26 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2000
Erste Verordnung
zur Änderung der Amateurfunkverordnung
Vom 12. Januar 2000
Auf Grund des § 3 Abs. 2 Satz 2, des § 4 Abs. 1 Satz 1 und der §§ 6 und 8 Satz 2
des Amateurfunkgesetzes vom 23. Juni 1997 (BGBl. I S. 1494) in Verbindung mit
Artikel 56 Abs. 1 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975
(BGBl. I S. 705) und den Organisationserlassen vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I
S. 68) und vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet das Bundesministe-
rium für Wirtschaft und Technologie:
Artikel 1
Die Amateurfunkverordnung vom 23. Dezember 1997 (BGBl. 1998 I S. 42) wird
wie folgt geändert:
In § 20 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe „21. Januar 2000“ durch die Angabe
„31. Dezember 2000“ ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 12. Januar 2000
Der Bund esminist er
f ür Wirt sc haf t und Tec hno lo g ie
M üller
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Verordnung
zur Durchführung der Zusatzabgabenregelung
(Zusatzabgabenverordnung)
Vom 12. Januar 2000
Auf Grund des § 8 Abs. 1 Satz 1 und des § 12 Abs. 2 §3
Satz 1 und 2 sowie des § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 und des Zuständigkeit
§ 15, jeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 1, sowie des
§ 16 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt
Marktorganisationen in der Fassung der Bekanntmachung ist, sind für die Durchführung dieser Verordnung und der in
vom 20. September 1995 (BGBl. I S. 1146), zuletzt geän- § 2 genannten Rechtsakte die Bundesfinanzverwaltung
dert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. Mai 1996 (BGBl. I und in deren Auftrag der Käufer, soweit er nach Maßgabe
S. 656), in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeits- dieser Verordnung Aufgaben zu erfüllen hat, zuständig.
anpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705)
und dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998
(BGBl. I S. 3288) verordnet das Bundesministerium für Abschnitt 2
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen Milchanlieferung
mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirt-
schaft und Technologie:
§4
Grundsatz
Abschnitt 1 Im Falle des § 2 Nr. 1 wird die Abgabe von jedem Milch-
Allgemeine Vorschriften erzeuger für die Milch- und Milchäquivalenzmengen erho-
ben, die von ihm an Käufer geliefert werden und seine
§1 Anlieferungs-Referenzmenge unter Berücksichtigung sei-
nes Referenzfettgehaltes überschreiten.
Zweck der Verordnung
Im Hinblick auf das nach Artikel 3 der Verordnung (EG) §5
Nr. 1256/99 des Rates vom 17. Mai 1999 zur Änderung der
Berechnung der Anlieferungs-Referenzmenge
Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 über die Erhebung einer
Zusatzabgabe im Milchsektor (ABl. EG Nr. L 160 S. 73) (1) Die Anlieferungs-Referenzmenge des Milcherzeu-
mögliche Auslaufen der Zusatzabgabenregelung soll gers entspricht mit Beginn des 1. April 2000 der ihm mit
durch die nachfolgenden Vorschriften zur Stärkung der Ablauf des 31. März 2000 nach der Milch-Garantiemen-
Wettbewerbsfähigkeit der Milcherzeuger beigetragen gen-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung
werden. vom 21. März 1994 (BGBl. I S. 586), zuletzt geändert durch
die Verordnung vom 25. März 1996 (BGBl. I S. 535), zu-
§2 stehenden Anlieferungs-Referenzmenge. Dies gilt auch
für die nach § 16b der Milch-Garantiemengen-Verordnung
Anwendungsbereich in der in Satz 1 genannten Fassung bis zum Ablauf des
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durch- 31. März 2000 vorläufig zugeteilten Anlieferungs-Refe-
führung der Rechtsakte des Rates und der Kommission renzmengen.
der Europäischen Gemeinschaften hinsichtlich der Ab- (2) Anlieferungs-Referenzmengen, deren Nutzungs-
gaben, die der Milcherzeuger unter Berücksichtigung von überlassung nach § 7a der Milch-Garantiemengen-Ver-
Referenzmengen im Rahmen der nationalen Garantie- ordnung in der in Absatz 1 Satz 1 genannten Fassung mit
mengen für die Milch und Milcherzeugnisse zu zahlen hat, Ablauf des 31. März 2000 endet, sind dem überlassenden
die er Milcherzeuger zugeordnet.
1. an einen Käufer liefert oder (3) Für die Berechnung der Anlieferungs-Referenz-
2. unmittelbar an den Verbraucher verkauft. menge nach Absatz 1 gilt § 18 entsprechend.
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§6 (4) Für die flächenungebundene Übertragung von An-
Verteilung von Anlieferungs- lieferungs-Referenzmengen nach den Absätzen 2 und 3
Referenzmengen durch die Länder gelten § 7 Abs. 2a Satz 3 bis 8 der Milch-Garantiemengen-
Verordnung in der in § 5 Abs. 1 Satz 1 genannten Fassung
Den Ländern stehen zur Verteilung nach Maßgabe des sowie die Anlage zur Zusatzabgabenverordnung entspre-
Artikels 5 Unterabs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 chend.
des Rates vom 28. Dezember 1992 über die Erhebung
einer Zusatzabgabe im Milchsektor (ABl. EG Nr. L 405 (5) Übernehmer von Anlieferungs-Referenzmengen
S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1256/99 nach Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und Absatz 3 kann nur
des Rates vom 17. Mai 1999 (ABl. EG Nr. L 160 S. 73) sein, wer entweder selbst oder durch seinen Ehegatten
geändert worden ist, die zu ihren Gunsten auf Grund bun- Milch oder Milcherzeugnisse an einen Käufer liefert oder,
desrechtlicher Vorschriften oder landesrechtlicher Vor- belegt durch objektive betriebsbezogene Maßnahmen,
schriften, die auf einer bundesrechtlichen Ermächtigung mit der Milchlieferung beginnt; das gilt nicht im Falle des
beruhen, eingezogenen Anlieferungs-Referenzmengen Übergangs im Wege der gesetzlichen, gewillkürten oder
zur Verfügung; die Verteilung darf nur mit Wirkung vom vorweggenommenen Erbfolge und im Falle der Rück-
Beginn des Zwölfmonatszeitraumes erfolgen, der dem gewähr einer Pachtsache nach Absatz 2.
Zwölfmonatszeitraum folgt, in dem die jeweilige Anliefe-
rungs-Referenzmenge eingezogen worden ist. Im Falle §8
des § 10 Abs. 2 Satz 3 werden die in Satz 1 bezeichneten
Anlieferungs-Referenzmengen den nach § 8 gebildeten Regulierte entgeltliche
Verkaufsstellen zur kostenlosen Verteilung zur Verfügung Übertragung von Anlieferungs-Referenzmengen
gestellt; Satz 1 zweiter Halbsatz gilt insoweit nicht. (1) Die Übertragung von Anlieferungs-Referenzmengen
nach § 7 Abs. 1 Satz 2 erfolgt außer in den Fällen des § 7
§7 Abs. 2 und 3, der Erbfolge im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 2
Neuordnung des Übertragungssystems sowie des § 12 Abs. 3 durch Verkaufsstellen nach Maß-
gabe des Absatzes 3 und der §§ 9 bis 11 zum 1. April,
(1) Anlieferungs-Referenzmengen können vorbehaltlich
1. Juli oder 30. Oktober eines jeden Kalenderjahres (Über-
des § 12 Abs. 2 Satz 1 flächengebunden nicht übergehen
tragungstermin). Sofern der 1. April, 1. Juli oder 30. Okto-
oder übertragen werden; sie können flächenungebunden
ber auf einen Samstag oder Sonn- und Feiertag fallen, gilt
nicht verkauft oder verpachtet oder durch andere Rechts-
als Übertragungstermin jeweils der nächstfolgende Werk-
geschäfte mit vergleichbaren Rechtsfolgen übertragen
werden. Anlieferungs-Referenzmengen können flächen- tag. Für den 17. Zwölfmonatszeitraum sind abweichend
ungebunden nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 sowie von Satz 1 Übertragungstermine der 30. Oktober 2000
der §§ 8 bis 11 übertragen werden und im Wege der ge- und der 31. Januar 2001.
setzlichen, gewillkürten oder vorweggenommenen Erb- (2) Die Länder richten die Verkaufsstellen ein. Für jedes
folge übergehen oder nach § 12 Abs. 3 übernommen Land soll mindestens eine Verkaufsstelle zuständig sein;
werden. die Tätigkeit einer Verkaufsstelle kann sich auf das Gebiet
(2) Wird ein gesamter Betrieb, der als selbständige Pro- mehrerer Länder erstrecken. Private können nach pflicht-
duktionseinheit weiter für die Milcherzeugung bewirt- gemäßem Ermessen als Träger einer Verkaufsstelle zuge-
schaftet wird, auf Grund eines Kauf- oder Pachtvertrages lassen werden, wenn
oder eines Rechtsgeschäfts mit vergleichbaren Rechts- 1. sie oder ihre Träger repräsentative landwirtschaftliche
folgen übergeben, überlassen oder zurückgewährt, kön- Berufsverbände oder Organisationen sind und
nen die Vertragsparteien den unmittelbaren Übergang der
dem Abgebenden zustehenden Anlieferungs-Referenz- 2. gegen ihre Zuverlässigkeit und Eignung keine Beden-
menge auf den Käufer, Pächter oder Verpächter schriftlich ken bestehen.
vereinbaren. Wird die gesamte oder ein Teil der nach Zuständig für die Zulassung des Trägers und die Beauf-
Satz 1 übergegangenen Anlieferungs-Referenzmenge vor sichtigung der Verkaufsstelle ist die nach Landesrecht für
Ablauf des zweiten der Übertragung nach Satz 1 folgen- den Sitz der Verkaufsstelle zuständige Behörde. Erstreckt
den Zwölfmonatszeitraumes übertragen oder überlassen, sich die Tätigkeit einer Verkaufsstelle auf mehrere Länder,
so wird diese Anlieferungs-Referenzmenge in die Reserve so entscheidet die Behörde im Einvernehmen mit den
des Landes, in dem sich der Betriebssitz des Übergeben- zuständigen Behörden dieser Länder. Die Verkaufsstellen
den oder Überlassenden befindet, eingezogen; die Be- erheben für ihre Tätigkeit kostendeckende Gebühren.
rechnung der Höhe des Einzugs erfolgt im Falle der Über-
tragung nach § 8 Abs. 1 durch die in § 8 genannte Ver- (3) Anlieferungs-Referenzmengen können nur innerhalb
kaufsstelle. Satz 2 gilt nicht im Falle der Rückgewähr einer der sich aus der Anlage ergebenden Übertragungsberei-
Anlieferungs-Referenzmenge. Die Länder können bei be- che übertragen werden. Übertragbar ist nur derjenige Teil
sonderen Härten von dem Einzug nach Satz 2 absehen. der dem Anbieter zustehenden Anlieferungs-Referenz-
Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein gesamter Betrieb oder menge, der
Teile eines Betriebs zwischen Verwandten in gerader Linie 1. frei ist von Verpächteransprüchen auf Rückgewähr
oder Ehegatten übergeben, überlassen oder zurückge- nach § 7 der Milch-Garantiemengen-Verordnung in der
währt werden. in § 5 Abs. 1 Satz 1 genannten Fassung,
(3) Sofern eine Gesellschaft, die am 31. März 2000
2. im Falle der Übertragung zu einem anderen Termin als
bestanden hat, aufgelöst wird oder einzelne Mitglieder aus
dem 1. April im laufenden Zwölfmonatszeitraum nicht
einer solchen Gesellschaft ausscheiden, können die Anlie-
beliefert worden ist und
ferungs-Referenzmengen nach den für die Gesellschaft
geltenden Bestimmungen flächenlos und unmittelbar auf 3. nicht nach § 12 Abs. 3 vom Pächter übernommen wird
die ausscheidenden Mitglieder übertragen werden. oder worden ist.
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Anbieter kann abgesehen von besonderen Härten nicht (2) Absatz 1 Satz 1, 2 und 4 gilt für den Nachfrager von
sein, wer im laufenden oder im vorangegangenen Kalen- Anlieferungs-Referenzmengen mit der Maßgabe entspre-
derjahr nach Absatz 1 Anlieferungs-Referenzmengen er- chend, dass das Nachfragegebot mindestens folgende
worben hat. Angaben enthalten muss:
1. die Höhe der nachgefragten Anlieferungs-Referenz-
§9 menge, bezogen auf den Standardfettgehalt von 4 vom
Verfahren vor Gleichgewichtspreisermittlung Hundert,
(1) Der Anbieter von Anlieferungs-Referenzmengen 2. den auf einen Standardfettgehalt von 4 vom Hundert
reicht bei der Verkaufsstelle, die für den Übertragungs- bezogenen Preis je Kilogramm Anlieferungs-Referenz-
bereich seines Betriebssitzes zuständig ist, spätestens menge, den der Nachfrager höchstens zu zahlen bereit
ist,
1. bis zum 1. März eines Kalenderjahres für Übertragun-
gen zum 1. April eines Kalenderjahres, 3. Name und Anschrift des Käufers, an den der Nach-
frager liefert, sowie
2. bis zum 1. Juni eines Kalenderjahres für Übertragun-
gen zum 1. Juli eines Kalenderjahres, 4. die für den Nachfrager zuständige Landesstelle.
3. bis zum 1. Oktober eines Kalenderjahres für Übertra- Dem Nachfragegebot ist eine selbstschuldnerische unbe-
gungen zum 30. Oktober eines Kalenderjahres dingte und unbefristete Bürgschaft eines Kreditinstituts
oder eine vergleichbare Sicherheit in Höhe des sich aus
ein schriftliches Angebot ein; § 8 Abs. 1 Satz 2 gilt entspre-
Satz 1 Nr. 1 und 2 ergebenden Preisgebotes beizufügen,
chend. Für den 17. Zwölfmonatszeitraum sind abwei-
die nach Eingang der Zahlung des Nachfragers bei der
chend von Satz 1 die Einreichungsfristen der 29. Septem-
Verkaufsstelle freizugeben ist. Die Verkaufsstelle erteilt
ber 2000 sowie der 29. Dezember 2000. Das Angebot
dem Nachfrager eine Bestätigung über den Eingang sei-
muss mindestens folgende Angaben enthalten:
nes Nachfragegebotes.
1. die Höhe der zu übertragenden Anlieferungs-Referenz-
menge, (3) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Forsten kann im Bundesanzeiger ein für das
2. den Referenzfettgehalt der zu übertragenden Anliefe- Angebot und die Nachfragegebote sowie die zu erbrin-
rungs-Referenzmenge, genden Nachweise zu verwendendes Formular bekannt
3. den auf einen Standardfettgehalt von 4 vom Hundert machen.
bezogenen Preis je Kilogramm Anlieferungs-Referenz-
menge, den der Anbieter mindestens erzielen will, § 10
4. – außer im Falle der Pachtrückgabe – Name und An- Gleichgewichtspreisermittlung
schrift des Käufers, an den der Anbieter zuletzt gelie-
(1) Aus den für jeden Übertragungstermin eingegange-
fert hat,
nen Angeboten und Nachfragegeboten ermittelt die Ver-
5. – im Falle der Pachtrückgabe – Name und Anschrift kaufsstelle innerhalb von sieben Tagen nach jedem Über-
des Käufers, an den der Pächter zuletzt geliefert hat, tragungstermin einen Gleichgewichtspreis. Zu diesem
und eine Bestätigung dieses Käufers, dass der Über- Zweck werden angebotene Anlieferungs-Referenzmen-
gang berücksichtigt worden ist, sowie gen vom niedrigsten Angebotspreis ausgehend, nach-
6. die Bankverbindung des Anbieters. gefragte Anlieferungs-Referenzmengen vom höchsten
Nachfragepreis ausgehend mengenmäßig summiert;
Der Anbieter darf für jeden Übertragungstermin nur ein dabei rechnet die Verkaufsstelle die angebotenen Anliefe-
Angebot abgeben; er ist nach Zugang bei der Verkaufs- rungs-Referenzmengen auf einen Standardfettgehalt von
stelle an das Angebot gebunden. Dem Angebot sind bei- 4 vom Hundert um. Die im Falle der Übertragung nach den
zufügen: Absätzen 4 und 5, § 7 Abs. 2 Satz 2 und § 12 Abs. 3 Satz 7
1. ein Nachweis des Käufers, dass die Voraussetzungen vorzunehmenden Abzüge, die von der zu übertragenden
nach § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 gegeben sind; maßgeblich Anlieferungs-Referenzmenge vor Umrechnung auf den
für den Zeitpunkt der Nichtbelieferung ist jeweils das in Satz 2 genannten Standardfettgehalt zu berechnen
Monatsende, welches dem Datum der Erstellung des sind, sind bei der Aufsummierung der Angebote heraus-
Nachweises vorangeht, zurechnen.
2. ein Nachweis der zuständigen Landesstelle, (2) Der Gleichgewichtspreis ist der Preis, zu dem die
Summe der angebotenen und nachgefragten Anliefe-
a) dass die Voraussetzungen nach § 8 Abs. 3 Satz 2
rungs-Referenzmengen deckungsgleich ist oder zu dem
Nr. 1 und 3 und Satz 3 gegeben sind; § 7 Abs. 2a
die aufsummierten Mengen die geringste Differenz auf-
Satz 5 und 6 der Milch-Garantiemengen-Verord-
weisen. Übersteigen die zum Gleichgewichtspreis
nung in der in § 5 Abs. 1 Satz 1 genannten Fassung
ist entsprechend weiter anzuwenden sowie 1. angebotenen Mengen die zum Gleichgewichtspreis
nachgefragten Mengen (Angebotsüberhang) oder
b) ob und in welcher Höhe bei einer Übertragung ein
Einzug nach § 7 Abs. 2 Satz 2 oder § 12 Abs. 3 2. nachgefragten Mengen die zum Gleichgewichtspreis
Satz 7 zu erfolgen hat. angebotenen Mengen (Nachfrageüberhang),
Die Verkaufsstelle teilt dem Anbieter die auf den in § 10 werden die Überhänge durch lineare Kürzungen ausge-
Abs. 1 Satz 2 genannten Standardfettgehalt umgerech- glichen. Im Falle von Satz 2 Nr. 2 erfolgt anstelle von Kür-
nete angebotene Anlieferungs-Referenzmenge zugleich zungen ganz oder teilweise ein Ausgleich der Mengen
mit einer Bestätigung über den Eingang des Angebotes über die den Verkaufsstellen aus der Landesreserve nach
mit. § 6 zugewiesenen Anlieferungs-Referenzmengen. Der
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Ausgleich erfolgt durch kostenlose lineare Verteilung der und bestätigt dies dem Anbieter, dem für den Betrieb des
Anlieferungs-Referenzmengen bis in Höhe der nach Käufers zuständigen Hauptzollamt, der Verkaufsstelle
Satz 2 ansonsten vorzunehmenden Kürzungen. sowie der zuständigen Landesstelle.
(3) Anlieferungs-Referenzmengen von Anbietern, deren (3) Die Verkaufsstelle teilt dem nach § 10 Abs. 3 zum
geforderter Angebotspreis niedriger oder gleich dem Zuge gekommenen Nachfrager den Gleichgewichtspreis,
Gleichgewichtspreis ist, werden zum Gleichgewichtspreis die Höhe der an ihn nach Satz 3 zu übertragenden Anliefe-
nach dem Verfahren des § 11 an Nachfrager, deren ge- rungs-Referenzmenge zum Standardfettgehalt von 4 vom
botener Nachfragepreis höher oder gleich dem Gleich- Hundert sowie den zu zahlenden Betrag mit. Der Nach-
gewichtspreis ist, übertragen. Die Übertragung der Anlie- frager überweist den zu zahlenden Betrag innerhalb von
ferungs-Referenzmenge erfolgt zu dem in Absatz 1 Satz 2 14 Tagen nach Eingang der Mitteilung nach Satz 1 an die
genannten Standardfettgehalt. Verkaufsstelle. Nach Eingang des zu zahlenden Betrages
sowie nach Vorliegen sämtlicher der in Absatz 2 genann-
(4) Werden Anlieferungs-Referenzmengen nach den
ten Bestätigungen der Neuberechnung je Übertragungs-
§§ 8 bis 11 übertragen, so wird bei jeder Übertragung
termin bei der Verkaufsstelle teilt die Verkaufsstelle dem
5 vom Hundert der zu übertragenden Anlieferungs-Refe-
Nachfrager sowie der zuständigen Landesstelle mit, in
renzmenge zugunsten der Landesreserve eingezogen.
welcher Höhe Anlieferungs-Referenzmengen auf ihn über-
(5) Soweit Anbieter, deren Angebot bei einem Über- tragen werden. Nach Vorlage dieser Mitteilung durch den
tragungstermin, beginnend mit dem 1. April 2001, den Nachfrager berechnet der für ihn zuständige Käufer die
Gleichgewichtspreis um mindestens 20 vom Hundert Anlieferungs-Referenzmenge und den Referenzfettgehalt
überschritten hat, diese Anlieferungs-Referenzmengen des Nachfragers neu. Der Käufer teilt die Neuberechnung
bei späteren Übertragungsterminen übertragen, wird zu- innerhalb eines Monats nach dem vom Bundesministe-
sätzlich zu dem in Absatz 4 genannten Abzug folgender rium der Finanzen bekannt gegebenen Muster dem Nach-
Teil der zu übertragenden Anlieferungs-Referenzmenge frager und dem für den Betrieb des Käufers zuständigen
zugunsten der Landesreserve eingezogen: Hauptzollamt mit. Die Verkaufsstelle überweist an die
1. beim nächsten Übertragungstermin 5 vom Hundert der nach § 10 Abs. 3 zum Zuge gekommenen Anbieter inner-
halb von 14 Tagen nach Eingang sämtlicher Beträge nach
zu übertragenden Anlieferungs-Referenzmenge und
Satz 2 den für die übertragene Anlieferungs-Referenz-
2. beim übernächsten und jedem folgenden Übertra- menge zu zahlenden Betrag.
gungstermin 10 vom Hundert der zu übertragenden
Anlieferungs-Referenzmenge. (4) Die Verkaufsstelle informiert die nach § 10 Abs. 3
nicht zum Zuge gekommenen Anbieter und Nachfrager.
Satz 1 gilt nicht für Mengen, die nach Absatz 2 Satz 2 bei
Vorliegen eines Angebotsüberhanges gekürzt worden (5) Der Gleichgewichtspreis ist unverzüglich nach der in
sind. § 10 Abs. 1 Satz 1 genannten Frist auf geeignete Weise
bekannt zu geben. Die Verkaufsstelle hat vor dem in Satz 1
(6) Die Abzüge nach den Absätzen 4 und 5 erfolgen genannten Zeitpunkt Stillschweigen über den Inhalt der
zugunsten der Reserve des Landes, in dem sich der Be- bei ihr eingegangenen Angebote und Nachfragegebote
triebssitz des Übertragenden befindet; die Berechnung sowie den Gleichgewichtspreis zu wahren.
erfolgt durch die in § 8 genannte Verkaufsstelle.
§ 12
§ 11
Behandlung laufender Pachtverträge
Verfahren
nach Gleichgewichtspreisermittlung (1) Pachtverträge, die Anlieferungs-Referenzmengen
nach § 7 der Milch-Garantiemengen-Verordnung in der in
(1) Die Verkaufsstelle teilt unverzüglich nach Ermittlung § 5 Abs. 1 Satz 1 genannten Fassung betreffen und vor
des Gleichgewichtspreises nach § 10 Abs. 1 dem 1. April 2000 geschlossen worden sind, können
1. dem nach § 10 Abs. 3 zum Zuge gekommenen An- unbeschadet von § 7 Abs. 1 Satz 1 zwischen den bishe-
bieter, rigen Pachtvertragsparteien verlängert werden; das gilt
auch nach Erbfolge im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 2 und für
2. der für den jeweiligen Anbieter zuständigen Landes-
die in § 7 Abs. 2 Satz 5 genannten Personen.
stelle sowie
3. – außer im Falle der Pachtrückgabe – dem Käufer, an (2) Soweit die in Absatz 1 genannten Pachtverträge mit
den der jeweilige Anbieter zuletzt geliefert hat, Ablauf des 31. März 2000 oder später beendet werden,
gehen die entsprechenden Anlieferungs-Referenzmengen
folgendes mit: nach § 7 Abs. 1 bis 2a, Abs. 4 Satz 1 bis 3, Abs. 5 und 6 der
1. die Höhe der zu übertragenden Anlieferungs-Referenz- Milch-Garantiemengen-Verordnung in der in § 5 Abs. 1
menge, bezogen auf den in § 10 Abs. 1 Satz 2 genann- Satz 1 genannten Fassung auf den Verpächter mit der
ten Standardfettgehalt sowie auf den Referenzfett- Maßgabe über, dass 33 vom Hundert der zurückgewähr-
gehalt des Anbieters, ten Anlieferungs-Referenzmengen zugunsten der Reserve
des Landes, in dem der Betriebssitz des Pächters liegt,
2. die nach § 7 Abs. 2 Satz 2, § 10 Abs. 4 und 5 sowie § 12 eingezogen werden. Erfolgt der Abzug nach Satz 1, gilt
Abs. 3 Satz 7 einzuziehende Anlieferungs-Referenz- § 10 Abs. 4 bei der Übertragung durch den Verpächter
menge sowie nicht.
3. den Gleichgewichtspreis.
(3) Soweit Anlieferungs-Referenzmengen nach Absatz 2
(2) Der für den in Absatz 1 genannten Anbieter zuständi- bei Beendigung des Pachtvertrages zurückzugewähren
ge Käufer nimmt innerhalb von 21 Tagen eine Neuberech- sind, hat der Pächter das Recht, die zurückzugewährende
nung der Anlieferungs-Referenzmenge des Anbieters vor Anlieferungs-Referenzmenge vom Verpächter innerhalb
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eines Monats nach Ablauf des Pachtvertrages zu über- 2. seine Anlieferungs-Referenzmenge oder Teile davon
nehmen (Übernahmerecht); dies gilt nicht, wenn der Päch- nach § 7 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 oder 3 übertragen hat,
ter den Pachtvertrag kündigt. Das Übernahmerecht wird
erteilt das zuständige Hauptzollamt dem Erzeuger über
wirksam, wenn der Pächter der Landesstelle gegenüber
die Einziehung einen Bescheid; eine Durchschrift des
nachweist, dass er den in Satz 3, auch in Verbindung mit
Bescheides erhält im Falle der Einziehung von Anliefe-
Satz 4 genannten Betrag geleistet hat. Bei Übernahme der
rungs-Referenzmengen der Käufer.
Anlieferungs-Referenzmenge ist der Pächter verpflichtet,
dem Verpächter innerhalb von 14 Tagen nach Ausübung (3) Dem Erzeuger wird auf schriftlichen Antrag, der an
des Übernahmerechts einen Betrag in Höhe von 67 vom das zuständige Hauptzollamt zu richten ist, die ein-
Hundert des Gleichgewichtspreises, der an dem dem gezogene Anlieferungs-Referenzmenge wieder zugeteilt,
Zeitpunkt der Rückgewähr vorangegangenen Übertra- wenn er spätestens innerhalb von sechs Monaten nach
gungstermin ermittelt worden ist, zu zahlen. Sofern sich Erteilung des Bescheides nach Absatz 2 wieder Milch
Verpächter und Pächter einigen, kann der Pächter die oder Milcherzeugnisse an einen Käufer liefert oder unmit-
Anlieferungs-Referenzmenge auch zu einem niedrigeren telbar an Verbraucher verkauft. Die in Satz 1 genannte
Preis übernehmen. Für Anlieferungs-Referenzmengen, die Frist kann, soweit dies zur Vermeidung unbilliger Härten
bis zum 30. Oktober 2000 zurückgewährt worden sind, gilt erforderlich ist, durch das zuständige Hauptzollamt ver-
als Übertragungstermin der 30. Oktober 2000. Macht der längert werden.
Pächter von seinem Übernahmerecht Gebrauch, erfolgt
kein Abzug nach Absatz 2. Überträgt oder überlässt der § 14
Pächter die nach Satz 3 oder Satz 4 übernommenen An-
Zuteilung nicht
lieferungs-Referenzmengen ganz oder teilweise vor dem
genutzter Anlieferungs-Referenzmengen
Ablauf des dritten der Übernahme folgenden Zwölf-
monatszeitraumes, so werden 33 vom Hundert der An- (1) Der Käufer kann Anlieferungs-Referenzmengen, die
lieferungs-Referenzmengen in die Reserve des Landes, im jeweiligen Zwölfmonatszeitraum nicht genutzt worden
in dem sich sein Betriebssitz befindet, eingezogen; die sind (Unterlieferungen), anderen Milcherzeugern, deren
Berechnung der Höhe des Einzugs erfolgt im Falle der Lieferungen die ihnen zugeteilte Anlieferungs-Referenz-
Übertragung nach § 8 Abs. 1 durch die in § 8 genannte menge überschritten haben (Überlieferer), zuteilen. Die
Verkaufsstelle. Zuteilung der nicht genutzten Anlieferungs-Referenz-
mengen an die jeweiligen Überlieferer erfolgt nach folgen-
(4) Der Abzug nach Absatz 2 und das Übernahmerecht der Berechnungsformel:
nach Absatz 3 gelten nicht, wenn
Summe der Unterlieferungen u Anlieferungs-Referenzmenge des Überlieferers
1. Anlieferungs-Referenzmengen an einen Unterverpäch-
Summe der Anlieferungs-Referenzmengen der Überlieferer.
ter zurückgewährt werden,
2. ein ganzer Betrieb zurückgewährt wird, oder Anlieferungs-Referenzmengen, die nach den in § 2 ge-
nannten Rechtsakten in Verbindung mit § 13 eingezogen
3. der Verpächter oder dessen Rechtsnachfolger im worden sind, dürfen nicht nach Satz 1 zugeteilt werden.
Wege der Erbfolge im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 2 oder Die Zuteilung wird wiederholt, bis sämtliche nicht genutz-
die in § 7 Abs. 2 Satz 5 genannten Personen nachwei- ten Anlieferungs-Referenzmengen mit Lieferungen, die
sen können, dass sie die Anlieferungs-Referenzmenge über zugeteilte Anlieferungs-Referenzmengen hinaus er-
für die eigene Milcherzeugung benötigen. folgt sind, verrechnet worden sind. Rundungen zugunsten
Abweichend von Satz 1 Nr. 3 erfolgt der Abzug nach der Überlieferer sind nicht zulässig. Im Falle, dass die
Absatz 2 für zurückzugewährende Anlieferungs-Refe- Summe der Unterlieferungen die Summe der Überliefe-
renzmengen, die zum Zeitpunkt ihres Erwerbs durch rungen übersteigt, gelten die Unterlieferungen in Höhe der
den Inhaber des Rückgewähranspruchs verpachtet waren Überlieferungen als zugeteilt im Sinne des Satzes 1. Auf
und die der Pächter für die Fortsetzung seiner Milch- Änderungen, die dem Käufer nach dem in § 19 Abs. 3
erzeugung benötigt; es sei denn, es liegt ein Fall beson- genannten Datum bekannt werden, ist das Ergebnis der
derer Härte vor. Verrechnung nach Satz 4 anzuwenden.
(2) Unterlieferungen, die auch nach Anwendung von
§ 13 Absatz 1 nicht mit Überlieferungen verrechnet werden
konnten, können auch über den Bereich eines Käufers
Einziehung hinaus mit Überlieferungen verrechnet werden. Die Ver-
von Anlieferungs-Referenzmengen rechnung nach Satz 1 erfolgt im Verhältnis der Summe der
(1) Der Käufer teilt dem für seinen Betrieb zuständigen Unterlieferungen zur Summe der Überlieferungen. Das für
Hauptzollamt bis zum 45. Tag nach Ablauf jedes Zwölf- den Betrieb des Käufers zuständige Hauptzollamt teilt
monatszeitraumes die Erzeuger mit, die ihre Anlieferungs- dem Käufer zwischen den in § 19 Abs. 3 und 4 Satz 1
Referenzmenge während des gesamten vorangegange- genannten Zeitpunkten mit, welche Anlieferungs-Refe-
nen Zwölfmonatszeitraumes nicht genutzt haben. renzmengen, ausgedrückt in einem Vomhundertsatz,
nach diesem Absatz zugeteilt werden können. Absatz 1
(2) Soweit Anlieferungs-Referenzmengen nach den in Satz 7 gilt entsprechend.
§ 2 genannten Rechtsakten deswegen zugunsten der
Reserve des Landes, in dem sich der Betriebssitz des
Erzeugers befindet, eingezogen werden, weil der Inhaber § 15
der Anlieferungs-Referenzmenge Beförderung in andere Mitgliedstaaten
1. weder Milch oder Milcherzeugnisse an einen Käufer Bei jeder Beförderung von Waren der Unterposition
geliefert oder unmittelbar an Verbraucher verkauft hat 0401 1090, 0401 2019, 0401 2099 und 0401 3019 der
noch Kombinierten Nomenklatur des Gemeinsamen Zolltarifs
32 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2000
aus dem Inland in einen anderen Mitgliedstaat der (4) Wechselt der Milcherzeuger den Käufer, so hat der
Europäischen Gemeinschaften sind Rechnungen, Liefer- bisherige Käufer dem neuen Käufer zu bescheinigen, dass
scheine oder sonstige, ohne technische Hilfe lesbare er den Wechsel berücksichtigt.
Belege mitzuführen, die mindestens folgende Angaben (5) Der Käufer darf die nachzuweisenden Tatsachen bei
enthalten müssen: der Berechnung der Anlieferungs-Referenzmengen nur
1. Name und Anschrift des Versenders und Empfängers, berücksichtigen, wenn ihm die Belege, Bescheinigungen
2. Menge der beförderten Ware, und Bestätigungen nach den Absätzen 1 bis 4 vorliegen.
Er hat diese zehn Jahre aufzubewahren.
3. Datum der Versendung sowie
4. eine Erklärung eines im Inland ansässigen Käufers, § 18
dass die beförderte Ware nach den in § 2 genannten Neuberechnung
Rechtsakten und den Vorschriften dieser Verordnung der Anlieferungs-Referenzmenge
erfasst ist.
(1) Berechnet der Käufer auf Antrag des Milcherzeugers
oder aus sonstigem Grund die Anlieferungs-Referenz-
§ 16
menge einschließlich des durchschnittlichen gewogenen
Zulassung des Käufers Fettgehaltes erneut, teilt er dies innerhalb eines Monats
(1) Käufern, die ihre Tätigkeit nach dem 31. März 2000 nach dem vom Bundesministerium der Finanzen bekannt
aufnehmen, wird die in den in § 2 genannten Rechtsakten gegebenen Muster dem Milcherzeuger und dem für den
vorgesehene Zulassung auf Antrag erteilt. Der Antrag ist Betrieb des Käufers zuständigen Hauptzollamt mit.
schriftlich in zwei Stücken bei dem für den Käufer zustän- (2) Wechselt der Milcherzeuger nach Inkrafttreten dieser
digen Hauptzollamt einzureichen. In dem Antrag sind die Verordnung den Käufer, hat dieser die Neuberechnung
in den in § 2 genannten Rechtsakten für die Erteilung der vorzunehmen. Der Milcherzeuger teilt dem Käufer, der die
Zulassung vorgesehenen Voraussetzungen darzulegen Neuberechnung vorzunehmen hat, die erforderlichen
und Verpflichtungserklärungen abzugeben. Das Haupt- Angaben mit.
zollamt kann weitere Angaben fordern, wenn sie für Kon- (3) Lehnt der Käufer eine vom Milcherzeuger gewünsch-
trollzwecke notwendig sind. Das Hauptzollamt erteilt die te Neuberechnung der Anlieferungs-Referenzmenge ein-
Zulassung durch Bescheid. Zulassungen, die nach § 8a schließlich des durchschnittlichen gewogenen Fettgehal-
der Milch-Garantiemengen-Verordnung in der in § 5 tes ab, so kann der Milcherzeuger bei dem für den Betrieb
Abs. 1 Satz 1 genannten Fassung erteilt sind, gelten als des Käufers zuständigen Hauptzollamt die Festsetzung
Zulassungen nach Satz 1 fort. durch Bescheid beantragen. Eine für die Neuberechnung
(2) Der Erzeuger darf nur an einen Käufer liefern, der der Anlieferungs-Referenzmenge nach Maßgabe dieser
zugelassen ist. Verordnung erforderliche Bescheinigung der zuständigen
Landesstelle kann mit diesem Antrag nicht ersetzt oder
§ 17 angegriffen werden.
Vom Erzeuger zu erbringende Nachweise § 19
(1) Der Milcherzeuger hat dem Käufer durch eine von Erhebung der Abgabe
der zuständigen Landesstelle ausgestellte, mit Gründen
(1) Der Käufer zieht dem Milcherzeuger den Abgabe-
versehene Bescheinigung nachzuweisen,
betrag von dem Entgelt für die Lieferung des vierten
1. in den Fällen des Übergangs von Anlieferungs-Refe- Kalendermonats ab, der dem jeweiligen Zwölfmonatszeit-
renzmengen – außer im Falle des § 10 Abs. 3 in Ver- raum folgt. Für die nach den in § 2 genannten Rechtsakten
bindung mit § 11 Abs. 3 – welche Anlieferungs-Refe- vorgesehene Abrechnung ist der am letzten Tag des abzu-
renzmengen, zu welchem Zeitpunkt, von welchem rechnenden Zwölfmonatszeitraumes geltende Richtpreis
Milcherzeuger, mit welchem Referenzfettgehalt auf ihn und der nach den in § 2 genannten Rechtsakten maß-
übergegangen sind, gebende Fettgehalt zugrunde zu legen.
2. im Falle des § 12 Abs. 3, welche Anlieferungs-Refe- (2) Sobald die Anlieferungen eines Milcherzeugers seine
renzmengen, zu welchem Zeitpunkt, von welchem Anlieferungs-Referenzmengen überschreiten, ist der Käu-
Milcherzeuger, mit welchem Referenzfettgehalt er fer berechtigt, das Lieferungsentgelt für die die Anliefe-
übernommen hat, rungs-Referenzmenge überschreitenden Anlieferungen
3. im Falle des § 6 – außer im Falle des § 10 Abs. 2 als Vorauszahlung auf den Abgabebetrag einzubehalten;
Satz 3 –, in welcher Höhe ihm eine Anlieferungs-Refe- der Milcherzeuger kann dies durch Stellung einer anderen
renzmenge nach dieser Vorschrift zusteht. Sicherheit abwenden.
(2) Geht in den Fällen der Übergabe, der Überlassung (3) Der Käufer übersendet dem für seinen Betrieb
oder der Rückgewähr eines gesamten Betriebes oder zuständigen Hauptzollamt vor dem 45. Tag nach Ablauf
eines Betriebsteils keine Anlieferungs-Referenzmenge auf jedes Zwölfmonatszeitraumes eine Mitteilung über
den neuen Inhaber über, stellt die zuständige Landesstelle 1. die Summe aller bei dem Käufer zugeteilten Anliefe-
dem ursprünglichen Inhaber auf Antrag hierüber eine mit rungs-Referenzmengen, wobei die nach den in § 2
Gründen versehene Bescheinigung aus. genannten Rechtsakten in Verbindung mit § 13 ein-
(3) In den Fällen von Absatz 1 Nr. 1 und 2 hat sich der gezogenen Anlieferungs-Referenzmengen gesondert
Milcherzeuger außer in den Fällen der §§ 8 bis 11 von dem auszuweisen sind,
Käufer, bei dem die auf ihn übergegangene Anlieferungs- 2. die Summe der Anlieferungen sowie ihre durch den
Referenzmenge bisher geltend gemacht wurde, bestäti- Fettgehalt bedingte Erhöhung oder Verminderung,
gen zu lassen, dass er den Übergang berücksichtigt. getrennt nach Anlieferungen, die
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2000 33
a) von Erzeugern mit Anlieferungs-Referenzmengen Abschnitt 3
und
Direktverkauf
b) von Erzeugern ohne Anlieferungs-Referenzmengen
erfolgt sind. § 21
(4) Der Käufer übersendet dem für seinen Betrieb Grundsatz
zuständigen Hauptzollamt innerhalb von vier Monaten Im Falle von § 2 Nr. 2 wird die Abgabe von jedem Milch-
nach Ablauf jedes Zwölfmonatszeitraumes eine Abgabe- erzeuger für die Milchmengen erhoben, die von ihm im
anmeldung in zweifacher Ausfertigung, die für jeden Sinne der in § 2 genannten Rechtsakte unmittelbar an Ver-
Milcherzeuger folgende Daten enthält: braucher verkauft werden und die seine Direktverkaufs-
1. Name und Anschrift des Milcherzeugers, Referenzmenge überschreiten.
2. die Anlieferungs-Referenzmenge und der Referenzfett-
gehalt, die der Abgabeanmeldung zugrunde gelegt § 22
sind, Direktverkaufs-Referenzmenge
3. die Anlieferungsmenge ohne Berücksichtigung des (1) Die Direktverkaufs-Referenzmenge des Milcherzeu-
Fettgehaltes, gers, der Milch oder Milcherzeugnisse unmittelbar an Ver-
4. die durch den Fettgehalt bedingte Erhöhung oder Ver- braucher verkauft (Direktverkäufer), entspricht mit Beginn
minderung der Anlieferungsmenge, des 1. April 2000 der ihm mit Ablauf des 31. März 2000
zustehenden Direktverkaufs-Referenzmenge.
5. die Höhe der Über- oder Unterschreitung der Anliefe-
(2) Die §§ 7, 12, 13 und 17 gelten für Direktverkaufs-
rungs-Referenzmenge,
Referenzmengen entsprechend mit der Maßgabe, dass
6. getrennt aufgeführt, die gegebenenfalls jeweils nach eine Übertragung nach den §§ 8 bis 11 nicht zulässig ist.
§ 14 Abs. 1 und 2 zugeteilten Anlieferungs-Referenz-
mengen sowie § 23
7. den Abgabebetrag. Aufzeichnungs-
Der Abgabeanmeldung ist ein Deckblatt voranzustellen, und Aufbewahrungspflichten
das mindestens folgende Angaben enthalten muss: Der Direktverkäufer hat
1. die Zahl der Erzeuger, wobei getrennt davon anzu- 1. täglich Aufzeichnungen über die erzeugten und direkt-
geben ist die Zahl der Erzeuger, die auch über eine verkauften Mengen an Milch und Milcherzeugnissen
Direktverkaufs-Referenzmenge verfügen, vorzunehmen und
2. die Zahl der Erzeuger, denen nach § 14 Abs. 1 und 2 2. die Aufzeichnungen und sonstigen Unterlagen, die sich
Anlieferungs-Referenzmengen zugeteilt worden sind, auf den Direktverkauf beziehen, bis zum Ende des
sowie die Summe der insoweit zugeteilten Anliefe- sechsten auf die Entstehung der Aufzeichnung folgen-
rungs-Referenzmengen, den Kalenderjahres aufzubewahren.
3. die Summe der abgabepflichtigen Anlieferungen sowie
4. die Summe der abzuführenden Abgaben. § 24
Erhebung der Abgabe
Das Bundesministerium der Finanzen kann für das Deck-
blatt nach Satz 2 ein Muster bekannt geben; soweit ein Die Abgabeanmeldung, die der Direktverkäufer dem für
Muster bekannt gegeben wird, ist dieses zu verwenden. seinen Betrieb zuständigen Hauptzollamt nach den in § 2
genannten Rechtsakten abzugeben hat, muss dem vom
(5) Der Abgabebetrag ist innerhalb von fünf Monaten
Bundesminister der Finanzen bekannt gegebenen Muster
nach Ablauf jedes Zwölfmonatszeitraumes an die Bun-
entsprechen. Nicht genutzte Direktverkaufs-Referenz-
deskasse Hamburg abzuführen.
mengen können anderen Milcherzeugern mit Direktver-
kaufs-Referenzmengen zugeteilt werden; § 14 Abs. 2 gilt
§ 20 entsprechend. Der Abgabebetrag ist an die Bundeskasse
Mehrere Käufer Hamburg abzuführen.
(1) Liefert der Milcherzeuger Milch oder Milcherzeug-
nisse gleichzeitig an mehrere Käufer, bestimmt er den Abschnitt 4
Käufer, der die dem Käufer nach dieser Verordnung ob-
liegenden Aufgaben wahrnehmen soll. Der Milcherzeuger Schluss- und Übergangsvorschriften
hat die Käufer von der Bestimmung unverzüglich zu unter-
richten. § 25
(2) Der Milcherzeuger ist verpflichtet, dem von ihm Äquivalenzmengen für Käse
bestimmten Käufer unverzüglich nach Ablauf des jeweili- Die Äquivalenzmengen je Kilogramm Käse werden wie
gen Abrechnungszeitraumes die zu diesem Zeitraum an folgt festgesetzt:
andere Käufer gelieferten Milchmengen und deren durch-
schnittlichen monatlichen Fettgehalt mitzuteilen. Der Hartkäse 12,20 kg
Milcherzeuger hat diese Angaben durch urschriftliche Schnittkäse bis 40 % Fett i. Tr. 12,30 kg
Belege nachzuweisen; soweit er solche Belege nicht zur
Verfügung hat, hat ihm der andere Käufer diese unverzüg- Schnittkäse ab 45 % Fett i. Tr. 10,60 kg
lich auszustellen. Halbfester Schnittkäse bis 45 % Fett i. Tr. 8,90 kg
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Halbfester Schnittkäse ab 50 % Fett i. Tr. 8,40 kg tischer Buchführung haben sie auf ihre Kosten Listen mit
Weichkäse bis 45 % Fett i. Tr. 8,80 kg den erforderlichen Angaben auszudrucken, soweit es die
zuständige Stelle verlangt.
Weichkäse ab 50 % Fett i. Tr. 7,70 kg
(2) Die Verkaufsstellen führen unverzüglich für jeden
Frischkäse bis 10 % Fett i. Tr. 5,60 kg Übertragungstermin Aufzeichnungen über
Frischkäse ab 20 % Fett i. Tr. 4,40 kg. 1. sämtliche eingegangenen Angebote und Nachfrage-
Für die Rahmmengen, die bei der Käseherstellung zusätz- gebote einschließlich der in § 9 Abs. 1 und 2 vorge-
lich anfallen, erfolgt keine erneute Äquivalenzmengen- sehenen Angaben,
berechnung. 2. die nach § 10 Abs. 3 zum Zuge gekommenen Anbieter
und Nachfrager einschließlich der nach § 11 Abs. 1
§ 26 und 3 gemachten Angaben,
Anpassung der Referenzmengen 3. über die nach § 10 Abs. 3 nicht zum Zuge gekomme-
(1) Die Referenzmengen werden angepasst, sobald sich nen Anbieter und Nachfrager,
abzeichnet, dass die der Bundesrepublik Deutschland 4. die nach § 10 Abs. 1 und 2 erfolgte Gleichgewichts-
durch die in § 2 genannten Rechtsakte zugewiesene preisermittlung,
Gesamtgarantiemenge unter- oder überschritten wird.
5. die nach § 10 Abs. 2 Satz 2 vorgenommenen linearen
(2) Anträge auf Umwandlung von Direktverkaufs- Kürzungen und
Referenzmengen in Anlieferungs-Referenzmengen nach
6. die nach § 10 Abs. 2 Satz 3 und 4 zugewiesenen An-
Artikel 4 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung (EWG)
lieferungs-Referenzmengen.
Nr. 3950/92, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG)
Nr. 1256/99 des Rates vom 17. Mai 1999 (ABl. EG Diese Aufzeichnungen sind zehn Jahre aufzubewahren;
Nr. L 160 S. 73), sind bei dem für den Betrieb des Milch- die Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die
erzeugers zuständigen Hauptzollamt schriftlich spätes- Aufzeichnungen zu erstellen waren. Die zuständige Ober-
tens vor Ablauf eines Zwölfmonatszeitraumes zu stellen. finanzdirektion sowie die zuständige Landesstelle erhalten
Satz 1 gilt für Anträge auf Umwandlung von Anlieferungs- Durchschriften der in Satz 1 genannten Aufzeichnungen.
Referenzmengen in Direktverkaufs-Referenzmengen mit
der Maßgabe entsprechend, dass die Anträge bei dem für § 28
den Käufer zuständigen Hauptzollamt zu stellen sind. In
dem Antrag sind anzugeben: Mitteilungen der Länder
1. Name und Anschrift des Milcherzeugers, Die Länder teilen der vom Bundesministerium der
Finanzen bekannt zu gebenden Stelle innerhalb von zwei
2. die Höhe der dem Milcherzeuger zustehenden Refe- Monaten nach Ablauf jedes Zwölfmonatszeitraumes
renzmengen, getrennt nach Anlieferungs-Referenz-
mengen oder Direktverkaufs-Referenzmengen, 1. die bei ihnen zum Ablauf des Zwölfmonatszeitraumes
vorhandenen Reserven,
3. die Art und Höhe der begehrten Umwandlung sowie
2. die Höhe der nach § 7 Abs. 2 Satz 2, § 10 Abs. 4 und 5,
4. die Tatsachen, die zu Änderungen bei den Anlieferun- § 12 Abs. 2 und 3 Satz 7 eingezogenen Referenzmen-
gen oder Direktverkäufen geführt haben. gen,
Dem Antrag sind der Bescheid über die Zuweisung der 3. die Höhe der nach § 6 verteilten Referenzmengen,
Direktverkaufs-Referenzmenge und eine Bescheinigung getrennt aufgeführt nach dem jeweiligen Verteilungs-
des Käufers über die Anlieferungs-Referenzmenge beizu- kriterium,
fügen. Verfügt der Milcherzeuger nur über eine Anliefe-
rungs-Referenzmenge oder eine Direktverkaufs-Refe- mit.
renzmenge, ist nur der Bescheid oder die Bescheinigung
beizufügen. § 28a
(3) Das Hauptzollamt entscheidet über die Umwandlung Übergangsregelung
durch Bescheid. Sofern bereits zugeteilte Anlieferungs- Soweit Anlieferungs-Referenzmengen auf Grund an-
Referenzmengen durch die Umwandlung erhöht oder ver- hängiger Verfahren ganz oder teilweise auch mit Wirkung
mindert werden, erhalten der Käufer und das für ihn für die Vergangenheit neu zu berechnen sind, sind die
zuständige Hauptzollamt eine Durchschrift des Beschei- bisherigen Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung
des. weiter anzuwenden.
§ 27 § 29
Mitwirkungs-, Übergangsvorschrift für
Duldungs- und Aufzeichnungspflichten Milcherzeuger in dem in Artikel 3
(1) Zum Zweck der Überwachung haben die Käufer, des Einigungsvertrages genannten Gebiet
Milcherzeuger, Direktverkäufer und Verkaufsstellen den (1) Für die im 16. Zwölfmonatszeitraum nach § 16e
zuständigen Stellen das Betreten des Betriebes während Abs. 1a der Milch-Garantiemengen-Verordnung in der in
der üblichen Betriebszeit zu gestatten, auf Verlangen die § 5 Abs. 1 Satz 1 genannten Fassung eingezogenen Refe-
in Betracht kommenden kaufmännischen Bücher, beson- renzmengen gelten § 16e Abs. 1b und § 16h Abs. 1 Nr. 3
deren Aufzeichnungen, Belege und sonstigen Schrift- der Milch-Garantiemengen-Verordnung in der in § 5
stücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und Abs. 1 Satz 1 genannten Fassung im 17. Zwölfmonatszeit-
die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Bei automa- raum fort.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2000 35
(2) Für die Auflösung Volkseigener Güter gilt § 16e zuletzt geändert durch die Verordnung vom 25. März 1996
Abs. 1 der Milch-Garantiemengen-Verordnung in der in (BGBl. I S. 535), wird aufgehoben, soweit nicht in dieser
§ 5 Abs. 1 Satz 1 genannten Fassung fort. Verordnung die Fortgeltung einzelner Regelungen be-
stimmt ist.
§ 30
Aufhebung der
Milch-Garantiemengen-Verordnung § 31
Die Milch-Garantiemengen-Verordnung in der Fassung Inkrafttreten
der Bekanntmachung vom 21. März 1994 (BGBl. I S. 586), Diese Verordnung tritt am 1. April 2000 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 12. Januar 2000
Der Bund esminist er
f ü r Er n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Fo r s t e n
Funk e
Anlage
(zu § 8 Abs. 2 und 3)
Übertragungsbereiche
1. Baden-Württemberg
a) Regierungsbezirk Freiburg
b) Regierungsbezirk Karlsruhe
c) Regierungsbezirk Stuttgart
d) Regierungsbezirk Tübingen
2. Bayern
a) Regierungsbezirk Oberbayern
b) Regierungsbezirk Niederbayern
c) Regierungsbezirk Oberpfalz
d) Regierungsbezirk Oberfranken
e) Regierungsbezirk Mittelfranken
f) Regierungsbezirk Unterfranken
g) Regierungsbezirk Schwaben
3. Brandenburg und Berlin
4. Hessen
5. Mecklenburg-Vorpommern
6. Niedersachsen und Bremen
7. Nordrhein-Westfalen
8. Rheinland-Pfalz und Saarland
9. Sachsen
10. Sachsen-Anhalt
11. Schleswig-Holstein und Hamburg
12. Thüringen.
36 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2000
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. – Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn
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Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 88,00 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 2,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1999 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 4,60 DM (2,80 DM zuzüglich 1,80 DM Versandkosten), Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 53003 Bonn
bei Lieferung gegen Vorausrechnung 5,70 DM.
Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 5702 · Entgelt bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7% .
ISSN 0341-1095
Berichtigung
der Flächenzahlungs-Verordnung
Vom 10. Januar 2000
Die Flächenzahlungs-Verordnung vom 6. Januar 2000 (BGBl. I S. 15) ist wie
folgt zu berichtigen:
In der Anlage zu den §§ 3, 7, 8, 9, 10, 11, 15 ist in Satz 2 der Fußnote 3 die Angabe
„46,7 dt/ha“ durch die Angabe „46,4 dt/ha“ zu ersetzen.
Bonn, den 10. Januar 2000
Bund esminist erium
f ü r Er n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Fo r s t e n
Im Auftrag
M aaß