710 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 25. Mai 2000
Zweites Gesetz
zur Änderung des Weingesetzes
Vom 17. Mai 2000
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates pflanzungen vorgenommen worden sind, destilliert
das folgende Gesetz beschlossen: werden müssen,
2. Vorschriften zu erlassen über
Artikel 1 a) die Voraussetzungen und das Verfahren für die
Das Weingesetz vom 8. Juli 1994 (BGBl. I S. 1467), Durchführung der Destillation nach Nummer 1,
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juli b) die Erzeugung, das Verarbeiten, das Verwen-
1997 (BGBl. I S. 1925), wird wie folgt geändert: den, das Verwerten oder das Inverkehrbringen
von Weintrauben oder daraus hergestellten
1. In der Inhaltsübersicht wird die § 33 betreffende Zeile Erzeugnissen von Rebpflanzungen, die entge-
wie folgt gefasst: gen den Rechtsakten der Europäischen Ge-
„§ 33 Meldungen, Übermittlung von Informationen“. meinschaft oder entgegen den Vorschriften
dieses Gesetzes oder den auf Grund dieses
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen
2. In § 2 Nr. 1 werden die Worte „sowie weinhaltige
über Neu- oder Wiederanpflanzungen vorge-
Getränke“ durch die Worte „ , die in der Verordnung
nommen worden sind, und das Verfahren.“
(EWG) Nr. 1601/91 des Rates vom 10. Juni 1991 zur
Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffs-
bestimmung, Bezeichnung und Aufmachung aroma- 4. § 6 wird wie folgt geändert:
tisierten Weines, aromatisierter weinhaltiger Getränke a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
und aromatisierter weinhaltiger Cocktails (ABl. EG
Nr. L 149 S. 1, Nr. L 349 S. 47) in der jeweils geltenden „(1) Ein Wiederbepflanzungsrecht gilt als ge-
Fassung genannten Getränke sowie weinhaltige währt, wenn eine zulässigerweise bestockte Reb-
Getränke“ ersetzt. fläche gerodet worden ist.“
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
3. § 4 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Landesregierungen können durch
„(2) Das Bundesministerium für Ernährung, Land- Rechtsverordnung
wirtschaft und Forsten wird ermächtigt, durch
1. vorschreiben, dass
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
soweit dies zur Sicherung einer ausreichenden Über- a) Wiederbepflanzungen nur auf den gerode-
wachung oder zur Durchführung der Anbauregeln ten Flächen vorgenommen werden dürfen,
erforderlich ist,
b) ein Wiederbepflanzungsrecht nur in dem
1. vorzuschreiben, dass Erzeugnisse aus Wein- Betrieb ausgeübt werden darf, dem es ge-
trauben von Rebpflanzungen, die entgegen den währt wurde,
Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder
2. die Voraussetzungen und das Verfahren für die
entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes oder
den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen a) Übertragung eines Wiederbepflanzungs-
Rechtsverordnungen über Neu- oder Wiederan- rechts auf einen anderen Betrieb,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 25. Mai 2000 711
b) Ausübung eines Wiederbepflanzungsrechts bb) In Nummer 2 werden
in dem Betrieb, in dem es gewährt wurde, aaa) die Worte „eines Grundstückes“ durch
festlegen. die Worte „einer Fläche“ und
In Rechtsverordnungen nach Satz 1 kann be- bbb) die Worte „auf dem Grundstück“ durch
stimmt werden, dass die zuständige Behörde im die Worte „auf der Fläche“
Einzelfall Anordnungen nach Nummer 1 treffen
ersetzt.
kann.“
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
c) Nach Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4 an-
gefügt: „(4) Die Landesregierungen können durch
Rechtsverordnung
„(4) Soweit die Landesregierungen von der
Ermächtigung des Absatzes 3 Satz 1 Nr. 1 keinen 1. zur
Gebrauch machen, regeln sie durch Rechtsver- a) Steigerung der Qualität,
ordnung die näheren Voraussetzungen, um zu
gewährleisten, dass die Übertragung von Wieder- b) Erhaltung des Gebietscharakters der Qua-
bepflanzungsrechten nicht zu einem Gesamt- litätsweine b.A.,
anstieg des Produktionspotenzials im Sinne des c) Verbesserung der Vermarktung oder
Artikels 4 Abs. 4 Unterabs. 3 der Verordnung (EG)
d) Sicherung der Versorgung mit Rebenpflanz-
Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über
gut
die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl.
EG Nr. L 179 S. 1) in ihrem Gebiet führt.“ über die durch Rechtsverordnungen nach Ab-
satz 2 Nr. 2 vorgeschriebenen Voraussetzun-
5. § 7 wird wie folgt geändert: gen hinaus weitere Voraussetzungen für die
Anbaueignung einer Fläche festlegen,
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
2. vorschreiben, dass Flächen, die zur Erzeugung
„(1) Soweit in den Rechtsakten der Europäischen von als Unterlagsreben dienenden Mutterreben
Gemeinschaft oder in auf Grund dieses Gesetzes bestimmt sind, in räumlichem oder unmittel-
erlassenen Rechtsverordnungen keine abwei- barem räumlichen Zusammenhang mit zulässi-
chenden Regelungen getroffen sind, dürfen Erzeu- gerweise mit Reben bepflanzten oder vorüber-
gern Genehmigungen für Neuanpflanzungen nur gehend nicht bepflanzten Rebflächen stehen
für Flächen erteilt werden, die zur Erzeugung von müssen,
Qualitätswein b.A. geeignet sind und
3. die Voraussetzungen für die Eignung einer
1. zur Erzeugung von Qualitätswein b.A. oder
Fläche zur Erzeugung von als Unterlagsreben
Tafelwein, der mit einer geografischen Angabe
dienenden Mutterreben regeln.“
bezeichnet wird, bestimmt sind und die
a) in unmittelbarem räumlichen Zusammen- 6. § 8 wird wie folgt geändert:
hang mit zulässigerweise mit Reben be-
pflanzten oder vorübergehend nicht be- a) In Absatz 1 wird Satz 1 wie folgt gefasst:
pflanzten Rebflächen stehen oder „Wiederbepflanzungen, die vor dem 1. Septem-
b) in Verfahren nach dem Flurbereinigungsge- ber 1998 entgegen den Vorschriften der Rechts-
setz oder in Verfahren zur Festlegung und akte der Europäischen Gemeinschaft ohne Recht
Neuordnung der Eigentumsverhältnisse auf Wiederbepflanzung vorgenommen wurden,
nach dem Landwirtschaftsanpassungsge- und nicht genehmigte Neuanpflanzungen, die
setz als Rebflächen ausgewiesen werden, vor dem 1. September 1998 vorgenommen wur-
soweit dies zur wertgleichen Abfindung den, sind zu entfernen, sofern für diese Flächen
nach § 44 des Flurbereinigungsgesetzes keine Genehmigung im Sinne des Artikels 2
oder § 58 des Landwirtschaftsanpassungs- Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 erteilt
gesetzes erforderlich ist, worden ist.“
2. für die Durchführung von Weinbauversuchen b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
bestimmt sind oder aa) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 6 Abs. 1
3. zur Erzeugung von oder 3 Satz 1“ durch die Angabe „§ 6 Abs. 3
Satz 1“ ersetzt.
a) Qualitätswein b.A. und gleichzeitig zur
Erzeugung von Edelreisern oder bb) In Nummer 3 werden die Worte „oder ausge-
sprochenen Zulassung“ gestrichen.
b) Edelreisern
bestimmt sind und die in unmittelbarem räum- 7. Nach § 8 werden folgende neue §§ 8a, 8b und 8c ein-
lichen Zusammenhang mit zulässigerweise mit gefügt:
Reben bepflanzten oder vorübergehend nicht
bepflanzten Rebflächen stehen.“ „§ 8a
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: Bewirtschaftung des Produktionspotenzials
aa) In Nummer 1 werden die Worte „an die Grund- (1) Vorbehaltlich einer abweichenden Entscheidung
stücke“ durch die Worte „an die Flächen“ der nach Landesrecht zuständigen Stelle nach Maß-
ersetzt. gabe des Artikels 5 Abs. 8 Satz 1 der Verordnung (EG)
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Nr. 1493/1999 schaffen die Landesregierungen durch erlassen über die Voraussetzungen und das Verfahren
Rechtsverordnung eine oder mehrere regionale Re- für die Umstrukturierung und Umstellung von Reb-
serven von Pflanzungsrechten. flächen.
(2) Eine abweichende Entscheidung nach Ab- § 8c
satz 1 kann erst getroffen werden, wenn das Bun-
Klassifizierung von Rebsorten
desministerium für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten auf Grund der von den weinbautreibenden (1) Die Landesregierungen legen durch Rechtsver-
Ländern übermittelten Angaben den Nachweis ge- ordnung die zur Herstellung von Wein zugelassenen
mäß Artikel 5 Abs. 8 Satz 1 der Verordnung (EG) Rebsorten fest.
Nr. 1493/1999 erbringen kann. Das Bundesministe-
(2) Soweit in den Rechtsakten der Europäischen
rium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten gibt
Gemeinschaft oder in auf Grund dieses Gesetzes
den Zeitpunkt, ab dem eine abweichende Entschei-
erlassenen Rechtsverordnungen keine abweichenden
dung nach Satz 1 getroffen werden kann, im Bun-
Regelungen getroffen sind, werden die Landesregie-
desanzeiger bekannt.
rungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Vor-
(3) Soweit die Landesregierungen durch Rechtsver- aussetzungen und das Verfahren für die Festlegung
ordnung eine oder mehrere regionale Reserven von der Rebsorten nach Absatz 1 zu regeln.“
Pflanzungsrechten schaffen,
1. können sie in der Rechtsverordnung 8. § 9 wird wie folgt geändert:
a) die Verwaltung der Reserve oder der Reserven a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
regeln und dabei insbesondere die Vorausset- aa) In Satz 2 wird die Nummer 3 wie folgt gefasst:
zungen und das Verfahren für die Gewährung
von Rechten aus der Reserve und die Zu- „3. Verarbeitungswein, Tafelwein, Qualitäts-
führung von Rechten zur Reserve festlegen, wein b. A. oder Qualitätswein mit Prädikat
(Qualitätsgruppen)“.
b) bestimmen, dass ein im Rahmen der Verord-
nung (EG) Nr. 1493/1999 erworbenes Wieder- bb) In Satz 4 werden nach dem Wort „Hektar-
bepflanzungsrecht bis zum Ende des achten ertrag“ die Worte „nur für Tafelwein, Qualitäts-
auf das Jahr der Rodung folgenden Weinjahres wein b.A. oder Qualitätswein mit Prädikat“
ausgeübt werden kann; eingefügt.
2. haben sie in der Rechtsverordnung die näheren b) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 1a ein-
Voraussetzungen und das Verfahren zu regeln, gefügt:
um zu gewährleisten, dass auf Grund der Stand- „(1a) Verarbeitungswein im Sinne des Absatzes 1
orte, an denen die aus der Reserve erteilten Satz 2 Nr. 3 ist
Rechte ausgeübt werden, der verwendeten Reb-
sorten und der verwendeten Anbautechniken 1. Tafelwein, dessen Verkehrsbezeichnung nach
sichergestellt ist, dass die nachfolgende Erzeu- Anhang VII Buchstabe A Nr. 2 Buchstabe a
gung der Marktnachfrage entspricht, und dass zweiter Anstrich der Verordnung (EG) Nr.
die Erträge dem Durchschnittsertrag der Region 1493/1999 angegeben wird,
entsprechen, in der diese Rechte ausgeübt wer- 2. Wein, der zur Herstellung von Schaumwein
den. oder Qualitätsschaumwein ohne Rebsorten-
(4) Soweit eine abweichende Entscheidung nach angabe bestimmt ist,
Absatz 1 getroffen worden ist, können die Landes- 3. Wein, der zur Herstellung von Brennwein,
regierungen durch Rechtsverordnung Weinessig, alkoholfreiem oder alkoholreduzier-
1. Abweichungen von bestimmten Vorschriften der tem Wein oder daraus hergestellten schäumen-
Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 nach Maßgabe den Getränken, weinhaltigen Getränken, in der
des Artikels 5 Abs. 8 Satz 2 dieser Verordnung Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 genannten Ge-
zulassen, tränken oder anderen Lebensmitteln, die keine
Erzeugnisse sind, bestimmt ist.
2. bestimmen, dass ein Wiederbepflanzungsrecht bis
zum Ende des dreizehnten auf das Jahr der Die Vorschriften über Verarbeitungsweine gelten
Rodung folgenden Weinjahres ausgeübt werden auch für Traubensaft.“
darf, c) In Absatz 3 werden in Satz 2 nach den Worten
3. die näheren Voraussetzungen und das Verfahren „für Tafelwein 150 Hektoliter“ die Worte „und Ver-
zur Bewirtschaftung des Produktionspotenzials arbeitungswein 200 Hektoliter“ eingefügt.
regeln. d) Nach Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4
angefügt:
§ 8b
„(4) Soweit nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 ein Hektar-
Umstrukturierung und Umstellung
ertrag auch für Verarbeitungswein festgesetzt wor-
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt- den ist, haben die Landesregierungen durch
schaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsver- Rechtsverordnung zu bestimmen, bis zu welchem
ordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit Zeitpunkt die gesonderte Berechnung der Ge-
dies zur Durchführung der Rechtsakte der Europäi- samthektarerträge vorzunehmen ist; Absatz 1
schen Gemeinschaft erforderlich ist, Vorschriften zu Satz 5 findet Anwendung.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 25. Mai 2000 713
9. § 10 wird wie folgt geändert: 12. In § 21 Abs. 1 wird im Einleitungssatz nach den Wor-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ten „Steigerung der Qualität für“ das Wort „Qualitäts-
schaumwein,“ eingefügt.
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 2 wird am Ende das Wort 13. § 33 wird wie folgt geändert:
„oder“ durch ein Komma ersetzt.
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
bbb) In Nummer 3 wird nach dem Wort „des-
b) Folgender neuer Absatz 2 wird angefügt:
tilliert“ das Wort „oder“ eingefügt.
„(2) Das Bundesministerium für Ernährung,
ccc) Nach Nummer 3 wird folgende neue
Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt,
Nummer 4 eingefügt:
durch Rechtsverordnung, soweit dies zur
„4. im eigenen Betrieb zur Herstellung Durchführung von für den Weinbau und die Wein-
von Traubensaft verwendet und die- wirtschaft anwendbaren Rechtsakten der
ser an andere abgegeben sowie zur Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, Vor-
Herstellung von Traubensaft an schriften über die Übermittlung von anonymi-
andere abgegeben“. sierten Informationen durch die zuständigen
bb) In Satz 2 werden die Worte „oder die Destilla- obersten Landesbehörden an das Bundes-
tion nach Satz 1 Nr. 3“ durch die Worte „ , die ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und
Destillation nach Satz 1 Nr. 3 oder die Herstel- Forsten oder die Bundesanstalt für Landwirt-
lung und die Abgabe nach Satz 1 Nr. 4“ schaft und Ernährung zu erlassen. Es kann dabei
ersetzt. insbesondere vorschreiben, dass und in welcher
Weise
b) Nach Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4
angefügt: 1. zur Aufstellung über das Produktionspotenzial
erforderliche Angaben,
„(4) Ist nach § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 ein Hektar-
ertrag für Verarbeitungswein gesondert festge- 2. Angaben zur Führung des Nachweises nach
setzt worden, ist abweichend von Absatz 1, 2 Artikel 5 Abs. 8 Satz 1 der Verordnung (EG)
Satz 1 und Absatz 3 die Erntemenge, die den Nr. 1493/1999
Gesamthektarertrag im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 zu übermitteln sind.“
oder 2 übersteigt, nach § 11 zu destillieren.“
14. § 50 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
10. In § 12 Abs. 3 wird in Nummer 5 am Ende der Punkt
durch ein Komma ersetzt und folgende neue Num- a) In Nummer 1 werden die Worte „entgegen § 4
mer 6 angefügt: Abs. 2 Satz 1 ein dort genanntes Erzeugnis oder“
gestrichen.
„6. zulassen, dass eine bestimmte Menge aus der
gelagerten Übermenge bereits mit Beginn des b) In Nummer 2 werden die Worte „§ 4 Abs. 2 Satz 2
Weinjahres unter Anrechnung auf den Gesamt- oder“ gestrichen.
hektarertrag dieses Weinjahres an andere abge- c) In Nummer 4 werden die Angabe
geben, verwendet oder verwertet werden darf.“
aa) „§ 6 Abs. 1 oder 3 Satz 1“ durch die Angabe
„§ 4 Abs. 2, § 6 Abs. 3 Satz 1, § 8b,“
11. § 16 wird wie folgt geändert:
bb) „§ 16 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit
a) In Absatz 1 wird folgender neuer Satz 2 angefügt:
Satz 2 Nr. 4, oder Abs. 3“ durch die Angabe
„Weinhaltige Getränke und Getränke im Sinne der „§ 16 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit
Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 dürfen darüber Satz 2 Nr. 4, § 16 Abs. 3, 4 oder 5“ und
hinaus nur in den Verkehr gebracht werden, wenn
sie von handelsüblicher Beschaffenheit sind.“ cc) „§ 33“ durch die Angabe „§ 33 Abs. 1“
b) Nach Absatz 3 werden folgende neue Absätze 4 ersetzt.
und 5 angefügt: d) In Nummer 5 werden die Worte „§ 6 Abs. 3 Satz 1
„(4) Das Bundesministerium für Ernährung, Land- zuwiderhandelt“ durch die Worte „§ 6 Abs. 3
wirtschaft und Forsten wird ermächtigt, durch Satz 2 zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverord-
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes- nung für einen bestimmten Tatbestand auf diese
rates, soweit ein wirtschaftliches Bedürfnis be- Bußgeldvorschrift verweist“ ersetzt.
steht und Interessen des Verbrauchers nicht ent-
gegenstehen, Vermarktungsregeln zur Steuerung 15. In § 53 wird folgender neuer Absatz 3 angefügt:
des Angebots beim erstmaligen Inverkehrbringen „(3) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz, die
nach Maßgabe des Artikels 41 Abs. 1 der Verord- der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, können
nung (EG) Nr. 1493/1999 zu erlassen. ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden,
(5) Soweit das Bundesministerium für Ernäh- wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur Durch-
rung, Landwirtschaft und Forsten von seiner Er- führung von für den Weinbau und die Weinwirtschaft
mächtigung nach Absatz 4 keinen Gebrauch anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Ge-
macht, werden die Landesregierungen ermächtigt, meinschaft erforderlich ist und ihre Geltungsdauer auf
durch Rechtsverordnung Vermarktungsregeln einen bestimmten Zeitraum von höchstens sechs
nach Absatz 4 zu erlassen.“ Monaten begrenzt wird.“
714 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 25. Mai 2000
16. § 56 wird wie folgt geändert: (2) Soweit durch Änderungen dieses Gesetzes oder
a) In Absatz 4 wird die Angabe „2002“ durch die Änderungen von auf Grund dieses Gesetzes erlasse-
Angabe „2000“ ersetzt. nen Rechtsverordnungen Ermächtigungen zum Er-
lass von Rechtsverordnungen der Länder fortgefallen
b) Folgender neuer Absatz 4a wird eingefügt: sind, werden die Landesregierungen ermächtigt, Vor-
„(4a) Für Übermengen im Sinne des Absatzes 4, schriften, die auf solche Ermächtigungen gestützt
die vor dem 1. August 2000 angefallen sind, ist die- sind, aufzuheben.“
ses Gesetz in der bis zum 31. Juli 2000 geltenden
Fassung weiter anzuwenden.“
Artikel 2
17. Nach § 57 wird folgender neuer § 57a eingefügt: Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft
„§ 57a und Forsten kann das Weingesetz in der vom 1. August
2000 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt be-
Ermächtigung zur
kannt machen.
Aufhebung von Rechtsvorschriften
(1) Soweit durch Änderungen dieses Gesetzes
Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnun-
Artikel 3
gen des Bundes fortgefallen sind, können Vorschrif-
ten, die auf solche Ermächtigungen gestützt sind, Vorschriften des Artikels 1, die zum Erlass von Rechts-
durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für verordnungen ermächtigen, treten am Tage nach der Ver-
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten mit Zustim- kündung in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am
mung des Bundesrates aufgehoben werden. 1. August 2000 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 17. Mai 2000
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Funke
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 25. Mai 2000 715
Gesetz
zur Änderung des Rennwett- und Lotteriegesetzes
Vom 17. Mai 2000
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates Losabsatz begonnen wird. Die Steuer für Oddset-
das folgende Gesetz beschlossen: Wetten ist vom Veranstalter innerhalb von zehn Tagen
nach Ablauf des Kalendermonats zu entrichten, in dem
die Wette verbindlich geworden ist.“
Artikel 1
Änderung
des Rennwett- und Lotteriegesetzes Artikel 2
Das Rennwett- und Lotteriegesetz in der im Bundes- Änderung
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 611-14, veröffent- der Ausführungsbestimmungen
lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Ar- zum Rennwett- und Lotteriegesetz
tikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I Die Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und
S. 2254), wird wie folgt geändert: Lotteriegesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
derungsnummer 611-14-1, veröffentlichten bereinigten
1. Die Bezeichnung des Abschnittes II wird wie folgt Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 25 Abs. 2 des
gefasst: Gesetzes vom 16. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2441), wer-
„II. Besteuerung von Lotterien, den wie folgt geändert:
Ausspielungen und Wetten zu festen Odds
(Oddset-Wetten)“. 1. In § 30 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „oder der Aus-
spielung“ durch die Wörter „ , der Ausspielung oder der
2. § 17 wird wie folgt gefasst: Oddset-Wette“ ersetzt.
„§ 17
2. Die Überschrift vor § 31 wird wie folgt gefasst:
Im Inland veranstaltete öffentliche Lotterien, Aus-
spielungen und Oddset-Wetten, die nicht Rennwetten „Anmeldung
nach Abschnitt I dieses Gesetzes sind, unterliegen inländischer Lotterien und Oddset-Wetten“.
einer Steuer. Eine Lotterie, Ausspielung oder Oddset-
Wette nach Satz 1 gilt als öffentlich, wenn die für die 3. Nach § 31 wird folgender § 31a eingefügt:
Genehmigung zuständige Behörde sie als genehmi-
gungspflichtig ansieht. Die Steuer beträgt zwanzig vom „§ 31a
Hundert des planmäßigen Preises (Nennwert) sämt- (1) Wer Oddset-Wetten veranstalten will, hat dem
licher Lose oder des Wettscheines entsprechend § 4 zuständigen Finanzamt spätestens am dreißigsten Tag
Abs. 1 Satz 1 ausschließlich der Steuer.“ nach dem Empfang der behördlichen Genehmigung
schriftlich anzumelden:
3. § 19 wird wie folgt gefasst: Name, Gewerbe und Wohnung des Veranstalters und
„§ 19 Zeitpunkt der Aufnahme des Wettbetriebes.
(1) Steuerschuldner ist der Veranstalter der Lotterie, (2) Die Anmeldung ist in zwei Ausfertigungen einzu-
Ausspielung oder der Oddset-Wette. Die Steuerschuld reichen.
entsteht bei Lotterien oder Ausspielungen mit der Ge- (3) Der Veranstalter hat bis zum 15. Tag nach Ablauf
nehmigung, spätestens aber in dem Zeitpunkt, zu dem des Anmeldungszeitraumes eine Steuererklärung nach
die Genehmigung hätte eingeholt werden müssen. Bei amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben, in
Oddset-Wetten nach § 17 entsteht die Steuer, wenn der er die gemäß § 37 zu entrichtende Steuer selbst
die Wette verbindlich geworden ist. § 4 Abs. 2 gilt ent- zu berechnen hat (Steueranmeldung). Die Steueran-
sprechend. meldung muss vom Veranstalter eigenhändig unter-
(2) Die Steuer für Lotterien und Ausspielungen ist schrieben sein. Anmeldungszeitraum ist der Kalender-
von dem Veranstalter zu entrichten, bevor mit dem monat.“
716 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 25. Mai 2000
4. § 34 wird wie folgt gefasst: b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „inländische
Lotterien“ die Wörter „und Oddset-Wetten“ einge-
„§ 34
fügt.
Die Behörde, welche nach den Bestimmungen der
Landesgesetze die Erlaubnis zur Veranstaltung einer 7. § 46 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
öffentlichen Lotterie, Ausspielung oder Oddset-Wette
erteilt, hat den Veranstalter auf seine steuerlichen Ver- „(1) Die Bestimmungen der §§ 27, 28, 31, 31a Abs. 1
pflichtungen gemäß §§ 31, 31a und 32 besonders hin- und 2, §§ 32 bis 36, 37 Abs. 4, §§ 39, 40 bis 44 finden
zuweisen und von der Erteilung der Erlaubnis ohne auf die Staatslotterien der Länder und auf die von den
Verzug dem Finanzamt unter Bezeichnung des Unter- Ländern oder in deren Auftrag veranstalteten Oddset-
nehmens und seines Zweckes, des Namens und der Wetten keine Anwendung. § 31a Abs. 3 gilt mit der
Wohnung des Veranstalters und des Zeitpunktes, an Maßgabe, dass auch ein kürzerer Anmeldungszeit-
welchem diesem die obrigkeitliche Erlaubnis behän- raum als der Kalendermonat zulässig ist.“
digt wurde, schriftlich Mitteilung zu machen.“
8. § 47 wird wie folgt geändert:
5. In § 36 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „oder Ausspie- a) In Absatz 1 werden im ersten und letzten Teilsatz
lung“ durch die Wörter „ , Ausspielung oder Oddset- jeweils die Wörter „und Ausspielungen“ durch die
Wette“ ersetzt. Wörter „ , Ausspielungen und Oddset-Wetten“ er-
setzt.
6. § 37 wird wie folgt geändert: b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „(2) Staatslotterien und von den Ländern oder in
deren Auftrag veranstaltete Oddset-Wetten unter-
„Bei Berechnung der Lotteriesteuer für im Inland
liegen der Steueraufsicht nicht.“
veranstaltete Lotterien, Ausspielungen und Odd-
set-Wetten sind alle für den Erwerb eines Loses
oder eines Wettscheines an den Veranstalter oder Artikel 3
dessen Beauftragten zu bewirkenden Leistungen
dem Preise des Loses oder dem Wetteinsatz hinzu- Inkrafttreten
zurechnen, insbesondere auch die Schreib- und Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. April 2000 in
Kollektionsgebühren.“ Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 17. Mai 2000
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 25. Mai 2000 717
Bekanntmachung
der Neufassung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
Vom 10. Mai 2000
Auf Grund des § 51 Abs. 4 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 821) und des
Artikels 26 des Steuerbereinigungsgesetzes 1999 vom 22. Dezember 1999
(BGBl. I S. 2601) wird nachstehend der Wortlaut der Einkommensteuer-
Durchführungsverordnung in der seit 1. Januar 2000 geltenden Fassung bekannt
gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom 18. Juni 1997
(BGBl. I S. 1558),
2. den am 1. Januar 1999 in Kraft getretenen Artikel 7 des Gesetzes vom
9. September 1998 (BGBl. I S. 2860),
3. den am 1. April 1999 in Kraft getretenen Artikel 11 des Gesetzes vom
24. März 1999 (BGBl. I S. 388),
4. den am 1. Januar 1999 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom
24. März 1999 (BGBl. I S. 402),
5. die am 22. Dezember 1999 in Kraft getretene Verordnung vom 10. Dezember
1999 (BGBl. I S. 2413),
6. den am 1. Januar 2000 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom
22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601).
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
zu 5. des § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c des Einkommensteuergesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 821).
Berlin, den 10. Mai 2000
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
718 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 25. Mai 2000
Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 2000
(EStDV 2000)
Inhaltsübersicht
§§ 1 bis 3 (weggefallen) Zu § 10b des Gesetzes
§ 48 Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser,
Zu § 3 des Gesetzes wissenschaftlicher und der als besonders
§4 Steuerfreie Einnahmen förderungswürdig anerkannten gemeinnützigen
Zwecke
§5 (weggefallen)
§ 49 Zuwendungsempfänger
Zu den §§ 4 bis 7 des Gesetzes § 50 Zuwendungsnachweis
§6 Eröffnung, Erwerb, Aufgabe und Veräußerung
eines Betriebs Zu § 13 des Gesetzes
§7 (weggefallen) § 51 Ermittlung der Einkünfte bei forstwirtschaftlichen
§8 Eigenbetrieblich genutzte Grundstücke von Betrieben
untergeordnetem Wert
§ 8a (weggefallen) Zu § 13a des Gesetzes
§ 8b Wirtschaftsjahr § 52 (weggefallen)
§ 8c Wirtschaftsjahr bei Land- und Forstwirten
Zu § 17 des Gesetzes
§9 (weggefallen)
§ 53 Anschaffungskosten bestimmter Anteile an Kapi-
§ 9a Anschaffung, Herstellung
talgesellschaften
§ 10 Absetzung für Abnutzung im Fall des § 4 Abs. 3
§ 54 Übersendung von Urkunden durch die Notare
des Gesetzes
§ 10a Bemessung der Absetzungen für Abnutzung oder
Zu § 22 des Gesetzes
Substanzverringerung bei nicht zu einem Be-
triebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern, § 55 Ermittlung des Ertrags aus Leibrenten in beson-
die der Steuerpflichtige vor dem 21. Juni 1948 deren Fällen
angeschafft oder hergestellt hat
§§ 11 bis 11b (weggefallen) Zu § 25 des Gesetzes
§ 11c Absetzung für Abnutzung bei Gebäuden § 56 Steuererklärungspflicht
§ 11d Absetzung für Abnutzung oder Substanzver- §§ 57 bis 59 (weggefallen)
ringerung bei nicht zu einem Betriebsvermögen
§ 60 Unterlagen zur Steuererklärung
gehörenden Wirtschaftsgütern, die der Steuer-
pflichtige unentgeltlich erworben hat
§ 12 (weggefallen) Zu den §§ 26a bis 26c des Gesetzes
§ 61 Antrag auf anderweitige Verteilung der außer-
Zu den §§ 7e und 10a des Gesetzes gewöhnlichen Belastungen im Fall des § 26a
des Gesetzes
§§ 13 und 14 (weggefallen)
§§ 62 bis 62c (weggefallen)
Zu § 7b des Gesetzes § 62d Anwendung des § 10d des Gesetzes bei der
§ 15 Erhöhte Absetzungen für Einfamilienhäuser, Veranlagung von Ehegatten
Zweifamilienhäuser und Eigentumswohnungen § 63 (weggefallen)
§§ 16 bis 21 (weggefallen)
Zu § 33 des Gesetzes
Zu § 7e des Gesetzes § 64 Mitwirkung der Gesundheitsbehörden beim Nach-
§§ 22 bis 28 (weggefallen) weis des Gesundheitszustandes für steuerliche
Zwecke
Zu § 10 des Gesetzes
§ 29 Anzeigepflichten bei Versicherungsverträgen Zu § 33b des Gesetzes
§ 30 Nachversteuerung bei Versicherungsverträgen § 65 Nachweis der Behinderung
§§ 31 bis 44 (weggefallen) §§ 66 und 67 (weggefallen)
Zu § 10a des Gesetzes Zu § 34b des Gesetzes
§§ 45 bis 47 (weggefallen) § 68 Betriebsgutachten, Betriebswerk, Nutzungssatz
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 25. Mai 2000 719
Zu § 34c des Gesetzes § 82a Erhöhte Absetzungen von Herstellungskosten
und Sonderbehandlung von Erhaltungsaufwand
§ 68a Einkünfte aus mehreren ausländischen Staaten
für bestimmte Anlagen und Einrichtungen bei
§ 68b Nachweis über die Höhe der ausländischen Gebäuden
Einkünfte und Steuern
§§ 82b bis 82e (weggefallen)
§ 69 (weggefallen)
§ 82f Bewertungsfreiheit für Handelsschiffe, für Schiffe,
die der Seefischerei dienen, und für Luftfahr-
Zu § 46 des Gesetzes zeuge
§ 70 Ausgleich von Härten in bestimmten Fällen § 82g Erhöhte Absetzungen von Herstellungskosten für
§§ 71 und 72 (weggefallen) bestimmte Baumaßnahmen
§ 82h (weggefallen)
Zu § 50 des Gesetzes
§ 82i Erhöhte Absetzungen von Herstellungskosten
§ 73 (weggefallen) bei Baudenkmälern
§ 83 (weggefallen)
Zu § 50a des Gesetzes
§ 73a Begriffsbestimmungen Schlussvorschriften
§ 73b (weggefallen) § 84 Anwendungsvorschriften
§ 73c Zeitpunkt des Zufließens im Sinne des § 50a § 85 (gegenstandslos)
Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes
§ 73d Aufzeichnungen, Steueraufsicht Anlage 1
§ 73e Einbehaltung, Abführung und Anmeldung der Verzeichnis der Zwecke, die allgemein als besonders förderungs-
Aufsichtsratsteuer und der Steuer von Ver- würdig im Sinne des § 10b Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes
gütungen im Sinne des § 50a Abs. 4 und 7 des anerkannt sind
Gesetzes (§ 50a Abs. 5 des Gesetzes)
§ 73f Steuerabzug in den Fällen des § 50a Abs. 6 des Anlagen 2 bis 4
Gesetzes
(weggefallen)
§ 73g Haftungsbescheid
Anlage 5
Zu § 51 des Gesetzes
Verzeichnis der Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens über
§§ 74 bis 80 (weggefallen) Tage im Sinne des § 81 Abs. 3 Nr. 1
§ 81 Bewertungsfreiheit für bestimmte Wirtschafts-
güter des Anlagevermögens im Kohlen- und Anlage 6
Erzbergbau
Verzeichnis der Wirtschaftsgüter des beweglichen Anlage-
§ 82 (weggefallen) vermögens im Sinne des § 81 Abs. 3 Nr. 2
––––––––––––
§§ 1 bis 3 vermögens am Schluss des vorangegangenen Wirt-
(weggefallen) schaftsjahrs das Betriebsvermögen im Zeitpunkt der
Eröffnung oder des Erwerbs des Betriebs.
(2) Wird ein Betrieb aufgegeben oder veräußert, so
Zu § 3 des Gesetzes tritt bei der Ermittlung des Gewinns an die Stelle des
Betriebsvermögens am Schluss des Wirtschaftsjahrs das
§4
Betriebsvermögen im Zeitpunkt der Aufgabe oder der
Steuerfreie Einnahmen Veräußerung des Betriebs.
Die Vorschriften der Lohnsteuer-Durchführungsverord-
nung über die Steuerpflicht oder die Steuerfreiheit von §7
Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit sind bei der Ver- (weggefallen)
anlagung anzuwenden.
§5 §8
(weggefallen) Eigenbetrieblich genutzte
Grundstücke von untergeordnetem Wert
Zu den §§ 4 bis 7 des Gesetzes Eigenbetrieblich genutzte Grundstücksteile brauchen
nicht als Betriebsvermögen behandelt zu werden, wenn ihr
Wert nicht mehr als ein Fünftel des gemeinen Werts des ge-
§6
samten Grundstücks und nicht mehr als 40 000 Deutsche
Eröffnung, Erwerb, Aufgabe Mark beträgt.
und Veräußerung eines Betriebs
(1) Wird ein Betrieb eröffnet oder erworben, so tritt bei § 8a
der Ermittlung des Gewinns an die Stelle des Betriebs- (weggefallen)
720 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 25. Mai 2000
§ 8b § 9a
Wirtschaftsjahr Anschaffung, Herstellung
1Das Wirtschaftsjahr umfasst einen Zeitraum von zwölf Jahr der Anschaffung ist das Jahr der Lieferung, Jahr
Monaten. 2Es darf einen Zeitraum von weniger als zwölf der Herstellung ist das Jahr der Fertigstellung.
Monaten umfassen, wenn
1. ein Betrieb eröffnet, erworben, aufgegeben oder ver- § 10
äußert wird oder
Absetzung für Abnutzung
2. ein Steuerpflichtiger von regelmäßigen Abschlüssen im Fall des § 4 Abs. 3 des Gesetzes
auf einen bestimmten Tag zu regelmäßigen Ab- (1) 1Bei nicht in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
schlüssen auf einen anderen bestimmten Tag über- genannten Gebiet belegenen Gebäuden, die bereits am
geht. 2Bei Umstellung eines Wirtschaftsjahrs, das 21. Juni 1948 zum Betriebsvermögen gehört haben, sind
mit dem Kalenderjahr übereinstimmt, auf ein vom im Fall des § 4 Abs. 3 des Gesetzes für die Bemessung der
Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr und bei Absetzung für Abnutzung als Anschaffungs- oder Her-
Umstellung eines vom Kalenderjahr abweichenden stellungskosten höchstens die Werte zugrunde zu legen,
Wirtschaftsjahrs auf ein anderes vom Kalenderjahr die sich bei sinngemäßer Anwendung des § 16 Abs. 1 des
abweichendes Wirtschaftsjahr gilt dies nur, wenn die D-Markbilanzgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Umstellung im Einvernehmen mit dem Finanzamt Gliederungsnummer 4140-1, veröffentlichten bereinigten
vorgenommen wird. Fassung ergeben würden. 2In dem Teil des Landes Berlin,
in dem das Grundgesetz bereits vor dem 3. Oktober 1990
§ 8c galt, tritt an die Stelle des 21. Juni 1948 der 1. April 1949.
Wirtschaftsjahr bei Land- und Forstwirten (2) Für Gebäude, die zum Betriebsvermögen eines
Betriebs oder einer Betriebsstätte im Saarland gehören,
(1) 1Als Wirtschaftsjahr im Sinne des § 4a Abs. 1 Nr. 1
gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des
des Gesetzes können Betriebe mit
21. Juni 1948 der 6. Juli 1959 sowie an die Stelle des § 16
1. einem Futterbauanteil von 80 vom Hundert und mehr Abs. 1 des D-Markbilanzgesetzes der § 8 Abs. 1 und der
der Fläche der landwirtschaftlichen Nutzung den Zeit- § 11 des D-Markbilanzgesetzes für das Saarland in der im
raum vom 1. Mai bis 30. April, Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4140-2,
2. reiner Forstwirtschaft den Zeitraum vom 1. Oktober bis veröffentlichten bereinigten Fassung treten.
30. September,
3. reinem Weinbau den Zeitraum vom 1. September bis § 10a
31. August Bemessung der Absetzungen für Abnut-
bestimmen. 2Ein Betrieb der in Satz 1 bezeichneten Art zung oder Substanzverringerung bei nicht
liegt auch dann vor, wenn daneben in geringem Umfang zu einem Betriebsvermögen gehörenden Wirt-
noch eine andere land- und forstwirtschaftliche Nutzung schaftsgütern, die der Steuerpflichtige vor dem
vorhanden ist. 3Soweit die Oberfinanzdirektionen vor dem 21. Juni 1948 angeschafft oder hergestellt hat
1. Januar 1955 ein anderes als die in § 4a Abs. 1 Nr. 1 (1) 1Bei nicht zu einem Betriebsvermögen gehörenden,
des Gesetzes oder in Satz 1 bezeichneten Wirtschafts- nicht in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genann-
jahre festgesetzt haben, kann dieser andere Zeitraum als ten Gebiet belegenen Gebäuden, die der Steuerpflichtige
Wirtschaftsjahr bestimmt werden; dies gilt nicht für den vor dem 21. Juni 1948 angeschafft oder hergestellt hat,
Weinbau. sind für die Bemessung der Absetzung für Abnutzung
(2) 1Gartenbaubetriebe und reine Forstbetriebe können oder Substanzverringerung als Anschaffungs- oder Her-
auch das Kalenderjahr als Wirtschaftsjahr bestimmen. stellungskosten der am 21. Juni 1948 maßgebende Ein-
2Stellt ein Land- und Forstwirt von einem vom Kalender- heitswert des Grundstücks, soweit er auf das Gebäude
jahr abweichenden Wirtschaftsjahr auf ein mit dem Kalen- entfällt, zuzüglich der nach dem 20. Juni 1948 aufge-
derjahr übereinstimmendes Wirtschaftsjahr um, verlängert wendeten Herstellungskosten zugrunde zu legen. 2In
sich das letzte vom Kalenderjahr abweichende Wirt- Reichsmark festgesetzte Einheitswerte sind im Verhältnis
schaftsjahr um den Zeitraum bis zum Beginn des ersten von einer Reichsmark zu einer Deutschen Mark umzu-
mit dem Kalenderjahr übereinstimmenden Wirtschafts- rechnen.
jahr; ein Rumpfwirtschaftsjahr ist nicht zu bilden. 3Stellt (2) In dem Teil des Landes Berlin, in dem das Grund-
ein Land- und Forstwirt das Wirtschaftsjahr für einen gesetz bereits vor dem 3. Oktober 1990 galt, ist Absatz 1
Betrieb mit reinem Weinbau auf ein Wirtschaftsjahr im mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des
Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 um, gilt Satz 2 ent- 21. Juni 1948 der 1. April 1949 und an die Stelle des
sprechend. 20. Juni 1948 der 31. März 1949 treten.
(3) Buchführende Land- und Forstwirte im Sinne des (3) 1Im Saarland ist Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwen-
§ 4a Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 des Gesetzes sind Land- und den, dass an die Stelle des am 21. Juni 1948 maßgeben-
Forstwirte, die auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung den Einheitswerts der letzte in Reichsmark festgesetzte
oder ohne eine solche Verpflichtung Bücher führen und Einheitswert und an die Stelle des 20. Juni 1948 der
regelmäßig Abschlüsse machen. 19. November 1947 treten. 2Soweit nach Satz 1 für die
Bemessung der Absetzungen für Abnutzung oder Sub-
stanzverringerung von Frankenwerten auszugehen ist,
§9
sind diese nach dem amtlichen Umrechnungskurs am
(weggefallen) 6. Juli 1959 in Deutsche Mark umzurechnen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 25. Mai 2000 721
§§ 11 bis 11b Rechtsvorgänger maßgebend sein würde, wenn er noch
(weggefallen) Eigentümer des Wirtschaftsguts wäre. 2Absetzungen für
Abnutzung durch den Rechtsnachfolger sind nur zu-
lässig, soweit die vom Rechtsvorgänger und vom Rechts-
§ 11c
nachfolger zusammen vorgenommenen Absetzungen für
Absetzung für Abnutzung bei Gebäuden Abnutzung, erhöhten Absetzungen und Abschreibungen
(1) 1Nutzungsdauer eines Gebäudes im Sinne des § 7 bei dem Wirtschaftsgut noch nicht zur vollen Absetzung
Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes ist der Zeitraum, in dem geführt haben. 3Die Sätze 1 und 2 gelten für die Absetzung
ein Gebäude voraussichtlich seiner Zweckbestimmung für Substanzverringerung und für erhöhte Absetzungen
entsprechend genutzt werden kann. 2Der Zeitraum der entsprechend.
Nutzungsdauer beginnt (2) Bei Bodenschätzen, die der Steuerpflichtige auf
1. bei Gebäuden, die der Steuerpflichtige vor dem einem ihm gehörenden Grundstück entdeckt hat, sind
21. Juni 1948 angeschafft oder hergestellt hat, mit dem Absetzungen für Substanzverringerung nicht zulässig.
21. Juni 1948;
§ 12
2. bei Gebäuden, die der Steuerpflichtige nach dem
20. Juni 1948 hergestellt hat, mit dem Zeitpunkt der (weggefallen)
Fertigstellung;
3. bei Gebäuden, die der Steuerpflichtige nach dem Zu den §§ 7e und 10a des Gesetzes
20. Juni 1948 angeschafft hat, mit dem Zeitpunkt der
Anschaffung. §§ 13 und 14
3Für im Land Berlin belegene Gebäude treten an die Stelle
(weggefallen)
des 20. Juni 1948 jeweils der 31. März 1949 und an die
Stelle des 21. Juni 1948 jeweils der 1. April 1949. 4Für im
Saarland belegene Gebäude treten an die Stelle des Zu § 7b des Gesetzes
20. Juni 1948 jeweils der 19. November 1947 und an die
Stelle des 21. Juni 1948 jeweils der 20. November 1947; § 15
soweit im Saarland belegene Gebäude zu einem Betriebs-
vermögen gehören, treten an die Stelle des 20. Juni 1948 Erhöhte Absetzungen für Einfamilienhäuser,
jeweils der 5. Juli 1959 und an die Stelle des 21. Juni 1948 Zweifamilienhäuser und Eigentumswohnungen
jeweils der 6. Juli 1959. (1) Bauherr ist, wer auf eigene Rechnung und Gefahr
ein Gebäude baut oder bauen lässt.
(2) 1Hat der Steuerpflichtige nach § 7 Abs. 4 Satz 3
des Gesetzes bei einem Gebäude eine Absetzung für (2) In den Fällen des § 7b des Gesetzes in den vor
außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnut- Inkrafttreten des Gesetzes vom 22. Dezember 1981
zung vorgenommen, so bemessen sich die Absetzungen (BGBl. I S. 1523) geltenden Fassungen und des § 54
für Abnutzung von dem folgenden Wirtschaftsjahr oder des Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
Kalenderjahr an nach den Anschaffungs- oder Her- 24. Januar 1984 (BGBl. I S. 113) ist § 15 der Einkommen-
stellungskosten des Gebäudes abzüglich des Betrags steuer-Durchführungsverordnung 1979 (BGBl. 1980 I
der Absetzung für außergewöhnliche technische oder S. 1801), geändert durch die Verordnung vom 11. Juni
wirtschaftliche Abnutzung. 2Entsprechendes gilt, wenn 1981 (BGBl. I S. 526), weiter anzuwenden.
der Steuerpflichtige ein zu einem Betriebsvermögen
gehörendes Gebäude nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 des §§ 16 bis 21
Gesetzes mit dem niedrigeren Teilwert angesetzt hat.
3Im Fall der Zuschreibung nach § 7 Abs. 4 Satz 3 (weggefallen)
des Gesetzes oder der Wertaufholung nach § 6 Abs. 1
Nr. 1 Satz 4 des Gesetzes erhöht sich die Bemessungs- Zu § 7e des Gesetzes
grundlage für die Absetzungen für Abnutzung von dem
folgenden Wirtschaftsjahr oder Kalenderjahr an um den §§ 22 bis 28
Betrag der Zuschreibung oder Wertaufholung.
(weggefallen)
§ 11d
Absetzung für Abnutzung oder Substanz-
Zu § 10 des Gesetzes
verringerung bei nicht zu einem Betriebs-
vermögen gehörenden Wirtschaftsgütern, die § 29
der Steuerpflichtige unentgeltlich erworben hat Anzeigepflichten bei Versicherungsverträgen
(1) 1Bei den nicht zu einem Betriebsvermögen gehören- (1) 1Der Sicherungsnehmer hat nach amtlich vorge-
den Wirtschaftsgütern, die der Steuerpflichtige unentgelt- schriebenem Muster dem für die Veranlagung des Ver-
lich erworben hat, bemessen sich die Absetzungen für sicherungsnehmers nach dem Einkommen zuständigen
Abnutzung nach den Anschaffungs- oder Herstellungs- Finanzamt, bei einem Versicherungsnehmer, der im Inland
kosten des Rechtsvorgängers oder dem Wert, der beim weder einen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufent-
Rechtsvorgänger an deren Stelle getreten ist oder treten halt hat, dem für die Veranlagung des Sicherungsnehmers
würde, wenn dieser noch Eigentümer wäre, zuzüglich zuständigen Finanzamt (§§ 19, 20 der Abgabenordnung)
der vom Rechtsnachfolger aufgewendeten Herstel- unverzüglich die Fälle anzuzeigen, in denen Ansprüche
lungskosten und nach dem Hundertsatz, der für den aus Versicherungsverträgen nach dem 13. Februar 1992
722 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 25. Mai 2000
zur Tilgung oder Sicherung von Darlehen eingesetzt Zu § 10a des Gesetzes
werden. 2Satz 1 gilt entsprechend für das Versicherungs-
unternehmen, wenn der Sicherungsnehmer Wohnsitz, §§ 45 bis 47
Sitz oder Geschäftsleitung im Ausland hat. 3Werden
Ansprüche aus Versicherungsverträgen von Personen, (weggefallen)
die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen
Aufenthalt haben (§ 1 Abs. 1 des Gesetzes), zur Tilgung
Zu § 10b des Gesetzes
oder Sicherung von Darlehen eingesetzt, sind die Sätze 1
und 2 nur anzuwenden, wenn die Darlehen den Betrag
von 50 000 Deutsche Mark übersteigen. § 48
(2) Das Versicherungsunternehmen hat dem für seine Förderung mildtätiger,
Veranlagung zuständigen Finanzamt (§ 20 der Abgaben- kirchlicher, religiöser, wissenschaft-
ordnung) unverzüglich die Fälle anzuzeigen, in denen bei licher und der als besonders förderungs-
vor dem 1. Januar 1975 abgeschlossenen Versicherungs- würdig anerkannten gemeinnützigen Zwecke
verträgen gegen Einmalbeitrag, soweit dieser nach dem (1) Für die Begriffe mildtätige, kirchliche, religiöse,
31. Dezember 1966 geleistet worden ist, sowie bei wissenschaftliche und gemeinnützige Zwecke im Sinne
nach dem 31. Dezember 1974 abgeschlossenen Renten- des § 10b des Gesetzes gelten die §§ 51 bis 68 der
versicherungsverträgen ohne Kapitalwahlrecht gegen Abgabenordnung.
Einmalbeitrag (§ 10 Abs. 5 Nr. 2 des Gesetzes) vor Ablauf (2) Die in der Anlage 1 zu dieser Verordnung bezeich-
der Vertragsdauer neten gemeinnützigen Zwecke werden als besonders
1. die Versicherungssumme ganz oder zum Teil aus- förderungswürdig im Sinne des § 10b Abs. 1 des Gesetzes
gezahlt wird, ohne dass der Schadensfall eingetreten anerkannt.
ist oder in der Rentenversicherung die vertragsmäßige (3) Zuwendungen im Sinne der §§ 48 bis 50 sind
Rentenleistung erbracht wird, oder Spenden und Mitgliedsbeiträge.
2. der Einmalbeitrag ganz oder zum Teil zurückgezahlt (4) 1Abgezogen werden dürfen
wird.
1. Zuwendungen zur Förderung mildtätiger, kirchlicher,
(3) (weggefallen) religiöser, wissenschaftlicher und der in Abschnitt A
(4) Der Steuerpflichtige hat dem für seine Veranlagung der Anlage 1 zu dieser Verordnung bezeichneten
zuständigen Finanzamt (§ 19 der Abgabenordnung) die Zwecke und
Abtretung und die Beleihung (Absätze 1 und 2) unverzüg- 2. Spenden zur Förderung der in Abschnitt B der Anlage 1
lich anzuzeigen. zu dieser Verordnung bezeichneten Zwecke.
2Nicht abgezogen werden dürfen Mitgliedsbeiträge an
§ 30 Körperschaften, die Zwecke fördern, die sowohl in Ab-
schnitt A als auch in Abschnitt B der Anlage 1 zu dieser
Nachversteuerung bei Versicherungsverträgen
Verordnung bezeichnet sind.
(1) 1Wird bei vor dem 1. Januar 1975 abgeschlosse-
nen Versicherungsverträgen gegen Einmalbeitrag, soweit
§ 49
dieser nach dem 31. Dezember 1966 geleistet worden ist,
oder bei nach dem 31. Dezember 1974 abgeschlossenen Zuwendungsempfänger
Rentenversicherungsverträgen ohne Kapitalwahlrecht Zuwendungen für die in § 48 bezeichneten Zwecke
gegen Einmalbeitrag (§ 10 Abs. 5 Nr. 2 des Gesetzes) dürfen nur abgezogen werden, wenn der Empfänger der
vor Ablauf der Vertragsdauer Zuwendung
1. die Versicherungssumme ausgezahlt, ohne dass der 1. eine inländische juristische Person des öffentlichen
Schadensfall eingetreten ist oder in der Rentenver- Rechts oder eine inländische öffentliche Dienststelle
sicherung die vertragsmäßige Rentenleistung erbracht oder
wird, oder
2. eine in § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergeset-
2. der Einmalbeitrag zurückgezahlt, zes bezeichnete Körperschaft, Personenvereinigung
so ist eine Nachversteuerung für den Veranlagungszeit- oder Vermögensmasse ist.
raum durchzuführen, in dem einer dieser Tatbestände
verwirklicht ist. 2Zu diesem Zweck ist die Steuer zu § 50
berechnen, die festzusetzen gewesen wäre, wenn der
Zuwendungsnachweis
Steuerpflichtige den Einmalbeitrag nicht geleistet hätte.
3Der Unterschiedsbetrag zwischen dieser und der fest- (1) Zuwendungen im Sinne der §§ 10b und 34g des
gesetzten Steuer ist als Nachsteuer zu erheben. Gesetzes dürfen nur abgezogen werden, wenn sie durch
eine Zuwendungsbestätigung nachgewiesen werden, die
(2) Eine Nachversteuerung ist entsprechend Absatz 1
der Empfänger nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck
auch durchzuführen, wenn der Sonderausgabenabzug
ausgestellt hat.
von Beiträgen zu Lebensversicherungen nach § 10 Abs. 2
des Gesetzes zu versagen ist. (2) 1Als Nachweis genügt der Bareinzahlungsbeleg oder
die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts, wenn
1. die Zuwendung zur Linderung der Not in Katastrophen-
§§ 31 bis 44
fällen innerhalb eines Zeitraums, den die obersten
(weggefallen) Finanzbehörden der Länder im Benehmen mit dem
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 25. Mai 2000 723
Bundesministerium der Finanzen bestimmen, auf ein (2) Der Pauschsatz zur Abgeltung der Betriebsausgaben
für den Katastrophenfall eingerichtetes Sonderkonto beträgt 40 vom Hundert, soweit das Holz auf dem Stamm
einer inländischen juristischen Person des öffentlichen verkauft wird.
Rechts, einer inländischen öffentlichen Dienststelle (3) Durch die Anwendung der Pauschsätze der Absätze 1
oder eines inländischen amtlich anerkannten Verban- und 2 sind die Betriebsausgaben im Wirtschaftsjahr der
des der freien Wohlfahrtspflege einschließlich seiner Holznutzung einschließlich der Wiederaufforstungskosten
Mitgliedsorganisationen eingezahlt worden ist oder unabhängig von dem Wirtschaftsjahr ihrer Entstehung
2. die Zuwendung 100 Deutsche Mark nicht übersteigt abgegolten.
und (4) Diese Regelung gilt nicht für die Ermittlung des
a) der Empfänger eine inländische juristische Person Gewinns aus Waldverkäufen.
des öffentlichen Rechts oder eine inländische
öffentliche Dienststelle ist oder
Zu § 13a des Gesetzes
b) der Empfänger eine Körperschaft, Personenver-
einigung oder Vermögensmasse im Sinne des § 5
§ 52
Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes ist,
wenn der steuerbegünstigte Zweck, für den die (weggefallen)
Zuwendung verwendet wird, und die Angaben über
die Freistellung des Empfängers von der Körper-
schaftsteuer auf einem von ihm hergestellten Beleg Zu § 17 des Gesetzes
aufgedruckt sind und darauf angegeben ist, ob es
sich bei der Zuwendung um eine Spende oder einen § 53
Mitgliedsbeitrag handelt oder Anschaffungskosten
c) der Empfänger eine politische Partei im Sinne bestimmter Anteile an Kapitalgesellschaften
des § 2 des Parteiengesetzes ist und bei Spenden 1Bei Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die vor
der Verwendungszweck auf dem vom Empfänger dem 21. Juni 1948 erworben worden sind, sind als An-
hergestellten Beleg aufgedruckt ist. schaffungskosten im Sinne des § 17 Abs. 2 des Gesetzes
2Aus der Buchungsbestätigung müssen Name und Konto- die endgültigen Höchstwerte zugrunde zu legen, mit
nummer des Auftraggebers und Empfängers, der Betrag denen die Anteile in eine steuerliche Eröffnungsbilanz in
sowie der Buchungstag ersichtlich sein. 3In den Fällen der Deutscher Mark auf den 21. Juni 1948 hätten eingestellt
Nummer 2 Buchstabe b hat der Zuwendende zusätzlich werden können; bei Anteilen, die am 21. Juni 1948 als
den vom Zuwendungsempfänger hergestellten Beleg Auslandsvermögen beschlagnahmt waren, ist bei Ver-
vorzulegen; im Fall des Lastschriftverfahrens muss die äußerung vor der Rückgabe der Veräußerungserlös und
Buchungsbestätigung Angaben über den steuerbe- bei Veräußerung nach der Rückgabe der Wert im Zeit-
günstigten Zweck, für den die Zuwendung verwendet punkt der Rückgabe als Anschaffungskosten maßgebend.
2Im Land Berlin tritt an die Stelle des 21. Juni 1948 jeweils
wird, und über die Steuerbegünstigung der Körperschaft
enthalten. der 1. April 1949; im Saarland tritt an die Stelle des 21. Juni
1948 für die in § 43 Abs. 1 Ziff. 1 des Gesetzes über die
(3) Als Nachweis für die Zahlung von Mitgliedsbeiträgen Einführung des deutschen Rechts auf dem Gebiete der
an politische Parteien im Sinne des § 2 des Parteien- Steuern, Zölle und Finanzmonopole im Saarland vom
gesetzes genügt die Vorlage von Bareinzahlungsbelegen, 30. Juni 1959 (BGBl. I S. 339) bezeichneten Personen
Buchungsbestätigungen oder Beitragsquittungen. jeweils der 6. Juli 1959.
(4) 1Eine in § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuer-
gesetzes bezeichnete Körperschaft, Personenvereinigung § 54
oder Vermögensmasse hat die Vereinnahmung der
Zuwendung und ihre zweckentsprechende Verwendung Übersendung von Urkunden durch die Notare
ordnungsgemäß aufzuzeichnen und ein Doppel der (1) Die Notare übersenden dem in § 20 der Abgabenord-
Zuwendungsbestätigung aufzubewahren. 2Bei Sach- nung bezeichneten Finanzamt eine beglaubigte Abschrift
zuwendungen und beim Verzicht auf die Erstattung von aller auf Grund gesetzlicher Vorschrift aufgenommenen
Aufwand müssen sich aus den Aufzeichnungen auch die oder beglaubigten Urkunden, die die Gründung, Kapital-
Grundlagen für den vom Empfänger bestätigten Wert der erhöhung oder -herabsetzung, Umwandlung oder Auf-
Zuwendung ergeben. lösung von Kapitalgesellschaften oder die Verfügung über
Anteile an Kapitalgesellschaften zum Gegenstand haben.
Zu § 13 des Gesetzes (2) 1Die Abschrift ist binnen zwei Wochen, von der
Aufnahme oder Beglaubigung der Urkunde ab gerechnet,
einzureichen. 2Sie soll mit der Steuernummer gekenn-
§ 51 zeichnet sein, mit der die Kapitalgesellschaft bei dem
Ermittlung der Einkünfte Finanzamt geführt wird. 3Die Absendung der Urkunde
bei forstwirtschaftlichen Betrieben ist auf der zurückbehaltenen Urschrift der Urkunde
(1) Bei forstwirtschaftlichen Betrieben, die nicht zur beziehungsweise auf einer zurückbehaltenen Abschrift
Buchführung verpflichtet sind und den Gewinn nicht nach zu vermerken.
§ 4 Abs. 1 des Gesetzes ermitteln, kann zur Abgeltung der (3) Den Beteiligten dürfen die Urschrift, eine Aus-
Betriebsausgaben auf Antrag ein Pauschsatz von 65 vom fertigung oder beglaubigte Abschrift der Urkunde erst
Hundert der Einnahmen aus der Holznutzung abgezogen ausgehändigt werden, wenn die Abschrift der Urkunde
werden. an das Finanzamt abgesandt ist.
724 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 25. Mai 2000
Zu § 22 des Gesetzes Der Ertragsanteil ist der Tabelle
in § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a
Beschränkung der Laufzeit Der des Gesetzes zu entnehmen,
§ 55 der Rente auf … Jahre Ertragsanteil wenn der Rentenberechtigte
ab Beginn des Rentenbezugs beträgt zu Beginn des Rentenbezugs
Ermittlung des Ertrags (ab 1. Januar 1955, vorbehaltlich (vor dem 1. Januar 1955,
aus Leibrenten in besonderen Fällen falls die Rente der Spalte 3 falls die Rente
vor diesem Zeitpunkt … v.H. vor diesem Zeitpunkt
(1) Der Ertrag des Rentenrechts ist in den folgenden zu laufen begonnen hat) zu laufen begonnen hat)
das …te Lebensjahr
Fällen auf Grund der in § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a des vollendet hatte
Gesetzes aufgeführten Tabelle zu ermitteln: 1 2 3
1. bei Leibrenten, die vor dem 1. Januar 1955 zu laufen
begonnen haben. 2Dabei ist das vor dem 1. Januar 23 39 55
1955 vollendete Lebensjahr des Rentenberechtigten 24 40 54
maßgebend; 25 41 53
2. bei Leibrenten, deren Dauer von der Lebenszeit einer 26 43 51
anderen Person als des Rentenberechtigten abhängt. 27 44 50
2Dabei ist das bei Beginn der Rente, im Fall der 28 45 49
Nummer 1 das vor dem 1. Januar 1955 vollendete 29 46 48
Lebensjahr dieser Person maßgebend; 30 47 47
3. bei Leibrenten, deren Dauer von der Lebenszeit 31 48 46
mehrerer Personen abhängt. 2Dabei ist das bei Beginn 32 49 45
der Rente, im Fall der Nummer 1 das vor dem 1. Januar 33 50 44
1955 vollendete Lebensjahr der ältesten Person 34–35 51 43
maßgebend, wenn das Rentenrecht mit dem Tod des 36 52 41
zuerst Sterbenden erlischt, und das Lebensjahr der 37 53 40
jüngsten Person, wenn das Rentenrecht mit dem Tod 38 54 39
des zuletzt Sterbenden erlischt. 39–40 55 38
(2) 1Der Ertrag der Leibrenten, die auf eine bestimmte 41 56 36
Zeit beschränkt sind (abgekürzte Leibrenten), ist nach der 42 57 35
Lebenserwartung unter Berücksichtigung der zeitlichen 43–44 58 34
Begrenzung zu ermitteln. 2Der Ertragsanteil ist aus der 45 59 32
nachstehenden Tabelle zu entnehmen. 3Absatz 1 ist 46–47 60 31
entsprechend anzuwenden. 48–49 61 29
50–51 62 28
Der Ertragsanteil ist der Tabelle
in § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a 52–53 63 26
Beschränkung der Laufzeit Der des Gesetzes zu entnehmen, 54 64 24
der Rente auf … Jahre Ertragsanteil wenn der Rentenberechtigte
ab Beginn des Rentenbezugs beträgt zu Beginn des Rentenbezugs 55–57 65 22
(ab 1. Januar 1955, vorbehaltlich (vor dem 1. Januar 1955,
falls die Rente der Spalte 3 falls die Rente
58–59 66 20
vor diesem Zeitpunkt … v.H. vor diesem Zeitpunkt 60–62 67 18
zu laufen begonnen hat) zu laufen begonnen hat)
das …te Lebensjahr 63–64 68 16
vollendet hatte 65–67 69 14
1 2 3 68–71 70 12
72–76 71 9
1 0 entfällt 77–83 72 6
2 2 entfällt 84–108 73 4
3 4 94 mehr als 108 Der Ertragsanteil ist immer der
4 7 88 Tabelle in § 22 Nr. 1 Satz 3 Buch-
5 9 84 stabe a des Gesetzes zu ent-
6 11 82 nehmen.
7 13 79
8 15 77
9 17 75 Zu § 25 des Gesetzes
10 19 73
11 21 71 § 56
12 23 69
Steuererklärungspflicht
13 25 68
1Unbeschränkt Steuerpflichtige haben eine jährliche
14 26 67
15 28 65 Einkommensteuererklärung für das abgelaufene Kalen-
16 29 64 derjahr (Veranlagungszeitraum) in den folgenden Fällen
17 31 62 abzugeben:
18 32 61 1. Ehegatten, bei denen im Veranlagungszeitraum die
19 34 60 Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 des Gesetzes vor-
20 35 59 gelegen haben und von denen keiner die getrennte
21 36 58 Veranlagung nach § 26a des Gesetzes oder die beson-
22 38 56 dere Veranlagung nach § 26c des Gesetzes wählt,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 25. Mai 2000 725
a) wenn keiner der Ehegatten Einkünfte aus nicht- Zu den §§ 26a bis 26c des Gesetzes
selbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug
vorgenommen worden ist, bezogen und der Ge- § 61
samtbetrag der Einkünfte mehr als 26 351 Deutsche
Antrag auf anderweitige
Mark betragen hat,
Verteilung der außergewöhnlichen
b) wenn mindestens einer der Ehegatten Einkünfte Belastungen im Fall des § 26a des Gesetzes
aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein 1Der Antrag auf anderweitige Verteilung der als außer-
Steuerabzug vorgenommen worden ist, bezogen gewöhnliche Belastungen vom Gesamtbetrag der Ein-
hat und eine Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 künfte abzuziehenden Beträge (§ 26a Abs. 2 des Geset-
bis 7 des Gesetzes in Betracht kommt, zes) kann nur von beiden Ehegatten gemeinsam gestellt
c) wenn eine Veranlagung nach § 46 Abs. 2a des werden. 2Kann der Antrag nicht gemeinsam gestellt
Gesetzes in Betracht kommt; werden, weil einer der Ehegatten dazu aus zwingenden
Gründen nicht in der Lage ist, so kann das Finanzamt den
2. Personen, bei denen im Veranlagungszeitraum die Antrag des anderen Ehegatten als genügend ansehen.
Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 des Gesetzes nicht
vorgelegen haben, §§ 62 bis 62c
a) wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte mehr als (weggefallen)
13 175 Deutsche Mark betragen hat und darin
keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, von § 62d
denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist,
enthalten sind, Anwendung des § 10d des
Gesetzes bei der Veranlagung von Ehegatten
b) wenn in dem Gesamtbetrag der Einkünfte Ein-
künfte aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein (1) 1Im Fall der getrennten Veranlagung von Ehegatten
Steuerabzug vorgenommen worden ist, enthalten (§ 26a des Gesetzes) kann der Steuerpflichtige den
Verlustabzug nach § 10d des Gesetzes auch für Verluste
sind und eine Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 1
derjenigen Veranlagungszeiträume geltend machen, in
bis 6 und 7 Buchstabe b des Gesetzes in Betracht
denen die Ehegatten nach § 26b des Gesetzes zusammen
kommt,
oder nach § 26c des Gesetzes besonders veranlagt
c) wenn eine Veranlagung nach § 46 Abs. 2a des worden sind. 2Der Verlustabzug kann in diesem Fall nur
Gesetzes in Betracht kommt. für Verluste geltend gemacht werden, die der getrennt
2Eine veranlagte Ehegatte erlitten hat.
Steuererklärung ist außerdem abzugeben, wenn
zum Schluss des vorangegangenen Veranlagungszeit- (2) 1Im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten
raums ein verbleibender Verlustabzug festgestellt worden (§ 26b des Gesetzes) kann der Steuerpflichtige den
ist. Verlustabzug nach § 10d des Gesetzes auch für Verluste
derjenigen Veranlagungszeiträume geltend machen, in
denen die Ehegatten nach § 26a des Gesetzes getrennt
§§ 57 bis 59 oder nach § 26c des Gesetzes besonders veranlagt
(weggefallen) worden sind. 2Liegen bei beiden Ehegatten nicht aus-
geglichene Verluste vor, so ist der Verlustabzug bei jedem
Ehegatten bis zur Höchstgrenze im Sinne des § 10d Abs. 1
Satz 1 des Gesetzes vorzunehmen.
§ 60
Unterlagen zur Steuererklärung § 63
(1) 1Wird der Gewinn nach § 4 Abs. 1, § 5 oder § 5a (weggefallen)
des Gesetzes ermittelt, so ist der Steuererklärung eine
Abschrift der Bilanz, die auf dem Zahlenwerk der Buch- Zu § 33 des Gesetzes
führung beruht, im Fall der Eröffnung des Betriebs auch
eine Abschrift der Eröffnungsbilanz beizufügen. 2Werden § 64
Bücher geführt, die den Grundsätzen der doppelten
Buchführung entsprechen, ist eine Gewinn- und Verlust- Mitwirkung der Gesund-
rechnung beizufügen. heitsbehörden beim Nachweis des
Gesundheitszustandes für steuerliche Zwecke
(2) 1Enthält die Bilanz Ansätze oder Beträge, die den Die zuständigen Gesundheitsbehörden haben auf
steuerlichen Vorschriften nicht entsprechen, so sind Verlangen des Steuerpflichtigen die für steuerliche
diese Ansätze oder Beträge durch Zusätze oder An- Zwecke erforderlichen Gesundheitszeugnisse, Gutachten
merkungen den steuerlichen Vorschriften anzupassen. oder Bescheinigungen auszustellen.
2Der Steuerpflichtige kann auch eine den steuerlichen
Vorschriften entsprechende Bilanz (Steuerbilanz) bei-
fügen. Zu § 33b des Gesetzes
(3) 1Liegt ein Anhang, ein Lagebericht oder ein Prü- § 65
fungsbericht vor, so ist eine Abschrift der Steuererklärung
beizufügen. 2Bei der Gewinnermittlung nach § 5a des Nachweis der Behinderung
Gesetzes ist das besondere Verzeichnis nach § 5a Abs. 4 (1) Den Nachweis einer Behinderung hat der Steuer-
des Gesetzes der Steuererklärung beizufügen. pflichtige zu erbringen:
726 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 25. Mai 2000
1. bei einer Behinderung, deren Grad auf mindestens 50 (2) 1Bei aussetzenden forstwirtschaftlichen Betrieben
festgestellt ist, durch Vorlage eines Ausweises nach genügt es, wenn das Betriebsgutachten oder Betriebs-
dem Schwerbehindertengesetz oder eines Bescheides werk auf den Anfang des Wirtschaftsjahrs aufgestellt wird,
der für die Durchführung des Bundesversorgungs- in dem die nach § 34b des Gesetzes zu begünstigenden
gesetzes zuständigen Behörde, Holznutzungen angefallen sind. 2Der Zeitraum von zehn
2. bei einer Behinderung, deren Grad auf weniger als 50, Jahren, für den der Nutzungssatz maßgebend ist, beginnt
aber mindestens 25 festgestellt ist, mit dem Wirtschaftsjahr, auf dessen Anfang das Betriebs-
gutachten oder Betriebswerk aufgestellt worden ist.
a) durch eine Bescheinigung der für die Durchführung
des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Be- (3) 1Ein Betriebsgutachten im Sinne des § 34b Abs. 4
hörde auf Grund eines Feststellungsbescheids Nr. 1 des Gesetzes ist amtlich anerkannt, wenn die
nach § 4 Abs. 1 des Schwerbehindertengesetzes, Anerkennung von einer Behörde oder einer Körperschaft
die eine Äußerung darüber enthält, ob die Behinde- des öffentlichen Rechts des Landes, in dem der forst-
rung zu einer dauernden Einbuße der körperlichen wirtschaftliche Betrieb belegen ist, ausgesprochen wird.
2Die Länder bestimmen, welche Behörden oder Körper-
Beweglichkeit geführt hat oder auf einer typischen
Berufskrankheit beruht, oder, schaften des öffentlichen Rechts diese Anerkennung
auszusprechen haben.
b) wenn ihm wegen seiner Behinderung nach den
gesetzlichen Vorschriften Renten oder andere
laufende Bezüge zustehen, durch den Renten- Zu § 34c des Gesetzes
bescheid oder den die anderen laufenden Bezüge
nachweisenden Bescheid. § 68a
(2) 1Die gesundheitlichen Merkmale „blind“ und „hilflos“ Einkünfte aus mehreren ausländischen Staaten
hat der Steuerpflichtige durch einen Ausweis nach dem 1Die für die Einkünfte aus einem ausländischen Staat
Schwerbehindertengesetz, der mit den Merkzeichen „Bl“
festgesetzte und gezahlte und keinem Ermäßigungs-
oder „H“ gekennzeichnet ist, oder durch einen Bescheid
anspruch mehr unterliegende ausländische Steuer ist nur
der für die Durchführung des Bundesversorgungsgeset-
bis zur Höhe der deutschen Steuer anzurechnen, die auf
zes zuständigen Behörde, der die entsprechenden Fest-
die Einkünfte aus diesem ausländischen Staat entfällt.
stellungen enthält, nachzuweisen. 2Dem Merkzeichen „H“ 2Stammen die Einkünfte aus mehreren ausländischen
steht die Einstufung als Schwerstpflegebedürftiger in
Staaten, so sind die Höchstbeträge der anrechenbaren
Pflegestufe III nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch,
ausländischen Steuern für jeden einzelnen ausländischen
dem Bundessozialhilfegesetz oder diesen entsprechen-
Staat gesondert zu berechnen.
den gesetzlichen Bestimmungen gleich; dies ist durch
Vorlage des entsprechenden Bescheides nachzuweisen.
§ 68b
(3) Der Steuerpflichtige hat die Unterlagen nach den
Nachweis über die Höhe der
Absätzen 1 und 2 zusammen mit seiner Steuererklärung
ausländischen Einkünfte und Steuern
oder seinem Antrag auf Lohnsteuerermäßigung der
Finanzbehörde vorzulegen. 1Der Steuerpflichtige hat den Nachweis über die Höhe
der ausländischen Einkünfte und über die Festsetzung
(4) 1Ist der Behinderte verstorben und kann sein Rechts- und Zahlung der ausländischen Steuern durch Vorlage
nachfolger die Unterlagen nach den Absätzen 1 und 2 entsprechender Urkunden (z.B. Steuerbescheid, Quittung
nicht vorlegen, so genügt zum Nachweis eine gutacht- über die Zahlung) zu führen. 2Sind diese Urkunden in einer
liche Stellungnahme von Seiten der für die Durchführung fremden Sprache abgefasst, so kann eine beglaubigte
des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörde. Übersetzung in die deutsche Sprache verlangt werden.
2Diese Stellungnahme hat die Finanzbehörde einzuholen.
§ 69
§§ 66 und 67
(weggefallen)
(weggefallen)
Zu § 46 des Gesetzes
Zu § 34b des Gesetzes
§ 70
§ 68 Ausgleich von Härten in bestimmten Fällen
Betriebsgutachten, Betriebswerk, Nutzungssatz 1Betragen in den Fällen des § 46 Abs. 2 Nr. 1 bis 7
(1) 1Das amtlich anerkannte Betriebsgutachten oder des Gesetzes die einkommensteuerpflichtigen Einkünfte,
das Betriebswerk, das der erstmaligen Festsetzung des von denen der Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht vor-
Nutzungssatzes zugrunde zu legen ist, muss vorbehaltlich genommen worden ist, insgesamt mehr als 800 Deutsche
des Absatzes 2 spätestens auf den Anfang des drittletzten Mark, so ist vom Einkommen der Betrag abzuziehen,
Wirtschaftsjahrs aufgestellt worden sein, das dem Wirt- um den die bezeichneten Einkünfte, vermindert um den
schaftsjahr vorangegangen ist, in dem die nach § 34b des auf sie entfallenden Altersentlastungsbetrag (§ 24a des
Gesetzes zu begünstigenden Holznutzungen angefallen Gesetzes) und den nach § 13 Abs. 3 des Gesetzes zu
sind. 2Der Zeitraum von zehn Wirtschaftsjahren, für den berücksichtigenden Betrag, niedriger als 1 600 Deutsche
der Nutzungssatz maßgebend ist, beginnt mit dem Wirt- Mark sind (Härteausgleichsbetrag). 2Der Härteausgleichs-
schaftsjahr, auf dessen Anfang das Betriebsgutachten betrag darf nicht höher sein als die nach Satz 1 vermin-
oder Betriebswerk aufgestellt worden ist. derten Einkünfte.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 25. Mai 2000 727
§§ 71 und 72 2. Höhe der Aufsichtsratsvergütungen oder der Ver-
(weggefallen) gütungen in Deutscher Mark,
3. Tag, an dem die Aufsichtsratsvergütungen oder die
Vergütungen dem Steuerschuldner zugeflossen sind,
Zu § 50 des Gesetzes
4. Höhe und Zeitpunkt der Abführung der einbehaltenen
Steuer.
§ 73
(2) Bei der Veranlagung des Schuldners zur Einkom-
(weggefallen) mensteuer (Körperschaftsteuer) und bei Außenprüfungen,
die bei dem Schuldner vorgenommen werden, ist auch zu
prüfen, ob die Steuern ordnungsmäßig einbehalten und
Zu § 50a des Gesetzes
abgeführt worden sind.
§ 73a
§ 73e
Begriffsbestimmungen
Einbehaltung, Abführung und
(1) Inländisch im Sinne des § 50a Abs. 1 des Gesetzes Anmeldung der Aufsichtsratsteuer
sind solche Unternehmen, die ihre Geschäftsleitung oder und der Steuer von Vergütungen
ihren Sitz im Geltungsbereich des Gesetzes haben. im Sinne des § 50a Abs. 4 und 7 des Gesetzes
(2) Urheberrechte im Sinne des § 50a Abs. 4 Nr. 3 des (§ 50a Abs. 5 des Gesetzes)
Gesetzes sind Rechte, die nach Maßgabe des Urheber- 1Der Schuldner hat die innerhalb eines Kalenderviertel-
rechtsgesetzes vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273) jahrs einbehaltene Aufsichtsratsteuer oder die Steuer von
geschützt sind. Vergütungen im Sinne des § 50a Abs. 4 des Gesetzes
(3) Gewerbliche Schutzrechte im Sinne des § 50a Abs. 4 unter der Bezeichnung „Steuerabzug von Aufsichtsrats-
Nr. 3 des Gesetzes sind Rechte, die nach Maßgabe des vergütungen“ oder „Steuerabzug von Vergütungen im
Geschmacksmustergesetzes in der im Bundesgesetzblatt Sinne des § 50a Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes“
Teil III, Gliederungsnummer 442-1, veröffentlichten be- jeweils bis zum 10. des dem Kalendervierteljahr folgenden
reinigten Fassung, des Patentgesetzes in der Fassung der Monats an das für seine Besteuerung nach dem Einkom-
Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 2), des men zuständige Finanzamt (Finanzkasse) abzuführen; ist
Gebrauchsmustergesetzes in der Fassung der Bekannt- der Schuldner keine Körperschaft und stimmen Betriebs-
machung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 24) und des und Wohnsitzfinanzamt nicht überein, so ist die ein-
Markengesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082) behaltene Steuer an das Betriebsfinanzamt abzuführen.
2Bis zum gleichen Zeitpunkt hat der Schuldner dem nach
geschützt sind.
Satz 1 zuständigen Finanzamt eine Steueranmeldung
§ 73b über den Gläubiger und die Höhe der Aufsichtsrats-
vergütungen oder der Vergütungen im Sinne des § 50a
(weggefallen) Abs. 4 des Gesetzes und die Höhe des Steuerabzugs zu
übersenden. 3Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Steuer-
§ 73c abzug auf Grund eines Abkommens zur Vermeidung der
Zeitpunkt des Zufließens im Sinne Doppelbesteuerung nicht oder nicht in voller Höhe vorzu-
des § 50a Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes nehmen ist. 4Die Steueranmeldung muss vom Schuldner
oder von einem zu seiner Vertretung Berechtigten unter-
Die Aufsichtsratsvergütungen oder die Vergütungen schrieben sein. 5Ist es zweifelhaft, ob der Gläubiger
im Sinne des § 50a Abs. 4 des Gesetzes fließen dem beschränkt oder unbeschränkt steuerpflichtig ist, so darf
Gläubiger zu der Schuldner die Einbehaltung der Steuer nur dann unter-
1. im Fall der Zahlung, Verrechnung oder Gutschrift: lassen, wenn der Gläubiger durch eine Bescheinigung
des nach den abgabenrechtlichen Vorschriften für die
bei Zahlung, Verrechnung oder Gutschrift;
Besteuerung seines Einkommens zuständigen Finanz-
2. im Fall der Hinausschiebung der Zahlung wegen amts nachweist, dass er unbeschränkt steuerpflichtig ist.
vorübergehender Zahlungsunfähigkeit des Schuld- 6Die Sätze 1, 2 und 4 gelten entsprechend für die Steuer
ners: nach § 50a Abs. 7 des Gesetzes.
bei Zahlung, Verrechnung oder Gutschrift;
3. im Fall der Gewährung von Vorschüssen: § 73f
bei Zahlung, Verrechnung oder Gutschrift der Vor- Steuerabzug in den Fällen
schüsse. des § 50a Abs. 6 des Gesetzes
1Der Schuldner der Vergütungen für die Nutzung oder
§ 73d das Recht auf Nutzung von Urheberrechten im Sinne des
Aufzeichnungen, Steueraufsicht § 50a Abs. 4 Nr. 3 des Gesetzes braucht den Steuerabzug
nicht vorzunehmen, wenn er diese Vergütungen auf Grund
(1) 1Der Schuldner der Aufsichtsratsvergütungen oder eines Übereinkommens nicht an den beschränkt steuer-
der Vergütungen im Sinne des § 50a Abs. 4 des Gesetzes pflichtigen Gläubiger (Steuerschuldner), sondern an die
(Schuldner) hat besondere Aufzeichnungen zu führen. Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechani-
2Aus den Aufzeichnungen müssen ersichtlich sein
sche Vervielfältigungsrechte (Gema) oder an einen ande-
1. Name und Wohnung des beschränkt steuerpflichtigen ren Rechtsträger abführt und die obersten Finanzbehör-
Gläubigers (Steuerschuldners), den der Länder mit Zustimmung des Bundesministeriums
728 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 25. Mai 2000
der Finanzen einwilligen, dass dieser andere Rechtsträger förderung, im Streckenvortrieb, in der Gewin-
an die Stelle des Schuldners tritt. 2In diesem Fall hat die nung, Versatzwirtschaft, Seilfahrt, Wetterführung
Gema oder der andere Rechtsträger den Steuerabzug und Wasserhaltung sowie in der Aufbereitung,
vorzunehmen; § 50a Abs. 5 des Gesetzes sowie die dd) für die Zusammenfassung von mehreren För-
§§ 73d und 73e gelten entsprechend. derschachtanlagen zu einer einheitlichen För-
derschachtanlage oder
§ 73g
ee) für den Wiederaufschluss stillliegender Gruben-
Haftungsbescheid felder und Feldesteile,
(1) Ist die Steuer nicht ordnungsmäßig einbehalten oder b) im Tagebaubetrieb des Braunkohlen- und Erzberg-
abgeführt, so hat das Finanzamt die Steuer von dem baues
Schuldner, in den Fällen des § 73f von dem dort bezeich-
neten Rechtsträger, durch Haftungsbescheid oder von aa) für die Erschließung neuer Tagebaue, auch in
dem Steuerschuldner durch Steuerbescheid anzufordern. Form von Anschlusstagebauen,
(2) Der Zustellung des Haftungsbescheids an den bb) für Rationalisierungsmaßnahmen bei laufenden
Schuldner bedarf es nicht, wenn der Schuldner die ein- Tagebauen,
behaltene Steuer dem Finanzamt ordnungsmäßig an- cc) beim Übergang zum Tieftagebau für die Frei-
gemeldet hat (§ 73e) oder wenn er vor dem Finanzamt legung und Gewinnung der Lagerstätte oder
oder einem Prüfungsbeamten des Finanzamts seine Ver-
pflichtung zur Zahlung der Steuer schriftlich anerkannt hat. dd) für die Wiederinbetriebnahme stillgelegter
Tagebaue
angeschafft oder hergestellt werden und
Zu § 51 des Gesetzes
2. dass die Förderungswürdigkeit dieser Vorhaben
von der obersten Landesbehörde oder der von ihr
§§ 74 bis 80
bestimmten Stelle im Einvernehmen mit dem Bundes-
(weggefallen) minister für Wirtschaft bescheinigt worden ist.
(3) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können nur in
§ 81
Anspruch genommen werden
Bewertungsfreiheit für
1. in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstabe a bei
bestimmte Wirtschaftsgüter des
Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens unter Tage
Anlagevermögens im Kohlen- und Erzbergbau
und bei den in der Anlage 5 zu dieser Verordnung be-
(1) 1Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 5 des zeichneten Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens
Gesetzes ermitteln, können bei abnutzbaren Wirtschafts- über Tage,
gütern des Anlagevermögens, bei denen die in den Ab-
2. in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstabe b bei den
sätzen 2 und 3 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen,
in der Anlage 6 zu dieser Verordnung bezeichneten
im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung und
Wirtschaftsgütern des beweglichen Anlagevermögens.
in den vier folgenden Wirtschaftsjahren Sonderabschrei-
bungen vornehmen, und zwar (4) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können in
1. bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagever- Anspruch genommen werden bei im Geltungsbereich
mögens dieser Verordnung ausschließlich des in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiets
bis zur Höhe von insgesamt 50 vom Hundert,
1. vor dem 1. Januar 1990 angeschafften oder herge-
2. bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlage-
stellten Wirtschaftsgütern,
vermögens
2. a) nach dem 31. Dezember 1989 und vor dem 1. Januar
bis zur Höhe von insgesamt 30 vom Hundert
1991 angeschafften oder hergestellten Wirtschafts-
der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. 2§ 9a gilt gütern,
entsprechend.
b) vor dem 1. Januar 1991 geleisteten Anzahlungen
(2) Voraussetzung für die Anwendung des Absatzes 1 auf Anschaffungskosten und entstandenen Teil-
ist, herstellungskosten,
1. dass die Wirtschaftsgüter wenn der Steuerpflichtige vor dem 1. Januar 1990 die
a) im Tiefbaubetrieb des Steinkohlen-, Pechkohlen-, Wirtschaftsgüter bestellt oder mit ihrer Herstellung
Braunkohlen- und Erzbergbaues begonnen hat.
aa) für die Errichtung von neuen Förderschacht- (5) Bei den in Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe b bezeich-
anlagen, auch in der Form von Anschluss- neten Vorhaben können die vor dem 1. Januar 1990 im
schachtanlagen, Geltungsbereich dieser Verordnung ausschließlich des
bb) für die Errichtung neuer Schächte sowie die in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiets
Erweiterung des Grubengebäudes und den aufgewendeten Kosten für den Vorabraum bis zu 50 vom
durch Wasserzuflüsse aus stillliegenden An- Hundert als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben be-
lagen bedingten Ausbau der Wasserhaltung handelt werden.
bestehender Schachtanlagen,
cc) für Rationalisierungsmaßnahmen in der Haupt- § 82
schacht-, Blindschacht-, Strecken- und Abbau- (weggefallen)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 25. Mai 2000 729
§ 82a (3) 1Sind die Aufwendungen für eine Maßnahme im
Erhöhte Absetzungen von Herstel- Sinne des Absatzes 1 Erhaltungsaufwand und entstehen
lungskosten und Sonderbehandlung sie bei einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Woh-
von Erhaltungsaufwand für bestimmte nung im eigenen Haus, deren Nutzungswert nicht mehr
Anlagen und Einrichtungen bei Gebäuden besteuert wird, und liegen in den Fällen des Absatzes 1
Nr. 1 die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 3 vor,
(1) 1Der Steuerpflichtige kann von den Herstellungs- können die Aufwendungen wie Sonderausgaben abge-
kosten zogen werden; sie sind auf das Jahr, in dem die Arbeiten
1. für Maßnahmen, die für den Anschluss eines im Inland abgeschlossen worden sind, und die neun folgenden
belegenen Gebäudes an eine Fernwärmeversorgung Jahre gleichmäßig zu verteilen. 2Entsprechendes gilt
einschließlich der Anbindung an das Heizsystem er- bei Aufwendungen zur Anschaffung neuer Einzelöfen für
forderlich sind, wenn die Fernwärmeversorgung über- eine Wohnung, wenn keine zentrale Heizungsanlage vor-
wiegend aus Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung, handen ist und die Wohnung seit mindestens zehn Jahren
zur Verbrennung von Müll oder zur Verwertung von fertiggestellt ist. 3§ 82b Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
Abwärme gespeist wird,
2. für den Einbau von Wärmepumpenanlagen, Solar- §§ 82b bis 82e
anlagen und Anlagen zur Wärmerückgewinnung in (weggefallen)
einem im Inland belegenen Gebäude einschließlich
der Anbindung an das Heizsystem, § 82f
3. für die Errichtung von Windkraftanlagen, wenn die Bewertungsfreiheit für
mit diesen Anlagen erzeugte Energie überwiegend Handelsschiffe, für Schiffe, die der
entweder unmittelbar oder durch Verrechnung mit Seefischerei dienen, und für Luftfahrzeuge
Elektrizitätsbezügen des Steuerpflichtigen von einem
Elektrizitätsversorgungsunternehmen zur Versorgung (1) 1Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 5 des
eines im Inland belegenen Gebäudes des Steuerpflich- Gesetzes ermitteln, können bei Handelsschiffen, die in
tigen verwendet wird, einschließlich der Anbindung an einem inländischen Seeschiffsregister eingetragen sind,
das Versorgungssystem des Gebäudes, im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung
und in den vier folgenden Wirtschaftsjahren Sonder-
4. für die Errichtung von Anlagen zur Gewinnung von abschreibungen bis zu insgesamt 40 vom Hundert der
Gas, das aus pflanzlichen oder tierischen Abfallstoffen Anschaffungs- oder Herstellungskosten vornehmen. 2§ 9a
durch Gärung unter Sauerstoffabschluss entsteht, gilt entsprechend.
wenn dieses Gas zur Beheizung eines im Inland be-
legenen Gebäudes des Steuerpflichtigen oder zur (2) Im Fall der Anschaffung eines Handelsschiffs ist
Warmwasserbereitung in einem solchen Gebäude des Absatz 1 nur anzuwenden, wenn das Handelsschiff
Steuerpflichtigen verwendet wird, einschließlich der vor dem 1. Januar 1996 in ungebrauchtem Zustand vom
Anbindung an das Versorgungssystem des Gebäudes, Hersteller oder nach dem 31. Dezember 1995 bis zum Ab-
lauf des vierten auf das Jahr der Fertigstellung folgenden
5. für den Einbau einer Warmwasseranlage zur Versor- Jahres erworben worden ist.
gung von mehr als einer Zapfstelle und einer zentralen
Heizungsanlage oder bei einer zentralen Heizungs- (3) 1Die Inanspruchnahme der Abschreibungen nach
und Warmwasseranlage für den Einbau eines Heiz- Absatz 1 ist nur unter der Bedingung zulässig, dass die
kessels, eines Brenners, einer zentralen Steuerungs- Handelsschiffe innerhalb eines Zeitraums von acht Jahren
einrichtung, einer Wärmeabgabeeinrichtung und eine nach ihrer Anschaffung oder Herstellung nicht veräußert
Änderung der Abgasanlage in einem im Inland be- werden. 2Für Anteile an Handelsschiffen gilt dies ent-
legenen Gebäude oder in einer im Inland belegenen sprechend.
Eigentumswohnung, wenn mit der Maßnahme nicht (4) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können bereits
vor Ablauf von zehn Jahren seit Fertigstellung dieses für Anzahlungen auf Anschaffungskosten und für Teil-
Gebäudes begonnen worden ist, herstellungskosten in Anspruch genommen werden.
an Stelle der nach § 7 Abs. 4 oder 5 oder § 7b des Geset- (5) 1Die Abschreibungen nach Absatz 1 können nur in
zes zu bemessenden Absetzungen für Abnutzung im Jahr Anspruch genommen werden, wenn das Handelsschiff
der Herstellung und in den folgenden neun Jahren jeweils vor dem 1. Januar 1999 angeschafft oder hergestellt wird
bis zu 10 vom Hundert absetzen. 2Nach Ablauf dieser und der Kaufvertrag oder Bauvertrag vor dem 25. April
zehn Jahre ist ein etwa noch vorhandener Restwert den 1996 abgeschlossen worden ist. 2Bei Steuerpflichtigen,
Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäudes die in eine Gesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2
oder dem an deren Stelle tretenden Wert hinzuzurechnen; und Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes nach Ab-
die weiteren Absetzungen für Abnutzung sind einheitlich schluss des Schiffbauvertrags (Unterzeichnung des
für das gesamte Gebäude nach dem sich hiernach er- Hauptvertrags) eintreten, sind Sonderabschreibungen nur
gebenden Betrag und dem für das Gebäude maßgeben- zulässig, wenn sie der Gesellschaft vor dem 1. Januar
den Hundertsatz zu bemessen. 3Voraussetzung für die 1999 beitreten.
Inanspruchnahme der erhöhten Absetzungen ist, dass (6) 1Die Absätze 1 bis 5 gelten für Schiffe, die der
das Gebäude in den Fällen der Nummer 1 vor dem 1. Juli Seefischerei dienen, entsprechend. 2Für Luftfahrzeuge,
1983 fertiggestellt worden ist; die Voraussetzung entfällt, die vom Steuerpflichtigen hergestellt oder in ungebrauch-
wenn der Anschluss nicht schon im Zusammenhang mit tem Zustand vom Hersteller erworben worden sind und
der Errichtung des Gebäudes möglich war. die zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen oder
(2) Die erhöhten Absetzungen können nicht vorge- Sachen im internationalen Luftverkehr oder zur Verwen-
nommen werden, wenn für dieselbe Maßnahme eine dung zu sonstigen gewerblichen Zwecken im Ausland
Investitionszulage gewährt wird. bestimmt sind, gelten die Absätze 1 und 3 bis 5 mit der
730 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 25. Mai 2000
Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle der Eintragung und Umfang zur Erhaltung des schützenswerten Erschei-
in ein inländisches Seeschiffsregister die Eintragung in die nungsbildes der Gruppe oder Anlage erforderlich sind.
deutsche Luftfahrzeugrolle, an die Stelle des Höchst- 5§ 82a Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
satzes von 40 vom Hundert ein Höchstsatz von 30 vom (2) Die erhöhten Absetzungen können nur in Anspruch
Hundert und bei der Vorschrift des Absatzes 3 an die genommen werden, wenn der Steuerpflichtige die Vor-
Stelle des Zeitraums von acht Jahren ein Zeitraum von aussetzungen des Absatzes 1 für das Gebäude oder den
sechs Jahren treten. Gebäudeteil und für die Erforderlichkeit der Herstellungs-
kosten durch eine Bescheinigung der nach Landesrecht
§ 82g zuständigen oder von der Landesregierung bestimmten
Erhöhte Absetzungen von Herstel- Stelle nachweist.
lungskosten für bestimmte Baumaßnahmen
1Der
§ 83
Steuerpflichtige kann von den durch Zuschüsse
aus Sanierungs- oder Entwicklungsförderungsmitteln (weggefallen)
nicht gedeckten Herstellungskosten für Modernisierungs-
und Instandsetzungsmaßnahmen im Sinne des § 177
des Baugesetzbuchs sowie für Maßnahmen, die der Er- Schlussvorschriften
haltung, Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung
eines Gebäudes dienen, das wegen seiner geschicht- § 84
lichen, künstlerischen oder städtebaulichen Bedeutung Anwendungsvorschriften
erhalten bleiben soll, und zu deren Durchführung sich
der Eigentümer neben bestimmten Modernisierungsmaß- (1) Die vorstehende Fassung dieser Verordnung ist,
nahmen gegenüber der Gemeinde verpflichtet hat, die für soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes
Gebäude in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet bestimmt ist, erstmals für den Veranlagungszeitraum 1996
oder städtebaulichen Entwicklungsbereich aufgewendet anzuwenden.
worden sind, an Stelle der nach § 7 Abs. 4 oder 5 oder § 7b (1a) § 7 der Einkommensteuer-Durchführungsverord-
des Gesetzes zu bemessenden Absetzungen für Abnut- nung 1997 in der Fassung der Bekanntmachung vom
zung im Jahr der Herstellung und in den neun folgenden 18. Juni 1997 (BGBl. I S. 1558) ist letztmals für das
Jahren jeweils bis zu 10 vom Hundert absetzen. 2§ 82a Wirtschaftsjahr anzuwenden, das vor dem 1. Januar 1999
Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. 3Satz 1 ist anzuwenden, endet.
wenn der Steuerpflichtige eine Bescheinigung der zustän-
(1b) Die §§ 8 und 8a der Einkommensteuer-Durch-
digen Gemeindebehörde vorlegt, dass er Baumaßnahmen
führungsverordnung 1986 in der Fassung der Bekannt-
im Sinne des Satzes 1 durchgeführt hat; sind ihm Zu-
machung vom 24. Juli 1986 (BGBl. I S. 1239) sind
schüsse aus Sanierungs- oder Entwicklungsförderungs-
letztmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das vor
mitteln gewährt worden, so hat die Bescheinigung auch
dem 1. Januar 1990 endet.
deren Höhe zu enthalten.
(2) 1§ 8c Abs. 1 und 2 Satz 3 in der Fassung dieser
§ 82h Verordnung ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden,
die nach dem 31. August 1993 beginnen. 2§ 8c Abs. 2
(weggefallen) Satz 1 und 2 ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden,
die nach dem 30. Juni 1990 beginnen. 3Für Wirtschafts-
§ 82i jahre, die vor dem 1. Mai 1984 begonnen haben, ist
Erhöhte Absetzungen von § 8c Abs. 1 und 2 der Einkommensteuer-Durchführungs-
Herstellungskosten bei Baudenkmälern verordnung 1981 in der Fassung der Bekanntmachung
vom 23. Juni 1982 (BGBl. I S. 700) weiter anzuwenden.
(1) 1Bei einem Gebäude, das nach den jeweiligen
landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, kann (2a) § 11c Abs. 2 Satz 3 ist erstmals für das nach dem
der Steuerpflichtige von den Herstellungskosten für 31. Dezember 1998 endende Wirtschaftsjahr anzuwenden.
Baumaßnahmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung (2b) § 29 Abs. 1 ist auch für Veranlagungszeiträume vor
des Gebäudes als Baudenkmal und zu seiner sinnvollen 1996 anzuwenden, soweit die Fälle, in denen Ansprüche
Nutzung erforderlich sind und die nach Abstimmung mit aus Versicherungsverträgen nach dem 13. Februar 1992
der in Absatz 2 bezeichneten Stelle durchgeführt worden zur Tilgung oder Sicherung von Darlehen eingesetzt
sind, an Stelle der nach § 7 Abs. 4 des Gesetzes zu wurden, noch nicht angezeigt worden sind.
bemessenden Absetzungen für Abnutzung im Jahr der
(3) § 29 Abs. 3 bis 6, §§ 31 und 32 sind in der vor
Herstellung und in den neun folgenden Jahren jeweils bis
dem 1. Januar 1996 geltenden Fassung für vor diesem
zu 10 vom Hundert absetzen. 2Eine sinnvolle Nutzung ist
Zeitpunkt an Bausparkassen geleistete Beiträge letztmals
nur anzunehmen, wenn das Gebäude in der Weise genutzt
für den Veranlagungszeitraum 2005 anzuwenden.
wird, dass die Erhaltung der schützenswerten Substanz
des Gebäudes auf die Dauer gewährleistet ist. 3Bei einem (3a) §§ 48, 49 und 50 sowie Anlage 1 in der Fassung
Gebäudeteil, der nach den jeweiligen landesrechtlichen der Verordnung vom 10. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2413)
Vorschriften ein Baudenkmal ist, sind die Sätze 1 und 2 sind erstmals für den Veranlagungszeitraum 2000 anzu-
entsprechend anzuwenden. 4Bei einem Gebäude, das für wenden.
sich allein nicht die Voraussetzungen für ein Baudenkmal (3b) § 56 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der
erfüllt, aber Teil einer Gebäudegruppe oder Gesamtanlage Gesamtbetrag der Einkünfte
ist, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften
als Einheit geschützt ist, können die erhöhten Abset- 1. für die Veranlagungszeiträume 2000 und 2001
zungen von den Herstellungskosten der Gebäudeteile a) in Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a mehr als 27 215 Deut-
und Maßnahmen vorgenommen werden, die nach Art sche Mark,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 25. Mai 2000 731
b) in Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a mehr als 13 607 Deut- gebaute und neu hergestellte Gebäudeteile anzuwenden,
sche Mark die im Geltungsbereich dieser Verordnung ausschließlich
des in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiets
beträgt;
nach dem 18. Mai 1983 und vor dem 1. Januar 1990 her-
2. für die Veranlagungszeiträume ab 2002 gestellt oder angeschafft worden sind.
a) in Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a mehr als 28 403 Deut- (5) § 82f Abs. 5 und 7 Satz 1 der Einkommensteuer-
sche Mark, Durchführungsverordnung 1979 in der Fassung der Be-
b) in Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a mehr als 14 201 Deut- kanntmachung vom 24. September 1980 (BGBl. I S. 1801)
sche Mark ist letztmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das dem
Wirtschaftsjahr vorangeht, für das § 15a des Gesetzes
beträgt. erstmals anzuwenden ist.
(3c) § 60 Abs. 1 und 3 ist erstmals für das Wirtschafts- (6) 1§ 82g ist auf Maßnahmen anzuwenden, die nach
jahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 1998 dem 30. Juni 1987 und vor dem 1. Januar 1991 in dem
endet. Geltungsbereich dieser Verordnung ausschließlich des in
(3d) § 65 in der durch Gesetz vom 11. Oktober 1995 Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiets ab-
(BGBl. I S. 1250) geänderten Fassung ist erstmals für den geschlossen worden sind. 2Auf Maßnahmen, die vor dem
Veranlagungszeitraum 1995 anzuwenden. 1. Juli 1987 in dem Geltungsbereich dieser Verordnung
ausschließlich des in Artikel 3 des Einigungsvertrages
(3e) § 80 der Einkommensteuer-Durchführungsver-
genannten Gebiets abgeschlossen worden sind, ist § 82g
ordnung 1997 in der Fassung der Bekanntmachung
in der vor diesem Zeitpunkt geltenden Fassung weiter
vom 18. Juni 1997 (BGBl. I S. 1558) ist letztmals für das
anzuwenden.
Wirtschaftsjahr anzuwenden, das vor dem 1. Januar 1999
endet. (7) 1§ 82h in der durch die Verordnung vom 19. Dezem-
ber 1988 (BGBl. I S. 2301) geänderten Fassung ist erst-
(4) 1§ 82a ist auf Tatbestände anzuwenden, die in dem
mals auf Maßnahmen, die nach dem 30. Juni 1987 in
in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
dem Geltungsbereich dieser Verordnung ausschließlich
nach dem 31. Dezember 1990 und vor dem 1. Januar 1992
des in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiets
verwirklicht worden sind. 2Auf Tatbestände, die im
abgeschlossen worden sind, und letztmals auf Er-
Geltungsbereich dieser Verordnung ausschließlich des
haltungsaufwand, der vor dem 1. Januar 1990 in dem
in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiets
Geltungsbereich dieser Verordnung ausschließlich des
verwirklicht worden sind, ist
in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiets
1. § 82a Abs. 1 und 2 bei Herstellungskosten für Ein- entstanden ist, mit der Maßgabe anzuwenden, dass der
bauten von Anlagen und Einrichtungen im Sinne von noch nicht berücksichtigte Teil des Erhaltungsaufwands
dessen Absatz 1 Nr. 1 bis 5 anzuwenden, die nach dem in dem Jahr, in dem das Gebäude letztmals zur Ein-
30. Juni 1985 und vor dem 1. Januar 1992 fertiggestellt kunftserzielung genutzt wird, als Betriebsausgaben oder
worden sind, Werbungskosten abzusetzen ist. 2Auf Maßnahmen, die
2. § 82a Abs. 3 Satz 1 ab dem Veranlagungszeitraum vor dem 1. Juli 1987 in dem Geltungsbereich dieser Ver-
1987 bei Erhaltungsaufwand für Arbeiten anzuwenden, ordnung ausschließlich des in Artikel 3 des Einigungs-
die vor dem 1. Januar 1992 abgeschlossen worden vertrages genannten Gebiets abgeschlossen worden
sind, sind, ist § 82h in der vor diesem Zeitpunkt geltenden
Fassung weiter anzuwenden.
3. § 82a Abs. 3 Satz 2 ab dem Veranlagungszeitraum
1987 bei Aufwendungen für Einzelöfen anzuwenden, (8) § 82i ist auf Herstellungskosten für Baumaßnahmen
die vor dem 1. Januar 1992 angeschafft worden sind, anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1977 und
vor dem 1. Januar 1991 in dem Geltungsbereich dieser
4. § 82a Abs. 3 Satz 1 in der Fassung der Bekannt- Verordnung ausschließlich des in Artikel 3 des Einigungs-
machung vom 24. Juli 1986 für Veranlagungszeiträume vertrages genannten Gebiets abgeschlossen worden sind.
vor 1987 bei Erhaltungsaufwand für Arbeiten anzu-
wenden, die nach dem 30. Juni 1985 abgeschlossen (9) § 82k der Einkommensteuer-Durchführungsver-
worden sind, ordnung 1986 ist auf Erhaltungsaufwand, der vor dem
1. Januar 1990 in dem Geltungsbereich dieser Verordnung
5. § 82a Abs. 3 Satz 2 in der Fassung der Bekannt- ausschließlich des in Artikel 3 des Einigungsvertrages
machung vom 24. Juli 1986 für Veranlagungszeiträume genannten Gebiets entstanden ist, mit der Maßgabe
vor 1987 bei Aufwendungen für Einzelöfen anzuwen- anzuwenden, dass der noch nicht berücksichtigte Teil
den, die nach dem 30. Juni 1985 angeschafft worden des Erhaltungsaufwands in dem Jahr, in dem das Ge-
sind, bäude letztmals zur Einkunftserzielung genutzt wird, als
6. § 82a bei Aufwendungen für vor dem 1. Juli 1985 fertig- Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzusetzen ist.
gestellte Anlagen und Einrichtungen in den vor diesem (10) 1In Anlage 3 (zu § 80 Abs. 1) ist die Nummer 26
Zeitpunkt geltenden Fassungen weiter anzuwenden. erstmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach
(4a) § 82b der Einkommensteuer-Durchführungsver- dem 31. Dezember 1990 beginnt. 2Für Wirtschaftsjahre,
ordnung 1997 in der Fassung der Bekanntmachung die vor dem 1. Januar 1991 beginnen, ist die Nummer 26
vom 18. Juni 1997 (BGBl. I S. 1558) ist letztmals auf in Anlage 3 in der vor diesem Zeitpunkt geltenden Fassung
Erhaltungsaufwand anzuwenden, der vor dem 1. Januar anzuwenden.
1999 entstanden ist.
(4b) § 82d der Einkommensteuer-Durchführungsver- § 85
ordnung 1986 ist auf Wirtschaftsgüter sowie auf aus- (gegenstandslos)
732 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 25. Mai 2000
Anlage 1
(zu § 48 Abs. 2)
Verzeichnis
der Zwecke, die allgemein als besonders förderungswürdig
im Sinne des § 10b Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes anerkannt sind
Abschnitt A
1. Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege, insbesondere die Bekämpfung von Seuchen und seuchenähnlichen
Krankheiten, auch durch Krankenhäuser im Sinne des § 67 der Abgabenordnung, und von Tierseuchen;
2. Förderung der Jugend- und der Altenhilfe;
3. Förderung kultureller Zwecke; dies ist die ausschließliche und unmittelbare Förderung der Kunst, die Förderung der
Pflege und Erhaltung von Kulturwerten sowie die Förderung der Denkmalpflege;
a) die Förderung der Kunst umfasst die Bereiche der Musik, der Literatur, der darstellenden und bildenden Kunst
und schließt die Förderung von kulturellen Einrichtungen, wie Theater und Museen, sowie von kulturellen
Veranstaltungen, wie Konzerte und Kunstausstellungen, ein;
b) Kulturwerte sind Gegenstände von künstlerischer und sonstiger kultureller Bedeutung, Kunstsammlungen und
künstlerische Nachlässe, Bibliotheken, Archive sowie andere vergleichbare Einrichtungen;
c) die Förderung der Denkmalpflege bezieht sich auf die Erhaltung und Wiederherstellung von Bau- und
Bodendenkmälern, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften anerkannt sind; die Anerkennung
ist durch eine Bescheinigung der zuständigen Stelle nachzuweisen;
4. Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe;
5. Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der
Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes, des Küstenschutzes und des Hochwasserschutzes;
6. Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege (Diakonisches Werk der Evangelischen
Kirche in Deutschland e.V., Deutscher Caritasverband e.V., Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband e.V.,
Deutsches Rotes Kreuz e.V., Arbeiterwohlfahrt – Bundesverband e.V., Zentralwohlfahrtsstelle der Juden
in Deutschland e.V., Deutscher Blindenverband e.V., Bund der Kriegsblinden Deutschlands e.V., Verband
Deutscher Wohltätigkeitsstiftungen e.V., Bundesarbeitsgemeinschaft Hilfe für Behinderte e.V., Verband der
Kriegs- und Wehrdienstopfer, Behinderten und Sozialrentner e.V.), ihrer Unterverbände und ihrer angeschlossenen
Einrichtungen und Anstalten;
7. Förderung der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spät-
aussiedler, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene, Zivilbeschädigte und
Behinderte sowie Hilfe für Opfer von Straftaten; Förderung des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophen-
opfer einschließlich der Errichtung von Ehrenmalen und Gedenkstätten; Förderung des Suchdienstes für Vermisste;
8. Förderung der Rettung aus Lebensgefahr;
9. Förderung des Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutzes sowie der Unfallverhütung;
10. Förderung der Betreuung ausländischer Besucher in Deutschland, Förderung der Begegnungen zwischen
Deutschen und Ausländern in Deutschland, Förderung des Austauschs von Informationen über Deutschland und
das Ausland sowie Förderung von Einrichtungen, soweit diese Tätigkeiten oder Einrichtungen dazu bestimmt und
geeignet sind, der Völkerverständigung zu dienen;
11. Förderung des Tierschutzes;
12. Förderung der Entwicklungshilfe;
13. Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz;
14. Förderung der Fürsorge für Strafgefangene und ehemalige Strafgefangene;
15. Förderung der Gleichberechtigung von Männern und Frauen;
16. Förderung des Schutzes von Ehe und Familie;
17. Förderung der Kriminalprävention.
Abschnitt B
1. Förderung des Sports;
2. Förderung kultureller Betätigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen;
3. Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde;
4. Förderung der nach § 52 Abs. 2 Nr. 4 der Abgabenordnung gemeinnützigen Zwecke.
Anlagen 2 bis 4
(weggefallen)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 25. Mai 2000 733
Anlage 5
(zu § 81 Abs. 3 Nr. 1)
Verzeichnis
der Wirtschaftsgüter des Anlage-
vermögens über Tage im Sinne des § 81 Abs. 3 Nr. 1
Die Bewertungsfreiheit des § 81 kann im Tiefbaubetrieb des Steinkohlen-,
Pechkohlen-, Braunkohlen- und Erzbergbaues für die Wirtschaftsgüter des
Anlagevermögens über Tage in Anspruch genommen werden, die zu den
folgenden, mit dem Grubenbetrieb unter Tage in unmittelbarem Zusammenhang
stehenden, der Förderung, Seilfahrt, Wasserhaltung und Wetterführung sowie
der Aufbereitung des Minerals dienenden Anlagen und Einrichtungen gehören:
1. Förderanlagen und -einrichtungen einschließlich Schachthalle, Hängebank,
Wagenumlauf und Verladeeinrichtungen sowie Anlagen der Berge- und
Grubenholzwirtschaft,
2. Anlagen und Einrichtungen der Wetterwirtschaft und Wasserhaltung,
3. Waschkauen sowie Einrichtungen der Grubenlampenwirtschaft, des Gruben-
rettungswesens und der Ersten Hilfe,
4. Sieberei, Wäsche und sonstige Aufbereitungsanlagen; im Erzbergbau alle
der Aufbereitung dienenden Anlagen sowie die Anlagen zum Rösten von
Eisenerzen, wenn die Anlagen nicht zu einem Hüttenbetrieb gehören.
Anlage 6
(zu § 81 Abs. 3 Nr. 2)
Verzeichnis
der Wirtschaftsgüter des beweglichen
Anlagevermögens im Sinne des § 81 Abs. 3 Nr. 2
Die Bewertungsfreiheit des § 81 kann im Tagebaubetrieb des Braunkohlen- und
Erzbergbaues für die folgenden Wirtschaftsgüter des beweglichen Anlage-
vermögens in Anspruch genommen werden:
1. Grubenaufschluss,
2. Entwässerungsanlagen,
3. Großgeräte, die der Lösung, Bewegung und Verkippung der Abraummassen
sowie der Förderung und Bewegung des Minerals dienen, soweit sie wegen
ihrer besonderen, die Ablagerungs- und Größenverhältnisse des Tagebau-
betriebs berücksichtigenden Konstruktion nur für diesen Tagebaubetrieb oder
anschließend für andere begünstigte Tagebaubetriebe verwendet werden;
hierzu gehören auch Spezialabraum- und -kohlenwagen einschließlich der
dafür erforderlichen Lokomotiven sowie Transportbandanlagen mit den Auf-
und Übergaben und den dazugehörigen Bunkereinrichtungen mit Ausnahme
der Rohkohlenbunker in Kraftwerken, Brikettfabriken oder Versandanlagen,
wenn die Wirtschaftsgüter die Voraussetzungen des ersten Halbsatzes
erfüllen,
4. Einrichtungen des Grubenrettungswesens und der Ersten Hilfe,
5. Wirtschaftsgüter, die zu den Aufbereitungsanlagen im Erzbergbau gehören,
wenn die Aufbereitungsanlagen nicht zu einem Hüttenbetrieb gehören.
734 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 25. Mai 2000
Zweite Verordnung
zur Änderung der Rinder- und Schafprämien-Verordnung
Vom 19. Mai 2000
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 6 und 7 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 sowie des § 8
Abs. 1 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen
in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. September 1995 (BGBl. I S. 1146)
in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom
18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Oktober
1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Land-
wirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finan-
zen und für Wirtschaft und Technologie:
Artikel 1
Nach § 33 der Rinder- und Schafprämien-Verordnung vom 22. Dezember 1999
(BGBl. I S. 2588), die durch die Verordnung vom 24. März 2000 (BGBl. I S. 299)
geändert worden ist, wird folgender § 33a eingefügt:
„§ 33a
Einzelbetriebliche Referenzmenge für Milch
Für die Bestimmung der einzelbetrieblichen Referenzmenge für Milch wird
unter den Voraussetzungen von Artikel 44a der Verordnung (EG) Nr. 2342/1999
der 1. April herangezogen. Soweit ein Erzeuger diese Regelung bereits für das
Jahr 2000 in Anspruch nehmen will, hat er dies schriftlich bei der zuständigen
Landesstelle zu beantragen.“
Artikel 2
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Die Rinder- und Schafprämienverordnung gilt vom 26. November 2000
an wieder in ihrer am 25. Mai 2000 maßgebenden Fassung, sofern nicht mit
Zustimmung des Bundesrates etwas anderes verordnet wird.
Bonn, den 19. Mai 2000
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
M. W i l l e
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 25. Mai 2000 735
Neunundzwanzigste Verordnung
zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(Gebührenordnung für Maßnahmen
bei Typprüfungen von Verbrennungsmotoren –– 29. BlmSchV)
Vom 22. Mai 2000
Auf Grund des § 33 Abs. 1 Nr. 4 des Bundes-Immis- 4. die Kosten für Überprüfungen der Konformität der Pro-
sionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung duktion nach international vereinbartem Recht, wenn
vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880), der zuletzt durch Arti- ein Verstoß gegen diese Vorschriften nachgewiesen
kel 8 Nr. 9 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Geset- wird.
zes vom 22. April 1993 (BGBl. I S. 466) geändert worden (3) Soweit die Auslagen insgesamt 5 Deutsche Mark
ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungs- übersteigen, kann die Erstattung auch verlangt werden,
kostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verord- wenn der Kostenschuldner seinerseits von den Kosten
net die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten befreit ist.
Kreise:
§3
§1 Widerspruch
Gebührentarif Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines
Für Amtshandlungen nach der Verordnung über Emis- Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur Höhe der für die
sionsgrenzwerte für Verbrennungsmotoren werden Ge- angefochtene Amtshandlung festgesetzten Gebühr erho-
bühren nach dieser Verordnung erhoben. Die gebühren- ben; dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb
pflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze ergeben keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens-
sich aus dem Gebührentarif für Maßnahmen bei Typprü- und Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrens-
fungen von Verbrennungsmotoren (Anlage). gesetzes unbeachtlich ist. Bei einem erfolglosen Wider-
spruch, der sich ausschließlich gegen eine Kostenent-
scheidung richtet, beträgt die Gebühr höchstens 10 vom
§2 Hundert des streitigen Betrages. Wird ein Widerspruch
nach Beginn einer sachlichen Bearbeitung, jedoch vor
Auslagen deren Beendigung zurückgenommen, beträgt die Gebühr
(1) Hinsichtlich der Auslagen gilt § 10 des Verwaltungs- höchstens 75 vom Hundert der Widerspruchsgebühr.
kostengesetzes.
(2) Zusätzlich hat der Gebührenschuldner folgende Aus- §4
lagen zu tragen: Widerruf, Rücknahme,
1. Entgelte im Zustell-, insbesondere Einschreibverfah- Ablehnung und Zurücknahme von Anträgen
ren, Für den Widerruf oder die Rücknahme einer Amtshand-
2. die bei Geschäften außerhalb der Dienststelle den lung, die Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einer
Bediensteten auf Grund gesetzlicher oder tarifvertrag- Amtshandlung sowie in den Fällen der Zurücknahme eines
licher Regelungen gewährten Vergütungen (Reise- Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung werden
kostenvergütung, Auslagenersatz) und die Kosten für Gebühren nach Maßgabe des § 15 des Verwaltungs-
die Bereitstellung von Räumen; für Personen, die kostengesetzes erhoben.
weder Bundes- noch Landesbedienstete sind, gelten
die Vorschriften über die Vergütung der Reisekosten §5
der Bundesbeamten entsprechend, Inkrafttreten
3. die Aufwendungen für den Einsatz von Dienstwagen Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
bei Dienstgeschäften außerhalb der Dienststelle, in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 22. Mai 2000
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Jürgen Trittin
736 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 25. Mai 2000
Anlage
(zu § 1)
Gebührentarif
für Maßnahmen bei Typprüfungen von Verbrennungsmotoren
Gebühren- Gegenstand Gebühr
Nr. DM
1 Erteilung einer Typgenehmigung 1 310
2 Änderung einer Genehmigung
2.1 ohne Gutachten 331
2.2 mit Gutachten 655
2.3 Änderungen ohne Gutachten für mehrere Gebühr nach
Genehmigungen gleichzeitig auf Grund des- Gebühren-
selben Sachverhalts nummer 2.1
(einmalig) zzgl.
39,– DM pro
weiterer
Änderung
3 Erteilung einer Ausnahmegenehmigung 259
4 Überprüfung der Übereinstimmung der Produk-
tion mit der erteilten Typgenehmigung bei
4.1 Feststellung eines Verstoßes gegen Mitteilungs-
pflichten 276
4.2 Abweichung vom genehmigten Typ oder der
genehmigten Motorenfamilie 707
5 Anfangsbewertung von Fertigungsstätten
5.1 Herstellerbericht für Unternehmen mit einer
Fertigungsstätte 1 400
5.2 Herstellerbericht je weitere Fertigungsstätte 1 100
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 25. Mai 2000 737
Bekanntmachung
zu § 8 des Markengesetzes
Vom 28. April 2000
Auf Grund des § 8 Abs. 2 Nr. 8 des Markengesetzes vom 25. Oktober 1994
(BGBl. I S. 3082; 1995 I S. 156) wird bekannt gemacht, dass
1. die Flagge der „Internationalen Atomenergie-Organisation“ (Anlage 1),
2. das Emblem der „Afrikanischen Organisation für geistiges Eigentum“ (An-
lage 2),
3. Name, Abkürzung und Embleme des „Internationalen Büros für Maß und
Gewicht“ (Anlage 3)
von der Eintragung als Marke ausgeschlossen sind.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
27. März 2000 (BGBl. I S. 445).
Berlin, den 28. April 2000
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Hucko
Anlage 1
Flagge der Internationalen Atomenergie-Organisation
(weißes Emblem auf mittelblauem Grund)
738 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 25. Mai 2000
Anlage 2
Emblem der Afrikanischen Organisation für geistiges Eigentum
(weiß und dunkelblau)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 25. Mai 2000 739
Anlage 3
Name, Abkürzung und Embleme
des Internationalen Büros für Maß und Gewicht
(Emblem 1: Sichel gelb, Rest mittelblau; Emblem 2: schwarz und weiß)
Berichtigung
der Bekanntmachung
der Neufassung der Gefahrstoffverordnung
Vom 18. Mai 2000
Die Gefahrstoffverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. No-
vember 1999 (BGBl. I S. 2233) ist wie folgt zu berichtigen:
1. § 21 Abs. 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Unterrichtungs- und Beteiligungspflichten gegenüber dem Betriebs-
oder Personalrat sowie den Arbeitnehmern bestehen nur insoweit, als die
betroffenen Arbeitnehmer Arbeitnehmer oder Beschäftigte im Sinne des
Betriebsverfassungsgesetzes oder der Personalvertretungsgesetze sind.“
2. In § 35 Abs. 3 wird die Angabe „- 2,4-Butansulfon“ durch die Angabe „- 2,4-
Butansulton“ ersetzt.
Berlin, den 18. Mai 2000
Bundesministerium
für Arbeit und Sozialordnung
Im Auftrag
Dr. K l e i n