742 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2000
Gesetz
zur Änderung des Ausländergesetzes
Vom 25. Mai 2000
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Ausländergesetzes
§ 19 Abs. 1 des Ausländergesetzes vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354, 1356),
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 1999 (BGBl. I S. 1618)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 Nr. 1 wird das Wort „vier“ durch das Wort „zwei“ ersetzt.
2. In Satz 1 Nr. 2 wird das Wort „außergewöhnlichen“ durch das Wort „beson-
deren“ ersetzt.
3. Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Eine besondere Härte im Sinne von Satz 1 Nr. 2 liegt insbesondere vor, wenn
dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemein-
schaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchti-
gung seiner schutzwürdigen Belange droht, oder wenn dem Ehegatten wegen
der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten
an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; zu den schutzwür-
digen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer
Lebensgemeinschaft lebenden Kindes.“
4. Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthalts-
erlaubnis in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 versagt werden, wenn der Ehegatte
aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf die Inanspruchnahme von
Sozialhilfe angewiesen ist.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Das Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-
blatt verkündet.
Berlin, den 25. Mai 2000
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister des Innern
Schily
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2000 743
Verordnung
zur Änderung der Verordnung
zur Durchführung der Bundesdisziplinarordnung
bei den bundesunmittelbaren Körperschaften mit Dienstherrnfähigkeit
im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung
Vom 10. Mai 2000
Auf Grund des § 129 Abs. 1 Satz 2 der Bundesdisziplinarordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 20. Juli 1967 (BGBl. I S. 750, 984) verordnet
das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium des Innern:
Artikel 1
In § 2 Nr. 2 und § 3 Nr. 2 der Verordnung zur Durchführung der Bundesdiszi-
plinarordnung bei den bundesunmittelbaren Körperschaften mit Dienstherrn-
fähigkeit im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialord-
nung vom 15. Juli 1993 (BGBl. I S. 1204) werden jeweils im einleitenden Satzteil
die Wörter „Landesversicherungsanstalt Oldenburg-Bremen“ durch das Wort
„Bahnversicherungsanstalt“ ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 10. Mai 2000
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
In Vertretung
Achenbach
744 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2000
Zwanzigste Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über das Ausbildungsgeld für Sanitätsoffizier-Anwärter
Vom 17. Mai 2000
Auf Grund des § 30 Abs. 2 in Verbindung mit § 72 Abs. 3 des Soldatengesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1737)
verordnet das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen:
Artikel 1
Die Verordnung über das Ausbildungsgeld für Sanitätsoffizier-Anwärter vom
10. November 1976 (BGBl. I S. 3229), zuletzt geändert durch die Verordnung
vom 27. April 1999 (BGBl. I S. 854), wird wie folgt geändert:
1. § 6 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Der Familienzuschlag beträgt bei einem Sanitätsoffizier-Anwärter ohne
kindergeldberechtigendes Kind 180 Deutsche Mark. Für jedes kindergeldbe-
rechtigende Kind erhöht sich der Familienzuschlag nach Satz 1 um 162 Deut-
sche Mark. Für die Zeit vom 1. Januar 1999 bis 31. Dezember 2000 erhöht
sich der Familienzuschlag für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigen-
de Kind monatlich um 200 Deutsche Mark. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für
diejenigen Sanitätsoffizier-Anwärter, denen ohne Berücksichtigung der §§ 64
oder 65 des Einkommensteuergesetzes oder der §§ 3 oder 4 des Bundes-
kindergeldgesetzes Kindergeld zustehen würde.“
2. § 7 wird wie folgt gefasst:
„§ 7
Empfänger von Ausbildungsgeld erhalten für die Monate März bis Mai 1999
in sinngemäßer Anwendung des Artikels 3 §§ 1 und 3 des Bundesbesol-
dungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 1999 vom 19. November 1999
(BGBl. I S. 2198) eine einmalige Zahlung in Höhe von 300 Deutsche Mark.
Diese vermindert sich um 100 Deutsche Mark für jeden in Satz 1 genannten
Kalendermonat, für den ein Anspruch auf Ausbildungsgeld nicht besteht.“
3. Die Anlage wird wie folgt gefasst:
„Anlage
(zu § 5)
Grundbetrag
(Monatsbeträge in DM)
im 1. und 2. Semester 2 705
nach der Ernennung zum Fahnenjunker
oder Seekadett 2 879
im 3. und 4. Semester 3 075
im 5. und 6. Semester
– vor Bestehen der ärztlichen, tier- oder
zahnärztlichen Vorprüfung oder des ersten
Abschnitts der pharmazeutischen
Prüfung 3 075
– nach Bestehen der ärztlichen, tier- oder
zahnärztlichen Vorprüfung oder des ersten
Abschnitts der pharmazeutischen
Prüfung 3 354
im 7. und 8. Semester 3 576
ab dem 9. Semester 3 669“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2000 745
Artikel 2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juni 1999 in Kraft.
Bonn, den 17. Mai 2000
Der Bundesminister der Verteidigung
Scharping
SGB III-Anpassungsverordnung 2000
Vom 18. Mai 2000
Auf Grund des § 151 Abs. 2 Nr. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
– Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594,
595) in Verbindung mit § 434a des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, der durch
Artikel 20 Nr. 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2534) eingefügt
worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung:
§1
Der Anpassungsfaktor beträgt vom 1. Juli 2000 an sowohl für Bemessungs-
entgelte, die überwiegend auf Versicherungspflichtverhältnissen im Beitritts-
gebiet beruhen, als auch für Bemessungsentgelte, die überwiegend auf Ver-
sicherungspflichtverhältnissen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach
dem Stande vor dem 3. Oktober 1990 beruhen, 1,006.
§2
Diese Verordnung tritt am 30. Juni 2000 in Kraft.
Berlin, den 18. Mai 2000
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Walter Riester
746 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2000
Verordnung
zur Ausdehnung der Vorschriften
über die Zulassung und staatliche Chargenprüfung
auf Tests zur In-vitro-Diagnostik nach dem Arzneimittelgesetz
(In-vitro-Diagnostika-Verordnung nach dem Arzneimittelgesetz – IVD-AMG-V)
Vom 24. Mai 2000
Auf Grund des § 35 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und Abs. 2 sowie 4. Reagenzien und Produkte mit Reagenzien, einschließ-
des § 77 Abs. 4 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung lich der entsprechenden Kalibrier- und Kontrollmate-
der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1998 (BGBl. I rialien, zum Nachweis, zur Bestätigung und zur quanti-
S. 3586) in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des Zustän- tativen Bestimmung von Markern von HIV-Infektionen
digkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I (HIV 1 und 2) sowie von Hepatitis B und C in Proben
S. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Oktober menschlichen Ursprungs.
1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet das Bundesministerium
für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministe-
rium für Wirtschaft und Technologie: §2
Für die Zulassung und staatliche Chargenprüfung von
§1 Tests zur In-vitro-Diagnostik nach § 1 ist das Paul-Ehrlich-
Die §§ 21 und 22 sowie die §§ 24 bis 34 des Arznei- Institut zuständig.
mittelgesetzes über die Zulassung und staatliche Char-
genprüfung werden ausgedehnt auf §3
1. Testsera und Testantigene, die dazu bestimmt sind, Für Tests zur In-vitro-Diagnostik nach § 1 Nr. 1 Buch-
beim Menschen die Erreger von folgenden Krankheiten stabe b und Nr. 4, soweit solche nicht den bisherigen Vor-
sowie die durch sie hervorgerufenen Antikörper zu schriften über die Zulassung und staatliche Chargenprü-
erkennen: fung unterlagen, und die sich am 1. Juni 2000 in Verkehr
a) Hämolytisch-Urämisches Syndrom (HUS) ein- befinden, ist bis zum 1. Dezember 2000 ein Antrag auf
schließlich ihrer Shiga-(Vero-)Toxine, Zulassung nach folgenden Maßgaben zu stellen:
b) Chlamydia Infektionen, 1. Für Tests nach § 1 Nr. 1 Buchstabe b sind die Zulas-
sungsunterlagen mit dem Antrag vorzulegen.
c) Paratyphus A, B und C,
2. Für Tests nach § 1 Nr. 4 müssen innerhalb einer Frist
d) Shigellenruhr,
von sechs Monaten nach Bekanntgabe der spezifi-
e) Typhus abdominalis, schen Anforderungen oder der Anforderungen an
f) Syphilis (Lues), Nukleinsäureamplifikationstests oder -techniken im
Bundesanzeiger die Zulassungsunterlagen beim Paul-
g) Botulismus, Ehrlich-Institut nachgereicht werden.
h) Milzbrand, Die Tests dürfen so lange weiter ohne Zulassung und Frei-
i) virusbedingtes hämorrhagisches Fieber; gabe der Charge in den Verkehr gebracht werden, bis die
2. Testsera und Testantigene, die dazu bestimmt sind, Zulassung abgelehnt oder das Inverkehrbringen aus an-
beim Menschen die Erreger von folgenden Krankheiten deren Gründen, insbesondere wegen nicht fristgerechter
oder deren Antigene sowie die durch sie hervorgerufe- Antragstellung, untersagt wird.
nen Antikörper zu erkennen:
a) Hepatitis A und D, §4
b) Cytomegalie, Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
c) Röteln, Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Ausdehnung der
Vorschriften über die Zulassung und staatliche Chargen-
d) Toxoplasmose;
prüfung auf Testsera und Testantigene vom 31. Oktober
3. Testsera und Testantigene, die dazu bestimmt sind, 1978 (BGBl. I S. 1720), zuletzt geändert durch Artikel 1
beim Menschen die Blutgruppenmerkmale A, B und der Verordnung vom 6. Juli 1993 (BGBl. I S. 1148), außer
RhO/D zu bestimmen und Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 24. Mai 2000
Die Bundesministerin für Gesundheit
Andrea Fischer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2000 747
Verordnung
zur Änderung chemikalienrechtlicher Verordnungen*)
Vom 25. Mai 2000
Auf Grund des § 17 Abs. 1 bis 4 des Chemikaliengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 1994
(BGBl. I S. 1703) verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise:
Artikel 1
Änderung der Chemikalien-Verbotsverordnung
Die Chemikalien-Verbotsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1996 (BGBl. I S. 1151), zuletzt
geändert durch Artikel 2 Nr. 6 der Verordnung vom 18. Oktober 1999 (BGBl. I S. 2059), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird dem Anhang (zu § 1) folgender Abschnitt angefügt:
„Abschnitt 23: Biopersistente Fasern“.
2. Im Anhang zu § 1 wird folgender Abschnitt 23 angefügt:
„Abschnitt 23: Biopersistente Fasern
Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3
Stoffe/Zubereitungen CAS-Nummer Verbote Ausnahmen
Künstliche Mineralfasern, die aus unge- Stoffe nach Spalte 1 sowie Zubereitun- Das Verbot nach Spalte 2 gilt nicht für
richteten glasigen (Silikat-) Fasern mit gen und Erzeugnisse, die diese Stoffe mit künstliche Mineralfasern nach Spalte 1,
einem Massengehalt von über 18 % an einem Massengehalt von insgesamt wenn eines der folgenden Kriterien erfüllt
Oxiden von Natrium, Kalium, Calcium, mehr als 0,1 % enthalten, dürfen nicht zu wird:
Magnesium und Barium bestehen Zwecken der Wärme- und Schalldäm- 1. Ein geeigneter Intraperitonealtest hat
mung im Hochbau einschließlich tech- keine Anzeichen von übermäßiger Karzi-
nischer Isolierungen in den Verkehr nogenität zum Ausdruck gebracht,
gebracht werden.
2. die Halbwertzeit nach intratrachealer
Instillation von 2 mg einer Fasersuspen-
sion für Fasern mit einer Länge größer
5 µm, einem Durchmesser kleiner 3 µm
und einem Länge-zu-Durchmesser-Ver-
hältnis von größer 3:1 (WHO-Fasern)
beträgt höchstens 65 Tage,
3. der Kanzerogenitätsindex KI, der sich
aus der Differenz zwischen der Summe
der Massengehalte (in v.H.) der Oxide
von Natrium, Kalium, Bor, Calcium,
Magnesium, Barium und dem doppelten
Massengehalt (in v.H.) von Aluminium-
oxid ergibt, ist mindestens 40.“
*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und tech-
nischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 109 S. 8), zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März
1994 (ABl. EG Nr. L 100 S. 30), sind beachtet worden.
Artikel 2 2. In § 15 Abs. 1 werden nach der Angabe „21. Hexa-
chlorethan“ der Punkt durch ein Komma ersetzt
Änderung der Gefahrstoffverordnung
und die Angabe „22. Biopersistente Fasern.“ ange-
Die Gefahrstoffverordnung in der Fassung der Bekannt- fügt.
machung vom 15. November 1999 (BGBl. I S. 2233, 2000 I
S. 739) wird wie folgt geändert: 2a. In § 15 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 an-
gefügt:
1. In dem Inhaltsverzeichnis wird den Angaben zu „Das Verwendungsverbot nach Satz 1 beinhaltet kein
Anhang IV folgende Angabe angefügt: Gebot des Entfernens, es sei denn, in Anhang IV ist
„Nr. 22 Biopersistente Fasern“. eine abweichende Regelung getroffen.“
1a. In § 12 Abs. 5 werden nach dem Wort „kennzeichnen“ 3. § 43 wird wie folgt geändert:
die Wörter „und die für jedermann erhältlich“ ein- In Absatz 1 wird die Angabe „10 und 11 Abs. 1“ durch
gefügt. die Angabe „10, 11 Abs. 1 und 22“ ersetzt.
748 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2000
3a. § 52 wird wie folgt geändert: 3. der Kanzerogenitätsindex KI, der sich aus der
Differenz zwischen der Summe der Massen-
a) In Absatz 1 ist die Angabe
gehalte (in v.H.) der Oxide von Natrium, Kalium,
„– 1 Vertreter der Bundesanstalt für Arbeitsschutz, Bor, Calcium, Magnesium, Barium und dem
– 1 Vertreter der Bundesanstalt für Arbeitsme- doppelten Massengehalt (in v.H.) von Alumini-
dizin“ umoxid ergibt, ist bei künstlichen Mineralfasern
mindestens 40.“
durch die Angabe
„– 1 Vertreter der Bundesanstalt für Arbeitsschutz Artikel 3
und Arbeitsmedizin“
Weitere Änderungen
zu ersetzen. der Chemikalien-Verbotsverordnung
b) In Absatz 8 sind nach dem Wort „Arbeitsschutz“ und der Gefahrstoffverordnung
die Wörter „und Arbeitsmedizin“ anzufügen. 1. Die Chemikalien-Verbotsverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. Juli 1996 (BGBl. I S. 1151),
4. Anhang IV wird wie folgt geändert: zuletzt geändert durch Artikel 1 dieser Verordnung,
wird wie folgt geändert:
a) Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe an-
a) Im Anhang zu § 1 wird in Abschnitt 23 Spalte 3 Nr. 2
gefügt:
die Angabe „65 Tage“ durch die Angabe „40 Tage“
„Nr. 22 Biopersistente Fasern“. ersetzt.
b) Nach Nummer 21 wird folgende Nummer 22 an- b) Im Anhang zu § 1 wird in Abschnitt 23 Spalte 3 Nr. 3
gefügt: der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende
Nummer 4 angefügt:
„Anhang IV Nr. 22
„4. Glasfasern, die für Hochtemperaturanwen-
Biopersistente Fasern dungen bestimmt sind, mit einer Klassifikati-
(1) Folgende mineralfaserhaltige Gefahrstoffe onstemperatur von mehr als 1 000 °C, wenn
dürfen nicht zu Zwecken der Wärme- und deren Halbwertzeit nach den unter Satz 1 Nr. 2
Schalldämmung im Hochbau einschließlich tech- genannten Kriterien höchstens 65 Tage be-
nischer Isolierungen hergestellt und verwendet trägt.“
werden: 2. Die Gefahrstoffverordnung in der Fassung der Be-
1. Künstliche Mineralfasern (künstlich hergestellte kanntmachung vom 15. November 1999 (BGBl. I
ungerichtete glasige (Silikat-) Fasern mit einem S. 2233, 2000 I S. 739), zuletzt geändert durch Artikel 2
Massengehalt von über 18 % an Oxiden von dieser Verordnung, wird wie folgt geändert:
Natrium, Kalium, Calcium, Magnesium und a) In Anhang IV Nr. 22 Abs. 2 Nr. 2 wird die Angabe
Barium), „65 Tage“ durch die Angabe „40 Tage“ ersetzt.
2. Zubereitungen und Erzeugnisse, die künstliche b) In Anhang IV Nr. 22 Abs. 2 wird in Nummer 3 der
Mineralfasern mit einem Massengehalt von ins- Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Num-
gesamt mehr als 0,1 % enthalten. mer 4 angefügt:
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die künstlichen „4. Glasfasern, die für Hochtemperaturanwen-
Mineralfasern eines der folgenden Kriterien er- dungen bestimmt sind, mit einer Klassifika-
füllen: tionstemperatur von mehr als 1 000 °C, wenn
deren Halbwertzeit nach den unter Nummer 2
1. ein geeigneter Intraperitonealtest hat keine An-
genannten Kriterien höchstens 65 Tage be-
zeichen von übermäßiger Kanzerogenität zum
trägt.“
Ausdruck gebracht,
2. die Halbwertzeit nach intratrachealer Instillation Artikel 4
von 2 mg einer Fasersuspension für Fasern mit
Inkrafttreten
einer Länge größer 5 µm, einem Durchmesser
kleiner 3 µm und einem Länge-zu-Durchmes- Die Artikel 1 und 2 treten am ersten Tage des auf die
ser-Verhältnis von größer 3:1 (WHO-Fasern) be- Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Artikel 3
trägt höchstens 65 Tage, tritt am 1. Oktober 2000 in Kraft.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2000 749
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 25. Mai 2000
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Walter Riester
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Jürgen Trittin
750 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2000
Vierundvierzigste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über verschreibungspflichtige Arzneimittel
Vom 26. Mai 2000
Auf Grund des § 48 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a und Abs. 3 – ausgenommen zur transdermalen Anwendung als
und 4 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der Be- Pflaster ohne Zusatz weiterer arzneilich wirksamer
kanntmachung vom 11. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3586), Bestandteile in einer Konzentration bis zu 52,5 mg
in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsan- Nicotin je abgeteilter Arzneiform bzw. auch in höhe-
passungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) ren Konzentrationen, sofern die Wirkstofffreigabe
und dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 von im Mittel 35 mg Nicotin pro 24 Stunden nicht
(BGBl. I S. 3288), verordnet das Bundesministerium für überschritten wird –“.
Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Wirtschaft und Technologie, dem Bundesministerium 3. Folgende Positionen werden angefügt:
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und dem
„N(2)-L-Alanyl-L-glutamin und seine Salze
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
sicherheit nach Anhörung des Sachverständigen-Aus- – zur parenteralen Anwendung –
schusses für Verschreibungspflicht: Apraclonidin und seine Salze
Desfluran
Artikel 1 Dorzolamid und seine Salze
Die Anlage in der Verordnung über verschreibungs- Esmolol und seine Salze
pflichtige Arzneimittel in der Fassung der Bekanntma- Fleroxacin und seine Salze
chung vom 30. August 1990 (BGBl. I S. 1866), zuletzt
geändert durch die Verordnung vom 8. Dezember 1999 Foscarnet und seine Salze
(BGBl. I S. 2497), wird wie folgt geändert: – zur cutanen Anwendung –
Gemeprost
1. Die Position „Leucocianidol“ erhält folgende Fassung:
Granisetron und seine Salze
„Strandkiefernrinde und ihre Zubereitungen
Metergolin und seine Salze
– mit einem Gehalt von mindestens 50 % Gesamt-
Pentetreotid
procyanidine, berechnet als Cyanidinchlorid –“.
Quinaprilat und seine Salze
2. Die Position „Nicotin“ erhält folgende Fassung: Scopoliawurzelstock und seine Zubereitungen
„Nicotin Spirapril und seine Salze
und seine Salze Steinkohlenteer und seine Zubereitungen
– ausgenommen zur oralen Anwendung als Kau- Tiropramid und seine Salze“.
gummi oder Sublingualtablette ohne Zusatz weiterer
arzneilich wirksamer Bestandteile in einer Konzen-
tration bis zu 4 mg Nicotin je abgeteilter Arzneiform Artikel 2
und in einer Tagesdosis bis zu 64 mg – Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2000 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 26. Mai 2000
Die Bundesministerin für Gesundheit
Andrea Fischer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2000 751
Dritte Verordnung
zur Änderung der Abwasserverordnung
Vom 29. Mai 2000
Auf Grund des § 7a Abs. 1 Satz 3 und 4 und Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 12. November 1996 (BGBl. I S. 1695) verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Änderung der Abwasserverordnung*)
Die Abwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 1999 (BGBl. I S. 86) wird wie
folgt geändert:
1. § 4 Abs. 1 Satz 2 bis 4 wird wie folgt neu gefasst:
„Die in der Anlage und den Anhängen genannten Deutschen Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser-
und Schlammuntersuchung, DIN-, DIN EN-, DIN EN ISO-Normen und technischen Regeln der Fachgruppe
Wasserchemie werden vom Beuth Verlag GmbH, Berlin, und von der Fachgruppe Wasserchemie in der Gesellschaft
Deutscher Chemiker, Wiley-VCH Verlag, Weinheim (Bergstraße), herausgegeben. Die genannten Verfahrens-
vorschriften sind beim Deutschen Patentamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.“
2. In § 6 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „in vier Fällen den Wert“ durch die Worte „in vier Fällen den jeweils
maßgebenden Wert“ und die Worte „vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt.
3. § 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die in der
1. Rahmen-AbwasserVwV in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Juli 1996 (GMBl S. 729) mit den
Anhängen 19 Teil B, 24 Teil A, 30, 31 und 47,
2. 4. AbwasserVwV (Ölsaatenaufbereitung, Speisefett- und Speiseölraffination) vom 17. März 1981 (GMBl S. 139),
3. 19. AbwasserVwV, Teil A (Zellstofferzeugung) vom 18. Mai 1989 (GMBl S. 399),
4. 29. AbwasserVwV (Fischintensivhaltung) vom 13. September 1983 (GMBl S. 398),
5. 44. AbwasserVwV (Herstellung von mineralischen Düngemitteln außer Kali) vom 5. September 1984
(GMBl S. 361)
festgelegten Mindestanforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer gelten fort, bis für das Abwasser
Anforderungen in dieser Verordnung festgelegt sind.“
*) Diese Verordnung dient in Teilen auch der Umsetzung der Richtlinien
– 92/112/EWG des Rates vom 15. Dezember 1992 über die Modalitäten zur Vereinheitlichung der Programme zur Verringerung und späteren
Unterbindung der Verschmutzung durch Abfälle der Titandioxid-Industrie (ABl. EG Nr. L 409 S. 11) und
– 98/15/EG der Kommission vom 27. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 91/271/EWG des Rates im Zusammenhang mit einigen in Anhang I
festgelegten Anforderungen (ABl. EG Nr. L 67 S. 29).
752 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2000
4. Die Anlage „Analysen- und Messverfahren“ wird wie folgt gefasst:
„Anlage
(zu § 4)
Analysen- und Messverfahren
Nr. Parameter Verfahren
I Allgemeine Verfahren
1 Anleitungen zur Probenahmetechnik DIN EN 25667-2 (Ausgabe Juli 1993)
2 Probenahme von Abwasser DIN 38402-A 11 (Ausgabe Dezember 1995)
3 Abwasservolumenstrom entsprechend DIN 19559 (Ausgabe Juli 1983)
4 Vorbehandlung, Homogenisierung und Teilung DIN 38402-A 30 (Ausgabe Juli 1998)
heterogener Wasserproben
II Analysenverfahren
1 Anionen/Elemente
101 Bor in der Originalprobe DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998) nach Maßgabe
der Nummer 506 dieser Anlage
102 Chlorid DIN EN ISO 10304-2 (Ausgabe November 1996)
103 Cyanid, leicht freisetzbar DIN 38405-D 13-2 (Ausgabe Februar 1981)
104 Cyanid in der Originalprobe DIN 38405-D 13-1 (Ausgabe Februar 1981)
105 Fluorid, gesamt, in der Originalprobe DIN 38405-D 4-2 (Ausgabe Juli 1985)
106 Nitrat-Stickstoff (NO3-N) DIN EN ISO 10304-2 (Ausgabe November 1996)
107 Nitrit-Stickstoff (NO2-N) DIN EN 26777 (Ausgabe April 1993)
108 Phosphor, gesamt, in der Originalprobe DIN EN 1189 (Ausgabe Dezember 1996) mit folgender
Maßgabe: Aufschluss nach Abschnitt 6.4
109 Phosphorverbindungen als Phosphor, gesamt, in DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998) nach Maßgabe
der Originalprobe der Nummer 506 dieser Anlage
110 Sulfat DIN EN ISO 10304-2 (Ausgabe November 1996)
111 Sulfid, leicht freisetzbar DIN 38405-D 27 (Ausgabe Juli 1992)
112 Sulfit DIN EN ISO 10304-3 (Ausgabe November 1997)
2 Kationen/Elemente
201 Aluminium in der Originalprobe DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998) nach Maßgabe
der Nummer 506 dieser Anlage
202 Ammonium-Stickstoff (NH4-N) DIN EN ISO 11732 (Ausgabe September 1997)
203 Antimon in der Originalprobe DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998) nach Maßgabe
der Nummer 506 dieser Anlage
204 Arsen in der Originalprobe DIN EN ISO 11969 (Ausgabe November 1996) mit fol-
gender Maßgabe: Aufschluss nach Abschnitt 8.3.1
205 Barium in der Originalprobe DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998) nach Maßgabe
der Nummer 506 dieser Anlage
206 Blei in der Originalprobe DIN 38406-E 6-2 (Ausgabe Juli 1998)
207 Cadmium in der Originalprobe DIN EN ISO 5961, Abschnitt 3 (Ausgabe Mai 1995)
208 Calcium in der Originalprobe DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998) nach Maßgabe
der Nummer 506 dieser Anlage
209 Chrom in der Originalprobe DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998) nach Maßgabe
der Nummer 506 dieser Anlage
210 Chrom (VI) DIN 38405-D 24 (Ausgabe Mai 1987)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2000 753
Nr. Parameter Verfahren
211 Kobalt in der Originalprobe DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998) nach Maßgabe
der Nummer 506 dieser Anlage
212 Eisen in der Originalprobe DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998) nach Maßgabe
der Nummer 506 dieser Anlage
213 Kupfer in der Originalprobe DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998) nach Maßgabe
der Nummer 506 dieser Anlage
214 Nickel in der Originalprobe DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998) nach Maßgabe
der Nummer 506 dieser Anlage
215 Quecksilber in der Originalprobe DIN EN 1483 (Ausgabe August 1997)
216 Silber in der Originalprobe DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998) nach Maßgabe
der Nummer 506 dieser Anlage
217 Thallium in der Originalprobe DIN 38406-E 26 (Ausgabe Juli 1997)
218 Vanadium in der Originalprobe DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998) nach Maßgabe
der Nummer 506 dieser Anlage
219 Zink in der Originalprobe DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998) nach Maßgabe
der Nummer 506 dieser Anlage
220 Zinn in der Originalprobe DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998) nach Maßgabe
der Nummer 507 dieser Anlage
221 Titan in der Originalprobe DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998) nach Maßgabe
der Nummer 508 dieser Anlage
222 Selen in der Originalprobe DIN 38405-D 23-2 (Ausgabe Oktober 1994)
223 Gallium in der Originalprobe entsprechend DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998)
nach Maßgabe der Nummer 506 dieser Anlage
224 Indium in der Originalprobe entsprechend DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998)
nach Maßgabe der Nummer 506 dieser Anlage
225 Mangan in der Originalprobe DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998) nach Maßgabe
der Nummer 506 dieser Anlage
3 Einzelstoffe, Summenparameter, Gruppenparameter
301 Abfiltrierbare Stoffe (Suspendierte Feststoffe) in DIN EN 872 (Ausgabe März 1996)
der Originalprobe
302 Adsorbierbare organisch gebundene Halogene DIN EN 1485 (Ausgabe November 1996) mit folgender
(AOX) in der Originalprobe, angegeben als Maßgabe: Adsorption nach Abschnitt 8.2.2 und nach
Chlorid Nummer 501 dieser Anlage
303 Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) in der Origi- DIN 38409-H 41 (Ausgabe Dezember 1980)
nalprobe
304 Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) in der Origi- DIN 38409-H 41 (Ausgabe Dezember 1980) mit fol-
nalprobe ohne H2O2 gender Maßgabe: Abzug des durch H2O2 (siehe Num-
mer 307) verursachten CSB-Anteils
305 Organisch gebundener Kohlenstoff, gesamt DIN EN 1484 (Ausgabe August 1997) nach Maßgabe
(TOC), in der Originalprobe der Nummer 502 dieser Anlage
306 Gesamter gebundener Stickstoff (TNb) in der DIN V ENV 12260 (Ausgabe Juni 1996) mit folgender
Originalprobe Maßgabe: Verbrennungstemperatur über 700 °C ist zur
vollständigen Mineralisierung einzuhalten
307 Wasserstoffperoxid (H2O2) DIN 38409-H 15 (Ausgabe Juni 1987)
308 Schwerflüchtige lipophile Stoffe (extrahierbar) in DIN 38409-H 17 (Ausgabe Mai 1981) mit folgender
der Originalprobe Maßgabe: Einsatz von Petrolether Siedebereich
40–60 °C als Extraktionsmittel
309 Kohlenwasserstoffe, gesamt, in der Original- DEV V H 53 (42. Lieferung 1998) mit folgender Maß-
probe gabe: Einsatz von Petrolether Siedebereich 40–60 °C
als Extraktionsmittel
754 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2000
Nr. Parameter Verfahren
310 Direkt abscheidbare lipophile Leichtstoffe in der DIN 38409-H 19 (Ausgabe Februar 1986) mit folgender
Originalprobe Maßgabe: Mittel aus 2 Proben
311 Phenolindex nach Destillation und Farbstoff- DIN 38409-H 16-2 (Ausgabe Juni 1984)
extraktion in der Originalprobe
312 Chlor, gesamt DIN 38408-G 4-1 (Ausgabe Juni 1984)
313 Chlor, freies DIN 38408-G 4-1 (Ausgabe Juni 1984)
314 Hexachlorbenzol in der Originalprobe DIN 38407-F 2 (Ausgabe Februar 1993)
315 Trichlorethen in der Originalprobe DIN EN ISO 10301 (Ausgabe August 1997) mit folgen-
der Maßgabe: Durchführung nach dem Flüssig/Flüssig-
Extraktionsverfahren
316 1,1,1-Trichlorethan in der Originalprobe DIN EN ISO 10301 (Ausgabe August 1997) mit folgen-
der Maßgabe: Durchführung nach dem Flüssig/Flüssig-
Extraktionsverfahren
317 Tetrachlorethen in der Originalprobe DIN EN ISO 10301 (Ausgabe August 1997) mit folgen-
der Maßgabe: Durchführung nach dem Flüssig/Flüssig-
Extraktionsverfahren
318 Trichlormethan in der Originalprobe DIN EN ISO 10301 (Ausgabe August 1997) mit folgen-
der Maßgabe: Durchführung nach dem Flüssig/Flüssig-
Extraktionsverfahren
319 Tetrachlormethan in der Originalprobe DIN EN ISO 10301 (Ausgabe August 1997) mit folgen-
der Maßgabe: Durchführung nach dem Flüssig/Flüssig-
Extraktionsverfahren
320 Dichlormethan in der Originalprobe DIN EN ISO 10301 (Ausgabe August 1997) mit folgen-
der Maßgabe: Durchführung nach dem Flüssig/Flüssig-
Extraktionsverfahren
321 Hydrazin DIN 38413-P 1 (Ausgabe März 1982)
322 Tenside, anionische DIN EN 903 (Ausgabe Januar 1994)
323 Tenside, nichtionische DIN 38409-H 23-2 (Ausgabe Mai 1980)
324 Tenside, kationische DIN 38409-H 20 (Ausgabe Juli 1989)
325 Bismut-Komplexierungsindex (IBiK) DIN 38409-H 26 (Ausgabe Mai 1989)
326 Anilin in der Originalprobe entsprechend DIN EN ISO 10301, Abschnitt 2 (Ausgabe
August 1997) mit folgender Maßgabe: Extraktion mit
Dichlormethan bei pH 12, GC-Trennung an z.B. DB 17
und OV 101, Detektor: N-P-Detektor
327 Hexachlorcyclohexan als Summe aller Isomere DIN 38407-F 2 (Ausgabe Februar 1993) nach Maßgabe
der Nummer 504 dieser Anlage
328 Hexachlorbutadien (HCBD) in der Originalprobe DIN EN ISO 10301 (Ausgabe August 1997) mit folgen-
der Maßgabe: Durchführung nach dem Flüssig/Flüssig-
Extraktionsverfahren
329 Aldrin, Dieldrin, Endrin, Isodrin (Drine) in der DIN 38407-F 2 (Ausgabe Februar 1993) nach Maßgabe
Originalprobe der Nummer 504 dieser Anlage
330 Flüchtige (ausblasbare) organisch gebundene DEV H 25 (Vorschlag) (22. Lieferung) mit folgender
Halogene in der Originalprobe, angegeben als Maßgabe: Abweichend von Abschnitt 9.1 bei Zimmer-
Chlorid temperatur 10 Minuten ausblasen
331 1,2-Dichlorethan in der Originalprobe DIN EN ISO 10301 (Ausgabe August 1997) mit folgen-
der Maßgabe: Durchführung nach dem Flüssig/Flüssig-
Extraktionsverfahren
332 Trichlorbenzol als Summe aller Isomere in der DIN 38407-F 2 (Ausgabe Februar 1993) nach Maßgabe
Originalprobe der Nummer 504 dieser Anlage
333 Endosulfan als Summe aller Isomere in der DIN 38407-F 2 (Ausgabe Februar 1993) nach Maßgabe
Originalprobe der Nummer 504 dieser Anlage
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2000 755
Nr. Parameter Verfahren
334 Benzol und Derivate in der Originalprobe DIN 38407-F 9-1 (Ausgabe Mai 1991) unter Beachtung
der Nummer 504 dieser Anlage und mit folgender Maß-
gabe: Statt Kaliumcarbonat sind 2 bis 3 g Natriumsulfat
pro 5 ml Probe zu verwenden. In Abschnitt 3.8.3 gilt
nach dem 5. Anstrich anstelle des Wertes „8,78 µg/l“
der Wert „878 µg/l“.
335 Sulfid- und Mercaptan-Schwefel in der Original- nach Maßgabe der Nummer 503 dieser Anlage
probe
336 Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe DIN 38407-F 8 (Ausgabe Mai 1999) nach Maßgabe der
in der Originalprobe (PAK) (Fluoranthen, Benzo(a)- Nummer 504 dieser Anlage
pyren, Benzo(b)fluoranthen, Benzo(k)fluoranthen,
Benzo(ghi)perylen, Indeno(1,2,3-cd)pyren)
337 Chlordioxid und andere Oxidantien, angegeben entsprechend DIN 38408-G 5 (Ausgabe Juni 1990)
als Chlor mit folgender Maßgabe: Die nach Abschnitt 4 vorge-
sehenen Maßnahmen zur Störungsbehebung sind nicht
durchzuführen.
338 Färbung DIN EN ISO 7887, Abschnitt 3 (Ausgabe Dezember
1994)
4 Biologische Testverfahren
Für die Verfahren der Nummern 401, 402, 403 und 404 ist Nummer 505 dieser Anlage zu beachten
(Salzkorrektur).
400 Richtlinie zur Probenahme und Durchführung DIN EN ISO 5667-16 (Ausgabe Februar 1999)
biologischer Testverfahren
401 Fischgiftigkeit GF in der Originalprobe DIN 38412-L 31 (Ausgabe März 1989) mit folgender
Maßgabe: Der in Abschnitt 9.1 genannte Korpulenz-
index und die Körperlänge haben keine Gültigkeit. Die
Fische sollen einjährig, jedoch nicht älter als 15 Monate
sein und eine Körperlänge von 5 bis12 cm besitzen.
402 Daphniengiftigkeit GD in der Originalprobe DIN 38412-L 30 (Ausgabe März 1989)
403 Algengiftigkeit GA in der Originalprobe DIN 38412-L 33 (Ausgabe März 1991) mit folgender
Maßgabe: In Abschnitt 3.5 gilt nicht der Satzteil „sofern
bei höheren Verdünnungsfaktoren keine Hemmung
größer als 20 Prozent festgestellt wird“ und in Ab-
schnitt 11.1 nicht die Anmerkung.
404 Bakterienleuchthemmung GL in der Original- DIN 38412-L 34 (Ausgabe Juli 1997) in Verbindung mit
probe der Ergänzung DIN 38412-L 341 (Ausgabe Oktober
1993) und mit folgender Maßgabe: Eine salzbedingte
Verdünnung ist nicht mit der vorgegebenen Kochsalz-
Lösung, sondern mit destilliertem Wasser durchzu-
führen.
405 Leichte aerobe biologische Abbaubarkeit von Anhang zur Richtlinie 92/69/EWG vom 31. Juli 1992
Stoffen zur 17. Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG (ABl. EG
Nr. L 383 S. 187)
406 Aerobe biologische Abbaubarkeit von Stoffen DIN EN 29888 (Ausgabe April 1993) mit folgender
Maßgabe: Die Abbaubarkeit wird als DOC-Abbau-
grad über 28 Tage bestimmt. Belebtschlamm-Inokulum
1 g/l Trockenmasse je Test. Die Wasserhärte des
Testwassers kann bis zu 2,7 mmol/l betragen. Aus-
geblasene und adsorbierte Stoffanteile werden im
Ergebnis nicht berücksichtigt. Das Ergebnis wird als
Abbaugrad angegeben. Voradaptierte Inokula sind
nicht zugelassen.
756 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2000
Nr. Parameter Verfahren
407 Aerobe biologische Abbaubarkeit in biologischen DIN EN 29888 (Ausgabe April 1993) mit folgender
Behandlungsanlagen (Eliminierbarkeit) von der Maßgabe: Die Abbaubarkeit wird als CSB- oder
filtrierten Probe DOC-Abbaugrad (Eliminationsgrad) bestimmt. Es
wird das Inokulum der realen Behandlungsanlagen
mit 1 g/l Trockenmasse im Testansatz verwendet
(Abschnitt 8.3).
Die Dauer des Eliminationstests entspricht der Zeit, die
erforderlich ist, um den Eliminationsgrad des Gesamt-
abwassers der realen Abwasserbehandlungsanlage
in der Testsimulation für das Gesamtabwasser zu
erreichen. Die CSB-Konzentration im Testansatz (CSB
zwischen 100 und 1000 mg/l) soll dem realen Abwasser
des Anlagenzulaufes weitestgehend entsprechen. Die
Wasserhärte des Testwassers soll die Wasserhärte
des jeweiligen realen Abwassers nicht übersteigen.
Ausgeblasene Stoffanteile werden im Ergebnis nicht
berücksichtigt. Die Eliminationsraten werden auf die
CSB-Konzentration zu Beginn des Tests unter Abzug
der Stripanteile bezogen. Das Ergebnis wird als Elimi-
nationsgrad angegeben.
408 Aerobe biologische Abbaubarkeit (Eliminier- DIN EN 29888 (Ausgabe April 1993) mit folgender
barkeit) in biologischen Behandlungsanlagen von Maßgabe: Die Abbaubarkeit wird als CSB- oder
der filtrierten Probe DOC-Abbaugrad über maximal 7 Tage (Eliminations-
grad) bestimmt. Es wird das Inokulum der realen
Abwasserbehandlungsanlage mit 1 g/l Trockenmasse
im Testansatz verwendet (Abschnitt 8.3).Die CSB-
Konzentration im Testansatz (CSB zwischen 100 und
1000 mg/l) soll dem realen Abwasser des Anlagen-
zulaufs weitgehend entsprechen. Die Wasserhärte des
Testwassers soll die Wasserhärte des jeweiligen realen
Abwassers nicht übersteigen. Ausgeblasene Stoff-
anteile werden im Ergebnis nicht berücksichtigt. Die
Eliminationsraten werden auf die CSB-Konzentration
zu Beginn des Tests unter Abzug der Stripanteile
bezogen. Das Ergebnis wird als Eliminationsgrad
angegeben.
409 Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen in DIN EN 1899-1 (Ausgabe Mai 1998)
der Originalprobe
410 Erbgutveränderndes Potential (umu-test) DIN 38415-T 3 (Ausgabe Dezember 1996)
III Hinweise und Erläuterungen
501 Hinweise zum AOX-Verfahren (Nummer 302)
1. P e r j o d a t g e h a l t e
In Gegenwart von Perjodaten muss das Natriumsulfit überstöchiometrisch zugesetzt werden und mindestens
24 Stunden reduzierend einwirken.
2. C h l o r i d g e h a l t e
Bei Chloridgehalten über 1 g/l wird durch Verdünnung der Probe eine Chloridkonzentration von weniger
als 1 g/l in der Analysenprobe hergestellt. Der blindwertbereinigte Messwert wird mit dem Verdünnungs-
faktor multipliziert. Der zugehörige Blindwert ist der arbeitstäglich bestimmte Wert einer Lösung von
1 g/l Chlorid. Bei Chloridgehalten unter 1 g/l in der unverdünnten Probe wird deionisiertes Wasser als Blind-
wert verwendet.
3. N i t r a t w a s c h l ö s u n g
Bei Proben mit Chloridgehalten unter 1 g/l wird mit 25 ml Nitratlösung gewaschen. Bei Analysenproben,
deren Chloridkonzentration durch Verdünnung auf weniger als 1 g/l eingestellt wird, wird abweichend von der
Norm portionsweise mit insgesamt 50 ml Nitratlösung gewaschen.
4. B e f u n d
Die AOX-Gehalte des Vorfilters und der ersten und zweiten Adsorptionssäule sind im Befund zu summieren.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2000 757
502 Hinweise zum TOC-Verfahren (Nummer 305)
Es ist ein TOC-Gerät mit thermisch-katalytischer Verbrennung (Mindesttemperatur 670 °C) zu verwenden.
Die Regelungen zur Homogenisierung nach DIN 38402 Teil 30 „Vorbehandlung, Homogenisierung
und Teilung heterogener Wasserproben“ (Juli 1998), insbesondere Abschnitt 8.3 und 8.4.5 sind zu
beachten.
Bei der Untersuchung partikelhaltiger Abwasserproben sind Kontrollmessungen gemäß Anhang C der
DIN EN 1484 (August 1997) durchzuführen.
503 Hinweise zur Bestimmung von Sulfid- und Merkaptan-Schwefel (Nummer 335)
1. A l l g e m e i n e A n g a b e n
Sulfid-Schwefel kommt in Wässern in Abhängigkeit vom pH-Wert als gelöster Schwefelwasserstoff (H2S),
in Form von Hydrogensulfid-Ionen (HS¯ ) oder in Form von Sulfid-Ionen (S2–) vor. Merkaptane (RSH) finden
sich entsprechend als RSH oder als Merkaptid-Ionen (RS¯ ). Bei Zutritt von Luftsauerstoff werden sowohl
Sulfide als auch Merkaptane rasch zu Disulfiden oxidiert und entgehen dadurch der Bestimmung.
2. G r u n d l a g e
Sulfide und Merkaptane werden mit Silbernitrat in alkalischer Lösung titriert. Dabei entstehen schwerlösliche
Silberverbindungen. Die Endpunkte der jeweiligen Umsetzung werden durch das Umschlagspotential einer
Messkette angezeigt.
Hinweise
Die stark alkalischen Analysenbedingungen haben zur Folge, dass grundsätzlich Sulfid bzw. Merkaptid, nicht
aber Schwefelwasserstoff und Merkaptan bestimmt werden. Daher ist es angebracht, das Analysenergebnis
als Sulfid-Schwefel bzw. Merkaptan-Schwefel zu berechnen. Es kann jedoch als Schwefelwasserstoff oder
als Ethylmerkaptan ausgedrückt werden.
Bei Kenntnis des pH-Wertes der Originalprobe lassen sich bei Bedarf die tatsächlichen Verhältnisse
an Schwefelwasserstoff, Hydrogensulfid oder Sulfid einerseits bzw. Merkaptanen oder Merkaptiden
andererseits errechnen.
Inwieweit Schwermetallsulfide mit bestimmt werden, hängt vom jeweiligen Löslichkeitsprodukt ab.
3. A n w e n d u n g s b e r e i c h
Es wird mit einer 0,02 molaren Silbernitratlösung titriert. Der Verbrauch von 1 ml dieser Lösung entspricht
0,32064 mg Sulfid-Schwefel bzw. 0,64128 mg Merkaptan-Schwefel. Unter den Analysenbedingungen und
in Abhängigkeit des Auflösungsvermögens der benutzten Titrationseinrichtungen (z.B. 100 Mikroliter) können
absolut 0,032064 mg oder bei Einsatz von 100 ml Probe 0,32064 mg/l Sulfid-Schwefel nachgewiesen werden
(entsprechend 0,64128 mg/l Merkaptan-Schwefel).
4. G e r ä t e
Massivsilberelektrode mit Sulfidüberzug,
Bezugselektrode Silber, Silberchlorid mit gesättigter Kaliumnitratlösung als Zwischenelektrolyt und
Schliffdiaphragma,
Titrationsvorrichtung,
Magnetrührer.
5. C h e m i k a l i e n
Stickstoff
Destilliertes Wasser, N2-gesättigt
Natronlauge 4 Mol/l: 160 g Natriumhydroxid werden in einem 1-Liter-Messkolben mit 600 ml destilliertem
Wasser gelöst; anschließend wird auf 1 000 ml mit destilliertem Wasser aufgefüllt. Die Lösung wird in einer
1-l-Polyethylenflasche aufbewahrt.
Ammoniaklösung 0,5 Mol/l: 40 ml einer 25-prozentigen Ammoniaklösung werden in einem 1-l-Messkolben
mit destilliertem Wasser auf 1 000 ml aufgefüllt. Die Aufbewahrung der Lösung erfolgt in einer 1-l-Poly-
ethylenflasche.
Silbernitratlösung 0,02 Mol/l AgNO3
6. P r o b e n a h m e u n d K o n s e r v i e r u n g
Die Proben sollen möglichst sofort analysiert werden. Sofern dies nicht möglich ist, müssen die Proben
analysengerecht abgefüllt werden. Hierzu sind in eine 250-ml-Polyethylenflasche 25 ml der Natronlauge
(gemäß Nummer 5 dieses Abschnitts) vorzulegen und mit 100 ml oder mit der mit destilliertem Wasser auf
100 ml verdünnten Probe zu versetzen.
758 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2000
7. D u r c h f ü h r u n g
25 ml der Natronlauge (gemäß Nummer 5 dieses Abschnitts) sind in einem 250 ml Titriergefäß vorzulegen,
sofern die Probe nicht schon entsprechend vorbehandelt wurde. Hierzu pipettiert man 10 ml der Ammoniak-
lösung (gemäß Nummer 5 dieses Abschnitts), bevor 100 ml der Probe zugegeben werden. Falls vor-
behandelt, wird die Ammoniaklösung vorgelegt und die konservierte Probe zugegeben. Als Probenvolumen
können auch geringere Mengen, welche mit destilliertem Wasser (gemäß Nummer 5 dieses Abschnitts)
auf 100 ml verdünnt werden, zudosiert werden. Das Titriergefäß ist zu verschließen, über die Probe ist ein
kräftiger Stickstoffstrom zu leiten. Während der Titration muss mit einer mittleren Drehzahl gerührt werden.
Die eintauchende Elektrode soll nicht im Rührkegel liegen, die Pipettenspitze soll ca. 1 cm von der Elektrode
entfernt sein und ca. 0,5 cm tiefer als diese liegen.
Es kann sowohl dynamisch als auch durch Zugabe gleichbleibender Volumina titriert werden. Da die
Umschlagspotentiale der Elektrode von der Matrix abhängen können, ist es vorteilhaft, diese durch
Aufstockung bekannter Konzentrationen an Sulfid bzw. Merkaptan zu ermitteln.
8. A u s w e r t u n g
Die Massenkonzentration an Sulfid-Schwefel wird berechnet nach der Gleichung:
V1 • F • 320,64
c(S2–) = [mg/l]
ml Probe
Die Massenkonzentration an Merkaptan-Schwefel wird berechnet nach der Gleichung:
(V2 − V1) • F • 641,28
c(S − RSH) = [mg/l]
ml Probe
F: Faktor der 0,02 Mol/l AgNO3-Lösung
V1: Volumen in ml der verbrauchten 0,02 Mol/l Silbernitratlösung bis zum 1. Äquivalenzpunkt
V2: Volumen in ml der verbrauchten 0,02 Mol/l Silbernitratlösung bis zum 2. Äquivalenzpunkt
9. A n g a b e d e r E r g e b n i s s e
Für die Massenkonzentration an Sulfid-Schwefel (S2–) oder Merkaptan-Schwefel (S-RSH) werden auf
0,1 mg/l gerundete Werte mit nicht mehr als 2 signifikanten Stellen angegeben.
Beispiel:
Sulfid-Schwefel 3,4 mg/l
Merkaptan-Schwefel 0,6 mg/l
504 Hinweise zur Bestimmungsgrenze (Nummern 327, 329, 332, 333, 334, 336)
Messwerte von Einzelkomponenten werden nur berücksichtigt, wenn sie gleich oder größer der
Bestimmungsgrenze des jeweiligen Analyseverfahrens sind.
505 Hinweise für die Bestimmung der Biologischen Testverfahren (Nummern 401 bis 404)
Ist das Abwasser durch Chlorid und/oder Sulfat belastet, kann bei der Durchführung der biologischen
Testverfahren ein höherer Verdünnungsfaktor (G) zugelassen werden. Der zulässige Verdünnungsfaktor
ergibt sich aus der Summe der Konzentrationen von Chlorid und Sulfat im Abwasser, ausgedrückt in
Gramm pro Liter, geteilt durch den organismusspezifischen Wert x. Entspricht der Quotient nicht einem
Verdünnungsfaktor der im Bestimmungsverfahren festgesetzten Verdünnungsfolge, so gilt der nächsthöhere
Verdünnungsfaktor. Beim Fischtest ist für x der Zahlenwert 6, beim Daphnientest der Wert 2, beim Algentest
der Wert 0,7 und beim Leuchtbakterientest der Wert 15 einzusetzen.
506 Hinweise für die Bestimmung von Elementen (Nummern 101, 109, 201, 203, 205, 208, 209, 211, 212, 213,
214, 216, 218, 219, 223 und 224)
Die Angabe zum Aufschlussverfahren im ersten Satz von Abschnitt 8.2.3 wird ersetzt durch:
100 ml Probe (7.4) mit 1 ml Salpetersäure (5.2) und 1 ml Wasserstoffperoxid (5.3) versetzen.
507 Hinweise für die Bestimmung von Zinn (Nummer 220)
Bei der Bestimmung von Zinn wird folgendes Aufschlussverfahren angewendet:
100 ml Probe mit 1 ml Schwefelsäure (5.4) und 1 ml Wasserstoffperoxid (5.3) versetzen. Bei unvollständigem
Aufschluss den Rückstand nach Abkühlen mit wenig Wasser versetzen, erneut Wasserstoffperoxid (5.3)
zugeben und die Behandlung wiederholen. Rückstand mit verdünnter Salzsäure (5.5) auf 100 ml auffüllen.
508 Hinweise für die Bestimmung von Titan (Nummer 221)
Bei der Bestimmung von Titan wird folgendes Aufschlussverfahren angewandt:
100 ml Probe mit 2 g Ammoniumsulfat (5.6) und 3 ml Schwefelsäure (5.4) versetzen. Unter ständigem Rühren
bis zum Auftreten von SO3-Nebeln erhitzen. Bei unvollständigem Aufschluss Behandlung mit geringerer
Probemenge wiederholen. Rückstand mit Wasser auf 100 ml auffüllen.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2000 759
5. In Anhang 1 Teil C Abs. 1 Satz 4 werden die Worte „vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt.
6. Nach Anhang 2 wird folgender Anhang 3 eingefügt:
„A n h a n g 3
Milchverarbeitung
A Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schmutzfracht im Wesentlichen aus der Anlieferung, Umfüllung oder
Verarbeitung von Milch und Milchprodukten stammt und das in Milchwerken, Molkereien, Käsereien und anderen
Betrieben dieser Art anfällt.
(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus milchverarbeitenden Betrieben mit einer Schmutzfracht im Roh-
abwasser von weniger als 3 kg BSB5 je Tag, aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung.
B Allgemeine Anforderungen
Es werden keine über § 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt.
C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:
Qualifizierte Stichprobe
oder 2-Stunden-Mischprobe
mg/l
Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5) 25
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) 110
Ammoniumstickstoff (NH4-N) 10
Stickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-, Nitrit-
und Nitratstickstoff (Nges) 18
Phosphor, gesamt 2
(2) Die Anforderungen für Ammoniumstickstoff und Stickstoff, gesamt, gelten bei einer Abwassertemperatur
von 12 °C und größer im Ablauf des biologischen Reaktors der Abwasserbehandlungsanlage und sofern die der
wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Rohfracht an Stickstoff, gesamt, mehr als 100 kg je Tag beträgt.
In der wasserrechtlichen Zulassung kann für Stickstoff, gesamt, eine höhere Konzentration bis zu 25 mg/l
zugelassen werden, wenn die Verminderung der Gesamtstickstofffracht mindestens 70 Prozent beträgt. Die
Verminderung bezieht sich auf das Verhältnis der Stickstofffracht im Zulauf zu derjenigen im Ablauf in einem
repräsentativen Zeitraum, der 24 Stunden nicht überschreiten soll. Für die Frachten ist der gesamte gebundene
Stickstoff (TNb) zugrunde zu legen.
(3) Die Anforderung für Phosphor, gesamt, gilt, wenn die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende
Rohfracht an Phosphor, gesamt, mehr als 20 kg je Tag beträgt.
(4) Ist bei Teichanlagen, die für eine Aufenthaltszeit von 24 Stunden und mehr bemessen sind und bei denen die
der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende tägliche Abwassermenge 500 m3 nicht übersteigt, eine Probe
durch Algen deutlich gefärbt, so sind der CSB und der BSB5 von der algenfreien Probe zu bestimmen. In diesem
Fall verringern sich die in Absatz 1 festgelegten Werte beim CSB um 15 mg/l und beim BSB5 um 5 mg/l.
D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
An das Abwasser werden vor Vermischung mit anderem Abwasser keine zusätzlichen Anforderungen gestellt.
E Anforderungen für den Ort des Anfalls
An das Abwasser werden für den Ort des Anfalls keine zusätzlichen Anforderungen gestellt.
F Anforderungen für vorhandene Einleitungen
Für vorhandene Einleitungen von Abwasser aus Anlagen, die vor dem 1. Juni 2000 rechtmäßig in Betrieb waren oder
mit deren Bau zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig begonnen worden ist, gilt abweichend von Teil C für Phosphor,
gesamt, ein Wert von 5 mg/l, wenn die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Rohfracht an Phosphor,
gesamt, mehr als 20 kg und weniger als 100 kg je Tag beträgt.“
760 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2000
7. In Anhang 9 werden in Teil A in Absatz 1 die Worte „Der Anhang“ durch die Worte „Dieser Anhang“ ersetzt.
8. In Anhang 11 Teil C Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „übersteigt“ durch das Wort „beträgt“ ersetzt.
9. In Anhang 12 Teil C Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „übersteigt“ durch das Wort „beträgt“ ersetzt.
10. In Anhang 15 Teil C Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „übersteigt“ durch das Wort „beträgt“ ersetzt.
11. Nach Anhang 16 wird folgender Anhang 17 eingefügt:
„A n h a n g 17
Herstellung keramischer Erzeugnisse
A Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schmutzfracht im Wesentlichen aus der gewerblichen Herstellung
keramischer Erzeugnisse stammt.
(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus indirekten Kühlsystemen, aus der Betriebswasseraufbereitung sowie
für sanitäres Abwasser.
B Allgemeine Anforderungen
(1) Abwasser aus dem Feuerfestbereich sowie der Herstellung von Schleifwerkzeugen, Spaltplatten, Fliesen
und Ziegeln darf nicht in Gewässer eingeleitet werden. Satz 1 gilt nicht für die Reinigung und Wartung der
Produktionsanlagen sowie für die Wäsche von Rohstoffen.
(2) Das Einleiten von Abwasser ist nur zulässig, wenn es aus der Herstellung von
1. Piezo-Keramik mindestens zu 50 Prozent,
2. Geschirrerzeugnissen mindestens zu 50 Prozent und
3. Sanitärkeramik mindestens zu 30 Prozent
wiederverwendet worden ist.
C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:
Qualifizierte Stichprobe
oder 2-Stunden-Mischprobe
mg/l
Abfiltrierbare Stoffe 50
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) 80
Phosphor, gesamt 1,5
D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
(1) An das Abwasser werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:
Qualifizierte Stichprobe
oder 2-Stunden-Mischprobe
mg/l
Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) 0,1
Blei 0,3
Cadmium 0,07
Chrom, gesamt 0,1
Kobalt 0,1
Kupfer 0,1
Nickel 0,1
Zink 2
Für AOX gelten die Werte für die Stichprobe.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2000 761
(2) Die Anforderungen nach Absatz 1 gelten nicht, wenn insgesamt nicht mehr als 4 m3 je Tag Abwasser anfällt
und kein Abwasser aus dem Glasierbereich stammt.
(3) Bei einem Abwasseranfall bis zu 8 m3 je Tag gelten die Anforderungen des Teils D Abs. 1 sowie für die
abfiltrierbaren Stoffe aus Teil C auch als eingehalten, wenn eine durch eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung
oder sonst nach Landesrecht zugelassene Abwasserbehandlungsanlage eingebaut und betrieben, regelmäßig
entsprechend der Zulassung gewartet sowie vor der Inbetriebnahme und in regelmäßigen Abständen von nicht
länger als fünf Jahren nach Landesrecht auf ihren ordnungsgemäßen Zustand überprüft wird.
E Anforderungen für den Ort des Anfalls
An das Abwasser werden für den Ort des Anfalls keine zusätzlichen Anforderungen gestellt.
F Anforderungen für vorhandene Einleitungen
Für vorhandene Einleitungen von Abwasser aus Anlagen, die vor dem 1. Juni 2000 rechtmäßig in Betrieb waren
oder mit deren Bau zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig begonnen worden ist, gelten die Bestimmungen der Teile B, C
und D nur, soweit in den Absätzen 1 bis 4 keine abweichenden Anforderungen festgelegt sind.
(1) Abwasser aus der Spaltplatten- und Fliesenherstellung darf abweichend von Teil B Abs. 1 eingeleitet werden,
wenn es im Herstellungsprozess mindestens zu 50 Prozent wiederverwendet worden ist.
(2) Abwasser aus der Herstellung von Piezo-Keramik darf abweichend von Teil B Abs. 2 Nr. 1 eingeleitet werden,
wenn es mindestens zu 30 Prozent wiederverwendet worden ist.
(3) Abwasser aus dem Bereich der Sanitärkeramik und der Geschirrherstellung darf abweichend von Teil B Abs. 2
Nr. 2 und 3 ohne Wiederverwendung eingeleitet werden.
(4) Wird mehr Wasser wiederverwendet, als in den Absätzen 1, 2 und 3 gefordert, dürfen für den AOX und den CSB
höhere Konzentrationen als die in Teil C und D vorgegebenen Konzentrationen zugelassen werden, wenn die sich
aus den Absätzen 1, 2 und 3 jeweils ergebende Fracht eingehalten wird.“
12. In Anhang 36 Teil C wird in der Tabelle die Angabe „BSB5“ in Klammern gesetzt.
13. In Anhang 37 Teil D Abs. 1 wird in der Tabelle die Zeile „Quecksilber g/t“ gestrichen.
14. Nach Anhang 37 wird folgender Anhang 38 eingefügt:
„A n h a n g 38
Textilherstellung, Textilveredlung
A Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schmutzfracht im Wesentlichen aus der gewerblichen und industriellen
Bearbeitung und Verarbeitung von Spinnstoffen und Garnen sowie der Textilveredlung stammt.
(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser
1. aus der Wäsche von Rohwolle,
2. aus dem Foto- und Galvanikbereich (z.B. Anfertigen von Druckschablonen und Druckzylindern),
3. aus der Chemischreinigung von Textilien unter Verwendung von Lösemitteln mit Halogenkohlenwasserstoffen
gemäß der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 10. Dezember
1990 (BGBl. I S. 2694),
4. aus der Betriebswasseraufbereitung und aus indirekten Kühlsystemen.
(3) Für das Einleiten von weniger als 5 m3 Abwasser je Tag gelten nur Teil B sowie die Anforderungen an den CSB
nach Teil C dieses Anhangs.
B Allgemeine Anforderungen
Die Schadstofffracht ist so gering zu halten, wie dies nach Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall durch folgende
Maßnahmen möglich ist:
1. Aufbereiten und Wiedereinsetzen des Waschwassers aus der Druckerei, das bei der Druckdeckenwäsche sowie
beim Reinigen des Druckgeschirrs (Schablonen, Walzen, Chassis, Ansetzkübel usw.) anfällt,
2. Verzicht auf synthetische Schlichten, die einen DOC-Eliminierungsgrad nach 7 Tagen von 80 Prozent ent-
sprechend der Nummer 408 der Anlage „Analysen- und Messverfahren“ nicht erreichen,
3. Verzicht auf organische Komplexbildner, die einen DOC-Abbaugrad nach 28 Tagen von 80 Prozent ent-
sprechend der Nummer 406 der Anlage „Analysen- und Messverfahren“ nicht erreichen. Ausgenommen ist die
Verwendung von Phosphonaten, Polyacrylaten und Maleinsäure-Copolymerisaten zur Textilveredlung,
4. Verzicht auf Tenside, die einen DOC-Eliminierungsgrad nach 7 Tagen von 80 Prozent entsprechend der Num-
mer 408 der Anlage „Analysen- und Messverfahren“ nicht erreichen. Tenside sind organische grenzflächenaktive
762 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2000
Stoffe mit waschenden und netzenden Eigenschaften, die bei einer Konzentration von 0,5 Prozent und einer
Temperatur von 20 °C die Oberflächenspannung von destilliertem Wasser auf 0,045 N/m oder weniger herabsetzen,
5. Verzicht auf chlorierende Druckvorbehandlung von Wolle und Wollmischsubstraten,
6. Verzicht auf den Einsatz von Alkylphenolethoxilaten (APEO) außer Polymerdispersionen, die auf textile Flächen-
gebilde aufgebracht werden und dort zu 99 Prozent verbleiben,
7. Minimierung der Menge und Rückhalten oder Wiederverwendung von:
7.1 synthetischen Schlichtemitteln aus der Entschlichtung,
7.2 Rest-Farbklotzflotten,
7.3 Rest-Ausrüstungsklotzflotten,
7.4 Restflotten vom Beschichten und Kaschieren,
7.5 Restflotten aus der Rückenbeschichtung von textilen Bodenbelägen und anderen Flächengebilden,
7.6 Restdruckpasten,
8. Behandlung der unter Nummer 7 aufgeführten Teilströme, sofern eine Wiederverwendung nicht möglich
ist, durch Verfahren, bei denen eine Elimination des CSB oder TOC von mindestens 80 Prozent oder, bei
Rest-Farbklotzflotten und Rest-Druckpasten, der Färbung um mindestens 95 Prozent gewährleistet ist.
Der Nachweis für die Einhaltung der allgemeinen Anforderungen ist in einem Abwasserkataster zu erbringen.
C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:
Qualifizierte Stichprobe
oder 2-Stunden-Mischprobe
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) 160 mg/l
Biochemischer Sauerstoffbedarf in fünf Tagen (BSB5) 25 mg/l
Phosphor, gesamt 2 mg/l
Ammoniumstickstoff (NH4-N) 10 mg/l
Stickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-,
Nitrit- und Nitratstickstoff (Nges) 20 mg/l
Sulfit 1 mg/l
Fischgiftigkeit 2 GF
Färbung: Spektraler Absorptionskoeffizient bei
436 nm (Gelbbereich) 7 m–1
525 nm (Rotbereich) 5 m–1
620 nm (Blaubereich) 3 m–1
Die Anforderungen für Ammoniumstickstoff und Stickstoff, gesamt, gelten bei einer Abwassertemperatur von 12 °C
und größer im Ablauf des biologischen Reaktors der Abwasserbehandlungsanlage.
(2) Die Anforderung an Phosphor, gesamt, gilt nicht für das Abwasser aus dem Einsatz von organischen Phosphor-
verbindungen zur Flammfestausrüstung.
D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
(1) An das Abwasser werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:
Qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe
mg/l
Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) 0,5
Sulfid 1
Chrom, gesamt 0,5
Kupfer 0,5
Nickel 0,5
Zink 2
Zinn 2
Die Anforderung an den AOX gilt für die Stichprobe.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2000 763
(2) Abwasser aus den nachfolgenden Bereichen darf keine höhere Schadstofffracht enthalten, als die Fracht, die
sich aus den folgenden Konzentrationswerten und dem aus dem Teil B abgeleiteten Abwasservolumenstrom ergibt:
Chrom, gesamt Kupfer Nickel
mg/l mg/l mg/l
Restfarbklotzflotten 0,5 0,5 0,5
Färbeflotten von mehr als 3 %igen
Ausziehfärbungen und weniger
als 70 % Fixierrate 0,5 0,5 0,5
Restdruckpasten, nicht wiederverwendbar 0,5 0,5 0,5
Der Nachweis für die Einhaltung der Anforderungen ist in einem Abwasserkataster zu erbringen.
(3) Bei der kontinuierlichen Vorbehandlung von Wirk-/Maschenware aus Synthesefasern oder Fasergemischen
mit überwiegendem Synthesefaseranteil ist im Abwasser eine Konzentration an Kohlenwasserstoffen, gesamt,
von 20 mg/l einzuhalten.
E Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls
(1) Das Abwasser darf nicht enthalten
1. chlororganische Carrier (Färbebeschleuniger),
2. chlorabspaltende Bleichmittel, ausgenommen Natriumchlorit zum Bleichen von Synthesefasern,
3. freies Chlor aus dem Einsatz von Natriumchlorit,
4. Arsen, Quecksilber und ihre Verbindungen sowie zinnorganische Verbindungen aus dem Einsatz als
Konservierungsmittel,
5. Alkylphenolethoxilate (APEO) aus Wasch- und Reinigungsmitteln,
6. Chrom VI-Verbindungen aus dem Einsatz als Oxidationsmittel für Schwefelfarbstoffe und Küpenfarbstoffe,
7. EDTA, DTPA und Phosphonate aus dem Einsatz als Enthärter in Brauchwasser,
8. nicht angewandte, unverbrauchte Reste von Chemikalien, Farbstoffen und Textilhilfsmitteln und
9. Restdruckpasten im Druckgeschirr beim Drucken.
(2) Das Abwasser darf nur diejenigen halogenierten Lösemittel enthalten, die nach der Zweiten Verordnung zur
Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 10. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2694) in Chemisch-
reinigungen eingesetzt werden dürfen. Diese Anforderung gilt als eingehalten, wenn der Nachweis erbracht wird,
dass nur zugelassene Halogenkohlenwasserstoffe eingesetzt werden.
(3) Die Konzentration an Chrom VI im Abwasser darf einen Wert von 0,1 mg/l in der Stichprobe nicht überschreiten.
§ 6 Abs. 1 findet keine Anwendung.
(4) Der Nachweis, dass die Anforderungen nach Absatz 1 eingehalten sind, kann dadurch erbracht werden, dass
die eingesetzten Betriebs- und Hilfsstoffe in einem Betriebstagebuch aufgeführt sind und nach Angaben des Her-
stellers keine der in Absatz 1 genannten Stoffe oder Stoffgruppen enthalten.
F Anforderungen für vorhandene Einleitungen
Für vorhandene Einleitungen von Abwasser aus Anlagen, die vor dem 1. Juni 2000 rechtmäßig in Betrieb waren
oder mit deren Bau zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig begonnen worden ist, gelten folgende abweichende
Anforderungen:
1. Die Anforderungen nach Teil D Abs. 2 für die Färbeflotten von mehr als 3-prozentigen Ausziehfärbungen und
weniger als 70 Prozent Fixierrate sowie Teil E Abs. 1 Nr. 9 finden keine Anwendung.
2. Für den AOX gilt abweichend von Teil D Abs. 1 ein Wert von 1 mg/l in der Stichprobe.
3. Für Kupfer gilt abweichend von Teil D Abs. 1 und 2 ein Wert von 1 mg/l.“
15. In Anhang 39 Teil B wird der Eingangssatz wie folgt neu gefasst:
„Die Schadstofffracht ist so gering zu halten, wie dies nach Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall durch folgende
Maßnahmen möglich ist:“.
16. In Anhang 40 Teil D Abs. 2 werden die Worte „AOX, Freies Chlor und LHKW“ durch die Worte „AOX und Freies
Chlor“ ersetzt.
17. In Anhang 41 Teil D Abs. 1 Nr. 3 wird vor den Worten „bauaufsichtliche Zulassung“ das Wort „allgemeine“ eingefügt.
764 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2000
18. Anhang 43 wird wie folgt geändert:
a) In Teil B Abs. 1 wird der Eingangssatz wie folgt neu gefasst:
„Die Schadstofffracht ist so gering zu halten, wie dies nach Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall durch folgende
Maßnahmen möglich ist:“.
b) In Teil C Abs. 1 werden nach dem Wort „Einleitungsstelle“ die Worte „in das Gewässer“ eingefügt.
19. In Anhang 45 Teil C Abs. 1 werden nach dem Wort „Einleitungsstelle“ die Worte „in das Gewässer“ eingefügt.
20. In Anhang 46 Teil C Abs. 1 werden nach dem Wort „Einleitungsstelle“ die Worte „in das Gewässer“ eingefügt.
21. Anhang 48 wird wie folgt geändert:
a) In Teil 1 Abs. 1 wird nach der Angabe „88/347/EWG“ ein Komma und die Angabe „90/415/EWG“ eingefügt.
b) In Teil 11 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Sie gelten nicht für Abwasser aus der Herstellung von Titandioxid-Mikrorutilen sowie aus indirekten Kühlsyste-
men und aus der Betriebswasseraufbereitung.“
c) Teil 11 Abs. 4 bis 6 wird wie folgt gefasst:
„(4) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:
Sulfatverfahren
Chlorid-
verfahren Stufenkeim- Kombikeim-
verfahren verfahren
Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe
Chemischer Sauerstoffbedarf
(CSB) kg/t 8 8 8
Chlorid bei Verwendung von
– natürlichem Rutil kg/t 130
– synthetischem Rutil kg/t 228
– Schlacke kg/t 450 70 165
Sulfat kg/t — 500 500
Fischgiftigkeit GF 2 2 2
Die Anforderungen für Chlorid in der Spalte Chloridverfahren gelten nur für das Chloridverfahren im Sinne
von Artikel 6 Buchstabe b der in Absatz 3 genannten Richtlinie. Werden als Nebenprodukte Metallchlorid oder
Salzsäure hergestellt, vermindern sich die zulässigen Chloridwerte um die entsprechende Chloridfracht dieser
Herstellung. Wird mehr als ein Einsatzstoff eingesetzt, gelten die Chloridfrachtwerte proportional zu der Menge
der verwendeten Einsatzstoffe.
(5) An das Abwasser werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:
Chloridverfahren Sulfatverfahren
Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe
Blei kg/t 0,005 0,03
Cadmium g/t 0,2 2
Chrom, gesamt kg/t 0,01 0,05
Kupfer kg/t 0,01 0,02
Nickel kg/t 0,005 0,015
Quecksilber g/t 0,1 1,5
In der wasserrechtlichen Zulassung kann beim Sulfatverfahren für Chrom, gesamt, auch eine Konzentration
von 0,5 mg/l zugelassen werden.
(6) Die produktionsspezifischen Anforderungen (g/t; kg/t) nach den Absätzen 4 und 5 beziehen sich auf die
der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Produktionskapazität. Die Schadstofffracht wird aus den
Konzentrationswerten der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe und aus dem mit der
Probenahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom ermittelt.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2000 765
22. Nach Anhang 48 wird folgender Anhang 49 eingefügt:
„A n h a n g 49
Mineralölhaltiges Abwasser
A Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schmutzfracht im Wesentlichen aus Betriebsstätten stammt, in denen
bei der Entkonservierung, Reinigung, Instandhaltung, Instandsetzung sowie Verwertung von Fahrzeugen und
Fahrzeugteilen regelmäßig mineralölhaltiges Abwasser anfällt.
(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus
1. der Schiffsentsorgung,
2. der Metallbe- und -verarbeitung sowie der Lackiererei,
3. der Innenreinigung von Transportbehältern.
B Allgemeine Anforderungen
(1) Die Schadstofffracht ist so gering zu halten, wie dies durch folgende Maßnahmen möglich ist:
1. weitestgehende Kreislaufführung des Waschwassers in Anlagen zur maschinellen Fahrzeugreinigung,
2. Vermeidung zusätzlicher Abwasserbelastung bei Maßnahmen zur Verringerung des Wachstums von Mikro-
organismen in Kreislaufanlagen.
(2) Über Absatz 1 hinaus ist die Schadstofffracht nach Prüfung der Möglichkeiten im Einzelfall durch folgende
Maßnahmen gering zu halten:
1. abwasserfreier Betrieb der Werkstatt,
2. Kreislaufführung des Waschwassers aus der Reinigung von Fahrzeugteilen und Entkonservierung,
3. Geringhalten des Anfalls von mineralölverunreinigtem Niederschlagswasser,
4. Abwassereinleitungen aus Kreislaufanlagen maschineller Fahrzeugwaschanlagen nur aus der Betriebswasser-
vorlage.
(3) Das Abwasser darf nicht enthalten
1. organische Komplexbildner, die einen DOC-Eliminierungsgrad nach 28 Tagen von mindestens 80 Prozent
entsprechend der Nummer 406 der Anlage „Analysen- und Messverfahren“ nicht erreichen,
2. organisch gebundene Halogene, die aus Wasch- und Reinigungsmitteln oder sonstigen Betriebs- und
Hilfsstoffen stammen.
Der Nachweis, dass die Anforderungen eingehalten sind, kann dadurch erbracht werden, dass alle jeweils einge-
setzten Wasch- und Reinigungsmittel oder sonstigen Betriebs- und Hilfsstoffe in einem Betriebstagebuch aufge-
führt sind und nach Angaben des Herstellers keine der genannten Wasch- und Reinigungsmittel sowie Stoffe und
Stoffgruppen enthalten.
C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:
Qualifizierte Stichprobe
oder 2-Stunden-Mischprobe
(mg/l)
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) 150
Biochemischer Sauerstoffbedarf (BSB5) 40
D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
An das Abwasser werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser keine zusätzlichen Anforderungen gestellt.
E Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls
(1) Im Abwasser ist für Kohlenwasserstoffe, gesamt, ein Wert von 20 mg/l in der Stichprobe einzuhalten. Die
Anforderung gilt nicht für einen Abwasseranfall von weniger als 1 m3 je Tag.
766 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2000
(2) Die Anforderung nach Absatz 1 Satz 1 gilt auch als eingehalten, wenn eine durch allgemeine bauaufsichtliche
Zulassung für Anlagen zur Begrenzung von Kohlenwasserstoffen in mineralölhaltigem Abwasser oder sonst nach
Landesrecht zugelassene Abwasserbehandlungsanlage entsprechend der Zulassung eingebaut, betrieben und
regelmäßig gewartet sowie vor Inbetriebnahme und in regelmäßigen Abständen von nicht länger als 5 Jahren nach
Landesrecht auf ihren ordnungsgemäßen Zustand überprüft wird.
(3) In Leichtflüssigkeitsabscheideranlagen darf nur Abwasser abgeleitet werden, das abscheidefreundliche
Wasch- und Reinigungsmittel oder instabile Emulsionen enthält, die die Reinigungsleistung der Anlage nicht
beeinträchtigen. Abscheidefreundlich im Sinne dieses Anhangs sind Reinigungsmittel, die in Verbindung mit
Leichtflüssigkeiten temporärstabile oder instabile Emulsionen bilden, d.h. die nach dem Reinigungsprozess
deemulgieren.
(4) Die Anforderung nach Absatz 1 Satz 1 gilt für Abwasser aus der maschinellen Fahrzeugreinigung auch
als eingehalten, wenn das Überschusswasser aus der Betriebswasservorlage der Kreislaufanlage abgeleitet
wird.
(5) Ort des Anfalls des Abwassers ist der Ablauf der Vorbehandlungsanlage für das kohlenwasserstoffhaltige
Abwasser.
F Anforderungen für vorhandene Einleitungen
Für vorhandene Einleitungen von Abwasser aus Anlagen, die vor dem 1. Juni 2000 rechtmäßig in Betrieb waren
oder mit deren Bau zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig begonnen worden ist, gelten folgende abweichende
Anforderungen:
1. Die Anforderung an die Schadstofffracht nach Teil B Abs. 1 Nr. 1 gilt nach Prüfung der Möglichkeiten im
Einzelfall.
2. Für Abwasser aus der maschinellen Fahrzeugreinigung gilt der Wert für Kohlenwasserstoffe, gesamt, nach
Teil E Abs. 1 als eingehalten.
3. Bei der Berechnung des Abwasseranfalls nach Teil E Abs. 1 Satz 2 bleibt Abwasser aus der maschinellen
Fahrzeugreinigung außer Betracht.“
23. In Anhang 50 Teil E Abs. 2 Nr. 1 wird vor den Worten „bauaufsichtliche Zulassung“ das Wort „allgemeine“
eingefügt.
24. In Anhang 52 Teil C werden nach dem Wort „Einleitungsstelle“ die Worte „in das Gewässer“ eingefügt.
25. Anhang 53 wird wie folgt geändert:
a) In Teil B Abs. 1 wird der Eingangssatz wie folgt neu gefasst:
„Die Schadstofffracht ist so gering zu halten, wie dies durch folgende Maßnahmen möglich ist:“.
b) In Teil D Abs. 2 Satz 1 wird vor den Worten „bauaufsichtliche Zulassung“ das Wort „allgemeine“ eingefügt.
26. Anhang 54 wird wie folgt geändert:
a) In Teil B Abs. 1 wird der Eingangssatz wie folgt neu gefasst:
„Die Schadstofffracht ist so gering zu halten, wie dies nach Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall durch folgende
Maßnahmen möglich ist:“.
b) In Teil C werden nach dem Wort „Einleitungsstelle“ die Worte „in das Gewässer“ eingefügt.
27. Nach Anhang 55 wird folgender Anhang 56 eingefügt:
„A n h a n g 56
Herstellung von Druckformen,
Druckerzeugnissen und grafischen Erzeugnissen
A Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schmutzfracht im Wesentlichen aus den folgenden Bereichen
einschließlich der Druckformenherstellung und der zugehörigen Vor-, Zwischen- und Nachbehandlung stammt:
1. Satz- und Reproherstellung,
2. Hochdruck,
3. Flachdruck (Offsetdruck),
4. Durchdruck (Siebdruck) und
5. Tiefdruck.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2000 767
(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus Textildruckereien mit Ausnahme der Druckformenherstellung
(z.B. Druckschablonen und Druckzylinder), aus der Silberhalogenid-Fotografie sowie aus indirekten Kühlsystemen
und aus der Betriebswasseraufbereitung.
(3) Dieser Anhang gilt ferner nicht für Abwasser aus Betrieben der Bereiche Satz- und Reproherstellung,
Hochdruck, Flachdruck sowie Durchdruck, wenn der für die Produktion notwendige Frischwassereinsatz weniger
als 250 m3 im Jahr beträgt, das Abwasser in einer biologischen Kläranlage behandelt wird und folgende Abwasser-
ströme nicht eingeleitet werden:
1. Bereich Satz- und Reproherstellung
Chrom- oder zinkhaltiges Abwasser aus der Verarbeitung von Kartografiefolien oder Farbfolien
2. Bereich Hochdruck
a) Abwasser aus Reinigungsvorgängen von Maschinen, Anlagen und Druckformen mit Druckfarbenanhaftun-
gen oder Abwasser aus Reinigungsvorgängen bei Einsatz von Kohlenwasserstoffen
b) Abwasser aus der Herstellung von Metallklischees
3. Bereich Flachdruck
a) Abwasser aus der Ätzung von Mehrmetallplatten
b) Abwasser aus maschinellen Reinigungsvorgängen von Maschinen, Anlagen und Druckformen mit Druck-
farbenanhaftungen bei gleichzeitigem Einsatz von Reinigungschemikalien
c) Kupferhaltige Negativplattenentwickler
d) Feuchtwasser
4. Bereich Durchdruck
a) Abwasser aus Reinigungs- oder Entschichtungsvorgängen bei Verwendung schwermetallhaltiger Einsatz-
stoffe (Ausnahme Kupfer aus Phthalocyaninpigmenten)
b) Abwasser aus Reinigungs- oder Entschichtungsvorgängen bei gleichzeitigem Einsatz von Kohlenwasser-
stoffen, Halogenkohlenwasserstoffen oder Aktivchlor
c) Abwasser aus der Herstellung von Metallsieben.
B Allgemeine Anforderungen
(1) Die Schadstofffracht ist so gering zu halten, wie dies durch folgende Maßnahmen möglich ist:
1. Verlängerung der Standzeit von Prozesslösungen durch Mehrfachnutzung oder Kreislaufführung über
Regenerations- oder Reinigungsstufen,
2. Trennung und Behandlung wässriger und lösemittelhaltiger Teilströme im Tiefdruck,
3. Vermeidung von Spülwasser durch Rückführung in die Arbeitsbäder im Tiefdruck,
4. getrennte Erfassung und Verwertung von Anwärmwasser im Tiefdruck,
5. Einsparung von Spülwasser bei der Bearbeitung von Druckformen im Flach- und Durchdruck mittels geeigneter
Verfahren wie Kaskadenspülung und Kreislaufspültechnik.
(2) Das Abwasser darf nicht enthalten:
1. organische Komplexbildner, die einen DOC-Abbaugrad nach 28 Tagen von weniger als 80 Prozent ent-
sprechend der Nummer 406 der Anlage „Analysen- und Messverfahren“ erreichen,
2. Betriebs- und Hilfsstoffe, die Chlor oder chlorabspaltende Stoffe enthalten sowie organisch gebundene
Halogene aus Löse-, Wasch- und Reinigungsmitteln,
3. Arsen, Quecksilber, Cadmium und deren Verbindungen sowie blei- oder chromhaltige Farbpigmente mit
Ausnahme von Blei, Cadmium und deren Verbindungen aus Farbpigmenten bei keramischem Siebdruck,
4. organische Lösemittel aus der Textilfeuchtwalzenreinigung im Flachdruck sowie
5. bei der Entleerung von Verpackungen, Gebinden, Vorlagebehältern anfallende Reste an Einsatzchemikalien,
Farben oder Hilfsmitteln.
Die Anforderungen nach den Nummern 1 bis 4 gelten als eingehalten, wenn die eingesetzten Betriebs- und Hilfs-
stoffe sowie Einsatzchemikalien in einem Betriebstagebuch aufgeführt sind, ihre Verwendung belegt ist und sie
nach Angaben des Herstellers keine der in Satz 1 genannten Stoffe und Stoffgruppen enthalten.
768 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2000
C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:
Qualifizierte Stichprobe
oder 2-Stunden-Mischprobe
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) mg/l 160
Biochemischer Sauerstoffbedarf
in fünf Tagen (BSB5) mg/l 25
Phosphorverbindungen als Phosphor, gesamt mg/l 2
Stickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-,
Nitrit- und Nitratstickstoff (Nges) mg/l 50
Kohlenwasserstoffe, gesamt mg/l 10
Eisen mg/l 3
Aluminium mg/l 3
Fischgiftigkeit GF 4
Die Anforderung für Kohlenwasserstoffe bezieht sich auf die Stichprobe.
D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
(1) An das Abwasser aus den in Teil A Abs. 1 genannten Bereichen werden vor der Vermischung mit anderem
Abwasser folgende Anforderungen gestellt:
Bereiche 1 2 3 4 5
Qualifizierte Stichprobe
oder 2-Stunden-Mischprobe
mg/l
Adsorbierbare organisch
gebundene Halogene
(AOX) – 1 1 1 1
Blei – – – 1 –
Cadmium – – – 0,1 –
Chrom, gesamt 1 1 1 1 1
Kobalt – – 1 1 –
Kupfer 1 1 1 1 1
Nickel – – – – 2
Silber – – – 0,5 0,5
Zink 2 2 2 2 2
Die Anforderung an den AOX sowie alle Anforderungen bei Chargenanlagen beziehen sich auf die Stich-
probe.
(2) Bei Einsatz schwermetallhaltiger Pigmente im keramischen Siebdruck im Bereich 4 gilt für abfiltrierbare Stoffe
ein Wert von 30 mg/l in der qualifizierten Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe.
E Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls
(1) Im Abwasser, das Benzol und Derivate enthält, ist für Benzol und Derivate ein Wert von 10 mg/l in der
Stichprobe einzuhalten.
(2) Im chromhaltigen Abwasser ist für Chrom VI ein Wert von 0,1 mg/l in der Stichprobe einzuhalten.
(3) Im cyanidhaltigen Abwasser aus dem Tiefdruck ist für Cyanid, leicht freisetzbar, ein Wert von 0,2 mg/l in der
Stichprobe einzuhalten.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2000 769
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 29. Mai 2000
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Jürgen Trittin
Anordnung
zur Änderung der Anordnung
zur Durchführung der Bundesdisziplinarordnung
bei den bundesunmittelbaren Körperschaften mit Dienstherrnfähigkeit
im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung
Vom 10. Mai 2000
Auf Grund des § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Bundesdisziplinarordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juli 1967 (BGBl. I S. 750, 984) ordnet das
Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Benehmen mit dem Bundes-
ministerium des Innern an:
Artikel 1
In § 2 Abs. 1 der Anordnung zur Durchführung der Bundesdisziplinarordnung
bei den bundesunmittelbaren Körperschaften mit Dienstherrnfähigkeit im
Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung vom
15. Juli 1993 (BGBl. I S. 1209) werden die Wörter „Landesversicherungsanstalt
Oldenburg-Bremen“ durch das Wort „Bahnversicherungsanstalt“ ersetzt.
Artikel 2
Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.
Berlin, den 10. Mai 2000
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
In Vertretung
Achenbach