzeugnisse auf Milchbasis in Be-
und Erzeugnissen auf Milchbasis und Verarbeitungsbetrieben herstellt oder behandelt, hat
(1) Rohmilch, thermisierte Milch, wärmebehandelte 1. durch betriebseigene Kontrollen
Milch, Werkmilch und Erzeugnisse auf Milchbasis dürfen a) die nach dem jeweils angewandten Herstellungs-
nur unter Einhaltung der Anforderungen der Anlage 10 prozess zu bestimmenden kritischen Punkte zu
befördert werden. ermitteln,
(2) Wer wärmebehandelte Konsummilch oder Erzeug- b) Überwachungs- und Kontrollmethoden für diese
nisse auf Milchbasis, die nicht in Fertigpackungen ab- kritischen Punkte in Abhängigkeit von der Menge
gepackt sind, befördert oder befördern lässt, muss diese der verarbeiteten Milch und der hergestellten
bei ihrer Beförderung mit einem Begleitdokument, das Erzeugnisse auf Milchbasis festzulegen und durch-
auch ein Handelsdokument sein kann, versehen, das zuführen,
Folgendes enthält:
1) Listen zu beziehen bei: Deutsche Landwirtschaftsgesellschaft (DLG),
1. Angaben zum Genusstauglichkeitskennzeichen ge- Eschborner Landstr. 122, 60489 Frankfurt.
mäß Anlage 8 Nr. 1, 2) Listen zu beziehen bei: Deutsche Veterinärmedizinische Gesellschaft
(DVG), Frankfurter Straße 89, 35392 Gießen.
2. Art der letzten Wärmebehandlung. 3) Prüfrichtlinien zu beziehen bei: Bundesanstalt für Milchforschung –
Institut für Verfahrenstechnik, Hermann-Weigmann-Straße 1, 24103 Kiel.
Dieses Dokument ist vom Empfänger ein Jahr aufzu- 4) Prüfrichtlinien zu beziehen bei: Forschungszentrum für Milch und Le-
bewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen bensmittel Weihenstephan – Institut für Lebensmittelverfahrenstechnik,
vorzulegen. Technische Universität München, Vöttinger Straße 41, 85350 Freising.
1184 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2000
c) das Ergebnis der Untersuchungen zur Einhaltung bringen der Milch verboten ist, wenn die Anlieferungs-
der in dieser Verordnung festgelegten Normen zu milch nicht innerhalb von drei Monaten nach Feststellung
überwachen, der Überschreitung diesen Anforderungen wieder ent-
d) einen Reinigungs- und Desinfektionsplan für die spricht. Gleichzeitig unterrichtet die untersuchende Stelle
Räume, Einrichtungsgegenstände und Arbeits- die zuständige Behörde. Sofern die Untersuchungen nicht
geräte aufzustellen und das Ergebnis der ange- von dem Be- und Verarbeitungsbetrieb, der Milchsammel-
wandten Reinigungs- und Desinfektionsverfahren oder Standardisierungsstelle durchgeführt worden sind,
zu überprüfen und teilt die untersuchende Stelle das Ergebnis auch diesen mit.
e) sich zu vergewissern, dass Milch oder Erzeugnisse (2) Werden in Bezug auf Keimzahl oder somatische
auf Milchbasis nicht mit Stoffen mit pharmakolo- Zellen die in Anlage 4 festgelegten Anforderungen vor
gischer oder hormonaler Wirkung sowie mit Anti- Ablauf der in Absatz 1 Satz 1 genannten Frist nicht wieder
biotika, Pestiziden, Reinigungsmitteln und anderen eingehalten, ist dem Erzeugerbetrieb das Inverkehr-
Stoffen belastet sind, die schädlich sind oder bringen der Milch verboten. Die untersuchende Stelle teilt
die organoleptischen Eigenschaften der Milch oder dem Erzeugerbetrieb den Eintritt des Verkehrsverbotes
der Erzeugnisse auf Milchbasis verschlechtern kön- mit. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
nen oder sich beim Verzehr als gefährlich oder (3) Das Verkehrsverbot nach Absatz 2 Satz 1 wird nicht
schädlich für die menschliche Gesundheit erweisen wirksam, wenn bei den Untersuchungen des letzten
können; Monats in Bezug auf Keimzahl jedes Einzelergebnis oder
2. Nachweise zu führen über die Maßnahmen und Kon- in Bezug auf somatische Zellen das geometrische Mittel
trollergebnisse nach Nummer 1. die Anforderungen nach Anlage 4 erfüllt.
(2) Die Nachweise nach Absatz 1 Nr. 2 sind zeitlich (4) Das Verkehrsverbot nach Absatz 2 Satz 1 entfällt,
geordnet zwei Jahre lang aufzubewahren und der zu- wenn der Erzeugerbetrieb durch die Einzelergebnisse
ständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Dies gilt von zwei repräsentativen Proben der für die Anlieferung
nicht für Erzeugnisse auf Milchbasis, die nicht bei vorgesehenen Herdenmilch, die auf seinen Antrag nach
Umgebungstemperatur gelagert werden können. Bei Ablauf der in Absatz 1 Satz 1 genannten Frist im Abstand
diesen sind die Nachweise zwei Monate ab dem Ver- von mindestens vier Tagen durch die zuständige Behörde
brauchsdatum oder dem Mindesthaltbarkeitsdatum des oder eine sonst nach Landesrecht zulässigerweise be-
Erzeugnisses aufzubewahren. auftragte Stelle entnommen und untersucht worden
sind, nachweist, dass diese Anforderungen wieder erfüllt
(3) Be- und Verarbeitungsbetriebe müssen die betriebs- werden. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
eigenen Kontrollen in einem anerkannten Labor innerhalb
oder außerhalb des Betriebes durchführen oder durch-
§ 18
führen lassen.
Verkehrsverbote
§ 16a
(1) Als Lebensmittel dürfen nicht in den Verkehr ge-
Rückstandsuntersuchungen bracht werden
Milch ist von den zuständigen Behörden auf Rück- 1. die ersten Milchstrahlen aus jeder Zitze,
stände im Sinne von § 16 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e zu
2. Milch von Tieren, die den Anforderungen der Anlage 1
untersuchen. Dabei sind die Vorgaben des nationalen
nicht entsprechen,
Rückstandskontrollplanes einzuhalten, der nach Maß-
gabe der Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 3. das kontinuierlich und diskontinuierlich austretende
1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Zentrifugat aus Entkeimungszentrifugen, unbeschadet
Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tieri- des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe f der Käseverordnung.
schen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien (2) Als Milch oder als Erzeugnis auf Milchbasis darf das
85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen Gemelk der ersten fünf Tage nach dem Kalben nicht in den
89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. EG Nr. L 125 S. 10) Verkehr gebracht werden.
und der auf Grund dieser Richtlinie ergangenen Entschei-
dungen in ihren jeweils geltenden Fassungen jährlich vom (3) Wärmebehandelte Milch und Erzeugnisse auf Milch-
Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz basis, die nicht entsprechend den Anforderungen des § 4
und Veterinärmedizin in Abstimmung mit den Ländern Abs. 4, des § 5 Abs. 2 und 4, des § 5 Abs. 3 Satz 1 und des
aufzustellen ist. Die Vorschriften über das Lebensmittel- § 6 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a hergestellt oder behandelt
Monitoring bleiben unberührt. worden sind, dürfen nicht als Lebensmittel in den Verkehr
gebracht werden. § 8 bleibt unberührt.
§ 17 (4) In Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung darf
nur Milch als Lebensmittel abgegeben werden, die unter
Nichteinhaltung der Anforderungen an Milch Anwendung eines anerkannten Verfahrens im Sinne der
(1) Wird bei Untersuchungen nach § 1 der Milch- Anlage 6 Nr. 2 wärmebehandelt worden ist.
Güteverordnung festgestellt, dass die Anlieferungsmilch
eines Erzeugerbetriebes in Bezug auf Keimzahl oder § 19
somatische Zellen die in Anlage 4 festgelegten An-
forderungen nicht erfüllt, unterrichtet der untersuchende Ausnahmen
Be- und Verarbeitungsbetrieb, die untersuchende Milch- (1) Die zuständige Behörde kann abweichend von § 3
sammel- oder Standardisierungsstelle oder die Unter- Abs. 1 Nr. 1 und § 18 Abs. 1 Nr. 2 zulassen, dass aus
suchungsstelle (untersuchende Stelle) unverzüglich den Rohmilch von gesunden Tieren aus Beständen, die den
Erzeugerbetrieb und teilt ihm mit, dass ihm das Inverkehr- Anforderungen der Anlage 1 Nr. 2.1 und 3 nicht genügen,
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Erzeugnisse auf Milchbasis nach einer Wärmebehandlung Nr. 1 und 3 sowie den Anlagen 8 und 10 erfüllt sind und
gemäß Anlage 6 Nr. 2 unter Aufsicht der zuständigen für die Beförderung der Milch und der Erzeugnisse auf
Behörde hergestellt und in den Verkehr gebracht werden. Milchbasis nur Transportbehälter verwendet werden,
(2) Die zuständige Behörde kann abweichend von § 8 für die ausschließlich für die Beförderung von Milch,
die Abgabe von tiefgefrorener Milch anderer Tierarten Erzeugnissen auf Milchbasis sowie anderen Lebens-
Ausnahmen hinsichtlich der 48-Stunden-Frist sowie der mitteln im Sinne der Anlage 5 Nr. 5 bestimmt sind.
Abgabe außerhalb des Erzeugerbetriebes zulassen. Die Zulassung nach den Nummern 1 bis 3 bezieht sich nur
auf die jeweiligen Tätigkeitsbereiche.
(3) Die zuständige Behörde kann für die Herstellung von
Käse mit einer Reifezeit von mindestens 60 Tagen (2) Einer Zulassung nach Absatz 1 bedürfen nicht Be-
triebe, die ausschließlich im eigenen Erzeugerbetrieb ge-
1. hinsichtlich der Anforderungen an Rohmilch Aus-
wonnene Rohmilch an Ort und Stelle be- oder verarbeiten
nahmen von den Anforderungen der Anlage 4 Nr. 1
und diese Erzeugnisse unmittelbar, hinsichtlich im Sinne
bis 3 gewähren. Die Anforderungen der Anlage 4
der Anlage 6 Nr. 2 wärmebehandelter Milch, Butter sowie
Nr. 1.3, 2.2 und 3.2 bleiben, soweit Salmonellen und
Hart-, Schnitt-, halbfeste Schnitt- und Weichkäse auch
sonstige Krankheitserreger und deren Toxine und
mittelbar an Verbraucher abgeben.
Staphylococcus aureus betroffen sind, unberührt;
2. Ausnahmen von den Bestimmungen der Anlage 6 (3) Die zuständige Behörde teilt die Zulassung sowie
Nr. 4, der Anlage 7 sowie des § 16 gewähren, sofern deren Rücknahme oder Widerruf dem Bundesministerium
das Enderzeugnis die in Anlage 6 Nr. 3.3 vorgesehenen für Gesundheit unverzüglich mit. Dieses gibt die zu-
Merkmale aufweist; gelassenen Betriebe mit ihrer Veterinärkontrollnummer
sowie die Aufhebung der Zulassung im Bundesanzeiger
3. Ausnahmen von Anlage 8 Nr. 2.2 gewähren. bekannt.
Dabei können besondere Anforderungen für die Herstel- (4) Die zuständige Behörde kann das Ruhen der Zulas-
lung eines bestimmten Erzeugnisses festgelegt werden. sung anordnen, wenn
(4) Die zuständige Behörde kann, sofern bestimmte 1. die Voraussetzungen für einen Widerruf oder eine
Anforderungen dieser Verordnung die Herstellung von Rücknahme vorliegen oder
Erzeugnissen auf Milchbasis traditioneller Art beeinträch- 2. Auflagen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erfüllt
tigen können, Einzelausnahmen oder allgemeine Ausnah- oder Fristen nicht eingehalten werden
men von den Bestimmungen der §§ 3 und 16 sowie der
Anlage 7 Nr. 1 und 3 und der Anlage 6 Nr. 4.2 gewähren, und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der
unter der Voraussetzung, dass die dabei verarbeitete Mangel innerhalb einer angemessenen Frist behoben
Milch den Anforderungen der Anlage 1 entspricht. Dabei werden kann. Die Vorschriften über Rücknahme und
sind erforderlichenfalls die allgemeinen und besonderen Widerruf bleiben unberührt.
Herstellungsbedingungen für die jeweiligen Erzeugnisse
festzulegen. § 21
(5) Die zuständige Behörde kann Betrieben, die Er- Verbringen von
zeugnisse auf Milchbasis herstellen und deren Erzeu- Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis
gung auf eine jährlich verarbeitete Milchmenge von aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union
2 000 000 Liter begrenzt ist, bei der Gewährung der Zu-
(1) Sendungen von Rohmilch, wärmebehandelter Milch
lassung Ausnahmen von den Anforderungen der Anlage 7
und Erzeugnissen auf Milchbasis aus Mitgliedstaaten
Nr. 1 und 3 sowie des § 16 gewähren.
der Europäischen Union können am Bestimmungsort
(6) Die zuständige Behörde kann abweichend von § 3 stichprobenweise darauf überprüft werden, ob sie den
Abs. 2 für eine gemeinsame Milchkammer mehrerer Vorschriften dieser Verordnung entsprechen.
Erzeugerbetriebe Ausnahmen von den Anforderungen der
(2) Wer Rohmilch, wärmebehandelte Milch oder Erzeug-
Anlage 7 Nr. 1 und 2 zulassen.
nisse auf Milchbasis aus Mitgliedstaaten der Europäischen
Union bezieht, hat dies auf Verlangen der zuständigen
§ 20 Behörde anzuzeigen.
Zulassung von Milch- (3) Bei Verdacht des Verstoßes gegen Vorschriften
sammel- und Standardisierungsstellen dieser Verordnung können Sendungen von Rohmilch,
sowie von Be- und Verarbeitungsbetrieben wärmebehandelter Milch und Erzeugnissen auf Milch-
(1) Von der zuständigen Behörde werden auf Antrag basis auch während der Beförderung überwacht werden.
unter Erteilung einer Veterinärkontrollnummer zugelassen
1. Milchsammelstellen, wenn gewährleistet ist, dass diese § 22
den Anforderungen der Anlage 7 Nr. 1 und 2 ent- Einfuhr von
sprechen und die Anforderungen der Anlage 5 ein- Milch und Erzeugnissen
gehalten werden, auf Milchbasis aus Drittländern
2. Standardisierungsstellen, wenn gewährleistet ist, dass (1) Rohmilch, wärmebehandelte Milch und Erzeugnisse
diese den Anforderungen der Anlage 7 Nr. 1 und 2 auf Milchbasis dürfen nur aus den Drittländern in das
entsprechen und die Anforderungen der Anlage 5 Inland eingeführt werden, die in dem in der Entscheidung
eingehalten werden, 95/340/EG der Kommission vom 27. Juli 1995 (ABl. EG
3. Be- und Verarbeitungsbetriebe einschließlich Stan- Nr. L 200 S. 38) enthaltenen vorläufigen Verzeichnis der
dardisierungsstellen, wenn gewährleistet ist, dass die Drittländer in seiner jeweils geltenden Fassung aufgeführt
Anforderungen nach § 16 und den Anlagen 5, 6 und 7 sind.
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(2) Rohmilch, wärmebehandelte Milch und Erzeugnisse 1. die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt,
auf Milchbasis dürfen aus Drittländern gemäß Absatz 1 in 2. für den Versand der dort hergestellten Produkte in die
das Inland nur eingeführt werden, wenn Bundesrepublik Deutschland zugelassen worden ist
1. sie aus zugelassenen oder anerkannten Betrieben und
stammen, die im Amtsblatt der Europäischen Gemein-
3. durch vom Bundesministerium für Gesundheit be-
schaften oder vom Bundesministerium für Gesundheit
auftragte Tierärzte überprüft werden darf.
im Bundesanzeiger bekannt gemacht sind,
2. die Sendung von einer Gesundheitsbescheinigung be- (3) Die Anerkennung der Betriebe nach Absatz 2 sowie
gleitet ist, die dem Muster der Entscheidung 95/343/EG deren Aufhebung werden vom Bundesministerium für
der Kommission vom 27. Juli 1995 über die Muster Gesundheit im Bundesanzeiger bekannt gemacht.
der Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr der aus (4) Das Bundesministerium für Gesundheit berichtigt
Drittländern stammenden und zum Verzehr bestimm- die Bekanntmachung der nicht im Amtsblatt veröffentlich-
ten wärmebehandelten Milch, Erzeugnisse auf Milch- ten Betriebe, wenn sie aus der in Absatz 1 genannten Liste
basis und Rohmilcherzeugnisse, die für eine Sammel- gestrichen wurden oder die Liste anderweitig geändert
stelle, eine Standardisierungsstelle, einen Bearbeitungs- wurde.
betrieb oder einen Verarbeitungsbetrieb bestimmt sind
(ABl. EG Nr. L 200 S. 52), in der jeweils geltenden § 26
Fassung entspricht,
Strafvorschriften
3. die Sendung bei der Einfuhr einer Warenuntersuchung
nach Anlage 12 unterzogen worden ist, es sei denn, die (1) Nach § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 des Lebens-
Rohmilch, wärmebehandelte Milch und Erzeugnisse mittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft,
auf Milchbasis werden über einen anderen Mitglied- wer vorsätzlich oder fahrlässig
staat eingeführt, der die Einfuhruntersuchung nach 1. entgegen § 4 Abs. 5 Satz 1 die Wärmebehandlung
dieser Verordnung gleichwertigen Bestimmungen nicht nach einem anerkannten Verfahren durchführt,
durchgeführt hat.
2. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 Konsummilch nicht einer
(3) (weggefallen) Wärmebehandlung unterzieht,
(4) Die Vorschriften der Einfuhruntersuchungsverord- 3. entgegen § 5 Abs. 4 Nr. 1 Konsummilch oder entgegen
nung vom 24. Juni 1993 (BAnz. S. 5965), zuletzt geän- § 6 Abs. 1 Satz 1 ein Erzeugnis auf Milchbasis herstellt,
dert durch Verordnung vom 6. Dezember 1994 (BGBl. I
4. entgegen § 6 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a ein Erzeugnis
S. 3838), in ihrer jeweils geltenden Fassung bleiben un-
auf Milchbasis herstellt oder behandelt,
berührt.
5. entgegen § 6 Abs. 3 Milch verwendet,
§§ 23 und 24
6. entgegen § 17 Abs. 2 Satz 1 Milch in den Verkehr
(weggefallen)
bringt,
§ 25 7. entgegen § 18 Abs. 1 Nr. 1 die ersten Milchstrahlen aus
einer Zitze, entgegen § 18 Abs. 1 Nr. 2 Milch oder ent-
Anerkennung und Zulassung
gegen § 18 Abs. 1 Nr. 3 Zentrifugat aus Entkeimungs-
von Betrieben für die Einfuhr
zentrifugen als Lebensmittel in den Verkehr bringt oder
von Rohmilch, wärmebehandelter
Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis 8. entgegen § 18 Abs. 4 Milch als Lebensmittel in Ein-
richtungen zur Gemeinschaftsverpflegung abgibt.
(1) Die in Entscheidungen der Kommission der Europäi-
schen Gemeinschaften in der jeweils geltenden Fassung (2) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel- und Be-
nach Artikel 23 Abs. 3 der Richtlinie 92/46/EWG des Rates darfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer
vom 16. Juni 1992 mit Hygienevorschriften für die Herstel- 1. entgegen § 18 Abs. 2 das Gemelk der ersten fünf Tage
lung und Vermarktung von Rohmilch, wärmebehandelter nach dem Kalben als Milch oder als Erzeugnis auf
Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis (ABl. EG Nr. L 268 Milchbasis oder
S. 1) oder in Entscheidungen der Kommission der Europäi-
schen Gemeinschaften nach der Entscheidung 95/408/EG 2. entgegen § 18 Abs. 3 Satz 1 wärmebehandelte Milch
des Rates vom 22. Juni 1995 über die Bedingungen für die oder ein Erzeugnis auf Milchbasis als Lebensmittel
Aufstellung vorläufiger Listen der Drittlandbetriebe, aus in den Verkehr bringt.
denen die Mitgliedstaaten bestimmte tierische Erzeug-
nisse, Fischereierzeugnisse oder lebende Muscheln ein-
führen dürfen, während einer Übergangszeit (ABl. EG § 27
Nr. L 243 S. 17) aufgeführten Be- und Verarbeitungsbetriebe Ordnungswidrigkeiten
in Drittländern gelten als für die Einfuhr zugelassene
Betriebe. Diejenigen Betriebe nach Satz 1, die nicht im (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 53 Abs. 1 des
Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bekannt Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt,
gemacht worden sind, werden vom Bundesministerium wer eine in § 26 Abs. 2 bezeichnete Handlung fahrlässig
für Gesundheit im Bundesanzeiger bekannt gemacht. begeht.
(2) Be- und Verarbeitungsbetriebe in Drittländern werden, (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 53 Abs. 2 Nr. 1 Buch-
soweit nicht die Voraussetzungen des Absatzes 1 vor- stabe a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständege-
liegen, vom Bundesministerium für Gesundheit anerkannt, setzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
wenn die oberste Veterinärbehörde des Herkunftslandes 1. entgegen § 4 Abs. 1 Nr. 2 wärmebehandelte Milch oder
bestätigt hat, dass der Betrieb Werkmilch herstellt oder behandelt,
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2. entgegen § 5 Abs. 2 pasteurisierte Konsummilch nicht 2. entgegen § 22 Abs. 1 Rohmilch, wärmebehandelte
mindestens auf + 6 ºC kühlt oder sie nicht bei dieser Milch oder ein Erzeugnis auf Milchbasis einführt.
Temperatur hält, 3. bis 5. (weggefallen)
3. entgegen § 5 Abs. 3 Satz 1 wärmebehandelte Konsum-
(8) Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 2 des
milch abfüllt,
Milch- und Margarinegesetzes handelt, wer vorsätzlich
4. entgegen § 6 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 Buchstabe b ein oder fahrlässig
Erzeugnis auf Milchbasis herstellt oder behandelt,
1. entgegen § 3 Abs. 1 Rohmilch gewinnt oder behandelt,
5. entgegen § 6 Abs. 4 Satz 1 eine Anforderung nicht
2. entgegen § 4 Abs. 2 bis 4 Milch herstellt oder be-
einhält,
handelt,
6. entgegen § 12 Abs. 1 Milch oder ein Erzeugnis auf
3. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 2 oder 3 oder Abs. 4 Nr. 2
Milchbasis befördert oder
Milch herstellt oder
7. entgegen § 14 Satz 1 oder 2 eine Zentrifuge oder eine
4. entgegen § 9 Satz 1 eine dort genannte Bezeichnung
andere vergleichbare Einrichtung nicht verwendet.
führt.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 53 Abs. 2 Nr. 1 Buch-
(9) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des
stabe c des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständege-
Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
setzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
lässig entgegen § 15 Milch oder Rückstände abgibt oder
1. entgegen § 3 Abs. 2 Rohmilch behandelt oder verfüttert.
2. entgegen § 4 Abs. 1 Nr. 1 oder § 6 Abs. 2 Nr. 1 wärme-
behandelte Milch, Werkmilch oder ein Erzeugnis auf § 28
Milchbasis herstellt oder behandelt.
(Änderung anderer Vorschriften)
(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 53 Abs. 2 Nr. 1 Buch-
stabe d des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände-
gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entge- § 29
gen § 4 Abs. 5 Satz 2 eine Einrichtung verwendet. Übergangsvorschriften
(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 des (1) Die zuständige Behörde kann bis zum 31. Dezember
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt, 1997 zulassen, dass Be- und Verarbeitungsbetriebe, die
wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Abs. 3 Satz 2 nicht in der Lage sind, sich mit Milch von Kühen zu ver-
oder § 6 Abs. 4 Satz 2 Konsummilch oder ein Erzeugnis sorgen, die den Anforderungen der Anlage 4 entspricht,
auf Milchbasis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig wärmebehandelte Konsummilch und Erzeugnisse auf
kennzeichnet. Milchbasis im Geltungsbereich dieser Verordnung in Ver-
kehr bringen, wenn diese Milch und diese Erzeugnisse
(6) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2a des
auf Milchbasis nicht mit dem Genusstauglichkeitskenn-
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt,
zeichen nach Anlage 8 Nr. 1.3 versehen und nicht für
wer vorsätzlich oder fahrlässig
den innergemeinschaftlichen Handel bestimmt sind und
1. entgegen § 4 Abs. 5 Satz 4 eine Aufzeichnung nicht, diese Betriebe nicht gemäß § 20 zugelassen werden. Die
nicht richtig oder nicht vollständig macht, zuständige Behörde kann den nach § 20 zugelassenen
2. entgegen § 4 Abs. 5 Satz 5 eine Aufzeichnung nicht Betrieben das Herstellen und Inverkehrbringen von Milch
täglich mit dem Datum versieht oder nicht oder nicht und Erzeugnissen auf Milchbasis entsprechend Satz 1
für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt, unter folgenden Voraussetzungen genehmigen:
3. entgegen § 7 Abs. 4 Satz 1 oder § 16 Abs. 1 Nr. 2 einen 1. Die Betriebe müssen unter der Aufsicht der zustän-
Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig digen Behörde die Rohmilch oder die Erzeugnisse auf
führt, Milchbasis, die nicht den Anforderungen der Anlage 4
entsprechen, an einem getrennten Ort oder zu einem
4. entgegen § 7 Abs. 4 Satz 2 oder § 16 Abs. 2 Satz 1 anderen Zeitpunkt be- oder verarbeiten, als die Roh-
oder 3 einen Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht für milch oder die Erzeugnisse auf Milchbasis, die diesen
die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt oder nicht oder Anforderungen entsprechen.
nicht rechtzeitig vorlegt,
2. Die Betriebe müssen der zuständigen Behörde nach-
5. entgegen § 12 Abs. 2 Satz 1 wärmebehandelte Kon- weisen, dass eine irrtümliche Vergabe des Genuss-
summilch oder ein Erzeugnis auf Milchbasis befördert tauglichkeitskennzeichens an Erzeugnisse nach Unter-
oder befördern lässt, absatz 1 vermieden wird. Sie haben Aufzeichnungen
6. entgegen § 12 Abs. 2 Satz 2 ein Dokument nicht oder über Ausgangsstoffe und Enderzeugnisse zur Ver-
nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt oder fügung zu halten, die der zuständigen Behörde eine
nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder Überprüfung der beiden Kreisläufe ermöglichen.
7. einer Vorschrift des § 16 Abs. 1 Nr. 1 über betriebs- (2) Die zuständige Behörde kann Be- und Verarbei-
eigene Kontrollen zuwiderhandelt. tungsbetrieben, die bereits vor dem Inkrafttreten dieser
Verordnung einen entsprechenden Antrag eingereicht
(7) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 2 Nr. 3 des haben, bis zum 31. Dezember 1997 Ausnahmen von
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt, bestimmten Anforderungen der Anlage 7 Nr. 1 und 3
wer vorsätzlich oder fahrlässig gewähren, wenn die wärmebehandelte Milch und die
1. entgegen § 21 Abs. 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig Erzeugnisse auf Milchbasis aus diesen Betrieben nicht
oder nicht rechtzeitig erstattet oder mit dem Genusstauglichkeitskennzeichen nach Anlage 8
1188 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2000
Nr. 1.3 versehen und nicht für den innergemeinschaft- Zulassung verfügen, gelten bis zum 1. Januar 1996 als zu-
lichen Handel bestimmt sind und diese Betriebe nicht gelassene Betriebe im Sinne dieser Verordnung.
gemäß § 20 zugelassen werden. (5) (weggefallen)
(3) Das Aufbringen des Genusstauglichkeitskenn- (6) Abweichend von § 25 Abs. 1 dürfen Milch und
zeichens gemäß Anlage 8 Nr. 1.3 auf den Verpackungen Erzeugnisse auf Milchbasis aus Betrieben in Drittländern,
und Umhüllungen wird erst ab 1. Januar 1996 verbindlich die nicht im Anhang einer auf Grund der Ratsentschei-
vorgeschrieben, damit vorhandene Verpackungen und dung 95/408/EG ergangenen Kommissionsentscheidung
Umhüllungen noch verbraucht werden können. Bis zum aufgeführt sind, noch bis zum 31. Dezember 1997 ent-
1. Januar 1996 hergestellte Erzeugnisse im Sinne des sprechend Absatz 2 eingeführt werden.
§ 2 Nr. 7 dürfen im Inland noch bis zum 1. Januar 1998
in Fertigpackungen ohne Genusstauglichkeitskennzeich-
nung in den Verkehr gebracht werden.
(4) Betriebe, die am Tage des Inkrafttretens dieser Ver- § 30
ordnung über eine nach den bisherigen Vorschriften erteilte (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2000 1189
Anlage 1
(zu § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 7 Abs. 3, § 8 Abs. 2,
§ 18 Abs. 1 Nr. 2 und § 19 Abs. 1 und 4)
Anforderungen an den Tierbestand
1. Kühe, Büffel, Schafe, Ziegen und Stuten, von denen Milch als Lebensmittel gewonnen wird, müssen folgende
Anforderungen erfüllen:
1.1 Sie dürfen keine Anzeichen von ansteckenden, durch die Milch auf Menschen übertragbare Krankheiten aufweisen;
1.2 sie dürfen keine erkennbaren Anzeichen einer Störung des allgemeinen Gesundheitszustandes aufweisen und nicht
an Krankheiten der Geschlechtsorgane mit Ausfluss, Magen-Darm-Krankheiten mit Durchfall und Fieber oder einer
erkennbaren Entzündung des Euters oder der Haut des Euters leiden;
1.3 sie müssen von Tieren abgesondert sein, die von einer ansteckenden, durch die Milch auf Menschen übertragbaren
Krankheit befallen sind oder bei denen ein entsprechender Verdacht besteht, die erkennbare Anzeichen einer
Störung des allgemeinen Gesundheitszustandes aufweisen oder die an Krankheiten der Geschlechtsorgane mit
Ausfluss, an Magen-Darm-Krankheiten mit Durchfall und Fieber oder an einer erkennbaren Entzündung des Euters
oder der Haut des Euters leiden;
1.4 sie dürfen keine Wunden am Euter aufweisen, die die Milch verunreinigen könnten.
2. Kühe und Büffel, von denen Milch als Lebensmittel gewonnen wird, müssen zusätzlich folgende Anforderungen
erfüllen:
2.1 Sie müssen einem amtlich anerkannt tuberkulosefreien sowie amtlich anerkannt brucellosefreien Bestand ange-
hören;
2.2 Kühe müssen mindestens zwei Liter Milch pro Tag geben.
3. Schafe und Ziegen, von denen Milch als Lebensmittel gewonnen wird, müssen zusätzlich einem amtlich anerkannt
brucellosefreien Bestand angehören, es sei denn, die Milch ist zur Herstellung von Käse mit einer Reifedauer von
mindestens 60 Tagen bestimmt.
4. Werden Ziegen zusammen mit Rindern gehalten, so müssen sie einer Kontrolle auf Tuberkulose unterzogen werden.
5. Werden in einem Betrieb Tiere mehrerer Arten zusammen gehalten, so muss jede Art den gesundheitlichen Anfor-
derungen genügen, die bei alleiniger Haltung gelten würden.
1190 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2000
Anlage 2
(zu § 3 Abs. 1 Nr. 2, § 7 Abs. 3 und § 13)
Anforderungen an Erzeugerbetriebe
1. Räume, in denen Tiere gemolken werden
1.1 Die Räume müssen leicht zu reinigen und zu desinfizieren und so gelegen sein, dass die Milch nicht nachteilig
beeinflusst wird.
1.2 Die Räume müssen mindestens über Folgendes verfügen:
1.2.1 Wandflächen und Fußböden, die leicht zu reinigen und zu desinfizieren sind;
1.2.2 ausreichende Einrichtungen zur Ableitung flüssiger Abgänge und von Abwasser sowie zur Entmistung und zur
Aufbewahrung von Abfällen;
1.2.3 ausreichende Lüftungs- und Lichtverhältnisse;
1.2.4 eine geeignete und ausreichende Versorgung mit Wasser von Trinkwasserqualität;
1.2.5 eine ausreichende Abtrennung gegenüber Kontaminationsquellen wie Toiletten und Dungstätten;
1.2.6 Einrichtungen und Beläge, die leicht zu reinigen und zu desinfizieren sind;
1.2.7 eine Handwascheinrichtung.
1.3 Melkplätze müssen ausreichend von den Liegeflächen getrennt sein, wenn die Tiere nicht angebunden sind.
2. Betriebe, in denen mit mobiler Melkeinrichtung gemolken wird
2.1 Sie müssen den Anforderungen der Nummern 1.2.4 und 1.2.6 entsprechen.
2.2 Stellflächen für mobile Melkeinrichtungen dürfen zu Beginn des Melkens keine Ansammlung von Exkrementen
oder anderen Abfällen aufweisen.
2.3 Bei Einsatz eines fahrbaren Weidemelkschuppens gelten die Anforderungen gemäß den Nummern 1.1, 1.2.3,
1.2.4, 1.2.6 und 2.2.
2.4 Bei Milchkuh-Laufstallhaltung im Freien müssen in dem Betrieb Melkstände oder Melkplätze in ausreichender
Weise von den Stallungen getrennt sein.
3. Räume, in denen Milch behandelt wird
3.1 Die Räume müssen hell, frei von zweckfremden Gegenständen, leicht zu reinigen und zu desinfizieren und so
gelegen sein, dass die Milch nicht nachteilig beeinflusst wird. Reinigungs- sowie Desinfektionsgeräte und -mittel
sind in einem getrennten Raum oder separat in einem Schrank zu lagern.
3.2 Die Räume müssen verfügen über
3.2.1 Einrichtungen zur ausreichenden Ableitung von Abwässern,
3.2.2 Einrichtungen zur ausreichenden Beleuchtung, Be- und Entlüftung,
3.2.3 Einrichtungen zur ausreichenden Versorgung mit Trinkwasser,
3.2.4 Handwaschgelegenheiten sowie
3.2.5 Schutzeinrichtungen vor unberechtigtem Zutritt.
3.3 Die Räume müssen gegen Ungeziefer geschützt sein und eine ausreichende Abschirmung gegenüber Räumen
haben, in denen Tiere untergebracht sind. Tiere aller Art sind von diesen Räumen fernzuhalten.
3.4 Räume, in denen Milch länger als zwei Stunden gelagert wird, müssen über eine Vorrichtung zur Kühlung der
Milch verfügen.
4. Die Oberfläche der Geräte und Gegenstände, die mit Milch in Berührung kommt, muss aus korrosionsbeständi-
gem Material bestehen, das glatt, leicht zu reinigen und zu desinfizieren ist.
5. Für Büffel, Schafe und Ziegen, die nicht im Freien gehalten werden, müssen die der Tierhaltung dienenden Räume
ausreichend sauber, ordentlich und in gutem Zustand gehalten werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2000 1191
Anlage 3
(zu § 3 Abs. 1 Nr. 3 und § 7 Abs. 3)
Anforderungen
an das Melken, das Behandeln der Milch
und an Stallarbeiten im Erzeugerbetrieb sowie an die damit befassten Personen
1. Personen, die über die Milch Krankheiten übertragen können, dürfen nicht mit Milch umgehen.
2. Das Euter von Tieren, von denen Milch als Lebensmittel gewonnen wird, muss zu Beginn des Melkens sauber sein.
3. Personen, die melken, haben
3.1 während des Melkens saubere, waschbare Oberkleidung zu tragen;
3.2 sich vor dem Melken Hände und Unterarme mit Wasser und einem Handreinigungsmittel zu reinigen und dies nach
Bedarf zu wiederholen;
3.3 die ersten Milchstrahlen aus jeder Zitze gesondert zu melken, um sich durch Prüfen des Aussehens von der ein-
wandfreien Beschaffenheit der Milch von jedem Tier zu überzeugen.
4. Tiere, die keine einwandfreie Milch geben und solche, die nach Anlage 1 Nr. 1.3 von der übrigen Herde getrennt
wurden, sind gesondert und nach den anderen zu melken.
5. Nach dem Melken ist die Milch an einen sauberen Ort nach Anlage 2 Nr. 3 zu befördern. Wird die Milch nicht inner-
halb von zwei Stunden nach dem Melken abgegeben, so muss sie im Falle der täglichen Abgabe auf eine Tempe-
ratur von mindestens + 8 °C und bei nicht täglicher Abgabe auf mindestens + 6 °C gekühlt werden.
6. Nach dem Gebrauch müssen die in Anlage 2 Nr. 4 genannten Geräte und Gegenstände gereinigt, desinfiziert und
mit Wasser von Trinkwasserqualität gespült werden.
7. Alle Stallarbeiten sind so vorzunehmen, dass die Milch weder mittelbar noch unmittelbar einer nachteiligen Beein-
flussung, insbesondere durch Staub, Schmutz aller Art, Gerüche oder Krankheitserreger, ausgesetzt wird.
1192 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2000
Anlage 4
(zu § 6 Abs. 3, § 8 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2,
§ 17 Abs. 1 bis 3, § 19 Abs. 3 Nr. 1 und § 29 Abs. 1)
Anforderungen
an das Sammeln der Rohmilch im Erzeugerbetrieb
und an das Anliefern im Be- oder Verarbeitungsbetrieb
1. Rohe Kuhmilch muss
1.1 zur Herstellung von wärmebehandelter Konsummilch, von Sauermilch-, Joghurt-, Kefir-, Sahne- und Milchmisch-
erzeugnissen folgende Anforderungen erfüllen:
Keimzahl bei + 30 °C (pro ml) ≤ 100 0001)
Gehalt an somatischen Zellen (pro ml) ≤ 400 000 2)
1) Geometrisches Mittel über zwei Monate bei mindestens zwei Probenahmen je Monat.
2) Geometrisches Mittel über drei Monate bei monatlich mindestens einer Probenahme.
1.2 zur Herstellung von anderen als unter Nummer 1.1 aufgeführten Erzeugnissen auf Milchbasis folgende Anforderun-
gen erfüllen:
Keimzahl bei + 30 °C (pro ml) ≤ 100 0001)
Gehalt an somatischen Zellen (pro ml) ≤ 400 000 2)
1) Geometrisches Mittel über zwei Monate bei monatlich mindestens zwei Probenahmen.
2) Geometrisches Mittel über drei Monate bei monatlich mindestens einer Probenahme.
1.3 zur Herstellung von Rohmilcherzeugnissen
– den Anforderungen in Nummer 1.1 genügen;
– außerdem folgende Anforderungen1) erfüllen:
Staphylococcus aureus (pro ml) n=5
m = 500
M = 2 000
c=2
Salmonellen in 25 ml n=5
m=0
M=0
c=0
sonstige Krankheitserreger und deren Toxine dürfen nicht in Mengen vorhanden sein, die die Gesund-
heit der Verbraucher gefährden können
1) n = Anzahl der Proben;
m = Schwellenwert für die Keimzahl; das Ergebnis gilt als ausreichend, wenn die Keimzahl jeder einzelnen Probe den Wert „m“ nicht übersteigt;
M = Höchstwert für die Keimzahl; das Ergebnis gilt als nicht ausreichend, wenn die Keimzahl einer oder mehrerer Proben den Wert „M“ erreicht
oder überschreitet;
c = Anzahl der Proben mit einer Keimzahl zwischen „m“ und „M“; das Ergebnis ist akzeptabel, wenn die Keimzahl der übrigen Proben höchs-
tens den Wert „m“ erreicht.
2. Rohe Büffelmilch muss
2.1 zur Herstellung von Erzeugnissen auf Milchbasis folgende Anforderungen erfüllen:
Keimzahl bei + 30 °C (pro ml) ≤ 1 000 0001)
Gehalt an somatischen Zellen (pro ml) ≤ 500 000 2)
1) Geometrisches Mittel über zwei Monate bei monatlich mindestens zwei Probenahmen.
2) Geometrisches Mittel über drei Monate bei monatlich mindestens einer Probenahme.
2.2 zur Herstellung von Rohmilcherzeugnissen folgende Anforderungen erfüllen:
Keimzahl bei + 30 °C (pro ml) ≤ 500 000
Gehalt an somatischen Zellen (pro ml) ≤ 400 000
Staphylococcus aureus wie bei Kuhmilch
Salmonellen in 25 ml wie bei Kuhmilch
sonstige Krankheitserreger und deren Toxine wie bei Kuhmilch
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2000 1193
3. Rohe Ziegen- und Schafmilch muss
3.1 zur Herstellung wärmebehandelter Konsumziegenmilch oder -schafmilch oder zur Herstellung wärmebehandelter
Erzeugnisse auf Ziegen- und Schafmilchbasis folgende Anforderungen erfüllen:
Keimzahl bei + 30 °C (pro ml) ≤ 1 500 0001)
1) Geometrisches Mittel über zwei Monate bei monatlich mindestens zwei Probenahmen.
3.2 zur Herstellung von Rohmilcherzeugnissen folgende Anforderungen erfüllen:
Keimzahl bei + 30 °C (pro ml) ≤ 500 0001)
Staphylococcus aureus wie bei Kuhmilch
Salmonellen in 25 ml wie bei Kuhmilch
sonstige Krankheitserreger und deren Toxine wie bei Kuhmilch
1) Geometrisches Mittel über zwei Monate bei monatlich mindestens zwei Probenahmen.
1194 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2000
Anlage 5
(zu § 1 Abs. 3, § 4 Abs. 1,
§ 6 Abs. 2 Nr. 2, § 7 Abs. 3 und § 20 Abs. 1)
Allgemeine Hygienevorschriften
für Räume, Ausrüstung und Personal in
Milchsammel- und Standardisierungsstellen sowie Be- und Verarbeitungsbetrieben
1. Personen, die über die Milch Krankheiten übertragen können, dürfen nicht mit Milch oder Erzeugnissen auf Milch-
basis umgehen.
Personen haben während ihres Umganges mit Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis saubere Arbeitskleidung und
saubere Kopfbedeckung zu tragen, die das Haar vollständig bedeckt; sie müssen saubere Hände haben.
2. Tiere sind von Räumen, in denen Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis behandelt werden, fernzuhalten. Nagetiere,
Insekten und anderes Ungeziefer sind wirksam zu bekämpfen.
3. Die beim Be- oder Verarbeiten und Behandeln von Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis benutzten Geräte und
Anlagen sind in hygienisch einwandfreiem Zustand zu halten.
Die Anlagen zur Wärmebehandlung, Milchreinigungs- und Entkeimungseinrichtungen sowie sonstige Ausrüstungen
und Behältnisse, die während Produktion, Lagerung und Transport mit Milch, Erzeugnissen auf Milchbasis oder
anderen Ausgangsprodukten in Berührung kommen, sind, abhängig von der Betriebsweise, entsprechend häufig zu
reinigen und erforderlichenfalls zu desinfizieren.
4. In Räumen, in denen Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis be- oder verarbeitet und behandelt werden, ist der
Genuss von Tabakerzeugnissen verboten.
5. Die Räume, Einrichtungsgegenstände und Arbeitsgeräte dürfen nur zur Herstellung oder Behandlung von Milch und
Erzeugnissen auf Milchbasis benutzt werden. Sie dürfen zur gleichen Zeit oder zu anderen Zeitpunkten für die Her-
stellung von anderen Lebensmitteln, die zum Verzehr geeignet sind, oder von anderen Erzeugnissen auf Milchbasis,
die als Lebensmittel geeignet sind, jedoch einer anderen Zweckbestimmung zugeführt werden sollen, verwendet
werden, sofern keine nachteilige Beeinflussung der Milch oder der Erzeugnisse auf Milchbasis eintreten kann.
6. Gegenseitige Kontaminationen bei verschiedenen Herstellungs- und Bearbeitungsgängen durch Ausrüstungen,
Luftzufuhr oder Personal sind zu vermeiden. Erforderlichenfalls sind auf der Grundlage einer Risikoanalyse Produk-
tionsräume in Nass- und Trockenzonen zu unterteilen.
7. Die Räume, in denen Milch oder Erzeugnisse auf Milchbasis be- oder verarbeitet werden, sind, abhängig von der
Betriebsweise, entsprechend häufig zu reinigen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2000 1195
Anlage 6
(zu § 1 Abs. 3, § 2 Nr. 3 und 4,
§ 4 Abs. 4 und 5, § 5 Abs. 3 und 4,
§ 6 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 4, § 18 Abs. 4,
§ 19 Abs. 1, 3 Nr. 2 und Abs. 4 und
§ 20 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2)
Anforderungen
an die Herstellung und Behandlung der Milch
und der Erzeugnisse auf Milchbasis im Be- und Verarbeitungsbetrieb
1. Behandlung vor der Wärmebehandlung
1.1 Unmittelbar nach der Anlieferung ist die Milch bis zu ihrer Wärmebehandlung auf eine Temperatur von mindes-
tens + 6 °C zu kühlen und bei dieser Temperatur zu halten, sofern sie nicht binnen vier Stunden nach ihrer
Anlieferung wärmebehandelt wird.
1.2 Vor der Wärmebehandlung oder vor der Verarbeitung ist Milch mit Zentrifugen oder anderen Einrichtungen mit
gleicher Reinigungswirkung zu reinigen.
1.3 Wird Milch, die zur Herstellung von Konsummilch verwendet werden soll, nicht binnen 36 Stunden nach ihrer
Anlieferung einem anerkannten Wärmebehandlungsverfahren unterworfen, so ist eine bakteriologische Kon-
trolle dieser Milch vorzunehmen. Wird durch ein direktes oder indirektes Verfahren festgestellt, dass der Keim-
gehalt dieser Milch bei + 30 °C im Falle von Kuhmilch 300 000 pro ml und im Falle von Ziegen-, Schaf- oder
Büffelmilch 3 000 000 pro ml überschreitet, so darf die betreffende Milch nicht zur Herstellung von wärme-
behandelter Konsummilch verwendet werden.
1.4 Vor der Wärmebehandlung nach den unter Nummer 2 aufgeführten Verfahren darf gereinigte Rohmilch einmal
thermisiert werden. Die Thermisierung von gereinigter Rohmilch zur Herstellung von Konsum- oder von Werk-
milch erfolgt im kontinuierlichen Durchfluss auf + 57 bis + 68 °C mit einer Heißhaltezeit von längstens
30 Sekunden. Nach der Thermisierung muss der Phosphatasenachweis positiv sein.
1.5 Die zur Herstellung von ultrahocherhitzter Milch sowie Sterilmilch verwendete pasteurisierte bzw. thermisierte
Milch darf unmittelbar vor der zweiten Wärmebehandlung eine Keimzahl von höchstens 100 000 pro ml bei
+ 30 °C aufweisen und muss beim Peroxidasetest positiv reagieren.
2. Anerkannte Wärmebehandlungsverfahren
2.1 Pasteurisierung
2.1.1 Dauererhitzung
Dauererhitzen auf + 62 bis + 65 °C mit einer Heißhaltezeit von 30 bis 32 Minuten. Nach dem Erhitzen muss der
Phosphatasenachweis negativ, der Peroxidasenachweis positiv sein.
2.1.2 Kurzzeiterhitzung
Kurzzeiterhitzen im kontinuierlichen Durchfluss auf + 72 bis + 75 °C mit einer Heißhaltezeit von 15 bis 30 Se-
kunden. Nach dem Erhitzen muss der Phosphatasenachweis negativ, der Peroxidasenachweis positiv sein.
2.1.3 Hocherhitzung
Hocherhitzen im kontinuierlichen Durchfluss auf + 85 bis + 127 °C unter solchen Temperatur-Zeit-Bedingun-
gen, dass der Peroxidasenachweis negativ ausfällt.
2.2 Ultrahocherhitzung (UHT)
Ultrahocherhitzen im kontinuierlichen Durchfluss auf mindestens + 135 °C und Abfüllen unter aseptischen
Bedingungen in sterile, mit Lichtschutz versehene Packungen. Die angewendeten Temperatur-Zeit-Bedingun-
gen müssen mindestens einem Sterilisationswert F0 = 3 Minuten entsprechen. Die Milch muss so haltbar sein,
dass sie während einer 15-tägigen Lagerung bei einer Aufbewahrungstemperatur von + 30 °C, erforderlichen-
falls während einer siebentägigen Aufbewahrung bei einer Aufbewahrungstemperatur von + 55 °C in der unge-
öffneten Packung bei Stichprobenkontrollen keine feststellbaren nachteiligen Veränderungen aufweist.
2.3 Sterilisierung
Sterilisieren bei mindestens + 110 °C in luftdicht verschlossenen Behältnissen, wobei der Verschluss unbe-
schädigt bleiben muss.
Die angewendeten Temperatur-Zeit-Bedingungen müssen mindestens einem Sterilisationswert von F0 =
3 Minuten entsprechen. Der eigentlichen Sterilisierung kann im gleichen Betrieb eine UHT-Behandlung der
Milch als sogenannte Vorsterilisierung unmittelbar vorausgehen, wenn dadurch insgesamt ein hinsichtlich der
Qualitätserhaltung schonendes Sterilisationsverfahren gewährleistet ist. Die Milch muss so haltbar sein, dass
sie nach einer Lagerung von 15 Tagen im ungeöffneten Behältnis bei einer Temperatur von + 30 °C, erforder-
lichenfalls nach einer siebentägigen Aufbewahrung in einem geschlossenen Behältnis bei einer Temperatur
von + 55 °C keine feststellbaren nachteiligen Veränderungen aufweist.
1196 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2000
2.4 Kochen
Erhitzen bis zum wiederholten Aufkochen der Milch.
Wird ein Verfahren mit direkter Erhitzung angewandt, bei dem die Milch unmittelbar mit Wasserdampf in
Berührung kommt, so darf nur Dampf aus Wasser mit Trinkwasserqualität verwendet werden und die wärme-
behandelte Milch in ihrem Wassergehalt nicht verändert werden.
Die anerkannten Wärmebehandlungsverfahren sind so anzuwenden, dass die behandelten Milch- und Milch-
erzeugnissorten die Anforderungen von Nummer 3 erfüllen.
3. Anforderungen an Konsummilch, Werkmilch und Erzeugnisse auf Milchbasis
3.1 Konsummilch
3.1.1 Pasteurisierte Milch muss bei Stichprobenkontrollen im Be- und Verarbeitungsbetrieb die folgenden Anforde-
rungen1) erfüllen:
Krankheitserreger in 25 ml n=5
m=0
M=0
c=0
coliforme Bakterien (pro ml) n=5
m=0
M=5
c=1
Keimgehalt bei + 30 °C (pro ml) ≤ 30 000
nach Inkubationszeit von 5 Tagen bei + 6 °C: n=5
Keimgehalt bei + 21 °C (pro ml) m = 5 u 104
M = 5 u 105
c=1
1) n = Anzahl der Proben;
m = Schwellenwert; das Ergebnis gilt als ausreichend, wenn die Proben diesen Wert nicht übersteigen;
M = Höchstwert; das Ergebnis gilt als nicht ausreichend, wenn die Werte einer oder mehrerer Proben diesen Wert überschreiten;
c = Anzahl der Proben mit Wert zwischen „m“ und „M“; das Ergebnis gilt als akzeptabel, wenn die Werte der übrigen Proben höchstens
den Wert „m“ erreichen.
3.1.2 Ultrahocherhitzte sowie sterilisierte Konsummilch müssen bei Stichprobenkontrollen im Be- und Verarbei-
tungsbetrieb die folgenden Anforderungen erfüllen:
nach der Inkubationszeit während 15 Tagen bei + 30 °C:
1) Keimgehalt bei + 30 °C (pro 0,1 ml) ≤ 10,
2) sensorische Kontrolle: keine nennenswerten Abweichungen;
erforderlichenfalls nach einer Inkubationszeit von sieben Tagen bei + 55 °C:
1) Keimgehalt bei + 30 °C (pro 0,1 ml) ≤ 10,
2) sensorische Kontrolle: keine nennenswerten Abweichungen.
3.1.3 Wärmebehandelte Konsummilch muss bei Stichprobenkontrollen im Be- und Verarbeitungsbetrieb zusätzlich
die folgenden Anforderungen erfüllen:
Gefrierpunkt1) ≤ – 0,520 °C,
spezifisches Gewicht bei + 20 °C mindestens 1 028 g/l,
Eiweiß (Gesamtstickstoffgehalt der Milch in Prozent, multipliziert mit 6,38) mindestens 28 g/kg,
fettfreie Trockenmasse mindestens 8,50 %.
3.2 Werkmilch
3.2.1 Rohmilch, die als Werkmilch verwendet wird, muss
3.2.1.1 unmittelbar nach ihrer Anlieferung, wenn die Milch nicht gekühlt wird,
3.2.1.2 innerhalb von 36 Stunden nach ihrer Anlieferung, wenn die Milch bei einer Temperatur von nicht mehr als
+ 6 °C aufbewahrt wird,
3.2.1.3 innerhalb von 48 Stunden nach ihrer Anlieferung, wenn die Milch bei einer Temperatur von höchstens + 4 °C
aufbewahrt wird, gereinigt und, sofern sie nicht zur Herstellung von Rohmilcherzeugnissen bestimmt ist,
1) Ein Gefrierpunkt von mehr als – 0,520 °C ist unter der Voraussetzung annehmbar, dass nach den Untersuchungen des Gefrierpunktes kein Fremd-
wasser festgestellt wird.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2000 1197
wärmebehandelt werden. Aus technologischen Gründen im Zusammenhang mit der Herstellung bestimmter
Erzeugnisse auf Milchbasis kann die zuständige Behörde jedoch eine Überschreitung der unter Ziffer 3.2.1.1
bis 3.2.1.3 genannten Fristen und Temperaturen zulassen.
3.2.2 Thermisierte bzw. wärmebehandelte Werkmilch muss folgenden Anforderungen genügen:
3.2.2.1 Thermisierte Milch
3.2.2.1.1 muss aus Rohmilch gewonnen worden sein, die, sofern sie nicht binnen 36 Stunden nach ihrer Anlieferung
bearbeitet wird, vor der Thermisierung eine Keimzahl von höchstens 300 000 pro ml bei + 30 °C aufweist,
3.2.2.1.2 muss durch eine Behandlung nach § 2 Nr. 3 gewonnen worden sein und
3.2.2.1.3 darf, sofern sie zur Herstellung von als Werkmilch dienender pasteurisierter, ultrahocherhitzter oder sterili-
sierter Milch verwendet wird, vor der Behandlung eine Keimzahl von höchstens 100 000 pro ml bei + 30 °C auf-
weisen.
3.2.2.2 Pasteurisierte Werkmilch muss einem Pasteurisierungsverfahren nach Nummer 2.1 unterworfen worden sein.
3.2.2.3 Ultrahocherhitzte Werkmilch muss einem Ultrahocherhitzungsverfahren nach Nummer 2.2 Satz 1 unterworfen
worden sein; die Umhüllung erfolgt in der Weise, dass keine nennenswerten chemischen, physikalischen und
sensorischen Veränderungen auftreten.
3.3 Erzeugnisse auf Milchbasis
3.3.1 Erzeugnisse auf Milchbasis müssen bei Stichprobenkontrollen im Be- und Verarbeitungsbetrieb die folgenden
Anforderungen erfüllen:
3.3.1.1 Obligatorische Kriterien: Pathogene Keime
Art der Keime Erzeugnisse Anforderungen (ml oder g)1)
1. Listeria monocytogenes – Käse außer Hartkäse keine in 25 g
n = 5, c = 0
– Sonstige Erzeugnisse 2) keine in 1 g
2. Salmonella spp. – Sämtliche, außer Milchpulver keine in 25 g
n = 5, c = 0
– Milchpulver keine in 25 g
n = 10, c = 0
3. Ferner dürfen Krankheitserreger und deren Toxine nicht in Mengen vorhanden sein, die die Gesundheit
der Verbraucher beeinträchtigen können.
3.3.1.2 Analytische Kriterien: Nachweiskeime für mangelnde Hygiene
Art der Keime Erzeugnisse Anforderungen (ml oder g)1)
4. Staphylococcus aureus Käse aus Rohmilch m = 1 000
und thermisierter Milch5) M = 10 000
n=5
c=2
Weichkäse (aus wärme- m = 100
behandelter Milch) 5) M = 1 000
n=5
c=2
Frischkäse m = 10
Milchpulver M = 100
Gefriererzeugnisse auf Milch- n=5
basis einschließlich Speiseeis c=2
im Sinne des § 2 Nr. 7 Buch-
stabe d
5. Escherichia coli Käse aus Rohmilch m = 10 000
und thermisierter Milch M = 100 000
n=5
c=2
Weichkäse (aus wärme- m = 100
behandelter Milch) M = 1 000
n=5
c=2
1198 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2000
3.3.1.3 Indikatorkeime: Richtwerte
Art der Keime Erzeugnisse Anforderungen (ml oder g)1)
6. Coliforme 30 °C Flüssigerzeugnisse m=0
auf Milchbasis M=5
n=5
c=2
Butter m=0
M = 10
n=5
c=2
Weichkäse (aus wärme- m = 10 000
behandelter Milch) M = 100 000
n=5
c=2
Pulverförmige Erzeugnisse m=0
auf Milchbasis M = 10
n=5
c=2
Gefriererzeugnisse auf Milch- m = 10
basis einschließlich Speiseeis M = 100
im Sinne des § 2 Nr. 7 Buch- n=5
stabe d c=2
7. Keimgehalt wärmebehandelte, nicht m = 50 000
fermentierte Flüssigerzeugnisse M = 100 000
auf Milchbasis 3) n=5
c=2
Gefriererzeugnisse auf Milch- m = 100 000
basis einschließlich Speiseeis M = 500 000
im Sinne des § 2 Nr. 7 Buch- n=5
stabe d 4) c=2
1) Die Parameter „n“, „m“, „M“ und „c“ werden wie folgt definiert:
n = Anzahl der Proben;
m = Schwellenwert für die Keimzahl; das Ergebnis gilt als ausreichend, wenn die Keimzahl jeder einzelnen Probe den Wert „m“ nicht
übersteigt;
M = Höchstwert für die Keimzahl; das Ergebnis gilt als nicht ausreichend, wenn die Keimzahl einer oder mehrerer Proben den Wert „M“
erreicht oder überschreitet;
c = Anzahl der Proben mit einer Keimzahl zwischen „m“ und „M“; das Ergebnis gilt als akzeptabel, wenn die Keimzahl der übrigen
Proben höchstens den Wert „m“ erreicht.
2) Diese Überprüfung ist nicht zwingend vorgeschrieben für sterilisierte Milch, Dauermilch und Erzeugnisse auf Milchbasis, die nach ihrer
Umhüllung bzw. Verpackung einer Behandlung durch Wärme unterzogen werden.
3) Nach fünftägiger Bebrütung bei + 6 °C (Keimzahl bei + 21 °C).
4) Keimzahl bei + 30 °C.
5) Käse aus Rohmilch und thermisierter Milch sowie Weichkäse ist nach jeder Überschreitung der Anforderung „M“ bezogen auf die Num-
mer 4 der Tabelle auf Toxingehalt zu überprüfen.
3.3.2 Ultrahocherhitzte sowie sterilisierte Flüssigerzeugnisse auf Milchbasis müssen im Be- und Verarbeitungs-
betrieb die folgenden Anforderungen erfüllen:
nach 15-tägiger Bebrütung bei + 30 °C:
1) Keimzahl bei + 30 °C (pro 0,1 ml): ≤ 10,
2) sensorische Kontrolle: keine nennenswerte Abweichung.
4. Abfüllen wärmebehandelter Konsummilch und der flüssigen Erzeugnisse auf Milchbasis in für die unmittelbare
Abgabe an den Verbraucher bestimmte Fertigpackungen sowie Umhüllung und Verpackung von Erzeugnissen
auf Milchbasis
4.1 Die für die unmittelbare Abgabe an den Verbraucher bestimmten Behältnisse müssen mit einem Verschluss
versehen sein, der derart beschaffen ist, dass
4.1.1 die Milch vor nachteiligen äußeren Einflüssen geschützt ist,
4.1.2 ein Öffnen erkannt werden kann und
4.1.3 eine Wiederverwendung in Betrieben zur erneuten Abpackung von Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis
nicht möglich ist.
Das Verschließen ist in dem Betrieb, in dem die Milch wärmebehandelt wurde, sofort nach dem Abfüllen
durchzuführen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2000 1199
4.2 Das Abfüllen der wärmebehandelten Konsummilch oder der Flüssigerzeugnisse auf Milchbasis in Flaschen
und andere Behältnisse sowie deren Verschließen und das Verpacken sind teil- oder vollautomatisch durch-
zuführen. Bei einer nur begrenzten Erzeugung kann die zuständige Behörde jedoch nichtautomatische
Schließungsverfahren zulassen, sofern diese Verfahren gleichwertige Hygienegarantien bieten.
4.3 Das Umhüllen und Verpacken muss hygienisch einwandfrei in den dafür vorgesehenen Räumen durchgeführt
werden.
In ein und demselben Raum dürfen die Erzeugnisse hergestellt und verpackt werden, sofern die Verpackung
den unter Nummer 4.4 genannten Merkmalen entspricht und folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
4.3.1 Der Raum muss ausreichend groß und so ausgelegt sein, dass ein hygienisches Arbeiten sichergestellt ist.
4.3.2 Umhüllungen und Verpackungen werden in einer Schutzhülle, mit der sie sofort nach ihrer Herstellung ver-
sehen wurden und die sie beim Transport gegen Schädigung schützt, in den Be- oder Verarbeitungsbetrieb
gebracht und dort in einem dafür vorgesehenen Raum hygienisch gelagert.
4.3.3 Lagerräume für Verpackungsmaterial müssen sauber und frei von Ungeziefer und von Räumen getrennt sein,
in denen sich Stoffe befinden, die die Erzeugnisse kontaminieren können. Verpackungen dürfen nicht auf dem
Boden abgestellt werden.
4.3.4 Die Verpackungen sind vor der Verbringung in den Packraum hygienisch aufzubauen; von diesem Erfordernis
kann abgesehen werden, wenn Verpackungen automatisch aufgebaut werden, sofern die Gefahr einer Konta-
mination der Erzeugnisse ausgeschlossen ist.
4.3.5 Die Verpackungen sind unter hygienischen Bedingungen in den Packraum zu bringen und unverzüglich zu ver-
wenden; dem mit der Behandlung der nicht umhüllten Erzeugnisse betrauten Personal ist das Hantieren mit
den Verpackungen untersagt.
4.3.6 Die Erzeugnisse sind sofort nach dem Verpacken in die dafür vorgesehenen Lagerräume zu verbringen.
4.4 Umhüllungen und Verpackungen müssen hygienisch einwandfrei und stabil genug sein, um einen wirksamen
Schutz der Erzeugnisse zu gewährleisten.
Sie dürfen für Erzeugnisse im Sinne dieser Verordnung nicht wieder verwendet werden. Mehrwegverpackun-
gen dürfen wieder verwendet werden, wenn sie gründlich gereinigt und desinfiziert worden sind.
1200 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2000
Anlage 7
(zu § 1 Abs. 3, § 4 Abs. 5, § 7 Abs. 3, § 13,
§ 19 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 4 und 5, § 20 Abs. 1, § 29 Abs. 2)
Anforderungen
an Milchsammel- und Standardisierungsstellen sowie Be- und Verarbeitungsbetriebe
1. Allgemein
Milchsammel- und Standardisierungsstellen sowie Be- und Verarbeitungsbetriebe müssen mindestens die
folgenden Anforderungen erfüllen:
1.1 In Räumen, in denen Milch, wärmebehandelte Milch oder Erzeugnisse auf Milchbasis hergestellt oder behandelt
werden, müssen
1.1.1 Fußböden aus leicht zu reinigendem und zu desinfizierendem Material bestehen und so beschaffen sein, dass die
Flüssigkeiten leicht ablaufen können;
1.1.2 die Wände glatt, fest, undurchlässig und mit einem hellen, abwaschfesten Belag oder Anstrich versehen sein,
sofern die Milch oder die Erzeugnisse auf Milchbasis nicht in hermetisch geschlossenen Transportbehältnissen
gelagert werden;
1.1.3 Decken so beschaffen sein, dass sie leicht zu reinigen sind;
1.1.4 Türen aus unveränderlichem und leicht zu reinigendem Material bestehen;
1.1.5 zur Be- und Entlüftung und gegebenenfalls zur gründlichen Entnebelung ausreichende Vorrichtungen vorhanden
sein;
1.1.6 zur Beleuchtung ausreichende Vorrichtungen vorhanden sein;
1.1.7 in größtmöglicher Nähe der Arbeitsplätze, an denen ein Kontakt mit Milch oder Erzeugnissen auf Milchbasis mög-
lich ist, in ausreichender Anzahl Einrichtungen zur Reinigung und Desinfektion der Hände und zur Reinigung der
Arbeitsgeräte mit heißem Wasser vorhanden sein. Die Einrichtungen zum Waschen der Hände dürfen keine von
Hand zu betätigenden Hähne haben und müssen fließendes warmes und kaltes oder auf eine angemessene Tem-
peratur vorgemischtes Wasser liefern und mit Reinigungs- und Desinfektionsmitteln sowie Einmal-Handtüchern
oder ähnlichen hygienischen Mitteln zum Händetrocknen ausgestattet sein;
1.1.8 ausreichend große und entsprechend gestaltete Arbeitsbereiche vorhanden sein, die die Durchführung der ein-
zelnen Arbeitsgänge unter hygienisch einwandfreien Bedingungen ermöglichen und jegliche Kontamination der
Ausgangsprodukte und der Erzeugnisse im Sinne dieser Verordnung ausschließen.
1.2 Eine ausreichende Anzahl von Umkleideräumen mit glatten, undurchlässigen, abwaschfesten Wänden, Wasch-
einrichtungen sowie Toiletten mit Wasserspülung muss vorhanden sein. Letztere dürfen keinen direkten Zugang
zu den Arbeitsräumen haben. Die Handwascheinrichtungen müssen fließendes warmes und kaltes oder auf eine
angemessene Temperatur vorgemischtes Wasser liefern und mit Einrichtungen zur Reinigung und Desinfektion
der Hände sowie Einmal-Handtüchern ausgestattet sein. Die Hähne der Handwascheinrichtungen dürfen in
während der Arbeitszeit zugänglichen Toiletten nicht von Hand zu betätigen sein.
1.3 Besondere Standplätze und ausreichende Einrichtungen zur Reinigung und Desinfektion der Transportbehälter
müssen vorhanden sein. Diese Standplätze und Einrichtungen sind jedoch nicht erforderlich, falls die Reinigung
und Desinfektion der Transportbehälter in anderen Anlagen in der Nähe des Bearbeitungsbetriebes durchgeführt
werden.
1.4 Eine Anlage zur Wasserversorgung, die ausschließlich Wasser von Trinkwasserqualität liefert, muss vorhanden
sein.
1.5 Die Oberfläche der Geräte und Gegenstände, die mit Milch oder Erzeugnissen auf Milchbasis in Berührung
kommt, muss aus korrosionsbeständigem Material bestehen, das glatt, leicht zu reinigen und zu desinfizieren ist.
Die Geräte und Gegenstände dürfen nur so verwendet werden, dass von ihnen keine Stoffe auf Milch oder
Erzeugnisse auf Milchbasis übergehen können, ausgenommen gesundheitlich, geruchlich und geschmacklich
unbedenkliche Anteile, die technisch unvermeidbar sind.
1.6 Wer als zugelassener Betrieb Lebensmittel herstellt, welche Milch oder Erzeugnisse auf Milchbasis sowie andere
Zutaten enthalten, die nicht wärmebehandelt oder auf andere Weise mit gleichwertiger Wirkung behandelt wur-
den, müssen diese Zutaten getrennt von Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis lagern, um eine gegenseitige
Kontamination zu vermeiden und in hierfür geeigneten Räumen be- und verarbeiten.
1.7 Besondere wasserdichte Abfallbehältnisse aus beständigem Material für die Aufnahme von nicht zum Verzehr
bestimmten Ausgangsprodukten und Erzeugnissen müssen vorhanden sein. Werden diese Abfallprodukte über
Rohrleitungen abgeführt, so müssen diese so gebaut und installiert sein, dass jede Gefahr der Kontamination der
anderen Ausgangsprodukte und Erzeugnisse ausgeschlossen ist.
1.8 Ein Raum oder ein Schrank zur Lagerung von Reinigungs-, Desinfektions- und Wartungsgeräten und -mitteln
oder ähnlichen Stoffen muss vorhanden sein.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2000 1201
1.9 Reinigungs- und Desinfektionsmittel sind so zu verwenden, dass sie sich nicht nachteilig auf die Einrichtung und
die Ausrüstungsgegenstände sowie die Ausgangsprodukte und Erzeugnisse im Sinne der vorliegenden Verord-
nung auswirken. Nach Anwendung dieser Mittel müssen Arbeits- und Einrichtungsgegenstände gründlich mit
Wasser von Trinkwasserqualität gespült werden.
1.10 Geeignete Einrichtungen zum Schutz gegen Ungeziefer (Insekten, Nagetiere usw.) müssen vorhanden sein.
2. Zusätzliche Anforderungen an Milchsammel- und Standardisierungsstellen
2.1 In Milchsammelstellen müssen zusätzlich vorhanden sein:
2.1.1 eine geeignete Einrichtung zur Kühlung von Milch und bei Lagerung von Milch eine Einrichtung zur Kühllagerung;
2.1.2 eine Zentrifuge oder eine andere Einrichtung mit gleicher Reinigungswirkung, wenn Milch in der Sammelstelle
gereinigt wird.
2.2 In Standardisierungsstellen müssen zusätzlich vorhanden sein:
2.2.1 Kühllagertanks für Rohmilch, eine Standardisierungsanlage und Lagertanks für standardisierte Milch;
2.2.2 Zentrifugen oder eine andere Einrichtung mit gleicher Reinigungswirkung.
3. Zusätzliche Anforderungen an Be- und Verarbeitungsbetriebe
In Be- und Verarbeitungsbetrieben müssen zusätzlich vorhanden sein:
3.1 Einrichtungen für die Kühlung und die Kühllagerung der Milch und, soweit erforderlich, für Ausgangsprodukte und
Erzeugnisse auf Milchbasis. Die Einrichtungen für die Kühllagerung müssen mit Temperaturmessgeräten aus-
gerüstet sein;
3.2 eine Anlage zum sachgerechten automatischen Füllen und Schließen der Behältnisse für die nach dem Füllen
erfolgende Umhüllung wärmebehandelter Konsummilch und der Flüssigerzeugnisse auf Milchbasis, sofern diese
Arbeitsgänge in dem Betrieb durchgeführt werden. Das gilt nicht für Kannen, Tanks und großvolumige Umhüllun-
gen von mehr als vier Litern.
Bei einer nur begrenzten Erzeugung kann die zuständige Behörde jedoch andere nichtautomatische Abfüll- und
Schließungsverfahren zulassen, sofern diese Verfahren gleichwertige Hygienegarantien bieten;
3.3 bei der Abfüllung wärmebehandelter Konsummilch
3.3.1 in Einwegbehältnisse ein besonderer Platz für deren Lagerung sowie im Falle der Herstellung der Behältnisse
auch für die Lagerung der Rohstoffe;
3.3.2 in Mehrwegbehältnisse ein gesonderter Platz für deren Lagerung sowie eine Einrichtung für ihre Reinigung und
Desinfektion;
3.4 Zentrifugen oder eine andere Einrichtung mit gleicher Reinigungswirkung, Behälter zur Lagerung sowie Einrich-
tungen zur Standardisierung von Milch;
3.5 im Falle der Wärmebehandlung durch Pasteurisieren, Ultrahocherhitzen oder Sterilisieren eine dafür geeignete
Einrichtung und, im Falle der Ultrahocherhitzung, eine solche zur aseptischen Abfüllung. Als geeignet gelten ins-
besondere Einrichtungen, die durch das Institut für Verfahrenstechnik der Bundesanstalt für Milchforschung, Kiel,
oder das Institut für Lebensmittelverfahrenstechnik des Forschungszentrums für Milch und Lebensmittel, Weihen-
stephan, Technische Universität München, typgeprüft sind.
Die Einrichtung zur Wärmebehandlung muss ausgestattet sein mit:
3.5.1 einem automatischen Temperaturregler,
3.5.2 einem Temperaturmess- und Aufzeichnungsgerät,
3.5.3 einem Sicherheitssystem, das eine unzureichende Erhitzung verhindert; bei UHT-Anlagen muss eine mehrfache
Erhitzung von Milch ausgeschlossen sein,
3.5.4 einer angemessenen Schutzeinrichtung gegen die Vermischung von wärmebehandelter Milch mit unvollständig
erhitzter Milch, z.B. durch Herstellung eines Druckgefälles,
3.5.5 einem Aufzeichnungsgerät zu der in Nummer 3.5.4 erwähnten Schutzeinrichtung oder einem Kontrollverfahren für
die Wirksamkeit der Einrichtung.
Die zuständige Behörde kann jedoch andere Einrichtungen zulassen, die gleichwertige Leistungen mit denselben
Hygienegarantien bieten.
1202 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2000
Anlage 8
(zu § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 4, § 12 Abs. 2 Nr. 1,
§ 19 Abs. 3 Nr. 3, § 20 Abs. 1 Nr. 3 und § 29 Abs. 1 bis 3)
Kennzeichnung
1. Genusstauglichkeitskennzeichnung
1.1 Erzeugnisse gemäß dieser Verordnung haben ein Genusstauglichkeitskennzeichen zu tragen. Dieses Kenn-
zeichen ist an einer gut sichtbaren Stelle gut lesbar, unverwischbar und leicht entzifferbar anzubringen. Das
Genusstauglichkeitskennzeichen ist auf das Erzeugnis selbst oder seine Umhüllung oder, sofern das Erzeugnis
mit einer eigenen Umhüllung versehen ist, auf das Etikett dieser Umhüllung aufzubringen. Bei einzeln umhüllten
und anschließend gemeinsam verpackten Erzeugnissen in Kleinpackungen oder bei einzeln umhüllten kleinen
Portionen, die an den Endverbraucher abgegeben werden, ist das Genusstauglichkeitskennzeichen nur auf
einer gemeinsamen Verpackung aufzubringen.
1.2 Werden die Erzeugnisse mit einem Genusstauglichkeitskennzeichen nach Nummer 1.1 anschließend verpackt,
ist diese Verpackung ebenfalls mit dem Genusstauglichkeitskennzeichen zu versehen.
1.3 Das Genusstauglichkeitskennzeichen muss in einem ovalen Feld folgende Angaben enthalten:
1.3.1 entweder
1.3.1.1 im oberen Teil den oder die Kennbuchstaben des Versandlandes in großen Druckbuchstaben, für die Gemein-
schaft also die Buchstaben B – DK – D – EL – E – F – IRL – I – L – NL – P – UK, gefolgt von der Veterinärkontroll-
nummer des Betriebes;
1.3.1.2 im unteren Teil eines der folgenden Kürzel: CEE – EØF – EWG – EOK – EEC – EEG;
1.3.2 oder
1.3.2.1 im oberen Teil den Namen des Versandlandes in Großbuchstaben;
1.3.2.2 in der Mitte die Veterinärkontrollnummer des Betriebes;
1.3.2.3 im unteren Teil eines der folgenden Kürzel: CEE – EØF – EWG – EOK – EEC – EEG;
1.3.3 oder
1.3.3.1 im oberen Teil den Namen oder den oder die Kennbuchstaben des Versandlandes in großen Druckbuchstaben,
für die Gemeinschaft also die Buchstaben B – DK – D – EL – E – F – IRL – I – L – NL – P – UK;
1.3.3.2 in der Mitte eine Bezugnahme auf die Stelle, an der die Veterinärkontrollnummer des Betriebes vermerkt ist;
1.3.3.3 im unteren Teil eines der folgenden Kürzel: CEE – EØF – EWG – EOK – EEC – EEG.
Für Erzeugnisse im Sinne dieser Verordnung aus Betrieben im Inland dürfen jedoch nur die Buchstaben D und
EWG verwendet werden.
1.4 Das Genusstauglichkeitskennzeichen ist mit einem Farb- oder Brennstempel auf das Erzeugnis, die Umhüllung
oder Verpackung aufzubringen, auf das Etikett aufzudrucken oder aufzubringen oder es hat aus einem unlösbar
angebrachten Schild aus widerstandsfähigem Material zu bestehen, das alle Hygieneanforderungen erfüllt und
die Angaben gemäß Nummer 1.3 trägt.
1.5 Bei den Flaschen, Verpackungen und Behältnissen gemäß Artikel 11 Abs. 4 und 6 der Richtlinie 79/112/EWG
genügt für das Genusstauglichkeitskennzeichen die Angabe des Kennbuchstabens des Versandlandes und der
Veterinärkontrollnummer des Betriebes.
2. Ergänzende Kennzeichnungsvorschriften
2.1 Außerdem ist die zur Identifizierung des Zeitpunktes der letzten Wärmebehandlung und, bei pasteurisierter
Milch, der vorgeschriebenen Lagerungstemperatur erforderliche Angabe, auch in verschlüsselter Form, sichtbar
und in gut leserlicher Form auf der Umhüllung der wärmebehandelten Milch und der Flüssigerzeugnisse auf
Milchbasis aufzubringen.
2.2 Unbeschadet der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung muss bei aus Rohmilch hergestellten Erzeug-
nissen auf Milchbasis, deren Herstellung ohne jedwede Behandlung durch Erhitzung einschließlich der Ther-
misation erfolgt, die Angabe „aus Rohmilch“ auf dem Erzeugnis, der Umhüllung oder der Verpackung deutlich
vermerkt sein.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2000 1203
Anlage 9
(zu § 7 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3)
Anforderungen
an die Gewinnung und Behandlung sowie an die Beschaffenheit von Vorzugsmilch
Für die Gewinnung und Behandlung von Vorzugsmilch gelten die folgenden zusätzlichen Anforderungen:
1. Gewinnung von Vorzugsmilch
1.1 Anforderungen an den Tierbestand
Die Kühe sind
1.1.1 vor der ersten Vorzugsmilchgewinnung auf ihren Gesundheitszustand zu untersuchen,
1.1.2 monatlich auf Krankheiten, die die Beschaffenheit der im Betrieb gewonnenen Milch nachteilig beeinflussen kön-
nen, zu untersuchen,
1.1.3 bei der monatlichen klinischen Untersuchung bakteriologisch sowie zytologisch anhand von Einzelmilchproben
zu untersuchen und beim Vorliegen von Zellgehalten von mehr als 400 000/ml und dem Nachweis von Mastitis-
erregern von der Gewinnung von Vorzugsmilch auszuschließen,
1.1.4 aus dem Vorzugsmilchstall zu entfernen, wenn sie erkrankt oder auf den Menschen übertragbarer Krankheiten
verdächtig sind und erst dann unter die Vorzugsmilchkühe einzustellen oder wieder einzustellen, wenn sie einer
erneuten Untersuchung auf ihren Gesundheitszustand mit negativem Ergebnis unterlegen haben.
2. Behandeln von Vorzugsmilch
2.1 In Räumen, in denen Vorzugsmilch behandelt wird, muss eine Einrichtung vorhanden sein, die eine Kühlung der
Milch innerhalb von zwei Stunden auf mindestens + 4 °C und eine Kühlhaltung bei dieser Temperatur gewähr-
leistet. Zum Reinigen, Desinfizieren und Trocknen der nicht fest installierten Geräte, die mit Milch in Berührung
kommen, muss ein gesonderter Raum vorhanden sein. Er muss mit den für die Reinigung und Desinfektion der
Geräte erforderlichen Einrichtungen ausgestattet sein.
2.2 Die Vorzugsmilch ist nach ihrer Gewinnung unverzüglich im Milchbehandlungsraum zu reinigen, auf mindestens
+ 4 °C zu kühlen und danach bis zur Abfüllung bei dieser Temperatur zu halten.
2.3 Die Vorzugsmilch ist entsprechend den Anforderungen der Anlage 6 Nr. 4 abzufüllen.
3. Anforderungen an die Beschaffenheit von Vorzugsmilch
Vorzugsmilch muss bei monatlichen Stichprobenuntersuchungen im Erzeugerbetrieb folgende Anforderungen
erfüllen:
Ergibt sich bei Stichprobenuntersuchungen von Einzelproben ein Wert „≤ m“, so sind im Regelfall weitere
Untersuchungen nicht erforderlich. Liegt dagegen der Wert zwischen „m“ und „M“, so sind die dann zu ziehenden
Proben (n) jeweils auf einen Produktionstag zu beziehen.
m1) M2) n3) c4)
1. Keimzahl/ml 30 000 50 000 5 2
bei + 30 °C
2. Coliforme Keime/ml 20 100 5 1
bei + 30 °C
3. Staphylococcus aureus/ml 100 500 5 2
4. Streptococcus agalactiae/0,1 ml 0 10 5 2
5. Anzahl somatischer Zellen/ml 300 000 400 000 5 2
6. Salmonellen in 25 ml 0 0 5 0
7. Pathogene Mikroorganismen oder deren Toxine dürfen nicht in Mengen vorhanden sein, die die Gesund-
heit des Verbrauchers beeinträchtigen können
8. Sensorische Kontrolle keine Abweichungen
9. Phosphatasenachweis positiv
1) m = Schwellenwert; das Ergebnis gilt als ausreichend, wenn die einzelnen Proben diesen Wert nicht überschreiten.
2) M = Höchstwert; das Ergebnis gilt als nicht ausreichend, wenn die Werte einer oder mehrerer Proben diesen Wert überschreiten.
3) n = Anzahl der Proben.
4) c = Anzahl der Proben mit Wert zwischen „m“ und „M“; das Ergebnis gilt als akzeptabel, wenn die Werte der übrigen Proben höchstens
den Wert „m“ erreichen.
1204 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2000
Anlage 10
(zu § 1 Abs. 3, § 12 Abs. 1,
§ 13 und § 20 Abs. 1 Nr. 3)
Anforderungen
an Lagerung und Beförderung von Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis
1. Anforderungen an Transportbehälter
1.1 Transportbehälter, Kannen und ähnliche Behältnisse, die zur Beförderung von Milch verwendet werden, müssen
hygienisch einwandfrei sein.
1.2 Sie müssen so beschaffen sein, dass die Milch beim Entleeren restlos auslaufen kann; sind die Behältnisse mit
Hähnen versehen, so müssen sich diese zerlegen, reinigen und desinfizieren lassen.
1.3 Die Innenwände und andere Teile, die mit der Milch in Berührung kommen können, müssen aus Material bestehen,
das glatt, korrosionsbeständig, leicht zu reinigen und zu desinfizieren ist.
2. Anforderungen an die Beförderung der Rohmilch vom Erzeugerbetrieb zur Milchsammel- und Standardisierungs-
stelle sowie zum Be- und Verarbeitungsbetrieb
2.1 Während der Beförderung zur Milchsammel- und Standardisierungsstelle sowie zum Be- und Verarbeitungsbetrieb
darf die Milch, die nicht innerhalb von zwei Stunden nach der Gewinnung abgegeben worden ist, die Temperatur
von + 10 °C nicht überschreiten.
2.2 Die Milch muss innerhalb von 66 Stunden nach der Gewinnung bei der Milchsammel- und Standardisierungsstelle
oder dem Be- und Verarbeitungsbetrieb angeliefert werden.
3. Anforderungen an Lagerung und Beförderung von wärmebehandelter Milch und von Erzeugnissen auf Milchbasis
3.1 Die Aufbauten der Fahrzeuge für die Beförderung wärmebehandelter Milch und Milch in Kleinbehältnissen oder in
Kannen müssen sich in gutem technischen Zustand befinden. Die Innenauskleidung der Laderäume muss glatt und
leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein. Der Laderaum muss hygienisch einwandfrei sein. Die Fahrzeuge müssen
so beschaffen sein, dass sie den Behältnissen ausreichend Schutz vor Verschmutzung und Witterungseinflüssen
bieten; sie dürfen im Sinne der Anlage 5 Nr. 5 nicht für den Transport anderer Erzeugnisse oder Gegenstände,
welche die Milch nachteilig verändern können, und nicht für die Beförderung von Tieren verwendet werden.
3.2 Bei der Beförderung pasteurisierter Milch darf die Temperatur der Milch während der gesamten Beförderungsdauer
+ 6 °C nicht überschreiten. Von dieser Temperatur sind kurzfristige Abweichungen von höchstens + 2 °C beim Ver-
sand zulässig.
3.3 Die für die Beförderung wärmebehandelter Milch verwendeten Behältnisse nach Nummer 1 müssen sofort nach
jedem Gebrauch und, soweit erforderlich, vor jedem neuen Gebrauch gereinigt, desinfiziert und mit Wasser von
Trinkwasserqualität ausgespült werden; sie müssen vor dem Transport dicht verschlossen werden und während
des Transports dicht verschlossen bleiben.
3.4 Erzeugnisse gemäß dieser Verordnung, die nicht bei Raumtemperatur gelagert werden können, sind bei der Tempe-
ratur zu lagern, die der Hersteller zur Gewährleistung ihrer Haltbarkeit empfiehlt. Bei Kühllagerung muss die Kühl-
temperatur per Hand oder kontinuierlich automatisch aufgezeichnet werden und die Kühlleistung sicherstellen,
dass das Erzeugnis schnellstmöglich auf die erforderliche Temperatur gebracht wird.
3.5 Fahrzeuge und Behältnisse für die Beförderung von Erzeugnissen gemäß dieser Verordnung, die nicht bei Um-
gebungstemperatur gelagert werden können, müssen so ausgelegt und ausgestattet sein, dass die erforderliche
Temperatur während der gesamten Beförderungsdauer eingehalten werden kann.
3.6 Erzeugnisse im Sinne dieser Verordnung müssen so versandt werden, dass sie angesichts der Dauer und der
Bedingungen der Beförderung sowie der dafür vorgesehenen Beförderungsmittel vor jedweder Kontamination oder
nachteiligen Beeinflussung geschützt sind.
Anlage 11
(weggefallen)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2000 1205
Anlage 12
(zu § 22 Abs. 2 Nr. 3)
Warenuntersuchung von Milch, wärmebehandelter
Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis bei der Einfuhr
1. Warenuntersuchung
1.1 Es ist zu prüfen, ob die Milch, wärmebehandelte Milch oder Erzeugnisse auf Milchbasis den Angaben auf der
Genusstauglichkeitsbescheinigung oder sonstigen vergleichbaren Dokumenten entsprechen. Dabei ist insbe-
sondere festzustellen, ob
1.1.1 z.B. unter Berücksichtigung des festzustellenden Gewichts eines Packstücks oder einer Packung die in der
Bescheinigung angegebene Packstückzahl dem Gewicht der Sendung entspricht,
1.1.2 bei der Verpackung, Umschließung oder Umhüllung die Vorschriften hinsichtlich des Packmaterials, des
Zustandes der Verpackung, Umschließung oder Umhüllung, der Kennzeichnung oder der Etikettierung einge-
halten wurden.
1.2 Jede Sendung wird auf Einhaltung der Anforderungen an den Transport und an das Transportmittel überprüft.
Dabei ist insbesondere festzustellen, ob
1.2.1 die Temperaturanforderungen für die Milch, wärmebehandelte Milch oder Erzeugnisse auf Milchbasis eingehal-
ten worden sind, sofern diese vorgeschrieben sind,
1.2.2 die Milch, wärmebehandelte Milch oder Erzeugnisse auf Milchbasis auf dem Transport nachteilig beeinflusst
worden sind.
1.3 Nach Öffnen der Verpackung, Umschließung oder Umhüllung sind Milch, wärmebehandelte Milch oder Erzeug-
nisse auf Milchbasis, bei gefrorenen oder tiefgefrorenen Erzeugnissen erforderlichenfalls nach dem Auftauen,
einer sensorischen Prüfung zu unterziehen. Diese Untersuchung umfasst mindestens die Feststellung von Kon-
sistenz, Farb-, Geruchs- und gegebenenfalls Geschmacksabweichungen. Erforderlichenfalls ist die Messung
der Innentemperatur der Erzeugnisse vorzunehmen. Diese Untersuchungen betreffen grundsätzlich 1 % der
Packstücke/Packungen, jedoch mindestens zwei und höchstens zehn Packstücke/Packungen. Falls es Art,
Umfang oder Beschaffenheit der Sendung erforderlich machen, kann von der Höchstzahl der zu untersuchen-
den Packstücke/Packungen nach oben abgewichen werden. Bei losen Erzeugnissen wird die Prüfung an
mindestens fünf über die Sendung verteilten separaten Stichproben vorgenommen.
Darüber hinaus sind die Milch, wärmebehandelte Milch oder Erzeugnisse auf Milchbasis stichprobenweise und
in jedem Verdachtsfall auf die Einhaltung der sonstigen lebensmittelrechtlichen Vorschriften zu überprüfen.
2. Laboruntersuchung
Erzeugnis Art der Untersuchung zu erfüllende
Anforderungen gemäß
2.1 Rohmilch, wärmebehandelte – polychlorierte Biphenyle Schadstoff-Höchstmengenverord-
Milch und Erzeugnisse auf nung vom 23. März 1988 (BGBl. I
Milchbasis S. 422) in der jeweils geltenden
Fassung
– Pflanzenschutzmittel- Rückstands-Höchstmengenverord-
rückstände nung vom 16. Oktober 1989 (BGBl. I
S. 1862) in der jeweils geltenden
Fassung
– Aflatoxine Aflatoxin-Verordnung vom 30. No-
vember 1976 (BGBl. I S. 3313) in
der jeweils geltenden Fassung
– Chloramphenicol in Milch Verordnung über Stoffe mit phar-
– Antibiotika und Sulfonamide in makologischer Wirkung in der Fas-
roher und wärmebehandelter sung der Bekanntmachung vom
Milch 25. September 1984 (BGBl. I
S. 1251) in der jeweils geltenden
Fassung
2.2 Rohmilch – aerobe Gesamtkeimzahl Anlage 4
– Staphylococcus aureus
– somatische Zellen
– Salmonellen, andere Krank-
heitserreger und deren Toxine
– Eiweißgehalt Anlage 6 Nr. 3.1.3
– Gefrierpunkt
1206 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2000
Erzeugnis Art der Untersuchung zu erfüllende
Anforderungen gemäß
2.3 wärmebehandelte Konsum- – Gefrierpunkt Anlage 6 Nr. 3.1.3
milch, allgemein – spezifisches Gewicht
– Eiweiß
– fettfreie Trockenmasse
2.4 pasteurisierte Milch – Krankheitserreger Anlage 6 Nr. 3.1.1
– coliforme Keime
– aerobe Gesamtkeimzahl
– Keimgehalt bei + 21 °C
– Phosphatasenachweis Anlage 6 Nr. 2.1
– Peroxidasenachweis
2.5 UHT-Milch und Sterilmilch – aerobe Gesamtkeimzahl nach Anlage 6 Nr. 3.1.2
Bebrütung bei + 30 °C für
15 Tage, erforderlichenfalls
nach Inkubationszeit von
7 Tagen bei + 55 °C
2.6 Erzeugnisse auf Milchbasis, – Krankheitserreger und deren Anlage 6 Nr. 3.3
allgemein Toxine
– Listeria monocytogenes
– Salmonellen
2.7 Käse aus Rohmilch und – Staphylococcus aureus Anlage 6 Nr. 3.3
thermisierter Milch – E. coli
2.8 Weichkäse aus wärme- – Staphylococcus aureus Anlage 6 Nr. 3.3
behandelter Milch – E. coli
– coliforme Keime
2.9 Frischkäse – Staphylococcus aureus Anlage 6 Nr. 3.3
2.10 Milchpulver – Staphylococcus aureus Anlage 6 Nr. 3.3
– coliforme Keime
2.11 Gefriererzeugnisse auf Milch- – Staphylococcus aureus Anlage 6 Nr. 3.3
basis einschließlich Speiseeis im – coliforme Keime
Sinne des § 2 Nr. 7 Buchstabe d – aerobe Gesamtkeimzahl
2.12 flüssige Erzeugnisse auf Milch- – coliforme Keime Anlage 6 Nr. 3.3
basis
2.13 Butter – coliforme Keime Anlage 6 Nr. 3.3
2.14 wärmebehandelte, nicht – aerobe Gesamtkeimzahl Anlage 6 Nr. 3.3
fermentierte Erzeugnisse
2.15 Darüber hinaus sind Rohmilch, wärmebehandelte Milch oder Erzeugnisse auf Milchbasis stichprobenweise und
in jedem Verdachtsfall auf die Einhaltung der sonstigen lebensmittelrechtlichen Vorschriften zu überprüfen.
3. Stichprobenpläne
3.1 Den Untersuchungen nach Nummer 1 ist jede Sendung zu unterziehen.
3.2 Den Laboruntersuchungen nach Nummer 2 sind von den über eine Grenzkontrollstelle eingeführten Sendungen
– nach Nummer 2.1 jede 30. Sendung,
– nach Nummer 2.2 jede 10. Sendung,
– nach Nummer 2.3 bis 2.15 jede 20. Sendung
zu unterziehen. Die Sendungen sind in einer für den Einführer nicht vorhersehbaren Weise auszuwählen.
3.3 Abweichend von den Nummern 3.1 und 3.2 wird die Warenuntersuchung in der Häufigkeit durchgeführt, die in
Anhang 1 oder 2 der Entscheidung 94/360/EG der Kommission vom 20. Mai 1994 betreffend die Verringerung
der Kontrollhäufigkeit bei bestimmten Erzeugnissendungen aus Drittländern gemäß der Richtlinie 90/675/EWG
des Rates (ABl. EG Nr. L 158 S. 41) in der jeweils geltenden Fassung für die dort aufgeführten Lebensmittel fest-
gelegt ist. Das Bundesministerium für Gesundheit gibt die Entscheidung 94/360/EG in ihrer jeweils geltenden
Fassung, die betroffenen Drittländer und Lebensmittel tierischer Herkunft im Bundesanzeiger bekannt.
3.4 Darüber hinaus sind in jedem Verdachtsfall alle im Hinblick auf die Einfuhrfähigkeit erforderlichen Untersuchun-
gen durchzuführen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2000 1207
4. Beurteilungsgrundsätze
4.1 Liegt das Ergebnis der Laboruntersuchung nach Nummer 2.1 über den in den entsprechenden Verordnungen
genannten Höchstmengen, sind die Einfuhren zurückzuweisen.
4.2 Liegt das Ergebnis der Laboruntersuchung nach Nummer 2.2, 2.4 oder 2.6 bei einer Untersuchung auf Krank-
heitserreger, Salmonellen oder Listeria monocytogenes über dem jeweiligen Schwellenwert „m“ bei einer
Probenzahl n = 5, so sind die einzuführenden Produkte zurückzuweisen.
4.3 Liegt das Ergebnis der Laboruntersuchung nach Nummer 2.2, 2.4 oder 2.6 bis 2.11 bei der Untersuchung auf
Staphylococcus aureus oder Escherichia coli über dem Schwellenwert „m“, so sind insgesamt n = 5 Unter-
suchungen durchzuführen. Wird der Höchstwert „M“ in einem Fall überschritten oder werden Toxine oder
pathogene Escherichia coli-Stämme nachgewiesen, sind die Einfuhren zurückzuweisen.
4.4 Liegt das Ergebnis der Laboruntersuchung nach Nummer 2.2, 2.4, 2.5, 2.8 oder 2.10 bis 2.14 hinsichtlich einer
Gesamtkeimzahlbestimmung, coliformer Keime oder der somatischen Zellzahl über dem Wert „m“, sind ins-
gesamt n = 5 Untersuchungen durchzuführen. Bei Überschreitung eines Höchstwertes „M“ sind die Einfuhren
zurückzuweisen.
4.5 In allen anderen Fällen des Nichteinhaltens der Anforderungen der Anlagen 4 und 6 sowie sonstiger lebens-
mittelrechtlicher Vorschriften sind Milch, wärmebehandelte Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis von der Ein-
fuhr auszuschließen.
1208 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2000
Verordnung
zur Aufhebung von Verordnungen
zum Schutz der Verbraucher vor Gefährdung
durch Dioxine in bestimmten Lebensmitteln tierischer Herkunft
Vom 21. Juli 2000
Das Bundesministerium für Gesundheit verordnet auf Artikel 1
Grund Aufhebung der Verordnung
über die Nichtanwendung von Vorschriften
– des § 5 Nr. 3, 4 und 6, des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und
zum Schutz der Verbraucher vor Gefährdung
des § 22d Nr. 1 und 3 des Fleischhygienegesetzes in
durch Dioxine in bestimmten Lebensmitteln
der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993
tierischer Herkunft
(BGBl. I S. 1189), von denen § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4
durch Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember Die Verordnung über die Nichtanwendung von Vor-
1993 (BGBl. I S. 2170) geändert worden ist, schriften zum Schutz der Verbraucher vor Gefährdung
durch Dioxine in bestimmten Lebensmitteln tierischer Her-
– des § 10 Nr. 1, 2 und 7, des § 15 Abs. 1 Nr. 5 und 6 und kunft vom 20. April 2000 (BAnz. S. 7909) wird aufgehoben.
des § 20 Nr. 2 Buchstabe b des Geflügelfleischhygiene-
gesetzes vom 17. Juni 1996 (BGBl. I S. 991), Artikel 2
– des § 9 Abs. 1 Nr. 3 und 4 Buchstabe a und b, des Aufhebung der Verordnung
§ 19a Nr. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstän- zum Schutz der Verbraucher vor Gefährdung
degesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom durch Dioxine in bestimmten Lebensmitteln
9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), jeweils in Verbin- tierischer Herkunft
dung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs- Die Verordnung zum Schutz der Verbraucher vor
Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Gefährdung durch Dioxine in bestimmten Lebensmitteln
Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I tierischer Herkunft vom 20. Juli 1999 (BAnz. S. 11909),
S. 3288), im Einvernehmen mit den Bundesministerien zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirt- 21. März 2000 (BAnz. S. 5057) wird aufgehoben.
schaft und Technologie,
Artikel 3
– des § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b und Satz 2
des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes Inkrafttreten
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
Finanzen: in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 21. Juli 2000
Die Bundesministerin für Gesundheit
In Vertretung
E. J o r d a n
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2000 1209
Anordnung
über die Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der
Festsetzung von Beihilfen sowie für den Erlass von Widerspruchsbescheiden
und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen
aus dem Beamtenverhältnis für Versorgungsempfänger des Bundes
(BMF-Zuständigkeitsanordnung – Beihilfe – ZustAO Beih)
Vom 27. Januar 2000
Im Namen und im Einvernehmen mit – der Stiftung Preußischer Kulturbesitz,
– dem Chef des Bundespräsidialamtes, – der Stiftung Haus der Geschichte der Bundesrepublik
– dem Direktor beim Deutschen Bundestag, Deutschland
– dem Direktor des Bundesrates, ordne ich gemäß § 17 Abs. 5 der Beihilfevorschriften (BhV)
des Bundes vom 10. Juli 1995 (GMBl S. 470) und des
– der Präsidentin des Bundesverfassungsgerichts, § 174 Abs. 3 sowie § 172 des Bundesbeamtengesetzes
– dem Chef des Bundeskanzleramtes, in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999
– der Präsidentin des Bundesrechnungshofs, (BGBl. I S. 675), in Verbindung mit § 126 Abs. 3 Nr. 2
Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fas-
– dem Auswärtigen Amt, sung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I
– dem Bundesministerium des Innern, S. 654), Folgendes an:
– dem Bundesministerium der Justiz,
I.
– dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie,
1. Die Oberfinanzdirektionen, Zoll- und Verbrauchsteuer-
– dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft
abteilung, entscheiden nach Maßgabe der anliegenden
und Forsten,
Übersicht als Festsetzungsstellen über die Beihilfe-
– dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung, anträge von Versorgungsempfängern des Bundes.
– dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh- Örtlich zuständig ist die Oberfinanzdirektion, in deren
nungswesen, Bezirk sich der Hauptwohnsitz des Versorgungsemp-
fängers befindet. Für beihilfeberechtigte Halbwaisen
– dem Bundesministerium für Gesundheit, ist der Hauptwohnsitz des Elternteils maßgebend;
– dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und bei mehreren hinterbliebenen Vollwaisen der Haupt-
Reaktorsicherheit, wohnsitz der jüngsten beihilfeberechtigten Waise.
Abweichend von Satz 1 entscheidet über Beihilfe-
– dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
anträge von Versorgungsempfängern mit Hauptwohn-
und Jugend,
sitz im Oberfinanzbezirk Berlin die Oberfinanzdirektion
– dem Bundesministerium für Bildung und Forschung, Cottbus, in den Oberfinanzbezirken Düsseldorf und
– dem Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammen- Münster die Oberfinanzdirektion Köln sowie über Bei-
arbeit und Entwicklung, hilfeanträge von Versorgungsempfängern mit Haupt-
wohnsitz im Ausland bis auf weiteres das Bundesamt
– dem Presse- und Informationsamt der Bundesregierung,
für Finanzen.
– dem Beauftragten der Bundesregierung für die Ange-
2. Die Festsetzungsstellen sind nicht zu Entscheidungen
legenheiten der Kultur und der Medien,
befugt, die nach den Vorschriften den obersten Dienst-
– der Deutschen Bibliothek, behörden vorbehalten sind.
1210 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2000
II. gen auf dem Gebiet der Beihilfe den in Abschnitt I Nr. 1
Abschnitt I gilt entsprechend für Beihilfeanträge ehema- genannten Stellen übertragen, soweit sie nach dieser
liger Bundespräsidenten, Bundeskanzler, Bundesminister Anordnung für den Erlass von Widerspruchsbeschei-
und Parlamentarischer Staatssekretäre. den zuständig sind. Die obersten Dienstbehörden
behalten sich vor, im Einzelfall oder in Gruppen von
Fällen die Vertretung abweichend zu regeln oder die
III. Vertretung selbst zu übernehmen.
1. Auf Grund des § 172 des Bundesbeamtengesetzes in
Verbindung mit § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamten- IV.
rechtsrahmengesetzes sind für die Entscheidung über
Widersprüche auf dem Gebiet der nach dieser An- Die nach dieser Anordnung zuständigen Stellen führen
ordnung übertragenen Beihilfe die in Abschnitt I Nr. 1 den im Rahmen der Aufgabenübertragung erforderlich wer-
genannten Stellen zuständig, soweit sie den mit dem denden Schriftwechsel mit den obersten Dienstbehörden
Widerspruch angefochtenen Bescheid erlassen oder (§ 49 des Beamtenversorgungsgesetzes und Tz. 49.1.2
den Erlass eines Verwaltungsaktes abgelehnt haben. der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift vom 3. November
Die obersten Dienstbehörden behalten sich vor, im Ein- 1980 – GMBl S. 742) unmittelbar.
zelfall über einen Widerspruch selbst zu entscheiden.
2. Auf Grund des § 174 Abs. 3 des Bundesbeamten- V.
gesetzes wird die Vertretung des Dienstherrn bei Kla- Die Anordnung tritt am 1. Februar 2000 in Kraft.
Bonn, den 27. Januar 2000
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Dr. Z i t z e l s b e r g e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2000 1211
Übersicht
Versorgungsempfänger Festsetzung Versorgungsempfänger Festsetzung
aus dem Dienstbereich von Beihilfen aus dem Dienstbereich von Beihilfen
1. 11.
Bundespräsidialamt Oberfinanzdirektionen Bundesministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
2.
Verwaltung des Deutschen Oberfinanzdirektionen 11.1
Bundestages Angehörige des Ministeriums Oberfinanzdirektionen
11.2
3. Angehörige nachgeordneter Dienst- Oberfinanzdirektionen
Verwaltung des Bundesrates Oberfinanzdirektionen stellen
4. 12.
Bundesverfassungsgericht Bundesverfassungs- Bundesministerium für Arbeit Oberfinanzdirektionen
gericht und Sozialordnung
5.
Bundeskanzleramt Oberfinanzdirektionen 13.
Bundesministerium für Familie,
5.1
Senioren, Frauen und Jugend
Angehörige des Bundesnachrichten- Oberfinanzdirektionen
dienstes 13.1
Angehörige des Ministeriums Oberfinanzdirektionen
6.
Auswärtiges Amt Oberfinanzdirektionen 13.2
Angehörige nachgeordneter Dienst- Oberfinanzdirektionen
7. stellen
Bundesministerium des Innern
14.
7.1 Bundesministerium für Gesundheit
Angehörige des Ministeriums Oberfinanzdirektionen
14.1
7.2 Angehörige des Ministeriums Oberfinanzdirektionen
Angehörige nachgeordneter Dienst- Oberfinanzdirektionen
stellen und des ehemaligen Bundes- 14.2
verbandes für den Selbstschutz Angehörige nachgeordneter Dienst- Oberfinanzdirektionen
stellen
8.
Bundesministerium der Justiz 15.
Bundesministerium für Bildung
8.1
und Forschung
Angehörige des Ministeriums Bundesministerium
der Justiz 15.1
Angehörige des Ministeriums Oberfinanzdirektionen
8.2
Zum Dienstbereich des Ministeriums Oberfinanzdirektionen 15.2
gehörende Gerichte und Behörden Angehörige des Bundesinstituts für Oberfinanzdirektionen
Berufsbildung und des ehemaligen
9. Bundesinstituts für Berufsbildungs-
Bundesministerium der Finanzen forschung, der Deutschen Historischen
9.1 Institute Paris und Rom und des
Angehörige des Ministeriums Oberfinanzdirektionen Kunsthistorischen Instituts Florenz
9.2 16.
Angehörige nachgeordneter Dienst- Oberfinanzdirektionen Bundesministerium für wirt- Oberfinanzdirektionen
stellen schaftliche Zusammenarbeit und
9.3 Entwicklung
Bundesdruckerei GmbH Oberfinanzdirektionen
(Versorgungsempfängerbestand (s. auch Nr. 26.1) 17.
ab 1. 1. 1998) Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit
10. 17.1
Bundesministerium für Wirtschaft Angehörige des Ministeriums Oberfinanzdirektionen
und Technologie
17.2
10.1
Angehörige nachgeordneter Dienst- Oberfinanzdirektionen
Angehörige des Ministeriums Oberfinanzdirektionen
stellen
10.2
Angehörige nachgeordneter Dienst- Oberfinanzdirektionen 18.
stellen ohne Regulierungsbehörde Presse- und Informationsamt Oberfinanzdirektionen
für Telekommunikation und Post der Bundesregierung
1212 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2000
Versorgungsempfänger Festsetzung Versorgungsempfänger Festsetzung
aus dem Dienstbereich von Beihilfen aus dem Dienstbereich von Beihilfen
19. 23.
Beauftragter der Bundesregierung Oberfinanzdirektionen Ehemaliges Bundesministerium Oberfinanzdirektionen
für die Angelegenheiten der Kultur für die Angelegenheiten des
und der Medien einschließlich nach- Bundesverteidigungsrates
geordneter Bereich (Bundesarchiv,
Bundesinstitut für ostdeutsche 24.
Kultur und Geschichte) Ehemalige Bundesministerien Oberfinanzdirektionen
für besondere Aufgaben
19.1
Angehörige der Deutschen Bibliothek, Oberfinanzdirektionen 25.
der Stiftung Preußischer Kulturbesitz, Ehemaliges Bundesministerium Oberfinanzdirektionen
der Stiftung Haus der Geschichte für innerdeutsche Beziehungen
der Bundesrepublik Deutschland,
der Theodor-Heuss-Stiftung, 26.
der Willy-Brandt-Stiftung und der Ehemaliges Bundesministerium —
Otto von Bismarck-Stiftung für Post und Telekommunikation
20. 26.1
Bundesrechnungshof Oberfinanzdirektionen Bundesdruckerei Regulierungsbehörde
(Versorgungsempfängerbestand für Telekommunikation
21. am 31. 12. 1997) und Post
Ehemaliges Bundesministerium Oberfinanzdirektionen (s. auch Nr. 9.3)
für Angelegenheiten des Bundes- 27.
rates und der Länder Ehemaliges Bundesministerium Oberfinanzdirektionen
für Raumordnung, Bauwesen
22. und Städtebau
Ehemaliges Bundesschatz- Oberfinanzdirektionen (Versorgungsempfängerbestand
ministerium am 31. 12. 1998)
Anmerkung: An die Stelle der Oberfinanzdirektionen tritt in den Fällen des Abschnitts I Nr. 1 Satz 4 der Anordnung das Bundesamt für Finanzen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2000 1213
Anordnung
zur Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der
beamtenrechtlichen Versorgung und des Versorgungsausgleichs
sowie der Entscheidung über Widersprüche und
der Vertretung bei Klagen aus den vorgenannten Bereichen
(BMF-Zuständigkeitsanordnung – Versorgung – ZustAO Vers)
Vom 27. Januar 2000
Im Namen und im Einvernehmen mit ordne ich zur Durchführung
– dem Chef des Bundespräsidialamtes, A. der Pensionsfestsetzung und des Vollzugs von Vor-
– dem Direktor beim Deutschen Bundestag, schriften auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen
Versorgung,
– dem Direktor des Bundesrates,
B. des Versorgungsausgleichs,
– der Präsidentin des Bundesverfassungsgerichts,
C. der Erstattung von anteiligen Versorgungslasten bei
– dem Chef des Bundeskanzleramtes,
Wechsel des Dienstherrn,
– der Präsidentin des Bundesrechnungshofs,
D. der Entscheidung über Widersprüche und der Ver-
– dem Auswärtigen Amt, tretung bei Klagen aus den unter Buchstaben A bis C
– dem Bundesministerium des Innern, dieser Anordnung genannten Bereichen
– dem Bundesministerium der Justiz, Folgendes an:
– dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie,
– dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft A. P e n s i o n s f e s t s e t z u n g u n d V o l l z u g v o n
und Forsten, Vorschriften auf dem Gebiet der be-
– dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung, amtenrechtlichen Versorgung
– dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-
I. Sachliche Zuständigkeit
nungswesen,
– dem Bundesministerium für Gesundheit, Die Zuständigkeit der obersten Dienstbehörde für
Versorgungsempfänger, deren Versorgung auf einem
– dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Beamtenverhältnis zum Bund, auf einem Richterverhältnis
Reaktorsicherheit, zum Bund oder auf einem Vertrag mit dem Bund beruht,
– dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen wird im in der Anlage näher bezeichneten Umfang auf
und Jugend, die Oberfinanzdirektionen übertragen. Entsprechendes
gilt für den Bundespräsidenten, den Bundeskanzler sowie
– dem Bundesministerium für Bildung und Forschung, die Bundesminister und die Parlamentarischen Staats-
– dem Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammen- sekretäre.
arbeit und Entwicklung, Zu den übertragenen Aufgaben gehören:
– dem Presse- und Informationsamt der Bundesregierung, 1. erste Festsetzung der Ruhegehälter, Witwen- und
– dem Beauftragten der Bundesregierung für die Ange- WaisengeIder, der Unterhaltsbeiträge sowie der
legenheiten der Kultur und der Medien, Unterschieds- und Ausgleichsbeträge nach § 50
Beamtenversorgungsgesetz,
– der Deutschen Bibliothek,
2. Änderung von Versorgungsmerkmalen, die die Grund-
– der Stiftung Preußischer Kulturbesitz, lage der ersten Festsetzung waren (z.B. Änderung des
Besoldungsdienstalters oder der ruhegehaltfähigen
– der Stiftung Haus der Geschichte der Bundesrepublik
Dienstzeit usw.),
Deutschland,
3. weitere Festsetzung der Ruhegehälter, Witwen- und
– dem Vorstand der Unfallkasse Post und Telekom,
Waisengelder und Unterhaltsbeiträge einschließlich
– dem Kuratorium der Museumsstiftung Post und Tele- der Anwendung von Kürzungs-, Anrechnungs- und
kommunikation Ruhensvorschriften,
1214 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2000
4. Weitergewährung des Waisengeldes sowie des IIl. Bei obersten Dienstbehörden und dem Bundes-
Unterschieds- und Ausgleichsbetrages nach § 50 ministerium des Innern verbIeibende Zuständig-
Beamtenversorgungsgesetz bei Vollendung des keiten
18. oder 27. Lebensjahres,
1. Hinsichtlich der Angebörigen des Bundesnachrich-
5. Errechnung sowie die Anordnung der Auszahlung tendienstes verbleiben folgende Zuständigkeiten
des Sterbegeldes beim Tode eines Versorgungs- beim Bundeskanzleramt als der obersten Dienst-
empfängers, behörde:
6. Vorwegentscheidungen gemäß § 49 Abs. 2 Satz 2 – erste Festsetzung der Versorgungsbezüge,
Beamtenversorgungsgesetz über die Berücksich-
tigung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeiten – Vorwegentscheidungen gemäß § 49 Abs. 2 Satz 2
gemäß §§ 10 bis 12 Beamtenversorgungsgesetz, Beamtenversorgungsgesetz über die Anerkennung
soweit sich die oberste Dienstbehörde nicht die erste ruhegehaltfähiger Dienstzeiten gemäß den §§ 10
Festsetzung der Versorgungsbezüge vorbehalten hat, bis 12 Beamtenversorgungsgesetz,
7. die Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten in – BesteIlung eines EmpfangsbevolImächtigten in den
den Fällen des § 49 Abs. 6 Beamtenversorgungs- Fällen des § 49 Abs. 6 Beamtenversorgungsgesetz,
gesetz zu verlangen, – Geltendmachung von gemäß § 87a Bundesbe-
8. Anordnung von amtsärztlichen Untersuchungen der amtengesetz auf den Dienstherrn übergegangenen
Ruhestandsbeamten zur Nachprüfung der Minderung gesetzlichen Ansprüchen aus Unfällen der Versor-
der Erwerbsfähigkeit nach § 35 Abs. 3 und § 38 Abs. 6 gungsempfänger.
Beamtenversorgungsgesetz sowie in den Fällen des 2. Die Oberfinanzdirektionen sind nicht befugt Entschei-
§ 14a Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit § 35 Abs. 3 dungen zu treffen,
Satz 2 Beamtenversorgungsgesetz,
– die eine grundsätzliche über den EinzeIfall hinaus-
9. Versorgung von Polizeivollzugsbeamten auf Widerruf, gehende Bedeutung haben,
die vor dem 1. Juli 1976 ernannt worden sind, bei
– die nach dem WortIaut der Vorschriften nur von den
Polizeidienstunfähigkeit und Dienstunfall nach § 19
obersten Dienstbehörden getroffen werden können,
Bundespolizeibeamtengesetz bzw. § 20 Bundes-
polizeibeamtengesetz in der bis zum 30. Juli 1976 – über eine Unfallfürsorge für beurlaubte Beamte nach
geltenden Fassung, gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 Bun- § 31 Abs. 5 Beamtenversorgungsgesetz,
despolizeibeamtengesetz in der ab dem 1. Juli 1976 – über ein erhöhtes Unfallruhegehalt nach § 37
geltenden Fassung, Beamtenversorgungsgesetz,
10. Festsetzung oder Änderung von Unterstützungen der – über eine einmalige Unfallentschädigung nach § 43
Versorgungsempfänger im Rahmen der Nummer 5 Abs. 3 Beamtenversorgungsgesetz,
Abs. 1 Abschnitt I Buchstabe c der Unterstützungs- – über Schadensausgleich in besonderen Fällen nach
grundsätze, § 43a Beamtenversorgungsgesetz,
11. Geltendmachung von gemäß § 87a Bundesbeamten-
– über den Entzug der Versorgung bei Verstößen
gesetz auf den Dienstherrn übergegangenen gesetz-
gegen die Anzeigepflicht nach § 62 Abs. 3 Beamten-
lichen Schadenersatzansprüchen aus Unfällen der
versorgungsgesetz,
Versorgungsempfänger.
– über die Nichtanrechnung von Einkünften aus einer
Il. Örtliche Zuständigkeit Verwendung im öffentlichen Dienst auf die Ver-
sorgungsbezüge nach § 53 Abs. 8 Satz 4 Beamten-
Örtlich zuständig ist die Oberfinanzdirektion, Zoll- und versorgungsgesetz.
Verbrauchsteuerabteilung, in deren Bezirk sich der Haupt- 3. Kraft Gesetzes bleiben dem Bundesministerium des
wohnsitz des Versorgungsempfängers befindet. Innern als dem für das Versorgungsrecht zuständigen
Sind mehrere Personen (Witwen, Waisen, geschiedene Ministerium vorbehalten:
Ehegatten, Verwandte der aufsteigenden Linie) zum Be- – versorgungsrechtliche Entscheidungen, die eine
zug von Hinterbliebenenversorgung berechtigt, richtet grundsätzliche über den Einzelfall hinausgehende
sich die örtliche Zuständigkeit für alle Empfänger nach Bedeutung haben (§ 49 Abs. 3 Beamtenversor-
dem Hauptwohnsitz der witwengeldberechtigten Person. gungsgesetz),
Ist keine witwengeldberechtigte Person vorhanden, be-
stimmt sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Haupt- – Entscheidungen, die nach den versorgungsrecht-
wohnsitz der jüngsten Person mit Anspruch auf Hinter- lichen Vorschriften vom für das Versorgungsrecht
bliebenenversorgung. zuständigen Ministerium zu treffen sind und Ent-
scheidungen über Abweichungen von den Verwal-
Für Versorgungsempfänger, die ihren Hauptwohnsitz tungsvorschriften,
im Ausland haben, ist die Oberfinanzdirektion Köln zu-
– die Bestimmung der obersten Dienstbebörden in den
ständig; sie trifft auch die Entscheidung nach § 49 Abs. 6
Beamtenversorgungsgesetz. Wohnen die Empfänger von Fällen der Tz. 49.1.2 der Verwaltungsvorschriften
Hinterbliebenenbezügen (Witwen, Waisen, geschiedene zum Beamtenversorgungsgesetz vom 3. November
Ehegatten, Verwandte der aufsteigenden Linie) sowohl 1980 (GMBl Nr. 35/1980).
im Ausland als auch im GeItungsbereich des Beamten- 4. In den Fällen, in denen gemäß § 52 Abs. 2 Satz 3 Be-
versorgungsgesetzes, erstreckt sich die Zuständigkeit amtenversorgungsgesetz von der Rückforderung von
der Oberfinanzdirektion KöIn auch auf die Empfänger, Versorgungsbezügen aus Billigkeitsgründen abgesehen
die ihren Wohnsitz im GeItungsbereich des Beamten- werden kann, gilt die Zustimmung der obersten Dienst-
versorgungsgesetzes haben. behörde als erteilt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2000 1215
5. Soweit die Versorgung erstmals von der obersten 2. Für Ruhestandsbeamte und verstorbene Ruhestands-
Dienstbehörde festgesetzt wird und die weitere beamte ohne Hinterbliebene ist die Zoll- und Ver-
Versorgungsfestsetzung den Oberfinanzdirektionen brauchsteuerabteilung derjenigen Oberfinanzdirektion
obliegt, übersendet die oberste Dienstbehörde der zuständig, in deren Bezirk der Hauptwohnsitz des
für den Hauptwohnsitz des Versorgungsempfängers Betreffenden liegt oder lag.
zuständigen Oberfinanzdirektion den Pensionsfest- 3. Für verstorbene Beamte, frühere Beamte und Ruhe-
setzungsbescheid zusammen mit den Personalakten, standsbeamte, bei denen jeweils Hinterbliebene mit
mindestens mit den für die Rechnungsprüfung erfor- Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung vorhanden
derlichen Personalunterlagen. sind, ist die Zoll- und Verbrauchsteuerabteilung der-
jenigen Oberfinanzdirektion zuständig, in deren Bezirk
B. V e r s o r g u n g s a u s g I e i c h der Hauptwohnsitz der witwengeldberechtigten Per-
son liegt oder, sofern eine solche nicht vorhanden ist,
I. Sachliche Zuständigkeit die Oberfinanzdirektion, in deren Bezirk die jüngste
anspruchsberechtigte Person ihren Hauptwohnsitz
Die Oberfinanzdirektionen sind in dem sich aus der hat.
Anlage ergebenden Umfang zuständig für die
4. Liegt der maßgebliche Hauptwohnsitz des unter den
1. Erteilung von Auskünften an die Familiengerichte ge- Nummern 2 und 3 aufgeführten Personenkreises im
mäß § 53b Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Ange- Ausland, ist die Zoll- und Verbrauchsteuerabteilung
legenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) über der Oberfinanzdirektion KöIn zuständig.
– Beamte, deren erste Festsetzung der Versorgungs-
Ändert sich die örtliche Zuständigkeit, ist dies in den
bezüge den Oberfinanzdirektionen obliegt,
Fällen der Erstattungen von Aufwendungen gemäß § 225
– Ruhestandsbeamte und frühere Beamte, deren Abs. 1 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
weitere Festsetzung der Versorgungsbezüge den dem Versicherungsträger von der nunmehr zuständigen
Oberfinanzdirektionen obliegt. Oberfinanzdirektion mitzuteilen.
2. Berechnung und Festsetzung des Kapitalbetrages
gemäß § 58 Beamtenversorgungsgesetz für
III. Verfahrensrechtliche Zuständigkeit
– Beamte, deren erste Festsetzung der Versorgungs-
bezüge den Oberfinanzdirektionen oder den obers- Soweit die Oberfinanzdirektionen nach dieser Anord-
ten Dienstbehörden obliegt, nung sachlich und örtlich zuständig sind, nehmen sie die
– Ruhestandsbeamte, deren weitere Festsetzung der Befugnisse des Trägers der Versorgungslast (§ 53b Abs. 2
Versorgungsbezüge den Oberfinanzdirektionen ob- Satz 1 Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen
liegt. Gerichtsbarkeit) wahr.
3. Erstattung von Aufwendungen der Versicherungs-
träger gemäß § 225 Abs. 1 Satz 1 des Sechsten IV. Bei obersten Dienstbehörden verbIeibende Zu-
Buches Sozialgesetzbuch (SGB Vl), auf Grund der ständigkeiten
Begründung von Rentenanwartschaften zu Lasten von
Für die aktiven Beamten des Bundesministeriums für
– Beamten, deren erste Festsetzung der Versor- Wirtschaft und Technologie verbleibt die Zuständigkeit zu
gungsbezüge den Oberfinanzdirektionen oder den Abschnitt I Nr. 3 beim Bundesministerium für Wirtschaft
obersten Dienstbehörden obliegt, und Technologie.
– früheren Beamten sowie zwischenzeitlich verstorbe-
nen Beamten oder verstorbenen früheren Beamten,
deren erste oder weitere Festsetzung der Versor- C. E r s t a t t u n g v o n a n t e i l i g e n V e r s o r g u n g s -
gungsbezüge den Oberfinanzdirektionen oblegen lasten bei Wechsel des Dienstherrn
hätte, wenn die Beamten in den Ruhestand getreten
wären oder wenn die Oberfinanzdirektionen für I. Sachliche Zuständigkeit
deren Hinterbliebene zuständig sind,
Die Oberfinanzdirektionen sind in dem sich aus der
– Ruhestandsbeamten und zwischenzeitlich verstor- Anlage ergebenden Rahmen zuständig für die
benen Ruhestandsbeamten, soweit die erste oder
die weitere Festsetzung der Versorgungsbezüge 1. Erstattung von Versorgungslasten nach Maßgabe des
den Oberfinanzdirektionen obliegt oder obIegen hat § 107b Beamtenversorgungsgesetz, wenn ein ehe-
oder wenn die Oberfinanzdirektionen für deren Hin- maliger Beamter oder Richter des Bundes aus einem
terbliebene zuständig sind. in den in der AnIage genannten Dienstbereichen des
Bundes ausgeschieden ist und in den Dienst eines
anderen Dienstherrn übernommen wurde.
Il. Örtliche Zuständigkeit
2. GeItendmachung von Erstattungsansprüchen nach
1. Für Beamte und frühere Beamte ist die Zoll- und Ver- Maßgabe des § 107b Beamtenversorgungsgesetz,
brauchsteuerabteilung derjenigen Oberfinanzdirektion wenn ein ehemaliger Beamter oder Richter eines an-
zuständig, in deren Bezirk der Beamte deren Dienstherrn in einen in der Anlage genannten
– seinen dienstlichen Wohnsitz hat oder Dienstbereich des Bundes übernommen wurde.
– zuletzt seinen dienstlichen Wohnsitz hatte, wenn er 3. Erstattung von Versorgungslasten nach Maßgabe des
aus dem Beamtenverhältnis ohne Versorgung aus- § 107c Beamtenversorgungsgesetz, wenn ein Ruhe-
geschieden oder verstorben ist und keine versor- standsbeamter des Bundes oder ein Richter des Bun-
gungsberechtigten Hinterbliebenen vorhanden sind. des im Ruhestand in ein öffentlich-rechtliches Dienst-
1216 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2000
verhältnis eines anderen Dienstherrn im Beitrittsgebiet D. E n t s c h e i d u n g ü b e r W i d e r s p r ü c h e u n d
berufen wurde oder wird und die weitere Festsetzung Vertretung bei Klagen aus den unter
der Versorgungsbezüge einer Oberfinanzdirektion nach Buchstaben A bis C dieser Anordnung
Maßgabe des Buchstabens A dieser Zuständigkeits- genannten Bereichen
anordnung obliegt.
4. Erstattung der vom Bund längstens bis zum Erreichen I. Widersprüche
der gesetzlichen Altersgrenze übernommenen Kosten
Auf Grund § 172 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) in
für Versorgungsbezüge und Unfallfürsorgekosten von
Verbindung mit § 126 Abs. 3 Nr. 2 des Beamtenrechtsrah-
Polizeivollzugsbeamten der Länder, die während der
mengesetzes wird die Befugnis zur Entscheidung über
Abordnung zu einer deutschen Auslandsvertretung
Widersprüche aus den unter Buchstaben A bis C dieser
auf Grund eines verwendungsbedingten Schadens
Anordnung genannten Bereichen den Oberfinanzdirek-
vorzeitig in den Ruhestand versetzt wurden.
tionen übertragen, soweit sie den mit dem Widerspruch
angefochtenen Bescheid erlassen haben oder hätten
erlassen müssen oder den Erlass eines Verwaltungsaktes
Il. Örtliche Zuständigkeit
abgelehnt haben.
1. Übernimmt der Bund ehemalige Beamte oder Richter Die obersten Dienstbehörden behalten sich vor, in Ein-
anderer Dienstherrn, ist für die Geltendmachung zelfällen über Widersprüche selbst zu entscheiden.
der Erstattungsansprüche des Bundes nach § 107b
Beamtenversorgungsgesetz jeweils die ZolI- und Ver-
brauchsteuerabteilung derjenigen Oberfinanzdirektion II. Klagen
zuständig, der nach Buchstabe A dieser Zuständig-
keitsanordnung die weitere Festsetzung der Versor- Auf Grund § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes
gungsbezüge obliegt. wird die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus den
unter Buchstaben A bis C dieser Anordnung genannten
2. Beim Wechsel von Bundesbeamten zu anderen Dienst- Bereichen den Oberfinanzdirektionen übertragen, soweit
herrn ist für die Erfüllung der Erstattungsanforderungen sie nach dieser Anordnung für den Erlass von Wider-
der aufnehmenden Dienstherrn an den Bund nach spruchsbescheiden zuständig sind.
§ 107b Beamtenversorgungsgesetz die ZolI- und Ver-
brauchsteuerabteilung der Oberfinanzdirektion KöIn Die obersten Dienstbehörden behalten sich vor, im
zentral zuständig, wenn den Erstattungsanforderun- EinzeIfall oder in Gruppen von Fällen die Vertretung
gen Dienstzeiten beim Bund zugrunde liegen und ohne abweichend zu regeln oder die Vertretung selbst zu
den Wechsel zu anderen Dienstherrn eine Oberfinanz- übernehmen.
direktion zuständig wäre, der nach Buchstabe A dieser
Zuständigkeitsanordnung die weitere Festsetzung der
Versorgungsbezüge obIegen hätte.
E. A l I g e m e i n e R e g e l u n g e n
3. Liegen den Erstattungsanforderungen im Rahmen
des § 107c Beamtenversorgungsgesetz Versorgungs-
I. Amtshilfe
ansprüche anderer Dienstherrn im Beitrittsgebiet
gegen den Bund zugrunde, ist für die Bearbeitung Die Oberfinanzdirektionen unterstützen im Wege der
dieser Anforderungen die Zoll- und Verbrauchsteuer- Amtshilfe die obersten Dienstbehörden bei der Erteilung
abteilung derjenigen Oberfinanzdirektion zuständig, von Auskünften auch in Fällen, in denen ihnen durch diese
die nach dieser Zuständigkeitsanordnung für die Pen- Anordnung Zuständigkeiten nicht übertragen worden
sionsregelung des betreffenden Ruhestandsbeamten, sind.
des Richters im Ruhestand oder seiner Hinterblie-
benen zuständig ist.
II. Schriftverkehr
4. Die Erstattung der Kosten für die auf Grund der Ver-
wendung bei einer deutschen Auslandsvertretung Die Oberfinanzdirektionen legen die Fälle, in denen sie
bedingten Schäden von Polizeivollzugsbeamten der nach dieser Anordnung zu keiner Entscheidung befugt
Länder werden von der für den Sitz der anfordernden sind, der obersten Dienstbehörde, aus deren Geschäfts-
Landesbehörde zuständigen Oberfinanzdirektion (Zoll- bereich der Versorgungsempfänger stammt, zur Entschei-
und Verbrauchsteuerabteilung) bearbeitet. dung vor. Eine nach Buchstabe A Abschnitt III Nr. 3 not-
wendig werdende Beteiligung des Bundesministeriums
des Innern wird von der jeweils entscheidenden obersten
IlI. Unterrichtungsvorbehalt Dienstbehörde veranlasst.
Die Oberfinanzdirektionen führen den nach dieser
Weicht der vom aufnehmenden Dienstherrn ange-
Anordnung erforderlichen Schriftwechsel mit den zu-
forderte Erstattungsbetrag von dem von der örtlich zu-
ständigen SteIlen unmittelbar.
ständigen Oberfinanzdirektion ermittelten Betrag ab, ist in
Zweifelsfällen der jeweils zuständigen obersten Dienst- Sofern in dem Schriftwechsel mit den obersten Dienst-
behörde zu berichten, aus deren Geschäftsbereich der behörden Fragen von grundsätzlicher Bedeutung ange-
Ruhestandsbeamte des Bundes bzw. der Richter des sprochen werden oder die Sachverhalte von allgemeinem
Bundes im Ruhestand vor Übernahme durch den neuen Interesse auch für die Versorgungsempfänger aus dem
Dienstherrn ausgeschieden ist (§ 107b Beamtenversor- Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen
gungsgesetz) bzw. aus deren Geschäftsbereich er zur sind, ist das Bundesministerium der Finanzen nachricht-
Ruhe gesetzt wurde (§ 107c Beamtenversorgungsgesetz). lich zu beteiligen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2000 1217
F. A u f g e h o b e n e A n o r d n u n g e n die Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet
der beamtenrechtlichen Versorgung (BMI-Zuständig-
Folgende Anordnungen hebe ich auf: keitsanordnung – Beamtenversorgung) vom 26. Januar
1. Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten 1987 (GMBI 1987 S. 62), geändert durch die Anord-
auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Versorgung nung über die Übertragung von Zuständigkeiten auf
vom 7. Juni 1996 (BGBI. I S. 870), dem Gebiet der beamtenrechtlichen Versorgung vom
15. Mai 1992 (GMBI 1992 S. 419).
2. Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten
auf die Oberfinanzdirektionen im Zusammenhang mit
dem Versorgungsausgleich nach dem Ersten Gesetz G. W e i t e r g e l t e n d e A n o r d n u n g e n d e s B u n -
zur Reform des Ehe- und Familienrechts vom 7. Juni desministeriums des Innern
1996 (BGBI. I S. 905), geändert durch Anordnung vom
18. Juni 1997 (BGBl. I S. 1679), Abschnitt IV der Zuständigkeitsanordnung – Versor-
gung – des Bundesministeriums des Innern vom 26. Ja-
3. Anordnung über die zentrale Erstattung von anteiligen
nuar 1987 (GMBI 1987 S. 62), geändert durch Anordnung
Versorgungslasten nach Maßgabe der §§ 107b, 107c
vom 15. Mai 1992 (GMBI 1992 S. 419) gilt fort. Danach
des Beamtenversorgungsgesetzes durch die Ober-
hat das Bundesministerium des Innern folgende, ihm als
finanzdirektionen vom 30. April 1997 (GMBI 1997
oberste Dienstbehörde obliegende Zuständigkeiten für
S. 274),
Beamte aus seinem Geschäftsbereich den ihm nach-
4. Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten geordneten Behörden unmittelbar übertragen:
für die Entscheidung über Widersprüche auf dem – Entscheidungen über die Anerkennung eines Dienst-
Gebiet der beamtenrechtlichen Versorgung, der Bei- unfalIs nach § 45 Abs. 3 Satz 2 Beamtenversorgungs-
hilfe und der Unterstützung vom 7. Juni 1996 (BGBI. I gesetz,
S. 907),
– Erlass von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unfall-
5. Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten fürsorge nach den §§ 32 bis 35 Beamtenversorgungs-
für die Entscheidung über Widersprüche auf dem gesetz, die vor Beginn des Ruhestandes notwendig
Gebiet der beamtenrechtlichen Versorgung, der Bei- werden,
hilfe und der Unterstützung vom 29. November 1994 – Anordnung von amtsärztlichen Untersuchungen vor
(BGBI. I S. 3855), Beginn des Ruhestandes zur NeufeststeIlung eines
6. Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten Unfallausgleichs nach § 35 Abs. 3 Beamtenversor-
für die Entscheidung über Widersprüche auf dem gungsgesetz,
Gebiet der beamtenrechtlichen Versorgung, der Bei- – Anordnung von Nachuntersuchungen nach § 14a Abs. 3
hilfe und der Unterstützung vom 5. September 1991 in Verbindung mit § 35 Abs. 3 Satz 2 Beamtenversor-
(BGBI. I S. 1988), gungsgesetz vor Beginn des Ruhestandes,
7. die noch bestehenden Nummern 1.2, 1.3 sowie die – Erlass von nach dem Tod eines Beamten notwendigen
Ziffern Ill und IV der Anordnung des Bundesministe- Entscheidungen nach § 17 Abs. 2 und § 18 Beamten-
riums des Innern – BMI-Zuständigkeitsanordnung – versorgungsgesetz, wenn der Beamte während des
Versorgungsausgleich – vom 5. Juni 1987 (GMBI Dienstverhältnisses verstorben ist.
S. 354), geändert durch Anordnung vom 15. Mai 1992
(GMBI S. 419),
H. I n k r a f t t r e t e n
8. die noch bestehenden Abschnitte I Nr. 4, 6 und II der
Anordnung des Bundesministeriums des Innern über Diese Anordnung tritt am 1. Februar 2000 in Kraft.
Berlin, den 27. Januar 2000
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Dr. Z i t z e l s b e r g e r
Anlage
Versorgungsbezüge
1218
Weitere
Festsetzungen Versorgungs- Schadens-
Versorgungs-
Erste einschließlich lastenteilung Bewilligung ersatz-
empfänger Versorgungs-
Festsetzung Anwendung nach den von Unter- ansprüche Widersprüche Klagen
aus dem ausgleich
und Vorweg- von Kürzungs-, §§ 107b und 107c stützungen gemäß
Dienstbereich
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2000
entscheidung Anrechnungs- BeamtVG § 87a BBG
und Ruhens-
vorschriften
1 2a 2b 3 4 5 6 7 8
1.
Bundespräsidialamt Bundes- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Aktive: Oberfinanz- Oberfinanzdirektionen, Oberfinanzdirektionen,
präsidialamt direktionen direktionen direktionen wie 2a direktionen soweit Bescheid soweit für den Erlass des
Versorgungs- erlassen oder abgelehnt Widerspruchsbescheids
empfänger: zuständig
Oberfinanz-
direktionen
2.
Verwaltung Verwaltung Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Aktive: Oberfinanz- Oberfinanzdirektionen, Oberfinanzdirektionen,
des Deutschen des Deutschen direktionen direktionen direktionen wie 2a direktionen soweit Bescheid soweit für den Erlass des
Bundestages Bundestages Versorgungs- erlassen oder abgelehnt Widerspruchsbescheids
empfänger: zuständig
Oberfinanz-
direktionen
3.
Verwaltung Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanzdirektionen, Oberfinanzdirektionen,
des Bunderates direktionen direktionen direktionen direktionen direktionen direktionen soweit Bescheid soweit für den Erlass des
erlassen oder abgelehnt Widerspruchsbescheids
zuständig
4.
Bundes- Bundes- Oberfinanz- Oberfinanz- Bundes- Aktive: Bundes- Oberfinanzdirektionen, Oberfinanzdirektionen,
verfassungsgericht verfassungs- direktionen direktionen verfassungs- wie 2a verfassungs- soweit Bescheid soweit für den Erlass des
gericht gericht Versorgungs- gericht erlassen oder abgelehnt Widerspruchsbescheids
empfänger: zuständig
Oberfinanz-
direktionen
5.
Bundeskanzleramt Bundeskanzler- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Aktive: Oberfinanz- Oberfinanzdirektionen, Oberfinanzdirektionen,
amt direktionen direktionen direktionen wie 2a direktionen soweit Bescheid soweit für den Erlass des
Versorgungs- erlassen oder abgelehnt Widerspruchsbescheids
empfänger: zuständig
Oberfinanz-
direktionen
Versorgungsbezüge
Weitere
Festsetzungen Versorgungs- Schadens-
Versorgungs-
Erste einschließlich lastenteilung Bewilligung ersatz-
empfänger Versorgungs-
Festsetzung Anwendung nach den von Unter- ansprüche Widersprüche Klagen
aus dem ausgleich
und Vorweg- von Kürzungs-, §§ 107b und 107c stützungen gemäß
Dienstbereich
entscheidung Anrechnungs- BeamtVG § 87a BBG
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2000
und Ruhens-
vorschriften
1 2a 2b 3 4 5 6 7 8
5.1
Angehörige des Bundeskanzler- Oberfinanz- Bundeskanzler- Bundeskanzler- Aktive: Bundeskanzler- Oberfinanzdirektionen, Oberfinanzdirektionen,
Bundesnachrichten- amt direktionen amt amt wie 2a amt soweit Bescheid soweit für den Erlass des
dienstes Versorgungs- erlassen oder abgelehnt Widerspruchsbescheids
empfänger: zuständig
Oberfinanz-
direktionen
6.
Auswärtiges Amt Auswärtiges Amt Oberfinanz- Oberfinanz- Auswärtiges Amt Aktive: Oberfinanz- Oberfinanzdirektionen, Oberfinanzdirektionen,
direktionen direktionen wie 2a direktionen soweit Bescheid soweit für den Erlass des
Versorgungs- erlassen oder abgelehnt Widerspruchsbescheids
empfänger: zuständig
Oberfinanz-
direktionen
7.
Bundesministerium
des Innern
7.1
Angehörige des Bundes- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Aktive: Oberfinanz- Oberfinanzdirektionen, Oberfinanzdirektionen,
Ministeriums ministerium direktionen direktionen direktionen wie 2a direktionen soweit Bescheid soweit für den Erlass des
des Innern Versorgungs- erlassen oder abgelehnt Widerspruchsbescheids
empfänger: zuständig
Oberfinanz-
direktionen
7.2
Leiter der Dienst- Bundes- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Aktive: Oberfinanz- Oberfinanzdirektionen, Oberfinanzdirektionen,
stellen im Geschäfts- ministerium direktionen direktionen direktionen wie 2a direktionen soweit Bescheid soweit für den Erlass des
bereich des BMI des Innern Versorgungs- erlassen oder abgelehnt Widerspruchsbescheids
und des ehemaligen empfänger: zuständig
Bundesverbandes Oberfinanz-
für den Selbstschutz direktionen
1219
1220
Versorgungsbezüge
Weitere
Festsetzungen Versorgungs- Schadens-
Versorgungs-
Erste einschließlich lastenteilung Bewilligung ersatz-
empfänger Versorgungs-
Festsetzung Anwendung nach den von Unter- ansprüche Widersprüche Klagen
aus dem ausgleich
und Vorweg- von Kürzungs-, §§ 107b und 107c stützungen gemäß
Dienstbereich
entscheidung Anrechnungs- BeamtVG § 87a BBG
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2000
und Ruhens-
vorschriften
1 2a 2b 3 4 5 6 7 8
7.3
Angehörige der Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanzdirektionen Oberfinanzdirektionen
Dienststellen im direktionen direktionen direktionen direktionen direktionen direktionen
Geschäftsbereich
des BMI und des
ehemaligen Bundes-
verbandes für den
Selbstschutz
8.
Bundesministerium
der Justiz
8.1
Angehörige des Bundes- Oberfinanz- Oberfinanz- Bundes- Aktive: Oberfinanz- Oberfinanzdirektionen, Oberfinanzdirektionen,
Ministeriums ministerium direktionen direktionen ministerium wie 2a direktionen soweit Bescheid soweit für den Erlass des
der Justiz der Justiz Versorgungs- erlassen oder abgelehnt Widerspruchsbescheids
empfänger: zuständig
Oberfinanz-
direktionen
8.2
Zum Dienstbereich
des Ministeriums
gehörende Gerichte
und Behörden:
– Präsidenten Bundes- Oberfinanz- Oberfinanz- Bundes- Aktive: Oberfinanz- Oberfinanzdirektionen Oberfinanzdirektionen
und Leiter ministerium direktionen direktionen ministerium wie 2a direktionen
der Justiz der Justiz Versorgungs-
empfänger:
Oberfinanz-
direktionen
– sonstige
Angehörige Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanzdirektionen Oberfinanzdirektionen
direktionen direktionen direktionen direktionen direktionen direktionen
Versorgungsbezüge
Weitere
Festsetzungen Versorgungs- Schadens-
Versorgungs-
Erste einschließlich lastenteilung Bewilligung ersatz-
empfänger Versorgungs-
Festsetzung Anwendung nach den von Unter- ansprüche Widersprüche Klagen
aus dem ausgleich
und Vorweg- von Kürzungs-, §§ 107b und 107c stützungen gemäß
Dienstbereich
entscheidung Anrechnungs- BeamtVG § 87a BBG
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2000
und Ruhens-
vorschriften
1 2a 2b 3 4 5 6 7 8
9.
Bundesministerium
der Finanzen
9.1
Angehörige des Bundes- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Aktive: Oberfinanz- Oberfinanzdirektionen, Oberfinanzdirektionen,
Ministeriums, ministerium direktionen direktionen direktionen wie 2a direktionen soweit Bescheid soweit für den Erlass des
Geschäftsführer und der Finanzen Versorgungs- erlassen oder abgelehnt Widerspruchsbescheids
Stellvertreter der empfänger: zuständig
Unfallkasse Post Oberfinanz-
und Telekom, Kurator direktionen
der Museums-
stiftung Post und
Telekommunikation
9.2
Angehörige nach- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanzdirektionen Oberfinanzdirektionen
geordneter Dienst- direktionen direktionen direktionen direktionen direktionen direktionen
stellen im Geschäfts-
bereich des BMF
einschl. Unfallkasse
Post und Telekom,
der Museums-
stiftung Post und
Telekommunikation
und der Bundes-
druckerei
10.
Bundesministerium
für Wirtschaft
und Technologie
10.1
Angehörige des Bundes- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Aktive: Oberfinanz- Oberfinanzdirektionen, Oberfinanzdirektionen,
Ministeriums ministerium direktionen direktionen direktionen wie 2a direktionen soweit Bescheid soweit für den Erlass des
für Wirtschaft Versorgungs- erlassen oder abgelehnt Widerspruchsbescheids
und Technologie empfänger: zuständig
1221
Oberfinanz-
direktionen
1222
Versorgungsbezüge
Weitere
Festsetzungen Versorgungs- Schadens-
Versorgungs-
Erste einschließlich lastenteilung Bewilligung ersatz-
empfänger Versorgungs-
Festsetzung Anwendung nach den von Unter- ansprüche Widersprüche Klagen
aus dem ausgleich
und Vorweg- von Kürzungs-, §§ 107b und 107c stützungen gemäß
Dienstbereich
entscheidung Anrechnungs- BeamtVG § 87a BBG
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2000
und Ruhens-
vorschriften
1 2a 2b 3 4 5 6 7 8
10.2
Angehörige nach- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanzdirektionen Oberfinanzdirektionen
geordneter Dienst- direktionen direktionen direktionen direktionen direktionen direktionen
stellen
11.
Bundesministerium
für Ernährung,
Landwirtschaft
und Forsten
11.1
Angehörige des Bundes- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Aktive: Oberfinanz- Oberfinanzdirektionen, Oberfinanzdirektionen,
Ministeriums ministerium direktionen direktionen direktionen wie 2a direktionen soweit Bescheid soweit für den Erlass des
für Ernährung, Versorgungs- erlassen oder abgelehnt Widerspruchsbescheids
Landwirtschaft empfänger: zuständig
und Forsten Oberfinanz-
direktionen
11.2
Angehörige nach- Bundes- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Aktive: Oberfinanz- Oberfinanzdirektionen, Oberfinanzdirektionen,
geordneter Dienst- ministerium direktionen direktionen direktionen wie 2a direktionen soweit Bescheid soweit für den Erlass des
stellen für Ernährung, Versorgungs- erlassen oder abgelehnt Widerspruchsbescheids
Landwirtschaft empfänger: zuständig
und Forsten Oberfinanz-
direktionen
12.
Bundesministerium Bundes- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Aktive: Oberfinanz- Oberfinanzdirektionen, Oberfinanzdirektionen,
für Arbeit und ministerium direktionen direktionen direktionen wie 2a direktionen soweit Bescheid soweit für den Erlass des
Sozialordnung für Arbeit und Versorgungs- erlassen oder abgelehnt Widerspruchsbescheids
Sozialordnung empfänger: zuständig
Oberfinanz-
direktionen
Versorgungsbezüge
Weitere
Festsetzungen Versorgungs- Schadens-
Versorgungs-
Erste einschließlich lastenteilung Bewilligung ersatz-
empfänger Versorgungs-
Festsetzung Anwendung nach den von Unter- ansprüche Widersprüche Klagen
aus dem ausgleich
und Vorweg- von Kürzungs-, §§ 107b und 107c stützungen gemäß
Dienstbereich
entscheidung Anrechnungs- BeamtVG § 87a BBG
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2000
und Ruhens-
vorschriften
1 2a 2b 3 4 5 6 7 8
13.
Bundesministerium
für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend
13.1
Angehörige des Bundes- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Aktive: Oberfinanz- Oberfinanzdirektionen, Oberfinanzdirektionen,
Ministeriums ministerium direktionen direktionen direktionen wie 2a direktionen soweit Bescheid soweit für den Erlass des
für Familie, Versorgungs- erlassen oder abgelehnt Widerspruchsbescheids
Senioren, Frauen empfänger: zuständig
und Jugend Oberfinanz-
direktionen
13.2
Angehörige nach- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanzdirektionen Oberfinanzdirektionen
geordneter Dienst- direktionen direktionen direktionen direktionen direktionen direktionen
stellen
14.
Bundesministerium
für Gesundheit
14.1
Angehörige des Bundes- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Aktive: Oberfinanz- Oberfinanzdirektionen, Oberfinanzdirektionen,
Ministeriums ministerium direktionen direktionen direktionen wie 2a direktionen soweit Bescheid soweit für den Erlass des
für Gesundheit Versorgungs- erlassen oder abgelehnt Widerspruchsbescheids
empfänger: zuständig
Oberfinanz-
direktionen
14.2
Angehörige nach- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanzdirektionen Oberfinanzdirektionen
geordneter Dienst- direktionen direktionen direktionen direktionen direktionen direktionen
stellen
1223
1224
Versorgungsbezüge
Weitere
Festsetzungen Versorgungs- Schadens-
Versorgungs-
Erste einschließlich lastenteilung Bewilligung ersatz-
empfänger Versorgungs-
Festsetzung Anwendung nach den von Unter- ansprüche Widersprüche Klagen
aus dem ausgleich
und Vorweg- von Kürzungs-, §§ 107b und 107c stützungen gemäß
Dienstbereich
entscheidung Anrechnungs- BeamtVG § 87a BBG
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2000
und Ruhens-
vorschriften
1 2a 2b 3 4 5 6 7 8
15.
Bundesministerium
für Bildung
und Forschung
15.1
Angehörige des Bundes- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Aktive: Oberfinanz- Oberfinanzdirektionen, Oberfinanzdirektionen,
Ministeriums ministerium direktionen direktionen direktionen wie 2a direktionen soweit Bescheid soweit für den Erlass des
für Bildung Versorgungs- erlassen oder abgelehnt Widerspruchsbescheids
und Forschung empfänger: zuständig
Oberfinanz-
direktionen
15.2
Angehörige des Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanzdirektionen Oberfinanzdirektionen
Bundesinstituts direktionen direktionen direktionen direktionen direktionen direktionen
für Berufsbildung*)
15.3
Angehörige des Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanzdirektionen Oberfinanzdirektionen
Deutschen Histori- direktionen direktionen direktionen direktionen direktionen direktionen
schen Instituts Paris,
des Deutschen
Historischen Instituts
Rom, des kunst-
historischen Instituts
Florenz
16.
Bundesministerium Bundes- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Aktive: Oberfinanz- Oberfinanzdirektionen, Oberfinanzdirektionen,
für wirtschaftliche ministerium direktionen direktionen direktionen wie 2a direktionen soweit Bescheid soweit für den Erlass des
Zusammenarbeit für wirtschaftliche Versorgungs- erlassen oder abgelehnt Widerspruchsbescheids
und Entwicklung Zusammenarbeit empfänger: zuständig
und Entwicklung Oberfinanz-
direktionen
*) Hierzu gehören auch die Versorgungsempfänger aus dem Dienstbereich des ehemaligen Bundesinstituts für Berufsbildungsforschung.
Versorgungsbezüge
Weitere
Festsetzungen Versorgungs- Schadens-
Versorgungs-
Erste einschließlich lastenteilung Bewilligung ersatz-
empfänger Versorgungs-
Festsetzung Anwendung nach den von Unter- ansprüche Widersprüche Klagen
aus dem ausgleich
und Vorweg- von Kürzungs-, §§ 107b und 107c stützungen gemäß
Dienstbereich
entscheidung Anrechnungs- BeamtVG § 87a BBG
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2000
und Ruhens-
vorschriften
1 2a 2b 3 4 5 6 7 8
17.
Bundesministerium
für Umwelt, Natur-
schutz und
Reaktorsicherheit
17.1
Angehörige des Bundes- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Aktive: Oberfinanz- Oberfinanzdirektionen, Oberfinanzdirektionen,
Ministeriums sowie ministerium direktionen direktionen direktionen wie 2a direktionen soweit Bescheid soweit für den Erlass des
Leiter von unmittel- für Umwelt, Natur- Versorgungs- erlassen oder abgelehnt Widerspruchsbescheids
bar nachgeordneten schutz und empfänger: zuständig
Dienststellen Reaktorsicherheit Oberfinanz-
direktionen
17.2
Angehörige nachge- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanzdirektionen Oberfinanzdirektionen
ordneter Dienststellen direktionen direktionen direktionen direktionen direktionen direktionen
18.
Presse- und Presse- und Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Aktive: Oberfinanz- Oberfinanzdirektionen, Oberfinanzdirektionen,
Informationsamt der Informationsamt direktionen direktionen direktionen wie 2a direktionen soweit Bescheid soweit für den Erlass des
Bundesregierung der Bundes- Versorgungs- erlassen oder abgelehnt Widerspruchsbescheids
regierung empfänger: zuständig
Oberfinanz-
direktionen
19.
Beauftragter der Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanzdirektionen Oberfinanzdirektionen
Bundesregierung direktionen direktionen direktionen direktionen direktionen direktionen
für die Angelegen-
heiten der Kultur
und der Medien
19.1
Angehörige nach- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanzdirektionen Oberfinanzdirektionen
geordneter Dienst- direktionen direktionen direktionen direktionen direktionen direktionen
stellen (Bundesarchiv,
Bundesinstitut für
1225
ostdeutsche Kultur
und Geschichte
1226
Versorgungsbezüge
Weitere
Festsetzungen Versorgungs- Schadens-
Versorgungs-
Erste einschließlich lastenteilung Bewilligung ersatz-
empfänger Versorgungs-
Festsetzung Anwendung nach den von Unter- ansprüche Widersprüche Klagen
aus dem ausgleich
und Vorweg- von Kürzungs-, §§ 107b und 107c stützungen gemäß
Dienstbereich
entscheidung Anrechnungs- BeamtVG § 87a BBG
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2000
und Ruhens-
vorschriften
1 2a 2b 3 4 5 6 7 8
19.2
Deutsche Bibliothek, Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanzdirektionen Oberfinanzdirektionen
Stiftung Preußischer direktionen direktionen direktionen direktionen direktionen direktionen
Kulturbesitz, Stiftung
Haus der Geschichte
der Bundesrepublik
Deutschland,
Theodor-Heuss-
Stiftung, Willy-Brandt-
Stiftung, Otto-von-
Bismarck-Stiftung
20.
Bundesrechnungs- Bundes- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Aktive: Oberfinanz- Oberfinanzdirektionen Oberfinanzdirektionen
hof rechnungshof direktionen direktionen direktionen wie 2a direktionen
Versorgungs-
empfänger:
Oberfinanz-
direktionen
21.
Ehemaliges Bundes-
ministerium für
Raumordnung,
Bauwesen und
Städtebau
21.1
Angehörige des Wasser- und Wasser- und Wasser- und Wasser- und Wasser- und Wasser- und Wasser- und Wasser- und
Ministeriums und der Schifffahrts- Schifffahrts- Schifffahrts- Schifffahrts- Schifffahrts- Schifffahrts- Schifffahrtsdirektion Schifffahrtsdirektion
nachgeordneten direktion West direktion West direktion West direktion West direktion West direktion West West West
Dienststellen, die ab
dem 1. Januar 1999
in den Ruhestand
treten oder versetzt
werden
Versorgungsbezüge
Weitere
Festsetzungen Versorgungs- Schadens-
Versorgungs-
Erste einschließlich lastenteilung Bewilligung ersatz-
empfänger Versorgungs-
Festsetzung Anwendung nach den von Unter- ansprüche Widersprüche Klagen
aus dem ausgleich
und Vorweg- von Kürzungs-, §§ 107b und 107c stützungen gemäß
Dienstbereich
entscheidung Anrechnungs- BeamtVG § 87a BBG
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2000
und Ruhens-
vorschriften
1 2a 2b 3 4 5 6 7 8
21.2
Angehörige des — Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanzdirektionen Oberfinanzdirektionen
Ministeriums und der direktionen direktionen direktionen direktionen direktionen
nachgeordneten
Dienststellen, die bis
zum 31. Dezember
1998 in den Ruhe-
stand getreten oder
versetzt worden sind
22.
Ehemaliges Bundes- — Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanzdirektionen Oberfinanzdirektionen
ministerium für direktionen direktionen direktionen direktionen direktionen
Angelegenheiten
des Bundesrates
und der Länder
23.
Ehemaliges Bundes- — Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanzdirektionen Oberfinanzdirektionen
schatzministerium direktionen direktionen direktionen direktionen direktionen
24.
Ehemaliges Bundes- — Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanzdirektionen Oberfinanzdirektionen
ministerium für direktionen direktionen direktionen direktionen direktionen
die Angelegenheiten
des Bundes-
verteidigungsrates
25.
Ehemalige Bundes- — Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanzdirektionen Oberfinanzdirektionen
ministerien für direktionen direktionen direktionen direktionen direktionen
besondere Aufgaben
1227
1228
Versorgungsbezüge
Weitere
Festsetzungen Versorgungs- Schadens-
Versorgungs-
Erste einschließlich lastenteilung Bewilligung ersatz-
empfänger Versorgungs-
Festsetzung Anwendung nach den von Unter- ansprüche Widersprüche Klagen
aus dem ausgleich
und Vorweg- von Kürzungs-, §§ 107b und 107c stützungen gemäß
Dienstbereich
entscheidung Anrechnungs- BeamtVG § 87a BBG
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2000
und Ruhens-
vorschriften
1 2a 2b 3 4 5 6 7 8
26.
Ehemaliges Bundes- — Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanzdirektionen Oberfinanzdirektionen
ministerium für direktionen direktionen direktionen direktionen direktionen
innerdeutsche
Beziehungen
27.
Ehemaliges — Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanzdirektionen Oberfinanzdirektionen
Ministerium für direktionen direktionen direktionen direktionen direktionen
Post und Tele-
kommunikation
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2000 1229
Bekanntmachung
über den Schutz von Mustern und Marken auf Ausstellungen
Vom 14. Juli 2000
Auf Grund des Gesetzes betreffend den Schutz von Mustern auf Ausstellungen
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 424-2-1, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes
vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082), und des § 35 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3
des Markengesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082, 1995 I S. 156)
wird bekannt gemacht:
Der zeitweilige Schutz von Mustern und Marken wird für die folgenden
Ausstellungen gewährt:
1. „Bayerisches Zentral-Landwirtschaftsfest 2000“
vom 16. bis 24. September 2000 in München
2. „EURO DIVING 2000 München – 5. Internationale Fachmesse für den
Tauchsport mit Wassersportzubehör“
vom 23. bis 25. September 2000 in München
3. „MATERIALICA 2000 – 3. Internationale Fachmesse für innovative Werk-
stoffe, Verfahren und Anwendungen“ mit Kongress „MATERIALS WEEK“
vom 25. bis 28. September 2000 in München
4. „efa 2000 – Fachmesse für Elektro- und Gebäudetechnik, Informations- und
Kommunikationstechnik, Energie und Automation“
vom 4. bis 6. Oktober 2000 in Leipzig
5. „POWERS 2000 – THE ENERGY FAIR“
vom 10. bis 12. Oktober 2000 in Düsseldorf
6. „RETAIL TECHNOLOGY 2000 – Internationale Fachmesse Informations-,
Kommunikations- und Sicherheitstechnik im Handel“
vom 7. bis 9. November 2000 in Düsseldorf
7. „MEDICA 2000 – Weltforum für Arztpraxis und Krankenhaus – 32. Inter-
nationale Fachmesse und Kongress“
vom 22. bis 25. November 2000 in Düsseldorf
8. „ComPaMED 2000 – Komponenten, Vorprodukte und Rohstoffe für die
medizinische Fertigung – 9. Internationale Fachmesse“
vom 22. bis 25. November 2000 in Düsseldorf