2 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2000
Gesetz
zur Förderung der Selbständigkeit
Vom 20. Dezember 1999
Der Bundestag hat das nachstehende Gesetz be- sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versiche-
schlossen: rungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung
bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäfti-
Artikel 1 gung eingeleitet. Über den Antrag entscheidet abwei-
chend von § 28h Abs. 2 die Bundesversicherungs-
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
anstalt für Angestellte.
Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vor-
schriften für die Sozialversicherung – (Artikel 1 des Geset- (2) Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte
zes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845), zuletzt ge- entscheidet aufgrund einer Gesamtwürdigung aller
ändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 22. Dezember Umstände des Einzelfalles, ob eine Beschäftigung vor-
1999 (BGBl. I S. 2601), wird wie folgt geändert: liegt.
(3) Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte
1. § 7 wird wie folgt geändert: teilt den Beteiligten schriftlich mit, welche Angaben
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: und Unterlagen sie für ihre Entscheidung benötigt. Sie
setzt den Beteiligten eine angemessene Frist, inner-
„Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine
halb der diese die Angaben zu machen und die Unter-
Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in
lagen vorzulegen haben. Bei der Fristsetzung weist sie
die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.“
darauf hin, dass sie die Vermutungsregelung des § 7
b) Absatz 4 erhält folgende Fassung: Abs. 4 nach Fristablauf anwenden kann.
„(4) Bei einer erwerbsmäßig tätigen Person, die (4) Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte
ihre Mitwirkungspflichten nach § 206 des Fünften teilt den Beteiligten mit, welche Entscheidung sie zu
Buches Sozialgesetzbuch oder nach § 196 Abs. 1 treffen beabsichtigt, bezeichnet die Tatsachen, auf die
des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch nicht er- sie ihre Entscheidung stützen will, und gibt den Betei-
füllt, wird vermutet, dass sie beschäftigt ist, wenn ligten Gelegenheit, sich zu der beabsichtigten Ent-
mindestens drei der folgenden fünf Merkmale vor- scheidung zu äußern.
liegen:
(5) Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte
1. Die Person beschäftigt im Zusammenhang mit fordert die Beteiligten auf, innerhalb einer angemes-
ihrer Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungs- senen Frist die Tatsachen anzugeben, die eine Wider-
pflichtigen Arbeitnehmer, dessen Arbeitsentgelt legung begründen, wenn diese die Vermutung wider-
aus diesem Beschäftigungsverhältnis regel- legen wollen.
mäßig im Monat 630 Deutsche Mark übersteigt;
(6) Wird der Antrag nach Absatz 1 innerhalb eines
2. sie ist auf Dauer und im Wesentlichen nur für
Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt und stellt
einen Auftraggeber tätig;
die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte ein
3. ihr Auftraggeber oder ein vergleichbarer Auftrag- versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis fest,
geber lässt entsprechende Tätigkeiten regel- tritt die Versicherungspflicht mit der Bekanntgabe der
mäßig durch von ihm beschäftigte Arbeitnehmer Entscheidung ein, wenn der Beschäftigte
verrichten;
1. zustimmt und
4. ihre Tätigkeit lässt typische Merkmale unterneh-
merischen Handelns nicht erkennen; 2. er für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Be-
schäftigung und der Entscheidung eine Absiche-
5. ihre Tätigkeit entspricht dem äußeren Erschei- rung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und
nungsbild nach der Tätigkeit, die sie für densel- zur Altersvorsorge vorgenommen hat, die der Art
ben Auftraggeber zuvor auf Grund eines Be- nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenver-
schäftigungsverhältnisses ausgeübt hatte. sicherung und der gesetzlichen Rentenversiche-
Satz 1 gilt nicht für Handelsvertreter, die im Wesent- rung entspricht.
lichen frei ihre Tätigkeit gestalten und über ihre
Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag wird erst zu
Arbeitszeit bestimmen können. Die Vermutung
dem Zeitpunkt fällig, zu dem die Entscheidung, dass
kann widerlegt werden.“
eine Beschäftigung vorliegt, unanfechtbar geworden
2. Nach § 7 werden folgende Paragraphen eingefügt: ist.
„§ 7a (7) Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen,
dass eine Beschäftigung vorliegt, haben aufschieben-
Anfrageverfahren de Wirkung. Eine Klage auf Erlass der Entscheidung ist
(1) Die Beteiligten können schriftlich eine Entschei- abweichend von § 88 Abs. 1 des Sozialgerichtsgeset-
dung beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es zes nach Ablauf von drei Monaten zulässig.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2000 3
§ 7b b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Beitragsrückstände „Als Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2, 7
Stellt ein Versicherungsträger außerhalb des Verfah- und 9 gelten
rens nach § 7a fest, dass eine versicherungspflichtige 1. auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fer-
Beschäftigung vorliegt, tritt die Versicherungspflicht tigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruf-
erst mit dem Tag der Bekanntgabe dieser Entschei- licher Bildung erwerben,
dung ein, wenn der Beschäftigte
2. nicht Personen, die als geringfügig Beschäftigte
1. zustimmt, nach § 5 Abs. 2 Satz 2 auf die Versicherungs-
2. für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäf- freiheit verzichtet haben.“
tigung und der Entscheidung eine Absicherung
gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur 2. In § 6 wird nach Absatz 1 folgender Absatz eingefügt:
Altersvorsorge vorgenommen hat, die der Art nach „(1a) Personen, die nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versiche-
den Leistungen der gesetzlichen Krankenversiche- rungspflichtig sind, werden von der Versicherungs-
rung und der gesetzlichen Rentenversicherung ent- pflicht befreit
spricht, und
1. für einen Zeitraum von drei Jahren nach erstmaliger
3. er oder sein Arbeitgeber weder vorsätzlich noch Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit, die die
grob fahrlässig von einer selbständigen Tätigkeit Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt,
ausgegangen ist.
2. nach Vollendung des 58. Lebensjahres, wenn sie
§ 7c nach einer zuvor ausgeübten selbständigen Tätig-
Übergangsregelung für Beitragsrückstände keit erstmals nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungs-
pflichtig werden.
Bestehen Zweifel, ob eine Beschäftigung oder eine
selbständige Tätigkeit vorliegt, und ist ein Antrag auf Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für die Aufnahme einer
Entscheidung, ob eine Beschäftigung vorliegt, bis zum zweiten selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des
30. Juni 2000 gestellt worden, tritt die Versicherungs- § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt. Eine Aufnahme einer selbständi-
pflicht mit der Bekanntgabe der Entscheidung der gen Tätigkeit liegt nicht vor, wenn eine bestehende
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte ein, dass selbständige Existenz lediglich umbenannt oder deren
ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis Geschäftszweck gegenüber der vorangegangenen
vorliegt; § 7a Abs. 6 Satz 2 gilt entsprechend. Satz 1 nicht wesentlich verändert worden ist.“
findet keine Anwendung, wenn
3. In § 134 wird nach Nummer 5 ein Komma eingefügt
1. im Zeitpunkt der Antragstellung die Einzugsstelle
und folgende Nummer 6 eingefügt:
oder ein anderer Versicherungsträger bereits eine
Entscheidung, dass eine versicherungspflichtige „6. Personen im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 9“.
Beschäftigung vorliegt, getroffen oder ein entspre-
chendes Verfahren eingeleitet hatte, oder 4. § 231 Abs. 5 wird wie folgt gefasst:
2. der Arbeitgeber seine Pflichten nach dem Dritten „(5) Personen, die am 31. Dezember 1998 eine selb-
Abschnitt bis zu der Entscheidung vorsätzlich oder ständige Tätigkeit ausgeübt haben, in der sie nicht ver-
grob fahrlässig nicht erfüllt hat.“ sicherungspflichtig waren, und danach gemäß § 2
Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig werden, werden auf
3. Der bisherige § 7a wird § 7d. Antrag von dieser Versicherungspflicht befreit, wenn sie
1. vor dem 2. Januar 1949 geboren sind oder
Artikel 2 2. vor dem 10. Dezember 1998 mit einem öffentlichen
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch oder privaten Versicherungsunternehmen einen
Lebens- oder Rentenversicherungsvertrag abge-
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
schlossen haben, der so ausgestaltet ist oder bis
Rentenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 18. De-
zum 30. Juni 2000 oder binnen eines Jahres nach
zember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337), zuletzt
Eintritt der Versicherungspflicht so ausgestaltet
geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 22. Dezem-
wird, dass
ber 1999 (BGBl. I S. 2534), wird wie folgt geändert:
a) Leistungen für den Fall der Invalidität und des
1. § 2 wird wie folgt geändert: Erlebens des 60. oder eines höheren Lebens-
jahres sowie im Todesfall Leistungen an Hin-
a) Satz 1 Nr. 9 wird wie folgt gefasst: terbliebene erbracht werden und
„9. Personen, die b) für die Versicherung mindestens ebenso viel
a) im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Beiträge aufzuwenden sind, wie Beiträge zur
Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungs- Rentenversicherung zu zahlen wären, oder
pflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, des- 3. vor dem 10. Dezember 1998 eine vergleichbare
sen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäfti- Form der Vorsorge betrieben haben oder nach die-
gungsverhältnis regelmäßig 630 Deutsche sem Zeitpunkt bis zum 30. Juni 2000 oder binnen
Mark im Monat übersteigt, und eines Jahres nach Eintritt der Versicherungspflicht
b) auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen entsprechend ausgestalten; eine vergleichbare Vor-
Auftraggeber tätig sind.“ sorge liegt vor, wenn
4 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2000
a) vorhandenes Vermögen oder Frist läuft nicht vor dem 30. Juni 2000 ab. Die
Befreiung wirkt vom Eintritt der Versicherungs-
b) Vermögen, das aufgrund einer auf Dauer ange- pflicht an.“
legten vertraglichen Verpflichtung angespart
wird, Artikel 3
insgesamt gewährleisten, dass eine Sicherung für Inkrafttreten
den Fall der Invalidität und des Erlebens des
60. oder eines höheren Lebensjahres sowie im (1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1999
Todesfall für Hinterbliebene vorhanden ist, deren in Kraft; § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 des Vierten Buches Sozial-
wirtschaftlicher Wert nicht hinter dem einer Lebens- gesetzbuch bleibt in der am 31. Dezember 1999 geltenden
oder Rentenversicherung nach Nummer 2 zurück- Fassung bis zum 31. März 2000 in Kraft.
bleibt. Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für eine Zu- (2) Bestanden Zweifel, ob eine Beschäftigung oder eine
sage auf eine betriebliche Altersversorgung, durch selbständige Tätigkeit vorlag, und ist in einem Bescheid,
die die leistungsbezogenen und aufwandsbezoge- der im Jahre 1999 unanfechtbar geworden ist, eine ver-
nen Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 erfüllt wer- sicherungspflichtige Beschäftigung festgestellt worden,
den. Die Befreiung ist binnen eines Jahres nach Ein- kann dieser Bescheid nur mit Wirkung vom 1. Januar 2000
tritt der Versicherungspflicht zu beantragen; die an aufgehoben werden.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 20. Dezember 1999
Der Bund esp räsid ent
J o hannes Rau
Der Bund eskanzler
Gerhard Sc hröd er
Der Bund esminist er
für Arb eit und Sozialord nung
Walt er Riest er
Der Bund esminist er
f ür Wirt sc haf t und Tec hno lo g ie
M üller
–––––––––––––––
Bekanntmachung
der Neufassung des Bundeskindergeldgesetzes
Vom 4. Januar 2000
Auf Grund des Artikels 8 Abs. 2 des Gesetzes zur Familienförderung vom
22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2552) wird nachstehend der Wortlaut des
Bundeskindergeldgesetzes in der seit dem 1. Januar 2000 geltenden Fassung
bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 22. April 1999 (BGBl. I
S. 770, 1062),
2. den am 1. Januar 2000 in Kraft getretenen Artikel 2 des eingangs genannten
Gesetzes.
Berlin, den 4. Januar 2000
Die Bund esminist erin für
Fam ilie, Senio ren, Frauen und J ug end
Dr. C h r i s t i n e B e r g m a n n
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2000 5
Bundeskindergeldgesetz
(BKGG)
Erster Abschnitt §2
Leistungen Kinder
(1) Als Kinder werden auch berücksichtigt
§1 1. vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene
Anspruchsberechtigte Kinder seines Ehegatten,
(1) Kindergeld nach diesem Gesetz für seine Kinder 2. Pflegekinder (Personen, mit denen der Berechtigte
erhält, wer nach § 1 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuer- durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berech-
gesetzes nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist und auch netes Band verbunden ist, sofern er sie in seinen Haus-
nicht nach § 1 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes als halt aufgenommen hat und mindestens zu einem nicht
unbeschränkt steuerpflichtig behandelt wird und unwesentlichen Teil auf seine Kosten unterhält und ein
Obhuts- und Pflegeverhältnis zwischen diesen Perso-
1. in einem Versicherungspflichtverhältnis zur Bundes- nen und ihren Eltern nicht mehr besteht),
anstalt für Arbeit nach § 24 des Dritten Buches Sozial-
gesetzbuch steht oder versicherungsfrei nach § 28 3. vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene
Nr. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ist oder Enkel.
(2) 1Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird
2. als Entwicklungshelfer Unterhaltsleistungen im Sinne
berücksichtigt, wenn es
des § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes
erhält oder als Missionar der Missionswerke und 1. noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat und
-gesellschaften, die Mitglieder oder Vereinbarungs- arbeitslos im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetz-
partner des Evangelischen Missionswerkes Hamburg, buch ist oder
der Arbeitsgemeinschaft Evangelikaler Missionen e.V. 2. noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat und
oder des Deutschen Katholischen Missionsrates sind,
tätig ist oder a) für einen Beruf ausgebildet wird oder
3. eine nach § 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes b) sich in einer Übergangszeit zwischen zwei Aus-
bei einer Einrichtung außerhalb Deutschlands zuge- bildungsabschnitten von höchstens vier Monaten
wiesene Tätigkeit ausübt oder befindet oder
4. als Ehegatte eines Mitglieds der Truppe oder des zivi- c) eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplat-
len Gefolges eines NATO-Mitgliedstaates die Staats- zes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder
angehörigkeit eines EU/EWR-Mitgliedstaates besitzt d) ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Gesetzes
und in Deutschland seinen Wohnsitz oder gewöhn- zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres, ein
lichen Aufenthalt hat. freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Geset-
zes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen
(2) 1Kindergeld für sich selbst erhält, wer
Jahres oder einen Freiwilligendienst im Sinne des
1. in Deutschland einen Wohnsitz oder seinen gewöhn- Beschlusses Nr. 1686/98/EG des Europäischen
lichen Aufenthalt hat, Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 zur
2. Vollwaise ist oder den Aufenthalt seiner Eltern nicht Einführung des gemeinschaftlichen Aktionspro-
kennt und gramms „Europäischer Freiwilligendienst für junge
Menschen“ (ABl. EG Nr. L 214 S. 1) leistet oder
3. nicht bei einer anderen Person als Kind zu berücksich-
3. wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinde-
tigen ist.
rung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Vor-
2§ 2 Abs. 2 und 3 sowie die §§ 4 und 5 sind entsprechend aussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung
anzuwenden. 3Im Fall des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 wird des 27. Lebensjahres eingetreten ist.
Kindergeld längstens bis zur Vollendung des 27. Lebens- 2Nach Satz 1 Nr. 1 und 2 wird ein Kind nur berücksichtigt,
jahres gewährt.
wenn es Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des
(3) 1Ein Ausländer erhält Kindergeld nur, wenn er im Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder
Besitz einer Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthalts- geeignet sind, von nicht mehr als 13 500 Deutsche Mark
erlaubnis ist. 2Ein ausländischer Arbeitnehmer, der zur im Kalenderjahr hat; dieser Betrag ist zu kürzen, soweit es
vorübergehenden Dienstleistung nach Deutschland ent- nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Kindes not-
sandt ist, erhält kein Kindergeld; sein Ehegatte erhält wendig und angemessen ist. 3Bezüge, die für besondere
Kindergeld, wenn er im Besitz einer Aufenthaltsberechti- Ausbildungszwecke bestimmt sind, bleiben hierbei außer
gung oder Aufenthaltserlaubnis ist und in einem Versiche- Ansatz; Entsprechendes gilt für Einkünfte, soweit sie für
rungspflichtverhältnis zur Bundesanstalt für Arbeit nach solche Zwecke verwendet werden. 4Währungen, die nicht
§ 24 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch steht oder ver- von der Verordnung (EG) Nr. 2866/98 des Rates vom
sicherungsfrei nach § 28 Nr. 1 des Dritten Buches Sozial- 31. Dezember 1998 über die Umrechnungskurse zwi-
gesetzbuch ist. schen dem Euro und den Währungen der Mitgliedstaaten,
6 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2000
die den Euro einführen (ABl. EG Nr. L 359 S. 1), erfasst Haushalt von Eltern, einem Elternteil und dessen Ehegat-
werden, sind entsprechend dem für Ende September des ten, Pflegeeltern oder Großeltern aufgenommen worden,
Jahres vor dem Veranlagungszeitraum von der Europäi- bestimmen diese untereinander den Berechtigten. 3Wird
schen Zentralbank bekannt gegebenen Referenzkurs eine Bestimmung nicht getroffen, bestimmt das Vormund-
umzurechnen. 5Für jeden Kalendermonat, in dem die Vor- schaftsgericht auf Antrag den Berechtigten. 4Antragsbe-
aussetzungen für eine Berücksichtigung nach Satz 1 Nr. 1 rechtigt ist, wer ein berechtigtes Interesse an der Leistung
oder 2 nicht vorliegen, ermäßigt sich der Betrag nach des Kindergeldes hat. 5Lebt ein Kind im gemeinsamen
Satz 2 um ein Zwölftel. 6Einkünfte und Bezüge des Kindes, Haushalt von Eltern und Großeltern, wird das Kindergeld
die auf diese Kalendermonate entfallen, bleiben außer vorrangig einem Elternteil gezahlt; es wird an einen Groß-
Ansatz. 7Ein Verzicht auf Teile der zustehenden Einkünfte elternteil gezahlt, wenn der Elternteil gegenüber der zu-
und Bezüge steht der Anwendung der Sätze 2 und 5 nicht ständigen Stelle auf seinen Vorrang schriftlich verzichtet
entgegen. hat.
(3) 1In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 (3) 1Ist das Kind nicht in den Haushalt einer der Perso-
Buchstabe a und b wird ein Kind, das nen aufgenommen, die die Anspruchsvoraussetzungen
erfüllen, wird das Kindergeld derjenigen Person gewährt,
1. den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst
die dem Kind eine Unterhaltsrente zahlt. 2Zahlen mehrere
geleistet hat oder
anspruchsberechtigte Personen dem Kind Unterhalts-
2. sich an Stelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes renten, wird das Kindergeld derjenigen Person gewährt,
freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren die dem Kind laufend die höchste Unterhaltsrente zahlt.
zum Wehrdienst verpflichtet hat oder 3Werden gleich hohe Unterhaltsrenten gezahlt oder zahlt
3. eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivil- keiner der Berechtigten dem Kind Unterhalt, so bestim-
dienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer im men die Berechtigten untereinander, wer das Kindergeld
Sinne des § 1 Abs. 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes erhalten soll. 4Wird eine Bestimmung nicht getroffen, so
gilt Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend.
ausgeübt hat,
für einen der Dauer dieser Dienste oder der Tätigkeit §4
entsprechenden Zeitraum, höchstens für die Dauer des
inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes, bei an- Andere Leistungen für Kinder
erkannten Kriegsdienstverweigerern für die Dauer des (1) 1Kindergeld wird nicht für ein Kind gewährt, für das
inländischen gesetzlichen Zivildienstes über das 21. oder eine der folgenden Leistungen zu zahlen ist oder bei ent-
27. Lebensjahr hinaus berücksichtigt. 2Wird der gesetz- sprechender Antragstellung zu zahlen wäre:
liche Grundwehrdienst oder Zivildienst in einem Mitglied- 1. Kinderzulagen aus der gesetzlichen Unfallversicherung
staat der Europäischen Union oder einem Staat, auf den oder Kinderzuschüsse aus den gesetzlichen Renten-
das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum versicherungen,
Anwendung findet, geleistet, so ist die Dauer dieses
Dienstes maßgebend. 3Absatz 2 Satz 2 bis 7 gilt entspre- 2. Leistungen für Kinder, die außerhalb Deutschlands
chend. gewährt werden und dem Kindergeld oder einer der
unter Nummer 1 genannten Leistungen vergleichbar
(4) Kinder, für die einer anderen Person nach dem Ein- sind,
kommensteuergesetz Kindergeld oder ein Kinderfrei-
betrag zusteht, werden nicht berücksichtigt. 3. Leistungen für Kinder, die von einer zwischen- oder
überstaatlichen Einrichtung gewährt werden und dem
(5) 1Kinder, die weder einen Wohnsitz noch ihren Kindergeld vergleichbar sind.
gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, werden
2Steht ein Berechtigter in einem Versicherungspflichtver-
nicht berücksichtigt. 2Dies gilt nicht gegenüber Berechtig-
ten nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3, wenn sie die Kinder in hältnis zur Bundesanstalt für Arbeit nach § 24 des Dritten
ihren Haushalt aufgenommen haben. Buches Sozialgesetzbuch oder ist er versicherungsfrei
nach § 28 Nr. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder
(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts- steht er in Deutschland in einem öffentlich-rechtlichen
verordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates Dienst- oder Amtsverhältnis, so wird sein Anspruch auf
bedarf, zu bestimmen, dass einem Berechtigten, der in Kindergeld für ein Kind nicht nach Satz 1 Nr. 3 mit Rück-
Deutschland erwerbstätig ist oder sonst seine hauptsäch- sicht darauf ausgeschlossen, dass sein Ehegatte als
lichen Einkünfte erzielt, für seine in Absatz 5 Satz 1 Beamter, Ruhestandsbeamter oder sonstiger Bediens-
bezeichneten Kinder Kindergeld ganz oder teilweise zu teter der Europäischen Gemeinschaften für das Kind
leisten ist, soweit dies mit Rücksicht auf die durchschnitt- Anspruch auf Kinderzulage hat.
lichen Lebenshaltungskosten für Kinder in deren Wohn-
(2) 1Ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 der
land und auf die dort gewährten dem Kindergeld ver-
Bruttobetrag der anderen Leistung niedriger als das Kin-
gleichbaren Leistungen geboten ist.
dergeld nach § 6, wird Kindergeld in Höhe des Unter-
schiedsbetrages gezahlt. 2Ein Unterschiedsbetrag unter
§3 10 Deutsche Mark wird nicht geleistet.
Zusammentreffen mehrerer Ansprüche
(1) Für jedes Kind wird nur einer Person Kindergeld ge- §5
währt. Beginn und Ende des Anspruchs
(2) 1Erfüllen für ein Kind mehrere Personen die Das Kindergeld wird vom Beginn des Monats an ge-
Anspruchsvoraussetzungen, so wird das Kindergeld der- währt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind;
jenigen Person gewährt, die das Kind in ihren Haushalt es wird bis zum Ende des Monats gewährt, in dem die
aufgenommen hat. 2Ist ein Kind in den gemeinsamen Anspruchsvoraussetzungen wegfallen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2000 7
§6 bezeichneten Personen auf Verlangen der zuständigen
Höhe des Kindergeldes Stelle eine Bescheinigung über den Arbeitslohn, die ein-
behaltenen Steuern und Sozialabgaben sowie den auf der
(1) 1Das Kindergeld beträgt für das erste und zweite Lohnsteuerkarte eingetragenen Freibetrag auszustellen.
Kind jeweils 270 Deutsche Mark, für das dritte Kind
300 Deutsche Mark und für das vierte und jedes weitere (3) Die Familienkassen können den nach Absatz 2 Ver-
Kind jeweils 350 Deutsche Mark monatlich. 2Abweichend pflichteten eine angemessene Frist zur Erfüllung der
von Satz 1 beträgt das Kindergeld für ein nach § 2 Abs. 2 Pflicht setzen.
Satz 1 Nr. 3 zu berücksichtigendes Kind, das ohne
Kostenbeteiligung der Eltern in einem Heim oder einer Ein- § 11
richtung untergebracht ist, monatlich 30 Deutsche Mark. Zahlung des Kindergeldes
(2) In den Fällen des § 1 Abs. 2 beträgt das Kindergeld (1) Das Kindergeld wird monatlich gezahlt.
270 Deutsche Mark monatlich.
(2) Auszuzahlende Beträge sind auf Deutsche Mark
abzurunden, und zwar unter 50 Deutsche Pfennige nach
Zweiter Abschnitt unten, sonst nach oben.
Organisation und Verfahren (3) § 45 Abs. 3 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
findet keine Anwendung.
§7 (4) Ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwal-
Beauftragung der Bundesanstalt für Arbeit tungsakt ist abweichend von § 44 Abs. 1 des Zehnten
Buches Sozialgesetzbuch für die Zukunft zurückzuneh-
(1) Die Bundesanstalt für Arbeit (Bundesanstalt) führt men; er kann ganz oder teilweise auch für die Vergangen-
dieses Gesetz nach fachlichen Weisungen des Bundes- heit zurückgenommen werden.
ministeriums für Arbeit und Sozialordnung durch.
(2) Die Bundesanstalt führt bei der Durchführung dieses § 12
Gesetzes die Bezeichnung „Familienkasse“.
Aufrechnung
§8 § 51 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt für die
Aufrechnung eines Anspruchs auf Erstattung von Kinder-
Aufbringung der Mittel durch den Bund
geld gegen einen späteren Kindergeldanspruch eines mit
(1) Die Aufwendungen der Bundesanstalt für die Durch- dem Erstattungspflichtigen in Haushaltsgemeinschaft
führung dieses Gesetzes trägt der Bund. lebenden Berechtigten entsprechend, soweit es sich um
(2) Der Bund stellt der Bundesanstalt nach Bedarf die laufendes Kindergeld für ein Kind handelt, das bei beiden
Mittel bereit, die sie für die Zahlung des Kindergeldes berücksichtigt werden kann oder konnte.
benötigt.
§ 13
(3) Der Bund erstattet die Verwaltungskosten, die der
Bundesanstalt aus der Durchführung dieses Gesetzes Zuständiges Arbeitsamt
entstehen, in einem Pauschbetrag, der zwischen der Bun- (1) 1Für die Entgegennahme des Antrages und die Ent-
desregierung und der Bundesanstalt vereinbart wird. scheidungen über den Anspruch ist das Arbeitsamt
zuständig, in dessen Bezirk der Berechtigte seinen Wohn-
§9 sitz hat. 2Hat der Berechtigte keinen Wohnsitz im Gel-
Antrag tungsbereich dieses Gesetzes, so ist das Arbeitsamt
zuständig, in dessen Bezirk er seinen gewöhnlichen
(1) 1Das Kindergeld ist schriftlich zu beantragen. 2Der Aufenthalt hat. 3Hat der Berechtigte im Geltungsbereich
Antrag soll bei der nach § 13 zuständigen Familienkasse dieses Gesetzes weder seinen Wohnsitz noch seinen
gestellt werden. 3Den Antrag kann außer dem Berech- gewöhnlichen Aufenthalt, so ist das Arbeitsamt zuständig,
tigten auch stellen, wer ein berechtigtes Interesse an der in dessen Bezirk er erwerbstätig ist. 4In den übrigen Fällen
Leistung des Kindergeldes hat. ist das Arbeitsamt Nürnberg zuständig.
(2) 1Vollendet ein Kind das 18. Lebensjahr, so wird es (2) Die Entscheidungen über den Anspruch trifft der
nur dann weiterhin berücksichtigt, wenn der Berechtigte Direktor des Arbeitsamtes.
anzeigt, dass die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 vor-
liegen. 2Absatz 1 gilt entsprechend. (3) Der Präsident der Bundesanstalt kann für bestimmte
Bezirke oder Gruppen von Berechtigten die Entscheidun-
§ 10 gen über den Anspruch auf Kindergeld einem anderen
Arbeitsamt übertragen.
Auskunftspflicht
(1) § 60 Abs. 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt § 14
auch für die bei dem Antragsteller oder Berechtigten
Bescheid
berücksichtigten Kinder, für den nicht dauernd getrennt
lebenden Ehegatten des Antragstellers oder Berechtigten (1) Wird der Antrag auf Kindergeld abgelehnt oder das
und für die sonstigen Personen, bei denen die bezeichne- Kindergeld entzogen, so ist ein schriftlicher Bescheid zu
ten Kinder berücksichtigt werden. erteilen.
(2) Soweit es zur Durchführung des § 2 erforderlich ist, (2) Von der Erteilung eines Bescheides kann abgesehen
hat der jeweilige Arbeitgeber der in diesen Vorschriften werden, wenn
8 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2000
1. der Berechtigte anzeigt, dass die Voraussetzungen für § 18
die Berücksichtigung eines Kindes nicht mehr erfüllt Anwendung des Sozialgesetzbuches
sind oder
Soweit dieses Gesetz keine ausdrückliche Regelung
2. das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, ohne dass eine trifft, ist bei der Ausführung das Sozialgesetzbuch anzu-
Anzeige nach § 9 Abs. 2 erstattet ist. wenden.
§ 15 § 19
Rechtsweg Übergangsvorschriften
Für Streitigkeiten nach diesem Gesetz sind die Gerichte (1) Ist für die Nachzahlung und Rückforderung von Kin-
der Sozialgerichtsbarkeit zuständig. dergeld und Zuschlag zum Kindergeld für Berechtigte mit
geringem Einkommen der Anspruch eines Jahres vor
1996 maßgeblich, finden die §§ 10, 11 und 11a in der bis
zum 31. Dezember 1995 geltenden Fassung Anwendung.
Dritter Abschnitt
(2) Verfahren, die am 1. Januar 1996 anhängig sind, wer-
Bußgeldvorschriften den nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches und
des Bundeskindergeldgesetzes in der bis zum 31. Dezem-
§ 16 ber 1995 geltenden Fassung zu Ende geführt, soweit in
§ 78 des Einkommensteuergesetzes nichts Anderes be-
Ordnungswidrigkeiten
stimmt ist.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leicht-
fertig § 20
1. entgegen § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 3 des Ers- Anwendungsvorschrift
ten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 10 (1) § 2 Abs. 2 Satz 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden,
Abs. 1 auf Verlangen nicht die leistungserheblichen dass an die Stelle des Betrags von 13 500 Deutsche Mark
Tatsachen angibt oder Beweisurkunden vorlegt, ab dem 1. Januar 2002 der Betrag von 14 040 Deutsche
2. entgegen § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten Buches Mark tritt.
Sozialgesetzbuch eine Änderung in den Verhältnissen, (2) § 5 Abs. 2 des Bundeskindergeldgesetzes in der Fas-
die für einen Anspruch auf Kindergeld erheblich ist, sung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1997 (BGBl. I
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unver- S. 46) ist letztmals für das Kalenderjahr 1997 anzuwenden,
züglich mitteilt oder so dass Kindergeld auf einen nach dem 31. Dezember
1997 gestellten Antrag rückwirkend längstens bis ein-
3. entgegen § 10 Abs. 2 oder 3 auf Verlangen eine
schließlich Juli 1997 gezahlt werden kann.
Bescheinigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig ausstellt.
§ 21
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
Sondervorschrift
geahndet werden.
zur Steuerfreistellung des Existenzminimums
(3) § 66 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt ent- eines Kindes in den Veranlagungszeit-
sprechend. räumen 1983 bis 1995 durch Kindergeld
(4) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 1In Fällen, in denen die Entscheidung über die Höhe des
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Fami- Kindergeldanspruchs für Monate in dem Zeitraum zwi-
lienkassen. schen dem 1. Januar 1983 und dem 31. Dezember 1995
noch nicht bestandskräftig geworden ist, kommt eine von
den §§ 10 und 11 in der jeweils geltenden Fassung abwei-
Vierter Abschnitt chende Bewilligung von Kindergeld nur in Betracht, wenn
die Einkommensteuer formell bestandskräftig und hin-
Übergangs- und Schlussvorschriften sichtlich der Höhe der Kinderfreibeträge nicht vorläufig
festgesetzt sowie das Existenzminimum des Kindes nicht
§ 17 unter der Maßgabe des § 53 des Einkommensteuergeset-
zes steuerfrei belassen worden ist. 2Dies ist vom Kinder-
Recht der Europäischen Gemeinschaft
geldberechtigten durch eine Bescheinigung des zuständi-
1Soweit in diesem Gesetz Ansprüche Deutschen vor- gen Finanzamtes nachzuweisen. 3Nach Vorlage dieser
behalten sind, haben Angehörige der anderen Mitglied- Bescheinigung hat die Familienkasse den vom Finanzamt
staaten der Europäischen Union, Flüchtlinge und Staaten- ermittelten Unterschiedsbetrag zwischen der festgesetz-
lose nach Maßgabe des Vertrages zur Gründung der ten Einkommensteuer und der Einkommensteuer, die
Europäischen Gemeinschaft und der auf seiner Grundlage nach § 53 Satz 6 des Einkommensteuergesetzes festzu-
erlassenen Verordnungen die gleichen Rechte. 2Auch im setzen gewesen wäre, wenn die Voraussetzungen nach
Übrigen bleiben die Bestimmungen der genannten Ver- § 53 Satz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes vor-
ordnungen unberührt. gelegen hätten, als zusätzliches Kindergeld zu zahlen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2000 9
Verordnung
über die Berechtigung zum Tragen
der Uniform außerhalb eines Wehrdienstverhältnisses
(Uniformverordnung – UnifV)
Vom 14. Dezember 1999
Auf Grund des § 4a Satz 2 und des § 72 Abs. 2 Nr. 2 des 2. im Einzelfall für das Tragen der Uniform im Ausland,
Soldatengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung 3. soweit eine Zuständigkeit nach den Absätzen 1 und 2
vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1737) verordnet das nicht gegeben ist.
Bundesministerium der Verteidigung:
§3
§1 Die Genehmigung nach § 2 wird auf Antrag schriftlich
(1) Das Tragen der Uniform kann den aus dem erteilt. Sie darf nur dann erteilt werden, wenn der Antrag-
Wehrdienst ausgeschiedenen Soldaten der Bundeswehr steller und im Falle des § 2 Abs. 2 und 3 auch die Art und
außerhalb eines Wehrdienstverhältnisses für folgende die voraussichtlichen Umstände der Veranstaltung die
Gelegenheiten genehmigt werden: Gewähr bieten, dass das Ansehen der Bundeswehr in der
1. festliche Familienereignisse, wie Hochzeit, Taufe oder Öffentlichkeit nicht gefährdet und die Trageberechtigung
Anlässe ähnlicher Bedeutung, nicht missbraucht werden.
2. Beerdigung von Angehörigen und Kameraden, §4
3. festliche Veranstaltungen und öffentliche Gedenkfeiern Die Genehmigung kann jederzeit widerrufen werden.
des Bundes, der Länder und Gemeinden und anderer Sie ist zu widerrufen, wenn zu befürchten ist, dass durch
Körperschaften des öffentlichen Rechts, das Auftreten des ausgeschiedenen Soldaten in Uniform
4. andere repräsentative oder im Interesse der Bundes- das Ansehen der Bundeswehr in der Öffentlichkeit be-
wehr besonders förderungswürdige Veranstaltungen. einträchtigt oder die Trageberechtigung missbraucht wird.
(2) Zu folgenden Gelegenheiten darf eine Genehmi-
gung nicht erteilt werden: §5
1. politische Veranstaltungen (§ 15 Abs. 3 des Soldaten- Der Genehmigungsbescheid ist während der Dauer
gesetzes), des Uniformtragens mitzuführen. Er ist auf Verlangen der
Polizei oder der Feldjäger vorzuzeigen.
2. Veranstaltungen, an denen der ausgeschiedene Soldat
beruflich oder ehrenamtlich teilnimmt,
§6
3. Gelegenheiten, bei denen auch Soldaten der Bundes-
wehr die Uniform nicht tragen dürfen. (1) Uniform im Sinne dieser Verordnung ist die Uniform
der Soldaten der Bundeswehr mit den Dienstgrad-
§2 abzeichen des Dienstgrades, den zu führen der aus-
geschiedene Soldat berechtigt ist, jedoch mit folgender
(1) Die Genehmigung für die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 besonderer Kennzeichnung:
bezeichneten Gelegenheiten wird unbefristet, jedoch
unter dem Vorbehalt des Widerrufs, durch den letzten eine schwarz-rot-goldene Kordel als Überziehschlaufe
Disziplinarvorgesetzten des Soldaten erteilt, wenn der An- auf den Schulterklappen zwischen Ärmeleinsatz und
trag vor Beendigung des Dienstverhältnisses gestellt wird. Dienstgradabzeichen oder ein goldfarbener, metall-
Über spätere Anträge entscheidet der für den Wohnsitz geprägter Buchstabe „R“ in Verbindung mit den Dienst-
des ausgeschiedenen Soldaten zuständige Kommandeur gradabzeichen.
im Verteidigungsbezirk. (2) Die Art, Trageweise und besondere Kennzeichnung
(2) Die Genehmigung für die in § 1 Abs. 1 Nr. 4 der Uniform im übrigen richten sich nach den für die
bezeichneten Gelegenheiten wird unter dem Vorbehalt Uniform der Soldaten geltenden Dienstvorschriften.
des Widerrufs jeweils nur für eine bestimmte Veranstal-
tung durch den für den Wohnsitz des ausgeschiedenen §7
Soldaten zuständigen Kommandeur im Verteidigungs- Inkrafttreten, Außerkrafttreten
bezirk erteilt.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
(3) Der Amtschef des Streitkräfteamtes erteilt die Ge- Kraft. Gleichzeitig tritt die Uniformverordnung vom
nehmigung 1. August 1986 (BGBl. I S. 1305), zuletzt geändert durch
1. für Generale und Admirale in den Fällen des Absatzes 1 die Verordnung vom 15. Mai 1998 (BGBl. I S. 1256), außer
Satz 2 und des Absatzes 2, Kraft.
Bonn, den 14. Dezember 1999
D e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g
Sc harp ing
10 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2000
Verordnung
über die Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Fremdsprachenkorrespondent/Geprüfte Fremdsprachenkorrespondentin
Vom 23. Dezember 1999
Auf Grund des § 46 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes §2
vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch
Zulassungsvoraussetzungen
Artikel 35 der Verordnung vom 21. September 1997
(BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, in Verbindung mit (1) Zur Prüfung ist zuzulassen,
Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 1. wer eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in
18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisations- einem anerkannten kaufmännischen, verwaltenden
erlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet oder dienstleistenden Ausbildungsberuf sowie fremd-
das Bundesministerium für Bildung und Forschung nach sprachliche Kenntnisse und Fertigkeiten nachweist
Anhörung des Ständigen Ausschusses des Bundes-
instituts für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem oder
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie: 2. wer nachweist, dass er hinreichende fremdsprachliche
und kaufmännische Kenntnisse und schreibtechnische
§1 Fertigkeiten erworben hat. Dieser Nachweis erfolgt in
Ziel der Prüfung der Regel durch eine Teilnahmebestätigung über ent-
sprechende Qualifizierungsmaßnahmen oder eine ver-
(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und gleichbare öffentlich-rechtliche Prüfung.
Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum
Fremdsprachenkorrespondenten erworben worden sind, (2) Die nachzuweisenden Kenntnisse und Fertigkeiten
kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 10 gemäß Absatz 1 müssen den Anforderungen der in § 3
durchführen. Abs. 2 beschriebenen Kommunikationssituationen ge-
nügen.
(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfungs-
teilnehmer die notwendigen Qualifikationen erworben hat, (3) Abweichend von Absatz 1 kann zur Prüfung auch
um folgende Aufgaben eines Fremdsprachenkorrespon- zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen
denten wahrzunehmen: oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass er Kennt-
nisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die eine
1. Übersetzen, Aufbereiten und Wiedergeben geschrie- Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
bener und gesprochener wirtschaftsbezogener Texte
aus der und in die Fremdsprache;
2. Selbständiges Formulieren und Gestalten fremd- §3
sprachiger üblicher Geschäftsbriefe und anderer Gliederung der Prüfung
unternehmensbezogener Schriftstücke;
(1) Die Prüfung gliedert sich in die Handlungsbereiche
3. Mündliche Kommunikation in der Fremdsprache.
1. Übersetzung,
(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum aner-
2. Korrespondenz,
kannten Abschluss Geprüfter Fremdsprachenkorrespon-
dent/Geprüfte Fremdsprachenkorrespondentin. 3. Mündliche Kommunikation.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2000 11
(2) Den Handlungsbereichen liegen folgende Kommu- Die Prüfung im Handlungsbereich „Mündliche Kommuni-
nikationssituationen zugrunde: kation“ soll insgesamt (einschließlich Vorbereitung) nicht
1. Allgemeine Unternehmenskommunikation, länger als 30 Minuten dauern.
2. Anfragen zu Produkten und Dienstleistungen sowie zu §5
Unternehmen ausarbeiten und beantworten,
Prüfung in zwei Fremdsprachen
3. Angebote einschließlich Lieferungs- und Zahlungsbe-
dingungen bearbeiten, (1) Die zuständige Stelle kann die Prüfung auch in
zwei Fremdsprachen durchführen. In diesem Fall ist der
4. Aufträge einschließlich Transport und Versicherung
Prüfungsteilnehmer in den Handlungsbereichen gemäß
bearbeiten,
§ 4 Abs. 1 und 3 in einem Qualifikationsschwerpunkt
5. Zahlung und Inkasso vor- und nachbereiten, seiner Wahl in der ersten Fremdsprache und in dem
6. Störungen geschäftlicher Transaktionen klären, anderen Qualifikationsschwerpunkt in der zweiten Fremd-
sprache zu prüfen. Im Handlungsbereich gemäß § 4 Abs. 2
7. Absatzmärkte erschließen und pflegen.
sind alle Qualifikationsschwerpunkte in beiden Fremd-
Die Kommunikationssituationen sind auf der Grundlage sprachen zu prüfen.
kaufmännischer und interkultureller Qualifikationen zu
(2) Die Durchführung der Prüfung in der jeweiligen
bewältigen.
Fremdsprache obliegt dem für diese Sprache errichteten
(3) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich nach Maß- Prüfungsausschuss. Es können auch doppelfremdsprach-
gabe von § 4 durchzuführen. liche Prüfungsausschüsse errichtet werden.
(4) Die Prüfung im Handlungsbereich „Mündliche Kom-
munikation“ ist erst nach erfolgreichem Abschluss der §6
Prüfung in den Handlungsbereichen „Übersetzung“ und Deutsch als Fremdsprache
„Korrespondenz“ durchzuführen.
Prüfungsteilnehmer, deren Hauptsprache nicht Deutsch
ist, können in Deutsch als Fremdsprache geprüft werden.
§4 Eine Prüfung in zwei Fremdsprachen gemäß § 5 ist dann
Prüfungsanforderungen nicht möglich.
(1) Im Handlungsbereich „Übersetzung“ ist zu prüfen
in den Qualifikationsschwerpunkten: §7
1. Übersetzen eines wirtschaftsbezogenen fremdspra- Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
chigen Textes von ca. 1 200 Zeichen in die deutsche Von der Prüfung in einzelnen Handlungsbereichen und
Sprache (Hauptsprache) Qualifikationsschwerpunkten gemäß § 4 ist der Prüfungs-
– Bearbeitungszeit: 60 Minuten; teilnehmer auf Antrag freizustellen, wenn er vor einer
zuständigen Stelle, einer öffentlich-rechtlichen oder
2. Übersetzen eines wirtschaftsbezogenen deutschen staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem
Textes (Hauptsprache) von ca. 1 200 Zeichen in die staatlichen Prüfungsausschuss eine Prüfung in den
Fremdsprache letzten fünf Jahren vor Antragstellung bestanden hat, die
– Bearbeitungszeit: 60 Minuten. den Anforderungen dieser Handlungsbereiche oder
Qualifikationsschwerpunkte entspricht. Eine vollständige
(2) Im Handlungsbereich „Korrespondenz“ ist zu prüfen Freistellung ist nicht möglich.
in den Qualifikationsschwerpunkten:
1. Verfassen eines fremdsprachigen Geschäftsbriefes §8
nach Angaben in deutscher Sprache (Hauptsprache)
Bestehen der Prüfung
– Bearbeitungszeit: 45 Minuten;
(1) Die Qualifikationsschwerpunkte in den einzelnen
2. Beantworten einer fremdsprachigen Korrespondenz in Handlungsbereichen sind gesondert zu bewerten. Aus
der Fremdsprache nach Angaben zu Inhalt und Form in der Bewertung der jeweiligen Qualifikationsschwer-
deutscher Sprache (Hauptsprache) punkte ist der Durchschnittswert für eine Benotung des
– Bearbeitungszeit: 60 Minuten; Handlungsbereiches zu bilden. Bei der Bewertung ist die
in den Anlagen aufgeführte Punktebewertungsskala zu
3. Schriftliche Zusammenfassung in der deutschen Spra- verwenden. Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prü-
che (Hauptsprache) einer einfachen wirtschaftsbezo- fungsteilnehmer in allen Qualifikationsschwerpunkten
genen Nachricht, die in der Fremdsprache zweimal zu gemäß § 4 wenigstens ausreichende Leistungen erzielt
Gehör gebracht wird hat.
– Bearbeitungszeit: 30 Minuten. (2) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis
gemäß der Anlage 1, im Fall einer Prüfung in zwei Fremd-
(3) Im Handlungsbereich „Mündliche Kommunikation“
sprachen gemäß der Anlage 2 auszustellen, aus dem die
ist zu prüfen in den Qualifikationsschwerpunkten:
in den Qualifikationsschwerpunkten der einzelnen Hand-
1. Gespräch in der Fremdsprache über wirtschaftsbezo- lungsbereiche erzielten Punktebewertungen sowie die
gene Themen nach schriftlicher Vorgabe in der Fremd- Benotung der Handlungsbereiche hervorgehen müssen.
sprache;
(3) Falls für eine Prüfung in zwei Fremdsprachen kein
2. Geschäftstelefonat in der Fremdsprache über einen doppelfremdsprachlicher Prüfungsausschuss errichtet
in deutscher Sprache (Hauptsprache) vorgegebenen wurde, stellt der für die jeweilige Fremdsprache errichtete
Sachverhalt. Prüfungsausschuss die Prüfungsleistungen in dieser
12 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2000
Fremdsprache fest. Das Zeugnis wird von den Vorsitzen- er sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage
den beider Prüfungsausschüsse unterschrieben. der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur
Wiederholungsprüfung angemeldet hat. Der Prüfungs-
§9 teilnehmer kann beantragen, auch bestandene Prüfungs-
leistungen zu wiederholen. In diesem Fall gilt das letzte
Wiederholung der Prüfung Ergebnis.
(1) Eine schriftliche Prüfung in den Handlungsberei-
chen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2, die nicht bestanden ist, § 10
kann insgesamt zweimal wiederholt werden. Eine münd- Übergangsvorschriften
liche Prüfung im Handlungsbereich gemäß § 3 Abs. 1
Nr. 3, die nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt (1) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die
werden. Rechtsvorschriften der zuständigen Stellen über die Prü-
fung zum Fremdsprachenkorrespondenten, zum Fremd-
(2) Besteht ein Prüfungsteilnehmer die Prüfung in zwei sprachlichen Korrespondenten, zum Fremdsprachlichen
Fremdsprachen gemäß § 5 nicht, kann er für die Wieder- Wirtschaftskorrespondenten und zum Fremdsprachen-
holungsprüfung die Prüfung in nur einer Fremdsprache kundigen Korrespondenten außer Kraft.
beantragen. Eine Anrechnung ausreichender Prüfungs-
leistungen in der abgewählten Fremdsprache auf eine (2) Begonnene Prüfungsverfahren können nach den
spätere Prüfung in dieser Sprache ist nicht möglich. bisher geltenden Regelungen zu Ende geführt werden.
(3) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungsteil-
nehmer von der Prüfung in einzelnen Handlungsbereichen § 11
und Qualifikationsschwerpunkten zu befreien, wenn er mit
Inkrafttreten
seinen Leistungen darin in einer vorangegangenen Prü-
fung mindestens ausreichende Leistungen erzielt hat und Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2000 in Kraft.
Bonn, den 23. Dezember 1999
Die Bund esminist erin
f ür B ild ung und Fo rsc hung
E. B u l m a h n
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2000 13
Anlage 1
(zu § 8 Abs. 2)
M ust er
............................................................................................................................................................................................
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
über die
Prüfung zum anerkannten Abschluss
„Geprüfter Fremdsprachenkorrespondent/Geprüfte Fremdsprachenkorrespondentin“
Herr/Frau ............................................................................................................................................................................
geboren am .......................................................................... in ........................................................................................
hat am .................................................................................. die Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Fremdsprachenkorrespondent/
Geprüfte Fremdsprachenkorrespondentin
in der Fremdsprache ………
gemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss „Geprüfter Fremdsprachenkorrespondent/
Geprüfte Fremdsprachenkorrespondentin“ vom 23. Dezember 1999 (BGBl. 2000 I S. 10) mit folgenden Ergebnissen
bestanden:
1) Handlungsbereich „Übersetzung“ ........ Note
a) Übersetzen eines (fremdsprachigen)1) Textes ........ Punkte 2)
b) Übersetzen eines deutschen (hauptsprachlichen)1) Textes ........ Punkte 2)
2) Handlungsbereich „Korrespondenz“ ........ Note
a) Verfassen eines (fremdsprachigen)1) Geschäftsbriefes ........ Punkte 2)
b) Beantworten einer (fremdsprachigen)1) Korrespondenz ........ Punkte 2)
c) Schriftliche Zusammenfassung einer (fremdsprachigen)1)
Nachricht in der (deutschen Sprache) (Hauptsprache)1) ........ Punkte 2)
3) Handlungsbereich „Mündliche Kommunikation“ ........ Note
a) Gespräch in (der Fremdsprache)1) ........ Punkte 2)
b) Geschäftstelefonat in (der Fremdsprache)1) ........ Punkte 2)
Ort, Datum ..........................................................................
Unterschrift(en) ....................................................................
(Siegel der zuständigen Stelle)
1) Die jeweilige Sprache wird eingefügt.
2) Die Punktebewertungsskala ist wie folgt gegliedert: 100–92 Punkte = Note 1 = sehr gut; unter 92–81 Punkte = Note 2 = gut; unter 81–67 Punkte = Note 3
= befriedigend; unter 67–50 Punkte = Note 4 = ausreichend; unter 50–30 Punkte = Note 5 = mangelhaft; unter 30–0 Punkte = Note 6 = ungenügend.
14 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2000
Anlage 2
(zu § 8 Abs. 2)
M ust er
............................................................................................................................................................................................
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
über die
Prüfung zum anerkannten Abschluss
„Geprüfter Fremdsprachenkorrespondent/Geprüfte Fremdsprachenkorrespondentin“
Herr/Frau ............................................................................................................................................................................
geboren am .......................................................................... in ........................................................................................
hat am .................................................................................. die Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Fremdsprachenkorrespondent/
Geprüfte Fremdsprachenkorrespondentin
in den Fremdsprachen ……… und ………
gemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss „Geprüfter Fremdsprachenkorrespondent/
Geprüfte Fremdsprachenkorrespondentin“ vom 23. Dezember 1999 (BGBl. 2000 I S. 10) mit folgenden Ergebnissen
bestanden:
1) Handlungsbereich „Übersetzung“ ........ Note
a) Übersetzen eines (fremdsprachigen)1) Textes ins Deutsche ........ Punkte 2)
b) Übersetzen eines deutschen Textes ins (Fremdsprache)1) ........ Punkte 2)
2) Handlungsbereich „Korrespondenz“ ........ Note
(1. Fremdsprache)1)
a) Verfassen eines (fremdsprachigen)1) Geschäftsbriefes ........ Punkte 2)
b) Beantworten einer (fremdsprachigen)1) Korrespondenz ........ Punkte 2)
c) Schriftliche Zusammenfassung einer (fremdsprachigen)1)
Nachricht in der deutschen Sprache ........ Punkte 2)
(2. Fremdsprache)1)
a) Verfassen eines (fremdsprachigen)1) Geschäftsbriefes ........ Punkte 2)
b) Beantworten einer (fremdsprachigen)1) Korrespondenz ........ Punkte 2)
c) Schriftliche Zusammenfassung einer (fremdsprachigen)1)
Nachricht in der deutschen Sprache ........ Punkte 2)
3) Handlungsbereich „Mündliche Kommunikation“ ........ Note
a) Gespräch in (in einer der beiden Fremdsprachen)1) ........ Punkte 2)
b) Geschäftstelefonat in (in der anderen Fremdsprache)1) ........ Punkte 2)
Ort, Datum ..........................................................................
Unterschrift(en) ....................................................................
(Siegel der zuständigen Stelle)
1) Die jeweilige Sprache wird eingefügt.
2) Die Punktebewertungsskala ist wie folgt gegliedert: 100–92 Punkte = Note 1 = sehr gut; unter 92–81 Punkte = Note 2 = gut; unter 81–67 Punkte = Note 3
= befriedigend; unter 67–50 Punkte = Note 4 = ausreichend; unter 50–30 Punkte = Note 5 = mangelhaft; unter 30–0 Punkte = Note 6 = ungenügend.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2000 15
Verordnung
über eine Stützungsregelung für Erzeuger
bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen
(Flächenzahlungs-Verordnung)
Vom 6. Januar 2000
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 7 und 19 in Verbindung (2) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
mit § 6 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 und der §§ 15 und 16 in (Bundesanstalt) ist zuständig für die Durchführung dieser
Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 1 und des § 8 Abs. 1 Satz 1 Verordnung, soweit sie sich auf die in § 1 Nr. 3 genannten
sowie des § 31 Abs. 2 des Gesetzes zur Durchführung der Rechtsakte über
Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der 1. die Stellung und Freigabe der Sicherheitsleistungen,
Bekanntmachung vom 20. September 1995 (BGBl. I
S. 1146), jeweils in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des 2. Kontrollen der Verarbeitung nachwachsender Roh-
Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 stoffe nach der Lieferung an einen Aufkäufer oder Ver-
(BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom arbeiter sowie bei der Verarbeitung in Biogasanlagen
27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288), verordnet das Bundes- nach der Befüllung des für die Denaturierung bestimm-
ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im ten Silos,
Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen 3. die Ausstellung und Erledigung der Kontrollexemplare,
und für Wirtschaft und Technologie: bezieht. Abweichend von Satz 1 Nr. 3 ist die Bundes-
finanzverwaltung für die Ausstellung und Erledigung der
Kontrollexemplare zuständig, soweit die betroffenen Er-
1. Abschnitt zeugnisse ausgeführt werden sollen.
Allgemeines
§3
§1 Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich (1) Grundflächenregion ist das jeweilige Land.
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durch- (2) Erzeugungsregionen sind die in der Anlage aufge-
führung der Rechtsakte des Rates und der Kommission führten Gebiete.
der Europäischen Gemeinschaften über die Einführung (3) Ein Flurstück ist eine im Kataster abgegrenzte
einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter land- Fläche.
wirtschaftlicher Kulturpflanzen, einer Sondermaßnahme
zugunsten bestimmter Körnerleguminosen sowie die Ein- (4) Eine Parzelle ist eine zusammenhängende landwirt-
führung eines integrierten Verwaltungs- und Kontroll- schaftlich genutzte Fläche eines Erzeugers, die mit einer
systems für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelun- Fruchtart bestellt oder stillgelegt ist und sich aus einem
gen hinsichtlich oder mehreren Flurstücken oder Flurstücksteilen zusam-
mensetzt. Ein Schlag ist eine Parzelle im Sinne des Sat-
1. der Flächenzahlungen für Erzeuger mit und ohne Still- zes 1.
legungsverpflichtung,
(5) Ein Feldstück ist eine zusammenhängende landwirt-
2. der Flächenstilllegung im Rahmen der Regelungen schaftlich genutzte Fläche eines Erzeugers, die mit einer
über Flächenzahlungen, oder mehreren Fruchtarten bestellt oder stillgelegt ist und
3. des Anbaus nachwachsender Rohstoffe auf stillgeleg- die von natürlichen Grenzen oder Flächen, die nicht von
ten Flächen im Rahmen der Regelungen über Flächen- diesem Erzeuger bewirtschaftet werden, umgeben ist. Ein
zahlungen, Feldstück kann aus einem oder mehreren Flurstücken
oder Flurstücksteilen bestehen. Ein Feldstück darf die
4. der Sonderbeihilfe für den Anbau von Hartweizen im Grenzen einer Erzeugungsregion nicht überschreiten und
Rahmen der Regelungen über Flächenzahlungen, in benachteiligten Gebieten im Sinne des Artikels 17 der
5. der Beihilfe für bestimmte Körnerleguminosen. Verordnung (EG) Nr. 1257/99 des Rates vom 17. Mai 1999
über die Förderung der Entwicklung des ländlichen
Raums (ABl. EG Nr. L 160 S. 80) in der jeweils geltenden
§2
Fassung nicht verschiedenen Kategorien der Benachteili-
Zuständigkeit gung angehören.
(1) Vorbehaltlich der Zuständigkeit nach Absatz 2 sind (6) Die Landesregierungen können durch Rechtsverord-
die nach Landesrecht zuständigen Stellen (Landesstellen) nung nähere Einzelheiten hinsichtlich des ortsüblichen
für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 Anbaus und der Pflege der mit flächenzahlungsfähigen
genannten Rechtsakte zuständig. Kulturpflanzen bebauten Flächen vorschreiben.
16 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2000
2. Abschnitt 3. das Ergebnis der untersuchenden Stelle, wenn Nach-
bausaatgut verwendet worden ist,
Allgemeine Voraussetzungen
4. der Vermehrungsvertrag oder der Anbauplan für Saat-
§4 gutvermehrungs- oder Zuchtgartenflächen oder
Antrag 5. der Anbauvertrag bei der Aussaat der Sorten „Bien-
venu“ oder „Jet Neuf“
(1) Flächenzahlungen, einschließlich der Sonderbeihilfe
für Hartweizen, und die Beihilfe für bestimmte Körnerlegu- für Kontrollen im Betrieb bereitzuhalten.
minosen, werden auf schriftlichen Antrag und nur für die (3) Der Antragsteller kann nach Maßgabe der in § 1
Flächen gewährt, die der Erzeuger in seinem Antrag ange- genannten Rechtsakte nachträglich Flächen aus seinem
geben hat. Der Antrag muss bis zum 15. Mai des Jahres, Antrag zurückziehen.
für das der Antrag gestellt wird, bei der Landesstelle ein-
gegangen sein, in deren Bezirk der landwirtschaftliche (4) Dem Antrag auf Gewährung der Sonderbeihilfe für
Betrieb seinen Sitz hat. Der für die Bestimmung der zu- Hartweizen ist der Kaufbeleg über das bei der Aussaat
ständigen Landesstelle maßgebliche Betriebssitz ist vor- verwendete Saatgut nach der Richtlinie 66/402/EWG des
behaltlich einer Zuständigkeitsübernahme nach Satz 4 der Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Getreide-
Ort, an dem der Erzeuger zu den Steuern vom Einkommen saatgut (ABl. EG S. 2309) in der jeweils geltenden Fassung
veranlagt wird. Hat der Erzeuger nur eine Betriebsstätte, beizufügen. Das Originaletikett an oder auf der Packung
kann die Landesstelle, in deren Bezirk die Betriebsstätte oder dem Behältnis ist für Kontrollen im Betrieb bereitzu-
liegt, im Einvernehmen mit der nach Satz 2 örtlich zustän- halten. Bei ungekennzeichneter Abgabe von Saatgut nach
digen Landesstelle und mit Zustimmung des Erzeugers der Richtlinie 66/402/EWG tritt an die Stelle des Etiketts
die Zuständigkeit im Anwendungsbereich dieser Verord- eine Bescheinigung des Abgebenden mit den Angaben
nung und der Rinder- und Schafprämien-Verordnung ins- der vorschriftsmäßigen Kennzeichnung.
gesamt übernehmen; Betriebssitz ist dann der Ort der (5) Dem Antrag auf Gewährung der Beihilfe für be-
Betriebsstätte. Bei Körperschaften, Personenvereinigun- stimmte Körnerleguminosen ist der Kaufbeleg über das
gen und Vermögensmassen ist die Landesstelle zustän- nach den in § 1 genannten Rechtsakten zu verwendende
dig, in deren Bezirk sich die Geschäftsleitung befindet. Saatgut beizufügen.
Der Antrag muss zusätzlich zu den nach den in § 1
genannten Rechtsakten geforderten Angaben enthalten: (6) Flächen sind nach Lage und Größe in Hektar mit zwei
Dezimalstellen anzugeben. Flächen sind auf Verlangen
1. Name, Anschrift und Bankverbindung des Antragstel- der Landesstelle durch Katasterunterlagen, die Grundla-
lers, genkarte Landwirtschaft, andere geographische Karten
2. Flächen, getrennt nach ihrer Nutzung; dabei sind mit einem Maßstab bis zu 1 : 10 000 oder andere geeignete
Flächen, für die ein Antrag auf Flächenzahlungen oder Unterlagen nachzuweisen, aus denen mit genügender
auf Beihilfe für bestimmte Körnerleguminosen gestellt Sicherheit die genaue Lage, Größe und Nutzung der
wird, besonders zu bezeichnen; mit Ausnahme der Flächen zu erkennen ist.
Flächen nach Nummer 3 ist die Nutzung derjenigen
(7) Die Landesstellen können die in Absatz 2 oder 6 auf-
Flächen, für die kein Antrag auf Flächenzahlungen
geführten Unterlagen sowie weitere Angaben fordern,
gestellt wird und die nicht Futterflächen im Sinne der
Regelung für Tierprämien sind, als sonstige Nutzung soweit dies zur Überprüfung der Antragsangaben erfor-
anzugeben, derlich ist.
3. Flächen, getrennt nach solchen, die
§5
a) nach den in § 1 genannten Rechtsakten,
Besondere flächenzahlungsfähige Flächen
b) im Rahmen anderer mit öffentlichen Mitteln geför-
derten Maßnahmen (1) Im Rahmen des Artikels 2 Abs. 3 erster Spiegelstrich
der Verordnung (EG) Nr. 2316/99 der Kommission vom
stillgelegt worden sind, 22. Oktober 1999 mit Durchführungsbestimmungen zur
4. die Erklärung, dass die Flächen, für die Flächenzahlun- Verordnung (EG) Nr. 1251/99 zur Einführung einer Stüt-
gen beantragt werden, am 31. Dezember 1991 nicht zungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaft-
mit einer Dauerkultur bebaut waren, als Dauergrün- licher Kulturpflanzen (ABl. EG Nr. L 280 S. 43) in der
land genutzt wurden oder nichtlandwirtschaftlichen jeweils geltenden Fassung können Flächenzahlungen
Zwecken dienten, nachträglich ab der Ernte 1993 für solche Flächen gewährt
5. die Erklärung, dass für die Fläche, für die die Beihilfe werden, die
für bestimmte Körnerleguminosen beantragt wird, 1. im Rahmen des Antrags auf Ausgleichszahlungen nach
keine sonstige Hektarbeihilfe im Rahmen einer gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 des Rates vom
Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) 30. Juni 1992 zur Einführung einer Stützungsregelung
Nr. 1258/99 des Rates vom 17. Mai 1999 über die für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kultur-
Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. EG pflanzen (ABl. EG Nr. L 181 S. 12) in der jeweils gelten-
Nr. L 160 S. 103) in der jeweils geltenden Fassung den Fassung zur Ernte 1993 erfasst wurden,
finanzierten Regelung beantragt ist oder wird.
2. von Antragstellern bewirtschaftet wurden, die im Wirt-
(2) Im Falle der Aussaat von Raps und Rübsen sind schaftsjahr 1993/94 im Vollerwerb den überwiegenden
ab der Antragstellung Teil ihres Unternehmensertrages aus der pflanzlichen
1. der Kaufbeleg bei der Aussaat zertifizierten Saatguts, Produktion erzielten, und
2. der Anbauvertrag bei der Aussaat erucasäurehaltigen 3. mindestens sieben Prozent der landwirtschaftlich ge-
Rapses, nutzten Fläche des jeweiligen Betriebes ausmachten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2000 17
(2) Im Rahmen des Artikels 2 Abs. 4 Unterabs. 1 der Ver- (2) Für den Anbau von Eiweißpflanzen gelten alle in der
ordnung (EG) Nr. 2316/99 stehen jedem Land 0,1 vom Anlage aufgeführten Erzeugungsregionen als geeignet.
Hundert seiner regionalen Grundfläche zur Verfügung.
(3) Erzeuger, die im Rahmen des Artikels 2 Abs. 5 Unter- §9
abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2316/99 innerhalb ihres Ölsaatenanbau
Betriebes nicht beihilfefähige gegen beihilfefähige Flä-
chen austauschen wollen, müssen bis zum 1. Dezember (1) Für die Berechnung der Flächenzahlung der mit
des Wirtschaftsjahres, in dem der Antrag auf Flächen- Ölsaaten bestellten Schläge ist bis einschließlich der Ernte
zahlungen gestellt wird, bei der zuständigen Landesstelle 2001 (Wirtschaftsjahr 2001/2002) der in der Anlage für die
einen entsprechenden Genehmigungsantrag stellen. Der jeweilige Erzeugungsregion aufgeführte Ölsaatendurch-
Genehmigungsantrag muss die genaue Bezeichnung und schnittsertrag, multipliziert mit dem Faktor 1,95, zugrunde
Größenangabe der auszutauschenden Flächen und die zu legen. Ab der Ernte 2002 ist der in der Anlage für die
Angabe der Gründe für den beantragten Flächentausch jeweilige Erzeugungsregion aufgeführte Getreidedurch-
enthalten. Für einen Austausch werden insbesondere schnittsertrag insgesamt zugrunde zu legen; wird Mais
folgende Gründe anerkannt: getrennt ausgewiesen, ist für Ölsaaten der in der Anlage
für die jeweilige Erzeugungsregion aufgeführte Durch-
1. Gesunderhaltung des Bodens, schnittsertrag für Getreide ohne Mais zugrunde zu legen.
2. Erosionsvermeidung, (2) Für den Anbau von Ölsaaten gelten alle in der Anlage
3. Neuorganisation des Betriebes, insbesondere Zusam- aufgeführten Erzeugungsregionen als geeignet.
menlegung von Flächen innerhalb des Betriebes und (3) Der Anspruch auf Flächenzahlungen für mit Raps
4. Anlage und Erweiterung von Naturschutzflächen oder und Rübsen bestellte Schläge gilt auch für die in Artikel 4
Umwidmung zu anderen Schutzgebieten im öffentli- Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2316/99 genannten Saat-
chen Interesse. gutkategorien. Als Erstkäufer für die in Artikel 4 Abs. 2
Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 2316/99 bestimm-
Sollen bei einem Austausch auch Flächen einbezogen
ten Ölsaaten gilt jedes Unternehmen als zugelassen, das
werden, die nicht im Eigentum des Erzeugers stehen, so
mit diesen Ölsaaten handelt. Die Landesstellen können
muss der Erzeuger hierzu das Einverständnis des Eigen-
die Zulassung entziehen, wenn der Erstkäufer nicht mehr
tümers nachweisen.
die Gewähr bietet, dass diese Ölsaaten den nach den in
§ 1 genannten Rechtsakten vorgesehenen Zwecken zuge-
3. Abschnitt führt werden.
Flächenzahlungen (4) Bis einschließlich der Ernte 2001 (Wirtschaftsjahr
2001/2002) gelten für die Flächenzahlungen für Ölsaaten
die folgenden regionalen Garantiehöchstflächen, die um
§6
den in den in § 1 genannten Rechtsakten festgelegten
Mindestgröße Stilllegungssatz für das betreffende Wirtschaftsjahr, min-
(1) Die Mindestgröße eines Schlages beträgt je flächen- destens jedoch um zehn vom Hundert, zu reduzieren sind:
zahlungsfähiger Kulturpflanze mindestens 0,3 Hektar, – Baden-Württemberg 64 330 ha,
oder der Schlag muss aus einem oder mehreren Flur-
– Bayern 128 640 ha,
stücken bestehen.
– Berlin 180 ha,
(2) Abweichend von Absatz 1 können die Landesregie-
rungen durch Rechtsverordnung für Realteilungsgebiete – Brandenburg 78 762 ha,
auch eine kleinere Mindestgröße in Ar festlegen. Dabei – Bremen 153 ha,
darf diese kleinere Mindestgröße zehn Ar nicht unter-
schreiten. – Hamburg 919 ha,
– Hessen 52 698 ha,
§7 – Mecklenburg-Vorpommern 173 400 ha,
Getreide – Niedersachsen 87 540 ha,
Für die Berechnung der Flächenzahlung der mit Ge- – Nordrhein-Westfalen 43 311 ha,
treide bestellten Schläge ist der in der Anlage für die
jeweilige Erzeugungsregion aufgeführte Getreidedurch- – Rheinland-Pfalz 31 119 ha,
schnittsertrag insgesamt zugrunde zu legen. Wird Mais – Saarland 2 551 ha,
getrennt ausgewiesen, ist für Mais der in der Anlage für die – Sachsen 46 303 ha,
jeweilige Erzeugungsregion aufgeführte Maisertrag und
für sonstiges Getreide der in der Anlage für die jeweilige – Sachsen-Anhalt 61 579 ha,
Erzeugungsregion aufgeführte Durchschnittsertrag für – Schleswig-Holstein 103 023 ha,
Getreide ohne Mais zugrunde zu legen.
– Thüringen 54 490 ha.
§8 (5) Führt eine Überschreitung der in den in § 1 genann-
ten Rechtsakten festgelegten Garantiehöchstflächen für
Eiweißpflanzen die Flächenzahlungen für Ölsaaten zu einer Kürzung
(1) Für die Berechnung der Flächenzahlung der mit dieser Flächenzahlungen im Geltungsbereich dieser Ver-
Eiweißpflanzen bestellten Schläge ist der in der Anlage für ordnung, so erfolgt diese Kürzung nach Maßgabe der
die jeweilige Erzeugungsregion aufgeführte Getreide- Überschreitung der regionalen Garantiehöchstflächen,
durchschnittsertrag insgesamt zugrunde zu legen. nachdem Überschreitungen und Unterschreitungen der
18 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2000
regionalen Garantiehöchstflächen anteilig miteinander unveränderlichen Grenzen wie Mauern, Hecken oder
verrechnet wurden. Wasserläufen umgeben sind.
(6) Die Landesregierungen können bis einschließlich der (2) Die Landesstellen können für Realteilungsgebiete
Ernte 2001 (Wirtschaftsjahr 2001/2002) durch Rechtsver- eine Mindestbreite eines Schlages von unter 20 Meter
ordnung die in den in § 1 genannten Rechtsakten vorgese- zulassen, sofern der Schlag aus einem oder mehreren
hene Höchstgrenze für die Gewährung der Flächenzah- Flurstücken besteht.
lung für Ölsaaten festlegen. Die Landesstellen, bei denen
der Antrag auf Flächenzahlungen zu stellen ist, haben die § 14
in einem anderen Land nach Satz 1 festgesetzte Höchst-
Anrechnung
grenze hinsichtlich der Flächen eines Erzeugers zu be-
rücksichtigen, die in diesem Land belegen sind. Die in Artikel 6 Abs. 8 der Verordnung (EG) Nr. 1251/99
des Rates zur Einführung einer Stützungsregelung für
§ 10 Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen
(ABl. EG Nr. L 160 S. 3) in der jeweils geltenden Fassung
Anderer Lein als Faserlein vorgesehene Anrechnungsmöglichkeit ist in den Ländern
Für die Berechnung der Flächenzahlung der mit ande- Brandenburg und Sachsen-Anhalt nicht anzuwenden.
rem Lein als Faserlein bestellten Schläge ist der in der
Anlage für die jeweilige Erzeugungsregion aufgeführte
§ 15
Getreidedurchschnittsertrag insgesamt zugrunde zu
legen. Wird Mais getrennt ausgewiesen, ist für anderen Anteilige Stilllegung
Lein als Faserlein der in der Anlage für die jeweilige Erzeu- Bewirtschaftet ein Erzeuger in mehreren Erzeugungs-
gungsregion aufgeführte Durchschnittsertrag für Getreide regionen Flächen, so kann er unbeschadet des Artikels 23
ohne Mais zugrunde zu legen. Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2316/99 seiner Verpflich-
tung zur Stilllegung ganz oder teilweise auch in einer die-
ser Regionen nachkommen, wenn
4. Abschnitt 1. die Flächen in Erzeugungsregionen liegen, für die in der
Anlage derselbe Getreidedurchschnittsertrag insge-
Flächenstilllegung
samt festgesetzt ist, oder
§ 11 2. in einer Erzeugungsregion nicht mehr als zwei Hektar
stillgelegt werden müssten.
Allgemeine Bestimmungen
Müsste ein Erzeuger im Falle des Satzes 1 Nr. 2 in minde-
(1) Für die Berechnung, ob ein Erzeuger von der Still- stens zwei Erzeugungsregionen mehr als zwei Hektar
legungsverpflichtung befreit ist, weil er eine Fläche bean- stilllegen, so ist eine Verlagerung der Stilllegungsverpflich-
tragt, die für die Erzeugung von höchstens 92 Tonnen tung zwischen diesen Erzeugungsregionen nicht zulässig.
Getreide benötigt wird, ist der Ertrag zugrunde zu legen, Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 muss die stillzulegende Fläche
der für die Flächenzahlung je flächenzahlungsfähiger entsprechend dem Ertrag der Erzeugungsregion ange-
Kultur sowie für die stillgelegte Fläche herangezogen wird. passt werden, in der die Stilllegung erfolgt. Dabei darf
(2) Für die Berechnung der Flächenzahlung für die still- die Stilllegungsverpflichtung flächenmäßig nicht unter-
gelegten Flächen ist der in der Anlage für die jeweilige schritten werden.
Erzeugungsregion aufgeführte Getreidedurchschnitts-
ertrag insgesamt zugrunde zu legen. § 16
Höchstgrenze für Stilllegungsausgleich
§ 12
Flächenzahlungen für stillgelegte Flächen können höch-
Stilllegungszeitraum stens für 33 vom Hundert der Flächen eines Betriebes
(1) Für Flächen, die nach den in § 1 genannten Rechts- gewährt werden, für die ein Antrag auf Flächenzahlungen
akten stillzulegen sind, beginnt die Verpflichtung am nach den in § 1 Nr. 1 bis 4 genannten Rechtsakten gestellt
15. Januar und endet am 31. August des Kalenderjahres, worden ist.
in dem der Antrag auf Flächenzahlung gestellt wird.
§ 17
(2) Der Erzeuger kann ab dem 15. Juli auf den stillgeleg-
Stilllegungsauflagen
ten Flächen die Herbstaussaat von Ackerfrüchten vorbe-
reiten und vornehmen, die zur Ernte im folgenden Kalen- (1) Auf einer stillgelegten Fläche ist
derjahr bestimmt sind, soweit dies aus ackerbaulichen 1. das Begrünen mit Getreide, Eiweißpflanzen, Raps,
Gründen vor dem Ende des Stilllegungszeitraums erfor- Rübsen, Sojabohnen, Sonnenblumen, Lein oder be-
derlich ist. stimmten Körnerleguminosen gemäß § 1 Nr. 5 jeweils
(3) Ab dem 15. Juli ist die Beweidung der stillgelegten in Reinsaat,
Flächen im Rahmen der traditionellen Wandertierhaltung 2. das Ausbringen von Stoffen nach § 1 Nr. 1 bis 2a des
zulässig. Düngemittelgesetzes,
3. das Anwenden von Pflanzenschutzmitteln,
§ 13
4. unbeschadet der Regelung in § 12 Abs. 2 bis zum
Mindestgröße 15. Januar des der Antragstellung folgenden Wirt-
(1) Schläge von unter 0,3 Hektar werden berück- schaftsjahres jede zur Vermarktung bestimmte pflanz-
sichtigt, wenn es sich um Flächen handelt, die von liche Erzeugung,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2000 19
5. unbeschadet der Regelung in § 12 Abs. 3 das Ent- (3) Die Landesstellen veröffentlichen die festgesetzten
fernen sowie jede landwirtschaftliche Nutzung des repräsentativen Erträge rechtzeitig vor der Ernte.
während des Stilllegungszeitraumes entstandenen
Bewuchses § 20
verboten. Im Falle des § 12 Abs. 2 gelten die Verbote des Lager- und Bestandsbuchhaltung
Satzes 1 Nr. 2 und 3 ab dem 15. Juli nicht mehr.
(1) Wer nachwachsende Rohstoffe nach den in § 1
(2) Es ist verboten, den Bewuchs einer stillgelegten
genannten Rechtsakten erwirbt oder verwendet, hat die in
Fläche zur Saatguterzeugung zu verwenden.
den in § 1 genannten Rechtsakten geforderten Angaben
(3) Der Antragsteller ist verpflichtet, zur Verhinderung mindestens monatlich aufzuzeichnen. Die Bundesanstalt
der Erosion oder Auswaschung von Nitraten die stillgeleg- kann im Einzelfall einen kürzeren Aufzeichnungszeitraum
te Fläche zu begrünen oder dort eine Selbstbegrünung vorschreiben, wenn dies für eine wirksame Kontrolle erfor-
zuzulassen. Eine Frühjahrsbegrünung bis zum 15. Mai derlich ist.
des Kalenderjahres, in dem der Antrag gestellt wird, ist
(2) Unternehmen haben die in Absatz 1 Satz 1 genann-
zulässig.
ten Aufzeichnungen in Form einer eigenständigen Lager-
(4) Wird der Aufwuchs auf einer stillgelegten Fläche und Bestandsbuchhaltung zu machen. Die nach handels-
gemäht, ist er breitflächig auf der Fläche zu belassen. rechtlichen Vorschriften vorgeschriebenen Aufzeichnun-
(5) Der Antragsteller ist verpflichtet, die stillgelegte gen und Buchführungen können anstelle der Lager- und
Fläche zur Sicherung der nachhaltigen Nutzungsfähigkeit Bestandsbuchhaltung treten, sofern sie die nach Absatz 1
und zur Erhaltung eines zufriedenstellenden agronomi- geforderten Aufzeichnungen in übersichtlicher Form ent-
schen Zustandes zu pflegen. halten.
(6) Stellt der Antragsteller den Antrag nach § 4 nach
§ 21
Beginn des Stilllegungszeitraums, so hat er in dem Antrag
zu erklären, dass er seit Beginn des Stilllegungszeitraums Anbauvertrag über nachwachsende Rohstoffe
keine Handlung oder Unterlassung entgegen den Absät-
Zusätzlich zu den in den in § 1 genannten Rechtsakten
zen 1 bis 5 vorgenommen hat.
vorgesehenen Angaben muss in jedem Vertrag über den
(7) Auf die stillgelegten Flächen bezogene sonstige Anbau nachwachsender Rohstoffe die von der zuständi-
Rechtspflichten, insbesondere naturschutzrechtliche Pflich- gen Landesstelle zugeteilte Betriebsnummer des Antrag-
ten, bleiben unberührt. stellers und die für den Antragsteller zuständige Landes-
stelle angegeben werden.
5. Abschnitt § 22
Nachwachsende Rohstoffe Verarbeitungskontrolle
§ 18 Die Bundesanstalt kann den Verarbeitern nachwach-
sender Rohstoffe im Einzelfall vorschreiben, welche An-
Ausnahmen, Übermittlung von Antragsangaben forderungen für die Verarbeitung zu erfüllen sind, wenn
(1) Werden stillgelegte Flächen zum Anbau nachwach- dies für eine wirksame Kontrolle erforderlich ist. Die Bun-
sender Rohstoffe im Sinne der in § 1 genannten Rechts- desanstalt kann insbesondere die vorherige Anzeige der
akte genutzt, ist § 17 nicht anzuwenden. Verarbeitung und des Verarbeitungszeitraums sowie die
Einhaltung einer Mindestmenge für die Verarbeitung vor-
(2) Die Bundesanstalt übermittelt den Landesstellen schreiben.
eine Aufstellung der Verträge über den Anbau nachwach-
sender Rohstoffe auf stillgelegten Flächen, aus der sich
für jeden Vertrag die Vertragsparteien, die betreffenden § 23
Flächen, die jeweilige Liefermenge und die Tatsache Ablieferung der Ausgangserzeugnisse
ergibt, dass die erforderliche Sicherheitsleistung gestellt
wurde. Ermitteln die Landesstellen im Rahmen ihrer Prü- Der Aufkäufer oder Erstverarbeiter muss der Bundes-
fungen Abweichungen von den Aufstellungen nach Satz 1, anstalt die in den in § 1 genannten Rechtsakten vorge-
teilen sie diese der Bundesanstalt mit. schriebenen Angaben über die erfolgte Ablieferung der auf
den Stilllegungsflächen geernteten Ausgangserzeugnisse
in dem Wirtschaftsjahr, welches auf das Wirtschaftsjahr
§ 19 folgt, in dem der Antrag auf Flächenzahlungen gestellt
Repräsentative Erträge wird,
(1) Zu Kontrollzwecken legen die Landesstellen für die 1. im Falle des Anbaus von Winterraps, Winterrübsen,
Kulturpflanzen, die als nachwachsende Rohstoffe ange- Flachs und Erbsen spätestens bis zum 15. September
baut werden, repräsentative Erträge für das jeweilige Wirt- und
schaftsjahr fest. Die Festsetzung dieser Erträge kann
2. im Falle des Anbaus aller übrigen Kulturen spätestens
regionale Bedingungen des Anbaus der jeweiligen Art und
bis zum 15. November
Sorte der als nachwachsender Rohstoff angebauten Kul-
turpflanze berücksichtigen. mitteilen. Die Mitteilung nach Satz 1
(2) Repräsentative Erträge müssen nicht für die Kultur- 1. kann im Falle der in Satz 1 Nr. 1 genannten Kulturen,
pflanzen festgelegt werden, die nicht für Lebens- oder die nach dem 15. August abgeliefert werden, noch bis
Futtermittelzwecke geeignet sind. spätestens zum 15. November und
20 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2000
2. muss im Falle der in Satz 1 Nr. 2 genannten Kulturen, triebsflächen während der Geschäfts- und Betriebszeiten
die nach dem 15. November abgeliefert werden, späte- zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht kommenden
stens bis zum 30. November Bücher, Aufzeichnungen, Belege, Schriftstücke und son-
erfolgen. Die Möglichkeit der Mitteilung nach Maßgabe stige Unterlagen zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu
des Satzes 2 besteht nur dann, wenn der Aufkäufer oder erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren.
Erstverarbeiter durch Vorlage eines Wiegescheins nach- Bei automatischer Buchführung sind die in Satz 1 genann-
weist, dass die Ablieferung erst nach den in Satz 2 ten Auskunftspflichtigen verpflichtet, auf ihre Kosten
genannten Zeitpunkten erfolgt ist. Listen mit den erforderlichen Angaben auszudrucken,
soweit die Landesstellen oder die Bundesanstalt dies ver-
langen.
§ 24
(2) Soweit nach anderen Rechtsvorschriften keine län-
Biogas
geren Aufbewahrungspflichten bestehen, sind die nach
(1) Nachwachsende Rohstoffe können gemäß Artikel 3 dieser Verordnung und den in § 1 genannten Rechtsakten
Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 2461/99 der Kommission vorgeschriebenen Unterlagen, Aufzeichnungen, Belege,
vom 19. November 1999 (ABl. EG Nr. L 299 S. 16) in der Bücher oder Karten für die Dauer von sechs Jahren ab der
jeweils geltenden Fassung von dem Antragsteller in der Antragsbewilligung aufzubewahren. Nach handelsrecht-
hofeigenen Biogasanlage zu Biogas verarbeitet werden. lichen Vorschriften vorgeschriebene Aufzeichnungen und
(2) Der Antragsteller teilt der Landesstelle den Beginn Buchführungen können anstelle der nach Satz 1 vorge-
der Ernte im Voraus, spätestens drei Tage vor dem vor- schriebenen Verpflichtungen zum Zweck der Überwa-
aussichtlichen Erntetermin, schriftlich mit. chung nach dieser Verordnung verwendet werden.
(3) Der Antragsteller ist verpflichtet, das Erntegut im Silo (3) Wird ein Betrieb ganz oder teilweise während eines
zu denaturieren. Wirtschaftsjahres an einen anderen übertragen, so gelten
die Vorschriften der Absätze 1 und 2 für den Rechtsnach-
(4) Der Antragsteller zeigt der Bundesanstalt die Öff- folger, soweit er die Verpflichtungen des Vorgängers über-
nung des Silos eine Woche im Voraus schriftlich an. nimmt.
(5) Die Bundesanstalt und die Landesstellen unterrich-
ten sich gegenseitig über die Ergebnisse der durchgeführ- § 28
ten Kontrollen.
Meldepflichten der Länder
(6) Die §§ 18 bis 23 gelten entsprechend.
(1) Werden in einem Land für Flächen, die in einem
anderen Land liegen, Flächenzahlungen beantragt, teilt
6. Abschnitt das Land, in dem der Antrag gestellt worden ist, dem
anderen Land die Flächengröße und Nutzung mit.
Andere Flächenzahlungen
(2) Legt ein Land eine Höchstgrenze gemäß § 9 Abs. 6
§ 25 Satz 1 fest, so teilt es diese unverzüglich allen Ländern
mit.
Sonderbeihilfe für Hartweizen
Die erforderliche Mindestaussaatmenge von Saatgut § 29
nach der Richtlinie 66/402/EWG wird auf 150 kg/ha fest-
Kürzung der Flächenzahlungen
gesetzt.
Die Landesstellen geben den Kürzungsfaktor für die
§ 26 flächenzahlungsfähigen Flächen bis zum 31. Oktober
Beihilfe für bestimmte Körnerleguminosen eines jeden Jahres öffentlich bekannt.
§ 6 gilt für jede beihilfefähige Körnerleguminose ent-
sprechend. 8. Abschnitt
Ordnungswidrigkeiten
7. Abschnitt
Duldungspflichten, § 30
Meldungen, Kürzung der Zahlungen Ordnungswidrigkeiten
§ 27 Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Abs. 3 Nr. 3 des
Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorga-
Duldungs- und Mitwirkungspflichten nisationen handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
(1) Zum Zwecke der Überwachung haben 1. entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 eine stillgelegte
1. der Antragsteller, Fläche mit einer dort genannten Pflanze in Reinsaat
2. der zugelassene Erstkäufer und begrünt,
3. im Falle des Anbaus nachwachsender Rohstoffe 2. entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 auf einer stillgelegten
der Aufkäufer, der Erstverarbeiter, der Endverarbeiter, Fläche einen dort genannten Stoff ausbringt,
jede zwischengeschaltete Lieferpartei sowie deren 3. entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 auf einer stillgelegten
Beauftragte Fläche ein Pflanzenschutzmittel anwendet,
den Landesstellen oder der Bundesanstalt im Rahmen 4. entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 auf einer stillgelegten
ihrer Zuständigkeit nach § 2 Abs. 2 das Betreten der Fläche eine zur Vermarktung bestimmte pflanzliche
Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie der Be- Erzeugung vornimmt oder zulässt,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2000 21
5. entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 auf einer stillgelegten bekannt geben oder Vordrucke bereithalten. Satz 1 gilt für
Fläche einen entstandenen Bewuchs entfernt oder die Bundesanstalt hinsichtlich des Anbaus nachwachsen-
landwirtschaftlich nutzt, der Rohstoffe auf Stilllegungsflächen entsprechend.
6. entgegen § 17 Abs. 2 einen Bewuchs einer stillgelegten (2) Soweit die Landesstellen oder die Bundesanstalt
Fläche zur Saatguterzeugung verwendet, Muster bekannt geben oder Vordrucke bereithalten, sind
7. entgegen § 17 Abs. 3 Satz 1 eine stillgelegte Fläche diese zu verwenden.
nicht begrünt oder eine Selbstbegrünung nicht zulässt
oder § 32
8. entgegen § 17 Abs. 4 den auf einer stillgelegten Fläche Aufhebung der
gemähten Bewuchs nicht breitflächig auf der Fläche Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungs-Verordnung
belässt.
Die Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungs-Verordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Mai 1999
9. Abschnitt (BGBl. I S. 858) wird aufgehoben. Sie ist auf Anträge, die
Schlussbestimmungen bis einschließlich für das Wirtschaftsjahr 1999/2000 (Ernte
1999) gestellt wurden, weiter anzuwenden.
§ 31
§ 33
Muster und Vordrucke
Inkrafttreten
(1) Für den Antrag auf Flächenzahlungen, einschließlich
der Sonderbeihilfe für Hartweizen, und die Beihilfe für Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
bestimmte Körnerleguminosen können die Länder Muster in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 6. Januar 2000
Der Bund esminist er
f ü r Er n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Fo r s t e n
Funk e
22 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2000
Anlage
(zu den §§ 3, 7, 8, 9, 10, 11, 15)
Erzeugungsregionen
Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3
Getreidedurchschnittsertrag
in dt/ha Ölsaatendurchschnittsertrag
Erzeugungsregion in dt/ha
Getreide Getreide bis Ernte 2001 (WJ 2001/02)
Mais
insgesamt ohne Mais
1. Baden-Württemberg 52,9 51,4 72,8 29,7
2. Bayern 56,1 55,3 75,2 31,8
3. Berlin 45,2 26,8
4. Brandenburg1)
a) Region 1 54,5 34,4
b) Region 2 45,2 26,8
5. Bremen 53,4 31,3
6. Hamburg 60,1 30,7
7. Hessen 55,0 31,0
8. Mecklenburg-Vorpommern 54,5 34,4
9. Niedersachsen2) 30,6
a) Region 1 55,2
b) Region 2 59,8
c) Region 3 56,1
d) Region 4 51,2
e) Region 5 49,3
f) Region 6 54,2
g) Region 7 51,1
h) Region 8 49,4
i) Region 9 52,4
k) Region 10 53,7 34,4
10. Nordrhein-Westfalen 58,1 31,1
11. Rheinland-Pfalz3) 47,8 28,5
12. Saarland 43,8 27,0
13. Sachsen 62,3 29,6
14. Sachsen-Anhalt 61,4 26,7
15. Schleswig-Holstein 68,1 33,8
16. Thüringen 61,3 28,7
1) Brandenburg:
Region 1: Die in Artikel 1 Abs. 1 und 3 des Staatsvertrages vom 9. Mai 1992 zwischen dem Land Brandenburg und dem Land Mecklenburg-Vorpom-
mern über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze (BGBl. 1993 I S. 205) genannten Gebiete.
Region 2: Land Brandenburg mit Ausnahme der Region 1.
2) Niedersachsen:
Region 1: Kreise Göttingen, Northeim, Osterrode am Harz, Holzminden.
Region 2: Kreise Stadt Salzgitter, Goslar, Wolfenbüttel, Hildesheim.
Region 3: Kreise Stadt Braunschweig, Helmstedt, Peine, Stadt Hannover, Hameln-Pyrmont, Kreis Hannover, Schaumburg.
Region 4: Kreise Stadt Wolfsburg, Gifhorn, Celle, Harburg, Lüchow-Dannenberg, Lüneburg mit Ausnahme des in Artikel 1 Abs. 1 des Staatsvertrages
vom 2./9. Mai 1993 zwischen den Ländern Mecklenburg-Vorpommern und Niedersachsen über die Umgliederung der Gemeinden im ehe-
maligen Amt Neuhaus und anderer nach Niedersachsen (BGBl. I S. 1513) genannten Umgliederungsgebietes (Gebiet des ehemaligen
Amtes Neuhaus).
Region 5: Kreise Rothenburg (Wümme), Soltau-Fallingbostel.
Region 6: Kreise Stade, Uelzen, Stadt Emden, Stadt Wilhelmshaven, Aurich, Friesland, Wesermarsch, Wittmund.
Region 7: Kreise Cuxhaven, Osterholz, Stadt Delmenhorst, Stadt Oldenburg, Ammerland, Cloppenburg, Leer, Kreis Oldenburg.
Region 8: Kreise Emsland, Grafschaft Bentheim.
Region 9: Kreise Diepholz, Nienburg (Weser), Verden, Stadt Osnabrück, Kreis Osnabrück, Vechta.
Region 10: Gebiet des ehemaligen Amtes Neuhaus.
3) Rheinland-Pfalz:
Für das Antragsjahr 2000 ist der Getreidedurchschnittsertrag zu differenzieren. Er beträgt 46,7 dt/ha für die benachteiligten Gebiete und 49,7 dt/ha für
die nicht benachteiligten Gebiete. Die benachteiligten Gebiete sind aufgeführt in Anlage 1 der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Landwirtschaft,
Weinbau und Forsten des Landes Rheinland-Pfalz vom 20. März 1990 (763136) (Ministerialblatt der Landesregierung Rheinland-Pfalz 1990 S. 126).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2000 23
Anordnung
über die Übertragung von Zuständigkeiten
auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Versorgung
im Geschäftsbereich der Deutschen Post AG
(ZOVersDPAG)
Vom 8. Dezember 1999
I. zur erstmaligen Festsetzung von Versorgungsbezügen
der von § 14 des Gesetzes über die Unternehmensver-
Pensionsfestsetzungs- und -regelungsbehörde
fassung der Deutschen Bundespost (PostVerfG) er-
(1) Auf Grund des § 49 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über fassten Personen mit Ausnahme der vertraglichen Ver-
die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und sorgungsansprüche nach § 12 Abs. 5 des Gesetzes
Ländern in der Fassung der Bekanntmachung vom über die Unternehmensverfassung der Deutschen
16. März 1999 (BGBl. I S. 322) in Verbindung mit § 14 Bundespost (PostVerfG), soweit der Versorgungs-
Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zum Personalrecht der Be- anspruch bei der Deutschen Post AG besteht,
schäftigten der früheren Deutschen Bundespost vom
6. die vor und aus Anlass des Eintritts des Versorgungs-
14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2353), zuletzt ge-
falles zu treffenden Entscheidungen und Maßnahmen
ändert durch das Gesetz zur Änderung des Versorgungs-
zur erstmaligen Festsetzung von Versorgungsbezügen
reformgesetzes 1998 und anderer Gesetze vom 21. De-
im Rahmen des Beamtenversorgungsrechts des von
zember 1998 (BGBl. I S. 3834), übertragen wir im Einver-
§ 47 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Unterneh-
nehmen mit dem Bundesminister des Innern die uns
mensverfassung der Deutschen Bundespost (Post-
als oberster Dienstbehörde im Sinne des Beamtenversor-
VerfG) erfassten Personenkreises aus Vertrag nach
gungsrechts für die Versorgungsberechtigten der Deut-
§ 12 Abs. 5 dieses Gesetzes sowie nach dem Beam-
schen Post AG zustehenden Befugnisse auf die Service
tenversorgungsgesetz, soweit der Versorgungsan-
Niederlassung Dienstrecht/Versorgung (Pensionsfestset-
spruch bei der Deutschen Post AG besteht.
zungs- und -regelungsbehörde). Die sachliche Zuständig-
keit der Pensionsfestsetzungs- und -regelungsbehörde
umfasst versorgungsrechtliche Entscheidungen aller Art, II.
soweit nicht gesetzlich oder in dieser Anordnung etwas Erlass von Widerspruchsbescheiden
anderes bestimmt ist. und Vertretung des Dienstherrn
(2) Ausgenommen von der Übertragung der Zuständig-
bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis
keiten nach Absatz 1 und somit der Zentrale vorbehalten
in Angelegenheiten der Beamtenversorgung
sind: (1) Auf Grund des § 172 des Bundesbeamtengesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999
1. Die Herbeiführung versorgungsrechtlicher Entschei-
(BGBl. I S. 675) in Verbindung mit § 126 Abs. 3 Nr. 2 des
dungen, die eine grundsätzliche, über den Einzelfall
Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamten-
hinausgehende Bedeutung haben,
rechts (Beamtenrechtsrahmengesetz) in der Fassung der
2. Entscheidungen, die nach dem Gesetz oder in Verwal- Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654) und
tungsvorschriften der obersten Dienstbehörde vorbe- § 1 Abs. 5 des Postpersonalrechtsgesetzes vom 14. Sep-
halten sind, zum Beispiel nach § 5 Abs. 3 Satz 2, § 6 tember 1994 (BGBl. I S. 2325, 2353), zuletzt geändert
Abs. 2 Satz 2, §§ 60, 64 Beamtenversorgungsgesetz, durch das Gesetz zur Änderung des Versorgungsreform-
gesetzes 1998 und anderer Gesetze vom 21. Dezember
3. Entscheidungen über das Absehen von der Rück-
1998 (BGBl. I S. 3834), übertragen wir die sich aus § 14
forderung zu viel gezahlter Versorgungsbezüge aus
Abs. 1 des Postpersonalrechtsgesetzes ergebende Be-
Billigkeitsgründen nach § 52 Abs. 2 Satz 3 Beamten-
fugnis, in Angelegenheiten der Beamtenversorgung nach
versorgungsgesetz, wenn der von der Zentrale durch
dem Beamtenversorgungsgesetz Widerspruchsbeschei-
besondere Anweisung festgesetzte Höchstbetrag
de an Versorgungsberechtigte der Deutschen Post AG zu
überschritten wird,
erlassen, auf die Service Niederlassung Dienstrecht/Ver-
4. die vor und aus Anlass des Eintritts des Versorgungs- sorgung.
falles zu treffenden Entscheidungen und Maßnahmen
(2) Auf Grund des § 174 Abs. 3 des Bundesbeamten-
zur erstmaligen Festsetzung der Versorgungsbezüge
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
für die der Zentrale angehörenden Beamten des höhe-
31. März 1999 (BGBl. I S. 675) in Verbindung mit § 1 Abs. 5
ren Dienstes,
des Postpersonalrechtsgesetzes vom 14. September
5. die vor und aus Anlass des Eintritts des Versorgungs- 1994 (BGBl. I S. 2325, 2353), zuletzt geändert durch das
falles zu treffenden Entscheidungen und Maßnahmen Gesetz zur Änderung des Versorgungsreformgesetzes
24 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2000
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. – Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
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gene 16 Seiten 2,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1998 ausgegeben worden sind.
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Preis dieser Ausgabe: 7,40 DM (5,60 DM zuzüglich 1,80 DM Versandkosten), Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 53003 Bonn
bei Lieferung gegen Vorausrechnung 8,50 DM.
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beträgt 7% .
ISSN 0341-1095
1998 und anderer Gesetze vom 21. Dezember 1998 III.
(BGBl. I S. 3834), übertragen wir nach Maßgabe des § 14
Schlussvorschriften
Abs. 1 Satz 1 des Postpersonalrechtsgesetzes die Vertre-
tung der obersten Dienstbehörde bei Klagen aus dem Diese Anordnung tritt am 1. Juli 1999 in Kraft. Gleich-
Beamtenverhältnis in Angelegenheiten der Beamtenver- zeitig tritt insoweit die Anordnung über die Übertragung
sorgung auf die Service Niederlassung Dienstrecht/Ver- von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der beamtenrecht-
sorgung, soweit diese vorstehend für den Erlass von lichen Versorgung im Geschäftsbereich der Deutschen
Widerspruchsbescheiden zuständig ist. Für besondere Bundespost POSTDIENST vom 27. September 1990
Fälle behalten wir uns die Vertretung des Dienstherrn vor. (BGBl. I S. 2291) außer Kraft.
Bonn, den 8. Dezember 1999
Deut sc he Post AG
Der Vorstand
Kissel