206 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 22. März 2000
Bekanntmachung
der Neufassung des Finanz- und Personalstatistikgesetzes
Vom 8. März 2000
Auf Grund des Artikels 10 Abs. 2 des Gesetzes zur Änderung des Wohngeld-
gesetzes und anderer Gesetze vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2671) wird
nachstehend der Wortlaut des Finanz- und Personalstatistikgesetzes in der seit
1. Januar 2000 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berück-
sichtigt:
1. das am 22. Dezember 1992 in Kraft getretene Gesetz vom 21. Dezember 1992
(BGBl. I S. 2119),
2. den am 1. Januar 1994 in Kraft getretenen Artikel 6 Abs. 37 des Gesetzes
vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378),
3. den am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Artikel 12 Abs. 36 des Gesetzes
vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325),
4. den am 1. Januar 2000 in Kraft getretenen Artikel 7 des eingangs genannten
Gesetzes.
Berlin, den 8. März 2000
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 22. März 2000 207
Gesetz
über die Statistiken der öffentlichen
Finanzen und des Personals im öffentlichen Dienst
(Finanz- und Personalstatistikgesetz – FPStatG)
§1 oder privater Rechtsform geführt werden, soweit nicht
Anordnung als Bundesstatistik die Nummern 1 bis 4, 7 und 8 Anwendung finden.
Im Geltungsbereich dieses Gesetzes werden folgende (2) Ämter, Samtgemeinden, Verbandsgemeinden und
Statistiken der öffentlichen Finanzwirtschaft und des Per- sonstige ähnliche gemeindliche Zusammenschlüsse sind
sonals im öffentlichen Dienst als Bundesstatistiken durch- Gemeindeverbände im Sinne dieses Gesetzes.
geführt: (3) Fonds, Einrichtungen, Betriebe und Unternehmen,
1. die Statistik der Ausgaben und Einnahmen, die in einer privatrechtlichen Form geführt werden,
gehören zu den Erhebungseinheiten, wenn Erhebungs-
2. die Statistik des Steueraufkommens, der Hebesätze einheiten nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 und 10 mit mehr als
und der Umlagen, 50 vom Hundert des Nennkapitals oder des Stimmrechts
3. die Statistik über die Schulden und Bürgschaften, beteiligt sind.
4. die Statistik über das Personal im öffentlichen Dienst
(Personalstandstatistik), §3
5. die Statistik über die Empfänger von Versorgungs- Statistik der Ausgaben und Einnahmen
bezügen (Versorgungsempfängerstatistik), (1) Die Statistik nach § 1 Nr. 1 erfasst bei den Erhebungs-
6. die Statistik über die Empfänger von nicht in die einheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 folgende Erhebungs-
gesetzliche Rentenversicherung überführten Leistun- merkmale:
gen aus Sonderversorgungssystemen im Beitrittsge- 1. jährlich
biet (Sonderversorgungsempfängerstatistik). a) die Haushaltsansätze in haushaltsrechtlicher Glie-
derung nach Einzelplan und Kapitel sowie in der
§2 Gliederung nach Einnahme- und Ausgabearten so-
Erhebungseinheiten wie Aufgabenbereichen entsprechend der Haus-
haltssystematik des Bundes und der Länder;
(1) Die Statistiken erstrecken sich auf die Finanzwirt-
schaft und das Personal b) die fünfjährigen Finanzpläne für jedes Planjahr, ge-
gliedert entsprechend dem gemeinsamen Finanz-
1. des Bundes sowie die Finanzanteile an den Euro- planungsschema des Bundes und der Länder;
päischen Gemeinschaften,
c) die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben nach der
2. der Länder, Jahresrechnung in haushaltsrechtlicher Gliederung
3. der Gemeinden und Gemeindeverbände, nach Einzelplan und Kapitel sowie in der Gliederung
4. der Zweckverbände und anderer juristischer Perso- nach Einnahme- und Ausgabearten sowie Auf-
nen zwischengemeindlicher Zusammenarbeit, soweit gabenbereichen entsprechend der Haushaltssyste-
sie an Stelle kommunaler Körperschaften kommunale matik des Bundes und der Länder;
Aufgaben erfüllen, d) die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben der Hoch-
5. der Sozialversicherungsträger und der Bundesanstalt schulen und Hochschulkliniken, soweit sie nicht
für Arbeit, von der Hochschule oder Hochschulklinik bewirt-
schaftet werden, in der Gliederung, die in der
6. (weggefallen) jeweils geltenden Fassung des Hochschulstatistik-
7. der rechtlich selbständigen Organisationen ohne Er- gesetzes vom 2. November 1990 (BGBl. I S. 2414)
werbszweck für Wissenschaft, Forschung und Ent- festgelegt ist;
wicklung, sofern die Zuwendungen von anderen in 2. vierteljährlich
diesem Paragraphen bezeichneten juristischen Per-
sonen oder den Europäischen Gemeinschaften den a) die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben nach dem
Betrag von 300 000 Deutsche Mark jährlich über- Kassenergebnis entsprechend dem geltenden
steigen, sowie der Bundes-, Landes- und anderen Gruppierungsplan des Bundes und der Länder;
öffentlichen Forschungsanstalten und der Institute an b) die Bauausgaben nach Aufgabenbereichen und die
Hochschulen, soweit nicht die Nummern 1 bis 3 An- Erstattungen vom Bund für Ausgleichsforderungen;
wendung finden, 3. monatlich
8. der Deutschen Bundesbank, a) die Summe der Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben
9. (weggefallen) im Sinne des § 39 Nr. 2 des Haushaltsgrundsätze-
10. der staatlichen und kommunalen Fonds, Einrichtun- gesetzes vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273);
gen, Betriebe und Unternehmen, die in öffentlicher b) die Personalausgaben;
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c) die Bauausgaben; sowie in fachlicher Gliederung; soweit die Erhebungs-
d) die Steuereinnahmen; einheiten die kommunale Haushaltssystematik an-
wenden, erfolgt die Gliederung der Ist-Einnahmen und
e) die Aufnahme und die Tilgung von Kreditmarkt- Ist-Ausgaben entsprechend dem kommunalen Grup-
mitteln; pierungsplan;
f) die Einnahmen und Ausgaben im Länderfinanzaus- 2. alle vier Jahre
gleich;
a) die Ist-Einnahmen nach Mittelgebern;
g) die Kassenlage des Bundes und der Länder.
b) die Ist-Ausgaben in der Gliederung nach sozio-
(2) Die Statistik nach § 1 Nr. 1 erfasst bei den Erhe- ökonomischen Forschungszielen und Technologie-
bungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 folgende Erhebungs- bereichen.
merkmale:
(6) (weggefallen)
1. jährlich
(7) Die Statistik nach § 1 Nr. 1 erfasst bei den Erhe-
a) die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben nach der bungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 folgende Erhe-
Jahresrechnung in der Gliederung nach Einnahme- bungsmerkmale:
und Ausgabearten sowie Aufgabenbereichen ent-
jährlich
sprechend der kommunalen Haushaltssystematik;
die Daten der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung,
b) bei Gemeinden mit 3 000 und mehr Einwohnern
des Anlagennachweises sowie der Behandlung des Jah-
und bei Gemeindeverbänden die Haushaltsansätze
resergebnisses, auch soweit sie sich aus dem Anhang
gegliedert nach Einnahme- und Ausgabearten ent-
ergeben, oder die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben nach
sprechend dem Gruppierungsplan sowie die Bau-
Arten sowie Aufgabenbereichen, wenn die Haushalts-
ausgaben nach Aufgabenbereichen;
systematik des Bundes und der Länder oder der Gemein-
2. vierteljährlich den und Gemeindeverbände angewendet wird.
a) die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben nach dem (8) Die Statistik nach § 1 Nr. 1 erfasst beim Lastenaus-
Kassenergebnis entsprechend dem kommunalen gleichsfonds, beim ERP-Sondervermögen, beim Fonds
Gruppierungsplan; „Deutsche Einheit“, beim Entschädigungsfonds, beim
b) die Bauausgaben nach Aufgabenbereichen. Bundeseisenbahnvermögen, beim Erblastentilgungs-
fonds, beim Ausgleichsfonds zur Sicherung des Stein-
(3) Die Statistik nach § 1 Nr. 1 erfasst bei den Erhe- kohleneinsatzes, beim Sondervermögen „Versorgungs-
bungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 folgende Erhebungs- rücklage des Bundes“ sowie bei sonstigen Sonderver-
merkmale: mögen:
jährlich vierteljährlich
die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben nach der Jahres- 1. die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben nach dem Kassen-
rechnung in der Gliederung nach Einnahme- und Aus- ergebnis entsprechend dem Gruppierungsplan des
gabearten sowie Aufgabenbereichen entsprechend der Bundes und der Länder;
kommunalen Haushaltssystematik oder die Daten der
Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung, des Anlagen- 2. die Bauausgaben nach Aufgabenbereichen.
nachweises sowie der Behandlung des Jahresergeb-
nisses, auch soweit sie sich aus dem Anhang ergeben. §4
(4) Die Statistik nach § 1 Nr. 1 erfasst bei Erhebungsein- Statistik des Steueraufkommens,
heiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 folgende Erhebungsmerk- der Hebesätze und der Umlagen
male: Die Statistik nach § 1 Nr. 2 erfasst
1. jährlich 1. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2
die Einnahmen und Ausgaben auf der Grundlage der folgende Erhebungsmerkmale:
für eigene Zwecke dieser Körperschaften erstellten a) jährlich
Rechnungsunterlagen in einer Gliederung, die eine Zu- den Gemeindeanteil an der Einkommen- und Um-
ordnung zu den Gruppen des Gruppierungsplanes von satzsteuer und die Gewerbesteuerumlage nach
Bund und Ländern gewährleistet; dem Ergebnis der Schlussabrechnung;
2. vierteljährlich b) monatlich
die Einnahmen und Ausgaben auf der Grundlage der das Aufkommen aus Steuern nach Steuerarten und
für eigene Zwecke dieser Körperschaften erstellten Zöllen;
Rechnungsunterlagen in einer Gliederung, die eine Zu-
ordnung zu den Gruppen des Gruppierungsplanes von 2. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 3
Bund und Ländern gewährleistet; dies gilt nicht für die folgende Erhebungsmerkmale:
Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. a) jährlich
(5) Die Statistik nach § 1 Nr. 1 erfasst bei den For- die Hebesätze der Realsteuern nach der Festlegung
schungseinrichtungen der Erhebungseinheiten nach § 2 in der Haushaltssatzung, die bis zum 30. Juni be-
Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 7 folgende Erhebungsmerkmale: schlossenen Änderungen der Hebesätze sowie die
1. jährlich Umlagesätze der allgemeinen Umlagen und der
Sonderumlagen;
die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben in einer Gliede-
rung nach Einnahme- und Ausgabearten entsprechend b) vierteljährlich
dem Gruppierungsplan des Bundes und der Länder das Aufkommen aus Steuern nach Steuerarten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 22. März 2000 209
§5 datensätzen. Sind die Daten nicht in automatisierter Form
Statistik über verfügbar, kann bis zum Abschluss der Erhebung für den
die Schulden und Bürgschaften Stichtag 30. Juni 1997 die Auskunft zu den Erhebungs-
merkmalen nach Absatz 1 Nr. 1, 4 und 7 auf Grund von
Die Statistik nach § 1 Nr. 3 erfasst Schätzungen auch in Form von Summendatensätzen er-
1. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 teilt werden.
und 10 folgende Erhebungsmerkmale: (3) Abweichend von Absatz 1 werden für die Beschäf-
jährlich jeweils zum 31. Dezember tigten bei den Forschungseinrichtungen der in § 2 Abs. 1
a) den Stand der Schulden und die Berichtigung des Nr. 1 bis 3 und 7 genannten Erhebungseinheiten zusätz-
Standes der Schulden nach Schuldarten; lich die fachliche Gliederung und der Bildungsabschluss
und bei den in § 2 Abs. 1 Nr. 10 genannten Erhebungs-
b) den Stand der Schulden am Kreditmarkt nach dem einheiten mit privatrechtlicher Form nur Art, Umfang und
Jahr der Fälligkeit; Dauer des Arbeitsvertragsverhältnisses, Geschlecht und
c) die Summe der Bürgschaften; Arbeitsort erfasst.
d) die Schuldenaufnahmen im Laufe des Jahres nach
Laufzeiten und Schuldarten; §7
e) die Schuldentilgung im Laufe des Jahres nach Versorgungsempfängerstatistik
Schuldarten; (1) Die Statistik nach § 1 Nr. 5 erfasst bei den Erhe-
f) die sonstigen Zu- und Abgänge im Laufe des Jah- bungseinheiten nach § 2 Abs. 1 jährlich zum Stichtag
res nach Schuldarten; 1. Januar, beginnend im Jahre 1994, die Empfänger von
Versorgungsbezügen nach Beamten- und Soldatenver-
2. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 sorgungsrecht sowie beamtenrechtlichen Grundsätzen
sowie beim Lastenausgleichsfonds, beim ERP-Son- nach folgenden Erhebungsmerkmalen:
dervermögen, beim Fonds „Deutsche Einheit“, beim
Entschädigungsfonds, beim Bundeseisenbahnvermö- 1. Geburtsmonat und -jahr,
gen, beim Erblastentilgungsfonds, beim Ausgleichs- 2. Geschlecht, Familienstand,
fonds zur Sicherung des Steinkohleneinsatzes, beim
3. Art des früheren Dienstverhältnisses,
Sondervermögen „Versorgungsrücklage des Bundes“
sowie bei sonstigen Sondervermögen folgende Erhe- 4. Rechtsgrundlage der Versorgung,
bungsmerkmale: 5. Art des Versorgungsanspruchs,
vierteljährlich zum Quartalsende den Schuldenstand 6. Laufbahngruppe, Besoldungsgruppe,
nach Hauptschuldarten;
7. Wohnort,
3. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2
folgende Erhebungsmerkmale: 8. Ruhegehaltssatz,
jährlich zum 31. Dezember die Garantien und sons- 9. Bestandsveränderungen im Vorjahr, Grund für den
tigen Gewährleistungen. Eintritt des Versorgungsfalls, letzter Aufgabenbereich,
10. Bruttoversorgungsbezüge des Vorjahres,
§6
11. Bezügebestandteile im Berichtsmonat.
Personalstandstatistik
(2) Die Auskunftspflichtigen (§ 11 Abs. 2 Nr. 3) liefern die
(1) Die Statistik nach § 1 Nr. 4 erfasst bei den Erhe- Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 in Form von Einzel-
bungseinheiten nach § 2 Abs. 1 mit Ausnahme der Be- datensätzen. Sind die Daten nicht in automatisierter Form
triebskrankenkassen privater Unternehmen jährlich zum verfügbar, kann bis zum Abschluss der Erhebung für den
Stichtag 30. Juni, beginnend im Jahre 1993, die in einem Stichtag 1. Januar 1998 die Auskunft zu den Erhebungs-
unmittelbaren Dienst- oder Arbeitsvertragsverhältnis ste- merkmalen nach Absatz 1 Nr. 1, 2 und 6 bis 11 auf Grund
henden Beschäftigten nach folgenden Erhebungsmerk- von Schätzungen auch in Form von Summendatensätzen
malen: erteilt werden.
1. Geburtsmonat und -jahr, (3) Abweichend von Absatz 1 werden für die Empfänger
2. Geschlecht, von Versorgungsbezügen bei den in § 2 Abs. 1 Nr. 7
und 10 genannten Erhebungseinheiten nur die Art des
3. Art, Umfang und Dauer des Dienst- oder Arbeitsver-
früheren Dienstverhältnisses, die Art der Versorgung und
tragsverhältnisses,
die Besoldungsgruppe erfasst.
4. Laufbahngruppe, Einstufung, Dienst- oder Lebens-
altersstufe, Ortszuschlagsstufe oder Stufe des Fami- §8
lienzuschlags, Bruttobezüge des Berichtsmonats,
Sonderversorgungsempfängerstatistik
5. Dienst- oder Arbeitsort sowie bei den in einem Dienst-
verhältnis stehenden Personen der Wohnort, Die Statistik nach § 1 Nr. 6 erfasst bei den Erhebungs-
einheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 jährlich zum Stichtag
6. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 1. Januar, beginnend im Jahre 1994, die Empfänger von
auch Einzelplan, Kapitel und Aufgabenbereich, Leistungen aus Sonderversorgungssystemen im Beitritts-
7. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 und 4 gebiet nach den §§ 9 und 11 des Anspruchs- und Anwart-
auch den Aufgabenbereich. schaftsüberführungsgesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBl. I
(2) Die Auskunftspflichtigen (§ 11 Abs. 2 Nr. 3) liefern die S. 1606, 1677) nach folgenden Erhebungsmerkmalen:
Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 in Form von Einzel- 1. Geburtsmonat und -jahr,
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2. Art des Versorgungsanspruchs, der Bauämter oder anderer Stellen, sofern diese
3. Bestandsveränderungen im Vorjahr, Mittel für die Hochschule bewirtschaften;
4. Bruttobezüge des Vorjahres, Beiträge zur gesetzli- b) bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 3, 4
chen Rentenversicherung, anrechenbare Einkünfte ein- und 7 die Leiter dieser Erhebungseinheiten oder der
schließlich Renten, durchschnittliche Zahlbeträge der für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen
jeweiligen Versorgungsleistungen, zuständigen Stellen;
5. Einzelplan, Kapitel und Titel. c) bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 5
die Leiter dieser Erhebungseinheiten;
§9 d) bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 10
die Leiter oder, soweit die Angaben hier nicht er-
Zusätzliche Erhebungsmerkmale langt werden können, die Träger dieser Erhebungs-
Zusätzliche Erhebungsmerkmale sind einheiten;
1. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 und 4 2. für die Erhebung nach § 4
Name und Einwohnerzahl sowie Regierungsbezirk, a) bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1
Kreis und die Zugehörigkeit zu sonstigen Gemeinde- und 2 die Finanzminister und Finanzsenatoren; für
verbänden; bei den Erhebungseinheiten nach § 2 die Erhebung nach § 4 Nr. 1 Buchstabe a der für
Abs. 1 Nr. 4 zusätzlich die Sitzgemeinde, die Mitglieds- den Finanzausgleich unter den Ländern zuständige
gemeinden, die Rechtsform sowie der Aufgabenbe- Minister des jeweiligen Landes;
reich und die Art des Rechnungswesens,
b) bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 3
2. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 die die Leiter dieser Erhebungseinheiten oder der für
Art der Einrichtung, die Sitzgemeinde der Einrichtung, das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen zu-
der Anteil von Forschung und Entwicklung an der Ge- ständigen Stellen;
samttätigkeit und der Aufgabenbereich der Einrich-
tung, 3. für die Erhebungen nach den §§ 6, 7 und 8
3. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 der a) bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1
Name der Träger, die Sitzgemeinde, die Rechtsform, und 2 die zuständigen Bundesminister, Landes-
die Umsatzsteuerpflicht sowie der Aufgabenbereich minister und -senatoren oder die Leiter der für die
und die Art des Rechnungswesens, Zahlbarmachung der Bezüge zuständigen Stellen;
4. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 10, die b) bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 3
in rechtlich selbständiger Form geführt werden, Name bis 5, 7, 8 und 10 die Leiter dieser Erhebungsein-
und Anschrift der unmittelbaren und mittelbaren öffent- heiten oder der für die Zahlbarmachung der Bezüge
lichen Anteilseigner und deren Anteil am Nennkapital zuständigen Stellen.
oder Stimmrecht, (3) Für die Erhebungsmerkmale nach § 9 gilt Absatz 2
5. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 für die Er- entsprechend.
hebungen nach den §§ 6, 7 und 8 der Beschäftigungs-
bereich. § 12
Zentrale Erhebungen
§ 10
(1) Die Statistiken nach den §§ 3 bis 5 werden bei den
Hilfsmerkmale Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, 5 und 7 und bei
Hilfsmerkmale sind den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 10, an denen
der Bund unmittelbar oder mittelbar mit mehr als 50 vom
1. Name und Anschrift der Erhebungseinheit sowie Be-
Hundert des Nennkapitals oder des Stimmrechts beteiligt
richts- und Dienststellennummer,
ist, sowie bei den rechtlich unselbständigen Fonds und
2. Name, Anschrift und Telefonnummer der für eventuelle Einrichtungen des Bundes vom Statistischen Bundesamt
Rückfragen zur Verfügung stehenden Person, erhoben und aufbereitet.
3. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 (2) Die Statistiken nach den §§ 6 bis 8 werden bei den
und 10 auch die für den entsprechenden Haushalt zu- Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 7 sowie bei
ständige oberste Bundes- oder Landesbehörde. den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 und 8,
soweit sie der Aufsicht des Bundes unterstehen, und bei
§ 11 den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 10, soweit
es sich um rechtlich unselbständige Fonds und Einrich-
Auskunftspflicht tungen des Bundes handelt, vom Statistischen Bundes-
(1) Für alle Statistiken nach diesem Gesetz besteht Aus- amt erhoben und aufbereitet.
kunftspflicht. Die Angaben zu den Merkmalen nach § 10
Nr. 2 sind freiwillig. § 13
(2) Auskunftspflichtig sind Zusammenführung
1. für die Erhebung nach den §§ 3 und 5 Zur Erstellung statistischer Ergebnisse auf der Ebene
a) bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Hochschule dürfen die Merkmale Ist-Ausgaben und
und 2 die Finanzminister und Finanzsenatoren; für Ist-Einnahmen der Hochschulen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1
die Mittel der Hochschulen auch die Leiter der Buchstabe d, soweit sie nicht von der Hochschule selbst
öffentlichen Besoldungsstellen, der Amtskassen, bewirtschaftet werden, sowie die Bezeichnung der Hoch-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 22. März 2000 211
schule von den statistischen Ämtern der Länder mit den weisen, dürfen, soweit die Erhebungseinheiten nach § 2
Merkmalen nach § 3 Abs. 1 Nr. 6 des Hochschulstatis- Abs. 1 Nr. 7 betroffen sind, nur dann übermittelt werden,
tikgesetzes vom 2. November 1990 (BGBl. I S. 2414) zu- wenn sie nicht in tieferer regionaler Gliederung als auf
sammengeführt werden. Regierungsbezirksebene, im Fall der Stadtstaaten auf Be-
zirksebene, aufbereitet sind.
§ 14
Übermittlung § 15
An oberste Bundes- oder Landesbehörden dürfen für Veröffentlichung
die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körper- Die statistischen Ergebnisse dürfen auf der Ebene der
schaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Erhebungseinheit veröffentlicht werden, soweit nicht Er-
Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt hebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 betroffen sind.
und den statistischen Ämtern der Länder Tabellen mit
statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch so-
§ 16
weit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen.
Tabellen, deren Tabellenfelder nur einen einzigen Fall aus- (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
212 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 22. März 2000
Gesetz
zur Errichtung einer
„Stiftung Denkmal für die ermordeten Juden Europas“
Vom 17. März 2000
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: (5) Die Stiftung verfolgt unmittelbar und ausschließlich
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuer-
begünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Es darf keine
§1 Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung
Errichtung und Rechtsform fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütun-
gen begünstigt werden.
Unter dem Namen „Stiftung Denkmal für die ermorde-
ten Juden Europas“ wird eine rechtsfähige bundesunmit-
telbare Stiftung des öffentlichen Rechts mit Sitz in Berlin §4
errichtet. Die Stiftung entsteht mit Inkrafttreten dieses Organe der Stiftung
Gesetzes.
(1) Organe der Stiftung sind:
§2 1. das Kuratorium,
Stiftungszweck 2. der Vorstand.
(2) Es wird ein Beirat bestellt.
(1) Zweck der Stiftung ist die Verwirklichung des Grund-
satzbeschlusses des Deutschen Bundestages vom (3) Die Stiftung hat eine Geschäftsstelle und einen
25. Juni 1999 (Drucksache 14/1238) zur Errichtung eines Geschäftsführer/eine Geschäftsführerin.
Denkmals für die ermordeten Juden Europas.
(2) Dazu leistet die Stiftung insbesondere Folgendes: §5
1. Ausübung der Bauherrenfunktion für die Verwirkli- Kuratorium
chung des Entwurfs eines Stelenfeldes von Peter (1) In das Kuratorium entsenden:
Eisenman („Eisenman II“), 1. Der Deutsche Bundestag
2. Planung und Verwirklichung der Ergänzung des Ste- – den Präsidenten/die Präsidentin des Deutschen
lenfeldes durch einen Ort der Information über die zu Bundestages
ehrenden Opfer und die authentischen Stätten des
Gedenkens, – und aus den im Deutschen Bundestag vertretenen
Fraktionen pro angefangene 100 Mitglieder je ein
3. Unterhaltung des Denkmals. Mitglied,
(3) Die Stiftung trägt dazu bei, die Erinnerung an alle 2. die Bundesregierung zwei Mitglieder,
Opfer des Nationalsozialismus und ihre Würdigung in ge-
eigneter Weise sicher zu stellen. 3. der Senat des Landes Berlin zwei Mitglieder,
4. der Förderkreis zur Errichtung eines Denkmals für die
ermordeten Juden Europas e.V. drei Mitglieder,
§3
5. der Zentralrat der Juden in Deutschland zwei Mitglie-
Stiftungsvermögen, Gemeinnützigkeit der,
(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gehen die von 6. die Jüdische Gemeinde Berlin ein Mitglied,
der Bundesrepublik Deutschland für die unselbständige
„Stiftung Denkmal für die ermordeten Juden Europas“ 7. das jüdische Museum Berlin ein Mitglied,
bereit gestellten und erworbenen beweglichen und unbe- 8. die Stiftung Topographie des Terrors ein Mitglied,
weglichen Vermögensgegenstände in das Eigentum der
9. die Arbeitsgemeinschaft der KZ-Gedenkstätten in
Stiftung über.
Deutschland ein Mitglied.
(2) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhält die Stiftung einen
Die Mitglieder können ihre Stimme auf ein anderes Mit-
jährlichen Zuschuss des Bundes nach Maßgabe des
glied des Kuratoriums übertragen oder sich durch schrift-
jeweiligen Bundeshaushalts.
liche Einzelvollmacht vertreten lassen, wenn sie aus wich-
(3) Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen von dritter tigen Gründen an der Sitzungsteilnahme gehindert sind.
Seite anzunehmen. (2) Das Kuratorium beschließt über alle grundsätzlichen
(4) Mittel der Stiftung sind nur im Sinne des Stiftungs- Fragen, die zum Aufgabenbereich der Stiftung gehören,
zwecks zu verwenden. insbesondere
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 22. März 2000 213
1. die Berufung des Vorstands und des Geschäftsfüh- §8
rers/der Geschäftsführerin,
Ehrenamtliche Tätigkeit
2. den vom Vorstand aufzustellenden Haushaltsplan,
Die Mitglieder des Kuratoriums, des Vorstands und
3. die Berufung der Mitglieder des Beirats. des Beirats sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten Reise-
Das Kuratorium überwacht die Tätigkeit des Vorstands kostenentschädigung nach dem Bundesreisekosten-
und der Geschäftsführung. gesetz.
(3) Den Vorsitz führt der Präsident/die Präsidentin des
§9
Deutschen Bundestages oder sein Stellvertreter/seine
Stellvertreterin. Der Stellvertreter/die Stellvertreterin wird Beschäftigte
vom Kuratorium aus seiner Mitte berufen.
Auf die Arbeitnehmer der Stiftung sind die für Arbeit-
(4) Die Sitzungen werden im Auftrag des/der Vorsitzen- nehmer des Bundes jeweils geltenden Tarifverträge und
den des Kuratoriums durch den Vorstand einberufen. Das sonstigen Bestimmungen anzuwenden.
Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte
seiner Mitglieder anwesend oder vertreten ist. Das Kurato-
rium trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit. § 10
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzen- Haushalt, Rechnungsprüfung, Rechtsaufsicht
den den Ausschlag.
(1) Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen
(5) Die entsendenden Institutionen können die von ihnen sowie für die Rechnungslegung der Stiftung gelten die
entsandten Mitglieder abberufen und durch neue Mitglie- Bestimmungen für die Bundesverwaltung. Die Haushalts-
der ersetzen. und Wirtschaftsführung der Stiftung unterliegt der Prüfung
durch den Bundesrechnungshof.
§6
(2) Die Stiftung untersteht der Rechtsaufsicht der zu-
Vorstand
ständigen obersten Bundesbehörde.
(1) Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden und
zwei Stellvertretern/Stellvertreterinnen. Er wird vom Kura-
torium jeweils auf vier Jahre bestellt. Er führt die Be- § 11
schlüsse des Kuratoriums aus und führt die Geschäfte Satzung
der Stiftung.
Die Stiftung gibt sich eine Satzung, die vom Kuratorium
(2) Der Vorstand unterhält eine Geschäftsstelle, die von mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder
einem Geschäftsführer/einer Geschäftsführerin geleitet beschlossen wird. Das Gleiche gilt für Änderungen der
wird. Der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin wird auf Satzung.
Vorschlag des Vorstands vom Kuratorium auf jeweils vier
Jahre bestellt. Wiederholte Bestellung ist zulässig.
§ 12
§7 Inkrafttreten
Beirat Dieses Gesetz tritt mit dem vierzehnten Tag nach Ablauf
(1) Das Kuratorium bestellt einen Beirat. des Tages in Kraft, an dem das Bundesgesetzblatt aus-
gegeben worden ist. Mit dem Inkrafttreten dieses Geset-
(2) Der Beirat besteht aus mindestens zwölf Mitgliedern. zes gehen auf die Stiftung sämtliche Rechte und Pflichten
Sie werden vom Kuratorium für vier Jahre bestellt. Wieder- über, welche die Bundesrepublik Deutschland für die un-
holte Bestellung ist zulässig. selbständige „Stiftung Denkmal für die ermordeten Juden
(3) Der Beirat berät das Kuratorium und den Vorstand. Europas“ übernommen hat.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 17. März 2000
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
214 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 22. März 2000
Zweite Verordnung
zur Änderung der Einheitenverordnung*)
Vom 10. März 2000
Auf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 des Gesetzes über Einheiten im Mess-
wesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1985 (BGBl. I
S. 408) in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des Zuständigkeitsanpassungs-
Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom
27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet das Bundesministerium für Wirt-
schaft und Technologie:
Artikel 1
Die Einheitenverordnung vom 13. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2272), geändert
durch die Verordnung vom 22. März 1991 (BGBl. I S. 836), wird wie folgt ge-
ändert:
1. In § 1 Abs. 2 wird die Angabe „Ausgabe Dezember 1985“ durch die Angabe
„Ausgabe Dezember 1993“ ersetzt.
2. In § 3 Satz 2 wird die Angabe „31. Dezember 1999“ durch die Angabe
„31. Dezember 2009“ ersetzt.
3. Anlage 2 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 2
(zu § 1)
Vorsätze und Vorsatzzeichen zur Bezeichnung
von dezimalen Vielfachen und Teilen von Einheiten
Faktor, mit
Nr. dem die Einheit Vorsatz Vorsatzzeichen
multipliziert wird
1 2 3 4
1 10 24 Yotta Y
2 10 21 Zetta Z
3 1018 Exa E
4 1015 Peta P
5 1012 Tera T
6 10 9 Giga G
7 10 8 Mega M
8 10 3 Kilo k
9 10 2 Hekto h
10 101 Deka da
11 10 –1 Dezi d
12 10 –2 Zenti c
13 10 –3 Milli m
14 10 –6 Mikro µ
15 10 –9 Nano n
16 10 –12 Piko p
17 10 –15 Femto f
18 10 –18 Atto a
19 10 –21 Zepto z
20 10 –24 Yokto y“.
______________
*) Die Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 1999/103/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 24. Januar 2000 zur Änderung der Richtlinie 80/181/EWG zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Einheiten im Messwesen (ABl. EG Nr. L 34 S. 17).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 22. März 2000 215
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 10. März 2000
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Technologie
Müller
216 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 22. März 2000
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Förderungshöchstdauer
für den Besuch von Höheren Fachschulen und Hochschulen
(1. FöHdVÄndV)
Vom 13. März 2000
Auf Grund des § 15a Abs. 3 bis 6 des Bundesaus- „40a. Wirtschaftsinformatik an der Tech-
bildungsförderungsgesetzes in der Fassung der Bekannt- nischen Universität Ilmenau, soweit
machung vom 6. Juni 1983 (BGBl. I S. 645, 1680), der das Studium vor dem Wintersemester
durch Artikel 1 Nr. 7 des Gesetzes vom 17. Juli 1996 1998/99 aufgenommen wurde 10“.
(BGBl. I S. 1006) eingefügt und durch Artikel 1 Nr. 6 des
Gesetzes vom 25. Juni 1998 (BGBl. I S. 1609) geändert 3. § 3 wird wie folgt geändert:
worden ist, verordnet das Bundesministerium für Bildung
und Forschung: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Fach-
hochschule“ die Wörter „für Technik und
Artikel 1
Gestaltung“ eingefügt.
Die Verordnung über die Förderungshöchstdauer für
bb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer ein-
den Besuch von Höheren Fachschulen und Hochschulen
gefügt:
vom 23. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2503) wird wie folgt
geändert: „2a. Maschinenbau als integrierter
binationaler Studiengang an
der Fachhochschule für Technik
1. § 1 wird wie folgt geändert:
und Gestaltung Mannheim,
In Nummer 5 werden die Wörter „der Deutschen Luft- gemeinsam mit dem Institut
hansa AG“ durch die Wörter „der Lufthansa Flight National Polytechnique de
Training GmbH“ ersetzt. Lorraine, Nancy 10“.
cc) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
2. § 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
„5. Europäisches Studium
a) In Nummer 11 werden nach dem Wort „Politik- Technische Informatik 8“.
wissenschaften“ die Wörter „ , soweit das Studium
vor dem 1. Oktober 1997 aufgenommen wurde“ dd) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
eingefügt. „7. Betriebswirtschaft an der Fach-
b) Nummer 14 wird wie folgt gefasst: hochschule Frankfurt am Main 6“.
„14. Informatik, soweit das Studium ee) Nach Nummer 8 wird nach den Worten „in
vor dem 17. September 1998 Nordrhein-Westfalen“ folgende Nummer ein-
aufgenommen wurde 10“. gefügt:
c) Nach Nummer 17 werden folgende Nummern „8a. Aeronautical and Astronautical
eingefügt: Technology 8“.
„17a. Technomathematik 10 ff) Nach Nummer 9 wird folgende Nummer ein-
gefügt:
17b. Wirtschaftsmathematik 10“.
„9a. Architektur mit Auslandssemester 8“.
d) Nummer 22 wird aufgehoben.
gg) Nach Nummer 10 werden folgende Num-
e) Nach Nummer 24 wird folgende Nummer ein- mern eingefügt:
gefügt:
„10a. Bauingenieurwesen mit
„24a. Soziologie an der Universität Bielefeld 10“. Auslandssemester 8
f) Nach Nummer 26 wird folgende Nummer ein- 10b. Betriebswirtschaft im European
gefügt: Business Program 8
„26a. Wirtschaftschemie 10“. 10c. Chemieingenieurwesen mit
g) Nach Nummer 38 werden folgende Nummern Auslandssemester 8
eingefügt: 10d. Deutsch-Britischer Studiengang
„38a. Informatik an der Technischen Betriebswirtschaft 8“.
Universität Ilmenau 10 hh) Nach Nummer 11 wird folgende Nummer
38b. Katholische Theologie 10“. eingefügt:
h) Nach Nummer 40 wird folgende Nummer an- „11a. Deutsch-Britischer Studiengang
gefügt: Technische Betriebswirtschaft 8“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 22. März 2000 217
ii) In Nummer 13 werden nach den Wörtern bb) In Nummer 5 werden nach dem Wort „Bau-
„Deutsch-Niederländischer“ die Wörter ingenieurwesen“ folgende Wörter angefügt:
„/Deutsch-Spanischer“ eingefügt.
„nach der Studienordnung vom 19. März 1985“.
jj) Nach Nummer 13 wird folgende Nummer cc) Nummer 11 wird wie folgt gefasst:
eingefügt:
„in Niedersachsen
„13a. Deutsch-Italienischer/Deutsch-
Spanischer Studiengang Euro- 11. Betriebswirtschaftslehre an der
päische Betriebswirtschaft 8“. Fachhochschule für die Wirtschaft
Hannover 6“.
kk) Nach Nummer 15 werden folgende Num-
mern eingefügt: dd) Nach Nummer 11 werden die Wörter „in
Niedersachsen“ gestrichen.
„15a. Elektrotechnik mit Auslands-
ee) Nach Nummer 12 werden folgende Nummern
semester 8
eingefügt:
15b. Europäischer Studiengang
„12a. Verwaltungsbetriebswirtschaft
European Management 8“.
der Niedersächsischen Fach-
ll) Nach Nummer 16 werden folgende Num- hochschule für Verwaltung und
mern eingefügt: Rechtspflege 6
„16a. Europäischer Studiengang 12b. Wirtschaftsinformatik 6“.
Wirtschaft 8 ff) Nach Nummer 15 werden folgende Nummern
16b. Europäischer Studiengang angefügt:
Wirtschaftsingenieurwesen „in Rheinland-Pfalz
Logistik-Management 8“.
16. Integrierter Diplomstudiengang
mm) Nach Nummer 17 werden folgende Num- Maschinenbau an der Fachhoch-
mern eingefügt: schule Kaiserslautern 10
„17a. European Studies in Technology in Schleswig-Holstein
and Business 8
17. Allgemeine Verwaltung an der
17b. Fahrzeug- und Verkehrstechnik Verwaltungsfachhochschule
mit Auslandssemester 8“. Altenholz 6“.
nn) Nach Nummer 18 werden folgende Num-
mern eingefügt: 4. § 4 wird wie folgt geändert:
„18a. Internationale Betriebswirtschaft 8 a) Nummer 1 wird aufgehoben.
18b. Maschinenbau mit Auslands- b) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
semester 8“. „9. Lehramt an Grund-, Haupt- und
oo) Nach Nummer 21 wird folgende Nummer Realschulen 8“.
eingefügt:
„21a. Ton- und Bildtechnik 8“. 5. § 5 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
pp) Nach Nummer 22 werden folgende Num- a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
mern eingefügt: „1. Vermessungswesen D I 7
„22a. Wirtschaft mit Auslandssemester 8 und
2 Monate“.
22b. Wirtschaftsingenieurwesen Bau 8“.
b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
qq) Nach Nummer 23 wird nach den Worten „in
„2. Vermessungswesen und Hydro-
Schleswig-Holstein“ folgende Nummer ein-
graphie D II 3“.
gefügt:
c) Nummer 22 wird wie folgt gefasst:
„23a. Schiffsbetrieb 8“.
„Sozialpädagogik und Sozialarbeit
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: an der Universität – Gesamthochschule
aa) Nach Nummer 2 Buchstabe c wird folgende Siegen D II 10“.
Nummer eingefügt: d) Nummer 24 wird aufgehoben.
„2a. Internationaler Studiengang e) In Nummer 25 werden die Wörter „Paderborn,
Wirtschaftsinformatik an der Siegen,“ gestrichen.
Fachhochschule für Technik
und Wirtschaft Berlin/Université f) Nummer 28 wird aufgehoben.
de Haute Alsace Mulhouse 5 g) In Nummer 33 werden nach dem Wort „Mathema-
tik“ der Schrägstrich und das Wort „Wirtschafts-
einschließlich des Grundstudiums
mathematik“ gestrichen.
und eines Semesters des Haupt-
studiums aber nicht mehr als 9“. h) Nummer 34 wird aufgehoben.
218 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 22. März 2000
i) Nach Nummer 34 wird folgende Nummer ein- in Brandenburg
gefügt: 13. Masterstudiengang Public Management 2
„34a. Medienplanung, -entwicklung, und
-beratung an der Universität – 3 Monate
Gesamthochschule Siegen D II 8 14. Masterstudiengang Technologie- und
und Innovationsmanagement 3
3 Monate“.
15. Softwaresystemtechnik
j) In Nummer 37 wird das Wort „Duisburg“ durch das
Wort „Wuppertal“ ersetzt. Bachelorstudiengang 7
Masterstudiengang 3
6. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt: in Berlin
„§ 5a 16. Deutsch-chinesisches MBA-
Förderungshöchstdauer für die in Managementfortbildungsprogramm 2
§ 7 Abs. 1a des Bundesausbildungs- und
förderungsgesetzes genannten Studiengänge 2 Monate
(1) Die Förderungshöchstdauer für die in § 7 Abs. 1a 17. Zusatzstudiengang Europäische
des Bundesausbildungsförderungsgesetzes genann- politische Kulturen der Gegenwart –
ten Studiengänge beträgt Master in European Studies 2
bis zum Bachelor-/Bakkalaureusgrad 6 in Bremen
bis zum Master-/Magistergrad oder Diplom 18. Aufbaustudiengang Master in European
jeweils im Anschluss an einen Bachelor-/ Studies 2
Bakkalaureusgrad 4 19. Aufbaustudiengang Master in Global
Semester. Management 2
(2) Abweichend hiervon beträgt die Förderungs- 20. Process Engineering and Energy
höchstdauer Technology
in dem Studiengang Semester Bachelorstudiengang 7
in Baden-Württemberg Masterstudiengang 3
1. Applied Chemistry with Product Marketing in Hessen
Bachelorstudiengang 7 21. Internationaler Ergänzungsstudiengang
Masterstudiengang 2 Medien- und Kulturwissenschaften 2
22. Master-Aufbaustudiengang Deutsch
2. Biotechnology
als Fremdsprache 3
Bachelorstudiengang 7
in Niedersachsen
Masterstudiengang 3
23. Bachelorstudiengang Bauingenieur-
3. International Industrial Management- wesen 8
Master of Business Administration 18
24. Bachelorstudiengang Journalistik 8
Monate
25. Bachelorstudiengang PR/Öffentlich-
4. Masterstudiengang Internationales
keitsarbeit 8
Management/International Management 3
26. Weiterbildungsstudiengang Applied
5. Masterstudiengang Maschinenbau 3
Computing 3
6. Masterstudiengang Sensor Systems
27. Weiterbildendes Studium Applied
Technology 3
Computing in Civil Engineering 3
7. Masterstudiengang Signal-Processing
28. Weiterbildungsstudiengang Master
and Control 3
of Business Administration 2
8. Masterstudiengang Vertriebs- und
ingenieurwesen/Sales Engineering 3 3 Monate
9. Masterstudiengang Wirtschafts- in Nordrhein-Westfalen
ingenieurwesen/Business Engineering 3 29. Bachelorstudiengang Maschinenbau 7
in Bayern 30. Bachelorstudiengang Mathematical
Engineering 7
10. Chemieingenieurwesen an der
Universität Erlangen-Nürnberg 31. Bachelorstudiengang Physikalische
Technik/Engineering Physics 7
Bachelorstudiengang 7
32. Masterstudiengang Biomedizinische
Masterstudiengang 3
Technik/Biomedical Engineering 3
11. Masterstudiengang Mathematik 3 33. Masterstudiengang Laser- und
12. Ingenieurwissenschaftliche Bachelor- Microtechniken/Laser and Micro
studiengänge an Fachhochschulen 7 Engineering 3
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 22. März 2000 219
34. Masterstudiengang Technische cc) Nach Nummer 51 wird nach den Wörtern „in
Physik/Engineering Physics 3 Brandenburg“ folgende Nummer eingefügt:
in Sachsen-Anhalt „an Universitäten
35. Master of Science-Studiengang 51a. Wirtschaftswissenschaft 4
Computational Visualistics 3 an Fachhochschulen“.
36. Master of Arts-Studiengang dd) Nach Nummer 64 wird folgende Nummer
Economics 3 eingefügt:
37. Master of Arts-Studiengang „64a. Weinbau und Oenologie 4“.
Management 3
ee) Nach Nummer 67 werden nach den Wörtern
38. Masterstudiengang Quality, Safety „in integrierten Studiengängen“ folgende
and Environment 2 Nummern eingefügt:
39. MBA-Studiengang International Trade 3 „67a. Architektur 4
in Thüringen 67b. Bauingenieurwesen 4
40. Physik mit dem Abschluss Bakkalaureat 7“. 67c. Elektrotechnik 4
67d. Landschaftsplanung 4
7. § 6 wird wie folgt geändert: 67e. Maschinenbau 4
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: 67f. Ökologische Landwirtschaft 4“.
aa) Nach den Wörtern „in Baden-Württemberg“ ff) Nach Nummer 70 wird folgende Nummer
werden folgende Nummern eingefügt: eingefügt:
„1. Diplom-Gewerbelehrer (Technik- „70a. Stadtplanung 4“.
pädagogik) für Absolventen mit
abgeschlossenem Fachhochschul- gg) Nach Nummer 93 wird folgende Nummer
studium 5 eingefügt:
„93a. Ausländerpädagogik einschließ-
2. Ergänzungsstudiengang Sozial-
lich Deutsch als Fremdsprache/
pädagogik an der Evangelischen
Zweitsprache 1
Fachhochschule für Diakonie
und
Karlshöhe Ludwigsburg, soweit
2 Monate“.
das Studium zur Aufnahme des
Diakonenamtes mit der inhaltlichen hh) Nach Nummer 108 wird folgende Nummer
Orientierung als Religionslehrer eingefügt:
aufgenommen und durchgeführt „108a. Wirtschaftswissenschaft für
wird 2“. Diplom-Ingenieure 4“.
bb) Nummer 5 wird aufgehoben. ii) Nach Nummer 119 wird folgende Nummer
cc) Die bisherigen Nummern 1 bis 16 werden die eingefügt:
Nummern 3 bis 17. „119a. Weiterbildender Fernstudien-
dd) In der bisherigen Nummer 6 wird nach dem gang Umweltwissenschaften 4“.
Wort „Elektrotechnik“ in der Spalte „Semester“ jj) In Nummer 160 wird die Ziffer „3“ durch die
die Ziffer „6“ eingefügt. Ziffer „4“ ersetzt.
ee) Nach der bisherigen Nummer 16 wird folgen-
der Satz angefügt: 8. § 7 wird wie folgt geändert:
„In den Studiengängen „Ausbildung zum a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Psychologischen Psychotherapeuten“ sowie aa) Nach Nummer 13 wird folgende Nummer ein-
„Ausbildung zum Kinder- und Jugendlichen- gefügt:
psychotherapeuten“ beträgt die Förderungs-
höchstdauer einheitlich sechs Semester.“ „13a. Lehramt an Gymnasien,
Fach Kunsterziehung 9“.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
bb) Nach Nummer 16 wird folgende Nummer
aa) In Satz 1 werden die Wörter „in Studien- eingefügt:
gängen nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 des Bundes-
ausbildungsförderungsgesetzes, die vor dem „16a. Experimentelle Mediengestaltung
1. Januar 1997 aufgenommen wurden,“ er- an der Hochschule der Künste 6
setzt durch die Wörter „bei einer Förderung einschließlich des Grundstudiums
nach § 7 Abs. 2 Satz 2 des Bundesausbil- aber nicht mehr als 10“.
dungsförderungsgesetzes“. cc) Nummer 17 wird wie folgt gefasst:
bb) Nach Nummer 35 wird folgende Nummer „Freie Bildende Kunst an der Hochschule
eingefügt: der Künste nach der Prüfungsordnung
„35a. Ergänzungsstudium Internationale vom 29. April 1987 in der Fassung vom
Wirtschafts- und Entwicklungs- 5. Mai 1994 und an der Kunsthochschule
politik 4“. Berlin (Weißensee) 10“.
220 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 22. März 2000
dd) Nach Nummer 19 wird nach den Wörtern „in ee) In Nummer 45 wird nach dem Wort „(Or-
Brandenburg“ folgende Nummer eingefügt: chesterinstrumente)“ folgender Buchstabe
„19a. Film- und Fernsehregie 9“. eingefügt:
ee) In Nummer 21 wird die Ziffer „5“ durch die „d) Komposition 9“.
Ziffer „6“, die Ziffer „9“ durch die Ziffer „10“ ff) In Nummer 46 werden nach dem Wort
ersetzt. „Hannover“ folgende Wörter angefügt:
ff) Nummer 29 wird aufgehoben. „für Studierende, die ihre Prüfung nach
gg) In Nummer 30 werden nach dem Wort „Braun- der Verordnung über die Ersten Staats-
schweig“ folgende Wörter angefügt: prüfungen für Lehrämter im Land Nieder-
„für Studierende, die ihre Prüfung nach sachsen vom 15. April 1998 ablegen 11“.
der Verordnung über die Ersten Staats- gg) Nummer 47 wird aufgehoben.
prüfungen für Lehrämter im Land Nieder-
sachsen vom 15. April 1998 ablegen 11“. hh) Nach Nummer 56 wird folgende Nummer
eingefügt:
hh) Nach Nummer 30 werden folgende Nummern
eingefügt: „56a. Lehramtsstudium für die Sekundar-
stufe II in Fächerverbindungen mit
„in Nordrhein-Westfalen Musik 10“.
30a. Freie Kunst an der Kunstakademie
ii) In Nummer 58 wird das Wort „Tonmeister“
Münster 9
durch das Wort „Musikübertragung“ ersetzt.
30b. Lehramtsstudium für die Sekundar-
jj) Nach Nummer 74 wird folgende Nummer
stufe II in Fächerverbindungen mit
eingefügt:
Kunst 10“.
ii) Nach den Wörtern „im Saarland“ werden fol- „74a. Orchestermusik 10“.
gende Nummern eingefügt: kk) Nach Nummer 75 wird folgende Nummer
„30b. Freie Kunst 9 eingefügt:
30c. Kommunikationsdesign 9“. „75a. Lehramt an Sekundarschulen
bei Fächerverbindungen mit dem
jj) Nach Nummer 33 wird folgende Nummer
Fach Musik 10“.
eingefügt:
„33a. Produktdesign 9“. ll) In Satz 4 wird nach Nummer 7 folgende
Nummer angefügt:
kk) Nach Nummer 36 wird folgende Nummer
eingefügt: „in Thüringen
„36a. Malerei, Grafik 10“. 8. Künstlerisches Aufbaustudium
(Aufbaustudium A) 2“.
ll) Nummer 37 wird wie folgt gefasst:
„37. Malerei, Grafik, Bildhauerei und c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
andere bildnerische Medien 10“. aa) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: eingefügt:
aa) Nach Nummer 3 werden folgende Nummern „3a. Lehramt Kunst und Gestaltung 9“.
eingefügt: bb) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer
„3a. Jazz/Popularmusik mit Zusatz- eingefügt:
hauptfach Arrangement/
„5a. Kommunikationsdesign an den
Komposition 10
Universitäten – Gesamthochschulen
3b. Kindertanzpädagogik 6“. Essen und Wuppertal 9“.
bb) Nach Nummer 5 werden folgende Nummern d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
eingefügt:
aa) In Nummer 1 wird das Wort „Hamburg,“
„5a. Künstlerisches Lehramt mit einem gestrichen.
wissenschaftlichen Fach an Musik-
hochschulen 12 bb) In Nummer 2 Buchstabe a wird nach dem
Wort „in“ das Wort „Hamburg,“ eingefügt.
5b. Tanz 6“.
cc) In Nummer 5 wird das Wort „Freie“ durch das
cc) Nach Nummer 9 wird folgende Nummer ein-
Wort „Bildende“ ersetzt.
gefügt:
„9a. Lehramt an Gymnasien, Fach dd) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer
Musik 9“. eingefügt:
dd) Nach Nummer 41 werden folgende Nummern „5a. für Musikerziehung an der Fach-
eingefügt: hochschule Osnabrück 8“.
„41a. Lehramt Darstellendes Spiel 9 ee) Nummer 7 wird aufgehoben.
41b. Lehramt Musik 9“. ff) Nummer 9 wird aufgehoben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 22. März 2000 221
e) Absatz 5 wird wie folgt geändert: 10. Nach § 13 wird folgender § 13a angefügt:
aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer „§ 13a
eingefügt: Übergangsvorschrift 2000
„1a. Ausbildung an der Freien Hoch- In einem Studiengang, dessen Förderungshöchst-
schule für Grafik-Design und dauer durch die Erste Verordnung zur Änderung
Bildende Kunst e.V., Freiburg, dieser Verordnung vom 13. März 2000 (BGBl. I S. 216)
Fachrichtungen Freie Malerei gekürzt wird, gilt, soweit die Erste Verordnung zur
und Grafik-Design 8“. Änderung dieser Verordnung nichts anderes be-
bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: stimmt, für Auszubildende, die vor dem 1. Oktober
2000 das vierte Fachsemester vollendet haben, die
„2. Ausbildung an der Freien Kunstschule
bisherige Förderungshöchstdauer weiter.“
Nürtingen, Fachrichtung Freie Kunst 8“.
cc) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer
eingefügt: Artikel 2
„3a. Ausbildung im Hauptstudium an der Das Bundesministerium für Bildung und Forschung
Freien Kunstschule Rhein-Neckar 7“. kann den Wortlaut der Verordnung über die Förderungs-
höchstdauer für den Besuch von Höheren Fachschulen
dd) Nummer 6 wird aufgehoben.
und Hochschulen in der vom Inkrafttreten dieser Ver-
ee) In Nummer 8 wird die Ziffer „7“ durch die Ziffer ordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
„8“ ersetzt. bekannt machen.
f) In Absatz 6 Satz 2 werden nach dem Wort
„Bayern,“ das Wort „Nordrhein-Westfalen,“ und Artikel 3
nach dem Wort „Komposition“ die Wörter „und die
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
Konzertreifeprüfung Jazz“ eingefügt.
mit der Maßgabe in Kraft, dass die darin bestimmten
Änderungen nur bei Entscheidungen für Bewilligungs-
9. In § 8 Satz 2 wird die Angabe „1. Oktober 1999“ zeiträume zu berücksichtigen sind, die nach dem 31. März
ersetzt durch die Angabe „1. Oktober 2001“. 2000 beginnen.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 13. März 2000
Die Bundesministerin
für Bildung und Forschung
E. B u l m a h n
222 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 22. März 2000
Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung
zum Fachangestellten für Medien- und Informationsdienste/
zur Fachangestellten für Medien- und Informationsdienste
Vom 15. März 2000
Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 5. § 12 wird wie folgt gefasst:
Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 „§ 12
(BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 35 der Ver-
ordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) Abschlussprüfung in der
geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des Fachrichtung Medizinische Dokumentation
Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (1) Die Abschlussprüfung in der Fachrichtung Me-
(BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom dizinische Dokumentation erstreckt sich auf die in der
27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnen das Bun- Anlage 1 Abschnitt I und Abschnitt II Nummer 5 auf-
desministerium des Innern, das Bundesministerium für geführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den
Wirtschaft und Technologie und das Bundesministerium im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit
für Bildung und Forschung: er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Die Abschlussprüfung ist schriftlich in den Prü-
fungsbereichen Beschaffen und Aufbereiten von Me-
Artikel 1 dien und Informationen, Informationsdienstleistungen
Die Verordnung über die Berufsausbildung zum Fach- sowie Wirtschafts- und Sozialkunde und mündlich im
angestellten für Medien- und Informationsdienste/zur Prüfungsbereich Praktische Übungen durchzuführen.
Fachangestellten für Medien- und Informationsdienste (3) Die Anforderungen in den Prüfungsbereichen
vom 3. Juni 1998 (BGBl. I S. 1257, 2426) wird wie folgt sind:
geändert:
1. Prüfungsbereich Beschaffen und Aufbereiten von
Medien und Informationen:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
In höchstens 120 Minuten soll der Prüfling praxis-
a) In Absatz 2 Nr. 4 wird ein Komma angefügt.
bezogene Aufgaben oder Fälle, insbesondere aus
b) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer angefügt: folgenden Gebieten bearbeiten und dabei zeigen,
„5. Medizinische Dokumentation“. dass er die Grundlagen und Zusammenhänge
dieser Gebiete versteht:
2. § 3 wird wie folgt geändert: a) Beschaffen,
a) In Absatz 2 Nr. 4.5 wird der Punkt durch ein Semi- b) Erfassen, Erschließen, Verzeichnen,
kolon ersetzt. c) Arbeitsorganisation;
b) Nach Nummer 4.5 werden folgende Nummern 2. Prüfungsbereich Informationsdienstleistungen:
angefügt:
In höchstens 120 Minuten soll der Prüfling praxis-
„5. in der Fachrichtung Medizinische Dokumen- bezogene Aufgaben oder Fälle, insbesondere aus
tation: folgenden Gebieten bearbeiten und dabei zeigen,
5.1 Sammlung, Erfassung und Strukturierung me- dass er die fachlichen Zusammenhänge versteht,
dizinischer Informationen, Sachverhalte analysieren sowie Lösungsmöglich-
keiten entwickeln und darstellen kann:
5.2 Erschließung und Verschlüsselung,
a) Einsetzen von Informations- und Kommunika-
5.3 Verwaltung und Pflege von Datenbeständen,
tionssystemen,
5.4 Statistik und Informationsdienstleistungen.“
b) statistische Auswertung,
3. § 4 wird wie folgt geändert: c) Ergebnisdarstellung;
In Absatz 2 wird der letzte Satz wie folgt geändert: 3. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:
„Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den In höchstens 90 Minuten soll der Prüfling praxis-
§§ 7 bis 12 nachzuweisen.“ bezogene Aufgaben oder Fälle aus folgenden
Gebieten bearbeiten und dabei zeigen, dass er wirt-
schaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge
4. Die §§ 12 und 13 werden wie folgt geändert: der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beur-
a) Der bisherige § 12 „Übergangsregelung“ wird § 13. teilen kann:
b) Der bisherige § 13 „Inkrafttreten/Außerkrafttreten“ a) Berufsbildung, Arbeitsrecht und soziale Siche-
wird § 14. rung,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 22. März 2000 223
b) Wirtschaftsordnung und Informationsgesell- auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des
schaft; Prüfungsausschusses in einem der mit „mangelhaft“
bewerteten Prüfungsbereiche die schriftliche Prüfung
4. Prüfungsbereich Praktische Übungen:
durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu
Im Prüfungsbereich Praktische Übungen soll der ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung
Prüfling eine von zwei ihm zur Wahl gestellten den Ausschlag geben kann. Der Prüfungsbereich ist
praxisbezogenen Aufgaben aus dem Gebiet vom Prüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des
Dienstleistungs- und Medienangebot bearbeiten. Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind die
Für die Bearbeitung ist ein Zeitraum von höchstens Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der mündlichen
15 Minuten vorzusehen. Die Aufgabe soll Aus- Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
gangspunkt für das folgende Prüfungsgespräch
(5) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses
sein. Hierbei ist der Tätigkeitsschwerpunkt des
haben alle Prüfungsbereiche das gleiche Gewicht.
Ausbildungsbetriebes zu berücksichtigen. Der Prüf-
ling soll dabei zeigen, dass er berufspraktische (6) Zum Bestehen der Abschlussprüfung müssen im
Vorgänge und Problemstellungen bearbeiten, Lö- Gesamtergebnis und in drei der vier Prüfungsbereiche
sungen darstellen und in berufstypischen Situa- mindestens ausreichende Leistungen erbracht wer-
tionen kooperieren und kommunizieren kann. Das den. Werden die Prüfungsleistungen in einem Prü-
Prüfungsgespräch soll für den einzelnen Prüfling fungsbereich mit „ungenügend“ bewertet, so ist die
höchstens 20 Minuten dauern. Prüfung nicht bestanden.“
(4) Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungs-
leistungen in bis zu zwei Prüfungsbereichen mit „man- 6. Die Anlage 1 zu § 4 wird wie folgt geändert:
gelhaft“ und in den übrigen Prüfungsbereichen mit Anlage 1 Abschnitt II: Fertigkeiten und Kenntnisse in
mindestens „ausreichend“ bewertet worden, so ist den Fachrichtungen wird wie folgt ergänzt:
„5. Fachrichtung Medizinische Dokumentation
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3
5.1 Sammlung, Erfassung und a) medizinische Informationen nach betrieblichen Vorgaben sam-
Strukturierung medizinischer meln und erfassen
Informationen b) Medien und Daten sichten, bewerten und für die Weiterbearbei-
(§ 3 Abs. 2 Nr. 5.1) tung vorbereiten
c) Erfassungsschemata, Erhebungsbögen und Datenbankstruktu-
ren entwerfen
5.2 Erschließung und a) medizinische Fachsprache anwenden, insbesondere aus Ana-
Verschlüsselung tomie, Physiologie, Pathologie und Pharmakologie
(§ 3 Abs. 2 Nr. 5.2) b) Regelwerke, Methoden und Verfahren für die inhaltliche Er-
schließung medizinischer Daten anwenden
c) Findhilfsmittel technisch gestalten, Suchstrategien umsetzen
d) medizinische Informationen betriebsbezogen verschlüsseln
5.3 Verwaltung und Pflege a) Datenbestände nach betrieblichen Qualitätskriterien prüfen, er-
von Datenbeständen gänzen und aktualisieren
(§ 3 Abs. 2 Nr. 5.3) b) am Aufbau von Datenbanken mitwirken
c) Datenbestände zusammenführen
5.4 Statistik und Informations- a) Informationen recherchieren und aufbereiten
dienstleistungen b) Daten selektieren und statistisch auswerten
(§ 3 Abs. 2 Nr. 5.4)
c) Ergebnisse darstellen und präsentieren“
7. Die Anlage 2 zu § 4 wird wie folgt geändert:
Anlage 2 wird wie folgt ergänzt:
„F a c h r i c h t u n g M e d i z i n i s c h e D o k u m e n t a t i o n
Erstes Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kennt-
nisse gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildpositionen
1.1 Stellung, Rechtsform, Organisation und Aufgaben,
1.2 Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen, Lernziele a bis d,
224 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 22. März 2000
1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
1.4 Umweltschutz,
4 Arbeitsorganisation und Bürowirtschaft, Lernziele a und b
zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kennt-
nisse gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildposition
2 Beschaffung, Erschließung und Bereitstellung, Lernziel a
in Verbindung mit den Berufsbildpositionen
3 Kommunikation und Kooperation, Lernziel d,
4 Arbeitsorganisation und Bürowirtschaft, Lernziele c, e und l,
5 Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele b, e und f
zu vermitteln.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kennt-
nisse gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildposition
2 Beschaffung, Erschließung und Bereitstellung, Lernziel b
in Verbindung mit den Berufsbildpositionen
4 Arbeitsorganisation und Bürowirtschaft, Lernziel d,
5 Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziel d
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
5 Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele b, e und f
fortzuführen.
Zweites Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kennt-
nisse gemäß Anlage 1 der Berufsbildpositionen
I.1) 5 Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziel c,
II.2) 5.1 Sammlung, Erfassung und Strukturierung medizinischer Informationen, Lernziele a und b
in Verbindung mit den Berufsbildpositionen
I. 3 Kommunikation und Kooperation, Lernziele b, c, e und f,
I. 4 Arbeitsorganisation und Bürowirtschaft, Lernziele f bis h
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
I. 5 Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele b und d bis f
fortzuführen.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kennt-
nisse gemäß Anlage 1 der Berufsbildpositionen
II. 5.2 Erschließung und Verschlüsselung, Lernziele a und b,
II. 5.3 Verwaltung und Pflege von Datenbeständen, Lernziel a
in Verbindung mit der Berufsbildposition
I. 5 Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziel a
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
I. 3 Kommunikation und Kooperation, Lernziele d bis f,
I. 5 Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele b bis f
fortzuführen.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kennt-
nisse gemäß Anlage 1 der Berufsbildpositionen
I. 2 Beschaffung, Erschließung und Bereitstellung, Lernziel d,
II. 5.4 Statistik und Informationsdienstleistungen, Lernziele a und b
1) Abschnitt I.
2) Abschnitt II.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 22. März 2000 225
in Verbindung mit den Berufsbildpositionen
I. 4 Arbeitsorganisation und Bürowirtschaft, Lernziele i und k,
I. 6 Öffentlichkeitsarbeit und Werbung, Lernziel a
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
I. 1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
I. 1.4 Umweltschutz,
I. 3 Kommunikation und Kooperation, Lernziele b und d bis f,
I. 4 Arbeitsorganisation und Bürowirtschaft, Lernziel l,
I. 5 Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele b bis f
fortzuführen.
Drittes Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kennt-
nisse gemäß Anlage 1 der Berufsbildposition
I. 2 Beschaffung, Erschließung und Bereitstellung, Lernziel c
in Verbindung mit der Berufsbildposition
II. 5.2 Erschließung und Verschlüsselung, Lernziele c und d
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
I. 1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
I. 1.4 Umweltschutz,
I. 3 Kommunikation und Kooperation, Lernziele d bis f,
I. 4 Arbeitsorganisation und Bürowirtschaft, Lernziel f,
I. 5 Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele b bis f,
II. 5.4 Statistik und Informationsdienstleistungen, Lernziele a und b
fortzuführen.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kennt-
nisse gemäß Anlage 1 der Berufsbildposition
II. 5.1 Sammlung, Erfassung und Strukturierung medizinischer Informationen, Lernziel c
in Verbindung mit den Berufsbildpositionen
I. 1.2 Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen, Lernziel e,
II. 5.3 Verwaltung und Pflege von Datenbeständen, Lernziele b und c
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
I. 3 Kommunikation und Kooperation, Lernziele d bis f,
I. 5 Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele b bis f,
II. 5.2 Erschließung und Verschlüsselung, Lernziel a
fortzuführen.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kennt-
nisse gemäß Anlage 1 der Berufsbildposition
II. 5.4 Statistik und Informationsdienstleistungen, Lernziel c
in Verbindung mit den Berufsbildpositionen
I. 3 Kommunikation und Kooperation, Lernziele a und g,
I. 6 Öffentlichkeitsarbeit und Werbung, Lernziele b und c
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
I. 3 Kommunikation und Kooperation, Lernziele d bis f
fortzuführen.“
226 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 22. März 2000
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. August 2000 in Kraft.
Berlin, den 15. März 2000
Der Bundesminister des Innern
Schily
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Technologie
Müller
Die Bundesministerin
für Bildung und Forschung
E. B u l m a h n
Bekanntmachung
der Neufassung der Futtermittel-Probenahme- und -Analyse-Verordnung
Vom 15. März 2000
Auf Grund des Artikels 2 der Vierten Verordnung zur Änderung der Futter-
mittel-Probenahme- und -Analyse-Verordnung vom 17. Dezember 1999
(BGBl. I S. 2479) wird nachstehend der Wortlaut der Futtermittel-Probenahme-
und -Analyse-Verordnung in der seit 1. Februar 2000 geltenden Fassung bekannt
gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom 16. Februar 1995
(BGBl. I S. 254),
2. den am 6. März 1999 in Kraft getretenen Artikel 2 der Verordnung vom 1. März
1999 (BGBl. I S. 242),
3. den nach ihrem Artikel 3 teils am 1. Juli 1999, teils am 1. November 1999
in Kraft getretenen Artikel 2 der Verordnung vom 25. Juni 1999 (BGBl. I
S. 1466),
4. die nach ihrem Artikel 3 teils am 1. Januar 2000, teils am 1. Februar 2000
in Kraft getretene Verordnung vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2479).
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
zu 2. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Futtermittelgesetzes in der Fassung der
und 3. Bekanntmachung vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1850),
zu 4. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 23 des Futtermittelgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1850).
Bonn, den 15. März 2000
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Funke
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 22. März 2000 227
Verordnung
über Probenahmeverfahren
und Analysemethoden für die amtliche Futtermittelüberwachung
(Futtermittel-Probenahme- und -Analyse-Verordnung)*)
§1 5. eine Endprobe:
Sachlicher Anwendungsbereich eine für die Untersuchung bestimmte Teilmenge einer
Sammelprobe oder einer reduzierten Sammelprobe.
Für die Untersuchung von Futtermitteln, Zusatzstoffen
und Vormischungen (Stoffe) im Rahmen der amtlichen
Überwachung (§ 19 Abs. 1 des Futtermittelgesetzes) wer- §3
den die Proben nach dieser Verordnung genommen und Probenahmegeräte
analysiert.
(1) Die Probenahmegeräte müssen aus einem Material
bestehen, das die für die Probenahme bestimmten Stoffe
§2
nicht beeinflusst.
Begriffsbestimmungen
(2) Für die Entnahme von Einzelproben sollen folgende
Im Sinne dieser Verordnung ist Geräte benutzt werden:
1. eine Partie: 1. zur Größe der Partie und zur Teilchengröße der Stoffe
die Menge eines Stoffes, die sich nach ihrer äußeren passende Probestecher mit langem Schlitz oder Kam-
Beschaffenheit, Kennzeichnung und räumlichen Zu- mern,
ordnung als eine Einheit darstellt, 2. Schaufeln mit ebenem Boden und rechtwinklig hoch-
2. eine Einzelprobe: gebogenem Rand,
die Teilmenge einer Partie, die durch einen Entnahme- 3. mechanische Vorrichtungen zur Entnahme aus Stof-
vorgang gebildet wird, fen, die sich in Bewegung befinden oder für die Probe-
3. eine Sammelprobe: nahme bewegt werden,
die Gesamtmenge einer Partie entnommener Einzel- 4. für die Entnahme von Einzelproben aus flüssigen oder
proben, halbflüssigen Stoffen
4. eine reduzierte Sammelprobe: a) Stechheber,
eine repräsentative Teilmenge der Sammelprobe, b) Schöpfheber mit Verschlusseinrichtungen.
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Rechtsakte: zuletzt geändert durch Richtlinie 94/14/EG der Kommission vom
29. März 1994 (ABl. EG Nr. L 94 S. 30);
1. Richtlinie 70/373/EWG des Rates vom 20. Juli 1970 über die
Einführung gemeinschaftlicher Probenahmeverfahren und Analyse- 8. Achte Richtlinie 78/633/EWG der Kommission vom 15. Juni 1978
methoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (ABl. EG zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amt-
Nr. L 170 S. 2), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt liche Untersuchung von Futtermitteln (ABl. EG Nr. L 206 S. 43),
Österreichs, Finnlands und Schwedens in der Fassung des Rats- zuletzt geändert durch Richtlinie 84/4/EWG der Kommission vom
beschlusses vom 1. Januar 1995 (ABl. EG Nr. L 1 S. 1); 20. Dezember 1983 (ABl. EG 1984 Nr. L 15 S. 28);
2. Erste Richtlinie 71/250/EWG der Kommission vom 15. Juni 1971 zur 9. Neunte Richtlinie 81/715/EWG der Kommission vom 31. Juli 1981
Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amtliche zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amt-
Untersuchung von Futtermitteln (ABl. EG Nr. L 155 S. 13), zuletzt liche Untersuchung von Futtermitteln (ABl. EG Nr. L 257 S. 38);
geändert durch Richtlinie 98/54/EG der Kommission vom 16. Juli 10. Zehnte Richtlinie 84/425/EWG der Kommission vom 25. Juli 1984
1998 (ABl. EG Nr. L 208 S. 49); zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amt-
3. Zweite Richtlinie 71/393/EWG der Kommission vom 18. November liche Untersuchung von Futtermitteln (ABl. EG Nr. L 238 S. 34);
1971 zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die 11. Elfte Richtlinie 93/70/EWG der Kommission vom 28. Juli 1993 zur
amtliche Untersuchung von Futtermitteln (ABl. EG Nr. L 279 S. 7), Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amtliche
zuletzt geändert durch Richtlinie 98/64/EG der Kommission vom Untersuchung von Futtermitteln (ABl. EG Nr. L 234 S. 17);
3. September 1998 (ABl. EG Nr. L 257 S. 14); 12. Zwölfte Richtlinie 93/117/EG der Kommission vom 17. Dezember
4. Dritte Richtlinie 72/199/EWG der Kommission vom 27. April 1972 1993 zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die
zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amt- amtliche Untersuchung von Futtermitteln (ABl. EG Nr. L 329 S. 54);
liche Untersuchung von Futtermitteln (ABl. EG Nr. L 123 S. 6), 13. Richtlinie 98/64/EG der Kommission vom 3. September 1998 zur
zuletzt geändert durch Richtlinie 1999/79/EG der Kommission vom Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die Bestim-
27. Juli 1999 (ABl. EG Nr. L 209 S. 23); mung von Aminosäuren, Rohfetten und Olaquindox in Futtermitteln
5. Vierte Richtlinie 73/46/EWG der Kommission vom 5. Dezember und zur Änderung der Richtlinie 71/393/EWG (ABl. EG Nr. L 257
1972 zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die S. 14);
amtliche Untersuchung von Futtermitteln (ABl. EG Nr. L 83 S. 21), 14. Richtlinie 1999/27/EG der Kommission vom 20. April 1999 zur Fest-
zuletzt geändert durch Richtlinie 98/54/EG der Kommission vom legung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die Bestimmung
16. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 208 S. 49); von Amprolium, Diclazuril und Carbadox in Futtermitteln sowie zur
6. Erste Richtlinie 76/371/EWG der Kommission vom 1. März 1976 Änderung der Richtlinien 71/250/EWG und 73/46/EWG und zur Auf-
zur Festlegung gemeinschaftlicher Probenahmeverfahren für die hebung der Richtlinie 74/203/EWG (ABl. EG Nr. L 118 S. 36);
amtliche Untersuchung von Futtermitteln (ABl. EG Nr. L 102 S. 1); 15. Richtlinie 1999/76/EWG der Kommission vom 23. Juli 1999 zur
7. Siebte Richtlinie 76/372/EWG der Kommission vom 1. März 1976 Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die Bestim-
zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amt- mung von Lasalocid-Natrium in Futtermitteln (ABl. EG Nr. L 207
liche Untersuchung von Futtermitteln (ABl. EG Nr. L 102 S. 8), S. 13).
228 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 22. März 2000
Satz 1 gilt nicht für die Entnahme von Einzelproben bei
Mindestzahl
Einzelfuttermitteln, die im landwirtschaftlichen Betrieb Art und Umfang der Partie
der Einzelproben
erzeugt werden.
1 2
(3) Zur Herstellung von reduzierten Sammelproben und
Endproben können Probeteiler verwendet werden. 3. Flüssige und halb- Behältnisse:
flüssige Stoffe:
Behältnisse bis 1 l Inhalt 4
§4
Behältnisse über 1 l Inhalt:
Umfang einer Partie
bis 4 Behältnisse alle
Ist eine Partie so groß oder so gelagert, dass ihr nicht
5 bis 16 Behältnisse 4
an jeder Stelle Einzelproben entnommen werden können,
so gilt für die Probenahme nur der Teil als Partie, dem über 16 Behältnisse die Quadratwurzel aus der
die Einzelproben entnommen worden sind. Anzahl der Behältnisse,
aufgerundet auf ganze
Zahlen; höchstens 20
§5 4. Futterblöcke und Futterblöcke oder
Einzelproben Lecksteine Lecksteine:
1 je Partie von 25 Einheiten;
(1) Bei den in Spalte 1 der folgenden Tabelle auf- höchstens 4.
geführten Partien ist die dort in Spalte 2 festgesetzte
Mindestzahl an Einzelproben zu ziehen: (2) Bei Packungen oder Behältnissen bis zu einem
Kilogramm oder einem Liter Inhalt sowie bei Futterblöcken
Mindestzahl und Lecksteinen bis zu einem Kilogramm Gewicht bildet
Art und Umfang der Partie
der Einzelproben jeweils der Inhalt einer Packung oder eines Behältnisses,
1 2
ein Futterblock oder ein Leckstein die Einzelprobe. Bei
Weidepflanzen bildet eine Handvoll des Aufwuchses die
Einzelprobe.
1. Feste Stoffe, unverpackt Proben:
(lose), und Stoffe in Be-
hältnissen über 100 kg: §6
Grünfuttersilage, Sammelproben
Rübenblätter, (1) Für jede Partie ist eine einzige Sammelprobe zu
Heu und Stroh 20 bilden. Abweichend hiervon ist bei der Kontrolle von
Futtermitteln auf unerwünschte Stoffe und verbotene
Weidepflanzen 50
Stoffe, die ungleichmäßig verteilt sein können, z.B.
sonstige Stoffe: Aflatoxin B1, Crotalaria-Arten, Mutterkorn und Rizinus,
bis 2,5 t 7 je nach Art und Umfang der in Spalte 1 der folgenden
Tabelle aufgeführten Partien die dort in Spalte 2 fest-
über 2,5 t die Quadratwurzel aus gesetzte Mindestzahl an Sammelproben zu bilden:
dem 20fachen Gewicht
der Partie in Tonnen, Mindestzahl der
aufgerundet auf ganze Art und Umfang der Partie
Sammelproben je Partie
Zahlen; höchstens 40
1 2
2. Verpackte Stoffe: Packungen:
1. Feste Futtermittel,
Packungen bis unverpackt (lose),
1 kg Inhalt 4 und Futtermittel in
Packungen über Behältnissen:
1 kg Inhalt: bis 1t 1
bis 4 Packungen alle über 1 t bis 10 t 2
5 bis 16 Packungen 4 über 10 t bis 40 t 3
über 16 Packungen die Quadratwurzel aus der über 40 t 4
Anzahl der Packungen,
aufgerundet auf ganze 2. Verpackte Futtermittel:
Zahlen; höchstens 20; bis 16 Packungen 1
bei der Kontrolle auf
17 bis 200 Packungen 2
unerwünschte Stoffe
und verbotene Stoffe 201 bis 800 Packungen 3
(§§ 23 und 25 der Futter- über 800 Packungen 4.
mittelverordnung), die
ungleichmäßig in Futter- (2) Die Sammelproben, die aus den Einzelproben der
mitteln verteilt sein können, in Spalte 1 der folgenden Tabelle aufgeführten Partien
höchstens 40 zu bilden sind, dürfen die dort in Spalte 2 festgesetzten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 22. März 2000 229
Mindestmengen nicht unterschreiten; bei der Kontrolle §8
von Futtermitteln auf unerwünschte Stoffe und verbotene Entnahme und Bildung der Proben
Stoffe, die ungleichmäßig verteilt sein können, darf die
Menge jeder Sammelprobe vier Kilogramm oder vier (1) Die Proben sind so zu entnehmen und zu bilden,
Liter nicht unterschreiten. dass sie gegenüber der Partie nicht verändert oder
verunreinigt werden. Die verwendeten Geräte, Arbeits-
Mindestmengen flächen und Behältnisse müssen sauber und trocken sein.
Art und Umfang der Partie
der Sammelproben (2) Die Einzelproben sind nach dem Zufallsprinzip über
1 2 die gesamte Partie verteilt zu entnehmen. Das Gewicht
oder Volumen der Einzelproben muss ungefähr gleich
1. Feste Futtermittel, sein. Bei der Entnahme der Einzelproben ist wie folgt zu
unverpackt (lose), verfahren:
und Futtermittel in 1. Bei losen Stoffen oder Stoffen in Behältnissen über
Behältnissen: 100 Kilogramm ist die Partie gedanklich in ungefähr
Heu, Stroh 1 kg gleiche Teile entsprechend der nach § 5 erforder-
lichen Anzahl der Einzelproben aufzuteilen und jedem
sonstige Futtermittel 4 kg dieser Teile mindestens eine Probe zu entnehmen. Die
2. Verpackte Futtermittel: Einzelproben können auch einer fließenden Partie
entnommen werden.
bis 1 kg Inhalt Inhalt von 4 Packungen
2. Bei verpackten Stoffen ist jeder für die Probenahme
über 1 kg Inhalt 4 kg bestimmten Packung – falls erforderlich nach ge-
3. Flüssige oder trennter Entleerung – ein Teil des Inhalts zu entnehmen.
halbflüssige Futtermittel: 3. Bei flüssigen oder halbflüssigen, gleichmäßig ver-
Behältnisse bis 1 l Inhalt Inhalt von 4 Behältnissen mischten oder vermischbaren Stoffen ist jeder für die
Probenahme bestimmten Packung oder jedem für die
Behältnisse über 1 l Inhalt 4l Probenahme bestimmten Behältnis, gegebenenfalls
nach gleichmäßiger Vermischung, mindestens eine
4. Futterblöcke
Einzelprobe zu entnehmen. Nummer 1 Satz 2 gilt
und Lecksteine:
entsprechend.
mit einem Einzelgewicht
4. Bei flüssigen oder halbflüssigen nicht gleichmäßig
bis 1 kg 4 Stück
vermischbaren Stoffen sind aus den für die Probe-
mit einem Einzelgewicht nahme bestimmten Behältnissen die Proben in ver-
über 1 kg 4 kg schiedenen Höhen zu entnehmen. Nummer 1 Satz 2
gilt entsprechend, jedoch sollen aus den ersten durch-
5. Zusatzstoffe 200 g oder 200 ml
laufenden Teilmengen keine Proben entnommen
6. Vormischungen 1 kg oder 1 l. werden. Das Volumen der Sammelproben muss
mindestens zehn Liter betragen.
§7 5. Bei Futterblöcken und Lecksteinen ist aus jedem für
die Probenahme bestimmten Futterblock oder Leck-
Endproben stein ein Teil zu entnehmen.
(1) Aus jeder Sammelprobe sind, falls erforderlich nach (3) Abweichend von Absatz 2 sind Partien von Futter-
Bildung einer reduzierten Sammelprobe, mindestens drei mitteln, bei denen der Gehalt an solchen unerwünschten
Endproben zu bilden. Stoffen oder verbotenen Stoffen kontrolliert werden
(2) Die Endprobe darf je nach Art der in Spalte 1 der soll, die ungleichmäßig verteilt sein können, gedank-
folgenden Tabelle aufgeführten Partie die dort in Spalte 2 lich entsprechend der nach § 6 Abs. 1 vorgesehenen
festgesetzte Mindestmenge nicht unterschreiten: Anzahl der Sammelproben in ungefähr gleiche Teile auf-
zuteilen. Auf diese Teile ist die Gesamtzahl der nach
Mindestmengen § 5 erforderlichen Einzelproben ungefähr gleichmäßig zu
Art der Partie verteilen. Dabei ist darauf zu achten, dass die aus ver-
der Endproben
schiedenen Teilen der Partie stammenden Einzelproben,
1 2
die jeweils eine Sammelprobe ergeben müssen, nicht
vermengt werden.
1. Feste Futtermittel:
(4) Aus den nach Absatz 2 gezogenen Einzelproben ist
Heu, Stroh 250 g
jeweils eine Sammelprobe zu bilden. Die nach Absatz 3
Weidepflanzen, Grün- gezogenen Einzelproben sind aus jedem Teil der Partie
futter, Grünfuttersilage zu sammeln; aus ihnen sind die Sammelproben nach
und sonstiges Saftfutter 1 kg § 6 Abs. 1 Satz 2 zu bilden. Dabei ist die Herkunft jeder
sonstige Futtermittel 500 g Sammelprobe anzugeben.
(5) Die Sammelprobe ist zu mischen, bis sie gleich-
2. Flüssige oder mäßig ist. Klumpen sind getrennt vom übrigen Material zu
halbflüssige Futtermittel 500 ml zerdrücken und anschließend wieder unterzumischen. Bei
3. Zusatzstoffe 50 g Bedarf kann die Sammelprobe mit einem mechanischen
Probeteiler oder nach dem Vierteilungsverfahren bis auf
4. Vormischungen 250 g. zwei Kilogramm oder zwei Liter reduziert werden.
230 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 22. März 2000
(6) Es sind alle notwendigen Vorkehrungen zu treffen, 1981 (ABl. EG Nr. L 246 S. 32), 84/4/EWG vom 20. Dezem-
damit jede Veränderung der Zusammensetzung sowie ber 1983 (ABl. EG 1984 Nr. L 15 S. 28), 93/28/EWG vom
Verunreinigung oder Beschädigung der Probe während 4. Juni 1993 (ABl. EG Nr. L 179 S. 8), 98/54/EG vom
des Transportes oder der Lagerung vermieden wird. 16. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 208 S. 49) und 1999/79/EG
vom 27. Juli 1999 (ABl. EG Nr. L 209 S. 23) – 3. Richtlinie –;
§9 Vierte Richtlinie 73/46/EWG vom 5. Dezember 1972
Behandlung der Endproben (ABl. EG Nr. L 83 S. 21), geändert durch die Richtlinien
81/680/EWG vom 30. Juli 1981 (ABl. EG Nr. L 246 S. 32),
(1) Die Endproben sind in saubere, trockene, feuchtig- 92/89/EWG vom 3. November 1992 (ABl. EG Nr. L 344
keitsundurchlässige und weitgehend luftdicht verschließ- S. 35) und 98/54/EG vom 16. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 208
bare Behältnisse abzufüllen. Diese sind zu verschließen. S. 49) – 4. Richtlinie –;
Der Verschluss ist durch Plombe oder Siegel so zu
sichern, dass die Sicherung beim Öffnen des Behältnisses Fünfte Richtlinie – aufgehoben –;
unbrauchbar wird. Sechste Richtlinie – aufgehoben –;
(2) Die Endproben sind mindestens mit folgenden Siebte Richtlinie 76/372/EWG vom 1. März 1976 (ABl.
Angaben zu kennzeichnen: EG Nr. L 102 S. 8), geändert durch die Richtlinien
81/680/EWG vom 30. Juli 1981 (ABl. EG Nr. L 246 S. 32),
1. Name und Anschrift der Überwachungsbehörde
92/95/EWG vom 9. November 1992 (ABl. EG Nr. L 327
2. Nummer des Probenahmeprotokolls S. 54) und 94/14/EG vom 29. März 1994 (ABl. EG Nr. L 94
3. Bezeichnung des Stoffes. S. 30) – 7. Richtlinie –;
Die Kennzeichnung der Probe muss von der Plombe oder Achte Richtlinie 78/633/EWG vom 15. Juni 1978 (ABl.
dem Siegel mit erfasst werden. EG Nr. L 206 S. 43), geändert durch die Richtlinien
81/680/EWG vom 30. Juli 1981 (ABl. EG Nr. L 246 S. 32)
§ 10 und 84/4/EWG vom 20. Dezember 1983 (ABl. EG 1984
Nr. L 15 S. 28) – 8. Richtlinie –;
Probenahmeprotokoll
Neunte Richtlinie 81/715/EWG vom 31. Juli 1981 (ABl. EG
(1) Über die Probenahme ist ein Probenahmeprotokoll Nr. L 257 S. 38) – 9. Richtlinie –;
zu fertigen, aus dem die Identität der Partie eindeutig
Zehnte Richtlinie 84/425/EWG vom 25. Juli 1984 (ABl. EG
hervorgeht.
Nr. L 238 S. 34) – 10. Richtlinie –;
(2) Jeder Endprobe ist eine Ausfertigung des Probe- Elfte Richtlinie 93/70/EWG vom 28. Juli 1993 (ABl. EG
nahmeprotokolls beizufügen. Nr. L 234 S. 17) – 11. Richtlinie –;
Zwölfte Richtlinie 93/117/EG vom 17. Dezember 1993
§ 11
(ABl. EG Nr. L 329 S. 54) – 12. Richtlinie –;
Verwendung der Endproben Richtlinie 98/64/EG der Kommission vom 3. September
Die Überwachungsbehörde hat unverzüglich nach der 1998 zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden
Probenahme eine Endprobe der mit der amtlichen Unter- für die Bestimmung von Aminosäuren, Rohfetten und
suchung beauftragten Stelle zu übersenden. Je eine Olaquindox in Futtermitteln und zur Änderung der Richt-
weitere Endprobe ist für eine etwaige private oder amtlich linie 71/393/EWG (ABl. EG Nr. L 257 S. 14) – 13. Richt-
veranlasste Gegenuntersuchung bestimmt. linie –;
Richtlinie 1999/27/EG der Kommission vom 20. April 1999
§ 12 zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für
Analysemethoden die Bestimmung von Amprolium, Diclazuril und Carbadox
in Futtermitteln sowie zur Änderung der Richtlinien
(1) Bei der amtlichen Untersuchung von Futtermitteln 71/250/EWG und 73/46/EWG und zur Aufhebung der Richt-
und Vormischungen werden die Gehalte an Stoffen und linie 74/203/EWG (ABl. EG Nr. L 118 S. 36) – 14. Richt-
die Eigenschaften nach den Analysemethoden bestimmt, linie –;
die in folgenden Richtlinien der Kommission der Euro-
päischen Gemeinschaften zur Festlegung gemeinschaft- Richtlinie 1999/76/EG der Kommission vom 23. Juli 1999
licher Analysemethoden für die amtliche Untersuchung zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für
von Futtermitteln beschrieben sind: die Bestimmung von Lasalocid-Natrium in Futtermitteln
(ABl. EG Nr. L 207 S. 13) – 15. Richtlinie –.
Erste Richtlinie 71/250/EWG vom 15. Juni 1971 (ABl.
EG Nr. L 155 S. 13), geändert durch die Richtlinien Die Zuordnung der Stoffe und Eigenschaften zu den
81/680/EWG vom 30. Juli 1981 (ABl. EG Nr. L 246 S. 32) Richtlinien ergibt sich aus der Anlage.
und 98/54/EG vom 16. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 208 S. 49) (2) Wird eine amtliche Untersuchung zum Nach-
– 1. Richtlinie –; weis oder zur mengenmäßigen Bestimmung von
Zweite Richtlinie 71/393/EWG vom 18. November 1971 Bestandteilen tierischen Ursprungs in Futtermitteln
(ABl. EG Nr. L 279 S. 7), geändert durch die Richt- mittels mikroskopischer Untersuchung durchgeführt,
linien 73/477/EWG vom 5. Dezember 1972 (ABl. EG Nr. ist nach der Richtlinie 98/88/EG der Kommission vom
L 83 S. 35), 81/680/EWG vom 30. Juli 1981 (ABl. EG Nr. 13. November 1998 mit Leitlinien für den mikroskopischen
L 246 S. 32), 84/4/EWG vom 20. Dezember 1983 (ABl. EG Nachweis und die Schätzung von Bestandteilen tierischen
1984 Nr. L 15 S. 28) und 98/64/EG vom 3. September Ursprungs bei der amtlichen Untersuchung von Futter-
1998 (ABl. EG Nr. L 257 S. 14) – 2. Richtlinie –; mitteln (ABl. EG Nr. L 318 S. 45) zu verfahren.
Dritte Richtlinie 72/199/EWG vom 27. April 1972 (ABl. EG
Nr. L 123 S. 6, berichtigt ABl. EG 1980 Nr. L 320 S. 43), § 13
geändert durch die Richtlinien 81/680/EWG vom 30. Juli (Inkrafttreten)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 22. März 2000 231
Anlage
(zu § 12)
Stoff oder Eigenschaft Richtlinie Stoff oder Eigenschaft Richtlinie
1 2 1 2
Aflatoxin B1 7. Richtlinie Magnesium 4. Richtlinie
Aminosäuren 13. Richtlinie Mangan 8. Richtlinie
Amprolium 14. Richtlinie Methylbenzoquat 12. Richtlinie
Asche:
Monensin-Natrium 9. Richtlinie
– Rohasche 1. Richtlinie
Natrium 1. Richtlinie
– salzsäureunlösliche
Asche 1. Richtlinie Olaquindox 13. Richtlinie
Avoparcin 9. Richtlinie Pepsinaktivität 3. Richtlinie
Blausäure 1. Richtlinie Phosphor:
Calcium 1. Richtlinie – Gesamtphosphor 2. Richtlinie
Carbonate 1. Richtlinie
Protein:
Carbadox 14. Richtlinie
– Rohprotein 3. Richtlinie
Chlor aus Chloriden 1. Richtlinie
– fermentlösbares
Diclazuril 14. Richtlinie Rohprotein 3. Richtlinie
Eisen 8. Richtlinie (Pepsin-Salzsäure-
Fett: Methode)
– Rohfett 2. Richtlinie Robenidin 12. Richtlinie
Feuchtigkeit: Rohfaser 4. Richtlinie
– Feuchtigkeit in tierischen Spiramycin 10. Richtlinie
und pflanzlichen Fetten
und Ölen 4. Richtlinie Stärke 3. Richtlinie
(Polarimetrische
– Feuchtigkeit in anderen Methode)
Stoffen 2. Richtlinie
Stickstoffbasen, flüchtig 2. Richtlinie
Flavophospholipol 8. Richtlinie
Gossypol 3. Richtlinie Tylosin 3. Richtlinie
Halofuginon 11. Richtlinie Ureaseaktivität in
Sojaprodukten 1. Richtlinie
Harnstoff 1. Richtlinie
Virginiamycin 3. Richtlinie
Kalium 1. Richtlinie
Kupfer 8. Richtlinie Zink 8. Richtlinie
Lactose 1. Richtlinie Zink-Bacitracin 8. Richtlinie
Lasalocid-Natrium 15. Richtlinie Zucker 1. Richtlinie
232 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 22. März 2000
Zwölfte Verordnung
zur Änderung der Luftverkehrs-Ordnung
Vom 16. März 2000
Auf Grund des § 32 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 550) in Verbin-
dung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975
(BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I
S. 3288) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungs-
wesen:
Artikel 1
Die Luftverkehrs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März
1999 (BGBl. I S. 580), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Februar
2000 (BGBl. I S. 98), wird wie folgt geändert:
1. § 25 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
„2. Flüge nach Sichtflugregeln bei Nacht, soweit sie über die Umgebung des
Flugplatzes hinausführen.“
2. In § 36 werden die Wörter „über der höchsten Erhebung, von der“ durch die
Wörter „über dem höchsten Hindernis, von dem“ ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 16. März 2000
Der Bundesminister
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
Reinhard Klimmt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 22. März 2000 233
Verordnung
über die Erstattung einigungsbedingter Leistungen an die
Träger der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten
Vom 17. März 2000
Auf Grund des § 292 Abs. 4 des Sechsten Buches (2) Bei Aufwendungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2, 4 und 6
Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung –, wird der Erstattungsbetrag nach Durchschnittssätzen
der durch Artikel 4 Nr. 14 Buchstabe b des Gesetzes vom jährlich aus dem Ergebnis der Rentenbestandsstatistik
19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3843) eingefügt worden ist, des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger zum
verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozial- 31. Dezember eines Jahres für das Folgejahr pauschal
ordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium ermittelt.
der Finanzen:
(3) Für die Berechnung des zu erstattenden Beitrages
zur Krankenversicherung der Rentner ist der halbe vom
§1 Bundesministerium für Gesundheit zum 1. Januar eines
Erstattungsfähige Aufwendungen Jahres festgestellte durchschnittliche allgemeine Bei-
tragssatz in der Krankenversicherung für das Beitritts-
(1) Aufwendungen im Sinne von § 291c des Sechsten gebiet nach § 245 Abs. 1 Satz 1 des Fünften Buches
Buches Sozialgesetzbuch sind Sozialgesetzbuch auf die zu erstattende Leistung anzu-
1. Auffüllbeträge gemäß § 315a des Sechsten Buches wenden, soweit der Erstattungsbetrag nicht genau
Sozialgesetzbuch, bestimmbar ist. Für die Berechnung des zu erstattenden
Beitrages zur Pflegeversicherung ist der halbe Beitrags-
2. Renten aus freiwilligen Beiträgen des Beitrittsgebiets satz in der Pflegeversicherung nach § 55 Abs. 1 Satz 1 des
gemäß § 315b des Sechsten Buches Sozialgesetz- Elften Buches Sozialgesetzbuch auf die zu erstattende
buch, Leistung anzuwenden, soweit der Erstattungsbetrag nicht
3. Rentenzuschläge gemäß § 319a des Sechsten Buches genau bestimmbar ist. Für Leistungen der Rehabilitation
Sozialgesetzbuch, werden die nachgewiesenen Aufwendungen erstattet.
4. Übergangszuschläge gemäß § 319b des Sechsten (4) Soweit bei einigungsbedingten Leistungen Wander-
Buches Sozialgesetzbuch, versicherungsanteile der knappschaftlichen Rentenver-
sicherung anfallen, bleiben diese im Wanderversiche-
5. Renten, die nach dem Übergangsrecht der Vorschrif- rungsausgleich unberücksichtigt. Die Bundesknappschaft
ten des Beitrittsgebiets (Artikel 2 des Renten-Über- weist in den von ihr geltend gemachten Wanderversiche-
leitungsgesetzes) berechnet worden sind, rungsanteilen die Anteile aus, die auf einigungsbedingte
6. Leistungen nach dem Vierten Abschnitt des Gesetzes Leistungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 entfallen.
über den Ausgleich beruflicher Benachteiligungen für
Opfer politischer Verfolgung im Beitrittsgebiet. §3
(2) Zu den Aufwendungen gehören auch Leistungen der Vorschüsse
Rehabilitation sowie Aufwendungen zur Kranken- und
Pflegeversicherung, die auf die in Absatz 1 genannten Auf die jährlichen Erstattungsbeträge nach § 2 leistet
Leistungen entfallen oder sich aus ihnen ableiten. der Bund jeweils zum Postzahltermin monatliche Vor-
schüsse. Das Bundesversicherungsamt setzt die Vor-
schüsse fest.
§2
Berechnung der Erstattungsbeträge §4
Durchführung des
(1) Die Leistungen nach § 1 setzen sich zusammen aus
Erstattungsverfahrens und der Abrechnung
den von den Rentenversicherungsträgern nachgewiese-
nen Leistungen und den pauschal zu berechnenden Leis- (1) Das Erstattungsverfahren wird für das Kalenderjahr
tungen. Erstattungsbetrag ist bei den nachgewiesenen durchgeführt. Dabei sind die Aufwendungen zu berück-
Aufwendungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 5 der Betrag sichtigen, die rechnungsmäßig dem Kalenderjahr zuzu-
der jeweiligen Leistung. ordnen sind.