694 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2000
Bekanntmachung
der Neufassung des Wehrsoldgesetzes
Vom 10. Mai 2000
Auf Grund des Artikels 2 des Fünfzehnten Gesetzes zur Änderung des
Wehrsoldgesetzes vom 1. Mai 2000 (BGBl. I S. 628 ) wird nachstehend der Wort-
laut des Wehrsoldgesetzes in der seit dem 1. Januar 1999 geltenden Fassung
bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar 1996 (BGBl. I S. 105),
2. den am 14. Oktober 1997 in Kraft getretenen Artikel 27 der Verordnung vom
21. September 1997 (BGBl. I S. 2390),
3. den am 1. Juli 1998 in Kraft getretenen Artikel 1 Nr. 1 bis Nr. 14 und den am
1. Januar 1999 in Kraft getretenen Artikel 1 Nr. 15 des Gesetzes vom 16. Juni
1998 (BGBl. I S. 1308),
4. den mit Wirkung vom 1. Juli 1998 in Kraft getretenen Artikel 1 des eingangs
genannten Gesetzes.
Bonn, den 10. Mai 2000
Der Bundesminister der Verteidigung
Scharping
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2000 695
Gesetz
über die Geld- und Sachbezüge der Soldaten,
die auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten
(Wehrsoldgesetz – WSG)
§1 Wehrsold, wenn Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit
Allgemeine Vorschrift bei entsprechender Verwendung in demselben Standort
Auslandsdienstbezüge oder Auslandstrennungsgeld er-
(1) Soldaten, die auf Grund der Wehrpflicht Wehr- halten; dieser Wehrsold unterliegt dem Kaufkraftausgleich
dienst leisten, erhalten Geld- und Sachbezüge nach den nach § 7 des Bundesbesoldungsgesetzes.
folgenden Vorschriften. Im Übrigen dürfen Zulagen und
(3) Der Wehrsold ist für die Dauer einer von dem Sol-
Zuwendungen nur insoweit gewährt werden, als der Haus-
daten vorsätzlich verursachten Dienstunfähigkeit und
haltsplan Mittel hierfür zur Verfügung stellt.
während des Vollzuges einer gerichtlichen Freiheitsstrafe
(2) Frühere Soldaten auf Zeit oder frühere Berufssolda- durch Behörden der Bundeswehr um 50 vom Hundert
ten, die nicht wehrpflichtig sind und zu Dienstleistungen zu kürzen.
nach § 51 Abs. 1 Nr. 1, § 51a oder § 54 Abs. 5 des Sol-
(4) Der Wehrsold wird monatlich am 15. jeden Monats
datengesetzes herangezogen werden, erhalten während
gezahlt. Für die Zahlung des Wehrsoldes sowie der sonsti-
der Dauer ihrer Dienstzeit Geld- und Sachbezüge nach
gen Bezüge hat der Soldat auf Verlangen des Dienstherrn
Absatz 1.
ein Konto im Inland anzugeben oder einzurichten, auf das
(3) Der Anspruch auf die in Absatz 1 Satz 1 genannten die Überweisung erfolgen kann. Die Übermittlungskosten
Bezüge besteht bei Wehrdienst bis zu drei Tagen (§ 8) und mit Ausnahme der Kosten für die Gutschrift auf dem Konto
bei Wehrdienst auf Grund freiwilliger Verpflichtung zu des Soldaten trägt der Dienstherr. Eine Auszahlung auf
einem Wehrdienst (§ 4 Abs. 3 des Wehrpflichtgesetzes) andere Weise kann nur zugestanden werden, wenn dem
vom Zeitpunkt des Dienstantritts, sonst von dem für den Soldaten die Einrichtung oder Benutzung eines Kontos
Diensteintritt festgesetzten Tag an bis zur Beendigung aus wichtigem Grund nicht zugemutet werden kann.
des Wehrdienstes.
(5) Das Bundesministerium der Verteidigung wird er-
(4) Der Anspruch auf die Bezüge endet ferner mit dem mächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit
Entstehen des Anspruchs auf Besoldung eines Berufs- dem Bundesministerium des Innern und dem Bundes-
soldaten oder Soldaten auf Zeit. ministerium der Finanzen für jede Dienstleistung, für die
(5) Bleibt der Soldat ohne Genehmigung schuldhaft nach § 50a des Bundesbesoldungsgesetzes eine Ver-
dem Dienst fern, so verliert er für die Zeit des Fernbleibens gütung gewährt wird, die Gewährung eines erhöhten
den Anspruch auf die Bezüge. Das Gleiche gilt für die Wehrsoldes zu regeln. Die Rechtsverordnung bedarf nicht
Dauer des Vollzuges einer gerichtlichen Freiheitsstrafe, der Zustimmung des Bundesrates.
sofern sie nicht von Behörden der Bundeswehr vollzogen
wird. §3
(6) Soldaten, die an einer dienstlichen Veranstaltung im Verpflegung
Sinne des § 1 Abs. 4 des Soldatengesetzes teilnehmen,
erhalten keine Geldbezüge nach diesem Gesetz. (1) Die Verpflegung wird als Gemeinschaftsverpflegung
unentgeltlich bereitgestellt.
(7) Ist ein Soldat während einer besonderen Verwen-
dung im Sinne des § 58a des Bundesbesoldungsgesetzes (2) Soldaten, die von der Teilnahme an der Gemein-
wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder aus sonsti- schaftsverpflegung befreit sind, erhalten als Verpfle-
gen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen, die gungsgeld für die Tagesverpflegung den doppelten
er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich des Betrag, für eine Mahlzeit den einfachen Betrag, den
Dienstherrn entzogen, werden für diesen Zeitraum Zu- Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit für die Teilnahme an
lagen und Zuwendungen nach Absatz 1 Satz 2 und der Gemeinschaftsverpflegung zu entrichten haben. Sol-
Zuschläge nach § 8a, die zum Zeitpunkt des Eintritts des daten, denen die Gemeinschaftsverpflegung nicht bereit-
Ereignisses zustanden, weitergewährt und der Tagessatz gestellt wird, erhalten als Verpflegungsgeld den doppelten
der höchsten Stufe des Auslandsverwendungszuschlages Betrag.
nach § 8f gezahlt. (3) Bei dienstlichem Aufenthalt im Ausland unterliegt
das nach Absatz 2 auszuzahlende Verpflegungsgeld
dem Kaufkraftausgleich nach § 7 des Bundesbesoldungs-
§2
gesetzes.
Wehrsold
§4
(1) Die Höhe des Wehrsoldes richtet sich nach der als
Anlage 1 beigefügten Tabelle. Unterkunft
(2) Müssen Soldaten wegen der Zugehörigkeit ihres Die Unterkunft wird unentgeltlich bereitgestellt. Ein Ent-
Standortes zu einem anderen Währungsgebiet als dem gelt für die Inanspruchnahme anderer Unterkunft wird
der Deutschen Mark über ihre Bezüge in einer fremden nicht gezahlt. Die Abfindung nach den reisekostenrecht-
Währung verfügen, so erhalten sie den doppelten lichen Vorschriften wird hierdurch nicht berührt.
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§5 (6) Ist die Zuwendung gezahlt worden, obwohl sie dem
Soldaten nach Absatz 4 nicht zustand, so ist sie in voller
Dienstbekleidung
Höhe zurückzuzahlen.
Dienstbekleidung und Ausrüstung werden unentgeltlich
bereitgestellt. Verzichtet der Soldat auf die Bereitstellung
bestimmter Bekleidungsstücke der Friedenszusatzaus- §8
stattung, erhält er eine einmalige Entschädigung von Abfindung bei Wehrdienst
50 Deutsche Mark. von nicht länger als drei Tagen
(1) Der Soldat, der zu einer Wehrübung von nicht
§6 länger als drei Tagen einberufen worden ist, erhält statt
der Leistungen nach § 2 ein Dienstgeld.
Heilfürsorge
(2) Das Dienstgeld beträgt
Den Soldaten wird unentgeltlich truppenärztliche Ver-
1. bei einer zweitägigen Wehrübung am Samstag und
sorgung gewährt. Dies gilt auch während der Zeit einer
Sonntag insgesamt das Fünffache,
Beurlaubung nach § 28 Abs. 7 des Soldatengesetzes.
Hierbei erhalten Soldaten, die eine Wehrdienstbeschä- 2. bei sonstigen Wehrübungen das Doppelte
digung erlitten haben, Leistungen im Rahmen der Heil- des zustehenden Wehrsoldtagessatzes.
behandlung nach dem Bundesversorgungsgesetz, wenn
diese günstiger sind. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für den Wehrdienst in
der Verfügungsbereitschaft von nicht länger als drei Tagen
entsprechend.
§7
Besondere Zuwendung § 8a
(1) Soldaten, die Grundwehrdienst oder freiwilligen Leistungszuschlag bei Wehrübungen
zusätzlichen Wehrdienst nach § 6b des Wehrpflichtgeset-
(1) Soldaten mit einem Einberufungsbescheid zum
zes leisten, erhalten einmalig eine besondere Zuwendung.
Wehrdienst im Verteidigungsfall (beorderte Soldaten)
Sie unterliegt dem Kaufkraftausgleich nach § 7 des Bun-
erhalten bei Wehrübungen von länger als drei Tagen ab
desbesoldungsgesetzes, wenn der Soldat nach § 2 Abs. 2
dem 25. Wehrübungstag einen Leistungszuschlag zum
doppelten Wehrsold erhält. Die Zuwendung ist im Dezem-
Wehrsold. Beorderte Soldaten in der Laufbahngruppe
ber zu zahlen. Wird der Soldat vor dem Dezember ent-
der Mannschaften, die sich zur freiwilligen Ableistung
lassen oder in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit
von Wehrübungen verpflichtet haben, erhalten diesen
berufen, ist die Zuwendung bei der Entlassung oder der
Leistungszuschlag bereits ab dem 13. Wehrübungstag.
Berufung zu zahlen.
Er beträgt für jeden Werktag 50 Deutsche Mark, für
(2) Die Zuwendung beträgt bei Ableistung des zehn- Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage 75 Deut-
monatigen Grundwehrdienstes 375 Deutsche Mark. Bei sche Mark, insgesamt jedoch höchstens 850 Deutsche
Entlassung vor Ablauf des zehnmonatigen Grundwehr- Mark in einem Kalenderjahr.
dienstes oder Berufung in das Dienstverhältnis eines (2) Beorderte Soldaten, die sich verpflichtet haben,
Soldaten auf Zeit wird eine verminderte Zuwendung nach innerhalb von drei Jahren mindestens 72 Tage Wehrübun-
dem Verhältnis der geleisteten vollen Monate zum zehn- gen zu leisten (Angehörige der Einsatzreserve), erhalten
monatigen Grundwehrdienst gezahlt. bei Wehrübungen von länger als drei Tagen innerhalb des
(3) Für Soldaten, die freiwilligen zusätzlichen Wehr- Verpflichtungszeitraumes folgende Zuschläge:
dienst nach § 6b des Wehrpflichtgesetzes leisten, erhöht 1. in der Laufbahngruppe der Mannschaften vom 13. bis
sich die Zuwendung nach Absatz 2 Satz 1 um 37,50 Deut- 24. Wehrübungstag den Zuschlag nach Absatz 1,
sche Mark für den vollen elften und für jeden weiteren
vollen Monat des Wehrdienstes. 2. in allen Laufbahngruppen vom 25. bis zum 48. Wehr-
übungstag täglich 100 Deutsche Mark, ab dem
(4) Die Zuwendung steht Soldaten für die Zeiten nicht 49. Wehrübungstag täglich 150 Deutsche Mark,
zu, die sie auf Grund des § 5 Abs. 3 Nr. 1, 2, 4 und 5 höchstens jedoch 2 500 Deutsche Mark für jedes Jahr
des Wehrpflichtgesetzes nachzudienen haben. Sie steht des Verpflichtungszeitraumes. Wird die Verpflichtung
ferner Soldaten nicht zu, die nach § 29 Abs. 1 Nr. 6 oder über drei Jahre hinaus verlängert, werden für jedes
Abs. 4 Nr. 2 des Wehrpflichtgesetzes oder wegen Dienst- Jahr der Verlängerung höchstens 2 500 Deutsche Mark
unfähigkeit, die sie vorsätzlich herbeigeführt haben, ent- gewährt.
lassen oder nach § 30 des Wehrpflichtgesetzes aus der
(3) Für dienstfreie Wehrübungstage und für Wehr-
Bundeswehr ausgeschlossen werden. Absatz 2 Satz 2 gilt
übungen nach § 6 Abs. 6 des Wehrpflichtgesetzes werden
entsprechend.
Zuschläge nach den Absätzen 1 und 2 nicht gewährt.
(5) Wird vor Zahlung der Zuwendung ein Verfahren ein- Zuschläge nach Absatz 1 werden neben einem Zuschlag
geleitet, das voraussichtlich zur Beendigung des Grund- nach Absatz 2 nicht gewährt. Neben dem Zuschlag für
wehrdienstes aus einem der in Absatz 4 aufgeführten Reserveunteroffizieranwärter nach § 8b werden Zuschlä-
Gründe führen wird, so wird die Zahlung bis zum Ab- ge nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Nr. 1 nicht gewährt.
schluss des Verfahrens ausgesetzt. Wird der Soldat auf Neben dem Auslandsverwendungszuschlag nach § 8f
Grund des Verfahrens aus der Bundeswehr entlassen wird ein Zuschlag nach den Absätzen 1 und 2 nur insoweit
oder ausgeschlossen, erlischt sein Anspruch auf die gewährt, als er den Betrag des Auslandsverwendungs-
Zuwendung. zuschlages übersteigt.
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§ 8b (2) Der Verpflichtungszuschlag beträgt für jeden Tag
Reserveunteroffizierzuschlag mit Anspruch auf Wehrsold vom Tag der Abgabe der
Verpflichtungserklärung bis zum Tag vor Wirksamwerden
(1) Soldaten, die zum Reserveunteroffizier ausgebildet der Ernennung zum Soldaten auf Zeit 40 Deutsche Mark.
werden, erhalten einen Zuschlag von 2 000 Deutsche
(3) Der Verpflichtungszuschlag wird nach der Ernen-
Mark.
nung zum Soldaten auf Zeit gezahlt.
(2) Der Reserveunteroffizierzuschlag wird nach der
Zulassung als Reserveunteroffizier-Anwärter bei Auf-
nahme der Ausbildung in einem Teilbetrag von 500 Deut- § 8f
sche Mark und nach der Beförderung zum Unteroffizier Auslandsverwendungszuschlag
der Reserve in einem weiteren Teilbetrag in Höhe von
Werden Soldaten im Rahmen von humanitären und
1 500 Deutsche Mark mit dem Wehrsold gezahlt. § 7
unterstützenden Maßnahmen im Ausland unter den Vor-
Abs. 5 gilt entsprechend.
aussetzungen des § 58a Abs. 2 des Bundesbesoldungs-
§ 8c gesetzes verwendet, erhalten sie einen Auslandsverwen-
dungszuschlag unter den gleichen Voraussetzungen und
Wehrdienstzuschlag in gleicher Höhe wie Berufssoldaten und Soldaten auf
(1) Soldaten, die freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst Zeit. § 2 Abs. 2 gilt nicht.
nach § 6b des Wehrpflichtgesetzes leisten, erhalten einen
Zuschlag. § 8g
(2) Der Zuschlag beträgt für jeden Tag des freiwilligen Besondere Vergütung
zusätzlichen Wehrdienstes 40 Deutsche Mark.
(1) Soldaten erhalten als Ausgleich für die mit be-
(3) Der Zuschlag wird mit dem Wehrsold des folgenden stimmten Tätigkeiten oder Verwendungen verbundenen
Monats, für den letzten Monat bei der Entlassung gezahlt. Belastungen eine besondere Vergütung nach Maßgabe
der Anlage 2.
§ 8d (2) Der Anspruch nach Absatz 1 entsteht mit der
Mobilitätszuschlag tatsächlichen Aufnahme der Tätigkeit und erlischt mit
deren Beendigung. Besteht der Anspruch nicht für einen
(1) Soldaten, die Grundwehrdienst leisten und deren vollen Kalendermonat und ist eine tageweise Abgeltung
Standort mehr als 30 Kilometer von ihrem Wohnort ent- nicht vorgesehen, so wird nur der Teil gezahlt, der auf den
fernt ist, erhalten einen Mobilitätszuschlag, wenn sie Anspruchszeitraum entfällt.
verpflichtet sind, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu
wohnen. Er beträgt bei einer einfachen Entfernung von (3) Soweit nichts anderes bestimmt ist, wird die
besondere Vergütung bei einer Unterbrechung der
1. mehr als 30 Kilometer bis 50 Kilometer eine Deutsche anspruchsberechtigenden Tätigkeit nur weitergewährt
Mark täglich, im Falle
2. mehr als 50 Kilometer bis 100 Kilometer drei Deutsche 1. eines Erholungsurlaubs,
Mark täglich,
2. eines Sonderurlaubs unter Weitergewährung der Geld-
3. mehr als 100 Kilometer sechs Deutsche Mark täglich. und Sachbezüge,
(2) Die Entfernung ist nach der kürzesten Straßen- und 3. einer Erkrankung einschließlich Heilkur,
Fährverbindung zu ermitteln. Standort ist die politische
Gemeinde, in der die Einheit oder die Dienststelle ihren 4. einer Dienstbefreiung oder einer Freistellung vom
Sitz hat, zu der der Soldat einberufen, versetzt oder länger Dienst,
als vier Wochen kommandiert ist. Wohnort im Sinne des 5. einer Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen,
Absatzes 1 ist der Ort, in dem der Soldat seine Wohnung
6. einer Dienstreise.
nach dem Melderecht hat, bei mehreren Wohnungen die
Hauptwohnung. Auf Verlangen hat der Soldat eine Melde- In den Fällen der Nummern 2 bis 6 wird die besondere
bestätigung vorzulegen. Vergütung nur bis zum Ende des Monats weitergewährt,
der auf den Eintritt der Unterbrechung folgt.
(3) Der Zuschlag wird nicht neben dem Auslands-
verwendungszuschlag nach § 8f und während einer (4) Steht die besondere Vergütung für eine Tätigkeit
Untersuchungshaft gezahlt. Er steht ferner erkrankten oder Verwendung im Ausland zu, so unterliegt sie dem
Soldaten nicht zu, die sich zu Hause aufhalten dürfen. Kaufkraftausgleich nach § 7 des Bundesbesoldungs-
gesetzes.
(4) Der Zuschlag wird monatlich mit dem Wehrsold
gezahlt.
§9
§ 8e Entlassungsgeld
Verpflichtungszuschlag (1) Soldaten erhalten bei der Entlassung nach einem
(1) Soldaten, die sich spätestens bis zum Ende des Grundwehrdienst von mindestens einem Monat oder nach
sechsten Monats ihrer Dienstzeit mit der Möglichkeit des einem freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst nach § 6b des
Widerrufs verpflichtet haben, für mindestens vier Jahre Wehrpflichtgesetzes ein Entlassungsgeld.
Wehrdienst als Soldat auf Zeit zu leisten, haben Anspruch (2) Das Entlassungsgeld beträgt nach Ableistung des
auf einen Verpflichtungszuschlag nach den Absätzen 2 zehnmonatigen Grundwehrdienstes 1 500 Deutsche Mark.
und 3. Bei Entlassung vor Ablauf des zehnmonatigen Grund-
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wehrdienstes wird ein verringertes Entlassungsgeld nach 3. der Verlängerung des Grundwehrdienstes bei statio-
dem Verhältnis der geleisteten vollen Monate zum zehn- närer truppenärztlicher Behandlung,
monatigen Grundwehrdienst gezahlt; das gilt auch in 4. ohne Dienstleistung, die nach § 5 Abs. 3 des Wehr-
den Fällen, in denen der Grundwehrdienst nach Absatz 4 pflichtgesetzes nachzudienen sind,
weniger als zehn Monate beträgt.
5. der Beurlaubung aus wichtigem Grunde unter Wegfall
(3) Für Soldaten, die freiwilligen zusätzlichen Wehr- der Geld- und Sachbezüge, wenn die Beurlaubung
dienst nach § 6b des Wehrpflichtgesetzes leisten, erhöht einen Monat übersteigt.
sich das Entlassungsgeld nach Absatz 2 Satz 1 um 150
Deutsche Mark für den vollen elften und für jeden weiteren
vollen Monat des Wehrdienstes.
(4) Bei der Berechnung des Entlassungsgeldes bleiben § 10
unberücksichtigt die Zeiten Verwaltungsvorschriften
1. des Grundwehrdienstes, die bei der Gewährung einer Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen
Übergangsbeihilfe nach § 13 des Soldatenversor- allgemeinen Verwaltungsvorschriften werden vom Bun-
gungsgesetzes bereits berücksichtigt wurden, desministerium der Verteidigung erlassen.
2. des auf den Grundwehrdienst anzurechnenden
a) Wehrdienstes als Soldat auf Zeit,
b) Wehrdienstes in fremden Streitkräften, § 11
c) Zivildienstes, (Inkrafttreten)
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Anlage 1
(zu § 2 Abs. 1)
Wehrsold- Wehrsoldtagessatz
Dienstgrad
gruppe DM
1 Grenadier . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14,50
2 Gefreiter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16,00
3 Obergefreiter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17,50
4 Hauptgefreiter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19,00
5 Stabsgefreiter, Oberstabsgefreiter, Unteroffizier,
Stabsunteroffizier, Fahnenjunker . . . . . . . . . . . . . 22,00
6 Feldwebel, Fähnrich, Oberfeldwebel . . . . . . . . . . 23,00
7 Hauptfeldwebel, Oberfähnrich, Stabsfeldwebel,
Oberstabsfeldwebel, Leutnant . . . . . . . . . . . . . . . 24,00
8 Oberleutnant . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25,00
9 Hauptmann . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26,00
10 Stabshauptmann, Major, Stabsarzt . . . . . . . . . . . 27,00
11 Oberstleutnant, Oberstabsarzt, Oberfeldarzt . . . 28,00
12 Oberst, Oberstarzt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29,00
13 General . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31,00
700 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2000
Anlage 2
(zu § 8g Abs. 1)
1. Tätigkeiten an Bord in Dienst gestellter seegehender Schiffe
(1) Soldaten, die als Besatzungsangehörige an Bord eines in Dienst gestellten seegehenden Schiffes verwendet
werden, erhalten eine besondere Vergütung. Sie beträgt
1. auf Schiffen der Seestreitkräfte oder im Dienst von Seestreitkräften 118,15 Deutsche Mark monatlich,
2. auf Schiffen sonstiger Eigner 78,75 Deutsche Mark monatlich,
3. bei gleichzeitigem Anspruch auf eine besondere Vergütung nach Abschnitt 5 78,75 Deutsche Mark monatlich.
(2) Soldaten, die an Bord eines in Dienst gestellten seegehenden Schiffes an mehr als einem Kalendertag verwendet
werden, ohne zu dessen Besatzung zu gehören, erhalten eine besondere Vergütung von 3,95 Deutsche Mark täglich;
sie darf den Monatsbetrag nach Absatz 1 nicht übersteigen.
(3) Die besondere Vergütung wird auch Soldaten gewährt, die auf einem Binnenfahrzeug der Bundeswehr verwendet
werden, das an mehr als einem Kalendertag seewärts der in § 1 der Flaggenrechtsverordnung vom 4. Juli 1990 (BGBl. I
S. 1389) festgelegten Grenzen der Seefahrt eingesetzt ist. Eingeschlossen ist die Dauer des Aufenthaltes in Seehäfen.
Die besondere Vergütung steht nicht zu für die Dauer der An- und Abfahrt auf Binnengewässern.
(4) Die besondere Vergütung erhöht sich um 50 vom Hundert bei einem ununterbrochenen Aufenthalt von mehr als
zehn Tagen außerhalb eines Hafens seewärts der in Absatz 3 bezeichneten Grenzen der Seefahrt oder bei mindestens
vierundzwanzigstündigem Aufenthalt außerhalb des Seegebietes, das begrenzt wird
1. südlich durch die Linie Dover – Calais,
2. westlich durch den 5. Grad westlicher Länge,
3. nördlich durch den 60. Grad nördlicher Breite;
ausgenommen sind die Häfen des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland sowie der Normandie und
der nördlichen Bretagne bis einschließlich des Hafens Brest. Die erhöhte besondere Vergütung wird nur für volle Kalen-
dertage gewährt.
(5) Bei einer Werftliegezeit des Schiffes wird die besondere Vergütung gewährt, wenn der Soldat an Bord Dienst leistet
und dort untergebracht ist. Leistet der Soldat an Bord Dienst, ohne dort untergebracht zu sein, wird sie für die Dauer von
höchstens vier Monaten gewährt.
(6) Ein Zeitraum von mehr als zwölf Stunden gilt als voller Kalendertag.
(7) Die besondere Vergütung wird nicht gewährt neben der besonderen Vergütung nach Abschnitt 2.
2. Tätigkeiten an Bord in Dienst gestellter U-Boote
(1) Soldaten, die als Besatzungsangehörige an Bord eines in Dienst gestellten U-Bootes der Seestreitkräfte
verwendet werden, erhalten eine besondere Vergütung in Höhe von 337,50 Deutsche Mark monatlich.
(2) Bei einer Werftliegezeit beträgt die besondere Vergütung vom Beginn des zweiten Monats an 151,90 Deutsche
Mark monatlich. Sie wird bis zur Dauer von vier Monaten gewährt, wenn der Soldat an Bord verwendet wird.
(3) Soldaten, die nicht der Besatzung angehören, erhalten für die Dauer der dienstlich angeordneten tatsächlichen
Bordanwesenheit, wenn diese mit Tauchfahrten oder Tauchübungen verbunden ist und mindestens drei aufeinander
folgende Kalendertage oder fünf Kalendertage im Monat beträgt, eine besondere Vergütung in Höhe von 11,25 Deut-
sche Mark täglich; sie darf den Monatsbetrag nach Absatz 1 nicht übersteigen. Ein Zeitraum von mehr als zwölf Stunden
gilt als voller Kalendertag.
3. Tätigkeiten im Maschinenraum seegehender Schiffe
(1) Soldaten, die als Besatzungsangehörige im Maschinenraum eines in Dienst gestellten seegehenden Schiffes ver-
wendet werden, erhalten eine besondere Vergütung. Sie beträgt
1. auf Schiffen der Seestreitkräfte oder im Dienst von Seestreitkräften 33,75 Deutsche Mark monatlich,
2. auf Schiffen sonstiger Eigner 22,50 Deutsche Mark monatlich.
(2) Soldaten, die auf in Dienst gestellten seegehenden Schiffen an mehr als einem Kalendertag verwendet werden,
ohne zu dessen Besatzung zu gehören, erhalten eine besondere Vergütung in Höhe von 1,15 Deutsche Mark täglich;
sie darf den Monatsbetrag nach Absatz 1 nicht übersteigen. Ein Zeitraum von mehr als zwölf Stunden gilt als voller
Kalendertag.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2000 701
(3) Die besondere Vergütung wird auch Soldaten gewährt, die im Maschinenraum eines Binnenfahrzeuges der
Bundeswehr verwendet werden, das an mehr als einem Kalendertag seewärts der in § 1 der Flaggenrechtsverordnung
vom 4. Juli 1990 (BGBl. I S. 1389) festgelegten Grenzen der Seefahrt eingesetzt ist. Eingeschlossen ist die Dauer
des Aufenthaltes in Seehäfen. Die besondere Vergütung steht nicht zu für die Dauer der An- und Abfahrt auf Binnen-
gewässern.
(4) Bei einer Werftliegezeit des Schiffes wird die besondere Vergütung gewährt, wenn der Soldat an Bord Dienst leistet
und dort untergebracht ist. Leistet der Soldat an Bord Dienst, ohne dort untergebracht zu sein, wird die besondere
Vergütung für die Dauer von höchstens vier Monaten gewährt.
(5) Die besondere Vergütung erhöht sich um 50 vom Hundert, wenn die Voraussetzungen nach Abschnitt 1 Abs. 4
erfüllt sind.
(6) Die besondere Vergütung wird nicht gewährt neben der besonderen Vergütung nach Abschnitt 2.
4. Kampfschwimmer und Minentaucher
(1) Soldaten, die in Kampfschwimmer- oder Minentauchereinheiten als Kampfschwimmer oder Minentaucher
verwendet werden oder sich in der Ausbildung zum Kampfschwimmer oder Minentaucher befinden, erhalten eine
besondere Vergütung in Höhe von 270 Deutsche Mark monatlich.
(2) Die besondere Vergütung wird nicht gewährt neben der besonderen Vergütung nach den Abschnitten 2 und 5.
5. Fliegendes Personal
(1) Soldaten erhalten eine besondere Vergütung
1. als Luftfahrzeugführer, Kampfbeobachter (Waffensystemoffiziere), Luftfahrzeugoperationsoffiziere oder als
ständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige in fliegenden Verbänden, fliegerischen Ausbildungseinrichtungen,
den fliegenden Verbänden gleichgestellten Einrichtungen, Einheiten und Dienststellen oder im Erprobungs- oder
Güteprüfdienst,
2. während der fliegerischen Ausbildung zum Luftfahrzeugführer oder Luftfahrzeugbesatzungsangehörigen sowie
für die Dauer der Nachschulung zum Zwecke der Erneuerung einer Erlaubnis oder einer Berechtigung zum Führen
von Luftfahrzeugen oder zum Einsatz auf Luftfahrzeugen (Fliegerausbildungsgruppe),
3. als nichtständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige, wenn sie auf Grund von Dienstvorschriften oder Dienst-
anweisungen zum Mitfliegen in Luftfahrzeugen dienstlich verpflichtet sind und mindestens fünf Flüge im laufenden
Kalendermonat nachweisen (Sondergruppe). Eine Anrechnung von Flügen aus anderen Kalendermonaten und von
Reiseflügen ist hierbei nicht zulässig.
(2) Die Höhe der besonderen Vergütung beträgt
1. für Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis oder Berechtigung zum Führen von
Strahlflugzeugen und Kampfbeobachter (Waffensystemoffiziere) mit der Erlaubnis
zum Einsatz auf zweisitzigen Strahlflugzeugen 450 Deutsche Mark monatlich,
2. für Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis oder Berechtigung zum Führen von
sonstigen Luftfahrzeugen und Luftfahrzeugoperationsoffiziere mit der Erlaubnis
zum Einsatz auf sonstigen Luftfahrzeugen 360 Deutsche Mark monatlich,
3. für ständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige mit der Erlaubnis zum Einsatz auf
strahlgetriebenen oder sonstigen Luftfahrzeugen 285 Deutsche Mark monatlich,
4. für Lufttransportbegleiter 150 Deutsche Mark monatlich,
5. für Angehörige der Fliegerausbildungsgruppe 180 Deutsche Mark monatlich,
6. für Angehörige der Sondergruppe bei 15 oder mehr Flügen im laufenden Kalen-
dermonat 135 Deutsche Mark monatlich.
Werden im laufenden Kalendermonat weniger als 15, jedoch mindestens fünf
Flüge nachgewiesen, so vermindert sich die besondere Vergütung für jeden
fehlenden Flug um 9 Deutsche Mark. § 8g Abs. 3 findet keine Anwendung.
6. Fallschirmspringer
(1) Soldaten erhalten eine besondere Vergütung, wenn sie
1. nach erfolgreich abgeschlossener Fallschirmsprungausbildung mit der Erlaubnis zum Fallschirmspringen in einem
Verband, einer Einheit oder Dienststelle, deren Ausbildungs- oder Einsatzauftrag das Fallschirmspringen einschließt,
als Fallschirmspringer oder Ausbilder für den Fallschirmsprungdienst verwendet werden oder
2. sich in der Ausbildung oder der Nachschulung zum Fallschirmsprungdienst befinden.
702 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2000
Die Erlaubnis zum Fallschirmspringen setzt den Besitz des Fallschirmspringerscheines mit Beiblatt oder der
Ersatzerlaubnis voraus. Zusätzlich kann eine Berechtigung erteilt werden.
(2) Die Höhe der besonderen Vergütung beträgt
1. 168,75 Deutsche Mark monatlich für Soldaten nach Absatz 1 Nr. 1 oder 2,
2. 56,25 Deutsche Mark monatlich für Soldaten, denen gleichzeitig eine besondere Vergütung als Kampfschwimmer
oder Minentaucher zusteht,
3. 140,65 Deutsche Mark monatlich für Soldaten, denen gleichzeitig eine besondere Vergütung als Bergführer zusteht.
7. Militärischer Flugsicherungsbetriebsdienst und Radarführungsdienst
(1) Soldaten im militärischen Flugsicherungsbetriebsdienst und Soldaten im Radarführungsdienst, die in Dienst-
stellen der Bundeswehr verwendet werden, in denen die nach Absatz 2 zu ermittelnden Verkehrsbelastungen einen
Belastungswert von 1 000 übersteigen, und die nicht nur gelegentlich verantwortlich als
1. Flugsicherungskontrollpersonal,
2. Flugabfertigungspersonal in Flugsicherungssektoren oder
3. Betriebspersonal des Radarführungsdienstes sowohl bei der Erarbeitung der Luftlage als auch der Leitung von
Luftfahrzeugen
verwendet werden, erhalten eine besondere Vergütung. Eine verantwortliche Mitarbeit des lizenzierten Betriebs-
personals im Radarführungsdienst setzt den Besitz der örtlichen Zulassung voraus.
(2) Bewertungsmaßstab für die Höhe der besonderen Vergütung ist ein Belastungswert, der sich errechnet aus den im
Durchschnitt der letzten drei Kalenderjahre abgewickelten kontrollierten Flugbewegungen der Flugsicherungs- oder
Radarführungsdienststelle im Verhältnis zum eingesetzten Personal und auf vier Gruppen zu verteilen ist. Bei
Platzschließungen von mehr als drei Monaten sind der Berechnung die im davor liegenden Jahr kontrollierten
Flugbewegungen zugrunde zu legen.
(3) Nach der von der Verkehrsbelastung der jeweiligen Dienststelle abhängigen Bewertung und der Zugehörigkeit des
Soldaten zu einer bestimmten Personengruppe wird die besondere Vergütung monatlich in folgender Höhe gewährt:
Flugsicherungskontrollpersonal,
Aufsichtspersonal
Belastungs- Betriebspersonal des Flugabfertigungspersonal,
(Einsatzstabsoffiziere,
wert Radarführungsdienstes übriges Betriebspersonal
Radarleit-Stabsoffiziere
mit Radarleit-Jagdlizenz des Radarführungsdienstes
mit Radarführungslizenz)
Gruppe und/oder Luftlagelizenz
Höhe der Höhe der Höhe der
besonderen Vergütung besonderen Vergütung besonderen Vergütung
1 001–2 000 120 Deutsche Mark 112,50 Deutsche Mark 45 Deutsche Mark
I
2 001–4 500 150 Deutsche Mark 112,50 Deutsche Mark 60 Deutsche Mark
II
4 501–7 000 180 Deutsche Mark 112,50 Deutsche Mark 75 Deutsche Mark
III
mehr als 7 000 210 Deutsche Mark 112,50 Deutsche Mark 90 Deutsche Mark
IV
(4) Das Bundesministerium der Verteidigung legt die nach Absatz 2 ermittelte Zuordnung der betroffenen Dienst-
stellen der militärischen Flugsicherung und des Radarführungsdienstes – einschließlich ihrer disloziert eingesetzten
Truppenteile – zu den einzelnen Gruppen verbindlich fest und gibt dies allgemein bekannt. Die Zuordnung ist jeweils
nach Ablauf eines Jahres zu überprüfen.
(5) Die besondere Vergütung wird neben der besonderen Vergütung nach den Abschnitten 5 und 6 nur gewährt,
soweit sie diese übersteigt.
8. Bergführer
Soldaten, die
1. mit gültigem Nachweis über eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Bergführer als Heeresbergführer der
Gebirgstruppe, an Schulen oder im Kommando Spezialkräfte eingesetzt sind oder
2. an einer in geschlossenen Lehrgängen stattfindenden Ausbildung zum Bergführer teilnehmen,
erhalten eine besondere Vergütung in Höhe von 84,40 Deutsche Mark monatlich.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2000 703
Gesetz
zum Schutz der Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung
(Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz)
Vom 12. Mai 2000
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: §3
Abnahme- und Vergütungspflicht
§1
(1) Netzbetreiber sind verpflichtet, KWK-Anlagen nach
Zweck des Gesetzes § 2 Abs. 1 an ihr Netz anzuschließen, den Strom aus
Zweck des Gesetzes ist der befristete Schutz der Kraft- Anlagen nach § 2 abzunehmen und den eingespeisten
Wärme-Kopplung in der allgemeinen Versorgung im Inter- Strom nach § 4 zu vergüten; bereits bestehende vertrag-
esse von Energieeinsparung und Klimaschutz. liche Abnahmeverpflichtungen auf Grundlage von § 2
Abs. 1 Satz 3 bleiben unberührt. Die Verpflichtung trifft
das Unternehmen, zu dessen Netz mit einer für die Ein-
§2 speiseleistung geeigneten Spannungsebene die kürzeste
Anwendungsbereich Entfernung zum Standort der Anlage besteht. Netze im
Sinne von Satz 1 sind auch solche, an die Letztver-
(1) Dieses Gesetz regelt die Abnahme und Vergütung braucher nicht unmittelbar angeschlossen sind. Nicht
von Strom aus Kraftwerken mit Kraft-Wärme-Kopplungs- vermeidbare Mehraufwendungen auf Grund der Verpflich-
anlagen (KWK-Anlagen) auf Basis von Steinkohle, Braun- tungen nach den Sätzen 1 und 2 können bei der Ermittlung
kohle, Erdgas, Öl oder Abfall, der in Anlagen erzeugt des Netznutzungsentgelts in Ansatz gebracht werden.
wird, die von Energieversorgungsunternehmen betrieben
werden, die die allgemeine Versorgung von Letztver- (2) Absatz 1 gilt für Netzbetreiber, die den Strom aus
brauchern sicherstellen und als Energieversorger bereits Anlagen nach § 2 in ihr eigenes Netz einspeisen, entspre-
am 31. Dezember 1999 tätig waren. Erfasst werden chend. Sie müssen für diese Stromlieferungen getrennte
nur Anlagen, die vor dem 1. Januar 2000 in Betrieb Konten nach § 9 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes
genommen oder deren wesentliche Anlagenteile vor dem führen.
1. Januar 2000 bestellt worden sind. Strom aus KWK- (3) Soweit ein Netz technisch nicht in der Lage ist, die
Anlagen gemäß Satz 1 gleichgestellt ist: Einspeisung aufzunehmen, treffen die Verpflichtungen aus
1. Strom aus KWK-Anlagen auf Basis von Steinkohle, Absatz 1 den Betreiber des nächstgelegenen Netzes einer
Braunkohle, Erdgas, Öl oder Abfall von Unternehmen, höheren Spannungsebene. Ein Netz gilt als technisch in
an denen das Energieversorgungsunternehmen am der Lage, die Einspeisung aufzunehmen, wenn die Ab-
31. Dezember 1999 mit mindestens 25 vom Hundert nahme des Stroms durch einen wirtschaftlich zumutbaren
beteiligt oder im Sinne von § 15 Aktiengesetz ver- Ausbau des Netzes möglich wird. Soweit es für die
bunden war. Planung des Netzbetreibers oder des Einspeisewilligen
erforderlich ist, sind Netzdaten und Anlagedaten offen zu
2. Strom aus KWK-Anlagen auf Basis von Steinkohle, legen.
Braunkohle, Erdgas, Öl oder Abfall, der auf der Grund-
lage von Lieferverträgen, die vor dem 1. Januar 2000 (4) Netzbetreiber können den aufgenommenen Strom
abgeschlossen wurden, von einem Energieversor- verkaufen oder im Rahmen ihres eigenen Strombedarfs
gungsunternehmen bezogen wird. für den Netzbetrieb verwenden.
(2) Nicht erfasst wird Strom von Energieversorgungs-
unternehmen gemäß Absatz 1 Satz 1, sofern deren instal- §4
lierte elektrische Kraftwerksleistung in Kraft-Wärme- Vergütung
Kopplung bezogen auf ihre installierte Kraftwerksleistung
insgesamt weniger als 25 vom Hundert und deren in Kraft- (1) Für Strom nach § 2 beträgt die Vergütung min-
Wärme-Kopplung erzeugte Strommenge bezogen auf ihre destens 9 Pfennig pro Kilowattstunde. Die Mindestver-
gesamte Stromerzeugung im Jahr weniger als 10 vom gütung wird jeweils zum 1. Januar eines neuen Jahres um
Hundert beträgt. 0,5 Pfennig pro Kilowattstunde gesenkt.
(3) Kraft-Wärme-Kopplung im Sinne dieses Gesetzes (2) Für Strom nach § 2 Abs. 1 Satz 3 wird die Vergütung
ist die gleichzeitige Umwandlung von eingesetzter Energie auf Grundlage von Lieferverträgen geregelt.
in mechanische und elektrische Energie und Nutzwärme
in einer technischen Anlage. KWK-Anlagen im Sinne die- §5
ses Gesetzes sind: Dampfturbinen-Anlagen (Gegendruck-
Belastungsausgleich
anlagen, Entnahme- und Anzapfkondensationsanlagen),
Gasturbinen-Anlagen (mit Abhitzekessel, mit Abhitze- (1) Soweit ein Netzbetreiber im Kalenderjahr Zahlungen
kessel und Dampfturbinenanlage), Verbrennungsmotoren- nach § 3 und den Absätzen 1 bis 3 zu leisten hat, kann er
Anlagen und Brennstoffzellen-Anlagen. von dem vorgelagerten Netzbetreiber einen Ausgleich für
704 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2000
seine Zahlungen verlangen. Der Ausgleich beträgt 3 Pfen- (5) Jeder Netzbetreiber ist verpflichtet, den anderen
nig pro Kilowattstunde für die zu vergütende Strom- Netzbetreibern, die für die Berechnungen nach den Absät-
menge. Der Ausgleichsbetrag pro Kilowattstunde wird zen 1 und 3 erforderlichen Daten rechtzeitig zur Verfügung
jeweils zum 1. Januar eines neuen Jahres um 0,5 Pfennig zu stellen. Jeder Netzbetreiber kann verlangen, dass die
pro Kilowattstunde gesenkt. anderen ihre Angaben durch einen im gegenseitigen Ein-
vernehmen bestellten Wirtschaftsprüfer oder vereidigten
(2) Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet, den Buchprüfer testieren lassen.
unterschiedlichen Umfang ihrer Abnahme- und Zahlungs-
verpflichtungen nach § 3 und Absatz 1 nach Maßgabe des
§6
Absatzes 3 untereinander auszugleichen.
Übergangsvorschrift
(3) Alle Übertragungsnetzbetreiber ermitteln bis zum
31. März eines jeden Jahres die Strommenge, für die Ausgleichsansprüche, die bis zum 31. Dezember 2004
sie im Vorjahr nach diesem Gesetz Zahlungen zu leisten entstanden sind, dürfen noch bis zum 31. Dezember 2005
hatten, und den Anteil dieser Mengen an der gesamten nach den Vorschriften dieses Gesetzes geltend gemacht
unmittelbaren oder mittelbaren Stromabgabe über die werden.
Übertragungsnetze an Letztverbraucher in Deutschland.
§7
Übertragungsnetzbetreiber, die Zahlungen für mehr Kilo-
wattstunden zu leisten hatten, als es diesem Anteil ent- Inkrafttreten,
spricht, haben gegen die anderen Übertragungsnetz- Außerkrafttreten und Nachfolgelösung
betreiber einen Anspruch auf Belastungsausgleich, bis (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
auch diese Netzbetreiber Belastungen für eine Strom- Kraft.
menge tragen, die dem Durchschnittswert entspricht. Die
Höhe des Ausgleichsanspruchs richtet sich nach Absatz 1 (2) Dieses Gesetz tritt zu dem Zeitpunkt außer Kraft,
Satz 2 und 3. zu dem ein Gesetz zur langfristigen Sicherung und zum
Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (KWK-Ausbaugesetz)
(4) Auf die zu erwartenden Ausgleichsbeträge sind in Kraft tritt, spätestens aber zum 31. Dezember 2004.
monatliche Abschläge zu zahlen. § 6 dieses Gesetzes ist weiter anzuwenden.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 12. Mai 2000
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Technologie
Müller
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2000 705
Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Erfüllung
von Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsansprüchen durch Begebung
und Zuteilung von Schuldverschreibungen des Entschädigungsfonds*)
(Schuldverschreibungs-Änderungs-Verordnung – SchuÄV)
Vom 9. Mai 2000
Auf Grund des § 9 Abs. 8 des Entschädigungsgesetzes vom 27. September
1994 (BGBl. I S. 2624; 1995 I S. 110), der durch Artikel 7 § 1 des Gesetzes vom
9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242) geändert worden ist, verordnet das Bundesministe-
rium der Finanzen:
Dem § 3 Abs. 1 der Schuldverschreibungsverordnung vom 21. Juni 1995
(BGBl. I S. 846), die durch Artikel 7 § 2 des Gesetzes vom 9. Juni 1998 (BGBl. I
S. 1242) geändert worden ist, werden folgende Sätze angefügt:
„Haben sich die Gesellschafter eines als Berechtigten festgestellten Unterneh-
mens i.L. einvernehmlich auseinandergesetzt, kann die Zuteilung von Schuld-
verschreibungen unmittelbar an die Gesellschafter erfolgen, ohne dass eine
nochmalige Abrundung stattfindet. Entsprechendes gilt für Erbengemeinschaften.“
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 9. Mai 2000
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
*) Hinweis der Schriftleitung: Die Verordnung tritt gemäß Artikel 82 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes mit
dem vierzehnten Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem das Bundesgesetzblatt ausgegeben
worden ist.
706 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2000
Berichtigung
der Einunddreißigsten Verordnung
zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
Vom 3. Mai 2000
Die Einunddreißigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher
Vorschriften vom 23. März 2000 (BGBl. I S. 310) ist wie folgt zu berichtigen:
1. In Artikel 1 Nr. 12 Buchstabe a ist die Angabe „Absatz 4“ durch die Angabe
„Absatz 5“ zu ersetzen.
2. In Artikel 1 Nr. 44 Buchstabe j ist die Angabe „Artikel 30a Abs. 3“ durch die
Angabe „§ 30a Abs. 3“ zu ersetzen.
Bonn, den 3. Mai 2000
Bundesministerium
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
Im Auftrag
Burgmann
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABl. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift – Ausgabe in deutscher Sprache –
Nr./Seite vom
7. 4. 2000 Verordnung (EG) Nr. 738/2000 der Kommission zur Einreihung von
bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur L 87/10 8. 4. 2000
7. 4. 2000 Verordnung (EG) Nr. 739/2000 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 2439/1999 über die Bedingungen für die Zulassung
von Zusatzstoffen der Gruppe „Bindemittel, Fließhilfsstoffe und Gerin-
nungshilfsstoffe“ in der Tierernährung(1) L 87/14 8. 4. 2000
(1) Text von Bedeutung für den EWR.
7. 4. 2000 Verordnung (EG) Nr. 740/2000 der Kommission zur vorübergehenden
Abweichung von den Verordnungen (EG) Nr. 1371/95 und (EG) Nr.
1372/95 mit Durchführungsbestimmungen für Ausfuhrlizenzen in den
Sektoren Eier und Geflügelfleisch L 87/19 8. 4. 2000
7. 4. 2000 Verordnung (EG) Nr. 741/2000 der Kommission zur vorübergehenden
Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 1370/95 mit Durchführungs-
bestimmungen für die Ausfuhrlizenzen im Sektor Schweinefleisch L 87/20 8. 4. 2000
7. 4. 2000 Verordnung (EG) Nr. 742/2000 der Kommission zur vorübergehenden
Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 1445/95 mit Durchführungs-
vorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Rindfleisch L 87/21 8. 4. 2000