162 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 1999
Verordnung
über die Bewertung und Anerkennung von Prüflaboratorien als Voraussetzung
für die Zulassung privater Gegenprobensachverständiger für die Untersuchung von Proben
(Gegenprobensachverständigen-Prüflaboratorienverordnung – PrüflabV)*)
Vom 11. Februar 1999
Auf Grund des § 44 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b des gen der Europäischen Norm EN 45003 über Akkreditie-
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der rungssysteme für Kalibrier- und Prüflaboratien nach dem
Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 Stand vom Mai 19951) erfüllen (Akkreditierungsstelle), sind
(BGBl. I S. 2226) verordnet das Bundesministerium für dabei angemessen zu berücksichtigen, soweit es sich um
Gesundheit: die Anerkennung von Anforderungen nach der Europäi-
schen Norm EN 45001 über Allgemeine Kriterien zum
§1 Betreiben von Prüflaboratorien nach dem Stand vom Mai
Bewertung und 19911) handelt.
Anerkennung von Prüflaboratorien (4) GLP-Bescheinigungen und GLP-Bestätigungen nach
(1) Private Sachverständige zur Untersuchung amtlich § 19b des Chemikaliengesetzes sind von den in der An-
zurückgelassener Proben nach § 42 Abs. 1 Satz 2 des lage genannten Stellen angemessen zu berücksichtigen.
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes (Gegen- (5) Die angemessene Berücksichtigung gemäß den Ab-
oder Zweitproben) dürfen nur zugelassen werden, wenn sätzen 3 und 4 erfolgt dadurch, daß sich die in der Anlage
sie nachweisen können, daß sie über ein zur sachgerech- genannten Stellen in der Regel auf eine Dokumenten-
ten Durchführung der Untersuchung derartiger Proben prüfung beschränken, soweit die andere Akkreditierungs-
geeignetes Prüflaboratorium verfügen, das die allgemei- stelle denselben Sachverhalt bereits untersucht hat und
nen Kriterien für den Betrieb der Prüflaboratorien gemäß keine Anhaltspunkte vorliegen, die gegen die Zuverlässig-
Artikel 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/99/EWG des Rates vom keit der anderen Akkreditierungsstelle sprechen.
29. Oktober 1993 über zusätzliche Maßnahmen im Be-
reich der Amtlichen Lebensmittelüberwachung (ABl. EG
Nr. L 290 S.14) erfüllt. §2
(2) Für die in der Richtlinie 93/99/EWG vorgesehene Be- Übergangsregelung
wertung und Anerkennung der Prüflaboratorien nach Ab- (1) Private Sachverständige, die bereits über eine Zu-
satz 1 sind die in der Anlage genannten Stellen zuständig. lassung für die Untersuchung amtlich zurückgelassener
(3) Anerkennungen privater Sachverständiger durch an- Proben nach § 42 Abs. 1 Satz 2 des Lebensmittel- und Be-
dere Stellen, die ihrerseits die allgemeinen Anforderun- darfsgegenständegesetzes verfügen, müssen spätestens
zwölf Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung der
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung von Artikel 3 Abs. 1 der Richt- nach Landesrecht zuständigen Behörde nachweisen, daß
linie 93/99/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 über zusätzliche Maß- sie über ein zur sachgerechten Durchführung der Unter-
nahmen im Bereich der Amtlichen Lebensmittelüberwachung (ABl. EG
Nr. L 290 S. 14). suchung solcher Proben geeignetes Prüflaboratorium ver-
Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Par- fügen, das die allgemeinen Kriterien für Prüflaboratorien
laments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsver- gemäß Artikel 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/99/EWG erfüllt.
fahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und
der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG
Nr. L 204 S. 37) sind beachtet worden. 1) Zu beziehen durch Beuth-Verlag GmbH, 10772 Berlin.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 1999 163
(2) Private Sachverständige, die über eine Zulassung für Landesrecht zuständigen Behörde glaubhaft machen,
die Untersuchung amtlich zugelassener Proben nach § 42 daß sie unverzüglich eine Bewertung und Anerkennung
Abs. 1 Satz 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstän- bei einer in der Anlage genannten Stelle im Hinblick auf
degesetzes sowie über ein Labor verfügen, das bereits die noch nicht gemäß Artikel 3 Abs. 1 der Richtlinie
eine Anerkennung einer in § 1 Abs. 3 genannten Akkre- 93/99/EWG bewerteten Prüfgebiete anstreben.
ditierungsstelle oder eine in § 1 Abs. 4 genannte Beschei-
nigung oder Bestätigung erhalten hat oder für das eine §3
Anerkennung bei einer in der Anlage genannten Stelle
angestrebt wird, dürfen Untersuchungen von Gegen- und Inkrafttreten
Zweitproben noch zwölf Monate nach Inkrafttreten dieser Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
Verordnung weiter durchführen, wenn sie bei der nach in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 11. Februar 1999
Die Bundesministerin für Gesundheit
Andrea Fischer
Anlage
(zu § 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 2)
Hessisches Ministerium für Bezirksregierung Hannover
Frauen, Arbeit und Sozialordnung – Staatliche Akkreditierungsstelle
– Staatl. Anerkennungsstelle der Hannover (AKS Hannover) –
Lebensmittelüberwachung (SAL) –
Postfach 31 40 Postfach 2 03
65021 Wiesbaden 30002 Hannover
164 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 1999
Vierte Verordnung
zur Änderung der Rückstands-Höchstmengenverordnung*)**)
Vom 11. Februar 1999
Es verordnen das Bundesministerium für Gesundheit
– auf Grund des § 14 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296) in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsan-
passungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I
S. 3288) im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft
und Technologie,
– auf Grund des § 15 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und
das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
– auf Grund des § 9 Abs. 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes, der gemäß Artikel 13 der Verordnung
vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeits-
anpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I
S. 3288) im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Gesundheit, für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und
für Wirtschaft und Technologie:
Artikel 1
Änderung der
Rückstands-Höchstmengenverordnung
Die Rückstands-Höchstmengenverordnung vom 1. September 1994 (BGBl. I S. 2299, 1996 I S. 927), zuletzt geändert
durch die Verordnung vom 26. September 1997 (BGBl. I S. 2366), wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 2 Satz 2 werden
a) nach dem Wort „erhöht“ die Worte „oder erniedrigt“ und
b) nach dem Wort „Erhöhung“ die Worte „oder abzüglich der durch die Weiterverarbeitung eingetretenen Erniedri-
gung“
eingefügt.
2. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
„(3) Lebensmittel der Anlage 4 Liste B Nr. 11, deren Gehalt an Rückständen von Pflanzenschutzmitteln den bis
zum 15. September 1994 geltenden Anforderungen entsprechen, dürfen noch bis zum 31. Dezember 1999 in
den Verkehr gebracht werden. Lebensmittel der Anlage 4 Liste A Nr. 9 mit einem Gehalt an Streptomycin bis zu
0,2 mg/kg dürfen nur noch bis zum 1. Juni 2000 in den Verkehr gebracht werden.“
b) Absatz 4 wird gestrichen.
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 97/41/EG des Rates vom 25. Juni 1997 zur Änderung der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG,
86/363/EWG und 90/642/EWG über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Obst und
Gemüse, Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse
(ABl. EG Nr. L 184 S. 33).
**) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf
dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 204 S. 37) sind beachtet worden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 1999 165
3. Die Anlage 1 wird wie folgt gefaßt:
„Liste A
Stoff CAS- Wirkstoffbezeichnung Höchstmenge Lebensmittel
Nummer in Milligramm
pro Kilogramm
Acephat 30560-19-1 O,S-Dimethyl-N-acetyl- 0,022) Fleisch, Fleischerzeugnisse, Milch,
amidothiophosphat Erzeugnisse auf Milchbasis, Eier
Aldicarb 116-06-3 2-Methyl-2-(methylthio)-
propionaldehyd-O-(methyl=
carbamoyl)oxim
Aldicarb- 1646-87-3 2-Methyl-2-(methylsulfinyl)- insgesamt
sulfoxid propionaldehyd-O-(methyl= berechnet 0,012) alle Lebensmittel tierischer Herkunft
carbamoyl)oxim als Aldicarb
Aldoxycarb 1646-88-4 2-Methyl-2-(methylsulfonyl)-
propionaldehyd-O-(methyl=
carbamoyl)oxim
Amitraz 33089-61-1 N,N-Bis(2,4-xylyliminome= Amitraz, ein- 0,4 Schweinefett, Schaffett
thyl)methylamin schließlich 0,2 Honig, Rinderniere, Rinderleber,
aller Meta-
boliten, die die
Rinderfett, Schafniere, Schafleber,
2,4-Dimethyl-
Schweineniere, Schweineleber
0,02 Eier, Geflügelfleisch, Geflügel-
anilingruppe
enthalten, fleischerzeugnisse
insgesamt 0,01 Milch
berechnet
als Amitraz
Asulam 3337-71-1 N-(4-Amino-benzol= 0,1 Rindfleisch, Rindfleischerzeugnisse,
sulfonyl)-carbamin= Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis
säuremethylester
Benalaxyl 71626-11-4 Methyl-N-phenylacetyl-N- 0,052) Fleisch, Fleischerzeugnisse, Milch,
2,6-xylyl-DL-alaninat Erzeugnisse auf Milchbasis, Eier
Benfuracarb 82560-54-1 2,3-Dihydro-2,2-dimethyl- 0,052) Fleisch, Fleischerzeugnisse, Milch,
7-benzofuranyl-N-(N-(2- Erzeugnisse auf Milchbasis, Eier
(ethoxycarbonyl)-ethyl)-N-
isopropylsulfenamoyl)-N-
methylcarbamat
Benomyl 17804-35-2 Methyl-1-(butylcarbamoyl)= 0,12) Fleisch, Fleischerzeugnisse, Milch,
benzimidazol-2-yl-carbamat Erzeugnisse auf Milchbasis, Eier
insgesamt
Carbendazim 10605-21-7 Methyl-benzimidazol-2-yl- berechnet
carbamat als
Carbendazim
Thiophanat- 23564-05-8 Dimethyl-4,4′-o-phenylen-
methyl bis-(3-thioallophanat)
Bromocyclen 1715-40-8 5-Brommethyl-1,2,3,4,7,7- 0,01 alle Lebensmittel tierischer Herkunft
hexachlorbicyclo(2.2.1)=
hept-2-en
Brompropylat 18181-80-1 Isopropyl-4,4′-dibrom= 0,1 Honig
benzilat
Carbofuran 1563-66-2 2,3-Dihydro-2,2-dimethyl- 0,12) Fleisch, Fleischerzeugnisse, Milch,
7-benzofuranylmethyl= insgesamt Erzeugnisse auf Milchbasis, Eier
carbamat berechnet
3-Hydroxy- 16655-82-6 2,3-Dihydro-2,2-dimethyl= als
carbofuran -3-hydroxy-7-benzofuranyl= Carbofuran
methylcarbamat
Carbosulfan 55285-14-8 2,3-Dihydro-2,2-dimethyl- 0,052) Fleisch, Fleischerzeugnisse, Milch,
7-benzofuranyl-[(dibutyl= Erzeugnisse auf Milchbasis, Eier
amino)-thio]-methylcarbamat
166 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 1999
Stoff CAS- Wirkstoffbezeichnung Höchstmenge Lebensmittel
Nummer in Milligramm
pro Kilogramm
Chlordime- 6164-98-3 N-(4-Chlor-o-tolyl)-N,N- 0,01 Honig
form dimethylformamidin ein- insgesamt
schließlich Abbau- und berechnet
Chlordime- 19750-95-9 Reaktionsprodukte, die als als
Chlordime-
form-hydro= 4-Chlor-o-toluidin bestimmt form
chlorid werden können
Chlorpyrifos 2921-88-2 O,O-Diethyl-O-3,5,6-trichlor- 0,05 Geflügelfleisch, Geflügelfleisch-
2-pyridyl-thiophosphat erzeugnisse
0,012) Eier, Milch, Erzeugnisse auf
Milchbasis
Chlorpyrifos- 5598-13-0 O,O-Dimethyl-O-3,5,6- 0,05 Fleisch, Fleischerzeugnisse
methyl trichlor-2-pyridyl-thio=
0,012) Eier, Milch, Erzeugnisse auf
phosphat Milchbasis
Chlorthalonil 1897-45-6 2,4,5,6-Tetrachloriso= 0,012) Fleisch, Fleischerzeugnisse, Milch,
phthalonitril Erzeugnisse auf Milchbasis, Eier
Coumaphos 56-72-4 O,O-Diethyl-O-(3-chlor-4- 11) Rindfleisch, Rindfleischerzeugnisse,
methyl-7-cumarinyl)- Geflügelfleisch, Geflügelfleisch-
thiophosphat einschließlich erzeugnisse
O,O-Diethyl-O-(3-chlor-4-
0,51) Schweinefleisch, Schweinefleisch-
methyl-7-cumarinyl)-
erzeugnisse, Schaffleisch, Schaf-
phosphat
fleischerzeugnisse, Ziegenfleisch,
Ziegenfleischerzeugnisse, Milch,
Erzeugnisse auf Milchbasis
0,05 Eier
0,01 andere Lebensmittel
tierischer Herkunft
Cyfluthrin 68359-37-5 (RS)-α-Cyano-4-fluor- 0,051) Fleisch, Fleischerzeugnisse
einschließlich 3-phenoxybenzyl-(1RS, 3RS)
anderer (1RS, 3RS)-3-(2,2-dichlor= Summe 0,022) Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis,
der Eier
verwandter vinyl)-2,2-dimethyl- Isomeren
Isomeren- cyclopropancarboxylat
gemische
Cypermethrin 52315-07-8 Cyano(3-phenoxyphenyl)- 0,51) Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis
einschließlich methyl-3-(2,2-dichlor=
0,21) Fleisch außer Geflügelfleisch,
anderer ethenyl)-2,2-dimethyl-cyclo= Summe
Fleischerzeugnisse außer Geflügel-
verwandter propancarboxylat der
fleischerzeugnisse
Isomeren- Isomeren
gemische 0,05 Eier, Geflügelfleisch, Geflügel-
fleischerzeugnisse
Daminozid 1596-84-5 Bernsteinsäure- 0,052) Fleisch, Fleischerzeugnisse, Milch,
2,2-dimethylhydrazid insgesamt Erzeugnisse auf Milchbasis, Eier
berechnet als
1,1-Dimethyl- Daminozid
hydrazin
Deltamethrin 52918-63-5 (S)-α-Cyano-3-phenoxy= 0,051) Geflügelfleisch, Geflügelfleisch-
benzyl(1R, 3R)-3-(2,2- erzeugnisse
dibromvinyl)-2,2-dimethyl=
0,05 Eier
cyclopropancarboxylat
Diazinon 333-41-5 O,O-Diethyl-O-(2-isopropyl- 0,012) Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis
6-methylpyrimidin-4-yl)-
thiophosphat
Dichlobenil 1194-65-6 2,6-Dichlorbenzonitril 0,05 alle Lebensmittel tierischer Herkunft
2,6-Dichlor= 2008-58-4 0,05 alle Lebensmittel tierischer Herkunft
benzamid
Dichlorvos 62-73-7 O,O-Dimethyl-O-(2,2- 0,01 alle Lebensmittel tierischer Herkunft
dichlorvinyl)-phosphat
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 1999 167
Stoff CAS- Wirkstoffbezeichnung Höchstmenge Lebensmittel
Nummer in Milligramm
pro Kilogramm
Dicofol 115-32-2 1,1-Bis(4-chlorphenyl)- 0,51) Rindfleisch, Schaffleisch, Ziegen-
2,2,2-trichlorethanol fleisch, Rindfleischerzeugnisse,
10606-46-9 1-(2-Chlorphenyl)- Schaffleischerzeugnisse, Ziegen-
fleischerzeugnisse, Milch, Erzeug-
1-(4-chlorphenyl)-
2,2,2-trichlor-ethanol insgesamt
nisse auf Milchbasis
0,11) Geflügelfleisch, Geflügelfleisch-
erzeugnisse
0,05 übriges Fleisch, übrige Fleisch-
erzeugnisse, Eier
p,p′-FW 152 1,1-Bis(4-chlorphenyl)- 1 Rinderleber, Rinderlebererzeug-
2,2-dichlor-ethanol berechnet nisse, Schafleber, Schafleber-
als Dicofol erzeugnisse, Ziegenleber, Ziegen-
lebererzeugnisse
Disulfoton 298-04-4 O,O-Diethyl-S-2-ethylthio= 0,022) Fleisch, Fleischerzeugnisse, Milch,
ethyl-dithiophosphat Erzeugnisse auf Milchbasis, Eier
Disulfoton- 2497-07-6 O,O-Diethyl-S-2-ethyl=
sulfoxid sulfinylethyl-dithiophosphat
Disulfoton- 2497-06-5 O,O-Diethyl-S-2-ethyl=
sulfon sulfonylethyl-dithiophosphat insgesamt
berechnet
Disulfoton- 126-75-0 O,O-Diethyl-S-2-ethyl= als Disulfoton
oxon thioethyl-thiophosphat
Disulfoton- 2496-92-6 O,O-Diethyl-S-2-ethyl=
oxon-sulfoxid sulfinylethyl-thiophosphat
Disulfoton- 2496-91-5 O,O-Diethyl-S-2-ethyl=
oxon-sulfon sulfonylethyl-thiophosphat
Dithio= insgesamt 0,052) Fleisch, Fleischerzeugnisse, Milch,
carbamate berechnet Erzeugnisse auf Milchbasis, Eier
als Schwefel-
kohlenstoff
Endosulfan 115-29-7 6,7,8,9,10,10-Hexachlor- 0,11) Fleisch, Fleischerzeugnisse, Fisch-
(α- und β- 1,5,5a,6,9,9a-hexahydro- öl, Milch, Erzeugnisse auf Milch-
Isomer) 6,9-methano-2,4,3-benzo(e)- insgesamt basis
dioxathiepin-3-oxid berechnet
als Endosulfan 0,01 andere Lebensmittel
Endosulfan- 1031-07-8 tierischer Herkunft
sulfat
Esfenvalerat 66230-04-4
(siehe
Fenvalerat)
Ethephon 16672-87-0 2-Chlorethanphosphonsäure 0,052) Fleisch, Fleischerzeugnisse, Milch,
Erzeugnisse auf Milchbasis, Eier
Ethion 563-12-2 O,O,O,O-Tetraethyl-S,S- 21) Rindfleisch, Rindfleischerzeugnisse
methylen-di(dithiophosphat)
0,51) Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis
0,21) Schweinefleisch, Schweinefleisch-
erzeugnisse, Schaffleisch, Schaf-
fleischerzeugnisse, Ziegenfleisch,
Ziegenfleischerzeugnisse,
Geflügelfleisch, Geflügelfleisch-
erzeugnisse
0,2 Eier
0,01 andere Lebensmittel
tierischer Herkunft
Fenarimol 60168-88-9 α-(2-Chlorphenyl)-α- 0,022) Fleisch außer Leber und Nieren,
(4-chlorphenyl)-5- Fleischerzeugnisse, Milch,
pyrimidinmethanol Erzeugnisse auf Milchbasis, Eier
Fenbutatin- 13356-08-6 Hexakis-(2-methyl-2- 0,05 Fleisch, Fleischerzeugnisse, Eier
oxid phenylpropyl)distannoxan
0,022) Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis
168 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 1999
Stoff CAS- Wirkstoffbezeichnung Höchstmenge Lebensmittel
Nummer in Milligramm
pro Kilogramm
Fentin 668-34-8 Triphenyl-Zinn 0,052) Fleisch, Fleischerzeugnisse, Milch,
Erzeugnisse auf Milchbasis, Eier
Fentin-acetat 900-95-8 Triphenyl-Zinn-acetat
insgesamt
berechnet
Fentin-chlorid 639-58-7 Triphenyl-Zinn-chlorid als Fentin
Fentin- 76-87-9 Triphenyl-Zinn-hydroxid
hydroxid
Fenvalerat 51630-58-1 (R,S)-α-Cyano-3-phenoxy= 1,251) Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis
einschließlich benzyl-(R,S)-2-(4-chlor=
0,51) Fleisch außer Geflügelfleisch,
anderer phenyl)-3-methylbutyrat Summe
Fleischerzeugnisse außer Geflügel-
verwandter der
Isomeren- Isomeren
fleischerzeugnisse
gemische
0,05 Geflügelfleisch, Geflügelfleisch-
erzeugnisse, Eier
Furathiocarb 65907-30-4 O-Butyl-O′-(2,3-dihydro- 0,052) Fleisch, Fleischerzeugnisse, Milch,
2,2-dimethylbenzofuran- Erzeugnisse auf Milchbasis, Eier
7-yl)-N,N′-dimethyl-
N,N′-thio-dicarbamat
Glyphosat 1071-83-6 N-Phosphonomethylglycin 2 Rinderniere, Schafniere, Ziegenniere
0,5 Schweineniere
0,12) übriges Fleisch, Fleischerzeug-
nisse, Eier, Milch, Erzeugnisse
auf Milchbasis
Imazalil 35554-44-0 1-[2-(2,4-Dichlorphenyl)- 0,022) Fleisch, Fleischerzeugnisse, Eier,
2-(2-propenyloxy)-ethyl]- Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis
imidazol
Iprodion 36734-19-7 3-(3,5-Dichlorphenyl)- Summe 0,052) Fleisch, Fleischerzeugnisse, Eier,
(Glycophen) N-isopropyl-2,4-dioxo- aus den Ver- Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis
1-imidiazolidincarboxamid
bindungen
und alle Stoff-
Procymidon 32809-16-8 N-(3,5-Dichlorphenyl)- wechselpro-
1,2-dimethyl-cyclopropan- dukte, die die
1,2-dicarboximid 3,5-Dichlor-
anilingruppe
Vinclozolin 50471-44-8 3-(3,5-Dichlorphenyl)- enthalten,
5-methyl-5-vinyl- berechnet als
1,3-oxazolidin-2,4-dion 3,5-Dichlor-
anilin
Lambda- 68085-85-8 [1-α-(S),3-α-(cis)]-(+-)-Cyano- 1,251) Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis
Cyhalothrin (3-phenoxyphenyl-methyl-
einschließlich 3-(2-chlor-3,3,3-trifluor- 0,51) Fleisch außer Geflügelfleisch,
Summe
Fleischerzeugnisse außer Geflügel-
anderer 1-propenyl)-2,2-dimethyl= der
verwandter cyclopropancarboxylat Isomeren
fleischerzeugnisse
Isomeren-
gemische 0,02 Geflügelfleisch, Geflügelfleisch-
erzeugnisse, Eier
Lindan 58-89-9 gamma-1,2,3,4,5,6-Hexa= 21) Schaffleisch, Schaffleisch-
chlorcyclohexan erzeugnisse
11) übriges Fleisch, übrige Fleisch-
erzeugnisse, Eier
0,51) Fische, Krebs- und Weichtiere
sowie daraus hergestellte
Erzeugnisse
0,21) Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis
0,01 Honig
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 1999 169
Stoff CAS- Wirkstoffbezeichnung Höchstmenge Lebensmittel
Nummer in Milligramm
pro Kilogramm
Metalaxyl 57837-19-1 Methyl-N-(2-methoxyacetyl)- 0,052) Fleisch, Fleischerzeugnisse, Milch,
N-(2,6-xylyl)-alaninat Erzeugnisse auf Milchbasis, Eier
Methamido= 10265-92-6 O,S-Dimethyl-amidothio= 0,012) Fleisch, Fleischerzeugnisse, Eier,
phos phosphat Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis
Methidathion 950-37-8 O,O-Dimethyl-S-(2,3- 0,022) Fleisch, Fleischerzeugnisse, Milch,
dihydro-5-methoxy-2-oxo- Erzeugnisse auf Milchbasis, Eier
1,3,4-thiadiazol-3-ylmethyl)-
dithiophosphat
Methomyl 16752-77-5 S-Methyl-N-[(methyl= 0,022) Fleisch, Fleischerzeugnisse, Milch,
carbamoyl)-oxy]- insgesamt Erzeugnisse auf Milchbasis, Eier
thioacetimidat berechnet
Thiodicarb 5966-26-0 Dimethyl-N,N′-[thiobis- als
(methylimino)carbonyloxy]- Methomyl
bis-(ethanimidothioat)
Permethrin 52645-53-1 (3-Phenoxyphenyl)- 1,251) Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis
methyl-3-(2,2-dichlor= Summe
der 0,51) Fleisch, Fleischerzeugnisse, Eier
ethenyl)-2,2-dimethyl=
cyclopropancarboxylat Isomeren
Phorat 298-02-2 O,O-Diethyl-S-(ethyl= 0,05 Fleisch, Fleischerzeugnisse, Eier
thiomethyl)-dithiophosphat
0,022) Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis
Phorat- 2588-03-6 O,O-Diethyl-S-(ethyl=
sulfoxid sulfinylmethyl)-
dithiophosphat
Phorat-sulfon 2588-04-7 O,O-Diethyl-S-(ethyl=
sulfonylmethyl)- insgesamt
dithiophosphat berechnet
Phorat-oxon O,O-Diethyl-S-(ethylthio= als
methyl)-thiophosphat Phorat
Phorat-oxon- 2588-05-8 O,O-Diethyl-S-(ethyl=
sulfoxid sulfinylmethyl-
thiophosphat
Phorat-oxon- 2588-06-9 O,O-Diethyl-S-(ethyl=
sulfon sulfonylmethyl)-
thiophosphat
Pirimiphos- 23505-41-1 O,O-Dimethyl-O-(2-diethyl= 0,052) Fleisch, Fleischerzeugnisse, Milch,
methyl amino-6-methyl-pyrimidin- Erzeugnisse auf Milchbasis, Eier
4-yl)-thiophosphat
Procymidon
(siehe
Iprodion)
Propanil 709-98-8 3′,4′-Dichlorpropionanilid 0,1 Fleisch, Fleischerzeugnisse
0,05 Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis,
Eier
0,01 andere Lebensmittel
tierischer Herkunft
Propargit 2312-35-8 1-(p-tert-Butylphenoxy)= 21) Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis
cyclohexyl-2-propinyl-sulfit
11) Fleisch, Fleischerzeugnisse
0,01 andere Lebensmittel
tierischer Herkunft
Propiconazol 60207-90-1 1-[2-(2,4-Dichlorphenyl)- 0,1 Leber von Wiederkäuern
4-propyl-1,3-dioxalan-2-
0,05 übriges Fleisch, Fleisch-
yl-methyl]-1H-1,2,4-triazol
erzeugnisse, Eier
0,012) Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis
Propoxur 114-26-1 2-Isopropoxyphenyl-N- 0,052) Fleisch, Fleischerzeugnisse, Milch,
methyl-carbamat Erzeugnisse auf Milchbasis, Eier
170 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 1999
Stoff CAS- Wirkstoffbezeichnung Höchstmenge Lebensmittel
Nummer in Milligramm
pro Kilogramm
Propyzamid 23950-58-5 3,5-Dichlor-N-(1,1-dimethyl- 0,05 Fette und Öle, Leber , Leber-
2-propinyl)-benzamid, insgesamt
erzeugnisse, Niere, Nieren-
einschließlich aller Abbau- berechnet
erzeugnisse
und Reaktionsprodukte, die 0,02 übriges Fleisch, übrige Fleisch-
die 3,5-Dichlorbenzoesäure- als
gruppe enthalten Propyzamid erzeugnisse, Eier
0,012) Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis
Simazin 122-34-9 2-Chlor-4,6-bis(ethylamino)- 0,05 alle Lebensmittel tierischer Herkunft
1,3,5-triazin
Streptomycin 57-92-1 O-2-Deoxy-2-(methylamino)- 0,02 Honig
δ-L-glucopyranosyl-(1→2)-
O-5-deoxy-3-C-formyl-
α-L-Iyxofuranosyl-(1→4)-
N3, N3-diamidino-
D-streptamin
Terbutryn 886-50-0 2-tert-Butylamino-4-ethyl= 0,05 alle Lebensmittel tierischer Herkunft
amino-6-methylthio-1,3,5-
triazin
Thiabendazol 148-79-8 2-(4′-Thiazolyl)-benz= 0,1 Rindfleisch, Ziegenfleisch,
imidazol Schaffleisch, Rinderniere, Ziegen-
5-Hydroxy- 948-71-0
niere, Schafniere, Rinderleber,
Ziegenleber, Schafleber, Kuhmilch,
thiabendazol Ziegenmilch, Schafmilch
insgesamt
0,12) Fleisch außer vom Rind, Schaf
und Ziege, Fleischerzeugnisse
außer vom Rind, Schaf und Ziege,
Milch und Erzeugnisse auf
Milchbasis übriger Tiere, Eier
Thiodicarb
(siehe bei
Methomyl)
Triazophos 24017-47-8 O,O-Diethyl-O-1-phenyl- 0,012) Fleisch außer Geflügelfleisch,
1,2,4-triazol-3-yl- Fleischerzeugnisse außer Geflügel-
thiophosphat fleischerzeugnisse, Milch,
Erzeugnisse auf Milchbasis
Triforin 26644-46-2 1,4-Di(2,2,2-trichlor- 0,052) Fleisch, Fleischerzeugnisse, Milch,
1-formamidoethyl)-piperazin Erzeugnisse auf Milchbasis, Eier
Trimethyl= 81591-81-3 Trimethylsulfonium 0,5 Rinderleber, Schafleber, Ziegen-
sulfonium- leber, Rinderniere, Schafniere,
Kation Ziegenniere
0,2 Fleisch außer Rinderniere, Schaf-
niere, Ziegenniere, Rinderleber,
Schafleber, Ziegenleber und
Geflügelfleisch, Fleischerzeugnisse
außer Geflügelfleischerzeugnisse,
Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis
0,05 andere Lebensmittel
tierischer Herkunft
Vinclozolin
(siehe bei
Iprodion)
1) Die angegebenen Höchstmengen gelten abweichend von Anlage 4 Liste A für den Stoffgehalt des im Lebensmittel enthaltenen Fettes.
Abweichend hiervon beziehen sich die Höchstmengen bei Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis mit einem Fettgehalt von weniger als 2 Gewichts-
hundertteilen und bei anderen Lebensmitteln mit einem Fettgehalt bis zu 10 Gewichtshundertteilen auf das Gesamtgewicht des Lebensmittels. In
diesen Fällen beträgt die zulässige Höchstmenge bei Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis ein Fünfzigstel der angegebenen Höchstmenge; bei
den anderen Lebensmitteln beträgt sie ein Zehntel der angegebenen Höchstmenge, mindestens jedoch 0,01 mg/kg.
Bei der Rückstandsbestimmung ist in den Fällen des Absatzes 2 der Stoffgehalt entsprechend dem tatsächlichen Fettgehalt des Lebensmittels
auf das Gesamtgewicht des Lebensmittels umzurechnen. Der Stoffgehalt des Fettes und der Fettgehalt des Lebensmittels sind analytisch
zu bestimmen. Als Fettgehalt des Lebensmittels gilt jedoch, ohne daß es einer solchen Bestimmung bedarf, bei Tierkörpern von Kalb, Pferd,
Kaninchen, Hähnchen, Truthahn, Federwild, Haarwild mit Ausnahme von Wildschweinen sowie Tierkörperhälften und -vierteln von Kälbern und
Pferden ein Anteil von 5 Gewichtshundertteilen, bei Roh- und Vollmilch von Kühen ein Anteil von 4 Gewichtshundertteilen.
2) Bei Erzeugnissen auf Milchbasis bezieht sich die Höchstmenge auf das Gesamterzeugnis.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 1999 171
Liste B
Stoff CAS- Wirkstoffbezeichnung Höchstmenge Lebensmittel
Nummer in Milligramm
pro Kilogramm
Aldrin 309-00-2 1,2,3,4,10,10-Hexachlor- 0,31) Fischleber und Fischrogen sowie
1,4,4a,5,8a-hexahydro- daraus hergestellte Erzeugnisse
1,4-endo-5,8-exo-di=
methanonaphthalin insgesamt
0,21) Fische, Krebs- und Weichtiere
berechnet
sowie daraus hergestellte Erzeug-
Dieldrin 60-57-1 1,2,3,4,10,10-Hexachlor-6,7- nisse (außer Fischleber und Fisch-
epoxy-1,4,4a,5,6,7,8,8a- als
rogen sowie daraus hergestellte
octahydro-1,4-endo-5,8- Dieldrin
Erzeugnisse), Fleisch, Fleisch-
exo-dimethanonaphthalin erzeugnisse, Eier
0,151) Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis
Camphechlor 8001-35-2
(Toxaphen)
(siehe bei
Polychlor-
terpene)
Chlordan 12789-03-6 1,2,4,5,6,7,8,8-Octachlor-3a, 0,2 Fischöl
4,7,7a-tetrahydro-4,7-
endo-methanoindan insgesamt 0,051) Fleisch, Fleischerzeugnisse, Milch,
berechnet Erzeugnisse auf Milchbasis, Eier
Oxychlordan 27304-13-8 1,2,4,5,6,7,8,8-Octachlor-
als 0,05 Fische, übrige Fischerzeugnisse
2,3-epoxy-3a,4,7,7a-tetra= Chlordan
hydro-4,7-endo-methanoin= 0,01 andere Lebensmittel
dan tierischer Herkunft
DDT 50-29-3 1,1,1-Trichlor-2,2-bis(4- Summe aus 51) Fische, Krebs- und Weichtiere
chlorphenyl)-ethan p,p′-DDT, sowie daraus hergestellte Erzeug-
DDE 72-55-9 1,1-Dichlor-2,2-bis(4-chlor= o,p′-DDT, nisse
phenyl)-ethylen p,p′-DDE 11) Fleisch, Fleischerzeugnisse, Milch,
und
DDD 72-54-8 1,1-Dichlor-2,2-bis(4-chlor= p,p′-TDE
Erzeugnisse auf Milchbasis, Eier
phenyl)-ethan 0,05 Honig
(DDD),
berechnet
als DDT
Endrin 72-20-8 1,2,3,4,10,10-Hexachlor- 0,051) Fleisch, Fleischerzeugnisse,
6,7epoxy-1,4,4a,5,6,7,8,8a- Fischöl, Eier
octahydro-1,4-endo-5,8- insgesamt
berechnet 0,021) Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis
endo-dimethanonaphthalin
als 0,01 andere Lebensmittel
Delta- 53494-70-5 1,8,9,10,11,11-Hexachlor= Endrin tierischer Herkunft
Ketoendrin pentacyclo-(6,2,1,13,6,O2,7,
O4,10)-dodecan-5-on
α-HCH 319-84-6 alpha-1,2,3,4,5,6- 0,21) Fische, Krebs- und Weichtiere
Hexachlorcyclohexan sowie daraus hergestellte Erzeug-
nisse, Fleisch, Fleischerzeugnisse,
Eier
0,11) Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis
0,01 Honig
β-HCH 319-85-7 beta-1,2,3,4,5,6- 0,11) Fische, Krebs- und Weichtiere
Hexachlorcyclohexan sowie daraus hergestellte Erzeug-
nisse, Fleisch, Fleischerzeugnisse,
Eier
0,0751) Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis
0,01 Honig
Heptachlor 76-44-8 1,4,5,6,7,8,8-Heptachlor- 0,21) Fleisch, Fleischerzeugnisse,
(α- und β- 3a,4,7,7a-tetrahydro- Fischöl, Eier
Isomer) 4,7-endo-methanoinden
insgesamt 0,11) Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis
α-Isomer 28044-83-9 berechnet
0,01 andere Lebensmittel
β-Isomer 1024-57-3 als tierischer Herkunft
Heptachlor
Heptachlor= 1024-57-3 1,4,5,6,7,8,8-Heptachlor-2,3-
epoxid epoxy-3a,4,7,7a-tetrahydro-
4,7-endo-methanoindan
172 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 1999
Stoff CAS- Wirkstoffbezeichnung Höchstmenge Lebensmittel
Nummer in Milligramm
pro Kilogramm
Hexachlor= 118-74-1 0,51) Fische, Krebs- und Weichtiere
benzol (HCB) sowie daraus hergestellte Erzeug-
nisse
0,251) Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis
0,21) Fleisch, Fleischerzeugnisse, Eier
0,01 Honig
Mirex 2385-85-5 Dodecachlor-octahydro- 0,11) Fleisch, Fleischerzeugnisse, Eier
1,3,4-metheno-2H-cyclo-
0,01 andere Lebensmittel
buta-(c,d)-pentalen
tierischer Herkunft
Polychlor- 2-endo,3-exo,5-endo,6-exo, 0,1 Fische, Fischerzeugnisse
terpene 8,8,10,10-Octachlorbornan
(Camphechlor, (Indikatorverbindung 1)
Stroban und
2-endo,3-exo,5-endo,6-exo,
andere poly-
8,8,9,10,10-Nonachlor-
chlorierte insgesamt
bornan
Terpene)
(Indikatorverbindung 2)
2,2,5,5,8,9,9,10,10-Nona-
chlorbornan
(Indikatorverbindung 3)
chloriertes Camphen insgesamt 0,11) andere Lebensmittel
(67–69% Chlor) tierischer Herkunft
1) Die angegebenen Höchstmengen gelten abweichend von Anlage 4 Liste A für den Stoffgehalt des im Lebensmittel enthaltenen Fettes.
Abweichend hiervon beziehen sich die Höchstmengen bei Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis mit einem Fettgehalt von weniger als 2 Gewichts-
hundertteilen und bei anderen Lebensmitteln mit einem Fettgehalt bis zu 10 Gewichtshundertteilen auf das Gesamtgewicht des Lebensmittels. In
diesen Fällen beträgt die zulässige Höchstmenge bei Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis ein Fünfzigstel der angegebenen Höchstmenge; bei
den anderen Lebensmitteln beträgt sie ein Zehntel der angegebenen Höchstmenge, mindestens jedoch 0,01 mg/kg.
Bei der Rückstandsbestimmung ist in den Fällen des Absatzes 2 der Stoffgehalt entsprechend dem tatsächlichen Fettgehalt des Lebensmittels
auf das Gesamtgewicht des Lebensmittels umzurechnen. Der Stoffgehalt des Fettes und der Fettgehalt des Lebensmittels sind analytisch
zu bestimmen. Als Fettgehalt des Lebensmittels gilt jedoch, ohne daß es einer solchen Bestimmung bedarf, bei Tierkörpern von Kalb, Pferd,
Kaninchen, Hähnchen, Truthahn, Federwild, Haarwild mit Ausnahme von Wildschweinen sowie Tierkörperhälften und -vierteln von Kälbern und
Pferden ein Anteil von 5 Gewichtshundertteilen, bei Roh- und Vollmilch von Kühen ein Anteil von 4 Gewichtshundertteilen.“
4. Anlage 2 Liste A wird wie folgt geändert:
a) In der Position „Aldicarb, Aldicarbsulfoxid, Aldoxycarb“ wird bei der Höchstmenge 0,1 mg/kg die Angabe
„ , Zitrussäfte“ gestrichen.
b) In der Position „Amitraz“ wird die Höchstmenge 0,2 mg/kg einschließlich der zugehörigen Angabe gestrichen.
c) In der Position „Azoxystrobin“ wird vor der Höchstmenge 0,3 mg/kg die Höchstmenge „2 Trauben“ eingefügt.
d) In der Position „Benomyl, Carbendazim, Thiophanat-methyl“ wird bei der Höchstmenge 1 mg/kg die Angabe
„ , Zitrussäfte“ gestrichen.
e) In der Position „Bentazon“ wird die Angabe „6-Hydroxybentazon“ durch die Angabe „Konjugate des 6-Hy-
droxybentazon“ und die Angabe „8-Hydroxybentazon“ durch die Angabe „Konjugate des 8-Hydroxybentazon“
ersetzt.
f) In der Position „Bifenthrin“ wird nach der Höchstmenge 10 mg/kg die Höchstmenge „5 Tee“ eingefügt.
g) In der Position „Bromid“ wird nach der Höchstmenge 150 mg/kg die Höchstmenge „100 Hibiskusblüten“ ein-
gefügt.
h) Die Position „Brompropylat“ wird wie folgt geändert:
aa) Die Höchstmenge 10 mg/kg und die Höchstmenge 0,2 mg/kg einschließlich der jeweils zugehörigen
Angabe werden gestrichen.
bb) Bei der Höchstmenge 0,5 mg/kg wird das Wort „übrige“ gestrichen.
i) In der Position „Captafol“ wird bei der Höchstmenge 0,02 mg/kg die Angabe „alle pflanzlichen Lebensmittel“
durch die Angabe „andere pflanzliche Lebensmittel“ ersetzt.
j) Die Position „Chlorfenvinphos“ wird wie folgt geändert:
aa) Bei der Höchstmenge 1 mg/kg wird die Angabe „ , Zitrusschalen (getrocknet)“ gestrichen.
bb) Bei der Höchstmenge 0,1 mg/kg wird die Angabe „übrige teeähnliche Erzeugnisse“ durch die Angabe
„teeähnliche Erzeugnisse“ ersetzt.
cc) Bei der Höchstmenge 0,05 mg/kg wird die Angabe „Zitrussäfte,“ gestrichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 1999 173
k) Die Position „Chlormequat“ wird wie folgt geändert:
aa) Bei der Höchstmenge 10 mg/kg wird die Angabe „Roggenrohkleie,“ gestrichen.
bb) Bei der Höchstmenge 5 mg/kg wird die Angabe „ , Weizenrohkleie“ gestrichen.
cc) Bei der Höchstmenge 2 mg/kg wird die Angabe „ , übrige Getreideerzeugnisse“ gestrichen.
dd) Die Höchstmenge 0,5 mg/kg einschließlich der zugehörigen Angabe wird gestrichen.
l) Die Position „Chlorpropham (CIPC), Propham (IPC)“ wird wie folgt gefaßt:
„Chlorpropham 101-21-3 Isopropyl-N-(3-chlor= 5 Kartoffeln, gewaschen
(CIPC) phenyl)-carbamat 0,2 Karotten, Blätter von Knollen-
sellerie, Kerbel, Pastinaken,
Petersilie, Schnittsellerie,
Stangensellerie
0,1 andere pflanzliche
Lebensmittel“.
m) Die Position „Chlorpyrifos“ wird wie folgt geändert:
aa) Die Höchstmenge 1 mg/kg einschließlich der zugehörigen Angabe wird gestrichen.
bb) Bei der Höchstmenge 0,5 mg/kg wird das Wort „übrige“ gestrichen.
cc) Bei der Höchstmenge 0,2 mg/kg wird die Angabe „ , Zitrussäfte“ gestrichen.
n) Nach der Position „Chlortoluron“ wird folgende Position eingefügt:
„Clodinafop- 105512-06-9 (R)-2-[4-(5-Chlor-3-fluor- 0,05 alle pflanzlichen Lebens-
propargyl 2-pyridyloxy)-phenoxy]- mittel“.
propionsäure-2-
propinylester
o) In der Position „Clopyralid“ wird nach der Höchstmenge 1 mg/kg die Höchstmenge „0,5 Erdbeeren“ ein-
gefügt.
p) Nach der Position „Clopyralid“ wird folgende Position eingefügt:
„Cloquintocet- 99607-70-2 5-Chlor-8-chinolinoxy- 0,05 alle pflanzlichen Lebens-
mexyl essigsäure-1-methyl- mittel“.
hexylester
q) In der Position „Cypermethrin einschließlich anderer verwandter Isomerengemische“ wird bei der Höchst-
menge 0,05 mg/kg die Angabe „Zitrussäfte,“ gestrichen.
r) In der Position „Diazinon“ wird bei der Höchstmenge 0,05 mg/kg nach dem Wort „Tee“ die Angabe „ , teeähn-
liche Erzeugnisse“ angefügt.
s) Die Position „Dicofol“ wird wie folgt geändert:
aa) Bei der Höchstmenge 2 mg/kg wird die Angabe „ , Zitrusschalen (getrocknet)“ gestrichen.
bb) Bei der Höchstmenge 0,5 mg/kg wird vor der Angabe „Tomaten“ die Angabe „teeähnliche Erzeugnisse,“
eingefügt.
cc) Die Höchstmenge 0,2 mg/kg einschließlich der zugehörigen Angabe wird gestrichen.
dd) Bei der Höchstmenge 0,1 mg/kg wird die Angabe „ , Zitrussäfte“ gestrichen.
t) Nach der Position „Dimefuron“ wird folgende Position eingefügt:
„Dimethenamid 87674-68-8 2-Chlor-N-[(1-methyl-2- 0,01 alle pflanzlichen Lebens-
methoxy-)ethyl]-N-(2,4- mittel“.
dimethyl-thien-3-yl)acetamid
u) Die Position „Dimethoat“ wird wie folgt geändert:
aa) Bei der Höchstmenge 1 mg/kg wird nach der Angabe „Gemüse,“ die Angabe „Kamille, Minze,“ eingefügt.
bb) Vor der Höchstmenge 0,05 mg/kg wird die Höchstmenge „0,1 übrige teeähnliche Erzeugnisse“ eingefügt.
v) In der Position „Dinoseb, Dinosebsalze, Dinosebacetat (Dinitrobutyl-phenyl-acetat)“ wird bei der Höchstmenge
0,05 mg/kg die Angabe „alle pflanzlichen Lebensmittel“ durch die Angabe „andere pflanzliche Lebensmittel“
ersetzt.
w) Die Position „Ethephon“ wird wie folgt geändert:
aa) Die Höchstmenge 1 mg/kg einschließlich der zugehörigen Angabe wird gestrichen.
bb) Bei den Höchstmengen 0,5 mg/kg und 0,2 mg/kg wird jeweils die Angabe „sowie daraus hergestellte
Getreideerzeugnisse außer Rohkleie“ gestrichen.
x) Die Position „Ethion“ wird wie folgt geändert:
aa) Bei der Höchstmenge 2 mg/kg wird die Angabe „ , Zitrusschalen (getrocknet)“ gestrichen.
bb) Bei der Höchstmenge 0,1 mg/kg wird die Angabe „ , Zitrussäfte“ gestrichen.
174 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 1999
y) In der Position „Fenitrothion“ werden bei der Höchstmenge 0,5 mg/kg die Angaben wie folgt gefaßt:
„Gemüse, Kamille, übriges Obst, Tee“.
z) Nach der Position „Flucythrinat“ werden folgende Positionen eingefügt:
„Fludioxonil 13141-86-1 4-(2,2-Difluor-1,3- 2 Trauben
benzodioxol-4-yl)-1H-
1 Erdbeeren
pyrrol-3-carbonitril
0,05 andere pflanzliche Lebens-
mittel
Fluquinconazol 136426-54-5 3-(2,4-Dichlorphenyl)-6- 1,0 Kernobst
fluor-2-(1,2,4-triazol-1- 0,5 Roggen, Trauben, Weizen
yl)-chinazolin-4-(3H)-on
0,05 andere pflanzliche Lebens-
mittel“.
aa) Die Position „Fluroxypyr einschließlich Ester“ wird wie folgt gefaßt:
„Fluroxypyr 69-337-81-7 4-Amino-3,5-dichlor-6- 0,1 Getreide
fluor-pyridin-2-yl-oxy-
essigsäure insgesamt 0,05 andere pflanzliche Lebens-
berechnet mittel“.
Fluroxypyr- 18406-37-3
als
methylheptyl Fluroxypyr
einschließlich
anderer Ester
ab) Nach der Position „Fluroxypyr einschließlich Ester“ wird folgende Position eingefügt:
„Flurtamone 96525-23-4 (RS)-5-Methylamino-2- 0,05 alle pflanzlichen Lebens-
phenyl-4-(trifluor-m- mittel“.
tolyl)furan-3(2H)-on
ac) Die Position „Glyphosat“ wird wie folgt geändert:
aa) Bei der Höchstmenge 20 mg/kg wird die Angabe „ , Rohkleie“ gestrichen.
bb) Bei der Höchstmenge 5 mg/kg wird die Angabe „Getreideerzeugnisse außer Rohkleie,“ gestrichen.
ad) Die Position „Haloxyfop einschließlich Ester“ wird wie folgt gefaßt:
„Haloxyfop 69806-34-4 2-[4-(3-Chlor-5-trifluor= 1 Rapsöl
methyl-pyridin-2-yl-oxy)-
insgesamt 0,2 Rapssamen, Zuckerrüben
phenoxy]-propionsäure berechnet
0,05 andere pflanzliche Lebens-
Haloxyfop-R als
Haloxyfop
mittel“.
einschließlich
Ester
ae) In der Position „Imazalil“ wird bei der Höchstmenge 0,1 mg/kg die Angabe „ , Zitussäfte“ gestrichen.
af) In der Position „Isofenphos, Isofenphosoxon“ wird bei der Höchstmenge 0,05 mg/kg nach dem Wort „Raps-
samen“ die Angabe „ , Tee, teeähnliche Erzeugnisse“ angefügt.
ag) Die Position „Kresoxim-methyl“ wird wie folgt gefaßt:
„Kresoxim- 143390-89-0 Methyl-[(E)-2-methoxy= 1 Trauben
methyl imino-2-[2-(o-tolyloxy= 0,05 andere pflanzliche Lebens-
methyl)-phenyl]]acetat mittel“.
ah) Die Position „Kupferverbindungen“ wird wie folgt gefaßt:
„Kupfer- 1000 Hopfen
verbindungen:
150 Weinblätter
Kupfer= 1184-64-1
50 Blattsellerie, Kakaokerne,
carbonat Rohkaffee
Kupferchlorid 40 Gewürze, Mohnsamen,
Kupfer= 20427-59-2 Sesamsamen, Sojabohnen,
hydroxid Sonnenblumenkerne, Tee,
(„Blaukupfer“) teeähnliche Erzeugnisse,
Trauben
Kupferkalk 8011-63-0
(„Bordeaux- 20 Erdnüsse, Kürbiskerne, Lein-
brühe“) samen, übriges Gemüse,
insgesamt
berechnet übriges Obst
als Kupfer 10 andere pflanzliche Lebens-
mittel“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 1999 175
Kupfer-Lignin-
verbindung:
Kupferoxid 1317-38-0
Kupferoxy= 1332-40-7
chlorid
(„Grünkupfer“)
Kupferoxydul
Kupferoktonat 1317-39-1
Kupfersoda 11125-96-5
(„Burgunder-
brühe“)
Kupfersulfat 7758-99-8
ai) In der Position „Malathion, Malaoxon“ wird bei der Höchstmenge 0,5 mg/kg die Angabe „ , Zitrusschalen
(getrocknet) und übrige teeähnliche Erzeugnisse“ durch die Angabe „ , teeähnliche Erzeugnisse“ ersetzt.
aj) In der Position „Mecarbam“ wird bei der Höchstmenge 2 mg/kg die Angabe „ , Zitrusschalen (getrocknet)“
gestrichen.
ak) Nach der Position „Mecoprop, Mecoprop-P einschließlich Salze und Ester“ wird folgende Position eingefügt:
„Mefenpyr 135591-00-3 Diethyl-1-(2,4-dichlor= 0,05 alle pflanzlichen Lebens-
phenyl)-5-methyl-2- mittel“.
pyrazolin-3,5-dicar=
boxylat
ak1) In der Position „Metalaxyl“ wird bei der Höchstmenge 0,2 mg/kg die Angabe „ , Zitrussäfte“ gestrichen.
al) Die Position „Methidathion wird wie folgt geändert:
aa) Die Höchstmenge 5 mg/kg einschließlich der zugehörigen Angabe wird gestrichen.
bb) Bei der Höchstmenge 0,5 mg/kg wird vor dem Wort „Trauben“ die Angabe „teeähnliche Erzeugnisse,“ ein-
gefügt.
cc) Bei der Höchstmenge 0,1 mg/kg wird die Angabe „Zitrussäfte, Tee, übrige teeähnliche Erzeugnisse“ durch
die Angabe „Tee“ ersetzt.
am) Nach der Position „Molinat“ wird folgende Position eingefügt:
„Mono- 6923-22-4 O,O-Dimethyl-O-(1- 0,1 Tee
crotophos methylvinyl-2-methyl=
0,01 andere pflanzliche Lebens-
carbamoyl)phosphat
mittel“.
an) In der Position „Myclobutanil“ wird vor der Höchstmenge 0,5 mg/kg die Höchstmenge „3 Hopfen“ eingefügt.
ao) In der Position „Parathion-methyl, Paraoxon-methyl“ wird bei der Höchstmenge 0,2 mg/kg die Angabe
„ , Zitrussäfte“ gestrichen.
ap) Die Position „Permethrin“ wird wie folgt geändert:
aa) Die Höchstmenge 10 mg/kg einschließlich der zugehörigen Angabe wird gestrichen.
bb) Bei der Höchstmenge 2 mg/kg wird die Angabe „Getreideerzeugnisse außer Rohkleie,“ gestrichen.
cc) Bei der Höchstmenge 0,05 mg/kg wird die Angabe „Zitrussäfte,“ gestrichen.
aq) In der Position „Phosalon“ wird bei der Höchstmenge 0,1 mg/kg nach der Angabe „Oliven,“ die Angabe „Tee,
teeähnliche Erzeugnisse,“ eingefügt.
ar) Die Position „Phosmet“ wird wie folgt geändert:
aa) Bei der Höchstmenge 0,1 mg/kg wird nach dem Wort „Kartoffeln“ die Angabe „ , Tee“ eingefügt.
bb) Nach der Höchstmenge 0,1 mg/kg wird die Höchstmenge „0,05 teeähnliche Erzeugnisse“ eingefügt.
as) In der Position „Phoxim“ wird bei der Höchstmenge 0,1 mg/kg nach der Angabe „Getreide“ die Angabe „ , Tee“
angefügt.
at) Die Position „Pirimiphos-methyl“ wird wie folgt geändert:
aa) Bei der Höchstmenge 5 mg/kg wird die Angabe „ , Rohkleie“ gestrichen.
bb) Bei der Höchstmenge 2 mg/kg wird die Angabe „Getreideerzeugnisse außer Rohkleie,“ gestrichen.
cc) Vor der Höchstmenge 0,05 mg/kg wird die Angabe „0,3 teeähnliche Erzeugnisse“ eingefügt.
au) In der Position „Propanil“ wird die Angabe „andere pflanzliche Lebensmittel“ durch die Angabe „alle pflanz-
lichen Lebensmittel“ ersetzt.
176 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 1999
av) Die Position „Propham (siehe bei Chlorpropham)“ wird wie folgt gefaßt:
„Propham 122-42-9 Isopropyl-N-phenyl= 0,1 alle pflanzlichen Lebens-
(IPC) carbamat mittel“.
aw) In der Position „Prothiophos“ wird bei der Höchstmenge 1 mg/kg das Wort „Trauben“ durch das Wort „Tee“
ersetzt.
ax) In der Position „Pyrimethanil“ wird bei der Höchstmenge 5 mg/kg vor dem Wort „Trauben“ die Angabe „Erd-
beeren,“ eingefügt.
ay) In der Position „Quinalphos“ wird vor der Höchstmenge 0,2 mg/kg die Höchstmenge „2 Tee“ eingefügt.
ba) Nach der Position „Quinmerac“ wird folgende Position eingefügt:
„Quinoxyfen 124495-18-7 5,7-Dichlor-4-(p-fluor= 1 Trauben
phenoxy)chinolin 0,2 Gerste
0,01 Weizen, andere pflanzliche
Lebensmittel“.
bb) Die Position „Tebuconazol“ wird wie folgt gefaßt:
„Tebuconazol 107534-96-3 (RS)-1-p-Chlorphenyl- 2 Trauben
4,4-dimethyl-3-1H- 0,5 Aprikosen, Kernobst,
1,2,4-triazol-1-ylmethyl= Pfirsiche, Süßkirschen
pentan-3-ol
0,2 Getreide, Pflaumen
0,05 Bananen, andere pflanzliche
Lebensmittel“.
bc) Die Position „Terbufos, Terbufos-sulfoxid, Terbufos-sulfon“ wird wie folgt gefaßt:
„Terbufos 13071-79-9 O,O-Diethyl-S-tert- 0,1 Blumenkohle, Mais, Speise-
butylthiomethyl-dithio= zwiebeln, Zuckerrüben
phosphat 0,05 Kopfkohle, Tee, teeähnliche
Terbufos- 10548-10-4 O,O-Diethyl-S-tert- insgesamt Erzeugnisse
sulfoxid butylsulfinylmethyl-di= berechnet
thiophosphat 0,02 Bananen
als Terbufos
Terbufos- 56070-16-7 O,O-Diethyl-S-tert- 0,01 andere pflanzliche Lebens-
mittel“.
sulfon butylsulfonylmethyl-di=
thiophosphat
bd) In der Position „Tetradifon“ wird vor der Höchstmenge 0,05 mg/kg die Höchstmenge „0,2 Zitrusschalen
(getrocknet)“ eingefügt.
be) In der Position „Thiabendazol“ wird bei der Höchstmenge 0,1 mg/kg nach der Angabe „Tee“ die Angabe
„ , teeähnliche Erzeugnisse“ eingefügt.
bf) In der Position „Trimethylsulfonium-Kation“ wird vor der Höchstmenge 10 mg/kg die Höchstmenge „20 wild-
wachsende Pilze“ eingefügt.
5. Die Anlage 4 Liste A wird wie folgt gefaßt:
„Liste A
Lebensmittel tierischer Herkunft
Teil des Erzeugnisses, auf den sich
Gruppe Lebensmittel die Höchstmengen beziehen, soweit in
Anlage 1 nicht anders geregelt
1. Milch Kuhmilch
Gesamtmilch
Milch sonstiger Tiere
2. Erzeugnisse auf Milchbasis Käse
Butter Gewicht der zur Herstellung
Rahm verwendeten Milch; bei Milchfetten
Quark bezieht sich der Höchstgehalt auf
Milchfett das Gesamterzeugnis
Erzeugnisse auf Milchbasis sonstiger Tiere
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 1999 177
Teil des Erzeugnisses, auf den sich
Gruppe Lebensmittel die Höchstmengen beziehen, soweit in
Anlage 1 nicht anders geregelt
3. Eier Vogeleier Eier ohne Schale
Eigelb und Flüssigei, auch getrocknet oder in
anderer Weise haltbar gemacht Eigelb, Flüssigei:
Gewicht der zur Herstellung
verwendeten Eier ohne Schale
4. Fleisch Fleisch von schlachtbaren Haussäugetieren
(frisch, gekühlt, gefroren) Rind
Kalb
Schwein
Lamm/Schaf
Fohlen/Pferd
Ziege
Hauskaninchen
Fleisch übriger schlachtbarer Haussäugetiere
Fleisch vom Geflügel
Hühner
Enten
Gänse
Puten
Perlhuhn
Taube
übriges Geflügel
eßbarer Anteil (ohne Knochen)
Fleisch vom Haarwild
Hase
Reh
Rot/Damwild
Schwarzwild
Wildkaninchen
übriges Haarwild
Fleisch vom Federwild
Fasan
Rebhuhn
Wildente
Wildtaube
übriges Federwild
Fleisch übriger Tiere
Innereien
Hüllen für Fleischerzeugnisse
5. Fleischerzeugnisse Wurstwaren
(frisch, gekühlt, gefroren) Schweinefleischerzeugnisse
Rindfleischerzeugnisse
übrige Fleischerzeugnisse (z.B. Fette und Öle)
6. Fische Seefische
Süßwasserfische
Fischleber eßbarer Anteil
Fischrogen
bei Erzeugnissen bezogen auf das
7. Fischerzeugnisse Fischlebererzeugnisse
Frischgewicht der zur Herstellung
Fischrogenerzeugnisse verwendeten Fische, anderen Krebs-
übrige Fischerzeugnisse (z.B. Fischöle)
und Weichtieren beziehungsweise der
8. Krebs- und Weichtiere Muscheln zur Herstellung verwendeten Fisch-
und Erzeugnisse daraus Schnecken lebern oder -rogen
übrige Krebs- und Weichtiere
und Erzeugnisse daraus
9. Honig Blütenhonig
Honigtauhonig
Wabenhonig
übrige Honige
10. andere Lebensmittel alle Lebensmittel tierischer Herkunft, sofern für
tierischer Herkunft sie keine besonderen Höchstmengen für den
betreffenden Stoff in der Anlage 1 festgesetzt sind“.
178 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 1999
6. In Anlage 4 Liste B wird die Nummer 2.5.1. „Salatarten“ wie folgt gefaßt:
„2.5.1. Salatarten
Endivie
(breitblättrige Endivie/Eskariol, Wegwarte, kraus-
blättrige Endivie/Frisee, Radicchio, Zuckerhutsalat)
Feldsalat
Kresse
Salat
(Kopfsalat, Schnittsalat, Eisbergsalat, Römischer
Salat/Bindsalat)
übrige Salatarten“.
7. In Anlage 5 wird die Angabe „Monocrotophos 6923-22-4“ gestrichen.
Artikel 2
Neubekanntmachung
Das Bundesministerium für Gesundheit kann den Wortlaut der Rückstands-Höchstmengenverordnung in der vom
Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 11. Februar 1999
Die Bundesministerin für Gesundheit
Andrea Fischer
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Jürgen Trittin
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 1999 179
Verordnung
über die Umlegung der Kosten
des Bundesaufsichtsamtes für den Wertpapierhandel
(Umlage-Verordnung-Wertpapierhandel)
Vom 22. Februar 1999
Auf Grund des § 11 Abs. 3 des Wertpapierhandels- 3. der Erstattungspflichtige nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom des Wertpapierhandelsgesetzes befugt war, im Inland
9. September 1998 (BGBl. I S. 2708) in Verbindung mit § 1 Wertpapierdienstleistungen im Sinne des § 2 Abs. 3
der Verordnung zur Übertragung der Befugnis zum Erlaß Nr. 3, 4 oder 6 des Wertpapierhandelsgesetzes zu er-
von Rechtsverordnungen auf das Bundesaufsichtsamt für bringen oder
den Wertpapierhandel vom 3. März 1998 (BGBl. I S. 406) 4. Wertpapiere des Erstattungspflichtigen nach § 11 Abs. 1
verordnet das Bundesaufsichtsamt für den Wertpapier- Satz 1 Nr. 4 des Wertpapierhandelsgesetzes an einer
handel: inländischen Börse zum Handel zugelassen oder mit
§1 dessen Zustimmung in den Freiverkehr einbezogen
worden waren.
Anwendungsbereich
Die Erstattungspflicht besteht auch dann, wenn die Vor-
Diese Verordnung regelt die Umlegung der Kosten des aussetzungen nach Satz 1 nicht während des ganzen Jah-
Bundesaufsichtsamtes für den Wertpapierhandel (Bun- res vorlagen.
desaufsichtsamt) auf die Erstattungspflichtigen nach § 11
Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes. §5
Erstattungsbetrag
§2 Das Bundesaufsichtsamt setzt für jeden Erstattungs-
Kosten pflichtigen den auf ihn entfallenden Anteil am Umlage-
betrag (Erstattungsbetrag) fest. Er beträgt mindestens
Die Kosten des Bundesaufsichtsamtes bestehen in den 50 Deutsche Mark.
tatsächlichen Haushaltsausgaben des Haushaltsjahres
zuzüglich eines Versorgungszuschlags von 30 Prozent der §6
Dienstbezüge der planmäßigen Beamten des Bundesauf-
sichtsamtes. Sie werden der Umlage zugrunde gelegt, Besonderheiten der
soweit sie nicht durch Gebühren, besondere Erstattung Berechnung des Erstattungsbetrags
oder durch andere Einnahmen gedeckt sind. Bei den Ein- (1) Bei der Berechnung des Erstattungsbetrags der
nahmen werden Buß- und Zwangsgelder nicht berück- Erstattungspflichtigen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2
sichtigt. des Wertpapierhandelsgesetzes ist die Zahl der Geschäf-
te im Erstattungsjahr maßgebend, wobei stornierte Ge-
§3 schäfte nicht berücksichtigt werden.
Umlagebetrag (2) Bei der Berechnung des Erstattungsbetrags der
Der Umlagebetrag ist der prozentuale Anteil der Kosten, Erstattungspflichtigen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des
den eine in § 11 Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierhandels- Wertpapierhandelsgesetzes sind das Ergebnis aus der
gesetzes genannte Gruppe von Erstattungspflichtigen zu gewöhnlichen Geschäftstätigkeit oder die nachgewiese-
entrichten hat. Fehlbeträge aus der Umlage des vorherge- nen aus Wertpapierdienstleistungen oder Eigengeschäf-
henden Jahres sind dem jeweiligen Umlagebetrag hinzu- ten erzielten Bruttoerlöse des Geschäftsjahres maßge-
zurechnen, Überschüsse aus der Umlage des vorherge- bend, das in dem dem Erstattungsjahr vorausgehenden
henden Jahres sind abzusetzen. Jahr endet. Der Nachweis der Bruttoerlöse ist dem Bun-
desaufsichtsamt schriftlich bis zum 31. März des auf das
Erstattungsjahr folgenden Jahres zu erbringen und seine
§4 Richtigkeit vom Abschlußprüfer zu bestätigen. Wird der
Zeitraum der Erstattungspflicht Nachweis nicht fristgerecht erbracht, ist das Ergebnis aus
der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit maßgebend. Be-
Die Erstattungspflicht besteht für das Jahr (Erstattungs-
ginnt das erste Geschäftsjahr als Erstattungspflichtiger im
jahr), in dem
Erstattungsjahr, erhebt das Bundesaufsichtsamt einen
1. der Erstattungspflichtige nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Erstattungsbetrag in Höhe des Mindestbetrags nach § 5
des Wertpapierhandelsgesetzes befugt war, im Inland Satz 2. Weicht das Geschäftsjahr vom Kalenderjahr ab,
Wertpapierdienstleistungen im Sinne des § 2 Abs. 3 erhebt das Bundesaufsichtsamt auch für das Erstattungs-
Nr. 1, 2 oder 5 des Wertpapierhandelsgesetzes zu jahr, in dem das zweite Geschäftsjahr als Erstattungs-
erbringen, pflichtiger beginnt, einen Erstattungsbetrag in Höhe des
2. der Erstattungspflichtige nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Mindestbetrags nach § 5 Satz 2.
des Wertpapierhandelsgesetzes zur Teilnahme am (3) Bei der Berechnung des Erstattungsbetrags der
Handel an einer inländischen Börse zugelassen war, Erstattungspflichtigen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des
180 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 1999
Wertpapierhandelsgesetzes ist der Börsenumsatz im §9
Erstattungsjahr maßgebend. Überleitungsbestimmung für
Erstattungspflichtige nach § 11 Abs. 1
§7 Satz 1 Nr. 3 des Wertpapierhandelsgesetzes
Zahlungsfrist Nicht erstattungspflichtig bei der Umlegung der Kosten
Der Erstattungspflichtige hat den Erstattungsbetrag des Haushaltsjahres 1998 sind Finanzdienstleistungsin-
innerhalb der ihm vom Bundesaufsichtsamt mitgeteilten stitute, die auf ihre Erlaubnis nach § 64e Abs. 2 Satz 2 des
Frist zu entrichten. Gesetzes über das Kreditwesen im Laufe des Jahres 1998
verzichtet haben oder deren Erlaubnis nach § 64e Abs. 2
§8 Satz 2 des Gesetzes über das Kreditwesen im Laufe des
Jahres 1998 von dem Bundesaufsichtsamt für das Kredit-
Durchführung der Erstattung
wesen aufgehoben worden ist.
Nicht fristgemäß entrichtete Erstattungsbeträge werden
nach Maßgabe des Verwaltungs-Vollstreckungsgeset- § 10
zes durch das Bundesaufsichtsamt beigetrieben. Voll-
streckungsbehörde ist das für den Sitz oder die Niederlas- Inkrafttreten
sung des Vollstreckungsschuldners zuständige Haupt- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
zollamt. in Kraft.
Frankfurt am Main, den 22. Februar 1999
Der Präsident
des Bundesaufsichtsamtes für den Wertpapierhandel
In Vertretung
Dreyling
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 1999 181
Erste Verordnung
zur Änderung der Tierschutztransportverordnung*)
Vom 23. Februar 1999
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft 3. den nicht gewerblichen Transport von Tieren im
und Forsten verordnet auf Grund Rahmen jahreszeitlich bedingter Wanderhaltung
– des § 2a Abs. 2 Nr. 1, 2, 3a, 4, 5, 6 und 7 des Tierschutz- oder
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Tiere, die auf fremdflaggigen Schiffen befördert
25. Mai 1998 (BGBl. I S. 1105, 1818) in Verbindung werden, die durch das deutsche Küstenmeer oder
mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes den Nord-Ostsee-Kanal fahren.“
vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisa-
tionserlaß vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288), im 3. In § 2 wird der Punkt am Ende durch einen Strich-
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, punkt ersetzt und folgende Nummer angefügt:
Bau- und Wohnungswesen sowie „12. Grenzkontrollstelle:
– des § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 6 und § 16 Abs. 5 des Tier-
amtliche Überwachungsstelle für die Durchfüh-
schutzgesetzes
rung der Dokumentenprüfung, Nämlichkeits-
jeweils in Verbindung mit § 16b Abs. 1 Satz 2 des Tier- kontrolle und physischer Untersuchung von
schutzgesetzes nach Anhörung der Tierschutzkommission: Tieren und Waren an der Grenze zu einem Dritt-
land oder in einem Hafen oder Flughafen.“
Artikel 1 4. § 11 wird wie folgt gefaßt:
Die Tierschutztransportverordnung vom 25. Februar „§ 11
1997 (BGBl. I S. 348), geändert durch Artikel 2 der Verord-
nung vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3326), wird wie Erlaubnis und Registrierung
folgt geändert: (1) Gewerbliche Beförderer von Wirbeltiere bedür-
fen der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: (2) Im Inland ansässige gewerbliche Beförderer
a) Die den § 11 betreffende Zeile wird wie folgt ge- haben bei dem Antrag auf Erteilung der Erlaubnis
faßt: nach Absatz 1 folgende Angaben zu machen:
„§ 11 Erlaubnis und Registrierung“. 1. Name und Anschrift des Beförderers,
b) Vor der den § 12 betreffenden Zeile wird folgende 2. Art der Wirbeltiere, deren Transport beabsichtigt
Zeile eingefügt: ist, sowie
„§ 11a Widerruf, Rücknahme und Ruhen der Er- 3. Art, Anzahl und amtliches Kennzeichen, verfüg-
laubnis“. bare Ladefläche, Art der Fütterungs-, Tränk- und
c) Vor der den § 34 betreffenden Zeile wird folgende Belüftungseinrichtungen der Transportfahrzeuge.
Zeile eingefügt: (3) Die Erlaubnis wird im Inland ansässigen gewerb-
„§ 33a Ausfuhr über bestimmte Überwachungs- lichen Beförderern erteilt, wenn
stellen“. 1. die für die Tätigkeit verantwortliche Person zuver-
d) Vor der den § 37 betreffenden Zeile wird folgende lässig im Hinblick auf den Tierschutz ist und
Zeile eingefügt: 2. die der Tätigkeit dienenden Einrichtungen und
„§ 36a Einfuhr über bestimmte Überwachungs- Transportmittel den Anforderungen dieser Verord-
stellen“. nung entsprechen.
Die Erlaubnis kann mit Auflagen und unter Bedingun-
2. § 1 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: gen erteilt werden. Die zuständige Behörde erfaßt die
„(2) Diese Verordnung gilt nicht für Betriebe, denen eine Erlaubnis erteilt wurde, unter
Erteilung einer Registriernummer in einem Register.
1. den nicht gewerblichen Transport von Heimtieren, Die Registernummer ist zwölfstellig und wird aus der
die von einer natürlichen Person begleitet werden, für die Gemeinde des Betriebes vorgesehenen amt-
2. den nicht gewerblichen Transport sonstiger Tiere lichen Schlüsselnummer des vom Statistischen Bun-
mit Ausnahme der §§ 2 bis 7 Abs. 1, 2 Satz 2 und desamt herausgegebenen Gemeindeschlüsselver-
Abs. 3 Nr. 1 und 2, § 13 Abs. 1, §§ 14 bis 33 sowie zeichnisses sowie einer vierstelligen Betriebsnummer
41 und 42, gebildet.
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Rechtsakte:
(4) Die Erlaubnis, die die zuständige Behörde eines
1. Richtlinie 91/628/EWG des Rates vom 19. November 1991 über den
anderen Mitgliedstaates entsprechend den Bestim-
Schutz von Tieren beim Transport sowie zur Änderung der Richtlinien mungen des Artikels 5 Abschnitt A Nr. 1 Buchstabe a
90/425/EWG und 91/496/EWG (ABl. EG Nr. L 340 S. 17), zuletzt Doppelbuchstabe ii der Richtlinie 91/628/EWG des
geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1255/97 (ABl. EG Nr. L 174 S. 1),
Rates vom 19. November 1991 über den Schutz
2. Richtlinie 93/119/EG des Rates vom 22. Dezember 1993 über den
Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Schlachtung oder Tötung (ABl. von Tieren beim Transport sowie zur Änderung der
EG Nr. L 340 S. 21). Richtlinien 90/425/EWG und 91/496/EWG (ABl. EG
182 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 1999
Nr. L 340 S. 17), zuletzt geändert durch Verordnung gibt die nach Artikel 3 Abs. 3 der Verordnung (EG)
(EG) Nr. 1255/97 des Rates vom 25. Juni 1997 (ABl. Nr. 1255/97 in den Mitgliedstaaten zugelassenen
EG Nr. L 174 S. 1), einem in ihrem Zuständigkeits- Aufenthaltsorte sowie die Rücknahme oder den
bereich ansässigen oder einem gewerblichen Beför- Widerruf der Zulassung im Bundesanzeiger be-
derer, der in einem Drittland ansässig ist, erteilt hat, kannt.“
steht der Erlaubnis nach Absatz 1 gleich. b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
(5) Änderungen im Hinblick auf die Angaben nach „(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht bei Straßen-
Absatz 2 sind der zuständigen Behörde unverzüglich transporten nach Artikel 1 der Verordnung (EG)
anzuzeigen. Nr. 411/98, sofern die Nutztiere nach Maßgabe der
(6) Eine amtlich beglaubigte Kopie der Erlaubnis ist Bestimmungen der Anlage 2 befördert werden.“
in jedem Transportfahrzeug mitzuführen.“
10. In § 33 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „Glasaale“ durch
5. Nach § 11 wird folgende Vorschrift eingefügt: das Wort „Aale“ ersetzt.
„§ 11a
11. In § 34 Abs. 4 werden die Worte „im Inland ansässige“
Widerruf, Rücknahme und Ruhen der Erlaubnis gestrichen.
(1) Die zuständige Behörde kann das Ruhen der
Erlaubnis bis zur Beseitigung der Rücknahme- oder 12. In Abschnitt 5 wird vor § 34 folgende Vorschrift einge-
Widerrufsgründe anordnen, wenn fügt:
1. die Voraussetzungen für einen Widerruf oder eine „§ 33a
Rücknahme vorliegen oder
Ausfuhr über bestimmte Überwachungsstellen
2. Auflagen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig
(1) Die Ausfuhr von Nutztieren ist nur über Zoll-
erfüllt oder Fristen nicht eingehalten werden
stellen mit zugeordneten Grenzkontrollstellen oder
und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der sonstigen Ausgangsstellen zulässig, die das Bundes-
Mangel innerhalb einer angemessenen Frist behoben ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und For-
werden kann. Die Bestimmungen des Verwaltungs- sten im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
verfahrensrechts betreffend die Aufhebung von Ver- der Finanzen im Bundesanzeiger bekanntgemacht
waltungsakten bleiben unberührt. hat.
(2) Die zuständige Behörde macht den Widerruf (2) Der Ausführer von Nutztieren hat der Grenzkon-
und die Rücknahme der Erlaubnis im Bundesanzeiger trollstelle oder sonstigen Ausgangsstelle die voraus-
bekannt.“ sichtliche Ankunft des Transports unter Angabe von
Art und Anzahl der Nutztiere mindestens einen Werk-
6. § 13 Abs. 7 wird wie folgt geändert: tag vorher anzuzeigen. Die zuständige Behörde kann
a) In Nummer 1 wird das Wort „Fischereibiologie,“ Ausnahmen zulassen.“
gestrichen.
13. In § 36 Abs. 2 Satz 1 wird vor den Worten „einen
b) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:
Werktag“ das Wort „mindestens“ eingefügt.
„2. eine bestandene Abschlußprüfung in den
Berufen Fleischer, Landwirt, Pferdewirt, Tier- 14. Nach § 36 wird folgende Vorschrift eingefügt:
pfleger, Tierwirt oder anderer anerkannter
Berufsabschlüsse oder Nachweise, die die „§ 36a
erforderliche Sachkunde voraussetzen, oder“. Einfuhr über bestimmte Überwachungsstellen
Die gewerbliche Einfuhr von Tieren oder Fleisch
7. In § 16 Abs. 1 wird die Angabe „BAnz. Nr. 81a vom von Nutztieren, Hausgeflügel oder Hauskaninchen ist
30. April 1997“ durch die Angabe „BAnz. Nr. 151a nur über Zollstellen mit zugeordneten Grenzkontroll-
vom 15. August 1998“ ersetzt. stellen zulässig, die das Bundesministerium für Er-
nährung, Landwirtschaft und Forsten im Einverneh-
8. In § 23 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Trans- men mit dem Bundesministerium der Finanzen im
portmittels“ die Worte „bei Straßentransporten“ ein- Bundesanzeiger bekanntgemacht hat.“
gefügt.
15. In § 37 wird der bisherige Wortlaut Absatz 1 und fol-
9. § 24 wird wie folgt geändert: gender Absatz wird angefügt:
a) In Absatz 2 wird der Punkt durch ein Komma „(2) Bei der gewerblichen Einfuhr von Fleisch von
ersetzt und folgende Angabe angefügt: Nutztieren, Hausgeflügel oder Hauskaninchen muß
„und zwar an einem Aufenthaltsort, der von der der Transport von einer Bescheinigung der zuständi-
zuständigen Behörde nach Maßgabe der Verord- gen Behörde des Ursprungslandes begleitet sein, in
nung (EG) Nr. 1255/97 in der jeweils geltenden Fas- der bestätigt wird, daß das Fleisch von Tieren stammt,
sung zugelassen worden ist. Die zuständigen ober- die im Schlachthof vor und bei der Schlachtung oder
sten Landesbehörden teilen dem Bundesministe- Tötung mindestens entsprechend den einschlägigen
rium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Bestimmungen der Richtlinie 93/119/EG des Rates
die Zulassung von Aufenthaltsorten und die je- vom 22. Dezember 1993 über den Schutz von Tieren
weilige Zulassungsnummer sowie die Rücknahme zum Zeitpunkt der Schlachtung oder Tötung (ABl. EG
oder den Widerruf von Zulassungen mit. Dieses Nr. L 340 S. 21) behandelt wurden.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 1999 183
16. § 42 wird wie folgt geändert: bis zum 26. Februar 1999 geltenden Fassung des § 11
Abs. 1 Satz 2 erfaßt worden ist. Die vorläufige Erlaub-
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1, und Num-
nis erlischt, wenn nicht bis zum 1. März 2000 der
mer 6 wird wie folgt gefaßt:
zuständigen Behörde eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1
„6. ohne Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 ein Wirbeltier vorgelegt wird.“
befördert,“.
b) Folgender Absatz wird angefügt: 18. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
„(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 1 a) In Nummer 1 Satz 3, Nr. 2 Satz 2, Nr. 3 Satz 2 und
Nr. 3 Buchstabe b des Tierschutzgesetzes han- Nr. 4 Satz 3 wird jeweils die Angabe „ , und zwar an
delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem von der zuständigen Behörde nach Maß-
gabe der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 in der
1. entgegen § 33a ein Nutztier ausführt,
jeweils geltenden Fassung zugelassenen Aufent-
2. entgegen § 36 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 haltsort“ angefügt.
eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollstän-
b) In Nummer 4 Satz 1 werden nach dem Wort „Nutz-
dig oder nicht rechtzeitig erstattet oder
tiere“ die Worte „ , ausgenommen Renn- und Tur-
3. entgegen § 36a ein Tier oder Fleisch einführt.“ nierpferden,“ eingefügt.
17. § 43 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt: 19. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
„(3) Die Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 gilt demjenigen In Nummer 1 wird in Spalte 2 der Tabelle in der letzten
als vorläufig erteilt, dessen Betrieb entsprechend der Zeile die Zahl „105“ durch die Zahl „90“ ersetzt.
20. Anlage 4 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2.1.1 werden die Worte „sind jeweils“ durch die Worte „sind beim Straßentransport jeweils“ ersetzt.
b) Die bisherige Nummer 2.2 wird Nummer 2.3.
c) Nach Nummer 2.1.2 wird folgende Nummer eingefügt:
„2.2 Schiffstransport
Lebendgewicht bis zu kg je Tier Mindestbodenfläche je Tier in m2
1 2
50 0,33
80 0,40
100 0,48
120 0,57
140 0,65
170 0,75
210 0,85
250 0,95
300 1,10
350 1,17
400 1,30
500 1,55
600 1,80
700 2,00
über 700 2,50
Bei Rindern im letzten Drittel der Trächtigkeit erhöhen sich die angegebenen Mindestflächen um minde-
stens 10 vom Hundert.“
d) In Nummer 4.1.2 werden folgende Zeilen vorangestellt:
Lebendgewicht bis zu kg je Tier Mindestbodenfläche je Tier in m2
1 2
„6 0,07
10 0,11
15 0,12
20 0,14“.
21. Anlage 5 wird wie folgt gefaßt:
„Anlage 5 184
(zu § 34 Abs. 1)
Transportplan
(1) Beförderer: (2) Art des Transportmittels:
(Name, Anschrift, Firmenbezeichnung) Amtliches Kennzeichen oder Kenndaten des Transportmittels
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 1999
(a) (a)
(3) Tierart: (4) Route:
Anzahl der Tiere:
Versandort: Voraussichtliche Transportdauer:
Bestimmungsort und -land:
(a) (a)
(5) Nummer der Gesundheitsbescheini- (6) Stempel des Tierarztes der zustän- (7) Stempel und Unterschrift des Tierarztes des Aufenthaltsortes/der Aufenthaltsorte
gung(en) oder der Begleitdokumente digen Behörde des Versandortes
(a) (b) (b)
(8) Datum und Uhrzeit des Versands: (9) Name des während des Transports (10) Stempel der für den Ausgangsort zuständigen Veterinärbehörde oder der Grenz-
Verantwortlichen: kontrollstelle
(a) (c) (d)
(11) Geplante Aufenthalts- oder Umladeorte: (12) Aufgesuchte Aufenthalts- oder Umladeorte:
(a) (c) und (e)
(13) Ort und Anschrift: (14) Datum und Uhrzeit: (15) Aufenthalts- (16) Grund: (17) Ort und (18) Datum und
dauer: Anschrift: Uhrzeit:
i)
ii)
iii)
iv)
v)
vi)
(19) (20) Unterschrift des während (21) Datum und Uhrzeit der Ankunft am Bestimmungsort:
(a) Vom Beförderer vor Fahrtantritt des Transports Verantwortlichen
auszufüllen
(b) Vom zuständigen Tierarzt auszufüllen
(c) Vom Beförderer oder Transportführer
während des Transports auszufüllen
(d) Von der zuständigen Stelle des Ausgangs-
ortes oder Grenzkontrollstelle auszufüllen
(e) Vom Beförderer nach der Fahrt
auszufüllen (e) (e)
(22) Bemerkungen:
(b) oder (e)“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 1999 185
Artikel 2 Artikel 3
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft Diese Verordnung tritt vorbehaltlich Satz 2 am 1. März
und Forsten kann den Wortlaut der Tierschutztransport- 1999 in Kraft. Artikel 1 Nr. 9 Buchstabe b tritt am 1. Juli
verordnung in der vom 1. Juli 1999 an geltenden Fassung 1999 in Kraft.
im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 23. Februar 1999
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Karl-Heinz Funke
186 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 1999
Verordnung
zur Änderung der Siebzehnten, der Neunten und der Vierten Verordnung
zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes*)
Vom 23. Februar 1999
Auf Grund des § 4 Abs. 1 Satz 3, des § 7 Abs. 1 und 4 c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
und des § 10 Abs. 10 des Bundes-Immissionsschutz-
aa) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai
eingefügt:
1990 (BGBl. I S. 880), von denen § 4 Abs. 1 Satz 3 durch
Artikel 8 Nr. 1 Buchstabe b des Gesetzes vom 22. April „2a. naturbelassenen Pflanzenölen und Pflan-
1993 (BGBl. I S. 466) und § 7 Abs. 1 und § 10 Abs. 10 zenölmethylestern,“.
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Oktober 1996
bb) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt:
(BGBl. I S. 1498) geändert worden sind, verordnet die
Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise: „4. flüssigen brennbaren Stoffen, wenn der
Massengehalt an polychlorierten aroma-
tischen Kohlenwasserstoffen, wie poly-
Artikel 1 chlorierten Biphenylen (PCB) oder Pen-
Änderung tachlorphenol (PCP), bis 10 Milligramm je
der Verordnung über Verbrennungsanlagen Kilogramm und der untere Heizwert des
für Abfälle und ähnliche brennbare Stoffe brennbaren Stoffes mindestens 30 Mega-
joule je Kilogramm beträgt, soweit auf
Die Verordnung über Verbrennungsanlagen für Abfälle Grund ihrer Zusammensetzung keine
und ähnliche brennbare Stoffe vom 23. November 1990 anderen oder höheren Emissionen als bei
(BGBl. I S. 2545, 2832) wird wie folgt geändert: der Verbrennung von Heizöl EL auftreten
können,“.
1. § 1 wird wie folgt geändert:
d) In Absatz 4 wird das Wort „Reststoffen“ durch das
a) In Absatz 1 wird Satz 1 wie folgt gefaßt: Wort „Abfällen“ ersetzt.
„Diese Verordnung gilt für die Errichtung, die
Beschaffenheit und den Betrieb von Anlagen, in 2. § 2 wird wie folgt geändert:
denen
a) Nummer 2.1 wird wie folgt geändert:
1. feste oder flüssige Abfälle oder
aa) Das Datum „1. Dezember 1990“ wird durch
2. ähnliche feste oder flüssige brennbare Stoffe,
das Datum „1. April 1999“ ersetzt.
die nicht in Nummer 1.2 des Anhangs der Verord-
bb) In Buchstabe c wird die Angabe „§ 15“ durch
nung über genehmigungsbedürftige Anlagen auf-
die Angabe „§ 16“ ersetzt.
geführt sind, verbrannt werden, soweit sie nach § 4
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Verbin- b) In Nummer 2.2 wird nach der Angabe „§ 67 Abs. 2“
dung mit der genannten Verordnung genehmi- die Angabe „und 7 und § 67a“ eingefügt.
gungsbedürftig sind.“
c) Am Ende der Nummer 3 ist das Semikolon durch
b) In Absatz 2 wird Satz 1 wie folgt gefaßt: einen Punkt zu ersetzen und die Nummer 4 zu
„Für genehmigungsbedürftige Anlagen nach Ab- streichen.
satz 1, in denen neben Stoffen nach Nummer 1.2
des Anhangs der Verordnung über genehmigungs- 3. In § 3 wird nach Absatz 5 folgender Absatz 6 ange-
bedürftige Anlagen auch feste oder flüssige Ab- fügt:
fälle oder andere in Absatz 3 nicht aufgeführte
„(6) Anlagen, in denen besonders überwachungsbe-
ähnliche feste oder flüssige brennbare Stoffe
dürftige Abfälle verbrannt werden, sind so zu errichten
eingesetzt werden dürfen, gelten lediglich § 4
und zu betreiben, daß Schadstoffe nicht in den Boden
Abs. 1, 5 Nr. 3 und Abs. 6 und die §§ 5 bis 21, wenn
oder das Grundwasser eindringen können. Für verun-
der zulässige Anteil der Abfälle oder der anderen
reinigtes Wasser, das bei Störungen oder bei der
brennbaren Stoffe an der jeweils gefahrenen Feue-
Brandbekämpfung anfällt, einschließlich des anfallen-
rungswärmeleistung einer Verbrennungseinheit
den Regenwassers aus dem Gelände der Verbren-
einschließlich des für die Verbrennung benötigten
nungsanlage einschließlich der Anlagen zur Lagerung
Brennstoffs 25 vom Hundert nicht übersteigt.“
der Abfälle, ist eine ausreichende Speicherkapazität
vorzusehen. Sie ist ausreichend, wenn das anfallende
*) Die Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 94/67/EG des Rates
vom 16. Dezember 1994 über die Verbrennung gefährlicher Abfälle (ABl. Wasser geprüft und erforderlichenfalls vor der Ab-
EG Nr. L 365 S. 34). leitung behandelt werden kann.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 1999 187
4. § 4 wird wie folgt geändert: oder flüssigen Abfälle oder ähnlicher fester oder
a) In Absatz 2 werden Satz 1 und 2 durch die folgen- flüssiger brennbarer Stoffe einschließlich des für
den Sätze ersetzt: die Verbrennung dieser Einsatzstoffe zusätzlich
benötigten Brennstoffs entsteht. Beträgt der
„Die Temperatur der Gase, die bei der Verbren- zulässige Anteil der Abfälle oder der ähnlichen
nung von Hausmüll oder hinsichtlich ihrer festen oder flüssigen brennbaren Stoffe ein-
Beschaffenheit oder Zusammensetzung ähnlicher schließlich des für die Verbrennung dieser Einsatz-
Einsatzstoffe, von Klärschlamm oder von kranken- stoffe zusätzlich benötigten Brennstoffs an der
hausspezifischen Abfällen sowie von anderen Ein- Feuerungswärmeleistung weniger als 10 vom
satzstoffen mit einem Halogengehalt aus halogen- Hundert, so ist der zugehörige Abgasstrom an-
organischen Stoffen bis 1 vom Hundert des hand einer angenommenen Menge von 10 vom
Gewichts, berechnet als Chlor, entstehen, muß Hundert dieser Einsatzstoffe zu berechnen. Für
nach der letzten Verbrennungsluftzuführung min- den übrigen Teil des Abgasstromes gelten die hier-
destens 850 °C (Mindesttemperatur) betragen. Bei für verbindlichen Emissionsgrenzwerte und Emis-
der Verbrennung von anderen Einsatzstoffen mit sionsbegrenzungen. Fehlen derartige Festlegun-
einem Halogengehalt aus halogenorganischen gen, sind die tatsächlichen Emissionen beim Be-
Stoffen von mehr als 1 vom Hundert des Gewichts, trieb ohne Einsatz von festen und flüssigen Abfäl-
berechnet als Chlor, muß die Mindesttemperatur len oder ähnlichen festen oder flüssigen brenn-
1 100 °C betragen.“ baren Stoffen zugrunde zu legen. Die zuständige
b) In Absatz 3 Satz 2 sind nach der Angabe „Satz 1“ Behörde hat die Gesamtbegrenzung der Emissio-
die Wörter „für Anlagen zur Verbrennung von nen unter Berücksichtigung des § 19 nach Maß-
Hausmüll oder hinsichtlich ihrer Beschaffenheit gabe der Sätze 1 bis 4 im Genehmigungsbescheid
oder Zusammensetzung ähnlicher Einsatzstoffe“ oder in einer nachträglichen Anordnung festzu-
zu streichen. setzen. Die Sätze 1 bis 5 finden für andere als in
c) In Absatz 4 wird Satz 3 gestrichen. den Nummern 1.1 bis 1.3 und 8.1 des Anhangs der
Verordnung über genehmigungsbedürftige An-
d) Absatz 6 wird wie folgt geändert: lagen genannten Anlagen sowie für die Emissions-
aa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt: grenzwerte nach Absatz 1 Nr. 3 und 4 in Verbin-
„Die Anlagen sind so zu errichten und zu dung mit Absatz 2 und die Begrenzung an Kohlen-
betreiben, daß ein Tagesmittelwert von 50 Mil- monoxid nach § 4 Abs. 6 auch Anwendung, soweit
ligramm Kohlenmonoxid je Kubikmeter Abgas der zulässige Anteil der festen oder flüssigen
und ein Halbstundenmittelwert von 100 Milli- Abfälle oder der ähnlichen festen oder flüssigen
gramm Kohlenmonoxid je Kubikmeter Abgas brennbaren Stoffe an der Feuerungswärmelei-
nicht überschritten wird.“ stung 25 vom Hundert übersteigt und der Anteil
der besonders überwachungsbedürftigen Abfälle,
bb) Satz 3 wird durch folgende Sätze ersetzt: ausgenommen Abfälle nach Artikel 2 Nr. 1, erster
„Die Emissionsgrenzwerte nach Satz 1 und 2 Anstrich der Richtlinie 94/67/EG des Rates vom
beziehen sich auf einen Volumengehalt an 16. Dezember 1994 über die Verbrennung gefähr-
Sauerstoff im Abgas von 11 vom Hundert licher Abfälle (ABl. EG Nr. L 365 S. 34), an der
(Bezugssauerstoffgehalt). Soweit ausschließ- Feuerungswärmeleistung nicht mehr als 40 vom
lich Altöle im Sinne von § 5a Abs. 1 des Abfall- Hundert beträgt.“
gesetzes eingesetzt werden, beträgt der
Bezugssauerstoffgehalt 3 vom Hundert.“ 6. § 7 wird wie folgt geändert:
5. § 5 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: „Behandlung von Abfällen und sonstigen Stoffen“.
aa) In Nummer 1 wird nach Buchstabe f folgender b) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Reststoffe“
Buchstabe g angefügt: durch das Wort „Abfälle“ ersetzt.
„g) Quecksilber und seine c) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Reststoffen“
Verbindungen, angegeben durch das Wort „Abfällen“ ersetzt.
als Quecksilber, 0,03 mg/m3“. d) In Absatz 3 wird das Wort „Reststoffen“ durch die
bb) In Nummer 2 wird nach Buchstabe f folgender Wörter „Abfällen und sonstigen Stoffen“ ersetzt.
Buchstabe g angefügt:
e) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Reststoffe“
„g) Quecksilber und seine durch das Wort „Abfälle“ ersetzt.
Verbindungen, angegeben
f) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
als Quecksilber, 0,05 mg/m “.
3
cc) In Nummer 3 wird der Buchstabe b gestrichen. „(5) Vor der Festlegung der Verfahren für die Ver-
wertung oder Beseitigung der Verbrennungsrück-
b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: stände, insbesondere der Schlacken und der Fil-
„(3) Soweit § 1 Abs. 2 Satz 1 Anwendung findet, ter- und Kesselstäube, sind ihre physikalischen
gelten die Emissionsgrenzwerte des Absatzes 1 in und chemischen Eigenschaften und deren Gehalt
Verbindung mit Absatz 2 und die Begrenzung der an schädlichen Verunreinigungen durch geeignete
Emissionen an Kohlenmonoxid nach § 4 Abs. 6 nur Analysen zu ermitteln. Die Analysen betreffen ins-
für den Teil des Abgasstromes, der bei der Ver- besondere den löslichen Teil und die Schwerme-
brennung des höchstzulässigen Anteils der festen talle im löslichen und unlöslichen Teil.“
188 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 1999
7. In § 11 Abs. 2 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 ange- lenmonoxid je Kubikmeter Abgas und ein Stun-
fügt: denmittelwert von 100 Milligramm Kohlenmonoxid
„Für Quecksilber und seine Verbindungen, angege- je Kubikmeter Abgas nicht überschritten wird.“
ben als Quecksilber, soll die zuständige Behörde auf e) Die Absätze 4 und 5 werden die Absätze 6 und 7.
die kontinuierliche Messung verzichten, wenn zuver-
lässig nachgewiesen ist, daß die Emissionsgrenzwer- 12. In § 19 Abs. 1 Nr. 4 wird in Buchstabe c das Wort
te nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe g und Nr. 2 Buch- „und“ am Ende durch ein Komma ersetzt, in Buch-
stabe g nur zu weniger als 20 vom Hundert in stabe d am Ende das Wort „und“ angefügt und nach
Anspruch genommen werden.“ Buchstabe d folgender Buchstabe e angefügt:
„e) vom 16. Dezember 1994 über die Verbrennung
8. In § 12 Abs. 3 werden die Wörter „ , kein Stunden- gefährlicher Abfälle (94/67/EG) (ABl. EG Nr.
mittelwert nach § 4 Abs. 6 und kein Halbstunden- L 365 S. 34)“.
mittelwert nach“ durch die Wörter „und kein Halb-
stundenmittelwert nach § 4 Abs. 6 und“ ersetzt.
13. § 21 wird wie folgt geändert:
9. § 13 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 ist das Wort „Reststoffe“ durch das
Wort „Abfälle“ zu ersetzen.
a) In Absatz 2 wird Satz 2 wie folgt gefaßt:
b) In Nummer 8 ist die Angabe „§ 17 Abs. 4 Satz 6“
„Die Messungen sind im Zeitraum von zwölf durch die Angabe „§ 17 Abs. 6 Satz 6“ zu ersetzen.
Monaten nach Inbetriebnahme alle zwei Monate
mindestens an einem Tag und anschließend wie-
derkehrend spätestens alle zwölf Monate minde- Artikel 2
stens an drei Tagen durchführen zu lassen.“
Änderung der
b) In Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 wird die Zahl „16“ durch Verordnung über das Genehmigungsverfahren
die Zahl „8“ ersetzt.
Die Verordnung über das Genehmigungsverfahren in
der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992
10. In § 16 Abs. 2 wird Satz 2 wie folgt gefaßt: (BGBl. I S. 1001), zuletzt geändert durch Artikel 4 des
„Der Weiterbetrieb darf bei Einsatz von besonders Gesetzes vom 9. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1498), wird wie
überwachungsbedürftigen Abfällen vier aufeinander- folgt geändert:
folgende Stunden und innerhalb eines Kalenderjahres
60 Stunden, im übrigen 8 aufeinanderfolgende Stun- 1. § 4a wird wie folgt geändert:
den und innerhalb eines Kalenderjahres 96 Stunden a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
nicht überschreiten.“
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
11. § 17 wird wie folgt geändert: „(2) Für Anlagen, auf die die Verordnung über Ver-
brennungsanlagen für Abfälle und ähnliche brenn-
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
bare Stoffe anzuwenden ist, müssen die Unterlagen
„(1) Für Altanlagen gelten die Anforderungen über Absatz 1 hinaus Angaben enthalten über
nach § 3 Abs. 6, § 4 Abs. 6 Satz 4 und § 19 Abs. 1
1. Art (insbesondere Abfallschlüssel und -bezeich-
Buchstabe e ab 1. Juli 2000.“
nung gemäß Verordnung zur Einführung des
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: Europäischen Abfallkataloges (EAKV) sowie
„(2) Abweichend von § 1 Abs. 2 Satz 1 gilt bis zum gemäß Anlage 2 der Verordnung zur Bestim-
30. Juni 2000 für Altanlagen § 5 in Verbindung mit mung von besonders überwachungsbedürftigen
den jeweils zugehörigen Vorschriften über die Abfällen) und Menge der zur Verbrennung vor-
Messung und Überwachung der Emissionsgrenz- gesehenen Abfälle,
werte im dritten Teil, wenn der zulässige Anteil der 2. die kleinsten und größten Massenströme der zur
Abfälle oder der anderen brennbaren Stoffe an der Verbrennung vorgesehenen Abfälle, angegeben
jeweils gefahrenen Feuerungswärmeleistung einer als stündliche Einsatzmengen,
Verbrennungseinheit einschließlich des für die
3. die kleinsten und größten Heizwerte der zur Ver-
Verbrennung benötigten zusätzlichen Brennstoffs
brennung vorgesehenen Abfälle,
25 vom Hundert nicht übersteigt.“
4. den größten Gehalt an Schadstoffen in den zur
c) In Absatz 3 sind die Wörter „§ 4 Abs. 2 Satz 2“ Verbrennung vorgesehenen Abfällen, insbeson-
durch die Wörter „§ 4 Abs. 2 Satz 3“ zu ersetzen. dere an polychlorierten Biphenylen (PCB),
d) Nach Absatz 3 sind folgende Absätze 4 und 5 ein- Pentachlorphenol (PCP), Chlor, Fluor, Schwefel
zufügen: und Schwermetallen,
„(4) Abweichend von § 4 Abs. 4 Satz 2 darf bei 5. die Maßnahmen für das Zuführen der Abfälle
Altanlagen bis zum 30. Juni 2000 zur Vermeidung und den Einbau der Brenner, so daß ein mög-
des Unterschreitens der Mindesttemperatur auch lichst weitgehender Ausbrand erreicht wird und
Kohle verwendet werden. 6. die Maßnahmen, wie die Emissionsgrenzwerte
(5) Abweichend von § 4 Abs. 6 Satz 1 sind Alt- der Verordnung über Verbrennungsanlagen für
anlagen bis zum 30. Juni 2000 so zu betreiben, Abfälle und ähnliche brennbare Stoffe eingehal-
daß ein Tagesmittelwert von 50 Milligramm Koh- ten werden.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 1999 189
2. In § 21 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 ange- 1. das öffentliche Interesse oder das berechtigte
fügt: Interesse des Antragstellers an dem vorzeitigen
„(3) Außer den nach Absatz 1 erforderlichen Angaben Beginn darlegen und
muß der Genehmigungsbescheid für Anlagen, auf die 2. die Verpflichtung des Trägers des Vorhabens
die Verordnung über Verbrennungsanlagen für Abfälle enthalten, alle bis zur Erteilung der Genehmi-
und ähnliche brennbare Stoffe anzuwenden ist, Anga- gung durch die Errichtung, den Probebetrieb
ben enthalten über und den Betrieb der Anlage verursachten Schä-
1. Art (insbesondere Abfallschlüssel und -bezeich- den zu ersetzen und, falls das Vorhaben nicht
nung gemäß Verordnung zur Einführung des Euro- genehmigt wird, den früheren Zustand wieder-
päischen Abfallkataloges (EAKV) sowie gemäß herzustellen.“
Anlage 2 der Verordnung zur Bestimmung von b) In Absatz 3 Nr. 1 werden die Worte „Absatz 1 Nr. 2“
besonders überwachungsbedürftigen Abfällen) und durch die Worte „Absatz 1“ ersetzt.
Menge der zur Verbrennung zugelassenen Abfälle,
2. die Gesamtkapazität der Verbrennungsanlage,
Artikel 3
3. die kleinsten und größten Massenströme der zur
Verbrennung zugelassenen Abfälle, angegeben als Änderung der
stündliche Einsatzmenge, Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen
4. die kleinsten und größten Heizwerte der zur Ver- Die Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen
brennung zugelassenen Abfälle und in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1997
(BGBl. I S. 504), zuletzt geändert durch Artikel 2 und 3
5. den größten Gehalt an Schadstoffen in den zur Ver- Abs. 2 der Verordnung vom 20. April 1998 (BGBl. I S. 723),
brennung zugelassenen Abfällen, insbesondere an wird wie folgt geändert:
polychlorierten Biphenylen (PCB), Pentachlorphe-
nol (PCP), Chlor, Fluor, Schwefel und Schwermetal-
In Nummer 1.2 des Anhangs werden in den Spalten 1
len.“
und 2 in den Buchstaben a jeweils nach dem Wort „Etha-
nol,“ die Wörter „naturbelassenen Pflanzenölen, Pflanzen-
3. § 24a wird wie folgt geändert: ölmethylestern,“ eingefügt.
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
„(1) Ist in einem Verfahren zur Erteilung einer
Genehmigung ein Antrag auf Zulassung des vorzei- Artikel 4
tigen Beginns im Sinne des § 8a des Bundes- Diese Verordnung tritt am ersten Tage des zweiten auf
Immissionsschutzgesetzes gestellt, so muß dieser die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 23. Februar 1999
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Jürgen Trittin
190 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 1999
Anordnung
zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlaß von
Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem
Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern
Vom 19. Januar 1999
I. soweit diese oder ihnen nachgeordnete Behörden den mit
Erlaß von Widerspruchsbescheiden dem Widerspruch angefochtenen Verwaltungsakt erlas-
sen oder den Erlaß eines Verwaltungsaktes oder einen
Auf Grund des § 172 des Bundesbeamtengesetzes in Anspruch abgelehnt haben. Dem Bundesministerium des
der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 Innern bleibt die Entscheidung über Widersprüche vorbe-
(BGBl. I S. 479) in Verbindung mit § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 halten, wenn der Behördenleiter selbst betroffen ist.
des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBl. I S. 462) In Fällen von Widersprüchen im Zusammenhang mit Ab-
übertrage ich die Befugnis, Widerspruchsbescheide zu änderungsanträgen bei dienstlichen Beurteilungen ent-
erlassen, scheiden die vorgenannten Behördenleiter nur für die
Beamten der Besoldungsgruppen, für die ihnen die Aus-
1. dem Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungs- übung des Rechtes zur Ernennung und Entlassung gemäß
gericht, der Anordnung über die Ernennung und Entlassung von
2. dem Bundesdisziplinaranwalt, Beamten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums
3. dem Präsidenten des Statistischen Bundesamtes, des Innern in der jeweils gültigen Fassung übertragen wor-
den ist.
4. dem Präsidenten des Bundesamtes für Verfassungs-
schutz, II.
5. dem Präsidenten des Bundeskriminalamtes,
Das Bundesministerium des Innern kann die Zuständig-
6. dem Präsidenten der Fachhochschule des Bundes, keit für die Entscheidung über Widersprüche abweichend
7. dem Bundesbeauftragten für die Unterlagen des vom Abschnitt I. in Einzelfällen selbst übernehmen.
Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen
Demokratischen Republik, III.
8. dem Präsidenten des Bundesverwaltungsamtes,
Die Anordnung findet keine Anwendung auf Wider-
9. dem Präsidenten des Bundesamtes für Kartographie sprüche, die vor Inkrafttreten dieser Anordnung eingelegt
und Geodäsie, worden sind.
10. dem Direktor des Bundesinstituts für Sportwissen-
schaft, IV.
11. dem Präsidenten des Bundesamtes für Sicherheit in Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis
der Informationstechnik,
Auf Grund des § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtenge-
12. dem Leiter des Beschaffungsamtes, setzes übertrage ich die Vertretung des Dienstherrn bei
13. dem Präsidenten des Bundesamtes für den Zivil- Klagen aus dem Beamtenverhältnis den unter I. genann-
schutz, ten Behördenleitern, soweit sie nach dieser Anordnung für
14. dem Direktor der Bundesanstalt Technisches Hilfs- den Erlaß von Widerspruchsbescheiden zuständig sind.
werk, Für besondere Fälle behalte ich mir die Vertretung des
Dienstherrn vor.
15. dem Präsidenten des Bundesamtes für die Anerken-
nung ausländischer Flüchtlinge, V.
16. dem Direktor des Bundesinstituts für ostwissen-
Die Anordnung tritt am 19. Januar 1999 in Kraft. Zum
schaftliche und internationale Studien,
gleichen Zeitpunkt tritt die Anordnung zur Übertragung
17. dem Präsidenten der Bundeszentrale für politische von Zuständigkeiten für den Erlaß von Widerspruchsbe-
Bildung, scheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen
18. den Präsidenten der Grenzschutzpräsidien, aus dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich des
Bundesministeriums des Innern vom 18. März 1994
19. dem Direktor der Grenzschutzdirektion, (BGBl. I S. 883), geändert durch die Anordnung vom
20. dem Leiter der Grenzschutzschule, 17. November 1994 (BGBl. I S. 3853), außer Kraft.
Bonn, den 19. Januar 1999
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Zypries
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 1999 191
Bekanntmachung
über den Schutz von Mustern und Marken auf Ausstellungen
Vom 11. Februar 1999
Auf Grund des Gesetzes betreffend den Schutz von 12. „IWB 99
Mustern auf Ausstellungen in der im Bundesgesetzblatt Internationale Waffenbörse mit Sonderbereich Jagen“
Teil III, Gliederungsnummer 424-2-1, veröffentlichten vom 9. bis 11. April 1999 in Stuttgart
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 17 des 13. „Internationale Anglermesse & Fliegenfischen 99“
Gesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082), und des vom 9. bis 11. April 1999 in Stuttgart
§ 35 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 des Markengesetzes vom
25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082, 1995 I S. 156) wird 14. „Internationale Mineralien- und Fossilienbörse 99“
bekanntgemacht: vom 9. bis 11. April 1999 in Stuttgart
Der zeitweilige Schutz von Mustern und Marken wird für 15. „INTERNATIONALE MÜNZEN-MESSE 99“
die folgenden Ausstellungen gewährt: am 10. und 11. April 1999 in Stuttgart
1. „FENSTERBAU 99 16. „KUNSTMARKT DÜSSELDORF
Internationale Fachmesse für Fenster-, Türen- und Kunst- und Informationsmesse“
Fassadentechnik“ vom 14. bis 18. April 1999 in Düsseldorf
vom 18. bis 20. Februar 1999 in Stuttgart 17. „südback 99
Fachmesse für das Bäcker- und Konditorenhand-
2. „Interschul/didacta 99 – Die Bildungsmesse“
werk“
vom 1. bis 5. März 1999 in Stuttgart
vom 17. bis 21. April 1999 in Stuttgart
3. „1. ATE
18. „Württembergische Messe für Wein und Sekt 99“
Fachmesse für Automobilentwicklung“
vom 24. bis 26. April 1999 in Stuttgart
vom 16. bis 19. März 1999 in Sinsheim
19. „7. Deutscher Multimedia Kongreß 99“
4. „17. RHEWEFA
vom 26. bis 28. April 1999 in Stuttgart
Fachausstellung für Fleischereien, Gastronomie und
Großverbraucher“ 20. „Multimedia-Market 99“
am 21. und 22. März 1999 in Düsseldorf vom 26. bis 28. April 1999 in Stuttgart
5. „7. Techmo 21. „13. Control
Fachmesse für Montage- und Handhabungstechnik“ Internationale Fachmesse für Qualitätssicherung“
vom 23. bis 26. März 1999 in Dortmund vom 4. bis 7. Mai 1999 in Sinsheim
6. „GARTEN 99 22. „METPACK
Ausstellung für Garten- und Blumenfreunde“ Internationale Fachmesse für Metallverpackungen“
vom 24. bis 28. März 1999 in Stuttgart vom 4. bis 8. Mai 1999 in Essen
7. „ORCHIDEEN-EXOTIC 99“ 23. „decovision köln
vom 24. bis 28. März 1999 in Stuttgart Fachmesse für Möbel-, Polster- und Dekorationsstoffe“
vom 7. bis 9. Mai 1999 in Köln
8. „GRÜN IM RAUM 99
24. „Dach + Wand 99
Fachausstellung für Leben und Arbeiten mit Grün“
Internationale Messe und Kongress für Dach-, Wand-
vom 24. bis 28. März 1999 in Stuttgart
und Abdichtungstechnik“
9. „SELBSTBAU 99 vom 12. bis 15. Mai 1999 in Stuttgart
Messe für Neubau, Ausbau, Renovierung mit Eigen-
25. „2. TechMed
leistung“
Internationale Fachmesse für Entwicklungs- und
vom 24. bis 28. März 1999 in Stuttgart
Fertigungstechnologie in der Medizintechnik“
10. „ISA 99 vom 9. bis 11. Juni 1999 in Frankfurt am Main
Internationale Sammler- und Antiquitätenausstellung“
26. „CAT ENGINEERING 99
vom 9. bis 11. April 1999 in Stuttgart
Internationale Fachmesse für innovative Produktent-
11. „Welt Antik 99“ wicklung und Engineering“
vom 9. bis 11. April 1999 in Stuttgart vom 8. bis 11. Juni 1999 in Stuttgart
192 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 1999
27. „CAT BAU 99 44. „ÄLTER WERDEN 99
Fachmesse für computerintegriertes Planen und Internationale Fachmesse für Altenarbeit, Pflege und
Bauen mit BauManagement + Logistik 99“ Geriaterie“
vom 8. bis 11. Juni 1999 in Stuttgart vom 19. bis 21. Oktober 1999 in Stuttgart
28. „2. CleanRooms 45. „Fachdental Südwest 99
Internationale Fachmesse für Produktion unter reinen Fachmesse für Zahnarztpraxis und Dentallabor“
Bedingungen“ am 22. und 23. Oktober 1999 in Stuttgart
vom 9. bis 11. Juni 1999 in Frankfurt am Main
46. „SOLARIA 1999
29. „1. CleanTech Internationale Fachmesse für Sonnenlicht-Systeme“
Internationale Fachmesse für Reinigungs-Technolo- vom 28. bis 30. Oktober 1999 in Köln
gie“
47. „HOBBY + ELEKTRONIK 99
vom 9. bis 11. Juni 1999 in Frankfurt am Main
Ausstellung für Computer und Elektronik“
30. „38. INTERBOOT vom 29. Oktober bis 1. November 1999 in Stuttgart
Internationale Wassersport-Ausstellung“
48. „MODELLBAU SÜD 99
vom 18. bis 26. September 1999 in Friedrichshafen
Ausstellung für Auto-, Flug- und Schiffs-Modellbau“
31. „RAUMtrend 99 – Impulse für das Wohnambiente – vom 29. Oktober bis 1. November 1999 in Stuttgart
Fachmesse für Raumausstattung Farbe und Heimtex-
tilien“ 49. „MODELLBAHN SÜD 99
vom 10. bis 12. September 1999 in Stuttgart Ausstellung für Modellbahner“
vom 29. Oktober bis 1. November 1999 in Stuttgart
32. „SÜFFA 99
Fachmesse für das Fleischerhandwerk“ 50. „5. Süddeutsche Spielemesse 99“
vom 19. bis 21. September 1999 in Stuttgart vom 29. Oktober bis 1. November 1999 in Stuttgart
33. „18. MOTEK 51. „INFOCOMM Europe
Internationale Fachmesse für Montage- und Hand- Die Messe für professionelle Bildkommunikation“
habungstechnik“ vom 8. bis 10. November 1999 in Köln
vom 21. bis 24. September 1999 in Sinsheim 52. „HAFA 99 – Verbraucherausstellung – Hauswirtschaft,
34. „38. Internationaler CARAVAN SALON“ Familie, Bauen, Sport“
vom 25. September bis 3. Oktober 1999 in Düsseldorf vom 13. bis 21. November 1999 in Stuttgart
35. „eltefa 99 53. „ANIMAL 99
Fachmesse für Elektrotechnik und Elektronik“ Fachausstellung für Heimtierhaltung und Tiergesund-
vom 29. September bis 1. Oktober 1999 in Stuttgart heit“
vom 26. bis 28. November 1999 in Stuttgart
36. „MICRO-ENGINEERING 99
Kongreß und Ausstellung für Microsysteme und 54. „Internationale Mineralien- und Fossilienbörse 99“
Präzisionstechnik“ vom 26. bis 28. November 1999 in Stuttgart
vom 29. September bis 1. Oktober 1999 in Stuttgart 55. „Hair + Style 99
37. „TechnoPharm 99 Fachmesse für Friseurbedarf
Internationale Fachmesse für Entwicklung, Herstel- Kosmetik, Mode + Meisterschaft“
lung und Analytik pharmazeutischer, kosmetischer, am 28. und 29. November 1999 in Stuttgart
diätetischer und Health Food Produkte“ 56. „ESSEN MOTOR SHOW
vom 5. bis 7. Oktober 1999 in Nürnberg Internationale Messe für Automobile, Tuning, Motor-
38. „1. EuroTools sport, Motorräder, Oldtimer“
Fachmesse für Werkzeuge und Werkzeugtechnik“ vom 26. November bis 5. Dezember 1999 in Essen
vom 6. bis 9. Oktober 1999 in Sinsheim 57. „AWL Tech
39. „1. FormTech Fachmesse für Abwasser-, Wasser- und Entsor-
Kongress-Fachmesse für Werkzeug- und Formen- gungstechnologie“
bau“ vom 29. bis 31. März 2000 in Sinsheim
vom 6. bis 9. Oktober 1999 in Sinsheim 58. „4. Südblech
40. „5. Druck + Form Internationale Fachmesse für Blechbearbeitung und
Fachmesse für die grafische Industrie“ Fügetechnologie“
vom 6. bis 9. Oktober 1999 in Sinsheim vom 29. März bis 1. April 2000 in Sinsheim
41. „IKK 99 59. „17. Fameta
20. Internationale Fachmesse für Kälte-Klimatechnik“ Internationale Fachmesse für Metallbearbeitung“
vom 7. bis 9. Oktober 1999 in Essen vom 9. bis 13. Mai 2000 in Nürnberg
42. „PRO SANITA 99 60. „14. Control
Internationale Ausstellung für Gesundheit und Natur“ Internationale Fachmesse für Qualitätssicherung“
vom 7. bis 10. Oktober 1999 in Stuttgart vom 16. bis 20. Mai 2000 in Sinsheim
43. „VISION 99 61. „5. Opatec
Internationale Fachmesse für industrielle Bildverar- Internationale Fachmesse für Optik und Optoelek-
beitung und Identifikationstechnologien“ tronik – Anwendung und Technologie“
vom 12. bis 14. Oktober 1999 in Stuttgart vom 27. bis 30. Juni 2000 in Frankfurt am Main
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 1999 193
62. „3. CleanRooms 65. „19. MOTEK
Internationale Fachmesse für Produktion unter reinen Internationale Fachmesse für Montage- und Hand-
Bedingungen“ habungstechnik“
vom 28. bis 30. Juni 2000 in Frankfurt am Main vom 19. bis 22. September 2000 in Sinsheim
63. „2. CleanTech
66. „14. FAKUMA
Internationale Fachmesse für Reinigungs-Techno-
Internationale Fachmesse für Kunststoffverarbeitung“
logie“
vom 17. bis 21. Oktober 2000 in Friedrichshafen
vom 28. bis 30. Juni 2000 in Frankfurt am Main
64. „3. TechMed 67. „REHAB 2000
Internationale Fachmesse für Entwicklungs- und Internationale Fachausstellung für Rehabilitations-
Fertigungstechnologie in der Medizintechnik“ hilfen“
vom 28. bis 30. Juni 2000 in Frankfurt am Main vom 1. bis 4. November 2000 in Frankfurt am Main
Bonn, den 11. Februar 1999
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Niederleithinger
Berichtigung
der Neufassung der Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung
Vom 10. Februar 1999
Die Neufassung der Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung vom 22. Oktober 1998
(BGBl. I S. 3209) wird wie folgt berichtigt:
1. § 2 Abs. 1 Nr. 13 wird wie folgt gefaßt:
„13. Wegerechtschiffe
a) Fahrzeuge mit Ausnahme der auf dem Nord-Ostsee-Kanal befind-
lichen, die die für eine Seeschiffahrtsstraße nach § 60 Abs. 1 be-
kanntgemachten Abmessungen überschreiten oder die wegen ihres
Tiefgangs, ihrer Länge oder wegen anderer Eigenschaften gezwun-
gen sind, den tiefsten Teil des Fahrwassers für sich in Anspruch zu
nehmen,
b) Fahrzeuge im Bereich der Wasserflächen zwischen der seewärtigen
Begrenzung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 und der
seewärtigen Begrenzung des Küstenmeeres, die die nach § 60 Abs. 1
bekanntgemachten Voraussetzungen erfüllen;
sie gelten als manövrierbehinderte Fahrzeuge im Sinne von Regel 3
Buchstabe g der Kollisionsverhütungsregeln;“.
2. In § 43 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Von den Liegestellen im Achterwehrer Schiffahrtskanal darf nur nach
Anmeldung bei der Schleusenaufsicht abgelegt werden; dies gilt nicht für
Sportfahrzeuge.“
Bonn, den 10. Februar 1999
Bundesministerium
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
Im Auftrag
Holm
194 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 1999
Berichtigung
des Dritten Gesetzes zur Änderung
der Bundesnotarordnung und anderer Gesetze
Vom 23. Februar 1999
Das Dritte Gesetz zur Änderung der Bundesnotarordnung und anderer Ge-
setze vom 31. August 1998 (BGBl. I S. 2585) ist wie folgt zu berichtigen:
1. In Artikel 1 Nr. 33a ist in § 60 Abs. 2 Satz 1 der Bundesnotarordnung die An-
gabe „§ 67 Abs. 3 Nr. 2“ durch die Angabe „§ 67 Abs. 4 Nr. 2“ zu ersetzen.
2. In Artikel 4 Nr. 2 ist die Angabe „§ 205“ durch die Angabe „§ 205a“ zu er-
setzen.
Bonn, den 23. Februar 1999
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Dr. K u r t F r a n z
Hinweis auf das Bundesgesetzblatt Teil II
Nr. 3, ausgegeben am 1. Februar 1999
Tag Inhalt Seite
11. 12. 98 Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen
und Vergünstigungen an das Unternehmen „Science Applications International Corporation (SAIC)“ 34
11. 12. 98 Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen
und Vergünstigungen an das Unternehmen „ALIRON International, Inc.“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36
11. 12. 98 Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen
und Vergünstigungen an das Unternehmen „Resource Consultants, Inc.“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38
11. 12. 98 Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen
und Vergünstigungen an das Unternehmen „National Emergency Services (NES) International“ . . . . . . 40
11. 12. 98 Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen
und Vergünstigungen an das Unternehmen „Science Applications International Corporation (SAIC)“ 42
11. 12. 98 Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen
und Vergünstigungen an das Unternehmen „J & E Associates, Inc.“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44
11. 12. 98 Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen
und Vergünstigungen an das Unternehmen „The Chesapeake Center, Inc.“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46
18. 12. 98 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur Regelung des
Walfangs und des dazugehörigen Protokolls . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 48
18. 12. 98 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls von 1994 zu dem Übereinkommen von
1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend die weitere Verringerung
von Schwefelemissionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 49