818 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2000
Gebührenordnung
für Psychologische Psychotherapeuten
und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (GOP)
Vom 8. Juni 2000
Auf Grund des § 9 des Psychotherapeutengesetzes vom 16. Juni 1998 (BGBl. I
S. 1311) verordnet das Bundesministerium für Gesundheit:
§1
(1) Die Vergütungen für die beruflichen Leistungen der Psychologischen Psy-
chotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten im Sinne
von § 1 Abs. 3 des Psychotherapeutengesetzes richten sich nach der Gebühren-
ordnung für Ärzte in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 1996
(BGBl. I S. 210), geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999
(BGBl. I S. 2626), soweit nicht durch Bundesgesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Vergütungen nach Absatz 1 sind nur für Leistungen berechnungsfähig, die
in den Abschnitten B und G des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung
für Ärzte aufgeführt sind. § 6 Abs. 2 der Gebührenordnung für Ärzte gilt mit der
Maßgabe, dass psychotherapeutische Leistungen, die nicht im Gebührenver-
zeichnis der Gebührenordnung für Ärzte enthalten sind, entsprechend einer nach
Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung der Abschnitte B und G
des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte berechnet werden
können.
§2
Für Leistungen nach § 1, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiet erbracht werden, gilt § 1 der Fünften Gebührenanpassungs-
verordnung vom 18. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3829) entsprechend.
§3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 8. Juni 2000
Die Bundesministerin für Gesundheit
Andrea Fischer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2000 819
Bekanntmachung
der Neufassung der Fischhygiene-Verordnung
Vom 8. Juni 2000
Auf Grund des Artikels 2 der Zweiten Verordnung zur – auf Grund des § 49 des Lebensmittel- und Be-
Änderung der Fischhygiene-Verordnung vom 12. Mai darfsgegenständegesetzes im Einvernehmen mit
1999 (BGBl. I S. 938) wird nachstehend der Wortlaut der dem Bundesministerium der Finanzen,
Fischhygiene-Verordnung in der seit dem 21. Mai 1999 zu 2. des § 49 Abs. 1 Satz 1 des Lebensmittel- und
geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der
berücksichtigt: Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBl. I
S. 1169), der durch Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes
1. die am 20. April 1994 in Kraft getretene Verordnung vom 25. November 1994 (BGBl. I S. 3538) geändert
vom 31. März 1994 (BGBl. I S. 737), worden ist,
2. die am 22. Dezember 1995 in Kraft getretene Verord- zu 3. – des § 9 Abs. 1 Nr. 3 und 4 Buchstabe a, des § 10
nung vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1779), Abs. 1 Satz 1, des § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b
und Nr. 4 Buchstabe a, b und e und des § 19a
Nr. 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und
3. den am 12. November 1997 in Kraft getretenen Arti-
Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung
kel 1 der Verordnung vom 6. November 1997 (BGBl. I
der Bekanntmachung vom 9. September 1997
S. 2665),
(BGBl. I S. 2296),
4. den am 15. Juli 1998 in Kraft getretenen Artikel 3 der – des § 44 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und
Verordnung vom 7. Juli 1998 (BGBl. I S. 1807) und Bedarfsgegenständegesetzes,
– des § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Lebens-
5. die am 21. Mai 1999 in Kraft getretene eingangs ge- mittel- und Bedarfsgegenständegesetzes,
nannte Verordnung.
zu 4. – des § 19a Nr. 2 Buchstabe b und Nr. 4 des Le-
bensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes,
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
– des § 44 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und
zu 1. – auf Grund des § 9 Abs. 1 Nr. 3 und 4 Buchstabe a Bedarfsgegenständegesetzes,
und b, des § 10 Abs. 1 Satz 1, des § 19 Abs. 1
Nr. 1 und 2 Buchstabe a, b und d sowie Nr. 3 zu 5. – des § 9 Abs. 1 Nr. 3 und 4 Buchstabe a und b in
und 4 und des § 19a des Lebensmittel- und Be- Verbindung mit Abs. 3, § 10 Abs. 1 sowie des
darfsgegenständegesetzes in der Fassung der § 19a Nr. 3, 4 und 5 des Lebensmittel- und
Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBl. I Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung
S. 1169) im Einvernehmen mit den Bundesmini- der Bekanntmachung vom 9. September 1997
sterien für Ernährung, Landwirtschaft und For- (BGBl. I S. 2296), von denen Abs. 3 gemäß Arti-
sten und für Wirtschaft, kel 13 der Verordnung vom 21. September 1997
(BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, jeweils in
– auf Grund des § 32 Abs. 1 Nr. 10 des Lebens- Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des Zuständig-
mittel- und Bedarfsgegenständegesetzes im Ein- keitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975
vernehmen mit den Bundesministerien für Wirt- (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass
schaft, für Arbeit und Sozialordnung und für vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288),
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit,
– des § 49 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfs-
– auf Grund des § 44 Nr. 2 des Lebensmittel- und gegenständegesetzes im Einvernehmen mit dem
Bedarfsgegenständegesetzes, Bundesministerium der Finanzen.
Bonn, den 8. Juni 2000
Die Bundesministerin für Gesundheit
Andrea Fischer
820 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2000
Verordnung
über die hygienischen Anforderungen
an Fischereierzeugnisse und lebende Muscheln
(Fischhygiene-Verordnung – FischHV)*)
Abschnitt 1 2. Fischereierzeugnisse, die von handwerksmäßig struk-
turierten Betrieben, Fischern oder Teichwirten in gerin-
Allgemeine Bestimmungen gen Mengen und in der Regel an den Einzelhandel oder
direkt an den Verbraucher im Sinne des § 6 des
§1 Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes ab-
Anwendungsbereich gegeben werden.
(1) Die Vorschriften dieser Verordnung sind anzuwen- (4) Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 findet diese Verord-
den nung mit Ausnahme des § 11 Nr. 1, 2, 4 bis 6 und des § 16
Abs. 1 Nr. 5 und 6 ferner keine Anwendung auf lebende
1. auf das gewerbsmäßige Herstellen, Behandeln oder
Muscheln, die von Fischern auf dem örtlichen Markt in
Inverkehrbringen von Fischereierzeugnissen und
geringen Mengen an den Einzelhandel oder direkt an den
lebenden Muscheln, die zur Verwendung als Lebens-
Verbraucher im Sinne des § 6 des Lebensmittel- und
mittel bestimmt sind, und
Bedarfsgegenständegesetzes abgegeben werden.
2. auf Fabrikschiffe, Fischereifahrzeuge, Betriebe, Groß-
handelsmärkte, Versteigerungshallen, Umpackzentren
§2
sowie auf Versand- und Reinigungszentren, in denen
Fischereierzeugnisse oder lebende Muscheln ge- Definitionen
werbsmäßig hergestellt, behandelt oder in den Verkehr Im Sinne dieser Verordnung sind
gebracht werden.
1. Fischereierzeugnisse: Fische, sonstige Meeres- oder
(2) Die Vorschriften dieser Verordnung über lebende Süßwassertiere, Teile dieser Tiere, einschließlich
Muscheln gelten mit Ausnahme der Bestimmungen für die Rogen und Milch und Erzeugnisse aus diesen Tieren,
Reinigung auch für Stachelhäuter, Manteltiere und Mee- auch in Verbindung mit anderen Lebensmitteln,
resschnecken. soweit deren Anteil nicht überwiegt; ausgenommen
(3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 findet diese Verord- sind im Wasser lebende Säugetiere, Frösche, lebende
nung mit Ausnahme des § 4 Abs. 2 bis 6, der §§ 6, 9 Abs. 2 Muscheln sowie die in § 1 Abs. 2 genannten Tiere, so-
bis 4 und des § 16 keine Anwendung auf fern sie lebend sind;
1. das Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von 2. frische Fischereierzeugnisse: Fischereierzeugnisse,
Fischereierzeugnissen im Einzelhandel, ganz oder bearbeitet, einschließlich vakuumverpack-
zuletzt geändert durch Entscheidung 97/34/EG des Rates vom
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien: 17. Dezember 1996 (ABl. EG Nr. L 13 S. 33);
1. Richtlinie 91/493/EWG des Rates vom 22. Juli 1991 zur Festlegung 7. Richtlinie 95/71/EG des Rates vom 22. Dezember 1995 zur Ände-
von Hygienevorschriften für die Erzeugung und die Vermarktung rung des Anhangs der Richtlinie 91/493/EWG zur Festlegung von
von Fischereierzeugnissen (ABl. EG Nr. L 268 S. 15); Hygienevorschriften für die Erzeugung und die Vermarktung von
Fischereierzeugnissen (ABl. EG Nr. L 332 S. 40);
2. Richtlinie 91/492/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung
von Hygienevorschriften für die Erzeugung und die Vermarktung 8. Entscheidung 97/296/EG der Kommission vom 22. April 1997 zur
lebender Muscheln (ABl. EG Nr. L 268 S. 1); Aufstellung der Liste von Drittländern, aus denen Fischereierzeug-
nisse zur menschlichen Ernährung eingeführt werden dürfen (ABl.
3. Richtlinie 92/48/EWG des Rates vom 16. Juni 1992 zur Festlegung EG Nr. L 122 S. 21);
eines Mindeststandards an Hygienevorschriften für die Behandlung
9. Entscheidung 97/20/EG der Kommission vom 17. Dezember 1995
der Fänge an Bord bestimmter Fischereifahrzeuge gemäß Artikel 3
mit der Liste der Drittländer, welche die Bedingungen der Gleich-
Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Richtlinie 91/493/EWG (ABl. EG wertigkeit der Produktions- und Vermarktungsbedingungen für
Nr. L 187 S. 41); lebende Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeres-
4. Richtlinie 90/675/EWG des Rates vom 10. Dezember 1990 zur Fest- schnecken erfüllen (ABl. EG Nr. L 6 S. 46);
legung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Dritt- 10. Entscheidung 96/333/EG der Kommission vom 3. Mai 1996 zur
ländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (ABl. EG Festlegung der Veterinärbescheinigungen für Muscheln, Stachel-
Nr. L 373 S. 1), zuletzt geändert durch Richtlinie 91/496/EWG des häuter, Manteltiere und Meeresschnecken aus Drittländern, die bis-
Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die her nicht Gegenstand einer spezifischen Entscheidung sind (ABl.
Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft ein- EG Nr. L 127 S. 33);
geführten Tieren und zur Änderung der Richtlinie 89/662/EWG, 11. Entscheidung 95/149/EG der Kommission vom 8. März 1995 über
90/425/EWG und 90/675/EWG (ABl. EG Nr. L 268 S. 56); TVB-Grenzwerte für bestimmte Kategorien von Fischereierzeugnis-
5. Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur sen und die anzuwendenden Analysemethoden (ABl. EG Nr. L 97
Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaft- S. 84);
lichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (ABl. 12. Entscheidung 97/588/EG der Kommission vom 28. Juli 1997 zur
EG Nr. L 395 S. 13), zuletzt geändert durch Richtlinie 92/118/EWG Änderung der Entscheidung 95/328/EG zur Festlegung der Vete-
des Rates vom 17. Dezember 1992 über die tierseuchenrechtlichen rinärbescheinigung für die Einfuhr von Fischereierzeugnissen aus
und gesundheitlichen Bedingungen für den Handel mit Erzeugnis- Drittländern, für die bisher keine spezifische Entscheidung erlassen
sen tierischen Ursprungs in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr wurde (ABl. EG Nr. L 238 S. 46);
in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifi- 13. Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaß-
schen Gemeinschaftsregeln nach Anhang A Kapitel 1 der Richtlinie nahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in
89/662/EWG und – im Bezug auf Krankheitserreger – der Richtlinie lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung
90/425/EWG unterliegen (ABl. EG Nr. L 62 S. 49); der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entschei-
6. Entscheidung 95/408/EG des Rates vom 22. Juni 1995 über die dungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. EG Nr. L 125 S. 10);
Bedingungen für die Aufstellung vorläufiger Listen der Drittland- 14. Richtlinie 97/61/EG des Rates vom 20. Oktober 1997 zur Änderung
betriebe, aus denen die Mitgliedstaaten bestimmte tierische Er- des Anhangs der Richtlinie 91/492/EWG zur Festlegung von Hygie-
zeugnisse, Fischereierzeugnisse oder lebende Muscheln einführen nevorschriften für die Erzeugung und Vermarktung lebender
dürfen, während einer Übergangszeit (ABl. EG Nr. L 243 S. 17), Muscheln (ABl. EG Nr. L 295 S. 35).
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ter oder unter Schutzgas verpackter Fischereierzeug- 14. Kühlung: Verfahren, bei dem die Temperatur von
nisse, die lediglich gekühlt sind; Fischereierzeugnissen, ausgenommen lebender
Tiere, entsprechend ihren produktspezifischen Erfor-
3. bearbeitete Fischereierzeugnisse: Fischereierzeug-
dernissen auf Werte bis 0 Grad C abgesenkt wird;
nisse, die durch Tätigkeiten wie Ausnehmen, Köpfen,
Zerteilen, Filetieren, Zerkleinern in ihrer anatomischen 15. Umsetzen: Tätigkeit, bei der lebende Muscheln
Beschaffenheit verändert wurden; während des für die Ausscheidung der Mikroorganis-
men notwendigen Zeitraums in für diese Zwecke
4. tiefgefrorene Fischereierzeugnisse: Fischereierzeug- bestimmte Meeresgebiete verlagert werden; das Aus-
nisse, die den Anforderungen von § 1 Abs. 1 der setzen von Muscheln zu Mastzwecken gilt nicht als
Verordnung über tiefgefrorene Lebensmittel vom Umsetzen;
29. Oktober 1991 (BGBl. I S. 2051), zuletzt geändert
durch Artikel 27 des EWR-Ausführungsgesetzes vom 16. sauberes Meerwasser: Meerwasser, in welchem
27. April 1993 (BGBl. I S. 512), in der jeweils geltenden keine Mikroorganismen, keine Schadstoffe sowie kein
Fassung entsprechen; toxinbildendes Meeresplankton in Mengen vorhan-
den sind, von denen die einwandfreie Beschaffenheit
5. verarbeitete Fischereierzeugnisse: gekühlte oder tief- der Fischereierzeugnisse und Muscheln nachteilig
gefrorene Fischereierzeugnisse, die einem techno- beeinflusst werden kann;
logischen Verarbeitungsverfahren wie Erhitzen, Räu-
chern, Salzen, Trocknen, Marinieren oder einer Kom- 17. Partie
bination dieser Verfahren unterzogen worden sind; a) bei Fischereierzeugnissen: eine unter praktisch
6. lebende Muscheln: lebende zweischalige Weichtiere; gleichen Bedingungen hergestellte Menge von
Fischereierzeugnissen;
7. Tiere aus Aquakulturen: sämtliche Fischereierzeug-
b) bei lebenden Muscheln: Menge von in einem
nisse, die in Anlagen erzeugt und bis zum Zeitpunkt
Erzeugungsgebiet gesammelten lebenden Mu-
ihres Inverkehrbringens als Lebensmittel dort auf-
scheln, die zur Lieferung in ein Versandzentrum,
gezogen werden, als Tiere aus Aquakulturen gelten
ein Reinigungszentrum, ein Umsetzungsgebiet
ferner Meeres- oder Süßwasserfische oder Krebs-
oder einen Betrieb bestimmt sind;
tiere, die als Jungtiere in ihrer natürlichen Umgebung
gefangen und anschließend gehalten werden, bis sie 18. Sendung
die für den Verzehr erforderliche Größe erreicht a) bei Fischereierzeugnissen: die einem oder mehre-
haben; ren Abnehmern in einem Bestimmungsland zuzu-
8. Betrieb: Betrieb, in dem Fischereierzeugnisse herge- stellende Menge von Fischereierzeugnissen, die
stellt oder behandelt werden; Versteigerungshallen, mit einem einzigen Beförderungsmittel befördert
Großhandelsmärkte und Umpackzentren gelten nicht wird;
als Betriebe, ferner Lagerräume für Fischereierzeug- b) bei lebenden Muscheln: die einem oder mehreren
nisse, die keinen Temperaturanforderungen unter- Abnehmern zuzustellende Menge von in einem
liegen; Versandzentrum oder Reinigungszentrum behan-
9. Fabrikschiffe: Fischereischiffe, auf denen Fischerei- delten lebenden Muscheln;
erzeugnisse hergestellt und behandelt werden; nicht 19. Verpackung: Arbeitsgang, bei dem Fischereierzeug-
als Fabrikschiffe gelten solche Schiffe, auf denen nisse zum Schutz mit einer Umhüllung, einem Behält-
lediglich Garnelen und Weichtiere abgekocht werden nis oder einem anderen geeigneten Material um-
oder auf denen lediglich das Tiefgefrieren vorgenom- schlossen werden;
men wird;
20. Schlachten: Töten von Fischen, gegebenenfalls unter
10. Fischereifahrzeuge: alle Schiffe einschließlich Trans- Blutentzug ohne Ausnehmen der Leibeshöhle.
portschiffe mit Ausnahme der Fabrikschiffe;
11. Umpackzentrum:
Abschnitt 2
a) eine Arbeitsstätte oder ein Lagerhaus für das
erneute Umhüllen oder Verpacken sowie für das Anforderungen an Fischereierzeugnisse
anschließende Etikettieren von Fischereierzeug-
nissen für das Inverkehrbringen;
Unterabschnitt 1
b) Handelsbetriebe, die Fischereierzeugnisse unter
dem eigenen Namen in Verkehr bringen, ohne Allgemeine Anforderungen
diese Fischereierzeugnisse selbst herzustellen an Fischereierzeugnisse
oder über das Etikettieren oder Zusammenstellen
hinaus zu behandeln; §3
12. Versandzentrum: Anlage an Land oder im Wasser für Inverkehrbringen von Fischereierzeugnissen
die Annahme, die Hälterung, das Spülen, das Säu- Fischereierzeugnisse dürfen nur in den Verkehr ge-
bern, die Größensortierung und das Verpacken von bracht werden, wenn sie
lebenden Muscheln;
1. nach den Vorschriften dieser Verordnung und
13. Reinigungszentrum: Anlage mit Becken, die mit sau-
berem oder durch geeignete Aufbereitung gerei- 2. in
nigtem Meerwasser gespeist wird, in der lebende a) nach § 19 zugelassenen Fabrikschiffen, Betrieben,
Muscheln so lange gehalten werden, bis sie zum Großhandelsmärkten oder Versteigerungshallen
menschlichen Verzehr geeignet sind; oder
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b) nach § 20 registrierten Umpackzentren und Gefrier- (4) Wer Fischereierzeugnisse herstellt oder behandelt,
schiffe hat diese unverzüglich nach dem Fang oder dem Herstel-
len unter Einhaltung der Anforderungen der Anlage 1 Kapi-
hergestellt oder behandelt worden sind. tel 6 Nr. 4 bis 8 zu lagern oder zu befördern. Satz 1 gilt
nicht für
§4 1. die Lagerung von Fischereierzeugnissen auf Fischerei-
Herstellen und Behandeln fahrzeugen von Binnengewässern, wenn die Lagerzeit
von Fischen und Fischereierzeugnissen acht Stunden nicht überschreitet,
2. Krebs- und Weichtiere, die unmittelbar nach dem Fang
(1) Fische, die im Rahmen der Hochsee- und Küsten-
an Bord gekocht und nicht länger als 15 Stunden an
fischerei gewonnen werden, sind unverzüglich nach dem
Bord befördert werden.
Fang auszunehmen. Dies gilt nicht für Rotbarsch, Platt-
fische, Heringe und Makrelen sowie Sprotten und Fische (5) Fische und sonstige Erzeugnisse aus Fischen nach
vergleichbarer Größe, die sofort nach dem Fang nach Absatz 1 sind auf allen Stufen der Herstellung und
Absatz 4 gekühlt oder tiefgefroren werden. Werden die in Behandlung Sichtkontrollen zu unterziehen. Teile, die er-
Satz 2 genannten Fische nur gekühlt, so sind sie, außer kennbar
Sprotten und Fische vergleichbarer Größe, unverzüglich 1. lebende oder
nach dem Anlanden, dem sonstigen Verbringen in das
Inland oder nach der Auktion auszunehmen. Werden die 2. tote
Fische nach dem Anlanden oder nach dem Verbringen Nematoden enthalten, sind unverzüglich von den Fischen
unmittelbar einer Auktion oder einem Betrieb im Inland und den Fischteilen zu entfernen. Entfernte Teile, die
zugeführt, so sind sie unverzüglich danach auszunehmen.
1. lebende oder
Satz 4 gilt nicht, wenn Heringe für eine Verwendung im
Sinne des Absatzes 3 bestimmt sind, getrennt aufbewahrt 2. tote
und kenntlich gemacht werden. Wer Fische aus Binnen- Nematoden enthalten, dürfen nicht als Lebensmittel in den
gewässern schlachtet, hat diese unverzüglich nach dem Verkehr gebracht werden.
Schlachten auszunehmen. Satz 6 gilt nicht, wenn die
Fische unmittelbar nach dem Schlachten direkt an den (6) Herausgenommene Eingeweide mit Ausnahme von
Verbraucher im Sinne des § 6 des Lebensmittel- und Rogen, Milch oder Leber oder entfernte nematodenhaltige
Bedarfsgegenständegesetzes abgegeben werden. Wer- Teile sind von zur Verwendung als Lebensmittel bestimm-
den die Fische an Verbraucher im Sinne des § 6 Abs. 2 des ten Fischen oder sonstigen Fischereierzeugnissen oder
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes abgege- Teilen davon so getrennt zu halten, dass sie diese nicht
ben, so gilt für die Lagerung der Fische Absatz 4 Satz 1 nachteilig beeinflussen können.
entsprechend. Die Verbraucher im Sinne des Satzes 8 (7) Frische oder bearbeitete Fischereierzeugnisse der in
haben die Fische spätestens am Tage nach der Abgabe Anhang I der Entscheidung 95/149/EG der Kommission
auszunehmen. Abweichend von Satz 6 können Fische aus vom 8. März 1995 über TVB-N Grenzwerte für bestimmte
Binnengewässern, die ausweislich des Lieferscheines zur Kategorien von Fischereierzeugnissen und die anzuwen-
maschinellen Verarbeitung in einem Betrieb bestimmt denden Analysemethoden (ABl. EG Nr. L 97 S. 84) in ihrer
sind, auch zu einem späteren Zeitpunkt ausgenommen jeweils geltenden Fassung aufgeführten Arten, bei denen
werden, wenn sie entsprechend Absatz 4 gelagert werden eine Überschreitung der in vorstehender Entscheidung
und eine nachteilige Beeinflussung ausgeschlossen ist. aufgeführten TVB-N Grenzwerte (flüchtige Basenstick-
stoffe) nachgewiesen wurde, dürfen als Lebensmittel nicht
(2) Abweichend von Absatz 1 genügt es, wenn
in den Verkehr gebracht werden. Eine Überschreitung der
1. Fische aus Tagesfängen der Küstenfischerei spätes- TVB-N Grenzwerte ist nach Anlage 3 Kapitel 3 nachzu-
tens am Tage nach dem Fang vor der Abgabe an den weisen.
Verbraucher im Sinne des § 6 des Lebensmittel- und
Bedarfsgegenständegesetzes ausgenommen werden,
oder Unterabschnitt 2
2. Fische, die in gekehltem oder unausgenommenem Besondere Anforderungen
Zustand einem Salzungsverfahren nach Anlage 1 Kapi- an Fischereierzeugnisse
tel 5 Nr. 5.3 oder einem von der zuständigen Behörde
als gleichwertig anerkannten Verfahren unterzogen §5
worden sind, vor der Abgabe an den Verbraucher im
Herstellen und Behandeln
Sinne des § 6 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfs-
von Fischereierzeugnissen auf
gegenständegesetzes ausgenommen werden.
Fabrikschiffen und Fischereifahrzeugen
(3) Heringe, die einem Räucherverfahren unterworfen (1) Fischereierzeugnisse dürfen an Bord
wurden, das die Anforderungen der Anlage 1 Kapitel 5
Nr. 5.2 erfüllt (Bücklinge), oder die einem Verfahren nach 1. von Fabrikschiffen nur unter Einhaltung der Anforde-
Anlage 1 Kapitel 5 Nr. 5.1 mit anschließender Salzung und rungen der Anlage 1
Räucherung unterworfen wurden (Lachshering), dürfen a) Kapitel 5 Nr. 5 und
unausgenommen an den Verbraucher abgegeben wer-
den, wenn bei der Abgabe an den Verbraucher in geeig- b) Kapitel 4 Nr. 2, Kapitel 5 Nr. 1.2 und 1.3, Nr. 3, 4, 6
neter Form deutlich darauf hingewiesen wird, dass in der und 7 und Kapitel 6 Nr. 1 bis 4.3,
Leibeshöhle abgestorbene Nematodenlarven enthalten 2. von Fischereifahrzeugen nur unter Einhaltung der An-
sein können. forderungen der Anlage 1 Kapitel 2 und Kapitel 5 Nr. 7
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hergestellt und behandelt werden. Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für §9
Fischereifahrzeuge, auf denen Fische, Krebs- und Weich- Kennzeichnung von Fischereierzeugnissen
tiere ausschließlich lebend aufbewahrt werden sollen.
Abweichend von Satz 1 Nr. 2 gelten für Fischereierzeug- (1) Bei Fischereierzeugnissen ist anzugeben
nisse auf Fischereifahrzeugen, die nur zu deren Beförde- 1. das Versandland, entweder ausgeschrieben oder in
rung zum Land dienen, die Anforderungen der Anlage 1 Form von Initialen in Großbuchstaben; für Mitglied-
Kapitel 2 Nr. 1.1 bis 1.6, 2.1 bis 2.5 und 2.7. staaten der Europäischen Union sind dabei als Groß-
(2) Krebs- und Weichtiere müssen an Bord von Fische- buchstaben zu verwenden:
reifahrzeugen entsprechend den Bestimmungen der An- B – DK – D – EL – E – F – IRL – I – L – NL – AT – P – FI –
lage 1 Kapitel 4 Nr. 1.5 und Kapitel 5 Nr. 4.6.1 gekocht SE – UK,
werden. 2. die Veterinärkontrollnummer des Fabrikschiffes, des
Betriebes, der Versteigerungshalle oder des Großhan-
§6 delsmarktes, die Registriernummer des Umpackzen-
trums oder des Gefrierschiffes,
Herstellen und Behandeln
von Tieren aus Aquakulturen 3. eines der folgenden Kennzeichen bei Mitgliedstaaten
der Europäischen Union:
Tiere aus Aquakulturen dürfen nur unter hygienisch ein-
wandfreien Bedingungen geschlachtet und behandelt CE – EC – EG – EK – EF – EY.
werden. Nach dem Schlachten sind sie unverzüglich aus- Diese Angaben sind kombiniert an der Außenseite auf der
zunehmen. Tiere aus Aquakulturen, die nicht unmittelbar Verpackung so anzubringen, dass die Verpackung nicht
nach dem Schlachten verarbeitet werden, sind unverzüg- geöffnet werden muss. Im Falle unverpackter Fischerei-
lich unter hygienischen Bedingungen unter Beachtung der erzeugnisse sind die Angaben auf den Begleitdokumenten
Anforderungen in Kapitel 5 Nr. 7 zu kühlen oder tiefzu- anzubringen. Bei Fischereierzeugnissen in Fertigpackun-
gefrieren. § 4 Abs. 1 Satz 7, 9 und 10 ist auf Tiere aus gen sind die in Satz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Angaben auf
Aquakulturen entsprechend anzuwenden. der Fertigpackung anzubringen. Bei der in Satz 1 Nr. 2
genannten Angabe ist die Veterinärkontrollnummer oder
Registriernummer der Betriebsstätte anzubringen, die die
§7 Fischereierzeugnisse mit Ausnahme des Kühlens oder
Anlandung von Fischereierzeugnissen Lagerns herstellt oder behandelt.
und Behandeln von Fischereierzeugnissen (2) Wer aufgetaute bearbeitete Fischereierzeugnisse,
in Großhandelsmärkten und Versteigerungshallen die zur Abgabe an Verbraucher im Sinne des § 6 Abs. 1
(1) Fischereierzeugnisse dürfen nur unter Einhaltung der des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes
Anforderungen der Anlage 1 Kapitel 3 Nr. 1.2 und 5 ange- bestimmt sind, in den Verkehr bringt, hat diese durch den
landet werden. Hinweis „aufgetaut“ zu kennzeichnen.
(3) Die Vorschriften der Lebensmittel-Kennzeichnungs-
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn Fischereierzeugnisse nach
verordnung bleiben unberührt.
dem Anlanden in zum sofortigen Versand bestimmte
Behälter umgeladen und unverzüglich zu einem Betrieb, (4) Wer verarbeitete oder tiefgefrorene Fischereierzeug-
einer Versteigerungshalle oder einem Großhandelsmarkt nisse aus Heringen, Makrelen, Sprotten oder wild leben-
befördert werden und die zuständige Behörde das Um- den Lachsen in Verkehr bringt, hat nachzuweisen, wel-
laden genehmigt hat. ches Verfahren nach Anlage 1 Kapitel 5 Nr. 5 angewendet
worden ist. Satz 1 gilt nicht für verarbeitete Fischerei-
(3) Angelandete Fischereierzeugnisse, die in Großhan- erzeugnisse, die zur unmittelbaren Abgabe an Verbrau-
delsmärkten oder in Versteigerungshallen verbracht wer- cher im Sinne des § 6 Abs. 1 des Lebensmittel- und
den, dürfen dort nur unter Einhaltung der Anforderungen Bedarfsgegenständegesetzes bestimmt sind.
der Anlage 1 Kapitel 3 Nr. 2, 4, 5, 6 Satz 2 und Nr. 8 und
Kapitel 5 Nr. 7 behandelt werden.
§ 10
Betriebseigene Kontrollen und Nachweise
§8
(1) Wer Fischereierzeugnisse in Betrieben herstellt und
Herstellen und Behandeln behandelt, hat durch betriebseigene Kontrollen
von Fischereierzeugnissen in Betrieben
1. die nach dem jeweils angewandten Herstellungspro-
und Umpackzentren, Beförderung
zess zu bestimmenden kritischen Punkte zu ermitteln,
(1) Fischereierzeugnisse dürfen in Betrieben nur unter 2. Überwachungs- und Kontrollmethoden für diese kriti-
Einhaltung der Anforderungen der Anlage 1 Kapitel 4 schen Punkte festzulegen und durchzuführen,
Nr. 2, 5 und Kapitel 6 Nr. 1 bis 5 hergestellt oder behandelt
werden. 3. a) die Einhaltung der in § 16 Abs. 1 Nr. 2 genannten
Höchstwerte für Histamin,
(2) Fischereierzeugnisse in Umpackzentren nach § 2
b) die Einhaltung der in Entscheidungen der Kommis-
Nr. 11 Buchstabe a sind unter Einhaltung der Anforde-
sion der Europäischen Gemeinschaften getroffenen
rungen der Anlage 1 Kapitel 5 Nr. 6 und 7 und Kapitel 6
Bestimmungen, die auf Grund der Ermächtigungen
Nr. 1 bis 5 zu behandeln.
im Anhang Kapitel IV Abschnitt V Nr. 1 Absatz 3,
(3) Fischereierzeugnisse dürfen nur unter Einhaltung der Kapitel V Abschnitt II Nr. 3 Buchstabe A, Unter-
Anforderungen nach Anlage 1 Kapitel 5 Nr. 7 und Kapitel 6 buchstabe a und Nr. 4 in Verbindung mit Artikel 15
Nr. 4 bis 8 befördert werden. der Richtlinie 91/493/EWG vom 22. Juli 1991 zur
824 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2000
Festlegung von Hygienevorschriften für die Erzeu- (4) Wer Fischereierzeugnisse in Umpackzentren nach
gung und die Vermarktung von Fischereierzeugnis- § 2 Nr. 11 Buchstabe b behandelt, hat die in Absatz 2
sen (ABl. EG Nr. L 268 S. 15) in der jeweils gelten- Nr. 2 Buchstabe a und b genannten Nachweise zu führen.
den Fassung ergangen und vom Bundesministe- (5) Wer Fische auf Fischereifahrzeugen in Tanks lagert,
rium für Gesundheit im Bundesanzeiger bekannt hat die Temperaturaufzeichnungen nach Anlage 1 Kapi-
gemacht worden sind, tel 2 Nr. 2.8.2 der zuständigen Behörde auf Verlangen
c) das Ergebnis der angewandten Reinigungs- und vorzulegen.
Desinfektionsverfahren und (6) Die Nachweise sind in übersichtlicher Weise geord-
d) das Vorkommen von Nematoden nach Maßgabe net und fortlaufend zu führen. Sie sind zwei Jahre lang auf-
des § 4 Abs. 5 zubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen
vorzulegen.
zu überwachen. Wer Tiere aus Aquakulturen schlach-
tet oder bearbeitet und nach Satz 1 zur Überwachung (7) Zur Durchführung der betriebseigenen Kontrollen
verpflichtet ist, hat zu überprüfen, ob müssen Betriebe entweder über ein eigenes Labor ver-
fügen oder die Untersuchungen von einem anerkannten
1. Tieren aus Aquakulturen verbotene oder nicht zu-
Labor durchführen lassen.
gelassene Stoffe verabreicht worden sind,
(8) Die Absätze 1, 2 Nr. 1, 2 Buchstabe b bis e und Nr. 3
2. bei Tieren aus Aquakulturen nach Anwendung sowie Absatz 7 zweite Alternative gelten auch für Fabrik-
zugelassener pharmakologisch wirksamer Stoffe schiffe.
die festgesetzten Wartefristen eingehalten worden
sind und
Abschnitt 3
3. Fischereierzeugnisse von Tieren aus Aquakulturen
Anforderungen an lebende Muscheln
a) Rückstände verbotener oder nicht zugelassener
Stoffe oder
§ 11
b) sonstige Rückstände oder Gehalte von Stoffen,
die festgesetzte Höchstmengen oder Werte Inverkehrbringen von lebenden Muscheln
überschreiten, die nach wissenschaftlichen Er- Lebende Muscheln dürfen nur in den Verkehr gebracht
kenntnissen gesundheitlich unbedenklich sind, werden, wenn sie
enthalten. 1. aus Erzeugungsgebieten nach § 12 Abs. 1 oder Um-
(2) Wer Fischereierzeugnisse in Betrieben herstellt und setzungsgebieten nach § 12 Abs. 2 stammen, bei Pil-
behandelt, hat Nachweise zu führen über germuscheln gilt dies jedoch nur für Tiere aus Aqua-
kulturen,
1. die Maßnahmen und die Kontrollergebnisse nach
Absatz 1, 2. unter Einhaltung der Anforderungen der Anlage 2 Kapi-
tel 2 gesammelt und vom Erzeugungsgebiet zu einem
2. a) die Herkunft der Fischereierzeugnisse unter Angabe Versandzentrum, einem Reinigungszentrum, einem
des Lieferanten, Umsetzungsgebiet oder einem Betrieb befördert wor-
b) die Abgabe der Fischereierzeugnisse unter Angabe den sind,
der Art und Menge, der Kennzeichnung sowie des 3. a) in nach § 19 Abs. 1 Nr. 3 zugelassenen Versand-
Empfängers, oder Reinigungszentren und
c) die Art der Be- oder Verarbeitung der Fischerei- b) unter Einhaltung der Anforderungen der Anlage 2
erzeugnisse, Kapitel 4 Nr. 2.5, Nr. 3.3, 3.5 bis 3.10, Nr. 4.1,
d) das Verarbeitungsverfahren mit Angaben wie Zeit- 4.3, 4.4 und Nr. 5
punkt, Dauer, Temperaturverlauf, Salzkonzentra- behandelt worden sind,
tion, ph-Wert, Wassergehalt,
4. a) die Anforderungen der Anlage 2 Kapitel 5 Nr. 1,
e) die in Anlage 1 Kapitel 5 Nr. 4.3.3 bis 4.3.5 genann-
b) die mikrobiologischen Anforderungen der Anlage 2
ten Kontrollverfahren,
Kapitel 5 Nr. 2 und 3 einhalten,
f) die nach Maßgabe der Anlage 1 Kapitel 5 Nr. 5
5. unter Einhaltung der Anforderungen der Anlage 2 Kapi-
durchgeführten Verfahren,
tel 6 Nr. 1 bis 4 verpackt worden sind und
3. die für Fischereierzeugnisse auf Grund der Ergebnisse
6. unter Einhaltung der Anforderungen der Anlage 2 Kapi-
der Kontrollen nach Absatz 1 Nr. 3 ergriffenen Vorsor-
tel 6 Nr. 5 und 6 und Kapitel 7 gelagert und befördert
gemaßnahmen, wenn sich eine Gefahr für die Gesund-
worden sind.
heit oder ein entsprechender Verdacht ergeben hat.
(3) Wer Fischereierzeugnisse in Umpackzentren nach § 12
§ 2 Nr. 11 Buchstabe a behandelt, hat
Muschelerzeugungs- und
1. die in Absatz 1 Nr. 1, 2 und 3 Buchstabe c genannten Umsetzungsgebiete und Anforderungen für
Betriebskontrollen durchzuführen und lebende Muscheln aus diesen Gebieten
2. die in Absatz 2 Nr. 1, 2 Buchstabe a und b und Nr. 3 (1) Die ausgewiesenen Erzeugungsgebiete müssen den
aufgeführten Nachweise zu führen. Anforderungen der Anlage 2 Kapitel 1 entsprechen.
Großhandelsfirmen, die als Umpackzentren registriert (2) Die ausgewiesenen Umsetzungsgebiete müssen den
sind, können die in Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b genannten Anforderungen der Anlage 2 Kapitel 1 Nr. 1.1 und Kapitel 3
Nachweise in Form von Lieferscheinen führen. entsprechen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2000 825
(3) Lebende Muscheln in Erzeugungsgebieten, die nicht § 14
den Anforderungen der Anlage 2 Kapitel 1 Nr. 1.1 entspre- Registrierscheine
chen, sind so lange in Umsetzungsgebiete einzubringen,
bis sie die Anforderungen der Anlage 2 Kapitel 5 erfüllen. (1) Der Muschelerzeuger muss jeder Muschelpartie
einen von ihm unterschriebenen und datierten Registrier-
(4) Absatz 3 gilt nicht
schein beifügen. Der Registrierschein, mit dem die Partien
1. für lebende Muscheln, die in einem nach § 19 Abs. 1 lebender Muscheln während der Beförderung zwischen
Nr. 3 zugelassenen Reinigungszentrum gereinigt wor- Erzeugungsgebiet, Umsetzungsgebiet, Reinigungszen-
den sind, trum, Versandzentrum oder Betrieb identifiziert werden
2. für lebende Muscheln aus Erzeugungsgebieten gemäß können, wird auf Antrag von der zuständigen Behörde
Anlage 2 Kapitel 1 Nr. 1.2 oder 1.3, die zu Fischerei- ausgegeben, und ist von dieser mit den in Absatz 3 Nr. 1
erzeugnissen nach einem Verfahren verarbeitet wor- genannten Angaben zu versehen.
den sind, das nach Kapitel IV Abschnitt IV Nr. 2 erster (2) Versand- oder Reinigungszentren oder Betriebe dür-
Absatz des Anhangs in Verbindung mit Artikel 15 fen nur Muschelpartien annehmen und in Umsetzungs-
der Richtlinie 91/493/EWG in der jeweils geltenden gebiete dürfen nur Muschelpartien eingebracht werden,
Fassung durch Entscheidung der Kommission der die von einem Registrierschein begleitet sind.
Europäischen Gemeinschaften genehmigt und vom
Bundesministerium für Gesundheit im Bundesanzeiger (3) Der Registrierschein muss folgende Angaben ent-
bekannt gemacht worden ist. halten:
§ 13 1. Name und Anschrift des Muschelerzeugers,
Kennzeichnung von lebenden Muscheln 2. Zeitpunkt der Ernte,
(1) Lebende Muscheln dürfen gewerbsmäßig nur in 3. Lage des Erzeugungsgebietes mit genauer Standort-
Packungen oder Behältnissen in den Verkehr gebracht beschreibung,
werden. 4. Status des Erzeugungsgebietes nach Anlage 2 Kapi-
(2) Bei lebenden Muscheln in Fertigpackungen, die nach tel 1,
der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung zu kenn- 5. Muschelart und Menge,
zeichnen sind, ist zusätzlich anzugeben
6. Bestimmungsort, im Falle eines Versand- oder Reini-
1. das Herkunftsland, gungszentrums oder eines Betriebes unter Angabe der
2. die Muschelart (Handelsbezeichnung und wissen- Veterinärkontrollnummer,
schaftliche Bezeichnung), 7. gegebenenfalls Lage des Umsetzungsgebietes, Dauer
3. die Veterinärkontrollnummer des Versandzentrums, der Umsetzung, sowie Angaben zur Herkunft der
umgesetzten Muscheln,
4. das Verpackungsdatum unter Angabe von Tag und
Monat, 8. gegebenenfalls Zulassungsnummer und Anschrift des
Reinigungszentrums, Dauer der Reinigung, Datum des
5. ein Hinweis auf die Reinigung, sofern die lebenden Eingangs in und des Ausgangs aus dem Reinigungs-
Muscheln in einem Reinigungszentrum gereinigt wor-
zentrum, Angaben zur Herkunft der gereinigten Mu-
den sind.
scheln.
Für die Art und Weise der Kennzeichnung gilt § 3 Abs. 3
(4) Die Inhaber eines Versandzentrums, eines Reini-
und 4 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung ent-
gungszentrums, eines Umsetzungsgebietes oder eines
sprechend.
Betriebes oder die von ihnen bestellten Vertreter haben
(3) Anstelle der Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums den Registrierschein nach seinem Empfang
nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 der Lebensmittel-Kennzeichnungs-
1. bei der Anlieferung mit einem Tagesstempel zu ver-
verordnung ist folgende Angabe zulässig: „Diese
sehen,
Muscheln müssen zum Zeitpunkt des Verkaufs lebend
sein.“ 2. über einen Zeitraum von zwölf Monaten aufzubewah-
ren.
(4) Die Kennzeichnung nach den Absätzen 2 und 3 ist
entweder direkt auf der Verpackung oder auf einem von Eine Kopie des Registrierscheines ist vom Muschelerzeu-
dieser getrennten Etikett anzubringen, das auf dem Ver- ger über einen Zeitraum von zwölf Monaten ab dem Ver-
packungsmaterial befestigt oder in die Verpackung ge- sand der Muscheln aufzubewahren.
steckt wird. Die Etiketten können auch auf andere Weise
(5) Wird die Ernte von Betriebsangehörigen des Ver-
dauerhaft befestigt werden. Selbstklebende Etiketten sind
sandzentrums, des Reinigungszentrums, des Umset-
nur zulässig, wenn sie sich nicht unversehrt entfernen las-
zungsgebietes oder des Betriebes, für die die lebenden
sen. Das Verpackungsmaterial, auf dem die Kennzeich-
Muscheln bestimmt sind, selbst durchgeführt, so kann die
nung aufgedruckt ist, oder die Etiketten dürfen nur einmal
zuständige Behörde den in Absatz 1 genannten Personen
verwendet werden.
abweichend von Absatz 1 anstelle des Registrierscheines
(5) Der Einzelhändler muss den Teil des Verpackungs- eine unbefristete Transportgenehmigung erteilen.
materials oder das getrennte Etikett, auf dem die Angaben
(6) Das Ruhen der Transportgenehmigung kann in sinn-
entsprechend Absatz 2 Nr. 1 bis 5 angebracht worden
gemäßer Anwendung des § 19 Abs. 3 angeordnet werden.
sind, über einen Zeitraum von mindestens 60 Tagen,
nachdem er den Inhalt der Sendung in Einzelmengen auf- (7) Sofern die Kommission eine Entscheidung über das
geteilt hat, aufbewahren und der zuständigen Behörde auf Muster eines Registrierscheines gemäß Kapitel II Nr. 6
Verlangen vorlegen. Abs. 3 Satz 2 des Anhangs der Richtlinie 91/492/EWG des
826 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2000
Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Hygienevor- Abschnitt 4
schriften für die Erzeugung und Vermarktung lebender
Muscheln (ABl. EG Nr. L 268 S. 1), geändert durch Richt-
Gemeinsame Bestimmungen für
linie 97/61/EG des Rates vom 20. Oktober 1997 zur Ände- Fischereierzeugnisse und lebende Muscheln
rung des Anhangs der Richtlinie 91/492/EWG zur Fest-
legung von Hygienevorschriften für die Erzeugung und § 16
Vermarktung lebender Muscheln (ABl. EG Nr. L 295 S. 35), Verkehrsverbote
getroffen und dieses im Amtsblatt der Europäischen
Gemeinschaften bekannt gemacht hat, ist dieses Muster (1) Als Lebensmittel dürfen nicht in den Verkehr ge-
zu verwenden. bracht werden
1. giftige Fische der Familien Tetraodontidae, Diodon-
tidae, Molidae und Canthigasteridae und Erzeugnisse
§ 15
daraus,
Betriebseigene Kontrollen und Nachweise
2. Fische der Familien Scombridae (Makrelenfische),
(1) Wer lebende Muscheln in Versand- oder Reinigungs- Clupeidae (Heringsfische), Engraulidae (Sardellen)
zentren behandelt und in den Verkehr bringt, hat betriebs- und Coryphaenidae (Grenadierfische) und Erzeugnisse
eigene Kontrollen durchzuführen, bei denen daraus mit einem Gehalt von über 200 Milligramm
Histamin pro kg, Fischereierzeugnisse aus Fischen der
1. die hygienische Beschaffenheit der lebenden Mu-
Familie Engraulidae (Sardellen), die ausschließlich in
scheln je nach Maßgabe des Erzeugungs- oder Umset-
Kochsalzlake einem enzymatischen Reifungsprozess
zungsgebietes der Partien vor oder nach der Behand-
unterzogen worden sind, mit einem Gehalt von über
lung in dem Versand- oder Reinigungszentrum unter
400 Milligramm Histamin pro kg,
Berücksichtigung der in Anlage 2 Kapitel 1 und 5 auf-
geführten Parameter dokumentiert wird und 3. Fischereierzeugnisse, mit Ausnahme solcher aus Mu-
scheln, die sonstige Biotoxine enthalten, die lähmend
2. mikrobiologische Analysen des Wassers der Reini- wirken,
gungsanlage am Einlass in die Reinigungsbecken vor-
genommen werden. 4. a) Fischereierzeugnisse, die den Anforderungen des
§ 4 Abs. 1 Satz 1 bis 6 oder 9, Abs. 2, 4 oder 5 Satz 2
(2) Wer lebende Muscheln in Versand- oder Reinigungs- Nr. 1 nicht entsprechen,
zentren behandelt und in den Verkehr bringt, hat Nach-
b) Heringe, die den Anforderungen des § 4 Abs. 3
weise zu führen über
nicht entsprechen,
1. die Herkunft der lebenden Muscheln mit Datum der c) Fischereierzeugnisse, die den Anforderungen des
Anlieferung und ihre Eignung zum Genuss für Men- § 4 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 nicht entsprechen,
schen, die Abgabe der lebenden Muscheln unter An-
gabe des Lieferanten, der Art und Menge, der Kenn- d) Fischereierzeugnisse, ausgenommen Süßwasser-
zeichnung sowie des Empfängers, der Verweildauer im tiere, die nicht einem Behandlungsverfahren nach
Reinigungsbecken, des Datums des Versandes mit Anlage 1 Kapitel 5 Nr. 5 unterzogen worden sind,
Angabe der Menge der versandten Muscheln sowie die e) verarbeitete Fischereierzeugnisse, die aus nicht
Nummer des Eingangsregistrierscheines, der den ver- verkehrsfähigen Fischen oder Fischteilen
sandten Muscheln entspricht,
aa) nach Buchstabe a oder d oder
2. die in Absatz 1 genannten betriebseigenen Kontrollen.
bb) nach Buchstabe c
Die den Muschelpartien zugeordneten Registrierscheine
hergestellt worden sind,
sind der zuständigen Behörde auf deren Verlangen vorzu-
legen. 5. lebende Muscheln oder daraus hergestellte Fischerei-
erzeugnisse, in denen fettlösliche Algentoxine (DSP)
(3) Wer lebende Muscheln in Umsetzungsgebieten be- entsprechend Anlage 3 Kapitel 2 Nr. 1 nachgewiesen
handelt, hat Nachweise zu führen über werden,
1. die Herkunft der lebenden Muscheln, 6. lebende Muscheln oder daraus hergestellte Fischerei-
erzeugnisse, in denen mehr als 800 Mikrogramm
2. die Umsetzdauer und den Umsetzplatz und
wasserlösliche Algentoxine (PSP) pro kg Muschel-
3. die Bestimmung der Partien. fleisch entsprechend Anlage 3 Kapitel 2 Nr. 2 nach-
gewiesen werden,
(4) Die Nachweise sind zwei Jahre lang aufzubewahren
und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. 7. lebende Muscheln oder daraus hergestellte Fischerei-
erzeugnisse, in denen mehr als 20 Mikrogramm
(5) Zur Durchführung der betriebseigenen Kontrollen Domoinsäure pro Gramm Muschelfleisch (ASP) bei
müssen Versand- und Reinigungszentren entweder über HPLC-Analyse nachgewiesen werden,
ein eigenes Labor verfügen oder die Untersuchungen von 8. gekochte Krebs- und Weichtiere, bei denen
einem anerkannten Labor durchführen lassen. Satz 1 gilt
nicht für Versandzentren, die lebende Muscheln aus- a) Staphylococcus aureus in einer Menge von mehr
schließlich und direkt aus einem Reinigungszentrum als 1 000 pro Gramm Krebs- oder Weichtierfleisch
beziehen, in dem die lebenden Muscheln betriebseigenen auf Grund des im Anhang Nummer 2 der Entschei-
Kontrollen unterzogen worden sind. dung 93/51/EWG der Kommission vom 15. De-
zember 1992 über mikrobiologische Normen für
(6) Absatz 1 Nr. 1 und die Absätze 2 bis 5 gelten auch für gekochte Krebs- und Weichtiere (ABl. EG Nr. L 13
Versandzentren auf Schiffen. S. 11) festgelegten Stichprobenplanes, oder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2000 827
b) Salmonellen in 25 g Krebs- oder Weichtierfleisch 2. Betriebe, wenn gewährleistet ist, dass die Anforderun-
auf Grund des im Anhang Nummer 1 der Entschei- gen des § 8 Abs. 1 und der Anlage 1 Kapitel 4,
dung 93/51/EWG festgelegten Stichprobenplanes 3. Versand- und Reinigungszentren, wenn gewährleistet
nachgewiesen werden. ist, dass die Anforderungen des § 11 Nr. 3, 5 und 6
(2) Absatz 1 Nr. 4 Buchstabe d gilt nicht für Fischerei- und der Anlage 2 Kapitel 4 Nr. 1, 2, 3.1, 3.2, 3.4, 3.8, 3.9
erzeugnisse, die dazu bestimmt sind, als frische Fischerei- und 4.2,
erzeugnisse an den Verbraucher abgegeben zu werden. 4. Großhandelsmärkte und Versteigerungshallen, wenn
gewährleistet ist, dass die Anforderungen des § 7
§ 17 Abs. 3 und der Anlage 1 Kapitel 3 Nr. 3, 4, 6 und 7
Verfahren zur eingehalten werden. Die Zulassung nach den Nummern 1
Probenahme und Untersuchung und 2 bezieht sich nur auf die jeweiligen Tätigkeitsberei-
(1) Die amtliche Untersuchung gleichartiger Sendungen che.
von Fischereierzeugnissen oder lebenden Muscheln auf (2) Die zuständige Behörde teilt die Zulassung und die
Histamin und Algentoxine ist nach den Vorschriften der Rücknahme oder den Widerruf der Zulassung dem Bun-
Anlage 3 Kapitel 1 und 2 vorzunehmen. Die amtliche Unter- desministerium für Gesundheit unverzüglich mit. Dieses
suchung auf flüchtige Basenstickstoffe (TVB-N) ist nach gibt die zugelassenen Betriebe, Fabrikschiffe, Versand-
den Vorschriften der Anlage 3 Kapitel 3 vorzunehmen. und Reinigungszentren, Großhandelsmärkte und Verstei-
(2) Tiere und Fischereierzeugnisse aus Aquakulturen gerungshallen sowie die Aufhebung der Zulassung im
sind von den zuständigen Behörden auf Rückstände im Bundesanzeiger bekannt.
Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 zu untersuchen. Dabei (3) Das Ruhen der Zulassung kann angeordnet werden,
sind die Vorgaben des nationalen Rückstandskontroll- wenn
planes einzuhalten, der nach Maßgabe der Richtlinie
96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaß- 1. die Voraussetzungen für einen Widerruf oder eine
nahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rück- Rücknahme vorliegen oder
stände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen 2. Auflagen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erfüllt
und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und oder Fristen nicht eingehalten werden
86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und
und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Man-
91/664/EWG (ABl. EG Nr. L 125 S. 10) und der auf Grund
gel innerhalb einer angemessenen Frist behoben werden
dieser Richtlinie ergangenen Entscheidungen in ihren
kann. Die Vorschriften über Rücknahme und Widerruf
jeweils geltenden Fassungen jährlich vom Bundesinstitut
bleiben unberührt.
für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinär-
medizin in Abstimmung mit den Ländern aufzustellen ist. § 20
Die Vorschriften über das Lebensmittel-Monitoring blei-
ben unberührt. Registrierung von
Umpackzentren und Gefrierschiffen
§ 18
(1) Umpackzentren werden von der zuständigen Be-
Mittel zur Desinfektion hörde auf Antrag unter Erteilung einer Registriernummer
Für die Desinfektion der beim Herstellen und Behandeln registriert. Die Umpackzentren nach § 2 Nr. 11 Buch-
von Fischereierzeugnissen und lebenden Muscheln be- stabe a haben die Anforderungen nach Anlage 1 Kapitel 4
nutzten Geräte und Gegenstände dürfen nur hierfür geeig- angemessen zu beachten.
nete Mittel verwendet werden; als geeignet sind insbeson- (2) Fischereifahrzeuge, die Fischereierzeugnisse fangen
dere Mittel anzusehen, die in ihrer Wirkung den Anforde- und tiefgefrieren (Gefrierschiffe), werden von der zuständi-
rungen zur Erlangung des Gütezeichens der Deutschen gen Behörde auf Antrag unter Erteilung einer Registrier-
Landwirtschaftsgesellschaft, Frankfurt*), oder den Prüf- nummer registriert. Auf diesen Gefrierschiffen sind die
richtlinien der Deutschen Veterinärmedizinischen Gesell- Anforderung nach Anlage 1 Kapitel 2 und 5 Nr. 5.1 ange-
schaft, Gießen**), entsprechen. messen zu beachten.
(3) Die zuständige Behörde teilt die registrierten Um-
Abschnitt 5 packzentren dem Bundesministerium für Gesundheit mit.
Zulassung und Registrierung Dieses gibt die registrierten Umpackzentren im Bundes-
anzeiger bekannt.
§ 19
Zulassung von Fabrikschiffen, Betrieben, Abschnitt 6
Großhandelsmärkten, Versteigerungshallen
sowie von Versand- und Reinigungszentren Verbringen und Einfuhr
(1) Von der zuständigen Behörde werden auf Antrag
unter Erteilung einer Veterinärkontrollnummer zugelassen, § 21
1. Fabrikschiffe, wenn gewährleistet ist, dass die An- Verbringen von Fischereierzeugnissen
forderungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 und der Anlage 1 und lebenden Muscheln aus Mitglied-
Kapitel 1, staaten der Europäischen Gemeinschaft oder
mit Ursprung in anderen Vertragsstaaten des Ab-
*) Listen zu beziehen bei: Deutsche Landwirtschaftsgesellschaft (DLG), kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
Eschborner Landstraße 122, 60489 Frankfurt.
**) Listen zu beziehen bei: Deutsche Veterinärmedizinische Gesellschaft (1) Sendungen von Fischereierzeugnissen und leben-
(DVG), Frankfurter Straße 89, 35392 Gießen. den Muscheln aus Mitgliedstaaten der Europäischen
828 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2000
Gemeinschaft können am Bestimmungsort stichproben- c) soweit die Voraussetzungen nach Buchstabe a
weise darauf überprüft werden, ob sie den Vorschriften oder b nicht vorliegen, von einer inhaltlich dem
dieser Verordnung entsprechen. Muster gemäß der Entscheidung 95/328/EG zur
(2) Wer Fischereierzeugnisse oder lebende Muscheln Festlegung der Veterinärbescheinigung für die Ein-
aus Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft fuhr von Fischereierzeugnissen aus Drittländern, für
bezieht, hat dies auf Verlangen der zuständigen Behörde die bisher keine spezifische Entscheidung erlassen
anzuzeigen. wurde (ABl. EG Nr. L 191 S. 32), in der jeweils gel-
tenden Fassung entsprechenden Bescheinigung,
(3) Bei Verdacht des Verstoßes gegen Vorschriften die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
dieser Verordnung können Sendungen von Fischerei- bekannt gemacht ist, begleitet sind,
erzeugnissen und lebenden Muscheln auch während der
Beförderung überwacht werden. d) von Fischereifahrzeugen nach § 23a stammen, die
Fischereierzeugnisse fangen und tiefgefrieren,
(4) (weggefallen)
(5) (weggefallen) e) in ihrem natürlichen Lebensraum von einem Fische-
reifahrzeug im Sinne des § 2 Nr. 10, das unter der
§ 22 Flagge eines Drittlandes fährt, gefangen und direkt
angelandet wurden und die Fischereierzeugnisse
Einfuhr aus Drittländern der Untersuchung nach Nummer 3 unterzogen wor-
(1) In das Inland dürfen nur eingeführt werden den sind,
1. Fischereierzeugnisse aus Drittländern, 2. die lebenden Muscheln oder die in § 1 Abs. 2 genann-
a) die in dem in der Entscheidung 97/296/EG der ten Tiere
Kommission vom 22. April 1997 (ABl. EG Nr. L 122 a) aus zugelassenen Erzeugungsgebieten, Versand-
S. 21) enthaltenen Verzeichnis der Drittländer in der oder Reinigungszentren nach § 23 Abs. 2 stammen,
jeweils geltenden Fassung aufgeführt sind oder die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
b) aus denen die Einfuhr gemäß Artikel 2 Abs. 2 und oder vom Bundesministerium für Gesundheit im
Artikel 3 Abs. 1 der Entscheidung 97/296/EG in der Bundesanzeiger bekannt gemacht worden sind,
jeweils geltenden Fassung zugelassen wird; b) von einer für das betreffende Drittland nach einer
2. lebende Muscheln oder die in § 1 Abs. 2 genannten gemäß Artikel 9 Nr. 3 Buchstabe b in Verbindung
Tiere aus Drittländern oder daraus hergestellte Erzeug- mit Artikel 12 der Richtlinie 91/492/EWG erlassenen
nisse, die in dem in der Entscheidung 97/20/EG der Entscheidung der Kommission der Europäischen
Kommission vom 17. Dezember 1996 (ABl. EG Nr. L 6 Gemeinschaften vorgeschriebenen Gesundheits-
S. 46) enthaltenen Verzeichnis der Drittländer in der bescheinigung, die im Amtsblatt der Europäischen
jeweils geltenden Fassung aufgeführt sind. Gemeinschaften bekannt gemacht ist, in der jeweils
Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 bleibt Artikel 3 der Entschei- geltenden Fassung begleitet sind, oder,
dung 97/20/EG unberührt. c) soweit die Voraussetzungen nach Buchstabe b
(2) Fischereierzeugnisse, lebende Muscheln oder die in nicht vorliegen, von einer inhaltlich dem Muster
§ 1 Abs. 2 genannten Tiere dürfen ferner aus Drittländern gemäß der Entscheidung 96/333/EG der Kommis-
nach Absatz 1 in das Inland nur eingeführt werden, wenn sion vom 3. Mai 1996 zur Festlegung der Veteri-
närbescheinigungen für Muscheln, Stachelhäuter,
1. die Fischereierzeugnisse
Manteltiere und Meeresschnecken aus Drittlän-
a) aus zugelassenen Betrieben oder zugelassenen dern, die bisher nicht Gegenstand einer spezifi-
Fabrikschiffen nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 oder aus schen Entscheidung sind (ABl. EG Nr. L 127 S. 33)
zugelassenen Versteigerungshallen oder Großhan- in der jeweils geltenden Fassung entsprechenden
delsmärkten nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 stammen, die im Bescheinigung begleitet sind,
Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder
vom Bundesministerium für Gesundheit im Bun- 3. sie der Untersuchung nach Anlage 4 unterzogen wor-
desanzeiger bekannt gemacht worden sind, und sie den sind.
von einer für das betroffene Drittland nach einer Satz 1 Nr. 3 gilt nicht, wenn die Fischereierzeugnisse,
gemäß Artikel 11 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 lebenden Muscheln oder die in § 1 Abs. 2 genannten Tiere
Buchstabe a und Artikel 15 der Richtlinie 91/493/ über einen anderen Mitgliedstaat eingeführt werden, der
EWG erlassenen Entscheidung der Kommission der die Warenuntersuchung entsprechend den Bestimmun-
Europäischen Gemeinschaften vorgeschriebenen gen dieser Verordnung durchgeführt hat.
Gesundheitsbescheinigung, die im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften bekannt gemacht (3) Die Bescheinigung nach Absatz 2 Nr. 1 letzter
ist, in der jeweils geltenden Fassung, begleitet sind, Halbsatz und Buchstabe c ist nicht erforderlich für Fische
und Fischereierzeugnisse, die in ihrem natürlichen
b) aus Betrieben oder Fabrikschiffen stammen, die auf Lebensraum von einem Fischereifahrzeug, das unter der
Grund einer Entscheidung der Kommission der Flagge eines Drittlandes fährt, gefangen werden.
Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 11
Abs. 6 in Verbindung mit Artikel 15 der Richtlinie (4) Abweichend von Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b können
91/493/EWG in der jeweils geltenden Fassung lebende Muscheln oder die in § 1 Abs. 2 genannten Tiere
genehmigt worden sind, die im Amtsblatt der aus Drittländern nach Absatz 1 Nr. 2, für die noch keine
Europäischen Gemeinschaften oder vom Bundes- Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemein-
ministerium für Gesundheit im Bundesanzeiger schaften gemäß Artikel 9 Nr. 3 in Verbindung mit Artikel 12
bekannt gemacht worden sind, oder der Richtlinie 91/492/EWG getroffen worden ist, in das
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2000 829
Inland eingeführt werden, sofern die Sendung von einer Abschnitt 7
Bescheinigung nach Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe c begleitet
ist und die Untersuchung nach Anlage 4 Nr. 2.3 bei jeder Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
fünften Sendung durchgeführt worden ist.
§ 24
(5) Die Vorschriften der Lebensmitteleinfuhr-Verord-
nung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. April Straftaten
1999 (BGBl. I S. 775) in der jeweils geltenden Fassung
(1) Nach § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 des Lebens-
bleiben unberührt.
mittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft,
wer vorsätzlich oder fahrlässig
§ 23 1. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit
Satz 6, Satz 3 oder 4 Fische nicht oder nicht rechtzeitig
Für die Einfuhr zugelassene Einrichtungen
ausnimmt,
(1) Die in Entscheidungen der Kommission der Europäi- 2. entgegen § 4 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 nematodenhaltige
schen Gemeinschaften in der jeweils geltenden Fassung Teile nicht oder nicht rechtzeitig entfernt,
nach Artikel 11 Abs. 1 in Verbindung mit Absatz 4 Buch-
stabe c oder Absatz 6 der Richtlinie 91/493/EWG oder 3. entgegen § 4 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 entfernte Teile als
nach der Entscheidung 95/408/EG des Rates vom 22. Juni Lebensmittel in den Verkehr bringt,
1995 über die Bedingungen für die Aufstellung vorläufi- 4. entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Fischerei-
ger Listen der Drittlandbetriebe, aus denen die Mitglied- erzeugnisse herstellt oder behandelt,
staaten bestimmte tierische Erzeugnisse, Fischerei-
erzeugnisse oder lebende Muscheln einführen dürfen, 5. entgegen § 11 Nr. 1 oder 4 Buchstabe b lebende
während einer Übergangszeit (ABl. EG Nr. L 243 S. 16) Muscheln in den Verkehr bringt,
in Drittländern 6. entgegen § 12 Abs. 3 lebende Muscheln nicht oder
1. zugelassenen Betriebe und Fabrikschiffe, nicht lange genug in Umsetzungsgebiete einbringt
oder
2. zugelassenen Versteigerungshallen und Großhandels- 7. entgegen § 16 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3, 4 Buchstabe a, d
märkte oder e Doppelbuchstabe aa, Nr. 5, 6, 7 oder 8
gelten als für die Einfuhr zugelassene Einrichtungen. Die- Fischereierzeugnisse, verarbeitete Fischereierzeug-
jenigen Einrichtungen nach Satz 1, die nicht im Amtsblatt nisse oder lebende Muscheln oder daraus hergestellte
der Europäischen Gemeinschaften bekannt gemacht wor- Fischereierzeugnisse in den Verkehr bringt.
den sind, werden vom Bundesministerium für Gesundheit (2) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel- und
im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer
(2) Die in Entscheidungen der Kommission der Europäi- 1. entgegen § 4 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 entfernte Teile als
schen Gemeinschaften in der jeweils geltenden Fassung Lebensmittel oder
nach Artikel 9 Nr. 3 Buchstabe c in Verbindung mit Arti-
2. entgegen § 16 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Heringe, ent-
kel 12 der Richtlinie 91/493/EWG oder nach der Entschei-
gegen § 16 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe c Fischereierzeug-
dung 95/408/EG in Drittländern zugelassenen Erzeu-
nisse oder entgegen § 16 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe e
gungsgebiete, Versand- oder Reinigungszentren gelten
Doppelbuchstabe bb verarbeitete Fischereierzeug-
als für die Einfuhr zugelassen. Diejenigen Einrichtungen
nisse
nach Satz 1, die nicht im Amtsblatt der Europäischen
Gemeinschaften bekannt gemacht worden sind, werden in den Verkehr bringt.
vom Bundesministerium für Gesundheit im Bundesanzei-
ger bekannt gemacht.
§ 25
(3) Das Bundesministerium berichtigt die Bekanntma- Ordnungswidrigkeiten
chungen der nicht im Amtsblatt veröffentlichten Einrich-
tungen, wenn sie aus den in den Absätzen 1 und 2 (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 53 Abs. 1 des
genannten Listen gestrichen wurden oder die Liste ander- Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt,
weitig geändert wurde. wer eine in § 24 Abs. 2 bezeichnete Handlung fahrlässig
begeht.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 53 Abs. 2 Nr. 1 Buch-
§ 23a stabe a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände-
Für die Einfuhr registrierte Gefrierschiffe gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 6 oder 9 Fische nicht oder
Sofern in Entscheidungen der Kommission der Euro-
nicht rechtzeitig ausnimmt,
päischen Gemeinschaften nach Artikel 11 der Richtlinie
91/493/EWG ein Verzeichnis von Fischereifahrzeugen 2. entgegen § 4 Abs. 4 Satz 1 Fischereierzeugnisse lagert
(Gefrierschiffen) enthalten ist, gelten diese als für die Ein- oder befördert,
fuhr registrierte Schiffe. Diejenigen Fischereifahrzeuge
3. entgegen § 4 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 nematodenhaltige
nach Satz 1, die nicht im Amtsblatt der Europäischen
Teile nicht oder nicht rechtzeitig entfernt,
Gemeinschaften bekannt gemacht worden sind, werden
vom Bundesministerium für Gesundheit im Bundesanzei- 4. entgegen § 4 Abs. 6 Eingeweide oder entfernte Teile
ger bekannt gemacht. nicht getrennt hält,
830 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2000
5. entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b oder Nr. 2 2. entgegen § 13 Abs. 5 das dort genannte Material oder
Fischereierzeugnisse herstellt oder behandelt oder das Etikett nicht aufbewahrt oder nicht vorlegt,
entgegen § 5 Abs. 2 Krebs- oder Weichtiere kocht,
3. entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1 den vorgeschriebenen
6. einer Vorschrift des § 6 über das Behandeln oder Registrierschein nicht beifügt,
Schlachten von Tieren aus Aquakulturen zuwiderhan-
delt, 4. entgegen § 14 Abs. 2 eine Muschelpartie annimmt oder
in ein Umsetzungsgebiet einbringt oder
7. entgegen § 7 Abs. 1 oder 3 Fischereierzeugnisse an-
landet oder behandelt, 5. entgegen § 14 Abs. 4 Nr. 2 den Registrierschein nicht
aufbewahrt.
8. Fischereierzeugnisse entgegen § 8 Abs. 1 oder 2 her-
stellt oder behandelt oder entgegen § 8 Abs. 3 beför- (6) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 2 Nr. 3 des
dert oder Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig
9. entgegen § 11 Nr. 2, 3 Buchstabe b, Nr. 4 Buchstabe a,
Nr. 5 oder 6 lebende Muscheln in den Verkehr bringt. 1. entgegen § 21 Abs. 2 eine Anzeige nicht erstattet
oder
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 53 Abs. 2 Nr. 1 Buch-
stabe c des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständege- 2. entgegen § 22 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 dort
setzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen genannte Erzeugnisse einführt.
§ 3 Nr. 2 Fischereierzeugnisse oder entgegen § 11 Nr. 3
Buchstabe a lebende Muscheln in den Verkehr bringt.
(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 des Abschnitt 8
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig Übergangs- und Schlussbestimmungen
1. entgegen § 9 Abs. 1 oder 2 Fischereierzeugnisse nicht,
nicht vollständig oder nicht richtig kennzeichnet oder § 26
entgegen § 9 Abs. 4 Satz 1 den vorgeschriebenen Übergangsregelung
Nachweis nicht erbringt,
Bis zum 31. Dezember 2001 gilt § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
2. entgegen § 13 Abs. 1 lebende Muscheln in den Verkehr nicht für Fischereierzeugnisse, die nach den bis zum
bringt oder 11. November 1997 geltenden Vorschriften gekennzeich-
3. entgegen § 13 Abs. 2, 3 oder 4 die dort vorgeschriebe- net worden sind.
nen Angaben nicht, nicht vollständig oder nicht richtig
macht. § 27
(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2a des (Aufhebung anderer Vorschriften)
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig
§ 28
1. einer Vorschrift des § 10 oder 15 über Kontrollen oder
Nachweise zuwiderhandelt, (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2000 831
Anlage 1
(zu §§ 4, 5, 7, 8, 9 Abs. 4,
§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b,
Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe e und f,
§ 19 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4,
§ 26 Abs. 1 Buchstabe a und b)
Fischereierzeugnisse
Kapitel 1
Anforderungen an Fabrikschiffe
1. Fabrikschiffe müssen zumindest über folgende Einrichtungen verfügen:
1.1 einen Aufnahmebereich ausschließlich für das Einholen von Fischen, mit ausreichend großen Einzelbereichen,
die es ermöglichen, dass Neuzugänge der Reihe nach sortiert werden können. Diese Bereiche müssen leicht
zu reinigen sein. Sie müssen so angelegt sein, dass die Fische vor Sonneneinstrahlung, sonstigen Witterungs-
einflüssen, vor Verunreinigung und sonstigen nachteiligen Beeinflussungen geschützt sind;
1.2 Einrichtungen für eine hygienisch einwandfreie Beförderung der Fische vom Aufnahmebereich in die Arbeits-
bereiche;
1.3 ausreichend große Arbeitsbereiche, die eine Be- oder Verarbeitung unter hygienisch einwandfreien Bedingun-
gen ermöglichen. Sie sind so anzulegen und anzuordnen, dass eine nachteilige Beeinflussung der Fische und
Fischereierzeugnisse ausgeschlossen wird;
1.4 ausreichend große und leicht zu reinigende Räume für die Lagerung der be- oder verarbeitenden Fischerei-
erzeugnisse;
1.5 einen Raum für die Lagerung des Verpackungsmaterials, der von den Produktionsräumen getrennt ist;
1.6 spezielle Vorrichtungen für die Beseitigung der Abfälle und der nicht zum Verzehr für Menschen geeigneten
Fischereierzeugnisse entweder durch direkte Ableitung ins Meer oder durch Einleitung in nur hierfür bestimmte
wasserdichte Behälter. Werden die Abfälle im Hinblick auf ihre Aufbereitung an Bord be-, verarbeitet oder gela-
gert, so sind hierfür gesonderte Räume vorzusehen;
1.7 eine Anlage zur Versorgung mit Trinkwasser oder sauberem Meerwasser; bei Anlagen zur Versorgung mit
sauberem Meerwasser, das unter Druck steht, muss sich die Einlassöffnung der Pumpstation für das Ansaugen
des Meerwassers an einer Stelle befinden, an der die Qualität des angesaugten Wassers nicht durch ins Meer
zurückgeführte Abwässer oder Abfälle oder durch abgeleitetes Kühlwasser der Antriebsmaschinen beeinträch-
tigt werden kann;
1.8 eine ausreichende Anzahl von Umkleideräumen, Waschbecken und Toiletten, wobei letztere keinen direkten
Zugang zu den Räumen haben dürfen, in denen die Fischereierzeugnisse hergestellt oder behandelt werden.
Bei den Waschbecken müssen hygienisch einwandfreie Wasch- und Händetrocknungseinrichtungen vorhan-
den sein; die Wasserhähne der Waschbecken in den Sanitäranlagen dürfen nicht von Hand zu bedienen sein,
heißes Wasser muss in ausreichender Menge zur Verfügung stehen.
2. Die Bereiche, in denen die Fischereierzeugnisse hergestellt oder behandelt werden, müssen über folgende Ein-
richtungen verfügen:
2.1 einen rutschsicheren und leicht zu reinigenden und zu desinfizierenden Fußboden, der ein leichtes Ablaufen des
Wassers ermöglicht. Fest am Boden installierte Vorrichtungen und Geräte müssen mit Nüstergatts versehen
sein, die groß genug sind, damit sie nicht durch Fischabfälle verstopft werden und das Wasser leicht ablaufen
kann;
2.2 Wände und Decken, die insbesondere im Bereich der darüber laufenden Rohre, Ketten oder elektrischen Lei-
tungen leicht zu reinigen sind;
2.3 Hydrauliksysteme, die so angeordnet oder geschützt sind, dass die Fischereierzeugnisse durch gegebenenfalls
ausfließendes Öl nicht verunreinigt werden;
2.4 ausreichende Belüftungs- und Entnebelungseinrichtungen in Bereichen, in denen mit Kondenswasser zu rech-
nen ist;
2.5 ausreichende Beleuchtungseinrichtungen;
2.6 Vorrichtungen zur Reinigung und Desinfektion der Arbeitsgeräte, der Ausrüstung und der Anlagen;
2.7 Vorrichtungen zur Reinigung und Desinfektion der Hände, wobei die Hähne nicht von Hand zu betätigen sein
dürfen und einmal zu verwendende Handtücher vorhanden sein müssen;
2.8 Vorrichtungen zum Reinigen von Arbeitskleidung und Arbeitsschuhen.
3. Ausrüstungsgegenstände und Arbeitsgeräte wie Arbeitstische, Behältnisse, Fließbänder, Maschinen zum Aus-
nehmen oder Filetieren müssen aus Material bestehen, das gegenüber Meerwasser korrosionsfest, leicht zu
reinigen und zu desinfizieren ist; sie sind in einwandfreiem Zustand zu halten.
832 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2000
4. Fabrikschiffe, auf denen Fischereierzeugnisse zusätzlich tiefgefroren werden, müssen über Folgendes verfügen:
4.1 eine Anlage mit ausreichender Kühlleistung, die eine Absenkung der Temperatur der Fischereierzeugnisse auf
die für tiefgefrorene Fischereierzeugnisse vorgeschriebenen Werte ermöglicht;
4.2 Anlagen mit ausreichender Kühlleistung, die es ermöglichen, in den Gefrierräumen die für tiefgefrorene Fische-
reierzeugnisse vorgeschriebene Temperatur aufrechtzuerhalten. Die Gefrierräume müssen mit einem Tempera-
turaufzeichnungssystem ausgestattet sein, das so angebracht ist, dass es ein leichtes Ablesen ermöglicht.
Kapitel 2
Anforderungen an Fischereifahrzeuge
1. Allgemeine Hygieneanforderungen an Fischereifahrzeuge, Fischereierzeugnisse und Personal
1.1 Zur Lagerung der Fischereierzeugnisse bestimmte Bereiche oder Behältnisse dürfen keine Gegenstände oder
Erzeugnisse aufweisen, durch die die Fischereierzeugnisse nachteilig beeinflusst werden können. Diese Berei-
che oder Behältnisse müssen so beschaffen sein, dass sie leicht gereinigt werden können und Wasser ablaufen
kann.
1.2 Die zur Lagerung der Fischereierzeugnisse bestimmten Bereiche oder Behältnisse müssen sich in sauberem
Zustand befinden.
1.3 Sobald die Fische und Fischereierzeugnisse an Bord gebracht worden sind, müssen sie vor nachteiliger Beein-
flussung und so schnell wie möglich vor Sonneneinstrahlung geschützt werden.
1.4 Bei der Behandlung, insbesondere der Lagerung der Fischereierzeugnisse muss vermieden werden, dass sie
nachteilig beeinflusst, insbesondere beschädigt werden. Zum Bewegen von großen Fischen oder von Fischen,
bei denen eine Verletzungsgefahr für das Personal besteht, ist die Verwendung spitzer Arbeitsgeräte zulässig,
sofern die Weichteile dieser Fischereierzeugnisse dabei nicht beschädigt werden.
1.5 Eis muss vor seiner Verwendung so gelagert werden, dass es vor nachteiliger Beeinflussung geschützt ist.
1.6 Die Reinigung der Behältnisse, Arbeitsgeräte oder Schiffsteile, die mit den Fischereierzeugnissen in unmittel-
bare Berührung kommen, muss nach der Anlandung mit Trinkwasser erfolgen.
1.7 Fische sind nach dem Köpfen oder Ausnehmen sorgfältig zu waschen. Zum Verzehr für Menschen bestimmte
Lebern, Rogen und Milch sind unverzüglich mit Eis zu kühlen oder tiefzugefrieren.
1.8 Die Ausrüstungen zum Ausnehmen, Köpfen oder Entfernen der Flossen sowie die Behältnisse, Geräte und
Apparate, die mit Fischen oder Fischereierzeugnissen in Berührung kommen, müssen aus wasserundurchlässi-
gem, unverrottbarem, glattem, leicht zu reinigendem und zu desinfizierendem Material bestehen oder damit
beschichtet sein. Zum Zeitpunkt ihres Gebrauchs müssen sich die Ausrüstungen in einwandfreiem und saube-
rem Zustand befinden.
1.9 Personen, die Fische oder Fischereierzeugnisse herstellen oder behandeln, sind verpflichtet, Kleidung und
Körper einwandfrei sauber zu halten.
2. Besondere Hygieneanforderungen an Fischereifahrzeuge
Fischereifahrzeuge, auf denen Fische und Fischereierzeugnisse länger als 24 Stunden gelagert werden sollen,
müssen über die Anforderungen nach Nummer 1 hinaus Folgendem genügen:
2.1 Sie müssen mit Laderäumen, Tanks oder Behältern zur Lagerung der gekühlten oder tiefgefrorenen Fischerei-
erzeugnisse bei den vorgeschriebenen Temperaturen ausgestattet sein. Die Laderäume müssen vom Maschi-
nenraum und von den Mannschaftsräumen durch ausreichend dichte Schotten abgetrennt sein, um jegliche
Verunreinigung der gelagerten Fischereierzeugnisse zu verhindern.
2.2 Die innere Auskleidung der Laderäume, Tanks und Behälter muss isoliert, wasserdicht, leicht zu reinigen und zu
desinfizieren sein. Sie muss aus glattem Material oder einem einwandfreien glatten Anstrich bestehen. Satz 2
gilt entsprechend für Schotten.
2.3 Die Laderäume müssen so ausgestattet sein, dass das Schmelzwasser ablaufen kann.
2.4 Die zur Lagerung der Fischereierzeugnisse verwendeten Behältnisse müssen so beschaffen sein, dass die
Fischereierzeugnisse nicht nachteilig beeinflusst werden, insbesondere muss der Abfluss von Schmelzwasser
möglich sein. Zum Zeitpunkt ihres Gebrauchs müssen sie sich in einwandfrei sauberem Zustand befinden.
2.5 Die Arbeitsdecks, Ausrüstungsgegenstände sowie Laderäume, Tanks und Behälter müssen nach jeder Ver-
wendung, Schotten spätestens nach jeder Fangreise, gereinigt werden. Dazu ist Trinkwasser oder sauberes
Meerwasser zu verwenden. Soweit erforderlich, müssen die Laderäume desinfiziert und von Ungeziefer befreit
werden.
2.6 Reinigungs-, Schädlingsbekämpfungs- und Desinfektionsmittel sind in abgeschlossenen Räumen oder
Schränken aufzubewahren und so zu verwenden, dass eine Verunreinigung der Fischereierzeugnisse ausge-
schlossen ist.
2.7 Werden Fischereierzeugnisse an Bord tiefgefroren, so sind dabei die Anforderungen des Kapitels 4 Nr. 1.11 ein-
zuhalten. Beim Einfrieren in Salzlösung darf diese keine Verunreinigungsquelle für die Fische darstellen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2000 833
2.8 Fischereifahrzeuge, die zur Kühlung der Fische in Meerwasser ausgerüstet sind, das mit Eis oder durch mecha-
nische Mittel gekühlt wird, müssen folgende Anforderungen erfüllen:
2.8.1 Die Tanks müssen mit einer geeigneten Anlage zum Einfüllen und Entleeren des Meerwassers sowie einem
System zur Gewährleistung einer einheitlichen Temperatur in den Tanks ausgerüstet sein.
2.8.2 Die Tanks müssen mit einem Apparat zur automatischen Temperaturaufzeichnung ausgestattet sein, dessen
Sonde sich in dem Teil des Tanks befindet, in dem die Temperatur am höchsten ist. Die Temperaturaufzeich-
nungen müssen deutlich das Datum und die Tanknummer tragen.
2.8.3 Tanks oder Behälter müssen so beschaffen sein, dass gewährleistet ist, dass die Mischung von Fischen und
Meerwasser spätestens sechs Stunden nach dem Wechsel eine Temperatur von + 3 Grad C und 16 Stunden
nach dem Wechsel eine Temperatur von 0 Grad C erreicht.
2.8.4 Die Tanks, Umlaufsysteme und Behälter müssen nach jeder Anlandung vollständig entleert und gründlich mit
Trinkwasser oder sauberem Meerwasser gereinigt werden. Bei Wiederbefüllung müssen sie mit sauberem
Meerwasser gefüllt werden.
Kapitel 3
Anforderungen an die
Anlandung, an Großhandelsmärkte,
Versteigerungshallen und an das Personal
1. Entlade- und Anlandungsvorrichtungen müssen aus leicht zu reinigendem Material sein und ordnungsgemäß
gewartet und sauber gehalten werden.
2. Beim Entladen und bei der Anlandung sind Verunreinigungen der Fischereierzeugnisse zu vermeiden. Insbeson-
dere ist zu gewährleisten, dass
2.1 das Entladen und die Anlandung so rasch wie möglich ablaufen;
2.2 die Fischereierzeugnisse unverzüglich in eine vor Witterungseinflüssen geschützte Umgebung und unter Ein-
haltung der je nach Art des Fischereierzeugnisses erforderlichen Temperatur in Transportmittel, Lagerhallen,
Verkaufshallen oder in einen Betrieb gebracht werden;
2.3 keine Geräte und keine Entladetechniken verwendet werden, durch die die Fischereierzeugnisse nachteilig
beeinflusst werden könnten.
3. Versteigerungshallen und Großhandelsmärkte müssen
3.1 überdacht sein, die Wände müssen leicht zu reinigen sein;
3.2 mit Fußböden aus wasserundurchlässigem, leicht zu reinigendem und zu desinfizierendem Material, die ein
leichtes Ablaufen des Wassers ermöglichen sowie mit einem Abwasserabflusssystem ausgestattet sein;
3.3 über sanitäre Anlagen mit einer ausreichenden Anzahl von Waschbecken und Toiletten mit Wasserspülung ver-
fügen; bei den Waschbecken müssen Mittel zur Reinigung und Desinfektion der Hände und einmal zu verwen-
dende Handtücher vorhanden sein; heißes Wasser muss in ausreichender Menge zur Verfügung stehen;
3.4 über ausreichende Beleuchtungseinrichtungen verfügen;
3.5 während des Feilhaltens oder der Lagerung der Fischereierzeugnisse ausschließlich für diese Zwecke genutzt
werden; Fahrzeuge mit Verbrennungsmotoren, deren Abgase die Beschaffenheit der Fischereierzeugnisse
beeinträchtigen können, dürfen die Großhandelsmärkte oder Versteigerungshallen nicht befahren; uner-
wünschte Tiere sind fern zu halten;
3.6 regelmäßig, zumindest aber jeweils nach dem Ende der Geschäftszeit gereinigt werden; die verwendeten
Behälter sind nach jedem Gebrauch zu reinigen und innen und außen mit Trinkwasser abzuspülen und, soweit
erforderlich, zu desinfizieren;
3.7 verschließbar sein;
3.8 über eine Anlage zur Versorgung mit Trinkwasser verfügen;
3.9 über besondere wasserdichte, korrosionsfeste Behältnisse für nicht zum Genuss für Menschen geeignete
Fischereierzeugnisse verfügen.
4. In Großhandelsmärkten und Versteigerungshallen ist jede Verhaltensweise, die zu nachteiliger Beeinflussung
der Fischereierzeugnisse führt, zu vermeiden. Rauchen, Essen und Trinken ist zu untersagen; entsprechende
Hinweisschilder sind für die Marktbeteiligten in verständlicher Form anzubringen.
5. Nach der Anlandung oder dem ersten Inverkehrbringen sind die Fischereierzeugnisse unverzüglich an ihren
Bestimmungsort zu befördern.
6. Können Fischereierzeugnisse nicht unverzüglich an den Bestimmungsort befördert werden, so müssen die Ver-
steigerungshallen oder Großhandelsmärkte, in denen Fischereierzeugnisse vor dem Feilhalten zum Verkauf
oder nach dem Verkauf bis zur Beförderung an den Bestimmungsort gelagert werden, über Kühlräume mit einer
ausreichenden Kühlleistung entsprechend Kapitel 4 Nr. 1.3 verfügen. Die Fischereierzeugnisse müssen bei den
in Kapitel 6 Nr. 4.1 angegebenen Temperaturen gelagert werden.
834 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2000
7. Die Großhandelsmärkte, in denen Fischereierzeugnisse zum Verkauf feilgehalten oder gelagert werden, müssen
verfügen über
7.1 geeignete Vorrichtungen zum Reinigen und Desinfizieren der Beförderungsmittel, soweit diese Reinigung oder
Desinfektion nicht an einer anderen Stelle erfolgt,
7.2 geeignete Vorrichtungen zum Schutz gegen unerwünschte Tiere.
8. Im Übrigen gelten die allgemeinen Hygienevorschriften des Kapitels 4 Nr. 2 und des Kapitels 5 Nr. 6 ent-
sprechend.
Kapitel 4
Anforderungen an Betriebe
1. Anforderungen an Räume und Ausstattung
Die Betriebe müssen über folgende Räume, Ausstattungen und Einrichtungen verfügen:
1.1 ausreichend große Räume oder Raumteile, die die Durchführung der einzelnen Arbeitsgänge unter hygienisch
einwandfreien Bedingungen ermöglichen; sie sind so anzulegen und anzuordnen, dass eine nachteilige Beein-
flussung der Fischereierzeugnisse ausgeschlossen wird und die Raumteile so voneinander getrennt sind, dass
Kreuzkontaminationen ausgeschlossen sind;
1.2 in Räumen, in denen Fischereierzeugnisse hergestellt und behandelt werden:
1.2.1 Fußböden aus wasserundurchlässigem, leicht zu reinigendem und zu desinfizierendem Material, die ein leichtes
Ablaufen des Wassers ermöglichen und die mit abgedeckten, geruchs- und rückstausicheren Abflüssen ver-
sehen sind;
1.2.2 feste Wände mit hellen, glatten, leicht zu reinigenden und wasserundurchlässigen Oberflächen;
1.2.3 leicht zu reinigende Decken;
1.2.4 Türen aus beständigem, leicht zu reinigendem Material;
1.2.5 ausreichende Be- und Entlüftungs- sowie erforderlichenfalls Entnebelungseinrichtungen;
1.2.6 ausreichende Beleuchtungseinrichtungen;
1.2.7 ausreichende, vom Personal leicht zu erreichende Vorrichtungen zur Reinigung und Desinfektion der Hände; die
Wasserhähne dürfen nicht von Hand zu betätigen sein; es müssen einmal zu verwendende Handtücher vor-
handen sein, heißes Wasser muss in ausreichender Menge zur Verfügung stehen;
1.2.8 Vorrichtungen zur Reinigung der Arbeitsgeräte, der Ausrüstung und der Anlagen;
1.3 in Kühlräumen, in denen Fischereierzeugnisse gelagert werden:
1.3.1 Ausstattungen und Einrichtungen nach den Nummern 1.2.1 bis 1.2.4 und 1.2.6;
1.3.2 eine Anlage mit ausreichender Kühlleistung, die gewährleistet, dass die Fischereierzeugnisse bei Kühltempera-
turen gelagert werden, soweit nicht mit Eis gekühlt wird;
1.4 (weggefallen)
1.5 Ausrüstungsgegenstände und Arbeitsgeräte wie Bearbeitungstische, Behälter, Fließbänder und Messer aus
korrosionsfestem, leicht zu reinigendem und zu desinfizierendem Material;
1.6 besondere wasserdichte, korrosionsfeste Behälter für nicht zum Genuss für Menschen geeignete und bestimm-
te Fischereierzeugnisse, und einen Raum für die Aufbewahrung dieser Behälter, wenn diese nicht mindestens
am Ende eines jeden Arbeitstages entleert werden;
1.7 eine Anlage zur Versorgung mit Trinkwasser;
1.8 ein Abwasserabflusssystem;
1.9 eine ausreichende Anzahl von Toiletten mit Wasserspülung und von Umkleideräumen mit wasserundurch-
lässigen, abwaschbaren, glatten Wänden und Böden; die Toiletten dürfen keinen direkten Zugang zu den
Arbeitsräumen haben; in Toiletten und Umkleideräumen müssen Handwaschbecken vorhanden sein, die mit
fließendem heißen und kalten Wasser, Mitteln zur Reinigung und Desinfektion der Hände sowie nur einmal zu
verwendenden Handtüchern ausgestattet sind; die Wasserhähne der in den Toiletten befindlichen Handwasch-
becken dürfen nicht von Hand zu betätigen sein; die Umkleideräume müssen die getrennte Aufbewahrung von
Arbeits- und Privatkleidung ermöglichen;
1.10 geeignete Räume und Vorrichtungen zum Reinigen und Desinfizieren der Beförderungsmittel, soweit diese
Reinigung oder Desinfektion nicht an einer anderen Stelle ordnungsgemäß erfolgt.
1.11 Betriebe, in denen Fischereierzeugnisse tiefgefroren oder in Salzlake gefroren werden sollen, müssen über
Folgendes verfügen:
1.11.1 eine ausreichend starke Gefrieranlage, um die Temperatur der Fischereierzeugnisse schnellstmöglich auf die
erforderliche Temperatur abzusenken;
1.11.2 eine Anlage mit ausreichender Leistung, um die Fischereierzeugnisse in den Gefrierlagerräumen, unabhängig
von der Außentemperatur, bei der erforderlichen Temperatur zu lagern;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2000 835
1.11.3 in den Gefrierlagerräumen über ein leicht abzulesendes Temperaturaufzeichnungsgerät, dessen Temperatur-
fühler in dem Teil des Raumes angebracht sein muss, in dem die höchste Temperatur herrscht.
2. Allgemeine Hygieneanforderungen an Räume und Ausstattungen
2.1 Fußböden, Wände, Decken und verwendete Ausrüstungsgegenstände und Arbeitsgeräte sind einwandfrei
sauber zu halten und so zu warten, dass eine nachteilige Beeinflussung der Fischereierzeugnisse durch sie aus-
geschlossen ist.
2.2 Unerwünschte Tiere sind fern zu halten, Schadnager und Insekten systematisch zu bekämpfen; Schädlings-
bekämpfungs- und Desinfektionsmittel sind in Räumen oder Schränken unter Verschluss zu halten; sofern
physikalische oder chemische Verfahren zur Desinfektion oder Schädlingsbekämpfung angewendet werden, ist
darauf zu achten, dass die erforderliche Wirkung erzielt wird und Schädlinge und das angewendete Verfahren
die Fischereierzeugnisse nicht nachteilig beeinflussen.
2.3 Räume, Ausrüstungsgegenstände und Arbeitsgeräte dürfen grundsätzlich nur für die Herstellung und Behand-
lung von Fischereierzeugnissen benutzt werden, es sei denn, sie werden zur Herstellung oder Behandlung
anderer Lebensmittel verwendet, durch die die Fischereierzeugnisse nicht nachteilig beeinflusst werden.
2.4 Die verwendeten Behältnisse für den Versand oder die Lagerung von frischen Fischereierzeugnissen müssen so
beschaffen sein, dass die Erzeugnisse vor nachteiliger Beeinflussung geschützt und gleichzeitig unter hygie-
nisch einwandfreien Bedingungen frisch gehalten werden; insbesondere muss Schmelzwasser leicht ablaufen
können.
2.5 Gibt es keine besonderen Vorrichtungen zur ständigen Beseitigung der Abfälle, die bei der Bearbeitung von
Fischereierzeugnissen anfallen, so sind sie in auslaufsichere Behältnisse mit Deckel zu füllen, die leicht gereinigt
und desinfiziert werden können; in den Arbeitsbereichen dürfen sich keine Abfälle ansammeln; sie werden
laufend oder immer dann, wenn die Behältnisse voll sind, zumindest aber am Ende eines jeden Arbeitstages in
einen Behälter oder Raum gemäß Nummer 1.6 verbracht; die für die Aufnahme der Abfälle bestimmten Behälter
oder Räume werden nach jedem Gebrauch sorgfältig gereinigt und gegebenenfalls desinfiziert; bei Behältern
erfolgt diese Reinigung oder Desinfektion jedoch nicht in den Produktionsräumen; die gelagerten Abfälle dürfen
für den Betrieb nicht zu einer Kontaminationsquelle und für die Umgebung nicht zur Belästigung werden.
3. Betriebe müssen über geeignete Vorrichtungen zum Schutz gegen unerwünschte Tiere verfügen.
Kapitel 5
Anforderungen an die
Herstellung und an Behandlungsverfahren von
Fischereierzeugnissen in Betrieben und an das Personal
1. Frische Fischereierzeugnisse
1.1 Unverpackte Fischereierzeugnisse, die nicht unmittelbar nach ihrer Ankunft im Betrieb verteilt, versandt, be-
oder verarbeitet werden, sind in den Kühlräumen der Betriebe zu lagern; frische Fischereierzeugnisse können
durch Eis oder maschinell durch eine Kühlanlage, die entsprechende Temperaturen herstellt, gekühlt werden;
das zur Kühlung verwendete Eis muss aus Trinkwasser hergestellt und unter hygienischen Bedingungen in
speziell hierfür bestimmten Behältnissen gelagert werden.
1.2 Arbeitsgänge wie Köpfen oder Ausnehmen müssen, sofern sie nicht bereits an Bord durchgeführt wurden, unter
hygienischen Bedingungen ausgeführt werden; unmittelbar danach sind die Fischereierzeugnisse sorgfältig mit
Trinkwasser zu waschen.
1.3 Bei Arbeitsgängen wie dem Filetieren und Zerteilen ist darauf zu achten, dass die Filets und Teile nicht nachteilig
beeinflusst werden; bei manueller Bearbeitung sind diese Arbeitsgänge an einer anderen Stelle als das Köpfen
und Ausnehmen durchzuführen; die Filets und Teile dürfen nur während der für ihre Bearbeitung erforderlichen
Zeit auf den Arbeitstischen verbleiben, und sie sind durch eine angemessene Verpackung vor Verunreinigungen
zu schützen; sollen die Filets und Teile frisch verkauft werden, so müssen sie unverzüglich nach ihrer Zuberei-
tung gekühlt werden; die Herstellung von Fischfilets erfolgt nach Maßgabe der Begriffsbestimmung Nummer 7
Buchstabe b der Leitsätze für Fische, Krebs- und Weichtiere und Erzeugnisse daraus des Deutschen Lebens-
mittelbuches (BAnz. Nr. 185a vom 1. Oktober 1992 S. 127) in ihrer jeweils geltenden Fassung.
2. Tiefgefrorene Fischereierzeugnisse und in Salzlösung gefrorene Fischereierzeugnisse
2.1 Frische Fischereierzeugnisse, die gefroren werden sollen, müssen die Anforderungen von Nummer 1 dieses
Kapitels erfüllen.
2.2 Für ganze Fische, die in Kochsalzlösung eingefroren und zum Eindosen bestimmt sind, sind jedoch aus techni-
schen Gründen, die mit der Gefriermethode und der Behandlung dieser Erzeugnisse zusammenhängen, höhere
Temperaturen als – 18 Grad C zulässig; sie dürfen jedoch – 9 Grad C nicht übersteigen.
3. Aufgetaute Fischereierzeugnisse
3.1 Wenn tiefgefrorene Fischereierzeugnisse aufgetaut werden sollen, so hat dies unter hygienisch einwandfreien
Bedingungen zu erfolgen; insbesondere ist eine Verunreinigung der Fischereierzeugnisse zu vermeiden und zu
gewährleisten, dass das Auftauwasser abgeleitet wird.
836 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2000
3.2 Werden die Fischereierzeugnisse nach dem Auftauen be- oder verarbeitet, so hat dies unverzüglich nach dem
Auftauen zu erfolgen.
4. Verarbeitete Fischereierzeugnisse
4.1 Die zu verarbeitenden frischen, tiefgefrorenen oder aufgetauten Fischereierzeugnisse müssen den Anforderun-
gen nach den Nummern 1 bis 3 genügen.
4.2 Dient eine Verarbeitung der Hemmung von pathogenen Mikroorganismen oder ist diese Verarbeitung für die
Haltbarkeit der Fischereierzeugnisse wesentlich, so muss es sich um ein wissenschaftlich anerkanntes Ver-
fahren handeln oder, sofern lebende Muscheln aus Erzeugungsgebieten gemäß Anlage 2 Kapitel 1 Nr. 1 Buch-
stabe b oder c verarbeitet werden sollen, um ein Verfahren nach § 12 Abs. 4 Nr. 2.
4.3 Bei der Herstellung von Fischereierzeugnissen, die zur Haltbarmachung durch Erhitzung in hermetisch ver-
schlossenen Behältnissen unterzogen werden (Konserven), ist sicherzustellen, dass
4.3.1 das bei der Herstellung der Konserven verwendete Wasser Trinkwasserqualität hat,
4.3.2 die Wärmebehandlung nach einem spezifischen Verfahren erfolgt, für das Kriterien wie Dauer der Erhitzung,
Temperatur, Einfüllvorgang, Behältnisgröße festgelegt sind; die angewandte Wärmebehandlung muss geeignet
sein, alle pathogenen Organismen und pathogenen Mikroorganismen abzutöten oder zu inaktivieren; durch
geeignete Maßnahmen muss feststellbar sein, ob die Behältnisse tatsächlich einer angemessenen Wärme-
behandlung unterzogen wurden; nach der Wärmebehandlung sind die Behälter mit Trinkwasser abzukühlen; in
diesem können chemische Zusätze, die nach einwandfreien technologischen Verfahren zur Verhinderung des
Rostens der Anlagen und der Behälter eingesetzt werden, vorhanden sein,
4.3.3 bei Dauerkonserven vom Hersteller weitere Stichprobenkontrollen durchgeführt werden, um zu prüfen, ob die
verarbeiteten Fischereierzeugnisse einer ausreichenden Wärmebehandlung unterzogen worden sind, und zwar:
4.3.3.1 Inkubationstests: Die Inkubation wird über 7 Tage bei 37 Grad C oder über 10 Tage bei 35 Grad C oder aber
unter gleichwertigen Bedingungen durchgeführt;
4.3.3.2 mikrobiologische Untersuchungen des Inhalts der Behältnisse;
4.3.4 von der Tagesproduktion in vorher festgelegten Abständen Stichproben entnommen werden, um sich der Wirk-
samkeit des jeweils verwendeten hermetischen Verschlusssystems zu vergewissern; hierzu muss eine geeig-
nete Ausrüstung zur Verfügung stehen, die die Prüfung von Kreuznähten und Falzen ermöglicht;
4.3.5 Kontrollen durchgeführt werden, um sicherzustellen, dass die Behältnisse unbeschädigt sind.
4.4 Für das Räuchern gelten folgende Anforderungen:
4.4.1 das Räuchern muss in einem separaten Raum oder in einem von der übrigen Produktion abgetrennten Bereich
erfolgen; eine Entlüftung ist erforderlich, wenn Rauch oder Abwärme von der Raucherzeugung in die übrigen
Räume oder Bereiche, in denen Fischereierzeugnisse bearbeitet, verarbeitet oder gelagert werden, dringen
könnte;
4.4.2 die Materialien, die zur Raucherzeugung verwendet werden, sind außerhalb des Räucherraums zu lagern und so
zu verwenden, dass eine nachteilige Beeinflussung der Fischereierzeugnisse ausgeschlossen ist;
4.4.3 nach dem Räuchern sind die Fischereierzeugnisse, soweit sie nicht unmittelbar weiterverarbeitet werden, so
schnell wie möglich unter Ausschluss jeglicher nachteiliger Beeinflussung auf die für die Erhaltung der Verkehrs-
fähigkeit erforderliche Temperatur abzukühlen und erst dann zu verpacken.
4.5 Für das Salzen gelten folgende Anforderungen:
4.5.1 das Salzen muss an einem anderen, von den übrigen Tätigkeiten ausreichend weit entfernten Platz erfolgen;
4.5.2 das bei der Verarbeitung von Fischereierzeugnissen verwendete Kochsalz muss sauber sein und so gelagert
werden, dass eine nachteilige Beeinflussung ausgeschlossen wird; es darf nicht wieder verwendet werden;
4.5.3 zum Salzen verwendete Behältnisse müssen so beschaffen und aus solchen Materialien hergestellt sein, dass
die Fischereierzeugnisse während des Salzungsvorgangs vor Verunreinigung geschützt sind und nicht nach-
teilig beeinflusst werden;
4.5.4 die verwendeten Behältnisse und die Arbeitsbereiche sind vor dem Salzen zu reinigen.
4.6 Für das Verarbeiten und Behandeln von Krebs- und Weichtieren gelten folgende Anforderungen:
4.6.1 für das Kochen von Krebs- und Weichtieren darf ausschließlich Trinkwasser verwendet werden, für das Kochen
an Bord von Fischereifahrzeugen auch sauberes Meerwasser; nach dem Kochen sind die Krebs- und Weich-
tiere so schnell wie möglich abzukühlen; sie sind dabei vor nachteiliger Beeinflussung, insbesondere vor
etwaiger Sonneneinstrahlung zu schützen;
4.6.2 das Schälen muss unter hygienisch einwandfreien Bedingungen unter Vermeidung von nachteiliger Beeinflus-
sung der gekochten Krebstiere erfolgen; geschieht das Schälen von Hand, so müssen sich die damit beschäf-
tigten Personen sorgfältig die Hände waschen; sämtliche Arbeitsflächen sind gründlich zu reinigen; bei Einsatz
von Maschinen sind diese in kurzen Abständen zu reinigen und nach jedem Arbeitstag zu desinfizieren;
4.6.3 nach dem Entfernen der Schalen sind die gekochten Krebstiere unverzüglich zu gefrieren oder in hierfür vorge-
sehenen Räumen gekühlt zu lagern: eine Kreuzkontamination mit ungekochten Erzeugnissen ist zu vermeiden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2000 837
4.7 Zerkleinertes Fischfleisch
Für die Herstellung von zerkleinertem Fischfleisch (Fischschnitzel), das durch maschinelles Auslösen der Gräten
gewonnen wird, gelten folgende Anforderungen:
4.7.1 die maschinelle Gewinnung muss ohne Verzögerung nach der Zerlegung erfolgen; es dürfen keine Eingeweide
oder Eingeweidereste anhaften oder mitverwendet werden;
4.7.2 die Maschinen sind in kurzen Abständen, mindestens jedoch alle 2 Stunden zu reinigen;
4.7.3 nach der Herstellung ist das zerkleinerte Fischfleisch so rasch wie möglich tiefzugefrieren oder Erzeugnissen
beizumischen, die tiefgefroren oder haltbar gemacht werden sollen.
5. Behandlungsverfahren gegen Nematoden
5.1 Behandeln durch Tiefgefrieren
Ein Verfahren, bei dem Lebensmittel innerhalb von 12 Stunden auf eine Kerntemperatur von mindestens
– 20 Grad C tiefgefroren werden; die Lebensmittel sind so zu lagern, dass diese Temperatur für mindestens
24 Stunden eingehalten wird.
5.2 Hitzebehandlung
Ein Verfahren, bei dem die Lebensmittel auf eine Kerntemperatur von mindestens + 60 Grad C erhitzt worden
sind.
5.3 Salzen
Ein Verfahren, bei dem die Lebensmittel durch den Zusatz von Kochsalz so behandelt werden, dass das Ver-
hältnis von Salzgehalt im Fischgewebswasser und Lagerdauer mindestens den nachfolgenden Bedingungen
entspricht:
Mindestsalzgehalt im Fischgewebswasser Mindestlagerdauer
20 % 21 Tage
15 % 28 Tage
bei Mitverwendung von Zuckern (Anchosen)
12 % 35 Tage
5.4 Marinieren
Ein Verfahren, bei dem die Lebensmittel so behandelt werden, dass die Dauer der Marinierung mindestens
35 Tage beträgt und bei einem pH-Wert von höchstens 4,2 im Fischgewebswasser mindestens 2,4 % Essig-
säure sowie 6 % Kochsalz enthalten sind.
5.5 Sonstige Verfahren, sofern sie wissenschaftlich anerkannt und von der zuständigen Behörde als gleichwertig
anerkannt worden sind.
5.6 Die Behandlungsverfahren nach den Nummern 5.1 bis 5.5 gelten nicht für Süßwassertiere.
6. Anforderungen an Personen, die mit unverpackten Fischereierzeugnissen umgehen
Personen, die Fischereierzeugnisse herstellen und behandeln, müssen
6.1 geeignete, helle saubere Arbeitskleidung und eine saubere Kopfbedeckung tragen, die das Haar vollständig
bedeckt;
6.2 die Hände zumindest bei jeder Wiederaufnahme der Tätigkeit waschen, Verletzungen an den Händen mit einem
undurchlässigen Verband versehen;
6.3 jede Verhaltensweise, die zur Verunreinigung der Fischereierzeugnisse führen kann, unterlassen, insbesondere
Rauchen, Essen und Trinken in den Arbeitsräumen.
7. Fischereierzeugnisse dürfen nur so be- oder verarbeitet oder behandelt werden, dass sie bei Beachtung der im
Verkehr erforderlichen Sorgfalt weder unmittelbar noch mittelbar nachteilig beeinflusst werden können, insbe-
sondere durch Mikroorganismen, tierische Schädlinge, menschliche oder tierische Ausscheidungen, Witte-
rungseinflüsse, Staub, Schmutz, Gerüche, Desinfektions-, Schädlingsbekämpfungs-, Pflanzenschutz- oder
Lösungsmittel.
Kapitel 6
Verpackung, Lagerung und Beförderung
1. Die Verpackung muss zur Vermeidung von Verunreinigungen der Fischereierzeugnisse unter hygienisch ein-
wandfreien Bedingungen erfolgen.
2. Das Verpackungsmaterial darf nicht wieder verwendet werden; hiervon ausgenommen sind wasserbeständige
Spezialbehälter aus glattem und korrosionsfestem, leicht zu reinigendem und zu desinfizierendem Material, die
nach gründlicher Reinigung und Desinfektion wieder verwendet werden können. Verpackungsmaterial für
Fischereierzeugnisse, die mit Eis frisch gehalten werden, muss das Abfließen von Schmelzwasser ermöglichen.
838 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2000
3. Verpackungsmaterial ist in gesonderten, vom Produktionsbereich getrennten Räumen zu lagern und vor nach-
teiliger Beeinflussung zu schützen.
4. Fischereierzeugnisse müssen während der Lagerung und Beförderung bei vorgeschriebenen Temperaturen
aufbewahrt werden; dabei gilt im Einzelnen Folgendes:
4.1 frische Fischereierzeugnisse sowie gekochte und gekühlte Krebs- und Weichtiererzeugnisse sind bei einer
Temperatur von höchstens + 2 Grad C oder in schmelzendem Eis aufzubewahren;
4.2 tiefgefrorene Fischereierzeugnisse mit Ausnahme von Fischen, die in Salzlösung eingefroren und zum Eindosen
bestimmt sind, sind bei einer konstanten Temperatur von – 18 Grad C oder weniger im gesamten Fischerei-
erzeugnis aufzubewahren, wobei während der Beförderung gegebenenfalls kurzzeitige Temperaturschwankun-
gen bis – 15 Grad C auftreten dürfen;
4.3 verarbeitete Fischereierzeugnisse sind bei den vom Hersteller angegebenen Temperaturen aufzubewahren;
4.4 von den Bestimmungen unter Nummer 4.2 kann kurzzeitig abgewichen werden, wenn tiefgefrorene Fischerei-
erzeugnisse von einem Gefrierlager zu einem Betrieb befördert werden, sofern sie dort unmittelbar nach der
Ankunft aufgetaut werden, um be- oder verarbeitet zu werden.
5. Fischereierzeugnisse dürfen nicht zusammen mit anderen Erzeugnissen, von denen sie verunreinigt oder in ihrer
Verkehrsfähigkeit beeinträchtigt werden können, gelagert oder befördert werden, wenn ihre Verpackung nicht
einen ausreichenden Schutz gewährleistet.
6. Fischereierzeugnisse dürfen nur in Fahrzeugen befördert werden, die so ausgestattet sind, dass
6.1 die vorgeschriebenen Temperaturen während des gesamten Transports eingehalten werden können; wird zum
Kühlen der Fischereierzeugnisse Eis verwendet, so muss das Abfließen von Schmelzwasser gewährleistet sein;
6.2 die Fischereierzeugnisse nicht durch die Innenwände der Transportmittel nachteilig beeinflusst werden; die
Innenwände müssen glatt und leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein.
7. Fischereierzeugnisse dürfen nur in gereinigten und erforderlichenfalls desinfizierten Fahrzeugen oder Behältern
befördert werden.
8. Für Fischereierzeugnisse verwendete Beförderungsmittel dürfen nicht für die Beförderung anderer Erzeugnisse
eingesetzt werden, die die Fischereierzeugnisse nachteilig beeinflussen können, es sei denn, eine Kontamina-
tion der Fischereierzeugnisse wird durch eine gründliche Reinigung und Desinfektion der Beförderungsmittel
ausgeschlossen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2000 839
Anlage 2
(zu §§ 11, 12, 19 Abs. 1 Nr. 3)
Lebende Muscheln
Kapitel 1
Anforderungen an Erzeugungsgebiete
1. Die ausgewiesenen Erzeugungsgebiete werden danach abgegrenzt, ob aus ihnen lebende Muscheln
1.1 für den unmittelbaren Verzehr geerntet werden dürfen;
1.2 geerntet, aber erst nach Aufbereitung in einem Reinigungszentrum oder nach Einbringen in ein Umsetzungs-
gebiet für den unmittelbaren Verzehr gewonnen werden dürfen; es muss gewährleistet sein, dass bei lebenden
Muscheln aus diesen Erzeugungsgebieten in einem 5-tube-3-dilution MPN-Test oder einem anderen bakteriolo-
gischen Verfahren mit entsprechender Genauigkeit in 90 vom Hundert der Proben maximal 60 Fäkalcoliforme
pro g Muschelfleisch entsprechend Artikel 2 Nr. 18 der Richtlinie 91/492/EWG in der jeweils geltenden Fassung
oder 46 E. coli pro g Muschelfleisch entsprechend Artikel 2 Nr. 19 der Richtlinie 91/492/EWG in der jeweils gelten-
den Fassung nachgewiesen werden;
1.3 geerntet, aber erst nach Einbringen in ein Umsetzungsgebiet über einen Zeitraum von mindestens 2 Monaten
für den unmittelbaren Verzehr gewonnen werden dürfen; das Umsetzen kann durch die Aufbereitung in einem
Reinigungszentrum ergänzt werden; es muss gewährleistet sein, dass bei lebenden Muscheln aus diesen Erzeu-
gungsgebieten in einem 5-tube-3-dilution MPN-Test oder einem anderen bakteriologischen Verfahren mit ent-
sprechender Genauigkeit maximal 600 Fäkalcoliforme pro g Muschelfleisch nachgewiesen werden.
Kapitel 2
Anforderungen an die Ernte
und die Beförderung von lebenden Muscheln
zu einem Versandzentrum, einem Reinigungszentrum,
einem Umsetzungsgebiet oder einem Betrieb
1. Die Erntetechniken dürfen die Schalen oder den Körper lebender Muscheln nicht übermäßig beschädigen.
2. Lebende Muscheln sind nach der Ernte in geeigneter Weise gegen Bruch, Abschürfungen oder Erschütterungen
zu schützen und dürfen keinen Temperaturen ausgesetzt werden, die sich nachteilig auf ihre Beschaffenheit aus-
wirken.
3. Lebende Muscheln dürfen bei der Ernte, Beförderung, Anlandung und Behandlung nicht zusätzlich verunreinigt
werden; auch dürfen durch die angewandten Techniken keinerlei Veränderungen an den lebenden Muscheln auf-
treten, durch die die Möglichkeit der Aufbereitung durch Reinigen oder Umsetzen wesentlich beeinträchtigt wird.
4. Lebende Muscheln dürfen zwischen der Ernte und der Anlandung nicht in Wasser aufbewahrt werden, das zu
einer zusätzlichen Verunreinigung führen könnte.
5. Lebende Muscheln sind so zu befördern, dass sie vor nachteiliger Beeinflussung, insbesondere Zerbrechen der
Schalen, geschützt sind; Behälter müssen über Abflüsse verfügen und sich ordnungsgemäß reinigen lassen.
Kapitel 3
Anforderungen an das Umsetzen lebender Muscheln
Beim Umsetzen lebender Muscheln sind die folgenden Anforderungen einzuhalten:
1. die lebenden Muscheln müssen gemäß den Bestimmungen des Kapitels 2 dieser Anlage geerntet und befördert
worden sein;
2. beim Umsetzen lebender Muscheln muss gewährleistet sein, dass die Muscheln wieder mit der Nahrungsauf-
nahme durch Ausfiltern beginnen, nachdem sie in natürlichen Gewässern ausgesetzt worden sind;
3. die lebenden Muscheln dürfen nicht in einer Dichte ausgesetzt werden, die den Reinigungsvorgang unmöglich
macht;
4. die lebenden Muscheln müssen im Umsetzungsgebiet über einen ausreichend langen Zeitraum in Meerwasser
lagern; dieser Zeitraum muss länger sein als die Zeit, die für das Ausscheiden von Bakterien auf die nach Kapitel 5
dieser Anlage zulässigen Werte benötigt wird;
5. die Abgrenzungen der Umsetzungsgebiete sind durch Tonnen, Stangen oder andere feste Vorrichtungen deutlich
zu markieren; der Abstand zwischen den Umsetzungsgebieten sowie zwischen Umsetzungsgebieten und Erzeu-
gungsgebieten muss mindestens 300 m betragen;
6. einzelne Plätze innerhalb eines Umsetzungsgebietes sind eindeutig voneinander zu trennen, um ein Vermischen
der Partien zu verhindern; eine neue Partie lebender Muscheln darf erst eingesetzt werden, wenn die vorherige
Partie völlig abgeerntet ist.
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Kapitel 4
Anforderungen an
Versand- und Reinigungszentren und an das Personal
1. Räume und Ausstattungen
Zentren sind so anzulegen, dass die lebenden Muscheln nicht nachteilig beeinflusst werden können, insbeson-
dere darf der Standort nicht durch normalen Tidenhub oder Wasserläufe aus der Umgebung überflutet werden.
Versand- und Reinigungszentren müssen über folgende Räume, Ausstattungen und Einrichtungen verfügen:
1.1 in den Räumen, in denen lebende Muscheln behandelt oder gelagert werden:
1.1.1 Räume oder Einrichtungen von solider Bauweise, die so angelegt sind und ordnungsgemäß gewartet werden,
dass eine nachteilige Beeinflussung der lebenden Muscheln wie durch Abwässer, Schmutz oder unerwünschte
Tiere verhindert wird;
1.1.2 Fußböden, die den Anforderungen der Anlage 1 Kapitel 4 Nr. 1.2.1 entsprechen;
1.1.3 ausreichend große Arbeitsflächen, die eine ordnungsgemäße Durchführung aller Arbeitsgänge ermöglichen;
1.1.4 Wände, die den Anforderungen der Anlage 1 Kapitel 4 Nr. 1.2.2 entsprechen;
1.1.5 eine ausreichende Beleuchtung;
1.2 eine ausreichende Anzahl leicht erreichbarer Waschbecken, Toiletten und Umkleideräume; diese Einrichtungen
müssen den Anforderungen der Anlage 1 Kapitel 4 Nr. 1.2.7 und 1.9 entsprechen;
1.3 geeignete Vorrichtungen zum Säubern der Arbeitsgeräte, Behältnisse und Ausrüstungsgegenstände;
1.4 eine Anlage zur Lieferung oder zur Speicherung von Trinkwasser oder eine Anlage zur Lieferung von sauberem
Meerwasser;
1.5 Ausrüstungsgegenstände und Arbeitsgeräte oder deren Oberflächen, die mit lebenden Muscheln in Berührung
kommen können, müssen aus korrosionsfestem Material sein, das wiederholt gewaschen und gereinigt werden
kann.
2. Allgemeine Hygieneanforderungen an Räume und Ausstattungen und an das Personal
2.1 Räume, Ausrüstungen und Arbeitsgeräte für die Behandlung von lebenden Muscheln müssen sauber gehalten
und ordnungsgemäß gewartet werden; Ausrüstungsgegenstände und Arbeitsgeräte sind am Ende des Arbeits-
tages oder nach Bedarf auch zwischendurch gründlich zu reinigen.
2.2 Räume, Arbeitsgeräte und Ausrüstungsgegenstände dürfen nicht zu anderen Zwecken als dem Behandeln von
lebenden Muscheln verwendet werden.
2.3 Abfälle müssen unter hygienischen Bedingungen und erforderlichenfalls in zu diesem Zeck geeigneten ver-
schließbaren Behältern gelagert werden, diese Abfälle sind in angemessenen Zeitabständen aus dem Betrieb zu
entfernen.
2.4 Unerwünschte Tiere sind fern zu halten, Schadnager und Insekten zu bekämpfen.
2.5 Die zum Versand fertigen Erzeugnisse müssen zugedeckt und getrennt von den Bereichen gelagert werden, in
denen andere Tiere als lebende Muscheln, z.B. Krebstiere, behandelt werden.
2.6 Personen, die mit lebenden Muscheln umgehen, müssen saubere Arbeitskleidung und für die ausgeübte Tätigkeit
geeignete Handschuhe tragen.
2.7 Personen, die mit lebenden Muscheln umgehen, müssen jede Verhaltensweise, die zu einer Verunreinigung der
lebenden Muscheln führen könnte, unterlassen.
3. Besondere Anforderungen an Reinigungszentren und die Behandlung von lebenden Muscheln
Über die Anforderungen nach den Nummern 1 und 2 hinaus müssen Reinigungszentren folgenden Anforderun-
gen genügen:
3.1 Böden und Wände der Reinigungsbecken und der Wasserbehälter müssen glatte, feste und undurchlässige
Oberflächen haben und sich leicht reinigen lassen; der untere Teil des Reinigungsbeckens muss schräg abfallen
und mit ausreichenden Abflüssen für die anfallende Arbeitsmenge versehen sein.
3.2 Zur Reinigung lebender Muscheln ist Trinkwasser oder sauberes oder durch Aufbereitung gereinigtes Meer-
wasser zu verwenden; der Wasserzulauf muss in ausreichender Entfernung von den Abläufen des Abwassers
liegen, um jede Verunreinigung auszuschließen.
3.3 Lebende Muscheln müssen vor dem Reinigen mit sauberem Meerwasser unter Druck oder mit Trinkwasser von
Schlamm befreit werden; dieses erste Waschen kann auch in den Reinigungsbecken durchgeführt werden, bevor
der Reinigungsprozess selbst beginnt; in diesem Fall sind die Abflussrohre während des gesamten Wasch-
vorgangs geöffnet zu halten; der Reinigungsprozess darf erst beginnen, wenn die Anlage völlig von Schlamm
befreit ist.
3.4 Den Reinigungsbecken ist bezogen auf die Menge der zu reinigenden lebenden Muscheln sauberes Meerwasser
oder Trinkwasser in ausreichender Menge zuzuführen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2000 841
3.5 Der Betrieb der Reinigungsanlage muss sicherstellen, dass die lebenden Muscheln ihre Filtertätigkeit rasch
wieder aufnehmen, noch verbliebene Verunreinigungen ausscheiden und nicht erneut verunreinigt werden und
dass die Muscheln nach dem Reinigen unter einwandfreien Bedingungen lebensfähig sind.
3.6 Die Menge der zu reinigenden Muscheln darf die Kapazität des Reinigungszentrums nicht übersteigen; die leben-
den Muscheln sind während eines für die Erreichung der mikrobiologischen Normen gemäß Kapitel 5 dieser
Anlage ausreichenden Zeitraums ununterbrochen zu reinigen; anhand Muschelart, Herkunft und Bakteriengehalt
ist zu entscheiden, ob die Reinigungszeit gegebenenfalls verlängert werden muss, bis gewährleistet ist, dass die
lebenden Muscheln den mikrobiologischen Anforderungen von Kapitel 5 dieser Anlage entsprechen.
3.7 Enthält ein Reinigungsbecken mehrere Partien Muscheln, so müssen diese derselben Art angehören und aus
demselben Erzeugungsgebiet oder aus verschiedenen Erzeugungsgebieten mit demselben Status nach Kapitel 1
Nr. 1.1 bis 1.3 dieser Anlage stammen; die Behandlungsdauer richtet sich nach der Partie, für die die längste
Reinigungsdauer erforderlich ist.
3.8 Die Behältnisse zur Aufnahme der lebenden Muscheln in der Reinigungsanlage müssen so beschaffen sein, dass
das Wasser ungehindert durchfließen kann; die lebenden Muscheln dürfen nicht so hoch aufeinandergeschichtet
werden, dass sie ihre Schalen während des Reinigungsprozesses nicht mehr ungehindert öffnen können.
3.9 In einem Reinigungsbecken, in dem sich lebende Muscheln zur Reinigung befinden, dürfen keine Krebstiere,
Fische oder andere Meerestiere gehalten werden.
3.10 Nach Beendigung des Reinigungsvorgangs müssen die Schalen der lebenden Muscheln gründlich mit Trink-
wasser oder sauberem Meerwasser abgespritzt werden; das Wasser darf nicht wieder verwendet werden.
4. Besondere Anforderungen an Versandzentren und die Behandlung von lebenden Muscheln
Über die Anforderungen nach den Nummern 1 und 2 hinaus müssen Versandzentren folgenden Anforderungen
genügen:
4.1 Eine Verunreinigung der lebenden Muscheln während der Hälterung ist auszuschließen.
4.2 Ausrüstung und Behältnisse in den Hälterungsanlagen dürfen keine Quelle für eine Verunreinigung darstellen.
4.3 Das Messverfahren zur Bestimmung der Muschelgröße darf nicht zu einer zusätzlichen Verunreinigung der leben-
den Muscheln führen oder sonstige Veränderungen bewirken, die die Möglichkeit, die lebenden Muscheln nach
dem Verpacken zu befördern und zu lagern, beeinträchtigen.
4.4 Lebende Muscheln müssen stets mit unter Druck stehendem sauberem Meerwasser oder Trinkwasser abge-
spritzt oder gesäubert werden; das Wasser darf nicht wieder verwendet werden.
4.5 Für Versandzentren auf Schiffen gelten die Anforderungen in den Nummern 4.2 bis 4.4.
Die in den Nummern 1 und 2 aufgeführten Anforderungen gelten entsprechend, sofern nicht eine Entscheidung
der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die auf Grund von Kapitel IV Abschnitt IV Nr. 5 des Anhangs
der Richtlinie 91/492/EWG in der jeweils geltenden Fassung ergangen ist und vom Bundesministerium für
Gesundheit im Bundesanzeiger veröffentlicht worden ist, anderes bestimmt.
5. Zweischalige Weichtiere dürfen nur so behandelt oder verarbeitet werden, dass sie bei Beachtung der im Verkehr
erforderlichen Sorgfalt weder unmittelbar noch mittelbar nachteilig beeinflusst werden können, insbesondere
durch Mikroorganismen, tierische Schädlinge, menschliche oder tierische Ausscheidungen, Witterungseinflüsse,
Staub, Schmutz, Gerüche, Desinfektions-, Schädlingsbekämpfungs-, Pflanzenschutz- oder Lösungsmittel.
Kapitel 5
Anforderungen an lebende Muscheln
Lebende Muscheln, die zum unmittelbarem Verzehr für Menschen bestimmt sind, müssen folgenden Anforderun-
gen entsprechen:
1. Sie müssen sichtbare Merkmale aufweisen, von denen auf Frischezustand und Lebensfähigkeit geschlossen
werden kann, insbesondere schmutzfreie Schalen, eine Klopfreaktion und ausreichende Mengen von Schalen-
flüssigkeit.
2. In einem 5-tube-3-Dilution MPN-Test oder einem anderen bakteriologischen Verfahren mit entsprechender
Genauigkeit müssen weniger als 300 Fäkalcoliforme pro 100 g Muschelfleisch und Schalenflüssigkeit oder weni-
ger als 230 E.coli pro 100 g Muschelfleisch und Schalenflüssigkeit nachgewiesen werden.
3. In 25 g Muschelfleisch dürfen keine Salmonellen nachgewiesen werden.
Kapitel 6
Verpackung und Lagerung
1. Die Verpackung lebender Muscheln hat unter hygienisch einwandfreien Bedingungen zu erfolgen.
2. Das Verpackungsmaterial oder Behältnis muss von ausreichender Festigkeit sein, um die lebenden Muscheln
ordnungsgemäß zu schützen.
3. Austern sind mit der konkaven Seite nach unten zu verpacken.
842 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2000
4. Sämtliche Verpackungen mit lebenden Muscheln sind zu verschließen.
5. Lebende Muscheln müssen zwischen + 2 Grad C und + 10 Grad C gelagert werden; die lebende Muscheln ent-
haltenden Verpackungen dürfen nicht mit dem Boden des Lagerraums in Berührung kommen; sie sind auf einer
sauberen erhöhten Fläche abzustellen.
6. Lebende Muscheln dürfen nach dem Verpacken und nach dem Versand nicht wieder ins Wasser eingetaucht oder
mit Wasser besprengt werden, es sei denn, sie werden vom Versender selbst an Verbraucher im Sinne des § 6
Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes abgegeben oder vom Verbraucher im Sinne des § 6
Abs. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vor der Zubereitung zum Verzehr vorrätig gehalten.
Kapitel 7
Beförderung vom Versandzentrum
1. Sendungen lebender Muscheln, die zum Verzehr bestimmt sind, müssen vom Versandzentrum bis zur Abgabe an
den Verbraucher oder Einzelhändler in einer verschlossenen Verpackung befördert werden.
2. Die Beförderungsmittel für Sendungen lebender Muscheln müssen so ausgestattet sein, dass die lebenden
Muscheln wirksam gegen Hitze und Kälte, Verunreinigungen durch Staub oder Schmutz und Beschädigungen der
Schalen durch Erschütterung oder Abschürfen geschützt sind; die Innenwände und alle anderen Teile, die mit den
lebenden Muscheln in Berührung kommen können, müssen aus korrosionsfestem Material sein; die Wände müs-
sen glatt und leicht zu reinigen sein.
3. Die lebenden Muscheln dürfen nicht zusammen mit anderen Erzeugnissen befördert werden, die diese verunreini-
gen könnten.
4. Lebende Muscheln enthaltende Verpackungen dürfen während der Beförderung nicht mit dem Boden des Fahr-
zeugs oder Behälters in Berührung kommen; sie müssen auf einem Rost oder einer anderen Vorrichtung zur Ver-
meidung von Bodenberührung gelagert werden.
5. Sendungen lebender Muscheln sind in geschlossenen Fahrzeugen oder Behältern unter Einhaltung der in Kapi-
tel 6 Nr. 5 dieser Anlage genannten Temperaturen zu befördern. Werden Sendungen lebender Muscheln auf Eis
befördert, so muss dieses aus Trinkwasser oder sauberem Meerwasser hergestellt worden sein.
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Anlage 3
(zu § 17)
Probenahme und Untersuchung
Kapitel 1
Untersuchung auf Histamin
Gleichartige Sendungen von Fischereierzeugnissen sind nicht zu beanstanden, wenn von 9 repräsentativ gezogenen
Proben der Partie
1. der Mittelwert aller Proben nicht mehr als 100 mg Histamin pro kg Fischanteil beträgt,
2. nicht mehr als 2 Proben von 100 bis zu 200 mg Histamin pro kg Fischanteil enthalten und
3. keine Probe mehr als 200 mg Histamin pro kg Fischanteil enthält.
Die Untersuchungen sind entsprechend der in der amtlichen Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 35 des
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes festgelegten Methode durchzuführen.
Kapitel 2
Untersuchung auf Algentoxine
Gleichartige Sendungen von lebenden Muscheln und daraus hergestellten Fischereierzeugnissen sind nicht zu bean-
standen, wenn
1. in keiner von 2 Untersuchungsproben, die jeweils aus 5 repräsentativ gezogenen Proben zusammengestellt werden,
fettlösliche Algentoxine (DSP) im Tierversuch oder in denen mittels eines chemischen Analyseverfahrens (HPLC)
nachgewiesen werden; der Nachweis mittels chemischer Analyseverfahren gilt als erbracht, wenn mehr als
400 Mikrogramm DSP pro kg Hepatopankreas festgestellt werden und
2. in keiner von 10 repräsentativ gezogenen Proben mittels der in der amtlichen Sammlung von Untersuchungsverfah-
ren nach § 35 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes niedergelegten fluorimetrischen Bestimmungs-
methode über 200 Mikrogramm wasserlösliche Algentoxine (PSP) pro kg Muschelfleisch nachgewiesen werden.
Wird ein PSP-Gehalt von mehr als 200 Mikrogramm pro kg Muschelfleisch ermittelt, ist dieses Ergebnis durch den
Bioassay oder mit einer HPLC-Bestimmungsmethode abzusichern.
Kapitel 3
Untersuchung auf flüchtige Basenstickstoffe (TVB-N)
Die Untersuchung auf flüchtige Basenstickstoffe (TVB-N) kann dann zur Befundabsicherung durchgeführt werden,
wenn die zuvor erfolgte sensorische Untersuchung der Fischereierzeugnisse einen abweichenden Befund erbracht hat.
Die Untersuchung auf flüchtige Basenstickstoffe (TVB-N) hat nach Maßgabe von Artikel 2 in Verbindung mit Anhang 2
und 3 der Entscheidung 95/149/EG der Kommission zu erfolgen.
844 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2000
Anlage 4
(zu § 22 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 4)
Warenuntersuchung und
Laboruntersuchung von Fischereierzeugnissen
und lebenden Muscheln bei der Einfuhr
1. Warenuntersuchung
1.1 Jede Sendung wird auf Einhaltung der Anforderungen an die Beförderung und an die Beförderungsmittel über-
prüft; dabei ist insbesondere festzustellen, ob
1.1.1 die Temperaturanforderungen für die Fischereierzeugnisse oder lebenden Muscheln eingehalten worden sind,
sofern diese vorgeschrieben sind,
1.1.2 die Fischereierzeugnisse oder lebenden Muscheln während der Beförderung nachteilig beeinflusst worden sind.
1.2 Es ist zu prüfen, ob die Fischereierzeugnisse oder lebenden Muscheln den Angaben auf der Gesundheitsbeschei-
nigung oder sonstigen vergleichbaren Dokumenten entsprechen; dabei ist insbesondere festzustellen, ob
1.2.1 z.B. unter Berücksichtigung des festzustellenden Gewichts eines Packstücks oder einer Packung die in der
Bescheinigung angegebene Packstückzahl dem Gewicht der Sendung entspricht,
1.2.2 bei der Verpackung, Umschließung oder Umhüllung die Vorschriften hinsichtlich des Packmaterials, des Zustan-
des der Verpackung, Umschließung oder Umhüllung, der Kennzeichnung oder der Etikettierung eingehalten
wurden.
1.3 Jede Sendung von Fischereierzeugnissen ist nach Öffnen der Verpackung, Umschließung oder Umhüllung einer
sensorischen Prüfung, bei gefrorenen oder tiefgefrorenen Fischereierzeugnissen erforderlichenfalls nach dem
Auftauen, zu unterziehen.
Diese Untersuchung umfasst mindestens die Feststellung von Farb-, Geruchs- und gegebenenfalls Ge-
schmacksabweichungen.
Erforderlichenfalls ist die Messung der Innentemperatur der Fischereierzeugnisse vorzunehmen. Eine Sicht-
kontrolle auf Parasiten ist durchzuführen. Diese Untersuchungen betreffen grundsätzlich 1% der Packstücke/
Packungen, jedoch mindestens 2 und höchstens 10 Packstücke/Packungen. Falls Art, Umfang, Beschaffenheit
oder Anzahl der Partien Fischereierzeugnisse einer Sendung es erforderlich machen, kann von der Höchstzahl der
zu untersuchenden Packstücke/Packungen nach oben abgewichen werden. Bei losen Fischereierzeugnissen
wird die Prüfung an mindestens 5 über die Sendung verteilten separaten Stichproben vorgenommen. Bei der
sensorischen Untersuchung können die Ergebnisse der Frischeklassifizierung nach der Verordnung (EWG)
Nr. 103/76 des Rates über gemeinsame Vermarktungsnormen für bestimmte frische oder gekühlte Fische
(ABl. EG Nr. L 20 S. 29) in der jeweils geltenden Fassung berücksichtigt werden.
Bei lebenden Muscheln ist darauf zu untersuchen, ob die Muscheln erkennbare Merkmale aufweisen, von denen
auf Frischegrad und Lebensfähigkeit geschlossen werden kann.
2. Laboruntersuchungen
2.1 Untersuchung auf flüchtige Basenstickstoffe (TVB-N) bei frischen oder tiefgefrorenen Fischereierzeugnissen
Die Untersuchung hat nach wissenschaftlich anerkannten Methoden zu erfolgen, soweit nicht eine Entscheidung
der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach Kapitel V Abschnitt II Nr. 3 Buchstabe A Unterbuch-
stabe a des Anhangs in Verbindung mit Artikel 15 der Richtlinie 91/493/EWG in der jeweils geltenden Fassung
getroffen und vom Bundesministerium für Gesundheit im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden ist.
2.2 Untersuchung auf Histamin
Bei Fischereierzeugnissen aus den Familien der Scombridae und Clupeidae ist jede 10. Sendung auch auf
Histamin zu untersuchen. Dazu werden mindestens 3 Proben aus verschiedenen Packstücken oder mindestens
3 Fertigpackungen entnommen und als Mischprobe untersucht. Für die Probenahme gilt Nummer 1.3 Satz 5
bis 7. Wird bei dieser Untersuchung ein Histamingehalt von über 80 mg pro kg ermittelt, werden 9 weitere Proben
aus der betreffenden Sendung entnommen und gemäß Anlage 3 Kapitel 1 untersucht und beurteilt. Bei verarbei-
teten Fischereierzeugnissen der Familie Engraulidae, die ausschließlich in Kochsalzlake einem enzymatischen
Reifungsprozess unterzogen worden sind, wird jede 5. Sendung auch auf Histamin untersucht. Dazu werden
mindestens 3 Proben aus verschiedenen Packstücken oder mindestens 3 Fertigpackungen entnommen und
als Mischprobe untersucht. Wird bei dieser Untersuchung ein Histamingehalt von über 200 mg pro kg ermittelt,
werden 9 weitere Proben aus der betreffenden Sendung entnommen und einzeln auf Histamin untersucht. Wird
in einer der 9 Proben der Wert von 400 mg pro kg überschritten, so kann diese Sendung nicht eingeführt werden.
Im Verdachtsfall ist bei jeder in Betracht kommenden Sendung entsprechend zu verfahren.
2.3 Untersuchung auf Algentoxine
Bei lebenden Muscheln sowie bei Fischereierzeugnissen aus Muscheln ist jeweils jede 10. Sendung auch auf
Algentoxine nach Anlage 3 Kapitel 2 zu untersuchen. Für die Probenahme gilt Nummer 1.3 Satz 5 und 6. Im Ver-
dachtsfall ist bei jeder in Betracht kommenden Sendung entsprechend zu verfahren.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2000 845
2.4 Unbeschadet der Untersuchungen nach den Nummern 2.1 bis 2.3 sind Fischereierzeugnisse oder lebende
Muscheln ferner auf
2.4.1 weitere Algentoxine wie ASP,
2.4.2 Schadstoffe,
2.4.3 Rückstände verbotener oder nicht zugelassener Stoffe (nur bei Tieren der Aquakultur sowie daraus hergestellten
Fischereierzeugnissen) oder auf sonstige Rückstände oder Gehalte von Stoffen, die festgesetzte Höchstmengen
oder Werte überschreiten, die nach wissenschaftlichen Erkenntnissen gesundheitlich unbedenklich sind, sowie
2.4.4 mikrobiologisch
nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu untersuchen.
3. Abweichend von den Nummern 1.3 bis 2.3 wird die Untersuchung in der Häufigkeit durchgeführt, die in Anhang 1
oder 2 der Entscheidung 94/360/EG der Kommission vom 20. Mai 1994 betreffend die Verringerung der Kontroll-
häufigkeit bei bestimmten Erzeugnissendungen aus Drittländern gemäß der Richtlinie 90/675/EWG des Rates
(ABl. EG Nr. L 158 S. 41) in der jeweils geltenden Fassung für die dort aufgeführten Lebensmittel festgelegt ist.
Das Bundesministerium für Gesundheit gibt die Entscheidung 94/360/EG in ihrer jeweils geltenden Fassung, die
betroffenen Drittländer und Lebensmittel tierischer Herkunft im Bundesanzeiger bekannt.
Anlage 5
(weggefallen)
846 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2000
Neunundzwanzigste Verordnung
zur Änderung der Kosmetik-Verordnung*)
Vom 14. Juni 2000
Auf Grund des § 26 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4, 5, 8 und 9 Buchstabe b des Lebensmittel-
und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296) in
Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem
Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet das Bundesministerium für Gesundheit im Ein-
vernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft und Technologie und für Arbeit und Sozialordnung:
Artikel 1
Die Kosmetik-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2410), zuletzt geän-
dert durch die Verordnung vom 18. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3773), wird wie folgt geändert:
1. In § 3b Abs. 7 wird die Angabe „30. Juni 2000“ durch die Angabe „30. Juni 2001“ ersetzt.
2. § 6a wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 werden gestrichen.
b) Absatz 3 wird Absatz 1.
c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Kosmetische Mittel, die den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 23. Juni 2000 geltenden Fassung
entsprechen, dürfen noch bis zum 31. Dezember 2000 in den Verkehr gebracht werden.“
3. In Anlage 1 Teil A Nummer 419 Buchstabe c wird Unterbuchstabe aa wie folgt gefasst:
„aa) Umesterung oder Hydrolyse bei mindestens 200 °C und unter entsprechend geeigneten Druckbedingungen
während 20 Minuten (Glycerin, Fettsäuren und Fettsäureester),“.
4. Anlage 2 Teil A wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
a b c d e f
„1a Borsäure, Borate a) Puder a) 5 % (m/m) a), b) und d) a), b) und d)
und Tetraborate berechnet als Nicht in Erzeugnis- Nicht bei Kindern
Borsäure sen für Kinder unter unter 3 Jahren
b) Mittel für die b) 0,1% (m/m) 3 Jahren verwen- anwenden
Mundhygiene berechnet als den a) und d)
Borsäure a) und d) Nicht auf verletzter
c) Zahnprothe- c) – Wenn der Gehalt oder gereizter Haut
sen-Reini- an freiem löslichen verwenden
gungsmittel Borat 1,5 %, b) Nicht ver-
d) Andere Er- d) 3 % (m/m) berechnet als Bor- schlucken
zeugnisse (mit berechnet als säure, übersteigt:
Ausnahme von Borsäure Hinweis „Nicht auf
Badezusätzen verletzter oder
und Haarwell- gereizter Haut ver-
mitteln) wenden“
1b Tetraborate a) Badezusätze a) 18 % (m/m) a) Nicht in Er- a) Nicht zum
berechnet als zeugnissen für Baden von Kin-
Borsäure Kinder unter dern unter
3 Jahren ver- 3 Jahren ver-
wenden wenden
b) Haarwellmittel b) 8 % (m/m) b) Sorgfältig aus-
berechnet als spülen“.
Borsäure
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinie:
Vierundzwanzigste Richtlinie 2000/6/EG der Kommission vom 29. Februar 2000 zur Anpassung der Anhänge II, III, VI und VII der Richtlinie 76/768/EWG
des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel an den technischen Fortschritt (ABl. EG Nr. L 56 S. 42).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2000 847
b) Nummer 14 wird wie folgt gefasst:
a b c d e f
„14 Hydrochinon Oxidations- 0,3 % 1. Nicht zur Fär-
Haarfärbemittel (x x) bung von Wim-
pern und
1. allgemeine Ver-
Augenbrauen
wendung
verwenden.
Sofort Augen
spülen, falls das
Erzeugnis mit
den Augen in
Berührung ge-
kommen ist.
Enthält Hydro-
chinon.
2. gewerbliche 2. Nur für gewerb-
Verwendung liche Verwen-
dung. Enthält
Hydrochinon.
Sofort Augen
spülen, falls das
Erzeugnis mit
den Augen in
Berührung ge-
kommen ist.“
c) Folgende Nummer wird angefügt:
a b c d e f
„65 Benzalkoniumchlorid, a) Durch Aus- a) 3 % berechnet a) Im Fertigpro- a) und b)
-bromid und -saccharinat spülen zu ent- als Benzalko- dukt darf die Kontakt mit den
fernende Haar- niumchlorid Konzentration Augen vermeiden“.
pflegemittel an Benzalko-
niumchlorid,
b) Andere Mittel b) 0,1% berech-
-bromid und
net als Benz-
-saccharinat
alkonium-
mit einer Alkyl-
chlorid
kette von klei-
ner oder gleich
C14 0,1% (be-
rechnet als
Benzalkonium-
chlorid) nicht
übersteigen
5. Anlage 3 Teil A wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 99 wird in Spalte b die Angabe „Acid Violet 23“ durch die Angabe „Acid Violet 43“ ersetzt.
b) In Nummer 145 wird in Spalte c die Angabe „75 510“ durch die Angabe „77 510“ ersetzt.
6. Anlage 6 wird wie folgt geändert:
a) In Teil A werden folgende Nummern angefügt:
a b c d e
„55 Benzylhemiformal 0,15 % Nur in Mitteln, die ausge-
spült werden
56 3-Iod-2-propinyl- 0,05 % 1. Nicht verwenden für
butylcarbamat Mittel für die Mund-
hygiene sowie Lippen-
pflegemittel und -kos-
metika
2. Wenn die Konzentration Enthält Jod“.
in den für den Verbleib
auf der Haut bestimm-
ten Produkten mehr als
0,02 % beträgt, ist der
Hinweis „Enthält Jod“
hinzuzufügen
b) In Teil B werden die Nummern 21 und 29 gestrichen.
848 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2000
7. Anlage 7 wird wie folgt geändert:
a) In Teil A werden folgende Nummern angefügt:
a b c d e
„21 4-Dimethylaminobenzoe- 8%
säure-2-ethylhexylester
(OCTYL DIMETHYL PABA)
22 2-Hydroxy-4-methoxy-ben- 5%
zophenon-5-sulfonsäure (berechnet als Säure)
und ihr Natriumsalz
(BENZOPHENONE-4,
BENZOPHENONE-5)
23 2,2(-Methylen-bis(6-(2H- 10 %
benzotriazol-2-yl)-4-
(1,1,3,3-tetramethyl-
butyl)phenol)
24 2,2(-(1,4-Phenylen)bis(1H- 10 %
benzimidazol-4,6-disulfon- (berechnet als Säure)
säure, Mononatriumsalz)
25 2,4-Bis[4-(2-ethylhexyloxy)- 10 %“.
2-hydroxyphenyl]-6-(4-
methoxyphenyl)-1,3,5-
triazin
b) In Teil B werden die Nummern 5, 17 und 29 gestrichen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 14. Juni 2000
Die Bundesministerin für Gesundheit
Andrea Fischer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2000 849
Siebte Verordnung
zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung*)
Vom 14. Juni 2000
Das Bundesministerium für Gesundheit verordnet 1. § 6 wird wie folgt geändert:
– auf Grund des § 44 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- a) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein
und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Komma ersetzt.
Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBI. I b) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
S. 2296) sowie
„4. in Anlage 5a aufgeführte Bedarfsgegenstände,
– auf Grund des § 32 Abs. 1 Nr. 1, 4 und 9b in Verbindung wenn sie die in Spalte 3 dieser Anlage aufge-
mit Abs. 3 des LebensmitteI- und Bedarfsgegenstände- führten Stoffe über die in Spalte 4 festgesetzten
gesetzes und in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des Höchstmengen nach den dort genannten Maß-
Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 gaben freisetzen.“
(BGBI. I S. 705) und dem Organisationserlass vom
27. Oktober 1998 (BGBI. I S. 3288) im Einvernehmen mit 2. In § 12 Abs. 3 Nr. 2 werden nach dem Wort „enthalten“
den Bundesministerien für Wirtschaft und Technologie, die Worte „oder freisetzen“ eingefügt.
für Arbeit und Sozialordnung und für UmweIt, Natur-
schutz und Reaktorsicherheit: 3. In § 16 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Bedarfsgegenstände nach AnIage 1 Nr. 6
Artikel 1 Spalte 2 und AnIage 5a Spalte 2, die nach dem 24. Juni
2000 hergestellt oder eingeführt werden und die nicht
Die Bedarfsgegenständeverordnung in der Fassung der den Anforderungen des § 3 in Verbindung mit Anlage 1
Bekanntmachung vom 23. Dezember 1997 (BGBI. 1998 I Nr. 6 oder des § 6 Nr. 4 in Verbindung mit Anlage 5a
S. 5), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 7. März entsprechen, dürfen noch bis zum 20. Oktober 2000
2000 (BGBl. I S. 179), wird wie folgt geändert: nach den bis zum 24. Juni 2000 geItenden Vorschriften
erstmals und noch bis zum 20. Oktober 2001 weiter in
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 94/27/EG des den Verkehr gebracht werden. Bedarfsgegenstände,
Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1994 zur zwölften die vor dem 24. Juni 2000 hergesteIlt oder eingeführt
Änderung der Richtlinie 76/769/EWG zur Angleichung der Rechts- und worden sind, dürfen bis zum Abbau der Bestände nach
Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des
Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe Maßgabe der bis zum 24. Juni 2000 geItenden Vor-
und Zubereitungen (ABI. EG Nr. L 188 S. 1). schriften in den Verkehr gebracht werden.“
4. Anlage 1 Nr. 6 wird wie folgt gefasst:
Lfd.
Bedarfsgegenstand Verbotene Stoffe
Nr.
1 2 3
„6. Stäbe von Ohrsteckern oder gleichartigen Nickel und seine Verbindungen“.
Erzeugnissen, die Bedarfsgegenstände im
Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 6 des Lebens-
mitteI- und Bedarfsgegenständegesetzes
sind und die dazu bestimmt sind, bis
zur Epithelisierung des Wundkanals im
menschlichen Körper zu verbIeiben, aus-
genommen Erzeugnisse, die homogen sind
und deren NickeIgehalt – ausgedrückt als
Massenanteil – unter 0,05 % liegt
850 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2000
5. Nach Anlage 5 wird folgende Anlage 5a eingefügt:
„Anlage 5a
(zu § 6 Nr. 4)
Bedarfsgegenstände,
die bestimmte Stoffe nur bis zu einer festgelegten Höchstmenge freisetzen dürfen
Lfd.
Bedarfsgegenstand Stoffe Höchstmenge
Nr.
1 2 3 4
1. NickeIhaltige Bedarfsgegenstände, Nickel und seine 0,5 µg Nickel/cm2/Woche, freigesetzt von den
die unmittelbar und länger mit der Haut Verbindungen Teilen der Bedarfsgegenstände, die unmittelbar
in Berührung kommen und länger mit der Haut in Berührung kommen
2. Bedarfsgegenstände wie unter Nr. 1, Nickel und seine Wie unter Nr. 1, aber Einhaltung der Höchst-
jedoch mit einer nickelfreien Beschichtung Verbindungen menge für einen Zeitraum von mindestens
zwei Jahren bei normaler Verwendung“.
6. In AnIage 9 wird die Nummer 1 gestrichen.
7. Anlage 10 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:
Lfd. Nr. Untersuchung Verfahren
1 2 3
„5a. Referenzprüfverfahren zur Analysenmethode, die in der Amtlichen Sammlung von Untersuchungs-
Bestimmung des Nickelgehaltes verfahren nach § 35 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes
in Steckern im Sinne der unter der Gliederungsnummer B 82.02 – 5 (DIN EN 1810), Stand Oktober
Anlage 1 Nr. 6 dieser Verordnung 1999, veröffentlicht ist
5b. Referenzprüfverfahren zur Analysenmethode, die in der Amtlichen Sammlung von Untersuchungs-
Bestimmung der Nickellässigkeit verfahren nach § 35 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes
bei Bedarfsgegenständen unter der Gliederungsnummer B 82.02 – 6 (DIN EN 1811), Stand Oktober
im Sinne der AnIage 5a Nr. 1 und 2 1999, veröffentlicht ist
dieser Verordnung
5c. Simulierte Abrieb- und Korrosions- Analysenmethode, die in der Amtlichen Sammlung von Untersuchungs-
prüfung zum Nachweis der Nickel- verfahren nach § 35 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes
abgabe von mit Beschichtungen unter der Gliederungsnummer B 82.02 – 7 (DIN EN 12 472), Stand Oktober
versehenen Bedarfsgegenständen 1999, veröffentlicht ist“.
im Sinne der Anlage 5a Nr. 2
dieser Verordnung
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 14. Juni 2000
Die Bundesministerin für Gesundheit
Andrea Fischer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2000 851
Berufszugangsverordnung
für den Straßenpersonenverkehr
(PBZugV)*)
Vom 15. Juni 2000
Auf Grund (2) Anhaltspunkte für die Unzuverlässigkeit des Unter-
– des § 57 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 des nehmens oder der für die Führung der Geschäfte be-
Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung der stellten Person sind insbesondere
Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), 1. rechtskräftige Verurteilungen wegen schwerer Ver-
– des § 17 des Güterkraftverkehrsgesetzes in der Fas- stöße gegen strafrechtliche Vorschriften,
sung der Bekanntmachung vom 22. Juni 1998 (BGBl. I 2. schwere Verstöße gegen
S. 1485), a) Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes
in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpas- oder der auf diesem Gesetz beruhenden Rechts-
sungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) verordnungen,
und dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 b) arbeits- oder sozialrechtliche Pflichten, insbeson-
(BGBl. I S. 3288), verordnet das Bundesministerium für dere gegen die Vorschriften über die Lenk- und
Verkehr, Bau- und Wohnungswesen: Ruhezeiten des Fahrpersonals,
c) Vorschriften, die im Interesse der Verkehrs- und
Inhaltsübersicht Betriebssicherheit erlassen wurden, insbesondere
gegen die Vorschriften des Straßenverkehrs-
§ 1 Persönliche Zuverlässigkeit
gesetzes, der Straßenverkehrs-Ordnung oder der
§ 2 Finanzielle Leistungsfähigkeit Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
§ 3 Fachliche Eignung d) die abgabenrechtlichen Pflichten, die sich aus
§ 4 Fachkundeprüfung unternehmerischer Tätigkeit ergeben,
§ 5 Prüfungsausschuss e) § 1 des Pflichtversicherungsgesetzes vom 5. April
§ 6 Gleichwertige Abschlussprüfungen 1965 (BGBl. I S. 213) in der jeweils geltenden
Fassung,
§ 7 Anerkennung leitender Tätigkeit
§ 8 Befreiung vom Nachweis der fachlichen Eignung
f) umweltschützende Vorschriften, dabei insbeson-
dere des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder
§ 9 Überwachung solche der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
§ 10 Unterrichtung anderer Mitgliedstaaten der Europäischen in ihren jeweils geltenden Fassungen.
Union
Zur Prüfung, ob solche Verstöße vorliegen, kann die
§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Genehmigungsbehörde Unbedenklichkeitsbescheinigun-
Anlagen: 6 gen und Auszüge aus Registern, in denen derartige
Verstöße registriert sind, von dem Antragsteller verlangen
oder mit dessen Einverständnis anfordern.
§1
Persönliche Zuverlässigkeit
§2
(1) Das Unternehmen und die zur Führung der Ge-
schäfte bestellten Personen gelten als zuverlässig im Finanzielle Leistungsfähigkeit
Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 2 des Personenbeförderungs- (1) Die finanzielle Leistungsfähigkeit im Sinne des § 13
gesetzes, wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür Abs. 1 Nr. 1 des Personenbeförderungsgesetzes ist als
vorliegen, dass bei der Führung des Unternehmens die gewährleistet anzusehen, wenn die finanziellen Mittel
für den Straßenpersonenverkehr geltenden Vorschriften verfügbar sind, die zur Aufnahme und ordnungsgemäßen
missachtet oder die Allgemeinheit bei dem Betrieb des Führung des Betriebes erforderlich sind. Sie ist zu ver-
Unternehmens geschädigt oder gefährdet werden. neinen, wenn
1. die Zahlungsfähigkeit nicht gewährleistet ist oder
*) Die Neufassung dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richt- erhebliche Rückstände an Steuern oder an Beiträgen
linie 96/26/EG des Rates vom 29. April 1996 über den Zugang zum
Beruf des Güter- und Personenkraftverkehrsunternehmers im inner-
zur Sozialversicherung bestehen, die aus unternehme-
staatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr sowie über die gegen- rischer Tätigkeit geschuldet werden;
seitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen
Befähigungsnachweise für die Beförderung von Gütern und die 2. beim Verkehr mit Kraftomnibussen das Eigenkapital
Beförderung von Personen im Straßenverkehr und über Maßnahmen zuzüglich der Reserven des Unternehmens im Sinne
zur Förderung der tatsächlichen Inanspruchnahme der Niederlassungs- des Absatzes 3 weniger als 9 000 Euro für das erste
freiheit der betreffenden Verkehrsunternehmer (ABl. EG Nr. L 124 S. 1),
zuletzt geändert durch Richtlinie 98/76/EG des Rates vom 1. Oktober Fahrzeug oder weniger als 5 000 Euro für jedes weitere
1998 (ABl. EG Nr. L 277 S. 17). Fahrzeug beträgt;
852 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2000
3. beim Verkehr mit Taxen und Mietwagen das Eigen- (4) Im Zweifelsfall kann die zuständige Behörde ver-
kapital und die Reserven des Unternehmens weniger langen, dass der Antragsteller ihr diejenigen Unterlagen
betragen als ein Viertel der unter Nummer 2 genannten vorlegt, auf Grund derer die Eigenkapitalbescheinigung
Beträge je eingesetztem Fahrzeug. oder die Vermögensübersicht im Sinne des Absatzes 2
Bei der Ermittlung des erforderlichen Betrages nach Nr. 2 und die Zusatzbescheinigung im Sinne des Ab-
Nummer 2 ist die Zahl der Fahrzeuge maßgebend, die satzes 3 Satz 2 erstellt wurden.
eingesetzt werden müssen, um der Betriebspflicht gemäß (5) Wurde dem Unternehmer eine Genehmigung für
dem beantragten Fahrplan oder dem Umfang des be- den Straßenpersonenverkehr vor dem 1. Oktober 1999
antragten Gelegenheitsverkehrs mit Kraftomnibussen zu erteilt, muss er ohne besondere Aufforderung die An-
genügen. forderungen nach Absatz 1 für die Fahrzeuge, die er zu
(2) Die finanzielle Leistungsfähigkeit wird durch Vorlage diesem Zeitpunkt eingesetzt hat, spätestens am 1. Ok-
folgender Bescheinigungen nachgewiesen: tober 2001 erfüllen. Für jede nach dem 1. Oktober 1999
vorgenommene Vergrößerung des Fahrzeugparks muss
1. von Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Finanz- er die Anforderungen unverzüglich erfüllen. Es gilt die Ver-
amtes, der Gemeinde, der Träger der Sozialver- mutung, dass die Anforderungen bei dem Unternehmen
sicherung und der Berufsgenossenschaft, wobei die vorliegen.
Stichtage dieser Bescheinigungen zum Zeitpunkt der
Antragstellung nicht länger als drei Monate zurück-
liegen dürfen, sowie §3
2. einer Eigenkapitalbescheinigung eines Wirtschaftsprü- Fachliche Eignung
fers, vereidigten Buchprüfers, Steuerberaters, Steuer- Fachlich geeignet im Sinne von § 13 Abs. 1 Nr. 3 des
bevollmächtigten, Fachanwalts für Steuerrecht, einer Personenbeförderungsgesetzes ist, wer über die zur
Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder Steuer- ordnungsgemäßen Führung eines Unternehmens des
beratungsgesellschaft oder eines Kreditinstituts nach Straßenpersonenverkehrs erforderlichen Kenntnisse auf
dem Muster der Anlage 1. Ist das Unternehmen nach den Sachgebieten verfügt, die im Anhang I unter Ziffer I
§ 316 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs von einem der Richtlinie 96/26/EG des Rates vom 29. April 1996 über
Abschlussprüfer geprüft worden, bedarf es der Be- den Zugang zum Beruf des Güter- und Personenkraft-
scheinigung des Abschlussprüfers, der den Jahres- verkehrsunternehmers im innerstaatlichen und grenzüber-
abschluss geprüft hat. Bei Unternehmen des Taxen- schreitenden Verkehr sowie über die gegenseitige Aner-
und Mietwagenverkehrs, die keinen Jahresabschluss kennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen
vorlegen können, ist eine von den vorgenannten Befähigungsnachweise für die Beförderung von Gütern
Stellen bestätigte Vermögensübersicht vorzulegen. und die Beförderung von Personen im Straßenverkehr und
Der Stichtag der Eigenkapitalbescheinigung oder der über die Maßnahmen zur Förderung der tatsächlichen
Vermögensübersicht darf zum Zeitpunkt der Antrag- Inanspruchnahme der Niederlassungsfreiheit der be-
stellung nicht länger als ein Jahr zurückliegen. treffenden Verkehrsunternehmer (ABl. EG Nr. L 124 S. 1),
Der Zeitpunkt der Antragstellung im Sinne der Nummern 1 zuletzt geändert durch Richtlinie 98/76/EG des Rates vom
und 2 ist der Zeitpunkt, zu dem der Behörde sämtliche 1. Oktober 1998 (ABl. EG Nr. L 277 S. 17), in der jeweils
Antragsunterlagen einschließlich der erforderlichen Nach- geltenden Fassung aufgeführt sind. Dies gilt nicht für den
weise vorliegen. Taxen- und Mietwagenverkehr. Die dafür erforderlichen
Kenntnisse sind in der Anlage 3 dieser Verordnung auf-
(3) Als Reserven können dem nach Absatz 2 Nr. 2 nach-
geführt.
gewiesenen Eigenkapital hinzugerechnet werden:
1. die nicht realisierten Reserven in Höhe des Unter-
§4
schiedsbetrages zwischen ihrem Buch- und ihrem
Verkehrswert, Fachkundeprüfung
2. Darlehen sowie Bürgschaften, soweit sie in einer Krise (1) Die fachliche Eignung im Sinne des § 3 wird durch
des Unternehmens nach der Überschuldungsbilanz eine Prüfung nachgewiesen, die sich aus zwei schriftlichen
wie Eigenkapital zur Befriedigung der Unternehmens- und gegebenenfalls einem ergänzenden mündlichen Prü-
gläubiger zur Verfügung stehen, insbesondere Darlehen fungsteil zusammensetzt.
oder Bürgschaften, soweit für sie ein Rangrücktritt (2) Die schriftlichen Teilprüfungen bestehen aus schrift-
erklärt worden ist, lichen Fragen, die entweder Multiple-choice-Fragen mit
3. der Verkehrswert der im Privatvermögen eines per- vier Antworten zur Auswahl oder Fragen mit direkter
sönlich haftenden Unternehmers vorhandenen Ver- Antwort oder eine Kombination beider Systeme um-
mögensgegenstände, soweit sie unbelastet sind, und fassen, und aus schriftlichen Übungen/Fallstudien. Die
4. die zu Gunsten des Unternehmens beliehenen Gegen- Mindestdauer für jede schriftliche Teilprüfung beträgt für
stände des Privatvermögens der Gesellschafter von den Straßenpersonenverkehr, ausgenommen Taxen- und
Personengesellschaften in Höhe der Beleihung. Mietwagenverkehr, zwei Stunden. Die Mindestdauer für
jede schriftliche Teilprüfung für den Taxen- und Miet-
Der Nachweis über das Vorliegen der Nummern 1 bis 4 wagenverkehr beträgt eine Stunde.
ist zu erbringen durch Vorlage einer Bescheinigung eines
Wirtschaftsprüfers, vereidigten Buchprüfers, Steuerbe- (3) Es ist eine Gesamtpunktezahl zu bilden, die wie folgt
raters, Steuerbevollmächtigten, Fachanwalts für Steuer- auf die Prüfungsteile aufzuteilen ist:
recht, einer Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder – schriftliche Fragen zu 40 Prozent
Steuerberatungsgesellschaft oder eines Kreditinstituts
nach dem Muster der Anlage 2 (Zusatzbescheinigung). – schriftliche Übungen/Fallstudien zu 35 Prozent
Absatz 2 Nr. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. – mündliche Prüfung zu 25 Prozent.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2000 853
(4) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Bewerber §6
mindestens 60 Prozent der möglichen Gesamtpunktezahl
Gleichwertige Abschlussprüfungen
erreicht hat, wobei der in jeder Teilprüfung erzielte Punkte-
anteil nicht unter 50 Prozent der jeweils möglichen (1) Als Prüfungen der fachlichen Eignung gelten auch
Punktezahl liegen darf. Anderenfalls ist die Prüfung nicht die in der Anlage 6 aufgeführten Abschlussprüfungen.
bestanden. (2) Die oberste Landesverkehrsbehörde kann nach
(5) Die mündliche Prüfung entfällt, wenn die schriftliche Anhörung der übrigen obersten Landesverkehrsbehörden
Prüfung nicht bestanden ist. Sie entfällt ebenfalls, wenn und der Industrie- und Handelskammern andere Ab-
der Bewerber bereits in den schriftlichen Teilprüfungen schlussprüfungen als Prüfungen der fachlichen Eignung
mindestens 60 Prozent der möglichen Gesamtpunktezahl anerkennen, wenn die erforderlichen Kenntnisse auf den
erzielt hat. Sachgebieten, die sich aus § 3 ergeben, Gegenstand
der Abschlussprüfung sind. Das Bundesministerium für
(6) Bewerbern, die die Prüfung bestanden haben, wird
Verkehr, Bau- und Wohnungswesen gibt die Bezeichnun-
eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 4 oder 5
gen der anerkannten Abschlussprüfungen auf Antrag
erteilt.
der obersten Landesverkehrsbehörde im Verkehrsblatt
(7) Die Prüfung und die Bewertung der Prüfungsleistun- bekannt.
gen erfolgen durch die Industrie- und Handelskammern
(3) Die in § 5 Abs. 4 bezeichnete zuständige Industrie-
auf Grund einer Prüfungsordnung unter Beachtung der
und Handelskammer stellt dem Inhaber eines nach Ab-
Richtlinie 96/26/EG des Rates vom 29. April 1996 in der
satz 1 oder 2 anerkannten Abschlusses auf Antrag eine
jeweils geltenden Fassung, insbesondere Ziffer II des
Fachkundebescheinigung aus nach dem Muster der
Anhangs I dieser Richtlinie.
Anlage 4 oder 5.
(8) Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähi-
gungsnachweise für die Beförderung von Personen im
Straßenverkehr, die natürlichen Personen und Gesellschaf- §7
ten aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
erteilt wurden, werden von der Genehmigungsbehörde in Anerkennung leitender Tätigkeit
unmittelbarer Anwendung der Artikel 8 bis 10 und unter (1) Die fachliche Eignung kann auch durch eine min-
Beachtung der Maßnahmen zur Förderung der Nieder- destens fünfjährige leitende Tätigkeit in einem Unterneh-
lassungsfreiheit nach Artikel 12 der Richtlinie 96/26/EG men nachgewiesen werden, das Straßenpersonenverkehr
in der jeweils geltenden Fassung anerkannt. betreibt. Zur Führung eines Unternehmens des Taxen-
und Mietwagenverkehrs ist eine mindestens dreijährige
§5 leitende Tätigkeit in einem solchen Unternehmen nach-
zuweisen. Die Tätigkeit muss die zur ordnungsgemäßen
Prüfungsausschuss
Führung eines Straßenpersonenverkehrsunternehmens
(1) Die Prüfung wird vor der zuständigen Industrie- und erforderlichen Kenntnisse auf den Sachgebieten vermittelt
Handelskammer abgelegt, die einen Prüfungsausschuss haben, die sich aus § 3 ergeben. Das Ende dieser Tätigkeit
errichtet. darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als
(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus einem Vor- zwei Jahre zurückliegen.
sitzenden und zwei Beisitzern. Für jedes Mitglied soll min- (2) Die Prüfung der Voraussetzungen nach Absatz 1
destens ein Vertreter bestellt werden. Ein Beisitzer soll in obliegt der Industrie- und Handelskammer, in deren
einem Unternehmen des Straßenpersonenverkehrs der Zuständigkeitsbereich das Unternehmen seinen Sitz hat.
jeweiligen Prüfungssparte tätig sein. Der Bewerber hat der Kammer hierzu aussagefähige
(3) Die Industrie- und Handelskammer bestellt die Unterlagen vorzulegen. Reichen die Unterlagen zum
Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Vertreter. Nachweis der fachlichen Eignung nicht aus, so kann die
Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses und sein Kammer mit dem Bewerber ein ergänzendes Beurtei-
Vertreter sollen zur Vollversammlung der Industrie- und lungsgespräch führen. Hält die Kammer den Bewerber für
Handelskammer wählbar oder bei einer Industrie- und fachlich geeignet, so stellt sie eine Fachkundebescheini-
Handelskammer beschäftigt sein. Die Beisitzer und ihre gung nach dem Muster der Anlage 4 oder 5 aus.
Vertreter sollen auf Vorschlag der Fachverbände des
Verkehrsgewerbes bestellt werden. Die Fachverbände
sollen zu Beisitzern und deren Vertretern mindestens §8
doppelt so viele Personen vorschlagen, wie bestellt
werden. Befreiung vom
Nachweis der fachlichen Eignung
(4) Bei Bedarf muss der Prüfungsausschuss der
Industrie- und Handelskammer mindestens einmal im Die fachliche Eignung im Sinne des § 3 brauchen nicht
Vierteljahr einen Prüfungstermin festsetzen. Zuständig ist nachzuweisen:
der Prüfungsausschuss, in dessen Bezirk der Bewerber 1. Unternehmen, die die erneute Erteilung einer aus-
seinen Wohnsitz hat. Hat der Bewerber seinen Wohn- laufenden Genehmigung beantragen,
sitz im Ausland, ist die nächstgelegene Industrie- und
2. Unternehmen, die die Erteilung einer weiteren gleich-
Handelskammer zuständig. Der Bewerber kann mit seiner
artigen Genehmigung beantragen,
Zustimmung an den Prüfungsausschuss einer anderen
Industrie- und Handelskammer verwiesen werden, wenn 3. Unternehmen mit einer Genehmigung für den Straßen-
innerhalb eines Vierteljahres weniger als drei Bewerber personenverkehr, ausgenommen den Verkehr mit
zur Prüfung anstehen oder dem Bewerber andernfalls Taxen oder Mietwagen, die eine Genehmigung für eine
wirtschaftliche Nachteile entstehen. andere Verkehrsart oder Verkehrsform beantragen,
854 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2000
4. Unternehmen mit einer Genehmigung für den Verkehr lassen, dass sie in absehbarer Zukunft auf der Grundlage
mit Taxen, die eine Genehmigung für den Verkehr mit eines Finanzplans erneut auf Dauer erfüllt werden kann,
Mietwagen beantragen, kann die zuständige Behörde eine Frist für den Nachweis
5. Unternehmen mit einer Genehmigung für den Verkehr der finanziellen Leistungsfähigkeit einräumen, die die
mit Mietwagen, die eine Genehmigung für den Verkehr Dauer eines Jahres nicht überschreiten darf.
mit Taxen beantragen.
§ 10
§9 Unterrichtung anderer
Überwachung Mitgliedstaaten der Europäischen Union
(1) Die zuständigen Behörden vergewissern sich regel- Das Bundesamt für Güterverkehr ist zuständig für
mäßig und mindestens alle fünf Jahre, dass das Unter- Unterrichtungen nach Artikel 7 Abs. 1 der Richtlinie
nehmen die Berufszugangsvoraussetzungen nach § 13 96/26/EG des Rates vom 29. April 1996 in der jeweils
Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes in Verbindung geltenden Fassung.
mit dieser Verordnung noch erfüllt. Zu diesem Zweck kann
sie die in den §§ 1 und 2 bezeichneten Auskünfte erneut
einholen. Im Bereich des Taxen- und Mietwagenverkehrs § 11
vergewissern sich die zuständigen Behörden über das Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Vorliegen der Berufszugangsvoraussetzungen in den (1) Die §§ 3 bis 8 treten am 1. Januar 2001 in Kraft. Im
Fällen, in denen Zweifel daran angezeigt sind, dass die Übrigen tritt diese Verordnung am 1. Juli 2000 in Kraft.
Voraussetzungen noch vorliegen. Gleichzeitig treten die §§ 1, 2 und 8 der Berufszugangs-
(2) Die Behörde teilt dem Unternehmen das Ergebnis Verordnung PBefG vom 9. April 1991 (BGBl. I S. 896)
der Überprüfung nach Absatz 1 schriftlich mit. außer Kraft.
(3) Sollte die finanzielle Leistungsfähigkeit nach § 2 (2) Die §§ 3 bis 7 der Berufszugangs-Verordnung
zum Zeitpunkt der Beurteilung nicht gegeben sein, die PBefG vom 9. April 1991 (BGBl. I S. 896) treten am
wirtschaftliche Lage des Unternehmens jedoch annehmen 31. Dezember 2000 außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 15. Juni 2000
Der Bundesminister
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
Reinhard Klimmt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2000 855
Anlage 1
(zu § 2 Abs. 2 Nr. 2)
Eigenkapitalbescheinigung nach § 2 Abs. 2 Nr. 2
der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr
Das Unternehmen
verfügt am Stichtag
über folgendes Eigenkapital:
I. Kapital
II. Kapitalrücklage
III. Gewinnrücklagen:
1. gesetzliche Rücklage
2. Rücklage für eigene Anteile
3. satzungsgemäße Rücklagen
4. andere Gewinnrücklagen
IV. Gewinnvortrag/Verlustvortrag
V. Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag
Eigenkapital
Auf Grund der vorgelegten Unterlagen wird hiermit das ausgewiesene Eigenkapital bestätigt. Von der Ordnungs-
mäßigkeit der Unterlagen habe ich mich/haben wir uns überzeugt.
(Ort, Datum) (Stempel und Unterschrift des Wirtschaftsprüfers,
vereidigten Buchprüfers, Steuerberaters, Steuerbevollmächtigten,
Fachanwalts für Steuerrecht, einer Wirtschaftsprüfungs-,
Buchprüfungs- oder Steuerberatungsgesellschaft
oder eines Kreditinstituts)
856 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2000
Anlage 2
(zu § 2 Abs. 3)
Zusatzbescheinigung nach § 2 Abs. 3
der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr
für das Unternehmen
Dem Eigenkapital, das nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr nach-
gewiesen ist, sind folgende Beträge hinzuzurechnen:
1. Nicht realisierte Reserven im
a) unbeweglichen Anlagevermögen
b) beweglichen Anlagevermögen
Summe
2. Darlehen/Bürgschaften mit Eigenkapitalfunktion im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 2 der Berufszugangsverordnung für den
Straßenpersonenverkehr
a) (Person)
b) (Person)
c) (Person)
Summe
(Ort, Datum) (Stempel und Unterschrift des Wirtschaftsprüfers,
vereidigten Buchprüfers, Steuerberaters, Steuerbevollmächtigten,
Fachanwalts für Steuerrecht, einer Wirtschaftsprüfungs-,
Buchprüfungs- oder Steuerberatungsgesellschaft
oder eines Kreditinstituts)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2000 857
3. Unbelastetes Privatvermögen des persönlich haftenden Unternehmers
a) Grundstücke Verkehrswert
(Person)
(Person)
(Person)
b) Bankguthaben
(Person)
(Person)
(Person)
c) Forderungen (nicht Gesellschafterdarlehen)
(Person)
(Person)
(Person)
d) sonstige Vermögensgegenstände (bitte bezeichnen)
Summe
(Ort, Datum) (Stempel und Unterschrift des Wirtschaftsprüfers,
vereidigten Buchprüfers, Steuerberaters, Steuerbevollmächtigten,
Fachanwalts für Steuerrecht, einer Wirtschaftsprüfungs-,
Buchprüfungs- oder Steuerberatungsgesellschaft
oder eines Kreditinstituts)
858 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2000
4. Zu Gunsten des Unternehmens beliehene Gegenstände des Privatvermögens der Gesellschafter:
a) Grundstücke Höhe der Beleihung
(Person)
(Person)
(Person)
b) Sicherungsübereignungen:
(Person)
(Person)
(Person)
c) Sicherungsabtretungen:
(Person)
(Person)
(Person)
Summe
Gesamtsumme aus 1. bis 4.:
Die oben aufgeführten Beträge wurden dem Unterzeichner sowohl dem Grunde nach als auch in der Höhe
u nachgewiesen.
u plausibel gemacht. Stichtag ist der
(Ort, Datum) (Stempel und Unterschrift des Wirtschaftsprüfers,
vereidigten Buchprüfers, Steuerberaters, Steuerbevollmächtigten,
Fachanwalts für Steuerrecht, einer Wirtschaftsprüfungs-,
Buchprüfungs- oder Steuerberatungsgesellschaft
oder eines Kreditinstituts)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2000 859
Anlage 3
(zu § 3 und § 7)
Sachgebiete
für Unternehmer des Taxen- und Mietwagenverkehrs
A. Sachgebiete, deren Kenntnis für innerstaatliche Beförderungen notwendig ist
1. Recht
Berufsbezogenes Recht auf folgenden Gebieten:
1.1 Personenbeförderungsrecht
einschließlich der Tarifbildung im Taxen- und Mietwagenverkehr
1.2 Straßenverkehrsrecht
Der Bewerber muss insbesondere
a) die erforderlichen Qualifikationen des Fahrpersonals (Fahrerlaubnis, ärztliche Bescheinigungen, Befähigungs-
zeugnisse);
b) die Vorschriften über die Kindersicherungspflicht
kennen.
1.3 Arbeitsrecht
Der Bewerber muss insbesondere das Arbeitszeitgesetz und die Lenk- und Ruhezeiten des Fahrpersonals im
Straßenverkehr kennen.
1.4 Sozialversicherungsrecht
1.5 Grundzüge des Beförderungsvertragsrechts
1.6 Grundzüge des Steuerrechts
Der Bewerber muss insbesondere die Vorschriften für folgende Steuern kennen:
a) die Umsatzsteuer auf Verkehrsleistungen, insbesondere die Ausstellung von Rechnungen und Quittungen;
b) die Kraftfahrzeugsteuern;
c) die Einkommensteuer und die Gewerbesteuer.
2. Kaufmännische und finanzielle Führung des Betriebs
2.1 Zahlungsverkehr
2.2 Beförderungsentgelte und -bedingungen (Tarife)
2.3 Ermittlung der Finanz- und Rentabilitätslage eines Taxen- und Mietwagenunternehmens
2.4 Buchführung
Der Bewerber muss insbesondere
– ein Kassenbuch führen können;
– Kenntnisse über die Ermittlung des Gewinns durch eine Betriebseinnahmen-/-ausgaben-Überschuss-
rechnung im Sinne des § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz haben.
2.5 Versicherungswesen
3. Technischer Betrieb und Betriebsdurchführung, insbesondere
– Zulassung und Betrieb von Fahrzeugen
– Ausrüstung und Beschaffenheit der Fahrzeuge
– Instandhaltung und Untersuchung der Fahrzeuge
– Bereitstellung der Fahrzeuge
– Fernsprech- und Funkverkehr.
4. Straßenverkehrssicherheit, Unfallverhütung sowie Grundregeln des Umweltschutzes
bei der Verwendung und Wartung der Fahrzeuge
B. Sachgebiete, deren zusätzliche Kenntnis für grenzüberschreitende Beförderungen erforderlich ist, soweit
solche Beförderungen im Bezirk des Prüfungsausschusses bedeutsam sind
5.1 Berufbezogenes Personenbeförderungsrecht, das im Verkehr mit benachbarten Staaten gilt
5.2 Paß- und zollrechtliche Vorschriften, die für den internationalen Taxen- und Mietwagenverkehr wichtig sind
5.3 Beförderungsdokumente.
860 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2000
Anlage 4
(zu § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und 2, § 7)
EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT
_________________________________________________________________________________________________________
(Dickes beigefarbenes Papier - Format DIN A4)
D IHK
_________________________________________________________________________________________________________
BESCHEINIGUNG ÜBER DIE FACHLICHE EIGNUNG FÜR DEN
INNERSTAATLICHEN UND GRENZÜBERSCHREITENDEN
STRASSENPERSONENVERKEHR
AUSGENOMMEN TAXEN- UND MIETWAGENVERKEHR
Nr. …
Die Industrie- und Handelskammer …………………………………………………………………… bescheinigt Folgendes:
a) Frau/Herr …………………………………………………………………………………………………………………………..
geboren in ……………………………………………… am ……………………………………………………………………
hat mit Erfolg gemäß § 4 Abs. 1 oder § 6 Abs. 1 und 2 oder § 7 der Berufszugangsverordnung für den Straßen-
personenverkehr vom 15. Juni 2000 (BGBl. I S. 851) die Prüfung zur Erlangung der Bescheinigung über die fachliche
Eignung zum Beruf des Straßenpersonenverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden
Verkehr (Jahr: ……………; Prüfungstermin: ……………) abgelegt.
b) Die unter Buchstabe a bezeichnete Person ist auf Grund ihrer fachlichen Eignung zur Berufsausübung
in einem Straßenpersonenverkehrsunternehmen,
das Beförderungen im innerstaatlichen Verkehr in Deutschland
und Beförderungen im grenzüberschreitenden Verkehr durchführt,
berechtigt.
Durch diese Bescheinigung wird der ausreichende Nachweis der fachlichen Eignung gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 96/26/EG des Rates
vom 29. April 1996 über den Zugang zum Beruf des Güter- und Personenkraftverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreiten-
den Verkehr sowie über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise für die Beförderung
von Gütern und die Beförderung von Personen im Straßenverkehr und über Maßnahmen zur Förderung der tatsächlichen Inanspruchnahme der
Niederlassungsfreiheit der betreffenden Verkehrsunternehmen erbracht.
Ausgestellt in …………………………………………………………… am ………………………………………………………………………
…………………………………………………………………………..
(Stempel und Unterschrift der zuständigen IHK)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2000 861
Anlage 5
(zu § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und 2, § 7)
Bundesrepublik Deutschland
D IHK
_________________________________________________________________________________________________________
BESCHEINIGUNG ÜBER DIE FACHLICHE EIGNUNG FÜR DEN
INNERSTAATLICHEN UND GRENZÜBERSCHREITENDEN
TAXEN- UND MIETWAGENVERKEHR
Nr. …
Die Industrie- und Handelskammer …………………………………………………………………… bescheinigt Folgendes:
a) Frau/Herr ………………………………, geboren am ………………………………… in ………………………………….
hat am ……………………… den Nachweis der fachlichen Eignung zum Beruf des Personenverkehrsunternehmers
im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr gemäß § 4 Abs. 1 oder § 6 Abs. 1 und 2 oder § 7 der Berufs-
zugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr vom 15. Juni 2000 (BGBl. I S. 851) erbracht.
b) Die unter Buchstabe a bezeichnete Person erfüllt auf Grund ihrer fachlichen Eignung die Voraussetzungen zur
Berufsausübung eines Unternehmers des Taxen- und Mietwagenverkehrs.
Ausgestellt in …………………………………………………………… am ………………………………………………………………………
…………………………………………………………………………..
(Stempel und Unterschrift der zuständigen IHK)
862 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2000
Anlage 6
(zu § 6 Abs. 1)
Als Abschlussprüfungen nach § 6 Abs. 1 gelten:
(1) Abschlussprüfungen zum Kaufmann/zur Kauffrau im Eisenbahn- und Stra-
ßenverkehr, Schwerpunkt: Personenverkehr,
(2) Abschlussprüfung zur Fortbildung zum Verkehrsfachwirt/zur Verkehrsfach-
wirtin,
(3) Abschlussprüfung als Betriebswirt/Betriebswirtin (DAV), abgelegt bei der
Deutschen Außenhandels- und Verkehrsakademie in Bremen,
(4) Abschlussprüfung als Diplom-Betriebswirt/Diplom-Betriebswirtin im Fach-
bereich Wirtschaft I Studiengang Verkehrsbetriebswirtschaft und Logistik
an der Fachhochschule Heilbronn,
(5) Abschluss als Diplom-Verkehrswirtschaftler/Diplom-Verkehrswirtschaftlerin
an der Technischen Universität Dresden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2000 863
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung
zum Technischen Zeichner/zur Technischen Zeichnerin
Vom 19. Juni 2000
Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 4. § 10 Abs. 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969
„Mindestens in den in den Absätzen 3 und 5 genannten
(BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 35 der Verord-
Prüfungsaufgaben sind technische Unterlagen rech-
nung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert
nerunterstützt anzufertigen.“
worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständig-
keitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I
S. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Oktober 5. § 11 wird wie folgt geändert:
1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet das Bundesministerium a) In Absatz 5 wird das Wort „ist“ durch das Wort
für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem „sind“ sowie die Wörter „ein mechanisches Bau-
Bundesministerium für Bildung und Forschung: teil“ durch die Wörter „mechanische Bauteile“ er-
setzt.
Artikel 1 b) Absatz 6 Satz 1wird wie folgt gefasst:
Änderung der Verordnung „Mindestens in den in den Absätzen 3 und 5 ge-
über die Berufsausbildung zum nannten Prüfungsaufgaben sind technische Unter-
Technischen Zeichner/zur Technischen Zeichnerin lagen rechnerunterstützt anzufertigen.“
§ 15 Abs. 2 der Verordnung über die Berufsausbildung
zum Technischen Zeichner/zur Technischen Zeichnerin 6. § 12 wird wie folgt geändert:
vom 17. Dezember 1993 (BGBl. 1994 I S. 25) wird auf- a) In Absatz 5 werden nach dem Wort „Wandab-
gehoben. wicklung“ die Wörter „oder eine Perspektive“ ein-
gefügt.
Artikel 2 b) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Weitere Änderungen der Verordnung
„Mindestens in den in den Absätzen 3 und 5 ge-
über die Berufsausbildung zum
nannten Prüfungsaufgaben sind technische Unter-
Technischen Zeichner/zur Technischen Zeichnerin
lagen rechnerunterstützt anzufertigen.“
Die Verordnung über die Berufsausbildung zum Tech-
nischen Zeichner/zur Technischen Zeichnerin, geändert 7. § 14 wird wie folgt gefasst:
durch Artikel 1 dieser Verordnung, wird wie folgt geändert:
„§ 14
1. In § 7 Abs. 3 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: Übergangsregelung
„Eine der drei Unterlagen soll aus der gewählten Fach- Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die vor dem
richtung entnommen sein.“ 1. August 2001 begonnen haben, sind die bisherigen
Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Ver-
2. § 8 Abs. 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst: tragsparteien vereinbaren die Anwendung der ab dem
„Mindestens in den in den Absätzen 3 und 5 genannten 1. August 2001 geltenden Vorschriften.“
Prüfungsaufgaben sind technische Unterlagen rech-
nerunterstützt anzufertigen.“
Artikel 3
3. § 9 Abs. 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst: Inkrafttreten
„Mindestens in den in den Absätzen 3 und 5 genannten Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am
Prüfungsaufgaben sind technische Unterlagen rech- 1. August 2001 in Kraft. Artikel 1 tritt am Tage nach der
nerunterstützt anzufertigen.“ Verkündung in Kraft.
Berlin, den 19. Juni 2000
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Technologie
In Vertretung
Tacke
864 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2000
Verordnung
über die Berufsausbildung
zum Verfahrensmechaniker Glastechnik/
zur Verfahrensmechanikerin Glastechnik*)
Vom 19. Juni 2000
Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 18. Herstellen der Betriebsbereitschaft von Produktions-
Satz 1 des Berufsausbildungsgesetzes vom 14. August anlagen,
1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 35 der 19. Bedienen, Steuern und Regeln von Produktionsan-
Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) lagen; Überwachen des Produktionsablaufes,
geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des
Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 20. Vertiefungsphase.
(BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Ok-
tober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet das Bundesminis- §4
terium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen
Ausbildungsrahmenplan
mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach
§1 der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen
und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil-
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
dungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Aus-
Der Ausbildungsberuf Verfahrensmechaniker Glastech- bildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche
nik/Verfahrensmechanikerin Glastechnik wird staatlich Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere
anerkannt. zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die
Abweichung erfordern.
§2
(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und
Ausbildungsdauer
Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass der Auszubil-
Die Ausbildung dauert drei Jahre. dende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätig-
keit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes
§3 befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen,
Ausbildungsberufsbild Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähi-
gung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8 nach-
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens zuweisen.
die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, §5
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, Ausbildungsplan
3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-
bildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Aus-
4 Umweltschutz,
bildungsplan zu erstellen.
5. Qualitätsmanagement,
6. Arbeitsvorbereitung, §6
7. betriebliche und technische Kommunikation, Berichtsheft
8. Teamarbeit, Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines
9. Verfahren der Glasherstellung und -weiterverarbei- Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu
tung, geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu
führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig
10. Transport und Lagerung, durchzusehen.
11. Metallbearbeitung,
12. Elektrotechnik, §7
13. Montieren von Bauteilen und Baugruppen einschließ- Zwischenprüfung
lich Funktionsprüfung, (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi-
14. Instandhaltungsarbeiten an Maschinen und Anlagen, schenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des
zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
15. Mess- und Steuerungstechnik,
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der
16. Regelungstechnik,
Anlage für die ersten 18 Monate aufgeführten Fertigkeiten
17. Einrichten und Umrüsten von Maschinen, Systemen und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht
und Produktionsanlagen, entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden
Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 ist.
des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit
abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Län- (3) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in
der in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan
für die Berufsschule werden als Beilage zum Bundesanzeiger veröffent- insgesamt höchstens sechs Stunden drei praktische Auf-
licht. gaben aus den Bereichen Elektrotechnik, Metallbearbei-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2000 865
tung, Glasherstellung und -weiterverarbeitung sowie geeignete Lösungswege darzustellen. Es kommen Aufga-
Mess- und Steuerungstechnik durchführen. Dabei soll der ben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen,
Prüfling zeigen, dass er die Arbeitsabläufe selbständig insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
planen, Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentie-
1. im Prüfungsbereich Glasherstellung und -weiterverar-
ren, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheits-
beitung:
schutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz sowie qualitäts-
sichernde Maßnahmen ergreifen kann. a) Werkstoff Glas, Glasarten,
(4) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in b) Rohstoffe und Glasschmelze,
insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf c) Ofenbau,
praxisbezogene Fälle beziehen sollen, lösen. Dabei sollen
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz d) Formgebung,
bei der Arbeit sowie zum Umweltschutz und qualitätssi- e) Kühlung,
chernde Maßnahmen einbezogen werden. Für die Aufga-
ben kommen unter Beachtung berufsbezogener Berech- f) Transport und Lagerung,
nungen insbesondere folgende Gebiete in Betracht: g) Qualitätsmanagement,
1. betriebliche und technische Kommunikation, h) Weiterverarbeitung/Veredlung: mechanisch, physi-
2. Arbeitsvorbereitung, kalisch, chemisch,
3. Zusammensetzung, Eigenschaften und Herstellung von i) Umweltschutz, Gesundheit und Sicherheit am Ar-
Glas, beitsplatz;
4. Metallbearbeitung und Fügetechniken, 2. im Prüfungsbereich Technische Kommunikation:
5. Mess- und Steuerungstechnik, a) Lesen, Anfertigen und Auswerten von technischen
Unterlagen,
6. Elektrotechnik.
b) Handhabung von Betriebs- und Bedienungsanlei-
§8 tungen,
Abschlussprüfung c) Grundlagen der Informationsverarbeitung,
(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der d) Grundlagen der Elektrotechnik,
Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie e) Grundlagen der Mess-, Steuerungs- und Rege-
auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, lungstechnik,
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
f) Fehleranalyse in technischen Systemen,
(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in
insgesamt höchstens sieben Stunden vier praktische Auf- g) Arbeitsorganisation;
gaben durchführen. Für die Aufgaben 1 bis 3 kommen ins- 3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:
besondere in Betracht:
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-
1. Umrüsten, Einrichten und in Betrieb nehmen einer sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
Anlage zur Be- und Verarbeitung von Glas,
(4) Der schriftliche Teil der Prüfung dauert höchstens:
2. Durchführen einer Arbeit aus dem Bereich Mess-,
Steuerungs- und Regelungstechnik und 1. im Prüfungsbereich Glasherstellung
und -weiterverarbeitung 180 Minuten,
3. Durchführen einer Arbeit zur Sicherung der Produkt-
qualität. 2. im Prüfungsbereich Technische
Kommunikation 120 Minuten,
Für die praktische Aufgabe 4 kommt insbesondere in
Betracht: 3. im Prüfungsbereich Wirtschafts-
und Sozialkunde 60 Minuten.
Durchführen einer Arbeit aus einem der Bereiche Glas-
veredlung und -weiterverarbeitung, Elektrotechnik, Metall- (5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des
bearbeitung oder Automatisierungstechnik. Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses
Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitsabläufe in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche
selbständig planen, Arbeitszusammenhänge erkennen, Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der
Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentieren, Maß- Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung
nahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Ergebnisse für die mündlich geprüften Prüfungsberei-
der Arbeit sowie zum Umweltschutz ergreifen sowie die che sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die
relevanten fachlichen Hintergründe seiner Arbeit und entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungs-
seine Vorgehensweise aufzeigen kann. prüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in (6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die
den nachfolgend genannten Prüfungsbereichen Glasher- Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
stellung und -weiterverarbeitung, Technische Kommuni- 1. Prüfungsbereich Glasherstellung und
kation sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft wer- -weiterverarbeitung 50 Prozent,
den. In den Prüfungsbereichen Glasherstellung und -wei-
2. Prüfungsbereich Technische
terverarbeitung sowie Technische Kommunikation sind
Kommunikation 30 Prozent,
insbesondere durch Verknüpfung informationstechni-
scher, technologischer und mathematischer Fragestellun- 3. Prüfungsbereich Wirtschafts- und
gen fachliche Probleme zu analysieren, zu bewerten und Sozialkunde 20 Prozent.
866 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2000
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im prakti- schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-
schen und schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb parteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften die-
des schriftlichen Teils der Prüfung im Prüfungsbereich ser Verordnung.
Glasherstellung und -weiterverarbeitung mindestens aus-
reichende Leistungen erbracht wurden. § 10
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§9
Diese Verordnung tritt am 1. August 2000 in Kraft.
Übergangsregelung
Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbil-
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dung zum Industrieglasfertiger/zur Industrieglasfertigerin
dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor- vom 7. Februar 1985 (BGBl. I S. 297) außer Kraft.
Berlin, den 19. Juni 2000
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Technologie
In Vertretung
Tacke
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2000 867
Anlage
(zu § 4)
Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung
zum Verfahrensmechaniker Glastechnik/zur Verfahrensmechanikerin Glastechnik
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter in Wochen
Lfd. Teil des im
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind 1.–18. 19.–36.
Monat Monat
1 2 3 4
1 Berufsbildung, Arbeits- a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
und Tarifrecht Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
(§ 3 Nr. 1) b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-
den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
des Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 3 Nr. 2) b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung,
erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-
verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen
Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
während
3 Sicherheit und Gesund- a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am der gesamten
heitsschutz bei der Arbeit Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ausbildung
(§ 3 Nr. 3) Vermeidung ergreifen zu vermitteln
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs-
vorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im
(§ 3 Nr. 4) beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-
schonenden Energie- und Materialverwendung
nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen
868 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2000
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter in Wochen
Lfd. Teil des im
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind 1.–18. 19.–36.
Monat Monat
1 2 3 4
5 Qualitäts- a) qualitätssichernde Maßnahmen dem Produktions-
management prozess zuordnen
(§ 3 Nr. 5)
b) Normen und Spezifikationen zur Sicherung der Pro-
duktqualität einhalten
6
c) Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln syste-
matisch suchen, beseitigen und dokumentieren
d) Prüfarten und Prüfmittel nach Normen auswählen
und anwenden
e) Prüfergebnisse auswerten und qualitätssichernde
statistische Verfahren anwenden
f) Methoden und Instrumente des Qualitätsmanage- 6
ments zur kontinuierlichen Verbesserung im eigenen
Arbeitsbereich anwenden und einsetzen
6 Arbeitsvorbereitung a) Arbeitsabläufe und -schritte unter Berücksichtigung
(§ 3 Nr. 6) technischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte auf-
tragsbezogen festlegen
b) erforderliche Werkzeuge auswählen
c) Hilfs- und Prüfmittel bestimmen
5
d) Material, Ersatzteile, Arbeitszeit und technische Prü-
fungen dokumentieren
e) Maschinen und Anlagen für den Arbeitsprozess vor-
bereiten; Arbeitsschritte festlegen und bei Abwei-
chungen Prioritäten setzen
7 betriebliche und techni- a) Informationen beschaffen und bewerten; deutsche
sche Kommunikation und englische Fachausdrücke anwenden
(§ 3 Nr. 7)
b) Teil-, Gruppen- und Explosionszeichnungen lesen
und anwenden sowie Skizzen und Stücklisten anfer-
tigen
c) Normen, insbesondere Toleranznormen, anwenden
d) technische Unterlagen, insbesondere Reparatur- und
Betriebsanleitungen, Kataloge, Stücklisten, Tabellen 5
und Diagramme, lesen und anwenden
e) Versuche und Arbeitsabläufe protokollieren
f) Datenträger handhaben, digitale und analoge Daten
lesen
g) Kommunikation mit vorausgehenden und nachfol-
genden Abteilungen sicherstellen
8 Teamarbeit a) Kommunikationsregeln anwenden; Hilfsmittel zur
(§ 3 Nr. 8) Kommunikationsförderung einsetzen 2
b) Aufgaben im Team bearbeiten, abstimmen und
durchführen; Ergebnisse auswerten, kontrollieren
und dokumentieren
c) Problemlösungsmethoden anwenden 4
d) technische Informationen visualisieren und Präsen-
tationstechniken anwenden
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2000 869
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter in Wochen
Lfd. Teil des im
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind 1.–18. 19.–36.
Monat Monat
1 2 3 4
9 Verfahren der a) Gemengeaufbereitung überwachen
Glasherstellung und 8
b) Schmelzprozess überwachen
-weiterverarbeitung
(§ 3 Nr. 9)
c) Prozess der Formgebung und Entspannung überwa-
chen und sicherstellen
8
d) Weiterbearbeitungsverfahren anwenden
e) Veredlungsverfahren anwenden
10 Transport und Lagerung a) Transport und Lagerung der Betriebs- und Hilfs-
(§ 3 Nr. 10) stoffe sowie der Produkte sicherstellen
b) Störungen erkennen und Maßnahmen zu deren Be- 2
seitigung ergreifen
c) Glasprodukte zusammenstellen und verpacken
11 Metallbearbeitung a) Werkstoffe manuell und maschinell bearbeiten, ins-
(§ 3 Nr. 11) besondere durch Bohren, Schleifen, Feilen, Gewin-
deschneiden, Sägen und Scheren
b) Werkstücke durch Messen und Lehren auf Maßge-
nauigkeit prüfen
12
c) Bleche, Rohre und Profile kaltumformen und fügen
d) lösbare Verbindungen kraft- und formschlüssig mit-
tels Schrauben und Stiften herstellen und sichern
e) unlösbare Verbindungen insbesondere durch Löten
und Kleben herstellen
12 Elektrotechnik a) Spannung, Strom, Widerstand und Leistung in
(§ 3 Nr. 12) Stromkreisen zuordnen, messen und ihre Abängig-
keit zueinander berechnen
b) Gefahren des elektrischen Stroms, Sicherheitsvor-
schriften und Schutzmaßnahmen zuordnen und an-
wenden 6
c) analoge und digitale Signale messen, prüfen und
dokumentieren
d) physikalische und chemische Wirkungen des elektri-
schen Stromes beurteilen
13 Montieren von a) Bauteile und Baugruppen nach technischen Unter-
Bauteilen und Bau- lagen zur Montage vorbereiten 6
gruppen einschließlich
Funktionsprüfung b) Bauteile und Baugruppen unter Beachtung der Maß-
(§ 3 Nr. 13) toleranzen passen sowie durch Messen, Lehren und
6
Sichtprüfen funktionsgerecht ausrichten und Lage
sichern
14 Instandhaltungs- a) Werkzeuge, Prüfzeuge, Maschinen und Geräte war-
arbeiten an Maschinen ten
und Anlagen b) Betriebsstoffe, insbesondere Öle, Kühl- und Schmier- 4
(§ 3 Nr. 14) stoffe, nach Vorschriften auffüllen, wechseln und
sammeln
c) Produktionsanlagen und Fertigungssysteme inspi-
zieren und Verschleißteile im Rahmen der vorbeu-
genden Instandhaltung austauschen oder Austausch
veranlassen
870 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2000
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter in Wochen
Lfd. Teil des im
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind 1.–18. 19.–36.
Monat Monat
1 2 3 4
d) Glasmaschinen und Glaseinrichtungen oder Sys-
teme nach Wartungs- und Inspektionslisten, insbe- 4
sondere unter Berücksichtigung der Prüfwerte, der
Betriebs- und Hilfsstoffe sowie der Wartungshäufig-
keit, warten
e) Sicherheits- und Schutzeinrichtungen warten
15 Mess- und Steuerungs- a) elektrische, pneumatische und hydraulische Schal-
technik tungen nach Angaben, Zeichnungsvorlagen, Schalt-
6
(§ 3 Nr. 15) plänen und Vorschriften aufbauen, anschließen und
prüfen
b) Steuerungen mit Signal- und Steuerungsbauteilen
aufbauen, prüfen und in Betrieb nehmen
c) Bauteile anhand von Typenschildern zuordnen 6
d) programmierbare Steuerungen anwenden
16 Regelungstechnik a) Messwerte erfassen und protokollieren
(§ 3 Nr. 16) b) Regelungen in Produktionsprozessen prüfen und 4
Parameter in Abstimmung verändern
c) Störungen feststellen und Maßnahmen zu ihrer
Beseitigung einleiten
6
d) Prozesse mit Prozessleitsystemen überwachen und
Parameter in Abstimmung verändern
17 Einrichten, Umrüsten und a) Werkzeuge, Vorrichtungen, Formen und Modelle ein-
Prüfen von Maschinen, richten und einstellen 8
Systemen und Produk-
tionsanlagen b) die Gesamtfunktion beeinflussende Einzelfunktionen,
(§ 3 Nr. 17) insbesondere Beweglichkeit, Dichtheit, Laufruhe,
Drehfrequenz, Druck, Temperatur und Verfahrwege,
im Betriebszustand prüfen und einstellen 8
c) das Zusammenwirken von verknüpften Funktionen
bei verketteten Baugruppen und die Gesamtfunktion
nach Vorgabe prüfen und einstellen
18 Herstellen der Betriebs- a) Betriebsbereitschaft durch Sicherstellen und Prüfen,
bereitschaft von Produk- insbesondere von Befestigung, Schmierung, Küh-
tionsanlagen lung, Energieversorgung und Entsorgung, herstellen
(§ 3 Nr. 18) b) Daten und Programme eingeben und den Pro-
grammablauf bis zur Betriebsbereitschaft der Anlage
überwachen 8
c) mechanische und elektrische Sicherheitsvorrichtun-
gen und Meldesysteme auf ihre Wirksamkeit prüfen
d) Maschinen und Produktionsanlagen in Betrieb neh-
men
19 Bedienen, Steuern und a) Betriebsdaten an Produktionsanlagen in Abhängig-
Regeln von Produktions- keit von Werkzeug, Werkstück sowie der Verfahrens-
anlagen; Überwachen des technik einhalten
Produktionsablaufes b) Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen des Produk-
(§ 3 Nr. 19) 14
tionsablaufes überwachen und nach Vorgaben ein-
halten
c) Störungen an Produktionsanlagen feststellen, ein-
grenzen und beheben