238 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 28. März 2000
Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes
Vom 21. März 2000
Auf Grund des § 4 Abs. 3 des Passgesetzes vom 19. April 1986 (BGBl. I
S. 537) verordnet das Bundesministerium des Innern im Benehmen mit dem
Auswärtigen Amt:
Artikel 1
Die Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes vom 2. Januar 1988
(BGBl. I S. 13), geändert durch die Verordnung vom 25. Januar 1996 (BGBl. I
S. 141), wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung werden nach den Wörtern „wenn sie“
die Wörter „bereits mit einem aktuellen Lichtbild versehen sind oder“ sowie
nach den Wörtern „ gleichzeitig mit einem“ das Wort „ aktuellen“ eingefügt.
2. § 7 wird wie folgt neu gefasst:
„§ 7
Die Muster nach § 3 Abs. 2 und 3 in der bis zum 31. März 2000 gültigen
Fassung können bis sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung
verwendet werden.“
3. Die Anlagen 2 und 3 werden durch die aus der Anlage zu dieser Verordnung
ersichtlichen Fassungen ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. April 2000 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 21. März 2000
Der Bund esminist er d es Innern
Sc hily
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 28. März 2000 239
Anla ge
(zu Artikel 1)
Anlage 2
240 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 28. März 2000
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 28. März 2000 241
Anlage 3
242 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 28. März 2000
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 28. März 2000 243
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Jagdzeiten
Vom 22. März 2000
Auf Grund des § 22 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849) verordnet das
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten:
Artikel 1
Die Verordnung über die Jagdzeiten vom 2. April 1977 (BGBl. I S. 531) wird wie
folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
„3. Rehwild
Kitze vom 1. September bis 28. Februar
Schmalrehe vom 1. Mai bis 31. Januar
Ricken vom 1. September bis 31. Januar
Böcke vom 1. Mai bis 15. Oktober.“
2. § 2 wird gestrichen.
3. Der bisherige § 3 wird § 2.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. April 2000 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 22. März 2000
Der Bund esminist er
f ü r Er n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Fo r s t e n
Funk e
244 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 28. März 2000
Vierte Verordnung
zur Änderung von Vorschriften zum Schutz der
Verbraucher vor der Bovinen Spongiformen Enzephalopathie*)
Vom 23. März 2000
Das Bundesministerium für Gesundheit verordnet – des § 6 in Verbindung mit § 83 des Arzneimittelgesetzes
auf Grund in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. De-
– des § 5 Nr. 1, 3, 4 und 6 und des § 22d Nr. 1 Buchstabe b zember 1998 (BGBl. I S. 3586) im Einvernehmen mit
und Nr. 3 des Fleischhygienegesetzes in der Fassung den Bundesministerien für Umwelt, Naturschutz und
der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBl. I S. 1189), Reaktorsicherheit und für Ernährung, Landwirtschaft
und Forsten und
– des § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 3 in Ver-
bindung mit Abs. 3 und des § 19 Abs. 1 Nr. 1, 2 Buch- – des § 5 Abs. 1, 2 und 3 Satz 2, § 14 Abs. 3 und 4 und
stabe b und Nr. 4 Buchstabe b, auch in Verbindung mit § 39 Abs. 1 und 2 des Medizinproduktegesetzes vom
§ 38a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände- 2. August 1994 (BGBl. I S. 1963), von denen § 5 Abs. 2
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom und § 39 Abs. 1 durch Artikel 1 des Gesetzes vom
9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), von denen § 9 6. August 1998 (BGBl. I S. 2005) geändert worden sind,
gemäß Artikel 13 der Verordnung vom 21. September im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirt-
1997 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, im Ein- schaft und Technologie, für Arbeit und Sozialordnung
vernehmen mit den Bundesministerien für Ernährung, und für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit,
Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft und jeweils auch in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständig-
Technologie, keitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I
S. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Oktober
– des § 26 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 1
1998 (BGBl. I S. 3288):
des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes
im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirt-
schaft und Technologie und für Arbeit und Sozial- Artikel 1
ordnung,
Verordnung
– des § 29 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 38a des
über fleischhygienische Schutzmaßnahmen
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes, von
denen § 29 durch Artikel 5 des Gesetzes vom gegen die Bovine Spongiforme Enzephalopathie
25. Februar 1998 (BGBl. I S. 374) geändert worden (BSE-Verordnung)
ist, im Einvernehmen mit den Bundesministerien für
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und für §1
Wirtschaft und Technologie, Einfuhr- und Verbringungsverbot für Fleisch
(1) Fleisch im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 4 des Fleisch-
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Entscheidungen: hygienegesetzes von Rindern, die im Vereinigten König-
1. Entscheidung 98/256/EG des Rates vom 16. März 1998 mit Dringlich- reich Großbritannien und Nordirland oder in der Portugie-
keitsmaßnahmen zum Schutz gegen die Spongiforme Rinderenze- sischen Republik, ausgenommen der autonomen Region
phalopathie sowie zur Änderung der Entscheidung 94/474/EG und
zur Aufhebung der Entscheidung 96/239/EG (ABl. EG Nr. L 113 S. 32),
der Azoren, geboren, aufgezogen und geschlachtet wur-
2. Entscheidung 98/351/EG der Kommission vom 29. Mai 1998 zur
den, darf nicht in das Inland verbracht werden.
Festsetzung des Datums, ab dem die Versendung aus Nordirland (2) Absatz 1 gilt auch für Fleisch von Rindern, die im
von Rindererzeugnissen im Rahmen der Regelung zur Freigabe von
Herden für die Ausfuhr (Export Certified Herds Scheme) gemäß Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland
Artikel 6 Absatz 5 der Entscheidung 98/256/EG des Rates auf- oder in der Portugiesischen Republik, ausgenommen der
genommen werden darf (ABl. EG Nr. L 157 S. 110), autonomen Region der Azoren, geboren, aufgezogen und
3. Entscheidung 98/653/EG der Kommission vom 18. November 1998 geschlachtet wurden, das
mit durch das Auftreten der spongiformen Rinderenzephalopathie in
Portugal notwendig gewordenen Dringlichkeitsmaßnahmen 1. über Drittländer, Mitgliedstaaten oder andere Vertrags-
(ABl. EG Nr. L 311 S. 23), staaten des Abkommens über den Europäischen Wirt-
4. Entscheidung 98/692/EG der Kommission vom 25. November 1998 schaftsraum,
zur Änderung der Entscheidung 98/256/EG hinsichtlich bestimmter
Dringlichkeitsmaßnahmen zum Schutz gegen die spongiforme 2. in Drittländern, Mitgliedstaaten oder anderen Vertrags-
Rinderenzephalopathie (ABl. EG Nr. L 328 S. 28), staaten des Abkommens über den Europäischen Wirt-
5. Entscheidung 1999/514/EG der Kommission vom 23. Juli 1999 schaftsraum über das Kühlen, Gefrieren, Tiefgefrieren,
zur Festsetzung des Datums, an dem die Versendung von Rind-
fleischerzeugnissen aus dem Vereinigten Königreich im Rahmen der Lagern oder Befördern hinaus behandelt oder zuberei-
datumsgestützten Ausfuhrregelung (Data-Based Export Scheme) tet worden ist und von dort
gemäß Artikel 6 Absatz 5 der Entscheidung 98/256/EG des Rates
aufgenommen werden darf (ABl. EG Nr. L 195 S. 42), eingeführt oder sonst in das Inland verbracht wird.
6. Entscheidung 1999/517/EG der Kommission vom 28. Juli 1999
zur Änderung der Entscheidung 98/653/EG mit durch das Auftreten §2
der spongiformen Rinderenzephalopathie in Portugal notwendig
gewordenen Dringlichkeitsmaßnahmen (ABl. EG Nr. L 197 S. 45), Ausnahmen
7. Entscheidung 2000/104/EG der Kommission vom 31. Januar 2000
zur Änderung der Entscheidung 98/653/EG mit durch das Auftreten
(1) Abweichend von § 1 Abs. 1 und 2 Nr. 1 darf Fleisch
der spongiformen Rinderenzephalopathie in Portugal notwendig von Rindern, die im Vereinigten Königreich Großbritannien
gewordenen Dringlichkeitsmaßnahmen (ABl. EG Nr. L 29 S. 36). und Nordirland geboren, aufgezogen und geschlachtet
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 28. März 2000 245
wurden, eingeführt oder sonst in das Inland verbracht der Fleischhygiene-Verordnung entsprechen muss; sie
werden, wenn muss mit dem Vermerk „gemäß der Entscheidung
1. es aus Betrieben im Vereinigten Königreich Groß- 98/256/EG gewonnen/hergestellt“ versehen sein und
britannien und Nordirland stammt, die vom Bundes- die Angabe aller Betriebe, in denen das jeweilige
ministerium für Gesundheit im Bundesanzeiger Erzeugnis gewonnen, behandelt oder zubereitet wor-
bekannt gemacht sind, den ist, enthalten; es müssen, sofern eine der Kenn-
zeichnungen nach Nummer 3 in Verbindung mit Anla-
2. es im Falle von frischem Fleisch entbeint wurde und ge 2 durch Etiketten erfolgt, die Nummern der Etiketten
von der Muskulatur alle anhängenden Gewebe ein- unter dem Abschnitt I „Angaben zur Identifizierung des
schließlich der sichtbaren Nerven- und Lymphgewebe Fleisches“ eingetragen sein.
entfernt wurden,
(2) Abweichend von § 1 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2
3. es unbeschadet der Kennzeichnung nach den natio- Nr. 2 darf Fleisch von Rindern, die im Vereinigten König-
nalen Vorschriften des Vereinigten Königreichs Groß- reich Großbritannien und Nordirland geboren, aufgezogen
britannien und Nordirland zur Umsetzung von und geschlachtet wurden, eingeführt oder sonst in das
a) Artikel 3 Abs. 1 Abschnitt A Buchstabe e oder Inland verbracht werden, wenn es unbeschadet der Kenn-
Abschnitt B Buchstabe f jeweils in Verbindung mit zeichnung
Anhang I Kapitel XI der Richtlinie 64/433/EWG des 1. im Falle der Einfuhr von
Rates vom 29. Juli 1964 über die gesundheitlichen
a) frischem Fleisch nach Artikel 17 Abs. 2 Buchstabe e
Bedingungen für die Gewinnung und das Inverkehr-
oder Fleischerzeugnissen nach Artikel 21b Abs. 1
bringen von frischem Fleisch (ABl. EG Nr. L 121
Nr. 5 Buchstabe d der Richtlinie 72/462/EWG
S. 2012), zuletzt geändert durch Richtlinie 95/23/EG
des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung
des Rates vom 22. Juni 1995 (ABl. EG Nr. L 243
tierseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen
S. 7),
bei der Einfuhr von Rindern, Schweinen, Schafen
b) Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe d oder Artikel 5 Abs. 2 und Ziegen, von frischem Fleisch oder von Fleisch-
Buchstabe c jeweils in Verbindung mit Anhang I erzeugnissen aus Drittländern (ABl. Nr. L 302 S. 28),
Kapitel VI der Richtlinie 94/65/EG des Rates vom zuletzt geändert durch Richtlinie 97/79/EG des
14. Dezember 1994 zur Festlegung von Vorschriften Rates vom 18. Dezember 1997 (ABl. EG Nr. L 24
für die Herstellung und das Inverkehrbringen von S. 31), oder
Hackfleisch/Faschiertem und Fleischzubereitungen
b) Hackfleisch oder Fleischzubereitungen nach Ar-
(ABl. EG Nr. L 368 S. 10), oder
tikel 13 Abschnitt I in Verbindung mit Artikel 3 Abs. 1
c) Artikel 3 Abschnitt A Nr. 7 dritter Anstrich in Ver- Buchstabe d oder Artikel 5 Abs. 2 Buchstabe c
bindung mit Anhang B Kapitel VI der Richtlinie jeweils in Verbindung mit Anhang I Kapitel VI der
77/99/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 Richtlinie 94/65/EG oder
zur Regelung gesundheitlicher Fragen bei der Her- 2. im Falle des Verbringens aus anderen Mitgliedstaaten
stellung und dem Inverkehrbringen von Fleisch- oder Vertragsstaaten des Abkommens über den
erzeugnissen und einigen anderen Erzeugnissen Europäischen Wirtschaftsraum mit Ausnahme von
tierischen Ursprungs (ABl. EG 1977 Nr. L 26 S. 85), Island nach den nationalen Vorschriften dieser Staaten
zuletzt geändert durch Richtlinie 97/76/EG des zur Umsetzung der in Absatz 1 Nr. 3 genannten Rege-
Rates vom 16. Dezember 1997 (ABl. EG 1998 lungen
Nr. L 10 S. 25),
zur Sicherung der jederzeitigen Rückrufbarkeit im Sinne
zur Sicherung der jederzeitigen Rückrufbarkeit im des Anhangs II Nr. 11 Satz 2 oder des Anhangs III Nr. 7
Sinne des Anhangs II Nr. 11 Satz 2 oder des Anhangs III Satz 2 der Entscheidung 98/256/EG mit einem Kenn-
Nr. 7 Satz 2 der Entscheidung 98/256/EG des Rates zeichen, das nicht mit den sich aus Nummer 1 oder 2
vom 16. März 1998 mit Dringlichkeitsmaßnahmen zum ergebenden Kennzeichen verwechselt werden kann
Schutz gegen die spongiforme Rinderenzephalopathie und die für die Kennzeichnung nach § 3 erforderlichen
sowie zur Änderung der Entscheidung 94/474/EG und Angaben enthält, gekennzeichnet ist.
zur Aufhebung der Entscheidung 96/239/EG (ABl. EG
Nr. L 113 S. 32), zuletzt geändert durch Entscheidung
98/692/EG der Kommission vom 25. November 1998 §3
(ABl. EG Nr. L 328 S. 28) (Entscheidung 98/256/EG) Inverkehrbringen von Fleisch
mit dem Kennzeichen nach dem Muster der Anlage 1
gekennzeichnet ist und Fleisch nach § 2 Abs. 1, das im Inland über das Kühlen,
Gefrieren, Tiefgefrieren, Lagern oder Befördern hinaus
4. jede Sendung von einer durch den für den Herkunfts- behandelt oder zubereitet wurde, darf gewerbsmäßig nur
betrieb zuständigen amtlichen Tierarzt ausgestellten in den Verkehr gebracht werden, wenn es unbeschadet
Genusstauglichkeitsbescheinigung begleitet ist, die im der Kennzeichnung nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 der Fleisch-
Falle von hygiene-Verordnung zur Sicherung der jederzeitigen
a) Hackfleisch oder Fleischzubereitungen dem Muster Rückrufbarkeit im Sinne des Anhangs II Nr. 11 Satz 2 oder
nach § 12 Abs. 3 Nr. 1 in Verbindung mit Anlage 3 des Anhangs III Nr. 7 Satz 2 der Entscheidung 98/256/EG
Nr. 6.3 oder Nr. 6.3a, unmittelbar oder auf der Umhüllung oder Verpackung mit
der Angabe „Britisches XEL-Rindfleisch“ auch in Ver-
b) frischem Fleisch dem Muster nach § 12 Abs. 3 Nr. 2 bindung mit Satz 2 oder 3 gekennzeichnet ist. Bei Fleisch
in Verbindung mit Anlage 3 Nr. 6.4 oder nach Satz 1, das im Einzelhandel lose in den Verkehr
c) Fleischerzeugnissen dem Muster nach § 12 Abs. 3 gebracht wird, ist die Angabe „Britisches XEL-Rind-
Nr. 4 in Verbindung mit Anlage 3 Nr. 6.6 fleisch“ deutlich sichtbar auf einem Schild, auch Preis-
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schild, auf oder neben dem Fleisch anzubringen, wenn es 2. es unbeschadet der Kennzeichnung nach den natio-
auf Grund der Zubereitung oder Behandlung des Flei- nalen Vorschriften des Vereinigten Königreichs Groß-
sches nicht unmittelbar auf dem Fleisch angebracht wer- britannien und Nordirland oder der Portugiesischen
den kann. Wird Fleisch nach Satz 1 in Gaststätten oder Republik zur Umsetzung von
Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung in den Ver-
a) Artikel 3 Abs. 1 Abschnitt A Buchstabe e oder
kehr gebracht, so ist die Angabe „Britisches XEL-Rind-
Abschnitt B Buchstabe f jeweils in Verbindung mit
fleisch“ auf den Speisekarten oder in Preisverzeichnissen
Anhang I Kapitel XI der Richtlinie 64/433/EWG,
oder, soweit solche nicht ausgelegt oder ausgehängt sind,
in einem sonstigen Aushang oder einer schriftlichen Mit- b) Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe d oder Artikel 5 Abs. 2
teilung vorzunehmen. Satz 1 gilt entsprechend für die Buchstabe c jeweils in Verbindung mit Anhang I
Kennzeichnung von Fleisch nach § 2 Abs. 2 unbeschadet Kapitel VI der Richtlinie 94/65/EG oder
einer über das Kühlen, Gefrieren, Tiefgefrieren, Lagern c) Artikel 3 Abschnitt A Nr. 7 dritter Anstrich in Ver-
oder Befördern hinausgehenden Behandlung oder Zu- bindung mit Anhang B Kapitel VI der Richtlinie
bereitung im Inland. 77/99/EWG
mit dem Kennzeichen nach dem Muster der
§4
a) Anlage 2 im Falle des Verbringens aus dem Ver-
Fleisch von nicht im Vereinigten Königreich einigten Königreich Großbritannien und Nordirland
Großbritannien und Nordirland oder in der oder
Portugiesischen Republik geschlachteten Rindern
b) Anlage 3 im Falle des Verbringens aus der Portugie-
(1) Frisches Fleisch von Rindern, das sischen Republik, ausgenommen der autonomen
1. aus einem Betrieb nach § 11 Abs. 1 Nr. 1, 8 Buch- Region der Azoren,
stabe a oder Nr. 9 Buchstabe a der Fleischhygiene- gekennzeichnet ist,
Verordnung oder
3. es in Transportmitteln in das Inland verbracht und zum
2. im Falle der Einfuhr über eine Grenzkontrollstelle im
Bestimmungsort befördert wird, die von der zuständi-
Inland und dem anschließenden Verbringen in das
gen Behörde im Vereinigten Königreich Großbritannien
Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland
und Nordirland oder in der Portugiesischen Republik
im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland verplombt wurden und
in einem Betrieb nach Absatz 3 Nr. 1 behandelt oder zube-
4. jede Sendung von einer durch den für den Herkunfts-
reitet oder über das Vereinigte Königreich Großbritannien
betrieb zuständigen amtlichen Tierarzt ausgestellten
und Nordirland ausgeführt werden soll, darf nur in einem
Genusstauglichkeitsbescheinigung nach Absatz 4 be-
amtlich verplombten Transportmittel und nur begleitet von
gleitet ist.
einer Bescheinigung nach Absatz 2 befördert werden. Die
Plombe darf nur zur Durchführung amtlicher Untersuchun- (4) Die Genusstauglichkeitsbescheinigung nach Absatz 3
gen entfernt werden. Satz 1 gilt für frisches Fleisch von Nr. 4 muss im Falle von
Rindern, das in der Portugiesischen Republik, ausgenom-
men der autonomen Region der Azoren, behandelt oder 1. Hackfleisch oder Fleischzubereitungen dem Muster
zubereitet oder über die Portugiesische Republik, aus- nach § 12 Abs. 3 Nr. 1 in Verbindung mit Anlage 3
genommen die autonome Region der Azoren, ausgeführt Nr. 6.3 oder Nr. 6.3a,
werden soll, entsprechend. 2. frischem Fleisch dem Muster nach § 12 Abs. 3 Nr. 2
(2) Die Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 1 muss im in Verbindung mit Anlage 3 Nr. 6.4 oder
Falle von 3. Fleischerzeugnissen dem Muster nach § 12 Abs. 3
1. Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 durch den amtlichen Tierarzt Nr. 4 in Verbindung mit Anlage 3 Nr. 6.6
ausgestellt sein und die Angaben entsprechend den der Fleischhygiene-Verordnung entsprechen. Die Genuss-
Abschnitten I, II und III des Musters der Genuss- tauglichkeitsbescheinigung nach Satz 1 muss bei Sen-
tauglichkeitsbescheinigung nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 in dungen aus dem Vereinigten Königreich Großbritannien
Verbindung mit Anlage 3 Nr. 2.1 der Fleischhygiene- und Nordirland die Bestätigung enthalten, dass die Anfor-
Verordnung enthalten und derungen der Artikel 9 bis 13 der Entscheidung 98/256/EG
2. Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 durch die zuständige Behörde der erfüllt sind und sie muss mit dem Vermerk „gemäß der
Grenzkontrollstelle durch Beglaubigung einer Kopie Entscheidung 98/256/EG gewonnen/hergestellt“ versehen
der die Sendung bei der Einfuhr begleitenden Genuss- sein. Die Genusstauglichkeitsbescheinigung nach Satz 1
tauglichkeitsbescheinigung ausgestellt werden. muss bei Sendungen aus der Portugiesischen Republik
die Bestätigung enthalten, dass die Anforderungen der
(3) Fleisch von Rindern, die nicht im Vereinigten König- Artikel 8 bis 12 der Entscheidung 98/653/EG der Kommis-
reich Großbritannien und Nordirland oder in der Portugie- sion erfüllt sind und sie muss mit dem Vermerk „gemäß
sischen Republik, ausgenommen der autonomen Region der Entscheidung 98/653/EG gewonnen/hergestellt“ ver-
der Azoren, geschlachtet wurden, darf von dort nur in das sehen sein. Die Genusstauglichkeitsbescheinigung nach
Inland verbracht werden, wenn Satz 1 muss die Angabe aller Betriebe, in denen das je-
1. es im Vereinigten Königreich Großbritannien und weilige Erzeugnis gewonnen, behandelt oder zubereitet
Nordirland oder in der Portugiesischen Republik, aus- worden ist, enthalten und es müssen, sofern eine der
genommen der autonomen Region der Azoren, nur in Kennzeichnungen nach Absatz 3 Nr. 2 in Verbindung mit
Betrieben behandelt oder zubereitet wurde, die vom Anlage 2 oder 3 durch Etiketten erfolgt, die Nummern
Bundesministerium für Gesundheit im Bundesanzeiger der Etiketten unter dem Abschnitt I „Angaben zur Identifi-
bekannt gemacht sind, zierung des Fleisches“ eingetragen sein.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 28. März 2000 247
§5 § 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 4, Fleisch ge-
Anmeldung von Fleischsendungen aus dem werbsmäßig in den Verkehr bringt.
Vereinigten Königreich Großbritannien und
Nordirland und aus der Portugiesischen Republik §7
Wer Fleisch von Rindern aus dem Vereinigten König-
Ordnungswidrigkeiten
reich Großbritannien und Nordirland oder der Portu-
giesischen Republik, ausgenommen aus der autonomen (1) Wer eine in § 6 Abs. 1 bezeichnete Handlung
Region der Azoren, in den Verkehr bringt, hat der zu- fahrlässig begeht, handelt nach § 29 Abs. 1 des Fleisch-
ständigen Behörde abweichend von § 12 Abs. 4 Satz 2 hygienegesetzes ordnungswidrig.
der Fleischhygiene-Verordnung die voraussichtliche An- (2) Wer eine in § 6 Abs. 2 bezeichnete Handlung fahr-
kunftszeit mindestens einen Werktag vorher bei jeder lässig begeht, handelt nach § 53 Abs. 1 des Lebensmittel-
Sendung mitzuteilen. und Bedarfsgegenständegesetzes ordnungswidrig.
§6 (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 29 Abs. 2 Nr. 3 des
Fleischhygienegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder
Straftaten
fahrlässig entgegen
(1) Nach § 28a Nr. 6 des Fleischhygienegesetzes wird
1. § 4 Abs. 1 Satz 1 frisches Fleisch von Rindern befördert,
bestraft, wer entgegen § 1 Abs. 1, auch in Verbindung mit
Abs. 2, oder § 4 Abs. 3 Fleisch verbringt oder einführt. 2. § 4 Abs. 1 Satz 2 eine Plombe entfernt oder
(2) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel- und 3. § 5 eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht recht-
Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer entgegen zeitig macht.
Anlage 1
(zu § 2 Abs. 1 Nr. 3)
Zusätzliches Kennzeichen für Fleisch von Rindern,
das über das Kühlen, Gefrieren, Tiefgefrieren, Lagern
oder Befördern hinaus nicht behandelt oder zubereitet
worden ist, die im Vereinigten Königreich Großbritannien
und Nordirland geboren, aufgezogen und geschlachtet wurden
8,5 cm
XEL 4,5 cm
*)
4,5 cm
*) Zulassungsnummer des Betriebs. Buchstaben und Ziffern müssen mindestens 1,0 cm hoch sein.
Die Größenangaben gelten nicht für Fleisch in Packungen, die zur Abgabe an den Endverbraucher
bestimmt sind.
248 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 28. März 2000
Anlage 2
(zu § 4 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a)
Zusätzliches Kennzeichen für Fleisch von Rindern, die nicht im
Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland geschlachtet wurden
8,5 cm
XAP 4,5 cm
*)
4,5 cm
*) Zulassungsnummer des Betriebs. Buchstaben und Ziffern müssen mindestens 1,0 cm hoch sein.
Die Größenangaben gelten nicht für Fleisch in Packungen, die zur Abgabe an den Endverbraucher
bestimmt sind.
Anlage 3
(zu § 4 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b)
Zusätzliches Kennzeichen für Fleisch von Rindern,
die nicht in der Portugiesischen Republik, ausgenommen
der autonomen Region der Azoren, geschlachtet wurden
DTP 5 cm
*)
*) Zulassungsnummer des Betriebs. Buchstaben und Ziffern müssen mindestens 1,0 cm hoch sein.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 28. März 2000 249
Artikel 2 Eignung zur Herstellung von kosmetischen Mitteln
bestätigt wird.“
Änderung der Verordnung
über das Verbot der Verwendung
von Erzeugnissen von Rindern, Schafen 3. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:
oder Ziegen bei der Herstellung von Lebens- „§ 1a
mitteln oder kosmetischen Mitteln
Stoffe oder Stoffgemische aus
Die Verordnung über das Verbot der Verwendung von Material von nicht im Vereinigten Königreich
Erzeugnissen von Rindern, Schafen oder Ziegen bei der Großbritannien und Nordirland oder in der
Herstellung von Lebensmitteln oder kosmetischen Mitteln Portugiesischen Republik geschlachteten Rindern
vom 3. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2786, 2840), zuletzt
geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 27. Juli 1999 (1) Gelatine, Dikalziumphosphat, Talg, Talgerzeug-
(BAnz. S. 12 733), wird wie folgt geändert: nisse, durch Verseifung, Umesterung oder Hydrolyse
gewonnene Talgnebenprodukte, Aminosäuren, Pepti-
1. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst: de und Kollagen, die im Vereinigten Königreich Groß-
britannien und Nordirland oder in der Portugiesischen
„1. Stoffe oder Stoffgemische, die von im Vereinigten Republik, ausgenommen der autonomen Region der
Königreich Großbritannien und Nordirland oder in Azoren, aus Material von nicht dort geschlachteten
der Portugiesischen Republik, ausgenommen der Rindern hergestellt worden sind, dürfen bei dem
autonomen Region der Azoren, geschlachteten gewerbsmäßigen Herstellen oder Behandeln von
Rindern hergestellt worden sind oder die solche Lebensmitteln nur verwendet werden, wenn
Stoffe oder Stoffgemische enthalten,“.
1. der Herstellungsbetrieb vom Bundesministerium für
Gesundheit im Bundesanzeiger bekannt gemacht
2. Dem § 1 wird folgender Absatz 5 angefügt:
ist und
„(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 dürfen
Aminosäuren, Peptide, Talg, Talgprodukte oder durch 2. sie so gekennzeichnet sind, dass
Verseifung, Umesterung oder Hydrolyse gewonnene a) der Herstellungsbetrieb festgestellt werden
Talgnebenprodukte, die aus Material von im Vereinig- kann,
ten Königreich Großbritannien und Nordirland oder der
Portugiesischen Republik geschlachteten Rindern her- b) die Einhaltung der Anforderungen der Entschei-
gestellt worden sind oder die solche Stoffe oder Stoff- dung 98/256/EG bei Stoffen oder Stoffgemi-
gemische enthalten, bei dem gewerbsmäßigen Her- schen aus dem Vereinigten Königreich Großbri-
stellen oder Behandeln von Lebensmitteln verwendet tannien und Nordirland oder der Entscheidung
werden, wenn 98/653/EG bei Stoffen oder Stoffgemischen aus
der Portugiesischen Republik bestätigt wird und
1. sie so gekennzeichnet sind, dass
c) ihre Eignung zur Herstellung von Lebensmitteln
a) der Herstellungsbetrieb festgestellt werden kann
bestätigt wird.
und
b) ihre Eignung zur Herstellung von Lebensmitteln Satz 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe a und b gilt für die Ver-
bestätigt wird, wendung der dort genannten Erzeugnisse bei dem
gewerbsmäßigen Herstellen oder Behandeln von kos-
2. der Herstellungsbetrieb im Falle von Aminosäuren, metischen Mitteln entsprechend mit der Maßgabe,
Peptiden oder Talg vom Bundesministerium für dass die dort genannten Stoffe oder Stoffgemische so
Gesundheit im Bundesanzeiger bekannt gemacht gekennzeichnet sein müssen, dass ihre Eignung zur
ist und Herstellung von kosmetischen Mitteln bestätigt wird.
3. sie im Falle von Aminosäuren, Peptiden oder Talg (2) Gelatine, Dikalziumphosphat, Talg, Talgerzeug-
beim Verbringen von einer amtstierärztlich ausge- nisse, durch Verseifung, Umesterung oder Hydrolyse
stellten Genusstauglichkeitsbescheinigung beglei- gewonnene Talgnebenprodukte, Aminosäuren, Pepti-
tet sind, de und Kollagen, die aus Material von geschlachteten
a) durch die bestätigt wird, dass die Stoffe oder Rindern hergestellt worden sind und für das gewerbs-
Stoffgemische im Falle des Verbringens aus mäßige Herstellen oder Behandeln von Lebensmitteln
dem Vereinigten Königreich Großbritannien und in einem Herstellungsbetrieb nach Absatz 1 Nr. 1
Nordirland die Anforderungen der Entscheidung bestimmt sind, und das Material zur Herstellung dieser
98/256/EG oder im Falle des Verbringens aus Stoffe oder Stoffgemische dürfen gewerbsmäßig im
der Portugiesischen Republik die Anforderun- Wege der Beförderung nur abgegeben werden, wenn
gen der Entscheidung 98/653/EG erfüllen und sie so gekennzeichnet sind, dass der Herkunftsmit-
gliedstaat und der Herkunftsherstellungsbetrieb fest-
b) in der angegeben wird, wie oft amtliche Über-
gestellt werden können. Erzeugnisse nach Satz 1, die
prüfungen im Herstellungsbetrieb durchgeführt
für das gewerbsmäßige Herstellen oder Behandeln von
worden sind.
kosmetischen Mitteln in einem Herstellungsbetrieb
Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 2 und 3 gilt für das nach Absatz 1 Nr. 1 bestimmt sind, dürfen gewerbs-
gewerbsmäßige Herstellen oder Behandeln von mäßig im Wege der Beförderung nur abgegeben wer-
kosmetischen Mitteln entsprechend mit der Maß- den, wenn sie so gekennzeichnet sind, dass der Her-
gabe, dass die dort genannten Stoffe oder Stoffge- kunftsmitgliedstaat und der Herkunftsherstellungsbe-
mische so gekennzeichnet sein müssen, dass ihre trieb festgestellt werden können.“
250 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 28. März 2000
4. Die §§ 2 und 3 werden wie folgt gefasst: Herstellung von Arzneimitteln im Sinne des § 2 Abs. 2
„§ 2 Nr. 1 bis 3 des Arzneimittelgesetzes verwendet wer-
den, wenn
Straftaten
1. sie so gekennzeichnet sind, dass der Herstellungs-
(1) Nach § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 des Lebens- betrieb festgestellt werden kann und ihre Eignung
mittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird be- zur Herstellung von Arzneimitteln bestätigt wird,
straft, wer vorsätzlich oder fahrlässig
2. der Herstellungsbetrieb im Falle von Aminosäuren,
1. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 einen Stoff, ein Stoff- Peptiden oder Talg vom Bundesministerium für
gemisch oder spezifiziertes Risikomaterial oder Gesundheit im Bundesanzeiger bekannt gemacht
2. entgegen § 1a Abs. 1 Satz 1 einen dort genannten ist,
Stoff oder ein dort genanntes Stoffgemisch 3. sie im Falle von Aminosäuren, Peptiden und Talg
verwendet. beim Verbringen in den Geltungsbereich dieser Ver-
(2) Nach § 51 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 bis 4 des Lebens- ordnung mit amtstierärztlich ausgestellten Begleit-
mittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird be- papieren versehen sind,
straft, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 a) durch die bestätigt wird, dass die Stoffe, Stoff-
Abs. 1 Satz 2 oder § 1a Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit zubereitungen oder Gegenstände im Falle des
Satz 1 Nr. 1 oder 2 Buchstabe a oder b ein dort Verbringens aus dem Vereinigten Königreich
genanntes Erzeugnis verwendet. Großbritannien und Nordirland die Anforderun-
gen der Entscheidung 98/256/EG oder im Falle
§3
des Verbringens aus der Portugiesischen Repu-
Ordnungswidrigkeiten blik die Anforderungen der Entscheidung
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 98/653/EG erfüllen und
des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes b) in denen angegeben wird, wie oft amtliche Über-
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1a prüfungen im Herstellungsbetrieb durchgeführt
Abs. 2 Satz 1 ein dort genanntes Erzeugnis gewerbs- worden sind.“
mäßig abgibt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2a 2. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:
des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes „§ 1a
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1
Stoffe, Zubereitungen aus Stoffen oder
Abs. 2 Satz 1 eine Erklärung nicht oder nicht rechtzeitig
Gegenstände von nicht im Vereinigten Königreich
vorlegt.
Großbritannien und Nordirland oder in der
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 3 Portugiesischen Republik getöteten Rindern
des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes
Gelatine, Dikalziumphosphat, Talg, Talgerzeugnis-
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1a
se, durch Verseifung, Umesterung oder Hydrolyse
Abs. 2 Satz 2 ein dort genanntes Erzeugnis gewerbs-
gewonnene Talgnebenprodukte, Aminosäuren, Pepti-
mäßig abgibt.“
de und Kollagen, Zubereitungen dieser Stoffe oder
Gegenstände, die im Vereinigten Königreich Großbri-
Artikel 3 tannien und Nordirland oder in der Portugiesischen
Änderung der AMG-TSE-Verordnung Republik, ausgenommen der autonomen Region der
Azoren, von nicht dort getöteten Rindern hergestellt
Die AMG-TSE-Verordnung vom 28. März 1996 (BAnz. worden sind, dürfen zur Herstellung von Arzneimitteln
S. 3817), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung nur verwendet werden, wenn
vom 27. Juli 1999 (BAnz. S. 12 733), wird wie folgt geändert:
1. der Herstellungsbetrieb vom Bundesministerium für
Gesundheit im Bundesanzeiger bekannt gemacht
1. § 1 wird wie folgt geändert:
ist,
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
2. sie so gekennzeichnet sind, dass der Herstellungs-
„(1) Es ist verboten, Stoffe, Zubereitungen aus Stof- betrieb festgestellt werden kann, und
fen oder Gegenstände, die von im Vereinigten König- 3. die Einhaltung der Anforderungen der Entschei-
reich Großbritannien und Nordirland oder von in der dung 98/256/EG bei Stoffen, Stoffzubereitungen
Portugiesischen Republik, ausgenommen der autono- oder Gegenständen aus dem Vereinigten König-
men Region der Azoren, getöteten Rindern stammen, reich Großbritannien und Nordirland oder der Ent-
bei der Herstellung von Arzneimitteln im Sinne des § 2 scheidung 98/653/EG bei Stoffen, Stoffzubereitun-
Abs. 1 und 2 Nr. 1 bis 3 des Arzneimittelgesetzes zu gen oder Gegenständen aus der Portugiesischen
verwenden.“ Republik und ihre Eignung zur Herstellung von Arz-
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt: neimitteln bestätigt wird.“
„(3) Abweichend von Absatz 1 dürfen Aminosäuren,
Peptide, Talg, Talgprodukte oder durch Verseifung, 3. § 3 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
Umesterung oder Hydrolyse gewonnene Talgneben- „(2) Nach § 96 Nr. 1 des Arzneimittelgesetzes wird
produkte, Zubereitungen dieser Stoffe oder Gegen- bestraft, wer entgegen § 1 Abs. 1 oder Abs. 1a oder
stände, die von im Vereinigten Königreich Groß- § 1a einen Stoff, eine Zubereitung, einen Gegenstand,
britannien und Nordirland oder von in der Portugie- einen dort genannten Körperteil oder Körperbestand-
sischen Republik getöteten Rindern stammen, bei der teil verwendet.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 28. März 2000 251
Artikel 4 Dikalziumphospat, Talg, Talgerzeugnisse, durch Ver-
seifung, Umesterung oder Hydrolyse gewonnene Talg-
Änderung der MPG-TSE-Verordnung nebenprodukte, Aminosäuren, Peptide oder Kollagen
Die MPG-TSE-Verordnung vom 3. Dezember 1997 enthalten, die von nicht im Vereinigten Königreich
(BGBl. I S. 2786, 2842), zuletzt geändert durch Artikel 4 Großbritannien und Nordirland oder in der Portugie-
der Verordnung vom 27. Juli 1999 (BAnz. S. 12 733), wird sischen Republik, ausgenommen der autonomen
wie folgt geändert: Region der Azoren, getöteten Rindern stammen,
jedoch in Betrieben des Vereinigten Königreichs Groß-
1. In § 1 Abs. 1 werden nach den Worten „aus dem Verei- britannien und Nordirland oder in der Portugiesischen
nigten Königreich Großbritannien und Nordirland“ die Republik, ausgenommen der autonomen Region
Worte „ , unter Befristung bis zum 1. August 1999,“ der Azoren, gewonnen oder hergestellt wurden oder
gestrichen und nach den Worten „Portugiesische dortige Betriebe passiert haben, und die nach ihrer
Republik“ die Worte „ , ausgenommen der autonomen Zweckbestimmung mit dem menschlichen Körper in
Region der Azoren,“ eingefügt. Berührung kommen oder in den menschlichen Körper
gelangen, erfüllen die Grundlegenden Anforderungen,
2. Nach § 1 werden folgende §§ 1a und 1b eingefügt: wenn
„§ 1a 1. eine Bestätigung vorliegt, dass
§ 1 Abs. 1 gilt nicht für Medizinprodukte im Sinne
a) der Betrieb vom Bundesministerium für Gesund-
des § 3 Nr. 1 des Medizinproduktegesetzes, die als
heit im Bundesanzeiger bekannt gemacht ist
Stoffe, Zubereitungen von Stoffen, Gewebe oder
und
Gegenstände Aminosäuren, Peptide, Talg, Talgpro-
dukte oder durch Verseifung, Umesterung oder Hydro- b) sie so gekennzeichnet waren, dass
lyse gewonnene Talgnebenprodukte enthalten, die von
im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nord- aa) der Betrieb festgestellt werden kann,
irland oder in der Portugiesischen Republik getöteten bb) die Einhaltung der Anforderungen der Ent-
Rindern stammen, wenn scheidung 98/256/EG bei Stoffen, Zuberei-
1. für diese Aminosäuren, Peptide, Talg, Talgprodukte tungen aus Stoffen, Geweben oder Gegen-
oder durch Verseifung, Umesterung oder Hydrolyse ständen aus dem Vereinigten Königreich
gewonnene Talgnebenprodukte eine Bestätigung Großbritannien und Nordirland oder der Ent-
vorliegt, dass scheidung 98/653/EG bei Stoffen, Zuberei-
tungen aus Stoffen, Geweben oder Gegen-
a) sie so gekennzeichnet waren, dass ständen aus der Portugiesischen Republik
aa) der Betrieb festgestellt werden kann und bestätigt wird und
bb) ihre Eignung zur Verwendung in Medizinpro- cc) ihre Eignung zur Verwendung in Medizin-
dukten bestätigt wird, produkten bestätigt wird sowie
b) der Betrieb im Falle von Aminosäuren, Peptiden 2. die weiteren Grundlegenden Anforderungen erfüllt
oder Talg vom Bundesministerium für Gesund- sind.
heit im Bundesanzeiger bekannt gemacht wor-
den ist, (2) Werden die Erzeugnisse Gelatine, Dikalzium-
phospat, Talg, Talgerzeugnisse, durch Verseifung,
c) sie im Falle von Aminosäuren, Peptiden oder
Umesterung oder Hydrolyse gewonnene Talgneben-
Talg beim Verbringen nach Deutschland mit
produkte, Aminosäuren, Peptide und Kollagen, die
einer amtstierärztlich ausgestellten Gesund-
zur Verwendung in Medizinprodukten bestimmt sind,
heitsbescheinigung versehen waren,
oder anderes zur Herstellung dieser Erzeugnisse ver-
aa) durch die bestätigt worden ist, dass die wendetes Rohmaterial von Deutschland aus in das
Stoffe, Zubereitungen von Stoffen, Gewebe Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland
oder Gegenstände im Falle des Verbringens oder in die Portugiesische Republik, ausgenommen
aus dem Vereinigten Königreich Großbritan- die autonome Region der Azoren, an Betriebe nach
nien und Nordirland die Anforderungen der Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a versendet, müssen diese
Entscheidung 98/256/EG oder im Falle des Erzeugnisse so etikettiert oder anderweitig kenntlich
Verbringens aus der Portugiesischen Repu- gemacht worden sein, dass der Betrieb und der Mit-
blik die Anforderungen der Entscheidung gliedstaat der Gewinnung oder Herstellung erkennbar
98/653/EG erfüllen, und sind.“
bb) in der angegeben ist, wie oft amtliche Über-
prüfungen im Herstellungsbetrieb durchge-
führt worden sind sowie Artikel 5
2. die weiteren Grundlegenden Anforderungen erfüllt Inkrafttreten
sind.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
§ 1b in Kraft. Gleichzeitig tritt die BSE-Verordnung vom
(1) Medizinprodukte im Sinne des § 3 Nr. 1 des 22. März 1996 (BAnz. S. 3393), zuletzt geändert durch
Medizinproduktegesetzes, die als Stoffe, Zubereitun- die Verordnung vom 27. Juli 1999 (BAnz. S. 12 733),
gen von Stoffen, Gewebe oder Gegenstände Gelatine, außer Kraft.
252 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 28. März 2000
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Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 23. März 2000
Die Bund esminist erin für Gesund heit
And rea Fisc her