202 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 2. März 1999
Bekanntmachung
der Neufassung der Gewerbeordnung
Vom 22. Februar 1999
Auf Grund des Artikels 11 des Gesetzes zur Änderung 14. den am 1. Januar 1994 in Kraft getretenen Artikel 6
des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung und ande- Abs. 66 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I
rer Gesetze vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3836) wird S. 2378),
nachstehend der Wortlaut der Gewerbeordnung in der seit 15. den am 1. Juni 1994 in Kraft getretenen Artikel 58 des
1. Januar 1999 geltenden Fassung bekanntgemacht. Bei Gesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014),
vorkonstitutionellen Bezeichnungen, die nicht bereinigt
werden konnten, ist der Kursivdruck beibehalten worden. 16. den am 1. Juli 1994 in Kraft getretenen Artikel 5 des
Die Neufassung berücksichtigt: Gesetzes vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170),
1. die Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 17. den am 1. November 1994 in Kraft getretenen Artikel 2
1987 (BGBl. I S. 425), des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1322),
2. den am 1. Januar 1990 in Kraft getretenen Artikel 22 18. den am 16. Juli 1994 in Kraft getretenen Artikel 2 des
Abs. 4 des Gesetzes vom 25. Juli 1988 (BGBl. I Gesetzes vom 8. Juli 1994 (BGBl. I S. 1490),
S. 1093), 19. den am 1. Januar 1999 in Kraft getretenen Artikel 71
3. den am 1. Januar 1989 in Kraft getretenen Artikel 15 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911),
des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I 20. den am 1. Dezember 1994 in Kraft getretenen Arti-
S. 2330), kel 15 des Gesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I
4. den am 13. April 1990 in Kraft getretenen Artikel 1 des S. 3186),
Gesetzes vom 5. April 1990 (BGBl. I S. 706), 21. den teils am 1. Februar 1995 und teils am 1. Dezem-
ber 1995 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes
5. den teils am 1. Juli 1977, teils am 1. Juli 1990 in Kraft
vom 23. November 1994 (BGBl. I S. 3475),
getretenen Artikel 18 des Gesetzes vom 28. Juni 1990
(BGBl. I S. 1221), 22. den am 21. August 1996 in Kraft getretenen Artikel 4
des Gesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246),
6. den am 1. Januar 1991 in Kraft getretenen Artikel 12
Abs. 4 des Gesetzes vom 9. Juli 1990 (BGBl. I 23. den am 1. Januar 1997 in Kraft getretenen § 10 Abs. 3
S. 1354), des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I
S. 2154),
7. den am 18. November 1990 in Kraft getretenen Arti-
kel 1 des Gesetzes vom 9. November 1990 (BGBl. I 24. den am 1. Januar 1998 in Kraft getretenen Artikel 49
S. 2442), des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594),
8. den am 1. Januar 1991 in Kraft getretenen Artikel 8 25. den am 1. Juni 1998 in Kraft getretenen Artikel 22 des
des Gesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I Gesetzes vom 18. Juni 1997 (BGBl. I S. 1430),
S. 2840), 26. den am 14. Oktober 1997 in Kraft getretenen Arti-
9. den am 1. Januar 1993 in Kraft getretenen Artikel 2 kel 32 der Verordnung vom 21. September 1997
des Gesetzes vom 26. August 1992 (BGBl. I S. 1564), (BGBl. I S. 2390),
10. den am 1. Januar 1993 in Kraft getretenen Artikel 2 27. den am 1. Januar 1998 in Kraft getretenen Artikel 7
des Gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I des Gesetzes vom 22. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2567),
S. 2211), 28. den am 1. Januar 1998 in Kraft getretenen Artikel 17
11. den am 13. März 1993 in Kraft getretenen Artikel 39 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I
der Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBl. I S. 2970),
S. 278), 29. den teils am 24. Juni 1998 in Kraft getretenen, teils am
12. den am 1. Januar 1994 in Kraft getretenen Artikel 53 1. Oktober 1998 in Kraft getretenen Artikel 1 des
des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 512, Gesetzes vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1291),
2436), 30. den am 1. Juli 1998 in Kraft getretenen Artikel 15 des
13. den am 29. Dezember 1993 in Kraft getretenen Arti- Gesetzes vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1474),
kel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I 31. den am 1. Januar 1999 in Kraft getretenen Artikel 1
S. 2254), Nr. 16 des eingangs genannten Gesetzes.
Bonn, den 22. Februar 1999
Der Bund esminist er
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M üller
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 2. März 1999 203
Gewerbeordnung
Inhaltsübersicht
Titel I § 33i Spielhallen und ähnliche Unternehmen
Allgemeine Bestimmungen § 34 Pfandleihgewerbe
§ 1 Grundsatz der Gewerbefreiheit § 34a Bewachungsgewerbe
§ 2 (weggefallen) § 34b Versteigerergewerbe
§ 3 Betrieb verschiedener Gewerbe § 34c Makler, Bauträger, Baubetreuer
§ 4 (weggefallen) § 35 Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit
§ 5 Zulassungsbeschränkungen §§ 35a (weggefallen)
und 35b
§ 6 Anwendungsbereich
§ 36 Öffentliche Bestellung von Sachverständigen
§ 7 Aufhebung von Rechten und Abgaben
§ 37 (weggefallen)
§ 8 Ablösung von Rechten
§ 38 Überwachungsbedürftige Gewerbe
§ 9 Streitigkeiten über Aufhebung oder Ablösung von
Rechten § 39 (weggefallen)
§ 10 Kein Neuerwerb von Rechten § 39a Schornsteinfegerrealrechte
§ 11 Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezo- § 40 (weggefallen)
gener Daten
§ 12 Insolvenzverfahren III. Umfang, Ausübung und Verlust
der Gewerbebefugnisse
§ 13 (weggefallen)
§ 41 Beschäftigung von Arbeitnehmern
Titel II §§ 41a (weggefallen)
Stehendes Gewerbe und 41b
I. Allgemeine Erfordernisse § 42 Gewerbliche Niederlassung
§ 14 Anzeigepflicht §§ 42a (weggefallen)
bis 44a
§ 15 Empfangsbescheinigung, Betrieb ohne Zulassung
§ 45 Stellvertreter
§ 15a Anbringung von Namen und Firma
§ 46 Fortführung des Gewerbes
§ 15b Namensangabe im Schriftverkehr
§ 47 Stellvertretung in besonderen Fällen
II. Erfordernis besonderer Überwachung § 48 Übertragung von Realgewerbeberechtigungen
oder Genehmigung § 49 Erlöschen von Erlaubnissen
A. Anlagen, die einer besonderen § 50 (weggefallen)
Überwachung bedürfen
§ 51 Untersagung wegen überwiegender Nachteile und
§§ 16 (weggefallen) Gefahren
bis 28
§ 52 Übergangsregelung
B. Gewerbetreibende, die einer besonderen §§ 53 (weggefallen)
Genehmigung bedürfen bis 54
§ 29 Auskunft und Nachschau
Titel III
§ 30 Privatkrankenanstalten
§ 30a (weggefallen)
Reisegewerbe
§ 55 Reisegewerbekarte
§ 30b Orthopädische Maßschuhe
§ 55a Reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten
§§ 30c (weggefallen)
bis 33 § 55b Weitere reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten, Gewerbe-
legitimationskarte
§ 33a Schaustellungen von Personen
§ 55c Anzeigepflicht
§ 33b Tanzlustbarkeiten
§ 55d (weggefallen)
§ 33c Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit
§ 55e Sonn- und Feiertagsruhe
§ 33d Andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit
§ 55f Haftpflichtversicherung
§ 33e Bauartzulassung und Unbedenklichkeitsbescheini-
gung § 56 Im Reisegewerbe verbotene Tätigkeiten
§ 33f Ermächtigung zum Erlaß von Durchführungsvorschrif- § 56a Ankündigung des Gewerbebetriebs, Wanderlager
ten § 57 Versagung der Reisegewerbekarte
§ 33g Einschränkung und Ausdehnung der Erlaubnispflicht §§ 57a (weggefallen)
§ 33h Spielbanken, Lotterien, Glücksspiele und 58
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§ 59 Untersagung reisegewerbekartenfreier Tätigkeiten § 114c Landesrechtliche Vorschriften über die Lohnbücher
§ 60 (weggefallen) § 114d Landesrechtliche Vorschriften für einzelne Bezirke
§ 60a Veranstaltung von Spielen § 114e (weggefallen)
§ 60b Volksfest, Anzeigepflicht § 115 Berechnung und Auszahlung der Löhne, Kreditie-
§ 60c Mitführen und Vorzeigen der Reisegewerbekarte rungsverbot
§ 60d Verhinderung der Gewerbeausübung § 115a Lohnzahlung in Gaststätten
§ 61 Örtliche Zuständigkeit § 116 Rechtsfolgen bei Verstößen gegen § 115
§ 61a Anwendbarkeit von Vorschriften des stehenden Ge- § 117 Nichtigkeit von Lohnzahlungsverträgen
werbes § 118 Nichteinklagbare Forderungen
§§ 62 (weggefallen) § 119 Den Gewerbetreibenden gleichzuachtende Personen
und 63
§ 119a Lohneinbehaltungen, Lohnzahlungsfristen
Titel IV § 119b Heimarbeiter
Messen, Ausstellungen, Märkte §§ 120 (weggefallen)
§ 64 Messe und 120a
§ 65 Ausstellung § 120b Sitte und Anstand im Betrieb; Umkleide-, Wasch- und
Toilettenräume
§ 66 Großmarkt
§ 120c Gemeinschaftsunterkünfte
§ 67 Wochenmarkt
§ 120d Verfügungen zur Durchführung der §§ 120b und 120c
§ 68 Spezialmarkt und Jahrmarkt
§ 120e Bundes- und landesrechtliche Vorschriften
§ 68a Verabreichen von Getränken und Speisen
§ 120f Verfügungen zur Durchführung der Rechtsverordnun-
§ 69 Festsetzung
gen nach § 120e
§ 69a Ablehnung der Festsetzung, Auflagen
§ 120g (weggefallen)
§ 69b Änderung und Aufhebung der Festsetzung
§ 70 Recht zur Teilnahme an einer Veranstaltung II. Verhältnisse der Gesellen und Gehilfen
§ 70a Untersagung der Teilnahme an einer Veranstaltung § 121 Pflichten der Gesellen und Gehilfen
§ 70b Anbringung von Namen und Firma §§ 122 (weggefallen)
§ 71 Vergütung bis 124b
§ 71a Öffentliche Sicherheit oder Ordnung § 125 Mithaftung des neuen Arbeitgebers
§ 71b Anwendbarkeit von Vorschriften des stehenden Ge-
werbes III. Lehrlingsverhältnisse
A. Allgemeine Bestimmungen
Titel V
§§ 126 (weggefallen)
Taxen bis 128a
§§ 72 (weggefallen)
bis 80 B. Besondere Bestimmungen für Handwerker
§§ 129 (weggefallen)
Titel VI bis 132a
Innungen, Innungsausschüsse, IIIa. Meistertitel
Handwerkskammern, Innungsverbände
§ 133 Befugnis zur Führung des Meistertitels
§§ 81 (weggefallen)
bis 104n
IIIb. Verhältnisse der Betriebsbeamten,
Titel VIa Werkmeister, Techniker
Handwerksrolle §§ 133a (weggefallen)
bis 133d
§§ 104o (weggefallen)
bis 104u § 133e Ausnahmen bei technischen Angestellten
§ 133f Wettbewerbsverbot
Titel VII
Gewerbliche Arbeitnehmer IV. Besondere Bestimmungen für Betriebe,
(Gesellen, Gehilfen, Lehrlinge, Betriebsbeamte, in denen in der Regel mindestens zehn
Werkmeister, Techniker, Fabrikarbeiter) Arbeitnehmer beschäftigt werden
I. Allgemeine Verhältnisse § 133g Anwendungsbereich
§ 105 Freie Gestaltung des Arbeitsvertrages
A. Bestimmungen für Betriebe,
§§ 105a (weggefallen) in denen in der Regel mindestens zwanzig
bis 112 Arbeitnehmer beschäftigt werden
§ 113 Zeugnis § 133h Grundsatz
§ 114 (weggefallen) § 134 Verbot der Lohnverwirkung, schriftliche Lohnbelege
§ 114a Lohnbücher, Arbeitszettel §§ 134a (weggefallen)
§ 114b Behandlung der Lohnbücher bis 134h
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B. Bestimmungen für alle Betriebe, § 145 Verletzung von Vorschriften über das Reisegewerbe
in denen in der Regel mindestens zehn
§ 146 Verletzung sonstiger Vorschriften über die Ausübung
Arbeitnehmer beschäftigt werden
eines Gewerbes
§ 134i Sondervorschriften für größere Betriebe
§ 147 Verletzung von Arbeitsschutzvorschriften
§§ 135 (weggefallen)
§ 147a Verbotener Erwerb von Edelmetallen und Edelsteinen
bis 139a
§ 147b Verbotene Annahme von Entgelten für Pauschalreisen
§ 139aa Anwendung der §§ 121 und 125
§ 148 Strafbare Verletzung gewerberechtlicher Vorschriften
V. Aufsicht § 148a Strafbare Verletzung von Prüferpflichten
§ 139b Gewerbeaufsichtsbehörde § 148b Fahrlässige Hehlerei von Edelmetallen und Edelsteinen
VI. Gehilfen und Lehrlinge in
Titel XI
Betrieben des Handelsgewerbes
§§ 139c (weggefallen) Gewerbezentralregister
bis 139h § 149 Einrichtung eines Gewerbezentralregisters
§ 139i Verfügungen zur Durchführung der Rechtsverordnun- § 150 Auskunft auf Antrag des Betroffenen
gen nach § 139h
§ 150a Auskunft an Behörden
§§ 139k (weggefallen)
§ 150b Auskunft für die wissenschaftliche Forschung
bis 139m
§ 151 Eintragungen in besonderen Fällen
Titel VIII § 152 Entfernung von Eintragungen
Gewerbliche Hilfskassen § 153 Tilgung von Eintragungen
§ 140 Kranken-, Hilfs- und Sterbekassen § 153a Mitteilungen zum Gewerbezentralregister
§§ 141 (weggefallen) § 153b Verwaltungsvorschriften
bis 141f
Titel IX Schlußbestimmungen
§ 154 Ausnahmen von Titel VII
Statutarische Bestimmungen
§ 154a Anwendung des Titels VII auf Bergwerke, Salinen u.ä.
§ 142 Erlaß und Außerkraftsetzung
§ 155 Landesrecht, Zuständigkeiten
Titel X § 156 (weggefallen)
Straf- und Bußgeldvorschriften
Anlage 1 Gewerbeanmeldung – GewA 1
§ 143 (weggefallen)
Anlage 2 Gewerbeummeldung – GewA 2
§ 144 Verletzung von Vorschriften über erlaubnisbedürftige
stehende Gewerbe Anlage 3 Gewerbeabmeldung – GewA 3
–––––––––
Titel I §4
Allgemeine Bestimmungen (weggefallen)
§1 §5
Zulassungsbeschränkungen
Grundsatz der Gewerbefreiheit
In den Beschränkungen des Betriebs einzelner Gewerbe,
(1) Der Betrieb eines Gewerbes ist jedermann gestattet,
welche auf den Zoll-, Steuer- und Postgesetzen beruhen,
soweit nicht durch dieses Gesetz Ausnahmen oder Be-
wird durch das gegenwärtige Gesetz nichts geändert.
schränkungen vorgeschrieben oder zugelassen sind.
(2) Wer gegenwärtig zum Betrieb eines Gewerbes §6
berechtigt ist, kann von demselben nicht deshalb aus-
Anwendungsbereich
geschlossen werden, weil er den Erfordernissen dieses
Gesetzes nicht genügt. Dieses Gesetz findet, abgesehen von § 120c Abs. 5,
keine Anwendung auf die Fischerei, die Errichtung und
§2 Verlegung von Apotheken, die Erziehung von Kindern
gegen Entgelt, das Unterrichtswesen, auf die Tätigkeit der
(weggefallen) Rechtsanwälte und Notare, der Rechtsbeistände, der Wirt-
schaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, der
§3 vereidigten Buchprüfer und Buchprüfungsgesellschaften,
der Steuerberater und Steuerberatungsgesellschaften
Betrieb verschiedener Gewerbe
sowie der Steuerbevollmächtigten, auf den Gewerbe-
Der gleichzeitige Betrieb verschiedener Gewerbe sowie betrieb der Auswandererberater, die Befugnis zum Halten
desselben Gewerbes in mehreren Betriebs- oder Ver- öffentlicher Fähren, das Seelotswesen und die Rechtsver-
kaufsstätten ist gestattet. Eine Beschränkung der Hand- hältnisse der Kapitäne und der Besatzungsmitglieder auf
werker auf den Verkauf der selbstverfertigten Waren findet den Seeschiffen. Auf das Bergwesen findet dieses Gesetz
nicht statt. nur insoweit Anwendung, als es ausdrückliche Bestim-
206 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 2. März 1999
mungen enthält; das gleiche gilt, abgesehen von § 120c 1. diejenigen Zwangs- und Bannrechte, welche durch die
Abs. 5 für den Gewerbebetrieb der Versicherungsunter- Bestimmungen des § 7 nicht aufgehoben sind, sofern
nehmen, die Ausübung der ärztlichen und anderen Heil- die Verpflichtung auf Grundbesitz haftet, die Mitglieder
berufe, den Verkauf von Arzneimitteln, den Vertrieb von einer Korporation als solche betrifft, oder Bewohner
Lotterielosen und die Viehzucht. Ferner findet dieses eines Ortes oder Distrikts vermöge ihres Wohnsitzes
Gesetz mit Ausnahme des Titels XI auf Beförderungen mit obliegt;
Krankenkraftwagen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 in Ver-
2. das Recht, den Inhaber einer Schankstätte zu zwingen,
bindung mit Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes
keine Anwendung. daß er für seinen Wirtschaftsbedarf das Getränk aus
einer bestimmten Fabrikationsstätte entnehme.
§7 (2) Das Nähere über die Ablösung dieser Rechte bestim-
Aufhebung von Rechten und Abgaben men die Landesgesetze.
(1) Vom 1. Januar 1873 ab sind, soweit die Landes-
§9
gesetze solches nicht früher verfügen, aufgehoben:
1. die noch bestehenden ausschließlichen Gewerbebe- Streitigkeiten über Aufhebung
rechtigungen, das heißt die mit dem Gewerbebetrieb oder Ablösung von Rechten
verbundenen Berechtigungen, anderen den Betrieb (1) Streitigkeiten darüber, ob eine Berechtigung zu den
eines Gewerbes, sei es im allgemeinen oder hinsicht- durch die §§ 7 und 8 aufgehobenen oder für ablösbar
lich der Benutzung eines gewissen Betriebsmaterials, erklärten gehört, sind im Rechtswege zu entscheiden.
zu untersagen oder sie darin zu beschränken;
(2) Jedoch bleibt den Landesgesetzen vorbehalten, zu
2. die mit den ausschließlichen Gewerbeberechtigungen bestimmen, von welchen Behörden und in welchem Ver-
verbundenen Zwangs- und Bannrechte; fahren die Frage zu entscheiden ist, ob oder wie weit
3. alle Zwangs- und Bannrechte, deren Aufhebung nach eine auf einem Grundstück haftende Abgabe eine Grund-
dem Inhalt der Verleihungsurkunde ohne Entschädi- abgabe ist oder für den Betrieb eines Gewerbes entrichtet
gung zulässig ist; werden muß.
4. sofern die Aufhebung nicht schon infolge dieser Be-
§ 10
stimmungen eintritt oder sofern sie nicht auf einem
Vertrag zwischen Berechtigten und Verpflichteten be- Kein Neuerwerb von Rechten
ruhen:
(1) Ausschließliche Gewerbeberechtigungen oder Zwangs-
a) das mit dem Besitz einer Mühle, einer Brennerei und Bannrechte, welche durch Gesetz aufgehoben oder
oder Brenngerechtigkeit, einer Brauerei oder Brau- für ablösbar erklärt worden sind, können fortan nicht mehr
gerechtigkeit, oder einer Schankstätte verbundene erworben werden.
Recht, die Konsumenten zu zwingen, daß sie bei
(2) Realgewerbeberechtigungen dürfen fortan nicht
den Berechtigten ihren Bedarf mahlen oder schro-
mehr begründet werden.
ten lassen, oder das Getränk ausschließlich von
denselben beziehen (der Mahlzwang, der Brannt-
weinzwang oder der Brauzwang); § 11
b) das städtischen Bäckern oder Fleischern zuste- Erhebung, Verarbeitung
hende Recht, die Einwohner der Stadt, der Vorstädte und Nutzung personenbezogener Daten
oder der sogenannten Bannmeile zu zwingen, daß (1) Die zuständige öffentliche Stelle darf personenbezo-
sie ihren Bedarf an Gebäck oder Fleisch ganz oder gene Daten des Gewerbetreibenden und solcher Perso-
teilweise von jenen ausschließlich entnehmen; nen, auf die es für die Entscheidung ankommt, erheben,
5. die Berechtigungen, Konzessionen zu gewerblichen soweit die Daten zur Beurteilung der Zuverlässigkeit und
Anlagen oder zum Betrieb von Gewerben zu erteilen, der übrigen Berufszulassungs- und -ausübungskriterien
die dem Fiskus, Korporationen, Instituten oder einzel- bei der Durchführung gewerberechtlicher Vorschriften
nen Berechtigten zustehen; und Verfahren erforderlich sind. Erforderlich können ins-
besondere auch Daten sein aus bereits abgeschlossenen
6. vorbehaltlich der an den Staat und die Gemeinde zu
oder sonst anhängigen
entrichtenden Gewerbesteuern, alle Abgaben, welche
für den Betrieb eines Gewerbes entrichtet werden, 1. gewerberechtlichen Verfahren, Straf- oder Bußgeld-
sowie die Berechtigung, dergleichen Abgaben aufzu- verfahren,
erlegen.
2. Insolvenzverfahren,
(2) Ob und in welcher Weise den Berechtigten für die
vorstehend aufgehobenen ausschließlichen Gewerbebe- 3. steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Verfahren
rechtigungen, Zwangs- und Bannrechte usw. Entschädi- oder
gung zu leisten ist, bestimmen die Landesgesetze. 4. ausländer- und arbeitserlaubnisrechtlichen Verfahren.
Die Datenerhebung unterbleibt, soweit besondere gesetz-
§8 liche Verwendungsregelungen entgegenstehen. Gewerbe-
Ablösung von Rechten rechtliche Anzeigepflichten bleiben unberührt.
(1) Von dem gleichen Zeitpunkt (§ 7) ab unterliegen, (2) Die für Zwecke des Absatzes 1 erforderlichen Daten
soweit solches nicht von der Landesgesetzgebung schon sind beim Betroffenen zu erheben. Ohne seine Mitwirkung
früher verfügt ist, der Ablösung: dürfen sie nur erhoben werden, wenn
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1. die Entscheidung eine Erhebung bei anderen Personen Titel II
oder Stellen erforderlich macht oder
Stehendes Gewerbe
2. die Erhebung beim Betroffenen einen unverhältnis-
mäßigen Aufwand erfordern würde I. Allgemeine Erfordernisse
und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, daß überwie-
gende schutzwürdige Interessen des Betroffenen beein- § 14
trächtigt werden. In den Fällen des Satzes 2 sind nicht- Anzeigepflicht
öffentliche Stellen verpflichtet, die Daten zu übermitteln,
(1) Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Ge-
es sei denn, daß besondere gesetzliche Regelungen der
werbes oder den Betrieb einer Zweigniederlassung oder
Übermittlung entgegenstehen; die Verpflichtung zur Wah- einer unselbständigen Zweigstelle anfängt, muß dies der
rung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder von Be- für den betreffenden Ort zuständigen Behörde gleichzeitig
rufs- oder besonderen Amtsgeheimnissen, die nicht auf anzeigen. Das gleiche gilt, wenn
gesetzlicher Vorschrift beruhen, bleibt unberührt.
1. der Betrieb verlegt wird,
(3) Die Einholung von Auskünften nach § 150a, den
2. der Gegenstand des Gewerbes gewechselt oder auf
§§ 31 und 41 des Bundeszentralregistergesetzes und
Waren oder Leistungen ausgedehnt wird, die bei Ge-
§ 915 der Zivilprozeßordnung bleibt unberührt.
werbebetrieben der angemeldeten Art nicht geschäfts-
(4) Die nach den Absätzen 1 und 3 erhobenen Daten üblich sind, oder
dürfen nur für Zwecke des Absatzes 1 gespeichert oder 3. der Betrieb aufgegeben wird.
genutzt werden.
Die Anzeige dient dem Zweck, der zuständigen Behörde
(5) Öffentliche Stellen, die an gewerberechtlichen Ver- die Überwachung der Gewerbeausübung zu ermöglichen.
fahren nach Absatz 1 Satz 1 auf Grund des Absatzes 1 Die erhobenen Daten dürfen von der für die Entgegen-
Satz 2, des § 35 Abs. 4 oder einer anderen gesetzlichen nahme der Anzeige und die Überwachung der Gewerbe-
Vorschrift beteiligt waren, können über das Ergebnis infor- ausübung zuständigen Behörde nur für diesen Zweck
miert werden, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben verarbeitet oder genutzt werden. Steht die Aufgabe des
erforderlich ist. Diese und andere öffentliche Stellen sind Betriebes eindeutig fest und ist die Abmeldung nicht
zu informieren, wenn auf Grund einer Entscheidung be- innerhalb eines angemessenen Zeitraums erfolgt, kann
stimmte Rechtsfolgen eingetreten sind und die Kennt- die Behörde die Abmeldung von Amts wegen vornehmen.
nis der Daten aus der Sicht der übermittelnden Stelle (2) Absatz 1 gilt auch für den Handel mit Arzneimitteln,
für die Verwirklichung der Rechtsfolgen erforderlich ist. mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit
Übermittlungen für andere Zwecke sind nur zulässig, Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und für den
soweit die Kenntnis der zu übermittelnden Daten zur Ver- Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.
folgung von Straftaten erforderlich ist oder eine besondere
Rechtsvorschrift dies vorsieht. Der Empfänger darf die (3) Wer die Aufstellung von Automaten (Waren-, Lei-
übermittelten Daten nur für den Zweck verarbeiten oder stungs- und Unterhaltungsautomaten jeder Art) als selb-
nutzen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden ständiges Gewerbe betreibt, muß die Anzeige nach Ab-
oder hätten übermittelt werden dürfen. Für die Weitergabe satz 1 allen Behörden erstatten, in deren Zuständigkeits-
von Daten innerhalb der zuständigen öffentlichen Stelle bereich Automaten aufgestellt werden. Die zuständige
gelten die Übermittlungsregelungen der Sätze 1 bis 4 ent- Behörde kann Angaben über den Aufstellungsort der ein-
sprechend. zelnen Automaten verlangen.
(4) Für die Anzeigen ist
(6) Für das Verändern, Sperren oder Löschen der nach
den Absätzen 1 und 3 erhobenen Daten gelten die Daten- 1. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 (Beginn des Betrie-
schutzgesetze der Länder. bes) ein Vordruck nach dem Muster der Anlage 1 (Ge-
werbeanmeldung – GewA 1),
2. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 (Verlegung
§ 12 des Betriebes) und in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2
Insolvenzverfahren Nr. 2 (Wechsel oder Ausdehnung des Gegenstandes
des Gewerbes) ein Vordruck nach dem Muster der
Vorschriften, welche die Untersagung eines Gewerbes Anlage 2 (Gewerbeummeldung – GewA 2),
oder die Rücknahme oder den Widerruf einer Zulassung
3. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 3 (Aufgabe des
wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden, die auf
Betriebes) ein Vordruck nach dem Muster der Anlage 3
ungeordnete Vermögensverhältnisse zurückzuführen ist,
(Gewerbeabmeldung – GewA 3)
ermöglichen, finden während eines Insolvenzverfahrens,
während der Zeit, in der Sicherungsmaßnahmen nach § 21 zu verwenden. Die Vordrucke sind vollständig, in der vor-
der Insolvenzordnung angeordnet sind, und während der geschriebenen Anzahl und gut lesbar auszufüllen.
Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans (§ 260 (5) Die zuständige Behörde darf regelmäßig die Daten
der Insolvenzordnung) keine Anwendung in bezug auf das der Gewerbeanzeigen übermitteln an
Gewerbe, das zur Zeit des Antrags auf Eröffnung des
1. die Industrie- und Handelskammer zur Wahrnehmung
Insolvenzverfahrens ausgeübt wurde.
der in den §§ 1, 3 und 5 des Gesetzes zur vorläufigen
Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskam-
§ 13 mern genannten sowie der nach § 1 Abs. 4 desselben
Gesetzes übertragenen Aufgaben ohne die Feld-
(weggefallen) Nummer 33,
208 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 2. März 1999
2. die Handwerkskammer zur Wahrnehmung der in § 91 2. die Empfänger die Daten beim betroffenen Gewerbe-
der Handwerksordnung genannten, insbesondere der treibenden nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand
ihr durch die §§ 6, 19 und 28 der Handwerksordnung erheben könnten oder von einer solchen Datenerhe-
zugewiesenen und sonstiger durch Gesetz übertra- bung nach der Art der Aufgabe, zu der die Daten erfor-
gener Aufgaben ohne die Feld-Nummer 33, derlich sind, abgesehen werden muß und
3. die für den Immissionsschutz zuständige Landes- kein Grund zu der Annahme besteht, daß das schutzwür-
behörde zur Durchführung arbeitsschutzrechtlicher dige Interesse des Gewerbetreibenden überwiegt.
sowie immissionsschutzrechtlicher Vorschriften ohne
(7) Für die regelmäßige oder fallweise Weitergabe von
die Feld-Nummern 8, 10, 27 bis 31 und 33,
Daten innerhalb der Verwaltungseinheit, der die nach Ab-
3a. die für den technischen und sozialen Arbeitsschutz, satz 1 zuständige Behörde angehört, gilt Absatz 6 ent-
einschließlich den Entgeltschutz nach dem Heim- sprechend. Im automatisierten Abrufverfahren ist sie zu-
arbeitsgesetz zuständige Landesbehörde zur Durch- lässig, soweit dies unter besonderer Berücksichtigung der
führung ihrer Aufgaben ohne die Feld-Nummern 8, 10, schutzwürdigen Interessen der Gewerbetreibenden und
27 bis 31 und 33, der Aufgaben der beteiligten Stellen wegen der Vielzahl
4. das Eichamt zur Wahrnehmung der im Eichgesetz, in der Weitergaben oder ihrer Eilbedürftigkeit angemessen
der Eichordnung sowie in der Fertigpackungsverord- ist. Die Datenempfänger sowie der Anlaß und Zweck des
nung gesetzlich festgelegten Aufgaben, und zwar nur Abrufs sind vom Leiter der Verwaltungseinheit schriftlich
die Feld-Nummern 1, 3, 4, 11, 12, 15 und 17, festzulegen. Die speichernde Stelle protokolliert bei dem
Abruf die Datenempfänger sowie Anlaß und Zweck der
5. die Bundesanstalt für Arbeit zur Wahrnehmung der in Abrufe. Eine mindestens stichprobenweise Protokollaus-
den §§ 304 bis 306, 308, 404 Abs. 2, §§ 406 und 407 wertung ist durch die speichernde Stelle zu gewährleisten.
des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sowie der im Die Protokolldaten dürfen nur zur Kontrolle der Zulässig-
Arbeitnehmerüberlassungsgesetz genannten Aufga- keit der Abrufe verwendet werden und sind nach sechs
ben ohne die Feld-Nummer 33, bei der Abmeldung Monaten zu löschen.
ohne die Feld-Nummern 8, 10 bis 16 und 18 bis 33,
(8) Öffentlichen Stellen, soweit sie als öffentlich-recht-
6. den Hauptverband der gewerblichen Berufsgenos- liche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, und nicht-
senschaften ausschließlich zur Weiterleitung an die öffentlichen Stellen dürfen aus der Gewerbeanzeige
zuständige Berufsgenossenschaft für die Erfüllung
der ihr durch Gesetz übertragenen Aufgaben ohne die 1. Name,
Feld-Nummern 10, 28, 30, 31 und 33, 2. betriebliche Anschrift,
7. die Allgemeine Ortskrankenkasse für den Einzug der 3. angezeigte Tätigkeit
Sozialversicherungsbeiträge und für die Weiterleitung
an die anderen in ihrem Zuständigkeitsbereich tätigen des Gewerbetreibenden übermittelt werden, wenn der
Krankenkassen (§§ 28h und 28i Viertes Buch Sozial- Auskunftsbegehrende ein berechtigtes Interesse an der
gesetzbuch) zu dem gleichen Zweck ohne die Feld- Kenntnis der Daten glaubhaft macht. Die Übermittlung
Nummern 28 bis 31 und 33, bei der Abmeldung ohne weiterer Daten aus der Gewerbeanzeige ist zulässig, wenn
die Feld-Nummern 8, 10 bis 16, 18, 20 bis 22, 24 der Auskunftsbegehrende ein rechtliches Interesse, ins-
bis 26, 28, 32 und 33, besondere zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen,
an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft
8. das Registergericht, soweit es sich um die Abmel-
macht und kein Grund zu der Annahme besteht, daß das
dung einer im Handels- oder Genossenschaftsregi-
schutzwürdige Interesse des Gewerbetreibenden über-
ster eingetragenen Haupt- oder Zweigniederlassung
wiegt.
handelt, für Maßnahmen zur Herstellung der inhalt-
lichen Richtigkeit des Handelsregisters gemäß § 132 (8a) Über die Gewerbeanzeigen werden monatliche
Abs. 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt. Für die
freiwilligen Gerichtsbarkeit oder des Genossen- Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Auskunftspflichtig
schaftsregisters gemäß § 160 des Gesetzes betref- sind die nach den Absätzen 1 bis 3 Anzeigepflichtigen, die
fend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, diese Pflicht durch Erstattung der Anzeige im Durch-
und zwar ohne die Feld-Nummern 6 bis 8, 10 bis 13, schreibeverfahren erfüllen. Die zuständigen Behörden
18, 19, 21, 22 und 27 bis 33. übermitteln die Gewerbeanzeigen monatlich an die stati-
stischen Ämter der Länder mit den Feld-Nummern
§ 138 der Abgabenordnung bleibt unberührt.
(6) Öffentlichen Stellen, soweit sie nicht als öffentlich- 1. 1 bis 4 als Hilfsmerkmale für den Betriebsinhaber,
rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, 2. 10 und 12 bis 14 als Hilfsmerkmale für den Betrieb,
dürfen fallweise aus der Gewerbeanzeige
3. 8, 15 bis 25, 27, 29 und 32 als Erhebungsmerkmale.
1. Name,
Die statistischen Ämter der Länder dürfen die Angaben zu
2. betriebliche Anschrift, den Feld-Nummern 1 und 3 für die Bestimmung der
3. angezeigte Tätigkeit Rechtsform bis zum Abschluß der nach § 12 Abs. 1 des
Bundesstatistikgesetzes vorgesehenen Prüfung auswer-
des Gewerbetreibenden übermittelt werden, soweit dies ten. Ferner dürfen sie nähere Angaben zu den Feld-Num-
zur Erfüllung der in ihre Zuständigkeit fallenden Aufgaben mern 15 und 16 unmittelbar bei den Auskunftspflichti-
erforderlich ist. Weitere Daten aus der Gewerbeanzeige gen erfragen, soweit die gemeldete Tätigkeit sonst den
dürfen ihnen übermittelt werden, wenn Wirtschaftszweigen der statistischen Systematik der
1. dies zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemein- Europäischen Gemeinschaft gemäß Verordnung (EWG)
wohl oder einer sonst unmittelbar drohenden Gefahr Nr. 3037/90 des Rates vom 9. Oktober 1990 (ABl. EG
für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist oder Nr. L 293 S. 1) nicht zugeordnet werden kann.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 2. März 1999 209
(9) Weitere Übermittlungen der nach den Absätzen 1 § 15b
bis 4 erhobenen Daten für andere Zwecke sind nur zuläs-
Namensangabe im Schriftverkehr
sig, soweit die Kenntnis der zu übermittelnden Daten zur
Verfolgung von Straftaten erforderlich ist oder eine beson- (1) Gewerbetreibende, für die keine Firma im Handels-
dere Rechtsvorschrift dies vorsieht. register eingetragen ist, müssen auf allen Geschäftsbriefen,
die an einen bestimmten Empfänger gerichtet werden,
(10) Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur für
ihren Familiennamen mit mindestens einem ausgeschrie-
den Zweck verarbeiten oder nutzen, zu dessen Erfüllung
benen Vornamen angeben. Der Angaben nach Satz 1
sie ihm übermittelt werden.
bedarf es nicht bei Mitteilungen oder Berichten, die im
(11) Für das Verändern, Sperren oder Löschen der nach Rahmen einer bestehenden Geschäftsverbindung erge-
den Absätzen 1 bis 4 erhobenen Daten gelten die Daten- hen und für die üblicherweise Vordrucke verwendet wer-
schutzgesetze der Länder. den, in denen lediglich die im Einzelfall erforderlichen
besonderen Angaben eingefügt zu werden brauchen.
§ 15 Bestellscheine gelten als Geschäftsbriefe im Sinne des
Empfangsbescheinigung, Satzes 1; Satz 2 ist nicht auf sie anzuwenden.
Betrieb ohne Zulassung (2) Ausländische juristische Personen müssen auf allen
(1) Die Behörde bescheinigt innerhalb dreier Tage den Geschäftsbriefen im Sinne des Absatzes 1, die von einer
Empfang der Anzeige. gewerblichen Zweigniederlassung oder unselbständigen
Zweigstelle im Inland ausgehen, den Ort und den Staat
(2) Wird ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaub- ihres satzungsmäßigen Sitzes sowie ihre gesetzlichen
nis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung (Zulas- Vertreter mit dem Familiennamen und mindestens einem
sung) erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben, so ausgeschriebenen Vornamen angeben.
kann die Fortsetzung des Betriebes von der zuständigen
Behörde verhindert werden. Das gleiche gilt, wenn ein (3) Absatz 2 findet keine Anwendung auf ausländische
Gewerbe von einer ausländischen juristischen Person juristische Personen, die nach den Rechtsvorschriften
begonnen wird, deren Rechtsfähigkeit im Inland nicht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der
anerkannt wird. anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Euro-
päischen Wirtschaftsraum gegründet sind und ihren
§ 15a satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre
Anbringung von Namen und Firma Hauptniederlassung innerhalb der Europäischen Union
haben. Für juristische Personen, die nach den Rechtsvor-
(1) Gewerbetreibende, die eine offene Verkaufsstelle schriften eines Mitgliedstaates der Europäischen Union
haben, eine Gaststätte betreiben oder eine sonstige oder der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über
offene Betriebsstätte haben, sind verpflichtet, ihren Fami- den Europäischen Wirtschaftsraum gegründet worden
liennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vor- sind und ihren satzungsmäßigen Sitz, jedoch weder ihre
namen an der Außenseite oder am Eingang der offenen Hauptverwaltung noch ihre Hauptniederlassung innerhalb
Verkaufsstelle, der Gaststätte oder der sonstigen offenen der Europäischen Union haben, gilt dies nur, wenn ihre
Betriebsstätte in deutlich lesbarer Schrift anzubringen. Tätigkeit in tatsächlicher und dauerhafter Verbindung mit
(2) Gewerbetreibende, für die eine Firma im Handels- der Wirtschaft eines Mitgliedstaates steht.
register eingetragen ist, haben außerdem ihre Firma in der
in Absatz 1 bezeichneten Weise anzubringen, ist aus der
Firma der Familienname des Geschäftsinhabers mit einem II. Erfordernis besonderer
ausgeschriebenen Vornamen zu ersehen, so genügt die Überwachung oder Genehmigung
Anbringung der Firma.
(3) Auf offene Handelsgesellschaften, Kommanditge- A. A n l a g e n , d i e e i n e r
sellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien besonderen Überw achung bedürfen
finden diese Vorschriften mit der Maßgabe Anwendung,
daß für die Namen der persönlich haftenden Gesellschaf- §§ 16 bis 28
ter gilt, was in betreff der Namen der Gewerbetreibenden
bestimmt ist. Juristische Personen, die eine offene Ver- (weggefallen)
kaufsstelle haben, eine Gaststätte betreiben oder eine
sonstige offene Betriebsstätte haben, haben ihre Firma B. G e w e r b e t r e i b e n d e , d i e e i n e r
oder ihren Namen in der in Absatz 1 bezeichneten Weise besonderen Genehmigung bedürfen
anzubringen.
(4) Sind mehr als zwei Beteiligte vorhanden, deren § 29
Namen hiernach in der Aufschrift anzugeben wären, so Auskunft und Nachschau
genügt es, wenn die Namen von zweien mit einem das
Vorhandensein weiterer Beteiligter andeutenden Zusatz (1) Gewerbetreibende oder sonstige Personen,
aufgenommen werden. Die zuständige Behörde kann im 1. die einer Erlaubnis nach §§ 30, 33a, 33c, 33d, 33i, 34,
einzelnen Fall die Angabe der Namen aller Beteiligten 34a, 34b oder 34c bedürfen,
anordnen.
2. die nach § 34b Abs. 5 oder § 36 öffentlich bestellt sind,
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für den
3. die ein überwachungsbedürftiges Gewerbe im Sinne
Betrieb einer Spielhalle oder eines ähnlichen Unterneh-
des § 38 Abs. 1 betreiben oder
mens sowie für die Aufstellung von Automaten außerhalb
der Betriebsräume des Aufstellers. An den Automaten ist 4. gegen die ein Untersagungsverfahren nach § 35 oder
auch die Anschrift des Aufstellers anzubringen. § 59 eröffnet wurde
210 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 2. März 1999
(Betroffene), haben den Beauftragten der zuständigen § 30b
öffentlichen Stelle auf Verlangen die für die Überwachung Orthopädische Maßschuhe
des Geschäftsbetriebs erforderlichen mündlichen und
schriftlichen Auskünfte unentgeltlich zu erteilen. Orthopädische Maßschuhe dürfen nur in einem Hand-
werksbetrieb oder einem handwerklichen Nebenbetrieb
(2) Die Beauftragten sind befugt, zum Zwecke der Über- angefertigt werden, dessen Leiter die Voraussetzungen
wachung Grundstücke und Geschäftsräume des Betroffe- für den selbständigen Betrieb des Orthopädieschuh-
nen während der üblichen Geschäftszeit zu betreten, dort macherhandwerks nach der Handwerksordnung erfüllt.
Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen, sich die
geschäftlichen Unterlagen vorlegen zu lassen und in diese §§ 30c bis 33
Einsicht zu nehmen. Zur Verhütung dringender Gefahren
für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung können die (weggefallen)
Grundstücke und Geschäftsräume tagsüber auch außer-
halb der in Satz 1 genannten Zeit sowie tagsüber auch § 33a
dann betreten werden, wenn sie zugleich Wohnzwecken Schaustellungen von Personen
des Betroffenen dienen; das Grundrecht der Unverletz-
lichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird (1) Wer gewerbsmäßig Schaustellungen von Personen
insoweit eingeschränkt. in seinen Geschäftsräumen veranstalten oder für deren
Veranstaltung seine Geschäftsräume zur Verfügung stel-
(3) Der Betroffene kann die Auskunft auf solche Fragen len will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der Dies gilt nicht für Darbietungen mit überwiegend künstle-
in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeich- rischem, sportlichem, akrobatischem oder ähnlichem
neten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfol- Charakter. Die Erlaubnis kann mit einer Befristung erteilt
gung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ord- und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum
nungswidrigkeiten aussetzen würde. Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner
(4) Die Absätze 1 bis 3 finden auch Anwendung, wenn des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß ein erlaubnis- vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen
pflichtiges oder überwachungsbedürftiges Gewerbe aus- Belästigungen erforderlich ist; unter denselben Vorausset-
geübt wird. zungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung
und Ergänzung von Auflagen zulässig.
§ 30 (2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
Privatkrankenanstalten 1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antrag-
steller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuver-
(1) Unternehmer von Privatkranken- und Privatentbin-
lässigkeit nicht besitzt,
dungsanstalten sowie von Privatnervenkliniken bedürfen
einer Konzession der zuständigen Behörde. Die Konzes- 2. zu erwarten ist, daß die Schaustellungen den guten
sion ist nur dann zu versagen, wenn Sitten zuwiderlaufen werden oder
1. Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit 3. der Gewerbebetrieb im Hinblick auf seine örtliche Lage
des Unternehmers in Beziehung auf die Leitung oder oder auf die Verwendung der Räume dem öffentlichen
Verwaltung der Anstalt oder Klinik dartun, Interesse widerspricht, insbesondere schädliche Um-
welteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissions-
1a. Tatsachen vorliegen, welche die ausreichende medi- schutzgesetzes oder sonst erhebliche Nachteile, Ge-
zinische und pflegerische Versorgung der Patienten fahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit be-
als nicht gewährleistet erscheinen lassen, fürchten läßt.
2. nach den von dem Unternehmer einzureichenden
Beschreibungen und Plänen die baulichen und die § 33b
sonstigen technischen Einrichtungen der Anstalt oder Tanzlustbarkeiten
Klinik den gesundheitspolizeilichen Anforderungen Die Abhaltung von Tanzlustbarkeiten richtet sich nach
nicht entsprechen, den landesrechtlichen Bestimmungen.
3. die Anstalt oder Klinik nur in einem Teil eines auch von
anderen Personen bewohnten Gebäudes unterge- § 33c
bracht werden soll und durch ihren Betrieb für die Mit-
Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit
bewohner dieses Gebäudes erhebliche Nachteile
oder Gefahren hervorrufen kann oder (1) Wer gewerbsmäßig Spielgeräte, die mit einer den
Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung
4. die Anstalt oder Klinik zur Aufnahme von Personen mit ausgestattet sind, und die die Möglichkeit eines Gewinnes
ansteckenden Krankheiten oder von Geisteskranken bieten, aufstellen will, bedarf der Erlaubnis der zuständi-
bestimmt ist und durch ihre örtliche Lage für die Be- gen Behörde. Die Erlaubnis berechtigt nur zur Aufstellung
sitzer oder Bewohner der benachbarten Grundstücke von Spielgeräten, deren Bauart von der Physikalisch-
erhebliche Nachteile oder Gefahren hervorrufen kann. Technischen Bundesanstalt zugelassen ist. Sie kann mit
(2) Vor Erteilung der Konzession sind über die Fragen zu Auflagen, auch im Hinblick auf den Aufstellungsort, ver-
Absatz 1 Nr. 3 und 4 die Ortspolizei- und die Gemeinde- bunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemein-
behörden zu hören. heit, der Gäste oder der Bewohner des jeweiligen Be-
triebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke oder im
Interesse des Jugendschutzes erforderlich ist; unter den-
§ 30a
selben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Auf-
(weggefallen) nahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 2. März 1999 211
(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn Tatsachen die § 33e
Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für die Bauartzulassung
Aufstellung von Spielgeräten erforderliche Zuverlässigkeit und Unbedenklichkeitsbescheinigung
nicht besitzt. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in
der Regel nicht, wer in den letzten drei Jahren vor Stellung (1) Die Zulassung der Bauart eines Spielgerätes oder
des Antrages wegen eines Verbrechens, wegen Dieb- ihrer Nachbaugeräte und die Unbedenklichkeitsbeschei-
stahls, Unterschlagung, Erpressung, Hehlerei, Betruges, nigung für andere Spiele (§§ 33c und 33d) sind zu ver-
Untreue, unerlaubter Veranstaltung eines Glücksspiels, sagen, wenn die Gefahr besteht, daß der Spieler unan-
Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel oder wegen Ver- gemessen hohe Verluste in kurzer Zeit erleidet. Für andere
gehens nach § 12 des Jugendschutzgesetzes rechtskräf- Spiele im Sinne des § 33d kann die Unbedenklichkeitsbe-
tig verurteilt worden ist. scheinigung auch versagt werden, wenn das Spiel durch
Veränderung der Spielbedingungen oder durch Verände-
(3) Der Gewerbetreibende darf Spielgeräte im Sinne des rung der Spieleinrichtung mit einfachen Mitteln als Glücks-
Absatzes 1 nur aufstellen, wenn ihm die zuständige Be- spiel im Sinne des § 284 des Strafgesetzbuches veran-
hörde schriftlich bestätigt hat, daß der Aufstellungsort staltet werden kann. Ein Versagungsgrund im Sinne des
den auf der Grundlage des § 33f Abs. 1 Nr. 1 erlassenen Satzes 2 liegt insbesondere dann vor, wenn
Durchführungsvorschriften entspricht. Sollen Spielgeräte
1. es sich um ein Karten-, Würfel- oder Kugelspiel han-
in einer Gaststätte aufgestellt werden, so ist in der Bestäti-
delt, das von einem Glücksspiel im Sinne des § 284
gung anzugeben, ob dies in einer Schank- oder Speise-
des Strafgesetzbuches abgeleitet ist, oder
wirtschaft oder in einem Beherbergungsbetrieb erfolgen
soll. Gegenüber dem Gewerbetreibenden und demjeni- 2. das Spiel nach den zur Prüfung eingereichten Bedin-
gen, in dessen Betrieb ein Spielgerät aufgestellt worden gungen nicht wirtschaftlich betrieben werden kann.
ist, können von der zuständigen Behörde, in deren Bezirk (2) Die Zulassung und die Unbedenklichkeitsbescheini-
das Spielgerät aufgestellt worden ist, Anordnungen nach gung sind zurückzunehmen oder zu widerrufen, wenn Tat-
Maßgabe des Absatzes 1 Satz 3 erlassen werden. sachen bekannt werden, die ihre Versagung rechtfertigen
würden, oder wenn der Antragsteller zugelassene Spiel-
§ 33d geräte an den in dem Zulassungsschein bezeichneten
Merkmalen verändert oder ein für unbedenklich erklärtes
Andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit Spiel unter nicht genehmigten Bedingungen veranstaltet.
(1) Wer gewerbsmäßig ein anderes Spiel mit Gewinn- (3) Die Zulassung und die Unbedenklichkeitsbescheini-
möglichkeit veranstalten will, bedarf der Erlaubnis der gung können mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen
zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit einer Befri- verbunden werden.
stung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit (4) Bei serienmäßig hergestellten Spielen nach § 33d
dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der genügt es, wenn die Unbedenklichkeitsbescheinigung für
Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbar- das eingereichte Spiel und für Nachbauten ein Abdruck
grundstücke oder im Interesse des Jugendschutzes erfor- der Unbedenklichkeitsbescheinigung erteilt wird.
derlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die
nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von
§ 33f
Auflagen zulässig.
Ermächtigung zum
(2) Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Erlaß von Durchführungsvorschriften
Antragsteller im Besitz einer von dem Bundeskriminalamt
erteilten Unbedenklichkeitsbescheinigung oder eines Ab- (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft kann zur
druckes der Unbedenklichkeitsbescheinigung ist. Durchführung der §§ 33c, 33d, 33e und 33i im Einver-
nehmen mit den Bundesministerien des Innern und für
(3) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn Tatsachen die Familie, Senioren, Frauen und Jugend und mit Zustim-
Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller oder der mung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zur Ein-
Gewerbetreibende, in dessen Betrieb das Spiel veranstal- dämmung der Betätigung des Spieltriebs, zum Schutze
tet werden soll, die für die Veranstaltung von anderen der Allgemeinheit und der Spieler sowie im Interesse des
Spielen erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. § 33c Jugendschutzes
Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
1. die Aufstellung von Spielgeräten oder die Veranstaltung
(4) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Er- von anderen Spielen auf bestimmte Gewerbezweige,
teilung nicht bekannt war, daß Tatsachen der in Absatz 3 Betriebe oder Veranstaltungen beschränken und die
bezeichneten Art vorlagen. Die Erlaubnis ist zu widerrufen, Zahl der jeweils in einem Betrieb aufgestellten Spiel-
wenn geräte oder veranstalteten anderen Spiele begrenzen,
1. nach ihrer Erteilung Tatsachen der in Absatz 3 bezeich- 2. Vorschriften über den Umfang der Befugnisse und Ver-
neten Art eingetreten sind, pflichtungen bei der Ausübung des Gewerbes erlas-
sen,
2. das Spiel abweichend von den genehmigten Bedin-
gungen veranstaltet wird oder 3. für die Zulassung oder die Erteilung der Unbedenklich-
keitsbescheinigung bestimmte Anforderungen an
3. die Unbedenklichkeitsbescheinigung zurückgenom- a) die Art und Weise des Spielvorganges,
men oder widerrufen worden ist.
b) die Art des Gewinnes,
(5) Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn bei der
Veranstaltung des Spieles eine der in der Erlaubnis enthal- c) den Höchsteinsatz und den Höchstgewinn,
tenen Auflagen nicht beachtet oder gegen § 8 des Jugend- d) das Verhältnis der Anzahl der gewonnenen Spiele
schutzgesetzes verstoßen worden ist. zur Anzahl der verlorenen Spiele,
212 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 2. März 1999
e) das Verhältnis des Einsatzes zum Gewinn bei einer § 33h
bestimmten Anzahl von Spielen,
Spielbanken, Lotterien, Glücksspiele
f) die Mindestdauer eines Spieles,
Die §§ 33c bis 33g finden keine Anwendung auf
g) die technische Konstruktion und die Kennzeich-
nung der Spielgeräte, 1. die Zulassung und den Betrieb von Spielbanken,
h) die Bekanntgabe der Spielregeln und des Gewinn- 2. die Veranstaltung von Lotterien und Ausspielungen,
plans sowie die Bereithaltung des Zulassungs- mit Ausnahme der gewerbsmäßig betriebenen Aus-
scheines oder des Abdruckes des Zulassungs- spielungen auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähn-
scheines, des Zulassungsbeleges, der Unbedenk- lichen Veranstaltungen, bei denen der Gewinn in ge-
lichkeitsbescheinigung oder des Abdruckes der ringwertigen Gegenständen besteht,
Unbedenklichkeitsbescheinigung 3. die Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33d
stellen, Abs. 1 Satz 1, die Glücksspiele im Sinne des § 284 des
Strafgesetzbuches sind.
4. Vorschriften über den Umfang der Verpflichtungen des
Gewerbetreibenden erlassen, in dessen Betrieb das
Spielgerät aufgestellt oder das Spiel veranstaltet wer- § 33i
den soll. Spielhallen und ähnliche Unternehmen
(2) Durch Rechtsverordnung können ferner (1) Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches
1. das Bundesministerium für Wirtschaft im Einverneh- Unternehmen betreiben will, das ausschließlich oder über-
men mit dem Bundesministerium des Innern und mit wiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veran-
Zustimmung des Bundesrates staltung anderer Spiele im Sinne des § 33c Abs. 1 Satz 1
a) das Verfahren der Physikalisch-Technischen Bun- oder des § 33d Abs. 1 Satz 1 oder der gewerbsmäßigen
desanstalt bei der Prüfung und Zulassung der Bau- Aufstellung von Unterhaltungsspielen ohne Gewinnmög-
art von Spielgeräten sowie bei der Verlängerung der lichkeit dient, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Be-
Aufstelldauer von Warenspielgeräten, die auf Volks- hörde. Die Erlaubnis kann mit einer Befristung erteilt und
festen, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstal- mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze
tungen aufgestellt werden sollen, und die ihrer Kon- der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des
struktion nach keine statistischen Prüfmethoden Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke vor
erforderlich machen, regeln und Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belä-
stigungen erforderlich ist; unter denselben Voraussetzun-
b) Vorschriften über die Gebühren und Auslagen für gen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und
Amtshandlungen der Physikalisch-Technischen Ergänzung von Auflagen zulässig.
Bundesanstalt erlassen;
(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
2. das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und mit 1. die in § 33c Abs. 2 oder § 33d Abs. 3 genannten Ver-
Zustimmung des Bundesrates sagungsgründe vorliegen,
a) das Verfahren des Bundeskriminalamtes bei der 2. die zum Betrieb des Gewerbes bestimmten Räume
Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen wegen ihrer Beschaffenheit oder Lage den polizeilichen
regeln und Anforderungen nicht genügen oder
b) Vorschriften über die Gebühren und Auslagen für 3. der Betrieb des Gewerbes eine Gefährdung der
Amtshandlungen des Bundeskriminalamtes erlas- Jugend, eine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs,
sen. schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes oder sonst eine nicht zu-
§ 33g mutbare Belästigung der Allgemeinheit, der Nachbarn
Einschränkung und oder einer im öffentlichen Interesse bestehenden Ein-
Ausdehnung der Erlaubnispflicht richtung befürchten läßt.
Das Bundesministerium für Wirtschaft kann im Einver-
nehmen mit den Bundesministerien des Innern und für § 34
Familie, Senioren, Frauen und Jugend mit Zustimmung Pfandleihgewerbe
des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen,
daß (1) Wer das Geschäft eines Pfandleihers oder Pfandver-
mittlers betreiben will, bedarf der Erlaubnis der zuständi-
1. für die Veranstaltung bestimmter anderer Spiele im
gen Behörde. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden
Sinne des § 33d Abs. 1 Satz 1 eine Erlaubnis nicht
werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder
erforderlich ist, wenn diese Spiele überwiegend der
der Verpfänder erforderlich ist; unter denselben Voraus-
Unterhaltung dienen und kein öffentliches Interesse an
setzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Ände-
einer Erlaubnispflicht besteht,
rung und Ergänzung von Auflagen zulässig. Die Erlaubnis
2. die Vorschriften der §§ 33c und 33d auch für die nicht ist zu versagen, wenn
gewerbsmäßige Aufstellung von Spielgeräten und für
1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antrag-
die nicht gewerbsmäßige Veranstaltung anderer Spiele
steller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuver-
in Vereinen und geschlossenen Gesellschaften gelten,
lässigkeit nicht besitzt, oder
in denen gewohnheitsmäßig gespielt wird, wenn für
eine solche Regelung ein öffentliches Interesse be- 2. er die für den Gewerbebetrieb erforderlichen Mittel
steht. oder entsprechende Sicherheiten nicht nachweist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 2. März 1999 213
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft kann durch a) den Geltungsbereich der Erlaubnis,
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum b) die Pflichten des Gewerbetreibenden bei der Einstel-
Schutze der Allgemeinheit und der Verpfänder Vorschrif- lung und Entlassung der im Bewachungsgewerbe
ten erlassen über den Umfang der Befugnisse und Ver- beschäftigten Personen, über die Aufzeichnung von
pflichtungen bei der Ausübung der in Absatz 1 genannten Daten dieser Personen durch den Gewerbetreiben-
Gewerbe, insbesondere über den und ihre Übermittlung an die Gewerbebehör-
1. den Geltungsbereich der Erlaubnis, den, über die Anforderungen, denen diese Perso-
nen genügen müssen, sowie über die Durchführung
2. die Annahme, Aufbewahrung und Verwertung des
des Wachdienstes,
Pfandgegenstandes, die Art und Höhe der Vergütung
für die Hingabe des Darlehens und über die Ablieferung c) die Verpflichtung zum Abschluß einer Haftpflicht-
des sich bei der Verwertung des Pfandes ergebenden versicherung, zur Buchführung einschließlich der
Pfandüberschusses, Aufzeichnung von Daten über einzelne Geschäfts-
vorgänge sowie über die Auftraggeber.
3. die Verpflichtung zum Abschluß einer Versicherung
gegen Feuerschäden, Wasserschäden, Einbruchs- (3) Die Landesregierungen können durch Rechtsverord-
diebstahl und Beraubung oder über die Verpflichtung, nung bestimmen, daß der Gewerbetreibende zur Über-
andere Maßnahmen zu treffen, die der Sicherung der prüfung seiner Zuverlässigkeit der zuständigen Behörde
Ansprüche der Darlehensnehmer wegen Beschädi- regelmäßig ein Führungszeugnis vorzulegen hat.
gung oder Verlustes des Pfandgegenstandes dienen, (4) Sofern zur Überprüfung der Zuverlässigkeit des Be-
4. die Verpflichtung zur Buchführung einschließlich der wachungspersonals nach Absatz 1 Satz 4 von der zustän-
Aufzeichnung von Daten über einzelne Geschäftsvor- digen Behörde Auskünfte aus dem Bundeszentralregister
gänge sowie über die Verpfänder. nach § 30 Abs. 5, § 31 oder unbeschränkte Auskünfte
nach § 41 Abs. 1 Nr. 9 Bundeszentralregistergesetz ein-
Es kann ferner bestimmen, daß diese Vorschriften ganz geholt werden, kann das Ergebnis der Überprüfung ein-
oder teilweise auch auf nichtgewerblich betriebene Pfand- schließlich der für die Beurteilung der Zuverlässigkeit er-
leihanstalten Anwendung finden. forderlichen Daten an den Gewerbetreibenden übermittelt
(3) (weggefallen) werden.
(4) Der gewerbsmäßige Ankauf beweglicher Sachen mit § 34b
Gewährung des Rückkaufsrechts ist verboten.
Versteigerergewerbe
§ 34a (1) Wer gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen,
fremde Grundstücke oder fremde Rechte versteigern will,
Bewachungsgewerbe bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Zu den
(1) Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder beweglichen Sachen im Sinne der Vorschrift gehören
Personen bewachen will (Bewachungsgewerbe), bedarf auch Früchte auf dem Halm und Holz auf dem Stamm.
der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis (2) (weggefallen)
kann mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum
Schutze der Allgemeinheit oder der Auftraggeber erforder- (3) Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden,
lich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Auftrag-
nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von geber oder der Bieter erforderlich ist; unter denselben Vor-
Auflagen zulässig. Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn aussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Ände-
rung und Ergänzung von Auflagen zulässig.
1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antrag-
(4) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
steller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuver-
lässigkeit nicht besitzt, 1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antrag-
steller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuver-
2. er die für den Gewerbebetrieb erforderlichen Mittel
lässigkeit nicht besitzt; die erforderliche Zuverlässig-
oder entsprechende Sicherheiten nicht nachweist oder
keit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten fünf
3. der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung einer Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbre-
Industrie- und Handelskammer nachweist, daß er über chens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Er-
die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen pressung, Betruges, Untreue, Urkundenfälschung,
rechtlichen Vorschriften unterrichtet worden ist und Hehlerei, Wuchers oder wegen Vergehens gegen das
mit ihnen vertraut ist. Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zu einer
Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist, oder
Der Gewerbetreibende darf mit der Durchführung von Be-
wachungsaufgaben nur Personen beschäftigen, die die 2. der Antragsteller in ungeordneten Vermögensverhält-
Voraussetzungen nach Satz 3 Nr. 1 und 3 erfüllen. nissen lebt; dies ist in der Regel der Fall, wenn über das
Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft kann mit Zu-
eröffnet worden oder er in das vom Insolvenzgericht
stimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung
oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeich-
1. die Anforderungen an den Unterrichtungsnachweis nis (§ 26 Abs. 2 Insolvenzordnung, § 915 Zivilprozeß-
nach Absatz 1 Satz 3 Nr. 3 festlegen und ordnung) eingetragen ist.
2. zum Schutze der Allgemeinheit und der Auftraggeber (5) Auf Antrag sind besonders sachkundige Versteigerer
Vorschriften erlassen über den Umfang der Befugnisse mit Ausnahme juristischer Personen von der zuständigen
und Verpflichtungen bei der Ausübung des Bewa- Behörde allgemein öffentlich zu bestellen. Die Bestellung
chungsgewerbes, insbesondere über kann für bestimmte Arten von Versteigerungen erfolgen,
214 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 2. März 1999
sofern für diese ein Bedarf an Versteigerungsleistungen (9) (weggefallen)
besteht. Die öffentlich bestellten Versteigerer sind darauf (10) Die Absätze 1 bis 8 finden keine Anwendung auf
zu vereidigen, daß sie ihre Aufgaben gewissenhaft und
unparteiisch erfüllen werden. 1. Verkäufe, die nach gesetzlicher Vorschrift durch Kurs-
makler oder durch die hierzu öffentlich ermächtigten
(6) Dem Versteigerer ist verboten, Handelsmakler vorgenommen werden,
1. selbst oder durch einen anderen auf seinen Versteige- 2. Versteigerungen, die von Behörden oder von Beamten
rungen für sich zu bieten oder ihm anvertrautes Ver- vorgenommen werden,
steigerungsgut zu kaufen,
3. Versteigerungen, zu denen als Bieter nur Personen
2. Angehörigen im Sinne des § 52 Abs. 1 der Strafprozeß- zugelassen werden, die Waren der angebotenen Art für
ordnung oder seinen Angestellten zu gestatten, auf ihren Geschäftsbetrieb ersteigern wollen.
seinen Versteigerungen zu bieten oder ihm anvertrau-
tes Versteigerungsgut zu kaufen, § 34c
3. für einen anderen auf seinen Versteigerungen zu bieten Makler, Bauträger, Baubetreuer
oder ihm anvertrautes Versteigerungsgut zu kaufen, es
sei denn, daß ein schriftliches Gebot des anderen vor- (1) Wer gewerbsmäßig
liegt, 1. den Abschluß von Verträgen über
4. bewegliche Sachen aus dem Kreis der Waren zu ver- a) Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerb-
steigern, die er in seinem Handelsgeschäft führt, so- liche Räume, Wohnräume oder Darlehen,
weit dies nicht üblich ist,
b) den Erwerb von Anteilscheinen einer Kapitalanlage-
5. Sachen zu versteigern, gesellschaft, von ausländischen Investmentantei-
len, von sonstigen öffentlich angebotenen Vermö-
a) an denen er ein Pfandrecht besitzt oder
gensanlagen, die für gemeinsame Rechnung der
b) soweit sie zu den Waren gehören, die in offenen Anleger verwaltet werden, oder von öffentlich ange-
Verkaufsstellen feilgeboten werden und die unge- botenen Anteilen an einer und von verbrieften For-
braucht sind oder deren bestimmungsmäßiger Ge- derungen gegen eine Kapitalgesellschaft oder
brauch in ihrem Verbrauch besteht. Kommanditgesellschaft
(7) Einzelhändler und Hersteller von Waren dürfen im vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluß solcher
Einzelverkauf an den Letztverbraucher Waren, die sie in Verträge nachweisen,
ihrem Geschäftsbetrieb führen, im Wege der Versteige-
2. Bauvorhaben
rung nur als Inhaber einer Versteigerererlaubnis nach
Maßgabe der für Versteigerer geltenden Vorschriften oder a) als Bauherr im eigenen Namen für eigene oder
durch einen von ihnen beauftragten Versteigerer abset- fremde Rechnung vorbereiten oder durchführen
zen. und dazu Vermögenswerte von Erwerbern, Mietern,
Pächtern oder sonstigen Nutzungsberechtigten
(8) Das Bundesministerium für Wirtschaft kann durch oder von Bewerbern um Erwerbs- oder Nutzungs-
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates unter rechte verwenden,
Berücksichtigung des Schutzes der Allgemeinheit sowie
der Auftraggeber und der Bieter Vorschriften erlassen b) als Baubetreuer im fremden Namen für fremde
über Rechnung wirtschaftlich vorbereiten oder durch-
führen
1. den Umfang der Befugnisse und Verpflichtungen bei
der Ausübung des Versteigerergewerbes, insbeson- will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die
dere über Erlaubnis kann inhaltlich beschränkt und mit Auflagen ver-
bunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemein-
a) Ort und Zeit der Versteigerung, heit oder der Auftraggeber erforderlich ist; unter den-
b) den Geschäftsbetrieb, insbesondere über die Über- selben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Auf-
nahme, Ablehnung und Durchführung der Verstei- nahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.
gerung, (2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
c) die Genehmigung von Versteigerungen, die Ver- 1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antrag-
pflichtung zur Erstattung von Anzeigen und die steller oder eine der mit der Leitung des Betriebes oder
dabei den Gewerbebehörden und Industrie- und einer Zweigniederlassung beauftragten Personen die
Handelskammern zu übermittelnden Daten über für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit
den Auftraggeber und das der Versteigerung zu- nicht besitzt; die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in
grundeliegende Rechtsverhältnis, zur Buchführung der Regel nicht, wer in den letzten fünf Jahren vor Stel-
einschließlich der Aufzeichnung von Daten über lung des Antrages wegen eines Verbrechens oder
einzelne Geschäftsvorgänge sowie über die Auf- wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betru-
traggeber, ges, Untreue, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers
d) die Untersagung, Aufhebung und Unterbrechung oder einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt wor-
den ist, oder
der Versteigerung bei Verstößen gegen die für das
Versteigerergewerbe erlassenen Vorschriften, 2. der Antragsteller in ungeordneten Vermögensverhält-
nissen lebt; dies ist in der Regel der Fall, wenn über das
e) Ausnahmen für die Tätigkeit des Erlaubnisinhabers
Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren
von den Vorschriften des Titels III;
eröffnet worden oder er in das vom Insolvenzgericht
2. Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 6. oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeich-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 2. März 1999 215
nis (§ 26 Abs. 2 Insolvenzordnung, § 915 Zivilprozeß- 3a. Gewerbetreibende im Sinne des Absatzes 1 Satz 1
ordnung) eingetragen ist. Nr. 1 Buchstabe b in bezug auf Vermittlungstätigkei-
ten nach Maßgabe des § 2 Abs. 10 Satz 1 des Geset-
(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft wird ermäch-
zes über das Kreditwesen,
tigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
desrates zum Schutze der Allgemeinheit und der Auftrag- 4. Gewerbetreibende, die lediglich zur Finanzierung der
geber Vorschriften zu erlassen über den Umfang der Ver- von ihnen abgeschlossenen Warenverkäufe oder zu
pflichtungen des Gewerbetreibenden bei der Ausübung erbringenden Dienstleistungen den Abschluß von
des Gewerbes, insbesondere über die Verpflichtungen Verträgen über Darlehen vermitteln oder die Gelegen-
1. ausreichende Sicherheiten zu leisten oder eine zu die- heit zum Abschluß solcher Verträge nachweisen,
sem Zweck geeignete Versicherung abzuschließen, 5. Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz in einem
sofern der Gewerbetreibende Vermögenswerte des anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, die
Auftraggebers erhält oder verwendet, nach § 53b Abs. 7 des Gesetzes über das Kredit-
2. die erhaltenen Vermögenswerte des Auftraggebers wesen Darlehen zwischen Kreditinstituten vermitteln
getrennt zu verwalten, dürfen, soweit sich ihre Tätigkeit nach Absatz 1 auf
die Vermittlung von Darlehen zwischen Kreditinstitu-
3. nach der Ausführung des Auftrages dem Auftraggeber ten beschränkt,
Rechnung zu legen,
6. Verträge, soweit Teilzeitnutzung von Wohngebäuden
4. der zuständigen Behörde Anzeige beim Wechsel der im Sinne des § 1 des Teilzeit-Wohnrechtegesetzes
mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweignieder- vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2154) gemäß
lassung beauftragten Personen zu erstatten und hier- Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 nachgewiesen oder vermittelt
bei bestimmte Angaben zu machen, wird.
5. dem Auftraggeber die für die Beurteilung des Auftrages
§ 35
und des zu vermittelnden oder nachzuweisenden Ver-
trages jeweils notwendigen Informationen schriftlich Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit
oder mündlich zu geben,
(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständi-
6. Bücher zu führen einschließlich der Aufzeichnung von gen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn
Daten über einzelne Geschäftsvorgänge sowie über Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des
die Auftraggeber. Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Ge-
werbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses
In der Rechtsverordnung nach Satz 1 kann ferner die Be-
Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der
fugnis des Gewerbetreibenden zur Entgegennahme und
zur Verwendung von Vermögenswerten des Auftrag- Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforder-
gebers beschränkt werden, soweit dies zum Schutze des lich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als
Auftraggebers erforderlich ist. Außerdem kann in der Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder
Rechtsverordnung der Gewerbetreibende verpflichtet als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte
werden, die Einhaltung der nach Satz 1 Nr. 1 bis 6 und Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe
Satz 2 erlassenen Vorschriften auf seine Kosten regel- erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die
mäßig sowie aus besonderem Anlaß prüfen zu lassen und Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch
den Prüfungsbericht der zuständigen Behörde vorzu- für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das
legen, soweit es zur wirksamen Überwachung erforderlich Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch
ist; hierbei können die Einzelheiten der Prüfung, insbeson- wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens
dere deren Anlaß, Zeitpunkt und Häufigkeit, die Auswahl, aufgegeben wird.
Bestellung und Abberufung der Prüfer, deren Rechte, (2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von
Pflichten und Verantwortlichkeit, der Inhalt des Prüfungs- der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewer-
berichts, die Verpflichtungen des Gewerbetreibenden bebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen,
gegenüber dem Prüfer sowie das Verfahren bei Meinungs- der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des
verschiedenheiten zwischen dem Prüfer und dem Gewer- Gewerbebetriebes bietet.
betreibenden, geregelt werden.
(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungs-
(4) (weggefallen) verfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegen-
(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für stand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen
einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu
1. Betreuungsunternehmen im Sinne des § 37 Abs. 2 dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht
des Zweiten Wohnungsbaugesetzes oder des § 22c abweichen, als es sich bezieht auf
Abs. 2 des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland,
solange sie diese Eigenschaft behalten, 1. die Feststellung des Sachverhalts,
2. Kreditinstitute, für die eine Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 2. die Beurteilung der Schuldfrage oder
des Gesetzes über das Kreditwesen erteilt wurde, und 3. die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung
für Zweigstellen von Unternehmen im Sinne des § 53b des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne
Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen, des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob
zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Ge-
3. Finanzdienstleistungsinstitute in bezug auf Vermitt-
werbes angebracht ist.
lungstätigkeiten, für die ihnen eine Erlaubnis nach
§ 32 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen erteilt Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Entscheidung über
wurde oder nach § 64e Abs. 2 des Gesetzes über das ein vorläufiges Berufsverbot (§ 132a der Strafprozeßord-
Kreditwesen als erteilt gilt, nung), der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung,
216 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 2. März 1999
durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens abge- § 36
lehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Öffentliche
Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststel- Bestellung von Sachverständigen
lung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuld-
frage beziehen. (1) Personen, die als Sachverständige auf den Gebieten
der Wirtschaft einschließlich des Bergwesens, der Hoch-
(3a) (weggefallen) see- und Küstenfischerei sowie der Land- und Forstwirt-
(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staat- schaft einschließlich des Garten- und Weinbaues tätig
liche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehör- sind oder tätig werden wollen, sind auf Antrag durch die
den, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer von den Landesregierungen bestimmten oder nach Lan-
oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine desrecht zuständigen Stellen für bestimmte Sachgebiete
Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband ge- öffentlich zu bestellen, sofern für diese Sachgebiete ein
hört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen Bedarf an Sachverständigenleistungen besteht, sie hierfür
sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vor- besondere Sachkunde nachweisen und keine Bedenken
würfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme gegen ihre Eignung bestehen. Sie sind darauf zu vereidi-
erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung gen, daß sie ihre Sachverständigenaufgaben unabhängig,
der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr weisungsfrei, persönlich, gewissenhaft und unparteiisch
im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unter- erfüllen und ihre Gutachten entsprechend erstatten wer-
richten. den. Die öffentliche Bestellung kann inhaltlich beschränkt,
(5) (weggefallen) mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden
werden.
(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen
Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden (2) Absatz 1 gilt entsprechend für die öffentliche Bestel-
schriftlichen Antrages die persönliche Ausübung des lung und Vereidigung von besonders geeigneten Perso-
Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die An- nen, die auf den Gebieten der Wirtschaft
nahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne 1. bestimmte Tatsachen in bezug auf Sachen, insbeson-
des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines dere die Beschaffenheit, Menge, Gewicht oder richtige
Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung Verpackung von Waren feststellen oder
kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn 2. die ordnungsmäßige Vornahme bestimmter Tätigkei-
hierfür besondere Gründe vorliegen. ten überprüfen.
(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der (3) Die Landesregierungen können durch Rechtsverord-
Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unter- nung die zur Durchführung der Absätze 1 und 2 erforder-
hält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten lichen Vorschriften über die Voraussetzungen für die
will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Bestellung sowie über die Befugnisse und Verpflichtungen
Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe aus- der öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständi-
geübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Voll- gen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit erlassen, insbeson-
streckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behör- dere über
den zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt
wird oder ausgeübt werden soll. 1. die persönlichen Voraussetzungen einschließlich
altersmäßiger Anforderungen, den Beginn und das
(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungs- Ende der Bestellung,
berechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes
beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Unter- 2. die in Betracht kommenden Sachgebiete einschließlich
sagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhän- der Bestellungsvoraussetzungen,
gig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen 3. den Umfang der Verpflichtungen des Sachverständi-
den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 gen bei der Ausübung seiner Tätigkeit, insbesondere
und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden. über die Verpflichtungen
(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersa- a) zur unabhängigen, weisungsfreien, persönlichen,
gungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, gewissenhaften und unparteiischen Leistungser-
die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden ab- bringung,
stellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung
wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurück- b) zum Abschluß einer Berufshaftpflichtversicherung
genommen oder widerrufen werden kann, sind die und zum Umfang der Haftung,
Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für c) zur Fortbildung und zum Erfahrungsaustausch,
Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebs- d) zur Einhaltung von Mindestanforderungen bei der
schließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen. Erstellung von Gutachten,
(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften ent- e) bei der Errichtung von Haupt- und Zweigniederlas-
sprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäfts- sungen,
betrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden
ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit f) zur Aufzeichnung von Daten über einzelne Ge-
Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Be- schäftsvorgänge sowie über die Auftraggeber,
zugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den und hierbei auch die Stellung des hauptberuflich tätigen
Betrieb von Wettannahmestellen aller Art. Sachverständigen regeln.
(4) Soweit die Landesregierung weder von ihrer Er-
§§ 35a und 35b mächtigung nach Absatz 3 noch nach § 155 Abs. 3
(weggefallen) Gebrauch gemacht hat, können Körperschaften des
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 2. März 1999 217
öffentlichen Rechts, die für die öffentliche Bestellung und (3) Die Landesregierungen können durch Rechtsverord-
Vereidigung von Sachverständigen zuständig sind, durch nung für die in Absatz 1 genannten Gewerbezweige be-
Satzung die in Absatz 3 genannten Vorschriften erlassen. stimmen, in welcher Weise die Gewerbetreibenden ihre
Bücher zu führen und dabei Daten über einzelne Ge-
(5) Die Absätze 1 bis 4 finden keine Anwendung, soweit
schäftsvorgänge, Geschäftspartner, Kunden und betrof-
sonstige Vorschriften des Bundes über die öffentliche
fene Dritte aufzuzeichnen haben.
Bestellung oder Vereidigung von Personen bestehen oder
soweit Vorschriften der Länder über die öffentliche Be- (4) Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für Kreditinstitute und
stellung oder Vereidigung von Personen auf den Gebieten Finanzdienstleistungsinstitute, für die eine Erlaubnis nach
der Hochsee- und Küstenfischerei, der Land- und Forst- § 32 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen erteilt
wirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues wurde, sowie für Zweigniederlassungen von Unternehmen
sowie der Landesvermessung bestehen oder erlassen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
werden. Union, die nach § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Ge-
setzes über das Kreditwesen im Inland tätig sind, wenn die
§ 37 Erbringung von Handelsauskünften durch die Zulassung
der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats
(weggefallen)
abgedeckt ist.
§ 38 § 39
Überwachungsbedürftige Gewerbe (weggefallen)
(1) Bei den Gewerbezweigen
§ 39a
1. An- und Verkauf von
Schornsteinfegerrealrechte
a) hochwertigen Konsumgütern, insbesondere Unter- Die bestehenden Schornsteinfegerrealrechte werden
haltungselektronik, Computern, optischen Erzeug- gegen Entschädigung aufgehoben. Das Nähere bestimmt
nissen, Fotoapparaten, Videokameras, Teppichen, der Reichswirtschaftsminister im Einvernehmen mit dem
Pelz- und Lederbekleidung, Reichsminister des Innern.
b) Kraftfahrzeugen und Fahrrädern,
§ 40
c) Edelmetallen und edelmetallhaltigen Legierungen
sowie Waren aus Edelmetall oder edelmetallhaltigen (weggefallen)
Legierungen,
d) Edelsteinen, Perlen und Schmuck, III. Umfang, Ausübung
e) Altmetallen, soweit sie nicht unter Buchstabe c und Verlust der Gewerbebefugnisse
fallen,
§ 41
durch auf den Handel mit Gebrauchtwaren speziali-
sierte Betriebe, Beschäftigung von Arbeitnehmern
2. Auskunftserteilung über Vermögensverhältnisse und (1) Die Befugnis zum selbständigen Betrieb eines ste-
persönliche Angelegenheiten (Auskunfteien, Detek- henden Gewerbes begreift das Recht in sich, in beliebiger
teien), Zahl Gesellen, Gehilfen, Arbeiter jeder Art und, soweit die
Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes nicht entgegen-
3. Vermittlung von Eheschließungen, Partnerschaften stehen, Lehrlinge anzunehmen. In der Wahl des Arbeits-
und Bekanntschaften, und Hilfspersonals finden keine anderen Beschränkun-
4. Betrieb von Reisebüros und Vermittlung von Unter- gen statt, als die durch das gegenwärtige Gesetz festge-
künften, stellten.
5. Vertrieb und Einbau von Gebäudesicherungseinrich- (2) In betreff der Berechtigung der Apotheker, Gehilfen
tungen einschließlich der Schlüsseldienste, und Lehrlinge anzunehmen, bewendet es bei den Bestim-
mungen der Landesgesetze.
6. Herstellen und Vertreiben spezieller diebstahlsbezoge-
ner Öffnungswerkzeuge §§ 41a und 41b
hat die zuständige Behörde unverzüglich nach Erstattung (weggefallen)
der Gewerbeanmeldung oder der Gewerbeummeldung
nach § 14 die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zu § 42
überprüfen. Zu diesem Zweck hat der Gewerbetreibende
unverzüglich ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 Bun- Gewerbliche Niederlassung
deszentralregistergesetz und eine Auskunft aus dem Ge- (1) Wer zum selbständigen Betrieb eines stehenden
werbezentralregister nach § 150 Abs. 5 zur Vorlage bei der Gewerbes befugt ist, darf dieses unbeschadet der Vor-
Behörde zu beantragen. Kommt er dieser Verpflichtung schriften des Titels III auch außerhalb der Räume seiner
nicht nach, hat die Behörde diese Auskünfte von Amts gewerblichen Niederlassung ausüben.
wegen einzuholen.
(2) Eine gewerbliche Niederlassung im Sinne des Ab-
(2) Bei begründeter Besorgnis der Gefahr der Verletzung satzes 1 ist nur vorhanden, wenn der Gewerbetreibende
wichtiger Gemeinschaftsgüter kann ein Führungszeugnis im Geltungsbereich dieses Gesetzes einen zum dauern-
oder eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister auch den Gebrauch eingerichteten, ständig oder in regelmäßi-
bei anderen als den in Absatz 1 genannten gewerblichen ger Wiederkehr von ihm benutzten Raum für den Betrieb
Tätigkeiten angefordert oder eingeholt werden. seines Gewerbes besitzt.
218 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 2. März 1999
§§ 42a bis 44a § 51
(weggefallen) Untersagung wegen
überwiegender Nachteile und Gefahren
§ 45 Wegen überwiegender Nachteile und Gefahren für das
Gemeinwohl kann die fernere Benutzung einer jeden
Stellvertreter
gewerblichen Anlage durch die zuständige Behörde zu
Die Befugnisse zum stehenden Gewerbebetrieb können jeder Zeit untersagt werden. Doch muß dem Besitzer als-
durch Stellvertreter ausgeübt werden; diese müssen dann für den erweislichen Schaden Ersatz geleistet wer-
jedoch den für das in Rede stehende Gewerbe insbeson- den. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Anlagen, soweit sie
dere vorgeschriebenen Erfordernissen genügen. den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
unterliegen.
§ 46
§ 52
Fortführung des Gewerbes
Übergangsregelung
(1) Nach dem Tode eines Gewerbetreibenden darf das
Die Bestimmung des § 51 findet auch auf die zur Zeit
Gewerbe für Rechnung des überlebenden Ehegatten
der Verkündung des gegenwärtigen Gesetzes bereits vor-
durch einen nach § 45 befähigten Stellvertreter betrieben
handenen gewerblichen Anlagen Anwendung; doch ent-
werden, wenn die für den Betrieb einzelner Gewerbe be-
springt aus der Untersagung der ferneren Benutzung kein
stehenden besonderen Vorschriften nicht etwas anderes
Anspruch auf Entschädigung, wenn bei der früher erteilten
bestimmen.
Genehmigung ausdrücklich vorbehalten worden ist, die-
(2) Das gleiche gilt für minderjährige Erben während der selbe ohne Entschädigung zu widerrufen.
Minderjährigkeit sowie bis zur Dauer von zehn Jahren
nach dem Erbfall für den Nachlaßverwalter, Nachlaßpfle- §§ 53 bis 54
ger oder Testamentsvollstrecker.
(weggefallen)
(3) Die zuständige Behörde kann in den Fällen der Ab-
sätze 1 und 2 gestatten, daß das Gewerbe bis zur Dauer
eines Jahres nach dem Tode des Gewerbetreibenden Titel III
auch ohne den nach § 45 befähigten Stellvertreter betrie- Reisegewerbe
ben wird.
§ 55
§ 47
Reisegewerbekarte
Stellvertretung in besonderen Fällen
(1) Ein Reisegewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig ohne
Inwiefern für die nach den §§ 33i, 34, 34a, 34b, 34c vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen
und 36 konzessionierten oder angestellten Personen eine Niederlassung (§ 42 Abs. 2) oder ohne eine solche zu
Stellvertretung zulässig ist, hat in jedem einzelnen Falle haben
die Behörde zu bestimmen, welcher die Konzessionierung
oder Anstellung zusteht. 1. selbständig oder unselbständig in eigener Person
Waren feilbietet oder Bestellungen aufsucht (vertreibt)
oder ankauft, Leistungen anbietet oder Bestellungen
§ 48 auf Leistungen aufsucht oder
Übertragung von Realgewerbeberechtigungen 2. selbständig unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller
Realgewerbeberechtigungen können auf jede nach den oder nach Schaustellerart ausübt.
Vorschriften dieses Gesetzes zum Betriebe des Gewerbes (2) Wer ein Reisegewerbe betreiben will, bedarf der
befähigten Person in der Art übertragen werden, daß der Erlaubnis (Reisegewerbekarte).
Erwerber die Gewerbeberechtigung für eigene Rechnung
(3) Die Reisegewerbekarte kann inhaltlich beschränkt,
ausüben darf.
mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden
werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder
§ 49 der Verbraucher erforderlich ist; unter denselben Voraus-
Erlöschen von Erlaubnissen setzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Ände-
rung und Ergänzung von Auflagen zulässig.
(1) (weggefallen)
(2) Die Konzessionen und Erlaubnisse nach den §§ 30, § 55a
33a und 33i erlöschen, wenn der Inhaber innerhalb eines Reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten
Jahres nach deren Erteilung den Betrieb nicht begonnen
(1) Einer Reisegewerbekarte bedarf nicht, wer
oder während eines Zeitraumes von einem Jahr nicht
mehr ausgeübt hat. 1. gelegentlich der Veranstaltung von Messen, Ausstel-
lungen, öffentlichen Festen oder aus besonderem An-
(3) Die Fristen können aus wichtigem Grund verlängert
laß mit Erlaubnis der zuständigen Behörde Waren
werden.
feilbietet;
2. selbstgewonnene Erzeugnisse der Land- und Forst-
§ 50
wirtschaft, des Gemüse-, Obst- und Gartenbaues, der
(weggefallen) Geflügelzucht und Imkerei sowie der Jagd und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 2. März 1999 219
Fischerei vertreibt; das gleiche gilt für die in dem § 55c
Erzeugerbetrieb beschäftigten Personen; Anzeigepflicht
3. Tätigkeiten der in § 55 Abs. 1 Nr. 1 genannten Art in der Wer als selbständiger Gewerbetreibender auf Grund
Gemeinde seines Wohnsitzes oder seiner gewerb- des § 55a Abs. 1 Nr. 3, 9 oder 10 einer Reisegewerbekarte
lichen Niederlassung ausübt, sofern die Gemeinde nicht bedarf, hat den Beginn des Gewerbes der zuständi-
nicht mehr als 10 000 Einwohner zählt; gen Behörde anzuzeigen, soweit er sein Gewerbe nicht
bereits nach § 14 Abs. 1 bis 3 anzumelden hat. § 14 Abs. 1
4. Blindenwaren und Zusatzwaren im Sinne des Blinden-
Satz 2 bis 4, Abs. 4, 6 bis 8 und 9 bis 11 sowie § 15 Abs. 1
warenvertriebsgesetzes vertreibt und im Besitz eines
gelten entsprechend.
Blindenwaren-Vertriebsausweises ist;
5. auf Grund einer Erlaubnis nach § 4 des Milch- und § 55d
Margarinegesetzes Milch oder bei dieser Tätigkeit
(weggefallen)
auch Milcherzeugnisse abgibt; das gleiche gilt für die
in dem Gewerbebetrieb beschäftigten Personen;
§ 55e
6. Versicherungsverträge oder Bausparverträge vermit-
telt oder abschließt; Sonn- und Feiertagsruhe
(1) An Sonn- und Feiertagen sind die in § 55 Abs. 1 Nr. 1
7. ein Gewerbe auf Grund einer Erlaubnis nach §§ 34a, genannten Tätigkeiten mit Ausnahme des Feilbietens von
34b oder 34c ausübt; das gleiche gilt für die in dem Waren im Reisegewerbe verboten. Dies gilt nicht für die
Gewerbebetrieb beschäftigten Personen; unter § 55b Abs. 1 fallende Tätigkeit, soweit sie von selb-
8. in einem nicht ortsfesten Geschäftsraum eines Kredit- ständigen Gewerbetreibenden ausgeübt wird.
instituts oder eines Unternehmens im Sinne des § 53b (2) Ausnahmen können von der zuständigen Behörde
Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kre- zugelassen werden. Das Bundesministerium für Wirt-
ditwesen tätig ist, wenn in diesem Geschäftsraum schaft kann durch Rechtsverordnung im Einvernehmen
ausschließlich bankübliche Geschäfte betrieben wer- mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung
den, zu denen diese Unternehmen nach dem Gesetz und mit Zustimmung des Bundesrates die Voraussetzun-
über das Kreditwesen befugt sind; die Verbote des gen bestimmen, unter denen Ausnahmen zugelassen wer-
§ 56 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe h, Nr. 2 Buchstabe a und den dürfen.
Nr. 6 finden keine Anwendung;
9. von einer nicht ortsfesten Verkaufsstelle oder einer § 55f
anderen Einrichtung in regelmäßigen, kürzeren Zeit- Haftpflichtversicherung
abständen an derselben Stelle Lebensmittel oder
Das Bundesministerium für Wirtschaft wird ermächtigt,
andere Waren des täglichen Bedarfs vertreibt; das
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
Verbot des § 56 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b findet keine
rates zum Schutze der Allgemeinheit und der Veranstal-
Anwendung;
tungsteilnehmer für Tätigkeiten nach § 55 Abs. 1 Nr. 2, die
10. Druckwerke auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen mit besonderen Gefahren verbunden sind, Vorschriften
oder an anderen öffentlichen Orten feilbietet. über die Verpflichtung des Gewerbetreibenden zum Ab-
schluß und zum Nachweis des Bestehens einer Haft-
(2) Die zuständige Behörde kann für besondere Ver- pflichtversicherung zu erlassen.
kaufsveranstaltungen Ausnahmen von dem Erfordernis
der Reisegewerbekarte zulassen. § 56
Im Reisegewerbe verbotene Tätigkeiten
§ 55b (1) Im Reisegewerbe sind verboten
Weitere reisegewerbekartenfreie 1. der Vertrieb von
Tätigkeiten, Gewerbelegitimationskarte a) (weggefallen)
(1) Eine Reisegewerbekarte ist nicht erforderlich, soweit b) Giften und gifthaltigen Waren; zugelassen ist das
der Gewerbetreibende andere Personen im Rahmen ihres Aufsuchen von Bestellungen auf Pflanzenschutz-
Geschäftsbetriebes aufsucht. Dies gilt auch für Hand- mittel, Schädlingsbekämpfungsmittel sowie auf
lungsreisende und andere Personen, die im Auftrag und Holzschutzmittel, für die nach baurechtlichen Vor-
im Namen eines Gewerbetreibenden tätig werden. schriften ein Prüfbescheid mit Prüfzeichen erteilt
worden ist,
(2) Personen, die für ein Unternehmen mit Sitz im Gel-
tungsbereich dieses Gesetzes geschäftlich tätig sind, ist c) (weggefallen)
auf Antrag von der zuständigen Behörde eine Gewerbe- d) Bruchbändern, medizinischen Leibbinden, medizi-
legitimationskarte nach dem in den zwischenstaatlichen nischen Stützapparaten und Bandagen, orthopädi-
Verträgen vorgesehenen Muster für Zwecke des Gewer- schen Fußstützen, Brillen und Augengläsern; zuge-
bebetriebes in anderen Staaten auszustellen. Für die Er- lassen sind Schutzbrillen,
teilung und die Versagung der Gewerbelegitimationskarte
gelten § 55 Abs. 3 und § 57 entsprechend, soweit nicht in e) (weggefallen)
zwischenstaatlichen Verträgen oder durch Rechtsetzung f) elektromedizinischen Geräten einschließlich elek-
dazu befugter überstaatlicher Gemeinschaften etwas tronischer Hörgeräte; zugelassen sind Geräte mit
anderes bestimmt ist. unmittelbarer Wärmeeinwirkung,
220 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 2. März 1999
g) (weggefallen) § 56a
h) Wertpapieren, Lotterielosen, Bezugs- und Anteil- Ankündigung des Gewerbebetriebs, Wanderlager
scheinen auf Wertpapiere und Lotterielose; zuge-
(1) Öffentliche Ankündigungen, die für Zwecke des
lassen ist der Verkauf von Lotterielosen im Rahmen
Gewerbebetriebes erlassen werden, müssen den Namen
genehmigter Lotterien zu gemeinnützigen Zwecken
mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen oder
auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen oder
die Firma sowie die Anschrift des Gewerbetreibenden ent-
anderen öffentlichen Orten,
halten, in dessen Namen die Geschäfte abgeschlossen
i) Schriften, die unter Zusicherung von Prämien oder werden sollen. Wird für einen Gewerbebetrieb eine Ver-
Gewinnen vertrieben werden; kaufsstelle oder eine andere Einrichtung benutzt, so müs-
2. das Feilbieten und der Ankauf von sen an dieser die in Satz 1 genannten Angaben, mit Aus-
nahme der Anschrift, in einer für jedermann erkennbaren
a) Edelmetallen (Gold, Silber, Platin und Platinbeime- Weise angebracht werden.
tallen) und edelmetallhaltigen Legierungen in jeder
Form sowie Waren mit Edelmetallauflagen; zuge- (2) Die Veranstaltung eines Wanderlagers zum Vertrieb
lassen sind Silberschmuck bis zu einem Verkaufs- von Waren ist zwei Wochen vor Beginn der für den Ort der
preis von 80 Deutsche Mark und Waren mit Silber- Veranstaltung zuständigen Behörde anzuzeigen, wenn auf
auflagen, die Veranstaltung durch öffentliche Ankündigung hinge-
wiesen werden soll; in der öffentlichen Ankündigung ist
b) Edelsteinen, Schmucksteinen und synthetischen die Art der Ware, die vertrieben wird, anzugeben. Im Zu-
Steinen sowie von Perlen, sammenhang mit Veranstaltungen nach Satz 1 dürfen
c) Bäumen, Sträuchern und Rebenpflanzgut; unentgeltliche Zuwendungen (Waren oder Leistungen)
einschließlich Preisausschreiben, Verlosungen und Aus-
3. das Feilbieten von spielungen nicht angekündigt werden. Die Anzeige ist in
a) (weggefallen) zwei Stücken einzureichen; sie hat zu enthalten
b) geistigen Getränken; zugelassen sind Bier und 1. den Ort und die Zeit der Veranstaltung,
Wein in fest verschlossenen Behältnissen,
2. den Namen des Veranstalters und desjenigen, für des-
c) (weggefallen) sen Rechnung die Waren vertrieben werden, sowie die
d) (weggefallen) Wohnung oder die gewerbliche Niederlassung dieser
Personen,
e) (weggefallen)
3. den Wortlaut und die Art der beabsichtigten öffent-
f) Waren in der Art, daß sie versteigert werden; die zu- lichen Ankündigungen.
ständige Behörde kann für ihren Bezirk Ausnahmen
für die Versteigerung leicht verderblicher Waren zu- Das Wanderlager darf an Ort und Stelle nur durch den in
lassen; der Anzeige genannten Veranstalter oder einen von ihm
schriftlich bevollmächtigten Vertreter geleitet werden; der
4. (weggefallen) Name des Vertreters ist der Behörde in der Anzeige mitzu-
5. die Ausübung des Friseurhandwerks durch Personen, teilen.
die die Voraussetzungen für die Eintragung in die (3) Die nach Absatz 2 zuständige Behörde kann die Ver-
Handwerksrolle nicht erfüllen; anstaltung eines Wanderlagers untersagen, wenn die
6. der Abschluß sowie die Vermittlung von Rückkaufge- Anzeige nach Absatz 2 nicht rechtzeitig oder nicht wahr-
schäften (§ 34 Abs. 4) und die für den Darlehensneh- heitsgemäß oder nicht vollständig erstattet ist oder wenn
mer entgeltliche Vermittlung von Darlehensgeschäften. die öffentliche Ankündigung nicht den Vorschriften des
Absatzes 2 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2 entspricht.
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft kann durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Ausnahmen von den in Absatz 1 aufgeführten Beschrän- § 57
kungen zulassen, soweit hierdurch eine Gefährdung der Versagung der Reisegewerbekarte
Allgemeinheit oder der öffentlichen Sicherheit oder Ord-
Die Reisegewerbekarte ist zu versagen, wenn Tatsa-
nung nicht zu besorgen ist. Die gleiche Befugnis steht den
chen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die
Landesregierungen für den Bereich ihres Landes zu,
für die beabsichtigte Tätigkeit erforderliche Zuverlässig-
solange und soweit das Bundesministerium für Wirtschaft
keit nicht besitzt.
von seiner Ermächtigung keinen Gebrauch gemacht hat.
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall für ihren
Bereich Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 1 mit §§ 57a und 58
dem Vorbehalt des Widerrufs und für einen Zeitraum bis (weggefallen)
zu fünf Jahren zulassen, wenn sich aus der Person des
Antragstellers oder aus sonstigen Umständen keine Be-
§ 59
denken ergeben; § 55 Abs. 3 und § 60c Abs. 1 gelten für
die Ausnahmebewilligung entsprechend. Untersagung
reisegewerbekartenfreier Tätigkeiten
(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 finden auf die in
§ 55b Abs. 1 bezeichneten gewerblichen Tätigkeiten keine Soweit nach § 55a oder § 55b eine Reisegewerbekarte
Anwendung. Verboten ist jedoch das Feilbieten von Bäu- nicht erforderlich ist, kann die reisegewerbliche Tätigkeit
men, Sträuchern und Rebenpflanzgut bei land- und forst- unter der Voraussetzung des § 57 untersagt werden. § 35
wirtschaftlichen Betrieben sowie bei Betrieben des Obst-, Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 3, 4, 6, 7a und 8 gilt entspre-
Garten- und Weinanbaues. chend.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 2. März 1999 221
§ 60 (2) In den Fällen des § 55 Abs. 1 Nr. 2 ist der Inhaber der
Reisegewerbekarte, der die Tätigkeit nicht in eigener Per-
(weggefallen)
son ausübt, verpflichtet, einem im Betrieb Beschäftigten
eine Zweitschrift der Reisegewerbekarte auszuhändigen.
§ 60a Für den Inhaber der Zweitschrift gilt Absatz 1 Satz 1 ent-
Veranstaltung von Spielen sprechend.
(1) (weggefallen) § 60d
(2) Warenspielgeräte dürfen im Reisegewerbe nur auf- Verhinderung der Gewerbeausübung
gestellt werden, wenn die Voraussetzungen des § 33c Die Ausübung des Reisegewerbes entgegen § 55
Abs. 1 Satz 2 erfüllt sind. Wer im Reisegewerbe ein ande- Abs. 2, § 56 Abs. 1 oder 3 Satz 2, § 56a Abs. 3, § 59, § 60a
res Spiel im Sinne des § 33d Abs. 1 Satz 1 veranstalten Abs. 2 Satz 1 oder 2 oder Abs. 3 Satz 1, § 60c Abs. 1
will, bedarf der Erlaubnis der für den jeweiligen Ort der Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2, § 61a oder
Gewerbeausübung zuständigen Behörde. Die Erlaubnis entgegen einer auf Grund des § 55f erlassenen Rechtsver-
darf nur erteilt werden, wenn der Veranstalter eine von ordnung kann von der zuständigen Behörde verhindert
dem für seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines sol- werden.
chen von dem für seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort
zuständigen Landeskriminalamt erteilte Unbedenklich- § 61
keitsbescheinigung oder einen Abdruck der Unbedenk- Örtliche Zuständigkeit
lichkeitsbescheinigung im Sinne des § 33e Abs. 4 besitzt.
Für die Erteilung, die Versagung, die Rücknahme und
§ 33d Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 bis 5, die §§ 33e, 33f Abs. 1
den Widerruf der Reisegewerbekarte, für die in §§ 55c, 56
und 2 Nr. 1 sowie die §§ 33g und 33h gelten entspre-
Abs. 2 Satz 3 und § 59 genannten Aufgaben und für die
chend.
Erteilung der Zweitschrift der Reisegewerbekarte ist die
(3) Wer im Reisegewerbe eine Spielhalle oder ein ähn- Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der Betroffene
liches Unternehmen betreiben will, bedarf der Erlaubnis seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ändert sich während
der für den jeweiligen Ort der Gewerbeausübung zustän- des Verfahrens der gewöhnliche Aufenthalt, so kann die
digen Behörde. § 33i gilt entsprechend. bisher zuständige Behörde das Verfahren fortsetzen, wenn
(4) Die Landesregierungen können durch Rechtsverord- die nunmehr zuständige Behörde zustimmt.
nung das Verfahren bei den Landeskriminalämtern (Ab-
satz 2 Satz 3) regeln. § 61a
Anwendbarkeit von
§ 60b Vorschriften des stehenden Gewerbes
Volksfest, Anzeigepflicht Für die Ausübung des Bewachungsgewerbes, des Ver-
steigerergewerbes und des Gewerbes der Makler, Bau-
(1) Ein Volksfest ist eine im allgemeinen regelmäßig wie- träger und Baubetreuer als Reisegewerbe gelten § 34b
derkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der Abs. 5 bis 7 und 10, § 34c Abs. 5 sowie die auf Grund des
eine Vielzahl von Anbietern unterhaltende Tätigkeiten im § 34a Abs. 2, des § 34b Abs. 8 und des § 34c Abs. 3 erlas-
Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 2 ausübt und Waren feilbietet, senen Rechtsvorschriften entsprechend.
die üblicherweise auf Veranstaltungen dieser Art angebo-
ten werden.
§§ 62 und 63
(2) § 68a Satz 1 erster Halbsatz und Satz 2, § 69 Abs. 1 (weggefallen)
und 2 sowie die §§ 69a bis 71a finden entsprechende
Anwendung; jedoch bleiben die §§ 55 bis 60a und 60c
bis 61a unberührt. Titel IV
(3) Wer ein Volksfest veranstalten will, hat dies unter An- Messen, Ausstellungen, Märkte
gabe von Ort und Zeit der Veranstaltung sowie seines
Namens, Vornamens und seiner Anschrift der für den Ort § 64
der Veranstaltung zuständigen Behörde drei Wochen vor
Beginn schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige ist nicht erfor- Messe
derlich, sofern der Veranstalter die Behörde bereits aus (1) Eine Messe ist eine zeitlich begrenzte, im allgemei-
anderem Anlaß schriftlich von der beabsichtigten Veran- nen regelmäßig wiederkehrende Veranstaltung, auf der
staltung in Kenntnis gesetzt hat. eine Vielzahl von Ausstellern das wesentliche Angebot
eines oder mehrerer Wirtschaftszweige ausstellt und über-
§ 60c wiegend nach Muster an gewerbliche Wiederverkäufer,
gewerbliche Verbraucher oder Großabnehmer vertreibt.
Mitführen und
(2) Der Veranstalter kann in beschränktem Umfang an
Vorzeigen der Reisegewerbekarte
einzelnen Tagen während bestimmter Öffnungszeiten
(1) Der Inhaber einer Reisegewerbekarte ist verpflichtet, Letztverbraucher zum Kauf zulassen.
sie während der Ausübung des Gewerbebetriebes bei sich
zu führen, auf Verlangen den zuständigen Behörden oder § 65
Beamten vorzuzeigen und seine Tätigkeit auf Verlangen
bis zur Herbeischaffung der Reisegewerbekarte einzustel- Ausstellung
len. Auf Verlangen hat er die von ihm geführten Waren vor- Eine Ausstellung ist eine zeitlich begrenzte Veranstal-
zulegen. tung, auf der eine Vielzahl von Ausstellern ein repräsentati-
222 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 2. März 1999
ves Angebot eines oder mehrerer Wirtschaftszweige oder § 69
Wirtschaftsgebiete ausstellt und vertreibt oder über die- Festsetzung
ses Angebot zum Zweck der Absatzförderung informiert.
(1) Die zuständige Behörde hat auf Antrag des Veran-
§ 66 stalters eine Veranstaltung, die die Voraussetzungen der
§§ 64, 65, 66, 67 oder 68 erfüllt, nach Gegenstand, Zeit,
Großmarkt Öffnungszeiten und Platz für jeden Fall der Durchführung
Ein Großmarkt ist eine Veranstaltung, auf der eine Viel- festzusetzen. Auf Antrag können, sofern Gründe des
zahl von Anbietern bestimmte Waren oder Waren aller öffentlichen Interesses nicht entgegenstehen, Volksfeste,
Art im wesentlichen an gewerbliche Wiederverkäufer, ge- Großmärkte, Wochenmärkte, Spezialmärkte und Jahr-
werbliche Verbraucher oder Großabnehmer vertreibt. märkte für einen längeren Zeitraum oder auf Dauer, Mes-
sen und Ausstellungen für die innerhalb von zwei Jahren
vorgesehenen Veranstaltungen festgesetzt werden.
§ 67
(2) Die Festsetzung eines Wochenmarktes, eines Jahr-
Wochenmarkt marktes oder eines Spezialmarktes verpflichtet den Ver-
(1) Ein Wochenmarkt ist eine regelmäßig wiederkeh- anstalter zur Durchführung der Veranstaltung.
rende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Viel- (3) Wird eine festgesetzte Messe oder Ausstellung oder
zahl von Anbietern eine oder mehrere der folgenden ein festgesetzter Großmarkt nicht oder nicht mehr durch-
Warenarten feilbietet: geführt, so hat der Veranstalter dies der zuständigen Be-
1. Lebensmittel im Sinne des § 1 des Lebensmittel- und hörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
Bedarfsgegenständegesetzes mit Ausnahme alkoholi-
scher Getränke; zugelassen sind alkoholische Geträn- § 69a
ke, soweit sie aus selbstgewonnenen Erzeugnissen
des Weinbaus, der Landwirtschaft oder des Obst- und Ablehnung der Festsetzung, Auflagen
Gartenbaues hergestellt wurden; der Zukauf von Alko- (1) Der Antrag auf Festsetzung ist abzulehnen, wenn
hol zur Herstellung von Obstlikören und Obstgeisten,
1. die Veranstaltung nicht die in den §§ 64, 65, 66, 67
bei denen die Ausgangsstoffe nicht selbst vergoren
oder 68 aufgestellten Voraussetzungen erfüllt,
werden, durch den Urproduzenten ist zulässig;
2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antrag-
2. Produkte des Obst- und Gartenbaues, der Land- und steller oder eine der mit der Leitung der Veranstaltung
Forstwirtschaft und der Fischerei; beauftragten Personen die für die Durchführung der
3. rohe Naturerzeugnisse mit Ausnahme des größeren Veranstaltung erforderliche Zuverlässigkeit nicht be-
Viehs. sitzt,
(2) Die Landesregierungen können zur Anpassung des 3. die Durchführung der Veranstaltung dem öffentlichen
Wochenmarktes an die wirtschaftliche Entwicklung und Interesse widerspricht, insbesondere der Schutz der
die örtlichen Bedürfnisse der Verbraucher durch Rechts- Veranstaltungsteilnehmer vor Gefahren für Leben oder
verordnung bestimmen, daß über Absatz 1 hinaus be- Gesundheit nicht gewährleistet ist oder sonstige
stimmte Waren des täglichen Bedarfs auf allen oder be- erhebliche Störungen der öffentlichen Sicherheit oder
stimmten Wochenmärkten feilgeboten werden dürfen. Ordnung zu befürchten sind oder
4. die Veranstaltung, soweit es sich um einen Spezial-
§ 68 markt oder einen Jahrmarkt handelt, vollständig oder
teilweise in Ladengeschäften abgehalten werden soll.
Spezialmarkt und Jahrmarkt
(2) Die zuständige Behörde kann im öffentlichen Inter-
(1) Ein Spezialmarkt ist eine im allgemeinen regelmäßig
esse, insbesondere wenn dies zum Schutz der Veranstal-
in größeren Zeitabständen wiederkehrende, zeitlich be-
tungsteilnehmer vor Gefahren für Leben oder Gesundheit
grenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern
oder sonst zur Abwehr von erheblichen Gefahren für die
bestimmte Waren feilbietet.
öffentliche Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist, die
(2) Ein Jahrmarkt ist eine im allgemeinen regelmäßig in Festsetzung mit Auflagen verbinden; unter denselben Vor-
größeren Zeitabständen wiederkehrende, zeitlich be- aussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Ände-
grenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern rung und Ergänzung von Auflagen zulässig.
Waren aller Art feilbietet.
(3) Auf einem Spezialmarkt oder Jahrmarkt können auch § 69b
Tätigkeiten im Sinne des § 60b Abs. 1 ausgeübt werden;
Änderung und Aufhebung der Festsetzung
die §§ 55 bis 60a und 60c bis 61a bleiben unberührt.
(1) Die zuständige Behörde kann in dringenden Fällen
vorübergehend die Zeit, die Öffnungszeiten und den Platz
§ 68a der Veranstaltung abweichend von der Festsetzung re-
Verabreichen von Getränken und Speisen geln.
Auf Märkten dürfen alkoholfreie Getränke und zuberei- (2) Die zuständige Behörde hat die Festsetzung zurück-
tete Speisen, auf anderen Veranstaltungen im Sinne der zunehmen, wenn bei ihrer Erteilung ein Ablehnungsgrund
§§ 64 bis 68 Kostproben zum Verzehr an Ort und Stelle nach § 69a Abs. 1 Nr. 3 vorgelegen hat; im übrigen kann
verabreicht werden. Im übrigen gelten für das Verabrei- sie die Festsetzung zurücknehmen, wenn nachträglich
chen von Getränken und zubereiteten Speisen zum Ver- Tatsachen bekannt werden, die eine Ablehnung der Fest-
zehr an Ort und Stelle die allgemeinen Vorschriften. setzung gerechtfertigt hätten. Sie hat die Festsetzung zu
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 2. März 1999 223
widerrufen, wenn nachträglich ein Ablehnungsgrund nach § 71a
§ 69a Abs. 1 Nr. 3 eintritt; im übrigen kann sie die Festset- Öffentliche Sicherheit oder Ordnung
zung widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten,
die eine Ablehnung der Festsetzung rechtfertigen würden. Den Ländern bleibt es vorbehalten, Vorschriften zur
Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ord-
(3) Auf Antrag des Veranstalters hat die zuständige nung auf Veranstaltungen im Sinne der §§ 64 bis 68 zu
Behörde die Festsetzung zu ändern; § 69a gilt entspre- erlassen.
chend. Auf Antrag des Veranstalters hat die zuständige
Behörde die Festsetzung aufzuheben, die Festsetzung § 71b
eines Wochenmarktes, Jahrmarktes oder Volksfestes Anwendbarkeit von
jedoch nur, wenn die Durchführung der Veranstaltung Vorschriften des stehenden Gewerbes
dem Veranstalter nicht zugemutet werden kann.
Für Veranstaltungen nach den §§ 64 bis 68 gilt § 61a
entsprechend.
§ 70
Recht zur Teilnahme an einer Veranstaltung Titel V
(1) Jedermann, der dem Teilnehmerkreis der festgesetz- Taxen
ten Veranstaltung angehört, ist nach Maßgabe der für alle
Veranstaltungsteilnehmer geltenden Bestimmungen zur §§ 72 bis 80
Teilnahme an der Veranstaltung berechtigt.
(weggefallen)
(2) Der Veranstalter kann, wenn es für die Erreichung
des Veranstaltungszwecks erforderlich ist, die Veranstal-
tung auf bestimmte Ausstellergruppen, Anbietergruppen Titel VI
und Besuchergruppen beschränken, soweit dadurch Innungen, Innungsausschüsse,
gleichartige Unternehmen nicht ohne sachlich gerechtfer- Handwerkskammern, Innungsverbände
tigten Grund unmittelbar oder mittelbar unterschiedlich
behandelt werden. §§ 81 bis 104n
(3) Der Veranstalter kann aus sachlich gerechtfertigten (weggefallen)
Gründen, insbesondere wenn der zur Verfügung stehende
Platz nicht ausreicht, einzelne Aussteller, Anbieter oder
Besucher von der Teilnahme ausschließen. Titel VIa
Handwerksrolle
§ 70a
§§ 104o bis 104u
Untersagung der
Teilnahme an einer Veranstaltung (weggefallen)
Die zuständige Behörde kann einem Aussteller oder
Anbieter die Teilnahme an einer bestimmten Veranstal- Titel VII
tung oder einer oder mehreren Arten von Veranstaltungen Gewerbliche Arbeitnehmer
im Sinne der §§ 64 bis 68 untersagen, wenn Tatsachen die (Gesellen, Gehilfen, Lehrlinge, Betriebs-
Annahme rechtfertigen, daß er die hierfür erforderliche beamte, Werkmeister, Techniker, Fabrikarbeiter)
Zuverlässigkeit nicht besitzt.
I. Allgemeine Verhältnisse
§ 70b
Anbringung von Namen und Firma § 105*)
Freie Gestaltung des Arbeitsvertrages
Auf Veranstaltungen im Sinne der §§ 65 bis 68 finden die
Vorschriften des § 15a über die Anbringung des Namens Die Festsetzung der Verhältnisse zwischen den selb-
und der Firma entsprechende Anwendung. ständigen Gewerbetreibenden und den gewerblichen
Arbeitnehmern ist, vorbehaltlich der durch Bundesgesetz
begründeten Beschränkungen, Gegenstand freier Über-
§ 71 einkunft.
Vergütung
§§ 105a bis 112
Der Veranstalter darf bei Volksfesten, Wochenmärkten
(weggefallen)
und Jahrmärkten eine Vergütung nur für die Überlassung
von Raum und Ständen und für die Inanspruchnahme von
§ 113*)
Versorgungseinrichtungen und Versorgungsleistungen
einschließlich der Abfallbeseitigung fordern. Daneben kann Zeugnis
der Veranstalter bei Volksfesten und Jahrmärkten eine (1) Beim Abgang können die Arbeitnehmer ein Zeugnis
Beteiligung an den Kosten für die Werbung verlangen. über die Art und Dauer ihrer Beschäftigung fordern.
Landesrechtliche Bestimmungen über die Erhebung von
Benutzungsgebühren durch Gemeinden und Gemeinde- *) Hinweis: Im Beitrittsgebiet nicht anzuwenden gemäß Einigungsvertrag
verbände bleiben unberührt. vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 889, 1020).
224 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 2. März 1999
(2) Dieses Zeugnis ist auf Verlangen der Arbeitnehmer nen Eintragungen kostenfrei auszuhändigen. Die Eintra-
auch auf ihre Führung und ihre Leistungen auszudehnen. gungen sind von dem Arbeitgeber oder einem dazu be-
(3) Den Arbeitgebern ist untersagt, die Zeugnisse mit vollmächtigten Betriebsbeamten zu unterzeichnen. Das
Merkmalen zu versehen, welche den Zweck haben, den Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung***) kann
Arbeitnehmer in einer aus dem Wortlaut des Zeugnisses durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
nicht ersichtlichen Weise zu kennzeichnen. rates bestimmen, daß die Lohnbücher in der Betriebsstätte
verbleiben, wenn die Arbeitgeber glaubhaft machen, daß
(4) Ist der Arbeitnehmer minderjährig, so kann das die Wahrung von Fabrikationsgeheimnissen diese Maß-
Zeugnis von dem gesetzlichen Vertreter gefordert werden. nahme erheischt. Den beteiligten Arbeitnehmern ist Gele-
Dieser kann verlangen, daß das Zeugnis an ihn, nicht an genheit zu geben, sich vor Erlaß dieser Bestimmung zu
den Minderjährigen ausgehändigt werde. Mit Genehmi- äußern.
gung der Gemeindebehörde des in § 108*) bezeichneten
Ortes kann auch gegen den Willen des gesetzlichen Ver- (2) Sofern nicht das Bundesministerium für Arbeit und
treters die Aushändigung unmittelbar an den Arbeitneh- Sozialordnung***) durch Rechtsverordnung mit Zustim-
mer erfolgen. mung des Bundesrates etwas anderes bestimmt, sind die
Eintragungen gemäß § 114a Abs. 1 Nr. 1 bis 3 vor oder bei
§ 114 der Übergabe der Arbeit, die gemäß § 114a Abs. 1 Nr. 4
(weggefallen) bei der Abnahme der Arbeit, die gemäß § 114a Abs. 1 Nr. 5
und 6 bei der Lohnzahlung mit Tinte zu bewirken und zu
unterzeichnen.
§ 114a**)
(3) In den Lohnbüchern sind die §§ 115 bis 119a Abs. 1,
Lohnbücher, Arbeitszettel
§ 119b abzudrucken.
(1) Für bestimmte Gewerbe kann das Bundesministe-
rium für Arbeit und Sozialordnung***) durch Rechtsverord- § 114c**)
nung mit Zustimmung des Bundesrates Lohnbücher oder
Landesrechtliche
Arbeitszettel vorschreiben und die zur Ausführung erfor-
Vorschriften über die Lohnbücher
derlichen Bestimmungen erlassen. In die Lohnbücher oder
Arbeitszettel sind von dem Arbeitgeber oder einem dazu Soweit das Bundesministerium für Arbeit und Sozial-
bevollmächtigten Betriebsbeamten einzutragen ordnung Bestimmungen nach § 114a Abs. 1 und 2 nicht
1. der Zeitpunkt der Übertragung von Arbeit, Art und erläßt, kann die Landesregierung sie durch Rechtsverord-
Umfang der Arbeit, bei Akkordarbeit die Stückzahl, nung erlassen. Für diesen Fall kann die Landesregierung
auch Bestimmungen nach § 114b Abs. 2 durch Rechts-
2. die Lohnsätze, verordnung erlassen.
3. die Bedingungen für die Lieferung von Werkzeugen
und Stoffen zu den Arbeiten, § 114d**)
4. der Zeitpunkt der Ablieferung sowie Art und Umfang Landesrechtliche
der abgelieferten Arbeit, Vorschriften für einzelne Bezirke
5. der Lohnbetrag unter Angabe der etwa vorgenomme- Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung***)
nen Abzüge, und die Landesregierung können die Bestimmungen auf
6. der Tag der Lohnzahlung. Grund der §§ 114a bis 114c auch für einzelne Bezirke
erlassen.
(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialord-
nung***) kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung § 114e
des Bundesrates bestimmen, daß in die Lohnbücher oder
(weggefallen)
Arbeitszettel auch die Bedingungen für die Gewährung
von Kost und Wohnung eingetragen werden, sofern Kost
§ 115
oder Wohnung als Lohn oder Teil des Lohnes gewährt
werden soll. Berechnung und Auszahlung
der Löhne, Kreditierungsverbot
(3) Im übrigen sind noch solche Eintragungen zulässig,
welche sich auf Namen, Firma und Niederlassungsort des (1) Die Gewerbetreibenden sind verpflichtet, die Löhne
Arbeitgebers, Namen und Wohnort des Arbeitnehmers, ihrer Arbeitnehmer in Deutsche Mark zu berechnen und
die übertragenen Arbeiten und die dafür vereinbarten oder bar auszuzahlen.
gezahlten Löhne beziehen.
(2) Sie dürfen den Arbeitnehmern keine Waren kredi-
(4) Die Eintragungen in die Lohnbücher oder Arbeits- tieren. Doch ist es gestattet, den Arbeitnehmern Lebens-
zettel dürfen nicht mit einem Merkmal versehen sein, das mittel für den Betrag der Anschaffungskosten, Wohnung
den Inhaber günstig oder nachteilig zu kennzeichnen be- und Landnutzung gegen die ortsüblichen Miet- und
zweckt. Die Eintragung eines Urteils über die Führung Pachtpreise, Feuerung, Beleuchtung, regelmäßige Bekö-
oder die Leistungen des Arbeitnehmers und sonstige stigung, Arzneien und ärztliche Hilfe sowie Werkzeuge
durch dieses Gesetz nicht vorgesehene Eintragungen
oder Vermerke sind unzulässig. *) Der hierfür maßgebende Text des § 108 hatte folgenden Wortlaut:
„Das Arbeitsbuch wird dem Arbeiter durch die Polizeibehörde desjeni-
§ 114b**) gen Ortes, an welchem er zuletzt seinen dauernden Aufenthalt gehabt
hat, wenn aber ein solcher im Gebiete des Deutschen Reichs nicht
Behandlung der Lohnbücher stattgefunden hat, von der Polizeibehörde des von ihm zuerst erwähl-
ten deutschen Arbeitsorts kosten- und stempelfrei ausgestellt. …“.
(1) Das Lohnbuch oder der Arbeitszettel ist von dem **) Hinweis: Im Beitrittsgebiet nicht anzuwenden gemäß Einigungsvertrag
Arbeitgeber auf seine Kosten zu beschaffen und dem vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 889, 1020).
Arbeitnehmer sofort nach Vollziehung der vorgeschriebe- ***) Zuständige Stelle gemäß Artikel 129 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 2. März 1999 225
und Stoffe zu den ihnen übertragenen Arbeiten für den § 119a*)
Betrag der durchschnittlichen Selbstkosten unter Anrech- Lohneinbehaltungen, Lohnzahlungsfristen
nung bei der Lohnzahlung zu verabfolgen. Zu einem hö-
heren Preis ist die Verabfolgung von Werkzeugen und (1) Lohneinbehaltungen, welche von Gewerbeunterneh-
Stoffen für Akkordarbeiten zulässig, wenn derselbe den mern zur Sicherung des Ersatzes eines ihnen aus der
ortsüblichen nicht übersteigt und im voraus vereinbart ist. widerrechtlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses er-
wachsenden Schadens oder einer für diesen Fall verab-
redeten Strafe ausbedungen werden, dürfen bei den ein-
§ 115a*) zelnen Lohnzahlungen ein Viertel des fälligen Lohnes,
Lohnzahlung in Gaststätten im Gesamtbetrage den Betrag eines durchschnittlichen
Wochenlohns nicht übersteigen.
Lohn- und Abschlagszahlungen dürfen in Gaststätten
(2) Durch statutarische Bestimmung einer Gemeinde
oder Verkaufsstellen nicht ohne Genehmigung der zustän-
oder eines weiteren Kommunalverbandes (§ 142) kann für
digen Behörde erfolgen.
alle Gewerbebetriebe oder gewisse Arten derselben fest-
gesetzt werden, daß
§ 116
1. Lohn- und Abschlagszahlungen in festen Fristen erfol-
Rechtsfolgen bei Verstößen gegen § 115 gen müssen, welche nicht länger als einen Monat und
nicht kürzer als eine Woche sein dürfen,
Arbeitnehmer, deren Forderungen in einer dem § 115
zuwiderlaufenden Weise berichtigt worden sind, können 2. der von minderjährigen Arbeitnehmern verdiente Lohn
zu jeder Zeit Zahlung nach Maßgabe des § 115 verlangen, an die Eltern oder Vormünder und nur mit deren schrift-
ohne daß ihnen eine Einrede aus dem an Zahlungs Statt licher Zustimmung oder nach deren Bescheinigung
Gegebenen entgegengesetzt werden kann. Letzteres fällt, über den Empfang der letzten Lohnzahlung unmittelbar
soweit es noch bei dem Empfänger vorhanden oder dieser an die Minderjährigen gezahlt wird,
daraus bereichert ist, derjenigen Krankenkasse zu, wel- 3. die Gewerbetreibenden den Eltern oder Vormündern
cher der Arbeitnehmer angehört, in Ermangelung einer innerhalb gewisser Fristen Mitteilung von den an min-
solchen einer anderen zum Besten der Arbeitnehmer an derjährige Arbeitnehmer gezahlten Lohnbeträgen zu
dem Ort bestehenden, von der Gemeindebehörde zu be- machen haben.
stimmenden Kasse und in deren Ermangelung dem Träger
der Sozialhilfe. § 119b**)
Heimarbeiter
§ 117 Unter den in den §§ 114a bis 119a bezeichneten Arbeit-
Nichtigkeit von Lohnzahlungsverträgen nehmern werden auch diejenigen Personen verstanden,
welche für bestimmte Gewerbetreibende außerhalb der
(1) Verträge, welche dem § 115 zuwiderlaufen, sind Arbeitsstätten der letzteren mit der Anfertigung gewerb-
nichtig. licher Erzeugnisse beschäftigt sind, und zwar auch dann,
(2) Dasselbe gilt von Verabredungen zwischen den Ge- wenn sie die Roh- und Hilfsstoffe selbst beschaffen.
werbetreibenden und den von ihnen beschäftigten Arbeit-
nehmern über die Entnahme der Bedürfnisse der letzteren §§ 120, 120a
aus gewissen Verkaufsstellen sowie überhaupt über die (weggefallen)
Verwendung des Verdienstes derselben zu einem anderen
Zweck als zur Beteiligung an Einrichtungen zur Verbesse- § 120b
rung der Lage der Arbeitnehmer oder ihrer Familien.
Sitte und Anstand im Betrieb;
Umkleide-, Wasch- und Toilettenräume
§ 118
(1) Die Gewerbeunternehmer sind verpflichtet, diejeni-
Nichteinklagbare Forderungen gen Einrichtungen zu treffen und zu unterhalten und dieje-
Forderungen für Waren, welche dem § 115 zuwider nigen Vorschriften über das Verhalten der Arbeitnehmer
kreditiert worden sind, können von dem Gläubiger weder im Betriebe zu erlassen, welche erforderlich sind, um die
eingeklagt noch durch Anrechnung oder sonst geltend Aufrechterhaltung der guten Sitten und des Anstandes zu
sichern.
gemacht werden, ohne Unterschied, ob sie zwischen den
Beteiligten unmittelbar entstanden oder mittelbar erwor- (2) Insbesondere muß, soweit es die Natur des Betriebs
ben sind. Dagegen fallen dergleichen Forderungen der in zuläßt, bei der Arbeit die Trennung der Geschlechter
§ 116 bezeichneten Kasse zu. durchgeführt werden, sofern nicht die Aufrechterhaltung
der guten Sitten und des Anstandes durch die Einrichtung
des Betriebs ohnehin gesichert ist.
§ 119
(3) In Anlagen, deren Betrieb es mit sich bringt, daß die
Den Gewerbetreibenden Arbeitnehmer sich umkleiden und nach der Arbeit sich
gleichzuachtende Personen reinigen, müssen ausreichende, nach Geschlechtern ge-
Den Gewerbetreibenden im Sinne der §§ 115 bis 118 trennte Ankleide- und Waschräume vorhanden sein.
sind gleichzuachten deren Familienmitglieder, Gehilfen,
*) Hinweis: Im Beitrittsgebiet nicht anzuwenden gemäß Einigungsvertrag
Beauftragte, Geschäftsführer, Aufseher und Faktoren so- vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 889, 1020).
wie andere Gewerbetreibende, bei deren Geschäft eine
**) Hinweis: Im Beitrittsgebiet sind die Worte „§§ 114a bis 119a“ durch die
der hier erwähnten Personen unmittelbar oder mittelbar Worte „§§ 115, 116 bis 119“ zu ersetzen gemäß Einigungsvertrag vom
beteiligt ist. 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 889, 1020).
226 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 2. März 1999
(4) Die Bedürfnisanstalten müssen so eingerichtet sein, Maßnahmen anzuordnen, welche zur Durchführung der in
daß sie für die Zahl der Arbeitnehmer ausreichen, daß den § 120b enthaltenen Grundsätze erforderlich und nach der
Anforderungen der Gesundheitspflege entsprochen wird Beschaffenheit der Anlage ausführbar erscheinen. Sie
und daß ihre Benutzung ohne Verletzung von Sitte und können anordnen, daß den Arbeitnehmern zur Einnahme
Anstand erfolgen kann. von Mahlzeiten außerhalb der Arbeitsräume angemessene,
in der kalten Jahreszeit geheizte Räume unentgeltlich zur
§ 120c Verfügung gestellt werden.
Gemeinschaftsunterkünfte (2) Soweit die angeordneten Maßregeln nicht die Besei-
(1) Soweit die Gewerbeunternehmer den von ihnen tigung einer dringenden, das Leben oder die Gesundheit
beschäftigten Arbeitnehmern Gemeinschaftsunterkünfte bedrohenden Gefahr bezwecken, muß für die Ausführung
selbst oder auf Grund eines Rechtsverhältnisses mit eine angemessene Frist gelassen werden.
einem Dritten durch diesen zum Gebrauch überlassen,
(3) Den bei Erlaß dieses Gesetzes bereits bestehenden
haben sie dafür zu sorgen, daß die Gemeinschaftsunter-
Anlagen gegenüber können, solange nicht eine Erweite-
künfte so beschaffen, ausgestattet und belegt sind und so
rung oder ein Umbau eintritt, nur Anforderungen gestellt
benutzt werden, daß die Gesundheit und das sittliche
werden, welche zur Beseitigung erheblicher, das Leben,
Empfinden der Arbeitnehmer nicht beeinträchtigt werden.
die Gesundheit oder die Sittlichkeit der Arbeitnehmer ge-
Dieser Sorgepflicht ist insbesondere nicht entsprochen
fährdender Mißstände erforderlich oder ohne unverhält-
bei
nismäßige Aufwendungen ausführbar erscheinen.
1. unzureichender Grundfläche und lichter Höhe und
ungeeigneter Lage der Räume, (4) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall anordnen,
welche Maßnahmen zu treffen sind, damit die Unterkünfte
2. unzureichender natürlicher und künstlicher Beleuch- für Arbeitnehmer den Mindestanforderungen des § 120c
tung und unzureichendem Luftwechsel, Feuchtigkeits-, oder einer auf § 120e Abs. 3 gestützten Rechtsverordnung
Wärme- und Lärmschutz, entsprechen.
3. unzureichenden Wasser- und Energieversorgungs-
anschlüssen, Kochgelegenheiten, Beheizungs- und
sanitären Einrichtungen. § 120e
(2) Gemeinschaftsunterkünfte sind bauliche Anlagen Bundes- und landesrechtliche Vorschriften
oder Teile baulicher Anlagen, bei denen die Unterkunfts-
(1) Durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums
oder deren Nebenräume entweder von mehreren Arbeit-
für Arbeit und Sozialordnung*) können mit Zustimmung
nehmern gemeinschaftlich benutzt werden oder dazu
des Bundesrates Vorschriften darüber erlassen werden,
bestimmt sind, von mehreren Arbeitnehmern gemein-
welchen Anforderungen in bestimmten Arten von Anlagen
schaftlich benutzt zu werden.
zur Durchführung der in § 120b enthaltenen Grundsätze
(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 bezieht sich auf zu genügen ist. In diese Bestimmungen können auch
1. Unterkunftsräume zum Aufenthalt und Schlafen, Anordnungen über das Verhalten der Arbeitnehmer im
Betriebe zum Schutze von Leben und Gesundheit aufge-
2. Küchen- und Vorratsräume, nommen werden. Eine Abschrift oder ein Abdruck der
3. sanitäre Einrichtungen, insbesondere Aborte und Anordnungen ist an geeigneter, allen beteiligten Arbeit-
Wascheinrichtungen einschließlich der Einrichtungen nehmern zugänglicher Stelle auszuhängen und in les-
zum Waschen, Trocknen und Bügeln der Wäsche, so- barem Zustand zu erhalten.
wie Einrichtungen zur Abfallbeseitigung,
(2) Soweit das Bundesministerium für Arbeit und Sozial-
4. Einrichtungen für Erste Hilfe und Krankenbehandlung, ordnung solche Vorschriften nicht erläßt, kann die Lan-
5. Tagesunterkünfte. desregierung sie durch Rechtsverordnung erlassen. Vor
dem Erlaß solcher Rechtsverordnungen ist den beteiligten
(4) Werden von einem Gewerbeunternehmer auf einer
Berufsgenossenschaften Gelegenheit zu einer gutacht-
Baustelle Arbeitnehmer beschäftigt, so hat er diesen
lichen Äußerung zu geben.
1. Unterkünfte für die Freizeit auf der Baustelle oder in
deren Nähe bereitzustellen, soweit sie ihre Wohnung (3) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialord-
nicht leicht erreichen können, nung kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau mit Zu-
2. Tagesunterkünfte zu ihrem Schutz auf der Baustelle stimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung
bereitzustellen, soweit durch eine auf § 120e beruhende bestimmen, welche Maßnahmen der Arbeitgeber zur Er-
Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist. füllung der sich aus § 120c ergebenden Pflichten zu treffen
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für Arbeitgeber hat.
im Bereich des Bergwesens und für jeden sonstigen
Arbeitgeber. Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für die Unter- (4) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialord-
bringung von Besatzungsmitgliedern auf Wasserfahr- nung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zu-
zeugen. stimmung des Bundesrates den Geltungsbereich der Ver-
ordnung über Arbeitsstätten vom 20. März 1975 und ihrer
§ 120d Änderungen auf Tagesanlagen und Tagebaue des Berg-
Verfügungen zur wesens auszudehnen, soweit dies zum Schutz der in
Durchführung der §§ 120b und 120c § 120b genannten Rechtsgüter erforderlich ist.
(1) Die zuständigen Behörden sind befugt, im Wege der
Verfügung für einzelne Anlagen die Ausführung derjenigen *) Zuständige Stelle gemäß Artikel 129 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 2. März 1999 227
§ 120f IIIa. Meistertitel
Verfügungen zur Durchführung
der Rechtsverordnungen nach § 120e § 133
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die erforder- Befugnis zur Führung des Meistertitels
lichen Maßnahmen zur Durchführung der durch Rechts-
verordnung nach § 120e auferlegten Pflichten anordnen. (1) (weggefallen)
(2) Die Befugnis zur Führung des Meistertitels in Verbin-
§ 120g dung mit einer anderen Bezeichnung, die auf eine Tätig-
(weggefallen) keit im Baugewerbe hinweist, insbesondere des Titels
Baumeister und Baugewerksmeister, wird durch Rechts-
verordnung der Bundesregierung*) mit Zustimmung des
II. Verhältnisse der Gesellen und Gehilfen Bundesrates geregelt. Die Bundesregierung*) kann ferner
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesra-
tes Vorschriften über die Führung des Meistertitels in Ver-
§ 121
bindung mit sonstigen Bezeichnungen erlassen, die auf
Pflichten der Gesellen und Gehilfen eine Tätigkeit im Handwerk hinweisen.
Gesellen und Gehilfen sind verpflichtet, den Anordnun-
gen der Arbeitgeber in Beziehung auf die ihnen übertra-
genen Arbeiten und auf die häuslichen Einrichtungen Folge IIIb. Verhältnisse der
zu leisten; zu häuslichen Arbeiten sind sie nicht verbun- Betriebsbeamten, Werkmeister, Techniker
den.
§§ 133a bis 133d
§§ 122 bis 124b
(weggefallen)
(weggefallen)
§ 133e**)
§ 125
Mithaftung des neuen Arbeitgebers Ausnahmen bei technischen Angestellten
(1) Ein Arbeitgeber, welcher einen Gesellen oder Gehil- Auf von Gewerbeunternehmen beschäftigte technische
fen verleitet, vor rechtmäßiger Beendigung des Arbeits- Angestellte finden die Bestimmungen des § 125 Anwen-
verhältnisses die Arbeit zu verlassen, ist dem früheren dung, dagegen nicht die Bestimmungen des § 119a.
Arbeitgeber für den entstandenen Schaden als Selbst-
schuldner mitverhaftet. In gleicher Weise haftet ein Arbeit- § 133f**)
geber, welcher einen Gesellen oder Gehilfen annimmt, von
dem er weiß, daß derselbe einem anderen Arbeitgeber zur Wettbewerbsverbot
Arbeit noch verpflichtet ist. (1) Eine Vereinbarung zwischen dem Gewerbeunterneh-
(2) In dem im vorstehenden Absatz bezeichneten Um- mer und einem technischen Angestellten, durch die der
fang ist auch derjenige Arbeitgeber mitverhaftet, welcher Angestellte für die Zeit nach der Beendigung des Dienst-
einen Gesellen oder Gehilfen, von dem er weiß, daß der- verhältnisses in seiner gewerblichen Tätigkeit beschränkt
selbe einem anderen Arbeitgeber zur Arbeit noch ver- wird, ist für den Angestellten nur insoweit verbindlich, als
pflichtet ist, während der Dauer dieser Verpflichtung in der die Beschränkung nach Zeit, Ort und Gegenstand nicht
Beschäftigung behält, sofern nicht seit der unrechtmäßi- die Grenzen überschreitet, durch welche eine unbillige
gen Lösung des Arbeitsverhältnisses bereits vierzehn Erschwerung seines Fortkommens ausgeschlossen wird.
Tage verflossen sind.
(2) Die Vereinbarung ist nichtig, wenn der Angestellte
(3) Den Gesellen und Gehilfen stehen im Sinne der vor- zur Zeit des Abschlusses minderjährig ist.
stehenden Bestimmungen die in § 119b bezeichneten
Personen gleich.
IV. Besondere Bestimmungen für
Betriebe, in denen in der Regel mindestens
III. Lehrlingsverhältnisse
zehn Arbeitnehmer beschäftigt werden
A. A l l g e m e i n e B e s t i m m u n g e n
§ 133g
§§ 126 bis 128a Anwendungsbereich
(weggefallen) Die Bestimmungen der §§ 133h, 134, 134i und 139aa
finden Anwendung auf Gesellen, Gehilfen, Lehrlinge und
sonstige gewerbliche Arbeitnehmer mit Ausnahme der Be-
B. B e s o n d e r e B e s t i m m u n g e n triebsbeamten, Werkmeister, Techniker (§§ 133e und 133f).
für Handw erker
*) Zuständige Stelle gemäß Artikel 129 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes.
§§ 129 bis 132a
**) Hinweis: Im Beitrittsgebiet nicht anzuwenden gemäß Einigungsvertrag
(weggefallen) vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 889, 1020).
228 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 2. März 1999
A. B e s t i m m u n g e n f ü r V. Aufsicht
Betriebe, in denen in der
Regel mindestens zw anzig § 139b
Arbe it ne hm e r be sc hä ft igt w e rde n
Gewerbeaufsichtsbehörde
(1) Die Aufsicht über die Ausführung der Bestimmungen
§ 133h
der §§ 120b, 120d, 120e, 133g bis 134, 134i und 139aa ist
Grundsatz ausschließlich oder neben den ordentlichen Polizeibehör-
den besonderen von den Landesregierungen zu ernen-
Auf Betriebe, in denen in der Regel mindestens zwanzig nenden Beamten zu übertragen. Denselben stehen bei
Arbeitnehmer beschäftigt werden, finden die nachfolgen- Ausübung dieser Aufsicht alle amtlichen Befugnisse der
den Bestimmungen des § 134 Anwendung. Dies gilt für Ortspolizeibehörden, insbesondere das Recht zur jeder-
Betriebe, in denen regelmäßig zu gewissen Zeiten des zeitigen Besichtigung und Prüfung der Anlagen zu. Die
Jahres ein vermehrtes Arbeitsbedürfnis eintritt, schon amtlich zu ihrer Kenntnis gelangenden Geschäfts- und
dann, wenn zu diesen Zeiten mindestens zwanzig Arbeit- Betriebsverhältnisse der ihrer Besichtigung und Prüfung
nehmer beschäftigt werden. unterliegenden Anlagen dürfen sie nur zur Verfolgung von
Gesetzwidrigkeiten und zur Erfüllung von gesetzlich ge-
§ 134 regelten Aufgaben zum Schutz der Umwelt den dafür
zuständigen Behörden offenbaren. Soweit es sich bei
Verbot der Lohnverwirkung, Geschäfts- und Betriebsverhältnissen um Informationen
schriftliche Lohnbelege über die Umwelt im Sinne des Umweltinformationsgeset-
(1) Den Unternehmern ist untersagt, für den Fall der zes handelt, richtet sich die Befugnis zu ihrer Offenbarung
rechtswidrigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch nach dem Umweltinformationsgesetz.
den Arbeitnehmer die Verwirkung des rückständigen Loh- (2) Die Ordnung der Zuständigkeitsverhältnisse zwi-
nes über den Betrag des durchschnittlichen Wochen- schen diesen Beamten und den ordentlichen Polizei-
lohnes hinaus auszubedingen. behörden bleibt der verfassungsmäßigen Regelung in den
(2) Den Arbeitnehmern ist bei der regelmäßigen Lohn- einzelnen Ländern vorbehalten.
zahlung ein schriftlicher Beleg (Lohnzettel, Lohntüte, (3) Die erwähnten Beamten haben Jahresberichte über
Lohnbuch usw.) über den Betrag des verdienten Lohnes ihre amtliche Tätigkeit zu erstatten. Diese Jahresberichte
und der einzelnen Arten der vorgenommenen Abzüge aus- oder Auszüge aus denselben sind dem Bundesrat und
zuhändigen. dem Reichstag vorzulegen.
(4) Die auf Grund der Bestimmungen der §§ 120b, 120d,
§§ 134a bis 134h 120e, 133g bis 134, 134i und 139aa auszuführenden amt-
lichen Besichtigungen und Prüfungen müssen die Arbeit-
(weggefallen) geber zu jeder Zeit, namentlich auch in der Nacht,
während des Betriebs gestatten.
(5) Die Arbeitgeber sind ferner verpflichtet, den genann-
B. B e s t i m m u n g e n f ü r ten Beamten oder der Polizeibehörde diejenigen statisti-
alle Betriebe, in denen schen Mitteilungen über die Verhältnisse ihrer Arbeitneh-
in der Regel mindestens zehn mer zu machen, welche vom Bundesministerium für Arbeit
Arbe it ne hm e r be sc hä ft igt w e rde n und Sozialordnung*) durch Rechtsverordnung mit Zustim-
mung des Bundesrates oder von der Landesregierung
§ 134i unter Festsetzung der dabei zu beobachtenden Fristen
und Formen vorgeschrieben werden.
Sondervorschriften für größere Betriebe
(5a) (weggefallen)
Auf Betriebe, in denen in der Regel mindestens zehn (6) Die Beauftragten der zuständigen Behörden sind
Arbeitnehmer beschäftigt werden, findet, unbeschadet befugt, die Unterkünfte, auf die sich die Pflichten der
des § 133h, die nachfolgende Bestimmung des § 139aa Arbeitgeber nach § 120c und nach den auf Grund des
Anwendung. Dies gilt für Betriebe, in denen regelmäßig zu § 120e Abs. 3 erlassenen Rechtsverordnungen beziehen,
gewissen Zeiten des Jahres ein vermehrtes Arbeitsbedürf- zu betreten und zu besichtigen. Gegen den Willen der
nis eintritt, schon dann, wenn zu diesen Zeiten mindestens Unterkunftsinhaber ist dies jedoch nur zur Verhütung drin-
zehn Arbeitnehmer beschäftigt werden. gender Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ord-
nung zulässig. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der
§§ 135 bis 139a Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit
eingeschränkt.
(weggefallen)
(7) Ergeben sich im Einzelfall für die für den Arbeits-
schutz zuständigen Landesbehörden konkrete Anhalts-
§ 139aa punkte für
Anwendung der §§ 121 und 125 1. eine Beschäftigung oder Tätigkeit von Ausländern
ohne erforderliche Genehmigung nach § 284 Abs. 1
Auf die Arbeitnehmer in den unter Abschnitt IV fallenden Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch,
Betrieben finden im übrigen die Bestimmungen der §§ 121
und 125 Anwendung. *) Zuständige Stelle gemäß Artikel 129 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 2. März 1999 229
2. Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht nach § 60 Titel VIII
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetz-
buch gegenüber einer Dienststelle der Bundesanstalt
Gewerbliche Hilfskassen
für Arbeit, einem Träger der gesetzlichen Kranken-,
Pflege-, Unfall- oder Rentenversicherung oder einem § 140
Träger der Sozialhilfe oder gegen die Meldepflicht nach Kranken-, Hilfs- und Sterbekassen
§ 8a des Asylbewerberleistungsgesetzes,
(1) (weggefallen)
3. Verstöße gegen das Gesetz zur Bekämpfung der (2) Neue Kranken-, Hilfs- oder Sterbekassen der selb-
Schwarzarbeit, ständigen Gewerbetreibenden erhalten durch die Geneh-
4. Verstöße gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, migung der zuständigen Behörde die Rechte juristischer
Personen, soweit es zur Erlangung dieser Rechte einer
5. Verstöße gegen Vorschriften des Vierten und Siebten besonderen staatlichen Genehmigung bedarf.
Buches Sozialgesetzbuch über die Verpflichtung zur
Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen, §§ 141 bis 141f
6. Verstöße gegen das Ausländergesetz, (weggefallen)
7. Verstöße gegen die Steuergesetze,
unterrichten sie die für die Verfolgung und Ahndung der Titel IX
Verstöße nach den Nummern 1 bis 7 zuständigen Behör-
den, die Träger der Sozialhilfe sowie die Behörden nach
Statutarische Bestimmungen
§ 63 des Ausländergesetzes.
§ 142
(8) In den Fällen des Absatzes 7 arbeiten die für den
Erlaß und Außerkraftsetzung
Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden insbeson-
dere mit folgenden Behörden zusammen: (1) Statutarische Bestimmungen einer Gemeinde oder
eines weiteren Kommunalverbandes können die ihnen
1. den Arbeitsämtern, durch das Gesetz überwiesenen gewerblichen Gegen-
2. den Trägern der Krankenversicherung als Einzugsstel- stände mit verbindlicher Kraft ordnen. Dieselben werden
len für die Sozialversicherungsbeiträge, nach Anhörung beteiligter Gewerbetreibender und Arbei-
ter abgefaßt, bedürfen der Genehmigung der zuständigen
3. den Trägern der Unfallversicherung, Behörde und sind in der für Bekanntmachungen der
Gemeinde oder des weiteren Kommunalverbandes vorge-
4. den nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung
schriebenen oder üblichen Form zu veröffentlichen.
von Verstößen gegen das Gesetz zur Bekämpfung der
Schwarzarbeit zuständigen Behörden, (2) Die Landesregierung ist befugt, statutarische Be-
stimmungen, welche mit den Gesetzen oder den statutari-
5. den in § 63 des Ausländergesetzes genannten Behör- schen Bestimmungen des weiteren Kommunalverbandes
den, in Widerspruch stehen, außer Kraft zu setzen. Welche
6. den Finanzbehörden, Verbände unter der Bezeichnung weitere Kommunalver-
bände zu verstehen sind, wird von den Landesregierun-
7. den Hauptzollämtern, gen oder den von ihnen bestimmten Stellen bestimmt.
8. den Rentenversicherungsträgern,
9. den Trägern der Sozialhilfe. Titel X
Straf- und Bußgeldvorschriften
VI. Gehilfen und Lehrlinge § 143
in Betrieben des Handelsgewerbes
(weggefallen)
§§ 139c bis 139h § 144
(weggefallen) Verletzung von Vorschriften über
erlaubnisbedürftige stehende Gewerbe
§ 139i (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
lässig
Verfügungen zur Durchführung
der Rechtsverordnungen nach § 139h 1. ohne die erforderliche Erlaubnis
a) (weggefallen)
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die erforder-
lichen Maßnahmen zur Durchführung der durch Rechts- b) nach § 30 Abs. 1 eine dort bezeichnete Anstalt be-
verordnung nach § 139h auferlegten Pflichten anordnen. treibt,
c) nach § 33a Abs. 1 Satz 1 Schaustellungen von Per-
§§ 139k bis 139m sonen in seinen Geschäftsräumen veranstaltet oder
für deren Veranstaltung seine Geschäftsräume zur
(weggefallen) Verfügung stellt,
230 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 2. März 1999
d) nach § 33c Abs. 1 Satz 1 ein Spielgerät aufstellt, 3. entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 59 ein
nach § 33d Abs. 1 Satz 1 ein anderes Spiel veran- Reisegewerbe ausübt oder
staltet oder nach § 33i Abs. 1 Satz 1 eine Spielhalle
4. ohne die nach § 60a Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 Satz 1
oder ein ähnliches Unternehmen betreibt,
erforderliche Erlaubnis ein dort bezeichnetes Reise-
e) nach § 34 Abs. 1 Satz 1 das Geschäft eines Pfand- gewerbe betreibt.
leihers oder Pfandvermittlers betreibt,
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder
f) nach § 34a Abs. 1 Satz 1 Leben oder Eigentum fahrlässig
fremder Personen bewacht,
1. einer auf Grund des § 60a Abs. 2 Satz 4 in Verbindung
g) nach § 34b Abs. 1 fremde bewegliche Sachen, mit § 33f Abs. 1 oder § 33g Nr. 2 erlassenen Rechtsver-
fremde Grundstücke oder fremde Rechte verstei- ordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimm-
gert oder ten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
h) nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 den Abschluß von 2. Waren im Reisegewerbe
Verträgen der dort bezeichneten Art vermittelt oder
die Gelegenheit hierzu nachweist oder nach § 34c a) entgegen § 56 Abs. 1 Nr. 1 vertreibt,
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 als Bauherr oder Baubetreuer b) entgegen § 56 Abs. 1 Nr. 2 feilbietet oder ankauft
Bauvorhaben in der dort bezeichneten Weise vor- oder
bereitet oder durchführt oder
c) entgegen § 56 Abs. 1 Nr. 3 feilbietet,
2. ohne eine nach § 47 erforderliche Erlaubnis das Ge-
werbe durch einen Stellvertreter ausüben läßt. 3. (weggefallen)
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder 4. (weggefallen)
fahrlässig 5. entgegen § 56 Abs. 1 Nr. 5 das Friseurhandwerk aus-
1. einer auf Grund des § 33f Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 4, § 33g übt,
Nr. 2, § 34 Abs. 2, § 34a Abs. 2 oder 3, § 34b Abs. 8,
6. entgegen § 56 Abs. 1 Nr. 6 Rückkauf- oder Darlehens-
§ 34c Abs. 3 oder § 38 Abs. 3 erlassenen Rechtsver-
geschäfte abschließt oder vermittelt oder
ordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimm-
ten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, 7. einer vollziehbaren Auflage nach
2. entgegen § 34 Abs. 4 bewegliche Sachen mit Gewäh- a) § 55 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 56 Abs. 2
rung des Rückkaufsrechts ankauft, Satz 3 zweiter Halbsatz,
3. einer vollziehbaren Auflage nach § 33a Abs. 1 Satz 3, b) § 60a Abs. 2 Satz 4 in Verbindung mit § 33d Abs. 1
§ 33c Abs. 1 Satz 3, § 33d Abs. 1 Satz 2, § 33e Abs. 3, Satz 2 oder
§ 33i Abs. 1 Satz 2, § 34 Abs. 1 Satz 2, § 34a Abs. 1
c) § 60a Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 33i Abs. 1
Satz 2, § 34b Abs. 3, § 34c Abs. 1 Satz 2 oder § 36
Satz 2
Abs. 1 Satz 3 oder einer vollziehbaren Anordnung nach
§ 33c Abs. 3 Satz 3 zuwiderhandelt, oder zuwiderhandelt.
4. ein Spielgerät ohne die nach § 33c Abs. 3 Satz 1 erfor- (3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder
derliche Bestätigung der zuständigen Behörde auf- fahrlässig
stellt.
1. entgegen § 55c oder § 60b Abs. 3 Satz 1 eine Anzeige
(3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-
fahrlässig zeitig erstattet,
1. entgegen § 30b orthopädische Maßschuhe anfertigt 2. an Sonn- oder Feiertagen eine im § 55e Abs. 1 be-
oder zeichnete Tätigkeit im Reisegewerbe ausübt,
2. bei einer Versteigerung einer Vorschrift des § 34b Abs. 6 3. a) entgegen § 56 Abs. 2 Satz 3 zweiter Halbsatz in
oder 7 zuwiderhandelt. Verbindung mit § 60c Abs. 1 Satz 1 die Ausnahme-
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Ab- bewilligung,
satzes 1 mit einer Geldbuße bis zu 10 000 Deutsche Mark,
b) entgegen § 60c Abs. 1 Satz 1 die Reisegewerbe-
in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu
karte oder
5 000 Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 3 mit
einer Geldbuße bis zu 2 000 Deutsche Mark geahndet c) entgegen § 60c Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit
werden. Abs. 1 Satz 1 die Zweitschrift der Reisegewerbe-
karte
§ 145
nicht bei sich führt oder nicht vorzeigt oder seine
Verletzung von Vorschriften Tätigkeit nicht einstellt,
über das Reisegewerbe
4. entgegen § 60c Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr- § 56 Abs. 2 Satz 3, die geführten Waren nicht vorlegt,
lässig
5. Namen, Vornamen, Firma oder Anschrift des Gewer-
1. ohne die nach § 55 Abs. 2 erforderliche Reisegewerbe- betreibenden, in dessen Namen die Geschäfte abge-
karte ein Reisegewerbe betreibt, schlossen werden sollen, entgegen § 56a Abs. 1 Satz 1
2. einer auf Grund des § 55f erlassenen Rechtsverord- nicht angibt oder entgegen § 56a Abs. 1 Satz 2
nung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Namen, Vornamen oder Firma nicht oder nicht in der
Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, vorgeschriebenen Weise anbringt,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 2. März 1999 231
6. entgegen § 56a Abs. 2 Satz 1 die Veranstaltung eines 7. einer vollziehbaren Auflage nach § 69a Abs. 2, auch in
Wanderlagers nicht, nicht richtig, nicht vollständig Verbindung mit § 60b Abs. 2 erster Halbsatz, zuwider-
oder nicht rechtzeitig anzeigt oder die Art der Ware handelt,
oder die Absicht zum Vertrieb der Ware in der öffent- 8. entgegen einer vollziehbaren Untersagung nach § 70a,
lichen Ankündigung nicht angibt, auch in Verbindung mit § 60b Abs. 2 erster Halbsatz,
7. entgegen § 56a Abs. 2 Satz 2 unentgeltliche Zuwen- an einer Veranstaltung teilnimmt,
dungen einschließlich Preisausschreiben, Verlosun- 9. entgegen § 70b, auch in Verbindung mit § 60b Abs. 2
gen oder Ausspielungen ankündigt, erster Halbsatz, Name oder Firma nicht oder nicht in
8. entgegen § 56a Abs. 2 Satz 4 als Veranstalter ein der vorgeschriebenen Weise anbringt oder
Wanderlager von einer Person leiten läßt, die in der 10. entgegen einer nach § 133 Abs. 2 Satz 1 ergangenen
Anzeige nicht genannt ist, Rechtsverordnung die Berufsbezeichnung „Baumei-
9. einer vollziehbaren Anordnung nach § 56a Abs. 3 ster“ oder eine Berufsbezeichnung führt, die das Wort
zuwiderhandelt oder „Baumeister“ enthält und auf eine Tätigkeit im Bau-
gewerbe hinweist.
10. entgegen § 60c Abs. 2 Satz 1 keinem im Betrieb Be-
schäftigten eine Zweitschrift der Reisegewerbekarte (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Ab-
aushändigt. satzes 1 mit einer Geldbuße bis zu 10 000 Deutsche Mark,
in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 4, 4a und 7 mit einer
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Ab- Geldbuße bis zu 5 000 Deutsche Mark, in den übrigen Fäl-
satzes 1 mit einer Geldbuße bis zu 10 000 Deutsche Mark, len des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu 2 000 Deut-
in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu sche Mark geahndet werden.
5 000 Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 3 mit
einer Geldbuße bis zu 2 000 Deutsche Mark geahndet § 147
werden.
Verletzung von Arbeitsschutzvorschriften
§ 146 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
lässig
Verletzung sonstiger Vorschriften
über die Ausübung eines Gewerbes 1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 120d zuwider-
handelt oder
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
lässig 2. einer auf Grund des § 120e erlassenen Rechtsverord-
nung, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf
1. einer vollziehbaren Anordnung diese Bußgeldvorschrift verweist, oder einer vollzieh-
a) nach § 35 Abs. 1 Satz 1 oder 2, baren Anordnung nach § 120f oder § 139i zuwiderhan-
delt.
b) nach § 35 Abs. 7a Satz 1, 3 in Verbindung mit
(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder
Abs. 1 Satz 1 oder 2 oder
fahrlässig
c) nach § 35 Abs. 9 in Verbindung mit den in den
1. eine Besichtigung oder Prüfung nach § 139b Abs. 1
Buchstaben a oder b genannten Vorschriften
Satz 2, Abs. 4, 6 Satz 1 oder 2 nicht gestattet oder
zuwiderhandelt, 2. entgegen § 139b Abs. 5 eine vorgeschriebene statisti-
1a. einer mit einer Erlaubnis nach § 35 Abs. 2, auch in Ver- sche Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig
bindung mit Abs. 9, verbundenen vollziehbaren Auf- oder nicht rechtzeitig macht.
lage zuwiderhandelt oder (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Ab-
2. entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 51 satzes 1 mit einer Geldbuße bis zu 10 000 Deutsche Mark,
Satz 1 eine gewerbliche Anlage benutzt. in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu
2 000 Deutsche Mark geahndet werden.
(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
§ 147a
1. entgegen § 14 Abs. 1 bis 3 eine Anzeige nicht, nicht
Verbotener Erwerb von
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstat-
Edelmetallen und Edelsteinen
tet,
(1) Es ist verboten, von Minderjährigen gewerbsmäßig
2. entgegen § 15a Namen, Firma oder Anschrift nicht
oder nicht in der vorgegebenen Weise anbringt, 1. Edelmetalle (Gold, Silber, Platin und Platinbeimetalle),
edelmetallhaltige Legierungen sowie Waren aus Edel-
3. entgegen § 15b auf Geschäftsbriefen die vorgeschrie- metall oder edelmetallhaltigen Legierungen oder
benen Angaben nicht oder nicht vollständig macht,
2. Edelsteine, Schmucksteine, synthetische Steine oder
4. entgegen § 29 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 4, Perlen
eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig
zu erwerben.
oder nicht rechtzeitig erteilt,
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
5. im Wochenmarktverkehr andere als nach § 67 Abs. 1
lässig Gegenstände der in Absatz 1 bezeichneten Art von
oder 2 zugelassene Waren feilhält,
Minderjährigen gewerbsmäßig erwirbt. Die Ordnungswid-
6. entgegen § 69 Abs. 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig rigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10 000 Deutsche
oder nicht rechtzeitig erstattet, Mark geahndet werden.
232 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 2. März 1999
§ 147b Titel XI
Verbotene Annahme Gewerbezentralregister
von Entgelten für Pauschalreisen
Ordnungswidrig handelt, wer § 149
1. entgegen § 651k Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Einrichtung eines Gewerbezentralregisters
ohne Übergabe eines Sicherungsscheins oder
(1) Bei dem Bundeszentralregister wird ein Gewerbe-
2. entgegen § 651k Abs. 5 in Verbindung mit § 651k zentralregister eingerichtet.
Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ohne Nachweis (2) In das Register sind einzutragen
einer Sicherheitsleistung
1. die vollziehbaren und die nicht mehr anfechtbaren
eine Zahlung des Reisenden auf den Reisepreis fordert Entscheidungen einer Verwaltungsbehörde, durch die
oder annimmt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer wegen Unzuverlässigkeit oder Ungeeignetheit
Geldbuße bis zu 10 000 Deutsche Mark geahndet werden.
a) ein Antrag auf Zulassung (Erlaubnis, Genehmigung,
Konzession, Bewilligung) zu einem Gewerbe oder
§ 148
einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung
Strafbare Verletzung abgelehnt oder eine erteilte Zulassung zurückge-
gewerberechtlicher Vorschriften nommen oder widerrufen,
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe b) die Ausübung eines Gewerbes, die Tätigkeit als
wird bestraft, wer Vertretungsberechtigter einer Gewerbetreibenden
oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes
1. eine in § 144 Abs. 1, § 145 Abs. 1, 2 Nr. 2, 5 oder 6 oder
beauftragte Person oder der Betrieb oder die Lei-
§ 146 Abs. 1 bezeichnete Zuwiderhandlung beharrlich
tung einer sonstigen wirtschaftlichen Unterneh-
wiederholt oder
mung untersagt,
2. durch eine in § 144 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b, Abs. 2 c) ein Antrag auf Erteilung eines Befähigungsscheines
Nr. 1, § 145 Abs. 1, 2 Nr. 1 oder 2, § 146 Abs. 1 oder nach § 20 des Sprengstoffgesetzes abgelehnt oder
§ 147 Abs. 1 bezeichnete Zuwiderhandlung Leben ein erteilter Befähigungsschein entzogen oder
oder Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen
von bedeutendem Wert gefährdet. d) im Rahmen eines Gewerbebetriebes oder einer
sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung die Be-
fugnis zur Einstellung oder Ausbildung von Auszu-
§ 148a bildenden entzogen oder die Beschäftigung, Beauf-
Strafbare Verletzung von Prüferpflichten sichtigung, Anweisung oder Ausbildung von Kin-
dern und Jugendlichen verboten
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geld-
strafe wird bestraft, wer als Prüfer oder als Gehilfe eines wird,
Prüfers über das Ergebnis einer Prüfung nach § 16 Abs. 1 2. Verzichte auf eine Zulassung zu einem Gewerbe oder
oder 2 der Makler- und Bauträgerverordnung falsch einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung wäh-
berichtet oder erhebliche Umstände im Bericht ver- rend eines Rücknahme- oder Widerrufsverfahrens,
schweigt.
3. rechtskräftige Bußgeldentscheidungen wegen einer
(2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, Ordnungswidrigkeit, insbesondere auch solche wegen
sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen einer Steuerordnungswidrigkeit, die
zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf
Jahren oder Geldstrafe. a) bei oder in Zusammenhang mit der Ausübung eines
Gewerbes oder dem Betrieb einer sonstigen wirt-
schaftlichen Unternehmung oder
§ 148b
b) bei der Tätigkeit in einem Gewerbe oder einer son-
Fahrlässige Hehlerei stigen wirtschaftlichen Unternehmung von einem
von Edelmetallen und Edelsteinen Vertreter oder Beauftragten im Sinne des § 9 des
Wer gewerbsmäßig mit den in § 147a Abs. 1 bezeich- Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten oder von einer
neten Gegenständen Handel treibt oder gewerbsmäßig Person, die in einer Rechtsvorschrift ausdrücklich
Edelmetalle und edelmetallhaltige Legierungen und Rück- als Verantwortlicher bezeichnet ist,
stände hiervon schmilzt, probiert oder scheidet oder aus begangen worden ist, wenn die Geldbuße mehr als
den Gemengen und Verbindungen von Edelmetallabfällen 200 Deutsche Mark beträgt.
mit Stoffen anderer Art Edelmetalle wiedergewinnt und
beim Betrieb eines derartigen Gewerbes einen der in Von der Eintragung sind Entscheidungen und Verzichte
§ 147a Abs. 1 bezeichneten Gegenstände, von dem er ausgenommen, die nach § 28 des Straßenverkehrsgeset-
fahrlässig nicht erkannt hat, daß ihn ein anderer gestohlen zes in das Verkehrszentralregister einzutragen sind.
oder sonst durch eine gegen ein fremdes Vermögen
gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat, ankauft oder sich § 150
oder einem Dritten verschafft, ihn absetzt oder absetzen
Auskunft auf Antrag des Betroffenen
hilft, um sich oder einen anderen zu bereichern, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe be- (1) Auf Antrag erteilt die Registerbehörde einer Person
straft. Auskunft über den sie betreffenden Inhalt des Registers.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 2. März 1999 233
(2) Der Antrag ist bei der gemäß § 155 Abs. 2 bestimm- Ausländergesetzes und § 12 Abs. 4 Nr. 2 des Jugend-
ten Behörde zu stellen. Der Antragsteller hat seine Iden- schutzgesetzes auch über die in § 149 Abs. 2 Nr. 3
tität und, wenn er als gesetzlicher Vertreter handelt, seine bezeichneten Eintragungen,
Vertretungsmacht nachzuweisen; er kann sich bei der An-
2. den Kriminaldienst verrichtenden Dienststellen der
tragstellung nicht durch einen Bevollmächtigten vertreten
Polizei für Zwecke der Verhütung und Verfolgung der
lassen. Die Behörde nimmt die Gebühr für die Auskunft
in § 74c Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des Gerichtsverfassungsge-
entgegen, behält davon drei Achtel ein und führt den Rest-
setzes aufgeführten Straftaten über die in § 149 Abs. 2
betrag an die Bundeskasse ab.
Nr. 1 und 2 bezeichneten Eintragungen,
(3) Wohnt der Antragsteller außerhalb des Geltungs-
bereichs dieses Gesetzes, so kann er den Antrag unmittel- 3. den zuständigen Behörden für die Aufhebung der in
bar bei der Registerbehörde stellen. Absatz 2 Satz 2 gilt § 149 Abs. 2 Nr. 3 bezeichneten Bußgeldentscheidun-
entsprechend. gen, auch wenn die Geldbuße weniger als 200 Deut-
sche Mark beträgt,
(4) Die Übersendung der Auskunft an eine andere Per-
son als den Betroffenen ist nicht zulässig. erteilt.
(5) Für die Vorbereitung der Entscheidung über einen (3) Auskünfte über Bußgeldentscheidungen wegen
Antrag auf Zulassung zu einem Gewerbe oder einer son- einer Steuerordnungswidrigkeit dürfen nur in den in Ab-
stigen wirtschaftlichen Unternehmung, auf Erteilung eines satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Fällen erteilt werden.
Befähigungsscheins nach § 20 des Sprengstoffgesetzes (4) Die auskunftsberechtigten Stellen haben den Zweck
oder zur Überprüfung der Zuverlässigkeit nach § 38 Abs. 1 anzugeben, für den die Auskunft benötigt wird.
kann die Auskunft auch zur Vorlage bei einer Behörde
beantragt werden. Wird die Auskunft zur Vorlage bei einer (5) Die nach Absatz 1 Satz 2 auskunftsberechtigte Be-
Behörde beantragt, ist sie der Behörde unmittelbar zu hörde hat dem Betroffenen auf Verlangen Einsicht in die
übersenden. Die Behörde hat dem Betroffenen auf Verlan- Auskunft aus dem Register zu gewähren.
gen Einsicht in die Auskunft zu gewähren. (6) Die Auskünfte aus dem Register dürfen nur den mit
der Entgegennahme oder Bearbeitung betrauten Bedien-
§ 150a steten zur Kenntnis gebracht werden.
Auskunft an Behörden
§ 150b
(1) Auskünfte aus dem Register werden für
Auskunft für die wissenschaftliche Forschung
1. die Verfolgung wegen einer
a) in § 148 Nr. 1, (1) Der Generalbundesanwalt kann gestatten, daß
Hochschulen, andere Einrichtungen, die wissenschaftli-
b) in § 404 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 des Dritten Buches che Forschung betreiben, und öffentliche Stellen Auskunft
Sozialgesetzbuch, in § 5 Abs. 1 und 2 des Arbeit- aus dem Register erhalten, soweit diese für die Durch-
nehmer-Entsendegesetzes, in § 16 Abs. 1 bis 2 führung bestimmter wissenschaftlicher Forschungsarbei-
des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und in den ten erforderlich ist.
§§ 1, 2 und 4 des Gesetzes zur Bekämpfung der
Schwarzarbeit (2) Die Auskunft ist zulässig, soweit das öffentliche
Interesse an der Forschungsarbeit das schutzwürdige
bezeichneten Ordnungswidrigkeit, Interesse des Betroffenen an dem Ausschluß der Auskunft
2. die Vorbereitung erheblich überwiegt.
a) der Entscheidung über die in § 149 Abs. 2 Nr. 1 (3) Die Auskunft wird in anonymisierter Form erteilt,
Buchstabe a und c bezeichneten Anträge, wenn der Zweck der Forschungsarbeit unter Verwendung
solcher Informationen erreicht werden kann.
b) der übrigen in § 149 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a bis d
bezeichneten Entscheidungen, (4) Vor Erteilung der Auskunft wird vom Generalbundes-
c) von Verwaltungsentscheidungen auf Grund des anwalt zur Geheimhaltung verpflichtet, wer nicht Amts-
Straßenverkehrsgesetzes, des Fahrlehrergesetzes, träger oder für den öffentlichen Dienst besonders Ver-
des Fahrpersonalgesetzes, des Binnenschiffahrts- pflichteter ist. § 1 Abs. 2 und 3 des Verpflichtungsgesetzes
aufgabengesetzes oder der auf Grund dieser Ge- findet entsprechende Anwendung.
setze erlassenen Rechtsvorschriften über Eintra- (5) Die personenbezogenen Informationen dürfen nur für
gungen, die das Personenbeförderungsgesetz oder die Forschungsarbeit verwendet werden, für die die Aus-
das Güterkraftverkehrsgesetz betreffen, kunft erteilt worden ist. Die Verwendung für andere For-
3. die Vorbereitung von Rechtsvorschriften und allgemei- schungsarbeiten oder die Weitergabe richtet sich nach
nen Verwaltungsvorschriften, insoweit nur in anonymi- den Absätzen 1 bis 4 und bedarf der Zustimmung des
sierter Form, Generalbundesanwalts.
erteilt. Auskunftsberechtigt sind die Behörden, denen die (6) Die Informationen sind gegen unbefugte Kenntnis-
in Satz 1 bezeichneten Aufgaben obliegen. nahme durch Dritte zu schützen. Die wissenschaftliche
Forschung betreibende Stelle hat dafür zu sorgen, daß die
(2) Auskünfte aus dem Register werden ferner
Verwendung der personenbezogenen Informationen räum-
1. den Gerichten und Staatsanwaltschaften über die in lich und organisatorisch getrennt von der Erfüllung solcher
§ 149 Abs. 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Eintragungen für Verwaltungsaufgaben oder Geschäftszwecke erfolgt, für
Zwecke der Rechtspflege, zur Verfolgung von Straf- die diese Informationen gleichfalls von Bedeutung sein
taten nach § 148 Nr. 1, nach § 92 Abs. 1 Nr. 4 des können.
234 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 2. März 1999
(7) Sobald der Forschungszweck es erlaubt, sind die die Entscheidung oder der Verzicht aus dem Register ent-
personenbezogenen Informationen zu anonymisieren. fernt.
Solange dies noch nicht möglich ist, sind die Merkmale
(2) Ebenso wird verfahren, wenn die Behörde eine befri-
gesondert aufzubewahren, mit denen Einzelangaben über
stete Entscheidung erlassen hat oder in der Mitteilung an
persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten
das Register bestimmt hat, daß die Entscheidung nur für
oder bestimmbaren Person zugeordnet werden können.
eine bestimmte Frist eingetragen werden soll, und diese
Sie dürfen mit den Einzelangaben nur zusammengeführt
Frist abgelaufen ist.
werden, soweit der Forschungszweck dies erfordert.
(3) Das gleiche gilt, wenn die Vollziehbarkeit einer nach
(8) Wer nach den Absätzen 1 bis 3 personenbezogene
§ 149 Abs. 2 Nr. 1 eingetragenen Entscheidung auf Grund
Informationen erhalten hat, darf diese nur veröffentlichen,
behördlicher oder gerichtlicher Entscheidung entfällt.
wenn dies für die Darstellung von Forschungsergebnissen
über Ereignisse der Zeitgeschichte unerläßlich ist. (4) Eintragungen, die eine über 80 Jahre alte Person
(9) Ist der Empfänger eine nicht-öffentliche Stelle, gilt betreffen, werden aus dem Register entfernt.
§ 38 des Bundesdatenschutzgesetzes mit der Maßgabe, (5) Wird ein Bußgeldbescheid in einem Strafverfahren
daß die Aufsichtsbehörde die Ausführung der Vorschriften aufgehoben (§ 86 Abs. 1, § 102 Abs. 2 des Gesetzes über
über den Datenschutz auch dann überwacht, wenn keine Ordnungswidrigkeiten), so wird die Eintragung aus dem
hinreichenden Anhaltspunkte für eine Verletzung dieser Register entfernt.
Vorschriften vorliegen oder wenn der Empfänger die
(6) Eintragungen über Personen, deren Tod der Regi-
personenbezogenen Informationen nicht in Dateien ver-
sterbehörde amtlich mitgeteilt worden ist, werden ein Jahr
arbeitet.
nach dem Eingang der Mitteilung aus dem Register ent-
§ 151 fernt. Während dieser Zeit darf über die Eintragungen
keine Auskunft erteilt werden.
Eintragungen in besonderen Fällen
(7) Eintragungen über juristische Personen und Perso-
(1) In den Fällen des § 149 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a nenvereinigungen nach § 149 Abs. 2 Nr. 1 und 2 werden
und b ist die Eintragung auch bei nach Ablauf von zwanzig Jahren seit dem Tag der Eintra-
1. dem Vertretungsberechtigten einer juristischen Per- gung aus dem Register entfernt. Enthält das Register
son, mehrere Eintragungen, so ist die Entfernung einer Eintra-
gung erst zulässig, wenn für alle Eintragungen die Voraus-
2. der mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweignie-
setzungen der Entfernung vorliegen.
derlassung beauftragten Person,
die unzuverlässig oder ungeeignet sind, vorzunehmen, in § 153
den Fällen des § 149 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b jedoch nur,
sofern dem Betroffenen die Ausübung eines Gewerbes Tilgung von Eintragungen
oder die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Ge- (1) Die Eintragungen nach § 149 Abs. 2 Nr. 3 sind nach
werbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbe- Ablauf einer Frist
betriebes beauftragte Person nicht selbst untersagt wor-
den ist. 1. von drei Jahren, wenn die Höhe der Geldbuße nicht
mehr als 300 Deutsche Mark beträgt,
(2) Wird eine nach § 149 Abs. 2 Nr. 1 eingetragene voll-
ziehbare Entscheidung unanfechtbar, so ist dies in das 2. von fünf Jahren in den übrigen Fällen
Register einzutragen. zu tilgen.
(3) Sind in einer Bußgeldentscheidung mehrere Geld-
(2) Der Lauf der Frist beginnt mit dem Tage des Eintritts
bußen festgesetzt (§ 20 des Gesetzes über Ordnungswid-
der Rechtskraft der Entscheidung. Dieser Zeitpunkt bleibt
rigkeiten), von denen nur ein Teil einzutragen ist, so sind
auch maßgebend, wenn eine Entscheidung im Wiederauf-
lediglich diese einzutragen.
nahmeverfahren rechtskräftig abgeändert worden ist.
(4) In das Register ist der rechtskräftige Beschluß einzu-
(3) Enthält das Register mehrere Eintragungen, so ist die
tragen, durch den das Gericht hinsichtlich einer eingetra-
Tilgung einer Eintragung erst zulässig, wenn bei allen Ein-
genen Bußgeldentscheidung die Wiederaufnahme des
tragungen die Frist des Absatzes 1 abgelaufen ist.
Verfahrens anordnet (§ 85 Abs. 1 des Gesetzes über Ord-
nungswidrigkeiten). (4) Eine zu tilgende Eintragung wird ein Jahr nach Eintritt
(5) Wird durch die endgültige Entscheidung in dem Wie- der Voraussetzungen für die Tilgung aus dem Register
deraufnahmeverfahren die frühere Entscheidung aufrecht- entfernt. Während dieser Zeit darf über die Eintragung
erhalten, so ist dies in das Register einzutragen. Andern- keine Auskunft erteilt werden.
falls wird die Eintragung nach Absatz 4 aus dem Register (5) Ist die Eintragung im Register getilgt worden oder ist
entfernt. Enthält die neue Entscheidung einen einzutra- sie zu tilgen, so dürfen die Ordnungswidrigkeit und die
genden Inhalt, so ist dies mitzuteilen. Bußgeldentscheidung nicht mehr zum Nachteil des Be-
troffenen verwertet werden. Dies gilt nicht, wenn der
§ 152 Betroffene die Zulassung zu einem Gewerbe oder einer
sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung beantragt, falls
Entfernung von Eintragungen
die Zulassung sonst zu einer erheblichen Gefährdung der
(1) Wird eine nach § 149 Abs. 2 Nr. 1 eingetragene Ent- Allgemeinheit führen würde, oder der Betroffene die Auf-
scheidung aufgehoben oder eine solche Entscheidung hebung einer die Ausübung des Gewerbes oder einer son-
oder ein nach § 149 Abs. 2 Nr. 2 eingetragener Verzicht stigen wirtschaftlichen Unternehmung untersagenden
durch eine spätere Entscheidung gegenstandslos, so wird Entscheidung beantragt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 2. März 1999 235
(6) Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden auf rechts- (3) Die Bestimmungen der §§ 139aa und 139b finden auf
kräftige Bußgeldentscheidungen wegen Ordnungswidrig- Arbeitgeber und Arbeitnehmer in Werkstätten, in welchen
keiten im Sinne des § 149 Abs. 2 Nr. 3, bei denen die Geld- durch elementare Kraft (Dampf, Wind, Wasser, Gas, Luft,
buße nicht mehr als 200 Deutsche Mark beträgt, sofern Elektrizität usw.) bewegte Triebwerke nicht bloß vorüber-
seit dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung minde- gehend zur Verwendung kommen, auch wenn in ihnen in
stens drei Jahre vergangen sind. der Regel weniger als zehn Arbeitnehmer beschäftigt wer-
den, entsprechende Anwendung.
§ 153a (4) Auf andere Werkstätten, in denen in der Regel weni-
ger als zehn Arbeitnehmer beschäftigt werden, und auf
Mitteilungen zum Gewerbezentralregister
Bauten, bei denen in der Regel weniger als zehn Arbeit-
(1) Die Behörden und die Gerichte teilen dem Gewerbe- nehmer beschäftigt werden, können die Bestimmungen
zentralregister die einzutragenden Entscheidungen, Fest- der §§ 139aa und 139b durch Rechtsverordnung des Bun-
stellungen und Tatsachen mit. § 30 der Abgabenordnung desministeriums für Arbeit und Sozialordnung*) mit Zu-
steht den Mitteilungen von Entscheidungen im Sinne des stimmung des Bundesrates ganz oder teilweise ausge-
§ 149 Abs. 2 Nr. 3 nicht entgegen. dehnt werden.
(2) Erhält die Registerbehörde eine Mitteilung über die (5) Rechtsverordnungen nach Absatz 4 können auch für
Änderung des Namens einer Person, über die das Regi- bestimmte Bezirke erlassen werden. Sie sind dem Bundes-
ster eine Eintragung enthält, so ist der neue Name bei der tag zur Kenntnisnahme vorzulegen und im Bundesgesetz-
Eintragung zu vermerken. blatt zu veröffentlichen.
§ 153b § 154a
Anwendung des Titels VII
Verwaltungsvorschriften
auf Bergwerke, Salinen u. ä.
Das Bundesministerium der Justiz erläßt in Einverneh- Die Bestimmungen des § 114a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4,
men mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und mit des § 114b Abs. 1, der §§ 114c bis 119a, des § 134 Abs. 2,
Zustimmung des Bundesrates die zur Durchführung der der §§ 139aa und 139b finden auf die Besitzer und Arbeit-
§§ 149 bis 153a erforderlichen allgemeinen Verwaltungs- nehmer von Bergwerken, Salinen, Aufbereitungsanstalten
vorschriften. Soweit diese Vorschriften den Aufbau des und unterirdisch betriebenen Brüchen oder Gruben ent-
Registers betreffen, ergehen sie ohne Zustimmung des sprechende Anwendung, und zwar auch für den Fall, daß
Bundesrates. in ihnen in der Regel weniger als zehn Arbeitnehmer be-
schäftigt werden.
Schlußbestimmungen § 155
Landesrecht, Zuständigkeiten
§ 154
(1) Wo in diesem Gesetz auf die Landesgesetze verwie-
Ausnahmen von Titel VII sen ist, sind unter den letzteren auch die verfassungs-
(1) Von den Bestimmungen in Titel VII finden keine An- oder gesetzmäßig erlassenen Rechtsverordnungen zu
wendung verstehen.
1. die Bestimmungen der §§ 105 bis 139i auf Gehilfen und (2) Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimm-
Lehrlinge in Apotheken; ten Stellen bestimmen die für die Ausführung dieses
Gesetzes und der nach diesem Gesetz ergangenen
2. die Bestimmungen der §§ 105, 113 bis 119b sowie die Rechtsverordnungen zuständigen Behörden, soweit in
Bestimmungen der §§ 120b bis 139aa auf Handlungs- diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
gehilfen und Handlungslehrlinge;
(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, ihre
3. die Bestimmungen der §§ 133g bis 134 und 134i auf Befugnis zum Erlaß von Rechtsverordnungen auf oberste
Arbeitnehmer in Apotheken und auf diejenigen Arbeit- Landesbehörden und, ausgenommen in den Fällen der
nehmer in Handelsgeschäften, welche nicht in einem §§ 114c und 120e Abs. 2 Satz 1, auf andere Behörden zu
zu dem Handelsgeschäfte gehörigen Betriebe mit der übertragen und dabei zu bestimmen, daß diese ihre Be-
Herstellung oder Bearbeitung von Waren beschäftigt fugnis durch Rechtsverordnung auf nachgeordnete oder
sind, auf Heilanstalten und Genesungsheime, auf Mu- ihrer Aufsicht unterstehende Behörden weiter übertragen
sikaufführungen, Schaustellungen, theatralische Vor- können.
stellungen oder sonstige Lustbarkeiten. (4) (weggefallen)
(2) Die Bestimmungen der §§ 133g, 139aa und 139b fin- (5) Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg
den auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer in Hüttenwerken, in sowie die Regierung des Landes Schleswig-Holstein wer-
Zimmerplätzen und anderen Bauhöfen, in Werften sowie den ermächtigt, Vorschriften, in denen Aufgaben auf die
in Werkstätten der Tabakindustrie auch dann entspre- höheren Verwaltungsbehörden übertragen werden, dem
chende Anwendung, wenn in ihnen in der Regel weniger besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.
als zehn Arbeitnehmer beschäftigt werden; auf Arbeit-
geber und Arbeitnehmer in Ziegeleien und über Tage be-
§ 156
triebenen Brüchen und Gruben finden die Bestimmungen
auch dann entsprechende Anwendung, wenn in diesen (weggefallen)
Betrieben in der Regel mindestens fünf Arbeitnehmer be-
schäftigt werden. *) Zuständige Stelle gemäß Artikel 129 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes.
236 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 2. März 1999
Anlage 1
(zu § 14 Abs. 4)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 2. März 1999 237
Anlage 2
(zu § 14 Abs. 4)
238 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 2. März 1999
Anlage 3
(zu § 14 Abs. 4)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 2. März 1999 239
Verordnung
zur Regelung des Betriebes von nicht als Luftfahrtgerät
zugelassenen elektronischen Geräten in Luftfahrzeugen
(Luftfahrzeug-Elektronik-Betriebs-Verordnung – LuftEBV)
Vom 1. März 1999
Auf Grund des § 27 Abs. 3 Satz 2 und des § 32 Abs. 1 4. Medizinprodukte mit Elektronik, die für die Aufrechter-
Satz 1 Nr. 7a des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der haltung von Körperfunktionen und zur Überwachung
Bekanntmachung vom 14. Januar 1981 (BGBl. I S. 61), die lebensnotwendiger Körperfunktionen notwendig sind,
durch Artikel 1 Nr. 23 und Nr. 38 Buchstabe a Doppel-
5. sonstige Medizinprodukte mit Elektronik, Rechner (ins-
buchstabe cc des Gesetzes vom 25. August 1998 (BGBl. I
besondere tragbare Computer und Spiele-Computer)
S. 2432) eingefügt worden sind, in Verbindung mit § 56
und elektronische Unterhaltungsgeräte (insbesondere
des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März
Rundfunkgeräte, Aufnahme- und Abspielgeräte,
1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom
Videokameras und Spielzeuge), die weder über ein
27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet das Bundes-
CD-Laufwerk noch eine Sendefunktion verfügen.
ministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen:
Geräte nach Satz 1 Nr. 5 dürfen jedoch nicht während des
Starts oder der Landung betrieben werden.
§1
Begriffsbestimmungen §2
und Ausnahmeregelungen
Befugnisse des
(1) Im Sinne dieser Verordnung bedeutet: verantwortlichen Luftfahrzeugführers
1. „Betrieb“ die Verbindung oder der Kontakt der elektro- Treten während eines Fluges Störungen der Bordelek-
nischen Schaltkreise eines elektronischen Geräts mit tronik auf, ist der verantwortliche Luftfahrzeugführer
einer Energiequelle. Hierzu gehören auch jene Be- befugt, den Betrieb von elektronischem Gerät nach § 1
triebsarten, die ein internes Weiterarbeiten der Geräte Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 für die Dauer des Fluges allgemein zu
zulassen (Stummschaltungen oder Bereitschaftsschal- untersagen.
tungen) nicht jedoch die Funktion der mit geräteinter-
nen Energiespeichern fest verbundenen elektroni- §3
schen Bausteine.
Sonderregelungen
2. „Störung der Bordelektronik“ jede Beeinflussung, die
(1) Der verantwortliche Luftfahrzeugführer oder der Luft-
zu Verfälschungen oder Störungen von Anzeigen, Kon-
fahrzeughalter kann von den Beschränkungen des § 1
troll- oder Steuersignalen des Luftfahrzeuges führt.
Abs. 2 Satz 2 Befreiungen erteilen sowie den Betrieb von
(2) Ausgenommen von dem Verbot des Betriebs elek- Funkgeräten und elektronischen Geräten mit CD-Lauf-
tronischer Geräte in Luftfahrzeugen nach § 27 Abs. 3 werk allgemein oder im Einzelfall zulassen, wenn dies für
Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes sind die Durchführung des Fluges erforderlich oder den Trans-
port der Passagiere oder Fracht notwendig ist und in min-
1. elektronische Geräte, die Teil einer nach den geltenden
destens einem Bodenversuch nachgewiesen worden ist,
Bau- und Betriebsvorschriften vom Luftfahrt-Bundes-
daß in dem eingesetzten Luftfahrzeug eine Störung der
amt zugelassenen Änderung am Luftfahrzeug sind,
Bordelektronik durch den Betrieb des betreffenden Geräts
2. elektronische Geräte, die ausschließlich durch geräte- nicht auftritt. § 2 findet entsprechende Anwendung.
eigene Solarzellen oder Knopfzellen mit Energie ver-
(2) Wird nach Absatz 1 Satz 1 die Befreiung oder Zulas-
sorgt werden,
sung durch den Luftfahrzeughalter erteilt, ist der verant-
3. tragbare satellitengestützte Navigationsgeräte, wortliche Luftfahrzeugführer vor Antritt des Fluges vom
240 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 2. März 1999
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. – Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
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kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
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a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
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beträgt 7% .
ISSN 0341-1095
Luftfahrzeughalter über Inhalt und Umfang der Befreiung §5
oder Zulassung zu unterrichten.
Telekommunikationsrechtliche Bestimmungen
§4 Die telekommunikationsrechtlichen Bestimmungen und
die Bestimmungen über die elektromagnetische Verträg-
Hinweispflicht lichkeit bleiben unberührt.
Vor dem Betreten des Luftfahrzeuges und während des
Abrollens zum Start sind die Fluggäste vom Luftfahrzeug- §6
halter oder von der Luftfahrzeug-Besatzung in geeigneter
Inkrafttreten
Weise auf die geltenden Betriebsverbote für elektronische
Geräte sowie vor der Landung auf die Einschränkungen Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. März 1999 in
des § 1 Abs. 2 Satz 2 hinzuweisen. Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 1. März 1999
Der Bund esminist er
f ü r Ve r k e h r , B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n
Franz M ünt ef ering