602 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2000
Dritte Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die
Nichtanwendung fleisch- und lebensmittelhygiene-, arzneimittel- und
medizinprodukterechtlicher Vorschriften infolge gemeinschaftsrechtlicher
Regelungen über transmissible spongiforme Enzephalopathien
Vom 20. April 2000
Das Bundesministerium für Gesundheit verordnet, je- für Arbeit und Sozialordnung und für Umwelt, Natur-
weils auch in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des Zustän- schutz und Reaktorsicherheit:
digkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I
S. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Oktober Artikel 1
1998 (BGBl. I S. 3288), auf Grund
Änderung der Verordnung
– des § 5 Nr. 1, 4 und 6 sowie des § 22 Abs. 2 des Fleisch- über die Nichtanwendung fleisch- und lebensmittel-
hygienegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung hygiene-, arzneimittel- und medizinprodukte-
vom 8. Juli 1993 (BGBl. I S. 1189), rechtlicher Vorschriften infolge gemeinschafts-
– des § 15 Abs. 1 Nr. 5 des Geflügelfleischhygienegeset- rechtlicher Regelungen über transmissible
zes vom 17. Juli 1996 (BGBl. I S. 991), spongiforme Enzephalopathien
§ 6 Satz 2 und 3 der Verordnung über die Nicht-
– des § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 3 in Verbin-
anwendung fleisch- und lebensmittelhygiene-, arzneimit-
dung mit Abs. 3 und des § 19a Nr. 5 des Lebensmittel-
tel- und medizinprodukterechtlicher Vorschriften infolge
und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der
gemeinschaftsrechtlicher Regelungen über transmissible
Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I
spongiforme Enzephalopathien vom 11. Januar 1999
S. 2296), von denen § 9 Abs. 3 gemäß Artikel 13 der
(BGBl. I S. 11), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verord-
Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390)
nung vom 23. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2596), werden
geändert worden ist, im Einvernehmen mit den Bundes-
wie folgt gefasst:
ministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
und für Wirtschaft und Technologie, „Die in den §§ 1 bis 3 genannten Vorschriften der dort
bezeichneten Verordnungen sind vom 1. Juli 2000 an in
– des § 26 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 1 der jeweils am 1. Januar 1998 maßgebenden Fassung
des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes im anzuwenden. Die in § 4 genannten Vorschriften der dort
Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft bezeichneten Verordnung sind vom 1. Juli 2000 an in
und Technologie und für Arbeit und Sozialordnung, der Fassung anzuwenden, die sich aus Artikel 2 der Ver-
– des § 5 Abs. 1 und 2, auch in Verbindung mit Abs. 3, des ordnung zur Änderung kosmetikrechtlicher Vorschriften
§ 14 Abs. 3, auch in Verbindung mit Abs. 4, und des vom 25. Juni 1998 (BGBl. I S. 1662) ergibt.“
§ 39 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2, des Medi-
zinproduktegesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I Artikel 2
S. 1963), von denen § 5 Abs. 2 und § 39 Abs. 1 durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 6. August 1998 (BGBl. I Inkrafttreten
S. 2005) geändert worden sind, im Einvernehmen mit Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
den Bundesministerien für Wirtschaft und Technologie, in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 20. April 2000
Die Bundesministerin für Gesundheit
In Vertretung
Erwin Jordan
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Verordnung
zur Umsetzung EG-rechtlicher Vorschriften
betreffend die Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen*)
Vom 26. April 2000
Die Bundesregierung verordnet auf Grund Zweiter Abschnitt
– des § 7 Abs. 1 Nr. 1, des § 23 Abs. 1 und des § 58a Erweiterte Pflichten
Abs. 1 Satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes § 9 Sicherheitsbericht
in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 § 10 Alarm- und Gefahrenabwehrpläne
(BGBl. I S. 880), von denen § 23 Abs. 1 zuletzt durch § 11 Informationen über Sicherheitsmaßnahmen
Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Oktober 1998 (BGBl. I
§ 12 Sonstige Pflichten
S. 3178) geändert worden ist, nach Anhörung der
beteiligten Kreise, Dritter Abschnitt
– des § 7 Abs. 4, des § 10 Abs. 10 und des § 48a Abs. 3 Behördenpflichten
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung § 13 Mitteilungspflicht gegenüber dem Betreiber
der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I
§ 14 Berichtspflichten
S. 880), von denen § 10 Abs. 10 zuletzt durch Artikel 1
des Gesetzes vom 9. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1498) § 15 Domino-Effekt
geändert und § 48a Abs. 3 durch Artikel 1 des Gesetzes § 16 Überwachungssystem
vom 19. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3178) eingefügt
worden ist, sowie Dritter Teil
Vorschriften für bestimmte
– des § 19 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 Nr. 6 und 8 genehmigungsbedürftige Anlagen nach
des Chemikaliengesetzes in der Fassung der Bekannt- dem Bundes-Immissionsschutzgesetz
machung vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1703):
§ 17 Grundpflichten
§ 18 Erweiterte Pflichten
Vierter Teil
Artikel 1 Gemeinsame Vorschriften,
Schlussvorschriften
Zwölfte Verordnung
zur Durchführung des § 19 Meldeverfahren
Bundes-Immissionsschutzgesetzes § 20 Übergangsvorschriften
(Störfall-Verordnung –– 12. BImSchV) § 21 Ordnungswidrigkeiten
Anhang I
Inhaltsübersicht Anwendbarkeit der Verordnung
Anhang II
Erster Teil
Mindestangaben im Sicherheitsbericht
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich Anhang III
§ 2 Begriffsbestimmungen Grundsätze für das Konzept
zur Verhinderung von Störfällen
und das Sicherheitsmanagementsystem
Zweiter Teil
Vorschriften für Betriebsbereiche Anhang IV
Informationen in den
Erster Abschnitt Alarm- und Gefahrenabwehrplänen
Grundpflichten
Anhang V
§ 3 Allgemeine Betreiberpflichten
Information der Öffentlichkeit
§ 4 Anforderungen zur Verhinderung von Störfällen
§ 5 Anforderungen zur Begrenzung von Störfallauswirkungen Anhang VI
§ 6 Ergänzende Anforderungen Meldungen
§ 7 Anzeige Teil 1: Kriterien
§ 8 Konzept zur Verhinderung von Störfällen Teil 2: Inhalte
Anhang VII
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 96/82/EG Teil 1: Stoffliste für Anlagen nach § 1 Abs. 3
des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren Teil 2: Liste der Anlagen nach § 1 Abs. 3 Nr. 2
bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (ABl. EG 1997
Nr. L 10 S. 13). Teil 3: Anlagen nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b
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Erster Teil bei denen vernünftigerweise davon auszugehen ist,
Allgemeine Vorschriften dass sie bei einer Störung des bestimmungsgemäßen
Betriebs anfallen;
§1 2. Vorhandensein gefährlicher Stoffe:
Anwendungsbereich das tatsächliche oder vorgesehene Vorhandensein
gefährlicher Stoffe oder ihr Vorhandensein, soweit da-
(1) Die Vorschriften des Zweiten und Vierten Teils mit
von auszugehen ist, dass sie bei einem außer Kontrolle
Ausnahme der §§ 9 bis 12 gelten für Betriebsbereiche, in
geratenen industriellen chemischen Verfahren anfallen,
denen gefährliche Stoffe in Mengen vorhanden sind, die
und zwar in Mengen, die die in Anhang I und Anhang VII
die in Anhang I Spalte 4 genannten Mengenschwellen
genannten Mengenschwellen erreichen oder über-
erreichen oder überschreiten. Für Betriebsbereiche, in
schreiten;
denen gefährliche Stoffe in Mengen vorhanden sind, die
die in Anhang I Spalte 5 genannten Mengenschwellen 3. Störfall:
erreichen oder überschreiten, gelten außerdem die Vor- ein Ereignis, wie z.B. eine Emission, ein Brand oder
schriften der §§ 9 bis 12. eine Explosion größeren Ausmaßes, das sich aus einer
(2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall dem Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs in einem
Betreiber eines Betriebsbereichs, soweit es zur Ver- unter diese Verordnung fallenden Betriebsbereich oder
hinderung von Störfällen oder zur Begrenzung ihrer Aus- in einer unter diese Verordnung fallenden Anlage
wirkungen erforderlich ist, Pflichten nach den §§ 9 bis 12 ergibt, das unmittelbar oder später innerhalb oder
auch dann auferlegen, wenn die in dem Betriebsbereich außerhalb des Betriebsbereichs oder der Anlage zu
vorhandenen gefährlichen Stoffe die in Anhang I Spalte 5 einer ernsten Gefahr oder zu Sachschäden nach
genannten Mengenschwellen nicht erreichen. Anhang VI Teil 1 Ziffer I Nr. 4 führt und bei dem ein oder
mehrere gefährliche Stoffe beteiligt sind;
(3) Die Vorschriften des Dritten und Vierten Teils gelten
für genehmigungsbedürftige Anlagen nach dem Bundes- 4. ernste Gefahr:
Immissionsschutzgesetz, die nicht Betriebsbereich oder eine Gefahr, bei der
nicht Teil eines Betriebsbereichs sind, nach folgenden a) das Leben von Menschen bedroht wird oder
Maßgaben: schwerwiegende Gesundheitsbeeinträchtigungen
1. In den Anlagen sind gefährliche Stoffe in Mengen von Menschen zu befürchten sind,
vorhanden, die b) die Gesundheit einer großen Zahl von Menschen
a) die in Anhang VII Teil 1 Spalte 4 oder beeinträchtigt werden kann oder
b) die, soweit es sich um Anlagen nach Anhang VII c) die Umwelt, insbesondere Tiere und Pflanzen, der
Teil 3 handelt, in Anhang VII Teil 1 Spalte 6 Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur-
oder sonstige Sachgüter geschädigt werden kön-
genannten Mengen erreichen oder überschreiten.
nen, falls durch eine Veränderung ihres Bestandes
2. Die Vorschriften des § 18 gelten nur für Anlagen, die oder ihrer Nutzbarkeit das Gemeinwohl beein-
in Anhang VII Teil 2 genannt und in denen gefähr- trächtigt würde;
liche Stoffe in Mengen vorhanden sind, die die in An-
hang VII Teil 1 Spalte 5 genannten Mengen erreichen 5. Stand der Sicherheitstechnik:
oder überschreiten. der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren,
Einrichtungen und Betriebsweisen, der die praktische
(4) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall dem Eignung einer Maßnahme zur Verhinderung von
Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage nach Störfällen oder zur Begrenzung ihrer Auswirkungen
Absatz 3 Nr. 1, soweit es zur Verhinderung von Störfällen gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des
oder zur Begrenzung ihrer Auswirkungen erforderlich ist, Standes der Sicherheitstechnik sind insbesondere
Pflichten nach § 18 auch dann auferlegen, wenn die vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebs-
Anlage in Anhang VII Teil 2 nicht genannt ist oder die in weisen heranzuziehen, die mit Erfolg im Betrieb
Anhang VII Teil 1 Spalte 5 festgelegten Mengenschwellen erprobt worden sind.
nicht erreicht werden.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für die in Artikel 4
der Richtlinie 96/82/EG genannten Einrichtungen, Gefah- Zweiter Teil
ren und Tätigkeiten. Vorschriften für Betriebsbereiche
§2 Erster Abschnitt
Begriffsbestimmungen Grundpflichten
Im Sinne dieser Verordnung sind §3
1. gefährliche Stoffe: Allgemeine Betreiberpflichten
Stoffe, Gemische oder Zubereitungen, die in Anhang I (1) Der Betreiber hat die nach Art und Ausmaß der
und Anhang VII aufgeführt sind oder die dort fest- möglichen Gefahren erforderlichen Vorkehrungen zu
gelegten Kriterien erfüllen und die als Rohstoff, End- treffen, um Störfälle zu verhindern; Verpflichtungen nach
produkt, Nebenprodukt, Rückstand oder Zwischen- anderen als immissionsschutzrechtlichen Vorschriften
produkt vorhanden sind, einschließlich derjenigen, bleiben unberührt.
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(2) Bei der Erfüllung der Pflicht nach Absatz 1 sind §6
1. betriebliche Gefahrenquellen, Ergänzende Anforderungen
2. umgebungsbedingte Gefahrenquellen, wie Erdbeben (1) Der Betreiber hat zur Erfüllung der sich aus § 3
oder Hochwasser, und Abs. 1 oder 3 ergebenden Pflichten über die in den §§ 4
und 5 genannten Anforderungen hinaus
3. Eingriffe Unbefugter
1. die Errichtung und den Betrieb der sicherheitsrele-
zu berücksichtigen, es sei denn, dass diese Gefahren-
vanten Anlagenteile zu prüfen sowie die Anlagen des
quellen oder Eingriffe als Störfallursachen vernünftiger- Betriebsbereichs in sicherheitstechnischer Hinsicht
weise ausgeschlossen werden können. ständig zu überwachen und regelmäßig zu warten,
(3) Über Absatz 1 hinaus sind vorbeugend Maßnahmen 2. die Wartungs- und Reparaturarbeiten nach dem Stand
zu treffen, um die Auswirkungen von Störfällen so gering der Technik durchzuführen,
wie möglich zu halten. 3. die erforderlichen sicherheitstechnischen Vorkehrun-
(4) Die Beschaffenheit und der Betrieb der Anlagen gen zur Vermeidung von Fehlbedienungen zu treffen,
des Betriebsbereichs müssen dem Stand der Sicherheits- 4. durch geeignete Bedienungs- und Sicherheitsanwei-
technik entsprechen. sungen und durch Schulung des Personals Fehlver-
halten vorzubeugen.
§4 (2) Befindet sich in einem Betriebsbereich eine ge-
nehmigungsbedürftige Anlage – auch als Teil oder Neben-
Anforderungen einrichtung einer anderen genehmigungsbedürftigen
zur Verhinderung von Störfällen Anlage –, die die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 3 Nr. 1
Der Betreiber hat zur Erfüllung der sich aus § 3 Abs. 1 Buchstabe b erfüllt, hat der Betreiber für diese Anlage
ergebenden Pflicht insbesondere ein Verzeichnis zu erstellen, in dem die handelsüblichen
Bezeichnungen, die Mengen, der jeweilige Lagerort sowie
1. Maßnahmen zu treffen, damit Brände und Explosionen
gefahrerhöhendes Reaktionsverhalten beim Einsatz von
a) innerhalb des Betriebsbereichs vermieden werden, Lösch- und Bekämpfungsmitteln sämtlicher gelagerter
b) nicht in einer die Sicherheit beeinträchtigenden Güter aufgeführt sind. Darüber hinaus hat er Unterlagen
Weise von einer Anlage auf andere Anlagen des mit Informationen bereitzuhalten, deren Kenntnis für eine
Betriebsbereichs einwirken können und wirksame Gefahrenabwehr und Schadensbekämpfung
erforderlich ist, insbesondere Sicherheitsdatenblätter.
c) nicht in einer die Sicherheit des Betriebsbereichs Das Verzeichnis über das Lagergut ist bei wesentlichen
beeinträchtigenden Weise von außen auf ihn ein- Änderungen des Lagerbestandes sofort und im Übrigen
wirken können, wöchentlich fortzuschreiben. Es ist gesichert und jederzeit
2. den Betriebsbereich mit ausreichenden Warn-, Alarm- verfügbar aufzubewahren und auf Verlangen den für
und Sicherheitseinrichtungen auszurüsten, die Gefahrenabwehr und die Schadensbekämpfung zu-
ständigen Stellen vorzulegen. Die zuständige Behörde
3. die Anlagen des Betriebsbereichs mit zuverlässigen kann verlangen, dass Verzeichnisse, die auf elektro-
Messeinrichtungen und Steuer- oder Regeleinrich- nischen Datenträgern bereitgehalten werden, jederzeit
tungen auszustatten, die, soweit dies sicherheits- lesbar gemacht werden können.
technisch geboten ist, jeweils mehrfach vorhan-
den, verschiedenartig und voneinander unabhängig (3) Die Betreiber der nach § 15 festgelegten Be-
sind, triebsbereiche haben im Benehmen mit den zuständigen
Behörden
4. die sicherheitsrelevanten Teile des Betriebsbereichs
vor Eingriffen Unbefugter zu schützen. 1. untereinander alle erforderlichen Informationen auszu-
tauschen, damit sie in ihrem Konzept zur Verhinderung
von Störfällen, in ihren Sicherheitsmanagementsys-
§5 temen, in ihren Sicherheitsberichten und ihren internen
Alarm- und Gefahrenabwehrplänen der Art und dem
Anforderungen zur Ausmaß der Gesamtgefahr eines Störfalls Rechnung
Begrenzung von Störfallauswirkungen tragen können, und
(1) Der Betreiber hat zur Erfüllung der sich aus § 3 2. betreffend die Information der Öffentlichkeit sowie die
Abs. 3 ergebenden Pflicht insbesondere Übermittlung von Angaben an die zuständige Behörde
1. Maßnahmen zu treffen, damit durch die Beschaffenheit im Hinblick auf die Erstellung von externen Alarm- und
der Fundamente und der tragenden Gebäudeteile bei Gefahrenabwehrplänen zusammenzuarbeiten.
Störfällen keine zusätzlichen Gefahren hervorgerufen (4) Der Betreiber hat der zuständigen Behörde auf
werden können, Verlangen alle zusätzlichen Informationen zu liefern, die
2. die Anlagen des Betriebsbereichs mit den erfor- notwendig sind, damit die Behörde die Möglichkeit des
derlichen sicherheitstechnischen Einrichtungen aus- Eintritts eines Störfalls in voller Sachkenntnis beurteilen,
zurüsten sowie die erforderlichen technischen und die mögliche erhöhte Wahrscheinlichkeit und die mög-
organisatorischen Schutzvorkehrungen zu treffen. liche Vergrößerung der Folgen von Störfällen ermitteln,
externe Alarm- und Gefahrenabwehrpläne erstellen und
(2) Der Betreiber hat dafür zu sorgen, dass in einem Stoffe, die auf Grund ihrer physikalischen Form, ihrer
Störfall die für die Gefahrenabwehr zuständigen Behörden besonderen Merkmale oder des Ortes, an dem sie vor-
und die Einsatzkräfte unverzüglich, umfassend und sach- handen sind, zusätzliche Vorkehrungen erfordern, berück-
kundig beraten werden. sichtigen kann.
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§7 Zweiter Abschnitt
Anzeige Erweiterte Pflichten
(1) Der Betreiber hat der zuständigen Behörde min-
destens einen Monat vor Beginn der Errichtung eines §9
Betriebsbereichs Folgendes schriftlich anzuzeigen: Sicherheitsbericht
1. Name oder Firma des Betreibers sowie vollständige (1) Der Betreiber eines Betriebsbereichs nach § 1
Anschrift des betreffenden Betriebsbereichs, Abs. 1 Satz 2 hat einen Sicherheitsbericht nach Absatz 2
2. eingetragener Firmensitz und vollständige Anschrift zu erstellen, in dem dargelegt wird, dass
des Betreibers, 1. ein Konzept zur Verhinderung von Störfällen umgesetzt
3. Name oder Funktion der für den Betriebsbereich wurde und ein Sicherheitsmanagementsystem zu
verantwortlichen Person, falls von der unter Nummer 1 seiner Anwendung gemäß den Grundsätzen des
genannten Person abweichend, Anhangs III vorhanden ist,
4. ausreichende Angaben zur Identifizierung der gefähr- 2. die Gefahren von Störfällen ermittelt sowie alle er-
lichen Stoffe oder der Kategorie gefährlicher Stoffe, forderlichen Maßnahmen zur Verhinderung derartiger
Störfälle und zur Begrenzung ihrer Auswirkungen auf
5. Menge und physikalische Form der gefährlichen Mensch und Umwelt ergriffen wurden,
Stoffe,
3. die Auslegung, die Errichtung sowie der Betrieb und
6. Tätigkeit oder beabsichtigte Tätigkeit in den Anlagen die Wartung sämtlicher Teile eines Betriebsbereichs,
des Betriebsbereichs, die im Zusammenhang mit der Gefahr von Störfällen
7. Gegebenheiten in der unmittelbaren Umgebung des im Betriebsbereich stehen, ausreichend sicher und
Betriebsbereichs, die einen Störfall auslösen oder zuverlässig sind,
dessen Folgen verschlimmern können. 4. interne Alarm- und Gefahrenabwehrpläne vorliegen
(2) Der Betreiber hat eine Änderung und die erforderlichen Informationen zur Erstellung
externer Alarm- und Gefahrenabwehrpläne erbracht
1. des Betriebsbereichs, worden sind, damit bei einem Störfall die erforder-
2. eines Verfahrens, bei dem ein gefährlicher Stoff einge- lichen Maßnahmen ergriffen werden können, und in
setzt wird, dem
3. der Menge, Art oder physikalischen Form eines gefähr- 5. ausreichende Informationen bereitgestellt werden,
lichen Stoffes gegenüber den Angaben nach Absatz 1, damit die zuständigen Behörden Entscheidungen über
die Ansiedlung neuer Tätigkeiten oder Entwicklungen
aus der sich erhebliche Auswirkungen hinsichtlich der mit in der Nachbarschaft bestehender Betriebsbereiche
einem Störfall verbundenen Gefahren ergeben könnten, treffen können.
sowie
(2) Der Sicherheitsbericht enthält mindestens die in
4. die endgültige Stilllegung des Betriebsbereichs oder Anhang II aufgeführten Angaben und Informationen. Er
einer Anlage des Betriebsbereichs enthält ferner ein aktuelles Verzeichnis der in dem
der zuständigen Behörde mindestens einen Monat vorher Betriebsbereich vorhandenen gefährlichen Stoffe. Dabei
schriftlich anzuzeigen. kann auf ein Verzeichnis nach § 6 Abs. 2 zurückgegriffen
werden.
(3) Einer gesonderten Anzeige bedarf es nicht, soweit
der Betreiber die entsprechenden Angaben der zustän- (3) Der Betreiber kann auf Grund anderer Rechts-
digen Behörde nach Absatz 1 im Rahmen eines Geneh- vorschriften vorzulegende gleichwertige Berichte oder
migungs- oder Anzeigeverfahrens vorgelegt hat. Teile solcher Berichte zu einem einzigen Sicherheits-
bericht im Sinne dieses Paragraphen zusammenfassen,
sofern alle Anforderungen dieses Paragraphen beachtet
§8 werden.
Konzept zur (4) Der Betreiber hat der zuständigen Behörde den
Verhinderung von Störfällen Sicherheitsbericht nach den Absätzen 1 und 2 unbescha-
(1) Der Betreiber hat vor Inbetriebnahme ein schrift- det des § 4b Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über das
liches Konzept zur Verhinderung von Störfällen auszu- Genehmigungsverfahren innerhalb einer angemessenen,
arbeiten. Es soll den Gefahren von Störfällen im Betriebs- von der zuständigen Behörde gesetzten Frist vor Inbe-
bereich angemessen sein und muss den in Anhang III triebnahme und unverzüglich nach einer Aktualisierung
genannten Grundsätzen Rechnung tragen. auf Grund der in Absatz 5 vorgeschriebenen Überprüfung
vorzulegen.
(2) Der Betreiber hat die Umsetzung des Konzeptes
sicherzustellen. Betreiber von Betriebsbereichen nach (5) Der Betreiber hat den Sicherheitsbericht sowie
§ 1 Abs. 1 Satz 1 haben es für die zuständigen Behörden das Konzept zur Verhinderung von Störfällen und das
verfügbar zu halten. Sicherheitsmanagementsystem
(3) Der Betreiber hat in den Fällen des § 7 Abs. 2 1. mindestens alle fünf Jahre,
Nr. 1 bis 3 das Konzept zur Verhinderung von Störfällen, 2. bei einer Änderung
einschließlich des diesem Konzept zugrunde liegenden
Sicherheitsmanagementsystems, sowie die Verfahren zu a) des Betriebsbereichs,
dessen Umsetzung zu überprüfen und erforderlichenfalls b) eines Verfahrens, bei dem ein gefährlicher Stoff
zu aktualisieren. eingesetzt wird,
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c) der Menge, Art oder physikalischen Form eines und in den betreffenden Notdiensten, neue technische
gefährlichen Stoffes Erkenntnisse und Erkenntnisse darüber, wie bei Störfällen
gegenüber den Angaben im Sicherheitsbericht, zu handeln ist, zu berücksichtigen. Soweit sich bei
der Überprüfung nach Satz 1 herausstellt, dass sich
3. zu jedem anderen Zeitpunkt, wenn neue Umstände erhebliche Auswirkungen hinsichtlich der bei einem
dies erfordern, oder um den neuen sicherheitstech- Störfall zu treffenden Maßnahmen ergeben könnten, hat
nischen Kenntnisstand sowie aktuelle Erkenntnisse zur der Betreiber die Alarm- und Gefahrenabwehrpläne un-
Beurteilung der Gefahren zu berücksichtigen, verzüglich zu aktualisieren. Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2
zu überprüfen. Soweit sich bei der Überprüfung nach gelten entsprechend.
Satz 1 herausstellt, dass sich erhebliche Auswirkungen
hinsichtlich der mit einem Störfall verbundenen Gefahren § 11
ergeben könnten, hat der Betreiber den Sicherheitsbericht
sowie das Konzept zur Verhinderung von Störfällen und Informationen über Sicherheitsmaßnahmen
das Sicherheitsmanagementsystem unverzüglich zu (1) Der Betreiber eines Betriebsbereichs nach § 1
aktualisieren. Abs. 1 Satz 2 hat die Personen, die von einem Störfall
(6) Wenn von bestimmten im Betriebsbereich vorhan- in diesem Betriebsbereich betroffen werden könnten,
denen Stoffen oder von irgendeinem Teil des Betriebs- gemäß Satz 2 vor Inbetriebnahme über die Sicherheits-
bereichs selbst keine Gefahr eines Störfalls ausgehen maßnahmen und das richtige Verhalten im Fall eines
kann, so kann die zuständige Behörde auf Antrag des Störfalls zu informieren. Die Informationen enthalten
Betreibers nach Kriterien, die in dem in Artikel 16 der zumindest die in Anhang V aufgeführten Angaben. Sie
Richtlinie 82/501/EWG des Rates vom 24. Juni 1982 über sind der Öffentlichkeit ständig zugänglich zu machen.
die Gefahren schwerer Unfälle bei bestimmten Industrie- Soweit die Informationen zum Schutze der Öffentlichkeit
tätigkeiten (ABl. EG Nr. L 230 S. 1) oder in Artikel 22 bestimmt sind, sind sie mit den für den Katastrophen-
der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 schutz und die allgemeine Gefahrenabwehr zuständigen
zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen Behörden abzustimmen. Die in diesem Absatz genannten
mit gefährlichen Stoffen (ABl. EG 1997 Nr. L 10 S. 13) Betreiberpflichten gelten auch gegenüber Personen, der
vorgesehenen Verfahren erstellt worden sind, zulassen, Öffentlichkeit und den zuständigen Behörden in anderen
dass die für den Sicherheitsbericht vorgeschriebenen Staaten, deren Hoheitsgebiet von den grenzüberschrei-
Informationen auf die Aspekte beschränkt werden, die tenden Auswirkungen eines Störfalls in dem Betriebs-
für die Abwehr der noch verbleibenden Gefahren von bereich betroffen werden könnte.
Störfällen und für die Begrenzung ihrer Auswirkungen auf (2) Der Betreiber hat die Informationen nach Absatz 1
Mensch und Umwelt von Bedeutung sind. alle drei Jahre zu überprüfen. Soweit sich bei der Über-
prüfung Änderungen ergeben, die erhebliche Auswir-
kungen hinsichtlich der mit einem Störfall verbundenen
§ 10
Gefahren haben könnten, hat der Betreiber die Informa-
Alarm- und Gefahrenabwehrpläne tionen unverzüglich zu aktualisieren und zu wiederholen;
(1) Vor der erstmaligen Inbetriebnahme eines Betriebs- Absatz 1 gilt entsprechend. Der Zeitraum, innerhalb
bereichs nach § 1 Abs. 1 Satz 2 hat der Betreiber dessen die der Öffentlichkeit zugänglich gemachten Infor-
mationen wiederholt werden müssen, darf in keinem Fall
1. interne Alarm- und Gefahrenabwehrpläne zu erstellen, fünf Jahre überschreiten.
die die in Anhang IV aufgeführten Informationen ent-
halten müssen, und (3) Der Betreiber hat den Sicherheitsbericht nach § 9
zur Einsicht durch die Öffentlichkeit bereitzuhalten. Er
2. den zuständigen Behörden die für die Erstellung exter- kann von der zuständigen Behörde verlangen, bestimmte
ner Alarm- und Gefahrenabwehrpläne erforderlichen Teile des Sicherheitsberichts, zu denen nicht das Ver-
Informationen zu übermitteln. zeichnis gefährlicher Stoffe nach § 9 Abs. 2 gehören darf,
(2) Wenn das Hoheitsgebiet eines anderen Staates aus Gründen des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses,
von den Auswirkungen eines Störfalls betroffen werden des Schutzes der Privatsphäre, der öffentlichen Sicherheit
kann, hat der Betreiber den zuständigen Behörden nach oder der Landesverteidigung nicht offen legen zu müssen.
Absatz 1 Nr. 2 entsprechende Mehrausfertigungen der für Nach Zustimmung der zuständigen Behörde legt der
die Erstellung externer Alarm- und Gefahrenabwehrpläne Betreiber in solchen Fällen der Behörde einen geänderten
erforderlichen Informationen zur Weiterleitung an die Sicherheitsbericht vor, in dem die nicht offen zu legenden
zuständige Behörde des anderen Staates zu übermitteln. Teile ausgespart sind, und macht diesen der Öffentlichkeit
zugänglich.
(3) Vor der Erstellung der internen Alarm- und Gefah-
renabwehrpläne hat der Betreiber die Beschäftigten des
Betriebsbereichs über die vorgesehenen Inhalte zu unter- § 12
richten und hierzu anzuhören. Er hat die Beschäftigten
Sonstige Pflichten
ferner vor ihrer erstmaligen Beschäftigungsaufnahme und
wiederkehrend über die für sie in den internen Alarm- und (1) Der Betreiber eines Betriebsbereichs nach § 1
Gefahrenabwehrplänen für den Störfall enthaltenen Ver- Abs. 1 Satz 2 hat
haltensregeln zu unterweisen. 1. auf Verlangen der zuständigen Behörde zu einer von
(4) Der Betreiber hat die internen Alarm- und Gefahren- ihr benannten, zur Informationsweitergabe geeigneten
abwehrpläne in Abständen von höchstens drei Jahren Stelle der öffentlichen Verwaltung eine jederzeit
zu überprüfen und zu erproben. Bei der Überprüfung verfügbare und gegen Missbrauch geschützte Ver-
sind Veränderungen im betreffenden Betriebsbereich bindung einzurichten und zu unterhalten sowie
608 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2000
2. eine Person oder Stelle mit der Begrenzung der ministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-
Auswirkungen von Störfällen zu beauftragen und diese heit leitet den Bericht entsprechend Artikel 19 Abs. 4 der
der zuständigen Behörde zu benennen. Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996
(2) Der Betreiber hat Unterlagen über die nach § 6 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen
Abs. 1 Nr. 1 und 2 erforderliche Durchführung mit gefährlichen Stoffen (ABl. EG 1997 Nr. L 10 S. 13)
an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften
1. der Prüfung der Errichtung und des Betriebs der weiter.
sicherheitsrelevanten Anlagenteile,
2. der Überwachung und regelmäßigen Wartung der § 15
Anlage in sicherheitstechnischer Hinsicht, Domino-Effekt
3. der sicherheitsrelevanten Wartungs- und Reparatur- Die zuständige Behörde hat gegenüber den Betreibern
arbeiten sowie festzustellen, bei welchen Betriebsbereichen oder Gruppen
4. der Funktionsprüfungen der Warn-, Alarm- und Sicher- von Betriebsbereichen auf Grund ihres Standorts, ihres
heitseinrichtungen gegenseitigen Abstands und der in ihren Anlagen vorhan-
denen gefährlichen Stoffe eine erhöhte Wahrscheinlich-
zu erstellen. Die Unterlagen sind mindestens fünf Jahre
keit oder Möglichkeit von Störfällen bestehen kann oder
ab Erstellung zur Einsicht durch die zuständige Behörde
diese Störfälle folgenschwerer sein können.
aufzubewahren.
§ 16
Dritter Abschnitt
Überwachungssystem
Behördenpflichten
(1) Die zuständige Behörde hat unbeschadet des
§ 13 ein der Art des betreffenden Betriebsbereichs
§ 13 angemessenes Überwachungssystem einzurichten. Das
Mitteilungspflicht Überwachungssystem hat eine planmäßige und syste-
gegenüber dem Betreiber matische Prüfung der technischen, organisatorischen und
managementspezifischen Systeme des Betriebsbereichs
Vor Inbetriebnahme eines Betriebsbereichs und nach
zu ermöglichen, mit der sich die zuständige Behörde ins-
einer Aktualisierung des Sicherheitsberichts auf Grund der
besondere vergewissert,
in § 9 Abs. 5 vorgeschriebenen Überprüfungen hat die
zuständige Behörde dem Betreiber die Ergebnisse ihrer 1. dass der Betreiber nachweisen kann, dass er im
Prüfung des Sicherheitsberichts, gegebenenfalls nach Zusammenhang mit den verschiedenen betriebs-
Anforderung zusätzlicher Informationen, innerhalb einer spezifischen Tätigkeiten die zur Verhinderung von
angemessenen Frist nach Eingang des Sicherheits- Störfällen erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat,
berichts mitzuteilen, soweit der Sicherheitsbericht nicht 2. dass der Betreiber nachweisen kann, dass er an-
Gegenstand eines immissionsschutzrechtlichen Geneh- gemessene Mittel zur Begrenzung von Störfallauswir-
migungsverfahrens ist. Satz 1 gilt entsprechend in den kungen innerhalb und außerhalb des Betriebsbereichs
Fällen des § 20 Abs. 3. vorgesehen hat,
3. dass die im Sicherheitsbericht oder in anderen vor-
§ 14 gelegten Berichten enthaltenen Angaben und Infor-
Berichtspflichten mationen die Gegebenheiten in dem Betriebsbereich
zutreffend wiedergeben,
(1) Die zuständige Behörde hat ein Verzeichnis der
Betriebsbereiche nach § 9 Abs. 6 mit Angabe der für die 4. dass die Informationen nach § 11 Abs. 1 der Öffentlich-
Ausnahmen maßgebenden Gründe innerhalb von drei keit zugänglich gemacht worden sind.
Monaten nach Ablauf des ersten Kalenderjahres nach (2) Das in Absatz 1 genannte Überwachungssystem
Inkrafttreten dieser Verordnung und dann jede weitere muss folgende Anforderungen erfüllen:
Entscheidung nach § 9 Abs. 6 und deren Gründe un-
verzüglich der für die Weiterleitung an die Kommission der 1. Für alle Betriebsbereiche muss ein Überwachungs-
Europäischen Gemeinschaften entsprechend Artikel 9 programm erstellt werden. Jeder Betriebsbereich, für
Abs. 6 Buchstabe c der Richtlinie 96/82/EG des Rates den ein Sicherheitsbericht nach § 9 erforderlich ist,
vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren wird nach dem Programm zumindest alle zwölf Monate
bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (ABl. EG einer Vor-Ort-Inspektion durch die zuständige Be-
1997 Nr. L 10 S. 13) zuständigen Behörde vorzulegen. hörde unterzogen, es sei denn, die zuständige Be-
hörde hat auf Grund einer systematischen Bewertung
(2) Die zuständige Behörde hat alle drei Jahre ent- der Gefahren von Störfällen ein Überwachungs-
sprechend den Anforderungen der Richtlinie 91/692/ programm mit anderen Inspektionsintervallen für den
EWG des Rates vom 23. Dezember 1991 zur Vereinheit- jeweiligen Betriebsbereich erstellt.
lichung und zweckmäßigen Gestaltung der Berichte über
die Durchführung bestimmter Umweltschutzrichtlinien 2. Nach jeder Inspektion erstellt die zuständige Behörde
(ABl. EG Nr. L 377 S. 48) innerhalb von sechs Monaten einen Bericht.
nach Ablauf eines jeden Dreijahreszeitraums über die 3. Gegebenenfalls werden die Folgemaßnahmen jeder
nach Landesrecht zuständige Behörde dem Bundes- durchgeführten Inspektion binnen angemessener Frist
ministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher- nach der Inspektion von der zuständigen Behörde
heit einen Bericht über die von dieser Verordnung be- zusammen mit der Leitung des Betriebsbereichs über-
troffenen Betriebsbereiche zu übermitteln; das Bundes- prüft.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2000 609
(3) Die zuständige Behörde kann unbeschadet des Vorliegen neuer Erkenntnisse unverzüglich zu ergänzen
§ 29a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes einen oder zu berichtigen.
geeigneten Sachverständigen mit der Inspektion nach (3) Erhält die zuständige Behörde Kenntnis von einem
Absatz 2 Nr. 1, der Erstellung des Berichts nach Absatz 2 Ereignis nach Anhang VI Teil 1 Ziffer I, hat sie
Nr. 2 und der Überprüfung erforderlicher Folgemaß-
nahmen nach Absatz 2 Nr. 3 beauftragen. Bestandteil 1. durch Inspektionen, Untersuchungen oder andere
des Auftrags muss es sein, den Bericht nach Absatz 2 geeignete Mittel die für eine vollständige Analyse der
Nr. 2 und das Ergebnis der Überprüfung nach Absatz 2 technischen, organisatorischen und management-
Nr. 3 jeweils binnen vier Wochen nach Fertigstellung spezifischen Gesichtspunkte dieses Ereignisses er-
des Berichts bzw. nach Abschluss der Überprüfung der forderlichen Informationen einzuholen,
zuständigen Behörde zu übermitteln. 2. geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzu-
stellen, dass der Betreiber alle erforderlichen Abhilfe-
maßnahmen trifft, und
Dritter Teil 3. Empfehlungen zu künftigen Verhinderungsmaßnahmen
Vorschriften für bestimmte abzugeben, sobald die Analyse nach Nummer 1 vor-
genehmigungsbedürftige Anlagen nach liegt.
dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (4) Zur Verhinderung von Störfällen und zur Be-
grenzung von Störfallauswirkungen hat die zuständige
§ 17 Behörde eine Kopie der schriftlichen Mitteilung nach
Grundpflichten Absatz 2 unverzüglich über die nach Landesrecht zu-
ständige Behörde dem Bundesministerium für Umwelt,
Für Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen nach Naturschutz und Reaktorsicherheit zuzuleiten; dieses
§ 1 Abs. 3 gelten die Vorschriften des § 3, des § 4 mit unterrichtet die Kommission der Europäischen Gemein-
Ausnahme der Nummer 1 Buchstabe b sowie der §§ 5 schaften entsprechend Artikel 15 Abs. 1 der Richt-
und 6 Abs. 1 und 2 entsprechend. linie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur
Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit
§ 18 gefährlichen Stoffen (ABl. EG 1997 Nr. L 10 S. 13), wenn
eines der Kriterien des Anhangs VI Teil 1 Ziffer I oder II
Erweiterte Pflichten
erfüllt ist.
(1) Der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen
(5) Die zuständige Behörde teilt das Ergebnis der
Anlage nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 hat einen anlagenbezogenen
Analyse nach Absatz 3 Nr. 1 und die Empfehlungen nach
Sicherheitsbericht zu erstellen, der mindestens die in
Absatz 3 Nr. 3 schriftlich über die nach Landesrecht
Anhang II Abschnitt II Nr. 1 und 3, Abschnitt III, IV und V
zuständige Behörde dem Bundesministerium für Umwelt,
Nr. 1 bis 3 aufgeführten Angaben und Informationen ent-
Naturschutz und Reaktorsicherheit mit; dieses unterrich-
hält. In dem anlagenbezogenen Sicherheitsbericht kann
tet die Kommission der Europäischen Gemeinschaften
insoweit auf Unterlagen nach § 10 Abs. 1 des Bundes-
entsprechend Artikel 15 Abs. 2 der Richtlinie 96/82/EG
Immissionsschutzgesetzes verwiesen werden, als diese
des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der
Angaben nach Satz 1 enthalten. § 9 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 und
Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen
Abs. 3 bis 5 sowie die §§ 10 bis 12 gelten entsprechend.
(ABl. EG 1997 Nr. L 10 S. 13).
(2) Die zuständige Behörde kann auf Antrag den
(6) Der Betreiber hat die Beschäftigten oder deren
Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage nach
Personalvertretung über eine Mitteilung nach Absatz 1
§ 1 Abs. 3 Nr. 2 von den Pflichten nach Absatz 1 befreien,
unverzüglich zu unterrichten und ihnen auf Verlangen eine
soweit im Einzelfall, insbesondere durch Maßnahmen zum
Kopie der schriftlichen Mitteilung nach Absatz 2 zugäng-
Schutz der Beschäftigten oder auf benachbarten Grund-
lich zu machen.
stücken oder wegen günstiger Umgebungsbedingungen
der Anlage, eine ernste Gefahr nicht zu besorgen ist. Die
Befreiung soll befristet werden. § 20
Übergangsvorschriften
(1) Der Betreiber eines zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
Vierter Teil
dieser Verordnung bestehenden Betriebsbereichs hat
Gemeinsame der zuständigen Behörde die Angaben nach § 7 Abs. 1
Vorschriften, Schlussvorschriften Nr. 1 bis 7 innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten
dieser Verordnung schriftlich anzuzeigen. Eine Anzeige
§ 19 ist nicht erforderlich, soweit der Betreiber des betref-
fenden Betriebsbereichs der zuständigen Behörde die
Meldeverfahren
entsprechenden Angaben bereits auf Grund anderer
(1) Der Betreiber hat der zuständigen Behörde unver- Rechtsvorschriften übermittelt hat.
züglich den Eintritt eines Ereignisses, das die Kriterien des (2) Der Betreiber eines zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
Anhangs VI Teil 1 erfüllt, mitzuteilen. dieser Verordnung bestehenden Betriebsbereichs hat das
(2) Der Betreiber hat der zuständigen Behörde unver- Konzept nach § 8 Abs. 1 unverzüglich, spätestens jedoch
züglich, spätestens innerhalb einer Woche nach Eintritt bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten
eines Ereignisses nach Absatz 1 eine ergänzende schrift- der Verordnung, auszuarbeiten, seine Umsetzung sicher-
liche Mitteilung vorzulegen, die mindestens die Angaben zustellen und es für die zuständigen Behörden verfügbar
nach Anhang VI Teil 2 enthält. Er hat die Mitteilung bei zu halten.
610 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2000
(3) Der Betreiber eines zum Zeitpunkt des Inkrafttretens 5. entgegen § 8 Abs. 2 oder § 20 Abs. 2 die Umsetzung
dieser Verordnung bestehenden Betriebsbereichs nach des Konzepts nicht sicherstellt oder das Konzept
§ 1 Abs. 1 Satz 2 hat die Pflichten nach § 9 bis zum nicht verfügbar hält,
2. Februar 2001 zu erfüllen, wenn der Betriebsbereich
6. entgegen § 9 Abs. 4 oder 5 Satz 2, jeweils auch in Ver-
ausschließlich aus Anlagen besteht, die vor dem Inkraft-
bindung mit § 20 Abs. 3, einen Sicherheitsbericht nicht,
treten dieser Verordnung der Störfall-Verordnung unter-
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
lagen. In allen übrigen Fällen hat der Betreiber eines
vorlegt oder nicht oder nicht rechtzeitig aktualisiert,
zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung be-
stehenden Betriebsbereichs die Pflichten nach § 9 bis 7. entgegen § 10 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 , auch in Verbindung
zum 2. Februar 2002 zu erfüllen. mit § 10 Abs. 4 Satz 4, dieser auch in Verbindung mit
§ 20 Abs. 4 Satz 3, oder § 20 Abs. 4 Satz 1, auch in Ver-
(4) Der Betreiber eines zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
bindung mit Satz 2, Alarm- und Gefahrenabwehrpläne
dieser Verordnung bestehenden Betriebsbereichs nach
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-
§ 1 Abs. 1 Satz 2 hat bis zum 2. Februar 2001
zeitig erstellt oder eine Information nicht, nicht richtig,
1. die nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 erforderlichen internen nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
Alarm- und Gefahrenabwehrpläne zu erstellen und
8. entgegen § 10 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 20
2. den zuständigen Behörden die für die Erstellung exter- Abs. 4 Satz 3, die Beschäftigten nicht, nicht richtig,
ner Alarm- und Gefahrenabwehrpläne erforderlichen nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
Informationen zu übermitteln, nicht oder nicht rechtzeitig anhört oder vor ihrer erst-
maligen Beschäftigungsaufnahme nicht, nicht richtig
wenn der betreffende Betriebsbereich ausschließlich aus oder nicht vollständig unterweist,
Anlagen besteht, die vor dem Inkrafttreten dieser Verord-
nung der Störfall-Verordnung unterlagen. In allen übrigen 9. entgegen § 10 Abs. 4 Satz 1 oder 3, jeweils auch
Fällen hat der Betreiber eines zum Zeitpunkt des Inkraft- in Verbindung mit § 20 Abs. 4 Satz 3, Alarm- und
tretens dieser Verordnung bestehenden Betriebsbereichs Gefahrenabwehrpläne nicht oder nicht rechtzeitig
nach § 1 Abs. 1 Satz 2 die Pflichten nach den Nummern 1 erprobt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
und 2 bis zum 2. Februar 2002 zu erfüllen. § 10 Abs. 2 bis 4 nicht rechtzeitig aktualisiert,
gilt entsprechend. 10. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 oder § 20 Abs. 5 Satz 1
(5) Der Betreiber eines zum Zeitpunkt des Inkrafttretens eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig,
dieser Verordnung bestehenden Betriebsbereichs nach nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht recht-
§ 1 Abs. 1 Satz 2 hat die Personen, die von einem Störfall zeitig gibt,
in diesem Betriebsbereich betroffen werden könnten, 11. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 3, auch in Verbindung mit
unverzüglich, spätestens jedoch bis zum Ablauf von sechs Abs. 2 Satz 2 oder § 20 Abs. 5 Satz 2, oder § 11 Abs. 2
Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung, gemäß § 11 Satz 2 eine Information nicht zugänglich macht, nicht
Abs. 1 Satz 1 und 2 zu informieren, soweit nicht bereits oder nicht rechtzeitig aktualisiert oder nicht oder nicht
eine entsprechende Information nach anderen Rechts- rechtzeitig wiederholt,
vorschriften erfolgt ist. § 11 Abs. 1 Satz 3 bis 5 gilt ent-
sprechend. 12. entgegen § 11 Abs. 3 Satz 1 einen Sicherheitsbericht
nicht zur Einsicht bereithält,
(6) Als bestehende Betriebsbereiche im Sinne dieser
Vorschrift gelten auch Betriebsbereiche, mit deren Errich- 13. entgegen § 12 Abs. 1 Nr. 1 eine Verbindung nicht oder
tung begonnen wurde. nicht rechtzeitig einrichtet,
14. entgegen § 12 Abs. 2 Satz 2 eine Unterlage nicht oder
nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt oder
§ 21 15. entgegen § 19 Abs. 1 oder 2 eine Mitteilung nicht,
Ordnungswidrigkeiten nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
macht, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 2 rechtzeitig vorlegt, nicht oder nicht rechtzeitig ergänzt
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vor- oder nicht oder nicht rechtzeitig berichtigt.
sätzlich oder fahrlässig
(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 Nr. 2 gelten
1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 1 Abs. 2 oder 4 gemäß § 17 auch für genehmigungsbedürftige Anlagen im
zuwiderhandelt, Sinne des § 1 Abs. 3. Die Bestimmungen des Absatzes 1
Nr. 6 bis 14 gelten gemäß § 18 Abs. 1 Satz 3 auch für
2. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 2, 3 oder 4 eine Unterlage
genehmigungsbedürftige Anlagen im Sinne des § 1 Abs. 3
nicht bereithält oder ein Verzeichnis nicht oder nicht
Nr. 2.
rechtzeitig fortschreibt, nicht oder nicht in der vor-
geschriebenen Weise aufbewahrt oder nicht oder (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 7
nicht rechtzeitig vorlegt, des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vor-
sätzlich oder fahrlässig
3. entgegen § 6 Abs. 4 eine Information nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig liefert, 1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 1 Abs. 2
zuwiderhandelt oder
4. entgegen § 7 Abs. 1 oder 2 oder § 20 Abs. 1 Satz 1
eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, 2. eine in Absatz 1 Nr. 3 bis 15 bezeichnete Handlung
nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht recht- in Bezug auf eine nicht genehmigungsbedürftige
zeitig erstattet, Anlage begeht, die Teil eines Betriebsbereichs ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2000 611
Anhang I
Anwendbarkeit der Verordnung
1. Dieser Anhang betrifft das Vorhandensein von gefährlichen Stoffen in Betriebsbereichen. Er bestimmt die
Anwendung der einschlägigen Vorschriften dieser Verordnung.
2. Gemische und Zubereitungen werden in der gleichen Weise behandelt wie reine Stoffe, sofern ihre Zusammen-
setzung innerhalb der Konzentrationsgrenzen verbleibt, die entsprechend ihren Eigenschaften in den in Anmerkung 1
zu der Stoffliste dieses Anhangs aufgeführten einschlägigen Richtlinien oder deren letzten Anpassungen an den
technischen Fortschritt festgelegt sind, es sei denn, dass eigens eine prozentuale Zusammensetzung oder eine
andere Beschreibung angegeben ist.
3. Die nachstehend angegebenen Mengenschwellen der Tabelle gelten je Betriebsbereich (Spalten 4 und 5).
4. Die für die Anwendung der einschlägigen Vorschriften zu berücksichtigenden Mengen sind die Höchstmengen,
die zu irgendeinem Zeitpunkt vorhanden sind oder vorhanden sein können. Gefährliche Stoffe, die in einem
Betriebsbereich nur in einer Menge von höchstens 2 % der relevanten Mengenschwelle vorhanden sind, bleiben bei
der Berechnung der vorhandenen Gesamtmenge unberücksichtigt, wenn sie sich innerhalb eines Betriebsbereichs
an einem Ort befinden, an dem sie nicht als Auslöser eines Störfalls an einem anderen Ort des Betriebsbereichs
wirken können.
5. Zur Prüfung der Anwendung der Verordnung sind die Teilmengen für jeden gefährlichen Stoff unter Beachtung
von Nummer 4 über den Betriebsbereich zu addieren und jede Einzelsumme mit den in den Spalten 4 und 5 ange-
gebenen Mengenschwellen zu vergleichen. Beim Vorhandensein mehrerer gefährlicher Stoffe gelten zusätzlich die
folgenden Regeln für das Addieren von Mengen gefährlicher Stoffe oder von Kategorien gefährlicher Stoffe in einem
Betriebsbereich:
Der Betriebsbereich fällt unter die einschlägigen Vorschriften dieser Verordnung, wenn die Summe
q1/Q1 + q2/Q2 + q3/Q3 + q4/Q4 + q5/Q5 + … qx/Qx > 1 ist,
wobei q[1, 2 … x] die vorhandene Menge eines gefährlichen Stoffes [1, 2 … x] (oder gefährlicher Stoffe ein und
derselben Kategorie) dieses Anhangs und Q[1, 2 … x] die relevante Mengenschwelle eines gefährlichen Stoffes
[1, 2 … x] (oder gefährlicher Stoffe ein und derselben Kategorie) der Spalte 4 oder 5 dieses Anhangs sind.
Diese Regel findet unter folgenden Bedingungen Anwendung:
a) bei den unter den Nummern 11 bis 38 namentlich aufgeführten Stoffen und Zubereitungen in Mengen unter
ihrer individuellen Mengenschwelle, wenn sie zusammen mit Stoffen der gleichen, unter den Nummern 1 bis 10b
aufgeführten Kategorie in einem Betriebsbereich vorhanden sind,
b) für das Addieren der Mengen von Stoffen und Zubereitungen der gleichen, unter den Nummern 1 bis 10b
aufgeführten Kategorie,
c) für das Addieren der Mengen der Kategorien 1, 2 , 9a und 9b, die zusammen in einem Betriebsbereich vorhanden
sind,
d) für das Addieren der Mengen der Kategorien 3, 4, 5, 6, 7a, 7b und 8, die zusammen in einem Betriebsbereich
vorhanden sind.
6. Fällt ein unter den Nummern 11 bis 38 namentlich aufgeführter Stoff oder eine dort aufgeführte Gruppe von Stoffen
auch unter eine unter den Nummern 1 bis 10b aufgeführte Kategorie, so sind die unter den Nummern 11 bis 38
festgelegten Mengenschwellen Qx anzuwenden.
7. Fallen unter den Nummern 11 bis 38 namentlich nicht aufgeführte Stoffe, Stoffgruppen oder Zubereitungen unter
mehr als eine der unter den Nummern 1 bis 10b aufgeführten Kategorien, so ist die jeweils niedrigste Mengen-
schwelle anzuwenden.
8. Auf Stoffe, Stoffgruppen und Zubereitungen, die nicht als gefährlich nach einer der unter Anmerkung 1 zur Stoffliste
dieses Anhangs aufgeführten Richtlinien eingestuft sind, die aber dennoch in einem Betriebsbereich vorhanden
sind oder vorhanden sein können und unter den im Betriebsbereich angetroffenen Bedingungen hinsichtlich ihres
Unfallpotentials gleichwertige Eigenschaften besitzen oder besitzen können, finden die Verfahren für die vorläufige
Einstufung nach dem einschlägigen Artikel der betreffenden Richtlinie Anwendung.
612 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2000
Stoffliste
Mengenschwellen in kg
Betriebsbereiche
Gefährliche Stoffe,
Nr. CAS-Nr.2) nach
Einstufungen1)
§ 1 Abs. 1 § 1 Abs. 1
Satz 1 Satz 2
Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Spalte 4 Spalte 5
1 Sehr giftig 5 000 20 000
2 Giftig 50 000 200 000
3 Brandfördernd 50 000 200 000
4 Explosionsgefährlich3) 50 000 200 000
5 Explosionsgefährlich4) 10 000 50 000
6 Entzündlich5) 5 000 000 50 000 000
7a Leichtentzündlich6) 50 000 200 000
7b Leichtentzündliche Flüssigkeiten7) 5 000 000 50 000 000
8 Hochentzündlich8) 10 000 50 000
9a Umweltgefährlich, in Verbindung mit dem 200 000 500 000
Gefahrenhinweis R 50 oder R 50/53
9b Umweltgefährlich, in Verbindung mit dem 500 000 2 000 000
Gefahrenhinweis R 51/53
10a Jede Einstufung, soweit nicht oben erfasst, 100 000 500 000
in Verbindung mit dem Gefahrenhinweis R 14
oder R 14/15
10b Jede Einstufung, soweit nicht oben erfasst, 50 000 200 000
in Verbindung mit dem Gefahrenhinweis R 29
11 Hochentzündliche verflüssigte Gase 50 000 200 000
(einschließlich Flüssiggas) und Erdgas
12 Krebserregende Stoffe: 1 1
12.1 4-Aminodiphenyl und seine Salze 92-67-1
12.2 Benzidin und seine Salze 92-87-5
12.3 Bis(chlormethyl)ether 542-88-1
12.4 Chlormethylmethylether 107-30-2
12.5 N,N-Dimethylcarbamoylchlorid 79-44-7
12.6 N,N-Dimethylnitrosamin 62-75-9
12.7 Hexamethylphosphorsäuretriamid (HMPT) 680-31-9
12.8 2-Naphthylamin und seine Salze 91-59-8
12.9 4-Nitrobiphenyl 92-93-3
12.10 1,3-Propansulton 1120-71-4
13 Motor- und sonstige Benzine 5 000 000 50 000 000
14 Acetylen 74-86-2 5 000 50 000
15.1 Ammoniumnitrat9) 6484-52-2 350 000 2 500 000
15.2 Ammoniumnitrat10) 6484-52-2 1 250 000 5 000 000
16.1 Arsen(V)oxid, Arsen(V)säure und/oder ihre Salze 1 000 2 000
16.2 Arsen(III)oxid, Arsen(III)säure und/oder ihre Salze 100 100
17 Arsenwasserstoff (Arsin) 7784-42-1 200 1 000
18 Bleialkylverbindungen, wie 5 000 50 000
18.1 Bleitetraethyl 78-00-2
18.2 Bleitetramethyl 75-74-1
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2000 613
Mengenschwellen in kg
Betriebsbereiche
Gefährliche Stoffe,
Nr. CAS-Nr.2) nach
Einstufungen1)
§ 1 Abs. 1 § 1 Abs. 1
Satz 1 Satz 2
Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Spalte 4 Spalte 5
19 Brom 7726-95-6 20 000 100 000
20 Chlor 7782-50-5 10 000 25 000
21 Chlorwasserstoff (verflüssigtes Gas) 7647-01-0 25 000 250 000
22 Ethylenimin (Aziridin) 151-56-4 10 000 20 000
23 Ethylenoxid 75-21-8 5 000 50 000
24 Fluor 7782-41-4 10 000 20 000
25 Formaldehyd11) (≥ 90 Gew.-%) 50-00-0 5 000 50 000
26 Methanol 67-56-1 500 000 5 000 000
27 4,4′-Methylen-bis(2-chloranilin) (MOCA) 101-14-4 10 10
und seine Salze
28 Methylisocyanat 624-83-9 150 150
29 Atemgängige pulverförmige Nickelverbindungen 1 000 1 000
(Nickelmonoxid, Nickeldioxid, Nickelsulfid,
Trinickeldisulfid, Dinickeltrioxid)
30 Phosgen 75-44-5 300 750
31 Phosphorwasserstoff (Phosphin) 7803-51-2 200 1 000
32 Polychlordibenzofurane und Polychlor- 1 1
dibenzodioxine (einschließlich TCDD)
in TCDD-Äquivalenten berechnet12)
33 Propylenoxid (1,2-Epoxypropan) 75-56-9 5 000 50 000
34 Sauerstoff 7782-44-7 200 000 2 000 000
35 Schwefeldichlorid 10545-99-0 1 000 1 000
36 Schwefeltrioxid 7446-11-9 15 000 75 000
37 Toluylendiisocyanat (TDI-Gemisch) 10 000 100 000
38 Wasserstoff 1333-74-0 5 000 50 000
Anmerkungen zur Stoffliste
1. Die Einstufung der Stoffe und Zubereitungen erfolgt gemäß den folgenden Richtlinien in ihrer geänderten Fassung und ihrer
jeweiligen Anpassung an den technischen Fortschritt:
– Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitglied-
staaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABl. EG Nr. 196 S. 1), zuletzt geändert durch die
Richtlinie 93/105/EG vom 25. November 1993 (ABl. EG Nr. L 294 S. 21),
– Richtlinie 88/379/EWG des Rates vom 7. Juni 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitglied-
staaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen (ABl. EG Nr. L 187 S. 14),
– Richtlinie 78/631/EWG des Rates vom 26. Juni 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die
Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen (Schädlingsbekämpfungsmittel) (ABl. EG Nr. L 206
S. 13), zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/32/EWG vom 30. April 1992 (ABl. EG Nr. L 154 S. 1).
2. Registriernummer des Chemical Abstracts Service.
3. „Explosionsgefährlich“ nach Nr. 4 der Stoffliste bezeichnet
a) einen Stoff oder eine Zubereitung, bei dem bzw. der das Risiko der Explosion durch Schlag, Reibung, Feuer oder andere
Zündquellen besteht (Gefahrenhinweis R 2),
b) einen pyrotechnischen Stoff als einen Stoff (bzw. ein Gemisch aus Stoffen), mit dem auf Grund selbständiger, nichtdetonie-
render, unter Freiwerden von Wärme ablaufender chemischer Reaktionen Wärme, Licht, Schall, Gas oder Rauch bzw. eine
Kombination dieser Wirkungen erzeugt werden soll, oder
c) explosionsfähige oder pyrotechnische Stoffe oder Zubereitungen, die in Gegenständen enthalten sind.
614 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2000
4. „Explosionsgefährlich“ nach Nr. 5 der Stoffliste bezeichnet
einen Stoff oder eine Zubereitung, bei dem bzw. der eine besondere Gefahr der Explosion durch Schlag, Reibung, Feuer oder
andere Zündquellen besteht (Gefahrenhinweis R 3).
5. „Entzündlich“ nach Nr. 6 der Stoffliste bezeichnet
flüssige Stoffe und Zubereitungen, die einen Flammpunkt von mindestens 21°C und höchstens 55°C haben (Gefahrenhinweis
R 10) und die Verbrennung unterhalten.
6. „Leichtentzündlich“ nach Nr. 7a der Stoffliste bezeichnet
a) flüssige Stoffe und Zubereitungen, die sich in Kontakt mit Luft bei Umgebungstemperatur ohne Energiezufuhr erhitzen und
schließlich Feuer fangen können (Gefahrenhinweis R 17), oder
b) flüssige Stoffe, die einen Flammpunkt unter 55°C haben und die unter Druck in flüssigem Zustand bleiben, sofern bei
bestimmten Arten der Behandlung, z.B. unter hohem Druck und bei hoher Temperatur, das Risiko schwerer Unfälle entstehen
kann.
7. „Leichtentzündlich“ nach Nr. 7b der Stoffliste bezeichnet
flüssige Stoffe und Zubereitungen, die einen Flammpunkt unter 21°C haben und nicht hochentzündlich sind (Gefahrenhinweis
R 11, zweiter Gedankenstrich).
8. „Hochentzündlich“ nach Nr. 8 der Stoffliste bezeichnet
a) flüssige Stoffe und Zubereitungen, die einen Flammpunkt unter 0°C haben und deren Siedepunkt (bzw. Anfangssiedepunkt
im Fall eines Siedebereichs) bei Normaldruck höchstens 35°C beträgt (Gefahrenhinweis R 12, erster Gedankenstrich),
b) gasförmige Stoffe und Zubereitungen, die bei Normaldruck in Kontakt mit Luft bei Umgebungstemperatur entzündlich sind
(Gefahrenhinweis R 12, zweiter Gedankenstrich), gleich ob sie unter Druck in gasförmigem oder flüssigem Zustand gehalten
werden, ausgenommen hochentzündliche verflüssigte Gase (einschließlich Flüssiggas) und Erdgas nach Nr. 11 der Stoffliste
oder
c) flüssige entzündliche oder leichtentzündliche Stoffe und Zubereitungen, die auf einer Temperatur oberhalb ihres jeweiligen
Siedepunkts gehalten werden.
9. Ammoniumnitrat und andere als die in Anmerkung 10 genannten Mischungen von Ammoniumnitrat, bei denen der von
Ammoniumnitrat abgeleitete Stickstoffgehalt gewichtsmäßig > 28 % ist, und wässrige Lösungen von Ammoniumnitrat, bei denen
die Konzentration von Ammoniumnitrat gewichtsmäßig > 90 % ist.
10. Reine Ammoniumnitrat-Düngemittel, die den Bedingungen der Richtlinie 80/876/EWG entsprechen, und Volldünger, bei dem der
von Ammoniumnitrat abgeleitete Stickstoffgehalt gewichtsmäßig > 28 % ist (Volldünger enthält Ammoniumnitrat mit Phosphat
und/oder Pottasche).
11. Die Konzentrationsangabe bezieht sich auf das Vorhandensein des Stoffes im bestimmungsgemäßen Betrieb.
12. Die Berechnung der Mengen von Polychlordibenzofuranen und Polychlordibenzodioxinen erfolgt auf Grund der nachstehend
aufgeführten Äquivalenzfaktoren:
Internationale Toxizitätsäquivalenzfaktoren (ITEF) nach NATO/CCMS
Polychlordibenzodioxine Polychlordibenzofurane
2,3,7,8-TCDD 1 2,3,7,8-TCDF 0,1
1,2,3,7,8-PeCDD 0,5 2,3,4,7,8-PeCDF 0,5
1,2,3,7,8-PeCDF 0,05
1,2,3,4,7,8-HxCDD 1,2,3,4,7,8-HxCDF
1,2,3,6,7,8-HxCDD 0,1 1,2,3,7,8,9-HxCDF 0,1
1,2,3,7,8,9-HxCDD 1,2,3,6,7,8-HxCDF
2,3,4,6,7,8-HxCDF
1,2,3,4,6,7,8-HpCDD 0,01 1,2,3,4,6,7,8-HpCDF
0,01
1,2,3,4,7,8,9-HpCDF
OCDD 0,001 OCDF 0,001
(T = tetra, Pe = penta, Hx = hexa, Hp = hepta, O = octa).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2000 615
A n h a n g II
Mindestangaben im Sicherheitsbericht
I. Informationen über das Managementsystem und die Betriebsorganisation im Hinblick auf die Verhinderung
von Störfällen
Diese Informationen müssen den in Anhang III aufgeführten Grundsätzen entsprechen.
II. Umfeld des Betriebsbereichs
1. Beschreibung des Standorts und seines Umfelds einschließlich der geographischen Lage, der meteoro-
logischen, geologischen und hydrographischen Daten sowie gegebenenfalls der Vorgeschichte des Standorts.
2. Verzeichnis der Anlagen und Tätigkeiten innerhalb des Betriebsbereichs, bei denen die Gefahr eines Störfalls
bestehen kann.
3. Beschreibung der Bereiche, die von einem Störfall betroffen werden könnten.
III. Beschreibung der Anlage
1. Beschreibung der wichtigsten Tätigkeiten und Produkte der sicherheitsrelevanten Teile des Betriebsbereichs,
der Gefahrenquellen, die zu Störfällen führen könnten, sowie der Bedingungen, unter denen der jeweilige Störfall
eintreten könnte, und Beschreibung der vorgesehenen Maßnahmen zur Verhinderung von Störfällen.
2. Beschreibung der Verfahren, insbesondere der Verfahrensabläufe, unter Verwendung von Fließbildern.
3. Beschreibung der gefährlichen Stoffe:
a) Verzeichnis der gefährlichen Stoffe, das Folgendes umfasst:
– Angaben zur Feststellung der gefährlichen Stoffe: Angabe ihrer chemischen Bezeichnung, CAS-Nummer,
Bezeichnung nach der IUPAC-Nomenklatur,
– Höchstmenge der vorhandenen gefährlichen Stoffe oder der gefährlichen Stoffe, die vorhanden sein
können;
b) physikalische, chemische und toxikologische Merkmale sowie Angabe der sich auf Mensch oder Umwelt
unmittelbar oder später auswirkenden Gefahren;
c) physikalisches und chemisches Verhalten unter normalen Einsatzbedingungen oder bei vorhersehbaren
Störungen.
IV. Ermittlung und Analyse der Risiken von Störfällen und Mittel zur Verhinderung solcher Störfälle
1. Eingehende Beschreibung der Szenarien möglicher Störfälle nebst ihrer Wahrscheinlichkeit und den
Bedingungen für ihr Eintreten, einschließlich einer Zusammenfassung der Vorfälle, die für das Eintreten jedes
dieser Szenarien ausschlaggebend sein könnten, unabhängig davon, ob die Ursachen hierfür innerhalb oder
außerhalb der Anlage liegen.
2. Abschätzung des Ausmaßes und der Schwere der Folgen der ermittelten Störfälle.
3. Beschreibung der technischen Parameter sowie Ausrüstungen zur Sicherung der Anlagen.
V. Schutz- und Notfallmaßnahmen zur Begrenzung der Auswirkungen von Störfällen
1. Beschreibung der Einrichtungen, die in der Anlage zur Begrenzung der Auswirkungen von Störfällen vorhanden
sind.
2. Alarmplan und Organisation der Notfallmaßnahmen.
3. Beschreibung der Mittel, die innerhalb oder außerhalb des Betriebsbereichs für den Notfall zur Verfügung
stehen.
4. Zur Erarbeitung der internen Alarm- und Gefahrenabwehrpläne nach § 11 erforderliche Zusammenfassung der
unter den Nummern 1 bis 3 gemachten Sachangaben.
616 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2000
A n h a n g III
Grundsätze für das Konzept zur Verhinderung
von Störfällen und das Sicherheitsmanagementsystem
1. Das Konzept zur Verhinderung von Störfällen ist schriftlich auszufertigen; es umfasst die Gesamtziele und all-
gemeinen Grundsätze des Vorgehens des Betreibers zur Begrenzung der Gefahren von Störfällen.
2. In das Sicherheitsmanagementsystem ist derjenige Teil des allgemeinen Überwachungssystems einzugliedern, zu
dem Organisationsstruktur, Verantwortungsbereiche, Handlungsweisen, Verfahren, Prozesse und Mittel gehören,
also die für die Festlegung und Anwendung des Konzepts zur Verhinderung von Störfällen relevanten Punkte.
3. Folgende Punkte werden durch das Sicherheitsmanagementsystem geregelt:
a) Organisation und Personal
Aufgaben und Verantwortungsbereiche des in die Verhinderung von Störfällen und die Begrenzung ihrer
Auswirkungen einbezogenen Personals auf allen Organisationsebenen. Ermittlung des entsprechenden
Ausbildungs- und Schulungsbedarfs sowie Durchführung der erforderlichen Ausbildungs- und Schulungs-
maßnahmen. Einbeziehung der Beschäftigten sowie gegebenenfalls von Subunternehmen.
b) Ermittlung und Bewertung der Gefahren von Störfällen
Festlegung und Anwendung von Verfahren zur systematischen Ermittlung der Gefahren von Störfällen bei
bestimmungsgemäßem und nicht bestimmungsgemäßem Betrieb sowie Abschätzung der Wahrscheinlichkeit
und der Schwere solcher Störfälle.
c) Überwachung des Betriebs
Festlegung und Anwendung von Verfahren und Anweisungen für den sicheren Betrieb, einschließlich der Wartung
der Anlagen, für Verfahren, Einrichtung und zeitlich begrenzte Unterbrechungen.
d) Sichere Durchführung von Änderungen
Festlegung und Anwendung von Verfahren zur Planung von Änderungen bestehender Anlagen oder Verfahren
oder zur Auslegung einer neuen Anlage oder eines neuen Verfahrens.
e) Planung für Notfälle
Festlegung und Anwendung von Verfahren zur Ermittlung vorhersehbarer Notfälle auf Grund einer systema-
tischen Analyse und zur Erstellung, Erprobung und Überprüfung der Alarm- und Gefahrenabwehrpläne, um
in Notfällen angemessen reagieren zu können.
f) Überwachung der Leistungsfähigkeit des Sicherheitsmanagementsystems
Festlegung und Anwendung von Verfahren zur ständigen Bewertung der Erreichung der Ziele, die der Betreiber
im Rahmen des Konzepts zur Verhinderung von Störfällen und des Sicherheitsmanagementsystems festgelegt
hat, sowie Einrichtung von Mechanismen zur Untersuchung und Korrektur bei Nichterreichung dieser Ziele.
Die Verfahren umfassen das System für die Meldung von Störfällen und Beinahestörfällen, insbesondere bei
Versagen von Schutzmaßnahmen, die entsprechenden Untersuchungen und die Folgemaßnahmen, wobei
einschlägige Erfahrungen zugrunde zu legen sind.
g) Systematische Überprüfung und Bewertung
Festlegung und Anwendung von Verfahren zur regelmäßigen systematischen Bewertung des Konzepts zur
Verhinderung von Störfällen und der Wirksamkeit und Angemessenheit des Sicherheitsmanagementsystems.
Von der Leitung des Betriebsbereichs entsprechend dokumentierte Überprüfung der Leistungsfähigkeit des
bestehenden Konzepts und des Sicherheitsmanagementsystems sowie seine Aktualisierung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2000 617
A n h a n g IV
Informationen in den Alarm- und Gefahrenabwehrplänen
1. Namen oder betriebliche Stellung der Personen, die zur Einleitung von Sofortmaßnahmen ermächtigt sind, sowie der
Person, die für die Durchführung und Koordinierung der Abhilfemaßnahmen auf dem Gelände des Betriebsbereichs
verantwortlich ist.
2. Name oder betriebliche Stellung der Person, die für die Verbindung zu der für die externen Alarm- und Gefahren-
abwehrpläne zuständigen Behörde verantwortlich ist.
3. Für vorhersehbare Umstände oder Vorfälle, die für das Auslösen eines Störfalls ausschlaggebend sein können,
in jedem Einzelfall eine Beschreibung der Maßnahmen, die zur Kontrolle dieser Umstände bzw. dieser Vorfälle
sowie zur Begrenzung der Auswirkungen zu treffen sind, sowie eine Beschreibung der zur Verfügung stehenden
Sicherheitsausrüstungen und Einsatzmittel.
4. Vorkehrungen zur Begrenzung der Risiken für Personen auf dem Gelände des Betriebsbereichs, einschließlich
Angaben über die Art der Alarmierung sowie das von den Personen bei Alarm erwartete Verhalten.
5. Vorkehrungen zur frühzeitigen Warnung der für die Einleitung der in den externen Alarm- und Gefahrenabwehrplänen
vorgesehenen Maßnahmen zuständigen Behörde, Art der Informationen, die bei der ersten Meldung mitzuteilen sind,
sowie Vorkehrungen zur Übermittlung von detaillierteren Informationen, sobald diese verfügbar sind.
6. Vorkehrungen zur Ausbildung und Schulung des Personals in den Aufgaben, deren Wahrnehmung von ihm erwartet
wird, sowie gegebenenfalls zur Koordinierung dieser Ausbildung und Schulung mit externen Notfall- und Rettungs-
diensten.
7. Vorkehrungen zur Unterstützung von Abhilfemaßnahmen außerhalb des Geländes des Betriebsbereichs.
Anhang V
Information der Öffentlichkeit
1. Name des Betreibers und Anschrift des Betriebsbereichs.
2. Nennung des Beauftragten für die Unterrichtung der Öffentlichkeit durch Bezeichnung der Stellung dieser Person.
3. Bestätigung, dass der Betriebsbereich den Vorschriften dieser Verordnung unterliegt und dass die Anzeige nach
§ 7 Abs. 1 oder § 20 Abs. 1 bzw. der Sicherheitsbericht nach § 9 Abs. 1 der zuständigen Behörde vorgelegt wurde.
4. Verständlich abgefasste Erläuterung der Tätigkeit/der Tätigkeiten im Betriebsbereich.
5. Gebräuchliche Bezeichnungen oder – bei gefährlichen Stoffen im Sinne von Anhang I Nr. 1 bis 10b – Gattungs-
bezeichnung oder allgemeine Einstufung der im Betriebsbereich vorhandenen Stoffe und Zubereitungen, von
denen ein Störfall ausgehen könnte, nach ihrem Gefährlichkeitsmerkmal sowie Angabe ihrer wesentlichen
Gefahreneigenschaften.
6. Allgemeine Unterrichtung über die Art der Gefahren von Störfällen, einschließlich ihrer möglichen Auswirkungen
auf die Bevölkerung und die Umwelt.
7. Hinreichende Auskünfte darüber, wie die betroffene Bevölkerung gewarnt und im Fall eines Störfalls fortlaufend
unterrichtet werden soll.
8. Hinreichende Auskünfte darüber, wie die betroffene Bevölkerung bei Eintreten eines Störfalls handeln und sich
verhalten soll.
9. Bestätigung, dass der Betreiber verpflichtet ist, auf dem Gelände des Betriebsbereichs – auch in Zusammenarbeit
mit den Notfall- und Rettungsdiensten – geeignete Maßnahmen zur Bekämpfung von Störfällen und zur größt-
möglichen Begrenzung der Auswirkungen von Störfällen zu treffen.
10. Verweis auf die externen Alarm- und Gefahrenabwehrpläne zur Bekämpfung der Auswirkungen von Störfällen
außerhalb des Betriebsgeländes mit der Aufforderung, allen Anordnungen von Notfall- oder Rettungsdiensten
im Fall eines Störfalls Folge zu leisten.
11. Einzelheiten darüber, wo weitere Informationen eingeholt werden können.
618 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2000
A n h a n g VI
Meldungen
Teil 1: Kriterien
I. Eine Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs, die unter Nummer 1 fällt oder mindestens eine der in Nummern 2,
3, 4 und 5 beschriebenen Folgen hat, ist der zuständigen Behörde mitzuteilen.
1. Beteiligte Stoffe
Jede unfallbedingte Entzündung, Explosion oder Freisetzung eines gefährlichen Stoffes mit einer Menge von
mindestens 5 % der in Spalte 5 des Anhangs I angegebenen Mengenschwelle.
2. Schädigungen von Personen oder Haus- und Grundeigentum
Ein Unfall, bei dem ein gefährlicher Stoff die unmittelbare Ursache für eine der nachstehenden Unfallfolgen ist:
a) ein Todesfall,
b) sechs Verletzungsfälle innerhalb des Betriebsbereichs mit Krankenhausaufenthalt von mindestens
24 Stunden,
c) ein Verletzungsfall außerhalb des Betriebsbereichs mit Krankenhausaufenthalt von mindestens 24 Stunden,
d) Beschädigung und Unbenutzbarkeit einer oder mehrerer Wohnungen außerhalb des Betriebsbereichs,
e) Evakuierung oder Einschließung von Personen für eine Dauer von mehr als 2 Stunden mit einem Wert
von mindestens 500 Personenstunden,
f) Unterbrechung der Versorgung mit Trinkwasser, Strom oder Gas oder der Telefonverbindung für eine Dauer
von mehr als 2 Stunden mit einem Wert von mindestens 1 000 Personenstunden.
3. Unmittelbare Umweltschädigungen
a) Dauer- oder langfristige Schädigungen terrestrischer Lebensräume
– gesetzlich geschützter, für Umwelt oder Naturschutz wichtiger Lebensraum: ab 0,5 ha,
– großräumiger Lebensraum, einschließlich landwirtschaftlich genutzter Flächen: ab 10 ha.
b) Erhebliche oder langfristige Schädigungen von Lebensräumen in Oberflächengewässern oder von maritimen
Lebensräumen1)
– Fluss, Kanal, Bach: ab 10 km,
– See oder Teich: ab 1 ha,
– Delta: ab 2 ha,
– Meer oder Küstengebiet: ab 2 ha.
c) Erhebliche Schädigung des Grundwassers1)
– ab 1 ha.
4. Sachschäden
a) Sachschäden im Betriebsbereich: ab 2 Millionen EURO,
b) Sachschäden außerhalb des Betriebsbereichs: ab 0,5 Millionen EURO.
5. Grenzüberschreitende Schädigungen
Jeder unmittelbar durch einen gefährlichen Stoff verursachte Unfall mit Folgen, die über das Hoheitsgebiet
der Bundesrepublik Deutschland hinausgehen.
1) Zur Bestimmung einer Schädigung kann ggf. auf die Richtlinie 75/440/EWG und 76/464/EWG und die im Hinblick auf ihre Anwendung auf bestimmte
Stoffe erlassenen Richtlinien 76/160/EWG, 78/659/EWG oder 79/923/EWG oder den Wert der letalen Konzentration (LC50-Wert) für die repräsentativen
Arten der geschädigten Umgebung Bezug genommen werden, wie in der Richtlinie 92/32/EWG für das Kriterium „umweltgefährlich“ definiert
worden ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2000 619
II. Eine Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs, die aus technischer Sicht im Hinblick auf die Verhütung
von Störfällen und die Begrenzung ihrer Folgen besonders bedeutsam ist, aber die den vorstehenden
mengenbezogenen Kriterien nicht entspricht, ist der zuständigen Behörde mitzuteilen.
III. Eine Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs, bei der Stoffe nach Anhang I freigesetzt werden oder
zur unerwünschten Reaktion kommen und hierdurch Schäden eintreten oder Gefahren für die Allgemeinheit
oder die Nachbarschaft nicht offensichtlich ausgeschlossen werden können, ist der zuständigen Behörde
mitzuteilen.
Teil 2: Inhalte
Mitteilung nach § 19 Abs. 2
1. Allgemeine Angaben
1.1 Einstufung des Ereignisses nach Anhang VI Teil 1
I. II. w III. w
w 1 w 2a w 3a w 4a w 5
w 2b w 3b w 4b
w 2c w 3c
w 2d
w 2e
w 2f
1.2 Name und Anschrift des Betreibers:
1.3 Datum und Zeitpunkt (Beginn/Ende) des Ereignisses:
Tag Monat Jahr Stunde
1
1.4 Ort des Ereignisses (PLZ, Anschrift, Bundesland):
1.5 Betriebsbereich (Art, Branche in Anlehnung an Bezeichnung der 4. BImSchV):
.............................................................................................
Betriebsbereich unterliegt: w Grundpflichten
w Erweiterte Pflichten
1.6 Gestörter Teil des Betriebsbereichs:
1.7 Status der schriftlichen Mitteilung nach § 19 Abs. 2:
w Erstmitteilung
w Ergänzung oder Berichtigung
w Abschließende Mitteilung
2. Art des Ereignisses und beteiligte Stoffe
2.1 Art des Ereignisses:
2.1.1 w Explosion a) Auslösende Stoffe
b) Freigesetzte Stoffe
2.1.2 w Brand a) In Brand geratene Stoffe
b) Entstandene Stoffe
2.1.3 w Stofffreisetzung in die a) Freigesetzte Stoffe
Atmosphäre b) Entstandene Stoffe
2.1.4 w Stofffreisetzung in a) Freigesetzte Stoffe
Gewässer b) Entstandene Stoffe
2.1.5 w Stofffreisetzung in den a) Freigesetzte Stoffe
Boden b) Entstandene Stoffe
620 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2000
2.2 Beteiligte Stoffe2)
chem. Bezeichnung (a) Ausgangsprodukt CAS-Nr. Nr. des Stoffes Mengen-
(b) Zwischenprodukt oder der angabe in kg3)
(c) Endprodukt Stoffkategorie
(d) Nebenprodukt nach Anhang I
(e) Rückstand
(f) entstandener Stoff
Stoff 1
Stoff 2
…
…
…
…
…
Stoff x
3. Beschreibung der Umstände des Ereignisses
3.1 Betriebsbedingungen des gestörten Anlagenteils:
3.2 Auslösendes Ereignis und Ablauf des Störfalls:
3.3 Funktion des Sicherheitssystems, Einleitung von Sicherheitsmaßnahmen:
3.4 Umgebungs- und atmosphärische Bedingungen (Niederschläge, Windgeschwindigkeit, Stabilitätsklassen):
3.5 Hinweis auf ähnliche vorangegangene Ereignisse im Betriebsbereich:
4. Ursachenbeschreibung
4.1 Ursache des Ereignisses:
w Ursache bekannt
w Ursachenuntersuchung wird fortgeführt
w Ursache nach Abschluss der Untersuchung nicht aufklärbar
Beschreibung/Erläuterung: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
4.2 Ursachenklassifizierung:
w betriebsbedingt
w menschlicher Fehler
w umgebungsbedingt
w Sonstiges . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
5. Art und Umfang des Schadens4)
5.1 innerhalb des Betriebsbereichs
5.1.1 Personenschäden:
(Beschäftigte/Einsatzkräfte)
Explosion Brand Freisetzung
Tote: / / /
Verletzte:
ambulante Behandlung / / /
stationäre Behandlung / / /
Personen mit Vergiftungen:
ambulante Behandlung / / /
stationäre Behandlung / / /
5.1.2 Sonstige Beeinträchtigung von Personen: w ja w nein
Art der Beeinträchtigung / Dauer: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Anzahl der Personen: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
5.1.3 Sachschäden: w ja w nein
Art: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Geschätzte Kosten: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2) Soweit Angaben wegen gering erscheinender Stoffmengen nicht gemacht werden, bitte in den Ausführungen zu Nr. 3.2 erläutern.
3) Soweit Berechnung nicht möglich, Schätzwert angeben.
4) Beschreibung unter Berücksichtigung der Kriterien in Teil I des Anhangs.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2000 621
5.1.4 Umweltschäden: w ja w nein
Art: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Umfang: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Geschätzte Kosten: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
5.1.5 w Die Gefahr besteht nicht mehr.
w Die Gefahr besteht noch.
w Art der Gefahr: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
5.2 außerhalb des Betriebsbereichs
5.2.1 Personenschäden:
(Beschäftigte/Einsatzkräfte/Bevölkerung)
Explosion Brand Freisetzung
Tote: / / / / / /
Verletzte:
ambulante Behandlung / / / / / /
stationäre Behandlung / / / / / /
Personen mit Vergiftungen:
ambulante Behandlung / / / / / /
stationäre Behandlung / / / / / /
5.2.2 Sonstige Beeinträchtigung von Personen: w ja w nein
Art der Beeinträchtigung/Dauer: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Anzahl der Personen: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
5.2.3 Sachschäden: w ja w nein
Art: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Geschätzte Kosten: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
5.2.4 Umweltschäden: w ja w nein
Art: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Umfang: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Geschätzte Kosten: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
5.2.5 Störung der öffentlichen Versorgung: w ja w nein
Art: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Umfang/Dauer: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Geschätzte Kosten: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
5.2.6 Grenzüberschreitende Schäden: w ja w nein
Art: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Umfang: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Geschätzte Kosten: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
5.2.7 Gefahr besteht noch: w ja w nein
Art: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Umfang: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
6. Notfallmaßnahmen
6.1 Während und nach dem Ereignis ergriffene Schutzmaßnahmen (innerhalb und außerhalb des Betriebsbereichs):
6.2 Maßnahmen zur Beseitigung von Sachschäden (innerhalb und außerhalb des Betriebsbereichs):
6.3 Maßnahmen zur Beseitigung von Umweltschäden (innerhalb und außerhalb des Betriebsbereichs):
6.4 Maßnahmen der externen Gefahrenabwehrkräfte
6.4.1 Schutzmaßnahmen:
6.4.2 Evakuierung:
6.4.3 Dekontamination:
6.4.4 Sanierung:
7. Folgerungen für die Verbesserung der Anlagensicherheit
7.1 Vorkehrungen zur Vermeidung ähnlicher Störfälle:
7.2 Vorkehrungen zur Begrenzung der Störfallauswirkungen (innerhalb und außerhalb des Betriebsbereichs):
8. Zeitplan für die Umsetzung der Maßnahmen:
Ort, Datum Unterschrift
622 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2000
A n h a n g VII
Teil 1: Stoffliste für Anlagen nach § 1 Abs. 3
Mengenschwellen in kg
Anlagen Anlagen
Nr. nach nach
Gefährliche Stoffe,
CAS-Nr.2)
Einstufungen1)
§ 1 Abs. 3 § 1 Abs. 3 § 1 Abs. 3
Nr. 1a Nr. 2 Nr. 1b
Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Spalte 4 Spalte 5 Spalte 6
1 Explosionsfähige 4) 5) 4)
Staub-/Luftgemische3)
2 Hochentzündliche 5 000 50 000 3 000
verflüssigte Gase
(einschließlich Flüssiggas)
und Erdgas
3 Ammoniak 7664-41-7 2 000 20 000 3 000
Anmerkungen zur Stoffliste
1. und 2. siehe Anmerkungen Nr. 1 und 2 zur Stoffliste in Anhang I.
3. Aufwirbelungen feinteiliger, brennbarer Feststoffe mit Luft, für die nach VDI-RL 2263 Blatt 1 die Prüfung auf „Staub-
explosionsfähigkeit“ positiv ausfällt.
4. Anstelle der Mengenschwelle in den Spalten 4 und 6 wird Folgendes festgelegt: Die Summe aller Teilvolumina einer Anlage,
die der Zone 20 nach der Verordnung über elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen (ElexV) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 13. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1932) zuzuordnen sind, ist größer als
a) 50 m3 oder
b) 100 m3, wenn die Anlage durch explosionsfeste Bauweise nach E 3.1 der Regeln für die Vermeidung der Gefahren durch
explosionsfähige Atmosphäre mit Beispielsammlung – Explosionsschutz-Regeln – (EX-RL), Ausgabe Juni 1998, heraus-
gegeben vom Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften, gegen den maximalen Explosionsdruck geschützt ist.
Die Explosionsschutz-Regeln sind zu beziehen über Werbe-Druck Winter, Postfach 1320, 69201 Sandhausen.
5. Anstelle der Mengenschwelle in Spalte 5 wird Folgendes festgelegt: Die Summe aller Teilvolumina einer Anlage, die
der Zone 20 nach der Verordnung über elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen (ElexV) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 13. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1932) zuzuordnen sind, ist größer als 100 m 3.
Teil 2: Liste der Anlagen nach § 1 Abs. 3 Nr. 2
1. Anlagen zur teilweisen oder vollständigen Beseitigung von festen oder flüssigen Stoffen durch Verbrennen
2. Anlagen zur thermischen Zersetzung brennbarer fester oder flüssiger Stoffe unter Sauerstoffmangel (Pyrolyseanlagen)
3. Anlagen zur chemischen Aufbereitung cyanidhaltiger Konzentrate, Nitrite, Nitrate oder Säuren, soweit hierdurch
eine Verwertung oder Entsorgung als Abfall ermöglicht werden soll; Nummer 4 bleibt unberührt.
4. Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Stoffen durch chemische Umwandlung
5. Anlagen zur Destillation oder Raffination oder sonstigen Weiterverarbeitung von Erdöl oder Erdölerzeugnissen in
Mineralöl-, Altöl- oder Schmierstoffraffinerien, in petrochemischen Werken oder bei der Gewinnung von Paraffin
6. Anlagen zur Trockendestillation von Steinkohle oder Braunkohle
7. Anlagen zur Erzeugung von Generator- oder Wassergas aus festen Brennstoffen
8. Anlagen zur Vergasung oder Verflüssigung von Kohle
9. Anlagen zur Erzeugung von Stadt- oder Ferngas aus Kohlenwasserstoffen durch Spalten
10. Anlagen zur Herstellung, Bearbeitung, Verarbeitung, Wiedergewinnung oder Vernichtung von explosions-
gefährlichen Stoffen im Sinne des Sprengstoffgesetzes, die zur Verwendung als Sprengstoffe, Zündstoffe,
Treibstoffe, pyrotechnische Sätze oder zur Herstellung dieser Stoffe bestimmt sind; hierzu gehören auch die
Anlagen zum Laden, Entladen oder Delaborieren von Munition oder sonstigen Sprengkörpern, ausgenommen
Anlagen zur Herstellung von Zündhölzern.
11. Anlagen, in denen Pflanzenschutz- oder Schädlingsbekämpfungsmittel oder ihre Wirkstoffe gemahlen oder
maschinell gemischt, abgepackt oder umgefüllt werden.
Teil 3: Anlagen nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b
Anlagen, die der Lagerung von Stoffen oder Zubereitungen im Sinne der Nummer 9 des Anhangs der Vierten
Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige
Anlagen – 4. BlmSchV) dienen, soweit sie weder Anlagenteile oder Nebeneinrichtungen einer Anlage nach Teil 2 sind,
noch Verfahrensschritten innerhalb einer solchen Anlage dienen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2000 623
Artikel 2 Verordnung anzufertigen ist, muss dieser dem Antrag
beigefügt werden. Soweit eine genehmigungsbe-
Änderung der Verordnung dürftige Anlage Betriebsbereich oder Teil eines
über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte Betriebsbereichs ist, für die ein Sicherheitsbericht
Die Verordnung über Immissionsschutz- und Störfall- nach § 9 der Störfall-Verordnung anzufertigen ist,
beauftragte vom 30. Juli 1993 (BGBl. I S. 1433) wird wie müssen die Teile des Sicherheitsberichts, die den
folgt geändert: Abschnitten II Nr. 1 und 3, III, IV und V Nr. 1 bis 3 des
Anhangs II der Störfall-Verordnung entsprechen, dem
1. § 1 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: Antrag beigefügt werden, soweit sie sich auf die
genehmigungsbedürftige Anlage beziehen oder für
„(2) Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen, die sie von Bedeutung sind. In einem Genehmigungs-
Betriebsbereich oder Teil eines Betriebsbereichs nach verfahren nach § 16 des Bundes-Immissionsschutz-
§ 1 Abs. 1 Satz 2 oder eines diesem nach § 1 Abs. 2 gesetzes gilt dies nur, soweit durch die beantragte
insoweit gleichgestellten Betriebsbereichs nach der Änderung sicherheitsrelevante Anlagenteile betroffen
Störfall-Verordnung sind, haben einen betriebsan- sind. In diesem Fall kann die Behörde zulassen, dass
gehörigen Störfallbeauftragten zu bestellen. Die zu- sich der anlagenbezogene Sicherheitsbericht oder die
ständige Behörde kann auf Antrag des Betreibers ge- vorzulegenden Teile des Sicherheitsberichts nur auf
statten, dass die Bestellung eines Störfallbeauftragten diese Anlagenteile beschränken, wenn er oder sie trotz
unterbleibt, wenn offensichtlich ausgeschlossen ist, dieser Beschränkung aus sich heraus verständlich und
dass von der betreffenden genehmigungsbedürftigen prüffähig erstellt werden können. Satz 1 gilt nicht,
Anlage die Gefahr eines Störfalls ausgehen kann.“ soweit die Genehmigungsbehörde dem Antragsteller
schriftlich zusagt, dass er mit Genehmigungserteilung
2. § 5 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: gemäß § 18 Abs. 2 der Störfall-Verordnung von den
„(2) Betreibern von Anlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 Pflichten nach § 18 Abs. 1 Satz 1 oder 3 der Ver-
kann die zuständige Behörde auf Antrag die Bestel- ordnung ganz oder teilweise befreit wird.“
lung eines oder mehrerer nicht betriebsangehöriger
Störfallbeauftragter gestatten, wenn hierdurch eine 2. In § 13 Abs. 1 wird Satz 3 durch folgenden Satz
sachgemäße Erfüllung der in § 58b des Bundes- ersetzt:
Immissionsschutzgesetzes bezeichneten Aufgaben
nicht gefährdet wird.“ „Soweit dem Antrag nach § 4b Abs. 2 ein anlagen-
bezogener Sicherheitsbericht nach § 18 Abs. 1 der
3. In § 7 Nr. 2 werden die Wörter „zuständigen obersten Störfall-Verordnung oder diejenigen Teile des Sicher-
Landesbehörde“ durch die Wörter „nach Landesrecht heitsberichts nach § 9 der Störfall-Verordnung bei-
zuständigen Behörde“ ersetzt. zufügen sind, die den Abschnitten II Nr. 1 und 3, III,
IV und V Nr. 1 bis 3 des Anhangs II der Störfall-
Verordnung entsprechen, ist die Einholung von Sach-
Artikel 3 verständigengutachten zur Beurteilung der Angaben
in diesen Unterlagen in der Regel notwendig.“
Änderung der Verordnung
über das Genehmigungsverfahren
Die Verordnung über das Genehmigungsverfahren in
Artikel 4
der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992
(BGBl. I S. 1001), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Verordnung vom 23. Februar 1999 (BGBl. I S. 186), wird
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
wie folgt geändert:
in Kraft. Zugleich tritt die Störfall-Verordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 20. September 1991
1. § 4b Abs. 2 wird wie folgt gefasst: (BGBl. I S. 1891), zuletzt geändert durch die Artikel 1 und 3
„(2) Bei Anlagen, für die ein anlagenbezogener Abs. 1 der Verordnung vom 20. April 1998 (BGBl. I S. 723),
Sicherheitsbericht nach § 18 Abs. 1 der Störfall- außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 26. April 2000
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Jürgen Trittin