570 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 26. April 2000
Gesetz
zur Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes und anderer Gesetze
Vom 19. April 2000
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. November
das folgende Gesetz beschlossen: 1999 (BGBl. I S. 2198), wird wie folgt geändert:
Artikel 1 1. In § 26a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 werden die Wörter „den
Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes Betrag in Höhe eines Siebtels der monatlichen Bezugs-
größe (§ 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch)“
In § 78 Satz 1 Nr. 8 des Bundesbesoldungsgesetzes in durch die Angabe „630 Deutsche Mark“ ersetzt.
der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember
1998 (BGBl. I S. 3434), das durch Artikel 5 des Gesetzes
2. In § 53 Abs. 2 Nr. 3 werden die Wörter „eines Siebtels
vom 19. November 1999 (BGBl. I S. 2198) geändert
der monatlichen Bezugsgröße (§ 18 des Vierten Buches
worden ist, werden nach dem Wort „Gesamtschulen“ die
Sozialgesetzbuch)“ durch die Angabe „630 Deutsche
Wörter „ sowie Leitung oder fachliche Koordinierung an
Mark“ ersetzt.
schulformunabhängigen Orientierungsstufen“ eingefügt.
Artikel 2
Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes
Artikel 4
Das Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der
Änderung des Bundesbeamtengesetzes
Bekanntmachung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322, 847,
2033), geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom In § 42 Abs. 4 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes in der
19. November 1999 (BGBl. I S. 2198), wird wie folgt ge- Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I
ändert: S. 675) werden die Wörter „den Betrag hinzuzuverdienen,
der ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße (§ 14a Abs. 1
1. In § 14a Abs. 1 Nr. 4 werden die Wörter „den Betrag in Satz 1 Nr. 4 des Beamtenversorgungsgesetzes) beträgt“
Höhe eines Siebtels der monatlichen Bezugsgröße durch die Wörter „einen Betrag in Höhe von 630 Deutsche
(§ 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch)“ durch die Mark hinzuzuverdienen“ ersetzt.
Angabe „630 Deutsche Mark“ ersetzt.
2. In § 53 Abs. 2 Nr. 3 werden die Wörter „eines Siebtels
der monatlichen Bezugsgröße (§ 18 des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch)“ durch die Angabe „630 Deutsche Artikel 5
Mark“ ersetzt. Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung
Artikel 3 in Kraft.
Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes (2) Abweichend von Absatz 1 treten die Artikel 2 und 3
Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalen-
Bekanntmachung vom 6. Mai 1999 (BGBl. I S. 882, 1491), dermonats in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 19. April 2000
Der Bund esp räsid ent
J o hannes Rau
Der Bund eskanzler
Gerhard Sc hröd er
Der Bund esminist er d es Innern
Sc hily
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 26. April 2000 571
Gesetz
zur Stabilisierung des Mitgliederkreises
von Bundesknappschaft und See-Krankenkasse
Vom 19. April 2000
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
§1
Abweichend von § 176 Abs. 1 und § 177 Abs. 1 des Fünften Buches Sozial-
gesetzbuch können Versicherungspflichtige und Versicherungsberechtigte bis
zum Inkrafttreten einer Neuregelung des Organisationsrechts der Krankenkassen
1. die Bundesknappschaft wählen, wenn die knappschaftliche Rentenversiche-
rung für die Leistungsgewährung zuständig ist,
2. die See-Krankenkasse wählen, wenn die Seekasse für die Leistungsgewäh-
rung zuständig ist.
Für die Ausübung des Wahlrechts gilt § 175 des Fünften Buches Sozialgesetz-
buch entsprechend.
§2
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-
blatt verkündet.
Berlin, den 19. April 2000
Der Bund esp räsid ent
J o hannes Rau
Der Bund eskanzler
Gerhard Sc hröd er
Für d ie B und esm inist erin f ür Gesund heit
Der Bund esminist er
für Arb eit und Sozialord nung
Walt er Riest er
572 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 26. April 2000
Verordnung
zur Neuordnung der gewerbsmäßigen Vermietung
von Sportbooten sowie deren Benutzung auf den Binnenschifffahrts-
straßen und zur Änderung weiterer binnenschifffahrtsrechtlicher Vorschriften
(Binnenschifffahrtsvermietungs- und Änderungsverordnung – BinSchVermÄndV)
Vom 18. April 2000
Auf Grund Artikel 1
– des § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 und Abs. 6 und des § 12 Verordnung
Abs. 3 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in über die gewerbsmäßige Vermietung
der Fassung der Bekanntmachung vom 4. August von Sportbooten sowie deren Benutzung
1986 (BGBl. I S. 1270), dessen § 3 Abs. 1 durch auf den Binnenschifffahrtsstraßen
Artikel 3 Nr. 7, § 3 Abs. 6 durch Artikel 3 Nr. 2 des (Sportbootvermietungsverordnung-Binnen 2000
Gesetzes vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2452)
– SportbootVermV-Bin2000)*)
neu gefasst und dessen § 12 Abs. 3 durch Artikel 3 Nr. 5
dieses Gesetzes eingefügt worden ist, verordnet das
Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungs- §1
wesen, Geltungsbereich
– des § 3 Abs. 5 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes Diese Verordnung gilt für das Vermieten und Mieten von
verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Sportbooten zur Teilnahme am Verkehr auf den Binnen-
Wohnungswesen im Einvernehmen mit dem Bundes- schifffahrtsstraßen.
ministerium für Arbeit und Sozialordnung,
– des § 4 Abs. 2 Satz 1 und 3 des Binnenschifffahrts-
aufgabengesetzes in Verbindung mit dem 2. Abschnitt §2
des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 Begriffsbestimmungen
(BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium für und anzuwendende Vorschriften
Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Einvernehmen (1) Im Sinne dieser Verordnung sind
mit dem Bundesministerium der Finanzen:
1. Betriebsstätte:
*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Geschäftsstelle des Unternehmens, das an einer
Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations- Binnenschifffahrtsstraße oder an einer Wasserstraße,
verfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften die mit einer Binnenschifffahrtsstraße verbunden ist,
(ABl. EG Nr. L 204 S. 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/48/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG liegt, und an der das Unternehmen Sportboote zur
Nr. L 217 S. 18) sind beachtet worden. Vermietung anbietet,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 26. April 2000 573
2. Binnenschifffahrtsstraßen: (3) Soweit diese Verordnung in den §§ 5, 6 und 8
die Bundeswasserstraßen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Bin- auf DIN-, EN- oder ISO-Vorschriften verweist, sind diese
nenschifffahrtsaufgabengesetzes mit Ausnahme der Elbe beim Deutschen Patentamt archivmäßig gesichert
im Hamburger Hafen und den Seeschifffahrtsstraßen, niedergelegt. Sie sind über den Beuth Verlag GmbH,
3. Sportboot: 10772 Berlin, zu beziehen.
für Sport- oder Erholungszwecke verwendetes Wasser-
§3
fahrzeug mit einer Länge von weniger als 20 m
ohne Ruder und Bugspriet, dessen Produkt aus Grundregel, Zuständigkeit
Länge × Breite × Tiefgang ein Volumen von 100 m3 (1) Ein Sportboot darf nur vermietet werden, wenn es
nicht erreicht, ausgenommen Segelsurfbretter, dafür technisch zugelassen ist. Die technische Zulassung
4. Unternehmen: wird auf Antrag des Unternehmens vom Wasser- und
natürliche oder juristische Personen sowie Personen- Schifffahrtsamt durch das Bootszeugnis nach dem
gesellschaften, sofern sie mit der Fähigkeit ausge- Muster der Anlage 1 erteilt.
stattet sind, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten (2) Zur Durchführung dieser Verordnung ist das
einzugehen, und deren Bevollmächtigte, die Sport- Wasser- und Schifffahrtsamt zuständig,
boote zum Einsatz auf Binnenschifffahrtsstraßen ver-
1. in dessen Amtsbezirk das Sportboot seinen ständigen
mieten,
Liegeplatz hat oder sich die Betriebsstätte befindet
5. Vermietung: oder
gewerbsmäßige Überlassung eines Sportbootes 2. das dem Sitz des Unternehmens am nächsten liegt.
gegen Zahlung eines Entgelts. Wird ein Boot aus-
schließlich zu Testzwecken einem Kaufinteressenten §4
überlassen, liegt keine Vermietung im Sinne dieser
Verordnung vor, wenn die Testfahrt den Zeitraum Bootszeugnis
von 48 Stunden nicht überschreitet. (1) Ein Bootszeugnis darf nur erteilt oder seine Gültig-
(2) Soweit diese Verordnung auf bestimmte Rechts- keit verlängert werden, wenn das Unternehmen nach-
verordnungen verweist, bedeuten gewiesen hat, dass das Sportboot fahrtauglich ist (§ 5).
Es wird für die Dauer der Gültigkeit des Nachweises über
1. Binnenschifferpatentverordnung: die Fahrtauglichkeit erteilt.
die Binnenschifferpatentverordnung vom 15. Dezem-
ber 1997 (BGBl. I S. 3066), (2) Unbeschadet des Absatzes 1 darf für ein Sport-
boot, das keine gültige Konformitätserklärung nach dem
2. Binnenschiffs-Untersuchungsordnung: Muster des Anhangs XV der Richtlinie 94/25/EG des
die Binnenschiffs-Untersuchungsordnung vom 17. März Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni
1988 (BGBl. I S. 238), zuletzt geändert durch Artikel 3 1994 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungs-
der Verordnung vom 18. September 1998 (BGBl. I vorschriften der Mitgliedstaaten über Sportboote (ABl. EG
S. 3013), Nr. L 164 S. 15) besitzt, ein Bootszeugnis auch nur erteilt
3. Kennzeichnungsverordnung: werden, wenn das Sportboot über einen ausreichenden
die Verordnung über die Kennzeichnung von auf Binnen- Restauftrieb verfügt, der es auch in überflutetem Zustand
schifffahrtsstraßen verkehrenden Kleinfahrzeugen vom schwimmfähig erhält.
21. Februar 1995 (BGBl. I S. 226), zuletzt geändert (3) Das Unternehmen muss dem Wasser- und Schiff-
durch Artikel 3 der Verordnung vom 18. April 2000 fahrtsamt jede bauliche oder sonstige Veränderung des
(BGBl. I S. 572), Sportbootes, die dessen Fahrtauglichkeit beeinflussen
4. Sportbootvermietungsverordnung-See: kann, mitteilen. Sie ist vom Wasser- und Schifffahrtsamt
die Verordnung über die Inbetriebnahme und die im Bootszeugnis einzutragen, wenn das Unternehmen
gewerbsmäßige Vermietung von Sportbooten im nachgewiesen hat, dass das Sportboot weiterhin fahr-
Küstenbereich in der Fassung der Bekanntmachung tauglich ist. Ist eine der in Satz 1 genannten Veränderun-
vom 24. Juli 1996 (BGBl. I S. 1341), gen nicht gemeldet worden, kann das Wasser- und Schiff-
fahrtsamt die Erteilung des Bootszeugnisses widerrufen.
5. Rheinpatentverordnung:
die Anlage zu der Einführungsverordnung zur Rhein- (4) Für Sportboote, die auch im Geltungsbereich der
patentverordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBl. II Sportbootvermietungsverordnung-See eingesetzt werden,
S. 2174), geändert durch Artikel 1 der Verordnung kann an die Stelle des Bootszeugnisses nach Absatz 1
vom 27. März 2000 (BGBl. II S. 568), das Bootszeugnis nach § 2a Abs. 1 Nr. 1 der Sport-
bootvermietungsverordnung-See treten, sofern darin als
6. Rheinschiffsuntersuchungsordnung:
Fahrtbereich auch die zu befahrenden Binnenschifffahrts-
die Rheinschiffsuntersuchungsordnung vom 19. De- straßen eingetragen sind.
zember 1994 – Anlage zu der Verordnung zur Ein-
führung der Rheinschiffsuntersuchungsordnung vom (5) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und
19. Dezember 1994 (BGBl. II S. 3822) –, geändert durch Wohnungswesen kann Bootszeugnisse oder andere
Artikel 2 der Verordnung vom 15. Dezember 1997 Zulassungsurkunden anerkennen, die nach landesrecht-
(BGBl. I S. 3050), lichen Vorschriften erteilt werden. Die Muster dieser
Urkunden werden im Verkehrsblatt bekannt gemacht.
7. Sportbootführerscheinverordnung-Binnen:
die Sportbootführerscheinverordnung-Binnen vom §5
22. März 1989 (BGBl. I S. 536, 1102), zuletzt geändert
durch § 26 der Verordnung vom 15. Dezember 1997 Nachweis über die Fahrtauglichkeit
(BGBl. I S. 3066) (1) Nachweise über die Fahrtauglichkeit der Sport-
in der jeweils geltenden Fassung. boote sind:
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1. eine Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach der Binnen- 2. Angaben darüber, ob für das Sportboot bereits ein
schiffs-Untersuchungsordnung, Bootszeugnis beantragt oder ausgestellt war,
2. ein gültiges Abnahmeprotokoll des Germanischen 3. Angaben zum Sportboot:
Lloyds oder eines öffentlich bestellten und vereidigten a) Fahrzeugart und Hauptbaustoff,
Sachverständigen oder eines gemäß Norm EN 45013
von einer akkreditierten Stelle zertifizierten Boots- und b) Fabrikat, Hersteller, Baujahr,
Yachtsachverständigen mit dem Inhalt der Anlage 2 c) Bau- oder Seriennummer oder internationale
oder Bootsidentifizierungsnummer nach Norm DIN EN
3. eine gültige Konformitätserklärung nach dem Muster ISO 10087, soweit vorhanden,
des Anhangs XV der Richtlinie 94/25/EG zur An- d) Länge, gemessen über alles ohne bewegliche Teile,
gleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften Breite über alles und maximaler Tiefgang,
der Mitgliedstaaten über Sportboote.
e) Zahl der zugelassenen Personen,
(2) Abweichend von Absatz 1 kann die Fahrtauglichkeit
f) technische Daten aller Antriebsmotoren:
für Sportboote ohne Antriebsmaschine und für Sport-
boote mit einer elektrischen Antriebsmaschine mit einer Motornummer, Hersteller, Fabrikat, Antriebsart,
Antriebsleistung von weniger als 1 kW durch ein Abnah- Antriebsleistung in kW, Baujahr, Art des Motors,
meprotokoll mit dem Inhalt der Anlage 3 vom Wasser- und 4. Angaben darüber, auf welchen Wasserstraßen das
Schifffahrtsamt bescheinigt werden. Bei neuen Booten, Sportboot vermietet werden soll.
die in Serie hergestellt werden und die mit einer Serien-
nummerierung versehen sind, kann der Hersteller einen (3) Dem Antrag auf Erteilung, Verlängerung oder
Prototypen vom Wasser- und Schifffahrtsamt überprüfen Änderung des Bootszeugnisses ist der Nachweis über die
lassen. Der Nachweis der Fahrtauglichkeit ist für Fahr- Fahrtauglichkeit nach § 5 beizufügen.
zeuge dieser Baureihe die Kopie des Abnahmeprotokolls (4) In einem Antrag auf Verlängerung oder Änderung
für den Prototypen zusammen mit der Herstellerbeschei- des Bootszeugnisses sind nur die Angaben nach Absatz 2
nigung, die die Baugleichheit mit den übrigen Fahrzeugen zu machen, die sich seit der letzten Antragstellung ge-
dieser Baureihe bestätigt, wenn im Abnahmeprotokoll die ändert haben.
Seriennummern der Fahrzeuge aufgeführt sind, für die er
(5) Soweit Zweifel an der Fahrtauglichkeit im Sinne
gelten soll.
des § 5 bestehen, kann das Wasser- und Schifffahrtsamt
(3) Durch den Nachweis über die Fahrtauglichkeit wird die Vorlage weiterer Unterlagen und Gutachten verlangen.
bescheinigt, dass das Sportboot zum Zeitpunkt der Es kann auch verlangen, dass das Sportboot zur Unter-
Abnahme oder im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 zum Zeit- suchung auf dem Trockenen vorgeführt wird.
punkt des Inverkehrbringens für fahrtauglich befunden
(6) Unbeschadet der Verpflichtung des Unternehmens
worden ist.
nach den Absätzen 1 bis 4 hat dieses auch Änderungen
(4) Abnahmeprotokolle nach Absatz 1 Nr. 2 für Neu- bei den Angaben nach Absatz 2 Nr. 1 bis 4 innerhalb von
fahrzeuge sowie die Konformitätserklärung nach Absatz 1 vier Wochen schriftlich gegenüber dem Wasser- und
Nr. 3 gelten zehn Jahre. Die Gültigkeitsdauer der Ab- Schifffahrtsamt anzuzeigen.
nahmeprotokolle für die übrigen Fahrzeuge nach Absatz 1
Nr. 2 wird vom Germanischen Lloyd oder vom Sach-
verständigen festgelegt, längstens jedoch für zehn Jahre. §7
Abnahmeprotokolle nach Absatz 2 für Neufahrzeuge Kennzeichen
gelten sechs Jahre. Für die übrigen Fahrzeuge bestimmt (1) Das Unternehmen hat jedes Sportboot mit einem
das Wasser- und Schifffahrtsamt die Gültigkeitsdauer; Kennzeichen nach der Kennzeichnungsverordnung oder
sie beträgt längstens sechs Jahre. mit einem Vermietungskennzeichen nach Absatz 2 zu
(5) Abnahmeprotokolle aus anderen Mitgliedstaaten der versehen.
Europäischen Gemeinschaft oder aus den Mitgliedstaaten (2) Das Vermietungskennzeichen, das im Übrigen
des Europäischen Wirtschaftsraumes sind einschließlich § 2 Abs. 3 Satz 1 der Kennzeichnungsverordnung ent-
der durchgeführten Prüfungen und Überwachungen von sprechen muss, besteht aus einer Kombination von
dem Wasser- und Schifffahrtsamt als gleichwertig anzu-
erkennen, wenn in ihnen das Schutzniveau der Nachweise 1. einem oder mehreren Kennbuchstaben nach Maßgabe
nach den Absätzen 1 bis 4 bescheinigt ist. der Anlage 1 der Kennzeichnungsverordnung für das
zuständige Wasser- und Schifffahrtsamt,
§6 2. der Nummer des Bootszeugnisses, die mit Bindestrich
anzuschließen ist und
Verfahren
3. dem Kennbuchstaben „V“.
(1) Der Antrag auf Ausstellung und Verlängerung des
Bootszeugnisses (§ 4 Abs. 1) sowie dessen Änderung
(§ 4 Abs. 3) ist vom Unternehmen bei dem nach § 3 Abs. 2 §8
zuständigen Wasser- und Schifffahrtsamt zu stellen. Pflichten des Unternehmens
(2) Im Antrag auf Erteilung des Bootszeugnisses sind (1) Das Unternehmen darf die Vermietung eines Sport-
anzugeben: bootes nicht anordnen oder zulassen, wenn ihm bekannt
1. Name und Anschrift des Unternehmens und der ver- ist oder bekannt sein muss, dass das Sportboot nach
tretungsberechtigten Personen sowie eine davon ab- den allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht
weichende Anschrift einer besonderen Betriebsstätte, fahrtauglich ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 26. April 2000 575
(2) Das Unternehmen darf ein Sportboot nur vermieten, (5) Verfügt der Mieter nicht über die erforderliche Fahr-
wenn erlaubnis oder das erforderliche Befähigungszeugnis,
1. für das Sportboot ein gültiges von einem Wasser- und kann er einen Bootsführer benennen, der die Anforde-
Schifffahrtsamt ausgestelltes Bootszeugnis oder eine rungen des Absatzes 4 erfüllt. Unbeschadet der Rhein-
nach § 4 Abs. 5 anerkannte Zulassungsurkunde erteilt schiffsuntersuchungsordnung kann auch das Unter-
ist, nehmen mit Zustimmung des Mieters auf Fahrzeugen, die
nicht eigens zur Beförderung von Fahrgästen gebaut und
2. die im Bootszeugnis oder der Zulassungsurkunde eingerichtet sind, einen Bootsführer einsetzen.
festgelegten Bedingungen und Auflagen erfüllt sind
und (6) An der Liegestelle hat das Unternehmen ein fahr-
3. die im Bootszeugnis oder der Zulassungsurkunde bereites Boot nach der Norm EN 1914 und mindestens
eingetragene Ausrüstung an Bord in einsatzbereitem einen geeigneten Rettungsring bereitzuhalten. Der Ret-
Zustand vorhanden ist. tungsring gilt als geeignet, wenn er die Anforderungen
des § 10.05 der Rheinschiffsuntersuchungsordnung
(3) Das Unternehmen darf ein Sportboot nicht ver- erfüllt. Je nach Art und Umfang des Vermietbetriebs kann
mieten an das Wasser- und Schifffahrtsamt davon Abweichendes
1. Personen, die die notwendigen Kenntnisse und Fähig- bestimmen.
keiten zur Bedienung des Sportbootes offensichtlich
nicht besitzen, (7) Das Unternehmen hat dafür zu sorgen, dass
2. Personen, die infolge körperlicher oder geistiger 1. a) der Wortlaut dieser Verordnung an der Betriebs-
Mängel oder des Genusses alkoholischer Getränke stätte deutlich sichtbar und gegen Witterungs-
oder anderer berauschender Mittel das Sportboot einflüsse geschützt aushängt und
erkennbar nicht sicher führen können,
b) die Mieter vor Fahrtbeginn auf den Aushang oder in
3. a) Kinder unter 12 Jahren, anderer geeigneter Weise auf den Wortlaut dieser
Verordnung, insbesondere ihre Pflichten nach § 10,
b) Kinder unter 14 Jahren, wenn es sich um ein Sport-
boot mit Segel handelt, hingewiesen werden,
c) Jugendliche unter 16 Jahren, wenn es sich um ein 2. bei einem Sportboot mit Antriebsmaschine, das nicht
Sportboot mit Antriebsmaschine handelt. nur stundenweise vermietet wird, sich die Unterlagen
nach Nummer 1 sowie eine beglaubigte Kopie des
Nummer 3 gilt nicht auf der Eder- und der Diemeltalsperre. Bootszeugnisses an Bord befinden und die Mieter vor
(4) Das Unternehmen darf ein Sportboot Fahrtbeginn darauf hingewiesen werden,
1. mit einer Länge von weniger als 15 m nur an Personen 3. ein Sportboot, das nicht unter Nummer 2 fällt, auf
vermieten, die der Innenseite dauerhaft und deutlich lesbar mit
a) über die nach der Sportbootführerscheinverord- Namen und Anschrift des Unternehmens, mit der
nung-Binnen erforderliche Fahrerlaubnis verfügen, Zahl der zugelassenen Personen und mit den im
wobei deren § 3 Abs. 1 Nr. 1 nicht anzuwenden ist, Bootszeugnis eingetragenen Fahrtbereichen versehen
ist,
b) auf dem Rhein unabhängig vom Wohnsitz über ein
Befähigungszeugnis verfügen, das den nationalen 4. der Mieter vor Fahrtbeginn auf örtliche Besonderhei-
Vorschriften der Rheinuferstaaten und Belgiens für ten der Wasserstraße oder des Schiffsverkehrs, auf
Binnengewässer entspricht, sofern das Sportboot die Beachtung der jeweiligen schifffahrtspolizeilichen
mit einer Antriebsmaschine mit einer effektiven Vorschriften sowie auf das naturschutzgerechte Ver-
Nutzleistung von mehr als 3,68 kW (5 PS) aus- halten hingewiesen wird,
gerüstet ist,
5. an der Liegestelle das Ein- und Aussteigen überwacht
c) bei ausländischem Wohnsitz über die Fahrerlaubnis wird.
nach Buchstabe a oder über ein amtliches Befähi-
gungszeugnis für Binnengewässer ihres Wohnsitz- (8) Das Unternehmen hat den Mieter oder den Boots-
staates oder, sofern ein solches dort nicht erteilt wird, führer vor Fahrtantritt darauf hinzuweisen, dass
über ein Befähigungszeugnis für Binnengewässer
1. die Zahl der zugelassenen Personen nicht über-
eines Wassersportverbandes ihres Wohnsitzstaates
schritten werden darf und
verfügen,
2. mit einer Länge von 15 m und mehr nur an Personen 2. die nach dem Bootszeugnis vorgeschriebene Min-
vermieten, die destbesatzung während der Fahrt an Bord sein
muss.
a) auf dem Rhein mindestens über ein Sportpatent
nach § 1.04 Nr. 1 Buchstabe c der Rheinpatent- (9) Sofern das Bootszeugnis für ein Sportboot eine
verordnung, Ausrüstungspflicht mit Rettungswesten nicht oder
nichts anderes vorschreibt, hat das Unternehmen an der
b) auf den übrigen Binnenschifffahrtsstraßen über die Betriebsstätte eine ausreichende Anzahl von Rettungs-
erforderliche Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 oder ein westen in verschiedenen Größen, die mindestens der
Befähigungszeugnis nach § 4 Abs. 3 Nr. 1, § 5 Norm DIN EN 395 entsprechen, vorzuhalten. Die Ret-
Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 3, § 6 Abs. 1 der Binnen- tungswesten sind den Mietern auf Wunsch kostenlos
schifferpatentverordnung
zur Verfügung zu stellen. Hierauf hat das Unternehmen
verfügen. deutlich sichtbar durch einen Aushang hinzuweisen.
576 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 26. April 2000
§9 1. als Unternehmen
Charterschein a) entgegen § 6 Abs. 6 eine Anzeige nicht, nicht
(1) In den Fällen des § 8 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe a und c richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschrie-
genügt anstelle der dort genannten Fahrerlaubnisse und benen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,
Befähigungszeugnisse die amtlich anerkannte Beschei- b) entgegen § 8 Abs. 1 die Vermietung eines Sport-
nigung des zuverlässigen Unternehmens über die aus- bootes anordnet oder zulässt,
reichende Befähigung des Mieters oder des von ihm be-
stimmten Bootsführers (Charterschein) nach dem Muster c) entgegen § 8 Abs. 2, 3 Satz 1 oder Abs. 4 ein Sport-
der Anlage 4 nach Maßgabe der Absätze 3 und 4. boot vermietet,
(2) Das Wasser- und Schifffahrtsamt kann dem Unter- d) entgegen § 8 Abs. 6 Satz 1 ein dort genanntes Boot
nehmen die Ausstellung von Charterscheinen verbieten, oder einen geeigneten Rettungsring nicht bereit-
wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass es die hält,
erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Die erforder- e) entgegen § 8 Abs. 7 Nr. 1 Buchstabe a nicht dafür
liche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel ein Unternehmen sorgt, dass der dort genannte Aushang angebracht
nicht, das wiederholt oder grob pflichtwidrig gegen die ist,
Bestimmungen des Absatzes 3 oder des § 8 verstoßen
hat. Das Unternehmen hat das Verbot nach Satz 1 zu f) entgegen § 8 Abs. 7 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 2 oder 4
beachten. nicht dafür sorgt, dass die dort genannten Hinweise
gegeben werden,
(3) Das zuverlässige Unternehmen darf Charterscheine
nur ausstellen: g) entgegen § 8 Abs. 7 Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass
1. zur Fahrt auf Binnenschifffahrtsstraßen nach Anlage 5, sich die dort genannten Unterlagen und eine
beglaubigte Kopie des Bootszeugnisses an Bord
2. für Sportboote, die die Anforderungen nach Anlage 6 befinden,
erfüllen,
h) entgegen § 8 Abs. 7 Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass
3. an Personen, das Sportboot mit den dort genannten Angaben
a) deren Tauglichkeit und Zuverlässigkeit nicht offen- versehen ist,
sichtlich ausgeschlossen ist,
i) entgegen § 8 Abs. 8 einen Hinweis nicht, nicht
b) über deren für die zu befahrende Binnenschiff- richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
fahrtsstraße und das zu fahrende Sportboot aus- gibt,
reichende Befähigung sich das Unternehmen
vergewissert und eine Einweisung nach Maßgabe j) einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Abs. 2
der Anlage 7 durchgeführt hat. Satz 1 zuwiderhandelt oder
(4) Das Unternehmen und dessen örtlich Bevoll- k) entgegen § 9 Abs. 3 einen Charterschein ausstellt,
mächtigter gilt neben dem Sportbootführer als weiterer
2. als Mieter entgegen § 10 Abs. 1 zulässt, dass das
Verantwortlicher für dessen Pflichten.
Sportboot von einer dort genannten Person geführt
(5) Der Sportbootführer muss die im Charterschein wird oder
eingetragenen Beschränkungen beachten.
3. als Sportbootführer
(6) Die Absätze 1 bis 5 und die Anlagen 4 bis 7 treten
am 30. April 2004 außer Kraft. a) entgegen § 9 Abs. 5 eine im Charterschein ein-
getragene Beschränkung nicht beachtet,
b) entgegen § 10 Abs. 2 Nr. 1 nicht dafür sorgt,
§ 10
dass die Zahl der zugelassenen Personen nicht
Pflichten des Mieters und des Sportbootführers überschritten wird,
(1) Der Mieter darf nicht zulassen, dass ein Sportboot c) entgegen § 10 Abs. 2 Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass
von Personen geführt wird, denen nach § 8 Abs. 3 oder 4 die vorgeschriebene Mindestbesatzung während
ein Sportboot nicht vermietet werden darf. der Fahrt an Bord ist oder
(2) Der Sportbootführer hat dafür zu sorgen, dass d) entgegen § 10 Abs. 2 Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass
1. die Zahl der zugelassenen Personen nicht über- die eingetragenen Fahrtbereiche nicht verlassen
schritten wird, werden.
2. die nach dem Bootszeugnis vorgeschriebene Mindest-
besatzung während der Fahrt an Bord ist und
§ 12
3. die im Bootszeugnis eingetragenen Fahrtbereiche
nicht verlassen werden. Übergangsregelung
Nach der Sportbootvermietungsverordnung-Binnen vom
§ 11 11. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1518) ausgestellte Boots-
zeugnisse gelten ohne förmliche Verlängerung bis zum
Ordnungswidrigkeiten Ablauf der Gültigkeit des ihnen zu Grunde gelegten
Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnen- Abnahmeprotokolls weiter, wenn eine Kopie dieses
schifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich Abnahmeprotokolls den Bootszeugnissen beigefügt
oder fahrlässig wird.
Amtliche Vermerke (z.B. Veränderungen):
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 26. April 2000
Bundesrepublik Deutschland
Wasser- und Schifffahrtsamt
Wasser- und Schifffahrtsverwaltung
des Bundes
Im Auftrag
Ort, Datum
Dienstsiegel
Unterschrift
Bootszeugnis
Die Gültigkeit des Bootszeugnisses wird verlängert bis:
Nr.
Wasser- und Schifffahrtsamt
Im Auftrag
Ort, Datum
Anlage 1
Dienstsiegel
Unterschrift (zu § 3) 577
Das Sportboot Die Fahrtauglichkeit wurde nachgewiesen durch 578
w Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung
(Kennzeichen)
w Abnahmeprotokoll (GL, Sachverständiger, WSA)
mit folgenden Identitätsmerkmalen:
w Konformitätserklärung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 26. April 2000
1. Name und Adresse des Unternehmens: 5. CE-Kennzeichen: w ja w nein
Herstellerbescheinigung über
Prototypenabnahme: w ja w nein
6. Folgende Ausrüstung ist an Bord mitzuführen:
2. Betriebsstätte: w ja w nein
Adresse:
3. Technische Daten des Bootes:
– Fahrzeugart:
– Fahrzeughersteller, Fabrikat:
– Bau-/Serien-Nr., Bootsidentifizierungs-Nr.:
7. Mindestbesatzung:
– Hauptbaustoff:
– Länge: Breite: Tiefgang: 8. Folgende Bedingungen/Auflagen sind zu beachten:
– Baujahr:
– Höchstzulässige Personenzahl:
4. Technische Daten des Motors:
1. Motor: 2. Motor*):
– Motor-Nr.:
– Motorhersteller:
– Motor-Fabrikat (Typ):
Das Bootszeugnis ist gültig bis:
– Antriebsart:
– Leistung in kW:
– Baujahr: Wasser- und Schifffahrtsamt
– Art des Motors:
darf unter den Voraussetzungen der Nummern 6 bis 8 auf folgenden
Wasserstraßen gewerblich vermietet werden: Im Auftrag
Ort, Datum
Dienstsiegel
*) Weitere Motoren auf anliegendem Blatt. Unterschrift
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 26. April 2000 579
Anlage 2
(zu § 5 Abs. 1 Nr. 2)
Abnahmeprotokoll
gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 der Sportbootvermietungsverordnung-Binnen 2000
für Sportboote
(Zutreffende Zeilen oder Kästchen sind auszufüllen; es bedeuten: 0 = nein, 1 = ja, 2 = s. Bemerkungen)
Abgenommen wurde das Sportboot:
Amtliches Kennzeichen1) am Sportboot – vorhanden: w
– beantragt: w
Amtliches anerkanntes Kennzeichen2) am Sportboot – vorhanden: w
Name und Adresse des Unternehmens:
1.
– Fahrtgebiet:
I. Anga be n übe r da s Sport boot
1. Allgemeine Angaben
– Art des Sportbootes:
– Hersteller:
3.
– Werftbau: w
– Eigenbau: w
2. Angaben über den Schiffskörper
– Baujahr: 3.
– Länge über Alles: m
– Länge (Rumpflänge): m 3.
– Breite über Alles (B): m 3.
– Tiefgang (T): m 3.
– fest angebrachte Bau-/Serien-Nummer oder Bootsidentifizierungsnummer: 3.
Hinweis: Angaben und Nummern in Kursivschrift entsprechen den Angaben im Bootszeugnis.
1) Amtliche Kennzeichen sind: Die von den Wasser- und Schifffahrtsämtern (WSÄ) erteilten, die Binnenschiffsregisternummer (gefolgt von dem
Kennbuchstaben B) mit Namen und Heimat- oder Registerort, Funkrufzeichen (einschl. Unterscheidungssignal), Seeschiffsregisternummer (mit
Schiffsnamen und Heimathafen) oder IMO-Nummer, die Nummer des Flaggenzertifikats (gefolgt von dem Kennbuchstaben F), das Vermietungs-
kennzeichen und die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen anerkannten, nach landesrechtlichen Vorschriften zugeteilten
amtlichen Kennzeichen.
2) Amtlich anerkannte Kennzeichen sind: Die Nummer des Internationalen Bootsscheines (IBS), gefolgt von dem Kennbuchstaben M, S oder A; bei DMYV
(M), DSV (S) oder ADAC (A).
580 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 26. April 2000
3. Angaben über den Antriebsmotor*)
– Einbaumotor: w
• Motornummer:
– Außenbordmotor: w
• Motornummer:
– Fabrikat (Hersteller und Typ):
– Baujahr: 4.
– Antriebsleistung: kW
– Kraftstoff:
• Diesel w
• Benzin w
• Sonstige w
– Elektroantrieb w
– Solarantrieb w
II. Sc hiffsk örpe r und Ausrüst ung
(Sportboote mit und ohne Antriebsmaschine)
1. Schiffskörper
Schiffskörper in ausreichendem Zustand: w
Besichtigt wurde
– Außenhaut: w
– Schotte: w
– Deck: w
– Aufbauten: w
– erforderlicher Restauftrieb nachgewiesen (nur Sportboote ohne CE-Kennzeichnung): w
Bemerkungen:
2. Lenzeinrichtungen
2.1 Motorlenzpumpe
– funktionstüchtig: w
2.2 Handlenzpumpe
– funktionstüchtig: w
Bemerkungen:
*) Weitere Motoren auf anliegendem Blatt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 26. April 2000 581
3. Ankerausrüstung
3.1 Anker
– Art der Anker
– Anker in ausreichendem Zustand: w
– Ankerkette/-leine in ausreichendem Zustand: w
3.2 Schleppleine
– Länge m
– Schleppleine in ausreichendem Zustand: w
Bemerkungen:
4. Handfeuerlöscher
Feuerlöschtyp:
4.1 Anzahl:
4.2 Füllgewicht:
4.3 Letztes Prüfdatum:
4.4 an geeigneter Stelle w
5. Erforderliche Ausrüstung (nur bei Sportbooten mit Antriebsmaschine)
5.1 zugelassene Signalleuchten vorhanden w
5.2 Sichtzeichen (Kegel) w
5.3 funktionstüchtiges Schallsignalgerät vorhanden w
5.4 Rettungsmittel w
– Art:
– Anzahl:
5.5 Reservepaddel w
5.6 Bootshaken w
5.7 Leinen w
– Art:
– Anzahl:
5.8 Fender w
– Anzahl:
5.9 Verbandskasten w
6.
582 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 26. April 2000
6. Heizgeräte mit flüssigen Brennstoffen
– Heizgeräte mit flüssigen Brennstoffen vorhanden: w
– Baumusterprüfbescheinigung oder gleichwertige Bescheinigung liegt vor: w
Ausgestellt von:
7. Flüssiggasanlagen
– Flüssiggasanlagen vorhanden: w
– Prüfbescheinigung nach DVGW-Arbeitsblatt G 608 liegt vor: w
Prüfungszeugnis-Nr.:
III. A n t r i e b s a n l a g e
1. Maschineneinrichtung
1.1 Antriebsanlage funktionstüchtig: w
1.2 Brennstoffsystem
– Anzahl der Tanks:
– dicht: w
– in betriebssicherem Zustand: w
1.3 Abgassystem in betriebssicherem Zustand: w
Bemerkungen:
2. E-Anlage
2.1 Batterie:
– Anzahl:
– in ausreichendem Zustand: w
– ordnungsgemäß aufgestellt: w
– ausreichende Belüftung: w
– Gesamtkapazität:
2.2 Verteilernetz in gutem Zustand: w
2.3 Alle Verbraucher funktionstüchtig
– Signalleuchten: w
– Schallsignalgerät: w
– übrige Verbraucher: w
Bemerkungen:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 26. April 2000 583
IV. E r g e b n i s
1. Das Sportboot ist zum Zeitpunkt der Untersuchung fahrtauglich: w
2. Auflagen erforderlich: w
3. Festsetzung der Mindestbesatzung erforderlich: w
4. Zugelassene Personenzahl:
Bemerkungen (betr. Auflagen, Mindestbesatzung):
Das Abnahmeprotokoll ist gültig bis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Die Abnahme erfolgte durch: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Ort und Datum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Stempel Unterschrift . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
584 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 26. April 2000
Anlage 3
(zu § 5 Abs. 2)
Wasser- und Schifffahrtsamt
Abnahmeprotokoll und Fahrtauglichkeitsbescheinigung
gemäß § 5 Abs. 2 der Sportbootvermietungsverordnung- Binnen 2000
w Erste Untersuchung w Nachuntersuchung w Sonderuntersuchung
des Sportbootes mit folgenden Identitätsmerkmalen:
1. Technische Daten des Bootes:
– Fahrzeugart:
– Fahrzeughersteller, Fabrikat:
– Bau-/Serien-Nr., Bootsidentifizierungs-Nr.:
– Hauptbaustoff:
– Länge: Breite: Tiefgang:
– Baujahr:
– Höchstzulässige Personenzahl:
2. Technische Daten des Elektromotors:
1. Motor: 2. Motor:
– Motor-Nr.:
– Motorhersteller:
– Motor-Fabrikat (Typ):
– Leistung in kW:
– Baujahr:
Weitere Motoren siehe Beiblatt!
3. Kennzeichen:
4. Name und Adresse des Unternehmens:
Ergebnis:
1. Nachweis des erforderlichen Restauftriebs vorhanden w ja w nein
2. Das Kennzeichen ist angebracht w ja w nein
3. Name und Anschrift des Unternehmens sind angebracht w ja w nein
4. Zul. Personenzahl ist angebracht w ja w nein
5. Fahrtbereiche sind angebracht w ja w nein
6. Das Sportboot befindet sich zur Zeit der Abnahme
in fahrtauglichem Zustand w ja w nein
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 26. April 2000 585
7. Es wurden folgende Mängel festgestellt:
w keine Mängel w folgende Mängel
Die Mängel sind abzustellen bis
8. Folgende Ausrüstung:
w ist vorhanden: w muß ergänzt werden:
______________________________________________________ __________________________________________________________
______________________________________________________ __________________________________________________________
______________________________________________________ __________________________________________________________
______________________________________________________ __________________________________________________________
______________________________________________________ __________________________________________________________
______________________________________________________ __________________________________________________________
9. Folgende Bedingungen/Auflagen sind zu beachten:
10. Bemerkungen:
Die Fahrtauglichkeitsbescheinigung ist gültig bis
________________________________________ ________________________________________ ________________________________________
Untersuchungsort Datum Unterschrift
586 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 26. April 2000
Anlage 4
(zu § 9 Abs. 1)
Charterschein (Muster)
Außenseiten
Der Charterschein ist keine Fahrerlaubnis BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
zum Führen von Sportbooten. Er bewirkt als
amtlich anerkannte Bescheinigung über die
Befähigung lediglich, dass das Führen eines
gemieteten Sportbootes auch ohne vorge-
schriebenes Befähigungszeugnis zugelassen
ist, wenn und solange die Randbedingungen,
unter denen er ausgestellt ist, eingehalten
werden:
1. Gültig nur nach Maßgabe der umstehen-
den Eintragungen
2. Fahrverbot bei Nacht und unsichtigem
Wetter
3. Für den Plauer See sind die zusätzlichen
Beschränkungen nach dem ausgehändig-
ten Merkblatt zu beachten. Charterschein
Innenseiten
Dieser Charterschein ist gültig zum Führen Inhaber:
des vermieteten Sportbootes mit dem
Kennzeichen: Frau
Herr ……………………………………………………
auf der Binnenschifffahrtsstraße: (Vor- und Familienname)
…………………………………………………………
……………………………………………
von ………………………………………………….... Eigenhändige Unterschrift
bis …………………………………………………....
vom ……………………… ausgewiesen durch: w Personalausweis
bis ………………………… w Reisepass
und unter Beachtung der umstehenden
Anweisungen. Nr. …………………………
Unternehmen: Kfz-Führerschein w ja w nein
Staatsangehörigkeit: ………………………………
…………………………………………………………
(Ort und Datum der Ausstellung)
…………………………………………………………
(Unterschrift)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 26. April 2000 587
Anlage 5
(zu § 9 Abs. 3 Nr. 1)
Binnenschifffahrtsstraßen, die mit Charterschein befahren werden dürfen
Lfd.
Wasserstraße von km bis km Beschränkungen
Nr.
1.1 Müritz-Elde- 0,95 (Schleuse Dömitz) 150,0 (einschl. Binnenmüritz
Wasserstraße bis zur Streichlinie zwischen
(MEW) der Leuchttonne Eldenburg
und der grünen Tonne W7
1.2 MEW – Plauer Lenz Plaue 1. Durchfahrt nur auf dem
See betonnten Fahrwasser
2. Fahrverbot ab Windstärke 4
Beaufort
3. Alle Personen an Bord müssen
Schwimmwesten tragen
4. Telefonischer Abruf über
Befahrbarkeit beim Unter-
nehmen vor Einfahrt
(Wind, Wetter)
5. Telefonische Meldung
beim Unternehmen nach der
Durchfahrt
2 Stör- 0,0 (Einmündung 19,88 (Einmündung in den
Wasserstraße in die MEW) Schweriner See)
3 Müritz-Havel- 0,0 (einschl. Kleine 31,8
Wasserstraße Müritz,
Müritz bis Werft Rechlin
und Rheinsberger
Gewässer)
4 Obere Havel- 15,9 (Schleuse 94,4 (Hafen Neustrelitz)
Wasserstraße Zehdenick) einschl. Templiner und
Lychener Gewässer sowie
Wentow See
5 Saar 87,6 dt.-franz. Grenze
Anlage 6
(zu § 9 Abs. 3 Nr. 2)
Anforderungen an Fahrzeuge,
die mit Charterschein geführt werden dürfen
1) Bestehen einer Haftpflichtversicherung
2) Länge ≤ 13 m
3) Höchstgeschwindigkeit begrenzt auf 12 km/h im stillen Wasser, wobei eine aus-
reichende Manövrierfähigkeit erhalten bleiben muss und eine Untermotorisierung
nicht eintreten darf
4) Personenzahl ≤ 10, jedoch nicht mehr als im Bootsschein zugelassen
5) Ausrüstung:
a) Für jede zugelassene Person Rettungsmittel nach § 8 Abs. 9 an Bord
b) Handfeuerlöscher
c) zulassungsfreie Signalmittel
d) Rettungsring mit Sicherheitsleine
e) 2. Paddel als Ersatz, Bootshaken, Verbandskasten
f) Tafel/Aufkleber über Verkehrsvorschriften nach dem Muster des Anhangs 1
g) amtliche Karten/Handbücher für die zu befahrenden Binnenschifffahrtsstraßen
h) Merkblatt „Verhalten in Schleusen“ nach dem Muster des Anhangs 2
i) Ausstattung mit einem mobilen Telekommunikationsendgerät (Handy) – nur zur
Durchfahrt des Plauer Sees
588 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 26. April 2000
Anha ng 1
(zu Anlage 6)
Aufkleber/Tafel über Verkehrsvorschriften
I. Bezeichnung der Fahrrinne
Linke Seite (stromab) Spaltung Rechte Seite (stromab)
II. Bezeichnung der Wasserstraße und von Hindernissen
Linke Seite (stromab) Spaltung Rechte Seite (stromab)
III. Wichtige Verkehrszeichen
1. Verbot der Durchfahrt
Lichter Flaggen
Tafel
der
gilt nicht für
Fahrzeuge < 20 m
Länge und ohne
in Tätigkeit gesetzte
Maschine
2. Beschränkte Fahrverbote
für Fahrzeuge für Sportboote außerhalb
mit in Tätigkeit der
gesetzter angezeigten
Maschine Begrenzung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 26. April 2000 589
3. Verhalten während der Fahrt
Anhalten Pfeilrichtung Geschwindigkeits- Sog- und
einschlagen beschränkung in km/h Wellenschlag
vermeiden
Schallsignal Abstand (in m) Wenden Ende eines
geben einhalten verboten Ge- oder
Verbots
Nicht frei Hinweis auf
fahrende Fähre ein Wehr
1 2 1 2
Brückendurchfahrt:
Brückendurchfahrt:
1 in beiden Richtungen
1 nur innerhalb der Begrenzung erlaubt
2 in dieser Richtung befahrbar,
2 innerhalb der Begrenzung empfohlen
Gegenrichtung gesperrt
4. Verhalten beim Stillliegen
Stillliegen Ankern Festmachen Liegeplatz
verboten verboten verboten für alle
590 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 26. April 2000
Stillliegen Ankern Festmachen Liegeplatz
erlaubt erlaubt erlaubt für alle, nicht
Schubschiff-
fahrt
IV. Wichtige Schallsignale
1 langer Ton: „Achtung“
U
1 kurzer Ton: „Ich richte meinen Kurs nach Steuerbord“
UU
2 kurze Töne: „Ich richte meinen Kurs nach Backbord“
UUU
3 kurze Töne: „Meine Maschine geht rückwärts“
UUUU
4 kurze Töne: „Ich bin manövrierunfähig“
WWWWWWWWW
Folge sehr kurzer Töne: „Gefahr eines Zusammenstoßes“
U
1 langer Ton, 1 kurzer Ton: „Ich wende über Steuerbord“
UU
1 langer Ton, 2 kurze Töne: „Ich wende über Backbord“
Ausweichregeln
Es weichen aus – grundsätzlich nach Steuerbord –
✓ Fahrzeuge mit blauem Funkellicht haben immer Vorrang
✓ Kleinfahrzeuge den anderen Fahrzeugen
✓ Motorisierte Kleinfahrzeuge den nichtmotorisierten
✓ Zwei motorisierte Kleinfahrzeuge auf – fast – entgegengesetztem Kollisionskurs:
Begegnung Backbord – Backbord
✓ Zwei motorisierte Kleinfahrzeuge auf kreuzendem Kollisionskurs:
das backbordseitige Kleinfahrzeug dem steuerbordseitigen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 26. April 2000 591
Anha ng 2
(zu Anlage 6)
Merkblatt über das Verhalten in Schleusen
Allgemeines
Ein besonderes Erlebnis ist für den Anfänger das Schleusen. Das anfängliche Unbehagen lässt sich vermeiden, wenn
man sich die dabei zu beachtenden Grundregeln und die praktische Handhabung vergegenwärtigt.
Grundregeln
• Die Einfahrt in die Schleuse wird durch Signallichter geregelt. Auch nur ein rotes Licht bedeutet: – noch – keine
Einfahrt. Deshalb bei Annäherung an den Schleusenbereich Fahrt verlangsamen und ggf. anhalten, und zwar
spätestens dort, wo das Haltezeichen steht.
• Schleusenkammern nur auf Weisung des Schleusenpersonals befahren oder ansteuern, wenn keine Bootsschleusen
vorhanden sind.
• In der Regel werden Kleinfahrzeuge nicht einzeln, sondern gemeinsam mit anderen Kleinfahrzeugen geschleust.
Werden sie zusammen mit Fahrzeugen der Großschifffahrt, z.B. Fahrgastschiffen, geschleust, fahren diese zuerst ein.
Fahr- und Verhaltensregeln im Schleusenbereich und bei Ein- und Ausfahrt
• Überholen verboten.
• Anlegestellen von Fähren und Fahrgastschiffen freihalten.
• Ausrüstungsteile binnenbords nehmen.
• Geschwindigkeit so vermindern, dass ein sicheres Abstoppen auch ohne Maschinenkraft möglich und ein Anprall
an die Schleusentore oder andere Fahrzeuge ausgeschlossen ist.
• Personen, die für die Schleusendurchfahrt erforderlich sind, müssen sich vom Beginn der Einfahrt bis zur
Beendigung der Ausfahrt an Deck, ggf. auch auf der Kammerwand, befinden.
• So weit einfahren und so hinlegen, dass nachfolgende Fahrzeuge nicht behindert werden. Als letztes Fahrzeug
so weit vorfahren, dass ein Aufsetzen auf dem Drempel ausgeschlossen ist.
• Ausreichend Abstand zu anderen Fahrzeugen halten.
• Festmachen bis zur Freigabe der Ausfahrt. Leinen so bedienen, dass Stöße gegen Schleusenwände, -tore,
Schutzvorrichtungen oder andere Fahrzeuge vermieden werden.
• Fender verwenden.
• Nach dem Festmachen bis zur Freigabe der Ausfahrt Maschine nicht benutzen.
• Die Erlaubnis zur Ausfahrt wird durch grüne Lichter oder Tafeln angezeigt; ist das nicht der Fall, ist die Ausfahrt
ohne besondere Anordnung des Schleusenpersonals verboten.
• Grundsätzlich gilt: Anweisungen der Schleusenaufsicht haben Vorrang !
Verhalten in der Schleusenkammer – Praxis
Aufwärtsschleusen
Fahren Sie langsam ein.
Lassen Sie ein Mitglied der Crew auf
der Seite der Leiter oder an der
Böschung vor der Schleuse aus-
steigen.
Der Schiffsführer wirft die Leinen, die
Person an Land legt die Leinen um
die Poller und gibt die Enden wieder
zum Boot zurück. Ist die Leine zu
kurz, kann auch mit Hilfe eines
Palsteks eine Schlaufe geschaffen
werden, die die Person an Land um
den Poller legt.
Bei Selbstbedienungsschleusen:
Tore schließen, Schieber öffnen!
592 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 26. April 2000
Jeweils eine Person an Bord nimmt
die vordere und die hintere Leine und
holt sie beim Ansteigen des Bootes
laufend dichter. Halten Sie das Boot
eng an der Kammerwand.
Nach Erlaubnis zur Ausfahrt Leinen
einholen; darauf achten, dass keine
Leine ins Wasser fällt und in die
Schraube gerät. Langsam und vor-
sichtig ausfahren.
Abwärtsschleusen
Vorne und hinten am Boot jeweils
eine Leine an einem Ende auf einer
Klampe belegen.
Fahren Sie langsam ein. Stoppen Sie
das Boot mit dem Motor.
Legen Sie die Leinen jeweils um
einen Poller und nehmen Sie die
Enden auf das Boot zurück.
Bei Selbstbedienungsschleusen:
Tore schließen, Schieber öffnen!
Jeweils eine Person bedient eine
Leine. Während des Absinkens Leine
locker laufen lassen. Abstand zu den
Schleusentoren halten – Drempel –.
Nach Erlaubnis zur Ausfahrt Leinen
einholen; darauf achten, dass keine
Leine ins Wasser fällt und in die
Schraube gerät. Langsam und vor-
sichtig ausfahren.
Wenn Sie eine Leine mit der Hand
führen, legen Sie ihr Ende immer um
eine Klampe an Bord, um das Boot
auch bei starker Belastung noch hal-
ten zu können – Verletzungsgefahr:
Quetschungen –.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 26. April 2000 593
Anlage 7
(zu § 9 Abs. 3 Nr. 3)
Einweisung
I. Einweiser
Die Einweisung muss eine Person durchführen, die mindestens Inhaber des Sportbootführerscheins-Binnen ist und über
besondere Kenntnisse des Fahrtgebietes verfügt.
II. Einweisung in das wasserstraßenbezogene Verkehrsverhalten
Dauer in Abhängigkeit von Fahrtgebiet und Vorkenntnissen des Einzuweisenden, mindestens 2 Stunden
1. Theoretischer Teil
1.1 Verantwortlichkeit des Sportbootführers w
1.2 Fahrtgebiet und seine Besonderheiten, z. B. Schleusen, geschützte Wehre bei hohen Wasserständen w
1.3 Verkehrsregeln
1.3.1 Allgemeine Vorschriften w
1.3.2 Regeln für Kleinfahrzeuge untereinander und gegenüber anderen Fahrzeugen w
1.4 Tagbezeichnung
1.4.1 Verkehrszeichen w
1.4.2 Betonnung w
1.4.3 Schallzeichen w
1.5 Verhalten an Liegestellen und Ankerplätzen w
1.6 Vermeidung von Sog und Wellenschlag w
1.7 Umweltgerechtes Verhalten und insbesondere seine Bedeutung im Fahrtgebiet
1.7.1 „Goldene Regeln“ w
1.7.2 Umweltgerechte Bedienung des Fahrzeugs und seiner Einrichtungen w
1.8 Zuständige Behörden w
2. Praktischer Teil
2.1 Motor starten und stoppen w
2.2 An- und Ablegen w
2.3 Vorwärtsfahrt, Rückwärtsfahrt und Aufstoppen w
2.4 Festmachen w
2.5 Mann-über-Bord-Manöver w
2.6 Verhalten bei
2.6.1 Grundberührungen w
2.6.2 Ausfall der Maschinenanlage w
2.6.3 Motorbrand w
2.6.4 Manövrierunfähigkeit w
2.7 Anlegen von Rettungswesten w
III. Einweisung in das Fahrzeug
Dauer ca. 1 Stunde in Abhängigkeit von Vorkenntnissen des Einzuweisenden
1. Steuerstand
1.1 Alle Schalter und Instrumente erläutern w
1.2 Funktionsweise von Start- und Steuereinrichtungen w
1.3 Erklärung der notwendigen täglichen Kontrollmaßnahmen w
1.4 Lenzpumpe erläutern w
1.5 Zugang zu Schraube und Stopfbuchse erläutern w
2. Oberdeck
2.1 Maschine, Heizung, Auspuff w
2.2 Gefährlichkeit des drehenden Propellers w
2.3 Anker w
2.4 Einfüllstutzen für Kraftstoff und Trinkwasser, Fäkalienabsaugung w
2.5 Rettungsmittel, Bootshaken, Laufbrett, Fender, Festmacherleinen, Knoten w
2.6 Anschluss für landseitige Stromversorgung w
594 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 26. April 2000
3. Innenbereich
3.1 Elektrische Einrichtungen w
3.2 Gasbetriebene Einrichtungen w
3.3 Bilgenkontrolle w
3.4 Feuerlöscher w
3.5 Wasserversorgung, -ablauf, Toilettenanlage w
IV. Erklärung
Der Einweiser und der/die Sportbootführer bestätigen, dass alle angekreuzten Teile der Einweisung durchgeführt
wurden.
Ort, Datum
Unterschrift Einweiser
Unterschrift(en) Sportbootführer
. ___________________________________________________________________________________________________________________________________________________
Bitte ausfüllen und vor Fahrtantritt an das für das Fahrtgebiet zuständige Wasser- und Schifffahrtsamt und an die
zuständige Dienststelle der Wasserschutzpolizei weiterleiten!
Fahrzeug
Kennzeichen:
Länge:
Breite:
Fahrtgebiet
Binnenschifffahrtsstraße:
von: (km- und/oder Ortsangabe)
bis: (km- und/oder Ortsangabe)
über: (Ortsangabe)
Dauer
von:
bis:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 26. April 2000 595
Artikel 2
Änderung der Kostenverordnung
der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung
des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschifffahrt
Die Kostenverordnung der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschifffahrt
vom 22. Oktober 1980 (BGBl. I S. 2008), zuletzt geändert durch § 27 der Verordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I
S. 3066), wird wie folgt geändert:
1. Abschnitt III Nr. 4 des Gebührenverzeichnisses (Anlage zu § 1 Abs. 1) wird wie folgt gefasst:
„4. Eintragung einer Änderung
a) Name oder Anschrift des Eigentümers § 9 Abs. 1 Nr. 1, 2 der in 20
oder technische Angaben des Fahrzeugs Nummer 1 genannten Ver-
ordnung
b) Eigentumsverhältnisse § 9 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 der in 30“.
Nummer 1 genannten Ver-
ordnung
2. Abschnitt IV des Gebührenverzeichnisses wird wie folgt gefasst:
„IV. Wassersport- und Sportbootverkehr
1. Ausstellen des Bootszeugnisses § 3 Abs. 1 Satz 2 Sportboot- 28 55
VermV-Bin2000 [Die Gebühr
ermäßigt sich
für jedes Fahr-
zeug um
25 vom Hun-
dert bei gleich-
zeitiger Ausstel-
lung von
Bootszeug-
nissen für meh-
rere baugleiche
Fahrzeuge für
denselben
Antragsteller]
2. Eintragung einer Änderung § 4 Abs. 3 Satz 2 Sportboot- 30
VermV-Bin2000
3. Verlängerung des Bootszeugnisses § 4 Abs. 1 Satz 1 Sportboot- 28 25
VermV-Bin2000
4. Untersuchung und Ausstellen einer Fahr- § 5 Abs. 2 SportbootVermV- 28 40 bis 85
tauglichkeitsbescheinigung für nichtmoto- Bin2000
risierte Sportboote oder Sportboote mit
einer elektrischen Antriebsmaschine mit
einer Antriebsleistung von weniger als
1 kW je nach Umfang der Untersuchung
5. Sonder- oder Nachuntersuchung und § 5 Abs. 2 SportbootVermV- 28 1/ bis 5/ der
5 5
Ausstellen einer Fahrtauglichkeitsbeschei- Bin2000 Gebühr nach
nigung für nichtmotorisierte Sportboote Nummer 4
oder Sportboote mit einer elektrischen An-
triebsmaschine mit einer Antriebsleistung
von weniger als 1 kW je nach Umfang der
Untersuchung
6. Untersuchung und Ausstellen einer Fahr- § 5 Abs. 2 SportbootVermV- 28
tauglichkeitsbescheinigung für nichtmoto- Bin2000
risierte Sportboote oder Sportboote mit
einer elektrischen Antriebsmaschine mit
einer Antriebsleistung von weniger als 1
kW je nach Umfang der Untersuchung
– Prototypenabnahme –
a) Serie bis einschließlich 10 Fahrzeuge 150 bis 250
b) Serie bis einschließlich 25 Fahrzeuge 400 bis 600
c) Serie bis einschließlich 50 Fahrzeuge 850 bis 1 200
d) Serie über 50 Fahrzeuge 1 000 bis 1 500
596 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 26. April 2000
7. Sonder- oder Nachuntersuchung und § 5 Abs. 2 SportbootVermV- 28 1/
5 bis 5/ der
5
Ausstellen einer Fahrtauglichkeitsbeschei- Bin2000 Gebühr nach
nigung für nichtmotorisierte Sportboote Nummer 6“.
oder Sportboote mit einer Antriebsma-
schine mit einer Antriebsleistung von weni-
ger als 1 kW je nach Umfang der Untersu-
chung
– Prototypenabnahme –
3. Nummer 28 des Anhangs wird wie folgt gefasst:
„28 Sportbootvermietungsverordnung-Binnen 2000 – SportbootVermV-Bin2000 vom 18. April 2000 (BGBl. I S. 572)“.
Artikel 3 b) Die bisherigen Buchstaben d bis f werden die neuen
Buchstaben e bis g.
Änderung der Verordnung
über die Kennzeichnung von auf Binnenschiff- c) Im neuen Buchstaben f wird am Ende das Wort
fahrtsstraßen verkehrenden Kleinfahrzeugen „oder“ durch ein Komma ersetzt.
Die Verordnung über die Kennzeichnung von auf Bin- d) Im neuen Buchstaben g wird am Ende der Punkt
nenschifffahrtsstraßen verkehrenden Kleinfahrzeugen vom durch das Wort „oder“ ersetzt.
21. Februar 1995 (BGBl. I S. 226), geändert durch § 9 der e) Nach dem neuen Buchstaben g wird folgender
Verordnung vom 31. Mai 1995 (BGBl. I S. 769), wird wie neuer Buchstabe h angefügt:
folgt geändert:
„h) entgegen § 9 Abs. 3 Satz 1 ein Kennzeichen
1. § 2 Abs. 3 wird wie folgt geändert: nicht oder nicht rechtzeitig entfernt und nicht
oder nicht rechtzeitig unkenntlich macht.“
a) In Satz 1 wird das Wort „Bugseiten“ durch die
Wörter „Bug- oder Heckseiten“ und das Wort
„Heck“ durch das Wort „Spiegelheck“ ersetzt.
Artikel 4
b) Folgender Satz 4 wird angefügt:
Neufassung der Kostenverordnung
der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung
„Er darf als deutsches Kennzeichen nicht mehr als des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschifffahrt
ein Kennzeichen nach § 3 Nr. 4, § 4 oder § 5 an-
bringen.“ Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-
nungswesen kann den Wortlaut der Kostenverordnung
2. § 4 Abs. 2 wird wie folgt geändert: der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes auf
dem Gebiet der Binnenschifffahrt in der vom Inkrafttreten
a) In Nummer 4 wird der Punkt durch ein Komma er- dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundes-
setzt. gesetzblatt bekannt machen.
b) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
„5. das Vermietungskennzeichen nach § 7 der Artikel 5
Sportbootvermietungsverordnung-Binnen 2000 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
vom 18. April 2000 (BGBl. I S. 572).“
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2000 in Kraft, so-
3. In § 6 Nr. 1 werden nach dem Wort „Kennzeichen“ die weit in Absatz 2 nichts Abweichendes bestimmt ist.
Wörter „oder eine amtlich beglaubigte Kopie dieses (2) Artikel 1 § 4 Abs. 2, §§ 5, 8 Abs. 1, Abs. 6, Abs. 9,
Ausweises“ eingefügt. § 11 Nr. 1 Buchstabe b und d, Artikel 2 und Artikel 4 treten
am 1. August 2000 in Kraft.
4. Dem § 9 wird folgender Absatz 3 angefügt:
(3) Die Sportbootvermietungsverordnung-Binnen vom
„(3) Der Eigentümer hat ein ungültiges oder ungültig 11. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1518) und § 18 der Talsper-
gewordenes Kennzeichen unverzüglich zu entfernen renverordnung vom 24. Februar 1982 (Verkehrsblatt
oder unkenntlich zu machen. Dies gilt auch, wenn er S. 116), die zuletzt durch § 16 Abs. 1 der Verordnung vom
das Kleinfahrzeug abgemeldet hat.“ 24. Mai 1995 (BGBl. I S. 752) geändert worden ist, treten
mit Ablauf des 30. April 2000 vorbehaltlich des Absatzes 4
5. § 11 Nr. 2 wird wie folgt geändert: außer Kraft.
a) Nach Buchstabe c wird ein neuer Buchstabe d ein- (4) § 3 Abs. 4 bis 8, § 5 Abs. 1, § 7 Abs. 6, § 11 Nr. 2
gefügt: Buchstabe b und n und § 12 der Sportbootvermietungs-
„d) entgegen § 2 Abs. 3 Satz 4 mehr als ein Kenn- verordnung-Binnen vom 11. Oktober 1996 (BGBl. I
zeichen anbringt,“. S. 1518) treten mit Ablauf des 31. Juli 2000 außer Kraft.
Berlin, den 18. April 2000
Der Bund esminist er
f ü r Ve r k e h r , B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n
Reinhard Klim m t
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 26. April 2000 597
Fünfte Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Zuzahlung bei der Abgabe
von Arznei- und Verbandmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung
Vom 19. April 2000
Auf Grund des § 31 Abs. 4 des Fünften Buches Sozial- d) Die Indikation „Virustatika“ wird wie folgt gefasst:
gesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Arti- „Virustatika 25 50 100
kel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I
S. 2477), der durch Artikel 1 Nr. 18 des Gesetzes vom „– Ganciclovir 180 360 —
21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2266) eingefügt worden ist, „– Ribavirin 84 168 —“.
verordnet das Bundesministerium für Gesundheit:
2. Die Anlage 4 wird wie folgt geändert:
Artikel 1 a) Die Indikation „Antidiabetika (Insuline)“ wird wie
Die Verordnung über die Zuzahlung bei der Abgabe von folgt gefasst:
Arznei- und Verbandmitteln in der vertragsärztlichen Ver- „Antidiabetika (Insuline)
sorgung vom 9. September 1993 (BGBl. I S. 1557), zuletzt „– Inj-FI und Pumpen 10 ml 50 ml —
geändert durch die Verordnung vom 12. September 1997
(BGBl. I S. 2328; 1998 I S. 64), wird wie folgt geändert: „– Pens 7,5 ml 30 ml —“.
b) Die Indikation „Antidote“ wird wie folgt gefasst:
1. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert: „Antidote 5 10 —
a) Die Indikation „Analgetika“ wird wie folgt gefasst:
„– Deferoxamin 5 10 50“.
„Analgetika 10 30 50
c) Die Indikation „Antikoagulantien“ wird wie folgt ge-
– Kombinationen fasst:
mit Codein 10 20 —
„Antikoagulantien 10 25 100“.
– Kombinationen
d) Die Indikation „Nebenschilddrüsenhormone/Calci-
mit Codein mit Zulas-
umstoffwechselregulatoren“ wird wie folgt gefasst:
sung zur Behandlung
von Tumorschmerz 10 20 100 „Nebenschilddrüsenhormone/Calciumstoffwechsel-
„regulatoren
– Opioide unter BtMVV,
sowie solche mit ver- „– Calcitonin 5 20 50
zögerter Wirkstofffrei- „– Biphosphonate 5 10 —“.
setzung (Monopräparate
oder in Kombination
mit einem Opioidantago- Artikel 2
nisten) 20 50 100“. Neufassung der Verordnung
b) Die Indikation „Antibiotika/Chemotherapeutika“ wird Das Bundesministerium für Gesundheit kann den Wort-
wie folgt gefasst: laut der Verordnung über die Zuzahlung bei der Abgabe
„Antibiotika/Chemothera- von Arznei- und Verbandmitteln in der vertragsärztlichen
peutika 14 30 200 Versorgung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an
– Pipemidsäure 20 50 100 geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt
machen.
– Tetracyclinderivate*) — 50 100
– Malariamittel 20 50 100 Artikel 3
– Protease-Inhibitoren 180 360 540“. Inkrafttreten
c) Die Indikation „Antimykotika“ wird wie folgt gefasst: Diese Verordnung tritt am ersten Tage des zweiten auf
„Antimykotika 30 50 100“. die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Bonn, den 19. April 2000
Die Bund esminist erin für Gesund heit
In Vertretung
Er w i n J o r d a n