986 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2000
Erste Verordnung
zur Änderung der Luftfahrzeug-Elektronik-Betriebs-Verordnung
Vom 23. Juni 2000
Auf Grund des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7a des Luftver- a) der Betrieb dieser Geräte durch Passagiere
kehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom vom verantwortlichen Luftfahrzeugführer
27. März 1999 (BGBl. I S. 550) in Verbindung mit Artikel 56 ausdrücklich freigegeben worden ist oder
des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März b) der Betrieb dieser Geräte im Zusammen-
1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom hang mit der Instandhaltung oder Abferti-
27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet das Bundes- gung des Luftfahrzeuges oder der Vorberei-
ministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen: tung des Fluges erfolgt.“
c) Satz 2 wird gestrichen.
Artikel 1 2. In § 2 werden die Wörter „während eines Fluges“, die
Die Luftfahrzeug-Elektronik-Betriebs-Verordnung vom Angabe „Satz 1“ und die Wörter „für die Dauer des
1. März 1999 (BGBl. I S. 239) wird wie folgt geändert: Fluges“ gestrichen sowie folgender neuer Satz 2 an-
gefügt:
„Der verantwortliche Luftfahrzeugführer kann im Rah-
1. § 1 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
men seiner Befugnisse nach § 29 Abs. 3 des Luft-
a) Satz 1 Nr. 5 wird wie folgt gefasst: verkehrsgesetzes den Betrieb dieser Geräte auch
unabhängig von Störungen der Bordelektronik unter-
„5. sonstige Medizinprodukte mit Elektronik, sagen.“
Rechner (insbesondere tragbare Computer und
Spiele-Computer) und elektronische Unterhal- 3. In § 3 Abs. 1 Satz 1 werden die Angabe „§ 1 Abs. 2
tungsgeräte (insbesondere Rundfunkgeräte, Satz 2“ durch die Angabe „§ 1 Abs. 2 Nr. 5 zweiter
Aufnahme- und Abspielgeräte, Videokameras Halbsatz“ ersetzt und die Wörter „und elektronischen
und Spielzeuge), die über keine Sendefunktion Geräten mit CD-Laufwerk“ gestrichen.
verfügen; diese Geräte dürfen jedoch nicht
während des Starts oder der Landung betrie- 4. In § 4 wird die Angabe „§ 1 Abs. 2 Satz 2“ durch die
ben werden,“. Angabe „§ 1 Abs. 2 Nr. 5 zweiter Halbsatz“ ersetzt.
b) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 angefügt:
„6. elektronische Geräte mit Sendefunktion, so- Artikel 2
lange sich das Luftfahrzeug nicht aus eigener Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
Kraft bewegt und in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 23. Juni 2000
Der Bundesminister
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
Reinhard Klimmt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2000 987
Verordnung
über die Berufsausbildung
zum Bootsbauer/zur Bootsbauerin*)
Vom 26. Juni 2000
Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 10. Auswählen und Einrichten von Geräten und Maschi-
Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 nen,
(BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 35 der Verord-
11. Warten von Betriebsmitteln,
nung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert
worden ist, und auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung 12. manuelles und maschinelles Bearbeiten von Werk-
mit Abs. 2 Satz 1 der Handwerksordnung in der Fassung stoffen,
der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I 13. Herstellen von lösbaren und unlösbaren Verbindun-
S. 3074), jeweils in Verbindung mit Artikel 56 des Zu- gen,
ständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975
(BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Ok- 14. Herstellen von faserverstärkten Kunststoffen,
tober 1998 (BGBl. I S. 3288), verordnet das Bundesminis- 15. Beschichten von Oberflächen,
terium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung: 16. Herstellen von Vorrichtungen, Schablonen, Modellen
und Formen,
§1 17. Herstellen von Bootsrümpfen und Decks,
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes 18. Herstellen und Einbauen von Aufbauten und Luken,
Der Ausbildungsberuf Bootsbauer/Bootsbauerin wird Montieren von Decksbeschlägen,
1. gemäß § 25 der Handwerksordnung für die Ausbildung 19. Innenausbau von Booten,
für das Gewerbe Nummer 41, Boots- und Schiffbauer, 20. Setzen von Masten und Spieren,
der Anlage A der Handwerksordnung sowie
21. Einbauen technischer Anlagen und Systeme, Funk-
2. gemäß § 25 des Berufsbildungsgesetzes tionsprüfungen,
staatlich anerkannt.
22. Instandhalten und Instandsetzen,
§2 23. Transportieren und Lagern,
Ausbildungsdauer 24. Verfahren der Umwelttechnik.
Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre.
§4
§3
Ausbildungsrahmenplan
Ausbildungsberufsbild
(1) Die in § 3 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die
sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur
folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbil-
1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, dung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche
und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist ins-
3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, besondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonder-
4. Umweltschutz, heiten die Abweichung erfordern.
5. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten (2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und
im Team, Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass der Auszubil-
6. betriebliche und technische Kommunikation, dende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätig-
keit im Sinne von § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes
7. Qualitätsmanagement, befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen,
8. Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähi-
Unterlagen, gung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8 nach-
zuweisen.
9. Messen, Prüfen, Anreißen sowie Übertragen von
Maßen und Konturen,
§5
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 Ausbildungsplan
des Berufsbildungsgesetzes und des § 25 der Handwerksordnung. Die
Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbil-
Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik
Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule wer- dungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Aus-
den als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht. bildungsplan zu erstellen.
988 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2000
§6 licher Vorgaben selbständig planen, fertigungsgerecht
umsetzen und durchführen kann. Durch das Fachge-
Berichtsheft
spräch soll der Prüfling zeigen, dass er fachbezogene
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Probleme und deren Lösungen darstellen, die für die
Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu Arbeitsaufgabe relevanten fachlichen Hintergründe auf-
geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu zeigen sowie die Vorgehensweise bei der Ausführung
führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig der Arbeitsaufgabe begründen kann. Das Ergebnis der
durchzusehen. Arbeitsaufgabe ist mit 75 Prozent und das Fachgespräch
ist mit 25 Prozent zu gewichten.
§7 (3) Teil B der Prüfung besteht aus den Prüfungsberei-
Zwischenprüfung chen Bootsbau, Service und Instandhaltung sowie Wirt-
schafts- und Sozialkunde. In den Prüfungsbereichen
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi- Bootsbau sowie Service und Instandhaltung sind insbe-
schenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des sondere durch Verknüpfung informationstechnischer,
zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. technologischer und mathematischer Sachverhalte fach-
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der liche Probleme zu analysieren, zu bewerten und geeignete
Anlage für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte Lösungswege schriftlich darzustellen.
Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kennt- 1. Für den Prüfungsbereich Bootsbau kommt insbeson-
nisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entspre- dere in Betracht:
chend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff,
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. Beschreiben der Vorgehensweise bei der Herstellung
von Bootsrümpfen, Decks, Ein- und Aufbauten sowie
(3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens sieben Modellen und Formen; Erstellen von Planungsunter-
Stunden eine Arbeitsaufgabe durchführen und während lagen, Planen und Steuern von Arbeitsabläufen unter
dieser Zeit in höchstens 15 Minuten hierüber ein Fach- Berücksichtigung des Qualitätsmanagements. Dabei
gespräch führen. Hierfür kommt insbesondere in Be- soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitssicherheits-
tracht: und Umweltschutzbestimmungen berücksichtigen, die
Herstellen eines Bauteils unter Anwendung manueller und Verwendung von Werk- und Hilfsstoffen planen sowie
maschineller Bearbeitungstechniken, lösbarer und unlös- Werkzeuge, Maschinen und Verfahren zuordnen kann.
barer Verbindungstechniken einschließlich Vorbehandeln Des Weiteren soll der Prüfling zeigen, dass er Problem-
von Oberflächen unter Berücksichtigung der Sicherheit analysen durchführen, die für die Herstellungs-, Mon-
und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit. tage- und Einbauaufgaben erforderlichen Komponen-
ten, Werkzeuge und Hilfsmittel unter Beachtung von
Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitsschritte technischen Regeln auswählen sowie entsprechende
planen, Arbeitsmittel festlegen, Messoperationen durch- Pläne anpassen und die notwendigen Arbeitsschritte
führen, technische Unterlagen nutzen sowie Produktions- planen kann.
abläufe, insbesondere den Zusammenhang von Technik,
Arbeitsorganisation, Umweltschutz und Wirtschaftlichkeit, 2. Für den Prüfungsbereich Service und Instandhaltung
berücksichtigen kann. Durch das Fachgespräch soll der kommt insbesondere in Betracht:
Prüfling zeigen, dass er fachbezogene Probleme und Beschreiben der Vorgehensweise bei der Instandhal-
deren Lösungen darstellen, die für die Arbeitsaufgabe tung, Ermittlung und Eingrenzung von Fehlern und
relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen sowie die Schäden und deren Beseitigung sowie das Planen von
Vorgehensweise bei der Ausführung der Arbeitsaufgabe Transport, Lagerung und Serviceleistungen. Dabei soll
begründen kann. der Prüfling zeigen, dass er Maßnahmen zur Instand-
haltung, Instandsetzung und Inbetriebnahme unter
§8 Berücksichtigung betrieblicher Abläufe, Arbeitssicher-
heits-, Gesundheitsschutz- und Umweltschutzbestim-
Abschlussprüfung/Gesellenprüfung mungen planen, Unterlagen auswerten sowie funktio-
(1) Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung erstreckt nale Zusammenhänge von unterschiedlichen Bauteilen
sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und und Baugruppen ermitteln, darstellen und zuordnen
Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht ver- kann.
mittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung 3. Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
wesentlich ist. kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle
(2) Der Prüfling soll im Teil A der Prüfung in insgesamt beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten
höchstens 28 Stunden eine Arbeitsaufgabe durchführen in Betracht:
und dokumentieren sowie während dieser Zeit in insge- allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-
samt höchstens 20 Minuten darüber ein Fachgespräch sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
führen. Hierfür kommt insbesondere in Betracht:
(4) Für den Prüfungsteil B der Prüfung ist von folgenden
Herstellen, Ändern, Erweitern, Instandhalten oder Instand- zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
setzen einer Baugruppe unter Verwendung unterschied-
licher Werkstoffe. 1. im Prüfungsbereich Bootsbau 200 Minuten,
2. im Prüfungsbereich
Durch die Ausführung der Arbeitsaufgabe und deren
Service und Instandhaltung 100 Minuten,
Dokumentation soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeits-
abläufe und Teilaufgaben zielorientiert unter Beachtung 3. im Prüfungsbereich
wirtschaftlicher, technischer, organisatorischer und zeit- Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2000 989
(5) Der Prüfungsteil B ist auf Antrag des Prüflings oder §9
nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Aufhebung von Vorschriften
Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu
ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungs-
Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung der Ergebnisse pläne und Prüfungsanforderungen für den Ausbildungs-
für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die beruf Schiffbauer/Schiffbauerin vom 22. Januar 1965
jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden (Erlass BMWi – II A 1 – 807341) sind vorbehaltlich des § 10
Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Ver- nicht mehr anzuwenden.
hältnis 2 :1 zu gewichten.
§ 10
(6) Innerhalb des Prüfungsteils B der Prüfung sind die Übergangsregelung
Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten
1. Prüfungsbereich Bootsbau 50 Prozent, dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-
2. Prüfungsbereich schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-
Service und Instandhaltung 30 Prozent, parteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften die-
ser Verordnung.
3. Prüfungsbereich
Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent. § 11
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in den Prü- Inkrafttreten, Außerkrafttreten
fungsteilen A und B der Prüfung mindestens ausreichende Diese Verordnung tritt am 1. August 2000 in Kraft.
Leistungen erbracht sind. Werden die Prüfungsleistungen Gleichzeitig treten die Regelungen über die Berufsausbil-
in der Arbeitsaufgabe oder in einem der Prüfungsbereiche dung zum Bootsbauer im Handwerk vom 22. Januar 1965
mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestan- (Erlass BMWi – II A 1 – 807341) und für die Industrie vom
den. 30. August 1954 (Erlass BMWi – II A 4 – 265252) außer Kraft.
Berlin, den 26. Juni 2000
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Technologie
In Vertretung
Tacke
990 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2000
Anlage
(zu § 4)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Bootsbauer/zur Bootsbauerin
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung in Wochen
Lfd. Teil des
selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
zu vermitteln sind
1 2 3/4
1 2 3 4
1 Berufsbildung, Arbeits- a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
und Tarifrecht Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
(§ 3 Nr. 1) b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-
den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
des Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 3 Nr. 2) b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie
Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung
erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-
verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen
Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
während
3 Sicherheit und Gesund- a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am der gesamten
heitsschutz bei der Arbeit Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ausbildung
(§ 3 Nr. 3) Vermeidung ergreifen zu vermitteln
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im
(§ 3 Nr. 4) beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-
schonenden Energie- und Materialverwendung
nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2000 991
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung in Wochen
Lfd. Teil des
selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
zu vermitteln sind
1 2 3/4
1 2 3 4
5 Planen und Vorbereiten a) Arbeitsauftrag erfassen und hinsichtlich der Vor-
von Arbeitsabläufen, gaben prüfen
Arbeiten im Team b) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung konstruktiver,
(§ 3 Nr. 5) fertigungstechnischer und wirtschaftlicher Gesichts-
punkte festlegen
c) Hölzer unter Berücksichtigung der Feuchte stapeln
und lagern
d) Maßnahmen für den konstruktiven Materialschutz
im Innen- und Außenbereich berücksichtigen
6*)
e) Einsatz von Arbeitsmitteln unter Beachtung der Vor-
schriften planen und Sicherungsmaßnahmen anwen-
den
f) Bedarf an Arbeitsmaterialien ermitteln und diese be-
reitstellen
g) Arbeitsplatz einrichten, sichern und räumen, ergono-
mische Gesichtspunkte berücksichtigen
h) Leitern, Arbeits-, Trag- und Schutzgerüste auf Be-
triebssicherheit beurteilen und diese herstellen
i) Arbeitsfolgen bei Montage, Instandhaltung, Herstel-
lungsprozessen und Reparatur planen und vorbereiten
k) Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen 3*)
l) Aufgaben im Team planen und umsetzen, Ergeb-
nisse abstimmen
6 betriebliche und tech- a) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und in der
nische Kommunikation Gruppe situationsgerecht führen, Sachverhalte dar-
(§ 3 Nr. 6) stellen sowie deutsche und englische Fachaus- 5*)
drücke anwenden
b) Kommunikation zu anderen Gewerken sicherstellen
c) Kunden auf Wartungsintervalle und Instandhaltungs-
arbeiten nach Rücksprache mit der Unternehmens-
leitung hinweisen und beraten 2*)
d) Informationen beschaffen und bewerten
7 Qualitätsmanagement a) Prüfarten und Prüfmittel auswählen, Einsatzfähigkeit
(§ 3 Nr. 7) der Prüfmittel feststellen, betriebliche Prüfvorschrif- 2*)
ten anwenden
b) Qualität vorbehandelter Produkte bei der Auftrags-
erledigung unter Beachtung vor- und nachgelagerter
Bereiche sichern 2*)
c) Normen und Spezifikationen zur Qualitätssicherheit
der vorbehandelten Produkte beachten
d) Bedeutung und Wirksamkeit von qualitätssichernden
Maßnahmen in Verbindung mit technischen Unter-
lagen beurteilen, Verfahren anwenden
e) Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln syste- 3*)
matisch suchen, beseitigen und dokumentieren
f) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvor-
gängen im eigenen Bereich beitragen
*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
992 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2000
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung in Wochen
Lfd. Teil des
selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
zu vermitteln sind
1 2 3/4
1 2 3 4
8 Lesen, Anwenden a) technische Unterlagen, insbesondere Stücklisten,
und Erstellen von Tabellen, Diagramme, Betriebsanleitungen und
technischen Unterlagen Handbücher, lesen und anwenden
(§ 3 Nr. 8) b) Skizzen anfertigen, Zeichnungen und Pläne lesen
und anwenden 6*)
c) Grundnormen anwenden
d) Material- und Stücklisten erstellen
e) Aufrisse anfertigen und Maße übertragen
f) Linienrisse, Generalpläne und Übersichtspläne, Bau-
zeichnungen und Installationspläne lesen und an-
wenden
g) technische Vorgaben unter Berücksichtigung der 6*)
konstruktiven Anforderungen auf den Schnürboden
übertragen
h) Abwicklungen und Austragungen durchführen
9 Messen, Prüfen, Anreißen a) Mess- und Anreißwerkzeuge für Längen-, Winkel-,
sowie Übertragen von Dicken-, Innen-, Konturen- und Richtungsmessun-
Maßen und Konturen gen auswählen
(§ 3 Nr. 9) b) Längen- und Winkelmessungen durchführen, insbe-
sondere mit Gliedermaßstab, Messschieber, Winkel
und Schmiegenstock
7*)
c) Richtungsmessungen durchführen, insbesondere mit
Lot, Wasserwaage, Schlauchwaage und Laser
d) Bezugslinien, Umrisse und Bohrungsmitten an Werk-
stücken unter Berücksichtigung der Werkstoffeigen-
schaften und Bearbeitung anreißen und markieren
e) Werkstücke auf Maßhaltigkeit und Toleranzen prüfen
f) Oberflächen durch Sichtprüfung beurteilen 2*)
10 Auswählen und a) Vorrichtungen für die Sicherheit, den Gesundheits-
Einrichten von Geräten und Umweltschutz an Geräten und Maschinen an-
und Maschinen wenden
(§ 3 Nr. 10) b) Geräte, Maschinen und Vorrichtungen nach Art der
Bearbeitung sowie nach Form und Oberflächengüte 4
des Werkstücks auswählen und einrichten
c) handgeführte Maschinen auswählen und einstellen
d) Maschinenwerkzeuge auswählen, einstellen und la-
gern
11 Warten von a) Betriebsmittel nach Betriebsvorschriften warten 2
Betriebsmitteln
(§ 3 Nr. 11)
b) Störungen feststellen und Maßnahmen zu ihrer Be-
hebung ergreifen, Sicherheitsregeln beachten, ins-
2
besondere zur Vermeidung von Gefahren durch
elektrischen Strom
*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2000 993
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung in Wochen
Lfd. Teil des
selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
zu vermitteln sind
1 2 3/4
1 2 3 4
12 manuelles und a) Hölzer, Holzwerkstoffe, Kunststoffhalbzeuge, Eisen-
maschinelles Bearbeiten und Nichteisenmetalle nach Arten und Eigenschaf-
von Werkstoffen ten unterscheiden und nach dem Verwendungs-
(§ 3 Nr. 12) zweck auswählen
manuelle Bearbeitung
b) Handwerkzeuge auswählen und instand halten
c) Bleche, Platten, Rohre und Profile aus Kunststof-
fen, Eisen- und Nichteisenmetallen nach Anriss tren-
nen
d) Hölzer und Holzwerkstoffe zuschneiden
e) Innen- und Außengewinde herstellen
f) Flächen und Formen an Werkstücken aus Kunststof-
fen, Eisen- und Nichteisenmetallen auf Maß und
Form feilen
g) Werkstücke aus Holz und Holzwerkstoff auf Maß 16
und Form hobeln und stemmen
h) Bleche, Rohre und Profile aus Kunststoffen, Eisen-
und Nichteisenmetallen kalt und warm umformen
maschinelle Bearbeitung
i) Holz- und Holzwerkstoffe zuschneiden und forma-
tieren
k) Bleche, Platten, Rohre und Profile aus Kunststoffen,
Eisen- und Nichteisenmetallen trennen
l) Werkstücke aus Holz, Holzwerkstoffen und Kunst-
stoffen unter Beachtung der Maßhaltigkeit hobeln
und fräsen
m) Werkstücke aus Holz, Holzwerkstoffen, Kunststof-
fen, Eisen- und Nichteisenmetallen unter Beachtung
der erforderlichen Toleranzen bohren und senken
n) Rundhölzer entsprechend des Verwendungszweckes
3
herstellen
13 Herstellen von lös- a) konstruktive Längs-, Quer-, Eck-, Diagonal- und
baren und unlösbaren Kreuzverbindungen aus Holz herstellen, insbeson-
4
Verbindungen dere durch Überblatten, Schlitzen, Zapfen, Zinken,
(§ 3 Nr. 13) Stoßen, Schäften und Laschen
b) Holzverbindungen mit Hilfe von Schrauben, Nägeln
und Dübeln herstellen
c) Kleber und Zusatzmittel unterscheiden, nach dem
Verwendungszweck auswählen und lagern
d) Spann- und Presseinrichtungen auswählen und vor-
bereiten
e) Verbindungsflächen und Kleber unter Beachtung der 7
Verarbeitungsvorschriften, des Gesundheits- und
Umweltschutzes vorbereiten und Teile kleben
f) Bauteile aus unterschiedlichen Werkstoffen unter
Beachtung der Oberflächenform und Oberflächen-
beschaffenheit sowie der Materialfestigkeit ver-
schrauben und nieten
994 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2000
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung in Wochen
Lfd. Teil des
selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
zu vermitteln sind
1 2 3/4
1 2 3 4
g) faserverstärkte Kunststoffe durch Laminieren ver-
binden
h) Betriebsbereitschaft der Schweißeinrichtung herstel-
6
len, Stahl oder Aluminium durch Heften verbinden
i) Fügeteile aus unterschiedlichen Werkstoffen durch
Laminieren und Kleben verbinden
14 Herstellen von faser- a) Vorschriften zum Gesundheits- und Umweltschutz
verstärkten Kunststoffen bei der Verarbeitung von Komponenten zur Herstel-
(§ 3 Nr. 14) lung von faserverstärkten Kunststoffen anwenden
b) Formen vorbereiten, insbesondere durch Schleifen,
Polieren und Aufbringen von Trennschichten
c) Komponenten zur Herstellung von faserverstärkten
Kunststoffen nach Arten und Eigenschaften unter-
scheiden, nach dem Verwendungszweck auswählen 8
und vorbereiten, insbesondere Kunstharze, Härter,
Beschleuniger, Inhibitoren, Füllstoffe, Verstärkungs-
und Kernmaterialien
d) Kunstharze anmischen und auftragen
e) Laminate unter Verwendung von Verstärkungs- und
Sandwichmaterialien herstellen
f) Teile entformen und Sichtprüfung durchführen
15 Beschichten von a) Oberflächen durch Reinigen vorbehandeln und das
Oberflächen Ergebnis beurteilen
(§ 3 Nr. 15) b) Oberflächen durch vorbereitende Verfahren behan-
deln, insbesondere Auftragen von Holz- und Korro-
sionsschutzmitteln sowie Grundieren und Spachteln 5
c) Schleifmittel für manuelles und maschinelles Schlei-
fen auswählen
d) Oberflächen durch abtragende Verfahren behandeln,
insbesondere manuelles und maschinelles Schleifen
e) Beschichtungsmaterialien für den Innen- und Außen-
bereich auswählen
4
f) Auftrags- und Beschichtungstechniken auswählen
und anwenden
16 Herstellen von Vor- a) Helling nach Bauart der Wasserfahrzeuge herstellen
2
richtungen, Schablonen, und die Funktion überprüfen
Modellen und Formen
(§ 3 Nr. 16)
b) Schablonen für Abwicklungen und Zuschnitte her-
stellen
4
c) Mallen aus Schnürbodenaufriss entwickeln und her-
stellen
d) dreidimensionale Modelle aus unterschiedlichen
Werkstoffen für unterschiedliche Herstellungsver-
fahren herstellen, insbesondere für Lamellierformen,
Laminierformen und Leistenbauweise 8
e) Laminierformen unter Berücksichtigung konstrukti-
ver Erfordernisse herstellen und instand halten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2000 995
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung in Wochen
Lfd. Teil des
selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
zu vermitteln sind
1 2 3/4
1 2 3 4
17 Herstellen von Boots- a) Rumpfteile aus Holz unter Berücksichtigung kon-
rümpfen und Decks struktiver Vorgaben herstellen, insbesondere in
(§ 3 Nr. 17) formverleimter, karweeler, geklinkerter, Leisten- und
Sperrholzbauweise
b) Rumpfteile aus faserverstärktem Kunststoff unter
Berücksichtigung konstruktiver Vorgaben herstellen,
insbesondere in Volllaminat- und Sandwichbauweise
c) Rumpfteile aus Metall unter Berücksichtigung kon-
struktiver Vorgaben herstellen, insbesondere in 16
Stahl- und Aluminiumbauweise
d) Rumpfteile in Kompositbauweise unter Berücksich-
tigung konstruktiver Vorgaben herstellen
e) Rumpfteile miteinander sowie mit Decks und Schot-
ten, tragenden Verbänden und örtlichen Versteifungen
unter Beachtung konstruktiver Vorgaben verbinden
f) Decksbeläge aus unterschiedlichen Werkstoffen auf-
bringen
18 Herstellen und Einbauen a) Bauteile für Aufbauten aus Holz, Kunststoff oder
von Aufbauten und Luken, Metall unter Beachtung teilespezifischer Montage-
Montieren von Decks- bedingungen funktionsgerecht verbinden
beschlägen b) Aufbauten unter Berücksichtigung konstruktiver Vor-
(§ 3 Nr. 18) gaben auf Decks montieren
c) Luken aus Holz, Kunststoff oder Metall herstellen 8
d) Luken nach Vorgaben einpassen, montieren und
deren Funktion prüfen
e) Decksbeschläge nach Funktion unterscheiden, jus-
tieren und unter Beachtung des Korrosionsschutzes
montieren sowie deren Funktion prüfen
19 Innenausbau von Booten a) Bauarten und Konstruktionsmerkmale unterscheiden
(§ 3 Nr. 19) und anwenden
b) Dämmstoffe nach dem Verwendungszweck aus-
wählen und einbauen 9
c) Bauteile zu Baugruppen zusammenfügen, in den
Rumpf einpassen und montieren
d) Einbauten komplettieren und deren Funktion prüfen
20 Setzen von a) Mastenausrüstungen nach Vorgaben montieren
Masten und Spieren b) laufendes Gut einscheren
(§ 3 Nr. 20)
c) stehendes Gut am Mast anschlagen und sichern
d) Masten und Spieren einschließlich der Beschläge 4
auf Vollständigkeit und deren Funktion prüfen
e) Masten anschlagen und nach Vorgaben aufstellen,
ausrichten und sichern
21 Einbauen technischer a) Fundamente aus Holz, Kunststoff oder Metall und
Anlagen und Systeme, aus einer Werkstoffkombination entsprechend den
Funktionsprüfungen Anforderungen herstellen, insbesondere zur Auf-
(§ 3 Nr. 21) nahme von Aggregaten, Haupt- und Hilfsmaschinen
b) Antriebs- und Ruderanlagen mit ihren Komponenten
innerhalb der festgelegten Toleranzen ausrichten 7
und einbauen
c) Tanksysteme und Sanitäranlagen für die Ver- und
Entsorgung einbauen
d) Anlagen und Systeme hinsichtlich ihrer Funktion
überprüfen
996 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2000
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung in Wochen
Lfd. Teil des
selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
zu vermitteln sind
1 2 3/4
1 2 3 4
22 Instandhalten, a) Rümpfe und Aufbauten zum Zweck der Werterhal-
Instandsetzen tung inspizieren und die Ergebnisse dokumentieren
(§ 3 Nr. 22) b) Inspektion von Anlagen und Systemen unter Berück-
sichtigung sicherheitstechnischer Vorschriften vor-
bereiten, durchführen und dokumentieren
c) Maßnahmen zur Winterlagerung durchführen, insbe- 10
sondere zur Substanzerhaltung und Vermeidung von
Schäden
d) Störungen, Fehler und Schäden auf mögliche Ursa-
chen untersuchen, Maßnahmen zur Schadensbe-
grenzung sowie zur Behebung ergreifen, insbeson-
dere Reparaturen vorbereiten und ausführen
23 Transportieren a) Sicherheitsmaßnahmen und Sicherheitsvorschriften
und Lagern anwenden, insbesondere beim Slippen, Kranen und
(§ 3 Nr. 23) Abpallen
2
b) Hebezeuge, Anschlag- und Transportmittel sowie
Anschlag- und Transporthilfen auswählen und ein-
setzen
c) handbediente und motorgetriebene Hebezeuge be-
dienen, Lasten anschlagen und sichern 4
d) Transport durchführen, Lasten absetzen und sichern
24 Verfahren der a) mögliche Umweltbelastungen erkennen und Maß-
Umwelttechnik nahmen zur Vermeidung und Verminderung in den
(§ 3 Nr. 24) Bereichen Luft, Wasser und Abfall einleiten
b) Vorschriften und Regelungen bezüglich Immission,
3
Emission, Abwasser, Abfall und Reststoffe anwenden
c) mit Betriebsstoffen bei Unfällen und Leckagen vor-
schriftsmäßig umgehen, ausgelaufene und verschüt-
tete Stoffe aufnehmen und der Entsorgung zuführen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2000 997
Fünfte Verordnung
zur Änderung von Vorschriften zum Schutz
der Verbraucher vor der Bovinen Spongiformen Enzephalopathie
Vom 29. Juni 2000
Das Bundesministerium für Gesundheit verordnet auf bb) In Nummer 2a werden die Wörter „das aus oder
Grund unter Verwendung von Wirbelsäulen“ durch die
– des § 5 Nr. 1, 3, 4 und 6 sowie des § 22 Abs. 2, jeweils Wörter „das aus oder unter Verwendung von
in Verbindung mit § 22e Abs. 1, des Fleischhygiene- Schädeln oder Wirbelsäulen“ ersetzt.
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom cc) Nach Nummer 20 wird der Punkt durch ein
8. Juli 1993 (BGBl. I S. 1189), Semikolon ersetzt und folgende Nummer 21
– des § 15 Abs. 1 Nr. 5 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des angefügt:
Geflügelfleischhygienegesetzes vom 17. Juli 1996 „21. Hüftdarm (Ileum) von über 12 Monate
(BGBl. I S. 991), alten Rindern oder hieraus zubereitetes
– des § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und des § 19a Nr. 5, oder damit behandeltes Fleisch.“
des § 26 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 1, b) In Absatz 2 Nr. 4 wird die Angabe „Absatz 1 Nr. 19
jeweils in Verbindung mit § 38 Abs. 1 und 3, des Lebens- oder 20“ durch die Angabe „Absatz 1 Nr. 19, 20
mittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fas- oder 21“ ersetzt.
sung der Bekanntmachung vom 9. September 1997
(BGBl. I S. 2296), 3. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
– des § 6 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 83 des Arznei- a) In Kapitel IV wird nach Nummer 10.9 folgende Num-
mittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung mer 10.9a eingefügt:
vom 11. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3586) im Einverneh-
„10.9a der Hüftdarm (Ileum) von über 12 Monate
men mit dem Bundesministerium für Ernährung, Land-
alten Rindern;“.
wirtschaft und Forsten,
b) In Kapitel V Nr. 3b wird die Angabe „Nr. 10.1
– des § 54 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 83 des Arznei-
oder 10.3“ durch die Angabe „Nr. 10.1, 10.3
mittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
oder 10.9a“ ersetzt.
vom 11. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3586), in Verbin-
dung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-
Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem 4. In Anlage 2 Kapitel III wird nach Nummer 2.1 folgende
Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I Nummer 2.1a eingefügt:
S. 3288), im Einvernehmen mit dem Bundesministerium „2.1a Nach der Betäubung darf zentrales Nerven-
für Wirtschaft und Technologie und dem Bundesminis- gewebe von Rindern, Schafen oder Ziegen nicht
terium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, durch Rückenmarkszerstörer zerstört werden.“
– des § 5 Abs. 1 und 2, auch in Verbindung mit Abs. 3, des
§ 14 Abs. 3, auch in Verbindung mit Abs. 4, und des 5. In Anlage 3 Nr. 5 wird der Wortlaut der Bescheinigung
§ 39 Abs. 1, jeweils auch in Verbindung mit § 39 Abs. 3, wie folgt gefasst:
4 und 5 des Medizinproduktegesetzes vom 2. August „Das Erzeugnis tierischen Ursprungs enthält kein spe-
1994 (BGBl. I S. 1963), von denen durch Artikel 1 des zifiziertes Risikomaterial im Sinne des Anhangs I Num-
Gesetzes vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 2005) § 39 mer 1 Buchstabe a der Entscheidung 2000/418/EG,
Abs. 1 geändert und § 39 Abs. 3 bis 5 eingefügt worden das nach dem 31. März 2001 gewonnen wurde, ist
sind: nicht aus solchem Material hergestellt worden und
enthält kein Separatorenfleisch von Schädelknochen
Artikel 1 oder von Wirbelsäulen von Rindern, Schafen oder
Ziegen, das nach dem 31. März 2001 gewonnen
Änderung der Fleischhygiene-Verordnung
wurde. Nach dem 31. März 2001 wurden die Tiere
Die Fleischhygiene-Verordnung in der Fassung der vor ihrer Schlachtung weder durch Gasinjektion in die
Bekanntmachung vom 21. Mai 1997 (BGBl. I S. 1138), Schädelhöhle betäubt oder nach demselben Verfahren
zuletzt geändert durch Artikel 1 und 2 der Verordnung mit Sofortwirkung getötet, noch wurde durch Ein-
vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 498), wird wie folgt führung eines elastischen konischen Stahlstabs durch
geändert: den Schusskanal in die Schädelhöhle nach dem
Betäuben ihr zentrales Nervengewebe zerstört.“
1. In § 10 Abs. 9 Satz 1 werden nach den Wörtern „Ver-
wendung von“ die Wörter „Schädeln oder“ eingefügt.
Artikel 2
2. § 17 wird wie folgt geändert: Änderung der Geflügelfleischhygiene-Verordnung
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Die Geflügelfleischhygiene-Verordnung vom 3. Dezem-
aa) In Nummer 2 werden nach den Wörtern „soweit ber 1997 (BGBl. I S. 2786, 2787), geändert durch Artikel 3
sie aus oder unter Verwendung von“ die Wörter und 4 der Verordnung vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 498),
„Schädeln oder“ eingefügt. wird wie folgt geändert:
998 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2000
1. In § 16 Abs. 3 Satz 1 wird der Wortlaut der Bescheini- 4. § 3 Abs. 2 wird aufgehoben.
gung wie folgt gefasst:
„Das Erzeugnis tierischen Ursprungs enthält kein spe- 5. Die Anlagen 1 bis 3 werden gestrichen.
zifiziertes Risikomaterial im Sinne des Anhangs I Num-
mer 1 Buchstabe a der Entscheidung 2000/418/EG,
das nach dem 31. März 2001 gewonnen wurde, ist Artikel 4
nicht aus solchem Material hergestellt worden und
enthält kein Separatorenfleisch von Schädelknochen Änderung der AMG-TSE-Verordnung
oder von Wirbelsäulen von Rindern, Schafen oder Die AMG-TSE-Verordnung vom 28. März 1996 (BAnz.
Ziegen, das nach dem 31. März 2001 gewonnen S. 3817), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung
wurde. Nach dem 31. März 2001 wurden die Tiere vor vom 23. März 2000 (BGBl. I S. 244), wird wie folgt ge-
ihrer Schlachtung weder durch Gasinjektion in die ändert:
Schädelhöhle betäubt oder nach demselben Verfahren
mit Sofortwirkung getötet, noch wurde durch Ein-
1. § 1 wird wie folgt geändert:
führung eines elastischen konischen Stahlstabs durch
den Schusskanal in die Schädelhöhle nach dem a) Absatz 1a wird aufgehoben.
Betäuben ihr zentrales Nervengewebe zerstört.“ b) In Absatz 2 werden nach der Angabe „Absatz 1“ die
Wörter „oder die in Absatz 1a genannten Körper-
2. In § 18 Abs. 1 Nr. 11 wird die Angabe „§ 17 Abs. 1 Nr. 2, teile oder Körperbestandteile“ gestrichen.
2a, 19 oder 20 der Fleischhygiene-Verordnung“ durch
die Angabe „§ 17 Abs. 1 Nr. 2, 2a, 19, 20 oder 21 der 2. § 2 wird aufgehoben.
Fleischhygiene-Verordnung“ ersetzt.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
Artikel 3 a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
Änderung der Verordnung „(2) Nach § 96 Nr. 1 des Arzneimittelgesetzes wird
über das Verbot der Verwendung von Erzeugnissen bestraft, wer entgegen § 1 Abs. 1 oder § 1a einen
von Rindern, Schafen oder Ziegen bei der Herstellung Stoff, eine Zubereitung oder einen Gegenstand ver-
von Lebensmitteln oder kosmetischen Mitteln wendet.“
b) Absatz 4 wird aufgehoben.
Die Verordnung über das Verbot der Verwendung von
Erzeugnissen von Rindern, Schafen oder Ziegen bei der
Herstellung von Lebensmitteln oder kosmetischen Mitteln
vom 3. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2786, 2840), zuletzt Artikel 5
geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. März Änderung der MPG-TSE-Verordnung
2000 (BGBl. I S. 244), wird wie folgt geändert:
Die MPG-TSE-Verordnung vom 3. Dezember 1997
1. Die Bezeichnung der Verordnung wird wie folgt ge- (BGBl. I S. 2786, 2842), zuletzt geändert durch Artikel 4
fasst: der Verordnung vom 23. März 2000 (BGBl. I S. 244), wird
wie folgt geändert:
„Verordnung über das Verbot der Verwendung von
Erzeugnissen von Rindern bei der Herstellung von
1. § 1 wird wie folgt geändert:
Lebensmitteln oder kosmetischen Mitteln“.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
2. § 1 wird wie folgt geändert: aa) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: bb) Die Wörter „oder bestimmtes Risikomaterial
„(1) Beim gewerbsmäßigen Herstellen oder Be- im Sinne des Absatzes 2 enthalten“ werden ge-
handeln von Lebensmitteln dürfen Stoffe oder Stoff- strichen.
gemische, die von im Vereinigten Königreich Groß- b) Absatz 2 wird aufgehoben.
britannien und Nordirland oder in der Portugie-
sischen Republik, ausgenommen der autonomen 2. § 2 wird aufgehoben.
Region der Azoren, geschlachteten Rindern herge-
stellt worden sind oder die solche Stoffe oder Stoff-
gemische enthalten, nicht verwendet werden. Bei
dem gewerbsmäßigen Herstellen oder Behandeln Artikel 6
kosmetischer Mittel dürfen die in Satz 1 genannten Verordnung
Erzeugnisse nicht verwendet werden.“ über die Nichtanwendung fleisch- und
b) Die Absätze 2 und 4 werden aufgehoben. geflügelfleischhygienerechtlicher Vorschriften
c) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 1 Satz 1
Nr. 1“ durch die Angabe „Absatz 1 Satz 1“ ersetzt. §1
Fleischhygiene-Verordnung
3. § 2 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst: (1) Folgende Vorschriften der Fleischhygiene-Verord-
„1. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 einen Stoff oder ein nung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Mai
Stoffgemisch oder“. 1997 (BGBl. I S. 1138), zuletzt geändert durch Artikel 1
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2000 999
der Verordnung vom 29. Juni 2000 (BGBl. I S. 997), sind Buchstabe a der Verordnung vom 29. Juni 2000 (BGBl. I
bis zum 1. Oktober 2000 nicht anzuwenden: S. 997) eingefügt worden ist, ist bis zum Ablauf des
1. § 6 Abs. 3, 31. Dezember 2000 nicht anzuwenden.
2. § 10 Abs. 9 Satz 1 und 2, §2
3. § 17 Abs. 1 Nr. 2, 2a, 19, 20 und 21, soweit diese Vor- Geflügelfleischhygiene-Verordnung
schriften sich auf das Verbringen aus anderen Mitglied- Folgende Vorschriften der Geflügelfleischhygiene-Ver-
staaten oder anderen Vertragsstaaten des Abkom- ordnung vom 3. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2786, 2787),
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom
Ausnahme von Island beziehen, 29. Juni 2000 (BGBl. I S. 997), sind bis zum Ablauf des
4. Anlage 1 Kapitel IV Nr. 10.1, 10.3 und 10.9a und Kapi- 31. Dezember 2000 nicht anzuwenden:
tel V Nr. 3b, 1. § 16 Abs. 3 in Verbindung mit § 21 Nr. 11, soweit dieser
5. Anlage 2 Kapitel III Nr. 2.7 und sich auf § 16 Abs. 3 bezieht,
6. Anlage 3 Nr. 5, 2. § 18 Abs. 1 Nr. 11 in Verbindung mit § 20 Nr. 2 und
jeweils in Verbindung mit § 18 oder § 18a, soweit diese § 21 Abs. 1, soweit diese sich auf § 18 Abs. 1 Nr. 11
sich auf die vorstehend aufgeführten Vorschriften bezie- beziehen.
hen. Die in Satz 1 Nr. 3 bezeichneten Vorschriften sind
darüber hinaus bis zum Ablauf des 31. Dezember 2000 Artikel 7
nicht anzuwenden, soweit diese Vorschriften sich auf die Inkrafttreten
Einfuhr aus Drittländern beziehen. Soweit die in Satz 1
oder 2 aufgeführten Vorschriften durch Artikel 2 der Ver- (1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2000
ordnung vom 3. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2786) geän- in Kraft.
dert worden sind, ist die Fleischhygiene-Verordnung in der (2) Die Verordnung über die Nichtanwendung fleisch-
am 31. Dezember 1997 geltenden Fassung insoweit wei- und geflügelfleischhygienerechtlicher Vorschriften tritt mit
ter anzuwenden, § 17 Abs. 1 Nr. 2 der Fleischhygiene-Ver- Ablauf des 31. Dezember 2000 außer Kraft, sofern nicht
ordnung jedoch mit der Maßgabe, dass Separatoren- mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes verord-
fleisch von Rindern einschließlich Wasserbüffeln und net wird.
Bisons, von Schweinen, Schafen, Ziegen und Einhufern,
die als Haustiere gehalten werden, aus anderen Mitglied- (3) Die Fleischhygiene-Verordnung, die Geflügelfleisch-
staaten oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens hygiene-Verordnung, die Verordnung über das Verbot der
über den Europäischen Wirtschaftsraum mit Ausnahme Verwendung von Erzeugnissen von Rindern bei der Her-
von Island in das Inland verbracht werden darf. stellung von Lebensmitteln oder kosmetischen Mitteln
und die MPG-TSE-Verordnung gelten vom 1. Januar 2001
(2) Anlage 2 Kapitel III Nr. 2.1a der Fleischhygiene- an wieder in ihrer am 30. Juni 2000 maßgebenden Fas-
Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom sung, sofern nicht mit Zustimmung des Bundesrates
21. Mai 1997 (BGBl. I S. 1138), die durch Artikel 1 Nr. 3 etwas anderes verordnet wird.
Bonn, den 29. Juni 2000
Die Bundesministerin für Gesundheit
Andrea Fischer
1000 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2000
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kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
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a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
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b) Zolltarifvorschriften.
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beträgt 7%.
ISSN 0341-1095
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 29. März 2000
– 2 BvL 3/96 – wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 10 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesabfall-
gesetz – LAbfG –) in der Fassung vom 21. Juni 1988 (Gesetz- und Verord-
nungsblatt Seite 250) war mit Artikel 74 Absatz 1 Nummer 24 und Artikel 72
Absatz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit den §§ 4 Absatz 1, 6 Absatz 1,
7 Absatz 1 und 2, 8 Absatz 1 und 3 und § 9 des Gesetzes über die Vermeidung
und Entsorgung von Abfällen (Abfallgesetz – AbfG –) vom 27. August 1986
(Bundesgesetzblatt I Seite 1410) unvereinbar und deshalb nichtig.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Bundes-
verfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Berlin, den 20. Juni 2000
Die Bundesministerin der Justiz
Däubler-Gmelin