1034 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2000
Gesetz
zur weiteren steuerlichen Förderung von Stiftungen
Vom 14. Juli 2000
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates 12. eine Stiftung im Jahr ihrer Errichtung und in den
das folgende Gesetz beschlossen: zwei folgenden Kalenderjahren Überschüsse
aus der Vermögensverwaltung und die Gewin-
ne aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben
Artikel 1 (§ 14) ganz oder teilweise ihrem Vermögen zu-
Änderung der Abgabenordnung führt.“
Die Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBl. I
S. 613; 1977 I S. 269), zuletzt geändert durch Artikel 2 Artikel 2
des Gesetzes vom 24. Juni 2000 (BGBl. I S. 874), wird wie Änderung des
folgt geändert: Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
Dem Artikel 97 § 1a des Einführungsgesetzes zur Abga-
1. Dem § 55 Abs. 1 wird folgende Nummer 5 angefügt:
benordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341,
„5. Die Körperschaft muss ihre Mittel grundsätzlich 1977 I S. 667), das zuletzt durch Artikel 18 des Geset-
zeitnah für ihre steuerbegünstigten satzungsmäßi- zes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601) geändert
gen Zwecke verwenden. Verwendung in diesem worden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:
Sinne ist auch die Verwendung der Mittel für die
„(3) § 55 Abs. 1 Nr. 5, § 58 Nr. 7 Buchstabe a, Nr. 11
Anschaffung oder Herstellung von Vermögensge-
und 12 der Abgabenordnung in der Fassung des Gesetzes
genständen, die satzungsmäßigen Zwecken die-
vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) sind ab dem 1. Januar
nen. Eine zeitnahe Mittelverwendung ist gegeben,
2000 anzuwenden.“
wenn die Mittel spätestens in dem auf den Zufluss
folgenden Kalender- oder Wirtschaftsjahr für die
steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke ver- Artikel 3
wendet werden.“ Änderung des Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der
2. § 58 wird wie folgt geändert: Bekanntmachung vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 821),
a) Nummer 7 Buchstabe a wird wie folgt gefasst: zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. De-
„a) eine Körperschaft höchstens ein Drittel des zember 1999 (BGBl. I S. 2601), wird wie folgt geändert:
Überschusses der Einnahmen über die Un-
1. § 6 Abs. 1 Nr. 4 wird wie folgt geändert:
kosten aus Vermögensverwaltung und darüber
hinaus höchstens 10 vom Hundert ihrer sons- a) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:
tigen nach § 55 Abs. 1 Nr. 5 zeitnah zu verwen- „Dies gilt für Zuwendungen im Sinne des § 10b
denden Mittel einer freien Rücklage zuführt,“. Abs. 1 Satz 3 entsprechend.“
b) In Nummer 10 wird der Punkt am Ende durch ein b) Im neuen Satz 6 werden die Worte „Satz 4 gilt“
Komma ersetzt und es werden folgende Num- durch die Worte „Die Sätze 4 und 5 gelten“ ersetzt.
mern 11 und 12 angefügt:
„11. eine Körperschaft folgende Mittel ihrem Ver- 2. § 10b wird wie folgt geändert:
mögen zuführt: a) In Absatz 1 wird nach Satz 2 folgender Satz einge-
a) Zuwendungen von Todes wegen, wenn der fügt:
Erblasser keine Verwendung für den lau- „Zuwendungen an Stiftungen des öffentlichen
fenden Aufwand der Körperschaft vorge- Rechts und an nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körper-
schrieben hat, schaftsteuergesetzes steuerbefreite Stiftungen des
b) Zuwendungen, bei denen der Zuwendende privaten Rechts zur Förderung steuerbegünstigter
ausdrücklich erklärt, dass sie zur Ausstat- Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgaben-
tung der Körperschaft mit Vermögen oder ordnung mit Ausnahme der Zwecke, die nach
zur Erhöhung des Vermögens bestimmt § 52 Abs. 2 Nr. 4 der Abgabenordnung gemein-
sind, nützig sind, sind darüber hinaus bis zur Höhe von
c) Zuwendungen auf Grund eines Spenden- 40 000 Deutsche Mark, ab dem 1. Januar 2002
aufrufs der Körperschaft, wenn aus dem 20 450 Euro, abziehbar.“
Spendenaufruf ersichtlich ist, dass Beträge b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
zur Aufstockung des Vermögens erbeten „(1a) Zuwendungen im Sinne des Absatzes 1, die
werden, anlässlich der Neugründung in den Vermögens-
d) Sachzuwendungen, die ihrer Natur nach stock einer Stiftung des öffentlichen Rechts oder
zum Vermögen gehören, einer nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuer-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2000 1035
gesetzes steuerbefreiten Stiftung des privaten 1. In § 9 Nr. 5 wird Satz 3 durch folgende Sätze ersetzt:
Rechts geleistet werden, können im Jahr der Zu- „Zuwendungen an Stiftungen des öffentlichen Rechts
wendung und in den folgenden neun Veranlagungs- und an nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuer-
zeiträumen nach Antrag des Steuerpflichtigen bis gesetzes steuerbefreite Stiftungen des privaten Rechts
zu einem Betrag von 600 000 Deutsche Mark, ab zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne
dem 1. Januar 2002 307 000 Euro, neben den als der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung mit Ausnahme
Sonderausgaben im Sinne des Absatzes 1 zu be- der Zwecke, die nach § 52 Abs. 2 Nr. 4 der Abgaben-
rücksichtigenden Zuwendungen und über den nach ordnung gemeinnützig sind, sind darüber hinaus bis
Absatz 1 zulässigen Umfang hinaus abgezogen zur Höhe von 40 000 Deutsche Mark, ab dem 1. Januar
werden. Als anlässlich der Neugründung einer Stif- 2002 20 450 Euro, abziehbar. Überschreitet eine Ein-
tung nach Satz 1 geleistet gelten Zuwendungen bis zelzuwendung von mindestens 50 000 Deutsche Mark
zum Ablauf eines Jahres nach Gründung der Stif- zur Förderung wissenschaftlicher, mildtätiger oder als
tung. Der besondere Abzugsbetrag nach Satz 1 besonders förderungswürdig anerkannter kultureller
kann der Höhe nach innerhalb des Zehnjahreszeit- Zwecke diese Höchstsätze, ist die Kürzung im Rahmen
raums nur einmal in Anspruch genommen werden. der Höchstsätze im Erhebungszeitraum der Zuwen-
§ 10d Abs. 4 gilt entsprechend.“ dung und in den folgenden sechs Erhebungszeiträu-
men vorzunehmen. Einzelunternehmen und Personen-
3. § 52 wird wie folgt geändert: gesellschaften können Zuwendungen im Sinne des
a) In Absatz 16 wird nach Satz 10 folgender Satz ein- Satzes 1, die anlässlich der Neugründung in den Ver-
gefügt: mögensstock einer Stiftung des öffentlichen Rechts
oder einer nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaft-
„§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 5 und 6 in der Fassung des steuergesetzes steuerbefreiten Stiftung des privaten
Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) ist auf Rechts geleistet werden, im Jahr der Zuwendung und
Entnahmen anzuwenden, die nach dem 31. Dezem- in den folgenden neun Erhebungszeiträumen nach
ber 1999 erfolgen.“ Antrag des Steuerpflichtigen bis zu einem Betrag
b) Nach Absatz 24 wird folgender Absatz 24a einge- von 600 000 Deutsche Mark, ab dem 1. Januar 2002
fügt: 307 000 Euro, neben den als Kürzung nach den Sät-
zen 1 bis 4 zu berücksichtigenden Zuwendungen und
„(24a) § 10b Abs. 1 Satz 3 und Abs. 1a in der Fas-
über den nach den Sätzen 1 bis 4 zulässigen Umfang
sung des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I
hinaus abziehen. Als anlässlich der Neugründung einer
S. 1034) sind auf Zuwendungen anzuwenden, die
Stiftung nach Satz 5 geleistet gelten Zuwendungen bis
nach dem 31. Dezember 1999 geleistet werden.“
zum Ablauf eines Jahres nach Gründung der Stiftung.
Der besondere Abzugsbetrag nach Satz 5 kann der
Artikel 4 Höhe nach innerhalb des Zehnjahreszeitraums nur ein-
mal in Anspruch genommen werden. Der Zehnjahres-
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes zeitraum beginnt im Jahr der ersten nach Satz 5
Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der Be- berücksichtigten Zuwendung.“
kanntmachung vom 22. April 1999 (BGBl. I S. 817), geän-
dert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 2. Dem § 36 wird folgender Absatz 4 angefügt:
(BGBl. I S. 2601), wird wie folgt geändert: „(4) § 9 Nr. 5 in der Fassung des Gesetzes vom 14. Juli
2000 (BGBl. I S. 1034) ist auf Zuwendungen anzuwen-
1. In § 9 Abs. 1 Nr. 2 wird nach Satz 2 folgender Satz ein- den, die nach dem 31. Dezember 1999 geleistet wer-
gefügt: den.“
„Zuwendungen an Stiftungen des öffentlichen Rechts
und an nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 steuerbefreite Stiftungen Artikel 6
des privaten Rechts zur Förderung steuerbegünstigter Änderung des Erbschaftsteuer-
Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenord- und Schenkungsteuergesetzes
nung mit Ausnahme der Zwecke, die nach § 52 Abs. 2
Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz in
Nr. 4 der Abgabenordnung gemeinnützig sind, sind
der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1997
darüber hinaus bis zur Höhe von 40 000 Deutsche
(BGBl. I S. 378), geändert durch Artikel 10 des Gesetzes
Mark, ab dem 1. Januar 2002 20 450 Euro, abziehbar.“
vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 402), wird wie folgt geän-
dert:
2. § 54 Abs. 7 wird wie folgt gefasst:
„(7) § 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 in der Fassung des Geset- 1. In § 29 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 werden die Worte „wissen-
zes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) ist auf Zuwen- schaftlichen oder kulturellen Zwecken“ durch die
dungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember Worte „steuerbegünstigten Zwecken im Sinne der
1999 geleistet werden.“ §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung mit Ausnahme der
Zwecke, die nach § 52 Abs. 2 Nr. 4 der Abgabenord-
nung gemeinnützig sind,“ ersetzt.
Artikel 5
Änderung des Gewerbesteuergesetzes 2. Dem § 37 wird folgender Absatz 4 angefügt:
Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Bekannt- „(4) § 29 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 in der Fassung des Geset-
machung vom 19. Mai 1999 (BGBl. I S. 1010, 1491), geän- zes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) ist erstmals
dert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem
(BGBl. I S. 2601), wird wie folgt geändert: 31. Dezember 1999 entsteht.“
1036 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2000
Artikel 7 Artikel 8
Änderung der Einkommensteuer- Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Durchführungsverordnung Der auf Artikel 7 beruhende Teil der Einkommensteuer-
Nummer 10 des Abschnitts A der Anlage 1 zu § 48 Durchführungsverordnung kann auf Grund der einschlä-
Abs. 2 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung gigen Ermächtigungsgrundlagen durch Rechtsverord-
in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2000 nung geändert werden.
(BGBl. I S. 717) wird wie folgt gefasst:
„10. die Förderung internationaler Gesinnung, der Tole- Artikel 9
ranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerver- Inkrafttreten
ständigungsgedankens, sofern nicht nach Sat-
zungszweck und tatsächlicher Geschäftsführung mit (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am
der Verfassung unvereinbare oder überwiegend Tag nach der Verkündung in Kraft.
touristische Aktivitäten verfolgt werden;“. (2) Artikel 7 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2000 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 14. Juli 2000
Der Bund esp räsid ent
J o hannes Rau
Der Bund eskanzler
Gerhard Sc hröd er
Der B und esm inist er d er Finanzen
H a n s Ei c h e l
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2000 1037
Einundzwanzigstes Gesetz
zur Änderung des Abgeordnetengesetzes
und Achtzehntes Gesetz
zur Änderung des Europaabgeordnetengesetzes
Vom 20. Juli 2000
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 4. die Bereitstellung und Nutzung des gemein-
samen Informations- und Kommunikationssys-
tems des Bundestages und
Artikel 1 5. sonstige Leistungen des Bundestages.
Gesetz zur Änderung Das Nähere regeln das Haushaltsgesetz und Aus-
des Abgeordnetengesetzes führungsbestimmungen, die vom Ältestenrat zu
erlassen sind.“
Das Abgeordnetengesetz in der Fassung der Bekannt-
b) Absatz 5 entfällt, Absatz 6 wird Absatz 5, Absatz 7
machung vom 21. Februar 1996 (BGBl. I S. 326), zuletzt
wird Absatz 6.
geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 16. Dezem-
ber 1997 (BGBl. I S. 2998), wird wie folgt geändert:
4. In § 17 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „nach der
höchsten Reisekostenstufe“ gestrichen.
1. In § 4 Abs. 2 werden die Wörter „vom 19. Dezember
1974 (BGBl. I S. 3610), zuletzt geändert durch Arti- 5. § 23 wird wie folgt geändert:
kel 91 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I
a) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 eingefügt:
S. 2911),“ gestrichen.
„(7) Hat ein ausgeschiedenes Mitglied bis zu sei-
nem Tod keinen Antrag auf Versorgungsabfindung
2. In § 9 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „vom 26. Ja-
gestellt, können sein überlebender Ehegatte oder,
nuar 1976 (BGBl. I S. 185), zuletzt geändert durch Arti-
soweit ein solcher nicht vorhanden ist, die leib-
kel 8 des Gesetzes vom 20. Mai 1994 (BGBl. I
lichen oder die als Kind angenommenen Kinder
S. 1078),“ gestrichen.
einen Antrag nach Absatz 1 stellen.“
b) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8, der bisherige
3. § 12 wird wie folgt geändert:
Absatz 8 wird Absatz 9.
a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
6. § 24 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
„(4) Zur Amtsausstattung gehören auch
a) Satz 4 wird gestrichen.
1. die Bereitstellung eines eingerichteten Büros
am Sitz des Bundestages, b) Satz 5 wird Satz 4.
2. die Benutzung von Verkehrsmitteln gemäß § 16, 7. Dem § 25a Abs. 3 wird folgender Satz 2 angefügt:
3. die Benutzung der Dienstfahrzeuge des Bun- „Für Absatz 2 gilt dies mit der Maßgabe, dass in den
destages, Fällen, in denen nach dem Abgeordnetengesetz eines
1038 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2000
Landes eine Mindestmitgliedszeit für einen Anspruch 11. § 32 wird wie folgt geändert:
auf Altersentschädigung verlangt wird und diese noch a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
nicht erreicht ist, für jedes Jahr der Mitgliedschaft im
Landtag entweder der entsprechende Anteil der Min- „Mandatsbezogene Aufwendungen, die einem ge-
destversorgung oder – soweit die Abgeordnetenge- wählten Wahlkreisbewerber oder einem gewählten
setze der Länder einen solchen vorsehen – der ent- Landeslistenbewerber zwischen dem Wahltag und
sprechende Steigerungssatz nach dem Landesrecht dem Tag der Annahme der Wahl im Hinblick auf
zu berücksichtigen ist.“ den Zusammentritt des neuen Bundestages ent-
stehen, werden ebenfalls erstattet.“
8. In § 26 Satz 2 wird die Angabe „Abs. 5“ durch die b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
Angabe „Abs. 8“ ersetzt. „(3) Die Aufwendungen für die Beschäftigung von
Mitarbeitern werden bis zum Ende des Monats
9. § 29 wird wie folgt geändert: ersetzt, in dem die Wahlperiode endet. Scheidet
ein Mitglied während der Wahlperiode aus, werden
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: die Aufwendungen für die Beschäftigung von Mit-
aa) In Satz 2 wird das Wort „gesetzlichen“ durch arbeitern längstens bis zum Ende des fünften
das Wort „zusätzlichen“ ersetzt. Monats nach dem Ausscheiden ersetzt, es sei
denn, das Arbeitsverhältnis wird zu einem früheren
bb) An Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt: Zeitpunkt beendet.“
„Das nach Anwendung sonstiger Anrech-
nungs- und Ruhensvorschriften verbleibende 12. § 35 wird wie folgt geändert:
Übergangsgeld nach dem Gesetz über die a) Absatz 2 Satz 1 letzter Halbsatz wird gestrichen.
Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bun-
desregierung und nach dem Gesetz über die b) In Absatz 4 wird das Wort „oder“ durch das Wort
Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen „bis“ ersetzt.
Staatssekretäre ruht neben der Abgeordne-
tenentschädigung nach § 11 ab dem zweiten
Artikel 2
Monat nach dem Ausscheiden aus dem Amt,
soweit der Anspruch auf Übergangsgeld nach Weitere Änderungen
dem 26. Juli 2000 fällig geworden ist.“ des Abgeordnetengesetzes
b) In Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe „§ 55 Abs. 1 § 29 des Abgeordnetengesetzes in der Fassung der
Satz 1“ durch die Angabe „§ 55 Abs. 1 Satz 2“ und Bekanntmachung vom 21. Februar 1996 (BGBl. I S. 326),
die Angabe „§ 55 Abs. 1 Satz 2 und 3“ durch die das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert wor-
Angabe „§ 55 Abs. 1 Satz 4 und 5“ ersetzt. den ist, wird wie folgt geändert:
c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
„(5) Versorgungsbezüge nach diesem Gesetz a) Satz 4 wird aufgehoben.
ruhen neben der Entschädigung aus der Mitglied-
schaft im Bundestag, im Europäischen Parlament b) Im neuen Satz 4 werden die Wörter „in den Sätzen 2
oder im Parlament eines Landes in Höhe des bis 4“ durch die Wörter „in den Sätzen 2 und 3“
Betrages, um den diese Bezüge die Abgeordne- ersetzt.
tenentschädigung nach § 11 Abs. 1 übersteigen.“
2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
d) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(2) Versorgungsansprüche aus einem Amtsverhältnis
„(6) Versorgungsbezüge nach diesem Gesetz oder aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst
ruhen neben Versorgungsbezügen aus der Mit- ruhen neben der Abgeordnetenentschädigung nach
gliedschaft im Bundestag oder im Parlament eines § 11 Abs. 1 um 80 vom Hundert, höchstens jedoch
Landes in Höhe des Betrages, um den diese Be- in Höhe der Abgeordnetenentschädigung nach § 11
züge die Höchstversorgungsbezüge nach diesem Abs. 1 und 3. Entsprechendes gilt für Renten im Sinne
Gesetz übersteigen. Versorgungsbezüge nach des § 55 Abs. 1 Satz 2 des Beamtenversorgungsgeset-
diesem Gesetz ruhen bis zur Höhe der Versorgung zes mit Ausnahme von Renten aus einer freiwilligen
des Europäischen Parlaments, soweit nicht bereits Pflichtversicherung auf Antrag gemäß § 4 Abs. 2 des
seitens des Europäischen Parlaments die Anrech- Sechsten Buches Sozialgesetzbuch; § 55 Abs. 3 und 4
nung der Versorgung nach diesem Gesetz auf die des Beamtenversorgungsgesetzes ist sinngemäß
dortige Versorgung bestimmt ist.“ anzuwenden. Das nach Anwendung sonstiger Anrech-
e) In Absatz 7 Satz 2 werden die Wörter „in der nungs- und Ruhensvorschriften verbleibende Über-
Fassung des Artikels VI Nr. 2 des Gesetzes vom gangsgeld nach dem Gesetz über die Rechtsverhält-
23. Mai 1975 (BGBl. I S. 1173), zuletzt geändert nisse der Mitglieder der Bundesregierung und nach
durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. Dezember dem Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Parla-
1995 (BGBl. I S. 1942),“ gestrichen. mentarischen Staatssekretäre ruht neben der Abge-
ordnetenentschädigung nach § 11 ab dem zweiten
f) In Absatz 9 wird die Angabe „Abs. 5“ durch die Monat nach dem Ausscheiden aus dem Amt. Beruht
Angabe „Abs. 8“ ersetzt. ein Versorgungsanspruch nach Satz 1 oder 2 auf Lan-
desrecht, so tritt an die Stelle des Ruhens des Versor-
10. (entfällt) gungsanspruches das Ruhen der Abgeordnetenent-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2000 1039
schädigung um den sich aus Satz 1 ergebenden 2. § 12 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
Betrag. Entsprechendes gilt für Versorgungsan- „(4) Die Bestimmungen der §§ 31 und 33 des Ab-
sprüche aus einem Amtsverhältnis beziehungsweise geordnetengesetzes finden sinngemäß Anwendung
einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwi- auf Leistungen nach diesem Gesetz.“
schen- oder überstaatlichen Einrichtung.“
Artikel 4
Artikel 3 Inkrafttreten
Gesetz zur Änderung des (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3
Europaabgeordnetengesetzes am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Das Europaabgeordnetengesetz vom 6. April 1979 (2) Artikel 1 Nr. 3 tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.
(BGBl. I S. 413), zuletzt geändert durch Artikel 2 des (3) Artikel 2 tritt am Tage der ersten Sitzung des
Gesetzes vom 19. Juni 1996 (BGBl. I S. 843), wird wie folgt 15. Deutschen Bundestages in Kraft. Bei der Anwendung
geändert: des Europaabgeordnetengesetzes tritt an die Stelle die-
ses Tages der Tag der ersten Sitzung des 6. Europäischen
1. In § 7 Satz 1 werden die Wörter „in der Fassung der Parlaments. Das Bundesministerium des Innern gibt den
Bekanntmachung vom 8. März 1994 (BGBl. I S. 423)“ jeweiligen Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt
gestrichen. bekannt.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 20. Juli 2000
Der Bund esp räsid ent
J o hannes Rau
Der Bund eskanzler
Gerhard Sc hröd er
Der Bund esminist er d es Innern
Sc hily
1040 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2000
Viertes Gesetz
zur Änderung des Futtermittelgesetzes*)
Vom 20. Juli 2000
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates rung von Belästigungen durch Ausscheidungen
das folgende Gesetz beschlossen: der Tiere, oder
3. besondere Ernährungszwecke zu erreichen oder
Artikel 1 bestimmte zeitweilige ernährungsphysiologische
Das Futtermittelgesetz in der Fassung der Bekannt- Bedürfnisse der Tiere zu decken;
machung vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1850) wird wie folgt ferner Stoffe, die durch Rechtsverordnung nach § 4
geändert: Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b als Zusatzstoffe zugelassen
sind.
1. Nach § 1 werden folgende Vorschriften eingefügt:
(2) Den Zusatzstoffen stehen Stoffe gleich, die nach
„§ 2 einer Verordnung nach Artikel 3 der Richtlinie
(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über
Zusatzstoffe in der Tierernährung (ABl. EG Nr. L 270
1. Futtermittel: Stoffe, einzeln (Einzelfuttermittel) oder S. 1) im Rahmen der Tierernährung in anderer Weise
in Mischungen (Mischfuttermittel), mit oder ohne als in Futtermitteln verabreicht werden dürfen.
Zusatzstoffe, die dazu bestimmt sind, in unverän-
dertem, zubereitetem, bearbeitetem oder verar- (3) Nicht als Zusatzstoffe gelten Stoffe, die
beitetem Zustand an Tiere verfüttert zu werden; 1. im natürlichen Zustand und in üblicher Menge in
ausgenommen sind Stoffe, die überwiegend dazu Einzelfuttermitteln enthalten sind und die einem
bestimmt sind, zu anderen Zwecken als zur Tier- zugelassenen Zusatzstoff entsprechen oder
ernährung verwendet zu werden;
2. bei der Herstellung von Futtermitteln zugesetzt
2. Diätfuttermittel: Mischfuttermittel, die dazu be- worden sind, um bestimmte technologische Anfor-
stimmt sind, den besonderen Ernährungsbedarf derungen zu erfüllen, und deren Verwendung zu
der Tiere zu decken, bei denen insbesondere Ver- nach dem Stand der Technik unvermeidbaren
dauungs-, Resorptions- oder Stoffwechselstö- Rückständen einschließlich der Abbau- und Reak-
rungen vorliegen oder zu erwarten sind. tionsprodukte in Futtermitteln führen kann, sofern
(2) Den Einzelfuttermitteln stehen einzelne Stoffe sich diese Rückstände auf das Futtermittel tech-
gleich, die zur Verwendung als Trägerstoffe für Vormi- nologisch nicht auswirken.“
schungen bestimmt sind.
2. Der bisherige § 2 wird § 2b; in diesem werden in
§ 2a Absatz 1
(1) Zusatzstoffe im Sinne dieses Gesetzes sind a) die Nummern 1 bis 2 gestrichen und
Stoffe, einzeln oder in Form von Zubereitungen, die
dazu bestimmt sind, Futtermitteln zugesetzt zu wer- b) die bisherigen Nummern 3 bis 15 zu den Num-
den, um mern 1 bis 13.
1. die Beschaffenheit der Futtermittel oder der tieri-
schen Erzeugnisse zu beeinflussen, 3. § 4 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
2. den Bedarf der Tiere an bestimmten Nähr- oder a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Wirkstoffen zu decken oder die tierische Erzeu- „Futtermittel, die
gung zu verbessern, insbesondere durch Einwir-
kung auf die Magen- und Darmflora oder die Ver- 1. Zusatzstoffe enthalten, die
daulichkeit der Futtermittel oder durch Verringe- a) nicht durch Verordnung der Europäischen
Gemeinschaft nach den Artikeln 3, 9g
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der folgenden Rechtsakte: Abs. 5, Artikel 9h Abs. 3 oder Artikel 9i
1. Richtlinie 96/51/EG des Rates vom 23. Juli 1996 zur Änderung Abs. 3 der Richtlinie 70/524/EWG unter
der Richtlinie 70/524/EWG über Zusatzstoffe in der Tierernährung Berücksichtigung einer Änderung nach Arti-
(ABl. EG Nr. L 235 S. 39);
kel 11 der Richtlinie 70/524/EWG oder
2. Entscheidung 98/728/EG des Rates vom 14. Dezember 1998 über
eine Gemeinschaftsregelung für Gebühren im Futtermittelsektor durch Rechtsverordnung nach Absatz 1
(ABl. EG Nr. L 346 S. 51). Nr. 3 zugelassen sind, oder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2000 1041
b) einer durch Verordnung der Europäischen sind die Maßgaben der von der Europäischen
Gemeinschaft nach den Artikeln 3, 9g Gemeinschaft erlassenen Rechtsakte über die Erhe-
Abs. 5, Artikel 9h Abs. 3, Artikel 9i Abs. 3 bung von Gebühren für die Anerkennung von Betrie-
oder Artikel 11 der Richtlinie 70/524/EWG ben zu beachten.
oder durch Rechtsverordnung nach § 5 (5) Anerkennungen und Registrierungen auf Grund
Abs. 4 Nr. 1 festgesetzten Anforderung nicht einer Verordnung nach Absatz 1 Nr. 3 werden von der
entsprechen, Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
oder (Bundesanstalt) im Bundesanzeiger bekannt ge-
2. einer durch macht.“
a) Verordnung der Europäischen Gemeinschaft 8. Die Überschrift des sechsten Abschnitts wird wie folgt
nach den in Nummer 1 Buchstabe b aufge- gefasst:
führten Artikeln der Richtlinie 70/524/EWG, „Sechster Abschnitt
b) Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nr. 4 Stoffzulassung;
oder 10, Ausnahmen;
c) Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nr. 5 Anhörung von Sachverständigen“.
Buchstabe a oder
d) Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nr. 5 9. Vor § 10 wird folgende Vorschrift eingefügt:
Buchstabe b
„§ 9a
festgesetzten Anforderung nicht entsprechen,
(1) Zuständige Behörde für die Entgegennahme
dürfen nicht in Verkehr gebracht und, außer in
und Entscheidung über die Weiterleitung eines An-
den Fällen der Nummer 2 Buchstabe d, nicht
trags auf Zulassung eines Zusatzstoffes oder Ände-
verfüttert werden.
rung der Zulassung eines Zusatzstoffes nach der
b) In Satz 2 wird die Angabe „Buchstabe b“ durch die Richtlinie 70/524/EWG in der jeweils geltenden Fas-
Angabe „Buchstabe c und d“ ersetzt. sung ist die Bundesanstalt. Die Entscheidung nach
Satz 1 ist im Einvernehmen mit dem Bundesinstitut für
4. § 5 wird wie folgt geändert: gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinär-
medizin zu treffen, soweit sich der Antrag auf einen
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
Zusatzstoff für Nutztiere bezieht.
„(1) Zusatzstoffe dürfen nur in Verkehr gebracht
(2) Die Bundesanstalt wirkt mit bei
werden, wenn sie
1. der Zulassung eines Zusatzstoffes nach der Richt-
1. durch Verordnung der Europäischen Gemein-
linie 70/524/EWG in der jeweils geltenden Fas-
schaft nach den in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Buch-
sung, soweit ihr diese Aufgabe nicht bereits nach
stabe a aufgeführten Artikeln der Richtlinie
Absatz 1 übertragen worden ist,
70/524/EWG oder
2. der Aufnahme eines Futtermittels in den Anhang
2. durch Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 1 Nr. 3
der Richtlinie 82/471/EWG des Rates vom 30. Juni
zugelassen sind und den durch Verordnung der 1982 über bestimmte Erzeugnisse für die Tier-
Europäischen Gemeinschaft nach den in § 4 ernährung (ABl. EG Nr. L 213 S. 8) in der jeweils
Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b aufgeführten Arti- geltenden Fassung sowie
keln der Richtlinie 70/524/EWG oder durch
3. der Festsetzung von Verwendungszwecken für
Rechtsverordnung nach Absatz 4 Nr. 1 festgesetz-
Futtermittel nach der Richtlinie 93/74/EWG des
ten Anforderungen entsprechen.“
Rates vom 13. September 1993 über Futter-
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: mittel für besondere Ernährungszwecke (ABl. EG
„Dies gilt nicht für Stoffe nach § 2a Abs. 2.“ Nr. L 237 S. 23) in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
5. In § 6 Abs. 1 Nr. 2 werden nach dem Wort „Vormi- Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
schungen“ die Worte „bei deren Inverkehrbringen Bundesrates bedarf, soweit es zur Erfüllung der in § 1
oder Behandeln“ eingefügt. genannten Zwecke erforderlich ist,
1. Inhalt und Umfang eines Antrags auf Zulassung
6. Die Überschrift des fünften Abschnitts wird wie folgt eines Zusatzstoffes einschließlich der dem Antrag
gefasst: beizufügenden Angaben und Unterlagen,
„Fünfter Abschnitt 2. Einzelheiten des Zulassungsverfahrens nach Ab-
Anforderungen an Betriebe“. satz 1 einschließlich der Antragsbefugnis und der
Verwendung von Unterlagen zugunsten anderer
7. Dem § 9 werden folgende Absätze angefügt: Antragsteller,
„(4) Für Amtshandlungen, die auf Grund einer nach 3. die Voraussetzungen für die Ablehnung oder die
diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnung im Zurückstellung des Antrags auf Zulassung eines
Zusammenhang mit der Anerkennung von Betrieben Zusatzstoffes sowie
vorgenommen werden, sind Gebühren und Auslagen 4. Art und Umfang der von dem Antragsteller wäh-
zu erheben. Die nach Satz 1 kostenpflichtigen Tatbe- rend und nach Abschluss des Zulassungsverfah-
stände werden durch Landesrecht bestimmt. Dabei rens zu erfüllenden Pflichten, insbesondere die
1042 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2000
Pflicht zur Mitteilung neuer Erkenntnisse sowie zur 14. § 19a wird wie folgt geändert:
Bereitstellung von Proben, a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
zu regeln. b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze angefügt:
(4) Rechtsverordnungen nach Absatz 3 Nr. 1 und 4 „(2) Wenn Tatsachen den Verdacht begründen,
bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesminis- dass Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischun-
terium für Gesundheit, soweit sie sich auf Zusatz- gen nicht diesem Gesetz oder den auf Grund die-
stoffe für Nutztiere beziehen.“ ses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen
entsprechend hergestellt, behandelt oder in Ver-
10. § 11 Abs. 1 wird wie folgt geändert: kehr gebracht wurden oder werden sollen, kann
a) Die Worte „für Landwirtschaft und Ernährung die zuständige Behörde im Einzelfall anordnen,
(Bundesanstalt)“ werden gestrichen. dass der Hersteller oder Inverkehrbringer eine Prü-
fung durchführt oder durchführen lässt und das
b) Folgender Satz wird angefügt:
Ergebnis der Prüfung mitteilt.
„Die Genehmigungen sind, soweit sich der Antrag
(3) Liegt ein Verdacht im Sinne des Absatzes 2
auf Zusatzstoffe bezieht, zu versagen, wenn der
vor und hat die zuständige Behörde eine Probe
Zusatzstoff im Rahmen des Versuchs zugleich
nach der Futtermittel-Probenahme- und -Analyse-
gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden
Verordnung entnommen oder hat sie eine Prüfung
soll.“
nach Absatz 2 angeordnet, so kann sie auch ver-
bieten, dass das Futtermittel, der Zusatzstoff oder
11. § 11a Abs. 1 wird wie folgt gefasst: die Vormischung in den Verkehr gebracht wird,
„(1) Die Bundesanstalt erhebt für Amtshandlungen bevor das Ergebnis der Prüfung vorliegt.
im Zusammenhang mit den Aufgaben nach § 9a (4) Sind Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vor-
Abs. 1 und § 11 Abs. 1 Kosten (Gebühren und Aus- mischungen in den Verkehr gelangt, deren Verfüt-
lagen).“ terung geeignet ist, die von Nutztieren gewonne-
nen Erzeugnisse im Hinblick auf ihre Unbedenk-
12. § 12 Abs. 3 Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt: lichkeit für die menschliche Gesundheit zu beein-
„Bei Gefahr im Verzuge oder zur unverzüglichen trächtigen, kann die zuständige Behörde anord-
Durchführung von Rechtsakten der Europäischen nen, dass diejenigen, an die diese Futtermittel,
Gemeinschaft kann das Bundesministerium Rechts- Zusatzstoffe oder Vormischungen gelangt sein
verordnungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 bis 9 und § 5 können, rechtzeitig und in geeigneter Weise, ins-
Abs. 4 ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen. besondere durch den Hersteller, auf diese Gefahr
Bei Gefahr im Verzuge und, soweit dies nach gemein- hingewiesen werden. Bei Gefahr im Verzuge darf
schaftsrechtlichen Vorschriften zulässig ist, kann das die zuständige Behörde eine Warnung unter Nen-
Bundesministerium durch Rechtsverordnung ohne nung der Produktbezeichnung und des Unterneh-
Zustimmung des Bundesrates auch die Anwendung mers, unter dessen Namen oder Firma das Futter-
einer Verordnung der Europäischen Gemeinschaft mittel, der Zusatzstoff oder die Vormischung in
nach den in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a aufge- Verkehr gebracht wird, selbst aussprechen, wenn
führten Artikeln der Richtlinie 70/524/EWG aussetzen andere ebenso wirksame Maßnahmen, insbeson-
oder beschränken. Rechtsverordnungen nach den dere Warnungen nach Satz 1 oder Sicherstellun-
Sätzen 1 und 2 treten spätestens sechs Monate nach gen, nicht getroffen werden können.“
ihrem Inkrafttreten außer Kraft.“
15. In § 19b Abs. 1 werden die Worte „dem Bundes-
13. § 14 wird wie folgt geändert: ministerium, den zuständigen Behörden anderer Mit-
gliedstaaten und“ durch die Worte „des Bundes oder
a) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.
anderer Mitgliedstaaten oder“ ersetzt.
b) Die bisherigen Absätze 4 bis 7 werden die Ab-
sätze 2 bis 5; im neuen Absatz 5 wird die Angabe 16. § 20 wird wie folgt geändert:
„Absatz 6“ durch die Angabe „Absatz 4“ ersetzt.
a) In Absatz 1 wird die Angabe „zwei“ durch die
c) Nach dem neuen Absatz 5 wird folgender Absatz Angabe „drei“ ersetzt.
angefügt:
b) Absatz 2 wird durch folgende Absätze ersetzt:
„(6) Das Bundesministerium wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des „(2) Der Versuch ist strafbar.
Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 (3) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu
genannten Zwecke erforderlich ist, die Einfuhr fünf Jahren wird bestraft, wer durch eine in Ab-
oder Ausfuhr von Futtermitteln, Zusatzstoffen oder satz 1 bezeichnete Handlung
Vormischungen oder deren Verbringen in das 1. die Gesundheit einer großen Zahl von Men-
Inland oder in andere Mitgliedstaaten zu verbieten schen gefährdet,
oder zu beschränken. Soweit dies zur unverzüg-
lichen Durchführung von Rechtsakten der Euro- 2. einen anderen in die Gefahr des Todes oder
päischen Gemeinschaft erforderlich ist, kann das einer schweren Schädigung an Körper oder
Bundesministerium Rechtsverordnungen nach Gesundheit bringt oder
Satz 1 ohne Zustimmung des Bundesrates erlas- 3. aus grobem Eigennutz für sich oder einen an-
sen. Für Rechtsverordnungen nach Satz 2 gilt § 12 deren Vermögensvorteile großen Ausmaßes
Abs. 3 Satz 3 und 4 entsprechend.“ erlangt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2000 1043
(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absat- jj) Nach Nummer 14 wird folgende Nummer
zes 1 fahrlässig, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu angefügt:
einem Jahr oder Geldstrafe.“ „15. einer vollziehbaren Anordnung auf Grund
einer Rechtsverordnung nach § 9 Abs. 1
17. § 21 wird wie folgt geändert: Nr. 3 zuwiderhandelt, soweit die Rechts-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: verordnung für einen bestimmten Tatbe-
stand auf diese Bußgeldvorschrift ver-
aa) In Nummer 2 werden nach der Angabe „Abs. 1
weist.“
Nr. 1a“ das Komma durch das Wort „oder“
ersetzt und die Angabe „oder entgegen § 4 b) Absatz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 oder 2 in Verbindung mit „1. entgegen § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a
einer Rechtsverordnung nach Abs. 1 Nr. 4, 5 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung
oder 10“ gestrichen. nach Abs. 1 Nr. 3, entgegen § 4 Abs. 5 Satz 1
bb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer ein- Nr. 1 Buchstabe b in Verbindung mit einer
gefügt: Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 4 Nr. 1, ent-
gegen § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b
„2a. entgegen § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Buch-
in Verbindung mit einer Rechtsverordnung
stabe a in Verbindung mit einer Rechts-
nach Abs. 1 Nr. 4 oder 10 oder entgegen § 4
verordnung nach Abs. 1 Nr. 3, entgegen
Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c in Verbin-
§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b in
dung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 1
Verbindung mit einer Rechtsverordnung
Nr. 5 Buchstabe a ein Futtermittel verfüttert
nach § 5 Abs. 4 Nr. 1, entgegen § 4
oder“.
Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b in Ver-
bindung mit einer Rechtsverordnung c) In Absatz 3 wird die Angabe „und 14“ durch die
nach Abs. 1 Nr. 4 oder 10, entgegen § 4 Angabe „ , 14 und 15“ ersetzt.
Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c in Ver-
bindung mit einer Rechtsverordnung 18. § 24 wird durch folgende Vorschrift ersetzt:
nach Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a oder ent- „§ 24
gegen § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Buchsta-
be d in Verbindung mit einer Rechtsver- Die Bundesanstalt wirkt mit bei der Koordinierung
ordnung nach Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b 1. der Programme nach Artikel 22 Abs. 1 der Richtli-
ein Futtermittel in den Verkehr bringt;“. nie 95/53/EG des Rates vom 25. Oktober 1995 mit
cc) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: Grundregeln für die Durchführung der amtlichen
Futtermittelkontrollen (ABl. EG Nr. L 265 S. 17) in
„3. entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung der jeweils geltenden Fassung sowie
mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 4
Nr. 1 oder § 4 Abs. 1 Nr. 3 oder entgegen 2. sonstiger nach den gemeinschaftsrechtlichen Vor-
§ 5 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 in Verbin- schriften von den Mitgliedstaaten durchzuführen-
dung mit einer Rechtsverordnung nach der Untersuchungs- oder Erhebungsprogramme.“
Abs. 4 Nr. 1 einen Zusatzstoff oder eine
Vormischung in den Verkehr bringt oder
verabreicht;“. Artikel 2
dd) In Nummer 7 wird die Angabe „§ 14 Abs. 5“ In § 2 Abs. 3 Nr. 6 des Arzneimittelgesetzes in der Fas-
durch die Angabe „§ 14 Abs. 3“ ersetzt. sung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1998
(BGBl. I S. 3586), das zuletzt durch Artikel 1 und 2 des
ee) In Nummer 8a wird die Angabe „§ 14 Abs. 6“
Gesetzes vom 4. Juli 2000 (BGBl. I S. 1002) geändert
durch die Angabe „§ 14 Abs. 4“ ersetzt.
worden ist, wird die Angabe „des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3“
ff) In Nummer 9 wird die Angabe „§ 14 Abs. 2,“ durch die Angabe „der §§ 2 bis 2b Abs. 1 Nr. 1“ ersetzt.
gestrichen.
gg) Nummer 12a wird wie folgt gefasst:
Artikel 3
„12a. einer vollziehbaren Anordnung nach
§ 19a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 3 oder 4 Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft
Satz 1 zuwiderhandelt;“. und Forsten kann das Futtermittelgesetz in der vom
Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im
hh) In Nummer 13 wird das Wort „oder“ am Ende Bundesgesetzblatt bekannt machen.
durch ein Semikolon ersetzt.
ii) In Nummer 14 werden die Angabe „§ 9, § 14
Abs. 3 Nr. 1 oder Abs. 4“ durch die Angabe Artikel 4
„§ 9 Abs. 1, § 9a Abs. 3 Nr. 4, § 14 Abs. 2
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
oder 6 Satz 1“ und der Punkt am Ende durch
Kraft.
das Wort „oder“ ersetzt.
1044 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2000
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 20. Juli 2000
Der Bund esp räsid ent
J o hannes Rau
Der Bund eskanzler
Gerhard Sc hröd er
Der Bund esminist er
f ü r Er n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Fo r s t e n
Karl- Heinz Funk e
Für d ie B und esm inist erin f ür Gesund heit
Der Bund esminist er für Arb eit und Sozialord nung
Walt er Riest er
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2000 1045
Gesetz
zur Neuordnung seuchenrechtlicher Vorschriften
(Seuchenrechtsneuordnungsgesetz – SeuchRNeuG)
Vom 20. Juli 2000
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates 5. Abschnitt – Bekämpfung übertragbarer Krankheiten
das folgende Gesetz beschlossen: § 24 Behandlung übertragbarer Krankheiten
§ 25 Ermittlungen, Unterrichtungspflichten des Gesundheits-
amtes bei Blut-, Organ- oder Gewebespendern
Artikel 1
§ 26 Durchführung
Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung
§ 27 Teilnahme des behandelnden Arztes
von Infektionskrankheiten beim Menschen
(Infektionsschutzgesetz – IfSG) § 28 Schutzmaßnahmen
§ 29 Beobachtung
I nha lt sve rz e ic hnis § 30 Quarantäne
1. Abschnitt – Allgemeine Vorschriften § 31 Berufliches Tätigkeitsverbot
§ 1 Zweck des Gesetzes § 32 Erlass von Rechtsverordnungen
§ 2 Begriffsbestimmungen
6. Abschnitt – Zusätzliche Vorschriften für Schulen und sons-
§ 3 Prävention durch Aufklärung tige Gemeinschaftseinrichtungen
§ 33 Gemeinschaftseinrichtungen
2. Abschnitt – Koordinierung und Früherkennung
§ 34 Gesundheitliche Anforderungen, Mitwirkungspflichten, Auf-
§ 4 Aufgaben des Robert Koch-Instituts gaben des Gesundheitsamtes
§ 5 Bund-Länder-Informationsverfahren § 35 Belehrung für Personen in der Betreuung von Kindern und
Jugendlichen
3. Abschnitt – Meldewesen § 36 Einhaltung der Infektionshygiene
§ 6 Meldepflichtige Krankheiten
§ 7 Meldepflichtige Nachweise von Krankheitserregern 7. Abschnitt – Wasser
§ 8 Zur Meldung verpflichtete Personen § 37 Beschaffenheit von Wasser für den menschlichen Ge-
brauch sowie Schwimm- und Badebeckenwasser, Über-
§ 9 Namentliche Meldung wachung
§ 10 Nichtnamentliche Meldung § 38 Erlass von Rechtsverordnungen
§ 11 Übermittlungen durch das Gesundheitsamt und die zustän- § 39 Untersuchungen, Maßnahmen der zuständigen Behörde
dige Landesbehörde
§ 40 Aufgaben des Umweltbundesamtes
§ 12 Meldungen an die Weltgesundheitsorganisation und das
§ 41 Abwasser
Europäische Netzwerk
§ 13 Sentinel-Erhebungen 8. Abschnitt – Gesundheitliche Anforderungen an das Perso-
§ 14 Auswahl der über Sentinel-Erhebungen zu überwachenden nal beim Umgang mit Lebensmitteln
Krankheiten § 42 Tätigkeits- und Beschäftigungsverbote
§ 15 Anpassung der Meldepflicht an die epidemische Lage § 43 Belehrung, Bescheinigung des Gesundheitsamtes
4. Abschnitt – Verhütung übertragbarer Krankheiten 9. Abschnitt – Tätigkeiten mit Krankheitserregern
§ 16 Allgemeine Maßnahmen der zuständigen Behörde § 44 Erlaubnispflicht für Tätigkeiten mit Krankheitserregern
§ 17 Besondere Maßnahmen der zuständigen Behörde, Rechts- § 45 Ausnahmen
verordnungen durch die Länder
§ 46 Tätigkeit unter Aufsicht
§ 18 Behördlich angeordnete Entseuchungen, Entwesungen,
Bekämpfung von Krankheitserreger übertragenden Wirbel- § 47 Versagungsgründe, Voraussetzungen für die Erlaubnis
tieren, Kosten § 48 Rücknahme und Widerruf
§ 19 Aufgaben des Gesundheitsamtes in besonderen Fällen § 49 Anzeigepflichten
§ 20 Schutzimpfungen und andere Maßnahmen der spezifischen § 50 Veränderungsanzeige
Prophylaxe
§ 51 Aufsicht
§ 21 Impfstoffe
§ 52 Abgabe
§ 22 Impfausweis
§ 53 Anforderungen an Räume und Einrichtungen, Gefahrenvor-
§ 23 Nosokomiale Infektionen, Resistenzen sorge
1046 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2000
10. Abschnitt – Zuständige Behörde § 66 Zahlungsverpflichteter
§ 54 Benennung der Behörde § 67 Pfändung
§ 68 Rechtsweg
11. Abschnitt – Angleichung an Gemeinschaftsrecht
§ 55 Angleichung an Gemeinschaftsrecht 13. Abschnitt – Kosten
§ 69 Kosten
12. Abschnitt – Entschädigung in besonderen Fällen
§ 56 Entschädigung 14. Abschnitt – Sondervorschriften
§ 57 Verhältnis zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung § 70 Aufgaben der Bundeswehr und des Gesundheitsamtes
§ 58 Aufwendungserstattung § 71 Aufgaben nach dem Seemannsgesetz
§ 59 Sondervorschrift für Ausscheider § 72 Aufgaben des Eisenbahn-Bundesamtes
§ 60 Versorgung bei Impfschaden und bei Gesundheitsschäden
durch andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe 15. Abschnitt – Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 61 Gesundheitsschadensanerkennung § 73 Bußgeldvorschriften
§ 62 Heilbehandlung § 74 Strafvorschriften
§ 63 Konkurrenz von Ansprüchen, Anwendung der Vorschriften § 75 Weitere Strafvorschriften
nach dem Bundesversorgungsgesetz, Übergangsregelun- § 76 Einziehung
gen zum Erstattungsverfahren an die Krankenkassen
§ 64 Zuständige Behörde für die Versorgung 16. Abschnitt – Übergangsvorschriften
§ 65 Entschädigung bei behördlichen Maßnahmen § 77 Übergangsvorschriften
1. A b s c h n i t t 3. übertragbare Krankheit
Allge m e ine Vorsc hrift e n eine durch Krankheitserreger oder deren toxische
Produkte, die unmittelbar oder mittelbar auf den Men-
§1 schen übertragen werden, verursachte Krankheit,
Zweck des Gesetzes 4. Kranker
(1) Zweck des Gesetzes ist es, übertragbaren Krank- eine Person, die an einer übertragbaren Krankheit
heiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzei- erkrankt ist,
tig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern.
5. Krankheitsverdächtiger
(2) Die hierfür notwendige Mitwirkung und Zusammen-
arbeit von Behörden des Bundes, der Länder und der eine Person, bei der Symptome bestehen, welche das
Kommunen, Ärzten, Tierärzten, Krankenhäusern, wissen- Vorliegen einer bestimmten übertragbaren Krankheit
schaftlichen Einrichtungen sowie sonstigen Beteiligten vermuten lassen,
soll entsprechend dem jeweiligen Stand der medizini- 6. Ausscheider
schen und epidemiologischen Wissenschaft und Technik
gestaltet und unterstützt werden. Die Eigenverantwortung eine Person, die Krankheitserreger ausscheidet und
der Träger und Leiter von Gemeinschaftseinrichtungen, dadurch eine Ansteckungsquelle für die Allgemeinheit
Lebensmittelbetrieben, Gesundheitseinrichtungen sowie sein kann, ohne krank oder krankheitsverdächtig zu
des Einzelnen bei der Prävention übertragbarer Krankhei- sein,
ten soll verdeutlicht und gefördert werden. 7. Ansteckungsverdächtiger
eine Person, von der anzunehmen ist, dass sie Krank-
§2
heitserreger aufgenommen hat, ohne krank, krank-
Begriffsbestimmungen heitsverdächtig oder Ausscheider zu sein,
Im Sinne dieses Gesetzes ist 8. nosokomiale Infektion
1. Krankheitserreger eine Infektion mit lokalen oder systemischen Infek-
ein vermehrungsfähiges Agens (Virus, Bakterium, Pilz, tionszeichen als Reaktion auf das Vorhandensein von
Parasit) oder ein sonstiges biologisches transmis- Erregern oder ihrer Toxine, die im zeitlichen Zusam-
sibles Agens, das bei Menschen eine Infektion oder menhang mit einer stationären oder einer ambulanten
übertragbare Krankheit verursachen kann, medizinischen Maßnahme steht, soweit die Infektion
nicht bereits vorher bestand,
2. Infektion
9. Schutzimpfung
die Aufnahme eines Krankheitserregers und seine
nachfolgende Entwicklung oder Vermehrung im die Gabe eines Impfstoffes mit dem Ziel, vor einer
menschlichen Organismus, übertragbaren Krankheit zu schützen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2000 1047
10. andere Maßnahme der spezifischen Prophylaxe den zuständigen Länderbehörden, den nationalen Refe-
die Gabe von Antikörpern (passive Immunprophylaxe) renzzentren, weiteren wissenschaftlichen Einrichtungen
oder die Gabe von Medikamenten (Chemoprophy- und Fachgesellschaften sowie ausländischen und interna-
laxe) zum Schutz vor Weiterverbreitung bestimmter tionalen Organisationen und Behörden zusammen und
übertragbarer Krankheiten, nimmt die Koordinierungsaufgaben im Rahmen des
Europäischen Netzes für die epidemiologische Überwa-
11. Impfschaden chung und die Kontrolle übertragbarer Krankheiten wahr.
die gesundheitliche und wirtschaftliche Folge einer (2) Das Robert Koch-Institut
über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinaus-
1. erstellt im Benehmen mit den jeweils zuständigen Bun-
gehenden gesundheitlichen Schädigung durch die
desbehörden für Fachkreise als Maßnahme des vor-
Schutzimpfung; ein Impfschaden liegt auch vor, wenn
beugenden Gesundheitsschutzes Richtlinien, Empfeh-
mit vermehrungsfähigen Erregern geimpft wurde und
lungen, Merkblätter und sonstige Informationen zur
eine andere als die geimpfte Person geschädigt
Vorbeugung, Erkennung und Verhinderung der Weiter-
wurde,
verbreitung übertragbarer Krankheiten,
12. Gesundheitsschädling
2. hat entsprechend den jeweiligen epidemiologischen
ein Tier, durch das Krankheitserreger auf Menschen Erfordernissen
übertragen werden können,
a) Kriterien (Falldefinitionen) für die Übermittlung eines
13. Sentinel-Erhebung Erkrankungs- oder Todesfalls und eines Nachwei-
eine epidemiologische Methode zur stichproben- ses von Krankheitserregern zur erstellen,
artigen Erfassung der Verbreitung bestimmter über- b) die nach § 23 Abs. 1 zu erfassenden nosokomialen
tragbarer Krankheiten und der Immunität gegen be- Infektionen und Krankheitserreger mit speziellen
stimmte übertragbare Krankheiten in ausgewählten Resistenzen und Multiresistenzen festzulegen,
Bevölkerungsgruppen,
in einer Liste im Bundesgesundheitsblatt zu veröffent-
14. Gesundheitsamt lichen und fortzuschreiben,
die nach Landesrecht für die Durchführung dieses 3. fasst die nach diesem Gesetz übermittelten Meldun-
Gesetzes bestimmte und mit einem Amtsarzt besetz- gen zusammen, um sie infektionsepidemiologisch aus-
te Behörde. zuwerten,
4. stellt die Zusammenfassungen und die Ergebnisse der
§3
infektionsepidemiologischen Auswertungen den je-
Prävention durch Aufklärung weils zuständigen Bundesbehörden, dem Sanitätsamt
Die Information und Aufklärung der Allgemeinheit über der Bundeswehr, den obersten Landesgesundheits-
die Gefahren übertragbarer Krankheiten und die Möglich- behörden, den Gesundheitsämtern, den Landesärzte-
keiten zu deren Verhütung sind eine öffentliche Aufgabe. kammern, den Spitzenverbänden der gesetzlichen
Insbesondere haben die nach Landesrecht zuständigen Krankenkassen, der Kassenärztlichen Bundesvereini-
Stellen über Möglichkeiten des allgemeinen und indivi- gung, der Berufsgenossenschaftlichen Zentrale für
duellen Infektionsschutzes sowie über Beratungs-, Be- Sicherheit und Gesundheit (BGZ) und der Deutschen
treuungs- und Versorgungsangebote zu informieren. Krankenhausgesellschaft zur Verfügung und veröffent-
licht diese periodisch,
5. kann zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz
2. A b s c h n i t t Sentinel-Erhebungen nach den §§ 13 und 14 durch-
Koordinierung und Früherkennung führen.
§4 §5
Aufgaben des Robert Koch-Institutes Bund-Länder-Informationsverfahren
(1) Das Robert Koch-Institut hat im Rahmen dieses Die Bundesregierung erstellt durch allgemeine Ver-
Gesetzes die Aufgabe, Konzeptionen zur Vorbeugung waltungsvorschrift mit Zustimmung des Bundesrates
übertragbarer Krankheiten sowie zur frühzeitigen Erken- einen Plan zur gegenseitigen Information von Bund
nung und Verhinderung der Weiterverbreitung von Infek- und Ländern in epidemisch bedeutsamen Fällen mit dem
tionen zu entwickeln. Dies schließt die Entwicklung und Ziel,
Durchführung epidemiologischer und laborgestützter 1. die Einschleppung bedrohlicher übertragbarer Krank-
Analysen sowie Forschung zu Ursache, Diagnostik und heiten in die Bundesrepublik Deutschland oder ihre
Prävention übertragbarer Krankheiten ein. Auf dem Gebiet Ausbreitung zu verhindern,
der Zoonosen und mikrobiell bedingten Lebensmittelver-
giftungen ist das Bundesinstitut für gesundheitlichen Ver- 2. beim örtlich oder zeitlich gehäuften Auftreten bedroh-
braucherschutz und Veterinärmedizin zu beteiligen. Auf licher übertragbarer Krankheiten oder bedrohlicher
Ersuchen einer obersten Landesgesundheitsbehörde Erkrankungen, bei denen Krankheitserreger als Ursa-
berät das Robert Koch-Institut die zuständigen Stellen bei che in Betracht kommen und eine landesübergreifende
Maßnahmen zur Vorbeugung, Erkennung und Verhinde- Ausbreitung zu befürchten ist, die erforderlichen Maß-
rung der Weiterverbreitung von schwerwiegenden über- nahmen einzuleiten.
tragbaren Krankheiten und die obersten Landesgesund- In der Verwaltungsvorschrift kann auch eine Zusammen-
heitsbehörden bei Länder übergreifenden Maßnahmen. arbeit der beteiligten Behörden von Bund und Ländern
Es arbeitet mit den jeweils zuständigen Bundesbehörden, und anderen beteiligten Stellen geregelt werden.
1048 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2000
3. A b s c h n i t t (2) Dem Gesundheitsamt ist über die Meldung nach
M eldew esen Absatz 1 Nr. 1 hinaus mitzuteilen, wenn Personen, die an
einer behandlungsbedürftigen Lungentuberkulose leiden,
eine Behandlung verweigern oder abbrechen. Die Mel-
§6
dung nach Satz 1 hat gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1
Meldepflichtige Krankheiten und 3 Satz 1 oder 3 zu erfolgen.
(1) Namentlich ist zu melden: (3) Dem Gesundheitsamt ist unverzüglich das gehäufte
1. der Krankheitsverdacht, die Erkrankung sowie der Tod Auftreten nosokomialer Infektionen, bei denen ein epide-
an mischer Zusammenhang wahrscheinlich ist oder vermutet
wird, als Ausbruch nichtnamentlich zu melden. Die Mel-
a) Botulismus dung nach Satz 1 hat gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 5, § 10
b) Cholera Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 und 4 Satz 3 zu erfolgen.
c) Diphtherie
§7
d) humaner spongiformer Enzephalopathie, außer
familiär-hereditärer Formen Meldepflichtige
Nachweise von Krankheitserregern
e) akuter Virushepatitis
(1) Namentlich ist bei folgenden Krankheitserregern,
f) enteropathischem hämolytisch-urämischem Syn- soweit nicht anders bestimmt, der direkte oder indirekte
drom (HUS) Nachweis zu melden, soweit die Nachweise auf eine akute
g) virusbedingtem hämorrhagischen Fieber Infektion hinweisen:
h) Masern 1. Adenoviren; Meldepflicht nur für den direkten Nach-
weis im Konjunktivalabstrich
i) Meningokokken-Meningitis oder -Sepsis
2. Bacillus anthracis
j) Milzbrand
k) Poliomyelitis (als Verdacht gilt jede akute schlaffe 3. Borrelia recurrentis
Lähmung, außer wenn traumatisch bedingt) 4. Brucella sp.
l) Pest 5. Campylobacter sp., darmpathogen
m) Tollwut 6. Chlamydia psittaci
n) Typhus abdominalis/Paratyphus 7. Clostridium botulinum oder Toxinnachweis
sowie die Erkrankung und der Tod an einer behand- 8. Corynebacterium diphtheriae, Toxin bildend
lungsbedürftigen Tuberkulose, auch wenn ein bakte-
9. Coxiella burnetii
riologischer Nachweis nicht vorliegt,
10. Cryptosporidium parvum
2. der Verdacht auf und die Erkrankung an einer mikro-
biell bedingten Lebensmittelvergiftung oder an einer 11. Ebolavirus
akuten infektiösen Gastroenteritis, wenn 12. a) Escherichia coli, enterohämorrhagische Stämme
a) eine Person betroffen ist, die eine Tätigkeit im Sinne (EHEC)
des § 42 Abs. 1 ausübt, b) Escherichia coli, sonstige darmpathogene Stäm-
b) zwei oder mehr gleichartige Erkrankungen auftre- me
ten, bei denen ein epidemischer Zusammenhang 13. Francisella tularensis
wahrscheinlich ist oder vermutet wird,
14. FSME-Virus
3. der Verdacht einer über das übliche Ausmaß einer
Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schä- 15. Gelbfiebervirus
digung, 16. Giardia lamblia
4. die Verletzung eines Menschen durch ein tollwutkran- 17. Haemophilus influenzae; Meldepflicht nur für den
kes, -verdächtiges oder -ansteckungsverdächtiges direkten Nachweis aus Liquor oder Blut
Tier sowie die Berührung eines solchen Tieres oder
Tierkörpers, 18. Hantaviren
5. soweit nicht nach den Nummern 1 bis 4 meldepflichtig, 19. Hepatitis-A-Virus
das Auftreten 20. Hepatitis-B-Virus
a) einer bedrohlichen Krankheit oder 21. Hepatitis-C-Virus; Meldepflicht für alle Nachweise,
b) von zwei oder mehr gleichartigen Erkrankungen, bei soweit nicht bekannt ist, dass eine chronische Infek-
denen ein epidemischer Zusammenhang wahr- tion vorliegt
scheinlich ist oder vermutet wird, 22. Hepatitis-D-Virus
wenn dies auf eine schwerwiegende Gefahr für die All- 23. Hepatitis-E-Virus
gemeinheit hinweist und Krankheitserreger als Ur-
24. Influenzaviren; Meldepflicht nur für den direkten
sache in Betracht kommen, die nicht in § 7 genannt
Nachweis
sind.
Die Meldung nach Satz 1 hat gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1, 3 25. Lassavirus
bis 8, § 9 Abs. 1, 2, 3 Satz 1 oder 3 oder Abs. 4 zu erfolgen. 26. Legionella sp.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2000 1049
27. Leptospira interrogans §8
28. Listeria monocytogenes; Meldepflicht nur für den Zur Meldung verpflichtete Personen
direkten Nachweis aus Blut, Liquor oder anderen nor- (1) Zur Meldung oder Mitteilung sind verpflichtet:
malerweise sterilen Substraten sowie aus Abstrichen
von Neugeborenen 1. im Falle des § 6 der feststellende Arzt; in Kranken-
häusern oder anderen Einrichtungen der stationären
29. Marburgvirus Pflege ist für die Einhaltung der Meldepflicht neben
30. Masernvirus dem feststellenden Arzt auch der leitende Arzt, in Kran-
kenhäusern mit mehreren selbständigen Abteilungen
31. Mycobacterium leprae
der leitende Abteilungsarzt, in Einrichtungen ohne lei-
32. Mycobacterium tuberculosis/africanum, Mycobacte- tenden Arzt der behandelnde Arzt verantwortlich,
rium bovis; Meldepflicht für den direkten Erreger-
2. im Falle des § 7 die Leiter von Medizinaluntersu-
nachweis sowie nachfolgend für das Ergebnis der
chungsämtern und sonstigen privaten oder öffent-
Resistenzbestimmung; vorab auch für den Nachweis
lichen Untersuchungsstellen einschließlich der Kran-
säurefester Stäbchen im Sputum
kenhauslaboratorien,
33. Neisseria meningitidis; Meldepflicht nur für den direk-
3. im Falle der §§ 6 und 7 die Leiter von Einrichtungen der
ten Nachweis aus Liquor, Blut, hämorrhagischen
pathologisch-anatomischen Diagnostik, wenn ein Be-
Hautinfiltraten oder anderen normalerweise sterilen
fund erhoben wird, der sicher oder mit hoher Wahr-
Substraten
scheinlichkeit auf das Vorliegen einer meldepflichtigen
34. Norwalk-ähnliches Virus; Meldepflicht nur für den Erkrankung oder Infektion durch einen meldepflichti-
direkten Nachweis aus Stuhl gen Krankheitserreger schließen lässt,
35. Poliovirus 4. im Falle des § 6 Abs. 1 Nr. 4 und im Falle des § 7 Abs. 1
36. Rabiesvirus Nr. 36 bei Tieren, mit denen Menschen Kontakt gehabt
haben, auch der Tierarzt,
37. Rickettsia prowazekii
5. im Falle des § 6 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 und Abs. 3
38. Rotavirus Angehörige eines anderen Heil- oder Pflegeberufs, der
39. Salmonella Paratyphi; Meldepflicht für alle direkten für die Berufsausübung oder die Führung der Berufs-
Nachweise bezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung oder
Anerkennung erfordert,
40. Salmonella Typhi; Meldepflicht für alle direkten Nach-
weise 6. im Falle des § 6 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 der verantwort-
liche Luftfahrzeugführer oder der Kapitän eines See-
41. Salmonella, sonstige schiffes,
42. Shigella sp. 7. im Falle des § 6 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 die Leiter von
43. Trichinella spiralis Pflegeeinrichtungen, Justizvollzugsanstalten, Heimen,
Lagern oder ähnlichen Einrichtungen,
44. Vibrio cholerae O 1 und O 139
8. im Falle des § 6 Abs. 1 der Heilpraktiker.
45. Yersinia enterocolitica, darmpathogen
(2) Die Meldepflicht besteht nicht für Personen des Not-
46. Yersinia pestis
und Rettungsdienstes, wenn der Patient unverzüglich in
47. andere Erreger hämorrhagischer Fieber. eine ärztlich geleitete Einrichtung gebracht wurde. Die
Die Meldung nach Satz 1 hat gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2, 3, 4 Meldepflicht besteht für die in Absatz 1 Nr. 5 bis 7
und Abs. 4, § 9 Abs. 1, 2, 3 Satz 1 oder 3 zu erfolgen. bezeichneten Personen nur, wenn ein Arzt nicht hinzuge-
zogen wurde.
(2) Namentlich sind in dieser Vorschrift nicht genannte
(3) Die Meldepflicht besteht nicht, wenn dem Melde-
Krankheitserreger zu melden, soweit deren örtliche und
pflichtigen ein Nachweis vorliegt, dass die Meldung
zeitliche Häufung auf eine schwerwiegende Gefahr für die
bereits erfolgte und andere als die bereits gemeldeten
Allgemeinheit hinweist. Die Meldung nach Satz 1 hat
Angaben nicht erhoben wurden. Satz 1 gilt auch für
gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2, 3 und Abs. 4, § 9 Abs. 2, 3 Satz 1
Erkrankungen, bei denen der Verdacht bereits gemeldet
oder 3 zu erfolgen.
wurde.
(3) Nichtnamentlich ist bei folgenden Krankheitserre-
(4) Absatz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Personen, die die
gern der direkte oder indirekte Nachweis zu melden:
Untersuchung zum Nachweis von Krankheitserregern
1. Treponema pallidum außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes durch-
2. HIV führen lassen.
3. Echinococcus sp. (5) Der Meldepflichtige hat dem Gesundheitsamt unver-
züglich mitzuteilen, wenn sich eine Verdachtsmeldung
4. Plasmodium sp. nicht bestätigt hat.
5. Rubellavirus; Meldepflicht nur bei konnatalen Infektio-
nen §9
6. Toxoplasma gondii; Meldepflicht nur bei konnatalen Namentliche Meldung
Infektionen. (1) Die namentliche Meldung durch eine der in § 8 Abs. 1
Die Meldung nach Satz 1 hat gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2, 3 und Nr. 1, 4 bis 8 genannten Personen muss folgende An-
Abs. 4, § 10 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 4 Satz 1 zu erfolgen. gaben enthalten:
1050 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2000
1. Name, Vorname des Patienten zuständigen Gesundheitsamt, im Falle des Absatzes 2
2. Geschlecht gegenüber dem für den Einsender zuständigen Gesund-
heitsamt erfolgen. Eine Meldung darf wegen einzelner feh-
3. Tag, Monat und Jahr der Geburt lender Angaben nicht verzögert werden. Die Nachmel-
4. Anschrift der Hauptwohnung und, falls abweichend: dung oder Korrektur von Angaben hat unverzüglich nach
Anschrift des derzeitigen Aufenthaltsortes deren Vorliegen zu erfolgen. Liegt die Hauptwohnung oder
der gewöhnliche Aufenthaltsort der betroffenen Person im
5. Tätigkeit in Einrichtungen im Sinne des § 36 Abs. 1
Bereich eines anderen Gesundheitsamtes, so hat das
oder 2; Tätigkeit im Sinne des § 42 Abs. 1 bei akuter
unterrichtete Gesundheitsamt das für die Hauptwohnung,
Gastroenteritis, akuter Virushepatitis, Typhus abdo-
bei mehreren Wohnungen das für den gewöhnlichen Auf-
minalis/Paratyphus und Cholera
enthaltsort des Betroffenen zuständige Gesundheitsamt
6. Betreuung in einer Gemeinschaftseinrichtung gemäß unverzüglich zu benachrichtigen.
§ 33
(4) Der verantwortliche Luftfahrzeugführer oder der
7. Diagnose beziehungsweise Verdachtsdiagnose Kapitän eines Seeschiffes meldet unterwegs festgestellte
8. Tag der Erkrankung oder Tag der Diagnose, gegebe- meldepflichtige Krankheiten an den Flughafen- oder
nenfalls Tag des Todes Hafenarzt des inländischen Ziel- und Abfahrtsortes. Die
dort verantwortlichen Ärzte melden an das für den jewei-
9. wahrscheinliche Infektionsquelle ligen Flughafen oder Hafen zuständige Gesundheitsamt.
10. Land, in dem die Infektion wahrscheinlich erworben (5) Das Gesundheitsamt darf die gemeldeten personen-
wurde; bei Tuberkulose Geburtsland und Staats- bezogenen Daten nur für seine Aufgaben nach diesem
angehörigkeit Gesetz verarbeiten und nutzen. Personenbezogene Daten
11. Name, Anschrift und Telefonnummer der mit der Erre- sind zu löschen, wenn ihre Kenntnis für das Gesundheits-
gerdiagnostik beauftragten Untersuchungsstelle amt zur Erfüllung der in seiner Zuständigkeit liegenden
12. Überweisung in ein Krankenhaus beziehungsweise Aufgaben nicht mehr erforderlich ist, Daten zu § 7 Abs. 1
Aufnahme in einem Krankenhaus oder einer anderen Nr. 21 spätestens jedoch nach drei Jahren.
Einrichtung der stationären Pflege und Entlassung
aus der Einrichtung, soweit dem Meldepflichtigen § 10
bekannt Nichtnamentliche Meldung
13. Blut-, Organ- oder Gewebespende in den letzten (1) Die nichtnamentliche Meldung nach § 7 Abs. 3 muss
sechs Monaten folgende Angaben enthalten:
14. Name, Anschrift und Telefonnummer des Meldenden 1. im Falle des § 7 Abs. 3 Nr. 2 eine fallbezogene Ver-
15. bei einer Meldung nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 die Angaben schlüsselung gemäß Absatz 2
nach § 22 Abs. 2. 2. Geschlecht
Bei den in § 8 Abs. 1 Nr. 4 bis 8 genannten Personen 3. Monat und Jahr der Geburt
beschränkt sich die Meldepflicht auf die ihnen vorliegen-
den Angaben. 4. erste drei Ziffern der Postleitzahl der Hauptwohnung
(2) Die namentliche Meldung durch eine in § 8 Abs. 1 5. Untersuchungsbefund
Nr. 2 und 3 genannte Person muss folgende Angaben ent- 6. Monat und Jahr der Diagnose
halten:
7. Art des Untersuchungsmaterials
1. Name, Vorname des Patienten
8. Nachweismethode
2. Geschlecht, soweit die Angabe vorliegt
9. wahrscheinlicher Infektionsweg, wahrscheinliches In-
3. Tag, Monat und Jahr der Geburt, soweit die Angaben fektionsrisiko
vorliegen
10. Land, in dem die Infektion wahrscheinlich erworben
4. Anschrift der Hauptwohnung und, falls abweichend: wurde
Anschrift des derzeitigen Aufenthaltsortes, soweit die
Angaben vorliegen 11. Name, Anschrift und Telefonnummer des Meldenden
5. Art des Untersuchungsmaterials 12. bei Malaria Angaben zur Expositions- und Chemo-
prophylaxe.
6. Eingangsdatum des Untersuchungsmaterials
Der einsendende Arzt hat den Meldepflichtigen insbeson-
7. Nachweismethode
dere bei den Angaben zu den Nummern 9, 10 und 12 zu
8. Untersuchungsbefund unterstützen. Die nichtnamentliche Meldung nach § 6
9. Name, Anschrift und Telefonnummer des einsenden- Abs. 3 muss die Angaben nach den Nummern 5, 9 und 11
den Arztes beziehungsweise des Krankenhauses sowie Name und Anschrift der betroffenen Einrichtung
enthalten.
10. Name, Anschrift und Telefonnummer des Meldenden.
(2) Die fallbezogene Verschlüsselung besteht aus dem
Der einsendende Arzt hat bei einer Untersuchung auf dritten Buchstaben des ersten Vornamens in Verbindung
Hepatitis C dem Meldepflichtigen mitzuteilen, ob ihm eine mit der Anzahl der Buchstaben des ersten Vornamens
chronische Hepatitis C bei dem Patienten bekannt ist. sowie dem dritten Buchstaben des ersten Nachnamens in
(3) Die namentliche Meldung muss unverzüglich, spä- Verbindung mit der Anzahl der Buchstaben des ersten
testens innerhalb von 24 Stunden nach erlangter Kenntnis Nachnamens. Bei Doppelnamen wird jeweils nur der erste
gegenüber dem für den Aufenthalt des Betroffenen Teil des Namens berücksichtigt; Umlaute werden in zwei
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2000 1051
Buchstaben dargestellt. Namenszusätze bleiben unbe- neimittelgesetz jeweils zuständigen Bundesoberbehörde
rücksichtigt. zu übermitteln. Die Übermittlung muss, soweit ermittelbar,
(3) Bei den in § 8 Abs. 1 Nr. 3 und 5 genannten Personen alle notwendigen Angaben, wie Bezeichnung des Produk-
beschränkt sich der Umfang der Meldung auf die ihnen tes, Name oder Firma des pharmazeutischen Unterneh-
vorliegenden Angaben. mers und die Chargenbezeichnung, bei Impfungen
zusätzlich den Zeitpunkt der Impfung und den Beginn der
(4) Die nichtnamentliche Meldung nach § 7 Abs. 3 muss Erkrankung enthalten. Über den gemeldeten Patienten
innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Robert Koch- sind ausschließlich das Geburtsdatum, das Geschlecht
Institut erfolgen. Es ist ein vom Robert Koch-Institut sowie der erste Buchstabe des ersten Vornamens und der
erstelltes Formblatt oder ein geeigneter Datenträger zu erste Buchstabe des ersten Nachnamens anzugeben. Die
verwenden. Für die nichtnamentliche Meldung nach § 6 zuständige Bundesoberbehörde stellt die Übermittlungen
Abs. 3 gilt § 9 Abs. 3 Satz 1 bis 3 entsprechend. dem Robert Koch-Institut innerhalb einer Woche zur
(5) Die Angaben nach Absatz 2 und die Angaben zum infektionsepidemiologischen Auswertung zur Verfügung.
Monat der Geburt dürfen vom Robert Koch-Institut ledig- Absatz 1 bleibt unberührt.
lich zu der Prüfung verarbeitet und genutzt werden, ob (3) Die zuständige Behörde übermittelt über die zustän-
verschiedene Meldungen sich auf dieselbe Person bezie- dige Landesbehörde an das Robert Koch-Institut die
hen. Sie sind zu löschen, sobald nicht mehr zu erwarten gemäß Artikel 4 der Entscheidung Nr. 2119/98/EG des
ist, dass die damit bewirkte Einschränkung der Prüfungen Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Sep-
nach Satz 1 eine nicht unerhebliche Verfälschung der aus tember 1998 über die Schaffung eines Netzes für die epi-
den Meldungen zu gewinnenden epidemiologischen demiologische Überwachung und die Kontrolle übertrag-
Beurteilung bewirkt, jedoch spätestens nach zehn Jahren. barer Krankheiten in der Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 268
S. 1) vorgeschriebenen Angaben. Absatz 1 Satz 2 und § 12
§ 11 Abs. 1 Satz 3 gelten entsprechend.
Übermittlungen durch das Gesundheits-
amt und die zuständige Landesbehörde § 12
(1) Die an das Gesundheitsamt der Hauptwohnung Meldungen an die
namentlich gemeldeten Erkrankungen, Todesfälle sowie Weltgesundheitsorganisation
Nachweise von Krankheitserregern werden gemäß den und das Europäische Netzwerk
nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a veröffentlichten Fallde-
(1) Das Auftreten von Cholera, Diphtherie, Fleckfieber,
finitionen zusammengeführt und wöchentlich, spätestens
Gelbfieber, virusbedingtem hämorrhagischem Fieber,
am dritten Arbeitstag der folgenden Woche, an die zustän-
Pest, Poliomyelitis, Rückfallfieber sowie Fälle von Influen-
dige Landesbehörde sowie von dort innerhalb einer
zavirusnachweisen hat das Gesundheitsamt unverzüglich
Woche an das Robert Koch-Institut ausschließlich mit
an die zuständige oberste Landesgesundheitsbehörde
folgenden Angaben übermittelt:
und diese unverzüglich dem Robert Koch-Institut zu
1. Geschlecht melden. Das Robert Koch-Institut hat die Meldung ent-
2. Monat und Jahr der Geburt sprechend den internationalen Verpflichtungen an die
Weltgesundheitsorganisation zu übermitteln. Das Ge-
3. zuständiges Gesundheitsamt sundheitsamt darf im Rahmen dieser Vorschrift nicht
4. Tag der Erkrankung oder Tag der Diagnose, gegebe- übermitteln
nenfalls Tag des Todes und wenn möglich Zeitpunkt
1. Name, Vorname
oder Zeitraum der Infektion
2. Angaben zum Tag der Geburt
5. Art der Diagnose
3. Angaben zur Hauptwohnung beziehungsweise zum
6. wahrscheinlicher Infektionsweg, wahrscheinliches In-
Aufenthaltsort der betroffenen Person
fektionsrisiko, Zugehörigkeit zu einer Erkrankungs-
häufung 4. Name des Meldenden.
7. Land, soweit die Infektion wahrscheinlich im Ausland (2) Das Robert Koch-Institut hat die Angaben nach § 11
erworben wurde Abs. 3 der Kommission der Europäischen Union und den
zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten umgehend zu
8. bei Tuberkulose Geburtsland und Staatsangehörigkeit
übermitteln.
9. Aufnahme in einem Krankenhaus.
(3) Die Länder informieren das Bundesministerium für
Für die Übermittlungen von den zuständigen Landes- Gesundheit über unterrichtungspflichtige Tatbestände
behörden an das Robert Koch-Institut bestimmt das nach Artikel 6 der Entscheidung Nr. 2119/98/EG des
Robert Koch-Institut die Formblätter, die Datenträger, Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Sep-
den Aufbau der Datenträger und der einzelnen Datensät- tember 1998 über die Schaffung eines Netzes für die
ze. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Berichtigungen und epidemiologische Überwachung und die Kontrolle über-
Ergänzungen früherer Übermittlungen. tragbarer Krankheiten in der Gemeinschaft (ABl. EG
(2) Der dem Gesundheitsamt gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 Nr. L 268 S. 1).
gemeldete Verdacht einer über das übliche Ausmaß einer
Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädi- § 13
gung sowie der dem Gesundheitsamt gemeldete Fall, bei
dem der Verdacht besteht, dass ein Arzneimittel die Infek- Sentinel-Erhebungen
tionsquelle ist, sind vom Gesundheitsamt unverzüglich (1) Das Robert Koch-Institut kann in Zusammenarbeit
der zuständigen Landesbehörde und der nach § 77 Arz- mit ausgewählten Einrichtungen der Gesundheitsvorsorge
1052 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2000
oder -versorgung Erhebungen zu Personen, die diese Ein- (3) Solange das Bundesministerium für Gesundheit von
richtungen unabhängig von der Erhebung in Anspruch der Ermächtigung nach Absatz 1 keinen Gebrauch macht,
nehmen, koordinieren und durchführen zur Ermittlung: sind die Landesregierungen zum Erlass einer Rechtsver-
ordnung nach Absatz 1 ermächtigt, sofern die Melde-
1. der Verbreitung übertragbarer Krankheiten, wenn
pflicht nach diesem Gesetz hierdurch nicht eingeschränkt
diese Krankheiten von großer gesundheitlicher Bedeu-
oder aufgehoben wird. Sie können die Ermächtigung
tung für das Gemeinwohl sind und die Krankheiten
durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen.
wegen ihrer Häufigkeit oder aus anderen Gründen über
Einzelfallmeldungen nicht erfasst werden können,
2. des Anteils der Personen, der gegen bestimmte Erre-
ger nicht immun ist, sofern dies notwendig ist, um die
4. A b s c h n i t t
Gefährdung der Bevölkerung durch diese Krankheits-
erreger zu bestimmen. Ve rhüt ung übe rt ra gba re r Kra nk he it e n
Die Erhebungen können auch über anonyme unverknüpf-
bare Testungen an Restblutproben oder anderem ge- § 16
eigneten Material erfolgen. Werden personenbezogene Allgemeine
Daten verwendet, die bereits bei der Vorsorge oder Ver- Maßnahmen der zuständigen Behörde
sorgung erhoben wurden, sind diese zu anonymisieren.
Bei den Erhebungen dürfen keine Daten erhoben werden, (1) Werden Tatsachen festgestellt, die zum Auftreten
die eine Identifizierung der in die Untersuchung einbezo- einer übertragbaren Krankheit führen können, oder ist
genen Personen erlauben. anzunehmen, dass solche Tatsachen vorliegen, so trifft
die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen zur
(2) Die an einer Sentinel-Erhebung nach Absatz 1 freiwil- Abwendung der dem Einzelnen oder der Allgemeinheit
lig teilnehmenden Ärzte, die verantwortlichen ärztlichen hierdurch drohenden Gefahren. Die bei diesen Maßnah-
Leiter von Krankenhäusern oder anderen medizinischen men erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für
Einrichtungen einschließlich der Untersuchungsstellen Zwecke dieses Gesetzes verarbeitet und genutzt werden.
berichten dem Robert Koch-Institut auf einem von diesem
erstellten Formblatt oder anderem geeigneten Datenträ- (2) In den Fällen des Absatzes 1 sind die Beauftragten
ger über die Beobachtungen und Befunde entsprechend der zuständigen Behörde und des Gesundheitsamtes zur
den Festlegungen nach § 14 und übermitteln gleichzeitig Durchführung von Ermittlungen und zur Überwachung der
die für die Auswertung notwendigen Angaben zur Ge- angeordneten Maßnahmen berechtigt, Grundstücke,
samtzahl und zur statistischen Zusammensetzung der im Räume, Anlagen und Einrichtungen sowie Verkehrsmittel
gleichen Zeitraum betreuten Personen. aller Art zu betreten und Bücher oder sonstige Unterlagen
einzusehen und hieraus Abschriften, Ablichtungen oder
(3) Bei Sentinel-Erhebungen sind die jeweils zuständi- Auszüge anzufertigen sowie sonstige Gegenstände zu
gen Landesbehörden zu beteiligen. untersuchen oder Proben zur Untersuchung zu fordern
oder zu entnehmen. Der Inhaber der tatsächlichen Gewalt
§ 14 ist verpflichtet, den Beauftragten der zuständigen Be-
hörde und des Gesundheitsamtes Grundstücke, Räume,
Auswahl der über Sentinel-Erhebungen
Anlagen, Einrichtungen und Verkehrsmittel sowie sonstige
zu überwachenden Krankheiten
Gegenstände zugänglich zu machen. Personen, die über
Das Bundesministerium für Gesundheit legt im Be- die in Absatz 1 genannten Tatsachen Auskunft geben kön-
nehmen mit den jeweils zuständigen obersten Landes- nen, sind verpflichtet, auf Verlangen die erforderlichen
gesundheitsbehörden fest, welche Krankheiten und Auskünfte insbesondere über den Betrieb und den
Krankheitserreger durch Erhebungen nach § 13 über- Betriebsablauf einschließlich dessen Kontrolle zu erteilen
wacht werden. Die obersten Landesgesundheitsbehörden und Unterlagen einschließlich dem tatsächlichen Stand
können zusätzliche Sentinel-Erhebungen durchführen. entsprechende technische Pläne vorzulegen. Der Ver-
pflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verwei-
§ 15 gern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in
§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeich-
Anpassung der
neten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung
Meldepflicht an die epidemische Lage
oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungs-
(1) Das Bundesministerium für Gesundheit wird widrigkeiten aussetzen würde; Entsprechendes gilt für die
ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Vorlage von Unterlagen.
Bundesrates die Meldepflicht für die in § 6 aufgeführten
(3) Soweit es die Aufklärung der epidemischen Lage
Krankheiten oder die in § 7 aufgeführten Krankheitserre-
erfordert, kann die zuständige Behörde Anordnungen
ger aufzuheben, einzuschränken oder zu erweitern oder
über die Übergabe von in Absatz 2 genannten Unter-
die Meldepflicht auf andere übertragbare Krankheiten
suchungsmaterialien zum Zwecke der Untersuchung und
oder Krankheitserreger auszudehnen, soweit die epidemi-
Verwahrung an Institute des öffentlichen Gesundheits-
sche Lage dies zulässt oder erfordert.
dienstes oder andere vom Land zu bestimmende Einrich-
(2) In dringenden Fällen kann zum Schutz der Bevöl- tungen treffen.
kerung die Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
(4) Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung
Bundesrates erlassen werden. Eine auf der Grundlage
(Artikel 13 Abs. 1 Grundgesetz) wird im Rahmen der Ab-
des Satzes 1 erlassene Verordnung tritt ein Jahr nach
sätze 2 und 3 eingeschränkt.
ihrem Inkrafttreten außer Kraft; ihre Geltungsdauer
kann mit Zustimmung des Bundesrates verlängert wer- (5) Wenn die von Maßnahmen nach den Absätzen 1
den. und 2 betroffenen Personen geschäftsunfähig oder in der
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2000 1053
Geschäftsfähigkeit beschränkt sind, hat derjenige für die tatsächliche Gewalt darüber hat, muss die Durchführung
Erfüllung der genannten Verpflichtung zu sorgen, dem die der Maßnahme dulden.
Sorge für die Person zusteht. Die gleiche Verpflichtung (4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, unter
trifft den Betreuer einer von Maßnahmen nach den Absät- den nach § 16 sowie nach Absatz 1 maßgebenden Vor-
zen 1 und 2 betroffenen Person, soweit die Sorge für die aussetzungen durch Rechtsverordnung entsprechende
Person des Betroffenen zu seinem Aufgabenkreis gehört. Gebote und Verbote zur Verhütung übertragbarer Krank-
(6) Die Maßnahmen nach Absatz 1 werden auf Vor- heiten zu erlassen. Sie können die Ermächtigung durch
schlag des Gesundheitsamtes von der zuständigen Be- Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen.
hörde angeordnet. Kann die zuständige Behörde einen (5) Die Landesregierungen können zur Verhütung und
Vorschlag des Gesundheitsamtes nicht rechtzeitig ein- Bekämpfung übertragbarer Krankheiten Rechtsverord-
holen, so hat sie das Gesundheitsamt über die getroffene nungen über die Feststellung und die Bekämpfung von
Maßnahme unverzüglich zu unterrichten. Gesundheitsschädlingen, Kopfläusen und Krätzemilben
(7) Bei Gefahr im Verzuge kann das Gesundheitsamt die erlassen. Sie können die Ermächtigung durch Rechtsver-
erforderlichen Maßnahmen selbst anordnen. Es hat die ordnung auf andere Stellen übertragen. Die Rechtsverord-
zuständige Behörde unverzüglich hiervon zu unterrichten. nungen können insbesondere Bestimmungen treffen über
Diese kann die Anordnung ändern oder aufheben. Wird 1. die Verpflichtung der Eigentümer von Gegenständen,
die Anordnung nicht innerhalb von zwei Arbeitstagen nach der Nutzungsberechtigten oder der Inhaber der tat-
der Unterrichtung aufgehoben, so gilt sie als von der zu- sächlichen Gewalt an Gegenständen sowie der zur
ständigen Behörde getroffen. Unterhaltung von Gegenständen Verpflichteten,
(8) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maß- a) den Befall mit Gesundheitsschädlingen festzustel-
nahmen nach den Absätzen 1 bis 3 haben keine aufschie- len oder feststellen zu lassen und der zuständigen
bende Wirkung. Behörde anzuzeigen,
§ 17 b) Gesundheitsschädlinge zu bekämpfen oder be-
kämpfen zu lassen,
Besondere Maß-
nahmen der zuständigen Behörde, 2. die Befugnis und die Verpflichtung der Gemeinden
Rechtsverordnungen durch die Länder oder der Gemeindeverbände, Gesundheitsschädlinge,
auch am Menschen, festzustellen, zu bekämpfen und
(1) Wenn Gegenstände mit meldepflichtigen Krankheits-
das Ergebnis der Bekämpfung festzustellen,
erregern behaftet sind oder wenn das anzunehmen ist und
dadurch eine Verbreitung der Krankheit zu befürchten ist, 3. die Feststellung und Bekämpfung, insbesondere über
hat die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen a) die Art und den Umfang der Bekämpfung,
zur Abwendung der hierdurch drohenden Gefahren zu
treffen. Wenn andere Maßnahmen nicht ausreichen, kann b) den Einsatz von Fachkräften,
die Vernichtung von Gegenständen angeordnet werden. c) die zulässigen Bekämpfungsmittel und -verfahren,
Sie kann auch angeordnet werden, wenn andere Maßnah- d) die Minimierung von Rückständen und die Beseiti-
men im Verhältnis zum Wert der Gegenstände zu kost- gung von Bekämpfungsmitteln und
spielig sind, es sei denn, dass derjenige, der ein Recht an
diesem Gegenstand oder die tatsächliche Gewalt darüber e) die Verpflichtung, Abschluss und Ergebnis der
hat, widerspricht und auch die höheren Kosten über- Bekämpfung der zuständigen Behörde mitzuteilen
nimmt. Müssen Gegenstände entseucht, von Gesund- und das Ergebnis durch Fachkräfte feststellen zu
heitsschädlingen befreit oder vernichtet werden, so kann lassen,
ihre Benutzung und die Benutzung der Räume und Grund- 4. die Mitwirkungs- und Duldungspflichten, insbesondere
stücke, in denen oder auf denen sie sich befinden, unter- im Sinne des § 16 Abs. 2, die den in Nummer 1 genann-
sagt werden, bis die Maßnahme durchgeführt ist. ten Personen obliegen.
(2) Wenn Gesundheitsschädlinge festgestellt werden (6) § 16 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.
und die Gefahr begründet ist, dass durch sie Krankheits-
(7) Die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2
erreger verbreitet werden, so hat die zuständige Behörde
Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz), der Freizügigkeit (Artikel 11
die zu ihrer Bekämpfung erforderlichen Maßnahmen anzu-
Abs. 1 Grundgesetz), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8
ordnen. Die Bekämpfung umfasst Maßnahmen gegen das
Grundgesetz) und der Unverletzlichkeit der Wohnung
Auftreten, die Vermehrung und Verbreitung sowie zur Ver-
(Artikel 13 Abs. 1 Grundgesetz) werden im Rahmen der
nichtung von Gesundheitsschädlingen.
Absätze 1 bis 5 eingeschränkt.
(3) Erfordert die Durchführung einer Maßnahme nach
den Absätzen 1 und 2 besondere Sachkunde, so kann die § 18
zuständige Behörde anordnen, dass der Verpflichtete
damit geeignete Fachkräfte beauftragt. Die zuständige Behördlich angeordnete Entseuchungen,
Behörde kann selbst geeignete Fachkräfte mit der Durch- Entwesungen, Bekämpfung von Krankheits-
führung beauftragen, wenn das zur wirksamen Bekämp- erreger übertragenden Wirbeltieren, Kosten
fung der übertragbaren Krankheiten oder Krankheitserre- (1) Zum Schutz des Menschen vor übertragbaren
ger oder der Gesundheitsschädlinge notwendig ist und Krankheiten dürfen bei behördlich angeordneten Entseu-
der Verpflichtete diese Maßnahme nicht durchführen kann chungen (Desinfektion), Entwesungen (Bekämpfung von
oder einer Anordnung nach Satz 1 nicht nachkommt oder Nichtwirbeltieren) und Maßnahmen zur Bekämpfung von
nach seinem bisherigen Verhalten anzunehmen ist, dass Wirbeltieren, durch die Krankheitserreger verbreitet wer-
er einer Anordnung nach Satz 1 nicht rechtzeitig nach- den können, nur Mittel und Verfahren verwendet werden,
kommen wird. Wer ein Recht an dem Gegenstand oder die die von der zuständigen Bundesoberbehörde in einer Liste
1054 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2000
im Bundesgesundheitsblatt bekannt gemacht worden für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durch
sind. Die Aufnahme in die Liste erfolgt nur, wenn die Mittel Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
und Verfahren hinreichend wirksam sind und keine unver- Einzelheiten des Listungsverfahrens festzulegen.
tretbaren Auswirkungen auf Gesundheit und Umwelt
haben. § 19
(2) Zuständige Bundesoberbehörde für die Bekannt- Aufgaben des
machung der Liste ist bei Gesundheitsamtes in besonderen Fällen
1. Mitteln und Verfahren zur Entseuchung das Robert (1) Das Gesundheitsamt bietet bezüglich sexuell über-
Koch-Institut, das die Wirksamkeit prüft, im Einverneh- tragbarer Krankheiten und Tuberkulose Beratung und
men mit Untersuchung an oder stellt diese in Zusammenarbeit mit
a) dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizin- anderen medizinischen Einrichtungen sicher. Diese sollen
produkte, das die Auswirkungen auf die mensch- für Personen, deren Lebensumstände eine erhöhte
liche Gesundheit prüft, und Ansteckungsgefahr für sich oder andere mit sich bringen,
auch aufsuchend angeboten werden und können im Ein-
b) dem Umweltbundesamt, das die Auswirkungen auf zelfall die ambulante Behandlung durch einen Arzt des
die Umwelt prüft, Gesundheitsamtes umfassen, soweit dies zur Verhinde-
2. Mitteln und Verfahren zur Entwesung und zur Bekämp- rung der Weiterverbreitung der sexuell übertragbaren
fung von Wirbeltieren das Bundesinstitut für gesund- Krankheiten und der Tuberkulose erforderlich ist. Die
heitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin, Angebote können bezüglich sexuell übertragbarer Krank-
das die Wirksamkeit mit Ausnahme der dem Umwelt- heiten anonym in Anspruch genommen werden, soweit
bundesamt zugewiesenen Prüfungen und die Auswir- hierdurch die Geltendmachung von Kostenerstattungs-
kungen auf die menschliche Gesundheit mit Ausnahme ansprüchen nach Absatz 2 nicht gefährdet wird.
der dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizin- (2) Die Kosten der Untersuchung und Behandlung wer-
produkte zugewiesenen Prüfung prüft, im Einverneh- den getragen:
men
1. von den Trägern der Krankenversicherung nach dem
a) mit dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medi- fünften Abschnitt des dritten Kapitels des Fünften
zinprodukte, das die Auswirkungen auf die mensch- Buches Sozialgesetzbuch, falls die Person bei einer
liche Gesundheit prüft, soweit es nach § 77 Abs. 1 Krankenkasse nach § 4 des Fünften Buches Sozial-
des Arzneimittelgesetzes für die Zulassung zustän- gesetzbuch versichert ist,
dig ist, und
2. im Übrigen aus öffentlichen Mitteln, falls die Person die
b) mit dem Umweltbundesamt, das die Wirksamkeit Kosten der Untersuchung oder Behandlung nicht
von Mitteln und Verfahren zur Entwesung sowie zur selbst tragen kann; des Nachweises des Unvermögens
Bekämpfung von Ratten und Mäusen und die Aus- bedarf es nicht, wenn dieses offensichtlich ist oder
wirkungen auf die Umwelt prüft; die Prüfungen zur die Gefahr besteht, dass die Inanspruchnahme ande-
Feststellung der Wirksamkeit sind an den betreffen- rer Zahlungspflichtiger die Durchführung der Unter-
den Schädlingen unter Einbeziehung von Wirts- suchung oder Behandlung erschweren würde.
tieren bei parasitären Nichtwirbeltieren vorzuneh-
men, soweit die Mittel oder Verfahren nicht nach Wenn bei der Untersuchung oder der Feststellung der
dem Gesetz zum Schutz der Kulturpflanzen nach Behandlungsbedürftigkeit der Kostenträger noch nicht
dem Tilgungsprinzip gleichwertig geprüft und zuge- feststeht, werden die Kosten vorläufig aus öffentlichen
lassen sind. Mitteln übernommen. Der Kostenträger ist zur Erstattung
verpflichtet.
Die Prüfungen können durch eigene Untersuchungen der
zuständigen Bundesbehörde oder auf der Grundlage von § 20
im Auftrag der zuständigen Bundesbehörde durchgeführ- Schutzimpfungen und andere
ten Sachverständigengutachten erfolgen. Soweit die Mit- Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe
tel Wirkstoffe enthalten, die in zugelassenen oder in der
Zulassungsprüfung befindlichen Pflanzenschutzmitteln (1) Die zuständige obere Bundesbehörde, die obersten
enthalten sind, erfolgt die Bekanntmachung der Liste im Landesgesundheitsbehörden und die von ihnen beauf-
Benehmen mit der Biologischen Bundesanstalt für Land- tragten Stellen sowie die Gesundheitsämter informieren
und Forstwirtschaft. die Bevölkerung über die Bedeutung von Schutzimpfun-
gen und anderen Maßnahmen der spezifischen Prophy-
(3) Das Robert Koch-Institut und das Bundesinstitut für laxe übertragbarer Krankheiten.
gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedi-
zin erheben für Amtshandlungen nach den Absätzen 1 (2) Beim Robert Koch-Institut wird eine Ständige Impf-
und 2 Kosten (Gebühren und Auslagen). kommission eingerichtet. Die Kommission gibt sich eine
Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Bundes-
(4) Das Bundesministerium für Gesundheit wird er- ministeriums für Gesundheit bedarf. Die Kommission gibt
mächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium Empfehlungen zur Durchführung von Schutzimpfungen
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durch und zur Durchführung anderer Maßnahmen der spezifi-
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates schen Prophylaxe übertragbarer Krankheiten und ent-
die gebührenpflichtigen Tatbestände der Amtshandlun- wickelt Kriterien zur Abgrenzung einer üblichen Impfreak-
gen nach den Absätzen 1 und 2 näher zu bestimmen und tion und einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion
dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung. Die Mit-
(5) Das Bundesministerium für Gesundheit wird er- glieder der Kommission werden vom Bundesministerium
mächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit im Benehmen mit den obersten Landesge-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2000 1055
sundheitsbehörden berufen. Vertreter des Bundesminis- stoffe verwendet werden, die Mikroorganismen enthalten,
teriums für Gesundheit, der obersten Landesgesundheits- welche von den Geimpften ausgeschieden und von ande-
behörden, des Robert Koch-Institutes und des Paul- ren Personen aufgenommen werden können. Das Grund-
Ehrlich-Institutes nehmen mit beratender Stimme an den recht der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2
Sitzungen teil. Weitere Vertreter von Bundesbehörden Satz 1 Grundgesetz) wird insoweit eingeschränkt.
können daran teilnehmen. Die Empfehlungen der Kom-
mission werden von dem Robert Koch-Institut den § 22
obersten Landesgesundheitsbehörden übermittelt und
anschließend veröffentlicht. Impfausweis
(3) Die obersten Landesgesundheitsbehörden sollen (1) Der impfende Arzt hat jede Schutzimpfung unverzüg-
öffentliche Empfehlungen für Schutzimpfungen oder lich in einen Impfausweis nach Absatz 2 einzutragen oder,
andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe auf der falls der Impfausweis nicht vorgelegt wird, eine Impf-
Grundlage der jeweiligen Empfehlungen der Ständigen bescheinigung auszustellen. Der impfende Arzt hat den
Impfkommission aussprechen. Inhalt der Impfbescheinigung auf Verlangen in den Impf-
ausweis einzutragen. Im Falle seiner Verhinderung hat das
(4) Das Bundesministerium für Gesundheit wird er- Gesundheitsamt die Eintragung nach Satz 2 vorzuneh-
mächtigt, nach Anhörung der Ständigen Impfkommission men.
und der Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenkas-
sen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun- (2) Der Impfausweis oder die Impfbescheinigung muss
desrates zu bestimmen, dass die Kosten für bestimmte über jede Schutzimpfung enthalten:
Schutzimpfungen von den Trägern der Krankenversiche- 1. Datum der Schutzimpfung
rung nach dem dritten Abschnitt des dritten Kapitels des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch getragen werden, falls 2. Bezeichnung und Chargen-Bezeichnung des Impf-
die Person bei einer Krankenkasse nach § 4 des Fünften stoffes
Buches Sozialgesetzbuch versichert ist. In der Rechtsver- 3. Name der Krankheit, gegen die geimpft wird
ordnung können auch Regelungen zur Erfassung und
Übermittlung von anonymisierten Daten über durchge- 4. Namen und Anschrift des impfenden Arztes sowie
führte Schutzimpfungen getroffen werden. 5. Unterschrift des impfenden Arztes oder Bestätigung
(5) Die obersten Landesgesundheitsbehörden können der Eintragung des Gesundheitsamtes.
bestimmen, dass die Gesundheitsämter unentgeltlich (3) Im Impfausweis ist in geeigneter Form auf das
Schutzimpfungen oder andere Maßnahmen der spezifi- zweckmäßige Verhalten bei ungewöhnlichen Impfreaktio-
schen Prophylaxe gegen bestimmte übertragbare Krank- nen und auf die sich gegebenenfalls aus den §§ 60 bis 64
heiten durchführen. ergebenden Ansprüche bei Eintritt eines Impfschadens
(6) Das Bundesministerium für Gesundheit wird er- sowie auf Stellen, bei denen diese geltend gemacht wer-
mächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des den können, hinzuweisen.
Bundesrates anzuordnen, dass bedrohte Teile der Bevöl-
kerung an Schutzimpfungen oder anderen Maßnahmen § 23
der spezifischen Prophylaxe teilzunehmen haben, wenn
eine übertragbare Krankheit mit klinisch schweren Ver- Nosokomiale Infektionen, Resistenzen
laufsformen auftritt und mit ihrer epidemischen Verbrei- (1) Leiter von Krankenhäusern und von Einrichtungen für
tung zu rechnen ist. Das Grundrecht der körperlichen ambulantes Operieren sind verpflichtet, die vom Robert
Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz) kann Koch-Institut nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b festgeleg-
insoweit eingeschränkt werden. Ein nach dieser Rechts- ten nosokomialen Infektionen und das Auftreten von
verordnung Impfpflichtiger, der nach ärztlichem Zeugnis Krankheitserregern mit speziellen Resistenzen und Multi-
ohne Gefahr für sein Leben oder seine Gesundheit nicht resistenzen fortlaufend in einer gesonderten Niederschrift
geimpft werden kann, ist von der Impfpflicht freizustellen; aufzuzeichnen und zu bewerten. Die Aufzeichnungen
dies gilt auch bei anderen Maßnahmen der spezifischen nach Satz 1 sind zehn Jahre aufzubewahren. Dem zustän-
Prophylaxe. § 15 Abs. 2 gilt entsprechend. digen Gesundheitsamt ist auf Verlangen Einsicht in die
(7) Solange das Bundesministerium für Gesundheit von Aufzeichnungen zu gewähren.
der Ermächtigung nach Absatz 6 keinen Gebrauch macht, (2) Beim Robert Koch-Institut wird eine Kommission für
sind die Landesregierungen zum Erlass einer Rechtsver- Krankenhaushygiene und Infektionsprävention eingerich-
ordnung nach Absatz 6 ermächtigt. Die Landesregierun- tet. Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung,
gen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung die der Zustimmung des Bundesministeriums für Gesund-
auf die obersten Landesgesundheitsbehörden übertra- heit bedarf. Die Kommission erstellt Empfehlungen zur
gen. Das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit Prävention nosokomialer Infektionen sowie zu betrieblich-
(Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz) kann insoweit ein- organisatorischen und baulich-funktionellen Maßnahmen
geschränkt werden. der Hygiene in Krankenhäusern und anderen medizini-
schen Einrichtungen. Die Empfehlungen der Kommission
§ 21 werden von dem Robert Koch-Institut veröffentlicht. Die
Mitglieder der Kommission werden vom Bundesministe-
Impfstoffe
rium für Gesundheit im Benehmen mit den obersten
Bei einer auf Grund dieses Gesetzes angeordneten oder Landesgesundheitsbehörden berufen. Vertreter des Bun-
einer von der obersten Landesgesundheitsbehörde desministeriums für Gesundheit, der obersten Landes-
öffentlich empfohlenen Schutzimpfung oder einer Imp- gesundheitsbehörden und des Robert Koch-Institutes
fung nach § 17 Abs. 4 des Soldatengesetzes dürfen Impf- nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.
1056 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2000
5. A b s c h n i t t chen äußerlichen Untersuchungen, Röntgenuntersuchun-
gen, Tuberkulintestungen, Blutentnahmen und Abstriche
Bekämpfung übertragbarer Krankheiten
von Haut und Schleimhäuten durch die Beauftragten des
Gesundheitsamtes zu dulden sowie das erforderliche
§ 24 Untersuchungsmaterial auf Verlangen bereitzustellen.
Behandlung übertragbarer Krankheiten Darüber hinausgehende invasive Eingriffe sowie Eingriffe,
die eine Betäubung erfordern, dürfen nur mit Einwilligung
Die Behandlung von Personen, die an einer der in § 6
des Betroffenen vorgenommen werden; § 16 Abs. 5 gilt
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 5 oder § 34 Abs. 1 genannten
nur entsprechend, wenn der Betroffene einwilligungs-
übertragbaren Krankheiten erkrankt oder dessen ver-
unfähig ist. Die bei den Untersuchungen erhobenen per-
dächtig sind oder die mit einem Krankheitserreger nach
sonenbezogenen Daten dürfen nur für Zwecke dieses
§ 7 infiziert sind, ist insoweit im Rahmen der berufsmäßi-
Gesetzes verarbeitet und genutzt werden.
gen Ausübung der Heilkunde nur Ärzten gestattet. Satz 1
gilt entsprechend bei sexuell übertragbaren Krankheiten (3) Den Ärzten des Gesundheitsamtes und dessen ärzt-
und für Krankheiten oder Krankheitserreger, die durch lichen Beauftragten ist vom Gewahrsamsinhaber die
eine Rechtsverordnung auf Grund des § 15 Abs. 1 in die Untersuchung der in § 25 genannten Verstorbenen zu
Meldepflicht einbezogen sind. Als Behandlung im Sinne gestatten. Die zuständige Behörde kann gegenüber dem
der Sätze 1 und 2 gilt auch der direkte und indirekte Nach- Gewahrsamsinhaber die innere Leichenschau anordnen,
weis eines Krankheitserregers für die Feststellung einer wenn dies vom Gesundheitsamt für erforderlich gehalten
Infektion oder übertragbaren Krankheit; § 46 gilt entspre- wird.
chend. (4) Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit
(Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz), der Freiheit der Per-
§ 25 son (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz) und der Unver-
letzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 Grundgesetz)
Ermittlungen, Unterrichtungs- werden insoweit eingeschränkt.
pflichten des Gesundheitsamtes
bei Blut-, Organ- oder Gewebespendern § 27
(1) Ergibt sich oder ist anzunehmen, dass jemand krank, Teilnahme des behandelnden Arztes
krankheitsverdächtig, ansteckungsverdächtig oder Aus-
scheider ist oder dass ein Verstorbener krank, krankheits- Der behandelnde Arzt ist berechtigt, mit Zustimmung
verdächtig oder Ausscheider war, so stellt das Gesund- des Patienten an den Untersuchungen nach § 26 sowie an
heitsamt die erforderlichen Ermittlungen an, insbesondere der inneren Leichenschau teilzunehmen.
über Art, Ursache, Ansteckungsquelle und Ausbreitung
der Krankheit. § 28
(2) Ergibt sich oder ist anzunehmen, dass jemand, der Schutzmaßnahmen
an einer meldepflichtigen Krankheit erkrankt oder mit (1) Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Anste-
einem meldepflichtigen Krankheitserreger infiziert ist oder ckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt oder
dass ein Verstorbener, der an einer meldepflichtigen ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsver-
Krankheit erkrankt oder mit einem meldepflichtigen dächtig oder Ausscheider war, so trifft die zuständige
Krankheitserreger infiziert war, nach dem vermuteten Zeit- Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbeson-
punkt der Infektion Blut-, Organ- oder Gewebespender dere die in den §§ 29 bis 31 genannten, soweit und so-
war, so hat das Gesundheitsamt, wenn es sich dabei um lange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer
eine durch Blut, Blutprodukte, Gewebe oder Organe über- Krankheiten erforderlich ist. Unter den Voraussetzungen
tragbare Krankheit oder Infektion handelt, die zuständigen von Satz 1 kann die zuständige Behörde Veranstaltungen
Behörden von Bund und Ländern unverzüglich über den oder sonstige Ansammlungen einer größeren Anzahl von
Befund oder Verdacht zu unterrichten. Es meldet dabei die Menschen beschränken oder verbieten und Badeanstal-
ihm bekannt gewordenen Sachverhalte. Bei Spendern ten oder in § 33 genannte Gemeinschaftseinrichtungen
vermittlungspflichtiger Organe (§ 9 Satz 2 des Transplan- oder Teile davon schließen; sie kann auch Personen ver-
tationsgesetzes) hat das Gesundheitsamt auch die nach pflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht zu ver-
§ 11 des Transplantationsgesetzes errichtete oder be- lassen oder von ihr bestimmte Orte nicht zu betreten, bis
stimmte Koordinierungsstelle, bei sonstigen Organ- und die notwendigen Schutzmaßnahmen durchgeführt wor-
Gewebespendern nach den §§ 3, 4 oder 8 des Transplan- den sind. Eine Heilbehandlung darf nicht angeordnet wer-
tationsgesetzes das Transplantationszentrum, in dem das den. Die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2
Organ übertragen wurde oder übertragen werden soll, Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz), der Versammlungsfreiheit
nach den Sätzen 1 und 2 zu unterrichten. (Artikel 8 Grundgesetz) und der Unverletzlichkeit der Woh-
nung (Artikel 13 Abs. 1 Grundgesetz) werden insoweit ein-
geschränkt.
§ 26
(2) Für Maßnahmen nach Absatz 1 gilt § 16 Abs. 5 bis 8,
Durchführung
für ihre Überwachung außerdem § 16 Abs. 2 entspre-
(1) Für die Durchführung der Ermittlungen nach § 25 chend.
Abs. 1 gilt § 16 Abs. 2, 3, 5 und 8 entsprechend.
§ 29
(2) Die in § 25 Abs. 1 genannten Personen können durch
das Gesundheitsamt vorgeladen werden. Sie können Beobachtung
durch das Gesundheitsamt verpflichtet werden, Untersu- (1) Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsver-
chungen und Entnahmen von Untersuchungsmaterial an dächtige und Ausscheider können einer Beobachtung
sich vornehmen zu lassen, insbesondere die erforderli- unterworfen werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2000 1057
(2) Wer einer Beobachtung nach Absatz 1 unterworfen soweit dies zur Sicherung des Unterbringungszwecks
ist, hat die erforderlichen Untersuchungen durch die erforderlich ist. Die bei der Absonderung erhobenen per-
Beauftragten des Gesundheitsamtes zu dulden und den sonenbezogenen Daten sowie die über Pakete und
Anordnungen des Gesundheitsamtes Folge zu leisten. schriftliche Mitteilungen gewonnenen Erkenntnisse dürfen
§ 26 Abs. 2 gilt entsprechend. Eine Person nach Satz 1 ist nur für Zwecke dieses Gesetzes verarbeitet und genutzt
ferner verpflichtet, den Beauftragten des Gesundheitsam- werden. Postsendungen von Gerichten, Behörden,
tes zum Zwecke der Befragung oder der Untersuchung gesetzlichen Vertretern, Rechtsanwälten, Notaren oder
den Zutritt zu seiner Wohnung zu gestatten, auf Verlangen Seelsorgern dürfen weder geöffnet noch zurückgehalten
ihnen über alle seinen Gesundheitszustand betreffenden werden; Postsendungen an solche Stellen oder Personen
Umstände Auskunft zu geben und im Falle des Wechsels dürfen nur geöffnet und zurückgehalten werden, soweit
der Hauptwohnung oder des gewöhnlichen Aufenthaltes dies zum Zwecke der Entseuchung notwendig ist. Die
unverzüglich dem bisher zuständigen Gesundheitsamt Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2
Anzeige zu erstatten. Die Anzeigepflicht gilt auch bei Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz), der Freiheit der Person (Arti-
Änderungen einer Tätigkeit im Lebensmittelbereich im kel 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz) und das Grundrecht des
Sinne von § 42 Abs. 1 Satz 1 oder in Einrichtungen im Brief- und Postgeheimnisses (Artikel 10 Grundgesetz)
Sinne von § 36 Abs. 1 sowie beim Wechsel einer Gemein- werden insoweit eingeschränkt.
schaftseinrichtung im Sinne von § 33. § 16 Abs. 2 Satz 4
gilt entsprechend. Die Grundrechte der körperlichen (4) Der behandelnde Arzt und die zur Pflege bestimmten
Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz), der Personen haben freien Zutritt zu abgesonderten Perso-
Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz) nen. Dem Seelsorger oder Urkundspersonen muss, ande-
und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 ren Personen kann der behandelnde Arzt den Zutritt unter
Grundgesetz) werden insoweit eingeschränkt. Auferlegung der erforderlichen Verhaltensmaßregeln ge-
statten.
§ 30 (5) Die Träger der Einrichtungen haben dafür zu sorgen,
dass das eingesetzte Personal sowie die weiteren gefähr-
Quarantäne
deten Personen den erforderlichen Impfschutz oder eine
(1) Die zuständige Behörde hat anzuordnen, dass Per- spezifische Prophylaxe erhalten.
sonen, die an Lungenpest oder an von Mensch zu Mensch
(6) Die Länder haben dafür Sorge zu tragen, dass die
übertragbarem hämorrhagischem Fieber erkrankt oder
nach Absatz 1 Satz 1 notwendigen Räume, Einrichtungen
dessen verdächtig sind, unverzüglich in einem Kranken-
und Transportmittel zur Verfügung stehen.
haus oder einer für diese Krankheiten geeigneten Einrich-
tung abgesondert werden. Bei sonstigen Kranken sowie (7) Die zuständigen Gebietskörperschaften haben dafür
Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und zu sorgen, dass die nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2
Ausscheidern kann angeordnet werden, dass sie in einem notwendigen Räume, Einrichtungen und Transportmittel
geeigneten Krankenhaus oder in sonst geeigneter Weise sowie das erforderliche Personal zur Durchführung von
abgesondert werden, bei Ausscheidern jedoch nur, wenn Absonderungsmaßnahmen außerhalb der Wohnung zur
sie andere Schutzmaßnahmen nicht befolgen, befolgen Verfügung stehen. Die Räume und Einrichtungen zur
können oder befolgen würden und dadurch ihre Umge- Absonderung nach Absatz 2 sind nötigenfalls von den
bung gefährden. Ländern zu schaffen und zu unterhalten.
(2) Kommt der Betroffene den seine Absonderung
betreffenden Anordnungen nicht nach oder ist nach sei- § 31
nem bisherigen Verhalten anzunehmen, dass er solchen Berufliches Tätigkeitsverbot
Anordnungen nicht ausreichend Folge leisten wird, so ist Die zuständige Behörde kann Kranken, Krankheitsver-
er zwangsweise durch Unterbringung in einem abge- dächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern
schlossenen Krankenhaus oder einem abgeschlossenen die Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten ganz
Teil eines Krankenhauses abzusondern. Ansteckungsver- oder teilweise untersagen. Satz 1 gilt auch für sonstige
dächtige und Ausscheider können auch in einer anderen Personen, die Krankheitserreger so in oder an sich tragen,
geeigneten abgeschlossenen Einrichtung abgesondert dass im Einzelfall die Gefahr einer Weiterverbreitung
werden. Das Grundrecht der Freiheit der Person (Artikel 2 besteht.
Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz) kann insoweit eingeschränkt
werden. Das Gesetz über das gerichtliche Verfahren bei
Freiheitsentziehungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, § 32
Gliederungsnummer 316-1, veröffentlichten bereinigten Erlass von Rechtsverordnungen
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes Die Landesregierungen werden ermächtigt, unter den
vom 26. August 1998 (BGBl. I S. 2461), gilt entsprechend. Voraussetzungen, die für Maßnahmen nach den §§ 28
(3) Der Abgesonderte hat die Anordnungen des Kran- bis 31 maßgebend sind, auch durch Rechtsverordnungen
kenhauses oder der sonstigen Absonderungseinrichtung entsprechende Gebote und Verbote zur Bekämpfung
zu befolgen und die Maßnahmen zu dulden, die der Auf- übertragbarer Krankheiten zu erlassen. Die Landesregie-
rechterhaltung eines ordnungsgemäßen Betriebs der Ein- rungen können die Ermächtigung durch Rechtsverord-
richtung oder der Sicherung des Unterbringungszwecks nung auf andere Stellen übertragen. Die Grundrechte der
dienen. Insbesondere dürfen ihm Gegenstände, die Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz),
unmittelbar oder mittelbar einem Entweichen dienen kön- der Freizügigkeit (Artikel 11 Abs. 1 Grundgesetz), der Ver-
nen, abgenommen und bis zu seiner Entlassung ander- sammlungsfreiheit (Artikel 8 Grundgesetz), der Unverletz-
weitig verwahrt werden. Für ihn eingehende oder von ihm lichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 Grundgesetz) und
ausgehende Pakete und schriftliche Mitteilungen können des Brief- und Postgeheimnisses (Artikel 10 Grundgesetz)
in seinem Beisein geöffnet und zurückgehalten werden, können insoweit eingeschränkt werden.
1058 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2000
6. A b s c h n i t t (2) Ausscheider von
Z usä t z lic he Vorsc hrift e n 1. Vibrio cholerae O 1 und O 139
für Schulen und sonstige 2. Corynebacterium diphtheriae, Toxin bildend
Gemeinschaftseinrichtungen
3. Salmonella Typhi
§ 33 4. Salmonella Paratyphi
Gemeinschaftseinrichtungen 5. Shigella sp.
Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne dieses Gesetzes 6. enterohämorrhagischen E. coli (EHEC)
sind Einrichtungen, in denen überwiegend Säuglinge, Kin- dürfen nur mit Zustimmung des Gesundheitsamtes und
der oder Jugendliche betreut werden, insbesondere Kin- unter Beachtung der gegenüber dem Ausscheider und der
derkrippen, Kindergärten, Kindertagesstätten, Kinder- Gemeinschaftseinrichtung verfügten Schutzmaßnahmen
horte, Schulen oder sonstige Ausbildungseinrichtungen, die dem Betrieb der Gemeinschaftseinrichtung dienenden
Heime, Ferienlager und ähnliche Einrichtungen. Räume betreten, Einrichtungen der Gemeinschaftsein-
richtung benutzen und an Veranstaltungen der Gemein-
§ 34 schaftseinrichtung teilnehmen.
Gesundheitliche Anforderungen, Mitwirkungs- (3) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt entsprechend für Perso-
pflichten, Aufgaben des Gesundheitsamtes nen, in deren Wohngemeinschaft nach ärztlichem Urteil
eine Erkrankung an oder ein Verdacht auf
(1) Personen, die an
1. Cholera
1. Cholera
2. Diphtherie
2. Diphtherie
3. Enteritis durch enterohämorrhagische E. coli (EHEC)
3. Enteritis durch enterohämorrhagische E. coli (EHEC)
4. virusbedingtem hämorrhagischem Fieber
4. virusbedingtem hämorrhagischen Fieber
5. Haemophilus influenzae Typ b-Meningitis
5. Haemophilus influenzae Typ b-Meningitis
6. ansteckungsfähiger Lungentuberkulose
6. Impetigo contagiosa (ansteckende Borkenflechte)
7. Masern
7. Keuchhusten
8. Meningokokken-Infektion
8. ansteckungsfähiger Lungentuberkulose
9. Mumps
9. Masern
10. Paratyphus
10. Meningokokken-Infektion
11. Pest
11. Mumps 12. Poliomyelitis
12. Paratyphus 13. Shigellose
13. Pest 14. Typhus abdominalis
14. Poliomyelitis 15. Virushepatitis A oder E
15. Scabies (Krätze) aufgetreten ist.
16. Scharlach oder sonstigen Streptococcus pyogenes- (4) Wenn die nach den Absätzen 1 bis 3 verpflichteten
Infektionen Personen geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit
17. Shigellose beschränkt sind, so hat derjenige für die Einhaltung der
diese Personen nach den Absätzen 1 bis 3 treffenden Ver-
18. Typhus abdominalis pflichtungen zu sorgen, dem die Sorge für diese Person
19. Virushepatitis A oder E zusteht. Die gleiche Verpflichtung trifft den Betreuer einer
nach den Absätzen 1 bis 3 verpflichteten Person, soweit
20. Windpocken
die Sorge für die Person des Verpflichteten zu seinem Auf-
erkrankt oder dessen verdächtig oder die verlaust sind, gabenkreis gehört.
dürfen in den in § 33 genannten Gemeinschaftseinrichtun-
(5) Wenn einer der in den Absätzen 1, 2 oder 3 genann-
gen keine Lehr-, Erziehungs-, Pflege-, Aufsichts- oder
ten Tatbestände bei den in Absatz 1 genannten Personen
sonstige Tätigkeiten ausüben, bei denen sie Kontakt zu
auftritt, so haben diese Personen oder in den Fällen des
den dort Betreuten haben, bis nach ärztlichem Urteil eine
Absatzes 4 der Sorgeinhaber der Gemeinschaftseinrich-
Weiterverbreitung der Krankheit oder der Verlausung
tung hiervon unverzüglich Mitteilung zu machen. Die Lei-
durch sie nicht mehr zu befürchten ist. Satz 1 gilt entspre-
tung der Gemeinschaftseinrichtung hat jede Person, die in
chend für die in der Gemeinschaftseinrichtung Betreuten
der Gemeinschaftseinrichtung neu betreut wird, oder
mit der Maßgabe, dass sie die dem Betrieb der Gemein-
deren Sorgeberechtigte über die Pflichten nach Satz 1 zu
schaftseinrichtung dienenden Räume nicht betreten, Ein-
belehren.
richtungen der Gemeinschaftseinrichtung nicht benutzen
und an Veranstaltungen der Gemeinschaftseinrichtung (6) Werden Tatsachen bekannt, die das Vorliegen einer
nicht teilnehmen dürfen. Satz 2 gilt auch für Kinder, die der in den Absätzen 1, 2 oder 3 aufgeführten Tatbestände
das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und an annehmen lassen, so hat die Leitung der Gemein-
infektiöser Gastroenteritis erkrankt oder dessen verdäch- schaftseinrichtung das zuständige Gesundheitsamt un-
tig sind. verzüglich zu benachrichtigen und krankheits- und perso-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2000 1059
nenbezogene Angaben zu machen. Dies gilt auch beim meinschaftsunterkünfte für Asylbewerber, Spätaussiedler
Auftreten von zwei oder mehr gleichartigen, schwerwie- und Flüchtlinge sowie sonstige Massenunterkünfte und
genden Erkrankungen, wenn als deren Ursache Krank- Justizvollzugsanstalten legen in Hygieneplänen inner-
heitserreger anzunehmen sind. Eine Benachrichtigungs- betriebliche Verfahrensweisen zur Infektionshygiene fest.
pflicht besteht nicht, wenn der Leitung ein Nachweis dar- Die genannten Einrichtungen unterliegen der infektions-
über vorliegt, dass die Meldung des Sachverhalts durch hygienischen Überwachung durch das Gesundheitsamt.
eine andere in § 8 genannte Person bereits erfolgt ist.
(2) Zahnarztpraxen sowie Arztpraxen und Praxen son-
(7) Die zuständige Behörde kann im Einvernehmen mit stiger Heilberufe, in denen invasive Eingriffe vorgenom-
dem Gesundheitsamt für die in § 33 genannten Einrichtun- men werden, sowie sonstige Einrichtungen und Gewerbe,
gen Ausnahmen von dem Verbot nach Absatz 1, auch in bei denen durch Tätigkeiten am Menschen durch Blut
Verbindung mit Absatz 3, zulassen, wenn Maßnahmen Krankheitserreger übertragen werden können, können
durchgeführt werden oder wurden, mit denen eine Über- durch das Gesundheitsamt infektionshygienisch über-
tragung der aufgeführten Erkrankungen oder der Verlau- wacht werden.
sung verhütet werden kann.
(3) Für die Durchführung der Überwachung gilt § 16
(8) Das Gesundheitsamt kann gegenüber der Leitung Abs. 2 entsprechend.
der Gemeinschaftseinrichtung anordnen, dass das Auf-
(4) Personen, die in ein Altenheim, Altenwohnheim, Pfle-
treten einer Erkrankung oder eines hierauf gerichteten geheim oder eine gleichartige Einrichtung im Sinne des § 1
Verdachtes ohne Hinweis auf die Person in der Gemein- Abs. 1 oder 1a des Heimgesetzes oder in eine Gemein-
schaftseinrichtung bekannt gegeben wird. schaftsunterkunft für Obdachlose, Flüchtlinge, Asylbe-
(9) Wenn in Gemeinschaftseinrichtungen betreute Per- werber oder in eine Erstaufnahmeeinrichtung des Bundes
sonen Krankheitserreger so in oder an sich tragen, dass für Spätaussiedler aufgenommen werden sollen, haben
im Einzelfall die Gefahr einer Weiterverbreitung besteht, vor oder unverzüglich nach ihrer Aufnahme der Leitung
kann die zuständige Behörde die notwendigen Schutz- der Einrichtung ein ärztliches Zeugnis darüber vorzulegen,
maßnahmen anordnen. dass bei ihnen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer
ansteckungsfähigen Lungentuberkulose vorhanden sind.
(10) Die Gesundheitsämter und die in § 33 genannten
Bei Aufnahme in eine Gemeinschaftsunterkunft für Flücht-
Gemeinschaftseinrichtungen sollen die betreuten Perso-
linge, Asylbewerber oder in eine Erstaufnahmeeinrichtung
nen oder deren Sorgeberechtigte gemeinsam über die
des Bundes für Spätaussiedler muss sich das Zeugnis bei
Bedeutung eines vollständigen, altersgemäßen, nach den
Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, auf
Empfehlungen der Ständigen Impfkommission ausrei- eine im Geltungsbereich dieses Gesetzes erstellte Rönt-
chenden Impfschutzes und über die Prävention übertrag- genaufnahme der Lunge stützen; bei erstmaliger Auf-
barer Krankheiten aufklären. nahme darf die Erhebung der Befunde nicht länger als
(11) Bei Erstaufnahme in die erste Klasse einer allge- sechs Monate, bei erneuter Aufnahme zwölf Monate
mein bildenden Schule hat das Gesundheitsamt oder der zurückliegen. Bei Schwangeren ist von der Röntgenauf-
von ihm beauftragte Arzt den Impfstatus zu erheben und nahme abzusehen; stattdessen ist ein ärztliches Zeugnis
die hierbei gewonnenen aggregierten und anonymisierten vorzulegen, dass nach sonstigen Befunden eine an-
Daten über die oberste Landesgesundheitsbehörde dem steckungsfähige Lungentuberkulose nicht zu befürchten
Robert Koch-Institut zu übermitteln. ist. § 34 Abs. 4 gilt entsprechend. Satz 1 gilt nicht für Per-
sonen, die weniger als drei Tage in eine Gemeinschafts-
§ 35 unterkunft für Obdachlose aufgenommen werden. Perso-
nen, die nach Satz 1 ein ärztliches Zeugnis vorzulegen
Belehrung für Personen in der Betreuung haben, sind verpflichtet, die für die Ausstellung des Zeug-
von Kindern und Jugendlichen nisses nach Satz 1 und 2 erforderlichen Untersuchungen
Personen, die in den in § 33 genannten Gemeinschafts- zu dulden. Personen, die in eine Justizvollzugsanstalt auf-
einrichtungen Lehr-, Erziehungs-, Pflege-, Aufsichts- oder genommen werden, sind verpflichtet, eine ärztliche Unter-
sonstige regelmäßige Tätigkeiten ausüben und Kontakt suchung auf übertragbare Krankheiten einschließlich einer
mit den dort Betreuten haben, sind vor erstmaliger Auf- Röntgenaufnahme der Lunge zu dulden.
nahme ihrer Tätigkeit und im Weiteren mindestens im (5) Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung
Abstand von zwei Jahren von ihrem Arbeitgeber über die (Artikel 13 Abs. 1 Grundgesetz) sowie der körperlichen
gesundheitlichen Anforderungen und Mitwirkungsver- Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz) wird
pflichtungen nach § 34 zu belehren. Über die Belehrung ist insoweit eingeschränkt.
ein Protokoll zu erstellen, das beim Arbeitgeber für die
Dauer von drei Jahren aufzubewahren ist. Die Sätze 1
7. A b s c h n i t t
und 2 finden für Dienstherren entsprechende Anwendung.
Wasser
§ 36
§ 37
Einhaltung der Infektionshygiene
Beschaffenheit von Wasser für den mensch-
(1) Die in § 33 genannten Gemeinschaftseinrichtungen
lichen Gebrauch sowie von Schwimm-
sowie Krankenhäuser, Vorsorge- oder Rehabilitationsein-
und Badebeckenwasser, Überwachung
richtungen, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Dia-
lyseeinrichtungen, Tageskliniken, Entbindungseinrichtun- (1) Wasser für den menschlichen Gebrauch muss so
gen, Einrichtungen nach § 1 Abs. 1, 1a des Heimgesetzes, beschaffen sein, dass durch seinen Genuss oder Gebrauch
vergleichbare Behandlungs-, Betreuungs- oder Versor- eine Schädigung der menschlichen Gesundheit, insbeson-
gungseinrichtungen sowie Obdachlosenunterkünfte, Ge- dere durch Krankheitserreger, nicht zu besorgen ist.
1060 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2000
(2) Schwimm- oder Badebeckenwasser in Gewerbe- (2) Das Bundesministerium für Gesundheit bestimmt
betrieben, öffentlichen Bädern sowie in sonstigen nicht durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
ausschließlich privat genutzten Einrichtungen muss so rates,
beschaffen sein, dass durch seinen Gebrauch eine Schä- 1. welchen Anforderungen das in § 37 Abs. 2 bezeichnete
digung der menschlichen Gesundheit, insbesondere Wasser entsprechen muss, um der Vorschrift von § 37
durch Krankheitserreger, nicht zu besorgen ist. Abs. 2 zu genügen,
(3) Wassergewinnungs- und Wasserversorgungsanla- 2. dass und wie die Schwimm- und Badebecken und
gen und Schwimm- oder Badebecken einschließlich ihrer das Wasser in hygienischer Hinsicht zu überwachen
Wasseraufbereitungsanlagen unterliegen hinsichtlich der sind,
in den Absätzen 1 und 2 genannten Anforderungen der
3. welche Handlungs-, Unterlassungs-, Mitwirkungs- und
Überwachung durch das Gesundheitsamt. Für die Durch-
Duldungspflichten dem Unternehmer oder sonstigen
führung der Überwachung gilt § 16 Abs. 2 entsprechend.
Inhaber eines Schwimm- oder Badebeckens im Sinne
Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung
der Nummern 1 und 2 obliegen, welche Wasserunter-
(Artikel 13 Abs. 1 Grundgesetz) wird insoweit einge-
suchungen dieser durchführen oder durchführen las-
schränkt.
sen muss und in welchen Zeitabständen diese vorzu-
nehmen sind,
§ 38
4. in welchen Fällen das in § 37 Abs. 2 bezeichnete Was-
Erlass von Rechtsverordnungen
ser, das den Anforderungen nach Nummer 1 nicht ent-
(1) Das Bundesministerium für Gesundheit bestimmt spricht, anderen nicht zur Verfügung gestellt werden
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes- darf und
rates,
5. dass für die Aufbereitung von Schwimm- oder
1. welchen Anforderungen das Wasser für den mensch- Badebeckenwasser nur Mittel und Verfahren verwen-
lichen Gebrauch entsprechen muss, um der Vorschrift det werden dürfen, die vom Umweltbundesamt in einer
von § 37 Abs. 1 zu genügen, Liste bekannt gemacht worden sind.
2. dass und wie die Wassergewinnungs- und Wasserver- Die Aufnahme von Mitteln und Verfahren zur Aufbereitung
sorgungsanlagen und das Wasser in hygienischer Hin- von Schwimm- oder Badebeckenwasser in die Liste nach
sicht zu überwachen sind, Nummer 5 erfolgt nur, wenn das Umweltbundesamt fest-
3. welche Handlungs-, Unterlassungs-, Mitwirkungs- und gestellt hat, dass die Mittel und Verfahren den Regeln der
Duldungspflichten dem Unternehmer oder sonstigen Technik entsprechen; das Umweltbundesamt kann für
Inhaber einer Wassergewinnungs- oder Wasserversor- Amtshandlungen nach dem ersten Halbsatz Kosten
gungsanlage im Sinne der Nummern 1 und 2 obliegen, (Gebühren und Auslagen) erheben. In der Rechtsverord-
welche Wasseruntersuchungen dieser durchführen nung nach Satz 1 können auch Regelungen über die
oder durchführen lassen muss und in welchen Zeit- Anforderungen an sonstiges Wasser in Gewerbebetrie-
abständen diese vorzunehmen sind, ben, öffentlichen Bädern sowie in sonstigen nicht aus-
schließlich privat genutzten Einrichtungen, das zum
4. die Anforderungen an die Verwendung von Stoffen
Schwimmen oder Baden bereitgestellt wird und dessen
oder Materialien bei der Aufbereitung oder der Vertei-
Überwachung getroffen werden, soweit dies zum Schutz
lung des Wassers für den menschlichen Gebrauch,
der menschlichen Gesundheit erforderlich ist. Satz 3 gilt
soweit diese nicht den Vorschriften des Lebensmittel-
nicht für Gewässer im Sinne der Richtlinie 76/160/EWG
und Bedarfsgegenständegesetzes unterliegen,
des Rates vom 8. Dezember 1975 über die Qualität der
5. in welchen Fällen das Wasser für den menschlichen Badegewässer (ABl. EG Nr. L 31 vom 5. Februar 1976
Gebrauch, das den Anforderungen nach den Num- S. 1).
mern 1 oder 4 nicht entspricht, nicht oder nur einge-
(3) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
schränkt abgegeben oder anderen nicht oder nur ein-
und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsver-
geschränkt zur Verfügung gestellt werden darf,
ordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die ge-
6. dass und wie die Bevölkerung über die Beschaffenheit bührenpflichtigen Tatbestände für Aufgaben des Umwelt-
des Wassers für den menschlichen Gebrauch und über bundesamtes nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 5 und Satz 2 näher
etwaige zu treffende Maßnahmen zu informieren ist, zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze
7. dass und wie Angaben über die Gewinnung und die vorzusehen.
Beschaffenheit des Wassers für den menschlichen
Gebrauch einschließlich personenbezogener Daten, § 39
soweit diese für die Erfassung und die Überwachung Untersuchungen,
der Wasserqualität und der Wasserversorgung erfor- Maßnahmen der zuständigen Behörde
derlich sind, zu übermitteln sind und
(1) Der Unternehmer oder sonstige Inhaber einer Was-
8. die Anforderungen an die Untersuchungsstellen, die sergewinnungs- oder Wasserversorgungsanlage oder
das Wasser für den menschlichen Gebrauch analysie- eines Schwimm- oder Badebeckens hat die ihm auf Grund
ren. von Rechtsverordnungen nach § 38 Abs. 1 oder 2 oblie-
In der Rechtsverordnung können auch Regelungen über genden Wasseruntersuchungen auf eigene Kosten durch-
die Anforderungen an die Wassergewinnungs- und Was- zuführen oder durchführen zu lassen. Er hat auch die
serversorgungsanlagen getroffen werden. Die Rechtsver- Kosten (Gebühren und Auslagen) der Wasseruntersu-
ordnung bedarf des Einvernehmens mit dem Bundesminis- chungen zu tragen, die die zuständige Behörde auf Grund
terium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, der Rechtsverordnungen nach § 38 Abs. 1 oder 2 durch-
soweit es sich um Wassergewinnungsanlagen handelt. führt oder durchführen lässt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2000 1061
(2) Die zuständige Behörde hat die notwendigen Maß- 8. A b s c h n i t t
nahmen zu treffen, um Ge sundhe it lic he Anforde runge n
1. die Einhaltung der Vorschriften des § 37 Abs. 1 und 2 an das Personal beim
und von Rechtsverordnungen nach § 38 Abs. 1 und 2 Umgang mit Lebensmitteln
sicherzustellen,
§ 42
2. Gefahren für die menschliche Gesundheit abzuwen-
den, die von Wasser für den menschlichen Gebrauch Tätigkeits- und Beschäftigungsverbote
im Sinne von § 37 Abs. 1 sowie von Wasser für und in (1) Personen, die
Schwimm- und Badebecken im Sinne von § 37 Abs. 2
ausgehen können, insbesondere um das Auftreten 1. an Typhus abdominalis, Paratyphus, Cholera, Shigel-
oder die Weiterverbreitung übertragbarer Krankheiten lenruhr, Salmonellose, einer anderen infektiösen
zu verhindern. Gastroenteritis oder Virushepatitis A oder E erkrankt
oder dessen verdächtig sind,
§ 16 Abs. 6 bis 8 gilt entsprechend.
2. an infizierten Wunden oder an Hautkrankheiten
erkrankt sind, bei denen die Möglichkeit besteht, dass
§ 40 deren Krankheitserreger über Lebensmittel übertragen
werden können,
Aufgaben des Umweltbundesamtes
3. die Krankheitserreger Shigellen, Salmonellen, ente-
Das Umweltbundesamt hat im Rahmen dieses Geset- rohämorrhagische Escherichia coli oder Cholera-
zes die Aufgabe, Konzeptionen zur Vorbeugung, Erken- vibrionen ausscheiden,
nung und Verhinderung der Weiterverbreitung von durch
Wasser übertragbaren Krankheiten zu entwickeln. Beim dürfen nicht tätig sein oder beschäftigt werden
Umweltbundesamt können zur Erfüllung dieser Aufgaben a) beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen der
beratende Fachkommissionen eingerichtet werden, die in Absatz 2 genannten Lebensmittel, wenn sie dabei
Empfehlungen zum Schutz der menschlichen Gesundheit mit diesen in Berührung kommen, oder
hinsichtlich der Anforderungen an die Qualität des in § 37 b) in Küchen von Gaststätten und sonstigen Einrichtun-
Abs. 1 und 2 bezeichneten Wassers sowie der insoweit gen mit oder zur Gemeinschaftsverpflegung.
notwendigen Maßnahmen abgeben können. Die Mitglie-
der dieser Kommissionen werden vom Bundesministe- Satz 1 gilt entsprechend für Personen, die mit Bedarfs-
rium für Gesundheit im Benehmen mit dem Bundesminis- gegenständen, die für die dort genannten Tätigkeiten ver-
terium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wendet werden, so in Berührung kommen, dass eine Über-
sowie im Benehmen mit den jeweils zuständigen obersten tragung von Krankheitserregern auf die Lebensmittel im
Landesbehörden berufen. Vertreter des Bundesministe- Sinne des Absatzes 2 zu befürchten ist. Die Sätze 1 und 2
riums für Gesundheit, des Bundesministeriums für Umwelt, gelten nicht für den privaten hauswirtschaftlichen Bereich.
Naturschutz und Reaktorsicherheit und des Umweltbun- (2) Lebensmittel im Sinne des Absatzes 1 sind
desamtes nehmen mit beratender Stimme an den Sitzun-
gen teil. Weitere Vertreter von Bundes- und Landesbehör- 1. Fleisch, Geflügelfleisch und Erzeugnisse daraus
den können daran teilnehmen. 2. Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis
3. Fische, Krebse oder Weichtiere und Erzeugnisse dar-
§ 41 aus
Abwasser 4. Eiprodukte
5. Säuglings- und Kleinkindernahrung
(1) Die Abwasserbeseitigungspflichtigen haben darauf
hinzuwirken, dass Abwasser so beseitigt wird, dass 6. Speiseeis und Speiseeishalberzeugnisse
Gefahren für die menschliche Gesundheit durch Krank- 7. Backwaren mit nicht durchgebackener oder durcher-
heitserreger nicht entstehen. Einrichtungen zur Beseiti- hitzter Füllung oder Auflage
gung des in Satz 1 genannten Abwassers unterliegen der
infektionshygienischen Überwachung durch die zuständi- 8. Feinkost-, Rohkost- und Kartoffelsalate, Marinaden,
ge Behörde. Die Betreiber von Einrichtungen nach Satz 2 Mayonnaisen, andere emulgierte Soßen, Nahrungs-
sind verpflichtet, den Beauftragten der zuständigen hefen.
Behörde Grundstücke, Räume, Anlagen und Einrichtun- (3) Personen, die in amtlicher Eigenschaft, auch im Rah-
gen zugänglich zu machen und auf Verlangen Auskunft men ihrer Ausbildung, mit den in Absatz 2 bezeichneten
zu erteilen, soweit dies zur Überwachung erforderlich ist. Lebensmitteln oder mit Bedarfsgegenständen im Sinne
Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Arti- des Absatzes 1 Satz 2 in Berührung kommen, dürfen ihre
kel 13 Abs. 1 Grundgesetz) wird insoweit eingeschränkt. Tätigkeit nicht ausüben, wenn sie an einer der in Absatz 1
§ 16 Abs. 1 bis 3 findet Anwendung. Nr. 1 genannten Krankheiten erkrankt oder dessen ver-
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, bezüg- dächtig sind, an einer der in Absatz 1 Nr. 2 genannten
lich des Abwassers durch Rechtsverordnung entspre- Krankheiten erkrankt sind oder die in Absatz 1 Nr. 3
chende Gebote und Verbote zur Verhütung übertragbarer genannten Krankheitserreger ausscheiden.
Krankheiten zu erlassen. Die Landesregierungen können (4) Das Gesundheitsamt kann Ausnahmen von den Ver-
die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere boten nach dieser Vorschrift zulassen, wenn Maßnahmen
Stellen übertragen. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit durchgeführt werden, mit denen eine Übertragung der
der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 Grundgesetz) kann inso- aufgeführten Erkrankungen und Krankheitserreger ver-
weit eingeschränkt werden. hütet werden kann.
1062 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2000
(5) Das Bundesministerium für Gesundheit wird er- keiten an wechselnden Standorten genügt die Vorlage
mächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des einer beglaubigten Abschrift oder einer beglaubigten
Bundesrates den Kreis der in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genann- Kopie.
ten Krankheiten, der in Absatz 1 Nr. 3 genannten Krank-
(6) Im Falle der Geschäftsunfähigkeit oder der be-
heitserreger und der in Absatz 2 genannten Lebensmittel
schränkten Geschäftsfähigkeit treffen die Verpflichtungen
einzuschränken, wenn epidemiologische Erkenntnisse
nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und Absatz 2 denjenigen, dem
dies zulassen, oder zu erweitern, wenn dies zum Schutz
die Sorge für die Person zusteht. Die gleiche Verpflichtung
der menschlichen Gesundheit vor einer Gefährdung durch
trifft auch den Betreuer, soweit die Sorge für die Person
Krankheitserreger erforderlich ist. In dringenden Fällen
zu seinem Aufgabenkreis gehört. Die den Arbeitgeber
kann zum Schutz der Bevölkerung die Rechtsverordnung
oder Dienstherrn betreffenden Verpflichtungen nach
ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden. Eine
dieser Vorschrift gelten entsprechend für Personen, die
auf der Grundlage des Satzes 2 erlassene Verordnung tritt
die in § 42 Abs. 1 genannten Tätigkeiten selbständig aus-
ein Jahr nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft; ihre Gel-
üben.
tungsdauer kann mit Zustimmung des Bundesrates ver-
längert werden. (7) Das Bundesministerium für Gesundheit wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
§ 43 Bundesrates Untersuchungen und weitergehende Anfor-
Belehrung, Bescheinigung des Gesundheitsamtes derungen vorzuschreiben oder Anforderungen einzu-
schränken, wenn Rechtsakte der Europäischen Gemein-
(1) Personen dürfen gewerbsmäßig die in § 42 Abs. 1 schaft dies erfordern.
bezeichneten Tätigkeiten erstmalig nur dann ausüben und
mit diesen Tätigkeiten erstmalig nur dann beschäftigt wer-
den, wenn durch eine nicht mehr als drei Monate alte 9. A b s c h n i t t
Bescheinigung des Gesundheitsamtes oder eines vom
Tätigkeiten mit Krankheitserregern
Gesundheitsamt beauftragten Arztes nachgewiesen ist,
dass sie
§ 44
1. über die in § 42 Abs. 1 genannten Tätigkeitsverbote
und über die Verpflichtungen nach den Absätzen 2, 4 Erlaubnispflicht für Tätigkeiten mit
und 5 in mündlicher und schriftlicher Form vom Krankheitserregern
Gesundheitsamt oder von einem durch das Gesund- Wer Krankheitserreger in den Geltungsbereich dieses
heitsamt beauftragten Arzt belehrt wurden und Gesetzes verbringen, sie ausführen, aufbewahren, abge-
2. nach der Belehrung im Sinne der Nummer 1 schriftlich ben oder mit ihnen arbeiten will, bedarf einer Erlaubnis der
erklärt haben, dass ihnen keine Tatsachen für ein Tätig- zuständigen Behörde.
keitsverbot bei ihnen bekannt sind.
Liegen Anhaltspunkte vor, dass bei einer Person Hinde- § 45
rungsgründe nach § 42 Abs. 1 bestehen, so darf die Ausnahmen
Bescheinigung erst ausgestellt werden, wenn durch ein
(1) Einer Erlaubnis nach § 44 bedürfen nicht Personen,
ärztliches Zeugnis nachgewiesen ist, dass Hinderungs-
die zur selbständigen Ausübung des Berufs als Arzt,
gründe nicht oder nicht mehr bestehen.
Zahnarzt oder Tierarzt berechtigt sind, für mikrobiologi-
(2) Treten bei Personen nach Aufnahme ihrer Tätigkeit sche Untersuchungen zur orientierenden medizinischen
Hinderungsgründe nach § 42 Abs. 1 auf, sind sie verpflich- und veterinärmedizinischen Diagnostik mittels solcher
tet, dies ihrem Arbeitgeber oder Dienstherrn unverzüglich kultureller Verfahren, die auf die primäre Anzucht und
mitzuteilen. nachfolgender Subkultur zum Zwecke der Resistenzbe-
(3) Werden dem Arbeitgeber oder Dienstherrn Anhalts- stimmung beschränkt sind und bei denen die angewen-
punkte oder Tatsachen bekannt, die ein Tätigkeitsverbot deten Methoden nicht auf den spezifischen Nachweis
nach § 42 Abs. 1 begründen, so hat dieser unverzüglich meldepflichtiger Krankheitserreger gerichtet sind, soweit
die zur Verhinderung der Weiterverbreitung der Krank- die Untersuchungen für die unmittelbare Behandlung der
heitserreger erforderlichen Maßnahmen einzuleiten. eigenen Patienten für die eigene Praxis durchgeführt wer-
den.
(4) Der Arbeitgeber hat Personen, die eine der in § 42
Abs. 1 Satz 1 oder 2 genannten Tätigkeiten ausüben, (2) Eine Erlaubnis nach § 44 ist nicht erforderlich für
nach Aufnahme ihrer Tätigkeit und im Weiteren jährlich 1. Sterilitätsprüfungen, Bestimmung der Koloniezahl und
über die in § 42 Abs. 1 genannten Tätigkeitsverbote und sonstige Arbeiten zur mikrobiologischen Qualitäts-
über die Verpflichtung nach Absatz 2 zu belehren. Die sicherung bei der Herstellung, Prüfung und der Über-
Teilnahme an der Belehrung ist zu dokumentieren. Die wachung des Verkehrs mit
Sätze 1 und 2 finden für Dienstherren entsprechende
a) Arzneimitteln,
Anwendung.
b) Medizinprodukten,
(5) Die Bescheinigung nach Absatz 1 und die letzte
Dokumentation der Belehrung nach Absatz 4 sind beim 2. Sterilitätsprüfungen, Bestimmung der Koloniezahl und
Arbeitgeber aufzubewahren. Der Arbeitgeber hat die sonstige Arbeiten zur mikrobiologischen Qualitäts-
Nachweise nach Satz 1 und, sofern er eine in § 42 Abs. 1 sicherung, soweit diese nicht dem spezifischen
bezeichnete Tätigkeit selbst ausübt, die ihn betreffende Nachweis von Krankheitserregern dienen und dazu
Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 1 an der Betriebsstätte Verfahrensschritte zur gezielten Anreicherung oder
verfügbar zu halten und der zuständigen Behörde und gezielten Vermehrung von Krankheitserregern beinhal-
ihren Beauftragten auf Verlangen vorzulegen. Bei Tätig- ten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2000 1063
(3) Die zuständige Behörde hat Personen für sonsti- (4) Bei Antragstellern, die nicht die Approbation oder
ge Arbeiten zur mikrobiologischen Qualitätssicherung, Bestallung als Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt besitzen, darf
die auf die primäre Anzucht auf Selektivmedien sich die Erlaubnis nicht auf den direkten oder indirekten
beschränkt sind, von der Erlaubnispflicht nach § 44 freizu- Nachweis eines Krankheitserregers für die Feststellung
stellen, wenn die Personen im Rahmen einer mindestens einer Infektion oder übertragbaren Krankheit erstrecken.
zweijährigen Tätigkeit auf dem Gebiet der mikrobiolo- Satz 1 gilt nicht für Antragsteller, die Arbeiten im Auftrag
gischen Qualitätssicherung oder im Rahmen einer staat- eines Arztes, Zahnarztes oder Tierarztes, die im Besitz der
lich geregelten Ausbildung die zur Ausübung der beab- Erlaubnis sind, oder Untersuchungen in Krankenhäusern
sichtigten Tätigkeiten erforderliche Sachkunde erworben für die unmittelbare Behandlung der Patienten des Kran-
haben. kenhauses durchführen.
(4) Die zuständige Behörde hat Tätigkeiten im Sinne der
Absätze 1, 2 und 3 zu untersagen, wenn eine Person, die § 48
die Arbeiten ausführt, sich bezüglich der erlaubnisfreien
Rücknahme und Widerruf
Tätigkeiten nach den Absätzen 1, 2 oder 3 als unzuverläs-
sig erwiesen hat. Die Erlaubnis nach § 44 kann außer nach den Vorschrif-
ten des Verwaltungsverfahrensgesetzes zurückgenom-
§ 46 men oder widerrufen werden, wenn ein Versagungsgrund
nach § 47 Abs. 1 vorliegt.
Tätigkeit unter Aufsicht
Der Erlaubnis nach § 44 bedarf nicht, wer unter Aufsicht § 49
desjenigen, der eine Erlaubnis besitzt oder nach § 45
keiner Erlaubnis bedarf, tätig ist. Anzeigepflichten
(1) Wer Tätigkeiten im Sinne von § 44 erstmalig auf-
§ 47 nehmen will, hat dies der zuständigen Behörde mindes-
tens 30 Tage vor Aufnahme anzuzeigen. Die Anzeige nach
Versagungsgründe, Satz 1 muss enthalten:
Voraussetzungen für die Erlaubnis
1. eine beglaubigte Abschrift der Erlaubnis, soweit die
(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn der Antragsteller Erlaubnis nicht von der Behörde nach Satz 1 ausge-
1. die erforderliche Sachkenntnis nicht besitzt oder stellt wurde, oder Angaben zur Erlaubnisfreiheit im
Sinne von § 45,
2. sich als unzuverlässig in Bezug auf die Tätigkeiten
erwiesen hat, für deren Ausübung die Erlaubnis bean- 2. Angaben zu Art und Umfang der beabsichtigten Tätig-
tragt wird. keiten sowie Entsorgungsmaßnahmen,
(2) Die erforderliche Sachkenntnis wird durch 3. Angaben zur Beschaffenheit der Räume und Einrich-
tungen.
1. den Abschluss eines Studiums der Human-, Zahn-
oder Veterinärmedizin, der Pharmazie oder den Ab- Soweit die Angaben in einem anderen durch Bundesrecht
schluss eines naturwissenschaftlichen Fachhoch- geregelten Verfahren bereits gemacht wurden, kann auf
schul- oder Universitätsstudiums mit mikrobiologi- die dort vorgelegten Unterlagen Bezug genommen wer-
schen Inhalten und den. Die Anzeigepflicht gilt nicht für Personen, die auf der
Grundlage des § 46 tätig sind.
2. eine mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit
mit Krankheitserregern unter Aufsicht einer Person, die (2) Mit Zustimmung der zuständigen Behörde können
im Besitz der Erlaubnis zum Arbeiten mit Krankheits- die Tätigkeiten im Sinne von § 44 vor Ablauf der Frist auf-
erregern ist, genommen werden.
nachgewiesen. Die zuständige Behörde hat auch eine (3) Die zuständige Behörde untersagt Tätigkeiten, wenn
andere, mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit eine Gefährdung der Gesundheit der Bevölkerung zu
auf dem Gebiet der Bakteriologie, Mykologie, Parasito- besorgen ist, insbesondere weil
logie oder Virologie als Nachweis der Sachkenntnis nach
1. für Art und Umfang der Tätigkeiten geeignete Räume
Nummer 2 anzuerkennen, wenn der Antragsteller bei die-
oder Einrichtungen nicht vorhanden sind oder
ser Tätigkeit eine gleichwertige Sachkenntnis erworben
hat. 2. die Voraussetzungen für eine gefahrlose Entsorgung
nicht gegeben sind.
(3) Die Erlaubnis ist auf bestimmte Tätigkeiten und
auf bestimmte Krankheitserreger zu beschränken und
mit Auflagen zu verbinden, soweit dies zur Verhütung über- § 50
tragbarer Krankheiten erforderlich ist. Die zuständige
Veränderungsanzeige
Behörde kann Personen, die ein naturwissenschaftliches
Fachhochschul- oder Universitätsstudium ohne mikro- Wer eine in § 44 genannte Tätigkeit ausübt, hat jede
biologische Inhalte oder ein ingenieurwissenschaftliches wesentliche Veränderung der Beschaffenheit der Räume
Fachhochschul- oder Universitätsstudium mit mikro- und Einrichtungen, der Entsorgungsmaßnahmen sowie
biologischen Inhalten abgeschlossen haben oder die die von Art und Umfang der Tätigkeit unverzüglich der zustän-
Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 nur teilweise digen Behörde anzuzeigen. Anzuzeigen ist auch die Been-
erfüllen, eine Erlaubnis nach Satz 1 erteilen, wenn der digung oder Wiederaufnahme der Tätigkeit. § 49 Abs. 1
Antragsteller für den eingeschränkten Tätigkeitsbereich Satz 3 gilt entsprechend. Die Anzeigepflicht gilt nicht für
eine ausreichende Sachkenntnis erworben hat. Personen, die auf der Grundlage des § 46 tätig sind.
1064 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2000
§ 51 obersten Landesbehörden nach diesem Gesetz verzichtet
Aufsicht wird.
Wer eine in § 44 genannte Tätigkeit ausübt, untersteht
der Aufsicht der zuständigen Behörde. Er und der sons- 11. A b s c h n i t t
tige Berechtigte ist insoweit verpflichtet, den von der Angle ic hung a n Ge m e insc ha ft sre c ht
zuständigen Behörde beauftragten Personen Grund-
stücke, Räume, Anlagen und Einrichtungen zugänglich zu
machen, auf Verlangen Bücher und sonstige Unterlagen § 55
vorzulegen, die Einsicht in diese zu gewähren und die not- Angleichung an Gemeinschaftsrecht
wendigen Prüfungen zu dulden. Das Grundrecht der Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können auch
Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 Grund- zum Zwecke der Angleichung der Rechtsvorschriften der
gesetz) wird insoweit eingeschränkt. Mitgliedstaaten der Europäischen Union erlassen werden,
soweit dies zur Durchführung von Verordnungen oder zur
§ 52 Umsetzung von Richtlinien oder Entscheidungen des
Abgabe Rates der Europäischen Union oder der Kommission der
Europäischen Gemeinschaften, die Sachbereiche dieses
Krankheitserreger sowie Material, das Krankheitserre- Gesetzes betreffen, erforderlich ist.
ger enthält, dürfen nur an denjenigen abgegeben werden,
der eine Erlaubnis besitzt, unter Aufsicht eines Erlaub-
nisinhabers tätig ist oder einer Erlaubnis nach § 45
Abs. 2 Nr. 1 nicht bedarf. Satz 1 gilt nicht für staatliche
12. A b s c h n i t t
human- oder veterinärmedizinische Untersuchungsein-
richtungen. Entschädigung in besonderen Fällen
§ 53 § 56
Anforderungen an Räume und Entschädigung
Einrichtungen, Gefahrenvorsorge
(1) Wer auf Grund dieses Gesetzes als Ausscheider,
(1) Das Bundesministerium für Gesundheit wird er- Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder
mächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium als sonstiger Träger von Krankheitserregern im Sinne von
für Arbeit und Sozialordnung durch Rechtsverordnung mit § 31 Satz 2 Verboten in der Ausübung seiner bisherigen
Zustimmung des Bundesrates Vorschriften Erwerbstätigkeit unterliegt oder unterworfen wird und
1. über die an die Beschaffenheit der Räume und Einrich- dadurch einen Verdienstausfall erleidet, erhält eine Ent-
tungen zu stellenden Anforderungen sowie schädigung in Geld. Das Gleiche gilt für Personen, die als
Ausscheider oder Ansteckungsverdächtige abgesondert
2. über die Sicherheitsmaßnahmen, die bei Tätigkeiten wurden oder werden, bei Ausscheidern jedoch nur, wenn
nach § 44 zu treffen sind, sie andere Schutzmaßnahmen nicht befolgen können.
zu erlassen, soweit dies zum Schutz der Bevölkerung vor (2) Die Entschädigung bemisst sich nach dem Ver-
übertragbaren Krankheiten erforderlich ist. dienstausfall. Für die ersten sechs Wochen wird sie in
(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann zum Höhe des Verdienstausfalls gewährt. Vom Beginn der sie-
Zwecke der Überwachung der Tätigkeiten auch vorge- benten Woche an wird sie in Höhe des Krankengeldes
schrieben werden, dass bei bestimmten Tätigkeiten Ver- nach § 47 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
zeichnisse zu führen und Berichte über die durchgeführten gewährt, soweit der Verdienstausfall die für die gesetz-
Tätigkeiten der zuständigen Behörde vorzulegen sowie liche Krankenversicherungspflicht maßgebende Jahres-
bestimmte Wahrnehmungen dem Gesundheitsamt zu arbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt.
melden sind, soweit dies zur Verhütung oder Bekämpfung (3) Als Verdienstausfall gilt das Arbeitsentgelt (§ 14 des
übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Vierten Buches Sozialgesetzbuch), das dem Arbeitnehmer
bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit
nach Abzug der Steuern und der Beiträge zur Sozialver-
10. A b s c h n i t t sicherung und zur Arbeitsförderung oder entsprechenden
Z uständige Behörde Aufwendungen zur sozialen Sicherung in angemessenem
Umfang zusteht (Netto-Arbeitsentgelt). Der Betrag erhöht
§ 54 sich um das Kurzarbeiter- oder Winterausfallgeld und um
das Zuschuss-Wintergeld, auf das der Arbeitnehmer An-
Benennung der Behörde spruch hätte, wenn er nicht aus den in Absatz 1 genannten
Die Landesregierungen bestimmen durch Rechtsver- Gründen an der Arbeitsleistung verhindert wäre. Verbleibt
ordnung die zuständigen Behörden im Sinne dieses dem Arbeitnehmer nach Einstellung der verbotenen Tätig-
Gesetzes, soweit eine landesrechtliche Regelung nicht keit oder bei Absonderung ein Teil des bisherigen Arbeits-
besteht. Sie können ferner darin bestimmen, dass nach entgelts, so gilt als Verdienstausfall der Unterschiedsbe-
diesem Gesetz der obersten Landesgesundheitsbehörde trag zwischen dem in Satz 1 genannten Netto-Arbeits-
oder der für die Kriegsopferversorgung zuständigen entgelt und dem in dem auf die Einstellung der verbotenen
obersten Landesbehörde zugewiesene Aufgaben ganz Tätigkeit oder der Absonderung folgenden Kalendermo-
oder im Einzelnen von einer diesen jeweils nachgeordne- nat erzielten Netto-Arbeitsentgelt aus dem bisherigen
ten Landesbehörde wahrgenommen werden und dass auf Arbeitsverhältnis. Die Sätze 1 und 3 gelten für die Berech-
die Wahrnehmung von Zustimmungsvorbehalten der nung des Verdienstausfalls bei den in Heimarbeit Be-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2000 1065
schäftigten und bei Selbständigen entsprechend mit der Liegen die Voraussetzungen für eine Anrechnung sowohl
Maßgabe, dass bei den in Heimarbeit Beschäftigten das nach Nummer 3 als auch nach Nummer 4 vor, so ist der
im Durchschnitt des letzten Jahres vor Einstellung der ver- höhere Betrag anzurechnen.
botenen Tätigkeit oder vor der Absonderung verdiente
(9) Der Anspruch auf Entschädigung geht insoweit,
monatliche Arbeitsentgelt und bei Selbständigen ein
als dem Entschädigungsberechtigten Arbeitslosengeld,
Zwölftel des Arbeitseinkommens (§ 15 des Vierten Buches
Kurzarbeitergeld oder Winterausfallgeld für die gleiche
Sozialgesetzbuch) aus der entschädigungspflichtigen
Zeit zu gewähren ist, auf die Bundesanstalt für Arbeit und
Tätigkeit zugrunde zu legen ist.
insoweit, als ihm Arbeitslosenhilfe für die gleiche Zeit zu
(4) Bei einer Existenzgefährdung können den Entschä- gewähren ist, auf den Bund über. Die Bundesanstalt ist
digungsberechtigten die während der Verdienstausfall- berechtigt und verpflichtet, den Anspruch für den Bund
zeiten entstehenden Mehraufwendungen auf Antrag in geltend zu machen.
angemessenem Umfang von der zuständigen Behörde
(10) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhen-
erstattet werden. Selbständige, deren Betrieb oder Praxis
der Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls, der dem
während der Dauer einer Maßnahme nach Absatz 1 ruht,
Entschädigungsberechtigten durch das Verbot der Aus-
erhalten neben der Entschädigung nach den Absätzen 2
übung seiner Erwerbstätigkeit oder durch die Absonde-
und 3 auf Antrag von der zuständigen Behörde Ersatz der
rung erwachsen ist, geht insoweit auf das zur Gewährung
in dieser Zeit weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebs-
der Entschädigung verpflichtete Land über, als dieses
ausgaben in angemessenem Umfang.
dem Entschädigungsberechtigten nach diesem Gesetz
(5) Bei Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber für die Dauer Leistungen zu gewähren hat.
des Arbeitsverhältnisses, längstens für sechs Wochen, die (11) Die Anträge nach Absatz 5 sind innerhalb einer
Entschädigung für die zuständige Behörde auszuzahlen. Frist von drei Monaten nach Einstellung der verbotenen
Die ausgezahlten Beträge werden dem Arbeitgeber auf Tätigkeit oder dem Ende der Absonderung bei der
Antrag von der zuständigen Behörde erstattet. Im Übrigen zuständigen Behörde zu stellen. Dem Antrag ist von
wird die Entschädigung von der zuständigen Behörde auf Arbeitnehmern eine Bescheinigung des Arbeitgebers
Antrag gewährt. und von den in Heimarbeit Beschäftigten eine Beschei-
(6) Bei Arbeitnehmern richtet sich die Fälligkeit der Ent- nigung des Auftraggebers über die Höhe des in dem
schädigungsleistungen nach der Fälligkeit des aus der nach Absatz 3 für sie maßgeblichen Zeitraum verdienten
bisherigen Tätigkeit erzielten Arbeitsentgelts. Bei sonsti- Arbeitsentgelts und der gesetzlichen Abzüge, von
gen Entschädigungsberechtigten ist die Entschädigung Selbständigen eine Bescheinigung des Finanzamtes
jeweils zum Ersten eines Monats für den abgelaufenen über die Höhe des letzten beim Finanzamt nachgewie-
Monat zu gewähren. senen Arbeitseinkommens beizufügen. Ist ein solches
Arbeitseinkommen noch nicht nachgewiesen oder ist
(7) Wird der Entschädigungsberechtigte arbeitsunfähig, ein Unterschiedsbetrag nach Absatz 3 zu errechnen, so
so bleibt der Entschädigungsanspruch in Höhe des Betra- kann die zuständige Behörde die Vorlage anderer oder
ges, der bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit an den Berech- weiterer Nachweise verlangen.
tigten auszuzahlen war, bestehen. Ansprüche, die Be-
rechtigten nach Absatz 1 Satz 2 wegen des durch die (12) Die zuständige Behörde hat auf Antrag dem Arbeit-
Arbeitsunfähigkeit bedingten Verdienstausfalls auf Grund geber einen Vorschuss in der voraussichtlichen Höhe des
anderer gesetzlicher Vorschriften oder eines privaten Ver- Erstattungsbetrages, den in Heimarbeit Beschäftigten und
sicherungsverhältnisses zustehen, gehen insoweit auf das Selbständigen in der voraussichtlichen Höhe der Entschä-
entschädigungspflichtige Land über. digung zu gewähren.
(8) Auf die Entschädigung sind anzurechnen
§ 57
1. Zuschüsse des Arbeitgebers, soweit sie zusammen mit
der Entschädigung den tatsächlichen Verdienstausfall Verhältnis zur Sozialversicherung
übersteigen, und zur Arbeitsförderung
2. das Netto-Arbeitsentgelt und das Arbeitseinkommen (1) Für Personen, denen eine Entschädigung nach § 56
nach Absatz 3 aus einer Tätigkeit, die als Ersatz der Abs. 1 zu gewähren ist, besteht eine Versicherungspflicht
verbotenen Tätigkeit ausgeübt wird, soweit es zusam- in der gesetzlichen Rentenversicherung fort. Bemes-
men mit der Entschädigung den tatsächlichen Ver- sungsgrundlage für Beiträge sind
dienstausfall übersteigt, 1. bei einer Entschädigung nach § 56 Abs. 2 Satz 2 das
Arbeitsentgelt, das der Verdienstausfallentschädigung
3. der Wert desjenigen, das der Entschädigungsberech-
nach § 56 Abs. 3 vor Abzug von Steuern und Beitrags-
tigte durch Ausübung einer anderen als der verbotenen
anteilen zur Sozialversicherung oder entsprechender
Tätigkeit zu erwerben böswillig unterlässt, soweit es
Aufwendungen zur sozialen Sicherung zugrunde liegt,
zusammen mit der Entschädigung den tatsächlichen
Verdienstausfall übersteigt, 2. bei einer Entschädigung nach § 56 Abs. 2 Satz 3
80 vom Hundert des dieser Entschädigung zugrunde
4. das Arbeitslosengeld oder die Arbeitslosenhilfe in der
liegenden Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens.
Höhe, in der diese Leistungen dem Entschädigungs-
berechtigten ohne Anwendung der Vorschriften über Das entschädigungspflichtige Land trägt die Beiträge zur
das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei gesetzlichen Rentenversicherung allein. Zahlt der Arbeit-
Sperrzeit und Säumniszeit nach dem Dritten Buch geber für die zuständige Behörde die Entschädigung aus,
Sozialgesetzbuch sowie des § 66 des Ersten Buches gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend; die zuständige
Sozialgesetzbuch in der jeweils geltenden Fassung Behörde hat ihm auf Antrag die entrichteten Beiträge zu
hätten gewährt werden müssen. erstatten.
1066 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2000
(2) Für Personen, denen nach § 56 Abs. 1 Satz 2 eine eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält nach
Entschädigung zu gewähren ist, besteht eine Versiche- der Schutzimpfung wegen des Impfschadens im Sinne
rungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und in der sozia- des § 2 Nr. 11 oder in dessen entsprechender Anwendung
len Pflegeversicherung sowie nach dem Dritten Buch bei einer anderen Maßnahme wegen der gesundheitlichen
Sozialgesetzbuch fort. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entspre- und wirtschaftlichen Folgen der Schädigung auf Antrag
chend. Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschrif-
(3) In der gesetzlichen Unfallversicherung wird, wenn es ten des Bundesversorgungsgesetzes, soweit dieses
für den Berechtigten günstiger ist, der Berechnung des Gesetz nichts Abweichendes bestimmt. Satz 1 Nr. 4 gilt
Jahresarbeitsverdienstes für Zeiten, in denen dem Ver- nur für Personen, die zum Zwecke der Wiedereinreise in
letzten im Jahr vor dem Arbeitsunfall eine Entschädigung den Geltungsbereich dieses Gesetzes geimpft wurden
nach § 56 Abs. 1 zu gewähren war, das Arbeitsentgelt und die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in
oder Arbeitseinkommen zugrunde gelegt, das seinem diesem Gebiet haben oder nur vorübergehend aus beruf-
durchschnittlichen Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen lichen Gründen oder zum Zwecke der Ausbildung aufge-
in den mit Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen belegten geben haben, sowie deren Angehörige, die mit ihnen in
Zeiten dieses Zeitraums entspricht. § 82 Abs. 3 des Sieb- häuslicher Gemeinschaft leben. Als Angehörige gelten die
ten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. Die in § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten
durch die Anwendung des Satzes 1 entstehenden Mehr- Personen.
aufwendungen werden den Versicherungsträgern von der (2) Versorgung im Sinne des Absatzes 1 erhält auch, wer
zuständigen Behörde erstattet. als Deutscher außerhalb des Geltungsbereichs dieses
(4) In der Krankenversicherung werden die Leistungen Gesetzes einen Impfschaden durch eine Impfung er-
nach dem Arbeitsentgelt berechnet, das vor Beginn des litten hat, zu der er auf Grund des Impfgesetzes vom
Anspruchs auf Entschädigung gezahlt worden ist. 8. April 1874 in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
rungsnummer 2126-5, veröffentlichten bereinigten Fas-
(5) Zeiten, in denen nach Absatz 1 eine Versicherungs- sung, bei einem Aufenthalt im Geltungsbereich dieses
pflicht nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch fortbe- Gesetzes verpflichtet gewesen wäre. Die Versorgung wird
steht, bleiben bei der Feststellung des Bemessungszeit- nur gewährt, wenn der Geschädigte
raums für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem
Dritten Buch Sozialgesetzbuch außer Betracht. 1. nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes geimpft
werden konnte,
§ 58 2. von einem Arzt geimpft worden ist und
Aufwendungserstattung 3. zur Zeit der Impfung in häuslicher Gemeinschaft mit
Entschädigungsberechtigte im Sinne des § 56 Abs. 1, einem Elternteil oder einem Sorgeberechtigten gelebt
die der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken-, hat, der sich zur Zeit der Impfung aus beruflichen Grün-
Renten- sowie der sozialen Pflegeversicherung nicht den oder zur Ausbildung nicht nur vorübergehend
unterliegen, haben gegenüber der zuständigen Behörde außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes auf-
einen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen für gehalten hat.
soziale Sicherung in angemessenem Umfang. In den (3) Versorgung im Sinne des Absatzes 1 erhält auch, wer
Fällen, in denen sie Netto-Arbeitsentgelt und Arbeitsein- außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes einen
kommen aus einer Tätigkeit beziehen, die als Ersatz der Impfschaden erlitten hat infolge einer Pockenimpfung
verbotenen Tätigkeit ausgeübt wird, mindert sich der An- auf Grund des Impfgesetzes oder infolge einer Pocken-
spruch nach Satz 1 in dem Verhältnis dieses Einkommens impfung, die in den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundes-
zur ungekürzten Entschädigung. vertriebenengesetzes bezeichneten Gebieten, in der
Deutschen Demokratischen Republik oder in Berlin (Ost)
§ 59 gesetzlich vorgeschrieben oder auf Grund eines Gesetzes
Sondervorschrift für Ausscheider angeordnet worden ist oder war, soweit nicht auf Grund
anderer gesetzlicher Vorschriften Entschädigung gewährt
Ausscheider, die Anspruch auf eine Entschädigung wird. Ansprüche nach Satz 1 kann nur geltend machen,
nach § 56 haben, gelten als körperlich Behinderte im wer
Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch.
1. als Deutscher bis zum 8. Mai 1945,
§ 60 2. als Berechtigter nach den §§ 1 bis 4 des Bundesver-
Versorgung bei Impfschaden und triebenengesetzes oder des § 1 des Flüchtlingshilfe-
bei Gesundheitsschäden durch andere gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe 15. Mai 1971 (BGBl. I S. 681), das zuletzt durch Arti-
kel 24 des Gesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014)
(1) Wer durch eine Schutzimpfung oder durch eine geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
andere Maßnahme der spezifischen Prophylaxe, die
3. als Ehegatte oder Abkömmling eines Spätaussiedlers
1. von einer zuständigen Landesbehörde öffentlich emp- im Sinne des § 7 Abs. 2 des Bundesvertriebenengeset-
fohlen und in ihrem Bereich vorgenommen wurde, zes oder
2. auf Grund dieses Gesetzes angeordnet wurde, 4. im Wege der Familienzusammenführung gemäß § 94
3. gesetzlich vorgeschrieben war oder des Bundesvertriebenengesetzes in der vor dem 1. Ja-
nuar 1993 geltenden Fassung
4. auf Grund der Verordnungen zur Ausführung der Inter-
nationalen Gesundheitsvorschriften durchgeführt wor- seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses
den ist, Gesetzes genommen hat oder nimmt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2000 1067
(4) Die Hinterbliebenen eines Geschädigten im Sinne § 839 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht dadurch
der Absätze 1 bis 3 erhalten auf Antrag Versorgung in ent- ausgeschlossen, dass die Voraussetzungen des § 60 vor-
sprechender Anwendung der Vorschriften des Bundes- liegen.
versorgungsgesetzes. (3) Bei Impfschäden gilt § 4 Abs.1 Nr. 2 des Siebten
(5) Als Impfschaden im Sinne des § 2 Nr. 11 gelten auch Buches Sozialgesetzbuch nicht.
die Folgen einer gesundheitlichen Schädigung, die durch (4) § 81a des Bundesversorgungsgesetzes findet mit
einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 der Maßgabe Anwendung, dass der gegen Dritte beste-
Buchstabe e oder f oder des § 8a des Bundesversor- hende gesetzliche Schadensersatzanspruch auf das zur
gungsgesetzes herbeigeführt worden sind. Einem Impf- Gewährung der Leistungen nach diesem Gesetz verpflich-
schaden im Sinne des Satzes 1 steht die Beschädigung tete Land übergeht.
eines am Körper getragenen Hilfsmittels, einer Brille, von
Kontaktlinsen oder von Zahnersatz infolge eines Impf- (5) Die §§ 64 bis 64d, 64f und 89 des Bundesversor-
schadens im Sinne des Absatzes 1 oder eines Unfalls im gungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden mit der
Sinne des Satzes 1 gleich. Maßgabe, dass an die Stelle der Zustimmung des Bun-
desministeriums für Arbeit und Sozialordnung die Zustim-
(6) Im Rahmen der Versorgung nach Absatz 1 bis 5 fin- mung der für die Kriegsopferversorgung zuständigen
den die Vorschriften des zweiten Kapitels des Zehnten obersten Landesbehörde tritt. Die Zustimmung ist bei ent-
Buches Sozialgesetzbuch über den Schutz der Sozial- sprechender Anwendung des § 89 Abs. 2 des Bundesver-
daten Anwendung. sorgungsgesetzes im Einvernehmen mit der obersten
Landesgesundheitsbehörde zu erteilen.
§ 61
(6) § 20 des Bundesversorgungsgesetzes ist mit den
Gesundheitsschadensanerkennung Maßgaben anzuwenden, dass an die Stelle der in Absatz 1
Zur Anerkennung eines Gesundheitsschadens als Folge Satz 3 genannten Zahl die Zahl der rentenberechtigten
einer Schädigung im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 genügt Beschädigten und Hinterbliebenen nach diesem Gesetz
die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammen- im Vergleich zur Zahl des Vorjahres tritt, dass in Absatz 1
hangs. Wenn diese Wahrscheinlichkeit nur deshalb nicht Satz 4 an die Stelle der dort genannten Ausgaben der
gegeben ist, weil über die Ursache des festgestellten Lei- Krankenkassen je Rentner die bundesweiten Ausgaben je
dens in der medizinischen Wissenschaft Ungewissheit Mitglied treten, dass Absatz 2 Satz 1 für die oberste Lan-
besteht, kann mit Zustimmung der für die Kriegsopfer- desbehörde, die für die Kriegsopferversorgung zuständig
versorgung zuständigen obersten Landesbehörde der ist, oder für die von ihr bestimmte Stelle gilt und dass in
Gesundheitsschaden als Folge einer Schädigung im Sinne Absatz 3 an die Stelle der in Satz 1 genannten Zahl die
des § 60 Abs. 1 Satz 1 anerkannt werden. Die Zustimmung Zahl 1,3 tritt und die Sätze 2 bis 4 nicht gelten.
kann allgemein erteilt werden. Eine Anerkennung nach (7) Am 1. Januar 1998 noch nicht gezahlte Erstattungen
den Sätzen 1 und 2 und hierauf beruhende Verwaltungs- von Aufwendungen für Leistungen, die von den Kranken-
akte können mit Wirkung für die Vergangenheit zurückge- kassen vor dem 1. Januar 1998 erbracht worden sind,
nommen werden, wenn unzweifelhaft feststeht, dass die werden nach den bis dahin geltenden Erstattungsregelun-
gesundheitliche Schädigung nicht Folge einer Impfung gen abgerechnet.
oder einer anderen Maßnahme der spezifischen Prophy-
laxe ist; erbrachte Leistungen sind nicht zu erstatten. (8) Für das Jahr 1998 wird der Pauschalbetrag nach § 20
des Bundesversorgungsgesetzes wie folgt ermittelt: Aus
der Summe der Erstattungen des Landes an die Kranken-
§ 62
kassen nach diesem Gesetz in den Jahren 1995 bis 1997,
Heilbehandlung abzüglich der Erstattungen für Leistungen bei Pflegebe-
Dem Geschädigten im Sinne von § 60 Abs. 1 bis 3 sind dürftigkeit nach § 11 Abs. 4 und § 12 Abs. 5 des Bundes-
im Rahmen der Heilbehandlung auch heilpädagogische versorgungsgesetzes in der bis zum 31. März 1995 gelten-
Behandlung, heilgymnastische und bewegungstherapeu- den Fassung und abzüglich der Erstattungen nach § 19
tische Übungen zu gewähren, wenn diese bei der Heil- Abs. 4 des Bundesversorgungsgesetzes in der bis zum
behandlung notwendig sind. 31. Dezember 1993 geltenden Fassung, wird der Jahres-
durchschnitt ermittelt.
§ 63
§ 64
Konkurrenz von Ansprüchen, Anwendung
der Vorschriften nach dem Bundesversorgungs- Zuständige Behörde für die Versorgung
gesetz,Übergangsregelungen zum Erstattungs- (1) Die Versorgung nach den §§ 60 bis 63 Abs. 1 wird
verfahren an die Krankenkassen von den für die Durchführung des Bundesversorgungs-
(1) Treffen Ansprüche aus § 60 mit Ansprüchen aus gesetzes zuständigen Behörden durchgeführt. Die ört-
einer Schädigung im Sinne des § 1 des Bundesversor- liche Zuständigkeit der Behörden bestimmt die Regierung
gungsgesetzes oder nach anderen Gesetzen, die eine ent- des Landes, das die Versorgung zu gewähren hat (§ 66
sprechende Anwendung des Bundesversorgungsgeset- Abs. 2), durch Rechtsverordnung. Die Landesregierung ist
zes vorsehen, zusammen, so ist unter Berücksichtigung befugt, die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf
der durch die gesamten Schädigungsfolgen bedingten eine andere Stelle zu übertragen.
Minderung der Erwerbsfähigkeit eine einheitliche Rente (2) Das Gesetz über das Verwaltungsverfahren der
festzusetzen. Kriegsopferversorgung in der Fassung der Bekanntma-
(2) Trifft ein Versorgungsanspruch nach § 60 mit einem chung vom 6. Mai 1976 (BGBl. I S. 1169), zuletzt geändert
Schadensersatzanspruch auf Grund fahrlässiger Amts- durch das Gesetz vom 18. August 1980 (BGBl. I S. 1469),
pflichtverletzung zusammen, so wird der Anspruch nach mit Ausnahme der §§ 3 und 4, die Vorschriften des ersten
1068 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2000
und dritten Kapitels des Zehnten Buches Sozialgesetz- c) bei minderjährigen Geschädigten, wenn die Wohn-
buch sowie die Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes sitzvoraussetzungen der Buchstaben a oder b nicht
über das Vorverfahren sind anzuwenden. gegeben sind, von dem Land, in dem der Elternteil
oder Sorgeberechtigte des Geschädigten, mit dem
(3) Absatz 2 gilt nicht, soweit die Versorgung in der
der Geschädigte in häuslicher Gemeinschaft lebt,
Gewährung von Leistungen besteht, die den Leistungen
seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im
der Kriegsopferfürsorge nach den §§ 25 bis 27j des Bun-
Geltungsbereich dieses Gesetzes hat oder, falls ein
desversorgungsgesetzes entsprechen.
solcher Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt
nicht gegeben ist, zuletzt seinen Wohnsitz oder
§ 65 gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hat,
Entschädigung bei behördlichen Maßnahmen 3. in den Fällen des § 60 Abs. 3 von dem Land, in dem der
(1) Soweit auf Grund einer Maßnahme nach den §§ 16 Geschädigte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Auf-
und 17 Gegenstände vernichtet, beschädigt oder in sons- enthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat oder
tiger Weise in ihrem Wert gemindert werden oder ein erstmalig nimmt. Die Zuständigkeit für bereits aner-
anderer nicht nur unwesentlicher Vermögensnachteil ver- kannte Fälle bleibt unberührt.
ursacht wird, ist eine Entschädigung in Geld zu leisten; (3) In den Fällen des § 63 Abs. 1 sind die Kosten, die
eine Entschädigung erhält jedoch nicht derjenige, dessen durch das Hinzutreten der weiteren Schädigung verur-
Gegenstände mit Krankheitserregern oder mit Gesund- sacht werden, von dem Leistungsträger zu übernehmen,
heitsschädlingen als vermutlichen Überträgern solcher der für die Versorgung wegen der weiteren Schädigung
Krankheitserreger behaftet oder dessen verdächtig sind. zuständig ist.
§ 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend
anzuwenden. § 67
(2) Die Höhe der Entschädigung nach Absatz 1 bemisst Pfändung
sich im Falle der Vernichtung eines Gegenstandes nach
(1) Die nach § 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 zu zahlenden
dessen gemeinem Wert, im Falle der Beschädigung oder
Entschädigungen können nach den für das Arbeitsein-
sonstigen Wertminderung nach der Minderung des
kommen geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung
gemeinen Wertes. Kann die Wertminderung behoben wer-
gepfändet werden.
den, so bemisst sich die Entschädigung nach den hierfür
erforderlichen Aufwendungen. Die Entschädigung darf (2) Übertragung, Verpfändung und Pfändung der An-
den gemeinen Wert nicht übersteigen, den der Gegen- sprüche nach den §§ 60, 62 und 63 Abs. 1 richten sich
stand ohne die Beschädigung oder Wertminderung nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes.
gehabt hätte. Bei Bestimmung des gemeinen Wertes sind
der Zustand und alle sonstigen den Wert des Gegenstan- § 68
des bestimmenden Umstände in dem Zeitpunkt maßgeb-
Rechtsweg
lich, in dem die Maßnahme getroffen wurde. Die Entschä-
digung für andere nicht nur unwesentliche Vermögens- (1) Für Streitigkeiten über Entschädigungsansprüche
nachteile darf den Betroffenen nicht besser stellen, als er nach den §§ 56 und 65 und für Streitigkeiten über Er-
ohne die Maßnahme gestellt sein würde. Auf Grund der stattungsansprüche nach § 56 Abs. 4 Satz 2, § 57 Abs. 1
Maßnahme notwendige Aufwendungen sind zu erstatten. Satz 3 und Abs. 3 Satz 3 sowie § 58 Satz 1 ist der ordent-
liche Rechtsweg gegeben.
§ 66 (2) Für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegen-
heiten der §§ 60 bis 63 Abs. 1 ist der Rechtsweg vor den
Zahlungsverpflichteter
Sozialgerichten gegeben. Soweit das Sozialgerichtsge-
(1) Verpflichtet zur Zahlung der Entschädigung nach setz besondere Vorschriften für die Kriegsopferversor-
§ 56 ist das Land, in dem das Verbot erlassen worden ist, gung enthält, gelten diese auch für Streitigkeiten nach
in den Fällen des § 34 Abs. 1 bis 3 und des § 42 das Land, Satz 1.
in dem die verbotene Tätigkeit ausgeübt worden ist. Ver-
(3) Absatz 2 gilt nicht, soweit Versorgung entsprechend
pflichtet zur Zahlung der Entschädigung nach § 65 ist das
den Vorschriften der Kriegsopferfürsorge nach den §§ 25
Land, in dem der Schaden verursacht worden ist.
bis 27j des Bundesversorgungsgesetzes gewährt wird.
(2) Versorgung wegen eines Impfschadens nach den Insoweit ist der Rechtsweg vor den Verwaltungsgerichten
§§ 60 bis 63 ist zu gewähren gegeben.
1. in den Fällen des § 60 Abs. 1 von dem Land, in dem der
Schaden verursacht worden ist, 13. A b s c h n i t t
2. in den Fällen des § 60 Abs. 2 Kosten
a) von dem Land, in dem der Geschädigte bei Eintritt
§ 69
des Impfschadens im Geltungsbereich dieses Ge-
setzes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufent- Kosten
halt hat, (1) Die Kosten für
b) wenn bei Eintritt des Schadens ein Wohnsitz oder 1. die Übermittlung der Meldungen nach den §§ 6 und 7,
gewöhnlicher Aufenthalt im Geltungsbereich dieses
Gesetzes nicht vorhanden ist, von dem Land, in 2. die Durchführung der Erhebungen nach § 14 Satz 2,
dem der Geschädigte zuletzt seinen Wohnsitz oder 3. die Maßnahmen nach § 17 Abs. 1, auch in Verbindung
gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hat oder mit Absatz 3, soweit sie von der zuständigen Behörde
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2000 1069
angeordnet worden sind und die Notwendigkeit der (5) Die Bundesregierung kann durch allgemeine Ver-
Maßnahmen nicht vorsätzlich herbeigeführt wurde, waltungsvorschriften mit Zustimmung des Bundesrates
bestimmen, inwieweit sich die Gesundheitsämter und die
4. Untersuchung und Behandlung nach § 19 Abs. 2 Nr. 2,
zuständigen Stellen der Bundeswehr von dem Auftreten
5. die Maßnahmen nach § 20 Abs. 5, oder dem Verdacht des Auftretens einer übertragbaren
6. die Durchführung von Ermittlungen nach den §§ 25 Krankheit gegenseitig zu benachrichtigen und inwieweit
und 26, sie sich bei den Ermittlungen gegenseitig zu unterstützen
haben.
7. die Durchführung von Schutzmaßnahmen nach den
§§ 29 und 30, § 71
8. die Röntgenuntersuchungen nach § 36 Abs. 4 Satz 2 Aufgaben nach dem Seemannsgesetz
sind aus öffentlichen Mitteln zu bestreiten, soweit nicht auf Bei Besatzungsmitgliedern im Sinne des § 3 des See-
Grund anderweitiger gesetzlicher Vorschriften oder auf mannsgesetzes, die an Bord von Kauffahrteischiffen eine
Grund Vertrages Dritte zur Kostentragung verpflichtet der in § 42 Abs. 1 Satz 1 oder 2 bezeichneten Tätigkeiten
sind. Im Übrigen richten sich die Gebührenpflicht und die ausüben, obliegen die Belehrungen nach § 43 Abs. 1 den
Höhe der Gebühren unbeschadet der §§ 18 und 38 nach nach § 81 Abs. 1 des Seemannsgesetzes zur Untersu-
Landesrecht. chung auf Seediensttauglichkeit ermächtigten Ärzten.
(2) Wer die öffentlichen Mittel aufzubringen hat, bleibt,
soweit nicht bundesgesetzlich geregelt, der Regelung § 72
durch die Länder vorbehalten. Aufgaben des Eisenbahn-Bundesamtes
Im Bereich der Eisenbahnen des Bundes und der
Magnetschwebebahnen obliegt der Vollzug dieses Geset-
14. A b s c h n i t t zes für Schienenfahrzeuge sowie für ortsfeste Anlagen zur
Sonde rvorsc hrift e n ausschließlichen Befüllung von Schienenfahrzeugen dem
Eisenbahn-Bundesamt, soweit die Aufgaben des Gesund-
§ 70 heitsamtes und der zuständigen Behörde nach den §§ 37
bis 39 und 41 betroffen sind.
Aufgaben der Bundeswehr
und des Gesundheitsamtes
15. A b s c h n i t t
(1) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der
Verteidigung obliegt der Vollzug dieses Gesetzes den St ra f- und Bußge ldvorsc hrift e n
zuständigen Stellen der Bundeswehr, soweit er betrifft
§ 73
1. Personen, die in Unterkünften oder sonstigen Einrich-
tungen der Bundeswehr untergebracht sind, Bußgeldvorschriften
2. Soldaten, die dauernd oder vorübergehend außerhalb (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
der in Nummer 1 bezeichneten Einrichtungen wohnen, lässig
3. Angehörige der Bundeswehr auf dem Transport, bei 1. entgegen § 6 Abs. 1 oder § 7, jeweils auch in Verbin-
Märschen, in Manövern und Übungen, dung mit einer Rechtsverordnung nach § 15 Abs. 1,
eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig
4. die Belehrung nach § 43 bei Personen, die in Einrich- oder nicht rechtzeitig macht,
tungen der Bundeswehr eine der in § 42 bezeichneten
Tätigkeiten ausüben, 2. entgegen § 6 Abs. 2, § 34 Abs. 5 Satz 1 oder § 43
Abs. 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht voll-
5. Grundstücke, Einrichtungen, Ausrüstungs- und Ge- ständig oder nicht rechtzeitig macht,
brauchsgegenstände der Bundeswehr,
3. entgegen § 16 Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit
6. im Bereich der Bundeswehr die Tätigkeiten mit Krank- § 26 Abs. 1, § 36 Abs. 3 oder einer Rechtsverordnung
heitserregern. nach § 17 Abs. 4 Satz 1, § 41 Abs. 1 Satz 3, auch in
Die Meldepflichten nach den §§ 6 und 7 obliegen dem Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 2
Standortarzt. Satz 1, oder § 51 Satz 2 ein Grundstück, einen Raum,
eine Anlage, eine Einrichtung, ein Verkehrsmittel oder
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 sind die Maß- einen sonstigen Gegenstand nicht zugänglich macht,
nahmen zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten im
4. entgegen § 16 Abs. 2 Satz 3, auch in Verbindung mit
Benehmen mit dem zuständigen Gesundheitsamt zu tref-
§ 26 Abs. 1, § 36 Abs. 3 oder einer Rechtsverordnung
fen.
nach § 17 Abs. 4 Satz 1, § 29 Abs. 2 Satz 3, auch in
(3) Bei Zivilbediensteten, die außerhalb der in Absatz 1 Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 32
Nr. 1 bezeichneten Einrichtungen wohnen, sind die Maß- Satz 1, oder § 41 Abs. 1 Satz 3, auch in Verbindung
nahmen zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten im mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 2 Satz 1, eine
Benehmen mit der zuständigen Stelle der Bundeswehr zu Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
treffen. nicht rechtzeitig erteilt,
(4) In den Fällen des Absatzes 2 kann bei Gefahr im Ver- 5. entgegen § 16 Abs. 2 Satz 3, auch in Verbindung mit
zug das Gesundheitsamt, in den Fällen des Absatzes 3 die § 26 Abs. 1, § 36 Abs. 3 oder einer Rechtsverordnung
zuständige Stelle der Bundeswehr vorläufige Maßnahmen nach § 17 Abs. 4 Satz 1, eine Unterlage nicht, nicht
treffen. richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
1070 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2000
6. einer vollziehbaren Anordnung nach § 17 Abs. 1, auch 24. einer Rechtsverordnung nach § 17 Abs. 5 Satz 1, § 20
in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 6 Satz 1 oder Abs. 7 Satz 1, § 38 Abs. 1 Satz 1
Abs. 4 Satz 1, § 17 Abs. 3 Satz 1, § 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 3 oder 5 oder § 53 Abs. 1 Nr. 2
oder 2, auch in Verbindung mit § 29 Abs. 2 Satz 2, die- oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer
ser auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit
nach § 32 Satz 1, § 26 Abs. 3 Satz 2, § 28 Abs. 1 die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbe-
Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverord- stand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
nung nach § 32 Satz 1, oder § 34 Abs. 8 oder 9 zu-
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
widerhandelt,
Absatzes 1 Nr. 8, 9 und 21 mit einer Geldbuße bis zu
7. entgegen § 18 Abs. 1 Satz 1 ein Mittel oder ein Verfah- zweitausendfünfhundert Euro, in den übrigen Fällen mit
ren anwendet, einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro
8. entgegen § 22 Abs. 1 Satz 1 oder 2 eine Eintragung geahndet werden.
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-
zeitig vornimmt oder eine Impfbescheinigung nicht, § 74
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
ausstellt, Strafvorschriften
9. entgegen § 23 Abs. 1 Satz 1 oder 2 dort genannte Wer vorsätzlich eine der in § 73 Abs. 1 Nr. 1 bis 7, 11
Infektionen oder das Auftreten von Krankheitserre- bis 20, 22, 23 oder 24 bezeichnete Handlung begeht und
gern nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in dadurch eine in § 6 Abs. 1 Nr. 1 genannte Krankheit oder
der vorgeschriebenen Weise aufzeichnet oder diese einen in § 7 genannten Krankheitserreger verbreitet, wird
Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens zehn Jahre mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
aufbewahrt, bestraft.
10. entgegen § 23 Abs. 1 Satz 3 Einsicht nicht gewährt,
11. entgegen § 26 Abs. 3 Satz 1 eine Untersuchung nicht § 75
gestattet, Weitere Strafvorschriften
12. entgegen § 29 Abs. 2 Satz 3, auch in Verbindung mit (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geld-
einer Rechtsverordnung nach § 32 Satz 1, Zutritt nicht strafe wird bestraft, wer
gestattet,
1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 28 Abs. 1 Satz 2,
13. entgegen § 29 Abs. 2 Satz 3, auch in Verbindung mit § 30 Abs. 1 oder § 31, jeweils auch in Verbindung mit
Satz 4 oder einer Rechtsverordnung nach § 32 Satz 1, einer Rechtsverordnung nach § 32 Satz 1, zuwider-
§ 49 Abs. 1 Satz 1 oder § 50 Satz 1 oder 2 eine An- handelt,
zeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig erstattet, 2. entgegen § 42 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit
Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsver-
14. entgegen § 34 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit
ordnung nach § 42 Abs. 5 Satz 1, oder § 42 Abs. 3 eine
Satz 2 oder Abs. 3, eine dort genannte Tätigkeit aus-
Person beschäftigt oder eine Tätigkeit ausübt,
übt, einen Raum betritt, eine Einrichtung benutzt oder
an einer Veranstaltung teilnimmt, 3. ohne Erlaubnis nach § 44 Krankheitserreger verbringt,
15. ohne Zustimmung nach § 34 Abs. 2 einen Raum ausführt, aufbewahrt, abgibt oder mit ihnen arbeitet
betritt, eine Einrichtung benutzt oder an einer Ver- oder
anstaltung teilnimmt, 4. entgegen § 52 Satz 1 Krankheitserreger oder Material
16. entgegen § 34 Abs. 4 für die Einhaltung der dort abgibt.
genannten Verpflichtungen nicht sorgt, (2) Ebenso wird bestraft, wer einer Rechtsverordnung
17. entgegen § 34 Abs. 6 Satz 1, auch in Verbindung mit nach § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 oder Abs. 2 Nr. 4 oder einer
Satz 2, das Gesundheitsamt nicht, nicht richtig, nicht vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechts-
vollständig oder nicht rechtzeitig benachrichtigt, verordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung
für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift
18. entgegen § 35 Satz 1 oder § 43 Abs. 4 Satz 1 eine
verweist.
Belehrung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig durchführt, (3) Wer durch eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung
eine in § 6 Abs. 1 Nr. 1 genannte Krankheit oder einen in
19. entgegen § 36 Abs. 4 Satz 6 eine Untersuchung nicht
§ 7 genannten Krankheitserreger verbreitet, wird mit Frei-
duldet,
heitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft,
20. entgegen § 43 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit soweit nicht die Tat in anderen Vorschriften mit einer
einer Rechtsverordnung nach Abs. 7, eine Person schwereren Strafe bedroht ist.
beschäftigt,
(4) Handelt der Täter in den Fällen der Absätze 1 oder 2
21. entgegen § 43 Abs. 5 Satz 2 einen Nachweis oder eine fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem
Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, Jahr oder Geldstrafe.
22. einer vollziehbaren Auflage nach § 47 Abs. 3 Satz 1 (5) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld-
zuwiderhandelt, strafe wird bestraft, wer entgegen § 24 Satz 1, auch in Ver-
23. entgegen § 51 Satz 2 ein Buch oder eine sonstige bindung mit Satz 2, dieser auch in Verbindung mit einer
Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, Einsicht Rechtsverordnung nach § 15 Abs. 1, eine Person behan-
nicht gewährt oder eine Prüfung nicht duldet oder delt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2000 1071
§ 76 zes vom 18. August 1980, BGBl. I S. 1469, 2218), das
Einziehung zuletzt durch Artikel 1a des Gesetzes vom 6. August 1998
(BGBl. I S. 2022) geändert worden ist, werden die Wörter
Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 75 Abs. 1 „§ 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und Abs. 2 des Bundes-Seuchen-
oder 3 bezieht, können eingezogen werden. gesetzes, nach § 11 Abs. 2, §§ 12 bis 14 Abs. 1 des Geset-
zes zur Bekämpfung von Geschlechtskrankheiten“ durch
die Wörter „§ 8 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli
16. A b s c h n i t t 2000 (BGBl. I S. 1045)“ ersetzt.
Ü be rga ngsvorsc hrift e n
§ 77
Teil 2
Übergangsvorschriften
Ände rung he ilk undlic he r und
(1) Die nach den Vorschriften des Bundes-Seuchen- ge sundhe it sre c ht lic he r Vorsc hrift e n
gesetzes bestehende Erlaubnis für das Arbeiten und den
Verkehr mit Krankheitserregern gilt im Geltungsbereich
dieses Gesetzes als Erlaubnis im Sinne des § 44; bei §3
juristischen Personen gilt dies bis fünf Jahre nach Inkraft-
Änderung der Röntgenverordnung
treten dieses Gesetzes mit der Maßgabe, dass die Erlaub-
nis nach § 48 zurückgenommen oder widerrufen werden In § 24 Abs. 1 Satz 2 der Röntgenverordnung vom
kann, wenn ein Versagungsgrund nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 8. Januar 1987 (BGBl. I S. 114), die zuletzt durch Arti-
bei den nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufe- kel 2 der Verordnung vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1172)
nen Personen vorliegt; die Maßgabe gilt auch, wenn der geändert worden ist, wird das Wort „Bundes-Seuchen-
Erlaubnisinhaber nicht selbst die Leitung der Tätigkeiten gesetz“ durch das Wort „Infektionsschutzgesetz vom
übernommen hat und bei der von ihm mit der Leitung 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045)“ ersetzt.
beauftragten Person ein Versagungsgrund nach § 47
Abs. 1 vorliegt. Die Beschränkung des § 47 Abs. 4 Satz 1
gilt nicht für die in § 22 Abs. 4 Satz 2 des Bundes-Seu- §4
chengesetzes genannten Personen, wenn bei Inkrafttre- Änderung der
ten dieses Gesetzes sie selbst oder diejenigen Personen, Risikostruktur-Ausgleichsverordnung
von denen sie mit der Leitung der Tätigkeiten beauftragt
worden sind, Inhaber einer insoweit unbeschränkten In § 4 Abs. 3 der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung
Erlaubnis sind. Bei Personen, die die in § 20 Abs. 1 Satz 1 vom 3. Januar 1994 (BGBl. I S. 55), die zuletzt durch Arti-
des Bundes-Seuchengesetzes bezeichneten Arbeiten vor kel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I
dem Inkrafttreten des Gesetzes berechtigt durchgeführt S. 2657) geändert worden ist, wird das Wort „Bundes-
haben, bleibt die Befreiung von der Erlaubnis für diese Seuchengesetz“ durch das Wort „Infektionsschutzgesetz
Arbeiten fünf Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045)“ ersetzt.
bestehen; § 45 Abs. 4 findet entsprechend Anwendung.
(2) Ein Zeugnis nach § 18 des Bundes-Seuchengeset-
§5
zes gilt als Bescheinigung nach § 43 Abs. 1.
Änderung des Chemikaliengesetzes
Artikel 2 In § 16e Abs. 2 Satz 3 des Chemikaliengesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 1994 (BGBl. I
Änderung anderer Rechtsvorschriften S. 1703), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 950) geändert worden ist,
Teil 1 werden die Wörter „§ 4 Abs. 2 des Bundesseuchengeset-
Ände rung de s Soz ia lge se t z buc he s zes“ durch die Wörter „§ 8 Abs. 1 Nr. 1 zweiter Halbsatz
des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I
S. 1045)“ ersetzt.
§1
Änderung des Sozialgesetzbuches
§6
– Allgemeiner Teil –
In Artikel II § 1 Nr. 11 Buchstabe d des Gesetzes vom Änderung des
11. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch Krankenhausfinanzierungsgesetzes
Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I In § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Krankenhausfinanzierungsgeset-
S. 2998) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 51 zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April
des Bundes-Seuchengesetzes“ durch die Wörter „§ 60 1991 (BGBl. I S. 886), das zuletzt durch Artikel 4 des
des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2626) geän-
S. 1045)“ ersetzt. dert worden ist, werden die Wörter „§ 37 des Bundes-
§2 Seuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 18. Dezember 1979 (BGBl. I S. 2262, 1980 I S. 151),
Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch das zuletzt durch das Gesetz vom 27. Juni 1985 (BGBl. I
– Verwaltungsverfahren – S. 1254) geändert worden ist,“ durch die Wörter „§ 30
In § 71 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Zehnten Buches Sozial- des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I
gesetzbuch – Verwaltungsverfahren – (Artikel 1 des Geset- S. 1045)“ ersetzt.
1072 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2000
Teil 3 Teil 4
Ände rung st e ue r- Ände rung a rz ne im it t e l-
und ge bühre nre c ht lic he r Vorsc hrift e n re c ht lic he r Vorsc hrift e n
§7
§ 10
Änderung des Einkommensteuergesetzes
Änderung des Arzneimittelgesetzes
In § 3 Nr. 25, § 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e, § 41 Abs. 1
Satz 5, § 41b Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 und § 42b Abs. 1 Satz 4 § 47 Abs. 1 Nr. 3 des Arzneimittelgesetzes in der Fas-
Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der sung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1998
Bekanntmachung vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 821), (BGBl. I S. 3586), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1040) geändert worden ist,
(BGBl. I S. 1034) geändert worden ist, wird jeweils das wird wie folgt gefasst:
Wort „Bundes-Seuchengesetz“ durch das Wort „Infek- „3. Krankenhäuser, Gesundheitsämter und Ärzte, soweit
tionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045)“
es sich um Impfstoffe handelt, die dazu bestimmt
ersetzt.
sind, bei einer unentgeltlichen auf Grund des § 20
§8 Abs. 5, 6 oder 7 des Infektionsschutzgesetzes vom
20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) durchgeführten Schutz-
Änderung der Allgemeinen
impfung angewendet zu werden oder soweit eine
Kostenverordnung für Amtshandlungen
Abgabe von Impfstoffen zur Abwendung einer Seu-
von Gesundheitseinrichtungen des Bundes
chen- oder Lebensgefahr erforderlich ist,“.
Die Allgemeine Kostenverordnung für Amtshandlungen
von Gesundheitseinrichtungen des Bundes vom 29. April § 11
1996 (BGBl. I S. 665), geändert durch Artikel 2 der Verord-
nung vom 19. Mai 1998 (BGBl. I S. 1125), wird wie folgt Änderung der
geändert: Verordnung über apothekenpflichtige
und freiverkäufliche Arzneimittel
1. § 2 wird wie folgt geändert:
In der Anlage 3 Abschnitt A Nr. 1 der Verordnung über
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 10c Abs. 2 apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel in
Nr. 2 des Bundes-Seuchengesetzes“ durch die der Fassung der Bekanntmachung vom 24. November
Wörter „§ 18 Abs. 2 Nr. 2 des Infektionsschutz- 1988 (BGBl. I S. 2150, 1989 I S. 254), die zuletzt durch Arti-
gesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045)“ kel 2 der Verordnung vom 22. Januar 1996 (BGBl. I S. 101)
ersetzt. geändert worden ist, werden die Wörter „In dem Bun-
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert: des-Seuchengesetz aufgeführte Krankheiten“ durch die
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 10c Abs. 1 Wörter „Im Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000
Satz 1 des Bundes-Seuchengesetzes“ durch (BGBl. I S. 1045) aufgeführte, durch Krankheitserreger
die Wörter „§ 18 Abs. 1 Satz 1 des Infektions- verursachte Krankheiten“ ersetzt.
schutzgesetzes“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 10c Abs. 1 § 12
Satz 1 des Bundes-Seuchengesetzes“ durch Änderung der
die Wörter „§ 18 Abs. 1 Satz 1 des Infektions- Arzneimittelpreisverordnung
schutzgesetzes“ ersetzt.
In § 1 Abs. 3 Nr. 3a der Arzneimittelpreisverordnung
cc) In Nummer 3 werden die Wörter „§ 10c Abs. 1
vom 14. November 1980 (BGBl. I S. 2147), die zuletzt
Satz 1 des Bundes-Seuchengesetzes“ durch
durch die Verordnung vom 15. April 1998 (BGBl. I S. 721)
die Wörter „§ 18 Abs. 1 Satz 1 des Infektions-
geändert worden ist, werden die Wörter „§14 Abs. 3 des
schutzgesetzes“ ersetzt.
Bundes-Seuchengesetzes“ durch die Wörter „§ 20 Abs. 3
2. § 3 wird wie folgt geändert: des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I
S. 1045)“ ersetzt.
a) In Absatz 1 werden die Wörter „§ 10c Abs. 2 Nr. 1
des Bundes-Seuchengesetzes“ durch die Wörter
„§ 18 Abs. 2 Nr. 1 des Infektionsschutzgesetzes“ § 13
ersetzt. Änderung der Verordnung zur Ausdehnung
b) In Absatz 2 werden die Wörter „§ 10c Abs. 1 Satz 1 der Vorschriften über die Zulassung und staatliche
des Bundes-Seuchengesetzes“ durch die Wörter Chargenprüfung auf Testsera und Testantigene
„§ 18 Abs. 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes“
Die Verordnung zur Ausdehnung der Vorschriften über
ersetzt.
die Zulassung und staatliche Chargenprüfung auf Test-
§9 sera und Testantigene vom 31. Oktober 1978 (BGBl. I
Änderung des Berlinförderungsgesetzes 1990 S.1720), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung
vom 6. Juli 1993 (BGBl. I S. 1148), wird wie folgt geän-
In § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 10 des Berlinförderungsgeset- dert:
zes 1990 in der Fassung der Bekanntmachung vom
2. Februar 1990 (BGBl. I S. 173), das zuletzt durch Arti-
1. § 1 wird wie folgt geändert:
kel 30 des Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBl. I
S. 2310) geändert worden ist, wird das Wort „Bundes- a) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 3 Abs. 1 des
seuchengesetz“ durch das Wort „Infektionsschutzgesetz Bundes-Seuchengesetzes“ durch die Wörter „der
vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045)“ ersetzt. Anlage 1“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2000 1073
b) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 1 des Gesetzes § 16
zur Bekämpfung von Geschlechtskrankheiten“ Änderung der Eiprodukte-Verordnung
durch die Wörter „der Anlage 2“ ersetzt.
Die Eiprodukte-Verordnung vom 17. Dezember 1993
2. Folgende Anlagen 1 und 2 werden angefügt: (BGBl. I S. 2288), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Ver-
ordnung vom 7. Juli 1998 (BGBl. I S. 1807), wird wie folgt
„Anlage 1
geändert:
(zu § 1 Nr. 1)
1. Chlamydia-Infektionen, 1. In § 10 Satz 1 werden die Wörter „ein Zeugnis“ durch
2. Paratyphus A, B und C, die Wörter „eine Bescheinigung“ und die Wörter „§ 17
Abs. 1, 3 oder 4 des Bundes-Seuchengesetzes“ durch
3. Hämolytisch-Urämischen Syndroms einschließlich die Wörter „§ 42 Abs. 1 und 3 des Infektionsschutz-
ihrer Shiga-(Vero-)Toxine, gesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045)“ und in
4. Shigellenruhr, Satz 2 die Wörter „§ 18 Abs. 4 und 5 des Bundes-
5. Typhus abdominalis, Seuchengesetzes“ durch die Wörter „§ 43 Abs. 5 des
Infektionsschutzgesetzes“ ersetzt.
6. virusbedingtem hämorrhagischem Fieber,
7. Botulismus, 2. § 15 Abs. 8 wird aufgehoben.
8. Milzbrand.
§ 17
Anlage 2
Änderung der Verordnung
(zu § 1 Nr. 2)
über Geflügelfleischkontrolleure
Syphilis (Lues)“.
Die Verordnung über Geflügelfleischkontrolleure vom
§ 14 24. Juli 1973 (BGBl. I S. 899), geändert durch Anlage 1
Kapitel X Sachgebiet F Abschnitt II Nr. 2 des Einigungs-
Änderung des vertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1
Gesetzes über die Werbung des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885,
auf dem Gebiete des Heilwesens 1091), wird wie folgt geändert:
Das Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete des
Heilwesens in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. In § 2 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „§ 17 des Bun-
19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3068), zuletzt geändert durch des-Seuchengesetzes vom 18. Juli 1961 (BGBl. I
Artikel 2 des Gesetzes vom 7. September 1998 (BGBl. I S. 1012) in der jeweils geltenden Fassung“ durch die
S. 2649), wird wie folgt geändert: Wörter „§ 42 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli
2000 (BGBl. I S. 1045)“ ersetzt.
1. Das Wort „Artikel 1“ wird gestrichen.
2. In § 3 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 17 des Bun-
2. In § 17 Nr. 2 werden die Wörter „§ 21 des Gesetzes des-Seuchengesetzes vom 18. Juli 1961 (BGBl. I
zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten in der S. 1012) in der jeweils geltenden Fassung“ durch die
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer Wörter „§ 42 des Infektionsschutzgesetzes“ ersetzt.
2126-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt
geändert durch Artikel 66 des Gesetzes vom 2. März § 18
1974 (BGBl. I S. 469),“ gestrichen. Die bisherige Num-
Änderung des
mer 3 wird Nummer 2.
Milch- und Margarinegesetzes
3. In der Anlage wird Buchstabe A Nr. 1 wie folgt gefasst: In § 4 Abs. 4 Nr. 3 des Milch- und Margarinegesetzes
vom 25. Juli 1990 (BGBl. I S. 1471), das zuletzt durch
„1. Nach dem Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli
das Gesetz vom 7. Juli 1998 (BGBl. I S. 1798) geändert
2000 (BGBl. I S. 1045) meldepflichtige, durch
worden ist, werden die Wörter „§ 17 des Bundes-Seu-
Krankheitserreger verursachte Krankheiten,“.
chengesetzes“ durch die Wörter „§ 42 des Infektions-
schutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045)“
Teil 5 ersetzt.
Ände rung le be nsm it t e l- § 19
re c ht lic he r Vorsc hrift e n
Änderung der Trinkwasserverordnung
§ 15 Die Trinkwasserverordnung in der Fassung der Be-
Änderung des Lebensmittel- kanntmachung vom 5. Dezember 1990 (BGBl. I 1990
und Bedarfsgegenständegesetzes S. 2612, 1991 S. 227), zuletzt geändert durch die Ver-
ordnung vom 1. April 1998 (BGBl. I S. 699), wird wie folgt
In § 10 Abs. 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Bedarfsge- geändert:
genständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), das zuletzt 1. Nach § 17 wird folgender neuer § 17a eingefügt:
durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. Februar 1998
(BGBl. I S. 374) geändert worden ist, werden die Wör- „§17a
ter „§ 11 Abs. 2 des Bundes-Seuchengesetzes“ durch Wasser, das den Anforderungen des § 1 Abs. 1
die Wörter „§ 38 des Infektionsschutzgesetzes vom oder 4, des § 2 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 4
20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045)“ ersetzt. Abs. 1, des § 2 Abs. 2 oder des § 7 Abs. 1 in Verbin-
1074 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2000
dung mit § 1 Abs. 1 oder 4 oder § 2 Abs. 1, auch in Teil 7
Verbindung mit § 4 Abs. 1, oder § 2 Abs. 2 nicht ent-
spricht, darf als Trinkwasser oder als Wasser für § 23
Lebensmittelbetriebe nicht abgegeben und anderen
Änderung des
nicht zur Verfügung gestellt werden.“
Gesetzes über das gerichtliche
2. § 23 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: Verfahren bei Freiheitsentziehungen
„(1) Nach § 75 Abs. 2, 4 des Infektionsschutzgesetzes In § 5 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das gerichtliche
vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) wird bestraft, wer Verfahren bei Freiheitsentziehungen in der im Bundes-
vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 17a dort ge- gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 316-1, veröffent-
nanntes Wasser abgibt oder anderen zur Verfügung lichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2
stellt.“ des Gesetzes vom 26. August 1998 (BGBl. I S. 2461)
geändert worden ist, werden die Wörter „der Verordnung
3. In § 23 Abs. 2 werden die Wörter „§ 69 Abs. 2 des Bun- zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten vom 1. De-
des-Seuchengesetzes“ durch die Wörter „§ 73 Abs. 1 zember 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 1721)“ durch die Wörter
Nr. 24 des Infektionsschutzgesetzes“ ersetzt. „des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I
S. 1045)“ ersetzt.
Teil 6
Ände rung ve rt e idigungs- , z ivildie nst - Teil 8
und a ufe nt ha lt sre c ht lic he r Vorsc hrift e n Ände rung ve rk e hrs-
re c ht lic he r Vorsc hrift e n
§ 20
Änderung des Soldatengesetzes § 24
In § 17 Abs. 4 Satz 4 des Soldatengesetzes in der Fas- Änderung der Verordnung
sung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1995 über den Betrieb von Kraft-
(BGBl. I S. 1737), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes fahrunternehmen im Personenverkehr
vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist,
werden die Wörter „§ 32 Abs. 2 Satz 2 des Bundes- In § 9 Abs. 1 der Verordnung über den Betrieb von Kraft-
Seuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung fahrunternehmen im Personenverkehr vom 21. Juni 1975
vom 18. Dezember 1979 (BGBl. I S. 2262)“ durch die (BGBl. I S. 1573), die zuletzt durch Artikel 2 der Verord-
Wörter „§ 26 Abs. 2 Satz 3 des Infektionsschutzgesetzes nung vom 26. Mai 1998 (BGBl. I S. 1159) geändert worden
vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045)“ ersetzt. ist, werden die Wörter „übertragbaren Krankheit im Sinne
des Bundes-Seuchengesetzes vom 18. Juli 1961 (Bun-
§ 21 desgesetzblatt I S. 1012), zuletzt geändert durch Artikel 1
des Gesetzes zur Änderung des Bundes-Seuchengeset-
Änderung des Zivildienstgesetzes zes vom 2. Mai 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1053),“ durch
In § 40 Abs. 2 Satz 2 des Zivildienstgesetzes in der Fas- die Wörter „in § 34 Abs. 3 Nr. 2, 4, 6, 8, 11 des Infektions-
sung der Bekanntmachung vom 28. September 1994 schutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045)
(BGBl. I S. 2811), das zuletzt durch Artikel 11 des Geset- genannten Krankheit“ ersetzt.
zes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2534) geändert
worden ist, werden die Wörter „§ 32 Abs. 2 Satz 2 des § 25
Bundes-Seuchengesetzes in der Fassung der Bekannt-
Änderung der
machung vom 18. Dezember 1979 (BGBl. I S. 2262; 1980 I
Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung
S. 151), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2330),“ durch die Wörter In § 14 Abs. 2 der Straßenbahn-Bau- und Betriebsord-
„§ 26 Abs. 2 Satz 3 des Infektionsschutzgesetzes vom nung vom 11. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2648) werden
20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045)“ ersetzt. die Wörter „übertragbaren Krankheit im Sinne des Bun-
des-Seuchengesetzes in der Fassung der Bekanntma-
§ 22 chung vom 18. Dezember 1979 (BGBl. I S. 2262, 1980 I
S. 151), zuletzt geändert durch Artikel 10 des 2. Statis-
Änderung des Aufenthaltsgesetzes/EWG
tikbereinigungsgesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I
§ 12 Abs. 6 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes/EWG in der S. 2555),“ durch die Wörter „in § 34 Abs. 3 Nr. 2, 4, 6, 8, 11
Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1980 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I
(BGBl. I S. 116), das zuletzt durch das Gesetz vom S. 1045) genannten Krankheit“ ersetzt.
24. Januar 1997 (BGBl. I S. 51) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
Teil 9
1. Nummer 1 wird wie folgt gefasst: Ände rung a usbildungs-
„1. an einer Krankheit im Sinne von § 6 des Infektions- re c ht lic he r Vorsc hrift e n
schutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045)
leidet oder mit einem Krankheitserreger im Sinne § 26
von § 7 des Infektionsschutzgesetzes infiziert ist, Änderung der Bäcker-Ausbildungsverordnung
oder“.
In Abschnitt 1 Nr. 1 Buchstabe i der Anlage zu § 6 der
2. Die Nummern 2 und 3 werden gestrichen; die bisherige Bäcker-Ausbildungsverordnung vom 30. März 1983
Nummer 4 wird Nummer 2. (BGBl. I S. 413) wird das Wort „Bundesseuchengesetzes“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2000 1075
durch das Wort „Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli fer/zur Fachverkäuferin im Nahrungsmittelhandwerk vom
2000 (BGBl. I S. 1045)“ ersetzt. 23. Dezember 1985 (BGBl. 1986 I S. 1, 258) wird das Wort
„Bundesseuchengesetzes“ durch das Wort „Infektions-
§ 27 schutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045)“
Änderung der Fleischer-Ausbildungsverordnung ersetzt.
In Abschnitt 1 Nr. 1 Buchstabe i der Anlage zu § 6 der § 33
Fleischer-Ausbildungsverordnung vom 21. Dezember Änderung
1983 (BGBl. I S. 1665) wird das Wort „Bundes-Seuchen- der Verordnung über die berufliche
gesetzes“ durch das Wort „Infektionsschutzgesetzes vom Fortbildung zum Geprüften Schwimmmeister
20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045)“ ersetzt.
In § 10 Abs. 2 Nr. 4 der Verordnung über die berufliche
§ 28 Fortbildung zum Geprüften Schwimmmeister vom 3. De-
zember 1975 (BGBl. I S. 2986) wird das Wort „Bundes-
Änderung der Seuchengesetz“ durch das Wort „Infektionsschutzgesetz
Gastgewerbemeisterprüfungsverordnung vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045)“ ersetzt.
In § 5 Abs. 4 Satz 2 Nr. 8 der Gastgewerbemeisterprü-
fungsverordnung vom 5. März 1985 (BGBl. I S. 506), die § 34
durch die Verordnung vom 24. November 1995 (BGBl. I Änderung
S. 1559) geändert worden ist, wird das Wort „Bundes- der Verordnung über die Berufsausbildung
seuchengesetz“ durch das Wort „Infektionsschutzgesetz zur Fachkraft für Süßwarentechnik
vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045)“ ersetzt.
In Abschnitt 1 Nr. 3 Buchstabe e der Anlage zu § 4 der
Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für
§ 29
Süßwarentechnik vom 3. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1911),
Änderung der die durch die Verordnung vom 11. Dezember 1989 (BGBl. I
Verordnung über die Berufsausbildung S. 2171) geändert worden ist, wird das Wort „Bundesseu-
zum Hauswirtschafter/zur Hauswirtschafterin chengesetz“ durch das Wort „Infektionsschutzgesetz vom
In Nummer 1.8 Buchstabe c der Anlage zu § 4 der 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045)“ ersetzt.
Verordnung über die Berufsausbildung zum Hauswirt-
schafter/zur Hauswirtschafterin vom 14. August 1979 § 35
(BGBl. I S. 1435), die durch Artikel 44 des Gesetzes vom Änderung
25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082) geändert worden der Verordnung über die Prüfung
ist, wird das Wort „Bundesseuchengesetzes“ durch das zum anerkannten Abschluss Geprüfter
Wort „Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I Tierpflegemeister/Geprüfte Tierpflegemeisterin
S. 1045)“ ersetzt.
In § 5 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 der Verordnung über die Prü-
§ 30 fung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Tierpflege-
meister/Geprüfte Tierpflegemeisterin vom 11. Juli 1990
Änderung der Konditor-Ausbildungsverordnung (BGBl. I S. 1404), die durch Artikel 1 Nr. 18 und Artikel 2
In Abschnitt 1 Nr. 1 Buchstabe i der Anlage zu § 5 der der Verordnung vom 15. April 1999 (BGBl. I S. 711) geän-
Konditor-Ausbildungsverordnung vom 30. März 1983 dert worden ist, wird das Wort „Bundesseuchengesetz“
(BGBl. I S. 422), die durch die Verordnung vom durch das Wort „Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000
19. November 1989 (BGBl. I S. 2032) geändert worden (BGBl. I S. 1045)“ ersetzt.
ist, wird das Wort „Bundesseuchengesetzes“ durch das
Wort „Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I § 36
S. 1045)“ ersetzt.
Änderung der
§ 31 Gebäudereinigermeisterverordnung
Änderung der In § 1 Abs. 2 Nr. 11 und § 5 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b der
Verordnung über die Berufsausbildung Gebäudereinigermeisterverordnung vom 12. Februar
zur Fachkraft für Lebensmitteltechnik 1988 (BGBl. I S. 151), die durch Artikel 8 § 7 des Gesetzes
vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1416) geändert worden ist,
In Nummer 2 Buchstabe b der Anlage zu § 4 der Ver- wird jeweils das Wort „Bundesseuchengesetzes“ durch
ordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für das Wort „Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000
Lebensmitteltechnik vom 25. Juni 1984 (BGBl. I S. 782) (BGBl. I S. 1045)“ ersetzt.
wird das Wort „Bundesseuchengesetzes“ durch das
Wort „Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I
S. 1045)“ ersetzt. Teil 10
§ 32 § 37
Änderung der Verordnung Änderung des Bundes-Seuchengesetzes
über die Berufsausbildung zum § 47 des Bundes-Seuchengesetzes in der Fassung der
Fachverkäufer/zur Fachverkäuferin Bekanntmachung vom 18. Dezember 1979 (BGBl. I
im Nahrungsmittelhandwerk S. 2262, 1980 I S. 151), das zuletzt durch Artikel 17 des
In Abschnitt 1 Nr. 4 Buchstabe h der Anlage zu § 5 der Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594) geändert
Verordnung über die Berufsausbildung zum Fachverkäu- worden ist, wird aufgehoben.
1076 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2000
Teil 11 19. April 2000 (BGBl. I S. 570) geändert worden ist, wer-
Ände rung von den wie folgt geändert:
Ge fa hrst offvorsc hrift e n
1. In der Besoldungsgruppe B 3 werden die Amtsbe-
zeichnungen „Direktor und Professor des Bundesinsti-
§ 38
tuts für Arzneimittel und Medizinprodukte“, „Direktor
Änderung der Gefahrstoffverordnung und Professor des Bundesinstituts für gesundheit-
In § 15e Buchstabe b der Gefahrstoffverordnung in der lichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin“ sowie
Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 1999 „Direktor und Professor des Robert Koch-Instituts“
(BGBl. I S. 2233, 2000 I S. 739), die zuletzt durch Artikel 3 gestrichen.
der Verordnung vom 26. Juni 2000 (BGBl. I S. 932) geän-
dert worden ist, werden die Wörter „§ 48a des Bundes- 2. In der Besoldungsgruppe B 4 wird die Amtsbezeich-
Seuchengesetzes“ durch die Wörter „§ 36 des Infektions- nung „Präsident und Professor des Paul-Ehrlich-Insti-
schutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045)“ tuts“ gestrichen.
ersetzt. 3. In der Besoldungsgruppe B 6 werden
a) nach der Amtsbezeichnung „Präsident und Profes-
Teil 12 sor der Biologischen Bundesanstalt für Land- und
Ände rung von Forstwirtschaft“ die Amtsbezeichnungen „Präsi-
D ünge m it t e lvorsc hrift e n dent und Professor des Bundesinstituts für Arznei-
mittel und Medizinprodukte“ sowie „Präsident und
§ 39 Professor des Bundesinstituts für gesundheitlichen
Verbraucherschutz und Veterinärmedizin“ einge-
Änderung des Düngemittelgesetzes fügt,
Das Düngemittelgesetz vom 15. November 1977 (BGBl. I b) nach der Amtsbezeichnung „Präsident und Profes-
S. 2134), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 17. De- sor des Deutschen Archäologischen Instituts“ die
zember 1999 (BGBl. I S. 2451), wird wie folgt geändert: Amtsbezeichnungen „Präsident und Professor des
Robert Koch-Instituts“ sowie „Präsident und Pro-
1. In § 2 Abs. 3 Nr. 1 und § 3 Abs. 3 wird jeweils die fessor des Paul-Ehrlich-Instituts“ eingefügt.
Bezeichnung „EWG-Düngemittel“ durch die Bezeich-
nung „EG-Düngemittel“ ersetzt.
2. § 5 wird wie folgt geändert: Artikel 3
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: Neubekanntmachung
des Düngemittelgesetzes
„Verkehrsbeschränkungen, Anwendungsbeschrän-
kungen“. Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft
und Forsten kann den Wortlaut des Düngemittelgesetzes
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden
„(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
desrates
1. das gewerbsmäßige Inverkehrbringen bestimm- Artikel 4
ter Stoffe nach § 1 Nr. 2a bis 5 und bestimmter
Düngemittel nach § 2 Abs. 3, Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
2. die Anwendung bestimmter Stoffe nach § 1 Nr. 1 Die auf Artikel 2 beruhenden Teile der dort durch die
bis 5 §§ 3, 4, 8, 11, 12, 13, 16, 17, 19, 24 bis 36 geänderten
Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils ein-
zu verbieten oder zu beschränken, soweit dies zum
schlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung ge-
Schutz der Fruchtbarkeit des Bodens oder der
ändert werden.
Gesundheit von Menschen, Haustieren oder Nutz-
pflanzen oder zur Abwehr von Gefahren für den
Naturhaushalt erforderlich ist.“
Artikel 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Teil 13
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am
Ände rung be soldungs- ersten Tag des sechsten auf die Verkündung folgenden
re c ht lic he r Vorsc hrift e n Kalendermonats in Kraft. Gleichzeitig treten
1. das Bundes-Seuchengesetz in der Fassung der Be-
§ 40 kanntmachung vom 18. Dezember 1979 (BGBl. I
Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes S. 2262, 1980 I S. 151), zuletzt geändert durch Artikel 2
Die Bundesbesoldungsordnungen A und B (Anlage I) § 37 dieses Gesetzes,
des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der 2. das Gesetz zur Bekämpfung der Geschlechtskrankhei-
Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I ten in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
S. 3434), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom nummer 2126-4, veröffentlichten bereinigten Fassung,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2000 1077
zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 6. die Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes
19. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3158), zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
3. die Laborberichtsverordnung vom 18. Dezember 1987 2126-4-2, veröffentlichten bereinigten Fassung,
(BGBl. I S. 2819), geändert durch Artikel 7 § 2 des
Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1416), 7. die Verordnung über die Ausdehnung der Meldepflicht
nach § 3 des Bundes-Seuchengesetzes auf das ente-
4. die Verordnung über die Ausdehnung der Meldepflicht ropathische hämolytisch-urämische Syndrom (HUS)
auf die humanen spongiformen Enzephalopathien vom und die Infektion durch enterohämorrhagische Esche-
1. Juli 1994 (BGBl. I S. 1455), richia coli (EHEC) vom 9. November 1998 (BGBl. I
S. 3425)
5. die Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes
zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten in der außer Kraft.
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer (2) Artikel 1 §§ 37, 38 und Artikel 2 § 37 treten am Tag
2126-4-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, nach der Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 20. Juli 2000
Der Bund esp räsid ent
J o hannes Rau
Der Bund eskanzler
Gerhard Sc hröd er
Die Bund esminist erin für Gesund heit
And rea Fisc her
Der Bund esminist er d es Innern
Sc hily
Der Bund esminist er
f ü r Er n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Fo r s t e n
Karl- Heinz Funk e
D e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g
Rud o lf Sc harp ing
Der Bund esminist er
f ür Um w elt , Nat ursc hut z und Reak t o rsic herheit
J ürg en Trit t in
1078 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2000
Verordnung
über gemeinsame Anforderungen
in der Meisterprüfung im Handwerk
Vom 18. Juli 2000
Auf Grund des § 45 Nr. 2 der Handwerksordnung in der unter 92 – 81 Punkte für eine den Anforderungen voll
Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 entsprechende Leistung,
(BGBl. I S. 3074) in Verbindung mit Artikel 56 des Zu- unter 81 – 67 Punkte für eine den Anforderungen im All-
ständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 gemeinen entsprechende Leis-
(BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom tung,
27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet das Bundes-
ministerium für Wirtschaft und Technologie im Einver- unter 67 – 50 Punkte für eine Leistung, die zwar Mängel
nehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und For- aufweist, aber im Ganzen den An-
schung: forderungen noch entspricht,
unter 50 – 30 Punkte für eine Leistung, die den Anfor-
derungen nicht entspricht, jedoch
Abschnitt 1 erkennen lässt, dass gewisse
Gemeinsame Vorschriften Grundkenntnisse noch vorhanden
sind,
§1 unter 30 – 0 Punkte für eine Leistung, die den Anfor-
derungen nicht entspricht und bei
Gliederung der selbst Grundkenntnisse sehr
und Inhalt der Meisterprüfung lückenhaft sind oder fehlen.
(1) Die Meisterprüfung in Gewerben der Anlage A zur Der 100-Punkte-Schlüssel ist auch auf Prüfungsleistun-
Handwerksordnung umfasst folgende selbständige Prü- gen anzuwenden, die innerhalb von Prüfungsbereichen,
fungsteile: Prüfungsfächern und Handlungsfeldern zu erbringen und
1. die Prüfung der meisterhaften Verrichtung der im ihrer Natur nach für sich genommen zu bewerten sind.
jeweiligen Handwerk gebräuchlichen Arbeiten (Teil I), (3) Die Note für jeden Teil der Meisterprüfung wird auf
2. die Prüfung der erforderlichen fachtheoretischen der Grundlage des gewichteten rechnerischen Durch-
Kenntnisse im jeweiligen Handwerk (Teil II), schnitts der nach Absatz 2 erzielten Punkte festgesetzt.
Dabei bedeuten:
3. die Prüfung der erforderlichen betriebswirtschaft-
lichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse 100 – 92 Punkte die Note: sehr gut,
(Teil III) und unter 92 – 81 Punkte die Note: gut,
4. die Prüfung der erforderlichen berufs- und arbeits- unter 81 – 67 Punkte die Note: befriedigend,
pädagogischen Kenntnisse (Teil IV).
unter 67 – 50 Punkte die Note: ausreichend,
(2) Die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II
unter 50 – 30 Punkte die Note: mangelhaft,
bestimmen sich nach den für die einzelnen Gewerbe der
Anlage A zur Handwerksordnung erlassenen Rechtsver- unter 30 – 0 Punkte die Note: ungenügend.
ordnungen oder nach den gemäß § 119 Abs. 5 und § 122 (4) Über das Ergebnis der Prüfung in jedem Teil der
der Handwerksordnung weiter anzuwendenden Vorschrif- Meisterprüfung und die dabei erzielte Note ist dem Prüf-
ten. Für die Prüfungsanforderungen in den Teilen III und IV ling unverzüglich ein schriftlicher Bescheid mit Rechts-
gelten die §§ 4 und 5 dieser Verordnung. behelfsbelehrung zu erteilen.
(5) Über das Bestehen der Meisterprüfung insgesamt
§2 ist vom zuletzt tätig gewordenen fachlich zuständigen
Bestehen der Meisterprüfungsausschuss ein Zeugnis zu erteilen. In dem
Meisterprüfung, Bewertungssystem Zeugnis sind die in den Teilen der Meisterprüfung erzielten
Noten sowie Befreiungen, unter Angabe der Rechtsgrund-
(1) Die Meisterprüfung ist insgesamt bestanden, wenn
lage, auszuweisen. Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden des
jeder der vier Teile der Meisterprüfung bestanden worden
Meisterprüfungsausschusses zu unterschreiben und von
ist. Die Befreiung von einem Teil der Meisterprüfung steht
der Handwerkskammer zu beglaubigen.
dem Bestehen dieses Teils gleich.
(2) Für die Bewertung der Prüfungsleistungen in den §3
Prüfungsbereichen, in den Prüfungsfächern, in den Hand-
lungsfeldern, in der praktischen Prüfung im Teil IV und im Wiederholung der Meisterprüfung
Falle von Ergänzungsprüfungen ist der nachstehende (1) Die einzelnen Teile der Meisterprüfung können drei-
100-Punkte-Schlüssel anzuwenden: mal wiederholt werden.
100 – 92 Punkte für eine den Anforderungen in be- (2) Der Prüfling ist auf Antrag von der Wiederholung der
sonderem Maße entsprechende Prüfung in Prüfungsbereichen, in Prüfungsfächern, in
Leistung, Handlungsfeldern oder im praktischen Teil der Prüfung im
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2000 1079
Teil IV zu befreien, wenn seine Leistungen darin in einer (4) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils III
vorangegangenen Prüfung mit mindestens 50 Punkten der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende
bewertet wurden. Eine Befreiung ist nur möglich, wenn Prüfungsleistung. Ist die Prüfung in einem Handlungsfeld
sich der Prüfling innerhalb von sieben Jahren, gerechnet auch nach durchgeführter Ergänzungsprüfung mit weni-
vom Tag der Bescheidung über den nicht bestandenen ger als 30 Punkten bewertet worden, ist die Prüfung des
Prüfungsteil, zur Wiederholungsprüfung anmeldet. Teils III nicht bestanden.
§5
Abschnitt 2
Prüfung der berufs-
Prüfungsanforderungen in den und arbeitspädagogischen Kenntnisse
Teilen III und IV der Meisterprüfung (Teil IV)
(1) Durch die Prüfung in Teil IV der Meisterprüfung wird
§4 festgestellt, ob der Prüfling die zur ordnungsgemäßen
Prüfung der betriebswirtschaftlichen, Ausbildung von Lehrlingen erforderlichen berufs- und
kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse arbeitspädagogischen Kenntnisse besitzt. Diese Kennt-
(Teil III) nisse hat er in den nachstehend aufgeführten Handlungs-
feldern nachzuweisen:
(1) Durch die Prüfung in Teil III der Meisterprüfung wird
festgestellt, ob der Prüfling die zur selbständigen Führung 1. Allgemeine Grundlagen:
eines Handwerksbetriebs erforderlichen betriebswirt- a) Bedeutung und Stellung der Berufsbildung,
schaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse
b) Bedeutung des dualen Systems der Berufsausbil-
besitzt. Diese Kenntnisse hat er in den nachstehend auf-
dung,
geführten Handlungsfeldern nachzuweisen:
c) rechtliche Rahmenbedingungen der Ausbildung,
1. Grundlagen des Rechnungswesens und Controllings:
d) Aufgaben, Stellung und Funktion des Ausbilders,
a) Buchführung,
e) Aufgaben der Handwerksorganisationen in der
b) Jahresabschluss und Grundzüge der Auswertung, Berufsbildung sowie Möglichkeiten der Mitwirkung.
c) Kosten- und Leistungsrechnung, Controlling. 2. Planung der Ausbildung:
2. Grundlagen wirtschaftlichen Handelns im Betrieb: a) Ausbildungsberufe und Ausbildungsplatzentschei-
a) Handwerk in Wirtschaft und Gesellschaft, dungen,
b) Marketing, b) Ziele und Struktur der Ausbildungsordnung,
c) Organisation, c) Eignung des Ausbildungsbetriebes,
d) Personalwesen und Mitarbeiterführung, d) betrieblicher Ausbildungsplan,
e) Finanzierung, e) Ausbildung und Führungsstil,
f) Planung und f) Partner im dualen System.
g) Gründung. 3. Einstellung von Auszubildenden:
3. Rechtliche und steuerliche Grundlagen: a) Einstellungsverfahren,
a) Bürgerliches Recht, Mahn- und Klageverfahren, b) Ausbildungsvertrag,
Zwangsvollstreckung, Insolvenzverfahren, c) Eintragung und Anmeldung,
b) Handwerks- und Gewerberecht, Handels- und d) Einführung und Probezeit.
Gesellschaftsrecht, Wettbewerbsrecht,
4. Ausbildung am Arbeitsplatz:
c) Arbeitsrecht,
a) Ausbildungsmethoden,
d) Sozial- und Privatversicherungen,
b) Lernen am Arbeitsplatz,
e) Steuern. c) Lernhilfen/Medien,
(2) Die Prüfung ist schriftlich durchzuführen und soll ins- d) Lernerfolgskontrollen und Leistungsbeurteilung,
gesamt nicht länger als fünf Stunden dauern. In jedem insbesondere Beurteilungsgespräche und Auswer-
Handlungsfeld sind mehrere Aufgaben zu bearbeiten. In ten von Prüfungen.
der Prüfung muss mindestens eine Aufgabe fallorientiert
sein. 5. Förderung des Lernprozesses:
(3) Die schriftliche Prüfung ist in einem der in Absatz 1 a) Lernvoraussetzungen, insbesondere unter Berück-
genannten Handlungsfelder auf Antrag des Prüflings oder sichtigung kultureller Unterschiede bei der Ausbil-
nach Ermessen des Meisterprüfungsausschusses durch dung,
eine mündliche Prüfung zu ergänzen (Ergänzungsprü- b) Anleiten zu Lern- und Arbeitstechniken, Fördern der
fung), wenn diese das Bestehen des Teils der Meisterprü- Lernmotivation,
fung ermöglicht. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfling
nicht länger als 20 Minuten dauern. Das Ergebnis der c) Sichern von Lernerfolgen,
jeweiligen schriftlichen Prüfung und der Ergänzungs- d) Umgang mit Lernschwierigkeiten und Verhaltens-
prüfung ist im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten. auffälligkeiten,
1080 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2000
e) Kooperation mit externen Beratungsstellen, der jeweiligen schriftlichen Prüfung und der Ergänzungs-
f) Förderung von Leistungsstärken. prüfung ist im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
6. Ausbildung in der Gruppe: (7) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils IV
der Meisterprüfung ist die Bewertung des schriftlichen
a) Teambildung, Teils der Prüfung, unter Berücksichtigung von Absatz 6,
b) gruppenspezifische Ausbildungsmethoden, insbe- und des praktischen Teils der Prüfung mit jeweils mindes-
sondere Kurzvorträge und Moderation, tens 50 Punkten.
c) Lernen und Arbeiten im Team,
d) Konflikte und Konfliktlösung. Abschnitt 3
7. Abschluss der Ausbildung: Übergangs- und Schlussvorschriften
a) Vorbereitung auf Prüfungen,
§6
b) Anmeldung zu Prüfungen,
Übergangsvorschriften
c) Erstellen von Zeugnissen,
(1) Die bis zum 31. Oktober 2000 begonnenen Prü-
d) Fortbildungs- und Förderungsmöglichkeiten. fungsverfahren werden auf Antrag des Prüflings nach den
(2) Die Prüfung nach Absatz 1 besteht aus einem schrift- bisherigen Vorschriften zu Ende geführt. Bei der Anmel-
lichen und einem praktischen Teil. dung zur Prüfung bis zum Ablauf des 30. April 2001 sind
auf Antrag des Prüflings die bisherigen Vorschriften anzu-
(3) Im schriftlichen Teil der Prüfung sind Aufgaben aus
wenden.
mehreren Handlungsfeldern zu bearbeiten. Mindestens
eine der Aufgaben muss fallorientiert sein. Der schriftliche (2) Prüflinge, die die Prüfung nach den bis zum 31. Okto-
Teil der Prüfung soll insgesamt nicht länger als drei Stun- ber 2000 geltenden Vorschriften nicht bestanden haben
den dauern. und sich bis zum 31. Oktober 2002 zu einer Wiederho-
lungsprüfung anmelden, können auf Antrag die Wiederho-
(4) Der praktische Teil der Prüfung besteht aus der Prä-
lungsprüfung nach den bis zum 31. Oktober 2000 gelten-
sentation oder der praktischen Durchführung einer vom
den Vorschriften ablegen.
Prüfling auszuwählenden Ausbildungseinheit und aus
einem Prüfungsgespräch. In diesem hat der Prüfling seine (3) Bei Meisterprüfungsverordnungen, die vor dem
Kriterien für die Auswahl und Gestaltung der Ausbildungs- 1. April 1998 erlassen worden sind, gelten die Meister-
einheit zu begründen. Der praktische Teil der Prüfung soll prüfungsarbeit und die Arbeitsprobe als Prüfungsbereiche
nicht länger als 30 Minuten dauern. im Sinne dieser Verordnung.
(5) Der schriftliche und der praktische Teil der Prüfung
sind gleich zu gewichten. §7
(6) Der schriftliche Teil der Prüfung ist in einem der in Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Absatz 1 genannten Handlungsfelder auf Antrag des Prüf- Diese Verordnung tritt am 1. November 2000 in Kraft.
lings oder nach Ermessen des Meisterprüfungsausschus- Gleichzeitig tritt die Verordnung über gemeinsame Anfor-
ses durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen (Ergän- derungen in der Meisterprüfung im Handwerk vom
zungsprüfung), wenn diese das Bestehen des Teils der 12. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2381), geändert durch Arti-
Meisterprüfung ermöglicht. Die Ergänzungsprüfung soll je kel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I
Prüfling nicht länger als 20 Minuten dauern. Das Ergebnis S. 2256), außer Kraft.
Berlin, den 18. Juli 2000
Der Bund esminist er
f ür Wirt sc haf t und Tec hno lo g ie
In Vertretung
Tac k e
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2000 1081
Verordnung
über das Verbot der Verwendung von mit Aflatoxinen
kontaminierten Stoffen bei der Herstellung von Arzneimitteln
(Aflatoxin VerbotsV)
Vom 19. Juli 2000
Das Bundesministerium für Gesundheit verordnet auf Grund
– des § 6 Abs. 1 und 2 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 11. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3585) im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten;
– des § 54 Abs. 1 und 2 des Arzneimittelgesetzes in Verbindung mit Artikel 56
des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705)
und dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) im Ein-
vernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und
dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten:
§1
(1) Es ist verboten, bei der Herstellung von Arzneimitteln Stoffe, Zubereitungen
aus Stoffen oder Erzeugnisse zu verwenden, bei denen die auf mindestens
88 Prozent Trockenmasse berechnete Höchstmenge an Aflatoxin M1 von
0,05 Mikrogramm pro Kilogramm, an Aflatoxin B1 von 2 Mikrogramm pro Kilo-
gramm oder die Gesamtmenge der Aflatoxine B1, B2, G1 und G2 von 4 Mikro-
gramm pro Kilogramm überschritten wird. Für Enzyme und Enzymzubereitungen
gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Gesamtmenge der Aflatoxine B1, B2, G1
und G2 0,05 Mikrogramm pro Kilogramm nicht überschreiten darf. Abweichend
von Satz 1 gelten für Fütterungsarzneimittel die futtermittelrechtlich festgesetz-
ten Höchstgehalte an Aflatoxin.
(2) Das Inverkehrbringen eines Arzneimittels, das entgegen Absatz 1 Satz 1
oder 2 hergestellt worden ist, ist verboten. Für Fütterungsarzneimittel gelten die
Bestimmungen des Futtermittelrechts.
(3) Bei der Bestimmung des Aflatoxingehaltes sind Beprobungsverfahren zu
Grunde zu legen, die eine gegebenenfalls vorhandene heterogene Verteilung der
Aflatoxine berücksichtigen.
§2
(1) Nach § 95 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 des Arzneimittelgesetzes wird bestraft,
wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Abs. 2 Satz 1 ein Arzneimittel in den
Verkehr bringt.
(2) Nach § 96 Nr. 1 des Arzneimittelgesetzes wird bestraft, wer entgegen § 1
Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, Stoffe, Zubereitungen aus Stoffen,
Erzeugnisse, Enzyme oder Enzymzubereitungen verwendet.
(3) Wer eine in Absatz 2 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach
§ 97 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes ordnungswidrig.
§3
Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden sieb-
ten Kalendermonats in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 19. Juli 2000
Die Bund esminist erin für Gesund heit
And rea Fisc her
1082 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2000
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Mai 2000
– 1 BvL 1/98, 1 BvL 4/98, 1 BvL 15/99 – wird die Entscheidungsformel ver-
öffentlicht:
1. Die Regelungen des
– § 23a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, eingefügt durch Artikel 1
Nummer 2 des Gesetzes zur sozialrechtlichen Behandlung von einmalig
gezahltem Arbeitsentgelt vom 12. Dezember 1996 (Bundesgesetzblatt I
Seite 1859),
– § 112 Absatz 1 Satz 2 des Arbeitsförderungsgesetzes in der Fassung des
Gesetzes zur Ergänzung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente und
zum Schutz der Solidargemeinschaft vor Leistungsmissbrauch vom
14. Dezember 1987 (Bundesgesetzblatt I Seite 2602),
– § 47 Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, verkündet
als Artikel 1 § 47 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes zur Strukturreform
im Gesundheitswesen vom 20. Dezember 1988 (Bundesgesetzblatt I
Seite 2477),
– § 134 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch,
verkündet als Artikel 1 § 134 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 des Gesetzes zur
Reform der Arbeitsförderung vom 24. März 1997 (Bundesgesetzblatt I
Seite 594)
sind mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit danach
einmalig gezahltes Arbeitsentgelt zu Sozialversicherungsbeiträgen heran-
gezogen wird, ohne dass es bei der Berechnung sämtlicher beitragsfinan-
zierter Lohnersatzleistungen berücksichtigt wird.
2. § 23a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch kann bis zu einer gesetzlichen
Neuregelung, längstens bis 30. Juni 2001, weiter angewendet werden.
3. Der Gesetzgeber hat durch geeignete Regelungen sicherzustellen, dass
einmalig gezahlte Arbeitsentgelte bei den Lohnersatzleistungen berück-
sichtigt werden, über deren Gewährung für die Zeit ab dem 1. Januar 1997
noch nicht bestandskräftig entschieden worden ist.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Bundes-
verfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Berlin, den 12. Juli 2000
Die Bund esminist erin d er Just iz
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