938 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2000
Ausführungsgesetz
zu dem Protokoll von 1996 zur Änderung des Übereinkommens von 1976
über die Beschränkung der Haftung für Seeforderungen
Vom 27. Juni 2000
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: „(3) Die Haftung für Seeforderungen aus Vorfällen bis zu
dem Inkrafttreten des Protokolls von 1996 zur Änderung
des Übereinkommens von 1976 über die Beschränkung
Artikel 1 der Haftung für Seeforderungen (BGBl. 2000 II S. 790)
Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt oder bis zu dem Inkrafttreten einer späteren Änderung des
Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten be- Übereinkommens für die Bundesrepublik Deutschland
reinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 2 kann nach den bis zu dem Zeitpunkt des jeweiligen Vor-
des Gesetzes vom 27. Juni 2000 (BGBl. I S. 897), wird wie falls geltenden Bestimmungen beschränkt werden.“
folgt geändert:
1. § 486 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: Artikel 3
„(1) Die Haftung für Seeforderungen kann nach den In § 1 Abs. 1 der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungs-
Bestimmungen des Übereinkommens vom 19. No- ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
vember 1976 über die Beschränkung der Haftung für 23. März 1999 (BGBl. I S. 530, 2000 I S. 149) wird die
Seeforderungen (BGBl. 1986 II S. 786), geändert durch Angabe „(BGBl. 1986 II S. 786; Haftungsbeschränkungs-
das Protokoll vom 2. Mai 1996 (BGBl. 2000 II S. 790), in übereinkommen)“ durch die Angabe „(BGBl. 1986 II
seiner jeweiligen für die Bundesrepublik Deutschland S. 786), geändert durch das Protokoll vom 2. Mai 1996
geltenden Fassung (Haftungsbeschränkungsüberein- (BGBl. 2000 II S. 790), in der jeweils für die Bundesrepu-
kommen) beschränkt werden.“ blik Deutschland geltenden Fassung (Haftungsbeschrän-
kungsübereinkommen)“ ersetzt.
2. In § 487a wird die Zahl „500“ durch die Zahl „2 000“
ersetzt.
Artikel 4
3. In § 487c Abs. 1 und 3 Satz 2 wird jeweils die Zahl
„1 000“ durch die Zahl „2 000“ ersetzt. (1) Dieses Gesetz tritt an dem Tag in Kraft, an dem das
Protokoll von 1996 zur Änderung des Übereinkommens
von 1976 über die Beschränkung der Haftung für See-
Artikel 2 forderungen für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft
tritt.
Dem Artikel 7 des Einführungsgesetzes zum Handels-
gesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede- (2) Der Tag, an dem das Protokoll von 1996 zur Ände-
rungsnummer 4101-1, veröffentlichten bereinigten Fas- rung des Übereinkommens von 1976 über die Beschrän-
sung, das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom kung der Haftung für Seeforderungen nach seinem Arti-
24. Februar 2000 (BGBl. I S. 154) geändert worden ist, kel 11 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt,
wird folgender Absatz 3 angefügt: ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 27. Juni 2000
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin der Justiz
Däubler-Gmelin
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2000 939
Gesetz
zur Sicherstellung der Rentenauszahlung im Vormonat
(Rentenauszahlungsgesetz)
Vom 27. Juni 2000
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
§ 118 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Renten-
versicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261;
1990 I S. 1337), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. Juni 2000
(BGBl. I S. 910) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„(1) Laufende Geldleistungen mit Ausnahme des Übergangsgeldes werden
zum letzten Bankarbeitstag des Monats ausgezahlt, der dem Monat vorausgeht,
in dem sie fällig werden (§ 41 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch).“
Artikel 2
Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
§ 96 Abs. 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallver-
sicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das
zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2534)
geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„(1) Laufende Geldleistungen mit Ausnahme des Verletzten- und Übergangs-
geldes werden zum letzten Bankarbeitstag des Monats ausgezahlt, der dem
Monat vorausgeht, in dem sie fällig werden (§ 41 des Ersten Buches Sozial-
gesetzbuch).“
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-
blatt verkündet.
Berlin, den 27. Juni 2000
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Walter Riester
940 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2000
Bekanntmachung
der Neufassung des Verbraucherkreditgesetzes
Vom 29. Juni 2000
Auf Grund des Artikels 10 des Gesetzes über Fernabsatzverträge und andere
Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro
vom 27. Juni 2000 (BGBl. I S. 897) wird nachstehend der Wortlaut des Verbrau-
cherkreditgesetzes in der vom 1. Oktober 2000 an geltenden Fassung bekannt
gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. den am 1. Januar 1991 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom
17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2840),
2. den am 1. Mai 1993 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom 27. April
1993 (BGBl. I S. 509),
3. den am 1. Januar 1997 in Kraft getretenen § 10 Abs. 2 des Gesetzes vom
20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2154),
4. den am 1. Oktober 2000 in Kraft tretenden Artikel 6 Abs. 1 des eingangs
genannten Gesetzes.
Berlin, den 29. Juni 2000
Die Bundesministerin der Justiz
Däubler-Gmelin
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2000 941
Verbraucherkreditgesetz
(VerbrKrG)
Erster Abschnitt 4. die ein Arbeitgeber mit seinem Arbeitnehmer zu Zin-
sen abschließt, die unter den marktüblichen Sätzen
Anwendungsbereich liegen;
§1 5. die im Rahmen der Förderung des Wohnungswesens
und des Städtebaus auf Grund öffentlich-rechtlicher
Anwendungsbereich Bewilligungsbescheide oder auf Grund von Zuwen-
(1) Dieses Gesetz gilt für Kreditverträge und Kredit- dungen aus öffentlichen Haushalten unmittelbar zwi-
vermittlungsverträge zwischen einem Unternehmer, der schen der die Fördermittel vergebenden öffentlich-
einen Kredit gewährt (Kreditgeber) oder vermittelt oder rechtlichen Anstalt und dem Verbraucher zu Zins-
nachweist (Kreditvermittler), und einem Verbraucher. Als sätzen abgeschlossen werden, die unter den markt-
Verbraucher gelten auch alle anderen natürlichen Perso- üblichen Sätzen liegen.
nen, es sei denn, dass der Kredit nach dem Inhalt des Ver- (2) Keine Anwendung finden ferner
trags für ihre bereits ausgeübte gewerbliche oder selb-
ständige berufliche Tätigkeit bestimmt ist. 1. § 4 Abs. 1 Satz 4 und 5, §§ 6, 13 Abs. 3 und § 14 auf
Finanzierungsleasingverträge;
(2) Kreditvertrag ist ein Vertrag, durch den ein Kredit-
2. § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Buchstabe b und die §§ 7, 9 und
geber einem Verbraucher einen entgeltlichen Kredit in
11 bis 13 auf Kreditverträge, nach denen der Kredit von
Form eines Darlehens, eines Zahlungsaufschubs oder
der Sicherung durch ein Grundpfandrecht abhängig
einer sonstigen Finanzierungshilfe gewährt oder zu ge-
gemacht und zu für grundpfandrechtlich abgesicherte
währen verspricht.
Kredite und deren Zwischenfinanzierung üblichen
(3) Kreditvermittlungsvertrag ist ein Vertrag, nach dem Bedingungen gewährt wird; der Sicherung durch ein
ein Kreditvermittler es unternimmt, einem Verbraucher Grundpfandrecht steht es gleich, wenn von einer sol-
gegen Entgelt einen Kredit zu vermitteln oder ihm die chen Sicherung gemäß § 7 Abs. 3 bis 5 des Gesetzes
Gelegenheit zum Abschluss eines Kreditvertrags nachzu- über Bausparkassen abgesehen wird;
weisen.
3. die §§ 4 bis 7 und 9 Abs. 2 auf Kreditverträge, die in ein
nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung errich-
§2 tetes gerichtliches Protokoll aufgenommen oder nota-
Lieferung in Teilleistungen riell beurkundet sind, wenn das Protokoll oder die
oder wiederkehrenden Leistungen notarielle Urkunde den Jahreszins, die bei Abschluss
Die Vorschriften des § 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, des des Vertrags in Rechnung gestellten Kosten des Kre-
§ 7 Abs. 1 und 2 und des § 8 gelten entsprechend, wenn dits sowie die Voraussetzungen enthält, unter denen
die Willenserklärung des Verbrauchers auf den Abschluss der Jahreszins oder die Kosten geändert werden kön-
eines Vertrags gerichtet ist, der nen;
4. § 9 auf Kreditverträge, die der Finanzierung des Er-
1. die Lieferung mehrerer als zusammengehörend ver-
werbs von Wertpapieren, Devisen oder Edelmetallen
kaufter Sachen in Teilleistungen zum Gegenstand hat
dienen.
und bei dem das Entgelt für die Gesamtheit der Sachen
in Teilleistungen zu entrichten ist;
2. die regelmäßige Lieferung von Sachen gleicher Art zum Zweiter Abschnitt
Gegenstand hat;
Kreditvertrag
3. die Verpflichtung zum wiederkehrenden Erwerb oder
Bezug von Sachen zum Gegenstand hat. §4
Schriftform, erforderliche Angaben
§3
(1) Der Kreditvertrag bedarf der schriftlichen Form. Der
Ausnahmen
Form ist genügt, wenn Antrag und Annahme durch die
(1) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Kredit- Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich erklärt wer-
verträge und auf Verträge über die Vermittlung oder den den. Die Erklärung des Kreditgebers bedarf keiner Unter-
Nachweis von Kreditverträgen, zeichnung, wenn sie mit Hilfe einer automatischen Einrich-
1. bei denen der auszuzahlende Kreditbetrag (Nettokre- tung erstellt wird. Die vom Verbraucher zu unterzeichnende
ditbetrag) oder Barzahlungspreis 200 Euro nicht über- Erklärung muss angeben
steigt; 1. bei Kreditverträgen im Allgemeinen
2. wenn der Kredit für die Aufnahme einer gewerblichen a) den Nettokreditbetrag, gegebenenfalls die Höchst-
oder selbständigen beruflichen Tätigkeit bestimmt ist grenze des Kredits;
und der Nettokreditbetrag oder Barzahlungspreis b) den Gesamtbetrag aller vom Verbraucher zur Til-
50 000 Euro übersteigt; gung des Kredits sowie zur Zahlung der Zinsen und
3. durch die dem Verbraucher ein Zahlungsaufschub von sonstigen Kosten zu entrichtenden Teilzahlungen,
nicht mehr als drei Monaten eingeräumt wird; wenn der Gesamtbetrag bei Abschluss des Kredit-
942 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2000
vertrags für die gesamte Laufzeit der Höhe nach §5
feststeht. Ferner ist bei Krediten mit veränderlichen
Überziehungskredit
Bedingungen, die in Teilzahlungen getilgt werden,
ein Gesamtbetrag auf der Grundlage der bei Ab- (1) Die Bestimmungen des § 4 gelten nicht für Kreditver-
schluss des Vertrags maßgeblichen Kreditbedin- träge, bei denen ein Kreditinstitut einem Verbraucher das
gungen anzugeben. Kein Gesamtbetrag ist anzuge- Recht einräumt, sein laufendes Konto in bestimmter Höhe
ben bei Krediten, bei denen die Inanspruchnahme zu überziehen, wenn außer den Zinsen für den in Anspruch
bis zu einer Höchstgrenze freigestellt ist; genommenen Kredit keine weiteren Kosten in Rechnung
gestellt werden und die Zinsen nicht in kürzeren Perioden
c) die Art und Weise der Rückzahlung des Kredits
als drei Monaten belastet werden. Das Kreditinstitut hat
oder, wenn eine Vereinbarung hierüber nicht vorge-
den Verbraucher vor der Inanspruchnahme eines solchen
sehen ist, die Regelung der Vertragsbeendigung;
Kredits zu unterrichten über
d) den Zinssatz und alle sonstigen Kosten des Kredits,
1. die Höchstgrenze des Kredits;
die, soweit ihre Höhe bekannt ist, im Einzelnen zu
bezeichnen, im Übrigen dem Grunde nach anzuge- 2. den zum Zeitpunkt der Unterrichtung geltenden Jah-
ben sind, einschließlich etwaiger vom Verbraucher reszins;
zu tragender Vermittlungskosten;
3. die Bedingungen, unter denen der Zinssatz geändert
e) den effektiven Jahreszins oder, wenn eine Ände- werden kann;
rung des Zinssatzes oder anderer preisbestimmen-
4. die Regelung der Vertragsbeendigung.
der Faktoren vorbehalten ist, den anfänglichen
effektiven Jahreszins; zusammen mit dem anfäng- Die Vertragsbedingungen der Nummern 1 bis 4 sind
lichen effektiven Jahreszins ist auch anzugeben, dem Verbraucher spätestens nach der ersten Inan-
unter welchen Voraussetzungen preisbestimmende spruchnahme des Kredits schriftlich zu bestätigen. Ferner
Faktoren geändert werden können und auf welchen ist der Verbraucher während der Inanspruchnahme des
Zeitraum Belastungen, die sich aus einer nicht voll- Kredits über jede Änderung des Jahreszinses zu unter-
ständigen Auszahlung oder aus einem Zuschlag zu richten. Die Bestätigung nach Satz 3 und die Unterrich-
dem Kreditbetrag ergeben, bei der Berechnung des tung nach Satz 4 können auch in Form eines Ausdrucks
effektiven Jahreszinses verrechnet werden; auf einem Kontoauszug erfolgen.
f) die Kosten einer Restschuld- oder sonstigen Ver- (2) Duldet das Kreditinstitut die Überziehung eines lau-
sicherung, die im Zusammenhang mit dem Kredit- fenden Kontos und wird das Konto länger als drei Monate
vertrag abgeschlossen wird; überzogen, so hat das Kreditinstitut den Verbraucher über
g) zu bestellende Sicherheiten; den Jahreszins, die Kosten sowie die diesbezüglichen
Änderungen zu unterrichten; dies kann in Form eines Aus-
2. bei Kreditverträgen, die die Lieferung einer bestimm- drucks auf einem Kontoauszug erfolgen.
ten Sache oder die Erbringung einer bestimmten ande-
ren Leistung gegen Teilzahlungen zum Gegenstand
§6
haben,
Rechtsfolgen von Formmängeln
a) den Barzahlungspreis;
(1) Der Kreditvertrag ist nichtig, wenn die Schriftform
b) den Teilzahlungspreis (Gesamtbetrag von Anzah-
insgesamt nicht eingehalten ist oder wenn eine der in § 4
lung und allen vom Verbraucher zu entrichtenden
Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Buchstabe a bis f und Nr. 2 Buch-
Teilzahlungen einschließlich Zinsen und sonstiger
stabe a bis e vorgeschriebenen Angaben fehlt.
Kosten);
c) Betrag, Zahl und Fälligkeit der einzelnen Teilzahlun- (2) Ungeachtet eines Mangels nach Absatz 1 wird der
gen; Kreditvertrag in den Fällen des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 gül-
tig, soweit der Verbraucher das Darlehen empfängt oder
d) den effektiven Jahreszins; den Kredit in Anspruch nimmt. Jedoch ermäßigt sich der
e) die Kosten einer Versicherung, die im Zusammen- dem Kreditvertrag zugrunde gelegte Zinssatz (§ 4 Abs. 1
hang mit dem Kreditvertrag abgeschlossen wird; Satz 4 Nr. 1 Buchstabe d) auf den gesetzlichen Zinssatz,
wenn seine Angabe, die Angabe des effektiven oder
f) die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts oder anfänglichen effektiven Jahreszinses oder die Angabe des
einer anderen zu bestellenden Sicherheit. Gesamtbetrags nach Buchstabe b fehlt. Nicht angege-
Der Angabe eines Barzahlungspreises und eines effek- bene Kosten werden vom Verbraucher nicht geschuldet.
tiven Jahreszinses bedarf es nicht, wenn der Kreditgeber Vereinbarte Teilzahlungen sind unter Berücksichtigung
nur gegen Teilzahlungen Sachen liefert oder Leistungen der verminderten Zinsen oder Kosten neu zu berechnen.
erbringt. Ist nicht angegeben, unter welchen Voraussetzungen
(2) Effektiver Jahreszins ist die in einem Vomhundert- preisbestimmende Faktoren geändert werden können, so
satz des Nettokreditbetrags oder des Barzahlungspreises entfällt die Möglichkeit, diese zum Nachteil des Verbrau-
anzugebende Gesamtbelastung pro Jahr. Die Berechnung chers zu ändern. Sicherheiten können bei fehlenden
des effektiven und des anfänglichen effektiven Jahres- Angaben hierüber nicht gefordert werden; dies gilt nicht,
zinses richtet sich nach § 4*) der Verordnung zur Regelung wenn der Nettokreditbetrag 50 000 Euro übersteigt.
der Preisangaben. (3) Ungeachtet eines Mangels nach Absatz 1 wird der
(3) Der Kreditgeber hat dem Verbraucher eine Abschrift Kreditvertrag in den Fällen des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 gül-
der Vertragserklärungen auszuhändigen. tig, wenn dem Verbraucher die Sache übergeben oder die
Leistung erbracht wird. Jedoch ist der Barzahlungspreis
*) Anmerkung: jetzt § 6. höchstens mit dem gesetzlichen Zinssatz zu verzinsen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2000 943
wenn die Angabe des Teilzahlungspreises oder des effek- fügung stehen und nicht gesondert unterschrieben wer-
tiven Jahreszinses fehlt. Ist ein Barzahlungspreis nicht den muss.
genannt, so gilt im Zweifel der Marktpreis als Barzah-
lungspreis. Die Bestellung von Sicherheiten kann bei §9
fehlenden Angaben hierüber nicht gefordert werden.
Verbundene Geschäfte
(4) Ist der effektive oder der anfängliche effektive Jah-
reszins zu niedrig angegeben, so vermindert sich in den (1) Ein Kaufvertrag bildet ein mit dem Kreditvertrag ver-
Fällen des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 der dem Kreditvertrag bundenes Geschäft, wenn der Kredit der Finanzierung des
zugrunde gelegte Zinssatz, in den Fällen des § 4 Abs. 1 Kaufpreises dient und beide Verträge als wirtschaftliche
Satz 4 Nr. 2 der Teilzahlungspreis um den Vomhun- Einheit anzusehen sind. Eine wirtschaftliche Einheit ist ins-
dertsatz, um den der effektive oder anfängliche effektive besondere anzunehmen, wenn der Kreditgeber sich bei
Jahreszins zu niedrig angegeben ist. der Vorbereitung oder dem Abschluss des Kreditvertrags
der Mitwirkung des Verkäufers bedient.
§7 (2) Der Verbraucher ist an seine auf den Abschluss des
verbundenen Kaufvertrags gerichtete Willenserklärung
Widerrufsrecht
nicht gebunden, wenn er den Kreditvertrag gemäß § 7
(1) Dem Verbraucher steht ein Widerrufsrecht nach Abs. 1 in Verbindung mit § 361a des Bürgerlichen Gesetz-
§ 361a des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu. Hat ein Kredit- buchs fristgerecht widerrufen hat. Hierauf ist in der Beleh-
vertrag die Lieferung einer Sache oder die Erbringung rung nach § 361a Abs. 1 Satz 3 und 4 hinzuweisen. § 7
einer anderen Leistung zum Gegenstand, so kann anstelle Abs. 3 findet keine Anwendung. Ist der Nettokreditbetrag
des Widerrufsrechts ein Rückgaberecht nach § 361b des dem Verkäufer bereits zugeflossen, so tritt der Kredit-
Bürgerlichen Gesetzbuchs eingeräumt werden. geber im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der
(2) Wird der Verbraucher nicht entsprechend § 361a Rechtsfolgen des Widerrufs (§ 361a Abs. 2 des Bürger-
Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie über den lichen Gesetzbuchs) in die Rechte und Pflichten des Ver-
Wegfall des Widerrufsrechts nach Absatz 3 belehrt, so käufers aus dem Kaufvertrag ein.
erlischt das Widerrufsrecht erst nach beiderseits vollstän- (3) Der Verbraucher kann die Rückzahlung des Kredits
diger Erbringung der Leistung, spätestens jedoch ein Jahr verweigern, soweit Einwendungen aus dem verbundenen
nach Abgabe der auf den Abschluss des Kreditvertrags Kaufvertrag ihn gegenüber dem Verkäufer zur Verweige-
gerichteten Willenserklärung des Verbrauchers. rung seiner Leistung berechtigen würden. Dies gilt nicht,
(3) Hat der Verbraucher in den Fällen des § 4 Abs. 1 wenn der finanzierte Kaufpreis 200 Euro nicht überschrei-
Satz 4 Nr. 1 das Darlehen empfangen, gilt der Widerruf als tet sowie bei Einwendungen, die auf einer zwischen dem
nicht erfolgt, wenn er das Darlehen nicht binnen zweier Verkäufer und dem Verbraucher nach Abschluss des Kre-
Wochen entweder nach Erklärung des Widerrufs oder ditvertrags vereinbarten Vertragsänderung beruhen. Be-
nach Auszahlung des Darlehens zurückzahlt. ruht die Einwendung des Verbrauchers auf einem Mangel
der gelieferten Sache und verlangt der Verbraucher auf
(4) Die Absätze 1 bis 3 finden keine Anwendung auf die Grund vertraglicher oder gesetzlicher Bestimmungen
in § 5 Abs. 1 Satz 1 genannten Kreditverträge, wenn der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, so kann er die Rück-
Verbraucher nach dem Kreditvertrag den Kredit jederzeit zahlung des Kredits erst verweigern, wenn die Nachbes-
ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne zusätz- serung oder Ersatzlieferung fehlgeschlagen ist.
liche Kosten zurückzahlen kann. Sie finden ferner keine
Anwendung, wenn der Kreditvertrag der Finanzierung des (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Kredite,
Erwerbs eines Teilnutzungsrechts an einem Wohnge- die zur Finanzierung des Entgelts für eine andere Leistung
bäude dient und mit dem Erwerbsvertrag eine wirtschaft- als die Lieferung einer Sache gewährt werden.
liche Einheit bildet.
§ 10
§8 Einwendungsverzicht,
Sondervorschrift für den Fernabsatzhandel Wechsel- und Scheckverbot
(1) Auf vom Unternehmer gemäß § 1 Abs. 2 dieses (1) Eine Vereinbarung, durch die der Verbraucher auf
Gesetzes oder gemäß § 4 Abs. 1 des Fernabsatzgesetzes das Recht verzichtet, Einwendungen, die ihm gegenüber
finanzierte Fernabsatzverträge findet § 4 keine Anwen- dem Kreditgeber zustehen, gemäß § 404 des Bürgerlichen
dung, wenn die in § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 Buchstabe a bis e Gesetzbuchs einem Abtretungsgläubiger entgegenzu-
bezeichneten Angaben mit Ausnahme des Betrags der setzen oder eine ihm gegen den Kreditgeber zustehende
einzelnen Teilzahlungen dem Verbraucher so rechtzeitig Forderung gemäß § 406 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung stehen, auch dem Abtretungsgläubiger gegenüber aufzurechnen,
dass er die Angaben vor dem Abschluss des Vertrags ein- ist unwirksam.
gehend zur Kenntnis nehmen kann. (2) Der Verbraucher darf nicht verpflichtet werden, für
(2) Für vom Unternehmer nach Absatz 1 oder von einem die Ansprüche des Kreditgebers aus dem Kreditvertrag
Dritten gemäß § 4 Abs. 2 des Fernabsatzgesetzes finan- eine Wechselverbindlichkeit einzugehen. Der Kreditgeber
zierte Fernabsatzverträge entfallen das Widerrufs- und darf vom Verbraucher zur Sicherung seiner Ansprüche aus
das Rückgaberecht nach §§ 7 und 9 Abs. 2. Dies gilt nicht, dem Kreditvertrag einen Scheck nicht entgegennehmen.
soweit dem Verbraucher auf Grund des Fernabsatzgeset- Der Verbraucher kann vom Kreditgeber jederzeit die Her-
zes kein Widerrufsrecht und kein Rückgaberecht zusteht; ausgabe eines Wechsels oder Schecks, der entgegen
§ 7 ist dann mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Satz 1 oder 2 begeben worden ist, verlangen. Der Kredit-
Belehrung über das Widerrufs- oder Rückgaberecht dem geber haftet für jeden Schaden, der dem Verbraucher aus
Verbraucher auf einem dauerhaften Datenträger zur Ver- einer solchen Wechsel- oder Scheckbegebung entsteht.
944 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2000
§ 11 wegen Zahlungsverzugs des Verbrauchers nur unter den
Verzugszinsen, in § 12 Abs. 1 bezeichneten Voraussetzungen zurück-
Anrechnung von Teilleistungen treten.
(1) Soweit der Verbraucher mit Zahlungen, die er auf (2) Auf den Rücktritt finden die für das vertragsmäßige
Grund des Kreditvertrags schuldet, in Verzug kommt, ist Rücktrittsrecht geltenden Vorschriften der §§ 346 bis 354
der geschuldete Betrag mit 5 vom Hundert über dem und 356 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende
jeweiligen Diskontsatz*) der Deutschen Bundesbank zu Anwendung. Der Verbraucher hat dem Kreditgeber auch
verzinsen, wenn nicht im Einzelfall der Kreditgeber einen die infolge des Vertrags gemachten Aufwendungen zu
höheren oder der Verbraucher einen niedrigeren Schaden ersetzen. Bei der Bemessung der Vergütung von Nutzun-
nachweist. gen einer zurückzugewährenden Sache ist auf die inzwi-
schen eingetretene Wertminderung Rücksicht zu nehmen.
(2) Nach Eintritt des Verzugs anfallende Zinsen sind auf
einem gesonderten Konto zu verbuchen und dürfen nicht (3) Nimmt der Kreditgeber die auf Grund des Kreditver-
in ein Kontokorrent mit dem geschuldeten Betrag oder trags gelieferte Sache wieder an sich, gilt dies als Aus-
anderen Forderungen des Kreditgebers eingestellt wer- übung des Rücktrittsrechts, es sei denn, der Kreditgeber
den. Hinsichtlich dieser Zinsen gilt § 289 Satz 2 des Bür- einigt sich mit dem Verbraucher, diesem den gewöhnli-
gerlichen Gesetzbuchs mit der Maßgabe, dass der Kredit- chen Verkaufswert der Sache im Zeitpunkt der Wegnahme
geber Schadensersatz nur bis zur Höhe des gesetzlichen zu vergüten. Satz 1 gilt auch dann, wenn ein Vertrag über
Zinssatzes verlangen kann. die Lieferung einer Sache mit einem Kreditvertrag zu einer
wirtschaftlichen Einheit verbunden ist (§ 9 Abs. 1) und der
(3) Zahlungen des Verbrauchers, die zur Tilgung der Kreditgeber die Sache an sich nimmt; im Falle des Rück-
gesamten fälligen Schuld nicht ausreichen, werden tritts bestimmt sich das Rechtsverhältnis zwischen dem
abweichend von § 367 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetz- Kreditgeber und dem Verbraucher nach Absatz 2.
buchs zunächst auf die Kosten der Rechtsverfolgung,
dann auf den übrigen geschuldeten Betrag (Absatz 1) und § 14
zuletzt auf die Zinsen (Absatz 2) angerechnet. Der Kredit-
geber darf Teilzahlungen nicht zurückweisen. Auf die Vorzeitige Zahlung
Ansprüche auf Zinsen finden die §§ 197 und 218 Abs. 2 Erfüllt der Verbraucher vorzeitig seine Verbindlichkeiten
des Bürgerlichen Gesetzbuchs keine Anwendung. Die aus einem Kreditvertrag, der die Lieferung einer Sache
Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, soweit Zahlungen oder die Erbringung einer anderen Leistung gegen Teil-
auf Vollstreckungstitel geleistet werden, deren Haupt- zahlungen zum Gegenstand hat, so vermindert sich der
forderung auf Zinsen lautet. Teilzahlungspreis um die Zinsen und sonstigen laufzeit-
abhängigen Kosten, die bei staffelmäßiger Berechnung
§ 12 auf die Zeit nach der vorzeitigen Erfüllung entfallen. Ist
Gesamtfälligstellung bei einem Kreditvertrag ein Barzahlungspreis gemäß § 4
bei Teilzahlungskrediten Abs. 1 Satz 5 nicht anzugeben, so ist der gesetzliche Zins-
satz zugrunde zu legen. Zinsen und sonstige laufzeitab-
(1) Der Kreditgeber kann bei einem Kredit, der in Teil-
hängige Kosten kann der Kreditgeber jedoch für die ersten
zahlungen zu tilgen ist, den Kreditvertrag wegen Zah-
neun Monate der ursprünglich vorgesehenen Laufzeit
lungsverzugs des Verbrauchers nur kündigen, wenn
auch dann verlangen, wenn der Verbraucher seine Ver-
1. der Verbraucher mit mindestens zwei aufeinander bindlichkeiten vor Ablauf dieses Zeitraums erfüllt.
folgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise und min-
destens 10 vom Hundert, bei einer Laufzeit des Kredit-
vertrags über drei Jahre mit 5 vom Hundert des Nenn-
Dritter Abschnitt
betrags des Kredits oder des Teilzahlungspreises in Kreditvermittlungsvertrag
Verzug ist und
2. der Kreditgeber dem Verbraucher erfolglos eine zwei- § 15
wöchige Frist zur Zahlung des rückständigen Betrags Schriftform
mit der Erklärung gesetzt hat, dass er bei Nichtzahlung
(1) Der Kreditvermittlungsvertrag bedarf der schriftli-
innerhalb der Frist die gesamte Restschuld verlange.
chen Form. In der Vertragsurkunde ist insbesondere die
Der Kreditgeber soll dem Verbraucher spätestens mit der Vergütung des Kreditvermittlers in einem Vomhundertsatz
Fristsetzung ein Gespräch über die Möglichkeiten einer des Darlehensbetrags anzugeben; hat der Kreditvermittler
einverständlichen Regelung anbieten. auch mit dem Kreditgeber eine Vergütung vereinbart, so
(2) Kündigt der Kreditgeber den Kreditvertrag, so ver- ist auch diese anzugeben. Die Vertragsurkunde darf nicht
mindert sich die Restschuld um die Zinsen und sonstigen mit dem Antrag auf Hingabe des Darlehens verbunden
laufzeitabhängigen Kosten des Kredits, die bei staffel- werden. Der Kreditvermittler hat dem Verbraucher eine
mäßiger Berechnung auf die Zeit nach Wirksamwerden Abschrift der Urkunde auszuhändigen.
der Kündigung entfallen. (2) Ein Kreditvermittlungsvertrag, der den Anforderun-
gen des Absatzes 1 Satz 1 bis 3 nicht genügt, ist nichtig.
§ 13
Rücktritt des Kreditgebers § 16
(1) Der Kreditgeber kann von einem Kreditvertrag, der Vergütung
die Lieferung einer Sache oder die Erbringung einer ande- Der Verbraucher ist zur Zahlung der Vergütung nur ver-
ren Leistung gegen Teilzahlungen zum Gegenstand hat, pflichtet, wenn infolge der Vermittlung oder des Nachwei-
*) Anmerkung: nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes jetzt Basis- ses des Kreditvermittlers das Darlehen an den Verbrau-
zinssatz. cher geleistet wird und ein Widerruf des Verbrauchers
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2000 945
nach § 7 Abs. 1 nicht mehr möglich ist. Soweit das Dar- Vierter Abschnitt
lehen mit Wissen des Kreditvermittlers der vorzeitigen
Ablösung eines anderen Kredits (Umschuldung) dient, Allgemeine und Schlussvorschriften
entsteht ein Anspruch auf die Vergütung nur, wenn sich
der effektive Jahreszins oder der anfängliche effektive § 18
Jahreszins nicht erhöht; bei der Berechnung des effekti-
ven oder des anfänglichen effektiven Jahreszinses für den Unabdingbarkeit, Umgehungsverbot
abzulösenden Kredit bleiben etwaige Vermittlungskosten Eine von den Vorschriften dieses Gesetzes zum Nach-
außer Betracht. teil des Verbrauchers abweichende Vereinbarung ist
unwirksam. Dieses Gesetz ist auch anzuwenden, wenn
§ 17 seine Vorschriften durch anderweitige Gestaltungen um-
Nebenentgelte gangen werden.
Der Kreditvermittler darf für Leistungen, die mit der Ver-
mittlung des Darlehens oder dem Nachweis der Gelegen- § 19
heit zum Abschluss eines Darlehensvertrags zusammen-
hängen, außer der Vergütung nach § 16 Satz 1 ein Entgelt Übergangsvorschrift
nicht vereinbaren. Jedoch kann vereinbart werden, dass Auf Verträge, die vor dem 1. Oktober 2000 abgeschlos-
dem Kreditvermittler entstandene erforderliche Auslagen sen worden sind, ist dieses Gesetz in der bis dahin gelten-
zu erstatten sind. den Fassung anzuwenden.
946 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2000
Bekanntmachung
der Neufassung des AGB-Gesetzes
Vom 29. Juni 2000
Auf Grund des Artikels 10 des Gesetzes über Fernabsatzverträge und andere
Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro
vom 27. Juni 2000 (BGBl. I S. 897) wird nachstehend der Wortlaut des AGB-
Gesetzes in der vom 30. Juni 2000 an geltenden Fassung bekannt gemacht. Die
Neufassung berücksichtigt:
1. das nach seinem § 30 teils am 16. Dezember 1976, teils am 1. April 1977 in
Kraft getretene Gesetz vom 9. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3317),
2. den am 1. April 1983 in Kraft getretenen Artikel 2 Abs. 10 des Gesetzes vom
29. März 1983 (BGBl. I S. 377),
3. den am 1. September 1986 in Kraft getretenen Artikel 6 § 2 des Gesetzes
vom 25. Juli 1986 (BGBl. I S. 1142),
4. den am 1. Juni 1989 in Kraft getretenen Artikel 4 Abs. 8 des Gesetzes vom
8. Juni 1989 (BGBl. I S. 1026),
5. den am 1. Januar 1990 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom
22. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2486),
6. den am 1. Juli 1994 in Kraft getretenen Artikel 9 Nr. 4 des Gesetzes vom
24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1325),
7. den am 29. Juli 1994 in Kraft getretenen Artikel 10 des Gesetzes vom 21. Juli
1994 (BGBl. I S. 1630),
8. den am 1. Januar 2000 in Kraft getretenen Artikel 11 des Gesetzes vom
2. September 1994 (BGBl. I S. 2278), geändert durch Gesetz vom 17. De-
zember 1999 (BGBl. I S. 2448),
9. den am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Artikel 12 Abs. 28 des Gesetzes
vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325),
10. den am 25. Juli 1996 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juli
1996 (BGBl. I S. 1013),
11. den am 1. Januar 1998 in Kraft getretenen Artikel 2 Abs. 11 des Gesetzes
vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3108),
12. den am 1. Juli 1998 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Juni
1998 (BGBl. I S. 1474),
13. den nach seinem Artikel 3 teils am 27. Juli 1999, teils am 14. August 1999
in Kraft getretenen Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 21. Juli 1999 (BGBl. I
S. 1642),
14. den am 8. April 2000 in Kraft getretenen Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom
30. März 2000 (BGBl. I S. 330),
15. den am 30. Juni 2000 in Kraft getretenen Artikel 3 des eingangs genannten
Gesetzes.
Berlin, den 29. Juni 2000
Die Bundesministerin der Justiz
Däubler-Gmelin
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2000 947
Gesetz
zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
(AGB-Gesetz)*)
Erster Abschnitt §4
Sachlich-rechtliche Vorschriften Vorrang der Individualabrede
Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor Allge-
1. Unterabschnitt meinen Geschäftsbedingungen.
Allgemeine Vorschriften
§5
§1 Unklarheitenregel
Begriffsbestimmung Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedin-
gungen gehen zu Lasten des Verwenders.
(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine
Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedin- §6
gungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen
Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleich- Rechtsfolgen bei
gültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonder- Nichteinbeziehung und Unwirksamkeit
ten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertrags- (1) Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder
urkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirk-
sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und sam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.
welche Form der Vertrag hat.
(2) Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil
(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des
soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertrags- Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften.
parteien im Einzelnen ausgehandelt sind.
(3) Der Vertrag ist unwirksam, wenn das Festhalten an
ihm auch unter Berücksichtigung der nach Absatz 2 vor-
§2 gesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für eine
Einbeziehung in den Vertrag Vertragspartei darstellen würde.
(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann §7
Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Ver-
tragsabschluss Umgehungsverbot
1. die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein Dieses Gesetz findet auch Anwendung, wenn seine Vor-
ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertrags- schriften durch anderweitige Gestaltungen umgangen
abschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierig- werden.
keiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang
am Ort des Vertragsabschlusses auf sie hinweist und 2. Unterabschnitt
2. der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, Unwirksame Klauseln
in zumutbarer Weise von ihrem Inhalt Kenntnis zu neh-
men,
§8
und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung ein-
Schranken der Inhaltskontrolle
verstanden ist.
Die §§ 9 bis 11 gelten nur für Bestimmungen in All-
(2) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art
gemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechts-
von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemei-
vorschriften abweichende oder diese ergänzende Rege-
ner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Ab-
lungen vereinbart werden.
satz 1 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.
§9
§3
Generalklausel
Überraschende Klauseln
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingun-
Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, gen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des
die nach den Umständen, insbesondere nach dem äuße- Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben
ren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, unangemessen benachteiligen.
dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel
zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.
anzunehmen, wenn eine Bestimmung
1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 93/13/EG des Rates
vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherver- Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu verein-
trägen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29). baren ist, oder
948 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2000
2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der b) einen unangemessen hohen Ersatz von Aufwen-
Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die dungen verlangen kann;
Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist. 8. (Nichtverfügbarkeit der Leistung)
die nach Nummer 3 zulässige Vereinbarung eines Vor-
§ 10
behalts des Verwenders, sich von der Verpflichtung zur
Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit Erfüllung des Vertrags bei Nichtverfügbarkeit der Leis-
In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbesonde- tung zu lösen, wenn sich der Verwender nicht ver-
re unwirksam pflichtet,
1. (Annahme- und Leistungsfrist) a) den Vertragspartner unverzüglich über die Nicht-
verfügbarkeit zu informieren und
eine Bestimmung, durch die sich der Verwender un-
angemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte b) Gegenleistungen des Vertragspartners unverzüg-
Fristen für die Annahme oder Ablehnung eines An- lich zu erstatten.
gebots oder die Erbringung einer Leistung vorbehält;
ausgenommen hiervon ist der Vorbehalt, erst nach
Ablauf der Widerrufs- oder Rückgabefrist nach § 361a § 11
Abs. 1, § 361b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit
zu leisten; In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist unwirksam
2. (Nachfrist) 1. (Kurzfristige Preiserhöhungen)
eine Bestimmung, durch die sich der Verwender für die eine Bestimmung, welche die Erhöhung des Entgelts
von ihm zu bewirkende Leistung entgegen § 326 Abs. 1 für Waren oder Leistungen vorsieht, die innerhalb von
des Bürgerlichen Gesetzbuchs eine unangemessen vier Monaten nach Vertragsabschluss geliefert oder
lange oder nicht hinreichend bestimmte Nachfrist vor- erbracht werden sollen; dies gilt nicht bei Waren oder
behält; Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverhält-
3. (Rücktrittsvorbehalt) nissen geliefert oder erbracht werden;
die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, sich 2. (Leistungsverweigerungsrechte)
ohne sachlich gerechtfertigten und im Vertrag angege- eine Bestimmung, durch die
benen Grund von seiner Leistungspflicht zu lösen; dies
gilt nicht für Dauerschuldverhältnisse; a) das Leistungsverweigerungsrecht, das dem Ver-
tragspartner des Verwenders nach § 320 des Bür-
4. (Änderungsvorbehalt) gerlichen Gesetzbuchs zusteht, ausgeschlossen
die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die oder eingeschränkt wird, oder
versprochene Leistung zu ändern oder von ihr ab- b) ein dem Vertragspartner des Verwenders zustehen-
zuweichen, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung des Zurückbehaltungsrecht, soweit es auf dem-
oder Abweichung unter Berücksichtigung der Inter- selben Vertragsverhältnis beruht, ausgeschlossen
essen des Verwenders für den anderen Vertragsteil oder eingeschränkt, insbesondere von der Aner-
zumutbar ist; kennung von Mängeln durch den Verwender ab-
hängig gemacht wird;
5. (Fingierte Erklärungen)
eine Bestimmung, wonach eine Erklärung des Ver- 3. (Aufrechnungsverbot)
tragspartners des Verwenders bei Vornahme oder eine Bestimmung, durch die dem Vertragspartner des
Unterlassung einer bestimmten Handlung als von ihm Verwenders die Befugnis genommen wird, mit einer
abgegeben oder nicht abgegeben gilt, es sei denn, unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten For-
dass derung aufzurechnen;
a) dem Vertragspartner eine angemessene Frist zur 4. (Mahnung, Fristsetzung)
Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eingeräumt
ist und eine Bestimmung, durch die der Verwender von der
gesetzlichen Obliegenheit freigestellt wird, den ande-
b) der Verwender sich verpflichtet, den Vertragspart- ren Vertragsteil zu mahnen oder ihm eine Nachfrist zu
ner bei Beginn der Frist auf die vorgesehene Bedeu- setzen;
tung seines Verhaltens besonders hinzuweisen;
5. (Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen)
6. (Fiktion des Zugangs)
die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des
eine Bestimmung, die vorsieht, dass eine Erklärung Verwenders auf Schadensersatz oder Ersatz einer
des Verwenders von besonderer Bedeutung dem an- Wertminderung, wenn
deren Vertragsteil als zugegangen gilt;
a) die Pauschale den in den geregelten Fällen nach
7. (Abwicklung von Verträgen) dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden
eine Bestimmung, nach der der Verwender für den Fall, Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wert-
dass eine Vertragspartei vom Vertrag zurücktritt oder minderung übersteigt, oder
den Vertrag kündigt, b) dem anderen Vertragsteil der Nachweis abge-
a) eine unangemessen hohe Vergütung für die Nut- schnitten wird, ein Schaden oder eine Wertminde-
zung oder den Gebrauch einer Sache oder eines rung sei überhaupt nicht entstanden oder wesent-
Rechts oder für erbrachte Leistungen oder lich niedriger als die Pauschale;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2000 949
6. (Vertragsstrafe) wird, die Aufwendungen zu tragen, die zum Zweck
eine Bestimmung, durch die dem Verwender für den der Nachbesserung erforderlich werden, insbe-
Fall der Nichtabnahme oder verspäteten Abnahme sondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Material-
der Leistung, des Zahlungsverzugs oder für den Fall, kosten;
dass der andere Vertragsteil sich vom Vertrag löst, d) (Vorenthalten der Mängelbeseitigung)
Zahlung einer Vertragsstrafe versprochen wird; der Verwender die Beseitigung eines Mangels
7. (Haftung bei grobem Verschulden) oder die Ersatzlieferung einer mangelfreien Sache
ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für von der vorherigen Zahlung des vollständigen Ent-
einen Schaden, der auf einer grob fahrlässigen Ver- gelts oder eines unter Berücksichtigung des Man-
tragsverletzung des Verwenders oder auf einer vor- gels unverhältnismäßig hohen Teils des Entgelts
sätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung abhängig macht;
eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen e) (Ausschlussfrist für Mängelanzeige)
des Verwenders beruht; dies gilt auch für Schäden
der Verwender dem anderen Vertragsteil für die
aus der Verletzung von Pflichten bei den Vertragsver-
Anzeige nicht offensichtlicher Mängel eine Aus-
handlungen;
schlussfrist setzt, die kürzer ist als die Ver-
8. (Verzug, Unmöglichkeit) jährungsfrist für den gesetzlichen Gewährleis-
eine Bestimmung, durch die für den Fall des Leis- tungsanspruch;
tungsverzugs des Verwenders oder der von ihm zu f) (Verkürzung von Gewährleistungsfristen)
vertretenden Unmöglichkeit der Leistung
die gesetzlichen Gewährleistungsfristen verkürzt
a) das Recht des anderen Vertragsteils, sich vom werden;
Vertrag zu lösen, ausgeschlossen oder einge-
schränkt oder 11. (Haftung für zugesicherte Eigenschaften)
b) das Recht des anderen Vertragsteils, Schadenser- eine Bestimmung, durch die bei einem Kauf-, Werk-
satz zu verlangen, ausgeschlossen oder entgegen oder Werklieferungsvertrag Schadensersatzansprüche
Nummer 7 eingeschränkt wird; gegen den Verwender nach den §§ 463, 480 Abs. 2,
§ 635 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen Fehlens
9. (Teilverzug, Teilunmöglichkeit)
zugesicherter Eigenschaften ausgeschlossen oder
eine Bestimmung, die für den Fall des teilweisen Leis- eingeschränkt werden;
tungsverzugs des Verwenders oder bei von ihm zu
vertretender teilweiser Unmöglichkeit der Leistung 12. (Laufzeit bei Dauerschuldverhältnissen)
das Recht der anderen Vertragspartei ausschließt, bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige
Schadensersatz wegen Nichterfüllung der ganzen Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbrin-
Verbindlichkeit zu verlangen oder von dem ganzen gung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Ver-
Vertrag zurückzutreten, wenn die teilweise Erfüllung wender zum Gegenstand hat,
des Vertrags für ihn kein Interesse hat;
a) eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre
10. (Gewährleistung) bindende Laufzeit des Vertrags,
eine Bestimmung, durch die bei Verträgen über Liefe- b) eine den anderen Vertragsteil bindende still-
rungen neu hergestellter Sachen und Leistungen schweigende Verlängerung des Vertragsverhält-
a) (Ausschluss und Verweisung auf Dritte) nisses um jeweils mehr als ein Jahr oder
die Gewährleistungsansprüche gegen den Ver- c) zu Lasten des anderen Vertragsteils eine längere
wender einschließlich etwaiger Nachbesserungs- Kündigungsfrist als drei Monate vor Ablauf der
und Ersatzlieferungsansprüche insgesamt oder zunächst vorgesehenen oder stillschweigend ver-
bezüglich einzelner Teile ausgeschlossen, auf die längerten Vertragsdauer;
Einräumung von Ansprüchen gegen Dritte be-
schränkt oder von der vorherigen gerichtlichen 13. (Wechsel des Vertragspartners)
Inanspruchnahme Dritter abhängig gemacht wer- eine Bestimmung, wonach bei Kauf-, Dienst- oder
den; Werkverträgen ein Dritter an Stelle des Verwenders in
b) (Beschränkung auf Nachbesserung) die sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und
Pflichten eintritt oder eintreten kann, es sei denn, in
die Gewährleistungsansprüche gegen den Ver- der Bestimmung wird
wender insgesamt oder bezüglich einzelner Teile
auf ein Recht auf Nachbesserung oder Ersatzliefe- a) der Dritte namentlich bezeichnet oder
rung beschränkt werden, sofern dem anderen Ver- b) dem anderen Vertragsteil das Recht eingeräumt,
tragsteil nicht ausdrücklich das Recht vorbehalten sich vom Vertrag zu lösen;
wird, bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder
Ersatzlieferung Herabsetzung der Vergütung oder, 14. (Haftung des Abschlussvertreters)
wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Ge- eine Bestimmung, durch die der Verwender einem
währleistung ist, nach seiner Wahl Rückgängigma- Vertreter, der den Vertrag für den anderen Vertragsteil
chung des Vertrags zu verlangen; abschließt,
c) (Aufwendungen bei Nachbesserung) a) ohne hierauf gerichtete ausdrückliche und geson-
die Verpflichtung des gewährleistungspflichtigen derte Erklärung eine eigene Haftung oder Ein-
Verwenders ausgeschlossen oder beschränkt standspflicht oder
950 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2000
b) im Fall vollmachtsloser Vertretung eine über § 179 Der Anspruch kann nur an Stellen im Sinne von Satz 1
des Bürgerlichen Gesetzbuchs hinausgehende abgetreten werden.
Haftung
(3) Die in Absatz 2 Nr. 1 bezeichneten Verbände können
auferlegt; Ansprüche auf Unterlassung und auf Widerruf nicht gel-
15. (Beweislast) tend machen, wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen
gegenüber einem Unternehmer (§ 24 Satz 1 Nr. 1)*) ver-
eine Bestimmung, durch die der Verwender die Be- wendet oder wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen zur
weislast zum Nachteil des anderen Vertragsteils ausschließlichen Verwendung zwischen Unternehmern
ändert, insbesondere indem er empfohlen werden.
a) diesem die Beweislast für Umstände auferlegt, die (4) Die Ansprüche nach Absatz 1 verjähren in zwei Jah-
im Verantwortungsbereich des Verwenders liegen; ren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Anspruchsbe-
b) den anderen Vertragsteil bestimmte Tatsachen rechtigte von der Verwendung oder Empfehlung der un-
bestätigen lässt; wirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen Kenntnis
erlangt hat, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in vier Jah-
Buchstabe b gilt nicht für gesondert unterschriebene
ren von der jeweiligen Verwendung oder Empfehlung an.
oder gesondert qualifiziert elektronisch signierte Emp-
fangsbekenntnisse;
§ 14
16. (Form von Anzeigen und Erklärungen)
Zuständigkeit
eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärun-
gen, die dem Verwender oder einem Dritten gegen- (1) Für Klagen nach § 13 dieses Gesetzes ist das Land-
über abzugeben sind, an eine strengere Form als die gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk der Be-
Schriftform oder an besondere Zugangserfordernisse klagte seine gewerbliche Niederlassung oder in Ermange-
gebunden werden. lung einer solchen seinen Wohnsitz hat. Hat der Beklagte
im Inland weder eine gewerbliche Niederlassung noch
§ 12 einen Wohnsitz, so ist das Gericht des inländischen Auf-
enthaltsorts zuständig, in Ermangelung eines solchen das
(weggefallen) Gericht, in dessen Bezirk die nach den §§ 9 bis 11 dieses
Gesetzes unwirksamen Bestimmungen in Allgemeinen
Geschäftsbedingungen verwendet wurden.
Zweiter Abschnitt
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, zur sach-
Verfahren
dienlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der
Verfahren durch Rechtsverordnung einem Landgericht für
§ 13 die Bezirke mehrerer Landgerichte Rechtsstreitigkeiten
Unterlassungs- und Widerrufsanspruch nach diesem Gesetz zuzuweisen. Die Landesregierungen
können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf
(1) Wer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestim-
die Landesjustizverwaltungen übertragen.
mungen, die nach den §§ 9 bis 11 dieses Gesetzes
unwirksam sind, verwendet oder für den rechtsgeschäft- (3) Die Mehrkosten, die einer Partei dadurch erwachsen,
lichen Verkehr empfiehlt, kann auf Unterlassung und im dass sie sich durch einen nicht beim Prozessgericht zu-
Fall des Empfehlens auch auf Widerruf in Anspruch ge- gelassenen Rechtsanwalt vertreten lässt, sind nicht zu
nommen werden. erstatten.
(2) Die Ansprüche auf Unterlassung und auf Widerruf
stehen zu: § 15
1. qualifizierten Einrichtungen, die nachweisen, dass sie Verfahren
in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 22a oder (1) Auf das Verfahren sind die Vorschriften der Zivilpro-
in dem Verzeichnis der Kommission der Europäischen zessordnung und die §§ 23a, 23b und 25 des Gesetzes
Gemeinschaften nach Artikel 4 der Richtlinie 98/27/EG gegen den unlauteren Wettbewerb anzuwenden, soweit
des Europäischen Parlaments und des Rates vom sich aus diesem Gesetz nicht etwas anderes ergibt.
19. Mai 1998 über Unterlassungsklagen zum Schutz
(2) Der Klageantrag muss auch enthalten:
der Verbraucherinteressen (ABl. EG Nr. L 166 S. 51)
eingetragen sind, 1. den Wortlaut der beanstandeten Bestimmungen in All-
gemeinen Geschäftsbedingungen;
2. rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher
Interessen, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von 2. die Bezeichnung der Art der Rechtsgeschäfte, für die
Gewerbetreibenden angehört, die Waren oder gewerb- die Bestimmungen beanstandet werden.
liche Leistungen gleicher oder verwandter Art auf dem-
selben Markt vertreiben, soweit sie insbesondere nach § 16
ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstat-
tung imstande sind, ihre satzungsgemäßen Aufgaben Anhörung
der Verfolgung gewerblicher Interessen tatsächlich Das Gericht hat vor der Entscheidung über eine Klage
wahrzunehmen, und soweit der Anspruch eine Hand- nach § 13 zu hören
lung betrifft, die geeignet ist, den Wettbewerb auf die-
1. die zuständige Aufsichtsbehörde für das Versiche-
sem Markt wesentlich zu beeinträchtigen, und
rungswesen, wenn Gegenstand der Klage Bestimmun-
3. den Industrie- und Handelskammern oder den Hand-
werkskammern. *) Anmerkung: jetzt § 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2000 951
gen in Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind, (2) Das Bundeskartellamt führt über die nach Absatz 1
oder eingehenden Mitteilungen ein Register.
2. das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen, wenn (3) Die Eintragung ist nach 20 Jahren seit dem Schluss
Gegenstand der Klage Bestimmungen in Allgemeinen des Jahres zu löschen, in dem die Eintragung in das Re-
Geschäftsbedingungen sind, die das Bundesauf- gister erfolgt ist. Die Löschung erfolgt durch Eintragung
sichtsamt für das Kreditwesen nach Maßgabe des eines Löschungsvermerks; mit der Löschung der Eintra-
Gesetzes über Bausparkassen, des Gesetzes über gung einer Klage ist die Löschung der Eintragung ihrer
Kapitalanlagegesellschaften, des Hypothekenbank- sonstigen Erledigung (Absatz 1 Nr. 3) zu verbinden.
gesetzes oder des Gesetzes über Schiffspfandbrief- (4) Über eine bestehende Eintragung ist jedermann auf
banken zu genehmigen hat. Antrag Auskunft zu erteilen. Die Auskunft enthält folgende
Angaben:
§ 17 1. für Klagen nach Absatz 1 Nr. 1
Urteilsformel a) die beklagte Partei,
Erachtet das Gericht die Klage für begründet, so enthält b) das angerufene Gericht samt Geschäftsnummer,
die Urteilsformel auch:
c) den Klageantrag;
1. die beanstandeten Bestimmungen der Allgemeinen
2. für Urteile nach Absatz 1 Nr. 2
Geschäftsbedingungen im Wortlaut;
a) die verurteilte Partei,
2. die Bezeichnung der Art der Rechtsgeschäfte, für die
die den Unterlassungsanspruch begründenden Be- b) das entscheidende Gericht samt Geschäftsnum-
stimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen mer,
nicht verwendet werden dürfen; c) die Urteilsformel;
3. das Gebot, die Verwendung inhaltsgleicher Bestim- 3. für die sonstige Erledigung nach Absatz 1 Nr. 3 die Art
mungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu der Erledigung.
unterlassen;
§ 21
4. für den Fall der Verurteilung zum Widerruf das Gebot,
das Urteil in gleicher Weise bekannt zu geben, wie die Wirkungen des Urteils
Empfehlung verbreitet wurde. Handelt der verurteilte Verwender dem Unterlassungs-
gebot zuwider, so ist die Bestimmung in den Allgemeinen
§ 18 Geschäftsbedingungen als unwirksam anzusehen, soweit
sich der betroffene Vertragsteil auf die Wirkung des Unter-
Veröffentlichungsbefugnis lassungsurteils beruft. Er kann sich jedoch auf die Wirkung
Wird der Klage stattgegeben, so kann dem Kläger auf des Unterlassungsurteils nicht berufen, wenn der verur-
Antrag die Befugnis zugesprochen werden, die Urteilsfor- teilte Verwender gegen das Urteil die Klage nach § 19
mel mit der Bezeichnung des verurteilten Verwenders erheben könnte.
oder Empfehlers auf Kosten des Beklagten im Bundesan-
zeiger, im Übrigen auf eigene Kosten bekannt zu machen.
Das Gericht kann die Befugnis zeitlich begrenzen. Dritter Abschnitt
Sicherung der Anwendung
§ 19 von Verbraucherschutzvorschriften
Einwendung bei abweichender Entscheidung
§ 22
Der Verwender, dem die Verwendung einer Bestim-
mung untersagt worden ist, kann im Wege der Klage nach Unterlassungsanspruch bei
§ 767 der Zivilprozessordnung einwenden, dass nachträg- verbraucherschutzgesetzwidrigen Praktiken
lich eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs oder des (1) Wer Vorschriften zuwiderhandelt, die dem Schutz
Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des der Verbraucher dienen (Verbraucherschutzgesetze), kann
Bundes ergangen ist, welche die Verwendung dieser im Interesse des Verbraucherschutzes auf Unterlassung
Bestimmung für dieselbe Art von Rechtsgeschäften nicht in Anspruch genommen werden. Dies gilt nicht für Zu-
untersagt, und dass die Zwangsvollstreckung aus dem widerhandlungen, die in der Verwendung oder Empfeh-
Urteil gegen ihn in unzumutbarer Weise seinen Geschäfts- lung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen bestehen,
betrieb beeinträchtigen würde. die mit diesem Gesetz nicht in Einklang stehen; hierfür gilt
§ 13.
§ 20 (2) Verbraucherschutzgesetze im Sinne dieser Vor-
Register schrift sind insbesondere
(1) Das Gericht teilt dem Bundeskartellamt von Amts 1. das Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäften
wegen mit und ähnlichen Geschäften,
1. Klagen, die nach § 13 oder § 19 anhängig werden, 2. das Verbraucherkreditgesetz,
2. Urteile, die im Verfahren nach § 13 oder § 19 ergehen, 3. das Teilzeit-Wohnrechtegesetz,
sobald sie rechtskräftig sind, 4. das Fernabsatzgesetz,
3. die sonstige Erledigung der Klage. 5. das Fernunterrichtsschutzgesetz,
952 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2000
6. Vorschriften des Bundes- und Landesrechts zur 1. Januar eines jeden Jahres im Bundesanzeiger bekannt
Umsetzung der Artikel 10 bis 21 der Richtlinie gemacht und der Kommission der Europäischen Gemein-
89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koor- schaften unter Hinweis auf Artikel 4 Abs. 2 der Richt-
dinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvor- linie 98/27/EG zugeleitet.
schriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der (2) In die Liste werden auf Antrag rechtsfähige Verbände
Fernsehtätigkeit (ABl. EG Nr. L 298 S. 23), geändert eingetragen, zu deren satzungsmäßigen Aufgaben es ge-
durch die Richtlinie des Europäischen Parlaments und hört, die Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und
des Rates 97/36/EG (ABl. EG Nr. L 202 S. 60), Beratung wahrzunehmen, wenn sie in diesem Aufgaben-
7. die entsprechenden Vorschriften des Arzneimittelge- bereich tätige Verbände oder mindestens 75 natürliche
setzes sowie Artikel 1 §§ 3 bis 13 des Gesetzes über Personen als Mitglieder haben. Es wird unwiderleglich
die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens, vermutet, dass Verbraucherzentralen und andere Ver-
8. die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über braucherverbände, die mit öffentlichen Mitteln gefördert
den Reisevertrag unter Einschluss der Verordnung werden, diese Voraussetzungen erfüllen. Die Eintragung in
über die Informationspflichten von Reiseveranstaltern die Liste erfolgt unter Angabe von Namen, Anschrift,
und Registergericht, Registernummer und satzungsmäßigem
Zweck. Sie ist mit Wirkung für die Zukunft zu streichen,
9. § 23 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften wenn
und §§ 11 und 15h des Auslandinvestmentgesetzes.
1. der Verein dies beantragt oder
(3) Der Anspruch auf Unterlassung steht zu:
2. die Voraussetzungen für die Eintragung nicht vorlagen
1. qualifizierten Einrichtungen, die nachweisen, dass sie oder weggefallen sind.
in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 22a oder
in dem Verzeichnis der Kommission der Europäischen (3) Entscheidungen über Eintragungen erfolgen durch
Gemeinschaften nach Artikel 4 der Richtlinie 98/27/EG einen Bescheid, der dem Antragsteller zuzustellen ist. Das
eingetragen sind, Bundesverwaltungsamt erteilt den Vereinen auf Antrag
eine Bescheinigung über ihre Eintragung in die Liste. Es
2. rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher bescheinigt auf Antrag Dritten, die daran ein rechtliches
Interessen, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Interesse haben, dass die Eintragung eines Vereins aus
Gewerbetreibenden angehört, die Waren oder gewerb- der Liste gestrichen worden ist.
liche Leistungen gleicher oder verwandter Art auf dem-
selben Markt vertreiben, soweit sie insbesondere nach (4) Ergeben sich in einem Rechtsstreit begründete Zwei-
ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstat- fel an dem Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2
tung imstande sind, ihre satzungsgemäßen Aufgaben bei einer eingetragenen Einrichtung, so kann das Gericht
der Verfolgung gewerblicher Interessen tatsächlich das Bundesverwaltungsamt zur Überprüfung der Eintra-
wahrzunehmen, und soweit der Anspruch eine Hand- gung auffordern und die Verhandlung bis zu dessen Ent-
lung betrifft, die geeignet ist, den Wettbewerb auf die- scheidung aussetzen.
sem Markt wesentlich zu beeinträchtigen, und (5) Das Bundesverwaltungsamt steht bei der Wahrneh-
3. den Industrie- und Handelskammern oder den Hand- mung der in dieser Vorschrift geregelten Aufgabe unter
werkskammern. der Fachaufsicht des Bundesministeriums der Justiz.
Der Anspruch kann nur an Stellen im Sinne von Satz 1
abgetreten werden. Vierter Abschnitt
(4) Der Anspruch auf Unterlassung kann nicht geltend
Anwendungsbereich
gemacht werden, wenn die Geltendmachung unter Be-
rücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich
ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen § 23
den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Sachlicher Anwendungsbereich
Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entste-
(1) Dieses Gesetz findet keine Anwendung bei Verträgen
hen zu lassen.
auf dem Gebiet des Arbeits-, Erb-, Familien- und Gesell-
(5) Die Ansprüche nach Absatz 1 verjähren in zwei Jah- schaftsrechts.
ren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Anspruchs-
(2) Keine Anwendung finden ferner
berechtigte von der Zuwiderhandlung Kenntnis erlangt,
ohne Rücksicht auf die Kenntnis in vier Jahren von der 1. § 2 für die mit Genehmigung der zuständigen Ver-
jeweiligen Zuwiderhandlung an. kehrsbehörde oder auf Grund von internationalen
Übereinkommen erlassenen Tarife und Ausführungs-
(6) Für das in dieser Vorschrift geregelte Verfahren gel-
bestimmungen der Eisenbahnen und die nach Maß-
ten § 13 Abs. 4 und § 27a des Gesetzes gegen den un-
gabe des Personenbeförderungsgesetzes genehmig-
lauteren Wettbewerb, die darin enthaltene Verordnungs-
ten Beförderungsbedingungen der Straßenbahnen,
ermächtigung und im Übrigen die Vorschriften des
Obusse und Kraftfahrzeuge im Linienverkehr;
Zweiten Abschnitts dieses Gesetzes entsprechend.
1a. § 2 für die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und
§ 22a Entgelte der Anbieter von Telekommunikationsdienst-
leistungen über das Angebot von Telekommunika-
Verfahren zur Meldung tionsdienstleistungen für die Öffentlichkeit nach dem
qualifizierter Einrichtungen an die Telekommunikationsgesetz, sofern sie in ihrem Wort-
Kommission der Europäischen Gemeinschaften laut im Amtsblatt der Regulierungsbehörde veröffent-
(1) Das Bundesverwaltungsamt führt eine Liste qualifi- licht worden sind und bei den Geschäftsstellen der
zierter Einrichtungen. Diese Liste wird mit dem Stand zum Anbieter zur Einsichtnahme bereitgehalten werden;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2000 953
1b. § 2 für die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der § 24a
Deutschen Post AG für Leistungen im Rahmen des Verbraucherverträge
Beförderungsvorbehalts nach dem Postgesetz, so-
fern sie in ihrem Wortlaut im Amtsblatt der Regulie- Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem
rungsbehörde veröffentlicht worden sind und bei den Verbraucher sind die Vorschriften dieses Gesetzes mit
Geschäftsstellen der Deutschen Post AG zur Einsicht- folgenden Maßgaben anzuwenden:
nahme bereitgehalten werden; 1. Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom
2. die §§ 10 und 11 für Verträge der Elektrizitäts- und der Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den
Gasversorgungsunternehmen über die Versorgung Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden;
von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie und 2. die §§ 5, 6 und 8 bis 11 dieses Gesetzes sowie Arti-
mit Gas aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versor- kel 29a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen
gungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer Gesetzbuche sind auf vorformulierte Vertragsbedin-
von den auf Grund des § 7 des Energiewirtschafts- gungen auch dann anzuwenden, wenn diese nur zur
gesetzes erlassenen Allgemeinen Bedingungen für einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der
die Versorgung mit elektrischer Arbeit aus dem Nie- Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren
derspannungsnetz der Elektrizitätsversorgungsunter- Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte;
nehmen und Allgemeinen Bedingungen für die Ver-
sorgung mit Gas aus dem Versorgungsnetz der Gas- 3. bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteili-
versorgungsunternehmen abweichen; gung nach § 9 sind auch die den Vertragsabschluss
begleitenden Umstände zu berücksichtigen.
3. § 11 Nr. 7 und 8 für die nach Maßgabe des Personen-
beförderungsgesetzes genehmigten Beförderungs-
bedingungen und Tarifvorschriften der Straßenbah- Fünfter Abschnitt
nen, Obusse und Kraftfahrzeuge im Linienverkehr,
soweit sie nicht zum Nachteil des Fahrgastes von der Schluss- und Übergangsvorschriften
Verordnung über die Allgemeinen Beförderungs-
bedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr §§ 25 und 26
sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom
27. Februar 1970 abweichen; (Änderung anderer Vorschriften)
4. § 11 Nr. 7 für staatlich genehmigte Lotterieverträge
oder Ausspielverträge; § 27
5. § 10 Nr. 5 und § 11 Nr. 10 Buchstabe f für Leistungen, Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
für die die Verdingungsordnung für Bauleistungen Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie
(VOB) Vertragsgrundlage ist; kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der
6. § 11 Nr. 12 für Verträge über die Lieferung als zusam- Justiz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
mengehörig verkaufter Sachen, für Versicherungs- desrates die Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung
verträge sowie für Verträge zwischen den Inhabern mit Wasser und Fernwärme sowie die Entsorgung von
urheberrechtlicher Rechte und Ansprüche und Ver- Abwasser einschließlich von Rahmenregelungen über die
wertungsgesellschaften im Sinne des Gesetzes über Entgelte ausgewogen gestalten und hierbei unter ange-
die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwand- messener Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen
ten Schutzrechten. 1. die Bestimmungen der Verträge einheitlich festsetzen,
(3) Ein Bausparvertrag, ein Versicherungsvertrag sowie 2. Regelungen über den Vertragsabschluss, den Gegen-
das Rechtsverhältnis zwischen einer Kapitalanlagege- stand und die Beendigung der Verträge treffen sowie
sellschaft und einem Anteilinhaber unterliegen den von 3. die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien festle-
der zuständigen Behörde genehmigten Allgemeinen Ge- gen.
schäftsbedingungen der Bausparkasse, des Versicherers
sowie der Kapitalanlagegesellschaft auch dann, wenn die Satz 1 gilt entsprechend für Bedingungen öffentlich-recht-
in § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Erfordernisse nicht lich gestalteter Ver- und Entsorgungsverhältnisse mit Aus-
eingehalten sind. nahme der Regelung des Verwaltungsverfahrens.
§ 24 § 27a
Persönlicher Anwendungsbereich Abschlagszahlungen beim Hausbau
Die Vorschriften der §§ 2, 10 und 11 dieses Gesetzes Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, im
sowie Artikel 29a des Einführungsgesetzes zum Bürger- Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft
lichen Gesetzbuche finden keine Anwendung auf All- und Technologie durch Rechtsverordnung, die der Zu-
gemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem stimmung des Bundesrates nicht bedarf, auch unter
Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Abweichung von § 632a des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermö- zu regeln, welche Abschlagszahlungen bei Werkverträgen
gen verwendet werden. § 9 ist in den Fällen des Satzes 1 verlangt werden können, die die Errichtung eines Hauses
auch insoweit anzuwenden, als dies zur Unwirksamkeit oder eines vergleichbaren Bauwerks zum Gegenstand
von in den §§ 10 und 11 genannten Vertragsbestimmun- haben, insbesondere wie viele Abschläge vereinbart wer-
gen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohn- den können, welche erbrachten Gewerke hierbei mit wel-
heiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu neh- chen Prozentsätzen der Gesamtbausumme angesetzt
men. werden können, welcher Abschlag für eine in dem Vertrag
954 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2000
enthaltene Verpflichtung zur Verschaffung des Eigentums eine Schlichtungsstelle anrufen, die bei der Deutschen
angesetzt werden kann und welche Sicherheit dem Be- Bundesbank einzurichten ist. Die Deutsche Bundesbank
steller hierfür zu leisten ist. kann mehrere Schlichtungsstellen einrichten. Sie be-
stimmt, bei welcher ihrer Dienststellen die Schlichtungs-
§ 28 stellen eingerichtet werden.
Übergangsvorschrift (2) Das Bundesministerium der Justiz regelt durch
Rechtsverordnung die näheren Einzelheiten des Ver-
(1) Dieses Gesetz gilt vorbehaltlich des Absatzes 2 nicht
fahrens der nach Absatz 1 einzurichtenden Stellen nach
für Verträge, die vor seinem Inkrafttreten geschlossen
folgenden Grundsätzen:
worden sind.
1. Durch die Unabhängigkeit der Einrichtung muss unpar-
(2) § 9 gilt auch für vor Inkrafttreten dieses Gesetzes
teiisches Handeln sichergestellt sein.
abgeschlossene Verträge über die regelmäßige Lieferung
von Waren, die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder 2. Die Verfahrensregeln müssen für Interessierte zugäng-
Werkleistungen sowie die Gebrauchsüberlassung von lich sein.
Sachen, soweit diese Verträge noch nicht abgewickelt 3. Die Beteiligten müssen Tatsachen und Bewertungen
sind. vorbringen können, und sie müssen rechtliches Gehör
(3) Auf Verträge über die Versorgung mit Wasser und erhalten.
Fernwärme sind die Vorschriften dieses Gesetzes erst drei 4. Das Verfahren muss auf die Verwirklichung des Rechts
Jahre nach seinem Inkrafttreten anzuwenden. ausgerichtet sein.
(4) Rechtsverordnungen, die auf Grund von § 27 in Die Rechtsverordnung soll bis zum Ablauf des 31. Oktober
seiner vor dem 14. August 1999 geltenden Fassung er- 1999 erlassen werden. Sie regelt in Anlehnung an § 51 des
lassen worden sind, können nach Maßgabe des § 27 in Gesetzes über das Kreditwesen auch die Pflicht der Kre-
seiner seitdem geltenden Fassung geändert oder aufge- ditinstitute, sich an den Kosten des Verfahrens zu beteili-
hoben werden. gen.
(5) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2000 stehen die in (3) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt,
§§ 13 und 22 dieses Gesetzes sowie in § 13 Abs. 2 Nr. 3 im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen
des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb be- und für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsver-
stimmten Ansprüche auch Verbraucherverbänden zu, die ordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Streit-
nicht in die Liste nach § 22a eingetragen sind, wenn schlichtungsaufgabe nach Absatz 1 auf eine oder mehrere
einem Antrag auf Eintragung in die Liste zu entsprechen geeignete Stellen zu übertragen, wenn die Aufgabe dort
wäre. Bei Verbänden, deren Klagebefugnis in einem vor zweckmäßiger erledigt werden kann.
dem 30. Juni 2000 ergangenen rechtskräftigen Urteil eines
Oberlandesgerichts anerkannt worden ist, kann die Eintra- § 30
gung in die Liste nur unter Berufung auf nach Rechtskraft
des Urteils eingetretene Umstände abgelehnt werden. Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am
§ 29 1. April 1977 in Kraft. § 14 Abs. 2, §§ 26 und 27 treten am
Kundenbeschwerden Tage nach der Verkündung in Kraft.*) § 23 Abs. 2 Nr. 1a
und 1b tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2002 außer Kraft.
(1) Bei Streitigkeiten aus der Anwendung der §§ 675a
bis 676g des Bürgerlichen Gesetzbuchs können die Betei- *) Hinweis der Schriftleitung: Das Gesetz ist am 15. Dezember 1976 ver-
ligten unbeschadet ihres Rechts, die Gerichte anzurufen, kündet worden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2000 955
Bekanntmachung
der Neufassung des Gesetzes
über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften
Vom 29. Juni 2000
Auf Grund des Artikels 10 des Gesetzes über Fernabsatzverträge und andere
Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro
vom 27. Juni 2000 (BGBl. I S. 897) wird nachstehend der Wortlaut des Gesetzes
über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften in der vom
1. Oktober 2000 an geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung
berücksichtigt:
1. das am 1. Mai 1986 in Kraft getretene Gesetz vom 16. Januar 1986 (BGBl. I
S. 122),
2. den am 1. Januar 1991 in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes vom
17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2840),
3. den am 1. Januar 1997 in Kraft getretenen § 10 Abs. 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2154),
4. den am 1. Oktober 2000 in Kraft tretenden Artikel 6 Abs. 2 des eingangs
genannten Gesetzes.
Berlin, den 29. Juni 2000
Die Bundesministerin der Justiz
Däubler-Gmelin
956 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2000
Gesetz
über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften
§1 braucherkreditgesetz, nach § 11 des Gesetzes über den
Widerrufsrecht Vertrieb ausländischer Investmentanteile und über die
Besteuerung der Erträge aus ausländischen Investment-
(1) Einem Verbraucher steht ein Widerrufsrecht nach anteilen, nach § 23 des Gesetzes über Kapitalanlage-
§ 361a des Bürgerlichen Gesetzbuchs bei Verträgen mit gesellschaften oder nach § 4 des Gesetzes zum Schutz
einem Unternehmer zu, die eine entgeltliche Leistung zum der Teilnehmer am Fernunterricht, so sind nur die Vor-
Gegenstand haben und zu denen er schriften dieser Gesetze anzuwenden.
1. durch mündliche Verhandlungen an seinem Arbeits- (3) Erfüllt ein Geschäft im Sinne des § 1 Abs. 1 zugleich
platz oder im Bereich einer Privatwohnung, die Voraussetzungen eines Geschäfts nach dem Teilzeit-
2. anlässlich einer von der anderen Vertragspartei oder Wohnrechtegesetz, so sind in Bezug auf das Widerrufs-
von einem Dritten zumindest auch in ihrem Interesse recht nur die Vorschriften des Teilzeit-Wohnrechtegeset-
durchgeführten Freizeitveranstaltung oder zes anzuwenden.
3. im Anschluss an ein überraschendes Ansprechen in (4) Von den Vorschriften dieses Gesetzes zum Nachteil
Verkehrsmitteln oder im Bereich öffentlich zugäng- des Kunden abweichende Vereinbarungen sind unwirk-
licher Verkehrsflächen sam.
bestimmt worden ist. Dem Verbraucher kann anstelle des
Widerrufsrechts ein Rückgaberecht nach § 361b des Bür- §6
gerlichen Gesetzbuchs eingeräumt werden, wenn zwi- Anwendungsbereich
schen dem Verbraucher und dem Unternehmer im Zu-
sammenhang mit diesem oder einem späteren Geschäft Die Vorschriften dieses Gesetzes finden keine Anwen-
auch eine ständige Verbindung aufrechterhalten werden dung beim Abschluss von Versicherungsverträgen.
soll.
§7
(2) Das Widerrufsrecht oder Rückgaberecht besteht
nicht, wenn Ausschließlicher Gerichtsstand
1. im Falle von Absatz 1 Nr. 1 die mündlichen Verhand- (1) Für Klagen aus Geschäften im Sinne des § 1 ist das
lungen, auf denen der Abschluss des Vertrags beruht, Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk der
auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers ge- Kunde zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in
führt worden sind oder Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufent-
2. die Leistung bei Abschluss der Verhandlungen sofort haltsort hat.
erbracht und bezahlt wird und das Entgelt 40 Euro (2) Eine abweichende Vereinbarung ist jedoch zulässig
nicht übersteigt oder für den Fall, dass der Kunde nach Vertragsschluss seinen
3. die Willenserklärung von einem Notar beurkundet wor- Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Gel-
den ist. tungsbereich dieses Gesetzes verlegt oder sein Wohnsitz
oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klage-
§2 erhebung nicht bekannt ist.
Ende der Widerrufsfrist
§8
Unterbleibt die Belehrung nach § 361a Abs. 1 Satz 3
und 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, so erlischt das (Berlin-Klausel)
Widerrufsrecht des Verbrauchers erst einen Monat nach
beiderseits vollständiger Erbringung der Leistung. §9
Inkrafttreten, Übergangsbestimmung
§§ 3 und 4
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 1986 in Kraft.
(weggefallen)
(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden keine An-
§5 wendung auf Verträge, die vor seinem Inkrafttreten ge-
schlossen worden sind. § 7 findet auch Anwendung auf
Umgehungsverbot, Unabdingbarkeit Klagen aus Geschäften im Sinne des § 1, die vor dem
(1) Dieses Gesetz findet auch Anwendung, wenn seine Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen worden
Vorschriften durch anderweitige Gestaltungen umgangen sind.
werden. (3) Auf Verträge, die vor dem 1. Oktober 2000 abge-
(2) Erfüllt ein Geschäft im Sinne des § 1 Abs. 1 zugleich schlossen worden sind, ist dieses Gesetz in der bis dahin
die Voraussetzungen eines Geschäfts nach dem Ver- geltenden Fassung anzuwenden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2000 957
Bekanntmachung
der Neufassung des Teilzeit-Wohnrechtegesetzes
Vom 29. Juni 2000
Auf Grund des Artikels 10 des Gesetzes über Fernabsatzverträge und andere
Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro
vom 27. Juni 2000 (BGBl. I S. 897) wird nachstehend der Wortlaut des Teilzeit-
Wohnrechtegesetzes in der vom 30. Juni 2000 an geltenden Fassung bekannt ge-
macht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. das am 1. Januar 1997 in Kraft getretene Gesetz vom 20. Dezember 1996
(BGBl. I S. 2154),
2. den am 30. Juni 2000 in Kraft getretenen Artikel 6 Abs. 3 des eingangs
genannten Gesetzes.
Berlin, den 29. Juni 2000
Die Bundesministerin der Justiz
Däubler-Gmelin
958 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2000
Gesetz
über die Veräußerung
von Teilzeitnutzungsrechten an Wohngebäuden
(Teilzeit-Wohnrechtegesetz – TzWrG)*)
§1 (3) Der Unternehmer kann vor Vertragsabschluss eine
Anwendungsbereich Änderung gegenüber den im Prospekt enthaltenen Anga-
ben vornehmen, soweit dies auf Grund von Umständen
(1) Dieses Gesetz gilt für Verträge über die Teilzeitnut- erforderlich wird, auf die er keinen Einfluss nehmen konnte.
zung von Wohngebäuden zwischen einem Unternehmer
und einem Verbraucher. (4) In jeder Werbung für den Abschluss von Verträgen
über die Teilzeitnutzung von Wohngebäuden ist anzuge-
(2) Vertrag über die Teilzeitnutzung von Wohngebäuden ben, dass der Prospekt erhältlich ist und wo er angefordert
ist jeder Vertrag, durch den ein Unternehmer einem Ver- werden kann.
braucher gegen Zahlung eines Gesamtpreises das Recht
verschafft oder zu verschaffen verspricht, für die Dauer §3
von mindestens drei Jahren ein Wohngebäude jeweils für
einen bestimmten oder zu bestimmenden Zeitraum des Schriftform, erforderliche Angaben
Jahres zu Erholungs- oder Wohnzwecken zu nutzen. Das (1) Der Vertrag über die Teilzeitnutzung von Wohn-
Recht kann ein dingliches oder anderes Recht sein und gebäuden bedarf der schriftlichen Form, soweit nicht in
insbesondere auch durch eine Mitgliedschaft in einem anderen Vorschriften eine strengere Form vorgeschrieben
Verein oder einen Anteil an einer Gesellschaft eingeräumt ist. Hat der Verbraucher seinen Wohnsitz in einem Mit-
werden. gliedstaat der Europäischen Union, so ist der Vertrag in
(3) Das Recht kann auch darin bestehen, die Nutzung der Sprache dieses Staats abzufassen. Ist der Verbrau-
eines Wohngebäudes jeweils aus einem Bestand von cher Angehöriger eines anderen Mitgliedstaats, so kann
Wohngebäuden zu wählen. er statt der Sprache seines Wohnsitzstaats die Sprache
des Staats, dem er angehört, wählen. Bestehen in einem
(4) Einem Wohngebäude steht ein Teil eines Wohn- der in den Sätzen 2 und 3 bezeichneten Staaten mehrere
gebäudes gleich. Amtssprachen der Europäischen Union, so kann der Ver-
braucher als Vertragssprache auch zwischen diesen
§2 Amtssprachen wählen. § 125 des Bürgerlichen Gesetz-
Prospekt, erforderliche Angaben buchs gilt entsprechend.
(1) Wer in Ausübung einer gewerblichen oder beruf- (2) Ist der Vertrag vor einem deutschen Notar zu be-
lichen Tätigkeit den Abschluss von Verträgen über die urkunden, so gelten die §§ 5 und 16 des Beurkundungs-
Teilzeitnutzung von Wohngebäuden anbietet, hat jedem, gesetzes mit der Maßgabe, dass dem Verbraucher eine
der Interesse bekundet, einen Prospekt auszuhändigen. beglaubigte Übersetzung des Vertrags in einer der in
Hat der Interessent seinen Wohnsitz in einem Mitglied- Absatz 1 Satz 2 bis 4 bezeichneten, von ihm zu wählenden
staat der Europäischen Union, so muss der Prospekt in Sprache auszuhändigen ist. § 125 des Bürgerlichen
der Sprache dieses Staats abgefasst sein. Ist er An- Gesetzbuchs gilt entsprechend.
gehöriger eines anderen Mitgliedstaats, so kann er statt (3) Die in dem in § 2 bezeichneten, dem Verbraucher
des Prospekts in der Sprache seines Wohnsitzstaats ausgehändigten Prospekt enthaltenen Angaben werden
einen solchen in der Sprache des Staats, dem er an- Inhalt des Vertrags, soweit die Parteien nicht ausdrück-
gehört, verlangen. Bestehen in einem der in den Sätzen 2 lich und unter Hinweis auf die Abweichung vom Prospekt
und 3 bezeichneten Staaten mehrere Amtssprachen der eine abweichende Vereinbarung treffen. Solche Änderun-
Europäischen Union, so kann der Interessent auch zwi- gen müssen dem Verbraucher vor Abschluss des Vertrags
schen diesen Amtssprachen wählen. mitgeteilt werden. Unbeschadet der Geltung der Prospekt-
(2) Der in Absatz 1 bezeichnete Prospekt muss eine all- angaben gemäß Satz 1 muss die Vertragsurkunde die in
gemeine Beschreibung des Wohngebäudes oder des § 4 Abs. 1 und 3 aufgeführten Angaben enthalten.
Bestands von Wohngebäuden sowie die in § 4 Abs. 1 (4) Der Unternehmer hat dem Verbraucher eine Ver-
und 2 aufgeführten Angaben enthalten. tragsurkunde oder Abschrift der Vertragsurkunde aus-
zuhändigen. Er hat ihm ferner, wenn die Vertragssprache
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 94/47/EG des und die Sprache des Staats, in dem das Wohngebäude
Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum belegen ist, verschieden sind, eine beglaubigte Überset-
Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen
über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG zung des Vertrags in der oder einer zu den Amtssprachen
Nr. L 280 S. 82). der Europäischen Union zählenden Sprache des Mitglied-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2000 959
staats auszuhändigen, in dem das Wohngebäude belegen 9. den Preis, der für das Nutzungsrecht zu entrichten ist;
ist. Die Pflicht zur Aushändigung einer beglaubigten Über- die Berechnungsgrundlagen und den geschätzten
setzung entfällt, wenn sich das Nutzungsrecht auf einen Betrag der laufenden Kosten, die vom Verbraucher für
Bestand von Wohngebäuden bezieht, die in verschiede- die in den Nummern 6 und 7 genannten Einrichtungen
nen Staaten belegen sind. und Dienstleistungen sowie für die Nutzung des
jeweiligen Wohngebäudes, insbesondere für Steuern
§4 und Abgaben, Verwaltungsaufwand, Instandhaltung,
Instandsetzung und Rücklagen zu entrichten sind;
Pflichtangaben
10. ob der Verbraucher an einer Regelung für den Um-
(1) Der in § 2 bezeichnete Prospekt und der Vertrag über tausch und/oder die Weiterveräußerung des Nut-
die Teilzeitnutzung von Wohngebäuden müssen jeweils zungsrechts in seiner Gesamtheit oder für einen
angeben: bestimmten Zeitraum teilnehmen kann und welche
1. Namen und Wohnsitz des Unternehmers und des Kosten hierfür anfallen, falls der Unternehmer oder ein
Eigentümers des Wohngebäudes oder der Wohnge- Dritter einen Umtausch und/oder die Weiterveräuße-
bäude, bei Gesellschaften, Vereinen und juristischen rung vermittelt.
Personen Firma, Sitz und Name des gesetzlichen Ver- (2) Der Prospekt muss außerdem folgende Angaben
treters, sowie rechtliche Stellung des Unternehmers enthalten:
in Bezug auf das oder die Wohngebäude;
1. einen Hinweis auf das Recht des Verbrauchers zum
2. die genaue Beschreibung des Nutzungsrechts nebst Widerruf gemäß § 5, Namen und Anschrift des Wider-
Hinweis auf die erfüllten oder noch zu erfüllenden Vor- rufsempfängers, einen Hinweis auf die Widerrufsfrist
aussetzungen, die nach dem Recht des Staats, in und die schriftliche Form der Widerrufserklärung sowie
dem das Wohngebäude belegen ist, für die Ausübung darauf, dass die Widerrufsfrist durch rechtzeitige Ab-
des Nutzungsrechts gegeben sein müssen; sendung der Widerrufserklärung gewahrt wird. Gege-
3. dass der Verbraucher kein Eigentum und kein ding- benenfalls muss der Prospekt auch die Kosten an-
liches Wohn-/Nutzungsrecht erwirbt, sofern dies tat- geben, die der Verbraucher im Falle des Widerrufs in
sächlich nicht der Fall ist; Übereinstimmung mit § 5 Abs. 6 Satz 3 zu erstatten
hat;
4. eine genaue Beschreibung des Wohngebäudes und
seiner Belegenheit, sofern sich das Nutzungsrecht auf 2. einen Hinweis, wie weitere Informationen zu erhalten
ein bestimmtes Wohngebäude bezieht; sind.
5. bei einem in Planung oder im Bau befindlichen Wohn- (3) Der Vertrag muss zusätzlich zu den in Absatz 1
gebäude, sofern sich das Nutzungsrecht auf ein bezeichneten Angaben ferner angeben:
bestimmtes Wohngebäude bezieht, 1. Namen und Wohnsitz des Verbrauchers;
a) Stand der Bauarbeiten und der Arbeiten an den 2. die genaue Bezeichnung des Zeitraums des Jahres,
gemeinsamen Versorgungseinrichtungen, wie zum innerhalb dessen das Nutzungsrecht jeweils ausgeübt
Beispiel Gas-, Elektrizitäts-, Wasser- und Telefon- werden kann, die Geltungsdauer des Nutzungsrechts
anschluss; nach Jahren und die weiteren für die Ausübung des
Nutzungsrechts erforderlichen Einzelheiten;
b) eine angemessene Schätzung des Termins für die
Fertigstellung; 3. die Erklärung, dass der Erwerb und die Ausübung des
Nutzungsrechts mit keinen anderen als den im Ver-
c) Namen und Anschrift der zuständigen Baugeneh-
trag angegebenen Kosten, Lasten oder Verpflichtun-
migungsbehörde und Aktenzeichen der Bau-
gen verbunden ist;
genehmigung; soweit nach Landesrecht eine Bau-
genehmigung nicht erforderlich ist, ist der Tag 4. Zeitpunkt und Ort der Unterzeichnung des Vertrags
anzugeben, an dem nach landesrechtlichen Vor- durch jede Vertragspartei.
schriften mit dem Bau begonnen werden darf;
d) ob und welche Sicherheiten für die Fertigstellung §5
des Wohngebäudes und für die Rückzahlung vom Widerrufsrecht
Verbraucher geleisteter Zahlungen im Falle der
(1) Dem Verbraucher steht ein Widerrufsrecht nach
Nichtfertigstellung bestehen;
§ 361a des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu.
6. Versorgungseinrichtungen wie zum Beispiel Gas-,
(2) Die Belehrung nach § 361a Abs. 1 Satz 3 und 4 des
Elektrizitäts-, Wasser- und Telefonanschluss und
Bürgerlichen Gesetzbuchs muss auch die Kosten ange-
Dienstleistungen, wie zum Beispiel Instandhaltung
ben, die der Verbraucher im Falle des Widerrufs gemäß
und Müllabfuhr, die dem Verbraucher zur Verfügung
Absatz 5 Satz 2 zu erstatten hat. Wird der Verbraucher
stehen oder stehen werden, und ihre Nutzungsbedin-
nicht nach Satz 1 und § 361a Abs. 1 Satz 3 und 4 des Bür-
gungen;
gerlichen Gesetzbuchs belehrt, so beginnt die Frist zur
7. gemeinsame Einrichtungen wie Schwimmbad oder Ausübung des Widerrufsrechts abweichend von § 361a
Sauna, zu denen der Verbraucher Zugang hat oder Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erst drei
erhalten soll, und gegebenenfalls ihre Nutzungs- Monate nach Aushändigung einer Vertragsurkunde oder
bedingungen; Abschrift der Vertragsurkunde.
8. die Grundsätze, nach denen Instandhaltung, Instand- (3) Ist dem Verbraucher der in § 2 bezeichnete Prospekt
setzung, Verwaltung und Betriebsführung des Wohn- vor Vertragsabschluss nicht oder nicht in der nach § 2
gebäudes oder der Wohngebäude erfolgen; Abs. 1 Satz 2 bis 4 vorgeschriebenen Amtssprache der
960 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2000
Europäischen Union ausgehändigt worden, so beträgt die des Kreditvertrags der Mitwirkung des Unternehmers be-
Frist zur Ausübung des Widerrufsrechts abweichend von dient. Ist der Kreditbetrag bei Wirksamwerden des Wider-
§ 361a Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs einen rufs dem Unternehmer bereits zugeflossen, so tritt der
Monat. Dritte im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der
(4) Fehlt im Vertrag eine der in § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, Nr. 5 Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten
Buchstabe a und b, Nr. 9 und 10 und Abs. 3 Nr. 1, 2 und 4 des Unternehmers ein.
vorgeschriebenen Angaben, so beginnt die Frist zur Aus-
übung des Widerrufsrechts erst, wenn dem Verbraucher §7
diese Angabe schriftlich mitgeteilt wird, spätestens jedoch Anzahlungsverbot
drei Monate nach Aushändigung einer Vertragsurkunde
Der Unternehmer darf Zahlungen des Verbrauchers vor
oder Abschrift der Vertragsurkunde an den Verbraucher.
Ablauf von zehn Tagen nach Aushändigung der Vertrags-
(5) Eine Vergütung für geleistete Dienste sowie für die urkunde oder einer Abschrift der Vertragsurkunde an den
Überlassung der Nutzung von Wohngebäuden ist abwei- Verbraucher nicht fordern oder annehmen. Für den Ver-
chend von § 361a Abs. 2 Satz 6 des Bürgerlichen Gesetz- braucher günstigere Vorschriften bleiben unberührt.
buchs ausgeschlossen. Bedurfte der Vertrag der nota-
riellen Beurkundung, so hat der Verbraucher dem Unter-
§8
nehmer die Kosten der Beurkundung zu erstatten, wenn
dies im Vertrag ausdrücklich bestimmt ist. In den Fällen (weggefallen)
der Absätze 3 und 4 entfällt die Verpflichtung zur Erstat-
tung von Kosten; der Verbraucher kann vom Unternehmer §9
Ersatz der Kosten des Vertrags verlangen.
Unabdingbarkeit, Umgehungsverbot
§6 (1) Eine zum Nachteil des Verbrauchers von den Vor-
schriften dieses Gesetzes abweichende Vereinbarung ist
Finanzierte Verträge unwirksam.
(1) Wird der Preis, den der Verbraucher für das Nut- (2) Dieses Gesetz ist auch anzuwenden, wenn seine
zungsrecht zu zahlen hat, ganz oder teilweise durch einen Vorschriften durch anderweitige Gestaltungen umgangen
Kredit des Unternehmers finanziert, so ist der Verbraucher werden.
an seine auf Abschluss des Kreditvertrags gerichtete Wil-
lenserklärung nicht gebunden, wenn er den Vertrag über § 10
die Teilzeitnutzung von Wohngebäuden gemäß § 5 Abs. 1
in Verbindung mit § 361a des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Änderung anderer Vorschriften)
fristgerecht widerrufen hat. Die Belehrung nach § 361a
Abs. 1 Satz 3 und 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs muss § 11
hierauf hinweisen. § 361a Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetz-
Übergangsvorschrift
buchs gilt entsprechend, jedoch sind Ansprüche auf Zah-
lung von Zinsen und Kosten gegen den Verbraucher aus- Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Verträge, die
geschlossen. vor seinem Inkrafttreten geschlossen worden sind. Auf
Verträge, die vor dem 30. Juni 2000 abgeschlossen wor-
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Preis durch
den sind, ist dieses Gesetz in der bis dahin geltenden
einen Dritten finanziert wird und der Vertrag über die Teil-
Fassung anzuwenden.
zeitnutzung von Wohngebäuden und der Kreditvertrag als
wirtschaftliche Einheit anzusehen sind. Eine wirtschaft-
liche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Kre- § 12
ditgeber sich bei der Vorbereitung oder dem Abschluss (Inkrafttreten)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2000 961
Zweite Verordnung
zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen*)
Vom 20. Juni 2000
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft 1. bestimmen, dass nach Maßgabe des Artikels 2
und Forsten verordnet Abs. 3 bis 6 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999
– auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b, des § 7 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame
Abs. 2 und 3, des § 15 Nr. 1, 3 und 4, des § 16 Abs. 2, Marktorganisation für Wein (ABl. EG Nr. L 179 S. 1)
des § 17 Abs. 2 Nr. 2, des § 21 Abs. 1 Nr. 1, 3, 5 und 6, in der jeweils geltenden Fassung für die in Artikel 2
des § 24 Abs. 2 Nr. 1 und 2, des § 27 Abs. 2, des § 33 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 ge-
Abs. 1 Nr. 1 bis 3, des § 36 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5, des § 53 nannten Flächen die Genehmigung erteilt wird, zur
Abs. 2 und des § 57a Abs. 1, teilweise auch in Verbin- Vermarktung bestimmten Wein zu erzeugen,
dung mit § 53 Abs. 1 und § 54 Abs. 1 des Weingesetzes 2. das Verfahren für die Genehmigung nach Num-
vom 8. Juli 1994 (BGBl. I S. 1467), von denen § 4 Abs. 2 mer 1 regeln.“
Nr. 2 Buchstabe b, § 7 Abs. 2 und § 21 Abs. 1 Nr. 1, 3, 5
und 6 durch das Gesetz vom 17. Mai 2000 (BGBl. I 2. § 3 wird wie folgt geändert:
S. 710) geändert und § 33 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und § 57a a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
durch dieses Gesetz eingefügt worden sind, sowie
aa) Im Einleitungssatz wird nach dem Wort „Neu-
– auf Grund des § 13 Abs. 3 Nr. 1 und 3, des § 24 Abs. 3 anpflanzung“ die Angabe „nach § 7 Abs. 1
Nr. 5 und des § 26 Abs. 3 Satz 1 des Weingesetzes im Nr. 1 bis 3 Buchstabe a des Weingesetzes“
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesund- eingefügt.
heit:
bb) In Nummer 1 werden die Worte „das Grund-
Artikel 1 stück“ durch die Worte „die Fläche“ ersetzt.
Die Weinverordnung in der Fassung der Bekannt- cc) In Nummer 2 werden die Worte „auf dem
machung vom 28. August 1998 (BGBl. I S. 2609), geändert Grundstück und den sonstigen Grund-
durch die Verordnung vom 23. Februar 2000 (BGBl. I stücken“ durch die Worte „auf der Fläche und
S. 139), wird wie folgt geändert: den sonstigen Rebflächen“ ersetzt.
dd) In Nummer 3 werden die Worte „das Grund-
1. Nach § 2 wird folgender neuer § 2a eingefügt: stück“ durch die Worte „die Fläche“ und die
„§ 2a Angabe „§ 7 Abs. 4“ durch die Angabe „§ 7
Abs. 4 Nr. 1“ ersetzt.
Genehmigung zur Vermarktung
(zu § 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b i.V.m. b) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 ein-
§ 53 Abs. 1 und § 54 Abs. 1 des Weingesetzes) gefügt:
Die Landesregierungen können durch Rechtsver- „(2) Die Genehmigung für eine Neuanpflanzung
ordnung nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b des Weingeset-
zes darf nur erteilt werden, wenn
*) Diese Verordnung dient u.a. der Umsetzung folgender Richtlinie für
Erzeugnisse des Weinsektors: Richtlinie 1999/71/EG der Kommission 1. die Fläche für die Erzeugung von Qualitätswein
vom 14. Juli 1999 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien
86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates über die Fest- b.A. geeignet ist,
setzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämp-
fungsmitteln in und auf Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs 2. die Fläche die besonderen landesrechtlich fest-
und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs einschließlich gesetzten Voraussetzungen für die Anbaueig-
Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. 194 S. 36). Die Verpflichtungen aus der nung erfüllt, soweit Regelungen nach § 7 Abs. 4
Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Nor- Nr. 1 Buchstabe d des Weingesetzes erlassen
men und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert worden sind.“
durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden. c) Der bisherige Absatz 2 wird der neue Absatz 3.
962 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2000
3. In § 4 werden die Worte „Ein Grundstück ist für die 9. § 15 wird wie folgt geändert:
Erzeugung von Qualitätswein b.A. geeignet, wenn zu a) In Absatz 1 werden die Worte „empfohlenen,
erwarten ist, dass auf dem Grundstück“ durch die zugelassenen oder vorübergehend zugelassenen
Worte „Eine Fläche ist für die Erzeugung von Qua- Rebsorten im Sinne des Artikels 13 der Verord-
litätswein b.A. geeignet, wenn zu erwarten ist, dass nung (EWG) Nr. 822/87“ durch die Worte „nach
auf der Fläche“ ersetzt. § 8c des Weingesetzes klassifizierten Rebsorten“
sowie die Angabe „der Artikel 18 und 19 der Ver-
4. In § 5 Satz 1 werden die Worte „auf dem Grundstück ordnung (EWG) Nr. 822/87“ durch die Angabe
und den sonstigen Grundstücken“ durch die Worte „des Anhangs V Buchstaben C und D der Verord-
„auf der Fläche und den sonstigen Rebflächen“ nung (EG) Nr. 1493/1999“ ersetzt.
ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „der Artikel 18 und 19
Abs. 1 bis 5, 7 und 8 der Verordnung (EWG)
5. § 6 wird wie folgt geändert: Nr. 822/87“ durch die Angabe „des Anhangs V
Buchstaben C und D Nr. 1 bis 6 und 9 der Verord-
a) In den Absätzen 1 und 2 werden jeweils die Worte nung (EG) Nr. 1493/1999“ ersetzt.
„des Grundstücks“ durch die Worte „der Fläche“
ersetzt. c) In Absatz 4 werden die Worte „nach Artikel 4
Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung (EWG)
b) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 7 Abs. 1 Nr. 3“ Nr. 2332/92 des Rates vom 13. Juli 1992 über in
durch die Angabe „§ 7 Abs. 1 Nr. 2“ ersetzt. der Gemeinschaft hergestellte Schaumweine (ABl.
EG Nr. L 231 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung
6. § 7 wird wie folgt geändert: wird zugelassen“ durch die Worte „wird nach Maß-
a) In Absatz 1 werden die Worte „insbesondere wenn gabe des Anhangs V Buchstabe H Nr. 4 Satz 1
die Form des Geländes es erfordert, kann abwei- der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 zugelassen“
chend von § 7 Abs. 1 Nr. 1 des Weingesetzes“ ersetzt.
durch die Worte „insbesondere wenn die Form des
Geländes es erfordert, zur Erhaltung der Wein- 10. § 16 wird wie folgt geändert:
baustruktur oder zur Schaffung einer einheitlichen a) In Absatz 1 wird die Angabe „Artikels 9 Abs. 2 der
Weinbaustruktur, kann abweichend von § 7 Abs. 1 Verordnung (EWG) Nr. 823/87 des Rates vom
Nr. 1 Buchstabe a des Weingesetzes“ ersetzt. 16. März 1987 zur Festlegung besonderer Vor-
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: schriften für Qualitätswein bestimmter Anbauge-
biete (ABl. EG Nr. L 84 S. 59) in der jeweils gelten-
„(2) In Ausnahmefällen, insbesondere in den den Fassung“ durch die Angabe „Anhangs VI
Fällen des Absatzes 1 oder wenn die Boden- Buchstabe G Nr. 2 und 3 der Verordnung (EG)
beschaffenheit es erfordert, kann abweichend von Nr. 1493/1999“ ersetzt.
§ 7 Abs. 1 Nr. 3 des Weingesetzes die Genehmi-
gung auch für Flächen erteilt werden, die nicht in b) In Absatz 2 werden die Worte „zur Süßung von
unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit zu- Rotling nur Traubenmost derselben Art“ durch die
lässigerweise mit Reben bepflanzten oder vorüber- Worte „zur Süßung von Rotling Traubenmost der-
gehend nicht bepflanzten Rebflächen stehen.“ selben Art, Traubenmost aus Weißweintrauben
oder Traubenmost aus Rotweintrauben“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) In den Fällen des Absatzes 2 können mit der 11. § 18 wird wie folgt geändert:
Genehmigung abweichend von § 4 die Vorausset-
a) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
zungen für die Eignung der für die Neuanpflanzung
vorgesehenen Flächen festgelegt werden.“ „(7) Soweit in Rechtsakten der Europäischen
Gemeinschaft, im Weingesetz oder in auf Grund
d) In Absatz 4 Satz 2 werden die Worte „in den
des Weingesetzes erlassenen Rechtsverordnun-
Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft“ ge-
gen nichts anderes bestimmt ist, richtet sich die
strichen und das Wort „dort“ durch das Wort
Herstellung und die Vermarktung von
„darin“ ersetzt.
1. inländischem Schaumwein, der wegen seiner
7. Die §§ 8 und 9 werden gestrichen. Beschaffenheit zum Verzehr für Diabetiker
geeignet ist, nach Anhang V Buchstaben H
und I und Anhang VI Buchstabe K der Verord-
8. § 11 wird wie folgt geändert:
nung (EG) Nr. 1493/1999,
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
2. inländischem Schaumwein mit zugesetzter
aa) Satz 1 wird gestrichen. Kohlensäure sowie inländischem Schaumwein
bb) Im bisherigen Satz 2 wird die Angabe „Arti- mit zugesetzter Kohlensäure, der wegen seiner
kel 15 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87“ Beschaffenheit zum Verzehr für Diabetiker
durch die Angabe „Artikel 43 der Verordnung geeignet ist, nach Anhang V Buchstabe H der
(EG) Nr. 1493/1999“ ersetzt. Verordnung (EG) Nr. 1493/1999.“
b) In Absatz 2 wird die Angabe „Anhang VI der Ver- b) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
ordnung (EWG) Nr. 822/87“ durch die Angabe aa) In Nummer 1 wird die Angabe „Artikels 10
„Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999“ Abs. 1 Unterabs. 2 Buchstabe a erster bis
ersetzt. dritter Anstrich der Verordnung (EWG)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2000 963
Nr. 2333/92 des Rates vom 13. Juli 1992 zur e) Nach dem neuen Absatz 3 wird folgender neuer
Festlegung der Grundregeln für die Bezeich- Absatz 4 angefügt:
nung von Schaumwein und Schaumwein mit
„(4) Die Landesregierungen können durch
zugesetzter Kohlensäure (ABl. EG Nr. L 231
Rechtsverordnung zur Erhaltung der Eigenart der
S. 9) in der jeweils geltenden Fassung“ durch
Erzeugnisse vorschreiben, dass eine Prüfungs-
die Angabe „Anhangs VIII Buchstabe G Nr. 1
nummer einem Qualitätswein nur zugeteilt werden
Unterabs. 3 Buchstabe a erster bis dritter
darf, wenn sein Gesamtalkoholgehalt, sofern der
Anstrich der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999“
festgestellte vorhandene oder potenzielle natür-
ersetzt.
liche Alkoholgehalt nach § 15 Abs. 2 erhöht wor-
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „Artikels 10 den ist, einen bestimmten Wert nicht übersteigt.“
Abs. 1 Unterabs. 2 Buchstabe b der Verord-
nung (EWG) Nr. 2333/92“ durch die Angabe 15. In § 24 Abs. 5 wird die Angabe „Artikels 6 Abs. 4
„Anhangs VIII Buchstabe G Unterabs. 3 Buch- Unterabs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2333/92“
stabe b der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999“ durch die Angabe „Anhangs VIII Buchstabe E Nr. 4
ersetzt. Unterabs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999“ er-
setzt.
12. § 19 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „Artikels 6 Abs. 3 16. Nach § 28 wird folgender neuer § 28a eingefügt:
Unterabs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 823/87“ „§ 28a
durch die Angabe „Anhangs VI Buchstabe D Nr. 3
Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999“ Qualitätsprüfung
ersetzt. bestimmter Qualitätsschaumweine
(zu § 21 Abs. 1 Nr. 1, 3, 5 und 6 des Weingesetzes)
b) In Absatz 2 wird die Angabe „Artikels 14 Abs. 3
Unterabs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2332/92“ Wird für einen in § 19 Abs. 2 des Weingesetzes
durch die Angabe „Anhangs VI Buchstabe D Nr. 4 genannten Qualitätsschaumwein ein Antrag auf Zutei-
Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999“ lung einer amtlichen Prüfungsnummer gestellt, sind
ersetzt. § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2, § 22 Abs. 1, 2
Satz 1 und Abs. 3 bis 6, § 23 Abs. 1 und 3, § 24 Abs. 1
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Satz 1, 2, 3 Nr. 2 und 3 und Abs. 5, §§ 25, 26 Abs. 1
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „Artikels 6 und § 27 Abs. 1 anzuwenden.“
Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung (EWG)
Nr. 823/87“ durch die Angabe „Anhangs VI 17. In § 30 Abs. 4 wird die Angabe „Artikels 6 Abs. 10 der
Buchstabe D Nr. 3 Unterabs. 2 der Verord- Verordnung (EWG) Nr. 2333/92“ durch die Angabe
nung (EG) Nr. 1493/1999“ ersetzt. „Anhangs VIII Buchstabe E Nr. 10 der Verordnung
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „Artikels 14 (EG) Nr. 1493/1999“ ersetzt.
Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung (EWG)
Nr. 2332/92“ durch die Angabe „Anhangs VI 18. § 32 Abs. 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Buchstabe D Nr. 4 Unterabs. 2 der Verord-
nung (EG) Nr. 1493/1999“ ersetzt. „Bei inländischem Qualitätswein und Qualitätswein
mit Prädikat darf die Bezeichnung Weißherbst nur
d) In Absatz 4 wird die Angabe „Artikels 14 Abs. 3 gebraucht werden, wenn er
Unterabs. 1 in Verbindung mit Absatz 1 zweiter
Anstrich der Verordnung (EWG) Nr. 2332/92“ 1. aus einer einzigen roten Rebsorte und
durch die Angabe „Anhangs VI Buchstabe D Nr. 4 2. zu mindestens 95 vom Hundert aus hellgekelter-
Unterabs. 1 in Verbindung mit Nr. 1 Buchstabe b tem Most
der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999“ ersetzt.
hergestellt worden ist.“
13. § 20 Abs. 3 wird aufgehoben.
19. In § 34a Abs. 1 wird die Angabe „Artikels 6 Abs. 6
Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 2333/92“
14. § 21 wird wie folgt geändert: durch die Angabe „Anhangs VIII Buchstabe E Nr. 6
a) In der Überschrift wird die Angabe „(§ 21 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999“
Nr. 1 des Weingesetzes)“ durch die Angabe „(§ 21 ersetzt.
Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 54 Abs. 1 des Weingesetzes)“
ersetzt. 20. In § 40 Abs. 2 wird die Angabe „Artikel 6 Abs. 1 Un-
b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: terabs. 2 Buchstabe c der Verordnung (EWG)
Nr. 2333/92 durch die Angabe „Anhang VIII Buchsta-
aa) In Nummer 2 wird am Ende das Komma durch be E Nr. 1 Unterabs. 2 Buchstabe c der Verordnung
das Wort „und“ ersetzt. (EG) Nr. 1493/1999“ ersetzt.
bb) Nummer 3 wird gestrichen.
cc) Die bisherige Nummer 4 wird die neue Num- 21. In § 42 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „Artikel 6 Abs. 2
mer 3. Unterabs. 2 Buchstabe d der Verordnung (EWG)
Nr. 2333/92 durch die Angabe „Anhang VIII Buchsta-
c) Absatz 3 wird gestrichen.
be E Nr. 2 Unterabs. 2 Buchstabe e der Verordnung
d) Der bisherige Absatz 4 wird der neue Absatz 3. (EG) Nr. 1493/1999“ ersetzt.
964 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2000
22. In § 44 Abs. 1 und 2 wird jeweils die Angabe „Arti- nung vom 3. Juni 1997 (BGBl. I S. 1347), wird wie folgt
kel 6 Abs. 7 Unterabs. 2 der Verordnung (EWG) geändert:
Nr. 2333/92“ durch die Angabe „Anhang VIII Buch-
stabe E Nr. 7 Unterabs. 2 der Verordnung (EG) 1. § 3 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
Nr. 1493/1999“ ersetzt.
„(2) Wein aus Rebsortenversuchen, die einen in § 7
23. § 47 wird wie folgt geändert: Abs. 4 Satz 2 der Weinverordnung genannten Zweck
verfolgen, kann als Qualitätswein oder Qualitätswein
a) In Absatz 1 Nr. 3 Satz 1 und in Absatz 3 Nr. 2 Satz 1 mit Prädikat eingestuft werden, wenn ein Zeugnis der
werden jeweils die Worte „ , soweit die Angabe zuständigen Stelle über die Einhaltung der Versuchs-
einer Rebsorte, die Angabe eines Jahrgangs sowie bedingungen vorgelegt wird.“
ein Hinweis auf die Herkunft der zu ihrer Herstel-
lung verwendeten Erzeugnisse nicht gebraucht
wird; eine Geschmacksangabe nach Maßgabe des 2. § 29 wird wie folgt geändert:
Artikels 14 Abs. 7 Unterabs. 1 der Verordnung a) In der Überschrift wird die Angabe „(zu § 33 Nr. 2
(EWG) Nr. 3201/90 sowie das aus dem Namen des und 3 i.V.m. § 54 Abs. 1 des Weingesetzes)“ durch
Landes, aus dem die zu ihrer Herstellung verwen- die Angabe „(zu § 33 Nr. 1 bis 3 i.V.m. § 53 Abs. 1
deten Erzeugnisse stammen, abgeleitete Eigen- und § 54 Abs. 1 des Weingesetzes)“ ersetzt.
schaftswort als Hinweis auf die Herkunft der zu
ihrer Herstellung verwendeten Erzeugnisse dürfen b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
gebraucht werden“ durch die Worte „und, soweit „(3) Die Landesregierungen können zur Sicherung
a) der Name einer einzigen Rebsorte angegeben einer ausreichenden Überwachung oder, soweit
wird, diese Rebsorte ihre Art bestimmt, dies zur Durchführung der Rechtsakte der Europäi-
schen Gemeinschaft, des Weingesetzes oder von
b) als zulässiger Hinweis auf die Herkunft des zu auf Grund des Weingesetzes erlassenen Rechts-
ihrer Herstellung verwendeten Qualitätsweines verordnungen erforderlich ist, durch Rechtsverord-
b.A. im Sinne des Artikels 52 Abs. 4 der Verord- nung vorschreiben, dass und in welcher Weise
nung (EG) Nr. 1493/1999 der Name eines in § 3
Abs. 1 Satz 1 des Weingesetzes genannten 1. beabsichtigte oder vorgenommene Aufgaben,
bestimmten Anbaugebietes verwendet wird, Rodungen, Wiederbepflanzungen oder Neuan-
sie dafür typisch sind“ pflanzungen,
ersetzt. 2. die Rebflächen des Betriebes, die Ertragsreb-
fläche, die Erntemenge nach Rebsorten und
b) In Absatz 2 Nr. 3 Satz 1 und in Absatz 4 Nr. 2 Satz 1
Herkunft, die vorgesehene Differenzierung der
werden jeweils die Worte „ , soweit die Angabe
Tafelweine, Qualitätsweine und Qualitätswein
eines Jahrgangs sowie ein Hinweis auf die Her-
mit Prädikat oder der Bestand an Erzeugnissen
kunft der zu ihrer Herstellung verwendeten Erzeug-
differenziert nach Rebsorte, Herkunft, Tafelwein,
nisse nicht gebraucht wird; die Angabe einer Reb-
Qualitätswein und Qualitätswein mit Prädikat
sorte, eine Geschmacksangabe nach Maßgabe
des Artikels 14 Abs. 7 Unterabs. 1 der Verordnung zu melden sind.“
(EWG) Nr. 3201/90 sowie das aus dem Namen des
Landes, aus dem die zu ihrer Herstellung verwen- 3. § 30 wird gestrichen.
deten Erzeugnisse stammen, abgeleitete Eigen-
schaftswort als Hinweis auf die Herkunft der zu
ihrer Herstellung verwendeten Erzeugnisse dürfen 4. In § 38 Abs. 2 wird die Angabe „Anhang VI der Verord-
gebraucht werden“ durch die Worte „und, soweit nung (EWG) Nr. 822/87“ durch die Angabe „Anhang IV
der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom
a) der Name einer einzigen Rebsorte angegeben 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation
wird, diese Rebsorte ihre Art bestimmt, für Wein (ABl. EG Nr. L 179 S. 1) in der jeweils gelten-
b) als zulässiger Hinweis auf die Herkunft des zu den Fassung“ ersetzt.
ihrer Herstellung verwendeten Qualitätsweines
b.A. im Sinne des Artikels 52 Abs. 4 der Verord- 5. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:
nung (EG) Nr. 1493/1999 der Name eines in § 3
Abs. 1 Satz 1 des Weingesetzes genannten a) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
bestimmten Anbaugebietes verwendet wird, „7. Landesveterinär- und Lebensmitteluntersu-
sie dafür typisch sind“ chungsamt Sachsen-Anhalt,“.
ersetzt. b) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
24. In Anlage 7a wird nach der Nummer 7 folgende neue „8. Hygiene Institut Hamburg,“.
Nummer 7a eingefügt: c) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
„7a Azoxystrobin“. „9. Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt
Karlsruhe,“.
Artikel 2 d) Nummer 12 wird wie folgt gefasst:
Die Wein-Überwachungsverordnung vom 9. Mai 1995 „12. Landesuntersuchungsamt – Institut für Lebens-
(BGBl. I S. 630, 655), geändert durch Artikel 2 der Verord- mittelchemie und Arzneimittelprüfung Mainz,“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2000 965
e) Nummer 17 wird wie folgt gefasst: b) Nummer 3 wie folgt gefasst:
„17. Landesuntersuchungsamt – Institut für Lebens- „3. Landesuntersuchungsamt – Institut für Lebens-
mittelchemie Speyer,“. mittelchemie Speyer,“.
f) Nummer 18 wird wie folgt gefasst:
„18. Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt
Stuttgart, Sitz Fellbach,“.
Artikel 3
g) Nummer 19 wird wie folgt gefasst:
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
„19. Landesuntersuchungsamt – Institut für Lebens-
am 1. August 2000 in Kraft.
mittelchemie Trier,“.
(2) Vorschriften der Artikel 1 und 2, die die Befugnis zum
6. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert: Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Weingesetz
auf die Landesregierungen übertragen, Artikel 1 Nr. 24
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
und Artikel 2 Nr. 5 und 6 treten am Tage nach der Verkün-
„1. Hygiene Institut Hamburg,“. dung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 20. Juni 2000
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
M. W i l l e
966 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2000
Zweite Verordnung
zur Änderung der Seefischerei-Bußgeldverordnung
Vom 20. Juni 2000
Auf Grund des § 9 Abs. 4 des Seefischereigesetzes 3. entgegen Artikel 4 Abs. 3 Satz 1 auf einer Fangrei-
in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juli 1998 se in mehr als einer der Regionen oder in mehr als
(BGBl. I S. 1791) verordnet das Bundesministerium für einem der dort genannten Gebiete fischt,
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten: 4. entgegen Artikel 4 Abs. 4 Buchstabe a Fänge
anlandet,
Artikel 1 5. entgegen Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe a Satz 1 ein
dort genanntes Schleppnetz oder eine Snurrewa-
Änderung der de an Bord mitführt oder verwendet,
Seefischerei-Bußgeldverordnung
6. entgegen Artikel 7 Abs. 5 Krebstiere der Art Pan-
Die Seefischerei-Bußgeldverordnung vom 16. Juni 1998 dalus, die mit einem dort genannten Grund-
(BGBl. I S. 1355), geändert durch die Verordnung vom schleppnetz gefangen wurden, an Bord behält,
21. Juli 1999 (BGBl. I S. 1657), wird wie folgt geändert:
7. entgegen Artikel 8 Abs. 1 oder 2 ein Schleppnetz
mitführt oder verwendet, das im Steert aus Netz-
1. § 1 wird wie folgt gefasst: material der dort bezeichneten Art hergestellt ist,
„§ 1 8. entgegen Artikel 9 Abs. 1 ein Schleppnetz mitführt
Durchsetzung oder verwendet, dessen Steert ganz oder teilweise
technischer Erhaltungsmaßnahmen aus Netzmaterial mit anderen als Quadrat- oder
Rautenmaschen hergestellt ist,
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des
Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot 9. entgegen Artikel 11 Abs. 1 ein dort genanntes Netz
oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 894/97 des Rates in den dort genannten Regionen verwendet oder
vom 29. April 1997 über technische Maßnahmen zur an Bord mitführt,
Erhaltung der Fischbestände (ABl. EG Nr. L 132 S. 1), 10. entgegen Artikel 14 einen Fang nicht oder nicht
geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1239/98 des rechtzeitig sortiert,
Rates vom 8. Juni 1998 (ABl. EG Nr. L 171 S. 1), ver-
11. entgegen Artikel 15 Abs. 1 Fänge von Meerestie-
stößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig
ren, welche die zulässigen Anteile übersteigen,
1. entgegen Artikel 11 ein oder mehrere Treibnetze mit nicht oder nicht rechtzeitig wieder über Bord wirft,
mehr als der dort bezeichneten Menge an Bord hat
12. entgegen Artikel 16 Unterabs. 1 eine Vorrichtung
oder zum Fischen verwendet,
verwendet,
2. ohne Genehmigung nach Artikel 11a Abs. 3 Satz 1 13. entgegen Artikel 18 Abs. 3 oder 4 Buchstabe a
ein Treibnetz an Bord hat oder zum Fischen ver- Hummer, Langusten, Muscheln, Schnecken oder
wendet, Taschenkrebse nicht ganz an Bord behält oder
3. entgegen Artikel 11b Abs. 3 eine Erklärung nicht anlandet,
oder nicht richtig übermittelt, 14. entgegen Artikel 20 Abs. 1 oder Artikel 21 Abs. 1 in
4. entgegen Artikel 11b Abs. 4 eine Mitteilung nicht, den dort bezeichneten Gebieten zu den dort ange-
nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht oder gebenen Sperrzeiten Hering oder Sprotten an
Bord behält,
5. entgegen Artikel 11b Abs. 5 eine Fanggenehmigung
nicht mit sich führt. 15. entgegen Artikel 22 Abs. 1 Makrelen an Bord be-
hält,
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des
Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot 16. entgegen Artikel 22 Abs. 3 Unterabs. 2 oder 3
oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates Satz 1 oder Unterabs. 4 die zuständige Kontroll-
vom 30. März 1998 zur Erhaltung der Fischereiressour- behörde nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig
cen durch technische Maßnahmen zum Schutz von unterrichtet,
jungen Meerestieren (ABl. EG Nr. L 125 S. 1), zuletzt 17. entgegen Artikel 23 Abs. 1 Sardellen an Bord
geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2723/1999 behält, die in dem dort bezeichneten Gebiet mit
des Rates vom 17. Dezember 1999 (ABl. EG Nr. L 328 einem pelagischen Schleppnetz gefangen wurden,
S. 9), verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder
18. entgegen Artikel 25 Abs. 1 oder 2 Satz 1 Fänge von
fahrlässig
Sandgarnelen oder Rosa Garnelen an Bord behält
1. entgegen Artikel 4 Abs. 2 Buchstabe a oder c eine oder für den Fang von Sandgarnelen oder Rosa
Kombination von geschleppten oder gezogenen Garnelen ein dort genanntes Netz nicht verwendet,
Netzen mehr als eines Maschenöffnungsbereichs
19. entgegen Artikel 26 Abs. 1 oder Artikel 36 in den
auf einer Fangreise verwendet,
dort bezeichneten Gebieten oder mit den dort
2. entgegen Artikel 4 Abs. 2 Buchstabe f ein Netz mit bezeichneten Netzen gefangene Lachse oder
einer engeren Maschenöffnung als der vorge- Meerforellen nicht oder nicht rechtzeitig wieder
schriebenen Mindestmaschenöffnung verwendet, über Bord wirft,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2000 967
20. entgegen Artikel 27 Abs. 1 in dem dort bezeichne- Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 66/1999“
ten Gebiet Stintdorsch an Bord behält, durch die Angabe „Artikel 18 Abs. 1 Unterabs. 1 der
Verordnung (EG) Nr. 2742/1999“ ersetzt.
21. entgegen Artikel 28 Abs. 1 Seehecht in den dort
bezeichneten Gebieten zu den dort angegebenen
Sperrzeiten mit dort angegebenen Fanggeräten 3. § 5 wird wie folgt gefasst:
fischt,
„§ 5
22. entgegen Artikel 28 Abs. 2, Artikel 29 Abs. 5, Arti-
Durchsetzung
kel 30 Abs. 2 Unterabs. 2 oder 3 Satz 2, Artikel 34
bestimmter Heringsfangverbote
Abs. 5 oder Artikel 40 ein Fanggerät mitführt,
Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des
23. entgegen Artikel 29 Abs. 1, Artikel 34 Abs. 1 oder 3
Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Verbot
Satz 1, Artikel 37 Abs. 1 oder Artikel 39 in den dort
der Verordnung (EG) Nr. 1434/98 des Rates vom
bezeichneten Gebieten ein dort genanntes Fang-
29. Juni 1998 über die zulässige Anlandung von Hering
gerät verwendet, mit einem dort genannten Fang-
zu industriellen Zwecken ohne Bestimmung für den
gerät fischt oder ein dort genanntes Fanggerät ein-
unmittelbaren menschlichen Verzehr (ABl. EG Nr. L 191
setzt,
S. 10) verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder
24. entgegen Artikel 30 Abs. 1 Satz 1 dort genannte fahrlässig
Baumkurren an Bord mitführt oder verwendet,
1. entgegen Artikel 2 Abs. 1, 2 oder 3 Heringsfänge an
25. entgegen Artikel 31 Abs. 1 ein Meerestier unter Bord behält, die in den dort bezeichneten Gebieten
Verwendung von Sprengstoff, Gift, betäubenden mit Netzen mit kleineren als den dort angegebenen
Stoffen oder elektrischem Strom fischt, Maschenöffnungen getätigt wurden oder
26. entgegen Artikel 31 Abs. 2 ein Meerestier, das 2. entgegen Artikel 3 Abs. 1 Hering für andere Zwecke
unter Verwendung von Geschossen gleich welcher als den unmittelbaren menschlichen Verzehr anlan-
Art gefischt wurde, verkauft, feilhält oder zum Kauf det.“
anbietet,
27. entgegen Artikel 32 Abs. 1 eine dort bezeichnete 4. § 7 wird wie folgt gefasst:
automatische Sortiervorrichtung an Bord mitführt
oder einsetzt, „§ 7
28. entgegen Artikel 33 Abs. 1 Gruppen von Meeres- Durchsetzung bestimmter
säugetieren mit Ringwaden einkreist, Erhaltungs- und Bewirtschaftungs-
maßnahmen zu Gunsten der Fischbestände
29. entgegen Artikel 38 Heringe, Makrelen oder Sprot- im Regelungsbereich des NAFO-Übereinkommens
ten an Bord behält, die in den dort bezeichneten
Gebieten zu den dort genannten Zeiten mit den Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des
dort genannten Fanggeräten gefangen wurden Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot
oder oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 2742/1999 des
Rates vom 17. Dezember 1999 zur Festsetzung der
30. entgegen Artikel 42 Abs. 1 Satz 1 Fisch zur Her- Fangmöglichkeiten und Fangbedingungen für be-
stellung von Fischmehl, Fischöl oder ähnlichen stimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den
Erzeugnissen mechanisch oder chemisch verar- Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschafts-
beitet oder Fänge zu diesem Zweck umlädt. schiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2000)
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 66/98
Seefischereigesetzes handelt, wer entgegen Artikel 19 (ABl. EG Nr. L 341 S. 1) verstößt, indem er als Kapitän
Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 850/98 untermaßige vorsätzlich oder fahrlässig
Meerestiere umlädt, anlandet, befördert, lagert, ver-
1. entgegen Artikel 17 Nr. 1 Abs. 1 ein Netz mit einer
kauft, feilhält, zum Verkauf anbietet oder nicht oder
kleineren Maschenöffnung als der vorgeschriebe-
nicht rechtzeitig wieder über Bord wirft.“
nen Mindestmaschenöffnung verwendet,
2. § 2 wird wie folgt geändert: 2. entgegen Artikel 17 Nr. 2 Abs. 1 eine Vorrichtung
verwendet, die Maschen eines Netzes verstopfen
a) In der Einleitung wird oder die Maschenöffnung verringern,
aa) nach der Angabe „(ABl. EG Nr. L 358 S. 5“ die 3. entgegen Artikel 17 Nr. 3 Abs. 1 einen größeren als
Angabe „ , 1999 Nr. L 105 S. 32“ eingefügt und den zulässigen Anteil an den dort bezeichneten
bb) die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 66/1999 des Arten an Bord hat,
Rates vom 18. Dezember 1998 über Maß-
4. entgegen Artikel 17 Nr. 3 Abs. 3 das Fanggebiet
nahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung
nicht oder nicht rechtzeitig verlässt,
der Fischereiressourcen im Regelungsbereich
des Übereinkommens über die künftige mul- 5. entgegen Artikel 17 Nr. 4 Satz 1 Fisch mit einer
tilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der geringeren als der dort festgelegten Mindestgröße
Fischerei im Nordwestatlantik (1999) (ABl. EG nicht oder nicht rechtzeitig wieder ins Meer wirft,
Nr. L 13 S. 130)“ durch die Angabe „Verord- 6. entgegen Artikel 18 Abs. 2 Satz 1 beim gezielten
nung (EG) Nr. 2742/1999“ ersetzt. Fang einer oder mehrerer der dort genannten
b) In Absatz 1 Nr. 2, 4 Buchstabe a, b und c, Nr. 6, 7 Arten ein Netz mit einer kleineren Maschenöffnung
und 8 wird jeweils die Angabe „Artikel 8 Abs. 1 an Bord mitführt,
968 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2000
7. entgegen Artikel 18 Abs. 3 Unterabs. 1 ein Log- Bord behält, die in den dort genannten Gebieten
buch oder einen Lagerplan nicht, nicht richtig oder oder in diesen Gebieten während der angegebenen
nicht vollständig führt, Sperrzeiten gefangen wurden.“
8. entgegen Artikel 18 Abs. 3 Unterabs. 2 bei einer
6. § 12 wird wie folgt geändert:
Überprüfung nicht Hilfe leistet,
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
9. entgegen Artikel 18 Abs. 4 die gefangenen Men-
gen an Rotbarsch nicht, nicht richtig oder nicht b) Absatz 1 Nr. 2 wird gestrichen.
rechtzeitig meldet oder c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
10. ohne Genehmigung nach Artikel 18 Abs. 5 eine „(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5
Umladung vornimmt.“ des Seefischereigesetzes handelt, wer entgegen
Artikel 3 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 88/98
5. § 11 wird wie folgt gefasst: untermaßige Fische umlädt, anlandet, befördert,
verarbeitet, haltbar macht, verkauft, einlagert,
„§ 11 feilhält, feilbietet oder nicht oder nicht rechtzeitig
Durchsetzung bestimmter wieder ins Meer wirft.“
Fangbedingungen für die Fischerei auf
bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen 7. In § 15a wird nach der Nummer 1 folgende neue Num-
mer 1a eingefügt:
Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des
Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot „1a. entgegen Artikel 28c erster Anstrich in Verbin-
oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 2742/1999 ver- dung mit Artikel 6 Abs. 1 eine Angabe nicht, nicht
stößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrläs- richtig oder nicht vollständig in ein Logbuch ein-
sig trägt,“.
1. entgegen Artikel 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Fänge von
8. Die §§ 16 bis 21 werden aufgehoben.
Beständen, für die Fangmöglichkeiten festgesetzt
worden sind, an Bord behält oder anlandet,
2. entgegen Artikel 6 Abs. 2 mit Hering vermengte Artikel 2
Fänge unsortiert anlandet, Neubekanntmachung
3. entgegen Artikel 7 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 in den der Seefischerei-Bußgeldverordnung
dort angegebenen Gebieten fischt, Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft
4. entgegen Artikel 8 in Verbindung mit Anhang IV und Forsten kann den Wortlaut der Seefischerei-Bußgeld-
Nr. 2 Satz 2 Fänge mit unsortiertem Hering anlan- verordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung
det, an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt
machen.
5. entgegen Artikel 9 in Verbindung mit Anhang V Nr. 2
oder 3 in den dort genannten Gebieten während der
Artikel 3
angegebenen Sperrzeiten den Fischfang betreibt
oder Inkrafttreten
6. entgegen Artikel 9 in Verbindung mit Anhang V Nr. 4 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
oder 5 Sandaal oder Sardellen anlandet oder an Kraft.
Bonn, den 20. Juni 2000
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
M. W i l l e
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2000 969
Fünfunddreißigste Verordnung
über das anzurechnende Einkommen nach dem Bundesversorgungsgesetz
(Anrechnungs-Verordnung 2000/2001 – AnrV 2000/2001)
Vom 21. Juni 2000
Auf Grund des durch Artikel 1 Nr. 6 des Gesetzes vom versorgungsgesetzes zusammen, so ist die Stufenzahl
4. Juni 1985 (BGBI. I S. 910) geänderten § 33 Abs. 6, des getrennt für jede Einkommensgruppe zu ermitteln; die
§ 33a Abs.1 Satz 3, des § 33b Abs. 5 Satz 3, des durch Zusammenzählung beider Werte ergibt vorbehaltlich der
Artikel 1 Nr. 29 Buchstabe b des KOV-Strukturgesetzes Vorschrift des § 41 Abs. 3 Satz 3 und des § 51 Abs. 4 des
1990 vom 23. März 1990 (BGBI. I S. 582) geänderten § 41 Bundesversorgungsgesetzes die für die Feststellung maß-
Abs. 3, des § 47 Abs. 2 und des durch Artikel 1 Nr. 31 gebende Stufenzahl.
Buchstabe b des KOV-Strukturgesetzes 1990 geänderten
§ 51 Abs. 4 des Bundesversorgungsgesetzes in der §4
Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982
(1) Zur Feststellung des Ehegattenzuschlags oder von
(BGBI. I S. 21) sowie unter Berücksichtigung des Artikels 1
Kinderzuschlägen ist von der Stufenzahl, die für das
der Neunten KOV-Anpassungsverordnung 2000 vom
tatsächliche Bruttoeinkommen angegeben ist, die Stufen-
21. Juni 2000 (BGBI. I S. 916) verordnet das Bundes-
zahl, von der an die entsprechende Ausgleichsrente nicht
ministerium für Arbeit und Sozialordnung:
mehr zusteht, abzuziehen; das Ergebnis ist die zur Fest-
stellung maßgebende Stufenzahl.
§1
(2) Trifft ein Ehegattenzuschlag mit mindestens einem
Diese Verordnung gilt im Gebiet der Bundesrepublik
Kinderzuschlag zusammen, so ist zur Feststellung des
Deutschland mit Ausnahme des in Artikel 3 des Einigungs-
Kinderzuschlags von dem nach Absatz 1 ermittelten
vertrages genannten Gebietes zur Feststellung der in § 2
anzurechnenden Einkommen ein Betrag in Höhe des
genannten Leistungen, soweit die Ansprüche in der Zeit
Ehegattenzuschlags abzuziehen; das Ergebnis ist das
vom 1. Juli 2000 bis 30. Juni 2001 bestehen.
anzurechnende Einkommen im Sinne des § 33b Abs. 5
Satz 3 des Bundesversorgungsgesetzes.
§2
Das anzurechnende Einkommen zur Feststellung der §5
Ausgleichsrenten, der Ehegatten- und Kinderzuschläge
Soweit die Tabelle in einzelnen Versorgungsfällen nicht
sowie der Elternrenten (§ 33 Abs. 1, § 41 Abs. 3, § 47
ausreicht, sind die Werte für jede weitere Stufenzahl wie
Abs. 2, § 33a Abs.1 Satz 3, § 33b Abs. 5 Satz 3 und § 51
folgt zu ermitteln:
Abs. 4 des Bundesversorgungsgesetzes) ergibt sich aus
der dieser Verordnung als Anlage beigegebenen Tabelle. 1. Zur Ermittlung des Bruttoeinkommens, bis zu dem die
In der Tabelle sind auch die nach Anrechnung des Ein- zu bildenden Stufen reichen, ist ausgehend von den
kommens zustehenden Beträge an Ausgleichsrente und Werten der Stufe 200 für Beschädigte bei Einkünften
Elternrente angegeben, die zustehende Elternrente jedoch aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit ein Betrag in
nur insoweit, als kein Anspruch auf Erhöhungsbeträge nach Höhe von 16,340 Deutsche Mark und bei den übrigen
§ 51 Abs. 2 oder 3 des Bundesversorgungsgesetzes be- Einkünften ein Betrag in Höhe von 10,405 Deutsche
steht. Besteht Anspruch auf mindestens einen Erhöhungs- Mark je Stufe hinzuzuzählen und das Ergebnis jeweils
betrag, so ist die zustehende Elternrente, ausgehend vom auf volle Deutsche Mark nach unten abzurunden.
Gesamtbetrag der vollen Elternrente einschließlich des 2. Zur Ermittlung des jeder Stufe zugeordneten Betrages
Erhöhungsbetrages, durch Abziehen des in der Tabelle des anzurechnenden Einkommens ist ausgehend von
angegebenen anzurechnenden Einkommens zu ermitteln. dem Wert bei Stufe 200 für Beschädigte je Stufe
ein Betrag in Höhe von 5,780 Deutsche Mark hinzu-
§3 zuzählen und das Ergebnis jeweils auf volle Deutsche
(1) Das Bruttoeinkommen ist vor Anwendung der Mark nach unten abzurunden.
Tabelle auf volle Deutsche Mark nach unten abzurunden.
(2) Treffen Einkünfte aus beiden Einkommensgruppen §6
im Sinne des § 33 Abs. 1 Buchstabe a des Bundes- Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2000 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 21. Juni 2000
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Walter Riester
970 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2000
Anlage
(zu § 2)
Tabelle
über das anzurechnende Einkommen und die zustehende Ausgleichs- und Elternrente
für die Zeit ab 1. Juli 2000 bis 30. Juni 2001
Einkünfte
(brutto) Ausgleichsrenten Elternrenten
Anzu- Beschädigte mit einer MdE um Anzu- Aus-
rechnen- rechnen- gleichs-
aus übrige Stufen- des Ein- Stufen- des Ein- renten
gegen- Ein- zahl kommen 100 90 80 60 Voll- Halb- zahl kommen Witwen Eltern- Eltern-
wärtiger künfte v.H. v.H. oder oder waisen waisen paare teile
Erwerbs- 70 v.H. 50 v.H.
tätigkeit
bis zu bis zu
DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM
554 207 0 0 1 156 1 026 856 707 477 341 0 0 765 937 653
570 217 0 0 1 156 1 026 856 707 477 341 1 5 760 932 648
586 227 0 0 1 156 1 026 856 707 477 341 2 11 754 926 642
603 238 0 0 1 156 1 026 856 707 477 341 3 17 748 920 636
619 248 0 0 1 156 1 026 856 707 477 341 4 23 742 914 630
635 259 0 0 1 156 1 026 856 707 477 341 5 28 737 909 625
652 269 0 0 1 156 1 026 856 707 477 341 6 34 731 903 619
668 279 0 0 1 156 1 026 856 707 477 341 7 40 725 897 613
684 290 0 0 1 156 1 026 856 707 477 341 8 46 719 891 607
701 300 0 0 1 156 1 026 856 707 477 341 9 52 713 885 601
718 311 0 0 1 156 1 026 856 707 477 341 10 57 708 880 596
734 321 1 5 1 151 1 021 851 702 472 336 11 62 703 875 591
750 331 2 11 1 145 1 015 845 696 466 330 12 68 697 869 585
767 342 3 17 1 139 1 009 839 690 460 324 13 74 691 863 579
783 352 4 23 1 133 1 003 833 684 454 318 14 80 685 857 573
799 363 5 28 1 128 998 828 679 449 313 15 85 680 852 568
816 373 6 34 1 122 992 822 673 443 307 16 91 674 846 562
832 383 7 40 1 116 986 816 667 437 301 17 97 668 840 556
848 394 8 46 1 110 980 810 661 431 295 18 103 662 834 550
865 404 9 52 1 104 974 804 655 425 289 19 109 656 828 544
881 415 10 57 1 099 969 799 650 420 284 20 114 651 823 539
897 425 11 63 1 093 963 793 644 414 278 21 120 645 817 533
914 435 12 69 1 087 957 787 638 408 272 22 126 639 811 527
930 446 13 75 1 081 951 781 632 402 266 23 132 633 805 521
946 456 14 80 1 076 946 776 627 397 261 24 137 628 800 516
963 467 15 86 1 070 940 770 621 391 255 25 143 622 794 510
979 477 16 92 1 064 934 764 615 385 249 26 149 616 788 504
995 487 17 98 1 058 928 758 609 379 243 27 155 610 782 498
1 012 498 18 104 1 052 922 752 603 373 237 28 161 604 776 492
1 028 508 19 109 1 047 917 747 598 368 232 29 166 599 771 487
1 044 519 20 115 1 041 911 741 592 362 226 30 172 593 765 481
1 061 529 21 121 1 035 905 735 586 356 220 31 178 587 759 475
1 077 539 22 127 1 029 899 729 580 350 214 32 184 581 753 469
1 093 550 23 132 1 024 894 724 575 345 209 33 189 576 748 464
1 110 560 24 138 1 018 888 718 569 339 203 34 195 570 742 458
1 126 571 25 144 1 012 882 712 563 333 197 35 201 564 736 452
1 142 581 26 150 1 006 876 706 557 327 191 36 207 558 730 446
1 159 591 27 156 1 000 870 700 551 321 185 37 213 552 724 440
1 175 602 28 161 995 865 695 546 316 180 38 218 547 719 435
1 191 612 29 167 989 859 689 540 310 174 39 224 541 713 429
1 208 623 30 173 983 853 683 534 304 168 40 230 535 707 423
1 224 633 31 179 977 847 677 528 298 162 41 236 529 701 417
1 240 643 32 184 972 842 672 523 293 157 42 241 524 696 412
1 257 654 33 190 966 836 666 517 287 151 43 247 518 690 406
1 273 664 34 196 960 830 660 511 281 145 44 253 512 684 400
1 289 675 35 202 954 824 654 505 275 139 45 259 506 678 394
1 306 685 36 208 948 818 648 499 269 133 46 265 500 672 388
1 322 695 37 213 943 813 643 494 264 128 47 270 495 667 383
1 338 706 38 219 937 807 637 488 258 122 48 276 489 661 377
1 355 716 39 225 931 801 631 482 252 116 49 282 483 655 371
1 371 727 40 231 925 795 625 476 246 110 50 288 477 649 365
1 387 737 41 236 920 790 620 471 241 105 51 293 472 644 360
1 404 748 42 242 914 784 614 465 235 99 52 299 466 638 354
1 420 758 43 248 908 778 608 459 229 93 53 305 460 632 348
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2000 971
Einkünfte
Ausgleichsrenten Elternrenten
(brutto)
Anzu- Beschädigte mit einer MdE um Anzu- Aus-
rechnen- rechnen- gleichs-
aus übrige Stufen- des Ein- Stufen- des Ein- renten
gegen- Ein- zahl kommen 100 90 80 60 Voll- Halb- zahl kommen Witwen Eltern- Eltern-
wärtiger künfte v.H. v.H. oder oder waisen waisen paare teile
Erwerbs- 70 v.H. 50 v.H.
tätigkeit
bis zu bis zu
DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM
1 436 768 44 254 902 772 602 453 223 87 54 311 454 626 342
1 453 779 45 260 896 766 596 447 217 81 55 317 448 620 336
1 469 789 46 265 891 761 591 442 212 76 56 322 443 615 331
1 485 800 47 271 885 755 585 436 206 70 57 328 437 609 325
1 502 810 48 277 879 749 579 430 200 64 58 334 431 603 319
1 518 820 49 283 873 743 573 424 194 58 59 340 425 597 313
1 535 831 50 289 867 737 567 418 188 52 60 346 419 591 307
1 551 841 51 294 862 732 562 413 183 47 61 351 414 586 302
1 567 852 52 300 856 726 556 407 177 41 62 357 408 580 296
1 584 862 53 306 850 720 550 401 171 35 63 363 402 574 290
1 600 872 54 312 844 714 544 395 165 29 64 369 396 568 284
1 616 883 55 317 839 709 539 390 160 24 65 374 391 563 279
1 633 893 56 323 833 703 533 384 154 18 66 380 385 557 273
1 649 904 57 329 827 697 527 378 148 12 67 386 379 551 267
1 665 914 58 335 821 691 521 372 142 6 68 392 373 545 261
1 682 924 59 341 815 685 515 366 136 0 69 398 367 539 255
1 698 935 60 346 810 680 510 361 131 70 403 362 534 250
1 714 945 61 352 804 674 504 355 125 71 409 356 528 244
1 731 956 62 358 798 668 498 349 119 72 415 350 522 238
1 747 966 63 364 792 662 492 343 113 73 421 344 516 232
1 763 976 64 369 787 657 487 338 108 74 426 339 511 227
1 780 987 65 375 781 651 481 332 102 75 432 333 505 221
1 796 997 66 381 775 645 475 326 96 76 438 327 499 215
1 812 1 008 67 387 769 639 469 320 90 77 444 321 493 209
1 829 1 018 68 393 763 633 463 314 84 78 450 315 487 203
1 845 1 028 69 398 758 628 458 309 79 79 455 310 482 198
1 861 1 039 70 404 752 622 452 303 73 80 461 304 476 192
1 878 1 049 71 410 746 616 446 297 67 81 467 298 470 186
1 894 1 060 72 416 740 610 440 291 61 82 473 292 464 180
1 910 1 070 73 421 735 605 435 286 56 83 478 287 459 175
1 927 1 080 74 427 729 599 429 280 50 84 484 281 453 169
1 943 1 091 75 433 723 593 423 274 44 85 490 275 447 163
1 959 1 101 76 439 717 587 417 268 38 86 496 269 441 157
1 976 1 112 77 445 711 581 411 262 32 87 502 263 435 151
1 992 1 122 78 450 706 576 406 257 27 88 507 258 430 146
2 008 1 132 79 456 700 570 400 251 21 89 513 252 424 140
2 025 1 143 80 462 694 564 394 245 15 90 519 246 418 134
2 041 1 153 81 468 688 558 388 239 9 91 525 240 412 128
2 057 1 164 82 473 683 553 383 234 4 92 530 235 407 123
2 074 1 174 83 479 677 547 377 228 0 93 536 229 401 117
2 090 1 185 84 485 671 541 371 222 94 542 223 395 111
2 106 1 195 85 491 665 535 365 216 95 548 217 389 105
2 123 1 205 86 497 659 529 359 210 96 554 211 383 99
2 139 1 216 87 502 654 524 354 205 97 559 206 378 94
2 155 1 226 88 508 648 518 348 199 98 565 200 372 88
2 172 1 237 89 514 642 512 342 193 99 571 194 366 82
2 188 1 247 90 520 636 506 336 187 100 577 188 360 76
2 204 1 257 91 525 631 501 331 182 101 582 183 355 71
2 221 1 268 92 531 625 495 325 176 102 588 177 349 65
2 237 1 278 93 537 619 489 319 170 103 594 171 343 59
2 253 1 289 94 543 613 483 313 164 104 600 165 337 53
2 270 1 299 95 549 607 477 307 158 105 606 159 331 47
2 286 1 309 96 554 602 472 302 153 106 611 154 326 42
2 302 1 320 97 560 596 466 296 147 107 617 148 320 36
2 319 1 330 98 566 590 460 290 141 108 623 142 314 30
2 335 1 341 99 572 584 454 284 135 109 629 136 308 24
2 352 1 351 100 578 578 448 278 129 110 635 130 302 18
2 368 1 361 101 583 573 443 273 124 111 640 125 297 13
2 384 1 372 102 589 567 437 267 118 112 646 119 291 7
2 401 1 382 103 595 561 431 261 112 113 652 113 285 1
972 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2000
Einkünfte
Ausgleichsrenten Elternrenten
(brutto)
Anzu- Beschädigte mit einer MdE um Anzu- Aus-
rechnen- rechnen- gleichs-
aus übrige Stufen- des Ein- Stufen- des Ein- renten
gegen- Ein- zahl kommen 100 90 80 60 Voll- Halb- zahl kommen Witwen Eltern- Eltern-
wärtiger künfte v.H. v.H. oder oder waisen waisen paare teile
Erwerbs- 70 v.H. 50 v.H.
tätigkeit
bis zu bis zu
DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM
2 417 1 393 104 601 555 425 255 106 114 658 107 279 0
2 433 1 403 105 606 550 420 250 101 115 663 102 274
2 450 1 413 106 612 544 414 244 95 116 669 96 268
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2 515 1 455 110 635 521 391 221 72 120 692 73 245
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2 564 1 486 113 653 503 373 203 54 123 710 55 227
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2 613 1 517 116 670 486 356 186 37 126 727 38 210
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2 646 1 538 118 682 474 344 174 25 128 739 26 198
2 662 1 549 119 687 469 339 169 20 129 744 21 193
2 678 1 559 120 693 463 333 163 14 130 750 15 187
2 695 1 570 121 699 457 327 157 8 131 756 9 181
2 711 1 580 122 705 451 321 151 2 132 762 3 175
2 727 1 590 123 710 446 316 146 0 133 767 0 170
2 744 1 601 124 716 440 310 140 134 773 164
2 760 1 611 125 722 434 304 134 135 779 158
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2 793 1 632 127 734 422 292 122 137 791 146
2 809 1 642 128 739 417 287 117 138 796 141
2 825 1 653 129 745 411 281 111 139 802 135
2 842 1 663 130 751 405 275 105 140 808 129
2 858 1 674 131 757 399 269 99 141 814 123
2 874 1 684 132 762 394 264 94 142 819 118
2 891 1 694 133 768 388 258 88 143 825 112
2 907 1 705 134 774 382 252 82 144 831 106
2 923 1 715 135 780 376 246 76 145 837 100
2 940 1 726 136 786 370 240 70 146 843 94
2 956 1 736 137 791 365 235 65 147 848 89
2 972 1 746 138 797 359 229 59 148 854 83
2 989 1 757 139 803 353 223 53 149 860 77
3 005 1 767 140 809 347 217 47 150 866 71
3 021 1 778 141 814 342 212 42 151 871 66
3 038 1 788 142 820 336 206 36 152 877 60
3 054 1 798 143 826 330 200 30 153 883 54
3 070 1 809 144 832 324 194 24 154 889 48
3 087 1 819 145 838 318 188 18 155 895 42
3 103 1 830 146 843 313 183 13 156 900 37
3 119 1 840 147 849 307 177 7 157 906 31
3 136 1 850 148 855 301 171 1 158 912 25
3 152 1 861 149 861 295 165 0 159 918 19
3 169 1 871 150 867 289 159 160 924 13
3 185 1 882 151 872 284 154 161 929 8
3 201 1 892 152 878 278 148 162 935 2
3 218 1 902 153 884 272 142 163 941 0
3 234 1 913 154 890 266 136 164 947
3 250 1 923 155 895 261 131 165 952
3 267 1 934 156 901 255 125 166 958
3 283 1 944 157 907 249 119 167 964
3 299 1 954 158 913 243 113 168 970
3 316 1 965 159 919 237 107 169 976
3 332 1 975 160 924 232 102 170 981
3 348 1 986 161 930 226 96 171 987
3 365 1 996 162 936 220 90 172 993
3 381 2 007 163 942 214 84 173 999
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2000 973
Einkünfte
Ausgleichsrenten Elternrenten
(brutto)
Anzu- Beschädigte mit einer MdE um Anzu- Aus-
rechnen- rechnen- gleichs-
aus übrige Stufen- des Ein- Stufen- des Ein- renten
gegen- Ein- zahl kommen 100 90 80 60 Voll- Halb- zahl kommen Witwen Eltern- Eltern-
wärtiger künfte v.H. v.H. oder oder waisen waisen paare teile
Erwerbs- 70 v.H. 50 v.H.
tätigkeit
bis zu bis zu
DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM
3 397 2 017 164 947 209 79 174 1 004
3 414 2 027 165 953 203 73 175 1 010
3 430 2 038 166 959 197 67 176 1 016
3 446 2 048 167 965 191 61 177 1 022
3 463 2 059 168 971 185 55 178 1 028
3 479 2 069 169 976 180 50 179 1 033
3 495 2 079 170 982 174 44 180 1 039
3 512 2 090 171 988 168 38 181 1 045
3 528 2 100 172 994 162 32 182 1 051
3 544 2 111 173 999 157 27 183 1 056
3 561 2 121 174 1 005 151 21 184 1 062
3 577 2 131 175 1 011 145 15 185 1 068
3 593 2 142 176 1 017 139 9 186 1 074
3 610 2 152 177 1 023 133 3 187 1 080
3 626 2 163 178 1 028 128 0 188 1 085
3 642 2 173 179 1 034 122 189 1 091
3 659 2 183 180 1 040 116 190 1 097
3 675 2 194 181 1 046 110 191 1 103
3 691 2 204 182 1 051 105 192 1 108
3 708 2 215 183 1 057 99 193 1 114
3 724 2 225 184 1 063 93 194 1 120
3 740 2 235 185 1 069 87 195 1 126
3 757 2 246 186 1 075 81 196 1 132
3 773 2 256 187 1 080 76 197 1 137
3 789 2 267 188 1 086 70 198 1 143
3 806 2 277 189 1 092 64 199 1 149
3 822 2 287 190 1 098 58 200 1 155
3 838 2 298 191 1 103 53 201 1 160
3 855 2 308 192 1 109 47 202 1 166
3 871 2 319 193 1 115 41 203 1 172
3 887 2 329 194 1 121 35 204 1 178
3 904 2 339 195 1 127 29 205 1 184
3 920 2 350 196 1 132 24 206 1 189
3 936 2 360 197 1 138 18 207 1 195
3 953 2 371 198 1 144 12 208 1 201
3 969 2 381 199 1 150 6 209 1 207
3 986 2 392 200 1 156 0 210 1 213
4 002 2 402 201 1 161 211 1 218
4 018 2 412 202 1 167 212 1 224
4 035 2 423 203 1 173 213 1 230
4 051 2 433 204 1 179 214 1 236
4 067 2 444 205 1 184 215 1 241
4 084 2 454 206 1 190 216 1 247
4 100 2 464 207 1 196 217 1 253
4 116 2 475 208 1 202 218 1 259
4 133 2 485 209 1 208 219 1 265
4 149 2 496 210 1 213 220 1 270
4 165 2 506 211 1 219 221 1 276
4 182 2 516 212 1 225 222 1 282
4 198 2 527 213 1 231 223 1 288
4 214 2 537 214 1 236 224 1 293
4 231 2 548 215 1 242 225 1 299
4 247 2 558 216 1 248 226 1 305
4 263 2 568 217 1 254 227 1 311
4 280 2 579 218 1 260 228 1 317
4 296 2 589 219 1 265 229 1 322
4 312 2 600 220 1 271 230 1 328
4 329 2 610 221 1 277 231 1 334
4 345 2 620 222 1 283 232 1 340
4 361 2 631 223 1 288 233 1 345
974 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2000
Einkünfte
Ausgleichsrenten Elternrenten
(brutto)
Anzu- Beschädigte mit einer MdE um Anzu- Aus-
rechnen- rechnen- gleichs-
aus übrige Stufen- des Ein- Stufen- des Ein- renten
gegen- Ein- zahl kommen 100 90 80 60 Voll- Halb- zahl kommen Witwen Eltern- Eltern-
wärtiger künfte v.H. v.H. oder oder waisen waisen paare teile
Erwerbs- 70 v.H. 50 v.H.
tätigkeit
bis zu bis zu
DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM
4 378 2 641 224 1 294 234 1 351
4 394 2 652 225 1 300 235 1 357
4 410 2 662 226 1 306 236 1 363
4 427 2 672 227 1 312 237 1 369
4 443 2 683 228 1 317 238 1 374
4 459 2 693 229 1 323 239 1 380
4 476 2 704 230 1 329 240 1 386
4 492 2 714 231 1 335 241 1 392
4 508 2 724 232 1 340 242 1 397
4 525 2 735 233 1 346 243 1 403
4 541 2 745 234 1 352 244 1 409
4 557 2 756 235 1 358 245 1 415
4 574 2 766 236 1 364 246 1 421
4 590 2 776 237 1 369 247 1 426
4 606 2 787 238 1 375 248 1 432
4 623 2 797 239 1 381 249 1 438
4 639 2 808 240 1 387 250 1 444
4 655 2 818 241 1 392 251 1 449
4 672 2 829 242 1 398 252 1 455
4 688 2 839 243 1 404 253 1 461
4 704 2 849 244 1 410 254 1 467
4 721 2 860 245 1 416 255 1 473
4 737 2 870 246 1 421 256 1 478
4 753 2 881 247 1 427 257 1 484
4 770 2 891 248 1 433 258 1 490
4 786 2 901 249 1 439 259 1 496
4 803 2 912 250 1 445 260 1 502
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2000 975
Sechzehnte Verordnung
über das anzurechnende Einkommen nach dem Bundesversorgungsgesetz
in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
Vom 21. Juni 2000
Auf Grund des durch Artikel 1 Nr. 6 des Gesetzes vom desversorgungsgesetzes zusammen, so ist die Stufenzahl
4. Juni 1985 (BGBl. I S. 910) geänderten § 33 Abs. 6, des getrennt für jede Einkommensgruppe zu ermitteln; die
§ 33a Abs. 1 Satz 3, des § 33b Abs. 5 Satz 3, des durch Zusammenzählung beider Werte ergibt vorbehaltlich der
Artikel 1 Nr. 29 Buchstabe b des KOV-Strukturgesetzes Vorschrift des § 41 Abs. 3 Satz 3 und des § 51 Abs. 4
1990 vom 23. März 1990 (BGBl. I S. 582) geänderten § 41 des Bundesversorgungsgesetzes die für die Feststellung
Abs. 3, des § 47 Abs. 2 und des durch Artikel 1 Nr. 31 maßgebende Stufenzahl.
Buchstabe b des KOV-Strukturgesetzes 1990 geänderten
§ 51 Abs. 4 des Bundesversorgungsgesetzes in der §4
Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982
(1) Zur Feststellung des Ehegattenzuschlags oder von
(BGBl. I S. 21) und unter Berücksichtigung der Anlage I
Kinderzuschlägen ist von der Stufenzahl, die für das
Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe a
tatsächliche Bruttoeinkommen angegeben ist, die Stufen-
des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbin-
zahl, von der an die entsprechende Ausgleichsrente nicht
dung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990
mehr zusteht, abzuziehen; das Ergebnis ist die zur Fest-
(BGBl. 1990 II S. 885, 1067) sowie unter Berücksichtigung
stellung maßgebende Stufenzahl.
des Artikels 1 der Neunten KOV-Anpassungsverordnung
2000 vom 21. Juni 2000 (BGBl. I S. 916) verordnet das (2) Trifft ein Ehegattenzuschlag mit mindestens einem
Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung: Kinderzuschlag zusammen, so ist zur Feststellung des
Kinderzuschlags von dem nach Absatz 1 ermittelten
§1 anzurechnenden Einkommen ein Betrag in Höhe des
Diese Verordnung gilt in dem in Artikel 3 des Einigungs- Ehegattenzuschlags abzuziehen; das Ergebnis ist das
vertrages genannten Gebiet zur Feststellung der in § 2 anzurechnende Einkommen im Sinne des § 33b Abs. 5
genannten Leistungen, soweit die Ansprüche in der Zeit Satz 3 des Bundesversorgungsgesetzes.
vom 1. Juli 2000 an bestehen.
§5
§2
Soweit die Tabelle in einzelnen Versorgungsfällen nicht
Das anzurechnende Einkommen zur Feststellung der ausreicht, sind die Werte für jede weitere Stufenzahl wie
Ausgleichsrenten, der Ehegatten- und Kinderzuschläge folgt zu ermitteln:
sowie der Elternrenten (§ 33 Abs. 1, § 41 Abs. 3, § 47 1. Zur Ermittlung des Bruttoeinkommens, bis zu dem die
Abs. 2, § 33a Abs. 1 Satz 3, § 33b Abs. 5 Satz 3 und zu bildenden Stufen reichen, ist ausgehend von den
§ 51 Abs. 4 des Bundesversorgungsgesetzes) ergibt sich Werten der Stufe 200 für Beschädigte bei Einkünften
für den Personenkreis in dem in Artikel 3 des Einigungs- aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit ein Betrag in
vertrages genannten Gebiet aus der dieser Verordnung als Höhe von 14,175 Deutsche Mark und bei den übrigen
Anlage beigegebenen Tabelle. In der Tabelle sind auch die Einkünften ein Betrag in Höhe von 9,025 Deutsche
nach Anrechnung des Einkommens zustehenden Beträge Mark je Stufe hinzuzuzählen und das Ergebnis jeweils
an Ausgleichsrente und Elternrente angegeben, die zu- auf volle Deutsche Mark nach unten abzurunden.
stehende Elternrente jedoch nur insoweit, als kein An-
spruch auf Erhöhungsbeträge nach § 51 Abs. 2 oder 3 des 2. Zur Ermittlung des jeder Stufe zugeordneten Betrages
Bundesversorgungsgesetzes besteht. Besteht Anspruch des anzurechnenden Einkommens ist ausgehend von
auf mindestens einen Erhöhungsbetrag, so ist die zu- dem Wert bei Stufe 200 für Beschädigte je Stufe
stehende Elternrente, ausgehend vom Gesamtbetrag der ein Betrag in Höhe von 5,015 Deutsche Mark hinzu-
vollen Elternrente einschließlich des Erhöhungsbetrages, zuzählen und das Ergebnis jeweils auf volle Deutsche
durch Abziehen des in der Tabelle angegebenen anzu- Mark nach unten abzurunden.
rechnenden Einkommens zu ermitteln.
§6
§3
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2000 in Kraft. Gleich-
(1) Das Bruttoeinkommen ist vor Anwendung der zeitig tritt die Fünfzehnte Verordnung über das anzurech-
Tabelle auf volle Deutsche Mark nach unten abzurunden. nende Einkommen nach dem Bundesversorgungsgesetz
(2) Treffen Einkünfte aus beiden Einkommensgruppen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a des Bun- Gebiet vom 15. Juni 1999 (BGBl. I S. 1372) außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 21. Juni 2000
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Walter Riester
976 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2000
Anlage
(zu § 2)
Tabelle
über das anzurechnende Einkommen und die zustehende Ausgleichs- und Elternrente
für die Zeit ab 1. Juli 2000
Einkünfte
(brutto) Ausgleichsrenten Elternrenten
Anzu- Beschädigte mit einer MdE um Anzu- Aus-
rechnen- rechnen- gleichs-
aus übrige Stufen- des Ein- Stufen- des Ein- renten
gegen- Ein- zahl kommen 100 90 80 60 Voll- Halb- zahl kommen Witwen Eltern- Eltern-
wärtiger künfte v.H. v.H. oder oder waisen waisen paare teile
Erwerbs- 70 v.H. 50 v.H.
tätigkeit
bis zu bis zu
DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM
481 180 0 0 1 003 890 743 613 414 296 0 0 664 813 567
495 189 0 0 1 003 890 743 613 414 296 1 5 659 808 562
509 198 0 0 1 003 890 743 613 414 296 2 10 654 803 557
523 207 0 0 1 003 890 743 613 414 296 3 15 649 798 552
537 216 0 0 1 003 890 743 613 414 296 4 20 644 793 547
551 225 0 0 1 003 890 743 613 414 296 5 25 639 788 542
566 234 0 0 1 003 890 743 613 414 296 6 30 634 783 537
580 243 0 0 1 003 890 743 613 414 296 7 35 629 778 532
594 252 0 0 1 003 890 743 613 414 296 8 40 624 773 527
608 261 0 0 1 003 890 743 613 414 296 9 45 619 768 522
623 270 0 0 1 003 890 743 613 414 296 10 50 614 763 517
637 279 1 5 998 885 738 608 409 291 11 55 609 758 512
651 288 2 10 993 880 733 603 404 286 12 60 604 753 507
665 297 3 15 988 875 728 598 399 281 13 65 599 748 502
679 306 4 20 983 870 723 593 394 276 14 70 594 743 497
693 315 5 25 978 865 718 588 389 271 15 75 589 738 492
708 324 6 30 973 860 713 583 384 266 16 80 584 733 487
722 333 7 35 968 855 708 578 379 261 17 85 579 728 482
736 342 8 40 963 850 703 573 374 256 18 90 574 723 477
750 351 9 45 958 845 698 568 369 251 19 95 569 718 472
764 360 10 50 953 840 693 563 364 246 20 100 564 713 467
778 369 11 55 948 835 688 558 359 241 21 105 559 708 462
793 378 12 60 943 830 683 553 354 236 22 110 554 703 457
807 387 13 65 938 825 678 548 349 231 23 115 549 698 452
821 396 14 70 933 820 673 543 344 226 24 120 544 693 447
835 405 15 75 928 815 668 538 339 221 25 125 539 688 442
849 414 16 80 923 810 663 533 334 216 26 130 534 683 437
863 423 17 85 918 805 658 528 329 211 27 135 529 678 432
878 432 18 90 913 800 653 523 324 206 28 140 524 673 427
892 441 19 95 908 795 648 518 319 201 29 145 519 668 422
906 450 20 100 903 790 643 513 314 196 30 150 514 663 417
920 459 21 105 898 785 638 508 309 191 31 155 509 658 412
934 468 22 110 893 780 633 503 304 186 32 160 504 653 407
949 477 23 115 888 775 628 498 299 181 33 165 499 648 402
963 486 24 120 883 770 623 493 294 176 34 170 494 643 397
977 495 25 125 878 765 618 488 289 171 35 175 489 638 392
991 504 26 130 873 760 613 483 284 166 36 180 484 633 387
1 005 513 27 135 868 755 608 478 279 161 37 185 479 628 382
1 019 522 28 140 863 750 603 473 274 156 38 190 474 623 377
1 034 531 29 145 858 745 598 468 269 151 39 195 469 618 372
1 048 540 30 150 853 740 593 463 264 146 40 200 464 613 367
1 062 549 31 155 848 735 588 458 259 141 41 205 459 608 362
1 076 558 32 160 843 730 583 453 254 136 42 210 454 603 357
1 090 567 33 165 838 725 578 448 249 131 43 215 449 598 352
1 104 576 34 170 833 720 573 443 244 126 44 220 444 593 347
1 119 585 35 175 828 715 568 438 239 121 45 225 439 588 342
1 133 594 36 180 823 710 563 433 234 116 46 230 434 583 337
1 147 603 37 185 818 705 558 428 229 111 47 235 429 578 332
1 161 612 38 190 813 700 553 423 224 106 48 240 424 573 327
1 175 621 39 195 808 695 548 418 219 101 49 245 419 568 322
1 190 631 40 200 803 690 543 413 214 96 50 250 414 563 317
1 204 640 41 205 798 685 538 408 209 91 51 255 409 558 312
1 218 649 42 210 793 680 533 403 204 86 52 260 404 553 307
1 232 658 43 215 788 675 528 398 199 81 53 265 399 548 302
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2000 977
Einkünfte
Ausgleichsrenten Elternrenten
(brutto)
Anzu- Beschädigte mit einer MdE um Anzu- Aus-
rechnen- rechnen- gleichs-
aus übrige Stufen- des Ein- Stufen- des Ein- renten
gegen- Ein- zahl kommen 100 90 80 60 Voll- Halb- zahl kommen Witwen Eltern- Eltern-
wärtiger künfte v.H. v.H. oder oder waisen waisen paare teile
Erwerbs- 70 v.H. 50 v.H.
tätigkeit
bis zu bis zu
DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM
1 246 667 44 220 783 670 523 393 194 76 54 270 394 543 297
1 260 676 45 225 778 665 518 388 189 71 55 275 389 538 292
1 275 685 46 230 773 660 513 383 184 66 56 280 384 533 287
1 289 694 47 235 768 655 508 378 179 61 57 285 379 528 282
1 303 703 48 240 763 650 503 373 174 56 58 290 374 523 277
1 317 712 49 245 758 645 498 368 169 51 59 295 369 518 272
1 331 721 50 250 753 640 493 363 164 46 60 300 364 513 267
1 345 730 51 255 748 635 488 358 159 41 61 305 359 508 262
1 360 739 52 260 743 630 483 353 154 36 62 310 354 503 257
1 374 748 53 265 738 625 478 348 149 31 63 315 349 498 252
1 388 757 54 270 733 620 473 343 144 26 64 320 344 493 247
1 402 766 55 275 728 615 468 338 139 21 65 325 339 488 242
1 416 775 56 280 723 610 463 333 134 16 66 330 334 483 237
1 430 784 57 285 718 605 458 328 129 11 67 335 329 478 232
1 445 793 58 290 713 600 453 323 124 6 68 340 324 473 227
1 459 802 59 295 708 595 448 318 119 1 69 345 319 468 222
1 473 811 60 300 703 590 443 313 114 0 70 350 314 463 217
1 487 820 61 305 698 585 438 308 109 71 355 309 458 212
1 501 829 62 310 693 580 433 303 104 72 360 304 453 207
1 516 838 63 315 688 575 428 298 99 73 365 299 448 202
1 530 847 64 320 683 570 423 293 94 74 370 294 443 197
1 544 856 65 325 678 565 418 288 89 75 375 289 438 192
1 558 865 66 330 673 560 413 283 84 76 380 284 433 187
1 572 874 67 336 667 554 407 277 78 77 386 278 427 181
1 586 883 68 341 662 549 402 272 73 78 391 273 422 176
1 601 892 69 346 657 544 397 267 68 79 396 268 417 171
1 615 901 70 351 652 539 392 262 63 80 401 263 412 166
1 629 910 71 356 647 534 387 257 58 81 406 258 407 161
1 643 919 72 361 642 529 382 252 53 82 411 253 402 156
1 657 928 73 366 637 524 377 247 48 83 416 248 397 151
1 671 937 74 371 632 519 372 242 43 84 421 243 392 146
1 686 946 75 376 627 514 367 237 38 85 426 238 387 141
1 700 955 76 381 622 509 362 232 33 86 431 233 382 136
1 714 964 77 386 617 504 357 227 28 87 436 228 377 131
1 728 973 78 391 612 499 352 222 23 88 441 223 372 126
1 742 982 79 396 607 494 347 217 18 89 446 218 367 121
1 757 992 80 401 602 489 342 212 13 90 451 213 362 116
1 771 1 001 81 406 597 484 337 207 8 91 456 208 357 111
1 785 1 010 82 411 592 479 332 202 3 92 461 203 352 106
1 799 1 019 83 416 587 474 327 197 0 93 466 198 347 101
1 813 1 028 84 421 582 469 322 192 94 471 193 342 96
1 827 1 037 85 426 577 464 317 187 95 476 188 337 91
1 842 1 046 86 431 572 459 312 182 96 481 183 332 86
1 856 1 055 87 436 567 454 307 177 97 486 178 327 81
1 870 1 064 88 441 562 449 302 172 98 491 173 322 76
1 884 1 073 89 446 557 444 297 167 99 496 168 317 71
1 898 1 082 90 451 552 439 292 162 100 501 163 312 66
1 912 1 091 91 456 547 434 287 157 101 506 158 307 61
1 927 1 100 92 461 542 429 282 152 102 511 153 302 56
1 941 1 109 93 466 537 424 277 147 103 516 148 297 51
1 955 1 118 94 471 532 419 272 142 104 521 143 292 46
1 969 1 127 95 476 527 414 267 137 105 526 138 287 41
1 983 1 136 96 481 522 409 262 132 106 531 133 282 36
1 997 1 145 97 486 517 404 257 127 107 536 128 277 31
2 012 1 154 98 491 512 399 252 122 108 541 123 272 26
2 026 1 163 99 496 507 394 247 117 109 546 118 267 21
2 040 1 172 100 501 502 389 242 112 110 551 113 262 16
2 054 1 181 101 506 497 384 237 107 111 556 108 257 11
2 068 1 190 102 511 492 379 232 102 112 561 103 252 6
2 083 1 199 103 516 487 374 227 97 113 566 98 247 1
978 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2000
Einkünfte
Ausgleichsrenten Elternrenten
(brutto)
Anzu- Beschädigte mit einer MdE um Anzu- Aus-
rechnen- rechnen- gleichs-
aus übrige Stufen- des Ein- Stufen- des Ein- renten
gegen- Ein- zahl kommen 100 90 80 60 Voll- Halb- zahl kommen Witwen Eltern- Eltern-
wärtiger künfte v.H. v.H. oder oder waisen waisen paare teile
Erwerbs- 70 v.H. 50 v.H.
tätigkeit
bis zu bis zu
DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM
2 097 1 208 104 521 482 369 222 92 114 571 93 242 0
2 111 1 217 105 526 477 364 217 87 115 576 88 237
2 125 1 226 106 531 472 359 212 82 116 581 83 232
2 139 1 235 107 536 467 354 207 77 117 586 78 227
2 153 1 244 108 541 462 349 202 72 118 591 73 222
2 168 1 253 109 546 457 344 197 67 119 596 68 217
2 182 1 262 110 551 452 339 192 62 120 601 63 212
2 196 1 271 111 556 447 334 187 57 121 606 58 207
2 210 1 280 112 561 442 329 182 52 122 611 53 202
2 224 1 289 113 566 437 324 177 47 123 616 48 197
2 238 1 298 114 571 432 319 172 42 124 621 43 192
2 253 1 307 115 576 427 314 167 37 125 626 38 187
2 267 1 316 116 581 422 309 162 32 126 631 33 182
2 281 1 325 117 586 417 304 157 27 127 636 28 177
2 295 1 334 118 591 412 299 152 22 128 641 23 172
2 309 1 343 119 596 407 294 147 17 129 646 18 167
2 324 1 353 120 601 402 289 142 12 130 651 13 162
2 338 1 362 121 606 397 284 137 7 131 656 8 157
2 352 1 371 122 611 392 279 132 2 132 661 3 152
2 366 1 380 123 616 387 274 127 0 133 666 0 147
2 380 1 389 124 621 382 269 122 134 671 142
2 394 1 398 125 626 377 264 117 135 676 137
2 409 1 407 126 631 372 259 112 136 681 132
2 423 1 416 127 636 367 254 107 137 686 127
2 437 1 425 128 641 362 249 102 138 691 122
2 451 1 434 129 646 357 244 97 139 696 117
2 465 1 443 130 651 352 239 92 140 701 112
2 479 1 452 131 656 347 234 87 141 706 107
2 494 1 461 132 661 342 229 82 142 711 102
2 508 1 470 133 666 337 224 77 143 716 97
2 522 1 479 134 672 331 218 71 144 722 91
2 536 1 488 135 677 326 213 66 145 727 86
2 550 1 497 136 682 321 208 61 146 732 81
2 564 1 506 137 687 316 203 56 147 737 76
2 579 1 515 138 692 311 198 51 148 742 71
2 593 1 524 139 697 306 193 46 149 747 66
2 607 1 533 140 702 301 188 41 150 752 61
2 621 1 542 141 707 296 183 36 151 757 56
2 635 1 551 142 712 291 178 31 152 762 51
2 650 1 560 143 717 286 173 26 153 767 46
2 664 1 569 144 722 281 168 21 154 772 41
2 678 1 578 145 727 276 163 16 155 777 36
2 692 1 587 146 732 271 158 11 156 782 31
2 706 1 596 147 737 266 153 6 157 787 26
2 720 1 605 148 742 261 148 1 158 792 21
2 735 1 614 149 747 256 143 0 159 797 16
2 749 1 623 150 752 251 138 160 802 11
2 763 1 632 151 757 246 133 161 807 6
2 777 1 641 152 762 241 128 162 812 1
2 791 1 650 153 767 236 123 163 817 0
2 805 1 659 154 772 231 118 164 822
2 820 1 668 155 777 226 113 165 827
2 834 1 677 156 782 221 108 166 832
2 848 1 686 157 787 216 103 167 837
2 862 1 695 158 792 211 98 168 842
2 876 1 704 159 797 206 93 169 847
2 891 1 714 160 802 201 88 170 852
2 905 1 723 161 807 196 83 171 857
2 919 1 732 162 812 191 78 172 862
2 933 1 741 163 817 186 73 173 867
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2000 979
Einkünfte
Ausgleichsrenten Elternrenten
(brutto)
Anzu- Beschädigte mit einer MdE um Anzu- Aus-
rechnen- rechnen- gleichs-
aus übrige Stufen- des Ein- Stufen- des Ein- renten
gegen- Ein- zahl kommen 100 90 80 60 Voll- Halb- zahl kommen Witwen Eltern- Eltern-
wärtiger künfte v.H. v.H. oder oder waisen waisen paare teile
Erwerbs- 70 v.H. 50 v.H.
tätigkeit
bis zu bis zu
DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM
2 947 1 750 164 822 181 68 174 872
2 961 1 759 165 827 176 63 175 877
2 976 1 768 166 832 171 58 176 882
2 990 1 777 167 837 166 53 177 887
3 004 1 786 168 842 161 48 178 892
3 018 1 795 169 847 156 43 179 897
3 032 1 804 170 852 151 38 180 902
3 046 1 813 171 857 146 33 181 907
3 061 1 822 172 862 141 28 182 912
3 075 1 831 173 867 136 23 183 917
3 089 1 840 174 872 131 18 184 922
3 103 1 849 175 877 126 13 185 927
3 117 1 858 176 882 121 8 186 932
3 131 1 867 177 887 116 3 187 937
3 146 1 876 178 892 111 0 188 942
3 160 1 885 179 897 106 189 947
3 174 1 894 180 902 101 190 952
3 188 1 903 181 907 96 191 957
3 202 1 912 182 912 91 192 962
3 217 1 921 183 917 86 193 967
3 231 1 930 184 922 81 194 972
3 245 1 939 185 927 76 195 977
3 259 1 948 186 932 71 196 982
3 273 1 957 187 937 66 197 987
3 287 1 966 188 942 61 198 992
3 302 1 975 189 947 56 199 997
3 316 1 984 190 952 51 200 1 002
3 330 1 993 191 957 46 201 1 007
3 344 2 002 192 962 41 202 1 012
3 358 2 011 193 967 36 203 1 017
3 372 2 020 194 972 31 204 1 022
3 387 2 029 195 977 26 205 1 027
3 401 2 038 196 982 21 206 1 032
3 415 2 047 197 987 16 207 1 037
3 429 2 056 198 992 11 208 1 042
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3 514 2 111 204 1 023 214 1 073
3 528 2 120 205 1 028 215 1 078
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3 585 2 156 209 1 048 219 1 098
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3 613 2 174 211 1 058 221 1 108
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3 656 2 201 214 1 073 224 1 123
3 670 2 210 215 1 078 225 1 128
3 684 2 219 216 1 083 226 1 133
3 698 2 228 217 1 088 227 1 138
3 713 2 237 218 1 093 228 1 143
3 727 2 246 219 1 098 229 1 148
3 741 2 255 220 1 103 230 1 153
3 755 2 264 221 1 108 231 1 158
3 769 2 273 222 1 113 232 1 163
3 784 2 282 223 1 118 233 1 168
980 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2000
Einkünfte
Ausgleichsrenten Elternrenten
(brutto)
Anzu- Beschädigte mit einer MdE um Anzu- Aus-
rechnen- rechnen- gleichs-
aus übrige Stufen- des Ein- Stufen- des Ein- renten
gegen- Ein- zahl kommen 100 90 80 60 Voll- Halb- zahl kommen Witwen Eltern- Eltern-
wärtiger künfte v.H. v.H. oder oder waisen waisen paare teile
Erwerbs- 70 v.H. 50 v.H.
tätigkeit
bis zu bis zu
DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM
3 798 2 291 224 1 123 234 1 173
3 812 2 300 225 1 128 235 1 178
3 826 2 309 226 1 133 236 1 183
3 840 2 318 227 1 138 237 1 188
3 854 2 327 228 1 143 238 1 193
3 869 2 336 229 1 148 239 1 198
3 883 2 345 230 1 153 240 1 203
3 897 2 354 231 1 158 241 1 208
3 911 2 363 232 1 163 242 1 213
3 925 2 372 233 1 168 243 1 218
3 939 2 381 234 1 173 244 1 223
3 954 2 390 235 1 178 245 1 228
3 968 2 399 236 1 183 246 1 233
3 982 2 408 237 1 188 247 1 238
3 996 2 417 238 1 193 248 1 243
4 010 2 426 239 1 198 249 1 248
4 025 2 436 240 1 203 250 1 253
4 039 2 445 241 1 208 251 1 258
4 053 2 454 242 1 213 252 1 263
4 067 2 463 243 1 218 253 1 268
4 081 2 472 244 1 223 254 1 273
4 095 2 481 245 1 228 255 1 278
4 110 2 490 246 1 233 256 1 283
4 124 2 499 247 1 238 257 1 288
4 138 2 508 248 1 243 258 1 293
4 152 2 517 249 1 248 259 1 298
4 166 2 526 250 1 253 260 1 303
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2000 981
Erste Verordnung
zur Änderung der Signaturverordnung
(1. SigVÄndV)*)
Vom 22. Juni 2000
Auf Grund des § 16 Nr. 6 des Signaturgesetzes vom 22. Juli 1997 (BGBl. I
S. 1870, 1872) verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Änderung der Signaturverordnung
§ 17 Abs. 1 der Signaturverordnung vom 22. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2498)
wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 werden nach der Angabe „(GMBl. 1992 S. 545)“ die Wörter „oder
nach den Gemeinsamen Kriterien für die Prüfung und Bewertung der Sicher-
heit von Informationstechnik (Common Criteria for Information Technology
Security Evaluation (BAnz. 1999 S. 1945) – ISO/IEC 15408) in der jeweils gel-
tenden Fassung“ eingefügt.
2. In Satz 2 werden nach dem Wort „umfassen“ der Punkt durch ein Komma
ersetzt und die Wörter „bei Anwendung der Gemeinsamen Kriterien min-
destens die Prüfstufe „EAL 5“ und im Übrigen mindestens die Prüfstufe
„EAL 3“.“ eingefügt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2000 in Kraft.
______________
*) Die Mitteilungspflichten der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschrif-
ten (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABL. EG Nr. L 217 S. 18) sind beachtet worden.
Berlin, den 22. Juni 2000
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Technologie
Müller