654 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2000
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Drucker/zur Druckerin*)
Vom 2. Mai 2000
Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 §3
Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 Berufsfeldbreite Grundbildung,
(BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 35 der Verord- Struktur und Zielsetzung der Berufsausbildung
nung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert
worden ist, und des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 (1) Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt
Satz 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Be- eine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche
kanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074), Ausbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in
jeweils in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeits- der Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften
anpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) über das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen.
und dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (2) Die Ausbildung gliedert sich in
(BGBl. I S. 3288), verordnet das Bundesministerium für
Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem 1. gemeinsame Qualifikationseinheiten gemäß § 4 Abs. 1
Bundesministerium für Bildung und Forschung: Nr. 1 bis 12,
2. zwei im Ausbildungsvertrag festzulegende Qualifi-
kationseinheiten aus der gemeinsamen Auswahlliste
§1 gemäß § 4 Abs. 2,
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes 3. fachrichtungsbezogene Qualifikationseinheiten gemäß
Der Ausbildungsberuf Drucker/Druckerin wird § 4 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 sowie
1. gemäß § 25 Handwerksordnung für die Ausbildung 4. weitere im Ausbildungsvertrag festzulegende Quali-
für das Gewerbe Nr. 80, Drucker, der Anlage A der fikationseinheiten aus den fachrichtungsbezogenen
Handwerksordnung sowie Auswahllisten:
2. gemäß § 25 Berufsbildungsgesetz a) zwei Qualifikationseinheiten aus der fachrichtungs-
bezogenen Auswahlliste I gemäß § 4 Abs. 4 Nr. 1,
staatlich anerkannt. Es kann in folgenden Fachrichtungen
ausgebildet werden: b) eine Qualifikationseinheit aus der fachrichtungs-
bezogenen Auswahlliste II gemäß § 4 Abs. 4 Nr. 2.
1. Flachdruck,
(3) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten
2. Hochdruck, und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass der Aus-
3. Tiefdruck, zubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen
Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungs-
4. Digitaldruck.
gesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges
Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die
§2 in Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den
Ausbildungsdauer Prüfungen nach den §§ 8 bis 12 nachzuweisen.
(1) Die Ausbildung dauert drei Jahre.
§4
(2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach
landesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen Ausbildungsberufsbild
Berufsgrundbildungsjahres nach einer Rechtsverordnung (1) Gegenstand der gemeinsamen Ausbildung sind
gemäß § 29 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes als erstes mindestens die mit folgenden Qualifikationseinheiten zu
Jahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse:
betriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.
1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des
§ 25 des Berufsbildungsgesetzes und des § 25 der Handwerksordnung. 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der
Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder der Bundesrepublik 4. Umweltschutz,
Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule
werden als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht. 5. Arbeitsorganisation,
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6. Handhabung von Daten (Datenhandling) in der Druck- 4. in der Fachrichtung Digitaldruck:
vorstufe und in der Druckformherstellung, 4.1 Handhabung von digitalen Daten (digitales
7. Prozessvorbereitung I, Datenhandling),
4.2 produktorientierte Prozesssteuerung,
8. Druckprozesssteuerung I,
4.3 zwei Qualifikationseinheiten aus der fachrichtungs-
9. Messen und Prüfen, qualitätssichernde Maßnahmen, bezogenen Auswahlliste I gemäß Absatz 4 Nr. 1,
10. auftragsbezogene Produktionsplanung, 4.4 eine Qualifikationseinheit aus der fachrichtungs-
bezogenen Auswahlliste II gemäß Absatz 4 Nr. 2.
11. Prozessvorbereitung II,
(4) Die in den Fachrichtungen gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 4
12. Druckprozesssteuerung II,
Buchstabe a und b jeweils wählbaren Qualifikationsein-
13. zwei Qualifikationseinheiten aus der gemeinsamen heiten ergeben sich aus den folgenden fachrichtungs-
Auswahlliste gemäß Absatz 2. bezogenen Auswahllisten I und II:
(2) Die gemeinsame Auswahlliste nach Absatz 1 Nr. 13 1. fachrichtungsbezogene Auswahlliste I:
umfasst folgende Qualifikationseinheiten: Flach- Hoch- Tief- Digital-
1. Druckvorstufe, druck druck druck druck
lfd. Qualifikations-
Nr. einheiten §4 §4 §4 §4
2. Druckformherstellung I, Abs. 3 Abs. 3 Abs. 3 Abs. 3
Nr. 1.3 Nr. 2.3 Nr. 3.3 Nr. 4.3
3. Tiefdruckformbearbeitung I,
4. Druckverfahrenstechnik: I.1 Druckform-
herstellung II
Alternative A Bogendruck,
Alternative B Rollendruck, Alternative A
Offsetdruck analog ×
Alternative C Digitale Druckausgabe,
Alternative D Tapetendruck I, Alternative B
Offsetdruck digital ×
5. zweite Druckverfahrenstechnik I:
Alternative C
Alternative A Bogenoffsetdruck I,
Siebdruck × × × ×
Alternative B Rollenoffsetdruck I,
Alternative D
Alternative C Flexodruck I,
Hochdruck ×
Alternative D Siebdruck I,
I.2 Tiefdruckform-
Alternative E Digitaldruck I,
bearbeitung II ×
6. Druckproduktverarbeitung.
I.3 Digitaldruck-
(3) Gegenstand der Ausbildung in den Fachrichtungen Workflow ×
sind mindestens die mit folgenden Qualifikationsein-
heiten zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse: I.4 zweite Druck-
verfahrenstechnik II
1. in der Fachrichtung Flachdruck:
Alternative A
1.1 prozessorientiertes Messen und Prüfen,
Bogenoffsetdruck II × × × ×
1.2 standardisierter Flachdruck,
Alternative B
1.3 zwei Qualifikationseinheiten aus der fachrichtungs-
bezogenen Auswahlliste I gemäß Absatz 4 Nr. 1,
Rollenoffsetdruck II × × × ×
1.4 eine Qualifikationseinheit aus der fachrichtungs- Alternative C
bezogenen Auswahlliste II gemäß Absatz 4 Nr. 2; Flexodruck II × × × ×
2. in der Fachrichtung Hochdruck: Alternative D
2.1 prozessorientiertes Messen und Prüfen, Siebdruck II × × × ×
2.2 produktorientierte Prozesssteuerung, Alternative E
2.3 zwei Qualifikationseinheiten aus der fachrichtungs- Digitaldruck II × × × ×
bezogenen Auswahlliste I gemäß Absatz 4 Nr. 1, I.5 Druck-
2.4 eine Qualifikationseinheit aus der fachrichtungs- weiterverarbeitung × × × ×
bezogenen Auswahlliste II gemäß Absatz 4 Nr. 2;
I.6 Leitstandtechnik × × ×
3. in der Fachrichtung Tiefdruck:
I.7 Inlineproduktion × × × ×
3.1 leitstandunterstützte Maschinenvoreinstellung,
3.2 Inlineproduktion, I.8 Maschinentechnik × × ×
3.3 zwei Qualifikationseinheiten aus der fachrichtungs- I.9 Kundenberatung × ×
bezogenen Auswahlliste I gemäß Absatz 4 Nr. 1,
I.10 Qualitäts-
3.4 eine Qualifikationseinheit aus der fachrichtungs- management × × × ×
bezogenen Auswahlliste II gemäß Absatz 4 Nr. 2;
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2. fachrichtungsbezogene Auswahlliste II: (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der
AnIage für die ersten 18 Monate aufgeführten gemein-
Flach- Hoch- Tief- Digital-
druck druck druck druck samen Qualifikationseinheiten und die zwei nach § 3
lfd. Qualifikations- Abs. 2 Nr. 2 gewählten Qualifikationseinheiten aus der
Nr. einheiten §4 §4 §4 §4
Abs. 3 Abs. 3 Abs. 3 Abs. 3 gemeinsamen Auswahlliste nach § 4 Abs. 2 sowie auf den
Nr. 1.4 Nr. 2.4 Nr. 3.4 Nr. 4.4 im Berufsschulunterricht entsprechend dem RahmenIehr-
plan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufs-
II.1 Mehrfarben- ausbildung wesentlich ist.
bogenoffsetdruck ×
(3) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in
II.2 Rotations- insgesamt höchstens sechs Stunden eine praktische Auf-
offsetdruck × gabe bearbeiten. Hierfür kommt insbesondere in Betracht:
II.3 Zeitungsdruck × × HersteIlen eines Druckprodukts unter Einbeziehung der
Prozessvorbereitung.
II.4 Rotationstiefdruck × Im schriftlichen Teil der Prüfung sind in insgesamt
höchstens 180 Minuten Aufgaben zu bearbeiten, die
II.5 Tapetendruck II × × sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen. Hierfür
II.6 Verpackungsdruck × × × kommen insbesondere folgende Gebiete in Betracht:
1. betriebliche Leistungsprozesse und Arbeitsorganisation,
II.7 datenbankge-
stützte Produktion × 2. berufsbezogene arbeits- und sozialrechtliche Vor-
schriften,
II.8 digitale 3. informations- und kommunikationstechnische Systeme,
Druckproduktion × 4. Handhabung von Daten (Datenhandling),
II.9 rotativer 5. Prozessvorbereitung,
Etikettendruck × × × 6. Druckprozesssteuerung,
II.10 Formulardruck × × 7. Messen und Prüfen, Qualitätsmanagement.
(5) Bei Qualifikationseinheiten mit aufsteigender Ord- §9
nungskennziffer muss bei Eintritt in die höherwertige
Abschlussprüfung/Gesellenprüfung
Qualifikationseinheit der Ausbildungsinhalt der voran-
in der Fachrichtung Flachdruck
gegangenen Qualifikationseinheit vermitteIt sein.
(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der
§5 Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß
Ausbildungsrahmenplan § 3 Abs. 2 sowie auf den im Berufsschulunterricht ver-
mittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung
Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach wesentlich ist.
der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen
und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Aus- (2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung
bildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem in höchstens zwölf Stunden zwei praktische Aufgaben
Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeit- bearbeiten. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
liche Gliederung der Ausbildungsinhalte ist insbesondere 1. HersteIlen eines mehrfarbigen Druckprodukts
zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die und
Abweichung erfordern.
2. Erfassen, Auswerten und Dokumentieren qualitäts-
§6 relevanter Prozessdaten von der Druckvorstufe bis
zum Druckprodukt oder Herstellen eines Druck-
Ausbildungsplan
produkts in der zweiten Druckverfahrenstechnik.
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus- Bei den praktischen Aufgaben sind die im Ausbildungs-
bildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen vertrag festgelegten Wahlqualifikationseinheiten gemäß
Ausbildungsplan zu erstellen. § 4 Abs. 4 zu berücksichtigen.
§7 (3) Der schriftliche Teil der Prüfung besteht aus den
drei Prüfungsbereichen Druckvorstufe und Druckform-
Berichtsheft
herstellung, Prozessvorbereitung und Prozesssteuerung
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines sowie Wirtschafts- und Sozialkunde. Es kommen Auf-
Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu gaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen,
geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig 1. im Prüfungsbereich Druckvorstufe und Druckform-
durchzusehen. herstellung:
§8 a) Arbeitsschutz, Arbeitssicherheit, Umweltschutz und
Zwischenprüfung rationelle Energieverwendung,
b) Druckvorlagenherstellung,
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine
Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende c) Typografie,
des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. d) Handhabung von Daten (Datenhandling),
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2000 657
e) Montage, 3. Prüfungsbereich Wirtschafts-
f) Druckformen, Flachdruckformherstellung, und Sozialkunde 20 Prozent.
g) Bebilderungstechniken, (7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im
praktischen Teil der Prüfung und im schriftlichen Teil
h) Qualitätsmanagement, der Prüfung sowie innerhalb der schriftlichen Prüfung
i) Nutzung englischsprachiger Informationen, im Prüfungsbereich Prozessvorbereitung und Prozess-
steuerung mindestens ausreichende Leistungen erbracht
k) Kommunikationswege und -mittel, sind.
I) vorstufenbezogene Berechnungen;
§ 10
2. im Prüfungsbereich Prozessvorbereitung und Prozess-
steuerung: Abschlussprüfung/Gesellenprüfung
in der Fachrichtung Hochdruck
a) Arbeitsschutz, Arbeitssicherheit, UmweItschutz und
rationelle Energieverwendung, (1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der
b) Druckfarben, Flachdruckfarben, Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß
§ 3 Abs. 2 sowie auf den im Berufsschulunterricht ver-
c) Bedruckstoffe, mittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung
d) Steuer- und Regeltechnik, wesentlich ist.
e) Druckverfahren, Flachdruckmaschinen, Zusatz- (2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung
aggregate im Flachdruck, in höchstens zwölf Stunden zwei praktische Aufgaben
bearbeiten. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
f) Leitstandtechnik,
1. HerstelIen eines mehrfarbigen Druckprodukts
g) Druckprozess, flachdruckspezifische Besonder-
heiten des Druckprozesses, und
h) Inlineverarbeitung, 2. Erfassen, Auswerten und Dokumentieren qualitäts-
relevanter Prozessdaten von der Druckvorstufe bis
i) Druckweiterverarbeitung,
zum Druckprodukt oder Herstellen eines Druck-
k) Druckprodukte, produkts in der zweiten Druckverfahrenstechnik.
l) Qualitätsmanagement, Bei den praktischen Aufgaben sind die im Ausbildungs-
m) technische Dokumentationen, vertrag festgelegten Wahlqualifikationseinheiten gemäß
§ 4 Abs. 4 zu berücksichtigen.
n) Kommunikationsformen, Kommunikationsregeln,
Teamarbeit, (3) Der schriftliche Teil der Prüfung besteht aus den
drei Prüfungsbereichen Druckvorstufe und Druckform-
o) druck-, material- und kostenbezogene Berech- herstellung, Prozessvorbereitung und Prozesssteuerung
nungen; sowie Wirtschafts- und Sozialkunde. Es kommen Auf-
3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde: gaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen,
insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-
sammenhänge der Berufs- und ArbeitsweIt. 1. im Prüfungsbereich Druckvorstufe und Druckform-
herstellung:
(4) Für den schriftlichen Teil der Prüfung ist von folgen-
den zeitlichen Höchstwerten auszugehen: a) Arbeitsschutz, Arbeitssicherheit, Umweltschutz und
rationelle Energieverwendung,
1. im Prüfungsbereich Druckvorstufe
und Druckformherstellung 120 Minuten, b) Druckvorlagenherstellung,
2. im Prüfungsbereich Prozessvorbereitung c) Typografie,
und Prozesssteuerung 120 Minuten, d) Handhabung von Daten (Datenhandling),
3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- e) Montage,
und Sozialkunde 60 Minuten.
f) Druckformen, Hochdruckformherstellung,
(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des
g) Bebilderungstechniken,
Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses
in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche h) Qualitätsmanagement,
Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der i) Nutzung englischsprachiger Informationen,
Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung
der Ergebnisse für die mündlich geprüften Prüfungsbe- k) Kommunikationswege und -mittel,
reiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die I) vorstufenbezogene Berechnungen;
entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungs-
prüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten. 2. im Prüfungsbereich Prozessvorbereitung und Prozess-
steuerung:
(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die
Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten: a) Arbeitsschutz, Arbeitssicherheit, UmweItschutz und
rationelle Energieverwendung,
1. Prüfungsbereich Druckvorstufe
und DruckformhersteIlung 30 Prozent, b) Druckfarben, Hochdruckfarben,
2. Prüfungsbereich Prozessvorbereitung c) Bedruckstoffe,
und Prozesssteuerung 50 Prozent, d) Steuer- und Regeltechnik,
658 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2000
e) Druckverfahren, Hochdruckmaschinen, Zusatz- (2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung
aggregate im Hochdruck, in höchstens zwölf Stunden zwei praktische Aufgaben
f) Leitstandtechnik, bearbeiten. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
g) Druckprozess, hochdruckspezifische Besonder- 1. HerstelIen eines mehrfarbigen Druckprodukts
heiten, und
h) Inlineverarbeitung, 2. Herstellen einer Druckzylinderkorrektur oder Herstellen
eines Druckprodukts in der zweiten Druckverfahrens-
i) Druckweiterverarbeitung, technik.
k) Druckprodukte, Bei den praktischen Aufgaben sind die im Ausbildungs-
I) Qualitätsmanagement, vertrag festgelegten Wahlqualifikationseinheiten gemäß
§ 4 Abs. 4 zu berücksichtigen.
m) technische Dokumentationen,
(3) Der schriftliche Teil der Prüfung besteht aus den
n) Kommunikationsformen, KommunikationsregeIn,
drei Prüfungsbereichen Druckvorstufe und Druckform-
Teamarbeit,
herstellung, Prozessvorbereitung und Prozesssteuerung
o) druck-, material- und kostenbezogene Berech- sowie Wirtschafts- und Sozialkunde. Es kommen Auf-
nungen; gaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen,
3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde: insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu- 1. im Prüfungsbereich Druckvorstufe und Druckform-
sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt. herstellung:
a) Arbeitsschutz, Arbeitssicherheit, Umweltschutz und
(4) Für den schriftlichen Teil der Prüfung ist von folgen-
rationelle Energieverwendung,
den zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
b) Druckvorlagenherstellung,
1. im Prüfungsbereich Druckvorstufe
und Druckformherstellung 120 Minuten, c) Typografie,
2. im Prüfungsbereich Prozessvorbereitung d) Handhabung von Daten (Datenhandling),
und Prozesssteuerung 120 Minuten, e) Montage,
3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- f) Druckformen, Tiefdruckformbearbeitung,
und Sozialkunde 60 Minuten.
g) Bebilderungstechniken,
(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des
h) Qualitätsmanagement,
Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses
in einzeInen Prüfungsbereichen durch eine mündliche i) Nutzung englischsprachiger Informationen,
Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der k) Kommunikationswege und -mittel,
Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der ErmittIung
der Ergebnisse für die mündlich geprüften Prüfungs- I) vorstufenbezogene Berechnungen;
bereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die 2. im Prüfungsbereich Prozessvorbereitung und Prozess-
entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungs- steuerung:
prüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten. a) Arbeitsschutz, Arbeitssicherheit, UmweItschutz und
(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die rationelle Energieverwendung,
Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten: b) Druckfarben, Tiefdruckfarben,
1. Prüfungsbereich Druckvorstufe c) Bedruckstoffe,
und DruckformhersteIlung 30 Prozent,
d) Steuer- und Regeltechnik,
2. Prüfungsbereich Prozessvorbereitung
und Prozesssteuerung 50 Prozent, e) Druckverfahren, Tiefdruckmaschinen, Zusatzaggre-
gate im Tiefdruck,
3. Prüfungsbereich Wirtschafts-
und Sozialkunde 20 Prozent. f) Leitstandtechnik,
g) Druckprozess, tiefdruckspezifische Besonderheiten,
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im
praktischen Teil der Prüfung und im schriftlichen Teil h) Inlineverarbeitung,
der Prüfung sowie innerhalb der schriftlichen Prüfung i) Druckweiterverarbeitung,
im Prüfungsbereich Prozessvorbereitung und Prozess-
k) Druckprodukte,
steuerung mindestens ausreichende Leistungen erbracht
sind. I) Qualitätsmanagement,
m) technische Dokumentationen,
§ 11
n) Kommunikationsformen, KommunikationsregeIn,
Abschlussprüfung/Gesellenprüfung
Teamarbeit,
in der Fachrichtung Tiefdruck
o) druck-, material- und kostenbezogene Berech-
(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der nungen;
Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß
§ 3 Abs. 2 sowie auf den im Berufsschulunterricht ver- 3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:
mittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-
wesentlich ist. sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2000 659
(4) Für den schriftlichen Teil der Prüfung ist von folgen- 1. im Prüfungsbereich Druckvorstufe und Druckform-
den zeitlichen Höchstwerten auszugehen: herstellung:
1. im Prüfungsbereich Druckvorstufe a) Arbeitsschutz, Arbeitssicherheit, Umweltschutz und
und Druckformherstellung 120 Minuten, rationelle Energieverwendung,
2. im Prüfungsbereich Prozessvorbereitung b) Druckvorlagenherstellung,
und Prozesssteuerung 120 Minuten, c) Typografie,
3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- d) Handhabung von Daten (Datenhandling), Druckjobs,
und Sozialkunde 60 Minuten. e) Montage,
(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des f) Druckformen,
Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses g) Bebilderungstechniken,
in einzeInen Prüfungsbereichen durch eine mündliche
Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der h) Qualitätsmanagement,
Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der ErmittIung i) Nutzung englischsprachiger Informationen,
der Ergebnisse für die mündlich geprüften Prüfungs-
k) Kommunikationswege und -mittel,
bereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die
entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungs- I) vorstufenbezogene Berechnungen;
prüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten. 2. im Prüfungsbereich Prozessvorbereitung und Prozess-
steuerung:
(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die
Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten: a) Arbeitsschutz, Arbeitssicherheit, UmweItschutz und
rationelle Energieverwendung,
1. Prüfungsbereich Druckvorstufe
und DruckformhersteIlung 30 Prozent, b) Druckfarben, Toner, Tinten,
2. Prüfungsbereich Prozessvorbereitung c) Bedruckstoffe,
und Prozesssteuerung 50 Prozent, d) Steuer- und Regeltechnik,
3. Prüfungsbereich Wirtschafts- e) Druckverfahren, Digitaldruckmaschinen, Zusatz-
und Sozialkunde 20 Prozent. aggregate im Digitaldruck,
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im f) Leitstandtechnik,
praktischen Teil der Prüfung und im schriftlichen Teil g) Druckprozess, digitaldruckspezifische Besonder-
der Prüfung sowie innerhalb der schriftlichen Prüfung heiten,
im Prüfungsbereich Prozessvorbereitung und Prozess- h) Inlineverarbeitung, Personalisierung,
steuerung mindestens ausreichende Leistungen erbracht
sind. i) Druckweiterverarbeitung,
k) Druckprodukte,
I) Qualitätsmanagement,
§ 12
m) technische Dokumentationen,
Abschlussprüfung/Gesellenprüfung
n) Kommunikationsformen, KommunikationsregeIn,
in der Fachrichtung Digitaldruck
Teamarbeit,
(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der o) druck-, material- und kostenbezogene Berech-
Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß nungen;
§ 3 Abs. 2 sowie auf den im Berufsschulunterricht ver-
3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:
mittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung
wesentlich ist. allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-
sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung
in höchstens zwölf Stunden zwei praktische Aufgaben (4) Für den schriftlichen Teil der Prüfung ist von folgen-
bearbeiten. Hierfür kommen insbesondere in Betracht: den zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
1. HerstelIen eines mehrfarbigen Druckprodukts 1. im Prüfungsbereich Druckvorstufe
und Druckformherstellung 120 Minuten,
und
2. im Prüfungsbereich Prozessvorbereitung
2. Herstellen eines Datensatzes für den Digitaldruck oder und Prozesssteuerung 120 Minuten,
Herstellen eines Druckprodukts in der zweiten Druck-
verfahrenstechnik. 3. im Prüfungsbereich Wirtschafts-
und Sozialkunde 60 Minuten.
Bei den praktischen Aufgaben sind die im Ausbildungs-
vertrag festgelegten Wahlqualifikationseinheiten gemäß (5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des
§ 4 Abs. 4 zu berücksichtigen. Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses
in einzeInen Prüfungsbereichen durch eine mündliche
(3) Der schriftliche Teil der Prüfung besteht aus den Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der
drei Prüfungsbereichen Druckvorstufe und Druckform- Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der ErmittIung
herstellung, Prozessvorbereitung und Prozesssteuerung der Ergebnisse für die mündlich geprüften Prüfungs-
sowie Wirtschafts- und Sozialkunde. Es kommen Auf- bereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die
gaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungs-
insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht: prüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
660 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2000
(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die für den Ausbildungsberuf Tapetendrucker/Tapetendrucke-
Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten: rin sind nicht mehr anzuwenden.
1. Prüfungsbereich Druckvorstufe
und DruckformhersteIlung 30 Prozent,
§ 14
2. Prüfungsbereich Prozessvorbereitung
und Prozesssteuerung 50 Prozent, Übergangsregelung
3. Prüfungsbereich Wirtschafts- Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten
und Sozialkunde 20 Prozent. dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-
schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im
parteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften
praktischen Teil der Prüfung und im schriftlichen Teil
dieser Verordnung.
der Prüfung sowie innerhalb der schriftlichen Prüfung
im Prüfungsbereich Prozessvorbereitung und Prozess-
steuerung mindestens ausreichende Leistungen erbracht § 15
sind.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 13
Diese Verordnung tritt am 1. August 2000 in Kraft.
Nichtanwenden von Vorschriften
Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsaus-
Die bisher im Verwaltungsverfahren festgelegten Berufs- bildung zum Drucker/zur Druckerin vom 11. August 1987
bilder, Berufsbildungspläne und Prüfungsanforderungen (BGBI. I S. 2086) außer Kraft.
Berlin, den 2. Mai 2000
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Technologie
In Vertretung
Tacke
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2000 661
Anlage
(zu § 5)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Drucker/zur Druckerin
I. Berufliche Grundbildung
Zeitliche Richtwerte
Lfd. in Wochen
Qualifikationseinheit Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsmonat
Nr.
1.–12. 13.–18. 19.–36.
1 2 3 4
1 Berufsbildung, Arbeits- a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
und Tarifrecht Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
(§ 4 Abs. 1 Nr. 1) b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-
den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
des Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 4 Abs. 1 Nr. 2) b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung,
erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-
verfassungs- und personalvertretungsrechtlichen
Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
während
3 Sicherheit und Gesund- a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am der gesamten
heitsschutz bei der Arbeit Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ausbildung
(§ 4 Abs. 1 Nr. 3) Vermeidung ergreifen zu vermitteln
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs-
vorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im
(§ 4 Abs. 1 Nr. 4) beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-
schonenden Energie- und Materialverwendung
nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen
662 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2000
Zeitliche Richtwerte
Lfd. in Wochen
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Nr.
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5 Arbeitsorganisation a) Auftragsunterlagen entsprechend der Auftrags-
(§ 4 Abs. 1 Nr. 5) beschreibung auf Vollständigkeit und technische
Umsetzbarkeit prüfen
b) Auftragsziele festlegen und Teilaufgaben definieren
c) Verfahrenswege für die Produktion ableiten
d) technische und terminliche Vorgaben beachten;
Termine planen, abstimmen und überwachen
e) Arbeitsanweisungen produktionsgerecht umsetzen
und Arbeitsabläufe dokumentieren
f) deutsch- und englischsprachige Informationsquel-
len nutzen
g) Aufgaben im Team planen und bearbeiten; Ergeb-
nisse abstimmen und auswerten 10
h) Möglichkeiten zur Konfliktregelung im Team an-
wenden
i) Materialeinsatz und Zeitaufwand dokumentieren und
im Soll-Ist-Vergleich bewerten
k) an der Gestaltung des eigenen Arbeitsplatzes unter
Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben und ergo-
nomischer Aspekte mitwirken
l) Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsorganisa-
tion und der -gestaltung vorschIagen
m) den wirtschaftlichen und umweltschonenden Ein-
satz von Arbeits- und Organisationsmitteln bei der
Arbeitsvorbereitung berücksichtigen
6 Handhabung von Daten a) Informationsträger prüfen
(Datenhandling) in der b) Daten übernehmen, konvertieren und transferieren
Druckvorstufe und in der
Druckformherstellung c) Daten auf Vollständigkeit und Verwendbarkeit prüfen,
(§ 4 Abs. 1 Nr. 6) dabei verfahrensspezifische Besonderheiten berück-
sichtigen
d) Erkenntnisse aus dem Zusammenhang von Arbeits-
abläufen, Datenflüssen und Schnittstellen für die
eigene Arbeitsorganisation nutzen
e) Produktionsdaten sichern und archivieren 10
f) Kopiervorlagen auf Vollständigkeit und technische
Umsetzbarkeit prüfen
g) Seiten ausschießen, Nutzen anordnen, standrichtig
positionieren und auf Passer prüfen
h) Kontrollelemente integrieren
i) Arbeitsergebnis prüfen und beurteilen, bei Abwei-
chungen Korrekturen ausführen
7 Prozessvorbereitung I a) Bedruckstoff und Druckfarbe entsprechend ihrer
(§ 4 Abs. 1 Nr. 7) Eigenschaften verwendungsbezogen auswählen und
einsetzen
b) Farbtöne nach Rezept und Vorlage mischen, ab-
stimmen und andrucken
c) Druckfarbverbrauch ermitteln
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d) Mengen- und Formatberechnungen durchführen und
Material für den Produktionsprozess bereitstellen
e) Grundeinstellungen sowie Ein- und UmsteIlarbeiten 16
an der Maschine ausführen, Zusatzaggregate inte-
grieren
f) Maschine auftragsbezogen einrichten
g) Bedruckstoffdurchlauf einstellen und für den Druck-
prozess sicherstellen
h) Stand, Druckfarbe und Passer einstellen und prüfen,
bei Abweichungen Korrekturen vornehmen
i) Maschine warten und pflegen
8 Druckprozesssteuerung I a) Übereinstimmung des Druckausfalls mit den Vor-
(§ 4 Abs. 1 Nr. 8) gaben prüfen, bei Abweichungen korrigieren
b) Druckprozess kontrollieren und optimieren
c) Prozesse zur Einhaltung von Fertigungsvorgaben
steuern
d) Störungen des Prozessablaufs erkennen und korri- 16
gierend in den Prozess eingreifen
e) Materialeinsatz auf den Produktionsprozess abstim-
men, dabei zeitliche, ökonomische und ökologische
Bedingungen berücksichtigen
f) Fertigungsprozess dokumentieren
II. Gemeinsame berufliche Fachbildung
A. Qualifikationseinheiten gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 9 bis 12
9 Messen und Prüfen, a) Bedruckstoffe auf Be- und Verdruckbarkeit prüfen
qualitätssichernde b) Eignung der Druckfarben und Druckhilfsmittel pro-
Maßnahmen dukt- und produktionsbezogen prüfen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 9)
c) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeits-
bereich anwenden
d) Arbeitsabläufe fortwährend auf Einhaltung der Vor-
gaben kontrollieren, bei Abweichungen Systemein- 10
steIlungen korrigieren
e) Pflege, Wartung und Instandhaltung der eingesetz-
ten Werkzeuge, Geräte und Systeme als Teil des
Qualitätsmanagements erkennen und Maßnahmen
zur Produktionssicherung einleiten
f) Arbeitsergebnisse auf Übereinstimmung mit den
Vorgaben prüfen
10 auftragsbezogene a) Aufgabenstellung analysieren und Lösungsmöglich-
Produktionsplanung keiten anhand der betrieblichen Bedingungen auf-
(§ 4 Abs. 1 Nr. 10) zeigen
b) Verfahrensweg und Materialfluss dem Arbeitsauftrag
entsprechend auswählen und festlegen
c) Maschinentypen unterscheiden und auftragsbezogen
zuordnen 6
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d) Zeitbedarf für die Produktionsschritte ermitteln, Ka-
pazitäten prüfen, ZwischenzieIe setzen, Kontroll-
schritte vorsehen und den Gesamtablauf terminieren
e) Material anfordern, bereitgestelltes Material prüfen
f) Druckformen und Druckdaten anfordern, prüfen und
Ergebnis dokumentieren
11 Prozessvorbereitung II a) Materialien unter Berücksichtigung ihrer Eigenschaf-
(§ 4 Abs. 1 Nr. 11) ten, Verarbeitungsmöglichkeiten, Kosten, Qualität
und des Umweltschutzes dem Arbeitsauftrag ent-
sprechend auswähIen und einsetzen
b) Druckfarbe für den Druckprozess auswählen und auf
den Bedruckstoff einstellen
c) Bedruckstoffe entsprechend ihrer Eigenschaften ver-
wendungsbezogen auswählen und einsetzen
10
d) Druckmaschine und Zusatzgeräte farb- und bedruck-
stoffabhängig einstellen
e) Druckkontrollelemente mit Mess- und Prüfgeräten
kontrollieren
f) Wirkungszusammenhänge von mechanischen, pneu-
matischen, hydraulischen, elektrischen und eIektro-
nischen Funktionen in der Druckmaschine bei der
Änderung der Prozesssteuerung berücksichtigen
12 Druckprozesssteuerung II a) mehrfarbige Druckprodukte herstellen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 12) b) Druckprozess nach Qualitätsstandards und Druck-
vorlage, insbesondere Passer, Farbton, Tonwert,
Farb-, Strich- und Rasterwiedergabe, prüfen
c) Fortdruckschwierigkeiten erkennen und beheben
10
d) während der Steuerung des Druckprozesses die
WechseIbeziehung zwischen Druckfarbe, Bedruck-
stoff, Druckform und Druckmaschine bei der Ände-
rung einzeIner Einstellungen berücksichtigen
e) Steuer- und Regeleinrichtungen bedienen
B. Qualifikationseinheiten nach § 4 Abs. 2
1 Druckvorstufe a) Dateiformate unterscheiden und in verschiedenen
(§ 4 Abs. 2 Nr. 1) Anwendungsbereichen einsetzen
b) Datenträger auswähIen sowie Produktionsdaten
sichern und archivieren
8
c) Dateien auftragsbezogen auswählen und zusammen-
führen
d) Bestandteile von Softwaretools unterscheiden und
handhaben
2 Druckformherstellung I a) Daten und Kopiervorlagen auf Vollständigkeit und
(§ 4 Abs. 2 Nr. 2) technische Umsetzbarkeit prüfen
b) Seiten ausschießen, Nutzen anordnen, standrichtig
positionieren und auf Passer prüfen
c) Kontrollelemente integrieren 8
d) Druckformen herstellen
e) Arbeitsergebnis prüfen und beurteilen, bei Abwei-
chungen Druckform korrigieren
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3 Tiefdruckform- a) Druckformbearbeitungstechniken unterscheiden
bearbeitung I
b) Druckvorlage mit Druckergebnis vergleichen, Ab-
(§ 4 Abs. 2 Nr. 3)
weichungen feststellen
c) Korrekturen auf dem Druckbogen anzeichnen und
8
Art der Korrektur angeben
d) Arbeitsmaterialien unterscheiden und für die Durch-
führung der Korrektur herrichten
e) Einwalz- und Abdecktechniken anwenden
4 Druckverfahrenstechnik a) mehrfarbige Druckarbeiten an Bogenoffsetdruck-
(§ 4 Abs. 2 Nr. 4) maschinen durchführen
Alternative A b) Grundeinstellung von Farbwerk und Feuchtwerk
Bogendruck durchführen, dabei Herstellervorgaben beachten
c) Druckfarben für den Bogenoffsetdruck entsprechend
ihrer Eigenschaften verwendungsbezogen auswählen
und einsetzen, Trocknungsverhalten beachten
d) Passgenauigkeit des Bedruckstoffdurchlaufs sicher- 8
stellen
e) Stand, Druckfarbe und Passer für Mehrfarbarbeiten
einsteIlen und prüfen; bei Abweichungen von den
Vorgaben Korrekturen vornehmen
f) Arbeitsabläufe fortwährend auf Einhaltung der Vor-
gaben kontrollieren, bei Abweichungen Systemein-
steIlungen korrigieren
Alternative B a) Bedruckstoff am Rollenträger für den Druck vor-
Rollendruck bereiten
b) Maschine nach Belegungsplan einrichten
c) Falzapparat nach Vorgabe einstellen
d) Bedruckstoff einziehen
8
e) Druckform nach Plan einsetzen
f) Druckfarbversorgung sicherstellen und druckbild-
abhängig einsteIIen
g) Maschine über Leitstand anfahren, Druckausfall
prüfen und Fortdruck steuern
Alternative C a) Druckdaten aus dem Datenbestand auswählen und
Digitale Druckausgabe als Druckjobs für den Druckprozess bereitstellen
b) Druckjobs unter Berücksichtigung von Auftragspara-
metern ordnen und zwischenspeichern
c) Drucksysteme auftragsbezogen vorbereiten
d) Druckergebnisse vor Beginn der Serienproduktion
auf Einhaltung der Vorgaben prüfen 8
e) Druckerzeugnisse in geforderter Auflagenhöhe her-
stellen
f) Serienfertigung prozessbegleitend kontrollieren und
bei Abweichungen Einstellungen ändern
g) Druckprodukt für die Weiterverarbeitung vorbereiten
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Alternative D a) Bedruckstoff am Rollenträger für den Druck vor-
Tapetendruck I bereiten
b) Maschine nach BelegungspIan einrichten
c) Aufrolleinrichtung einstellen
d) Bedruckstoff einziehen
e) Druckform verfahrensbezogen nach Plan einsetzen 8
f) Druckfarbversorgung verfahrensbezogen sichersteI-
len und druckbildabhängig einsteIlen
g) Maschine über Leitstand anfahren, Druckausfall prü-
fen und Fortdruck steuern
h) Arbeitsergebnis prüfen, bei Abweichungen von den
Vorgaben Maschineneinstellungen korrigieren
5 zweite Druckverfahrens- a) Grundeinstellungen sowie Ein- und UmsteIlarbeiten
technik I an der Bogenoffsetdruckmaschine ausführen
(§ 4 Abs. 2 Nr. 5)
b) BedruckstoffdurchIauf einstellen und für den Druck-
Alternative A prozess sichersteIlen
Bogenoffsetdruck I
c) Maschine auftragsbezogen einrichten
d) Stand, Druckfarbe und Passer einsteIlen und prüfen, 8
bei Abweichungen Korrekturen vornehmen
e) Arbeitsabläufe fortwährend auf Einhaltung der Vor-
gaben kontrollieren, bei Abweichungen Systemein-
steIlungen korrigieren
f) Maschine warten und pflegen
Alternative B a) Papierrolle am Rollenträger für den Druck vorbereiten
Rollenoffsetdruck I
b) Maschine nach Belegungsplan einrichten
c) Falzapparat nach Vorgabe einstellen
d) Papierbahn einziehen
e) Druckplatten nach Belegungsplan einhängen 8
f) Einfärbung sicherstellen und druckbildabhängig ein-
stellen
g) Maschine über Leitstand anfahren, Druckausfall prü-
fen und Fortdruck steuern
Alternative C a) Bedruckstoff für den Druck vorbereiten
Flexodruck I b) Maschine auftragsbezogen einrichten
c) Bedruckstoffdurchlauf einsteIlen
d) Druckform prozessbezogen einbauen
e) Peripheriegeräte einsteIlen
f) Druckfarben entsprechend ihrer Eigenschaften ver- 8
wendungsbezogen auswähIen und einsetzen sowie
druckbildabhängig einstellen
g) Stand, Druckfarbe und Passer für Mehrfarbarbeiten
einstellen und prüfen, bei Abweichungen von den
Vorgaben Korrekturen vornehmen und Fortdruck
steuern
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Alternative D a) Auftragsunterlagen auf technische Realisierbarkeit
Siebdruck I prüfen
b) Materialien verwendungsbezogen auswählen und
einsetzen
c) Druckmaschine auftragsbezogen einrichten, insbeson-
dere Druckform, Materialdurchlauf, RakeIeinstellung,
Druckfarbführung und Trockeneinrichtung 8
d) Druckprozess überwachen
e) ablaufbedingte Fertigungsstörungen feststellen, ein-
grenzen und beseitigen
f) Druckergebnisse auf Übereinstimmung mit den Vor-
gaben prüfen und Fortdruck steuern
Alternative E a) Druckdaten aus dem Datenbestand auswählen und
Digitaldruck I als Druckjobs für den Druckprozess bereitstellen
b) Druckjobs unter Berücksichtigung von Auftragspara-
metern ordnen und zwischenspeichern
c) Drucksysteme auftragsbezogen vorbereiten
d) Druckergebnisse vor Beginn der Serienproduktion 8
auf Einhaltung der Vorgaben prüfen
e) Druckerzeugnisse in geforderter Auflagenhöhe her-
stellen
f) Serienfertigung prozessbegleitend kontrollieren und
bei Abweichungen EinsteIlungen ändern
6 Druckproduktverarbeitung a) Verfahrenswege für die Weiterverarbeitung von
(§ 4 Abs. 2 Nr. 6) Druckprodukten festlegen
b) Materialien auswählen und einsetzen
c) Druckprodukte mit unterschiedlichen Druckweiter- 8
verarbeitungstechniken zum Endprodukt verarbeiten
d) Arbeitsergebnisse prüfen und beurteilen
e) Fertigungsstörungen identifizieren und beheben
III. Berufliche Fachbildung in den Fachrichtungen
A. Fachrichtung Flachdruck
1.1 prozessorientiertes a) Bedruckstoffgewicht ermitteIn
Messen und Prüfen b) Lauf- und Dehnrichtung von Bedruckstoffen be-
(§ 4 Abs. 3 Nr. 1.1) stimmen
c) Eigenschaften von Bedruckstoffen, insbesondere
Saugfähigkeit, Wegschlagverhalten, Weißgrad, Holz-
haltigkeit, OberfIächenbeschaffenheit, Opazität,
Feuchtigkeit, Temperatur, Rollneigung und Maß-
10
haltigkeit, prüfen
d) Eigenschaften von Druckfarben, insbesondere Kon-
sistenz, Viskosität, Deckfähigkeit, Trocknungsgrad
und Wegschlagverhalten, Echtheit und Scheuer-
festigkeit, prüfen
e) Feuchtmittel mit Zusätzen produktions- und maschi-
nenbezogen einstellen und prüfen
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1.2 standardisierter a) standardisiert hergestellte Druckformen anhand von
Flachdruck Kontrollelementen beurteiIen
(§ 4 Abs. 3 Nr. 1.2) b) Druckkennlinie der Druckmaschine ermitteln
c) Druckergebnis auf Ton- und Farbwertrichtigkeit
prüfen, dabei Standardisierungsvorgaben beachten
d) Farbannahmeverhalten im Mehrfarbendruck berück-
sichtigen 14
e) Druckkontrollelemente im Fortdruck visuell und mess-
technisch kontrollieren und auswerten
f) Farbbalance hersteIlen und über den Auflagendruck
konstant halten
g) Druckbild auf Schieben und Dublieren am Messkeil
prüfen und bei Abweichungen korrigieren
B. Fachrichtung Hochdruck
2.1 prozessorientiertes a) Bedruckstoffparameter ermitteIn
Messen und Prüfen b) Lauf- und Dehnrichtung von Bedruckstoffen bestim-
(§ 4 Abs. 3 Nr. 2.1) men und Maschinenparameter darauf einstellen
c) Eigenschaften von Bedruckstoffen, insbesondere
Saugfähigkeit, Wegschlagverhalten, Weißgrad, Holz-
haltigkeit, Oberflächenbeschaffenheit, Opazität,
Feuchtigkeit, Temperatur, Rollneigung und Maß-
haltigkeit, prüfen 10
d) Eigenschaffen von Druckfarben, insbesondere Kon-
sistenz, Viskosität, Deckfähigkeit, Trocknungsgrad
und Wegschlagverhalten, Echtheit und Scheuer-
festigkeit, prüfen
e) Hochdruckform und Maschineneinstellungen visuell
und messtechnisch prüfen, bei Abweichungen not-
wendige Korrekturen vornehmen
2.2 produktorientierte a) auftragsbezogene Daten beschaffen und Produktion
Prozesssteuerung vorbereiten
(§ 4 Abs. 3 Nr. 2.2) b) Druckmaschine produktbezogen einrichten
c) Druckergebnis drucktechnisch optimieren
d) mehrfarbige Druckprodukte nach Vorgaben und 14
Qualitätsanforderungen hersteIlen
e) Produktion prozessbegleitend kontrollieren und bei
Abweichungen Einstellungen ändern
f) ablaufbedingte Fertigungsstörungen feststeIlen, ein-
grenzen und beseitigen
C. Fachrichtung Tiefdruck
3.1 leitstandunterstützte a) auftragsbezogene Daten beschaffen
Maschinenvoreinstellung b) Eingabeschritte festlegen und Checkliste erstellen
(§ 4 Abs. 3 Nr. 3.1)
c) Auftragsdaten eingeben 10
d) Veränderungen in der Druckmaschine nach Daten-
eingabe überprüfen
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3.2 Inlineproduktion a) Inlineaggregate produktbezogen einstellen
(§ 4 Abs. 3 Nr. 3.2) b) Zusatzaggregate und inlinebezogene Weiterverarbei- 14
tungstechniken produktbezogen in den Produktions-
prozess integrieren
D. Fachrichtung Digitaldruck
4.1 Handhabung von a) Datenorganisation und -verwaltung auftragsspezi-
digitalen Daten fisch nutzen sowie Dateikonventionen anwenden
(digitales Datenhandling) b) Datenfernübertragungen vorbereiten und Daten über-
(§ 4 Abs. 3 Nr. 4.1) tragen
c) Erkenntnisse aus dem Zusammenhang von Arbeits-
abläufen, Datenflüssen und SchnittsteIlen für die
eigene Arbeitsorganisation nutzen
d) Originaldaten sichern und daraus Produktionsdaten
erzeugen
e) geeignete Datenträger auswähIen sowie Produktions-
daten sichern und archivieren 14
f) Virenschutz sicherstellen
g) Leistungsmerkmale von Netzwerken bewerten,
DatenfIuss im Netz optimieren
h) Komprimierungsverfahren unter Berücksichtigung
von Produktionsgegebenheiten auswählen und an-
wenden
i) Datenausgabegeräte konfigurieren und für die Daten-
ausgabe vorbereiten
k) Daten gerätebezogen auf Ausgabefähigkeit prüfen
4.2 produktorientierte a) Bedruckstoffe vorbereiten und zuführen, bedruck-
Prozesssteuerung stoffspezifische Parameter am System einsteIlen
(§ 4 Abs. 3 Nr. 4.2) b) Peripheriegeräte vorbereiten und auftragsbezogen
einsetzen
c) Probedruck erstellen und Übereinstimmung mit den
Vorgaben überprüfen, bei Abweichungen Parameter
korrigieren
d) Drucke in geforderter Auflagenhöhe erstellen, wäh-
rend des Fortdrucks auf Einhaltung von Qualitäts-
standards überprüfen
e) Ursache für prozessspezifische Störungen erken-
nen, diese lokalisieren und beseitigen
f) bei Lagerung und Einsatz von Verbrauchsmateria-
lien gesetzliche und hersteIlerspezifische Vorgaben 10
berücksichtigen sowie spezifische Regeln des
Arbeits- und Gesundheitsschutzes einhalten
g) Drucke zur Weiterverarbeitung vorbereiten
h) Weiterverarbeitungsaggregate vorbereiten, Drucke
auftragsbezogen verarbeiten
i) personalisierte Drucke unter Berücksichtigung recht-
licher Vorschriften und Kundenvorgaben erstellen
k) PIottsysteme auftragsbezogen vorbereiten
I) Plotterzeugnisse in geforderter Auflagenhöhe her-
stellen
m) Produktion prozessbegleitend kontrollieren und bei
Abweichungen EinsteIlungen ändern
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E. Fachrichtungsbezogene Qualifikationseinheiten nach § 4 Abs. 4 Nr. 1
I.1 DruckformhersteIlung II a) Arbeitsablauf festlegen und Arbeitsschritte planen
(§ 4 Abs. 4 Nr. 1, b) Kopiervorlagen für mehrfarbige Druckprodukte prü-
lfd. Nr. I.1) fen, sortieren und montagegerecht bereitstellen
Alternative A c) Einteilungsbogen unter Berücksichtigung der maschi-
Offsetdruck analog nentechnischen Gegebenheiten im Druck und in der
Druckweiterverarbeitung erstellen
d) Montagen für mehrfarbige und mehrseitige Druck-
produkte stand- und passergerecht herstellen 8
e) Mess- und Kontrollelemente für Kopie, Druck und
Druckweiterverarbeitung integrieren
f) Prüfmethoden anwenden und bei Abweichungen
von den Vorgaben Korrekturen vornehmen
g) Druckform herstellen, dabei Standards beachten
h) Druckform auf Kopierergebnis, insbesondere Ton-
wertrichtigkeit und Punktschärfe, prüfen
Alternative B a) Arbeitsablauf festIegen und Arbeitsschritte planen
Offsetdruck digital b) Druckformen aus digitalen Datenbeständen aufbauen,
dabei Standardisierungssysteme für die Druckform-
hersteIlung berücksichtigen
c) Prüfmethoden anwenden, bei Abweichungen von
den Vorgaben Korrekturen vornehmen 8
d) Druckform hersteIlen, dabei Standards beachten
e) Druckformen auf VolIständigkeit und Bedingungen
des weiteren technischen Druckprozesses, insbe-
sondere auf Tonwertrichtigkeit und Punktschärfe,
visuell kontrollieren und messtechnisch prüfen
Alternative C a) Daten oder Kopiervorlagen auf Vollständigkeit und
Siebdruck technische Umsetzbarkeit prüfen
b) Nutzen standrichtig positionieren, auf Passer prüfen
und Kontrollelemente integrieren
c) Siebdruckformträger auswähIen, prüfen und vorbe-
reiten
8
d) Siebdruckform hersteIlen
e) Siebdruckform prüfen und beurteilen, bei Abwei-
chungen von den Vorgaben korrigieren
f) Siebdruckform reinigen, entschichten und für die
Wiederverwendung vorbereiten, dabei UmweIt-
schutzaspekte berücksichtigen
Alternative D a) Arbeitsablauf festlegen und Arbeitsschritte planen
Hochdruck b) Kopiervorlagen für mehrfarbige Druckprodukte prü-
fen, sortieren und montagegerecht bereitsteIlen
c) Einteilungsbogen unter Berücksichtigung der maschi-
nentechnischen Gegebenheiten im Druck und in der
Druckweiterverarbeitung erstellen
d) Montagen für mehrfarbige und mehrseitige Druck-
produkte stand- und passergerecht herstellen
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e) Mess- und Kontrollelemente für Kopie, Druck und
Druckweiterverarbeitung integrieren 8
f) Prüfmethoden anwenden und bei Abweichungen
von den Vorgaben Korrekturen vornehmen
g) Druckform herstellen, dabei Standards beachten
h) Druckformen aus digitalen Datenbeständen auf-
bauen, dabei betriebliche Standardisierungssysteme
für die DruckformhersteIlung berücksichtigen
i) Druckformen auf VolIständigkeit und Bedingungen
des weiteren technischen Druckprozesses, insbe-
sondere auf Tonwertrichtigkeit und Punktschärfe,
visuell kontrollieren und messtechnisch prüfen
I.2 Tiefdruckform- a) Korrekturangaben lesen
bearbeitung II b) Druckform für die Bearbeitung vorbereiten
(§ 4 Abs. 4 Nr. 1,
lfd. Nr. I.2) c) Plus- und Minuskorrekturen ausführen 8
d) Korrekturergebnisse nach Druckausfall mit dem Kor-
rekturexemplar vergleichen
I.3 Digitaldruck-Workflow a) Systemkomponenten und Softwareapplikationen
(§ 4 Abs. 4 Nr. 1, konfigurieren und einsetzen
lfd. Nr. I.3) b) eingehende Daten überprüfen und in erforderliche
Formate konvertieren
c) Job-Tickets vorbereiten und erstellen, dabei auftrags-
bezogene Vorgaben berücksichtigen 8
d) Arbeitsablauf überwachen, Zwischenergebnisse
prüfen und bei Abweichungen von den Vorgaben
korrigieren
e) Produktionsdaten und Job-Tickets auf geeigneten
Datenträgern archivieren und dokumentieren
I.4 zweite Druckverfahrens- a) mehrfarbige Druckarbeiten an Bogenoffsetdruck-
technik II maschinen durchführen
(§ 4 Abs. 4 Nr. 1, b) Grundeinstellung von Farbwerk und Feuchtwerk
lfd. Nr. I.4) durchführen, dabei Herstellervorgaben beachten
Alternative A c) Druckfarben für den Bogenoffsetdruck entsprechend
Bogenoffsetdruck II ihrer Eigenschaften verwendungsbezogen aus-
wählen und einsetzen, dabei Trocknungsverhalten
beachten
8
d) Passgenauigkeit des Bedruckstoffdurchlaufs sicher-
steIlen
e) Stand, Druckfarbe und Passer für Mehrfarbarbeiten
einstellen und prüfen, bei Abweichungen von den
Vorgaben Korrekturen vornehmen
f) Arbeitsabläufe fortwährend auf Einhaltung der Vor-
gaben kontrollieren, bei Abweichungen System-
einsteIlungen korrigieren
Alternative B a) Maschinenbelegung produktbezogen planen
Rollenoffsetdruck II b) Papierrolle vorbereiten, in den Rollenträger einhän-
gen und Rollenwechsel durchführen
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c) Druckmaschine produktionsbezogen einrichten
d) Zugelemente auf Produktionsbedingungen einstellen
und Papierbahn einziehen 8
e) mehrfarbige Drucksache einrichten, andrucken und
mit der Vorlage abstimmen, laufende Produktion
steuern und überwachen
f) Druckergebnis, insbesondere auf Ton- und Farb-
wertrichtigkeit sowie Passer, prüfen
Alternative C a) AufgabensteIlung analysieren und Lösungsmöglich-
Flexodruck II keiten anhand der betrieblichen Bedingungen auf-
zeigen
b) Materialien unter Berücksichtigung ihrer Eigenschaf-
ten, Verarbeitungsmöglichkeiten, Kosten, Qualität
und des UmweItschutzes dem Arbeitsauftrag ent-
sprechend auswählen und einsetzen
c) Druckform standgerecht einpassen, andrucken so-
wie nach Vorgabe und anhand von Druckkontroll- 8
elementen abstimmen, EinsteIlungen bei Abwei-
chungen korrigieren
d) Druckmaschine produktionsbezogen einrichten
e) mehrfarbige Drucksache einrichten, andrucken und
mit der Vorlage abstimmen, laufende Produktion
steuern und überwachen
f) Druckergebnis, insbesondere auf Ton- und Farb-
wertrichtigkeit sowie Passer, prüfen
Alternative D a) Aufgabenstellung analysieren und Lösungsmöglich-
Siebdruck II keiten anhand der betrieblichen Bedingungen auf-
zeigen
b) Materialien unter Berücksichtigung ihrer Eigenschaf-
ten, Verarbeitungsmöglichkeiten, Kosten, Qualität
und des UmweItschutzes dem Arbeitsauftrag ent-
sprechend auswählen und einsetzen
8
c) Auftrag standgerecht einpassen, andrucken sowie
nach Vorgabe und anhand von Druckkontrollelemen-
ten abstimmen, EinsteIlungen bei Abweichungen
korrigieren
d) Druckprozess überwachen und optimieren
e) ablaufbedingte Fertigungsstörungen feststellen, ein-
grenzen und beseitigen
Alternative E a) Druckformen systemspezifisch vorbereiten
Digitaldruck II b) Druckergebnisse auf Einhaltung von Standards und
Kundenvorgaben prüfen und bei Abweichungen kor-
rigieren
c) Fortdruck auf Einhaltung der Vorgaben überwachen 8
d) Druckprodukt für die Weiterverarbeitung vorbereiten
e) Grundwartungsarbeiten durchführen, dabei Umwelt-
vorschriften und Vorschriften des Arbeits- und
Gesundheitsschutzes beachten
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I.5 Druckweiterverarbeitung a) verfahrens- und produktspezifische Druckweiterver-
(§ 4 Abs. 4 Nr. 1, arbeitungstechniken anwenden
lfd. Nr. I.5) b) Fertigungsmuster herstellen
c) produktspezifische Materialien auswählen und ein-
setzen
d) Einrichtungen für die Druckweiterverarbeitung nach
Vorgabe der Auftragsbeschreibung rüsten 8
e) Maschinenlauf überwachen und optimieren, ablauf-
bedingte Störungen erkennen und beheben
f) Qualitätskontrolle nach Kundenvorgaben und Quali-
tätsnormen durchführen
g) Einrichtungen pfIegen und warten
h) Produkte material- und transportgerecht lagern
I.6 Leitstandtechnik a) Leitstandstruktur analysieren und Funktionsmöglich-
(§ 4 Abs. 4 Nr. 1, keiten aufzeigen
lfd. Nr. I.6) b) Produktionsplanungs- und -steuerungssysteme so-
wie Netzwerke im UmfeId der Druckmaschine nutzen
c) Gesundheitsschutz am Bildschirmarbeitsplatz be-
achten
8
d) Produktionsdaten übernehmen und eingeben
e) neue Produktion am Leitstand einrichten
f) übernommene und eingegebene Daten kontrollieren,
bei Abweichungen von den Vorgaben korrigieren
g) Produktion anfahren, laufende Produktion am Leit-
stand steuern und überwachen
I.7 Inlineproduktion a) Zusatzaggregate im Funktionsaufbau unterscheiden
(§ 4 Abs. 4 Nr. 1, und ihr planmäßiges Zusammenwirken mit der Druck-
lfd. Nr. I.7) maschine sichersteIlen
b) Störungen an Aggregaten beseitigen und Beseiti-
gung veranIassen 8
c) Aggregate warten und pflegen
d) Zusatzaggregate nach Auftragsanforderungen in die
Prozesskette integrieren
I.8 Maschinentechnik a) Maschinen im Funktionsaufbau unterscheiden und
(§ 4 Abs. 4 Nr. 1, das Zusammenwirken der unterschiedlichen Maschi-
lfd. Nr. I.8) nenelemente und Baugruppen zur Gesamtfunktion
sicherstellen
b) Störungen an Maschinen und AnIagen beseitigen
und die Beseitigung veranIassen
c) Maschinen und AnIagen warten und pflegen sowie
beim Service mitwirken
8
d) Falzmesser einbauen und richten
e) Greifer und Punkturen wechseIn
f) Ableitergruppen ein- und ausbauen
g) Schneid- und Kreismesser wechseln
h) Ölstände und Zentralschmierung prüfen
i) steuerungs- und regelungstechnische Einrichtungen
pflegen und justieren
674 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2000
Zeitliche Richtwerte
Lfd. in Wochen
Qualifikationseinheit Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsmonat
Nr.
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I.9 Kundenberatung a) Kundenwünsche ermitteln, mit dem betrieblichen
(§ 4 Abs. 4 Nr. 1, Leistungsangebot vergleichen und daraus Vor-
lfd. Nr. I.9) gehensweisen für die Kundenberatung abIeiten
b) Daten und Vorlagen des Kundenauftrags für die wei-
tere Verwendung prüfen, bewerten und daraus einen
Arbeitsauftrag erstellen
c) technische Realisierbarkeit von Kundenanforde-
rungen prüfen, erforderliche Kosten abschätzen, 8
Preise und Liefertermine mit dem Kunden abstim-
men, Kunden über postalische Vorschriften beraten
d) Kundenkontakte auswerten und Ergebnisse für be-
triebliche Entscheidungen aufbereiten
e) Urheberrechte und verwandte Schutzrechte sowie
den Datenschutz bei der Auftragsvorbereitung be-
rücksichtigen
I.10 Qualitätsmanagement a) Qualität von Druckprodukten bei der Auftragser-
(§ 4 Abs. 4 Nr. 1, ledigung unter Beachtung vor- und nachgelagerter
lfd. Nr. I.10) Bereiche sichern
b) Normen und Spezifikationen zur Qualitätssicherung
beachten und anwenden
c) Qualitätsmanagementsystem in Verbindung mit
technischen Unterlagen, insbesondere Normen und
Spezifikationen, beurteilen 8
d) Prüfarten und Prüfmittel auswählen, Einsatzfähigkeit
der Prüfmittel feststellen und dokumentieren, Prüf-
pläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden
e) Ursachen von Fehlern und QualitätsmängeIn syste-
matisch suchen, beseitigen und dokumentieren
f) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvor-
gängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
F. Fachrichtungsbezogene Qualifikationseinheiten nach § 4 Abs. 4 Nr. 2
II.1 Mehrfarbenbogen- a) Bogenoffsetmaschinen auf unterschiedliche Be-
offsetdruck druckstoffstärken einsteIlen
(§ 4 Abs. 4 Nr. 2, b) Passgenauigkeit des Bedruckstoffdurchlaufs sicher-
lfd. Nr. II.1) steIlen
c) Drucklänge des Ausdrucks kontrollieren und bei Ab-
weichungen korrigieren
d) Zylinderaufzüge zusammenstellen und die Druck-
abwicklung einsteIlen
e) Farben für den Bogenoffsetdruck entsprechend ihrer
Eigenschaften verwendungsbezogen auswähIen und
einsetzen, dabei Trocknungsverhalten beachten 12
f) Farbreihenfolge bei Mehrfarbdrucken nach Vorlage
bestimmen
g) mehrfarbige Drucke nach Vorlage und Vorgaben ab-
stimmen und drucken
h) Arbeitsabläufe fortwährend auf Einhaltung der Vor-
gaben kontrollieren, bei Abweichungen Systemein-
stellungen korrigieren
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2000 675
Zeitliche Richtwerte
Lfd. in Wochen
Qualifikationseinheit Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsmonat
Nr.
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i) Auslagestapelhöhen nach Farbauftrag und Papier-
qualität bestimmen
k) Trocknungseinrichtungen einsetzen und bedienen
l) Druckbestäubungspuder und Druckhilfsmittel ein-
setzen
II.2 Rotationsoffsetdruck a) Auftragsplanung nach Produktionsstruktur optimieren
(§ 4 Abs. 4 Nr. 2, und durchführen
lfd. Nr. II.2) b) Dateneingabe planen und vorbereiten, Daten am
Produktionsrechner eingeben
c) Weiterverarbeitungsaggregate entsprechend der
Produktionsstruktur festlegen 12
d) Zusatzaggregate in die Prozesskette integrieren
e) Produktionsmaschine anfahren, laufende Produktion
steuern und überwachen
f) Arbeitsergebnis messen und prüfen, Druckergebnis
entsprechend den Qualitätsanforderungen optimieren
II.3 Zeitungsdruck a) Druckmaschine nach Verlags- und Redaktionsanfor-
(§ 4 Abs. 4 Nr. 2, derungen konfigurieren
lfd. Nr. II.3) b) Arbeit an der Maschine im Team organisieren, dabei
Zeitvorgaben des Produktionsplans berücksichtigen
c) Druckeinheiten, Rollenträger und Falzeinheit für
Mehrfarbenproduktion vorbereiten und einrichten
d) Papierbahnführung festlegen
e) Übergabesystem zur Weiterverarbeitung einrichten
f) Produktion anfahren sowie Maschinenaggregate 12
leitstandunterstützt einstellen
g) farbige Mehrbuch- und Sammelproduktionen fahren
h) Tabloidproduktionen fahren
i) Anzeigen mit der Vorlage abstimmen
k) Belegexemplare entnehmen
I) Arbeitsergebnis messen und prüfen, Druckergebnis
entsprechend den Qualitätsanforderungen optimieren
II.4 Rotationstiefdruck a) Auftragsplanung nach Produktionsdaten durch-
(§ 4 Abs. 4 Nr. 2, führen
lfd. Nr. II.4) b) Daten in den Leitstand eingeben
c) Druckform einheben
d) Zusatzaggregate in die Prozesskette integrieren
12
e) Druckmaschine anfahren, laufende Produktion
steuern und überwachen
f) Druckergebnis entsprechend Qualitätsanforderungen
prüfen
g) Belegexemplare ersteIlen
II.5 Tapetendruck II a) Auftragsablauf nach Produktionsdaten planen, Pro-
(§ 4 Abs. 4 Nr. 2, duktionsdaten am Leitstand eingeben
lfd. Nr. II.5) b) Tapetendruckmaschine anfahren, laufende Produk-
tion steuern und überwachen
676 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2000
Zeitliche Richtwerte
Lfd. in Wochen
Qualifikationseinheit Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsmonat
Nr.
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c) Druckausfall während des Fortdrucks nach Quali-
tätsstandards und Vorlagen prüfen und optimieren
d) Peripheriegeräte einrichten und steuern 12
e) Weiterverarbeitungsgeräte auf Produktionsgegeben-
heiten einsteIlen
f) Arbeitsergebnis entsprechend den Qualitätsanforde-
rungen prüfen, Qualitätskontrollen nach Normen und
Kundenvorgaben durchführen
II.6 Verpackungsdruck a) Produktionsdaten und verarbeitungstechnische Vor-
(§ 4 Abs. 4 Nr. 2, gaben bei der Prozessvorbereitung erfassen, dabei
lfd. Nr. II.6) Produktionsprozess planen
b) Materialien auftragsbezogen auswähIen, vorbereiten
und bereitsteIlen
c) Mehrfarbenverpackungsdruckmaschine nach Vor-
gaben der Auftragsbeschreibung einrichten
d) verpackungsspezifische Zusatzeinrichtungen inner-
halb der Druckmaschine sowie Peripheriegeräte
einrichten
e) mehrfarbige Verpackungen andrucken und Druck- 12
ergebnis mit der Vorlage abstimmen, FarbeinsteIlung,
Stand und Passergenauigkeit prüfen
f) MaschinenIauf überwachen und optimieren, störungs-
freien Lauf der Verpackungsdruckmaschine sicher-
steIlen
g) Druckausfall während des Fortdrucks nach Quali-
tätsstandards und Vorlagen prüfen und optimieren
h) Qualitätskontrollen nach Normen und Kundenvor-
gaben durchführen
i) Endprodukte auf Verarbeitungsfähigkeit prüfen
II.7 datenbankgestützte a) Datenbanken einrichten und verwalten, Datenbank-
Produktion abfragen durchführen
(§ 4 Abs. 4 Nr. 2, b) Daten unterschiedlicher Formate für Datenbank-
lfd. Nr. II.7) anwendungen aufbereiten
c) Anwendungsprogramme mit Datenbanken verknüp-
fen und Daten importieren
d) Datenbankprodukte anforderungsbezogen auswählen
e) Sicherheitsmechanismen, insbesondere Zugriffs- 12
rechte, festIegen und impIementieren
f) Daten für individualisierte Drucke vorbereiten, dabei
kundenspezifische und rechtliche Vorgaben be-
achten
g) Daten unterschiedlicher QueIlen für Individualisie-
rung aufbereiten
h) Layouts hinsichtlich Verwendbarkeit für Personali-
sierung planen und vorbereiten
II.8 digitale Druckproduktion a) Bedruckstoffe, Toner, Tinten, Farben und Entwickler
(§ 4 Abs. 4 Nr. 2, auf ihre Einsetzbarkeit im Digitaldruck testen und
lfd. Nr. II.8) notwendige Parameter einstellen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2000 677
Zeitliche Richtwerte
Lfd. in Wochen
Qualifikationseinheit Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsmonat
Nr.
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b) Digitaldrucke auf spezieIlen Bedruckstoffen ersteIlen,
Arbeitsergebnisse auf ihre Verwendbarkeit beurteilen,
bei Abweichungen von den Vorgaben Produktions-
parameter verändern
c) hersteIlerspezifische SystemeinsteIlungen durch Ein-
satz geeigneter Test-, Prüf- und Messverfahren opti-
mieren
d) maschinenspezifische Test- und Kalibrierungsjobs
drucken, Abweichungen vom Standard erkennen
und SystemeinsteIlungen korrigieren 12
e) Produktion durch Auswahl geeigneter Werkstoffe
und Verfahren unter Berücksichtigung von Kunden-
vorgaben und Kosten optimieren
f) erforderliche Intervallwartungsarbeiten an den ein-
gesetzten Digitaldrucksystemen durchführen
g) Raster-Image-Prozessor-Konfigurationen einstellen
und verändern
h) Daten aus Archiven aufrufen, zu Druckjobs zu-
sammensteIlen und ausdrucken
i) Systemkonfigurationen archivieren und dokumen-
tieren
II.9 rotativer Etikettendruck a) Produktionsdaten und verarbeitungstechnische Vor-
(§ 4 Abs. 4 Nr. 2, gaben bei der Prozessvorbereitung erfassen, dabei
lfd. Nr. II.9) Produktionsprozess planen
b) Materialien auftragsbezogen auswählen, vorbereiten
und bereitstellen
c) Bedruckstoffe auf ihre Einsetzbarkeit testen und not-
wendige Maschinenparameter einsteIlen
d) mehrfarbige Etiketten auf spezieIlen Bedruckstoffen
ersteIlen, Arbeitsergebnisse auf ihre Verwendbarkeit
beurteilen, bei Abweichungen von den Vorgaben 12
Produktionsparameter verändern
e) maschineIle Zusatzeinrichtungen einstellen
f) mehrfarbige Etiketten in Inlinefertigung hersteIlen
g) Druckausfall während des Fortdrucks nach Quali-
tätsstandards und Vorlagen prüfen und optimieren
h) Qualitätskontrollen nach Normen und Kundenvor-
gaben durchführen
i) Endprodukte auf Verarbeitungsfähigkeit prüfen
II.10 Formulardruck a) Mehrfarben-Rotations-Formulardruckmaschine nach
(§ 4 Abs. 4 Nr. 2, Vorgaben der Auftragsbeschreibung einrichten
lfd. Nr. II.10) b) formularspezifische Zusatzeinrichtungen innerhalb
der Formulardruckmaschine einrichten
c) Einzelaggregate innerhalb der Formulardruckma-
schine einsetzen und bedienen
d) mehrfarbige Formulare andrucken und Druckergeb-
nis mit der Vorlage abstimmen, FarbeinsteIlung,
Stand und Passergenauigkeit prüfen 12
678 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2000
Zeitliche Richtwerte
Lfd. in Wochen
Qualifikationseinheit Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsmonat
Nr.
1.–12. 13.–18. 19.–36.
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e) MaschinenIauf überwachen und optimieren, störungs-
freien Lauf der Formulardruckmaschine sicherstellen
f) Druckausfall während des Fortdrucks nach Quali-
tätsstandards und Vorlagen prüfen und optimieren
g) Qualitätskontrollen nach Normen und Kundenvor-
gaben durchführen
h) Formularweiterverarbeitungsmaschinen mit Zusatz-
aggregaten einrichten und bedienen
i) Endprodukte auf Verarbeitungsfähigkeit prüfen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2000 679
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Siebdrucker/zur Siebdruckerin*)
Vom 2. Mai 2000
Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 a) zwei Qualifikationseinheiten aus der Auswahlliste I
Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 1,
(BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 35 der Verord-
b) eine Qualifikationseinheit aus der Auswahlliste II
nung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert
gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 2.
worden ist, und des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2
Satz 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Be- (3) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und
kanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074), Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass der Auszubil-
jeweils in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeits- dende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätig-
anpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) keit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes
und dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen,
(BGBl. I S. 3288), verordnet das Bundesministerium für Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1
Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach
Bundesministerium für Bildung und Forschung: den §§ 8 und 9 nachzuweisen.
§1 §4
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes Ausbildungsberufsbild
Der Ausbildungsberuf Siebdrucker/Siebdruckerin wird (1) Gegenstand der Ausbildung sind mindestens die mit
1. gemäß § 25 Handwerksordnung für die Ausbildung für folgenden Qualifikationseinheiten zu vermittelnden Fertig-
das Gewerbe Nr. 81, Siebdrucker, der Anlage A der keiten und Kenntnisse:
Handwerksordnung sowie 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2. gemäß § 25 Berufsbildungsgesetz 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
staatlich anerkannt. 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
§2 4. Umweltschutz,
Ausbildungsdauer 5. Arbeitsorganisation,
(1) Die Ausbildung dauert drei Jahre. 6. Handhabung von Daten (Datenhandling) in der Sieb-
druckvorstufe,
(2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach lan-
desrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen Be- 7. Siebdruckformherstellung,
rufsgrundbildungsjahres nach einer Rechtsverordnung 8. Prozessvorbereitung,
gemäß § 29 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes als erstes
Jahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die 9. Druckprozesssteuerung I,
betriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr. 10. auftragsbezogene Produktionsplanung,
11. Druckprozesssteuerung II,
§3
12. Druckweiterverarbeitung,
Berufsfeldbreite Grundbildung,
Struktur und Zielsetzung der Berufsausbildung 13. Messen und Prüfen, Qualitätsmanagement,
(1) Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt 14. zwei Qualifikationseinheiten aus der gemeinsamen
eine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche Auswahlliste gemäß Absatz 2,
Ausbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in
15. zwei Qualifikationseinheiten aus der Auswahlliste I
der Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften
gemäß Absatz 3 Nr. 1,
über das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen.
16. eine Qualifikationseinheit aus der Auswahlliste II ge-
(2) Die Ausbildung gliedert sich in
mäß Absatz 3 Nr. 2.
1. gemeinsame Qualifikationseinheiten gemäß § 4 Abs. 1
(2) Die gemeinsame Auswahlliste nach § 3 Abs. 2 Nr. 2
Nr. 1 bis 13,
umfasst folgende Qualifikationseinheiten:
2. zwei im Ausbildungsvertrag festzulegende Qualifika-
tionseinheiten aus der gemeinsamen Auswahlliste ge- 1. Druckvorstufe I,
mäß § 4 Abs. 2, 2. Siebdruckformherstellung I,
3. weitere im Ausbildungsvertrag festzulegende Qualifi- 3. großformatiger Digitaldruck I,
kationseinheiten aus den Auswahllisten I und II:
4. Maschinentechnik,
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 5. Tampondruck I.
des Berufsbildungsgesetzes und des § 25 der Handwerksordnung. Die
Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen (3) Die gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a und b jeweils
Konferenz der Kultusminister der Länder der Bundesrepublik Deutsch-
land beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden als wählbaren Qualifikationseinheiten ergeben sich aus den
Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht. folgenden Auswahllisten I und II:
680 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2000
1. Auswahlliste I: (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der
Anlage für die ersten 18 Monate aufgeführten gemeinsa-
lfd. Nr. Qualifikationseinheiten men Qualifikationseinheiten und die zwei nach § 3 Abs. 2
I.1 Schneidplotttechnik Nr. 2 gewählten Qualifikationseinheiten aus der gemein-
samen Auswahlliste nach § 4 Abs. 2 sowie auf den im
I.2 großformatiger Digitaldruck II
Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehr-
I.3 Druckvorstufe II plan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufs-
I.4 Siebdruckformherstellung II ausbildung wesentlich ist.
I.5 digitale Siebdruckformherstellung (3) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in
insgesamt höchstens acht Stunden eine praktische Auf-
I.6 Kundenberatung gabe bearbeiten. Hierfür kommt insbesondere in Betracht:
I.7 Druckweiterverarbeitung Herstellen eines Siebdruckprodukts unter Einbeziehung
I.8 Tampondruck II der Prozessvorbereitung, der Siebdruckvorstufe und Sieb-
druckformherstellung.
2. Auswahlliste II:
Im schriftlichen Teil der Prüfung sind in insgesamt höchs-
lfd. Nr. Qualifikationseinheiten tens 180 Minuten Aufgaben zu bearbeiten, die sich auf
praxisbezogene Fälle beziehen sollen. Hierfür kommen
II.1 Rollensiebdruck insbesondere folgende Gebiete in Betracht:
II.2 Körpersiebdruck 1. betriebliche Leistungsprozesse und Arbeitsorganisa-
II.3 technischer Siebdruck tion, Qualitätsmanagement,
II.4 Textilsiebdruck 2. berufsbezogene arbeits- und sozialrechtliche Vor-
schriften,
II.5 keramischer Siebdruck
3. informations- und kommunikationstechnische Systeme,
II.6 Bogensiebdruck
4. Handhabung von Daten (Datenhandling) in der Druck-
II.7 Glassiebdruck
vorstufe,
(4) Bei Qualifikationseinheiten mit aufsteigender Ord- 5. Siebdruckformherstellung,
nungskennziffer muss bei Eintritt in die höherwertige Qua-
6. Prozessvorbereitung,
lifikationseinheit der Ausbildungsinhalt der vorangegan-
genen Qualifikationseinheit vermittelt sein. 7. Druckprozesssteuerung.
§5 §9
Ausbildungsrahmenplan Abschlussprüfung/Gesellenprüfung
Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach (1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der
der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß
und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Aus- § 3 Abs. 2 sowie auf den im Berufsschulunterricht ver-
bildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem mittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung
Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeit- wesentlich ist.
liche Gliederung der Ausbildungsinhalte ist insbesondere (2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in
zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die höchstens zwölf Stunden eine praktische Aufgabe bear-
Abweichung erfordern. beiten. Hierfür kommt insbesondere in Betracht:
Herstellen eines mehrfarbigen Siebdruckprodukts unter
§6
Berücksichtigung der im Ausbildungsvertrag festgelegten
Ausbildungsplan Qualifikationseinheit nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 und unter Ein-
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus- beziehung der Siebdruckvorstufe und Siebdruckformher-
bildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Aus- stellung.
bildungsplan zu erstellen. (3) Der schriftliche Teil der Prüfung besteht aus den drei
Prüfungsbereichen
§7 – Siebdruckvorstufe und Siebdruckformherstellung,
Berichtsheft – Prozessvorbereitung, Druckprozesssteuerung und
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Druckweiterverarbeitung,
Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu – Wirtschafts- und Sozialkunde.
geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu
führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig Es kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle
durchzusehen. beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in
Betracht:
§8 1. im Prüfungsbereich Siebdruckvorstufe und Siebdruck-
Zwischenprüfung formherstellung:
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi- a) Arbeitsschutz, Arbeitssicherheit, Umweltschutz und
schenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des rationelle Energieverwendung,
zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. b) Druckvorlagenherstellung,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2000 681
c) Handhabung von Daten (Datenhandling), 3. im Prüfungsbereich
d) Montage, Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
e) Typografie, (5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des
Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses
f) Siebgewebe, Siebrahmen, in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche
g) Beschichtung, Siebbebilderung, Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der
h) Qualitätsmanagement, Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung
der Ergebnisse für die mündlich geprüften Prüfungs-
i) Nutzung englischsprachiger Medien, bereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die
k) Kommunikationswege und -mittel, entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungs-
l) vorstufenbezogene Berechnungen; prüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
2. im Prüfungsbereich Prozessvorbereitung, Druckpro- (6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die
zesssteuerung und Druckweiterverarbeitung: Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
a) Arbeitsschutz, Arbeitssicherheit, Umweltschutz und 1. Prüfungsbereich
rationelle Energieverwendung, Siebdruckvorstufe und
Siebdruckformherstellung 40 Prozent,
b) Druckfarbe, Farbmischsysteme,
2. Prüfungsbereich
c) Bedruckstoffe, Prozessvorbereitung, Druck-
d) Steuer- und Regeltechnik, prozesssteuerung und Druck-
e) Druckverfahren, Druckmaschinen, Zusatzaggregate, weiterverarbeitung 40 Prozent,
f) Druckprozess, 3. Prüfungsbereich
Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent.
g) Druckweiterverarbeitung,
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im prak-
h) Druckprodukte,
tischen Teil der Prüfung und im schriftlichen Teil der
i) Qualitätsmanagement, Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht
k) Kommunikationsformen, Kommunikationsregeln, sind.
Teamarbeit,
l) druck-, material- und kostenbezogene Berechnun- § 10
gen; Übergangsregelung
3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde: Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu- dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-
sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt. schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-
parteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften
(4) Für den schriftlichen Teil der Prüfung ist von folgen- dieser Verordnung.
den zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
1. im Prüfungsbereich
§ 11
Siebdruckvorstufe und
Siebdruckformherstellung 120 Minuten, Inkrafttreten, Außerkrafttreten
2. im Prüfungsbereich Diese Verordnung tritt am 1. August 2000 in Kraft.
Prozessvorbereitung, Druck- Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbil-
prozesssteuerung und Druck- dung zum Siebdrucker/zur Siebdruckerin vom 1. August
weiterverarbeitung 120 Minuten, 1974 (BGBl. I S. 1733) außer Kraft.
Berlin, den 2. Mai 2000
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Technologie
In Vertretung
Tacke
682 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2000
Anlage
(zu § 5)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Siebdrucker/zur Siebdruckerin
I. Berufliche Grundbildung
Zeitliche Richtwerte
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Qualifikationseinheit Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsmonat
Nr.
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1 Berufsbildung, Arbeits- a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
und Tarifrecht Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
(§ 4 Abs. 1 Nr. 1) b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-
den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
des Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 4 Abs. 1 Nr. 2) b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung,
erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-
verfassungs- und personalvertretungsrechtlichen
Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
während
3 Sicherheit und Gesund- a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am der gesamten
heitsschutz bei der Arbeit Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ausbildung
(§ 4 Abs. 1 Nr. 3) Vermeidung ergreifen zu vermitteln
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs-
vorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im
(§ 4 Abs. 1 Nr. 4) beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-
schonenden Energie- und Materialverwendung
nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2000 683
Zeitliche Richtwerte
Lfd. in Wochen
Qualifikationseinheit Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsmonat
Nr.
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5 Handhabung von Daten a) Informationsträger prüfen
(Datenhandling) in der b) Daten übernehmen, konvertieren und transferieren
Siebdruckvorstufe
(§ 4 Abs. 1 Nr. 6) c) Daten auf Vollständigkeit und Verwendbarkeit prüfen,
dabei verfahrensspezifische Besonderheiten berück-
sichtigen
d) Erkenntnisse aus dem Zusammenhang von Arbeits-
abläufen, Datenflüssen und Schnittstellen für die
eigene Arbeitsorganisation nutzen
e) Reproduktionen herstellen 11
f) Einteilungsbogen herstellen
g) Originaldaten sichern, daraus Produktionsdaten er-
zeugen und archivieren
h) Text-, Bild- und Grafikelemente kombinieren
i) Nutzen herstellen, standrichtig positionieren, auf
Passer prüfen, Kontrollelemente integrieren und als
Datensatz oder Kopiervorlage ausgeben
k) Schneidefilm herstellen
6 Siebdruckformherstellung a) Daten oder Kopiervorlagen auf Vollständigkeit und
(§ 4 Abs. 1 Nr. 7) technische Umsetzbarkeit prüfen
b) Datensatz oder Kopiervorlage standrichtig positio-
nieren und auf Passer prüfen
c) Druckformträger auswählen, prüfen und vorbereiten
d) Siebdruckform herstellen 11
e) Siebdruckform prüfen und beurteilen, bei Abwei-
chungen korrigieren
f) Siebdruckform reinigen, Druckformträger entschich-
ten und für die Wiederverwendung vorbereiten, da-
bei Umweltschutzaspekte berücksichtigen
7 Prozessvorbereitung a) Druckfarben entsprechend ihrer Eigenschaften ver-
(§ 4 Abs. 1 Nr. 8) wendungsbezogen auswählen und einsetzen
b) Farbtöne nach Rezept und Vorlage mischen, abstim-
men und andrucken
c) Farbverbrauch ermitteln
d) Druckfarben für den Druckprozess und auf den Be-
druckstoff einstellen
e) Bedruckstoffe entsprechend ihrer Eigenschaften ver-
wendungsbezogen auswählen und einsetzen 15
f) Mengen- und Formatberechnungen durchführen und
Material für den Produktionsprozess bereitstellen
g) Bedruckstoffe für den Druckprozess vorbehandeln
h) Druckrakel auswählen und vorbereiten
i) Druckmaschine auftragsbezogen einrichten, insbe-
sondere Druckform, Materialdurchlauf, Rakeleinstel-
lung, Farbführung und Trockeneinrichtung
k) Maschine warten und pflegen
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Nr.
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8 Druckprozesssteuerung I a) Auftrag standgerecht einpassen, andrucken und
(§ 4 Abs. 1 Nr. 9) nach Vorgabe anhand von Druckkontrollelementen
abstimmen, bei Abweichungen Einstellungen korri-
gieren
b) Druckprozess kontrollieren und optimieren
c) Prozesse zur Einhaltung von Fertigungsvorgaben
steuern 15
d) Störungen des Prozessablaufs erkennen und korri-
gierend in den Prozess eingreifen
e) Materialeinsatz auf den Produktionsprozess abstim-
men, dabei zeitliche, ökonomische und ökologische
Bedingungen berücksichtigen
f) Fertigungsprozess dokumentieren
II. Berufliche Fachbildung
A. Qualifikationseinheiten nach § 4 Abs. 1, Nr. 5, 10 bis 13
9 Arbeitsorganisation a) Auftragsunterlagen entsprechend der Auftragsbe-
(§ 4 Abs. 1 Nr. 5) schreibung auf Vollständigkeit und technische Um-
setzbarkeit prüfen
b) Auftragsziele festlegen und Teilaufgaben definieren
c) Verfahrenswege für die Produktion ableiten
d) technische und terminliche Vorgaben beachten, Ter-
mine planen, abstimmen und überwachen
e) Arbeitsanweisungen produktionsgerecht umsetzen
und Arbeitsabläufe dokumentieren
f) deutsch- und englischsprachige Informationsquellen
nutzen
g) Aufgaben im Team planen und bearbeiten; Ergeb-
nisse abstimmen und auswerten 10
h) Möglichkeiten zur Konfliktregelung im Team anwen-
den
i) Materialeinsatz und Zeitaufwand dokumentieren und
im Soll-Ist-Vergleich bewerten
k) an der Gestaltung des eigenen Arbeitsplatzes unter
Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben und ergo-
nomischer Aspekte mitwirken
l) Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsorganisa-
tion und der -gestaltung vorschlagen
m) den wirtschaftlichen und umweltschonenden Einsatz
von Arbeits- und Organisationsmitteln bei der Arbeits-
vorbereitung berücksichtigen
10 auftragsbezogene a) Aufgabenstellung analysieren und Lösungsmöglich-
Produktionsplanung keiten anhand der betrieblichen Bedingungen aufzei-
(§ 4 Abs. 1 Nr. 10) gen
b) Verfahrensweg und Materialfluss dem Arbeitsauftrag
entsprechend auswählen und festlegen
c) Maschinentypen unterscheiden und auftragsbezo- 12
gen zuordnen
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d) Zeitbedarf für die Produktionsschritte ermitteln,
Kapazitäten prüfen, Zwischenziele setzen, Kontroll-
schritte vorsehen und den Gesamtablauf terminieren
e) Materialien unter Berücksichtigung ihrer Eigenschaf-
ten, Verarbeitungsmöglichkeiten, Kosten, Qualität
und des Umweltschutzes dem Arbeitsauftrag ent-
sprechend auswählen und einsetzen
11 Druckprozesssteuerung II a) farbige Strich- und Rasterdrucke herstellen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 11)
b) Druckprozess nach Qualitätsstandards und Druck-
vorlage, insbesondere Passer, Farbton, Tonwert,
Farb-, Strich- und Rasterwiedergabe, prüfen
c) Trocknung, insbesondere Farbhaftung, Glanzgrad,
Durchtrocknung, prüfen, bei Abweichungen Einstel-
lungen korrigieren
16
d) bei der Änderung einzelner Einstellungen während
der Steuerung des Druckprozesses die Wechselwir-
kung zwischen Druckfarbe, Bedruckstoff, Druckform
und Druckmaschine berücksichtigen
e) mechanische, pneumatische, hydraulische und elek-
trische Funktionen in der Druckmaschine einstellen
f) Steuer- und Regeleinrichtungen bedienen
12 Druckweiterverarbeitung a) Arbeitsabläufe unterscheiden und material- und pro-
(§ 4 Abs. 1 Nr. 12) duktbezogen zuordnen
b) Druckweiterverarbeitungstechniken anwenden 10
c) Fertigungsstörungen identifizieren und beheben
d) Arbeitsergebnisse prüfen und beurteilen
13 Messen und Prüfen, a) Verarbeitungseigenschaften von Bedruckstoffen, ins-
Qualitätsmanagement besondere im Hinblick auf Saugfähigkeit, Wegschlag-
(§ 4 Abs. 1 Nr. 13) verhalten, Weißgrad, Oberflächenbeschaffenheit,
Opazität, Winkelschnitt, Feuchtigkeit, Temperatur
und Rollneigung, messen und prüfen, dabei Norm-
vorschriften beachten
b) Druckfarben und spezielle Verdruckstoffe, insbeson-
dere im Hinblick auf Konsistenz, Viskosität, Ergiebig-
keit, Trocknung, Wegschlagverhalten, Beständigkeit,
Haftung, messen und prüfen, dabei Normvorschrif-
ten beachten
c) Druckprodukte, insbesondere im Hinblick auf Farb-
dichte, Farbton, Farbsättigung, Farbhelligkeit, Glanz-
grad und Deckkraft, messen und prüfen, dabei
Normvorschriften beachten
d) Druckform, insbesondere Gewebe, Gewebespan-
nung und Randschärfe, messen und prüfen, dabei 12
Normvorschriften beachten
e) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeits-
bereich anwenden
f) Arbeitsabläufe fortwährend auf Einhaltung der Vor-
gaben kontrollieren; bei Abweichungen Systemein-
stellungen korrigieren
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g) Pflege, Wartung und Instandhaltung der eingesetz-
ten Werkzeuge, Geräte und Systeme als Teil des
Qualitätsmanagements erkennen und Maßnahmen
einleiten
h) Arbeitsergebnisse auf Übereinstimmung mit den
Vorgaben prüfen
B. Qualifikationseinheiten nach § 4 Abs. 2
1 Druckvorstufe I a) Dateiformate unterscheiden und in verschiedenen
(§ 4 Abs. 2 Nr. 1) Anwendungsbereichen einsetzen
b) Datenträger auswählen sowie Produktionsdaten
sichern und archivieren
8
c) Dateien auftragsbezogen auswählen und zusam-
menführen
d) Bestandteile von Softwaretools unterscheiden und
handhaben
2 Siebdruckform- a) Druckformträger auf Spannung, Winkelung, Siebfein-
herstellung I heit und -art prüfen
(§ 4 Abs. 2 Nr. 2) b) Druckformträger unter Berücksichtigung des Druck-
bildes auswählen
c) Rasterdruckformen herstellen
d) Belichtungszeiten durch Testkopien ermitteln
8
e) Siebdruckformen standardisiert herstellen
f) Siebdruckform für den Produktionsprozess vorberei-
ten
g) Arbeitsergebnis unter Berücksichtigung der Standar-
disierungsparameter prüfen und bei Abweichungen
Siebdruckform korrigieren
3 großformatiger a) Druckdaten aus dem Datenbestand auswählen und
Digitaldruck I als Druckjobs für den Druckprozess bereitstellen
(§ 4 Abs. 2 Nr. 3) b) Druckjobs unter Berücksichtigung von Auftragspara-
metern ordnen und zwischenspeichern
8
c) Druckjobs ausgeben
d) Druckprodukt für die Weiterverarbeitung vorbereiten
e) technische Einrichtung pflegen und warten, Umwelt-
und Arbeitssicherheitsvorschriften beachten
4 Maschinentechnik a) Maschinen im Funktionsaufbau unterscheiden und
(§ 4 Abs. 2 Nr. 4) das Zusammenwirken der unterschiedlichen Maschi-
nenelemente und Baugruppen zur Gesamtfunktion
sicherstellen
b) Maschinen und Anlagen warten und pflegen, Service 8
durchführen
c) Störungen an Maschinen und Anlagen beseitigen
oder die Beseitigung veranlassen
d) bei Reparaturarbeiten mitwirken
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5 Tampondruck I a) Druckvorlagen prüfen
(§ 4 Abs. 2 Nr. 5) b) Druckformträger auswählen
c) Tampondruckform herstellen und für den Druckpro-
zess vorbereiten 8
d) Bedruckstoffe auswählen und bereitstellen
e) Tampondruckmaschine einrichten
f) Druckfarbe auf das Material abstimmen und drucken
C. Qualifikationseinheiten nach § 4 Abs. 3 Nr. 1
I.1 Schneidplotttechnik a) Daten übernehmen und für die Verwendung im
(§ 4 Abs. 3 Nr. 1, Schneideplotter konvertieren
lfd. Nr. I.1) b) Vorlagen vektorisieren
c) Gestaltung auf die technischen Möglichkeiten des
Schneideplotters abstimmen
8
d) Schrift mit grafischen Elementen kombinieren und
mit dem Plotter als Schneidefilm herstellen
e) Schrift und grafische Elemente in Selbstklebefolie
schneiden, entgittern und produktspezifisch weiter-
verarbeiten
I.2 großformatiger a) Druck- und Plottersysteme auftragsbezogen vorbe-
Digitaldruck II reiten und mit Peripheriegeräten verbinden
(§ 4 Abs. 3 Nr. 1, b) Druck- und Plottergebnisse vor Beginn der Serien-
lfd. Nr. I.2) produktion auf Einhaltung der Vorgaben prüfen
c) ein- und mehrfarbige Druck- und Plotterzeugnisse in
geforderter Auflagenhöhe herstellen
d) Serienfertigung prozessbegleitend auf Einhaltung
der Vorgaben kontrollieren und bei Abweichungen 8
Einstellungen ändern
e) Arbeitsergebnisse auf Qualitätsstandards und Um-
setzung von Auftragsvorgaben prüfen, beurteilen
und korrigieren
f) Produktionsdaten erfassen und dokumentieren
g) technische Einrichtung pflegen und warten, Umwelt-
und Arbeitssicherheitsvorschriften beachten
I.3 Druckvorstufe II a) Digitalisierung analoger Daten durchführen
(§ 4 Abs. 3 Nr. 1, b) analoge und digitale Daten im Produktionsprozess
lfd. Nr. I.3) kombinieren
c) anwendungsspezifische Ausgangsformate für unter-
8
schiedliche Ausgabemedien erzeugen
d) prozessorientierte Standardisierung anwenden
e) Gestaltungsgrundsätze anwenden und Gestaltungs-
mittel einsetzen
I.4 Siebdruckform- a) Beschichtungsautomat programmieren
herstellung II b) Projektionskopien herstellen
(§ 4 Abs. 3 Nr. 1,
c) Siebdruckformen auf Vollständigkeit und die Bedin-
lfd. Nr. I.4) 8
gungen des weiteren technischen Druckprozesses
visuell kontrollieren und messtechnisch prüfen
d) Kontrollelemente ausmessen und Ergebnisse doku-
mentieren
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I.5 digitale Siebdruck- a) Fertigungsverfahren auswählen; Arbeitsablauf fest-
formherstellung legen und Arbeitsschritte planen
(§ 4 Abs. 3 Nr. 1, b) Ausgabesysteme bedienen und Standardisierung bei
lfd. Nr. I.5) der Siebdruckformherstellung berücksichtigen
c) Siebdruckformen aus digitalen Datenbeständen her-
8
stellen
d) Anlagen und Systeme warten und pflegen
e) Siebdruckformen auf Vollständigkeit und die Bedin-
gungen des weiteren technischen Druckprozesses
visuell kontrollieren und messtechnisch prüfen
I.6 Kundenberatung a) Kundenwünsche ermitteln und mit dem betrieblichen
(§ 4 Abs. 3 Nr. 1, Leistungsangebot vergleichen sowie daraus Vorge-
lfd. Nr. I.6) hensweisen für die Kundenberatung ableiten
b) Daten und Vorlagen für die weitere Verwendung prü-
fen, bewerten und daraus einen Arbeitsauftrag er-
stellen
c) technische Realisierbarkeit von Kundenanforderun-
8
gen prüfen, erforderliche Kosten abschätzen, Preise
und Liefertermine mit dem Kunden abstimmen
d) Kundenkontakte auswerten und Ergebnisse für be-
triebliche Entscheidungen aufbereiten
e) Urheberrechte und verwandte Schutzrechte sowie
den Datenschutz bei der Auftragsvorbereitung be-
rücksichtigen
I.7 Druckweiterverarbeitung a) Verfahrenswege für die Verarbeitung von Druckpro-
(§ 4 Abs. 3 Nr. 1, dukten festlegen
lfd. Nr. I.7) b) Materialien auswählen und einsetzen
c) Druckprodukte mit unterschiedlichen Druckweiter- 8
verarbeitungstechniken zum Endprodukt verarbeiten
d) Arbeitsergebnisse prüfen und beurteilen
e) Fertigungsstörungen identifizieren und beheben
I.8 Tampondruck II a) Tampondruckmaschine für den Mehrfarbendruck
(§ 4 Abs. 3 Nr. 1, einrichten
lfd. Nr. I.8) b) Druckfarben auf das Material abstimmen und Be-
ständigkeiten prüfen
c) Farbton mischen und andrucken 8
d) Maschinenlauf, Druckausfall, Trocknung überwa-
chen und optimieren sowie bei Inlinefertigung auf
vor- und nachgeschaltete Produktionsschritte ab-
stimmen
D. Qualifikationseinheiten nach § 4 Abs. 3 Nr. 2
II.1 Rollensiebdruck a) Rollenmaterialien auftragsbezogen auswählen und
(§ 4 Abs. 3 Nr. 2, bereitstellen
lfd. Nr. II.1) b) lösemittel-, UV- und wasserbasierte Druckfarben
unterscheiden und auswählen, Farbton anmischen,
andrucken und druckfertig einsetzen
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c) Druckrahmen einsetzen, Bedruckstoffdurchlauf mit
Passsystemen und Registersteuerung für Ein- und
Mehrfarbaufträge einrichten
d) Einzelaggregate bedienen, insbesondere Abrollsta-
tion, Bahnzug- und Regelanlagen für Registersteue-
rung, Aufrollstation sowie integrierte Weiterverarbei- 12
tungs- und Trocknungsstation
e) Maschinenlauf und Trocknung überwachen und op-
timieren, dabei störungsfreien Lauf der Rollensieb-
druckmaschine sicherstellen
f) Druckausfall während des Fortdrucks nach Qua-
litätsstandards und Vorlagen prüfen und optimieren
g) Druckprodukte auf Verarbeitungsfähigkeit prüfen
II.2 Körpersiebdruck a) Körpersiebdruckmaschine und Materialaufnahme-
(§ 4 Abs. 3 Nr. 2, werkzeug auftragsbezogen auswählen, Formteile
lfd. Nr. II.2) bereitstellen
b) Druckfarben auf das Material abstimmen, Farbton
mischen, andrucken und druckfertig einstellen; Vor-
behandlungstechniken anwenden
c) Körpersiebdruckmaschine einrichten, insbesondere 12
Materialzuführung, Trocknung und Materialabfüh-
rung einstellen
d) Maschinenlauf, Druckausfall, Materialtransport,
Trocknung überwachen und optimieren sowie bei
Inlinefertigung auf vor- und nachgeschaltete Produk-
tionsschritte abstimmen
II.3 technischer Siebdruck a) Materialien unterscheiden und für den Druck vorbe-
(§ 4 Abs. 3 Nr. 2, reiten
lfd. Nr. II.3) b) technikspezifische Zusatzaggregate einrichten
c) Spezialfarben, wie Ätzreserven, Lötstopplacke, Me-
tallleitfarben, Effektfarben, druckfertig einstellen und
andrucken 12
d) Maschinenlauf, Druck- und Farbverhalten überwa-
chen und optimieren, dabei Qualitätskontrolle durch-
führen
e) fertigungsspezifische Weiterverarbeitungsanlagen be-
dienen
II.4 Textilsiebdruck a) Textilien nach Materialien und Bearbeitungseigen-
(§ 4 Abs. 3 Nr. 2, schaften unterscheiden
lfd. Nr. II.4) b) Mehrfarben-Textildruckanlage einschließlich textil-
spezifischer Zusatzaggregate einrichten und bedie-
nen
c) Textildruckfarben auftragsbezogen einsetzen, mi- 12
schen, andrucken und druckfertig einstellen
d) Textilien bedrucken und dem Farbsystem entspre-
chend trocknen und fixieren
e) Textiltransfers drucken, trocknen und übertragen
f) Flockveredelung durchführen
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II.5 keramischer Siebdruck a) Bedruckstoffe unterscheiden und für den Druck vor-
(§ 4 Abs. 3 Nr. 2, bereiten
lfd. Nr. II.5) b) Verfahrenswege für den direkten und indirekten
Druck auswählen
c) Vorgaben für die Druckvorstufe aus dem Druck- und
dem Weiterverarbeitungsprozess ableiten
d) Zusatzaggregate einrichten und bedienen
e) Einbrennfarben, keramische Druckfarben sowie 12
Gold- und Silberfarben druckfertig einstellen, an-
drucken, messen und prüfen
f) Maschinenlauf, Druck- und Farbverhalten überwa-
chen und optimieren, dabei Qualitätskontrollen durch-
führen
g) Weiterverarbeitungsschritte steuern, überwachen
und optimieren
II.6 Bogensiebdruck a) Bogendruckautomaten auftragsbezogen einrichten
(§ 4 Abs. 3 Nr. 2, und bedienen
lfd. Nr. II.6) b) Rasterfarbsätze andrucken, Druckergebnis mit Vor-
gaben abstimmen; Farbeinstellung, Stand und Pas-
sergenauigkeit sowie Trocknung prüfen
c) Standardisierungsvorgaben in Druckvorstufe, Druck-
formherstellung und Fortdruck anwenden 12
d) Spezialanwendungen, insbesondere Kleberdruck,
Rubbelfarben, UV-Lackierungen, materialbezogen
einsetzen
e) Fortdruck überwachen und optimieren; störungs-
freien Lauf der Bogendruckmaschine sicherstellen
II.7 Glassiebdruck a) Bedruckstoff für den Druck vorbereiten
(§ 4 Abs. 3 Nr. 2, b) Vorgaben für die Druckvorstufe aus Druck- und Wei-
lfd. Nr. II.7) terverarbeitungsprozess ableiten
c) glasdruckspezifische Zusatzaggregate einrichten
d) Druckfarben druckfertig einstellen, andrucken und
prüfen 12
e) Maschinenlauf, Druck- und Farbverhalten überwa-
chen und optimieren, dabei Qualitätskontrollen durch-
führen
f) Weiterverarbeitungsschritte steuern, überwachen
und optimieren
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Zweite Verordnung
zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 1998
Vom 3. Mai 2000
Auf Grund des § 12 des Finanzausgleichsgesetzes vom §3
23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944, 977), der durch Artikel 7 Nr. 3
Abrechnung des Finanzausgleichs
des Gesetzes vom 19. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3121)
unter den Ländern im Ausgleichsjahr 1998
geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium
der Finanzen: Für das Ausgleichsjahr 1998 wird der Finanzausgleich
unter den Ländern wie folgt festgestellt:
§1 1. Endgültige Ausgleichsbeiträge
Feststellung der Länderanteile von Baden-Württemberg 3 477 268 000 DM
an der Umsatzsteuer im Ausgleichsjahr 1998
von Bayern 2 907 342 000 DM
Für das Ausgleichsjahr 1998 werden als Länderanteile von Hamburg 614 747 000 DM
an der Umsatzsteuer festgestellt:
von Hessen 3 438 730 000 DM
für Baden-Württemberg 12 578 796 000 DM von Nordrhein-Westfalen 3 096 118 000 DM
für Bayern 14 582 837 000 DM
von Schleswig-Holstein 104 000 DM
für Berlin 4 129 832 000 DM
2. Endgültige Ausgleichszuweisungen
für Brandenburg 6 053 177 000 DM
für Bremen 810 528 000 DM an Berlin 4 890 917 000 DM
für Hamburg 2 055 471 000 DM an Brandenburg 1 044 405 000 DM
für Hessen 7 289 999 000 DM an Bremen 912 198 000 DM
für Mecklenburg-Vorpommern 4 458 948 000 DM an Mecklenburg-Vorpommern 877 121 000 DM
für Niedersachsen 9 489 233 000 DM an Niedersachsen 787 934 000 DM
für Nordrhein-Westfalen 21 715 164 000 DM an Rheinland-Pfalz 429 102 000 DM
für Rheinland-Pfalz 4 856 133 000 DM an das Saarland 227 635 000 DM
für das Saarland 1 634 352 000 DM an Sachsen 1 993 824 000 DM
für Sachsen 10 788 309 000 DM an Sachsen-Anhalt 1 207 262 000 DM
für Sachsen-Anhalt 6 772 888 000 DM an Thüringen 1 163 911 000 DM.
für Schleswig-Holstein 3 336 162 000 DM
für Thüringen 6 169 969 000 DM. §4
Abschlusszahlungen für 1998
§2
Zum Ausgleich der Unterschiede zwischen den vorläu-
Länderanteile am Länderbeitrag zum fig gezahlten und den endgültig festgestellten Länderan-
Fonds „Deutsche Einheit“ im Ausgleichsjahr 1998 teilen an der Umsatzsteuer nach § 1, den vorläufig gezahl-
Für das Ausgleichsjahr 1998 werden als Länderantei- ten und den endgültig festgestellten Länderanteilen am
le am Länderbeitrag zum Fonds „Deutsche Einheit“ nach Länderbeitrag zum Fonds „Deutsche Einheit“ nach § 2
§ 1 Abs. 2, 2a und 3 des Finanzausgleichsgesetzes fest- und den vorläufig gezahlten und den endgültig festgestell-
gestellt: ten Ausgleichsbeiträgen und den Ausgleichszuweisungen
nach § 3 werden nach § 15 des Finanzausgleichsgesetzes
für Baden-Württemberg 942 493 871 DM
mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung fällig:
für Bayern 1 087 980 802 DM
1. Überweisungen von zahlungspflichtigen Ländern
für Berlin (West) 160 472 708 DM
für Bremen 9 453 401 DM von Baden-Württemberg 4 473 144 DM
für Hamburg 175 120 900 DM von Bayern 6 045 730 DM
für Hessen 550 068 197 DM von Bremen 162 031 DM
für Niedersachsen 120 666 451 DM von Hamburg 1 905 089 DM
für Nordrhein-Westfalen 1 625 683 632 DM von Hessen 3 414 492 DM
für Rheinland-Pfalz 247 569 208 DM von Nordrhein-Westfalen 1 428 748 DM
für das Saarland 12 672 090 DM von Rheinland-Pfalz 2 304 749 DM
für Schleswig-Holstein 93 818 740 DM. von Schleswig-Holstein 35 603 DM
692 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2000
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.mbH. – Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
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setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
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Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
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Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 5702 · Entgelt bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
ISSN 0341-1095
2. Zahlungen an empfangsberechtigte Länder an Sachsen-Anhalt 2 177 000 DM
an Berlin 3 082 000 DM an Thüringen 3 791 000 DM.
an Brandenburg 3 817 000 DM
an Mecklenburg-Vorpommern 1 641 000 DM §5
an Niedersachsen 802 236 DM Inkrafttreten
an das Saarland 201 350 DM Diese Verordnung tritt am siebenten Tag nach der Ver-
an Sachsen 4 258 000 DM kündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 3. Mai 2000
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel