Bundesgesetzblatt
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Teil I G 5702
2000 Ausgegeben zu Bonn am 25. April 2000 Nr. 17
Tag In h al t Seite
11. 4. 2000 Verordnung zur Aufhebung der Bauordnung für Luftfahrtgerät und der Achten Durchführungs-
verordnung zur Bauordnung für Luftfahrtgerät . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 529
FNA: 96-1-16, 96-1-16-8
14. 4. 2000 Erste Verordnung zur Änderung der Ausführungsverordnung zum Chemiewaffenübereinkommen
(1. ÄndCWÜV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 530
FNA: 188-59-1
18. 4. 2000 Verordnung zur Änderung der Viehverkehrsverordnung und anderer tierseuchenrechtlicher Vorschriften 531
FNA: 7831-1-41-17, 7831-1-40-7, 7831-1-40-8, 7831-1-41-7, 7831-1-41-9, 7831-1-41-11, 7831-1-41-20, 7831-1-41-24,
7831-1-41-24, 7831-1-41-24, 7831-1-46-6, 7831-1-48-1, 7831-1-49-1, 7831-1-49-3, 7831-8-1, 7831-8-1, 7831-10
18. 4. 2000 Neufassung der Viehverkehrsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 546
FNA: 7831-1-41-17
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 568
Verordnung
zur Aufhebung der Bauordnung für Luftfahrtgerät und der
Achten Durchführungsverordnung zur Bauordnung für Luftfahrtgerät
Vom 11. April 2000
Auf Grund des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 des Luftverkehrsgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 550) in Verbindung mit
Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I
S. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) ver-
ordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen:
Artikel 1
Die Bauordnung für Luftfahrtgerät vom 16. August 1974 (BGBl. I S. 2058),
zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 3. August 1998 (BGBl. I
S. 2010), sowie die Achte Durchführungsverordnung zur Bauordnung für Luft-
fahrtgerät (Bauvorschriften für Hängegleiter und Gleitsegel) vom 16. Januar 1998
(BAnz. Nr. 31a vom 14. Februar 1998) werden aufgehoben.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 11. April 2000
Der Bund esminist er
f ü r Ve r k e h r , B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n
Reinhard Klim m t
530 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2000
Erste Verordnung
zur Änderung der Ausführungsverordnung zum Chemiewaffenübereinkommen
(1. ÄndCWÜV)
Vom 14. April 2000
Auf Grund des § 2 Abs. 1 des Ausführungsgesetzes zum Chemiewaffen-
übereinkommen vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 1954) verordnet die Bundes-
regierung:
Artikel 1
Die Ausführungsverordnung zum Chemiewaffenübereinkommen vom 20. No-
vember 1996 (BGBl. I S. 1794) wird wie folgt geändert:
1. Nach § 1 wird der folgende § 1a eingefügt:
„§ 1a
Verbote für Chemikalien der Liste 2
Es ist verboten, Chemikalien der in Anhang 1 zu dieser Verordnung auf-
geführten Liste 2
1. aus einem Nichtvertragsstaat einzuführen,
2. in einen Nichtvertragsstaat auszuführen oder
3. als Deutscher entsprechende Handlungen nach der Nummer 1 oder 2 im
Ausland vorzunehmen.“
2. § 2 Abs. 1 Nr. 3 wird wie folgt neu gefasst:
„3. Chemikalien der in Anhang 1 zu dieser Verordnung aufgeführten Liste 3
in einen Nichtvertragsstaat ausführt,“.
3. § 9 erster Halbsatz wird wie folgt neu gefasst:
„Die §§ 1, 1a, 2, 4 und 6 finden keine Anwendung,“.
4. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach Nummer 2 folgende Nummer 2a eingefügt:
„2a. entgegen § 1a Nr. 1 oder 2 eine Chemikalie einführt oder ausführt
oder als Deutscher entsprechende Handlungen im Ausland vor-
nimmt.“
b) In Absatz 3 Nr. 3 wird die Angabe „2 oder“ gestrichen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 29. April 2000 in Kraft.
Berlin, den 14. April 2000
Der Bund eskanzler
Gerhard Sc hröd er
Der Bund esminist er d es Ausw ärt igen
J. F i s c h e r
Der Bund esminist er
f ür Wirt sc haf t und Tec hno lo g ie
M üller
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2000 531
Verordnung
zur Änderung der Viehverkehrsverordnung
und anderer tierseuchenrechtlicher Vorschriften
Vom 18. April 2000
Auf Grund des d) In dem neuen Absatz 1 wird das Wort „ , Viehsam-
– § 14 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes vom 2. Septem- melstellen“ gestrichen.
ber 1975 (BGBl. I S. 2313, 2610) verordnet die Bundes- e) In dem neuen Absatz 2 werden die Worte „und
regierung, Viehsammelstellen“ gestrichen und die Angabe
– § 7 Abs. 1, des § 17h Nr. 2 und 3, des § 68 Abs. 2, der „Absatz 2 Nr. 1 bis 7“ durch die Angabe „Absatz 1
§§ 73a und 78a Abs. 2 Nr. 1, des § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Nr. 1 bis 7“ ersetzt.
Verbindung mit § 16 Abs. 3, § 17 Abs. 1 Nr. 3, 4, 6, 7, 11
bis 15, 17 und 19, des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung 4. § 4 wird aufgehoben.
mit den §§ 18, 20 Abs. 1 und 2, § 22 Abs. 1 und § 23
sowie des § 79 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 78 5. § 5 wird wie folgt gefasst:
des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekannt- „§ 5
machung vom 20. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2038) Schlachtstätten
verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Land-
wirtschaft und Forsten: (1) Nach § 11 der Fleischhygiene-Verordnung zu-
gelassene Schlachtbetriebe oder nach § 11a der
Fleischhygiene-Verordnung registrierte Schlachtbe-
Artikel 1 triebe, in denen Rinder, Schweine oder Schafe ge-
schlachtet werden, sowie nach § 11 der Geflügel-
Änderung der
fleischhygiene-Verordnung zugelassene Geflügel-
Viehverkehrsverordnung
schlachtbetriebe, in denen Geflügel geschlachtet
Die Viehverkehrsverordnung in der Fassung der Be- wird (Schlachtstätten), müssen
kanntmachung vom 27. Juli 1999 (BGBl. I S. 1674) wird
1. den Anforderungen des § 3 Abs. 1 entsprechen,
wie folgt geändert:
2. Buchten oder Räumlichkeiten zur vorläufigen
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: Unterbringung oder, im Falle von Geflügel, zur
Untersuchung der Tiere haben,
a) Die den Abschnitt 3 betreffenden Zeilen werden
wie folgt gefasst: 3. an Rampen ausreichende Beleuchtung haben.
„Viehausstellungen, Viehmärkte, (2) Die zuständige Behörde kann für registrierte
Schlachtstätten 3 bis 11“. Schlachtbetriebe Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 zu-
lassen, wenn sichergestellt ist, dass der Schutz-
b) Die den Abschnitt 4 betreffenden Zeilen werden zweck der Verordnung erfüllt ist.“
wie folgt gefasst:
„Gastställe 12“. 6. § 7 wird wie folgt geändert:
c) Die den Abschnitt 7 betreffende Zeile wird wie a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
folgt gefasst: aa) In Satz 1 werden die Worte „durch Marken“
„Viehhandelsunternehmen, durch die Worte „mit Ohrmarken“ ersetzt.
Transportunternehmen, bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
Sammelstellen 15 bis 15g“.
„Die zuständige Behörde kann den Auftrieb
d) Nach Abschnitt 10d wird folgender Abschnitt auf bestimmte Stunden beschränken.“
eingefügt:
b) In Absatz 2 werden die Worte „und Viehhöfe“ ge-
„Abschnitt 10e: Kennzeichnung strichen.
von Einhufern 24k“.
7. § 8 wird wie folgt geändert:
2. Die Überschrift des Abschnitts 3 wird wie folgt gefasst:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
„Abschnitt 3
aa) In Satz 1 werden die Worte „und Viehhöfe“
Viehausstellungen, Viehmärkte, Schlachtstätten“. gestrichen.
bb) In Satz 3 werden die Worte „oder Viehhof“ ge-
3. § 3 wird wie folgt geändert: strichen.
a) In der Überschrift wird das Wort „ , Viehsammel- b) In Absatz 2 werden die Worte „Schlachthöfe und
stellen“ gestrichen. Großschlachtstätten“ durch das Wort „Schlacht-
b) Absatz 1 wird gestrichen. stätten“ ersetzt.
c) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden die neuen c) In Absatz 3 werden die Worte „und Viehsammel-
Absätze 1 bis 3. stellen“ gestrichen.
532 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2000
8. § 9 wird wie folgt geändert: zu verkaufen oder in einen anderen Betrieb oder eine
a) In der Überschrift werden die Worte „ , Schlacht- andere Einrichtung umzusetzen (Viehhandelsunter-
höfen und Großschlachtstätten“ durch die Worte nehmen), bedarf der Zulassung durch die zuständige
„und Schlachtstätten“ ersetzt. Behörde. Eine Zulassung ist nicht erforderlich, wenn
die in Satz 1 bezeichneten Tiere lediglich zwischen
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: Käufer und Verkäufer vermittelt werden.
„(1) Der Abtrieb von Rindern, Schweinen, Scha- (2) Ein Viehhandelsunternehmen wird auf Antrag
fen und Ziegen von einem Schlachtviehmarkt des Unternehmers von der zuständigen Behörde
oder einer Schlachtstätte bedarf der Genehmi- zugelassen, wenn
gung der zuständigen Behörde. Die Genehmi-
gung darf nur erteilt werden 1. die Bedingungen der Anlage 1 erfüllt sind und
1. für fehlgeleitete oder tragende Tiere mit der 2. sichergestellt ist, dass die Bestimmungen der
Einschränkung, dass die Tiere im Bereich der Anlage 2 eingehalten werden.
zuständigen Behörde bleiben müssen oder Die Zulassung ist auf die im Antrag genannte
die für den Bestimmungsort zuständige Be- Betriebsstätte zu begrenzen; sie kann auf den Han-
hörde zugestimmt hat, del mit Tieren derselben Art oder bestimmter Arten
2. für Rinder, die in einen Rindermastbetrieb ver- beschränkt werden.
bracht werden sollen, wenn sichergestellt ist,
dass sie bis zum Verbringen zur Schlachtung § 15b
dort bleiben, und Belange der Seuchenbe- Transportunternehmen
kämpfung nicht entgegenstehen. (1) Ein Betrieb, der darauf gerichtet ist, Rinder,
Satz 1 gilt nicht für die Tiere, die unmittelbar Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde oder Geflügel
auf einen anderen Schlachtviehmarkt oder eine gewerbsmäßig oder im Rahmen der arbeitsteiligen
Schlachtstätte verbracht werden.“ Tierproduktion zu transportieren oder Dritten für
c) Absatz 2 wird aufgehoben. gewerbsmäßige Transporte dieser Tiere Transport-
mittel zur Verfügung zu stellen (Transportunterneh-
d) Absatz 3 wird aufgehoben. men), bedarf der Zulassung durch die zuständige
Behörde.
9. In § 10 werden die Worte „ , Schlachthöfen oder
(2) Ein Transportunternehmen wird auf Antrag des
Großschlachtstätten“ durch die Worte „oder
Unternehmers von der zuständigen Behörde zuge-
Schlachtstätten“ ersetzt.
lassen, wenn
10. § 11 wird aufgehoben. 1. die Bedingungen der Anlage 1 Nr. 1 Buchstabe c,
d, e und f, Nr. 2 und 3 Buchstabe a erfüllt sind und
11. Die Überschrift des Abschnitts 4 wird wie folgt gefasst: 2. sichergestellt ist, dass die Bestimmungen der
Anlage 2 Nr. 2 bis 4 eingehalten werden.
„Abschnitt 4
Die Zulassung kann auf den Transport von Tieren
Gastställe“.
derselben Art oder bestimmter Arten beschränkt
werden.
12. In § 12 Satz 1 werden die Worte „ , Händlerställe und
genossenschaftliche Handelsställe“ gestrichen. § 15c
Sammelstelle
13. Abschnitt 7 wird wie folgt gefasst:
(1) Eine Einrichtung, an der Rinder, Schweine,
„Abschnitt 7 Schafe, Ziegen, Pferde oder Geflügel aus verschie-
Viehhandelsunternehmen, denen Ursprungsbetrieben für den Handel zusam-
Transportunternehmen, Sammelstellen mengeführt werden (Sammelstelle), bedarf der Zu-
lassung durch die zuständige Behörde. Satz 1 gilt
§ 15 nicht für Viehausstellungen, Viehmärkte, die Be-
triebsstätten eines Viehhandelsunternehmens und
Anzeige Schlachtstätten.
Wer gewerbsmäßig mit Vieh handelt oder ge- (2) Eine Sammelstelle wird auf Antrag des Betrei-
werbsmäßig oder im Rahmen der arbeitsteiligen bers von der zuständigen Behörde zugelassen, wenn
Tierproduktion Vieh transportiert oder eine Sammel-
stelle betreibt, hat dies spätestens bei Beginn der 1. die Bedingungen der Anlage 1 Nr. 1, 3, 4 und 5
Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen. erfüllt sind,
Änderungen sind unverzüglich anzuzeigen. 2. sichergestellt ist, dass die Anforderungen der An-
lage 2 Nr. 2 bis 4 eingehalten werden, und
§ 15a 3. die Sammelstelle gleichzeitig nur für Zucht- und
Viehhandelsunternehmen Nutztiere oder nur für Schlachttiere betrieben
(1) Ein Betrieb, der darauf gerichtet ist, Rinder, wird.
Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde oder Geflügel ge- Die Zulassung kann auf die Zusammenführung von
werbsmäßig unmittelbar oder über Dritte zu kaufen Tieren derselben Art oder bestimmter Arten be-
und innerhalb von 30 Tagen nach dem Kauf wieder schränkt werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2000 533
§ 15d c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Registrierung und aa) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 4 Abs. 1
Bekanntmachung der Zulassung Nr. 2“ durch die Angabe „§ 15b in Verbindung
mit Anlage 1 Nr. 1 Buchstabe e“ ersetzt.
(1) Die zuständige Behörde erfasst die nach § 11
der Fleischhygiene-Verordnung zugelassenen und bb) In Nummer 2 wird das Wort „ , Viehsammel-
die nach § 11a der Fleischhygiene-Verordnung re- stellen“ gestrichen.
gistrierten Schlachtstätten sowie die zugelasse-
nen Viehhandelsunternehmen, Transportunterneh- 15. § 17 wird wie folgt geändert:
men und Sammelstellen unter Erteilung einer zwölf-
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
stelligen Registriernummer in einem Register. Die
Registriernummer wird aus der für die Gemeinde „(1) Viehladestellen, Laderampen, Räume für die
des Betriebes vorgesehenen amtlichen Schlüssel- vorübergehende Unterkunft und die Vermarktung
nummer des vom Statistischen Bundesamt heraus- von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Pfer-
gegebenen Gemeindeschlüsselverzeichnisses so- den oder Geflügel und Zu- und Abtriebswege,
wie einer vierstelligen Betriebsnummer gebildet. Ein Plätze zum Be- und Entladen auf Viehmärkten,
nach § 15 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzver- Sammelstellen, in Schlachtstätten und bei Vieh-
ordnung zugelassener Betrieb gilt auch als nach die- handelsunternehmen sowie die benutzten Gerät-
ser Verordnung zugelassen. schaften sind nach jeder zusammenhängenden
Benutzung zu reinigen und zu desinfizieren. Gast-
(2) Die zuständige Landesbehörde teilt dem Bun-
ställe und die Betriebsstätten von Viehhandelsun-
desministerium für Ernährung, Landwirtschaft und
ternehmen sind nach jeder Räumung oder bei
Forsten die Zulassung und Registrierung von
kontinuierlicher Belegung in regelmäßigen Ab-
Schlachtstätten nach der Fleischhygiene-Verord-
ständen von höchstens einer Woche zu reinigen
nung sowie die Zulassung von Viehhandelsunter-
und zu desinfizieren.“
nehmen, Transportunternehmen und Sammelstellen
unter Angabe der erteilten Registriernummer sowie b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz angefügt:
die Rücknahme oder den Widerruf einer Zulassung „(3) Die zuständige Behörde kann in Zeiten
mit. erhöhter Seuchengefahr anordnen,
(3) Das Bundesministerium für Ernährung, Land- 1. dass die in Absatz 1 genannten Flächen,
wirtschaft und Forsten gibt die zugelassenen und Räume und Gerätschaften in kürzeren Zeit-
registrierten Schlachtstätten sowie die zugelasse- abständen als dort vorgeschrieben gereinigt
nen Viehhandelsunternehmen, Transportunterneh- und desinfiziert werden,
men und Sammelstellen unter Angabe der erteilten
2. dass bei Viehhandelsunternehmen, Trans-
Registriernummer im Bundesanzeiger bekannt.
portunternehmen, auf Schlachtstätten oder
auf Sammelstellen eine häufigere Reinigung
§ 15e und Desinfektion durchgeführt wird, als im
Ruhen der Zulassung Reinigungs- und Desinfektionsplan vorgese-
hen ist,
Stellt die zuständige Behörde bei einem zuge-
3. welche Art des Desinfektionsmittels zu ver-
lassenen Viehhandelsunternehmen, Transportunter-
wenden ist.“
nehmen oder einer zugelassenen Sammelstelle fest,
dass die Voraussetzungen für die Zulassung nicht
mehr erfüllt sind, so ordnet sie das Ruhen der Zu- 16. § 19c wird wie folgt geändert:
lassung bis zur Behebung der festgestellten Mängel a) In Absatz 1 wird die Klammerangabe „(beauftrag-
an. te Stelle)“ gestrichen.
§ 15f b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Ohrmarken werden dem Tierhalter von
Amtliche Beaufsichtigung
der zuständigen Behörde oder einer von dieser
Der Betrieb von Viehhandelsunternehmen, Trans- beauftragten Stelle auf Antrag und unter ange-
portunternehmen und Sammelstellen unterliegt der messener Berücksichtigung des voraussicht-
Beaufsichtigung durch den beamteten Tierarzt.“ lichen Bedarfs zugeteilt.“
17. § 19d wird wie folgt geändert:
14. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Worte „vor der Abgabe“
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: durch die Worte „vor dem Verbringen“ ersetzt
„Viehtransportfahrzeuge sowie alle bei der Beför- und die Klammerangabe „(beauftragte Stelle)“
derung lebenden Viehs benutzten Behältnisse gestrichen.
und Gerätschaften sind nach jedem Transport, b) Absatz 1a wird wie folgt gefasst:
spätestens jedoch nach Ablauf von 29 Stunden
„(1a) Die Ohrmarken werden dem Tierhalter von
seit Beginn des Transports, zu reinigen und zu
der zuständigen Behörde oder einer von dieser
desinfizieren.“
beauftragten Stelle auf Antrag und unter an-
b) In Absatz 2 wird das Wort „Viehhöfe“ durch das gemessener Berücksichtigung des voraussicht-
Wort „Sammelstellen“ ersetzt. lichen Bedarfs zugeteilt.“
534 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2000
18. § 20 wird wie folgt geändert: mit fortlaufenden Seitenzahlen versehen sein.
a) Absatz 1 Satz 1 und 2 werden wie folgt gefasst: Das Viehkontrollbuch, das Transportkontrollbuch
und das Deckregister dürfen jedoch statt in ge-
„Wer gewerbsmäßig Rinder, Schweine, Schafe, bundener Form auch
Ziegen, Pferde oder Geflügel handelt, transpor-
tiert oder vermittelt oder eine Sammelstelle be- 1. als Loseblattsysteme oder
treibt, hat über die in seinem Besitz befindlichen 2. in automatisierter Form
und die von ihm gehandelten, transportierten geführt werden. Das Transportkontrollbuch und
oder vermittelten Rinder, Schweine, Schafe, Zie- das Desinfektionskontrollbuch können zusam-
gen, Pferde oder Geflügel ein Viehkontrollbuch men als ein Buch geführt werden. Die Kontroll-
gemäß den Sätzen 2 und 3 zu führen; dies gilt bücher müssen dem Muster der Anlage 3 ent-
auch für Genossenschaften und Erzeuger- sprechen.
gemeinschaften, die Rinder, Schweine, Schafe,
Ziegen, Pferde oder Geflügel übernehmen oder (2) Die Eintragungen sind unverzüglich nach
abgeben, sowie für Brütereien, die Küken auch Ausführung der aufzeichnungspflichtigen Tätig-
aus Brütereien anderer Betriebe erbrüten und keit in dauerhafter Weise vorzunehmen.“
abgeben. Dem Viehkontrollbuch müssen folgen- b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
de Angaben zu entnehmen sein:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „ein Jahr“ durch die
1. Ort und Tag der Übernahme sowie Name und Angabe „drei Jahre“ ersetzt.
Anschrift des bisherigen Besitzers,
bb) In Satz 2 werden die Worte „dem Schluss des
2. Tag der Abgabe sowie Name und Anschrift Kalenderjahres“ durch die Worte „Ablauf des
des Übernehmers, 31. Dezember desjenigen Jahres“ ersetzt.
3. die Registriernummer des Transportunterneh-
mens, das die Tiere zu einer Sammelstelle 21. § 24a wird wie folgt geändert:
oder einem Viehhandelsunternehmen liefert
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
oder von diesen Betrieben abtransportiert, so-
wie das Kraftfahrzeugkennzeichen des Vieh- „(1) Das Verfüttern von Speiseabfällen an
transportfahrzeuges, Klauentiere ist verboten. Die zuständige Behörde
kann Ausnahmen für das Verfüttern an Schweine
4. folgende Beschreibung der Tiere: zulassen, sofern die Speiseabfälle vor dem
a) bei Rindern die Ohrmarkennummer, Verfüttern einem von der zuständigen Behörde
b) bei Schweinen Stückzahl, ungefähres zugelassenen Erhitzungsverfahren unterworfen
Alter, Kennzeichnung, worden sind, durch das Tierseuchenerreger ab-
getötet werden, und Belange der Tierseuchen-
c) bei Schafen und Ziegen Stückzahl, Kenn- bekämpfung nicht entgegenstehen. Satz 1 gilt
zeichnung, nicht für Einzelfuttermittel im Sinne des § 2
d) bei Pferden Geschlecht, Farbe, ungefähres Abs. 1 Nr. 1 des Futtermittelgesetzes, die in zu-
Alter, Abzeichen, Markierungen, lassungsbedürftigen Betrieben nach § 2 der
Futtermittelherstellungs-Verordnung hergestellt
e) bei Geflügel Stückzahl, Rasse, ungefähres
worden sind.“
Alter.“
b) Absatz 1 Satz 2, der durch Nummer 21 Buch-
b) In Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz an-
stabe a dieser Verordnung geändert wird, wird ab
gefügt:
dem 28. April 2000 wie folgt gefasst:
„Die Eintragungen sind abweichend von § 24
„Die zuständige Behörde kann Ausnahmen für
Abs. 2 Satz 1 vor Beginn des Transportes vorzu-
das Verfüttern an Schweine genehmigen, sofern
nehmen.“
die Speiseabfälle vor dem Verfüttern in einer
in ausreichender Entfernung von einem Betrieb
19. § 21 wird wie folgt geändert: mit Klauentierhaltung gelegenen Erhitzungsan-
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. lage einem von der zuständigen Behörde zuge-
lassenen Erhitzungsverfahren unterworfen wor-
b) Folgender Absatz wird angefügt: den sind, durch das Tierseuchenerreger abge-
„(2) Ein Viehhandelsunternehmer, ein Trans- tötet werden.“
portunternehmer und der Betreiber einer Sammel- c) Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
stelle oder einer Schlachtstätte haben schriftliche
Aufzeichnungen zu führen über Art, Bezug und „3. hydrolisierte Proteine mit einem Molekular-
Verbrauch von Desinfektionsmitteln. Die Auf- gewicht von weniger als 10 000 Dalton, die
zeichnungen sind nach Datum geordnet aufzu- a) aus Häuten und Fellen von Tieren gewon-
bewahren und der zuständigen Behörde auf Ver- nen worden sind, die gemäß Anhang I
langen vorzulegen.“ Kapitel VI der Richtlinie 64/433/EWG zur
Regelung gesundheitlicher Fragen beim
20. § 24 wird wie folgt geändert: innergemeinschaftlichen Handelsverkehr
mit frischem Fleisch zwecks Ausdehnung
a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst: ihrer Bestimmungen auf die Gewinnung
„(1) Die Kontrollbücher und das Deckregister und das Inverkehrbringen von frischem
müssen gebunden, chronologisch aufgebaut und Fleisch (ABl. EG Nr. L 268 S. 69) in der
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2000 535
jeweils geltenden Fassung in einem 25. In § 24e werden im letzten Satzteil die Worte „der
Schlachthof geschlachtet, vor der zuständigen Behörde oder der beauftragten Stelle“
Schlachtung von einem amtlichen Tier- durch die Worte „der zuständigen Behörde oder
arzt untersucht und auf Grund dieser einer von dieser beauftragten Stelle“ ersetzt.
Untersuchung für schlachttauglich im
Sinne der genannten Richtlinie befunden 26. In § 24f Abs. 1 werden die Worte „nach Landesrecht
wurden, zuständigen Behörde oder beauftragten Stelle“
b) in einem Verfahren hergestellt worden durch die Worte „zuständigen Behörde oder einer
sind, das geeignete Maßnahmen zur Mini- von dieser beauftragten Stelle“ ersetzt sowie in
mierung der Kontamination der Häute Nummer 2 Buchstabe d die Angabe „Anlage 3“
umfasst und bei dem die Häute mit Salz- durch die Angabe „Anlage 6“ ersetzt.
lake behandelt, gekalkt und gründlich
gewaschen, dann mindestens drei Stun- 27. In § 24g Abs. 1 werden die Worte „nach Landesrecht
den bei einer Temperatur von > 80 °C zuständigen Behörde oder beauftragten Stelle“
einem pH-Wert von > 11 ausgesetzt und durch die Worte „zuständigen Behörde oder einer
danach 30 Minuten bei > 140 °C und > 3,6 von dieser beauftragten Stelle“ ersetzt.
bar hitzebehandelt oder einem vergleich-
baren, von der Kommission nach Stellung-
28. § 24h wird wie folgt geändert:
nahme des zuständigen Wissenschaft-
lichen Ausschusses genehmigten Herstel- a) In Absatz 1 wird die Angabe „Anlage 4“ durch die
lungsverfahren unterzogen werden, und Angabe „Anlage 7“ ersetzt.
c) aus Betrieben stammen, die nach dem b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Konzept der Gefahrenidentifizierung und aa) In Satz 1 werden die Worte „Die zuständige
-bewertung Eigenkontrollen durchfüh- Behörde oder die beauftragte Stelle“ durch
ren,“. die Worte „Die zuständige Behörde oder eine
von dieser beauftragte Stelle“ ersetzt.
22. § 24b wird wie folgt geändert: bb) In Satz 2 wird die Angabe „Anlage 2“ durch
die Angabe „Anlage 5“ ersetzt.
a) In Satz 1 werden die Worte „zum Zwecke der
Zucht oder der tierischen Produktion“ gestrichen. c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: aa) In Satz 2 werden nach den Worten „die zu-
ständige Behörde oder“ die Worte „eine von
„Die Sätze 1 und 2 gelten für Halter von Einhufern dieser“ eingefügt.
entsprechend.“
bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für vor dem
1. Juli 1998 geborene Rinder, die innerge-
23. § 24c wird wie folgt geändert:
meinschaftlich gehandelt werden.“
a) Absatz 1 Satz 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„(1) Wer Schweine oder mehr als drei Mutter- 29. § 24i wird wie folgt gefasst:
schafe oder -ziegen hält, hat ein Bestandsregister „§ 24i
zu führen. Für Rinderhalter gilt § 24i.“
Register für Rinderhaltungen
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(1) Der Tierhalter hat über seinen Rinderbestand
„(2) § 24 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 2, Abs. 2 und 3 ein Register gemäß den Sätzen 2, 3 und 4 mit dem
gilt entsprechend. Im Falle eines automatisiert Inhalt des Musters der Anlage 8 zu führen. Der Tier-
geführten Bestandsregisters ist auf Verlangen halter hat jedes in seinem Bestand vorhandene Rind
der zuständigen Behörde der erforderliche Aus- unverzüglich in dauerhafter Weise in das Register
druck auf Kosten des Tierhalters vorzulegen.“ einzutragen, und zwar unter Angabe
1. der Ohrmarkennummer nach Maßgabe des § 24d
Abs. 4 Satz 1,
24. § 24d wird wie folgt geändert:
2. des Geburtsdatums,
a) In Absatz 3 wird die Klammerangabe „(beauf-
3. des Geschlechts,
tragte Stelle)“ gestrichen.
4. der Rasse nach dem Schlüssel der Anlage 6,
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
5. der Ohrmarkennummer des Muttertieres von ab
aa) In Satz 1 wird die Angabe „Anlage 1“ durch
dem 1. Januar 1998 geborenen Rindern und von
die Angabe „Anlage 4“ ersetzt.
denjenigen Rindern, von denen die Ohrmarken-
bb) In Satz 2 wird die Angabe „Anlage 2“ durch nummer des Muttertieres nach § 24f Abs. 2 im
die Angabe „Anlage 5“ ersetzt. Einzelfall nachgewiesen worden ist,
c) In Absatz 5 werden die Worte „bei der zuständi- 6. des Namens, der Anschrift des Tierhalters oder
gen Behörde oder der beauftragten Stelle“ durch der Registriernummer des Betriebes, von dem
die Worte „bei der zuständigen Behörde oder das Rind übernommen worden ist, sowie des
einer von dieser beauftragten Stelle“ ersetzt. Zugangsdatums,
536 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2000
7. des Namens, der Anschrift des Tierhalters oder lediglich die Kapitel I bis IV und IX des Anhangs der
der Registriernummer des Betriebes, an den das Entscheidung 93/623/EWG auszufüllen sind und das
Rind abgegeben worden ist, sowie des Abgangs- Dokument zur Identifizierung von der zuständigen
datums. Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle
Abweichend von Satz 2 Nr. 6 hat der Tierhalter inner- ausgestellt wird.“
halb von sieben Tagen einzutragen, wenn der
Zugang eines Rindes durch Geburt in seinem Betrieb 30a. Nach Abschnitt 10e wird folgender Abschnitt einge-
erfolgt ist. Abweichend von Satz 2 Nr. 7 hat der Tier- fügt:
halter einzutragen, wenn der Abgang eines Rindes „Abschnitt 10f
durch Verendung oder Schlachtung in seinem
Viehhaltung in besonderen Fällen
Betrieb erfolgt ist.
(2) Soweit nach Artikel 7 Abs. 1 oder 4 der Verord- § 24l
nung (EG) Nr. 820/97 in Verbindung mit Artikel 8 der
(1) Halter von nicht in § 24b Satz 1 genannten
Verordnung (EG) Nr. 2629/97 nichts Abweichendes
Klauentieren oder Kameliden haben ihren Betrieb
vorgeschrieben ist, hat der Tierhalter das Register
entsprechend § 24b Satz 1 und 2 anzuzeigen und ein
chronologisch, mit fortlaufenden Seitenzahlen und in
Bestandsregister nach § 24c Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2
gebundener oder automatisierter Form zu führen.
zu führen.
(3) Der Tierhalter hat das Register vier Jahre lang
(2) Für kennzeichnungspflichtiges Vieh, das in
aufzubewahren. Die Frist beginnt mit Ablauf des
Zoos, Zirkussen oder ähnlichen Einrichtungen ge-
31. Dezember desjenigen Jahres, in dem die letzte
halten wird, kann die zuständige Behörde andere
Eintragung gemacht worden ist. Im Falle eines auto-
Kennzeichnungen erlauben, wenn die jederzeitige
matisiert geführten Registers hat der Tierhalter den
Ablesbarkeit gewährleistet wird.“
erforderlichen Ausdruck auf Verlangen der zuständi-
gen Behörde auf seine Kosten vorzulegen.“
31. § 25 wird wie folgt geändert:
30. Nach Abschnitt 10d wird folgender Abschnitt ein- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
gefügt: „(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2
„Abschnitt 10e Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes han-
delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Kennzeichnung von Einhufern
1. einer
§ 24k a) mit einer Genehmigung nach § 9 Abs. 1
Equidenpass Satz 1 oder § 14 Abs. 1 oder
Einhufer, die in ein Zuchtbuch eingetragen sind b) mit einer Zulassung nach § 14 Abs. 4, § 15a
oder dort vermerkt sind und eingetragen werden Abs. 1 Satz 1, § 15b Abs. 1, § 15c Abs. 1
können, sowie Einhufer, die an sportlichen Wett- Satz 1, § 17 Abs. 2 oder § 24a Abs. 1 Satz 2
kämpfen teilnehmen, dürfen aus einem Bestand nur verbundenen vollziehbaren Auflage,
verbracht oder abgegeben werden, wenn sie von 2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2
einem Dokument zur Identifizierung begleitet sind, Abs. 5, § 3 Abs. 3, § 6 Abs. 2, § 8 Abs. 1 Satz 3,
das § 16 Abs. 3 oder § 17 Abs. 3 oder
1. bei Einhufern, die vor dem 1. Januar 1998 ge- 3. einer vollziehbaren Auflage nach § 14 Abs. 2
boren sind, Satz 3
a) dem Anhang der Richtlinie 90/427/EWG des zuwiderhandelt.“
Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der
tierzüchterischen und genealogischen Vor- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
schriften für den innergemeinschaftlichen aa) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
Handel mit Equiden (ABl. EG Nr. L 224 S. 55) „4. ohne Genehmigung nach § 9 Abs. 1
in der jeweils geltenden Fassung oder Satz 1 ein Tier von einem Schlacht-
b) dem Anhang der Entscheidung 93/623/EWG viehmarkt oder einer Schlachtstätte ab-
der Kommission vom 20. Oktober 1993 über treibt,“.
das Dokument zur Identifizierung eingetrage- bb) Nummer 5 wird aufgehoben.
ner Equiden (Equidenpass) (ABl. EG Nr. L 298
S. 45) in der jeweils geltenden Fassung, cc) Nummer 10 wird wie folgt gefasst:
2. bei Einhufern, die nach dem 31. Dezember 1997 „10. entgegen § 15 eine Anzeige nicht, nicht
geboren sind, dem Anhang der Entscheidung richtig, nicht vollständig oder nicht
93/623/EWG rechtzeitig erstattet,“.
entspricht. Das Dokument zur Identifizierung nach dd) Nach Nummer 10 wird folgende Nummer
Satz 1 muss von einer anerkannten Züchtervereini- eingefügt:
gung oder in Fällen, in denen die Einhufer nicht in ein „10a. ohne Zulassung nach § 15a Abs. 1
Zuchtbuch eingetragen oder dort vermerkt sind, von Satz 1, § 15b Abs. 1 oder § 15c Abs. 1
einer internationalen Wettkampforganisation ausge- Satz 1 ein Viehhandelsunternehmen,
stellt sein. Für andere als in Satz 1 genannte Einhufer ein Transportunternehmen oder eine
gilt Satz 1 Nr. 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass Sammelstelle betreibt,“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2000 537
ee) In Nummer 13 werden nach der Angabe Abs. 1 und bestehende Sammelstellen im Sinne
„§ 24“ die Angabe „Abs. 3“ eingefügt und die des § 15c Abs. 1 Satz 1 gelten vorläufig als zu-
Angabe „24g“ durch die Angabe „24i Abs. 1 gelassen. Die vorläufige Zulassung erlischt, wenn
Satz 1, Abs. 2 oder 3“ ersetzt. nicht bis zum 25. April 2001 die Erteilung der
ff) Nummer 14 wird wie folgt gefasst: endgültigen Zulassung nach §§ 15a, 15b oder
§ 15c beantragt wird oder, im Falle rechtzeitiger
„14. entgegen § 24a Abs. 1 Satz 1 oder Antragstellung, mit Eintritt der Unanfechtbarkeit
Abs. 2 Satz 1 Speiseabfälle oder Futter- der Entscheidung über den Antrag.
mittel verfüttert,“.
gg) Nummer 15 wird wie folgt gefasst: (5) Wer am 25. April 2000 Rinder, Schweine,
Schafe, Ziegen, Hühner oder Truthühner zu
„15. eine Anzeige nach § 24b Satz 1 einem anderen Zweck als zum Zwecke der Zucht
oder 2, jeweils auch in Verbindung mit oder der tierischen Produktion hält, hat seinen
§ 24b Satz 3, nicht, nicht richtig, nicht Betrieb nach § 24b Satz 1 bis zum 5. Mai 2000
vollständig oder nicht rechtzeitig er- der zuständigen Behörde anzuzeigen. Wer am
stattet,“. 25. April 2000 Einhufer hält, hat dies nach § 24b
hh) In Nummer 20 wird das Wort „oder“ durch ein Satz 1 in Verbindung mit Satz 3 bis zum 25. Juni
Komma ersetzt. 2000 der zuständigen Behörde anzuzeigen.
ii) In Nummer 21 wird der Punkt am Ende des
(6) Rinder, für die bis zum 25. September 2000
Satzes durch das Wort „oder“ ersetzt.
nach § 24h Abs. 1 Rinderpässe ausgestellt wor-
jj) Nach Nummer 21 wird folgende Nummer den sind, die den Bestimmungen des Artikels 6
angefügt: Abs. 1 und des Artikels 7 der Verordnung (EG)
„22. entgegen § 24k einen Einhufer verbringt Nr. 2629/97 in der jeweils geltenden Fassung
oder abgibt.“ und der Anlage 4 dieser Verordnung in der am
25. April 2000 geltenden Fassung entsprechen,
32. § 25a wird wie folgt geändert: dürfen nach § 24h Abs. 1 aus einem Bestand
verbracht oder abgegeben oder innergemein-
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: schaftlich gehandelt werden, wenn sie von diesen
„(3) Wer am 25. April 2000 im Sinne des § 15 Rinderpässen begleitet sind. Satz 1 gilt ent-
Satz 1 gewerbsmäßig mit Vieh handelt oder ge- sprechend für Rinder, deren Begleitpapiere nach
werbsmäßig oder im Rahmen der arbeitsteiligen § 24h Abs. 4 Satz 1 oder 2 den Rinderpässen
Tierproduktion Vieh transportiert oder eine Sam- nach § 24h Abs. 1 gleichstehen, ausgenommen
melstelle betreibt, hat dies bis zum 25. Mai 2000 solche Rinder, die innergemeinschaftlich gehan-
der zuständigen Behörde anzuzeigen.“ delt werden.“
b) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze ange-
fügt:
„(4) Am 25. April 2000 bestehende Betriebe 33. Die bisherigen Anlagen 1 bis 3 werden durch fol-
im Sinne des § 15a Abs. 1 Satz 1 und des § 15b gende Anlagen ersetzt:
„Anlage 1
(zu § 15a Abs. 2, § 15b Abs. 2 und § 15c Abs. 2)
Voraussetzungen für die Zulassung eines
Viehhandelsunternehmens, eines Transportunternehmens oder einer Sammelstelle
1. Es müssen vorhanden sein
a) geeignete Anlagen, damit die Tiere entladen und artgerecht gehalten werden können. Diese Anlagen
müssen leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein. Insbesondere müssen Unterkunftsräume für Vieh
mit flüssigkeitsundurchlässigem Boden und glatten Wänden ausgestattet sein. Vorhandene Räume und
Laderampen müssen ausreichend beleuchtet sein;
b) geeignete Einrichtungen zur Fixierung, Überwachung und Absonderung von Tieren, so dass beim Auftreten
einer ansteckenden Krankheit alle seuchenkranken und verdächtigen Tiere abgesondert werden können;
c) geeignete Einrichtungen zur Lagerung von Einstreu, Dung und flüssigen Stallabgängen oder der Nachweis,
dass die Lagerung durch Dritte besorgt wird;
d) ein geeigneter Platz zum Waschen der Transportfahrzeuge und unter Druck stehendes warmes Wasser zur
Reinigung sowie eine geeignete Desinfektionsvorrichtung für Transportfahrzeuge, die das ganze Jahr über
eine ausreichende Desinfektion gewährleistet, oder der Nachweis, dass die Reinigung und Desinfektion der
Transportfahrzeuge durch Dritte besorgt wird. Der Boden muss befestigt und flüssigkeitsundurchlässig sein
und Gefälle zu einem Abfluss haben, der in eine Einrichtung zur Sammlung des Abwassers mündet;
e) eine Einrichtung zur Desinfektion der Hände und des Schuhwerks;
f) ein Raum für den beamteten Tierarzt.
538 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2000
2. Die zu verwendenden Viehtransportfahrzeuge müssen den Anforderungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 entsprechen.
3. Der Viehhandelsunternehmer, Transportunternehmer und der Betreiber einer Sammelstelle müssen über einen
schriftlichen Reinigungs- und Desinfektionsplan verfügen
a) für die Reinigung und die Desinfektion der Fahrzeuge,
b) für die Reinigung und die Desinfektion der Stallungen und Verkehrswege.
Aus dem Plan müssen die Art und Weise und die Häufigkeit der Reinigung und Desinfektion sowie das
verwendete Desinfektionsmittel ersichtlich sein; er ist der zuständigen Behörde jederzeit auf Anforderung
vorzulegen.
4. Auf dem Betriebsgelände müssen alle Verkehrswege und Plätze zum Ver- und Entladen von Vieh befestigt und
desinfizierbar sein.
5. Der Betrieb muss so eingefriedet sein, dass Tiere nur durch überwachbare Ein- und Ausgänge in den oder aus
dem Betrieb verbracht werden können.
Anlage 2
(zu § 15a Abs. 2, § 15b Abs. 2 und § 15c Abs. 2)
Anforderungen an den Betrieb eines
Viehhandelsunternehmens, eines Transportunternehmens oder einer Sammelstelle
1. Der Viehhandelsunternehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass
a) eine Ausbreitung von Tierseuchen verhindert wird und
b) das Personal regelmäßig im Umgang mit den Tieren geschult wird.
2. Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde oder Geflügel dürfen nur gehandelt, transportiert oder auf andere
Weise verbracht werden, wenn sie keine Anzeichen aufweisen, die auf eine übertragbare Krankheit hinweisen,
es sei denn, die Tiere werden mit Genehmigung der zuständigen Behörde zur unmittelbaren Schlachtung oder
zur Tötung und unschädlichen Beseitigung verbracht.
3. Zucht- und Nutztiere dürfen nicht zusammen mit Schlachttieren aus einem anderen Betrieb, und Zucht- und
Nutztiere verschiedener Tierarten dürfen nicht zusammen in einem Fahrzeug transportiert werden.
4. Zucht- und Nutztiere dürfen nach Verlassen des Betriebes oder der Sammelstelle auf dem Transport bis zur
Ankunft am Bestimmungsort nicht mit Tieren in Berührung kommen, die keinen gleichwertigen Gesundheits-
status haben.
Anlage 3
(zu § 24 Abs. 1)
Muster für Kontrollbücher
A. Viehhandelskontrollbuch
Abgabe Identifizierung Übernehmer
1 2 3 4 5 6
Ort und Datum bisheriger Besitzer bei Rindern Ohr- Datum der Name und gegebenenfalls Nr.
der Übernahme a) Name und markennummer; Abgabe Anschrift der Gesundheits-
Anschrift bei Schweinen Stück- bescheinigung
b) Registriernummer zahl, ungefähres Alter,
bei Transportunter- Kennzeichnung;
nehmen bei Schafen und
c) Kfz-Kennzeichen Ziegen Stückzahl,
des Transport- Kennzeichnung;
fahrzeugs bei Pferden Geschlecht,
Farbe, ungefähres
Alter, Abzeichen,
Markierungen;
bei Geflügel Stück-
zahl, Rasse, unge-
fähres Alter
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2000 539
B. Transportkontrollbuch
1 2 3 4 5 6
a) Ort und Name und Anschrift bei Rindern Ohr- Datum Fahrtziel gegebenenfalls Nr.
Datum der des bisherigen markennummer; und Zeit- Name und der Gesundheits-
Übernahme Tierhalters bei Schweinen Stück- punkt der Anschrift bescheinigung
b) Uhrzeit des zahl, ungefähres Alter, Übergabe des Über-
Verladebe- Kennzeichnung; nehmers
ginns bei Schafen und
c) Abfahrtszeit Ziegen Stückzahl,
Kennzeichnung;
bei Pferden Geschlecht,
Farbe, ungefähres
Alter, Abzeichen,
Markierungen;
bei Geflügel Stückzahl,
Rasse, ungefähres
Alter
C. Desinfektionskontrollbuch
1 2 3 4 5 6
Datum des Art der beförderten Datum der Ort der Desinfektions- Name und
Transports Tiere Desinfektion Desinfektion mittel/ Anschrift des
eingesetzte Betreibers der
Konzentration Desinfektions-
einrichtung
“.
34. Die bisherigen Anlagen 1 bis 4 werden die Anlagen 4 bis 7.
35. In der neuen Anlage 7 wird in dem Muster des Rinderpasses das Feld 4. wie folgt geändert:
a) Nach dem Doppelpunkt werden die hochgestellte, auf die Fußnote verweisende Angabe „ 1)“ gestrichen und
folgende Angaben angefügt:
„nein w 1) ja w 1)“ .
b) Die Angaben unter der für den Stempel und die Unterschrift der Prämienbehörde vorgesehenen Linie wird
wie folgt gefasst:
„Stempel/Unterschrift der Prämienbehörde, Datum“.
36. Nach Anlage 7 wird folgende Anlage angefügt:
„Anlage 8
(zu § 24i) 540
Register Seite: ...
Name:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2000
Anschrift:
Registriernummer nach § 24b der Viehverkehrsverordnung:
1 2 3 4 5 6 7a 7b 7c 8a 8b 8c 9
lfd. Nr. Ohrmarken- Geburts- Geschlecht Rasse nach Ohrmarken- Zugang Abgang Bemerkungen3)
nummer1) datum m/w 2) Rasse- nummer des
schlüssel Muttertieres
Datum Vorheriger Registrier- Datum Über- Registrier-
Tierhalter, nummer nehmer, nummer
Name und des vor- Name und des Über-
Anschrift/ herigen Anschrift/ nehmers
Geburt im Tierhalters Tod im
eigenen eigenen
Betrieb Betrieb
1) Im Falle der Umkennzeichnung ist nach § 24d Abs. 2 Satz 2 auch die bisherige Ohrmarkennummer einzutragen.
2) m = männlich, w = weiblich.
3) Datum der Beantragung und des Erhalts einer Ersatzohrmarke, Ursprungsland bei nicht im Inland geborenen Tieren, ursprüngliche Kennzeichnung von Drittlandtieren u.a.“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2000 541
Artikel 2 Glykoprotein des BHV1 untersucht worden sind, aus
Änderung der Verordnung dem Bestand nur
über meldepflichtige Tierkrankheiten a) zur unmittelbaren Schlachtung oder,
§ 1 der Verordnung über meldepflichtige Tierkrank- b) nachdem sie entsprechend den Empfehlungen des
heiten vom 9. August 1983 (BGBl. I S. 1095), die zuletzt Impfstoffherstellers geimpft wurden, in Bestände, in
durch Artikel 4 der Verordnung vom 13. März 1997 (BGBl. I denen Rinder ausschließlich gemästet und zur
S. 454) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Schlachtung abgegeben werden,
verbracht werden dürfen.“
1. In Absatz 1 werden die Worte „der Anzahl der betrof-
fenen Bestände“ durch die Worte „des betroffenen
3. § 3 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Bestandes“ ersetzt.
„Zucht- und Nutzrinder dürfen in einen BHV1-freien
2. Absatz 3 wird aufgehoben. Rinderbestand oder in einen Rinderbestand, der sich
einem Sanierungsverfahren angeschlossen hat, nur
eingestellt werden, wenn sie von einer amtstierärzt-
lichen Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2
Artikel 3 oder der Anlage 3 begleitet sind.“
Änderung der BHV1-Verordnung
Die BHV1-Verordnung vom 25. November 1997 (BGBl. I 4. § 8 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
S. 2758) wird wie folgt geändert: „1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Abs. 3
Satz 1, Abs. 4 oder 5, § 4 oder § 5, jeweils auch
1. In § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb in Verbindung mit § 6, oder“.
werden nach den Worten „§ 2 Abs. 1 Nr. 1 geimpften,“
die Worte „ausgenommen Reagenten,“ eingefügt. 5. In Anlage 2 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
„Das (Die) Zucht-/Nutzrind(er) mit der (den) Ohr-
2. In § 2 wird nach Absatz 4 folgender Absatz angefügt: markennummer(n)1) …………………………… wurde
„(5) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass (wurden) alle1) mit einem Impfstoff geimpft, bei dessen
Rinder, die bei einer Untersuchung nach Absatz 4 mit Herstellung ein Virusstamm verwendet wurde, der eine
positivem Ergebnis auf Antikörper gegen das gE- Deletion des Glykoprotein-E-Gens aufweist.“
6. Anlage 3 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 3
(zu § 3 Abs. 1 Satz 1)
Amtstierärztliche Bescheinigung
über die BHV1-Freiheit eines Rinderbestandes
Der Bestand
des ................................................................................................................................................................................
in ...................................................................................... Kreis ..................................................................................
Land ..............................................................................................................................................................................
ist nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 der BHV1-Verordnung vom 25. November 1997 (BGBl. I S. 2758) in der jeweils geltenden
Fassung frei von einer BHV1-Infektion.
Die letzte serologische Untersuchung des Bestandes erfolgte am ................................................................................
Diese Bescheinigung verliert ihre Gültigkeit 3 Monate1)/6 Monate1)/12 Monate1) nach der letzten serologischen
Untersuchung, spätestens jedoch am .............................. . Sie darf vor Ablauf dieser Frist nicht weiterverwendet
werden, wenn Rinder des Bestandes mit nicht BHV1-freien Rindern in Berührung gekommen sind.
Stempel der (Unterschrift)
zuständigen Behörde
1) Nichtzutreffendes streichen.“
542 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2000
Artikel 4 b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
Änderung der Bienenseuchen-Verordnung „(5) Ist der Verdacht des Ausbruchs der Geflügel-
pest in einem Betrieb oder an einem sonstigen
Die Bienenseuchen-Verordnung in der Fassung der
Standort amtlich festgestellt, so kann die zustän-
Bekanntmachung vom 24. November 1995 (BGBl. I
dige Behörde Maßnahmen nach den Absätzen 1
S. 1552), geändert durch Artikel 5 der Verordnung
bis 3 anordnen. In diesem Falle gilt Absatz 4 ent-
vom 21. März 1996 (BGBl. I S. 528), wird wie folgt ge-
sprechend.“
ändert:
2. Nach § 16 ist folgender § 16a einzufügen:
1. Vor § 2 wird folgender § 1a eingefügt:
„§ 16a
„§ 1a
In Zeiten erhöhter Seuchengefahr kann die zustän-
Wer Bienen halten will, hat dies spätestens bei dige Behörde die Durchführung von Geflügelmärkten,
Beginn der Tätigkeit der zuständigen Behörde unter Geflügelschauen, Geflügelausstellungen und Veran-
Angabe der Anzahl der Bienenvölker und ihres Stand- staltungen ähnlicher Art sowie den Handel mit Geflügel
ortes anzuzeigen.“ ohne vorherige Bestellung verbieten oder von zusätz-
lichen Auflagen abhängig machen.“
2. In §§ 2, 3 und 5, in den Überschriften zu Abschnitt III
und Abschnitt III Unterabschnitt 2, in § 7, in der Über- 3. Dem § 21 wird folgender Satz angefügt:
schrift zu Abschnitt III Unterabschnitt 3 sowie in §§ 8 „Auf Anordnung der zuständigen Behörde hat der Jagd-
bis 12 werden jeweils die Worte „bösartige Faulbrut“, ausübungsberechtigte erlegtes oder verendetes Wild-
„ bösartiger Faulbrut“ , „ bösartigen Faulbrut“ durch geflügel aus Sperrbezirken, Verdachtssperrbezirken
die Worte „Amerikanische Faulbrut“, „Amerikanischer oder Beobachtungsgebieten zur Untersuchung einzu-
Faulbrut“, „Amerikanischen Faulbrut“ ersetzt. senden.“
3. § 16 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
Artikel 5
a) Der Nummer 1 wird folgende Nummer vorange-
Änderung der
stellt:
Einhufer-Blutarmut-Verordnung
„1. entgegen § 1a eine Anzeige nicht, nicht richtig,
Die Einhufer-Blutarmut-Verordnung vom 2. Juli 1975
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig er-
(BGBl. I S. 1845), geändert durch Artikel 7 der Verord-
stattet,“ .
nung vom 23. Mai 1991 (BGBl. I S. 1151), wird wie folgt
b) Die bisherigen Nummern 1 bis 12 werden die geändert:
Nummern 2 bis 13.
§ 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
4. Im Abschnitt VII „Schlussvorschriften“ wird vor § 17 „1. ansteckende Blutarmut der Einhufer, wenn diese
folgender § 16a eingefügt: durch
„§ 16a a) serologische oder
Übergangsvorschrift b) hämatologische und klinische oder
Wer am 25. April 2000 Bienen im Sinne des § 1a hält, c) pathologisch-anatomische
hat dies bis zum 25. Juni 2000 der zuständigen Be-
Untersuchung festgestellt ist;“.
hörde unter Angabe der Anzahl der Bienenvölker und
ihres Standortes anzuzeigen.“
Artikel 6
Änderung der Schweinepest-Verordnung
Artikel 4a Die Schweinepest-Verordnung in der Fassung der
Änderung der Geflügelpest-Verordnung Bekanntmachung vom 26. Mai 1999 (BGBl. I S. 1044)
wird wie folgt geändert:
Die Geflügelpest-Verordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 21. Dezember 1994 (BGBl. I
S. 3930), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verord- 1. § 14d wird wie folgt geändert:
nung vom 21. März 1996 (BGBl. I S. 528), wird wie folgt a) In der Nummer 1 wird die Angabe „Nr. 9“ durch die
geändert: Angabe „Nr. 7 und 9“ ersetzt.
b) Der Nummer 2 wird die Angabe „sowie § 14b Abs. 2
1. § 15 wird wie folgt geändert: Satz 2 Halbsatz 1“ angefügt.
a) In Absatz 2 Satz 1 wird der Punkt am Satzende
durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 6 2. § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
angefügt: „3. im Falle der Nummer 1 Buchstabe a – ausge-
„6. dürfen von Geflügel stammender Dung und nommen bei Anordnung einer Notimpfung nach
flüssige Stallabgänge nicht aus dem Sperrbe- § 13 Abs. 1 Satz 1 – im Rahmen von Umgebungs-
zirk verbracht werden.“ untersuchungen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2000 543
a) im Sperrbezirk frühestens 30 Tage nach Ab- Artikel 6b
nahme der Desinfektion nach Nummer 2 Weitere Änderung
aa) alle Schweine in ihren Beständen klinisch der Futtermittelherstellungs-Verordnung
mit negativem Ergebnis auf Schweinepest (1) § 2 Abs. 2 der Futtermittelherstellungs-Verordnung
untersucht worden sind und vom 27. Mai 1993 (BGBl. I S. 737), die durch Artikel 6a
bb) Schweine in allen Beständen nach dem dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt
Stichprobenschlüssel des Anhangs IV der gefasst:
Richtlinie 80/217/EWG in der jeweils „(2) Ein Betrieb wird auf Antrag von der zuständigen
geltenden Fassung auf Schweinepest- Behörde zugelassen, wenn
Antikörper unter Anwendung einer Unter-
suchungsmethode nach Anhang I der 1. die Räumlichkeiten, Anlagen und Einrichtungen des
Richtlinie 80/217/EWG in der jeweils gel- Betriebs den Anforderungen des Anhangs II Kapitel I
tenden Fassung mit negativem Ergebnis – ausgenommen Nummer 1 Buchstabe a Satz 2 und
untersucht worden sind und Nummer 3 – der Richtlinie 90/667/EWG in der jeweils
geltenden Fassung entsprechen und
b) im Beobachtungsgebiet frühestens 15 Tage
nach Abnahme der Desinfektion nach Nummer 2 2. sichergestellt ist, dass
aa) alle Schweine in ihren Beständen klinisch a) im Betrieb die Bestimmungen des Anhangs II
mit negativem Ergebnis auf Schweinepest Kapitel II Nr. 1 bis 3, 5, 7 und 8 der Richt-
untersucht worden sind und linie 90/667/EWG in der jeweils geltenden Fas-
sung eingehalten werden,
bb) im Rahmen einer repräsentativen Stich-
probenuntersuchung auf Schweinepest- b) die hergestellten Einzelfuttermittel tierischer Her-
Antikörper unter Anwendung einer Unter- kunft den Anforderungen des Anhangs II Kapi-
suchungsmethode nach Anhang I der tel III Nr. 2 der Richtlinie 90/667/EWG in der
Richtlinie 80/217/EWG in der jeweils gel- jeweils geltenden Fassung entsprechen,
tenden Fassung mit negativem Ergebnis c) im Falle von Grieben die Herstellung nach § 5
untersucht worden sind.“ Abs. 1 der Tierkörperbeseitigungsanstalten-Ver-
ordnung erfolgt und
3. In § 25 Abs. 2 Nr. 16 wird nach der Angabe „§ 23 Abs. 1 d) im Falle von Knochen die Herstellung nach § 5
Nr. 1,“ die Angabe „§ 14a Abs. 2 Nr. 5“ eingefügt. Abs. 1 der Tierkörperbeseitigungsanstalten-Ver-
ordnung erfolgt.
Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a gilt nicht für Betriebe, die
ausschließlich Fischmehl herstellen. Satz 1 Nr. 2 Buch-
Artikel 6a stabe c und d gelten nicht im Falle von Grieben und
Knochen, die für die Herstellung von Einzelfuttermitteln
Änderung der
für Heimtiere verwendet werden.“
Futtermittelherstellungs-Verordnung
§ 2 Abs. 2 der Futtermittelherstellungs-Verordnung vom (2) § 2 Abs. 2 der Futtermittelherstellungs-Verordnung
27. Mai 1993 (BGBl. I S. 737) wird wie folgt gefasst: vom 27. Mai 1993 (BGBl. I S. 737), die zuletzt durch
„(2) Ein Betrieb wird auf Antrag von der zuständigen Absatz 1 geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
Behörde zugelassen, wenn „(2) Ein Betrieb wird auf Antrag von der zuständigen
1. die Räumlichkeiten, Anlagen und Einrichtungen des Behörde zugelassen, wenn
Betriebs den Anforderungen des Anhangs II Kapitel I 1. die Räumlichkeiten, Anlagen und Einrichtungen des
– ausgenommen Nummer 1 Buchstabe a Satz 2 und Betriebs den Anforderungen des Anhangs II Kapitel I
Nummer 3 – der Richtlinie 90/667/EWG in der jeweils – ausgenommen Nummer 1 Buchstabe a Satz 2 und
geltenden Fassung entsprechen und Nummer 3 – der Richtlinie 90/667/EWG in der jeweils
2. sichergestellt ist, dass geltenden Fassung entsprechen und
a) im Betrieb die Bestimmungen des Anhangs II Kapi- 2. sichergestellt ist, dass
tel II Nr. 1 bis 3, 5, 7 und 8 der Richtlinie a) im Betrieb die Bestimmungen des Anhangs II
90/667/EWG in der jeweils geltenden Fassung ein- Kapitel II Nr. 1 bis 3, 5, 7 und 8 der Richt-
gehalten werden, linie 90/667/EWG in der jeweils geltenden Fas-
b) die hergestellten Einzelfuttermittel tierischer Her- sung eingehalten werden,
kunft den Anforderungen des Anhangs II Kapitel III b) die hergestellten Einzelfuttermittel tierischer Her-
Nr. 2 der Richtlinie 90/667/EWG in der jeweils kunft den Anforderungen des Anhangs II Kapi-
geltenden Fassung entsprechen und tel III Nr. 2 der Richtlinie 90/667/EWG in der
c) im Falle von Grieben die Herstellung nach § 5 jeweils geltenden Fassung entsprechen,
Abs. 1 der Tierkörperbeseitigungsanstalten-Verord- c) im Falle von Grieben die Herstellung nach § 5
nung erfolgt. Abs. 1 der Tierkörperbeseitigungsanstalten-Ver-
Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a gilt nicht für Betriebe, die aus- ordnung erfolgt,
schließlich Fischmehl herstellen. Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c d) im Falle von Knochen die Herstellung nach § 5
gilt nicht im Falle von Grieben, die für die Herstellung von Abs. 1 der Tierkörperbeseitigungsanstalten-Ver-
Einzelfuttermitteln für Heimtiere verwendet werden.“ ordnung erfolgt und
544 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2000
e) ausgelassene Fette, die aus von Wiederkäuern Artikel 10
stammendem Rohmaterial hergestellt werden, so Änderung der Verordnung
gereinigt werden, dass der Rest an unlöslichen über anzeigepflichtige Tierseuchen
Unreinheiten insgesamt 0,15 vom Hundert des
Gesamtgewichts nicht überschreitet. § 1 der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen
vom 23. Mai 1991 (BGBl. I S. 1178), die zuletzt durch
Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a gilt nicht für Betriebe, die Artikel 2 der Verordnung vom 5. Mai 1999 (BGBl. I S. 844)
ausschließlich Fischmehl herstellen. Satz 1 Nr. 2 Buch- geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
stabe c und d gelten nicht im Falle von Grieben und
Knochen, die für die Herstellung von Einzelfuttermitteln
1. Nach Nummer 2 wird folgende Nummer eingefügt:
für Heimtiere verwendet werden. Abweichend von
Satz 1 Nr. 2 Buchstabe e wird ein Betrieb auch zuge- „2a. Amerikanische Faulbrut,“.
lassen, wenn sichergestellt ist, dass ausgelassene
Fette, die aus von Wiederkäuern stammendem Rohma- 2. Die Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
terial hergestellt worden sind, mit einem Verfahren „8. Bovine Herpesvirus Typ 1-Infektion (alle Formen),“.
behandelt werden, das mindestens die Kriterien im
Anhang II der Entscheidung 1999/534/EG des Rates
3. Die Nummer 8a wird gestrichen.
vom 19. Juli 1999 über Maßnahmen zum Schutz gegen
die transmissiblen spongiformen Enzephalopathien
bei der Verarbeitung bestimmter tierischer Abfälle und 4. Nach Nummer 9 wird folgende Nummer eingefügt:
zur Änderung der Entscheidung 97/735/EG der Kom- „9a. Enzootische Hämorrhagie der Hirsche,“.
mission (ABl. EG Nr. L 204 S. 37) in der jeweils gelten-
den Fassung erfüllt.“
Artikel 10a
Änderung der
Artikel 7
Tierkörperbeseitigungsanstalten-Verordnung
Änderung der
Die Tierkörperbeseitigungsanstalten-Verordnung vom
Schweinehaltungshygieneverordnung
1. September 1976 (BGBl. I S. 2587), zuletzt geändert
Die Schweinehaltungshygieneverordnung vom 7. Juni durch die Verordnung vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I
1999 (BGBl. I S. 1252) wird wie folgt geändert: S. 3136), wird wie folgt geändert:
1. § 2 Nr. 6 wird wie folgt gefasst: 1. § 5 wird wie folgt geändert:
„6. Zuchtbetrieb: a) Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
ein Betrieb, der Ferkel zu Zucht- oder Mast- „3. mindestens 20 Minuten lang ununterbrochen
zwecken erzeugt oder Eber hält, dabei gelten bei einer Temperatur von mindestens 133 °C
die nachfolgenden Vorschriften der §§ 3 und 4 und einem mit gesättigtem Dampf erzeugtem
für Zuchtbetriebe mit Eberplätzen entsprechend.“ Druck von mindestens 3 bar heiß zu halten.“
b) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
2. In § 13 Abs. 1 wird die Angabe „Anlagen 2, 4 und 5“
durch die Angabe „Anlagen 2 bis 5, ausgenommen „Das Material ist während des ganzen Vorganges
Anlage 4 Abschnitt I Nr. 1 Buchstabe a bis e und Nr. 3 ständig zu durchmischen.“
Buchstabe a und c,“ ersetzt. c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Absatz 1 gilt nicht für
Artikel 8 1. Blut, Borsten, Eier, Federn, Haare, Häute und
Änderung der Verordnung über Wolle, die gesondert in einem Verfahren so
die Fristen nach § 68 des Tierseuchengesetzes behandelt werden, dass der Grundsatz des § 3
des Tierkörperbeseitigungsgesetzes gewahrt
In § 1 der Verordnung über die Fristen nach § 68 wird,
des Tierseuchengesetzes vom 1. Oktober 1973 (BGBl. I
2. ausgelassene Fette, die aus Tierkörpern, Tier-
S. 1469), die durch Artikel 4 der Verordnung vom 23. Mai
körperteilen und Erzeugnissen von Wieder-
1991 (BGBl. I S. 1151) geändert worden ist, wird nach
käuern hergestellt und mit einem Verfahren
Nummer 8 folgende Nummer eingefügt:
behandelt werden, das mindestens die An-
„8a. Bovine Herpesvirus Typ 1-Infektion forderungen des Anhangs II der Entscheidung
(alle Formen) 30 Tage“. 1999/534/EG des Rates vom 19. Juli 1999 über
Maßnahmen zum Schutz gegen die transmis-
siblen spongiformen Enzephalopathien bei der
Artikel 9 Verarbeitung bestimmter tierischer Abfälle und
Änderung der Verordnung zum zur Änderung der Entscheidung 97/735/EG der
Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit Kommission (ABl. EG Nr. L 204 S. 37) des Rates
In § 4 Abs. 2 der Verordnung zum Schutz gegen in der jeweils geltenden Fassung erfüllt.
die Aujeszkysche Krankheit in der Fassung der Bekannt- Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für Blut, das von Tieren
machung vom 10. November 1997 (BGBl. I S. 2701, 1998 I stammt, die klinische Anzeichen von für andere
S. 90) werden die Worte „Bestände dieses Gebietes“ Tiere oder den Menschen ansteckenden Krank-
durch die Worte „dieses Gebiet“ ersetzt. heiten zeigen.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2000 545
2. In § 13 Abs. 1 werden nach dem Wort „geprüft“ fol- „Bescheinigung des Herkunftsbetriebes nach
gende Worte eingefügt: Artikel 3 Abschnitt I Buchstabe A Buchstabe i
„ , nach dem in Anhang III der Entscheidung 1999/ erster Gedankenstrich der Richtlinie 71/118/
534/EG genannten Verfahren validiert.“ EWG des Rates vom 15. Februar 1971 zur Re-
gelung gesundheitlicher Fragen beim Handels-
verkehr mit frischem Geflügelfleisch (ABl. EG
Artikel 10b Nr. L 55 S. 23) in der jeweils geltenden Fassung
oder amtstierärztliche Genusstauglichkeits-
Weitere Änderung der bescheinigung nach Muster des Anhangs VI
Tierkörperbeseitigungsanstalten-Verordnung der Richtlinie 71/118/EWG in der jeweils gel-
Die Tierkörperbeseitigungsanstalten-Verordnung vom tenden Fassung im Falle
1. September 1976 (BGBl. I S. 2587), zuletzt geändert
a) des Verbringens über ein Drittland oder
durch Artikel 10a dieser Verordnung, wird wie folgt ge-
ändert: b) der Lage des Herkunftsbetriebes in einem
Gebiet, für das aus tierseuchenrechtlichen
Gründen Beschränkungen gelten“.
1. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:
bb) In Nummer 11.1 werden in Spalte 1 nach dem
„§ 5a
Wort „ Bruteier“ die Worte „ , ausgenommen
Nach der Behandlung nach § 5 Abs. 1 müssen Bruteier von Laufvögeln (Flachbrustvögeln),“
ausgelassene Fette, die aus Tierkörpern, Tierkörper- eingefügt.
teilen und Erzeugnissen von Wiederkäuern hergestellt
worden sind, so gereinigt werden, dass der Rest an cc) Der Nummer 11.2 werden in Spalte 1 die Worte
unlöslichen Unreinheiten insgesamt 0,15 vom Hundert „sowie Bruteier von Laufvögeln (Flachbrust-
des Gesamtgewichts nicht überschreitet.“ vögeln) in Sendungen von weniger als 20 Eiern“
angefügt.
2. § 6 Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
2. Anlage 8 Abschnitt I Nr. 2.2 wird wie folgt gefasst:
„Auf dem Fahrzeugwaschplatz anfallende Flüssigkei-
ten sind chemisch oder thermisch zu desinfizieren.“ „Art, Verwendungszweck Kennzeichnung
1 2
Artikel 10c 2.2 sonstige Einhufer Dokument zur Identifizierung
Änderung der des einzelnen Tieres, das
Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung zumindest die Informationen
nach Kapitel I bis IV und IX
Die Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung in der des Anhangs der Entschei-
Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 1999 dung 93/623/EWG in der
(BGBl. I S. 1820) wird wie folgt geändert: jeweils geltenden Fassung
enthält.“
1. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
a) Abschnitt I wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 10.1 werden in Spalte 1 nach dem Artikel 11
Wort „Geflügel“ die Worte „ , ausgenommen Neubekanntmachung
Laufvögel (Flachbrustvögel)“ eingefügt.
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft
bb) Der Nummer 10.2 werden in Spalte 1 die Worte und Forsten kann jeweils den Wortlaut der Viehverkehrs-
„ , sowie Nutz- und Zucht-Laufvögel (Flach- verordnung, der Verordnung über meldepflichtige Tier-
brustvögel) in Sendungen von weniger als krankheiten sowie der Verordnung über anzeigepflichtige
20 Tieren“ angefügt. Tierseuchen in der vom 26. April 2000 an geltenden
cc) Der Nummer 10.3 werden in Spalte 1 die Worte Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
„sowie Schlacht-Laufvögel (Flachbrustvögel)
in Sendungen von weniger als 20 Tieren“ an-
gefügt. Artikel 12
dd) Der Nummer 10.5 werden in Spalte 1 die Worte Inkrafttreten
„sowie Eintagsküken von Laufvögeln (Flach-
brustvögeln) in Sendungen von weniger als Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am
20 Tieren“ angefügt. Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 Nr. 21
Buchstabe b tritt am 28. April 2000, Artikel 1 Nr. 30,
b) Abschnitt II wird wie folgt geändert: Artikel 6b Abs. 1 und Artikel 10c treten am 1. Juli 2000,
aa) In Nummer 9 wird die Angabe in Spalte 2 wie Artikel 6b Abs. 2 und Artikel 10b treten am 1. Januar 2001
folgt gefasst: in Kraft.
546 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2000
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 18. April 2000
Der Bund eskanzler
Gerhard Sc hröd er
Der Bund esminist er
f ü r Er n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Fo r s t e n
Funk e
Bekanntmachung
der Neufassung der Viehverkehrsverordnung
Vom 18. April 2000
Auf Grund des Artikels 11 der Verordnung zur Änderung der Viehverkehrs-
verordnung und anderer tierseuchenrechtlicher Vorschriften vom 18. April 2000
(BGBl. I S. 531) wird nachstehend der Wortlaut der Viehverkehrsverordnung
in der ab 26. April 2000 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung
berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 1999 (BGBl. I S. 1674),
2. den nach ihrem Artikel 12 im Wesentlichen am 26. April 2000 in Kraft getre-
tenen Artikel 1 der eingangs genannten Verordnung.
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
zu 2. des § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 16 Abs. 3, § 17 Abs. 1 Nr. 4, 11 bis
15, 19 und des § 79 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 78 des Tierseuchen-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1995
(BGBl. I S. 2038).
Bonn, den 18. April 2000
Der Bund esminist er
f ü r Er n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Fo r s t e n
Funk e
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2000 547
Verordnung
zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr
(Viehverkehrsverordnung)
Inhalt süb ersic ht
§§ §§
Abschnitt 1: Viehtransportfahrzeuge 1 Abschnitt 10: Kennzeichnung von Schweinen,
Schafen und Ziegen, Kontroll-
Abschnitt 2: Viehladestellen 2 bücher, Deckregister 19a bis 24
Abschnitt 3: Viehausstellungen, Viehmärkte, Abschnitt 10a: Fütterung 24a
Schlachtstätten 3 bis 11
Abschnitt 10b: Tierhaltung 24b und 24c
Abschnitt 4: Gastställe 12
Abschnitt 10c: Kennzeichnung und Registrierung
Abschnitt 5: Viehkastrierer 13 von Rindern nach der Verordnung
(EG) Nr. 820/97 24d bis 24i
Abschnitt 6: Wanderschafherden 14
Abschnitt 10d: Verbot des Inverkehrbringens
Abschnitt 7: Viehhandelsunternehmen, von Ohrmarken 24j
Transportunternehmen,
Sammelstellen 15 bis 15g Abschnitt 10e: Kennzeichnung von Einhufern 24k
Abschnitt 8: Reinigung und Desinfektion 16 bis 18 Abschnitt 10f: Viehhaltung in besonderen Fällen 24l
Abschnitt 11: Ordnungswidrigkeiten 25
Abschnitt 9: Ursprungszeugnisse, Gesundheits-
zeugnisse 19 Abschnitt 12: Schlussvorschriften 25a, 26
–––––––––––––
Abschnitt 1 Abschnitt 2
Viehtransportfahrzeuge Viehladestellen
§1 §2
(1) Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger, die zur Beförde- (1) Die Vorschriften dieser Verordnung sind auf Vieh-
rung lebenden Viehs benutzt werden (Viehtransportfahr- ladestellen nur anzuwenden, wenn dort wiederkehrend
zeuge), sowie bei einer solchen Beförderung benutzte Vieh verschiedener Besitzer verladen, entladen, umgela-
Behältnisse müssen den oder verwogen wird, jedoch nicht auf Grenzunter-
1. so beschaffen sein, dass tierische Abgänge, Einstreu suchungsstellen.
oder Futter während des Transports nicht heraus- (2) Viehladestellen unterliegen der Aufsicht durch den
sickern oder herausfallen können, und beamteten Tierarzt.
2. leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein; (3) Viehladestellen müssen folgenden Anforderungen
dies gilt nicht für nichtgewerbliche bestandseigene Vieh- entsprechen:
transportfahrzeuge, mit denen nur Vieh aus dem eigenen 1. Der Boden muss flüssigkeitsundurchlässig sein und
Bestand zwischen Gehöft und Weideflächen transportiert Gefälle zu einem Abfluss haben.
wird. Satz 1 gilt entsprechend für Eisenbahnwagen sowie
Räume und Teile von Räumen in Eisenbahnwagen, Flug- 2. Der Abfluss muss an die Kanalisation oder eine sons-
zeugen und Schiffen, die zur Beförderung lebenden Viehs tige Einrichtung zur Beseitigung von Abwasser ange-
benutzt werden. schlossen sein.
(2) Für die Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 1 3. Unter Druck stehendes Wasser sowie Einrichtungen
haben zu sorgen: für eine schnelle und sichere Desinfektion müssen zur
Verfügung stehen.
1. bei Viehtransportfahrzeugen der Halter,
4. Eine ausreichende Einrichtung zum Sammeln anfallen-
2. bei Behältnissen der Benutzer, den Dungs und Streumaterials muss vorhanden sein,
3. bei Beförderungsmitteln nach Absatz 1 Satz 2 der Ver- in der der Dung und das Streumaterial so behandelt
fügungsberechtigte. werden können, dass Tierseuchenerreger abgetötet
548 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2000
werden. Boden und Wände der Dunglagerstätte müs- 7. Soweit erforderlich, müssen die Räume in Buchten
sen flüssigkeitsundurchlässig sein. unterteilt sein und Anbindevorrichtungen haben.
5. Laderampen und sonstige Einrichtungen zum Ver- 8. Eine besondere Räumlichkeit zur Absonderung seu-
laden, Entladen oder Umladen von Vieh müssen leicht chenkranker oder verdächtiger Tiere muss vorhanden
gereinigt und desinfiziert werden können. sein.
6. Ausreichende Beleuchtung muss vorhanden sein. 9. Für beim Auftrieb tätige Personen müssen Einrichtun-
gen zur Reinigung und zur Desinfektion der Hände und
(4) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen,
des Schuhzeugs vorhanden sein.
soweit Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegen-
stehen, (2) Für Viehausstellungen, für Viehmärkte geringen
Umfangs und für Jahr- und Wochenmärkte, die nach § 16
1. von den Absätzen 2 und 3 Nr. 1 bis 4 für Viehladestellen
Abs. 2 des Tierseuchengesetzes von der amtstierärzt-
mit geringem Viehverkehr und
lichen Beaufsichtigung befreit sind, kann die zuständige
2. von den Absätzen 2 und 3 für Viehladestellen, an denen Behörde Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 bis 7 zulassen,
nur von einem Transportmittel zum anderen umge- soweit Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegen-
laden wird. stehen.
(5) Die zuständige Behörde kann für Viehladestellen mit (3) Die zuständige Behörde kann für Viehmärkte anord-
regelmäßig großem Viehverkehr anordnen, dass nen, dass die Marktplätze
1. eingefriedete Plätze mit flüssigkeitsundurchlässigem 1. durch eine feste Einfriedung abgeschlossen werden,
Boden zum vorübergehenden Einstellen von Vieh, 2. insgesamt mit befestigtem und desinfizierbarem Boden
2. Möglichkeiten zur getrennten Unterbringung von Tie- versehen werden,
ren verschiedener Gattungen und Größen und 3. Gefälle zu einem Abfluss erhalten, der an die Kanalisa-
3. ausreichende Anbindevorrichtungen tion oder eine sonstige Einrichtung zur Beseitigung von
Abwasser angeschlossen ist.
geschaffen werden.
§4
Abschnitt 3 (weggefallen)
Viehausstellungen,
§5
Viehmärkte, Schlachtstätten
Schlachtstätten
Unterabschnitt 1 (1) Nach § 11 der Fleischhygiene-Verordnung zuge-
Einrichtung lassene Schlachtbetriebe oder nach § 11a der Fleisch-
hygiene-Verordnung registrierte Schlachtbetriebe, in
denen Rinder, Schweine oder Schafe geschlachtet wer-
§3 den, sowie nach § 11 der Geflügelfleischhygiene-Verord-
Viehausstellungen, Viehmärkte nung zugelassene Geflügelschlachtbetriebe, in denen
Geflügel geschlachtet wird (Schlachtstätten), müssen
(1) Orte, an denen Viehausstellungen oder Viehmärkte
abgehalten oder eingerichtet werden, müssen folgenden 1. den Anforderungen des § 3 Abs. 1 entsprechen,
Anforderungen entsprechen: 2. Buchten oder Räumlichkeiten zur vorläufigen Unter-
1. Sie müssen so eingefriedet sein, dass die zugeführten bringung oder, im Falle von Geflügel, zur Untersuchung
Tiere nur durch überwachbare Ein- und Ausgänge ver- der Tiere haben,
bracht werden können. 3. an Rampen ausreichende Beleuchtung haben.
2. Die Wege und Straßen sowie die Plätze zum Be- oder (2) Die zuständige Behörde kann für registrierte
Entladen von Viehtransportfahrzeugen müssen befes- Schlachtbetriebe Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 zulas-
tigt und desinfizierbar sein. sen, wenn sichergestellt ist, dass der Schutzzweck der
3. Für die Reinigung und Desinfektion von Fahrzeugen Verordnung erfüllt ist.
muss ein besonderer Platz mit flüssigkeitsundurchläs-
sigem Boden vorhanden sein. Der Boden muss Gefälle
Unterabschnitt 2
zu einem Abfluss haben, der an die Kanalisation oder
eine sonstige Einrichtung zur Beseitigung von Abwas- Betrieb
ser angeschlossen ist. Unter Druck stehendes Wasser
muss zur Verfügung stehen. §6
4. Räume für die vorübergehende Unterkunft von Vieh Anzeige, Beschränkung und Verbot
müssen einen flüssigkeitsundurchlässigen Boden und
(1) Viehausstellungen, Viehmärkte und Veranstaltungen
glatte, desinfizierbare Wände haben.
ähnlicher Art sind der zuständigen Behörde vom Veran-
5. Unterkunftsräume für Vieh müssen ausreichend be- stalter mindestens vier Wochen vor Beginn anzuzeigen.
leuchtbar sein.
(2) Die zuständige Behörde kann Viehausstellungen,
6. Die Einrichtungen, insbesondere zum Abtrennen von Viehmärkte und Veranstaltungen ähnlicher Art beschrän-
Tieren, müssen leicht gereinigt und desinfiziert werden ken oder verbieten, wenn dies aus Gründen der Seuchen-
können. bekämpfung erforderlich ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2000 549
§7 § 11
Auftrieb (aufgehoben)
(1) Auf Viehausstellungen, Viehmärkte oder Veranstal-
tungen ähnlicher Art dürfen nur Tiere aufgetrieben werden,
die mit Ohrmarken oder auf andere geeignete Weise Abschnitt 4
dauerhaft gekennzeichnet sind. Die Auftriebszeit muss, Gastställe
soweit nicht für eine ausreichende künstliche Beleuchtung
gesorgt ist, so festgesetzt sein, dass der Auftrieb nicht vor
§ 12
Tageshelle beginnt und nicht nach Tageshelle endet. Die
zuständige Behörde kann den Auftrieb auf bestimmte Gastställe unterliegen der Aufsicht durch den beamte-
Stunden beschränken. ten Tierarzt. Sie müssen folgenden Anforderungen ent-
sprechen:
(2) Beim Auftrieb auf Viehmärkte muss verhindert wer-
den, dass Unbefugte die Laderampen betreten. 1. Die Ställe müssen einen flüssigkeitsundurchlässigen
Boden und glatte Wände haben. Sie müssen aus-
reichend beleuchtbar sein.
§8
2. Die Stalleinrichtung, insbesondere Zwischenwände,
Amtstierärztliche Untersuchung
Krippen, Tränken und Vorratsbehälter, muss aus
(1) Die Tiere werden beim Auftrieb auf Viehmärkte amts- leicht zu reinigendem und zu desinfizierendem Material
tierärztlich untersucht. Die zuständige Behörde kann Aus- sein.
nahmen hiervon zulassen, soweit Belange der Seuchen-
bekämpfung nicht entgegenstehen. Soweit es aus Grün-
den der Seuchenbekämpfung erforderlich ist, kann sie Abschnitt 5
weitere amtstierärztliche Untersuchungen für Tiere anord-
nen, die länger als 24 Stunden auf dem Viehmarkt bleiben. Viehkastrierer
(2) In Zeiten erhöhter Seuchengefahr kann sie eine
§ 13
amtstierärztliche Untersuchung der Tiere beim Auftrieb
auf Schlachtstätten anordnen. Personen, die gewerbsmäßig Vieh kastrieren, ohne Tier-
arzt zu sein, dürfen Tiere nicht kastrieren, die an einer
(3) Die zuständige Behörde kann beim Auftrieb von
anzeigepflichtigen Seuche leiden oder einer solchen Seu-
Vieh auf Viehausstellungen eine amtstierärztliche Unter-
che verdächtig sind.
suchung anordnen.
§9 Abschnitt 6
Abtrieb von Wanderschafherden
Schlachtviehmärkten und Schlachtstätten
(1) Der Abtrieb von Rindern, Schweinen, Schafen und § 14
Ziegen von einem Schlachtviehmarkt oder einer Schlacht-
stätte bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde. (1) Wer Wanderschafherden über das Gebiet mehrerer
Die Genehmigung darf nur erteilt werden Kreise treiben will, bedarf hierfür der Genehmigung der
zuständigen Behörde.
1. für fehlgeleitete oder tragende Tiere mit der Einschrän-
kung, dass die Tiere im Bereich der zuständigen Be- (2) Die Genehmigung ist von dem Führer der Herde
hörde bleiben müssen oder die für den Bestimmungs- unter Angabe der Tierzahl der Herde und des Treibweges
ort zuständige Behörde zugestimmt hat, einzuholen. Sie ist zu erteilen, wenn
2. für Rinder, die in einen Rindermastbetrieb verbracht 1. durch amtstierärztliches Zeugnis nachgewiesen ist,
werden sollen, wenn sichergestellt ist, dass sie bis zum dass die Herde frei von äußeren Erscheinungen ist, die
Verbringen zur Schlachtung dort bleiben, und Belange auf eine Seuche schließen lassen, und
der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. 2. sonstige Belange der Seuchenbekämpfung nicht ent-
Satz 1 gilt nicht für die Tiere, die unmittelbar auf einen gegenstehen.
anderen Schlachtviehmarkt oder eine Schlachtstätte ver- Sie kann insbesondere auf bestimmte Wege oder Trieb-
bracht werden. flächen beschränkt und mit der Auflage verbunden wer-
(2) (weggefallen) den, dass der Führer der Herde während der Wanderung
Nachweise über den Gesundheitszustand der Schafe zu
(3) (weggefallen) erbringen hat.
(3) Der Führer der Herde hat über die Zu- und Abgänge
§ 10
Aufzeichnungen zu machen; er hat diese Aufzeichnungen
Milch von Schlachtkühen und die Genehmigung mitzuführen und auf Verlangen der
zuständigen Behörde vorzulegen.
Milch von Kühen, die auf Schlachtviehmärkten oder
Schlachtstätten aufgestellt sind, darf nur abgegeben oder (4) Die zuständige Behörde kann für kleinere Herden
verwertet werden, wenn sie einer Hitzebehandlung unter- und für Herden, die nur über benachbarte Gemarkungen
zogen wurde, durch die Tierseuchenerreger abgetötet getrieben werden, Ausnahmen zulassen, soweit Belange
werden. der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.
550 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2000
Abschnitt 7 ständige Behörde. Satz 1 gilt nicht für Viehausstellungen,
Viehmärkte, die Betriebsstätten eines Viehhandelsunter-
Viehhandelsunternehmen, nehmens und Schlachtstätten.
Transportunternehmen, Sammelstellen
(2) Eine Sammelstelle wird auf Antrag des Betreibers
§ 15 von der zuständigen Behörde zugelassen, wenn
Anzeige 1. die Bedingungen der Anlage 1 Nr. 1, 3, 4 und 5 erfüllt
sind,
Wer gewerbsmäßig mit Vieh handelt oder gewerbs-
mäßig oder im Rahmen der arbeitsteiligen Tierproduktion 2. sichergestellt ist, dass die Anforderungen der Anlage 2
Vieh transportiert oder eine Sammelstelle betreibt, hat Nr. 2 bis 4 eingehalten werden, und
dies spätestens bei Beginn der Tätigkeit der zuständigen 3. die Sammelstelle gleichzeitig nur für Zucht- und Nutz-
Behörde anzuzeigen. Änderungen sind unverzüglich an- tiere oder nur für Schlachttiere betrieben wird.
zuzeigen.
Die Zulassung kann auf die Zusammenführung von Tieren
derselben Art oder bestimmter Arten beschränkt werden.
§ 15a
Viehhandelsunternehmen § 15d
(1) Ein Betrieb, der darauf gerichtet ist, Rinder, Schweine, Registrierung und
Schafe, Ziegen, Pferde oder Geflügel gewerbsmäßig Bekanntmachung der Zulassung
unmittelbar oder über Dritte zu kaufen und innerhalb von
30 Tagen nach dem Kauf wieder zu verkaufen oder in (1) Die zuständige Behörde erfasst die nach § 11
einen anderen Betrieb oder eine andere Einrichtung umzu- der Fleischhygiene-Verordnung zugelassenen und die
setzen (Viehhandelsunternehmen), bedarf der Zulassung nach § 11a der Fleischhygiene-Verordnung registrierten
durch die zuständige Behörde. Eine Zulassung ist nicht Schlachtstätten sowie die zugelassenen Viehhandels-
erforderlich, wenn die in Satz 1 bezeichneten Tiere ledig- unternehmen, Transportunternehmen und Sammelstellen
lich zwischen Käufer und Verkäufer vermittelt werden. unter Erteilung einer zwölfstelligen Registriernummer in
einem Register. Die Registriernummer wird aus der für die
(2) Ein Viehhandelsunternehmen wird auf Antrag des
Gemeinde des Betriebes vorgesehenen amtlichen Schlüs-
Unternehmers von der zuständigen Behörde zugelassen,
selnummer des vom Statistischen Bundesamt herausge-
wenn
gebenen Gemeindeschlüsselverzeichnisses sowie einer
1. die Bedingungen der Anlage 1 erfüllt sind und vierstelligen Betriebsnummer gebildet. Ein nach § 15 der
2. sichergestellt ist, dass die Bestimmungen der Anlage 2 Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung zugelasse-
eingehalten werden. ner Betrieb gilt auch als nach dieser Verordnung zugelas-
sen.
Die Zulassung ist auf die im Antrag genannte Betriebs-
stätte zu begrenzen; sie kann auf den Handel mit Tieren (2) Die zuständige Landesbehörde teilt dem Bundes-
derselben Art oder bestimmter Arten beschränkt werden. ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten die
Zulassung und Registrierung von Schlachtstätten nach
der Fleischhygiene-Verordnung sowie die Zulassung von
§ 15b
Viehhandelsunternehmen, Transportunternehmen und
Transportunternehmen Sammelstellen unter Angabe der erteilten Registriernum-
(1) Ein Betrieb, der darauf gerichtet ist, Rinder, Schweine, mer sowie die Rücknahme oder den Widerruf einer Zulas-
Schafe, Ziegen, Pferde oder Geflügel gewerbsmäßig oder sung mit.
im Rahmen der arbeitsteiligen Tierproduktion zu transpor- (3) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
tieren oder Dritten für gewerbsmäßige Transporte dieser schaft und Forsten gibt die zugelassenen und registrierten
Tiere Transportmittel zur Verfügung zu stellen (Transport- Schlachtstätten sowie die zugelassenen Viehhandels-
unternehmen), bedarf der Zulassung durch die zuständige unternehmen, Transportunternehmen und Sammelstellen
Behörde. unter Angabe der erteilten Registriernummer im Bundes-
(2) Ein Transportunternehmen wird auf Antrag des anzeiger bekannt.
Unternehmers von der zuständigen Behörde zugelassen,
wenn § 15e
1. die Bedingungen der Anlage 1 Nr. 1 Buchstabe c, d, e Ruhen der Zulassung
und f, Nr. 2 und 3 Buchstabe a erfüllt sind und
Stellt die zuständige Behörde bei einem zugelassenen
2. sichergestellt ist, dass die Bestimmungen der Anlage 2 Viehhandelsunternehmen, Transportunternehmen oder
Nr. 2 bis 4 eingehalten werden. einer zugelassenen Sammelstelle fest, dass die Voraus-
Die Zulassung kann auf den Transport von Tieren der- setzungen für die Zulassung nicht mehr erfüllt sind, so
selben Art oder bestimmter Arten beschränkt werden. ordnet sie das Ruhen der Zulassung bis zur Behebung der
festgestellten Mängel an.
§ 15c
§ 15f
Sammelstelle
Amtliche Beaufsichtigung
(1) Eine Einrichtung, an der Rinder, Schweine, Schafe,
Ziegen, Pferde oder Geflügel aus verschiedenen Ur- Der Betrieb von Viehhandelsunternehmen, Transport-
sprungsbetrieben für den Handel zusammengeführt wer- unternehmen und Sammelstellen unterliegt der Beauf-
den (Sammelstelle), bedarf der Zulassung durch die zu- sichtigung durch den beamteten Tierarzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2000 551
Abschnitt 8 2. dass bei Viehhandelsunternehmen, Transportunter-
nehmen, auf Schlachtstätten oder auf Sammelstellen
Reinigung und Desinfektion eine häufigere Reinigung und Desinfektion durchge-
führt wird, als im Reinigungs- und Desinfektionsplan
§ 16 vorgesehen ist,
Beförderungsmittel 3. welche Art des Desinfektionsmittels zu verwenden ist.
(1) Viehtransportfahrzeuge sowie alle bei der Beförde-
rung lebenden Viehs benutzten Behältnisse und Gerät- § 18
schaften sind nach jedem Transport, spätestens jedoch Dung, Streumaterial und Abfall
nach Ablauf von 29 Stunden seit Beginn des Transports,
Dung, Streumaterial, Schmutz und Futterreste, die bei
zu reinigen und zu desinfizieren. Dies gilt nicht für nicht-
einer Reinigung nach den §§ 16 und 17 anfallen, sind
gewerbliche bestandseigene Viehtransportfahrzeuge, mit
unschädlich zu beseitigen oder so zu behandeln, dass
denen nur Vieh aus dem eigenen Bestand transportiert
Tierseuchenerreger abgetötet werden.
wird. Satz 1 gilt entsprechend für Eisenbahnwagen sowie
Räume und Teile von Räumen in Eisenbahnwagen, Flug-
zeugen und Schiffen, die zur Beförderung lebenden Viehs Abschnitt 9
benutzt worden sind.
Ursprungszeugnisse,
(2) Viehtransportfahrzeuge, mit denen Vieh auf Sammel- Gesundheitszeugnisse
stellen, Schlachthöfe oder Großschlachtstätten verbracht
worden ist, müssen, bevor sie diese verlassen, gereinigt
§ 19
und desinfiziert werden.
Auf Anordnung der zuständigen Behörde beizubrin-
(3) Die zuständige Behörde kann in Zeiten erhöhter Seu-
gende Ursprungszeugnisse gelten 30 Tage, Gesundheits-
chengefahr anordnen, dass
zeugnisse, soweit in der Anordnung keine kürzere Frist
1. die nach § 15b in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 1 Buch- bestimmt ist, zehn Tage von der Ausstellung an. Die
stabe e vorgeschriebenen Einrichtungen mit einem Gesundheitszeugnisse müssen vom beamteten Tierarzt
geeigneten Desinfektionsmittel versehen werden, oder einem dazu beauftragten Tierarzt ausgestellt sein.
2. für Viehausstellungen oder Viehmärkte Reinigungs-
und Desinfektionsmaßnahmen nach Absatz 2 gelten, Abschnitt 10
3. Viehtransportfahrzeuge nach Absatz 1 Satz 2 nach Kennzeichnung von Schweinen, Schafen
jedem Transport zu reinigen und zu desinfizieren sind.
und Ziegen, Kontrollbücher, Deckregister
(4) Für die Reinigung und Desinfektion sind verantwort-
lich: § 19a
1. bei Viehtransportfahrzeugen der Fahrer, Kennzeichnungsgebot
2. bei Behältnissen und Gerätschaften der Benutzer, Schweine, Schafe und Ziegen dürfen aus einem Be-
3. bei Beförderungsmitteln nach Absatz 1 Satz 2 der Ver- stand nur verbracht oder abgegeben oder in einen Be-
fügungsberechtigte. stand oder eine Schlachtstätte nur eingestellt werden,
wenn sie entsprechend den §§ 19c und 19d gekennzeich-
net sind.
§ 17
Flächen, Räume und Gerätschaften § 19b
(1) Viehladestellen, Laderampen, Räume für die vor- (weggefallen)
übergehende Unterkunft und die Vermarktung von Rin-
dern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Pferden oder Geflügel § 19c
und Zu- und Abtriebswege, Plätze zum Be- und Entladen
Kennzeichnung von Schweinen
auf Viehmärkten, Sammelstellen, in Schlachtstätten und
bei Viehhandelsunternehmen sowie die benutzten Gerät- (1) Schweine sind im Ursprungsbestand vom Tierhalter
schaften sind nach jeder zusammenhängenden Benut- spätestens mit dem Absetzen nach Maßgabe des Ab-
zung zu reinigen und zu desinfizieren. Gastställe und die satzes 3 mit einer von der zuständigen Behörde oder einer
Betriebsstätten von Viehhandelsunternehmen sind nach von dieser beauftragten Stelle ihm zugeteilten offenen
jeder Räumung oder bei kontinuierlicher Belegung in Ohrmarke dauerhaft zu kennzeichnen oder kennzeichnen
regelmäßigen Abständen von höchstens einer Woche zu zu lassen.
reinigen und zu desinfizieren. (2) Die Ohrmarken werden dem Tierhalter von der zu-
(2) Für Viehladestellen kann die zuständige Behörde ständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten
Ausnahmen unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 4 Stelle auf Antrag und unter angemessener Berücksich-
zulassen. tigung des voraussichtlichen Bedarfs zugeteilt.
(3) Die zuständige Behörde kann in Zeiten erhöhter Seu- (3) Die Ohrmarke muss
chengefahr anordnen, 1. so beschaffen sein, dass sie nur einmal verwendbar ist,
1. dass die in Absatz 1 genannten Flächen, Räume und 2. auf der Vorderseite in deutlich lesbarer schwarzer
Gerätschaften in kürzeren Zeitabständen als dort vor- Schrift auf weißem Grund mindestens folgende Anga-
geschrieben gereinigt und desinfiziert werden, ben (Ohrmarkennummer) enthalten:
552 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2000
a) „DE“ (für Deutschland), 1. Ort und Tag der Übernahme sowie Name und Anschrift
b) das für den Sitz des Betriebes geltende amtliche des bisherigen Besitzers,
Kraftfahrzeugkennzeichen des Landkreises oder 2. Tag der Abgabe sowie Name und Anschrift des Über-
der kreisfreien Stadt und nehmers,
c) eine von der zuständigen Behörde festgelegte 3. die Registriernummer des Transportunternehmens,
numerische Identifizierung des Betriebes mit nicht das die Tiere zu einer Sammelstelle oder einem Vieh-
mehr als sieben Zeichen. handelsunternehmen liefert oder von diesen Betrieben
abtransportiert, sowie das Kraftfahrzeugkennzeichen
(4) Schweine, die aus einem Drittland eingeführt wer-
des Viehtransportfahrzeuges,
den, sind spätestens bei dem Einstellen in den Bestand
entsprechend Absatz 1 zu kennzeichnen oder kennzeich- 4. folgende Beschreibung der Tiere:
nen zu lassen. Dies gilt nicht für Schlachttiere, die unter a) bei Rindern die Ohrmarkennummer,
Beachtung des § 33 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutz-
b) bei Schweinen Stückzahl, ungefähres Alter, Kenn-
verordnung unmittelbar zur Schlachtung verbracht wer-
zeichnung,
den.
c) bei Schafen und Ziegen Stückzahl, Kennzeichnung,
(5) Bei Schweinen, die aus einem anderen Mitgliedstaat
verbracht werden, steht deren Kennzeichnung nach dem d) bei Pferden Geschlecht, Farbe, ungefähres Alter,
Recht des anderen Mitgliedstaates der Kennzeichnung Abzeichen, Markierungen,
nach Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, gleich. e) bei Geflügel Stückzahl, Rasse, ungefähres Alter.
(6) Verliert ein Schwein seine Ohrmarke oder ist die Ohr- Nach anderen Rechtsvorschriften erforderliche Tierge-
markennummer unlesbar geworden, so hat der Tierhalter sundheitszeugnisse sind im Viehkontrollbuch zu vermer-
das Tier unverzüglich erneut nach Absatz 1 zu kennzeich- ken und diesem beizufügen. Das Viehkontrollbuch ist der
nen oder kennzeichnen zu lassen. Dies gilt nicht für zuständigen Behörde auf Verlangen zur Einsicht vorzu-
Schweine, die unmittelbar zur Abgabe an eine Schlacht- legen. Ohne Genehmigung der zuständigen Behörde darf
stätte bestimmt und nach § 3 der Fleischhygiene-Verord- es aus dem Betrieb nicht entfernt werden.
nung anderweitig gekennzeichnet sind.
(2) Während des Transportes ist ein Transportkontroll-
buch, das die nach Absatz 1 erforderlichen Angaben über
§ 19d die jeweils transportierten Tiere sowie Abfahrtszeit und
Kennzeichnung von Schafen und Ziegen Fahrtziel, zusammen mit nach anderen Rechtsvorschriften
erforderlichen Tiergesundheitsbescheinigungen enthält,
(1) Schafe und Ziegen sind im Ursprungsbestand vom
mitzuführen. Die Eintragungen sind abweichend von § 24
Tierhalter spätestens vor dem Verbringen aus dem Be-
Abs. 2 Satz 1 vor Beginn des Transportes vorzunehmen.
stand mit einer von der zuständigen Behörde oder einer
Dies gilt nicht für Transporte, auf denen Vieh aus dem
von dieser beauftragten Stelle ihm zugeteilten Ohrmarke,
eigenen Bestand mit bestandseigenen Viehtransportfahr-
die den Anforderungen des § 19c Abs. 3 entspricht,
zeugen zu einer Schlachtstätte transportiert wird.
dauerhaft zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen.
§ 19c Abs. 4 bis 6 Satz 1 gilt entsprechend.
§ 21
(1a) Die Ohrmarken werden dem Tierhalter von der
zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Desinfektionskontrollbuch
Stelle auf Antrag und unter angemessener Berücksich- (1) Fahrer von Viehtransportfahrzeugen, für die nach
tigung des voraussichtlichen Bedarfs zugeteilt. § 16 eine Desinfektion vorgeschrieben ist, haben für jedes
Fahrzeug gesondert ein Desinfektionskontrollbuch bei
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt hinsichtlich der Art der Kenn-
sich zu führen, dem folgende Angaben zu entnehmen
zeichnung nicht, soweit durch eine Ohrtätowierung der
sind:
zuständigen Behörde oder einer anerkannten Züchterver-
einigung der Ursprungsbestand zu ermitteln ist und die 1. Tag des Transportes,
betreffende Züchtervereinigung sich verpflichtet hat, die 2. Art der beförderten Tiere,
zuständige Behörde über die vorgenommene Kennzeich-
nung zu unterrichten. 3. Ort und Tag der Desinfektion des Fahrzeugs.
Die Eintragungen sind unverzüglich nach Ausführung der
§ 20 Desinfektion zu machen.
Vieh- und Transportkontrollbücher (2) Ein Viehhandelsunternehmer, ein Transportunter-
nehmer und der Betreiber einer Sammelstelle oder einer
(1) Wer gewerbsmäßig Rinder, Schweine, Schafe, Zie- Schlachtstätte haben schriftliche Aufzeichnungen zu
gen, Pferde oder Geflügel handelt, transportiert oder ver- führen über Art, Bezug und Verbrauch von Desinfektions-
mittelt oder eine Sammelstelle betreibt, hat über die in mitteln. Die Aufzeichnungen sind nach Datum geordnet
seinem Besitz befindlichen und die von ihm gehandelten, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Ver-
transportierten oder vermittelten Rinder, Schweine, Schafe, langen vorzulegen.
Ziegen, Pferde oder Geflügel ein Viehkontrollbuch gemäß
den Sätzen 2 und 3 zu führen; dies gilt auch für Genos- § 22
senschaften und Erzeugergemeinschaften, die Rinder,
Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde oder Geflügel über- Kastrationskontrollbuch
nehmen oder abgeben, sowie für Brütereien, die Küken Personen, die gewerbsmäßig Vieh kastrieren, ohne Tier-
auch aus Brütereien anderer Betriebe erbrüten und ab- arzt zu sein, haben ein Kastrationskontrollbuch zu führen,
geben. Dem Viehkontrollbuch müssen folgende Angaben aus dem hervorgeht, wann und in welchen Orten und
zu entnehmen sein: Gehöften sie Kastrationen vorgenommen haben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2000 553
§ 23 (1a) Speiseabfälle dürfen zur Verfütterung an Schweine
Deckregister nur abgegeben werden, wenn der Abnehmer eine Aus-
nahme nach Absatz 1 Satz 2 nachweist. Die Abgabe von
Tierhalter, die einen Hengst, Bullen oder Eber zum Speiseabfällen, für die keine Zulassung zur Verfütterung
Decken fremder Tiere verwenden, haben ein Deckregister nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes
zu führen, dem folgende Angaben zu entnehmen sind: erforderlich ist, ist der zuständigen Behörde anzuzeigen.
1. Name und Anschrift des Vatertierhalters, (2) Das Verfüttern proteinhaltiger Erzeugnisse aus Säu-
2. Art, Rasse, Alter, Name, Abzeichen, Markierung und getiergewebe und von Mischfuttermitteln, die diese Ein-
gegebenenfalls Zuchtnummer des Vatertieres, zelfuttermittel enthalten, an Wiederkäuer ist verboten.
Satz 1 gilt nicht für:
3. Name und Anschrift des Halters des gedeckten Tieres,
1. Milch und Milcherzeugnisse,
4. Ohrmarkennummer oder anderes Kennzeichen, Alter
und Rasse des gedeckten Tieres, 2. Gelatine,
5. Tag des Deckaktes. 3. hydrolisierte Proteine mit einem Molekulargewicht von
weniger als 10 000 Dalton, die
§ 24 a) aus Häuten und Fellen von Tieren gewonnen wor-
Form, Aufbewahrung und Vorlage den sind, die gemäß Anhang I Kapitel VI der Richt-
linie 64/433/EWG zur Regelung gesundheitlicher
(1) Die Kontrollbücher und das Deckregister müssen Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsver-
gebunden, chronologisch aufgebaut und mit fortlaufen- kehr mit frischem Fleisch zwecks Ausdehnung ihrer
den Seitenzahlen versehen sein. Das Viehkontrollbuch, Bestimmungen auf die Gewinnung und das Inver-
das Transportkontrollbuch und das Deckregister dürfen kehrbringen von frischem Fleisch (ABl. EG Nr. L 268
jedoch statt in gebundener Form auch S. 69) in der jeweils geltenden Fassung in einem
1. als Loseblattsysteme oder Schlachthof geschlachtet, vor der Schlachtung von
einem amtlichen Tierarzt untersucht und auf Grund
2. in automatisierter Form
dieser Untersuchung für schlachttauglich im Sinne
geführt werden. Das Transportkontrollbuch und das Des- der genannten Richtlinie befunden wurden,
infektionskontrollbuch können zusammen als ein Buch b) in einem Verfahren hergestellt worden sind, das ge-
geführt werden. Die Kontrollbücher müssen dem Muster eignete Maßnahmen zur Minimierung der Kontami-
der Anlage 3 entsprechen. nation der Häute umfasst und bei dem die Häute mit
(2) Die Eintragungen sind unverzüglich nach Ausführung Salzlake behandelt, gekalkt und gründlich gewa-
der aufzeichnungspflichtigen Tätigkeit in dauerhafter schen, dann mindestens drei Stunden bei einer
Weise vorzunehmen. Temperatur von > 80 °C einem pH-Wert von > 11
(3) Die Kontrollbücher und das Deckregister sind drei ausgesetzt und danach 30 Minuten bei > 140 °C
Jahre lang aufzubewahren. Die Frist beginnt mit dem und > 3,6 bar hitzebehandelt oder einem vergleich-
Ablauf des 31. Dezember desjenigen Jahres, in dem die baren, von der Kommission nach Stellungnahme
letzte Eintragung gemacht worden ist. Sie sind der zustän- des zuständigen Wissenschaftlichen Ausschusses
digen Behörde auf Verlangen vorzulegen. genehmigten Herstellungsverfahren unterzogen
werden, und
c) aus Betrieben stammen, die nach dem Konzept der
Abschnitt 10a Gefahrenidentifizierung und -bewertung Eigenkon-
Fütterung trollen durchführen,
4. Dicalciumphosphat aus entfetteten Knochen sowie
§ 24a 5. Bluterzeugnisse
Verfütterungsverbot sowie für Mischfuttermittel, die außer diesen Einzelfutter-
(1) Das Verfüttern von Speiseabfällen an Klauentiere ist mitteln andere proteinhaltige Erzeugnisse aus Säugetier-
verboten. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen für gewebe nicht enthalten.
das Verfüttern an Schweine zulassen, sofern die Speise-
abfälle vor dem Verfüttern einem von der zuständigen
Behörde zugelassenen Erhitzungsverfahren unterworfen Abschnitt 10b
worden sind, durch das Tierseuchenerreger abgetötet Tierhaltung
werden, und Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht
entgegenstehen. Satz 1 gilt nicht für Einzelfuttermittel im § 24b
Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Futtermittelgesetzes, die in
zulassungsbedürftigen Betrieben nach § 2 der Futtermit- Anzeige- und Betriebsregistrierung
telherstellungs-Verordnung hergestellt worden sind.*) Wer Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Hühner oder
Truthühner halten will, hat seinen Betrieb spätestens bei
*) § 24a Abs. 1 Satz 2 gilt gemäß Artikel 1 Nr. 21 Buchstabe b in Verbin- Beginn der Tätigkeit der zuständigen Behörde unter An-
dung mit Artikel 12 Satz 2 der Verordnung vom 18. April 2000 (BGBl. I
S. 531) ab dem 28. April 2000 in folgender Fassung:
gabe der Anzahl der im Jahresdurchschnitt gehaltenen
„Die zuständige Behörde kann Ausnahmen für das Verfüttern an
Tiere, ihrer Nutzungsart und ihres Standortes, bezogen
Schweine genehmigen, sofern die Speiseabfälle vor dem Verfüttern in auf die jeweilige Tierart, anzuzeigen. Änderungen sind
einer in ausreichender Entfernung von einem Betrieb mit Klauentierhal- unverzüglich anzuzeigen. Die Sätze 1 und 2 gelten für Hal-
tung gelegenen Erhitzungsanlage einem von der zuständigen Behörde
zugelassenen Erhitzungsverfahren unterworfen worden sind, durch das
ter von Einhufern entsprechend. Die zuständige Behörde
Tierseuchenerreger abgetötet werden.“ erfasst die angezeigten Betriebe unter Erteilung einer
554 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2000
Registriernummer in einem Register. Die Registriernum- (2) Der Tierhalter hat jedes gemäß § 19a Abs. 1 dieser
mer ist zwölfstellig und wird aus der für die Gemeinde des Verordnung in der am 27. April 1995 geltenden Fassung
Betriebes vorgesehenen amtlichen Schlüsselnummer des gekennzeichnete Rind bis spätestens 25. September
vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Gemein- 1999 mit zwei Ohrmarken nach Artikel 4 der Verordnung
deschlüsselverzeichnisses sowie einer vierstelligen Be- (EG) Nr. 820/97 zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu
triebsnummer gebildet. lassen. Der Tierhalter trägt unverzüglich nach der Kenn-
zeichnung eines Rindes gemäß Satz 1 die neue Ohrmar-
§ 24c kennummer neben die bisherige Ohrmarkennummer in
Bestandsregister das von ihm geführte Register ein. Die zuständige Be-
hörde kann Ausnahmen von Satz 1 zulassen, wenn ein
(1) Wer Schweine oder mehr als drei Mutterschafe oder Rind bereits mit einer Ohrmarke gekennzeichnet ist, die
-ziegen hält, hat ein Bestandsregister zu führen. Für Rin- den Artikeln 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 2629/97 der
derhalter gilt § 24i. In das Bestandsregister sind einzu- Kommission vom 29. Dezember 1997 mit Durchführungs-
tragen vorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates im
1. im Falle einer Schweinehaltung: die im Bestand vor- Hinblick auf Ohrmarken, Bestandsregister und Pässe im
handenen Tiere unter Berücksichtigung der Zu- und Rahmen des Systems zur Kennzeichnung und Registrie-
Abgänge unter Angabe ihrer Ohrmarkennummer, wo- rung von Rindern (ABl. EG Nr. L 354 S. 19) in der jeweils
bei geltenden Fassung entspricht.
a) im Falle eines Zugangs Name und Anschrift des bis- (3) Die Ohrmarken werden dem Tierhalter von der
herigen Besitzers und das Datum des Zugangs zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten
anzugeben ist sowie Stelle auf Antrag und unter angemessener Berücksich-
b) im Falle eines Abgangs Name und Anschrift des tigung des voraussichtlichen jährlichen Bedarfs zugeteilt.
Erwerbers und das Datum des Abgangs anzugeben (4) Soweit sich aus der Verordnung (EG) Nr. 820/97
ist; sowie den zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakten
2. im Falle einer Schaf- oder einer Ziegenhaltung: die der Europäischen Gemeinschaft nichts anderes ergibt,
Gesamtzahl der am 1. Januar eines jeden Jahres im müssen die Ohrmarken dem Muster der Anlage 4 entspre-
Bestand vorhandenen Schafe oder Ziegen sowie die chen und die Ohrmarkennummer in schwarzer Schrift auf
Zu- und Abgänge an Schafen oder Ziegen unter An- gelbem Grund enthalten. Das Vorderteil einer Ohrmarke
gabe ihrer Ohrmarken- oder Tätowierungsnummer, ist mit einem nach Anlage 5 gebildeten Strichcode zu
wobei versehen.
a) im Falle eines Zugangs Name und Anschrift des bis- (5) Verliert ein Rind eine oder beide Ohrmarken oder ist
herigen Besitzers und das Datum des Zugangs eine Ohrmarkennummer unlesbar geworden, so hat der
anzugeben ist sowie Tierhalter unverzüglich bei der zuständigen Behörde oder
b) im Falle eines Abgangs Name und Anschrift des einer von dieser beauftragten Stelle eine Ersatzohrmarke
Erwerbers und das Datum des Abgangs anzugeben mit denselben Angaben, die sich auf der zu ersetzenden
ist. Ohrmarke befanden, zu beantragen und das Rind unver-
züglich nach Erhalt der Ersatzohrmarke erneut zu kenn-
(2) § 24 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 2, Abs. 2 und 3 gilt
zeichnen oder kennzeichnen zu lassen.
entsprechend. Im Falle eines automatisiert geführten
Bestandsregisters ist auf Verlangen der zuständigen
Behörde der erforderliche Ausdruck auf Kosten des Tier- § 24e
halters vorzulegen.
Anzeige der Kennzeichnung
Die Kennzeichnung eines Rindes hat der Tierhalter
Abschnitt 10c unverzüglich unter Angabe seines Namens, seiner An-
Kennzeichnung und Registrierung von schrift, der Registriernummer seines Betriebes sowie der
Rindern nach der Verordnung (EG) Nr. 820/97 verwendeten Ohrmarkennummer und,
1. im Falle des § 24d Abs. 1 Nr. 1, des Geburtsdatums,
§ 24d des Geschlechts und der Rasse des Tieres sowie der
Kennzeichnung Ohrmarkennummer des Muttertieres,
(1) Die Kennzeichnung nach Artikel 4 der Verordnung 2. im Falle des § 24d Abs. 1 Nr. 2, des Geburtsdatums,
(EG) Nr. 820/97 des Rates vom 21. April 1997 zur Ein- des Geschlechts, der Rasse, des Ursprungslandes
führung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrie- sowie der ursprünglichen Kennzeichnung des Tieres,
rung von Rindern und über die Etikettierung von Rind- der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftrag-
fleisch und Rindfleischerzeugnissen (ABl. EG Nr. L 117 ten Stelle anzuzeigen.
S. 1) in der jeweils geltenden Fassung ist, soweit diese
Vorschrift keinen früheren Zeitpunkt bestimmt,
1. bei Rindern, die im Inland geboren sind, durch den § 24f
Tierhalter innerhalb von sieben Tagen nach der Geburt, Anzeige des Bestandes
2. bei Rindern, die aus einem Drittland eingeführt worden (1) Der Tierhalter hat alle Rinder, die sich am 26. Sep-
sind, durch den Tierhalter des Bestimmungsbetriebes tember 1999 in seinem Bestand befinden, der zuständigen
innerhalb von sieben Tagen nach dem Einstellen in den Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle spätes-
Betrieb tens am 1. Oktober 1999 anzuzeigen, und zwar – vorbe-
durchzuführen oder durchführen zu lassen. haltlich der Absätze 2 und 3 – unter Angabe
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2000 555
1. seines Namens, seiner Anschrift und der Registrier- § 24h
nummer seines Betriebes sowie,
Rinderpass
2. bezogen auf das einzelne Tier,
(1) Unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 6 und 7
a) der Ohrmarkennummer nach Maßgabe des § 24d Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 820/97 dürfen Rinder aus
Abs. 4 Satz 1, einem Bestand nur verbracht oder abgegeben werden,
wenn sie von einem Rinderpass begleitet sind, der den
b) des Geburtsdatums,
Bestimmungen der Artikel 6 Abs. 1 und Artikel 7 der Ver-
c) des Geschlechts, ordnung (EG) Nr. 2629/97 in der jeweils geltenden Fas-
d) der Rasse nach dem Schlüssel der Anlage 6, sung und der Anlage 7 entspricht.
e) der Ohrmarkennummer des Muttertieres, (2) Die zuständige Behörde oder eine von dieser beauf-
tragte Stelle trägt in den Rinderpass die in § 24e genann-
f) der Registriernummer des Geburtsbetriebes und, ten Angaben ein. Auf dem Rinderpass ist die Ohrmarken-
g) soweit dies vom Tierhalter nachgewiesen werden nummer zusätzlich mit einem nach Anlage 5 gebildeten
kann, der Registriernummern aller Betriebe, in Strichcode zu vermerken.
denen das Rind vor der Verbringung in seinen Be- (3) Für Rinder, die aus einem Mitgliedstaat der Europäi-
trieb gehalten worden ist, sowie des Datums jeder schen Gemeinschaft verbracht worden sind, ist von der
Verbringung. zuständigen Behörde oder der von dieser beauftragten
(2) Abweichend von Absatz 1 sind im Falle Stelle ein Rinderpass gemäß Absatz 1 auszustellen. Der
vom Herkunftsmitgliedstaat ausgestellte Rinderpass ist
1. vor dem 28. Oktober 1995 im Inland geborener sowie nach Aufnahme einer Ablichtung zu den Unterlagen von
aus einem anderen Mitgliedstaat verbrachter Rinder der zuständigen Behörde oder der von dieser beauftrag-
die Angaben nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b, e und f, ten Stelle an den Mitgliedstaat zurückzusenden.
2. in der Zeit vom 28. Oktober 1995 bis 31. Dezember (4) Begleitpapiere gemäß § 24d dieser Verordnung in
1997 im Inland geborener sowie aus einem anderen der am 30. Juni 1998 geltenden Fassung, die für in der Zeit
Mitgliedstaat verbrachter Rinder die Angaben nach vom 28. Oktober 1995 bis 30. Juni 1998 geborene Rinder
Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe e, ausgestellt worden sind, stehen dem Rinderpass im Sinne
3. aus einem Drittland eingeführter Rinder die Angaben des Absatzes 1 gleich. Für vor dem 28. Oktober 1995 im
nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b, e und f Inland geborene Rinder kann die zuständige Behörde oder
eine von dieser beauftragte Stelle anstelle von Rinder-
nur anzuzeigen, soweit der Tierhalter sie im Einzelfall pässen Begleitpapiere entsprechend § 24d dieser Ver-
nachweisen kann. ordnung in der am 30. Juni 1998 geltenden Fassung aus-
(3) Zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 sind im stellen, die dem Rinderpass im Sinne des Absatzes 1
Falle von Rindern, gleichstehen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für vor dem
1. Juli 1998 geborene Rinder, die innergemeinschaftlich
1. die nach dem 28. Oktober 1995 aus einem Drittland
gehandelt werden.
eingeführt worden sind, das Ursprungsland und die
ursprüngliche Kennzeichnung,
§ 24i
2. die gemäß § 24d Abs. 2 Satz 1 umzukennzeichnen
sind, die bisherige Ohrmarkennummer Register für Rinderhaltungen
anzuzeigen. (1) Der Tierhalter hat über seinen Rinderbestand ein
Register gemäß den Sätzen 2, 3 und 4 mit dem Inhalt des
Musters der Anlage 8 zu führen. Der Tierhalter hat jedes in
§ 24g
seinem Bestand vorhandene Rind unverzüglich in dauer-
Anzeige von Bestandsveränderungen hafter Weise in das Register einzutragen, und zwar unter
Angabe
(1) Der Tierhalter hat ab dem 26. September 1999 jede
Veränderung seines Rinderbestandes der zuständigen 1. der Ohrmarkennummer nach Maßgabe des § 24d Abs. 4
Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle inner- Satz 1,
halb von sieben Tagen anzuzeigen, und zwar unter An-
2. des Geburtsdatums,
gabe
3. des Geschlechts,
1. der Registriernummer seines Betriebes sowie,
4. der Rasse nach dem Schlüssel der Anlage 6,
2. bezogen auf das einzelne Tier,
5. der Ohrmarkennummer des Muttertieres von ab dem
a) der Ohrmarkennummer,
1. Januar 1998 geborenen Rindern und von denjenigen
b) des Zugangsdatums mit Ausnahme des Geburts- Rindern, von denen die Ohrmarkennummer des Mut-
datums, tertieres nach § 24f Abs. 2 im Einzelfall nachgewiesen
worden ist,
c) des Todes- oder Schlachtdatums sowie des Da-
tums jedes anderen Abgangs. 6. des Namens, der Anschrift des Tierhalters oder der
Registriernummer des Betriebes, von dem das Rind
(2) Absatz 1 gilt nicht für die Verbringung eines Rindes
übernommen worden ist, sowie des Zugangsdatums,
zur tierärztlichen Behandlung. In diesem Falle trägt der
Tierhalter das Datum der Verbringung sowie der Wieder- 7. des Namens, der Anschrift des Tierhalters oder der
einstellung des Rindes in seinen Betrieb unverzüglich in Registriernummer des Betriebes, an den das Rind ab-
das von ihm geführte Register ein. gegeben worden ist, sowie des Abgangsdatums.
556 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2000
Abweichend von Satz 2 Nr. 6 hat der Tierhalter innerhalb entspricht. Das Dokument zur Identifizierung nach Satz 1
von sieben Tagen einzutragen, wenn der Zugang eines muss von einer anerkannten Züchtervereinigung oder in
Rindes durch Geburt in seinem Betrieb erfolgt ist. Abwei- Fällen, in denen die Einhufer nicht in ein Zuchtbuch einge-
chend von Satz 2 Nr. 7 hat der Tierhalter einzutragen, tragen oder dort vermerkt sind, von einer internationalen
wenn der Abgang eines Rindes durch Verendung oder Wettkampforganisation ausgestellt sein. Für andere als in
Schlachtung in seinem Betrieb erfolgt ist. Satz 1 genannte Einhufer gilt Satz 1 Nr. 2 mit der Maßgabe
(2) Soweit nach Artikel 7 Abs. 1 oder 4 der Verordnung entsprechend, dass lediglich die Kapitel I bis IV und IX des
(EG) Nr. 820/97 in Verbindung mit Artikel 8 der Verordnung Anhangs der Entscheidung 93/623/EWG auszufüllen sind
(EG) Nr. 2629/97 nichts Abweichendes vorgeschrieben und das Dokument zur Identifizierung von der zuständigen
ist, hat der Tierhalter das Register chronologisch, mit fort- Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle ausge-
laufenden Seitenzahlen und in gebundener oder automati- stellt wird.
sierter Form zu führen.
(3) Der Tierhalter hat das Register vier Jahre lang aufzu-
Abschnitt 10f
bewahren. Die Frist beginnt mit Ablauf des 31. Dezember
desjenigen Jahres, in dem die letzte Eintragung gemacht Viehhaltung in besonderen Fällen
worden ist. Im Falle eines automatisiert geführten Regis-
ters hat der Tierhalter den erforderlichen Ausdruck auf § 24l
Verlangen der zuständigen Behörde auf seine Kosten vor-
zulegen. (1) Halter von nicht in § 24b Satz 1 genannten Klauen-
tieren oder Kameliden haben ihren Betrieb entsprechend
§ 24b Satz 1 und 2 anzuzeigen und ein Bestandsregister
Abschnitt 10d nach § 24c Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 zu führen.
Verbot des Inverkehrbringens von Ohrmarken (2) Für kennzeichnungspflichtiges Vieh, das in Zoos, Zir-
kussen oder ähnlichen Einrichtungen gehalten wird, kann
die zuständige Behörde andere Kennzeichnungen erlau-
§ 24j
ben, wenn die jederzeitige Ablesbarkeit gewährleistet
Verbot des Inverkehrbringens von Ohrmarken wird.
Es ist verboten, Ohrmarken im Sinne dieser Verordnung
oder im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2629/97 in der
jeweils geltenden Fassung ohne Genehmigung der zu- Abschnitt 11
ständigen Behörde in den Verkehr zu bringen.
Ordnungswidrigkeiten
Abschnitt 10e*) § 25
Kennzeichnung von Einhufern (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buch-
stabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich
§ 24k oder fahrlässig
Equidenpass 1. einer
Einhufer, die in ein Zuchtbuch eingetragen sind oder a) mit einer Genehmigung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 oder
dort vermerkt sind und eingetragen werden können, sowie § 14 Abs. 1 oder
Einhufer, die an sportlichen Wettkämpfen teilnehmen, b) mit einer Zulassung nach § 14 Abs. 4, § 15a Abs. 1
dürfen aus einem Bestand nur verbracht oder abgegeben Satz 1, § 15b Abs. 1, § 15c Abs. 1 Satz 1, § 17
werden, wenn sie von einem Dokument zur Identifizierung Abs. 2 oder § 24a Abs. 1 Satz 2
begleitet sind, das
verbundenen vollziehbaren Auflage,
1. bei Einhufern, die vor dem 1. Januar 1998 geboren
2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Abs. 5, § 3
sind,
Abs. 3, § 6 Abs. 2, § 8 Abs. 1 Satz 3, § 16 Abs. 3 oder
a) dem Anhang der Richtlinie 90/427/EWG des Rates § 17 Abs. 3 oder
vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierzüchteri-
schen und genealogischen Vorschriften für den 3. einer vollziehbaren Auflage nach § 14 Abs. 2 Satz 3
innergemeinschaftlichen Handel mit Equiden (ABl. zuwiderhandelt.
EG Nr. L 224 S. 55) in der jeweils geltenden Fassung (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des
oder Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
b) dem Anhang der Entscheidung 93/623/EWG der lässig
Kommission vom 20. Oktober 1993 über das Doku-
1. entgegen § 1 nicht dafür sorgt, dass die dort genann-
ment zur Identifizierung eingetragener Equiden
ten Beförderungsmittel den festgesetzten Anforde-
(Equidenpass) (ABl. EG Nr. L 298 S. 45) in der
rungen entsprechen,
jeweils geltenden Fassung,
2. entgegen § 6 Abs. 1 eine Viehausstellung, einen
2. bei Einhufern, die nach dem 31. Dezember 1997 gebo-
Viehmarkt oder eine Veranstaltung ähnlicher Art
ren sind, dem Anhang der Entscheidung 93/623/EWG
nicht rechtzeitig anzeigt,
3. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 ein Tier auftreibt, das
*) Abschnitt 10e gilt nach Artikel 1 Nr. 30 in Verbindung mit Artikel 12
Satz 2 der Verordnung vom 18. April 2000 (BGBl. I S. 531) ab dem nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet
1. Juli 2000. ist,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2000 557
4. ohne Genehmigung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 ein Tier 20. entgegen § 24h Abs. 1 ein Rind verbringt oder ab-
von einem Schlachtviehmarkt oder einer Schlacht- gibt,
stätte abtreibt,
21. ohne Genehmigung nach § 24j eine Ohrmarke in den
5. (weggefallen) Verkehr bringt oder
6. entgegen § 10 nicht ausreichend erhitzte Milch 22. entgegen § 24k einen Einhufer verbringt oder abgibt.
abgibt oder verwertet,
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 6 des
7. entgegen § 13 ein Tier kastriert, Tierseuchengesetzes handelt, wer gegen die Verordnung
8. ohne die Genehmigung nach § 14 Abs. 1 eine Wan- (EG) Nr. 820/97 des Rates vom 21. April 1997 zur Ein-
derschafherde über das Gebiet mehrerer Kreise führung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrie-
treibt, rung von Rindern und über die Etikettierung von Rind-
fleisch und Rindfleischerzeugnissen (ABl. EG Nr. L 117
9. entgegen § 14 Abs. 3 Aufzeichnungen nicht macht
S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
oder Aufzeichnungen oder die Genehmigung nicht
mitführt oder auf Verlangen nicht vorlegt, 1. entgegen Artikel 6 Abs. 4 oder 5 den dort genannten
Pass bei der zuständigen Behörde nicht oder nicht
10. entgegen § 15 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht
rechtzeitig einreicht oder der zuständigen Behörde
vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
nicht oder nicht rechtzeitig zusendet,
10a. ohne Zulassung nach § 15a Abs. 1 Satz 1, § 15b
Abs. 1 oder § 15c Abs. 1 Satz 1 ein Viehhandels- 2. entgegen Artikel 7 Abs. 1 erster Anstrich in Verbindung
unternehmen, ein Transportunternehmen oder eine mit Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2629/97 der Kom-
Sammelstelle betreibt, mission vom 29. Dezember 1997 mit Durchführungs-
vorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates
11. einer Vorschrift des § 16 Abs. 1 oder 2, jeweils in Ver- im Hinblick auf Ohrmarken, Bestandsregister und
bindung mit Abs. 4, oder § 17 Abs. 1 über die Reini- Pässe im Rahmen des Systems zur Kennzeichnung
gung und Desinfektion zuwiderhandelt, und Registrierung von Rindern (ABl. EG Nr. L 354 S. 19)
12. entgegen § 18 Dung, Streumaterial, Schmutz oder ein Register nicht, nicht richtig oder nicht vollständig
Futterreste nicht unschädlich beseitigt oder nicht führt,
vorschriftsmäßig behandelt, 3. entgegen Artikel 7 Abs. 2 den dort genannten Pass
12a. entgegen § 19a ein Schwein, Schaf oder eine Ziege nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-
verbringt, abgibt oder einstellt, zeitig ergänzt oder
12b. entgegen § 19c Abs. 1, 4 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1, 4. entgegen Artikel 7 Abs. 4 das dort genannte Register
Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1, jeweils auch in Ver- nicht oder nicht rechtzeitig offen legt.
bindung mit § 19d Abs. 1 Satz 2, oder § 19d Abs. 1
Satz 1 ein Schwein, Schaf oder eine Ziege nicht,
nicht richtig oder nicht rechtzeitig kennzeichnet oder Abschnitt 12
kennzeichnen lässt,
Schlussvorschriften
13. einer Vorschrift der §§ 20 bis 23 oder des § 24 Abs. 3,
auch in Verbindung mit § 24c Abs. 2, oder § 24i § 25a
Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 oder 3 über die Führung, Form,
Aufbewahrung oder Vorlage von Kontrollbüchern Übergangsvorschriften
oder eines dort genannten Registers zuwiderhan- (1) Auf Schafe und Ziegen, die bis zum 27. Oktober 1995
delt, entsprechend den §§ 19a und 19c dieser Verordnung in
14. entgegen § 24a Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 der am 27. April 1995 geltenden Fassung gekennzeichnet
Speiseabfälle oder Futtermittel verfüttert, worden sind, ist § 19a nicht anzuwenden.
14a. entgegen § 24a Abs. 1a Speiseabfälle abgibt oder (2) Auf Rinder, die bis zum 27. Oktober 1995 entspre-
eine Anzeige nicht oder nicht richtig erstattet, chend den §§ 19a und 19c dieser Verordnung in der am
15. eine Anzeige nach § 24b Satz 1 oder 2, jeweils auch 27. April 1995 geltenden Fassung gekennzeichnet worden
in Verbindung mit § 24b Satz 3, nicht, nicht richtig, sind, sind abweichend von Abschnitt 10c die §§ 20, 24c
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, und 25 in der am 30. Juni 1998 geltenden Fassung anzu-
wenden.
16. entgegen § 24c Abs. 1 Satz 1 ein Bestandsregister
nicht führt oder entgegen § 24c Abs. 1 Satz 3 eine (3) Wer am 25. April 2000 im Sinne des § 15 Satz 1
Eintragung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig gewerbsmäßig mit Vieh handelt oder gewerbsmäßig oder
vornimmt, im Rahmen der arbeitsteiligen Tierproduktion Vieh trans-
portiert oder eine Sammelstelle betreibt, hat dies bis zum
17. entgegen § 24d Abs. 1 eine Kennzeichnung nicht, 25. Mai 2000 der zuständigen Behörde anzuzeigen.
nicht richtig oder nicht rechtzeitig durchführt oder
durchführen lässt, (4) Am 25. April 2000 bestehende Betriebe im Sinne des
§ 15a Abs. 1 Satz 1 und des § 15b Abs. 1 und bestehende
18. entgegen § 24d Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 5 ein Rind Sammelstellen im Sinne des § 15c Abs. 1 Satz 1 gelten
nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig kennzeich- vorläufig als zugelassen. Die vorläufige Zulassung erlischt,
net oder kennzeichnen lässt, wenn nicht bis zum 25. April 2001 die Erteilung der end-
19. entgegen § 24e, § 24f Abs. 1 oder 3 oder § 24g gültigen Zulassung nach §§ 15a, 15b oder § 15c beantragt
Abs. 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht voll- wird oder, im Falle rechtzeitiger Antragstellung, mit Eintritt
ständig oder nicht rechtzeitig erstattet, der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag.
558 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2000
(5) Wer am 25. April 2000 Rinder, Schweine, Schafe, Fassung und der Anlage 4 dieser Verordnung in der am
Ziegen, Hühner oder Truthühner zu einem anderen Zweck 25. April 2000 geltenden Fassung entsprechen, dürfen
als zum Zwecke der Zucht oder der tierischen Produktion nach § 24h Abs. 1 aus einem Bestand verbracht oder
hält, hat seinen Betrieb nach § 24b Satz 1 bis zum 5. Mai abgegeben oder innergemeinschaftlich gehandelt wer-
2000 der zuständigen Behörde anzuzeigen. Wer am den, wenn sie von diesen Rinderpässen begleitet sind.
25. April 2000 Einhufer hält, hat dies nach § 24b Satz 1 in Satz 1 gilt entsprechend für Rinder, deren Begleitpapiere
Verbindung mit Satz 3 bis zum 25. Juni 2000 der zustän- nach § 24h Abs. 4 Satz 1 oder 2 den Rinderpässen nach
digen Behörde anzuzeigen. § 24h Abs. 1 gleichstehen, ausgenommen solche Rinder,
die innergemeinschaftlich gehandelt werden.
(6) Rinder, für die bis zum 25. September 2000 nach
§ 24h Abs. 1 Rinderpässe ausgestellt worden sind, die den
Bestimmungen des Artikels 6 Abs. 1 und des Artikels 7 § 26
der Verordnung (EG) Nr. 2629/97 in der jeweils geltenden (Inkrafttreten)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2000 559
Anlage 1
(zu § 15a Abs. 2, § 15b Abs. 2 und § 15c Abs. 2)
Voraussetzungen für die Zulassung eines
Viehhandelsunternehmens, eines Transportunternehmens oder einer Sammelstelle
1. Es müssen vorhanden sein
a) geeignete Anlagen, damit die Tiere entladen und artgerecht gehalten werden können. Diese Anlagen müssen
leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein. Insbesondere müssen Unterkunftsräume für Vieh mit flüssigkeits-
undurchlässigem Boden und glatten Wänden ausgestattet sein. Vorhandene Räume und Laderampen müssen
ausreichend beleuchtet sein;
b) geeignete Einrichtungen zur Fixierung, Überwachung und Absonderung von Tieren, so dass beim Auftreten einer
ansteckenden Krankheit alle seuchenkranken und verdächtigen Tiere abgesondert werden können;
c) geeignete Einrichtungen zur Lagerung von Einstreu, Dung und flüssigen Stallabgängen oder der Nachweis, dass
die Lagerung durch Dritte besorgt wird;
d) ein geeigneter Platz zum Waschen der Transportfahrzeuge und unter Druck stehendes warmes Wasser zur Reini-
gung sowie eine geeignete Desinfektionsvorrichtung für Transportfahrzeuge, die das ganze Jahr über eine aus-
reichende Desinfektion gewährleistet, oder der Nachweis, dass die Reinigung und Desinfektion der Transport-
fahrzeuge durch Dritte besorgt wird. Der Boden muss befestigt und flüssigkeitsundurchlässig sein und Gefälle zu
einem Abfluss haben, der in eine Einrichtung zur Sammlung des Abwassers mündet;
e) eine Einrichtung zur Desinfektion der Hände und des Schuhwerks;
f) ein Raum für den beamteten Tierarzt.
2. Die zu verwendenden Viehtransportfahrzeuge müssen den Anforderungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 entsprechen.
3. Der Viehhandelsunternehmer, Transportunternehmer und der Betreiber einer Sammelstelle müssen über einen
schriftlichen Reinigungs- und Desinfektionsplan verfügen
a) für die Reinigung und die Desinfektion der Fahrzeuge,
b) für die Reinigung und die Desinfektion der Stallungen und Verkehrswege.
Aus dem Plan müssen die Art und Weise und die Häufigkeit der Reinigung und Desinfektion sowie das verwendete
Desinfektionsmittel ersichtlich sein; er ist der zuständigen Behörde jederzeit auf Anforderung vorzulegen.
4. Auf dem Betriebsgelände müssen alle Verkehrswege und Plätze zum Ver- und Entladen von Vieh befestigt und des-
infizierbar sein.
5. Der Betrieb muss so eingefriedet sein, dass Tiere nur durch überwachbare Ein- und Ausgänge in den oder aus dem
Betrieb verbracht werden können.
Anlage 2
(zu § 15a Abs. 2, § 15b Abs. 2 und § 15c Abs. 2)
Anforderungen an den Betrieb eines Viehhandels-
unternehmens, eines Transportunternehmens oder einer Sammelstelle
1. Der Viehhandelsunternehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass
a) eine Ausbreitung von Tierseuchen verhindert wird und
b) das Personal regelmäßig im Umgang mit den Tieren geschult wird.
2. Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde oder Geflügel dürfen nur gehandelt, transportiert oder auf andere Weise
verbracht werden, wenn sie keine Anzeichen aufweisen, die auf eine übertragbare Krankheit hinweisen, es sei denn,
die Tiere werden mit Genehmigung der zuständigen Behörde zur unmittelbaren Schlachtung oder zur Tötung und
unschädlichen Beseitigung verbracht.
3. Zucht- und Nutztiere dürfen nicht zusammen mit Schlachttieren aus einem anderen Betrieb, und Zucht- und Nutztie-
re verschiedener Tierarten dürfen nicht zusammen in einem Fahrzeug transportiert werden.
4. Zucht- und Nutztiere dürfen nach Verlassen des Betriebes oder der Sammelstelle auf dem Transport bis zur Ankunft
am Bestimmungsort nicht mit Tieren in Berührung kommen, die keinen gleichwertigen Gesundheitsstatus haben.
560 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2000
Anlage 3
(zu § 24 Abs. 1)
Muster für Kontrollbücher
A. Viehhandelskontrollbuch
Abgabe Identifizierung Übernehmer
1 2 3 4 5 6
Ort und Datum bisheriger Besitzer bei Rindern Ohr- Datum der Name und gegebenen-
der Übernahme a) Name und markennummer; Abgabe Anschrift falls Nr. der
Anschrift bei Schweinen Stück- Gesundheits-
b) Registriernummer zahl, ungefähres Alter, bescheinigung
bei Transportunter- Kennzeichnung;
nehmen bei Schafen und
c) Kfz-Kennzeichen Ziegen Stückzahl,
des Transport- Kennzeichnung;
fahrzeugs bei Pferden Geschlecht,
Farbe, ungefähres
Alter, Abzeichen,
Markierungen;
bei Geflügel Stück-
zahl, Rasse, unge-
fähres Alter
B. Transportkontrollbuch
1 2 3 4 5 6
a) Ort und Name und Anschrift bei Rindern Ohr- Datum und Fahrtziel gegebenen-
Datum der des bisherigen markennummer; Zeitpunkt der Name und falls Nr. der
Übernahme Tierhalters bei Schweinen Stück- Übergabe Anschrift des Gesundheits-
b) Uhrzeit des zahl, ungefähres Alter, Übernehmers bescheinigung
Verladebe- Kennzeichnung;
ginns bei Schafen und
c) Abfahrtszeit Ziegen Stückzahl,
Kennzeichnung;
bei Pferden Geschlecht,
Farbe, ungefähres
Alter, Abzeichen,
Markierungen;
bei Geflügel Stück-
zahl, Rasse, unge-
fähres Alter
C. Desinfektionskontrollbuch
1 2 3 4 5 6
Datum des Art der beförderten Datum der Ort der Desinfektions- Name und
Transports Tiere Desinfektion Desinfektion mittel/ein- Anschrift des
gesetzte Betreibers der
Konzentration Desinfektions-
einrichtung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2000 561
Anlage 4
(zu § 24d Abs. 4)
Ohrmarke zur Rinderkennzeichnung
1. Ohrmarke (Vorderteil)
Raum für Logo der zuständigen Behörde
mindestens
oder beauftragten Stelle
68 mm
mindestens 5 mm
mindestens
Angabe des Strichcodes gemäß § 24d Abs. 4 Satz 2
8 mm
Viehverkehrsverordnung
mindestens 18 mm
mindestens 55 mm
2. Ohrmarke (Vorderteil)
Raum für Logo der zuständigen Behörde
mindestens oder beauftragten Stelle
68 mm
mindestens 5 mm
mindestens 18 mm
Freiraum für handschriftliche Eintragungen
mindestens 55 mm
1. und 2. Ohrmarke (Rück-/Dornteil)
Raum für Logo der zuständigen Behörde
mindestens oder beauftragten Stelle
58 mm
mindestens 5 mm
mindestens 15 mm
mindestens 55 mm
562 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2000
Anlage 5
(zu § 24d Abs. 4 und § 24h Abs. 2)
Regelung
über den Typ und die Struktur des Strichcodes gemäß
§ 24d Abs. 4 Satz 2 und § 24h Abs. 2 Satz 2 der Viehverkehrsverordnung
Der auf dem Vorderteil einer Ohrmarke anzubringende und der auf dem Rinderpass einzutragende Strichcode ist wie
nachfolgend beschrieben aufzubauen:
1. Art des Strichcodes
Es kommt der Strichcode Typ 2/5 überlappt mit Prüfziffernberechnung zum Einsatz.
1.1 Kriterien des Strichcodetyps
Zeichensatz numerisch, Zeichenvorrat 10 Ziffern, variable Zeichenlänge mit der Bedingung immer geradzahlig.
1.2 Prüfziffernberechnung
Die Prüfziffer (PZ) wird durch eine zusätzliche Ziffer unmittelbar vor dem Stopp-Zeichen des Strichcodes darge-
stellt. Die Prüfziffer wird zusammen mit dem Strichcode gelesen. Stimmt diese gelesene Prüfziffer nicht mit der vom
Lesegerät errechneten Prüfziffer überein, wird der Strichcode nicht übertragen.
Nachfolgend ein Beispiel einer Berechnung, gültig für Strichcodes der 2/5 Familie nach Modulo 10 mit der Gewich-
tung 3. Die Gewichtungsfaktoren 3, 1, 3, 1, … werden mit 3 beginnend von rechts nach links unter der Nutzziffern-
folge verteilt:
Beispiel:
Klartext: 0 8 9 0 1 3 3 5 0 8 0 7
Prüfziffer: 7
Nutzziffernfolge: 0 8 9 0 1 3 3 5 0 8 0
Gewichtungsfaktoren: 3 1 3 1 3 1 3 1 3 1 3
Einzelprodukte: 0 8 27 0 3 3 9 5 0 8 0
Summe Einzelprodukte: 0 + 8 + 27 + 0 + 3 + 3 + 9 + 5 + 0 + 8 + 0 = 63
Modulo 10: 63 Mod. 10 = 3 (63/10 = 6 Rest 3)
Differenz zu 10
Ergibt die Prüfziffer 10 – 3 = 7
Prüfziffer: 7
Zu beachten ist, dass, da der Code 2/5 überlappt immer eine geradstellige Nummer fordert, dann, wenn die aus-
zugebende Zahl inklusive Prüfziffer nicht geradstellig ist, immer vor der Prüfziffer eine Null (0) gesetzt werden muss.
Diese gesetzte Null (0) geht auch in die Prüfziffernberechnung ein (siehe 2.).
2. Strichcode auf der Ohrmarke (§ 24d Abs. 4 Satz 1 der Viehverkehrsverordnung)
Auf dem Vorderteil einer Ohrmarke werden im Strichcode nur die folgenden Teile der Ohrmarkennummer darge-
stellt:
Auf Ohrmarke in Klarschrift dargestellt
Ja1) Nein2)
LS3) Individuelle Nummer 04) PZ5)
5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16
1) Felder 5–14 auf Ohrmarke in Klarschrift dargestellt.
2) Felder 15–16 auf Ohrmarke nicht in Klarschrift dargestellt.
1)+ 2) Felder 5–16 als Strichcode dargestellt.
3) Felder 5–6, Länderschlüssel.
4) Feld 15, als „Füller“ wird die Ziffer Null (0) gesetzt, notwendig, damit Zeichenlänge geradzahlig wird (siehe Beispiel).
5) Feld 16, Prüfziffer.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2000 563
3. Strichcode auf dem Rinderpass (§ 24h Abs. 2 Satz 2 der Viehverkehrsverordnung)
Darstellung des Strichcodes der Ohrmarkennummer wie folgt:
Auf dem Rinderpass in Klarschrift dargestellt
Nein, dafür DE1) Nein2) Ja3) Nein4)
2 7 6 5) 0 06) LS7) Individuelle Nummer PZ8)
0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15
1)+ 3) DE und Felder 5–14 in Klarschrift auf dem Rinderpass dargestellt.
5)+ 6)+ 8) Felder 0–4 und 15 nicht in Klarschrift auf dem Rinderpass.
1)+ 2)+ 3)+ 4) Felder 0–15 als Strichcode dargestellt.
5) Felder 0–2, Numerischer Code für „DE“.
6) Felder 3–4, „Füller“ mit Nullen.
7) Felder 5–6, Länderschlüssel.
8) Feld 15, Prüfziffer.
564 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2000
Anlage 6
(zu § 24f Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe d)
Rasseschlüssel
Rasse Rasse
Holstein-Schwarzbunt 01 Ungarisches Steppenrind 53
Holstein-Rotbunt 02 Zwerg-Zebus 54
Jersey 03 Grauvieh 55
Braunvieh 04 Dexter 56
Angler 05 White Galloway 57
Rotvieh alter Angler Zuchtrichtung 06 Longhorn 58
Doppelnutzung Rotbunt 09 South Devon 59
Deutsche Schwarzbunte alter Zuchtrichtung 10 Fjäll-Rind 60
Fleckvieh 11 Tuxer 61
Gelbvieh 12
Telemark 65
Pinzgauer 13
Fleckvieh Fleischnutzung 66
Hinterwälder 14
Uckermärker 67
Murnau-Werdenfelser 15
Blaarkop 68
Vorderwälder 16
Witrug 69
Limpurger 17
Lakenfelder 70
Braunvieh alter Zuchtrichtung 18
Rotvieh Zuchtrichtung Höhenvieh,
Ayrshire 19 einschließlich Vogtländer Rotvieh 71
Vogesen-Rind 20 Ansbach-Triesdorfer 72
Charolais 21 Glanrind 73
Limousin 22
Pinzgauer Fleischnutzung 74
Weißblaue Belgier 23
Pustertaler Schecken 75
Blonde d’Aquitaine 24
Gelbvieh Fleischnutzung 76
Maine Anjou 25
Braunvieh Fleischnutzung 77
Salers 26
Rotbunt Fleischnutzung 78
Montbeliard 27
Hinterwälder Fleischnutzung 79
Aubrac 28
Murnau-Werdenfelser Fleischnutzung 80
Piemonteser 31
Vorderwälder Fleischnutzung 81
Chianina 32
Limpurger Fleischnutzung 82
Romagnola 33
Brahman 83
Marchigiana 34
Bazadaise 84
White Park 35
Auerochse (Heckrind, Rückkreuzung Auerochse) 85
Deutsche Angus 41
Beefalo 86
Aberdeen Angus 42
Hereford 43 Wasserbüffel (Bubalus bubalus) 87
Deutsches Shorthorn 44 Bison/Wisent 88
Highland 45 Yak 89
Welsh-Black 46 Sonstige Kreuzungen 90
Galloway 47 Sonstige taurine Rinder (Bos taurus) 91
Lincoln Red 48 Sonstige Zebu-Rinder (Bos indicus) 92
Belted Galloway 49 Sonstige taur indicus-Rinder 93
Luing 50 Kreuzung Fleischrind u Fleischrind 97
Brangus 51 Kreuzung Fleischrind u Milchrind 98
Normanne 52 Kreuzung Milchrind u Milchrind 99
Ausgebende Stelle:
Rinderpass (Passnummer)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2000
gemäß § 24h der Viehverkehrsverordnung
Ohrmarkennummer
(Barcode)
(Logo)
Registrier-Nr. nach § 24b Viehverkehrsverordnung
(Barcode)
Datum der Ausgabe:
Tierhalter (Name, Vorname, Anschrift) 2. Herkunft des Tieres, sofern nicht aus dem
Geburtsbetrieb:
Aus folgendem Mitgliedstaat der EU:
Vorderseite
Aus folgendem Drittland eingeführt:
Vom Drittland vergebene
Ohrmarkennummer:
3. Datum der Schlachtung, Verendung oder
Tötung des Tieres:
1. Tierdaten
Geburtsdatum: 4. Sonderprämie für männliche Rinder beantragt
Geschlecht:
oder gewährt: nein w 1) ja w 1) 1. Altersklasse/
Einmalprämie W 1)
Rasse: 2. Altersklasse W 1)
Ohrenmarkennummer Stempel/Unterschrift d. Prämienbehörde, Datum 1) Von der Prämienbehörde
des Muttertieres: auszufüllen
5. Bestätigung der Angaben zu 1. und 2.
Ort, Datum Unterschrift des Tierhalters Anlage 7
(zu § 24h Abs. 1) 565
566 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2000
Rückseite
(Passnummer)
Anlage 8
(zu § 24i)
Register Seite: ...
Name:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2000
Anschrift:
Registriernummer nach § 24b der Viehverkehrsverordnung:
1 2 3 4 5 6 7a 7b 7c 8a 8b 8c 9
lfd. Nr. Ohrmarken- Geburts- Geschlecht Rasse nach Ohrmarken- Zugang Abgang Bemerkungen3)
nummer1) datum m/w 2) Rasse- nummer des
schlüssel Muttertieres
Datum Vorheriger Registrier- Datum Über- Registrier-
Tierhalter, nummer nehmer, nummer
Name und des vor- Name und des Über-
Anschrift/ herigen Anschrift/ nehmers
Geburt im Tierhalters Tod im
eigenen eigenen
Betrieb Betrieb
1) Im Falle der Umkennzeichnung ist nach § 24d Abs. 2 Satz 2 auch die bisherige Ohrmarkennummer einzutragen.
2) m = männlich, w = weiblich.
3) Datum der Beantragung und des Erhalts einer Ersatzohrmarke, Ursprungsland bei nicht im Inland geborenen Tieren, ursprüngliche Kennzeichnung von Drittlandtieren u.a. 567