38 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2000
Zweite Verordnung
zur Änderung von waffenrechtlichen Verordnungen
Vom 10. Januar 2000
Auf Grund des § 15 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe c und Nr. 4, ständige Behörde durch Sichtkontrollen davon, ob
des § 20, des § 25 Abs. 3, des § 26 Abs. 1 und 2 und die Prüfgegenstände die im Zulassungsbescheid
des § 49 Abs. 2 und 3 des Waffengesetzes in der Fassung festgelegten Merkmale aufweisen.“
der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432),
b) In Absatz 4 werden die Worte „des in der Anlage I
von denen § 15 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe c, § 20, § 25 Abs. 3
Nummer 1.2.3, 1.2.4 und 1.2.5 angegebenen
und § 26 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juli 1980
Beschussgasdruckes oder Energiewertes und der
(BGBl. I S. 956) geändert worden sind, in Verbindung mit
angegebenen Schusszahl“ durch die Worte „der
dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom
Prüfvorschriften der Nummern 1 und 2 der An-
23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), verordnet das Bundesminis-
lage I“ ersetzt.
terium des Innern, soweit § 26 Abs. 1 des Waffengesetzes
Schussapparate betrifft, im Einvernehmen mit dem Bun-
desministerium für Arbeit und Sozialordnung: 2. In § 2 Abs. 4 Nr. 2 wird das Wort „Hersteller“ durch
das Wort „Antragsteller“ und das Wort „Maße“ durch
die Worte „Waffen- und Munitionsdaten“ ersetzt.
Artikel 1
Änderung der 3. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Dritten Verordnung zum Waffengesetz a) In Satz 3 werden hinter dem Wort „Angaben“ die
Die Dritte Verordnung zum Waffengesetz in der Fassung Worte „und Unterlagen“ eingefügt.
der Bekanntmachung vom 2. September 1991 (BGBl. I b) In Satz 3 Nr. 2 werden hinter dem Wort „Nummer“
S. 1872), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes die Worte „und, soweit es sich um Gegenstände
vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082), wird wie folgt nach § 1 Abs. 3 Nr. 4 handelt, die zugehörigen
geändert: Bescheide,“ eingefügt.
1. § 1 wird wie folgt geändert: c) In Satz 3 Nr. 5 werden die Worte „die Prüfung für
die Verwendung von Munition mit überhöhtem
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: Gasdruck“ durch die Worte „ein verstärkter
„(3) Die Vorprüfung umfasst Beschuss oder die Prüfung zur Verwendung von
Stahlschrotmunition mit verstärkter Ladung“ er-
1. die Prüfung der Kennzeichnung nach § 13 des
setzt.
Gesetzes und nach § 20 der Ersten Verordnung
zum Waffengesetz (1. WaffV) und nach § 13 d) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 einge-
Abs. 3, fügt:
2. die Prüfung der Funktionssicherheit und die „6. bei Handfeuerwaffen mit Polygonläufen die
Sichtprüfung, Angabe, ob die Prüfung für die Verwendung
3. die Prüfung der Maßhaltigkeit, von Munition mit Massivgeschoss aus Tom-
bak oder einem ähnlichen Werkstoff beantragt
4. die Beschaffenheitsprüfung bei Gegenständen, wird,“.
die auf Grund einer Zulassung oder Bewilligung
nach § 21 oder § 22 des Gesetzes hergestellt e) Die bisherigen Nummern 6 und 7 werden Num-
oder eingeführt wurden. mern 7 und 8.
Die Sichtprüfung besteht aus der Prüfung aller
4. § 6 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
wesentlichen Teile auf Materialfehler, auf Ver- und
Bearbeitungsmängel, die die Haltbarkeit beein- „(2) Zur Prüfung der Austauschläufe kann die zustän-
trächtigen können, sowie aus der Prüfung auf dige Behörde vom Antragsteller die Überlassung der
Lauf- und Lagerverformungen. Die Maßhaltigkeits- zugehörigen Waffe oder eines geeigneten Verschlus-
prüfung besteht aus der Prüfung der Maße nach ses verlangen. Einsteckläufe sind in der zugehörigen
Anlage I Nr. 1.1.3 in Verbindung mit den durch Waffe zu beschießen; wenn diese nicht vorgelegt wer-
Bekanntmachung des Bundesministeriums des den kann, ist eine Bescheinigung nach § 16 Abs. 3
Innern im Bundesanzeiger vom 10. Januar 2000 Satz 2 des Gesetzes auszustellen mit der Auflage,
(BAnz. Nr. 38a vom 24. Februar 2000) veröffent- dass der Beschuss nach Satz 2 vor dem bestim-
lichten Maßtafeln. Neu zugelassene Munition, die mungsgemäßen Gebrauch des Einstecklaufes vorzu-
nach § 27 Abs. 1 bekannt gemacht wurde, steht nehmen ist. Die Bescheinigung kann mehrere gleich-
der in den Maßtafeln aufgeführten gleich. In der artige Prüfgegenstände umfassen. Satz 2 gilt auch für
Beschaffenheitsprüfung überzeugt sich die zu- Einsteckläufe nach § 17 Abs. 2 des Gesetzes.“
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5. § 7 wird wie folgt geändert: 9. § 10b wird wie folgt gefasst:
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „§ 10b
„(3) Das Beschusszeichen ist auf jedem wesent- Wer Schussapparate, die von der Behörde eines
lichen Teil entsprechend § 3 Abs. 2 des Gesetzes Staates zugelassen sind, mit dem die gegenseitige
sowie sonstigen höchstbeanspruchten Teilen, die Anerkennung der Prüfzeichen vereinbart ist, einführt,
zur Aufnahme des Laufes oder des Verschlusses darf diese nur unter Beifügung einer von der Physi-
dienen, aufzubringen.“ kalisch-Technischen Bundesanstalt inhaltlich gebil-
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: ligten Betriebsanleitung in deutscher Sprache ande-
ren überlassen. Der Physikalisch-Technischen Bun-
aa) In Satz 1 werden die Worte „auf einem we- desanstalt ist zur Prüfung der Betriebsanleitung auch
sentlichen Teil“ gestrichen. ein zugelassener, serienmäßig gefertigter Schuss-
bb) In Satz 1 Nr. 1 werden die Worte „2 und“ durch apparat zur Verfügung zu stellen. § 11 Abs. 2 Nr. 4 und
die Worte „3 auf einem wesentlichen Teil,“ er- Abs. 4 gelten entsprechend.“
setzt.
cc) Satz 1 Nr. 2 wird durch folgende Nummern 2 10. § 11 wird wie folgt geändert:
und 3 ersetzt: a) In Absatz 1 wird Nummer 3 um folgenden Halbsatz
„2. das Zeichen für die Stahlschrotprüfung ergänzt: „wobei für Schusswaffen neben einer vor-
nach Anlage II Abbildung 2 auf jedem Lauf rangigen weitere Modellbezeichnungen verwen-
zum Verschießen von Stahlschrotmuni- det werden dürfen, wenn sie der zulassenden Be-
tion mit verstärkter Ladung und hörde, auch nach der Erteilung der Zulassung,
angezeigt wurden,“.
3. das Jahreszeichen auf einem wesentli-
chen Teil. Das Jahreszeichen besteht aus b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
den beiden letzten Ziffern der Jahreszahl, aa) In Nummer 1 Buchstabe a werden hinter dem
denen die Monatszahl angefügt werden Wort „Gegenstandes“ die Worte „ , der für die
kann. Auf Antrag können die beiden Zif-
Systemprüfung benötigten Geräteteile“ einge-
fern der Jahreszahl durch die Buchstaben
fügt.
A bis K für 0 bis 9 verschlüsselt werden.“
bb) In Nummer 2 werden hinter dem Wort „ent-
6. § 8 Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst: hält,“ die Worte „eine Ansichtszeichnung glei-
cher Qualität, ersatzweise eine Fotografie,
„(1) Die zuständige Behörde hat eine beschusstech-
jeweils“ eingefügt und das Wort „Gebrauchs-
nische Bescheinigung auszustellen
anweisung“ durch das Wort „Betriebsanlei-
1. auf Antrag oder tung“ ersetzt.
2. nach einer Beschussprüfung gemäß § 2 Abs. 4 cc) Nach Nummer 2 wird folgende neue Nummer 3
Nr. 2 oder § 5 Abs. 1 Nr. 6.“ eingefügt:
7. § 9 Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst: „3. bei Bolzensetzwerkzeugen mit Kolben
und magazinierten Kartuschen zur Durch-
„(1) Handfeuerwaffen und sonstige Gegenstände führung der Systemprüfung die Angaben
nach § 21 des Gesetzes, Schusswaffen nach § 22 des darüber, durch welche Teile das System
Gesetzes sowie pyrotechnische Munition nach § 23 bestimmt sein soll, sowie deren techni-
des Gesetzes müssen den in der Anlage I Abschnitt 3, sche Daten,“.
4 oder 5 bezeichneten technischen Anforderungen
entsprechen. Bolzensetzwerkzeuge nach § 21 des dd) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden
Gesetzes sind, wenn sie einen Kolben enthalten und Nummern 4 und 5.
wenn sie zur Verwendung magazinierter Kartuschen c) In Absatz 4 und 5 werden die Worte „Zentralstelle
bestimmt sind, außer der Geräteprüfung einer Prü- für Unfallverhütung und Arbeitsmedizin“ jeweils
fung des Systems aus Gerät, Kolben und Kartuschen durch die Worte „Berufsgenossenschaftliche Zen-
zu unterziehen. Die Systemkomponenten werden trale für Sicherheit und Gesundheit“ ersetzt.
vom Antragsteller festgelegt. Zu einem bereits zuge-
lassenen System kann von dem Zulassungsinhaber
11. § 12 wird wie folgt geändert:
oder einem Dritten auch die Zulassung anderer Kar-
tuschen beantragt werden. Für die Anforderungen an a) Absatz 2 Nr. 4 wird durch folgende Nummern 4
die Maßhaltigkeit gilt Anlage I Nr. 1.1.3 entsprechend. und 5 ersetzt:
Die Prüfmodalitäten für Geräte nach Satz 2 werden im „4. die Geltungsdauer der Zulassung,
Einzelnen durch die Richtlinie der Physikalisch-Tech-
nischen Bundesanstalt „Haltbarkeits- und System- 5. das Zulassungszeichen nach § 13 Absatz 2.“
prüfung von Bolzenwerkzeugen“ vom 6. Dezember b) In Absatz 3 wird das Wort „Gebrauchsanweisung“
1999, Amts- und Mitteilungsblatt der Physikalisch- durch das Wort „Betriebsanleitung“ ersetzt.
Technischen Bundesanstalt, Jahrgang 110 (Jahr
2000), Heft 1, beschrieben.“
12. § 13 wird wie folgt geändert:
8. In § 10 wird folgender Satz 2 angefügt: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
„Die Vorschriften des Markenrechts bleiben unbe- aa) In Satz 1 wird die Angabe „3, 4 oder 5“ durch
rührt.“ die Angabe „5, 6 oder 7“ ersetzt.
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bb) In Satz 3 wird das Wort „und“ durch das Wort 14. In die Überschrift zu Abschnitt V werden vor dem Wort
„oder“ ersetzt. „Wiederholungsprüfungen“ die Worte „Bauartkontrol-
len und“ eingefügt.
b) Absatz 4 wird gestrichen.
15. § 14a wird wie folgt geändert:
13. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Worte „zuständige Behörde“
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: durch die Worte „Zulassungsbehörde oder in
„(1) Die Zulassung der Bauart der in den §§ 21 ihrem Auftrag durch eine zuständige Behörde“
und 22 des Gesetzes bezeichneten Gegenstände, ersetzt.
ihre Änderung, Berichtigung, Rücknahme und ihr b) In Satz 3 werden hinter den Worten „Satz 1“ die
Widerruf werden im Bundesanzeiger und im Amts- Worte „spätestens zwei Jahre nach der Zulassung
und Mitteilungsblatt der Physikalisch-Technischen und dann im Abstand von zwei Jahren“ eingefügt.
Bundesanstalt bekannt gemacht. Die Bekanntma-
chung soll die in § 12 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4 bezeich-
16. In § 14b Abs. 2 Satz 2 werden hinter dem Wort „her-
neten Angaben, die Kennnummer nach § 13 Abs. 2
vorrufen“ die Worte „oder wenn die Durchführung der
Satz 1 und die Bezeichnung der zugehörigen Ge-
Bauartkontrolle mit positivem Bescheid nicht nach-
brauchsmunition enthalten.“
gewiesen ist“ hinzugefügt.
b) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 ein-
gefügt: 17. In § 15 Abs. 4 werden die Worte „– ausgenommen
„(2) Bei Zulassungen nach § 23 des Gesetzes Gasböllern –“ gestrichen.
hat die Bundesanstalt für Materialforschung und
-prüfung eine Liste der erteilten Zulassungen für 18. § 16 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
pyrotechnische Munition zu führen und diese auf a) In Satz 1 wird die Angabe „6“ durch die Angabe „8“
dem neuesten Stand zu halten. Die Liste soll die ersetzt.
folgenden Angaben enthalten:
b) In Satz 2 werden die Worte „in Richtung der“ durch
1. das vollständige Zulassungszeichen, das Wort „zur“ ersetzt.
2. die Bezeichnung der pyrotechnischen Muni-
tion, 19. § 17 wird wie folgt geändert:
3. Name und Anschrift des Zulassungsinhabers, a) In Absatz 1 Nr. 2 werden die Worte „oder/und
Höchst- und Mindestenergien“ durch die Worte
4. Beschränkungen, Befristungen und Auflagen, „ , bei Schrotmunition auch für die verstärkte La-
insbesondere die von der Bundesanstalt für dung, oder/und die Höchst- und Mindestenergien,
Materialforschung und -prüfung festgelegten außerdem bei Stahlschrotmunition die höchstzu-
Verwendungshinweise in Code-Nummern. Die lässigen Geschwindigkeiten, Impulse und Durch-
Bedeutung der Code-Nummern wird im Vor- messer der Schrote,“ ersetzt.
spann der Liste erläutert.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Die Liste ist bei der Bundesanstalt für Material-
forschung und -prüfung während der Dienststun- aa) In Nummer 1 werden hinter den Worten
den auszulegen. Auf Verlangen eines Dritten ist „Revolver- und Pistolenpatronen“ die Worte
diesem gegen Kostenerstattung eine Abschrift „(Tabelle 3 der Maßtafeln für Handfeuer-
oder Vervielfältigung zu überlassen. Bei befristeten waffen und Munition)“ eingefügt, die Anga-
Zulassungen kann von der Bekanntmachung ab- be „25 HB 5/62, 5/30“ wird durch die Anga-
gesehen werden.“ be „25 HB 5/62,5/30“ ersetzt und die Worte
„oder die mit einem Spreng- und Brandsatz
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt versehen sind“ gestrichen.
gefasst:
bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt
hat dem Ständigen Büro der Ständigen Internatio- „2. Patronenmunition für Waffen mit gezoge-
nalen Kommission zur Prüfung der Handfeuerwaf- nen Läufen mit Geschossen, die einen
fen Mitteilung zu machen über Lichtspur-, Spreng- oder Brandsatz oder
einen Hartkern (Kernhärte größer HB 400
1. die Ergebnisse der Bauartkontrolle nach § 14a, – Brinellhärte – oder 421 HV 10 – Vickers-
2. Anordnungen nach § 14b Abs. 2, härte) enthalten,“.
3. die Erteilung, die Rücknahme oder den Wider- cc) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3 und
ruf einer Zulassung von Schussapparaten nach wie folgt gefasst:
§ 21 des Gesetzes und von Waffen nach § 22 „3. Knallkartuschen, Reiz- oder sonstige
des Gesetzes, die nicht der Beschusspflicht Wirkstoffmunition (Tabelle 5 der Maßta-
unterliegen. Die Mitteilung über die Erteilung feln), bei deren Verschießen in einer Ent-
soll die in Absatz 1 Satz 2 genannten Angaben fernung von mehr als 1,5 m vor der Mün-
enthalten und eine zur Identifizierung der Bau- dung Verletzungen durch feste Bestand-
art geeignete, normgerechte Schnittzeichnung teile hervorgerufen werden können. Das
der wesentlichen Merkmale und Teile des Zu- gilt jedoch nicht für Kartuschenmunition
lassungsgegenstandes.“ der Kaliber 16 mit einer Hülsenlänge von
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nicht mehr als 47 mm und Kaliber 12 mit 21. § 19 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
einer Hülsenlänge von nicht mehr als a) Nach dem Wort „Prüfung“ wird folgende neue
49 mm,“.
Nummer 1 eingefügt:
dd) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4 und „1. der vorgesehenen Bezeichnung der Muni-
wie folgt geändert: tion,“.
Die Worte „in den Abmessungen der Kar- b) Die bisherigen Nummern 1 bis 4 werden Num-
tuschenmunition nach den Maßtafeln (Tabel- mern 2 bis 5; in Nummer 5 werden die Worte
le 5), soweit sie aus nach § 22 des Gesetzes „von Spezialmunition“ durch die Worte „fehlen-
zugelassenen Waffen verschossen werden
der Vorgabe oder erheblicher messtechnischer
kann; die zuständigen Behörden können Aus-
Schwierigkeiten“ ersetzt.
nahmen für die Ausfuhr dieser Munition
genehmigen.“ werden durch die Worte „ , die c) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 einge-
in Lagern nach Tabelle 5 der Maßtafeln mit fügt:
einem Durchmesser von P1 < 12,5 mm gela- „6. des Aufbaus der Patronen, der Geschwindig-
den werden kann,“ ersetzt. keit und des Impulses der Schrote bei Stahl-
ee) Nach Nummer 4 werden folgende Nummern 5 schrotpatronen,“.
und 6 angefügt: d) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 7.
„5. Schrotpatronen mit Schroten mit einer
Vickershärte von über 110 an der Ober- 22. § 20 wird wie folgt geändert:
fläche oder von über 100 im Innern,
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
6. Stahlschrotpatronen ohne geeignete Um-
mantelung der Schrotladung.“ aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. bei Munition nach § 25 Abs. 1 des Geset-
20. § 18 wird wie folgt geändert: zes das Prüfzeichen nach Anlage II Abbil-
dung 4 in einwandfrei erkennbarer Aus-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: führung,“.
aa) In Satz 1 wird das Wort „handelsübliche“ ge- bb) In Nummer 3 wird das Wort „ferner“ gestri-
strichen. Das Wort „verwendet“ wird durch chen.
das Wort „zugelassen“ ersetzt. Hinter das
Wort „Bezeichnungen“ wird das Wort „ande- cc) Nach Nummer 3 werden folgende Nummern 4
rer“ eingefügt. bis 9 angefügt:
bb) Satz 2 wird gestrichen. „4. bei Schrotmunition die Werkstoffangabe
für die Schrote, sofern es sich nicht um
cc) Satz 3 wird Satz 2 und die Angabe „Sätzen 1 Blei handelt,
und 2“ wird durch die Angabe „Satz 1“ ersetzt;
hinter dem Wort „jeweils“ werden die Worte 5. bei Stahlschrotmunition die Aufschrift:
„im Bundesanzeiger und“ gestrichen. „Achtung, erhöhte Gefahr von Abprallern!“,
b) Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 ein- 6. bei Munition mit verstärkter Ladung der
gefügt: Hinweis, dass sie nur aus verstärkt be-
schossenen Waffen verschossen werden
„(3) Neue, noch nicht in den Maßtafeln aufgeführ- darf,
te Munition darf bei übereinstimmenden oder ähn-
lichen Abmessungen im Vergleich zu bereits zuge- 7. bei Stahlschrotmunition mit verstärkter
lassener Munition nicht zugelassen werden, wenn Ladung zusätzlich der Hinweis, dass sie
nur aus Läufen verschossen werden darf,
1. sie einen höheren Gasdruck entwickelt und aus die der Stahlschrotprüfung unterzogen
Waffen für zugelassene Munition mit einem und mit dem Prüfzeichen nach Anlage II
niedrigeren Gasdruck verschossen werden Abbildung 2 für die Stahlschrotprüfung
kann,
versehen sind,
2. bereits zugelassene Munition mit höherem 8. bei Stahlschrotmunition mit Schroten
Gasdruck aus Waffen für die neue Munition mit über 4 mm Durchmesser der Hinweis,
einem niedrigeren Gasdruck verschossen wer- dass sie aus Läufen mit Würgebohrung
den kann.“
nur verschossen werden darf, wenn die
c) Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt geändert: Durchmesserverengung 0,5 mm nicht
überschreitet,
aa) In Satz 1 werden die Worte „1. für Waffen zur
Erreichung von Höchstleistungen im Schieß- 9. bei magazinierter Kartuschenmunition für
sport die in den Maßtafeln angegebenen Feld- Bolzensetzwerkzeuge die Gerätemodelle
und Zugdurchmesser bis zu 1 vom Hundert mit ihrer Zulassungsnummer, in denen sie
unterschritten werden, soweit die Nennquer- auf Grund einer durchgeführten System-
schnittsfläche um nicht mehr als 0,7 vom Hun- prüfung verwendet werden darf.“
dert unterschritten wird, 2.“ gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
bb) Satz 2 wird gestrichen.
„(2) Außer der Kennzeichnung nach § 13 Abs. 3
d) Absatz 4 wird Absatz 5. des Gesetzes ist auf Schrotmunition der Durch-
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messer der Schrote sowie die Länge der Hülse 25. § 24 wird wie folgt geändert:
anzubringen, sofern sie größer ist als
a) Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:
– 65 mm bei den Kalibern 20 und größer,
„(1) Der Zulassungsinhaber ist verpflichtet, alle
– 63,5 mm bei den Kalibern 24 und kleiner, Munitionslose vor dem in Verkehr bringen Fabrika-
bei Stahlschrotmunition außerdem der Werkstoff tionskontrollen nach Anlage III zu unterziehen. Er
der Schrote, bei Schrotpatronen mit einem maxi- kann diese Kontrollen einer zuständigen Behörde
malen Gasdruck von 1 050 bar (Patronen mit ver- oder einem Fachinstitut übertragen, dessen Mess-
stärkter Ladung) außerdem dieser Gasdruck auf einrichtungen in angemessenen Abständen nach
der Hülse. Hinweise nach Absatz 1, Nr. 3 bis 9 Anlage III Nr. 1.1 überprüft werden. § 21 Abs. 1 gilt
müssen deutlich lesbar und, sofern die Munition entsprechend.“
zum Vertrieb im Geltungsbereich des Gesetzes b) Nach Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4 an-
bestimmt ist, in deutscher Sprache abgefasst sein. gefügt:
Ein Beipackzettel hierfür ist zulässig.“
„(4) Bei Munition, von der der Zulassungsinhaber
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: höchstens 3 000 Stück im Jahr herstellt, sind von
„(4) Beschusspatronen sind auf dem Bodenrand ihm binnen zwei Wochen nach Fertigung Aufzeich-
durch eine Riffelung oder, wenn dies nicht möglich nungen nach Absatz 3 Nr. 1 und 2 zu machen. Die
ist, durch die deutlich lesbare Aufschrift „Be- Zulassungsbehörde kann weitere Kontrollen im
schussmunition“ auf dem Hülsenmantel, Schrot- Sinne von Absatz 1 und Absatz 3 Nr. 3 und 4 sowie
patronen außerdem durch die Angabe des Be- von § 25 festlegen. Begrenzungen der Stückzahl
schussgasdruckes zu kennzeichnen. Die Kenn- oder zeitliche Befristungen sind zulässig.“
zeichnung als Beschussmunition erfolgt bei Kartu-
c) Der Absatz 4 wird Absatz 5 und wie folgt geändert:
schen durch rosa Farbe und bei Randfeuerpatro-
nen auf dem Boden oder dem Hülsenmantel oder Nach der Angabe „Absatz 2“ werden die Worte
der Geschossspitze durch rote Farbe.“ „oder 4“ eingefügt.
d) Der Absatz 5 wird Absatz 6.
23. § 21 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst: 26. § 25 wird wie folgt geändert:
„(1) Prüfungen nach § 19 Abs. 1 Nr. 4, 5 und 6 und In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „einer zustän-
die der statistischen Grenzwerte werden nach den digen Behörde“ durch die Worte „der Zulassungs-
anerkannten Methoden der Messtechnik vorge- behörde“ ersetzt.
nommen, wie sie in den Vorschriften der Anlage III
und in weiteren Einzelheiten in den einschlägigen
27. § 26 wird wie folgt geändert:
Prüf- und Messrichtlinien der Physikalisch-Techni-
schen Bundesanstalt niedergelegt sind. § 9 Abs. 1 a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „und 4“ ge-
Satz 6 gilt entsprechend.“ strichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: b) Absatz 2 wird gestrichen; Absatz 3 wird Absatz 2.
aa) In Satz 1 werden die Worte „Kupferstauch-
körperverfahren oder“ gestrichen. 28. § 27 wird wie folgt geändert:
bb) Satz 2 wird wie folgt neu gefasst: a) In Absatz 1 werden die Worte „§ 25 des Gesetzes“
„Sofern in den Maßtafeln für das betreffende durch die Angabe „§ 21 Abs. 4“ ersetzt; Satz 3 wird
Kaliber ein zulässiger Höchstwert des Ge- gestrichen.
brauchsgasdrucks nur für die Messung mittels b) In Absatz 2 Nr. 1 wird das Wort „handelsübliche“
Kupferstauchkörperverfahren veröffentlicht ist, durch das Wort „zugelassene“ ersetzt.
soll nach diesem Verfahren gemessen wer-
den.“ 29. § 28 wird wie folgt geändert:
cc) Die Sätze 3 und 5 werden gestrichen; Satz 4 a) In Absatz 1 wird hinter dem Wort „festgelegte“ das
wird Satz 3. Wort „handelsübliche“ gestrichen und die Worte
c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte „vom Antrag- „die von der Physikalisch-Technischen Bundes-
steller angegebenen Maße und der angegebene anstalt zugelassene handelsübliche Bezeichnung“
Gasdruck“ durch die Worte „Angaben des Antrag- gestrichen und ersetzt durch „eine zugelassene
stellers über den Gasdruck und die Maße der Bezeichnung nach § 18 Abs. 1 Satz 1“.
Patrone, des Lagers und gegebenenfalls des Lau-
b) In Absatz 2 Nr. 1 werden die Worte „unter Verwen-
fes“ ersetzt.
dung derselben Pulversorte, von Geschossen der
gleichen Art und Masse und desselben Zünder-
24. § 23 wird wie folgt geändert: typs“ gestrichen und hinter den Worten „in einer
a) Absatz 2 Nr. 3 wird wie folgt gefasst: Serie“ die Worte „ohne Änderung wesentlicher
„3. den zulässigen höchsten Gebrauchsgas- Komponenten“ angefügt. Das Wort „geladen“ wird
druck, die zulässigen Maße der Patrone oder durch das Wort „gefertigt“ ersetzt.
Kartusche und des Lagers.“
30. § 29 wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 2 Nr. 4 wird die Angabe „8“ durch die
Angabe „9“ ersetzt. a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2000 43
„(1) Der Zulassung nach § 25 des Gesetzes sowie sentlichen Merkmalen, insbesondere
der Fabrikationskontrolle und der periodischen denjenigen, die für die Freistellung von
behördlichen Kontrolle unterliegen nicht ordnungsrechtlichen Vorschriften des
1. Treibladungen nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes, Waffengesetzes entscheidend sind,
dem zugehörigen Bescheid entspricht
2. nicht gewerbsmäßig wiedergeladene Munition, und ob Waffen für Kleinschrotmuniton
3. Beschussmunition, die von der zuständigen eindeutig und dauerhaft als Waffen
Behörde geladen und verwendet wird oder dieses Typs ausgeführt sind.“
durch einen Hersteller der zuständigen Be- ee) Nach Nummer 1.1.4 wird folgende Num-
hörde überlassen wird, mer 1.1.5 angefügt:
4. Munition, die nicht mehr serienmäßig herge- „1.1.5 Revolver für Randfeuerpatronen in der
stellt wird und ausschließlich in kleinen Mengen Trommel Randeinsenkungen der Lager
zum Sammeln bestimmt ist. aufweisen.“
Beschussmunition ist jedoch der Fabrikationskon- ff) Die bisherige Nummer 1.1.4 wird Nummer 1.1.6.
trolle zu unterziehen. Munition nach Satz 1 kann
auf Antrag einer losbezogenen Zulassungsprüfung gg) Nummer 1.2.4 wird wie folgt gefasst:
unterzogen werden und darf das Prüfzeichen nach „1.2.4 Langwaffen mit glatten Läufen für Zen-
Anlage II Abbildung 4 nur nach bestandener Zulas- tralfeuerpatronenmunition sind dem
sungsprüfung tragen.“ normalen oder dem verstärkten Be-
b) Absatz 3 wird gestrichen. schuss zu unterziehen.“
hh) Die Nummern 1.2.4.1 und 1.2.4.2 werden wie
31. § 31 wird wie folgt geändert: folgt gefasst:
a) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 15 Abs. 1 Satz 1“ „1.2.4.1 Dem normalen Beschuss unterliegen
durch die Wörter „§ 14a Satz 3 oder § 15 Abs. 1 Waffen mit einer Nenntiefe des Pa-
Satz 1 einen Prüfungsgegenstand oder“ ersetzt. tronenlagers kleiner als 73 mm, die
für Munition bestimmt sind, deren
b) Nummer 5 wird wie folgt geändert:
zulässiger Höchstwert des Gas-
aa) Die Angabe „§ 24 Abs. 4“ wird durch die An- druckes der Gebrauchspatrone Pmax
gabe „§ 24 Abs. 5“ ersetzt.
– 740 bar für Kaliber 14 und größere
bb) Die Angabe „§ 24 Abs. 5“ wird durch die An- Durchmesser,
gabe „§ 24 Abs. 6“ ersetzt.
– 780 bar für Kaliber zwischen 14
c) Nach Nummer 5 wird folgende neue Nummer 5a und 20 und
eingefügt:
– 830 bar für Kaliber 20 und kleinere
„5a. entgegen § 24 Abs. 4 Satz 1 eine Aufzeich- Durchmesser
nung nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig macht oder“. beträgt.
1.2.4.2 Dem verstärkten Beschuss unterlie-
32. Anlage I wird wie folgt geändert: gen Waffen für Munition, deren Gas-
druck die in Nummer 1.2.4.1 genann-
a) Im Abschnitt „Symbole und ihre Bedeutung“ wird ten Werte, nicht aber 1 050 bar über-
die Erläuterung „P*max Höchster zulässiger über- steigt, sowie Waffen mit einer Nenn-
höhter Gasdruck der Gebrauchsmunition“ ersetzt tiefe des Patronenlagers von 73 mm
durch „în Mittelwert der Bewegungsenergie der und größer.“
Geschosse bei n Messungen“.
ii) Die bisherigen Nummern 1.2.4.1 und 1.2.4.2
b) Abschnitt 1 wird wie folgt geändert: werden Nummern 1.2.4.3 und 1.2.4.4.
aa) In der Überschrift des Abschnitts 1 werden jj) In Nummer 1.2.4.3 werden hinter dem Wort
hinter dem Wort „Gesetzes“ die Worte „und „Beschusspatronen“ die Worte „sind Schrote
Gegenständen nach §§ 21 und 22 des Geset- mit einem Durchmesser von 2,5 bis 3 mm zu
zes“ eingefügt. verwenden“ gestrichen und durch die Worte
bb) In Nummer 1.1.3 werden hinter dem Wort „mit Bleischroten sollen deren Durchmesser
„Höchstmaße“ die Worte „oder Toleranzen“ zwischen 2,5 und 3 mm liegen;“ ersetzt.
eingefügt. kk) Folgende Nummer 1.2.4.5 wird angefügt:
cc) In Nummer 1.1.3.1 werden hinter dem Wort „1.2.4.5 Läufe in den Kalibern 12 und 20 für
„Zentralfeuerpatronenmunition“ die Worte Stahlschrotmunition mit verstärkter
„und bei Waffen für Kartuschen- und Klein- Ladung sind wie folgt zu beschießen:
schrotmunition“ eingefügt.
– je Lauf mit drei Beschusspatronen
dd) Nummer 1.1.4 wird wie folgt gefasst: mit Stahlschroten einer Härte nach
„1.1.4 der Prüfgegenstand, der auf Grund Vickers HV1 zwischen 80 und 110
einer Zulassung oder Bewilligung nach und einem Durchmesser von 4,6
§ 21 oder § 22 des Gesetzes gefertigt mm für Kaliber 12 und von 3,7 mm
oder eingeführt wurde, in seinen we- für Kaliber 20,
44 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2000
– mit einem Gasdruck von mindestens dd) Nummer 2.2.3 wird wie folgt geändert:
1370 bar an der ersten und minde- In der 11. Zeile der Tabelle wird in der Spalte
stens 500 bar an der zweiten Mess- mit der Überschrift „Pulver“ die Zahl „10“
stelle, durch die Zahl „20“ ersetzt.
– bei einem Impuls der Schrotgarbe ee) Nummer 2.3.1 wird wie folgt gefasst:
von mindestens 17,5 Ns bei Kaliber
„2.3.1 Gasböller sind mit Propan- oder
12/76, 15 Ns bei Kaliber 12/70 und
Butangas oder anderen Alkanen zu
14,5 Ns bei Kaliber 20.“
betreiben. Sie müssen haltbar und
ll) Nummer 1.2.5 wird wie folgt geändert: funktionssicher sein und folgenden
technischen Anforderungen genü-
aaa) Das Wort „von“ wird durch das Wort
gen:“.
„sonstiger“ ersetzt.
d) Abschnitt 4 wird wie folgt geändert:
bbb) Die Worte „mit gezogenen Läufen,“ wer-
den gestrichen. aa) Nummer 4.1 wird wie folgt gefasst:
„4.1 Schreckschuss-, Reizstoff- und Signal-
mm) Nummer 1.2.6 wird wie folgt gefasst:
waffen mit einem Durchmesser (P1) des
„1.2.6 Werden beim Beschuss von Waffen für Kartuschenlagers kleiner als 6 mm, aus
Kleinschrotmunition Funktionsstörun- denen nur Kartuschen mit einer Länge
gen festgestellt, so ist die Funktions- (L6) kleiner als 7 mm verschossen wer-
sicherheit bei Waffen mit einem Lager den können, müssen haltbar, maßhaltig
mit fünf Kleinschrot-Gebrauchspatro- und funktionssicher sein.“
nen und bei Waffen mit mehreren bb) Nummer 4.2 wird gestrichen.
Lagern mit zwei derartigen Patronen je
Lager zu prüfen. Die Waffen sind auf cc) Die Nummern 4.3, 4.3.1, 4.3.2, 4.3.3, 4.3.4,
normale Funktion und Deformationen 4.3.5, 4.3.6, 4.3.7, 4.4, 4.5, 4.5.1, 4.5.2 werden
des Laufes zu untersuchen. Wenn der die Nummern 4.2, 4.2.1, 4.2.2, 4.2.3, 4.2.4,
Lauf verstopft ist, wird er vollständig 4.2.5, 4.2.6, 4.2.7, 4.3, 4.4, 4.4.1 und 4.4.2.
gereinigt und die Prüfung mit der dop- dd) Nummer 4.2.1 Satz 2 wird gestrichen.
pelten Anzahl der in Satz 1 genannten ee) Nummer 4.2.2 wird wie folgt geändert:
Patronen wiederholt. Danach darf die
Waffe keine Mängel aufweisen.“ aaa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Patronenmunition nach den Maßtafeln
nn) Nummer 1.3 Satz 2 wird wie folgt geändert:
darf weder in die Kartuschenlager zu
Hinter dem Wort „Kipplaufwaffen“ werden die laden noch darin abzufeuern sein.“
Worte „mit glatten Läufen“ gestrichen. bbb) Die bisherigen Sätze 1 und 2 werden
c) Abschnitt 2 wird wie folgt geändert: Sätze 2 und 3.
aa) Nummer 2.1.1 wird wie folgt gefasst: ff) Nummer 4.2.4 wird wie folgt gefasst:
„4.2.4 Bei Waffen nach Nummer 4.1 mit ge-
„2.1.1 Als Beschusspulver ist Schwarzpulver
neigtem Kartuschenlager kann auf den
in folgender Zusammensetzung und
Einbau von Sperren verzichtet werden,
mit folgender Kontrolle und Vorbe-
sofern zu verschießende feste Körper
handlung zu verwenden:“.
keine höhere Energie als 7,5 J errei-
bb) Nummer 2.1.1.2 Satz 1 wird wie folgt geän- chen.“
dert: gg) Nummer 4.4.1 wird wie folgt geändert:
aaa) Hinter den Worten „wird eine“ werden Die Worte „nicht tiefer in ein geeignetes Refe-
die Worte „Zentralfeuerpatrone für Waf- renzmaterial eindringen als dies nach Num-
fen mit glattem Lauf“ durch die Worte mer 4.2 zulässig ist“ werden durch die Worte
„Schrotpatrone im“ ersetzt. „keine höhere Energie als 7,5 J erreichen“
ersetzt.
bbb) Innerhalb des ersten Spiegelstrichs wird
hinter den Worten „Höhe sowie“ das
33. Anlage II wird wie folgt geändert:
Wort „eine“ durch das Wort „einer“
ersetzt und das Wort „eingearbeitete“ a) Bei Abbildung 1 (Bundesadler mit Kennbuchsta-
durch das Wort „eingearbeiteten“ er- ben) werden bei dem Bundesadler mit dem Kenn-
setzt. buchstaben N die Worte „Normaler“ und „mit nor-
malem Gebrauchsgasdruck“ gestrichen.
ccc) Hinter den Worten „Schwarzpulver
nach“ wird die Angabe „2.1.1“ durch die b) Bei Abbildung 1 mit dem Bundesadler mit dem
Angabe „2.1.1.1“ ersetzt. Kennbuchstaben V wird das Wort „Handfeuerwaf-
fen“ durch die Worte „Langwaffen mit glatten Läu-
cc) Nummer 2.1.1.3 wird wie folgt gefasst: fen“ ersetzt.
„2.1.1.3 Vor dem Beschuss ist das Schwarz- c) Bei Abbildung 1 mit dem Bundesadler mit dem
pulver unter den in Nummer 2.1.1.2 Kennbuchstaben PN wird das Wort „Normaler“
genannten Bedingungen zu lagern.“ gestrichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2000 45
d) Bei Abbildung 1 mit dem Bundesadler mit dem 1.2.1 Prüfung der Maßhaltigkeit
Kennbuchstaben L wird das Wort „Normaler“ ge- und Sichtprüfung 20 Stück
strichen.
1.2.2 Gasdruckprüfung 10 Stück
e) Es wird eine neue Abbildung 2 eingefügt:
1.2.3 Prüfung der Funktions-
„Prüfzeichen für Handfeuerwaffen zum Ver- sicherheit 10 Stück.“
schießen von Stahlschrotmunition mit verstärkter
bb) Die bisherige Nummer 1.2 wird Nummer 1.3
Ladung (§ 7 Abs. 4 Nr. 2)“.
und hinter den Worten „Fabrikationskontrolle
(Nummer 2)“ wird das Wort „und“ eingefügt.
cc) Die bisherigen Nummern 1.3 bis 1.6 werden
Nummern 1.4 bis 1.7.
dd) In Nummer 1.6 wird die Angabe „1.2“ durch
die Angabe „1.3“ ersetzt.
c) Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:
aa) In der Tabelle werden in der Spalte „bis zu
35 000“ die Zahlen mit einem *) versehen und
f) Die Abbildung 2 wird die Abbildung 3, die Angabe
eine Fußnote „Für kleinere Losgrößen bis zu
„Abs. 3“ wird durch die Angabe „Abs. 4“ ersetzt.
3 000 Stück sind die Stichprobenumfänge für
g) Die Abbildung 3 wird die Abbildung 5 und nach a), b) und c) nach Losgröße linear bis auf 20,
den Worten „des Gesetzes“ werden die Worte 10 und 10 zu reduzieren. Nummer 1.3 ist zu
„und für nicht tragbare Geräte nach § 5 Abs. 3 der berücksichtigen.“ wird unter der Tabelle ein-
Ersten Verordnung zum Waffengesetz“ eingefügt. gefügt.
h) Die Abbildung 4 wird die Abbildung 6, hinter den bb) In Nummer 2.3b) wird das Wort „Gasdruck-
Worten „Zulassungszeichen für“ wird das Wort prüfung“ durch die Worte „Prüfung von Gas-
„bauartgeprüfte“ eingefügt. druck, Geschwindigkeit und Impuls“ ersetzt.
i) Die Abbildung 5 wird die Abbildung 7. d) Abschnitt 4 wird wie folgt geändert:
j) Die Abbildung 6 wird die Abbildung 8, nach den aa) In Nummer 4.1.1 Satz 3 werden die Worte
Worten „Jahreszahl, die“ werden die Worte „Zahl „Beim Hersteller- oder Warenzeichen, bei der
in einer der Ecken des großen Quadrates“ durch Angabe des Durchmessers der Schrote und
die Worte „einstellige Zahl in Richtung der Lauf- bei der Hülsenlänge der Schrotpatronen“
mündung“ ersetzt. durch die Worte „Bei der vorgeschriebenen
k) Die Abbildung 7 wird die Abbildung 9. Kennzeichnung auf jeder Patrone sind keine
Fehler“ ersetzt.
l) Die Abbildung 8 wird die Abbildung 4.
bb) In Nummer 4.1.2 Satz 2
34. Anlage III wird wie folgt geändert: aaa) werden nach dem Wort „Kaliberangabe“
a) Der Abschnitt „Symbole und ihre Bedeutung“ wird die Worte „ , den Angaben nach § 11
wie folgt geändert: Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 und 5 der Ersten Ver-
ordnung zum Waffengesetz und bei“
aa) Hinter dem Wort „Geschossdurchmesser“ eingefügt,
werden die Worte „am Hülsenmund“ ange-
fügt. bbb) werden nach dem Wort „§ 20“ die Worte
„Abs. 1 Nr. 4, 5 und 6 und“ eingefügt.
bb) Hinter den Worten „ Zusatzvolumen zwischen
Kolben und“ wird das Wort „Patronenlager“ cc) In Nummer 4.2.1
durch das Wort „Kartuschenlager“ ersetzt. aaa) werden nach den Worten „Maßtafeln
cc) Die Angabe „k4,n Anteilsfaktor für die Anteils- angegebenen Werten“ die Worte „ein-
grenze bei einseitiger Abgrenzung für 67 % schließlich der Toleranzen für die Maxi-
der Grundgesamtheit bei einem Vertrauens- malpatrone“ eingefügt,
niveau von 95 %“ wird gestrichen. bbb) werden nach den Worten „durchgeführt
b) Abschnitt 1 wird wie folgt geändert: werden“ die Worte „wobei die Gesamt-
länge L3 von Kartuschen nach Tabelle 5
aa) Nummer 1.2 wird wie folgt gefasst:
der Maßtafeln nach deren Verschießen
„1.2 Für die Prüfung besteht das Los aus aus einem Messlauf bestimmt wird,“ ein-
mindestens 3 000 Stück. Die Mindest- gefügt.
größe kann aus besonderen Gründen
e) Abschnitt 5 wird wie folgt geändert:
unterschritten werden. Die Prüfung für
eine Munitionstype, von der weniger aa) In Nummer 5.2.1 werden in Satz 4 die Worte
als 3 000 Stück hergestellt worden „außerdem für alle Munition für Langwaffen
sind, ist jeweils an einer im gleichen mit glatten Läufen für die 600 bar ≤ Pmax
Verhältnis zu dieser Zahl kleineren An- < 1 250 bar und bei denen der Innendurch-
zahl von Munition vorzunehmen. Die messer des Laufes an der Stelle der Messboh-
Mindestzahl beträgt für die rung ≥ 10,5 mm beträgt,“ gestrichen.
46 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2000
bb) In Nummer 5.6.3 werden G1 = Geschossdurchmesser am Hülsen-
aaa) nach den Worten „über dem“ die Worte mund (maximal)
„nach Nr. 1.2.4 der Anlage I“ eingefügt, P1 = Pulverraumdurchmesser vor dem
bbb) nach dem Wort „Höchstwert“ die Worte Rand oder im Abstand E vom Hülsen-
„des Gebrauchsgasdruckes“ eingefügt, boden bei Kleinschrotmunition
ccc) die Worte „bzw. Pn ≤ P*max und“ und die R = Randstärke der Hülse bei Kleinschrot-
munition.
Worte „bzw. Pn + k2,n • sn ≤ 1,15 P*max“
gestrichen. Diese Maße müssen kleiner oder gleich den
in den Maßtafeln vorgeschriebenen Maßen
cc) Nummer 5.6.4 wird wie folgt gefasst:
(maximal) sein.“
„5.6.4 Die Anforderungen, dass der Gasdruck
b) In Nummer 1.1 Satz 2 werden die Worte „Maßen
bei Beschussmunition für die normale
(Patrone maximal)“ durch das Wort „Maximal-
oder die verstärkte Beschussprüfung
maßen“ ersetzt.
für Waffen mit glatten Läufen 30 %
über dem gemäß Nummer 1.2.4 der c) In Nummer 1.1 wird ein neuer Satz 3 eingefügt:
Anlage I zulässigen Höchstwert des „Die vorgegebenen Toleranzen sind einzuhalten.“
Gebrauchsgasdruckes Pmax liegt, und
dass eine zu starke Überlastung der d) In Nummer 1.1 werden die Sätze 3 und 4 die Sätze
Waffe vermieden wird, gelten als er- 4 und 5.
füllt, wenn e) In Nummer 1.2 Satz 2 werden die Worte „ , nach
an der Messstelle I nach Tabelle 2 einer angemessenen Methode gemessen,“ gestri-
chen.
Pn ≥ 1,30 Pmax
f) aa) In Nummer 2.1 Satz 1 werden hinter den Wor-
und Pn – k3n · sn ≥ 1,15 Pmax ten „Kartuschen für“ die Worte „Schusswaffen
und Pn + k3n · sn ≤ 1,70 Pmax und“ eingefügt.
und an der Messstelle II nach Tabelle 2 bb) In Nummer 2.1 wird jeweils das Wort „Stoßbo-
den“ durch das Wort „Hülsenboden“ ersetzt.
Pn + k3n · sn ≤ 650 bar
cc) In Nummer 2.1 wird Zeile L3 wie folgt gefasst:
ist, wobei für 1,15 Pmax und 1,30 Pmax
jeweils die gerundeten Werte der „L3 = Abstand vom Hülsenboden bis Durch-
Maßtafeln einzusetzen sind.“ messer H2, bei Kartuschen deren Ge-
samtlänge nach dem Schuss“.
dd) In Nummer 5.6.5 werden die Zahlen „(500)“,
„(450)“ und „(650)“ und die Klammern mit * dd) In Nummer 2.1 wird eine neue zusätzliche
und die Fußnote gestrichen. Zeile nach der Zeile „L3“ eingefügt:
ee) In Nummer 5.6.7 ist der Wert „k4n“ durch den „L6 = bei Kartuschen deren Gesamtlänge vor
Wert „k3n“ zu ersetzen. dem Schuss“.
ee) In Nummer 2.1 wird die Zeile „R1“ wie folgt
35. Der Technische Anhang zu Anlage III wird wie folgt gefasst:
geändert: „R1 = Durchmesser des Hülsenrandes“.
a) Nummer 1.1 Satz 1 wird wie folgt geändert: ff) In Nummer 2.1 wird das Wort „Patronenlager-
aa) Hinter den Worten „Kartuschen für“ werden Durchmesser“ jeweils durch das Wort „Durch-
die Worte „Schusswaffen und“ eingefügt, messer“ ersetzt.
bb) Buchstabe a wird wie folgt gefasst: g) aa) In Tabelle 1a) werden bei den Größenbezeich-
nungen „P1“, „P2“ und „H2“ die Werte „+ 0,05“,
„L3 = Gesamtlänge der Hülse (maximal) „+ 0,05“ und „+ 0,05“ gestrichen und durch
L6 = Gesamtlänge der Kartuschenhülse vor die Werte „+ 0,03“, „+ 0,02“ und „+ 0,02“ er-
dem Schuss setzt.
H2 = Durchmesser am Hülsenmund, bei bb) Beim Übergangswinkel i werden die Angaben
Kartuschen am Ende des zylindrischen „i ≥ 12°“ und „i < 12°“ durch die Angaben
Teils (maximal) „i ≤ 12°“ und „i > 12°“ ersetzt.
h) Es wird eine neue Tabelle „e) Toleranzen für Messläufe für Kartuschen“ eingefügt:
Größenbezeichnung F=Z L3 P1 H2 R R1 G1 i
Toleranz H8 H11 H8 H8 H9 H10 H11 ±20‘
i) Tabelle „e) Lauflängen“ wird Tabelle „f) Lauflängen“.
j) In Tabelle 2b) werden die Angaben „– bei Messung mittels Stauchapparat
Messstelle I: sm = (25 ± 2) mm
Messstelle II: sm = (162 ± 2) mm“
gestrichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2000 47
k) In Tabelle 3 wird die dritte Zeile und die dazugehörige Fußnote gestrichen.
l) In Tabelle 4 wird Spalte fünf gestrichen.
m) Die Überschrift zu den Abbildungen 3a und 3b wird wie folgt geändert:
aa) Das Wort „Knallpatronen“ wird durch das Wort „Knallkartuschen“ ersetzt.
bb) Hinter dem Wort „Maßtafeln“ werden die Worte „– Kleinschrotmunition nach Tabelle 9 der Maßtafeln“ ange-
fügt.
n) Die Tabelle zu Abbildung 3a wird wie folgt gefasst:
„Bezeichnung
(Kaliber) A L3 s h sm Ø P1 Ø H2 Ø G1 ØF=ØZ à i
8 mm Knall 60 19,2 10,0 1,01 7,0 8,02 8,02 6,00 4,3 90° 45°
9 mm P.A. Knall 62 21,5 3,5 0,77 8,5 9,55 9,55 8,00 5,6 90° 45°
.22 lang Knall 60 15,0 5,0 0,37 7,0 5,76 5,74 5,00 4,3 90° 45°
.315 Knall 60 16,2 10,0 1,01 7,0 8,02 8,02 6,00 4,3 90° 45°
.35 R Knall 60 26,0 11,0 1,77 8,5 9,55 9,55 6,00 4,3 90° 45°
.35 Platz 62 24,8 11,0 1,77 8,5 9,55 9,55 6,00 4,3 90° 45°
.35 GR 62 24,0 11,0 1,77 8,5 9,90 9,80 6,00 4,3 90° 45°
.35 R GR 62 26,0 11,0 1,77 8,5 9,55 9,55 6,00 4,3 90° 45°
8 mm GR 62 19,2 10,0 1,01 7,0 8,45 8,45 6,00 4,3 90° 45°“.
o) Die Tabelle zu Abbildung 3b wird wie folgt gefasst:
„Bezeichnung
(Kaliber) B L3 s h sm ØP1 ØH2 ØG1 ØF=ØZ à i w
9 mm oder
.380 Knall 50 17,5 16,5 1,3 7,5 9,60 9,60 7,0 3,0 90° 45° 1,5
.320 kurz Knall 50 16,0 13,0 0,5 7,5 8,10 8,10 7,0 3,0 90° 45° 1,5
.45 Short Knall 63 18,3 17,0 1,49 7,5 12,15 12,15 7,0 3,0 90° 45° 1,1“.
p) Die Abbildung 3a wird durch folgende Abbildung ersetzt:
48 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2000
q) Die Abbildung 3b wird durch folgende Abbildung ersetzt:
Artikel 2
Änderung der Kostenverordnung zum Waffengesetz
Die Kostenverordnung zum Waffengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. April 1990 (BGBl. I S. 780),
zuletzt geändert durch die Verordnung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 480), wird wie folgt geändert:
In Abschnitt II Nr. 28.3 der Anlage werden die Nummern 3.1 bis 3.1.3 durch folgende Nummern ersetzt:
„3.1 Zulassungsprüfung
3.1.1 bis zu einer Losgröße von 1 000 Stück 150,–
3.1.2 bei Losgrößen von 1 001 bis 3 000 Stück 450,–
3.1.3 bei Losgrößen von 3 001 bis 35 000 Stück 690,–
3.1.4 bei Losgrößen von 35 001 bis 150 000 Stück 950,–
3.1.5 bei Losgrößen über 150 000 Stück 1 000,– “ .
Artikel 3
Neubekanntmachung
Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut der Dritten Verordnung zum Waffengesetz in der vom Inkraft-
treten dieser Verordnung an geltenden Fassung bekannt machen.
Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 10. Januar 2000
Der Bundesminister des Innern
Schily
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2000 49
Dritte Verordnung
zur Änderung der Kostenverordnung zum Sprengstoffgesetz
(SprengKostVÄndV 3)
Vom 12. Januar 2000
Auf Grund des § 37 Abs. 2 und 3 und des § 39 Abs. 1 „3. für Prüfungen und Maßnahmen nach
Satz 1 des Sprengstoffgesetzes in der Fassung der Be- § 32a des Gesetzes, die zum Zwecke der
kanntmachung vom 17. April 1986 (BGBl. I S. 577), die Überwachung erforderlich sind.“
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 1998 (BGBl. I b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
S. 1530) geändert worden sind, in Verbindung mit dem
2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Ju- „(3) Bei der Berechnung der Gebühr nach dem
ni 1970 (BGBl. I S. 821), jeweils auch in Verbindung mit Verwaltungsaufwand sind als Stundensätze zu-
Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom grunde zu legen
18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisations- 1. bei der Tätigkeit von Einrichtungen des Bundes
erlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet die für die jeweils in Anspruch genommene Ein-
das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit richtung durch Gesetz oder auf Grund eines
dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie: Gesetzes festgelegten Stundensätze,
2. bei der Tätigkeit von Einrichtungen eines Lan-
Artikel 1 des die für diese Tätigkeit durch Gesetz oder
auf Grund eines Gesetzes eigens festgelegten
Die Kostenverordnung zum Sprengstoffgesetz in der Stundensätze,
Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1991
(BGBl. I S. 216) wird wie folgt geändert: 3. bei der Tätigkeit sonstiger Einrichtungen die
durch Landesgesetz oder auf Grund eines
Landesgesetzes eigens festgelegten Stunden-
1. § 2 wird wie folgt geändert: sätze.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Sind für die Tätigkeit dieser Einrichtungen nicht
aa) Nummer 1 Buchstabe b und c wird wie folgt eigens Stundensätze durch Gesetz oder auf Grund
gefasst: eines Gesetzes festgelegt, sind die Stundensätze
des § 2 Abs. 1 der Kostenverordnung für Nutz-
„b) Feststellung der Zusammensetzung und leistungen der Bundesanstalt für Materialfor-
Beschaffenheit explosionsgefährlicher schung und -prüfung in der jeweils geltenden Fas-
Stoffe und von Sprengzubehör im Ver- sung zugrunde zu legen. Für Reise- und Warte-
fahren für die Zulassung nach § 5 Abs. 1 zeiten im Sinne des Absatzes 2 ist die Hälfte der
und 2, im Verfahren für den Konformitäts- Stundensätze zugrunde zu legen. Für jede an-
nachweis nach § 5a Abs. 1 oder im Ver- gefangene Viertelstunde ist ein Viertel der Stun-
fahren zur Erteilung eines Identifikations- densätze nach Satz 1 oder 2 zu berechnen.“
zeichens nach § 5a Abs. 1 und 2 des
Gesetzes,
1a. § 3 wird wie folgt geändert:
c) Entscheidung über Ausnahmen nach § 5
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
Abs. 3 oder § 5a Abs. 3 des Gesetzes,“.
„1. nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 8
bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
Abs. 1 Nr. 2a oder § 20 Abs. 2 SprengG oder“.
„2. für Prüfungen oder Untersuchungen der
b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
nach § 5 oder § 5a des Gesetzes zustän-
digen Stelle oder eines von ihr beauftrag- „2. nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 27
ten Prüflaboratoriums, die zum Zwecke Abs. 3 Satz 3 SprengG“.
der Überwachung erforderlich sind,“. c) Nummer 3 wird gestrichen.
cc) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 an-
gefügt: 1b. § 5 Abs. 1 wird aufgehoben.
50 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2000
2. Die Anlage – Gebührenverzeichnis – zur Kostenverordnung wird wie folgt gefasst:
„Anlage
Gebührenverzeichnis
A b s c h n i t t I: R a h m e n g e b ü h r e n DM
von bis
1. Erlaubnis zum Umgang oder Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen 200,– 5 500,– 1)
(§ 7 Abs. 1 SprengG)
2. Genehmigung eines Lagers zur Aufbewahrung explosionsgefährlicher 300,– 4 000,– 2)
Stoffe (§ 17 Abs. 1 Nr. 1 SprengG) zuzüglich der nach Baurecht
anfallenden Gebühren
3. Genehmigung eines Lagers zur Aufbewahrung von Böller- oder Treibla- 200,– 600,–
dungspulver bis max. 100 kg zu nichtgewerblichen Zwecken (§ 17 Abs. 1
Nr. 1 in Verbindung mit § 28 SprengG)
4. Erlaubnis zum Erwerb sowie zum Umgang mit explosionsgefährlichen 100,– 500,–
Stoffen im nichtgewerblichen Bereich (§ 27 Abs. 1 SprengG)
5. Ausstellung eines Befähigungsscheines nach § 20 SprengG 70,– 400,–
6. Wesentliche Änderung eines Befähigungsscheines nach Nummer 5 70,– 400,–
7. Verlängerung der Geltungsdauer des Befähigungsscheines nach § 20 70,– 400,–
oder der Erlaubnis nach § 27 SprengG
8. Genehmigung zum Verbringen durch Inhaber einer Erlaubnis nach § 7 60,– 300,–
SprengG bei wiederholtem Verbringen
zwischen Absender und
Empfänger wenigstens die
Mindestgebühr
9. Genehmigung zum Verbringen durch Inhaber einer Erlaubnis nach § 27 20,– 30,–
SprengG
10. Wesentliche Änderung einer Erlaubnis oder Genehmigung nach den die Hälfte der für die Erlaubnis
Nummern 1 bis 4, 8 und 9 oder Genehmigung in den
Nummern 1 bis 4, 8 und 9 vor-
gesehenen Gebühren
11. Feststellungsbescheid nach § 2 Abs. 2 SprengG 60,– 400,–
12. EG-Baumusterprüfbescheinigung (§ 5a Abs. 1 SprengG in Verbindung 60,– 650,–
mit § 12a Abs. 2 1. SprengV)
13. Bescheid über das Identifikationszeichen (§ 5a Abs. 1 SprengG) 60,– 650,–
14. Zulassung von pyrotechnischen Sätzen, sonstigen explosionsgefähr- 60,– 650,–
lichen Stoffen oder Sprengzubehör (§ 5 Abs. 1 SprengG)
15. Bauartzulassung von Bauteilen oder Systemen nach § 17 Abs. 4 SprengG 120,– 1 250,–
16. Wesentliche Änderung einer EG-Baumusterprüfbescheinigung nach Gebühr bis zu 70 vom Hundert
Nummer 12, eines Bescheids über das Identifikationszeichen nach Num- des Betrages, der für den
mer 13, einer Zulassung nach Nummer 14 oder 15 zu ändernden Bescheid vor-
gesehen ist, wenigstens aber
die Mindestgebühr
1) gestrichen.
2) Der Berechnung der Gebühren nach Nummer 2 wird die Höchstlagermenge zugrunde gelegt. Die Gebühren betragen:
bis 1 t 300,– DM
je weitere Tonne bis 10 t 40,– DM
je weitere Tonne bis zur Gebührenobergrenze 10,– DM.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2000 51
DM
von bis
17. Zuordnung von explosionsgefährlichen Stoffen zu einer Lager- oder Ver- 60,– 650,–
träglichkeitsgruppe (§ 4 Abs. 3 der 2. SprengV)
18. Besondere Anforderungen an die Verwendung von pyrotechnischen Sät- 100,– 400,–
zen, sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör nach
§ 5 Abs. 4 SprengG
19. Nachträgliche Auflage zu einer Erlaubnis oder Genehmigung nach den Gebühr bis zu 70 vom Hundert
Nummern 1 bis 4, 8 und 9 oder zu einer EG-Baumusterprüfbescheini- des Betrages, der für den
gung, Erteilung eines Identifikationszeichens oder einer Zulassung nach zugrunde liegenden Bescheid
den Nummern 12 bis 15 vorgesehen ist, wenigstens
aber die Mindestgebühr
20. Zulassung von Ausnahmen
a) von dem Erfordernis der Zulassung nach § 5 Abs. 3 SprengG 60,– 650,–
b) von dem Erfordernis der EG-Baumusterprüfung nach § 5a Abs. 3 60,– 650,–
SprengG
c) von den Verboten nach § 22 Abs. 4 Satz 2 SprengG 60,– 400,–
d) von den Vorschriften über die Begrenzung der Mengen explosionsge- 60,– 400,–
fährlicher Stoffe nach § 2 Abs. 5 der 1. SprengV
e) von den Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften nach § 19 60,– 400,–
der 1. SprengV
f) von den Vertriebs- und Verwendungsverboten nach § 24 Abs. 1 der 60,– 400,–
1. SprengV
g) von der Verpflichtung zur Teilnahme an einem Wiederholungslehrgang 60,– 120,–
nach § 32 Abs. 5 Satz 2 der 1. SprengV
h) von den Vorschriften über Führung, Inhalt, Aufbewahrung und Vorlage 60,– 600,–
des Verzeichnisses nach § 44 der 1. SprengV
i) von den Anforderungen an die Aufbewahrung explosionsgefährlicher 60,– 500,–
Stoffe nach § 3 Abs. 1 der 2. SprengV
j) von der Pflicht zur Anzeige oder der Anzeigefrist nach § 3 Abs. 2 der 60,– 150,–
3. SprengV
21. Anordnung nach § 32 Abs. 1, 2 oder Abs. 5 Satz 1 oder § 48 SprengG 80,– 650,–
oder § 24 Abs. 2 der 1. SprengV
22. Untersagungen nach § 12 Abs. 2, § 32 Abs. 3 oder 4 und nach § 33 Abs. 1, 80,– 400,–
2 oder 3 SprengG
23. Sicherstellung nach § 32 Abs. 5 Satz 2 oder 4 SprengG 80,– 260,–
24. Anordnung vorläufiger Maßnahmen nach § 32a Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 2 80,– 650,–
Satz 1 und Abs. 4 SprengG
25. Untersagung nach § 32a Abs. 1 Satz 4 und Abs. 4 SprengG 80,– 400,–
26. Anerkennung von Grund- und Sonderlehrgängen nach § 32 Abs. 1 der 275,– 800,–
1. SprengV
27. Anerkennung von Wiederholungslehrgängen nach § 32 Abs. 1 der 150,– 500,–
1. SprengV
28. Überprüfung einer verantwortlichen Person, deren Bestellung nach § 14 70,– 400,–
Satz 3 SprengG angezeigt worden ist
29. Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 34 Abs. 2 der 70,– 400,–
1. SprengV
30. Bewilligungen von Fristverlängerungen nach § 11 Satz 2 SprengG 100,– 150,–
52 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2000
DM
von bis
31. Abnahme der Prüfung außerhalb eines Lehrganges nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 120,– 400,– 3)
in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Nr. 2a oder § 20 Abs. 2 SprengG
32. Abnahme der Prüfung außerhalb eines Lehrganges nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 60,– 250,– 3)
in Verbindung mit § 27 Abs. 3 Satz 3 SprengG
A b s c h n i t t II: F e s t e G e b ü h r e n DM
1. Abnahme der Prüfung als Abschluss eines Grund- oder Sonderlehrganges 100,–
nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 SprengG in Verbindung mit § 36 1. SprengV zuzüglich DM 15,–
je Teilnehmer
2. Bewilligung einer Ausnahme von dem Alterserfordernis nach § 27 Abs. 5 100,–
SprengG
3. Ersatzausfertigung für eine in Verlust geratene Erlaubnis nach § 7 oder 100,–
§ 27 SprengG oder einen in Verlust geratenen Befähigungsschein nach
§ 20 SprengG
4. Ungültigkeitserklärung bei Verlust eines Erlaubnisbescheides, einer Aus- 150,–
fertigung oder eines Befähigungsscheines (§ 35 Abs. 2 SprengG) zuzüglich der Kosten der
Bekanntmachung im Bundes-
anzeiger
A b s c h n i t t III: G e b ü h r e n i n s o n s t i g e n F ä l l e n DM
von bis
1. Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen, die im Interesse oder 60,- 600,–
auf Veranlassung des Gebührenschuldners vorgenommen werden und
nicht in Abschnitt I oder II aufgeführt sind
2. Widerruf oder Rücknahme einer Amtshandlung, zu der der Berechtigte Gebühr bis zu 75 vom Hundert
Anlass gegeben hat des Betrages, der als Gebühr
für die Vornahme der widerru-
fenen oder zurückgenommenen
Amtshandlung vorgesehen ist
oder zu erheben wäre
3. Ablehnungen aus anderen als Unzuständigkeitsgründen oder bei Zurück- Gebühr bis zu 75 vom Hundert
nahme von Anträgen auf Vornahme von Amtshandlungen nach Beginn der des Betrages, der als Gebühr für
sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung die beantragte Amtshandlung
vorgesehen ist
4. Teilweise oder vollständig erfolglose Widerspruchsverfahren Gebühr bis zu der Gebühr für
die beantragte oder angefoch-
tene Amtshandlung, mindestens
jedoch DM 50,–, soweit nicht
für die Amtshandlung eine nied-
rigere Gebühr vorgesehen ist.
Dies gilt nicht, wenn der Wider-
spruch nur deshalb keinen Er-
folg hat, weil die Verletzung
einer Verfahrens- oder Form-
vorschrift nach § 45 des Verwal-
tungsverfahrensgesetzes unbe-
achtlich ist
3) Bei einer Prüfung von Personengruppen darf die Maximalgebühr je Gruppe nicht überschritten werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2000 53
DM
von bis
5. Bei Rücknahme eines Widerspruches nach Beginn der sachlichen Bear- Gebühr bis zu 75 vom Hundert
beitung, jedoch vor deren Beendigung der Gebühr eines erfolglosen
Widerspruchsverfahrens
6. Zurückweisung oder bei Rücknahme eines Widerspruches gegen eine Gebühr bis zu 10 vom Hundert
Kostenentscheidung in einem sprengstoffrechtlichen Verfahren des streitigen Betrages.“
Artikel 2
Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut der Kostenverordnung zum Sprengstoffgesetz in der vom
Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt neu bekannt machen.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am 1. April 2000 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 12. Januar 2000
Der Bundesminister des Innern
Schily
–––––––––––––––
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 9. November 1999
– 2 BvL 5/95 – wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 7 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes des Landes Hessen über Sonderurlaub
für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Jugendarbeit in der Fassung vom
11. Februar 1994 (Gesetz- und Verordnungsblatt I Seite 126) ist mit Artikel 105
und Artikel 110 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Bundes-
verfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Berlin, den 7. Januar 2000
Die Bundesministerin der Justiz
Däubler-Gmelin
54 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2000
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Dezember 1999
– 1 BvR 1327/98 – wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 13 der Berufsordnung der Rechtsanwälte vom 10. Dezember 1996 (BRAK-
Mitteilungen 1996, Seite 241) ist mit Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes
unvereinbar und nichtig.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Bundes-
verfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Berlin, den 7. Januar 2000
Die Bundesministerin der Justiz
Däubler-Gmelin
–––––––––––––––
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Oktober 1999
– 1 BvR 385/90 – wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 99 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 der Verwaltungs-
gerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991
(Bundesgesetzblatt I Seite 686) ist nach Maßgabe der Gründe mit Artikel 19
Absatz 4 des Grundgesetzes unvereinbar. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, bis
zum 31. Dezember 2001 einen verfassungsmäßigen Zustand herzustellen.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Bundes-
verfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Berlin, den 12. Januar 2000
Die Bundesministerin der Justiz
Däubler-Gmelin
54 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2000
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Dezember 1999
– 1 BvR 1327/98 – wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 13 der Berufsordnung der Rechtsanwälte vom 10. Dezember 1996 (BRAK-
Mitteilungen 1996, Seite 241) ist mit Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes
unvereinbar und nichtig.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Bundes-
verfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Berlin, den 7. Januar 2000
Die Bundesministerin der Justiz
Däubler-Gmelin
–––––––––––––––
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Oktober 1999
– 1 BvR 385/90 – wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 99 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 der Verwaltungs-
gerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991
(Bundesgesetzblatt I Seite 686) ist nach Maßgabe der Gründe mit Artikel 19
Absatz 4 des Grundgesetzes unvereinbar. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, bis
zum 31. Dezember 2001 einen verfassungsmäßigen Zustand herzustellen.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Bundes-
verfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Berlin, den 12. Januar 2000
Die Bundesministerin der Justiz
Däubler-Gmelin