794 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Juni 2000
Verordnung
zur Durchführung des Stromsteuergesetzes
(Stromsteuer-Durchführungsverordnung – StromStV)
Vom 31. Mai 2000
Auf Grund des § 11 Nr. 1 bis 6 und 11 bis 14 des Strom- § 6 Vorauszahlungen
steuergesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 378, 2000 I § 7 Mengenermittlung
S. 147), von denen § 11 Nr. 2 bis 4 durch Artikel 2 Nr. 7
Buchstabe a bis c des Gesetzes vom 16. Dezember 1999 Zu § 9 des Gesetzes
(BGBl. I S. 2432, 2000 I S. 440) geändert und § 11 Nr. 11 § 8 Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur steuerbegünstigten
bis 14 durch Artikel 2 Nr. 7 Buchstabe d des Gesetzes vom Entnahme
16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2432, 2000 I S. 440) ange- § 9 Erteilung und Widerruf der Erlaubnis
fügt worden sind, verordnet das Bundesministerium der § 10 Allgemeine Erlaubnis
Finanzen: § 11 Pflichten des Erlaubnisinhabers
§ 12 Strom zur Stromerzeugung
Inhaltsübersicht
§ 13 Nachtspeicherheizungen
Zu § 2 des Gesetzes
§ 14 Verkehr mit Oberleitungsomnibussen oder Schienenbahnen
§ 1 Versorger
§ 15 Zuordnung von Unternehmen
Zu § 4 des Gesetzes § 16 Differenzversteuerung
§ 2 Antrag auf Erlaubnis § 17 Vergütung der Steuer
§ 3 Erteilung der Erlaubnis Zu § 10 des Gesetzes
§ 4 Pflichten des Versorgers, Eigenerzeugers oder erlaubnis- § 18 Erlass, Erstattung oder Vergütung der Steuer in Sonder-
pflichtigen Letztverbrauchers fällen
Zu § 8 des Gesetzes Inkrafttreten
§ 5 Anmeldung der Steuer § 19 Inkrafttreten
Zu § 2 des Gesetzes (3) Versorger gelten als Letztverbraucher im Sinne von
§ 5 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes, soweit sie Strom zum
§1
Selbstverbrauch entnehmen, ihnen dieser Strom als Letzt-
Versorger verbraucher von einem im Steuergebiet ansässigen Ver-
(1) Wer ausschließlich nach § 3 des Gesetzes oder § 9 sorger geleistet wird und die entsprechende Strommenge
Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes zu versteuernden Strom bezieht getrennt nach den Steuersätzen und den jeweiligen
und diesen ausschließlich an seine Mieter, Pächter oder Steuerbegünstigungen der §§ 3 und 9 des Gesetzes durch
vergleichbare Vertragsparteien als Letztverbraucher leis- den letztgenannten Versorger ermittelt wird.
tet, gilt nicht als Versorger, sondern als Letztverbraucher (4) Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom mit
im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes. Dies gilt einer Nennleistung bis jeweils zwei Megawatt gelten auf
jedoch nur dann, wenn er ausschließlich von einem im jede dieser Anlagen bezogen nur insoweit als Versorger,
Steuergebiet ansässigen Versorger bezogenen Strom an als sie den erzeugten Strom an Letztverbraucher leisten
seine Vertragsparteien leistet. § 10 des Gesetzes bleibt und dieser Strom nicht nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes
dadurch unberührt. von der Steuer befreit wäre.
(2) Das Hauptzollamt kann in anderen Fällen als nach
Absatz 1 auf Antrag zulassen, dass derjenige, der Strom
leistet, nicht als Versorger, sondern als Letztverbraucher Zu § 4 des Gesetzes
im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes gilt, soweit er §2
nach § 3 des Gesetzes oder § 9 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes
Antrag auf Erlaubnis
zu versteuernden Strom an seine Mieter, Pächter oder ver-
gleichbare Vertragsparteien leistet und ihm dieser Strom (1) Die Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes ist
als Letztverbraucher von einem im Steuergebiet ansässi- schriftlich in doppelter Ausfertigung bei dem Hauptzollamt
gen Versorger geleistet wird. Die Zulassung wird nur dann zu beantragen, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen
erteilt, wenn die nach § 3 des Gesetzes oder § 9 Abs. 2 Geschäftssitz (§ 23 Abs. 2 der Abgabenordnung) oder
Nr. 1 des Gesetzes zu versteuernde Strommenge durch Wohnsitz hat. Darin sind Name, Geschäfts- oder Wohn-
den letztgenannten Versorger ermittelt wird. § 10 des sitz, Rechtsform, bei jährlicher Steueranmeldung die
Gesetzes bleibt dadurch unberührt. voraussichtlich zu erwartende Jahressteuerschuld, die
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Steuernummer beim zuständigen Finanzamt und – sofern 3. die Entnahmen von Strom zum Selbstverbrauch ge-
erteilt – die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer anzu- trennt nach den Steuersätzen und den jeweiligen
geben. Steuerbegünstigungen der §§ 3 und 9 des Gesetzes;
(2) Jeder Ausfertigung sind beizufügen: 4. der Betrag der anzumeldenden und zu entrichtenden
1. von Unternehmen, die in das Handels-, Genossen- Steuer.
schafts- oder Vereinsregister eingetragen sind, ein Das Hauptzollamt kann weitere Aufzeichnungen vor-
Registerauszug nach dem neuesten Stand; schreiben, wenn sie zur Sicherung des Steueraufkom-
2. ein Verzeichnis der Betriebstätten im Steuergebiet mens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen.
nach § 12 der Abgabenordnung; Es kann einfachere Aufzeichnungen oder einen beleg-
mäßigen Nachweis zulassen, wenn die Steuerbelange
3. eine Darstellung der Mengenermittlung und Mengen- dadurch nicht beeinträchtigt werden.
abrechnung;
(3) Die Aufzeichnungen und der belegmäßige Nachweis
4. wenn der Strom nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes nach Absatz 2 müssen so beschaffen sein, dass es einem
steuerfrei zum Selbstverbrauch oder durch Letztver- sachverständigen Dritten innerhalb einer angemessenen
braucher entnommen werden soll, eine Betriebs- Frist möglich ist, die Grundlagen für die Steuerberech-
erklärung, in der die Anlage zur Erzeugung von Strom nung festzustellen.
beschrieben und das Versorgungsnetz oder die ent-
sprechende Leitung dargestellt sind, bei Wasserkraft- (4) Der Versorger hat dem Hauptzollamt Änderungen
werken ist die installierte Generatorleistung anzu- der nach § 2 angegebenen Verhältnisse sowie Über-
geben; schuldung, drohende oder eingetretene Zahlungsunfähig-
keit, Zahlungseinstellung und Stellung des Antrags auf
5. wenn der Strom nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes Eröffnung eines Insolvenzverfahrens unverzüglich schrift-
steuerfrei entnommen werden soll, eine Betriebs- lich anzuzeigen, soweit das Hauptzollamt nicht darauf ver-
erklärung, in der die Anlage zur Erzeugung von Strom zichtet.
unter Angabe der Nennleistung beschrieben und der
räumliche Zusammenhang dargestellt wird sowie ein (5) Der Versorger hat den Erlaubnisschein dem Haupt-
Nachweis, dass der Antragsteller die Anlage betreibt zollamt unverzüglich zurückzugeben, wenn die Erlaubnis
oder betreiben lässt; erlischt oder die Leistung von Strom nicht nur vorüber-
gehend eingestellt wird. Geht der Erlaubnisschein ver-
6. gegebenenfalls eine Erklärung über die Bestellung
loren, hat der Versorger dies dem Hauptzollamt unverzüg-
eines Beauftragten nach § 214 der Abgabenordnung.
lich anzuzeigen. Das Hauptzollamt stellt auf Antrag einen
(3) Das Hauptzollamt kann vom Antragsteller weitere neuen Erlaubnisschein aus.
Angaben und Unterlagen verlangen, wenn sie zur Siche-
(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten sinngemäß für Eigenerzeu-
rung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht
ger und Letztverbraucher nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes.
erforderlich erscheinen. Es kann auf Angaben und Unter-
lagen verzichten, soweit die Steuerbelange dadurch nicht
beeinträchtigt werden.
Zu § 8 des Gesetzes
§3 §5
Erteilung der Erlaubnis Anmeldung der Steuer
Das Hauptzollamt erteilt die Erlaubnis schriftlich und Die Steueranmeldung ist nach amtlich vorgeschriebe-
stellt Versorgern einen Erlaubnisschein als Nachweis über nem Vordruck abzugeben.
die erteilte Erlaubnis aus.
§6
§4
Vorauszahlungen
Pflichten des Versorgers, Eigenerzeugers
oder erlaubnispflichtigen Letztverbrauchers (1) Die Festsetzung der Vorauszahlungen erfolgt durch
Vorauszahlungsbescheid. Ist die Steuer nur in einem Teil
(1) Der Versorger hat ein Belegheft zu führen. Das des vorletzten dem Veranlagungsjahr vorhergehenden
Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Kalenderjahres entstanden, ist die tatsächlich entstan-
(2) Der Versorger hat zur Ermittlung der Steuer und der dene Steuer in eine Jahressteuerschuld umzurechnen. Ist
Grundlagen ihrer Berechnung Aufzeichnungen zu führen. die Steuer erstmals im vorangegangenen oder laufenden
Aus den Aufzeichnungen müssen für den Veranlagungs- Kalenderjahr oder bisher noch nicht entstanden, ist die
zeitraum ersichtlich sein: voraussichtlich zu erwartende Jahressteuerschuld maß-
gebend.
1. der geleistete, durch Letztverbraucher im Steuergebiet
entnommene Strom, getrennt nach den Steuersätzen (2) Das Hauptzollamt kann auf Antrag bei der Fest-
und den jeweiligen Steuerbegünstigungen der §§ 3 setzung der Höhe der Vorauszahlungen die voraus-
und 9 des Gesetzes sowie bei steuerbegünstigten sichtlich nach § 10 des Gesetzes im gleichen Zeitraum zu
Entnahmen getrennt nach den jeweiligen Letztverbrau- erlassende, zu erstattende oder zu vergütende Steuer
chern. Bei steuerbegünstigten Entnahmen durch In- berücksichtigen, soweit die Steuerbelange dadurch nicht
haber einer förmlichen Einzelerlaubnis nach § 9 Abs. 1 gefährdet sind. § 18 Abs. 4 gilt sinngemäß.
ist die Erlaubnisscheinnummer anzugeben; (3) Beträgt die Höhe der monatlichen Vorauszahlungen
2. der an andere Versorger unversteuert geleistete Strom nicht mehr als 200 Deutsche Mark, kann das Hauptzollamt
getrennt nach Versorgern; auf die Festsetzung von Vorauszahlungen verzichten.
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§7 §9
Mengenermittlung Erteilung und Widerruf der Erlaubnis
(1) Wird die Leistung von Strom oder die Entnahme von (1) Das Hauptzollamt erteilt die Erlaubnis nach § 9
Strom zum Selbstverbrauch nach Ablesezeiträumen Abs. 4 des Gesetzes schriftlich (förmliche Einzelerlaubnis)
abgerechnet oder ermittelt, die nicht dem Veranlagungs- und stellt als Nachweis der Bezugsberechtigung einen
monat nach § 8 Abs. 3 des Gesetzes oder dem Veranla- Erlaubnisschein aus.
gungsjahr nach § 8 Abs. 4 des Gesetzes entsprechen, ist (2) Die Erlaubnis zur steuerbegünstigten Entnahme von
eine sachgerechte, von einem Dritten nachvollziehbare Strom nach § 9 Abs. 3 des Gesetzes ist zu widerrufen,
Schätzung zur Aufteilung der Menge auf die jeweiligen wenn das Unternehmen auf Grund der nach § 11 Abs. 4
Veranlagungszeiträume zulässig. Satz 1 gilt sinngemäß jeweils vorzulegenden Beschreibung bei sinngemäßer
für Letztverbraucher nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes und Anwendung von § 15 nicht mehr dem Produzierenden
Steuerschuldner nach § 9 Abs. 5 des Gesetzes. Gewerbe oder der Land- und Forstwirtschaft im Sinne von
(2) Wird die durch Mieter, Pächter oder vergleichbare § 2 Nr. 3 oder 5 des Gesetzes zugeordnet werden kann.
Vertragsparteien des Versorgers entnommene Strom-
menge nicht ermittelt, ist eine sachgerechte, von einem § 10
Dritten nachvollziehbare Schätzung zulässig, soweit eine
genaue Ermittlung nur mit unvertretbarem Aufwand mög- Allgemeine Erlaubnis
lich ist. Unter Verzicht auf eine förmliche Einzelerlaubnis (§ 9) ist
die Entnahme von Strom nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 3 des
Gesetzes allgemein erlaubt.
Zu § 9 des Gesetzes
§8 § 11
Antrag auf Erteilung einer Pflichten des Erlaubnisinhabers
Erlaubnis zur steuerbegünstigten Entnahme (1) Der Erlaubnisinhaber hat ein Belegheft zu führen.
(1) Wer Strom steuerbegünstigt entnehmen will, hat die Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.
Erlaubnis nach § 9 Abs. 4 des Gesetzes, soweit sie nicht (2) Der Erlaubnisinhaber hat Aufzeichnungen über die im
allgemein erteilt ist, schriftlich in doppelter Ausfertigung Kalenderjahr steuerbegünstigt entnommenen Strommen-
bei dem Hauptzollamt zu beantragen, in dessen Bezirk er gen zu führen sowie die steuerbegünstigten Zwecke
seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat. Darin sind Name, nachprüfbar aufzuzeichnen. Das Hauptzollamt kann ein-
Geschäfts- oder Wohnsitz, Rechtsform, die Steuernum- fachere Aufzeichnungen oder einen belegmäßigen Nach-
mer beim zuständigen Finanzamt und – sofern erteilt – die weis zulassen, wenn die Steuerbelange dadurch nicht
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer anzugeben. beeinträchtigt werden.
(2) Jeder Ausfertigung sind beizufügen: (3) Die Aufzeichnungen und der belegmäßige Nachweis
1. von Unternehmen, die in das Handels-, Genossen- nach Absatz 2 müssen so beschaffen sein, dass es einem
schafts- oder Vereinsregister eingetragen sind, ein sachverständigen Dritten innerhalb einer angemessenen
Registerauszug nach dem neuesten Stand; Frist möglich ist zu prüfen, ob der Strom zu dem in der
Erlaubnis genannten Zweck entnommen wurde.
2. wenn Strom nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes oder
§ 9 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes entnommen werden soll, (4) Der Inhaber einer Erlaubnis zur steuerbegünstigten
eine Betriebserklärung, in der die steuerbegünstigten Entnahme von Strom nach § 9 Abs. 3 des Gesetzes hat
Zwecke genau beschrieben sind; dem Hauptzollamt nach Ablauf jeden Kalenderjahres bis
zum 31. März des folgenden Kalenderjahres eine Be-
3. wenn Strom nach § 9 Abs. 3 des Gesetzes steuerbe-
schreibung der wirtschaftlichen Tätigkeiten nach § 8
günstigt entnommen werden soll, eine Beschreibung
Abs. 2 Nr. 3 für das abgelaufene Kalenderjahr erneut
der wirtschaftlichen Tätigkeiten des Unternehmens,
vorzulegen. Das Hauptzollamt kann auf die Vorlage ver-
die dem Hauptzollamt eine Zuordnung des Unterneh-
zichten oder eine vereinfachte Beschreibung zulassen,
mens zu einem Abschnitt oder gegebenenfalls einer
soweit die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt
Klasse der Klassifikation der Wirtschaftszweige er-
werden.
möglicht;
(5) Der Erlaubnisinhaber hat dem Hauptzollamt Ände-
4. eine Erklärung, ob die zu steuerbegünstigten Zwecken
rungen der nach § 8 Abs. 1 und 2 Nr. 2 und 4 bis 6 an-
entnommene Verbrauchsmenge durch separate Zähl-
gemeldeten Verhältnisse unverzüglich schriftlich anzu-
oder Messeinrichtungen ermittelt wird;
zeigen, soweit das Hauptzollamt nicht darauf verzichtet.
5. ein Verzeichnis der Betriebstätten nach § 12 der Ab-
(6) Der Erlaubnisinhaber hat den Erlaubnisschein dem
gabenordnung, in denen Strom steuerbegünstigt ent-
Hauptzollamt unverzüglich zurückzugeben, wenn die Er-
nommen werden soll;
laubnis erlischt oder die steuerbegünstigte Entnahme
6. gegebenenfalls eine Erklärung über die Bestellung von Strom nicht nur vorübergehend eingestellt wird. Geht
eines Beauftragten nach § 214 der Abgabenordnung. der Erlaubnisschein verloren, hat der Erlaubnisinhaber
(3) Das Hauptzollamt kann vom Antragsteller weitere dies dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen. Das
Angaben und Unterlagen verlangen, wenn sie zur Siche- Hauptzollamt stellt auf Antrag einen neuen Erlaubnis-
rung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht schein aus.
erforderlich erscheinen. Es kann auf Angaben und Unter- (7) Werden die an den Erlaubnisinhaber von einem im
lagen verzichten, soweit die Steuerbelange dadurch nicht Steuergebiet ansässigen Versorger geleisteten Strom-
beeinträchtigt werden. mengen nach § 3 des Gesetzes und § 9 Abs. 3 des Geset-
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zes nicht getrennt voneinander ermittelt, hat der Erlaub- kation der Wirtschaftszweige trifft das Hauptzollamt auf
nisinhaber dem Versorger eine Aufteilung der Mengen Antrag. Hierfür sind die Abgrenzungsmerkmale maßge-
schriftlich mitzuteilen. Eine sachgerechte, von einem Drit- bend, die in der vom Statistischen Bundesamt heraus-
ten nachvollziehbare Schätzung zur Aufteilung der Men- gegebenen Klassifikation der Wirtschaftszweige und in
gen ist zulässig. deren Vorbemerkungen genannt sind, soweit die Ab-
(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten nicht, soweit die steuerbe- sätze 2 bis 8 nichts anderes bestimmen.
günstigte Entnahme von Strom allgemein erlaubt ist (§ 10). (2) Für die Zuordnung eines Unternehmens zu einem
Abschnitt oder gegebenenfalls einer Klasse der Klassifi-
kation der Wirtschaftszweige sind die Verhältnisse in dem
§ 12
der Antragstellung vorhergehenden Kalenderjahr maßge-
Strom zur Stromerzeugung bend. Unternehmen, die in diesem Zeitraum mehrere wirt-
(1) Zur Stromerzeugung entnommen im Sinne von § 9 schaftliche Tätigkeiten ausüben, die entweder nicht alle
Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes wird Strom, dem Produzierenden Gewerbe oder nicht alle der Land-
und Forstwirtschaft im Sinne von § 2 Nr. 3 oder 5 des
1. der in den Neben- und Hilfsanlagen einer Stromerzeu- Gesetzes zuzuordnen sind, sind nach dem Schwerpunkt
gungseinheit insbesondere zur Wasseraufbereitung, ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit einem Abschnitt der Klassi-
Dampferzeugerwasserspeisung, Frischluftversorgung, fikation der Wirtschaftszweige zuzuordnen. Der Schwer-
Brennstoffversorgung oder Rauchgasreinigung oder punkt der wirtschaftlichen Tätigkeit wird nach Wahl des
2. der in Pumpspeicherkraftwerken von den Pumpen zum Antragstellers durch den Abschnitt der Klassifikation der
Fördern der Speichermedien Wirtschaftszweige bestimmt,
zur Erzeugung von Strom im technischen Sinne ver- 1. auf dessen Tätigkeiten im letzten Kalenderjahr vor der
braucht wird. Antragstellung der größte Anteil der Bruttowertschöp-
fung zu Faktorkosten im Sinne der Vorbemerkungen
(2) Soweit die Verbrauchsmenge nach Absatz 1 wegen zur Klassifikation der Wirtschaftszweige entfiel,
des Nichtvorhandenseins von Mess- oder Zähleinrichtun-
gen nicht ermittelt werden kann, ist eine sachgerechte, 2. auf dessen Tätigkeiten im letzten Kalenderjahr vor der
von einem Dritten nachvollziehbare Schätzung zulässig. Antragstellung der größte Anteil der Wertschöpfung
entfiel,
§ 13 3. in dessen Tätigkeiten im letzten Kalenderjahr vor der
Antragstellung im Durchschnitt die meisten Personen
Nachtspeicherheizungen tätig waren oder
(1) Nachtspeicherheizungen im Sinne von § 9 Abs. 2 4. in dessen Tätigkeiten im letzten Kalenderjahr vor der
Nr. 1 des Gesetzes sind Geräte zur Raumheizung, die Antragstellung der höchste steuerbare Umsatz im
durch Umwandlung von elektrischer Energie erzeugte Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes
Wärme mittels eines dafür vorgesehenen Speicher- erzielt wurde. Als steuerbarer Umsatz gilt dabei auch
mediums längere Zeit speichern und bei Bedarf wieder das den Leistungen von juristischen Personen des
abgeben können. öffentlichen Rechts und kommunalen Eigenbetrieben
(2) Wird die Verbrauchsmenge von Strom nach § 9 zuzurechnende Aufkommen aus Beiträgen und Ge-
Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes nicht getrennt von sonstigen bühren.
Entnahmen ermittelt, hat der Versorger die insgesamt Das Hauptzollamt kann die Wahl des Antragstellers
entnommene Menge aufzuteilen. Der Versorger kann die zurückweisen, wenn diese offensichtlich nicht geeignet
Aufteilung auf der Grundlage von nachvollziehbaren pau- ist, den Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit des
schalen Erfahrungswerten vornehmen. Dies gilt sinn- Unternehmens zu bestimmen.
gemäß für Eigenerzeuger und Letztverbraucher nach § 4
Abs. 1 des Gesetzes. (3) Ist ein Unternehmen dem Abschnitt B der Klassifi-
kation der Wirtschaftszweige zuzuordnen, gilt für die Zu-
ordnung zu einer Klasse dieses Abschnitts Absatz 2
§ 14 sinngemäß.
Verkehr mit Oberleitungs- (4) Die Wertschöpfungsanteile nach Absatz 2 Satz 3
omnibussen oder Schienenbahnen Nr. 2 ergeben sich als Differenz zwischen der Summe aus
Für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne von § 9 Abs. 2 dem steuerbaren Umsatz nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 des
Nr. 2 des Gesetzes entnommen wird Strom, der im Ver- Umsatzsteuergesetzes, den nicht steuerbaren Lieferun-
kehr mit Oberleitungsomnibussen oder Schienenbahnen gen und sonstigen Leistungen, der Bestandsmehrung an
zum Antrieb der Fahrzeuge sowie zum Betrieb ihrer sons- unfertigen und fertigen Erzeugnissen sowie den Herstel-
tigen elektrischen Anlagen und der im Verkehr mit Schie- lungskosten für selbst erstellte Anlagen in den jeweiligen
nenbahnen für die Zugbildung, Zugvorbereitung sowie für Abschnitten einerseits und der Summe aus den Vorleis-
die Bereitstellung und Sicherung der Fahrtrassen und tungen, den linearen und degressiven Abschreibungen
Fahrwege verbraucht wird. sowie der Bestandsminderung an unfertigen und fertigen
Erzeugnissen andererseits. Vorleistungen sind die Kosten
für Rohstoffe, Hilfsstoffe, Betriebsstoffe, Handelswaren
§ 15 und Fremdleistungen, nicht jedoch Löhne, Gehälter, Mie-
Zuordnung von Unternehmen ten, Pachten und Fremdkapitalzinsen.
(1) Die Entscheidung über die Zuordnung eines Unter- (5) Als Zahl der im Durchschnitt tätigen Personen nach
nehmens nach § 2 Nr. 3 und 5 des Gesetzes zu einem Absatz 2 Satz 3 Nr. 3 gilt die Summe der Zahlen der am
Abschnitt oder gegebenenfalls einer Klasse der Klassifi- 15. Tag eines jeden Kalendermonats tätigen Personen
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geteilt durch die Anzahl der entsprechenden Monate. Täti- (2) Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, dass
ge Personen sind: Inhaber von Erlaubnissen zur steuerbegünstigten Ent-
1. Personen, die in einem Arbeitsverhältnis zum Unter- nahme von Strom steuerbegünstigt nach § 9 Abs. 2 Nr. 2
nehmen stehen, auch wenn sie vorübergehend abwe- des Gesetzes bezogenen Strom zu steuerbegünstigten
send sind, nicht jedoch im Ausland tätige Personen; Zwecken nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes oder unter
Versteuerung mit dem Unterschiedsbetrag der jeweils gül-
2. tätige Inhaber und tätige Mitinhaber von Personen- tigen Steuersätze des § 9 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes und
gesellschaften; des § 3 des Gesetzes für nicht steuerbegünstigte Zwecke
3. unbezahlt mithelfende Familienangehörige, soweit sie an ihre Mieter, Pächter oder vergleichbare Vertragspar-
mindestens ein Drittel der üblichen Arbeitszeit im teien leisten. Absatz 1 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.
Unternehmen tätig sind; (3) Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, dass
4. Arbeitskräfte, die von anderen Unternehmen gegen Inhaber von Erlaubnissen zur steuerbegünstigten Ent-
Entgelt gemäß dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz nahme von Strom steuerbegünstigt nach § 9 Abs. 2 Nr. 2
zur Arbeitsleistung überlassen wurden. des Gesetzes bezogenen Strom unter Versteuerung mit
dem Unterschiedsbetrag der jeweils gültigen Steuersätze
(6) Ist ein Unternehmen im letzten Kalenderjahr vor der
des § 9 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes und des § 3 des Geset-
Antragstellung nicht tätig gewesen, erfolgt die Zuordnung
zes für nicht steuerbegünstigte Zwecke entnehmen. § 9
zu einem Abschnitt oder gegebenenfalls einer Klasse der
Abs. 6 Satz 2 und 3 des Gesetzes gilt sinngemäß. Steuer-
Klassifikation der Wirtschaftszweige nach dem voraus-
schuldner für den Unterschiedsbetrag ist der Erlaubnis-
sichtlichen Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit im
inhaber, dem die Zulassung nach Satz 1 erteilt wurde.
Kalenderjahr der Antragstellung. Der Antragsteller hat die
Voraussetzungen darzulegen und den voraussichtlichen (4) Der Steuerschuldner nach Absatz 1, 2 oder 3 hat für
Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit glaubhaft zu Strom, für den die Steuer entstanden ist, eine Steuer-
machen. erklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu be-
rechnen (Steueranmeldung). § 8 Abs. 2 bis 7 und 10 des
(7) Das Hauptzollamt kann ein Unternehmen auf Antrag
Gesetzes sowie § 4 Abs. 2 bis 4 gelten sinngemäß.
nach dem voraussichtlichen Schwerpunkt der wirtschaft-
lichen Tätigkeit im Kalenderjahr der Antragstellung einem
Abschnitt oder gegebenenfalls einer Klasse der Klassifi- § 17
kation der Wirtschaftszweige zuordnen, wenn nach dem Vergütung der Steuer
Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse künftig eine
(1) Auf Antrag wird die Steuer für Strom, der nachweis-
Zuordnung des Unternehmens zum Produzierenden Ge-
lich nach dem jeweils gültigen Steuersatz des § 3 des
werbe oder der Land- und Forstwirtschaft im Sinne von
Gesetzes versteuert worden ist, bis auf den Betrag nach
§ 2 Nr. 3 oder 5 des Gesetzes zu erwarten ist. Der Antrag-
dem jeweils gültigen Steuersatz des § 9 Abs. 3 des Geset-
steller hat die Voraussetzungen darzulegen und den vor-
zes vergütet, soweit er von Unternehmen des Produzie-
aussichtlichen Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit
renden Gewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft als
glaubhaft zu machen.
Mieter, Pächter oder vergleichbare Vertragspartei desjeni-
(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten sinngemäß, wenn ein gen, der den Strom leistet, über die in Satz 2 genannte
Unternehmen für andere Rechtsvorschriften dem Produ- Verbrauchsmenge hinaus für betriebliche Zwecke ent-
zierenden Gewerbe oder der Land- und Forstwirtschaft nommen wird. Die Verbrauchsmenge beträgt
nach § 2 Nr. 3 oder 5 des Gesetzes zuzuordnen ist.
vom 1. Januar 2000
bis zum 31. Dezember 2000 40 Megawattstunden,
§ 16
vom 1. Januar 2001
Differenzversteuerung bis zum 31. Dezember 2001 33,3 Megawattstunden,
(1) Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, dass vom 1. Januar 2002
Inhaber von Erlaubnissen zur steuerbegünstigten Ent- bis zum 31. Dezember 2002 28,6 Megawattstunden,
nahme von Strom steuerbegünstigt nach § 9 Abs. 3
des Gesetzes bezogenen Strom zu steuerbegünstigten ab dem 1. Januar 2003 25 Megawattstunden
Zwecken nach § 9 Abs. 3 des Gesetzes oder unter Ver- im Kalenderjahr, jeweils abzüglich der nach § 9 Abs. 5 des
steuerung mit dem Unterschiedsbetrag der jeweils gülti- Gesetzes im gleichen Zeitraum durch den Antragsteller
gen Steuersätze des § 9 Abs. 3 des Gesetzes und des § 9 versteuerten Verbrauchsmenge.
Abs. 2 des Gesetzes für Zwecke nach § 9 Abs. 2 des
Gesetzes oder unter Versteuerung mit dem Unterschieds- (2) Wer eine Vergütung nach Absatz 1 in Anspruch neh-
betrag der jeweils gültigen Steuersätze des § 9 Abs. 3 des men will, hat dies dem für seinen Geschäfts- oder Wohn-
Gesetzes und des § 3 des Gesetzes für nicht steuerbegün- sitz zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen. §§ 8 und 11
stigte Zwecke an ihre Mieter, Pächter oder vergleichbare gelten sinngemäß.
Vertragsparteien leisten. Der Erlaubnisinhaber gilt inso- (3) Die Vergütung der Steuer ist mit einer Anmeldung
weit nicht als Versorger, sondern als Letztverbraucher im nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für den Strom
Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes. § 9 Abs. 6 zu beantragen, der innerhalb eines Vergütungsabschnit-
Satz 2 und 3 des Gesetzes gilt sinngemäß. Steuerschuld- tes zu begünstigten Zwecken nach § 9 Abs. 3 des Geset-
ner für den Unterschiedsbetrag ist der Erlaubnisinhaber, zes entnommen wurde. Der Antragsteller hat in der
dem die Zulassung nach Satz 1 erteilt wurde. § 9 Abs. 5 Anmeldung alle für die Bemessung der Vergütung erfor-
des Gesetzes und § 10 des Gesetzes sowie die für die derlichen Angaben zu machen und die Vergütung selbst
Vertragsparteien des Erlaubnisinhabers geltenden Be- zu berechnen. Die Vergütung wird nur gewährt, wenn die
stimmungen des Gesetzes und dieser Verordnung bleiben Anmeldung bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres,
dadurch unberührt. das dem Kalenderjahr folgt, in dem der Strom entnommen
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wurde, beim Hauptzollamt abgegeben wird. Das Haupt- trag kann das Hauptzollamt die Höhe des Erlasses, der
zollamt kann Unterlagen über die Herkunft und Versteue- Erstattung oder der Vergütung abweichend davon be-
rung des Stroms vom Antragsteller fordern. rechnen, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beein-
(4) Der Vergütungsabschnitt umfasst ein Kalenderjahr. trächtigt werden.
Das Hauptzollamt kann auf Antrag einen kürzeren Zeit- (3) Wurde die voraussichtlich zu erlassende, zu erstat-
raum, mindestens jedoch einen Kalendermonat, als Ver- tende oder zu vergütende Steuer bei der Berechnung der
gütungsabschnitt zulassen. Höhe der Vorauszahlungen nach § 6 Abs. 2 berücksichtigt
oder die Steuer für innerhalb eines vorläufigen Abrech-
nungszeitraumes entnommenen Strom nach Absatz 2
Zu § 10 des Gesetzes erlassen, erstattet oder vergütet, hat der Antragsteller
§ 18 einen zusammenfassenden Antrag nach Absatz 1 für das
Kalenderjahr abzugeben.
Erlass, Erstattung oder
Vergütung der Steuer in Sonderfällen (4) Der Antrag nach Absatz 1 oder 2 muss insbesondere
folgende Angaben enthalten:
(1) Der Erlass, die Erstattung oder die Vergütung der
Steuer nach § 10 des Gesetzes ist für innerhalb eines 1. die im jeweiligen Abrechnungszeitraum entnommene
Kalenderjahres (Abrechnungszeitraum) entnommenen Strommenge und die entsprechende Steuer, getrennt
Strom bis zum 31. Dezember des folgenden Kalender- nach den Steuersätzen der §§ 3 und 9 des Gesetzes;
jahres schriftlich bei dem Hauptzollamt zu beantragen, in 2. die Berechnung des Betrages nach § 10 Abs. 2, 3
dessen Bezirk der Antragsteller seinen Geschäfts- oder oder 4 des Gesetzes unter Angabe der jeweiligen Be-
Wohnsitz hat. rechnungsgrundlagen.
(2) Das Hauptzollamt kann unbeschadet des § 6 Abs. 2 Das Hauptzollamt kann weitere Angaben und Unterlagen
auf Antrag einen vorläufigen Erlass-, Erstattungs- oder fordern, soweit sie zum Nachweis der Voraussetzungen
Vergütungszeitraum von einem Kalendermonat, einem für den Erlass, die Erstattung oder die Vergütung sowie
Kalendervierteljahr oder einem Kalenderhalbjahr (vorläu- deren Berechnung erforderlich sind.
figer Abrechnungszeitraum) zulassen und die Steuer für
innerhalb eines vorläufigen Abrechnungszeitraumes ent- § 19
nommenen Strom erlassen, erstatten oder vergüten. Zur
Errechnung der Höhe des Erlasses, der Erstattung oder Inkrafttreten
der Vergütung ist § 10 des Gesetzes sinngemäß auf den Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
vorläufigen Abrechnungszeitraum anzuwenden. Auf An- in Kraft.
Berlin, den 31. Mai 2000
Der B und esm inist er d er Finanzen
H a n s Ei c h e l
800 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Juni 2000
Zweite Verordnung
zur Änderung tierzuchtrechtlicher Vorschriften*)
Vom 6. Juni 2000
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 4a und 6 und des § 8 e) der Unterteilung des Zuchtbuches in Abschnit-
Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 des Tierzuchtgesetzes in der Fas- te und
sung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1998 (BGBl. I
f) der nachzuweisenden Ahnengenerationen
S. 145) verordnet das Bundesministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten: und
3. im Falle einer Zuchtorganisation, die nicht das
Zuchtbuch über den Ursprung der Rasse führt, ein
Artikel 1
Zuchtziel und eine Zuchtbuchordnung festlegt, die
Änderung der den Grundsätzen nach Nummer 2 entsprechen.
Verordnung über Zuchtorganisationen
Die Verordnung über Zuchtorganisationen vom 17. Ok- § 1b
tober 1990 (BGBl. I S. 2249), geändert durch Artikel 2 der Zusätzliche Anforderungen
Verordnung vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1738), wird wie an Zuchtorganisationen
folgt geändert: auf dem Gebiet der Rinderzucht
Eine Zuchtorganisation auf dem Gebiet der Rinder-
1. In § 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: zucht wird von der zuständigen Behörde anerkannt,
„Eine staatliche Tierzuchtleiterprüfung, die in dem in wenn sie zusätzlich zu den Anforderungen nach § 7
Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet Abs. 1 des Tierzuchtgesetzes genetische Besonder-
abgelegt worden ist, steht einer zweiten Staatsprü- heiten und Erbfehler festlegt, die im Rahmen des
fung mit dem Ausbildungsschwerpunkt Tierproduk- Zuchtprogramms zur Erfüllung der in § 1 Abs. 2 des
tion gleich.“ Tierzuchtgesetzes genannten Zwecke zu berücksich-
tigen sind. Die Festlegung kann auf Bullen, die zur
2. Nach § 1 werden folgende Vorschriften eingefügt: künstlichen Besamung eingesetzt werden, auf Bullen-
mütter oder auf weibliche Rinder, deren Eizellen oder
„§ 1a
Embryonen zum Embryotransfer verwendet werden,
Zusätzliche Anforderungen beschränkt werden.“
an Zuchtorganisationen
auf dem Gebiet der Pferdezucht 3. § 3 Abs. 3 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
Eine Zuchtorganisation auf dem Gebiet der Pferde- „Sieht die Zuchtbuchordnung vor, dass
zucht wird von der zuständigen Behörde anerkannt,
wenn sie zusätzlich zu den Anforderungen nach § 7 1. bei Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen
Abs. 1 des Tierzuchtgesetzes weibliche Zuchttiere, deren Geburtsdatum oder
deren Eltern nicht bekannt sind oder deren Eltern
1. für das jeweilige Zuchtprogramm die Rassen fest- oder Großeltern nicht im Zuchtbuch derselben
legt, deren Einsatz im Rahmen des Zuchtpro- Rasse eingetragen sind,
gramms zur Veredelung der jeweiligen Rasse vor-
gesehen ist, 2. bei Schafen, der im Anhang der Entscheidung
90/255/EWG der Kommission vom 10. Mai 1990
2. im Falle einer Zuchtorganisation, die das Zucht- über die Kriterien für die Eintragung reinrassiger
buch über den Ursprung der Rasse führt, Grund- Zuchtschafe und -ziegen in Zuchtbücher (ABl. EG
sätze aufstellt hinsichtlich Nr. L 145 S. 32) genannten Rassen männliche
a) des Systems der Abstammungsaufzeichnung, Zuchttiere, deren Geburtsdatum oder deren Eltern
b) der Definition der Merkmale der Rasse, nicht bekannt sind oder deren Eltern oder Groß-
eltern nicht im Zuchtbuch derselben Rasse einge-
c) der Grundprinzipien des Systems zur Kenn- tragen sind,
zeichnung,
3. bei Pferden Zuchttiere, deren Geburtsdatum oder
d) der Definition der grundlegenden Zuchtziele, deren Eltern nicht bekannt sind oder deren Eltern
oder Großeltern weder im Zuchtbuch derselben
*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Rasse noch einer anderen Rasse, deren Einsatz im
Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsver-
fahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. Zuchtprogramm vorgesehen ist, eingetragen sind,
EG Nr. L 204 S. 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/48/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG in das Zuchtbuch eingetragen werden können, so ist
Nr. L 217 S. 18) sind beachtet worden. für diese Tiere eine besondere Abteilung anzulegen.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Juni 2000 801
4. In § 4 Nr. 1 werden die Worte „zur Erzeugung von 9. Nach § 8 werden folgende Vorschriften eingefügt:
Eltern von Endprodukten bestimmten Tiere“ durch die „§ 9
Worte „als Eltern von Endprodukten vorgesehenen
Tiere“ ersetzt. Andere Merkmale zur Sicherung der Identität
In den Fällen des § 3 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 4 Nr. 1
5. § 5 Abs. 3 wird wie folgt geändert: und 2 und § 11 Abs. 2 Nr. 1 des Tierzuchtgesetzes
sowie des § 3 Abs. 1 Nr. 7, § 5 Abs. 1 Nr. 6, § 7 Nr. 8
a) In Satz 1 werden die Worte „dem Zuchtunterneh-
und § 8 Nr. 7 dieser Verordnung kann anstelle der dort
men“ durch die Worte „der Zuchtorganisation“
vorgesehenen Angabe der Blutgruppe das Ergebnis
und die Worte „in seinem Auftrag“ durch die Worte
eines gentechnischen Verfahrens zur Abstammungs-
„in ihrem Auftrag“ ersetzt.
sicherung angegeben werden, wenn das Verfahren
b) In Satz 2 werden die Worte „ein Zuchtunterneh- eine Ausschlusswahrscheinlichkeit von mindestens
men“ durch die Worte „eine Zuchtorganisation“ 99 vom Hundert erwarten lässt. Im Falle von Rindern
und die Worte „so hat es“ durch die Worte „so hat gilt Satz 1 nur, wenn die Kommission der Europäi-
sie“ ersetzt. schen Gemeinschaft auf Grund des Artikels 3 der
Richtlinie 87/328/EWG des Rates vom 18. Juni 1987
6. § 6 wird wie folgt geändert: über die Zulassung reinrassiger Zuchtrinder zur Zucht
(ABl. EG Nr. L 167 S. 54) das gentechnische Verfahren
a) Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst: zur Abstammungssicherung festgelegt hat und das
„2. bei Pferden in einem Dokument nach dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft
Anhang der Entscheidung 93/623/EWG der und Forsten dies im Bundesanzeiger bekannt ge-
Kommission vom 20. Oktober 1993 über das macht hat.
Dokument zur Identifizierung eingetragener
Equiden (Equidenpass) (ABl. EG Nr. L 298 § 10
S. 45) in der jeweils geltenden Fassung so Übergangsvorschrift
genau zu beschreiben“.
Bis zum 16. Juni 2002 müssen Zuchtorganisatio-
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: nen auf dem Gebiet der Pferdezucht ihr nach § 1a die-
„(3) Kälber sind nach den Bestimmungen der ser Verordnung und Zuchtorganisationen auf dem
Viehverkehrsverordnung zu kennzeichnen. Unbe- Gebiet der Rinderzucht ihr nach § 1b dieser Verord-
schadet der Bestimmungen der Viehverkehrsver- nung geändertes Zuchtprogramm mit Zuchtbuchord-
ordnung sind Lämmer innerhalb von acht Wochen, nung der für die Anerkennung zuständigen Behörde
Ferkel vor dem Umsetzen oder Absetzen, jedoch zur Genehmigung vorlegen.“
spätestens vier Wochen nach der Geburt zu kenn-
zeichnen. Fohlen sind vor der Abgabe aus dem 10. Der bisherige § 9 wird § 11.
Bestand, spätestens jedoch vor dem Absetzen
nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 zu kennzeichnen; dabei
muss zur Sicherung der Identität des Fohlens Artikel 2
seine Mutter anwesend sein, es sei denn, dass sie Änderung der Verordnung
abgegangen ist.“ über die Leistungsprüfungen und
die Zuchtwertfeststellung bei Rindern
7. § 7 wird wie folgt geändert: Die Verordnung über die Leistungsprüfungen und die
a) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 einge- Zuchtwertfeststellung bei Rindern vom 28. September
fügt: 1990 (BGBl. I S. 2145), geändert durch Artikel 1 der Ver-
ordnung vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1738), wird wie folgt
„7. bei einem Rind das Ergebnis bereits durch- geändert:
geführter Untersuchungen auf genetische Be-
sonderheiten und Erbfehler nach § 1b,“.
1. § 1 wird wie folgt geändert:
b) Die bisherigen Nummern 7 bis 9 werden Num-
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
mern 8 bis 10.
„(1) Zur Zuchtwertfeststellung bei einem Rind wer-
c) In der neuen Nummer 10 wird der Punkt durch ein
den mindestens
Semikolon ersetzt und folgender Teilsatz ange-
fügt: 1. je nach der Zuchtrichtung die Zuchtwertteile
Milchleistung oder Fleischleistung oder beide
„im Falle von Zuchtbescheinigungen, die nicht im
Zuchtwertteile sowie
innergemeinschaftlichen Handel oder Handel mit
Drittländern Verwendung finden, kann auf die 2. bei einem Bullen, der zur künstlichen Besa-
Unterschrift verzichtet werden, sofern die Zucht- mung verwendet wird, der Zuchtwertteil Zucht-
bescheinigung in einem automatisierten Verfahren leistung
ausgestellt wird, als solche gekennzeichnet wird festgestellt. Bei einem Bullen wird auch die äußere
und zur Sicherung der Identität mit einer Regis- Erscheinung beurteilt. Der Zuchtwertteil Milchleis-
triernummer versehen ist.“ tung umfasst mindestens die Leistungsmerkmale
Fettmenge und Eiweißmenge, der Zuchtwertteil
8. In § 8 Nummer 1 werden die Worte „des Zuchtunter- Fleischleistung mindestens die Leistungsmerkmale
nehmens“ durch die Worte „der Zuchtorganisation“ Gewichtszunahme und Fleischansatz, der Zucht-
ersetzt. wertteil Zuchtleistung mindestens die Leistungs-
802 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Juni 2000
merkmale Fruchtbarkeit, Kalbeverlauf einschließ- c) In Nummer 2.2 wird das Wort „Prüfungsverfahren“
lich der Kälberverluste und Nutzungsdauer. Sofern durch die Worte „Durchführung der Prüfung“ er-
im Zuchtziel der täglichen Gewichtszunahme keine setzt.
wirtschaftliche Bedeutung beigemessen wird, kann
d) Nummer 2.2.1 wird wie folgt gefasst:
auf deren Erfassung verzichtet werden. Genetische
Besonderheiten und Erbfehler werden ab dem „Bei der Prüfung werden für jede Kuh mindestens
16. Juni 2002 entsprechend der Festlegung nach die Milchmenge sowie der Fett- und Eiweißgehalt
§ 1b der Verordnung über Zuchtorganisationen ermittelt (reguläre Prüfung) und als Tagesgemelk
durch Untersuchungen nach wissenschaftlich aner- dargestellt.“
kannten Grundsätzen festgestellt.“ e) In Nummer 2.2.3 Satz 1 werden nach den Worten
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „Zum Wiegen und Messen dürfen nur“ die Worte
„(2) Nach Anlage 1 werden die Leistungsmerkmale „vom Internationalen Komitee für Leistungsprüfun-
für den Zuchtwertteil Milchleistung an weiblichen, gen in der Tierproduktion“ eingefügt.
für den Zuchtwertteil Fleischleistung mindestens an f) Nummer 2.2.4 wird wie folgt gefasst:
männlichen und für den Zuchtwertteil Zuchtleistung
mindestens an weiblichen Rindern in Leistungs- „Das am Prüfungstag angewendete Verfahren ist
prüfungen ermittelt sowie die äußere Erscheinung für jedes Einzeltier in den Prüfungsunterlagen
mindestens an Bullen beurteilt.“ zusammen mit den Prüfungsergebnissen zu regis-
trieren.“
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
g) Die Nummern 2.2.5 und 2.2.6 werden aufgehoben.
„(4) Bei der Zuchtwertfeststellung wird für die ein-
zelnen festgestellten Zuchtwertteile die Sicherheit h) Nach Nummer 2.3.2.4 wird folgende Nummer ein-
mindestens für Bullen angegeben.“ gefügt:
„2.3.2.5 die Teilleistungen von im Verlauf der ers-
2. Nach § 1 wird folgende Vorschrift eingefügt: ten Laktation abgegangenen Kühen vom
„§ 1a Tage nach der Kalbung bis zum Abgang
unter Angabe der Laktationstage.“
Die für die Erteilung der Besamungserlaubnis zu-
ständige Behörde veröffentlicht bei Bullen, die zur i) Nummer 2.5.1 wird wie folgt geändert:
künstlichen Besamung eingesetzt werden, das Ergeb- aa) In Satz 2 wird das Wort „Einzelprüfungen“
nis der nach § 1 Abs. 1 Satz 5 durchgeführten Unter- durch die Worte „reguläre Prüfungen“ ersetzt.
suchungen.“
bb) Satz 3 wird durch folgende Sätze ersetzt:
3. Anlage 1 wird wie folgt geändert: „Werden sie erst später durchgeführt, so er-
a) In Nummer 1 werden die Worte „dauerhaft und strecken sie sich über eine gegenüber der
unverwechselbar“ durch die Worte „nach den Be- regulären Prüfung zusätzliche Melkzeit. In die-
stimmungen der Viehverkehrsverordnung“ ersetzt. sem Falle dient die erste Melkzeit der Überprü-
fung des Melkintervalls, das der Bestands-
b) Nummer 2.1.1 wird wie folgt gefasst:
nachprüfung vorausgeht, und wird in die Be-
„Die Milchleistungsprüfung wird nach den vom rechnung der Leistungen nicht einbezogen.“
Internationalen Komitee für Leistungsprüfungen in
j) Nummer 2.5.2 wird wie folgt gefasst:
der Tierproduktion festgelegten Richtlinien durch-
geführt. Es werden alle Milchkühe des Bestandes „Als fehlerhaft festgestellte Ergebnisse der regu-
geprüft.“ lären Prüfungen werden nicht berücksichtigt.“
k) Die Nummern 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
„3 Fleischleistungsprüfung
3.1 Allgemeines
Die Fleischleistungsprüfung wird als Stationsprüfung oder als Feldprüfung bei Veranstaltungen der
Zuchtorganisationen, in Schlacht-, Mast- oder Zuchtbetrieben durchgeführt. Der Fleischansatz wird
als Bemuskelung (Bewertungsergebnis der Bemuskelung von Keule, Rücken und Schulter) oder als
Handelsklasse (Ergebnis der Einstufung in das gemeinschaftliche Handelsklassenschema) oder als
Fleischanteil ermittelt.
3.2 Prüfungsarten
3.2.1 Stationsprüfung
An lebenden Tieren wird mindestens die durchschnittliche tägliche Gewichtszunahme im Prüfungszeit-
raum sowie die Bemuskelung ermittelt. Für geschlachtete Tiere werden zusätzlich die Nettogewichts-
zunahme und die Handelsklasse ermittelt. Die Nettogewichtszunahme ergibt sich aus dem Schlacht-
gewicht dividiert durch die Zahl der Lebenstage.
Zusätzlich können weitere Merkmale ermittelt werden, insbesondere
– bei lebenden Tieren die Körpermaße und die Futteraufnahme,
– bei geschlachteten Tieren der Muskelfleischanteil mittels Zerlegung oder einer geeigneten Schätz-
formel sowie Merkmale der Fleischqualität.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Juni 2000 803
3.2.1.1 Eigenleistungsprüfung
Die Prüfung wird an männlichen Zuchttieren vorgenommen. Sie beginnt innerhalb der ersten acht
Lebensmonate und erstreckt sich bei Bullen der Zuchtrichtung Fleisch auf mindestens 120 Tage, bei
Bullen der Zuchtrichtung Milch und Fleisch auf mindestens 180 Tage.
3.2.1.2 Nachkommenprüfung
Die Prüfung wird an männlichen Masttieren vorgenommen, die Stichproben der Nachkommen von Prüf-
bullen darstellen. Sie beginnt bei der Zuchtrichtung Fleisch innerhalb der ersten acht Lebensmonate und
erstreckt sich auf mindestens 120 Tage; sie beginnt bei der Zuchtrichtung Milch und Fleisch und bei
Kreuzungskälbern nach einer Eingewöhnungsperiode spätestens am 112. Lebenstag und dauert in der
Regel bis zum 420., mindestens bis zum 330. Lebenstag.
3.2.2 Feldprüfung
3.2.2.1 Prüfung bei Veranstaltungen für Zuchttiere
Die Prüfung wird an männlichen Zuchttieren vorgenommen, die am Veranstaltungstag mindestens zehn
Monate alt sein müssen. Es werden mindestens die durchschnittliche tägliche Gewichtszunahme seit
Geburt unter Abzug des rassetypischen Geburtsgewichtes sowie die Bemuskelung ermittelt.
3.2.2.2 Prüfung in Schlachtbetrieben
Die Prüfung wird an männlichen Masttieren vorgenommen. Die Ergebnisse werden in Schlachtbetrieben
ermittelt. Es werden mindestens die Nettogewichtszunahme und die Handelsklasse ermittelt.
3.2.2.3 Gelenkte Prüfung in Mastbetrieben
Die Prüfung wird an männlichen Masttieren vorgenommen, die Stichproben der Nachkommen von Prüf-
bullen darstellen. Es werden mindestens die tägliche Gewichtszunahme im Mastabschnitt sowie die
Bemuskelung oder bei Vorliegen des Schlachtergebnisses die Nettogewichtszunahme und die Handels-
klasse ermittelt.
3.2.2.4 Prüfung bei Kälberabsatzveranstaltungen
Die Prüfung wird an männlichen zur Weitermast vorgesehenen Kälbern vorgenommen, die Stichproben
der Nachkommen von Prüfbullen darstellen. Es werden mindestens das Alter, das Lebendgewicht und
der Preis je Kilogramm Lebendgewicht ermittelt.
3.2.2.5 Prüfung weiblicher Tiere der Zuchtrichtung „Milch und Fleisch“ in Milchviehbetrieben
Die Prüfung wird an einer Stichprobe von weiblichen Nachkommen von Prüfbullen innerhalb von sechs
Monaten nach der ersten Kalbung vorgenommen. Die Bewertung erfolgt nach rassespezifischen
Grundsätzen. Es wird mindestens die Bemuskelung ermittelt.
3.2.2.6 Prüfung in Mutterkuhherden
Es werden geschlechtsspezifisch die auf 200 Tage standardisierten Gewichte und die Bemuskelung der
Kälber ermittelt. Zusätzlich kann das 365-Tage-Gewicht ermittelt werden.
3.3 Nachprüfungen
Sofern die Fleischleistungsprüfung von Tierhaltern durchgeführt wird, werden die Ergebnisse stich-
probenweise durch Nachprüfungen oder andere geeignete Maßnahmen abgesichert. Die Ergebnisse der
Nachprüfung sind für die Feststellung der Leistung maßgebend.
4 Zuchtleistungsprüfung
4.1 Fruchtbarkeit
Das Merkmal Fruchtbarkeit wird durch die Non-Return-Ergebnisse der Kühe am 90. Tag nach der Bele-
gung erhoben. Doppelbesamungen bleiben unberücksichtigt, der Tag der Besamung wird nicht mit-
gezählt. In Mutterkuhherden werden stattdessen das Erstkalbealter sowie die Zwischenkalbezeit und die
Anzahl geborener Kälber ermittelt.
4.2 Kalbeverlauf
Die Kälberverluste, Mehrlingsgeburten und Missbildungen sowie, außer in Mutterkuhherden, der Kalbe-
verlauf werden getrennt für erste und spätere Abkalbungen durch Befragen der Tierhalter ermittelt.
4.3 Nutzungsdauer
Die Nutzungsdauer wird über den Zeitpunkt des Abgangs weiblicher Tiere aus der Leistungsprüfung
ermittelt. Abgänge zur Zucht werden nicht berücksichtigt.“
4. Anlage 2 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 2
(zu § 1 Abs. 3)
Grundsätze für die Zuchtwertfeststellung
1 Allgemeines
1.1 Der Zuchtwert wird nach wissenschaftlich gesicherten Methoden festgestellt. Dabei werden verwandtschaft-
liche Beziehungen berücksichtigt und Leistungsunterschiede, die nicht genetisch bedingt sind, nach Möglich-
keit ausgeschaltet.
804 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Juni 2000
1.2 Die Zuchtwertteile werden als Relativzahlen berechnet und dazu für alle Merkmale in der Weise standardisiert,
dass die Zuchtwertteile der jüngsten drei vollständig geprüften Bullenjahrgänge der Population einen Mittelwert
von 100 ergeben und dass die Standardabweichung bei unbegrenzter Informationsmenge 12 Punkte beträgt.
1.3 Die Zuchtwertteile werden entsprechend ihrer Bedeutung für die jeweilige Rasse zusammengefasst und wie
unter Nummer 1.2 standardisiert.
1.4 Die Sicherheit ist das Bestimmtheitsmaß für die Übereinstimmung zwischen dem festgestellten Zuchtwert oder
Zuchtwertteil und dem Zuchtwert oder Zuchtwertteil, der sich bei unbegrenzter Informationsmenge ergäbe.
1.5 Ein außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung festgestellter Zuchtwert von solchen Bullen, für die im
Geltungsbereich dieser Verordnung kein Zuchtwert mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden kann, wird
auf Antrag nach einem vom Internationalen Komitee für Leistungsprüfungen in der Tierproduktion anerkannten
Verfahren umgerechnet.
2 Milchleistung
Der Zuchtwertteil Milchleistung wird auf Grund des entsprechenden Zuchtwertteils des Vaters und der Mutter
und, soweit vorhanden, auf Grund der Eigenleistungen des Rindes und der Leistungen seiner Nachkommen fest-
gestellt.
Der Zuchtwert von Besamungsbullen wird festgestellt, wenn die Sicherheit mindestens 50 % beträgt.
3 Fleischleistung
3.1 Der Zuchtwertteil Fleischleistung wird anhand von Ergebnissen der Fleischleistungsprüfungen festgestellt.
Dabei können Informationen aus mehreren Prüfungen entsprechend ihrer Bedeutung für den Zuchtwert zusam-
mengefasst werden.
3.2 Der Zuchtwertteil Fleischleistung bezieht sich auf eine Zuchtverwendung des Rindes in seiner Zuchtrichtung. Er
kann zusätzlich für Kreuzungen des Rindes mit Rindern anderer Zuchtrichtungen festgestellt werden. Wenn er
zusätzlich für Kreuzungen des Rindes mit Rindern anderer Zuchtrichtungen festgestellt wird, ist dieses zu kenn-
zeichnen.
3.3 Bei Besamungsbullen der Zuchtrichtung Milch und Fleisch und der Zuchtrichtung Fleisch muss der Zuchtwert-
teil Fleischleistung mit einer Sicherheit festgestellt werden, die höher ist, als bei einer alleinigen Eigenleistungs-
prüfung nach Anlage 1 Nr. 3.2.2.1. Sofern die Nettogewichtszunahme oder Merkmale der Fleischqualität geprüft
werden, sind diese Merkmale bei der Zuchtwertfeststellung von Besamungsbullen zu berücksichtigen.
4 Zuchtleistung
Im Zuchtwertteil Zuchtleistung werden die Ergebnisse für Fruchtbarkeit, Kalbeverlauf und Nutzungsdauer ent-
sprechend ihrer Bedeutung für den Zuchtwert des Rindes zusammengefasst.“
Artikel 3 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt
Neubekanntmachung machen.
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft Artikel 4
und Forsten kann den Wortlaut der Verordnung über
Zuchtorganisationen sowie der Verordnung über Leis- Inkrafttreten
tungsprüfungen und Zuchtwertfeststellung bei Rin- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
dern jeweils in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 6. Juni 2000
Der Bund esminist er
f ü r Er n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Fo r s t e n
Funk e
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Juni 2000 805
Bekanntmachung
der Neufassung der Verordnung über die
Leistungsprüfungen und die Zuchtwertfeststellung bei Rindern
Vom 6. Juni 2000
Auf Grund des Artikels 3 der Zweiten Verordnung zur Änderung tierzuchtrecht-
licher Vorschriften vom 6. Juni 2000 (BGBl. I S. 800) wird nachstehend der Wort-
laut der Verordnung über die Leistungsprüfungen und die Zuchtwertfeststellung
bei Rindern in der ab dem 16. Juni 2000 geltenden Fassung bekannt gemacht.
Die Neufassung berücksichtigt:
1. die nach ihrem ursprünglichen § 3 teils am 1. Oktober 1990 und nach ihrem
gemäß Artikel 1 Nr. 3 der Verordnung vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1738)
neuen § 2 teils am 1. Oktober 1993 in Kraft getretene Verordnung vom
28. September 1990 (BGBl. I S. 2145),
2. den am 7. August 1991 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom
25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1738),
3. den am 16. Juni 2000 in Kraft tretenden Artikel 2 der eingangs genannten Ver-
ordnung.
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
zu 1. des § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Tierzuchtgesetzes vom 22. Dezember 1989
(BGBl. I S. 2493),
zu 2. des § 6 Abs. 1 und des § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Tierzuchtgesetzes vom
22. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2493),
zu 3. des § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 4a und 6 und des § 8 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 des
Tierzuchtgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar
1998 (BGBl. I S. 145).
Bonn, den 6. Juni 2000
Der Bund esminist er
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Funk e
806 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Juni 2000
Verordnung
über die Leistungsprüfungen
und die Zuchtwertfeststellung bei Rindern*)
§1 Zuchtorganisationen durch Untersuchungen nach wis-
senschaftlich anerkannten Grundsätzen festgestellt.
(1) Zur Zuchtwertfeststellung bei einem Rind werden
mindestens (2) Nach Anlage 1 werden die Leistungsmerkmale für
den Zuchtwertteil Milchleistung an weiblichen, für den
1. je nach der Zuchtrichtung die Zuchtwertteile Milch- Zuchtwertteil Fleischleistung mindestens an männlichen
leistung oder Fleischleistung oder beide Zuchtwertteile und für den Zuchtwertteil Zuchtleistung mindestens an
sowie weiblichen Rindern in Leistungsprüfungen ermittelt sowie
2. bei einem Bullen, der zur künstlichen Besamung ver- die äußere Erscheinung mindestens an Bullen beurteilt.
wendet wird, der Zuchtwertteil Zuchtleistung (3) Der Zuchtwert wird nach den Grundsätzen der An-
festgestellt. Bei einem Bullen wird auch die äußere Er- lage 2 festgestellt. Werden dabei die Leistungsmerkmale
scheinung beurteilt. Der Zuchtwertteil Milchleistung um- in einem Index zusammengefasst, so werden sie nach
fasst mindestens die Leistungsmerkmale Fettmenge und ihrer sich aus dem Zuchtprogramm ergebenden Bedeu-
Eiweißmenge, der Zuchtwertteil Fleischleistung min- tung gewichtet.
destens die Leistungsmerkmale Gewichtszunahme und (4) Bei der Zuchtwertfeststellung wird für die einzelnen
Fleischansatz, der Zuchtwertteil Zuchtleistung mindes- festgestellten Zuchtwertteile die Sicherheit mindestens für
tens die Leistungsmerkmale Fruchtbarkeit, Kalbeverlauf Bullen angegeben.
einschließlich der Kälberverluste und Nutzungsdauer. So-
fern im Zuchtziel der täglichen Gewichtszunahme keine § 1a
wirtschaftliche Bedeutung beigemessen wird, kann auf
Die für die Erteilung der Besamungserlaubnis zuständi-
deren Erfassung verzichtet werden. Genetische Beson-
ge Behörde veröffentlicht bei Bullen, die zur künstlichen
derheiten und Erbfehler werden ab dem 16. Juni 2002 ent-
Besamung eingesetzt werden, das Ergebnis der nach § 1
sprechend der Festlegung nach § 1b der Verordnung über
Abs. 1 Satz 5 durchgeführten Untersuchungen.
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 77/504/EWG über
reinrassige Zuchtrinder (ABl. EG Nr. L 206 S. 8), zuletzt geändert durch §2
Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3768/85 des Rates vom 20. August
1985 (ABl. EG Nr. L 362 S. 8). (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Juni 2000 807
Anlage 1
(zu § 1 Abs. 2)
Grundsätze
für die Durchführung der Leistungsprüfungen
und die Beurteilung der äußeren Erscheinung
1 Voraussetzungen
Die zu prüfenden Rinder müssen nach den Bestimmungen der Viehverkehrsverordnung gekennzeichnet und
mit diesem Kennzeichen in den Prüfungsunterlagen aufgeführt sein.
2 Milchleistungsprüfung
2.1 Allgemeines
2.1.1 Die Milchleistungsprüfung wird nach den vom Internationalen Komitee für Leistungsprüfungen in der Tier-
produktion festgelegten Richtlinien durchgeführt. Es werden alle Milchkühe des Bestandes geprüft.
2.2 Durchführung der Prüfung
2.2.1 Bei der Prüfung werden für jede Kuh mindestens die Milchmenge sowie der Fett- und Eiweißgehalt ermittelt
(reguläre Prüfung) und als Tagesgemelk dargestellt.
2.2.2 Die Melkzeiten und das Melkverfahren dürfen am Prüfungstag gegenüber den betriebsüblichen Melkzeiten und
Melkverfahren nicht geändert werden.
2.2.3 Zum Wiegen und Messen dürfen nur vom Internationalen Komitee für Leistungsprüfungen in der Tierproduktion
anerkannte Geräte und Einrichtungen verwendet werden. Für Geräte zur Bestimmung der Milchinhaltsstoffe
gelten die Mindestanforderungen der Milch-Güteverordnung vom 9. Juli 1980 (BGBl. I S. 878, 1081) in der
jeweils geltenden Fassung.
2.2.4 Das am Prüfungstag angewendete Verfahren ist für jedes Einzeltier in den Prüfungsunterlagen zusammen mit
den Prüfungsergebnissen zu registrieren.
2.3 Leistungsangaben im Zuchtbuch
2.3.1 Zur Darstellung der Ergebnisse der Milchleistungsprüfung werden mindestens verwendet:
2.3.1.1 alle 305-Tage-Leistungen; eine 305-Tage-Leistung ist die Leistung in der Zeit vom Tage nach dem Kalben bis
zum Ende des letzten Prüfungszeitraums dieser Laktation, mindestens von 250 Tagen, längstens bis zum
Ablauf des 305. Laktationstages; angegeben werden die Ordnungszahl der Laktation und die Anzahl der Lakta-
tionstage, sowie
2.3.1.2 die mittlere 305-Tage-Leistung; sie ist der Durchschnitt aller 305-Tage-Leistungen; angegeben werden die Zahl
der Laktationen und die mittlere Zwischenkalbezeit.
2.3.2 Zusätzlich können verwendet werden:
2.3.2.1 die Jahresleistung; sie ist die Leistung einer Kuh in einem Prüfungsjahr;
2.3.2.2 die mittlere Jahresleistung; sie wird berechnet, indem die Leistung in der Zeit vom Tage nach dem ersten Kalben
bis zum Ende des letzten abgeschlossenen Prüfungsjahres, bei abgegangenen Kühen bis zu ihrem Abgang,
durch die Anzahl der Tage dieses Zeitraums dividiert und das Ergebnis mit 365 multipliziert wird; Voraussetzung
für die Berechnung ist, dass mindestens zwei Laktationen abgeschlossen sind und der Zeitraum vom ersten
Kalben an mindestens 730 Tage beträgt;
2.3.2.3 die Lebensleistung; sie ist die Leistung vom Tage nach dem ersten Kalben bis zum Ende des letzten abge-
schlossenen Prüfungsjahres, bei abgegangenen Kühen bis zum Abgang;
2.3.2.4 die Bestandsdurchschnittsleistung; sie wird berechnet, indem die Milchmenge, Fettmenge und Eiweißmenge
eines Bestandes im Prüfungsjahr durch die Summe der Futtertage des Bestandes dividiert und die Ergebnisse
mit 365, in einem Schaltjahr mit 366, multipliziert werden;
2.3.2.5 die Teilleistungen von im Verlauf der ersten Laktation abgegangenen Kühen vom Tage nach der Kalbung bis
zum Abgang unter Angabe der Laktationstage.
2.3.3 Werden Leistungen auf das Alter der Kühe standardisiert, so werden sie besonders gekennzeichnet.
2.3.4 Auf Antrag kann die zuständige Behörde zusätzlich Leistungen von Spenderkühen nach einem Embryotransfer
kennzeichnen.
2.4 Nicht einbezogene Leistungen
In die Leistungsangaben werden als beeinträchtigt anerkannte Leistungen nicht einbezogen. Leistungen wer-
den auf Antrag von der zuständigen Behörde als beeinträchtigt anerkannt, wenn die Summe aus Fett- und
Eiweißmenge
2.4.1 bei der ersten 305-Tage-Leistung oder Jahresleistung unter 50 v.H., bei der zweiten 305-Tage-Leistung oder
Jahresleistung unter 60 v.H. der Bestandsdurchschnittsleistung oder bei einer späteren 305-Tage-Leistung
oder Jahresleistung unter 60 v.H. der mittleren 305-Tage-Leistung oder mittleren Jahresleistung liegt und diese
Leistungsminderung auf Verkalben, Embryotransfer oder eine durch tierärztliches Attest nachgewiesene Krank-
heit – ausgenommen eine Fruchtbarkeitsstörung – zurückzuführen ist oder
808 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Juni 2000
2.4.2 bei der ersten 305-Tage-Leistung oder Jahresleistung unter 50 v.H. der Bestandsdurchschnittsleistung liegt
und das geprüfte Rind bei der Kalbung noch nicht 20 Monate alt war.
2.5 Nachprüfung
2.5.1 Die Ergebnisse der Milchleistungsprüfung werden stichprobenweise durch Nachprüfungen oder andere geeig-
nete Maßnahmen abgesichert. Bestandsnachprüfungen werden im Anschluss an reguläre Prüfungen durch-
geführt. Werden sie erst später durchgeführt, so erstrecken sie sich über eine gegenüber der regulären Prüfung
zusätzliche Melkzeit. In diesem Falle dient die erste Melkzeit der Überprüfung des Melkintervalls, das der
Bestandsnachprüfung vorausgeht, und wird in die Berechnung der Leistungen nicht einbezogen. Die Ergebnisse
der Bestandsnachprüfung sind für die Feststellung der Leistung im Bestand maßgebend.
2.5.2 Als fehlerhaft festgestellte Ergebnisse der regulären Prüfungen werden nicht berücksichtigt.
3 Fleischleistungsprüfung
3.1 Allgemeines
Die Fleischleistungsprüfung wird als Stationsprüfung oder als Feldprüfung bei Veranstaltungen der Zuchtorga-
nisationen, in Schlacht-, Mast- oder Zuchtbetrieben durchgeführt. Der Fleischansatz wird als Bemuskelung
(Bewertungsergebnis der Bemuskelung von Keule, Rücken und Schulter) oder als Handelsklasse (Ergebnis der
Einstufung in das gemeinschaftliche Handelsklassenschema) oder als Fleischanteil ermittelt.
3.2 Prüfungsarten
3.2.1 Stationsprüfung
An lebenden Tieren wird mindestens die durchschnittliche tägliche Gewichtszunahme im Prüfungszeitraum
sowie die Bemuskelung ermittelt. Für geschlachtete Tiere werden zusätzlich die Nettogewichtszunahme und
die Handelsklasse ermittelt. Die Nettogewichtszunahme ergibt sich aus dem Schlachtgewicht dividiert durch
die Zahl der Lebenstage.
Zusätzlich können weitere Merkmale ermittelt werden, insbesondere
– bei lebenden Tieren die Körpermaße und die Futteraufnahme,
– bei geschlachteten Tieren der Muskelfleischanteil mittels Zerlegung oder einer geeigneten Schätzformel
sowie Merkmale der Fleischqualität.
3.2.1.1 Eigenleistungsprüfung
Die Prüfung wird an männlichen Zuchttieren vorgenommen. Sie beginnt innerhalb der ersten acht Lebensmonate
und erstreckt sich bei Bullen der Zuchtrichtung Fleisch auf mindestens 120 Tage, bei Bullen der Zuchtrichtung
Milch und Fleisch auf mindestens 180 Tage.
3.2.1.2 Nachkommenprüfung
Die Prüfung wird an männlichen Masttieren vorgenommen, die Stichproben der Nachkommen von Prüfbullen
darstellen. Sie beginnt bei der Zuchtrichtung Fleisch innerhalb der ersten acht Lebensmonate und erstreckt sich
auf mindestens 120 Tage; sie beginnt bei der Zuchtrichtung Milch und Fleisch und bei Kreuzungskälbern nach
einer Eingewöhnungsperiode spätestens am 112. Lebenstag und dauert in der Regel bis zum 420., mindestens
bis zum 330. Lebenstag.
3.2.2 Feldprüfung
3.2.2.1 Prüfung bei Veranstaltungen für Zuchttiere
Die Prüfung wird an männlichen Zuchttieren vorgenommen, die am Veranstaltungstag mindestens zehn Monate
alt sein müssen. Es werden mindestens die durchschnittliche tägliche Gewichtszunahme seit Geburt unter
Abzug des rassetypischen Geburtsgewichtes sowie die Bemuskelung ermittelt.
3.2.2.2 Prüfung in Schlachtbetrieben
Die Prüfung wird an männlichen Masttieren vorgenommen. Die Ergebnisse werden in Schlachtbetrieben ermit-
telt. Es werden mindestens die Nettogewichtszunahme und die Handelsklasse ermittelt.
3.2.2.3 Gelenkte Prüfung in Mastbetrieben
Die Prüfung wird an männlichen Masttieren vorgenommen, die Stichproben der Nachkommen von Prüfbullen
darstellen. Es werden mindestens die tägliche Gewichtszunahme im Mastabschnitt sowie die Bemuskelung
oder bei Vorliegen des Schlachtergebnisses die Nettogewichtszunahme und die Handelsklasse ermittelt.
3.2.2.4 Prüfung bei Kälberabsatzveranstaltungen
Die Prüfung wird an männlichen zur Weitermast vorgesehenen Kälbern vorgenommen, die Stichproben der
Nachkommen von Prüfbullen darstellen. Es werden mindestens das Alter, das Lebendgewicht und der Preis je
Kilogramm Lebendgewicht ermittelt.
3.2.2.5 Prüfung weiblicher Tiere der Zuchtrichtung „Milch und Fleisch“ in Milchviehbetrieben
Die Prüfung wird an einer Stichprobe von weiblichen Nachkommen von Prüfbullen innerhalb von sechs Mona-
ten nach der ersten Kalbung vorgenommen. Die Bewertung erfolgt nach rassespezifischen Grundsätzen. Es
wird mindestens die Bemuskelung ermittelt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Juni 2000 809
3.2.2.6 Prüfung in Mutterkuhherden
Es werden geschlechtsspezifisch die auf 200 Tage standardisierten Gewichte und die Bemuskelung der Kälber
ermittelt. Zusätzlich kann das 365-Tage-Gewicht ermittelt werden.
3.3 Nachprüfungen
Sofern die Fleischleistungsprüfung von Tierhaltern durchgeführt wird, werden die Ergebnisse stichprobenweise
durch Nachprüfungen oder andere geeignete Maßnahmen abgesichert. Die Ergebnisse der Nachprüfung sind
für die Feststellung der Leistung maßgebend.
4 Zuchtleistungsprüfung
4.1 Fruchtbarkeit
Das Merkmal Fruchtbarkeit wird durch die Non-Return-Ergebnisse der Kühe am 90. Tag nach der Belegung
erhoben. Doppelbesamungen bleiben unberücksichtigt, der Tag der Besamung wird nicht mitgezählt. In Mut-
terkuhherden werden stattdessen das Erstkalbealter sowie die Zwischenkalbezeit und die Anzahl geborener
Kälber ermittelt.
4.2 Kalbeverlauf
Die Kälberverluste, Mehrlingsgeburten und Missbildungen sowie, außer in Mutterkuhherden, der Kalbeverlauf
werden getrennt für erste und spätere Abkalbungen durch Befragen der Tierhalter ermittelt.
4.3 Nutzungsdauer
Die Nutzungsdauer wird über den Zeitpunkt des Abgangs weiblicher Tiere aus der Leistungsprüfung ermittelt.
Abgänge zur Zucht werden nicht berücksichtigt.
5 Äußere Erscheinung
Die äußere Erscheinung wird nach einem Notensystem beurteilt.
810 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Juni 2000
Anlage 2
(zu § 1 Abs. 3)
Grundsätze für die Zuchtwertfeststellung
1 Allgemeines
1.1 Der Zuchtwert wird nach wissenschaftlich gesicherten Methoden festgestellt. Dabei werden verwandtschaftliche
Beziehungen berücksichtigt und Leistungsunterschiede, die nicht genetisch bedingt sind, nach Möglichkeit aus-
geschaltet.
1.2 Die Zuchtwertteile werden als Relativzahlen berechnet und dazu für alle Merkmale in der Weise standardisiert, dass
die Zuchtwertteile der jüngsten drei vollständig geprüften Bullenjahrgänge der Population einen Mittelwert von 100
ergeben und dass die Standardabweichung bei unbegrenzter Informationsmenge 12 Punkte beträgt.
1.3 Die Zuchtwertteile werden entsprechend ihrer Bedeutung für die jeweilige Rasse zusammengefasst und wie unter
Nummer 1.2 standardisiert.
1.4 Die Sicherheit ist das Bestimmtheitsmaß für die Übereinstimmung zwischen dem festgestellten Zuchtwert oder
Zuchtwertteil und dem Zuchtwert oder Zuchtwertteil, der sich bei unbegrenzter Informationsmenge ergäbe.
1.5 Ein außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung festgestellter Zuchtwert von solchen Bullen, für die im Gel-
tungsbereich dieser Verordnung kein Zuchtwert mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden kann, wird auf
Antrag nach einem vom Internationalen Komitee für Leistungsprüfungen in der Tierproduktion anerkannten Ver-
fahren umgerechnet.
2 Milchleistung
Der Zuchtwertteil Milchleistung wird auf Grund des entsprechenden Zuchtwertteils des Vaters und der Mutter und,
soweit vorhanden, auf Grund der Eigenleistungen des Rindes und der Leistungen seiner Nachkommen festgestellt.
Der Zuchtwert von Besamungsbullen wird festgestellt, wenn die Sicherheit mindestens 50 % beträgt.
3 Fleischleistung
3.1 Der Zuchtwertteil Fleischleistung wird anhand von Ergebnissen der Fleischleistungsprüfungen festgestellt. Dabei
können Informationen aus mehreren Prüfungen entsprechend ihrer Bedeutung für den Zuchtwert zusammengefasst
werden.
3.2 Der Zuchtwertteil Fleischleistung bezieht sich auf eine Zuchtverwendung des Rindes in seiner Zuchtrichtung. Er
kann zusätzlich für Kreuzungen des Rindes mit Rindern anderer Zuchtrichtungen festgestellt werden. Wenn er
zusätzlich für Kreuzungen des Rindes mit Rindern anderer Zuchtrichtungen festgestellt wird, ist dieses zu kenn-
zeichnen.
3.3 Bei Besamungsbullen der Zuchtrichtung Milch und Fleisch und der Zuchtrichtung Fleisch muss der Zuchtwertteil
Fleischleistung mit einer Sicherheit festgestellt werden, die höher ist, als bei einer alleinigen Eigenleistungsprüfung
nach Anlage 1 Nr. 3.2.2.1. Sofern die Nettogewichtszunahme oder Merkmale der Fleischqualität geprüft werden,
sind diese Merkmale bei der Zuchtwertfeststellung von Besamungsbullen zu berücksichtigen.
4 Zuchtleistung
Im Zuchtwertteil Zuchtleistung werden die Ergebnisse für Fruchtbarkeit, Kalbeverlauf und Nutzungsdauer entspre-
chend ihrer Bedeutung für den Zuchtwert des Rindes zusammengefasst.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Juni 2000 811
Bekanntmachung
der Neufassung der Verordnung über Zuchtorganisationen
Vom 6. Juni 2000
Auf Grund des Artikels 3 der Zweiten Verordnung zur Änderung tierzuchtrecht-
licher Vorschriften vom 6. Juni 2000 (BGBl. I S. 800) wird nachstehend der Wort-
laut der Verordnung über Zuchtorganisationen in der ab dem 16. Juni 2000
geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die am 1. Januar 1991 in Kraft getretene Verordnung vom 17. Oktober 1990
(BGBl. I S. 2249),
2. den am 7. August 1991 in Kraft getretenen Artikel 2 der Verordnung vom
25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1738),
3. den am 16. Juni 2000 in Kraft tretenden Artikel 1 der eingangs genannten Ver-
ordnung.
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
zu 1. des § 6 Abs. 1 Nr. 4 und des § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Tierzuchtgesetzes vom
22. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2493),
zu 2. des § 6 Abs. 1 und des § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Tierzuchtgesetzes vom
22. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2493),
zu 3. des § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 4a und 6 und des § 8 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 des
Tierzuchtgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar
1998 (BGBl. I S. 145).
Bonn, den 6. Juni 2000
Der Bund esminist er
f ü r Er n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Fo r s t e n
Funk e
812 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Juni 2000
Verordnung
über Zuchtorganisationen*)
§1 § 1b
Anforderungen an Zusätzliche Anforderungen
das Personal von Zuchtorganisationen an Zuchtorganisationen
In einer Zuchtorganisation muss der für die Zuchtarbeit auf dem Gebiet der Rinderzucht
Verantwortliche die Diplomprüfung in den Agrarwissen- Eine Zuchtorganisation auf dem Gebiet der Rinderzucht
schaften und eine zweite Staatsprüfung bestanden haben; wird von der zuständigen Behörde anerkannt, wenn sie
eine dieser Prüfungen muss als Ausbildungsschwerpunkt zusätzlich zu den Anforderungen nach § 7 Abs. 1 des Tier-
die Tierproduktion umfassen. Eine staatliche Tierzucht- zuchtgesetzes genetische Besonderheiten und Erbfehler
leiterprüfung, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertra- festlegt, die im Rahmen des Zuchtprogramms zur Erfül-
ges genannten Gebiet abgelegt worden ist, steht einer lung der in § 1 Abs. 2 des Tierzuchtgesetzes genannten
zweiten Staatsprüfung mit dem Ausbildungsschwerpunkt Zwecke zu berücksichtigen sind. Die Festlegung kann auf
Tierproduktion gleich. Die zuständige Behörde kann im Bullen, die zur künstlichen Besamung eingesetzt werden,
Einzelfall zulassen, dass auf andere Weise nachgewiesen auf Bullenmütter oder auf weibliche Rinder, deren Eizellen
wird, dass der für die Zuchtarbeit Verantwortliche die oder Embryonen zum Embryotransfer verwendet werden,
erforderliche Eignung hat. beschränkt werden.
§ 1a §2
Zusätzliche Anforderungen Inhalt der Zuchtbuchordnung
an Zuchtorganisationen
auf dem Gebiet der Pferdezucht In der Zuchtbuchordnung ist zu regeln,
Eine Zuchtorganisation auf dem Gebiet der Pferdezucht 1. dass die im Zuchtbuch einzutragenden Zuchttiere und
wird von der zuständigen Behörde anerkannt, wenn sie ihre für das Zuchtprogramm erforderlichen Nachkom-
zusätzlich zu den Anforderungen nach § 7 Abs. 1 des Tier- men innerhalb bestimmter Fristen gekennzeichnet
zuchtgesetzes werden;
1. für das jeweilige Zuchtprogramm die Rassen festlegt, 2. dass der Züchtervereinigung die Deck- oder Besa-
deren Einsatz im Rahmen des Zuchtprogramms zur mungsdaten und die Abkalbe-, Abferkel-, Ablamm-
Veredelung der jeweiligen Rasse vorgesehen ist, oder Abfohldaten der Zuchttiere innerhalb bestimmter
Fristen zu melden sind;
2. im Falle einer Zuchtorganisation, die das Zuchtbuch
über den Ursprung der Rasse führt, Grundsätze auf- 3. dass in den Zuchtbetrieben als Grundlage für die Ein-
stellt hinsichtlich tragung in das Zuchtbuch
a) des Systems der Abstammungsaufzeichnung, a) Aufzeichnungen über
b) der Definition der Merkmale der Rasse, aa) die Kennzeichen,
c) der Grundprinzipien des Systems zur Kennzeich- bb) die Abstammung und
nung, cc) die Deck- oder Besamungsdaten und die Ab-
d) der Definition der grundlegenden Zuchtziele, kalbe-, Abferkel-, Ablamm- oder Abfohldaten
der Zuchttiere,
e) der Unterteilung des Zuchtbuches in Abschnitte
und b) bei Zuchttieren, die aus einem Embryotransfer her-
vorgegangen sind, zusätzlich Aufzeichnungen über
f) der nachzuweisenden Ahnengenerationen
aa) die genetischen Eltern, das Empfängertier und
und
den Embryo,
3. im Falle einer Zuchtorganisation, die nicht das Zucht-
buch über den Ursprung der Rasse führt, ein Zuchtziel bb) den Zeitpunkt der Besamung,
und eine Zuchtbuchordnung festlegt, die den Grund- cc) die Zeitpunkte der Entnahme und der Übertra-
sätzen nach Nummer 2 entsprechen. gung des Embryos und
dd) den Namen und die Anschrift der Embryotrans-
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien: fereinrichtung vorgenommen werden;
Richtlinie 77/504/EWG des Rates vom 25. Juli 1977 über reinrassige
Zuchtrinder (ABl. EG Nr. L 206 S. 8), zuletzt geändert durch Artikel 1 der 4. wie die Abstammung überprüft wird und
Verordnung (EWG) Nr. 3768/85 des Rates vom 20. August 1985 (ABl. EG
Nr. L 362 S. 8), 5. wer für die Meldungen nach Nummer 2 und die Auf-
Richtlinie 88/661/EWG des Rates vom 19. Dezember 1988 über die tier- zeichnungen nach Nummer 3 verantwortlich ist.
züchterischen Normen für Zuchtschweine (ABl. EG Nr. L 382 S. 36),
Richtlinie 89/361/EWG des Rates vom 30. Mai 1989 über reinrassige §3
Zuchtschafe und -ziegen (ABl. EG Nr. L 153 S. 30),
Richtlinie 90/118/EWG des Rates vom 5. März 1990 über die Zulassung Inhalt, Gestaltung und Führung des Zuchtbuches
reinrassiger Zuchtschweine zur Zucht (ABl. EG Nr. L 71 S. 34) und
Richtlinie 90/119/EWG des Rates vom 5. März 1990 über die Zulassung (1) Das Zuchtbuch muss für jedes eingetragene Zucht-
hybrider Zuchtschweine zur Zucht (ABl. EG Nr. L 71 S. 36). tier mindestens folgende Angaben enthalten:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Juni 2000 813
1. den Namen und die Anschrift des Züchters und des sehenen Tiere innerhalb bestimmter Fristen gekenn-
Besitzers, zeichnet werden;
2. das Geburtsdatum des Zuchttieres, es sei denn, dass 2. dass die Deck- oder Besamungsdaten und die Ab-
es im Falle des Absatzes 3 Satz 4 nicht bekannt ist, kalbe-, Abferkel-, Ablamm- oder Abfohldaten der Tiere
nach Nummer 1 innerhalb bestimmter Fristen vermerkt
3. das Geschlecht des Zuchttieres,
werden;
4. das Kennzeichen des Zuchttieres,
3. dass in den dem Zuchtprogramm angeschlossenen
5. die Kennzeichen der Eltern des Zuchttieres, es sei Betrieben als Grundlage für die Eintragung in das
denn, dass diese im Falle des Absatzes 3 Satz 4 nicht Zuchtregister
bekannt sind,
a) Aufzeichnungen über
6. bei reinrassigen Zuchttieren die Kennzeichen seiner aa) die Kennzeichen,
Großeltern,
bb) die Abstammung und
7. bei Zuchttieren, die aus einem Embryotransfer hervor-
gegangen sind, die genetischen Eltern und deren cc) die Deck- oder Besamungsdaten und die Ab-
Blutgruppen, kalbe-, Abferkel-, Ablamm- oder Abfohldaten
der Zuchttiere,
8. alle der Züchtervereinigung bekannten Ergebnisse
der Leistungsprüfungen und der Zuchtwertfeststel- b) bei Zuchttieren, die aus einem Embryotransfer her-
lung, vorgegangen sind, zusätzlich Aufzeichnungen über
aa) die genetischen Eltern, das Empfängertier und
9. den Zeitpunkt und, soweit bekannt, die Ursache des
den Embryo,
Abgangs und
bb) den Zeitpunkt der Besamung,
10. das Datum der ausgestellten Zuchtbescheinigungen.
cc) die Zeitpunkte der Entnahme und der Übertra-
(2) Das Zuchtbuch kann die Form eines Buches, eines
gung des Embryos und
Verzeichnisses, einer Kartei oder eines anderen geordne-
ten Informationsträgers haben. dd) den Namen und die Anschrift der Embryotrans-
fereinrichtung
(3) Das Zuchtbuch kann bei der Züchtervereinigung
selbst oder in ihrem Auftrag bei einer Einrichtung für vorgenommen werden und
Datenverarbeitung geführt werden. Führt eine Züchterver- 4. wie die Abstammung überprüft wird.
einigung mehrere Zuchtprogramme durch oder werden in
ihr Zuchttiere mehrerer Rassen oder Zuchtrichtungen §5
gehalten, so hat sie für jede dieser Rassen und Zuchtrich-
Inhalt, Gestaltung und Führung des Zuchtregisters
tungen ein besonderes Zuchtbuch zu führen. Trifft sie
unterschiedliche Regelungen hinsichtlich der Zuchttiere (1) Das Zuchtregister muss für jedes eingetragene
nach Maßgabe ihrer Leistungen oder ihrer Abstammung, Zuchttier mindestens folgende Angaben enthalten:
so hat sie das Zuchtbuch in entsprechende Abteilungen 1. den Namen und die Anschrift des Besitzers,
zu unterteilen. Sieht die Zuchtbuchordnung vor, dass
2. das Geburtsdatum des Zuchttieres, es sei denn, dass
1. bei Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen weibliche es im Falle des Absatzes 3 Satz 3 nicht bekannt ist,
Zuchttiere, deren Geburtsdatum oder deren Eltern
nicht bekannt sind oder deren Eltern oder Großeltern 3. das Geschlecht des Zuchttieres,
nicht im Zuchtbuch derselben Rasse eingetragen sind, 4. das Kennzeichen des Zuchttieres,
2. bei Schafen, der im Anhang der Entscheidung 90/255/ 5. die Kennzeichen der Eltern des Zuchttieres, es sei
EWG der Kommission vom 10. Mai 1990 über die Krite- denn, dass diese im Falle des Absatzes 3 Satz 3 nicht
rien für die Eintragung reinrassiger Zuchtschafe und bekannt sind,
-ziegen in Zuchtbücher (ABl. EG Nr. L 145 S. 32) ge- 6. bei Zuchttieren, die aus einem Embryotransfer hervor-
nannten Rassen männliche Zuchttiere, deren Geburts- gegangen sind, die genetischen Eltern und deren Blut-
datum oder deren Eltern nicht bekannt sind oder deren gruppen,
Eltern oder Großeltern nicht im Zuchtbuch derselben
Rasse eingetragen sind, 7. bei den im Zuchtprogramm verwendeten Zuchttieren
das Ergebnis der Leistungsprüfungen, bei den zur
3. bei Pferden Zuchttiere, deren Geburtsdatum oder Erzeugung von Endprodukten bestimmten Tieren den
deren Eltern nicht bekannt sind oder deren Eltern oder Ort und den Zeitpunkt des letzten Stichprobentests,
Großeltern weder im Zuchtbuch derselben Rasse
noch einer anderen Rasse, deren Einsatz im Zuchtpro- 8. den Zeitpunkt und, soweit bekannt, die Ursache des
gramm vorgesehen ist, eingetragen sind, Abgangs und
in das Zuchtbuch eingetragen werden können, so ist für 9. das Datum der ausgestellten Herkunftsbescheinigun-
diese Tiere eine besondere Abteilung anzulegen. gen.
(2) Das Zuchtregister kann die Form eines Buches, eines
§4 Verzeichnisses, einer Kartei oder eines anderen geordne-
ten Informationsträgers haben.
Inhalt der Zuchtregisterordnung
(3) Das Zuchtregister kann bei der Zuchtorganisation
In der Zuchtregisterordnung ist zu regeln, selbst oder in ihrem Auftrag bei einer Einrichtung für
1. dass die im Zuchtregister einzutragenden Zuchttiere Datenverarbeitung geführt werden. Führt eine Zuchtorga-
einschließlich der als Eltern von Endprodukten vorge- nisation mehrere Zuchtprogramme durch, so hat sie für
814 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Juni 2000
jedes Zuchtprogramm ein besonderes Zuchtregister zu 9. den Ort und das Datum der Ausstellung,
führen. Sieht die Zuchtregisterordnung vor, dass auch
10. die Unterschrift des für die Zuchtarbeit Verantwort-
Zuchttiere, deren Geburtsdatum oder deren Eltern nicht
lichen oder seines Vertreters; im Falle von Zuchtbe-
bekannt sind, in das Zuchtregister eingetragen werden, so
scheinigungen, die nicht im innergemeinschaftlichen
ist für diese Tiere eine besondere Abteilung anzulegen.
Handel oder Handel mit Drittländern Verwendung fin-
den, kann auf die Unterschrift verzichtet werden,
§6 sofern die Zuchtbescheinigung in einem automatisier-
Anforderungen an die Kennzeichnung ten Verfahren ausgestellt wird, als solche gekenn-
zeichnet wird und zur Sicherung der Identität mit einer
(1) Die im Zuchtbuch einzutragenden Zuchttiere sowie
Registriernummer versehen ist.
die im Zuchtregister einzutragenden Zuchttiere und ihre
für die Durchführung des Zuchtprogramms bestimmten Die Angaben nach Satz 1 Nr. 6 können der Zuchtbeschei-
Nachkommen sind nigung beigefügt sein.
1. dauerhaft so zu kennzeichnen oder
§8
2. bei Pferden in einem Dokument nach dem Anhang
der Entscheidung 93/623/EWG der Kommission vom Anforderungen an die Herkunftsbescheinigung
20. Oktober 1993 über das Dokument zur Identifizie- Eine Herkunftsbescheinigung muss mindestens ent-
rung eingetragener Equiden (Equidenpass) (ABl. EG halten:
Nr. L 298 S. 45) in der jeweils geltenden Fassung so
genau zu beschreiben. 1. den Namen der Zuchtorganisation, die Bezeichnung
des Zuchtregisters und im Falle des § 5 Abs. 3 Satz 3
(2) Samen, Eizellen und Embryonen sind unverzüglich dessen Abteilung,
nach der Gewinnung so zu kennzeichnen, dass ihre Iden-
tität mit Sicherheit festgestellt werden kann. 2. Geburtsdatum und Geschlecht des Zuchttieres,
(3) Kälber sind nach den Bestimmungen der Viehver- 3. die Art der Kennzeichnung des Zuchttieres und sein
kehrsverordnung zu kennzeichnen. Unbeschadet der Be- Kennzeichen sowie seine Zuchtregisternummer, falls
stimmungen der Viehverkehrsverordnung sind Lämmer sie vom Kennzeichen abweicht,
innerhalb von acht Wochen, Ferkel vor dem Umsetzen 4. den Namen und die Anschrift des Betriebes, der das
oder Absetzen, jedoch spätestens vier Wochen nach der Zuchttier abgibt,
Geburt zu kennzeichnen. Fohlen sind vor der Abgabe aus
dem Bestand, spätestens jedoch vor dem Absetzen nach 5. die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Zuchtlinie oder
Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 zu kennzeichnen; dabei muss zur Herkunft,
Sicherung der Identität des Fohlens seine Mutter anwe- 6. den Ort und den Zeitpunkt des letzten Stichproben-
send sein, es sei denn, dass sie abgegangen ist. tests,
7. bei einem Zuchttier, das aus einem Embryotransfer
§7 hervorgegangen ist, außerdem die Angabe seiner ge-
Anforderungen an die Zuchtbescheinigung netischen Eltern und deren Blutgruppen,
Eine Zuchtbescheinigung muss mindestens enthalten: 8. den Ort und das Datum der Ausstellung,
1. den Namen der Züchtervereinigung, die Bezeichnung 9. die Unterschrift des für die Zuchtarbeit Verantwort-
des Zuchtbuches und im Falle des § 3 Abs. 3 Satz 3 lichen oder seines Vertreters.
und 4 dessen Abteilung,
Werden mehrere Zuchttiere derselben Zuchtlinie oder
2. Geburtsdatum, Rasse und Geschlecht des Zucht- Herkunft von demselben Betrieb an denselben Abnehmer
tieres, abgegeben, so reicht es aus, wenn diese Tiere von einer
3. die Art der Kennzeichnung des Zuchttieres und sein einzigen Herkunftsbescheinigung begleitet sind.
Kennzeichen sowie seine Zuchtbuchnummer, falls sie
vom Kennzeichen abweicht, §9
4. den Namen und die Anschrift des Züchters und des Andere Merkmale zur Sicherung der Identität
Besitzers,
In den Fällen des § 3 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 4 Nr. 1 und 2
5. die Abstammung des Zuchttieres mit Angabe der und § 11 Abs. 2 Nr. 1 des Tierzuchtgesetzes sowie des § 3
Zuchtbuchnummern seiner Eltern, bei einem rein- Abs. 1 Nr. 7, § 5 Abs. 1 Nr. 6, § 7 Nr. 8 und § 8 Nr. 7 dieser
rassigen Zuchttier auch seiner Großeltern, Verordnung kann anstelle der dort vorgesehenen Angabe
6. das neueste Ergebnis der Leistungsprüfungen und der Blutgruppe das Ergebnis eines gentechnischen Ver-
der Zuchtwertfeststellung für das Zuchttier und seine fahrens zur Abstammungssicherung angegeben werden,
Eltern, bei einem reinrassigen Zuchttier auch für seine wenn das Verfahren eine Ausschlusswahrscheinlichkeit
Großeltern, ferner die Angabe der Behörde, die den von mindestens 99 vom Hundert erwarten lässt. Im Falle
Zuchtwert festgestellt hat, von Rindern gilt Satz 1 nur, wenn die Kommission der
Europäischen Gemeinschaft auf Grund des Artikels 3 der
7. bei einem Rind das Ergebnis bereits durchgeführter Richtlinie 87/328/EWG des Rates vom 18. Juni 1987 über
Untersuchungen auf genetische Besonderheiten und die Zulassung reinrassiger Zuchtrinder zur Zucht (ABl. EG
Erbfehler nach § 1b, Nr. L 167 S. 54) das gentechnische Verfahren zur Abstam-
8. bei einem Zuchttier, das aus einem Embryotransfer mungssicherung festgelegt hat und das Bundesministe-
hervorgegangen ist, außerdem die Angabe seiner rium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten dies im
genetischen Eltern und deren Blutgruppen, Bundesanzeiger bekannt gemacht hat.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Juni 2000 815
§ 10 derzucht ihr nach § 1b dieser Verordnung geändertes
Zuchtprogramm mit Zuchtbuchordnung der für die An-
Übergangsvorschrift erkennung zuständigen Behörde zur Genehmigung vor-
Bis zum 16. Juni 2002 müssen Zuchtorganisationen auf legen.
dem Gebiet der Pferdezucht ihr nach § 1a dieser Verord- § 11
nung und Zuchtorganisationen auf dem Gebiet der Rin- (Inkrafttreten)
–––––––––––––––
Bekanntmachung
zu § 115 der Zivilprozessordnung
(Prozesskostenhilfebekanntmachung 2000 – PKHB 2000)
Vom 7. Juni 2000
Auf Grund des § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz der Zivil-
prozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-4,
veröffentlichten bereinigten Fassung, der durch Artikel 1 des Gesetzes vom
10. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2954) neu gefasst worden ist, wird bekannt
gemacht:
Die vom 1. Juli 2000 bis zum 30. Juni 2001 maßgebenden Beträge, die nach
§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Satz 1 erster Halbsatz der Zivilprozessordnung vom Ein-
kommen der Partei abzusetzen sind, betragen
1. für die Partei 676 Deutsche Mark,
2. für den Ehegatten 676 Deutsche Mark,
3. für jede weitere Person, der die Partei auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht
Unterhalt leistet, 475 Deutsche Mark.
Berlin, den 7. Juni 2000
Die Bund esminist erin d er Just iz
Däub ler- Gmelin