1090 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2000
Zweiunddreißigste Verordnung
zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
(32. ÄndVStVR)*)
Vom 20. Juli 2000
Auf Grund – des § 6a Abs. 2, Abs. 3 und 5 des Straßenverkehrs-
– des § 6 Abs. 1 Nr. 2 und 3 Buchstabe a, Nr. 4 und 7, gesetzes, § 6a neu gefasst durch Artikel 1 Nr. 6 des
§ 47 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 des Straßenverkehrsgesetzes Gesetzes vom 6. April 1980 (BGBl. I S. 413), Absatz 2
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs- zuletzt geändert durch Artikel 1 Nr. 11 Buchstabe b
nummer 9231-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, des Gesetzes vom 24. April 1998, in Verbindung mit
die Eingangsworte in § 6 Abs. 1 neu gefasst durch dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom
Artikel 1 Nr. 10 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des 23.Juni 1970 (BGBl. I S. 821), jeweils in Verbindung
Gesetzes vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 747), Absatz 1 mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes
Nr. 2 neu gefasst durch Artikel 1 Nr. 10 Buchstabe a vom 18. März 1975 und dem Organisationserlass vom
Doppelbuchstabe dd des Gesetzes vom 24. April 1998, 27. Oktober 1998, verordnet das Bundesministerium für
die Eingangsworte in Absatz 1 Nr. 3 zuletzt geändert Verkehr, Bau- und Wohnungswesen,
durch Artikel 1 Nr. 10 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee – des § 38 Abs. 2 und des § 39 des Bundes-Immissions-
Dreifachbuchstabe aaa des Gesetzes vom 24. April schutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
1998, Absatz 1 Nr. 4 eingefügt durch Artikel 4 Nr. 3 des vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880), jeweils in Verbin-
Gesetzes vom 26. November 1964 (BGBl. I S. 921), dung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-
Absatz 1 Nr. 7 eingefügt durch § 70 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 18. März 1975 und dem Organisations-
Gesetzes vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 721); § 47 erlass vom 27. Oktober 1998, verordnen – hinsichtlich
eingefügt durch Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes vom des § 38 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nach
28. Januar 1987 (BGBl. I S. 486), die Eingangsworte Anhörung der beteiligten Kreise – das Bundesministe-
in § 47 Abs. 1 neu gefasst durch Artikel 1 Nr. 36 Buch- rium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und das
stabe a Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reak-
24. April 1998, Absatz 1 Nr. 4 neu gefasst durch Artikel 1 torsicherheit:
Nr. 36 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Gesetzes
vom 24. April 1998, jeweils in Verbindung mit Artikel 56
des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März Artikel 1
1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass Änderung der
vom 27. Oktober 1998, (BGBl. I S. 3288), verordnet das Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungs-
wesen, Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 28. September 1988
– des § 6 Abs. 1 Nr. 5a, 7 und Abs. 2a des Straßen-
(BGBl. I S. 1793), zuletzt geändert durch Artikel 1 der
verkehrsgesetzes, Absatz 1 Nr. 5a eingefügt durch § 70
Verordnung vom 23. März 2000 (BGBl. I S. 310, 706),
Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 15. März 1974 (BGBl. I
wird wie folgt geändert:
S. 721), Absatz 1 Nr. 7 eingefügt durch § 70 Abs. 1
Nr. 2 des Gesetzes vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 721)
und Absatz 2a neu gefasst durch Artikel 1 Nr. 10 Buch- 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
stabe c des Gesetzes vom 24. April 1998, jeweils in Ver- a) Der Hinweis auf Anlage II wird wie folgt gefasst:
bindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-
Gesetzes vom 18. März 1975 und dem Organisations- „II Ausgestaltung, Einteilung und Zuteilung der
erlass vom 27. Oktober 1998, verordnen das Bundes- Buchstaben- und Zahlengruppen für die Er-
ministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und kennungsnummern der Kennzeichen“.
das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und b) Im Hinweis auf Anlage IV werden nach den
Reaktorsicherheit, Wörtern „der Bundes-Wasser- und Schifffahrts-
– des § 6 Abs. 1 Nr. 8 und Abs. 2 des Straßenverkehrs- verwaltung“ folgende Wörter eingefügt:
gesetzes, Absatz 1 Nr. 8 eingefügt durch Artikel 1 Nr. 1 „der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk,“.
Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom
3. August 1978 (BGBl. I S. 1177), Absatz 2 zuletzt c) Im Hinweis auf Anlage VI werden die Wörter
geändert durch Artikel 1 Nr. 10 Buchstabe b des „maschinell angetriebene Krankenfahrstühle“
Gesetzes vom 24. April 1998, jeweils in Verbindung durch die Wörter „motorisierte Krankenfahrstühle“
mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes ersetzt.
vom 18. März 1975 und dem Organisationserlass vom
d) Im Hinweis auf Anlage VII werden die Wörter
27. Oktober 1998, verordnen das Bundesministerium
„maschinell angetriebene Krankenfahrstühle“
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und das Bun-
durch die Wörter „motorisierte Krankenfahrstühle“
desministerium des Innern,
ersetzt.
*) Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa dieser Verordnung
dient der teilweisen Umsetzung der Richtlinie 98/14/EG der Kommission
e) Nach dem Hinweis auf Muster 8 wird folgender
vom 6. Februar 1998 zur Anpassung der Richtlinie 70/156/EWG des Hinweis eingefügt:
Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger an „8a Versicherungsbestätigung für Kurzzeitkenn-
den technischen Fortschritt (ABl. EG Nr. L 91 S. 1). zeichen“.
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2. § 18 wird wie folgt geändert: bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „(Zulassungsstelle)“ „Die Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens
durch die Angabe „ (Zulassungsbehörde)“ er- als Saisonkennzeichen ist von der Zulas-
setzt. sungsbehörde im Fahrzeugschein durch eine
in Klammern gesetzte Angabe des Betriebs-
b) In Absatz 2 Nr. 1 wird die Angabe „Bundesminister
zeitraums hinter dem amtlichen Kennzeichen
für Verkehr“ durch die Angabe „Bundesministe-
zu vermerken.“
rium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“ er-
setzt. c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
c) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „maschinell aa) In Satz 1 wird das Wort „Zulassungsstelle“
angetriebene Krankenfahrstühle“ durch die Wörter durch das Wort „ Zulassungsbehörde“ er-
„motorisierte Krankenfahrstühle“ ersetzt. setzt.
d) In Absatz 4a Satz 2 werden die Wörter „maschinell bb) In Satz 3 wird das Wort „Zulassungsstelle“
angetriebenen Krankenfahrstühlen“ durch die durch das Wort „ Zulassungsbehörde“ er-
Wörter „ motorisierten Krankenfahrstühlen“ er- setzt.
setzt. cc) In Satz 5 erster Halbsatz wird die Angabe
„Satz 5“ durch die Angabe „Satz 4“ ersetzt.
e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nr. 2 wird das Wort „Zulassungs-
stelle“ durch das Wort „Zulassungsbehörde“ aa) In Satz 2 werden die Wörter „Zulassungs-
ersetzt. stelle“ jeweils durch das Wort „Zulassungs-
behörde“ ersetzt.
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
bb) Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„Bei den nach Absatz 3 betriebserlaubnis-
pflichtigen und nach Absatz 4 kennzeichen- „Bei Zuteilung oder zur Abstempelung des
pflichtigen Fahrzeugen ist ein von der Zu- Kennzeichens und zur Identifizierung des
lassungsbehörde ausgefertigter Fahrzeug- Fahrzeugs ist das Fahrzeug vorzuführen,
schein anstelle des Nachweises nach Satz 1 wenn die Zulassungsbehörde nicht darauf
mitzuführen und zuständigen Personen auf verzichtet.“
Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.“ cc) Satz 7 wird wie folgt gefasst:
f) Absatz 6 Satz 3 wird wie folgt gefasst: „Fahrten, die im Zusammenhang mit dem
Zulassungsverfahren stehen, insbesondere
„In allen Fällen muss auf dem Nachweis das etwa
Fahrten zur Abstempelung des Kennzeichens
zugeteilte amtliche Kennzeichen von der Zulas-
und Rückfahrten nach Entfernung des Stem-
sungsbehörde vermerkt sein.“
pels sowie Fahrten zur Durchführung der
Hauptuntersuchung, Sicherheitsprüfung oder
3. § 23 wird wie folgt geändert: Abgasuntersuchung dürfen mit vorüber-
gehend stillgelegten Fahrzeugen – Rückfahr-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ten auch mit endgültig stillgelegten Fahr-
aa) In Satz 6 wird die Angabe „der Richtlinie zeugen – oder mit Fahrzeugen, denen die
92/53/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 Zulassungsbehörde im Zusammenhang mit
(ABl. EG Nr. L 225 S. 1)“ durch die Angabe dem Zulassungsverfahren vorab ein un-
„der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom gestempeltes Kennzeichen zugeteilt hat,
6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechts- innerhalb des auf dem Kennzeichen aus-
vorschriften der Mitgliedstaaten über die Be- gewiesenen Zulassungsbezirks und eines
triebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraft- angrenzenden Bezirks mit ungestempelten
fahrzeuganhänger, zuletzt geändert durch die Kennzeichen ausgeführt werden, sofern diese
Richtlinie 98/14/EG der Kommission vom Fahrten von der Kraftfahrzeughaftpflichtver-
6. Februar 1998 (ABl. EG Nr. L 91 S. 1)“ er- sicherung erfasst sind; Saisonkennzeichen
setzt. gelten außerhalb des Betriebszeitraums bei
Fahrten zur Entstempelung und bei Rückfahr-
bb) In Satz 8 wird das Wort „Zulassungsstelle“ ten nach Abstempelung des Kennzeichens als
durch das Wort „Zulassungsbehörde“ ersetzt. ungestempelte Kennzeichen im Sinne des
cc) In Satz 9 werden nach den Wörtern „die vor- ersten Halbsatzes.“
geschriebene Bescheinigung (§ 18 Abs. 5 dd) In Satz 8 wird das Wort „Zulassungsstelle“
Nr. 1 oder 2)“ und „die vorgeschriebene Über- durch das Wort „ Zulassungsbehörde“ er-
einstimmungsbescheinigung (§ 18 Abs. 5 setzt.
Nr. 1a)“ jeweils die Wörter „oder der Fahrzeug-
e) In Absatz 5 Satz 2 wird das Wort „Zulassungs-
schein (§ 18 Abs. 5 Satz 3)“ eingefügt.
stelle“ durch das Wort „ Zulassungsbehörde“
b) Absatz 1b wird wie folgt geändert: ersetzt.
aa) In Satz 1 wird die Angabe „(Zulassungszeit- f) In Absatz 6 werden die Wörter „Zulassungsstelle“
raum)“ durch die Angabe „(Betriebszeitraum)“ jeweils durch das Wort „ Zulassungsbehörde“
ersetzt. ersetzt.
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g) In Absatz 7 Satz 1 wird das Wort „Zulassungs- heitsprüfungen anerkannten Überwachungs-
stelle“ durch das Wort „Zulassungsbehörde“ er- organisation“ eingefügt.
setzt. bb) In Satz 6 wird das Wort „Zulassungszeit-
h) In Absatz 8 Satz 1 wird das Wort „Zulassungs- raums“ durch das Wort „Betriebszeitraums“
stelle“ durch das Wort „Zulassungsbehörde“ er- ersetzt.
setzt. b) In Absatz 3 werden die Wörter „Zulassungsstelle“
i) In Absatz 9 Satz 1 wird das Wort „Zulassungs- jeweils durch das Wort „Zulassungsbehörde“
stelle“ durch das Wort „Zulassungsbehörde“ er- ersetzt.
setzt. c) In Absatz 4 wird das Wort „Zulassungsstelle“
durch das Wort „Zulassungsbehörde“ ersetzt.
4. § 27 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Wörter „Zulassungsstelle“ 6. § 29 wird wie folgt geändert:
jeweils durch das Wort „Zulassungsbehörde“ a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „An-
ersetzt. lage V“ die Angabe „in der bis zum 1. November
b) In Absatz 3 werden die Wörter „Zulassungsstelle“ 2000 geltenden Fassung“ eingefügt.
jeweils durch das Wort „Zulassungsbehörde“ b) In Absatz 6 Nr. 1 Buchstabe b werden nach dem
ersetzt. Wort „Nachweis“ die Wörter „oder Fahrzeug-
c) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt geändert: schein“ eingefügt.
aa) Nach den Wörtern „der Nachweis über die
Zuteilung des Kennzeichens“ werden die 7. § 29e wird wie folgt geändert:
Wörter „oder der Fahrzeugschein“ eingefügt. a) In Absatz 1 Nr. 3 werden die Wörter „maschinell
bb) Das Wort „Zulassungsstelle“ wird durch das angetriebene Krankenfahrstühle“ durch die Wörter
Wort „Zulassungsbehörde“ ersetzt. „motorisierte Krankenfahrstühle“ ersetzt.
d) Absatz 5 wird wie folgt geändert: b) In Absatz 3 Satz 6 wird die Angabe „Bundes-
ministers für Verkehr“ durch die Angabe „Bundes-
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
ministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungs-
aaa) Die Wörter „Zulassungsstelle“ werden wesen“ ersetzt.
jeweils durch das Wort „Zulassungs-
behörde“ ersetzt.
8. In § 47a Abs. 7 Satz 4 werden die Wörter „Zulas-
bbb) Nach den Wörtern „des Nachweises sungszeitraums“ jeweils durch das Wort „Betriebs-
über die Zuteilung des Kennzeichens“ zeitraums“ ersetzt.
werden die Wörter „oder des Fahrzeug-
scheins“ eingefügt.
9. § 60 wird wie folgt geändert:
bb) In den Sätzen 2, 3 und 4 werden die Wörter
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
„Zulassungsstelle“ jeweils durch das Wort
„Zulassungsbehörde“ ersetzt. aa) Satz 5 wird wie folgt gefasst:
e) Absatz 6 wird wie folgt geändert: „Form, Größe und Ausgestaltung einschließ-
lich Beschriftung von Kennzeichen müssen
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
den Mustern, Maßen und Angaben in Anla-
aaa) In Nummer 1 wird das Wort „Zulas- ge Va entsprechen; für Kennzeichen von Klein-
sungsstelle“ durch das Wort „Zulas- krafträdern, von Fahrrädern mit Hilfsmotor
sungsbehörde“ ersetzt. und von motorisierten Krankenfahrstühlen
bbb) In Nummer 2 werden nach den Wörtern gilt Anlage VII; für Kennzeichen von Dienst-
„über die Zuteilung des Kennzeichens“ fahrzeugen der Bundeswehr gelten Anlage V
die Wörter „oder des Fahrzeugscheins“ Seite 5 und Anlage VII Seite 4.“
eingefügt. bb) Folgender Satz wird angefügt:
bb) In Satz 2 werden die Wörter „eines Jahres“ „§ 28 Abs. 5 bleibt unberührt.“
durch die Wörter „von 18 Monaten“ ersetzt.
b) Absatz 1b wird aufgehoben.
cc) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
„Eine Fristverlängerung ist unzulässig.“
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
f) In Absatz 7 wird das Wort „Zulassungsstelle“
aaa) Nach der Angabe „Anlage V“ wird die
durch das Wort „Zulassungsbehörde“ ersetzt.
Angabe „in der bis zum 1. November
2000 geltenden Fassung“ eingefügt.
5. § 28 wird wie folgt geändert: bbb) Die Angabe „b,“ wird gestrichen.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ccc) Nach den Wörtern „– bei reflektierenden
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Prüfer für Kennzeichen auf 20 m –“ werden fol-
den Kraftfahrzeugverkehr“ die Wörter „oder gende Wörter eingefügt: „ ; bei Fahrzeu-
durch einen Prüfingenieur einer zur Durchfüh- gen mit Kennzeichen nach Anlagen Va,
rung von Hauptuntersuchungen und Sicher- Vb, Vc und Vd auf 20 m“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2000 1093
bb) In Satz 2 werden die Wörter „maschinell an- 1999 nicht mehr für das Militär, den Bundesgrenz-
getriebenen Krankenfahrstühlen“ durch die schutz, die Polizei, den Brand- oder den Katastro-
Wörter „motorisierten Krankenfahrstühlen“ phenschutz zugelassen oder eingesetzt, sondern
ersetzt. für einen anderen Halter zugelassen waren.“
d) In Absatz 5 wird die Angabe „oder 1b“ gestrichen. c) Nach der Übergangsvorschrift „§ 23 Abs. 1 Satz 5
e) In Absatz 7 wird die Angabe „der Bundesminister (Anforderungen an Fahrzeugbriefe)“ wird folgende
für Verkehr“ durch die Angabe „das Bundesminis- Übergangsvorschrift eingefügt:
terium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“ „§ 23 Abs. 1 Satz 6 (Übereinstimmungsbescheini-
ersetzt. gung)
Übereinstimmungsbescheinigungen nach Artikel 6
10. In § 60a Abs. 1a wird die Angabe „Abschnitt 5.3.3 der Richtlinie 92/53/EWG des Rates vom 18. Juni
des Normblattes DIN 74069, Ausgabe Mai 1989“ 1992 zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG
durch die Angabe „Abschnitt 5.3.4 des Normblattes zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mit-
DIN 74069, Ausgabe Juli 1996“ ersetzt. gliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraft-
fahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. EG
Nr. L 225 S. 1) dürfen bis zum 31. März 2000 für
11. Dem § 68 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
vervollständigte Fahrzeuge nach dem Mehrstufen-
„Für den Dienstbereich der Polizei kann die Zulassung Typgenehmigungsverfahren verwendet werden.“
von Kraftfahrzeugen und ihrer Anhänger nach Bestim-
mung der Fachminister durch die nach Absatz 1 d) In der Übergangsvorschrift „§ 60 Abs. 1 Satz 2
zuständigen Behörden vorgenommen werden.“ (grüne amtliche Kennzeichen)“ werden die Wörter
„oder soweit die in § 18 Abs. 4 genannten Fahr-
zeuge“ gestrichen und folgender Satz angefügt:
12. § 69a Abs. 2 wird wie folgt geändert:
„Soweit die in § 18 Abs. 4 genannten Fahrzeuge
a) In Nummer 4 wird die Angabe „Abs. 1b Satz 2,“ amtliche Kennzeichen führen, deren Beschriftung
gestrichen. entgegen der Regelung in § 60 Abs. 1 Satz 2
b) Nummer 9 Buchstabe a wird wie folgt gefasst: schwarz auf weißem Grund ist, kann es dabei ver-
bleiben, bis aus anderem Anlass die Kennzeichen-
„a) des Fahrzeugscheins nach § 18 Abs. 5 Satz 3, schilder zu ändern sind.“
§ 24 Satz 2 oder nach § 28 Abs. 1 Satz 4 oder
des Fahrzeugscheinheftes nach § 28 Abs. 1 e) Nach der Übergangsvorschrift „§ 60 Abs. 1 Satz 2
Satz 4,“. (grüne amtliche Kennzeichen)“ wird folgende
Übergangsvorschrift eingefügt:
c) In Nummer 10a wird das Wort „Zulassungszeit-
raums“ durch das Wort „Betriebszeitraums“ „§ 60 Abs. 1 Satz 5 erster Halbsatz (Form, Größe
ersetzt. und Ausgestaltung einschließlich Beschriftung der
Euro-Kennzeichen)
13. § 72 Abs. 2 wird wie folgt geändert: ist spätestens ab dem 1. November 2000 auf
Kraftfahrzeuge und Anhänger anzuwenden, die
a) Nach der Übergangsvorschrift „§ 18 Abs. 4 Satz 1 von diesem Tag ab erstmals in den Verkehr kom-
Nr. 2 (eigenes amtliches Kennzeichen für Anhän- men oder aus anderem Anlass mit einem neuen
ger nach § 18 Abs. 2 Nr. 6 Buchstabe l und m)“ Kennzeichen ausgerüstet werden. Kennzeichen,
wird folgende Übergangsvorschrift eingefügt: die vor dem 1. November 2000 zugeteilt worden
„§ 18 Abs. 5 Satz 3 (Fahrzeugschein für betriebser- sind und in Form, Größe und Ausgestaltung
laubnis- und kennzeichenpflichtige Fahrzeuge) § 60 Abs. 1 Satz 5 erster Halbsatz und Anlage V
in der vor diesem Termin geltenden Fassung
gilt für Fahrzeuge, die ab dem 1. August 2000
entsprechen, gelten weiter.“
erstmals in den Verkehr kommen; für bereits im
Verkehr befindliche Fahrzeuge ist ein Fahrzeug- f) Die Übergangsvorschrift „§ 60 Abs. 1b (Einführung
schein bei nächster Befassung durch die Zu- des Euro-Kennzeichens)“ wird aufgehoben.
lassungsbehörde auszustellen.“
g) Die Übergangsvorschrift „Zulassung von Fahrzeu-
b) Nach der Übergangsvorschrift „ § 19 Abs. 2 gen der Nachfolgeunternehmen der Deutschen
(Betriebserlaubnis und Bauartgenehmigung nach Bundespost“ wird aufgehoben.
Änderung der bauartbedingten Höchstgeschwin-
digkeit)“ wird folgende Übergangsvorschrift ein- h) Der Übergangsvorschrift „Muster 3 (Fahrzeug-
gefügt: scheinheft für Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen)
und Muster 4 (Fahrzeugschein für Fahrzeuge mit
„§ 19 Abs. 2a (Betriebserlaubnis für ausgemusterte Kurzzeitkennzeichen)“ wird folgender Satz ange-
Fahrzeuge der Bundeswehr, des Bundesgrenz- fügt:
schutzes, der Polizei, der Feuerwehr oder des
Katastrophenschutzes) „Vordrucke, die dem Muster 3 oder dem Muster 4
in der vor dem 1. August 2000 geltenden Fassung
Die Betriebserlaubnis erlischt nicht für Fahrzeuge, dieser Verordnung entsprechen, dürfen aufge-
die nach ihrer Bauart speziell für militärische oder braucht werden.”
polizeiliche Zwecke sowie für Zwecke des Brand-
schutzes oder des Katastrophenschutzes be-
stimmt sind, wenn diese bereits am 28. Februar 14. Die Anlage I wird wie aus Anhang 1 ersichtlich gefasst.
1094 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2000
15. Die Anlage II wird wie aus Anhang 2 ersichtlich ge- 20. Die Anlage Vd Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:
fasst. a) In Satz 1 wird die Angabe „ , § 60 Abs. 1b“ ge-
strichen.
16. Die Anlage IV wird wie aus Anhang 3 ersichtlich ge-
fasst. b) In Satz 1 und 2 werden die Wörter „Zulassungs-
stelle“ jeweils durch das Wort „Zulassungs-
behörde“ ersetzt.
17. Die Anlage V wird wie folgt geändert:
a) Auf Seite 1 wird die Angabe „(§ 60 Abs. 1 Satz 5 21. Die Anlage VI wird wie folgt geändert:
Halbsatz 1)“ durch die Angabe „(§ 60 Abs. 1 Satz 5
erster Halbsatz in der bis zum 1. November 2000 a) Seite 1 wird wie folgt geändert:
geltenden Fassung, § 60 Abs. 1 Satz 6)“ ersetzt. aa) In der Überschrift werden die Wörter „maschi-
b) Auf Seite 5 wird die Angabe „herausgegeben vom nell angetriebene Krankenfahrstühle“ durch
RAL Deutsches Institut für Gütesicherung und die Wörter „motorisierte Krankenfahrstühle“
Kennzeichnung e. V., Bornheimer Straße 180, ersetzt.
53119 Bonn“ durch die Angabe „herausgegeben bb) In der Musterzeichnung unten wird die An-
vom RAL Deutsches Institut für Gütesicherung gabe „HUK-Verband 1960“ durch die Angabe
und Kennzeichnung e. V., Siegburger Straße 39, „GDV 1999“ ersetzt.
53757 St. Augustin“ ersetzt.
b) Auf Seite 3 werden die Ergänzungsbestimmungen
wie folgt geändert:
18. Die Anlage Va wird wie folgt geändert:
aa) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
a) Die Angabe zu Anlage Va „(§ 60 Abs. 1b)“ wird
durch die Angabe „(§ 60 Abs. 1 Satz 5 erster Halb- „Der Buchstabe Q darf nicht verwendet wer-
satz)“ ersetzt. den.“
b) Abschnitt 4 wird wie folgt geändert: bb) In Satz 5 wird die Angabe „herausgegeben
vom RAL Deutsches Institut für Gütesiche-
aa) In Satz 3 sind nach dem Wort „darf“ die Wörter
rung und Kennzeichnung e. V., Bornheimer
„für die Buchstaben zur Unterscheidung des
Straße 180, 53119 Bonn“ durch die Angabe
Verwaltungsbezirks und/oder für die Buch-
„herausgegeben vom RAL Deutsches Institut
staben der Erkennungsnummer und/oder die
für Gütesicherung und Kennzeichnung e. V.,
Zahlen der Erkennungsnummer jeweils“ ein-
Siegburger Straße 39, 53757 St. Augustin“
zufügen.
ersetzt.
bb) Satz 4 wird gestrichen.
cc) In Satz 7 werden die Wörter „Zulassungs- 22. Die Anlage VII wird wie folgt geändert:
stelle“ jeweils durch das Wort „Zulassungs- a) In der Überschrift auf Seite 1 werden die Wörter
behörde“ ersetzt. „maschinell angetriebene Krankenfahrstühle“
dd) Folgender Satz wird angefügt: durch die Wörter „motorisierte Krankenfahrstühle“
„Stellt ein amtlich anerkannter Sachverständi- ersetzt.
ger für den Kraftfahrzeugverkehr fest, dass an b) Auf Seite 2 werden in der zweiten Zeile der Tabelle
einem mehrspurigen Kraftfahrzeug die Anbrin- die Wörter „maschinell angetriebene Krankenfahr-
gung eines vorschriftsmäßigen hinteren Kenn- stühle“ durch die Wörter „motorisierte Kranken-
zeichens nach Abschnitt 2.1 oder 2.2 einen fahrstühle“ ersetzt.
unverhältnismäßigen Aufwand erfordert oder c) Auf Seite 4 wird die Angabe „herausgegeben vom
technisch nicht möglich ist, kann die Zulas- RAL Deutsches Institut für Gütesicherung und
sungsbehörde eine Ausnahme zum Führen Kennzeichnung e. V., Bornheimer Straße 180,
eines verkleinerten zweizeiligen Kennzeichens 53119 Bonn“ durch die Angabe „herausgegeben
nach Abschnitt 2.3 genehmigen; dies gilt vom RAL Deutsches Institut für Gütesicherung
nicht, wenn durch nachträgliche Änderungen und Kennzeichnung e. V., Siegburger Straße 39,
die Anbringung eines vorschriftsmäßigen 53757 St. Augustin“ ersetzt.
Kennzeichens nicht mehr möglich ist.“
23. In Anlage VIII Abschnitt 2.7 werden die Wörter „Zulas-
19. Die Anlage Vb wird wie folgt geändert:
sungszeitraums“ jeweils durch das Wort „Betriebs-
a) In Abschnitt 1 Buchstabe a wird das Wort „Zulas- zeitraums“ ersetzt.
sungszeitraum“ durch das Wort „Betriebszeit-
raum“ ersetzt. 24. Die Anlage IX wird wie folgt geändert:
b) In Abschnitt 2 Satz 2 werden das Wort „Zulas- a) In Abschnitt 1 wird die Angabe „herausgegeben
sungszeitraum“ durch das Wort „Betriebszeit- vom RAL Deutsches Institut für Gütesicherung
raum“ und das Wort „Zulassungszeitraums“ durch und Kennzeichnung e. V., Bornheimer Straße 180,
das Wort „Betriebszeitraums“ ersetzt. 5300 Bonn 1“ durch die Angabe „herausgegeben
c) In Abschnitt 4 wird das Wort „Zulassungszeit- vom RAL Deutsches Institut für Gütesicherung und
raum“ durch das Wort „Betriebszeitraum“ ersetzt. Kennzeichnung e. V., Siegburger Straße 39, 53757
d) In Abschnitt 5 wird das Wort „Zulassungszeit- St. Augustin“ ersetzt.
raum“ durch das Wort „Betriebszeitraum“ ersetzt. b) Abschnitt 5 wird aufgehoben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2000 1095
25. Die Anlage IXa wird wie folgt geändert: 2. In § 4 Abs. 5 werden die Wörter „oder Ausgabe“ ge-
a) In Abschnitt 1 wird die Angabe „RAL Deutsches strichen.
Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung
3. In § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a wird das Wort „Zulas-
e. V., Bornheimer Straße 180, 5300 Bonn 1“ durch
sungszeitraum“ durch das Wort „Betriebszeitraum“
die Angabe „RAL Deutsches Institut für Güte-
ersetzt.
sicherung und Kennzeichnung e. V., Siegburger
Straße 39, 53757 St. Augustin“ ersetzt.
4. § 9 wird wie folgt geändert:
b) Abschnitt 5 wird aufgehoben.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
c) Abschnitt 6 wird wie folgt geändert:
aa) In den Sätzen 1 und 2 werden die Wörter „Zu-
aa) In Satz 1 wird das Wort „Zulassungsstelle“ lassungsstelle“ jeweils durch das Wort „Zulas-
durch das Wort „Zulassungsbehörde“ ersetzt. sungsbehörde“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „Bundesminister für bb) In Satz 2 wird das Wort „Zulassungszeitraum“
Verkehr“ durch die Angabe „Bundesministe- durch das Wort „Betriebszeitraum“ ersetzt.
rium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“
b) In Absatz 2 wird das Wort „Zulassungsstelle“ durch
ersetzt.
das Wort „Zulassungsbehörde“ ersetzt.
26. In Anlage XV wird die Angabe „RAL Deutsches Institut
5. § 12 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
für Gütesicherung und Kennzeichnung e.V., Born-
heimer Str. 180, 53129 Bonn“ durch die Angabe „RAL a) In Nummer 1 Buchstabe a wird das Wort „Zulas-
Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeich- sungszeitraum“ durch das Wort „Betriebszeitraum“
nung e.V., Siegburger Straße 39, 53757 St. Augustin“ ersetzt.
ersetzt. b) In Nummer 3 Buchstabe b wird das Wort „Zulas-
sungszeitraum“ durch das Wort „Betriebszeitraum“
27. In der Überschrift zu Muster 1d wird die Angabe ersetzt.
„(§ 23)“ durch die Angabe „(§ 29a Abs. 4)“ ersetzt.
6. In § 16 Abs. 4 Nr. 3 wird die Angabe „5 Jahre“ durch die
28. In Muster 3 Seite 2 ist in Zeile 6 die Angabe „kg“ Angabe „3 Jahre“ ersetzt.
rechtsbündig vorzunehmen.
Artikel 4
29. In Muster 4 Seite 2 ist in Zeile 6 die Angabe „kg“
rechtsbündig vorzunehmen. Änderung der Verordnung
über internationalen Kraftfahrzeugverkehr
30. In der Überschrift Muster 6, 7, 8, 9, 10 wird nach der Die Verordnung über internationalen Kraftfahrzeug-
Angabe „8,“ die Angabe „8a,“ eingefügt. verkehr in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 9232-4, veröffentlichten bereinigten Fassung,
zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom
Artikel 2
18. August 1998 (BGBl. I S. 2214), wird wie folgt geändert:
Änderung der Verordnung
über die EG-Typgenehmigung 1. Dem § 2 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
für Fahrzeuge und Fahrzeugteile
„Bei ausländischen Kraftfahrzeugen und Kraftfahr-
In § 3 Abs.1 der Verordnung über die EG-Typgenehmi- zeuganhängern, die in einem Mitgliedstaat der Euro-
gung für Fahrzeuge und Fahrzeugteile vom 9. Dezember päischen Union zugelassen sind und entsprechend
1994 (BGBl. I S. 3755), die zuletzt durch Artikel 2 der Ver- dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2411/98 des
ordnung vom 23. März 2000 (BGBl. I S. 310) geändert Rates vom 3. November 1998 (ABl. EG Nr. L 299 S. 1)
worden ist, sind die Wörter „das entweder der Norm am linken Rand des Kennzeichens das Unterschei-
EN 29 002 (Ausgabe Dezember 1987) oder einem gleich- dungszeichen des Zulassungsstaates führen, ist die
wertigen Standard entspricht,“ zu streichen. Anbringung eines Nationalitätszeichens nach Satz 1
nicht erforderlich.“
Artikel 3
2. § 7 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
Änderung der
Fahrzeugregisterverordnung a) In Nummer 1 wird Satz 2 wie folgt gefasst:
„Das Fahrzeug muss jedoch mindestens verkehrs-
Die Fahrzeugregisterverordnung vom 20. Oktober 1987
sicher sein; dies ist grundsätzlich anzunehmen,
(BGBl. I S. 2305), zuletzt geändert durch Artikel 4 der
wenn der nächste Termin zur Durchführung der
Verordnung vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2214), wird
Hauptuntersuchung und Sicherheitsprüfung nach
wie folgt geändert:
dem Ablauf der Zulassung im Geltungsbereich
dieser Verordnung liegt; ansonsten ist eine Unter-
1. § 3 wird wie folgt geändert: suchung im Umfang einer Hauptuntersuchung oder
a) In Absatz 1 Nr. 2 wird das Wort „Zulassungszeit- Sicherheitsprüfung durchzuführen.“
raum“ durch das Wort „Betriebszeitraum“ ersetzt. b) In Nummer 3, 5 und 7 werden die Wörter „Zulas-
b) In Absatz 5 werden die Wörter „oder ausgehän- sungsstelle“ jeweils durch das Wort „Zulassungs-
digte“ gestrichen. behörde“ ersetzt.
1096 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2000
3. In § 12 werden die Wörter „Im Zollgrenzbezirk haben Artikel 6
die Beamten der Grenzzollverwaltung“ durch die Änderung der
Wörter „Im grenznahen Raum haben die Beamten des Fünfzehnten Ausnahmeverordnung
Grenzzolldienstes“ ersetzt. zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
4. Das Muster 1 wird wie aus Anhang 4 ersichtlich ge- In § 1 Abs. 2 Satz 1 der Fünfzehnten Ausnahmever-
fasst. ordnung zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom
28. Februar 1967 (BGBl. I S. 263), die zuletzt durch
Artikel 2 der Verordnung vom 20. Mai 1998 (BGBl. I
Artikel 5 S. 1051) geändert worden ist, wird der Punkt durch ein
Änderung der Gebührenordnung Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
für Maßnahmen im Straßenverkehr „im Übrigen gelten die Vorschriften des § 60 Abs. 1 Satz 5
Die Anlage (zu § 1) der Gebührenordnung für Maßnah- letzter Halbsatz der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
men im Straßenverkehr vom 26. Juni 1970 (BGBl. I S. 865, für Kennzeichen der Bundeswehrfahrzeuge entsprechend.“
1298), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom
18. August 1998 (BGBl. I S. 2214) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
Artikel 7
1. In Abschnitt 1 werden in der Gebührennummer 124 Aufhebung der
die Wörter „zur wiederkehrenden Verwendung“ ge- Vierundzwanzigsten Ausnahmeverordnung
strichen. zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Die Vierundzwanzigste Ausnahmeverordnung zur
2. Abschnitt 2 wird wie folgt geändert: Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 9. September
a) In der Gebührennummer 221.1 wird das Wort 1975 (BGBl. I S. 2508), zuletzt geändert durch Artikel 2 der
„Zulassungszeitraums“ durch das Wort „Betriebs- Verordnung vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2106),
zeitraums“ ersetzt. wird aufgehoben.
b) Die Gebührennummer 227 wird wie folgt geändert:
aa) Das Wort „Zulassungszeitraumes“ wird durch Artikel 8
das Wort „Betriebszeitraums“ ersetzt.
Inkrafttreten
bb) Folgender Satz wird angefügt:
Artikel 1 Nr. 6, 9 Buchstabe a, b und c Doppelbuch-
„Diese Gebühr erhöht sich bei Aus- stabe aa Dreifachbuchstabe aaa, und Buchstabe d, Nr. 12
fertigung eines Fahrzeugscheins für Buchstabe a, Nr. 13 Buchstabe e, Nr. 17, 18 Buchstabe a
betriebserlaubnis- und kennzeichen- und b Doppelbuchstabe dd, Nr. 24 Buchstabe b und
pflichtige Fahrzeuge um 2“. Nr. 25 Buchstabe b treten am ersten Tag des vierten auf
c) In der Gebührennummer 228 wird das Wort „Zulas- die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft; im
sungszeitraums“ durch das Wort „Betriebszeit- Übrigen tritt diese Verordnung am ersten Tag des auf die
raums“ ersetzt. Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 20. Juli 2000
Der Bund esminist er
f ü r Ve r k e h r , B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n
Reinhard Klim m t
Der Bund esminist er d es Innern
Sc hily
Der Bund esminist er
f ür Um w elt , Nat ursc hut z und Reak t o rsic herheit
J ürg en Trit t in
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2000 1097
Anhang 1
(zu Artikel 1 Nr. 14)
„Anlage I
(§ 23 Abs. 2)
Unterscheidungszeichen der Verwaltungsbezirke*)
a) Gültige Unterscheidungszeichen
A Augsburg
Stadt, Anl. II, Gruppe I Buchstaben B, F, G
Gruppe II
Gruppe IIIb von AA 5000 – AA 9999 bis ZZ 5000 – ZZ 9999
Kreis, Anl. II, Gruppe I ausgenommen Buchstaben B, F, G
Gruppe IIIa
Gruppe IIIb von AA 1000 – AA 4999 bis ZZ 1000 – ZZ 4999
AA Ostalbkreis in Aalen, Kreis
AB Aschaffenburg
Stadt, Anl. II, Gruppe I ausgenommen Buchstaben B, F, G, I, O, Q
Kreis, Anl. II, Gruppe I Buchstaben B, F, G, I, O, Q
Gruppe II
ABG Altenburger-Land in Altenburg, Kreis
AC Aachen, Stadt
Anl. II, Gruppe I ausgenommen Buchstaben B, F, G, I, O, Q
Gruppe IIIa
Aachen in Würselen, Kreis
Anl. II, Gruppe I Buchstaben B, F, G, I, O, Q
Gruppe II
AIC Aichach-Friedberg in Aichach, Kreis
AK Altenkirchen Westerwald, Kreis
AM Amberg, Stadt
Anl. II, Gruppe I
auslaufend:
Anl. II, Gruppe II (Abwicklung durch Zulassungsbehörde
des Kreises Amberg-Sulzbach in Amberg)
AN Ansbach
Stadt, Anl. II, Gruppe I ausgenommen Buchstaben B, F, G, I, O, Q
Kreis, Anl. II, Gruppe I Buchstaben B, F, G, I, O, Q
Gruppe II
ANA Annaberg, Kreis
AÖ Altötting, Kreis
AP Weimarer-Land in Apolda, Kreis
AS Amberg-Sulzbach in Amberg, Kreis
ASL Aschersleben-Staßfurt in Aschersleben, Kreis
ASZ Aue-Schwarzenberg in Aue, Kreis
AUR Aurich, Kreis
AW Ahrweiler in Bad Neuenahr-Ahrweiler, Kreis
AZ Alzey-Worms in Alzey, Kreis
AZE Anhalt-Zerbst in Coswig, Kreis
*) Ortsnamen in halbfetter Schrift bezeichnen den Sitz der Zulassungsbehörde. Bei gleichem Unterscheidungszeichen für Stadt- und Landkreis
oder Zuteilung besonderer Nummerngruppen für Verwaltungsstellen, die aufgrund landesrechtlicher Bestimmungen die Aufgaben einer unteren
Verwaltungsbehörde selbständig wahrnehmen, sind die zugeteilten Fahrzeugerkennungsnummern besonders angegeben.
1098 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2000
B Berlin
BA Bamberg
Stadt, Anl. II, Gruppe I ausgenommen Buchstaben B, F, G, I, O, Q
Kreis, Anl. II, Gruppe I Buchstaben B, F, G, I, O, Q
Gruppe II
BAD Baden-Baden, Stadt
BAR Barnim in Eberswalde, Kreis
BB Böblingen, Kreis
BBG Bernburg, Kreis
BC Biberach, Riß, Kreis
BGL Berchtesgadener Land in Bad Reichenhall, Kreis
BI Bielefeld, Stadt
BIR Birkenfeld Nahe, Kreis
Anl. II, Gruppe Ib
Idar-Oberstein, Stadt
Anl. II, Gruppe Ia
Gruppe II von AA bis EZ
BIT Bitburg-Prüm in Bitburg, Kreis
BL Zollernalbkreis in Balingen, Kreis
BLK Burgenlandkreis in Naumburg, Kreis
BM Erftkreis in Bergheim, Kreis
Anl. II, Gruppen I und IIIa
Zulassungsbehörde Hürth
Anl. II, Gruppe II
BN Bonn, Stadt
BO Bochum, Stadt
BÖ Bördekreis in Oschersleben, Kreis
BOR Borken, Kreis
BOT Bottrop, Stadt
BRA Wesermarsch in Brake Unterweser, Kreis
BRB Brandenburg, Stadt
Anl. II, Gruppen Ib und II
auslaufend:
Anl. II, Gruppen Ia und IIIa (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises
Potsdam-Mittelmark in Belzig)
BS Braunschweig, Stadt
BT Bayreuth
Stadt, Anl. II, Gruppe I ausgenommen Buchstaben B, F, G
Kreis, Anl. II, Gruppe I Buchstaben B, F, G
Gruppe II
BTF Bitterfeld, Kreis
BÜS Konstanz, Kreis, Gemeinde Büsingen am Hochrhein
BZ Bautzen, Kreis
C Chemnitz, Stadt
Anl. II, Gruppen Ib und II
auslaufend:
Anl. II, Gruppen Ia und IIIa (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises
Chemnitzer Land in Glauchau)
CB Cottbus, Stadt
Anl. II, Gruppen Ib und II
auslaufend:
Anl. II,Gruppen Ia und IIIa (Abwicklung durch Zulassungsbehörde Cottbus, Stadt)
CE Celle, Kreis
CHA Cham, Kreis
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2000 1099
CLP Cloppenburg, Kreis
CO Coburg
Stadt, Anl. II, Gruppe I ausgenommen Buchstaben B, F, G, I, O, Q
Kreis, Anl. II, Gruppe I Buchstaben B, F, G, I, O, Q
Gruppe II
COC Cochem-Zell in Cochem, Kreis
COE Coesfeld, Kreis
CUX Cuxhaven, Kreis
CW Calw, Kreis
D Düsseldorf, Stadt
DA Darmstadt, Stadt
Anl. II, Gruppe I Buchstaben B, F, G, I, O, Q
Gruppe II
Darmstadt-Dieburg in Darmstadt, Kreis
Anl. II, Gruppe I ausgenommen Buchstaben B, F, G, I, O, Q
Gruppe III
DAH Dachau, Kreis
DAN Lüchow-Dannenberg in Lüchow , Kreis
DAU Daun, Kreis
DBR Bad Doberan, Kreis
DD Dresden, Stadt
Anl. II, Gruppen Ib, II und IIIb
auslaufend:
Anl. II, Gruppen Ia und IIIa (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises
Meißen in Meißen)
DE Dessau, Stadt
DEG Deggendorf, Kreis
DEL Delmenhorst, Stadt
DGF Dingolfing-Landau in Dingolfing, Kreis
DH Diepholz, Kreis
Anl. II, Gruppe I
Außenstelle Syke
Anl. II, Gruppe II
DL Döbeln, Kreis
DLG Dillingen a. d. Donau, Kreis
DM Demmin, Kreis
DN Düren, Kreis
DO Dortmund, Stadt
DON Donau-Ries in Donauwörth, Kreis
DU Duisburg, Stadt
DÜW Bad Dürkheim Weinstraße, Kreis
DW Weißeritzkreis in Dippoldiswalde, Kreis
DZ Delitzsch, Kreis
E Essen, Stadt
EA Eisenach, Stadt
auslaufend:
Anl. II, Gruppen I bis IIIb soweit vom Wartburgkreis für die Stadt Eisenach ausgegeben
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Wartburgkreises in Bad Salzungen)
EBE Ebersberg, Kreis
ED Erding, Kreis
EE Elbe-Elster in Bad Liebenwerda, Kreis
1100 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2000
EF Erfurt, Stadt
Anl. II, Gruppen Ib und II
auslaufend:
Anl. II, Gruppen Ia und IIIa (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Sömmerda)
EI Eichstätt, Kreis
EIC Eichsfeld in Heiligenstadt, Kreis
EL Emsland in Meppen, Kreis
EM Emmendingen, Kreis
EMD Emden, Stadt
EMS Rhein-Lahn-Kreis in Bad Ems, Kreis
Anl. II, Gruppe Ia
Gruppe Ib von AA bis UZ
Gruppe II von AA bis UZ
Lahnstein, Stadt
Anl. II, Gruppe Ib von VA bis ZZ
Gruppe II von VA bis ZZ
EN Ennepe-Ruhr-Kreis in Schwelm, Kreis
ER Erlangen, Stadt
Anl. II, Gruppen I und IIIa
auslaufend:
Anl. II, Gruppe II (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises
Erlangen-Höchstadt in Erlangen)
ERB Odenwaldkreis in Erbach Odenwald, Kreis
ERH Erlangen-Höchstadt in Erlangen, Kreis
ES Esslingen Neckar, Kreis
ESW Werra-Meißner-Kreis in Eschwege, Kreis
EU Euskirchen, Kreis
F Frankfurt/Main, Stadt
FB Wetteraukreis in Friedberg Hessen, Kreis
FD Fulda, Kreis
FDS Freudenstadt, Kreis
FF Frankfurt (Oder), Stadt
FFB Fürstenfeldbruck, Kreis
FG Freiberg, Kreis
FL Flensburg, Stadt
Anl. II, Gruppe I
auslaufend:
Anl. II, Gruppe II (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Schleswig-Flensburg,
Dienststelle Flensburg)
FN Bodenseekreis in Friedrichshafen, Kreis
FO Forchheim, Kreis
FR Freiburg Breisgau, Stadt
Anl. II, Gruppe I Buchstaben B, F, G, I, O, Q
Gruppe II
Gruppe IIIb von NA 1000 bis ZZ 9999
Breisgau-Hochschwarzwald in Freiburg Breisgau, Kreis
Anl. II, Gruppe I ausgenommen Buchstaben B, F, G, I, O, Q
Gruppe IIIa
Gruppe IIIb von AA 1000 bis MZ 9999
FRG Freyung-Grafenau in Freyung, Kreis
FRI Friesland in Jever, Kreis
FS Freising, Kreis
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2000 1101
FT Frankenthal Pfalz, Stadt
Anl. II, Gruppen Ia, II und III
auslaufend:
Anl. II, Gruppe Ib (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Bad Dürkheim)
FÜ Fürth
Stadt, Anl. II, Gruppe I Buchstaben B, F, G, I, O, Q
Gruppe II
Kreis, Anl. II, Gruppe I ausgenommen Buchstaben B, F, G, I, O, Q
Gruppe IIIa
G Gera, Stadt
Anl. II, Gruppen Ib und II
auslaufend:
Anl. II, Gruppen Ia und IIIa (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Greiz)
GAP Garmisch-Partenkirchen, Kreis
GC Chemnitzer Land in Glauchau, Kreis
GE Gelsenkirchen, Stadt
GER Germersheim, Kreis
GF Gifhorn, Kreis
GG Groß-Gerau, Kreis
GI Gießen, Kreis
GL Rheinisch-Bergischer-Kreis in Bergisch Gladbach, Kreis
GM Oberbergischer Kreis in Gummersbach, Kreis
GÖ Göttingen
Stadt, Anl. II, Gruppe I ausgenommen Buchstaben B, F, G, O, Q
Gruppe IIIa
Kreis, Anl. II, Gruppe I Buchstaben B, F, G, O, Q
Gruppe II
GP Göppingen, Kreis
GR Görlitz, Stadt
Anl. II, Gruppen Ib und II
auslaufend:
Anl. II, Gruppen Ia und IIIa (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Niederschlesischen
Oberlausitzkreises in Niesky)
GRZ Greiz, Kreis
GS Goslar, Kreis
GT Gütersloh, Kreis
GTH Gotha, Kreis
GÜ Güstrow, Kreis
GZ Günzburg, Kreis
H Hannover
Stadt, Anl. II, Gruppe I Buchstaben B, F, G, I, O, Q
Gruppe II
Gruppe IIIb Buchstaben BA bis BZ, FA bis FZ, GA bis GZ
Kreis, Anl. II, Gruppe I ausgenommen Buchstaben B, F, G, I, O, Q
Gruppe IIIa
Gruppe IIIb ausgenommen Buchstaben BA bis BZ, FA bis FZ, GA bis GZ
HA Hagen, Stadt
HAL Halle, Stadt
HAM Hamm, Stadt
HAS Haßberge in Haßfurt, Kreis
1102 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2000
HB Hansestadt Bremen
Anl. II, Gruppe I Buchstaben B, F, G
Gruppe II
Bremen-Nord in Bremen-Vegesack
Anl. II, Gruppe I ausgenommen Buchstaben B, F, G
Bremerhaven, Stadt
Anl. II, Gruppe IIIa
HBN Hildburghausen, Kreis
HBS Halberstadt, Kreis
HD Heidelberg, Stadt
Anl. II, Gruppe I ausgenommen Buchstaben B, F, G, I, O, Q
Gruppe IIIa
Rhein-Neckar-Kreis in Heidelberg, Kreis
Anl. II, Gruppe I Buchstaben B, F, G, I, O, Q
Gruppe II
Gruppe IIIb
HDH Heidenheim Brenz, Kreis
HE Helmstedt, Kreis
HEF Hersfeld-Rotenburg in Bad Hersfeld, Kreis
HEI Dithmarschen in Heide/Holstein, Kreis
HER Herne, Stadt
HF Herford in Kirchlengern, Kreis
HG Hochtaunuskreis in Bad Homburg vor der Höhe, Kreis
HGW Hansestadt Greifswald
HH Freie und Hansestadt Hamburg
HI Hildesheim, Kreis
HL Hansestadt Lübeck
HM Hameln-Pyrmont in Hameln, Kreis
HN Heilbronn, Neckar
Stadt, Anl. II, Gruppe I ausgenommen Buchstaben B, F, G, I, O, Q
Gruppe IIIa
Gruppe IIIb von NA 1000 bis ZZ 9999
Kreis, Anl. II, Gruppe I Buchstaben B, F, G, I, O, Q
Gruppe II
Gruppe IIIb von AA 1000 bis MZ 9999
HO Hof
Stadt, Anl. II, Gruppe I einschließlich Buchstabe F
von F 100 bis F 999
ausgenommen:
Buchstabe B
Buchstabe F von F1 bis F 99 und
von AF 1 bis ZF 99
Buchstabe G
Kreis, Anl. II, Gruppe I Buchstabe B
Buchstabe F von F1 bis F 99 und
von AF 1 bis ZF 99
Buchstabe G
Gruppe II
HOL Holzminden, Kreis
HOM Saarpfalz-Kreis in Homburg Saar, Kreis
HP Bergstraße in Heppenheim Bergstraße, Kreis
HR Schwalm-Eder-Kreis in Homberg, Kreis
HRO Hansestadt Rostock
HS Heinsberg, Kreis
HSK Hochsauerlandkreis in Meschede, Kreis
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2000 1103
HST Hansestadt Stralsund
Anl. II, Gruppe Ia Buchstaben B und G
Gruppe Ib
Gruppe II
auslaufend:
Anl. II, Gruppe Ia ausgenommen Buchstaben B und G
Gruppe IIIa
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Nordvorpommern in Grimmen)
HU Main-Kinzig-Kreis in Hanau, Kreis
HVL Havelland in Rathenow , Kreis
HWI Hansestadt Wismar
HX Höxter, Kreis
HY Hoyerswerda, Stadt
auslaufend:
Anl. II, Gruppen I bis IIIb soweit vom Kreis Hoyerswerda ausgegeben
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Kamenz in Kamenz)
IGB St. Ingbert, Stadt
IK Ilm-Kreis in Arnstadt, Kreis
IN Ingolstadt, Stadt
Anl. II, Gruppen I und IIIa
auslaufend:
Anl. II, Gruppe II (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Eichstätt,
Dienststelle Ingolstadt)
IZ Steinburg in Itzehoe, Kreis
J Jena, Stadt
Anl. II, Gruppen Ib und II
auslaufend:
Anl. II, Gruppen Ia und IIIa (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Saale-Holzlandkreises
in Eisenberg)
JL Jerichower Land in Burg, Kreis
K Köln, Stadt
KA Karlsruhe
Stadt, Anl. II, Gruppe I Buchstaben B, F, G, Q
Gruppe II
Gruppe IIIb von NA 1000 bis ZZ 9999
Kreis, Anl. II, Gruppe I ausgenommen Buchstaben B, F, G, Q
Gruppe IIIa
Gruppe IIIb von AA 1000 bis MZ 9999
KB Waldeck-Frankenberg in Korbach, Kreis
KC Kronach, Kreis
KE Kempten (Allgäu), Stadt
Anl. II, Gruppe I
auslaufend:
Anl. II, Gruppe II (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Oberallgäu,
Dienststelle Kempten)
KEH Kelheim, Kreis
KF Kaufbeuren, Stadt
Anl. II, Gruppen Ia und IIIa
auslaufend:
Anl. II, Gruppe Ib (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Ostallgäu,
Dienststelle Kaufbeuren)
KG Bad Kissingen, Kreis
KH Bad Kreuznach
Stadt, Anl. II, Gruppen Ia und IIIa
Kreis, Anl. II, Gruppen Ib und II
KI Kiel, Stadt
1104 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2000
KIB Donnersbergkreis in Kirchheimbolanden, Kreis
KL Kaiserslautern
Stadt, Anl. II, Gruppe I ausgenommen Buchstaben B, F, G, I, O, Q
Gruppe IIIa
Kreis, Anl. II, Gruppe I Buchstaben B, F, G, I, O, Q
Gruppe II
KLE Kleve, Kreis
KM Kamenz, Kreis
KN Konstanz, Kreis
KO Koblenz, Stadt
Anl. II, Gruppe I Buchstaben B, F, G, I, O, Q
Gruppe Ia Buchstaben A, C, E, H, J, P, R, S, W, X, Y
jeweils von 1 bis 9
Buchstaben D, L, N, T, U, V, Z
jeweils von 1 bis 99
Gruppe II
Gruppe IIIb
auslaufend:
Anl. II, Gruppe I ausgenommen Buchstaben B, F, G, I, O, Q
Gruppe Ia ausgenommen Buchstaben A, C, E, H, J, P, R, S, W, X, Y
jeweils von 1 bis 9
ausgenommen Buchstaben D, L, N, T, U, V, Z
jeweils von 1 bis 99
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises
Mayen-Koblenz in Koblenz)
Anl. II, Gruppe IIIa von A 1000 bis R 9999
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Mayen-Koblenz,
Dienststelle Mayen)
Anl. II, Gruppe IIIa von S 1000 bis Z 9999
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde in Andernach)
KÖT Köthen, Kreis
KR Krefeld, Stadt
KS Kassel
Stadt, Anl. II, Gruppe I Buchstaben B, F, G, I, O, Q
Gruppe II
Kreis, Anl. II, Gruppe I ausgenommen Buchstaben B, F, G, I, O, Q
Gruppe III
KT Kitzingen, Kreis
KU Kulmbach, Kreis
KÜN Hohenlohekreis in Künzelsau, Kreis
KUS Kusel, Kreis
KYF Kyffhäuserkreis in Sondershausen, Kreis
L Leipzig, Stadt
Anl. II, Gruppe Ia Buchstaben B, F
jeweils von 1 bis 999
Gruppe Ib Buchstaben B, F, G
von AB 1 bis TG 99
Gruppe II Buchstaben B, F, G
von AB 100 bis TG 999
Gruppe IIIa von H 1000 bis T 9999
Gruppe IIIb von AA 1000 bis TZ 9999
Leipziger Land in Leipzig, Kreis
Anl. II, Gruppe Ib Buchstaben B, F, G
von UB 1 bis ZG 99
Gruppe II Buchstaben B, F, G
von UB 100 bis ZG 999
Gruppe IIIa von U 1000 bis Z 9999
Gruppe IIIb von UA 1000 bis ZZ 9999
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2000 1105
LA Landshut
Stadt, Anl. II, Gruppe I ausgenommen Buchstaben B, F, G, I, O, Q
Kreis, Anl. II, Gruppe I Buchstaben B, F, G, I, O, Q
Gruppe II
LAU Nürnberger Land in Lauf a. d. Pegnitz, Kreis
LB Ludwigsburg, Kreis
LD Landau, Stadt
Anl. II, Gruppen Ia und III
auslaufend:
Anl. II, Gruppen Ib und II (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises
Südliche Weinstraße in Landau)
LDK Lahn-Dill-Kreis in Wetzlar, Kreis
LDS Dahme-Spreewald in Königs Wusterhausen, Kreis
LER Leer in Leer (Ostfriesland), Kreis
LEV Leverkusen, Stadt
LG Lüneburg, Kreis
LI Lindau (Bodensee), Kreis
LIF Lichtenfels, Kreis
LIP Lippe in Detmold, Kreis
LL Landsberg a. Lech, Kreis
LM Limburg-Weilburg in Limburg Lahn, Kreis
LÖ Lörrach, Kreis
LOS Oder-Spree in Beeskow , Kreis
LU Ludwigshafen Rhein
Stadt, Anl. II, Gruppe I Buchstaben B, F, G, I, O, Q
Gruppe II
Kreis, Anl. II, Gruppe I ausgenommen Buchstaben B, F, G, I, O, Q
Gruppe IIIa
LWL Ludwigslust, Kreis
M München
Stadt, Anl. II, Gruppe I Buchstaben B, F, G
Gruppe II
Gruppe IIIb
Kreis, Anl. II, Gruppe I ausgenommen Buchstaben B, F, G
Gruppe IIIa
MA Mannheim, Stadt
Anl. II, Gruppe II
auslaufend:
Nummerngruppen A 1 bis N 999, AA 1 bis NZ 99 und
A 1000 bis N 9999
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Rhein-Neckar-Kreises,
Dienststelle Mannheim)
Nummerngruppen P 1 bis Z 999, PA 1 bis ZZ 99 und
P 1000 bis Z 9999
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Rhein-Neckar-Kreises,
Dienststelle Weinheim a. d. Bergstraße)
MB Miesbach, Kreis
MD Magdeburg, Stadt
ME Mettmann, Kreis
MEI Meißen, Kreis
MEK Mittlerer Erzgebirgskreis in Marienberg, Kreis
MG Mönchengladbach, Stadt
MH Mülheim a. d. Ruhr, Stadt
MI Minden-Lübbecke in Minden, Kreis
MIL Miltenberg, Kreis
1106 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2000
MK Märkischer Kreis in Lüdenscheid, Kreis
Anl. II, Gruppen Ia und III
Zulassungsbehörde Iserlohn
Anl. II, Gruppen Ib und II
ML Mansfelder Land in Eisleben, Kreis
MM Memmingen, Stadt
Anl. II, Gruppen Ia und II
auslaufend:
Anl. II, Gruppe Ib (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Unterallgäu,
Dienststelle Memmingen)
MN Unterallgäu in Mindelheim, Kreis
MOL Märkisch-Oderland in Bad Freienwalde, Kreis
MOS Neckar-Odenwald-Kreis in Mosbach, Kreis
MQ Merseburg-Querfurt in Merseburg, Kreis
MR Marburg-Biedenkopf in Marburg Lahn, Kreis
MS Münster, Stadt
MSP Main-Spessart in Karlstadt, Kreis
MST Mecklenburg-Strelitz in Neustrelitz, Kreis
MTK Main-Taunus-Kreis in Hofheim am Taunus, Kreis
MTL Muldentalkreis in Grimma, Kreis
MÜ Mühldorf a. Inn, Kreis
MÜR Müritz in Waren, Kreis
MW Mittweida, Kreis
MYK Mayen-Koblenz in Koblenz, Kreis und
Andernach, Stadt
MZ Mainz, Stadt
Anl. II, Gruppe I Buchstaben B, F, G, I, O, Q
Gruppe II
Mainz-Bingen in Bingen, Kreis
Anl. II, Gruppe I ausgenommen Buchstaben B, F, G, I, O, Q
Gruppe IIIa
Gruppe IIIb von LA 1000 bis ZZ 9999
MZG Merzig-Wadern in Merzig Saar, Kreis
N Nürnberg, Stadt
Anl. II, Gruppe I Buchstaben B, F, G
Gruppe II
auslaufend:
Anl. II, Gruppe I ausgenommen Buchstaben B, F, G
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Nürnberger Land
in Lauf a. d. Pegnitz)
NB Neubrandenburg, Stadt
Anl. II, Gruppen Ib, II und IIIa
auslaufend:
Anl. II, Gruppe Ia (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Mecklenburg-Strelitz
in Neustrelitz)
ND Neuburg-Schrobenhausen in Neuburg a. d. Donau, Kreis
NDH Nordhausen, Kreis
NE Neuss, Kreis
NEA Neustadt a. d. Aisch-Bad Windsheim in Neustadt a. d. Aisch, Kreis
NES Rhön-Grabfeld in Bad Neustadt a. d. Saale, Kreis
NEW Neustadt a. d. Waldnaab, Kreis
NF Nordfriesland in Husum, Kreis
NI Nienburg Weser, Kreis
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2000 1107
NK Neunkirchen Saar, Kreis
NM Neumarkt i. d. OPf., Kreis
NMS Neumünster, Stadt
NOH Grafschaft Bentheim in Nordhorn, Kreis
NOL Niederschlesischer Oberlausitzkreis in Niesky, Kreis
NOM Northeim, Kreis
NR Neuwied Rhein
Stadt, Anl. II, Gruppen Ia und IIIa
Kreis, Anl. II, Gruppen Ib und II
NU Neu-Ulm, Kreis
NVP Nordvorpommern in Grimmen, Kreis
NW Neustadt Weinstraße, Stadt
Anl. II, Gruppen I und III
auslaufend:
Anl. II, Gruppe II (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Bad Dürkheim)
NWM Nordwestmecklenburg in Grevesmühlen, Kreis
OA Oberallgäu in Sonthofen, Kreis
OAL Ostallgäu in Marktoberdorf, Kreis
OB Oberhausen, Stadt
OD Stormarn in Bad Oldesloe, Kreis
OE Olpe, Kreis
OF Offenbach am Main
Stadt, Anl. II, Gruppe I ausgenommen Buchstaben B, F, G, I, O, Q
Gruppe IIIa
Kreis, Anl. II, Gruppe I Buchstaben B, F, G, I, O, Q
Gruppe II
Gruppe IIIb
OG Ortenaukreis in Offenburg, Kreis
OH Ostholstein in Eutin, Kreis
OHA Osterode Harz, Kreis
OHV Oberhavel in Oranienburg, Kreis
OHZ Osterholz in Osterholz-Scharmbeck, Kreis
OK Ohrekreis in Haldensleben, Kreis
OL Oldenburg/Oldenburg, Stadt
Anl. II, Gruppe I Buchstaben B, F, G, Q
Gruppe II
Oldenburg/Oldenburg in Wildeshausen, Kreis
Anl. II, Gruppe I ausgenommen Buchstaben B, F, G, I, O, Q
Gruppe IIIa
OPR Ostprignitz-Ruppin in Neuruppin, Kreis
OS Osnabrück
Stadt, Anl. II, Gruppe I ausgenommen Buchstaben B, F, G, I, O, Q
Gruppe IIIa
Kreis, Anl. II, Gruppe I Buchstaben B, F, G, I, O, Q
Gruppe II
OSL Oberspreewald-Lausitz in Senftenberg, Kreis
OVP Ostvorpommern in Anklam, Kreis
P Potsdam, Stadt
Anl. II, Gruppen Ib und II
auslaufend:
Anl. II, Gruppen Ia und IIIa (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises
Potsdam-Mittelmark in Belzig)
1108 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2000
PA Passau
Stadt, Anl. II, Gruppe Ia ausgenommen Buchstaben I, O, Q
Gruppe IIIa
Kreis, Anl. II, Gruppe Ia Buchstaben I, O, Q
Gruppe Ib
Gruppe II
PAF Pfaffenhofen a. d. Ilm, Kreis
PAN Rottal-Inn in Pfarrkirchen, Kreis
PB Paderborn, Kreis
PCH Parchim, Kreis
PE Peine, Kreis
PF Pforzheim, Stadt
Anl. II, Gruppe I Buchstaben B, F, G, I, O, Q
Gruppe II
Gruppe IIIb von NA 1000 bis ZZ 9999
Enzkreis in Pforzheim, Kreis
Anl. II, Gruppe I ausgenommen Buchstaben B, F, G, I, O, Q
Gruppe IIIa
Gruppe IIIb von AA 1000 bis MZ 9999
PI Pinneberg, Kreis
PIR Sächsische Schweiz in Pirna, Kreis
PL Plauen, Stadt
Anl. II, Gruppen Ib und II
auslaufend:
Anl. II, Gruppen Ia und IIIa (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Vogtlandkreises in Plauen)
PLÖ Plön Holstein, Kreis
PM Potsdam-Mittelmark in Belzig, Kreis
PR Prignitz in Perleberg, Kreis
PS Pirmasens
Stadt, Anl. II, Gruppen Ia und IIIa
Kreis, Anl. II, Gruppen Ib und II
QLB Quedlinburg, Kreis
R Regensburg
Stadt, Anl. II, Gruppe I Buchstaben B, F, G, I, O, Q
Gruppe II
Kreis, Anl. II, Gruppe I ausgenommen Buchstaben B, F, G, I, O, Q
Gruppe IIIa
RA Rastatt, Kreis
RD Rendsburg-Eckernförde in Rendsburg, Kreis
RE Recklinghausen in Marl, Kreis
REG Regen, Kreis
RG Riesa-Großenhain in Großenhain, Kreis
RH Roth, Kreis
RO Rosenheim
Stadt, Anl. II, Gruppe I ausgenommen Buchstaben B, F, G, I, O, Q
Kreis, Anl. II, Gruppe I Buchstaben B, F, G, I, O, Q
Gruppe II
ROW Rotenburg (Wümme), Kreis
Anl. II, Gruppen I und II
Nebenstelle Bremervörde
Anl. II, Gruppe IIIa
RS Remscheid, Stadt
RT Reutlingen, Kreis
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2000 1109
RÜD Rheingau-Taunus-Kreis in Bad Schwalbach, Kreis
RÜG Rügen in Bergen, Kreis
RV Ravensburg, Kreis
RW Rottweil, Kreis
RZ Herzogtum Lauenburg in Ratzeburg, Kreis
S Stuttgart, Stadt
SAD Schwandorf, Kreis
SAW Altmarkkreis Salzwedel in Salzwedel, Kreis
SB Saarbrücken, Stadt und Stadtverband
außer Völklingen, Stadt (VK)
SBK Schönebeck, Kreis
SC Schwabach, Stadt
Anl. II, Gruppen Ia und IIIa
auslaufend:
Anl. II, Gruppen Ib und II (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Roth)
SDL Stendal, Kreis
SE Segeberg in Bad Segeberg, Kreis
SFA Soltau-Fallingbostel in Fallingbostel, Kreis
SG Solingen, Stadt
SGH Sangerhausen, Kreis
SHA Schwäbisch Hall, Kreis
SHG Schaumburg in Stadthagen, Kreis
SHK Saale-Holzlandkreis in Eisenberg, Kreis
SHL Suhl, Stadt
Anl. II, Gruppen Ib und II
auslaufend:
Anl. II, Gruppen Ia und IIIa (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Hildburghausen)
SI Siegen-Wittgenstein in Siegen, Kreis
SIG Sigmaringen, Kreis
SIM Rhein-Hunsrück-Kreis in Simmern, Kreis
SK Saalkreis in Halle, Kreis
SL Schleswig-Flensburg in Schleswig, Kreis
SLF Saalfeld-Rudolstadt in Saalfeld, Kreis
SLS Saarlouis, Kreis
SM Schmalkalden-Meiningen in Meiningen, Kreis
SN Schwerin, Stadt
Anl. II, Gruppen Ib und II
auslaufend:
Anl. II, Gruppen Ia und IIIa (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Parchim)
SO Soest, Kreis
SÖM Sömmerda, Kreis
SOK Saale-Orla-Kreis in Oberböhmsdorf, Kreis
SON Sonneberg, Kreis
SP Speyer, Stadt
Anl. II, Gruppe Ia Buchstaben B, F, G, I, O, Q,
Gruppen Ib, II und III
auslaufend:
Anl. II, Gruppe Ia ausgenommen Buchstaben B, F, G, I, O, Q
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Ludwigshafen Rhein)
SPN Spree-Neiße in Forst, Kreis
1110 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2000
SR Straubing, Stadt
Anl. II, Gruppen Ia und IIIa
Straubing-Bogen in Straubing, Kreis
Anl. II, Gruppen Ib und II
ST Steinfurt, Kreis
STA Starnberg, Kreis
STD Stade, Kreis
STL Stollberg, Kreis
SU Rhein-Sieg-Kreis in Siegburg, Kreis
SÜW Südliche Weinstraße in Landau, Kreis
SW Schweinfurt
Stadt, Anl. II, Gruppe I ausgenommen Buchstaben B, F, G, I, O, Q
Kreis, Anl. II, Gruppe I Buchstaben B, F, G, I, O, Q
Gruppe II
SZ Salzgitter, Stadt
TBB Main-Tauber-Kreis in Tauberbischofsheim, Kreis
TF Teltow-Fläming in Zossen, Kreis
TIR Tirschenreuth, Kreis
TO Torgau-Oschatz in Torgau, Kreis
TÖL Bad Tölz-Wolfratshausen in Bad Tölz, Kreis
TR Trier, Stadt und Trier-Saarburg in Trier, Kreis
TS Traunstein, Kreis
TÜ Tübingen, Kreis
TUT Tuttlingen, Kreis
UE Uelzen, Kreis
UER Uecker-Randow in Pasewalk, Kreis
UH Unstrut-Hainich-Kreis in Mühlhausen, Kreis
UL Ulm Donau, Stadt
Anl. II, Gruppe I ausgenommen Buchstaben B, F, G, I, O, Q
Gruppe IIIa
Gruppe IIIb von AA 1000 bis MZ 9999
Alb-Donau-Kreis in Ulm Donau, Kreis
Anl. II, Gruppe I Buchstaben B, F, G, I, O, Q
Gruppe II
Gruppe IIIb von NA 1000 bis ZZ 9999
UM Uckermark in Prenzlau, Kreis
UN Unna, Kreis
V Vogtlandkreis in Plauen, Kreis
VB Vogelsbergkreis in Lauterbach Hessen, Kreis
VEC Vechta, Kreis
VER Verden in Verden Aller, Kreis
VIE Viersen, Kreis
VK Völklingen, Stadt
VS Schwarzwald-Baar-Kreis in Villingen-Schwenningen, Kreis
W Wuppertal, Stadt
WAF Warendorf, Kreis
WAK Wartburgkreis in Bad Salzungen, Kreis
WB Wittenberg, Kreis
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2000 1111
WE Weimar, Stadt
Anl. II, Gruppen Ib und II
auslaufend:
Anl. II, Gruppen Ia und IIIa (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Weimarer-Land
in Apolda)
WEN Weiden i. d. OPf., Stadt
WES Wesel, Kreis
WF Wolfenbüttel, Kreis
WHV Wilhelmshaven, Stadt
WI Wiesbaden, Stadt
WIL Bernkastel-Wittlich in Wittlich, Kreis
WL Harburg in Winsen Luhe, Kreis
WM Weilheim-Schongau in Weilheim i. OB., Kreis
WN Rems-Murr-Kreis in Waiblingen, Kreis
WND St. Wendel, Kreis
WO Worms, Stadt
WOB Wolfsburg, Stadt
WR Wernigerode, Kreis
WSF Weißenfels, Kreis
WST Ammerland in Westerstede, Kreis
WT Waldshut in Waldshut-Tiengen, Kreis
WTM Wittmund, Kreis
WÜ Würzburg
Stadt, Anl. II, Gruppe I Buchstaben B, F, G, I, O, Q
Gruppe II
Gruppe IIIb von AA 1000 bis NZ 9999
Kreis, Anl. II, Gruppe I ausgenommen Buchstaben B, F, G, I, O, Q
Gruppe IIIa
WUG Weißenburg-Gunzenhausen in Weißenburg i. Bay., Kreis
WUN Wunsiedel i. Fichtelgebirge, Kreis
WW Westerwald in Montabaur, Kreis
Z Zwickau, Stadt
Anl. II, Gruppen Ib und II
Zwickauer Land in Werdau, Kreis
Anl. II, Gruppen Ia und IIIa
ZI Löbau-Zittau in Zittau, Kreis
ZW Zweibrücken, Stadt
Anl. II, Gruppen Ia, II und III
auslaufend:
Anl. II, Gruppe Ib (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Pirmasens in Pirmasens)
1112 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2000
b) Noch gültige Unterscheidungszeichen, die – bedingt durch Gebiets- und Verwaltungsreformen – nicht mehr
zugeteilt werden und künftig auslaufen
AE Auerbach, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Vogtlandkreises in Plauen)
AH Ahaus, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Borken in Borken)
AIB Bad Aibling, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Rosenheim, Dienststelle Bad Aibling)
AL Altena, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Märkischen Kreises in Lüdenscheid)
ALF Alfeld Leine, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Hildesheim, Außenstelle Alfeld)
ALS Vogelsbergkreis in Alsfeld Oberhessen, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Vogelsbergkreises, Dienststelle Alsfeld)
ALZ Alzenau i. UFr., Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Aschaffenburg, Dienststelle Alzenau i. UFr.)
ANG Angermünde, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Uckermark in Prenzlau)
ANK Ostvorpommern in Anklam, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Ostvorpommern in Anklam)
APD Apolda, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Weimarer-Land in Apolda)
AR Arnsberg, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Hochsauerlandkreises in Meschede)
ARN Arnstadt, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Ilm-Kreises in Arnstadt)
ART Artern, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kyffhäuserkreises in Sondershausen)
ASD Aschendorf-Hümmling in Papenburg-Aschendorf, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Emsland, Außenstelle Papenburg-Aschendorf)
AT Altentreptow, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Demmin in Demmin)
AU Aue, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Aue-Schwarzenberg in Aue)
BCH Buchen Odenwald, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Neckar-Odenwald-Kreises, Dienststelle Buchen)
BE Beckum, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Warendorf, Dienststelle Beckum)
BED Brand-Erbisdorf, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Freiberg in Freiberg)
BEI Beilngries, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Eichstätt in Eichstätt)
BEL Belzig, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Potsdam-Mittelmark in Belzig)
BER Bernau, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Barnim in Eberswalde)
BF Steinfurt in Burgsteinfurt, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Steinfurt in Steinfurt)
BGD Berchtesgaden, Kreis
(Abwicklung der Erkennungsnummern A 1 bis Z 999 durch Zulassungsbehörde des Kreises
Berchtesgadener Land in Bad Reichenhall;
Abwicklung der Erkennungsnummern AA 1 bis ZZ 99 durch Zulassungsbehörde des Kreises
Berchtesgadener Land, Dienststelle Berchtesgaden)
BH Bühl Baden, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Rastatt, Dienststelle Bühl Baden)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2000 1113
BID Biedenkopf, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Marburg-Biedenkopf, Dienststelle Biedenkopf)
BIN Bingen/Rhein, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Mainz-Bingen, Dienststelle Bingen)
BIW Bischofswerda, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Bautzen in Bautzen)
BK Backnang, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Rems-Murr-Kreises, Dienststelle Backnang)
BKS Bernkastel in Bernkastel-Kues, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Bernkastel-Wittlich, Dienststelle Bernkastel-Kues)
BLB Wittgenstein in Berleburg, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Siegen-Wittgenstein in Siegen)
BNA Borna, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Leipziger Land in Leipzig)
BOG Bogen, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Straubing-Bogen, Dienststelle Bogen)
BOH Bocholt, Stadt
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Borken in Borken)
BR Bruchsal, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Karlsruhe, Dienststelle Bruchsal)
BRG Burg, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Jerichower Land in Burg)
BRI Brilon, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Hochsauerlandkreises in Meschede)
BRK Bad Brückenau, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Bad Kissingen, Dienststelle Bad Brückenau)
BRL Blankenburg in Braunlage, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Goslar in Goslar)
BRV Bremervörde, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Rotenburg (Wümme), Nebenstelle Bremervörde)
BSB Bersenbrück, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Osnabrück in Osnabrück)
BSK Beeskow, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Oder-Spree in Beeskow)
BU Burgdorf, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Hannover in Hannover)
BÜD Büdingen Oberhessen, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Wetteraukreises, Dienststelle Büdingen)
BÜR Büren, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Paderborn in Paderborn)
BÜZ Bützow, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Güstrow in Güstrow)
BUL Burglengenfeld, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Schwandorf in Schwandorf)
BZA Bergzabern, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Südliche Weinstraße in Landau)
CA Calau, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Oberspreewald-Lausitz in Senftenberg)
CAS Castrop-Rauxel, Stadt
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Recklinghausen in Marl)
CLZ Zellerfeld in Clausthal-Zellerfeld, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Goslar in Goslar)
CR Crailsheim, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Schwäbisch Hall, Dienststelle Crailsheim)
1114 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2000
DI Dieburg, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Darmstadt-Dieburg, Dienststelle Dieburg)
DIL Dillkreis in Dillenburg, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Lahn-Dill-Kreises, Dienststelle Dillenburg)
DIN Dinslaken, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Wesel in Wesel)
DIZ Unterlahnkreis in Diez, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Rhein-Lahn-Kreises in Bad Ems)
DKB Dinkelsbühl, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Ansbach, Dienststelle Dinkelsbühl)
DS Donaueschingen, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Schwarzwald-Baar-Kreises, Dienststelle Donaueschingen)
DT Lippe in Detmold, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Lippe in Detmold)
DUD Duderstadt, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Göttingen in Göttingen)
EB Eilenburg, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Delitzsch in Delitzsch)
EBN Ebern, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Haßberge, Dienststelle Ebern)
EBS Ebermannstadt, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Forchheim in Forchheim)
ECK Eckernförde, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Rendsburg-Eckernförde in Eckernförde)
EG Eggenfelden, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Rottal-Inn in Pfarrkirchen)
EH Eisenhüttenstadt, Stadt und Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Oder-Spree in Beeskow)
EHI Ehingen Donau, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Alb-Donau-Kreises, Dienststelle Ehingen)
EIH Eichstätt, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Eichstätt in Eichstätt)
EIL Eisleben, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Mansfelder Land in Eisleben)
EIN Einbeck, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Northeim, Dienststelle Einbeck)
EIS Eisenberg, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Saale-Holzlandkreises in Eisenberg)
ERK Erkelenz, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Heinsberg in Heinsberg)
ESA Eisenach, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Wartburgkreises in Bad Salzungen)
ESB Eschenbach i. d. OPf., Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Neustadt a. d. Waldnaab,
Dienststelle Eschenbach i. d. OPf.)
EUT Eutin, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Ostholstein in Eutin)
EW Eberswalde, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Barnim in Eberswalde)
FAL Fallingbostel, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Soltau-Fallingbostel in Fallingbostel)
FDB Friedberg, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Aichach-Friedberg, Dienststelle Friedberg)
FEU Feuchtwangen, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Ansbach, Dienststelle Feuchtwangen)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2000 1115
FH Main-Taunus-Kreis in Frankfurt Main-Höchst, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Main-Taunus-Kreises in Hofheim am Taunus)
FI Finsterwalde, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Elbe-Elster in Bad Liebenwerda)
FKB Frankenberg Eder, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Waldeck-Frankenberg, Dienststelle Frankenberg)
FLÖ Flöha, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Freiberg in Freiberg)
FOR Forst, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Spree-Neiße in Forst)
FRW Bad Freienwalde, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Märkisch-Oderland in Bad Freienwalde)
FTL Freital, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Weißeritzkreises in Dippoldiswalde)
FÜS Füssen, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Ostallgäu, Dienststelle Füssen)
FW Fürstenwalde, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Oder-Spree in Beeskow)
FZ Fritzlar-Homberg in Fritzlar, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Schwalm-Eder-Kreises, Dienststelle Fritzlar)
GA Gardelegen, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Altmarkkreises Salzwedel in Salzwedel)
GAN Gandersheim in Bad Gandersheim, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Northeim in Northeim)
GD Schwäbisch Gmünd, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Ostalbkreises, Dienststelle Schwäbisch Gmünd)
GDB Gadebusch, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Nordwestmecklenburg in Grevesmühlen)
GEL Geldern, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Kleve, Dienststelle Geldern)
GEM Gemünden a. Main, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Main-Spessart in Karlstadt)
GEO Gerolzhofen, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Schweinfurt, Dienststelle Gerolzhofen)
GHA Geithain, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Leipziger Land in Leipzig)
GHC Gräfenhainichen, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Wittenberg in Wittenberg)
GK Geilenkirchen-Heinsberg, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Heinsberg in Heinsberg)
GLA Gladbeck, Stadt
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Recklinghausen in Marl)
GMN Grimmen, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Nordvorpommern in Grimmen)
GN Gelnhausen, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Main-Kinzig-Kreises, Dienststelle Gelnhausen)
GNT Genthin, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Jerichower Land in Burg)
GOA Sankt Goar, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Rhein-Hunsrück-Kreises in Simmern)
GOH Sankt Goarshausen, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Rhein-Lahn-Kreises in Bad Ems)
GRA Grafenau, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Freyung-Grafenau, Dienststelle Grafenau)
1116 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2000
GRH Großenhain, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Riesa-Großenhain in Großenhain)
GRI Griesbach i. Rottal, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Passau, Dienststelle Griesbach i. Rottal)
GRM Grimma, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Muldentalkreises in Grimma)
GRS Gransee, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Oberhavel in Oranienburg)
GUB Guben, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Spree-Neiße in Forst)
GUN Gunzenhausen, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Weißenburg-Gunzenhausen,
Dienststelle Gunzenhausen)
GV Grevenbroich, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Neuss, Dienststelle Grevenbroich)
GVM Grevesmühlen, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Nordwestmecklenburg in Grevesmühlen)
GW Greifswald, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Ostvorpommern in Anklam)
HAB Hammelburg, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Bad Kissingen, Dienststelle Hammelburg)
HC Hainichen, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Mittweida in Mittweida)
HCH Hechingen, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Zollernalbkreises, Dienststelle Hechingen)
HDL Haldensleben, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Ohrekreises in Haldensleben)
HEB Hersbruck, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Nürnberger Land in Lauf a. d. Pegnitz)
HET Hettstedt, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Mansfelder Land in Eisleben)
HGN Hagenow, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Ludwigslust in Ludwigslust)
HHM Hohenmölsen, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Weißenfels in Weißenfels)
HIG Heiligenstadt, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Eichsfeld in Heiligenstadt)
HIP Hilpoltstein, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Roth, Dienststelle Hilpoltstein)
HMÜ Münden, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Göttingen in Göttingen)
HÖS Höchstadt a. d. Aisch, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Erlangen-Höchstadt,
Dienststelle Höchstadt a. d. Aisch)
HOG Hofgeismar, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Kassel, Dienststelle Hofgeismar)
HOH Hofheim i. UFr., Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Haßberge, Dienststelle Hofheim i. UFr.)
HOR Horb Neckar, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Freudenstadt, Dienststelle Horb)
HOT Hohenstein-Ernstthal, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Chemnitzer Land in Glauchau)
HÜN Hünfeld, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Fulda, Dienststelle Hünfeld)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2000 1117
HUS Husum, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Nordfriesland in Husum)
HV Havelberg, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Stendal in Stendal)
HW Halle, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Gütersloh in Gütersloh)
HZ Herzberg, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Elbe-Elster in Bad Liebenwerda)
IL Ilmenau, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Ilm-Kreises in Arnstadt)
ILL Illertissen, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Neu-Ulm, Dienststelle Illertissen)
IS Iserlohn, Stadt und Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Märkischen Kreises in Iserlohn)
JB Jüterbog, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Teltow-Fläming in Zossen)
JE Jessen, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Wittenberg in Wittenberg)
JEV Friesland in Jever, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Friesland in Jever)
JÜL Jülich, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Düren in Düren)
KAR Main-Spessart in Karlstadt, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Main-Spessart in Karlstadt)
KEL Kehl, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Ortenaukreises, Dienststelle Kehl)
KEM Kemnath, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Tirschenreuth, Dienststelle Kemnath)
KK Kempen-Krefeld in Kempen, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Viersen in Viersen)
KLZ Klötze, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Altmarkkreises Salzwedel in Salzwedel)
KÖN Königshofen i. Grabfeld, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Rhön-Grabfeld, Dienststelle Königshofen i. Grabfeld)
KÖZ Kötzting, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Cham, Dienststelle Kötzting)
KRU Krumbach, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Günzburg, Dienststelle Krumbach)
KW Königs Wusterhausen, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Dahme-Spreewald in Königs Wusterhausen)
KY Kyritz, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Ostprignitz-Ruppin in Neuruppin)
L Lahn-Dill-Kreis in Wetzlar, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Gießen in Gießen für Kennzeichen der Anlage II
Gruppe Ia von A 1 bis N 999
Gruppe Ib von KA 1 bis LZ 99
Gruppe II von KA 100 bis LZ 999
Gruppe IIIa von A 1000 bis D 9999
und
Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Lahn-Dill-Kreises in Wetzlar für Kennzeichen der Anlage II
Gruppe Ia von P 1 bis Z 999
Gruppe Ib von AA 1 bis JZ 99
von MA 1 bis ZZ 99
Gruppe II von AA 100 bis JZ 999
von MA 100 bis ZZ 999
Gruppe IIIa von E 1000 bis E 9999;
ausgenommen sind in allen Gruppen-Kombinationen mit den Buchstaben B, F und G)
1118 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2000
LAN Landau a. d. Isar, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Dingolfing-Landau, Dienststelle Landau)
LAT Vogelsbergkreis in Lauterbach Hessen, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Vogelsbergkreises in Lauterbach)
LBS Lobenstein, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Saale-Orla-Kreises in Oberböhmsdorf)
LBZ Lübz, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Parchim in Parchim)
LC Luckau, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Dahme-Spreewald in Königs Wusterhausen)
LE Lemgo, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Lippe in Detmold)
LEO Leonberg Württemberg, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Böblingen, Dienststelle Leonberg)
LF Laufen, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Berchtesgadener Land, Dienststelle Laufen)
LH Lüdinghausen, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Coesfeld in Coesfeld)
LIB Bad Liebenwerda, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Elbe-Elster in Bad Liebenwerda)
LIN Lingen in Lingen (Ems), Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Emsland, Dienststelle Lingen)
LK Lübbecke, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Minden-Lübbecke, Dienstelle Lübbecke)
LN Lübben, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Dahme-Spreewald in Königs Wusterhausen)
LÖB Löbau, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Löbau-Zittau in Zittau)
LOH Lohr a. Main, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Main-Spessart, Dienststelle Lohr a. Main)
LP Lippstadt, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Soest in Soest)
LR Lahr Schwarzwald, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Ortenaukreises, Dienststelle Lahr)
LS Märkischer Kreis in Lüdenscheid, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Märkischen Kreises in
Lüdenscheid Anl. II, Gruppen Ia und IIIa
Iserlohn Anl. II, Gruppen Ib und II)
LSZ Bad Langensalza, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Unstrut-Hainich-Kreises in Mühlhausen)
LÜD Lüdenscheid, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Märkischen Kreises in Lüdenscheid)
LÜN Lünen, Stadt
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Unna, Dienststelle Lünen)
LUK Luckenwalde, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Teltow-Fläming in Zossen)
MAB Marienberg, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Mittleren Erzgebirgskreises in Marienberg)
MAI Mainburg, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Kelheim, Dienststelle Mainburg)
MAK Marktredwitz, Stadt
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Wunsiedel i. Fichtelgebirge,
Dienststelle Marktredwitz)
MAL Mallersdorf, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Straubing-Bogen, Dienststelle Mallersdorf)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2000 1119
MAR Marktheidenfeld, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Main-Spessart, Dienststelle Marktheidenfeld)
MC Malchin, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Demmin in Demmin)
MED Süderdithmarschen in Meldorf Holstein, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Dithmarschen in Heide/Holstein)
MEG Melsungen, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Schwalm-Eder-Kreises, Dienststelle Melsungen)
MEL Melle, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Osnabrück in Osnabrück)
MEP Meppen, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Emsland in Meppen)
MER Merseburg, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Merseburg-Querfurt in Merseburg)
MES Hochsauerlandkreis in Meschede, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Hochsauerlandkreises in Meschede)
MET Mellrichstadt, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Rhön-Grabfeld, Dienststelle Mellrichstadt)
MGH Bad Mergentheim, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Main-Tauber-Kreises, Dienstelle Bad Mergentheim)
MGN Meiningen, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Schmalkalden-Meiningen in Meiningen)
MHL Mühlhausen, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Unstrut-Hainich-Kreises in Mühlhausen)
MO Moers, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Wesel in Wesel)
MOD Ostallgäu in Marktoberdorf, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Ostallgäu in Marktoberdorf)
MON Monschau, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Aachen in Würselen)
MT Westerwald in Montabaur, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Westerwald in Montabaur)
MÜB Münchberg, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Hof in Hof)
MÜL Müllheim Baden, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Breisgau-Hochschwarzwald, Dienststelle Müllheim)
MÜN Münsingen Württemberg, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Reutlingen, Dienststelle Münsingen)
MY Mayen, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Mayen-Koblenz,
Dienststelle Mayen Anl. II, Gruppen Ia und II
Dienststelle Andernach Anl. II, Gruppe Ib)
NAB Nabburg, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Schwandorf in Schwandorf)
NAI Naila, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Hof in Hof)
NAU Nauen, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Havelland in Rathenow)
NEB Nebra, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Burgenlandkreises in Naumburg)
NEC Neustadt b. Coburg, Stadt
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Coburg, Dienststelle Neustadt b. Coburg)
NEN Neunburg vorm Wald, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Schwandorf in Schwandorf)
1120 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2000
NEU Hochschwarzwald in Titisee-Neustadt im Schwarzwald, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Breisgau-Hochschwarzwald,
Dienststelle Titisee-Neustadt)
NH Neuhaus, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Sonneberg in Sonneberg)
NIB Süd Tondern in Niebüll Schleswig, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Nordfriesland in Husum)
NMB Naumburg, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Burgenlandkreises in Naumburg)
NÖ Nördlingen, Stadt und Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Donau-Ries, Dienststelle Nördlingen)
NOR Norden, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Aurich, Außenstelle Norden)
NP Neuruppin, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Ostprignitz-Ruppin in Neuruppin)
NRÜ Neustadt am Rübenberge, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Hannover in Hannover)
NT Nürtingen, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Esslingen, Dienststelle Nürtingen)
NY Niesky, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Niederschlesischen Oberlausitzkreises in Niesky)
NZ Neustrelitz, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Mecklenburg-Strelitz in Neustrelitz)
OBB Obernburg a. Main, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Miltenberg, Dienststelle Obernburg a. Main)
OBG Osterburg, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Stendal in Stendal)
OC Bördekreis in Oschersleben, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Bördekreises in Oschersleben)
OCH Ochsenfurt, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Würzburg, Dienststelle Ochsenfurt)
ÖHR Öhringen, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Hohenlohekreises, Dienststelle Öhringen)
OLD Oldenburg/Holstein, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Ostholstein in Eutin)
OP Rhein-Wupperkreis in Opladen, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Rheinisch-Bergischen-Kreises in Bergisch Gladbach)
OR Oranienburg, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Oberhavel in Oranienburg)
OTT Land Hadeln in Otterndorf, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Cuxhaven in Cuxhaven)
OTW Ottweiler, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Neunkirchen in Neunkirchen)
OVI Oberviechtach, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Schwandorf in Schwandorf)
OVL Obervogtland, Kreis in Klingenthal und Oelsnitz
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Vogtlandkreises in Plauen)
OZ Oschatz, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Torgau-Oschatz in Torgau)
PAR Parsberg, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Neumarkt i. d. OPf., Dienststelle Parsberg)
PEG Pegnitz, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Bayreuth, Dienststelle Pegnitz)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2000 1121
PER Perleberg, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Prignitz in Perleberg)
PK Pritzwalk, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Prignitz in Perleberg)
PN Pößneck, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Saale-Orla-Kreises in Oberböhmsdorf)
PRÜ Prüm Eifel, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Bitburg-Prüm, Dienststelle Prüm)
PW Pasewalk, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Uecker-Randow in Pasewalk)
PZ Prenzlau, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Uckermark in Prenzlau)
QFT Querfurt, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Merseburg-Querfurt in Merseburg)
RC Reichenbach, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Vogtlandkreises in Plauen)
REH Rehau, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Hof in Hof)
REI Berchtesgadener Land in Bad Reichenhall, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Berchtesgadener Land in Bad Reichenhall)
RDG Ribnitz-Damgarten, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Nordvorpommern in Grimmen)
RI Grafschaft Schaumburg in Rinteln, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Schaumburg in Stadthagen)
RID Riedenburg, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Kelheim in Kelheim)
RIE Riesa, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Riesa-Großenhain in Großenhain)
RL Rochlitz, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Mittweida in Mittweida)
RM Röbel/Müritz, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Müritz in Waren)
RN Rathenow, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Havelland in Rathenow)
ROD Roding, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Cham, Dienststelle Roding)
ROF Rotenburg Fulda, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Hersfeld-Rotenburg, Dienststelle Rotenburg)
ROK Rockenhausen, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Donnersbergkreises in Kirchheimbolanden)
ROL Rottenburg a. d. Laaber, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Landshut, Dienststelle Rottenburg a. d. Laaber)
ROS Rostock, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Bad Doberan in Bad Doberan)
ROT Rothenburg ob der Tauber, Stadt und Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Ansbach, Dienststelle Rothenburg ob der Tauber)
RSL Roßlau, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Anhalt-Zerbst in Coswig)
RU Rudolstadt, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Saalfeld-Rudolstadt in Saalfeld)
RY Rheydt, Stadt
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde der Stadt Mönchengladbach in Mönchengladbach)
1122 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2000
SAB Saarburg Bz. Trier, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Trier-Saarburg, Dienststelle Saarburg)
SÄK Säckingen, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Waldshut, Dienststelle Säckingen)
SAN Stadtsteinach, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Kulmbach in Kulmbach)
SBG Strasburg, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Uecker-Randow in Pasewalk)
SCZ Schleiz, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Saale-Orla-Kreises in Oberböhmsdorf)
SDH Sondershausen, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kyffhäuserkreises in Sondershausen)
SDT Schwedt/Oder, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Uckermark in Prenzlau)
SEB Sebnitz, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Sächsische Schweiz in Pirna)
SEE Seelow, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Märkisch-Oderland, Dienststelle Seelow)
SEF Scheinfeld, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Neustadt a. d. Aisch-Bad Winsheim
in Neustadt a. d. Aisch)
SEL Selb, Stadt
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Wunsiedel i. Fichtelgebirge, Dienststelle Selb)
SF Oberallgäu in Sonthofen, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Oberallgäu in Sonthofen)
SFB Senftenberg, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Oberspreewald-Lausitz in Senftenberg)
SFT Staßfurt, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Aschersleben-Staßfurt in Aschersleben)
SLE Schleiden, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Euskirchen, Dienststelle Schleiden)
SLG Saulgau Württemberg, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Sigmaringen, Dienststelle Saulgau)
SLN Schmölln, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Altenburger-Land in Altenburg)
SLÜ Schlüchtern, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Main-Kinzig-Kreises, Dienststelle Schlüchtern)
SLZ Bad Salzungen, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Wartburgkreises in Bad Salzungen)
SMÜ Schwabmünchen, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Augsburg, Dienststelle Schwabmünchen)
SNH Sinsheim Elsenz, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Rhein-Neckar-Kreises, Dienststelle Sinsheim)
SOB Schrobenhausen, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Neuburg-Schrobenhausen,
Dienststelle Schrobenhausen)
SOG Schongau, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Weilheim-Schongau, Dienststelle Schongau)
SOL Soltau, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Soltau-Fallingbostel, Außenstelle Soltau)
SPB Spremberg, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Spree-Neiße in Forst)
SPR Springe, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Hannover in Hannover)
SRB Strausberg, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Märkisch-Oderland, Dienststelle Strausberg)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2000 1123
SRO Stadtroda, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Saale-Holzlandkreises in Eisenberg)
STB Sternberg, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Parchim in Parchim)
STE Staffelstein, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Lichtenfels in Lichtenfels)
STH Schaumburg-Lippe in Stadthagen, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Schaumburg in Stadthagen)
STO Stockach Baden, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Konstanz, Dienststelle Stockach)
SUL Sulzbach-Rosenberg, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Amberg-Sulzbach in Amberg)
SWA Rheingau-Taunus-Kreis in Bad Schwalbach, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Rheingau-Taunus-Kreises, Dienststelle Bad Schwalbach)
SY Grafschaft Hoya in Syke, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Diepholz, Außenstelle Syke)
SZB Schwarzenberg, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Aue-Schwarzenberg in Aue)
TE Tecklenburg, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Steinfurt, Dienststelle Tecklenburg)
TET Teterow, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Güstrow in Güstrow)
TG Torgau, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Torgau-Oschatz in Torgau)
TÖN Eiderstedt in Tönning Nordseebad, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Nordfriesland in Husum)
TP Templin, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Uckermark in Prenzlau)
TT Tettnang Württemberg, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Bodenseekreises, Dienststellen Friedrichshafen,
Tettnang und Überlingen)
ÜB Überlingen Bodensee, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Bodenseekreises, Dienststellen Friedrichshafen,
Tettnang und Überlingen)
UEM Ueckermünde, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Uecker-Randow in Pasewalk)
UFF Uffenheim, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Neustadt a. d. Aisch-Bad Windsheim
in Neustadt a. d. Aisch)
USI Usingen, Taunus, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Hochtaunuskreises, Dienststelle Usingen)
VAI Vaihingen Enz, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Ludwigsburg, Dienststelle Vaihingen)
VIB Vilsbiburg, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Landshut, Dienststelle Vilsbiburg)
VIT Viechtach, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Regen, Dienststelle Viechtach)
VL Villingen Schwarzwald, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Schwarzwald-Baar-Kreises in Villingen-Schwenningen)
VOF Vilshofen, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Passau, Dienststelle Vilshofen)
VOH Vohenstrauß, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Neustadt a. d. Waldnaab, Dienststelle Vohenstrauß)
1124 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2000
WA Waldeck in Korbach, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Waldeck-Frankenberg in Korbach)
WAN Wanne-Eickel, Stadt
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde der Stadt Herne in Herne)
WAR Warburg, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Höxter, Dienststelle Warburg)
WAT Wattenscheid, Stadt
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde der Stadt Bochum in Bochum)
WBS Worbis, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Eichsfeld in Heiligenstadt)
WD Wiedenbrück, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Gütersloh in Gütersloh)
WDA Werdau, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Zwickauer Land in Werdau)
WEB Oberwesterwaldkreis in Westerburg Westerwald, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Westerwald in Montabaur)
WEG Wegscheid, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Passau, Dienststelle Wegscheid)
WEL Oberlahnkreis in Weilburg, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Limburg-Weilburg, Dienststelle Weilburg)
WEM Wesermünde in Bremerhaven, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Cuxhaven, Außenstelle Bremerhaven)
WER Wertingen, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Dillingen a. d. Donau in Dillingen)
WG Wangen Allgäu, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Ravensburg, Dienststelle Wangen)
WIS Wismar, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Nordwestmecklenburg in Grevesmühlen)
WIT Witten, Stadt
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Ennepe-Ruhr-Kreises in Schwelm)
WIZ Witzenhausen, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Werra-Meißner-Kreises, Dienststelle Witzenhausen)
WK Wittstock, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Ostprignitz-Ruppin in Neuruppin)
WLG Wolgast, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Ostvorpommern in Anklam)
WMS Wolmirstedt, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Ohrekreises in Haldensleben)
WOH Wolfhagen Bz. Kassel, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Kassel, Dienststelle Wolfhagen)
WOL Wolfach, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Ortenaukreises, Dienststelle Wolfach)
WOR Wolfratshausen, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Bad Tölz-Wolfratshausen,
Dienststelle Wolfratshausen)
WOS Wolfstein, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Freyung-Grafenau in Freyung)
WRN Waren, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Müritz in Waren)
WS Wasserburg a. Inn, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Rosenheim, Dienststelle Wasserburg a. Inn)
WSW Weißwasser, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Niederschlesischen Oberlausitzkreises in Niesky)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2000 1125
WTL Wittlage, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Osnabrück in Osnabrück)
WÜM Waldmünchen, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Cham, Dienststelle Waldmünchen)
WUR Wurzen, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Muldentalkreises in Grimma)
WZ Wetzlar, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Lahn-Dill-Kreises in Wetzlar)
WZL Wanzleben, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Bördekreises in Oschersleben)
ZE Zerbst, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Anhalt-Zerbst in Coswig)
ZEL Zell Mosel, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Cochem-Zell in Cochem)
ZIG Ziegenhain Bz. Kassel, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Schwalm-Eder-Kreises, Dienststelle Ziegenhain)
ZP Zschopau, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Mittleren Erzgebirgskreises in Marienberg)
ZR Zeulenroda, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Greiz in Greiz)
ZS Zossen, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Teltow-Fläming in Zossen)
ZZ Zeitz, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Burgenlandkreises in Naumburg)“.
1126 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2000
Anhang 2
(zu Artikel 1 Nr. 15)
„Anlage II
(§ 23 Abs. 2)
Ausgestaltung, Einteilung
und Zuteilung der Buchstaben- und Zahlengruppen
für die Erkennungsnummern der Kennzeichen*)
1. Mit Ausnahme der Umlaute Ä, Ö und Ü können alle übrigen Buchstaben des Alphabets jeweils entweder allein
oder als Kombination von zwei Buchstaben in der Erkennungsnummer zugeteilt werden. Die Buchstaben I, O und Q
dürfen nur in der FE-Schrift nach Abschnitt 1 der Anlage Va ausgestaltet sein.
2. Zwei- und dreistellige Kombinationen von Buchstaben und Ziffern in der Erkennungsnummer dürfen nur solchen
Fahrzeugen zugeteilt werden, für die eine längere Erkennungsnummer nicht geeignet ist. Dies gilt insbesondere für
Krafträder sowie Importfahrzeuge, bei denen die Anbringung eines anderen, längeren Kennzeichens aus baulichen
Gründen nicht in Betracht kommt.
3. Einteilung Zahl der Fahrzeugerkennungsnummern
Gruppe I**)
a) A 1 – A 999 bis Z 1 – Z 999 = 26 x 999 = 25 974 Fahrzeuge
b) AA 1 – AA 99 bis ZZ 1 – ZZ 99 = 26 x 26 x 99 = 66 924 Fahrzeuge
92 898 Fahrzeuge
Gruppe II
AA 100 – AA 999 bis ZZ 100 – ZZ 999 = 26 x 26 x 900 = 608 400 Fahrzeuge
701 298 Fahrzeuge
Gruppe III
a) A 1000 – A 9999 bis Z 1000 – Z 9999 = 26 x 9000 = 234 000 Fahrzeuge
935 298 Fahrzeuge
b) AA 1000 – AA 9999 bis ZZ 1000 – ZZ 9999 = 26 x 26 x 9000 = 6 084 000 Fahrzeuge
7 019 298 Fahrzeuge.
**) Falls wegen gleicher Unterscheidungszeichen für den Stadt- und Landkreis oder zusätzlich eingerichteter Verwaltungsstellen besondere Nummern-
gruppen zugeteilt sind, sind diese in der Anlage I besonders angegeben.
**) Sofern die Buchstaben B, F, G sowie I, O und Q und Kombinationen mit diesen Buchstaben nach Gruppe I für einen Stadt- oder Landkreis, der bisher
nicht über Erkennungsnummern aus der Gruppe I verfügte, zugeteilt wurden, ist dies in der Anlage I besonders angegeben.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2000 1127
Anhang 3
(zu Artikel 1 Nr. 16)
„Anlage IV
(§ 23 Abs. 2)
I.
Unterscheidungszeichen der Fahrzeuge
der Bundes- und Landesorgane, des Bundesgrenzschutzes,
der Bundes-Wasser- und Schifffahrtsverwaltung, der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk,
der Bundeswehr, des Diplomatischen Corps und bevorrechtigter Internationaler Organisationen
A. B u n d
BD Dienstfahrzeuge des Bundestages, des Bundesrates, des Bundespräsidialamtes, der Bundesregierung
und des Bundesverfassungsgerichts
(Auskunft: Zulassungsbehörde Berlin; Zulassungsbehörde Bonn, Stadt)
BG Dienstfahrzeuge des Bundesgrenzschutzes
(Auskunft: Kfz-Zulassungsstelle beim „Beschaffungsamt des Bundesministeriums des Innern“ in Bonn
als zentrale Zulassungsbehörde)
BW Bundes-Wasser- und -Schifffahrtsverwaltung
(Auskunft: Wasser- und Schifffahrtsdirektionen)
THW Dienstfahrzeuge der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk
(Auskunft: Kfz-Zulassungsstelle beim „Beschaffungsamt des Bundesministeriums des Innern“ in Bonn
als zentrale Zulassungsbehörde)
Y Dienstfahrzeuge der Bundeswehr
(Auskunft: Zentrale Militärkraftfahrtstelle – ZMK, Düsseldorf)
B. L ä n d e r
B Berlin Senat und Abgeordnetenhaus
Zulassungsbehörde Berlin
BBL Brandenburg Landesregierung und Landtag
Zulassungsbehörde Potsdam, Stadt
BWL Baden-Württemberg Landesregierung und Landtag
Zulassungsbehörde Stuttgart, Stadt
BYL Bayern Landesregierung und Landtag
Zulassungsbehörde München, Stadt
HB Freie Hansestadt Bremen Senat und Bürgerschaft
Zulassungsbehörde Bremen, Stadt
HEL Hessen Landesregierung und Landtag
Zulassungsbehörde Wiesbaden, Stadt
HH Freie und Hansestadt Hamburg Senat und Bürgerschaft
Zulassungsbehörde Hamburg, Stadt
LSA Sachsen-Anhalt Landesregierung und Landtag
Zulassungsbehörde Magdeburg, Stadt
LSN Sachsen Landesregierung und Landtag
Zulassungsbehörde Dresden, Stadt
MVL Mecklenburg-Vorpommern Landesregierung und Landtag
Zulassungsbehörde Schwerin, Stadt
NL Niedersachsen Landesregierung und Landtag
Zulassungsbehörde Hannover, Stadt
NRW Nordrhein-Westfalen Landesregierung und Landtag
Zulassungsbehörde Düsseldorf, Stadt
RPL Rheinland-Pfalz Landesregierung und Landtag
Zulassungsbehörde Mainz, Stadt
1128 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2000
SAL Saarland Landesregierung und Landtag
Zulassungsbehörde Saarbrücken, Stadt und Stadtverband
SH Schleswig-Holstein Landesregierung und Landtag
Zulassungsbehörde Kiel, Stadt
THL Thüringen Landesregierung und Landtag
Zulassungsbehörde Erfurt, Stadt
C. D i p l o m a t i s c h e s C o r p s u n d b e v o r r e c h t i g t e i n t e r n a t i o n a l e O r g a n i s a t i o n e n
0 Fahrzeuge des Diplomatischen Corps und bevorrechtiger Internationaler Organisationen
(Auskunft: Zulassungsbehörde Berlin; Zulassungsbehörde Bonn, Stadt)
II.
Sonderkennzeichen
Auf Antrag ist als amtliches Kennzeichen zuzuteilen
1-1 für einen Dienstkraftwagen des Präsidenten des Deutschen Bundestages
Zulassungsbehörde Berlin.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2000 1129
Anhang 4
(zu Artikel 4 Nr. 4)
„Muster 1
(zu § 7 Abs. 2)
Vorbemerkungen:
Das Kennzeichen besteht aus dem Unterscheidungszeichen, der Erkennungsnummer und dem Ausfuhrmerkzeichen.
Das Unterscheidungszeichen ergibt sich aus § 23 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung.
Die Erkennungsnummer enthält eine ein- bis dreistellige Zahl und nachfolgend einen Buchstaben; sofern eine solche
Erkennungsnummer nicht zugeteilt werden kann, ist eine vierstellige Zahl zulässig.
Anlage Va zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ist mit Ausnahme der Vorschriften bezüglich des Euro-Feldes
sowie der Abschnitte 1.3 und 2 entsprechend anzuwenden.
Das Ausfuhrmerkzeichen besteht aus einem roten Untergrund (Farbregister RAL 2002, herausgegeben vom RAL
Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e. V., Siegburger Straße 39, 53757 St. Augustin) mit schwarzer
Beschriftung (RAL 9005). Die obere Zahl kennzeichnet den Tag, die mittlere Zahl den Monat und die untere Zahl das
Jahr, in welchem die Gültigkeit der Zulassung im Geltungsbereich dieser Verordnung endet.
Der rote Untergrund darf nicht retroreflektierend sein.
Das Unterscheidungszeichen, die Erkennungsnummer und die Zahlen des Ausfuhrmerkzeichens müssen geprägt sein.
Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung.
a) Einzeiliges Kennzeichen
b) Zweizeiliges Kennzeichen
“
1130 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2000
Verordnung
zur Änderung der Winterbau-Umlageverordnung
Vom 24. Juli 2000
Auf Grund des § 357 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-
rung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) verordnet das
Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung:
Artikel 1
In § 1 Satz 1 Nr. 2 der Winterbau-Umlageverordnung vom 13. Juli 1972 (BGBl. I
S. 1201), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. November 1999
(BGBl. I S. 2230) geändert worden ist, wird die Angabe „ 1,7“ durch die An-
gabe „ 1,0“ ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2000 in Kraft.
Berlin, den 24. Juli 2000
Der Bund esminist er
für Arb eit und Sozialord nung
Walt er Riest er
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2000 1131
Zweite Verordnung
zur Änderung futtermittelrechtlicher Verordnungen*)
Vom 26. Juli 2000
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft 1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
und Forsten verordnet a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
– auf Grund des § 4 Abs. 1 Nr. 9, des § 6 Abs. 1 in Ver- „2. Ergänzungsfuttermittel: Mischfuttermittel, die
bindung mit Abs. 2, des § 9a Abs. 3 Nr. 2 und 3 und einen gegenüber einem Alleinfuttermittel für
des § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Futtermittelgesetzes in der die jeweilige Tierkategorie höheren Gehalt an
Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 1998, bestimmten Stoffen, insbesondere Inhalts-
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom oder Zusatzstoffen, aufweisen und die auf
20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1040), Grund ihrer Zusammensetzung dazu bestimmt
– auf Grund des § 4 Abs. 1 Nr. 3, 4, 5 Buchstabe a, Nr. 7 sind, in Ergänzung anderer Futtermittel den
und 8 in Verbindung mit Abs. 2, des § 5 Abs. 4 Nr. 2 in Nahrungsbedarf der Tiere zu decken;“.
Verbindung mit Abs. 5, des § 9 Abs. 1 Nr. 3 in Verbin- b) In Nummer 11 wird der abschließende Punkt durch
dung mit Abs. 3 und des § 9a Abs. 3 Nr. 1 und 4 in Ver- ein Semikolon ersetzt und es werden folgende
bindung mit Abs. 4 des Futtermittelgesetzes im Einver- Nummern angefügt:
nehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit,
„12. Zusatzstoffe mit firmengebundener Zulas-
– auf Grund des § 14 Abs. 4 Nr. 1 des Futtermittelgesetzes
sung: Zusatzstoffe, die in Anhang C Teil I
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der
der Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom
Finanzen sowie
23. November 1970 über Zusatzstoffe in der
– auf Grund des § 11a Abs. 2 des Futtermittelgesetzes Tierernährung (ABl. EG Nr. L 270 S. 1) in der
in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungs- jeweils geltenden Fassung aufgeführt sind;
kostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821)
13. sonstige Zusatzstoffe: Zusatzstoffe, die in
sowie Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-
Anhang C Teil II der Richtlinie 70/524/EWG
Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und
aufgeführt sind;
dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I
S. 3288) im Einvernehmen mit den Bundesministerien 14. EG-Zulassungsverordnung: Verordnung der
der Finanzen und für Wirtschaft und Technologie: Europäischen Gemeinschaft nach Artikel 3,
9g Abs. 5, Artikel 9h Abs. 3 oder Artikel 9i
Abs. 3 der Richtlinie 70/524/EWG unter Be-
Artikel 1 rücksichtigung einer Änderung nach Artikel 11
Die Futtermittelverordnung in der Fassung der Bekannt- der Richtlinie 70/524/EWG.“
machung vom 19. November 1997 (BGBl. I S. 2714),
zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. In § 4 Abs. 2 wird die Angabe „des Rates vom
25. Juni 1999 (BGBl. I S. 1466, 1632), wird wie folgt 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tier-
geändert: ernährung (ABl. EG Nr. L 270 S. 1)“ gestrichen.
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Rechtsakte: 3. In § 13 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „Bakterien-
– Richtlinie 96/51/EG des Rates vom 23. Juli 1996 zur Änderung eiweiß M“ durch die Worte „auf Methanol gezüchtete
der Richtlinie 70/524/EWG über Zusatzstoffe in der Tierernährung
(ABl. EG Nr. L 235 S. 39); Bakterien“ ersetzt.
– Richtlinie 2000/45/EG der Kommission vom 6. Juli 2000 zur Fest-
legung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die Bestimmung
von Vitamin A, Vitamin E und Tryptophan in Futtermitteln (ABl. EG 4. Die §§ 16 und 17 werden durch folgende Vorschriften
Nr. L 174 S. 32); ersetzt:
– Entscheidung 98/728/EG des Rates vom 14. Dezember 1998 über „§ 16
eine Gemeinschaftsregelung für Gebühren im Futtermittelsektor
(ABl. EG Nr. L 346 S. 51); Zugelassene Zusatzstoffe
– Entscheidung 2000/285/EG der Kommission vom 5. April 2000 Die in Anlage 3 Spalte 2 aufgeführten Zusatzstoffe
zur Änderung der Entscheidung 91/516/EWG zur Festlegung des
Verzeichnisses von Ausgangserzeugnissen, deren Verwendung in werden für die in den Gruppenüberschriften und der
Mischfuttermitteln verboten ist (ABl. EG Nr. L 94 S. 43). Spalte 4 oder 5 bestimmten Verwendungszwecke
1132 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2000
zugelassen. Die Zulassung eines Zusatzstoffes nach (4) Zulassungsanträgen für Zusatzstoffe mit firmen-
Satz 1 besteht nur, solange und soweit nicht eine gebundener Zulassung ist zusätzlich eine Monografie
EG-Zulassungsverordnung eine Regelung für diesen beizufügen, die nach der Richtlinie 87/153/EWG zu
Zusatzstoff trifft oder dessen Zulassung durch eine erstellen ist. Ferner muss die technische Spezifikation
Verordnung nach Artikel 9g Abs. 5 Satz 2 Buchstabe a nach § 16a Abs. 2 Satz 2 für diese Zusatzstoffe eine
oder Artikel 9m Satz 1 der Richtlinie 70/524/EWG Zusammenfassung der in der Monografie be-
aufgehoben wird. schriebenen Merkmale und Eigenschaften für die Ver-
öffentlichung im Amtsblatt C der Europäischen
§ 16a Gemeinschaften enthalten. Die Sätze 1 und 2 gelten
Zulassungsantrag entsprechend für sonstige Zusatzstoffe, für die nach
Artikel 9n Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 und
(1) Der Antrag auf Artikel 23 der Richtlinie 70/524/EWG eine Mono-
1. Zulassung oder Änderung der Zulassung eines grafie vorzulegen ist.
Zusatzstoffes oder
2. Verlängerung der zehnjährigen Zulassung eines § 16b
Zusatzstoffes mit firmengebundener Zulassung Besondere Vorschriften
(Zulassungsantrag) ist bei der Bundesanstalt für für Zusatzstoffe mit firmengebundener Zulassung
Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) zur
Prüfung der Voraussetzungen für die Weiterleitung (1) Angaben und Unterlagen, die einem Zulas-
an die Kommission der Europäischen Gemein- sungsantrag für Zusatzstoffe mit firmengebundener
schaft zu stellen. Wer in einem Vertragsstaat Zulassung nach § 16a Abs. 2 oder 3 beigefügt werden
weder Niederlassung noch Wohnsitz hat, kann müssen, sind nicht erforderlich, soweit der Bundes-
eine Zulassung nur beantragen, wenn er einen Ver- anstalt ausreichende Erkenntnisse aus Angaben und
treter mit Wohnsitz oder Geschäftsraum in einem Unterlagen eines anderen Antragstellers (Vorantrag-
Vertragsstaat bestellt hat. Dieser ist im Zulas- steller) vorliegen, und
sungsverfahren zur Vertretung befugt. 1. der Vorantragsteller deren Verwertung schriftlich
(2) Dem Zulassungsantrag ist ein Dossier beizu- zugestimmt hat oder
fügen, das nach der Richtlinie 87/153/EWG des Rates 2. die erstmalige Zulassung des Zusatzstoffes des
vom 16. Februar 1987 zur Festlegung von Leitlinien Vorantragstellers, auf den sich die beabsichtigte
zur Beurteilung von Zusatzstoffen in der Tier- Verwertung bezieht, länger als zehn Jahre zurück-
ernährung (ABl. EG Nr. L 64 S. 19) in der jeweils liegt.
geltenden Fassung erstellt worden ist. Mit dem Zulas-
sungsantrag ist ferner eine technische Spezifikation Satz 1 gilt auch für Angaben und Unterlagen eines Vor-
nach der Richtlinie 87/153/EWG vorzulegen, in der antragstellers, soweit die Zulassung des Zusatzstoffes
die wichtigsten Eigenschaften und Merkmale des auf Antrag des Vorantragstellers durch Verordnung
Zusatzstoffes zusammengefasst sind. nach Artikel 9m Satz 1 der Richtlinie 70/524/EWG
entzogen wurde. Für ergänzende Angaben und
(3) Besteht der Zusatzstoff aus einem gentechnisch Unterlagen, die ein Vorantragsteller nachträglich
veränderten Organismus im Sinne des § 3 Nr. 3 des zum Zwecke der zehnjährigen Zulassung eines
Gentechnikgesetzes in der jeweils geltenden Fassung nach Artikel 9a Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 3a
oder enthält der Zusatzstoff solche Organismen, Buchstabe a der Richtlinie 70/524/EWG nur vorläufig
so ist eine Einstufung der Risiken für die Umwelt zugelassenen Zusatzstoffes vorgelegt hat, gelten die
entsprechend der nach § 16 Abs. 1 des Gentechnik- Sätze 1 und 2 entsprechend.
gesetzes vorgesehenen Risikoeinstufung durchzu-
führen. Zu diesem Zweck sind dem Zulassungs- (2) Angaben und Unterlagen, die ein Vorantrag-
antrag folgende Unterlagen beizufügen: steller zum Zwecke der Änderung der Zulassung
1. eine Ablichtung der Genehmigung zur absicht- oder der Verlängerung der Zulassung eines Zusatz-
lichen Freisetzung gentechnisch veränderter Orga- stoffes mit firmengebundener Zulassung vorgelegt
nismen in die Umwelt zu Forschungs- und hat, dürfen zu Gunsten eines anderen Antragstellers
Entwicklungszwecken nach § 16 Abs. 1 des Gen- nur verwertet werden, wenn der Zeitpunkt des
technikgesetzes sowie die Ergebnisse der Frei- Wirksamwerdens der jeweiligen Zulassung länger
setzung unter Berücksichtigung des etwaigen als fünf Jahre zurückliegt. Satz 1 gilt entsprechend für
Risikos für die menschliche Gesundheit und die andere von einem Vorantragsteller im Verlauf des
Umwelt, Zeitraums der Zulassung des Zusatzstoffes vor-
gelegte neue Angaben und Unterlagen vom Zeitpunkt
2. das vollständige technische Dossier mit den nach der Vorlage an. Abweichend von Satz 1 dürfen An-
§ 15 Abs. 1 Satz 2 des Gentechnikgesetzes in gaben und Unterlagen, die ein Vorantragsteller zum
Verbindung mit § 5 und Anlage 2 der Gentechnik- Zwecke der Änderung der Zulassung eines Zusatz-
Verfahrensverordnung in der Fassung der Be- stoffes mit firmengebundener Zulassung vorgelegt
kanntmachung vom 4. November 1996 (BGBl. I hat, nur nach Ablauf der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 vor-
S. 1657) in der jeweils geltenden Fassung er- gesehenen Zehnjahresfrist verwertet werden, wenn
forderlichen Angaben und Unterlagen sowie die
diese Frist zu einem späteren Zeitpunkt als die
Einstufung des Umweltrisikos und
Fünfjahresfrist nach Satz 1 endet. Absatz 1 Satz 1
3. die Ergebnisse der Untersuchungen zu For- Nr. 1 gilt in den Fällen der Sätze 1 bis 3 ent-
schungs- oder Entwicklungszwecken. sprechend.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2000 1133
(3) Sofern die Zulassung eines Zusatzstoffes verlangen und bis dahin das Ruhen der Bearbeitung
mit firmengebundener Zulassung toxikologische anordnen. In diesem Fall verlängert sich die Jahres-
Versuche an Wirbeltieren erfordert, hat sich der frist nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 um die Zeitspanne des
Antragsteller bei der Bundesanstalt zu erkundigen, Ruhens der Bearbeitung.
ob für den Zusatzstoff oder die wirksame Substanz
schon eine Zulassung besteht. Ist dies der Fall und § 16d
sind die Fristen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 oder
Pflichten bei Zusatzstoffen
Absatz 3 noch nicht abgelaufen, so setzt sich der
mit firmengebundener Zulassung
Antragsteller mit dem Vorantragsteller in Verbindung,
um sich zur Vermeidung einer Wiederholung der (1) Nach Zulassung eines Zusatzstoffes mit firmen-
toxikologischen Versuche an Wirbeltieren mit dem gebundener Zulassung ist der Inhaber der Zulassung
Vorantragsteller auf eine gemeinsame Verwertung verpflichtet,
der Angaben und Unterlagen zu einigen. Können 1. auf Verlangen der zuständigen Behörde unentgelt-
sich der Antragsteller und der Vorantragsteller nicht lich eine Standardprobe mit den Merkmalen und
über die gemeinsame Verwertung der Angaben und Eigenschaften des Zusatzstoffes entsprechend
Unterlagen einigen und ist der Vorantragsteller im der in § 16b Abs. 1 vorgesehenen Monografie und
Inland wohnhaft oder niedergelassen, so ordnet die eine Referenzprobe der wirksamen Substanz zur
Bundesanstalt die gemeinsame Verwertung der Verfügung zu stellen; wurde auf Grund von Ände-
betreffenden Angaben und Unterlagen an und setzt rungen der Eigenschaften oder Merkmale des
eine angemessene Vergütung für die vom Vorantrag- Zusatzstoffes eine Änderung der Zulassung vor-
steller für diese Versuche erbrachten Aufwendun- genommen, ist die Standardprobe unauf-
gen fest. Der Vorantragsteller kann dem Antragsteller gefordert durch eine Standardprobe zu ersetzen,
das Inverkehrbringen des Zusatzstoffes untersagen, die der neuen Monografie des Zusatzstoffes
solange dieser nicht die Vergütung gezahlt oder entspricht,
für sie in angemessener Höhe Sicherheit geleistet
hat. 2. unvorhergesehene Unverträglichkeiten des zu-
gelassenen Zusatzstoffes mit anderen Zusatz-
§ 16c stoffen oder Tierarzneimitteln unverzüglich bei
der Bundesanstalt anzuzeigen und die Angaben
Entscheidung über
und Unterlagen zu übermitteln, aus denen sich die
die Weiterleitung des Antrags
Unverträglichkeit ergibt, sowie
(1) Außer in den Fällen der Absätze 2 und 3 leitet
3. der Kommission der Europäischen Gemeinschaft
die Bundesanstalt Zulassungsanträge nach
nach Erteilung der Zulassung unverzüglich Name
1. § 16a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 spätestens ein Jahr nach oder Firma sowie Anschrift oder Geschäftssitz
deren Eingang, der Hersteller mitzuteilen, denen er ein Recht auf
2. § 16a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 spätestens ein Jahr vor Herstellung der Zusatzstoffe eingeräumt hat; sind
Ablauf der im Anhang der EG-Zulassungsverord- diese Hersteller in einem Drittland, das nicht
nung in der Spalte „Geltungsdauer der Zulassung“ Vertragsstaat ist, wohnhaft oder niedergelassen,
festgesetzten Zulassungsdauer müssen außerdem Name oder Firma sowie
Anschrift oder Geschäftssitz ihrer Vertreter in der
mit allen Angaben und Unterlagen an die Kommission Europäischen Gemeinschaft angegeben werden.
der Europäischen Gemeinschaft und die anderen
Mitgliedstaaten weiter. Zu diesem Zweck hat der (2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Nr. 2 trifft im
Antragsteller Durchschriften der gegebenenfalls nach Falle eines Zusatzstoffes mit Ursprung in einem Dritt-
den Maßgaben der Bundesanstalt nach Absatz 3 land, das nicht Vertragsstaat ist, den Vertreter der
ergänzten Antragsunterlagen in entsprechender Zahl nach Absatz 1 bezeichneten Person in der Europäi-
beizubringen. Werden Zulassungsanträge nach § 16a schen Gemeinschaft.
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 von der im Anhang der EG-
Zulassungsverordnung in der Spalte „ Name und § 17
Zulassungsnummer der für das Inverkehrbringen des Verwendungsbeschränkungen
Zusatzstoffes verantwortlichen Personen“ bezeichne-
ten Person (Inhaber der Zulassung) nicht spätestens (1) Die Zulassung eines Zusatzstoffes gilt für die
18 Monate vor Ablauf der Zulassungsdauer gestellt, Verwendung in Mischfuttermitteln, soweit im Anhang
ist die Bundesanstalt nur an die Frist nach Satz 1 Nr. 1 der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung in der
gebunden. Spalte „Sonstige Bestimmungen“ oder in Anlage 3
Spalte 8 unter Buchstabe a oder b nichts anderes
(2) Die Bundesanstalt darf einen Antrag nur ab- vorgesehen ist.
lehnen, wenn
(2) In einer Vormischung oder einem Futtermittel
1. die nach den §§ 16a und 16b erforderlichen Anga-
dürfen vorbehaltlich des Absatzes 3 mehrere Zusatz-
ben und Unterlagen nicht vorgelegt wurden oder
stoffe nur verwendet werden, wenn zwischen ihnen
2. eine Prüfung des Zusatzstoffes ergeben hat, dass eine chemisch-physikalische und biologische Ver-
dieser die Anforderungen nach Artikel 3a der träglichkeit im Hinblick auf die erwarteten Wirkungen
Richtlinie 70/524/EWG nicht erfüllt. besteht.
(3) An Stelle der Ablehnung aus den in Absatz 2 (3) In einem Mischfuttermittel darf nur ein einziger
Nr. 1 genannten Gründen kann die Bundesanstalt Leistungsförderer und je ein einziger Zusatzstoff
auch die Vorlage weiterer Angaben und Unterlagen zur Verhütung der Histomoniasis oder Kokzidiose
1134 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2000
verwendet werden. Ein Zusatzstoff, der für eine einem Trockensubstanzgehalt von 88 vom Hundert,
Tierart oder Tierkategorie sowohl als Leistungs- die im Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsver-
förderer als auch als Zusatzstoff zur Verhütung der ordnung in der Spalte „Mindestgehalt“ festgesetzten
Histomoniasis oder der Kokzidiose zugelassen ist, Mindestgehalte nicht unterschreiten und die in der
darf in einem Mischfuttermittel nur für einen einzigen Spalte „Höchstgehalte“ festgesetzten Höchstgehalte
Verwendungszweck verwendet werden. Ein Mikro- nicht überschreiten. Satz 1 gilt für in Anlage 3
organismus darf zusammen mit Leistungsförderern Spalte 6 festgesetzte Mindest- oder Höchstgehalte
oder Zusatzstoffen zur Verhütung der Histomoniasis entsprechend.“
oder Kokzidiose in einem Mischfuttermittel nur ver-
wendet werden, wenn dies in der Zulassung dieses
6. § 18 wird wie folgt geändert:
Mikroorganismus vorgesehen ist.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
(4) Leistungsförderer, Zusatzstoffe zur Verhütung
der Histomoniasis oder der Kokzidiose, Vitamin A, aa) In Satz 1 werden vor der Angabe „Anlage 3“
Vitamin D, Kupfer oder Selen dürfen Mischfutter- die Worte „dem Anhang der jeweiligen EG-
mitteln nur in Form von Vormischungen mit Träger- Zulassungsverordnung, Spalte „Zusatzstoff,“
stoffen zugesetzt werden; dabei darf der Anteil der oder“ eingefügt.
Vormischungen jeweils 0,2 vom Hundert der Gesamt- bb) In der Tabelle werden in der Position „Enzyme,
masse des Mischfuttermittels nicht unterschreiten. Mikroorganismen“ in Spalte 2 vor der Angabe
(5) Abweichend von Absatz 4 dürfen Mischfutter- „Anlage 3“ die Worte „dem Anhang der je-
mitteln weiligen EG-Zulassungsverordnung, Spalte
„EG-Nummer“ oder Spalte „Zulassungsnum-
1. Leistungsförderer und Zusatzstoffe zur Verhütung
mer des Zusatzstoffs“, oder“ eingefügt.
der Histomoniasis oder der Kokzidiose unmittelbar
zugesetzt werden, soweit b) In Absatz 2 werden vor der Angabe „Anlage 3“
a) dies im Anhang der jeweiligen EG-Zulassungs- die Worte „dem Anhang der jeweiligen EG-Zu-
verordnung in der Spalte „Sonstige Bestim- lassungsverordnung, Spalte „Zusatzstoff“, oder“
mungen“ vorgesehen ist und eingefügt.
b) dem Herstellerbetrieb eine Genehmigung nach c) In Absatz 4 Satz 1 werden
§ 29a Abs. 1 erteilt worden ist, aa) vor der Angabe „in Anlage 3“ die Worte „im
2. Vitamin A, Vitamin D, Kupfer oder Selen unmittel- Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsver-
bar zugesetzt werden, soweit ordnung in der Spalte „ Höchstalter“ oder“
eingefügt und
a) im Falle der Herstellung von Mischfuttermitteln
für andere Tiere als Heimtiere bb) die Angabe „in Spalte 7“ durch die Worte „im
Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverord-
aa) dies im Anhang der jeweiligen EG-Zulas- nung in der Spalte „Sonstige Bestimmungen“
sungsverordnung in der Spalte „Sonstige oder in Anlage 3 Spalte 7“ ersetzt.
Bestimmungen“ vorgesehen ist und
d) In Absatz 5 werden
bb) dem Herstellerbetrieb eine Genehmigung
nach § 31a Abs. 1 erteilt worden ist, aa) vor der Angabe „in Anlage 3“ die Worte „im
Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverord-
b) im Falle der Herstellung von Mischfuttermitteln nung in der Spalte „Sonstige Bestimmungen“
für Heimtiere der Herstellerbetrieb nach § 31 oder“ eingefügt und
Abs. 1 registriert worden ist.
bb) die Worte „unter Buchstabe d“ durch die Worte
(6) Abweichend von Absatz 4 darf der Anteil der „im Anhang der jeweiligen EG-Zulassungs-
Vormischungen bis zu einem Anteil von 0,05 vom verordnung in der Spalte „ Sonstige Be-
Hundert der Gesamtmasse des Mischfuttermittels stimmungen“ oder in Anlage 3 Spalte 8 unter
vermindert werden, soweit Buchstabe d“ ersetzt.
1. die Zusammensetzung der Vormischung die e) In Absatz 6 werden
gleichmäßige Einmischung erlaubt und
aa) in Satz 1 die Angabe „§ 17“ durch die Angabe
2. dem Herstellerbetrieb „§ 17a“ ersetzt und
a) im Falle der Zugabe von Vormischungen mit
bb) in Satz 2 vor der Angabe „in Anlage 3“ die
Leistungsförderern oder Zusatzstoffen zur Ver-
Worte „ im Anhang der jeweiligen EG-Zu-
hütung der Histomoniasis oder der Kokzidiose
lassungsverordnung in der Spalte „ Höchst-
eine Genehmigung nach § 29a Abs. 2 oder
gehalt“ oder“ eingefügt.
b) im Falle der Zugabe von Vormischungen mit
f) In Absatz 7 Nr. 2 werden in den Buchstaben a
Vitamin A, Vitamin D, Kupfer oder Selen eine
und b jeweils vor der Angabe „Anlage 3“ die Worte
Genehmigung nach § 31a Abs. 2
„ dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungs-
erteilt worden ist.“ verordnung, Spalte „Zusatzstoff“, oder“ eingefügt.
g) In Absatz 8 werden vor der Angabe „Anlage 3“
5. Der bisherige § 17 wird § 17a und in seinem Absatz 1 die Worte „dem Anhang der jeweiligen EG-Zu-
wird Satz 1 durch folgende Sätze ersetzt: lassungsverordnung, Spalte „ EG-Nummer“ oder
„ Der Gehalt an Zusatzstoffen darf in Mischfutter- Spalte „ Zulassungsnummer des Zusatzstoffs“ ,
mitteln, jeweils bezogen auf Alleinfuttermittel mit oder“ eingefügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2000 1135
7. § 21 Abs. 1 wird wie folgt geändert: bbb) die Worte „ Buchstabe d“ durch die
a) In Nummer 1 werden vor der Angabe „Anlage 3“ Worte „dem Anhang der jeweiligen EG-
die Worte „ dem Anhang der jeweiligen EG-Zu- Zulassungsverordnung, Spalte „Sonstige
lassungsverordnung, Spalte „ Zusatzstoff“ , oder“ Bestimmungen“, oder Anlage 3 Spalte 8
eingefügt. Buchstabe d“ ersetzt.
b) In Nummer 3 werden vor der Angabe „Anlage 3“ dd) In Nummer 11 werden vor der Angabe „An-
die Worte „ dem Anhang der jeweiligen EG-Zu- lage 3“ die Worte „dem Anhang der jeweiligen
lassungsverordnung, Spalte „ EG-Nummer“ oder EG-Zulassungsverordnung, Spalte „EG-Num-
Spalte „ Zulassungsnummer des Zusatzstoffs“ , mer“, oder“ eingefügt.
oder“ eingefügt. b) In Absatz 3 Satz 1 werden
c) In Nummer 4 werden vor der Angabe „in Anlage 3“ aa) vor der Angabe „in Anlage 3“ die Worte „im
die Worte „ im Anhang der jeweiligen EG-Zu-
Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsver-
lassungsverordnung in der Spalte „ Höchstalter“
ordnung in der Spalte „ Höchstalter“ oder“
oder“ eingefügt.
eingefügt und
d) Nummer 8 wird wie folgt geändert:
bb) die Angabe „in Spalte 7“ durch die Worte „im
aa) In Buchstabe a werden Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverord-
aaa) vor der Angabe „Anlage 3“ die Worte nung in der Spalte „Sonstige Bestimmungen“
„ dem Anhang der jeweiligen EG-Zu- oder in Anlage 3 Spalte 7“ ersetzt.
lassungsverordnung, Spalte „ Sonstige
c) In Absatz 4 Nr. 2 werden vor der Angabe „An-
Bestimmungen“ , oder“ eingefügt und
lage 3“ die Worte „dem Anhang der jeweiligen
bbb) die Worte „ Buchstabe d“ durch die EG-Zulassungsverordnung, Spalte „EG-Nummer“
Worte „dem Anhang der jeweiligen EG- oder „ Zulassungsnummer des Zusatzstoffs“ ,
Zulassungsverordnung, Spalte „Sonstige oder“ eingefügt.
Bestimmungen“, oder Anlage 3 Spalte 8
Buchstabe d“ ersetzt.
9. § 26 wird wie folgt geändert:
bb) In Buchstabe b werden vor der Angabe
a) In Absatz 1 werden
„ in Anlage 3“ die Worte „ im Anhang der
jeweiligen EG-Zulassungsverordnung in der aa) die Angabe „§ 17“ durch die Angabe „§ 17a“
Spalte „Sonstige Bestimmungen“ oder“ ein- ersetzt und
gefügt. bb) vor der Angabe „in Anlage 3“ die Worte „im
e) In Nummer 9 wird der abschließende Punkt durch Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsver-
ein Komma ersetzt und folgende Nummer wird ordnung in der Spalte „Höchstgehalte“ oder“
angefügt: eingefügt.
„10. bei Leistungsförderern und Zusatzstoffen b) In Absatz 2 werden vor der Angabe „Anlage 3“
zur Verhütung der Histomoniasis oder der die Worte „dem Anhang der jeweiligen EG-Zu-
Kokzidiose die Handelsbezeichnung sowie lassungsverordnung in der Spalte „ Sonstige
die dem für das Inverkehrbringen Verant- Bestimmungen“ oder“ eingefügt.
wortlichen mit der Zulassung des Zusatz-
stoffes erteilte Matrikelnummer.“ 10. In § 28 Abs. 1 Nr. 1 werden vor der Angabe „Anlage 3“
die Worte „ dem Anhang der jeweiligen EG-Zu-
8. § 22 wird wie folgt geändert: lassungsverordnung in der Spalte „ Höchstgehalt“
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: oder“ eingefügt.
aa) In Nummer 2 werden vor der Angabe „An-
lage 3“ die Worte „dem Anhang der jeweiligen 11. In § 29a Abs. 2 wird die Angabe „§ 16“ durch die
EG-Zulassungsverordnung, Spalte „ Zusatz- Angabe „§ 17“ ersetzt.
stoff“ , oder“ eingefügt.
bb) Nummer 3 wird wie folgt geändert: 12. § 30 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe a werden vor der Angabe a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
„ Anlage 3“ die Worte „ dem Anhang aa) In den Nummern 1 und 2 werden jeweils vor
der jeweiligen EG-Zulassungsverord- der Angabe „ Anlage 3“ die Worte „ dem
nung in der Spalte „Höchstgehalt“ oder“ Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsver-
eingefügt. ordnung in der Spalte „Höchstgehalt“ oder“
bbb) In Buchstabe b werden die Worte „der eingefügt.
sonstigen Zusatzstoffe“ durch die Worte bb) In Nummer 3 werden die Worte „Selen oder“
„anderer als in Buchstabe a aufgeführter durch das Wort „Selen,“ ersetzt und folgende
Zusatzstoffe“ ersetzt. Nummer wird eingefügt:
cc) In Nummer 6 werden „4. Mischfuttermittel unter unmittelbarer Zu-
aaa) vor der Angabe „ Anlage 3“ die Worte gabe von Antioxidantien, für die nach dem
„ dem Anhang der jeweiligen EG-Zu- Anhang der jeweiligen EG-Zulassungs-
lassungsverordnung, Spalte „ Sonstige verordnung in der Spalte „Höchstgehalt“
Bestimmungen“ , oder“ eingefügt und oder Anlage 3 Spalte 6 ein Höchstgehalt
1136 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2000
festgesetzt worden ist, Vitaminen, aus- 2. im Falle rechtzeitiger Antragstellung mit Eintritt
genommen Vitamin A und D, Carotinoiden der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über
oder Xantophyllen, Enzymen, Mikro- den Antrag.“
organismen oder Spurenelementen, aus-
b) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz angefügt:
genommen Kupfer und Selen, oder“.
„(8) Zusatzstoffe, Vormischungen oder Futter-
cc) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5.
mittel dürfen noch bis zum 1. Februar 2001 in
b) In Absatz 4 wird nach der Angabe „Nr. 3“ die Verkehr gebracht werden, soweit sie dieser
Angabe „und 4“ eingefügt. Verordnung in der bis zum 27. Juli 2000 geltenden
Fassung entsprechen. Futtermittel, die dieser
Verordnung in der bis zum 27. Juli 2000 geltenden
13. In § 31a Abs. 2 wird die Angabe „§ 16“ durch die Fassung entsprechen, dürfen noch bis zum
Angabe „§ 17“ ersetzt. 1. Februar 2001 verfüttert werden. Die Sätze 1
und 2 gelten nicht für Zusatzstoffe mit firmen-
14. § 33 wird wie folgt geändert: gebundener Zulassung oder Futtermittel oder
Vormischungen, die solche Zusatzstoffe ent-
a) In Absatz 1 werden in halten.“
aa) Satz 1 die Worte „ dem Bundesministerium
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten“
18. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
durch die Worte „der Bundesanstalt“ und
a) Satz 1 der Vorbemerkungen wird durch folgenden
bb) Satz 2 die Worte „ Das Bundesministerium
Satz ersetzt:
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten“
durch die Worte „Die Bundesanstalt“ ersetzt. „Aufgeführt werden nur Zusatzstoffe, für die nach
dem 1. April 1998 keine Regelung durch eine EG-
b) In Absatz 2 werden die Worte „ Das Bundes-
Zulassungsverordnung getroffen wurde.“
ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten“ durch die Worte „ Die Bundesanstalt“ b) In Nummer 1.1 werden die Positionen „E 717
ersetzt. Avilamycin“ und „E 716 Salinomycin-Natrium“ und
in der Position „E 712 Flavophospholipol“ wird die
Unterposition „Kaninchen“ gestrichen.
15. In § 35 Nr. 2 Buchstabe b werden die Worte
„ Cadmium oder“ gestrichen. c) In Nummer 2 wird die Position „E 324 Ethoxyquin“
gestrichen.
d) Nummer 4 wird gestrichen.
16. § 36 wird wie folgt geändert:
e) In Nummer 6.1 werden die Positionen „E 160 a
a) In Absatz 1 Nr. 1 und 2 wird jeweils die Angabe Beta-Karotin“ , „ Phaffia rhodozyma astaxanthin-
„§ 16“ durch die Angabe „§ 17“ ersetzt. reich (CBS 116.94)“ und Phaffia rhodozyma
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz eingefügt: astaxanthinreich (ATCC 74219)“ und in der
Position „E 161 g Canthaxanthin“ wird die Unter-
„(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 21 Abs. 1
position „Heim- und Ziervögel“ gestrichen.
Nr. 15 des Futtermittelgesetzes handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren f) Nummer 7 wird wie folgt geändert:
Anordnung nach § 29 Abs. 5 Satz 1 oder § 31 aa) In Nummer 7.1 wird die Position „E 769 Ni-
Abs. 5 Satz 1 oder einer vollziehbaren Auflage fursol“ gestrichen.
nach § 29 Abs. 4 oder 5 Satz 2 oder § 31 Abs. 4
oder 5 Satz 2 zuwiderhandelt.“ bb) Nummer 7.2 wird wie folgt geändert:
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. aaa) Die Positionen „E 24 Diclazuril“, „E 770
Maduramycin-Ammonium“ und „E 772
Narasin/Nicarbazin“ werden gestrichen.
17. § 37 wird wie folgt geändert:
bbb) In der Position „E 764 Halofuginon“
a) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz eingefügt: wird die Unterposition „Junghennen“, in
„(5a) Betriebe, die beim Inkrafttreten dieser der Position „E 763 Lasalocid-Natrium“
Verordnung bereits Mischfuttermittel unter un- wird die Unterposition „Truthühner“, in
mittelbarer Zugabe von Antioxidantien, für die der Position „E 758 Robenidin“ wird
nach dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungs- die Unterposition „Zuchtkaninchen“ und
verordnung in der Spalte „ Höchstgehalt“ oder in der Position „E 766 Salinomycin-
Anlage 3 Spalte 6 ein Höchstgehalt festgesetzt Natrium“ werden die Unterpositionen
worden ist, Vitaminen, ausgenommen Vitamin A „ Mastkaninchen“ und „ Junghennen“
und D, Carotinoiden oder Xantophyllen, Enzymen, gestrichen.
Mikroorganismen oder Spurenelementen, aus- g) In Nummer 8 wird die Position „E 236 Ameisen-
genommen Kupfer und Selen, herstellen, gelten säure“ gestrichen.
als vorläufig registriert. Die vorläufige Registrie-
h) In Nummer 10 werden in der Position „E 4 Kupfer
rung erlischt,
(Cu)“ die Unterposition „ Aminosäure-Kupfer-
1. wenn nicht bis zum 1. Februar 2001 die Re- chelat, Hydrate“ , in der Position „ E 5 Mangan
gistrierung beantragt wird und (Mn)“ die Unterposition „Aminosäure-Mangan-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2000 1137
chelat, Hydrate“ und in der Position „E 6 Zink technisch frei von Reinigungs- und Desinfek-
(Zn)“ die Unterposition „Aminosäure-Zinkchelat, tionsmitteln und anderen Substanzen sein, die
Hydrate“ gestrichen. nicht im Rahmen der futtermittelrechtlichen Vor-
i) Die Nummern 13 und 14 werden gestrichen. schriften zugelassen sind. Materialien tierischen
Ursprungs im Prozesswasser sind gemäß der
Richtlinie 90/667/EWG zu behandeln.“
19. In Anlage 6 wird die Nummer 5 wie folgt gefasst:
„5. Alle Abfälle aus den verschiedenen Stufen der
Behandlung von kommunalem, häuslichem oder Artikel 2
industriellem Abwasser im Sinne von Artikel 2 Die BLE-Futtermittel-Kostenverordnung vom 22. März
Nr. 1 bis 3 der Richtlinie 91/271/EWG des Rates 1996 (BGBl. I S. 533) wird wie folgt geändert:
vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von
kommunalem Abwasser (ABl. EG Nr. L 135 S. 40)
in der jeweils geltenden Fassung, unabhängig 1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
davon, ob diese Abfälle weiter verarbeitet werden „Verordnung
und welchen Ursprungs die Abwässer sind. über Kosten für Amtshandlungen
Der Begriff „ Abwasser“ bezieht sich nicht auf der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
„ Prozesswasser“ , das heißt Wasser aus un- nach dem Futtermittelgesetz
abhängigen Leitungen in der Lebens- oder (BLE-Futtermittel-Kostenverordnung)“.
Futtermittelindustrie. Werden diese Leitungen
mit Wasser versorgt, so muss dieses genuss-
tauglich und rein sein im Sinne von Artikel 4 der 2. § 1 wird wie folgt gefasst:
Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November „§ 1
1998 über die Qualität von Wasser für den Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
menschlichen Gebrauch (ABl. EG Nr. L 330 (Bundesanstalt) erhebt nach dieser Verordnung Kosten
S. 32) in der jeweils geltenden Fassung. In der (Gebühren und Auslagen) für Amtshandlungen im
Fischereiindustrie dürfen die betreffenden Lei- Zusammenhang mit
tungen auch mit sauberem Meerwasser im Sinne
von Artikel 2 der Richtlinie 91/493/EWG vom 1. der Entscheidung über die Erteilung von Aus-
22. Juli 1991 zur Festlegung von Hygienevor- nahmegenehmigungen nach § 11 Abs. 1 des Futter-
schriften für die Erzeugung und Vermarktung mittelgesetzes und deren Verlängerung sowie
von Fischereierzeugnissen (ABl. EG Nr. L 268 2. der Entscheidung über die Weiterleitung von
S. 15) in der jeweils geltenden Fassung versorgt Zulassungsanträgen nach § 9a Abs. 1 des Futter-
werden. Prozesswasser darf nur Lebens- oder mittelgesetzes für Zusatzstoffe mit firmengebun-
Futtermittelmaterialien enthalten und muss dener Zulassung.“
3. Die Anlage wird wie folgt geändert:
a) Der Gebührennummer 1 wird folgende Überschrift vorangestellt:
Gebühren- Gebühr
Gebührentatbestand
nummer in DM
„I. Amtshandlungen nach § 1 Nr. 1“
b) Dem Gebührenverzeichnis werden folgende Positionen angefügt:
Gebühren- Gebühr
Gebührentatbestand
nummer in DM
„II. Amtshandlungen nach § 1 Nr. 2
1. Weiterleitung eines Antrags auf
Zulassung eines Zusatzstoffes . . . . 26 500 – 53 000
2. Weiterleitung eines Antrags auf
Änderung der Zulassung eines
Zusatzstoffes . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8 000 – 21 000
3. Rücknahme eines Antrags,
nachdem mit der sachlichen
Bearbeitung begonnen worden
ist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . bis zu 75 v.H. der
Amtshandlungsgebühr
4. Ablehnung eines Antrags aus
anderen Gründen als wegen
Unzuständigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . bis zu 75 v.H. der
Amtshandlungsgebühr“.
1138 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2000
Artikel 3 b) nach der Position „Virginiamycin“ die Positionen
Die Futtermittel-Probenahme- und -Analyse-Verordnung 1 2
in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. März 2000
(BGBl. I S. 226) wird wie folgt geändert: „Vitamin A (Retinol) 16. Richtlinie
Vitamin E 16. Richtlinie“
1. § 12 Abs. 1 Satz 1wird wie folgt geändert: eingefügt.
Der abschließende Punkt wird durch ein Semikolon
ersetzt und folgende Position wird angefügt:
„Richtlinie 2000/45/EG der Kommission vom 6. Juli Artikel 4
2000 zur Festlegung gemeinschaftlicher Analyseme-
thoden für die Bestimmung von Vitamin A, Vitamin E Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft
und Tryptophan in Futtermitteln (ABl. EG Nr. L 174 und Forsten kann den Wortlaut der Futtermittelverordnung
S. 32) – 16. Richtlinie –.“ in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden
Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
2. In der Anlage werden
a) nach der Position „ Stickstoffbasen, flüchtig“ die
Position Artikel 5
1 2 Die Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tage
nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 Nr. 19 tritt
„Tryptophan 16. Richtlinie“ am 1. August 2000, Artikel 3 tritt am 1. September 2000
und in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 26. Juli 2000
Der Bund esminist er
f ü r Er n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Fo r s t e n
In Vertretung
M. W i l l e
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2000 1139
Berichtigung
des Gesetzes über Fernabsatzverträge
und andere Fragen des Verbraucherrechts
sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro
Vom 21. Juli 2000
Artikel 2 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über Fernabsatzverträge und andere Fra-
gen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro vom
27. Juni 2000 (BGBl. I S. 897) ist wie folgt zu berichtigen:
In den durch Nummer 3 in das Bürgerliche Gesetzbuch eingefügten § 361a ist
in Absatz 2 nach Satz 3 folgender Satz einzufügen:
„Hat der Verbraucher die Verschlechterung, den Untergang oder die anderwei-
tige Unmöglichkeit zu vertreten, so hat er dem Unternehmer die Wertminderung
oder den Wert zu ersetzen; §§ 351 bis 353 sind nicht anzuwenden.“
Berlin, den 21. Juli 2000
Bund esminist erium d er Just iz
Im Auftrag
Dr. J ü r g e n S c h m i d t - R ä n t s c h
Hinweis auf das Bundesgesetzblatt Teil II
Nr. 23, ausgegeben am 26. Juli 2000
Tag In h al t Seite
20. 7. 2000 Gesetz zu dem Vertrag vom 5. November 1998 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
Antigua und Barbuda über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen . . . . . 858
GESTA: XE011
20. 7. 2000 Gesetz zu dem Vertrag vom 25. August 1998 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
den Vereinigten Mexikanischen Staaten über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von
Kapitalanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 866
GESTA: XE012
13. 6. 2000 Bekanntmachung des deutsch-mauretanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . 878
19. 6. 2000 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens über Maßnahmen
auf Hoher See bei Ölverschmutzungs-Unfällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 880
19. 6. 2000 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens von 1990 über Vor-
sorge, Bekämpfung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Ölverschmutzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 880
19. 6. 2000 Bekanntmachung der deutsch-ugandischen Vereinbarung über die Entsendung eines deutschen Fuß-
ballsachverständigen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 881
19. 6. 2000 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens von 1972 über die Internationalen
Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 883
19. 6. 2000 Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen
und Vergünstigungen an das Unternehmen „Science Applications International Corporation (SAIC)“
(Nr. DOCPER 06) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 883
21. 6. 2000 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens vom 10. Februar 1998 zwischen der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Portugiesischen Republik über die Erstattung
von Aufwendungen für Sachleistungen der Krankenversicherung sowie über das gleichzeitige Inkraft-
treten der Verordnung vom 22. Dezember 1999 zu diesem Abkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 885
21. 6. 2000 Bekanntmachung des deutsch-kamerunischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . 886
30. 5. 2000 Berichtigung der Neufassung der Anlagen A und B des Europäischen Übereinkommens über die inter-
nationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 888
Preis dieser Ausgabe: 7,40 DM (5,60 DM zuzüglich 1,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 8,50 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7% .
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.