626 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 10. Mai 2000
Gesetz
zur Änderung des Pass- und Personalausweisrechts
Vom 1. Mai 2000
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates 4. In § 7 werden Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5 aufge-
das folgende Gesetz beschlossen: hoben.
5. In § 9 werden nach den Worten „nach § 7 Abs. 1“ die
Artikel 1
Worte „oder 2“ eingefügt.
Änderung des Passgesetzes
Das Passgesetz vom 19. April 1986 (BGBl. I S. 537), 6. In § 16 Abs. 3 wird in den Sätzen 1 und 2 jeweils nach
zuletzt geändert durch Artikel 3 § 8 des Gesetzes vom dem Wort „Bundesdruckerei“ die Angabe „GmbH“
15. Juli 1999 (BGBl. I S. 1618), wird wie folgt geändert: eingefügt.
1. § 1 Abs. 1 Satz 3 wird aufgehoben. 7. In § 19 Abs. 1 Satz 1 werden das Semikolon und die
Worte „die für das Land Berlin getroffene Sonder-
2. In § 1 Abs. 3 wird das Wort „bleibt“ durch das Wort regelung bleibt unberührt“ gestrichen.
„ist“ ersetzt.
8. § 20 Abs. 2 Satz 3 wird aufgehoben.
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird Nummer 5 aufgehoben; die bishe- 9. § 23 Abs. 2 wird aufgehoben.
rigen Nummern 6 bis 12 werden die Nummern 5
bis 11. 10. In § 24 Abs. 1 Nr. 1 werden nach den Worten „voll-
b) Absatz 4 wird aufgehoben; der bisherige Absatz 5 ziehbare Anordnung nach“ die Worte „§ 7 Abs. 2
wird Absatz 4. dieses Gesetzes oder nach“ eingefügt.
c) In dem neuen Absatz 4 Satz 1 werden
11. § 27 wird wie folgt gefasst:
aa) die Worte „Dienst-, Ministerial- und Diplo-
matenpässe (amtliche Pässe)“ durch die „§ 27
Worte „amtlichen Pässe“ und Allgemeine Verwaltungsvorschriften
bb) die Worte „der Bundesminister“ durch die Das Auswärtige Amt erlässt allgemeine Verwal-
Worte „das Bundesministerium“ tungsvorschriften über das Ausstellen amtlicher
ersetzt. Pässe.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 10. Mai 2000 627
Artikel 2 c) In Absatz 5 werden
Änderung des aa) die Worte „der Bundesminister“ durch die
Gesetzes über Personalausweise Worte „das Bundesministerium“ ersetzt und
Das Gesetz über Personalausweise in der Fassung der bb) folgender Satz angefügt:
Bekanntmachung vom 21. April 1986 (BGBl. I S. 548), „Der Personalausweis ist Eigentum der Bun-
zuletzt geändert durch Artikel 3 § 6 des Gesetzes vom desrepublik Deutschland.“
15. Juli 1999 (BGBl. I S. 1618), wird wie folgt geändert: 2. In § 3 Abs. 3 wird in den Sätzen 1 und 2 jeweils nach
dem Wort „Bundesdruckerei“ die Angabe „GmbH“ ein-
1. § 1 wird wie folgt geändert: gefügt.
a) Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben. Artikel 3
b) In Absatz 3 wird Nummer 4 aufgehoben; die bis- Inkrafttreten
herigen Nummern 5 bis 10 werden die Nummern 4 Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
bis 9. Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 1. Mai 2000
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister des Innern
Schily
628 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 10. Mai 2000
Fünfzehntes Gesetz
zur Änderung des Wehrsoldgesetzes
(15. WSGÄndG)
Vom 1. Mai 2000
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: (3) Soweit nichts anderes bestimmt ist, wird die
besondere Vergütung bei einer Unterbrechung der
anspruchsberechtigenden Tätigkeit nur weitergewährt
Artikel 1 im Falle
Das Wehrsoldgesetz in der Fassung der Bekannt- 1. eines Erholungsurlaubs,
machung vom 24. Januar 1996 (BGBl. I S. 105), zuletzt 2. eines Sonderurlaubs unter Weitergewährung der
geändert durch das Gesetz vom 16. Juni 1998 (BGBl. I Geld- und Sachbezüge,
S. 1308), wird wie folgt geändert: 3. einer Erkrankung einschließlich Heilkur,
4. einer Dienstbefreiung oder einer Freistellung vom
1. In § 2 Abs. 1 wird nach dem Wort „Anlage“ die Zahl „1“ Dienst,
eingefügt.
5. einer Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen,
2. Nach § 8f wird folgender neuer § 8g eingefügt: 6. einer Dienstreise.
„§ 8g In den Fällen der Nummern 2 bis 6 wird die besondere
Vergütung nur bis zum Ende des Monats weiterge-
Besondere Vergütung währt, der auf den Eintritt der Unterbrechung folgt.
(1) Soldaten erhalten als Ausgleich für die mit (4) Steht die besondere Vergütung für eine Tätigkeit
bestimmten Tätigkeiten oder Verwendungen verbun- oder Verwendung im Ausland zu, so unterliegt sie dem
denen Belastungen eine besondere Vergütung nach Kaufkraftausgleich nach § 7 des Bundesbesoldungs-
Maßgabe der Anlage 2. gesetzes.“
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 entsteht mit der
tatsächlichen Aufnahme der Tätigkeit und erlischt mit 3. In § 10 wird das Wort „Bundesminister“ durch das Wort
deren Beendigung. Besteht der Anspruch nicht für „Bundesministerium“ ersetzt.
einen vollen Kalendermonat und ist eine tageweise
Abgeltung nicht vorgesehen, so wird nur der Teil 4. In der Anlage (zu § 2 Abs. 1) wird nach dem Wort „An-
gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt. lage“ die Zahl „1“ eingefügt.
5. Folgende Anlage 2 wird angefügt:
„Anlage 2
(zu § 8g Abs. 1)
1. Tätigkeiten an Bord in Dienst gestellter seegehender Schiffe
(1) Soldaten, die als Besatzungsangehörige an Bord eines in Dienst gestellten seegehenden Schiffes verwendet
werden, erhalten eine besondere Vergütung. Sie beträgt
1. auf Schiffen der Seestreitkräfte oder im Dienst von Seestreitkräften 118,15 Deutsche Mark monatlich,
2. auf Schiffen sonstiger Eigner 78,75 Deutsche Mark monatlich,
3. bei gleichzeitigem Anspruch auf eine besondere Vergütung nach Abschnitt 5 78,75 Deutsche Mark monatlich.
(2) Soldaten, die an Bord eines in Dienst gestellten seegehenden Schiffes an mehr als einem Kalendertag verwen-
det werden, ohne zu dessen Besatzung zu gehören, erhalten eine besondere Vergütung von 3,95 Deutsche Mark
täglich; sie darf den Monatsbetrag nach Absatz 1 nicht übersteigen.
(3) Die besondere Vergütung wird auch Soldaten gewährt, die auf einem Binnenfahrzeug der Bundeswehr verwen-
det werden, das an mehr als einem Kalendertag seewärts der in § 1 der Flaggenrechtsverordnung vom 4. Juli 1990
(BGBl. I S. 1389) festgelegten Grenzen der Seefahrt eingesetzt ist. Eingeschlossen ist die Dauer des Aufenthaltes in
Seehäfen. Die besondere Vergütung steht nicht zu für die Dauer der An- und Abfahrt auf Binnengewässern.
(4) Die besondere Vergütung erhöht sich um 50 vom Hundert bei einem ununterbrochenen Aufenthalt von mehr als
zehn Tagen außerhalb eines Hafens seewärts der in Absatz 3 bezeichneten Grenzen der Seefahrt oder bei mindes-
tens vierundzwanzigstündigem Aufenthalt außerhalb des Seegebietes, das begrenzt wird
1. südlich durch die Linie Dover – Calais,
2. westlich durch den 5. Grad westlicher Länge,
3. nördlich durch den 60. Grad nördlicher Breite;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 10. Mai 2000 629
ausgenommen sind die Häfen des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland sowie der Normandie und
der nördlichen Bretagne bis einschließlich des Hafens Brest. Die erhöhte besondere Vergütung wird nur für volle
Kalendertage gewährt.
(5) Bei einer Werftliegezeit des Schiffes wird die besondere Vergütung gewährt, wenn der Soldat an Bord Dienst
leistet und dort untergebracht ist. Leistet der Soldat an Bord Dienst, ohne dort untergebracht zu sein, wird sie für die
Dauer von höchstens vier Monaten gewährt.
(6) Ein Zeitraum von mehr als zwölf Stunden gilt als voller Kalendertag.
(7) Die besondere Vergütung wird nicht gewährt neben der besonderen Vergütung nach Abschnitt 2.
2. Tätigkeiten an Bord in Dienst gestellter U-Boote
(1) Soldaten, die als Besatzungsangehörige an Bord eines in Dienst gestellten U-Bootes der Seestreitkräfte ver-
wendet werden, erhalten eine besondere Vergütung in Höhe von 337,50 Deutsche Mark monatlich.
(2) Bei einer Werftliegezeit beträgt die besondere Vergütung vom Beginn des zweiten Monats an 151,90 Deutsche
Mark monatlich. Sie wird bis zur Dauer von vier Monaten gewährt, wenn der Soldat an Bord verwendet wird.
(3) Soldaten, die nicht der Besatzung angehören, erhalten für die Dauer der dienstlich angeordneten tatsächlichen
Bordanwesenheit, wenn diese mit Tauchfahrten oder Tauchübungen verbunden ist und mindestens drei aufeinander
folgende Kalendertage oder fünf Kalendertage im Monat beträgt, eine besondere Vergütung in Höhe von 11,25 Deut-
sche Mark täglich; sie darf den Monatsbetrag nach Absatz 1 nicht übersteigen. Ein Zeitraum von mehr als zwölf
Stunden gilt als voller Kalendertag.
3. Tätigkeiten im Maschinenraum seegehender Schiffe
(1) Soldaten, die als Besatzungsangehörige im Maschinenraum eines in Dienst gestellten seegehenden Schiffes
verwendet werden, erhalten eine besondere Vergütung. Sie beträgt
1. auf Schiffen der Seestreitkräfte oder im Dienst von Seestreitkräften 33,75 Deutsche Mark monatlich,
2. auf Schiffen sonstiger Eigner 22,50 Deutsche Mark monatlich.
(2) Soldaten, die auf in Dienst gestellten seegehenden Schiffen an mehr als einem Kalendertag verwendet werden,
ohne zu dessen Besatzung zu gehören, erhalten eine besondere Vergütung in Höhe von 1,15 Deutsche Mark täglich;
sie darf den Monatsbetrag nach Absatz 1 nicht übersteigen. Ein Zeitraum von mehr als zwölf Stunden gilt als voller
Kalendertag.
(3) Die besondere Vergütung wird auch Soldaten gewährt, die im Maschinenraum eines Binnenfahrzeuges der
Bundeswehr verwendet werden, das an mehr als einem Kalendertag seewärts der in § 1 der Flaggenrechtsverord-
nung vom 4. Juli 1990 (BGBl. I S. 1389) festgelegten Grenzen der Seefahrt eingesetzt ist. Eingeschlossen ist die
Dauer des Aufenthaltes in Seehäfen. Die besondere Vergütung steht nicht zu für die Dauer der An- und Abfahrt auf
Binnengewässern.
(4) Bei einer Werftliegezeit des Schiffes wird die besondere Vergütung gewährt, wenn der Soldat an Bord Dienst
leistet und dort untergebracht ist. Leistet der Soldat an Bord Dienst, ohne dort untergebracht zu sein, wird die beson-
dere Vergütung für die Dauer von höchstens vier Monaten gewährt.
(5) Die besondere Vergütung erhöht sich um 50 vom Hundert, wenn die Voraussetzungen nach Abschnitt 1 Abs. 4
erfüllt sind.
(6) Die besondere Vergütung wird nicht gewährt neben der besonderen Vergütung nach Abschnitt 2.
4. Kampfschwimmer und Minentaucher
(1) Soldaten, die in Kampfschwimmer- oder Minentauchereinheiten als Kampfschwimmer oder Minentaucher ver-
wendet werden oder sich in der Ausbildung zum Kampfschwimmer oder Minentaucher befinden, erhalten eine
besondere Vergütung in Höhe von 270 Deutsche Mark monatlich.
(2) Die besondere Vergütung wird nicht gewährt neben der besonderen Vergütung nach den Abschnitten 2 und 5.
5. Fliegendes Personal
(1) Soldaten erhalten eine besondere Vergütung
1. als Luftfahrzeugführer, Kampfbeobachter (Waffensystemoffiziere), Luftfahrzeugoperationsoffiziere oder als stän-
dige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige in fliegenden Verbänden, fliegerischen Ausbildungseinrichtungen, den
fliegenden Verbänden gleichgestellten Einrichtungen, Einheiten und Dienststellen oder im Erprobungs- oder
Güteprüfdienst,
2. während der fliegerischen Ausbildung zum Luftfahrzeugführer oder Luftfahrzeugbesatzungsangehörigen sowie
für die Dauer der Nachschulung zum Zwecke der Erneuerung einer Erlaubnis oder einer Berechtigung zum Führen
von Luftfahrzeugen oder zum Einsatz auf Luftfahrzeugen (Fliegerausbildungsgruppe),
630 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 10. Mai 2000
3. als nichtständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige, wenn sie auf Grund von Dienstvorschriften oder Dienst-
anweisungen zum Mitfliegen in Luftfahrzeugen dienstlich verpflichtet sind und mindestens fünf Flüge im laufen-
den Kalendermonat nachweisen (Sondergruppe). Eine Anrechnung von Flügen aus anderen Kalendermonaten
und von Reiseflügen ist hierbei nicht zulässig.
(2) Die Höhe der besonderen Vergütung beträgt
1. für Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis oder Berechtigung zum Führen von
Strahlflugzeugen und Kampfbeobachter (Waffensystemoffiziere) mit der
Erlaubnis zum Einsatz auf zweisitzigen Strahlflugzeugen 450 Deutsche Mark monatlich,
2. für Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis oder Berechtigung zum Führen von
sonstigen Luftfahrzeugen und Luftfahrzeugoperationsoffiziere mit der
Erlaubnis zum Einsatz auf sonstigen Luftfahrzeugen 360 Deutsche Mark monatlich,
3. für ständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige mit der Erlaubnis zum Ein-
satz auf strahlgetriebenen oder sonstigen Luftfahrzeugen 285 Deutsche Mark monatlich,
4. für Lufttransportbegleiter 150 Deutsche Mark monatlich,
5. für Angehörige der Fliegerausbildungsgruppe 180 Deutsche Mark monatlich,
6. für Angehörige der Sondergruppe bei 15 oder mehr Flügen im laufenden
Kalendermonat 135 Deutsche Mark monatlich.
Werden im laufenden Kalendermonat weniger als 15, jedoch mindestens
fünf Flüge nachgewiesen, so vermindert sich die besondere Vergütung für
jeden fehlenden Flug um 9 Deutsche Mark. § 8g Abs. 3 findet keine Anwen-
dung.
6. Fallschirmspringer
(1) Soldaten erhalten eine besondere Vergütung, wenn sie
1. nach erfolgreich abgeschlossener Fallschirmsprungausbildung mit der Erlaubnis zum Fallschirmspringen in
einem Verband, einer Einheit oder Dienststelle, deren Ausbildungs- oder Einsatzauftrag das Fallschirmspringen
einschließt, als Fallschirmspringer oder Ausbilder für den Fallschirmsprungdienst verwendet werden oder
2. sich in der Ausbildung oder der Nachschulung zum Fallschirmsprungdienst befinden.
Die Erlaubnis zum Fallschirmspringen setzt den Besitz des Fallschirmspringerscheines mit Beiblatt oder der Ersatz-
erlaubnis voraus. Zusätzlich kann eine Berechtigung erteilt werden.
(2) Die Höhe der besonderen Vergütung beträgt
1. 168,75 Deutsche Mark monatlich für Soldaten nach Absatz 1 Nr. 1 oder 2,
2. 56,25 Deutsche Mark monatlich für Soldaten, denen gleichzeitig eine besondere Vergütung als Kampfschwimmer
oder Minentaucher zusteht,
3. 140,65 Deutsche Mark monatlich für Soldaten, denen gleichzeitig eine besondere Vergütung als Bergführer
zusteht .
7. Militärischer Flugsicherungsbetriebsdienst und Radarführungsdienst
(1) Soldaten im militärischen Flugsicherungsbetriebsdienst und Soldaten im Radarführungsdienst, die in Dienst-
stellen der Bundeswehr verwendet werden, in denen die nach Absatz 2 zu ermittelnden Verkehrsbelastungen einen
Belastungswert von 1 000 übersteigen, und die nicht nur gelegentlich verantwortlich als
1. Flugsicherungskontrollpersonal,
2. Flugabfertigungspersonal in Flugsicherungssektoren oder
3. Betriebspersonal des Radarführungsdienstes sowohl bei der Erarbeitung der Luftlage als auch der Leitung von
Luftfahrzeugen
verwendet werden, erhalten eine besondere Vergütung. Eine verantwortliche Mitarbeit des lizenzierten Betriebs-
personals im Radarführungsdienst setzt den Besitz der örtlichen Zulassung voraus.
(2) Bewertungsmaßstab für die Höhe der besonderen Vergütung ist ein Belastungswert, der sich errechnet aus den
im Durchschnitt der letzten drei Kalenderjahre abgewickelten kontrollierten Flugbewegungen der Flugsicherungs-
oder Radarführungsdienststelle im Verhältnis zum eingesetzten Personal und auf vier Gruppen zu verteilen ist. Bei
Platzschließungen von mehr als drei Monaten sind der Berechnung die im davor liegenden Jahr kontrollierten Flug-
bewegungen zugrunde zu legen.
(3) Nach der von der Verkehrsbelastung der jeweiligen Dienststelle abhängigen Bewertung und der Zugehörigkeit
des Soldaten zu einer bestimmten Personengruppe wird die besondere Vergütung monatlich in folgender Höhe
gewährt:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 10. Mai 2000 631
Belastungs- Flugsicherungskontrollpersonal, Aufsichtspersonal Flugabfertigungspersonal,
wert Betriebspersonal des Radar- (Einsatzstabsoffiziere, Radarleit- übriges Betriebspersonal
Gruppe führungsdienstes mit Radarleit- Stabsoffiziere mit Radar- des Radarführungsdienstes
Jagdlizenz und/oder Luftlagelizenz führungslizenz)
Höhe der besonderen Vergütung Höhe der besonderen Vergütung Höhe der besonderen Vergütung
1 001–2 000 120 Deutsche Mark 112,50 Deutsche Mark 45 Deutsche Mark
I
2 001–4 500 150 Deutsche Mark 112,50 Deutsche Mark 60 Deutsche Mark
II
4 501–7 000 180 Deutsche Mark 112,50 Deutsche Mark 75 Deutsche Mark
III
mehr als 7 000 210 Deutsche Mark 112,50 Deutsche Mark 90 Deutsche Mark
IV
(4) Das Bundesministerium der Verteidigung legt die nach Absatz 2 ermittelte Zuordnung der betroffenen Dienst-
stellen der militärischen Flugsicherung und des Radarführungsdienstes – einschließlich ihrer disloziert eingesetzten
Truppenteile – zu den einzelnen Gruppen verbindlich fest und gibt dies allgemein bekannt. Die Zuordnung ist jeweils
nach Ablauf eines Jahres zu überprüfen.
(5) Die besondere Vergütung wird neben der besonderen Vergütung nach den Abschnitten 5 und 6 nur gewährt,
soweit sie diese übersteigt.
8. Bergführer
Soldaten, die
1. mit gültigem Nachweis über eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Bergführer als Heeresbergführer
der Gebirgstruppe, an Schulen oder im Kommando Spezialkräfte eingesetzt sind oder
2. an einer in geschlossenen Lehrgängen stattfindenden Ausbildung zum Bergführer teilnehmen,
erhalten eine besondere Vergütung in Höhe von 84,40 Deutsche Mark monatlich.“
Artikel 2 Artikel 3
Neubekanntmachungserlaubnis Artikel 1 dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1998
Das Bundesministerium der Verteidigung kann den in Kraft. Im Übrigen tritt das Gesetz am Tage nach der Ver-
Wortlaut des Wehrsoldgesetzes in der vom 1. Januar 1999 kündung in Kraft.
an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt
machen.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 1. Mai 2000
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister der Verteidigung
Scharping
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Dr. C h r i s t i n e B e r g m a n n
632 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 10. Mai 2000
Zweites Gesetz
zur Erleichterung der Verwaltungsreform in den Ländern
(2. Zuständigkeitslockerungsgesetz)
Vom 3. Mai 2000
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates 1. In § 16 Satz 2 werden nach den Wörtern „zuständigen
das folgende Gesetz beschlossen: obersten Landesbehörde“ die Wörter „oder der nach
Landesrecht zuständigen Behörde“ eingefügt.
Inhaltsübersicht
2. In § 17 Abs. 3 werden nach den Wörtern „zuständigen
Erster Teil – Änderung von Vorschriften obersten Landesbehörden“ die Wörter „oder den nach
Artikel 1 Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen
Landesrecht zuständigen Behörden“ eingefügt.
Artikel 2 Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leicht-
flüchtigen Halogenkohlenwasserstoffen Artikel 2
Artikel 3 Verordnung über Immissionsschutz- und Störfall- Verordnung zur Emissionsbegrenzung von
beauftragte leichtflüchtigen Halogenkohlenwasserstoffen
Artikel 4 Rasenmäherlärm-Verordnung In § 12 Abs. 7 Satz 2 der Verordnung zur Emissions-
Artikel 5 Störfall-Verordnung begrenzung von leichtflüchtigen Halogenkohlenwasser-
Artikel 6 Verordnung über Großfeuerungsanlagen stoffen vom 10. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2694), die
durch Artikel 2a der Verordnung vom 5. Juni 1991 (BGBl. I
Artikel 7 Baumaschinenlärm-Verordnung
S. 1218) geändert worden ist, werden nach den Wörtern
Artikel 8 Verordnung über Verbrennungsanlagen für Abfälle „zuständigen obersten Landesbehörde“ die Wörter „oder
und ähnliche brennbare Stoffe
der nach Landesrecht bestimmten Behörde“ eingefügt.
Artikel 9 Bundes-Immissionsschutzgesetz
Artikel 10 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz Artikel 3
Artikel 11 Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung Verordnung über
Artikel 12 Bundessozialhilfegesetz Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte
Artikel 13 Vereinsgesetz In § 7 Nr. 2 der Verordnung über Immissionsschutz- und
Artikel 14 Gerichtsverfassungsgesetz Störfallbeauftragte vom 30. Juli 1993 (BGBl. I S. 1433), die
Artikel 15 Verwaltungsgerichtsordnung durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. April 2000 (BGBl. I
S. 603) geändert worden ist, werden nach den Wörtern
Artikel 16 Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch
„zuständigen obersten Landesbehörde“ die Wörter „oder
Artikel 17 Unterhaltssicherungsgesetz der nach Landesrecht bestimmten Behörde“ eingefügt.
Artikel 18 Außenwirtschaftsgesetz
Artikel 19 Wasserhaushaltsgesetz Artikel 4
Artikel 20 Wassersicherstellungsgesetz Rasenmäherlärm-Verordnung
Artikel 21 Wasch- und Reinigungsmittelgesetz
In § 4 Abs. 2 Satz 2 der Rasenmäherlärm-Verordnung in
Artikel 22 Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 1992
Artikel 23 Milch- und Fettgesetz (BGBl. I S. 1248), die durch Artikel 31 des Gesetzes vom
Artikel 23a Schwerbehindertengesetz 27. April 1993 (BGBl. I S. 512, 2436) geändert worden ist,
werden nach den Wörtern „zuständigen obersten Landes-
Artikel 24 Allgemeines Eisenbahngesetz
behörden“ die Wörter „oder den nach Landesrecht zu-
Artikel 25 Gesetz über die Errichtung der Verwaltungsbehörden ständigen Behörden“ eingefügt.
der Kriegsopferversorgung
Zweiter Teil – Schlussvorschriften
Artikel 5
Artikel 26 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Störfall-Verordnung
Artikel 27 Inkrafttreten In § 11 Abs. 3 Satz 4 der Störfall-Verordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 20. September 1991
(BGBl. I S. 1891), die zuletzt durch Artikel 1 und 3 Abs. 1
der Verordnung vom 20. April 1998 (BGBl. I S. 723) ge-
Erster Teil ändert worden ist, werden nach den Wörtern „zuständige
Änderung von Vorschriften oberste Landesbehörde“ die Wörter „oder die nach Lan-
desrecht zuständige Behörde“ eingefügt.
Artikel 1
Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen Artikel 6
Die Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen in der Fas- Verordnung über Großfeuerungsanlagen
sung der Bekanntmachung vom 14. März 1997 (BGBl. I In § 26 Abs. 5 und § 28 Abs. 1 der Verordnung über
S. 490) wird wie folgt geändert: Großfeuerungsanlagen vom 22. Juni 1983 (BGBl. I S. 719)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 10. Mai 2000 633
werden jeweils nach den Wörtern „zuständigen obersten Artikel 12
Landesbehörde“ die Wörter „oder der nach Landesrecht
Bundessozialhilfegesetz
bestimmten Behörde“ eingefügt.
In § 96 Abs. 1 Satz 1 des Bundessozialhilfegesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1994
Artikel 7 (BGBl. I S. 646, 2975), das zuletzt durch Artikel 2 des
Baumaschinenlärm-Verordnung Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2671) geän-
dert worden ist, werden nach dem Wort „Landkreise“ ein
§ 7 der Baumaschinenlärm-Verordnung vom 10. No-
Komma und die Wörter „soweit nicht nach Landesrecht
vember 1986 (BGBl. I S. 1729), die zuletzt durch die
etwas anderes bestimmt wird; bei der Bestimmung durch
Verordnung vom 14. März 1996 (BGBl. I S. 513) geändert
Landesrecht ist zu gewährleisten, dass die zukünftigen
worden ist, wird wie folgt geändert:
örtlichen Träger mit der Übertragung dieser Aufgaben ein-
1. In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „zuständi- verstanden sind, nach ihrer Leistungsfähigkeit zur Erfül-
gen obersten Landesbehörden“ die Wörter „oder den lung der Aufgaben nach diesem Gesetz geeignet sind und
nach Landesrecht bestimmten Behörden“ eingefügt. dass die Erfüllung dieser Aufgaben in dem gesamten
Kreisgebiet sichergestellt ist“ eingefügt.
2. In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „zuständi-
gen obersten Landesbehörden“ die Wörter „oder die
nach Landesrecht bestimmten Behörden“ eingefügt. Artikel 13
Vereinsgesetz
Artikel 8 § 3 Abs. 2 des Vereinsgesetzes vom 5. August 1964
(BGBl. I S. 593), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 1 des
Verordnung über Verbrennungsanlagen
Gesetzes vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 164) geändert
für Abfälle und ähnliche brennbare Stoffe
worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 10 Abs. 2 und 3 der Verordnung über Verbren-
nungsanlagen für Abfälle und ähnliche brennbare Stoffe 1. In Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 werden jeweils nach den
vom 23. November 1990 (BGBl. I S. 2545, 2832), die durch Wörtern „oberste Landesbehörde“ die Wörter „oder
Artikel 1 der Verordnung vom 23. Februar 1999 (BGBl. I die nach Landesrecht zuständige Behörde“ eingefügt.
S. 186) geändert worden ist, werden nach den Wörtern
„zuständigen obersten Landesbehörde“ die Wörter „oder
der nach Landesrecht bestimmten Behörde“ eingefügt. 2. In Satz 3 werden die Wörter „obersten Landesbehör-
den“ durch das Wort „Behörden“ ersetzt.
Artikel 9
Artikel 14
Bundes-Immissionsschutzgesetz
Gerichtsverfassungsgesetz
§ 40b Abs. 1 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutz-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom Nach § 143 Abs. 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes in
14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880), das zuletzt durch Artikel 1 der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975
des Gesetzes vom 19. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3178) (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2598) geändert wor-
„Die oberste Straßenverkehrsbehörde des Landes oder den ist, wird folgender Absatz 5 angefügt:
die von ihr bestimmte Behörde gibt Verkehrsverbote nach „(5) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
§ 40a Abs. 1 durch Rundfunk, Fernsehen, Tageszeitungen Rechtsverordnung einer Staatsanwaltschaft für die Be-
oder auf andere Weise als durch Verkehrszeichen oder zirke mehrerer Land- oder Oberlandesgerichte die
Verkehrseinrichtungen allgemein bekannt.“ Zuständigkeit für die Strafvollstreckung und die Voll-
streckung von Maßregeln der Besserung und Sicherung
Artikel 10 ganz oder teilweise zuzuweisen, sofern dies für eine sach-
dienliche Förderung oder schnellere Erledigung der Voll-
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz streckungsverfahren zweckmäßig ist. Die Landesregie-
In § 21 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfall- rungen können die Ermächtigung durch Rechtsverord-
gesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), das nung den Landesjustizverwaltungen übertragen.“
zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. August 1998
(BGBl. I S. 2455) geändert worden ist, werden nach
den Wörtern „zuständigen obersten Landesbehörde“ die Artikel 15
Wörter „oder der nach Landesrecht zuständigen Be- Verwaltungsgerichtsordnung
hörde“ eingefügt.
In § 73 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I
Artikel 11 S. 686), die zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom
Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung 31. August 1998 (BGBl. I S. 2600) geändert worden ist,
wird nach Satz 2 folgender Satz angefügt:
In § 7 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung über Anlagen zur
Feuerbestattung vom 19. März 1997 (BGBl. I S. 545) wer- „Abweichend von Satz 2 Nr. 1 kann durch Gesetz be-
den nach den Wörtern „zuständigen obersten Landes- stimmt werden, dass die Behörde, die den Verwaltungsakt
behörden“ die Wörter „oder der nach Landesrecht be- erlassen hat, auch für die Entscheidung über den Wider-
stimmten Behörde“ eingefügt. spruch zuständig ist.“
634 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 10. Mai 2000
Artikel 16 Artikel 20
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch Wassersicherstellungsgesetz
Artikel 297 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Straf- § 26 Abs. 1 Satz 1 des Wassersicherstellungsgesetzes
gesetzbuch vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469; 1975 I vom 24. August 1965 (BGBl. I S. 1225, 1817), das zuletzt
S. 1916; 1976 I S. 507), das zuletzt durch Artikel 2 des durch Artikel 12 Abs. 62 des Gesetzes vom 14. September
Gesetzes vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 160) geändert 1994 (BGBl. I S. 2325) geändert worden ist, wird wie folgt
worden ist, erhält folgende Fassung: gefasst:
„(2) Die Landesregierung kann diese Ermächtigung „Zuständige Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist die
durch Rechtsverordnung auf eine oberste Landesbehörde zuständige oberste Landesbehörde oder die nach Lan-
oder andere Behörden übertragen.“ desrecht bestimmte Behörde.“
Artikel 17 Artikel 21
Wasch- und Reinigungsmittelgesetz
Unterhaltssicherungsgesetz
In § 10 Abs. 1 des Wasch- und Reinigungsmittelgeset-
Das Unterhaltssicherungsgesetz in der Fassung der Be-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März
kanntmachung vom 14. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2614),
1987 (BGBl. I S. 875), das zuletzt durch Artikel 9 des
zuletzt geändert durch Artikel 14 § 18 des Gesetzes vom
Gesetzes vom 27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1440) geändert
16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2942), wird wie folgt ge-
worden ist, werden die Wörter „den Landesregierungen
ändert:
oder den von ihnen bestimmten Stellen“ durch die Wörter
„der zuständigen obersten Landesbehörde oder den nach
1. Dem § 23 Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt: Landesrecht bestimmten Behörden“ ersetzt.
„Die Landesregierungen können durch Rechtsverord-
nung bestimmen, dass anstelle der obersten Landes- Artikel 22
behörde eine dieser nachgeordnete Verwaltungsbe-
hörde das Einvernehmen herstellt.“ Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung
§ 7 Satz 1 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverord-
2. In § 23 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „mit der obers- nung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Au-
ten Landesbehörde“ gestrichen. gust 1999 (BGBl. I S. 1820), die durch Artikel 10c der
Verordnung vom 18. April 2000 (BGBl. I S. 531) geändert
worden ist, wird wie folgt gefasst:
Artikel 18 „Die Entscheidung über die Genehmigungen nach dieser
Verordnung obliegt der obersten Landesbehörde oder der
Außenwirtschaftsgesetz
von ihr bestimmten Behörde.“
In § 38 Abs. 5 des Außenwirtschaftsgesetzes in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7400-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 23
das Gesetz vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2822) ge- Milch- und Fettgesetz
ändert worden ist, werden die Wörter „der zuständigen
Landesbehörde für Wirtschaft“ durch die Wörter „der zu- § 29 des Milch- und Fettgesetzes in der im Bundes-
ständigen obersten Landesbehörde für Wirtschaft oder gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7842-1, veröffent-
der von ihr bestimmten Behörde“ ersetzt. lichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 13
des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
Artikel 19
1. Es wird folgender Absatz 1 eingefügt:
Wasserhaushaltsgesetz
„(1) Die obersten Landesbehörden können die ihnen
Das Wasserhaushaltsgesetz in der Fassung der Be- nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben auf an-
kanntmachung vom 12. November 1996 (BGBl. I S. 1695), dere Behörden übertragen.“
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Au-
gust 1998 (BGBl. I S. 2455), wird wie folgt geändert: 2. Der bisherige Wortlaut wird Absatz 2.
1. In § 27 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Die Landes-
regierungen oder die von ihnen bestimmten Stellen“ Artikel 23a
durch die Wörter „Die zuständige oberste Landes- Schwerbehindertengesetz
behörde oder die nach Landesrecht bestimmten Be- Das Schwerbehindertengesetz in der Fassung der Be-
hörden“ ersetzt. kanntmachung vom 26. August 1986 (BGBl. I S. 1421,
1550), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom
2. In § 36a Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „die Landes- 19. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3158), wird wie folgt ge-
regierungen oder die von ihnen bestimmten Stellen“ ändert:
durch die Wörter „die zuständige oberste Landes-
behörde oder die nach Landesrecht bestimmten Be- 1. In § 32 Abs. 3 Satz 2, § 41 Abs. 2 Satz 2 und § 42 Abs. 2
hörden“ ersetzt. Satz 2 werden jeweils nach den Wörtern „Die zustän-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 10. Mai 2000 635
dige oberste Landesbehörde“ die Wörter „oder die von Gesetzes vom 24. Juli 1972 (BGBl. I S. 1284) geändert
ihr bestimmte Behörde“ eingefügt. worden ist, wird wie folgt gefasst:
„§ 1
2. In § 62 Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter „obersten
Landesbehörde“ durch das Wort „Behörde“ ersetzt. Die Versorgung der Kriegsopfer wird von Versorgungs-
ämtern und Landesversorgungsämtern durchgeführt.
Mehrere Länder können ein gemeinsames Landesversor-
Artikel 24 gungsamt errichten.“
Allgemeines Eisenbahngesetz
Zweiter Teil
In § 6a Abs. 3 Satz 1 des Allgemeinen Eisenbahnge-
setzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs- Schlussvorschriften
nummer 930-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der
nach Artikel 8 § 2 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 Artikel 26
(BGBl. I S. 2378) fortgilt, werden die Wörter „oberste Lan-
Rückkehr zum
desverkehrsbehörde“ durch die Wörter „von der Landes-
einheitlichen Verordnungsrang
regierung bestimmte Behörde“ ersetzt.
Die auf Artikel 1 bis 8, 11 und 22 beruhenden Teile der
dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund
Artikel 25 der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsver-
ordnung geändert werden.
Gesetz über die Errichtung der
Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung
Artikel 27
§ 1 des Gesetzes über die Errichtung der Verwaltungs-
behörden der Kriegsopferversorgung in der im Bundes- Inkrafttreten
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 833-2, veröffent- Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
lichten bereinigten Fassung, das durch Artikel 3 des Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 3. Mai 2000
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister des Innern
Schily
636 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 10. Mai 2000
Gesetz
zur Änderung atomrechtlicher Vorschriften für die
Umsetzung von EURATOM-Richtlinien zum Strahlenschutz*)
Vom 3. Mai 2000
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
das folgende Gesetz beschlossen: Rechtsverordnung
1. festgelegte Freigrenzen unterschreitet,
Artikel 1 2. soweit es sich um einen im Rahmen einer
genehmigungspflichtigen Tätigkeit nach die-
Änderung des Atomgesetzes
sem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses
Das Atomgesetz in der Fassung der Bekanntmachung Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung anfal-
vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), zuletzt geändert durch lenden Stoff handelt, festgelegte Freigabewer-
Artikel 1 des Gesetzes vom 6. April 1998 (BGBl. I S. 694), te unterschreitet und der Stoff freigegeben
wird wie folgt geändert: worden ist,
3. soweit es sich um einen Stoff natürlichen
1. § 2 wird wie folgt geändert: Ursprungs handelt, der nicht auf Grund seiner
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: Radioaktivität, als Kernbrennstoff oder zur
Erzeugung von Kernbrennstoff genutzt wird,
„(1) Radioaktive Stoffe (Kernbrennstoffe und sons-
nicht der Überwachung nach diesem Gesetz
tige radioaktive Stoffe) im Sinne dieses Gesetzes
oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlasse-
sind alle Stoffe, die ein Radionuklid oder mehrere
nen Rechtsverordnung unterliegt.
Radionuklide enthalten und deren Aktivität oder
Aktivitätskonzentration im Zusammenhang mit der Abweichend von Satz 1 kann eine auf Grund die-
Kernenergie oder dem Strahlenschutz nach den ses Gesetzes erlassene Rechtsverordnung für die
Regelungen dieses Gesetzes oder einer auf Grund Verwendung von Stoffen am Menschen oder für
dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung den zweckgerichteten Zusatz von Stoffen bei der
nicht außer Acht gelassen werden kann. Kern- Herstellung von Arzneimitteln, Medizinprodukten
brennstoffe sind besondere spaltbare Stoffe in oder Konsumgütern oder deren Aktivierung festle-
Form von gen, in welchen Fällen die Aktivität oder Aktivitäts-
konzentration eines Stoffes nicht außer Acht
1. Plutonium 239 und Plutonium 241, gelassen werden kann.“
2. mit den Isotopen 235 oder 233 angereichertem c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
Uran,
d) Der bisherige Absatz 3 wird aufgehoben.
3. jedem Stoff, der einen oder mehrere der in den
Nummern 1 und 2 genannten Stoffe enthält, 2. § 9c wird wie folgt gefasst:
4. Stoffen, mit deren Hilfe in einer geeigneten „§ 9c
Anlage eine sich selbst tragende Kettenreak-
tion aufrechterhalten werden kann und die in Landessammelstellen
einer Rechtsverordnung bestimmt werden; Für das Lagern oder Bearbeiten radioaktiver Ab-
der Ausdruck „mit den Isotopen 235 und 233 fälle in Landessammelstellen nach § 9a Abs. 3 Satz 1
angereichertem Uran“ bedeutet Uran, das die Iso- erster Halbsatz sind die für den Umgang mit diesen
tope 235 oder 233 oder diese beiden Isotope in radioaktiven Stoffen geltenden Genehmigungsvor-
einer solchen Menge enthält, dass die Summe der schriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses
Mengen dieser beiden Isotope größer ist als die Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen anwend-
Menge des Isotops 238 multipliziert mit dem in der bar.“
Natur auftretenden Verhältnis des Isotops 235 zum
Isotop 238. 3. § 11 wird wie folgt geändert:
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
„(2) Die Aktivität oder Aktivitätskonzentration aa) In Nummer 1 werden nach den Worten „oder
eines Stoffes kann im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Anzeige bedürfen“ die Worte „sowie unter
außer Acht gelassen werden, wenn dieser nach welchen Voraussetzungen und mit welchen
Nebenbestimmungen sowie in welchem Ver-
*) Dieses Gesetz bildet die Grundlage für die Umsetzung der Richtlinie fahren eine Freigabe radioaktiver Stoffe zum
96/29/EURATOM des Rates vom 13. Mai 1996 zur Festlegung der Zweck der Entlassung aus der Überwachung
grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der
Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisieren- nach diesem Gesetz oder einer auf Grund die-
de Strahlungen (ABl. EG Nr. L 159 S. 1) und für die Umsetzung der Richt- ses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung
linie 97/43/EURATOM des Rates vom 30. Juni 1997 über den Gesund- oder eine Entlassung radioaktiver Stoffe
heitsschutz von Personen gegen die Gefahren ionisierender Strahlung
bei medizinischer Exposition und zur Aufhebung der Richtlinie natürlichen Ursprungs aus der Überwachung
84/466/EURATOM (ABl. EG Nr. L 180 S. 22). nach diesen Vorschriften erfolgt“ angefügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 10. Mai 2000 637
bb) In Nummer 5 werden nach den Worten „nicht Sachkunde einer solchen Ethikkommission
verwendet“ die Worte „oder nur in bestimmter zu stellen sind, und unter welchen Voraus-
Art und Weise beseitigt oder nicht in Verkehr setzungen ihre Registrierung vorzunehmen
gebracht oder grenzüberschreitend ver- oder zu widerrufen ist und wie dies öffent-
bracht“ eingefügt. lich bekannt gemacht wird,
cc) Nach Nummer 6 wird der Punkt durch ein 3b. dass und auf welche Weise diagnostische
Komma ersetzt; folgende Nummern 7 und 8 Referenzwerte im Zusammenhang mit der
werden angefügt: Ausübung der Heil- oder Zahnheilkunde zur
„7. dass zum Schutz vor ionisierenden Strah- Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisie-
len natürlichen Ursprungs näher zu render Strahlen am Menschen ermittelt,
bezeichnende Arbeiten einer Genehmi- erstellt und veröffentlicht, die medizinischen
gung oder Anzeige bedürfen, Strahlenexpositionen von Personen ermit-
telt und dazu jeweils Erhebungen durch-
8. dass der zweckgerichtete Zusatz radioak- geführt werden,
tiver Stoffe bei der Herstellung von Arznei-
mitteln, Medizinprodukten oder Konsum- 3c. dass die zuständigen Behörden ärztliche
gütern oder deren Aktivierung und die und zahnärztliche Stellen bestimmen und
grenzüberschreitende Verbringung sol- festlegen, dass und auf welche Weise die
cher Erzeugnisse einer Genehmigung ärztlichen und zahnärztlichen Stellen Prü-
oder Anzeige bedürfen.“ fungen durchführen, mit denen sicherge-
stellt wird, dass bei der Anwendung radio-
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt: aktiver Stoffe oder ionisierender Strahlen in
„(3) Sofern eine Freigabe radioaktiver Stoffe oder der Medizin die Erfordernisse der medizini-
eine Entlassung radioaktiver Stoffe natürlichen schen Wissenschaft beachtet werden und
Ursprungs nach einer auf Grund von Absatz 1 Nr. 1 die angewendeten Verfahren und einge-
erlassenen Rechtsverordnung die Beseitigung setzten Geräte den jeweiligen notwendi-
nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- gen Qualitätsstandards zur Gewährleistung
und Abfallgesetzes oder den auf dessen Grundla- einer möglichst geringen Strahlenexposition
ge erlassenen Rechtsverordnungen vorsieht, dür- von Patienten entsprechen, und dass und
fen diese Stoffe nach den genannten Vorschriften auf welche Weise die Ergebnisse der
nicht wieder verwendet oder verwertet werden.“ Prüfungen den zuständigen Behörden mit-
geteilt werden,“.
4. § 12 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: c) In Nummer 4 werden nach den Worten „aufgehal-
a) In Nummer 1 werden nach den Worten „welche ten haben“ die Worte „oder Arbeiten nach § 11
Vorsorge- und Überwachungsmaßnahmen“ die Abs. 1 Nr. 7 ausführen oder ausgeführt haben“ und
Worte „einschließlich der Rechtfertigung im Sinne nach den Worten „vorzunehmen ist“ die Worte
von Artikel 6 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 96/ „sowie dass und auf welche Weise beim Betrieb
29/EURATOM des Rates vom 13. Mai 1996 zur von Flugzeugen Strahlenexpositionen von Perso-
Festlegung der grundlegenden Sicherheitsnormen nen durch kosmische Strahlung ermittelt, regis-
für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte triert und an eine näher zu bezeichnende oder auf
und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch Grund einer nach diesem Gesetz erlassenen
ionisierende Strahlungen (ABl. EG Nr. L 159 S. 1) Rechtsverordnung zu bestimmende Stelle über-
und Artikel 3 der Richtlinie 97/43/EURATOM des mittelt werden und dass diese Stellen die Mittei-
Rates vom 30. Juni 1997 über den Gesundheits- lungen an das Strahlenschutzregister weiterleiten“
schutz von Personen gegen die Gefahren ionisie- eingefügt.
render Strahlung bei medizinischer Exposition und d) Nach der Nummer 4 wird folgende Nummer 4a
zur Aufhebung der Richtlinie 84/466/EURATOM eingefügt:
(ABl. EG Nr. L 180 S. 22)“ eingefügt und die Worte
„sowie beim Umgang und Verkehr mit Anlagen, „4a. dass für die Ermittlung von Strahlenexposi-
Geräten und Vorrichtungen der in § 11 Abs. 1 Nr. 3 tionen die zuständigen Behörden Messstel-
bezeichneten Art“ durch die Worte „beim Umgang len bestimmen,“.
und Verkehr mit Anlagen, Geräten und Vorrichtun- e) Nach der Nummer 7 wird folgende Nummer 7a
gen der in § 11 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Art, beim eingefügt:
zweckgerichteten Zusatz radioaktiver Stoffe oder
bei der Aktivierung von Stoffen, zum Schutz vor „7a. dass und auf welche Weise die Bevölke-
ionisierenden Strahlen natürlichen Ursprungs bei rung im Hinblick auf sicherheitstechnisch
Arbeiten“ ersetzt. bedeutsame Abweichungen vom bestim-
mungsgemäßen Betrieb, insbesondere
b) Nach der Nummer 3 werden folgende Nummern Unfälle, über die bei einer radiologischen
3a bis 3c eingefügt: Notstandssituation geltenden Verhaltens-
„3a. dass und auf welche Weise zur Bewertung maßregeln und zu ergreifenden Gesund-
von Vorhaben zur Anwendung radioaktiver heitsschutzmaßnahmen zu unterrichten ist
Stoffe oder ionisierender Strahlen am Men- sowie dass und auf welche Weise Personen,
schen in der medizinischen Forschung eine die bei Rettungsmaßnahmen im Falle einer
Ethikkommission zu beteiligen ist, welche radiologischen Notstandssituation einge-
Anforderungen an die Unabhängigkeit und setzt werden oder eingesetzt werden kön-
638 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 10. Mai 2000
nen, über mögliche Gesundheitsgefährdun- nach den §§ 23 und 24 zuständigen Genehmigungs-
gen und Vorsichtsmaßnahmen unterrichtet und Aufsichtsbehörden eine Überprüfung der hierzu
werden,“. erforderlichen Zuverlässigkeit der Personen, die beim
Umgang mit oder bei der Beförderung von radioakti-
f) Nach der Nummer 9 wird folgende Nummer 9a
ven Stoffen sowie bei der Errichtung und dem Betrieb
eingefügt:
von Anlagen im Sinne der §§ 7 und 11 Abs. 1 Nr. 2
„9a. dass und auf welche Weise Rückstände und sowie von Anlagen nach § 9a Abs. 3 Satz 1 zweiter
sonstige Materialien aus Arbeiten nach § 11 Halbsatz tätig sind, mit deren schriftlichem Einver-
Abs. 1 Nr. 7 zu verwerten oder zu beseitigen ständnis durch. Es wird entweder eine umfassende
sind, insbesondere dass und auf welche Zuverlässigkeitsüberprüfung (Kategorie 1), eine erwei-
Weise radioaktive Verunreinigungen durch terte Zuverlässigkeitsüberprüfung (Kategorie 2) oder
solche Rückstände oder sonstige Materiali- eine einfache Zuverlässigkeitsüberprüfung (Katego-
en zu entfernen sind,“. rie 3) durchgeführt.
g) Nach der Nummer 10 wird folgende Nummer 10a (2) Bei der Zuverlässigkeitsüberprüfung treffen die
eingefügt: zuständigen Behörden folgende Maßnahmen, die hin-
sichtlich der Überprüfungskategorien und unter
„10a. dass die zuständigen Behörden Personen Berücksichtigung der Verantwortung des Betroffe-
und Organisationen zu Sachverständigen nen, der Zugangsberechtigung zu den Sicherungsbe-
behördlich bestimmen können,“. reichen, der Art der kerntechnischen Einrichtung, ins-
h) In Nummer 11 werden nach den Worten „Kennt- besondere von Art und Menge der radioaktiven Stoffe
nisse und Fähigkeiten“ ein Komma sowie die sowie bei der Beförderung radioaktiver Stoffe zusätz-
Worte „insbesondere hinsichtlich Berufserfahrung, lich unter Berücksichtigung von Verpackung und
Eignung, Einweisung in die Sachverständi- Transportmittel verhältnismäßig abzustufen sind:
gentätigkeit, Umfang an Prüftätigkeit und sonsti- 1. Prüfung der Identität des Betroffenen,
ger Voraussetzungen und Pflichten“, und nach den
Worten „der in § 20 genannten Sachverständigen“ 2. Anfragen beim Bundes- und Landeskriminalamt,
die Worte „und der Personen, die als behördlich den sonstigen Polizeibehörden des Bundes und
bestimmte Sachverständige nach einer auf Grund der Länder sowie den Nachrichtendiensten des
dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung Bundes und der Länder nach vorhandenen, für die
tätig werden“, eingefügt. Beurteilung der Zuverlässigkeit bedeutsamen
Erkenntnissen,
i) Nummer 12 wird wie folgt gefasst:
3. Anfrage bei dem Bundesbeauftragten für die
„12. welche Anforderungen an die erforderliche Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehe-
Fachkunde oder an die notwendigen Kennt- maligen Deutschen Demokratischen Republik zur
nisse der Personen zu stellen sind, die beim Feststellung der hauptamtlichen oder inoffiziellen
Umgang mit oder bei der Beförderung von Tätigkeit des Betroffenen für den Staatssicher-
radioaktiven Stoffen sowie bei der Errich- heitsdienst der ehemaligen Deutschen Demokrati-
tung und dem Betrieb von Anlagen nach schen Republik, wenn der Betroffene vor dem
den §§ 7, 9a Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz 1. Januar 1970 geboren wurde und Anhaltspunkte
und § 11 Abs. 1 Nr. 2 oder bei der Stilllegung für eine solche Tätigkeit vorliegen,
oder dem Abbau von Anlagen oder von 4. a) Einholung einer unbeschränkten Auskunft aus
Anlagenteilen nach § 7 Abs. 3 tätig sind oder dem Bundeszentralregister oder
den sicheren Einschluss oder damit zusam-
menhängende Tätigkeiten ausüben, welche b) Einholung eines Führungszeugnisses für Be-
Nachweise hierüber zu erbringen sind hörden nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentral-
und auf welche Weise die nach den §§ 23 registergesetzes.
und 24 zuständigen Genehmigungs- und (3) Bei tatsächlichen Anhaltspunkten für Zweifel an
Aufsichtsbehörden das Vorliegen der erfor- der Zuverlässigkeit des Betroffenen kann die zustän-
derlichen Fachkunde oder der notwendigen dige Behörde eine oder mehrere Anfragen der
Kenntnisse prüfen, welche Anforderungen nächsthöheren Überprüfungskategorie durchführen
an die Anerkennung von Lehrgängen bei der sowie zusätzlich
Erbringung des Fachkundenachweises zu
1. bei Strafverfolgungsbehörden anfragen,
stellen sind und inwieweit die Personen in
bestimmten Abständen an einem anerkann- 2. staatsanwaltliche Ermittlungs- oder Strafakten
ten Lehrgang teilzunehmen haben,“. beiziehen,
3. bei der Überprüfung im Rahmen von Genehmigun-
5. § 12b wird wie folgt gefasst: gen zur Beförderung radioaktiver Stoffe Auszüge
aus dem Verkehrszentralregister einholen.
„§ 12b
(4) Die zuständige Behörde gibt dem Betroffenen
Überprüfung der Zuverlässigkeit von Gelegenheit, sich zu äußern, wenn auf Grund der ein-
Personen zum Schutz gegen Entwendung geholten Auskünfte Zweifel an der Zuverlässigkeit
oder erhebliche Freisetzung radioaktiver Stoffe bestehen.
(1) Zum Schutz gegen unbefugte Handlungen, die (5) Die im Rahmen dieser Überprüfung erhobenen
zu einer Entwendung oder einer erheblichen Freiset- Daten dürfen von den nach den §§ 23 und 24 zustän-
zung radioaktiver Stoffe führen können, führen die digen Behörden nur im erforderlichen Umfang gespei-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 10. Mai 2000 639
chert, nur für die Zwecke der Überprüfung der Zuver- von 10 vom Hundert des streitigen Beitrages fest-
lässigkeit nach dieser Vorschrift genutzt und nicht an gesetzt werden.“
andere Stellen übermittelt werden. Die zuständige
Behörde unterrichtet den Antragsteller über das 8. § 23 wird wie folgt geändert:
Ergebnis der Zuverlässigkeitsüberprüfung; die dem
Ergebnis zugrunde liegenden Erkenntnisse dürfen a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
ihm nicht mitgeteilt werden. Im Falle der Nichtfest- aa) In Nummer 5 wird das Wort „und“ gestrichen
stellung der Zuverlässigkeit teilt die zuständige Be- und ein Komma eingefügt.
hörde dies dem Betroffenen schriftlich unter Angabe
bb) Nach Nummer 6 werden der Punkt durch
von Gründen mit.
ein Komma ersetzt und folgende Nummern 7
(6) Die Einzelheiten der Überprüfung, die nähere und 8 angefügt:
Zuordnung zu den Überprüfungskategorien nach
„7. die Einrichtung und Führung eines Regis-
Maßgabe des Absatzes 2, die Bestimmung der Frist,
ters für Ethikkommission im Sinne von
in der Überprüfungen zu wiederholen sind, die Einzel-
§ 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a, deren Registrie-
heiten der Erhebung sowie die Lösungsfristen werden
rung und den Widerruf der Registrierung,
in einer Rechtsverordnung geregelt.“
8. die Ermittlung, Erstellung und Veröffentli-
6. In § 19 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „sowie die chung von diagnostischen Referenzwer-
Beförderung dieser Stoffe, Anlagen, Geräte und Vor- ten, die Ermittlung der medizinischen
richtungen“ durch die Worte „ , die Beförderung dieser Strahlenexposition von Personen und die
Stoffe, Anlagen, Geräte und Vorrichtungen, der dazu jeweils erforderlichen Erhebungen
zweckgerichtete Zusatz radioaktiver Stoffe und die auf Grund einer Verordnung nach § 12
Aktivierung von Stoffen, soweit hierfür Anforderungen Abs. 1 Satz 1 Nr. 3b.“
nach diesem Gesetz oder auf Grund einer Rechtsver- b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
ordnung nach diesem Gesetz bestehen, sowie Arbei-
„(3) In einer Rechtsverordnung kann bestimmt
ten nach § 11 Abs. 1 Nr. 7“ ersetzt.
werden, dass das Bundesamt für Strahlenschutz
zuständig ist für
7. § 21 wird wie folgt geändert:
1. die Genehmigung für die Anwendung radioakti-
a) In Absatz 1 Nr. 4 werden nach den Worten „soweit ver Stoffe oder ionisierender Strahlen am Men-
es nach § 23 zuständig ist“ ein Komma gesetzt und schen in der medizinischen Forschung,
die Worte „und des Luftfahrt-Bundesamtes, so-
weit es nach § 23b zuständig ist“ eingefügt. 2. die Zulassung der Bauart von Anlagen, Geräten
oder sonstigen Vorrichtungen der in § 11 Abs. 1
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: Nr. 3 bezeichneten Art.“
„(1a) In den Fällen
9. Nach § 23a wird folgender § 23b eingefügt:
1. des Widerrufs oder der Rücknahme einer in
Absatz 1 bezeichneten Amtshandlung, sofern „§ 23b
der Betroffene dies zu vertreten hat und nicht Zuständigkeit des Luftfahrt-Bundesamtes
bereits nach Absatz 1 Kosten erhoben werden,
Das Luftfahrt-Bundesamt ist zuständig für die Über-
2. der Ablehnung eines Antrages auf Vornahme wachung der Einhaltung der in einer auf Grund dieses
einer in Absatz 1 bezeichneten Amtshandlung Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung festgelegten
aus anderen Gründen als wegen Unzuständig- Anforderungen zum Schutz vor Strahlenexpositionen
keit der Behörde, von Personen durch kosmische Strahlung beim
3. der Zurücknahme eines Antrages auf Vornah- Betrieb von Flugzeugen. Abweichend von Satz 1 sind
me einer in Absatz 1 bezeichneten Amtshand- für diese Überwachung bei Flugzeugen, die im Ge-
lung nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, schäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidi-
jedoch vor deren Beendigung, gung betrieben werden, dieses Ministerium oder die
von ihm bezeichneten Dienststellen zuständig.“
4. der vollständigen oder teilweisen Zurückwei-
sung oder der Zurücknahme eines Wider-
spruchs gegen 10. § 24 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
a) eine in Absatz 1 bezeichnete Amtshandlung „(3) Für den Geschäftsbereich des Bundesministeri-
oder ums der Verteidigung werden die in den Absätzen 1
und 2 bezeichneten Zuständigkeiten durch dieses
b) eine nach Absatz 1 in Verbindung mit der Bundesministerium oder die von ihm bezeichneten
nach Absatz 3 erlassenen Rechtsverord- Dienststellen im Benehmen mit dem für die kerntech-
nung festgesetzte Kostenentscheidung nische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständi-
werden Kosten erhoben. Die Gebühr darf in den gen Bundesministerium wahrgenommen. Dies gilt
Fällen des Satzes 1 Nr. 1, 2 und 4 Buchstabe a bis auch für zivile Arbeitskräfte bei sich auf Grund völker-
zur Höhe der für eine Amtshandlung festzusetzen- rechtlicher Verträge in der Bundesrepublik Deutsch-
den Gebühr, in den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 bis land aufhaltenden Truppen und zivilen Gefolgen.“
zur Höhe von drei Vierteln der für die Amtshand-
lung festzusetzenden Gebühr und in den Fällen 11. In § 25 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 4“ durch die
des Satzes 1 Nr. 4 Buchstabe b bis zur Höhe Angabe „§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3“ ersetzt.
640 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 10. Mai 2000
12. § 26 Abs. 5 wird wie folgt geändert: 3. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:
a) In Satz 1 werden die Worte „radioaktiver Stoffe „§ 5a
am“ durch die Worte „von radioaktiven Stoffen
Kosten der staatlichen Verwahrung
oder Beschleunigern an“ ersetzt.
(1) Die Gebühr für die staatliche Verwahrung von
b) In Satz 2 werden nach den Worten „des radioakti-
Kernbrennstoffen nach § 5 des Atomgesetzes beträgt
ven Stoffes“ die Worte „oder des Beschleunigers“
eingefügt und die Worte „der radioaktiven Stoffe“ 1. bei Kernbrennstoffen, die nicht in einem Zustand
gestrichen. oder Behälter abgeliefert worden sind, der eine
dauerhaft sichere und weitgehend wartungsfreie
13. In § 54 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „und § 21b Verwahrung ermöglicht, für jeden angefangenen
Abs. 3“ durch die Angabe „ , § 21b Abs. 3 und § 23 Monat 200 bis 15 000 Deutsche Mark,
Abs. 3“ ersetzt.
2. bei Kernbrennstoffen, die in einem Zustand oder
Behälter abgeliefert worden sind, der eine dauerhaft
14. § 58 wird wie folgt gefasst:
sichere und weitgehend wartungsfreie Verwahrung
„§ 58 ermöglicht, für jeden angefangenen Monat 200 bis
Übergangsvorschrift 6 000 Deutsche Mark,
§ 21 Abs. 1a ist auch auf die am 11. Mai 2000 je Quadratmeter der Fläche, die für die Lagerung der
anhängigen Verwaltungsverfahren anzuwenden, so- Kernbrennstoffe eines Ablieferers in Anspruch genom-
weit zu diesem Zeitpunkt die Kosten nicht bereits men wird. Die im Einzelfall in Anspruch genommene
festgesetzt sind.“ Fläche ist unter Berücksichtigung der Verpackung des
Behälters, in dem sich die aufbewahrten Kernbrenn-
stoffe befinden, und unter Hinzurechnung eines gege-
Artikel 2 benenfalls zur Vorsorge gegen Schäden erforderlichen
Sicherheitsabstands zu ermitteln; sie ist auf volle Qua-
Änderung des Gesetzes
dratdezimeter aufzurunden. Die vom einzelnen Abliefe-
über die Einrichtung eines
rer zu erhebende Gebühr ist nach dem Verhältnis der in
Bundesamtes für Strahlenschutz
Anspruch genommenen Fläche zu der insgesamt für
Das Gesetz über die Einrichtung eines Bundesamtes für die staatliche Verwahrung vorgehaltenen Fläche zu
Strahlenschutz vom 9. Oktober 1989 (BGBl. I S. 1830), berechnen.
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. April 1998
(BGBl. I S. 694), wird wie folgt geändert: (2) Können Kernbrennstoffe oder Behälter mit Kern-
brennstoffen in gestapelter Form aufbewahrt werden,
Nach § 3 wird folgender § 4 eingefügt: gilt für die nicht auf dem Boden gelagerten Kernbrenn-
stoffe oder Behälter diejenige Fläche als in Anspruch
„§ 4 genommen, die benötigt würde, wenn die Kernbrenn-
Kosten stoffe oder Behälter auf dem Boden gelagert wären.
Werden von verschiedenen Ablieferern abgegebene
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
Kernbrennstoffe in einem Behälter gemeinsam ver-
Reaktorsicherheit wird ermächtigt, zur Deckung der auf
wahrt, ist die von dem einzelnen Ablieferer zu erheben-
Grund von Amtshandlungen des Bundesamtes für Strah-
de Gebühr anteilig nach dem Verhältnis des von ihm in
lenschutz entstehenden Aufwendungen durch Rechtsver-
Anspruch genommenen Rauminhalts zu dem Raumin-
ordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Erhe-
halt des gesamten Behälters zu berechnen.
bung von Verwaltungsgebühren und die Erstattung von
Auslagen anzuordnen und dabei feste Sätze oder Rah- (3) Bei Kernbrennstoffen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1
mensätze vorzusehen. Das Verwaltungskostengesetz fin- ist die zu erhebende Gebühr unter Einbeziehung des
det Anwendung. Kostenvorschriften des Atomgesetzes Sach- und Personalaufwandes festzusetzen, der für
oder einer auf Grund des Atomgesetzes erlassenen die Herstellung eines dauerhaft sicheren und weitge-
Rechtsverordnung bleiben unberührt.“ hend wartungsfreien Zustandes der Kernbrennstoffe
entstanden ist.
(4) Die Gebührenpflicht entsteht am Ende des Jah-
Artikel 3 res, sofern die Verwahrung über das jeweils laufende
Änderung der Kalenderjahr hinaus andauert, im Übrigen mit der
Kostenverordnung zum Atomgesetz Beendigung der Verwahrung. Soweit der im Laufe
eines Jahres entstandene Aufwand auf Kosten beruht,
Die Kostenverordnung zum Atomgesetz vom 17. De-
die vorhersehbar während des gesamten Jahres in
zember 1981 (BGBl. I S. 1457; 1982 I S. 562), geändert
feststehender Höhe entstehen, können zur Deckung
durch die Verordnung vom 18. Dezember 1992 (BGBl. I
dieses Aufwands Gebühren bereits am Ende eines
S. 2078), wird wie folgt geändert:
jeden Monats erhoben werden.“
1. § 2 Satz 1 Nr. 5 wird aufgehoben.
Artikel 4
2. In § 5 Nr. 3 wird folgender Satz 2 angefügt:
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
„Bei regelmäßig wiederkehrenden Amtshandlungen
können abweichend von Satz 1 Abschläge erhoben Die auf Artikel 3 beruhende Änderung der Kostenver-
werden, die bei der nachfolgenden Gebührenfestset- ordnung zum Atomgesetz kann auf Grund der Ermächti-
zung zu verrechnen sind.“ gung des § 21 Abs. 3 des Atomgesetzes geändert werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 10. Mai 2000 641
Artikel 5 an dem eine auf Grund von § 11 Abs. 1 Nr. 3 und § 12
Inkrafttreten Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a, 3b und 4 des Atomgesetzes erlas-
sene Rechtsverordnung in Kraft tritt.
(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme von Artikel 1 Nr. 1,
7 Buchstabe a, Nr. 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb (3) Der Tag, an dem die in Absatz 2 genannten Vor-
und Nr. 9 am Tage nach der Verkündung in Kraft. schriften dieses Gesetzes in Kraft treten, ist vom Bundes-
(2) Artikel 1 Nr. 1, 7 Buchstabe a, Nr. 8 Buchstabe a ministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Doppelbuchstabe bb und Nr. 9 tritt an dem Tage in Kraft, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 3. Mai 2000
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Jürgen Trittin
642 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 10. Mai 2000
Fünfte Verordnung
zur Durchführung des § 4 Abs. 2 des Bodenschätzungsgesetzes
Vom 20. April 2000
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bodenschätzungsgesetzes in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 610-8, veröffentlichten bereinigten
Fassung, der durch § 172 der Finanzgerichtsordnung vom 6. Oktober 1965
(BGBl. I S. 1477) geändert worden ist, und des § 16 des Bodenschätzungs-
gesetzes in Verbindung mit Artikel 129 des Grundgesetzes verordnet das
Bundesministerium der Finanzen:
§1
Die in der Anlage*) mit ihren Schätzungsergebnissen aufgeführten Bodenflächen
sind die Musterstücke, die nach § 4 Abs. 3 des Bodenschätzungsgesetzes
die Hauptstützpunkte der Bodenschätzung in dem Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland bilden.
§2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 20. April 2000
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
*) Die Anlage wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes ausgegeben.
Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil I wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den
Bezugsbedingungen des Verlags übersandt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 10. Mai 2000 643
Achtundzwanzigste Verordnung
zur Ergänzung der Anlage zum Hochschulbauförderungsgesetz
Vom 3. Mai 2000
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Hochschulbauförderungsgesetzes vom 1. Sep-
tember 1969 (BGBl. I S. 1556), der durch Gesetz vom 3. September 1970 (BGBl. I
S. 1301) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Die Anlage zum Hochschulbauförderungsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 24. August 1981 (BGBl. I S. 893), die zuletzt durch die Verordnung
vom 22. Juni 1999 (BGBl. I S. 1434) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Im Länderteil Sachsen wird mit Wirkung vom 1. Juli 1999
a) nach „Universität Leipzig“ eingefügt
„Universitätsklinikum Leipzig an der Universität Leipzig“,
b) nach „Technische Universität Dresden“ eingefügt
„Universitätsklinikum Carl Gustav Carus Dresden an der Technischen
Universität Dresden“.
2. Im Länderteil Schleswig-Holstein wird mit Wirkung vom 1. Januar 1999
a) nach „Christian-Albrechts-Universität zu Kiel“ eingefügt
„Klinikum an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel“,
b) nach „Medizinische Universität zu Lübeck“ eingefügt
„Klinikum an der Medizinischen Universität zu Lübeck“.
Artikel 2
Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann die Anlage zum
Hochschulbauförderungsgesetz in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an
geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Es kann dabei die
Bezeichnungen aufgelöster Hochschulen oder Hochschuleinrichtungen fortlas-
sen und Änderungen von Bezeichnungen berücksichtigen sowie die Reihenfolge
der Aufzählung der Hochschulen in den einzelnen Länderteilen vereinheitlichen.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 3. Mai 2000
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin
für Bildung und Forschung
E. B u l m a h n
644 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 10. Mai 2000
Erste Verordnung
zur Änderung von Vorschriften
über Befähigungszeugnisse in der Binnenschifffahrt
Vom 8. Mai 2000
Auf Grund 3. § 11 Abs. 2 wird aufgehoben; die bisherigen Ab-
– des § 3 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 6 und des § 3a des sätze 3 und 4 werden Absätze 2 und 3.
Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 4. August 1986 (BGBI. I S. 1270), 4. § 14 wird wie folgt geändert:
dessen § 3 Abs. 6 durch Artikel 3 Nr. 2 des Gesetzes
vom 17. Dezember 1999 (BGBI. I S. 2452) neu ge- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
fasst worden ist, verordnet das Bundesministerium für „(1) Zuständig für die Erteilung oder Erweiterung
Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, einer Fahrerlaubnis ist jede Wasser- und Schiff-
– des § 3 Abs. 5 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes fahrtsdirektion, soweit sich aus den Absätzen 2
verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und bis 4 nichts anderes ergibt.“
Wohnungswesen im Einvernehmen mit dem Bundes- b) In Absatz 3 werden vor den Wörtern „eines
ministerium für Arbeit und Sozialordnung: Streckenzeugnisses“ die Wörter „einer Fahr-
erlaubnis der Klasse F oder“ eingefügt.
Artikel 1
Die Binnenschifferpatentverordnung vom 15. Dezember 5. § 16 wird wie folgt geändert:
1997 (BGBI. I S. 3066) wird wie folgt geändert: a) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
1. § 5 Abs. 1 Nr. 6 wird wie folgt gefasst: aa) In Satz 1 wird nach dem Wort „Härtefällen“ die
Angabe „oder in den Fällen des § 3 Abs. 2“
„6. Fahrerlaubnis nach der Sportbootführerschein- eingefügt.
verordnung-Binnen vom 22. März 1989 (BGBI. I
S. 536, 1102), zuletzt geändert durch Artikel 2 der bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 11 Abs. 2 oder 4“
Verordnung vom 8. Mai 2000 (BGBI. I S. 644), durch die Angabe „§ 11 Abs. 3“ ersetzt.
in der jeweils geItenden Fassung nach Maßgabe b) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
des § 28 Abs. 3.“
„(7) Die zuständige Wasser- und Schifffahrts-
direktion kann einzeIne Aufgaben ihren nach-
2. § 7 Abs. 3 wird wie folgt geändert: geordneten SteIlen übertragen.“
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Fahrerlaubnisse 6. § 17 Abs. 4 wird aufgehoben.
der Klasse(n) schließen ein die Klasse(n)
A B bis F
7. § 18 wird wie folgt geändert:
B C2, D2 bis F
a) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender neuer Satz
C1 C2, D1 bis F
eingefügt:
C2 D2 bis F
„Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und
D1, D2 E.“ für den Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klasse E
b) Satz 2 wird aufgehoben. oder F auch aus einem praktischen Teil.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 10. Mai 2000 645
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Jede Wasser- und Schifffahrtsdirektion teilt die „In den Fällen des § 5 Abs. 1 Nr. 5 genügt als
Versagung der Nachweis der Tauglichkeit eine gültige Be-
scheinigung über die Seediensttauglichkeit;
1. Zulassung zur Prüfung, sofern sie mit Auflagen
die Sätze 2 und 3 sind nicht anzuwenden.“
oder Bedingungen verbunden worden ist, oder
b) In Absatz 2 wird die Angabe „23 Abs. 7“ durch die
2. Erteilung einer Fahrerlaubnis
Angabe „23 Abs. 6“ ersetzt.
den übrigen Wasser- und Schifffahrtsdirektionen
c) In Absatz 7 Satz 1 Nr. 2 wird nach dem Wort
unverzüglich mit.“
„Erlaubnis“ der Nebensatz „ , sofern die Eintragung
möglich ist,“ eingefügt.
8. § 19 wird wie folgt geändert: d) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 angefügt:
a) In Absatz 2 wird die Angabe „oder der nach § 7 „(8) Die zuständige Behörde teilt die Anord-
Abs. 5 Nr. 1 befreit ist,“ durch die Angabe „ist oder nung über das Ruhen der Erlaubnis den übrigen
der über die nautische Mindestqualifikation nach Wasser- und Schifffahrtsdirektionen und den
§ 7 Abs. 5 Nr. 1 verfügt, ist vom praktischen Teil Wasserschutzpolizeien der Länder, im Falle des
der Prüfung befreit und“ ersetzt. Absatzes 6 auch der ausstellenden Behörde, mit,
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: wenn
„(3) Ein Bewerber, der Inhaber einer Fahrerlaub- 1. der Inhaber des Befähigungszeugnisses seiner
nis oder eines Befähigungszeugnisses nach § 5 Verpflichtung nach Absatz 7 nicht innerhalb
Abs. 1 Nr. 1 bis 5 oder eines anderen Befähigungs- einer Woche, nachdem die Anordnung voll-
zeugnisses ist, das aufgrund anderer Rechts- ziehbar geworden ist, nachgekommen ist,
vorschriften erteilt worden ist, kann von dem Teil oder
der Prüfung befreit werden, der sich auf diejenigen 2. die Eintragung der Anordnung über das Ruhen
Kenntnisse und Fertigkeiten bezieht, die für die der Erlaubnis nicht möglich ist.
Erteilung dieses Befähigungszeugnisses Voraus-
setzung waren.“ § 23 Abs. 5a Satz 2 gilt entsprechend.“
12. Nach § 24 wird folgender § 24a eingefügt:
9. In § 20 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „Anlage 1 bis 5
oder 7 bis 9“ durch die Angabe „Anlage 1 bis 5, 7 „§ 24a
oder 8“ ersetzt. Sicherstellung von Befähigungszeugnissen
(1) Sind dringende Gründe für die Annahme vor-
10. § 23 wird wie folgt geändert: handen, dass eine Erlaubnis entzogen (§ 23) oder
a) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt: deren Ruhen angeordnet (§ 24 Abs. 2 oder 6) wird,
so kann das Befähigungszeugnis durch die Wasser-
„(5a) Die zuständige Behörde teilt die Entziehung schutzpolizeien der Länder oder durch die nach § 23
der Fahrerlaubnis den übrigen Wasser- und Schiff- Abs. 6, § 24 Abs. 2 zuständige Behörde vorläufig
fahrtsdirektionen und, sofern der Inhaber des sichergestellt werden.
Befähigungszeugnisses seine Verpflichtung nach
Absatz 4 nicht erfüllt hat, auch den Wasserschutz- (2) Ein vorläufig sichergestelltes Befähigungszeug-
polizeien der Länder unverzüglich mit. Die übrigen nis ist der für die Entscheidung nach § 23 Abs. 1 und 2
Wasser- und Schifffahrtsdirektionen und die Was- oder nach § 24 Abs. 3 und 6 zuständigen Behörde
serschutzpolizeien der Länder teilen der zustän- unter Angabe der Gründe unverzüglich zur amtlichen
digen Behörde die ihnen bekannten Tatsachen Verwahrung zu übergeben.
mit, die eine Entziehung rechtfertigen können.“ (3) Die vorläufige Sicherstellung des Befähigungs-
zeugnisses ist aufzuheben und das Befähigungs-
b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
zeugnis dem Inhaber zurückzugeben, wenn ihr Grund
„(6) Zuständig für die Entziehung einer Fahr- weggefallen ist oder wenn die zuständige Behörde die
erlaubnis ist die Wasser- und Schifffahrtsdirektion, Erlaubnis nicht entzieht oder nicht deren Ruhen
die die Erlaubnis erteilt hat oder dem Wasser- anordnet.“
und Schifffahrtsamt, das die Erlaubnis erteilt hat,
übergeordnet ist. Dies gilt auch, wenn die Erlaub-
nis durch ein umgetauschtes Befähigungszeug- 13. In Anlage 11 Nr. 1.2.1 wird nach dem Wort „Kolli-
nis oder eine Ersatzausfertigung nachgewiesen sionsverhütungsregeln“ die Angabe „ , Seeschiff-
wird.“ fahrtsstraßen-Ordnung, Schifffahrtsordnung Ems-
mündung“ eingefügt.
c) In Absatz 7 wird die Zahl „5“ durch die Angabe „5a“
ersetzt.
Artikel 2
11. § 24 wird wie folgt geändert:
Die Sportbootführerscheinverordnung-Binnen vom
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: 22. März 1989 (BGBl. I S. 536, 1102), zuletzt geändert
aa) Nach der Angabe „§ 5 Abs. 1 Nr. 1“ wird die durch § 26 der Verordnung vom 15. Dezember 1997
Angabe „ , 3 oder 5“ eingefügt. (BGBl. I S. 3066), wird wie folgt geändert:
646 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 10. Mai 2000
1. In § 2 Abs. 3 wird nach der Angabe „§ 3“ die Angabe sofern der Inhaber des Sportbootführerscheins-Binnen
„Abs. 1 Nr. 1 Satz 2,“ eingefügt. seine Verpflichtung nach Absatz 3 nicht erfüllt hat,
auch den Wasserschutzpolizeien der Länder unver-
2. § 3 wird wie folgt geändert: züglich mit. Die übrigen Wasser- und Schifffahrts-
direktionen und die Wasserschutzpolizeien der Länder
a) Absatz 1 Nr. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
teilen der zuständigen Behörde die ihnen bekannten
„Ist in dem Staat ihres Wohnsitzes für das Führen Tatsachen mit, die eine Entziehung rechtfertigen
von Sportbooten auf Binnengewässern ein Be- können.“
fähigungsnachweis amtlich vorgeschrieben oder
wendet dieser Staat die Resolution Nr. 40 ECE 5. Nach § 10a Abs. 6 wird folgender Absatz 6a ein-
(TRANS/SC.3/147, Vkbl. 2000 S. 197) an, gilt gefügt:
Satz 1 nur, wenn diese Personen Inhaber des
Befähigungsnachweises oder des Internationalen „(6a) Die zuständige Behörde teilt die Anordnung
Zertifikats nach der Resolution Nr. 40 ECE für die über das Ruhen der Erlaubnis den übrigen Wasser-
jeweilige Antriebsart sind, und nur, soweit Gegen- und Schifffahrtsdirektionen und den Wasserschutz-
seitigkeit gewährleistet ist; das Bundesministerium polizeien der Länder, im Falle des Absatzes 5 auch
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen macht im der ausstellenden Behörde, mit, wenn der Inhaber
Verkehrsblatt bekannt, welche Staaten die Reso- des Befähigungszeugnisses seiner Verpflichtung nach
lution Nr. 40 ECE anwenden;“. Absatz 6 nicht innerhalb einer Woche, nachdem die
Anordnung vollziehbar geworden ist, nachgekommen
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: ist. § 10 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend.“
„(4) Eine Fahrerlaubnis nach dieser Verordnung
ist erforderlich für das Führen von Sportbooten 6. Nach § 10a wird folgender § 10b eingefügt:
1. unter Segel nur auf den Binnenschifffahrtstraßen „§ 10b
nach Anlage 2,
Sicherstellung von Befähigungszeugnissen
2. mit Antriebsmaschine, deren größte Nutzleistung
(1) Sind dringende Gründe für die Annahme vor-
weniger als 3,69 kW beträgt, nur auf den Binnen-
handen, dass eine Erlaubnis entzogen (§ 10) oder das
schifffahrtsstraßen nach Anlage 3.“
Ruhen der Erlaubnis angeordnet (§ 10a Abs. 2 oder 5)
wird, so kann der Sportbootführerschein-Binnen oder
3. § 7 wird wie folgt geändert: ein anderes Befähigungszeugnis durch die Wasser-
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: schutzpolizeien der Länder oder durch die nach § 11
Abs. 3 zuständige Behörde vorläufig sichergestellt
„Wird die Prüfung aus wichtigem Grund nicht an
werden.
einem Tag abgeschlossen, muss der fehlende
Prüfungsteil spätestens innerhalb eines Jahres (2) Ein vorläufig sichergestellter Sportbootführer-
nachgeholt werden.“ schein-Binnen oder ein vorläufig sichergestelltes Be-
fähigungszeugnis ist der für die Entscheidung nach
b) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
§ 10 Abs. 1 und 2 oder nach § 10a Abs. 2 und 5
„Inhaber eines nach der Resolution Nr. 40 ECE zuständigen Behörde unter Angabe der Gründe zur
ordnungsgemäß ausgestellten Internationalen Zer- amtlichen Verwahrung zu übergeben.
tifikats sind beim Erwerb einer Fahrerlaubnis vom
(3) Die vorläufige Sicherstellung des Sportboot-
praktischen Teil der Prüfung für die jeweilige
führerscheins-Binnen oder des Befähigungszeug-
Antriebsart befreit.“
nisses ist aufzuheben und der Sportbootführerschein-
Binnen oder das Befähigungszeugnis dem Inhaber
4. Nach § 10 Abs. 4 wird folgender Absatz 5 angefügt: zurückzugeben, wenn ihr Grund weggefallen ist oder
„(5) Die zuständige Behörde teilt die Entziehung wenn die zuständige Behörde die Erlaubnis nicht
der Fahrerlaubnis den beauftragten Verbänden und, entzieht oder nicht deren Ruhen anordnet.“
7. Anlage 1 wird wie folgt gefasst:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 10. Mai 2000
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND Fahrerlaubnis/Licence/Permis de navigation/Vaarbewijs BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
FEDERAL REPUBLIC OF GERMANY Dem Inhaber (Angaben umstehend) wird hiermit im Auftrage des
Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen der
Bundesrepublik Deutschland die Fahrerlaubnis (§ 2 Abs. 1 und 5
der Sportbootführerscheinverordnung-Binnen) zum Führen von
Sportbooten mit einer Länge von weniger als 15 Metern
mit Antriebsmaschine*/unter Segel*/als Segelsurfbrett* auf den
Binnenschifffahrtsstraßen erteilt.
On behalf of the Federal Ministry of Transport, Building and
Housing of the Federal Republic of Germany, the holder (personal
data overleaf) is herewith granted the licence (§ 2 paras. 1 and 5 of
the Ordinance on Pleasure Craft Skipper’s Licence) to operate
motorized*/sailing* pleasure craft/sailboard* with a length of
less than 15 metres on inland waterways.
Le titulaire du présent permis (données personnelles au verso) est
autorisé, au nom du Ministère fédéral des Transports, de la Con-
struction et du Logement de la République fédérale d’Allemagne et
INTERNATIONALES ZERTIFIKAT conformément au § 2, alinéas 1 et 5, du règlement relatif au permis SPORTBOOT-
FÜR FÜHRER VON SPORT- UND FREIZEITFAHRZEUGEN de navigation pour la conduite des bateaux de plaisance sur les FÜHRERSCHEIN
in Übereinstimmung mit der Resolution Nr. 40 der Hauptarbeitsgruppe voies navigables intérieures, à conduire des bateaux de plai- BINNEN
„Binnenschifffahrt“ sance motorisés*/à voile*/des planches à voile* d’une longueur
Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa inférieure à 15 mètres sur les voies de navigation intérieure.
INTERNATIONAL CERTIFICATE
Hierbij wordt de houder (personalia ommestaand) in opdracht van
FOR OPERATORS
het ministerie van Verkeer, Bouw en Huisvesting van de Bonds-
OF PLEASURE CRAFT republiek Duitsland het vaarbewijs (§ 2, lid 1 en 5 van het Besluit
IN INLAND WATERS vaarbewijzen binnenvaart) tot het besturen van pleziervaartuigen
In conformity with resolution No. 40 of the met een lengte van minder dan 15 m met een aandrijfmotor*/
Working Party on Inland Water Transport onder zeil*/als zeilplank* op vaarwegen op de binnenwateren
United Nations Economic Commission for Europe
verleend.
* Siehe Innenseite/See inside/Voir page intérieure/Zie binnensijde
„Anlage 1
(zu § 2 Abs. 2) 647
648
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 10. Mai 2000
Auflagen/conditions
ZERTIFIKAT/CERTIFICATE Nr. 000000-A nach § 5 Abs. 3: der Sportbootführerscheinverordnung-Binnen
Gültig für/Valid For
(Eigenhändige Unterschrift des Inhabers/Holders Signature) Binnenschifffahrtsstraßen/Inland Waters Raum für weitere amtliche Eintragungen
Sportboote mit Antriebsmaschine*/unter Segel*/als Segelsurfbrett*
motorized*/sailing* pleasure craft/sailboard*
(Vor- und Zuname/Name and Surname) Länge/Length < 15 m
(Geburtsland und -ort/Country and Place of Birth)
Lichtbild des Inhabers
(Geburtsdatum/Date of Birth)
(Staatsangehörigkeit/Nationality)
(Anschrift/Address)
(Anschrift/Address)
(Ort und Datum der Ausstellung/Place and Date of Issue)
Ausgestellt durch/Issued by:
Deutscher Motoryachtverband e.V.
Deutscher Segler-Verband e.V.
* Nichtzutreffendes bitte streichen
* Cancel if not applicable (Unterschrift/Signature)
Ermächtigt durch/Authorized by:
Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
© Bundesdruckerei
“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 10. Mai 2000 649
8. Anlage 2 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 2
(zu § 3 Abs. 4 Nr. 1)
Havel-Oder-Wasserstraße von der Spreemündung bei Spandau bis km 10,20
einschließlich: Nieder Neuendorfer See
Spandauer Havel
mit: Tegeler See
Untere Havel-Wasserstraße von der Spreemündung bei Spandau (km 16,40)
einschließlich: Pichelsdorfer Havel
mit: Großem Wannsee
Spree-Oder-Wasserstraße von der Abzweigung aus der Havel bei Spandau
bis Oder-Spree-Kanal (km 45,10)
einschließlich: Untere Spree
Berliner Spree
Treptower Spree
mit: Ruhlebener Altarm
Rummelsburger See
Großer und Kleiner Müggelsee sowie „Die Bänke“
Langer See
Großer Krampe
Seddinsee
Griebnitzsee
Kleinmachnower See
Stölpchensee
Pohlesee
Kleiner Wannsee“.
9. Nach Anlage 2 wird folgende Anlage 3 angefügt:
„Anlage 3
(zu § 3 Abs. 4 Nr. 2)
Westhafenkanal mit Westhafenverbindungskanal
Charlottenburger Verbindungskanal
Spreekanal
Berlin-Spandauer Schifffahrtskanal von km 7,45 (Schleusengruppe Plötzen-
see) bis km 12,2 (Abzweig aus der Spree-Oder-Wasserstraße)
Spree-Oder-Wasserstraße von km 9,1 (Mündung Landwehrkanal) bis km 20,7
(Oberbaumbrücke).“
Artikel 3
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Abweichend tritt Artikel 2 Nr. 7 mit Wirkung vom 1. April 2000 in Kraft.
(2) Artikel 2 Nr. 9 tritt am 31. März 2003 außer Kraft.
Berlin, den 8. Mai 2000
Der Bundesminister
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
Reinhard Klimmt