1146 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2000
Verordnung
über die Arbeitsgenehmigung für hoch qualifizierte ausländische
Fachkräfte der Informations- und Kommunikationstechnologie
(IT-ArGV)
Vom 11. Juli 2000
Auf Grund des § 288 Abs. 1 Nr. 2, 3, 4, 5, 7 und 8 und §4
des § 292 Abs. 2 Satz 3 des Dritten Buches Sozialgesetz-
Absolventen deutscher Hochschulen
buch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
24. März 1997, BGBl. I S. 594) verordnet das Bundes- Die Arbeitserlaubnis kann auch Ausländern erteilt wer-
ministerium für Arbeit und Sozialordnung: den, die sich im Zusammenhang mit einem Hochschul-
oder Fachhochschulstudium mit Schwerpunkt auf dem
§1 Gebiet der Informations- und Kommunikationstechno-
logie im Bundesgebiet aufhalten und eine Beschäftigung
Grundsatz
gemäß § 3 im Anschluss an den erfolgreichen Abschluss
Zur Deckung eines aktuellen, vorübergehenden Bedarfs des Studiums aufnehmen.
an hoch qualifizierten Fachkräften der Informations- und
Kommunikationstechnologie darf die Arbeitserlaubnis
§5
nach § 285 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Ausländern mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt Höchstzahl der Arbeitserlaubnisse
im Ausland und an ausländische Absolventen deutscher
Die Zahl der Arbeitserlaubnisse ist für die erstmalige
Hochschulen und Fachhochschulen nach Maßgabe der
Aufnahme einer Beschäftigung auf 10 000 festgelegt und
folgenden Vorschriften erteilt werden.
wird bei weitergehendem Bedarf auf höchstens 20 000
erhöht.
§2
Erforderliche Qualifikation §6
Die Arbeitserlaubnis kann an Fachkräfte erteilt werden, Beantragungszeitraum
1. die eine Hochschul- oder Fachhochschulausbildung und Geltungsdauer der Arbeitserlaubnis
mit Schwerpunkt auf dem Gebiet der Informations- (1) Die erstmalige Arbeitserlaubnis kann bis zum 31. Juli
und Kommunikationstechnologie abgeschlossen ha- 2003 beantragt werden.
ben oder
(2) Die Arbeitserlaubnis wird bei der Erteilung auf die
2. deren Qualifikation auf diesem Gebiet durch eine Ver-
Dauer der Beschäftigung, längstens auf fünf Jahre be-
einbarung mit dem Arbeitgeber über ein Jahresgehalt
fristet. Bei mehreren aufeinander folgenden Beschäftigun-
von mindestens 100 000 Deutsche Mark nachgewie-
gen dürfen die Arbeitserlaubnisse bis zu einer Gesamt-
sen wird.
geltungsdauer von fünf Jahren erteilt werden.
§3 (3) Nach Erteilung der erstmaligen Arbeitserlaubnis
Beschäftigungen können weitere Arbeitserlaubnisse unabhängig von der
Arbeitsmarktlage erteilt werden.
Die Arbeitserlaubnis kann in den Berufen der Informa-
tions- und Kommunikationstechnologie, beispielsweise
für Beschäftigungen als §7
1. System-, Internet- und Netzwerkspezialist, Durchführungsvorschriften
2. Software-, Multimedia-Entwickler und Programmierer, (1) Über die Erteilung der Arbeitserlaubnis oder deren
3. Entwickler von Schaltkreisen und IT-Systemen und Zusicherung soll das Arbeitsamt in der Regel innerhalb
einer Frist von einer Woche entscheiden, sobald die für die
4. Fachkraft für IT-Consulting Entscheidung über den Antrag erforderlichen Angaben
erteilt werden. und Unterlagen vorliegen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2000 1147
(2) Die einem Arbeitgeber vor der Einreise der Fach- besondere Erlaubnis zur Vermittlung aus dem Ausland
kraft vom Arbeitsamt gegebene Zusicherung, die Ar- außerhalb der Europäischen Gemeinschaft oder eines
beitserlaubnis zu erteilen, ersetzt für die ersten drei anderen Vertragsstaates des Abkommens über den
Monate der Beschäftigung des Arbeitnehmers die Europäischen Wirtschaftsraum für Beschäftigungen ge-
Arbeitserlaubnis. mäß § 3 erteilt.
§8 §9
Vermittlung Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Vermittlern, die eine Erlaubnis zur Arbeitsvermittlung Diese Verordnung tritt am 1. August 2000 in Kraft. Sie
gemäß § 291 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch tritt am 31. Juli 2008 außer Kraft. § 8 tritt am 31. Juli 2003
besitzen, wird auf Antrag vom Landesarbeitsamt die außer Kraft.
Berlin, den 11. Juli 2000
Der Bund esminist er
für Arb eit und Sozialord nung
Walt er Riest er
1148 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2000
Verordnung
über die Berufsausbildung
zur Fachkraft für Straßen- und Verkehrstechnik
und zur Fachkraft für Wasserwirtschaft *)
Vom 21. Juli 2000
Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Erst e r Te il
Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 Ge m e insa m e Vo r sc hr if t e n
(BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 35 der Verord-
nung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert
worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständig- §1
keitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe
S.705) und dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998
Die Ausbildungsberufe
(BGBl. I S. 3288) verordnen im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Bildung und Forschung jeweils 1. Fachkraft für Straßen- und Verkehrstechnik,
das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie 2. Fachkraft für Wasserwirtschaft
und das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft
und Forsten: werden staatlich anerkannt. Soweit die Ausbildung im
Bereich des öffentlichen Dienstes stattfindet, sind sie Aus-
Erster Teil
bildungsberufe des öffentlichen Dienstes. Im Übrigen sind
sie Ausbildungsberufe der gewerblichen Wirtschaft.
Gemeinsame Vorschriften
§ 1 Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe §2
§ 2 Ausbildungsdauer
Ausbildungsdauer
§ 3 Struktur und Zielsetzung der Berufsausbildung
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
Zweiter Teil
§3
Vorschriften für den Ausbildungsberuf
Fachkraft für Straßen- und Verkehrstechnik Struktur und
§ 4 Ausbildungsberufsbild Zielsetzung der Berufsausbildung
§ 5 Ausbildungsrahmenplan Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und
§ 6 Ausbildungsplan Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass der Auszubil-
dende zu einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne
§ 7 Berichtsheft des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird,
§ 8 Zwischenprüfung die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und
§ 9 Abschlussprüfung Kontrollieren einschließt. Diese Befähigungen sind auch in
den Prüfungen nach den §§ 8, 9, 14 und 15 nachzuweisen.
Dritter Teil
Vorschriften für den Ausbildungsberuf
Fachkraft für Wasserwirtschaft Z w e it e r T e il
§ 10 Ausbildungsberufsbild
Vo r sc hr if t e n f ür d e n Ausb ild ung sb e r uf
§ 11 Ausbildungsrahmenplan Fa c hk r a f t f ür St r a ß e n- und Ve r k e hr st e c hnik
§ 12 Ausbildungsplan
§ 13 Berichtsheft §4
§ 14 Zwischenprüfung Ausbildungsberufsbild
§ 15 Abschlussprüfung Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die
Vierter Teil folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
Übergangs- und Schlussvorschriften 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
§ 16 Übergangsregelung 2. Organisation des Ausbildungsbetriebes,
§ 17 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
Anlagen
4. Umweltschutz,
Anlage 1 Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zur 5. Wirtschaftlichkeit,
Fachkraft für Straßen- und Verkehrstechnik 6. Arbeitsorganisation, Kommunikation und Mitgestalten
Anlage 2 Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zur von sozialen Beziehungen,
Fachkraft für Wasserwirtschaft 7. Informationstechnik und -verarbeitung,
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25
8. Bautechnisches Zeichnen und Konstruieren,
des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit 9. Bautechnisches Berechnen,
abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der
Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmen- 10. Lage- und Höhenvermessungen,
lehrplan für die Berufsschule werden als Beilage zum Bundesanzeiger
veröffentlicht. 11. Baustoffe und Böden,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2000 1149
12. Verwaltungsabläufe im Straßen- und Verkehrswesen, Prüfling zeigen, dass er Arbeitsschritte planen und hierbei
13. Planen, Entwerfen und Konstruieren von Verkehrs- Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zum Umweltschutz,
wegen und Ingenieurbauwerken, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit
sowie zur Wirtschaftlichkeit berücksichtigen kann.
14. Erstellen von planungsrechtlichen, baurechtlichen und
umweltrechtlichen Unterlagen,
§9
15. Vertragliche und technische Abwicklung von Bau-
maßnahmen, Abschlussprüfung
16. Betrieb, Erhaltung und Betreuung des Verkehrswege- (1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der
netzes, Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie
auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,
17. Qualitätssichernde Maßnahmen.
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
§5 (2) Der Prüfling soll in Teil A der Prüfung in höchstens
28 Stunden eine projektorientierte praktische Aufgabe
Ausbildungsrahmenplan
bearbeiten und schriftlich dokumentieren. Hierfür kommt
Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach insbesondere in Betracht:
der in der Anlage 1 enthaltenen Anleitung zur sachlichen
Planen, Entwerfen und Konstruieren von Verkehrswegen
und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil-
oder Ingenieurbauwerken unter Einbeziehung der Ver-
dungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbil-
messungsarbeiten sowie des Erstellens von planungs-
dungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche
und umweltrechtlichen Unterlagen.
Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere
zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Die Ausführung der Aufgaben wird mit praxisbezogenen
Abweichung erfordern. Unterlagen dokumentiert. Das Ergebnis ist in einem
Gespräch mit dem Prüfungsausschuss zu erläutern. Das
§6
Gespräch soll nicht länger als 30 Minuten dauern. Durch
Ausbildungsplan die Ausführung der Aufgabe, deren Dokumentation so-
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus- wie durch das Gespräch soll der Prüfling zeigen, dass
bildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen er Arbeitsabläufe und Teilaufgaben kunden- und ziel-
Ausbildungsplan zu erstellen. orientiert unter Beachtung wirtschaftlicher Vorgaben
selbständig planen und umsetzen sowie Dokumentatio-
§7 nen fachgerecht anfertigen und dabei qualitätssichernde
Maßnahmen anwenden kann.
Berichtsheft
(3) Teil B der Prüfung besteht aus den Prüfungsbereichen
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines
Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu – vertragliche und technische Abwicklung von Baumaß-
geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu nahmen,
führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig – Betrieb, Erhaltung und Betreuung des Verkehrswege-
durchzusehen. netzes,
§8 – Wirtschafts- und Sozialkunde.
Zwischenprüfung In den Prüfungsbereichen vertragliche und technische
Abwicklung von Baumaßnahmen sowie Betrieb, Erhaltung
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi- und Betreuung des Verkehrswegenetzes sind insbeson-
schenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des dere durch Verknüpfung informationstechnischer, techno-
zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. logischer und mathematischer Sachverhalte fachliche
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Probleme zu analysieren, zu bewerten und geeignete
Anlage 1 für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte Lösungswege schriftlich darzustellen. Für den Prüfungs-
Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kennt- bereich vertragliche und technische Abwicklung von Bau-
nisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entspre- maßnahmen kommen insbesondere in Betracht:
chend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, a) Festlegen und Bemessen von Bauweisen und Aufbau
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. von Verkehrswegen nach Verkehrsdaten,
(3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens sieben b) Ermitteln von Mengen für Bauleistungen und Erstellen
Stunden eine projektorientierte praktische Aufgabe be- von Leistungsverzeichnissen,
arbeiten und schriftlich dokumentieren. Hierfür kommen c) Bearbeiten und Zusammenstellen von Unterlagen für
insbesondere folgende Gebiete in Betracht: die Ausschreibung und Vergabe,
– Grundlagen der Straßenverkehrstechnik, d) Prüfen und Auswerten von Angeboten,
– Bautechnisches Zeichnen und Konstruieren von Ver- e) Planen des Ablaufes, der Einrichtung und Sicherung
kehrswegen, einer Baustelle,
– Berechnen von Verkehrswegen, f) Bearbeiten von Aufgaben der Bauleitung und Bauüber-
– Durchführen von Lage- und Höhenvermessungen, wachung,
– Verwenden von Baustoffen und Böden. g) Auswerten von Ergebnissen von Kontrollprüfungen auf
Das Ergebnis ist in einem Gespräch mit dem Prüfungs- der Baustelle im Erdbau und Oberbau.
ausschuss zu erläutern. Das Gespräch soll nicht länger als Für den Prüfungsbereich Betrieb, Erhaltung und Betreu-
15 Minuten dauern. Durch die Ausführung der Aufgabe, ung des Verkehrswegenetzes kommen insbesondere in
deren Dokumentation sowie durch das Gespräch soll der Betracht:
1150 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2000
a) Aufgaben, Organisation, Einrichtungen, Geräte und 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
Fahrzeuge des Straßenbetriebsdienstes,
2. Organisation des Ausbildungsbetriebes,
b) Aufstellen von Einsatzplänen für Unterhaltungsarbei-
3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
ten,
4. Umweltschutz,
c) Ausarbeiten von Markierungs- und Beschilderungs-
plänen für Strecken und Knotenpunkte, 5. Wirtschaftlichkeit,
d) Vorgänge zur Stationierung und Verwaltung des 6. Arbeitsorganisation, Kommunikation und Mitgestalten
Straßennetzes. von sozialen Beziehungen,
Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 7. Informationstechnik und -verarbeitung,
kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle 8. Bautechnisches Zeichnen und Konstruieren,
beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in
Betracht: 9. Bautechnisches Berechnen,
allgemeine, wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusam- 10. Lage- und Höhenvermessungen,
menhänge aus der Berufs- und Arbeitswelt. 11. Baustoffe und Böden,
(4) Für den Prüfungsteil B ist von folgenden zeitlichen 12. Messen, Erfassen und Auswerten wasserwirtschaft-
Höchstwerten auszugehen: licher Daten,
im Prüfungsbereich 13. Planen, Entwerfen und Konstruieren von wasserwirt-
vertragliche und technische schaftlichen Bauwerken und Anlagen,
Abwicklung von Baumaßnahmen 120 Minuten,
14. Technische und verwaltungsmäßige Bearbeitung
im Prüfungsbereich wasserrechtlicher Verfahren und Abläufe,
Betrieb, Erhaltung und Betreuung
des Verkehrswegenetzes 120 Minuten, 15. Abwicklung wasserwirtschaftlicher Maßnahmen,
im Prüfungsbereich 16. Wasserschutz- und Überschwemmungsgebiete,
Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten. 17. Überwachung von Gewässern, Anlagen und Gebie-
(5) Der Prüfungsteil B ist auf Antrag des Prüflings oder ten,
nach Ermessen des Prüfungsausschusses in den einzel- 18. Qualitätssichernde Maßnahmen.
nen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu
ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den
Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung der Ergebnisse § 11
für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die Ausbildungsrahmenplan
jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden
Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 10 sollen nach
Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Ver-
der in der Anlage 2 enthaltenen Anleitung zur sachlichen
hältnis 2 : 1 zu gewichten.
und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil-
(6) Innerhalb des Prüfungsteils B sind die Prüfungs- dungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbil-
bereiche wie folgt zu gewichten: dungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche
Prüfungsbereich Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere
vertragliche und technische zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die
Abwicklung von Baumaßnahmen 40 Prozent, Abweichung erfordern.
Prüfungsbereich
Betrieb, Erhaltung und Betreuung § 12
des Verkehrswegenetzes 40 Prozent, Ausbildungsplan
Prüfungsbereich Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-
Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent. bildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in den Prü- Ausbildungsplan zu erstellen.
fungsteilen A und B sowie innerhalb des Prüfungsteiles B
in mindestens zwei der Prüfungsbereiche mindestens § 13
ausreichende Leistungen erbracht worden sind. Werden
die Prüfungsleistungen in einem der Prüfungsbereiche mit Berichtsheft
ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden. Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines
Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu
geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu
Dritter Teil führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig
Vorsc hrift e n für de n Ausbildungsbe ruf durchzusehen.
Fachkraft für Wasserw irtschaft
§ 14
§ 10 Zwischenprüfung
Ausbildungsberufsbild (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi-
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die schenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des
folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2000 1151
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Für den Prüfungsbereich Abwicklung wasserwirtschaft-
Anlage 2 für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte licher Maßnahmen kommt insbesondere eine der nach-
Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kennt- folgenden Aufgaben in Betracht:
nisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entspre-
a) Festlegen von Bauweisen, Entscheidung über den Ein-
chend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff,
satz von Maschinen und Geräten,
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
b) Ermitteln von Mengen für Bauleistungen und Erstellen
(3) Der Prüfling soll in höchstens sieben Stunden eine
von Leistungsverzeichnissen,
projektorientierte praktische Aufgabe bearbeiten und
schriftlich dokumentieren. Hierfür kommen insbesondere c) Bearbeiten und Zusammenstellen von Unterlagen für
folgende Gebiete in Betracht: Ausschreibung und Vergabe,
– Bautechnisches Zeichnen und Konstruieren von Bau- d) Prüfen und Auswerten von Angeboten,
werken der Wasserversorgung oder des Abwasser-
e) Bearbeiten von Aufgaben der Bauleitung.
wesens,
– Darstellen von Längsschnitten und Querprofilen, Für den Prüfungsbereich Überwachung von Gewässern,
Anlagen und Gebieten kommen insbesondere in Betracht:
– Berechnen von Bauwerken,
a) Darstellen der Anforderungen an Wasserversorgungs-
– Durchführen von Lage- und Höhenvermessungen,
anlagen sowie an Trinkwasser- und Heilquellengebiete
– Verwendung von Baustoffen und Böden. und deren Überwachung,
Das Ergebnis ist in einem Gespräch mit dem Prüfungsaus-
b) Darstellen der Anforderungen an kommunale Abwäs-
schuss zu erläutern. Das Gespräch soll nicht länger als
serkanäle, -anlagen und -einleitungen und deren Über-
15 Minuten dauern. Durch die Ausführung der Aufgabe,
wachung,
deren Dokumentation sowie durch das Gespräch soll der
Prüfling zeigen, dass er Arbeitsschritte planen und hierbei c) Darstellen der Anforderungen an Hochwasserschutz-
Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zum Umweltschutz, anlagen und deren Überwachung, Beschreiben des
zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit Hochwasserwarn- und -meldedienstes,
sowie zur Wirtschaftlichkeit berücksichtigen kann. d) Darstellen der Gewässerbenutzungen und deren Über-
wachung durch Gewässerschauen,
§ 15
e) Darstellen der Anforderungen an Anlagen und Betriebe
Abschlussprüfung zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sowie
(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der an gewerbliche Abwasseranlagen und deren Überwa-
Anlage 2 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie chung.
auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle
(2) Der Prüfling soll in Teil A der Prüfung in höchstens beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in
28 Stunden eine projektorientierte praktische Aufgabe Betracht:
bearbeiten und schriftlich dokumentieren. Hierfür kommt allgemeine, wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusam-
insbesondere in Betracht: menhänge aus der Berufs- und Arbeitswelt.
Planen, Entwerfen und Konstruieren wasserwirtschaft- (4) Für den Prüfungsteil B ist von folgenden zeitlichen
licher Anlagen unter Einbeziehung des Erstellens wasser- Höchstwerten auszugehen:
rechtlicher Unterlagen.
im Prüfungsbereich
Die Ausführung der Aufgabe wird mit praxisbezogenen Abwicklung wasserwirt-
Unterlagen dokumentiert. Das Ergebnis ist in einem schaftlicher Maßnahmen 120 Minuten,
Gespräch mit dem Prüfungsausschuss zu erläutern. Das
Gespräch soll nicht länger als 30 Minuten dauern. Durch im Prüfungsbereich
die Ausführung der Aufgabe, deren Dokumentation so- Überwachung von Gewässern,
wie durch das Gespräch soll der Prüfling zeigen, dass Anlagen und Gebieten 120 Minuten,
er Arbeitsabläufe und Teilaufgaben kunden- und ziel- im Prüfungsbereich
orientiert unter Beachtung wirtschaftlicher Vorgaben Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
selbständig planen und umsetzen sowie Dokumentatio-
nen fachgerecht anfertigen und dabei qualitätssichernde (5) Der Prüfungsteil B ist auf Antrag des Prüflings oder
Maßnahmen anwenden kann. nach Ermessen des Prüfungsausschusses in den einzel-
nen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu
(3) Teil B der Prüfung besteht aus den Prüfungsbereichen ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den
– Abwicklung wasserwirtschaftlicher Maßnahmen, Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung der Ergebnisse
– Überwachung von Gewässern, Anlagen und Gebieten, für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die
jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden
– Wirtschafts- und Sozialkunde. Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Ver-
In den Prüfungsbereichen Abwicklung wasserwirtschaft- hältnis 2 : 1 zu gewichten.
licher Maßnahmen sowie Überwachung von Gewässern,
(6) Innerhalb des Prüfungsteils B sind die Prüfungs-
Anlagen und Gebieten sind insbesondere durch Verknüp-
bereiche wie folgt zu gewichten:
fung informationstechnischer, technologischer und mathe-
matischer Sachverhalte fachliche Probleme zu analysie- Prüfungsbereich
ren, zu bewerten und geeignete Lösungswege schriftlich Abwicklung wasserwirt-
darzustellen. schaftlicher Maßnahmen 40 Prozent,
1152 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2000
Prüfungsbereich § 17
Überwachung von Gewässern, Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlagen und Gebieten 40 Prozent,
Diese Verordnung tritt am 1. August 2000 in Kraft.
Prüfungsbereich Gleichzeitig treten außer Kraft:
Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent.
– die Ausbildungsordnung für den Ausbildungsberuf Kul-
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in den Prü- turbautechniker/Kulturbautechnikerin vom 21. Januar
fungsteilen A und B sowie innerhalb des Prüfungsteiles B 1958 (Staatsanzeiger für das Land Hessen S. 134,
in mindestens zwei der Prüfungsbereiche mindestens aus- i.d.F. der Änderung vom 26. November 1991, Staats-
reichende Leistungen erbracht worden sind. Werden die anzeiger für das Land Hessen S. 2826),
Prüfungsleistungen in einem der Prüfungsbereiche mit
ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden. – die Ausbildungsordnung für den Ausbildungsberuf
Straßenbautechniker/Straßenbautechnikerin vom 19. No-
vember 1964 (Staatsanzeiger für das Land Hessen i.d.F.
Vie rt e r Te il der Änderung vom 14. November 1991, Staatsanzeiger
für das Land Hessen S. 2778),
Ü be rga ngs- und Sc hlussvorsc hrift e n
– die Ausbildungsordnung für den Ausbildungsberuf
Planungstechniker/Planungstechnikerin vom 1. Juni
§ 16 1967 (Ministerialblatt für das Land Rheinland-Pfalz
Übergangsregelung S. 627),
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten – der Erlass des Regierungspräsidiums Nordwürttemberg
dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor- über den Ausbildungsberuf Bautechniker/Bautechnike-
schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags- rin in der Wasserwirtschaftsverwaltung vom 1. Oktober
parteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften 1957 (Baden-Württembergisches Verordnungsblatt –
dieser Verordnung. 4413/22).
Berlin, den 21. Juli 2000
Der Bund esminist er
f ür Wirt sc haf t und Tec hno lo g ie
In Vertretung
Tac k e
Der Bund esminist er
f ü r Er n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Fo r s t e n
In Vertretung
M art in Wille
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2000 1153
Anlage 1
(zu § 5)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zur Fachkraft für Straßen- und Verkehrstechnik
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung in Wochen
Lfd. Teil des
selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
zu vermitteln sind
1 2 3
1 2 3 4
1 Berufsbildung, Arbeits- a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
und Tarifrecht Abschluss, Dauer und Beendigung erklären
(§ 4 Nr. 1) b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-
den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2 Organisation des a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 4 Nr. 2) b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung er-
klären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-
verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen
Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
während
3 Sicherheit und Gesund- a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am der gesamten
heitsschutz bei der Arbeit Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ausbildung
(§ 4 Nr. 3) Vermeidung ergreifen zu vermitteln
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im
(§ 4 Nr. 4) beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-
schonenden Energie- und Materialverwendung
nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen
1154 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2000
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung in Wochen
Lfd. Teil des
selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
zu vermitteln sind
1 2 3
1 2 3 4
5 Wirtschaftlichkeit a) Bedeutung der Kosten- und Leistungsrechnung im
(§ 4 Nr. 5) Ausbildungsbetrieb erklären
2*)
b) Methoden zum kostenbewussten und wirtschaft-
lichen Arbeiten und Handeln anwenden
c) Ressourcen effizient einsetzen
d) Kalkulationsgrundlagen und -verfahren anwenden 2*)
e) betriebswirtschaftliches Rechnungswesen erläutern
6 Arbeitsorganisation, a) ziel- und kundenorientiert arbeiten und handeln
Kommunikation und b) im Team arbeiten, Arbeitsaufgaben inhaltlich und
Mitgestalten von sozialen zeitlich strukturieren und abstimmen
Beziehungen 2*)
c) Grundsätze des partnerschaftlichen Umgangs und
(§ 4 Nr. 6)
der Konfliktbewältigung anwenden
d) Informationen beschaffen
e) Präsentationsmöglichkeiten von Arbeitsergebnissen
und Produkten nutzen
f) bei der überbetrieblichen Zusammenarbeit mitwirken
g) betrieblichen Schriftverkehr durchführen und Ab- 2*)
lagesysteme anwenden
h) soziale Beziehungen im beruflichen Einwirkungsbe-
reich mitgestalten
7 Informationstechnik a) Auswirkungen von Informationstechniken auf Ar-
und -verarbeitung beitsorganisation und Arbeitsanforderungen an Bei-
(§ 4 Nr. 7) spielen des Ausbildungsbetriebes aufzeigen
b) Hilfsmittel, insbesondere Handbücher und Doku-
mentationen, nutzen 4*)
c) Vorschriften zum Datenschutz anwenden
d) Vorschriften zur Datensicherheit anwenden, Daten
pflegen
e) Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informationssystemen
4*)
lösen
f) Datennetze nutzen 4*)
8 Bautechnisches Zeichnen a) Zeichengeräte und Zeichenmittel für manuelle und
und Konstruieren computerunterstützte Zeichnungserstellung unter-
(§ 4 Nr. 8) scheiden und handhaben
b) Vervielfältigungstechniken anwenden
c) Zeichnungsvorschriften und -richtlinien für das 8
Straßen- und Verkehrswesen anwenden
d) Werte in Tabellen, Diagrammen und Schaubildern
darstellen
e) Koordinatensysteme anwenden
f) Linien mit Hilfe von Entwurfselementen konstruieren
g) Planungsunterlagen von Verkehrswegen und Bau- 6
werken zeichnen
h) örtliche Aufnahmen skizzieren und zeichnerisch dar-
2
stellen
*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2000 1155
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung in Wochen
Lfd. Teil des
selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
zu vermitteln sind
1 2 3
1 2 3 4
9 Bautechnisches a) Längen-, Flächen- und Volumenberechnungen
Berechnen durchführen
(§ 4 Nr. 9) b) Koordinatenberechnungen, insbesondere Haupt- und 9
Kleinpunkte sowie Absteckwerte einer Projektachse,
durchführen
c) Gradientenberechnung für Haupt- und Kleinpunkte
5
durchführen
d) Mengen für Bauleistungen berechnen 2
e) hydraulische Berechnungen durchführen
2
f) schalltechnische Berechnungen durchführen
10 Lage- und a) Vermessungsgeräte unterscheiden und handhaben
Höhenvermessungen b) amtliches und topographisches Karten- und Zahlen-
(§ 4 Nr. 10) werk nutzen
c) Methoden der Lagemessungen auswählen und La-
gemessungen durchführen 8
d) Höhenmessungen, insbesondere mit Nivelliergerät
und Laser, durchführen
e) Messfehler erkennen und Maßnahmen zu deren Ver-
meidung ergreifen
f) topographische Aufnahmen durchführen
g) Absteckungen von Achspunkten nach verschiede-
nen Methoden durchführen 6
h) Aufnahmen von Längen- und Querprofilen durch-
führen
i) Baukontrollmessungen durchführen und auswerten 2
11 Baustoffe und Böden a) Böden und Gesteine nach ihren Eigenschaften
(§ 4 Nr. 11) unterscheiden
3
b) hydraulische und bituminöse Bindemittel nach ihren
Eigenschaften und ihrer Verwendung unterscheiden
c) Arten und Eigenschaften von Asphalt unterscheiden
d) Arten und Eigenschaften von Beton und Mörtel 3
unterscheiden
e) Arten und Eigenschaften des Oberbaus von Ver-
kehrsflächen unterscheiden
f) im Straßenbau verwendete Bau- und Bauhilfsstoffe 2
unterscheiden und im Hinblick auf ihre Verwendung
beurteilen
g) Verfahren zur Prüfung von Straßenbaustoffen und
Böden unterscheiden
2
h) Möglichkeiten der Wiederverwertung von Baustoffen
unterscheiden
12 Verwaltungsabläufe a) Verwaltung und Organisation des Straßen- und Ver-
im Straßen- und kehrswesens darstellen
Verkehrswesen 2
b) Aufgabenbereiche einer Gesamtverkehrsplanung dar-
(§ 4 Nr. 12) stellen
1156 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2000
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung in Wochen
Lfd. Teil des
selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
zu vermitteln sind
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c) Gesetze des Straßenrechts und des Straßenver-
2
kehrsrechts anwenden
d) Grundlagen zur Finanzierung und Förderung im
Straßen- und Verkehrswesen darstellen
e) bei Vereinbarungen und Anträgen für behördliche 2
Genehmigungen, Bewilligungen und Erlaubnisse mit-
wirken
13 Planen, Entwerfen und a) technische Vorschriften und Richtlinien für die Ent-
Konstruieren von wurfsbearbeitung anwenden
Verkehrswegen und b) Planung, insbesondere nach Planungssystematik und
Ingenieurbauwerken Umweltgesichtspunkten sowie unter Beachtung der
(§ 4 Nr. 13) 10
Folgekosten, durchführen
c) Grundlagen der Straßenverkehrstechnik anwenden
d) Verkehrsdaten erheben und auswerten
e) Querschnitte von Straßen und Radwegen konstru-
ieren
6
f) Entwurfselemente bei der Achskonstruktion im
Grundriss und Aufriss anwenden
g) Entwurfsunterlagen für Straßen und Radwege in
Grundriss, Aufriss und Querschnitt ausarbeiten
h) Knotenpunkte konstruieren
i) Gestaltungselemente des ortsgerechten Straßen-
baues anwenden
k) Anlagen der Straßenentwässerung planen 8
l) bauliche Verkehrsanlagen für den öffentlichen Per-
sonennahverkehr im Straßenraum planen und kon-
struieren
m) Straßen- und Radwegeentwurfsunterlagen ausarbei-
ten und zusammenstellen
n) Arten und Konstruktionsmerkmale von Ingenieurbau-
werken, insbesondere Brücken, unterscheiden
o) Bauwerkpläne bearbeiten und Bauwerkdetails kon- 8
struieren
p) Kostenberechnungen durchführen
14 Erstellen von a) Unterlagen für Abstimmungsverfahren von Verkehrs-
planungsrechtlichen, planungen in Bezug auf Raumplanung, Bauleitpla-
2
baurechtlichen und nung, Fachplanungen Dritter und Träger öffentlicher
umweltrechtlichen Belange bearbeiten
Unterlagen
(§ 4 Nr. 14)
b) Unterlagen für das Linienbestimmungsverfahren und
für die Planfeststellung ausarbeiten
c) Fachbeiträge, insbesondere der Landespflege, des
Städtebaues und des Immissionsschutzes, bei der 2
Verkehrsplanung berücksichtigen
d) Unterlagen für den Grunderwerb erstellen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2000 1157
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung in Wochen
Lfd. Teil des
selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
zu vermitteln sind
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15 Vertragliche und a) vertragsgestaltende und technische Richtlinien, Vor-
technische Abwicklung schriften und Merkblätter anwenden
von Baumaßnahmen b) Regeln der Straßenbautechnik anwenden
(§ 4 Nr. 15)
c) Baumaßnahmen vorbereiten, insbesondere
– bei Abstimmung mit Dritten mitwirken,
6
– örtliche Erhebungen durchführen,
– bei der Festlegung von Bauweisen mitwirken so-
wie
– Unterlagen zum Bauablauf und zur Verkehrsfüh-
rung bearbeiten
d) Einrichtung und Verkehrssicherung von Baustellen
vorbereiten und kontrollieren
e) Unterlagen für die Ausschreibung ausarbeiten und
zusammenstellen sowie bei Vergabeverfahren mit-
wirken
f) Einsatz von Maschinen und Geräten planen
g) bei Aufgaben der Bauleitung und der Bauüberwa-
chung mitwirken 12
h) Kontrollprüfungen auf der Baustelle durchführen und
auswerten
i) örtliche Aufmaße herstellen
k) bei der Abnahme von Baumaßnahmen mitwirken
und Gewährleistungsfristen überwachen
l) Abrechnung von Baumaßnahmen durchführen
16 Betrieb, Erhaltung a) Aufgaben, Organisation, Einrichtungen, Geräte und
und Betreuung des Fahrzeuge des Straßenbetriebsdienstes unterschei-
Verkehrswegenetzes den
(§ 4 Nr. 16) b) Einsatzpläne und Ausschreibungsunterlagen für Auf-
gaben des Betriebsdienstes erstellen, insbesondere
für Winterdienst, Grünpflege, Reinigung und betrieb-
liche Instandhaltung
c) Planunterlagen für die Sicherung von Arbeitsstellen
an Straßen bearbeiten
d) Ausstattung von Verkehrswegen planen und Unter-
lagen ausarbeiten, insbesondere für
– Markierungen, Wegweisungen, Beschilderungen,
12
– Leiteinrichtungen, Schutzeinrichtungen,
– Lichtsignalanlagen und Beleuchtungen
e) Stationierungs- und Netzknotensystem darstellen
und bei dessen Fortführung mitwirken
f) Aufgaben und Ziele der Erhaltungsplanung für Ver-
kehrsanlagen und Bauwerke darstellen und bei Auf-
gaben der Zustandserfassung mitwirken
g) Verfahren zur Verwaltung des Straßennetzes unter-
scheiden und Vorgänge bearbeiten, insbesondere
bei Widmung, Umstufung und Einziehung von
Straßen, bei der Festsetzung von Ortsdurchfahrten
und bei Schadensregulierungen mitwirken
1158 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2000
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung in Wochen
Lfd. Teil des
selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
zu vermitteln sind
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17 Qualitätssichernde a) Ziele, Aufgaben und Bedeutung qualitätssichernder 2*)
Maßnahmen Maßnahmen anhand betrieblicher Beispiele erläutern
(§ 4 Nr. 17)
b) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeits-
bereich anwenden, insbesondere
– Arbeitsergebnisse erfassen, beurteilen und an-
hand von Vorgaben prüfen,
– Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln er- 2*)
kennen, Ursachen und Fehler beseitigen, Vor-
gänge dokumentieren,
– zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvor-
gängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2000 1159
Anlage 2
(zu § 11)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zur Fachkraft für Wasserwirtschaft
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung in Wochen
Lfd. Teil des
selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
zu vermitteln sind
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1 Berufsbildung, Arbeits- a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
und Tarifrecht Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
(§ 10 Nr. 1) b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-
den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2 Organisation des a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 10 Nr. 2) b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung er-
klären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-
verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen
Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
während
3 Sicherheit und Gesund- a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am der gesamten
heitsschutz bei der Arbeit Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ausbildung
(§ 10 Nr. 3) Vermeidung ergreifen zu vermitteln
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im
(§ 10 Nr. 4) beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-
schonenden Energie- und Materialverwendung
nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen
1160 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2000
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung in Wochen
Lfd. Teil des
selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
zu vermitteln sind
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1 2 3 4
5 Wirtschaftlichkeit a) Bedeutung der Kosten- und Leistungsrechnung im
(§ 10 Nr. 5) Ausbildungsbetrieb erklären
2*)
b) Methoden zum kostenbewussten und wirtschaft-
lichen Arbeiten und Handeln anwenden
c) Ressourcen effizient einsetzen
d) Kalkulationsgrundlagen und -verfahren anwenden 2*)
e) betriebswirtschaftliches Rechnungswesen erläutern
6 Arbeitsorganisation, a) ziel- und kundenorientiert arbeiten und handeln
Kommunikation und b) im Team arbeiten, Arbeitsaufgaben inhaltlich und
Mitgestalten von sozialen zeitlich strukturieren und abstimmen
Beziehungen 2*)
(§ 10 Nr. 6) c) Grundsätze des partnerschaftlichen Umgangs und
der Konfliktbewältigung anwenden
d) Informationen beschaffen
e) Präsentationsmöglichkeiten von Arbeitsergebnissen
und Produkten nutzen
f) bei der überbetrieblichen Zusammenarbeit mitwirken
g) betrieblichen Schriftverkehr durchführen und Ab- 2*)
lagesysteme anwenden
h) soziale Beziehungen im beruflichen Einwirkungsbe-
reich mitgestalten
7 Informationstechnik a) Auswirkungen von Informationstechniken auf Ar-
und -verarbeitung beitsorganisation und Arbeitsanforderungen an Bei-
(§ 10 Nr. 7) spielen des Ausbildungsbetriebes aufzeigen
b) Hilfsmittel, insbesondere Handbücher und Doku-
mentationen, nutzen 4*)
c) Vorschriften zum Datenschutz anwenden
d) Vorschriften zur Datensicherheit anwenden, Daten
pflegen
e) Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informationssystemen
4*)
lösen
f) Datennetze nutzen 4*)
8 Bautechnisches Zeichnen a) Zeichengeräte und Zeichenmittel für manuelle und
und Konstruieren computerunterstützte Zeichnungserstellung unter-
(§ 10 Nr. 8) scheiden und handhaben
b) Vervielfältigungstechniken anwenden
10
c) Zeichnungsvorschriften und -richtlinien anwenden
d) Werte in Tabellen, Diagrammen und Schaubildern
darstellen
e) Koordinatensysteme anwenden
f) Gewässer und Leitungen in Lageplänen, Längen-
schnitten und Querprofilen darstellen
g) Planungsunterlagen von wasserwirtschaftlichen An-
4
lagen und Bauwerken zeichnen
h) örtliche Aufnahmen skizzieren und zeichnerisch dar-
stellen
*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2000 1161
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung in Wochen
Lfd. Teil des
selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
zu vermitteln sind
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1 2 3 4
9 Bautechnisches a) Längen-, Flächen- und Volumenberechnungen
Berechnen durchführen
(§ 10 Nr. 9) 7
b) Koordinatenberechnungen durchführen
c) Mengen für Bauleistungen berechnen
d) hydraulische Berechnungen für Freispiegelleitungen,
Druckleitungen sowie für Abflüsse von Gewässern 2
durchführen, insbesondere Tabellen anwenden
e) Verfahren der bodenmechanischen sowie statischen
2
Berechnungen anwenden
10 Lage- und a) Vermessungsgeräte unterscheiden und handhaben
Höhenvermessungen b) amtliches und topographisches Kartenwerk nutzen
(§ 10 Nr. 10)
c) Methoden der Lagemessungen auswählen und La-
gemessungen durchführen
d) Höhenmessungen, insbesondere mit Nivelliergerät 7
und Laser, durchführen
e) Absteckungen von Bauwerken und Trassen durch-
führen
f) Messfehler erkennen und Maßnahmen zu deren Ver-
meidung ergreifen
g) Aufnahmen von Längen- und Querprofilen durch-
2
führen
h) topographische Aufnahmen durchführen 2
11 Baustoffe und Böden a) Böden und Gesteine nach ihren Eigenschaften und
(§ 10 Nr. 11) nach ihrer Verwendung unterscheiden
2
b) Bau- und Bauhilfsstoffe nach ihren Eigenschaften
und nach ihrer Verwendung unterscheiden
c) Rohrmaterialien und Armaturen nach ihren Eigen-
2
schaften und nach ihrer Verwendung unterscheiden
d) Verfahren zur Prüfung von Baustoffen und Böden
unterscheiden
2
e) Möglichkeiten der Wiederverwertung von Baustoffen
unterscheiden
12 Messen, Erfassen und a) Wasserkreislauf und Grundsätze des Wasserhaus-
Auswerten wasserwirt- haltes darstellen
schaftlicher Daten b) Messeinrichtungen, insbesondere Grundwasser- 4
(§ 10 Nr. 12) standsmessstellen, Messwehre, Venturieanlagen,
Pegelanlagen sowie Wetterstationen, unterscheiden
c) Vorschriften und Richtlinien der Hydrologie anwen-
2
den
d) Wasserstands- und Abflussmessungen durchführen,
Messgeräte pflegen
2
e) Beobachtungswerte erfassen und Hauptwerte an-
wenden
1162 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2000
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung in Wochen
Lfd. Teil des
selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
zu vermitteln sind
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f) Gewässergüte und Gewässerstrukturgüte unter-
scheiden
g) Probenahmen an Gewässern, Abwasser- und Was-
serversorgungsanlagen durchführen und dokumen-
4
tieren
h) Boden- und Wasserproben bei Altlasten und Grund-
wasserverunreinigungen entnehmen und dokumen-
tieren
13 Planen, Entwerfen und a) technische Vorschriften, Richtlinien und Arbeitsblät-
4
Konstruieren von ter für die Entwurfsbearbeitung anwenden
wasserwirtschaftlichen
Bauwerken und Anlagen b) Bauwerkspläne von Wasserversorgungsanlagen, ins-
(§ 10 Nr. 13) besondere von Schachtbauwerken, Gewinnungsan-
lagen, Trinkwasserbehältern und Aufbereitungsanla-
gen, bearbeiten sowie Bauwerksdetails konstruieren
c) Bauwerkspläne von Abwasseranlagen, insbesondere
von Schachtbauwerken, Regenentlastungsanlagen,
Pumpwerken und Kläranlagen, bearbeiten sowie 6
Bauwerksdetails konstruieren
d) Bauwerkspläne für Maßnahmen an Oberflächenge-
wässern, insbesondere für Sohl- und Böschungs-
sicherungen, Sohlabstürze, Wehre, Rückhalteanla-
gen, Deiche und Dämme, bearbeiten
e) Gewässerrenaturierungs- und Abflussregelungsmaß-
nahmen planen
f) Anlagen des Hochwasser- oder Küstenschutzes ent- 4
werfen und Pläne bearbeiten
g) Kostenberechnungen durchführen
h) Wasserversorgungsnetze entwerfen, bemessen und
konstruieren 7
i) Kanalnetze entwerfen, bemessen und konstruieren
14 Technische und verwal- a) Gesetze und Vorschriften des Wasserrechts sowie
2
tungsmäßige Bearbeitung des Bodenschutzrechts anwenden
wasserrechtlicher Ver-
fahren und Abläufe b) Unterlagen für wasserrechtliche Genehmigungen
(§ 10 Nr. 14) unter Beachtung der Verfahrensabläufe bearbeiten,
zusammenstellen und bei der Prüfung von Antrags-
unterlagen mitarbeiten
6
c) Unterlagen für wasserrechtliche Erlaubnisse und
Bewilligungen unter Beachtung der Verfahrensab-
läufe bearbeiten, zusammenstellen und bei der Prü-
fung der Antragsunterlagen mitarbeiten
d) Unterlagen für wasserrechtliche Anzeigen, insbeson-
dere zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen,
ausarbeiten und beurteilen
e) Unterlagen für Abstimmungsverfahren von wasser- 4
wirtschaftlichen Planungen unter Berücksichtigung
der Raum- und Bauleitplanung sowie der Fachpla-
nungen Dritter und Träger öffentlicher Belange bear-
beiten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2000 1163
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung in Wochen
Lfd. Teil des
selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
zu vermitteln sind
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1 2 3 4
f) bauaufsichtliche Verwendbarkeitsnachweise für Bau-
stoffe, Bauteile und Anlagen beurteilen
g) Unterlagen für Eignungsfeststellungen von Anlagen
mit wassergefährdenden Stoffen bearbeiten und be-
urteilen
h) Unterlagen für Planfeststellungen und Plangenehmi-
gungen unter Beachtung der Verfahrensabläufe be- 11
arbeiten
i) bei Untersuchungs- und Sanierungsverfahren mit-
wirken
k) Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenpläne dar-
stellen und bei der Erstellung der Pläne mitwirken
15 Abwicklung wasserwirt- a) Regeln der Wasserwirtschaft anwenden
schaftlicher Maßnahmen b) Einsatz von Maschinen und Geräten beurteilen 2
(§ 10 Nr. 15)
c) vertragsgestaltende und technische Richtlinien, Vor-
schriften und Merkblätter anwenden
d) bei der Vorbereitung von Baumaßnahmen mitwirken,
insbesondere Abstimmungen mit Dritten sowie ört-
liche Erhebungen durchführen 5
e) bei der Vorbereitung, Überwachung und Abrech-
nung von Maßnahmen der Gewässerrenaturierung,
der Gewässer-, Deich- und Dammunterhaltung mit-
wirken
f) Unterlagen für Ausschreibungen bearbeiten und bei
Vergabeverfahren mitwirken
g) bei der Erledigung von Aufgaben der Bauleitung und
der Bauüberwachung mitwirken und dabei insbe-
sondere
– Kontrollprüfungen auf der Baustelle durchführen 5
und auswerten,
– örtliche Aufmaße herstellen,
– bei der Abnahme von Baumaßnahmen mitwirken
sowie
– Baumaßnahmen abrechnen
16 Wasserschutz- und Über- a) Verwaltungsvorschriften zur Festsetzung von Schutz-
schwemmungsgebiete gebieten und zur Festellung von Überschwem- 2
(§ 10 Nr. 16) mungsgebieten anwenden
b) Datenerhebung und örtliche Überprüfungen für die
Festsetzung von Trinkwasser-, Heilquellenschutz-
und von Überschwemmungsgebieten sowie zur
Ermittlung von Retentionsräumen an Gewässern 4
durchführen
c) Gebietsgrenzen ermitteln und in Karten darstellen
d) Unterlagen für Festsetzungs- und Feststellungsver-
fahren bearbeiten und bei der Durchführung mitwir-
ken 6
e) Wasserbuch und Liegenschaftskataster anwenden
1164 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2000
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung in Wochen
Lfd. Teil des
selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
zu vermitteln sind
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1 2 3 4
17 Überwachung von a) bei Gewässer- und Wasserschutzgebietsschauen
Gewässern, Anlagen mitwirken und Überprüfungen an Gewässern durch- 2
und Gebieten führen
(§ 10 Nr. 17)
b) Kontrollen bei kommunalen Abwasserkanälen, -anla-
gen und -einleitungen, insbesondere im Rahmen der
Eigenkontrolle und der staatlichen Überwachung, 3
durchführen
c) Wasserversorgungsanlagen kontrollieren
d) Hochwasserdienst, insbesondere Hochwasser-
dienstordnungen und Einsatzpläne, darstellen
e) Kontrollen bei gewerblichen und industriellen Ab-
wasseranlagen und -einleitungen durchführen
f) Anlagen und Betriebe zum Umgang mit wasserge- 5
fährdenden Stoffen überwachen
g) bei Aufgaben der Zustandserfassung und Maßnah-
men zur Mängelbeseitigung in Schutz- und Über-
schwemmungsgebieten mitwirken
18 Qualitätssichernde a) Ziele, Aufgaben und Bedeutung qualitätssichernder
2*)
Maßnahmen Maßnahmen anhand betrieblicher Beispiele erläutern
(§ 10 Nr. 18)
b) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeits-
bereich anwenden, insbesondere
– Arbeitsergebnisse erfassen, beurteilen und an-
hand von Vorgaben prüfen,
– Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln er- 2*)
kennen, Ursachen und Fehler beseitigen, Vor-
gänge dokumentieren,
– zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvor-
gängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2000 1165
Verordnung
zur Bestimmung der Muster der Reisepässe
der Bundesrepublik Deutschland
Vom 25. Juli 2000
Auf Grund des § 4 Abs. 3 des Passgesetzes vom 19. April Die Lichtbilder müssen die Passbewerber zweifelsfrei
1986 (BGBI. I S. 537) verordnet das Bundesministerium erkennen lassen. Sie sind in der Größe von mindestens
des Innern im Benehmen mit dem Auswärtigen Amt: 45 mm T 35 mm im Hochformat ohne Rand abzugeben,
wobei das Gesicht in einer Höhe von mindestens 20 mm
darzustellen ist. Sie müssen die Person im Halbprofil
§1 und ohne Kopfbedeckung zeigen; hiervon kann die Pass-
Muster für den Reisepass behörde Ausnahmen zulassen.
Der Pass der Bundesrepublik Deutschland ist nach dem
in der Anlage 1 abgedruckten Muster auszustellen. §4
Übergangsvorschrift
§2
Vordrucke, die der Anlage 2 in der bisherigen Fassung
Muster für den vorläufigen Reisepass entsprechen, können bis zum 31. Dezember 2000 weiter
Der vorläufige Pass der Bundesrepublik Deutschland verwendet werden.
ist nach dem in der Anlage 2 abgedruckten Muster
auszustellen. §5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§3
Diese Verordnung tritt am 1. August 2000 in Kraft.
Lichtbilder Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Bestimmung der
Bei der Beantragung eines Reisepasses sind von den Muster der Reisepässe der Bundesrepublik Deutschland
Passbewerbern ein und bei der Beantragung eines vor- vom 2. Januar 1988 (BGBI. I S. 2, 1989 I S. 935) außer
läufigen Reisepasses zwei aktuelle Lichtbilder vorzulegen. Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 25. Juli 2000
Der Bund esminist er d es lnnern
Sc hily
1166 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2000
Anlage 1
EUROPÄISCHE UNION
REISEPASS
BUNDESREPUBLIK
DEUTSCHLAND
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2000 1167
EUROPÄISCHE UNION
UNIÓN EUROPEA
DEN EUROPÆISKE UNION
ΕΥΡΩΠΑΙ¨ΚΗ ΕΝΩΣΗ
EUROPEAN UNION
UNION EUROPÉENNE
AN tAONTAS EORPACH
UNIONE EUROPEA
EUROPESE UNIE
UNIÃO EUROPEIA
EUROOPAN UNIONI
EUROPEISKA UNIONEN
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
REPÚBLICA FEDERAL DE ALEMANIA
FORBUNDSREPUBLIKKEN TYSKLAND
ΟΜΟΣΠΟΝ∆ΙΑΚΗ ∆ΗΜΟΚΡΑΤΙΑ ΤΗΣ ΓΕΡΜΑΝΙΑΣ
FEDERAL REPUBLIC OF GERMANY
RÉPUBLIQUE FÉDÉRALE D’ALLEMAGNE
POBLACHT CHÓNAIDHME NA GEARMÁINE
REPUBBLICA FEDERALE DI GERMANIA
BONDSREPUBLIEK DUITSLAND
REPÚBLICA FEDERAL DA ALEMANHA
SAKSAN LIITTOTASAVALTA
FÖRBUNDSREPUBLIKEN TYSKLAND
REISEPASS
PASAPORTE
PAS
∆ΙΑΒΑΤΗΡΙΟ
PASSPORT
PASSEPORT
PAS
PASSAPORTO
PASPOORT
PASSAPORTE
PASSI
PASS
1168
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2000
11. Wohnort / Residence / Domicile 15. Kinder/Children/Enfants
Name (1) und Vornamen(2) Geburtstag(4) Geschlecht(5)
Surname and given names Date of birth Sex
Nom et pre´noms Date de naissance Sexe
11. Wohnort / Residence / Domicile
11. Wohnort / Residence / Domicile
12. Größe/ Height/Taille
cm
13. Augenfarbe/Colour of eyes/Couleur des yeux
14. Ordens- oder Künstlername/
Religious name or pseudonym/ Nom de religion ou pseudonyme
1 2
Die Seiten 1 bis 32 werden am unteren Rand
mit der Seriennummer versehen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2000
Amtliche Vermerke 1. Name/Apellido/Efternavn/Επώνυµο/Surname/Nom/Sloinne/Cognome/
Página reservada a las autoridades competentes para expedir Naam/Apelido/Sukunimi/Efternamn
el pasaporte 2. Vornamen/Nombre/Fornavn/Ονο´µατα/Given names/Prénoms/
Forbeholdt de pasudstedende myndigheder Réamhainmneacha/Nome/Voornamen/Nome/Etunimet/Förnamn
Προορ«ιζεται για τις αρχ«ες που ε«ιναι αρµ«οδιες για την 3. Staatsangehörigkeit/Nacionalidad/Nationalitet/Ιϑαγένεια/Nationality/
ε« κδοση του διαβατηρ«ιου Nationalité/Náisiúntacht/Cittadinanza/Nationaliteit/Nacionalidade/
Kansalaisuus/Medborgarskap
Page reserved for issuing authorities
Page réservée aux autorités compétentes pour délivrer le passeport 4. Geburtstag/Fecha de nacimiento/Fødselsdato/Ηµεροµηνι´α γεννήσεως/
Date of birth/Date de naissance/Dáta breithe/Data di nascita/
Tagairtí riarthacha Geboortedatum/Data de nascimento/Syntymäaika/Födelsedatum
Pagina riservata all’autorità
5. Geschlecht/Sexo/Køn/Φύλο/Sex/Sexe/Gnéas/Sesso/Geslacht/Sexo/
Opmerkingen van de bevoegde instanties Sukupuoli/Kön
Página reservada às autoridades competentes
6. Geburtsort/Lugar de nacimiento/Fødested/Τόπος γεννήσεως/
para a emissão do passaporte Place of birth/Lieu de naissance/Áit bhreithe/Luogo di nascita/
Viralliset huomautukset Geboorteplaats/Lugar de nascimento/Syntymäpaikka/Födelseort
Officiella anmärkningar 7. Ausstellungsdatum/Fecha de expedición/Udstedelsesdato/
Ηµεροµηνία εκδόσεως/Date of issue/Date de délivrance/Dáta eisiúna/
Data di rilascio/Datum van afgifte/Data de emissão/Myöntämispäivä/
Länder, für die dieser Pass gilt / Countries for which this passport is valid / Pays pour lesquels ce passeport est valable Datum för utfärdande
Für alle Länder / For all countries / Pour tous pays 8. Gültig bis/Fecha de expiración/Udløbsdato/Ηµεροµηνι´α λήξεως/
Date of expiry/Date d’expiration/As feidhm/Data di scadenza/
Ausgestellt (Ort)/Issued at/Délivré à Datum waarop het paspoort verloopt/Data de cessação da validade/
Voimassaolon päättymispäivä/Sista giltighetsdatum
9. Behörde/Autoridad/Myndighed/Αρχή/Authority/Autorité/Údarás/Autorità/
Datum/Date/Date Instantie/Autoridade/Viranomainen/Utfärdande myndighet
10. Unterschrift der Inhaberin/des Inhabers/Firma de la titular/del titular/
Indehaverens underskrift/Υπογραϕή της κατόχου/του κατόχου/
Signature of bearer/Signature de la titulaire/du titulaire/Síniú an tsealbhóra/
Firma della titolare/del titolare/Handtekening van de houdster/
van de houder/Assinatura da titular/do titular/Haltijan allekirjoitus/
Innehavarens namnteckning
11. Wohnort/Domicilio/Bopæl/Κατοικία/Residence/Domicile/Áit chónaithe/
Unterschrift/Signature/Signature Residenza/Woonplaats/Domicílio/Kotipaikka/Hemort
12. Größe/Estatura/Højde/Ανάστηµα/Height/Taille/Airde/Statura/Lengte/
Altura/Pituus/Längd
13. Augenfarbe/Color de los ojos/Øjenfarve/Χρώµα µατιών/Colour of eyes/
Couleur des yeux/Dath na súl/Colore degli occhi/Kleur van de ogen/
Cor dos olhos/Silmien väri/Ögonfärg
3 4
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2000
14. Ordens- oder Künstlername/Nombre de religión o seudónimo/ Sichtvermerke/Visas/Visas
Klosternavn eller pseudonym/´Ονοµα µοναχού ή καλλιτεχνικό ψευδώνυµο/
Religious name or pseudonym/Nom de religion ou pseudonyme/
Ainm cráifeach nó ainm bréige/Nome di religione o pseudonimo/
Kloosternaam of pseudoniem/Nome religioso ou pseudónimo/
Kirkollinen nimi tai taiteilijanimi/Ordensnamn eller pseudonym
15. Kinder/Hijos/Børn/Τέκνα/Children/Enfants/Leanaí/Figli/Kinderen/Filhos/
Lapset/Barn
Sichtvermerke/Visas/Visas
5 6
Seiten 6 bis 31 gleichlautend
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Sichtvermerke/Visas/Visas
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Detta pass innehåller 32 numrerade sidor Ce passeport est propriété de la République fédérale d’Allemagne
BUNDESDRUCKEREI- 08/00
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Anlage 2
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2000
BUNDESREPUBLIK
B UNDE SR E P U B LIK DE UTSCH LAN D
F E D E R A L R E P U B LI C O F G E R M A N Y
DE UTSCHLAND R E P U B LIQ U E F E D E R A LE D’A LLE M AG N E
R E ISE PASS
PASS PO RT
PA SS E PO R T
R E I S E PAS S
PASSPORT
PASSE PORT
L
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Name / Surname / Nom Augenfarbe
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2000
Colour of eyes
Couleur des yeux
Größe/Height/Taille
cm
Vornamen/Given names/Prénoms
Staatsangehörigkeit/Nationality/Nationalité
DEUTSCH
Geburtstag/Date of birth/Date de naissance
Geburtsort/Place of birth/Lieu de naissance Unterschrift der Inhaberin/des Inhabers – Signature of bearer – Signature de la titulaire/du titulaire
Länder, für die dieser Pass gilt/Countries for which this passport is valid/
Pays pour lesquels ce passeport est valable
Für alle Länder / For all countries / Pour tous pays
Wohnort/Residence/Domicile Passausstellende Behörde/Issuing authority/Autorité ayant délivré le passeport
Ausgestellt (Ort)/Issued at/Délivré à
Ordens- oder Künstlername/ Datum/Date/Date
Religious name or pseudonym/Nom de religion ou pseudonyme
Gültig bis/Date of expiry/Date d’expiration
Unterschrift/Signature/Signature
L L
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Kinder / Children / Enfants Amtliche Vermerke / Official remarks / Observations officielles
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Name und Vornamen Geburtstag Geschlecht
Surname and given names Date of birth Sex
Nom et prénoms Date de naissance Sexe
L L
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Sichtvermerke / Visas / Visas
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2000
Dieser Reisepass ist Eigentum
der Bundesrepublik Deutschland
This passport is the property of the
Federal Republic of Germany
Ce passeport est propriété de la
République fédérale d’Allemagne
L BUNDESDRUCKEREI – 08/00
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Seiten 6 bis 32 gleichlautend
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1176 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2000
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.mbH. – Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlagsges.mbH., Postfach 13 20, 53003 Bonn
Telefon: (02 28) 3 82 08 - 0, Telefax: (02 28) 3 82 08 - 36.
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 88,00 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 2,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1999 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postbankkonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 7,40 DM (5,60 DM zuzüglich 1,80 DM Versandkosten), Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. · Postfach 13 20 · 53003 Bonn
bei Lieferung gegen Vorausrechnung 8,50 DM.
Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 5702 · Entgelt bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7% .
ISSN 0341-1095
Verordnung
über Aufenthaltserlaubnisse für hoch qualifizierte ausländische
Fachkräfte der Informations- und Kommunikationstechnologie
(IT-AV)
Vom 25. Juli 2000
Auf Grund des § 10 Abs. 2 des Ausländergesetzes vom (2) Die Aufenthaltserlaubnis wird für die Dauer der
9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354, 1356) verordnet das Bundes- Beschäftigung, längstens für fünf Jahre erteilt oder ver-
ministerium des Innern: längert.
§1 §2
Erteilung und Aufenthaltserlaubnis für
Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis Absolventen deutscher Hochschulen
(1) Einem Ausländer, der eine Hochschul- oder Fach- Einem Ausländer, der bei Antragstellung über eine im
hochschulausbildung mit Schwerpunkt auf dem Gebiet Zusammenhang mit einem Hochschul- oder Fachhoch-
der Informations- und Kommunikationstechnologie ab- schulstudium mit Schwerpunkt auf dem Gebiet der Infor-
geschlossen hat oder dessen Qualifikation auf diesem mations- und Kommunikationstechnologie erteilte Auf-
Gebiet durch eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber über enthaltsbewilligung verfügt, soll nach im Bundesgebiet
ein Jahresgehalt von mindestens 100 000 DM nachgewie- erfolgreich abgeschlossenem Studium eine Aufenthalts-
sen wurde, soll für eine unselbständige Erwerbstätigkeit in erlaubnis nach § 1 erteilt und verlängert werden.
den Berufen der Informations- und Kommunikationstech-
nologie eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn
eine erforderliche Genehmigung zur Beschäftigung als §3
Arbeitnehmer nach der Verordnung über die Arbeits-
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
genehmigung für hoch qualifizierte ausländische Fach-
kräfte der Informations- und Kommunikationstechnologie Diese Verordnung tritt am 1. August 2000 in Kraft. Sie
vom 11. Juli 2000 (BGBl. I S.1146) zugesichert oder erteilt ist. tritt mit Ablauf des 31. Juli 2008 außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 25. Juli 2000
Der Bund esminist er d es Innern
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