1018 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2000
Verordnung
zur Einführung der Verordnung über die Erteilung von
Radarpatenten auf den Bundeswasserstraßen außerhalb des Rheins
(RadarPatEVB)
Vom 26. Juni 2000
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh- fahrt vom 22. Oktober 1980 (BGBl. I S. 2008), zuletzt
nungswesen verordnet auf Grund geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 18. April
– des § 3 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 6 des Binnenschifffahrts- 2000 (BGBl. I S. 572), wird wie folgt geändert:
aufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 4. August 1986 (BGBl. I S. 1270), dessen Absatz 6 1. In der Überschrift wird folgende Kurzbezeichnung ein-
durch Artikel 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 17. Dezember gefügt: „(Binnenschifffahrtskostenverordnung – )“.
1999 (BGBl. I S. 2452) neu gefasst worden ist, und
– des § 4 Abs. 2 Satz 1 und 3 des Binnenschifffahrtsauf-
2. In § 1 Abs. 3 wird folgender Satz 2 eingefügt:
gabengesetzes, der durch Artikel 3 Nr. 7 des Gesetzes
vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2452) geändert wor- „Dafür können sie mit Sachverständigen, die häufiger
den ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwal- herangezogen werden, eine Entschädigung im Rah-
tungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), men der nach dem Gesetz über die Entschädigung von
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Zeugen und Sachverständigen zulässigen Entschädi-
Finanzen: gung vereinbaren.“
Artikel 1
Anwendungsbereich 3. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:
(1) Die Verordnung über die Erteilung von Radar- „§ 1a
patenten (Radarpatentverordnung – RadarPatV) vom
(1) Wird ein Antrag ausschließlich wegen Unzu-
26. November 1998 und 20. Mai 1999 – Anlagen 1 und 2
ständigkeit einer Behörde der Wasser- und Schiff-
zu Artikel 1 der Verordnung zur Inkraftsetzung der Ver-
fahrtsverwaltung des Bundes abgelehnt, so wird keine
ordnung über die Erteilung von Radarpatenten vom
Gebühr erhoben.
26. Juni 2000 (BGBl. II S. 818) – gilt auch auf den übrigen
Bundeswasserstraßen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Binnen- (2) Wird ein Antrag auf Vornahme einer Amtshand-
schifffahrtsaufgabengesetzes mit Ausnahme der Elbe im lung zurückgenommen, nachdem mit der sachlichen
Bereich des Hamburger Hafens. Bearbeitung begonnen wurde, die Amtshandlung aber
(2) Diese Verordnung gilt nicht für Seeschiffe auf noch nicht beendet ist, oder wird ein Antrag aus an-
Seeschifffahrtsstraßen. deren Gründen als wegen Unzuständigkeit abgelehnt,
oder wird eine Amtshandlung zurückgenommen oder
Artikel 2 widerrufen, so ermäßigt sich die vorgesehene Gebühr
um ein Viertel; sie kann bis auf ein Viertel der vor-
Änderung sonstiger Vorschriften gesehenen Gebühr ermäßigt oder es kann von ihrer
(1) Die Kostenverordnung der Wasser- und Schifffahrts- Erhebung abgesehen werden, wenn dies der Billigkeit
verwaltung des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiff- entspricht.“
4. Abschnitt I des Gebührenverzeichnisses (Anlage zu § 1 Abs. 1) wird wie folgt gefasst:
„1. Zulassung zu einer Prüfung § 16 Abs. 1, Abs. 6 Binnen- 1 40
schifferpatentverordnung Diese Gebühr ist als Vor-
schusszahlung zu leisten
§ 3.03 Rheinpatentverordnung 2
(§ 16 Verwaltungs-
§ 2.02 Radarpatentverordnung 3 kostengesetz)
2. Rheinpatente,
Schifferpatente,
Sportschifferzeugnis,
Feuerlöschbootpatent
a) Prüfung einschließlich Erteilung § 18 Abs. 1 Binnenschiffer- 1 135
patentverordnung
§ 3.04 Nr. 1 Rheinpatent- 2
verordnung
b) Teilprüfung einschließlich Erteilung § 18 Abs. 1, 2, § 19 Abs. 1, 2, 4 1 90
Binnenschifferpatentverordnung
§ 3.04 Nr. 3 Satz 2, § 3.05 2
Nr. 1 bis 3, § 4.03 Nr. 5 Rhein-
patentverordnung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2000 1019
c) Erteilung ohne Prüfung § 21 Satz 1 Binnenschiffer- 1 35 bis 85
patentverordnung
§ 3.05 Nr. 4, § 4.03 Nr. 5, 2
§ 5.02 Nr. 3 Rheinpatent-
verordnung
d) Erweiterung, Erstreckung § 19 Abs. 3 Binnenschiffer- 1 40 bis 90
– Prüfung je nach Umfang patentverordnung
§ 3.05 Nr. 5 Rheinpatent- 2
verordnung
e) nachträgliche Erteilung von Auflagen § 10 Abs. 2 Satz 2 Binnen- 1 30
schifferpatentverordnung
§ 4.01 Nr. 3 Rheinpatent- 2
verordnung
f) Anordnung über das Ruhen § 24 Abs. 3, 6 Binnenschiffer- 1 20 bis 200
einer Erlaubnis oder der Gültigkeit patentverordnung
eines Rheinpatentes
§ 4.02 Nr. 1 Rheinpatent- 2
verordnung
3. Fährführerschein
a) Prüfung einschließlich Erteilung § 18 Abs. 1 Binnenschiffer- 1 30
patentverordnung
b) Erweiterung oder Erstreckung § 19 Abs. 3 Binnenschiffer- 1 30
patentverordnung
4. Streckenzeugnis
a) Prüfung einschließlich Erteilung § 18 Abs. 1 Binnenschiffer- 1 40 bis 90
patentverordnung
b) Erweiterung oder Erstreckung § 19 Abs. 3 Binnenschiffer- 1 40 bis 90
patentverordnung
5. Radarpatent
a) Prüfung einschließlich Erteilung § 3.03 Nr. 1, 2 Radarpatent- 3 160
verordnung
b) Prüfung für das Radarpatent § 3.03 Nr. 1 und 2 3 105
zur Führung von Fähren i.V.m. § 1.02 Nr. 2 Radarpatent-
verordnung
c) Erteilung ohne Prüfung § 3.03 Nr. 3 Radarpatent- 3 85
verordnung
d) Umtausch alter Radar- § 4.02 Radarpatentverordnung 3 35
schifferzeugnisse für den Rhein
6. Lotsenpatent
a) Prüfung einschließlich Erteilung §§ 8, 12 Nr. 1 Lotsenordnung 6 135
für den Rhein zwischen Basel
und Mannheim/Ludwigshafen
Gesetz betreffend die Aus- 4
führung der revidierten Rhein-
schifffahrtsakte
b) Erweiterungsprüfung für eine bis § 4 Verordnung über die 5 40 bis 90
drei Strecken einschließlich Erteilung Erweiterung älterer Lotsen-
patente für den Mittelrhein
7. Befähigungszeugnis für die Eder- § 4 Verordnung über die 14 110
und Diemeltalsperre Zulassung und den Verkehr
von Fahrzeugen auf der Eder-
und der Diemeltalsperre
8. Erteilung einer Erlaubnis zum Führen § 6 Abs. 3, Anlage 10 Binnen- 1 40
von Fahrzeugen ohne Fahrerlaubnis, schifferpatentverordnung
Zulassung einer Ausnahme
1020 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2000
9. Ausfertigung eines Donaukapitäns- § 20 Abs. 1 Satz 1, § 22 1 35
patentes oder eines unter Nummer 3 Binnenschifferpatentverordnung
bis 6 oder einer Ersatzausfertigung § 3.06 Nr. 3, 4 Satz 1 Nr. 5, 2
eines unter Nummer 1 bis 6 genannten § 4.01 Nr. 1 Satz 2, 4 Rhein-
Befähigungszeugnisses patentverordnung
§ 12 Lotsenordnung für den 6
Rhein zwischen Basel und
Mannheim/Ludwigshafen
§ 3.04 Nr. 4 Radarpatent- 3
verordnung
10. Eintragung einer Erweiterung eines §§ 8, 9 Binnenschifferpatent- 1 20
Streckenzeugnisses oder eines Donau- verordnung
kapitänspatentes
11. Verlängerung oder Erneuerung eines § 24 Abs. 1 Binnenschiffer- 1 20
Befähigungszeugnisses patentverordnung
§ 3.06 Nr. 1 i. V. m. 2
§ 4.01 Nr. 1, § 5.01 Nr. 1 Satz 3
Rheinpatentverordnung
12. Umtausch alter Befähigungszeugnisse § 5.02 Nr. 2 Rheinpatent- 2 35
verordnung
13. Ausstellung oder Ersatzausfertigung § 23.04 Nr. 1 Satz 2 Rhein- 12 20
eines Schifferdienstbuches oder schiffsuntersuchungsordnung
Ausstellung eines Fortsetzungsbuches § 112 Abs. 3 Satz 1 Binnen- 11
oder Ausstellung eines Fahrtenheftes schiffsuntersuchungsordnung
§ 7 Lotsenordnung für den 6
Rhein zwischen Basel und
Mannheim/Ludwigshafen
14. Überprüfung eines Schifferdienst- § 23.04 Nr. 1 Satz 2 Rhein- 12
buches oder eines Fahrtenheftes schiffsuntersuchungsordnung
§ 112 Abs. 3 Satz 1 Binnen- 11
schiffsuntersuchungsordnung
§ 7 Nr. 3 Lotsenordnung 6
für den Rhein zwischen Basel
und Mannheim/Ludwigshafen
je angefangene Seite 2
mindestens 10.“
(2) Die Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (Anlage zu Artikel 1 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung vom 8. Oktober
1998 (BGBl. I S. 3148, 3317, 1999 I S. 159) wird wie folgt geändert:
1. § 1.10 Nr. 1 Buchstabe i wird wie folgt gefasst:
„i) das Radarpatent,“.
2. § 4.06 Nr. 1 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
„c) sich an Bord eine Person befindet, die das Patent nach Artikel 1 Abs. 1 der Verordnung zur Einführung der Ver-
ordnung über die Erteilung von Radarpatenten außerhalb des Rheins vom 26. Juni 2000 (BGBl. I S. 1018) in
der jeweils geltenden Fassung besitzt; unbeschadet des § 1.09 Nr. 3 kann jedoch am Tag bei guter Sicht Radar
zu Ausbildungszwecken verwendet werden, auch wenn sich eine solche Person nicht an Bord befindet.“
3. § 6.32 Nr. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„1. Fahrzeuge dürfen nur dann mit Radar fahren, wenn sich eine Person, die neben dem für die Fahrzeugart und die
zu befahrende Strecke erforderlichen Befähigungszeugnis das Patent nach Artikel 1 Abs. 1 der Verordnung zur
Einführung der Verordnung über die Erteilung von Radarpatenten außerhalb des Rheins vom 26. Juni 2000
(BGBl. I S. 1018) besitzt, und eine zweite Person, die mit der Verwendung von Radar in der Schifffahrt hin-
reichend vertraut ist, ständig im Steuerhaus aufhalten.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2000 1021
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tage nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 tritt mit Wirkung
vom 1. Januar 2000 in Kraft.
Berlin, den 26. Juni 2000
Der Bundesminister
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
Reinhard Klimmt
1022 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2000
Verordnung
zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem
Lastenausgleichsgesetz auf das Bundesausgleichsamt
Vom 5. Juli 2000
Auf Grund
– des § 367 Abs. 1 des Lastenausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 845, 1995 I S. 248) sowie
– des § 312 Abs. 2 Satz 2 des Lastenausgleichsgesetzes, der durch Artikel 2
Nr. 5 des Vermögensrechtsbereinigungsgesetzes vom 20. Oktober 1998
(BGBl. I S. 3180) eingefügt worden ist,
verordnet die Bundesregierung:
§1
Die Zuständigkeit, die nach § 332a Abs. 3 und § 335b Abs. 2 des Lastenaus-
gleichsgesetzes im Rahmen des Aufgebotsverfahrens erforderliche Veröffent-
lichung im Bundesanzeiger zu veranlassen, wird auf das Bundesausgleichsamt
übertragen.
§2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 5. Juli 2000
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister des Innern
Schily
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2000 1023
Verordnung
über die Betriebsleiter für Eisenbahnen
Vom 7. Juli 2000
Auf Grund des § 26 Abs. 1 Nr. 3 und 5, Abs. 3 Satz 2 und (7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht für Eisenbahninfra-
Abs. 5 Satz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom strukturunternehmen und für Eisenbahnverkehrsunterneh-
27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), men, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen, soweit sie
Absatz 5 Satz 1 zuletzt geändert durch Artikel 1 Nr. 2 des eine Eisenbahninfrastruktur benutzen oder betreiben, die
Gesetzes vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2431), in Ver- nicht dem öffentlichen Verkehr dient.
bindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-
Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem §2
Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) Bestätigung der
verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Bestellung zum Betriebsleiter
Wohnungswesen im Einvernehmen mit dem Bundesminis-
terium für Bildung und Forschung: (1) Die Bestellung der Betriebsleiter und ihrer Stellver-
treter bedarf der Bestätigung durch die zuständige Auf-
sichtsbehörde.
Artikel 1 (2) Die Bestellung wird auf Antrag bestätigt, wenn der
Betriebsleiter
Verordnung
über die Bestellung und Bestätigung 1. zuverlässig ist und
sowie die Aufgaben und Befugnisse 2. die fachliche Befähigung zum Betriebsleiter in einer
von Betriebsleitern für Eisenbahnen Prüfung nach der Eisenbahnbetriebsleiter-Prüfungs-
(Eisenbahnbetriebsleiterverordnung – EBV) verordnung nachgewiesen hat.
(3) Abweichend von Absatz 2 Nr. 2 wird als Betriebs-
§1 leiter auch bestätigt, wer in einem Fachgebiet, zu dem in
erheblichem Umfang Planung, Bau und Betrieb von Eisen-
Bestellung der Betriebsleiter bahnen gehören, die große Staatsprüfung für den höheren
(1) Eisenbahninfrastrukturunternehmen haben vor der technischen Verwaltungsdienst bestanden hat und min-
Betriebsaufnahme einen oder mehrere Betriebsleiter zu destens drei Jahre in für die Sicherheit einer Eisenbahn
bestellen, die unbeschadet der Verantwortung des Unter- wesentlichen Fachbereichen als Ingenieur tätig war.
nehmers für das sichere Betreiben der Eisenbahninfra- (4) Die zuständige Aufsichtsbehörde kann die Bestäti-
struktur verantwortlich sind. gung versagen, wenn
(2) Eisenbahnverkehrsunternehmen haben vor der 1. die Betriebsleiterprüfung länger als fünf Jahre vor der
Betriebsaufnahme einen oder mehrere Betriebsleiter zu Bestellung zurückliegt und in dieser Zeit eine Tätigkeit
bestellen, die unbeschadet der Verantwortung des Unter- als Betriebsleiter oder Stellvertreter des Betriebsleiters
nehmers für das sichere Erbringen der Eisenbahnver- nicht ausgeübt worden ist,
kehrsleistungen verantwortlich sind. 2. Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen,
(3) Bei Eisenbahnen, die sowohl eine Eisenbahninfra- dass die bestellte Person unzuverlässig ist, oder
struktur betreiben als auch Eisenbahnverkehrsleistungen 3. Tatsachen vorliegen, die Zweifel über die Fachkunde
erbringen, können die Betriebsleiter für beide Bereiche des bestellten Betriebsleiters begründen.
zugleich verantwortlich sein.
(5) Der Antragsteller hat auf seine Kosten dem Antrag
(4) Für jeden Betriebsleiter ist mindestens ein Stellver- auf Bestätigung der Bestellung folgende Unterlagen bei-
treter zu bestellen. Die Bestellung ständiger Stellvertreter zufügen:
für bestimmte Verantwortungsbereiche ist zulässig.
1. einen Lebenslauf mit Lichtbild, das nicht älter als ein
(5) Als Betriebsleiter und als Stellvertreter können Jahr ist,
1. Mitarbeiter des Unternehmens, denen auch andere 2. ein aktuelles Führungszeugnis aus dem Bundeszentral-
Aufgaben übertragen sein können, register,
2. nicht dem Eisenbahnunternehmen angehörende Per- 3. die beglaubigte Ablichtung des Zeugnisses über die
sonen oder bestandene Betriebsleiterprüfung oder die bestandene
große Staatsprüfung gemäß Absatz 3 sowie
3. der Eisenbahnunternehmer oder eine für die Führung
der Geschäfte bestellte Person 4. Nachweise über die Tätigkeit als Betriebsleiter oder
Stellvertreter des Betriebsleiters, wenn die Betriebs-
bestellt werden. leiterprüfung länger als fünf Jahre zurückliegt.
(6) Werden mehrere Betriebsleiter oder für einen (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für die
Betriebsleiter mehrere Stellvertreter bestellt, sind deren Bestätigung der Bestellung als Stellvertreter eines Be-
Verantwortungsbereiche gegeneinander abzugrenzen. triebsleiters.
1024 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2000
§3 4. die Diensteinteilung des Betriebspersonals vom Stand-
punkt der Sicherheit aus zu überwachen.
Ausnahmen
(2) Der Betriebsleiter kann sich zur Erfüllung seiner Auf-
(1) Die zuständige Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall
gaben örtlicher Betriebsleiter bedienen. Diese müssen die
1. Ausnahmen von den Vorschriften über die Bestellung Voraussetzungen und Anforderungen an Betriebsbeamte
und Bestätigung der Stellvertreter der Betriebsleiter bei im Sinne des Fünften Abschnittes der Eisenbahn-Bau-
Vorliegen einfacher Betriebsverhältnisse einer Eisen- und Betriebsordnung (EBO) erfüllen.
bahn zulassen sowie
(3) Der Betriebsleiter berät das Eisenbahnunternehmen
2. abweichend von § 2 Abs. 2 Nr. 2 die Bestellung eines und die für die Führung der Geschäfte bestellten Personen
Betriebsleiters bestätigen, wenn in allen Angelegenheiten, die für die Sicherheit der Eisen-
bahn bedeutsam sein können. Er ist insbesondere ver-
a) hinsichtlich der Eisenbahnverkehrsleistungen und
pflichtet,
der zu benutzenden Eisenbahninfrastruktur einfa-
che Betriebsverhältnisse vorliegen, 1. auf die Entwicklung und Einführung neuer Techniken
und Technologien zur Verbesserung der Sicherheit hin-
b) hinsichtlich der Eisenbahninfrastruktur einfache Be-
zuwirken sowie
triebsverhältnisse vorliegen oder
2. Bahnbetriebsunfälle und andere sicherheitsrelevante
c) die bestellte Person bereits bestätigter Straßenbahn-
Vorkommnisse zu untersuchen, festgestellte Mängel
Betriebsleiter und in einem Unternehmen tätig ist,
dem Eisenbahnunternehmen und den für die Führung
das die Genehmigung als Straßenbahnunterneh-
der Geschäfte bestellten Personen zu melden sowie
men und als Eisenbahnunternehmen besitzt.
Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel vorzu-
(2) Die Beurteilung, ob einfache Betriebsverhältnisse schlagen.
vorliegen, obliegt der für die Ausnahmegenehmigung zu-
ständigen Aufsichtsbehörde. Ob hinsichtlich der zu benut- §5
zenden Eisenbahninfrastruktur nach Absatz 1 Nr. 2 Buch-
stabe a einfache Betriebsverhältnisse vorliegen, ist im Pflichten der Eisenbahn
Einvernehmen mit der für das Eisenbahninfrastruktur- (1) Die für die Führung der Geschäfte des Eisenbahn-
unternehmen zuständigen Aufsichtsbehörde zu beurtei- unternehmens bestellten Personen haben die Aufgaben
len. des Betriebsleiters sowie die Geschäftsverteilung für die
Stellvertreter in einer Geschäftsanweisung zusammenzu-
(3) Die Aufsichtsbehörde hat sich vor einer Ausnahme-
fassen und der zuständigen Aufsichtsbehörde vorzulegen.
zulassung nach Absatz 1 auf geeignete Weise davon zu
überzeugen, dass die bestellte Person zumindest das im (2) Sie haben Änderungen der Aufgaben des Betriebs-
Einzelfall erforderliche Maß an Fachkunde besitzt. leiters und die Abberufung eines Betriebsleiters oder des-
sen Stellvertreter unverzüglich der zuständigen Aufsichts-
behörde anzuzeigen.
§4
(3) Sie haben durch organisatorische Maßnahmen im
Aufgaben und Unternehmen insbesondere sicherzustellen, dass der Be-
Befugnisse des Betriebsleiters triebsleiter
(1) Betriebsleiter im Sinne von § 1 Abs. 1 bis 6 haben 1. keine die Betriebssicherheit einschränkenden Weisun-
insbesondere gen erhält,
1. die für die Sicherheit erforderlichen Anordnungen zur 2. bei allen mit seinen Aufgaben zusammenhängenden
Ausführung von Rechtsvorschriften und von Anwei- Angelegenheiten beteiligt wird und die zur Erfüllung
sungen der Aufsichtsbehörde zu treffen oder zu veran- seiner Aufgaben erforderliche Information und Unter-
lassen; stützung erhält,
2. die Einhaltung von Rechtsvorschriften und von Anwei- 3. in Angelegenheiten, die die Sicherheit des Betriebes
sungen der Aufsichtsbehörde sowie von betrieblichen berühren, Weisungen gegenüber dem Betriebsperso-
Anordnungen einschließlich derjenigen für die fachli- nal erteilen kann und
che Ausbildung und Fortbildung sowie für die Bemes-
sung und die Verwendung des Betriebspersonals zu 4. Vorschläge oder Bedenken unmittelbar dem Eisen-
überwachen, die bahnunternehmer oder den für die Führung der Ge-
schäfte des Eisenbahnunternehmens bestellten Per-
a) das sichere Betreiben der Eisenbahninfrastruktur, sonen vortragen kann. Soll eine vom Betriebsleiter vor-
b) den sicheren Bau und den Zustand der Fahrzeuge geschlagene Maßnahmen nicht durchgeführt werden,
und so ist der Betriebsleiter umfassend und unverzüg-
lich über die Gründe der Ablehnung schriftlich zu unter-
c) die sichere Durchführung der Zugfahrten und die richten.
sichere Abwicklung der Rangierarbeiten
(4) Der Betriebsleiter darf wegen der Erfüllung der ihm
betreffen; übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden.
3. für die Zusammenarbeit in der Eisenbahn und für eine
Abstimmung zwischen Eisenbahninfrastrukturunter- §6
nehmen und Eisenbahnverkehrsunternehmen Sorge
zu tragen, soweit dies für das sichere Betreiben der Übergangsvorschriften
Eisenbahninfrastruktur und das sichere Erbringen von (1) Bestätigungen der Bestellung von Betriebsleitern
Eisenbahnverkehrsleistungen erforderlich ist; und ihrer Stellvertreter, die am 31. Januar 2001 durch die
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2000 1025
zuständige Aufsichtsbehörde nach anderen Rechtsvor- (5) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist für alle
schriften bereits erteilt worden sind, gelten fort. Im Übri- Entscheidungen und sonstigen Maßnahmen im Rahmen
gen ersetzt eine Bestätigung nach Satz 1 auch die Prüfung des Prüfungsverfahrens zuständig, soweit im Folgenden
nach der Eisenbahnbetriebsleiter-Prüfungsverordnung, nichts anderes bestimmt ist. Er wählt insbesondere die
soweit sich die für die Bestätigung maßgebenden Verhält- Aufgaben für Prüfungsarbeiten aus, bestimmt seinen
nisse nicht ändern. Stellvertreter und die Prüfer für die Prüfungskommission
(2) Eisenbahnen, die am 1. Februar 2001 bereits eine nach § 4 Abs. 1 sowie deren Vertreter und unterschreibt
Eisenbahninfrastruktur betreiben oder Eisenbahnver- das Zeugnis über das Bestehen der Prüfung. Eine Über-
kehrsleistungen erbringen, haben Betriebsleiter und deren tragung von Aufgaben des Vorsitzenden auf Mitglieder
Stellvertreter bis zum 28. Februar 2001 zu bestellen. Die- des Prüfungsausschusses ist zulässig.
sen Eisenbahnen wird die Bestätigung nach § 2 Abs. 1
auch erteilt, wenn der bestellte Betriebsleiter und dessen §3
Stellvertreter mindestens drei Jahre als Ingenieur in leiten-
Ausschluss und Befangenheit
der Funktion bei einer öffentlichen Eisenbahn tätig war
und der Antrag auf Bestätigung bis zum 30. April 2001 (1) Bei der Prüfung darf nicht mitwirken, wer Vorgesetz-
gestellt wird. Die bestellte Person muss zuvor keine Prü- ter eines Prüfungsbewerbers oder im selben Unterneh-
fung nach der Eisenbahnbetriebsleiter-Prüfungsverord- men oder in derselben Behörde wie dieser tätig ist.
nung ablegen. Einem Ingenieur gleichgestellt ist, wer min- (2) Wenn sich während der Prüfung ergibt, dass infolge
destens drei Jahre bei einer öffentlichen Eisenbahn in des Ausschlusses nach Absatz 1 eine ordnungsgemäße
leitender Funktion in einem Fachbereich tätig gewesen ist, Besetzung der Prüfungskommission nicht möglich ist, ist
zu dem im erheblichen Umfang der Bau oder der Betrieb die Prüfung zunächst abzubrechen. Über die Fortsetzung
von Eisenbahnen gehört. § 2 Abs. 4 Nr. 2 und 3 bleibt oder erneute Anberaumung der Prüfung beschließt die
unberührt. Prüfungskommission mit den Stimmen der nicht befange-
nen Mitglieder.
Artikel 2
§4
Verordnung
über die Prüfung Beschlussfähigkeit und Abstimmung
zum Betriebsleiter für Eisenbahnen (1) Die Prüfungskommission für eine Prüfung setzt
(Eisenbahnbetriebsleiter-Prüfungsverordnung – sich zusammen aus dem Vorsitzenden des Prüfungs-
EBPV) ausschusses, einem Stellvertreter sowie vier weiteren
Mitgliedern.
Abschnitt 1 (2) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn
Prüfungsausschuss; Prüfungskommission neben dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter drei
Mitglieder mitwirken, von denen ein Mitglied
§1 1. Beamter oder Angestellter des technischen Verwal-
Errichtung tungsdienstes,
(1) Für die Abnahme der Prüfung zum Betriebsleiter für 2. Beamter oder Angestellter des höheren allgemeinen
Eisenbahnen errichtet die zuständige Aufsichtsbehörde Verwaltungsdienstes mit der Befähigung zum Richter-
einen Prüfungsausschuss. amt oder ein Diplomjurist im höheren Dienst und
(2) Für den Bereich mehrerer Länder kann durch Verein- 3. bestätigter Eisenbahnbetriebsleiter
barung ein gemeinsamer Prüfungsausschuss errichtet sein soll.
werden.
(3) Die Prüfungskommission beschließt mit der Mehrheit
§2 der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt
die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Zusammensetzung und Berufung
(1) Die zuständige Aufsichtsbehörde beruft die Mitglie- §5
der des Prüfungsausschusses. Die Mitglieder müssen für
die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Geschäftsführung
Prüfungswesen geeignet sein. Die zuständige Aufsichtsbehörde nimmt im Benehmen
(2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden mit dem Prüfungsausschuss dessen Geschäftsführung
jeweils für drei Jahre berufen. Wiederberufungen sind zu- wahr. Ist ein Prüfungsausschuss nach § 1 Abs. 2 für den
lässig. Bereich mehrerer Länder errichtet worden, so nimmt die
von den Ländern bestimmte Stelle die Geschäftsführung
(3) Die Behörde nach Absatz 1 bestimmt aus dem Kreis wahr.
der Mitglieder des Prüfungsausschusses den Vorsit-
zenden und seinen Stellvertreter. Der Vorsitzende soll
§6
Beamter des höheren technischen Verwaltungsdienstes
sein. Verschwiegenheit
(4) Ist ein Prüfungsausschuss nach § 1 Abs. 2 für den Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und der -kom-
Bereich mehrerer Länder errichtet worden, nimmt die von mission haben über die Prüfungsvorgänge gegenüber
den Ländern bestimmte Stelle die Befugnisse der berufen- Dritten Verschwiegenheit zu wahren. Ausnahmen bedür-
den Behörde wahr. fen der Einwilligung der Behörde nach § 2 Abs. 1.
1026 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2000
Abschnitt 2 Abschnitt 3
Zulassung zur Prüfung Durchführung der Prüfung
§7 § 10
Zulassungsvoraussetzungen Zweck der Prüfung
Zur Prüfung wird auf eigenen Antrag zugelassen, wer (1) In der Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfling hin-
1. ein Studium des Bauingenieurwesens, des Maschinen- reichende Kenntnisse in allen Prüfungsfächern besitzt und
damit geeignet ist, als Betriebsleiter in einer Eisenbahn die
baus, der Elektrotechnik, einer diesen verwandten
Gewähr für eine sichere Betriebsführung zu bieten.
Ingenieurwissenschaft oder einer Ingenieurwissen-
schaft des Verkehrswesens an (2) Die Prüfung soll zeigen, dass der Prüfling über die
erforderlichen Kenntnisse auf dem Gebiet der Eisenbahn-
a) einer deutschen wissenschaftlichen Hochschule,
technik und des Eisenbahnbetriebes mit ihren rechtlichen
b) einer deutschen staatlichen oder staatlich aner- und betriebswirtschaftlichen Bezügen verfügt. Prüfungs-
kannten Fachhochschule oder aufgaben aus dem Bereich der Betriebsleitertätigkeit soll
c) einer von der zuständigen Stelle des Landes als er rasch und sicher erfassen, mit den zugelassenen Hilfs-
gleichwertig anerkannten ausländischen Hoch- mitteln lösen und das Ergebnis knapp und übersichtlich
schule darstellen.
erfolgreich abgeschlossen hat und § 11
2. mindestens drei Jahre bei Eisenbahnen als Ingenieur Prüfungstermine
für den Bau oder den Betrieb der Eisenbahn tätig ge- (1) Prüfungen sollen mindestens einmal im Jahr durch-
wesen ist; Tätigkeiten bei anderen Stellen als Ingenieur geführt werden.
in einem Fachbereich, zu dem in erheblichem Umfang
die Planung, der Bau, der Betrieb oder die Überwa- (2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses setzt im
chung spurgebundener Bahnen gehören; können bis Einvernehmen mit den Prüfern die Prüfungstermine und
zu einem Jahr angerechnet werden, oder -orte fest und gibt sie mindestens einen Monat vor Prü-
fungsbeginn den zur Prüfung zugelassenen Bewerbern
3. nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c der Eisenbahn- schriftlich bekannt. Dabei unterrichtet er die Prüflinge
betriebsleiterverordnung vom 7. Juli 2000 (BGBl. I auch über den Prüfungsablauf, über die jeweils zur Verfü-
S. 1023) mindestens drei Jahre als bestätigter Straßen- gung stehende Zeit sowie über die während der Prüfung
bahn-Betriebsleiter tätig gewesen ist. zugelassenen Arbeits- und Hilfsmittel. Die Arbeits- und
Hilfsmittel werden den Prüflingen von der Prüfungskom-
§8 mission zur Verfügung gestellt.
Anmeldung zur Prüfung
§ 12
(1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist vom Be-
Gliederung der Prüfung
werber an die für die Eisenbahn, bei der er zum Zeitpunkt
der Antragstellung beschäftigt ist, zuständige Aufsichts- (1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und
behörde zu richten. Abweichend von Satz 1 ist die für die einem nachfolgenden mündlichen Teil.
Eisenbahnaufsicht zuständige Landesbehörde in dem (2) Die schriftliche Prüfung umfasst je eine Arbeit aus
Land zuständig, in dem sich der Hauptwohnsitz des Be- den Fächern
werbers befindet.
1. Technik der Betriebsanlagen,
(2) Der Prüfungsbewerber hat auf seine Kosten dem
2. Technik der Fahrzeuge und
Antrag folgende Unterlagen beizufügen:
3. Bahnbetrieb.
1. einen Lebenslauf mit Lichtbild, das nicht älter als ein
Jahr ist, (3) An die Stelle der schriftlichen Arbeiten nach Absatz 2
Nr. 1 und 2 kann eine fachübergreifende Arbeit über die
2. beglaubigte Ablichtungen der Zeugnisse über die nach Technik der Betriebsanlagen und Fahrzeuge treten.
§ 7 Nr. 1 erforderliche Ausbildung und
(4) Die mündliche Prüfung umfasst die Fächer nach Ab-
3. Nachweise über seine Tätigkeiten nach § 7 Nr. 2 oder 3. satz 2 sowie das Fach Recht und Betriebswirtschaft.
(5) Das Fach Technik der Betriebsanlagen erstreckt sich
§9
insbesondere auf Fragen über
Entscheidung über die Zulassung 1. Trassierungsgrundsätze,
(1) Über den Antrag auf Zulassung zur Prüfung entschei- 2. Belastbarkeit des Oberbaues und der Bauwerke,
det die zuständige Aufsichtsbehörde. Sie kann Ausnah- Standsicherheit von Bauwerken,
men von den Voraussetzungen des § 7 zulassen, wenn im
Einzelfall entsprechende Kenntnisse und Fertigkeiten auf 3. Bahnübergänge und Kreuzungen,
andere Art nachgewiesen werden. 4. Zugsicherungs- und Telekommunikationstechnik,
(2) Die Entscheidung nach Absatz 1 wird dem Bewerber 5. Energieversorgung,
schriftlich mitgeteilt. In einem Zulassungsbescheid ist an- 6. Instandhaltung von Betriebsanlagen sowie
zugeben, vor welchem Prüfungsausschuss die Prüfung
abzulegen ist. Eine nach Absatz 1 Satz 2 zugelassene Aus- 7. Einrichtung und Sicherung von Baustellen.
nahme ist gesondert zu begründen. Ein ablehnender Be- (6) Das Fach Technik der Fahrzeuge erstreckt sich ins-
scheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. besondere auf Fragen über
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2000 1027
1. Fahrzeugarten und Betriebsweisen, (4) Sind alle schriftlichen Arbeiten mit „mangelhaft“ oder
2. Lastannahmen und Bauweise der Fahrzeugkörper, schlechter bewertet worden, so ist die Prüfung durch den
Vorsitzenden des Prüfungsausschusses als nicht bestan-
3. Laufwerke und Spurführung, den zu erklären. Der Prüfling ist damit für die mündliche
4. Antrieb und Bremsen, Prüfung nicht zugelassen. Die Entscheidung ist dem Prüf-
ling durch die zuständige Aufsichtsbehörde mit einer
5. Begrenzung der Fahrzeuge, Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen.
6. Zug- und Stoßeinrichtungen,
7. Sicherheitseinrichtungen, § 14
8. überwachungsbedürftige Anlagen der Fahrzeuge so- Mündliche Prüfung
wie (1) In einer Prüfung können gleichzeitig sechs Prüflinge
geprüft werden.
9. Instandhaltung von Fahrzeugen.
(2) Die mündliche Prüfung soll für jeden Prüfling in jedem
(7) Das Fach Bahnbetrieb erstreckt sich insbesondere
Fach etwa 15 Minuten dauern.
auf Fragen über
(3) Die Leistung des Prüflings ist in jedem Fach von der
1. Grundsätze des Fahrdienstes,
Prüfungskommission zu bewerten.
2. Fahrgeschwindigkeiten, Fahrzeitermittlung, Zugfolge,
Streckenleistungsfähigkeit, § 15
3. Fahrpläne, Nichtöffentlichkeit
4. Ausbildung, Prüfung und Überwachung des Betriebs- Die mündliche Prüfung ist nicht öffentlich. Es können
personals, aber beauftragte Vertreter der Aufsichtsbehörden, Mitglie-
5. Einsatz des Betriebspersonals, Dienstplangestaltung der des Prüfungsausschusses, die nicht der Prüfungs-
sowie kommission angehören, sowie Personen, die sich auf eine
Betriebsleiterprüfung vorbereiten, anwesend sein. An der
6. Unfallverhütung, Verhalten bei Unfällen und Betriebs- Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mit-
störungen, Brandschutz, Ladevorschriften und Um- glieder der Prüfungskommission teilnehmen.
gang mit Gefahrgut.
(8) Das Fach Recht und Betriebswirtschaft erstreckt § 16
sich insbesondere auf ausgewählte Fragen mit Bezug zu Ausweispflicht und Belehrung
der Tätigkeit eines Betriebsleiters aus den Gebieten
Die Prüflinge haben sich auf Verlangen des Vorsitzen-
1. allgemeines Verwaltungsrecht, den des Prüfungsausschusses oder des Aufsichtführen-
2. Eisenbahnrecht, den über ihre Person auszuweisen. Sie sind vor Beginn
eines jeden Teils der Prüfung über die jeweils zur Verfü-
3. Immissionsschutz- und Umweltschutzrecht,
gung stehende Zeit, über die während der Prüfung zuge-
4. Arbeits- und Arbeitsschutzrecht, lassenen Arbeits- und Hilfsmittel sowie über die Folgen
5. Schadenersatzrecht, von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen zu
belehren.
6. Strafrecht und Ordnungswidrigkeitenrecht,
7. Bahnpolizeirecht sowie § 17
8. Grundzüge der Betriebswirtschaft. Täuschungs-
handlungen und Ordnungsverstöße
(9) In die Prüfung der Fächer Technik der Betriebsanla-
gen und der Fahrzeuge sowie des Faches Bahnbetrieb Prüflinge, die eine Täuschungshandlung begehen oder
sind die fachübergreifenden Gesichtspunkte der Risiko- versuchen oder den Prüfungsablauf erheblich stören, kön-
abwägung und Sicherheitsplanung einzubeziehen. nen von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausge-
schlossen werden. Während des schriftlichen Teils der
Prüfung kann der Aufsichtführende den Prüfling vorläufig
§ 13
ausschließen. Über den Ausschluss und die Folgen ent-
Schriftliche Prüfung scheidet die Prüfungskommission nach Anhörung des
(1) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt Prüflings. In schwerwiegenden Fällen, insbesondere bei
die Prüfungsaufgaben. Die Aufgaben in den Fächern nach vorbereiteten Täuschungshandlungen, kann die Prüfung
§ 12 Abs. 2 sind jeweils innerhalb von zwei Stunden von insgesamt für nicht bestanden erklärt werden.
dem Prüfling unter Aufsicht zu bearbeiten. Für eine fach-
übergreifende Prüfung nach § 12 Abs. 3 ist eine Bearbei- § 18
tungszeit von vier Stunden vorzusehen. Rücktritt und Nichtteilnahme
(2) Der Aufsichtführende fertigt eine Niederschrift über (1) Der Prüfling kann vor Bekanntgabe der ersten
den Verlauf und etwaige Unregelmäßigkeiten bei der Prü- schriftlichen Prüfungsaufgabe von der Prüfung durch
fung. schriftliche Erklärung oder durch Erklärung zu Protokoll
(3) Jede Arbeit ist von zwei Prüfern der Prüfungskom- zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht be-
mission selbständig zu begutachten und – soweit erfor- gonnen; dies gilt auch, wenn der Prüfling zur Prüfung nicht
derlich nach Beratung zwischen ihnen – zu bewerten. Bei erscheint.
divergierender Bewertung entscheidet der Vorsitzende (2) Tritt der Prüfling nach Beginn der Prüfung ohne wich-
des Prüfungsausschusses. tigen Grund zurück, gilt die Prüfung insgesamt als nicht
1028 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2000
bestanden. Liegt ein wichtiger Grund vor, können bereits Sie ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission und
erbrachte, in sich abgeschlossene Prüfungsleistungen an- von den Prüfern zu unterzeichnen.
erkannt werden; in diesem Fall ist die Prüfung zum nächst-
möglichen Termin fortzusetzen. Über das Vorliegen eines § 21
wichtigen Grundes entscheidet die Prüfungskommission. Prüfungszeugnis
Wer die Prüfung bestanden hat, erhält hierüber ein
Abschnitt 4 Zeugnis, das von der zuständigen Aufsichtsbehörde aus-
Bewerten und zustellen und vom Vorsitzenden des Prüfungsausschus-
Feststellen der Prüfungsergebnisse; ses zu unterschreiben ist. In dem Zeugnis sind Vorname
Erteilen der Prüfungszeugnisse und Familienname, gegebenenfalls auch der Geburts-
name des Prüflings, der Tag seiner Geburt, der Geburtsort
sowie der Tag des Bestehens der Prüfung anzugeben.
§ 19
Bewerten der einzelnen Prüfungsleistungen § 22
(1) Die einzelnen schriftlichen Arbeiten und die Leistun- Nicht bestandene Prüfung
gen in jedem Fach der mündlichen Prüfung sind wie folgt
Die zuständige Aufsichtsbehörde erteilt dem Prüfling
zu bewerten:
über das Nichtbestehen der Prüfung einen schriftlichen
Sehr gut (1), wenn eine Leistung den Anforderungen Bescheid. Darin sind die Fächer anzugeben, in denen
in besonderem Maße entspricht; nicht mindestens ausreichende Leistungen erreicht wur-
gut (2), wenn eine Leistung den Anforderungen den. Auf die besonderen Bedingungen der Wiederho-
voll entspricht; lungsprüfung (§ 23) ist hinzuweisen. Der Bescheid ist mit
einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
befriedigend (3), wenn eine Leistung im Allgemeinen den
Anforderungen entspricht;
Abschnitt 5
ausreichend (4), wenn eine Leistung zwar Mängel auf-
weist, aber im Ganzen den Anforderun- Wiederholungsprüfung; Einsicht
gen noch entspricht; in die Prüfungsunterlagen, Aufbewahrung
mangelhaft (5), wenn eine Leistung den Anforderungen § 23
nicht entspricht, jedoch erkennen lässt,
dass die notwendigen Grundkenntnisse Wiederholungsprüfung
vorhanden sind und die Mängel in ab- (1) Eine nicht bestandene Prüfung darf zweimal wieder-
sehbarer Zeit behoben werden können; holt werden, jedoch frühestens sechs Monate nach Been-
ungenügend (6), wenn eine Leistung den Anforderungen digung der vorangegangenen Prüfung.
nicht entspricht und selbst die Grund- (2) In der ersten Wiederholungsprüfung ist der Prüfling
kenntnisse so lückenhaft sind, dass auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Fächern zu be-
Mängel in absehbarer Zeit nicht beho- freien, wenn er darin in der vorangegangenen Prüfung
ben werden können. mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat und
(2) Die Differenzierung in Zwischennoten innerhalb der sich innerhalb eines Jahres nach Beendigung der nicht be-
Noten nach Absatz 1 ist zulässig. standenen Prüfung zur Wiederholungsprüfung anmeldet.
(3) Bei der Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen (3) Die zweite Wiederholungsprüfung erstreckt sich auf
sind neben Kenntnissen auch Form und Ausdrucksweise alle Fächer nach § 12 Abs. 2 bis 4. Eine Anrechnung von
zu berücksichtigen. früheren Prüfungsleistungen ist ausgeschlossen.
§ 20 § 24
Feststellen und Prüfungsunterlagen
Bekanntgeben des Prüfungsergebnisses (1) Auf Antrag ist dem Prüfling nach Beendigung der
(1) Die Prüfungskommission stellt auf Grund der Be- Prüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu ge-
wertung der einzelnen Prüfungsleistungen das Prüfungs- währen. Ablichtungen der schriftlichen Arbeiten und ihrer
ergebnis fest. Bewertung dürfen ihm nur für Widerspruchs- oder verwal-
tungsgerichtliche Verfahren erteilt werden.
(2) Die Leistungen in den Prüfungsfächern sind jeweils
gesondert zu bewerten, wobei in jedem Fach mit schrift- (2) Die Prüfungsunterlagen sind zehn Jahre nach Be-
lichen und mündlichen Prüfungsleistungen aus diesen der kanntgabe des Prüfungsergebnisses aufzubewahren.
Mittelwert zu bilden ist.
(3) Die Prüfung ist als bestanden zu erklären, wenn in Abschnitt 6
allen Fächern jeweils mindestens ausreichende Leistun- Übergangsvorschriften
gen erbracht worden sind.
(4) Die Entscheidung über das Ergebnis der Prüfung ist § 25
dem Prüfling unmittelbar nach dem Abschluss der Prü- (1) Hat ein Kandidat die Betriebsleiterprüfung nach den
fung mitzuteilen. bisher geltenden landesrechtlichen Vorschriften nicht
(5) Über den Verlauf der Prüfung und die Feststellung bestanden, hat er die Wiederholungsprüfung noch nach
des Prüfungsergebnisses ist eine Niederschrift zu fertigen. diesen Vorschriften abzulegen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2000 1029
(2) Hat ein Kandidat die nach Absatz 1 durchgeführte im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 3 des Allgemeinen Eisen-
Wiederholungsprüfung nach Inkrafttreten dieser Verord- bahngesetzes, wenn sie nach § 2 Abs. 2 oder 3 der
nung nicht bestanden, gilt für die zweite Wiederholung Eisenbahnbetriebsleiterverordnung vom 7. Juli 2000
§ 23 Abs. 3. (BGBl. I S. 1023) als Betriebsleiter bestätigt sind. Ein
nach § 2 Abs. 2 oder 3 der Eisenbahnbetriebsleiter-
Artikel 3 verordnung bestätigter Betriebsleiter gilt als eine für
die Führung der Geschäfte bestellte Person im Sinne
Änderung der Eisenbahn- des § 6 Abs. 2 Nr. 3 des Allgemeinen Eisenbahn-
unternehmer-Berufszugangsverordnung gesetzes.“
Die Eisenbahnunternehmer-Berufszugangsverordnung
vom 27. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3203), geändert durch 2. Die Anlage zur Eisenbahnunternehmer-Berufszugangs-
die Verordnung vom 17. Februar 1997 (BGBl. I S. 274), verordnung wird aufgehoben.
wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 3 Artikel 4
Fachkunde
Inkrafttreten
Der Antragsteller oder die für die Führung der
Geschäfte bestellten Personen gelten als fachkundig Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2001 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 7. Juli 2000
Der Bundesminister
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
Reinhard Klimmt
1030 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2000
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Berufsausbildung zum Tischler/zur Tischlerin
Vom 12. Juli 2000
Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 eines Furnierbildes, des Bearbeitens von Kunst-
Satz 1 der Handwerksordnung in der Fassung der stoffen oder des Einpassens und Einbauens eines
Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I Fertigteiles oder eines Halbzeuges;
S. 3074) in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständig- 2. als Prüfungsstück:
keitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I
S. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Oktober Herstellen eines Möbels, eines Bauelementes oder
1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet das Bundesministerium eines Teiles einer Inneneinrichtung unter Heraus-
für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit stellung von Form und Funktion einschließlich
dem Bundesministerium für Bildung und Forschung: Erstellen einer Fertigungszeichnung mit allen erfor-
derlichen Maßen, einer Stückliste und eines
Arbeitsablaufplanes.
Artikel 1 Der Prüfling hat dem Prüfungsausschuss vor dem
Anfertigen des Prüfungsstückes einen bemaßten
§ 9 der Verordnung über die Berufsausbildung zum
Entwurf zur Genehmigung vorzulegen. Die Arbeits-
Tischler/zur Tischlerin vom 31. Januar 1997 (BGBl. I
probe sowie das Prüfungsstück sollen jeweils mit
S. 188) wird wie folgt geändert:
50 Prozent gewichtet werden.“
1. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
2. Absatz 8 wird wie folgt gefasst:
„(2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in ins-
„(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der
gesamt höchstens sieben Stunden eine Arbeitsprobe
praktischen und in der schriftlichen Prüfung sowie
durchführen und in insgesamt 120 Stunden ein Prü-
innerhalb der praktischen Prüfung in der Arbeitsprobe
fungsstück anfertigen. Hierfür kommen insbesondere
und innerhalb der schriftlichen Prüfung im Prüfungs-
in Betracht:
fach Technologie mindestens ausreichende Leistun-
1. als Arbeitsprobe: gen erbracht sind.“
Herstellen eines Werkstückes mit mindestens zwei
unterschiedlichen Verbindungen unter Einbezie-
Artikel 2
hung des Einrichtens, Rüstens und Bedienens
von stationären Maschinen sowie des Einlassens Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
und Montierens eines Beschlages, des Herstellens in Kraft.
Berlin, den 12. Juli 2000
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Technologie
In Vertretung
Tacke
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2000 1031
Berichtigung
der Bekanntmachung
der Neufassung der Verordnung über Zuchtorganisationen
Vom 30. Juni 2000
Die Verordnung über Zuchtorganisationen in der Fassung der Bekannt-
machung vom 6. Juni 2000 (BGBl. I S. 811) ist wie folgt zu berichtigen:
§ 6 Abs. 1 ist wie folgt zu fassen:
„(1) Die im Zuchtbuch einzutragenden Zuchttiere sowie die im Zuchtregister
einzutragenden Zuchttiere und ihre für die Durchführung des Zuchtprogramms
bestimmten Nachkommen sind
1. dauerhaft so zu kennzeichnen oder
2. bei Pferden in einem Dokument nach dem Anhang der Entscheidung
93/623/EWG der Kommission vom 20. Oktober 1993 über das Dokument zur
Identifizierung eingetragener Equiden (Equidenpass) (ABl. EG Nr. L 298 S. 45)
in der jeweils geltenden Fassung so genau zu beschreiben,
dass durch das Kennzeichen oder die Beschreibung ihre Identität mit Sicherheit
festgestellt werden kann. Bei Pferden gilt die Beschreibung als Kennzeichnung
und Kennzeichen im Sinne dieser Verordnung.“
Bonn, den 30. Juni 2000
Bundesministerium
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Im Auftrag
Schulte-Coerne
–––––––––––––––
Hinweis auf das Bundesgesetzblatt Teil II
Nr. 21, ausgegeben am 13. Juli 2000
Tag Inhalt Seite
10. 7. 2000 Gesetz zu dem Protokoll vom 29. November 1996 aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über
die Europäische Union betreffend die Auslegung des Übereinkommens über den Schutz der
finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften durch den Gerichtshof der Euro-
päischen Gemeinschaften im Wege der Vorabentscheidung (EG-Finanzschutz-Auslegungs-
protokollgesetz) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 814
FNA: neu: 173-1
GESTA: XC001
26. 6. 2000 Verordnung zur Inkraftsetzung der Verordnung über die Erteilung von Radarpatenten (RadarPatlV) 818
FNA: neu: 9503-22; 9503-13, 9503-14
8. 5. 2000 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge 826
15. 5. 2000 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Erleichterung des Internationalen
Seeverkehrs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 826
15. 5. 2000 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über strafbare und bestimmte andere
an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 827
15. 5. 2000 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit
des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 827
31. 5. 2000 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über den Beitritt der Republik
Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zum Übereinkommen über
die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und
Handelssachen sowie zum Protokoll betreffend die Auslegung dieses Übereinkommens durch
den Gerichtshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 828
Preis dieser Ausgabe: 4,60 DM (2,80 DM zuzüglich 1,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 5,70 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.