302 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2000
Drittes Gesetz
zur Änderung des Betäubungsmittelgesetzes
(Drittes BtMG-Änderungsgesetz – 3. BtMG-ÄndG)
Vom 28. März 2000
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates zuständigen örtlichen Behörden, um Straftaten
das folgende Gesetz beschlossen: im unmittelbaren Umfeld der Drogenkonsum-
räume soweit wie möglich zu verhindern;
Artikel 1 7. genaue Festlegung des Kreises der berechtigten
Benutzer von Drogenkonsumräumen, insbeson-
Änderung des Betäubungsmittelgesetzes
dere im Hinblick auf deren Alter, die Art der mitge-
Das Betäubungsmittelgesetz in der Fassung der Be- führten Betäubungsmittel sowie die geduldeten
kanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), zuletzt Konsummuster; offenkundige Erst- oder Gele-
geändert durch die Verordnung vom 24. September 1999 genheitskonsumenten sind von der Benutzung
(BGBl. I S. 1935), wird wie folgt geändert: auszuschließen;
8. eine Dokumentation und Evaluation der Arbeit in
1. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:
den Drogenkonsumräumen;
„§ 10a
9. ständige Anwesenheit von persönlich zuverlässi-
Erlaubnis für den gem Personal in ausreichender Zahl, das für die
Betrieb von Drogenkonsumräumen Erfüllung der in den Nummern 1 bis 7 genannten
(1) Einer Erlaubnis der zuständigen obersten Lan- Anforderungen fachlich ausgebildet ist;
desbehörde bedarf, wer eine Einrichtung betreiben 10. Benennung einer sachkundigen Person, die für
will, in deren Räumlichkeiten Betäubungsmittelab- die Einhaltung der in den Nummern 1 bis 9 ge-
hängigen eine Gelegenheit zum Verbrauch von mitge- nannten Anforderungen, der Auflagen der Erlaub-
führten, ärztlich nicht verschriebenen Betäubungsmit- nisbehörde sowie der Anordnungen der Überwa-
teln verschafft oder gewährt wird (Drogenkonsum- chungsbehörde verantwortlich ist (Verantwort-
raum). Eine Erlaubnis kann nur erteilt werden, wenn licher) und die ihm obliegenden Verpflichtungen
die Landesregierung die Voraussetzungen für die ständig erfüllen kann.
Erteilung in einer Rechtsverordnung nach Maßgabe
des Absatzes 2 geregelt hat. (3) Für das Erlaubnisverfahren gelten § 7 Satz 1
und 2 Nr. 1 bis 4 und 8, §§ 8, 9 Abs. 2 und § 10 ent-
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
sprechend; dabei tritt an die Stelle des Bundesinsti-
durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen für die
tuts für Arzneimittel und Medizinprodukte jeweils die
Erteilung einer Erlaubnis nach Absatz 1 zu regeln. Die
zuständige oberste Landesbehörde, an die Stelle der
Regelungen müssen insbesondere folgende Min-
obersten Landesbehörde jeweils das Bundesinstitut
deststandards für die Sicherheit und Kontrolle beim
für Arzneimittel und Medizinprodukte.
Verbrauch von Betäubungsmitteln in Drogenkonsum-
räumen festlegen: (4) Eine Erlaubnis nach Absatz 1 berechtigt das in
1. Zweckdienliche sachliche Ausstattung der Räum- einem Drogenkonsumraum tätige Personal nicht, eine
lichkeiten, die als Drogenkonsumraum dienen Substanzanalyse der mitgeführten Betäubungsmittel
sollen; durchzuführen oder beim unmittelbaren Verbrauch
der mitgeführten Betäubungsmittel aktive Hilfe zu
2. Gewährleistung einer sofort einsatzfähigen medi- leisten.“
zinischen Notfallversorgung;
3. medizinische Beratung und Hilfe zum Zwecke der 2. § 13 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
Risikominderung beim Verbrauch der von Abhän-
gigen mitgeführten Betäubungsmittel; „(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
4. Vermittlung von weiterführenden und ausstiegs- das Verschreiben von den in Anlage III bezeichneten
orientierten Angeboten der Beratung und Thera- Betäubungsmitteln, ihre Abgabe auf Grund einer Ver-
pie; schreibung und das Aufzeichnen ihres Verbleibs und
5. Maßnahmen zur Verhinderung von Straftaten des Bestandes bei Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten, in
nach diesem Gesetz in Drogenkonsumräumen, Apotheken, tierärztlichen Hausapotheken, Kranken-
abgesehen vom Besitz von Betäubungsmitteln häusern und Tierkliniken zu regeln, soweit es zur
nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 zum Eigenver- Sicherheit oder Kontrolle des Betäubungsmittel-
brauch in geringer Menge; verkehrs erforderlich ist. Insbesondere können
6. erforderliche Formen der Zusammenarbeit mit 1. das Verschreiben auf bestimmte Zubereitungen,
den für die öffentliche Sicherheit und Ordnung Bestimmungszwecke oder Mengen beschränkt,
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2. das Verschreiben von Substitutionsmitteln für Dro- 4. § 29 wird wie folgt geändert:
genabhängige von der Erfüllung von Mindestan- a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Nummern 10, 11, 13
forderungen an die Qualifikation der verschreiben- und 14 wie folgt gefasst:
den Ärzte abhängig gemacht und die Festlegung
der Mindestanforderungen den Ärztekammern „10. einem anderen eine Gelegenheit zum unbe-
übertragen, fugten Erwerb oder zur unbefugten Abgabe
von Betäubungsmitteln verschafft oder ge-
3. Meldungen währt, eine solche Gelegenheit öffentlich
a) der verschreibenden Ärzte an das Bundesinsti- oder eigennützig mitteilt oder einen anderen
tut für Arzneimittel und Medizinprodukte über zum unbefugten Verbrauch von Betäubungs-
das Verschreiben eines Substitutionsmittels für mitteln verleitet,
einen Patienten in anonymisierter Form, 11. ohne Erlaubnis nach § 10a einem anderen
b) der Ärztekammern an das Bundesinstitut für eine Gelegenheit zum unbefugten Verbrauch
Arzneimittel und Medizinprodukte über die von Betäubungsmitteln verschafft oder ge-
Ärzte, die die Mindestanforderungen nach währt, oder wer eine außerhalb einer Einrich-
Nummer 2 erfüllen und tung nach § 10a bestehende Gelegenheit zu
einem solchen Verbrauch eigennützig oder
Mitteilungen öffentlich mitteilt,
c) des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medi- 12. (unverändert)
zinprodukte an die zuständigen Überwa-
chungsbehörden und an die verschreibenden 13. Geldmittel oder andere Vermögensgegen-
Ärzte über die Patienten, denen bereits ein stände einem anderen für eine rechtswidrige
anderer Arzt ein Substitutionsmittel verschrie- Tat nach Nummern 1, 5, 6, 7, 10, 11 oder 12
ben hat, in anonymisierter Form, bereitstellt,
14. einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 2
d) des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medi-
Satz 2 Nr. 1 oder § 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1
zinprodukte an die zuständigen Überwa-
oder 5 zuwiderhandelt, soweit sie für einen
chungsbehörden der Länder über die Ärzte, die
bestimmten Tatbestand auf diese Strafvor-
die Mindestanforderungen nach Nummer 2
schrift verweist.“
erfüllen,
b) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
e) des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medi-
zinprodukte an die obersten Landesgesund- „Die Abgabe von sterilen Einmalspritzen an Betäu-
heitsbehörden über die Anzahl der Patienten, bungsmittelabhängige und die öffentliche Informa-
denen ein Substitutionsmittel verschrieben tion darüber sind kein Verschaffen und kein öffent-
wurde, die Anzahl der Ärzte, die zum Verschrei- liches Mitteilen einer Gelegenheit zum Verbrauch
ben eines Substitutionsmittels berechtigt sind, nach Satz 1 Nr. 11“.
die Anzahl der Ärzte, die ein Substitutionsmittel c) In Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 wird nach der Angabe „10“
verschrieben haben, die verschriebenen Sub- ein Komma und die Angabe „11“ eingefügt.
stitutionsmittel und die Art der Verschreibung
d) In Absatz 4 wird die Angabe „oder Nr. 10“ durch
sowie Art der Anonymisierung, Form und Inhalt der ein Komma und die Angabe „Nr. 10 oder 11“
Meldungen und Mitteilungen vorgeschrieben, ersetzt.
4. Form, Inhalt, Anfertigung, Ausgabe, Aufbewah-
rung und Rückgabe des zu verwendenden amt- 4a. In § 30c Abs. 1 wird nach der Angabe „10“ ein Komma
lichen Formblattes für die Verschreibung sowie der und die Angabe „11“ eingefügt.
Aufzeichnungen über den Verbleib und den
Bestand festgelegt und 5. Dem § 31a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
5. Ausnahmen von § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c für „Von der Verfolgung soll abgesehen werden, wenn
die Ausrüstung von Kauffahrteischiffen erlassen der Täter in einem Drogenkonsumraum Betäubungs-
werden. mittel lediglich zum Eigenverbrauch, der nach § 10a
geduldet werden kann, in geringer Menge besitzt,
Die Empfänger nach Satz 2 Nr. 3 dürfen die übermit-
ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis
telten Daten nicht für einen anderen als den in Satz 1
für den Erwerb zu sein.“
genannten Zweck verwenden. Das Bundesinstitut für
Arzneimittel und Medizinprodukte handelt bei der
6. § 32 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Wahrnehmung der ihm durch Rechtsverordnung nach
Satz 2 zugewiesenen Aufgaben als vom Bund entlie- a) In Nummer 2 werden nach der Angabe „§ 7“, in
henes Organ des jeweils zuständigen Landes; Einzel- Nummer 3 nach der Angabe „§ 8 Abs. 3 Satz 1“
heiten einschließlich der Kostenerstattung an den und in Nummer 4 nach der Angabe „§ 9 Abs. 2“
Bund werden durch Vereinbarung geregelt.“ jeweils ein Komma und die Angabe „auch in Ver-
bindung mit § 10a Abs. 3,“ eingefügt.
3. Dem § 19 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: b) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
„Diese überwachen auch die Einhaltung der in § 10a „6. einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 2
Abs. 2 aufgeführten Mindeststandards; den mit der Satz 2 Nr. 2 bis 4, § 12 Abs. 4, § 13 Abs. 3
Überwachung beauftragten Personen stehen die in Satz 2 Nr. 2, 3 oder 4, § 20 Abs. 1 oder § 28
den §§ 22 und 24 geregelten Befugnisse zu.“ Abs. 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen
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bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeld- wenn spätestens 24 Monate nach dem Inkrafttreten
vorschrift verweist,“. des Dritten BtMG-Änderungsgesetzes vom 28. März
2000 (BGBl. I S. 302) eine Rechtsverordnung nach
6a. In § 33 Abs. 1 Nr. 1 wird nach der Angabe „10“ ein § 10a Abs. 2 erlassen und ein Antrag auf Erlaubnis
Komma und die Angabe „11“ eingefügt. nach § 10a Abs. 1 gestellt wird. Bis zur unanfecht-
baren Entscheidung über einen Antrag können diese
7. § 38 Abs. 1 Satz 2 wird aufgehoben. Einrichtungen nur weiterbetrieben werden, soweit die
Anforderungen nach § 10a Abs. 2 oder einer nach
8. Folgender § 39 wird angefügt: dieser Vorschrift erlassenen Rechtsverordnung erfüllt
werden. § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 und 11 gilt auch für
„§ 39 Einrichtungen nach Satz 1.“
Übergangsregelung
Einrichtungen, in deren Räumlichkeiten der Ver- Artikel 2
brauch von mitgeführten, ärztlich nicht verschriebenen
Inkrafttreten
Betäubungsmitteln vor dem 1. Januar 1999 geduldet
wurde, dürfen ohne eine Erlaubnis der zuständigen Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
obersten Landesbehörde nur weiterbetrieben werden, Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 28. März 2000
Der Bund esp räsid ent
J o hannes Rau
Der Bund eskanzler
Gerhard Sc hröd er
Die Bund esminist erin für Gesund heit
And rea Fisc her
Die Bund esminist erin d er Just iz
Däub ler- Gmelin
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2000 305
Gesetz
für den Vorrang Erneuerbarer Energien
(Erneuerbare-Energien-Gesetz – EEG)
sowie zur Änderung des
Energiewirtschaftsgesetzes und des Mineralölsteuergesetzes
Vom 29. März 2000
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates (2) Nicht erfasst wird Strom
das folgende Gesetz beschlossen:
1. aus Wasserkraftwerken, Deponiegas- oder Klärgas-
anlagen mit einer installierten elektrischen Leistung
Artikel 1 über fünf Megawatt oder aus Anlagen, in denen der
Strom aus Biomasse gewonnen wird, mit einer in-
Gesetz stallierten elektrischen Leistung über 20 Megawatt
für den Vorrang Erneuerbarer Energien sowie
(Erneuerbare-Energien-Gesetz – EEG)
2. aus Anlagen, die zu über 25 Prozent der Bundesrepu-
blik Deutschland oder einem Land gehören, und
§1
3. aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer
Ziel des Gesetzes Strahlungsenergie mit einer installierten elektrischen
Ziel dieses Gesetzes ist es, im Interesse des Klima- und Leistung über fünf Megawatt. Soweit Anlagen zur
Umweltschutzes eine nachhaltige Entwicklung der Ener- Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie
gieversorgung zu ermöglichen und den Beitrag Erneuer- nicht an oder auf baulichen Anlagen angebracht sind,
barer Energien an der Stromversorgung deutlich zu er- die vorrangig anderen Zwecken als der Erzeugung von
höhen, um entsprechend den Zielen der Europäischen Strom aus solarer Strahlungsenergie dienen, beträgt
Union und der Bundesrepublik Deutschland den Anteil die Leistungsgrenze des Satzes 1 100 Kilowatt.
Erneuerbarer Energien am gesamten Energieverbrauch
(3) Neuanlagen sind Anlagen, die nach dem 1. April
bis zum Jahr 2010 mindestens zu verdoppeln.
2000 in Betrieb genommen worden sind. Reaktivierte oder
erneuerte Anlagen gelten als Neuanlagen, wenn die An-
§2 lage in wesentlichen Teilen erneuert worden ist. Eine
Anwendungsbereich wesentliche Erneuerung liegt vor, wenn die Kosten der
Erneuerung mindestens 50 vom Hundert der Kosten einer
(1) Dieses Gesetz regelt die Abnahme und die Ver-
Neuinvestition der gesamten Anlage betragen. Altanlagen
gütung von Strom, der ausschließlich aus Wasserkraft,
sind Anlagen, die vor dem 1. April 2000 in Betrieb genom-
Windkraft, solarer Strahlungsenergie, Geothermie, Depo-
men worden sind.
niegas, Klärgas, Grubengas oder aus Biomasse im Gel-
tungsbereich dieses Gesetzes oder in der deutschen
ausschließlichen Wirtschaftszone gewonnen wird, durch §3
Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Netze für die
Abnahme- und Vergütungspflicht
allgemeine Versorgung betreiben (Netzbetreiber). Das
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktor- (1) Netzbetreiber sind verpflichtet, Anlagen zur Erzeu-
sicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem gung von Strom nach § 2 an ihr Netz anzuschließen, den
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und gesamten angebotenen Strom aus diesen Anlagen vor-
Forsten sowie dem Bundesministerium für Wirtschaft und rangig abzunehmen und den eingespeisten Strom nach
Technologie durch Rechtsverordnung, die der Zustim- §§ 4 bis 8 zu vergüten. Die Verpflichtung trifft den Netzbe-
mung des Bundestages bedarf, Vorschriften zu erlassen, treiber, zu dessen technisch für die Aufnahme geeignetem
welche Stoffe und technischen Verfahren bei Biomasse in Netz die kürzeste Entfernung zum Standort der Anlage
den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen, und welche besteht. Ein Netz gilt auch dann als technisch geeignet,
Umweltanforderungen einzuhalten sind. wenn die Abnahme des Stroms unbeschadet des Vor-
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rangs nach Satz 1 erst durch einen wirtschaftlich zumut- § 4 Satz 2 erster Halbsatz findet entsprechende Anwen-
baren Ausbau des Netzes möglich wird; in diesem Fall ist dung.
der Netzbetreiber auf Verlangen des Einspeisewilligen zu
dem unverzüglichen Ausbau verpflichtet. Soweit es für die
Planung des Netzbetreibers und des Einspeisewilligen §7
sowie für die Feststellung der Eignung erforderlich ist, sind Vergütung für Strom aus Windkraft
Netzdaten und Anlagedaten offen zu legen.
(1) Für Strom aus Windkraft beträgt die Vergütung min-
(2) Der vorgelagerte Übertragungsnetzbetreiber ist zur destens 17,8 Pfennig pro Kilowattstunde für die Dauer von
Abnahme und Vergütung der von dem Netzbetreiber nach fünf Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Inbetrieb-
Absatz 1 aufgenommenen Energiemenge entsprechend nahme. Danach beträgt die Vergütung für Anlagen, die in
§§ 4 bis 8 verpflichtet. Wird im Netzbereich des abgabe- dieser Zeit 150 vom Hundert des errechneten Ertrages der
berechtigten Netzbetreibers kein inländisches Übertra- Referenzanlage (Referenzertrag) gemäß dem Anhang zu
gungsnetz betrieben, so trifft die Pflicht zur Abnahme und diesem Gesetz erzielt haben, mindestens 12,1 Pfennig pro
Vergütung nach Satz 1 den nächstgelegenen inländischen Kilowattstunde. Für sonstige Anlagen verlängert sich die
Übertragungsnetzbetreiber. Frist des Satzes 1 für jedes 0,75 vom Hundert des Refe-
renzertrages, um den ihr Ertrag 150 vom Hundert des
§4 Referenzertrages unterschreitet, um zwei Monate. Soweit
Vergütung für Strom aus Wasserkraft, der Strom in Anlagen erzeugt wird, die in einer Entfernung
Deponiegas, Grubengas und Klärgas von mindestens drei Seemeilen, gemessen von den zur
Begrenzung der Hoheitsgewässer dienenden Basislinien
Für Strom aus Wasserkraft, Deponiegas, Grubengas aus seewärts, errichtet und bis einschließlich des 31. De-
und Klärgas beträgt die Vergütung mindestens 15 Pfennig zember 2006 in Betrieb genommen worden sind, beträgt
pro Kilowattstunde. Bei Anlagen mit einer elektrischen die Frist des Satzes 1 sowie der Zeitraum des Satzes 2
Leistung über 500 Kilowatt gilt dies nur für den Teil des neun Jahre.
eingespeisten Stroms des jeweiligen Abrechnungsjahres,
der dem Verhältnis von 500 Kilowatt zur Leistung der Anla- (2) Für Altanlagen gilt als Zeitpunkt der Inbetriebnahme
ge in Kilowatt entspricht; dabei bemisst sich die Leistung im Sinne von Absatz 1 Satz 1 der 1. April 2000. Für diese
nach dem Jahresmittel der in den einzelnen Monaten Anlagen verringert sich die Frist im Sinne von Absatz 1
gemessenen mittleren elektrischen Wirkleistung. Der Preis Satz 1 bis 3 um die Hälfte der bis zum 1. April 2000 zurück-
für sonstigen Strom beträgt mindestens 13 Pfennig pro gelegten Betriebszeit; sie läuft jedoch in jedem Fall min-
Kilowattstunde. destens vier Jahre, gerechnet vom 1. April 2000. Soweit
für solche Anlagen eine Leistungskennlinie nicht ermit-
§5 telt wurde, kann an ihre Stelle eine auf der Basis der
Konstruktionsunterlagen des Anlagentyps vorgenom-
Vergütung für Strom aus Biomasse
mene entsprechende Berechnung einer gemäß Anhang
(1) Für Strom aus Biomasse beträgt die Vergütung für berechtigten Institution treten.
Anlagen
(3) Die Mindestvergütungen nach Absatz 1 werden be-
1. bis einschließlich einer installierten elektrischen Leis- ginnend mit dem 1. Januar 2002 jährlich jeweils für ab
tung von 500 Kilowatt mindestens 20 Pfennig pro Kilo- diesem Zeitpunkt neu in Betrieb genommene Anlagen um
wattstunde, jeweils 1,5 vom Hundert gesenkt; die Beträge sind auf eine
2. bis einschließlich einer installierten elektrischen Leis- Stelle hinter dem Komma zu runden.
tung von fünf Megawatt mindestens 18 Pfennig pro (4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Techno-
Kilowattstunde und logie wird ermächtigt, zur Durchführung des Absatzes 1 in
3. ab einer installierten elektrischen Wirkleistung von einer Rechtsverordnung Vorschriften zur Ermittlung des
fünf Megawatt mindestens 17 Pfennig pro Kilowatt- Referenzertrages zu erlassen.
stunde; dies gilt jedoch erst ab dem Tag des Inkraft-
tretens der Verordnung nach § 2 Abs. 1 Satz 2.
§8
§ 4 Satz 2 erster Halbsatz findet entsprechende Anwen-
dung. Vergütung für Strom
(2) Die Mindestvergütungen nach Absatz 1 werden be- aus solarer Strahlungsenergie
ginnend ab dem 1. Januar 2002 jährlich jeweils für mit die- (1) Für Strom aus solarer Strahlungsenergie beträgt die
sem Zeitpunkt neu in Betrieb genommene Anlagen um Vergütung mindestens 99 Pfennig pro Kilowattstunde. Die
jeweils eins vom Hundert gesenkt; die Beträge sind auf Mindestvergütung wird beginnend mit dem 1. Januar
eine Stelle hinter dem Komma zu runden. 2002 jährlich jeweils für ab diesem Zeitpunkt neu in
Betrieb genommene Anlagen um jeweils fünf vom Hundert
§6 gesenkt; der Betrag der Vergütung ist auf eine Stelle hinter
Vergütung für Strom aus Geothermie dem Komma zu runden.
Für Strom aus Geothermie beträgt die Vergütung (2) Die Verpflichtung zur Vergütung nach Absatz 1 ent-
fällt für Fotovoltaikanlagen, die nach dem 31. Dezember
1. bis einschließlich einer installierten elektrischen Leis- des Jahres in Betrieb genommen werden, das auf das
tung von 20 Megawatt mindestens 17,5 Pfennig pro Jahr folgt, in dem Fotovoltaikanlagen, die nach diesem
Kilowattstunde und Gesetz vergütet werden, eine installierte Leistung von ins-
2. ab einer installierten elektrischen Leistung von 20 Me- gesamt 350 Megawatt erreichen. Vor Entfallen der Ver-
gawatt mindestens 14 Pfennig pro Kilowattstunde. gütungsverpflichtung nach Absatz 1 trifft der Bundestag
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im Rahmen dieses Gesetzes eine Anschlussvergütungs- betreiber, die größere Mengen abzunehmen hatten als es
regelung, die eine wirtschaftliche Betriebsführung unter diesem durchschnittlichen Anteil entspricht, haben gegen
Berücksichtigung der inzwischen erreichten Kostende- die anderen Übertragungsnetzbetreiber einen Anspruch
gression in der Anlagentechnik sicherstellt. auf Abnahme und Vergütung nach §§ 3 bis 8, bis auch
diese Netzbetreiber eine Energiemenge abnehmen, die
§9 dem Durchschnittswert entspricht.
Gemeinsame Vorschriften (3) Auf die zu erwartenden Ausgleichsmengen und -ver-
(1) Die Mindestvergütungen nach §§ 4 bis 8 sind für neu gütungen sind monatliche Abschläge zu leisten.
in Betrieb genommene Anlagen jeweils für die Dauer von (4) Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Strom an
20 Jahren ohne Berücksichtigung des Inbetriebnahme- Letztverbraucher liefern, sind verpflichtet, den von dem
jahres zu zahlen, soweit es sich nicht um Anlagen zur für sie regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber
Erzeugung von Strom aus Wasserkraft handelt. Für An- nach Absatz 2 abgenommenen Strom anteilig abzuneh-
lagen, die vor Inkrafttreten des Gesetzes in Betrieb ge- men und zu vergüten. Satz 1 gilt nicht für Elektrizitätsver-
nommen worden sind, gilt als Inbetriebnahmejahr das sorgungsunternehmen, die, bezogen auf die gesamte von
Jahr 2000. ihnen gelieferte Strommenge, zu mindestens 50 vom Hun-
(2) Wird Strom aus mehreren Anlagen über eine gemein- dert Strom im Sinne des § 2 Absatz 1 in Verbindung mit
same Messeinrichtung abgerechnet, so ist für die Berech- Absatz 2 liefern. Der nach Satz 1 abzunehmende Anteil
nung der Höhe differenzierter Vergütungen die maximale wird bezogen auf die von dem jeweiligen Elektrizitätsver-
Wirkleistung jeder einzelnen Anlage maßgeblich. Soweit sorgungsunternehmen gelieferte Strommenge und ist so
es sich um Strom aus mehreren Windkraftanlagen han- zu bestimmen, dass jedes Elektrizitätsversorgungsunter-
delt, sind abweichend von Satz 1 für die Berechnung die nehmen einen relativ gleichen Anteil erhält. Der Umfang
kumulierten Werte dieser Anlagen maßgeblich. der Abnahmepflicht (Anteil) bemisst sich nach dem Ver-
hältnis des nach § 3 insgesamt eingespeisten Stroms zu
dem insgesamt an Letztverbraucher abgesetzten Strom,
§ 10
von dem die Strommenge abzuziehen ist, die von Elektrizi-
Netzkosten tätsversorgungsunternehmen im Sinne von Satz 2 gelie-
(1) Die notwendigen Kosten des Anschlusses von An- fert wird. Die Vergütung im Sinne von Satz 1 errechnet sich
lagen nach § 2 an den technisch und wirtschaftlich güns- aus dem Durchschnitt der nach § 3 von der Gesamtheit
tigsten Verknüpfungspunkt des Netzes trägt der Anlagen- der Netzbetreiber je Kilowattstunde in dem vorvergange-
betreiber. Die Ausführung des Anschlusses muss den im nen Quartal gezahlten Vergütungen. Der nach Satz 1 ab-
Einzelfall notwendigen technischen Anforderungen des genommene Strom darf nicht unter der nach Satz 5
Netzbetreibers und dem § 16 des Energiewirtschafts- gezahlten Vergütung verkauft werden, soweit er als Strom
gesetzes vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 730) entsprechen. im Sinne des § 2 oder als diesem vergleichbarer Strom
Der Anlagenbetreiber kann den Anschluss von dem Netz- vermarktet wird.
betreiber oder einem fachkundigen Dritten vornehmen (5) Jeder Netzbetreiber ist verpflichtet, den anderen
lassen. Netzbetreibern die für die Berechnungen nach den Absät-
(2) Die notwendigen Kosten eines nur infolge neu anzu- zen 1 und 2 erforderlichen Daten rechtzeitig zur Verfügung
schließender Anlagen nach § 2 erforderlichen Ausbaus zu stellen. Jeder Netzbetreiber kann verlangen, dass die
des Netzes für die allgemeine Versorgung zur Aufnahme anderen ihre Angaben durch einen im gegenseitigen Ein-
und Weiterleitung der eingespeisten Energie trägt der vernehmen bestellten Wirtschaftsprüfer oder vereidigten
Netzbetreiber, bei dem der Ausbau erforderlich wird. Der Buchprüfer testieren lassen. Ist ein Einvernehmen nicht
Netzbetreiber muss die konkret erforderlichen Investi- erzielbar, so bestimmt der Präsident des zuständigen
tionen unter Angabe ihrer Kosten im Einzelnen darlegen. Oberlandesgerichts am Sitz des ausgleichsberechtigten
Die Netzbetreiber können den auf sie entfallenden Kosten- Netzbetreibers den Wirtschaftsprüfer oder vereidigten
anteil bei der Ermittlung des Netznutzungsentgelts in Buchprüfer.
Ansatz bringen.
§ 12
(3) Zur Klärung von Streitigkeiten wird eine Clearing-
stelle bei dem Bundesministerium für Wirtschaft und
Erfahrungsbericht
Technologie errichtet, an der die betroffenen Kreise zu Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie
beteiligen sind. hat dem Bundestag bis zum 30. Juni jedes zweiten auf das
Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden Jahres im Einver-
§ 11 nehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Natur-
Bundesweite Ausgleichsregelung schutz und Reaktorsicherheit sowie dem Bundesministe-
rium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten über den
(1) Die Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet, den Stand der Markteinführung und der Kostenentwicklung
unterschiedlichen Umfang der nach § 3 abzunehmenden von Anlagen zur Erzeugung von Strom im Sinne des § 2 zu
Energiemengen und Vergütungszahlungen zu erfassen berichten, sowie gegebenenfalls zum 1. Januar des je-
und nach Maßgabe des Absatzes 2 untereinander auszu- weils übernächsten Jahres eine Anpassung der Höhe der
gleichen. Vergütungen nach den §§ 4 bis 8 und der Degressions-
(2) Die Übertragungsnetzbetreiber ermitteln bis zum sätze entsprechend der technologischen und Marktent-
31. März eines jeden Jahres die Energiemenge, die sie im wicklung für Neuanlagen sowie eine Verlängerung des
Vorjahr nach § 3 abgenommen haben, und den Anteil Zeitraums für die Berechnung des Ertrages einer Wind-
dieser Menge an der gesamten Energiemenge, die sie kraftanlage gemäß dem Anhang in Abhängigkeit von den
unmittelbar oder mittelbar über nachgelagerte Netze an Erfahrungen mit dem nach diesem Gesetz festgelegten
Letztverbraucher abgegeben haben. Übertragungsnetz- Berechnungszeitraum vorzuschlagen.
308 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2000
Anhang
1. Referenzanlage ist eine Windkraftanlage eines bestimmten Typs, für die sich entsprechend ihrer von einer dazu
berechtigten Institution vermessenen Leistungskennlinie an dem Referenzstandort ein Ertrag in Höhe des Referenz-
ertrages errechnet.
2. Der Referenzertrag ist die für jeden Typ einer Windkraftanlage einschließlich der jeweiligen Nabenhöhe bestimmte
Strommenge, die dieser Typ bei Errichtung an dem Referenzstandort rechnerisch auf Basis einer vermessenen
Leistungskennlinie in fünf Betriebsjahren erbringen würde.
3. Der Typ einer Windkraftanlage ist bestimmt durch die Typenbezeichnung, die Rotorkreisfläche, die Nennleistung und
die Nabenhöhe gemäß den Angaben des Herstellers.
4. Referenzstandort ist ein Standort, der bestimmt wird durch eine Rayleigh-Verteilung mit einer mittleren Jahreswind-
geschwindigkeit von 5,5 Metern je Sekunde in einer Höhe von 30 Metern über Grund, einem logarithmischen Höhen-
profil und der Rauigkeitslänge von 0,1 Metern.
5. Die Leistungskennlinie ist der für jeden Typ einer Windkraftanlage ermittelte Zusammenhang zwischen Wind-
geschwindigkeit und Leistungsabgabe unabhängig von der Nabenhöhe. Die Leistungskennlinie ist zu ermitteln nach
dem einheitlichen Verfahren gemäß den Technischen Richtlinien für Windenergieanlagen, Revision 13, Stand:
1. Januar 2000, herausgegeben von der Fördergesellschaft Windenergie e. V. (FGW) mit Sitz in Hamburg, oder der
technischen Richtlinie Power Performance Measurement Procedure Version 1 vom September 1997 des Network of
European Measuring Institutes (MEASNET) mit Sitz in Brüssel, Belgien. Soweit die Leistungskennlinie nach einem
vergleichbaren Verfahren vor dem 1. Januar 2000 ermittelt wurde, kann diese anstelle der nach Satz 2 ermittelten
Leistungskennlinie herangezogen werden, soweit nach dem 31. Dezember 2001 nicht mehr mit der Errichtung von
Anlagen des Typs, für die sie gelten, im Geltungsbereich dieses Gesetzes begonnen wird.
6. Zur Vermessung der Leistungskennlinien und Berechnung der Referenzerträge von Anlagentypen am Referenzstand-
ort sind für die Zwecke dieses Gesetzes die Institutionen berechtigt, die entsprechend der technischen Richtlinie
„Allgemeine Kriterien zum Betreiben von Prüflaboratorien“ (DIN EN 45 001), Ausgabe Mai 1990, für die Vermessung
der Leistungskennlinien im Sinne von Nummer 5 akkreditiert sind. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-
nologie veröffentlicht diese Institutionen nachrichtlich im Bundesanzeiger.
Artikel 2 § 3 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 versteuert worden sind
oder für die jeweils am 1. Januar 2000, 1. Januar
Gesetz 2001, 1. November 2001, 1. Januar 2002 oder
zur Änderung des Gesetzes 1. Januar 2003 eine Nachsteuer nach § 35 ent-
über die Elektrizitäts- und Gasversorgung standen ist, und die
§ 2 Abs. 5 des Gesetzes über die Elektrizitäts- und a) in zur allgemein zugänglichen Beförderung
Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz – EnWG) vom von Personen bestimmten Schienenbahnen
24. April 1998 (BGBl. I S. 730), das durch Artikel 2 Abs. 8 mit Ausnahme von Bergbahnen oder
des Gesetzes vom 26. August 1998 (BGBl. I S. 2521)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: b) in Kraftfahrzeugen im genehmigten Linienver-
kehr nach den §§ 42 und 43 des Personen-
Das Wort „Stromeinspeisungsgesetz“ wird durch die beförderungsgesetzes in der Fassung der Be-
Worte „Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien“ kanntmachung vom 8. August 1990 (BGBI. I
ersetzt. S. 1690), zuletzt geändert durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 26. August 1998 (BGBI. I
S. 2521, 2544)
Artikel 3 verwendet worden sind, wenn in der Mehrzahl der
Gesetz zur Beförderungsfälle eines Verkehrsmittels die ge-
Änderung des Mineralölsteuergesetzes samte Reiseweite 50 Kilometer oder die gesamte
Reisezeit eine Stunde nicht übersteigt,“.
§ 25 des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Dezember
1992 (BGBl. I S. 2150, 2185; 1993 I S. 169), das zuletzt
2. Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 1999
(BGBl. I S. 2432; 2000 I S. 147) geändert worden ist, wird „(3) Der Erlass, die Erstattung oder die Vergütung
wie folgt geändert: nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4a beträgt:
1. für 1 000 l Benzine nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
1. Absatz 1 Nr. 4a wird wie folgt gefasst: Buchstabe a oder 1 000 l Gasöle nach § 2 Abs. 1
„4a. für Benzine nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a
Gasöle nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 sowie für vom 1. Januar 2000
Flüssiggase, Erdgase und andere gasförmige bis zum 31. Dezember 2000 30,00 DM,
Kohlenwasserstoffe nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2,
die nachweislich nach den jeweils am 1. Januar vom 1. Januar 2001
2000, 1. Januar 2001, 1. November 2001, 1. Ja- bis zum 31. Oktober 2001 60,00 DM,
nuar 2002 oder 1. Januar 2003 geltenden Steuer- vom 1. November 2001
sätzen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 4 oder des bis zum 31. Dezember 2001 75,00 DM,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2000 309
vom 1. Januar 2002 vom 1. Januar 2000
bis zum 31. Dezember 2002 53,70 EUR, bis zum 31. Dezember 2000 0,55 DM,
2. für 1 000 l Benzine nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 vom 1. Januar 2001
Buchstabe b bis zum 31. Dezember 2001 1,10 DM,
oder 1 000 l Gasöle nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 vom 1. Januar 2002
Buchstabe b bis zum 31. Dezember 2002 0,85 EUR,
vom 1. Januar 2000 vom 1. Januar 2003
bis zum 31. Dezember 2000 30,00 DM, bis zum 31. Dezember 2009 1,15 EUR.“
vom 1. Januar 2001
bis zum 31. Dezember 2001 60,00 DM, 3. In Absatz 3a Satz 1 Nr. 1.1, 2, 3.1 und 4.1 werden nach
dem Wort „Monatsnutzungsgrad“ jeweils die Wörter
vom 1. Januar 2002
„oder einem Jahresnutzungsgrad“ eingefügt.
bis zum 31. Dezember 2002 46,05 EUR,
3. für 1 000 l Benzine nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 4. Absatz 3b wird wie folgt geändert:
Buchstabe c
a) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
oder 1 000 l Gasöle nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4
Buchstabe c „Satz 1 gilt für die Berechnung des Jahresnut-
zungsgrades sinngemäß.“
ab 1. Januar 2003 69,05 EUR,
b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
4. für 1 000 l Benzine nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
Buchstabe d
5. Absatz 3c wird wie folgt gefasst:
oder 1 000 l Gasöle nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4
„(3c) Der Erlass, die Erstattung oder die Vergütung
Buchstabe d
nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 wird im Fall des Absatzes 3a
ab 1. Januar 2003 61,40 EUR, Nr. 1.1, 2, 3.1 und 4.1 nur für den Monat oder das Jahr
5. für 1 000 kg Flüssiggase nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buch- gewährt, in dem der Nutzungsgrad von mindestens
stabe a 70 Prozent erreicht worden ist.“
vom 1. Januar 2000
bis zum 31. Dezember 2000 7,40 DM, Artikel 4
vom 1. Januar 2001 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
bis zum 31. Dezember 2001 14,80 DM,
(1) Die Artikel 1 und 2 dieses Gesetzes treten am ersten
vom 1. Januar 2002 Tag des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.
bis zum 31. Dezember 2002 11,40 EUR, Gleichzeitig tritt das Stromeinspeisungsgesetz vom 7. De-
vom 1. Januar 2003 zember 1990 (BGBl. I S. 2633), zuletzt geändert durch
bis zum 31. Dezember 2009 15,20 EUR, Artikel 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 24. April 1998 (BGBl. I
6. für eine MWh Erdgas und andere gasförmige Koh- S. 730) außer Kraft.
lenwasserstoffe nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 (2) Artikel 3 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2000 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 29. März 2000
Der Bund esp räsid ent
J o hannes Rau
Der Bund eskanzler
Gerhard Sc hröd er
Der Bund esminist er
f ür Wirt sc haf t und Tec hno lo g ie
M üller
Der B und esm inist er d er Finanzen
H a n s Ei c h e l
310 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2000
Einunddreißigste Verordnung
zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
(31. ÄndVStVR)*)
Vom 23. März 2000
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 Buchstabe a b) Nach dem Hinweis auf § 35i wird folgender neuer
und b, Nr. 7 und Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes in Hinweis eingefügt:
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer „§ 35j Brennverhalten von Werkstoffen der Innen-
9231-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, Absatz 1 ausstattung bestimmter Kraftomnibusse“.
Nr. 1 geändert durch Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom
13. Mai 1986 (BGBl. I S. 700), die Eingangsworte in Ab- c) Nach dem Hinweis auf § 39 wird folgender neuer
satz 1 Nr. 3 zuletzt geändert durch § 37 Abs. 2 des Hinweis eingefügt:
Gesetzes vom 24. August 1965 (BGBl. I S. 927), Absatz 3 „§ 39a Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuch-
eingefügt durch § 70 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes vom ten und Anzeiger“ .
15. März 1974 (BGBl. I S. 721) und geändert gemäß
Artikel 22 Nr. 3 der Verordnung vom 26. November 1986 d) Der Hinweis auf § 40 wird wie folgt gefasst:
(BGBl. I S. 2089, 2092), in Verbindung mit Artikel 56 „§ 40 Scheiben, Scheibenwischer, Scheiben-
des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März wascher, Entfrostungs- und Trocknungs-
1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom anlagen für Scheiben“.
27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288), verordnet das
e) Der Hinweis auf § 59a wird wie folgt gefasst:
Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungs-
wesen, hinsichtlich des § 6 Abs. 3 nach Anhörung der „§ 59a Nachweis der Übereinstimmung mit der
zuständigen obersten Landesbehörden: Richtlinie 96/53/EG“ .
f) Folgender neuer Hinweis auf § 61 wird eingefügt:
Artikel 1 „§ 61 Halteeinrichtungen für Beifahrer sowie
Fußstützen und Ständer von zweirädrigen
Änderung der
Kraftfahrzeugen“.
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fas- 2. In § 16 Abs. 2 wird das Wort „Roller“ durch das Wort
sung der Bekanntmachung vom 28. September 1988 „Kinderroller“ ersetzt und werden nach dem Wort „ähn-
(BGBl. I S. 1793), zuletzt geändert durch die Verordnung liche“ die Wörter „nicht motorbetriebene“ eingefügt.
vom 3. Februar 1999 (BGBl. I S. 82), wird wie folgt ge-
ändert:
3. § 18 wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Der Hinweis auf § 30a wird wie folgt gefasst: aa) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„§ 30a Durch die Bauart bestimmte Höchstge- „4. a) zweirädrige Kleinkrafträder (Krafträder
schwindigkeit sowie maximales Drehmo- mit einer durch die Bauart bestimm-
ment und maximale Nutzleistung des ten Höchstgeschwindigkeit von nicht
Motors“. mehr als 45 km/h und mit elektrischer
Antriebsmaschine oder mit einem Ver-
brennungsmotor mit einem Hubraum
*) Artikel 1 Nr. 10 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa dient der Umsetzung
von Artikel 3 Abs. 3 und von Anhang I Nr. 1.2. Buchstabe b der Richt- von nicht mehr als 50 cm3) und Fahr-
linie 96/53/EG des Rates vom 25. Juli 1996 zur Festlegung der höchst- räder mit Hilfsmotor (Krafträder mit
zulässigen Abmessungen für bestimmte Straßenfahrzeuge im inner- einer durch die Bauart bestimmten
staatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft
sowie zur Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im grenzüber- Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr
schreitenden Verkehr (ABl. EG Nr. L 235 S. 59). als 45 km/h und einer elektrischen An-
Artikel 1 Nr. 40 dient der Umsetzung von Artikel 6 der Richtlinie 96/53/EG triebsmaschine oder einem Verbren-
des Rates vom 25. Juli 1996 zur Festlegung der höchstzulässigen nungsmotor mit einem Hubraum von
Abmessungen für bestimmte Straßenfahrzeuge im innerstaatlichen
und grenzüberschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft sowie zur nicht mehr als 50 cm3, die zusätzlich
Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im grenzüberschreitenden hinsichtlich der Gebrauchsfähigkeit die
Verkehr (ABl. EG Nr. L 235 S. 59). Merkmale von Fahrrädern aufweisen),
Artikel 1 Nr. 43 Buchstabe b dient der Umsetzung von Artikel 4 Abs. 5
der Richtlinie 96/53/EG des Rates vom 25. Juli 1996 zur Festlegung b) dreirädrige Kleinkrafträder (dreirädrige
der höchstzulässigen Abmessungen für bestimmte Straßenfahrzeuge Kraftfahrzeuge mit einer durch die
im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr in der Ge-
meinschaft sowie zur Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im Bauart bestimmten Höchstgeschwin-
grenzüberschreitenden Verkehr (ABl. EG Nr. L 235 S. 59). digkeit von nicht mehr als 45 km/h
Artikel 2 Nr. 8 dient der Umsetzung der Richtlinie 98/14/EG der Kom- und mit elektrischer Antriebsmaschine
mission vom 6. Februar 1998 zur Anpassung der Richtlinie 70/156/EWG oder mit einem Verbrennungsmotor
des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeug- mit einem Hubraum von nicht mehr
anhänger an den technischen Fortschritt (ABl. EG Nr. L 91 S. 1). als 50 cm3),“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2000 311
bb) Nach Nummer 4a wird die folgende neue 7. § 29e Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Nummer 4b eingefügt: a) In Nummer 1 werden vor dem Wort „Kleinkraft-
„4b. Vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge mit einer räder“ die Wörter „zweirädrige oder dreirädrige“
Leermasse von weniger als 350 kg, ohne eingefügt.
Masse der Batterien im Fall von Elektro- b) Am Ende wird der Punkt durch ein Semikolon
fahrzeugen, mit einer durch die Bauart ersetzt und folgende Nummer angefügt:
bestimmten Höchstgeschwindigkeit von
45 km/h oder weniger und einem Hub- „4. Vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge (§ 18 Abs. 2
raum für Fremdzündungsmotoren von Nr. 4b).“
50 cm3 oder weniger, beziehungsweise
einer maximalen Nennleistung von 4 kW 8. § 30a wird wie folgt geändert:
oder weniger für andere Motortypen,“.
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
b) In Absatz 4 Satz 2 werden vor dem Wort „Klein-
„Durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindig-
krafträder“ die Wörter „ Zweirädrige oder drei-
keit sowie maximales Drehmoment und maximale
rädrige“ und nach den Wörtern „Fahrräder mit
Nutzleistung des Motors“.
Hilfsmotor“ die Wörter „ , vierrädrige Leichtkraft-
fahrzeuge“ eingefügt. b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
c) In Absatz 4a Satz 2 werden vor dem Wort „Klein- „ (3) Bei Kraftfahrzeugen nach Artikel 1 der
krafträdern“ die Wörter „zweirädrigen oder drei- Richtlinie 92/61/EWG des Rates vom 30. Juni
rädrigen“ und nach den Wörtern „Fahrrädern mit 1992 über die Betriebserlaubnis für zweirädrige
Hilfsmotor“ die Wörter „ , von vierrädrigen Leicht- oder dreirädrige Kraftfahrzeuge (ABl. EG Nr. L 225
kraftfahrzeugen“ eingefügt. S. 72) sind zur Ermittlung der durch die Bauart
bestimmten Höchstgeschwindigkeit sowie zur
Ermittlung des maximalen Drehmoments und der
4. In § 19 Abs. 3 Nr. 4 Buchstabe c und in § 22 Abs. 1 maximalen Nutzleistung des Motors die im Anhang
Satz 4 werden jeweils die Worte „ Abschnitt 7.4a zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen
der Anlage VIII“ durch die Worte „ Nummer 4 der anzuwenden.“
Anlage VIIIb“ ersetzt.
9. Dem § 30c wird folgender Absatz 3 angefügt:
5. § 22a wird wie folgt geändert: „(3) Vorstehende Außenkanten von zweirädrigen
a) In Absatz 1 Nr. 27 wird nach dem Wort „ Kraft- oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen nach § 30a Abs. 3
fahrzeugen“ die Angabe „ (§ 21 Abs. 1a der müssen den im Anhang zu dieser Vorschrift genann-
Straßenverkehrs-Ordnung)“ eingefügt. ten Bestimmungen entsprechen.“
b) In Absatz 2 Satz 2 wird der zweite Halbsatz wie
folgt gefasst: 10. § 32 wird wie folgt geändert:
„insoweit gilt die Fahrzeugteileverordnung vom a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
12. August 1998 (BGBl. I S. 2142).“ aa) Die Nummer 4 wird durch folgende Nummern 4
c) In Absatz 3 Nr. 3 werden die Wörter „ , zuletzt und 5 ersetzt:
geändert durch die Richtlinie 96/79/EG des Euro- „4. bei festen oder abnehmbaren
päischen Parlaments und des Rates vom 16. De- Aufbauten von klimatisierten
zember 1996 (ABl. EG Nr. L S. 7)“ durch die Wörter Fahrzeugen, die für die Beförde-
„in ihrer jeweils geltenden Fassung“ ersetzt. rung von Gütern in temperatur-
geführtem Zustand ausgerüstet
sind und deren Seitenwände
6. § 29 wird wie folgt geändert: einschließlich Wärmedämmung
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: mindestens 45 mm dick sind . . . . 2,60 m,
aa) In Satz 2 wird die Nummer 4 gestrichen und 5. bei Personenkraftwagen . . . . . . . . 2,50 m.“
am Ende von Nummer 3 das Komma durch bb) Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:
einen Punkt ersetzt.
„Die Fahrzeugbreite ist nach der ISO-Norm
bb) Folgender Satz wird angefügt: 612-1978, Definition Nummer 6.2 zu ermitteln.
„Über die Untersuchung der Fahrzeuge der Abweichend von dieser Norm sind bei der
Feuerwehren und des Katastrophenschutzes Messung der Fahrzeugbreite die folgenden
entscheiden die zuständigen obersten Lan- Einrichtungen nicht zu berücksichtigen:
desbehörden im Einzelfall oder allgemein.“ – Befestigungs- und Schutzeinrichtungen für
b) In Absatz 6 Nr. 2 werden die Wörter „Prüfbuch Zollplomben,
nach Absatz 11“ durch das Wort „Prüfprotokoll“ – Einrichtungen zur Sicherung der Plane und
ersetzt. Schutzvorrichtungen hierfür,
c) In Absatz 11 Satz 1 werden das Wort „spätestens“ – vorstehende flexible Teile eines Spritzschutz-
gestrichen und die Wörter „ersten vorgeschriebe- systems im Sinne der Richtlinie 91/226/EWG
nen Untersuchung“ durch das Wort „Zulassung“ des Rates vom 27. März 1991 (ABl. EG
ersetzt. Nr. L 103 S. 5),
312 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2000
– lichttechnische Einrichtungen, – bei anderen Fahrzeugen als Sattelkraftfahr-
– Ladebrücken in Fahrtstellung, Hublade- zeugen Kühl- und andere Nebenaggregate, die
bühnen und vergleichbare Einrichtungen in sich vor der Ladefläche befinden.“
Fahrtstellung, sofern sie nicht mehr als e) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
10 mm seitlich über das Fahrzeug hinaus-
aa) In Satz 1 werden die Wörter „mit Ausnahme
ragen und die nach vorne oder nach hinten
der Sätze 2 und 3“ gestrichen.
liegenden Ecken der Ladebrücken mit
einem Radius von mindestens 5 mm ab- bb) Folgender Satz wird angefügt:
gerundet sind; die Kanten sind mit einem „ Bei der Ermittlung der Teillängen bleiben
Radius von mindestens 2,5 mm abzu- Überfahrbrücken zwischen Lastkraftwagen
runden, und Anhänger in Fahrtstellung unberück-
– Spiegel, sichtigt.“
– Reifenschadenanzeiger, f) Folgender Absatz 9 wird angefügt:
– Reifendruckanzeiger, „(9) Abweichend von den Absätzen 1 bis 8 dürfen
– ausziehbare oder ausklappbare Stufen in Kraftfahrzeuge nach § 30a Abs. 3 folgende Maße
Fahrtstellung und nicht überschreiten:
– die über dem Aufstandspunkt befindliche 1. Breite:
Ausbauchung der Reifenwände.“ a) bei Krafträdern sowie dreirädrigen
b) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt: und vierrädrigen Kraftfahrzeugen . . . 2,00 m,
„Die Fahrzeughöhe ist nach der ISO-Norm 612- b) bei zweirädrigen Kleinkrafträdern
1978, Definition Nummer 6.3 zu ermitteln. Abwei- und Fahrrädern mit Hilfsmotor je-
chend von dieser Norm sind bei der Messung der doch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,00 m,
Fahrzeughöhe die folgenden Einrichtungen nicht 2. Höhe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,50 m,
zu berücksichtigen:
3. Länge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4,00 m.“
– nachgiebige Antennen und
– Stromabnehmer in ausgefahrener Stellung. 11. § 32b wird wie folgt geändert:
Bei Fahrzeugen mit Achshubeinrichtung ist die a) In Absatz 1 wird die Angabe „700 mm“ durch die
Auswirkung dieser Einrichtung zu berücksich- Angabe „550 mm“ ersetzt.
tigen.“
b) In Absatz 2 werden die Wörter „ , zuletzt geändert
c) In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort „Fahr- durch die Richtlinie 81/333/EWG der Kommission
zeugkombination“ die Wörter „– mit Ausnahme der vom 18. Mai 1981 (ABl. EG Nr. L 131 S. 4),“ durch
in Absatz 7 genannten Fahrzeugkombinationen die Wörter „in der nach § 30 Abs. 4 Satz 3 jeweils
und deren Einzelfahrzeuge –“ eingefügt. anzuwendenden Fassung“ ersetzt.
d) Absatz 6 Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Die Längen und Teillängen eines Einzelfahrzeu- 12. § 34 wird wie folgt geändert:
ges oder einer Fahrzeugkombination sind nach der a) In Absatz 4 wird am Ende von Nummer 4 das
ISO-Norm 612-1978, Definition Nummer 6.1 zu Semikolon durch einen Punkt ersetzt und Num-
ermitteln. Abweichend von dieser Norm sind bei mer 5 gestrichen.
der Messung der Länge oder Teillänge die folgen-
den Einrichtungen nicht zu berücksichtigen: b) Folgender neuer Absatz 5a wird eingefügt:
– Wischer- und Waschereinrichtungen, „(5a) Abweichend von Absatz 5 gelten für die
zulässigen Gewichte von Kraftfahrzeugen nach
– vordere und hintere Kennzeichenschilder, § 30a Abs. 3 die im Anhang zu dieser Vorschrift
– Befestigungs- und Schutzeinrichtungen für Zoll- genannten Bestimmungen.“
plomben, c) Folgender neuer Absatz 11 wird angefügt:
– Einrichtungen zur Sicherung der Plane und ihre „(11) Für Hubachsen oder Lastverlagerungs-
Schutzvorrichtungen,
achsen sind die im Anhang zu dieser Vorschrift
– lichttechnische Einrichtungen, genannten Bestimmungen anzuwenden.“
– Spiegel,
– Sichthilfen am Fahrzeugheck, 13. In § 34b Abs. 1 wird in Satz 2 vor dem Wort „Lauf-
rollen“ das Wort „ Gefederte“ eingefügt und nach
– Luftansaugleitungen, Satz 2 werden die folgenden neuen Sätze 3 bis 5
– Längsanschläge für Wechselaufbauten, eingefügt:
– Trittstufen und Aufstieghilfen in Fahrtstellung, „Bei Fahrzeugen mit ungefederten Laufrollen und
– Stoßfängergummis, Gleisketten, die außen vollständig aus Gummiband
bestehen, darf der Druck der Auflagefläche der Gleis-
– Hubladebühnen, Ladebrücken und vergleich- kette auf die ebene Fahrbahn 0,8 N/mm2 nicht über-
bare Einrichtungen in Fahrtstellung, steigen. Als Auflagefläche gilt nur derjenige Teil einer
– Verbindungseinrichtungen bei Kraftfahrzeugen Gleiskette, der tatsächlich auf einer ebenen Fahrbahn
sowie aufliegt. Die Laufrollen von Gleiskettenfahrzeugen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2000 313
können sowohl einzeln als auch über das gesamte mehr als 22 Sitzplätzen ausgestattet sind, muss
Laufwerk abgefedert werden.“ den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Be-
stimmungen über das Brennverhalten entsprechen.“
14. In § 35 erster Halbsatz wird die Angabe „4,4 kW“
durch die Angabe „5,0 kW“ ersetzt. 20. § 36 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
a) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
15. § 35a wird wie folgt geändert:
„Der Druck der durch gefederte Laufrollen belaste-
a) In Absatz 2 werden die Wörter „ , Personenkraft- ten Auflagefläche von Gleisketten auf die ebene
wagen auf den vorderen Außensitzen zusätzlich Fahrbahn darf 1,5 N/mm2, bei Fahrzeugen mit un-
mit Kopfstützen ausgerüstet sein“ durch die gefederten Laufrollen und Gleisketten, die außen
Wörter „und außerdem an den vorderen Außen- vollständig aus Gummiband bestehen, 0,8 N/mm2
sitzen zusätzlich mit Kopfstützen ausgerüstet nicht übersteigen.“
sein, soweit ihre zulässige Gesamtmasse nicht
b) Satz 6 wird wie folgt gefasst:
mehr als 3,5 t beträgt“ ersetzt.
„ Im Hinblick auf die Beschaffenheit der Lauf-
b) Absatz 8 Satz 6 wird wie folgt gefasst: flächen und der Federung wird für Gleiskettenfahr-
„Falls der Warnhinweis bei geschlossener Tür zeuge und Züge, in denen Gleiskettenfahrzeuge
nicht sichtbar ist, soll ein dauerhafter Hinweis auf mitgeführt werden,
das Vorhandensein eines Beifahrerairbags vom 1. allgemein die Geschwindigkeit auf 8 km/h,
Beifahrerplatz aus gut zu sehen sein.“
2. wenn die Laufrollen der Gleisketten mit 40 mm
c) In Absatz 9 Satz 1 werden die Wörter „ , einem hohen Gummireifen versehen sind oder die
Handgriff und beiderseits mit Fußstützen“ ge- Auflageflächen der Gleisketten ein Gummi-
strichen. polster haben, die Geschwindigkeit auf 16 km/h,
d) Folgender Absatz 11 wird angefügt: 3. wenn die Laufrollen ungefedert sind und die
„ (11) Abweichend von den Absätzen 2 bis 5 Gleisketten außen vollständig aus Gummiband
gelten für Verankerungen der Sicherheitsgurte bestehen, die Geschwindigkeit auf 30 km/h
und Sicherheitsgurte von dreirädrigen oder vier- beschränkt; sind die Laufflächen von Gleisketten
rädrigen Kraftfahrzeugen nach § 30a Abs. 3 die gummigepolstert oder bestehen die Gleisketten
im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Be- außen vollständig aus Gummiband und sind
stimmungen.“ die Laufrollen mit 40 mm hohen Gummireifen
versehen oder besonders abgefedert, so ist die
16. In § 35d Abs. 3 Satz 1 werden das Wort „Bewegliche“ Geschwindigkeit nicht beschränkt.“
durch das Wort „Fremdkraftbetriebene“ und der Hin-
weis „Kategorie 1“ durch den Hinweis „Kategorie 5“ 21. § 38 wird wie folgt geändert:
ersetzt.
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
17. § 35e wird wie folgt geändert: „Bei Versagen der Lenkhilfe muss die Lenkbarkeit
des Fahrzeugs erhalten bleiben.“
a) In Absatz 5 werden die Wörter „mehr als 16 Fahr-
gastplätzen“ durch die Wörter „mehr als 22 Fahr- b) Die Absätze 2 und 3 werden durch folgende
gastplätzen“ ersetzt. Absätze 2 bis 4 ersetzt:
b) Folgender neuer Absatz 6 wird eingefügt: „(2) Personenkraftwagen, Kraftomnibusse, Last-
kraftwagen und Sattelzugmaschinen, mit min-
„(6) Fremdkraftbetätigte Fahrgasttüren in Kraft- destens 4 Rädern und einer durch die Bauart
omnibussen, für die sie nicht vorgeschrieben sind, bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr
müssen den Vorschriften des Absatzes 5 ent- als 25 km/h, sowie ihre Anhänger müssen den
sprechen.“ im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Be-
c) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7. stimmungen entsprechen.
(3) Land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschi-
18. In § 35h Abs. 1 werden die Wörter „ den Norm- nen auf Rädern mit einer durch die Bauart be-
blättern DIN 13 163, Ausgabe Dezember 1987 oder stimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr
DIN 13 164, Ausgabe Dezember 1987“ und in Absatz 3 als 40 km/h dürfen abweichend von Absatz 1 den
werden die Wörter „dem Normblatt DIN 13 164, Aus- im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestim-
gabe Dezember 1987“ jeweils durch die Wörter „dem mungen entsprechen. Land- oder forstwirtschaft-
Normblatt DIN 13 164, Ausgabe Januar 1998“ ersetzt. liche Zugmaschinen mit einer durch die Bauart
bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als
19. Nach § 35i wird folgender neuer § 35j eingefügt: 40 km/h dürfen abweichend von Absatz 1 den Vor-
schriften über Lenkanlagen entsprechen, die nach
„§ 35j Absatz 2 für Lastkraftwagen anzuwenden sind.
Brennverhalten der (4) Selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer
Innenausstattung bestimmter Kraftomnibusse durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindig-
Die Innenausstattung von Kraftomnibussen, die keit von nicht mehr als 40 km/h dürfen abweichend
weder für Stehplätze ausgelegt noch für die Be- von Absatz 1 entsprechend den Baumerkmalen
nutzung im städtischen Verkehr bestimmt und mit ihres Fahrgestells entweder den Vorschriften, die
314 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2000
nach Absatz 2 für Lastkraftwagen oder nach verbleibenden funktionsfähigen Teil der Brems-
Absatz 3 Satz 1 für land- oder forstwirtschaftliche anlage oder mit der anderen Bremsanlage des
Zugmaschinen angewendet werden dürfen, ent- Kraftfahrzeugs nach Absatz 1 Satz 1 mindestens
sprechen. Selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit 44 vom Hundert der in Absatz 4 vorgeschriebenen
einer durch die Bauart bestimmten Höchst- Bremswirkung zu erreichen, ohne dass das Kraft-
geschwindigkeit von mehr als 40 km/h dürfen fahrzeug seine Spur verlässt.“
abweichend von Absatz 1 den Vorschriften, die c) Absatz 6 wird gestrichen.
nach Absatz 2 für Lastkraftwagen anzuwenden
sind, entsprechen.“ d) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „finden“ durch das
22. Nach § 39 wird folgender neuer § 39a eingefügt: Wort „findet“ ersetzt und der Hinweis „und
Absatz 4“ gestrichen.
„§ 39a
Betätigungseinrichtungen, bb) Die Sätze 2 und 3 werden gestrichen.
Kontrollleuchten und Anzeiger e) Absatz 9 wird wie folgt geändert:
(1) Die in Personenkraftwagen und Kraftomni- aa) In Satz 1 werden die Wörter „Verzögerung von
bussen sowie Lastkraftwagen, Zugmaschinen und mindestens 2,5 m/s2“ durch die Wörter „Voll-
Sattelzugmaschinen – ausgenommen land- oder verzögerung von mindestens 5,0 m/s2 – bei
forstwirtschaftliche Zugmaschinen – eingebauten Sattelanhängern von mindestens 4,5 m/s2 –“
Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und ersetzt.
Anzeiger müssen eine Kennzeichnung haben, die bb) In Satz 2 werden die Wörter „Verzögerung von
den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten 1,5 m/s2“ durch die Wörter „Vollverzögerung
Bestimmungen entspricht. von 3,5 m/s2“ ersetzt.
(2) Die in Kraftfahrzeuge nach § 30a Abs. 3 ein- cc) In Satz 4 und Satz 5 zweiter Halbsatz wird
gebauten Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten die Angabe „20 vom Hundert“ jeweils durch
und Anzeiger müssen eine Kennzeichnung haben, die Angabe „18 vom Hundert“ ersetzt.
die den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten
Bestimmungen entspricht. f) In Absatz 10 Satz 3 zweiter Halbsatz werden die
Wörter „Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart
(3) Land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr
müssen Betätigungseinrichtungen haben, deren Ein- als 32 km/h“ durch das Wort „ Zugmaschinen“
bau, Position, Funktionsweise und Kennzeichnung ersetzt.
den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Be-
stimmungen entspricht.“ g) Absatz 12 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die mittlere Vollverzögerung wird entweder
23. § 40 wird wie folgt geändert: 1. nach Abschnitt 1.1.2 des Anhangs II der Richt-
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: linie 71/320/EWG des Rates vom 26. Juni 1971
zur Angleichung der Rechtsvorschriften der
„Scheiben, Scheibenwischer,
Mitgliedstaaten über die Bremsanlagen be-
Scheibenwascher, Entfrostungs-
stimmter Klassen von Kraftfahrzeugen und
und Trocknungsanlagen für Scheiben“.
deren Anhänger (ABl. EG Nr. L 202 S. 37),
b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „an Beleuch- zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/12/EG
tungseinrichtungen“ durch die Wörter „von licht- der Kommission vom 27. Januar 1998 (ABl. EG
technischen Einrichtungen“ ersetzt. Nr. L 81 S. 1), oder
c) Folgender neuer Absatz 3 wird angefügt: 2. aus der Geschwindigkeit v1 und dem Brems-
„(3) Dreirädrige Kleinkrafträder und dreirädrige weg s1 ermittelt, wobei v1 die Geschwindigkeit
oder vierrädrige Kraftfahrzeuge mit Führerhaus ist, die das Fahrzeug bei der Abbremsung
nach § 30a Abs. 3 müssen mit Scheiben, Schei- nach einer Ansprech- und Schwellzeit von
benwischer, Scheibenwascher, Entfrostungs- und höchstens 0,6 s hat, und s1 der Weg ist, den
Trocknungsanlagen ausgerüstet sein, die den im das Fahrzeug ab der Geschwindigkeit v1 bis
Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestim- zum Stillstand des Fahrzeugs zurücklegt.“
mungen entsprechen.“ h) Absatz 18 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Lastkraft-
24. § 41 wird wie folgt geändert: wagen“ ein Komma und die Wörter „ Zug-
a) In Absatz 4 werden im ersten Halbsatz die Wör- maschinen – ausgenommen land- oder forst-
ter „ Verzögerung von mindestens 2,5 m/s2“ wirtschaftliche Zugmaschinen –“ eingefügt.
durch die Wörter „ Vollverzögerung von min- bb) In Satz 2 wird das Wort „dürfen“ durch das
destens 5,0 m/s2“ und im zweiten Halbsatz die Wort „müssen“ ersetzt.
Wörter „ Verzögerung von 1,5 m/s2“ durch die
cc) Folgender Satz 3 wird angefügt:
Wörter „Vollverzögerung von 3,5 m/s2“ ersetzt.
„ Austauschbremsbeläge für die in Satz 1
b) Absatz 4a wird wie folgt gefasst: und 2 genannten Fahrzeuge mit einem zuläs-
„(4a) Bei Kraftfahrzeugen – ausgenommen Kraft- sigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 t
fahrzeuge nach § 30a Abs. 3 – muss es bei Ausfall müssen den im Anhang zu dieser Vorschrift
eines Teils der Bremsanlage möglich sein, mit dem genannten Bestimmungen entsprechen.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2000 315
i) In Absatz 19 werden die Wörter „zwei- und drei- 31. § 52 wird wie folgt geändert:
rädrige Kraftfahrzeuge“ durch die Wörter „Kraft- a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
fahrzeuge nach § 30a Abs. 3“ ersetzt.
aa) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Ver-
j) Folgender neuer Absatz 20 wird angefügt: kehrsbetriebe“ die Wörter „mit spurgeführten
„(20) Abweichend von den Absätzen 1 bis 11, 12 Fahrzeugen, einschließlich Oberleitungsomni-
Satz 1, 2, 3 und 5, Absatz 13 und den Absätzen 17 bussen,“ eingefügt.
bis 19 müssen land- oder forstwirtschaftliche bb) Am Ende von Nummer 4 wird das Komma
Zugmaschinen mit einer durch die Bauart durch einen Punkt ersetzt und die Nummer 5
bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht gestrichen.
mehr als 40 km/h den im Anhang zu dieser Vor-
b) In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter „mit einem
schrift genannten Bestimmungen über Brems-
zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t
anlagen entsprechen. Selbstfahrende Arbeits-
sowie Arbeitsmaschinen und land- oder forst-
maschinen mit einer durch die Bauart bestimm-
wirtschaftliche Zugmaschinen“ gestrichen.
ten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als
40 km/h dürfen den Vorschriften über Brems-
anlagen nach Satz 1 entsprechen.“ 32. § 53 Abs. 10 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird am Ende das Wort „ und“
25. § 41b wird wie folgt geändert: gestrichen, in Nummer 2 nach dem Wort „ ent-
sprechen,“ das Wort „und“ eingefügt und folgende
a) In Absatz 3 werden die Sätze 2 und 3 gestrichen. neue Nummer 3 angefügt:
b) In Absatz 5 werden das Komma und die Wörter „3. schweren und langen Fahrzeugen – aus-
„Anhänger mit mehr als drei Achsen“ gestrichen. genommen Personenkraftwagen – mit einer
Länge von mehr als 6,00 m mit Kontur-
26. § 42 Abs. 1 wird wie folgt geändert: markierungen aus weißen oder gelben retro-
reflektierenden Materialien, die den im Anhang
a) In Nummer 1 wird das Wort „ Krafträdern,“ ge- zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen
strichen. entsprechen,“.
b) Folgender Satz wird angefügt: b) Folgender Satz wird angefügt:
„Die Anhängelast bei Kraftfahrzeugen nach § 30a „Bei den in Satz 1 Nr. 3 genannten Fahrzeugen ist
Abs. 3 darf nur 50 vom Hundert der Leermasse in Verbindung mit der Konturmarkierung Werbung
des Kraftfahrzeugs betragen.“ auch aus andersfarbigen retroreflektierenden
Materialien auf den Seitenflächen der Fahrzeuge
27. Dem § 43 wird folgender neuer Absatz 5 angefügt: zulässig, die den im Anhang zu dieser Vorschrift
genannten Bestimmungen entspricht.“
„(5) Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen
an zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen
nach § 30a Abs. 3 und ihre Anbringung an diesen 33. § 53a Abs. 4 wird wie folgt geändert:
Kraftfahrzeugen müssen den im Anhang zu dieser a) In Satz 1 wird das Wort „Mehrspurige“ gestrichen
Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.“ und nach dem Wort „ Fahrzeuge“ werden die
Wörter „ (ausgenommen zweirädrige und drei-
rädrige Kleinkrafträder und vierrädrige Leicht-
28. Dem § 45 wird folgender neuer Absatz 4 angefügt:
kraftfahrzeuge)“ eingefügt.
„(4) Für Kraftstoffbehälter und deren Einbau sowie
b) In Nummer 3 werden die Wörter „für rotes Licht“
den Einbau der Kraftstoffzufuhrleitungen in Kraft-
durch den Hinweis „nach § 39a“ ersetzt.
fahrzeugen nach § 30a Abs. 3 sind die im Anhang
zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen an-
zuwenden.“ 34. § 54 Abs. 4 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
„2. an Krafträdern
29. Dem § 50 wird folgender neuer Absatz 10 angefügt: paarweise angebrachte Blinkleuchten an der
Vorderseite und an der Rückseite. Der Abstand
„(10) Kraftfahrzeuge mit Scheinwerfern für Fern- des inneren Randes der Lichtaustrittsfläche der
und Abblendlicht, die mit Gasentladungslampen Blinkleuchten muss von der durch die Längs-
ausgestattet sind, müssen mit achse des Kraftrades verlaufenden senkrechten
1. einer automatischen Leuchtweiteregelung im Ebene bei den an der Rückseite angebrachten
Sinne des Absatzes 8, Blinkleuchten mindestens 120 mm, bei den
2. einer Scheinwerferreinigungsanlage und an der Vorderseite angebrachten Blinkleuchten
mindestens 170 mm und vom Rand der Licht-
3. einem System, das das ständige Eingeschaltet- austrittsfläche des Scheinwerfers mindestens
sein des Abblendlichtes auch bei Fernlicht sicher- 100 mm betragen. Der untere Rand der Lichtaus-
stellt, trittsfläche von Blinkleuchten an Krafträdern
ausgerüstet sein.“ muss mindestens 350 mm über der Fahrbahn
liegen. Wird ein Beiwagen mitgeführt, so müssen
die für die betreffende Seite vorgesehenen
30. Dem § 51a Abs. 4 wird folgender Satz angefügt: Blinkleuchten an der Außenseite des Beiwagens
„§ 53 Abs. 10 Nr. 3 ist anzuwenden.“ angebracht sein,“.
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35. In § 55 wird nach Absatz 2 folgender neuer Absatz 2a 41. Folgender neuer § 61 wird eingefügt:
eingefügt: „§ 61
„ (2a) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 müs- Halteeinrichtungen für Beifahrer
sen Kraftfahrzeuge nach § 30a Abs. 3 Einrichtungen sowie Fußstützen und Ständer
für Schallzeichen haben, die den im Anhang zu dieser von zweirädrigen Kraftfahrzeugen
Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.“
(1) Zweirädrige Kraftfahrzeuge, auf denen ein
Beifahrer befördert werden darf, müssen mit einem
36. § 55a wird wie folgt geändert: Haltesystem für den Beifahrer ausgerüstet sein, das
a) Der bisherige Text wird Absatz 1. den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Be-
b) Folgender neuer Absatz 2 wird angefügt: stimmungen entspricht.
„ (2) Kraftfahrzeuge nach § 30a Abs. 3 sowie (2) Zweirädrige Kraftfahrzeuge müssen für den
zum Einbau in diese Fahrzeuge bestimmte Fahrer und den Beifahrer beiderseits mit Fußstützen
selbständige technische Einheiten müssen den ausgerüstet sein.
im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Be- (3) Jedes zweirädrige Kraftfahrzeug muss min-
stimmungen über die elektromagnetische Verträg- destens mit einem Ständer ausgerüstet sein, der
lichkeit entsprechen.“ den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten
Bestimmungen entspricht.“
37. § 56 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 wird die Angabe „30 km/h“ durch 42. § 69a wird wie folgt geändert:
„40 km/h“ ersetzt. a) In Absatz 2 Nr. 12 wird nach der Angabe „des § 27
b) Die Nummern 5 und 6 werden durch die folgende Abs. 1“ die Angabe „oder 1a“ eingefügt.
neue Nummer 5 ersetzt: b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
„5. bei Kraftfahrzeugen nach § 30a Abs. 3 Rück- aa) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 32 Abs. 1
spiegel, die einschließlich ihres Anbaus den bis 4“ durch die Angabe „§ 32 Abs. 1 bis 4
im Anhang zu dieser Vorschrift genannten oder 9“ ersetzt.
Bestimmungen entsprechen müssen.“ bb) In Nummer 4 wird nach der Angabe „des § 34
Abs. 9 Satz 1 über den Achsabstand,“ die
38. § 57b wird wie folgt geändert: Angabe „des § 34 Abs. 11 über Hubachsen
a) In Absatz 9 Satz 1 wird das Wort „übt“ durch das oder Lastverlagerungsachsen,“ eingefügt.
Wort „üben“ ersetzt. cc) In Nummer 7 werden nach dem Wort „Ent-
b) Absatz 10 wird gestrichen. riegelungseinrichtung“ die Wörter „oder des
Absatzes 11 über Verankerungen der Sicher-
heitsgurte und Sicherheitsgurte von drei-
39. § 59 wird wie folgt geändert:
rädrigen oder vierrädrigen Kraftfahrzeugen“
a) In Absatz 1a Satz 1 zweiter Halbsatz werden nach angefügt.
dem Wort „Fahrzeugen“ die Wörter „– ausgenom-
dd) In Nummer 7b wird die Angabe „Abs. 5
men Kraftfahrzeuge nach § 30a Abs. 3 –“ eingefügt.
Satz 1, 2 oder 4 bis 8“ durch die Angabe
b) Nach Absatz 1a wird folgender neuer Absatz 1b „Abs. 5 Satz 1, 2, 4 bis 8 oder Abs. 6“ ersetzt.
eingefügt:
ee) Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 11a
„(1b) Abweichend von Absatz 1 ist an Kraftfahr- eingefügt:
zeugen nach § 30a Abs. 3 ein Schild entsprechend „11a. des § 39a über Betätigungseinrichtun-
den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten gen, Kontrollleuchten und Anzeiger;“.
Bestimmungen anzubringen.“
ff) In Nummer 12 werden nach dem Wort
„Scheibenwischern“ die Wörter „oder des
40. § 59a wird wie folgt geändert:
§ 40 Abs. 3 über Scheiben, Scheibenwischer,
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: Scheibenwascher, Entfrostungs- und Trock-
„Nachweis der Übereinstimmung nungsanlagen von dreirädrigen Kleinkraft-
mit der Richtlinie 96/53/EG“. rädern und dreirädrigen und vierrädrigen
Kraftfahrzeugen mit Führerhaus“ angefügt.
b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
gg) In Nummer 14 wird die Angabe „§ 45 Abs. 1, 2
„Fahrzeuge, die in Artikel 1 der Richtlinie 96/53/EG Satz 1 oder Abs. 3“ durch die Angabe „§ 45
des Rates vom 25. Juli 1996 zur Festlegung der Abs. 1, 2 Satz 1, 3 oder 4“ ersetzt.
höchstzulässigen Abmessungen für bestimmte
Straßenfahrzeuge im innerstaatlichen und grenz- hh) In Nummer 18a werden nach dem Wort
überschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft „Abblendlicht“ die Wörter „oder Abs. 10 über
sowie zur Festlegung der höchstzulässigen Scheinwerfer mit Gasentladungslampen“
Gewichte im grenzüberschreitenden Verkehr eingefügt.
(ABl. EG Nr. L 235 S. 59) genannt sind und mit ii) In Nummer 18g wird nach den Wörtern
dieser Richtlinie übereinstimmen, müssen mit „betriebsunfähigen Fahrzeugen“ das Wort
einem Nachweis dieser Übereinstimmung ver- „oder“ durch ein Komma ersetzt und am
sehen sein.“ Ende werden nach den Wörtern „beweg-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2000 317
lichen Fahrzeugteilen“ die Wörter „ , des § 53 oder geänderten Vorschriften gelten-
Abs. 10 Satz 1 über retroreflektierende Tafeln den Vorschriften vollständig erfüllen,
und Markierungen aus retroreflektierenden f) Bestätigung, dass die unter Buch-
Materialien oder Satz 2 über die Anbringung stabe d aufgeführten Fahrzeuge sich
von Werbung aus andersfarbigen und retro- in Deutschland oder in einem dem
reflektierenden Materialien an den Seiten- Kraftfahrt-Bundesamt im Rahmen des
flächen“ eingefügt. Typgenehmigungsverfahrens benann-
jj) In Nummer 22 wird die Angabe „oder 6“ ten Lager befinden.“
gestrichen. b) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 1a
kk) In Nummer 26 wird die Angabe „§ 59 Abs. 1 eingefügt:
Satz 1, Abs. 2 oder 3 Satz 2“ durch die „ (1a) Genehmigen die zuständigen obersten
Angabe „§ 59 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1a, 1b, 2 Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten
oder 3 Satz 2“ ersetzt. Stellen Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 32,
ll) Nach Nummer 26 wird folgende Nummer 26a 32d Abs. 1 oder § 34 für Fahrzeuge oder Fahrzeug-
eingefügt: kombinationen, die auf neuen Technologien oder
Konzepten beruhen und während eines Versuchs-
„26a. des § 59a über den Nachweis der zeitraums in bestimmten örtlichen Bereichen ein-
Übereinstimmung mit der Richtlinie gesetzt werden, so unterrichten diese Stellen das
96/53/EG;“ . Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-
mm) Nummer 27 wird wie folgt gefasst: nungswesen im Hinblick auf Artikel 4 Abs. 5 Satz 2
der Richtlinie 96/53/EG des Rates vom 25. Juli
„27. des § 61 Abs. 1 über Halteeinrichtungen
1996 (ABl. EG Nr. 235 S. 59) mit einer Abschrift der
für Beifahrer oder Abs. 3 über Ständer
Ausnahmegenehmigung.“
von zweirädrigen Kraftfahrzeugen;“.
44. § 72 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
43. § 70 wird wie folgt geändert:
a) Nach der Übergangsvorschrift zu § 18 Abs. 2
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Nr. 4 (bestimmte Kleinkrafträder wie Fahrräder
aa) In Nummer 3 werden die Wörter „der Bundes- mit Hilfsmotor zu behandeln) wird folgende Über-
minister für Verkehr“ durch die Wörter „das gangsvorschrift eingefügt:
Bundesministerium für Verkehr, Bau- und „§ 18 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe a (zweirädrige Klein-
Wohnungswesen“ und in Nummer 4 werden krafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor mit nicht
die Wörter „des Bundesministers für Verkehr“ mehr als 45 km/h)
durch die Wörter „des Bundesministeriums für
ist spätestens ab 1. Januar 2002 auf zweirädrige
Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“ ersetzt.
Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor
bb) Am Ende von Absatz 1 wird der Punkt anzuwenden, die auf Grund einer Allgemeinen
durch ein Komma ersetzt und folgende neue Betriebserlaubnis, die vor dem 17. Juni 1999
Nummer 5 angefügt: erteilt worden ist, erstmals in den Verkehr kom-
„5. das Kraftfahrt-Bundesamt für solche men und ab 1. Januar 2002 auf zweirädrige
Lagerfahrzeuge, für die durch Inkraft- Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor
treten neuer oder geänderter Vorschriften anzuwenden, die ab diesem Datum erstmals in
die Allgemeine Betriebserlaubnis nicht den Verkehr kommen. Zweirädrige Kleinkrafträ-
mehr gilt. In diesem Fall hat der Inhaber der und Fahrräder mit Hilfsmotor mit einer durch
der Allgemeinen Betriebserlaubnis beim die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit
Kraftfahrt-Bundesamt einen Antrag unter von nicht mehr als 50 km/h, die vor dem 1. Januar
Beifügung folgender Angaben zu stellen: 2002 erstmals in den Verkehr gekommen sind,
gelten weiter als zweirädrige Kleinkrafträder
a) Nummer der Allgemeinen Betriebs- oder Fahrräder mit Hilfsmotor.“
erlaubnis mit Angabe des Typs und
b) In der Übergangsbestimmung zu § 22a Abs. 1
der betroffenen Ausführung(en),
Nr. 1a (Luftreifen) werden die Wörter „ oder
b) genaue Beschreibung der Abwei- erneuert“ gestrichen.
chungen von den neuen oder geän-
c) Nach der Übergangsvorschrift zu § 30a Abs. 2
derten Vorschriften,
(durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwin-
c) Gründe, aus denen ersichtlich ist, digkeit bei Anhängern) wird folgende Übergangs-
warum die Lagerfahrzeuge die neuen vorschrift eingefügt:
oder geänderten Vorschriften nicht
„§ 30a Abs. 3 (Bauartbedingte Höchstgeschwin-
erfüllen können,
digkeit, maximales Drehmoment und maximale
d) Anzahl der betroffenen Fahrzeuge mit Nutzleistung des Motors bei Kraftfahrzeugen
Angabe der Fahrzeugidentifizierungs- nach Artikel 1 der Richtlinie 92/61/EWG des Ra-
Nummern oder -Bereiche, gegebe- tes vom 30. Juni 1992 über die Betriebserlaubnis
nenfalls mit Nennung der Typ- und/ für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge)
oder Ausführungs-Schlüsselnummern, ist spätestens anzuwenden auf Kraftfahrzeuge,
e) Bestätigung, dass die Lagerfahrzeuge die ab dem 17. Juni 2003 erstmals in den Verkehr
die bis zum Inkrafttreten der neuen kommen.“
318 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2000
d) Nach der Übergangsvorschrift zu § 30c Abs. 2 „§ 34 Abs. 11 (Hubachsen oder Lastverlage-
(vorstehende Außenkanten an Personenkraftwa- rungsachsen)
gen) wird folgende Übergangsvorschrift eingefügt: ist auf neu in den Verkehr kommende Fahrzeuge
„§ 30c Abs. 3 (vorstehende Außenkanten von spätestens ab dem 1. Januar 2002 anzuwenden.“
zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen) i) Die Übergangsvorschrift zu § 35 (Motorleistung)
ist auf erstmals in den Verkehr kommende Kraft- wird wie folgt geändert:
fahrzeuge nach § 30a Abs. 3 ab dem 17. Juni aa) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
2003 anzuwenden. Für vor diesem Datum erst- „4. 4,4 kW je Tonne bei Kraftfahrzeugen,
mals in den Verkehr gekommene Fahrzeuge gilt Sattelkraftfahrzeugen und Zügen, wenn
§ 30c Abs. 1.“ das Kraftfahrzeug oder das ziehende
e) Nach der Übergangsvorschrift zu § 32 Abs. 5 Fahrzeug vom 1. Januar 1969 bis zum
Satz 2 (veränderliche Länge von Fahrzeugkombi- 31. Dezember 2000 erstmals in den Ver-
nationen) werden folgende Übergangsvorschrif- kehr gekommen ist;“ .
ten eingefügt: bb) Folgende neue Nummer 5 wird angefügt:
„§ 32 Abs. 6 Satz 2 (bei der Messung der Länge „5. 5,0 kW je Tonne bei anderen als in den
oder Teillänge nicht zu berücksichtigende Ein- Nummern 1 bis 4 genannten Kraftfahr-
richtungen) zeugen, Sattelkraftfahrzeugen und
Zügen, die ab dem 1. Januar 2001 erst-
ist auf neu in den Verkehr kommende Fahrzeuge mals in den Verkehr kommen.“
spätestens ab dem 1. Januar 2001 anzuwenden.
Für Fahrzeuge, die vor diesem Datum erstmals in j) Nach der Übergangsvorschrift zu § 35a Abs. 2, 3,
den Verkehr gekommen sind, gilt § 32 Abs. 6 4, 5 Satz 1 und Abs. 7 (Sitze, Sitzverankerungen,
Kopfstützen, Anforderungen an Verankerungen
Satz 1 in der vor dem 1. April 2000 geltenden
und Sicherheitsgurte oder Rückhaltesysteme)
Fassung.
wird folgende Übergangsvorschrift eingefügt:
§ 32 Abs. 7 (Fahrzeugkombinationen zum Trans- „§ 35a Abs. 11 (Verankerungen der Sicherheits-
port von Fahrzeugen) gurte und Sicherheitsgurte von Kraftfahrzeugen
ist auf neu in den Verkehr kommende Fahrzeuge nach Artikel 30a Abs. 3)
spätestens ab dem 1. Januar 2001 anzuwenden. ist spätestens ab dem 17. Juni 2003 für erstmals
Für Fahrzeuge, die vor diesem Datum erstmals in in den Verkehr kommende Kraftfahrzeuge anzu-
den Verkehr gekommen sind, gilt § 32 Abs. 7 in der wenden.“
vor dem 1. April 2000 geltenden Fassung.“ k) Die Übergangsvorschrift zu § 35h Abs. 1 und 3
f) Die Übergangsvorschrift zu § 32b (Unterfahr- (Änderung der DIN 13 163 und DIN 13 164) wird
schutz) wird durch folgende Übergangsvorschrift durch folgende Übergangsvorschrift ersetzt:
ersetzt: „§ 35h Abs. 1 und 3 (DIN 13 164, Ausgabe Januar
„ § 32b Abs. 1und 2 (Unterfahrschutz) 1998)
ist spätestens auf Fahrzeuge anzuwenden, die ab ist spätestens ab dem 1. Juli 2000 auf Ver-
bandkästen anzuwenden, die von diesem Tage
dem 1. Oktober 2000 erstmals in den Verkehr
an erstmals in Fahrzeugen mitgeführt werden.
kommen. Für Fahrzeuge, die vor diesem Datum
Verbandkästen, die den Normblättern DIN 13 163,
erstmals in den Verkehr gekommen sind, gilt
Ausgabe Dezember 1987 oder DIN 13 164, Aus-
§ 32b Abs. 1 und 2 einschließlich der zugehörigen gabe Dezember 1987 entsprechen, dürfen weiter
Übergangsbestimmung in § 72 Abs. 2 in der vor benutzt werden.“
dem 1. April 2000 geltenden Fassung.“
l) Nach der Übergangsvorschrift zu § 35i Abs. 1 und
g) Nach der Übergangsvorschrift zu § 34 Abs. 4 Anlage X Nr. 1 bis 3 (Gänge und Fahrgastsitze in
Nr. 4 (Dreifachachslasten) wird folgende Über- Kraftomnibussen) wird folgende Übergangsvor-
gangsvorschrift eingefügt: schrift eingefügt:
„§ 34 Abs. 5a (Massen von Kraftfahrzeugen nach „ § 35j (Brennverhalten der Innenausstattung
§ 30a Abs. 3) bestimmter Kraftomnibusse)
ist spätestens anzuwenden auf Kraftfahrzeuge, ist spätestens anzuwenden ab dem 1. Oktober
die ab dem 17. Juni 2003 erstmals in den Verkehr 2000 auf die von diesem Tage an erstmals in
kommen. Für dreirädrige Fahrräder mit Hilfsmo- den Verkehr kommenden Kraftomnibusse.“
tor zur Lastenbeförderung, die vor diesem Datum m) In der Übergangsvorschrift zu § 36 Abs. 1a (Luft-
erstmals in den Verkehr gekommen sind, bleibt reifen nach internationalen Vorschriften) wird am
§ 34 Abs. 5 Nr. 5 in der vor dem 1. April 2000 Ende der Punkt durch ein Komma ersetzt und
geltenden Fassung anwendbar.“ folgender Halbsatz angefügt:
h) Nach der Übergangsvorschrift zu § 34 Abs. 10 „in Verbindung mit der im Anhang aufgeführten
(technische Vorschriften für Fahrzeuge im grenz- Bestimmung für Kraftfahrzeuge nach § 30a Abs. 3
überschreitenden Verkehr mit den EG-Mitglied- jedoch spätestens ab 17. Juni 2003.“
staaten und den anderen Vertragsstaaten des Ab- n) Nach der Übergangsvorschrift zu § 36a Abs. 3
kommens über den Europäischen Wirtschafts- (zwei Einrichtungen als Sicherung gegen Ver-
raum) wird folgende Übergangsvorschrift ein- lieren) wird folgende Übergangsvorschrift ein-
gefügt: gefügt:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2000 319
„§ 38 Abs. 2 (Lenkeinrichtung) s) Nach der Übergangsvorschrift zu § 41 Abs. 18
ist spätestens ab dem 1. Oktober 2001 auf die (EG-Bremsanlage) werden folgende Übergangs-
von diesem Tage an erstmals in den Verkehr bestimmungen eingefügt:
kommenden Kraftfahrzeuge anzuwenden. Für „§ 41 Abs. 18 Satz 1 (EG-Bremsanlage für Zug-
Kraftfahrzeuge, die vor diesem Datum erstmals in maschinen)
den Verkehr gekommen sind, gilt § 38 Abs. 1
sowie Abs. 2 in der vor dem 1. April 2000 gelten- ist spätestens ab dem 1. Januar 2001 auf die von
den Fassung.“ diesem Tage an erstmals in den Verkehr kom-
menden Zugmaschinen anzuwenden. Für andere
o) Nach der Übergangsvorschrift zu § 39 (Rück-
Zugmaschinen gilt § 41 Abs. 1 bis 13 und 18
wärtsgang) werden folgende Übergangsvor-
Satz 1 in der vor dem 1. April 2000 geltenden
schriften eingefügt:
Fassung.
„§ 39a Abs. 1 und 3 (Betätigungseinrichtungen,
Kontrollleuchten und Anzeiger für Personenkraft- § 41 Abs. 18 Satz 2 (EG-Bremsanlage für
wagen und Kraftomnibusse sowie Lastkraftwa- Fahrzeuge, die hinsichtlich ihrer Baumerkmale
gen, Zugmaschinen, Sattelzugmaschinen und den unter die EG-Richtlinie über Bremsanlagen
land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen) fallenden Fahrzeugen gleichzusetzen sind)
ist spätestens ab dem 1. Oktober 2001 auf die ist spätestens ab dem 1. Januar 2001 auf die
von diesem Tage an erstmals in den Verkehr von diesem Tage an erstmals in den Verkehr
kommenden Kraftfahrzeuge anzuwenden. kommenden Fahrzeuge anzuwenden. Für andere
§ 39a Abs. 2 (Betätigungseinrichtungen, Kon- Fahrzeuge gilt § 41 Abs. 18 Satz 2 in der vor
trollleuchten und Anzeiger für Kraftfahrzeuge dem 1. April 2000 geltenden Fassung.
nach § 30a Abs. 3) § 41 Abs. 18 Satz 3 in Verbindung mit der
ist spätestens ab dem 17. Juni 2003 auf die von nach Anhang Buchstabe g anzuwendenden Be-
diesem Tage an erstmals in den Verkehr kom- stimmung (Richtlinie 98/12/EG der Kommission)
menden Kraftfahrzeuge anzuwenden.“
ist spätestens ab dem 1. April 2001 auf die
p) Nach der Übergangsvorschrift zu § 40 Abs. 2 von diesem Tage an erstmals in den Verkehr
(Scheibenwischer) wird folgende Übergangsvor- kommenden Fahrzeuge und auf den Verkauf oder
schrift eingefügt: die Inbetriebnahme von Austauschbremsbelägen
„§ 40 Abs. 3 (Scheiben, Scheibenwischer, Schei- für diese Fahrzeuge anzuwenden.“
benwascher, Entfrostungs- und Trocknungsan- t) In der Übergangsvorschrift zu § 41 Abs. 19
lagen für Kraftfahrzeuge nach § 30a Abs. 3) (EG-Bremsanlage für Kraftfahrzeuge nach § 30a
ist spätestens ab dem 17. Juni 2003 für erstmals Abs. 3) sind jeweils die Wörter „ zwei- und
in den Verkehr kommende Kraftfahrzeuge anzu- -dreirädrige Kraftfahrzeuge“ durch die Wörter
wenden.“ „Kraftfahrzeuge nach § 30a Abs. 3“ zu ersetzen.
q) Nach der Übergangsvorschrift zu § 41 (Bremsen) u) Nach der Übergangsvorschrift zu § 41 Abs. 19
werden folgende Übergangsvorschriften einge- (EG-Bremsanlage für Kraftfahrzeuge nach § 30a
fügt: Abs. 3) wird folgende Übergangsvorschrift einge-
„ § 41 Abs. 4 (mittlere Vollverzögerung) fügt:
ist spätestens ab dem 1. Januar 2001 auf die „ § 41 Abs. 20 Satz 1 (EG-Bremsanlagen für
von diesem Tage an erstmals in den Verkehr land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen)
kommenden Kraftfahrzeuge anzuwenden. Für
andere Kraftfahrzeuge gilt § 41 Abs. 4 in der vor ist spätestens ab dem 1. Januar 2002 auf die
dem 1. April 2000 geltenden Fassung. von diesem Tage an erstmals in den Verkehr
kommenden land- oder forstwirtschaftlichen
§ 41 Abs. 4a (Bremswirkung nach Ausfall eines
Zugmaschinen anzuwenden.“
Teils der Bremsanlage)
ist spätestens ab dem 1. Januar 2001 auf die von v) Nach der Übergangsvorschrift zu § 41b Abs. 1
diesem Tage an erstmals in den Verkehr kom- bis 3 (automatischer Blockierverhinderer) werden
menden Fahrzeuge anzuwenden. Für andere folgende Übergangsvorschriften eingefügt:
Kraftfahrzeuge gilt § 41 Abs. 4a in der vor dem „§ 41b Abs. 5 (automatischer Blockierverhinderer
1. April 2000 geltenden Fassung.“ für Anhänger)
r) Die Übergangsvorschrift zu § 41 Abs. 6 (Bremsen
ist spätestens ab 1. Januar 2001 auf die von die-
an Krafträdern) wird gestrichen. Nach der Über-
sem Tage an erstmals in den Verkehr kommen-
gangsvorschrift zu § 41 Abs. 5 (Wirkung der Fest-
den Anhänger anzuwenden.
stellbremse) wird folgende Übergangsvorschrift
eingefügt: § 42 Abs. 1 Satz 3 (Anhängelast für Kraftfahr-
„ § 41 Abs. 9 Satz 1 und 2 (Mittlere Vollver- zeuge nach § 30a Abs. 3)
zögerung bei Anhängern) ist spätestens ab dem 17. Juni 2003 für erstmals
ist spätestens ab dem 1. Januar 2001 auf die von in den Verkehr kommende Kraftfahrzeuge anzu-
diesem Tage an erstmals in den Verkehr kom- wenden. Für Krafträder, die vor diesem Datum
menden Anhänger anzuwenden. Für andere An- erstmals in den Verkehr gekommen sind, gilt § 42
hänger gilt § 41 Abs. 9 Satz 1 und 2 in der vor Abs. 1 Nr. 1 in der vor dem 1. April 2000 gelten-
dem 1. April 2000 geltenden Fassung.“ den Fassung.“
320 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2000
w) Nach der Übergangsvorschrift zu § 43 Abs. 4 z3) In der Übergangsvorschrift zu § 55a (Elektro-
(nicht selbsttätige Kugelgelenkflächenkupplungen) magnetische Verträglichkeit) wird nach der An-
wird folgende Übergangsvorschrift eingefügt: gabe „§ 55a“ die Angabe „Abs. 1“ eingefügt.
„§ 43 Abs. 5 (Einrichtungen zur Verbindung von Nach der Übergangsvorschrift zu § 55a Abs. 1
Fahrzeugen an Kraftfahrzeugen nach § 30a (Elektromagnetische Verträglichkeit) wird folgen-
Abs. 3) de Übergangsvorschrift eingefügt:
ist spätestens ab dem 17. Juni 2003 auf von die- „§ 55a Abs. 2 (Elektromagnetische Verträglich-
sem Tage an erstmals an Kraftfahrzeugen ange- keit bei Kraftfahrzeugen nach § 30a Abs. 3)
brachte Einrichtungen zur Verbindung von Fahr-
ist spätestens ab dem 17. Juni 2003 auf von die-
zeugen anzuwenden.“
sem Tage an erstmals in den Verkehr kommende
x) Nach der Übergangsvorschrift zu § 45 Abs. 2 Fahrzeuge anzuwenden.“
(Lage des Kraftstoffbehälters) wird folgende
Übergangsvorschrift eingefügt: z4) Nach der Übergangsvorschrift zu § 56 Abs. 2
Nr. 2 (Außenspiegel auf der rechten Seite) wird
„§ 45 Abs. 4 (Kraftstoffbehälter und deren Einbau folgende Übergangsvorschrift eingefügt:
in Kraftfahrzeuge nach § 30a Abs. 3)
ist für neu in den Verkehr kommende Kraftfahrzeu- „§ 56 Abs. 2 Nr. 5 (Rückspiegel von Kraftfahr-
ge spätestens ab dem 17. Juni 2003 anzuwenden.“ zeugen nach § 30a Abs. 3)
y) Nach der Übergangsvorschrift zu § 50 Abs. 8 ist spätestens ab dem 17. Juni 2003 auf die von
(größte zulässige Belastungsabhängigkeit) wird diesem Tage an erstmals in den Verkehr kom-
folgende Übergangsvorschrift eingefügt: menden Fahrzeuge anzuwenden. Auf Kraftfahr-
zeuge, die vor dem genannten Datum erstmals in
„§ 50 Abs. 10 (Scheinwerfer mit Gasentladungs-
den Verkehr kommen, bleibt § 56 Abs. 2 Nr. 5 und 6
lampen)
in der vor dem 1. April 2000 geltenden Fassung
ist anzuwenden auf Kraftfahrzeuge, anwendbar.“
1. die bereits im Verkehr sind und nach dem z5) Nach der Übergangsvorschrift zu § 59 Abs. 1a
1. April 2000 mit Gasentladungslampen aus- (Schilder nach der Richtlinie 76/114/EWG) wird
gestattet werden oder folgende Übergangsvorschrift eingefügt:
2. die ab dem 1. Juli 2000 auf Grund einer
„§ 59 Abs. 1b (Schilder nach Richtlinie 93/34/EWG
Betriebserlaubnis erstmals in den Verkehr
des Rates)
kommen.“
z) Nach der Übergangsvorschrift zu § 53a Abs. 3 ist spätestens ab dem 17. Juni 2003 auf Kraftfahr-
(Anwendung der Technischen Anforderungen auf zeuge nach § 30a Abs. 3 anzuwenden, die von die-
zusätzliche Warnleuchten) wird folgende Über- sem Tage an erstmals in den Verkehr kommen.“
gangsvorschrift eingefügt: z6) Nach der Übergangsvorschrift zu § 59 Abs. 2
„§ 53a Abs. 4 (Warnblinkanlage an Krafträdern) (Fahrzeug-Identifizierungsnummer) wird folgende
Übergangsvorschrift eingefügt:
ist spätestens ab dem 17. Juni 2003 auf die
von diesem Tage an erstmals in den Verkehr „ § 59a (Nachweis der Übereinstimmung)
kommenden Fahrzeuge anzuwenden.“
ist spätestens anzuwenden ab dem Zeitpunkt der
z1) Nach der Übergangsvorschrift zu § 54 Abs. 3 nächsten Hauptuntersuchung des Fahrzeugs, die
(Winker für gelbes Blinklicht und Pendelwinker) nach dem 1. Oktober 2000 durchzuführen ist.“
wird folgende Übergangsvorschrift eingefügt:
„§ 54 Abs. 4 Nr. 2 (an Krafträdern angebrachte z7) Nach der Übergangsvorschrift zu § 60 Abs. 2
Blinkleuchten) Satz 7 (größte Anbringungshöhe des hinteren
Kennzeichens) wird folgende Übergangsvor-
ist spätestens ab dem 17. Juni 2003 auf die von schrift eingefügt:
diesem Tage an erstmals in den Verkehr kom-
menden Fahrzeuge anzuwenden. Auf Krafträder, „ § 61 (Halteeinrichtungen für Beifahrer und
die vor dem genannten Datum erstmals in den Ständer von zweirädrigen Kraftfahrzeugen nach
Verkehr kommen, bleibt § 54 Abs. 4 Nr. 2 in der § 30a Abs. 3)
vor dem 1. April 2000 geltenden Fassung an- ist spätestens anzuwenden auf diese Kraftfahr-
wendbar.“ zeuge, die ab 17. Juni 2003 erstmals in den Ver-
z2) Nach der Übergangsvorschrift zu § 55 Abs. 1 kehr kommen. Andere Krafträder müssen mit
und 2 (Einrichtungen für Schallzeichen an Fahr- einem Handgriff für Beifahrer ausgerüstet sein.
rädern mit Hilfsmotor mit einer durch die Bauart Auf Kraftfahrzeuge, die vor dem genannten
bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr Datum erstmals in den Verkehr kommen, bleibt
als 25 km/h und Kleinkrafträdern) wird folgende § 35a Abs. 9 in der vor dem 1. April 2000 gelten-
Übergangsvorschrift eingefügt: den Fassung anwendbar.“
„§ 55 Abs. 2a (Einrichtungen für Schallzeichen an z8) Die Übergangsvorschriften zur Zulassung von
Kraftfahrzeugen nach § 30a Abs. 3) Fahrzeugen der Nachfolgeunternehmen der
ist spätestens anzuwenden ab dem 17. Juni 2003 Deutschen Bundespost und zu Anlage VIII
für von diesem Tage an erstmals in den Verkehr Abschnitte 2.1.7.1 und 2.1.7.2 (Untersuchungs-
kommende Fahrzeuge.“ fristen für Anhänger) werden gestrichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2000 321
45. In Anlage VIII wird Nummer 2.1.5.2 wie folgt gefasst:
Art der Untersuchung
und Zeitabstand
Art des Fahrzeugs Haupt- Sicherheits-
untersuchung prüfung
Monate Monate
„2.1.5.2 die entsprechend § 58 für eine zulässige Höchstgeschwindigkeit
von nicht mehr als 40 km/h gekennzeichnet sind, oder mit einer zulässigen
Gesamtmasse > 0,75 t ≤ 3,5 t 24 –“.
46. Anlage VIIIb wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 7.2 Satz 4 werden die Wörter „Anerkennung nach 7“ durch die Wörter „Anerkennung nach 8“
ersetzt.
b) Nummer 8 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Vorschriften in 2.2 bis 2.7, 3. (ausgenommen 3.8), 4., 5. und 6. sind entsprechend anzuwenden.“
47. In der Anlage VIIIc wird die Nummer 2.9 wie folgt gefasst:
„2.9 der Antragsteller sowie die im Anerkennungsverfahren beteiligten Stellen nach 1.1 Satz 2 das Land, in dem sie
tätig werden und für das der Antragsteller anerkannt wird, von allen Ansprüchen Dritter wegen Schäden
freistellt, die im Zusammenhang mit der SP von ihm oder den von ihm beauftragten verantwortlichen Personen
und Fachkräften verursacht werden, und dafür den Abschluss einer entsprechenden Versicherung bestätigt,
dies auf Verlangen nachweist und erklärt, dass er diese Versicherung aufrechterhalten wird.“
48. Anlage VIIId wird wie folgt geändert:
a) In der Anlage zu Nummer 3 wird in Spalte 1 Nr. 4 vor dem Wort „ Bremsprüfstand“ das Wort „ Ortsfester“
eingefügt.
b) In der Anlage zu Nummer 3 wird die Nummer 7 wie folgt gefasst:
Untersuchungsstellen anerkannte Kraftfahr-
Prüfstellen Prüfstützpunkte Prüfplätze
Anforderungen zeugwerkstätten
„7. Fußkraftmess-
gerät (Brems- × 10) – – –“.
anlagen)
c) In der Fußnote 9) wird die Zahl „16“ durch die Zahl „22“ ersetzt.
d) Folgende neue Fußnote wird aufgenommen:
„ 10) Ausstattung erforderlich für Prüfstellen von Technischen Prüfstellen.“
49. Anlage XIX wird wie folgt geändert: Zur Vor-
a) In Nummer 1.1 Satz 2 werden die Wörter „ Ab- schrift sind folgende Bestimmungen anzuwenden:
des
schnitt 7.4a der Anlage VIII“ durch die Wörter
„ Nummer 4 der Anlage VIII b“ ersetzt. „§ 30a Anhang I, der Richtlinie 95/1/EG des Euro-
Abs. 3 Anlage 1, päischen Parlaments und des
b) Folgende Nummer 1.4 wird eingefügt: An- Rates vom 2. Februar 1995 zur
„1.4 Die Technischen Dienste und Prüfstellen hang II, Angleichung der Rechtsvorschrif-
Anlage 1, ten der Mitgliedstaaten über die
haben die von ihnen erstellten Teilegutachten Anlage 2 bauartbedingte Höchstgeschwin-
dem Kraftfahrt-Bundesamt nach dessen Vor- mit digkeit sowie das maximale
gaben für eine zentrale Erfassung zur Ver- Unter- Drehmoment und die maximale
fügung zu stellen.“ anlage 1, Nutzleistung des Motors von
Anlage 3 zweirädrigen und dreirädrigen
Kraftfahrzeugen
(ABl. EG Nr. L 52 S. 1).“
50. Der Anhang wird wie folgt geändert:
a) Vor den zu § 30c Abs. 2 anzuwendenden Be- b) Nach den zu § 30c Abs. 2 anzuwendenden Be-
stimmungen werden folgende Bestimmungen stimmungen werden folgende Bestimmungen
eingefügt: eingefügt:
322 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2000
Zur Vor-
g) Nach den zu § 36 Abs. 1a anzuwendenden Be-
schrift sind folgende Bestimmungen anzuwenden: stimmungen werden folgende Bestimmungen ein-
des gefügt:
„§ 30c Kapitel 3 der Richtlinie 97/24/EG des Zur Vor-
Abs. 3 Anhänge Europäischen Parlaments und schrift sind folgende Bestimmungen anzuwenden:
I und II des Rates vom 17. Juni 1997 über des
bestimmte Bauteile und Merk-
male von zweirädrigen oder drei- „§ 38 Anhänge der Richtlinie 70/311/EWG des
rädrigen Kraftfahrzeugen Abs. 2 I, III, IV, V Rates vom 8. Juni 1970 zur An-
(ABl. EG Nr. L 226 S. 1).“ gleichung der Rechtsvorschriften
der Mitgliedstaaten über die Lenk-
anlagen von Kraftfahrzeugen und
c) Nach den zu § 32c Abs. 4 anzuwendenden Be- Kraftfahrzeuganhängern (ABl. EG
stimmungen werden folgende Bestimmungen ein- Nr. L 133 S. 10), geändert durch die
gefügt: a) Berichtigung der Richtlinie
70/311/EWG (ABl. EG
Zur Vor-
schrift sind folgende Bestimmungen anzuwenden: Nr. L 196 S. 14),
des b) Beitrittsakte vom 22. Januar
1972 (ABl. EG Nr. L 73 S. 116),
„§ 34 Anhang der Richtlinie 93/93/EWG des c) Richtlinie 92/62/EWG vom
Abs. 5a Num- Rates vom 29. Oktober 1993 über 2. Juli 1992 (ABl. EG Nr. L 199
mer 3.2 Massen und Abmessungen von S. 33).
bis zweirädrigen oder dreirädrigen
3.2.3.4.2 Kraftfahrzeugen § 38 Anhang der Richtlinie 75/321/EWG des
(ABl. EG Nr. L 311 S. 76).“ Abs. 3 Rates vom 20. Mai 1975 zur An-
gleichung der Rechtsvorschriften
d) Nach den zu § 34 Abs. 10 anzuwendenden Be- der Mitgliedstaaten über die Lenk-
anlage von land- oder forstwirt-
stimmungen werden folgende Bestimmungen ein- schaftlichen Zugmaschinen auf
gefügt: Rädern (ABl. EG Nr. L 147 S. 24),
Zur Vor- geändert durch die
schrift sind folgende Bestimmungen anzuwenden: a) Richtlinie 82/890/EWG vom
des 17. Dezember 1982 (ABl. EG
Nr. L 378 S. 45),
„§ 34 Anhang der Richtlinie 97/27/EG des b) Berichtigung der Richtlinie 82/
Abs. 11 IV Europäischen Parlaments und 890/EWG (ABl. EG Nr. L 118
des Rates vom 22. Juli 1997 über S. 42),
die Massen und Abmessungen c) Richtlinie 88/411/EWG vom
bestimmter Klassen von Kraft- 21. Juni 1988 (ABl. EG
fahrzeugen und Kraftfahrzeug- Nr. L 200 S. 30),
anhängern und zur Änderung d) Richtlinie 97/54/EG vom
der Richtlinie 70/156/EWG 23. September 1997 (ABl. EG
(ABl. EG Nr. L 233 S. 1).“ Nr. L 277 S. 24),
e) Richtlinie 98/39/EG vom 5. Juni
e) Nach den zu § 35a Abs. 4, 6 und 7 anzuwenden- 1998 (ABl. EG Nr. L 170 S. 15).“
den Bestimmungen werden folgende Bestimmun-
gen eingefügt: h) In den Bestimmungen, die zu § 38b anzuwenden
sind, wird der letzte Halbsatz gestrichen und
Zur Vor-
schrift sind folgende Bestimmungen anzuwenden: folgende Sätze werden angefügt:
des „geändert durch die
„§ 35a Kapi- der Richtlinie 97/24/EG des a) Richtlinie 95/56/EG der Kommission vom
Abs. 11 tel 11 Europäischen Parlaments und 8. November 1995 (ABl. EG Nr. L 286 S. 1),
Anhang I des Rates vom 17. Juni 1997 über
bis IV bestimmte Bauteile und Merkmale b) Berichtigung der Richtlinie 95/56/EG (ABl. EG
und VI von zweirädrigen oder dreirädrigen Nr. L 103 S. 38).“
Kraftfahrzeugen
(ABl. EG Nr. L 226 S. 1)
i) Nach den zu § 38b anzuwendenden Bestimmun-
gen werden folgende Bestimmungen eingefügt:
§ 35j Anhänge der Richtlinie 95/28/EG des Zur Vor-
IV bis VI Europäischen Parlaments und schrift sind folgende Bestimmungen anzuwenden:
des Rates vom 24. Oktober 1995 des
über das Brennverhalten von
Werkstoffen der Innenausstattung „§ 39a Anhänge der Richtlinie 78/316/EWG des
bestimmter Kraftfahrzeugklassen Abs. 1 I bis IV Rates vom 21. Dezember 1977
(ABl. EG Nr. L 281 S. 1).“ zur Angleichung der Rechtsvor-
schriften der Mitgliedstaaten über
f) Am Ende der Bestimmungen, die zu § 36 Abs. 1a die Innenausstattung der Kraft-
fahrzeuge (Kennzeichnung der Be-
anzuwenden sind, wird der Punkt durch ein Komma
tätigungseinrichtungen, Kontroll-
ersetzt und folgende Bestimmung angefügt: leuchten und Anzeiger) (ABl. EG
„Kapitel 1 der Richtlinie 97/24/EG des Nr. L 81 S. 3), geändert durch die
Anhang II Europäischen Parlaments und a) Richtlinie 93/91/EWG der Kom-
An- des Rates vom 17. Juni 1997 über mission vom 29. Oktober 1993
hang III bestimmte Bauteile und Merkmale (ABl. EG Nr. L 284 S. 25),
(ohne von zweirädrigen oder dreirädrigen b) Richtlinie 94/53/EG der Kom-
Anlagen) Kraftfahrzeugen mission vom 15. November
(ABl. EG Nr. L 226 S. 1).“ 1994 (ABl. EG Nr. L 299 S. 26).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2000 323
Zur Vor- Zur Vor-
schrift sind folgende Bestimmungen anzuwenden: schrift sind folgende Bestimmungen anzuwenden:
des des
§ 39a Anhang I der Richtlinie 93/29/EWG des § 45 Kapitel 6 der Richtlinie 97/24/EG des Euro-
Abs. 2 Rates vom 14. Juni 1993 über die Abs. 4 Anhang I, päischen Parlaments und des
Kennzeichnung der Betätigungs- Anlage 1, Rates vom 17. Juni 1997 über be-
einrichtungen, Kontrollleuchten Anhang II stimmte Bauteile und Merkmale
und Anzeiger von zweirädrigen (ohne von zweirädrigen oder dreirädrigen
und dreirädrigen Kraftfahrzeugen Anlagen) Kraftfahrzeugen
(ABl. EG Nr. L 188 S. 1). (ABl. EG Nr. L 226 S. 1).“
§ 39a Anhänge der Richtlinie 86/415/EWG des
Abs. 3 II bis IV Rates vom 24. Juli 1986 über Ein- l) In den Bestimmungen, die zu § 50 Abs. 8, § 51b
bau, Position, Funktionsweise und
anzuwenden sind, wird die Angabe „ Anhang I“
Kennzeichnung der Betätigungs-
einrichtungen von land- oder forst- durch die Angabe „ Anhang II“ ersetzt und am
wirtschaftlichen Zugmaschinen auf Ende wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und
Rädern (ABl. EG Nr. L 240 S. 1), ge- folgender Buchstabe g angefügt:
ändert durch die Richtlinie 97/54/
EG des Europäischen Parlaments „g) Richtlinie 97/28/EG der Kommission vom
und des Rates vom 23. September 11. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 171 S. 1)“ .
1997 (ABl. EG Nr. L 277 S. 24).
§ 40 Kapi- der Richtlinie 97/24/EG des Euro- m) Nach den zu § 53 Abs. 10 Nr. 2 anzuwendenden
Abs. 3 tel 12 päischen Parlaments und des Bestimmungen werden folgende Bestimmungen
Anhang I Rates vom 17. Juni 1997 über be- eingefügt:
(ohne stimmte Bauteile und Merkmale
Anlagen) von zweirädrigen oder dreirädrigen Zur Vor-
An- Kraftfahrzeugen schrift sind folgende Bestimmungen anzuwenden:
des
hang II, (ABl. EG Nr. L 226 S. 1).“
Anlage 1 „§ 53 ECE-Regelung Nr. 104 über ein-
und 2 Abs. 10 heitliche Bedingungen für die
Satz 1 Genehmigung retroreflektierender
j) In den Bestimmungen, die zu § 41 Abs. 18 und Nr. 3 Markierungen für schwere und
§ 41b anzuwenden sind, wird am Anfang nach der und lange Kraftfahrzeuge und ihre
Angabe „X bis XII“ die Angabe „und XV“ angefügt Satz 2 Anhänger vom 15. Januar 1998
und am Ende wird der Punkt durch ein Komma (BGBl. 1998 II S. 1134).
ersetzt und folgender Buchstabe g angefügt:
§ 55 Anhänge der Richtlinie 93/30/EWG des
„g) Richtlinie 98/12/EG der Kommission vom Abs. 2a I und II Rates vom 14. Juni 1993 über die
27. Januar 1998 (ABl. EG Nr. L 81 S. 1).“ (jeweils Einrichtungen für Schallzeichen
ohne von zweirädrigen oder dreirädrigen
k) Nach den zu § 41 Abs. 19 anzuwendenden Be- Anlagen) Kraftfahrzeugen
stimmungen werden folgende Bestimmungen (ABl. EG Nr. L 188 S. 11).“
eingefügt:
Zur Vor-
schrift sind folgende Bestimmungen anzuwenden: n) Der Anwendungsbereich des „§ 55a“ wird in
des „§ 55a Abs. 1“ geändert und nach den zu § 55a
Abs. 1 anzuwendenden Bestimmungen werden
§ 41 Anhänge der Richtlinie 76/432/EWG des
Abs. 20 I bis IV Rates vom 6. April 1976 zur An- folgende Bestimmungen eingefügt:
gleichung der Rechtsvorschriften Zur Vor-
der Mitgliedstaaten über die Brems- schrift sind folgende Bestimmungen anzuwenden:
anlagen von land- und forstwirt- des
schaftlichen Zugmaschinen auf
Rädern (ABl. EG Nr. L 122 S. 1), „§ 55a Kapitel 8 der Richtlinie 97/24/EG des Euro-
geändert durch die Abs. 2 Anhänge päischen Parlaments und des
a) Richtlinie 82/890/EWG des I bis VII Rates vom 17. Juni 1997 über be-
Rates vom 17. Dezember 1982 stimmte Bauteile und Merkmale
(ABl. EG Nr. L 378 S. 45), von zweirädrigen oder dreirädrigen
b) Berichtigung der Richtlinie 82/ Kraftfahrzeugen
890/EWG (ABl. EG Nr. L 118 (ABl. EG Nr. L 226 S. 1).
S. 42),
c) Richtlinie 96/63/EG der Kom- § 56 Kapitel 4, der Richtlinie 97/24/EG des
mission vom 30. September Abs. 2 Anhang I, Europäischen Parlaments und des
1996 (ABl. EG Nr. L 253 S. 13), Nr. 5 An- Rates vom 17. Juni 1997 über be-
d) Richtlinie 97/54/EG des hang II, stimmte Bauteile und Merkmale
Europäischen Parlaments und Anlage 1 von zweirädrigen oder dreirädrigen
des Rates vom 23. September und 2 Kraftfahrzeugen
1997 (ABl. EG Nr. L 277 S. 24). und An- (ABl. EG Nr. L 226 S. 1).“
hang III
§ 43 Kapi- der Richtlinie 97/24/EG des Euro- (ohne
Abs. 5 tel 10 päischen Parlaments und des Anlagen)
Anhang I, Rates vom 17. Juni 1997 über be-
Anlage 1 stimmte Bauteile und Merkmale
bis 3 von zweirädrigen oder dreirädrigen o) Nach den zu § 59 Abs. 1a anzuwendenden Be-
Kraftfahrzeugen stimmungen werden folgende Bestimmungen
(ABl. EG Nr. L 226 S. 1). eingefügt:
324 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2000
Zur Vor-
3. In § 3 Abs. 1 werden die Wörter „EN 29002 (Ausgabe
schrift sind folgende Bestimmungen anzuwenden: Dezember 1987)“ durch die Wörter „DIN EN ISO 9 002
des (Ausgabe August 1994)“ ersetzt.
„§ 59 Anhang der Richtlinie 93/34/EWG des
Abs. 1b Rates vom 14. Juni 1993 über vor- 4. § 11 wird wie folgt geändert:
geschriebene Angaben an zwei-
rädrigen oder dreirädrigen Kraft- a) Absatz 2 wird gestrichen.
fahrzeugen (ABl. EG Nr. L 188 b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und die
S. 38), geändert durch die Richt-
Wörter „ EN 45 003 (Ausgabe September 1989)“
linie 1999/25/EG der Kommission
vom 9. April 1999 werden durch die Wörter „DIN EN 45 003 (Ausgabe
(ABl. EG Nr. L 104 S. 19).“ Mai 1995)“ ersetzt.
p) Die Bestimmungen zu § 59a werden wie folgt 5. § 17 wird aufgehoben.
gefasst:
Zur Vor- 6. In § 18 Abs. 3 werden die Wörter „EN 45 003 (Ausgabe
schrift sind folgende Bestimmungen anzuwenden:
des September 1989)“ durch die Wörter „DIN EN 45 003
(Ausgabe Mai 1995)“ ersetzt.
„§ 59a Artikel 6 der Richtlinie 96/53/EG des Rates
vom 25. Juli 1996 zur Festlegung
der höchstzulässigen Abmessun- 7. In § 20 Abs. 1 werden die Wörter „EN 45 012 (Ausgabe
gen für bestimmte Straßenfahr- September 1989)“ durch die Wörter „DIN EN 45 012
zeuge im innerstaatlichen und (Ausgabe Mai 1990)“ und die Wörter „ EN 45 002
grenzüberschreitenden Verkehr (Ausgabe Mai 1990)“ durch die Wörter „DIN EN 45 010
in der Gemeinschaft sowie zur (Ausgabe März 1998)“ ersetzt.
Festlegung der höchstzulässigen
Gewichte im grenzüberschreiten-
den Verkehr 8. Dem § 23 wird folgender Absatz 3 angefügt:
(ABl. EG Nr. L 235 S. 59).“
„ (3) Artikel 2 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 bis 11 und
q) Nach den zu § 59a anzuwendenden Bestimmun- Abs. 13 der Richtlinie 98/14/EG der Kommission
gen werden folgende Bestimmungen angefügt: vom 6. Februar 1998 zur Anpassung der Richt-
linie 70/156/EWG des Rates zur Angleichung der
Zur Vor-
schrift sind folgende Bestimmungen anzuwenden: Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Be-
des triebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeug-
anhänger an den technischen Fortschritt (ABl. EG
„§ 61 Anhang der Richtlinie 93/32/EWG des
Abs. 1 (ohne Rates vom 14. Juni 1993 über Nr. L 91 S. 1) sind anzuwenden.“
Anlagen) die Halteeinrichtung für Beifahrer
von zweirädrigen Kraftfahrzeugen
(ABl. EG Nr. L 188 S. 28), geändert Artikel 3
durch die Richtlinie 1999/24/EG
der Kommission vom 9. April 1999 Änderung der Fahrzeugteileverordnung
(ABl. EG Nr. L 104 S. 16). In Anlage 1 der Fahrzeugteileverordnung vom 12. August
§ 61 Anhang der Richtlinie 93/31/EWG des 1998 (BGBl. I S. 2142) wird in Nummer 11 die Angabe
Abs. 3 (ohne Rates vom 14. Juni 1993 über den „(§ 35a Abs. 7 StVZO)“ durch die Angabe „(§ 35a Abs. 4
Anlagen) Ständer von zweirädrigen Kraft- StVZO)“ ersetzt.
fahrzeugen
(ABl. EG Nr. L 188 S. 19).“
Artikel 4
Änderung von
Artikel 2
Ausnahmeverordnungen zur StVZO
Änderung der Verordnung
1. In § 3 Satz 2 der 40. Ausnahmeverordnung zur StVZO
über die EG-Typgenehmigung
vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2392), die zuletzt
für Fahrzeuge und Fahrzeugteile
durch die Verordnung vom 14. Dezember 1995 (BGBl. I
Die Verordnung über die EG-Typgenehmigung für Fahr- S. 1846) geändert worden ist, wird das Datum
zeuge und Fahrzeugteile vom 9. Dezember 1994 (BGBl. I „1. Januar 2000“ durch das Datum „1. Januar 2006“
S. 3755), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung ersetzt.
vom 5. August 1998 (BGBl. I S. 2042), wird wie folgt geändert:
2. In § 1 Satz 1 der 43. Ausnahmeverordnung zur StVZO
vom 18. März 1993 (BGBl. I S. 361) werden die Wörter
1. Im Inhaltsverzeichnis wird der Hinweis auf § 17 wie
„an Personenkraftwagen“ durch die Wörter „an Kraft-
folgt gefasst:
fahrzeugen – ausgenommen Krafträder – und ihren
„§ 17 (aufgehoben)“. Anhängern“ und in Nummer 4 die Wörter „§ 53 Abs. 2
Satz 9“ durch die Wörter „§ 53 Abs. 2 Satz 10“ ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 Nr. 4 werden die Wörter „der Kommis-
Artikel 5
sion“ gestrichen.
b) In Absatz 6 werden die Wörter „oder einen Techni- Inkrafttreten
schen Dienst nach Artikel 14 der Betriebserlaubnis- Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die
richtlinie“ gestrichen. Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.