774 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 2000
Gesetz
zur Änderung des Übergangsgesetzes
aus Anlass des Zweiten Gesetzes zur Änderung der
Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften
Vom 31. Mai 2000
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Übergangsgesetzes
aus Anlass des Zweiten Gesetzes zur Änderung der
Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften
Dem § 1 des Übergangsgesetzes aus Anlass des Zweiten Gesetzes zur Ände-
rung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften
vom 25. März 1998 (BGBl. I S. 596, 604) wird folgender Absatz 8 angefügt:
„(8) Der Akustik- und Trockenbau ist keine wesentliche Tätigkeit eines der in der
Anlage A zur Handwerksordnung aufgeführten Gewerbe.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-
blatt verkündet.
Berlin, den 31. Mai 2000
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Technologie
Müller
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 2000 775
Viertes Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über
die Festlegung eines vorläufigen Wohnortes für Spätaussiedler
Vom 2. Juni 2000
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch. Sie erhalten in
das folgende Gesetz beschlossen: der Regel von dem für den tatsächlichen Aufenthalt
zuständigen Träger der Sozialhilfe nur die nach den
Umständen unabweisbar gebotene Hilfe nach dem
Artikel 1 Bundessozialhilfegesetz. Der für den Zuweisungsort
Das Gesetz über die Festlegung eines vorläufigen zuständige Träger der Sozialhilfe kann für die Dauer
Wohnortes für Spätaussiedler in der Fassung der Be- eines Aufenthalts an einem anderen Ort die Hilfe wei-
kanntmachung vom 26. Februar 1996 (BGBl. I S. 225), ter gewähren, wenn ein arbeitsfähiger Spätaussiedler
zuletzt geändert durch das Gesetz vom 22. Dezember sich dort nach Beendigung der Sprachförderung zum
1997 (BGBl. I S. 3222), wird wie folgt geändert: Zwecke der Arbeitssuche aufhält, den Träger der So-
zialhilfe vor Beginn des Aufenthalts davon in Kenntnis
1. In § 2 Abs. 4 werden nach dem Wort „stehen“ der setzt und dieser Aufenthalt 30 Tage nicht übersteigt;
Punkt durch ein Komma ersetzt und nach dem Komma die Gesamtdauer der Abwesenheit vom Zuweisungs-
die Wörter „in jedem Fall spätestens nach drei Jahren ort darf innerhalb der dreijährigen Bindungsfrist drei
ab Registrierung in einer Erstaufnahmeeinrichtung des Monate nicht übersteigen.“
Bundes“ angefügt.
3. § 3b Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
2. § 3a wird wie folgt gefasst: „(3) Die Verpflichtung zur Kostenerstattung endet drei
„§ 3a Jahre nach der Registrierung des Spätaussiedlers in
einer Erstaufnahmeeinrichtung des Bundes.“
Gewährung von Leistungen
nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch, 4. § 5 wird wie folgt gefasst:
Bundessozialhilfegesetz
„§ 5
(1) Spätaussiedler sind verpflichtet, sich unmittelbar
nach der Einreise in einer Erstaufnahmeeinrichtung des Ausschluss der Anwendung
Bundes registrieren zu lassen. Sie erhalten vor der Auf Aussiedler, Übersiedler und Spätaussiedler, die
Registrierung von dem für den tatsächlichen Aufenthalt vor dem 1. März 1996 in den Geltungsbereich des
zuständigen Träger der Sozialhilfe nur die nach den Gesetzes eingereist sind, findet dieses Gesetz keine
Umständen unabweisbar gebotene Hilfe nach dem Anwendung.“
Bundessozialhilfegesetz.
(2) Spätaussiedler, die abweichend von 5. § 6 wird wie folgt gefasst:
1. der Verteilung gemäß § 8 des Bundesvertriebenen- „§ 6
gesetzes in einem anderen Land oder Anwendungsbereich
2. der Zuweisung aufgrund des § 2 oder einer anderen Auf Spätaussiedler, die im Geltungsbereich des
landesinternen Regelung an einem anderen Ort Gesetzes
ständigen Aufenthalt nehmen, erhalten für die Dauer 1. nach dem 29. Februar 1996 und vor dem 15. Juli
von drei Jahren ab Registrierung in der Erstaufnah- 1997 den ständigen Aufenthalt genommen haben,
meeinrichtung des Bundes keine Leistungen nach ist das Gesetz in der vor dem 1. Juli 2000 geltenden
776 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 2000
Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass die 6. § 7 wird wie folgt geändert:
Dauer der Zuweisung an einen vorläufigen Wohn- a) In der Überschrift werden die Wörter „und zeitliche
ort sowie der Bindung von Leistungen nach dem Begrenzung des Gesetzes“ gestrichen.
Bundessozialhilfegesetz und dem Dritten Buch
Sozialgesetzbuch an den Zuweisungsort drei Jahre b) Satz 2 wird aufgehoben.
nicht überschreiten darf,
2. nach dem 14. Juli 1997 registriert worden sind oder Artikel 2
registriert werden, ist das Gesetz in der vom 1. Juli Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2000 in Kraft. Es tritt am
2000 an geltenden Fassung anzuwenden.“ 31. Dezember 2009 außer Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 2. Juni 2000
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister des Innern
Schily
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 2000 777
Erste Verordnung
zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2000
Vom 24. Mai 2000
Auf Grund des § 14 Abs. 3 des Finanzausgleichsgeset- zu berücksichtigen sind; der Ausgleich mit dem tatsäch-
zes vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944, 977) verordnet das lichen Aufkommen ist unverzüglich durchzuführen.
Bundesministerium der Finanzen: (3) Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern,
Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen leisten im Zah-
§1 lungsverkehr nach den Absätzen 1 und 2 keine Zahlungen
Vollzug der Umsatzsteuerverteilung auf den Bundesanteil an der durch Landesfinanz-
und des Finanzausgleichs im Ausgleichsjahr 2000 behörden verwalteten Umsatzsteuer. Auf den durch den
Bundesanteil nicht gedeckten Teil ihrer Ansprüche aus
(1) Zum vorläufigen Vollzug der Umsatzsteuervertei- dem vorläufigen Umsatzsteuer- und Finanzausgleich
lung und des Finanzausgleichs unter den Ländern im überweist das Bundesministerium der Finanzen an
Ausgleichsjahr 2000 wird der Zahlungsverkehr nach § 14 monatlichen Vorauszahlungen an Berlin 126 306 000 DM,
Abs. 1 des Gesetzes in der Weise durchgeführt, dass die an Brandenburg 271 580 000 DM, an Mecklenburg-Vor-
Ablieferung des Bundesanteils von 52,00766465 vom pommern 279 839 000 DM, an Sachsen 554 056 000 DM,
Hundert an der durch Landesfinanzbehörden verwalteten an Sachsen-Anhalt 371 166 000 DM und an Thüringen
Umsatzsteuer auf die folgenden Hundertsätze erhöht 332 146 000 DM. Die Zahlungen werden am 15. eines je-
oder vermindert wird: den Monats fällig.
Baden-Württemberg 72,9 v.H. (4) Auf den Länderanteil an der durch Bundesfinanz-
Bayern 71,7 v.H. behörden verwalteten Umsatzsteuer entrichtet das Bun-
desministerium der Finanzen am 15. eines jeden Monats
Berlin –
eine Abschlagszahlung auf der Grundlage des Aufkom-
Brandenburg – mens des Vormonats. Im jeweils darauf folgenden Monat
Bremen 27,3 v.H. werden gleichzeitig die mit der Abschlagszahlung des
Vormonats zu viel oder zu wenig gezahlten Beträge ver-
Hamburg 88,8 v.H. rechnet.
Hessen 88,6 v.H. (5) Der Gemeindeanteil an der durch Bundesfinanz-
Mecklenburg-Vorpommern – behörden verwalteten Einfuhrumsatzsteuer wird nach
Niedersachsen 21,0 v.H. Maßgabe von § 15a des Gesetzes den Ländern zusam-
men mit dem Länderanteil an der Einfuhrumsatzsteuer
Nordrhein-Westfalen 73,9 v.H. in monatlichen Teilbeträgen jeweils zum 15. des Folge-
Rheinland-Pfalz 49,8 v.H. monats überwiesen.
Saarland 38,3 v.H. (6) Der nach § 1 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes in Monats-
beträgen mit den Einfuhrumsatzsteuerzahlungen des
Sachsen –
Bundes nach § 14 Abs. 2 des Gesetzes vorläufig zu
Sachsen-Anhalt – berechnende Beitrag der Länder zu den Schuldendienst-
Schleswig-Holstein 52,9 v.H. leistungen für den Fonds „Deutsche Einheit“ wird außer
auf Berlin (West) vorläufig auch auf die anderen zahlungs-
Thüringen – pflichtigen Länder nach der Einwohnerzahl verteilt. Dabei
(2) Die zuständigen Landeskassen überweisen die vor- sind auch die Umschichtungen nach § 1 Abs. 3 des
läufigen Einnahmen des Bundes nach Absatz 1 telegra- Gesetzes in monatlichen Teilbeträgen zu berücksichtigen.
fisch an die zuständigen Bundeskassen einen Arbeits-
tag nach dem Zugang der Steuerzahlungen. So weit aus §2
zwingenden Gründen eine solche Ablieferung nach dem
Inkrafttreten
tatsächlichen Aufkommen nicht möglich ist, sind die Bun-
desanteile täglich nach Schätzwerten abzuliefern, wobei Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2000
auch die in Verwahrung gebuchten Steuereinnahmen in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 24. Mai 2000
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
778 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 2000
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Gerüstbauer/zur Gerüstbauerin*)
Vom 26. Mai 2000
Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 (2) Der Urlaub ist jeweils auf die Dauer der Berufs-
Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August ausbildung in der betrieblichen Ausbildungsstätte anzu-
1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 35 der rechnen.
Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390)
geändert worden ist, und auf Grund des § 25 Abs. 1 in §4
Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 der Handwerksordnung Ausbildungsberufsbild
in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Sep-
tember 1998 (BGBl. I S. 3074), jeweils in Verbindung mit Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die
Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisations- 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
erlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288), verordnet
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
und Forschung: 4. Umweltschutz,
5. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Be-
§1 schaffen und Auswerten von Informationen, Arbeiten
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes im Team,
Der Ausbildungsberuf Gerüstbauer/Gerüstbauerin wird 6. Anfertigen und Anwenden von technischen Unter-
lagen,
1. gemäß § 25 der Handwerksordnung für die Ausbildung
für das Gewerbe Nummer 14, Gerüstbauer, der An- 7. Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen,
lage A der Handwerksordnung sowie 8. Bearbeiten von Werkstoffen,
2. gemäß § 25 des Berufsbildungsgesetzes 9. Handhaben und Instandhalten von Werkzeugen,
staatlich anerkannt. Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen,
10. Durchführen von Vermessungsarbeiten,
§2 11. Warten, Lagern und Transportieren von Gerüstbau-
Ausbildungsdauer teilen,
Die Ausbildung dauert drei Jahre. 12. Beurteilen von Traggründen und Herstellen der Trag-
fähigkeit,
13. Verankern von Gerüsten,
§3
14. Bauen von längen- und flächenorientierten Arbeits-
Berufsausbildung in
und Schutzgerüsten,
überbetrieblichen Ausbildungsstätten
15. Bauen von Traggerüsten mit Unterkonstruktion
(1) Die Berufsausbildung ist entsprechend dem Aus-
einschließlich der Grundschalung,
bildungsrahmenplan (Anlage) während einer Dauer von
25 Wochen wie folgt in überbetrieblichen Ausbildungs- 16. Arbeitsplattformen, Arbeitsbühnen und Aufzüge,
stätten zu ergänzen und zu vertiefen: 17. Bauen von Hängegerüsten,
a) im ersten Ausbildungsjahr in zehn Wochen Fertigkeiten 18. Bauen von Wetterschutzhallen und Einhausungen,
und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 7, 8,
19. Bauen von Gerüsten für besondere Anforderungen,
10 bis 14 und 19 der Anlage,
20. qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen.
b) im zweiten Ausbildungsjahr in zehn Wochen Fertigkei-
ten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 6,
7, 9 bis 12 und 14 bis 19 der Anlage, §5
c) im dritten Ausbildungsjahr in fünf Wochen Fertigkeiten Ausbildungsrahmenplan
und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 10 (1) Die in § 4 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse
und 15 bis 17 der Anlage. sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur
sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbil-
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des dung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine
§ 25 des Berufsbildungsgesetzes und des § 25 der Handwerksordnung. von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche
Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Stän- und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist ins-
digen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik
Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule besondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonder-
werden als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht. heiten die Abweichung erfordern.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 2000 779
(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten (2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in
und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass der Aus- insgesamt höchstens neun Stunden zwei praktische Auf-
zubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen gaben ausführen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er
Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 2 des Berufsbildungs- den Arbeitsablauf selbständig planen, Arbeitszusammen-
gesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges hänge erkennen, das Arbeitsergebnis kontrollieren und
Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese dokumentieren sowie Maßnahmen zur Sicherheit und
Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9 zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie zum Um-
nachzuweisen. weltschutz ergreifen kann. Für die praktischen Aufgaben
§6 kommen insbesondere in Betracht:
Ausbildungsplan 1. Einrüsten eines Bauwerks oder Bauwerkteiles ein-
schließlich Abbauen des Gerüstes und Lagern der
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus- Gerüstbauteile oder Inbetriebnehmen eines Lasten-
bildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen aufzuges einschließlich Funktions- und Sicherheits-
Ausbildungsplan zu erstellen. prüfung und
§7 2. Auf- und Abbauen einer Gerüstbausonderkonstruktion
oder Auf- und Abbauen eines Traggerüstes aus Rüst-
Berichtsheft stützen und Rüstbindern.
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines
(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in
Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu
den nachfolgend genannten Prüfungsbereichen Arbeits-,
geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu
Schutz- und Traggerüste, Sonderkonstruktionen und
führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig
bewegliche Arbeitsplattformen sowie Wirtschafts- und
durchzusehen.
Sozialkunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen
§8 Arbeits-, Schutz- und Traggerüste sowie Sonderkon-
Zwischenprüfung struktionen und bewegliche Arbeitsplattformen soll der
Prüfling zeigen, dass er insbesondere durch Verknüp-
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine fung von arbeitsorganisatorischen, technologischen,
Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende mathematischen und zeichnerischen Inhalten praxisbe-
des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. zogene Fälle lösen kann. Dabei sollen die Sicherheit und
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der der Gesundheitsschutz bei der Arbeit, der Umweltschutz
Anlage für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte sowie qualitätssichernde Maßnahmen einbezogen wer-
Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kennt- den. Es kommen Aufgaben insbesondere aus folgenden
nisse sowie auf den im Berufsschulunterricht ent- Gebieten in Betracht:
sprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehr- 1. im Prüfungsbereich Arbeits-, Schutz- und Traggerüste:
stoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
a) längenorientierte Gerüste mit Überbrückung und
(3) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung Auskragung,
in insgesamt höchstens sechs Stunden eine praktische
Aufgabe ausführen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er b) flächenorientierte Gerüste,
die Arbeitsschritte planen, Arbeitsmittel festlegen sowie c) Hängegerüste,
die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit
d) Traggerüste;
beachten kann. Für die praktische Aufgabe kommt ins-
besondere in Betracht: 2. im Prüfungsbereich Sonderkonstruktionen und be-
wegliche Arbeitsplattformen:
1. Auf- und Abbauen eines längenorientierten Arbeits-
oder Schutzgerüstes oder a) Wetterschutzhallen,
2. Auf- und Abbauen eines flächenorientierten Arbeits- b) Einhausungen,
oder Schutzgerüstes. c) Bühnen und Tribünen,
(4) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in d) Arbeitsplattformen, Arbeitsbühnen und Aufzüge;
insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf
praxisbezogene Fälle beziehen sollen, lösen. Dabei sollen 3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:
die Arbeitsplanung und der Einsatz von Arbeitsmitteln allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-
unter Berücksichtigung der Sicherheit und des Gesund- sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
heitsschutzes bei der Arbeit einbezogen werden. Hierfür
kommen Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten (4) Der schriftliche Teil der Prüfung dauert höchstens:
in Betracht: 1. im Prüfungsbereich Arbeits-, Schutz-
1. längenorientierte Gerüste, und Traggerüste 150 Minuten,
2. flächenorientierte Gerüste. 2. im Prüfungsbereich Sonderkonstruktionen
und bewegliche Arbeitsplattformen 150 Minuten,
§9 3. im Prüfungsbereich Wirtschafts-
Abschlussprüfung/Gesellenprüfung und Sozialkunde 60 Minuten.
(1) Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung erstreckt sich (5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des
auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kennt- Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses
nisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten in einzelnen Bereichen durch eine mündliche Prüfung zu
Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den
780 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 2000
Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung der Ergebnisse der praktischen Aufgaben oder in einem der Prüfungs-
für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die bereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung
jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechen- nicht bestanden.
den Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im
Verhältnis 2 : 1 zu gewichten. § 10
(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Übergangsregelung
Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten
1. Prüfungsbereich Arbeits-, Schutz- dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-
und Traggerüste 40 Prozent, schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-
2. Prüfungsbereich Sonderkonstruk- parteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften
tionen und bewegliche Arbeitsplatt- dieser Verordnung.
formen 40 Prozent,
§ 11
3. Prüfungsbereich Wirtschafts-
und Sozialkunde 20 Prozent. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im prak- Diese Verordnung tritt am 1. August 2000 in Kraft.
tischen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie inner- Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsaus-
halb des schriftlichen Teils der Prüfung in mindestens zwei bildung zum Gerüstbauer/zur Gerüstbauerin vom 18. De-
der Prüfungsbereiche mindestens ausreichende Leistun- zember 1990 (BGBl. I S. 2884), zuletzt geändert durch die
gen erbracht sind. Werden die Prüfungsleistungen in einer Verordnung vom 7. Juli 1998 (BGBl. I S. 1806), außer Kraft.
Berlin, den 26. Mai 2000
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Technologie
In Vertretung
Tacke
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 2000 781
Anlage
(zu § 5)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Gerüstbauer/zur Gerüstbauerin
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung in Wochen
Lfd. Teil des
selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
zu vermitteln sind
1 2 3
1 2 3 4
1 Berufsbildung, a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
Arbeits- und Tarifrecht Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
(§ 4 Nr. 1) b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-
bildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-
den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
des Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 4 Nr. 2) b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie
Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung
erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-
verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen
Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
während
3 Sicherheit und Gesund- a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am der gesamten
heitsschutz bei der Arbeit Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ausbildung
(§ 4 Nr. 3) Vermeidung ergreifen zu vermitteln
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs-
vorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im
(§ 4 Nr. 4) beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungs-
betrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an
Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-
schonenden Energie- und Materialverwendung
nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Entsorgung zuführen
782 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 2000
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung in Wochen
Lfd. Teil des
selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
zu vermitteln sind
1 2 3
1 2 3 4
5 Planen und Vorbereiten a) Arbeitsauftrag erfassen und hinsichtlich der Vor-
von Arbeitsabläufen, gaben prüfen
Beschaffen und Aus- b) Informationen beschaffen, insbesondere Gebrauchs-
werten von Informationen, anweisungen, Kataloge, Fachzeitschriften und Fach-
Arbeiten im Team 2*)
bücher nutzen
(§ 4 Nr. 5)
c) Arbeitsergebnisse kontrollieren
d) Bauzeitenpläne lesen und Veränderungen feststellen
e) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung konstruktiver,
fertigungstechnischer und wirtschaftlicher Gesichts-
punkte festlegen
f) Bedarf an Arbeitsmaterialien ermitteln, Arbeitsmate-
rialien zusammenstellen
g) Arbeitsfolgen zum Auf-, Um- und Abbau sowie zur
Instandhaltung und Lagerung von Gerüsten planen
und vorbereiten, ergonomische Gesichtspunkte be-
rücksichtigen
2*)
h) Informations- und Kommunikationstechniken an-
wenden
i) Einsatz von Arbeitsmitteln unter Beachtung der
Vorschriften planen und Sicherungsmaßnahmen
anwenden
k) Zeitaufwand und personelle Unterstützung ab-
schätzen, Zeitaufwand dokumentieren
l) Aufgaben im Team planen und umsetzen, Ergeb-
nisse abstimmen und auswerten
m) technische Veränderungen im Gerüstbau feststellen
und auswerten
n) Gespräche situationsgerecht führen, Sachverhalte
darstellen 2*)
o) Möglichkeiten der Konfliktregelung im Team an-
wenden
p) mit den am Bau Beteiligten Abstimmungen treffen
6 Anfertigen und An- a) Skizzen anfertigen, Zeichnungen und Pläne lesen
wenden von technischen und anwenden
Unterlagen b) Normen, Sicherheitsregeln, Merkblätter, Zulassungs-
(§ 4 Nr. 6) 2
bescheide und Arbeitsanweisungen lesen und an-
wenden
c) Material- und Stücklisten erstellen
d) Bauzeichnungen und Leistungsverzeichnisse lesen
und anwenden
e) technische Unterlagen lesen und anwenden, insbe- 2
sondere Stücklisten, Tabellen, Diagramme, Betriebs-
anleitungen, Handbücher sowie Aufbau- und Ver-
wendungsanleitungen
f) technische Vorgaben unter Berücksichtigung der
Bausituation umsetzen 2
g) Verankerungspläne erstellen
*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 2000 783
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung in Wochen
Lfd. Teil des
selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
zu vermitteln sind
1 2 3
1 2 3 4
7 Einrichten, Sichern und a) Arbeitsplatz einrichten, sichern, unterhalten und
Räumen von Baustellen räumen, ergonomische Gesichtspunkte berück-
(§ 4 Nr. 7) sichtigen
b) Sicherheitsmaßnahmen beim Umgang mit elektri-
schem Strom ergreifen
c) Gefährdung durch Freileitungen und in Betrieb be-
findliche Maschinen beachten
d) Ver- und Entsorgungsleitungen feststellen und vor
Beschädigungen schützen 2
e) bei Arbeitsunfällen erste Hilfsmaßnahmen zur Ver-
sorgung von verletzten Personen ergreifen, Unfall-
stelle sichern
f) Geräte und Maschinen auf der Baustelle vor Witte-
rungseinflüssen und Beschädigungen schützen so-
wie vor Diebstahl sichern
g) Baustellenabfälle getrennt sammeln, Maßnahmen für
den Abtransport ergreifen
h) Baustelleneinrichtung und -sicherung mit den am
Bau Beteiligten abstimmen
i) Bereitstellung von Ver- und Entsorgungseinrichtun-
gen sowie von Unterkünften und sanitären Anlagen
veranlassen 2
k) Maßnahmen zum Schutz von Personen auf Bau-
stellen ergreifen
l) Verkehrs- und Transportwege auf ihre Eignung
beurteilen, Maßnahmen zur Nutzung veranlassen
m) Maßnahmen zum Schutz benachbarter Grundstücke
und Bauwerke sowie technischer Einrichtungen er-
greifen
n) Gefahrstoffe erkennen und Schutzmaßnahmen er-
greifen, Lagerung von Gefahrstoffen sicherstellen 2
o) Geräte und Maschinen für den Abtransport vorbe-
reiten
p) Verkehrsleiteinrichtungen nach vorgegebenem Ver-
kehrszeichenplan aufstellen und unterhalten
8 Bearbeiten von Werk- a) Werkstoffe nach Arten und Verwendungszweck
stoffen unterscheiden, insbesondere künstliche Steine,
(§ 4 Nr. 8) Betone, Bauhölzer, Stahl und Aluminium
b) Bauteile aus künstlichen Steinen und Beton her-
stellen
7
c) Holz bearbeiten und Holzverbindungen herstellen
d) Kunststoffe bearbeiten und verbinden, vorgefertigte
Kunststoffteile verwenden
e) Metalle bearbeiten und verbinden, insbesondere
durch Trennen, Bohren, Schleifen und Schrauben
f) Profilstahl brennschneiden und heftschweißen 2
784 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 2000
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung in Wochen
Lfd. Teil des
selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
zu vermitteln sind
1 2 3
1 2 3 4
9 Handhaben und Instand- a) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Ein-
halten von Werkzeugen, richtungen auswählen und Bereitstellung veran-
Geräten, Maschinen und lassen 2
technischen Einrichtungen b) Werkzeuge handhaben
(§ 4 Nr. 9)
c) Geräte und Maschinen auf Dichtigkeit prüfen, Verun-
reinigung von Böden und Gewässern vermeiden
d) Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen
5
unter Verwendung der Schutzeinrichtungen ein-
setzen
e) Werkzeuge, Geräte und Maschinen warten
f) Störungen an Geräten, Maschinen und technischen
Einrichtungen erkennen, Störungsbeseitigung veran- 2
lassen
10 Durchführen von a) Längen-, Höhen- und Winkelmessungen durchfüh-
Vermessungsarbeiten ren, Geraden ausfluchten 2
(§ 4 Nr. 10)
b) Bauteile und Gerüste einmessen
2
c) Verankerungspunkte einmessen
d) Messgeräte auf Funktion prüfen und lagern
e) Messverfahren auswählen, optische und elektroni- 2
sche Messinstrumente justieren und einsetzen
11 Warten, Lagern und a) Lager für Gerüstbauteile anlegen
Transportieren b) Gerüstbauteile auf Verwendbarkeit prüfen, nicht ver-
von Gerüstbauteilen wendbare Teile aussondern
(§ 4 Nr. 11)
c) Gerüstbauteile für den Transport im öffentlichen 6
Straßenverkehr und im Baustellenbereich aufladen
und sichern
d) Gerüstbauteile abladen, verteilen und lagern
e) Korrosionsschutz- und Holzschutzmaßnahmen unter
Beachtung der Gefahrenstoffe auswählen und an
Gerüstbauteilen durchführen 3
f) Gerüstbauteile instandsetzen und warten
g) Lastenaufnahme- und Anschlagmittel auswählen
2
und einsetzen
h) Transportmittel und -hilfen auf Betriebssicherheit
prüfen und einsetzen, insbesondere Gabelstapler, 3
Hubwagen und Hebezeuge
12 Beurteilen von Trag- a) Bodenarten und Bodenklassen unterscheiden und 2
gründen und Herstellen Tragfähigkeit von Böden beurteilen
der Tragfähigkeit
(§ 4 Nr. 12)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 2000 785
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung in Wochen
Lfd. Teil des
selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
zu vermitteln sind
1 2 3
1 2 3 4
b) Traggründe hinsichtlich der Belastungsfähigkeit
durch Inaugenscheinnahme beurteilen 3
c) Unterkonstruktionen herstellen
d) Mängel an Traggründen feststellen und dokumen-
tieren 2
e) Herstellen der Tragfähigkeit veranlassen
13 Verankern von Gerüsten a) Untergründe hinsichtlich der Verankerungsmöglich-
(§ 4 Nr. 13) keiten prüfen, Mängel am Untergrund feststellen
und Verankerungsmittel auswählen 6
b) Verankerungen einbauen, prüfen und ausbauen,
insbesondere Dübel und Klammern
c) Abspannungen nach Vorgaben herstellen 2
14 Bauen von längen- a) Arbeits- und Schutzgerüste nach ihrem Verwen-
und flächenorientierten dungszweck unterscheiden
Arbeits- und Schutz- b) Gerüstbauteile hinsichtlich ihrer Anforderungen aus-
gerüsten wählen, insbesondere Holz-, Stahl- und Aluminium-
(§ 4 Nr. 14) gerüste
c) Rohrkupplungsgerüste in Regelausführung auf-, 14
um- und abbauen
d) Systemgerüste in Regelausführung auf-, um- und
abbauen
e) Gerüste bekleiden
f) Überbrückungen herstellen
g) Leitergerüste auf-, um- und abbauen
h) Rohrkupplungsgerüste außerhalb der Regelausfüh-
rung auf-, um- und abbauen
8
i) Systemgerüste außerhalb der Regelausführung auf-,
um- und abbauen
k) Schutzwände herstellen
l) Auslegergerüste auf-, um- und abbauen 2
m) Rohrkupplungsgerüste nach statischen Berechnun-
gen, Zeichnungen und Plänen auf-, um- und ab-
bauen
n) Systemgerüste nach statischen Berechnungen, 8
Zeichnungen und Plänen auf-, um- und abbauen
o) freigegebene Gerüste auf Arbeitssicherheit kontrol-
lieren und Ergebnisse dokumentieren
15 Bauen von Traggerüsten a) Traggerüstgruppen und -systeme unterscheiden
mit Unterkonstruktion und dem Verwendungszweck zuordnen
einschließlich der Grund- b) Zeichnungen mit Symbolen für den Traggerüstbau
schalung lesen und anwenden
(§ 4 Nr. 15) 6
c) Traggerüste, für die keine Ausführungsunterlagen
erforderlich sind, auf-, um- und abbauen
786 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 2000
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung in Wochen
Lfd. Teil des
selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
zu vermitteln sind
1 2 3
1 2 3 4
d) Rüsttürme auf-, um- und abbauen
e) Grundschalungen einbauen, ausrichten und aus-
bauen
f) Rüststützen auf-, um- und abbauen
g) Rüstbinder und Träger auf-, um- und abbauen
h) horizontale und vertikale Aussteifungsverbände ein-,
um- und ausbauen
i) Traggerüste nach statischen Berechnungen, Zeich- 10
nungen und Plänen auf-, um- und abbauen
k) Traggerüste absenken, insbesondere mechanisch
und hydraulisch
l) Traggerüste verschieben und verfahren
16 Arbeitsplattformen, a) Arbeitsplattformen nach Bauart und Verwendungs-
Arbeitsbühnen und zweck auswählen
Aufzüge 2
b) Fahrgerüste und fahrbare Arbeitsbühnen auf-, um-
(§ 4 Nr. 16) und abbauen
c) Hubarbeitsbühnen aufstellen und bedienen 2
d) Anhängepunkte für vertikal und horizontal verfahr-
bare Arbeitsplattformen und -bühnen nach Vorgaben 2
herstellen und prüfen
e) vertikal und horizontal verfahrbare Arbeitsplatt-
formen und -bühnen auf-, um- und abbauen sowie
bedienen
f) mastgeführte Kletterarbeitsbühnen auf- und ab- 5
bauen sowie bedienen und Nutzer einweisen
g) Lasten- und Personenaufzüge auf- und abbauen
sowie bedienen und Nutzer einweisen
17 Bauen von Hängegerüsten a) Hängegerüste nach Bauart und Verwendungszweck
(§ 4 Nr. 17) auswählen
b) Aufhängesysteme unterscheiden und montieren 2
c) Hängegerüste in Regelausführung auf-, um- und ab-
bauen
d) Hängegerüste nach statischen Berechnungen,
Zeichnungen und Plänen auf-, um- und abbauen 5
18 Bauen von Wetterschutz- a) Wetterschutzhallen und Einhausungen nach Bau-
hallen und Einhausungen arten und Verwendungszweck auswählen, insbeson-
(§ 4 Nr. 18) dere gegen Witterungseinflüsse, Immissionen und
Beschädigungen 2
b) Einhausungen nach Vorgaben auf-, um- und ab-
bauen, insbesondere bei umweltbelastenden Ar-
beiten
c) Wetterschutzhallen nach statischen Berechnungen,
Zeichnungen und Plänen auf-, um- und abbauen 5
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 2000 787
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung in Wochen
Lfd. Teil des
selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
zu vermitteln sind
1 2 3
1 2 3 4
19 Bauen von Gerüsten für a) Zugänge und Treppen auf-, um- und abbauen 3
besondere Anforderungen
(§ 4 Nr. 19)
b) Vorschriften für den Bau und Betrieb von Bühnen
und Tribünen anwenden
c) Verkehrsgerüste, Verkehrswege, Bühnen und Tribü-
nen nach Bauarten und Verwendungszweck unter-
3
scheiden
d) Verkehrsgerüste, Verkehrswege, Bühnen und Tribü-
nen auf-, um- und abbauen, Verkehrssicherheit kon-
trollieren
20 qualitätssichernde Maß- a) Tagesberichte erstellen 2*)
nahmen und Berichtswesen
(§ 4 Nr. 20)
b) Gerüste und Gerüstbaukonstruktionen anhand des
Arbeitsauftrages auf Maß, Form, Funktion und
Sicherheit prüfen 2*)
c) Aufmaß anfertigen
d) Abweichungen von Sollwerten während der Aus-
führung des Arbeitsauftrages feststellen und Kon-
trollergebnisse dokumentieren
2*)
e) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvor-
gängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
788 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 2000
Verordnung
zur Anpassung der Renten im Jahre 2000
(Rentenanpassungsverordnung 2000 – RAV 2000)
Vom 31. Mai 2000
Auf Grund versicherung im Sinne des § 44 Abs. 4 und des § 95 des
– des § 69 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Siebten Buches Sozialgesetzbuch beträgt 1,006.
– Gesetzliche Rentenversicherung – (Artikel 1 des (2) Die vom Jahresarbeitsverdienst abhängigen Geld-
Gesetzes vom 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261), leistungen und das Pflegegeld der gesetzlichen Unfall-
– des § 255b Abs. 1 des Sechsten Buches Sozial- versicherung im Sinne des § 215 Abs. 5 des Siebten
gesetzbuch, zuletzt geändert durch Artikel 1 Nr. 6 des Buches Sozialgesetzbuch für Versicherungsfälle, die vor
Gesetzes vom 2. Mai 1996 (BGBl. I S. 659), dem 1. Juli 2000 eingetreten sind, werden zum 1. Juli 2000
angepasst. Der Anpassungsfaktor beträgt 1,006.
– des § 44 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 des Siebten Buches
Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung –
(Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I §3
S. 1254) sowie des § 95 Abs. 1 des Siebten Buches
Sozialgesetzbuch, zuletzt geändert durch Artikel 23 des Pflegegeld in der Unfallversicherung
Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2534), Das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung
– des § 215 Abs. 5 des Siebten Buches Sozialgesetz- beträgt vom 1. Juli 2000 an
buch, zuletzt geändert durch Artikel 23 des Gesetzes 1. für Versicherungsfälle, für die § 44 Abs. 2 des Siebten
vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2534) in Verbindung Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden ist, zwischen
mit § 1151 Abs. 1 und § 1153 der Reichsversicherungs- 548 Deutsche Mark und 2 193 Deutsche Mark monat-
ordnung, die durch Artikel 8 Nr. 14 des Gesetzes vom lich,
25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606) eingefügt worden sind,
2. für Versicherungsfälle, für die § 215 Abs. 5 des Siebten
– der §§ 26 und 105 in Verbindung mit § 102 Abs. 4 des Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden ist, zwischen
Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte vom 471 Deutsche Mark und 1 882 Deutsche Mark monat-
29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891) lich.
verordnet die Bundesregierung und auf Grund
– des § 281b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Sechsten Buches §4
Sozialgesetzbuch, der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 56 Anpassung
Buchstabe a des Gesetzes vom 15. Dezember 1995 des allgemeinen Rentenwerts und
(BGBl. I S. 1824) geändert worden ist, in Verbindung mit des allgemeinen Rentenwerts (Ost)
§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a des Gesetzes zur Über- in der Alterssicherung der Landwirte
leitung des Versorgungsausgleichs auf das Beitritts-
gebiet (Artikel 31 des Gesetzes vom 25. Juli 1991, (1) Der allgemeine Rentenwert in der Alterssicherung
BGBl. I S. 1606, 1702) der Landwirte beträgt vom 1. Juli 2000 an 22,43 Deutsche
Mark.
verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozial-
ordnung: (2) Der allgemeine Rentenwert (Ost) in der Alters-
sicherung der Landwirte beträgt vom 1. Juli 2000 an
§1 19,52 Deutsche Mark.
Anpassung
des aktuellen Rentenwerts
und des aktuellen Rentenwerts (Ost) §5
(1) Der aktuelle Rentenwert beträgt vom 1. Juli 2000 an Angleichungsfaktoren für
48,58 Deutsche Mark. den Versorgungsausgleich
in der Rentenversicherung
(2) Der aktuelle Rentenwert (Ost) beträgt vom 1. Juli
2000 an 42,26 Deutsche Mark. Bei Entscheidungen über den Versorgungsausgleich,
die in der Zeit nach dem 30. Juni 2000 ergehen, sind
§2 die Angleichungsfaktoren zur Ermittlung des Wertes
von angleichungsdynamischen Anrechten nach § 3
Anpassungsfaktor in der Unfallversicherung
Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a des Versorgungsausgleichs-
(1) Der Anpassungsfaktor für die zum 1. Juli 2000 Überleitungsgesetzes der nachstehenden Tabelle zu
anzupassenden Geldleistungen der gesetzlichen Unfall- entnehmen:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 2000 789
Der Angleichungsfaktor beträgt bei einem Ehezeitende in der Zeit
2,1586741 vom 1. Juli 1990 bis 31. Dezember 1990
1,8763407 vom 1. Januar 1991 bis 30. Juni 1991
1,7076682 vom 1. Juli 1991 bis 31. Dezember 1991
1,5294390 vom 1. Januar 1992 bis 30. Juni 1992
1,3957118 vom 1. Juli 1992 bis 31. Dezember 1992
1,3155042 vom 1. Januar 1993 bis 30. Juni 1993
1,2030490 vom 1. Juli 1993 bis 31. Dezember 1993
1,1608305 vom 1. Januar 1994 bis 30. Juni 1994
1,1602100 vom 1. Juli 1994 bis 31. Dezember 1994
1,1287911 vom 1. Januar 1995 bis 30. Juni 1995
1,1069563 vom 1. Juli 1995 bis 31. Dezember 1995
1,0605412 vom 1. Januar 1996 bis 30. Juni 1996
1,0578030 vom 1. Juli 1996 bis 30. Juni 1997
1,0187190 vom 1. Juli 1997 bis 30. Juni 1998
1,0142155 vom 1. Juli 1998 bis 30. Juni 1999
1,0000000 vom 1. Juli 1999 bis 30. Juni 2000
§6
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2000 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 31. Mai 2000
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Walter Riester
790 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 2000
Bekanntmachung
über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 10 Deutschen Mark
(Gedenkmünze „250. Todestag Johann Sebastian Bach“)
Vom 25. Mai 2000
Auf Grund des § 6 des Gesetzes über die Ausprägung Die Bildseite bestimmt ein Porträt, das sich an das
von Scheidemünzen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, berühmte und als authentisch betrachtete Gemälde
Gliederungsnummer 690-1, veröffentlichten bereinigten Elias Gottlob Haußmanns anlehnt. Es hebt sich aus einer
Fassung hat die Bundesregierung beschlossen, zum Thema Buchstabenstruktur der Titel letzter Werke Bachs hervor.
„250. Todestag Johann Sebastian Bach“ eine Bundes- Das Bildnis ist umrahmt von einer klaren und abgesetzten
münze (Gedenkmünze) im Nennwert von 10 Deutschen Umschrift des Namens und der Lebensdaten.
Mark prägen zu lassen. Die Wertseite trägt einen Adler, die Jahreszahl 2000,
Die Auflage der Münze beträgt 3,8 Millionen Stück, das Münzzeichen „F“ der Prägestätte Stuttgart und die
darunter 0,8 Millionen Stück in Spiegelglanz. Die Prägung Umschrift:
in Normalausführung erfolgt durch die Staatlichen Münzen „BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
Baden-Württemberg, Prägestätte Stuttgart. Die Herstellung 10 DEUTSCHE MARK“.
in Spiegelglanz wird von allen fünf deutschen Münzämtern Bei den Münzen in der Qualität Spiegelglanz erscheinen
zu gleichen Teilen realisiert. Die Münze wird ab dem 13. Juli die Münzzeichen „A“, „D“, „F“, „G“ und „J“.
2000 in den Verkehr gebracht. Sie besteht aus einer Legie-
Der glatte Münzrand enthält in vertiefter Prägung die
rung von 925 Tausendteilen Silber und 75 Tausendteilen
Inschrift:
Kupfer, hat einen Durchmesser von 32,5 Millimetern und
eine Masse (Gewicht) von 15,5 Gramm. Das Gepräge auf „250. TODESTAG JOHANN SEBASTIAN BACH“.
beiden Seiten ist erhaben und wird von einem schützen- Der Entwurf der Münze stammt von Frau Aase Thorsen,
den, glatten Randstab umgeben. Neuberg.
Berlin, den 25. Mai 2000
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel