254 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2000
Dritte Verordnung
zur Änderung der Auslandstrennungsgeldverordnung
Vom 15. März 2000
Auf Grund des § 14 Abs. 1 in Verbindung mit Absatz 3 b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
des Bundesumzugskostengesetzes in der Fassung des 1. In Satz 1 werden die Worte „§ 11 Abs. 2 des
Artikels 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 1990 (BGBl. I Bundesreisekostengesetzes findet keine An-
S. 2682) in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Satz 1 und 3 in Ver- wendung“ gestrichen.
bindung mit Absatz 2 des Bundesreisekostengesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 2. In Satz 5 wird die Angabe „§ 3 Abs. 2 Satz 1
1973 (BGBl. I S. 1621), die durch Artikel 2 Nr. 3 des Geset- Nr. 2“ durch die Angabe „§ 3 Abs. 3 Satz 1“ er-
zes vom 11. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2682) neu gefasst setzt.
worden sind, verordnet das Auswärtige Amt im Einverneh-
men mit dem Bundesministerium des Innern, dem Bun- 5. In § 11 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Fahrkostenersatz“
desministerium der Verteidigung und dem Bundes- durch das Wort „Fahrkostenerstattung“ ersetzt.
ministerium der Finanzen:
6. In § 13 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
Artikel 1 „Ein Berechtigter, dem auf Grund einer für mindestens
Die Auslandstrennungsgeldverordnung in der Fassung sechs Monate vorgesehenen besonderen Verwendung
der Bekanntmachung vom 22. Januar 1998 (BGBl. I in einem geschlossenen militärischen Verband Aus-
S. 189) wird wie folgt geändert: landsverwendungszuschlag nach § 58a Bundesbesol-
dungsgesetz gezahlt wird, erhält abweichend von
1. § 1 Abs. 3 Satz 2 wird aufgehoben. Satz 1 eine Reisebeihilfe für eine Heimfahrt für je sechs
Monate der Trennung; Satz 2 findet keine Anwen-
2. § 6 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: dung.“
„(1) Bei Versetzungen und Abordnungen vom Inland 7. § 14 wird wie folgt gefasst:
in das Ausland wird Auslandstrennungsgeld in Höhe
der Sätze des Trennungstagegeldes nach § 3 Abs. 3 „§ 14
Satz 2 bis 4 der Trennungsgeldverordnung gezahlt; § 4 Sonderbestimmungen bei auswärtigem Verbleiben
Abs. 5 der Trennungsgeldverordnung findet Anwen-
(1) Für volle Kalendertage
dung.“
1. der Abwesenheit vom neuen Dienstort und dem Ort
3. § 7 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: der auf Grund einer dienstlichen Maßnahme nach
§ 1 Abs. 1 bezogenen Unterkunft,
„(1) Bei Versetzungen und Abordnungen im Ausland
wird Auslandstrennungsgeld in Höhe der Sätze des 2. des Aufenthaltes in einem Krankenhaus, einer
Trennungstagegeldes nach § 3 Abs. 3 Satz 2 bis 4 der Sanatoriumsbehandlung oder einer Heilkur,
Trennungsgeldverordnung gezahlt; § 4 Abs. 5 der 3. der Beschäftigungsverbote nach mutterschutzrecht-
Trennungsgeldverordnung findet Anwendung.“ lichen Bestimmungen
wird kein Auslandstrennungsgeld nach den §§ 6 bis 8
4. § 8 wird wie folgt geändert:
und 10 gewährt, es sei denn, dass die Nichtgewährung
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: wegen besonderer Verhältnisse unbillig wäre.
„(1) Bei Versetzungen und Abordnungen vom Aus- (2) Absatz 1 gilt nicht in den Fällen, in denen Aus-
land in das Inland wird Auslandstrennungsgeld in landstrennungsgeld nach § 8 Abs. 3 und 4 gezahlt
Höhe der Sätze des Trennungstagegeldes nach § 3 wird.“
Abs. 3 Satz 2 bis 4 der Trennungsgeldverordnung
gezahlt; § 4 Abs. 5 der Trennungsgeldverordnung 8. In § 15 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „wegen Ur-
findet Anwendung.“ laubs, Dienstbefreiung oder Erkrankung“ gestrichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2000 255
9. § 17 wird wie folgt gefasst: Verordnung geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt be-
„§ 17 kannt machen.
Übergangsvorschrift
Artikel 3
Ein vor dem Inkrafttreten dieser Änderungsver-
ordnung bewilligtes Auslandstrennungsgeld nach § 1 (1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. März 2000
Abs. 3 Satz 2 wird nach den bisherigen Vorschriften in Kraft.
weitergewährt.“ (2) Ein für einen Zeitraum bis zum 29. Februar 2000
zustehendes Auslandstrennungsgeld nach den §§ 6 bis 8
Artikel 2 und 10 bemisst sich nach den Sätzen der Trennungs-
Das Auswärtige Amt kann den Wortlaut der Auslands- geldverordnung in der bis zum 31. Mai 1999 geltenden
trennungsgeldverordnung in der ab Inkrafttreten dieser Fassung.
Berlin, den 15. März 2000
Der Bund esminist er d es Ausw ärt igen
In Vertretung
Isc hinger
256 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2000
Verordnung
zur Regelung der Unfallverhütung in Unternehmen und
bei Personen, für die der Bund nach § 125 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 und
Abs. 3 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch Unfallversicherungsträger ist
(Bundesunternehmen-Unfallverhütungsverordnung – BUV)
Vom 20. März 2000
Auf Grund des § 115 Abs. 4 Satz 1 des Siebten Buches § 15 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch die allgemein
Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung – (Arti- anerkannten Regeln der Unfallverhütung Anwendung.
kel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254),
(2) Die Einhaltung dieser Regeln wird vermutet, wenn
der zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. April
die geltenden Musterunfallverhütungsvorschriften für die
1997 (BGBl. I S. 968) geändert worden ist, verordnet das
gewerblichen Berufsgenossenschaften, die landwirt-
Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem
schaftlichen Berufsgenossenschaften und die Gemeinde-
Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung:
unfallversicherungsverbände, die im Bericht der Bundes-
regierung über den Stand von Sicherheit und Gesundheit
§1 bei der Arbeit und über das Unfall- und Berufskrankheiten-
Entsprechende Anwendung geschehen in der Bundesrepublik Deutschland (Unfall-
von Allgemeinen Verwaltungsvorschriften verhütungsbericht Arbeit) aufgeführt sind, angewendet
werden.
In Unternehmen und bei Personen, für die der Bund nach
§ 125 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 und Abs. 3 Siebtes Buch Sozial- (3) Die dem Muster entsprechenden Unfallverhütungs-
gesetzbuch Unfallversicherungsträger ist, sind die in der vorschriften sind beim Hauptverband der gewerblichen
Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Allgemeinen Berufsgenossenschaften, Sankt Augustin, beim Bundes-
Verwaltungsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung verband der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaf-
entsprechend anzuwenden. ten, Kassel, und beim Bundesverband der Unfallkassen,
München, zu beziehen.
§2
§3
Einhaltung von Unfallverhütungsvorschriften
Inkrafttreten
(1) Unbeschadet der in der Anlage aufgeführten Allge-
meinen Verwaltungsvorschriften finden bis zum Erlass Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
weiterer Verordnungen über Maßnahmen im Sinne des in Kraft.
Berlin, den 20. März 2000
Der Bund esminist er d es Innern
Sc hily
Anlage
(zu § 1)
1. Prävention
Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Selbstverwaltung und die Ge-
schäftsführung sowie über die Durchführung der gesetzlichen Unfallversiche-
rung im Zuständigkeitsbereich der Bundesausführungsbehörde für Unfallver-
sicherung (AVV – BAfU) vom 21. November 1997 – D II 7 - 211 470 - 1/71 – in
der Bekanntmachung der Neufassung vom 1. Dezember 1997, GMBl S. 849.
2. Betriebsärztlicher und sicherheitstechnischer Dienst
Richtlinie für den betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Dienst in den
Verwaltungen und Betrieben des Bundes vom 28. Januar 1978, GMBl S. 114;
zuletzt geändert am 10. November 1981 – Z I 6 - 006 101/2 –, GMBl S. 516.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2000 257
Verordnung
über die Berufsausbildung
im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack*)
Vom 22. März 2000
Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 § 18 Ausbildungsplan
Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 § 19 Berichtsheft
(BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 35 der Verord-
§ 20 Zwischenprüfung
nung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert
worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständig- § 21 Abschlussprüfung
keitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I
S. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Oktober Fünfter Teil
1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet das Bundesministerium Übergangs- und Schlussvorschriften
für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem § 22 Übergangsregelung
Bundesministerium für Bildung und Forschung:
§ 23 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Inhaltsübersicht Anlagen
Erster Teil Anlage 1 Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum
Chemielaboranten/zur Chemielaborantin
Gemeinsame Vorschriften
Anlage 2 Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum
§ 1 Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe Biologielaboranten/zur Biologielaborantin
§ 2 Ausbildungsdauer Anlage 3 Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum
§ 3 Struktur und Zielsetzung der Berufsausbildung, berufsfeld- Lacklaboranten/zur Lacklaborantin
breite Grundbildung
Erster Teil
Zweiter Teil
Vorschriften für den Ausbildungsberuf Ge m e insa m e Vorsc hrift e n
Chemielaborant/Chemielaborantin
§ 4 Ausbildungsberufsbild
§1
§ 5 Ausbildungsrahmenplan Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe
§ 6 Ausbildungsplan Die Ausbildungsberufe
§ 7 Berichtsheft 1. Chemielaborant/Chemielaborantin,
§ 8 Zwischenprüfung 2. Biologielaborant/Biologielaborantin,
§ 9 Abschlussprüfung 3. Lacklaborant/Lacklaborantin
werden staatlich anerkannt.
Dritter Teil
Vorschriften für den Ausbildungsberuf §2
Biologielaborant/Biologielaborantin
Ausbildungsdauer
§ 10 Ausbildungsberufsbild
(1) Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre.
§ 11 Ausbildungsrahmenplan
§ 12 Ausbildungsplan
(2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach lan-
desrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen
§ 13 Berichtsheft Berufsgrundbildungsjahres nach einer Rechtsverordnung
§ 14 Zwischenprüfung gemäß § 29 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes als erstes
§ 15 Abschlussprüfung Jahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die
betriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.
Vierter Teil
§3
Vorschriften für den Ausbildungsberuf
Lacklaborant/Lacklaborantin Struktur und
§ 16 Ausbildungsberufsbild Zielsetzung der Berufsausbildung,
berufsfeldbreite Grundbildung
§ 17 Ausbildungsrahmenplan
(1) Die Ausbildung gliedert sich in
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 1. für die drei Ausbildungsberufe gemeinsame, integrativ
des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit zu vermittelnde Qualifikationen gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1
abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Län-
der der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für bis 6.4, § 10 Abs. 1 Nr. 1 bis 6.4 und § 16 Abs. 1 Nr. 1
die Berufsschule werden als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht. bis 6.4;
258 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2000
2. für jeden Ausbildungsberuf spezifische Pflichtqualifi- 3.1 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
kationseinheiten: 3.2 Umweltschutz,
a) für den Chemielaboranten/die Chemielaborantin 3.3 Einsetzen von Energieträgern,
gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 7 bis 8.3,
3.4 Umgehen mit Arbeitsgeräten und -mitteln einschließ-
b) für den Biologielaboranten/die Biologielaborantin lich Pflege und Wartung,
gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 7 bis 13,
3.5 qualitätssichernde Maßnahmen, Kundenorientierung,
c) für den Lacklaboranten/die Lacklaborantin gemäß
§ 16 Abs. 1 Nr. 7 bis 10; 3.6 Wirtschaftlichkeit im Labor;
3. für jeden Ausbildungsberuf sechs vom Ausbildenden 4. Arbeitsorganisation und Kommunikation:
festzulegende Wahlqualifikationseinheiten; davon sind 4.1 Arbeitsplanung, Arbeiten im Team,
a) für den Chemielaboranten/die Chemielaborantin 4.2 Informationsbeschaffung und Dokumentation,
mindestens vier Wahlqualifikationseinheiten aus 4.3 Kommunikations- und Informationssysteme,
der Auswahlliste I gemäß § 4 Abs. 2 auszuwählen,
wobei mindestens zwei Wahlqualifikationseinheiten 4.4 Messdatenerfassung und -verarbeitung,
aus Nr. 1 bis 8 dieser Auswahlliste festzulegen sind. 4.5 Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben;
Die übrigen Wahlqualifikationseinheiten können
auch aus der Auswahlliste II gemäß § 4 Abs. 3 aus- 5. Umgehen mit Arbeitsstoffen;
gewählt werden. 6. chemische und physikalische Methoden:
b) für den Biologielaboranten/die Biologielaborantin 6.1 Probenahme und Probenvorbereitung,
mindestens vier Wahlqualifikationseinheiten aus 6.2 physikalische Größen und Stoffkonstanten,
der Auswahlliste I gemäß § 10 Abs. 2 auszuwählen.
Die übrigen Wahlqualifikationseinheiten können 6.3 Analyseverfahren,
auch aus der Auswahlliste II gemäß § 10 Abs. 3 aus- 6.4 Trennen und Vereinigen von Arbeitsstoffen;
gewählt werden.
7. Durchführen analytischer Arbeiten:
c) für den Lacklaboranten/die Lacklaborantin mindes-
7.1 Vorbereiten von Proben,
tens fünf Wahlqualifikationseinheiten aus der Aus-
wahlliste I gemäß § 16 Abs. 2 auszuwählen, wobei 7.2 qualitative Analyse,
mindestens zwei Wahlqualifikationseinheiten aus 7.3 Spektroskopie,
Nr. 1 bis 10 dieser Auswahlliste festzulegen sind.
Die übrige Wahlqualifikationseinheit kann auch aus 7.4 Gravimetrie,
der Auswahlliste II gemäß § 16 Abs. 3 ausgewählt 7.5 Maßanalyse,
werden.
7.6 Chromatografie,
(2) Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt
7.7 Auswerten von Messergebnissen;
eine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche
Ausbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in 8. Durchführen präparativer Arbeiten:
der Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften 8.1 Herstellen von Präparaten,
über das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen.
8.2 Trennen und Reinigen von Stoffen,
(3) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und
8.3 Charakterisieren von Produkten;
Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass der Auszubil-
dende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätig- 9. mindestens vier von sechs Wahlqualifikationseinhei-
keit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes ten aus der Auswahlliste I gemäß Abs. 2, wobei min-
befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, destens zwei Wahlqualifikationseinheiten aus Nr. 1
Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1 bis 8 dieser Auswahlliste festzulegen sind;
beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach 10. höchstens zwei von sechs Wahlqualifikationseinhei-
den §§ 8, 9, 14, 15, 20 und 21 nachzuweisen. ten aus der Auswahlliste II gemäß Abs. 3.
(2) Die Auswahlliste I umfasst folgende Wahlqualifika-
Z w eiter Teil tionseinheiten:
Vorsc hrift e n für de n Ausbildungsbe ruf 1. präparative Chemie, Reaktionstypen und -führung,
Chemielaborant/ Chemielaborantin 2. präparative Chemie, Synthesetechnik,
3. Durchführen verfahrenstechnischer Arbeiten,
§4
4. Anwenden probenahmetechnischer und analytischer
Ausbildungsberufsbild Verfahren,
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens 5. Anwenden chromatografischer Verfahren,
die mit folgenden Qualifikationseinheiten zu vermittelnden
Fertigkeiten und Kenntnisse: 6. Anwenden spektroskopischer Verfahren,
1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht; 7. analytische Kopplungstechniken,
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes; 8. Bestimmen thermodynamischer Größen,
3. betriebliche Maßnahmen zum verantwortlichen Han- 9. Durchführen mikrobiologischer Arbeiten I,
deln (Responsible Care): 10. Durchführen biochemischer Arbeiten,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2000 259
11. Prüfen von Werkstoffen, §8
12. Herstellen, Applizieren und Prüfen von Beschich- Zwischenprüfung
tungsstoffen und -systemen, (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi-
13. prozessbezogene Arbeitstechniken. schenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des
zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(3) Die Auswahlliste II umfasst folgende Wahlqualifika-
tionseinheiten: (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der
Anlage 1 für das erste Ausbildungsjahr und das dritte Aus-
1. laborbezogene Informationstechnik, bildungshalbjahr aufgeführten Qualifikationseinheiten so-
2. Arbeiten mit automatisierten Systemen im Labor, wie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem
Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für
3. anwendungstechnische Arbeiten, Kundenbetreuung,
die Berufsausbildung wesentlich ist.
4. Durchführen elektrotechnischer und elektronischer
(3) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in
Arbeiten,
insgesamt höchstens sieben Stunden drei praktische
5. Qualitätsmanagement, Aufgaben durchführen. Dabei soll der Prüfling zeigen,
6. umweltbezogene Arbeitstechniken, dass er die Arbeitsabläufe selbständig planen, Arbeits-
ergebnisse kontrollieren und dokumentieren, Maßnahmen
7. Durchführen immunologischer und biochemischer zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
Arbeiten, zum Umweltschutz sowie qualitätssichernde Maßnahmen
8. Durchführen biotechnologischer Arbeiten, ergreifen kann. Für die praktischen Aufgaben kommen
insbesondere in Betracht:
9. Durchführen mikrobiologischer Arbeiten II,
1. Durchführen präparativer Arbeiten,
10. Durchführen gentechnischer und molekularbiologi-
scher Arbeiten, 2. Durchführen analytischer Arbeiten und
11. Durchführen zellkulturtechnischer Arbeiten, 3. Messen physikalischer Größen und Bestimmen von
Stoffkonstanten.
12. Durchführen diagnostischer Arbeiten,
(4) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in
13. Formulieren, Herstellen und Prüfen von Bindemitteln, höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf praxisbe-
14. Durchführen farbmetrischer Arbeiten, zogene Fälle beziehen sollen, lösen. Dabei sollen Maßnah-
men zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der
15. Untersuchen von Beschichtungen. Arbeit sowie zum Umweltschutz und qualitätssichernde
(4) Die Wahlqualifikationseinheiten Nr. 8 und 9 der Aus- Maßnahmen einbezogen werden. Für die Aufgaben kom-
wahlliste II können nur in Verbindung mit der Wahlquali- men unter Beachtung berufsbezogener Berechnungen
fikationseinheit Nr. 9 der Auswahlliste I und die Wahlquali- insbesondere folgende Gebiete in Betracht:
fikationseinheiten Nr. 10 und 12 der Auswahlliste II können 1. Umgehen mit Arbeitsstoffen einschließlich Vereinigen
nur in Verbindung mit der Wahlqualifikationseinheit Nr. 10 und Trennen,
der Auswahlliste I gewählt werden.
2. präparative Arbeiten,
§5 3. analytische Arbeiten,
Ausbildungsrahmenplan 4. chemische und physikalische Methoden.
Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach §9
der in der Anlage 1 enthaltenen Anleitung zur sachlichen
Abschlussprüfung
und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil-
dungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Aus- (1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der
bildungsrahmenplan außerhalb der beruflichen Grund- Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß
bildung abweichende sachliche und zeitliche Gliederung § 3 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 Buchstabe a und Nr. 3 Buchstabe a
des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehr-
betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfor- stoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
dern. (2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in
insgesamt höchstens 14 Stunden drei praktische Aufga-
§6 ben ausführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
Ausbildungsplan 1. Herstellen eines ein- oder mehrstufigen Präparates,
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus- 2. Durchführen einer analytisch-chromatografischen Auf-
bildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen gabe,
Ausbildungsplan zu erstellen.
3. Durchführen einer analytisch-spektroskopischen Auf-
gabe,
§7
4. Durchführen einer maßanalytischen Aufgabe,
Berichtsheft
5. Durchführen einer physikalischen oder einer techni-
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines schen Aufgabe,
Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu
geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu 6. Durchführen einer mikrobiologischen oder einer bio-
führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig chemischen Aufgabe oder
durchzusehen. 7. Durchführen einer lacktechnischen Aufgabe.
260 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2000
Dabei sollen mindestens zwei praktische Aufgaben aus (5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des
den Nummern 1 bis 4 ausgewählt werden. Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses
Bei den praktischen Aufgaben sind die Wahlqualifika- in einzelnen Bereichen durch eine mündliche Prüfung zu
tionseinheiten gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den
berücksichtigen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnis-
die Arbeitsabläufe selbständig planen, Arbeitszusammen- ses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das
hänge erkennen, Arbeitsergebnisse kontrollieren und bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen
dokumentieren, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 :1 zu gewichten.
Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und (6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die
qualitätssichernde Maßnahmen ergreifen sowie die rele- Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
vanten fachlichen Hintergründe seiner Arbeit aufzeigen
1. Prüfungsbereich I 30 Prozent,
und seine Vorgehensweisen begründen kann.
2. Prüfungsbereich II 30 Prozent,
(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in
den nachfolgend genannten Prüfungsbereichen I bis III 3. Prüfungsbereich III 20 Prozent,
sowie in Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In 4. Prüfungsbereich
den Prüfungsbereichen I bis III soll der Prüfling zeigen, Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent.
dass er insbesondere durch Verknüpfung von arbeits-
organisatorischen, technologischen und mathematischen (7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im prak-
Sachverhalten praxisbezogene Fälle lösen kann. Dabei tischen und schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb
sollen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheits- des schriftlichen Teils der Prüfung in den Prüfungsberei-
schutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz sowie qualitäts- chen I und II zusammen mindestens ausreichende Leis-
sichernde Maßnahmen einbezogen werden. tungen erbracht sind. Wird die Leistung in den Prüfungs-
bereichen I oder II mit ungenügend bewertet, so ist die
Es kommen Aufgaben insbesondere aus folgenden Ge-
Prüfung nicht bestanden.
bieten in Betracht:
1. im Prüfungsbereich I:
Dritter Teil
a) Syntheseverfahren,
b) Periodensysteme der Elemente, Stoffkunde,
Vorsc hrift e n für de n Ausbildungsbe ruf
Biologielaborant/ Biologielaborantin
c) chemische Bindung und chemisches Gleichge-
wicht, § 10
d) Reaktionsgleichungen und -mechanismen,
Ausbildungsberufsbild
e) Stöchiometrie;
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens
2. im Prüfungsbereich II: die mit folgenden Qualitikationseinheiten zu vermittelnden
a) Analyseverfahren, Fertigkeiten und Kenntnisse:
b) Probenvorbereitung, 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht;
c) Stoffkonstanten und physikalische Größen, 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes;
d) Reaktionskinetik und Thermodynamik, 3. betriebliche Maßnahmen zum verantwortlichen Han-
deln (Responsible Care):
e) Auswerten von Messergebnissen;
3.1 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
3. im Prüfungsbereich III:
a) Labortechnik, 3.2 Umweltschutz,
b) Trenn- und Reinigungsmethoden, 3.3 Einsetzen von Energieträgern,
c) großtechnische Verfahren, 3.4 Umgehen mit Arbeitsgeräten und -mitteln einschließ-
lich Pflege und Wartung,
d) Informationstechnik,
3.5 qualitätssichernde Maßnahmen, Kundenorientierung,
e) biologische Arbeiten,
3.6 Wirtschaftlichkeit im Labor;
f) lacktechnische Arbeiten;
4. Arbeitsorganisation und Kommunikation:
4. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:
4.1 Arbeitsplanung, Arbeiten im Team,
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-
sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt. 4.2 Informationsbeschaffung und Dokumentation,
Für die Prüfungsbereiche I bis III sind die Wahlqualifika- 4.3 Kommunikations- und Informationssysteme,
tionseinheiten gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a zu 4.4 Messdatenerfassung und -verarbeitung,
berücksichtigen.
4.5 Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben;
(4) Der schriftliche Teil der Prüfung dauert höchstens:
5. Umgehen mit Arbeitsstoffen;
1. im Prüfungsbereich I 90 Minuten,
6. chemische und physikalische Methoden:
2. im Prüfungsbereich II 90 Minuten,
6.1 Probenahme und Probenvorbereitung,
3. im Prüfungsbereich III 60 Minuten,
4. im Prüfungsbereich 6.2 physikalische Größen und Stoffkonstanten,
Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten. 6.3 Analyseverfahren,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2000 261
6.4 Trennen und Vereinigen von Arbeitsstoffen; dungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Aus-
7. Durchführen mikrobiologischer Arbeiten I; bildungsrahmenplan außerhalb der beruflichen Grundbil-
dung abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des
8. Durchführen zellkulturtechnischer Arbeiten I; Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit
9. Durchführen molekularbiologischer Arbeiten; betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfor-
dern.
10. Durchführen biochemischer Arbeiten;
11. Durchführen diagnostischer Arbeiten I: § 12
11.1 hämatologische Arbeiten, Ausbildungsplan
11.2 histologische Arbeiten; Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-
bildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen
12. Durchführen zoologisch-pharmakologischer Arbei- Ausbildungsplan zu erstellen.
ten;
13. bereichsspezifische qualitätssichernde Maßnahmen; § 13
14. mindestens vier von sechs Wahlqualifikationseinhei- Berichtsheft
ten aus der Auswahlliste I gemäß Abs. 2;
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines
15. höchstens zwei von sechs Wahlqualifikationseinhei- Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu
ten aus der Auswahlliste II gemäß Abs. 3. geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu
(2) Die Auswahlliste I umfasst folgende Wahlqualifika- führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig
tionseinheiten: durchzusehen.
1. Durchführen immunologischer und biochemischer § 14
Arbeiten,
Zwischenprüfung
2. Durchführen biotechnologischer Arbeiten,
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi-
3. Durchführen botanischer Arbeiten, schenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des
4. Durchführen mikrobiologischer Arbeiten II, zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
5. Durchführen gentechnischer und molekularbiologi- (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der
scher Arbeiten, Anlage 2 für das erste Ausbildungsjahr und das dritte Aus-
bildungshalbjahr aufgeführten Qualifikationseinheiten so-
6. Durchführen parasitologischer Arbeiten, wie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem
7. Durchführen pharmakologischer Arbeiten, Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für
die Berufsausbildung wesentlich ist.
8. Durchführen toxikologischer Arbeiten,
(3) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in
9. Durchführen phytomedizinischer Arbeiten,
insgesamt höchstens sieben Stunden drei praktische Auf-
10. Durchführen zellkulturtechnischer Arbeiten II, gaben durchführen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er
11. Durchführen diagnostischer Arbeiten II, die Arbeitsabläufe selbständig planen, Arbeitsergebnisse
kontrollieren und dokumentieren, Maßnahmen zur Sicher-
12. Durchführen pharmakokinetischer Arbeiten. heit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Um-
(3) Die Auswahlliste II umfasst folgende Wahlqualifika- weltschutz sowie qualitätssichernde Maßnahmen ergrei-
tionseinheiten: fen kann. Für die praktischen Aufgaben kommen insbe-
sondere in Betracht:
1. laborbezogene Informationstechnik,
1. Untersuchen von biologischem Material mit chemi-
2. Arbeiten mit automatisierten Systemen im Labor,
schen und physikalischen Methoden,
3. prozessbezogene Arbeitstechniken,
2. Durchführen einer mikrobiologischen oder einer zell-
4. Qualitätsmanagement, kulturtechnischen Arbeit und
5. umweltbezogene Arbeitstechniken, 3. Durchführen einer hämatologischen oder einer zoolo-
6. Anwenden probenahmetechnischer und analytischer gisch-pharmakologischen Arbeit.
Verfahren, (4) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in
7. Anwenden chromatografischer Verfahren, höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf praxisbe-
zogene Fälle beziehen sollen, lösen. Dabei sollen Maßnah-
8. Anwenden spektroskopischer Verfahren, men zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der
9. Durchführen verfahrenstechnischer Arbeiten. Arbeit sowie zum Umweltschutz und qualitätssichernde
Maßnahmen einbezogen werden. Für die Aufgaben kom-
(4) Die Wahlqualifikationseinheit Nr. 9 der Auswahlliste I
men unter Beachtung berufsbezogener Berechnungen
kann nur in Verbindung mit der Wahlqualifikationseinheit
insbesondere folgende Gebiete in Betracht:
Nr. 3 der Auswahlliste I gewählt werden.
1. Stoffkunde, Umgehen mit Arbeitsstoffen, Vereinigen
§ 11 und Trennen von Arbeitsstoffen,
Ausbildungsrahmenplan 2. fotometrische und chromatografische Untersuchungen,
Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 10 sollen nach 3. hämatologische und zoologisch-pharmakologische
der in der Anlage 2 enthaltenen Anleitung zur sachlichen Arbeiten,
und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil- 4. mikrobiologische und zellkulturtechnische Arbeiten.
262 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2000
§ 15 d) Pharmakokinetik,
Abschlussprüfung e) Parasitologie,
(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der f) Phytomedizin;
Anlage 2 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß 3. im Prüfungsbereich III:
§ 3 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 Buchstabe b und Nr. 3 Buchstabe b
sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehr- a) Biotechnologie,
stoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. b) Molekularbiologie,
(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in c) Biochemie,
insgesamt höchstens 14 Stunden eine Arbeitsprobe und
drei praktische Aufgaben ausführen. d) Immunologie,
Für die Arbeitsprobe kommen insbesondere in Betracht: e) Diagnostik;
Durchführen einer Arbeit aus dem Bereich der Zoologie 4. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:
oder Pharmakologie. allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-
Für die praktischen Aufgaben kommen insbesondere in sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
Betracht: Für die Prüfungsbereiche I bis III sind die Wahlqualifika-
1. Durchführen einer Arbeit aus einem der folgenden tionseinheiten gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b zu
Bereiche: Toxikologie, Pharmakokinetik oder Parasito- berücksichtigen.
logie, (4) Der schriftliche Teil der Prüfung dauert höchstens:
2. Durchführen einer biochemischen, einer immunologi- 1. im Prüfungsbereich I 90 Minuten,
schen, einer molekularbiologischen oder einer diagnos-
2. im Prüfungsbereich II 105 Minuten,
tischen Arbeit,
3. Durchführen einer zellkulturtechnischen, einer mikro- 3. im Prüfungsbereich III 105 Minuten,
biologischen oder einer biotechnologischen Arbeit, 4. im Prüfungsbereich
4. Durchführen einer botanischen oder einer phytomedi- Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
zinischen Arbeit oder (5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des
5. Durchführen einer Arbeit aus einem der folgenden Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses
Bereiche: laborbezogene Informationstechnik, Labor- in einzelnen Bereichen durch eine mündliche Prüfung zu
automation, umweltbezogene Arbeitstechniken, analy- ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den
tische Arbeitstechniken oder Verfahrenstechnik. Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnis-
ses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das
Bei der Arbeitsprobe und den praktischen Aufgaben sind bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen
die Wahlqualifikationseinheiten gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 :1 zu gewichten.
Buchstabe b zu berücksichtigen. Dabei soll der Prüfling
zeigen, dass er die Arbeitsabläufe selbständig planen, (6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die
Arbeitszusammenhänge erkennen, Arbeitsergebnisse kon- Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
trollieren und dokumentieren, Maßnahmen zur Sicherheit 1. Prüfungsbereich I 20 Prozent,
und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umwelt-
2. Prüfungsbereich II 30 Prozent,
schutz und qualitätssichernde Maßnahmen ergreifen
sowie die relevanten fachlichen Hintergründe seiner Arbeit 3. Prüfungsbereich III 30 Prozent,
aufzeigen und seine Vorgehensweisen begründen kann. 4. Prüfungsbereich
(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent.
den nachfolgend genannten Prüfungsbereichen I bis III (7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im prak-
sowie in Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In tischen und schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb
den Prüfungsbereichen I bis III soll der Prüfling zeigen, des schriftlichen Teils der Prüfung in den Prüfungsberei-
dass er insbesondere durch Verknüpfung von arbeits- chen II und III zusammen mindestens ausreichende Leis-
organisatorischen, technologischen und mathematischen tungen erbracht sind. Wird die Leistung in den Prüfungs-
Sachverhalten praxisbezogene Fälle lösen kann. Dabei bereichen II oder III mit ungenügend bewertet, so ist die
sollen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheits- Prüfung nicht bestanden.
schutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz sowie qualitäts-
sichernde Maßnahmen einbezogen werden.
Es kommen Aufgaben insbesondere aus folgenden Ge- Vie rt e r Te il
bieten in Betracht: Vorsc hrift e n für de n Ausbildungsbe ruf
1. im Prüfungsbereich I: Lacklaborant/ Lacklaborantin
a) Zoologie,
§ 16
b) Mikrobiologie,
Ausbildungsberufsbild
c) Botanik;
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens
2. im Prüfungsbereich II: die mit folgenden Qualitikationseinheiten zu vermittelnden
a) Zellkulturtechnik, Fertigkeiten und Kenntnisse:
b) Pharmakologie, 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht;
c) Toxikologie, 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2000 263
3. betriebliche Maßnahmen zum verantwortlichen Han- 3. Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von
deln (Responsible Care): wasserverdünnbaren Beschichtungsstoffen und -sys-
temen für metallische Untergründe,
3.1 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4. Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von
3.2 Umweltschutz,
Beschichtungsstoffen und -systemen für mineralische
3.3 Einsetzen von Energieträgern, Untergründe,
3.4 Umgehen mit Arbeitsgeräten und -mitteln einschließ- 5. Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von
lich Pflege und Wartung, lösemittelhaltigen Beschichtungsstoffen und -syste-
3.5 qualitätssichernde Maßnahmen, Kundenorientierung, men für Holz und Holzwerkstoffe,
3.6 Wirtschaftlichkeit im Labor; 6. Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von
lösemittelhaltigen Beschichtungsstoffen und -syste-
4. Arbeitsorganisation und Kommunikation: men für Kunststoffoberflächen,
4.1 Arbeitsplanung, Arbeiten im Team, 7. Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von
4.2 Informationsbeschaffung und Dokumentation, lösemittelhaltigen Beschichtungsstoffen und -syste-
men für metallische Untergründe,
4.3 Kommunikations- und Informationssysteme,
8. Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von
4.4 Messdatenerfassung und -verarbeitung, Korrosionsschutzsystemen,
4.5 Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben; 9. Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von
5. Umgehen mit Arbeitsstoffen; Pulverlacksystemen,
6. chemische und physikalische Methoden: 10. Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von
Elektrotauchlacken,
6.1 Probenahme und Probenvorbereitung,
11. Formulieren, Herstellen und Prüfen von Bindemitteln,
6.2 physikalische Größen und Stoffkonstanten,
12. Durchführen farbmetrischer Arbeiten,
6.3 Analyseverfahren,
13. Untersuchen von Beschichtungen,
6.4 Trennen und Vereinigen von Arbeitsstoffen;
14. Durchführen applikationstechnischer Arbeiten unter
7. Durchführen analytischer Arbeiten an Lackrohstoffen, Prozessbedingungen,
Halbfabrikaten und Beschichtungsstoffen:
15. Durchführen produktionstechnischer Arbeiten zur
7.1 physikalische Verfahren zur Bestimmung von Stoff- Fertigungsübertragung.
konstanten und Kennzahlen,
(3) Die Auswahlliste II umfasst folgende Wahlqualifika-
7.2 chemische Verfahren zur Bestimmung von Kenn- tionseinheiten:
zahlen;
1. laborbezogene Informationstechnik,
8. Vorbehandeln und Beschichten von Untergründen,
Prüfen von Beschichtungen: 2. Qualitätsmanagement,
3. umweltbezogene Arbeitstechniken.
8.1 Vorbehandeln zu prüfender Untergründe,
8.2 Applizieren von Beschichtungsstoffen, § 17
8.3 Trocknen und Härten von Beschichtungsstoffen, Ausbildungsrahmenplan
8.4 Prüfen von Beschichtungen und Beschichtungs- Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 16 sollen nach
stoffen; der in der Anlage 3 enthaltenen Anleitung zur sachlichen
9. Grundlagen der Herstellung von Beschichtungs- und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil-
stoffen; dungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Aus-
bildungsrahmenplan außerhalb der beruflichen Grund-
10. Grundlagen zur Formulierung von Beschichtungs-
bildung abweichende sachliche und zeitliche Gliederung
stoffen;
des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit
11. mindestens fünf von sechs Wahlqualifikationseinhei- betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfor-
ten aus der Auswahlliste I gemäß Abs. 2, wobei min- dern.
destens zwei Wahlqualifikationseinheiten aus Nr. 1
bis 10 dieser Auswahlliste festzulegen sind; § 18
12. höchstens eine von sechs Wahlqualifikationseinhei- Ausbildungsplan
ten aus der Auswahlliste II gemäß Abs. 3. Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-
(2) Die Auswahlliste I umfasst folgende Wahlqualifika- bildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen
tionseinheiten: Ausbildungsplan zu erstellen.
1. Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von
wasserverdünnbaren Beschichtungsstoffen und -sys- § 19
temen für Holz und Holzwerkstoffe, Berichtsheft
2. Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines
wasserverdünnbaren Beschichtungsstoffen und -sys- Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu
temen für Kunststoffoberflächen, geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu
264 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2000
führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig Applizieren eines Beschichtungsstoffes und Durchführen
durchzusehen. von mindestens je zwei Prüfungen an Beschichtungsstof-
fen und an Beschichtungen.
§ 20
Für die praktische Aufgabe III kommt insbesondere in Be-
Zwischenprüfung tracht:
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi- Durchführen von insgesamt drei unterschiedlichen analy-
schenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des tischen Einzelbestimmungen von physikalischen Stoff-
zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. konstanten und chemischen Kennzahlen.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Bei den praktischen Aufgaben sind die Wahlqualifikations-
Anlage 3 für das erste Ausbildungsjahr und das dritte Aus- einheiten gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe c zu berück-
bildungshalbjahr aufgeführten Qualifikationseinheiten so- sichtigen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeits-
wie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem abläufe selbständig planen, Arbeitszusammenhänge er-
Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für kennen, Arbeitsergebnisse kontrollieren, Maßnahmen zur
die Berufsausbildung wesentlich ist. Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
(3) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in zum Umweltschutz und qualitätssichernde Maßnahmen
insgesamt höchstens sieben Stunden drei praktische ergreifen sowie die relevanten fachlichen Hintergründe
Aufgaben durchführen. Dabei soll der Prüfling zeigen, seiner Arbeit aufzeigen und seine Vorgehensweisen be-
dass er die Arbeitsabläufe selbständig planen, Arbeits- gründen kann.
ergebnisse kontrollieren und dokumentieren, Maßnahmen
Die praktische Aufgabe I soll mit 50 Prozent, die prak-
zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
tische Aufgabe II mit 30 Prozent und die praktische Auf-
zum Umweltschutz sowie qualitätssichernde Maßnahmen
gabe III mit 20 Prozent gewichtet werden.
ergreifen kann. Für die praktischen Aufgaben kommen
insbesondere in Betracht: (3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in
den nachfolgend genannten Prüfungsbereichen I und II
1. Durchführen einer physikalischen und einer chemi-
sowie in Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In
schen Einzelbestimmung,
den Prüfungsbereichen I und II soll der Prüfling zeigen,
2. Durchführen von zwei technologischen Prüfungen an dass er insbesondere durch Verknüpfung von arbeits-
Beschichtungen, insbesondere durch Bestimmung organisatorischen, technologischen und mathematischen
von Schichtdicke, Härte oder Haftfestigkeit und Sachverhalten praxisbezogene Fälle lösen kann. Dabei
3. Herstellen eines Beschichtungsstoffes nach vorgege- sollen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheits-
bener Arbeitsrezeptur einschließlich Durchführen von schutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz sowie qualitäts-
zwei Einzelbestimmungen zur Produktkontrolle. sichernde Maßnahmen einbezogen werden.
(4) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in Es kommen Aufgaben insbesondere aus folgenden Ge-
höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf praxisbe- bieten in Betracht:
zogene Fälle beziehen sollen, lösen. Dabei sollen Maßnah- 1. im Prüfungsbereich I:
men zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der
Arbeit sowie zum Umweltschutz und qualitätssichernde a) Herstellen von Beschichtungsstoffen,
Maßnahmen einbezogen werden. Für die Aufgaben kom- b) Vorbehandeln von Untergründen,
men unter Beachtung berufsbezogener Berechnungen
c) Applizieren, Trocknen und Härten von Beschich-
insbesondere folgende Gebiete in Betracht:
tungsstoffen,
1. Struktur und Eigenschaften von Lackrohstoffen,
d) analytische und technische Prüfungen;
2. Grundlagen der Herstellung von Beschichtungsstoffen,
2. im Prüfungsbereich II:
3. Applizieren und Prüfen von Beschichtungsstoffen.
a) Formulieren von Beschichtungsstoffen,
§ 21 b) Aufbau und Eigenschaften von Bindemitteln und
Abschlussprüfung Lösemitteln,
(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der c) Eigenschaften von Farbmitteln,
Anlage 3 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß d) physikalische und chemische Eigenschaften von
§ 3 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 Buchstabe c und Nr. 3 Buchstabe c Beschichtungsstoffen und Beschichtungen,
sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehr-
stoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. e) anwendungstechnische Arbeiten,
(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in f) prozessbezogene Arbeitstechniken;
insgesamt höchstens 14 Stunden eine praktische Auf- 3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:
gabe I, eine praktische Aufgabe II und eine praktische Auf-
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-
gabe III durchführen.
sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
Für die praktische Aufgabe I kommt insbesondere in Be-
In den Prüfungsbereichen I und II sind die Wahlqualifika-
tracht:
tionseinheiten gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe c zu be-
Formulieren eines Beschichtungsstoffes nach vorgegebe- rücksichtigen.
nem Anforderungsprofil und Herstellen des Beschich-
(4) Der schriftliche Teil der Prüfung dauert höchstens:
tungsstoffes.
Für die praktische Aufgabe II kommt insbesondere in Be- 1. im Prüfungsbereich I 120 Minuten,
tracht: 2. im Prüfungsbereich II 180 Minuten,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2000 265
3. im Prüfungsbereich Fünfter Teil
Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten. Ü be rga ngs- und Sc hlussvorsc hrift e n
(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des
Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses § 22
in einzelnen Bereichen durch eine mündliche Prüfung zu
Übergangsregelung
ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den
Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnis- Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten
ses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-
bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-
Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 :1 zu gewichten. parteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften
dieser Verordnung.
(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die
Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten: § 23
1. Prüfungsbereich I 30 Prozent, Inkrafttreten, Außerkrafttreten
2. Prüfungsbereich II 50 Prozent, Diese Verordnung tritt am 1. August 2000 in Kraft.
Gleichzeitig treten die Verordnungen über die Berufs-
4. Prüfungsbereich
ausbildung zum Chemielaboranten/zur Chemielaborantin
Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent.
vom 4. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2125; 1987 I S. 1376),
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im prak- zum Biologielaboranten/zur Biologielaborantin vom 4. De-
tischen und schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb zember 1986 (BGBl. I S. 2146) sowie zum Lacklaboran-
des schriftlichen Teils der Prüfung im Prüfungsbereich II ten/zur Lacklaborantin vom 4. Dezember 1986 (BGBl. I
mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. S. 2160) außer Kraft.
Berlin, den 22. März 2000
Der Bund esminist er
f ür Wirt sc haf t und Tec hno lo g ie
In Vertretung
Tac k e
266 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2000
Anlage 1
(zu § 5)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Chemielaboranten/zur Chemielaborantin
Abschnitt I: Gemeinsame, integrativ zu vermittelnde Qualifikationen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1
Zeitliche Richtwerte
Lfd. in Wochen
Qualifikationseinheit Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsmonat
Nr.
1.–12. 13.–18. 19.–42.
1 2 3 4
1 Berufsbildung, Arbeits- a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
und Tarifrecht Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
(§ 4 Abs. 1 Nr. 1) b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-
den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
des Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 4 Abs. 1 Nr. 2) b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung,
erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-
verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen
Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3 betriebliche Maß-
nahmen zum verant-
während
wortlichen Handeln
der gesamten
(Responsible Care)
Ausbildung
(§ 4 Abs. 1 Nr. 3)
zu vermitteln
3.1 Sicherheit und Gesund- a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am
heitsschutz bei der Arbeit Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer
(§ 4 Abs. 1 Nr. 3.1) Vermeidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs-
vorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
e) Aufgaben der zuständigen Berufsgenossenschaft
und der Gewerbeaufsicht erläutern
f) persönliche Schutzausrüstungen auswählen und
handhaben
g) Sicherheitseinrichtungen am Arbeitsplatz bedienen
und ihre Funktionsfähigkeit erhalten
h) Explosionsgefahren beschreiben und Maßnahmen
zum Explosionsschutz ergreifen
i) Kennzeichnungen und Kennzeichnungsfarben Be-
hältern und Fördersystemen zuordnen
k) Regeln der Arbeitshygiene anwenden
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2000 267
Chemielaborant/-in
Zeitliche Richtwerte
Lfd. in Wochen
Qualifikationseinheit Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsmonat
Nr.
1.–12. 13.–18. 19.–42.
1 2 3 4
3.2 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im
(§ 4 Abs. 1 Nr. 3.2) beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
während
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des der gesamten
Umweltschutzes anwenden Ausbildung
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt- zu vermitteln
schonenden Energie- und Materialverwendung nut-
zen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen
3.3 Einsetzen von a) im Ausbildungsbetrieb verwendete Energiearten
Energieträgern unter Beachtung des Wirkungsgrades und Gefähr-
(§ 4 Abs. 1 Nr. 3.3) dungspotenzials einsetzen
b) Geräte zum Heizen, Kühlen und Temperieren ein-
2*)
setzen
c) mechanische, thermische und elektrische Energien
unter Verwendung von SI-Größen und SI-Einheiten
berechnen
3.4 Umgehen mit Arbeits- a) Belüftungs-, Entlüftungs- und Absperreinrichtungen
geräten und -mitteln bedienen und pflegen
einschließlich Pflege b) Laborgeräte unter Berücksichtigung ihrer Werkstoff-
und Wartung eigenschaften einsetzen 3*)
(§ 4 Abs. 1 Nr. 3.4)
c) Einrichtungen und Arbeitsgeräte zum Einsatz vorbe-
reiten, prüfen, reinigen und warten sowie bei Störun-
gen Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung einleiten
3.5 qualitätssichernde a) Elemente des Qualitätsmanagements aufgabenspe-
Maßnahmen, zifisch anwenden
Kundenorientierung b) Messgeräte kalibrieren
(§ 4 Abs. 1 Nr. 3.5)
c) über Qualifizierung und Validierung Auskunft geben
d) statistische Methoden aufgabenbezogen anwenden
e) Kundenorientierung bei der Aufgabenerledigung be-
rücksichtigen
3.6 Wirtschaftlichkeit a) laborbezogene Kostenarten und -stellen unterschei-
während
im Labor den
der gesamten
(§ 4 Abs. 1 Nr. 3.6) b) Möglichkeiten der Beeinflussbarkeit von Kosten im Ausbildung
eigenen Arbeitsbereich nutzen zu vermitteln
c) zur Einhaltung von Kostenvorgaben beitragen
4 Arbeitsorganisation
und Kommunikation
(§ 4 Abs. 1 Nr. 4)
4.1 Arbeitsplanung, a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vor-
Arbeiten im Team gaben und ergonomischer Regeln einrichten
(§ 4 Abs. 1 Nr. 4.1) b) Materialien, Ersatzteile, Werkzeuge und Betriebsmit-
tel auswählen, disponieren, bereitstellen und lagern
*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
268 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2000
Chemielaborant/-in
Zeitliche Richtwerte
Lfd. in Wochen
Qualifikationseinheit Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsmonat
Nr.
1.–12. 13.–18. 19.–42.
1 2 3 4
c) Projektziele festlegen, Arbeitsabläufe und Teilaufga-
ben unter Beachtung wirtschaftlicher und termin-
licher Vorgaben planen sowie bei Abweichungen
Prioritäten festlegen
d) Arbeitsschritte festlegen und erforderliche Bearbei-
tungszeiten planen
e) Problemlösungsmethoden anwenden
f) Kommunikationsregeln anwenden, Hilfsmittel zur während
Kommunikationsförderung einsetzen der gesamten
g) Aufgaben im Team bearbeiten, Ergebnisse abstim- Ausbildung
men, auswerten und kontrollieren zu vermitteln
4.2 Informationsbeschaffung a) Informationsquellen nutzen
und Dokumentation b) Dokumentationsarten unterscheiden und deren Do-
(§ 4 Abs. 1 Nr. 4.2) kumentationswert beschreiben
c) Hilfsmittel zur Dokumentation einsetzen
d) Arbeitsabläufe und -ergebnisse dokumentieren, be-
urteilen und präsentieren
4.3 Kommunikations- und a) betriebsspezifische Kommunikations- und Informa-
Informationssysteme tionssysteme einsetzen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 4.3) b) mit Standardsoftware und arbeitsplatzspezifischer
3*)
Software arbeiten
c) Regeln zum Datenschutz und zur Datensicherheit
anwenden
4.4 Messdatenerfassung a) labortechnische Aufgaben, insbesondere Steuerung,
und -verarbeitung Messdatenerfassung und -auswertung, mit Compu-
(§ 4 Abs. 1 Nr. 4.4) ter lösen
3*)
b) Sensoren, Aktoren und Messgeräte auswählen und
einsetzen
c) Laborprozesse regeln und steuern
4.5 Anwenden von a) fremdsprachige Fachbegriffe anwenden
Fremdsprachen b) fremdsprachige Informationsquellen, insbesondere
bei Fachaufgaben während
englischsprachige Arbeitsvorschriften, technische
(§ 4 Abs. 1 Nr. 4.5) der gesamten
Unterlagen, Dokumentationen, Handbücher, Be-
Ausbildung
triebs- und Gebrauchsanweisungen, auswerten und
zu vermitteln
anwenden
c) Auskünfte in einer Fremdsprache geben
5 Umgehen mit a) laborspezifische Werkstoffe Einsatzgebieten zuord-
Arbeitsstoffen nen und mit diesen Werkstoffen umgehen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 5) b) Vorschriften zum Umgang mit Gefahrstoffen anwen-
den, insbesondere Gefahrensymbole und -bezeich-
nungen von Arbeitsstoffen erklären und beachten
c) Arbeitsstoffe kennzeichnen
d) Reaktionsgleichungen von chemischen Umsetzun- 4*)
gen aufstellen
e) Konzentrationen berechnen und stöchiometrische
Aufgaben lösen
*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2000 269
Chemielaborant/-in
Zeitliche Richtwerte
Lfd. in Wochen
Qualifikationseinheit Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsmonat
Nr.
1.–12. 13.–18. 19.–42.
1 2 3 4
f) mit Säuren, Basen und Salzen sowie deren Lösun-
gen umgehen
g) mit organischen Lösemitteln umgehen
h) mit Gasen umgehen
6 chemische und
physikalische Methoden
(§ 4 Abs. 1 Nr. 6)
6.1 Probenahme und a) Verfahren zur Probenahme und zur Probenvorberei-
Probenvorbereitung tung für die Gehalts- und Qualitätskontrolle unter-
(§ 4 Abs. 1 Nr. 6.1) scheiden 2*)
b) Proben nehmen
6.2 physikalische Größen a) Volumenmessgeräte unterschiedlicher Messgenauig-
und Stoffkonstanten keit einsetzen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 6.2) b) Waagen unterschiedlicher Messbereiche einsetzen
3*)
c) physikalische Größen messen und Stoffkonstanten
bestimmen, insbesondere Temperatur und pH-Wert
messen
6.3 Analyseverfahren a) fotometrische Bestimmungen durchführen und aus-
(§ 4 Abs. 1 Nr. 6.3) werten
b) chromatografische Trennverfahren, insbesondere
4*)
nach Einsatzgebieten, unterscheiden
c) Stoffgemische durch chromatografische Verfahren
trennen
6.4 Trennen und Vereinigen a) definierte Lösungen herstellen
von Arbeitsstoffen b) Feststoffe von Flüssigkeiten trennen, insbesondere
(§ 4 Abs. 1 Nr. 6.4) 2*)
durch Dekantieren, Sedimentieren, Filtrieren, Zentri-
fugieren und Eindampfen
Abschnitt II: Pflichtqualifikationseinheiten gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a
Zeitliche Richtwerte
Lfd. in Wochen
Qualifikationseinheit Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsmonat
Nr.
1.–12. 13.–18. 19.–42.
1 2 3 4
7 Durchführen
analytischer Arbeiten
(§ 4 Abs. 1 Nr. 7)
7.1 Vorbereiten von Proben a) Stoffe in Lösung bringen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 7.1) b) Proben zur Messung vorbereiten
3
c) Referenzmaterialien auswählen und zur Messung
vorbereiten
*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
270 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2000
Chemielaborant/-in
Zeitliche Richtwerte
Lfd. in Wochen
Qualifikationseinheit Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsmonat
Nr.
1.–12. 13.–18. 19.–42.
1 2 3 4
7.2 qualitative Analyse a) anorganische Reaktionsgleichungen aufstellen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 7.2) b) charakteristische Reaktionen zur Identifizierung an- 4
organischer Stoffe durchführen
7.3 Spektroskopie a) über Aufbau und Funktionsweise von UV/VIS- und
(§ 4 Abs. 1 Nr. 7.3) IR-Spektrometern Auskunft geben sowie IR- und 4
UV/VIS-Spektroskopie Einsatzgebieten zuordnen
b) Stoffe mit UV/VIS- und IR-Spektrometern qualitativ
5
und quantitativ analysieren
7.4 Gravimetrie a) chemische Reaktionsgleichungen der Gravimetrie
(§ 4 Abs. 1 Nr. 7.4) aufstellen
b) gravimetrische Bestimmung durchführen
7.5 Maßanalyse a) chemische Reaktionsgleichungen der Maßanalyse
(§ 4 Abs. 1 Nr. 7.5) aufstellen 4 5
b) volumetrische Bestimmungen Einsatzgebieten zu-
ordnen
c) direkte und indirekte volumetrische Bestimmungen
acidimetrisch-alkalimetrisch und komplexometrisch
durchführen
d) direkte und indirekte volumetrische Bestimmungen
oxidimetrisch-reduktometrisch durchführen
e) Bestimmungen nach mindestens zwei unterschied- 6
lichen Methoden, insbesondere potenziometrisch,
konduktometrisch oder polarografisch, durchführen
7.6 Chromatografie a) Identitätsprüfungen durchführen 5
(§ 4 Abs. 1 Nr. 7.6)
b) Stoffgemische chromatografisch trennen und die
6
Analyten quantitativ bestimmen
7.7 Auswerten von Messergebnisse analytischer Arbeiten auswerten, doku-
Messergebnissen mentieren und auf Plausibilität prüfen 3
(§ 4 Abs. 1 Nr. 7.7)
8 Durchführen
präparativer Arbeiten
(§ 4 Abs. 1 Nr. 8)
8.1 Herstellen a) chemische Reaktionsgleichungen geplanter Synthe-
von Präparaten sen aufstellen sowie Ansätze und Ausbeuten be-
(§ 4 Abs. 1 Nr. 8.1) rechnen
b) Syntheseapparaturen einsetzen
4 6
c) Verbindungen durch Fällungsreaktion, C-C-Verknüp-
fungen, Einführung funktioneller Gruppen, Verände-
rung funktioneller Gruppen und enzymatische Reak-
tion nach Vorschrift herstellen
d) organische oder anorganische Verbindung über
mehrere Stufen nach Vorschrift herstellen
e) Maßnahmen zur Verschiebung des Reaktionsgleich-
6
gewichtes ergreifen
f) Katalysatoren zur Reaktionsbeschleunigung einset-
zen
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8.2 Trennen und Reinigen a) Stoffgemische ohne und mit Hilfsstoffen filtrieren
von Stoffen b) Flash- oder Säulenchromatografie durchführen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 8.2)
c) Feststoffe, Flüssigkeiten und Gase trocknen
d) Stoffe kristallisieren und durch Umkristallisieren rei-
nigen 5 4
e) Stoffe extrahieren
f) Stoffgemische durch Destillieren unter Normaldruck
und reduziertem Druck sowie mit Schleppmitteln
trennen
8.3 Charakterisieren Edukte, Zwischen- und Endprodukte durch mindestens
von Produkten vier Methoden charakterisieren, davon sind mindestens
(§ 4 Abs. 1 Nr. 8.3) drei der folgenden Methoden anzuwenden: Dünnschicht- 2 6
chromatografie, Polarimetrie, Rheologie, Refraktometrie
oder Schmelzpunktbestimmung
Abschnitt III: Wahlqualifikationseinheiten der Auswahlliste I gemäß § 4 Abs. 2
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9 präparative Chemie, a) Synthesevorschriften auswählen
Reaktionstypen und b) Syntheseapparaturen auswählen
-führung
(§ 4 Abs. 2 Nr. 1) c) Verbindungen nach Analogvorschriften und Vorschrif-
ten mit allgemeinen Angaben unter Anwenden von
mindestens fünf unterschiedlichen Reaktionstypen
herstellen, davon sind mindestens vier der folgenden
Reaktionstypen anzuwenden:
– Addition,
– Substitution,
– Umlagerung,
13
– Eliminierung,
– biokatalytische Reaktion,
– katalytische Reaktion,
– Cyclisierung,
– Polymerisation
d) Verbindungen über mehrere Stufen unter Anwenden
unterschiedlicher Reaktionstypen herstellen
e) Ausgangsstoffe, Zwischen- und Endprodukte auf
Einhaltung der Spezifikation prüfen und das Ergeb-
nis dokumentieren
10 präparative Chemie, a) Verbindungen unter Anwenden von mindestens zwei
Synthesetechnik unterschiedlichen Techniken herstellen, dabei ist
(§ 4 Abs. 2 Nr. 2) mindestens eine der folgenden Techniken anzuwen-
den:
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– Tieftemperatursynthese,
– Mikrosynthese,
– Synthese an polymeren Trägern,
– Schutzgassynthese,
– Fermentertechnik,
– fotochemische Synthese, 13
– Gasphasenreaktion,
– elektrochemische Technik,
– Hochdrucksynthese,
– Kombinatorik
b) Verfahrensbedingungen durch unterschiedliche Re-
aktionsführungen optimieren
c) Ausgangsstoffe, Zwischen- und Endprodukte auf
Einhaltung der Spezifikation prüfen und das Ergeb-
nis dokumentieren
11 Durchführen verfahrens- a) Sensoren für die Messtechnik auswählen
technischer Arbeiten b) Stoffe verfahrenstechnisch herstellen
(§ 4 Abs. 2 Nr. 3)
c) Stoffe, insbesondere mechanisch und thermisch,
trennen und reinigen 13
d) Verfahren auf veränderte Maßstäbe übertragen und
optimieren
e) verfahrenstechnische Prozesse steuern und regeln
12 Anwenden probe- a) Probenahmeverfahren nach Spezifität, Repräsentati-
nahmetechnischer und vität und Materialbeschaffenheit auswählen
analytischer Verfahren b) Methoden der Probenkonservierung und -aufbewah-
(§ 4 Abs. 2 Nr. 4) rung anwenden
c) Proben stoff- und analysenspezifisch vorbereiten 13
d) Analysenverfahren auswählen und einsetzen
e) Verfahrensschritte optimieren
f) Analyseverfahren validieren
13 Anwenden chromato- a) Methoden unter Beachtung von Spezifität und Ma-
grafischer Verfahren trixeinflüssen sowie nach Anwendungsbereich aus-
(§ 4 Abs. 2 Nr. 5) wählen
b) Analysenproben vorbereiten
c) chromatografische Verfahren optimieren
13
d) Kalibrierfunktion aufstellen und deren Richtigkeit
überprüfen
e) Mehrstoffgemische unter Anwenden von mindestens
drei unterschiedlichen Verfahren analysieren
f) Chromatogramme interpretieren
14 Anwenden spektros- a) Methoden unter Beachtung von Spezifität und Ma-
kopischer Verfahren trixeinflüssen sowie nach Anwendungsbereich aus-
(§ 4 Abs. 2 Nr. 6) wählen
b) Analysenproben zur spektroskopischen Messung
vorbereiten
c) Messparameter einstellen und optimieren 13
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d) Kalibrierfunktion aufstellen und deren Richtigkeit
überprüfen
e) Stoffe mit unterschiedlichen spektroskopischen Me-
thoden analysieren
f) Spektren interpretieren
15 analytische a) Kopplungstechnik auswählen
Kopplungstechniken b) Analysenproben vorbereiten
(§ 4 Abs. 2 Nr. 7)
c) Messparameter einstellen und optimieren
d) Kalibrierfunktion aufstellen und deren Richtigkeit 13
überprüfen
e) Stoffe mit einer Kopplungstechnik analysieren
f) Spektren interpretieren
16 Bestimmen thermo- a) thermodynamische und kalorische Kenndaten ermit-
dynamischer Größen teln
(§ 4 Abs. 2 Nr. 8) 13
b) sicherheitstechnische Kennzahlen bestimmen
c) thermodynamische Größen von Reaktionen ermitteln
17 Durchführen mikro- a) Arbeitssicherheitsmaßnahmen beim Umgang mit bio-
biologischer Arbeiten I logischem Material ergreifen
(§ 4 Abs. 2 Nr. 9) b) Methoden der Desinfektion und Sterilisation anwen-
den
c) kontaminiertes Material entsorgen
d) Nährmedien herstellen
e) Mikroorganismen in der Umwelt nachweisen
f) Impf- und Kulturtechniken anwenden
13
g) unter Anwenden verschiedener Beleuchtungstechni-
ken mikroskopieren
h) Mikroorganismen isolieren, färben und differenzieren
i) Keimwachstum dokumentieren und Keimzahl be-
stimmen
k) betriebliche Einsatzmöglichkeiten biotechnologischer
Verfahren erläutern
l) biotechnologische Laborverfahren durchführen
18 Durchführen bio- a) fotometrische und chromatografische Methoden an-
chemischer Arbeiten wenden
(§ 4 Abs. 2 Nr. 10) b) enzymatische Analysen durchführen
c) Nucleinsäuren isolieren und schneiden oder Proteine 13
isolieren
d) Nucleinsäuren oder Proteingemische elektroforetisch
trennen und nachweisen
19 Prüfen von a) Werkstoffe zur Prüfung vorbereiten
Werkstoffen b) Oberflächenbeschaffenheit und Stoffverteilung mi-
(§ 4 Abs. 2 Nr. 11) kroskopisch beurteilen
c) Werkstoffe nach zerstörungsfreier und zerstörender 13
Methode prüfen
d) Prüfergebnis auf Plausibilität beurteilen und doku-
mentieren
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20 Herstellen, Applizieren a) Beschichtungsstoff nach vorgegebener Rezeptur er-
und Prüfen von stellen und dessen systemspezifische Eigenschaft
Beschichtungsstoffen erläutern
und -systemen b) Eigenschaften, Lager- und Transportbedingungen
(§ 4 Abs. 2 Nr. 12) des Beschichtungsstoffes prüfen sowie Korrektur-
maßnahmen einleiten und durchführen
c) Untergrund nach Vorgabe vorbereiten 13
d) Beschichtungsstoff nach Verarbeitungsvorschrift ap-
plizieren
e) Beschichtungsstoff unter Berücksichtigung des Film-
bildungsmechanismus härten
f) Beschichtung nach Anforderungsprofil prüfen, be-
werten und optimieren
21 prozessbezogene a) bei der Planung von Prozessabläufen mitwirken
Arbeitstechniken b) prozessorientierte Arbeitstechnik auswählen und be-
(§ 4 Abs. 2 Nr. 13) werten
13
c) prozessorientierte Arbeitstechnik einsetzen
d) Prozessablauf kontrollieren und dokumentieren
e) Ergebnisse prüfen, bewerten und dokumentieren
Abschnitt IV: Wahlqualifikationseinheiten der Auswahlliste II gemäß § 4 Abs. 3
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22 laborbezogene a) Hard- und Softwarekomponenten zur Lösung von
Informationstechnik Laboraufgaben auswählen, testen und einsetzen
(§ 4 Abs. 3 Nr. 1) b) Makro-Programmierungen durchführen
c) Programme installieren und konfigurieren 13
d) Methoden der Systempflege anwenden
e) Informationsleistungen von Datensystemen doku-
mentieren
23 Arbeiten mit automati- a) Stoffe und Proben für automatisierte Systeme vor-
sierten Systemen im Labor bereiten
(§ 4 Abs. 3 Nr. 2) b) automatisierte Systeme einrichten, optimieren und
überprüfen
c) mit automatisierten Systemen im Labor umgehen 13
d) Labor-Informations- und Management-System er-
klären
e) Störungen erkennen und Maßnahmen zur Störungs-
beseitigung einleiten
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24 anwendungs- a) Stoffe hinsichtlich ihrer anwendungstechnisch rele-
technische Arbeiten, vanten Eigenschaften überprüfen
Kundenbetreuung b) Stoffe hinsichtlich des geplanten Einsatzes che- 13
(§ 4 Abs. 3 Nr. 3) misch und technisch optimieren
c) Kunden beraten und Problemlösungen erarbeiten
25 Durchführen elektro- a) Schaltpläne und -zeichen lesen
technischer und elektro- b) elektrotechnische und elektronische Bauteile und
nischer Arbeiten Grundschaltungen anwenden und berechnen
(§ 4 Abs. 3 Nr. 4)
c) elektrotechnische Grundlagen von Mess- und Unter-
suchungsverfahren erläutern sowie elektrotechni-
13
sche Größen bestimmen und berechnen
d) elektrische Parameter des Wechselstromkreises be-
stimmen und Berechnungen durchführen
e) Frequenzverhalten von RC-Gliedern bestimmen und
Berechnungen durchführen
26 Qualitätsmanagement a) Validierung für ein Verfahren durchführen und doku-
(§ 4 Abs. 3 Nr. 5) mentieren
b) Qualitätssicherungskonzept für einen Arbeitsplatz
entwickeln
c) statistische Qualitätskontrolle durchführen
13
d) Regeln Guter Laborpraxis (GLP), Guter Herstellungs-
praxis (GMP) oder vergleichbare Regelungen anwen-
den
e) bei der internen Überprüfung des Qualitätsmanage-
ments mitwirken
27 umweltbezogene a) bei einem prozessbezogenen Verfahren der Abfall-
Arbeitstechniken wirtschaft, Boden-, Luft- oder Gewässerreinhaltung
(§ 4 Abs. 3 Nr. 6) mitwirken
b) Konzentrationen und Kenngrößen von Umweltpara-
metern unter Beachtung einschlägiger Vorschriften
bestimmen 13
c) Emissionen und Immissionen messen
d) Untersuchungsergebnisse mit Bestimmungen von
Regelwerken vergleichen, dokumentieren und beur-
teilen sowie Maßnahmen veranlassen
28 Durchführen immuno- a) Enzyme aus biologischem Material isolieren
logischer und bio- b) Antikörper gewinnen und Titer bestimmen
chemischer Arbeiten 13
(§ 4 Abs. 3 Nr. 7) c) Antigen- und Antikörpernachweis durchführen
d) Proteine durch Blotting-Verfahren identifizieren
29 Durchführen biotech- a) Stoffumsetzungen mit freien und immobilisierten
nologischer Arbeiten Zellen durchführen
(§ 4 Abs. 3 Nr. 8) b) Stoffumsetzungen mit immobilisierten Enzymen
durchführen 13*)
c) Zellen im Fermenter kultivieren und Proben entneh-
men
d) Fermentationsprodukte aufarbeiten
*) Nur in Verbindung mit der Qualifikationseinheit lfd. Nr. 17 dieser Anlage zu vermitteln.
276 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2000
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Nr.
1.–12. 13.–18. 19.–42.
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30 Durchführen mikro- a) Wirkkonzentrationen von Antiinfektiva bestimmen
biologischer Arbeiten II b) Resistenz von Mikroorganismen bestimmen
(§ 4 Abs. 3 Nr. 9)
c) Mikroorganismen biochemisch differenzieren 13*)
d) Anaerobier kultivieren
e) Pilze kultivieren
31 Durchführen gentech- a) Vorschriften zum Gentechnikgesetz anwenden
nischer und molekular- b) Abschnitte von Nucleinsäuren klonieren
biologischer Arbeiten
(§ 4 Abs. 3 Nr. 10) c) Nucleinsäuren durch Blotting-Verfahren nachwei-
sen
d) Abschnitte von Nucleinsäuren mit Gensonden identi-
fizieren 13**)
e) Nucleinsäuren, insbesondere durch polymerase-
chain-reaction (PCR), vervielfältigen
f) Plasmide isolieren
g) Transformationen durchführen und Transformations-
rate bestimmen
32 Durchführen zellkultur- a) Geräte und Materialien für Zellkulturtechniken ein-
technischer Arbeiten setzen
(§ 4 Abs. 3 Nr. 11) b) Adhäsions- und Suspensionszellen kultivieren 13
c) Stammhaltung von Zellen durchführen
d) Untersuchungen an Zellkulturen durchführen
33 Durchführen diagnos- a) Körperflüssigkeiten aufarbeiten
tischer Arbeiten b) Elektrolyt- und Substratkonzentrationen sowie En-
(§ 4 Abs. 3 Nr. 12) zymaktivitäten bestimmen 13**)
c) Plasmaproteine nachweisen
d) Krankheitserreger serologisch nachweisen
34 Formulieren, Her- a) Bindemittel nach Anforderungsprofil formulieren
stellen und Prüfen b) Ausgangsstoffe auswählen
von Bindemitteln
(§ 4 Abs. 3 Nr. 13) c) Syntheseapparatur auswählen und einsetzen
d) Bindemittel herstellen und Reaktionsverlauf anhand 13
ermittelter Kenndaten steuern
e) Einsetzbarkeit des Bindemittels prüfen und Binde-
mittel optimieren
35 Durchführen farb- a) betrieblichen Einsatz von Farbmessgeräten erläu-
metrischer Arbeiten tern
(§ 4 Abs. 3 Nr. 14) b) farbmetrische Messungen durchführen
c) Messwerte auswerten und Ergebnis interpretieren 13
d) Farbmittel nach optischen, chemischen und thermi-
schen Eigenschaften auswählen
e) Farbtöne nach farbmetrischen Daten ausarbeiten
*) Nur in Verbindung mit der Qualifikationseinheit lfd. Nr. 17 dieser Anlage zu vermitteln.
**) Nur in Verbindung mit der Qualifikationseinheit lfd. Nr. 18 dieser Anlage zu vermitteln.
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36 Untersuchen von a) Oberflächenbeschaffenheit prüfen und Beschich-
Beschichtungen tungsfehler beschreiben
(§ 4 Abs. 3 Nr. 15) b) Präparationstechnik zur Ursachenermittlung von
Oberflächenstörungen anwenden
c) Beschichtungen mikroskopisch untersuchen 13
d) Zusammensetzung von Beschichtungen spektrosko-
pisch untersuchen
e) fotometrische Messungen durchführen
f) Messwerte auswerten
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Anlage 2
(zu § 11)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Biologielaboranten/zur Biologielaborantin
Abschnitt I: Gemeinsame, integrativ zu vermittelnde Qualifikationen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1
Zeitliche Richtwerte
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1 Berufsbildung, Arbeits- a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
und Tarifrecht Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
(§ 10 Abs. 1 Nr. 1) b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-
den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
des Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 10 Abs. 1 Nr. 2) b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung,
erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-
verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen
Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3 betriebliche Maß-
nahmen zum verant-
während
wortlichen Handeln
der gesamten
(Responsible Care)
Ausbildung
(§ 10 Abs. 1 Nr. 3)
zu vermitteln
3.1 Sicherheit und Gesund- a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am
heitsschutz bei der Arbeit Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer
(§ 10 Abs. 1 Nr. 3.1) Vermeidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs-
vorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
e) Aufgaben der zuständigen Berufsgenossenschaft
und der Gewerbeaufsicht erläutern
f) persönliche Schutzausrüstungen auswählen und
handhaben
g) Sicherheitseinrichtungen am Arbeitsplatz bedienen
und ihre Funktionsfähigkeit erhalten
h) Explosionsgefahren beschreiben und Maßnahmen
zum Explosionsschutz ergreifen
i) Kennzeichnungen und Kennzeichnungsfarben Be-
hältern und Fördersystemen zuordnen
k) Regeln der Arbeitshygiene anwenden
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3.2 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im
(§ 10 Abs. 1 Nr. 3.2) beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
während
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des der gesamten
Umweltschutzes anwenden Ausbildung
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt- zu vermitteln
schonenden Energie- und Materialverwendung nut-
zen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen
3.3 Einsetzen von a) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten
Energieträgern unter Beachtung des Wirkungsgrades und Gefähr-
(§ 10 Abs. 1 Nr. 3.3) dungspotenzials einsetzen
b) Geräte zum Heizen, Kühlen und Temperieren ein-
2*)
setzen
c) mechanische, thermische und elektrische Energien
unter Verwendung von SI-Größen und SI-Einheiten
berechnen
3.4 Umgehen mit Arbeits- a) Belüftungs-, Entlüftungs- und Absperreinrichtungen
geräten und -mitteln bedienen und pflegen
einschließlich Pflege b) Laborgeräte unter Berücksichtigung ihrer Werkstoff-
und Wartung eigenschaften einsetzen 3*)
(§ 10 Abs. 1 Nr. 3.4)
c) Einrichtungen und Arbeitsgeräte zum Einsatz vorbe-
reiten, prüfen, reinigen und warten sowie bei Störun-
gen Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung einleiten
3.5 qualitätssichernde a) Elemente des Qualitätsmanagements aufgabenspe-
Maßnahmen, zifisch anwenden
Kundenorientierung b) Messgeräte kalibrieren
(§ 10 Abs. 1 Nr. 3.5)
c) über Qualifizierung und Validierung Auskunft geben
d) statistische Methoden aufgabenbezogen anwenden
e) Kundenorientierung bei der Aufgabenerledigung be-
rücksichtigen
3.6 Wirtschaftlichkeit a) laborbezogene Kostenarten und -stellen unterschei-
während
im Labor den
der gesamten
(§ 10 Abs. 1 Nr. 3.6) b) Möglichkeiten der Beeinflussbarkeit von Kosten im Ausbildung
eigenen Arbeitsbereich nutzen zu vermitteln
c) zur Einhaltung von Kostenvorgaben beitragen
4 Arbeitsorganisation
und Kommunikation
(§ 10 Abs. 1 Nr. 4)
4.1 Arbeitsplanung, a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vor-
Arbeiten im Team gaben und ergonomischer Regeln einrichten
(§ 10 Abs. 1 Nr. 4.1) b) Materialien, Ersatzteile, Werkzeuge und Betriebsmit-
tel auswählen, disponieren, bereitstellen und lagern
*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
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c) Projektziele festlegen, Arbeitsabläufe und Teilaufga-
ben unter Beachtung wirtschaftlicher und termin-
licher Vorgaben planen sowie bei Abweichungen
Prioritäten festlegen
d) Arbeitsschritte festlegen und erforderliche Bearbei-
tungszeiten planen
e) Problemlösungsmethoden anwenden
f) Kommunikationsregeln anwenden, Hilfsmittel zur während
Kommunikationsförderung einsetzen der gesamten
g) Aufgaben im Team bearbeiten, Ergebnisse abstim- Ausbildung
men, auswerten und kontrollieren zu vermitteln
4.2 Informationsbeschaffung a) Informationsquellen nutzen
und Dokumentation b) Dokumentationsarten unterscheiden und deren Do-
(§ 10 Abs. 1 Nr. 4.2) kumentationswert beschreiben
c) Hilfsmittel zur Dokumentation einsetzen
d) Arbeitsabläufe und -ergebnisse dokumentieren, be-
urteilen und präsentieren
4.3 Kommunikations- und a) betriebsspezifische Kommunikations- und Informa-
Informationssysteme tionssysteme einsetzen
(§ 10 Abs. 1 Nr. 4.3) b) mit Standardsoftware und arbeitsplatzspezifischer
3*)
Software arbeiten
c) Regeln zum Datenschutz und zur Datensicherheit
anwenden
4.4 Messdatenerfassung a) labortechnische Aufgaben, insbesondere Steuerung,
und -verarbeitung Messdatenerfassung und -auswertung, mit Compu-
(§ 10 Abs. 1 Nr. 4.4) ter lösen
3*)
b) Sensoren, Aktoren und Messgeräte auswählen und
einsetzen
c) Laborprozesse regeln und steuern
4.5 Anwenden von a) fremdsprachige Fachbegriffe anwenden
Fremdsprachen b) fremdsprachige Informationsquellen, insbesondere
bei Fachaufgaben während
englischsprachige Arbeitsvorschriften, technische
(§ 10 Abs. 1 Nr. 4.5) der gesamten
Unterlagen, Dokumentationen, Handbücher, Be-
Ausbildung
triebs- und Gebrauchsanweisungen, auswerten und
zu vermitteln
anwenden
c) Auskünfte in einer Fremdsprache geben
5 Umgehen mit a) laborspezifische Werkstoffe Einsatzgebieten zuord-
Arbeitsstoffen nen und mit diesen Werkstoffen umgehen
(§ 10 Abs. 1 Nr. 5) b) Vorschriften zum Umgang mit Gefahrstoffen anwen-
den, insbesondere Gefahrensymbole und -bezeich-
nungen von Arbeitsstoffen erklären und beachten
c) Arbeitsstoffe kennzeichnen
d) Reaktionsgleichungen von chemischen Umsetzun- 4*)
gen aufstellen
e) Konzentrationen berechnen und stöchiometrische
Aufgaben lösen
*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
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f) mit Säuren, Basen und Salzen sowie deren Lösun-
gen umgehen
g) mit organischen Lösemitteln umgehen
h) mit Gasen umgehen
6 chemische und
physikalische Methoden
(§ 10 Abs. 1 Nr. 6)
6.1 Probenahme und a) Verfahren zur Probenahme und zur Probenvorberei-
Probenvorbereitung tung für die Gehalts- und Qualitätskontrolle unter-
(§ 10 Abs. 1 Nr. 6.1) scheiden 2*)
b) Proben nehmen
6.2 physikalische Größen a) Volumenmessgeräte unterschiedlicher Messgenauig-
und Stoffkonstanten keit einsetzen
(§ 10 Abs. 1 Nr. 6.2) b) Waagen unterschiedlicher Messbereiche einsetzen
3*)
c) physikalische Größen messen und Stoffkonstanten
bestimmen, insbesondere Temperatur und pH-Wert
messen
6.3 Analyseverfahren a) fotometrische Bestimmungen durchführen und aus-
(§ 10 Abs. 1 Nr. 6.3) werten
b) chromatografische Trennverfahren, insbesondere
4*)
nach Einsatzgebieten, unterscheiden
c) Stoffgemische durch chromatografische Verfahren
trennen
6.4 Trennen und Vereinigen a) definierte Lösungen herstellen
von Arbeitsstoffen b) Feststoffe von Flüssigkeiten trennen, insbesondere
(§ 10 Abs. 1 Nr. 6.4) 2*)
durch Dekantieren, Sedimentieren, Filtrieren, Zentri-
fugieren und Eindampfen
Abschnitt II: Pflichtqualifikationseinheiten gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b
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7 Durchführen a) Arbeitssicherheitsmaßnahmen beim Umgang mit bio-
mikrobiologischer logischem Material ergreifen
Arbeiten I b) Methoden der Desinfektion und Sterilisation anwen-
(§ 10 Abs. 1 Nr. 7) den
c) kontaminiertes Material entsorgen
d) Nährmedien herstellen
e) Mikroorganismen in der Umwelt nachweisen
f) Impf- und Kulturtechniken für Aerobier anwenden 12
*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
282 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2000
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Qualifikationseinheit Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsmonat
Nr.
1.–12. 13.–18. 19.–42.
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g) unter Anwenden unterschiedlicher Beleuchtungs-
techniken mikroskopieren
h) Mikroorganismen isolieren, färben und morpholo-
gisch differenzieren
i) Keimwachstum dokumentieren und Keimzahl be-
stimmen
k) betriebliche Einsatzmöglichkeiten biotechnologi-
scher Verfahren erläutern
8 Durchführen a) Geräte und Materialien für Zellkulturtechniken ein-
zellkulturtechnischer setzen
Arbeiten I 7
b) Adhäsions- und Suspensionszellen kultivieren
(§ 10 Abs. 1 Nr. 8)
c) Lebendzellzahl bestimmen
9 Durchführen a) Nucleinsäuren aus biologischem Material isolieren
molekularbiologischer b) Nucleinsäuren schneiden und ligieren
Arbeiten 10
(§ 10 Abs. 1 Nr. 9) c) Nucleinsäuren elektroforetisch trennen und nachwei-
sen
10 Durchführen a) fotometrische und chromatografische Methoden an-
biochemischer wenden 4
Arbeiten
(§ 10 Abs. 1 Nr. 10) b) enzymatische Analysen durchführen
c) biologisches Material aufarbeiten
9
d) Proteingemische elektroforetisch trennen
e) Proteine reinigen
11 Durchführen
diagnostischer
Arbeiten I
(§ 10 Abs. 1 Nr. 11)
11.1 hämatologische a) Blut von Versuchstieren entnehmen und aufarbeiten
Arbeiten b) Blutausstriche färben 4
(§ 10 Abs. 1 Nr. 11.1)
c) Blutbestandteile identifizieren und bestimmen
d) Gerinnungstests durchführen und Gerinnungszeiten
ermitteln 2
e) Antigen-Antikörper-Reaktion durchführen
11.2 histologische Arbeiten a) Gewebe und Gewebeproben von Organismen ent-
(§ 10 Abs. 1 Nr. 11.2) nehmen, fixieren und einbetten
b) Gewebeschnitte herstellen, färben und eindecken
c) histologische Präparate mikroskopieren und identifi- 5
zieren
d) Objekte in histologischen Präparaten mikroskopisch
vermessen
12 Durchführen a) über das Tierschutzgesetz Auskunft geben und Tier-
zoologisch-pharma- versuche unter Berücksichtigung des Tierschutz-
kologischer Arbeiten gesetzes durchführen
(§ 10 Abs. 1 Nr. 12) b) über die Möglichkeiten der Verringerung und Ver-
meidung von Tierversuchen sowie den Ersatz durch
andere Verfahren Auskunft geben
c) Versuchstiere halten und kennzeichnen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2000 283
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Qualifikationseinheit Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsmonat
Nr.
1.–12. 13.–18. 19.–42.
1 2 3 4
d) Veränderungen des äußeren Erscheinungsbildes von
Versuchstieren feststellen, notwendige Maßnahmen 22
einleiten
e) Applikationen an Säugetieren durchführen
f) unter Beachtung des Tierschutzgesetzes Versuchs-
tiere narkotisieren
g) pharmakologische Wirkungen feststellen
h) Methoden zur Tötung von Versuchstieren unter-
scheiden
i) Versuchstiere gemäß den Bestimmungen des Tier-
schutzgesetzes töten
k) Sektionen an Versuchstieren durchführen
13 bereichsspezifische a) Regeln Guter Laborpraxis (GLP) anwenden
qualitätssichernde b) Daten unter Berücksichtigung der biologischen Va- 3
Maßnahmen riabilität auswerten
(§ 10 Abs. 1 Nr. 13)
Abschnitt III: Wahlqualifikationseinheiten der Auswahlliste I gemäß § 10 Abs. 2
Zeitliche Richtwerte
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Qualifikationseinheit Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsmonat
Nr.
1.–12. 13.–18. 19.–42.
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14 Durchführen a) Enzyme aus biologischem Material isolieren
immunologischer und b) Antikörper gewinnen und Titer bestimmen
biochemischer Arbeiten 13
(§ 10 Abs. 2 Nr. 1) c) Antigen- und Antikörpernachweis durchführen
d) Proteine durch Blotting-Verfahren identifizieren
15 Durchführen a) Stoffumsetzungen mit freien und immobilisierten
biotechnologischer Zellen durchführen
Arbeiten b) Stoffumsetzungen mit immobilisierten Enzymen
(§ 10 Abs. 2 Nr. 2) durchführen 13
c) Zellen im Fermenter kultivieren und Proben entneh-
men
d) Fermentationsprodukte aufarbeiten
16 Durchführen a) Sprosspflanzen kultivieren sowie vegetativ und ge-
botanischer Arbeiten nerativ vermehren
(§ 10 Abs. 2 Nr. 3) 13
b) mikroskopische Präparate herstellen und untersuchen
c) pflanzenphysiologische Untersuchungen durchführen
17 Durchführen a) Wirkkonzentrationen von Antiinfektiva bestimmen
mikrobiologischer b) Resistenz von Mikroorganismen bestimmen
Arbeiten II
(§ 10 Abs. 2 Nr. 4) c) Mikroorganismen biochemisch differenzieren 13
d) Anaerobier kultivieren
e) Pilze kultivieren
284 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2000
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Qualifikationseinheit Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsmonat
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1.–12. 13.–18. 19.–42.
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18 Durchführen a) Vorschriften zum Gentechnikgesetz anwenden
gentechnischer und b) Abschnitte von Nucleinsäuren klonieren
molekularbiologischer
Arbeiten c) Nucleinsäuren durch Blotting-Verfahren nachweisen
(§ 10 Abs. 2 Nr. 5) d) Abschnitte von Nucleinsäuren mit Gensonden identi-
fizieren
13
e) Nucleinsäuren, insbesondere durch polymerase-
chain-reaction (PCR), vervielfältigen
f) Plasmide isolieren
g) Transformationen durchführen und Transformations-
rate bestimmen
19 Durchführen a) Stammhaltung von Parasiten durchführen
parasitologischer b) Parasitenbefall nachweisen und Parasiten differen-
Arbeiten 13
zieren
(§ 10 Abs. 2 Nr. 6)
c) Wirkstoffe in vitro und in vivo testen
20 Durchführen a) Wirbeltiere narkotisieren und für die Versuchsdurch-
pharmakologischer führung präparieren
Arbeiten 13
b) Wirkstoffe in vitro und in vivo testen sowie Mess-
(§ 10 Abs. 2 Nr. 7) werte erfassen, auswerten und dokumentieren
21 Durchführen a) Ablauf toxikologischer Studien darstellen und Durch-
toxikologischer Arbeiten führungskriterien anwenden
(§ 10 Abs. 2 Nr. 8) 13
b) bei der Planung toxikologischer Studien mitwirken
c) toxikologische Untersuchungen durchführen
22 Durchführen a) Stammhaltung von Pflanzenschädlingen und -krank-
phytomedizinischer heitserregern durchführen
Arbeiten 13*)
b) Wirkstoffe in vitro und in vivo testen
(§ 10 Abs. 2 Nr. 9)
c) Pflanzenschäden feststellen
23 Durchführen a) Stammhaltung von Zellen durchführen
zellkulturtechnischer b) Primärkulturen anlegen 13
Arbeiten II
(§ 10 Abs. 2 Nr. 10) c) Untersuchungen an Zellkulturen durchführen
24 Durchführen a) Körperflüssigkeiten gewinnen und aufarbeiten
diagnostischer b) Elektrolyt- und Substratkonzentrationen sowie En-
Arbeiten II zymaktivitäten bestimmen
(§ 10 Abs. 2 Nr. 11) 13
c) Plasmaproteine nachweisen
d) Krankheitserreger serologisch nachweisen
25 Durchführen a) Körperflüssigkeiten gewinnen und aufarbeiten
pharmakokinetischer b) Wirkstoffe in Körperflüssigkeiten bestimmen
Arbeiten 13
(§ 10 Abs. 2 Nr. 12) c) Metaboliten von Wirkstoffen bestimmen
d) Kinetiken durchführen
*) Nur in Verbindung mit der Qualifikationseinheit Nr. 16 dieser Anlage zu vermitteln.
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Abschnitt IV: Wahlqualifikationseinheiten der Auswahlliste II gemäß § 10 Abs. 3
Zeitliche Richtwerte
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Nr.
1.–12. 13.–18. 19.–42.
1 2 3 4
26 laborbezogene a) Hard- und Softwarekomponenten zur Lösung von
Informationstechnik Laboraufgaben auswählen, testen und einsetzen
(§ 10 Abs. 3 Nr. 1) b) Makro-Programmierungen durchführen
c) Programme installieren und konfigurieren 13
d) Methoden der Systempflege anwenden
e) Informationsleistungen von Datensystemen doku-
mentieren
27 Arbeiten mit auto- a) Stoffe und Proben für automatisierte Systeme vor-
matisierten Systemen bereiten
im Labor b) automatisierte Systeme einrichten, optimieren und
(§ 10 Abs. 3 Nr. 2) überprüfen
c) mit automatisierten Systemen im Labor umgehen 13
d) Labor-Informations- und Management-System er-
klären
e) Störungen an automatisierten Systemen erkennen
und Maßnahmen zur Störungsbeseitigung einleiten
28 prozessbezogene a) bei der Planung von Prozessabläufen mitwirken
Arbeitstechniken b) prozessorientierte Arbeitstechnik auswählen und be-
(§ 10 Abs. 3 Nr. 3) werten
13
c) prozessorientierte Arbeitstechnik einsetzen
d) Prozessablauf kontrollieren und dokumentieren
e) Ergebnisse prüfen, bewerten und dokumentieren
29 Qualitätsmanagement a) Validierung für ein Verfahren durchführen und doku-
(§ 10 Abs. 3 Nr. 4) mentieren
b) Qualitätssicherungskonzept für einen Arbeitsplatz
entwickeln
c) statistische Qualitätskontrolle durchführen
13
d) Regeln Guter Laborpraxis (GLP), Guter Herstellungs-
praxis (GMP) oder vergleichbare Regelungen anwen-
den
e) bei der internen Überprüfung des Qualitätsmanage-
ments mitwirken
30 umweltbezogene a) bei einem prozessbezogenen Verfahren der Abfall-
Arbeitstechniken wirtschaft, Boden-, Luft- oder Gewässerreinhaltung
(§ 10 Abs. 3 Nr. 5) mitwirken
b) Konzentrationen und Kenngrößen von Umweltpara-
metern unter Beachtung einschlägiger Vorschriften
bestimmen 13
c) Emissionen und Immissionen messen
d) Untersuchungsergebnisse mit Bestimmungen von
Regelwerken vergleichen, dokumentieren und beur-
teilen sowie Maßnahmen veranlassen
31 Anwenden probe- a) Probenahmeverfahren nach Spezifität, Repräsentati-
nahmetechnischer und vität und Materialbeschaffenheit auswählen
analytischer Verfahren b) Methoden der Probenkonservierung und -aufbewah-
(§ 10 Abs. 3 Nr. 6) rung anwenden
286 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2000
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Qualifikationseinheit Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsmonat
Nr.
1.–12. 13.–18. 19.–42.
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c) Proben stoff- und analysenspezifisch vorbereiten 13
d) Analyseverfahren auswählen und einsetzen
e) Verfahrensschritte optimieren
f) Analyseverfahren validieren
32 Anwenden chromato- a) Methoden unter Beachtung von Spezifität und Ma-
grafischer Verfahren trixeinflüssen sowie nach Anwendungsbereich aus-
(§ 10 Abs. 3 Nr. 7) wählen
b) Analysenproben vorbereiten
c) chromatografische Verfahren optimieren
13
d) Kalibrierfunktion aufstellen und deren Richtigkeit
überprüfen
e) Mehrstoffgemische unter Anwenden von mindestens
drei unterschiedlichen Verfahren analysieren
f) Chromatogramme interpretieren
33 Anwenden spektros- a) Methoden unter Beachtung von Spezifität und Ma-
kopischer Verfahren trixeinflüssen sowie nach Anwendungsbereich aus-
(§ 10 Abs. 3 Nr. 8) wählen
b) Analysenproben zur spektroskopischen Messung
vorbereiten
c) Messparameter einstellen und optimieren 13
d) Kalibrierfunktion aufstellen und deren Richtigkeit
überprüfen
e) Stoffe mit unterschiedlichen spektroskopischen Me-
thoden analysieren
f) Spektren interpretieren
34 Durchführen a) Sensoren für die Messtechnik auswählen
verfahrenstechnischer b) Stoffe verfahrenstechnisch herstellen
Arbeiten
(§ 10 Abs. 3 Nr. 9) c) Stoffe mechanisch und thermisch trennen und reini-
gen 13
d) Verfahren auf veränderte Maßstäbe übertragen und
optimieren
e) verfahrenstechnische Prozesse steuern und regeln
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2000 287
Anlage 3
(zu § 17)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Lacklaboranten/zur Lacklaborantin
Abschnitt I: Gemeinsame, integrativ zu vermittelnde Qualifikationen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1
Zeitliche Richtwerte
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Qualifikationseinheit Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsmonat
Nr.
1.–12. 13.–18. 19.–42.
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1 Berufsbildung, Arbeits- a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
und Tarifrecht Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
(§ 16 Abs. 1 Nr. 1) b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-
den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
des Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 16 Abs. 1 Nr. 2) b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung,
erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-
verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen
Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3 betriebliche Maß-
nahmen zum verant-
während
wortlichen Handeln
der gesamten
(Responsible Care)
Ausbildung
(§ 16 Abs. 1 Nr. 3)
zu vermitteln
3.1 Sicherheit und Gesund- a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am
heitsschutz bei der Arbeit Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer
(§ 16 Abs. 1 Nr. 3.1) Vermeidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs-
vorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
e) Aufgaben der zuständigen Berufsgenossenschaft
und der Gewerbeaufsicht erläutern
f) persönliche Schutzausrüstungen auswählen und
handhaben
g) Sicherheitseinrichtungen am Arbeitsplatz bedienen
und ihre Funktionsfähigkeit erhalten
h) Explosionsgefahren beschreiben und Maßnahmen
zum Explosionsschutz ergreifen
i) Kennzeichnungen und Kennzeichnungsfarben Be-
hältern und Fördersystemen zuordnen
k) Regeln der Arbeitshygiene anwenden
288 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2000
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Zeitliche Richtwerte
Lfd. in Wochen
Qualifikationseinheit Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsmonat
Nr.
1.–12. 13.–18. 19.–42.
1 2 3 4
3.2 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im
(§ 16 Abs. 1 Nr. 3.2) beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
während
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des der gesamten
Umweltschutzes anwenden Ausbildung
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt- zu vermitteln
schonenden Energie- und Materialverwendung nut-
zen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen
3.3 Einsetzen von a) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten
Energieträgern unter Beachtung des Wirkungsgrades und Gefähr-
(§ 16 Abs. 1 Nr. 3.3) dungspotenzials einsetzen
b) Geräte zum Heizen, Kühlen und Temperieren ein-
2*)
setzen
c) mechanische, thermische und elektrische Energien
unter Verwendung von SI-Größen und SI-Einheiten
berechnen
3.4 Umgehen mit Arbeits- a) Belüftungs-, Entlüftungs- und Absperreinrichtungen
geräten und -mitteln bedienen und pflegen
einschließlich Pflege b) Laborgeräte unter Berücksichtigung ihrer Werkstoff-
und Wartung eigenschaften einsetzen 3*)
(§ 16 Abs. 1 Nr. 3.4)
c) Einrichtungen und Arbeitsgeräte zum Einsatz vorbe-
reiten, prüfen, reinigen und warten sowie bei Störun-
gen Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung einleiten
3.5 qualitätssichernde a) Elemente des Qualitätsmanagements aufgabenspe-
Maßnahmen, zifisch anwenden
Kundenorientierung b) Messgeräte kalibrieren
(§ 16 Abs. 1 Nr. 3.5)
c) über Qualifizierung und Validierung Auskunft geben
d) statistische Methoden aufgabenbezogen anwenden
e) Kundenorientierung bei der Aufgabenerledigung be-
rücksichtigen
3.6 Wirtschaftlichkeit a) laborbezogene Kostenarten und -stellen unterschei-
während
im Labor den
der gesamten
(§ 16 Abs. 1 Nr. 3.6) b) Möglichkeiten der Beeinflussbarkeit von Kosten im Ausbildung
eigenen Arbeitsbereich nutzen zu vermitteln
c) zur Einhaltung von Kostenvorgaben beitragen
4 Arbeitsorganisation
und Kommunikation
(§ 16 Abs. 1 Nr. 4)
4.1 Arbeitsplanung, a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vor-
Arbeiten im Team gaben und ergonomischer Regeln einrichten
(§ 16 Abs. 1 Nr. 4.1) b) Materialien, Ersatzteile, Werkzeuge und Betriebsmit-
tel auswählen, disponieren, bereitstellen und lagern
*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2000 289
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Qualifikationseinheit Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsmonat
Nr.
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1 2 3 4
c) Projektziele festlegen, Arbeitsabläufe und Teilaufga-
ben unter Beachtung wirtschaftlicher und termin-
licher Vorgaben planen sowie bei Abweichungen
Prioritäten festlegen
d) Arbeitsschritte festlegen und erforderliche Bearbei-
tungszeiten planen
e) Problemlösungsmethoden anwenden
f) Kommunikationsregeln anwenden, Hilfsmittel zur während
Kommunikationsförderung einsetzen der gesamten
g) Aufgaben im Team bearbeiten, Ergebnisse abstim- Ausbildung
men, auswerten und kontrollieren zu vermitteln
4.2 Informationsbeschaffung a) Informationsquellen nutzen
und Dokumentation b) Dokumentationsarten unterscheiden und deren Do-
(§ 16 Abs. 1 Nr. 4.2) kumentationswert beschreiben
c) Hilfsmittel zur Dokumentation einsetzen
d) Arbeitsabläufe und -ergebnisse dokumentieren, be-
urteilen und präsentieren
4.3 Kommunikations- und a) betriebsspezifische Kommunikations- und Informa-
Informationssysteme tionssysteme einsetzen
(§ 16 Abs. 1 Nr. 4.3) b) mit Standardsoftware und arbeitsplatzspezifischer
3*)
Software arbeiten
c) Regeln zum Datenschutz und zur Datensicherheit
anwenden
4.4 Messdatenerfassung a) labortechnische Aufgaben, insbesondere Steuerung,
und -verarbeitung Messdatenerfassung und -auswertung, mit Compu-
(§ 16 Abs. 1 Nr. 4.4) ter lösen
3*)
b) Sensoren, Aktoren und Messgeräte auswählen und
einsetzen
c) Laborprozesse regeln und steuern
4.5 Anwenden von a) fremdsprachige Fachbegriffe anwenden
Fremdsprachen b) fremdsprachige Informationsquellen, insbesondere
bei Fachaufgaben während
englischsprachige Arbeitsvorschriften, technische
(§ 16 Abs. 1 Nr. 4.5) der gesamten
Unterlagen, Dokumentationen, Handbücher, Be-
Ausbildung
triebs- und Gebrauchsanweisungen, auswerten und
zu vermitteln
anwenden
c) Auskünfte in einer Fremdsprache geben
5 Umgehen mit a) laborspezifische Werkstoffe Einsatzgebieten zuord-
Arbeitsstoffen nen und mit diesen Werkstoffen umgehen
(§ 16 Abs. 1 Nr. 5) b) Vorschriften zum Umgang mit Gefahrstoffen anwen-
den, insbesondere Gefahrensymbole und -bezeich-
nungen von Arbeitsstoffen erklären und beachten
c) Arbeitsstoffe kennzeichnen
d) Reaktionsgleichungen von chemischen Umsetzun- 4*)
gen aufstellen
e) Konzentrationen berechnen und stöchiometrische
Aufgaben lösen
*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
290 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2000
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Zeitliche Richtwerte
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Nr.
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f) mit Säuren, Basen und Salzen sowie deren Lösun-
gen umgehen
g) mit organischen Lösemitteln umgehen
h) mit Gasen umgehen
6 chemische und
physikalische Methoden
(§ 16 Abs. 1 Nr. 6)
6.1 Probenahme und a) Verfahren zur Probenahme und zur Probenvorberei-
Probenvorbereitung tung für die Gehalts- und Qualitätskontrolle unter-
(§ 16 Abs. 1 Nr. 6.1) scheiden 2*)
b) Proben nehmen
6.2 physikalische Größen a) Volumenmessgeräte unterschiedlicher Messgenauig-
und Stoffkonstanten keit einsetzen
(§ 16 Abs. 1 Nr. 6.2) b) Waagen unterschiedlicher Messbereiche einsetzen
3*)
c) physikalische Größen messen und Stoffkonstanten
bestimmen, insbesondere Temperatur und pH-Wert
messen
6.3 Analyseverfahren a) fotometrische Bestimmungen durchführen und aus-
(§ 16 Abs. 1 Nr. 6.3) werten
b) chromatografische Trennverfahren, insbesondere
4*)
nach Einsatzgebieten, unterscheiden
c) Stoffgemische durch chromatografische Verfahren
trennen
6.4 Trennen und Vereinigen a) definierte Lösungen herstellen
von Arbeitsstoffen b) Feststoffe von Flüssigkeiten trennen, insbesondere
(§ 16 Abs. 1 Nr. 6.4) 2*)
durch Dekantieren, Sedimentieren, Filtrieren, Zentri-
fugieren und Eindampfen
Abschnitt II: Pflichtqualifikationseinheiten gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c
Zeitliche Richtwerte
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Qualifikationseinheit Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsmonat
Nr.
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1 2 3 4
7 Durchführen analytischer
Arbeiten an Lackroh-
stoffen, Halbfabrikaten
und Beschichtungsstoffen
(§ 16 Abs. 1 Nr. 7)
7.1 physikalische Verfahren a) Stoffkonstanten und Kennzahlen, insbesondere Vis-
zur Bestimmung von kosität, Brechzahl, Flammpunkt, Schmelzpunkt, Ver-
4
Stoffkonstanten und dunstungszahl, elektrische Leitfähigkeit und nicht-
Kennzahlen flüchtiger Anteil, bestimmen
(§ 16 Abs. 1 Nr. 7.1)
b) Fließkurven erstellen und auswerten 2
*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2000 291
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Zeitliche Richtwerte
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Qualifikationseinheit Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsmonat
Nr.
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7.2 chemische Verfahren a) Massen- und Stoffmengenkonzentration sowie Re-
zur Bestimmung von aktionsverhältnisse von Rohstoffen berechnen 2
Kennzahlen
(§ 16 Abs. 1 Nr. 7.2) b) Kennzahlen in Rohstoffen, Halbfabrikaten und Be-
schichtungsstoffen, insbesondere Säurezahl, Versei-
3
fungszahl, Isocyanatzahl, Iodzahl und Epoxidwert
bestimmen
c) Verhalten von Rohstoffen und Beschichtungsstoffen
anhand ihrer Kennzahlen beurteilen und Einsatz- 2
gebieten zuordnen
8 Vorbehandeln und
Beschichten von Unter-
gründen, Prüfen von
Beschichtungen
(§ 16 Abs. 1 Nr. 8)
8.1 Vorbehandeln zu a) die Notwendigkeit unterschiedlicher Vorbehandlungs-
prüfender Untergründe methoden begründen
(§ 16 Abs. 1 Nr. 8.1) b) Angaben über die Vorbehandlung zu beschichtender 2
Untergründe dokumentieren
c) Untergründe für Prüfzwecke reinigen und schleifen
8.2 Applizieren von a) Pinsel, Rolle, Druckluftspritzpistole und Tauchgefäß
Beschichtungsstoffen einsetzen
(§ 16 Abs. 1 Nr. 8.2) b) Materialbedarf für ein nach vorgegebenen Parame-
4
tern zu beschichtendes Objekt berechnen
c) Sicherheitsregeln beim Verarbeiten von Beschich-
tungsstoffen anwenden
d) Beschichtungsqualität in Abhängigkeit von der Ober-
flächenbeschaffenheit und der Applikationsmethode 2
beurteilen und dokumentieren
8.3 Trocknen und Härten von a) Trocknungs- und Härtungsverfahren nach den Film-
Beschichtungsstoffen bildungsmechanismen unterscheiden
(§ 16 Abs. 1 Nr. 8.3) 3 6
b) Beschichtungsstoffe physikalisch trocknen und che-
misch härten
8.4 Prüfen von Beschich- a) Prüfbeschichtungen nach vorgegebener Spezifika-
tungen und Beschich- tion herstellen
tungsstoffen 3
b) Farbton visuell durch Vergleich mit einer Vorlage be-
(§ 16 Abs. 1 Nr. 8.4) urteilen
c) beschichtungstechnologische Kennzahlen, insbe-
sondere Härte, Haftfestigkeit, Dehnbarkeit, Schicht-
7
dicke, Deckvermögen, Körnigkeit, Porigkeit, Trocken-
und Glanzgrad, bestimmen und dokumentieren
d) Farbton messen und Standardvergleiche durchführen
e) Oberflächenstörungen beschreiben
f) Beschichtungen auf Beständigkeit, insbesondere ge-
gen Schwitzwasser, Bewitterung und Chemikalien, 4
prüfen sowie Ergebnisse beurteilen und dokumentie-
ren
g) Lagerstabilität von Beschichtungsstoffen beurteilen
292 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2000
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Zeitliche Richtwerte
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Qualifikationseinheit Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsmonat
Nr.
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9 Grundlagen der a) Misch-, Dispergier- und Trennaggregate unterschei-
Herstellung von den und einsetzen 3
Beschichtungsstoffen
(§ 16 Abs. 1 Nr. 9) b) Fertigungsrezepturen unter Berücksichtigung verfah-
renstechnischer Parameter erstellen
c) Halbfabrikate und Beschichtungsstoffe nach vorge- 18
gebenen Rezepturen herstellen sowie Fertigungsab-
lauf dokumentieren
10 Grundlagen zur a) wasserverdünnbare und lösemittelhaltige Beschich-
Formulierung von tungsstoffe hinsichtlich Formulierung, Herstellung,
Beschichtungsstoffen Lagerung und Anwendung unterscheiden sowie über
(§ 16 Abs. 1 Nr. 10) deren arbeitstechnischen Einsatz Auskunft geben
b) Anforderungsprofile für Beschichtungsstoffe unter
Berücksichtigung der Applikationsarten Streichen,
Rollen, Druckluftspritzen und Tauchen erstellen 13
c) Bindemittel, Lösemittel, Farbmittel und Additive ge-
mäß den Applikationsarten Streichen, Rollen, Druck-
luftspritzen und Tauchen auswählen und einsetzen
d) Rezepturen für Beschichtungsstoffe gemäß den Ap-
plikationsarten Streichen, Rollen, Druckluftspritzen
und Tauchen formulieren
Abschnitt III: Wahlqualifikationseinheiten der Auswahlliste I gemäß § 16 Abs. 2
Zeitliche Richtwerte
Lfd. in Wochen
Qualifikationseinheit Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsmonat
Nr.
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11 Formulieren, Herstellen, a) systemspezifische Eigenschaften von wasserver-
Applizieren und Prüfen dünnbaren Beschichtungsstoffen und -systemen er-
von wasserverdünnbaren läutern
Beschichtungsstoffen b) Anforderungsprofil erstellen, dabei Anwendungs-
und -systemen für Holz zweck, Untergrund, Verarbeitung, Ökologie, system-
und Holzwerkstoffe spezifische Eigenschaften und Kostenaspekte be-
(§ 16 Abs. 2 Nr. 1) rücksichtigen
c) Rohstoffe auswählen
d) Maschinen und Geräte systemspezifisch auswählen
und einsetzen
e) verfahrenstechnische Parameter, insbesondere pH-
Wert und Temperatur, festlegen
f) Eigenschaften, Lager- und Transportbedingungen 13
der Beschichtungsstoffe prüfen sowie Korrektur-
maßnahmen einleiten und durchführen
g) Untergrund wässern, schleifen und bleichen
h) Applikationstechnik systemspezifisch auswählen
und einsetzen
i) Beschichtungsstoffe applizieren, dabei produktspe-
zifische Verarbeitungsvorschriften beachten
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Zeitliche Richtwerte
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Qualifikationseinheit Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsmonat
Nr.
1.–12. 13.–18. 19.–42.
1 2 3 4
k) Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung der
Filmbildungsmechanismen härten
l) Beschichtung nach Anforderungsprofil prüfen, be-
werten und optimieren
12 Formulieren, Herstellen, a) systemspezifische Eigenschaften von wasserver-
Applizieren und Prüfen dünnbaren Beschichtungsstoffen und -systemen er-
von wasserverdünnbaren läutern
Beschichtungsstoffen b) Anforderungsprofil erstellen, dabei Anwendungs-
und -systemen für Kunst- zweck, Untergrund, Verarbeitung, Ökologie, system-
stoffoberflächen spezifische Eigenschaften und Kostenaspekte be-
(§ 16 Abs. 2 Nr. 2) rücksichtigen
c) Rohstoffe auswählen
d) Maschinen und Geräte systemspezifisch auswählen
und einsetzen
e) verfahrenstechnische Parameter, insbesondere pH-
Wert und Temperatur, festlegen
13
f) Eigenschaften, Lager- und Transportbedingungen
der Beschichtungsstoffe prüfen sowie Korrektur-
maßnahmen einleiten und durchführen
g) Untergrund vorbereiten
h) Applikationstechnik systemspezifisch auswählen
und einsetzen
i) Beschichtungsstoffe applizieren, dabei produktspe-
zifische Verarbeitungsvorschriften beachten
k) Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung der
Filmbildungsmechanismen härten
l) Beschichtung nach Anforderungsprofil prüfen, be-
werten und optimieren
13 Formulieren, Herstellen, a) systemspezifische Eigenschaften von wasserver-
Applizieren und Prüfen dünnbaren Beschichtungsstoffen und -systemen er-
von wasserverdünnbaren läutern
Beschichtungsstoffen b) Anforderungsprofil erstellen, dabei Anwendungs-
und -systemen für metal- zweck, Untergrund, Verarbeitung, Ökologie, system-
lische Untergründe spezifische Eigenschaften und Kostenaspekte be-
(§ 16 Abs. 2 Nr. 3) rücksichtigen
c) Rohstoffe auswählen
d) Maschinen und Geräte systemspezifisch auswählen
und einsetzen
e) verfahrenstechnische Parameter, insbesondere pH-
Wert und Temperatur, festlegen
13
f) Eigenschaften, Lager- und Transportbedingungen
der Beschichtungsstoffe prüfen sowie Korrektur-
maßnahmen einleiten und durchführen
g) Untergrund entfetten und mechanisch vorbereiten
h) Applikationstechnik systemspezifisch auswählen
und einsetzen
i) Beschichtungsstoffe applizieren, dabei produktspe-
zifische Verarbeitungsvorschriften beachten
k) Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung der
Filmbildungsmechanismen härten
l) Beschichtung nach Anforderungsprofil prüfen, be-
werten und optimieren
294 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2000
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Zeitliche Richtwerte
Lfd. in Wochen
Qualifikationseinheit Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsmonat
Nr.
1.–12. 13.–18. 19.–42.
1 2 3 4
14 Formulieren, Herstellen, a) Anforderungsprofil erstellen, dabei Anwendungs-
Applizieren und Prüfen zweck, Untergrund, Verarbeitung, Ökologie, system-
von Beschichtungsstoffen spezifische Eigenschaften und Kostenaspekte be-
und -systemen für mine- rücksichtigen
ralische Untergründe b) Rohstoffe auswählen
(§ 16 Abs. 2 Nr. 4)
c) Maschinen und Geräte systemspezifisch auswählen
und einsetzen
d) verfahrenstechnische Parameter festlegen
e) Eigenschaften, Lager- und Transportbedingungen
der Beschichtungsstoffe prüfen sowie Korrektur-
maßnahmen einleiten und durchführen 13
f) Untergrund reinigen, neutralisieren, isolieren und ver-
festigen
g) Applikationstechnik produkt- und prozessorientiert
auswählen und einsetzen
h) Beschichtungsstoffe applizieren, dabei produktspe-
zifische Verarbeitungsvorschriften beachten
i) Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung der
Filmbildungsmechanismen härten
k) Beschichtung nach Anforderungsprofil prüfen, be-
werten und optimieren
15 Formulieren, Herstellen, a) Anforderungsprofil erstellen, dabei Anwendungs-
Applizieren und Prüfen zweck, Untergrund, Verarbeitung, Ökologie, system-
von lösemittelhaltigen spezifische Eigenschaften und Kostenaspekte be-
Beschichtungsstoffen rücksichtigen
und -systemen für Holz b) Rohstoffe auswählen
und Holzwerkstoffe
(§ 16 Abs. 2 Nr. 5) c) Maschinen und Geräte systemspezifisch auswählen
und einsetzen
d) verfahrenstechnische Parameter festlegen
e) Eigenschaften, Lager- und Transportbedingungen
der Beschichtungsstoffe prüfen sowie Korrektur-
maßnahmen einleiten und durchführen 13
f) Untergrund wässern, schleifen und bleichen
g) Applikationstechnik produkt- und prozessorientiert
auswählen und einsetzen
h) Beschichtungsstoffe applizieren, dabei produktspe-
zifische Verarbeitungsvorschriften beachten
i) Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung der
Filmbildungsmechanismen härten
k) Beschichtung nach Anforderungsprofil prüfen, be-
werten und optimieren
16 Formulieren, Herstellen, a) Anforderungsprofil erstellen, dabei Anwendungs-
Applizieren und Prüfen zweck, Untergrund, Verarbeitung, Ökologie, system-
von lösemittelhaltigen spezifische Eigenschaften und Kostenaspekte be-
Beschichtungsstoffen rücksichtigen
und -systemen für Kunst- b) Rohstoffe auswählen
stoffoberflächen
(§ 16 Abs. 2 Nr. 6) c) Maschinen und Geräte systemspezifisch auswählen
und einsetzen
d) verfahrenstechnische Parameter festlegen
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Zeitliche Richtwerte
Lfd. in Wochen
Qualifikationseinheit Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsmonat
Nr.
1.–12. 13.–18. 19.–42.
1 2 3 4
e) Eigenschaften, Lager- und Transportbedingungen
der Beschichtungsstoffe prüfen sowie Korrektur-
maßnahmen einleiten und durchführen 13
f) Untergrund auf Lösemittelbeständigkeit prüfen und
vorbehandeln
g) Applikationstechnik produkt- und prozessorientiert
auswählen und einsetzen
h) Beschichtungsstoffe applizieren, dabei produktspe-
zifische Verarbeitungsvorschriften beachten
i) Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung der
Filmbildungsmechanismen härten
k) Beschichtung nach Anforderungsprofil prüfen, be-
werten und optimieren
17 Formulieren, Herstellen, a) Anforderungsprofil erstellen, dabei Anwendungs-
Applizieren und Prüfen zweck, Untergrund, Verarbeitung, Ökologie, system-
von lösemittelhaltigen spezifische Eigenschaften und Kostenaspekte be-
Beschichtungsstoffen rücksichtigen
und -systemen für metal- b) Rohstoffe auswählen
lische Untergründe
c) Maschinen und Geräte systemspezifisch auswählen
(§ 16 Abs. 2 Nr. 7)
und einsetzen
d) verfahrenstechnische Parameter festlegen
e) Eigenschaften, Lager- und Transportbedingungen
13
der Beschichtungsstoffe prüfen sowie Korrektur-
maßnahmen einleiten und durchführen
f) Untergrund entfetten und mechanisch vorbehandeln
g) Beschichtungsstoffe applizieren, dabei produktspe-
zifische Verarbeitungsvorschriften beachten
h) Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung der
Filmbildungsmechanismen härten
i) Beschichtung nach Anforderungsprofil prüfen, be-
werten und optimieren
18 Formulieren, Herstellen, a) Anforderungsprofil erstellen, dabei insbesondere die
Applizieren und Prüfen Anwendung im konstruktiven Stahlbau, die Verarbei-
von Korrosions- tung unter Witterungsbedingungen sowie Ökologie-
schutzsystemen und Kostenaspekte berücksichtigen
(§ 16 Abs. 2 Nr. 8) b) Rohstoffe auswählen
c) Maschinen und Geräte auswählen und einsetzen
d) verfahrenstechnische Parameter festlegen
e) Eigenschaften, Lager- und Transportbedingungen
der Beschichtungsstoffe prüfen sowie Korrektur-
maßnahmen einleiten und durchführen
13
f) Untergründe durch abtragende Verfahren maschinell
und manuell vorbereiten
g) Applikationstechnik systemspezifisch unter Berück-
sichtigung der Witterung auswählen und einsetzen
h) Beschichtungsstoffe unter Beachtung produktspezi-
fischer Verarbeitungsvorschriften applizieren
i) Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung der
Filmbildungsmechanismen härten
k) Korrosionsschutzprüfung durchführen, Ergebnis be-
werten und Korrosionsschutzsystem optimieren
296 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2000
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Zeitliche Richtwerte
Lfd. in Wochen
Qualifikationseinheit Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsmonat
Nr.
1.–12. 13.–18. 19.–42.
1 2 3 4
19 Formulieren, Herstellen, a) systemspezifische Eigenschaften von Pulverlack-
Applizieren und Prüfen systemen erläutern
von Pulverlacksystemen b) Anforderungsprofil erstellen, dabei Anwendungs-
(§ 16 Abs. 2 Nr. 9) zweck, Untergrund, Verarbeitung, Ökologie, system-
spezifische Eigenschaften und Kostenaspekte be-
rücksichtigen
c) Rohstoffe auswählen
d) Stoffgemische extrudieren, brechen, mahlen und
sieben
e) verfahrenstechnische Parameter, insbesondere Tem-
peratur und Verweilzeit, festlegen und einhalten
13
f) Eigenschaften, Lager- und Transportbedingungen
der Beschichtungsstoffe prüfen sowie Korrektur-
maßnahmen einleiten und durchführen
g) Objekte vorbereiten
h) Objekte elektrostatisch beschichten
i) Overspray rückgewinnen und aufarbeiten
k) Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung der
Filmbildungsmechanismen härten
l) Beschichtung nach Anforderungsprofil prüfen, be-
werten und optimieren
20 Formulieren, Herstellen, a) systemspezifische Eigenschaften von Elektrotauch-
Applizieren und Prüfen lacken erläutern
von Elektrotauchlacken b) Anforderungsprofil erstellen, dabei Anwendungs-
(§ 16 Abs. 2 Nr. 10) zweck, Untergrund, Verarbeitung, Ökologie, system-
spezifische Eigenschaften und Kostenaspekte be-
rücksichtigen
c) Rohstoffe auswählen
d) Maschinen und Geräte systemspezifisch auswählen
und einsetzen
e) verfahrenstechnische Parameter, insbesondere pH-
Wert und Temperatur, festlegen
f) Eigenschaften, Lager- und Transportbedingungen
der Beschichtungsstoffe prüfen sowie Korrektur-
maßnahmen einleiten und durchführen 13
g) Objekte vorbereiten
h) Aufbau und Funktionsweise von Elektrotauchanlagen
erklären
i) Applikationsparameter, insbesondere Spannung, Leit-
fähigkeit, Temperatur, Verweilzeit, pH-Wert und nicht-
flüchtigen Anteil, festlegen
k) Objekte unter Einhaltung der Applikationsparameter
elektroforetisch beschichten, dabei produktspezifi-
sche Verarbeitungsvorschriften beachten
l) Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung der
Filmbildungsmechanismen härten
m) Beschichtung nach Anforderungsprofil prüfen, be-
werten und optimieren
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2000 297
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Zeitliche Richtwerte
Lfd. in Wochen
Qualifikationseinheit Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsmonat
Nr.
1.–12. 13.–18. 19.–42.
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21 Formulieren, Herstellen a) Bindemittel nach Anforderungsprofil formulieren
und Prüfen von b) Ausgangsstoffe auswählen
Bindemitteln
(§ 16 Abs. 2 Nr. 11) c) Syntheseapparatur auswählen und einsetzen
d) Bindemittel herstellen und Reaktionsverlauf anhand 13
ermittelter Kenndaten steuern
e) Einsetzbarkeit des Bindemittels im Beschichtungs-
stoff prüfen und Bindemittel optimieren
22 Durchführen farb- a) betrieblichen Einsatz von Farbmessgeräten erläutern
metrischer Arbeiten b) farbmetrische Messungen durchführen
(§ 16 Abs. 2 Nr. 12)
c) Messwerte auswerten und Ergebnis interpretieren
13
d) Farbmittel nach optischen, chemischen und thermi-
schen Eigenschaften auswählen
e) Farbtöne nach farbmetrischen Daten ausarbeiten
23 Untersuchen von a) Oberflächenbeschaffenheit beurteilen, Beschich-
Beschichtungen tungsfehler und deren Ursachen feststellen sowie
(§ 16 Abs. 2 Nr. 13) Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung vorschlagen
b) Präparationstechnik zur Ursachenermittlung von
Oberflächenstörungen anwenden
c) Beschichtungen mikroskopisch untersuchen 13
d) Zusammensetzung von Beschichtungen spektrosko-
pisch untersuchen
e) fotometrische Messungen durchführen
f) Messwerte auswerten und Ergebnis interpretieren
24 Durchführen applikations- a) zu beschichtende Objekte vorbereiten und prüfen
technischer Arbeiten unter b) Objekte mit unterschiedlichen Geräten und nach
Prozessbedingungen unterschiedlichen Verfahren beschichten
(§ 16 Abs. 2 Nr. 14)
c) Beschichtungsstoffe und -systeme trocknen und
härten 13
d) beschichtete Objekte beurteilen und auf Fehlerfrei-
heit prüfen
e) Applikationsprozess optimieren
25 Durchführen produktions- a) Fertigungsrezepturen, insbesondere aus Entwick-
technischer Arbeiten zur lungsrezepturen, erstellen
Fertigungsübertragung b) Anlagen, insbesondere nach Ansatzgröße und Stoff-
(§ 16 Abs. 2 Nr. 15) eigenschaft, auswählen
c) Produktionsaufträge planen
13
d) Beschichtungsstoffe im Produktionsmaßstab her-
stellen und abfüllen
e) Produktionskosten ermitteln und Produktionsverfah-
ren optimieren
f) Produktionsablauf und -ergebnis dokumentieren
298 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2000
Lacklaborant/-in
Abschnitt IV: Wahlqualifikationseinheiten der Auswahlliste II gemäß § 16 Abs. 3
Zeitliche Richtwerte
Lfd. in Wochen
Qualifikationseinheit Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsmonat
Nr.
1.–12. 13.–18. 19.–42.
1 2 3 4
26 laborbezogene a) Hard- und Softwarekomponenten zur Lösung von
Informationstechnik Laboraufgaben auswählen, testen und einsetzen
(§ 16 Abs. 3 Nr. 1) b) Makro-Programmierungen durchführen
c) Programme installieren und konfigurieren 13
d) Methoden der Systempflege anwenden
e) Informationsleistungen von Datensystemen doku-
mentieren
27 Qualitätsmanagement a) Validierung für ein Verfahren durchführen und doku-
(§ 16 Abs. 3 Nr. 2) mentieren
b) Qualitätssicherungskonzept für einen Arbeitsplatz
entwickeln
c) statistische Qualitätskontrolle durchführen
13
d) Regeln Guter Laborpraxis (GLP), Guter Herstellungs-
praxis (GMP) oder vergleichbare Regelungen anwen-
den
e) bei der internen Überprüfung des Qualitätsmanage-
ments mitwirken
28 umweltbezogene a) bei einem prozessbezogenen Verfahren der Abfall-
Arbeitstechniken wirtschaft, Boden-, Luft- oder Gewässerreinhaltung
(§ 16 Abs. 3 Nr. 3) mitwirken
b) Konzentrationen und Kenngrößen von Umweltpara-
metern unter Beachtung einschlägiger Vorschriften
bestimmen 13
c) Emissionen und Immissionen messen
d) Untersuchungsergebnisse mit Bestimmungen von
Regelwerken vergleichen, dokumentieren und beur-
teilen sowie Maßnahmen veranlassen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2000 299
Erste Verordnung
zur Änderung der Rinder- und Schafprämien-Verordnung
Vom 24. März 2000
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 6 und 7 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 sowie des § 8
Abs. 1 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisation in
der Fassung der Bekanntmachung vom 20. September 1995 (BGBl. I S. 1146)
in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom
18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Okto-
ber 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet das Bundesministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit den Bundesministerien der
Finanzen und für Wirtschaft und Technologie:
Artikel 1
Nach § 28 der Rinder- und Schafprämien-Verordnung vom 22. Dezember 1999
(BGBl. I S. 2588) wird folgender § 28a eingefügt:
„§ 28a
Nationale Höchstgrenze
(1) Um sicherzustellen, dass die Summe der für die Bundesrepublik Deutsch-
land geltenden Prämienansprüche gemäß Artikel 7 Abs. 2 in Verbindung mit
Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1254/99 die festgesetzte Höchstgrenze nicht
überschreitet,
1. verfallen am 29. März 2000 die bei den Ländern gemäß § 14 Abs. 2 vorhan-
denen Anteile an der nationalen Reserve sowie die gemäß § 14 Abs. 5 noch
nicht von den Ländern verwalteten Anteile an dieser Reserve und
2. werden die den Erzeugern zugeteilten Prämienansprüche in den anderen
als den in § 14 Abs. 6 Nr. 1 genannten Gebieten durch Multiplikation mit dem
Faktor 0,975 neu festgesetzt.
(2) Hat die Neufestsetzung nach Absatz 1 Nr. 2 eine Unterschreitung der
nationalen Höchstgrenze zur Folge, werden die Prämienansprüche, die sich als
Differenz zur nationalen Höchstgrenze ergeben, auf die Länder, in denen die in
Absatz 1 Nr. 2 genannten Gebiete liegen, nach der jeweiligen Zahl der in diesen
Gebieten neu zugeteilten Prämienansprüche im Verhältnis zur Gesamtzahl
der nach Absatz 1 Nr. 2 neu zugeteilten Prämienansprüche als Anteile an der
nationalen Reserve zur Verwaltung verteilt.“
Artikel 2
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Die Rinder- und Schafprämien-Verordnung gilt vom 30. September 2000
an wieder in ihrer am 29. März 2000 maßgebenden Fassung, sofern nicht mit
Zustimmung des Bundesrates etwas anderes verordnet wird.
Bonn, den 24. März 2000
Der Bund esminist er
f ü r Er n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Fo r s t e n
In Vertretung
M. W i l l e