874 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2000
Gesetz
zur Änderung von Vorschriften
über die Tätigkeit der Steuerberater
(7. StBÄndG)
Vom 24. Juni 2000
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates Allgemeine Pflichten der
das folgende Gesetz beschlossen: Lohnsteuerhilfevereine § 26“.
b) Der Zweite Teil wird wie folgt geändert:
Artikel 1 aa) Der Zweite Abschnitt wird wie folgt geändert:
Änderung des Steuerberatungsgesetzes aaa) Der Erste, Zweite und Dritte Unterab-
schnitt werden wie folgt gefasst:
Das Steuerberatungsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I S. 2735), „Erster Unterabschnitt
zuletzt geändert durch Artikel 1 Nr. 14 des Gesetzes Persönliche Voraussetzungen
vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3836), wird wie folgt
geändert: Zulassung zur Prüfung, Prüfung,
Befreiung von der Prüfung,
Wiederholung der Prüfung § 35
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Voraussetzungen für die Zulas-
a) Der Erste Teil wird wie folgt geändert:
sung zur Prüfung § 36
aa) Der Vierte Unterabschnitt des Ersten Ab-
Steuerberaterprüfung § 37
schnitts wird wie folgt gefasst:
Prüfung in Sonderfällen § 37a
„Vierter Unterabschnitt
Zuständigkeit für die Prüfung § 37b
Sonstige Vorschriften
Voraussetzungen für die Befrei-
Werbung § 8 ung von der Prüfung § 38
Vergütung § 9 Verbindliche Auskunft § 38a
Mitteilungen über Pflichtverletzungen Gebühren für Zulassung, Prüfung,
und andere Informationen § 10 Befreiung und verbindliche
Erhebung und Verwendung Auskunft § 39
personenbezogener Daten § 11 Rücknahme von Entscheidungen § 39a
Hilfeleistung im Abgabenrecht
Zweiter Unterabschnitt
fremder Staaten § 12“.
Bestellung
bb) Der Dritte Unterabschnitt des Zweiten Ab-
schnitts wird wie folgt gefasst: Bestellende Steuerberaterkammer,
Bestellungsverfahren § 40
„Dritter Unterabschnitt
Berufsurkunde § 41
Pflichten
Steuerbevollmächtigter § 42
Aufzeichnungspflicht § 21
Berufsbezeichnung § 43
Geschäftsprüfung § 22
Bezeichnung „Landwirtschaftliche
Ausübung der Hilfeleistung in Buchstelle“ § 44
Steuersachen im Rahmen der Befugnis
nach § 4 Nr. 11, Beratungsstellen § 23 Erlöschen der Bestellung § 45
Abwicklung der schwebenden Rücknahme und Widerruf der
Steuersachen im Rahmen der Befugnis Bestellung § 46
nach § 4 Nr. 11 § 24 Erlöschen der Befugnis zur Führung
Haftungsausschluss, der Berufsbezeichnung § 47
Haftpflichtversicherung § 25 Wiederbestellung § 48
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Dritter Unterabschnitt Mitgliedschaft § 74
Steuerberatungsgesellschaft Gemeinsame Steuerberaterkammer § 75
Rechtsform der Gesellschaft, Aufgaben der Steuerberaterkammer § 76
anerkennende Steuerberater- Vorstand § 77
kammer, Gesellschaftsvertrag § 49
Abteilungen des Vorstandes § 77a
Voraussetzungen für die
Anerkennung § 50 Satzung § 78
Kapitalbindung § 50a Beiträge und Gebühren § 79
Pflicht zum Erscheinen vor der
Gebühren für die Anerkennung § 51
Steuerberaterkammer § 80
Urkunde § 52
Rügerecht des Vorstandes § 81
Bezeichnung
Antrag auf berufsgerichtliche
„Steuerberatungsgesellschaft“ § 53
Entscheidung § 82
Erlöschen der Anerkennung § 54
Pflicht der Vorstandsmitglieder
Rücknahme und Widerruf der zur Verschwiegenheit § 83
Anerkennung § 55“. Arbeitsgemeinschaft § 84
bbb) Der Vierte Unterabschnitt wird ge- Bundessteuerberaterkammer § 85
strichen.
Aufgaben der Bundessteuerberater-
bb) Der Dritte Abschnitt wird wie folgt gefasst: kammer § 86
„Dritter Abschnitt Zusammensetzung und Arbeitsweise
Rechte und Pflichten der Satzungsversammlung § 86a
Weitere berufliche Zusammen- Beiträge zur Bundessteuerberater-
schlüsse § 56 kammer § 87
Allgemeine Berufspflichten § 57 Staatsaufsicht § 88“.
Werbung § 57a dd) Der Fünfte Abschnitt wird wie folgt geändert:
Tätigkeit als Angestellter § 58 aaa) Der Erste Unterabschnitt wird wie folgt
gefasst:
Steuerberater oder Steuerbevollmäch-
tigte im öffentlich-rechtlichen Dienst- „Erster Unterabschnitt
oder Amtsverhältnis § 59 Die berufsgerichtliche Ahndung von
Eigenverantwortlichkeit § 60 Pflichtverletzungen
Ehemalige Angehörige der Ahndung einer Pflichtverletzung § 89
Finanzverwaltung § 61 Berufsgerichtliche Maßnahmen § 90
Verschwiegenheitspflicht der Gehilfen § 62 Rüge und berufsgerichtliche
Maßnahme § 91
Mitteilung der Ablehnung eines
Auftrags § 63 Anderweitige Ahndung § 92
Gebührenordnung § 64 Verjährung der Verfolgung
einer Pflichtverletzung § 93
Pflicht zur Übernahme einer
Prozessvertretung § 65 Vorschriften für Mitglieder der
Steuerberaterkammer, die nicht
Handakten § 66 Steuerberater oder Steuer-
Berufshaftpflichtversicherung § 67 bevollmächtigte sind § 94“.
Vertragliche Begrenzung von bbb) Der Vierte Unterabschnitt wird wie folgt
Ersatzansprüchen § 67a gefasst:
Verjährung von Ersatzansprüchen § 68 „Vierter Unterabschnitt
Bestellung eines allgemeinen Die Kosten in dem berufsgerichtlichen
Vertreters § 69 Verfahren und in dem Verfahren bei An-
trägen auf berufsgerichtliche Entschei-
Bestellung eines Praxisabwicklers § 70 dung über die Rüge. Die Vollstreckung
Bestellung eines Praxistreuhänders § 71 der berufsgerichtlichen Maßnahmen und
der Kosten. Die Tilgung.
Steuerberatungsgesellschaften § 72“.
Gebührenfreiheit, Auslagen § 146
cc) Der Vierte Abschnitt wird wie folgt gefasst:
Kosten bei Anträgen auf
„Vierter Abschnitt
Einleitung des berufsgericht-
Organisation des Berufs lichen Verfahrens § 147
Steuerberaterkammer § 73 Kostenpflicht des Verurteilten § 148
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Kostenpflicht in dem Verfahren bei 2. § 3 wird wie folgt gefasst:
Anträgen auf berufsgerichtliche „§ 3
Entscheidung über die Rüge § 149
Befugnis zu unbeschränkter
Haftung der Steuerberater- Hilfeleistung in Steuersachen
kammer § 150
Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersa-
Vollstreckung der berufsgericht- chen sind befugt:
lichen Maßnahmen und der
1. Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsan-
Kosten § 151
wälte, niedergelassene europäische Rechtsanwäl-
Tilgung § 152“. te, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer,
ccc) In der Überschrift des Fünften Unterab- 2. Partnerschaftsgesellschaften, deren Partner aus-
schnittes werden der Strichpunkt und schließlich die in Nummer 1 und 4 genannten Per-
die Wörter „Berufsgerichtsbarkeit in dem sonen sind,
in Artikel 3 des Einigungsvertrages ge- 3. Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwalts-
nannten Gebiet“ gestrichen. gesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaf-
ee) Der Sechste Abschnitt wird wie folgt gefasst: ten und Buchprüfungsgesellschaften,
„Sechster Abschnitt 4. Personen oder Vereinigungen, die in einem ande-
ren Mitgliedstaat der Europäischen Union als
Übergangsvorschriften Deutschland beruflich niedergelassen sind und
Bestehende Gesellschaften § 154 dort befugt geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen
nach dem Recht des Niederlassungsstaates leis-
Übergangsvorschriften aus Anlass des ten, soweit sie mit der Hilfeleistung in Steuer-
Vierten Gesetzes zur Änderung des sachen eine Dienstleistung nach Artikel 50 EG-
Steuerberatungsgesetzes § 155 Vertrag erbringen. Sie dürfen dabei nur unter der
Übergangsvorschriften anlässlich des Berufsbezeichnung in den Amtssprachen des Nie-
Sechsten Gesetzes zur Änderung des derlassungsstaates tätig werden, unter der sie ihre
Steuerberatungsgesetzes § 156 Dienste im Niederlassungsstaat anbieten. Wer
danach berechtigt ist, die Berufsbezeichnung
Übergangsvorschriften anlässlich des „Steuerberater“, „Steuerbevollmächtigter“ oder
Gesetzes zur Änderung von Vorschriften „Steuerberatungsgesellschaft“ zu führen, hat zu-
über die Tätigkeit der Steuerberater § 157“. sätzlich die Berufsorganisation, der er im Nieder-
c) Der Zweite Abschnitt des Dritten Teils wird wie lassungsstaat angehört, sowie den Niederlas-
folgt gefasst: sungsstaat anzugeben. Der Umfang der Befugnis
zur Hilfeleistung in Steuersachen im Inland richtet
„Zweiter Abschnitt sich nach dem Umfang dieser Befugnis im Nieder-
Ordnungswidrigkeiten lassungsstaat.“
Unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen § 160
3. § 4 wird wie folgt geändert:
Schutz der Bezeichnungen
a) In Nummer 9 Buchstabe a wird das Wort „Wirt-
„Steuerberatungsgesellschaft“,
schaftsgemeinschaft“ durch das Wort „Union“
„Lohnsteuerhilfeverein“ und
ersetzt.
„Landwirtschaftliche Buchstelle“ § 161
b) Nummer 10 wird wie folgt gefasst:
Verletzung der den Lohnsteuerhilfevereinen
obliegenden Pflichten § 162 „10. Arbeitgeber, soweit sie für ihre Arbeitnehmer
Hilfe bei lohnsteuerlichen Sachverhalten oder
Pflichtverletzung von Personen, deren bei Sachverhalten des Familienleistungsaus-
sich der Verein bei der Hilfeleistung in gleichs im Sinne des Einkommensteuerge-
Steuersachen im Rahmen der Befugnis setzes leisten,“.
nach § 4 Nr. 11 bedient § 163
c) Nummer 11 wird wie folgt gefasst:
Verfahren § 164“.
„11. Lohnsteuerhilfevereine, soweit sie für ihre
d) Der Vierte Teil wird wie folgt gefasst: Mitglieder Hilfe in Steuersachen leisten,
„Vierter Teil wenn diese
a) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,
Schlussvorschriften
sonstige Einkünfte aus wiederkehrenden
Verwaltungsverfahren § 164a Bezügen (§ 22 Nr. 1 des Einkommensteu-
ergesetzes) oder Einkünfte aus Unter-
Gebühren § 164b
haltsleistungen (§ 22 Nr. 1a des Einkom-
Ermächtigung zur Neubekanntmachung mensteuergesetzes) erzielen,
des Gesetzes § 165
b) keine Einkünfte aus Land- und Forstwirt-
Fortgeltung bisheriger Vorschriften § 166 schaft, aus Gewerbebetrieb oder aus
selbständiger Arbeit erzielen oder um-
Freie und Hansestadt Hamburg § 167
satzsteuerpflichtige Umsätze ausführen
Inkrafttreten des Gesetzes § 168“. und
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c) Einnahmen aus anderen Einkunftsarten Bilanzbuchhalter/Geprüfte Bilanzbuchhalterin“ oder
haben, die insgesamt die Höhe von acht- „Steuerfachwirt/Steuerfachwirtin“ erworben haben,
zehntausend Deutsche Mark, im Falle der dürfen unter dieser Bezeichnung werben. Die genann-
Zusammenveranlagung von sechsund- ten Personen haben dabei die von ihnen angebotenen
dreißigtausend Deutsche Mark, nicht Tätigkeiten nach § 6 Nr. 3 und 4 im Einzelnen aufzu-
übersteigen. führen.“
Die Befugnis erstreckt sich nur auf die Hilfe-
leistung bei der Einkommensteuer und ihren 8. Die §§ 10 und 11 werden wie folgt gefasst:
Zuschlagsteuern. Soweit zulässig, berech- „§ 10
tigt sie auch zur Hilfeleistung bei der Eigen-
Mitteilungen über Pflicht-
heimzulage und der Investitionszulage nach
verletzungen und andere Informationen
den §§ 3 und 4 des Investitionszulagenge-
setzes 1999 sowie zur Hilfe bei Sachver- (1) Werden den Finanzbehörden oder den Steuer-
halten des Familienleistungsausgleichs im beraterkammern Tatsachen bekannt, die den Ver-
Sinne des Einkommensteuergesetzes. Mit- dacht begründen, dass eine der in § 3 oder § 4 Nr. 1
glieder, die arbeitslos geworden sind, dürfen und 2 genannten Personen eine Berufspflicht verletzt
weiterhin beraten werden.“ hat, so teilen sie diese Tatsachen, soweit ihre Kennt-
nis aus der Sicht der übermittelnden Stelle für die Ver-
4. § 5 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: wirklichung der Rechtsfolgen erforderlich ist, der
zuständigen Stelle mit; § 83 dieses Gesetzes und § 30
„(2) Werden den Finanzbehörden oder den Steuer- der Abgabenordnung stehen dem nicht entgegen.
beraterkammern Tatsachen bekannt, die den Verdacht
(2) Gerichte und Behörden dürfen Informationen
begründen, dass eine Person oder Vereinigung ent-
über natürliche und juristische Personen, die aus der
gegen Absatz 1 geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen
Sicht der übermittelnden Stelle
leistet, so haben sie diese Tatsachen der für das Buß-
geldverfahren zuständigen Stelle mitzuteilen.“ 1. für die Zulassung zur Prüfung, für die Befreiung
von der Prüfung, für die Bestellung und Wieder-
5. In § 6 Nr. 4 werden die Wörter „im steuer- und wirt- bestellung, für die Rücknahme oder für den Wider-
schaftsberatenden oder“ durch das Wort „in“ und das ruf der Bestellung als Steuerberater oder Steuer-
Wort „hauptberuflich“ durch die Wörter „in einem bevollmächtigter,
Umfang von mindestens 16 Wochenstunden prak- 2. für die Anerkennung, für die Rücknahme oder für
tisch“ ersetzt. den Widerruf der Anerkennung als Steuerbera-
tungsgesellschaft oder als Lohnsteuerhilfeverein
6. § 7 wird wie folgt geändert: oder
a) In Absatz 1 Nr. 2 wird der Punkt durch ein Komma 3. für die Einleitung eines Rügeverfahrens oder eines
ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt: berufsgerichtlichen Verfahrens zur Ahndung von
Pflichtverletzungen
„3. wenn die Tätigkeit durch eine Person oder
Vereinigung nach § 3 Nr. 4 ausgeübt wird, die erforderlich sind, der für die Entscheidung zuständi-
gemäß § 80 der Abgabenordnung von einer gen Stelle übermitteln, soweit hierdurch schutzwürdi-
Finanzbehörde zurückgewiesen worden ist.“ ge Interessen des Betroffenen nicht beeinträchtigt
werden oder das öffentliche Interesse das Geheim-
b) In Absatz 2 Satz 2 wird nach der Angabe „§ 3“ die haltungsinteresse der Beteiligten überwiegt. Die
Angabe „Nr. 1“ eingefügt. Übermittlung unterbleibt, wenn besondere gesetz-
liche Verwendungsregelungen entgegenstehen; § 83
7. § 8 wird wie folgt gefasst: dieses Gesetzes und § 30 der Abgabenordnung ste-
„§ 8 hen dem nicht entgegen.
Werbung (3) Soweit natürliche oder juristische Personen über
weitere Qualifikationen im Sinne von § 3 verfügen,
(1) Auf eigene Dienste oder Dienste Dritter zur dürfen Finanzbehörden und Steuerberaterkammern
geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen darf Informationen im Sinne des Absatzes 2 und nach
hingewiesen werden, soweit über die Tätigkeit in Maßgabe dieser Vorschrift auch an andere zuständige
Form und Inhalt sachlich unterrichtet wird. Stellen übermitteln, soweit ihre Kenntnis aus der Sicht
(2) Werbung, die auf die Erteilung eines Auftrags zur der übermittelnden Stelle für die Verwirklichung der
geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen im Rechtsfolgen erforderlich ist.
Einzelfall gerichtet ist, ist verboten. Dies gilt nicht für
die Durchführung der Tätigkeiten nach § 6 Nr. 3 und 4. § 11
(3) Die in § 3 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Personen und Erhebung und
Gesellschaften dürfen auf ihre Befugnis zur Hilfe- Verwendung personenbezogener Daten
leistung in Steuersachen nach den für sie geltenden
Soweit es zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem
berufsrechtlichen Vorschriften hinweisen.
Gesetz erforderlich ist, dürfen personenbezogene
(4) Die in § 6 Nr. 4 bezeichneten Personen dürfen Daten erhoben und auch für Zwecke künftiger Verfah-
auf ihre Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen ren verarbeitet und genutzt werden; § 83 dieses
hinweisen und sich als Buchhalter bezeichnen. Perso- Gesetzes und § 30 der Abgabenordnung stehen dem
nen, die den anerkannten Abschluss „Geprüfter nicht entgegen.“
878 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2000
9. § 12 wird aufgehoben. destens 16 Wochenstunden praktisch“ er-
setzt.
10. Der bisherige § 12a wird § 12 und wie folgt gefasst: dd) Satz 2 wird aufgehoben.
„§ 12 c) In Absatz 4 Nr. 3 wird das Wort „Lohnsteuer-
Hilfeleistung im sachen“ durch die Wörter „Steuersachen im Rah-
Abgabenrecht fremder Staaten men der Befugnis nach § 4 Nr. 11“ ersetzt.
Personen und Vereinigungen im Sinne des § 3 Nr. 1
bis 3 sind in Angelegenheiten, die das Abgabenrecht 17. In § 24 werden in der Überschrift und in Absatz 1
fremder Staaten betreffen, zur geschäftsmäßigen jeweils das Wort „Lohnsteuerangelegenheiten“ durch
Hilfe in Steuersachen befugt. Die entsprechenden die Wörter „Steuersachen im Rahmen der Befugnis
Befugnisse Dritter auf Grund anderer Rechtsvor- nach § 4 Nr. 11“ ersetzt.
schriften bleiben unberührt.“
18. In § 25 Abs. 1 und 2 wird das Wort „Lohnsteuer-
11. § 13 wird wie folgt geändert: sachen“ jeweils durch die Wörter „Steuersachen im
Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11“ ersetzt.
a) In Absatz 1 wird das Wort „Lohnsteuersachen“
durch die Wörter „Steuersachen im Rahmen der
Befugnis nach § 4 Nr. 11“ ersetzt. 19. § 26 wird wie folgt geändert:
b) Absatz 2 wird aufgehoben. a) In der Überschrift wird nach der Angabe „§ 26“ das
Wort „Allgemeine“ eingefügt.
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
b) In Absatz 1 werden die Wörter „Verzicht auf“ durch
12. § 14 wird wie folgt geändert: die Wörter „Beachtung der Regelungen zur“ er-
setzt.
a) In Absatz 1 Nr. 7 werden nach den Wörtern „Mit-
gliedern des Vorstands“ die Wörter „oder deren c) In den Absätzen 1 bis 4 werden jeweils das Wort
Angehörigen“ eingefügt. „Lohnsteuersachen“ durch die Wörter „Steuer-
sachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11“
b) In Absatz 1 Nr. 1, 4 und 5 sowie in den Absätzen 2
und in Absatz 4 das Wort „Lohnsteuersache“
und 3 wird jeweils das Wort „Lohnsteuersachen“
durch das Wort „Steuersache“ ersetzt.
durch die Wörter „Steuersachen im Rahmen der
Befugnis nach § 4 Nr. 11“ ersetzt.
20. In § 28 Abs. 1 wird das Wort „Lohnsteuersachen“
13. Dem § 15 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt: durch die Wörter „Steuersachen im Rahmen der
Befugnis nach § 4 Nr. 11“ ersetzt.
„Der Änderungsanzeige ist eine öffentlich beglaubigte
Abschrift der jeweiligen Urkunde beizufügen.“
21. § 30 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
14. In § 20 Abs. 2 Nr. 3 wird das Wort „Lohnsteuer- „(2) Die Einsicht in das Verzeichnis ist jedem gestat-
sachen“ durch die Wörter „Steuersachen im Rahmen tet, der ein berechtigtes Interesse darlegt.“
der Befugnis nach § 4 Nr. 11“ ersetzt.
22. § 31 wird wie folgt geändert:
15. In § 22 Abs. 2 Nr. 2 werden nach dem Wort „Rechts- a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
anwalt,“ die Wörter „niedergelassener europäischer
Rechtsanwalt,“ eingefügt. b) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:
„(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
16. § 23 wird wie folgt geändert: die den Oberfinanzdirektionen nach dem Zweiten
a) In der Überschrift und in Absatz 1 wird jeweils Abschnitt des Ersten Teils zugewiesenen Aufga-
das Wort „Lohnsteuersachen“ durch die Wörter ben auf die für die Finanzverwaltung zuständigen
„Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 obersten Landesbehörden zu übertragen.“
Nr. 11“ ersetzt.
23. § 32 wird wie folgt geändert:
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird nach der Angabe „§ 3“ die a) In Absatz 1 werden die Wörter „Steuerberater und
Angabe „Nr. 1“ eingefügt. Steuerbevollmächtigte“ durch die Wörter „Steuer-
berater, Steuerbevollmächtigte und Steuerbera-
bb) In Nummer 2 werden die Wörter „im steuer- tungsgesellschaften“ ersetzt.
und wirtschaftsberatenden Beruf oder“ durch
das Wort „in“ und die Wörter „hauptberuflich b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
drei Jahre auf dem Gebiet der von den Bun- „Steuerberater und Steuerbevollmächtigte bedür-
des- oder Landesbehörden“ durch die Wörter fen der Bestellung; sie üben einen freien Beruf
„drei Jahre in einem Umfang von mindestens aus.“
16 Wochenstunden auf dem Gebiet der von
den Bundes- oder Landesfinanzbehörden“ 24. In § 33 Satz 1 werden die Wörter „Steuerberater und
ersetzt. Steuerbevollmächtigte“ durch die Wörter „Steuerbe-
cc) In Nummer 3 wird das Wort „hauptberuflich“ rater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungs-
durch die Wörter „in einem Umfang von min- gesellschaften“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2000 879
25. § 34 Abs. 2 wird wie folgt geändert: (2) Ein Bewerber ist zur Steuerberaterprüfung auch
a) Satz 2 wird wie folgt gefasst: zuzulassen, wenn er
„Leiter der weiteren Beratungsstelle muss jeweils 1. eine Abschlussprüfung in einem kaufmännischen
ein anderer Steuerberater oder Steuerbevollmäch- Ausbildungsberuf bestanden hat oder eine andere
tigter sein, der seine berufliche Niederlassung am gleichwertige Vorbildung besitzt und nach Ab-
Ort der Beratungsstelle oder in deren Nahbereich schluss der Ausbildung zehn Jahre oder im Falle
hat.“ der erfolgreich abgelegten Prüfung zum geprüften
Bilanzbuchhalter oder Steuerfachwirt sieben Jahre
b) In Satz 3 wird das Wort „Gemeinschaften“ durch praktisch tätig gewesen ist oder
das Wort „Union“ ersetzt.
2. der Finanzverwaltung als Beamter des gehobenen
c) Die Sätze 4 bis 7 werden durch folgende Sätze Dienstes oder als vergleichbarer Angestellter
ersetzt: angehört oder angehört hat und bei ihr mindestens
„Die für die berufliche Niederlassung zuständige sieben Jahre als Sachbearbeiter oder in mindes-
Steuerberaterkammer kann auf Antrag eine Aus- tens gleichwertiger Stellung praktisch tätig gewe-
nahme von Satz 2 zulassen. Liegt die weitere Bera- sen ist.
tungsstelle in einem anderen Kammerbezirk, ist (3) Die in den Absätzen 1 und 2 geforderte prak-
vor der Erteilung der Ausnahmegenehmigung die tische Tätigkeit muss sich in einem Umfang von min-
für die weitere Beratungsstelle zuständige Steuer- destens 16 Wochenstunden auf das Gebiet der von
beraterkammer zu hören. Eine Ausnahmegeneh- den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalte-
migung ist nur für eine weitere Beratungsstelle des ten Steuern erstrecken.
Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten zu-
lässig.“ (4) Nachweise über das Vorliegen der in den Absät-
zen 1 bis 3 genannten Voraussetzungen sind nach
26. Die §§ 35 und 36 werden wie folgt gefasst: Maßgabe der Bestimmungen des amtlichen Vor-
drucks zu erbringen, der gemäß § 158 Nr. 1 Buch-
„§ 35 stabe a eingeführt worden ist. Der Bewerber hat diese
Zulassung zur Unterlagen seinem Antrag auf Zulassung zur Prüfung
Prüfung, Prüfung, Befreiung von beizufügen.“
der Prüfung, Wiederholung der Prüfung
(1) Als Steuerberater darf nur bestellt werden, wer 27. § 37 wird aufgehoben.
die Prüfung als Steuerberater bestanden hat oder von
dieser Prüfung befreit worden ist. 28. Der bisherige § 37a wird § 37 und wie folgt geändert:
(2) Die Teilnahme an der Prüfung bedarf der Zulas- a) In der Überschrift werden die Wörter „Inhalt der“
sung. gestrichen.
(3) Das Ergebnis der Prüfung wird dem Bewerber b) In Absatz 2 werden die Sätze 2 und 3 gestrichen.
bekannt gegeben. c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
(4) Die Prüfung kann zweimal wiederholt werden.
aa) Satz 1 Nr. 3 bis 5 wird wie folgt gefasst:
(5) Die Zulassung zur Prüfung, die Prüfung und die
„3. Bewertungsrecht, Erbschaftsteuer und
Befreiung von der Prüfung erfolgen durch die für die
Grundsteuer,
Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehör-
de. Das Bestehen der Prüfung oder die Befreiung von 4. Verbrauch- und Verkehrsteuern, Grund-
der Prüfung sind schriftlich zu bescheinigen. züge des Zollrechts,
5. Handelsrecht sowie Grundzüge des Bür-
§ 36 gerlichen Rechts, des Gesellschafts-
Voraussetzungen rechts, des Insolvenzrechts und des
für die Zulassung zur Prüfung Rechts der Europäischen Gemeinschaft,“.
(1) Die Zulassung zur Steuerberaterprüfung setzt bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
voraus, dass der Bewerber „Nicht erforderlich ist, dass sämtliche Gebiete
1. ein wirtschaftswissenschaftliches oder rechtswis- Gegenstand der Prüfung sind.“
senschaftliches Hochschulstudium oder ein Hoch-
schulstudium mit wirtschaftswissenschaftlicher 29. Die §§ 37a und 37b werden wie folgt neu gefasst:
Fachrichtung mit einer Regelstudienzeit von je-
„§ 37a
weils mindestens acht Semestern erfolgreich ab-
geschlossen hat und danach zwei Jahre praktisch Prüfung in Sonderfällen
tätig gewesen ist oder (1) Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer
2. ein wirtschaftswissenschaftliches oder rechtswis- sowie Bewerber, die die Prüfung als Wirtschaftsprüfer
senschaftliches Hochschulstudium oder ein Hoch- oder vereidigter Buchprüfer bestanden haben, kön-
schulstudium mit wirtschaftswissenschaftlicher nen auf Antrag die Steuerberaterprüfung in verkürzter
Fachrichtung mit einer Regelstudienzeit von je- Form ablegen. Dabei entfallen die in § 37 Abs. 3 Nr. 5
weils weniger als acht Semestern erfolgreich ab- bis 7 genannten Prüfungsgebiete. Die Prüfung glie-
geschlossen hat und danach drei Jahre praktisch dert sich in einen schriftlichen Teil aus zwei Aufsichts-
tätig gewesen ist. arbeiten und eine mündliche Prüfung.
880 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2000
(2) Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der (2) Für die Prüfung ist die für die Finanzverwaltung
Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des zuständige oberste Landesbehörde zuständig, in
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum deren Bereich der Bewerber im Zeitpunkt der Antrag-
(Mitgliedstaat oder Vertragsstaat) mit einem Diplom, stellung vorwiegend beruflich tätig ist oder, sofern der
das in einem anderen Mitgliedstaat oder Vertrags- Bewerber keine Tätigkeit ausübt, er seinen Wohnsitz
staat als Deutschland zur selbständigen Hilfe in Steu- hat. Bei mehreren Wohnsitzen ist der Wohnsitz maß-
ersachen berechtigt, können auf Antrag eine Eig- gebend, an dem sich der Bewerber vorwiegend auf-
nungsprüfung im Sinne des Artikels 4 Abs. 1 Buch- hält.
stabe b in Verbindung mit Artikel 1 Buchstabe g der
(3) Befindet sich der nach Absatz 2 maßgebliche
Richtlinie Nr. 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezem-
Ort im Ausland, so ist die für die Finanzverwaltung
ber 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerken-
zuständige oberste Landesbehörde, in deren Bereich
nung der Hochschuldiplome, die eine mindestens
sich der Ort der beabsichtigten beruflichen Niederlas-
dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG
sung im Inland befindet, zuständig. Befindet sich der
1989 Nr. L 19 S. 16), ablegen. Mit der erfolgreich ab-
Ort der beabsichtigten beruflichen Niederlassung im
gelegten Eignungsprüfung werden dieselben Rechte
Ausland, so ist die für die Finanzverwaltung zuständi-
erworben wie durch die erfolgreich abgelegte Steuer-
ge oberste Landesbehörde zuständig, bei der die
beraterprüfung.
Zulassung zur Prüfung beantragt wurde.
(3) Als Diplom im Sinne von Absatz 2 gelten alle
Befähigungsnachweise, die in einem anderen Mit- (4) Die Abnahme der Prüfung kann durch Vereinba-
gliedstaat oder Vertragsstaat von der zuständigen rung auch der für die Finanzverwaltung zuständigen
Stelle ausgestellt sind, sofern aus ihnen hervorgeht, obersten Landesbehörde eines anderen Landes über-
dass der Bewerber ein mindestens dreijähriges Hoch- tragen werden.
schulstudium oder eine gleichwertige Ausbildung im (5) Die in den Absätzen 2 bis 4 geregelten Zustän-
Sinne von Artikel 1 Buchstabe a der Richtlinie 89/48/ digkeiten gelten entsprechend für die Zulassung zur
EWG erfolgreich abgeschlossen hat, und sofern von Prüfung und für die Befreiung von der Prüfung.“
der zuständigen Stelle bestätigt wird, dass er damit in
diesem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat zur 30. Die §§ 37c und 37d werden aufgehoben.
Hilfe in Steuersachen berechtigt ist. Bewerber aus
anderen Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten, in
denen der Beruf des Steuerberaters nicht reglemen- 31. § 38 wird wie folgt geändert:
tiert ist, müssen ein mindestens dreijähriges erfolg- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
reich abgeschlossenes Studium, das auf die Aus-
aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Steu-
übung dieses Berufs vorbereitet, und danach eine
ern“ die Wörter „als Professor“ eingefügt.
zweijährige Berufstätigkeit jeweils nach Maßgabe des
Artikels 3 Buchstabe b der Richtlinie 89/48/EWG bb) In Nummer 3 werden die Wörter „Beamte und
nachweisen. Angestellte des höheren Dienstes“ durch die
(4) Bewerber mit den in Absatz 2 genannten Vor- Wörter „Beamte des höheren Dienstes und
aussetzungen sollen mit der Eignungsprüfung ihre vergleichbare Angestellte“ ersetzt sowie in
Befähigung nachweisen, den Beruf eines Steuerbera- Buchstabe b die Wörter „des Bundes und der
ters auch im Inland ordnungsgemäß ausüben zu kön- Länder sowie der obersten Rechnungsprü-
nen. Die Eignungsprüfung umfasst die zur Berufs- fungsbehörden und der anderen obersten
ausübung notwendigen Kenntnisse aus den in § 37 Behörden“ durch die Wörter „ , der Gerichte
Abs. 3 genannten Gebieten. Die Eignungsprüfung der Finanzgerichtsbarkeit sowie der obersten
gliedert sich in einen schriftlichen Teil aus höchstens Behörden und der Rechnungsprüfungsbehör-
zwei Aufsichtsarbeiten aus unterschiedlichen Prü- den“ und die Wörter „Bundes- und Landes-
fungsgebieten und eine mündliche Prüfung. Die Prü- finanzbehörden“ durch die Wörter „Bundes-
fung in einem der in § 37 Abs. 3 genannten Prüfungs- oder Landesfinanzbehörden“ ersetzt.
gebiete entfällt, wenn der Bewerber durch Diplome cc) In Nummer 4 werden die Wörter „Beamte und
oder gleichwertige Prüfungszeugnisse einer staat- Angestellte des gehobenen Dienstes“ durch
lichen oder staatlich anerkannten Universität oder die Wörter „Beamte des gehobenen Dienstes
einer Hochschule oder einer anderen Ausbildungsein- und vergleichbare Angestellte“ ersetzt sowie
richtung nachweist, dass er einen wesentlichen Teil in Buchstabe b die Wörter „des Bundes und
der Kenntnisse erlangt hat, die in dem entfallenden der Länder, der Finanzgerichte sowie der
Prüfungsgebiet gefordert werden. obersten Rechnungsprüfungsbehörden und
(5) Für die Prüfung in verkürzter Form und für die der anderen obersten Behörden“ durch die
Eignungsprüfung gelten im Übrigen die Vorschriften Wörter „ , der Gerichte der Finanzgerichtsbar-
für die Steuerberaterprüfung. keit sowie der obersten Behörden und der
Rechnungsprüfungsbehörden“ und die Wör-
§ 37b ter „Bundes- und Landesfinanzbehörden“
durch die Wörter „Bundes- oder Landes-
Zuständigkeit für die Prüfung
finanzbehörden“ ersetzt.
(1) Die Prüfung ist vor einem Prüfungsausschuss
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
abzulegen, der bei der für die Finanzverwaltung
zuständigen obersten Landesbehörde zu bilden ist. „(2) § 36 Abs. 3 und 4 gilt auch für die Befreiung
Bei Bedarf können mehrere Prüfungsausschüsse von der Prüfung. Personen, die unter Absatz 1
gebildet werden. Nr. 2 bis 4 fallen, sowie Professoren an staatlichen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2000 881
verwaltungsinternen Fachhochschulen mit Ausbil- fungsentscheidung zurückzunehmen. Nach einer
dungsgängen für den öffentlichen Dienst können Rücknahme gemäß Satz 1 oder Satz 2 gilt die Steuer-
erst nach dem Ausscheiden aus dem öffentlichen beraterprüfung als nicht bestanden.
Dienst oder dem Dienstverhältnis als Angestellter (2) Die Steuerberaterkammern haben Tatsachen im
einer Fraktion des Deutschen Bundestages von Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 der für die
der Prüfung befreit werden.“ Finanzverwaltung zuständigen obersten Landes-
behörde unverzüglich mitzuteilen. Diese unterrichtet
32. Nach § 38 wird folgender § 38a eingefügt: die für die Bestellung oder deren Rücknahme zustän-
„§ 38a dige Steuerberaterkammer von dem Ausgang des
Verfahrens. § 83 dieses Gesetzes und § 30 der Ab-
Verbindliche Auskunft gabenordnung stehen diesen Mitteilungen nicht ent-
(1) Auf Antrag erteilt die für die Finanzverwaltung gegen. Werden Tatsachen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1
zuständige oberste Landesbehörde eine verbindliche bis 3 während des Bestellungsverfahrens mitgeteilt,
Auskunft über die Erfüllung einzelner Voraussetzun- so ruht dieses bis zur Mitteilung nach Satz 2.
gen für die Zulassung zur Prüfung oder für die Befrei- (3) Vor der Rücknahme ist der Betroffene zu hören.“
ung von der Prüfung.
(2) Für die örtliche Zuständigkeit gilt § 37b entspre- 35. § 40 wird wie folgt geändert:
chend.“
a) In der Überschrift wird das Wort „Behörde“ durch
das Wort „Steuerberaterkammer“ ersetzt.
33. § 39 wird wie folgt geändert:
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird nach dem Wort „Prüfung“
ein Komma gesetzt und das Wort „Befreiung“ ein- aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
gefügt. „Nach bestandener Prüfung oder nach der
b) In Absatz 1 werden das Wort „zweihundertfünfzig“ Befreiung von der Prüfung ist der Bewerber
durch das Wort „einhundertfünfzig“ und die Wörter auf Antrag durch die zuständige Steuerbera-
„zuständige Behörde“ durch die Wörter „für die terkammer als Steuerberater zu bestellen.“
Finanzverwaltung zuständige oberste Landes- bb) In Satz 2 wird das Wort „Behörde“ durch das
behörde“ ersetzt. Wort „Steuerberaterkammer“ ersetzt.
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert: cc) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Bei beabsichtigter beruflicher Niederlassung
„Für die Prüfung hat der Bewerber bis zu im Ausland ist für die Bestellung die Steuer-
einem von der für die Finanzverwaltung beraterkammer zuständig, in deren Kammer-
zuständigen obersten Landesbehörde zu bezirk die für die Finanzverwaltung zuständige
bestimmenden Zeitpunkt eine Gebühr von oberste Landesbehörde ihren Sitz hat, die den
eintausend Deutsche Mark an diese zu zah- Bewerber geprüft oder von der Prüfung befreit
len.“ hat.“
bb) In Satz 3 werden die Wörter „zuständigen c) Die Absätze 2 bis 4 werden wie folgt gefasst:
Behörde“ durch die Wörter „für die Finanz- „(2) Vor der Bestellung hat die Steuerberaterkam-
verwaltung zuständigen obersten Landes- mer zu prüfen, ob der Bewerber persönlich geeig-
behörde“ ersetzt. net ist. Die Bestellung ist zu versagen, wenn der
Bewerber
34. Nach § 39 wird folgender § 39a eingefügt: 1. nicht in geordneten wirtschaftlichen Verhältnis-
„§ 39a sen lebt;
Rücknahme von Entscheidungen 2. infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähig-
(1) Die Zulassung zur Prüfung, die Prüfungsent- keit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht
scheidung oder die Befreiung von der Prüfung ist von besitzt;
der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten 3. infolge eines körperlichen Gebrechens, wegen
Landesbehörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, Schwäche seiner geistigen Kräfte oder wegen
zurückzunehmen, wenn einer Sucht nicht nur vorübergehend unfähig
1. sie durch unlautere Mittel wie arglistige Täu- ist, den Beruf des Steuerberaters ordnungs-
schung, Drohung oder Bestechung erwirkt worden gemäß auszuüben;
ist, 4. sich so verhalten hat, dass die Besorgnis be-
2. sie der Begünstigte durch Angaben erwirkt hat, die gründet ist, er werde den Berufspflichten als
in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvoll- Steuerberater nicht genügen.
ständig waren, (3) Die Bestellung ist auch zu versagen,
3. ihre Rechtswidrigkeit dem Begünstigten bekannt 1. wenn durch die für die Finanzverwaltung zu-
oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt ständige oberste Landesbehörde eine Ent-
war. scheidung nach § 39a Abs. 1 ergangen ist;
Erstrecken sich die Rücknahmegründe nach Satz 1 2. solange der Bewerber eine Tätigkeit ausübt,
nur auf die Zulassung zur Prüfung, ist auch die Prü- die mit dem Beruf unvereinbar ist (§ 57 Abs. 4);
882 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2000
3. solange nicht die vorläufige Deckungszusage und mindestens drei Jahre buchführende land-
auf den Antrag zum Abschluss einer Berufs- und forstwirtschaftliche Betriebe steuerlich bera-
haftpflichtversicherung oder der Nachweis der ten haben, können auf Antrag von der mündlichen
Mitversicherung bei einem Arbeitgeber vorliegt. Prüfung befreit werden. Über den Antrag auf
(4) Wenn es zur Entscheidung über den Versa- Befreiung entscheidet die zuständige Steuerbera-
gungsgrund des Absatzes 2 Nr. 3 erforderlich ist, terkammer im Benehmen mit der für die Landwirt-
gibt die zuständige Steuerberaterkammer dem schaft zuständigen obersten Landesbehörde oder
Bewerber schriftlich auf, innerhalb einer von ihr zu der von ihr benannten Behörde und, soweit der
bestimmenden angemessenen Frist das Gutach- Antragsteller Rechtsanwalt oder niedergelassener
ten eines von ihr bestimmten Arztes über seinen europäischer Rechtsanwalt ist, im Benehmen mit
Gesundheitszustand vorzulegen. Das Gutachten der für die berufliche Niederlassung des Antrag-
muss auf einer Untersuchung des Bewerbers und, stellers zuständigen Rechtsanwaltskammer.“
wenn dies ein Amtsarzt für notwendig hält, auch b) Absatz 6 wird aufgehoben.
auf einer klinischen Beobachtung des Bewerbers
c) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 6 mit der Maß-
beruhen. Die Kosten des Gutachtens hat der
gabe, dass nach dem Wort „Steuerbevollmächtig-
Bewerber zu tragen. Kommt der Bewerber ohne
ter“ die Wörter „bzw. mit dem Erlöschen oder der
zureichenden Grund der Anordnung der Steuerbe-
Rücknahme der Zulassung als Rechtsanwalt oder
raterkammer innerhalb der gesetzten Frist nicht
niedergelassener europäischer Rechtsanwalt“ an-
nach, gilt der Antrag auf Bestellung als zurückge-
gefügt werden.
nommen.“
d) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 7.
d) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
e) Der bisherige Absatz 9 wird Absatz 8 und wie folgt
„(6) Für die Bearbeitung des Antrags auf Bestel-
gefasst:
lung hat der Bewerber eine Gebühr von einhundert
Deutsche Mark an die zuständige Steuerberater- „(8) Für die Bearbeitung des Antrags auf Verlei-
kammer zu zahlen, soweit nicht durch eine hung der Bezeichnung „Landwirtschaftliche Buch-
Gebührenordnung nach § 79 Abs. 2 etwas anderes stelle“ ist eine Gebühr von dreihundert Deutsche
bestimmt ist.“ Mark an die zuständige Steuerberaterkammer zu
zahlen, soweit nicht durch eine Gebührenordnung
36. § 40a wird aufgehoben. nach § 79 Abs. 2 etwas anderes bestimmt ist.“
37. In § 41 Abs. 2 werden die Wörter „für die Finanz- 41. § 45 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
verwaltung zuständigen obersten Landesbehörde“
a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
durch die Wörter „zuständigen Steuerberaterkam-
mer“ ersetzt. „2. Verzicht gegenüber der zuständigen Steuer-
beraterkammer;“.
38. Dem § 42 wird folgender Satz 2 angefügt: b) In der Nummer 3 wird der Punkt durch ein Komma
„Die Vorschriften für die Bestellung als Steuerberater ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt:
sind bei der Bestellung als Steuerbevollmächtigter „4. rechtskräftige Rücknahme der Prüfungsent-
sinngemäß anzuwenden.“ scheidung oder der Entscheidung über die
Befreiung von der Prüfung nach § 39a Abs. 1.“
39. In § 43 Abs. 4 werden nach dem Wort „Rechts-
anwälte“ ein Komma und die Wörter „niedergelas- c) Nach Nummer 4 werden folgende Sätze angefügt:
sene europäische Rechtsanwälte“ eingefügt. „Der Verzicht nach Nummer 2 ist zu Protokoll oder
schriftlich gegenüber der Steuerberaterkammer
40. § 44 wird wie folgt geändert: zu erklären, die für die berufliche Niederlassung
a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst: des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten
örtlich zuständig ist. Ein im berufsgerichtlichen
„(1) Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Verfahren gegenüber dem Berufsgericht erklärter
Rechtsanwälten und niedergelassenen europäi- Verzicht gilt als gegenüber der zuständigen Steu-
schen Rechtsanwälten, die eine besondere Sach- erberaterkammer abgegeben.“
kunde auf dem Gebiet der Hilfeleistung in Steuer-
sachen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe
42. § 46 wird wie folgt geändert:
im Sinne des Bewertungsgesetzes nachweisen,
kann auf Antrag die Berechtigung verliehen wer- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
den, als Zusatz zur Berufsbezeichnung die „(1) Die Bestellung ist zurückzunehmen, wenn der
Bezeichnung „Landwirtschaftliche Buchstelle“ zu Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte die
führen. Die Verleihung erfolgt durch die Steuerbe- Bestellung durch arglistige Täuschung, Drohung
raterkammer, in deren Kammerbezirk der Antrag- oder Bestechung oder durch Angaben erwirkt hat,
steller seine berufliche Niederlassung hat. die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder
(2) Die besondere Sachkunde im Sinne des unvollständig waren.“
Absatzes 1 Satz 1 ist durch eine mündliche Prü- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
fung vor einem Sachkunde-Ausschuss nachzu-
weisen, der bei der Steuerberaterkammer zu bil- aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
den ist. Personen, die ihre besondere Sachkunde „1. eine gewerbliche Tätigkeit oder eine
durch eine einschlägige Ausbildung nachweisen Tätigkeit als Arbeitnehmer ausübt, die mit
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2000 883
seinem Beruf nicht vereinbar ist (§ 57 bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Abs. 4);“. „Vor der Rücknahme oder dem Widerruf der
bb) In Nummer 5 werden die Wörter „Berufskam- Erlaubnis ist der Betroffene zu hören.“
mer und der zuständigen Behörde“ durch die
Wörter „zuständigen Steuerberaterkammer“ 44. § 48 wird wie folgt geändert:
und die Wörter „Mitglied der Berufskammer“
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
durch die Wörter „Mitglied der Steuerberater-
kammer“ ersetzt. aa) Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
cc) Nach Nummer 5 werden der Punkt durch „1. wenn die Bestellung nach § 45 Abs. 1
einen Strichpunkt ersetzt und folgende Num- Nr. 2 erloschen ist; wurde auf die Bestel-
mern 6 und 7 angefügt: lung nach Einleitung eines berufsgericht-
lichen Verfahrens (§ 114) verzichtet, kann
„6. nicht innerhalb von sechs Monaten nach
die Wiederbestellung nicht vor Ablauf von
der Bestellung eine berufliche Niederlas-
acht Jahren erfolgen, es sei denn, dass
sung begründet hat oder
eine Ausschließung aus dem Beruf nicht
7. infolge eines körperlichen Gebrechens, zu erwarten war;“.
wegen Schwäche seiner geistigen Kräfte
bb) In Satz 1 Nr. 3 werden die Wörter „zurück-
oder wegen einer Sucht nicht nur vorüber-
genommen oder“ und „die Rücknahme oder“
gehend unfähig ist, seinen Beruf ord-
gestrichen.
nungsgemäß auszuüben.“
cc) Satz 2 wird gestrichen.
c) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) In Verfahren wegen des Widerrufs der Bestel-
lung nach Absatz 2 Nr. 7 ist § 40 Abs. 4 entspre- „(3) Für die Bearbeitung des Antrags auf Wieder-
chend anzuwenden. Wird das Gutachten ohne bestellung hat der Bewerber eine Gebühr von
zureichenden Grund nicht innerhalb der von der zweihundertfünfzig Deutsche Mark an die zustän-
zuständigen Steuerberaterkammer gesetzten Frist dige Steuerberaterkammer zu zahlen, soweit nicht
vorgelegt, so wird vermutet, dass der Steuerbera- durch eine Gebührenordnung nach § 79 Abs. 2
ter oder Steuerbevollmächtigte aus einem Grund etwas anderes bestimmt ist.“
des Absatzes 2 Nr. 7, der durch das Gutachten
geklärt werden soll, nicht nur vorübergehend 45. § 49 wird wie folgt geändert:
unfähig ist, seinen Beruf ordnungsgemäß auszu- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
üben.
„§ 49
(4) Die Bestellung als Steuerberater und als
Steuerbevollmächtigter wird durch die Steuerbe- Rechtsform der
raterkammer zurückgenommen oder widerrufen. Gesellschaft, anerkennende
Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach der Steuerberaterkammer, Gesellschaftsvertrag“.
beruflichen Niederlassung, in den Fällen des b) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
Absatzes 2 Nr. 6 nach der beabsichtigten beruf-
„(3) Für die Entscheidung über den Antrag auf
lichen Niederlassung gemäß § 40 Abs. 1 Satz 2.
Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft ist
§ 40 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. Bei beruf-
die Steuerberaterkammer zuständig, in deren
licher Niederlassung im Ausland richtet sich die
Kammerbezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat. Dem
örtliche Zuständigkeit nach der letzten beruflichen
Antrag auf Anerkennung als Steuerberatungsge-
Niederlassung im Geltungsbereich dieses Geset-
sellschaft ist eine Ausfertigung oder eine öffentlich
zes; ist eine solche nicht vorhanden, so ist die
beglaubigte Abschrift des Gesellschaftsvertrages
Steuerberaterkammer zuständig, in deren Bezirk
oder der Satzung beizufügen.
der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte be-
stellt wurde. Vor der Rücknahme oder dem Wider- (4) Jede Änderung des Gesellschaftsvertrages
ruf ist der Betroffene zu hören.“ oder der Satzung oder der Gesellschafter oder in
der Person der Vertretungsberechtigten ist der
43. § 47 wird wie folgt geändert: zuständigen Steuerberaterkammer innerhalb
eines Monats anzuzeigen. Der Änderungsanzeige
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ist eine öffentlich beglaubigte Abschrift der jewei-
„(2) Die zuständige Steuerberaterkammer kann ligen Urkunde beizufügen. Wird die Änderung im
einem Steuerberater oder Steuerbevollmächtig- Handelsregister oder Partnerschaftsregister ein-
ten, der wegen hohen Alters oder wegen körper- getragen, so ist eine beglaubigte Abschrift oder ein
licher Leiden auf die Rechte aus der Bestellung amtlicher Ausdruck der Eintragung nachzurei-
verzichtet, auf Antrag die Erlaubnis erteilen, sich chen.“
weiterhin Steuerberater oder Steuerbevollmäch-
tigter zu nennen.“ 46. § 50 wird wie folgt geändert:
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Rechtsan-
aa) In Satz 1 werden die Wörter „nach § 46 Abs. 4 wälte,“ die Wörter „niedergelassene europäische
Satz 1 bis 4 zuständigen Behörde“ durch die Rechtsanwälte,“ eingefügt.
Wörter „zuständige Steuerberaterkammer“ b) In Absatz 3 werden die Wörter „Die für die Finanz-
ersetzt und die Angabe „Satz 1“ gestrichen. verwaltung zuständige oberste Landesbehörde
884 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2000
kann nach Anhörung der Berufskammer“ durch Voraussetzungen wegen eines Erbfalls mindes-
die Wörter „Die zuständige Steuerberaterkammer tens fünf Jahre.
kann“ ersetzt. (3) Vor der Rücknahme oder dem Widerruf ist
die Steuerberatungsgesellschaft zu hören.“
47. § 50a Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: 52. Der Vierte Unterabschnitt des Zweiten Abschnitts des
„1. die Gesellschafter ausschließlich Steuerbera- Zweiten Teils wird aufgehoben.
ter, Rechtsanwälte, niedergelassene europäi-
sche Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, ver- 53. Im Dritten Abschnitt des Zweiten Teils wird dem § 57
eidigte Buchprüfer, Steuerbevollmächtigte, in folgender neuer § 56 vorangestellt:
der Gesellschaft tätige Personen, deren Tätig- „§ 56
keit als Vorstandsmitglied, Geschäftsführer
Weitere berufliche Zusammenschlüsse
oder persönlich haftender Gesellschafter nach
§ 50 Abs. 3 genehmigt worden ist, oder Steu- (1) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte dür-
erberatungsgesellschaften sind;“. fen sich zur gemeinschaftlichen Berufsausübung im
Rahmen der eigenen beruflichen Befugnisse mit den
b) In Nummer 5 werden nach dem Wort „Rechtsan- in § 3 Nr. 1 genannten Personen sowie mit Patent-
wälten,“ die Wörter „niedergelassenen europäi- anwälten örtlich und überörtlich zu einer Sozietät
schen Rechtsanwälten,“ eingefügt. zusammenschließen. Mit Rechtsanwälten, die zu-
c) In Nummer 6 wird das Wort „Gesellschafter“ durch gleich Notare sind, darf eine Sozietät nur bezogen auf
das Wort „Personen“ ersetzt und nach dem Wort die anwaltliche Berufsausübung eingegangen wer-
„Rechtsanwälte,“ werden die Wörter „niedergelas- den. Im Übrigen richtet sich die Verbindung mit
sene europäische Rechtsanwälte,“ eingefügt. Rechtsanwälten, die zugleich Notare sind, nach den
Bestimmungen und Anforderungen des notariellen
48. In § 51 Abs. 1 und 2 werden die Wörter „für die Finanz- Berufsrechts. Die Sozietät erfordert eine gemein-
verwaltung zuständige oberste Landesbehörde“ schaftliche Kanzlei oder mehrere Kanzleien, in denen
jeweils durch die Wörter „zuständige Steuerberater- zumindest ein Mitglied der Sozietät verantwortlich
kammer“ ersetzt und jeweils nach dem Wort „zahlen“ tätig ist, für das die Kanzlei den Mittelpunkt seiner
der Punkt durch ein Komma ersetzt und die Wörter beruflichen Tätigkeit bildet.
„soweit nicht durch eine Gebührenordnung nach § 79 (2) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte dür-
Abs. 2 etwas anderes bestimmt ist.“ angefügt. fen sich zur gemeinschaftlichen Berufsausübung im
Rahmen der eigenen beruflichen Befugnisse mit den
49. In § 52 werden die Wörter „für die Finanzverwaltung in § 3 Nr. 1 genannten Personen zu einer Partner-
zuständige oberste Landesbehörde“ durch die Wörter schaftsgesellschaft zusammenschließen, die nicht
„zuständige Steuerberaterkammer“ ersetzt. als Steuerberatungsgesellschaft anerkannt ist; § 53
Satz 2 gilt insoweit nicht. Absatz 1 Satz 2 bis 4 ist
50. § 54 wird wie folgt geändert: sinngemäß anzuwenden.
a) In Absatz 2 werden die Wörter „für die Finanzver- (3) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte dür-
waltung zuständigen obersten Landesbehörde“ fen mit den in § 3 Nr. 1 bis 3 genannten Personen und
durch die Wörter „zuständigen Steuerberaterkam- Vereinigungen sowie mit Patentanwälten eine Büro-
mer“ ersetzt. gemeinschaft bilden. Absatz 1 Satz 2 und 3 ist sinn-
gemäß anzuwenden.
b) In Absatz 3 wird das Wort „Berufskammer“ durch
das Wort „Steuerberaterkammer“ ersetzt. (4) Ein Zusammenschluss im Sinne der Absätze 1
bis 3 mit ausländischen Berufsangehörigen, die ihre
berufliche Niederlassung im Ausland haben, ist zuläs-
51. § 55 wird wie folgt geändert:
sig, wenn diese im Ausland einen den in § 3 Nr. 1
a) In Absatz 1 werden die Wörter „für die Finanzver- genannten Berufen in der Ausbildung und den Befug-
waltung zuständige oberste Landesbehörde“ nissen vergleichbaren Beruf ausüben und die Voraus-
durch die Wörter „zuständige Steuerberaterkam- setzungen für die Berufsausübung den Anforderun-
mer“ ersetzt. gen dieses Gesetzes im Wesentlichen entsprechen.
b) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst: (5) Die Gründung von Gesellschaften nach den
„(2) Die zuständige Steuerberaterkammer hat die Absätzen 1, 2 und 4 und Veränderungen in den
Anerkennung zu widerrufen, wenn Gesellschaftsverhältnissen sind nach Maßgabe der
Berufsordnung der zuständigen Steuerberaterkam-
1. die Gesellschaft nicht die nach diesem Ge- mer anzuzeigen. Auf Verlangen der Steuerberater-
setz vorgeschriebene Haftpflichtversicherung kammer sind erforderliche Auskünfte zu erteilen und
unterhält oder die Verträge über die gemeinsame Berufsausübung
2. andere Voraussetzungen für die Anerkennung sowie deren Änderungen vorzulegen.“
der Gesellschaft nachträglich fortfallen,
es sei denn, dass die Gesellschaft innerhalb einer 54. § 57 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
angemessenen, von der zuständigen Steuerbera- a) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Wirt-
terkammer zu bestimmenden Frist den dem schaftsprüfer“ ein Komma und die Wörter
Gesetz entsprechenden Zustand herbeiführt. Die „Rechtsanwalt, niedergelassener europäischer
Frist beträgt bei Fortfall der in § 50a genannten Rechtsanwalt“ eingefügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2000 885
b) In Nummer 4 werden die Wörter „wissenschaft- bb) In Satz 2 wird das Wort „Berufskammer“
lichen Hochschulen und Instituten sowie Fach- durch das Wort „Steuerberaterkammer“ er-
hochschulen“ durch die Wörter „Hochschulen und setzt.
wissenschaftlichen Instituten“ ersetzt. cc) In Satz 3 wird die Angabe „§§ 40, 40a Abs. 1,
c) In Nummer 5 wird der Punkt durch einen Strich- § 42“ durch die Angabe „§§ 40, 42“ ersetzt.
punkt ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 und Satz 4 sowie in Absatz 4
d) Folgende Nummer 6 wird angefügt: Satz 5 und Satz 7 wird jeweils das Wort „Berufs-
„6. die Durchführung von Lehr- und Vortragsver- kammer“ durch das Wort „Steuerberaterkammer“
anstaltungen zur Vorbereitung auf die Steuer- ersetzt.
beraterprüfung sowie die Prüfung als Wirt- c) In Absatz 5 wird nach Satz 1 folgender neuer Satz
schaftsprüfer und vereidigter Buchprüfer und eingefügt:
zur Fortbildung der Mitglieder der Steuerbera-
„In den Fällen des § 59 erfolgt die Bestellung des
terkammern und deren Mitarbeiter.“
Vertreters für die Dauer des Dienst- oder Amtsver-
hältnisses.“
55. § 58 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird aufgehoben. 59. § 70 wird wie folgt geändert:
b) Der bisherige Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Berufskammer“
aa) Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestrichen. durch das Wort „Steuerberaterkammer“ ersetzt.
bb) Nach den Wörtern „Steuerberater und Steuer- b) In Absatz 5 wird die Angabe „§ 45 Abs. 1 Nr. 2
bevollmächtigte“ werden die Wörter „dürfen oder 3“ durch die Angabe „§ 45 Abs. 1 Nr. 2, 3
ihren Beruf als Angestellte einer Person oder oder 4“ ersetzt.
Vereinigung im Sinne des § 3 Nr. 1 bis 3 aus-
üben. Sie“ eingefügt. 60. § 71 wird wie folgt geändert:
cc) Nummer 1 wird aufgehoben. a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Berufskammer“
dd) In Nummer 4 wird nach den Wörtern „wenn die durch das Wort „Steuerberaterkammer“ ersetzt.
Buchstelle“ ein Komma gesetzt und die Wör- b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
ter „die jeweilige Geschäftsstelle der Buch-
stelle“ eingefügt. „(4) Absatz 1 gilt entsprechend für die Praxis
eines früheren Steuerberaters oder Steuerbevoll-
ee) In Nummer 7 werden die Wörter „den Absät- mächtigten, dessen Bestellung wegen nicht nur
zen 1 und 2 Nr. 1“ durch die Bezeichnung vorübergehender Berufsunfähigkeit widerrufen ist
„§ 56 Abs. 4“ ersetzt, nach dem Wort „entspre- (§ 46 Abs. 2 Nr. 7) oder der aus den in § 57 Abs. 4
chen“ wird das Komma durch ein Semikolon genannten Gründen auf seine Bestellung verzich-
ersetzt und folgender Halbsatz eingefügt: tet hat.“
„für Angestellte von Vereinigungen mit Sitz im
Ausland gilt dies nur, soweit es sich um Ver- 61. § 72 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
einigungen handelt, deren Vorstandsmitglie-
der, Geschäftsführer, persönlich haftende „(1) Die §§ 34, 56 Abs. 3, §§ 57, 57a, 62 bis 64 und
Gesellschafter, Mitglieder oder sonstige An- 66 bis 71 gelten sinngemäß für Steuerberatungs-
teilseigner mehrheitlich Personen sind, die im gesellschaften sowie für Vorstandsmitglieder, Ge-
Ausland einen den in § 3 Nr. 1 genannten schäftsführer und persönlich haftende Gesellschafter
Berufen in der Ausbildung und den Befugnis- einer Steuerberatungsgesellschaft, die nicht Steuer-
sen vergleichbaren Beruf ausüben und bei berater oder Steuerbevollmächtigte sind.“
denen die Voraussetzungen für die Berufs-
ausübung den Anforderungen dieses Geset- 62. § 73 wird wie folgt geändert:
zes im Wesentlichen entsprechen,“. a) In der Überschrift wird das Wort „Berufskammer“
ff) Die bisherigen Nummern 2 bis 8 werden die durch das Wort „Steuerberaterkammer“ ersetzt.
Nummern 1 bis 7. b) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Die Berufs-
kammer“ durch das Wort „Diese“ ersetzt.
56. In § 59 Satz 2 wird das Wort „Berufskammer“ durch
das Wort „Steuerberaterkammer“ ersetzt. c) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Kammer“ durch
das Wort „Steuerberaterkammer“ ersetzt.
57. In § 67 Satz 2 wird das Wort „Berufskammer“ durch
das Wort „Steuerberaterkammer“ ersetzt. 63. § 74 wird wie folgt geändert:
a) Das Wort „Berufskammer“ wird jeweils durch das
58. § 69 wird wie folgt geändert: Wort „Steuerberaterkammer“ ersetzt.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: b) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 56 Satz 3“
aa) In Satz 1 wird der Punkt am Satzende durch durch die Angabe „§ 46 Abs. 2 Nr. 6“ ersetzt.
einen Strichpunkt ersetzt und folgender Teil-
satz angefügt: 64. § 75 wird wie folgt geändert:
„die Bestellung ist der zuständigen Steuer- a) In der Überschrift wird das Wort „Berufskammer“
beraterkammer unverzüglich anzuzeigen.“ durch das Wort „Steuerberaterkammer“ ersetzt.
886 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2000
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Berufskammer“ „(2) Sofern Steuerberatungsgesellschaften, die
durch das Wort „Steuerberaterkammer“ und ihren Sitz im Kammerbezirk haben, nicht oder
das Wort „Berufskammern“ durch das Wort nicht mehr durch persönliche Mitglieder der Steu-
„Steuerberaterkammern“ ersetzt. erberaterkammer vertreten sind, gilt Absatz 1 auch
bb) In Satz 2 wird das Wort „Kammern“ durch das für deren gesetzliche Vertreter, die keine persön-
Wort „Steuerberaterkammern“ ersetzt. lichen Mitglieder sind.“
65. § 76 wird wie folgt geändert: 71. In § 81 wird das Wort „Berufskammer“ jeweils durch
das Wort „Steuerberaterkammer“ ersetzt.
a) In der Überschrift und in den Absätzen 1, 4 und 5
wird jeweils das Wort „Berufskammer“ durch das
72. In § 82 wird das Wort „Berufskammer“ jeweils durch
Wort „Steuerberaterkammer“ ersetzt.
das Wort „Steuerberaterkammer“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird das Wort „Berufskammer“ durch
das Wort „Steuerberaterkammer“ ersetzt und in 73. § 83 wird wie folgt geändert:
Nummer 9 werden die Wörter „Zulassungs- und“
gestrichen. Der Punkt am Satzende wird durch a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Berufskammer“
einen Strichpunkt ersetzt und folgende Num- durch das Wort „Steuerberaterkammer“ ersetzt.
mer 10 angefügt: b) In Absatz 1 Satz 2 und in den Absätzen 2 und 3
„10. die Wahrnehmung der den Steuerberater- wird jeweils das Wort „Kammer“ durch das Wort
kammern zugewiesenen Aufgaben des Zwei- „Steuerberaterkammer“ ersetzt.
ten und Sechsten Abschnitts des Zweiten
Teils dieses Gesetzes.“ 74. § 84 wird wie folgt geändert:
c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Kammer“ durch a) In Absatz 1 wird jeweils das Wort „Berufskam-
das Wort „Steuerberaterkammer“ ersetzt. mern“ durch das Wort „Steuerberaterkammern“
ersetzt.
d) Nach Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4 ein-
gefügt: b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Arbeitsgemein-
schaften“ durch das Wort „Arbeitsgemeinschaft“
„(4) Im Einvernehmen mit der Steuerberaterkam-
ersetzt.
mer, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes für
die Wahrnehmung der ihr nach Absatz 2 Nr. 10
obliegenden Aufgaben örtlich zuständig ist, kann 75. § 85 wird wie folgt geändert:
eine andere Steuerberaterkammer diese Aufgaben a) In der Überschrift wird das Wort „Bundeskammer“
übernehmen. Diese Vereinbarung ist in die Satzun- durch das Wort „Bundessteuerberaterkammer“
gen der beteiligten Steuerberaterkammern aufzu- ersetzt.
nehmen.“ b) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Berufskammern“
e) Die bisherigen Absätze 4 bis 5 werden Absätze 5 durch das Wort „Steuerberaterkammern“ ersetzt.
bis 6.
c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Berufskammern“
durch das Wort „Steuerberaterkammern“ ersetzt.
66. In § 77 Satz 1 wird das Wort „Berufskammer“ durch
das Wort „Steuerberaterkammer“ ersetzt.
76. § 86 wird wie folgt geändert:
67. In § 77a Abs. 1 und 4 wird jeweils das Wort „Kammer“ a) In Absatz 2 wird jeweils das Wort „Berufskam-
durch das Wort „Steuerberaterkammer“ ersetzt. mern“ durch das Wort „Steuerberaterkammern“
ersetzt.
68. In § 78 Satz 1 wird das Wort „Berufskammer“ durch b) Absatz 3 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:
das Wort „Steuerberaterkammer“ ersetzt. „Sie ist an das Bundesministerium der Finanzen zu
übermitteln. Soweit nicht das Bundesministerium
69. § 79 wird wie folgt geändert: der Finanzen die Satzung und deren Änderung im
a) In Absatz 2 Satz 1 werden das Wort „ Berufs- Ganzen oder in Teilen binnen drei Monaten nach
kammer“ durch das Wort „Steuerberaterkammer“ Übermittlung aufhebt, ist sie in dem Presseorgan
ersetzt und nach dem Wort „Tätigkeiten“ die Wör- zu veröffentlichen, das für Verlautbarungen der
ter „oder für Amtshandlungen nach dem Zweiten Bundessteuerberaterkammer bestimmt ist. Sie tritt
und Sechsten Abschnitt des Zweiten Teils dieses am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf die Ver-
Gesetzes“ eingefügt. öffentlichung folgt. Stellt sich nach Inkrafttreten
der Satzung heraus, dass sie ganz oder in Teilen
b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Berufskammer“ höherrangigem Recht widerspricht, kann das Bun-
durch das Wort „Steuerberaterkammer“ ersetzt. desministerium der Finanzen die Satzung insoweit
aufheben.“
70. § 80 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. 77. § 86a wird wie folgt geändert:
b) In der Überschrift und in Absatz 1 wird jeweils das a) In Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 wird je-
Wort „Berufskammer“ durch das Wort „Steuer- weils das Wort „Berufskammern“ durch das Wort
beraterkammer“ ersetzt. „Steuerberaterkammern“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2000 887
b) In Absatz 2 Satz 2 und 4 wird jeweils das Wort 87. § 112 wird wie folgt geändert:
„Berufskammer“ durch das Wort „Steuerberater-
a) Das Wort „Berufskammer“ wird durch das Wort
kammer“ ersetzt.
„Steuerberaterkammer“ und die Wörter „zur Zeit“
c) Absatz 8 wird aufgehoben. Der bisherige Absatz 9 werden durch die Wörter „im Zeitpunkt der Be-
wird Absatz 8. antragung“ ersetzt.
b) Es wird folgender Satz angefügt:
78. § 88 wird wie folgt geändert:
„Die Verlegung der beruflichen Niederlassung
a) In Absatz 1 wird das Wort „Berufskammern“ durch nach diesem Zeitpunkt in einen anderen Kammer-
das Wort „Steuerberaterkammern“ ersetzt. bezirk führt nicht zu einem Wechsel der Zuständig-
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: keit.“
„(3) Die Aufsicht beschränkt sich darauf, dass
Gesetz und Satzung beachtet, insbesondere die 88. In § 115 Abs. 1 und 2 wird jeweils das Wort „Berufs-
den Steuerberaterkammern übertragenen Aufga- kammer“ durch das Wort „Steuerberaterkammer“
ben erfüllt werden. Die Aufsichtsbehörden können ersetzt.
die hierzu erforderlichen Anordnungen und Maß-
nahmen treffen.“ 89. § 116 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
79. In § 91 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Berufskammer“
durch das Wort „Steuerberaterkammer“ ersetzt. „(1) Will sich der Steuerberater oder Steuerbevoll-
mächtigte von dem Verdacht einer Pflichtverlet-
zung befreien, muss er bei der Staatsanwaltschaft
80. § 93 wird wie folgt geändert:
beantragen, das berufsgerichtliche Verfahren
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. gegen ihn einzuleiten. Wegen eines Verhaltens,
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt: das der Vorstand der Steuerberaterkammer gerügt
hat (§ 81), kann der Steuerberater oder Steuer-
„(2) Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist nach Ab- bevollmächtigte den Antrag nicht stellen.“
satz 1 Satz 1 wegen desselben Sachverhalts ein
Strafverfahren eingeleitet worden, ist der Ablauf b) In Absatz 4 wird das Wort „Berufskammer“ durch
der Verjährungsfrist für die Dauer des Strafverfah- das Wort „Steuerberaterkammer“ ersetzt.
rens gehemmt.“
90. In § 122 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „Berufskammer“
81. In § 94 wird in der Überschrift und in Absatz 1 jeweils durch das Wort „Steuerberaterkammer“ ersetzt.
das Wort „Berufskammer“ durch das Wort „Steuer-
beraterkammer“ ersetzt. 91. In § 144 Abs. 1 werden die Wörter „der bestellenden
Behörde und dem Präsidenten der Berufskammer“
82. § 95 wird wie folgt geändert: durch die Wörter „dem Präsidenten der zuständigen
Steuerberaterkammer“ ersetzt.
a) In Absatz 1 wird das Wort „Berufskammer“ durch
das Wort „Steuerberaterkammer“ ersetzt.
92. In § 145 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Berufskammer“
b) In Absatz 2 wird jeweils das Wort „Berufskam- durch das Wort „Steuerberaterkammer“ ersetzt.
mern“ durch das Wort „Steuerberaterkammern“
ersetzt.
93. In § 147 Abs. 2 wird jeweils das Wort „Berufskammer“
durch das Wort „Steuerberaterkammer“ ersetzt.
83. § 99 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 und in Absatz 5 wird jeweils das Wort 94. In § 149 Abs. 3 wird das Wort „Berufskammer“ durch
„Berufskammern“ durch das Wort „Steuerberater- das Wort „Steuerberaterkammer“ ersetzt.
kammern“ ersetzt.
b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt: 95. In der Überschrift zu § 150 und in § 150 wird das Wort
„(6) Die Landesjustizverwaltung kann die Befug- „Berufskammer“ jeweils durch das Wort „Steuerbera-
nisse, die ihr nach den Absätzen 2 und 3 zustehen, terkammer“ ersetzt.
auf nachgeordnete Behörden übertragen.“
96. In § 152 Abs. 5 Satz 1 wird das Wort „Berufskammer“
84. In § 100 Abs. 1 und 2 wird jeweils das Wort „Berufs- durch das Wort „Steuerberaterkammer“ ersetzt.
kammer“ durch das Wort „Steuerberaterkammer“
ersetzt. 97. In der Überschrift des Fünften Unterabschnitts des
Zweiten Teils, Fünfter Abschnitt werden der Strich-
85. In § 101 Abs. 1 wird das Wort „Landesjustizverwal- punkt und die Wörter „Berufsgerichtsbarkeit in dem in
tung“ durch die Wörter „für die Ernennung zuständi- Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet“
gen Behörde“ ersetzt. gestrichen.
86. In § 108 Satz 1 wird das Wort „Berufskammer“ durch 98. § 153 Abs. 2 wird aufgehoben; die Absatzbezeich-
das Wort „Steuerberaterkammer“ ersetzt. nung „(1)“ wird gestrichen.
888 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2000
99. In der Überschrift des Sechsten Abschnitts des leitende Angestellte geleistet wird, die unter § 3 fal-
Zweiten Teils werden das Komma und die Wörter len, und die Hilfe nicht die Ermittlung der Einkünfte
„Zusammenführung der Berufe“ gestrichen. aus selbständiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb
betrifft, es sei denn, dass es sich hierbei um
Nebeneinkünfte handelt, die üblicherweise bei Land-
100. Die §§ 154 bis 157 werden wie folgt gefasst:
wirten vorkommen. Die Befugnis zur geschäftsmäßi-
„§ 154 gen Hilfeleistung in Steuersachen erlischt, wenn sie
Bestehende Gesellschaften nicht nach dem 16. Juni 1999 durch Personen ge-
leistet wird, die berechtigt sind, die Bezeichnung
(1) Steuerberatungsgesellschaften, die am 16. Juni „Landwirtschaftliche Buchstelle“ zu führen. Die für
1989 anerkannt sind, bleiben anerkannt. Dies gilt die Finanzverwaltung zuständige oberste Landes-
auch, wenn die Gesellschaft zur Übernahme der behörde kann die Frist um bis zu zwei Jahre verlän-
Mandanten einer Einrichtung gemäß § 4 Nr. 3, 7 gern, wenn dies nach Lage des einzelnen Falles
und 8 gegründet wurde oder später die Mandanten angemessen ist.
einer solchen Einrichtung übernommen hat. Verän-
dert sich nach dem 31. Dezember 1990 der Bestand (2) Vereinigungen im Sinne des Absatzes 1, die am
der Gesellschafter oder das Verhältnis ihrer Beteili- 16. Juni 1989 befugt waren, die Bezeichnung „Land-
gungen oder Stimmrechte durch Rechtsgeschäft wirtschaftliche Buchstelle“ zu führen, dürfen diese
oder Erbfall und geht der Anteil oder das Stimmrecht Bezeichnung als Zusatz zum Namen der Vereinigung
nicht auf einen Gesellschafter über, der die Voraus- weiter führen, wenn mindestens ein leitender Ange-
setzungen des § 50a Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2 Satz 2 stellter berechtigt ist, diese Bezeichnung als Zusatz
erfüllt, so hat die zuständige Steuerberaterkammer zur Berufsbezeichnung zu führen.
nach § 55 Abs. 2 und 3 zu verfahren. Sie kann vom (3) Die in § 36 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 1 be-
Widerruf der Anerkennung absehen, wenn Anteile stimmte Reihenfolge der Vorbildungsvoraussetzun-
von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts im gen gilt nicht für Tätigkeiten, die vor dem 16. Juni
Zusammenhang mit der Übertragung von Aufgaben 1989 ausgeübt worden sind.
auf eine andere Körperschaft des öffentlichen
Rechts übergehen. § 156
(2) Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt auch für unmittelbar
Übergangsvorschriften
oder mittelbar an Steuerberatungsgesellschaften
aus Anlass des Sechsten Gesetzes zur
beteiligte Gesellschaften, wenn sie nicht die Kapital- Änderung des Steuerberatungsgesetzes
bindungsvorschriften des § 50a Abs. 1 Nr. 1 oder
Abs. 2 Satz 2 dieses Gesetzes oder des § 28 Abs. 4 § 36 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 gilt für Bewerber, die
der Wirtschaftsprüferordnung erfüllen. Auf Antrag in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
kann auf Grund einer von der zuständigen Steuer- Gebiet einen Fachschulabschluss erworben und mit
beraterkammer erteilten Ausnahmegenehmigung der Fachschulausbildung vor dem 1. Januar 1991
von der Anwendung des Satzes 1 abgesehen wer- begonnen haben, mit der Maßgabe, dass sie nach
den, wenn dem Fachschulabschluss vier Jahre praktisch tätig
gewesen sind.
1. sich der Bestand der Gesellschafter einer betei-
ligten Gesellschaft und das Verhältnis ihrer Betei-
ligungen oder Stimmrechte dadurch ändert, dass § 157
ein Gesellschafter aus der beteiligten Gesell- Übergangsvorschriften
schaft ausscheidet und infolgedessen sein Anteil aus Anlass des Gesetzes zur Änderung von
oder Stimmrecht auf einen Gesellschafter über- Vorschriften über die Tätigkeit der Steuerberater
geht, der vor dem 19. Mai 1994 Gesellschafter
der beteiligten Gesellschaft war, und die beteilig- (1) Prozessagenten im Sinne des § 11 in der bis
te Gesellschaft, bei der die Änderung eintritt, vor zum 30. Juni 2000 geltenden Fassung sind weiterhin
der Änderung von Berufsvertretungen desselben zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen
Berufs gebildet wurde, oder befugt.
2. sich der Bestand der Gesellschafter einer betei- (2) Stundenbuchhalter im Sinne von § 12 Abs. 2 in
ligten Gesellschaft und das Verhältnis ihrer Betei- der bis zum 30. Juni 2000 geltenden Fassung sind
ligungen oder Stimmrechte ändert und dies auf weiterhin zur beschränkten geschäftsmäßigen Hilfe
einen Strukturwandel im landwirtschaftlichen in Steuersachen befugt.
Bereich zurückzuführen ist. (3) Die vorläufige Bestellung von Steuerberatern
und Steuerbevollmächtigten, deren Bestellung nach
§ 155 Maßgabe des § 40a Abs. 1 Satz 6 in der bis zum
30. Juni 2000 geltenden Fassung nicht mit Ablauf
Übergangsvorschriften
des 31. Dezember 1997 erloschen ist, gilt weiter und
aus Anlass des Vierten Gesetzes zur
erlischt erst mit Eintritt der Bestandskraft der Rück-
Änderung des Steuerberatungsgesetzes
nahmeentscheidung nach § 46 Abs. 1 Satz 2 in der
(1) Gesellschaften und Personenvereinigungen, bis zum 30. Juni 2000 geltenden Fassung. Soweit in
die nach § 4 Nr. 8 in der am 15. Juni 1989 geltenden diesen Fällen auf Grund rechtskräftiger Gerichtsent-
Fassung zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steu- scheidungen endgültige Bestellungen vorzunehmen
ersachen befugt waren, behalten diese Befugnis, sind, gilt § 40a Abs. 1 Satz 3 bis 5 in der bis zum
soweit diese Hilfe durch gesetzliche Vertreter oder 30. Juni 2000 geltenden Fassung weiter.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2000 889
(4) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die „1. entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 8 eine Mitglie-
Zulassung zur Prüfung in der ab dem 1. Juli 2000 gel- derversammlung oder eine Vertreterver-
tenden Fassung sind erstmals auf die Zulassung zur sammlung nicht durchführt,“.
Prüfung im Jahr 2001 anzuwenden. bb) Die bisherigen Nummern 1 bis 8 werden
(5) Auf Prüfungen, die vor dem 1. November 2000 Nummern 2 bis 9 mit der Maßgabe, dass in
begonnen haben, sind die Vorschriften dieses der bisherigen Nummer 6 das Wort „Lohn-
Gesetzes in der bis zum 30. Juni 2000 geltenden steuersachen“ durch die Wörter „Steuer-
Fassung weiter anzuwenden. sachen im Rahmen der Befugnis nach § 4
Nr. 11“ ersetzt wird.
(6) Die den Steuerberaterkammern zugewiesenen
Aufgaben des Ersten und Zweiten Unterabschnitts b) In Absatz 2 wird die Angabe „Nr. 2 bis 5 und 7“
des Zweiten Abschnitts des Zweiten Teils dieses durch die Angabe „Nr. 1, 3 bis 6 und 8“ und die
Gesetzes in der ab dem 1. Juli 2000 geltenden Fas- Angabe „Nr. 1, 6 und 8“ durch die Angabe „Nr. 2,
sung werden bis zum 31. Dezember 2000 von den 7 und 9“ ersetzt.
bisher zuständigen Behörden der Finanzverwaltung
wahrgenommen. 106. In § 163 wird in der Überschrift und in Absatz 1 das
(7) Über Einsprüche gegen Verwaltungsakte in Wort „Lohnsteuersachen“ jeweils durch die Wörter
Angelegenheiten des Zweiten Abschnitts des Zwei- „Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4
ten Teils dieses Gesetzes entscheiden die Ober- Nr. 11“ ersetzt.
finanzdirektionen auch nach dem 30. Juni 2000,
wenn der Einspruch bis zum 30. Juni 2000 eingelegt 107. § 164a Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
wurde.“ „(2) Die Vollziehung der Rücknahme oder des
Widerrufs der Anerkennung als Lohnsteuerhilfever-
101. § 157a wird aufgehoben. ein (§ 20), der Anordnung der Schließung einer Bera-
tungsstelle (§ 28 Abs. 3), der Rücknahme oder des
102. § 157b wird aufgehoben. Widerrufs der Bestellung als Steuerberater oder
Steuerbevollmächtigter (§ 46) oder der Anerkennung
103. § 158 wird wie folgt geändert: als Steuerberatungsgesellschaft (§ 55) ist bis zum
Eintritt der Unanfechtbarkeit gehemmt; § 361 Abs. 4
a) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert: Sätze 2 und 3 der Abgabenordnung und § 69 Abs. 5
aa) Buchstabe a wird wie folgt gefasst: Sätze 2 bis 4 der Finanzgerichtsordnung bleiben
unberührt. In den Fällen des Satzes 1 kann daneben
„a) das Verfahren bei der Zulassung zur Prü- die Ausübung der Hilfeleistung in Steuersachen mit
fung, der Befreiung von der Prüfung und sofortiger Wirkung untersagt werden, wenn es das
der Erteilung verbindlicher Auskünfte, öffentliche Interesse erfordert.“
insbesondere über die Einführung von
Vordrucken zur Erhebung der gemäß
108. § 166 wird wie folgt geändert:
§§ 36, 37a, 38 und 38a erforderlichen
Angaben und Nachweise,“. a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
bb) Buchstabe b wird wie folgt gefasst: „Fortgeltung bisheriger Vorschriften“.
„b) die Durchführung der Prüfung, insbeson- b) Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 werden aufgeho-
dere die Prüfungsgebiete, die schriftliche ben; die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestrichen.
und mündliche Prüfung, das Überden-
ken der Prüfungsbewertung,“.
cc) Buchstabe d wird wie folgt gefasst: Artikel 2
„d) die Zusammensetzung des Prüfungs- Änderung der Abgabenordnung
ausschusses;“. Die Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBl. I
dd) Buchstabe e wird aufgehoben. S. 613, 1977 I S. 269), zuletzt geändert durch Artikel 17
des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601),
b) In Absatz 2 werden die Wörter „und im Sechsten wird wie folgt geändert:
Abschnitt“ und die Wörter „dieses Gesetzes“
gestrichen.
1. § 80 wird wie folgt geändert:
104. § 160 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: a) In Absatz 6 Satz 2 wird die Angabe „§ 3“ durch die
Angabe „§ 3 Nr. 1“ ersetzt.
„(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 5
Abs. 1 oder entgegen einer vollziehbaren Untersa- b) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 eingefügt:
gung nach § 7 geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen „(7) Bevollmächtigte und Beistände, deren Befug-
leistet.“ nis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuer-
sachen sich aus § 3 Nr. 4 des Steuerberatungs-
105. § 162 wird wie folgt geändert: gesetzes ergibt, können zurückgewiesen werden,
wenn sie zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Steuersachen fachlich nicht geeignet sind. Die
aa) Der bisherigen Nummer 1 wird folgende neue Finanzbehörde kann von den in Satz 1 genannten
Nummer 1 vorangestellt: Bevollmächtigten und Beiständen den Nachweis
890 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2000
der fachlichen Eignung verlangen. Eine fachliche „(1) Über die Anträge auf Zulassung zur Steuer-
Eignung wird vermutet, wenn die Bevollmächtigten beraterprüfung entscheidet die für die Finanz-
oder Beistände verwaltung zuständige oberste Landesbehörde
1. natürliche Personen sind, die im Ausland einen (oberste Landesbehörde).“
den in § 3 Nr. 1 des Steuerberatungsgesetzes b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
genannten Berufen in der Ausbildung und den
„(3) Die oberste Landesbehörde prüft die Anga-
Befugnissen vergleichbaren Beruf ausüben und
ben der Bewerber auf Vollständigkeit und Richtig-
die Voraussetzungen für die Berufsausübung
keit. Sie kann vor einer Entscheidung erforder-
den Anforderungen des Steuerberatungsgeset-
lichenfalls weitere Ermittlungen anstellen.“
zes im Wesentlichen entsprechen;
c) Es wird folgender Absatz 4 angefügt:
2. Vereinigungen sind, deren Vorstandsmitglieder,
Geschäftsführer, persönlich haftende Gesell- „(4) Über die Entscheidung hat die oberste
schafter, Mitglieder oder sonstige Anteilseigner Landesbehörde einen schriftlichen Bescheid zu
mehrheitlich Personen sind, die im Ausland erteilen.“
einen den in § 3 Nr. 1 des Steuerberatungsge-
setzes genannten Berufen in der Ausbildung und 2. § 2 wird aufgehoben.
den Befugnissen vergleichbaren Beruf ausüben
und bei denen die Voraussetzungen für die 3. § 4 wird wie folgt geändert:
Berufsausübung den Anforderungen des Steu-
erberatungsgesetzes im Wesentlichen entspre- a) In Absatz 1 werden die Wörter „auf amtlich vorge-
chen.“ schriebenem Vordruck“ durch die Wörter „nach
amtlich vorgeschriebenem Vordruck“ ersetzt.
c) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8 mit der Maß-
gabe, dass die Angabe „Absätzen 5 und 6“ durch b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
die Angabe „Absätzen 5 bis 7“ ersetzt wird. aa) In Nummer 1 wird das Wort „hauptberuf-
lichen“ durch die Wörter „vorwiegend beruf-
2. § 348 wird wie folgt geändert: lichen“ ersetzt.
a) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: bb) Die Nummern 4 und 6 bis 8 werden aufge-
„4. gegen Entscheidungen der Oberfinanzdirektio- hoben.
nen in Angelegenheiten des Zweiten Abschnitts cc) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 4 und
des Zweiten Teils des Steuerberatungsgeset- das Komma durch einen Punkt ersetzt.
zes,“.
c) In Absatz 3 Nr. 3 werden die Wörter „regelmäßige
b) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 angefügt: und die tatsächliche“ gestrichen.
„5. gegen Entscheidungen der Steuerberaterkam- d) Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben.
mern in Angelegenheiten des Zweiten und
Sechsten Abschnitts des Zweiten Teils des 4. § 5 wird wie folgt geändert:
Steuerberatungsgesetzes.“
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) In den Fällen des § 37a Abs. 1 des Gesetzes
Artikel 3 ist dem Antrag eine Bescheinigung der zuständi-
Änderung des Umsatzsteuergesetzes gen Stelle darüber beizufügen, dass der Bewerber
Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer ist
In § 22a Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes in der Fas-
oder die Prüfung als Wirtschaftsprüfer oder ver-
sung der Bekanntmachung vom 9. Juni 1999 (BGBl. I
eidigter Buchprüfer bestanden hat.“
S. 1270), das durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. De-
zember 1999 (BGBl. I S. 2601) geändert worden ist, wird b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
die Angabe „§§ 3 und 4 Nr. 9 Buchstabe c des Steuerbera- aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
tungsgesetzes“ durch die Angabe „§ 3 Nr. 1 bis 3 und § 4
Nr. 9 Buchstabe c des Steuerberatungsgesetzes“ ersetzt. aaa) Die Angabe „§ 37b Abs. 2“ wird durch
die Angabe „§ 37a Abs. 2“ und die An-
gabe „§ 37b Abs. 2 Satz 3“ durch die
Artikel 4 Angabe „§ 37a Abs. 4 Satz 4“ ersetzt.
Änderung der Verordnung bbb) Die Nummern 1 und 2 werden wie folgt
zur Durchführung der Vor- gefasst:
schriften über Steuerberater, Steuer-
„1. ein Nachweis der Staatsangehörig-
bevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften
keit eines Mitgliedstaates der Eu-
Die Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über ropäischen Union oder eines Ver-
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerbera- tragsstaates des Abkommens über
tungsgesellschaften vom 12. November 1979 (BGBl. I den Europäischen Wirtschaftsraum
S. 1922), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes (Mitgliedstaat oder Vertragsstaat),
vom 12. Juli 1996 (BGBl. I S. 962), wird wie folgt geändert:
2. eine Bescheinigung der zuständigen
Stelle des Herkunftsstaates, durch
1. § 1 wird wie folgt geändert: die nachgewiesen wird, dass der
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: Bewerber ein Diplom erlangt hat, mit
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2000 891
dem er in diesem Mitgliedstaat oder bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
Vertragsstaat zur Hilfe in Steuersa- „2. in den Fällen des § 38 Abs. 1 Nr. 2 bis 4
chen berechtigt ist,“. des Gesetzes eine Bescheinigung
ccc) In Nummer 3 wird das Wort „vollzeit- a) der letzten Dienstbehörde oder
liche“ gestrichen.
b) des Fraktionsvorstands, wenn er bei
ddd) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: einer Fraktion des Deutschen Bundes-
„4. ein Nachweis, dass der Bewerber tages angestellt gewesen ist,
den überwiegenden Teil der Min- über Art und Dauer seiner Tätigkeit auf
destausbildungszeit in Mitgliedstaa- dem Gebiet der von den Bundes- oder
ten oder Vertragsstaaten abgeleistet Landesfinanzbehörden verwalteten Steu-
hat oder eine Bescheinigung über ern.“
eine mindestens dreijährige Berufs-
ausübung in einem Mitgliedstaat cc) Satz 2 wird aufgehoben.
oder Vertragsstaat, sofern dieser ein
Diplom, ein Prüfungszeugnis oder 8. § 9 wird aufgehoben.
einen sonstigen Befähigungsnach-
weis eines Drittlandes anerkannt 9. § 10 wird wie folgt geändert:
hat,“. a) Die Absätze 1, 2 und 6 werden aufgehoben.
bb) In Satz 2 wird das Wort „Antragsteller“ durch b) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden die Ab-
das Wort „Bewerber“ ersetzt. sätze 1 bis 3.
c) Der neue Absatz 2 wird wie folgt geändert:
5. § 6 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach dem Wort „sind“ das Wort
a) In Satz 1 werden das Wort „Vorbildungsvorausset- „grundsätzlich“ eingefügt.
zung“ jeweils durch das Wort „Zulassungsvoraus-
setzung“ und das Wort „hauptberuflichen“ durch bb) In Satz 3 wird das Wort „Berufskammer“
das Wort „praktischen“ ersetzt sowie die Wörter durch das Wort „Steuerberaterkammer“ er-
„des Zulassungsausschusses“ gestrichen. setzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter „vom Zulassungsaus- d) Es werden folgende Absätze 4 bis 6 angefügt:
schuss“ durch die Wörter „von der obersten Lan- „(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses
desbehörde“ ersetzt. haben das Recht, die Zulassungs- und Prüfungs-
unterlagen einzusehen. Sie haben über die Tat-
6. § 7 wird wie folgt gefasst: sachen, die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt
geworden sind, Verschwiegenheit zu wahren.
„§ 7
(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses, die
Antrag auf
nicht Beamte oder Angestellte der Finanzverwal-
Erteilung einer verbindlichen Auskunft
tung sind, sind vom Vorsitzenden des Ausschus-
(1) Der Antrag auf Erteilung einer verbindlichen ses auf gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegen-
Auskunft ist nach amtlich vorgeschriebenem Vor- heiten zu verpflichten.
druck zu stellen.
(6) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses
(2) Die verbindliche Auskunft bedarf der Schrift- sind nicht weisungsgebunden. Sie sind aus dem
form. In die Auskunft ist ein Hinweis auf die mögliche Gebührenaufkommen zu entschädigen.“
Rechtsfolge nach Absatz 4 aufzunehmen.
(3) Betrifft die Auskunft eine noch nicht erfüllte Vor- 10. § 14 wird wie folgt geändert:
aussetzung, so ist sie nur dann verbindlich, wenn sich a) In Absatz 1 werden die Wörter „vom Zulassungs-
der später verwirklichte Sachverhalt mit dem der Aus- ausschuß“ gestrichen.
kunft zugrunde gelegten deckt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Berufskammer“
(4) Die Auskunft verliert ihre Verbindlichkeit, wenn durch das Wort „Steuerberaterkammer“ ersetzt.
die Rechtsvorschriften, auf denen sie beruht, geän-
dert werden. 11. § 16 wird wie folgt geändert:
(5) Für das Verfahren sind die §§ 1, 4, 5 und 8 ent- a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 37a“ durch
sprechend anzuwenden.“ die Angabe „§ 37“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
7. § 8 wird wie folgt geändert:
„(3) In der Steuerberaterprüfung in Sonderfällen
a) In Absatz 1 werden der Angabe „§ 4“ die Wörter (§ 37a des Gesetzes) sind die Aufsichtsarbeiten
„§ 1 Abs. 1 und“ vorangestellt. Nach der Angabe den Prüfungsgebieten nach § 37 Abs. 3 Nr. 1 bis 4
„§ 4“ wird das Wort „gilt“ durch das Wort „gelten“ des Gesetzes zu entnehmen. Absatz 2 Satz 2 gilt
ersetzt. entsprechend.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „wissen- 12. § 18 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
schaftlichen Hochschule oder Fachhochschu- „Die Bearbeitungszeit soll für jede Arbeit mindestens
le“ durch das Wort „Hochschule“ ersetzt. vier und höchstens sechs Stunden betragen.“
892 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2000
13. § 20 Abs. 2 Satz 3 wird aufgehoben. a) Nach Nummer 2 wird folgende neue Nummer 3
eingefügt:
14. § 25 wird wie folgt geändert: „3. ein Begehren nach § 28 Abs. 2 und die Be-
a) In Absatz 2 werden die Wörter „vorbehaltlich der handlung des Begehrens durch den Prüfungs-
Regelung in Absatz 3“ gestrichen. ausschuss,“.
b) Absatz 3 wird aufgehoben. b) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.
c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 mit der
Maßgabe, dass die Wörter „nach den Absätzen 2 20. § 32 wird wie folgt gefasst:
und 3“ durch die Wörter „nach Absatz 2“ ersetzt „§ 32
werden. Aufbewahrung der Aufsichtsarbeiten
15. § 26 wird wie folgt geändert: Die Aufsichtsarbeiten sind bei der obersten Lan-
desbehörde mindestens zwei Jahre nach der Prü-
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: fungsentscheidung aufzubewahren. In den Fällen des
„Mit der Ladung können die Teilnoten der schrift- § 21 Abs. 1 besteht keine Aufbewahrungspflicht.“
lichen Prüfung mitgeteilt werden.“
b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 37a Abs. 3“ 21. § 34 wird wie folgt gefasst:
durch die Angabe „§ 37 Abs. 3“ ersetzt. „§ 34
c) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 37b Abs. 1“ durch Bestellungsverfahren
die Angabe „§ 37a Abs. 1“ und die Angabe „§ 37a (1) Über den Antrag auf Bestellung als Steuerbera-
Abs. 3 Nr. 1 bis 4 sowie Nr. 7 und 8“ durch die ter entscheidet die zuständige Steuerberaterkammer.
Angabe „§ 37 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 und 8“ ersetzt.
(2) Der Antrag auf Bestellung ist nach amtlich vor-
d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: geschriebenem Vordruck zu stellen.
„(5) In der Eignungsprüfung (§ 37a Abs. 2 des (3) Der Bewerber muss in dem Antrag angeben:
Gesetzes) sind der Gegenstand des Vortrags und
die Fragen an den Bewerber den in § 37 Abs. 3 des 1. Name, Wohnsitz oder vorwiegenden Aufenthalt
Gesetzes genannten Prüfungsgebieten zu entneh- und Anschrift sowie Beruf und Ort der beruflichen
men, soweit sie nicht gemäß § 37a Abs. 4 Satz 4 Tätigkeit,
des Gesetzes entfallen.“ 2. den Ort der beabsichtigten beruflichen Niederlas-
sung,
16. § 28 wird wie folgt geändert:
3. wann und bei welcher obersten Landesbehörde er
a) In Absatz 1 Satz 3 wird der Punkt am Satzende die Steuerberaterprüfung bestanden hat bzw. von
durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender der Prüfung befreit wurde,
Halbsatz angefügt:
4. ob und bei welcher Stelle er bereits früher einen
„er handelt insoweit als Vertreter der obersten Antrag auf Bestellung eingereicht hat,
Landesbehörde.“
5. ob er sich in geordneten wirtschaftlichen Verhält-
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: nissen befindet,
„(2) Hat der Bewerber die Prüfung nicht bestan- 6. ob er innerhalb der letzten zwölf Monate strafge-
den, kann er eine Bekanntgabe der tragenden richtlich verurteilt worden ist und ob gegen ihn ein
Gründe der Entscheidung verlangen.“ gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungs-
verfahren anhängig ist; Entsprechendes gilt für
17. § 29 wird wie folgt gefasst: berufsgerichtliche Verfahren sowie für Bußgeld-
verfahren nach der Abgabenordnung und nach
„§ 29
dem Steuerberatungsgesetz,
Überdenken der Prüfungsbewertung
7. ob und gegebenenfalls welche Tätigkeit er nach
(1) Die Prüfer sind verpflichtet, ihre Bewertung der seiner Bestellung neben dem Beruf als Steuer-
Prüfungsleistungen zu überdenken, wenn dies von berater weiter ausüben oder übernehmen will,
einem Bewerber, der die Prüfung nicht bestanden hat,
8. dass er bei der Meldebehörde die Erteilung eines
mit begründeten Einwendungen bei der obersten
Führungszeugnisses zur Vorlage bei der zuständi-
Landesbehörde schriftlich beantragt wird und die Ent-
gen Steuerberaterkammer beantragt hat.
scheidung über das Ergebnis der Prüfung noch nicht
bestandskräftig ist. Die Frist zur Erhebung einer Ein Bewerber, der nach § 38 Abs. 1 des Gesetzes von
Anfechtungsklage nach § 47 der Finanzgerichtsord- der Prüfung befreit wurde, muss außerdem eine
nung wird dadurch nicht berührt. Erklärung darüber abgeben, ob innerhalb der letzten
zwölf Monate disziplinarrechtliche Maßnahmen
(2) Das Ergebnis des Überdenkens teilt die oberste
gegen ihn verhängt worden sind und ob disziplinar-
Landesbehörde dem Antragsteller schriftlich mit.“
rechtliche Ermittlungen gegen ihn anhängig sind oder
innerhalb der letzten zwölf Monate anhängig waren.
18. Der bisherige § 29 wird § 30.
(4) Dem Antrag sind beizufügen:
19. Der bisherige § 30 wird § 31 und in Absatz 1 wie folgt 1. eine beglaubigte Abschrift der Bescheinigung der
geändert: zuständigen obersten Landesbehörde über die
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2000 893
erfolgreich abgelegte Steuerberaterprüfung oder Wörter „Name, Beruf, Wohnsitz und berufliche
die Befreiung von dieser Prüfung, Niederlassung“ jeweils durch die Wörter „Name,
2. ein Passbild. Beruf und berufliche Niederlassung“ ersetzt.
Ist der Bewerber Rechtsanwalt, niedergelassener c) In Absatz 2 und Absatz 3 Satz 2 und 3 werden
europäischer Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder jeweils die Wörter „für die Finanzverwaltung
vereidigter Buchprüfer, so hat er außerdem eine zuständige oberste Landesbehörde“ durch die
Bescheinigung der für ihn zuständigen Berufsorgani- Wörter „zuständige Steuerberaterkammer“ er-
sation oder sonst zuständigen Stelle beizufügen, dass setzt.
keine Tatsachen bekannt sind, die die Rücknahme d) Absatz 3 Satz 1 wird aufgehoben und in Satz 3
oder den Widerruf der Zulassung oder Bestellung jeweils das Wort „Handelsregister“ durch die Wör-
oder die Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfah- ter „Handels- oder Partnerschaftsregister“ ersetzt.
rens gegen ihn rechtfertigen.
(5) Die Steuerberaterkammer prüft die Angaben 28. § 41 wird wie folgt geändert:
des Bewerbers auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Sie a) In Nummer 1 wird das Wort „Behörde“ durch das
kann vor einer Entscheidung erforderlichenfalls wei- Wort „Steuerberaterkammer“ ersetzt.
tere Ermittlungen anstellen.“
b) In Nummer 3 werden die Wörter „und Sitz“ gestri-
22. § 35 Satz 1 wird wie folgt geändert: chen.
a) In Nummer 1 wird das Wort „Behörde“ durch das
29. § 42 wird aufgehoben.
Wort „Steuerberaterkammer“ ersetzt.
b) In Nummer 2 wird das Wort „Bestellung“ durch 30. Im Vierten Teil wird dem § 43 folgender neuer § 42
das Wort „Ausstellung“ ersetzt. vorangestellt:
„§ 42
23. § 36 wird aufgehoben.
Nachweis der besonderen Sachkunde
24. § 37 wird aufgehoben. (1) Der Antrag auf Verleihung der Berechtigung zur
Führung der Bezeichnung „Landwirtschaftliche Buch-
25. § 38 wird wie folgt gefasst: stelle“ ist bei der Steuerberaterkammer zu stellen, in
„§ 38 deren Kammerbezirk sich die berufliche Niederlas-
sung des Antragstellers befindet.
Wiederbestellung
(2) Der Antrag muss genaue Angaben über den
(1) Über den Antrag auf Wiederbestellung als Steu- beruflichen Werdegang und die bisherige berufliche
erberater oder Steuerbevollmächtigter entscheidet Tätigkeit des Antragstellers enthalten. In dem Antrag
die zuständige Steuerberaterkammer. ist anzugeben, ob der Antragsteller die besondere
(2) Der Antrag auf Wiederbestellung ist nach amt- Sachkunde durch eine mündliche Prüfung vor dem
lich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen. § 34 Sachkunde-Ausschuss nachweisen oder von dieser
Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend. Prüfung befreit werden will; erforderliche Nachweise
(3) Die bestellende Steuerberaterkammer prüft, ob sind dem Antrag beizufügen.
die Voraussetzungen des § 40 Abs. 2 und 3 des (3) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf fol-
Gesetzes gegeben sind. Vor der Entscheidung ist die gende Gebiete:
Steuerberaterkammer zu hören, der der Bewerber im
1. steuerliche Besonderheiten der Land- und Forst-
Zeitpunkt des Erlöschens oder des Widerrufs der
wirtschaft,
Bestellung angehört hat. § 40 Abs. 4 des Gesetzes ist
sinngemäß anzuwenden. 2. Höferecht (Anerbenrecht) bzw. erbrechtliche Be-
stimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
(4) Unter den Voraussetzungen des § 48 des Geset-
zes können auch Personen wiederbestellt werden, die 3. Landpachtrecht,
ohne nochmalige Bestellung die Eigenschaft als Steu- 4. Grundstücksverkehrsrecht,
erberater oder Steuerbevollmächtigter erlangt hatten
(§ 154 Abs. 1 und 3 des Gesetzes in der bis zum 5. Grundlagen des Agrarkreditwesens,
30. Juni 2000 geltenden Fassung).“ 6. landwirtschaftliche Betriebswirtschaft einschließ-
lich Rechnungswesen und Statistik.
26. § 39 wird aufgehoben.
Nicht erforderlich ist, dass alle Gebiete Gegenstand
der Prüfung sind. Die auf jeden Antragsteller entfal-
27. § 40 wird wie folgt geändert: lende Prüfungszeit soll sechzig Minuten nicht über-
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: steigen.
„Der Antrag auf Anerkennung als Steuerbera- (4) Die Steuerberaterkammer hat die Antragsteller,
tungsgesellschaft ist schriftlich bei der Steuerbe- die an der mündlichen Prüfung teilnehmen, hierzu
raterkammer einzureichen, in deren Kammerbezirk spätestens zwei Wochen vorher zu laden.
die Gesellschaft ihren Sitz hat.“ (5) Die mündliche Prüfung wird vom Vorsitzenden
b) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Name, des Sachkunde-Ausschusses geleitet. Er ist berech-
Wohnsitz und berufliche Niederlassung“ und die tigt, jederzeit in die Prüfung einzugreifen. Im unmittel-
894 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2000
baren Anschluss an die mündliche Prüfung berät der (4) Die Steuerberaterkammer beruft die Mitglieder
Sachkunde-Ausschuss über das Ergebnis der Prü- des Sachkunde-Ausschusses und ihre Stellvertreter
fung. Der Vorsitzende eröffnet hierauf den Antragstel- grundsätzlich für drei Jahre; sie können aus wichti-
lern, ob sie die Prüfung nach der Entscheidung des gem Grund abberufen werden. Im Falle des vorzeiti-
Sachkunde-Ausschusses bestanden haben; eine gen Ausscheidens oder der Abberufung wird der
Note wird nicht erteilt. Nachfolger nur für den Rest der Amtszeit des ausge-
schiedenen oder abberufenen Mitglieds oder Vertre-
(6) Für die Befreiung von der mündlichen Prüfung
ters berufen. Vor der Berufung oder Abberufung ist
hat der Antragsteller neben einer einschlägigen Aus-
bei dem Vertreter der für die Landwirtschaft zuständi-
bildung nachzuweisen, dass er vor der Antragstellung
gen obersten Landesbehörde diese oder die von ihr
mindestens fünf buchführende land- und forstwirt-
benannte Behörde zu hören. § 10 Abs. 4 bis 6 gilt
schaftliche Betriebe drei Jahre lang steuerlich beraten
sinngemäß.
hat. Die steuerliche Beratung kann auch im Rahmen
einer Tätigkeit als Angestellter nach § 58 des Geset- (5) Der Ausschuss entscheidet mit Stimmenmehr-
zes erfolgt sein. heit.“
(7) Einschlägig im Sinne des § 44 Abs. 2 Satz 2 des
Gesetzes ist eine Ausbildung, die Kenntnisse auf den 32. In § 44 Abs. 2 Nr. 1 wird das Wort „Behörde“ durch
in Absatz 3 genannten Gebieten vermittelt. Dazu rech- das Wort „Steuerberaterkammer“ ersetzt.
nen insbesondere
1. ein erfolgreich abgeschlossenes Hochschulstu- 33. § 45 wird wie folgt geändert:
dium der Agrarwissenschaften oder a) In Absatz 1 werden das Wort „Berufskammer“
2. sonstige Ausbildungsgänge im Sinne des Satzes 1, durch das Wort „Steuerberaterkammer“ und das
die mit einer Prüfung abgeschlossen werden. Wort „Berufskammern“ durch das Wort „Steuer-
beraterkammern“ ersetzt.
Die Teilnahme an einem fachbezogenen Seminar
bzw. Lehrgang ohne Abschlussprüfung oder sonsti- b) In Absatz 2 wird Satz 2 gestrichen.
gen Leistungsnachweis der einzelnen Teilnehmer
reicht nicht aus. 34. § 46 wird wie folgt geändert:
(8) Nachweise über eine einschlägige Ausbildung a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
und über die praktische Tätigkeit im Sinne des § 44
Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes sind dem Antrag beizu- aa) In Buchstabe b werden nach dem Wort
fügen. Antrag und Nachweise hat die Steuerbera- „Behörde“ die Wörter „oder die Steuerbera-
terkammer der für die Landwirtschaft zuständigen terkammer“ eingefügt.
obersten Landesbehörde oder der von ihr benannten bb) Nach Buchstabe d wird folgender neuer Buch-
Behörde und, soweit der Antragsteller Rechtsanwalt stabe e eingefügt:
oder niedergelassener europäischer Rechtsanwalt ist,
der für die berufliche Niederlassung zuständigen „e) berufliche Zusammenschlüsse im Sinne
Rechtsanwaltskammer zur Stellungnahme zuzuleiten. von § 56 Abs. 1 bis 4 des Gesetzes,“.
(9) Über die Ablehnung eines Antrags auf Befreiung cc) In Buchstabe f wird die Angabe „§ 46 Abs. 2
von der mündlichen Prüfung ist ein schriftlicher Nr. 6“ durch die Angabe „§ 46 Abs. 2 Nr. 5“
Bescheid zu erteilen.“ ersetzt.
dd) Die bisherigen Buchstaben e und f werden die
31. § 43 wird wie folgt gefasst: Buchstaben f und g.
„§ 43 ee) Die Wörter „Veränderungen zu den Buchsta-
ben a und c bis f“ werden durch die Wörter
Sachkunde-Ausschuss
„Veränderungen zu den Buchstaben a und c
(1) Die mündliche Prüfung wird vor einem Sachkun- bis g“ ersetzt.
de-Ausschuss abgelegt, der bei der Steuerberater-
b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
kammer zu bilden ist.
aa) In Buchstabe a werden nach dem Wort
(2) Die Prüfung kann auch einem Sachkunde-Aus-
„Firma“ die Wörter „oder Name“ eingefügt.
schuss übertragen werden, der bei einer anderen
Steuerberaterkammer besteht. Die mit der Abnahme bb) In Buchstabe b werden nach dem Wort „Lan-
der mündlichen Prüfung verbundenen Aufgaben wer- desbehörde“ die Wörter „oder die Steuerbera-
den im Falle der Übertragung nach Satz 1 von der terkammer“ eingefügt.
anderen Steuerberaterkammer wahrgenommen.
cc) Buchstabe e wird wie folgt gefasst:
Diese erhält auch die Gebühr nach § 44 Abs. 8 des
Gesetzes. „e) Namen der Mitglieder des zur gesetz-
lichen Vertretung berufenen Organs sowie
(3) Dem Sachkunde-Ausschuss gehören an
der vertretungsberechtigten Gesellschaf-
1. zwei Vertreter der Steuerberaterkammer, davon ter und Partner,“.
einer als Vorsitzender,
2. ein Vertreter der für die Landwirtschaft zuständi- 35. In § 47 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 Buch-
gen obersten Landesbehörde oder einer von ihr stabe a wird jeweils das Wort „unanfechtbar“ durch
benannten Behörde. das Wort „vollziehbar“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2000 895
36. § 48 wird wie folgt geändert: Artikel 5
a) Das Wort „Berufskammer“ wird jeweils durch das Änderung des Steuerberatungsgesetzes
Wort „Steuerberaterkammer“ ersetzt. Das Steuerberatungsgesetz in der Fassung der Be-
b) In Absatz 1 Nr. 3 wird das Wort „auswärtige“ durch kanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I S. 2735),
das Wort „weitere“ ersetzt. zuletzt geändert durch Artikel 1 dieses Gesetzes, wird wie
folgt geändert:
37. § 50 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird aufgehoben. 1. In § 4 Nr. 11 werden die Wörter „achtzehntausend
Deutsche Mark“ durch die Wörter „neuntausend
b) In Absatz 2 werden in Satz 1 die Wörter „in doppel- Euro“ ersetzt und die Wörter „sechsunddreißig-
ter Ausfertigung“, der Satz 2 sowie die Absatz- tausend Deutsche Mark“ durch die Wörter „achtzehn-
bezeichnung „(2)“ gestrichen. tausend Euro“.
38. § 51 wird wie folgt geändert: 2. In § 16 werden die Wörter „sechshundert Deutsche
a) Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 ein- Mark“ durch die Wörter „dreihundert Euro“ ersetzt.
gefügt:
„(3) Absatz 2 gilt sinngemäß auch für Steuerbera- 3. § 39 wird wie folgt geändert:
ter und Steuerbevollmächtigte, die ausschließlich a) In Absatz 1 werden die Wörter „einhundertfünfzig
als Angestellte nach § 58 des Gesetzes tätig sind.“ Deutsche Mark“ durch die Wörter „fünfundsiebzig
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. Euro“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „eintausend
39. In § 53a Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2 wird jeweils nach dem Deutsche Mark“ durch die Wörter „fünfhundert
Wort „Moldau“ ein Komma gesetzt und das Wort Euro“ ersetzt.
„Polen“ eingefügt.
4. In § 40 Abs. 6 werden die Wörter „einhundert Deut-
40. § 54 wird wie folgt geändert: sche Mark“ durch die Wörter „fünfzig Euro“ ersetzt.
a) Nach dem Wort „Rechtsanwalt“ werden die Wör-
5. In § 44 Abs. 8 werden die Wörter „dreihundert Deut-
ter „niedergelassener europäischer Rechtsanwalt“
sche Mark“ durch die Wörter „einhundertfünfzig Euro“
eingefügt und ein Komma gesetzt.
ersetzt.
b) Vor dem Wort „Wirtschaftsprüfungsgesellschaft“
wird das Wort „Rechtsanwaltsgesellschaft“ einge- 6. In § 48 Abs. 3 werden die Wörter „zweihundertfünfzig
fügt und ein Komma gesetzt. Deutsche Mark“ durch die Wörter „einhundertfünf-
undzwanzig Euro“ ersetzt.
41. In § 55 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „bestellende
Behörde“ durch die Wörter „bestellende Steuerbera- 7. § 51 wird wie folgt geändert:
terkammer“ und die Wörter „bestellenden Behörde
a) In Absatz 1 werden die Wörter „eintausend Deut-
und der zuständigen Steuerberaterkammer“ durch
sche Mark“ durch die Wörter „fünfhundert Euro“
die Wörter „zuständigen Steuerberaterkammer“ er-
ersetzt.
setzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „dreihundert Deut-
42. § 57 wird aufgehoben. sche Mark“ durch die Wörter „einhundertfünfzig
Euro“ ersetzt.
43. § 58 wird wie folgt gefasst:
8. In § 90 Abs. 1 Nr. 3 werden die Wörter „fünfzigtausend
„§ 58 Deutsche Mark“ durch die Wörter „fünfundzwanzig-
Übergangsregelung tausend Euro“ ersetzt.
(1) Die Vorschriften dieser Verordnung über die
Zulassung zur Prüfung in der ab dem 1. Juli 2000 gel- 9. In § 160 Abs. 2 werden die Wörter „zehntausend
tenden Fassung sind erstmals auf die Zulassung zur Deutsche Mark“ durch die Wörter „fünftausend Euro“
Prüfung im Jahre 2001 anzuwenden. ersetzt.
(2) Auf Prüfungen, die vor dem 1. November 2000 10. In § 161 Abs. 2 werden die Wörter „zehntausend
begonnen haben, sind die Vorschriften dieser Verord- Deutsche Mark“ durch die Wörter „fünftausend Euro“
nung in der bis zum 30. Juni 2000 geltenden Fassung ersetzt.
weiter anzuwenden.
(3) Die den Steuerberaterkammern zugewiesenen 11. In § 162 Abs. 2 werden die Wörter „zehntausend
Aufgaben des Zweiten und Vierten Teils dieser Ver- Deutsche Mark“ durch die Wörter „fünftausend Euro“
ordnung in der ab dem 1. Juli 2000 geltenden Fas- und die Wörter „zweitausend Deutsche Mark“ durch
sung werden bis zum 31. Dezember 2000 von den die Wörter „eintausend Euro“ ersetzt.
bisher zuständigen Behörden der Finanzverwaltung
wahrgenommen.“ 12. In § 163 Abs. 2 werden die Wörter „fünfzigtausend
Deutsche Mark“ durch die Wörter „fünfundzwanzig-
44. § 59 wird aufgehoben. tausend Euro“ ersetzt.
896 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2000
Artikel 6 Artikel 8
Änderung der Verordnung Aufhebung von Rechtsverordnungen
zur Durchführung der Vorschriften
Folgende Rechtsverordnungen werden aufgehoben:
über Steuerberater, Steuerbevoll-
mächtigte und Steuerberatungsgesellschaften 1. Die Verordnung über Art und Inhalt der zulässigen
Hinweise auf die Befugnis zur Hilfeleistung in Steuer-
Die Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über
sachen vom 25. November 1976 (BGBl. I S. 3245),
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerbera-
geändert durch die Verordnung vom 27. Juli 1993
tungsgesellschaften vom 12. November 1979 (BGBl. I
(BGBl. I S. 1413),
S. 1922), zuletzt geändert durch Artikel 4 dieses Gesetzes,
wird wie folgt geändert: 2. die Verordnung zur Durchführung des § 40a des
Steuerberatungsgesetzes vom 25. September 1992
1. § 52 wird wie folgt geändert: (BGBl. I S. 1667) und
a) In Absatz 1 wird die Angabe „500 000 Deutsche 3. die Verordnung zur Durchführung des § 157 des
Mark“ durch die Wörter „zweihundertfünfzigtau- Steuerberatungsgesetzes vom 9. März 1973 (BGBl. I
send Euro“ ersetzt. S. 199), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom
24. Juni 1977 (BGBl. I S. 1027).
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „3 000 Deutsche
Mark“ durch die Wörter „eintausendfünfhundert
Euro“ ersetzt. Artikel 9
c) In Absatz 3 werden die Wörter „zwei Millionen Deut- Rückkehr
sche Mark“ durch die Wörter „eine Million Euro“ zum einheitlichen Verordnungsrang
ersetzt.
Die auf Artikel 4, 6 und 7 beruhenden Teile der dort
2. In § 53 Abs. 1 Nr. 3 werden die Wörter „Deutsche geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der
Mark“ durch das Wort „Euro“ ersetzt. jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverord-
nung geändert werden.
Artikel 7
Artikel 10
Änderung der Verordnung
zur Durchführung der Vorschriften Neufassung der
über die Lohnsteuerhilfevereine betroffenen Gesetze und Rechtsverordnungen
Die Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Das Bundesministerium der Finanzen kann den Wort-
die Lohnsteuerhilfevereine vom 15. Juli 1975 (BGBl. I laut der durch die Artikel 1 bis 7 dieses Gesetzes geänder-
S. 1906), geändert durch die Verordnung vom 28. Mai ten Gesetze und Verordnungen in der vom 1. Januar 2002
1991 (BGBl. I S. 1202), wird wie folgt geändert: an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt
machen.
1. In § 2 Nr. 3 wird das Wort „Lohnsteuersachen“ durch
die Wörter „Steuersachen im Rahmen der Befugnis
nach § 4 Nr. 11 des Steuerberatungsgesetzes“ ersetzt. Artikel 11
Inkrafttreten
2. In § 4b Abs. 1 Nr. 2 wird das Wort „Lohnsteuersachen“
durch die Wörter „Steuersachen im Rahmen der 1. Die Artikel 1 bis 4 und 7 bis 10 treten am 1. Juli 2000
Befugnis nach § 4 Nr. 11 des Steuerberatungsgeset- in Kraft.
zes“ ersetzt. 2. Die Artikel 5 und 6 treten am 1. Januar 2002 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 24. Juni 2000
Der Bund esp räsid ent
J o hannes Rau
Der Bund eskanzler
Gerhard Sc hröd er
Der B und esm inist er d er Finanzen
H a n s Ei c h e l
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2000 897
Gesetz
über Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucherrechts
sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro*)
Vom 27. Juni 2000
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 6. über die Erbringung von Dienstleistungen in den Be-
reichen Unterbringung, Beförderung, Lieferung von
Speisen und Getränken sowie Freizeitgestaltung,
Artikel 1 wenn sich der Unternehmer bei Vertragsabschluss
verpflichtet, die Dienstleistungen zu einem bestimmten
Fernabsatzgesetz (FernAbsG)
Zeitpunkt oder innerhalb eines genau angegebenen
Zeitraums zu erbringen,
§1
7. die geschlossen werden
Anwendungsbereich
a) unter Verwendung von Warenautomaten oder
(1) Dieses Gesetz gilt für Verträge über die Lieferung automatisierten Geschäftsräumen oder
von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen,
die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher b) mit Betreibern von Telekommunikationsmitteln
unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommu- auf Grund der Benutzung von öffentlichen Fern-
nikationsmitteln abgeschlossen werden, es sei denn, sprechern, soweit sie deren Benutzung zum
dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Gegenstand haben.
Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungs-
(4) Dieses Gesetz ist insoweit nicht anzuwenden,
systems erfolgt (Fernabsatzverträge).
als andere Vorschriften für den Verbraucher günstigere
(2) Fernkommunikationsmittel sind Kommunikations- Regelungen, insbesondere weitergehende Informations-
mittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines pflichten, enthalten.
Vertrags zwischen einem Verbraucher und einem Unter-
nehmer ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit
der Vertragsparteien eingesetzt werden können, ins- §2
besondere Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien,
E-Mails sowie Rundfunk, Tele- und Mediendienste. Unterrichtung des Verbrauchers
(3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Verträge (1) Beim Einsatz von Fernkommunikationsmitteln zur
Anbahnung oder zum Abschluss von Fernabsatzverträgen
1. über Fernunterricht (§ 1 Fernunterrichtsschutzgesetz),
müssen der geschäftliche Zweck und die Identität des
2. über die Teilzeitnutzung von Wohngebäuden (§ 1 Teil- Unternehmers für den Verbraucher eindeutig erkennbar
zeit-Wohnrechtegesetz), sein. Bei Telefongesprächen müssen sie zu Beginn
3. über Finanzgeschäfte, insbesondere Bankgeschäfte, des Gesprächs ausdrücklich offen gelegt werden. Weiter-
Finanz- und Wertpapierdienstleistungen und Versiche- gehende Einschränkungen bei der Verwendung von Fern-
rungen sowie deren Vermittlung, kommunikationsmitteln auf Grund anderer Vorschriften
bleiben unberührt.
4. über die Veräußerung von Grundstücken und grund-
stücksgleichen Rechten, die Begründung, Veräußerung (2) Der Unternehmer muss den Verbraucher rechtzeitig
und Aufhebung von dinglichen Rechten an Grund- vor Abschluss eines Fernabsatzvertrags in einer dem
stücken und grundstücksgleichen Rechten sowie über eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden
die Errichtung von Bauwerken, Weise klar und verständlich informieren über:
5. über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken 1. seine Identität und Anschrift,
oder sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen
2. wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung,
Bedarfs, die am Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder am
sowie darüber, wann der Vertrag zustande kommt,
Arbeitsplatz eines Verbrauchers von Unternehmern im
Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten geliefert 3. die Mindestlaufzeit des Vertrags, wenn dieser eine
werden, dauernde oder regelmäßig wiederkehrende Leistung
zum Inhalt hat,
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 97/7/EG des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den 4. einen Vorbehalt, eine in Qualität und Preis gleich-
Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG wertige Leistung (Ware oder Dienstleistung) zu er-
Nr. L 144 S. 19) und der Umsetzung der Richtlinie 98/27/EG des bringen, und einen Vorbehalt, die versprochene
Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über
Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. EG Leistung im Falle ihrer Nichtverfügbarkeit nicht zu
Nr. L 166 S. 51). erbringen,
898 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2000
5. den Preis der Ware oder Dienstleistung einschließlich lieferung und bei Dienstleistungen nicht vor dem Tag
aller Steuern und sonstiger Preisbestandteile, des Vertragsabschlusses; die Widerrufsbelehrung bedarf
keiner Unterzeichnung durch den Verbraucher und kann
6. gegebenenfalls zusätzlich anfallende Liefer- und Ver-
diesem auch auf einem dauerhaften Datenträger zur
sandkosten,
Verfügung gestellt werden. Das Widerrufsrecht erlischt
7. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Liefe-
1. bei der Lieferung von Waren spätestens vier Monate
rung oder Erfüllung,
nach ihrem Eingang beim Empfänger und
8. das Bestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts
2. bei Dienstleistungen
nach § 3,
a) spätestens vier Monate nach Vertragsschluss oder
9. Kosten, die dem Verbraucher durch die Nutzung der
Fernkommunikationsmittel entstehen, sofern sie über b) wenn der Unternehmer mit der Ausführung der
die üblichen Grundtarife, mit denen der Verbraucher Dienstleistung mit Zustimmung des Verbrauchers
rechnen muss, hinausgehen, vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder der
Verbraucher diese selbst veranlasst hat.
10. die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbeson-
dere hinsichtlich des Preises. (2) Das Widerrufsrecht besteht mangels anderer
Vereinbarung und unbeschadet anderer gesetzlicher
(3) Der Unternehmer hat die Informationen nach Ab- Bestimmungen nicht bei Fernabsatzverträgen
satz 2 Nr. 1 bis 8 dem Verbraucher alsbald, spätestens
bis zur vollständigen Erfüllung des Vertrags, bei Waren 1. zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation
spätestens bei Lieferung an den Verbraucher, auf einem angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen
dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen. Dabei Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die auf Grund
muss der Verbraucher auf folgende Informationen in einer ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung ge-
hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form aufmerk- eignet sind oder schnell verderben können oder deren
sam gemacht werden: Verfalldatum überschritten würde,
2. zur Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen
1. Informationen über die Bedingungen, Einzelheiten der
oder von Software, sofern die gelieferten Datenträger
Ausübung und Rechtsfolgen des Widerrufs- oder
vom Verbraucher entsiegelt worden sind,
Rückgaberechts nach den §§ 3 und 4 sowie über den
Ausschluss des Widerrufsrechts nach § 3 Abs. 1 Satz 3 3. zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und
Nr. 2 Buchstabe b, Illustrierten,
2. die Anschrift der Niederlassung des Unternehmers, 4. zur Erbringung von Wett- und Lotterie-Dienstleistun-
bei der der Verbraucher Beanstandungen vorbringen gen oder
kann, sowie eine ladungsfähige Anschrift des Unter- 5. die in der Form von Versteigerungen (§ 156 des
nehmers und bei juristischen Personen, Personen- Bürgerlichen Gesetzbuchs) geschlossen werden.
vereinigungen oder -gruppen auch den Namen eines
(3) Anstelle des Widerrufsrechts nach den Absätzen 1
Vertretungsberechtigten,
und 2 kann für Verträge über die Lieferung von Waren ein
3. Informationen über Kundendienst und geltende Rückgaberecht nach § 361b des Bürgerlichen Gesetz-
Gewährleistungs- und Garantiebedingungen, buchs eingeräumt werden. Absatz 1 Satz 2 und 3 Nr. 1 gilt
4. die Kündigungsbedingungen bei Verträgen, die ein entsprechend.
Dauerschuldverhältnis betreffen und für eine längere
Zeit als ein Jahr oder für unbestimmte Zeit geschlossen §4
werden. Finanzierte Verträge
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Dienstleistungen, die un- (1) Wird der Preis, den der Verbraucher zu entrichten
mittelbar durch Einsatz von Fernkommunikationsmitteln hat, ganz oder teilweise durch einen Kredit des Unter-
erbracht werden, sofern diese Leistungen in einem Mal nehmers finanziert, so ist der Verbraucher an seine auf
erfolgen und über den Betreiber der Fernkommunikations- Abschluss des Kreditvertrags gerichtete Willenserklärung
mittel abgerechnet werden. Der Verbraucher muss sich nicht gebunden, wenn er von einem Widerrufs- oder Rück-
in diesem Fall aber über die Anschrift der Niederlassung gaberecht gemäß § 3 in Verbindung mit §§ 361a, 361b
des Unternehmers informieren können, bei der er Be- des Bürgerlichen Gesetzbuchs fristgerecht Gebrauch
anstandungen vorbringen kann. gemacht hat. Die Belehrung nach § 361a Abs. 1 Satz 3
(4) Weitergehende Informationspflichten in anderen und 4 oder § 361b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Bürgerlichen
Gesetzen bleiben unberührt. Gesetzbuchs muss hierauf hinweisen. § 361a Abs. 2 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend; jedoch sind
§3 Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten gegen den
Verbraucher ausgeschlossen.
Widerrufsrecht, Rückgaberecht
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Preis ganz
(1) Dem Verbraucher steht ein Widerrufsrecht nach oder teilweise von einem Dritten finanziert wird und der
§ 361a des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu. Die Widerrufs- Fernabsatzvertrag und der Kreditvertrag als wirtschaft-
frist beginnt abweichend von § 361a Abs. 1 Satz 3 des liche Einheit anzusehen sind. Eine wirtschaftliche Einheit
Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht vor Erfüllung der Informa- ist insbesondere anzunehmen, wenn der Kreditgeber sich
tionspflichten gemäß § 2 Abs. 3 und 4, bei der Lieferung bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Kredit-
von Waren nicht vor dem Tag ihres Eingangs beim Emp- vertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient. Ist
fänger, bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger der Kreditbetrag bei Wirksamwerden des Widerrufs oder
Waren nicht vor dem Tag des Eingangs der ersten Teil- der Rückgabe dem Unternehmer bereits zugeflossen, so
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2000 899
tritt der Dritte im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich Leistungen durch einen Unternehmer an einen
der Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe Verbraucher wird ein Anspruch gegen diesen nicht
(§ 361a Abs. 2, § 361b Abs. 2 Satz 2 des Bürgerlichen begründet.
Gesetzbuchs) in die Rechte und Pflichten des Unter-
(2) Gesetzliche Ansprüche sind nicht ausgeschlos-
nehmers ein.
sen, wenn die Leistung nicht für den Empfänger
§5 bestimmt war oder in der irrigen Vorstellung einer
Bestellung erfolgte und der Empfänger dies erkannt
Unabdingbarkeit, Umgehungsverbot hat oder bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen
(1) Eine zum Nachteil des Verbrauchers von den Vor- Sorgfalt hätte erkennen können.
schriften dieses Gesetzes abweichende Vereinbarung ist (3) Eine unbestellte Leistung liegt nicht vor, wenn
unwirksam. dem Verbraucher statt der bestellten eine nach
(2) Dieses Gesetz ist auch anzuwenden, wenn seine Qualität und Preis gleichwertige Leistung angeboten
Vorschriften durch anderweitige Gestaltungen umgangen und er darauf hingewiesen wird, dass er zur Annahme
werden. nicht verpflichtet ist und die Kosten der Rücksendung
nicht zu tragen hat.“
§6
Übergangsvorschrift 3. Im fünften Titel des zweiten Abschnitts des zweiten
(1) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Ver- Buchs werden nach § 361 folgende §§ 361a und 361b
träge, die vor dem 30. Juni 2000 abgeschlossen wurden. eingefügt:
„§ 361a
(2) Verkaufsprospekte, die vor dem 1. Oktober 2000
hergestellt wurden und die § 2 Abs. 2 nicht genügen, Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
dürfen bis zum 31. März 2001 aufgebraucht werden. (1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein
Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so
ist er an seine auf den Abschluss eines Vertrags mit
Artikel 2 einem Unternehmer gerichtete Willenserklärung nicht
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs, mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht widerrufen
hat. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten
des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen
und schriftlich, auf einem anderen dauerhaften Daten-
Gesetzbuche und des Diskontsatz- träger oder durch Rücksendung der Sache innerhalb
Überleitungs-Gesetzes von zwei Wochen erfolgen; zur Fristwahrung genügt
(1) Das Bürgerliche Gesetzbuch in der im Bundes- die rechtzeitige Absendung. Die Frist beginnt mit dem
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2, veröffent- Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich
lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die
Artikel 2 des Gesetzes vom 30. März 2000 (BGBl. I S. 333), ihm entsprechend den Erfordernissen des einge-
wird wie folgt geändert: setzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich
macht, auf einem dauerhaften Datenträger zur Ver-
1. Nach § 12 werden folgende Paragraphen eingefügt: fügung gestellt worden ist, die auch Namen und
Anschrift des Widerrufsempfängers und einen Hin-
„§ 13 weis auf den Fristbeginn und die Regelung des
Verbraucher Satzes 2 enthält. Sie ist vom Verbraucher bei anderen
als notariell beurkundeten Verträgen gesondert zu
Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein
unterschreiben oder mit einer qualifizierten elektro-
Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der
nischen Signatur zu versehen. Ist der Vertrag schrift-
weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen
lich abzuschließen, so muss dem Verbraucher auch
beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.
eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Ver-
§ 14 brauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde
Unternehmer oder des Antrags ausgehändigt werden. Ist der
Fristbeginn streitig, so trifft die Beweislast den Unter-
(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische nehmer.
Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft,
die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Aus- (2) Auf das Widerrufsrecht finden die Vorschriften
übung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruf- dieses Titels, soweit nichts anderes bestimmt ist,
lichen Tätigkeit handelt. entsprechende Anwendung. Die in § 284 Abs. 3 Satz 1
bestimmte Frist beginnt mit der Erklärung des Ver-
(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine brauchers nach § 349. Der Verbraucher ist vor-
Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausge- behaltlich abweichender Vorschriften zur Rück-
stattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten sendung auf Kosten und Gefahr des Unternehmers
einzugehen.“ verpflichtet; dem Verbraucher dürfen bei einer Be-
stellung bis zu einem Betrag von 40 Euro die regel-
2. Nach § 241 wird folgender § 241a eingefügt: mäßigen Kosten der Rücksendung vertraglich auf-
„§ 241a erlegt werden, es sei denn, dass die gelieferte Ware
nicht der bestellten entspricht. In den Fällen des Sat-
Lieferung unbestellter Sachen zes 4 haftet der Verbraucher nur für Vorsatz und grobe
(1) Durch die Lieferung unbestellter Sachen Fahrlässigkeit, wenn er über sein Widerrufsrecht nicht
oder durch die Erbringung unbestellter sonstiger ordnungsgemäß belehrt worden ist und auch keine
900 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2000
anderweitige Kenntnis hiervon erlangt hat. Für die Mark, für das vierte, fünfte und sechste Jahr auf
Überlassung des Gebrauchs oder die Benutzung 200 Millionen Deutsche Mark und für die darauf
einer Sache sowie für sonstige Leistungen bis zu dem folgende Zeit auf 110 Millionen Euro begrenzen.“
Zeitpunkt der Ausübung des Widerrufs ist deren Wert b) In Absatz 6 Nr. 2 wird die Angabe „einhundert-
zu vergüten; die durch die bestimmungsgemäße fünfzig Deutsche Mark“ durch die Angabe
Ingebrauchnahme einer Sache oder Inanspruchnah- „ 75 Euro“ ersetzt.
me einer sonstigen Leistung eingetretene Wertmin-
derung bleibt außer Betracht. Weitergehende
7. In den neunten Titel des siebenten Abschnitts des
Ansprüche bestehen nicht.
zweiten Buchs wird nach § 661 folgender § 661a
(3) Informationen oder Erklärungen sind dem eingefügt:
Verbraucher auf einem dauerhaften Datenträger zur „§ 661a
Verfügung gestellt, wenn sie ihm in einer Urkunde
Gewinnzusagen
oder in einer anderen lesbaren Form zugegangen
sind, die dem Verbraucher für eine den Erfordernissen Ein Unternehmer, der Gewinnzusagen oder ver-
des Rechtsgeschäfts entsprechende Zeit die in- gleichbare Mitteilungen an Verbraucher sendet und
haltlich unveränderte Wiedergabe der Informationen durch die Gestaltung dieser Zusendungen den Ein-
erlaubt. Die Beweislast für den Informations- oder druck erweckt, dass der Verbraucher einen Preis
Erklärungsinhalt trifft den Unternehmer. Dies gilt gewonnen hat, hat dem Verbraucher diesen Preis zu
für Erklärungen des Verbrauchers gegenüber dem leisten.“
Unternehmer sinngemäß.
8. In § 676g Abs. 1 Satz 4 wird das Wort „Unternehmen“
§ 361b
durch das Wort „Unternehmern“ ersetzt.
Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen
(1) Das Widerrufsrecht nach § 361a kann, soweit 9. In das vierte Kapitel des zweiten Untertitels des
dies ausdrücklich durch Gesetz zugelassen ist, beim zehnten Titels des siebenten Abschnitts des zweiten
Vertragsschluss auf Grund eines Verkaufsprospekts Buchs wird nach § 676g folgender § 676h eingefügt:
im Vertrag durch ein uneingeschränktes Rückgabe-
recht ersetzt werden. Voraussetzung ist, dass „§ 676h
1. im Verkaufsprospekt eine deutlich gestaltete Missbrauch von Zahlungskarten
Belehrung über das Rückgaberecht enthalten ist, Das Kreditinstitut kann Aufwendungsersatz für die
2. der Verbraucher den Verkaufsprospekt in Ab- Verwendung von Zahlungskarten oder von deren
wesenheit des Unternehmers eingehend zur Daten nur verlangen, wenn diese nicht von einem
Kenntnis nehmen konnte und Dritten missbräuchlich verwendet wurden. Wenn der
Zahlungskarte nicht ein Girovertrag, sondern ein
3. dem Verbraucher auf einem dauerhaften Daten- anderer Geschäftsbesorgungsvertrag zugrunde liegt,
träger das Rückgaberecht eingeräumt wird. gilt Satz 1 für den Kartenaussteller entsprechend.“
(2) Das Rückgaberecht kann nur durch Rück-
sendung der Sache, deren Kosten und Gefahr der 10. § 702 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
Unternehmer zu tragen hat, oder, wenn diese nicht als
„(1) Der Gastwirt haftet auf Grund des § 701 nur
Paket versandt werden kann, durch Rücknahme-
bis zu einem Betrag, der dem Hundertfachen des
verlangen innerhalb der in § 361a Abs. 1 bestimmten
Beherbergungspreises für einen Tag entspricht,
und danach zu berechnenden Frist ausgeübt werden,
jedoch mindestens bis zu dem Betrage von 600 Euro
die jedoch nicht vor Erhalt der Sache beginnt. § 361a
und höchstens bis zu dem Betrage von 3 500 Euro;
Abs. 2 gilt entsprechend; die Kosten der Rücksen-
für Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten tritt an die
dung dürfen dem Verbraucher nicht auferlegt werden.
Stelle von 3 500 Euro der Betrag von 800 Euro.“
Das Rücknahmeverlangen muss schriftlich oder auf
einem anderen dauerhaften Datenträger erfolgen.
Eine Begründung ist nicht erforderlich.“ 11. In § 965 Abs. 2 Satz 2, § 973 Abs. 2 Satz 1 und § 974
Satz 1 wird jeweils die Angabe „zehn Deutsche Mark“
durch die Angabe „10 Euro“ ersetzt.
4. In § 609 Abs. 2 wird die Angabe „ dreihundert Deut-
sche Mark“ durch die Angabe „200 Euro“ ersetzt.
12. In § 971 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „eintausend
5. In § 651a Abs. 5 werden nach dem Wort „Wirtschaft“ Deutsche Mark“ durch die Angabe „500 Euro“ ersetzt.
die Worte „und Technologie“ eingefügt.
13. In § 978 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „einhundert
6. § 651k wird wie folgt geändert: Deutsche Mark“ durch die Angabe „50 Euro“ ersetzt.
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
14. § 1059a Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„Der Versicherer oder das Kreditinstitut kann seine
Haftung für die von ihm in einem Jahr insgesamt „(2) Einer juristischen Person steht eine rechtsfähige
nach diesem Gesetz zu erstattenden Beträge Personengesellschaft gleich.“
jeweils für das erste Jahr nach dem 31. Oktober
1994 auf 70 Millionen Deutsche Mark, für das 15. In § 1612a Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 Satz 2 werden
zweite Jahr auf 100 Millionen Deutsche Mark, die Worte „auf volle Deutsche Mark“ jeweils durch
für das dritte Jahr auf 150 Millionen Deutsche die Worte „auf volle Euro“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2000 901
16. In § 1640 Abs. 2 Nr. 1 wird die Angabe „30 000 Deut- 2. In Artikel 36 werden nach dem Wort „Kapitels“ die
sche Mark“ durch die Angabe „15 000 Euro“ ersetzt. Wörter „mit Ausnahme von Artikel 29a“ eingefügt.
17. In § 1813 Abs. 1 Nr. 2 und § 1822 Nr. 12 wird jeweils 3. Dem Artikel 37 wird folgender Satz angefügt: „Artikel 29a
die Angabe „fünftausend Deutsche Mark“ durch die findet auch in den Fällen des Satzes 1 Anwendung.“
Angabe „3 000 Euro“ ersetzt.
4. Artikel 229 wird wie folgt geändert:
(2) Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetz- a) Der bisherige Inhalt der Vorschrift wird § 1 und
buche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Sep- erhält folgende Überschrift:
tember 1994 (BGBl. I S. 2494, 1997 I S. 1061), zuletzt
geändert durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom „Überleitungsvorschrift zum Gesetz
30. März 2000 (BGBl. I S. 330), wird wie folgt geändert: zur Beschleunigung fälliger Zahlungen“.
b) Der Vorschrift wird folgender § 2 angefügt:
1. Nach Artikel 29 wird folgender Artikel 29a eingefügt:
„§ 2
„Artikel 29a
Übergangsvorschriften
Verbraucherschutz für besondere Gebiete zum Gesetz vom 27. Juni 2000
(1) Unterliegt ein Vertrag auf Grund einer Rechts- (1) Die §§ 241a, 361a, 361b, 661a und 676h des
wahl nicht dem Recht eines Mitgliedstaats der Euro- Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nur auf Sachver-
päischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des halte anzuwenden, die nach dem 29. Juni 2000 ent-
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, standen sind.
weist der Vertrag jedoch einen engen Zusammenhang
(2) Das Bundesministerium der Justiz hat die
mit dem Gebiet eines dieser Staaten auf, so sind die im
Regelbeträge nach der Regelbetrag-Verordnung
Gebiet dieses Staats geltenden Bestimmungen zur
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
Umsetzung der Verbraucherschutzrichtlinien gleich-
des Bundesrates bedarf, rechtzeitig zum 1. Januar
wohl anzuwenden.
2002 auf Euro umzustellen und hierbei auf volle
(2) Ein enger Zusammenhang ist insbesondere an- Euro aufzurunden. § 1612a des Bürgerlichen
zunehmen, wenn Gesetzbuchs gilt entsprechend.
1. der Vertrag auf Grund eines öffentlichen Angebots, (3) Eine qualifizierte elektronische Signatur ist
einer öffentlichen Werbung oder einer ähnlichen eine Signatur im Sinne von Artikel 5 der Richtlinie
geschäftlichen Tätigkeit zustande kommt, die in 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des
einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Rates vom 13. Dezember 1999 über gemeinschaft-
einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über liche Rahmenbedingungen für elektronische Signa-
den Europäischen Wirtschaftsraum entfaltet wird, turen (ABl. EG 2000 Nr. L 13 S. 12).“
und
2. der andere Teil bei Abgabe seiner auf den Vertrags- (3) In § 1 Abs. 1 Satz 1 des Diskontsatz-Überleitungs-
schluss gerichteten Erklärung seinen gewöhnlichen Gesetzes vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242) werden
Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen die Wörter „bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001“
Union oder einem anderen Vertragsstaat des Ab- gestrichen.
kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
hat.
Artikel 3
(3) Das Teilzeit-Wohnrechtegesetz ist auf einen
Vertrag, der nicht dem Recht eines Mitgliedstaats der Änderung des AGB-Gesetzes
Europäischen Union oder eines anderen Vertrags-
Das AGB-Gesetz vom 9. Dezember 1976 (BGBl. I
staats des Abkommens über den Europäischen Wirt-
S. 3317), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 2 des
schaftsraum unterliegt, auch anzuwenden, wenn das
Gesetzes vom 30. März 2000 (BGBl. I S. 330), wird wie
Wohngebäude im Hoheitsgebiet eines dieser Staaten
folgt geändert:
liegt.
(4) Verbraucherschutzrichtlinien im Sinne dieser 1. § 10 wird wie folgt geändert:
Vorschrift sind in ihrer jeweils geltenden Fassung:
a) Der Nummer 1 wird folgender Halbsatz angefügt:
1. die Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April
1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucher- „ ausgenommen hiervon ist der Vorbehalt, erst
verträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29); nach Ablauf der Widerrufs- oder Rückgabefrist
nach § 361a Abs. 1, § 361b Abs. 2 des Bürger-
2. die Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Par- lichen Gesetzbuchs zu leisten;“.
laments und des Rates vom 26. Oktober 1994
zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte b) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 8 an-
Aspekte von Verträgen über den Erwerb von gefügt:
Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG „8. (Nichtverfügbarkeit der Leistung)
Nr. L 280 S. 83); die nach Nummer 3 zulässige Vereinbarung
3. die Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parla- eines Vorbehalts des Verwenders, sich von
ments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den der Verpflichtung zur Erfüllung des Vertrags
Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im bei Nichtverfügbarkeit der Leistung zu lösen,
Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19).“ wenn sich der Verwender nicht verpflichtet,
902 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2000
a) den Vertragspartner unverzüglich über die Verwendung oder Empfehlung von Allgemeinen
Nichtverfügbarkeit zu informieren und Geschäftsbedingungen bestehen, die mit diesem
b) Gegenleistungen des Vertragspartners un- Gesetz nicht in Einklang stehen; hierfür gilt § 13.
verzüglich zu erstatten.“ (2) Verbraucherschutzgesetze im Sinne dieser Vor-
schrift sind insbesondere
2. In § 11 Nr. 15 Buchstabe b Satz 2 werden hinter dem 1. das Gesetz über den Widerruf von Haustür-
Wort „unterschriebene“ die Wörter „oder gesondert geschäften und ähnlichen Geschäften,
qualifiziert elektronisch signierte“ eingefügt.
2. das Verbraucherkreditgesetz,
3. Der Zweite Abschnitt wird aufgehoben. 3. das Teilzeit-Wohnrechtegesetz,
4. das Fernabsatzgesetz,
4. Der bisherige Dritte Abschnitt wird der Zweite 5. das Fernunterrichtsschutzgesetz,
Abschnitt.
6. Vorschriften des Bundes- und Landesrechts zur
Umsetzung der Artikel 10 bis 21 der Richtlinie
5. § 13 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur
„(2) Die Ansprüche auf Unterlassung und auf Wider- Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwal-
ruf stehen zu: tungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die
1. qualifizierten Einrichtungen, die nachweisen, dass Ausübung der Fernsehtätigkeit (ABl. EG Nr. L 298
sie in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach S. 23), geändert durch die Richtlinie des Euro-
§ 22a oder in dem Verzeichnis der Kommission päischen Parlaments und des Rates 97/36/EG
der Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 4 (ABl. EG Nr. L 202 S. 60),
der Richtlinie 98/27/EG des Europäischen Par- 7. die entsprechenden Vorschriften des Arzneimittel-
laments und des Rates vom 19. Mai 1998 über gesetzes sowie Artikel 1 §§ 3 bis 13 des Gesetzes
Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucher- über die Werbung auf dem Gebiete des Heil-
interessen (ABl. EG Nr. L 166 S. 51) eingetragen wesens,
sind, 8. die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs
2. rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerb- über den Reisevertrag unter Einschluss der
licher Interessen, soweit ihnen eine erhebliche Verordnung über die Informationspflichten von
Zahl von Gewerbetreibenden angehört, die Waren Reiseveranstaltern und
oder gewerbliche Leistungen gleicher oder ver-
9. § 23 des Gesetzes über Kapitalanlagegesell-
wandter Art auf demselben Markt vertreiben,
schaften und §§ 11 und 15h des Auslandinvest-
soweit sie insbesondere nach ihrer personellen,
mentgesetzes.
sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande
sind, ihre satzungsgemäßen Aufgaben der Ver- (3) Der Anspruch auf Unterlassung steht zu:
folgung gewerblicher Interessen tatsächlich wahr- 1. qualifizierten Einrichtungen, die nachweisen, dass
zunehmen, und soweit der Anspruch eine Hand- sie in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach
lung betrifft, die geeignet ist, den Wettbewerb auf § 22a oder in dem Verzeichnis der Kommission der
diesem Markt wesentlich zu beeinträchtigen, und Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 4 der
3. den Industrie- und Handelskammern oder den Richtlinie 98/27/EG eingetragen sind,
Handwerkskammern. 2. rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerb-
Der Anspruch kann nur an Stellen im Sinne von Satz 1 licher Interessen, soweit ihnen eine erhebliche
abgetreten werden.“ Zahl von Gewerbetreibenden angehört, die Waren
oder gewerbliche Leistungen gleicher oder ver-
6. In § 15 Abs. 1 werden nach dem Wort „Zivilprozess- wandter Art auf demselben Markt vertreiben,
ordnung“ die Wörter „und die §§ 23a, 23b und 25 soweit sie insbesondere nach ihrer personellen,
des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb“ sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande
eingefügt. sind, ihre satzungsgemäßen Aufgaben der Ver-
folgung gewerblicher Interessen tatsächlich wahr-
zunehmen, und soweit der Anspruch eine Hand-
7. Nach § 21 wird folgender neuer Dritter Abschnitt
lung betrifft, die geeignet ist, den Wettbewerb auf
eingefügt:
diesem Markt wesentlich zu beeinträchtigen, und
„Dritter Abschnitt
Sicherung der Anwendung 3. den Industrie- und Handelskammern oder den
von Verbraucherschutzvorschriften Handwerkskammern.
Der Anspruch kann nur an Stellen im Sinne von Satz 1
§ 22 abgetreten werden.
Unterlassungsanspruch bei (4) Der Anspruch auf Unterlassung kann nicht
verbraucherschutzgesetzwidrigen Praktiken geltend gemacht werden, wenn die Geltendmachung
(1) Wer Vorschriften zuwiderhandelt, die dem unter Berücksichtigung der gesamten Umstände miss-
Schutz der Verbraucher dienen (Verbraucherschutz- bräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend
gesetze), kann im Interesse des Verbraucherschutzes dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen
auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten
Dies gilt nicht für Zuwiderhandlungen, die in der der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2000 903
(5) Die Ansprüche nach Absatz 1 verjähren in auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegen-
zwei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der über einem Unternehmer, einer juristischen Person
Anspruchsberechtigte von der Zuwiderhandlung des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-recht-
Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf die Kenntnis lichen Sondervermögen verwendet werden.“
in vier Jahren von der jeweiligen Zuwiderhandlung
an. 9. § 24a wird wie folgt geändert:
(6) Für das in dieser Vorschrift geregelte Verfahren a) Der Einleitungssatz wird wie folgt gefasst:
gelten § 13 Abs. 4 und § 27a des Gesetzes gegen den „Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und
unlauteren Wettbewerb, die darin enthaltene Verord- einem Verbraucher sind die Vorschriften dieses
nungsermächtigung und im Übrigen die Vorschriften Gesetzes mit folgenden Maßgaben anzuwenden:“.
des Zweiten Abschnitts dieses Gesetzes entspre-
b) In Nummer 2 wird die Angabe 㤤 5, 6 und 8
chend.
bis 12“ durch die Angabe „§§ 5, 6 und 8 bis 11
§ 22a dieses Gesetzes sowie Artikel 29a des Einfüh-
Verfahren zur Meldung rungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche“
qualifizierter Einrichtungen an die ersetzt.
Kommission der Europäischen Gemeinschaften
10. Dem § 28 wird folgender Absatz 5 angefügt:
(1) Das Bundesverwaltungsamt führt eine Liste
qualifizierter Einrichtungen. Diese Liste wird mit dem „(5) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2000 stehen
Stand zum 1. Januar eines jeden Jahres im Bundes- die in §§ 13 und 22 dieses Gesetzes sowie in § 13
anzeiger bekannt gemacht und der Kommission der Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes gegen den unlauteren
Europäischen Gemeinschaften unter Hinweis auf Arti- Wettbewerb bestimmten Ansprüche auch Ver-
kel 4 Abs. 2 der Richtlinie 98/27/EG zugeleitet. braucherverbänden zu, die nicht in die Liste nach
§ 22a eingetragen sind, wenn einem Antrag auf
(2) In die Liste werden auf Antrag rechtsfähige Eintragung in die Liste zu entsprechen wäre. Bei
Verbände eingetragen, zu deren satzungsmäßigen Verbänden, deren Klagebefugnis in einem vor dem
Aufgaben es gehört, die Interessen der Verbraucher 30. Juni 2000 ergangenen rechtskräftigen Urteil eines
durch Aufklärung und Beratung wahrzunehmen, Oberlandesgerichts anerkannt worden ist, kann die
wenn sie in diesem Aufgabenbereich tätige Verbände Eintragung in die Liste nur unter Berufung auf nach
oder mindestens 75 natürliche Personen als Mit- Rechtskraft des Urteils eingetretene Umstände ab-
glieder haben. Es wird unwiderleglich vermutet, dass gelehnt werden.“
Verbraucherzentralen und andere Verbraucherver-
bände, die mit öffentlichen Mitteln gefördert werden,
diese Voraussetzungen erfüllen. Die Eintragung in die Artikel 4
Liste erfolgt unter Angabe von Namen, Anschrift, Änderung des Gesetzes
Registergericht, Registernummer und satzungsmäßi- gegen den unlauteren Wettbewerb
gem Zweck. Sie ist mit Wirkung für die Zukunft zu
streichen, wenn Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 43-1,
1. der Verein dies beantragt oder veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
2. die Voraussetzungen für die Eintragung nicht vor- durch Artikel 14 des Gesetzes vom 22. Juni 1998 (BGBl. I
lagen oder weggefallen sind. S. 1474), wird wie folgt geändert:
(3) Entscheidungen über Eintragungen erfolgen
1. § 13 Abs. 2 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
durch einen Bescheid, der dem Antragsteller zuzu-
stellen ist. Das Bundesverwaltungsamt erteilt den „3. von qualifizierten Einrichtungen, die nachweisen,
Vereinen auf Antrag eine Bescheinigung über ihre dass sie in die Liste qualifizierter Einrichtungen
Eintragung in die Liste. Es bescheinigt auf Antrag nach § 22a des AGB-Gesetzes oder in dem
Dritten, die daran ein rechtliches Interessen haben, Verzeichnis der Kommission der Europäischen
dass die Eintragung eines Vereins aus der Liste Gemeinschaften nach Artikel 4 der Richtlinie
gestrichen worden ist. 98/27/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 19. Mai 1998 über Unterlassungs-
(4) Ergeben sich in einem Rechtsstreit begründete
klagen zum Schutz der Verbraucherinteressen
Zweifel an dem Vorliegen der Voraussetzungen nach
(ABl. EG Nr. L 166 S. 51) eingetragen sind. Im Falle
Absatz 2 bei einer eingetragenen Einrichtung, so kann
des § 1 können diese Einrichtungen den Anspruch
das Gericht das Bundesverwaltungsamt zur Überprü-
auf Unterlassung nur geltend machen, soweit
fung der Eintragung auffordern und die Verhandlung
der Anspruch eine Handlung betrifft, durch die
bis zu dessen Entscheidung aussetzen.
wesentliche Belange der Verbraucher berührt
(5) Das Bundesverwaltungsamt steht bei der werden,“.
Wahrnehmung der in dieser Vorschrift geregelten Auf-
gabe unter der Fachaufsicht des Bundesministeriums 2. In § 13a Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „nach § 3
der Justiz.“ Abs. 1, 3 und 4 sowie § 5 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes
über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähn-
lichen Geschäften“ durch die Wörter „nach § 361a
8. § 24 Satz 1 wird wie folgt gefasst: Abs. 2 Satz 1, 3, 4 und 6 des Bürgerlichen Gesetz-
„Die Vorschriften der §§ 2, 10 und 11 dieses Gesetzes buchs und § 5 Abs. 4 des Gesetzes über den Widerruf
sowie Artikel 29a des Einführungsgesetzes zum von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften“
Bürgerlichen Gesetzbuche finden keine Anwendung ersetzt.
904 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2000
Artikel 5 gerlichen Gesetzbuchs beginnt die Widerrufs-
frist nicht vor Zugang der ersten Lieferung des
Änderung des Fernunterrichtsschutzgesetzes
Fernlehrmaterials. Für finanzierte Fernunterrichts-
Das Fernunterrichtsschutzgesetz vom 24. August 1976 verträge gilt § 4 des Fernabsatzgesetzes ent-
(BGBl. I S. 2525), zuletzt geändert durch Artikel 2 des sprechend.“
Gesetzes vom 21. Mai 1999 (BGBl. I S. 1026), wird wie b) Die Absätze 2, 4 und 5 werden aufgehoben.
folgt geändert:
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
1. § 2 wird wie folgt geändert: d) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
a) Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst: „(3) Abweichend von § 361a Abs. 2 Satz 6 des
„ Höhere Teilleistungen sowie Vorauszahlungen Bürgerlichen Gesetzbuchs ist der Wert der Über-
dürfen weder vereinbart noch gefordert werden.“ lassung des Gebrauchs oder der Benutzung der
Sachen oder der Erteilung des Unterrichts bis zur
b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „(§ 3 Abs. 3
Ausübung des Widerrufs nicht zu vergüten.“
Nr. 1)“ durch die Angabe „ (§ 3 Abs. 2 Nr. 2)“
ersetzt.
4. § 6 Abs. 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
2. § 3 wird wie folgt geändert: „ Für den Rücktritt des Veranstalters gelten die
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: §§ 12 und 13 des Verbraucherkreditgesetzes ent-
sprechend.“
aa) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Lehr-
gangsabschlusses“ ein Komma und die Wörter
5. In § 9 wird die Angabe „§ 4 Abs. 2“ durch die Angabe
„Angaben über die vereinbarten Zeitabstände
„§ 4 Abs. 1“ ersetzt.
für die Lieferung des Fernlehrmaterials und
Hinweise auf begleitenden Unterricht“ ein-
gefügt. 6. In § 12 Abs. 3 wird das Wort „kann“ durch das Wort
„soll“ ersetzt.
bb) Nach Nummer 3 wird folgende neue Num-
mer 4 eingefügt:
7. § 13 wird wie folgt geändert:
„4. einen Hinweis auf zusätzliche Kosten, die
dem Teilnehmer durch die Nutzung von a) In Absatz 1 wird der Satzteil „ , zuletzt geändert
Fernkommunikationsmitteln im Rahmen durch das Jugendarbeitsschutzgesetz vom 12. April
des Fernlehrgangs entstehen, sofern sie 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 965),“ durch die Wörter
über die üblichen Grundtarife, mit denen „in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
der Teilnehmer rechnen muss, hinaus- b) In Absatz 2 werden die Worte „Bildung, Wissen-
gehen,“ . schaft, Forschung und Technologie“ durch die
cc) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5. Worte „Bildung und Forschung“ ersetzt.
dd) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6, 8. In § 16 Abs. 1 Satz 2 werden die Angabe „§ 3 Abs. 2
wobei nach der Angabe „ (§ 4)“ die Wörter Nr. 2 bis 4 und 6“ durch die Angabe „§ 3 Abs. 2 Nr. 2
„und dessen Bedingungen und Einzelheiten“ bis 5 und 7“ ersetzt und nach dem Wort „Angaben“
eingefügt werden. ein Komma und die Wörter „über die Gültigkeitsdauer
ee) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 7 und des Angebots“ eingefügt.
wie folgt gefasst:
„7. die Mindestlaufzeit des Vertrages und die 9. § 17 wird wie folgt geändert:
Kündigungsbedingungen.“ a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Ver-
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: anstalters“ die Wörter „ oder des Vertragsab-
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: schlusses“ eingefügt und in Nummer 2 die Wörter
„ um eine Beratung“ durch das Wort „ darum“
„1. eine Gliederung des Fernlehrgangs sowie ersetzt.
Angaben über Ort, Dauer und Häufigkeit
des begleitenden Unterrichts,“. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
bb) Der Nummer 2 wird folgender Halbsatz an- „(2) Verstoßen der Veranstalter oder sein Beauf-
gefügt: tragter gegen Absatz 1, beginnt die Widerrufsfrist
nicht nach § 4 Abs. 1 zu laufen. Das Widerrufsrecht
„einschließlich der Kosten, die dem Teilneh-
des Teilnehmers erlischt erst gemäß § 4 Abs. 2.“
mer durch die Nutzung von Fernkommunika-
tionsmitteln im Rahmen des Fernlehrgangs
entstehen und die über die üblichen Grund- 10. § 21 wird wie folgt geändert:
tarife, mit denen der Teilnehmer rechnen a) Absatz 1 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:
muss, hinausgehen,“ . „4. entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1 zum Zweck der
Werbung, Beratung oder des Vertragsab-
3. § 4 wird wie folgt geändert: schlusses Personen aufsucht, oder“.
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: b) In Absatz 2 wird die Angabe „zwanzigtausend
„(1) Dem Teilnehmer steht ein Widerrufsrecht Deutsche Mark“ durch die Angabe „10 000 Euro“
nach § 361a des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu. und die Angabe „zweitausend Deutsche Mark“
Abweichend von § 361a Abs. 1 Satz 3 des Bür- durch die Angabe „1 000 Euro“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2000 905
11. Die §§ 22 und 23 werden aufgehoben. (2) Wird der Verbraucher nicht entsprechend
§ 361a Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs so-
12. § 27 wird wie folgt gefasst: wie über den Wegfall des Widerrufsrechts nach
Absatz 3 belehrt, so erlischt das Widerrufsrecht
„§ 27 erst nach beiderseits vollständiger Erbringung der
Übergangsvorschrift Leistung, spätestens jedoch ein Jahr nach Abgabe
(1) Auf Fernunterrichtsverträge, die vor dem der auf den Abschluss des Kreditvertrags gerich-
30. Juni 2000 abgeschlossen worden sind, ist dieses teten Willenserklärung des Verbrauchers.“
Gesetz in der bis dahin geltenden Fassung anzuwen- b) Absatz 4 wird aufgehoben.
den.
c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4, wobei die
(2) Informationsmaterial, das vor dem 1. Oktober Wörter „Absätze 1 bis 4“ durch die Wörter „Ab-
2000 hergestellt wurde und das § 3 Abs. 2 und 3 nicht sätze 1 bis 3“ ersetzt werden.
genügt, darf bis zum 31. März 2001 verwendet wer-
den.“
6. § 8 wird wie folgt gefasst:
„§ 8
Artikel 6
Sondervorschrift für den Fernabsatzhandel
Änderung anderer
(1) Auf vom Unternehmer gemäß § 1 Abs. 2 dieses
Verbraucherschutzvorschriften Gesetzes oder gemäß § 4 Abs. 1 des Fernabsatz-
(1) Das Verbraucherkreditgesetz vom 17. Dezember gesetzes finanzierte Fernabsatzverträge findet § 4
1990 (BGBI. I S. 2840), zuletzt geändert durch § 10 Abs. 2 keine Anwendung, wenn die in § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2
des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2154), Buchstabe a bis e bezeichneten Angaben mit Aus-
wird wie folgt geändert: nahme des Betrags der einzelnen Teilzahlungen dem
Verbraucher so rechtzeitig auf einem dauerhaften
Datenträger zur Verfügung stehen, dass er die An-
1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
gaben vor dem Abschluss des Vertrags eingehend zur
„(1) Dieses Gesetz gilt für Kreditverträge und Kredit- Kenntnis nehmen kann.
vermittlungsverträge zwischen einem Unternehmer,
(2) Für vom Unternehmer nach Absatz 1 oder von
der einen Kredit gewährt (Kreditgeber) oder vermittelt
einem Dritten gemäß § 4 Abs. 2 des Fernabsatz-
oder nachweist (Kreditvermittler), und einem Ver-
gesetzes finanzierte Fernabsatzverträge entfallen das
braucher. Als Verbraucher gelten auch alle anderen
Widerrufs- und das Rückgaberecht nach §§ 7 und 9
natürlichen Personen, es sei denn, dass der Kredit nach
Abs. 2. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher auf
dem Inhalt des Vertrags für ihre bereits ausgeübte
Grund des Fernabsatzgesetzes kein Widerrufsrecht
gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit
und kein Rückgaberecht zusteht; § 7 ist dann mit der
bestimmt ist.“
Maßgabe anzuwenden, dass die Belehrung über
das Widerrufs- oder Rückgaberecht dem Verbraucher
2. In § 2 wird die Angabe „§ 7 Abs. 1, 2 und 4“ durch die auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung
Angabe „§ 7 Abs. 1 und 2“ ersetzt. stehen und nicht gesondert unterschrieben werden
muss.“
3. § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
„1. bei denen der auszuzahlende Kreditbetrag (Netto- 7. § 9 wird wie folgt geändert:
kreditbetrag) oder Barzahlungspreis 200 Euro
nicht übersteigt; a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
2. wenn der Kredit für die Aufnahme einer gewerb- „(2) Der Verbraucher ist an seine auf den Ab-
lichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit schluss des verbundenen Kaufvertrags gerichtete
bestimmt ist und der Nettokreditbetrag oder Willenserklärung nicht gebunden, wenn er den
Barzahlungspreis 50 000 Euro übersteigt;“ . Kreditvertrag gemäß § 7 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 361a des Bürgerlichen Gesetzbuchs fristgerecht
widerrufen hat. Hierauf ist in der Belehrung nach
4. § 6 Abs. 2 Satz 6 wird wie folgt gefasst:
§ 361a Abs. 1 Satz 3 und 4 hinzuweisen. § 7 Abs. 3
„Sicherheiten können bei fehlenden Angaben hierüber findet keine Anwendung. Ist der Nettokreditbetrag
nicht gefordert werden; dies gilt nicht, wenn der Netto- dem Verkäufer bereits zugeflossen, so tritt der
kreditbetrag 50 000 Euro übersteigt.“ Kreditgeber im Verhältnis zum Verbraucher hin-
sichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs (§ 361a
5. § 7 wird wie folgt geändert: Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) in die Rechte
und Pflichten des Verkäufers aus dem Kaufvertrag
a) Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
ein.“
„(1) Dem Verbraucher steht ein Widerrufsrecht
b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
nach § 361a des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu. Hat
ein Kreditvertrag die Lieferung einer Sache oder die „ Dies gilt nicht, wenn der finanzierte Kaufpreis
Erbringung einer anderen Leistung zum Gegen- 200 Euro nicht überschreitet sowie bei Einwendun-
stand, so kann anstelle des Widerrufsrechts ein gen, die auf einer zwischen dem Verkäufer und dem
Rückgaberecht nach § 361b des Bürgerlichen Verbraucher nach Abschluss des Kreditvertrags
Gesetzbuchs eingeräumt werden. vereinbarten Vertragsänderung beruhen.“
906 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2000
8. Nach § 18 wird folgender § 19 angefügt: 3. § 6 wird wie folgt gefasst:
„§ 6
„§ 19
Anwendungsbereich
Übergangsvorschrift
Die Vorschriften dieses Gesetzes finden keine An-
Auf Verträge, die vor dem 1. Oktober 2000 ab-
wendung beim Abschluss von Versicherungsverträgen.“
geschlossen worden sind, ist dieses Gesetz in der bis
dahin geltenden Fassung anzuwenden.“
4. Dem § 9 wird folgender Absatz 3 angefügt:
(2) Das Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäf- „(3) Auf Verträge, die vor dem 1. Oktober 2000 ab-
ten und ähnlichen Geschäften vom 16. Januar 1986 geschlossen worden sind, ist dieses Gesetz in der bis
(BGBl. I S. 122), zuletzt geändert durch § 10 Abs. 1 des dahin geltenden Fassung anzuwenden.“
Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2154), wird
wie folgt geändert: (3) Das Teilzeit-Wohnrechtegesetz vom 20. Dezember
1996 (BGBl. I S. 2154) wird wie folgt geändert:
1. Die §§ 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
„§ 1
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
Widerrufsrecht
„(1) Dieses Gesetz gilt für Verträge über die Teil-
(1) Einem Verbraucher steht ein Widerrufsrecht
zeitnutzung von Wohngebäuden zwischen einem
nach § 361a des Bürgerlichen Gesetzbuchs bei Ver-
Unternehmer und einem Verbraucher.“
trägen mit einem Unternehmer zu, die eine entgelt-
liche Leistung zum Gegenstand haben und zu denen b) In Absatz 2 werden die Wörter „ein Veräußerer
er einem Erwerber“ durch die Wörter „ein Unterneh-
mer einem Verbraucher“ ersetzt.
1. durch mündliche Verhandlungen an seinem
Arbeitsplatz oder im Bereich einer Privatwohnung,
2. In § 2 Abs. 3, §§ 3 und 4, § 6 Abs. 2, §§ 7 und 9 werden
2. anlässlich einer von der anderen Vertragspartei
jeweils
oder von einem Dritten zumindest auch in ihrem
Interesse durchgeführten Freizeitveranstaltung a) das Wort „ Veräußerer“ durch das Wort „ Unter-
oder nehmer“ ,
3. im Anschluss an ein überraschendes Ansprechen b) das Wort „ Erwerber“ durch das Wort „ Ver-
in Verkehrsmitteln oder im Bereich öffentlich zu- braucher“ ,
gänglicher Verkehrsflächen c) das Wort „ Veräußerers“ durch das Wort „ Unter-
bestimmt worden ist. Dem Verbraucher kann anstelle nehmers“ und
des Widerrufsrechts ein Rückgaberecht nach § 361b d) das Wort „ Erwerbers“ durch das Wort „ Ver-
des Bürgerlichen Gesetzbuchs eingeräumt werden, brauchers“
wenn zwischen dem Verbraucher und dem Unter-
nehmer im Zusammenhang mit diesem oder einem ersetzt.
späteren Geschäft auch eine ständige Verbindung
aufrechterhalten werden soll. 3. § 5 wird wie folgt gefasst:
(2) Das Widerrufsrecht oder Rückgaberecht besteht „§ 5
nicht, wenn Widerrufsrecht
1. im Falle von Absatz 1 Nr. 1 die mündlichen Verhand- (1) Dem Verbraucher steht ein Widerrufsrecht nach
lungen, auf denen der Abschluss des Vertrags § 361a des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu.
beruht, auf vorhergehende Bestellung des Ver-
brauchers geführt worden sind oder (2) Die Belehrung nach § 361a Abs. 1 Satz 3 und 4
des Bürgerlichen Gesetzbuchs muss auch die Kosten
2. die Leistung bei Abschluss der Verhandlungen
angeben, die der Verbraucher im Falle des Widerrufs
sofort erbracht und bezahlt wird und das Entgelt
gemäß Absatz 5 Satz 2 zu erstatten hat. Wird der
40 Euro nicht übersteigt oder
Verbraucher nicht nach Satz 1 und § 361a Abs. 1 Satz 3
3. die Willenserklärung von einem Notar beurkundet und 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs belehrt, so
worden ist. beginnt die Frist zur Ausübung des Widerrufsrechts
§2 abweichend von § 361a Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs erst drei Monate nach Aushändigung
Ende der Widerrufsfrist
einer Vertragsurkunde oder Abschrift der Vertrags-
Unterbleibt die Belehrung nach § 361a Abs. 1 Satz 3 urkunde.
und 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, so erlischt
(3) Ist dem Verbraucher der in § 2 bezeichnete
das Widerrufsrecht des Verbrauchers erst einen
Prospekt vor Vertragsabschluss nicht oder nicht in
Monat nach beiderseits vollständiger Erbringung der
der nach § 2 Abs. 1 Satz 2 bis 4 vorgeschriebenen
Leistung.“
Amtssprache der Europäischen Union ausgehändigt
worden, so beträgt die Frist zur Ausübung des Wider-
2. Die §§ 3 und 4 sowie § 5 Abs. 4 Satz 2 werden auf- rufsrechts abweichend von § 361a Abs. 1 Satz 2 des
gehoben. Bürgerlichen Gesetzbuchs einen Monat.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2000 907
(4) Fehlt im Vertrag eine der in § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, (3) § 9 Abs. 2 Satz 2 der Grundstücksverkehrsordnung
Nr. 5 Buchstabe a und b, Nr. 9 und 10 und Abs. 3 in der Fassung des Artikels 15 § 1 des Gesetzes vom
Nr. 1, 2 und 4 vorgeschriebenen Angaben, so beginnt 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182, 2221), die zuletzt
die Frist zur Ausübung des Widerrufsrechts erst, wenn durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Oktober 1998
dem Verbraucher diese Angabe schriftlich mitgeteilt (BGBl. I S. 3180) geändert worden ist, wird wie folgt
wird, spätestens jedoch drei Monate nach Aushändi- gefasst:
gung einer Vertragsurkunde oder Abschrift der Ver- „Die Höchstgebühr beträgt 250 Euro.“
tragsurkunde an den Verbraucher.
(5) Eine Vergütung für geleistete Dienste sowie für
die Überlassung der Nutzung von Wohngebäuden ist (4) In § 21a Abs. 3 Satz 2 des Investitionsvorrang-
abweichend von § 361a Abs. 2 Satz 6 des Bürgerlichen gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
Gesetzbuchs ausgeschlossen. Bedurfte der Vertrag 4. August 1997 (BGBl. I S. 1996) wird die Angabe „50 000
der notariellen Beurkundung, so hat der Verbraucher Deutsche Mark“ durch die Angabe „25 000 Euro“ ersetzt.
dem Unternehmer die Kosten der Beurkundung zu
erstatten, wenn dies im Vertrag ausdrücklich bestimmt (5) In § 35 Abs. 3 Satz 1 und § 121 Abs. 1 Satz 2 der
ist. In den Fällen der Absätze 3 und 4 entfällt die Grundbuchordnung in der Fassung der Bekanntmachung
Verpflichtung zur Erstattung von Kosten; der Ver- vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114), die zuletzt durch
braucher kann vom Unternehmer Ersatz der Kosten Artikel 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 6. Juni 1995 (BGBl. I
des Vertrags verlangen.“ S. 778) geändert worden ist, wird jeweils die Angabe
„5 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe „3 000 Euro“
4. § 6 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: ersetzt.
„(1) Wird der Preis, den der Verbraucher für das
Nutzungsrecht zu zahlen hat, ganz oder teilweise (6) In § 10 Abs. 1 Satz 1 des Grundbuchbereinigungs-
durch einen Kredit des Unternehmers finanziert, so ist gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182), das
der Verbraucher an seine auf Abschluss des Kredit- zuletzt durch Artikel 6 Nr. 2 des Gesetzes vom 20. Oktober
vertrags gerichtete Willenserklärung nicht gebunden, 1998 (BGBl. I S. 3180) geändert worden ist, werden
wenn er den Vertrag über die Teilzeitnutzung von die Angabe „10 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe
Wohngebäuden gemäß § 5 Abs. 1 in Verbindung mit „6 000 Euro“ und die Worte „in Deutsche Mark“ durch die
§ 361a des Bürgerlichen Gesetzbuchs fristgerecht Worte „in Euro“ ersetzt.
widerrufen hat. Die Belehrung nach § 361a Abs. 1
Satz 3 und 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs muss
hierauf hinweisen. § 361a Abs. 2 des Bürgerlichen (7) Das Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiete des
Gesetzbuchs gilt entsprechend, jedoch sind An- Grundbuchwesens in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
sprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten gegen Gliederungsnummer 315-11-6, veröffentlichten bereinig-
den Verbraucher ausgeschlossen.“ ten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 4 des
Gesetzes vom 21. Juli 1999 (BGBl. I S. 1642), wird wie
5. § 8 wird aufgehoben. folgt geändert:
6. Dem § 11 wird folgender Satz angefügt: 1. In § 18 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „5 000 Deutsche
„Auf Verträge, die vor dem 30. Juni 2000 abgeschlos- Mark“ durch die Angabe „3 000 Euro“ ersetzt.
sen worden sind, ist dieses Gesetz in der bis dahin gel-
tenden Fassung anzuwenden.“ 2. In § 19 wird die Angabe „fünfundzwanzig Deutsche
Mark“ durch die Angabe „15 Euro“ ersetzt.
(4) Dem § 6 des Teledienstegesetzes vom 22. Juli 1997
(BGBl. I S. 1870) wird folgender Satz angefügt:
3. In § 20 wird die Angabe „fünfhundert Deutsche Mark“
„ Weitergehende Informationspflichten nach dem Fern- durch die Angabe „3 000 Euro“ ersetzt.
absatzgesetz, dem Fernunterrichtsschutzgesetz oder
dem Teilzeit-Wohnrechtegesetz bleiben unberührt.“
(8) In § 45 Abs. 1 des Wohnungseigentumsgesetzes
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
Artikel 7 mer 403-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zu-
letzt durch Artikel 35 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994
Umstellung von Vorschriften auf Euro (BGBl. I S. 2911) geändert worden ist, wird die Angabe
„eintausendfünfhundert Deutsche Mark“ durch die An-
(1) In § 6 Abs. 3 Satz 2 des Vermögenszuordnungs-
gabe „750 Euro“ ersetzt.
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
29. März 1994 (BGBl. I S. 709), das zuletzt durch Artikel 6
Nr. 3 des Gesetzes vom 20. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3180) (9) In § 14 der Verordnung über die Behandlung der
geändert worden ist, wird die Angabe „10 000 Deutsche Ehewohnung und des Hausrats in der im Bundesgesetz-
Mark“ durch die Angabe „5 000 Euro“ ersetzt. blatt Teil III, Gliederungsnummer 404-3, veröffentlich-
ten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 11
(2) In § 19 Abs. 1 Satz 1 des Bodensonderungs- des Gesetzes vom 31. August 1998 (BGBl. I S. 2600)
gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182, 2215) geändert worden ist, wird die Angabe „eintausendzwei-
wird die Angabe „ 10 000 Deutsche Mark“ durch die hundert Deutsche Mark“ durch die Angabe „600 Euro“
Angabe „ 5 000 Euro“ ersetzt. ersetzt.
908 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2000
(10) § 1 des Berufsvormündervergütungsgesetzes vom 1. In Nummer 1 wird jeweils die Angabe „10 000 Deut-
25. Juni 1998 (BGBl. I S. 1580) wird wie folgt geändert: sche Mark“ durch die Angabe „5 000 Euro“ ersetzt.
1. In Absatz 1 werden die Angabe „ fünfunddreißig 2. In den Nummern 2 und 3 werden jeweils die An-
Deutsche Mark“ durch die Angabe „ 18 Euro“ , die gaben „ 20 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe
Angabe „ fünfundvierzig Deutsche Mark“ durch die „ 10 000 Euro“ ersetzt.
Angabe „23 Euro“ und die Angabe „sechzig Deutsche
Mark“ durch die Angabe „31 Euro“ ersetzt. (15) In § 36 Abs. 1 des Verschollenheitsgesetzes in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 401-6,
2. Absatz 3 wird wie folgt geändert: veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Artikel 14 § 11 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997
a) In Satz 1 wird das Datum „30. Juni 2000“ durch das (BGBl. I S. 2942) geändert worden ist, wird die Angabe
Datum „30. Juni 2001“ ersetzt. „einhundert Deutschen Mark“ durch die Angabe „50 Euro“
b) Der Vorschrift werden folgende Sätze angefügt: ersetzt.
„Die Landesregierungen werden ermächtigt, die in
Satz 1 bestimmte Frist durch Rechtsverordnung bis (16) § 2 Satz 1 der Verordnung über die Ausstellung der
zum Ablauf des 31. Dezember 2002 zu verlängern. Apostille nach Artikel 3 des Haager Übereinkommens vom
Sie können diese Ermächtigung durch Rechts- 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher
verordnung auf die Landesjustizverwaltungen über- Urkunden von der Legalisation vom 9. Dezember 1997
tragen.“ (BGBl. I S. 2872) wird wie folgt gefasst:
„Die Gebühr für die Ausstellung der Apostille und für die
(11) Das Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermitt- Prüfung gemäß Artikel 7 Abs. 2 des Übereinkommens
lung vom 4. November 1971 (BGBl. I S. 1745, 1747), beträgt je 13 Euro.“
zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 6. Juni
1994 (BGBl. I S. 1184), wird wie folgt geändert:
Artikel 8
1. § 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst: Änderung anderer Vorschriften
„Die Vertragsstrafe darf 10 Prozent des gemäß § 2 (1) § 64 der Bundesgebührenordnung für Rechts-
Abs. 1 vereinbarten Entgelts, höchstens jedoch 25 Euro anwälte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nicht übersteigen.“ nummer 368-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 9. März 2000
2. § 8 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: (BGBl. I S. 182) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
fasst:
„(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 kann „§ 64
mit einer Geldbuße bis zu 25 000 Euro, die Ordnungs-
widrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1, 3 und 4 mit einer Geld- Verfahren nach dem
buße bis zu 2 500 Euro geahndet werden.“ Umstellungsergänzungsgesetz
Im Verfahren nach § 22 des Umstellungsergänzungsge-
(12) In § 10 des Gesetzes zur Vereinheitlichung der setzes erhält der Rechtsanwalt fünf Zehntel der vollen
Fideikommissauflösung in der im Bundesgesetzblatt Gebühr für jeden Rechtszug. § 23 gilt nicht. Die Gebühr
Teil III, Gliederungsnummer 7811-1, veröffentlichten wird nach dem Betrag, auf den die Umwandlung ange-
bereinigten Fassung wird die Angabe „2 000 Deutsche strebt wird, berechnet.“
Mark“ durch die Angabe „1 000 Euro“ ersetzt.
(2) Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetz-
(13) § 1 der Höfeordnung in der Fassung der Bekannt- blatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten
machung vom 26. Juli 1976 (BGBl. I S. 1933), die durch bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2
Artikel 7 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I Abs. 3 des Gesetzes vom 30. März 2000 (BGBl. I S. 330),
S. 2968) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: wird wie folgt geändert:
1. § 414 Abs. 4 wird aufgehoben.
1. In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „20 000 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „10 000 Euro“ ersetzt. 2. In § 449 Abs. 1 Satz 1, § 451a Abs. 2, § 451b Abs. 2
und 3, § 451g Satz 1, § 451h Abs. 1, § 455 Abs. 3, § 466
2. In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „20 000 Deutsche Abs. 1, § 468 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4, § 472 Abs. 1
Mark“ durch die Angabe „10 000 Euro“ und die An- Satz 2 und § 475h wird jeweils die Angabe „(§ 414
gabe „10 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe Abs. 4)“ gestrichen.
„5 000 Euro“ ersetzt.
3. In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „10 000 Deutsche Artikel 9
Mark“ durch die Angabe „5 000 Euro“ ersetzt. Aufhebung von Rechtsvorschriften
(14) § 3a Satz 1 der Verfahrensordnung für Höfesachen Es werden aufgehoben:
vom 29. März 1976 (BGBl. I S. 881, 1977 I S. 288), die 1. das Vertragshilfegesetz in der im Bundesgesetzblatt
zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Juni 1989 Teil III, Gliederungsnummer 402-4, veröffentlichten
(BGBl. I S. 1082) geändert worden ist, wird wie folgt bereinigten Fassung, geändert durch Artikel 34 des
geändert: Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911),
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2000 909
2. § 3 des Gesetzes zur Ausführung des Haager Über- veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch
einkommens vom 1. März 1954 über den Zivilprozess Artikel 2 Abs. 4 des Gesetzes vom 30. März 2000
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum- (BGBl. I S. 330) geändert worden ist.
mer 319-9, veröffentlichten bereinigten Fassung, das
durch Artikel 7 Abs. 14 des Gesetzes vom 17. Dezem- Artikel 10
ber 1990 (BGBl. I S. 2847) geändert worden ist,
Neufassung geänderter Gesetze
3. Artikel 3 der Verordnung zur Ausführung des deutsch-
britischen Abkommens über den Rechtsverkehr in Das Bundesministerium der Justiz kann den vom 30. Juni
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum- 2000 an geltenden Wortlaut des AGB-Gesetzes und
mer 319-3-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, des Teilzeit-Wohnrechtegesetzes sowie den vom 1. Ok-
tober 2000 an geltenden Wortlaut des Verbraucherkredit-
4. Artikel 7 der Verordnung zur Ausführung des deutsch-
gesetzes, des Gesetzes über den Widerruf von Haustür-
türkischen Abkommens über den Rechtsverkehr in
geschäften und ähnlichen Geschäften, das Bundes-
Zivil- und Handelssachen vom 28. Mai 1929 in der
ministerium für Bildung und Forschung den vom 30. Juni
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
2000 an geltenden Wortlaut des Fernunterrichtsschutz-
319-4-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
gesetzes im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
5. § 2 der Verordnung zur Ausführung des deutsch-
griechischen Abkommens über die gegenseitige Artikel 11
Rechtshilfe in Angelegenheiten des bürgerlichen
und des Handels-Rechts in der im Bundesgesetzblatt Rückkehr
Teil III, Gliederungsnummer 319-8-1, veröffentlichten zum einheitlichen Verordnungsrang
bereinigten Fassung,
Die auf Artikel 7 Abs. 9 und 16 beruhenden Teile der dort
6. § 4 des Gesetzes zur Ausführung des Vertrages vom geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der
19. Juli 1966 zwischen der Bundesrepublik Deutsch- jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechts-
land und der Tunesischen Republik über Rechtsschutz verordnung geändert werden.
und Rechtshilfe, die Anerkennung und Vollstreckung
gerichtlicher Entscheidungen in Zivilsachen und Han- Artikel 12
delssachen sowie über die Handelsschiedsgerichts-
barkeit vom 29. April 1969 (BGBl. I S. 333, 1970 I Inkrafttreten
S. 307), das zuletzt durch Artikel 2 § 10 des Gesetzes
Artikel 2 Abs. 1 Nr. 15, Artikel 5 Nr. 10 Buchstabe b
vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224) geändert
sowie Artikel 7 Abs. 3, 6, 10 Nr. 1, Abs. 11 Nr. 2 und Abs. 15
worden ist,
und 16 treten am 1. Januar 2002 in Kraft. Artikel 6 Abs. 1
7. § 1031 Abs. 5 Satz 3 der Zivilprozessordnung in der im und 2 tritt am 1. Oktober 2000 in Kraft. Im Übrigen tritt
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-4, dieses Gesetz am 30. Juni 2000 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 27. Juni 2000
Der Bund esp räsid ent
J o hannes Rau
Der Bund eskanzler
Gerhard Sc hröd er
Die Bund esminist erin d er Just iz
Däub ler- Gmelin
Der Bund esminist er
f ür Wirt sc haf t und Tec hno lo g ie
M üller
Die Bund esminist erin
f ür B ild ung und Fo rsc hung
E. B u l m a h n
910 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2000
Zweites Gesetz
zur Fortentwicklung der Altersteilzeit
Vom 27. Juni 2000
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 6. Nach § 15c wird folgender § 15d eingefügt:
„§ 15d
Artikel 1
Übergangsregelung zum Zweiten
Änderung des Altersteilzeitgesetzes Gesetz zur Fortentwicklung der Altersteilzeit
Das Altersteilzeitgesetz vom 23. Juli 1996 (BGBl. I Ist eine Vereinbarung über Altersteilzeitarbeit vor
S. 1078), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes dem 1. Juli 2000 abgeschlossen worden, gelten § 5
vom 20. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2494), wird wie folgt Abs. 2 Satz 2 und § 6 Abs. 2 Satz 2 in der bis zum
geändert: 1. Juli 2000 geltenden Fassung. Sollen bei einer Ver-
einbarung nach Satz 1 Leistungen nach § 4 für einen
1. In § 1 Abs. 2 wird die Angabe „31. Juli 2004“ durch die Zeitraum von länger als fünf Jahren beansprucht wer-
Angabe „31. Dezember 2009“ ersetzt. den, gilt § 5 Abs. 2 Satz 2 in der ab dem 1. Juli 2000
geltenden Fassung.“
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nr. 1 wird das Wort „fünf“ durch das 7. In § 16 wird die Angabe „1. August 2004“ durch die
Wort „sechs“ ersetzt. Angabe „1. Januar 2010“ ersetzt.
b) In Absatz 3 wird jeweils das Wort „fünf“ durch das
Wort „sechs“ ersetzt.
Artikel 2
3. In § 4 Abs. 1 wird das Wort „fünf“ durch das Wort Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
„sechs“ ersetzt. In § 428 Abs. 1 Satz 3 des Dritten Buches Sozialgesetz-
buch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
4. In § 5 Abs. 2 werden die Wörter „drei Jahre“ durch die 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Arti-
Wörter „vier Jahre“ ersetzt. kel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I
S. 2626) geändert worden ist, wird jeweils die Zahl „2001“
4a. § 6 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: durch die Zahl „2006“ ersetzt.
„Zugrunde zu legen ist höchstens die Arbeitszeit, die
im Durchschnitt der letzten 24 Monate vor dem Über-
gang in die Altersteilzeit vereinbart war.“ Artikel 3
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
5. § 15 wird wie folgt gefasst:
In § 237 Abs. 2 Satz 3 des Sechsten Buches So-
„§ 15 zialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (Arti-
Verordnungsermächtigung kel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989, BGBl. I
Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialord- S. 2261, 1990 I S. 1337), das zuletzt durch Artikel 2 des
nung kann durch Rechtsverordnung jeweils für ein Gesetzes vom 20. Dezember 1999 (BGBl. 2000 I S. 2)
Kalenderjahr geändert worden ist, werden die Zahl „2001“ durch die
Zahl „2006“ und die Zahl „1943“ durch die Zahl „1948“
1. die Mindestnettobeträge nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ersetzt.
Buchstabe a,
2. Nettobeträge des Arbeitsentgelts für die Altersteil-
zeitarbeit Artikel 4
bestimmen. § 132 Abs. 3 und § 136 des Dritten Inkrafttreten
Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend. Der Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Verkün-
Kalendermonat ist mit 30 Tagen anzusetzen.“ dung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2000 911
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 27. Juni 2000
Der Bund esp räsid ent
J o hannes Rau
Der Bund eskanzler
Gerhard Sc hröd er
Der Bund esminist er
für Arb eit und Sozialord nung
Walt er Riest er
912 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2000
Verordnung
über die Kostenerstattung an die
Eisenbahn-Unfallkasse für die auftragsweise
Wahrnehmung der Aufgaben für die Prävention für die Beamten
(Eisenbahn-Unfallkasse Kostenerstattungsverordnung – EUKKostErstV)
Vom 15. Juni 2000
Auf Grund des § 13 Abs. 3 Satz 4 des Gesetzes zur Versicherten zu den im Jahresdurchschnitt beschäftigten
Zusammenführung und Neugliederung der Bundeseisen- Beamten aufzuteilen.
bahnen vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 1994 I
S. 2439), der durch Artikel 31 des Gesetzes vom 7. August §2
1996 (BGBl. I S. 1254) eingefügt worden ist, in Verbindung Meldung der Beschäftigtenzahlen
mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes
(1) Die Mitgliedsunternehmen melden innerhalb von
vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisations-
sechs Wochen nach Ablauf des Kalenderjahres die Anzahl
erlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet
der durchschnittlich im abgelaufenen Geschäftsjahr be-
das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungs-
schäftigten Versicherten und der beschäftigten Beamten.
wesen:
(2) Mitarbeiter von Mitgliedsunternehmen, deren Beam-
§1 tenverhältnis auf Grund einer Beurlaubung ruht, zählen zu
den beschäftigten Versicherten.
Kostenerstattung für übertragene Aufgaben
(1) Das Bundeseisenbahnvermögen und diejenigen Mit- §3
gliedsunternehmen, denen Beamte nach Maßgabe der Säumniszuschläge
§§ 12 und 23 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes
Für Kostenforderungen der Eisenbahn-Unfallkasse, die
vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2386) zuge-
nicht bis zu dem in § 23 Abs. 3 Satz 1 des Vierten Buches
wiesen sind, erstatten der Eisenbahn-Unfallkasse die Per-
Sozialgesetzbuch genannten Fälligkeitstermin entrichtet
sonal- und Sachkosten und sonstigen Ausgaben, die ihr
worden sind, ist für jeden angefangenen Monat der Säum-
durch die Wahrnehmung der Aufgabe der Prävention für
nis ein Säumniszuschlag von eins vom Hundert des rück-
Beamte entstehen.
ständigen, auf 100 Deutsche Mark nach unten abgerunde-
(2) Die Eisenbahn-Unfallkasse setzt durch Bescheid an ten Betrages, zu zahlen. Bei einem rückständigen Betrag
die Mitgliedsunternehmen, für die diese Aufgabe durch- unter 200 Deutsche Mark ist der Säumniszuschlag nicht
geführt wurde, die Kosten entsprechend der Anzahl der zu erheben, wenn dieser gesondert schriftlich anzufordern
von ihnen im Jahresdurchschnitt beschäftigten Beamten wäre.
für das abgelaufene Geschäftsjahr nachträglich fest.
§4
(3) Hierzu sind die in der nach § 77 Viertes Buch Sozial-
gesetzbuch aufgestellten Jahresrechnung nachgewiese- Inkrafttreten
nen Kosten der Prävention im Verhältnis der von den Mit- Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1999
gliedsunternehmen im Jahresdurchschnitt beschäftigten in Kraft.
Berlin, den 15. Juni 2000
Der Bund esminist er
f ü r Ve r k e h r , B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n
Reinhard Klim m t
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2000 913
Sechsundfünfzigste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die automatische Verschreibungspflicht
Vom 20. Juni 2000
Auf Grund des § 49 Abs. 4 Nr. 1 und 2 und Abs. 5 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3586) und auf Grund des § 25 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 des Lebensmittel- und Bedarfs-
gegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296) in Verbindung mit
Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass
vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet das Bundesministerium für Gesundheit, hinsichtlich des § 49 des
Arzneimittelgesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, hin-
sichtlich des § 25 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Wirtschaft und Technologie:
Artikel 1
In der Verordnung über die automatische Verschreibungspflicht vom 26. Juni 1978 (BGBl. I S. 917), zuletzt geändert
durch die Verordnung vom 21. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2841), werden der Anlage folgende Positionen angefügt:
Lfd. Bezeichnung Ende der
Nr. Verschreibungspflicht
nach § 49 AMG
„1364 Abacavir und seine Salze 1. Juli 2005
1365 Aldesleukin 1. Juli 2005
1366 Amifostin und seine Salze 1. Juli 2005
1367 Arbutamin und seine Salze 1. Juli 2005
1368 Atosiban und seine Salze 1. Juli 2005
1369 Bisoprolol und seine Salze 1. Juli 2005
– zur Behandlung der chronischen Herzinsuffizienz –
1370 Brinzolamid 1. Juli 2005
1371 Cefepim und seine Salze 1. Juli 2005
1372 Celecoxib 1. Juli 2005
1373 Chondroitinpolysulfat 1. Juli 2005
– zur intramuskulären Anwendung beim Pferd –
1374 Diclazuril und seine Salze 1. Juli 2005
– zur Anwendung beim Schaf –
1375 Doramectin und seine Salze 1. Juli 2005
– zur Anwendung beim Schaf –
1376 Doxycyclin und seine Salze 1. Juli 2005
– zur Anwendung beim Hund –
1377 Enoxaparin und seine Salze 1. Juli 2005
– zur Behandlung der instabilen Angina pectoris und des Non-Q-Wave-
Myocardinfarktes sowie zur Behandlung tiefer Venenthrombosen –
1378 Eptifibatid 1. Juli 2005
1379 Etanercept 1. Juli 2005
1380 Felbamat 1. Juli 2005
1381 Fusidinsäure 1. Juli 2005
– zur Anwendung am Auge beim Hund –
1382 Gabapentin und seine Salze 1. Juli 2005
1383 Ganirelix 1. Juli 2005
914 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2000
Lfd. Bezeichnung Ende der
Nr. Verschreibungspflicht
nach § 49 AMG
1384 Halofuginon und seine Salze 1. Juli 2005
– zur Anwendung beim Rind –
1385 Hemoglobinglutamer 1. Juli 2005
– zur Anwendung beim Hund –
1386 Interferon alfa-2b[poly(oxyethylen)] 1. Juli 2005
1387 Iodixanol 1. Juli 2005
1388 Lomefloxacin und seine Salze 1. Juli 2005
1389 Marbofloxacin und seine Salze 1. Juli 2005
– zur parenteralen Anwendung beim Hund und bei der Katze –
1390 Minoxidil und seine Salze 1. Juli 2005
– zur topischen Anwendung bei androgenetischer Alopezie –
1391 Orbifloxacin und seine Salze 1. Juli 2005
– zur Anwendung beim Hund –
1392 Oxcarbazepin 1. Juli 2005
1393 Poly(O[2-hydroxy-3-(O-sulfo-dextran)-propyl],
O-[2-hydroxy-3-(2-hydroxyethylamino)-propyl]cellulose 1. Juli 2005
1394 Quetiapin und seine Salze 1. Juli 2005
1395 Risedronsäure und ihre Salze 1. Juli 2005
1396 Rofecoxib 1. Juli 2005
1397 Rosiglitazon und seine Salze 1. Juli 2005
1398 Selamectin 1. Juli 2005
– zur Anwendung beim Hund und bei der Katze –
1399 Thyrotropin alfa 1. Juli 2005
1400 Ticlopidin und seine Salze 1. Juli 2005
– zur Hemmung der Thrombozytenaggregation bei Hämodialysepatienten
mit Shuntkomplikationen, wenn Unverträglichkeit gegenüber Acetyl-
salicylsäure besteht –
1401 Tizanidin und seine Salze 1. Juli 2005
1402 Toltrazuril und seine Salze 1. Juli 2005
– zur Anwendung beim Huhn und bei der Pute –
1403 Trimetrexat und seine Salze 1. Juli 2005
1404 Venlafaxin und seine Salze 1. Juli 2005
– zur Behandlung generalisierter Angststörungen –
1405 Zubereitung aus 1. Juli 2005
Amoxicillin
und
Clavulansäure
– zur Anwendung beim Schwein –
1406 Zubereitung aus 1. Juli 2005
Epsiprantel
und
Pyrantel
– zur Anwendung beim Hund –
1407 Zubereitung aus 1. Juli 2005
Fusidinsäure
und
Betamethason
– zur Anwendung beim Hund –
1408 Zubereitung aus 1. Juli 2005
7,2% iger Natriumchlorid-Lösung
und
Poly(0-2-hydroxyethyl)stärke
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2000 915
Lfd. Bezeichnung Ende der
Nr. Verschreibungspflicht
nach § 49 AMG
1409 Zubereitung aus 1. Juli 2005
Permethrin
und
Pyriproxifen
– zur Anwendung beim Hund –
1410 Zubereitung aus 1. Juli 2005“.
Quinupristin und seinen Salzen
und
Dalfopristin und seinen Salzen
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 20. Juni 2000
Die Bund esminist erin für Gesund heit
And rea Fisc her
916 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2000
Neunte Verordnung
zur Anpassung des Bemessungsbetrags und
von Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz
(Neunte KOV-Anpassungsverordnung 2000 – 9. KOV-AnpV 2000)
Vom 21. Juni 2000
Auf Grund des § 56, des § 41 Abs. 3 Satz 4, des um 80 vom Hundert von 856 Deutsche Mark,
§ 47 Abs. 2 und des § 51 Abs. 4 des Bundesversorgungs- um 90 vom Hundert von 1 026 Deutsche Mark,
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), von denen § 56 zuletzt bei Erwerbsunfähigkeit von 1 156 Deutsche Mark.
durch Artikel 18 Nr. 4 des Gesetzes vom 22. Dezember Die Grundrente erhöht sich für Schwerbeschä-
1999 (BGBl. I S. 2534) geändert und § 41 Abs. 3 Satz 4 digte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, bei
und § 51 Abs. 4 durch Artikel 1 Nr. 29 Buchstabe b und einer Minderung der Erwerbsfähigkeit
Nr. 31 Buchstabe b des Gesetzes vom 23. März 1990
(BGBl. I S. 582) neu gefasst worden sind, verordnet die um 50 und 60 vom Hundert
Bundesregierung: um 44 Deutsche Mark,“
um 70 und 80 vom Hundert
um 55 Deutsche Mark,“
Artikel 1
um 90 vom Hundert und
Änderung des Bundesversorgungsgesetzes bei Erwerbsunfähigkeit um 69 Deutsche Mark.“
Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der b) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21),
zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom „ Erwerbsunfähige Beschädigte, die durch die
22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2534), wird wie folgt anerkannten Schädigungsfolgen gesundheitlich
geändert: außergewöhnlich betroffen sind, erhalten eine
monatliche Schwerstbeschädigtenzulage, die in
folgenden Stufen gewährt wird:
1. In § 14 wird die Zahl „ 261“ durch die Zahl „ 263“
ersetzt. Stufe I 132 Deutsche Mark,
Stufe II 272 Deutsche Mark,
2. In § 15 werden in Satz 1 die Bezeichnung „33 bis 213“
Stufe III 410 Deutsche Mark,
durch die Bezeichnung „33 bis 214“ und in Satz 2 die
Zahl „3,272“ durch die Zahl „3,292“ ersetzt. Stufe IV 547 Deutsche Mark,
Stufe V 682 Deutsche Mark,
3. § 31 wird wie folgt geändert: Stufe VI 822 Deutsche Mark.“
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Beschädigte erhalten eine monatliche Grund- 4. § 32 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
rente bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit „(2) Die volle Ausgleichsrente beträgt monatlich
um 30 vom Hundert von 221 Deutsche Mark, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit
um 40 vom Hundert von 299 Deutsche Mark, um 50 oder 60 vom Hundert 707 Deutsche Mark,
um 50 vom Hundert von 404 Deutsche Mark, um 70 oder 80 vom Hundert 856 Deutsche Mark,
um 60 vom Hundert von 510 Deutsche Mark, um 90 vom Hundert 1 026 Deutsche Mark,
um 70 vom Hundert von 707 Deutsche Mark, bei Erwerbsunfähigkeit 1 156 Deutsche Mark.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2000 917
5. In § 33 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a wird die Zahl 12. In § 47 Abs. 1 werden die Zahl „ 339“ durch die
„46 429“ durch die Zahl „47 822“ ersetzt. Zahl „341“ und die Zahl „474“ durch die Zahl „477“
ersetzt.
6. In § 33a Abs. 1 Satz 1 wird die Zahl „126“ durch die
Zahl „127“ ersetzt. 13. § 51 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Zahl „931“ durch die Zahl
7. In § 35 werden in Absatz 1 Satz 1 die Zahl „485“ durch
„937“ und die Zahl „649“ durch die Zahl „653“
die Zahl „488“ und in Satz 4 die Angabe „828, 1 173,
ersetzt.
1 510, 1 959 oder 2 413 Deutsche Mark“ durch die
Angabe „833, 1 180, 1 519, 1 971 oder 2 427 Deutsche b) In Absatz 2 werden die Zahl „170“ durch die Zahl
Mark“ ersetzt. „171“ und die Zahl „126“ durch die Zahl „127“
ersetzt.
8. In § 36 werden in Absatz 1 Satz 2 die Zahl „2 769“ c) In Absatz 3 werden die Zahl „527“ durch die Zahl
durch die Zahl „2 786“ und die Zahl „1 387“ durch die „530“ und die Zahl „384“ durch die Zahl „386“
Zahl „1 395“ sowie in Absatz 3 die Zahl „2 769“ durch ersetzt.
die Zahl „2 786“ ersetzt.
14. In § 53 Satz 2 werden die Zahl „2 769“ durch die Zahl
9. In § 40 wird die Zahl „ 688“ durch die Zahl „ 692“ „2 786“ und die Zahl „1 387“ durch die Zahl „1 395“
ersetzt. ersetzt.
10. In § 41 Abs. 2 wird die Zahl „760“ durch die Zahl „765“
ersetzt. Artikel 2
Inkrafttreten
11. In § 46 werden die Zahl „195“ durch die Zahl „196“
und die Zahl „363“ durch die Zahl „365“ ersetzt. Artikel 1 tritt am 1. Juli 2000 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 21. Juni 2000
Der Bund eskanzler
Gerhard Sc hröd er
Der Bund esminist er
für Arb eit und Sozialord nung
Walt er Riest er
918 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2000
Zehnte Verordnung
zur Änderung von Rechtsvorschriften zum Güterkraftverkehrsgesetz
(10. ÄndVGüKG)*)
Vom 21. Juni 2000
Auf Grund § 6 Gleichwertige Abschlussprüfungen
– des § 3 Abs. 6 Nr. 1 bis 4, der §§ 17, 23 Abs. 3 und 5 des § 7 Anerkennung leitender Tätigkeit
Güterkraftverkehrsgesetzes vom 22. Juni 1998 (BGBl. I § 8 Geltungsumfang beschränkter Fachkundebescheinigungen
S. 1485),
– des § 22 Abs. 2 des Güterkraftverkehrsgesetzes in Ver- 2. Abschnitt
bindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskosten- Erlaubnisverfahren
gesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), § 9 Erlaubnisantrag
in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpas- § 10 Form und Unübertragbarkeit der Erlaubnis
sungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und § 11 Rückgabe der Erlaubnis und von Ausfertigungen der
dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I Erlaubnis
S. 3288), verordnet das Bundesministerium für Verkehr,
§ 12 Änderungsmitteilung und Urkundenberichtigung
Bau- und Wohnungswesen, auf Grund des § 22 Abs. 2 des
Güterkraftverkehrsgesetzes im Einvernehmen mit dem § 13 Überwachung
Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesminis- § 14 Unterrichtung anderer Mitgliedstaaten der Europäischen
terium für Wirtschaft und Technologie: Union
§ 15 Ordnungswidrigkeiten
Artikel 1 3. Abschnitt
Berufszugangsverordnung Übergangsvorschriften
für den Güterkraftverkehr § 16 Anforderungen an die finanzielle Leistungsfähigkeit bis zum
(GBZugV) 1. Oktober 2001
Inhaltsübersicht
1. A b s c h n i t t
1. Abschnitt Be rufsz uga ngsvora usse t z unge n
Berufszugangsvoraussetzungen
§ 1 Persönliche Zuverlässigkeit §1
§ 2 Finanzielle Leistungsfähigkeit Persönliche Zuverlässigkeit
§ 3 Fachliche Eignung
(1) Das Unternehmen und die zur Führung der Güter-
§ 4 Fachkundeprüfung kraftverkehrsgeschäfte bestellten Personen gelten als
§ 5 Prüfungsausschuss zuverlässig im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1 des
Güterkraftverkehrsgesetzes, wenn keine hinreichenden
*) Diese Verordnung dient der weiteren Umsetzung der Richtlinie Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass bei der Führung des
96/26/EG des Rates vom 29. April 1996 über den Zugang zum Beruf des Unternehmens die für den Güterkraftverkehr geltenden
Güter- und Personenkraftverkehrsunternehmers im innerstaatlichen
und grenzüberschreitenden Verkehr sowie über die gegenseitige Aner- Vorschriften missachtet oder die Allgemeinheit bei dem
kennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungs- Betrieb des Unternehmens geschädigt oder gefährdet
nachweise für die Beförderung von Gütern und die Beförderung von werden.
Personen im Straßenverkehr und über die Maßnahmen zur Förderung
der tatsächlichen Inanspruchnahme der Niederlasssungsfreiheit der (2) Anhaltspunkte für die Unzuverlässigkeit des Unter-
betreffenden Verkehrsunternehmer (ABl. EG Nr. L 124 S. 1), zuletzt
geändert durch die Richtlinie 98/76/EG des Rates vom 1. Oktober 1998 nehmens und der zur Führung der Güterkraftverkehrs-
(ABl. EG Nr. L 277 S. 17). geschäfte bestellten Personen sind insbesondere
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2000 919
1. eine rechtskräftige Verurteilung wegen schwerer Ver- dem Muster der Anlage 1. Ist das Unternehmen nach
stöße gegen strafrechtliche Vorschriften, § 316 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs von einem
2. schwere Verstöße gegen Abschlussprüfer geprüft worden, bedarf es der Be-
scheinigung des Abschlussprüfers, der den Jahresab-
a) Vorschriften des Güterkraftverkehrsgesetzes oder schluss geprüft hat. Der Stichtag der Eigenkapitalbe-
der auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverord- scheinigung darf zum Zeitpunkt der Antragstellung
nungen, nicht länger als ein Jahr zurückliegen.
b) arbeits- oder sozialrechtliche Pflichten, insbeson- Der Zeitpunkt der Antragstellung im Sinne der Nummern 1
dere gegen die Vorschriften über die Lenk- und und 2 ist der Zeitpunkt, zu dem der Behörde sämtliche
Ruhezeiten des Fahrpersonals, Antragsunterlagen einschließlich der erforderlichen Nach-
c) Vorschriften, die im Interesse der Verkehrs-, weise vorliegen.
Betriebs- und Lebensmittelsicherheit erlassen wur- (3) Als Reserven können dem gemäß Absatz 2 Nr. 2
den, insbesondere gegen die Vorschriften des nachgewiesenen Eigenkapital hinzugerechnet werden:
Straßenverkehrsgesetzes, der Straßenverkehrs-
Ordnung oder der Straßenverkehrs-Zulassungs- 1. die nicht realisierten Reserven in Höhe des Unter-
Ordnung, schiedsbetrags zwischen ihrem Buch- und ihrem Ver-
kehrswert,
d) die abgabenrechtlichen Pflichten, die sich aus un-
ternehmerischer Tätigkeit ergeben, 2. Darlehen sowie Bürgschaften, soweit sie in einer Krise
des Unternehmens nach der Überschuldungsbilanz
e) § 1 des Pflichtversicherungsgesetzes vom 5. April wie Eigenkapital zur Befriedigung der Unternehmens-
1965 (BGBl. I S. 213) in der jeweils geltenden Fas- gläubiger zur Verfügung stehen, insbesondere Darle-
sung, hen oder Bürgschaften, soweit für sie ein Rangrücktritt
f) die besonderen Regelungen, die für die Beförde- erklärt worden ist,
rung lebender Tiere gelten, 3. der Verkehrswert der im Privatvermögen eines persön-
g) umweltschützende Vorschriften, insbesondere des lich haftenden Unternehmers vorhandenen Vermö-
Abfall- und Emissionsschutzrechts sowie des gensgegenstände, soweit sie unbelastet sind, und
Rechts der Beförderung gefährlicher Güter. 4. die zu Gunsten des Unternehmens beliehenen Gegen-
Zur Prüfung, ob solche Verstöße vorliegen, kann die stände des Privatvermögens der Gesellschafter von
Genehmigungsbehörde Unbedenklichkeitsbescheinigun- Personengesellschaften in Höhe der Beleihung.
gen und Auszüge aus Registern, in denen derartige Ver- Der Nachweis über das Vorliegen der Nummern 1 bis 4 ist
stöße registriert sind, von dem Antragsteller verlangen zu erbringen durch Vorlage einer Bescheinigung eines
oder mit dessen Einverständnis anfordern. Wirtschaftsprüfers, vereidigten Buchprüfers, Steuerbera-
ters, Steuerbevollmächtigten, Fachanwalts für Steuer-
§2 recht, einer Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder
Finanzielle Leistungsfähigkeit Steuerberatungsgesellschaft oder eines Kreditinstituts
nach dem Muster der Anlage 2 (Zusatzbescheinigung).
(1) Die finanzielle Leistungsfähigkeit im Sinne des § 3
Absatz 2 Nr. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 2 des Güterkraftverkehrsgesetzes
ist als gewährleistet anzusehen, wenn die finanziellen Mit- (4) Im Zweifelsfall kann die zuständige Behörde verlan-
tel verfügbar sind, die zur Aufnahme und ordnungsge- gen, dass der Antragsteller ihr diejenigen Unterlagen vor-
mäßen Führung des Betriebes erforderlich sind. Sie ist legt, auf Grund derer die Eigenkapitalbescheinigung im
jedoch zu verneinen, wenn Sinne des Absatzes 2 Nr. 2 und die Zusatzbescheinigung
1. die Zahlungsfähigkeit nicht gewährleistet ist oder er- im Sinne des Absatzes 3 Satz 2 erstellt wurden.
hebliche Rückstände an Steuern oder an Beiträgen zur
Sozialversicherung bestehen, die aus unternehme- §3
rischer Tätigkeit geschuldet werden, Fachliche Eignung
2. das Eigenkapital zuzüglich der Reserven des Unter- Fachlich geeignet im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3
nehmens im Sinne des Absatzes 3 weniger als Nr. 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes ist, wer über die
9 000 Euro für das erste Fahrzeug oder weniger als Kenntnisse verfügt, die zur ordnungsgemäßen Führung
5 000 Euro für jedes weitere Fahrzeug beträgt. eines Güterkraftverkehrsunternehmens erforderlich sind,
(2) Die finanzielle Leistungsfähigkeit wird durch Vorlage und zwar auf den Sachgebieten, die im Anhang I unter Zif-
folgender Bescheinigungen nachgewiesen: fer I der Richtlinie 96/26/EG des Rates vom 29. April 1996
über den Zugang zum Beruf des Güter- und Personen-
1. von Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Finanz- kraftverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und grenz-
amtes, der Gemeinde, der Träger der Sozialversiche- überschreitenden Verkehr sowie über die gegenseitige
rung und der Berufsgenossenschaft, wobei die Stich- Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sons-
tage dieser Bescheinigungen zum Zeitpunkt der An- tigen Befähigungsnachweise für die Beförderung von
tragstellung nicht länger als drei Monate zurückliegen Gütern und die Beförderung von Personen im Straßenver-
dürfen, sowie kehr und über die Maßnahmen zur Förderung der tatsäch-
2. einer Eigenkapitalbescheinigung eines Wirtschaftsprü- lichen Inanspruchnahme der Niederlassungsfreiheit der
fers, vereidigten Buchprüfers, Steuerberaters, Steuer- betreffenden Verkehrsunternehmer (ABl. EG Nr. L 124
bevollmächtigten, Fachanwalts für Steuerrecht, einer S. 1), zuletzt geändert durch Richtlinie 98/76/EG des
Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder Steuerbe- Rates vom 1. Oktober 1998 (ABl. EG Nr. L 277 S. 17), in
ratungsgesellschaft oder eines Kreditinstituts nach der jeweils geltenden Fassung aufgeführt sind.
920 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2000
§4 Prüfungsausschuss, in dessen Bezirk der Bewerber sei-
Fachkundeprüfung nen Wohnsitz hat. Hat der Bewerber seinen Wohnsitz im
Ausland, ist die nächstgelegene Industrie- und Handels-
(1) Die fachliche Eignung im Sinne des § 3 wird durch kammer zuständig. Der Bewerber kann mit seiner Zu-
eine Prüfung nachgewiesen, die sich aus zwei schrift- stimmung an den Prüfungsausschuss bei einer anderen
lichen und gegebenenfalls einem ergänzenden münd- Industrie- und Handelskammer verwiesen werden, wenn
lichen Prüfungsteil zusammensetzt. innerhalb eines Vierteljahrs weniger als drei Bewerber zur
(2) Die schriftlichen Teilprüfungen bestehen aus schrift- Prüfung anstehen oder dem Bewerber andernfalls wirt-
lichen Fragen, die entweder Multiple-Choice-Fragen mit schaftliche Nachteile entstehen.
vier Antworten zur Auswahl oder Fragen mit direkter Ant-
wort oder eine Kombination beider Systeme umfassen, §6
und aus schriftlichen Übungen/Fallstudien. Die Mindest- Gleichwertige Abschlussprüfungen
dauer für jede schriftliche Teilprüfung beträgt zwei Stun-
den. (1) Als Prüfungen der fachlichen Eignung gelten auch
die in der Anlage 4 aufgeführten Abschlussprüfungen.
(3) Es ist eine Gesamtpunktezahl zu bilden, die wie folgt
auf die Prüfungsteile aufzuteilen ist: (2) Die oberste Landesverkehrsbehörde kann nach An-
hörung der übrigen obersten Landesverkehrsbehörden
1. schriftliche Fragen zu 40 Prozent, und der Industrie- und Handelskammern andere Ab-
2. schriftliche Übungen/Fallstudien zu 35 Prozent, schlussprüfungen als Prüfungen der fachlichen Eignung
anerkennen, wenn die erforderlichen Kenntnisse auf den
3. mündliche Prüfung zu 25 Prozent. Sachgebieten, die sich aus § 3 ergeben, Gegenstand der
(4) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Bewerber min- Abschlussprüfung sind. Das Bundesministerium für Ver-
destens 60 Prozent der möglichen Gesamtpunktezahl kehr, Bau- und Wohnungswesen gibt die Bezeichnungen
erreicht hat, wobei der in jeder Teilprüfung erzielte Punkte- der anerkannten Abschlussprüfungen auf Antrag der
anteil nicht unter 50 Prozent der jeweils möglichen Punkte- obersten Landesverkehrsbehörde im Verkehrsblatt be-
zahl liegen darf. Anderenfalls ist die Prüfung nicht bestan- kannt.
den. (3) Die nach § 5 Abs. 4 zuständige Industrie- und Han-
(5) Die mündliche Prüfung entfällt, wenn die schriftliche delskammer stellt dem Inhaber eines nach Absatz 1 oder 2
Prüfung nicht bestanden ist. Sie entfällt ebenfalls, wenn anerkannten Abschlusses auf Antrag eine Fachkunde-
der Bewerber bereits in den schriftlichen Teilprüfungen bescheinigung nach dem Muster der Anlage 3 aus.
mindestens 60 Prozent der möglichen Gesamtpunktezahl
erzielt hat. §7
(6) Bewerbern, die die Prüfung bestanden haben, wird Anerkennung leitender Tätigkeit
eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 3 erteilt. (1) Die fachliche Eignung kann auch durch eine mindes-
(7) Die Prüfung und die Bewertung der Prüfungsleistun- tens fünfjährige leitende Tätigkeit in einem Unternehmen
gen erfolgen durch die Industrie- und Handelskammern nachgewiesen werden, das Güterkraftverkehr betreibt.
auf Grund einer Prüfungsordnung unter Beachtung der Die Tätigkeit muss die zur ordnungsgemäßen Führung
Richtlinie 96/26/EG des Rates vom 29. April 1996 in der eines Güterkraftverkehrsunternehmens erforderlichen
jeweils geltenden Fassung, insbesondere von Ziffer II des Kenntnisse auf den Sachgebieten vermittelt haben, die
Anhangs I dieser Richtlinie. sich aus § 3 ergeben. Das Ende dieser Tätigkeit darf zum
Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als zwei Jahre
§5 zurückliegen.
Prüfungsausschuss (2) Die Prüfung der Voraussetzungen nach Absatz 1
obliegt der Industrie- und Handelskammer, in deren Zu-
(1) Die Prüfung wird vor der zuständigen Industrie- und ständigkeitsbereich das Unternehmen seinen Sitz hat. Der
Handelskammer abgelegt, die einen Prüfungsausschuss Bewerber hat der Kammer hierzu aussagekräftige Unter-
errichtet. lagen vorzulegen. Reichen die Unterlagen zum Nachweis
(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus einem Vor- der fachlichen Eignung nicht aus, so kann die Kammer mit
sitzenden und zwei Beisitzern. Für jedes Mitglied soll min- dem Bewerber ein ergänzendes Beurteilungsgespräch
destens ein Vertreter bestellt werden. Ein Beisitzer soll in führen. Hält die Kammer den Bewerber für fachlich geeig-
einem Unternehmen des Güterkraftverkehrs tätig sein. net, so stellt sie eine Fachkundebescheinigung nach dem
Muster der Anlage 3 aus.
(3) Die Industrie- und Handelskammer bestellt die Mit-
glieder des Prüfungsausschusses und ihre Vertreter. Der
Vorsitzende des Prüfungsausschusses und sein Vertreter §8
sollen zur Vollversammlung der Industrie- und Handels- Geltungsumfang beschränkter
kammer wählbar oder bei einer Industrie- und Handels- Fachkundebescheinigungen
kammer beschäftigt sein. Die Beisitzer und ihre Vertreter (1) Bescheinigungen über den Nachweis der fachlichen
sollen auf Vorschlag der Fachverbände des Verkehrsge- Eignung, die bis zum Inkrafttreten der Fünften Verordnung
werbes bestellt werden. Die Fachverbände sollen zu Bei- zur Änderung von Rechtsvorschriften zum Güterkraft-
sitzern und deren Vertretern mindestens doppelt so viele verkehrsgesetz vom 23. Februar 1993 (BGBl. I S. 268)
Personen vorschlagen, wie bestellt werden. auf die Durchführung von Güternah- oder Umzugsverkehr
(4) Bei Bedarf muss der Prüfungsausschuss der Indus- oder auf innerstaatliche Beförderungen beschränkt wur-
trie- und Handelskammer mindestens einmal im Viertel- den, gelten als uneingeschränkte Fachkundebescheini-
jahr einen Prüfungstermin festsetzen. Zuständig ist der gungen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2000 921
(2) Die zuständige Industrie- und Handelskammer stellt c) der Nachweis der fachlichen Eignung,
dem Inhaber einer Bescheinigung nach Absatz 1 auf d) der Nachweis des Beschäftigungsverhältnisses.
Antrag eine Fachkundebescheinigung nach dem Muster
der Anlage 3 aus. Das Führungszeugnis und die Auskunft aus dem Gewer-
bezentralregister dürfen zum Zeitpunkt der Antragstellung
nicht älter als drei Monate sein. Vor Erteilung der Erlaubnis
2. A b s c h n i t t kann die Erlaubnisbehörde über die genannten Personen
Erla ubnisve rfa hre n auch eine Auskunft aus dem Verkehrszentralregister ein-
holen.
§9 (3) Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähi-
gungsnachweise aus anderen Mitgliedstaaten der Euro-
Erlaubnisantrag
päischen Union sind von der Erlaubnisbehörde nach Maß-
(1) Bei der Stellung eines Antrags nach § 3 des Güter- gabe der Artikel 8 bis 10, des Artikels 10b und des Arti-
kraftverkehrsgesetzes sind gegenüber der Erlaubnis- kels 12 der Richtlinie 96/26/EG des Rates vom 29. April
behörde folgende Angaben zu machen und vorbehaltlich 1996 in der jeweils geltenden Fassung anzuerkennen.
des Absatzes 2 auf Verlangen nachzuweisen:
1. Name und Rechtsform des Unternehmens, § 10
2. das zuständige Amtsgericht, falls das Unternehmen im Form und
Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragen Unübertragbarkeit der Erlaubnis
ist,
Die Erlaubnis und deren Ausfertigungen werden dem
3. Anschrift des Sitzes, Unternehmen nach den Mustern der Anlage 5 erteilt. Sie
4. die für den Sitz des Unternehmens maßgeblichen Tele- sind nicht übertragbar.
fon- und Telefaxnummern,
5. Anschriften der Niederlassungen, § 11
6. für das antragstellende Unternehmen die zur Vertre- Rückgabe der Erlaubnis
tung ermächtigten Personen unter Nachweis ihrer Ver- und von Ausfertigungen der Erlaubnis
treterstellung und für die zur Führung der Güterkraft- Verringert sich nach der Ausstellung von Ausfertigun-
verkehrsgeschäfte bestellten Personen jeweils gen der Erlaubnis der Fahrzeugbestand nicht nur vorüber-
a) Vorname, gehend, so hat das Unternehmen überzählige Ausferti-
gungen an die Erlaubnisbehörde zurückzugeben. Stellt
b) Familienname und abweichender Geburtsname, das Unternehmen den Betrieb endgültig ein, so hat es die
c) Tag und Ort der Geburt, Erlaubnis und alle Ausfertigungen unverzüglich zurückzu-
d) Anschrift und Stellung im Unternehmen, geben.
7. Anzahl der benötigten Ausfertigungen, § 12
8. Anzahl und Art der eingesetzten Fahrzeuge, Änderungsmitteilung
9. bei Inhabern einer Lizenz im Sinne der Verordnung und Urkundenberichtigung
(EWG) Nr. 881/92 des Rates vom 26. März 1992 (ABl. Ändern sich nach Erteilung der Erlaubnis in § 9 Abs. 1
EG Nr. L 95 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung die Nr. 1, 2, 3, 5 und 6 genannte Angaben, so hat das Unter-
zuständige Erteilungsbehörde, Lizenznummer, Datum nehmen dies der Erlaubnisbehörde unverzüglich mitzutei-
der Erteilung und Gültigkeitszeitraum sowie Anzahl der len und auf Verlangen nachzuweisen. Macht nach Auffas-
ausgegebenen beglaubigten Abschriften. sung der Erlaubnisbehörde die Änderung eine Berichti-
(2) Mit dem Antrag nach Absatz 1 müssen der Erlaubnis- gung der Erlaubnisurkunde erforderlich, so hat das Unter-
behörde folgende Unterlagen vorgelegt werden, die zur nehmen die Erlaubnisurkunde und deren Ausfertigungen
Prüfung der Voraussetzungen einer Erlaubnis erforderlich dieser unverzüglich vorzulegen.
sind:
1. für das antragstellende Unternehmen: § 13
a) ein Auszug aus dem Handels- oder Genossen- Überwachung
schaftsregister in beglaubigter Abschrift, wenn eine (1) Die zuständigen Behörden vergewissern sich regel-
entsprechende Eintragung besteht, mäßig und mindestens alle fünf Jahre, dass das Unterneh-
b) der Nachweis der Vertretungsberechtigung, men die Berufszugangsvoraussetzungen nach § 3 des
Güterkraftverkehrsgesetzes in Verbindung mit dieser Ver-
c) ein Führungszeugnis und eine Auskunft aus dem
ordnung noch erfüllt. Hierzu hat das Unternehmen der
Gewerbezentralregister für die zur Vertretung er-
zuständigen Behörde auf Verlangen die Nachweise nach
mächtigte Person,
§ 9 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c und d sowie Nr. 2 Buch-
d) die Unterlagen nach § 2 Abs. 2 und 3, stabe a und b vorzulegen. § 9 Abs. 2 Satz 2 bis 3 gilt ent-
e) der Nachweis der fachlichen Eignung nach § 3, sprechend. Die Behörde teilt dem Unternehmen das
Ergebnis der Überprüfung schriftlich mit.
2. für die Personen, die zur Führung der Güterkraftver-
kehrsgeschäfte bestellt sind: (2) Verfügt das Unternehmen sowohl über eine Erlaub-
nis als auch über eine Lizenz im Sinne der Verordnung
a) ein Führungszeugnis, (EWG) Nr. 881/92 des Rates vom 26. März 1992 (ABl. EG
b) eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister, Nr. L 95 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, so ersetzt
922 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2000
das Verfahren auf Erneuerung der Lizenz die Überprü- 3. Absc hnit t
fung nach Absatz 1, soweit dabei zugleich der Nachweis Ü be rga ngsvorsc hrift e n
geführt wird, dass die Erlaubnisvoraussetzungen erfüllt
sind.
§ 16
(3) Sollte die Überprüfung nach Absatz 1 ergeben, dass
Anforderungen an die finanzielle
die finanzielle Leistungsfähigkeit nach § 2 Abs. 1 nicht ge-
Leistungsfähigkeit bis zum 1. Oktober 2001
geben ist, die wirtschaftliche Lage des Unternehmens
jedoch annehmen lässt, dass sie in absehbarer Zukunft (1) Ein Unternehmen, dem die Erlaubnis oder die Lizenz
auf der Grundlage eines Finanzplans erneut und auf Dauer vor dem 1. Oktober 1999 erteilt wurde, muss die Anforde-
gegeben sein dürfte, so kann die zuständige Behörde eine rungen nach § 2 Abs. 1 für die Anzahl der Fahrzeuge, die
zusätzliche Frist von längstens einem Jahr für den Nach- es am 1. Oktober 1999 einsetzt, spätestens am 1. Oktober
weis der finanziellen Leistungsfähigkeit einräumen. 2001 erfüllen. Bei einer Vergrößerung seines Fahrzeug-
parks nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung muss es
die Anforderungen nach § 2 Abs. 1 bezüglich zusätzlicher
§ 14 Fahrzeuge unverzüglich erfüllen.
Unterrichtung (2) Betreibt das Unternehmen am 30. September 1999
Das Bundesamt für Güterverkehr ist zuständig für die gewerblichen Güterkraftverkehr mit Fahrzeugen, deren
Unterrichtung anderer Mitgliedstaaten der Europäischen zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen und weni-
Union nach Artikel 7 Abs. 1 der Richtlinie 96/26/EG des ger als 6 Tonnen beträgt, so muss es die Anforderungen
Rates vom 29. April 1996 in der jeweils geltenden Fas- nach § 2 Abs. 1 für diese Art von Fahrzeugen spätestens
sung. am 1. Oktober 2001 erfüllen. Dies gilt auch, wenn ein sol-
ches Unternehmen nach dem 30. September 1999 zu-
sätzliche Fahrzeuge einsetzt, deren zulässiges Gesamtge-
§ 15 wicht mehr als 3,5 Tonnen und weniger als 6 Tonnen
Ordnungswidrigkeiten beträgt.
Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 2 des (3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und des Absat-
Güterkraftverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder zes 2 muss das Eigenkapital des Unternehmens zuzüglich
fahrlässig der Reserven bis zum 1. Oktober 2001 mindestens 10 000
Deutsche Mark je Fahrzeug, 20 000 Deutsche Mark je
1. entgegen § 12 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig,
Fahrzeugkombination oder 500 Deutsche Mark je Tonne
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder
des zulässigen Gesamtgewichts der eingesetzten Fahr-
2. entgegen § 12 Satz 1 oder § 13 Abs. 1 Satz 2 einen zeuge betragen; maßgeblich ist der niedrigere Betrag. § 2
Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder Abs. 1 Nr. 2 gilt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und
nicht rechtzeitig erbringt oder nicht, nicht richtig, nicht des Absatzes 2 nur dann, wenn sich hiernach ein noch
vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt. niedrigerer Betrag ergibt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2000 923
Anlage 1
(zu § 2 Abs. 2 Nr. 2 )
Eigenkapitalbescheinigung nach § 2 Abs. 2 Nr. 2
der Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr
Das Unternehmen
verfügt am Stichtag
über folgendes Eigenkapital:
I. Kapital
II. Kapitalrücklage
III. Gewinnrücklagen:
1. gesetzliche Rücklage
2. Rücklage für eigene Anteile
3. satzungsmäßige Rücklagen
4. andere Gewinnrücklagen
IV. Gewinnvortrag/Verlustvortrag
V. Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag
Eigenkapital
Auf Grund der vorgelegten Unterlagen wird hiermit das ausgewiesene Eigenkapital bestätigt. Von der Ordnungsmäßig-
keit der Unterlagen habe ich mich/haben wir uns überzeugt.
___________________________________ _____________________________________________________________
(Ort, Datum) (Stempel und Unterschrift des Wirtschaftsprüfers, vereidigten Buchprüfers,
Steuerberaters, Steuerbevollmächtigten, Fachanwalts für Steuerrecht,
der Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder Steuerberatungsgesellschaft
oder des Kreditinstituts)
924 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2000
Anlage 2
(zu § 2 Abs. 3)
Zusatzbescheinigung nach § 2 Abs. 3
der Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr
für das Unternehmen ____________________________________________________________________________
____________________________________________________________________________
Dem Eigenkapital, das nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 der Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr nachgewiesen ist,
sind folgende Beträge hinzuzurechnen:
1. Nicht realisierte Reserven im
a) unbeweglichen Anlagevermögen _____________
b) beweglichen Anlagevermögen _____________
_______________________________
Summe _____________
2. Darlehen/Bürgschaften mit Eigenkapitalfunktion im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 2 der Berufszugangsverordnung für den
Güterkraftverkehr
a) ______________________ (Person) _____________
b) ______________________ (Person) _____________
c) ______________________ (Person) _____________
_______________________________
Summe _____________
3. Unbelastetes Privatvermögen des persönlich haftenden Unternehmers
a) Grundstücke Verkehrswert
______________________ (Person) _____________
______________________ (Person) _____________
______________________ (Person) _____________
b) Bankguthaben
______________________ (Person) _____________
______________________ (Person) _____________
______________________ (Person) _____________
c) Forderungen (nicht Gesellschafterdarlehen)
______________________ (Person) _____________
______________________ (Person) _____________
______________________ (Person) _____________
d) sonstige Vermögensgegenstände (bitte bezeichnen)
______________________ _____________
______________________ _____________
______________________ _____________
_______________________________
Summe _____________
___________________________________ _____________________________________________________________
(Ort, Datum) (Stempel und Unterschrift des Wirtschaftsprüfers, vereidigten Buchprüfers,
Steuerberaters, Steuerbevollmächtigten, Fachanwalts für Steuerrecht,
der Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder Steuerberatungsgesellschaft
oder des Kreditinstituts)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2000 925
4. Zu Gunsten des Unternehmens beliehene Gegenstände des Privatvermögens der Gesellschafter:
a) Grundstücke Höhe der Beleihung
______________________ (Person) _____________
______________________ (Person) _____________
______________________ (Person) _____________
b) Sicherungsübereignungen
______________________ (Person) _____________
______________________ (Person) _____________
______________________ (Person) _____________
c) Sicherungsabtretungen
______________________ (Person) _____________
______________________ (Person) _____________
______________________ (Person) _____________
_______________________________
Summe _____________
Gesamtsumme aus 1. bis 4.: _____________
Die oben aufgeführten Beträge wurden dem Unterzeichner sowohl dem Grunde nach als auch in der Höhe
( ) nachgewiesen.
( ) plausibel gemacht. Stichtag ist der ____________________________________________________________
___________________________________ _____________________________________________________________
(Ort, Datum) (Stempel und Unterschrift des Wirtschaftsprüfers, vereidigten Buchprüfers,
Steuerberaters, Steuerbevollmächtigten, Fachanwalts für Steuerrecht,
der Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder Steuerberatungsgesellschaft
oder des Kreditinstituts)
926 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2000
Anlage 3
(zu § 4 Abs. 6, § 6 Abs. 3, § 7 Abs. 2 Satz 4 und § 8 Abs. 2)
Drucktechnische und datenverarbeitungsbedingte Abweichungen sind zulässig.
EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT
_________________________________________________________________________________________________________
(Dickes beigefarbenes Papier — Format DIN A4)
IHK
D
_________________________________________________________________________________________________________
BESCHEINIGUNG ÜBER DIE FACHLICHE EIGNUNG FÜR DEN
INNERSTAATLICHEN UND GRENZÜBERSCHREITENDEN GÜTERKRAFTVERKEHR
Nr.
Die Industrie- und Handelskammer ……………………………………………………………………. bescheinigt Folgendes:
a) Frau/Herr ………………………………………………………………………………………………………………………….
geboren in …………………………………………………… am ………………………………………………………………
hat mit Erfolg gemäß § … der Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr vom 21. Juni 2000 (BGBl. I S. 918)
die Prüfung zur Erlangung der Bescheinigung über die fachliche Eignung zum Beruf des Güterkraftverkehrsunterneh-
mers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr (Jahr: ………; Prüfungstermin: ………) abgelegt.
b) Die unter Buchstabe a bezeichnete Person ist auf Grund ihrer fachlichen Eignung zur Berufsausübung in einem
Güterkraftverkehrsunternehmen,
– das Beförderungen im innerstaatlichen Verkehr in Deutschland durchführt,
– das Beförderungen im grenzüberschreitenden Verkehr durchführt,
berechtigt.
Durch diese Bescheinigung wird der ausreichende Nachweis der fachlichen Eignung gemäß Artikel 10 Absatz 1 der
Richtlinie 96/26/EG des Rates vom 29. April 1996 über den Zugang zum Beruf des Güter- und Personenkraftver-
kehrsunternehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr sowie über die gegenseitige Anerken-
nung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise für die Beförderung von Gütern und
die Beförderung von Personen im Straßenverkehr und über Maßnahmen zur Förderung der tatsächlichen Inan-
spruchnahme der Niederlassungsfreiheit der betreffenden Verkehrsunternehmer erbracht.
Ausgestellt in …………………………………………………… am ………………………………………………………………
…………………………………………………………………
(Stempel und Unterschrift der zuständigen IHK)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2000 927
Anlage 4
(zu § 6 Abs. 1)
Als Abschlussprüfungen nach § 6 Abs. 1 gelten:
(1) Abschlussprüfung zum Kaufmann/zur Kauffrau im Eisenbahn- und Straßen-
verkehr, Schwerpunkt: Güterkraftverkehr,
(2) Abschlussprüfung zum Speditionskaufmann/zur Speditionskauffrau,
(3) Abschlussprüfung zur Fortbildung zum Verkehrsfachwirt/zur Verkehrsfach-
wirtin,
(4) Abschlussprüfung als Diplom-Betriebswirt im Ausbildungsbereich Wirt-
schaft, Fachrichtung Spedition der Berufsakademien Lörrach und Mann-
heim,
(5) Abschlussprüfung als Diplom-Betriebswirt im Fachbereich Wirtschaft I, Stu-
diengang Verkehrswirtschaft und Logistik, Fachrichtung Güterverkehr der
Fachhochschule Heilbronn.
Anlage 5
(zu § 10)
Die Anlage enthält die Muster für die Erlaubnis und deren Ausfertigungen. Diese
sind in DIN-A4-Format auf 100 Gramm schwerem, gelbem Papier (Farbton
HKS 2 N 55 % ) zu erteilen. Drucktechnische und datenverarbeitungsbedingte
Abweichungen sind zulässig.
928 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2000
Erlaubnisurkunde für den gewerblichen Güterkraftverkehr
Nummer Land Bezeichnung der zuständigen Behörde
Dem Unternehmen
Name, Rechtsform und Anschrift
wird auf Grund des § 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) die Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr
erteilt.
Besonderheiten:
Diese Urkunde ist bei allen Beförderungen mitzuführen und Kontrollberechtigten auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Sie ist nicht
übertragbar.
Ändern sich unternehmerbezogene Angaben, die in der Erlaubnisurkunde genannt sind, so sind das Original und die Ausfertigungen
der Erlaubnisbehörde vorzulegen.
Diese Erlaubnis gilt w unbefristet
w befristet vom bis zum
Erteilt in am
Unterschrift der Erlaubnisbehörde und Dienstsiegel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2000 929
Ausfertigung Nr.
Erlaubnisurkunde für den gewerblichen Güterkraftverkehr
Nummer Land Bezeichnung der zuständigen Behörde
Dem Unternehmen
Name, Rechtsform und Anschrift
wird auf Grund des § 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) die Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr
erteilt.
Besonderheiten:
Diese Urkunde ist bei allen Beförderungen mitzuführen und Kontrollberechtigten auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Sie ist nicht
übertragbar.
Ändern sich unternehmerbezogene Angaben, die in der Erlaubnisurkunde genannt sind, so sind das Original und die Ausfertigungen
der Erlaubnisbehörde zur Berichtigung vorzulegen.
Diese Erlaubnis gilt w unbefristet
w befristet vom bis zum
Erteilt in am
Unterschrift der Erlaubnisbehörde und Dienstsiegel
930 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2000
Artikel 2 1. Nach Nummer 1.3 wird folgende Nummer 1.4 einge-
fügt:
Änderung der Verordnung
über den grenzüberschreitenden „1.4 Überprüfung der Berufszugangsvoraussetzun-
Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr gen nach § 13 der Berufszugangsverordnung für
den Güterkraftverkehr 100-350“.
Die Verordnung über den grenzüberschreitenden
Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr vom 22. De-
2. Die bisherige Nummer 1.4 wird Nummer 1.5.
zember 1998 (BGBl. I S. 3976) wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die §§ 9, 11 und 16 Abs. 1 und 3 der Berufszugangs-
verordnung für den Güterkraftverkehr vom 21. Juni
2000 (BGBl. I S. 918) gelten entsprechend.“
Artikel 4
2. § 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
„Macht nach Auffassung der Lizenzbehörde die Ände-
rung eine Berichtigung der Lizenzurkunde erforderlich,
so hat das Unternehmen die Lizenzurkunde und deren In- und Außerkrafttreten,
Abschriften dieser unverzüglich vorzulegen.“ Erlass der neuen Prüfungsordnung
(1) Artikel 1 §§ 3 bis 8 treten am 1. Januar 2001 in Kraft.
3. In § 4 Abs. 2 Satz 2, § 5 Abs. 4, § 10 Abs. 4 und 5 Satz 2 Im Übrigen tritt diese Verordnung am 1. Juli 2000 in Kraft.
sowie in § 19 Abs. 1 und 2 wird jeweils die Bezeichnung Gleichzeitig treten die §§ 1, 2 und 9 der Berufszugangs-
„Bundesministerium für Verkehr“ durch die Bezeich- verordnung für den Güterkraftverkehr vom 22. Dezember
nung „Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh- 1998 (BGBl. I S. 3963) und die Erlaubnisverordnung für
nungswesen“ ersetzt. den Güterkraftverkehr vom 22. Dezember 1998 (BGBl. I
S. 3971) außer Kraft.
Artikel 3 (2) Die §§ 3 bis 8 der Berufszugangsverordnung für den
Änderung der Kosten- Güterkraftverkehr vom 22. Dezember 1998 (BGBl. I
verordnung für den Güterkraftverkehr S. 3963) treten am 31. Dezember 2000 außer Kraft.
Die Anlage zu § 1 Abs. 1 der Kostenverordung für den (3) Die Industrie- und Handelskammern erlassen bis
Güterkraftverkehr vom 22. Dezember 1998 (BGBl. I zum 31. Dezember 2000 die in Artikel 1 § 4 Abs. 7 dieser
S. 3982) wird wie folgt geändert: Verordnung genannte Prüfungsordnung.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 21. Juni 2000
Der Bund esminist er
f ü r Ve r k e h r , B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n
Reinhard Klim m t
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2000 931
Verordnung
zur Regelung der Arbeitszeit
für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamten
(Telekom-Arbeitszeitverordnung 2000 – T-AZV 2000)
Vom 23. Juni 2000
Auf Grund des § 3 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Postpersonal- 24 Stunden in den nächsten Abrechnungszeitraum über-
rechtsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, tragen werden. Zeitschulden werden in vollem Umfang
2353) in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsan- übertragen. Der Ausgleich eines Zeitguthabens darf bis zu
passungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705, zehn Stunden je Kalendermonat in der Kernarbeitszeit
716) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember vorgenommen werden, wenn betriebliche Belange nicht
1997 (BGBl. 1998 I S. 68) verordnet das Bundesministe- entgegenstehen.
rium der Finanzen auf Vorschlag des Vorstands der Deut-
schen Telekom AG und nach Anhörung der Bundesan- §3
stalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundes-
Arbeitszeitkonten
post:
(1) Zur weiteren Flexibilisierung der Arbeitszeit kann der
§1 Vorstand der Deutschen Telekom AG ein Arbeitszeit-
modell mit Arbeitszeitkonten einführen, das eine variable
Anwendung der Arbeitszeitverordnung Abweichung von der täglichen Arbeitszeit ermöglicht. Für
Für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten jeden beteiligten Beamten ist ein Arbeitszeitkonto einzu-
Beamten gilt die Arbeitszeitverordnung, soweit in den §§ 2 richten, in dem die Mehr- und Minderleistungen gebucht
und 3 nichts anderes bestimmt ist. werden.
(2) Die Schwankungsbreite der Mehr- und Minderleis-
§2 tungen darf höchstens das Dreifache der regelmäßigen
Gleitende Arbeitszeit Arbeitszeit nach § 1 Abs. 1 der Arbeitszeitverordnung
betragen. § 3 Satz 2 der Arbeitszeitverordnung bleibt
(1) Wird dem Beamten gestattet, Beginn und Ende der
unberührt. Die Mehr- und Minderleistungen sind innerhalb
täglichen Arbeitszeit in gewissen Grenzen selbst zu be-
eines Zeitraums von längstens achtzehn Monaten auszu-
stimmen (gleitende Arbeitszeit), darf die tägliche Arbeits-
gleichen. Mit dem Zeitpunkt des Ausgleichs beginnt der
zeit zehn Stunden nicht überschreiten. Wird eine Kern-
nächste Ausgleichszeitraum.
arbeitszeit festgelegt, soll diese dienstags bis donners-
tags fünf Stunden ausschließlich der Pausen nicht unter- (3) Im Rahmen dieser Regelung findet für Beamte mit
schreiten. gleitender Arbeitszeit § 2 Abs. 2 und 3 keine Anwendung.
(2) Ein Über- oder Unterschreiten der regelmäßigen
Arbeitszeit ist grundsätzlich innerhalb eines Kalender- §4
monats (Abrechnungszeitraum) auszugleichen; der Ab- Inkrafttreten
rechnungszeitraum kann bis auf zwölf Monate verlängert Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2000 in Kraft. Gleich-
werden. zeitig tritt die Telekom-Arbeitszeitverordnung vom 18. De-
(3) Ist ein voller Ausgleich innerhalb des Abrechnungs- zember 1997 (BGBl. I S. 3366), geändert durch die Verord-
zeitraums nicht möglich, darf ein Zeitguthaben bis zu nung vom 20. August 1998 (BGBl. I S. 2378), außer Kraft.
Berlin, den 23. Juni 2000
Der B und esm inist er d er Finanzen
H a n s Ei c h e l
932 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2000
Verordnung
über die Entsorgung polychlorierter Biphenyle, polychlorierter
Terphenyle sowie halogenierter Monomethyldiphenylmethane
und zur Änderung chemikalienrechtlicher Vorschriften*)
Vom 26. Juni 2000
Die Bundesregierung verordnet auf Grund 2. Zubereitungen im Sinne des Chemikaliengesetzes,
– des § 14 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des Chemikalien- a) die insgesamt mehr als 50 mg/kg der Stoffe nach
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom Nummer 1 enthalten,
25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1703) sowie des § 57 des Kreis- b) bei denen der Verdacht besteht, dass sie unter
laufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September Buchstabe a fallen, solange bis das Gegenteil durch
1994 (BGBl. I S. 2705), den Abfallerzeuger oder Abfallbesitzer bewiesen
– des § 6 Abs. 1 Satz 4 des § 7 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4, des ist,
§ 12 Abs. 1 und des § 48 Nr. 1 und 2 des Kreislauf- 3. Erzeugnisse im Sinne des Chemikaliengesetzes,
wirtschafts- und Abfallgesetzes sowie des § 17 Abs. 1
Nr. 1 Buchstabe a und c sowie Nr. 2, Abs. 3 und 5 des a) die Stoffe nach Nummer 1 zu insgesamt mehr als
Chemikaliengesetzes nach Anhörung der beteiligten 50 mg/kg oder Zubereitungen nach Nummer 2 ent-
Kreise und halten,
– des § 59 Satz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfall- b) bei denen der Verdacht besteht, dass sie unter
gesetzes unter Berücksichtigung der Rechte des Bun- Buchstabe a fallen, solange bis das Gegenteil durch
destages: den Abfallerzeuger oder Abfallbesitzer bewiesen ist.
Bei der Beurteilung, ob ein aus mehreren Einzelerzeug-
nissen zusammengefügtes Erzeugnis unter Buch-
Artikel 1 stabe a fällt, ist das Einzelerzeugnis maßgebend,
Verordnung welches die Stoffe nach Nummer 1 oder Zuberei-
über die Entsorgung tungen nach Nummer 2 enthält.
polychlorierter Biphenyle, polychlorierter (3) Die Verordnung gilt nicht für die Entsorgung von
Terphenyle und halogenierter Altöl im Sinne der Altölverordnung.
Monomethyldiphenylmethane
(PCB/PCT-Abfallverordnung – PCBAbfallV) §2
Pflichten zur Entsorgung
§1
(1) Der Besitzer hat PCB unverzüglich zu beseitigen.
Anwendungsbereich
Dies gilt nicht, soweit PCB im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 3
(1) Die Verordnung gilt für nachfolgend definierte nach Absatz 2 verwertet werden dürfen.
„ PCB“ , die als Abfälle entsorgt werden oder entsorgt (2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht, soweit PCB nach § 1
werden müssen. Abs. 2 Nr. 1 und 2 von Erzeugnissen abgetrennt und einer
(2) „PCB“ bezeichnet im Sinne dieser Verordnung Beseitigung zugeführt werden. Für die Entsorgung der
nachfolgend genannten PCB-haltigen Erzeugnisse ist
1. die Stoffe
insbesondere zu beachten:
a) polychlorierte Biphenyle: trichlorierte und höher-
1. Transformatoren oder sonstige Behältnisse, die Stoffe
chlorierte Biphenyle,
nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 oder Zubereitungen nach § 1
b) polychlorierte Terphenyle, Abs. 2 Nr. 2 als Flüssigkeit enthalten, sind zu entleeren.
c) halogenierte Monomethyldiphenylmethane: Mono- Die metallischen Bestandteile, insbesondere das
methyltetrachlordiphenylmethan, Monomethyldi- Gehäuse, die Spule und die Transformatorbleche, sind
chlordiphenylmethan, Monomethyldibromdiphenyl- so zu behandeln, dass eine schadlose und ordnungs-
methan, gemäße Verwertung dieser Bestandteile möglich ist
und die PCB dabei zerstört oder beseitigt werden.
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 96/59/EG des 2. Aus anderen Erzeugnissen, insbesondere Geräten
Rates vom 16. September 1996 über die Beseitigung polychlorierter der Informationstechnik und der Bürokommunikation,
Biphenyle und polychlorierter Terphenyle (ABl. EG Nr. L 243 S. 31) sowie
der Richtlinie 99/51/EG der Kommission vom 26. Mai 1999 zur fünften elektrischen Geräten oder Leuchtstofflampen, sind,
Anpassung des Anhangs I der Richtlinie 76/769/EWG des Rates zur soweit technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar,
Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaa- Bauteile, die Stoffe nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 oder Zuberei-
ten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung
gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (Zinn, PCP und Cad- tungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 enthalten, zu entfernen,
mium) an den technischen Fortschritt (ABl. EG Nr. L 142 S. 22). getrennt zu halten und getrennt zu beseitigen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2000 933
(3) Zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen und satzes 1 Satz 3 zu übergeben sind. Die Bestimmungen
schadlosen Verwertung sowie zur gemeinwohlverträg- des § 19 der Nachweisverordnung bleiben unberührt.
lichen Abfallbeseitigung ist beim Entstehen von Abfällen, (3) Das Register nach Absatz 1 und das Nachweisbuch
die bei Bautätigkeiten anfallen, bereits vor einer Sortierung nach Absatz 2 können von den örtlichen Behörden und
sicherzustellen, dass die Fraktionen, die Stoffe nach § 1 der Öffentlichkeit eingesehen werden. Das Recht auf
Abs. 2 Nr. 1 oder Zubereitungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 Einsichtnahme bezieht sich im Fall des Absatzes 2 nur auf
enthalten, zu entfernen, getrennt zu halten und getrennt die in die Nachweisbücher einzustellenden Begleit- und
zu beseitigen sind, soweit dies technisch möglich und Übernahmescheine. Die dem Recht auf Einsichtnahme
wirtschaftlich zumutbar ist. unterliegenden Register oder Teile der Nachweisbücher
(4) Die Entsorgung von PCB darf nur in einer hierfür sind getrennt von anderen der Überwachung dienenden
nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder Unterlagen oder Nachweisen zu führen und zu halten,
§ 31 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes soweit anderenfalls die Wahrnehmung des Rechts auf
zugelassenen Anlage erfolgen. Einsichtnahme erschwert oder behindert würde. Werden
die Begleit- oder Übernahmescheine über die Beseitigung
(5) Die Beseitigung von PCB darf nur mit den Verfahren
von PCB getrennt gesammelt, so sind Ablichtungen dieser
D8, D9 oder D15, dem sich die Verfahren D10 oder D12
Scheine entsprechend den §§ 27 und 28 der Nachweis-
entsprechend Anhang II A des Kreislaufwirtschafts- und
verordnung in die Nachweisbücher einzustellen und den
Abfallgesetzes anschließen, sowie D10 oder D12 erfolgen.
Entsorgungsnachweisen und vereinfachten Nachweisen
Bei dem Verfahren D12 dürfen Abfälle nach § 1 Abs. 2
zuzuordnen.
Nr. 3, deren Flüssigkeit abgelassen worden ist, in zu-
gelassenen Untertagedeponien im Salzgestein nur abge- (4) Die Bestimmungen der Nachweisverordnung blei-
lagert werden, soweit die Nutzung eines Verfahrens D9 ben im Übrigen von den Regelungen der Absätze 1 bis 3
oder D10 technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht unberührt.
zumutbar ist. (5) Die Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes
bleiben unberührt.
§3
§5
Brand- und Explosionsschutz
Ordnungswidrigkeiten
Nach Maßgabe der einschlägigen Vorschriften sind
beim Bereitstellen, Überlassen, Einsammeln und inner- (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 5
betrieblichen Befördern von PCB nach § 1 Abs. 2 alle des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes handelt, wer
notwendigen Maßnahmen zu treffen, um eine Freisetzung vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 in
der Stoffe nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 oder Zubereitungen Verbindung mit Abs. 4 oder 5 PCB nicht, nicht richtig,
nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 durch Brände und Explosionen zu nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beseitigt.
vermeiden. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 2 Nr. 10
des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes handelt, wer
§4 vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 ein
Register nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt.
Nachweis- und Mitteilungspflichten
(1) Unternehmen und Betreiber von Beseitigungsan-
lagen, die eines der in § 2 Abs. 5 genannten Verfahren zur Artikel 2
Beseitigung von PCB durchführen (PCB-Beseitigungs- Änderung der Chemikalien-Verbotsverordnung
unternehmen), haben über Menge, Herkunft, Art des
Abfalls und PCB-Gehalt von angelieferten PCB-Abfällen Die Chemikalien-Verbotsverordnung in der Fassung der
ein Register zu führen. Sie teilen diese Angaben der Bekanntmachung vom 19. Juli 1996 (BGBl. I S. 1151),
zuständigen Behörde vierteljährlich mit. Sie stellen den zuletzt geändert durch Artikel 1 und 3 Nr. 1 der Verord-
Erzeugern oder Besitzern, deren PCB-Abfälle angeliefert nung vom 25. Mai 2000 (BGBl. I S. 747), wird wie folgt
werden, eine Bescheinigung aus, in der Art und Menge geändert:
des PCB angegeben werden.
(2) Soweit nach dem § 43 oder dem § 42 des Kreis- 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
laufwirtschafts- und Abfallgesetzes in Verbindung mit a) Die Angaben zu Abschnitt 13 des Anhangs werden
dem zweiten oder dritten Teil der Nachweisverordnung wie folgt gefasst:
Nachweise über die Beseitigung von PCB zu erbringen „Abschnitt 13 Polychlorierte Biphenyle und Ter-
sind, können die nach Absatz 1 zu führenden Register phenyle sowie Monomethyltetra-
sowie zu erteilenden Bescheinigungen durch die Begleit- chlordiphenylmethan, Monomethyl-
scheine und Übernahmescheine nach der Nachweis- dichlordiphenylmethan und Mono-
verordnung ersetzt werden. In diesem Fall sind beim Aus- methyldibromdiphenylmethan“.
füllen der Begleitscheine außer der Menge des Abfalls,
Herkunft, Art und PCB-Gehalt im Feld „Frei für Vermerke“ b) Die Angabe „Abschnitt 19 Monomethyltetrachlor-
vom PCB-Beseitigungsunternehmen einzutragen. Erfolgt diphenylmethan, Mono-
die Nachweisführung durch Sammelentsorgungsnach- methyldichlordiphenyl-
weis nach § 8 der Nachweisverordnung oder durch verein- methan und Monome-
fachten Nachweis nach § 26 der Nachweisverordnung, thyldibromdiphenyl-
sind die Eintragungen nach Satz 2 auf den Übernahme- methan“
scheinen vorzunehmen, die dem jeweiligen Erzeuger wird durch die Angabe „Abschnitt 19 (aufgehoben)“
oder Besitzer der PCB-Abfälle zum Zwecke des Ab- ersetzt.
934 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2000
2. § 3 wird wie folgt geändert: analytische Verfahren für Probenahmen und
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: Untersuchungen bekannt, die wissenschaft-
lich anerkannten Prüfverfahren entsprechen.“
„Für die Abgabe portionsweise verpackter Zuberei-
tungen, die nicht mehr als 15 Gramm Phosphor- dd) Spalte 3 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
wasserstoff entwickeln und zur Schädlingsbe- „2. das Inverkehrbringen von Erzeugnissen
kämpfung im Freien verwendet werden, an private nach Spalte 2 Nr. 3 und 4 zum Zwecke
Endverbrauchter gilt der Verwertung nach § 2 Abs. 2 der
1. Satz 1 Nr. 4 nicht, PCB/PCT-Abfallverordnung.“
2. Satz 1 Nr. 1 bis 3 und 5 jedoch auch dann, ee) In Spalte 3 wird dem Absatz 2 folgender Satz
wenn diese Zubereitungen nicht mit einem der angefügt:
in Satz 1 genannten Gefahrensymbole und „Die Verlängerung nach Satz 1 ist längstens
R-Sätze zu kennzeichnen sind.“ bis zum 31. Dezember 2010 zulässig.“
b) In Absatz 4 Satz 3 werden in Nummer 1 die Wörter ff) In Spalte 3 wird dem Absatz 3 folgender Satz
„die mit dem Gefahrensymbol C (ätzend) zu kenn- angefügt:
zeichnenden Reinigungsmittel und sonstige Stoffe
und Zubereitungen“ durch die Wörter „Reinigungs- „Die Verlängerung nach Satz 1 ist längstens
mittel und sonstige Stoffe und Zubereitungen, die bis zum 31. Dezember 2010 zulässig.“
nach der Gefahrstoffverordnung mit dem Gefahren- c) In Abschnitt 17 wird Absatz 7 in Spalte 3 ge-
symbol C (ätzend) zu kennzeichnen sind,“ ersetzt. strichen.
d) Nach der Angabe „Abschnitt 19“ werden die Über-
3. Der Anhang zu § 1 wird wie folgt geändert: schrift und der Text zu den Spalten 1 und 2 durch
a) In Abschnitt 5 wird der Spalte 3 folgender Satz die Angabe „aufgehoben“ ersetzt.
angefügt:
„Das Verbot nach Spalte 2 Nr. 2 Satz 2 gilt nicht
Artikel 3
für die Abgabe von Duft- oder Farbstoffen zur
berufsmäßigen Herstellung von Lampenölen.“ Änderung der Gefahrstoffverordnung
a1) In Abschnitt 11 wird Spalte 3 wie folgt gefasst: Die Gefahrstoffverordnung in der Fassung der
„Das Verbot nach Spalte 2 Nr. 1 gilt nicht für Bekanntmachung vom 15. November 1999 (BGBl. I
das Inverkehrbringen von Antifoulingfarben, deren S. 2233, 2000 I S. 739), geändert durch Artikel 2 und 3
zinnorganischer Anteil chemisch gebunden ist, Nr. 2 der Verordnung vom 25. Mai 2000 (BGBl. I
zum Aufbringen auf Schiffskörper mit einer S. 747), wird wie folgt geändert:
Gesamtlänge von mehr als 25 Meter, die über-
wiegend zum Einsatz außerhalb von Binnenwas- 1. Im Inhaltsverzeichnis werden die Angaben zu An-
serstraßen und Seen bestimmt sind, wenn die hang IV wie folgt geändert:
Farben in Gebindegrößen von 20 und mehr
Litern zur gewerblichen Verwendung abgegeben a) Die Angabe „Nr. 14 Polychlorierte Biphenyle, po-
werden.“ lychlorierte Terphenyle“ wird durch die Angabe
„Polychlorierte Biphenyle und Terphenyle sowie
b) Abschnitt 13 wird wie folgt geändert: Monomethyltetrachlordiphenylmethan, Monome-
aa) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: thyldichlordiphenylmethan und Monomethyldi-
bromdiphenylmethan“ ersetzt.
„ Polychlorierte Biphenyle und Terphenyle
sowie Monomethyltetrachlordiphenylmethan, b) Die Angabe „Nr. 18 Monomethyltetrachlordiphe-
Monomethyldichlordiphenylmethan und Mono- nylmethan, Monomethyldichlordiphenylmethan,
methyldibromdiphenylmethan“. Monomethyldibromdiphenylmethan“ wird durch
bb) Der Spalte 1 werden folgende Nummern 3 die Angabe „Nr. 18 (aufgehoben)“ ersetzt.
bis 5 angefügt:
2. § 15 wird wie folgt geändert:
„3. Monomethyltetrachlordiphenylmethan
(Ugilec 141) 76253-60-6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
4. Monomethyldichlordiphenylmethan a) Nummer 14 wird wie folgt gefasst:
(Ugilec 121 oder 21)
„Polychlorierte Biphenyle und Terphenyle sowie
5. Monomethyldibromdiphenylmethan Monomethyltetrachlordiphenylmethan, Monome-
(DBBT) 99688-47-8“. thyldichlordiphenylmethan und Monomethyldi-
cc) Spalte 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: bromdiphenylmethan,“.
„Das Bundesministerium für Umwelt, Natur- b) Die Angabe „Nr. 18 Monomethyltetrachlordiphe-
schutz und Reaktorsicherheit gibt im Ein- nylmethan, Monomethyldichlordiphenylmethan,
vernehmen mit dem Bundesministerium für Monomethyldibromdiphenylmethan“ wird durch
Arbeit und Sozialordnung und dem Bundes- die Angabe „Nr. 18 (aufgehoben)“ ersetzt.
ministerium für Wirtschaft und Technologie
für die Stoffe, Zubereitungen oder Erzeug- 2a. In § 36 Abs. 6 Nr. 7 Satz 4 werden die Wörter „und
nisse, die Stoffe nach Spalte 1 enthalten, reproduktionstoxischen“ gestrichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2000 935
3. § 43 wird wie folgt geändert: a1) Nummer 5 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
0a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a ein- „(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen Anti-
gefügt: foulingfarben, deren zinnorganischer Anteil che-
„(3a) Abweichend von Anhang IV Nr. 13.1 misch gebunden ist, zum Aufbringen auf Schiffs-
Abs. 2 dürfen die dort genannten Erzeugnisse, die körper mit einer Gesamtlänge von mehr als
bis zum 1. April 1992 in den Verkehr gebracht 25 Meter, die überwiegend zum Einsatz außer-
worden sind, weiter verwendet werden.“ halb von Binnenwasserstraßen und Seen be-
stimmt sind, verwendet werden, wenn die Farben
a) In Absatz 4 wird der Text durch die Angabe in Gebindegrößen von 20 und mehr Litern zur
„aufgehoben“ ersetzt. gewerblichen Verwendung abgegeben werden.“
b) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
b) Nummer 12 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
„Die Verlängerung nach Satz 1 ist längstens bis
zum 31. Dezember 2010 zulässig.“ In Satz 3 werden die Wörter „und die Verwen-
dung zur ordnungsgemäßen Abfallentsorgung“
c) Dem Absatz 6 werden folgende Sätze ange- gestrichen.
fügt:
c) Nummer 14 wird wie folgt geändert:
„Die Verlängerung nach Satz 1 ist längstens bis
zum 31. Dezember 2010 zulässig. Geräte nach aa) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
Satz 1, die mehr als fünf Liter PCB-haltiger Flüs- „Polychlorierte Biphenyle und Terphenyle
sigkeit enthalten, sind durch ein leicht erkenn- sowie Monomethyltetrachlordiphenylme-
bares schwarz umrandetes Warnschild mit than, Monomethyldichlordiphenylmethan
schwarzer Aufschrift „PCB“ auf gelbem oder und Monomethyldibromdiphenylmethan“.
weißem Grund zu kennzeichnen, das mindestens
die Abmessung 148 x 297 Millimeter haben soll. bb) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
Die Buchstaben sollen eine Höhe von 80 Milli-
„(1) Folgende Stoffe, Zubereitungen und
meter und eine Breite von 15 Millimeter aufwei-
Erzeugnisse dürfen nicht hergestellt oder
sen. Bilden mehrere Geräte auf Grund ihres
verwendet werden:
engen räumlichen Zusammenhangs eine Gruppe
mit einem Gesamtinhalt von mehr als fünf Litern 1. trichlorierte oder höherchlorierte Biphe-
PCB-haltiger Flüssigkeit, gilt Satz 3 entspre- nyle (PCB),
chend. Sind PCB-haltige Geräte in einem be-
2. polychlorierte Terphenyle (PCT),
sonderen Betriebsraum untergebracht, ist auch
dieser an den Zugängen nach Satz 3 gesondert 3. Monomethyltetrachlordiphenylmethan,
zu kennzeichnen.“
4. Monomethyldichlordiphenylmethan,
4. § 54 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: 5. Monomethyldibromdiphenylmethan,
„Anhang IV Nummer 14 Abs. 1 Nr. 7 und 8 und Abs. 4 6. Zubereitungen mit insgesamt mehr als
gilt nicht für Erzeugnisse, in denen PCB-haltige Bau- 50 mg/kg der Stoffe nach den Nummern 1
teile eingebaut sind, bis 5,
1. bis zur Außerbetriebnahme des Erzeugnisses, 7. Erzeugnisse, die Stoffe nach den Num-
spätestens jedoch bis 31. Dezember 2010, sofern mern 1 bis 5 oder Zubereitungen nach
das Bauteil mehr als 100 Milliliter, jedoch nicht Nummer 6 enthalten,
mehr als ein Liter PCB-haltiger Flüssigkeit enthält,
8. Zubereitungen und Erzeugnisse, bei de-
2. bis zur Außerbetriebnahme des Erzeugnisses, nen der Verdacht besteht, dass sie unter
sofern das Bauteil bis zu 100 Milliliter PCB-halti- Nummer 6 und 7 fallen, solange, bis das
ger Flüssigkeit enthält, Gegenteil bewiesen ist.“
und das Erzeugnis bereits am 29. Juli 1989 in Betrieb cc) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
war.“
aaa) Nummer 4 wird wie folgt neu gefasst:
5. Anhang IV wird wie folgt geändert: „4. die Verwendung von Erzeugnis-
a) Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: sen nach Absatz 1 Nr. 7 und 8 zum
Zwecke der Verwertung nach § 2
aa) Die Angaben zu Nummer 14 werden wie folgt Abs. 2 der PCB/PCT-Abfallver-
gefasst: ordnung,“.
„Polychlorierte Biphenyle und Terphenyle so- aaa1) In Nummer 6 ist das Wort „einmalige“
wie Monomethyltetrachlordiphenylmethan, zu streichen.
Monomethyldichlordiphenylmethan und Mo-
nomethyldibromdiphenylmethan“. bbb) In Nummer 6 Buchstabe b wird die
Angabe „Absatz 1 Nr. 3“ jeweils durch
bb) Die Angabe „Nr. 18 Monomethyltetrachlor-
die Angabe „Absatz 1 Nr. 6“ ersetzt.
diphenylmethan, Monomethyldichlordiphe-
nylmethan, Monomethyldibromdiphenylme- dd) In Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 und in Satz 6 wird
than“ wird durch die Angabe „Nr. 18 (auf- die Angabe „Absatz 1 Nr. 3“ jeweils durch
gehoben)“ ersetzt. die Angabe „Absatz 1 Nr. 6“ ersetzt.
936 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2000
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
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kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
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beträgt 7% .
ISSN 0341-1095
ee) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 an- d) Nach der Angabe „Anhang IV Nr. 18“ werden die
gefügt: Überschrift und die Absätze 1 und 2 durch die
Angabe „(aufgehoben)“ ersetzt.
„(4) Stoffe im Sinne von Absatz 1 Nr. 1
bis 5, Zubereitungen im Sinne von Absatz 1
Nr. 6 oder 8 sowie Bauteile in Erzeugnissen Artikel 4
im Sinne von Absatz 1 Nr. 7 oder 8, die PCB
Inkrafttreten
als Dielektrikum enthalten, sind zu entfernen
und nach der PCB/PCT-Abfallverordnung zu Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
beseitigen.“ in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 26. Juni 2000
Der Bund eskanzler
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Der Bund esminist er
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Der Bund esminist er
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