146 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 23. Februar 1999
Siebtes Gesetz
zur Änderung des Parteiengesetzes
Vom 17. Februar 1999
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Parteiengesetzes
Das Gesetz über die politischen Parteien vom 24. Juli 1967 in der Fassung
der Bekanntmachung vom 31. Januar 1994 (BGBl. I S. 149), zuletzt geändert
durch Artikel 12 des Gesetzes vom 18. Juni 1997 (BGBl. I S. 1430), wird wie folgt
geändert:
In § 18 Abs. 2 wird die Angabe „im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Rege-
lung 230“ durch die Zahl „245“ ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1998 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-
blatt verkündet.
Berlin, den 17. Februar 1999
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister des Innern
Schily
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 23. Februar 1999 147
Verordnung
über das Vereinsregister und andere Fragen des Registerrechts
Vom 10. Februar 1999
Auf Grund des § 55a Abs. 7 des Bürgerlichen Gesetz- (3) Das Vereinsregister umfaßt auch ein alphabetisches
buchs in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs- Namensverzeichnis der eingetragenen Vereine. Dieses
nummer 400-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, der kann auch bei einem in Papierform geführten Vereins-
durch Artikel 10 Nr. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember register in maschineller Form als automatisierte Datei ge-
1993 (BGBl. I S. 2182) eingefügt worden ist, sowie des § 1 führt werden.
Abs. 4 und des § 134 der Grundbuchordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I §3
S. 1114) und der §§ 91 und 93 der Schiffsregisterordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 Gestaltung und
(BGBl. I S. 1133) in Verbindung mit § 134 der Grundbuch- Benutzung des Registerblatts
ordnung verordnet das Bundesministerium der Justiz: Das Registerblatt hat fünf Spalten. Die Einzelheiten
ergeben sich aus dem Muster in der Anlage 1 zu dieser
Verordnung. Es sind einzutragen:
Artikel 1
1. in Spalte 1: die laufende Nummer der Eintragung;
Vereinsregisterverordnung
2. in Spalte 2: unter Buchstabe a der Name und unter
(VRV) Buchstabe b der Sitz;
Abschnitt 1 3. in Spalte 3: unter Buchstabe a die allgemeine Vertre-
tungsregelung und unter Buchstabe b die Vertretungs-
Zuständigkeit, berechtigten (der Vorstand und etwaige Liquidatoren)
Einrichtung des Vereinsregisters mit Namen, Vornamen, Wohnort, Geburtsdatum und,
soweit zweckmäßig, auch die Stellung im Vorstand
§1 sowie besondere Vertretungsbefugnisse sowie die
Änderung dieser Eintragungen unter kurzer Angabe
Zuständigkeit des Grundes;
(1) Jedes Amtsgericht führt für seinen Bezirk ein Ver- 4. in Spalte 4:
einsregister, soweit nicht die Landesjustizverwaltung
gemäß § 55 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die a) unter Buchstabe a Angaben zur Satzung, nament-
Führung des Vereinsregisters für die Bezirke mehrerer lich die Rechtsform, das Datum der Errichtung der
Amtsgerichte einem Amtsgericht zugewiesen hat. Satzung, ihre Änderungen unter Beschränkung auf
die geänderten Vorschriften der Satzung und den
(2) Wird die Zuständigkeit des Amtsgerichts durch die
Gegenstand ihrer Änderung, und
Landesjustizverwaltung geändert, gibt das bisher zustän-
dige Amtsgericht das Vereinsregister einschließlich der b) unter Buchstabe b Angaben zu den sonstigen
geschlossenen Registerblätter und die Registerakten an Rechtsverhältnissen, namentlich Angaben zur
das künftig zuständige Amtsgericht ab. Rechtsfähigkeit des Vereins, die Umwandlung, die
Auflösung und die Fortsetzung des Vereins, die Ent-
(3) Für die Erledigung der Geschäfte des Register-
ziehung seiner Rechtsfähigkeit, der Verzicht auf die
gerichts ist der Rechtspfleger zuständig, soweit nicht
Rechtsfähigkeit, die Beendigung der Liquidation
nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch oder dieser Verord-
und die Eröffnung, die Einstellung und Aufhebung
nung der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle zuständig
des Insolvenzverfahrens sowie die Aufhebung des
ist. Die §§ 6 und 7 des Gesetzes über die Freiwillige
Eröffnungsbeschlusses, die Anordnung der Eigen-
Gerichtsbarkeit gelten für den Urkundsbeamten der
verwaltung durch den Schuldner und deren Auf-
Geschäftsstelle entsprechend.
hebung, die Bestellung eines vorläufigen Insolvenz-
verwalters oder Treuhänders unter den Voraus-
§2 setzungen des § 75 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des
Aufbau des Vereinsregisters Bürgerlichen Gesetzbuches sowie die Aufhebung
einer derartigen Sicherungsmaßnahme, die Anord-
(1) Das Vereinsregister wird in Karteiform geführt. Es
nung der Zustimmungsbedürftigkeit bestimmter
enthält für jeden dort einzutragenden Verein ein Register-
Rechtsgeschäfte des Schuldners nach § 277 der
blatt, das aus einem oder mehreren Blättern besteht. Die
Insolvenzordnung, die Überwachung der Erfüllung
Registerblätter erhalten fortlaufende Nummern. Die Blät-
eines Insolvenzplans und die Aufhebung der Über-
ter eines Registerblatts sind durchzunumerieren; auf die
wachung;
Benutzung der Rückseite eines Registerblattes ist auf
seiner Vorderseite hinzuweisen. 5. in Spalte 5: unter Buchstabe a das Datum einer Ein-
tragung und unter Buchstabe b zum Verständnis der
(2) Das Registerblatt wird in Papierform geführt, soweit
Eintragung notwendige Bemerkungen.
nicht durch Rechtsverordnung nach § 55a Abs. 1 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs die maschinelle Führung als Eintragungen in den Spalten 1 bis 4 sind in Spalte 5 zu
automatisierte Datei angeordnet wird. unterschreiben.
148 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 23. Februar 1999
§4 unverzüglich von Amts wegen die Verlegung dem Gericht
Schließung des Registerblatts des neuen Sitzes mitzuteilen. Der Mitteilung sind die Ein-
tragungen für den bisherigen Sitz sowie die Registerakten
(1) Ist das Registerblatt zu schließen, so sind sämtliche beizufügen. Das Gericht des neuen Sitzes hat zu prüfen,
Seiten des Registerblatts rot zu durchkreuzen. ob der Sitz ordnungsgemäß verlegt und § 57 Abs. 2 des
(2) Das Registerblatt ist insbesondere zu schließen, Bürgerlichen Gesetzbuchs beachtet ist. Ist dies der Fall,
wenn alle Eintragungen gegenstandslos geworden sind. so hat es die Verlegung einzutragen und dabei die ihm mit-
Gegenstandslos sind alle Eintragungen eines Register- geteilten Eintragungen ohne weitere Nachprüfung in sein
blatts namentlich, wenn Vereinsregister zu übernehmen. Die Eintragung ist dem
Gericht des bisherigen Sitzes mitzuteilen. Nach Eingang
1. der Verein wegen Wegfalls sämtlicher Mitglieder oder
dieser Mitteilung trägt das Gericht des bisherigen Sitzes
durch bestandskräftiges Verbot erloschen und das
die Sitzverlegung ein und schließt das bisherige Register-
Erlöschen eingetragen ist,
blatt. Auf dem bisherigen Registerblatt ist in der Spalte 5
2. die Beendigung der Liquidation des Vereins, die Fort- unter „Bemerkungen“ auf das Registerblatt des neuen
führung als nichtrechtsfähiger Verein oder der Verzicht Registergerichts zu verweisen und umgekehrt.
auf die Rechtsfähigkeit eingetragen worden ist.
(2) Sind mit der Sitzverlegung weitere Eintragungen vor-
Das Registerblatt eines aufgelösten Vereins kann ge- zunehmen, ist das Gericht des neuen Sitzes auch für die
schlossen werden, wenn seit mindestens 1 Jahr von der Vornahme dieser Eintragungen zuständig.
Eintragung der Auflösung an keine weitere Eintragung
(3) Die Verlegung des Vereinssitzes in das Ausland ist in
erfolgt und eine schriftliche Anfrage des Registergerichts
den Spalten 2 und 4 des bestehenden Registerblatts als
bei dem Verein unbeantwortet geblieben ist.
Auflösung einzutragen.
(3) Ist ein Registerblatt zu Unrecht geschlossen worden,
(4) Die Umwandlung (Verschmelzung, Spaltung oder
so wird die Schließung rückgängig gemacht.
Formwechsel) von Vereinen ist in Spalte 4 unter Buch-
(4) Die geschlossenen Registerblätter können nach stabe b des Registerblatts aller beteiligten Vereine ein-
näherer Anordnung der Landesjustizverwaltung als Wie- zutragen. Bei einer Verschmelzung durch Aufnahme wird
dergabe auf einem Bild- oder Datenträger oder in anderer nach der Eintragung des Tages der Verschmelzung in das
Form elektronisch aufbewahrt werden, wenn sicherge- Registerblatt eines aufgenommenen Vereins dieses Regi-
stellt ist, daß die Wiedergabe oder die Daten innerhalb sterblatt geschlossen. Dies gilt entsprechend bei einer
angemessener Zeit lesbar gemacht werden können. Aufspaltung oder einem Formwechsel. Bei einer Ver-
Geschlossene Registerblätter, die in Papierform geführt schmelzung durch Neugründung werden nach der Eintra-
wurden, und Datenträger für geschlossene maschinell gung des Tages der Verschmelzung in die Registerblätter
geführte Registerblätter können auch bei einer anderen der beteiligten Vereine diese Registerblätter geschlossen.
Stelle aufbewahrt werden, wenn sie in elektronischer Form Für die aus der Verschmelzung oder Spaltung entstande-
auch bei dem Registergericht abrufbar sind. nen Vereine sind neue Registerblätter anzulegen. Auf den
Registerblättern der übertragenden oder formwechseln-
§5 den Vereine ist in der Spalte 4 unter „b) Sonstige Rechts-
verhältnisse“ auf das Registerblatt der übernehmenden,
Neufassung des Registerblatts
neu gegründeten Vereine oder Rechtsträger neuer
(1) Ist ein Registerblatt unübersichtlich geworden, so Rechtsform zu verweisen und umgekehrt. Die vorstehen-
sind die noch gültigen Eintragungen unter Beibehaltung den Vorschriften gelten entsprechend, wenn Vereine in
der bisherigen Blattnummer auf ein neues Registerblatt zu andere Rechtsträger aufgenommen werden oder aus
übertragen (Neufassung). Dabei kann auch von dem ihnen andere Rechtsträger entstehen sollen.
ursprünglichen Text der Eintragung abgewichen werden,
soweit der Inhalt der Eintragung dadurch nicht verändert §7
wird. Abweichend von Satz 1 können auch nicht mehr
gültige Eintragungen übertragen werden, soweit dies im Registerakten, Handblatt
Einzelfall dazu dient, die Nachvollziehung von Eintragun- (1) Für jedes Registerblatt wird eine Registerakte
gen zu erleichtern. Auf dem neu gefaßten Registerblatt ist geführt. Die zum Vereinsregister eingereichten Schrift-
die Neufassung unter Angabe des Datums zu vermerken. stücke können für jedes Registerblatt in einem besonde-
Nach der Eintragung der noch gültigen Eintragungen auf ren Aktenband zusammengefaßt werden.
dem neuen Blatt wird das bisherige Registerblatt ge-
(2) Nach näherer Anordnung der Landesjustizverwal-
schlossen.
tung kann das Registergericht gestatten, daß die zum
(2) Das Registerblatt kann neu gefaßt werden, wenn es Vereinsregister einzureichenden Schriftstücke auch als
durch die Neufassung wesentlich vereinfacht wird. Wiedergabe auf einem Bild- oder Datenträger oder in
(3) Eine Benachrichtigung der Beteiligten von der Neu- anderer elektronischer Form eingereicht werden, wenn
fassung ist nicht notwendig. Bestehen Zweifel über die Art sichergestellt ist, daß die Wiedergabe oder Daten inner-
oder den Umfang der Neufassung, so sind die Beteiligten halb angemessener Zeit lesbar gemacht werden können.
vorher zu hören. Unter dieser Bedingung kann die Landesjustizverwaltung
zulassen, daß auch andere Teile der Registerakte auf
§6 einem Bild- oder Datenträger oder in anderer elektroni-
scher Form aufbewahrt werden. Schriftstücke als Wieder-
Sitzverlegung und gabe auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern
Umwandlung von Vereinen (§ 55a Abs. 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und Sätze 1
(1) Wird der Sitz eines Vereins aus dem Bezirk des Regi- und 2) sind nach näherer Anordnung der Landesjustiz-
stergerichts des bisherigen Sitzes verlegt, so hat dieses verwaltung aufzubewahren.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 23. Februar 1999 149
(3) Werden Urkunden, die zum Register einzureichen § 10
waren, zurückgegeben, so wird eine beglaubigte Abschrift Form der Eintragungen
zurückbehalten. Ist die Urkunde in anderen Akten des
Amtsgerichts enthalten, so ist eine beglaubigte Abschrift (1) Die Eintragungen sind deutlich und in der Regel ohne
zu den Registerakten zu nehmen. In den Abschriften kön- Abkürzung herzustellen. In dem Register darf nichts
nen die Teile der Urkunde, die für die Führung des Vereins- radiert oder unleserlich gemacht werden.
registers ohne Bedeutung sind, weggelassen werden. Im (2) Jede Eintragung ist mit einer laufenden Nummer zu
Zweifel bestimmt der Richter den Umfang der Abschrift, versehen und mittels eines alle Spalten des Registerblatts
sonst der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle. durchschneidenden Querstrichs von der folgenden Ein-
(4) Für jedes Registerblatt des Vereinsregisters ist ein tragung zu trennen. Werden mehrere Eintragungen gleich-
dem Inhalt des Registers wörtlich entsprechendes Hand- zeitig vorgenommen, so erhalten sie nur eine laufende
blatt zu führen; es ist unter dem Deckel des letzten Bandes Nummer.
der Registerakten zu verwahren und in einen Umschlag zu (3) Bei jeder Eintragung ist der Tag der Eintragung anzu-
heften, wenn ein Bedürfnis hierfür besteht. geben. Der Tag der Eintragung und ihre Stelle im Register
sind in den Registerakten bei der gerichtlichen Verfügung
§8 zu vermerken.
(4) Erfolgt eine Eintragung auf Grund einer rechtskräf-
Namensverzeichnis
tigen oder vollstreckbaren Entscheidung des Prozeßge-
In das Namensverzeichnis (§ 2 Abs. 3) sind die Namen richts, so ist dies bei der Eintragung im Register zu ver-
der Vereine, die in dem Vereinsregister eingetragen sind, merken. Eine Aufhebung der Entscheidung ist in dieselbe
in alphabetischer Reihenfolge aufzunehmen. Die Führung Spalte des Registers einzutragen. Hat in sonstigen Fällen
des Namensverzeichnisses richtet sich im übrigen nach eine Eintragung von Amts wegen zu erfolgen, so muß sie
den Vorschriften über die Aktenführung. den Hinweis auf die gesetzliche Grundlage und den Ver-
merk „Von Amts wegen eingetragen“ enthalten. Dies gilt
nicht für die Eintragung der Vermerke über die Eröffnung,
Abschnitt 2 die Einstellung oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens,
die Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses, die Anord-
Führung des Vereinsregisters nung der Eigenverwaltung durch den Schuldner und deren
Aufhebung, die Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit
§9 bestimmter Rechtsgeschäfte des Schuldners nach § 277
der Insolvenzordnung sowie die sonstigen in § 75 des Bür-
Eintragungsverfügung, gerlichen Gesetzbuchs vorgesehenen Vermerke.
Zwischenverfügung
(1) Die Eintragung erfolgt auf Grund einer Eintragungs- § 11
verfügung, die den Wortlaut der Eintragung feststellt. Änderung und
(2) Das Registergericht hat dafür Sorge zu tragen, daß Löschung von Eintragungen
die gesetzlich vorgeschriebenen Eintragungen in das (1) Änderungen des Inhalts einer Eintragung sowie
Register erfolgen. Ist zweifelhaft, ob der Zweck eines Löschungen sind unter einer neuen laufenden Nummer
angemeldeten Vereins auf einen nichtwirtschaftlichen einzutragen. Eine Eintragung, die durch eine spätere Ein-
Geschäftsbetrieb gerichtet ist, kann das Registergericht tragung ihre Bedeutung verloren hat, ist rot zu unterstrei-
im Wege der Amtshilfe eine Stellungnahme der nach § 22 chen. Die rote Unterstreichung kann dadurch ersetzt wer-
des Bürgerlichen Gesetzbuchs zuständigen Stelle und der den, daß über der ersten und unter der letzten Zeile der
Industrie- und Handelskammer oder einer anderen ge- Eintragung oder des Vermerks ein waagerechter roter
eigneten Stelle einholen. Das Registergericht teilt seine Strich gezogen wird und beide Striche durch einen von
Entscheidung dieser Stelle mit, wenn sie darum gebeten oben links nach unten rechts verlaufenden roten Schräg-
hat. strich verbunden werden; erstreckt sich eine Eintragung
(3) Ist eine Anmeldung zur Eintragung in das Vereins- oder ein Vermerk auf mehr als eine Seite, so ist auf jeder
register unvollständig, insbesondere die ladungsfähige Seite entsprechend zu verfahren. Mit der Eintragung
Anschrift des Vereins nicht angegeben, oder steht der Ein- selbst ist auch der Vermerk über ihre Löschung rot zu
tragung ein sonstiges Hindernis entgegen, so soll zur unterstreichen.
Behebung der näher zu bezeichnenden Hindernisse eine (2) Ein Teil einer Eintragung darf nur rot unterstrichen
Frist gesetzt werden. Wird eine Eintragung abgelehnt, so oder durchkreuzt werden, wenn die Verständlichkeit der
sind die Gründe der Ablehnung mitzuteilen. Eintragung und des aktuellen Ausdrucks nach § 32 Abs. 3
(4) Ist der Inhalt der Satzung des Vereins durch bereits nicht beeinträchtigt wird.
eingetragene Änderungen nicht oder nicht sicher festzu- (3) Soll eine Eintragung von Amts wegen gelöscht wer-
stellen oder ist die zur Eintragung angemeldete Satzungs- den, weil sie mangels einer wesentlichen Voraussetzung
änderung selbst unübersichtlich, kann das Register- unzulässig war, so erfolgt die Löschung durch Eintragung
gericht die Eintragung davon abhängig machen, daß eine des Vermerks „Von Amts wegen gelöscht“.
fortlaufend lesbare Fassung der Satzung unter Hervor-
hebung der beschlossenen Änderungen vorgelegt wird. § 12
Dies gilt nicht, wenn der Verein darlegt, daß die Eintragung
der Satzungsänderung keinen Aufschub duldet. Die fort- Berichtigung von Eintragungen
laufende Fassung der Satzung ist in den Akten als Lese- (1) Bei noch nicht unterschriebenen Eintragungen kön-
hilfe zu kennzeichnen. nen Schreibfehler, die den Sinn der Eintragung nicht ver-
150 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 23. Februar 1999
ändern, dadurch berichtigt werden, daß die fehlerhaften Abs. 1 und in anderen Fällen, in denen dies zweckmäßig
Worte, Buchstaben oder Zeichen durchgestrichen und, ist, um die Erreichbarkeit des Vereins sicherzustellen,
soweit erforderlich, in richtiger Schreibweise wiederholt kann das Registergericht den Verein auffordern, die Ände-
werden. Die Berichtigung kann entweder unmittelbar bei rung der ladungsfähigen Vereinsanschrift unverzüglich
der Streichung oder unter Verwendung von Einschalte- mitzuteilen.
zeichen an geeigneter Stelle außerhalb des Eintragungs-
textes erfolgen. Die unrichtig geschriebenen Worte, Buch-
§ 16
staben oder Zeichen müssen lesbar bleiben.
(2) Sonstige Schreibversehen und ähnliche offenbare Einsicht in das Vereinsregister
Unrichtigkeiten, die in einer Eintragung vorkommen, sind (1) Das Register, die von dem Verein zum Register ein-
an oder neben dieser Eintragung zu berichtigen. In Spal- gereichten Schriftstücke und das Namensverzeichnis sind
te 5 unter Buchstabe b ist ein Berichtigungsvermerk ein- auf der Geschäftsstelle des Registergerichts während der
zutragen. Berichtigungen können auch in Form einer Dienststunden zur Einsicht vorzulegen. Dies gilt auch für
neuen Eintragung vorgenommen werden. andere Teile der Registerakten, wenn die Einsicht von
(3) Die Berichtigung wird von der für die Eintragung dem Beauftragten einer inländischen Behörde oder einem
zuständigen Person angeordnet. Eine Berichtigung nach inländischen Notar beantragt oder ein berechtigtes Inter-
Absatz 2 ist den Beteiligten bekanntzugeben. esse glaubhaft gemacht wird.
(4) Eine versehentliche rote Unterstreichung ist dadurch (2) Sind geschlossene Registerblätter oder Schrift-
zu beseitigen, daß der rote Strich durch kleine schwarze stücke bei dem Registergericht selbst nur in einer Wieder-
Striche durchkreuzt wird. gabe auf einem Bild- oder Datenträger oder in elektroni-
scher Form verfügbar, so ist Einsicht in die Urschrift nur zu
§ 13 gewähren, wenn darum ausdrücklich gebeten wird. Satz 1
gilt für andere Teile der Registerakten mit der Maßgabe,
Bekanntmachung daß auch das Interesse an der Einsicht in die Urschrift dar-
gegenüber den Beteiligten gelegt werden soll.
(1) Für Benachrichtigungen von der Eintragung sind
möglichst Vordrucke zu benutzen. Die Benachrichtigun- § 17
gen sind zu unterschreiben. In geeigneten Fällen ist darauf
hinzuweisen, daß auf die Benachrichtigung verzichtet Abschriften,
werden kann. Bescheinigungen und Zeugnisse
(2) Gerichtliche Verfügungen und Benachrichtigungen (1) Einfache Abschriften sind mit dem Vermerk: „Gefer-
an Beteiligte, die maschinell erstellt werden, brauchen tigt am …“ abzuschließen. Der Vermerk ist nicht zu unter-
nicht unterschrieben zu werden. In diesem Falle muß an- zeichnen. Die Beglaubigung einer Abschrift geschieht
stelle der Unterschrift auf dem Schreiben der Vermerk durch einen unter die Abschrift zu setzenden Vermerk, der
„Dieses Schreiben ist maschinell erstellt und auch ohne die Übereinstimmung mit der Hauptschrift bezeugt. Der
Unterschrift wirksam.“ angebracht sein. Die Verfügung Beglaubigungsvermerk muß Ort und Tag der Ausstellung
muß den Verfasser mit Funktionsbezeichnung erkennen enthalten, von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
lassen. unterschrieben und mit Siegel oder Stempel versehen
(3) Die in Absatz 2 bezeichneten maschinell zu erstellen- sein.
den Schreiben können, wenn die Kenntnisnahme durch (2) Werden beglaubigte Abschriften der zum Register
den Empfänger allgemein sichergestellt ist, auch elektro- eingereichten Schriftstücke oder der eingereichten Wie-
nisch übermittelt werden. dergaben von Schriftstücken (§ 55a Abs. 5 des Bürger-
(4) § 16 des Gesetzes über die Angelegenheiten der frei- lichen Gesetzbuchs, § 7 Abs. 2 Satz 1 dieser Verordnung)
willigen Gerichtsbarkeit bleibt unberührt. beantragt, so ist in dem Beglaubigungsvermerk ersichtlich
zu machen, ob die Hauptschrift eine Urschrift, eine Wie-
dergabe auf einem Bildträger oder auf anderen Daten-
§ 14 trägern, eine einfache oder beglaubigte Abschrift oder
Öffentliche Bekannt- eine Ausfertigung ist; ist die Hauptschrift eine Wiedergabe
machung der Ersteintragung auf einem Bild- oder Datenträger oder in anderer elektro-
Die Veröffentlichung der Eintragung des Vereins ist nischer Form, eine beglaubigte Abschrift oder eine Aus-
unverzüglich zu veranlassen. In ihr sollen Name und Sitz fertigung, so ist der nach § 55a Abs. 5 Satz 2 des Bürger-
des Vereins und die Registernummer angegeben werden. lichen Gesetzbuchs angefertigte schriftliche Nachweis
In den Veröffentlichungen ist das Gericht und der Tag der über die inhaltliche Übereinstimmung der Wiedergabe mit
Eintragung zu bezeichnen, einer Unterschrift bedarf es der Urschrift, der Beglaubigungsvermerk oder der Aus-
nicht. § 13 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. Erfolgen meh- fertigungsvermerk in die beglaubigte Abschrift aufzuneh-
rere Veröffentlichungen desselben Gerichts gleichzeitig, men. Durchstreichungen, Änderungen, Einschaltungen,
so sind sie möglichst zusammenzufassen. Radierungen oder andere Mängel einer von den Beteilig-
ten eingereichten Schrift sollen in dem Vermerk ange-
geben werden.
§ 15
(3) Ausfertigungen der Bescheinigungen und Zeugnisse
Erreichbarkeit des Vereins sind unter Angabe des Ortes und Tages zu unterschrei-
Bei der Benachrichtigung über die erstmalige Ein- ben und mit dem Gerichtssiegel oder Stempel zu ver-
tragung in das Register, bei der Eintragung nach § 6 sehen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 23. Februar 1999 151
Abschnitt 3 Unterabschnitt 2
Besondere Vorschriften für das Anlegung des
maschinell geführte Vereinsregister maschinell geführten Registerblatts
§ 22
Unterabschnitt 1
Festlegung der Anlegungsverfahren,
Einrichtung des
Durchführung der Anlegung
maschinell geführten Vereinsregisters
Das Gericht entscheidet nach pflichtgemäßem Ermes-
sen, ob es das maschinell geführte Registerblatt durch
§ 18
Neufassung nach § 23 oder durch Umstellung nach § 24
Grundsatz anlegt. Die Landesjustizverwaltung kann durch allgemeine
Wird das Vereinsregister auf Grund einer Bestimmung Anordnung die Anwendung eines der beiden Verfahren
nach § 55a Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in ganz oder teilweise vorschreiben; dabei können auch für
maschineller Form als automatisierte Datei geführt, sind einzelne Gerichte unterschiedliche Bestimmungen getrof-
die Vorschriften der Abschnitte 1 und 2 entsprechend fen werden. Die Anlegung des maschinell geführten Regi-
anzuwenden, soweit nachfolgend nichts anderes be- sterblatts einschließlich seiner Freigabe kann ganz oder
stimmt ist. teilweise dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle über-
tragen werden.
§ 19 § 23
Begriff des Anlegung des maschinell
maschinell geführten Vereinsregisters geführten Registerblatts durch Neufassung
Bei dem maschinell geführten Vereinsregister ist der in Die Neufassung eines in Papierform geführten Register-
den dafür bestimmten Datenspeicher aufgenommene und blatts (§ 5) ist auch zulässig, wenn dieses künftig maschi-
auf Dauer unverändert in lesbarer Form wiedergabefähige nell geführt werden soll. Die auf das maschinell geführte
Inhalt des Registerblatts (§ 2 Abs. 1 Satz 2) das Vereins- Registerblatt umzuschreibenden Eintragungen und Ver-
register. Die Bestimmung des Datenspeichers nach Satz 1 merke sind in den dafür bestimmten Datenspeicher (§ 19)
kann durch Verfügung der nach Landesrecht zuständigen aufzunehmen. Der Tag der ersten Eintragung des Vereins
Stelle geändert werden, wenn dies dazu dient, die Erhal- in das Vereinsregister ist in dem maschinell geführten
tung und die Abrufbarkeit der Daten sicherzustellen oder Registerblatt in Spalte 5 unter Buchstabe b zu vermerken.
zu verbessern, und die Daten dabei nicht verändert wer-
den. Die Verfügung kann auch in allgemeiner Form und vor § 24
Eintritt eines Änderungsfalls getroffen werden. Anlegung des maschinell
geführten Registerblatts durch Umstellung
§ 20 Das maschinell geführte Registerblatt kann auch durch
Anforderungen an Anlagen und Programme, Umstellung angelegt werden. Dazu ist der Inhalt des in
Sicherung der Anlagen, Programme und Daten Papierform geführten Registerblatts elektronisch in den
für das maschinell geführte Vereinsregister bestimmten
(1) Hinsichtlich der Anforderungen an die für das Datenspeicher (§ 19) aufzunehmen. Eine neue Nummer
maschinell geführte Vereinsregister verwendeten Anlagen wird nicht vergeben. Die Umstellung kann auch in der
und Programme, deren Sicherung sowie der Sicherung Weise vorgenommen werden, daß ein Datenspeicher mit
der Daten gelten die §§ 64 bis 66 der Grundbuchver- dem Registerinhalt zum Datenspeicher des maschinell
fügung entsprechend. geführten Vereinsregisters bestimmt wird (§ 19). Der
(2) Das eingesetzte Datenverarbeitungssystem soll Schriftzug von Unterschriften muß dabei nicht gespeichert
innerhalb eines jeden Landes einheitlich sein und mit den werden. § 5 Abs. 1 Satz 5 gilt entsprechend.
in den anderen Ländern eingesetzten Systemen verbun-
den werden können. § 25
Freigabe des
§ 21 maschinell geführten Registerblatts
Gestaltung des (1) Das nach § 23 oder § 24 angelegte maschinell
maschinell geführten Vereinsregisters geführte Registerblatt tritt mit seiner Freigabe an die Stelle
des in Papierform geführten Registerblatts. Die Freigabe
Der Inhalt des maschinell geführten Vereinsregisters erfolgt, wenn die Vollständigkeit und Richtigkeit der Über-
muß auf dem Bildschirm und in Ausdrucken entsprechend tragung des angelegten maschinell geführten Register-
§ 3 und dem Muster der Anlage 1 zu dieser Verordnung blatts und seine Abrufbarkeit aus dem Datenspeicher
sichtbar gemacht werden können. Kopfzeile und Spal- gesichert sind.
tenüberschrift müssen beim Abruf der Registerdaten auf
dem Bildschirm oder in einem Ausdruck stets sichtbar (2) In der Wiedergabe des Registerblatts auf dem Bild-
sein; eine Einteilung in Blätter (§ 2 Abs. 1 Satz 2) ist nicht schirm oder bei Ausdrucken soll folgender Freigabever-
erforderlich. Der letzte Stand aller noch nicht gegen- merk erscheinen:
standslos gewordenen Eintragungen (aktueller Register- „Dieses Blatt ist zur Fortführung auf EDV umgestellt/neu
inhalt) darf statt in spaltenweiser Wiedergabe auch als gefaßt worden und dabei an die Stelle des bisherigen
fortlaufender Text nach dem Muster in Anlage 2 zu dieser Registerblatts getreten. Freigegeben am/zum …
Verordnung sichtbar gemacht werden. Name(n).“
152 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 23. Februar 1999
Der Freigabevermerk kann bei einer Neufassung des Unterabschnitt 4
maschinell geführten Registerblatts weggelassen wer-
Einsicht in das
den.
maschinell geführte Vereinsregister
Unterabschnitt 3 § 31
Maschinelle Führung des Vereinsregisters Einsicht
(1) Die Einsicht in das maschinell geführte Vereinsregi-
§ 26
ster ist über ein Datensichtgerät oder durch Einsicht in
Registerakten einen aktuellen oder chronologischen Ausdruck zu ge-
Auch nach Anlegung des maschinell geführten Vereins- währen. Dem Einsichtnehmenden kann gestattet werden,
registers sind die Registerakten nach Maßgabe des § 7 das Registerblatt selbst auf dem Bildschirm des Daten-
Abs. 1 bis 3 zu führen. Das bisher geführte Handblatt kann sichtgerätes aufzurufen, wenn technisch sichergestellt ist,
ausgesondert und auch vernichtet werden; dies ist in den daß der Abruf von Daten die nach § 79 Abs. 1 des Bürger-
Registerakten zu vermerken. Wird das bisher geführte lichen Gesetzbuchs zulässige Einsicht nicht überschreitet
Handblatt bei den Registerakten verwahrt, ist es deutlich und Veränderungen an dem Inhalt des Vereinsregisters
als Handblatt des wegen Neufassung oder Umstellung nicht vorgenommen werden können.
geschlossenen Blatts zu kennzeichnen. (2) Soweit das Namensverzeichnis (§ 8) in maschineller
Form geführt und öffentlich zugänglich gehalten wird, gilt
§ 27 Absatz 1 für die Einsicht in dieses Verzeichnis entspre-
chend.
Eintragung in das
maschinell geführte Vereinsregister (3) Werden die zum Vereinsregister eingereichten
(1) Einer Eintragungsverfügung bedarf es nicht, wenn Schriftstücke oder geschlossene Registerblätter nach
die Eintragungen in das maschinell geführte Vereinsregi- § 55a Abs. 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder nach
ster von dem Rechtspfleger oder Urkundsbeamten der dieser Verordnung als Wiedergabe auf einem Bild- oder
Geschäftsstelle selbst vorgenommen werden. Datenträger oder in anderer Form elektronisch aufbe-
wahrt, gilt Absatz 1 für die Einsicht in diese Schriftstücke
(2) Die Wirksamkeit der Eintragung (§ 55a Abs. 4 des und Registerblätter entsprechend, soweit die Aufbewah-
Bürgerlichen Gesetzbuchs) ist durch eine Bestätigungs- rungsart sich dafür eignet.
anzeige oder in anderer geeigneter Weise zu überprüfen.
Die die Eintragung vornehmende Person soll die Eintra-
§ 32
gung auf ihre Richtigkeit, Vollständigkeit und Verständ-
lichkeit, in den Fällen des § 9 Abs. 1 auf ihre Übereinstim- Ausdrucke
mung mit der Eintragungsverfügung, sowie ihre Abrufbar-
(1) Wird das Vereinsregister in maschineller Form als
keit aus dem Datenspeicher (§ 19) prüfen.
automatisierte Datei geführt, so tritt an die Stelle der
Abschrift der Ausdruck und an die Stelle der beglaubigten
§ 28 Abschrift der amtliche Ausdruck. Ausdrucke aus dem
Elektronische Registersignatur maschinell geführten Vereinsregister sind mit der Auf-
schrift „Ausdruck“ oder „Amtlicher Ausdruck“, dem
Bei dem maschinell geführten Vereinsregister soll eine
Datum der letzten Eintragung und dem Datum des Abrufs
Eintragung nur möglich sein, wenn die für die Eintragung
der Daten aus dem Vereinsregister zu versehen. Sie sind
zuständige Person der Eintragung ihren Nachnamen hin-
nicht zu unterschreiben.
zusetzt und beides elektronisch signiert. Im übrigen gilt
§ 75 der Grundbuchverfügung entsprechend. (2) Der amtliche Ausdruck ist darüber hinaus mit Ort und
Tag der Ausstellung, dem Vermerk, daß der Ausdruck den
§ 29 Inhalt des Vereinsregisters bezeugt, sowie dem Namen
des erstellenden Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
Rötungen
und mit einem Dienstsiegel zu versehen. Anstelle der
Bei dem maschinell geführten Vereinsregister können Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels
Eintragungen oder Vermerke, die rot zu unterstreichen eingedruckt sein oder aufgedruckt werden; in beiden
oder rot zu durchkreuzen sind, statt durch Rötung auch Fällen muß unter der Aufschrift „Amtlicher Ausdruck“ der
auf andere eindeutige Weise als gegenstandslos kenntlich Vermerk „Dieser Ausdruck wird nicht unterschrieben und
gemacht werden. Eine versehentlich vorgenommene gilt als beglaubigte Abschrift.“ aufgedruckt sein oder
Rötung oder Kenntlichmachung nach Satz 1 ist zu löschen werden.
oder auf andere eindeutige Weise zu beseitigen. Die
(3) Auf Antrag ist anstelle eines Ausdrucks, der aus-
Löschung oder sonstige Beseitigung ist zu vermerken.
schließlich den letzten Stand aller noch nicht gegen-
standslos gewordenen Eintragungen wiedergibt (aktueller
§ 30 Ausdruck), ein vollständiger Ausdruck zu erteilen, in dem
Behandlung geschlossener Registerblätter alle Eintragungen enthalten sind (chronologischer Aus-
druck). Aktuelle Ausdrucke können statt in spaltenweiser
Maschinell geführte Registerblätter, die nach Maßgabe
Wiedergabe auch als fortlaufender Text erstellt werden.
von § 18 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 5 und § 4
geschlossen wurden, sollen weiterhin, auch in der Form (4) Ausdrucke können dem Antragsteller auch elektro-
von Ausdrucken, wiedergabefähig oder lesbar bleiben nisch übermittelt werden. Dies gilt nicht für amtliche Aus-
und als geschlossen erkennbar sein. drucke.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 23. Februar 1999 153
Unterabschnitt 5 die Aussetzung einer Genehmigung sind unverzüglich den
Landesjustizverwaltungen mitzuteilen, in deren Zustän-
Automatisierter Abruf von Daten
digkeitsbereich automatisierte Abrufverfahren eingerich-
tet sind.
§ 33
Umfang der Berechtigung § 35
zum automatisierten Datenabruf
Einrichtung der Verfahren
(1) Dem Abruf von Daten im automatisierten Verfahren
Wird ein Abrufverfahren eingerichtet, so ist systemtech-
nach § 79 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unter-
nisch sicherzustellen, daß die Daten nur unter Verwen-
liegen die Eintragungen in das Vereinsregister. Die
dung eines geeigneten Codezeichens abgerufen werden
Gewährung des Abrufs berechtigt insbesondere zur Ein-
können. Der berechtigten Person oder Stelle ist in der
sichtnahme in das Register in dem durch § 79 Abs. 1 des
Genehmigung zur Auflage zu machen, dafür zu sorgen,
Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmten Umfang sowie
daß das Codezeichen nur durch die berechtigte Person
zur Fertigung von Abdrucken des Vereinsregisterblatts.
oder die Leitung der Stelle verwendet und mißbrauchs-
Notaren kann auf Antrag der Abruf von Daten aus den zum
sicher verwahrt wird. Die genehmigende Stelle kann ge-
Vereinsregister eingereichten Schriftstücken oder im Falle
eignete Maßnahmen anordnen, wenn dies notwendig
der Aufbewahrung der Schriftstücke nach § 55a Abs. 5
erscheint, um einen unbefugten Zugriff auf die Vereins-
des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder § 7 Abs. 2 dieser Ver-
registerdaten zu verhindern.
ordnung aus ihren Wiedergaben und die Fertigung von
Abdrucken hiervon gestattet werden. Behörden und
anderen Stellen soll diese Befugnis nur eingeräumt wer- § 36
den, soweit dies für deren Aufgabenerfüllung regelmäßig Abrufprotokollierung
erforderlich ist. Abdrucke stehen den Ausdrucken (§ 32)
nicht gleich. (1) Die Rechtmäßigkeit der Abrufe durch einzelne Abruf-
berechtigte prüft das Gericht nur, wenn es dazu nach den
(2) Die Berechtigung nach Absatz 1 kann nach Maßgabe konkreten Umständen Anlaß hat. Für die Kontrolle der
der Genehmigung oder des Einrichtungsvertrages (§ 34 Rechtmäßigkeit der Abrufe, für die Sicherstellung der ord-
Abs. 1) auch den Abruf der in dem Namensverzeichnis nungsgemäßen Datenverarbeitung und für die Erhebung
(§ 8) enthaltenen Daten im automatisierten Verfahren der Kosten für die Abrufe durch die Justizverwaltung pro-
umfassen, soweit die Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 tokolliert das Registergericht alle Abrufe. Das Register-
vorliegen und die Einsicht in diese Verzeichnisse zur gericht hält das Protokoll für Stichprobenverfahren durch
Durchführung des automatisierten Abrufs der Vereins- die aufsichtsführenden Stellen bereit. Das Protokoll muß
registerdaten, insbesondere zu Hilfs- und Suchzwecken, jeweils das Gericht, die Nummer des Registerblatts, die
erforderlich ist. abrufende Person oder Stelle, deren Geschäfts- oder
Aktenzeichen, den Zeitpunkt des Abrufs und die für die
§ 34 Durchführung des Abrufs verwendeten Daten ausweisen.
Genehmigungsverfahren, (2) Die protokollierten Daten dürfen nur für die in Ab-
Einrichtungsvertrag satz 1 Satz 2 genannten Zwecke verwendet werden. Sie
sind durch geeignete Vorkehrungen gegen zweckfremde
(1) Die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfah-
Nutzung und gegen sonstigen Mißbrauch zu schützen.
rens bedarf der Genehmigung durch die dazu bestimmte
Stelle der Landesjustizverwaltung. Anstelle der Genehmi- (3) Nach Ablauf des auf die Erstellung der Protokolle
gung kann mit Gerichten und Behörden eine Verwaltungs- nächstfolgenden Kalenderjahres werden die nach Ab-
vereinbarung, im übrigen ein öffentlich-rechtlicher Vertrag satz 1 Satz 2 gefertigten Protokolle vernichtet. Protokolle,
abgeschlossen werden. die im Rahmen eines Stichprobenverfahrens den auf-
sichtsführenden Stellen zur Verfügung gestellt wurden,
(2) Eine Genehmigung wird nur auf Antrag erteilt. In der
sind dort spätestens ein Jahr nach ihrem Eingang zu ver-
Genehmigung ist darauf hinzuweisen, daß die Abrufproto-
nichten, sofern sie nicht für weitere bereits eingeleitete
kollierung auch für das Verfahren der Kostenerhebung
Prüfungen benötigt werden.
verwendet werden darf. Für das Verfahren gelten im übri-
gen das Verwaltungsverfahrensgesetz und das Verwal-
tungszustellungsgesetz des jeweiligen Landes entspre- Unterabschnitt 6
chend.
Schlußbestimmungen
(3) Die Genehmigung kann auf Antrag auch für mehrere
oder alle Vereinsregister des Landes erteilt werden, bei
§ 37
denen die gesetzlichen Voraussetzungen dafür gegeben
sind. In der Genehmigung ist in jedem Falle das Vorliegen Datenverarbeitung im Auftrag
der Voraussetzungen nach § 79 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4
(1) Die Vorschriften der Unterabschnitte 1 bis 5 gelten
Nr. 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs festzustellen.
für die Verarbeitung von Vereinsregisterdaten durch andere
(4) Der Widerruf einer Genehmigung erfolgt durch die staatliche Stellen oder juristische Personen des öffent-
genehmigende Stelle. Ist in den Fällen des Absatzes 3 lichen Rechts im Auftrag des zuständigen Gerichts (§ 55a
Satz 1 eine Störung des Geschäftsbetriebs eines einzel- Abs. 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) sinngemäß. Hierbei
nen Registergerichts oder die Gefährdung eines einzelnen soll sichergestellt sein, daß Eintragungen in das maschi-
Vereinsregisters zu besorgen, kann die Genehmigung für nell geführte Vereinsregister und der Abruf von Daten hier-
das betroffene Gericht auch durch die für dieses jeweils aus nur erfolgen, wenn dies von dem zuständigen Gericht
zuständige Stelle ausgesetzt werden. Der Widerruf und verfügt worden oder sonst zulässig ist.
154 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 23. Februar 1999
(2) Die Verarbeitung der Registerdaten auf Anlagen, die zungen nach § 55a Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetz-
nicht im Eigentum der anderen staatlichen Stelle oder juri- buchs nicht nur vorübergehend entfallen sind und in
stischen Person des öffentlichen Rechts stehen, ist nur absehbarer Zeit nicht wieder hergestellt werden können,
zulässig, wenn gewährleistet ist, daß die Daten dem so sind die betroffenen maschinell geführten Registerblät-
uneingeschränkten Zugriff des zuständigen Gerichts ter im Wege der Umschreibung oder der Neufassung auf
unterliegen und der Eigentümer der Anlage keinen Zugang Registerblätter in Papierform zu übertragen.
zu den Daten hat.
(3) Für die Einrichtung und Führung der Ersatzregister
§ 38 nach Absatz 1 und der wieder in Papierform umgeschrie-
benen Registerblätter nach Absatz 2 gelten die Bestim-
Ersatzregister mungen der Abschnitte 1 und 2.
(1) Ist die Vornahme von Eintragungen in das maschinell
geführte Vereinsregister vorübergehend nicht möglich, so § 39
können auf Anordnung der nach Landesrecht zuständigen
Übergangsregelung
Stelle Eintragungen ohne Vergabe einer neuen Nummer in
einem Ersatzregister in Papierform vorgenommen wer- (1) Für das in Papierform geführte Vereinsregister kön-
den, sofern hiervon Verwirrung nicht zu besorgen ist. Sie nen die bisher zulässigen Muster weiterverwendet wer-
sollen in das maschinell geführte Vereinsregister über- den. Wird ein Registerblatt neu gefaßt, ist für das neu
nommen werden, sobald dies wieder möglich ist. Auf die gefaßte Registerblatt das in § 2 und der Anlage 1 zu dieser
erneute Übernahme sind die Vorschriften über die Anle- Verordnung vorgesehene Muster zu verwenden. In die-
gung des maschinell geführten Registerblatts sinngemäß sem Falle erhalten die Beteiligten eine Eintragungsnach-
anzuwenden. richt.
(2) Bestimmt die Landesregierung oder die von ihr (2) § 34 Abs. 2 Satz 2 tritt mit dem Erlaß einer Verord-
ermächtigte Landesjustizverwaltung durch Rechtsverord- nung nach § 79 Abs. 10 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in
nung auf der Grundlage des § 55a Abs. 1 des Bürgerlichen Kraft. Erst von diesem Zeitpunkt an dürfen Protokolle nach
Gesetzbuchs, daß ein maschinell geführtes Vereinsregi- § 36 Abs. 1 Satz 2 auch zu Zwecken der Kostenerhebung
ster wieder in Papierform geführt wird, weil die Vorausset- durch die Justizverwaltung verwendet werden.
Anlage 1
(zu § 2 Satz 2)
Vereinsregister des Amtsgerichts Nummer des Vereins: VR
Nummer der a) Name a) Allgemeine Ver- a) Satzung a) Tag der Eintragung
Eintragung b) Sitz tretungsregelung b) Sonstige Rechts- b) Bemerkungen
b) Vertretungs- verhältnisse
berechtigte und
besondere Ver-
tretungsbefugnis
1 2 3 4 5
Anlage 2
(zu § 21 Satz 3)
Vereinsregister Nummer des
Wiedergabe des aktuellen Registerinhalts
des Amtsgerichts Vereins: VR
1. Anzahl der bisherigen Eintragungen
2. a) Name des Vereins
b) Sitz des Vereins
3. a) Allgemeine Vertretungsregelung
b) Vertretungsberechtigte und besondere Vertretungsbefugnis
4. a) Satzung
b) Sonstige Rechtsverhältnisse
5. a) Tag der (letzten) Eintragung
b) Tag der ersten Eintragung des Vereins
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 23. Februar 1999 155
Artikel 2 6. § 83 wird wie folgt gefaßt:
Änderung von „§ 83
sonstigem Registerrecht
Abrufprotokollierung
(1) Die Grundbuchverfügung in der Fassung der
(1) Die Rechtmäßigkeit der Abrufe durch einzelne
Bekanntmachung vom 24. Januar 1995 (BGBl. I S. 114),
Abrufberechtigte prüft das Grundbuchamt nur, wenn
geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Juli 1997
es dazu nach den konkreten Umständen Anlaß hat. Für
(BGBl. I S. 1808), wird wie folgt geändert:
die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Abrufe, für die
Sicherstellung der ordnungsgemäßen Datenverarbei-
1. In § 6 Abs. 3a Satz 4 werden nach dem Wort „Eintra- tung und für die Erhebung der Kosten durch die Justiz-
gungen“ die Wörter „und die Angabe der Wirtschafts- verwaltung protokolliert das Grundbuchamt alle Ab-
art in Unterspalte e“ eingefügt. rufe. Das Grundbuchamt hält das Protokoll für Stich-
probenverfahren durch die aufsichtsführenden Stellen
2. § 10 wird wie folgt geändert: bereit. Das Protokoll muß jeweils das Grundbuchamt,
a) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt: die Bezeichnung des Grundbuchblatts, die abrufende
Person oder Stelle, deren Geschäfts- oder Akten-
„(4) In der Spalte 3 ist die Belastung, die Ver- zeichen, den Zeitpunkt des Abrufs, die für die Durch-
fügungsbeschränkung, auch in Ansehung der in führung des Abrufs verwendeten Daten sowie bei ein-
Absatz 1 bezeichneten beschränkten dinglichen geschränktem Abrufverfahren auch eine Angabe über
Rechte, oder der sonstige Vermerk einzutragen. die Art der Abrufe ausweisen.
Dort ist auch die Eintragung des in § 9 Abs. 1 der
Grundbuchordnung vorgesehenen Vermerks er- (2) Die protokollierten Daten dürfen nur für die in
sichtlich zu machen.“ Absatz 1 Satz 2 genannten Zwecke verwendet werden.
Ferner kann der Eigentümer des jeweils betroffenen
b) Der bisherige Absatz 5a wird Absatz 5 und wird wie
Grundstücks oder der Inhaber des grundstücksglei-
folgt gefaßt:
chen Rechts auf der Grundlage der Protokolldaten
„(5) Die Spalte 5 ist zur Eintragung von Verände- Auskunft darüber verlangen, wer Daten abgerufen hat;
rungen der in den Spalten 1 bis 3 eingetragenen bei eingeschränktem Abruf auch über die Art des
Vermerke bestimmt einschließlich der Beschrän- Abrufs. Die protokollierten Daten sind durch geeignete
kungen des Berechtigten in der Verfügung über ein Vorkehrungen gegen zweckfremde Nutzung und
in den Spalten 1 bis 3 eingetragenes Recht und des gegen sonstigen Mißbrauch zu schützen.
Vermerks nach § 9 Abs. 3 der Grundbuchordnung,
wenn die Beschränkung oder der Vermerk nach § 9 (3) Nach Ablauf des auf die Erstellung der Protokolle
Abs. 3 der Grundbuchordnung nachträglich einzu- nächstfolgenden Kalenderjahres werden die nach Ab-
tragen ist.“ satz 1 Satz 2 gefertigten Protokolle vernichtet. Proto-
kolle, die im Rahmen eines Stichprobenverfahrens den
c) Absatz 5b wird aufgehoben. aufsichtsführenden Stellen zur Verfügung gestellt wur-
den, sind dort spätestens ein Jahr nach ihrem Eingang
3. § 11 wird wie folgt geändert: zu vernichten, sofern sie nicht für weitere bereits ein-
a) In Absatz 5 werden nach den Wörtern „inhaltlich geleitete Prüfungen benötigt werden.“
eingetragen“ ein Komma sowie die Wörter „ein-
schließlich der Beschränkungen des Berechtigten 7. Nach § 106 wird folgender § 107 eingefügt:
in der Verfügung über ein solches Recht“ eingefügt.
„§ 107
b) In Absatz 6 werden die Wörter „auch“ und „nicht“
gestrichen. Die §§ 10 und 11 in der seit dem 24. Februar 1999
geltenden Fassung sind auch auf Eintragungen anzu-
4. In § 80 wird nach dem Wort „berechtigt“ das Wort „ins- wenden, die vor diesem Zeitpunkt beantragt, aber zu
besondere“ eingefügt. diesem Zeitpunkt noch nicht vorgenommen worden
sind. § 83 in der seit dem 24. Februar 1999 geltenden
5. § 82 wird wie folgt geändert: Fassung ist auch auf Kopien und Ausdrucke von Proto-
kollen anzuwenden, die vor diesem Zeitpunkt herge-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: stellt worden sind.“
aa) In Satz 1 werden die Wörter „der berechtigten
Stelle zugeteilten“ durch das Wort „geeigne-
(2) Die Verordnung zur Durchführung der Schiffsregi-
ten“ ersetzt.
sterordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
bb) In Satz 2 werden die Wörter „bestimmte, der 30. November 1994 (BGBl. I S. 3631, 1995 I S. 249), ge-
genehmigenden Stelle vorher zu benennende,“ ändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 11. Juli 1997
durch das Wort „berechtigte“ ersetzt. (BGBl. I S. 1808), wird wie folgt geändert:
cc) Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
„Die Genehmigungsbehörde kann geeignete 1. § 29 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Maßnahmen anordnen, wenn dies notwendig a) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Buchstaben“
erscheint, um einen unbefugten Zugriff auf die ein Komma und die Wörter „sowie gleichzeitig ein-
Grundbuchdaten zu verhindern.“ zutragende Beschränkungen in der Verfügung über
b) Absatz 2 Satz 3 bis 5 wird gestrichen. ein eingetragenes Recht“ eingefügt.
156 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 23. Februar 1999
b) In Nummer 6 werden die Wörter „und zwar auch 4. § 81 wird wie folgt gefaßt:
dann, wenn“ durch die Wörter „es sei denn, daß“
„§ 81
ersetzt.
§ 29 Abs. 1 und § 53 Abs. 1 in der seit dem 24. Februar
1999 geltenden Fassung sind auch auf Eintragungen
2. § 53 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
anzuwenden, die vor diesem Zeitpunkt beantragt, aber
a) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Buchstaben“ zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorgenommen worden
die Wörter „sowie gleichzeitig einzutragende Be- sind.“
schränkungen in der Verfügung über das Recht“
eingefügt.
b) In Nummer 5 werden die Wörter „und zwar auch
dann, wenn“ durch die Wörter „es sei denn, daß“ Artikel 3
ersetzt.
Inkrafttreten
3. In § 68 wird nach dem Wort „berechtigt“ das Wort „ins- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
besondere“ eingefügt. in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 10. Februar 1999
Die Bundesministerin der Justiz
Däubler-Gmelin
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 23. Februar 1999 157
Ausbilder-Eignungsverordnung
Vom 16. Februar 1999
Auf Grund des § 21 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes f) Lernerfolgskontrollen,
vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch g) Beurteilungsgespräche;
Artikel 35 der Verordnung vom 21. September 1997
(BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, in Verbindung mit 5. Förderung des Lernprozesses:
Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom a) Anleiten zu Lern- und Arbeitstechniken,
18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisations-
erlaß vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet b) Sichern von Lernerfolgen,
das Bundesministerium für Bildung und Forschung nach c) Auswerten der Zwischenprüfungen,
Anhörung des Ständigen Ausschusses des Bundesinsti-
d) Umgang mit Lernschwierigkeiten und Verhaltens-
tuts für Berufsbildung:
auffälligkeiten,
§1 e) Berücksichtigen kultureller Unterschiede bei der
Ausbildung,
Geltungsbereich
f) Kooperation mit externen Stellen;
Ausbilder in Gewerbebetrieben, im Bergwesen, in der
Landwirtschaft, in der Hauswirtschaft und im öffentlichen 6. Ausbildung in der Gruppe:
Dienst haben für die Ausbildung in nach dem Berufsbil- a) Kurzvorträge,
dungsgesetz geregelten Ausbildungsberufen den Erwerb
der berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse gemäß b) Lehrgespräche,
den §§ 2 bis 6 nachzuweisen. c) Moderation,
d) Auswahl und Einsatz von Medien,
§2
e) Lernen in Gruppen,
Berufs- und arbeitspädagogische Eignung
f) Ausbildung in Teams;
Die berufs- und arbeitspädagogische Eignung umfaßt
die Qualifikation zum selbständigen Planen, Durchführen 7. Abschluß der Ausbildung:
und Kontrollieren in folgenden Handlungsfeldern: a) Vorbereitung auf Prüfungen,
1. Allgemeine Grundlagen: b) Anmelden zur Prüfung,
a) Gründe für die betriebliche Ausbildung, c) Erstellen von Zeugnissen,
b) Einflußgrößen auf die Ausbildung, d) Abschluß und Verlängerung der Ausbildung,
c) rechtliche Rahmenbedingungen der Ausbildung, e) Fortbildungsmöglichkeiten,
d) Beteiligte und Mitwirkende an der Ausbildung, f) Mitwirkung an Prüfungen.
e) Anforderungen an die Eignung der Ausbilder;
2. Planung der Ausbildung: §3
a) Ausbildungsberufe, Nachweis der Qualifikation
b) Eignung des Ausbildungsbetriebes, (1) Die Qualifikation nach § 2 ist in einer Prüfung nachzu-
weisen. Die Prüfung kann zweimal wiederholt werden.
c) Organisation der Ausbildung,
(2) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und
d) Abstimmung mit der Berufsschule, einem praktischen Teil.
e) Ausbildungsplan, (3) Im schriftlichen Teil soll der Prüfungsteilnehmer in
f) Beurteilungssystem; höchstens drei Stunden aus mehreren Handlungsfeldern
fallbezogene Aufgaben unter Aufsicht bearbeiten.
3. Mitwirkung bei der Einstellung von Auszubildenden:
(4) Der praktische Teil besteht aus der Präsentation oder
a) Auswahlkriterien,
praktischen Durchführung einer Ausbildungseinheit und
b) Einstellung, Ausbildungsvertrag, einem Prüfungsgespräch. Der Prüfungsteilnehmer wählt
c) Eintragungen und Anmeldungen, dazu eine Ausbildungseinheit aus. Die Auswahl und
Gestaltung der Ausbildungseinheit hat der Prüfungsteil-
d) Planen der Einführung, nehmer in dem Prüfungsgespräch zu begründen. Die
e) Planen des Ablaufs der Probezeit; Prüfung im praktischen Teil soll höchstens 30 Minuten
dauern.
4. Ausbildung am Arbeitsplatz:
(5) Im Bereich der Landwirtschaft und im Bereich der
a) Auswählen der Arbeitsplätze und Aufbereiten der
Hauswirtschaft besteht der praktische Teil aus der Durch-
Aufgabenstellung,
führung einer vom Prüfungsteilnehmer in Abstimmung mit
b) Vorbereitung der Arbeitsorganisation, dem Prüfungsausschuß auszuwählenden Ausbildungs-
c) Praktische Anleitung, einheit und einem Prüfungsgespräch, in dem der Prü-
fungsteilnehmer die Auswahl und Gestaltung der Aus-
d) Fördern aktiven Lernens, bildungseinheit zu begründen hat. Die Prüfung im prak-
e) Fördern von Handlungskompetenz, tischen Teil soll höchstens 60 Minuten dauern.
158 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 23. Februar 1999
§4 wirtschaft ausbilden will, wenn er an einem Lehrgang teil-
genommen hat in dem dem § 2 entsprechende Kennt-
Prüfungsausschüsse, Prüfungsordnungen
nisse vermittelt wurden. Der Lehrgang soll mindestens
(1) Für die Abnahme der Prüfung errichtet die zuständi- 40 Unterrichtsstunden umfassen. Die zuständige Stelle
ge Stelle einen Prüfungsausschuß. § 36 Satz 2 und die kann die Befreiung vom Eignungsnachweis nach den
§§ 37 und 38 des Berufsbildungsgesetzes gelten entspre- Sätzen 1 und 2 ablehnen oder auf Ausbildungsabschnitte
chend. begrenzen, wenn in ihrem Zuständigkeitsbereich eine
(2) Die zuständige Stelle hat eine Prüfungsordnung zu ausreichende Zahl freier Ausbildungsplätze angeboten
erlassen. § 41 Satz 2 bis 4 des Berufsbildungsgesetzes gilt wird, bei denen die Ausbilder den Eignungsnachweis
entsprechend. erbracht haben.
§7
§5
Übergangsvorschriften
Zeugnis
(1) Die bis zum 28. Februar 1999 begonnenen Prüfungs-
Über die bestandene Prüfung ist dem Prüfungsteilneh-
verfahren können nach den bisherigen Vorschriften zu
mer ein Zeugnis auszustellen, aus dem hervorgeht, daß er
Ende geführt werden. Bei der Anmeldung zur Prüfung
die berufs- und arbeitspädagogische Qualifikation nach
kann bis zum Ablauf des 30. November 1999 die Anwen-
dieser Verordnung durch die Prüfungsleistungen gemäß
dung der bisherigen Vorschriften beantragt werden.
§ 3 Abs. 2 nachgewiesen hat.
(2) Prüfungsteilnehmer, die die Prüfung nach den bis
zum 28. Februar 1999 geltenden Vorschriften nicht
§6
bestanden haben und sich innerhalb von zwei Jahren ab
Andere Nachweise dem 1. März 1999 zu einer Wiederholungsprüfung anmel-
(1) Wer durch eine Meisterprüfung oder eine andere den, können die Wiederholungsprüfung nach den am
Prüfung der beruflichen Fortbildung nach der Handwerks- 28. Februar 1999 geltenden Vorschriften ablegen.
ordnung, dem Berufsbildungsgesetz oder nach beamten-
rechtlichen Vorschriften eine dieser Verordnung entspre- §8
chende berufs- und arbeitspädagogische Qualifikation
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
nachgewiesen hat, gilt für die Berufsausbildung als im
Sinne dieser Verordnung berufs- und arbeitspädagogisch Diese Verordnung tritt am 1. März 1999 in Kraft. Mit dem
geeignet. Inkrafttreten dieser Verordnung treten
(2) Wer eine sonstige staatliche, staatlich anerkannte 1. die Ausbilder-Eignungsverordnung öffentlicher Dienst
oder von einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft abge- vom 16. Juli 1976 (BGBl. I S. 1825), die zuletzt durch
nommene Prüfung bestanden hat, deren Inhalt den in § 2 die Verordnung vom 6. November 1996 (BGBl. I
genannten Anforderungen ganz oder teilweise entspricht, S. 1684) geändert worden ist,
kann auf Antrag vom Prüfungsausschuß ganz oder teil-
2. die Ausbilder-Eignungsverordnung Hauswirtschaft vom
weise von der Prüfung nach § 3 befreit werden. Die zu-
29. Juni 1978 (BGBl. I S. 976), die zuletzt durch die
ständige Stelle erteilt darüber eine Bescheinigung. § 5 gilt
Verordnung vom 6. November 1996 (BGBl. I S. 1686)
entsprechend.
geändert worden ist,
(3) Die zuständige Stelle kann in Ausnahmefällen von
3. die Ausbilder-Eignungsverordnung Landwirtschaft vom
dem nach den §§ 2 bis 3 und 5 erforderlichen Nachweis
5. April 1976 (BGBl. I S. 923), die zuletzt durch die
befreien, wenn eine ordnungsgemäße Ausbildung sicher-
Verordnung vom 6. November 1996 (BGBl. I S. 1685)
gestellt ist. Die zuständige Stelle kann Auflagen erteilen.
geändert worden ist, und
Auf Antrag erteilt die zuständige Stelle hierüber eine
Bescheinigung. 4. die Ausbilder-Eignungsverordnung gewerbliche Wirt-
schaft vom 20. April 1972 (BGBl. I S. 707), die zuletzt
(4) In Betrieben der Landwirtschaft kann die zuständige
durch die Verordnung vom 21. April 1998 (BGBl. I
Stelle denjenigen von dem nach den §§ 1 bis 3 und 5 erfor-
S. 737) geändert worden ist,
derlichen Nachweis befreien, der seine Kinder, seine Enkel
seine Geschwister oder deren Kinder in Berufen der Land- außer Kraft.
Bonn, den 16. Februar 1999
Die Bundesministerin
für Bildung und Forschung
E. B u l m a h n
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 23. Februar 1999 159
Verordnung
nach § 3 Abs. 4 des Ausländergesetzes zur Änderung
der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes
Vom 17. Februar 1999
Auf Grund des § 3 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 2 des Aus-
ländergesetzes vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354, 1356), § 3 Abs. 4 geändert
durch Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1992 (BGBl. I S. 1126), verordnet
das Bundesministerium des Innern:
Artikel 1
Die Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes vom 18. Dezember
1990 (BGBl. I S. 2983), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. April 1997
(BGBl. I S. 751), wird wie folgt geändert:
In der Anlage I werden nach „El Salvador“ „Estland“ und nach „Kroatien“ „Lett-
land“ und „Litauen“ eingefügt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. März 1999 in Kraft.
Bonn, den 17. Februar 1999
Der Bundesminister des Innern
Schily
Berichtigung
der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung
Vom 20. Januar 1999
Die Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO) vom 8. Oktober 1998
(Anlageband zum Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 69 vom 13. Oktober 1998 – BGBl. I
S. 3148, 3317) ist wie folgt zu berichtigen:
1. In § 6.29 Nr. 8 wird das Wort „Anordnung“ durch das Wort „Verordnung“
ersetzt.
2. In § 15.07 Nr. 3 Buchstabe f werden nach den Wörtern „Rothenseer Verbin-
dungskanal“ die Wörter „und dem Elbe-Havel-Kanal“ eingefügt.
3. In § 22.02 Nr. 1.1.5 wird die Zahl „11,40“ ersetzt durch die Zahl „11,45“, die
Zahl „5“ ersetzt durch die Zahl „22,90“ und die Zahlen „100“ und „22,90“ sind
zu streichen.
4. In § 22.04 Nr. 4 wird der Buchstabe „f“ durch den Buchstaben „g“ ersetzt.
Bonn, den 20. Januar 1999
Bundesministerium
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
Im Auftrag
Dr. P e n n d o r f
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 23. Februar 1999 159
Verordnung
nach § 3 Abs. 4 des Ausländergesetzes zur Änderung
der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes
Vom 17. Februar 1999
Auf Grund des § 3 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 2 des Aus-
ländergesetzes vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354, 1356), § 3 Abs. 4 geändert
durch Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1992 (BGBl. I S. 1126), verordnet
das Bundesministerium des Innern:
Artikel 1
Die Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes vom 18. Dezember
1990 (BGBl. I S. 2983), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. April 1997
(BGBl. I S. 751), wird wie folgt geändert:
In der Anlage I werden nach „El Salvador“ „Estland“ und nach „Kroatien“ „Lett-
land“ und „Litauen“ eingefügt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. März 1999 in Kraft.
Bonn, den 17. Februar 1999
Der Bundesminister des Innern
Schily
Berichtigung
der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung
Vom 20. Januar 1999
Die Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO) vom 8. Oktober 1998
(Anlageband zum Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 69 vom 13. Oktober 1998 – BGBl. I
S. 3148, 3317) ist wie folgt zu berichtigen:
1. In § 6.29 Nr. 8 wird das Wort „Anordnung“ durch das Wort „Verordnung“
ersetzt.
2. In § 15.07 Nr. 3 Buchstabe f werden nach den Wörtern „Rothenseer Verbin-
dungskanal“ die Wörter „und dem Elbe-Havel-Kanal“ eingefügt.
3. In § 22.02 Nr. 1.1.5 wird die Zahl „11,40“ ersetzt durch die Zahl „11,45“, die
Zahl „5“ ersetzt durch die Zahl „22,90“ und die Zahlen „100“ und „22,90“ sind
zu streichen.
4. In § 22.04 Nr. 4 wird der Buchstabe „f“ durch den Buchstaben „g“ ersetzt.
Bonn, den 20. Januar 1999
Bundesministerium
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
Im Auftrag
Dr. P e n n d o r f
160 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 23. Februar 1999
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. – Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn
Telefon: (02 28) 3 82 08 - 0, Telefax: (02 28) 3 82 08 - 36.
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 88,00 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 2,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1998 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 4,60 DM (2,80 DM zuzüglich 1,80 DM Versandkosten), bei Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 53003 Bonn
Lieferung gegen Vorausrechnung 5,70 DM.
Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 5702 · Entgelt bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
ISSN 0341-1095
Berichtigung
des Zweiten Gesetzes zur Änderung der
Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften
Vom 28. Januar 1999
Das Zweite Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer hand-
werksrechtlicher Vorschriften vom 25. März 1998 (BGBl. I S. 596) ist wie folgt zu
berichtigen:
In Artikel 4 ist
1. in Absatz 3 Nr. 1 Buchstabe a die Angabe „Nummern 14, 62 bis 67“ durch die
Angabe „Nummern 17, 89 bis 91 und 93 bis 95“ zu ersetzen, und
2. in Absatz 5 ist die Angabe „§ 1 Nr. 4“ durch die Angabe „§ 1 Nr. 3“ zu ersetzen.
Bonn, den 28. Januar 1999
Bundesministerium
für Wirtschaft und Technologie
Im Auftrag
Schulze