2822 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1999
Zehntes Gesetz
zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes
Vom 22. Dezember 1999
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes
Das Außenwirtschaftsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 7400-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
Artikel 13 des Gesetzes vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242), wird wie folgt
geändert:
In § 51 wird die Angabe „31. Dezember 1999“ durch die Angabe „31. Dezem-
ber 2002“ ersetzt.
Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann den Wortlaut des
Außenwirtschaftsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden
Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-
blatt verkündet.
Berlin, den 22. Dezember 1999
Der Bund esp räsid ent
J o hannes Rau
Der Bund eskanzler
Gerhard Sc hröd er
Der Bund esminist er
f ür Wirt sc haf t und Tec hno lo g ie
M üller
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1999 2823
Gesetz
über die Feststellung des Wirtschaftsplans
des ERP-Sondervermögens für das Jahr 2000
(ERP-Wirtschaftsplangesetz 2000)
Vom 22. Dezember 1999
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: höchstens 2 200 000 000 Deutsche Mark abzuschließen.
Auf diese Höchstgrenze werden zusätzliche Verträge nicht
§1 angerechnet, die Zinsrisiken aus bereits bestehenden
Verträgen verringern oder ganz ausschließen.
Der diesem Gesetz beigefügte, nach § 7 des Gesetzes
über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens in der (4) Die in den ERP-Wirtschaftsplangesetzen 1998 und
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 640-6, 1999 erteilten Ermächtigungen zur Beschaffung von Geld-
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert mitteln im Wege des Kredites bleiben wirksam.
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992
(BGBl. I S. 2246), aufgestellte Wirtschaftsplan – Teil I §3
des Gesamtplans des ERP-Sondervermögens für das
Jahr 2000 – wird in Einnahmen und Ausgaben auf Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie
wird ermächtigt, Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe
13 532 200 000 Deutsche Mark von 20 vom Hundert des in § 1 festgestellten Betrages
festgestellt. aufzunehmen.
§2 §4
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Tech- Wird gegenüber dem ERP-Wirtschaftsplan infolge
nologie wird ermächtigt, zur Deckung von Ausgaben für eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürf-
das Jahr 2000 Kredite in Höhe von nisses eine Mehrausgabe erforderlich (Artikel 112 des
Grundgesetzes), so bedarf es eines Nachtragswirtschafts-
6 363 490 000 Deutsche Mark plans nicht, wenn die Mehrausgabe im Einzelfall einen
aufzunehmen. Betrag von 5 000 000 Deutsche Mark nicht überschreitet
oder wenn Rechtsverpflichtungen zu erfüllen sind.
(2) Dem Kreditrahmen nach Absatz 1 wachsen die
Beträge zur Tilgung von im Jahr 2000 fällig werdenden §5
Krediten zu, deren Höhe sich aus der Finanzierungs-
übersicht (Teil II des Gesamtplans) ergibt. (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-
nologie wird ermächtigt, mit Einwilligung des Bundes-
(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Techno- ministeriums der Finanzen Bürgschaften, Garantien oder
logie wird ermächtigt, im Rahmen der Kreditfinanzierung sonstige Gewährleistungen zur Förderung der gewerb-
im laufenden Haushaltsjahr ergänzende Verträge zur lichen Wirtschaft einschließlich der Freien Berufe bis zum
Optimierung der Zinsstruktur und zur Begrenzung von Gesamtbetrag von 450 000 000 Deutsche Mark zu Lasten
Zinsänderungsrisiken mit einem Vertragsvolumen von des ERP-Sondervermögens zu übernehmen.
2824 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1999
(2) Auf den Höchstbetrag nach Absatz 1 werden die auf §6
Grund der Ermächtigungen der früheren Wirtschaftsplan- Die in Kapitel 1 Titel 681 02 und 681 03 veranschlagten
gesetze übernommenen Gewährleistungen angerechnet, Beträge und die Verpflichtungsermächtigungen sind von
soweit das ERP-Sondervermögen noch in Anspruch der Begrenzung der in § 2 des Gesetzes über die Ver-
genommen werden kann oder in Anspruch genommen waltung des ERP-Sondervermögens festgelegten Zweck-
worden ist und für die erbrachten Leistungen keinen bestimmung ausgenommen.
Ersatz erlangt hat.
(3) Eine Bürgschaft, Garantie oder sonstige Gewähr- §7
leistung ist auf den Höchstbetrag in der Höhe anzurech- Die im Wirtschaftsplan veranschlagten Mittel können
nen, in der das ERP-Sondervermögen daraus in Anspruch unter Einschaltung der Hauptleihinstitute Kreditanstalt
genommen werden kann. Zinsen und Kosten sind auf den für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, und Deutsche
Ermächtigungsrahmen nur anzurechnen, soweit bei der Ausgleichsbank, Bonn, vergeben werden.
Übernahme ein gemeinsamer Haftungsbetrag für Haupt-
verpflichtung, Zinsen und Kosten festgelegt wird. §8
(4) Soweit das ERP-Sondervermögen ohne Inanspruch- Die §§ 2 bis 7 gelten bis zum Tage der Verkündung des
nahme von seiner Haftung frei wird oder Ersatz für ERP-Wirtschaftsplangesetzes 2001 weiter.
erbrachte Leistungen erlangt hat, ist eine übernommene
Gewährleistung auf den Höchstbetrag nicht mehr anzu- §9
rechnen. Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 22. Dezember 1999
Der Bund esp räsid ent
J o hannes Rau
Der Bund eskanzler
Gerhard Sc hröd er
Der Bund esminist er
f ür Wirt sc haf t und Tec hno lo g ie
M üller
Der B und esm inist er d er Finanzen
H a n s Ei c h e l
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1999 2825
Gesamtplan
des ERP-Sondervermögens 2000
Teil I: Wirtschaftsplan nach § 7 des Gesetzes über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens
vom 31. August 1953
mit Anlage: Übersicht über die Verpflichtungsermächtigungen
Teil II: Finanzierungsübersicht
Teil III: Kreditfinanzierungsplan
Anlage: Nachweisung des ERP-Sondervermögens nach dem Stand vom 31. Dezember 1998
Teil I
Wirtschaftsplan
nach § 7 des Gesetzes
über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens
vom 31. August 1953,
zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 1992
Kapitel 1 (Ausgaben): Investitionsfinanzierung
Kapitel 2 (Ausgaben): Exportfinanzierung
Kapitel 3 (Ausgaben): Sonstige Ausgaben
Kapitel 4 (Einnahmen): Einnahmen
2826 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1999
Kap. 1
Betrag Betrag
Titel Ist-Ergebnis
für für
und Zw ec kb est immung 1998
2000 1999
Funktion
1 000 DM 1 000 DM 1 000 DM
1 2 3 4 5
Ausgaben
Die in den Titeln 862 01 und 862 02 veranschlagten Mittel
werden nach Maßgabe von Einzelrichtlinien von den Haupt-
leihinstituten vergeben.
862 01-691 Finanzierungshilfen zur Leistungssteigerung mittelständischer
privater Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft . . . . . . . . 8 550 000 9 900 000 10 185 208
Verpflichtungsermächtigung . . . . . . . . . . . . . . 1 889 600 000 DM
fällig im Jahr 2001
Die Ausgaben bei Tit. 862 01 und 862 02 sind gegenseitig deckungs-
fähig.
862 02-330 Finanzierungshilfen an private Unternehmen der gewerb-
lichen Wirtschaft zur Förderung von Investitionen für Umwelt-
schutz und Energieeinsparung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 100 000 2 700 000 2 911 336
Verpflichtungsermächtigung . . . . . . . . . . . . . . 845 000 000 DM
davon fällig:
Jahr 2001 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 420 000 000 DM
Jahr 2002 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 425 000 000 DM
Die Ausgaben bei Tit. 862 01 und 862 02 sind gegenseitig deckungs-
fähig.
681 02-029 Gewährung von Stipendien an Studenten und junge
Wissenschaftler sowie langfristige Förderung des deutsch/
jüdisch-amerikanischen Jugendaustausches 5 000 10 000 11 490
681 03-029 Förderung von Maßnahmen im Rahmen des Deutschen
Programms für transatlantische Begegnung
Verpflichtungsermächtigung . . . . . . . . . . . . . . 11 000 000 DM 7 000 –– ––
davon fällig:
Jahr 2001 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 000 000 DM
Jahr 2002 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 000 000 DM
Jahr 2003 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 000 000 DM
Jahr 2004 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 000 000 DM
Die Ausgaben sind übertragbar.
Gesamtausgaben 10 662 000 12 610 000
Abschluss
Zuweisungen und Zuschüsse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12 000 10 000
Ausgaben für Investitionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 650 000 12 600 000
Gesamtausgaben 10 662 000 12 610 000
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1999 2827
Investitionsfinanzierung
Er l ä u t e r u n g e n
6
Zu Tit. 862 01 d) Schaffung zusätzlicher Ausbildungsplätze in kleinen und mittleren
Die ERP-Finanzierungshilfen sollen der Leistungsfähigkeit und Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sowie der Freien Berufe.
-steigerung mittelständischer Unternehmen dienen. Die Mittel sollen e) Langfristige Finanzierungen marktnaher Forschung und Entwick-
vorrangig Antragstellern aus den neuen Bundesländern zugute lung neuer Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen sowie
kommen, ohne dass jedoch wichtige Förderaufgaben in den alten ihrer Markteinführung.
Bundesländern vernachlässigt werden.
Zu Tit. 862 02
Im Einzelnen sind vorgesehen für:
Es können Darlehen für folgende Zwecke gewährt werden:
a) Vorhaben in regionalen Fördergebieten und
Aufbauinvestitionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 600 Mio DM a) Errichtung und Erweiterung von Anlagen zur Luftreinhaltung
sowie zur Reduzierung von Lärm, Geruch und Erschütterungen
b) Existenzgründungen
in Betrieben der gewerblichen Wirtschaft,
– Eigenkapitalhilfeprogramm . . . . . . . . . . . . . . . . 1 700 Mio DM
b) Errichtung und Einrichtung von Anlagen der Abfallwirtschaft,
– Existenzgründungsdarlehensprogramm . . . . . 2 500 Mio DM
c) Bau von Abwasserreinigungsanlagen,
c) mittelständische Bürgschaftsbanken d) Maßnahmen zur Energieeinsparung, rationellen Energieverwen-
sowie Refinanzierung privater Kapital- dung bzw. zum Einsatz regenerativer Energien.
beteiligungsgesellschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200 Mio DM
Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen dürfen auch für umwelt-
d) Ausbildungsplätzeprogramm . . . . . . . . . . . . . . . . 150 Mio DM
freundliche Produktionsanlagen verwendet werden.
e) Innovationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 400 Mio DM
845 Mio DM sind auf Grund früherer Verpflichtungsermächtigungen
Wenn es die Mittelnachfrage erfordert, können Verschiebungen zugesagt.
zwischen den einzelnen Bereichen vorgenommen werden.
Entsprechend der vorstehenden Aufteilung können Finanzierungs- Zu Tit. 681 02
hilfen für folgende Zwecke gewährt werden: Von dem veranschlagten Baransatz entfallen 4 Mio DM auf Stipendien-
a) Investitionen mittelständischer Unternehmen in den Gebieten der programme, und zwar
Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschafts- – 2,0 Mio DM auf das MOE/GUS-Stipendienprogramm, mit dem
struktur“ in den alten Bundesländern und Berlin (West), soweit Studenten der Wirtschaftswissenschaften aus mittel-, ost- und
diese Unternehmen nicht Mittel aus dem Bundeshaushalt (Kapi- südosteuropäischen Ländern ein einjähriger Studienaufenthalt in
tel 09 02 Titel 882 82) erhalten, sowie allgemeine Aufbauinvesti- Deutschland ermöglicht wird,
tionen bestehender mittelständischer Unternehmen in den neuen – 1,6 Mio DM auf das ERP-Stipendienprogramm USA, mit dem
Bundesländern und Berlin (Ost) zur Schaffung und Erhaltung von jungen deutschen postgraduierten Wissenschaftlern die Mög-
Arbeitsplätzen. lichkeit gegeben wird, ihre Ausbildung an einer führenden Hoch-
520 Mio DM sind auf Grund früherer Verpflichtungsermächti- schule in den Vereinigten Staaten von Amerika fortzusetzen,
gungen zugesagt. – 400 000 DM zur Mitfinanzierung des McCloy Academic Scholar-
b) Existenzgründungen mittelständischer Unternehmen der ge- ship Program’s.
werblichen Wirtschaft. Darüber hinaus können in diesem Zusammenhang auch die Bereit-
Im Rahmen des Eigenkapitalhilfeprogramms werden zinsverbil- stellung von Lehr- und Lernmaterial für Universitäten in Mittel-, Ost-
ligte, persönliche Darlehen an natürliche Personen gewährt. Die und Südosteuropa, der befristete Aufenthalt deutscher Hochschul-
Darlehen dienen der Gründung und Festigung einer selbständi- lehrer an Universitäten dieser Länder sowie Kosten der Evaluierung
gen Existenz auch im Zuge der Privatisierung und Reprivatisie- der genannten Stipendienpogramme finanziert werden.
rung. Auch Existenzgründungen Freier Berufe können gefördert 1 Mio DM des Baransatzes entfällt auf das deutsch/jüdisch-ameri-
werden. Die Darlehen haben Eigenkapitalfunktion, da sie – abge- kanische Begegnungsprogramm, mit dem jungen amerikanischen
sehen von der persönlichen Haftung – vom Existenzgründer nicht Juden die Möglichkeit gegeben wird, sich an Ort und Stelle selbst
abgesichert zu werden brauchen und im Konkursfall unbe- ein Bild über die Situation im heutigen Deutschland und über das
schränkt haften. Zur Aufrechterhaltung des eigenkapitalerset- Verhältnis zu den jüdischen Mitbürgern zu machen. Dieses Pro-
zenden Charakters der Eigenkapitalhilfedarlehen muss der Bund gramm ist langfristig angelegt. Es wird seit 1999 von dem Bayerisch-
den Banken gegenüber für Ausfälle Bürgschaften übernehmen. Amerikanischen Zentrum im Amerika-Haus München unter dem
Hierfür zahlen Darlehensnehmer und das ERP-Sondervermögen Namen „Bridge of Understanding – The Jewish Experience of
eine nach dem Prinzip der Selbstfinanzierung berechnete Modern Germany“ durchgeführt.
Gebühr an Einzelplan 32 des Bundeshaushaltes. Die Ausfälle aus
den Bürgschaften werden aus dem Einzelplan 32 geleistet. Diese Zu Tit. 681 03
Erläuterung ist verbindlich.
Die Mittel dienen der Durchführung des Deutschen Programms für
Im Rahmen des Existenzgründungsdarlehensprogramms kön- transatlantische Begegung. Im Rahmen dieses Programms werden
nen auch Existenzgründungen Freier Berufe (mit Ausnahme der völkerverbindende, insbesondere transatlantische Projekte im
Heilberufe) gefördert werden. 1 369,6 Mio DM sind auf Grund Sinne von George C. Marshall finanziell gefördert. Über die Förde-
früherer Verpflichtungsermächtigungen zugesagt. rung entscheidet ein Interministerieller Ausschuß im Einvernehmen
c) Refinanzierungen von privaten Kapitalbeteiligungsgesellschaften, mit dem Unterausschuß des Wirtschaftsausschusses des Deut-
um mittelständischen Unternehmen die Beschaffung von haften- schen Bundestages „ERP-Wirtschaftspläne“.
dem Kapital zu erleichtern, sowie ERP-Darlehen an mittelständi- Außer dem Baransatz von 7 Mio DM sind bei diesem Titel Verpflich-
sche Bürgschaftsbanken zur Übernahme von Bürgschaften bei tungsermächtigungen in Höhe von insgesamt 11 Mio DM, fällig in
der Kreditaufnahme mittelständischer Unternehmen und Angehöri- den Jahren 2001 bis 2004, veranschlagt, um Zuschusszusagen für
ger Freier Berufe. kommende Jahre geben zu können.
2828 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1999
Kap. 2
Betrag Betrag
Titel Ist-Ergebnis
für für
und Zw ec kb est immung 1998
2000 1999
Funktion
1 000 DM 1 000 DM 1 000 DM
1 2 3 4 5
Ausgaben
Die in Titel 866 01 veranschlagten Mittel werden nach Maß-
gabe einer Richtlinie von der Kreditanstalt für Wiederaufbau
vergeben.
866 01-023 Finanzierungshilfe für Lieferungen und Leistungen in Ent-
wicklungsländer (Exportfonds) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 350 000 400 000 268 997
Verpflichtungsermächtigung . . . . . . . . . . . . . . . . . 140 000 000 DM
fällig im Jahr 2003
Gesamtausgaben 350 000 400 000
Abschluss
Ausgaben für Investitionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 350 000 400 000
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1999 2829
Exportfinanzierung
Er l ä u t e r u n g e n
6
Zu Tit. 866 01
Die Darlehen, die teilweise auf Grund früherer Verpflichtungsermächti-
gungen zugesagt sind, dienen der Finanzierung von Lieferungen und
Leistungen im Zusammenhang mit der Ausfuhr von Investitions-
gütern in Entwicklungsländer. Die Kreditanstalt für Wiederaufbau
verstärkt die ERP-Darlehen im Verhältnis 1 : 3 mit Mitteln, die sie auf
dem Geld- und Kapitalmarkt beschafft.
Der auf Grund früherer Darlehen bei der Kreditanstalt für Wieder-
aufbau bestehende Exportfonds I (Einzelheiten vgl. dazu ERP-Wirt-
schaftsplangesetz 1981 – BGBl. I S. 745 – Erläuterungen zu Kap. 3
Tit. 866 01) in Höhe von ursprünglich 500 000 000 DM wird schritt-
weise an das ERP-Sondervermögen zurückgezahlt. Die Titelansätze
im Exportfonds sind entsprechend angepasst, um eine Förderung
wie bisher zu gewährleisten.
2830 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1999
Kap. 3
Betrag Betrag
Titel Ist-Ergebnis
für für
und Zw ec kb est immung 1998
2000 1999
Funktion
1 000 DM 1 000 DM 1 000 DM
1 2 3 4 5
Ausgaben
531 01-013 Kosten zur Durchführung von Veröffentlichungen und Unter-
suchungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 000 2 500 952
671 01-680 Bearbeitungsgebühren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200 200 5
575 01-928 Verzinsung der Kredite . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 507 000 3 015 500 2 499 441
870 01-680 Inanspruchnahme aus Gewährleistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 000 8 000 1 156
Gesamtausgaben 2 520 200 3 026 200
Abschluss
Sächliche Ausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 200 2 700
Zinskosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 507 000 3 015 500
Ausgaben für Investitionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 000 8 000
Gesamtausgaben 2 520 200 3 026 200
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1999 2831
Sonstige Ausgaben
Er l ä u t e r u n g e n
6
Zu Tit. 531 01
Durch diese Mittel sollen Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit und
der Fortentwicklung der ERP-Programme finanziert werden, die mit
der Verwaltung des ERP-Sondervermögens in Zusammenhang
stehen. Hierzu gehört die jährliche ERP-Broschüre, in der über Tätig-
keit und Progamme des ERP-Sondervermögens berichtet wird.
Ferner können aus dem Ansatz Ausgaben geleistet werden, die im
Zusammenhang mit dem jährlichen ERP-Wirtschaftsplangesetz
entstehen.
Finanziert werden können auch Evaluierungen von ERP-Programmen
sowie praxisnahe Untersuchungsformen (z.B. Seminare, Work-
shops, Tagungen u. ä.), aus denen Erkenntnisse für die Fortentwick-
lung der ERP-Programme gewonnen werden können.
Zu Tit. 671 01
Veranschlagt sind zu erstattende Bearbeitungsgebühren, die nicht
aus der Zinsmarge zu decken sind. Dazu gehören insbesondere die
Gebühren für die treuhänderische Verwaltung von ERP-Darlehen
und sonstigen Forderungen (z.B. wenn das ERP-Sondervermögen
aus Bürgschaften in Anspruch genommen wird und den Hauptleih-
instituten die Weiterverfolgung der auf das ERP-Sondervermögen
übergegangenen Forderungen übertragen worden ist) sowie die
Gebühren, die für die Übernahme und Verwaltung von in den Vorjah-
ren übernommenen Beteiligungen im Rahmen des Eigenkapitalfi-
nanzierungsprogramms Berlin und für die Bearbeitung von in den
Vorjahren gewährten Krediten zu erleichterten Bedingungen an die
Weberbank Berliner Industriebank KGaA zu zahlen sind. Aus dem
Ansatz können auch Gerichts-, Prüfungs- und ähnliche Kosten
gezahlt werden.
Zu Tit. 575 01
Der Betrag ist für die Verzinsung der am Kapitalmarkt aufgenomme-
nen Kredite vorgesehen. Aus diesem Ansatz können auch Disagio-
kosten gezahlt werden.
Zu Tit. 870 01
Der Betrag ist für Inanspruchnahmen aus Bürgschaften, Garantien
und sonstigen Gewährleistungen vorgesehen.
Die Ermächtigung zur Übernahme von Gewährleistungen ergibt sich
aus § 5 des jeweiligen ERP-Wirtschaftsplangesetzes.
Die Verpflichtungen aus Gewährleistungen betrugen am 31. Dezem-
ber 1998 114,3 Mio DM.
2832 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1999
Kap. 4
Betrag Betrag
Titel Ist-Ergebnis
für für
und Zw ec kb est immung 1998
2000 1999
Funktion
1 000 DM 1 000 DM 1 000 DM
1 2 3 4 5
Einnahmen
119 02-680 Stundungs-, Verzugszinsen u.a. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 000 1 000 4
119 99-680 Vermischte Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 000 1 000 2 599
121 02-691 Erträge aus Beteiligungen im Rahmen der Eigenkapital-
finanzierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 600 1 600 1 374
141 01-680 Vergütungen für die Übernahme von Gewährleistungen . . . . . 10 10 0
141 02-680 Rückflüsse aus der Inanspruchnahme aus Gewährleistungen 200 200 627
162 01-691 Zinsen aus Darlehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 113 400 2 136 000 2 124 583
162 03-872 Sonstige Zinsen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 250 000 150 000 426 385
182 01-691 Tilgung von Darlehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 801 500 5 150 600 12 897 301
325 02-928 Einnahmen aus Krediten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 363 490 8 045 790 498 503
331 02-680 Zinszuschüsse aus dem Bundeshaushalt für Kredite für
Investitionen in den neuen Bundesländern . . . . . . . . . . . . . . . . 0 550 000 220 000
Gesamteinnahmen 13 532 200 16 036 200
Abschluss
Verwaltungseinnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 600 3 600
Übrige Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13 528 600 16 032 600
Gesamteinnahmen 13 532 200 16 036 200
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1999 2833
Einnahmen
Er l ä u t e r u n g e n
6
Zu Tit. 119 99 Zu Tit. 182 01
Hierbei handelt es sich insbesondere um Eingänge aus bereits aus- Veranschlagt sind Tilgungen von ERP-Darlehen:
gebuchten Forderungen. Der Betrag ist geschätzt.
a) Kreditanstalt für Wiederaufbau . . . . . . . . . . . 2 066 300 000 DM
b) Deutsche Ausgleichsbank . . . . . . . . . . . . . . . 2 625 000 000 DM
Zu Tit. 121 02
c) Weberbank
Veranschlagt sind Erträge aus Beteiligungen im Rahmen der Eigen- Berliner Industriebank KGaA . . . . . . . . . . . . . 101 200 000 DM
kapitalfinanzierung der Weberbank Berliner Industriebank KGaA.
d) Sonstige . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9 000 000 DM
Zu Tit. 141 01 4 801 500 000 DM
Für die Übernahme von Gewährleistungen ist grundsätzlich eine Zu Tit. 325 02
Vergütung an das ERP-Sondervermögen zu zahlen.
Nach § 2 Abs. 1 ERP-Wirtschaftsplangesetz können Geldmittel
durch Kredite beschafft werden. Die Veranschlagung der Netto-
Zu Tit. 162 01 Kreditaufnahme entspricht der Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 2
BHO (vgl. im übrigen Finanzierungsübersicht Teil II Nr. 4).
Veranschlagt sind Zinsen aus der Gewährung von ERP-Darlehen:
Die Mittel aus der Kreditaufnahme dienen der Gewährung von
a) Kreditanstalt für Wiederaufbau . . . . . . . . . . . . 793 200 000 DM Krediten insbesondere für Investitionen in den neuen Bundes-
b) Deutsche Ausgleichsbank . . . . . . . . . . . . . . . . 1 293 000 000 DM ländern.
c) Weberbank
Berliner Industriebank KGaA . . . . . . . . . . . . . . 25 400 000 DM Zu Tit. 331 02
d) Sonstige . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 800 000 DM
Dem ERP-Sondervermögen wurden im Zuge der deutschen Ver-
2 113 400 000 DM einigung Zinszuschüsse aus dem Bundeshaushalt zur Finanzie-
rung der Kreditgewährung für Investitionen in den neuen Ländern
Zu Tit. 162 03
in einem Gesamtumfang von rd. 9,4 Mrd. DM zugesagt und auf
Veranschlagt sind Zinsen aus Guthaben des ERP-Sonderver- die einzelnen Jahre bis 2009 verteilt. Für das Jahr 2000 sind keine
mögens. Zuschüsse vorgesehen.
2834 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1999
Abschluss
davon entfallen auf
Einnahmen Ausgaben Zuweisungen
Kap. Bezeichnung sächliche Zins-
und Investitionen
Ausgaben kosten
Zuschüsse
1 000 DM 1 000 DM 1 000 DM 1 000 DM 1 000 DM 1 000 DM
1 Investitionsfinanzierung 10 662 000 12 000 10 650 000
2 Exportfinanzierung . . . . 350 000 350 000
3 Sonstige Ausgaben . . . 2 520 200 3 200 2 507 000 10 000
4 Einnahmen . . . . . . . . . . 13 532 200
13 532 200 13 532 200 3 200 2 507 000 12 000 11 010 000
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1999 2835
Anlage
Übersicht über die Verpflichtungsermächtigungen
a) Bis einschl. davon fällig
31. 12. 1998
Kapitel, Titel (Titelgr.) Ausgaben- eingegangene
soll Verpflichtungen
sowie fällig ab 2000
1999 2000 2001 2002 2003 ff.
Zw ec kb est immung b) VE 1999
(stichwortartig) c) VE 2000
in Mio DM
1 2 3 4 5 6 7
Kap. 1
862 01 Mittelständische Unternehmen . . . . . . 9 900,0 a) — — — — —
b) 1 889,6 1 889,6 — — —
c) 1 889,6 — 1 889,6 — —
862 02 Umweltschutz und Energieeinsparung 2 700,0 a) 420,0 420,0 — — —
b) 825,0 425,0 400,0 — —
c) 845,0 — 420,0 425,0 —
681 02 Gewährung von Stipendien, Förderung
transatlantischer Beziehungen . . . . . . 10,0 a) — –– –– –– —
b) 10,0 4,0 3,0 2,0 1,0
c) — — –– –– ––
681 03 Förderung von Maßnahmen im Rahmen
des Deutschen Programms
für transatlantische Begegnung . . . . . a) — –– –– –– —
b) — –– –– –– ––
c) 11,0 — 4,0 3,0 4,0
Kap. 2
866 01 Finanzierungshilfe für Lieferungen
in Entwicklungsländer. . . . . . . . . . . . . . 400,0 a) 275,0 140,0 135,0 — —
b) 105,0 — — 105,0 —
c) 140,0 — –– — 140,0
Summe b) 2 829,6 2 318,6 403,0 107,0 1,0
c) 2 885,6 — 2 313,6 428,0 144,0
2836 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1999
Teil II
Finanzierungsübersicht
Teil I
ERP-Sondervermögen
Betrag für
2000 1999
1 000 DM
Ermittlung des Finanzierungssaldos
1. Ausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13 532 200 16 036 200
(ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zuführungen
an Rücklagen und Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen Fehl-
betrages)
2. Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 168 710 7 990 410
(ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Einnahmen aus
kassenmäßigen Überschüssen)
3. Finanzierungssaldo . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 363 490 8 045 790
Zusammensetzung des Finanzierungssaldos
4. Nettoneuverschuldung am Kreditmarkt
4.1 Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9 145 490 11 233 790
4.2 Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt . . . . . . . . . . . . . . . . 2 782 000 3 188 000
Saldo . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 363 490 8 045 790
5. Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . — —
6. Finanzierungssaldo . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 363 490 8 045 790
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1999 2837
Teil III
Kreditfinanzierungsplan
Teil I
ERP-Sondervermögen
Betrag für
2000 1999
1 000 DM
1. Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt
1.1 langfristig . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8 000 000 10 000 000
1.2 kurzfristig . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 145 490 1 233 790
Summe 1. 9 145 490 11 233 790
2. Ausgaben für Schuldentilgung am Kreditmarkt
(einschl. Umschuldung)
2.1 Tilgung langfristiger Schulden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 300 000 2 738 000
2.2 Tilgung kurzfristiger Schulden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 482 000 450 000
Summe 2. 2 782 000 3 188 000
3. Saldo aus 1. und 2. im ERP-Wirtschaftsplan veranschlagte
Netto-Neuverschuldung am Kreditmarkt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 363 490 8 045 790
2838 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1999
Anlage
Nachweisung des ERP-Sondervermögens
1. Zusammenstellung der Vermögenswerte und Verpflichtungen
Aktiva:
Stand Stand
am 31. 12. 1998 am 31. 12. 1997
DM DM
A. Bankguthaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 903 469 321,43 7 603 648 247,26
B. Darlehensforderungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 49 023 106 660,55 48 555 547 869,87
C. Sonstige Forderungen
1. Zins-, Provisions- und Gewinnertragsforderungen . . . . . . . . . . . . . . 15 928 603,04 18 681 009,92
2. Tilgungsforderungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 240 193 921,83 255 174 435,06
3. Regressforderungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 494 508,41 3 494 508,41
D. Beteiligungen
1. Kreditanstalt für Wiederaufbau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 90 000 000,00 90 000 000,00
2. Deutsche Ausgleichsbank . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 532 900 000,00 532 900 000,00
3. Weberbank Berliner Industriebank KGaA – Genussrechtskapital – 40 000 000,00 40 000 000,00
4. Beteiligung an Berliner Unternehmen im Rahmen des Eigenkapital-
finanzierungsprogramms . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 400 000,00 400 000,00
57 849 493 015,26 57 099 846 070,52
2. Ausfälle im Haushaltsjahr 1998
Darlehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 625 906 DM
Zinsen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0 DM
Gewährleistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 156 315 DM
4 782 221 DM
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1999 2839
nach dem Stand vom 31. Dezember 1998
Passiva:
Stand Stand
am 31. 12. 1998 am 31. 12. 1997
DM DM
A. Vermögensbestand . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23 789 433 697,61 23 530 506 810,11
B. Verbindlichkeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34 060 059 317,65 33 569 339 260,41
57 849 493 015,26 57 099 846 070,52
Verpflichtungen aus Gewährleistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 114 310 827,33 149 453 255,64
2840 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1999
Einundvierzigste Verordnung
zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes
Vom 17. Dezember 1999
Auf Grund des § 172 Abs. 4 des Bundesentschädi- – in Hamburg 16 174 795 DM,
gungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie- – in Bremen 6 378 163 DM,
derungsnummer 251-1, veröffentlichten bereinigten Fas-
sung und auf Grund des Artikels V Nr. 5 Abs. 1 des BEG- – in Berlin 22 905 065 DM,
Schlussgesetzes vom 14. September 1965 (BGBl. I – insgesamt 636 823 873 DM.
S. 1315) verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
(3) Der Bund erstattet an die Länder, in denen die Ent-
schädigungsaufwendungen den auf sie entfallenden Las-
§1 tenanteil übersteigen, folgende Beträge:
Höhe der Entschädigungsaufwendungen – an Nordrhein-Westfalen 139 798 657 DM,
und Lastenanteile des Bundes und der 11 alten
Bundesländer (Länder) im Rechnungsjahr 1998 – an Bayern 125 976 712 DM,
(1) Die nach dem Bundesentschädigungsgesetz geleis- – an Hessen 44 917 295 DM,
teten Entschädigungsaufwendungen (Entschädigungsaus- – an Rheinland-Pfalz 307 040 818 DM,
gaben nach Abzug der damit zusammenhängenden Ein-
– an Berlin 129 795 371 DM,
nahmen) haben im Rechnungsjahr 1998 betragen – jeweils
gerundet – : – insgesamt 747 528 853 DM.
– in den Ländern (außer Berlin) 1 151 487 398 DM, (4) Die Länder, in denen die Entschädigungsaufwen-
dungen den auf sie entfallenden Lastenanteil nicht errei-
– in Berlin 152 700 436 DM,
chen, führen an den Bund folgende Beträge ab:
– insgesamt 1 304 187 834 DM.
– Baden-Württemberg 30 130 093 DM,
(2) Der Lastenanteil des Bundes an den Entschädi-
– Niedersachsen 17 424 025 DM,
gungsaufwendungen beträgt:
– Schleswig-Holstein 21 197 860 DM,
– in den Ländern (außer Berlin) 575 743 699 DM,
– Saarland 4 415 384 DM,
– in Berlin 91 620 262 DM,
– Hamburg 4 230 106 DM,
– insgesamt 667 363 961 DM.
– Bremen 2 767 424 DM,
Die Lastenanteile der Länder an den Entschädigungsauf-
wendungen betragen: – insgesamt 80 164 892 DM.
– in Nordrhein-Westfalen 170 879 762 DM, (5) Die nach Absatz 3 vom Bund zu erstattenden Beträ-
ge und die nach Absatz 4 an den Bund abzuführenden
– in Bayern 114 754 448 DM,
Beträge werden mit den Beträgen verrechnet, die nach
– in Baden-Württemberg 98 984 363 DM, den vorläufigen Abrechnungen der Entschädigungsauf-
– in Niedersachsen 74 672 148 DM, wendungen bereits erstattet oder abgeführt worden sind.
– in Hessen 57 366 054 DM, §2
– in Rheinland-Pfalz 38 213 610 DM, Inkrafttreten
– in Schleswig-Holstein 26 252 744 DM, Diese Verordnung tritt am siebten Tage nach der Ver-
– im Saarland 10 242 721 DM, kündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 17. Dezember 1999
Der B und esm inist er d er Finanzen
H a n s Ei c h e l
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1999 2841
Fünfundfünfzigste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die automatische Verschreibungspflicht
Vom 21. Dezember 1999
Auf Grund des § 49 Abs. 4 Nr. 1 und 2 und Abs. 5 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3586) und auf Grund des § 25 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 des Lebensmittel- und
Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296) in
Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem
Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet das Bundesministerium für Gesundheit, hin-
sichtlich des § 49 des Arzneimittelgesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft
und Forsten, hinsichtlich des § 25 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:
Artikel 1
In der Verordnung über die automatische Verschreibungspflicht vom 26. Juni 1978 (BGBl. I S. 917), zuletzt
geändert durch die Verordnung vom 23. Juni 1999 (BGBl. I S. 1460), werden der Anlage folgende Positionen angefügt:
Lfd. Bezeichnung Ende der
Nr. Verschreibungspflicht
nach § 49 AMG
„1324 Adenosin und seine Salze 1. Januar 2005
– zur symptomatischen Behandlung von paroxysmalen
AV-junktionalen Tachycardien –
1325 Alfuzosin und seine Salze 1. Januar 2005
1326 Alglucerase 1. Januar 2005
1327 Atovaquon und seine Salze 1. Januar 2005
1328 Buprenorphin und seine Salze 1. Januar 2005
– zur Behandlung der Opiat-(bzw. Narkotika-)Abhängigkeit –
1329 Cicletanin und seine Salze 1. Januar 2005
1330 Citalopram und seine Salze 1. Januar 2005
– zur Behandlung von Panikstörungen mit und ohne Agorophobie –
1331 Deferipron 1. Januar 2005
1332 Deltamethrin 1. Januar 2005
– zur Anwendung beim Hund –
1333 Dofetilid 1. Januar 2005
1334 Efavirenz 1. Januar 2005
1335 Ethylhydrogenfumarat und seine Salze 1. Januar 2005
– zur äußeren Anwendung –
1336 Exemestan 1. Januar 2005
1337 Fentanyl und seine Salze 1. Januar 2005
– zur transdermalen Anwendung bei Tumorschmerzen –
1338 Finasterid 1. Januar 2005
1339 Fomivirsen und seine Salze 1. Januar 2005
1340 Gadobutrol 1. Januar 2005
1341 Hydrocortison-17-pentanoat 1. Januar 2005
1342 Insulinaspart 1. Januar 2005
1343 Lamivudin und seine Salze 1. Januar 2005
– zur Behandlung der chronischen Hepatitis B –
1344 Leflunomid 1. Januar 2005
1345 Levopropoxyphenhemidibudinat 1. Januar 2005
1346 Mifepriston 1. Januar 2005
2842 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1999
Lfd. Bezeichnung Ende der
Nr. Verschreibungspflicht
nach § 49 AMG
1347 Mitoxantron und seine Salze 1. Januar 2005
– zur schmerzlindernden Therapie des Prostatakarzinoms –
1348 Moxifloxacin und seine Salze 1. Januar 2005
1349 Oxaliplatin 1. Januar 2005
1350 Pegaspargase 1. Januar 2005
1351 Pimobendan und seine Salze 1. Januar 2005
– zur Anwendung beim Hund –
1352 Quinagolid und seine Salze 1. Januar 2005
1353 Rimexolon 1. Januar 2005
– zur intraartikulären Anwendung bei rheumatoider Arthritis und Arthrose –
1354 Sevelamer und seine Salze 1. Januar 2005
1355 Tacrolimus 1. Januar 2005
1356 Tasonermin 1. Januar 2005
1357 Tiamenidin und seine Salze 1. Januar 2005
1358 Tilmicosin und seine Salze 1. Januar 2005
– zur Anwendung beim Schwein –
1359 Triclabendazol und seine Salze 1. Januar 2005
– zur Anwendung beim Rind und Schaf –
1360 Zaleplon 1. Januar 2005
1361 Zanamivir und seine Salze 1. Januar 2005
1362 Zubereitung aus 1. Januar 2005
Betamethason,
Clotrimazol
und
Gentamicin
– zur Anwendung beim Hund –
1363 Zubereitung aus 1. Januar 2005“
Methyclothiazid und seinen Salzen
und
Terazosin und seinen Salzen
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 21. Dezember 1999
Die Bund esminist erin für Gesund heit
And rea Fisc her
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1999 2843
Erste Verordnung
zur Änderung der Bundesartenschutzverordnung
Vom 21. Dezember 1999
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und erfolgen. Die Vorschriften der Verordnung (EG)
Reaktorsicherheit verordnet Nr. 939/97 der Kommission vom 26. Mai 1997 mit
– auf Grund des § 20d Abs. 4 und des § 26 Abs. 3 Satz 1 Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG)
Nr. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes in der Fassung Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exem-
der Bekanntmachung vom 21. September 1998 (BGBl. I plaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch
S. 2994) in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des Zu- Überwachung des Handels (ABl. EG Nr. L 140 S. 9),
ständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1006/98
(BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom vom 14. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 145 S. 3) geändert
27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3228) im Einvernehmen mit worden ist, bleiben unberührt.“
den Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft
2. In § 8 Abs. 1 Satz 3 wird die Ziffer „9“ durch die Zif-
und Forsten und für Wirtschaft und Technologie,
fer „8“ ersetzt.
– auf Grund des § 20e Abs. 1 bis 3 Nr. 1 in Verbindung mit
Abs. 4, des § 26 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3a und des § 26a 3. § 11 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
des Bundesnaturschutzgesetzes, von denen § 20e
„(3) Nach Absatz 1 ausgegebene Ringe müssen eine
durch Artikel 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 30. April 1998
Beschriftung mit folgenden Angaben aufweisen: Jahr-
(BGBl. I S. 823) neu gefasst worden ist, § 26 Abs. 2 zu-
gang, Ringgröße, laufende Nummer.“
letzt durch Artikel 1 Nr. 15 Buchstabe b des genannten
Gesetzes geändert worden ist, § 26 Abs. 3a durch Arti-
4. § 12 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
kel 1 Nr. 15d des genannten Gesetzes eingefügt worden
ist und § 26a durch Artikel 2 Nr. 8 des Gesetzes vom „(2) Abweichend von § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ist es
6. August 1993 (BGBl. I S. 1458) geändert worden ist, im gestattet, Bisams (Ondatra zibethicus) mit Fallen, aus-
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernäh- genommen Käfigfallen mit Klappenschleusen (Reusen-
rung, Landwirtschaft und Forsten: fallen), zu bekämpfen, soweit dies zum Schutz gefähr-
deter Objekte, insbesondere zum Hochwasserabfluss
oder zum Schutz gegen Hochwasser oder zur Abwehr
Artikel 1 von land- oder fischerei- oder sonstiger erheblicher
Die Bundesartenschutzverordnung vom 14. Oktober gemeinwirtschaftlicher Schäden erforderlich ist. Die
1999 (BGBl. I S. 1955, 2073) wird wie folgt geändert: Fallen müssen so beschaffen sein und dürfen nur so
verwendet werden, dass das unbeabsichtigte Fangen
von sonstigen wild lebenden Tieren weitgehend ausge-
1. § 7 wird wie folgt geändert:
schlossen ist.“
a) In § 7 Abs. 1 Satz 2 wird in den Nummern 1und 2 die
Angabe „§ 12“ jeweils durch die Angabe „§ 11“ 5. In Anlage 1 Teil „Flora“ wird in der Spalte 1 bei den
ersetzt. Angaben
b) § 7 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: „Allium angulosum L. Kantiger Lauch
„(2) Die Kennzeichnung von Tieren der in Absatz 1 Allium senescens L. subsp. Berg-Lauch
genannten Arten hat ab dem 1. Januar 2001 zu montanum (Fries) Holub
2844 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1999
Chimaphila umbellata (L.) Barton Doldiges Winterlieb nach der wissenschaftlichen Bezeichnung jeweils der
Fußnotenhinweis „ 8)“ eingefügt.
Crocus cyprius Boiss. & Kotschy Zyprischer Krokus
Cryptogramma crispa (L.) Krauser Rollfarn 6. In Anlage 6 Spalte 5 wird bei folgenden Vogelarten die
A. Br. ex Hooker Angabe „2,7“ durch die Angabe „2,8“ ersetzt:
Gentianella spp.3) Enziane „Anthus berthelotii Kanarenpieper
– alle europäischen
Arten, soweit nicht Hippolais olivetorum Olivenspötter
im Einzelnen auf- Pyrrhula pyrrula Gimpel
geführt Rhodopechys githaginea Wüstengimpel
Juniperus cedrus Webb Zedern-Wacholder Serinus canaria Kanarengirlitz
& Berthel.
Sylvia rueppelli Maskengras-
Lathyrus palustris L. Sumpf-Platterbse mücke“.
Onosma arenaria Waldstein Sand-Lotwurz
& Kitaibel Artikel 2
Scilla morrisii Meikle Morris´ Blaustern“ Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 21. Dezember 1999
Der Bund esminist er
f ür Um w elt , Nat ursc hut z und Reak t o rsic herheit
J ürg en Trit t in
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1999 2845
Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die
Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraftstoffen
Vom 22. Dezember 1999
Auf Grund 2000, gilt im Sinne dieser Verordnung der Entwurf der
– des § 34 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes DIN EN 590 vom Juni 1999 als DIN EN 590, Ausgabe
in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober Februar 2000.
1998 (BGBl. I S. 3178) verordnet die Bundesregierung (2) Abweichend von Absatz 1 darf Dieselkraftstoff
nach Anhörung der beteiligten Kreise, ab dem 1. Januar 2005 im geschäftlichen Verkehr an
den Verbraucher nur veräußert werden, wenn sein
– des § 34 Abs. 2 Nr. 6 und 7 und des § 37 Satz 1 des Bun-
Schwefelgehalt 50 mg/kg nicht überschreitet.“
des-Immissionsschutzgesetzes verordnet die Bundes-
regierung,
4. § 4 wird durch folgenden § 3 ersetzt:
– des § 2a Abs. 3 des Benzinbleigesetzes vom 5. August
1971 (BGBl. I S. 1234), der durch Artikel 1 Nr. 3 des „§ 3
Gesetzes vom 25. November 1975 (BGBl. I S. 2919) ein- Beschaffenheit von Flüssiggaskraftstoff
gefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung, Flüssiggaskraftstoff darf im geschäftlichen Verkehr
– des § 38 Abs. 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes an den Verbraucher nur veräußert werden, wenn seine
in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpas- Eigenschaften den Mindestanforderungen der DIN
sungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und EN 589, Ausgabe Februar 1999, entsprechen.“
dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I
S. 3288) verordnen das Bundesministerium für Verkehr, 5. Der bisherige § 4a wird § 4 und wie folgt geändert:
Bau- und Wohnungswesen und das Bundesministerium
Die Angabe „§§ 2, 3 und 4“ wird durch die Angabe
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit nach
„§§ 1, 2 und 3“ und die Angabe „(DIN EN 228, DIN
Anhörung der beteiligten Kreise:
EN 589, DIN EN 590, Ausgabe Mai 1993)“ wird durch
die Angabe „(DIN EN 228, DIN EN 590, Ausgabe
Artikel 1 Februar 2000, DIN EN 589, Ausgabe Februar 1999)“
ersetzt.
Die Verordnung über die Beschaffenheit und die Aus-
zeichnung der Qualitäten von Kraftstoffen vom 13. De- 6. § 5 wird wie folgt gefasst:
zember 1993 (BGBl. I S. 2036), geändert durch die Verord-
nung vom 8. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2858), wird wie „§ 5
folgt geändert: Inhalt und Form der Auszeichnung
(1) Wer im geschäftlichen Verkehr Kraftstoffe an
1. § 1 wird aufgehoben. den Verbraucher veräußert, hat die gewährleisteten
Qualitäten an den Zapfsäulen oder sonst an der Tank-
2. § 2 wird durch folgenden § 1 ersetzt: stelle in folgender Weise deutlich sichtbar zu machen:
„§ 1 1. Mit „Super bleifrei“ und dem Zeichen nach An-
lage 1a, „Super Plus bleifrei“ und dem Zeichen
Beschaffenheit von Ottokraftstoffen
nach Anlage 1b, „Normal bleifrei“ und dem Zei-
(1) Ottokraftstoff darf im geschäftlichen Verkehr an chen nach Anlage 1c, wird unverbleiter Ottokraft-
den Verbraucher nur veräußert werden, wenn seine stoff gekennzeichnet, dessen Eigenschaften min-
Eigenschaften mindestens den Anforderungen der destens den Anforderungen der DIN EN 228, Aus-
DIN EN 228, Ausgabe Februar 2000, entsprechen. Bis gabe Februar 2000 (im Sinne dieser Verordnung
zum Inkrafttreten der DIN EN 228, Ausgabe Februar gilt der Entwurf der DIN EN 228 vom Juli 1999 als
2000, gilt im Sinne dieser Verordnung der Entwurf der Ausgabe Februar 2000), entsprechen oder gleich-
DIN EN 228 vom Juli 1999 als Ausgabe Februar 2000. wertig nach § 4 sind. Statt mit „Normal bleifrei“
(2) Abweichend von Absatz 1 darf Ottokraftstoff kann die Kennzeichnung mit „Benzin bleifrei“ er-
ab dem 1. Januar 2005 im geschäftlichen Verkehr an folgen. Statt des Begriffs „bleifrei“ kann auch der
den Verbraucher nur veräußert werden, wenn sein Begriff „unverbleit“ gewählt werden.
Aromatengehalt 35,0 Vol % und sein Schwefelgehalt 2. Mit „Diesel“ und dem Zeichen nach Anlage 2 wird
50 mg/kg nicht überschreitet.“ Dieselkraftstoff gekennzeichnet, dessen Eigen-
schaften mindestens den Anforderungen der DIN
3. § 3 wird durch folgenden § 2 ersetzt: EN 590, Ausgabe Februar 2000 (bis zum Inkraft-
treten der DIN EN 590, Ausgabe Februar 2000, gilt
„§ 2
im Sinne dieser Verordnung der Entwurf der DIN
Beschaffenheit von Dieselkraftstoff EN 590 vom Juni 1999 als DIN EN 590, Ausgabe
(1) Dieselkraftstoff darf im geschäftlichen Verkehr Februar 2000), entsprechen oder gleichwertig
an den Verbraucher nur veräußert werden, wenn seine nach § 4 sind.
Eigenschaften mindestens den Anforderungen der 3. Mit „Flüssiggas“ und dem Zeichen nach Anlage 3
DIN EN 590, Ausgabe Februar 2000, entsprechen. Bis wird Flüssiggaskraftstoff gekennzeichnet, dessen
zum Inkrafttreten der DIN EN 590, Ausgabe Februar Eigenschaften mindestens den Anforderungen der
2846 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1999
DIN EN 589, Ausgabe Februar 1999, entsprechen 11. Im neuen § 8 Satz 1 wird die Angabe „§§ 2, 3, 4 und 6“
oder gleichwertig nach § 4 sind. durch die Angabe „§§ 1, 2, 3, 4 und 5“ ersetzt.
(2) Die nach Absatz 1 geforderte Kennzeichnung
mit Ausnahme der Zeichen nach den Anlagen 1a bis 3 12. Der bisherige § 10 wird § 9 und wie folgt gefasst:
kann mit einem Zusatz versehen werden, soweit hier- „§ 9
durch die Kennzeichnung nicht beeinträchtigt wird. Ordnungswidrigkeiten
(3) Ottokraftstoffe nach § 1 Abs. 1, deren Schwefel- Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 7 des
gehalt 50 mg/kg nicht überschreiten, und Dieselkraft- Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vor-
stoffe nach § 2 Abs. 2 können mit dem Zusatz sätzlich oder fahrlässig
„schwefelarm“ versehen werden.
1. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2, § 2 Abs. 1
(4) Ottokraftstoffe nach § 1 Abs. 1 und Dieselkraft- Satz 1 oder Abs. 2 oder § 3, jeweils auch in Verbin-
stoffe nach § 2 Abs. 2 können ab dem 1. Juli 2000 als dung mit § 4, Kraftstoff veräußert,
„schwefelfrei“ bezeichnet werden, wenn ihr Schwefel- 2. entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 oder Abs. 3 oder
gehalt 10 mg/kg nicht überschreitet.“ Abs. 4 die gewährleistete Qualität nicht, nicht rich-
tig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschrie-
7. § 6 wird aufgehoben. benen Weise kenntlich macht oder
3. entgegen § 6 Nr. 1 Buchstabe b oder Nr. 2 den
8. Die bisherigen §§ 7 bis 9 werden die §§ 6 bis 8. Auszeichnungspflichtigen nicht, nicht richtig oder
nicht rechtzeitig unterrichtet.“
9. Der neue § 6 wird wie folgt geändert:
13. Die Anlage 2 entfällt. Aus Anlage 3 wird Anlage 2 und
a) In der Nummer 1 Buchstabe a wird die Angabe
aus Anlage 4 wird Anlage 3.
„§ 2“ durch die Angabe „§ 1“ ersetzt.
b) In der Nummer 1 Buchstabe b wird die Angabe
Artikel 2
„§ 3 oder 4“ durch die Angabe „§ 2 oder 3“ ersetzt.
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
c) In der Nummer 2 wird die Angabe „4a“ durch die
Reaktorsicherheit kann den Wortlaut der Verordnung über
Angabe „4“ ersetzt.
die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten
von Kraftstoffen in der vom Inkrafttreten dieser Verord-
10. Der neue § 7 wird wie folgt geändert: nung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt be-
a) Im Absatz 1 wird die Angabe „§§ 2 bis 4 oder 4a“ kannt machen.
durch die Angabe „§§ 1 bis 3“ ersetzt.
b) Im Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 6“ durch die Artikel 3
Angabe „§ 5“ ersetzt. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 22. Dezember 1999
Der Bund eskanzler
Gerhard Sc hröd er
Der Bund esminist er
f ür Um w elt , Nat ursc hut z und Reak t o rsic herheit
J ürg en Trit t in
Der Bund esminist er
f ü r Ve r k e h r , B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n
Reinhard Klim m t
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1999 2847
Bekanntmachung
über den Schutz von Mustern und Marken auf Ausstellungen
Vom 17. Dezember 1999
Auf Grund des Gesetzes betreffend den Schutz von 13. „CPD Düsseldorf“
Mustern auf Ausstellungen in der im Bundesgesetzblatt vom 5. bis 8. Februar 2000 in Düsseldorf
Teil III, Gliederungsnummer 424-2-1, veröffentlichten
14. „Igedo Body & Beach Düsseldorf“
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 17 des
vom 6. bis 8. Februar 2000 in Düsseldorf
Gesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082), und
des § 35 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 des Markengesetzes vom 15. „Kind + Jugend, Frühjahr – Internationale Kinder- und
25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082, 1995 I S. 156) wird Jugend-Messe Köln“
bekannt gemacht: vom 11. bis 13. Februar 2000 in Köln
16. „Die Bildungsmesse INTERSCHUL/didacta“
I. vom 14. bis 18. Februar 2000 in Köln
Der zeitweilige Schutz von Mustern und Marken wird für 17. „Ambiente Internationale Frankfurter Messe – Tavola
die folgenden Ausstellungen gewährt: + Cucina, Präsent + Carat, Domus + Lumina“
1. „Heimtextil – Internationale Fachmesse Floor-Wall- vom 18. bis 22. Februar 2000 in Frankfurt am Main
Window Decoration & Furniture Fabrics, Bed-Bath- 18. „Internationale Kunst- und Antiquitätenmesse Düs-
Table & Kitchen Linen“ seldorf 2000“
vom 12. bis 15. Januar 2000 in Frankfurt am Main vom 19. bis 27. Februar 2000 in Düsseldorf
2. „DOMOTEX HANNOVER 2000 – Weltmesse für 19. „CeBIT 2000 – World Business Fair, Office Automa-
Teppiche und Bodenbeläge“ tion, Information Technology, Telecommunications“
vom 15. bis 18. Januar 2000 in Hannover vom 24. Februar bis 1. März 2000 in Hannover
3. „Internationale Möbelmesse“
20. „International Textile Week – Interstoff Sports“
vom 17. bis 23. Januar 2000 in Köln
vom 29. Februar bis 2. März 2000 in Frankfurt am
4. „Premiere – Beautyworld – Fachmesse für Parfüme- Main
rie, Drogerie, Kosmetik, Friseure“
21. „Fur & Fashion 2000 – Internationale Leitmesse für
vom 29. Januar bis 1. Februar 2000 in Frankfurt am
Mode aus Pelz, Leder, Materialmix“
Main
vom 2. bis 5. März 2000 in Frankfurt am Main
5. „Premiere – Christmasworld – Fachmesse für Fest-
schmuck, Floristik, Feuerwerk, Shop & Display“ 22. „89. GDS 2000 – Internationale Schuhmesse Düssel-
vom 29. Januar bis 2. Februar 2000 in Frankfurt am dorf“
Main vom 9. bis 12. März 2000 in Düsseldorf
6. „Premiere – Licensingworld – Fachmesse für Lizenzen 23. „IWA 2000 – 27. Internationale Fachmesse für Jagd-
und Lizenzprodukte“ und Sportwaffen, Outdoor und Zubehör“
vom 29. Januar bis 2. Februar 2000 in Frankfurt am vom 10. bis 13. März 2000 Nürnberg
Main 24. „Follow-Up“
7. „Premiere – Paperworld – Fachmesse Office, Pape- vom 11. bis 14. März 2000 in Düsseldorf
terie, School, Art & Graphic“ 25. „Internationale Eisenwarenmesse/DIY’TEC – Werk-
vom 29. Januar bis 2. Februar 2000 in Frankfurt am zeug, Schloß und Beschlag, Fachmesse für Bau- und
Main Heimwerkerbedarf“
8. „Internationale Süßwarenmesse“ vom 12. bis 15. März 2000 in Köln
vom 30. Januar bis 3. Februar 2000 in Köln 26. „I. H. M. 2000 – 52. Internationale Handwerksmesse“
9. „51. Spielwarenmesse International Toy Fair Nürn- vom 16. bis 22. März 2000 in München
berg 2000“ 27. „light + building – Internationale Fachmesse für Licht-
vom 2. bis 8. Februar 2000 in Nürnberg und Elektrotechnik, Klimatechnik und Gebäudeauto-
10. „Fashion on Top, Frühjahr“ mation“
vom 3. bis 6. Februar 2000 in Köln vom 19. bis 23. März 2000 in Frankfurt am Main
11. „Herren-Mode-Woche, Frühjahr – Internationale Her- 28. „HANNOVER MESSE 2000 – Weltmesse der Indus-
ren-Mode-Messe Köln“ trie, Automation, Innovation“
vom 4. bis 6. Februar 2000 in Köln vom 20. bis 25. März 2000 in Hannover
12. „Inter-Jeans, Frühjahr – Internationale Sportswear- 29. „HOLZ-HANDWERK 2000 – 8. Fachmesse für Ma-
und Young-Fashion-Messe“ schinen und Fertigungsbedarf“
vom 4. bis 6. Februar 2000 in Köln vom 23. bis 26. März 2000 in Nürnberg
2848 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1999
30. „fensterbau/frontale 2000 – Internationale Fachmesse 50. „Igedo Body & Beach Düsseldorf“
Fenster und Fassade – Technologien, Komponenten, vom 6. bis 8. August 2000 in Düsseldorf
Bauelemente“
51. „Tendence Internationale Frankfurter Messe – Tavola
vom 23. bis 26. März 2000 in Nürnberg
+ Cucina, Präsent + Carat, Domus + Lumina“
31. „BEAUTY International 2000 – Internationale Fach- vom 25. bis 29. August 2000 in Frankfurt am Main
messe für professionelle Kosmetik Düsseldorf“ 52. „CeBIT HOME 2000 – World of Home and Consumer
vom 24. bis 26. März 2000 in Düsseldorf Electronics“
32. „ART FRANKFURT – Die Messe zum Thema Kunst“ vom 30. August bis 3. September 2000 in Leipzig
vom 24. bis 27. März 2000 in Frankfurt am Main 53. „SPOGA – Internationale Fachmesse für Sportartikel,
(mit Vernissage am 23. März 2000) Campingbedarf und Gartenmöbel“
33. „Anuga FoodTec – Internationale Fachmesse für vom 3. bis 5. September 2000 in Köln
Lebensmittel-Technologie“ 54. „GAFA – Internationale Gartenfachmesse“
vom 11. bis 15. April 2000 in Köln vom 3. bis 5. September 2000 in Köln
34. „ Musikmesse / Pro Light & Sound – Internationale 55. „Automechanika – Internationale Fachmesse für Aus-
Fachmesse für Musikinstrumente und Noten, Licht-, rüstung von Autowerkstätten und Tankstellen, Auto-
Ton- und Veranstaltungstechnik“ Ersatzteile und -Zubehör“
vom 12. bis 16. April 2000 in Frankfurt am Main vom 6. bis 10. September 2000 in Frankfurt am Main
35. „Optica – Internationale Fachmesse für Augenoptik“ 56. „Follow-Up“
vom 28. April bis 1. Mai 2000 in Köln vom 9. bis 12. September 2000 in Düsseldorf
36. „Infobase – Internationale Messe für Information und 57. „90. GDS 2000 – Internationale Schuhmesse Düssel-
Kommunikation“ dorf“
vom 2. bis 4. Mai 2000 in Frankfurt am Main vom 14. bis 17. September 2000 in Düsseldorf
37. „Interfab/HealthCare 2000 – Fachmesse für Kranken- 58. „IFMA Cologne – Internationaler Fahrradmarkt“
haus, Reha und Pflege“ vom 15. bis 18. September 2000 in Köln
vom 16. bis 19. Mai 2000 in Nürnberg
59. „GaLaBau 2000 – 14. Europäische Fachmesse Gar-
38. „ACHEMA 2000 – 26. Ausstellungstagung Internatio- ten-, Landschafts- und Sportplatzbau“
nales Treffen für Chemische Technik, Umweltschutz vom 20. bis 23. September 2000 in Nürnberg
und Biotechnologie“
vom 22. bis 27. Mai 2000 in Frankfurt am Main 60. „Photokina – Weltmesse des Bildes“
vom 20. bis 25. September 2000 in Köln
39. „IMB 2000“
vom 30. Mai bis 3. Juni 2000 in Köln 61. „IAM 2000 – Internationale Anlegermesse“
vom 21. bis 23. September 2000 in Düsseldorf
40. „Bayerischer Staatspreis für Nachwuchs-Designer
2000“ 62. „IAA Nutzfahrzeuge 2000 – Internationale Automobil-
vom 8. Juni bis 9. Juli 2000 in München Ausstellung Nutzfahrzeuge“
vom 23. September bis 1. Oktober 2000 in Frankfurt
41. „texcare – Weltmarkt moderner Textilpflege“ am Main
vom 18. bis 22. Juni 2000 in Frankfurt am Main (mit Pressetagen vom 21. bis 22. September 2000)
42. „INTERSCHUTZ 2000 – Der Rote Hahn – Internatio- 63. „InterMopro 2000 – Internationale Fachmesse Molke-
nale Messe für Brandschutz, Katastrophenschutz, reiprodukte“
Rettungsdienst“ vom 24. bis 27. September 2000 in Düsseldorf
vom 20. bis 25. Juni 2000 in Augsburg
64. „InterMeat 2000 – Internationale Fachmesse Fleisch
43. „Handwerks-Messe NRW“ und Wurst“
vom 21. bis 25. Juni 2000 in Köln vom 24. bis 27. September 2000 in Düsseldorf
44. „ENTSORGA – Internationale Fachmesse für Recyc- 65. „InterCool 2000 – Internationale Fachmesse Tiefkühl-
ling und Entsorgung“ kost – Speiseeis – Kältetechnik“
vom 26. bis 29. Juni 2000 in Köln vom 24. bis 27. September 2000 in Düsseldorf
45. „Kind + Jugend, Herbst – Internationale Kinder- und 66. „FachPack 2000 – 11. Fachmesse für Verpackungs-,
Jugend-Messe Köln“ Kennzeichnungs- und Lagertechnik“
vom 28. bis 30. Juli 2000 in Köln vom 4. bis 6. Oktober 2000 in Nürnberg
46. „Fashion on Top, Herbst“ 67. „Anuga spezial“
vom 3. bis 6. August 2000 in Köln vom 12. bis 15. Oktober 2000 in Köln
47. „Herren-Mode-Woche, Herbst – Internationale Her- 68. „IKK 2000 – 21. Internationale Fachmesse für Kälte-
ren-Mode-Messe Köln“ Klimatechnik“
vom 4. bis 6. August 2000 in Köln vom 18. bis 20. Oktober 2000 in Nürnberg
48. „Inter-Jeans, Herbst – Internationale Sportswear- und 69. „52. Frankfurter Buchmesse“
Young-Fashion-Messe“ vom 18. bis 23. Oktober 2000 in Frankfurt am Main
vom 4. bis 6. August 2000 in Köln
70. „Orgatec – Internationale Fachmesse für Einrichtung
49. „CPD Düsseldorf“ und Management von Office und Objekt“
vom 5. bis 8. August 2000 in Düsseldorf vom 19. bis 24. Oktober 2000 in Köln