82 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1999
Vierundzwanzigste Verordnung
zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Vom 3. Februar 1999
Auf Grund 2. In § 19 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a einge-
– des § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Straßenverkehrsgesetzes in der fügt:
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, „(2a) Die Betriebserlaubnis für Fahrzeuge, die nach
veröffentlichten bereinigten Fassung, Nummer 2 zuletzt ihrer Bauart speziell für militärische oder polizeiliche
geändert durch Artikel 1 Nr. 10 Buchstabe a Doppel- Zwecke sowie für Zwecke des Brandschutzes und des
buchstabe dd des Gesetzes vom 24. April 1998 (BGBl. I Katastrophenschutzes bestimmt sind, bleibt nur so
S. 747), des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des Straßen- lange wirksam, wie die Fahrzeuge für die Bundeswehr,
verkehrsgesetzes, die Eingangsworte in Nummer 3 zu- den Bundesgrenzschutz, die Polizei, die Feuerwehr
letzt geändert durch Artikel 1 Nr. 10 Buchstabe a Dop- oder den Katastrophenschutz zugelassen oder ein-
pelbuchstabe ee Dreifachbuchstabe aaa des Gesetzes gesetzt werden. Für Fahrzeuge nach Satz 1 darf eine
vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 747), des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Betriebserlaubnis nach § 21 nur der Bundeswehr, dem
des Straßenverkehrsgesetzes, Nummer 4 eingefügt Bundesgrenzschutz, der Polizei, der Feuerwehr oder
durch Artikel 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 19. März 1969 dem Katastrophenschutz erteilt werden; dies gilt auch,
(BGBl. I S. 217), und des § 30c Abs. 1 Nr. 1 des Stra- wenn die für die militärischen oder die polizeilichen
ßenverkehrsgesetzes, der durch Artikel 1 Nr. 19 des Zwecke sowie die Zwecke des Brandschutzes und des
Gesetzes vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 747) eingefügt Katastrophenschutzes vorhandene Ausstattung oder
worden ist, jeweils in Verbindung mit Artikel 56 Ausrüstung entfernt, verändert oder unwirksam ge-
des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März macht worden ist. Ausnahmen von Satz 2 für bestimm-
1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom te Einsatzzwecke können gemäß § 70 genehmigt
27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet das Bun- werden.“
desministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen,
– des § 6 Abs. 1 Nr. 5a des Straßenverkehrsgesetzes, 3. Anlage VIIIb wird wie folgt geändert:
Nummer 5a eingefügt durch § 70 Abs. 1 Nr. 1 des
Gesetzes vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 721), in Verbin- a) Nummer 2.1 wird wie folgt gefaßt:
dung mit § 6 Abs. 2a des Straßenverkehrsgesetzes,
„2.1 die Organisation ausschließlich von minde-
Absatz 2a eingefügt gemäß Artikel 22 Nr. 2 der Verord-
stens 60 selbständigen und hauptberuflich
nung vom 26. November 1986 (BGBl. I S. 2089) und
tätigen Kraftfahrzeugsachverständigen gebil-
geändert durch Artikel 1 Nr. 10 Buchstabe c des Geset-
det und getragen wird, wobei mindestens so
zes vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 747) in Verbindung
viele Sachverständige dieser Organisation im
mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes
Anerkennungsgebiet ihren Sitz haben müs-
vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisa-
sen, daß auf 100 000 dort zugelassene Kraft-
tionserlaß vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) ver-
fahrzeuge und Anhänger (nach der Statistik
ordnen das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und
des Kraftfahrt-Bundesamtes am 1. Juli eines
Wohnungswesen und das Bundesministerium für
jeden Jahres) jeweils ein Sachverständiger
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit,
entfällt, jedoch nicht mehr als 30 Sachverstän-
– des § 38 Abs. 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes dige,“.
in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990
(BGBl. I S. 880) in Verbindung mit Artikel 56 des Zustän- b) Nach Nummer 2.1 wird folgende Nummer 2.1a ein-
digkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 gefügt:
(BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom „2.1a sämtliche Sachverständige, die die Organi-
27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnen das Bun- sation nach 2.1 bilden und tragen, die glei-
desministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen chen Rechte und Pflichten besitzen und
und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz keiner anderen Organisation angehören,“.
und Reaktorsicherheit nach Anhörung der beteiligten
Kreise: c) In Nummer 2.6 wird das letzte Wort „und“ durch ein
Komma ersetzt und folgende Nummer 2.6a einge-
Artikel 1 fügt:
Änderung der „2.6a die Organisation mindestens über eine auch
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zur Fortbildung und zum Erfahrungsaus-
tausch geeignete Prüfstelle im jeweiligen
Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fas- Anerkennungsgebiet verfügt; mit Zustim-
sung der Bekanntmachung vom 28. September 1988 mung der zuständigen Anerkennungsstelle
(BGBl. I S. 1793), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Ver- kann darauf in ihrem Anerkennungsgebiet
ordnung vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2214), wird wie verzichtet werden, und“.
folgt geändert:
d) In Nummer 3.3 werden nach dem Wort „Klassen“
1. In § 13b wird Absatz 3 aufgehoben. die Wörter „außer Klassen D und D1“ eingefügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1999 83
e) In Nummer 3.6 wird nach dem Semikolon der fol- prüfungen und Abnahmen in den Räumen
gende Halbsatz eingefügt: des Prüfstützpunktes sowie für die Benut-
zung von Einrichtungen und Geräten oder
„die Anmeldung zur Prüfung kann nur durch die
die Inanspruchnahme von Personal ist ge-
Organisation erfolgen, die sie nach 3.5 ausgebildet
sondert bekanntzumachen und muß zu-
hat oder sie mit der Durchführung der Hauptunter-
sätzlich zu dem Entgelt nach 6.2 vom Fahr-
suchungen, Sicherheitsprüfungen und Abnahmen
zeughalter erhoben werden. Das Entgelt
nach Bestehen der Prüfungen betrauen will;“.
nach 6.2 einschließlich Umsatzsteuer ist
f) Nach Nummer 3.6 wird die folgende Nummer 3.6a auf allen Ausfertigungen der Untersu-
eingefügt: chungs- und Abnahmeberichte sowie der
„3.6a im Anerkennungsgebiet ein Sachverstän- Prüfprotokolle anzugeben.
digenbüro unterhalten; mit Zustimmung der 6.4 Über die Gestattung von Hauptunter-
zuständigen Anerkennungsstelle kann dar- suchungen, Sicherheitsprüfungen und Ab-
auf verzichtet werden,“. nahmen in den Prüfstützpunkten und Prüf-
g) In Nummer 5 wird am Ende folgender Satz ange- plätzen einschließlich der Bekanntgabe
fügt: der Entgelte nach 6.3 sowie über die
Benutzung von deren Einrichtungen und
„Der Technische Leiter und sein Vertreter dürfen
Geräten oder über die Inanspruchnahme
im Rahmen ihrer Bestellung auch Hauptunter-
von deren Personal sind von der Organisa-
suchungen, Sicherheitsprüfungen und Abnahmen
tion mit den Inhabern der Prüfstützpunkte
durchführen.“
und Prüfplätze Verträge abzuschließen.
h) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 einge- Aus diesen Verträgen muß sich ergeben,
fügt: ob für die Gestattung von Hauptunter-
suchungen, Sicherheitsprüfungen und Ab-
„6. Weitere Anforderungen an die Organisation
nahmen in den Räumen des Prüfstütz-
6.1 Die Hauptuntersuchungen und Sicher- punktes sowie für die Benutzung von Ein-
heitsprüfungen sowie die Ein- und Anbau- richtungen und Geräten oder für die Inan-
abnahmen sind im Namen und für Rech- spruchnahme von Personal vom Inhaber
nung der Organisation durchzuführen. Der eine Vergütung und gegebenenfalls in wel-
Prüfingenieur darf von Zahl und Ergebnis cher Höhe erhoben wird; für Prüfplätze gilt
der durchgeführten Hauptuntersuchungen 6.3 Satz 2 hinsichtlich der Vereinbarung
und Sicherheitsprüfungen sowie Abnah- einer solchen Vergütung entsprechend.
men nicht wirtschaftlich abhängig sein. Der Diese Verträge sind der Aufsichtsbehörde
Nachweis über das Abrechnungs- und das auf Verlangen vorzulegen.
Vergütungssystem der Organisation ist der
Aufsichtsbehörde auf Verlangen mitzutei- 6.5 Im Rahmen der Innenrevision hat die Orga-
len. nisation insbesondere sicherzustellen, daß
die Qualität von Hauptuntersuchungen,
6.2 Die vom Fahrzeughalter zu entrichtenden Sicherheitsprüfungen und Abnahmen
Entgelte für die Hauptuntersuchungen, durch eine zu hohe Zahl von Einzelprüfun-
Sicherheitsprüfungen und Abnahmen sind gen nicht beeinträchtigt wird.
von der Organisation in eigener Verantwor-
tung für den Bereich der jeweils örtlich 6.6 Zur Vermeidung von Interessenkollisionen
zuständigen Technischen Prüfstelle (§ 10 dürfen die die Organisation bildenden und
Abs. 1 Satz 2 KfSachvG) einheitlich festzu- tragenden selbständigen und hauptberuf-
legen. Sie dürfen nicht unter den Mindest- lichen Kraftfahrzeugsachverständigen, die
sätzen liegen, die nach der Gebührenord- nach Gesetz, Vertrag oder Satzung zur
nung für Maßnahmen im Straßenverkehr Vertretung der Organisation berufenen
für die Hauptuntersuchungen und Sicher- Personen sowie die mit der Durchführung
heitsprüfungen nach § 29 und für die von Hauptuntersuchungen, Sicherheits-
Abnahme nach § 19 Abs. 3 vorgeschrieben prüfungen oder Abnahmen betrauten Per-
sind. Sie sind der zuständigen Aufsichts- sonen (Prüfingenieure) weder direkt noch
behörde rechtzeitig vor ihrer Einführung indirekt mit Herstellung, Handel, Leasing,
mitzuteilen. Wartung und Reparatur von Fahrzeugen
6.3 Die vom Fahrzeughalter nach 6.2 zu ent- und Fahrzeugteilen befaßt sein.“
richtenden Entgelte sind nach der Preis-
i) Die bisherigen Nummern 6 bis 8 werden die Num-
angabenverordnung vom 14. März 1985
mern 7 bis 9.
(BGBl. I S. 580) von der Organisation in
ihren Prüfstellen und – soweit die Haupt- j) Nummer 7.1 wird wie folgt gefaßt:
untersuchungen und Sicherheitsprüfungen
sowie die Abnahmen in einem Prüfstütz- „7.1 Soweit Organisationen am 1. März 1999 zur
punkt vorgenommen werden – in diesem Durchführung von Hauptuntersuchungen und
bekanntzumachen. Eine eventuell nach 6.4 Abnahmen nach § 19 Abs. 3 Nr. 3 und 4
vereinbarte Vergütung für die Gestattung bereits anerkannt sind, bleiben diese Aner-
von Hauptuntersuchungen, Sicherheits- kennungen bestehen.“
84 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1999
k) In Nummer 7.2 wird der zweite Halbsatz von Satz 1 Sicherheitsprüfungen die Durchführung von Unter-
wie folgt gefaßt: suchungen im Sinne von 4.2 der Anlage VIII in der
vor dem 1. Juni 1998 geltenden Fassung tritt. Bis
„die Vorschriften in 2.2 bis 2.7, 3 (ausgenommen
zum 1. Dezember 1999 erteilte Anerkennungen zur
3.8), 4, 5 und 6 sind entsprechend anzuwenden.“
Durchführung von Hauptuntersuchungen (§ 29)
l) Nach Nummer 9.2 wird folgende Nummer 9.3 an- sowie von Ein- und Anbauabnahmen (§ 19 Abs. 3
gefügt: Nr. 3 oder 4) gelten auch für die Durchführung von
„9.3 Die Organisation hat auf Verlangen der Auf- Sicherheitsprüfungen. Die Organisation darf die von
sichtsbehörde für das betreffende Anerken- ihr mit der Durchführung der Hauptuntersuchungen
nungsgebiet einen Beauftragten zu bestellen. betrauten Personen nur mit der Durchführung der
Dieser ist Ansprechpartner der Anerken- Sicherheitsprüfungen betrauen, wenn diese Perso-
nungsstelle und Aufsichtsbehörde. Er muß nen hierfür besonders ausgebildet worden sind; die
Erklärungen mit Wirkung für und gegen die Betrauung ist der nach 1. zuständigen Anerken-
Organisation abgeben und entgegennehmen nungsstelle mitzuteilen. Abweichend von Satz 1
können. Er muß weiter die Möglichkeit haben, 1. sind die Nummern 2.1 sowie 2.1a hinsichtlich
Angaben, Aufzeichnungen und Nachweise der gleichen Rechte und Pflichten nicht auf
über die von der Organisation im Anerken- Überwachungsorganisationen anzuwenden, die
nungsgebiet durchgeführten Hauptuntersu- vor dem 1. März 1999 amtlich anerkannt worden
chungen, Sicherheitsprüfungen und Abnah- sind; für sie gilt Nummer 7.2.1 der Anlage VIII in
men zu machen und der Aufsichtsbehörde auf der vor dem 1. Juni 1998 geltenden Fassung und
Verlangen vorzulegen. Mit Zustimmung der tritt Nummer 2.1a hinsichtlich der Vorschrift, daß
zuständigen Anerkennungsstelle kann der Be- die Sachverständigen keiner anderen Organisa-
auftragte auch für den Bereich mehrerer Aner- tion angehören dürfen, am 1. Januar 2000 in
kennungsgebiete ganz oder teilweise bestellt Kraft. Eine mittelbare Trägerschaft bei einer
werden.“ anderen Organisation ist zulässig, so lange der
Sachverständige und seine Angestellten nicht
4. § 72 Abs. 2 wird wie folgt geändert: von dieser Organisation mit der Durchführung
von Hauptuntersuchungen, Sicherheitsprüfun-
a) In der Übergangsvorschrift zu Anlage VIII (Unter- gen und Abnahmen betraut sind,
suchung der Fahrzeuge) werden in Satz 2 nach den
Wörtern „Anlage VIII“ die Wörter „(ausgenommen 2. tritt Nummer 6.4 am 1. August 1999 in Kraft.
Nummer 7.)“ eingefügt. Nummer 6.2 Satz 2 tritt am 1. März 2001 außer
b) Die Übergangsvorschrift zu Anlage VIIIb (Anerken- Kraft.“
nung von Überwachungsorganisationen) wird wie
folgt gefaßt: Artikel 2
„Anlage VIIIb (Anerkennung von Überwachungs- Inkrafttreten
organisationen) tritt in Kraft am 1. März 1999 mit der Artikel 1 Nr. 1 tritt am Tage nach der Verkündung in
Maßgabe, daß bis zum 1. Dezember 1999 anstelle Kraft. Im übrigen tritt die Verordnung am ersten Tage des
der Durchführung von Hauptuntersuchungen und auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 3. Februar 1999
Der Bund esminist er
f ü r Ve r k e h r , B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n
Franz M ünt ef ering
Der Bund esminist er
f ür Um w elt , Nat ursc hut z und Reak t o rsic herheit
J ürg en Trit t in
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1999 85
Verordnung
zur Anwendung von Normen für voll digitale Fernsehdienste
(Fernsehdienstnormenverordnung)
Vom 4. Februar 1999
Auf Grund des § 3 Abs. 1 Satz 2 des Fernsehsignalübertragungs-Gesetzes
vom 14. November 1997 (BGBl. I S. 2710) in Verbindung mit Artikel 56 des
Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705), dem
Organisationserlaß vom 17. Dezember 1997 (BGBl. 1998 I S. 68) und dem Orga-
nisationserlaß vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet das Bundes-
ministerium für Wirtschaft und Technologie:
§1
Normen
(1) Für Übertragungssysteme für voll digitale Fernsehdienste müssen nach-
stehende Normen des Europäischen Instituts für Telekommunikationsnormen
ETSI angewendet werden:
a) Terrestrische Übertragungssysteme:
DIN ETS 300 744 „Digitaler Fernsehrundfunk (DVB); Rahmenstruktur, Kanal-
codierung und Modulation für das digitale terrestrische Fernsehen (DVB-T)“
b) Satelliten-Übertragungssysteme:
DIN ETS 300 421 „Digitale Rundfunk-Systeme für Fernsehen, Ton und Daten-
dienste; Rahmenstruktur, Kanalcodierung und Modulation für Dienste über
Satellit bei 11/12 GHz“
c) Kabel-Übertragungssysteme:
DIN ETS 300 429 „Digitale Rundfunk-Systeme für Fernsehen, Ton und Daten-
dienste; Rahmenstruktur, Kanalcodierung und Modulation bei Kabelsyste-
men“
(2) Für die unter Absatz 1 genannten Normen gilt die jeweilige aktuelle Fassung
unter der Voraussetzung, daß die Abwärtskompatibilität gewährleistet ist. Dies
schließt das Überführen der Normen von DIN ETS nach DIN EN ein.
§2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 4. Februar 1999
Der Bund esminist er
f ür Wirt sc haf t und Tec hno lo g ie
M üller
86 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1999
Bekanntmachung
der Neufassung der Abwasserverordnung
Vom 9. Februar 1999
Auf Grund des Artikels 2 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Abwasser-
verordnung vom 22. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3919) wird nachstehend der
Wortlaut der Abwasserverordnung in der seit 1. Januar 1999 geltenden Fassung
bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. den am 1. April 1997 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom
21. März 1997 (BGBl. I S. 566),
2. die am 1. August 1998 in Kraft getretene Verordnung vom 3. Juli 1998 (BGBl. I
S. 1795),
3. den am 1. Januar 1999 in Kraft getretenen Artikel 1 der eingangs genannten
Verordnung.
Die Rechtsvorschriften zu 1. bis 3. wurden erlassen auf Grund des § 7a Abs. 1
Satz 3 und 4 und Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 12. November 1996 (BGBl. I S. 1695), die Änderungsver-
ordnung zu 3. auch auf Grund des § 7 Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Kreislaufwirtschafts-
und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705).
Bonn, den 9. Februar 1999
Der Bund esminist er
f ür Um w elt , Nat ursc hut z und Reak t o rsic herheit
J ürg en Trit t in
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1999 87
Verordnung
über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer
(Abwasserverordnung – AbwV)*)
§1 4. produktionsspezifischer Frachtwert der Frachtwert
Anwendungsbereich (z.B. m3/t, g/t, kg/t), der sich auf die der wasserrecht-
lichen Zulassung zugrundeliegende Produktionskapa-
(1) Diese Verordnung bestimmt die Anforderungen, die zität bezieht;
bei der Erteilung einer Erlaubnis für das Einleiten von
Abwasser in Gewässer aus den in den Anhängen 5. Ort des Anfalls der Ort, an dem Abwasser vor der Ver-
bestimmten Herkunftsbereichen mindestens festzusetzen mischung mit anderem Abwasser behandelt worden
sind. ist, sonst an dem es erstmalig gefaßt wird;
(2) Anforderungen nach dieser Verordnung sind in die 6. Vermischung die Zusammenführung von Abwasser-
Erlaubnis nur für diejenigen Parameter aufzunehmen, die strömen unterschiedlicher Herkunft;
im Abwasser zu erwarten sind.
7. Parameter eine chemische, physikalische oder biologi-
(3) Weitergehende Anforderungen nach anderen sche Meßgröße, die in der Anlage aufgeführt ist;
Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
8. Mischungsrechnung die Errechnung einer zulässigen
Fracht oder Konzentration, die sich aus den die einzel-
§2
nen Abwasserströme betreffenden Anforderungen
Begriffsbestimmungen dieser Verordnung ergibt.
Im Sinne dieser Verordnung ist:
1. Stichprobe eine einmalige Probenahme aus einem §3
Abwasserstrom;
Allgemeine Anforderungen
2. Mischprobe eine Probe, die in einem bestimmten Zeit-
raum kontinuierlich entnommen wird, oder eine Probe (1) Soweit in den Anhängen nichts anderes bestimmt ist,
aus mehreren Proben, die in einem bestimmten Zeit- darf eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in
raum kontinuierlich oder diskontinuierlich entnommen Gewässer nur erteilt werden, wenn am Ort des Anfalls des
und gemischt werden; Abwassers die Schadstofffracht nach Prüfung der Ver-
hältnisse im Einzelfall so gering gehalten wird, wie dies
3. qualifizierte Stichprobe eine Mischprobe aus minde- durch Einsatz wassersparender Verfahren bei Wasch- und
stens fünf Stichproben, die in einem Zeitraum von Reinigungsvorgängen, Indirektkühlung und den Einsatz
höchstens zwei Stunden im Abstand von nicht weniger von schadstoffarmen Betriebs- und Hilfsstoffen möglich
als zwei Minuten entnommen und gemischt werden; ist.
*) Diese Verordnung dient in Teilen auch der Umsetzung der Richtlinien (2) Die Anforderungen dieser Verordnung dürfen nicht
des Rates
– 82/176/EWG vom 22. März 1982 betreffend Grenzwerte und Qualitäts-
durch Verfahren erreicht werden, bei denen Umweltbela-
ziele für Quecksilberableitungen aus dem Industriezweig Alkalichlorid- stungen in andere Umweltmedien wie Luft oder Boden
elektrolyse (ABl. EG Nr. L 81 S. 29), entgegen dem Stand der Technik verlagert werden.
– 83/513/EWG vom 26. September 1983 betreffend Grenzwerte und
Qualitätsziele für Cadmiumableitungen (ABl. EG Nr. L 291 S. 1), (3) Als Konzentrationswerte festgelegte Anforderungen
– 84/156/EWG vom 8. März 1984 betreffend Grenzwerte und Qualitäts- dürfen nicht entgegen dem Stand der Technik durch Ver-
ziele für Quecksilbereinleitungen mit Ausnahme des Industriezweiges dünnung erreicht werden.
Alkalichloridelektrolyse (ABl. EG Nr. L 74 S. 49 und Nr. L 99 S. 38),
– 84/491/EWG vom 9. Oktober 1984 betreffend Grenzwerte und Quali- (4) Sind Anforderungen vor der Vermischung festgelegt,
tätsziele für Ableitungen von Hexachlorcyclohexan (ABl. EG Nr. L 274
S. 11 und Nr. L 296 S. 11),
darf eine Vermischung zum Zwecke der gemeinsamen
– 86/280/EWG vom 12. Juni 1986 betreffend Grenzwerte und Qualitäts-
Behandlung zugelassen werden, wenn insgesamt minde-
ziele für die Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe im Sinne der stens die gleiche Verminderung der Schadstofffracht je
Liste I im Anhang der Richtlinie 76/464/EWG (Tetrachlorkohlenstoff, Parameter wie bei getrennter Einhaltung der jeweiligen
DDT, Pentachlorphenol) (ABl. EG Nr. L 181 S. 16),
Anforderungen erreicht wird.
– 87/217/EWG vom 19. März 1987 zur Verhütung und Verringerung der
Umweltverschmutzung durch Asbest (ABl. EG Nr. L 855 S. 40), (5) Sind Anforderungen für den Ort des Anfalls von
– 88/347/EWG vom 16. Juni 1988 betreffend Grenzwerte und Qualitäts- Abwasser festgelegt, ist eine Vermischung erst zulässig,
ziele für Ableitungen von Aldrin, Dieldrin, Endrin, Isodrin, Hexachlor-
benzol, Hexachlorbutadien und Chloroform (ABl. EG Nr. L 158 S. 35), wenn diese Anforderungen eingehalten werden.
– 90/415/EWG vom 27. Juli 1990 betreffend Grenzwerte und Qualitäts-
ziele für Ableitungen von 1,2-Dichlorethan, Trichlorethen, Tetrachlor-
(6) Werden Abwasserströme, für die unterschiedliche
ethen und Trichlorbenzol (ABl. EG Nr. L 219 S. 49), Anforderungen gelten, gemeinsam eingeleitet, ist für
– 91/271/EWG vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommu- jeden Parameter die jeweils maßgebende Anforderung
nalem Abwasser (ABl. EG Nr. L 135 S. 40), durch Mischungsrechnung zu ermitteln. Sind in den anzu-
– 92/112/EWG des Rates vom 15. Dezember 1992 über die Modalitäten wendenden Anhängen Anforderungen an den Ort des
zur Vereinheitlichung der Programme zur Verringerung und späteren
Unterbindung der Verschmutzung durch Abfälle der Titandioxid- Anfalls des Abwassers oder vor der Vermischung gestellt,
Industrie (ABl. EG Nr. L 409 S. 11). bleiben die Absätze 4 und 5 unberührt.
88 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1999
§4 (2) Ein in der wasserrechtlichen Zulassung festgesetzter
Analysen- und Meßverfahren Wert für den Chemischen Sauerstoffbedarf (CSB) gilt
unter Beachtung von Absatz 1 auch als eingehalten, wenn
(1) Die Anforderungen in den Anhängen beziehen sich der vierfache Wert des gesamten organisch gebundenen
auf die Analysen- und Meßverfahren gemäß der Anlage. Kohlenstoffs (TOC), bestimmt in Milligramm je Liter, die-
Die in der Anlage und den Anhängen genannten DIN, sen Wert nicht überschreitet.
DIN-EN und DIN-EN-ISO-Normen sind bei der Beuth-Ver-
lag GmbH, Berlin, erschienen. Die DEV-Normen (Deut- (3) Die Länder können zulassen, daß den Ergebnissen
sche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und der staatlichen Überwachung Ergebnisse gleichgestellt
Schlammuntersuchung) werden bei der Fachgruppe werden, die der Einleiter aufgrund eines behördlich aner-
Wasserchemie der Gesellschaft Deutscher Chemiker, kannten Überwachungsverfahrens ermittelt.
Verlag-Chemie, Weinheim (Bergstraße) herausgegeben.
Die in den Sätzen 2 und 3 genannten Normen sind bei dem §7
Deutschen Patentamt in München archivmäßig gesichert
Weitergeltung bisheriger Anforderungen
niedergelegt.
(2) In der Erlaubnis können andere, gleichwertige Ver- Die in der
fahren festgesetzt werden. 1. Rahmen-AbwasserVwV in der Fassung der Bekannt-
machung vom 31. Juli 1996 (GMBl. S. 729) mit den
§5 Anhängen 3, 17, 19 Teil B, 24 Teil A, 30, 31, 47 und 49,
Bezugspunkt der Anforderungen 2. 4. AbwasserVwV (Ölsaatenaufbereitung, Speisefett-
Die Anforderungen beziehen sich auf die Stelle, an der und Speiseölraffineration) vom 17. März 1981 (GMBl.
das Abwasser in das Gewässer eingeleitet wird, und, S. 139),
soweit in den Anhängen zu dieser Verordnung bestimmt, 3. 19. AbwasserVwV, Teil A (Zellstofferzeugung) vom
auch auf den Ort des Anfalls des Abwassers oder den Ort 18. Mai 1989 (GMBl. S. 399),
vor seiner Vermischung. Der Einleitungsstelle steht der
4. 28. AbwasserVwV (Melasseverarbeitung) vom 13. Sep-
Ablauf der Abwasseranlage, in der das Abwasser letzt-
tember 1983 (GMBl. S. 397),
malig behandelt wird, gleich. Ort vor der Vermischung ist
auch die Einleitungsstelle in eine öffentliche Abwasser- 5. 29. AbwasserVwV (Fischintensivhaltung) vom 13. Sep-
anlage. tember 1983 (GMBl. S. 398),
§6 6. 38. AbwasserVwV (Textilherstellung) vom 5. Septem-
ber 1984 (GMBl. S. 348),
Einhaltung der Anforderungen
7. 44. AbwasserVwV (Herstellung von mineralischen
(1) Ist ein nach dieser Verordnung festgesetzter Wert
Düngemitteln außer Kali) vom 5. September 1984
nach dem Ergebnis einer Überprüfung im Rahmen der
(GMBl. S. 361)
staatlichen Überwachung nicht eingehalten, gilt er den-
noch als eingehalten, wenn die Ergebnisse dieser und der festgelegten Mindestanforderungen an das Einleiten von
vier vorausgegangenen staatlichen Überprüfungen in vier Abwasser in Gewässer gelten fort, bis für das Abwasser
Fällen den Wert nicht überschreiten und kein Ergebnis den Anforderungen in dieser Verordnung festgelegt sind. § 4
Wert um mehr als 100 vom Hundert übersteigt. Überprü- und die Anlage sind auch auf Abwassereinleitungen anzu-
fungen, die länger als drei Jahre zurückliegen, bleiben wenden, für die nach Satz 1 noch Verwaltungsvorschriften
unberücksichtigt. fortgelten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1999 89
Anlage
(zu § 4)
Ana lyse n- und M e ßve rfa hre n
Nr. Parameter/Titel Verfahren
I Allgemeine Verfahren
1 Homogenisierung der Probe für alle Parameter, Entsprechend DIN 38402-A 30 (Ausgabe Juli 1986)
die in der Originalprobe (Gesamt-Probe) bestimmt In Anwesenheit leicht flüchtiger Stoffe ist im geschlosse-
werden nen Gefäß und kühl zu homogenisieren.
1.1 Vorbehandlung, Teilung und Homogenisierung DEV - A 30/31 (Vorschlag), 20. Lieferung 1988
heterogener Wasserproben für die Bestimmung
von Schwermetallen
1.2 Vorbehandlung, Teilung und Homogenisierung DEV - A 30/33 (Vorschlag), 23. Lieferung 1990
heterogener Wasserproben für die Bestimmung Es ist darauf zu achten, daß bei der Homogenisierung
des gesamten organisch gebundenen Kohlen- durch das Rühren keine zentrifugalen Konzentrations-
stoffs (TOC) gradienten der Feststoffe im Homogenisat auftreten.
2 Abwasservolumenstrom Entsprechend DIN 19559 (Ausgabe Juli 1983)
II Analyseverfahren
1 A n i o n e n / El e m e n t e
101 Bor in der Originalprobe DIN 38406-E 22 (Ausgabe März 1988)
102 Chlorid DIN-EN-ISO 10304-2 (Ausgabe Dezember 1996)
103 Cyanid, leicht freisetzbar DIN 38405-D 13-2 (Ausgabe Februar 1981)
104 Cyanid in der Originalprobe DIN 38405-D 13-1 (Ausgabe Februar 1981)
105 Fluorid, gesamt, in der Originalprobe DIN 38405-D-4-2 (Ausgabe Juli 1985)
106 Nitrat-Stickstoff (NO3-N) DIN-EN-ISO 10304-2 (Ausgabe Dezember 1996)
107 Nitrit-Stickstoff (NO2-N) DIN-EN 26777 (Ausgabe April 1993)
108 Phosphor, gesamt, in der Originalprobe DIN 38405-D-11-4 (Ausgabe Oktober 1983)
Aufschluß nach Punkt 8.5.1
109 Phosphorverbindungen als Phosphor, gesamt, in DIN 38406 – E 22 (Ausgabe März 1988)
der Originalprobe
110 Sulfat DIN-EN-ISO 10304-2 (Ausgabe Dezember 1996)
111 Sulfid, leicht freisetzbar DIN 38405-D 27 (Ausgabe Juli 1992)
112 Sulfit DIN-EN-ISO 10304-3 (Ausgabe November 1996)
2 K a t i o n e n / El e m e n t e
201 Aluminium in der Originalprobe DIN 38406-E 22 (Ausgabe März 1988)
202 Ammonium-Stickstoff (NH4-N) DIN 38406-E 23 (Ausgabe Dezember 1993)
203 Antimon in der Originalprobe DIN 38406-E 22 (Ausgabe März 1988)
204 Arsen in der Originalprobe DIN-EN-ISO 11969 (Ausgabe November 1996)
Aufschluß gem. Punkt 8.3.1
205 Barium in der Originalprobe DIN 38406-E 22 (Ausgabe März 1988)
206 Blei in der Originalprobe DIN 38406-E 6-3 (Ausgabe Mai 1981)
207 Cadmium in der Originalprobe DIN-EN-ISO 5961, Abschnitt 3 (Ausgabe Mai 1995)
208 Calcium in der Originalprobe DIN 38406-E 22 (Ausgabe März 1988)
209 Chrom in der Originalprobe DIN 38406-E 22 (Ausgabe März 1988)
90 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1999
Nr. Parameter/Titel Verfahren
210 Chrom (VI) DIN 38405-D 24 (Ausgabe Mai 1987)
211 Cobalt in der Originalprobe DIN 38406-E 22 (Ausgabe März 1988)
212 Eisen in der Originalprobe DIN 38406-E 22 (Ausgabe März 1988)
213 Kupfer in der Originalprobe DIN 38406-E 22 (Ausgabe März 1988)
214 Nickel in der Originalprobe DIN 38406-E 22 (Ausgabe März 1988)
215 Quecksilber in der Originalprobe DIN 38406-E 12-3 (Ausgabe Juli 1980)
216 Silber in der Originalprobe DIN 38406-E 22 (Ausgabe März 1988)
217 Thallium in der Originalprobe Entsprechend DIN 38406-E 22 (Ausgabe März 1988)
Anstelle des Aufschlusses wird die Probe mit H2SO4
abgeraucht.
218 Vanadium in der Originalprobe DIN 38406-E 22 (Ausgabe März 1988)
219 Zink in der Originalprobe DIN 38406-E 22 (Ausgabe März 1988)
220 Zinn in der Originalprobe DIN 38406-E 22 (Ausgabe März 1988)
221 Titan in der Originalprobe DIN 38406-E 22 (Ausgabe März 1988)
222 Selen in der Originalprobe DIN 38405-D 23 (Ausgabe Oktober 1994)
Hydridverfahren
223 Gallium in der Originalprobe Entsprechend DIN 38406-E 22 (Ausgabe März 1988)
224 Indium in der Originalprobe Entsprechend DIN 38406-E 22 (Ausgabe März 1988)
3 Ei n z e l s t o f f e , S u m m e n - P a r a m e t e r , G r u p p e n p a r a m e t e r
301 Abfiltrierbare Stoffe (Suspendierte Feststoffe) in der DIN-EN 872 (Ausgabe März 1996)
Originalprobe Glasfaserfilter mit Porenweite von 0,3 bis 1 µm
302 Adsorbierbare organisch gebundene Halogene DIN 38409-H 14 (Ausgabe März 1985)
(AOX) in der Originalprobe, angegeben als Chlorid Durchführung nach Abschnitt 8.2.2 und nach Nummer 501
dieser Anlage
303 Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) in der Original- DIN 38409-H 41 (Ausgabe Dezember 1980)
probe
304 Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) in der Original- DIN 38409-H 41 (Ausgabe Dezember 1980)
probe unter Abzug des durch H2O2 (siehe Num-
mer 307) verursachten CSB-Anteils
305 Organisch gebundener Kohlenstoff, gesamt (TOC), in DIN 38409-H 3 (Ausgabe Juni 1983)
der Originalprobe Unter Beachtung der Nummer 502 dieser Anlage
306 Gesamter gebundener Stickstoff (TNb ) in der DIN 38409-H 27 (Ausgabe Juli 1992)
Originalprobe
307 Wasserstoffperoxid (H2O2) DIN 38409-H 15 (Ausgabe Juni 1987)
308 Schwerflüchtige lipophile Stoffe (extrahierbar) in DIN 38409-H 17 (Ausgabe Mai 1981)
der Originalprobe
309 Kohlenwasserstoffe in der Originalprobe DIN 38409-H 18 (Ausgabe Februar 1981)
310 Direkt abscheidbare lipophile Leichtstoffe in der DIN 38409-H 19 (Ausgabe Februar 1986)
Originalprobe Mittel aus 2 Proben
311 Phenolindex nach Destillation und Farbstoff- DIN 38409-H 16-2 (Ausgabe Juni 1984)
extraktion in der Originalprobe
312 Chlor, gesamt DIN 38408-G 4-1 (Ausgabe Juni 1984)
313 Chlor, freies DIN 38408-G 4-1 (Ausgabe Juni 1984)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1999 91
Nr. Parameter/Titel Verfahren
314 Hexachlorbenzol in der Originalprobe DIN 38407-F 2 (Ausgabe Februar 1993)
315 Trichlorethen in der Originalprobe DIN 38407-F 4 (Ausgabe Mai 1988)
316 1.1.1 Trichlorethan in der Originalprobe DIN 38407-F 4 (Ausgabe Mai 1988)
317 Tetrachlorethen in der Originalprobe DIN 38407-F 4 (Ausgabe Mai 1988)
318 Trichlormethan in der Originalprobe DIN 38407-F 4 (Ausgabe Mai 1988)
319 Tetrachlormethan in der Originalprobe DIN 38407-F 4 (Ausgabe Mai 1988)
320 Dichlormethan in der Originalprobe DIN 38407-F 4 (Ausgabe Mai 1988)
321 Hydrazin DIN 38413-P 1 (Ausgabe März 1982)
322 Tenside, anionische DIN-EN 903 (Ausgabe Januar 1994)
323 Tenside, nichtionische DIN 38409-H 23-2 (Ausgabe Mai 1980)
324 Tenside, kationische DIN 38409-H 20 (Ausgabe Juli 1989)
325 Bismut-Komplexierungsindex (IBiK) DIN 38409-H 26 (Ausgabe Mai 1989)
326 Anilin in der Originalprobe Entsprechend DIN 38407-F 4 (Ausgabe Mai 1988)
Extraktion mit Dichlormethan bei pH 12, GC-Trennung an
z.B. DB 17 und OV 101, Detektor: N-P-Detektor
327 Hexachlorcyclohexan (HCH) in der Originalprobe DIN 38407-F 2 (Ausgabe Februar 1993)
(Summe der Isomeren)
328 Hexachlorbutadien (HCBd) in der Originalprobe DIN 38407-F 4 (Ausgabe Mai 1988)
329 Aldrin, Dieldrin, Endrin, Isodrin (Drine) in der Ori- DIN 38407-F 2 (Ausgabe Februar 1993)
ginalprobe
330 Flüchtige (ausblasbare) organisch gebundene DEV H 25 (Vorschlag), 22. Lieferung
Halogene in der Originalprobe Abweichend von Punkt 9.1:
Bei Zimmertemperatur 10 Minuten ausblasen.
Die Apparatur ist explosionsgeschützt auszulegen.
331 1,2-Dichlorethan in der Originalprobe DIN 38407-F 4 (Ausgabe Mai 1988)
332 Trichlorbenzol als Summe der drei Isomeren in der DIN 38407-F 2 (Ausgabe Februar 1993)
Originalprobe
333 α,â-Endosulfan, in der Originalprobe DIN 38407-F 2 (Ausgabe Februar 1993)
334 Benzol und Derivate in der Originalprobe DIN 38407-F 9-1 (Ausgabe Mai 1991)
Statt Kaliumcarbonat 2 bis 3 g Natriumsulfat pro 5 ml
Probe verwenden.
In Punkt 3.8.3 gilt nach dem 5. Anstrich an Stelle des
Wertes „8,78 µg/l“ der Wert „878 µg/l“.
335 Sulfid- und Mercaptan-Schwefel in der Original- Nach Nummer 503 dieser Anlage
probe
336 Polycyklische aromatische Kohlenwasserstoffe in DIN 38407-F8 (Ausgabe Oktober 1995)
der Originalprobe (PAK)
337 Chlordioxid und andere Oxidantien, angegeben als Entsprechend DIN 38408 G-5 (Ausgabe Juni 1990)
Chlor Mit der Maßgabe, daß die Störungsbehebung für andere
oxidierende Stoffe wie z.B. Chlor, Brom, Iod, Bromamine,
Iodat, Chromat nicht durchgeführt wird.
338 Färbung DIN-EN-ISO 7887 (Ausgabe Dezember 1994, Abschnitt 3)
92 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1999
4 B io lo g isc he Test verf ahren
Salzkorrektur
Für die Verfahren der Nummern 401, 402, 403 und 404 ist Nummer 504 dieser Anlage (Hinweise für die Bestim-
mung der biologischen Testverfahren (Nummern 401 bis 404)) zu beachten.
Nr. Parameter/Titel Verfahren
401 Fischgiftigkeit GF in der Originalprobe DIN 38412-L 31 (Ausgabe März 1989)
Der in Punkt 9.1 genannte Korpulenzindex und die
Körperlänge haben keine Gültigkeit. Die Fische sollen
einjährig, jedoch nicht älter als 15 Monate sein und eine
Körperlänge von 5 bis 12 cm besitzen.
402 Daphniengiftigkeit GD in der Originalprobe DIN 38412-L 30 (Ausgabe März 1989)
403 Algengiftigkeit GA in der Originalprobe DIN 38412-L33 (Ausgabe März 1991)
In Punkt 3.5 gilt nicht: „sofern bei höheren Verdünnungs-
faktoren keine Hemmung größer als 20 % festgestellt wird.“
In Punkt 11.1 gilt die Anmerkung nicht.
404 Bakterienleuchthemmung GL in der Originalprobe DIN 38412-L 34 (Ausgabe März 1991)
Mit der Maßgabe, daß die bei Punkt 5 in Satz 5 genannten
Ergänzungen nicht zu beachten sind.
Die Norm gilt in Verbindung mit der Ergänzung L 341
(Ausgabe Oktober 1993).
In der Anmerkung 1 gilt an Stelle des Wortes „Natrium-
hydroxid-Lösung“ das Wort „Natriumchlorid-Lösung“.
Es können frisch gezüchtete Bakterien verwendet werden.
Eine salzbedingte Verdünnung ist nicht mit der vor-
gegebenen Kochsalz-Lösung, sondern mit destilliertem
Wasser durchzuführen.
405 Leichte aerobe biologische Abbaubarkeit von Teil C 4 des Anhangs zur Richtlinie 92/69/EWG vom
Stoffen 31. Juli 1992 zur 17. Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG
(Kennzeichnungsrichtlinie), erschienen im Amtsblatt der EG
Nr. L 383 A, 35. Jahrgang am 29. Dezember 1992
406 Aerobe biologische Abbaubarkeit von Stoffen, DIN-EN 29888 (Ausgabe April 1993)
bestimmt als DOC-Abbaugrad über 28 Tage Modifizierter Zahn-Wellens-Test über 28 Tage
Belebtschlamm-Inokulum 1 g/l Trockenmasse je Test
Die Wasserhärte des Testwassers kann bis zu 2,7 mmol/l
betragen.
Ausgeblasene und adsorbierte Stoffanteile werden im
Ergebnis nicht berücksichtigt.
Das Ergebnis wird als Abbaugrad angegeben.
Voradaptierte Inokula sind nicht zugelassen.
407 Aerobe biologische Abbaubarkeit in biologischen DIN-EN 29888 (Ausgabe April 1993)
Behandlungsanlagen (Eliminierbarkeit) von der Modifizierter Zahn-Wellens-Test
filtritrierten Probe, bestimmt als CSB- oder DOC- Es wird das Inokulum der realen Behandlungsanlagen
Abbaugrad (Eliminationsgrad) mit 1 g/l Trockenmasse im Testansatz verwendet.
(Abschnitt 8.3).
Die Dauer des Eliminationstests entspricht der Zeit, die
erforderlich ist, um den Eliminationsgrad des Gesamt-
abwassers der realen Abwasserbehandlungsanlage in der
Testsimulation für das Gesamtabwasser zu erreichen.
Die CSB-Konzentration im Testansatz (CSB zwischen 100
und 1000 mg/l) soll dem realen Abwasser des Anlagen-
zulaufes weitestgehend entsprechen. Die Wasserhärte
des Testwassers soll die Wasserhärte des jeweiligen
realen Abwassers nicht übersteigen. Ausgeblasene Stoff-
anteile werden im Ergebnis nicht berücksichtigt.
Die Eliminationsraten werden auf die CSB-Konzentration
zu Beginn des Tests unter Abzug der Stripanteile bezo-
gen. Das Ergebnis wird als Eliminationsgrad angegeben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1999 93
Nr. Parameter/Titel Verfahren
408 Aerobe biologische Abbaubarkeit (Eliminierbarkeit) DIN EN 29888 (Ausgabe April 1993)
in biologischen Behandlungsanlagen von der fil- Modifizierter Zahn-Wellens-Test über 7 Tage
trierten Probe, bestimmt als CSB- oder DOC-Ab-
baugrad über maximal 7 Tage (Eliminationsgrad) Es wird das Inokulum der realen Abwasserbehandlungs-
anlage mit 1 g/l Trockenmasse im Testansatz verwendet
(Abschnitt 8.3).
Die CSB-Konzentration im Testansatz (CSB zwischen 100
und 1000 mg/l) soll dem realen Abwasser-CSB-Gehalt
des Anlagenzulaufs weitgehend entsprechen.
Die Wasserhärte des Testwassers soll die Wasserhärte
des jeweiligen realen Abwassers nicht übersteigen.
Ausgeblasene Stoffanteile werden im Ergebnis nicht
berücksichtigt.
Die Eliminationsraten werden auf die CSB-Konzentration
zu Beginn des Tests unter Abzug der Stripanteile be-
zogen.
Das Ergebnis wird als Eliminationsgrad angegeben.
409 Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen in der DIN 38409-H 51 (Ausgabe Mai 1987)
Originalprobe (BSB5) Unter zusätzlicher Hemmung der Nitrifikation durch 5 mg/l
Allylthioharnstoff, Animpfung mit Impfmaterial aus der
Abwasserbehandlung
410 Erbgutveränderndes Potential (Umu-test) DIN 38415-T 3 (Ausgabe Dezember 1996)
III Hinweise und Erläuterungen
501 Hinweise zum AOX-Verfahren (Nummer 302)
1. Feststoffe
Die Feststoffpartikel aus der Abwasserprobe sollen vollständig auf die Säule gebracht werden. Dies wird z.B.
dadurch erreicht, daß durch entsprechende Anordnung der Pumpeinheit die Feststoffe von oben auf die Säule
sedimentiert werden. Die Keramikwolle und die darauf befindlichen Feststoffpartikel müssen mitverbrannt werden.
2. Aktivkohle
Es werden Aktivkohlequalitäten nach den Empfehlungen des Herstellers verwendet (z.B. Aktivkohle von
100 µm mit enger Korngrößenverteilung).
3. Chloridkonzentrationen
Der Chloridgehalt des Blindwertes wird bei allen Untersuchungen auf 1 g/l eingestellt. Bei Chloridkonzentrationen
größer als 1 g/l wird durch Verdünnung der Probe ein Chloridwert von unter 1 g/l Chlorid in der Analysenprobe
hergestellt. Der blindwertbereinigte Meßwert wird mit dem Verdünnungsfaktor multipliziert.
4. Brom- und Iodgehalte
Anorganische Brom- und Iodgehalte können die Bestimmung stören. Durch Zugabe von Natriumsulfit können
mögliche Störungen erheblich vermindert werden. In Gegenwart von Periodaten muß das Natriumsulfit über-
stöchiometrisch zugesetzt werden und mindestens 24 Stunden reduzierend einwirken. Organische Brom- und
Iodverbindungen können zu Minderbefunden führen.
5. Befund
Die AOX-Gehalte der 1. und 2. Adsorptionssäule sind im Befund zu berücksichtigen.
6. Leichtflüchtige organisch gebundene Halogene
Es ist sicherzustellen, daß leichtflüchtige organisch gebundene Halogene miterfaßt werden.
502 Hinweise für die Bestimmung des TOC-Verfahrens (Nummer 305)
Gerät zur TOC-Bestimmung mit thermisch-katalytischer Verbrennung (Mindesttemperatur 670 Grad Celsius).
Die Regelungen zur Homogenisierung sind zu beachten: (DIN 38402-A-30, DEV A 30/33). Bei Verwendung
eines automatischen Probengebers ist dieser mit einer Homogenisierungseinrichtung auszustatten. Die Proben
werden in Flaschen aus Glas, Polyalkylen oder Polytetrafluorethylen abgefüllt. Eine Konservierung ist durch
94 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1999
Lagern bei 4 Grad Celsius (max. 8 Tage) oder durch Tiefgefrieren möglich. Die Probe muß während der Probe-
entnahme aus dem Probenwechsler mittels Rührer in homogenem Zustand gehalten werden. Bei einer Proben-
zuführung nach dem Injektionsverfahren oder über eine Probenschleife ist ein möglichst großes und repräsen-
tatives Probenvolumen anzuwenden. Wegen der Gefahr von Verstopfungen und Ablagerungen im Proben-
zuführungssystem ist auf möglichst große Schlauchquerschnitte unter Vermeidung von Engstellen (z.B. an den
Fittings) sowie minimale Schlauchlänge zu achten. Zur Entfernung des anorganisch gebundenen Kohlenstoffs
wird die angesäuerte Wasserprobe mit Stickstoff begast u. das entstandene CO2 ausgetrieben. Dieser Vorgang
kann infolge Flotation von Feststoffen zu einer Partikeldiskriminierung und damit zu Fehlmessungen führen. In
solchen Fällen ist die Stickstoffzufuhr unmittelbar vor der Probeentnahme aus dem Probenwechsler zu unter-
brechen.
503 Hinweise zur Bestimmung von Sulfid- und Merkaptan-Schwefel (Nummer 335)
1. Allgemeine Angaben
Sulfidschwefel kommt in Wässern in Abhängigkeit vom pH-Wert als gelöster Schwefelwasserstoff (H2S), in Form
von Hydrogensulfid-Ionen (HS–) oder in Form von Sulfid-Ionen (S2–) vor. Merkaptane finden sich entsprechend
als RSH oder als Merkaptid-Ionen (RS–). Bei Zutritt von Luftsauerstoff werden sowohl Sulfide als auch Merkaptane
rasch zu Disulfiden oxidiert und entgehen dadurch der Bestimmung.
2. Grundlage
Sulfide und Merkaptane werden mit Silbernitrat in alkalischer Lösung titriert. Dabei entstehen schwerlösliche
Silberverbindungen. Die Endpunkte der jeweiligen Umsetzung werden durch das Umschlagspotential einer
Meßkette angezeigt.
Hinweise
Die stark alkalischen Analysenbedingungen haben zur Folge, daß grundsätzlich Sulfid bzw. Merkaptid, nicht aber
Schwefelwasserstoff und Merkaptan bestimmt werden. Daher ist es angebracht, das Analysenergebnis
als Sulfid-Schwefel bzw. Merkaptan-Schwefel zu berechnen. Es kann jedoch als Schwefelwasserstoff oder als
Ethylmerkaptan ausgedrückt werden.
Bei Kenntnis des pH-Wertes der Originalprobe lassen sich bei Bedarf die tatsächlichen Verhältnisse an Schwefel-
wasserstoff, Hydrogensulfid oder Sulfid einerseits bzw. Merkaptanen oder Merkaptiden andererseits errechnen.
Inwieweit Schwermetallsulfide mit bestimmt werden, hängt vom jeweiligen Löslichkeitsprodukt ab.
3. Anwendungsbereich
Es wird mit einer 0,02 molaren Silbernitratlösung titriert. Der Verbrauch von 1 ml dieser Lösung entspricht
0,32064 mg Sulfid-Schwefel bzw. 0,64128 mg Merkaptan-Schwefel. Unter den Analysenbedingungen und in
Abhängigkeit des Auflösungsvermögens der benutzten Titrationseinrichtungen (z.B. 100 Mikroliter) können ab-
solut 0,032064 mg oder bei Einsatz von 100 ml Probe 0,32064 mg/l Sulfid-Schwefel nachgewiesen werden (ent-
sprechend 0,64128 mg/l Merkaptan-Schwefel).
4. Geräte
Massivsilberelektrode mit Sulfidüberzug, Bezugselektrode Silber, Silberchlorid mit gesättigter Kaliumnitratlösung
als Zwischenelektrolyt und Schliffdiaphragma.
Titrationsvorrichtung
Magnetrührer
5. Chemikalien
Stickstoff
Destilliertes Wasser, N2-gesättigt
Natronlauge 4 Mol/l: 106 g Natriumhydroxid werden in einem 1-Liter-Meßkolben mit 600 ml destilliertem Wasser
gelöst; anschließend wird auf 1 000 ml mit destilliertem Wasser aufgefüllt. Die Lösung wird in einer
1-l-Polyethylenflasche aufbewahrt.
Ammoniaklösung 0,5 Mol/l: 40 ml einer 25% igen Ammoniaklösung werden in einem 1-l-Meßkolben mit destil-
liertem Wasser auf 1 000 ml aufgefüllt. Die Aufbewahrung der Lösung erfolgt in einer 1-l-Polyethylenflasche.
Silbernitratlösung 0,02 Mol/l AgNO3
6. Probenahme und Konservierung
Die Proben sollen möglichst sofort analysiert werden. Sofern dies nicht möglich ist, müssen die Proben
analysengerecht abgefüllt werden. Hierzu sind in eine 250-ml-Polyethylenflasche 25 ml der Natronlauge (gemäß
Nummer 5 dieses Abschnitts) vorzulegen und mit 100 ml bzw. mit der mit destilliertem Wasser auf
100 ml verdünnten Probe zu versetzen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1999 95
7. Durchführung
25 ml der Natronlauge (gemäß Nummer 5 dieses Abschnitts) sind in einem 250 ml Titriergefäß vorzulegen, sofern
die Probe nicht schon entsprechend vorbehandelt wurde. Hierzu pipettiert man 10 ml der Ammoniaklösung
(gemäß Nummer 5 dieses Abschnitts), bevor 100 ml der Probe zugegeben werden. Falls vorbehandelt, wird die
Ammoniaklösung vorgelegt und die konservierte Probe zugegeben. Als Probenvolumen können ggf. geringere
Mengen, welche mit destilliertem Wasser (gemäß Nummer 5 dieses Abschnitts) auf 100 ml verdünnt werden,
zudosiert werden. Das Titriergefäß ist zu verschließen, über die Probe ist ein kräftiger Stickstoffstrom zu leiten.
Während der Titration muß mit einer mittleren Drehzahl gerührt werden. Die eintauchende Elektrode soll nicht im
Rührkegel liegen, die Pipettenspitze soll ca. 1 cm von der Elektrode entfernt sein und ca. 0,5 cm tiefer als diese
liegen.
Es kann sowohl dynamisch als auch durch Zugabe gleichbleibender Volumina titriert werden. Da die Umschlags-
potentiale der Elektrode von der Matrix abhängen können, ist es vorteilhaft, diese durch Aufstockung bekannter
Konzentrationen an Sulfid bzw. Merkaptan zu ermitteln.
8. Auswertung
Die Massenkonzentration an Sulfid-Schwefel wird berechnet nach der Gleichung:
V1 × F × 320,64
c (Sx2–) = [mg/l]
mlProbe
Die Massenkonzentration an Merkaptan-Schwefel wird berechnet nach der Gleichung:
(V2 – V1) × F × 641,28
c (S – RSH) = [mg/l]
mlProbe
F: Faktor der 0,02 Mol/l AgNO3-Lösung
V1: Volumen in ml der verbrauchten 0,02 Mol/l Silbernitratlösung bis zum 1. Äquivalenzpunkt
V2: Volumen in ml der verbrauchten 0,02 Mol/l Silbernitratlösung bis zum 2. Äquivalenzpunkt
9. Angabe der Ergebnisse
Für die Massenkonzentration an Sulfid-Schwefel (S2-) oder Merkaptan-Schwefel (S-RSH) werden auf 0,1 mg/l
gerundete Werte mit nicht mehr als 2 signifikanten Stellen angegeben.
Beispiel:
Sulfid-Schwefel 3,4 mg/l
Merkaptan-Schwefel 0,6 mg/l
504 Hinweise für die Bestimmung der biologischen Testverfahren (Nummern 401 bis 404)
Ist das Abwasser durch Chlorid und/oder Sulfat belastet, kann bei der Durchführung der biologischen Testver-
fahren ein höherer Verdünnungsfaktor (G) zugelassen werden. Der zulässige Verdünnungsfaktor ergibt sich aus
der Summe der Konzentrationen von Chlorid und Sulfat im Abwasser ausgedrückt in Gramm pro Liter geteilt
durch den organismusspezifischen Wert x. Entspricht der Quotient nicht einem Verdünnungsfaktor der im
Bestimmungsverfahren festgesetzten Verdünnungsfolge, so gilt der nächsthöhere Verdünnungsfaktor.
Beim Fischtest ist für x der Wert 6, beim Daphnientest der Wert 2, beim Algentest der Wert 0,7 und beim Leucht-
bakterientest der Wert 15 einzusetzen.
Anha ng 1
H ä uslic he s und k om m una le s Abw a sse r
A Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser,
1. das im wesentlichen aus Haushaltungen oder ähnlichen Einrichtungen wie Gemeinschaftsunterkünften, Hotels,
Gaststätten, Campingplätzen, Krankenhhäusern, Bürogebäuden stammt (häusliches Abwasser) oder aus Anlagen
stammt, die anderen als den genannten Zwecken dienen, sofern es häuslichem Abwasser entspricht,
2. das in Kanalisationen gesammelt wird und im wesentlichen aus den in Nummer 1 genannten Einrichtungen und
Anlagen sowie aus Anlagen stammt, die gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken dienen, sofern die
Schädlichkeit dieses Abwassers mittels biologischer Verfahren mit gleichem Erfolg wie bei häuslichem Abwasser
verringert werden kann (kommunales Abwasser), oder
3. das in einer Flußkläranlage behandelt wird und nach seiner Herkunft den Nummern 1 oder 2 entspricht.
(2) Dieser Anhang gilt nicht für Kleineinleitungen im Sinne des § 8 in Verbindung mit § 9 Abs. 2 Satz 2 des Abwasser-
abgabengesetzes.
96 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1999
B Allgemeine Anforderungen
§ 3 Abs. 1 findet keine Anwendung.
C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
(1) An das Abwasser für die Einleitungsstelle in das Gewässer werden folgende Anforderungen gestellt:
Chemischer Biochemischer Ammonium- Stickstoff, gesamt, Phosphor,
Sauerstoffbedarf Sauerstoffbedarf stickstoff als Summe von gesamt
(CSB) in 5 Tagen (NH4-N) Ammonium-, (Pges)
Proben (BSB5) Nitrit- und Nitrat-
nach Größenklassen stickstoff
der Abwasserbehandlungsanlagen (Nges)
mg/l mg/l mg/l mg/l mg/l
Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe
Größenklasse 1
kleiner als 60 kg/d BSB5 (roh) 150 40 – – –
Größenklasse 2
60 bis 300 kg/d BSB5 (roh) 110 25 – – –
Größenklasse 3
größer als 300 bis 600 kg/d BSB5 90 20 10 – –
(roh)
Größenklasse 4
größer als 600 bis 6000 kg/d BSB5 90 20 10 18 2
(roh)
Größenklasse 5
größer als 6000 kg/d BSB5 (roh) 75 15 10 18 1
Die Anforderungen gelten für Ammoniumstickstoff und Stickstoff, gesamt, bei einer Abwassertemperatur von 12 °C
und größer im Ablauf des biologischen Reaktors der Abwasserbehandlungsanlage. An die Stelle von 12 °C k ann auch
die zeitliche Begrenzung vom 1. Mai bis 31. Oktober treten. In der wasserrechtlichen Zulassung kann für Stickstoff,
gesamt, eine höhere Konzentration bis zu 25 mg/l zugelassen werden, wenn die Verminderung der Gesamtstickstoff-
fracht mindestens 70 vom Hundert beträgt. Die Verminderung bezieht sich auf das Verhältnis der Stickstofffracht im
Zulauf zu derjenigen im Ablauf in einem repräsentativen Zeitraum, der 24 Stunden nicht überschreiten soll. Für die Fracht
im Zulauf ist die Summe aus organischem und anorganischem Stickstoff zugrunde zu legen.
(2) Die Zuordnung eines Einleiters in eine der in Absatz 1 festgelegten Größenklassen richtet sich nach den Bemessungs-
werten der Abwasserbehandlungsanlage, wobei die BSB5-Fracht des unbehandelten Schmutzwassers – BSB5 (roh) –
zugrunde gelegt wird. In den Fällen, in denen als Bemessungswert für eine Abwasserbehandlungsanlage allein der
BSB 5-Wert des sedimentierten Schmutzwassers zugrunde gelegt ist, sind folgende Werte für die Einstufung
maßgebend:
Größenklasse 1 kleiner als 40 kg/d BSB5 (sed.)
Größenklasse 2 40 bis 200 kg/d BSB5 (sed.)
Größenklasse 3 größer als 200 kg/d bis 400 kg/d BSB5 (sed.)
Größenklasse 4 größer als 400 bis 4 000 kg/d BSB5 (sed.)
Größenklasse 5 größer als 4 000 kg/d BSB5 (sed.).
(3) Ist bei Teichanlagen, die für eine Aufenthaltszeit von 24 Stunden und mehr bemessen sind, eine Probe durch Algen
deutlich gefärbt, so sind der CSB und BSB5 von der algenfreien Probe zu bestimmen. In diesem Fall verringern sich die
in Absatz 1 festgelegten Werte beim CSB um 15 mg/l und bei BSB5 um 5 mg/l.
Anha ng 2
Braunkohle- Brikettfabrikation
A Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schmutzfracht im wesentlichen aus der Braunkohle-Brikettfabrikation
stammt oder im Zusammenhang mit der Fabrikation anfällt.
(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung sowie
der Rauchgaswäsche.
B Allgemeine Anforderungen
Es werden keine über § 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1999 97
C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:
Qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe
Konzentration Fracht
(mg/l) (g/t)
Abfiltrierbare Stoffe 50 18
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) 50 30
(2) Die Werte für die produktionsspezifische Fracht (g/t) beziehen sich auf die installierte maximale Trocknerleistung,
ausgedrückt in Menge Trockenkohle in 2 Stunden mit einem Massenanteil an Wasser von 16 bis 18 % . Sind Produk-
tionskapazitäten auf Trockenkohle mit anderen Massenanteilen an Wasser als 16 bis 18 % bezogen, sind bei der
Berechnung der Trocknerleistung 17 % zugrunde zu legen. Die Schadstofffracht wird aus den Konzentrationswerten
der 2-Stunden-Mischprobe oder der qualifizierten Stichprobe und dem Abwasservolumenstrom bei Trockenwetter
(Trockenwetterabfluß) in 2 Stunden bestimmt.
Anha ng 5
H e rst e llung von Obst - und Ge m üse produk t e n
A Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schmutzfracht im wesentlichen aus der Herstellung von Obst- und Gemüse-
produkten sowie von Fertiggerichten auf überwiegender Basis von Obst und Gemüse stammt.
(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus der Herstellung von Babynahrung, Tees und Heilkräutererzeugnissen
sowie aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung.
B Allgemeine Anforderungen
Es werden keine über § 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt.
C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:
Qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe
mg/l
Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5) 25
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) 110
Ammoniumstickstoff (NH4-N) 10
Stickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-,
Nitrit- und Nitratstickstoff (Nges) 18
Phosphor, gesamt 2
(2) Die Anforderungen für Ammoniumstickstoff und Stickstoff, gesamt, gelten bei einer Abwassertemperatur von 12 °C
und größer im Ablauf des biologischen Reaktors der Abwasserbehandlungsanlage und sofern die der wasserrechtlichen
Zulassung zugrunde liegende Rohfracht an Stickstoff, gesamt, mehr als 100 kg je Tag beträgt. In der wasserrechtlichen
Zulassung kann für Stickstoff, gesamt, eine höhere Konzentration bis zu 25 mg/l zugelassen werden, wenn die Ver-
minderung der Gesamtstickstofffracht mindestens 70 % beträgt. Die Verminderung bezieht sich auf das Verhältnis
der Stickstofffracht im Zulauf zu derjenigen im Ablauf in einem repräsentativen Zeitraum, der 24 Stunden nicht über-
schreiten soll. Für die Frachten ist der gesamte gebundene Stickstoff (TNb) zugrunde zu legen.
(3) Die Anforderung für Phosphor, gesamt, gilt, wenn die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Rohfracht
an Phosphor, gesamt, mehr als 20 kg je Tag beträgt.
(4) Ist bei Teichanlagen, die für eine Aufenthaltszeit von 24 Stunden und mehr bemessen sind und bei denen die der
wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende tägliche Abwassermenge 500 m3 nicht übersteigt, eine Probe durch
Algen deutlich gefärbt, so sind der CSB und der BSB5 von der algenfreien Probe zu bestimmen. In diesem Fall verringern
sich die in Absatz 1 festgelegten Werte beim CSB um 15 mg/l und beim BSB5 um 5 mg/l.
98 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1999
Anha ng 6
H e rst e llung von Erfrisc hungsge t rä nk e n und Ge t rä nk e a bfüllung
A Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schmutzfracht im wesentlichen aus der Herstellung von Erfrischungs-
getränken und Tafelwasser, der Gewinnung und Abfüllung von natürlichem Mineralwasser, von Quellwasser und Heil-
wasser sowie der Abfüllung von Getränken aller Art stammt, sofern das Abwasser aus der Abfüllung nicht gemeinsam
mit Abwasser aus der Herstellung der Getränkegrundstoffe sowie der Essenzen für Erfrischungsgetränke behandelt
wird.
(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung.
B Allgemeine Anforderungen
Es werden keine über § 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt.
C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:
Qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe
mg/l
Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5) 25
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) 110
Phosphor, gesamt 2
(2) Die Anforderung für Phosphor, gesamt, gilt, wenn die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Rohfracht
an Phosphor, gesamt, mehr als 20 kg je Tag beträgt.
(3) Ist bei Teichanlagen, die für eine Aufenthaltszeit von 24 Stunden und mehr bemessen sind und bei denen die der
wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende tägliche Abwassermenge 500 m3 nicht übersteigt, eine Probe durch
Algen deutlich gefärbt, so sind der CSB und der BSB5 von der algenfreien Probe zu bestimmen. In diesem Fall verringern
sich die in Absatz 1 festgelegten Werte beim CSB um 15 mg/l und beim BSB5 um 5 mg/l.
Anha ng 7
Fisc hve ra rbe it ung
A Anwendungsbereich
Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schmutzfracht im wesentlichen aus der Fischverarbeitung, sowie für Ab-
wasser, dessen Schmutzfracht sowohl aus der Fischverarbeitung als auch aus Haushaltungen und Anlagen im Sinne
des Anhangs 1 Teil A Absatz 1 stammt, wenn im Rohabwasser die CSB-Fracht des Abwassers aus der Fischverarbei-
tung in der Regel mehr als zwei Drittel der Gesamtfracht und die BSB5-Fracht mindestens 600 kg je Tag beträgt.
B Allgemeine Anforderungen
Es werden keine über § 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt.
C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:
Qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe
mg/l
Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5) 25
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) 110
Ammoniumstickstoff (NH4-N) 10
Stickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-,
Nitrit- und Nitratstickstoff (Nges) 25
Phosphor, gesamt 2
(2) Die Anforderungen für Ammoniumstickstoff und Stickstoff, gesamt, gelten bei einer Abwassertemperatur von 12 °C
und größer im Ablauf des biologischen Reaktors der Abwasserbehandlungsanlage und sofern die der wasserrechtlichen
Zulassung zugrunde liegende Rohfracht an Stickstoff, gesamt, mehr als 100 kg je Tag beträgt. In der wasserrechtlichen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1999 99
Zulassung kann für Stickstoff, gesamt, eine höhere Konzentration bis zu 40 mg/l zugelassen werden, wenn die Ver-
minderung der Gesamtstickstofffracht mindestens 70 % beträgt. Die Verminderung bezieht sich auf das Verhältnis
der Stickstofffracht im Zulauf zu derjenigen im Ablauf in einem repräsentativen Zeitraum, der 24 Stunden nicht über-
schreiten soll. Für die Frachten ist der gesamte gebundene Stickstoff (TNb) zugrunde zu legen.
(3) Die Anforderung für Phosphor, gesamt, gilt, wenn die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende
BSB5-Fracht im Zulauf der Abwasserbehandlungsanlage 600 kg je Tag übersteigt. Für Abwasser, dessen BSB5
(roh)-Fracht 6000 kg je Tag oder mehr beträgt, gilt für Phosphor, gesamt, ein Wert von 1 mg/l.
Anha ng 8
Ka rt offe lve ra rbe it ung
A Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schmutzfracht im wesentlichen aus der Verarbeitung von Kartoffeln für die
menschliche Ernährung stammt.
(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus der Kartoffelverarbeitung in Brennereien, Stärkefabriken, Betrieben zur
Trocknung pflanzlicher Produkte für die Futtermittelherstellung und Betrieben zur Herstellung von Obst- und Gemüse-
produkten sowie aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung.
B Allgemeine Anforderungen
Es werden keine über § 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt.
C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:
Qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe
mg/l
Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5) 25
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) 150
Ammoniumstickstoff (NH4-N) 10
Stickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-,
Nitrit- und Nitratstickstoff (Nges) 18
Phosphor, gesamt 2
(2) Die Anforderungen für Ammoniumstickstoff und Stickstoff, gesamt, gelten bei einer Abwassertemperatur von 12 °C
und größer im Ablauf des biologischen Reaktors der Abwasserbehandlungsanlage und sofern die der wasserrechtlichen
Zulassung zugrunde liegende Rohfracht an Stickstoff, gesamt, mehr als 100 kg je Tag beträgt. In der wasserrechtlichen
Zulassung kann für Stickstoff, gesamt, eine höhere Konzentration bis zu 25 mg/l zugelassen werden, wenn die Ver-
minderung der Gesamtstickstofffracht mindestens 70 % beträgt. Die Verminderung bezieht sich auf das Verhältnis
der Stickstofffracht im Zulauf zu derjenigen im Ablauf in einem repräsentativen Zeitraum, der 24 Stunden nicht über-
schreiten soll. Für die Frachten ist der gesamte gebundene Stickstoff (TNb) zugrunde zu legen.
(3) Die Anforderung für Phosphor, gesamt, gilt, wenn die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Rohfracht
an Phosphor, gesamt, mehr als 20 kg je Tag beträgt.
(4) Ist bei Teichanlagen, die für eine Aufenthaltszeit von 24 Stunden und mehr bemessen sind und bei denen die der
wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende tägliche Abwassermenge 500 m3 nicht übersteigt, eine Probe durch
Algen deutlich gefärbt, so sind der CSB und der BSB5 von der algenfreien Probe zu bestimmen. In diesem Fall verringern
sich die in Absatz 1 festgelegten Werte beim CSB um 15 mg/l und beim BSB5 um 5 mg/l.
Anha ng 9
H e rst e llung von Be sc hic ht ungsst offe n und La c k ha rz e n
A Anwendungsbereich
(1) Der Anhang gilt für Abwasser, dessen Schmutzfracht im wesentlichen aus der Herstellung von wäßrigen Disper-
sionsfarben, kunstharzgebundenen Putzen und wasserverdünnbaren Beschichtungsstoffen, Lackharzen sowie von
Beschichtungsstoffen auf Lösemittelbasis mit angegliederten Nebenbetrieben stammt.
(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus der Herstellung von organischen Farbpigmenten und von anorganischen
Pigmenten sowie aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung.
B Allgemeine Anforderungen
(1) Bei der Erzeugung von Vakuum im Produktionsprozeß ist der Abwasseranfall durch Einsatz abwasserfreier Verfahren
gering zu halten.
100 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1999
(2) Das Abwasser darf keine Quecksilberverbindungen und organischen Zinnverbindungen enthalten, die aus dem
Einsatz als Konservierungsstoffe sowie mikrobizider Zusatzstoffe stammen. Der Nachweis, daß Quecksilber- oder
organische Zinnverbindungen im Abwasser nicht enthalten sind, kann dadurch erbracht werden, daß von den
Herstellern Angaben vorliegen, nach denen die zur Konservierung oder mikrobiziden Einstellung verwendeten Einsatz-
und Hilfsstoffe derartige Verbindungen nicht enthalten.
(3) Abwasser aus dem Herstellungsbereich Beschichtungsstoffe auf Lösemittelbasis mit Nebenbetrieben, das aus der
Ablöschung des Destillationssumpfes aus der Lösemittelrückgewinnung herrührt, darf nicht abgeleitet werden.
C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:
Qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) mg/l 120
Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5) mg/l 20
Fischgiftigkeit GF 2
(2) Bei Abwasserströmen, deren CSB-Konzentration am Ort des Anfalls mehr als 50 g/l beträgt, ist der CSB auf
mindestens 500 mg/l zu vermindern.
D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
(1) An das Abwasser aus folgenden Bereichen werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende
Anforderungen gestellt:
Wäßrige Dispersionsfarben, Behälterreinigung mit Lauge
kunstharzgebundene Putze (Laugenreinigung)
und aus der Herstellung von Beschichtungs-
wasserverdünnbare Beschichtungs- stoffen auf Lösemittelbasis
stoffe mit Nebenbetrieben
Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe
mg/l
Barium 2 2
Blei 0,5 0,5
Cadmium 0,1 0,1
Chrom, gesamt 0,5 0,5
Kobalt 1 1
Kupfer 0,5 0,5
Nickel 0,5 0,5
Zink 2 2
Zinn – 1
Adsorbierbare organisch
gebundene Halogene (AOX) 1 1
Leichtflüchtige halogenierte
Kohlenwasserstoffe (LHKW) 0,1 –
(2) Die Anforderungen an AOX und LHKW (Summe aus Trichlorethen, Tetrachlorethen, 1.1.1-Trichlorethan, Dichlor-
methan – gerechnet als Chlor) beziehen sich auf die Stichprobe. Die Anforderung an LHKW gilt auch als eingehalten,
wenn nachgewiesen ist, daß leichtflüchtige halogenierte Kohlenwasserstoffe in der Produktion und für Reinigungs-
zwecke nicht eingesetzt werden.
A n h a n g 10
Fleischw irtschaft
A Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schmutzfracht im wesentlichen aus der Schlachtung, der Bearbeitung und
Verarbeitung von Fleisch einschließlich der Darmbearbeitung sowie der Herstellung von Fertiggerichten auf über-
wiegender Basis von Fleisch stammt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1999 101
(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus Kleineinleitungen im Sinne des § 8 des Abwasserabgabengesetzes mit
einer Schmutzfracht im Rohabwasser von weniger als 10 kg BSB5 je Woche sowie aus indirekten Kühlsystemen und aus
der Betriebswasseraufbereitung.
B Allgemeine Anforderungen
Es werden keine über § 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt.
C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:
Qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe
mg/l
Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5) 25
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) 110
Ammoniumstickstoff (NH4-N) 10
Stickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-,
Nitrit- und Nitratstickstoff (Nges) 18
Phosphor, gesamt 2
(2) Die Anforderungen für Ammoniumstickstoff und Stickstoff, gesamt, gelten bei einer Abwassertemperatur von 12 °C
und größer im Ablauf des biologischen Reaktors der Abwasserbehandlungsanlage und sofern die der wasserrechtlichen
Zulassung zugrunde liegende Rohfracht an Stickstoff, gesamt, mehr als 100 kg je Tag beträgt. In der wasserrechtlichen
Zulassung kann für Stickstoff, gesamt, eine höhere Konzentration bis zu 25 mg/l zugelassen werden, wenn die Ver-
minderung der Gesamtstickstofffracht mindestens 70 % beträgt. Die Verminderung bezieht sich auf das Verhältnis
der Stickstofffracht im Zulauf zu derjenigen im Ablauf in einem repräsentativen Zeitraum, der 24 Stunden nicht über-
schreiten soll. Für die Frachten ist der gesamte gebundene Stickstoff (TNb) zugrunde zu legen.
(3) Die Anforderung für Phosphor, gesamt, gilt, wenn die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Rohfracht
an Phosphor, gesamt, mehr als 20 kg je Tag beträgt.
(4) Ist bei Teichanlagen, die für eine Aufenthaltszeit von 24 Stunden und mehr bemessen sind und bei denen die der
waserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende tägliche Abwassermenge 500 m3 nicht übersteigt, eine Probe durch
Algen deutlich gefärbt, so sind der CSB und der BSB5 von der algenfreien Probe zu bestimmen. In diesem Fall verringern
sich die in Absatz 1 festgelegten Werte beim CSB um 15 mg/l und beim BSB5 um 5 mg/l.
A n h a n g 11
Brauereien
A Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schmutzfracht im wesentlichen aus dem Brauen von Bier stammt. Er gilt
auch für das Abwasser aus einer integrierten Mälzerei, soweit sie nur den Bedarf der jeweiligen Brauerei abdeckt.
(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung.
B Allgemeine Anforderungen
Es werden keine über § 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt.
C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:
Qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe
mg/l
Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5) 25
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) 110
Ammoniumstickstoff (NH4-N) 10
Stickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-,
Nitrit- und Nitratstickstoff (Nges) 18
Phosphor, gesamt 2
102 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1999
(2) Die Anforderungen für Ammoniumstickstoff und Stickstoff, gesamt, gelten bei einer Abwassertemperatur von 12 °C
und größer im Ablauf des biologischen Reaktors der Abwasserbehandlungsanlage und sofern die der wasserrechtlichen
Zulassung zugrunde liegende Rohfracht an Stickstoff, gesamt, mehr als 100 kg je Tag übersteigt. In der wasserrecht-
lichen Zulassung kann für Stickstoff, gesamt, eine höhere Konzentration bis zu 25 mg/l zugelassen werden, wenn die
Verminderung der Gesamtstickstofffracht mindestens 70 % beträgt. Die Verminderung bezieht sich auf das Verhältnis
der Stickstofffracht im Zulauf zu derjenigen im Ablauf in einem repräsentativen Zeitraum, der 24 Stunden nicht über-
schreiten soll. Für die Frachten ist der gesamte gebundene Stickstoff (TNb) zugrunde zu legen.
(3) Die Anforderung für Phosphor, gesamt, gilt, wenn die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Rohfracht
an Phosphor, gesamt, mehr als 20 kg je Tag beträgt.
(4) Ist bei Teichanlagen, die für eine Aufenthaltszeit von 24 Stunden und mehr bemessen sind und bei denen die der
wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende tägliche Abwassermenge 500 m3 nicht übersteigt, eine Probe durch
Algen deutlich gefärbt, so sind der CSB und der BSB5 von der algenfreien Probe zu bestimmen. In diesem Fall verringern
sich die in Absatz 1 festgelegten Werte beim CSB um 15 mg/l und beim BSB5 um 5 mg/l.
A n h a n g 12
H e rst e llung von Alk ohol und a lk oholisc he n Ge t rä nk e n
A Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schmutzfracht im wesentlichen aus der Herstellung, Verarbeitung und
Abfüllung von Alkohol aus gesetzlich zugelassenem Brenngut sowie aus der Herstellung, Verarbeitung und Abfüllung
von alkoholischen Getränken stammt.
(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus Abfindungsbrennereien im Sinne von § 57 des Branntweinmonopol-
gesetzes, der Bereitung von Wein und Obstwein, dem Brauen von Bier, der Alkoholherstellung aus Melasse, aus
indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung.
B Allgemeine Anforderungen
Es werden keine über § 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt.
C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:
Qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe
mg/l
Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5) 25
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) 110
Ammoniumstickstoff (NH4-N) 10
Stickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-,
Nitrit- und Nitratstickstoff (Nges) 18
Phosphor, gesamt 2
(2) Die Anforderungen für Ammoniumstickstoff und Stickstoff, gesamt, gelten bei einer Abwassertemperatur von 12 °C
und größer im Ablauf des biologischen Reaktors der Abwasserbehandlungsanlage und sofern die der wasserrechtlichen
Zulassung zugrunde liegende Rohfracht an Stickstoff, gesamt, mehr als 100 kg je Tag übersteigt. In der wasserrecht-
lichen Zulassung kann für Stickstoff, gesamt, eine höhere Konzentration bis zu 25 mg/l zugelassen werden, wenn die
Verminderung der Gesamtstickstofffracht mindestens 70 % beträgt. Die Verminderung bezieht sich auf das Verhältnis
der Stickstofffracht im Zulauf zu derjenigen im Ablauf in einem repräsentativen Zeitraum, der 24 Stunden nicht über-
schreiten soll. Für die Frachten ist der gesamte gebundene Stickstoff (TNb) zugrunde zu legen.
(3) Die Anforderung für Phosphor, gesamt, gilt, wenn die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Rohfracht
an Phosphor, gesamt, mehr als 20 kg je Tag beträgt.
(4) Ist bei Teichanlagen, die für eine Aufenthaltszeit von 24 Stunden und mehr bemessen sind und bei denen die der
wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende tägliche Abwassermenge 500 m3 nicht übersteigt, eine Probe durch
Algen deutlich gefärbt, so sind der CSB und der BSB5 von der algenfreien Probe zu bestimmen. In diesem Fall verringern
sich die in Absatz 1 festgelegten Werte beim CSB um 15 mg/l und beim BSB5 um 5 mg/l.
(5) Die Anforderungen beziehen sich bei Stapelteichen auf die Stichprobe. Sie gelten als nicht eingehalten, wenn der
Stapelteich vor Erreichen der festgelegten Werte abgelassen wird.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1999 103
A n h a n g 13
Holzfaserplatten
A Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schmutzfracht im wesentlichen aus der Herstellung von Holzfaserplatten
stammt.
(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung.
B Allgemeine Anforderungen
Es werden keine über § 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt.
C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:
Qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe
Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5) kg/t 0,2
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) kg/t 1
Phenolindex nach Destillation und Farbstoffextraktion g/t 0,3
Fischgiftigkeit GF 2
(2) Für harte Faserplatten (Dichte größer als 900 kg/m ), die im Naßverfahren hergestellt werden und eine Faserfeuchte von
3
mehr als 20 % im Stadium der Plattenformung aufweisen, gilt ein Wert für den CSB von 2 kg/t.
(3) Die produktionsspezifischen Anforderungen (g/t;kg/t) nach Absatz 1 und 2 beziehen sich auf die der wasserrecht-
lichen Zulassung zugrunde liegende Produktionskapazität an Faserplatten (absolut trocken) in 0,5 oder 2 Stunden. Die
Schadstofffracht wird aus den Konzentrationswerten der qualifizierten Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe und aus
dem mit der Probenahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom bestimmt.
D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
An das Abwasser wird vor der Vermischung mit anderem Abwasser für adsorbierbare organisch gebundene
Halogene (AOX) eine Anforderung von 0,3 g/t gestellt. Die Anforderung bezieht sich auf die der wasserrechtlichen
Zulassung zugrunde liegende Produktionskapazität an Faserplatten (absolut trocken) in 0,5 oder 2 Stunden. Die Schad-
stofffracht wird aus den Konzentrationswerten der Stichprobe und aus dem mit der Probenahme korrespondierenden
Abwasservolumenstrom bestimmt.
A n h a n g 14
Trocknung pflanzlicher Produkte für die Futtermittelherstellung
A Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schmutzfracht im wesentlichen aus der direkten und indirekten Trocknung
pflanzlicher Produkte für die Futtermittelherstellung stammt.
(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus der Trocknung pflanzlicher Produkte für die Futtermittelherstellung als
Nebenproduktion sowie aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung.
B Allgemeine Anforderungen
Es werden keine über § 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt.
C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:
Qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe
mg/l
Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5) 25
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) 110
Phosphor, gesamt 2
104 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1999
(2) Die Anforderung für Phosphor, gesamt, gilt, wenn die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Rohfracht
an Phosphor, gesamt, mehr als 20 kg je Tag beträgt.
(3) Ist bei Teichanlagen, die für eine Aufenthaltszeit von 24 Stunden und mehr bemessen sind und bei denen die der
wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende tägliche Abwassermenge 500 m3 nicht übersteigt, eine Probe durch
Algen deutlich gefärbt, so sind der CSB und der BSB5 von der algenfreien Probe zu bestimmen. In diesem Fall verringern
sich die in Absatz 1 festgelegten Werte beim CSB um 15 mg/l und beim BSB5 um 5 mg/l.
(4) Die Anforderungen beziehen sich bei Stapelteichen auf die Stichprobe. Sie gelten als nicht eingehalten, wenn der
Stapelteich vor Erreichen der festgelegten Werte abgelassen wird.
A n h a n g 15
H e rst e llung von H a ut le im , Ge la t ine und Knoc he nle im
A Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schmutzfracht im wesentlichen aus der Verarbeitung von tierischen Schlacht-
nebenprodukten und Reststoffen der Lederherstellung zu Hautleim, Knochenleim, Gelatine oder Naturin stammt.
(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung.
B Allgemeine Anforderungen
Es werden keine über § 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt.
C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:
Qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe
mg/l
Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5) 25
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) 110
Ammoniumstickstoff (NH4-N) 10
Stickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-,
Nitrit- und Nitratstickstoff (Nges) 30
Phosphor, gesamt 2
(2) Die Anforderungen für Ammoniumstickstoff und Stickstoff, gesamt, gelten bei einer Abwassertemperatur von 12 °C
und größer im Ablauf des biologischen Reaktors der Abwasserbehandlungsanlage und sofern die der wasserrechtlichen
Zulassung zugrunde liegende Rohfracht an Stickstoff, gesamt, mehr als 100 kg je Tag übersteigt. In der wasserrecht-
lichen Zulassung kann für Stickstoff, gesamt, eine höhere Konzentration bis zu 50 mg/l zugelassen werden, wenn die
Verminderung der Gesamtstickstofffracht mindestens 85 % beträgt. Die Verminderung bezieht sich auf das Verhältnis
der Stickstofffracht im Zulauf zu derjenigen im Ablauf in einem repräsentativen Zeitraum, der 24 Stunden nicht über-
schreiten soll. Für die Frachten ist der gesamte gebundene Stickstoff (TNb) zugrunde zu legen.
(3) Die Anforderung für Phosphor, gesamt, gilt, wenn die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Rohfracht
an Phosphor, gesamt, mehr als 20 kg je Tag beträgt.
A n h a n g 16
Steinkohlenaufbereitung
A Anwendungsbereich
Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schmutzfracht im wesentlichen aus der Steinkohlenaufbereitung stammt.
B Allgemeine Anforderungen
Es werden keine über § 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt.
C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
An das Einleiten des Abwassers werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) 100 mg/l Qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe
Abfiltrierbare Stoffe 80 mg/l Stichprobe
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1999 105
A n h a n g 18
Z uckerherstellung
A Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schmutzfracht im wesentlichen aus der Gewinnung von festen und
flüssigen Zuckern sowie Sirupen aus Zuckerrüben und Zuckerrohr stammt.
(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus indirekten Kühlsystemen, aus der Betriebswasseraufbereitung und aus der
Wäsche von Rauchgasen.
B Allgemeine Anforderungen
Im Abwasser dürfen organisch gebundene Halogene, die aus dem Einsatz von Chlor oder chlorabspaltenden Ver-
bindungen, ausgenommen Chlordioxid, im Fallwasserkreislauf stammen, nicht enthalten sein. Der Nachweis, daß die
Anforderung eingehalten ist, kann dadurch erbracht werden, daß die eingesetzten Betriebs- und Hilfsstoffe in einem
Betriebstagebuch aufgeführt sind und nach Angaben des Herstellers keine der genannten Stoffe oder Stoffgruppen
enthalten.
C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:
Qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe
mg/l
Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5) 25
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) 200
Ammoniumstickstoff (NH4-N) 10
Stickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-,
Nitrit- und Nitratstickstoff (Nges) 30
Phosphor, gesamt 2
(2) Die Anforderungen für Ammoniumstickstoff und Stickstoff, gesamt, gelten bei einer Abwassertemperatur von 12 °C
und größer im Ablauf des biologischen Reaktors der Abwasserbehandlungsanlage. In der wasserrechtlichen Zulassung
kann für Stickstoff, gesamt, eine höhere Konzentration bis zu 50 mg/l in der qualifizierten Stichprobe oder 2-Stunden-
Mischprobe zugelassen werden, wenn die Verminderung der Gesamtstickstofffracht mindestens 70 % beträgt. Die Ver-
minderung bezieht sich auf das Verhältnis der Stickstofffracht im Zulauf zu derjenigen im Ablauf in einem repräsenta-
tiven Zeitraum, der 24 Stunden nicht überschreiten soll. Für die Frachten ist der gesamte gebundene Stickstoff (TNb)
zugrunde zu legen.
(3) Die Anforderungen beziehen sich bei Stapelteichen auf die Stichprobe. Sie gelten als nicht eingehalten, wenn der
Stapelteich vor Erreichen der festgelegten Werte abgelassen wird.
D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
Sperr- und Kondensationswasser darf, soweit es nicht innerbetrieblich wiederverwendet werden kann, zum Zwecke der
gemeinsamen Behandlung mit Abwasser anderer Herkunftsbereiche nur vermischt werden, wenn die Konzentrationen
an den in Teil C Absatz 1 festgelegten Parametern die dort festgelegten Werte im Rohabwasser überschreiten.
A n h a n g 20
Fleischmehlindustrie
A Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schmutzfracht im wesentlichen beim Sammeln, Lagern und Verarbeiten
von Tierkörpern, Tierkörperteilen sowie tierischen Erzeugnissen in Sammelstellen, Tierkörperbeseitigungsanstalten
sowie Spezial- und Ausnahmebetrieben im Sinne des Tierkörperbeseitigungsgesetzes vom 2. September 1975 (BGBl. I
S. 2313, 2610) entsteht.
(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus indirekten Kühlsystemen.
B Allgemeine Anforderungen
Die Schadstofffracht ist so gering zu halten, wie dies durch folgende Maßnahmen möglich ist:
1. Kühlhalten des Rohmaterials bei der Verwahrung und Gewährleisten einer schnellen Verarbeitung,
2. Einsatz von unvergälltem Salz bei der Häute- und Fellkonservierung,
3. Rückhalten von Salzlaken aus der Häutesalzung mittels geeigneter Verfahren wie trockene Entsorgung oder Rück-
führung in die Produktion.
106 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1999
C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:
Qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe
mg/l
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) 150
Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5) 25
Stickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-,
Nitrit- und Nitratstickstoff (Nges) 50
(2) Die Anforderung für Stickstoff, gesamt, gilt, bei einer Abwassertemperatur von 12 °C und größer im Ablauf des
biologischen Reaktors der Abwasserbehandlungsanlage.
(3) Ist bei Teichanlagen, die für eine Aufenthaltszeit von 24 Stunden und mehr bemessen sind, eine Probe durch Algen
deutlich gefärbt, so sind der CSB und BSB5 von der algenfreien Probe zu bestimmen. In diesem Fall verringern sich die
in Absatz 1 festgelegten Werte beim CSB um 15 mg/l und beim BSB5 um 5 mg/l.
D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
Das Abwasser darf vor Vermischung mit Abwasser anderer Herkunftsbereiche einen Wert von 0,1 mg/l für adsorbierbare
organisch gebundene Halogene (AOX) in der Stichprobe nicht überschreiten. Die Anforderung gilt auch als eingehalten,
wenn die eingesetzten Reinigungs- und Desinfektionsmittel oder sonstigen Betriebs- und Hilfsstoffe keine organisch
gebundenen Halogenverbindungen oder halogenabspaltenden Stoffe enthalten. Der Nachweis kann dadurch erbracht
werden, daß die eingesetzten Betriebs- und Hilfsstoffe in einem Betriebstagebuch aufgeführt sind und nach Angaben
des Herstellers keine der in Satz 1 genannten Stoffe oder Stoffgruppen enthalten.
A n h a n g 21
M älzereien
A Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schmutzfracht im wesentlichen aus der Herstellung von Malz aus Getreide
stammt.
(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus der in einer Brauerei integrierten Mälzerei, soweit sie nur den Bedarf der
jeweiligen Brauerei abdeckt, sowie aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung.
B Allgemeine Anforderungen
Es werden keine über § 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt.
C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:
Qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe
mg/l
Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5) 25
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) 110
(2) Ist bei Teichanlagen, die für eine Aufenthaltszeit von 24 Stunden und mehr bemessen sind und bei denen die der
wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende tägliche Abwassermenge 500 m3 nicht übersteigt, eine Probe durch
Algen deutlich gefärbt, so sind der CSB und der BSB5 von der algenfreien Probe zu bestimmen. In diesem Fall verringern
sich die in Absatz 1 festgelegten Werte beim CSB um 15 mg/l und beim BSB5 um 5 mg/l.
A n h a n g 22
Chemische Industrie
A Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, das im wesentlichen bei der Herstellung von Stoffen durch chemische, bio-
chemische oder physikalische Verfahren einschließlich der zugehörigen Vor-, Zwischen- und Nachbehandlung anfällt.
(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwassereinleitungen von weniger als 10 m3 je Tag.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1999 107
(3) Für Abwasser, das aus dem Formulieren (Herstellen von Stoffen und Zubereitungen durch Mischen, Lösen oder
Abfüllen) stammt und ohne Vermischung mit anderem Abwasser, das unter den Anwendungsbereich dieses Anhangs
fällt, eingeleitet wird, gilt nur Teil B dieses Anhangs.
B Allgemeine Anforderungen
Eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in Gewässer darf nur erteilt werden, wenn am Ort des Anfalls des Ab-
wassers die Schadstofffracht nach Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall so gering gehalten wird, wie dies durch
folgende Maßnahmen möglich ist:
– Einsatz wassersparender Verfahren, wie Gegenstromwäsche,
– Mehrfachnutzung und Kreislaufführung, z.B. bei Wasch- und Reinigungsvorgängen,
– Indirektkühlung, z.B. anstelle des Einsatzes von Einspritzkondensatoren oder Einspritzkühlern zur Kühlung von
Dampfphasen,
– Einsatz abwasserfreier Verfahren zur Vakuumerzeugung und bei der Abluftreinigung,
– Rückhaltung oder Rückgewinnung von Stoffen durch Aufbereitung von Mutterlaugen und durch optimierte Verfahren,
– Einsatz schadstoffarmer Roh- und Hilfsstoffe.
Der Nachweis für die Einhaltung der allgemeinen Anforderungen ist in einem Abwasserkataster zu erbringen.
C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:
1. Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)
Für Abwasserströme, deren CSB-Konzentration am Entstehungsort des Abwassers beträgt:
a) mehr als 50 000 mg/l, gilt eine CSB-Konzentration von 2 500 mg/l,
b) mehr als 750 mg/l, gilt eine CSB-Konzentration, die einer Verminderung des CSB um 90 % entspricht,
c) 750 mg/l oder weniger, gilt eine CSB-Konzentration von 75 mg/l,
d) weniger als 75 mg/l, gilt die tatsächliche CSB-Konzentration am Entstehungsort.
Die Anforderungen gelten auch als eingehalten, wenn unter Beachtung von Teil B eine CSB-Konzentration von
75 mg/l in der qualifizierten Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe eingehalten wird.
2. Stickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-, Nitrit- und Nitratstickstoff (Nges)
50 mg/l in der qualifizierten Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe.
In der wasserrechtlichen Zulassung kann eine höhere Konzentration bis zu 75 mg/l festgesetzt werden, wenn eine
Verminderung der Stickstofffracht um 75 % eingehalten wird. Der festgesetzte Wert gilt auch als eingehalten, wenn
er, bestimmt als „gesamter gebundener Stickstoff (TNb)“, eingehalten wird.
3. Phosphor, gesamt
2 mg/l in der qualifizierten Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe.
Die Anforderung gilt auch als eingehalten, wenn der Wert, bestimmt als „Phosphorverbindungen als Phosphor,
gesamt“, eingehalten wird.
4. Giftigkeit
Fischgiftigkeit GF = 2
Daphniengiftigkeit GD = 8
Algengiftigkeit GA = 16
Bakterienleuchthemmung GL = 32
Erbgutveränderndes Potential (umu-Test) GM = 1,5
Die Anforderungen beziehen sich auf die qualifizierte Stichprobe oder die 2-Stunden-Mischprobe.
(2) Werden im Einvernehmen mit der Wasserbehörde zur Verringerung der CSB-Fracht verfahrensintegrierte Maß-
nahmen angewandt, so ist die vor Durchführung der Maßnahme maßgebende Fracht zugrunde zu legen.
(3) Für den Chemischen Sauerstoffbedarf (CSB) ist in der wasserrechtlichen Zulassung die Gesamtfracht in 0,5 oder
2 Stunden zu begrenzen. Die Gesamtfracht ergibt sich aus der Summe der Einzelfrachten der einzelnen Abwasser-
ströme. Die einzuhaltende Gesamtfracht bezieht sich auf die Konzentration in der qualifizierten Stichprobe oder
der 2-Stunden-Mischprobe und den mit der Probenahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom in 0,5 oder
2 Stunden.
108 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1999
D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
(1) An das Abwasser werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:
1. Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX)
a) Abwasser aus der Herstellung von Epichlorhydrin, Propylenoxid und Butylenoxid: 3 mg/l
b) Abwasser aus der zweistufigen Herstellung von Acetaldehyd: 80 g/t
c) Abwasser aus der einstufigen Herstellung von Acetaldehyd: 30 g/t
d) Abwasser aus der Herstellung von AOX-relevanten organischen Farbstoffen und aromatischen
Zwischenprodukten, soweit diese überwiegend der Herstellung organischer Farbstoffe dienen: 8 mg/l
e) Abwasser aus der Herstellung von AOX-relevanten pharmazeutischen Wirkstoffen: 8 mg/l
f) Abwasser aus der Herstellung von C1-CKW durch Methanchlorierung und Methanol-
veresterung sowie von Tetrachlormethan und Tetrachlorethen durch Perchlorierung: 10 g/t
g) Abwasser aus der Herstellung von 1.2-Dichlorethan(EDC), auch einschließlich
Weiterverarbeitung zu Vinylchlorid (VC): 2 g/t
Der Frachtwert bezieht sich auf die Produktionskapazität für gereinigtes EDC. Die Kapazität ist
unter Berücksichtigung des EDC-Anteils festzulegen, der in der mit der EDC-Produktions-
einheit gekoppelten VC-Einheit nicht gekrackt und in der EDC-Reinigungsanlage in den Pro-
duktionskreis zurückgeführt wird.
h) Abwasser aus der Herstellung von Polyvinylchlorid (PVC): 5 g/t
i) Abwasserströme, bei denen eine AOX-Konzentration von 0,1 mg/l überschritten und von
1 mg/l ohne gezielte Maßnahmen unterschritten wird: 0,3 mg/l
j) Nicht gesondert geregelte Abwasserströme aus der Herstellung, Weiterverarbeitung oder
der Anwendung von Stoffen, in denen eine Konzentration von 1 mg/l überschritten oder durch
gezielte Maßnahmen unterschritten wird: 1 mg/l oder
20 g/t
Der Frachtwert bezieht sich auf die Kapazität der organischen Zielprodukte. Er gilt nicht für die
Anwendung von Stoffen.
2. Sonstige Stoffe
Qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe
mg/l
I II
Quecksilber 0,05 0,001
Cadmium 0,2 0,005
Kupfer 0,5 0,1
Nickel 0,5 0,05
Blei 0,5 0,05
Chrom, gesamt 0,5 0,05
Zink 2 0,2
Zinn 2 0,2
Die Anforderungen der Spalte I gelten für Abwasserströme aus der Herstellung, Weiterverarbeitung oder Anwendung
dieser Stoffe. Die Anforderungen der Spalte II gelten für Abwasserströme, die nicht aus der Herstellung, Weiter-
verarbeitung oder Anwendung dieser Stoffe stammen, aber dennoch mit solchen Stoffen unterhalb der Konzentra-
tionswerte der Spalte I belastet sind.
(2) Bei Einhaltung der Anforderungen an AOX und der allgemeinen Anforderungen nach Teil B gelten auch die
Anforderungen des Anhangs 48 Teil 10 als eingehalten.
(3) Die Anforderungen an den AOX gelten nicht für jodorganische Stoffe im Abwasser aus der Herstellung und Abfüllung
von Röntgenkontrastmitteln.
(4) Für die adsorbierbaren organisch gebundenen Halogene (AOX) und die in Absatz 1 Nr. 2 begrenzten Stoffe ist in der
wasserrechtlichen Zulassung die Gesamtfracht je Parameter in 0,5 oder 2 Stunden zu begrenzen. Die jeweilige Gesamt-
fracht ergibt sich aus der Summe der Einzelfrachten der einzelnen Abwasserströme. Die einzuhaltende Gesamtfracht
bezieht sich auf die Konzentration in der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe und den mit der
Probenahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom in 0,5 oder 2 Stunden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1999 109
(5) Ein Abwasserstrom darf mit anderem Abwasser nur vermischt werden, wenn nachgewiesen wird, daß die für den Ort
des Entstehens ermittelte Fracht an organisch gebundenem Kohlenstoff, gesamt (TOC), dieses Abwasserstromes
insgesamt um 80 % vermindert wird. Diese Anforderung gilt nicht, wenn die aus dem jeweiligen Abwasserstrom in das
Gewässer eingeleitete TOC-Restfracht 20 Kilogramm je Tag oder 300 Kilogramm je Jahr oder 1 Kilogramm je Tonne
Produktionskapazität des organischen Zielproduktes nicht überschreitet. Für den Nachweis der Frachtverringerung ist
für physikalisch-chemische Abwasserbehandlungsanlagen der TOC-Eliminationsgrad dieser Anlagen und für biologi-
sche Abwasserbehandlungsanlagen das Ergebnis einer Untersuchung nach Nummer 407 der Anlage zu § 4 zugrunde
zulegen.
E Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls
(1) Für Chrom VI ist eine Konzentration von 0,1 mg/l in der Stichprobe einzuhalten.
(2) Für flüchtige organisch gebundene Halogene (FlOX) ist eine Konzentration von 10 mg/l in der Stichprobe einzuhalten.
Diese Anforderung gilt als eingehalten, wenn sie vor dem Einlauf in eine Kanalisation erreicht wird, ohne daß vorher ein
Austrittsverlust zu besorgen oder das Abwasser verdünnt worden ist.
F Anforderungen für vorhandene Einleitungen
(1) Für vorhandene Einleitungen von Abwasser aus Anlagen, die vor dem 1. Januar 1999 rechtmäßig in Betrieb waren
oder mit deren Bau zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig begonnen worden ist, gelten die Bestimmungen der Teile A, B,
C und D nur, soweit in Absatz 2 bis 5 keine abweichenden Anforderungen festgelegt sind.
(2) Abweichend von Teil B ist der Nachweis zur Einhaltung der allgemeinen Anforderungen in einem Abwasserkataster
nur für 90 % der jeweils parameterbezogenen Gesamtfrachten zu erbringen. Der Einsatz abwasserfreier Verfahren zur
Vakuumerzeugung und bei der Abluftreinigung ist nur für die Parameter der Teile D und E zu prüfen. Auf eine zusätzliche
Prüfung hinsichtlich anderer Parameter kann verzichtet werden.
(3) Die Anforderungen des Teils C an den CSB gelten nicht für das Abwasser aus der Herstellung von Polyacrylnitril.
(4) An folgende Abwasserströme werden abweichend von Teil D vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende
Anforderungen an den AOX gestellt:
1. Abwasser aus der Herstellung von EDC, auch einschließlich Weiterverarbeitung zu VC: 5 g/t
(Produktionskapazität von gereinigtem EDC)
2. Abwasser aus der Herstellung von PVC: 1 mg/l oder 20 g/t
(5) Die Anforderungen für das erbgutverändernde Potential (umu-Test) nach Teil C Abs. 1 und den TOC nach Teil D
Abs. 5 gelten nicht.
A n h a n g 24 T e i l B
Eisen- , Stahl- und Tempergießerei
A Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schmutzfracht im wesentlichen aus einem der folgenden Bereiche der
Herstellung von Eisen, Stahl- und Temperguß stammt:
1. Schmelzbetrieb,
2. Gieß-, Kühl- und Ausleerbereich,
3. Putzerei,
4. Formherstellung und Sandaufbereitung,
5. Kernmacherei und
6. Systemreinigung.
(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung.
B Allgemeine Anforderungen
(1) Das Abwasser darf keine organisch gebundenen Halogene enthalten, die aus Löse- und Reinigungsmitteln stammen.
Der Nachweis, daß die Anforderung eingehalten ist, kann dadurch erbracht werden, daß alle eingesetzten Löse- und
Reinigungsmittel in einem Betriebstagebuch aufgeführt werden und Herstellerangaben vorliegen, nach denen diese
Löse- und Reinigungsmittel organisch gebundene Halogene nicht enthalten.
(2) Abwasser aus der Sandregenerierung darf nicht eingeleitet werden.
(3) Abwasser aus der Kernmacherei darf nur eingeleitet werden, wenn es mindestens den Anforderungen des Anhangs 1
Teil C für die Größenklasse 4 entspricht.
110 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1999
C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
(1) An das Abwasser aus einem der in Teil A Abs. 1 genannten Bereiche werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer
folgende Anforderungen gestellt:
Qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) g/t 100
Eisen g/t 5
Kohlenwasserstoffe, gesamt g/t 5
Phenolindex nach Destillation und Farbstoffextraktion g/t 2,5
Cyanid, leicht freisetzbar g/t 0,5
Fischgiftigkeit GF 2
(2) Die produktionsspezifischen Frachtwerte (g/t) beziehen sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde
liegende Produktionskapazität (erzeugter guter Guß). Die Schadstofffracht wird aus den Konzentrationswerten der
qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe und aus dem mit der Probenahme korrespondierenden
Abwasservolumenstrom bestimmt.
(3) Die Fischgiftigkeit bezieht sich auf einen produktionsspezifischen Abwasservolumenstrom von 0,5 m3 je Tonne
erzeugten guten Gusses. Entspricht der für den jeweiligen produktionsspezifischen Abwasservolumenstrom errechnete
Zahlenwert nicht einem Verdünnungsfaktor der im Bestimmungsverfahren festgesetzten Verdünnungsfolge, so gilt der
nächsthöhere Verdünnungsfaktor.
D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
(1) An das Abwasser aus einem der in Teil A genannten Bereiche werden vor der Vermischung mit Abwasser aus
anderen Herkunftsbereichen folgende Anforderungen gestellt:
Qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe
g/t
Arsen 0,05
Cadmium 0,05
Blei 0,25
Chrom, gesamt 0,25
Kupfer 0,25
Nickel 0,25
Zink 1
Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) 0,5
(2) Die produktionsspezifischen Frachtwerte (g/t) beziehen sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde
liegenden Produktionskapazität (erzeugter guter Guß). Die Schadstofffracht wird aus den Konzentrationswerten der
qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe, für AOX aus der Stichprobe, und aus dem mit der Probe-
nahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom bestimmt.
A n h a n g 25
Le de rhe rst e llung, Pe lz ve re dlung, Le de rfa se rst offhe rst e llung
A Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schmutzfracht im wesentlichen aus der Lederherstellung, der Pelz-
veredlung, der Lederfaserstoffherstellung sowie der Häute- und Fellkonservierung stammt.
(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus indirekten Kühlsystemen.
B Allgemeine Anforderungen
(1) Bei der Häute- und Fellkonservierung ist die Schadstofffracht so gering zu halten, wie dies durch folgende
Maßnahmen möglich ist:
1. Kühlhalten der Häute und Felle,
2. Einsatz von unvergälltem Salz,
3. Rückhalten von Salzlaken aus der Häutesalzung mittels geeigneter Verfahren wie trockene Entsorgung oder Wieder-
verwendung.
(2) Die AOX-Belastung des Abwasser ist so gering zu halten, wie dies durch Auswahl und Einsatz entsprechender
Reinigungs- und Desinfektionsmittel oder sonstiger Betriebs- und Hilfsstoffe möglich ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1999 111
C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:
Qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) mg/l 250
Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5) mg/l 25
Ammoniumstickstoff (NH4-N) mg/l 10
Phosphor, gesamt mg/l 2
Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) mg/l 0,5
Fischgiftigkeit GF 2
(2) Die Anforderung für Ammoniumstickstoff gilt bei einer Abwassertemperatur von 12 °C und größer im A blauf des
biologischen Reaktors der Abwasserbehandlungsanlage.
(3) Für Abwasser, bei dem davon auszugehen ist, daß sein Gehalt an chemischem Sauerstoffbedarf (CSB) im Zulauf der
biologischen Stufe im Monatsmittel mehr als 2500 mg/l beträgt, gilt abweichend von Absatz 1 für den CSB ein Ablauf-
wert in der 2-Stunden-Mischprobe oder der qualifizierten Stichprobe, der einer Verminderung des CSB um mindestens
90 % entspricht.
(4) Für Abwasser, bei dem davon auszugehen ist, daß sein Gehalt an biochemischem Sauerstoffbedarf in fünf Tagen
(BSB5) im Zulauf der biologischen Stufe im Monatsmittel mehr als 1000 mg/l beträgt, gilt abweichend von Absatz 1 für
den BSB5 ein Ablaufwert in der 2-Stunden-Mischprobe oder qualifizierten Stichprobe, der einer Verminderung des
BSB5 um mindestens 97,5 % entspricht.
(5) Die Verminderung des CSB und des BSB5 bezieht sich auf das Verhältnis der Schmutzfracht im Zulauf der
biologischen Stufe zu derjenigen im Ablauf der zentralen Abwasserbehandlungsanlage in 24 Stunden. Für die Schmutz-
fracht des Zulaufs ist die der Erlaubnis zugrunde zu legende Belastung der Biologie maßgebend. Der Umfang der Ver-
minderung ist auf der Grundlage von Bemessung und Funktionsweise der Abwasserbehandlungsanlage zu beurteilen.
(6) Für das Einleiten von Abwasser aus der Pelzveredlung gilt ein Wert für die Fischgiftigkeit von GF = 4.
D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
An das Abwasser werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:
1. Abwasser aus dem Weichen, Äschern, Entkälken jeweils einschließlich Spülen darf einen Wert von 2 mg/l Sulfid in
der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe nicht überschreiten.
2. Abwasser aus der Gerbung einschließlich Abwelken und aus der Naßzurichtung (Neutralisieren, Nachgerben,
Färben, Fetten) jeweils einschließlich Spülen oder aus der Lederfaserstoffherstellung darf einen Wert von 1 mg/l
Chrom, gesamt, in der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe nicht überschreiten.
E Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls
(1) Das Abwasser aus der Pelzentfettung darf nur diejenigen halogenierten Lösemittel enthalten, die nach der Zweiten
Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 10. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2694)
eingesetzt werden dürfen. Diese Anforderung gilt auch als eingehalten, wenn der Nachweis erbracht wird, daß nur
zugelassene halogenierte Lösemittel eingesetzt werden. Im übrigen darf für LHKW (Summe aus Trichlorethen, Tetra-
chlorethen, 1.1.1-Trichlorethan, Dichlormethan gerechnet als Chlor) der Wert von 0,1 mg/l in der Stichprobe nicht
überschritten werden.
(2) Abwasser aus der Beize der Pelzfärbung einschließlich Spülen darf einen Wert von 0,05 mg/l Chrom VI in der Stich-
probe nicht überschreiten.
A n h a n g 26
Steine und Erden
A Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser einschließlich dem produktionsspezifisch verunreinigten Niederschlagswasser,
dessen Schmutzfracht im wesentlichen aus folgenden Herstellungsbereichen stammt:
1. Gewinnung und Aufbereitung von Naturstein, Quarz, Sand und Kies sowie Herstellung von Bleicherde, Kalk und
Dolomit,
2. Herstellung von Kalksandstein,
3. Herstellung von Beton und Betonerzeugnissen und
4. Herstellung von Faserzement.
112 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1999
(2) Dieser Anhang gilt nicht für
1. Abwasser, das in ein beim Abbau von mineralischen Rohstoffen entstandenes oberirdisches Gewässer eingeleitet
wird, sofern das Wasser nur zum Waschen der dort gewonnenen Erzeugnisse gebraucht wird und keine anderen
Stoffe als die abgebauten enthält und soweit gewährleistet ist, daß diese Stoffe nicht in andere Gewässer gelangen,
2. Sanitärabwasser,
3. Abwasser aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung sowie
4. Abwasser aus der Rauchgaswäsche.
B Allgemeine Anforderungen
Es werden keine über § 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt.
C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
(1) An das Abwasser aus einem der in Teil A Abs. 1 genannten Bereiche werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer
folgende Anforderungen gestellt:
Bereich 1 Bereich 2
Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe
mg/l
Abfiltrierbare Stoffe 100 100
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) 150
(2) Bei der Herstellung von Beton- und Betonerzeugnissen darf Produktionsabwasser nicht eingeleitet werden.
(3) Bei der Herstellung von Faserzement darf Abwasser nicht eingeleitet werden.
(4) Die Anforderung nach Absatz 3 gilt nicht, wenn die Produktionseinheit routinemäßig gereinigt oder gewartet wird. In
diesem Fall gelten folgende Anforderungen:
Qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe
mg/l
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) 80
Abfiltrierbare Stoffe 30
D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
An das Abwasser aus der Reinigung und Wartung der Anlagen zur Herstellung von Faserzement werden vor Ver-
mischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:
Qualifizierte Stichprobe oder
Stichprobe
2-Stunden-Mischprobe
mg/l mg/l
AOX – 0,1
Chrom, gesamt 0,4 –
Chrom VI – 0,1
A n h a n g 36
H e rst e llung von Kohle nw a sse rst offe n
A Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schmutzfracht im wesentlichen aus folgenden Bereichen der Herstellung
von Kohlenwasserstoffen stammt:
1. Erzeugung bestimmter Kohlenwasserstoffe, im wesentlichen Olefinkohlenwasserstoffe mit 2 bis 4 Kohlenstoff-
atomen sowie Benzol, Toluol und Xylole aus Mineralölprodukten durch Cracken unter Zuhilfenahme von Dampf
(Steamcracking),
2. Erzeugung reiner Kohlenwasserstoffe oder bestimmter Mischungen von Kohlenwasserstoffen aus Mineralöl-
produkten mittels physikalischer Trennmethoden,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1999 113
3. Umwandlung von Kohlenwasserstoffen in andere Kohlenwasserstoffe durch die chemischen Verfahren der Hydrie-
rung, Dehydrierung, Alkylierung, Dealkylierung, Hydrodealkylierung, Isomerisierung oder Disproportionierung.
Hierzu zählt auch das im Prozeßbereich der Herstellungsanlagen mit Kohlenwasserstoffen in Kontakt kommende
Niederschlagswasser.
(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus der Erzeugung reiner Paraffine aus Paraffingatschen, aus der Erdöl-
verarbeitung, aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung.
B Allgemeine Anforderungen
Es werden keine über § 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt.
C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
(1) An das Einleiten des Abwassers werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:
Qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe
mg/l
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) 120
Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen BSB5 25
Stickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-,
Nitrit- und Nitratstickstoff (Nges) 25
Phosphor, gesamt 1,5
Kohlenwasserstoffe, gesamt 2
(2) Für den CSB kann eine Konzentration bis zu 190 mg/l in der qualifizierten Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe
zugelassen werden, wenn in einer zentralen Abwasserbehandlungsanlage die CSB-Fracht um mindestens 80 %
vermindert wird. Die Verminderung der CSB-Fracht bezieht sich auf das Verhältnis der CSB-Fracht im Ablauf des
Schwerkraftölabscheiders zu derjenigen des Ablaufs der biologischen Abwasserbehandlungsanlage in einem
repräsentativen Zeitraum, der 24 Stunden nicht überschreiten soll.
(3) Für Stickstoff, gesamt, ist eine höhere Konzentration zulässig, wenn in einer zentralen Abwasserbehandlungsanlage
die Stickstofffracht um mindestens 75 % vermindert wird. Die Verminderung der Stickstofffracht bezieht sich auf das
Verhältnis der Stickstofffracht im Ablauf des Schwerkraftölabscheiders zu derjenigen des Ablaufs der biologischen
Abwasserbehandlungsanlage in einem repräsentativen Zeitraum, der 24 Stunden nicht überschreiten soll. Für die
Frachten ist der gesamte gebundene Stickstoff (TNb) zugrunde zu legen.
D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
An das Abwasser werden vor Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:
Qualifizierte Stichprobe oder
Stichprobe
2-Stunden-Mischprobe
mg/l mg/l
Adsorbierbare organisch gebundene
Halogene (AOX) – 0,1
Phenolindex nach Destillation und
Farbstoffextraktion 0,15 –
Benzol und Derivate 0,05 –
Sulfid- und Mercaptan-Schwefel 0,6 –
Umfaßt die Kohlenwasserstoffherstellung auch die Herstellung von Ethylbenzol und Cumol, gilt für den AOX ein Wert
von 0,15 mg/l.
E Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls
Abwasser aus der Ethylbenzol- und Cumolherstellung darf einen Wert von 1 mg/l für adsorbierbare organisch
gebundene Halogene (AOX) in der Stichprobe nicht überschreiten.
114 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1999
A n h a n g 37
Herstellung anorganischer Pigmente
A Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schmutzfracht im wesentlichen aus der Herstellung anorganischer
Pigmente folgender Bereiche stammt:
1. Blei- und Zinkpigmente,
2. Cadmiumpigmente,
3. Lithopone, Zinksulfidpigmente und gefälltes Bariumsulfat,
4. Silikatische Füllstoffe,
5. Eisenoxidpigmente,
6. Chromoxidpigmente,
7. Mischphasenpigmente, Pigment- und Farbkörpermischungen und Fritten.
(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus der Herstellung von hochdispersen Oxiden und Tonträgerpigmenten sowie
aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung.
B Allgemeine Anforderungen
Es werden keine über § 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt.
C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
(1) An das Abwasser aus einem der in Teil A Abs. 1 genannten Bereiche werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer
folgende Anforderungen gestellt:
Bereiche 1 2 3 4 5 6 7
Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) mg/l 100 150 100 – – 70 100
kg/t – – – 0,6 4 – –
Ammoniumstickstoff (NH4-N) mg/l – – – – 10 – –
Sulfat kg/t – – – 600 1 600 1 200 –
Sulfit mg/l – – 20 – – 20 –
Eisen kg/t – – – – 0,5 – –
Fischgiftigkeit GF 2 2 2 2 2 2 2
(2) Die Schadstofffracht wird aus den Konzentrationswerten der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Misch-
probe und aus dem mit der Probenahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom bestimmt.
(3) Bei der Eisenoxidpigmentherstellung (Bereich 5) gilt die Anforderung für Sulfat nur für die Herstellung nach dem Fäll-
und dem Penniman-Verfahren. Für die Herstellung nach dem Anilinverfahren gilt für Sulfat ein Wert von 40 kg/t. Die
Anforderung für Eisen gilt nur für Eisenoxidpigmente und technische Eisenoxide. Für transparente und hochreine
Eisenoxidpigmente gilt für Eisen ein Wert von 1 kg/t.
D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
(1) An das Abwasser aus einem der in Teil A Abs. 1 genannten Bereiche werden vor der Vermischung mit anderem
Abwasser folgende Anforderungen gestellt:
Bereiche 1 2 3 5 6 7
Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe
Anilin kg/t – – – 0,2 – –
Barium mg/l – – 2 – – –
Blei kg/t 0,04 – – – – –
Cadmium mg/l – – 0,01 – – –
kg/t – 0,15 – – – –
Chrom, gesamt mg/l – – – – – 0,5
kg/t 0,03 – – – 0,02 –
Cobalt mg/l – – – – – 1
Kupfer mg/l – – – – – 0,5
Nickel mg/l – – – – – 0,5
Quecksilber g/t – – – – – –
Sulfid mg/l – – 1 – – –
Zink mg/l 2 2 2 – – 0,5
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1999 115
(2) Bei der Eisenoxidpigmentherstellung (Bereich 5) gilt die Anforderung des Absatzes 1 für Anilin nur für die Herstellung
nach dem Anilinverfahren.
(3) Die produktionsspezifischen Frachtwerte (kg/t) bei der Herstellung von Cadmiumpigmenten beziehen sich auf die
eingesetzte Cadmiummenge.
(4) Die Schadstofffracht wird aus den Konzentrationswerten der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Misch-
probe und aus dem mit der Probenahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom bestimmt.
A n h a n g 39
Nichteisenmetallherstellung
A Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schmutzfracht im wesentlichen aus der Herstellung und dem Gießen der
Nichteisenmetalle Blei, Kupfer, Zink, Aluminium und der dabei anfallenden Nebenprodukte sowie aus der Halbzeug-
herstellung stammt.
(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus der Herstellung von Ferrolegierungen, der Herstellung und dem Gießen
anderer als der in Absatz 1 genannten Nichteisenmetalle sowie aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebs-
wasseraufbereitung.
B Allgemeine Anforderungen
Abwasser darf nur eingeleitet werden, wenn seine Schadstofffracht nach Prüfung der Möglichkeiten im Einzelfall durch
folgende Maßnahmen gering gehalten wird:
1. Weitgehende Kreislaufführung von Wasch- und Kühlwasser und Reihenschaltung, z.B. von Kühlwasser,
2. Mehrfachnutzung von aufbereitetem Abwasser und Nutzung von Niederschlagswasser bei geeigneten Einsatzmög-
lichkeiten,
3. Trennung behandlungsbedürftiger von nicht behandlungsbedürftigen Abwasserströmen,
4. Vermeidung abwasserintensiver Prozeßtechnologien sowie
5. Einsatz von schadstoffarmen Betriebs- und Hilfsstoffen.
C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
(1) An das Abwasser aus einem der in Teil A Abs. 1 genannten Bereiche werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer
folgende Anforderungen gestellt:
Herstellung und Aluminiumoxid- Aluminium- Gießen von Aluminium
Gießen der Nichteisen- herstellung verhüttung sowie Aluminum-
metalle Blei, Kupfer, halbzeugherstellung
Zink und Neben-
produkte sowie
Halbzeugherstellung
Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe
Chemischer Sauerstoff-
bedarf (CSB) kg/t 1,5 0,5 0,3 0,5
Eisen kg/t 0,1 – – –
Kohlenwasserstoffe,
gesamt kg/t – – 0,02 0,05
Aluminium kg/t – 0,009 0,02 –
Fluorid kg/t – – 0,3 0,3
Fischgiftigkeit GF 4 – – –
(2) Die produktionsspezifischen Frachtwerte (kg/t) beziehen sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde lie-
genden Produktionskapazität an Blei, Kupfer, Zink, Aluminium und Nebenprodukten. Die Schadstofffracht wird aus den
Konzentrationswerten der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe und aus dem mit der Probenahme
korrespondierenden Abwasservolumenstrom bestimmt.
116 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1999
D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
(1) An das Abwasser aus der Herstellung und dem Gießen der Nichteisenmetalle Blei, Kupfer, Zink und Nebenprodukte
sowie Halbzeugherstellung werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:
Qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe
mg/l
Cadmium 0,2
Quecksilber 0,05
Zink 1
Blei 0,5
Kupfer 0,5
Arsen 0,1
Nickel 0,5
Thallium 1
Chrom, gesamt 0,5
Kobalt 1
Silber 0,1
Zinn 2
Sulfid, gelöst 1
Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) 1
Für Sulfid, gelöst, und AOX gelten die Werte für die Stichprobe.
(2) Sofern die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Produktionskapazität an Blei, Kupfer, Zink und
Nebenprodukten mehr als 10 Tonnen je Tag beträgt, gelten zusätzlich zu den Anforderungen an die Schadstoff-
konzentration nach Absatz 1 diejenigen Frachtwerte, die sich aus der Anwendung der Maßnahmen zur Reduzierung der
Schadstofffrachten aus Teil B ergeben. Hierbei dürfen folgende produktionsspezifische Frachtwerte nicht überschritten
werden:
Produktionsspezifische Fracht
g/t
Cadmium 3
Quecksilber 1
Zink 30
Blei 15
Kupfer 10
Arsen 2
Nickel 15
Chrom, gesamt 10
(3) Die produktionsspezifischen Frachtwerte (g/t) beziehen sich auf die der Zulassung zugrunde liegende Produk-
tionskapazität an Blei, Kupfer, Zink und Nebenprodukten. Die Schadstofffracht wird aus den Konzentrationswerten der
qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe und aus dem mit der Probenahme korrespondierenden
Abwasservolumenstrom bestimmt.
E Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls
(1) Abwasser aus der Herstellung und dem Gießen der Nichteisenmetalle Blei, Kupfer, Zink und Nebenprodukte sowie
Halbzeugherstellung darf am Ort des Anfalls in der Stichprobe einen Wert von 0,1 mg/l für Chrom VI und für Cyanid,
leicht freisetzbar, einen Wert von 0,1 mg/l nicht überschreiten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1999 117
(2) Abwasser aus der Abluftbehandlung der Chlorraffination von Aluminium darf nur eingeleitet werden, wenn der
Einsatz von Chlor und chlorabspaltenden Substanzen und des Frischwassers so gering wie möglich gehalten wird.
Hierbei dürfen folgende Anforderungen nicht überschritten werden:
Freies Chlor 0,5 mg/l Stichprobe
Hexachlorbenzol (HCB) 0,003 mg/l Qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe
Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) 1 mg/l Stichprobe
Für Hexachlorbenzol darf ein produktionsspezifischer Frachtwert von 0,3 mg je Tonne chlorierend behandeltes Aluminium
(Legierung) nicht überschritten werden.
(3) Abweichend von § 6 Abs. 1 beträgt die höchstens zulässige Überschreitung bei Cadmium und Quecksilber 50 % .
Anha ng 40
M e t a llbe a rbe it ung, M e t a llve ra rbe it ung
A Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schmutzfracht im wesentlichen aus den folgenden Herkunftsbereichen
einschließlich der zugehörigen Vor-, Zwischen- und Nachbehandlung stammt:
1. Galvanik,
2. Beizerei,
3. Anodisierbetrieb,
4. Brüniererei,
5. Feuerverzinkerei, Feuerverzinnerei,
6. Härterei,
7. Leiterplattenherstellung,
8. Batterieherstellung,
9. Emaillierbetrieb,
10. Mechanische Werkstätte,
11. Gleitschleiferei,
12. Lackierbetrieb.
(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung sowie für Nieder-
schlagswasser.
B Allgemeine Anforderungen
Die Schadstofffracht ist so gering zu halten, wie dies durch folgende Maßnahmen möglich ist:
1. Behandlung von Prozeßbädern mittels geeigneter Verfahren wie Membranfiltration, Ionenaustauscher, Elektrolyse,
thermische Verfahren, um eine möglichst lange Standzeit der Prozeßbäder zu erreichen,
2. Rückhalten von Badinhaltsstoffen mittels geeigneter Verfahren wie verschleppungsarmer Warentransport, Spritz-
schutz, optimierte Badzusammensetzung,
3. Mehrfachnutzung von Spülwasser mittels geeigneter Verfahren wie Kaskadenspülung, Kreislaufspültechnik mittels
Ionenaustauscher,
4. Rückgewinnen oder Rückführen von dafür geeigneten Badinhaltsstoffen aus Spülbädern in die Prozeßbäder,
5. Rückgewinnen von Ethylendiamintetraessigsäure (EDTA) und ihren Salzen aus Chemisch-Kupferbädern und deren
Spülbädern.
118 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1999
C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
(1) An das Abwasser aus einem der in Teil A Abs. 1 genannten Herkunftsbereiche werden für die Einleitungsstelle in das
Gewässer folgende Anforderungen gestellt:
Herkunftsbereiche 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe
Aluminium
mg/l 3 3 3 – – – – – 2 3 3 3
Stickstoff aus
Ammonium-
verbindungen
mg/l 100 30 – 30 30 50 50 50 20 30 – –
Chemischer
Sauerstoffbedarf (CSB)
mg/l 400 100 100 200 200 400 600 200 100 400 400 300
Eisen
mg/l 3 3 – 3 3 – 3 3 3 3 3 3
Fluorid
mg/l 50 20 50 – 50 – 50 – 50 30 – –
Stickstoff aus Nitrit
mg/l – 5 5 5 – 5 – – 5 5 – –
Kohlenwasserstoffe
mg/l 10 10 10 10 10 10 10 10 10 10 10 10
Phosphor
mg/l 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2
Fischgiftigkeit
GF 6 4 2 6 6 6 6 6 4 6 6 6
(2) Die Anforderung an Kohlenwasserstoffe bezieht sich auf die Stichprobe.
(3) Beim Galvanisieren von Glas gilt nur die Anforderung für die Fischgiftigkeit mit dem Verdünnungsfaktor GF = 2.
D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
(1) An das Abwasser aus einem der in Teil A Abs. 1 genannten Herkunftsbereiche werden vor der Vermischung mit ande-
rem Abwasser vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5 folgende Anforderungen gestellt:
Herkunftsbereiche 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe
AOX
mg/l 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1
Arsen
mg/l 0,1 – – – – – 0,1 0,1 – – – –
Barium
mg/l – – – – – 2 – – – – – –
Blei
mg/l 0,5 – – – 0,5 – 0,5 0,5 0,5 0,5 – 0,5
Cadmium
mg/l 0,2 – – – 0,1 – – 0,2 0,2 0,1 – 0,2
kg/t 0,3 – – – – – – 1,5 – – – –
Freies Chlor
mg/l 0,5 0,5 – 0,5 – 0,5 – – – 0,5 – –
Chrom
mg/l 0,5 0,5 0,5 0,5 – – 0,5 – 0,5 0,5 0,5 0,5
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1999 119
Herkunftsbereiche 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe
Chrom VI
mg/l 0,1 0,1 0,1 0,1 – – 0,1 – 0,1 0,1 – 0,1
Cobalt
mg/l – – 1 – – – – – 1 – – –
Cyanid, leicht freisetzbar
mg/l 0,2 – – – – 1 0,2 – – 0,2 – –
Kupfer
mg/l 0,5 0,5 – – – – 0,5 0,5 0,5 0,5 0,5 0,5
Nickel
mg/l 0,5 0,5 – 0,5 – – 0,5 0,5 0,5 0,5 0,5 0,5
Quecksilber
mg/l – – – – – – – 0,05 – – – –
kg/t – – – – – – – 0,03 – – – –
Selen
mg/l – – – – – – – – 1 – – –
Silber
mg/l 0,1 – – – – – 0,1 0,1 – – – –
Sulfid
mg/l 1 1 – 1 – – 1 1 1 – – –
Zinn
mg/l 2 – 2 – 2 – 2 – – – – –
Zink
mg/l 2 2 2 – 2 – – 2 2 2 2 2
(2) Die Anforderungen an AOX, Freies Chlor und LHKW sowie alle Anforderungen bei Chargenanlagen beziehen sich auf
die Stichprobe. Bei chemisch-reduktiver Nickelabscheidung gilt für Nickel ein Wert von 1 mg/l.
(3) Beim Galvanisieren von Glas gelten nur die Anforderungen für Kupfer und Nickel.
(4) Bei Primärzellenfertigung (Herkunftsbereich 8) gilt für Cadmium ein Wert von 0,1 mg/l.
(5) Die Anforderung an AOX in den Herkunftsbereichen Galvanik und mechanische Werkstätten gilt auch als eingehalten,
wenn
1. die in der Produktion eingesetzten Hydrauliköle, Befettungsmittel und Wasserverdränger keine organischen Halogen-
verbindungen enthalten,
2. die in der Produktion und bei der Abwasserbehandlung eingesetzte Salzsäure keine höhere Verunreinigung durch
organische Halogenverbindungen und Chlor aufweist, als nach DIN 19610 (Ausgabe November 1975) für Salzsäure
zur Aufbereitung von Betriebswasser zulässig ist,
3. die bei der Abwasserbehandlung eingesetzten Eisen- und Aluminiumsalze keine höhere Belastung an organischen
Halogenverbindungen aufweisen als 100 Milligramm, bezogen auf ein Kilogramm Eisen bzw. Aluminium in den ein-
gesetzten Behandlungsmitteln,
4. nach Prüfung der Möglichkeit im Einzelfall
a) cyanidische Bäder durch cyanidfreie ersetzt sind,
b) Cyanide ohne Einsatz von Natriumhypochlorit entgiftet werden und
c) nur Kühlschmierstoffe eingesetzt werden, in denen organische Halogenverbindungen nicht enthalten sind.
(6) Die Anforderungen als produktionsspezifische Frachtwerte in der Tabelle von Absatz 1 Spalte 1 für Cadmium und
Spalte 8 für Cadmium und Quecksilber beziehen sich auf die jeweilige Menge an verwendetem Cadmium oder
Quecksilber. Sie gelten als eingehalten, wenn die Anforderungen nach Teil B und nach Teil E Abs. 2 oder 4 sowie die
jeweiligen Konzentrationswerte für Cadmium oder Quecksilber der Spalten 1 und 2 der Tabelle in Absatz 1 nicht
überschritten werden.
120 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1999
E Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls
(1) Das Abwasser darf nur diejenigen halogenierten Lösemittel enthalten, die nach der Zweiten Verordnung zur Durch-
führung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 10. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2694) eingesetzt werden dürfen.
Diese Anforderung gilt auch als eingehalten, wenn der Nachweis erbracht wird, daß nur zugelassene halogenierte Löse-
mittel eingesetzt werden. Im übrigen darf für LHKW (Summe aus Trichlorethen, Tetrachlorethen, 1.1.1-Trichlorethan,
Dichlormethan – gerechnet als Chlor) der Wert von 0,1 mg/l in der Stichprobe nicht überschritten werden.
(2) Quecksilberhaltiges Abwasser darf einen Wert von 0,05 mg/l Quecksilber in der qualifizierten Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe nicht überschreiten.
(3) Das Abwasser aus Entfettungsbädern, Entmetallisierungsbädern und Nickelbädern darf kein EDTA enthalten.
(4) Das Abwasser aus cadmiumhaltigen Bädern einschließlich Spülen darf einen Wert von 0,2 mg/l Cadmium in der
qualifizierten Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe nicht überschreiten.
(5) Ort des Anfalls des Abwassers ist der Ablauf der Vorbehandlungsanlage für den jeweiligen Parameter.
A n h a n g 41
H e rst e llung und Ve ra rbe it ung von Gla s und k ünst lic he n M ine ra lfa se rn
A Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schmutzfracht im wesentlichen aus der Herstellung und Verarbeitung von
Glas und künstlichen Mineralfasern einschließlich Bearbeitung stammt.
(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung sowie
dem Galvanisieren von Glas und der mechanischen Bearbeitung von optischen Gläsern in Verkaufstellen zum Zwecke
der Anpassung an Brillengestelle.
B Allgemeine Anforderungen
Das Abwasser darf keine Halogenkohlenwasserstoffe enthalten, die aus Hilfs- und Zusatzstoffen wie Kühlschmier-
stoffen stammen. Der Nachweis, daß Halogenkohlenwasserstoffe im Abwasser nicht enthalten sind, kann dadurch
erbracht werden, daß von den Herstellern Angaben vorliegen, nach denen die verwendeten Einsatz- oder Hilfsstoffe
keine Halogenkohlenwasserstoffe enthalten.
C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:
Qualifizierte Stichprobe oder
Stichprobe
2-Stunden-Mischprobe
mg/l mg/l
Abfiltrierbare Stoffe 30 –
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) – 130
Sulfat – 3000
Fluorid – 30
D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
(1) An das Abwasser aus der mechanischen Bearbeitung im Bereich Bleiglas, Spezialglas, Optisches Glas, Flachglas
werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:
1. Abwasser ist im Kreislauf zu führen, soweit es nicht beim Betrieb von Handschleifgeräten anfällt. Abwasser darf nur
eingeleitet werden, soweit es bei geschlossener Kreislaufführung durch Verschleppung und Verspritzung oder bei
der vollständigen Erneuerung des Kreislaufes anläßlich von längeren Betriebsstillständen (z.B. Betriebsurlaub),
Wartung, Reinigung und Produktionsumstellungen unabdingbar ist oder bei Abspreng- und Schleifmaschinen eine
Kreislaufführung wegen schädlicher Auswirkungen auf die Maschinen nicht möglich ist. Wird Abwasser eingeleitet,
gelten folgende Anforderungen:
Qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe
mg/l
Arsen 0,3
Antimon 0,3
Barium 3
Blei 0,5
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1999 121
2. Werden Hilfs- oder Zusatzstoffe eingesetzt, die eines oder mehrere der nachfolgend genannten Schwermetalle ent-
halten, gelten für das Abwasser folgende Anforderungen:
Qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe
mg/l
Kupfer 0,5
Nickel 0,5
Chrom, gesamt 0,5
Cadmium 0,1
3. Bei Einleitungen von weniger als 8 Kubikmeter Abwasser je Tag gelten die Konzentrationswerte in Nummer 1 für
Arsen, Antimon, Barium und Blei sowie die in Nummer 2 genannten Schwermetalle und die abfiltrierbaren Stoffe
nach Teil C auch als eingehalten, wenn eine durch eine bauaufsichtliche Zulassung oder nach Landesrecht
zugelassene Abwasserbehandlungsanlage eingebaut und betrieben, regelmäßig entsprechend der Zulassung
gewartet sowie vor Inbetriebname und in regelmäßigen Abständen von nicht länger als 5 Jahren nach Landesrecht
auf ihren ordnungsgemäßen Zustand überprüft wird.
(2) An das Abwasser aus der chemischen Oberflächenbehandlung im Bereich Bleiglas, Spezialglas, optisches Glas
werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:
1. Für Blei und Arsen gilt jeweils ein Frachtwert von 50 g/t, bezogen auf den Flußsäureeinsatz (HF).
2. Für Betriebe mit einem Säureverbrauch von weniger als 1 t HF (100 % ) in 4 Wochen gilt für Blei und Arsen jeweils ein
Frachtwert von 250 g/t eingesetzte HF.
3. Die Anforderungen nach den Nummern 1 und 2 beziehen sich auf die Schadstoffkonzentration in der qualifizierten
Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe (C) in Gramm je Kubikmeter, einen Abwasseranfall in den 4 Wochen vor
der Probenahme (Q) in Kubikmeter, einen Flußsäureeinsatz in 4 Wochen vor der Probenahme (HF) in Tonnen, einer
Konzentration der Säure in % (P). Die spezifische Schadstofffracht (F) errechnet sich nach der Formel:
F = (C × Q × 100) / (HF × P)
4. Für Barium gilt ein Konzentrationswert von 3 mg/l in der qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe.
5. Werden Hilfs- oder Zusatzstoffe eingesetzt, die eines oder mehrere der nachfolgend genannten Schwermetalle
enthalten, gelten für das Abwasser folgende Anforderungen:
Qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe
mg/l
Kupfer 0,5
Nickel 0,5
Chrom, gesamt 0,5
Cadmium 0,1
(3) Für das Abwasser aus dem Versilbern und Verkupfern von Flachglas (Spiegelherstellung) gilt ein Wert von 6 mg/m2
Kupfer, 3 mg/m2 Silber und 30 mg/m2 Zink, jeweils bezogen auf die Produktionskapazität an Glasfläche je Stunde. Die
produktionsspezifischen Frachtwerte beziehen sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Produk-
tionskapazität. Die Schadstofffracht je Stunde wird aus der Schadstoffkonzentration (qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe) und dem Abwasservolumenstrom je Stunde bestimmt.
E Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls
(1) Das Abwasser darf nicht enthalten:
1. Schleifschlämme aus der mechanischen Bearbeitung in den Bereichen Bleiglas, Spezialglas, Optisches Glas und
Flachglas sowie Ätzschlämme aus der chemischen Oberflächenbehandlung in den Bereichen Bleiglas, Spezialglas
und Optisches Glas,
2. Silber- und kupferhaltige Schlämme aus dem Versilbern und Verkupfern von Flachglas.
(2) Bei der chemischen Oberflächenbehandlung in den Bereichen Bleiglas, Spezialglas, optisches Glas darf aus der
Abgaswäsche kein Abwasser anfallen.
122 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1999
A n h a n g 42
Alk a lic hloride le k t rolyse
A Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schmutzfracht im wesentlichen aus Alkalichloridelektrolysen stammt.
(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung sowie aus
Schmelzflußelektrolysen von Natriumchlorid und aus Alkalichloridelektrolysen zur Herstellung von Alkoholaten.
B Allgemeine Anforderungen
Abwasser aus der Betriebseinheit Alkalichloridelektrolyse ist so weit wie aus technischen Gründen möglich in den
Produktionsprozeß zurückzuführen.
C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:
Qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) mg/l 50
Fischgiftigkeit GF 2
D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
An das Abwasser werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser keine Anforderungen gestellt.
E Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls
(1) Quecksilber und Asbest aus dem Einsatz als Betriebs- oder Hilfsstoff im Produktionsverfahren dürfen im Abwasser nicht
enthalten sein. Diese Anforderungen gelten auch als eingehalten, wenn in der Betriebseinheit „Alkalichloridelektrolyse“
Quecksilber und Asbest nicht als Betriebs- oder Hilfsstoff im Produktionsverfahren eingesetzt werden.
(2) Das Abwasser darf in der Stichprobe nicht mehr als 2,5 mg/l AOX und 0,2 mg/l Freies Chlor enthalten.
F Anforderungen für vorhandene Einleitungen
I. Vorhandene Einleitungen aus Anlagen nach dem Amalgamverfahren
(1) Abweichend von Teil C werden an das Abwasser aus Anlagen nach dem Amalgamverfahren für die Einleitungsstelle
in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:
Qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) mg/l 50
Quecksilber, gesamt mg/l 0,05
g/t 0,3
Sulfid mg/l 1
Fischgiftigkeit GF 2
(2) Abweichend von Teil D werden an das Abwasser aus der Betriebseinheit Alkalichloridelektrolyse nach dem
Amalgamverfahren vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:
Quecksilber, gesamt 0,04 g/t Qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe
AOX 3,5 mg/l Stichprobe
(3) Die Anforderungen für Quecksilber als produktionsspezifische Frachtwerte beziehen sich auf die Chlorproduktions-
kapazität in 24 Stunden.
(4) Teil E findet keine Anwendung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1999 123
II. Vorhandene Einleitungen aus Anlagen nach dem Diaphragmaverfahren
(1) Abweichend von Teil C werden an das Abwasser aus Anlagen nach dem Diaphragmaverfahren für die Einleitungs-
stelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:
Qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) mg/l 130
Fischgiftigkeit GF 2
(2) Abweichend von Teil D werden an das Abwasser aus der Betriebseinheit Alkalichloridelektrolyse nach dem
Diaphragmaverfahren vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:
AOX 3 mg/l (Stichprobe).
(3) Teil E findet keine Anwendung.
A n h a n g 43
H e rst e llung von C he m ie fa se rn, Folie n und Sc hw a m m t uc h
na c h de m Visk ose ve rfa hre n sow ie von C e llulose a c e t a t fa se rn
A Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schmutzfracht im wesentlichen aus einem oder mehreren der folgenden
Herstellungsbereiche einschließlich der zugehörigen Vorstufen stammt:
1. Viskosefilamentgarn,
2. Kunstdarm und Schwammtuch auf Viskosebasis,
3. Zellglas,
4. Celluloseacetatfaser.
(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung.
B Allgemeine Anforderungen
(1) Das Abwasser darf nur eingeleitet werden, wenn seine Schadstofffracht nach Prüfung der Möglichkeiten im Einzelfall
durch folgende Maßnahmen gering gehalten wird:
1. Einsatz wassersparender Verfahren bei Wasch- und Reinigungsvorgängen (z.B. Spulenwäsche, Kabelwäsche, Filter-
tuchwäsche) wie Gegenstromwäsche und Kreislaufführung,
2. Kondensation von Brüden (z.B. bei der Spinnbadaufbereitung) durch Indirektkühlung oder über Kühlturmkreislauf,
3. Einsatz abwasserfreier Verfahren zur Vakuumerzeugung,
4. Verminderung von Spinnbadverlusten (z.B. bei der Rinnenspülung),
5. Wiederaufbereitung und Rückführung von überschüssiger Lauge,
6. Rückgewinnung und Wiedereinsatz von Essigsäure und Aceton bei der Herstellung von Celluloseacetatfasern,
7. Einsatz von Zellstoff, der keinen höheren Gehalt an organisch gebundenen Halogenen, gemessen als AOX (gemäß
DIN 38414, Teil 18 [Ausgabe November 1989]) von 150 g je Tonne Zellstoff enthält,
8. Einsatz von Bleichbädern, die Chlor oder chlorabspaltende Mittel nicht enthalten,
9. Verwendung von Präparationen, die einen DOC-Eliminationsgrad nach 7 Tagen von 80 % entsprechend der
Nummer 408 der Anlage „Analysen- und Meßverfahren“ erreichen, oder Rückhaltung, Wiederverwertung, getrennte
Entsorgung oder Behandlung von unverbrauchten Präparationen aus dem Auftragen auf Fasern oder Folien aus der
Ansetzstation und aus den Zuleitungen.
(2) Der Nachweis, daß die Anforderung an Bleichbäder eingehalten ist, kann dadurch erbracht werden, daß die
eingesetzten Bleichbäder in einem Betriebstagebuch aufgeführt werden und deren Verwendung belegt wird sowie
Herstellerangaben vorliegen, daß in den Bleichbädern Chlor oder chlorabspaltende Mittel nicht enthalten sind.
124 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1999
C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
(1) An das Abwasser aus einem der in Teil A Abs. 1 genannten Bereiche werden für die Einleitungsstelle folgende
Anforderungen gestellt:
Bereiche 1 2 3 4
Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) kg/t 20 20 50 2
Biochemischer Sauerstoffbedarf
in 5 Tagen (BSB5) mg/l 25 25 25 25
Stickstoff, gesamt, als Summe
von Ammonium-, Nitrit-
und Nitratstickstoff (Nges) mg/l 10 50 10 10
Phosphor, gesamt mg/l 2 2 2 2
Sulfid mg/l 0,3 0,3 0,3 –
Fischgiftigkeit GF 2 2 2 2
(2) Die produktionsspezifischen Frachtwerte für den CSB (kg/t) beziehen sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung
zugrunde liegende Produktionskapazität der organischen Zielprodukte. Die Schadstofffracht wird aus den Konzentra-
tionswerten der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe und aus dem mit der Probenahme korrespon-
dierenden Abwasservolumenstrom bestimmt.
D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
(1) An das Abwasser aus einem der in Teil A Abs. 1 genannten Bereiche werden vor der Vermischung mit anderem
Abwasser folgende Anforderungen gestellt:
Herstellungsbereiche 1 2 3 4
Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe
Zink mg/l 1 – – –
Kupfer g/t – – – 7
Adsorbierbare organisch gebundene
Halogene (AOX) g/t 40 30 30 8
(2) Für AOX gelten die Werte für die Stichprobe.
(3) Für Abwasser aus der Spulenwäsche, Kabelwäsche, Spinnerei und Spinnbadaufbereitung gilt für die Herstellung
von Viskosefilamentgarn eine produktionsspezifische Fracht für Zink von 8 kg/t in der qualifizierten Stichprobe oder der
2-Stunden-Mischprobe.
(4) Die produktionsspezifischen Frachtwerte (g/t; kg/t) beziehen sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde
liegende Produktionskapazität der organischen Zielprodukte. Die Schadstofffracht wird aus den Konzentrationswerten
der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe, bei AOX aus der Stichprobe, und aus dem mit der Probe-
nahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom bestimmt.
E Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls
Das Abwasser aus Wasch- und Spülbädern darf nur organische Komplexbildner enthalten, die einen DOC-Abbaugrad
nach 28 Tagen von 80 % entsprechend der Nummer 406 der Anlage „Analyse und Meßverfahren“ erreichen.
F Anforderungen für vorhandene Einleitungen
Für vorhandene Einleitungen von Abwasser aus der Spulenwäsche, Kabelwäsche, Spinnerei und Spinnbadaufbereitung
für die Herstellung von Viskosefilamentgarn gilt abweichend von Teil D für das Herstellungsverfahren mit integrierter
Fadenwäsche in der Spinnmaschine ein produktionsspezifischer Frachtwert von 12 kg/t Zink in der qualifizierten
Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe.
A n h a n g 45
Erdölve ra rbe it ung
A Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schmutzfracht im wesentlichen aus der Verarbeitung von Erdöl (Rohöl) oder
seinen Produkten in Raffinerien stammt. Hierzu zählen auch Raffinerien mit teilweiser oder ausschließlicher Schmieröl-
produktion.
(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus der Herstellung von Kohlenwasserstoffen, aus indirekten Kühlsystemen
und aus der Betriebswasseraufbereitung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1999 125
B Allgemeine Anforderungen
An das Abwasser werden keine über § 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt.
C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle folgende Anforderungen gestellt:
Qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe
mg/l
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) 80
Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5) 25
Stickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-, Nitrit-
und Nitratstickstoff (Nges) 40
Phosphor, gesamt 1,5
Kohlenwasserstoffe, gesamt 2
(2) Für den CSB kann eine Konzentration von 100 mg/l in der qualifizierten Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe
zugelassen werden, wenn in einer zentralen Abwasserbehandlungsanlage die CSB-Fracht um mindestens 80 %
vermindert wird. Die Verminderung der CSB-Fracht bezieht sich auf das Verhältnis der CSB-Fracht im Ablauf des
Schwerkraftölabscheiders zu derjenigen des Ablaufs der biologischen Abwasserbehandlungsanlage in einem
repräsentativen Zeitraum, der 24 Stunden nicht überschreiten soll.
(3) Für Stickstoff, gesamt, ist eine höhere Konzentration zulässig, wenn in einer zentralen Abwasserbehandlungsanlage
die Stickstofffracht um mindestens 75 % vermindert wird. Die Verminderung der Stickstofffracht bezieht sich auf das
Verhältnis der Stickstofffracht im Ablauf des Schwerkraftölabscheiders zu derjenigen des Ablaufs der biologischen
Abwasserbehandlungsanlage in einem repräsentativen Zeitraum, der 24 Stunden nicht überschreiten soll. Für die
Frachten ist der gesamte gebundene Stickstoff (TNb) zugrunde zu legen.
(4) Zusätzlich zu den Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 3 sind die Schadstofffrachten festzulegen, die sich aus
den dort festgelegten Konzentrationswerten und einem spezifischen Abwasseranfall von 0,5 m3/t Einsatzprodukt
ergeben. Für die Schmierölherstellung ist ein spezifischer Abwasseranfall von 1,3 m3/t Einsatzprodukt zugrunde zu
legen.
D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
(1) An das Abwasser werden vor Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:
Qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe
mg/l
Phenolindex nach Destillation und Farbstoffextraktion 0,15
Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) 0,1
Sulfid- und Mercaptan-Schwefel 0,6
Cyanid, leicht freisetzbar 0,1
Die Anforderungen für AOX und Cyanid gelten für die Stichprobe.
(2) Zusätzlich zu den Anforderungen nach Absatz 1 sind Schadstofffrachten festzulegen, die sich aus den dort festge-
legten Konzentrationswerten und einem spezifischen Abwasseranfall von 0,5 m3/t Einsatzprodukt ergeben. Für die
Schmierölherstellung ist ein spezifischer Abwasseranfall von 1,3 m3/t Einsatzprodukt zugrunde zu legen.
E Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls
Für Abwasser aus der Entparaffinierung darf ein Wert von 0,5 mg/l für die adsorbierbaren organisch gebundenen
Halogene (AOX) in der Stichprobe nicht überschritten werden.
A n h a n g 46
St e ink ohle ve rk ok ung
A Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schmutzfracht im wesentlichen aus der Steinkohleverkokung stammt.
(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus der Verarbeitung von Kohlewertstoffen wie Teer, Phenolatlauge,
Rohphenolöl und Rohbenzol, der Kokslöschung sowie aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasser-
aufbereitung.
126 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1999
B Allgemeine Anforderungen
An das Abwasser werden keine über § 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt.
C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle folgende Anforderungen gestellt:
Qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe
(g/t) (mg/l)
Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5) 9 –
Stickstoff als Summe aus Ammonium-, Nitrit- und
Nitratstickstoff (Nges) 9 –
Gesamter gebundener Stickstoff (TNb) 12 –
Phosphor, gesamt – 2
(2) Für den Chemischen Sauerstoffbedarf (CSB) ist ein Ablaufwert in der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-
Mischprobe festzusetzen, der einer Verminderung des CSB um mindestens 90 % entspricht. Die Verminderung bezieht
sich auf das Verhältnis der CSB-Fracht im Zulauf zu derjenigen im Ablauf der Abwasserbehandlungsanlage in einem
repräsentativen Zeitraum, der 24 Stunden nicht überschreiten soll.
(3) Die produktionsspezifischen Frachtwerte (g/t) beziehen sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde
liegende Verkokungskapazität, ausgedrückt in Menge Einsatzkohle mit einem Massenanteil an Wasser von 10 % in
2 Stunden. Wird Kohle mit einem geringerem Wassergehalt eingesetzt, so ist die Verkokungskapazität auf diesen
Wassergehalt umzurechnen. Die Schadstofffracht wird aus den Konzentrationswerten der qualifizierten Stichprobe oder
der 2-Stunden-Mischprobe und aus dem mit der Probenahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom bestimmt.
D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
(1) An das Abwasser werden vor Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:
Qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe
Benzol und Derivate g/t 0,03
Sulfid g/t 0,03
Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) g/t 0,015
Phenolindex nach Destillation und Farbstoffextraktion g/t 0,15
Cyanid, leicht freisetzbar g/t 0,03
Fischgiftigkeit GF 2
(2) Die Anforderungen an die Parameter Phenolindex, Cyanid, leicht freisetzbar, und Fischgiftigkeit entfallen, wenn das
Abwasser vor dem Einleiten in ein Gewässer zusätzlich gemeinsam mit anderem Abwasser in einer biologischen
Kläranlage behandelt wird und nach Behandlung den Anforderungen des Anhangs 1 Teil C für die Größenklasse 4
entspricht.
(3) Die produktionsspezifischen Frachtwerte (g/t) beziehen sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde
liegende Verkokungskapazität, ausgedrückt in Menge Einsatzkohle mit einem Massenanteil an Wasser von 10 % in
2 Stunden. Wird Kohle mit einem geringerem Wassergehalt eingesetzt, so ist die Verkokungskapazität auf diesen
Wassergehalt umzurechnen. Die Schadstofffracht wird aus den Konzentrationswerten der qualifizierten Stichprobe oder
der 2-Stunden-Mischprobe und aus dem mit der Probenahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom bestimmt.
A n h a n g 48
Ve rw e ndung be st im m t e r ge fä hrlic he r St offe
Teil 1 Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang dient der Umsetzung der Richtlinien des Rates 76/464/EWG, 83/513/EWG, 84/156/EWG,
84/491/EWG, 86/280/EWG, 87/217/EWG, 88/347/EWG und 92/112/EWG sowie der Verpflichtungen der Vertrags-
staaten aufgrund der Ergänzung des Anhangs IV vom 10. Juli 1990 des Übereinkommens zum Schutze des Rheins
gegen Verunreinigungen. Er gilt für Abwasser, dessen Schmutzfracht im wesentlichen aus der Verwendung von Stoffen
stammt, die in diesem Anhang aufgeführt sind.
(2) Als Verwendung gilt jedes industrielle Verfahren, bei dem die in diesem Anhang genannten Stoffe oder Verbindungen
hergestellt oder benutzt werden, oder jedes andere industrielle Verfahren, bei dem diese Stoffe auftreten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1999 127
(3) Dieser Anhang gilt nicht, soweit seine Anwendung ausdrücklich ausgeschlossen ist oder ein anderer Anhang anzu-
wenden ist und die dort gestellten Anforderungen gleich streng oder strenger als diejenigen dieses Anhangs sind.
Teil 2 Allgemeine Bestimmungen
(1) Für Produktionsbereiche, bei denen eine Stofffracht in 24 Stunden festgelegt ist, kann eine Stofffracht auch bezogen
auf die 2-Stunden-Mischprobe oder qualifizierte Stichprobe und den der Probeentnahme vorausgehenden Abwasser-
volumenstrom in 24 Stunden festgelegt werden. In diesem Falle gilt der zweifache Frachtwert sowie die Stoffkonzen-
tration für die 2-Stunden-Mischprobe oder die qualifizierte Stichprobe, die sich aus dem zweifachen Frachtwert in
24 Stunden und dem produktionsspezifischen Abwasservolumenstrom in 24 Stunden ergibt.
(2) Für nicht genannte Produktionsbereiche, bei denen Abwasser mit den genannten Stoffen oder ihren Verbindungen
anfällt, sind im Einzelfall auf der Grundlage des § 7a Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes Anforderungen für die
Konzentration und die Fracht zu stellen. Sind die Verhältnisse dieser Bereiche mit denen der genannten Bereiche ver-
gleichbar, sind entsprechende Anforderungen festzulegen.
(3) Die Anforderungen beziehen sich auf das Abwasser im Ablauf des Betriebes oder der Betriebseinheit, in der die Stoffe
oder deren Verbindungen verwendet werden, vor der Vermischung mit anderem Abwasser. Wird das Abwasser außerhalb
des Betriebes oder der Betriebseinheit in einer Abwasserbehandlungsanlage behandelt, die für die Behandlung von mit
den genannten Stoffen oder ihren Verbindungen belastetem Abwasser bestimmt ist, beziehen sich die Werte auf das
Abwasser im Ablauf dieser Abwasserbehandlungsanlage.
Teil 3 Anforderungen für Quecksilber aus anderen Anlagen als der Alkalichloridelektrolyse
(1) Für Quecksilber (Hg) gilt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5 eine Anforderung von 0,05 mg/l in der 2-Stunden-Misch-
probe oder qualifizierten Stichprobe.
(2) Bei der Verwendung quecksilberhaltiger Katalysatoren gilt für die Vinylchloridproduktion eine Anforderung von
0,1 g/t Produktionskapazität Vinylchlorid, für andere Produktionszweige von 5 g/kg verwendetem Quecksilber.
(3) Bei der Herstellung von quecksilberhaltigen Katalysatoren zur Verwendung für die Vinylchloridproduktion gilt eine
Anforderung von 0,7 g/kg verwendetem Quecksilber.
(4) Bei der Herstellung von Quecksilberverbindungen mit Ausnahme der in Absatz 3 genannten Erzeugnisse gilt eine
Anforderung von 0,05 g/kg verwendetem Quecksilber.
(5) Die Anforderungen der Absätze 2 bis 4 beziehen sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende
Kapazität für die Verwendung von Quecksilber in 24 Stunden.
Teil 4 Anforderungen für Cadmium
(1) Für Cadmium (Cd) gilt eine Anforderung von 0,2 mg/l in der 2-Stunden-Mischprobe oder qualifizierten Stichprobe.
Satz 1 gilt nicht für die Herstellung von Phosphorsäure und von Phosphatdüngemitteln aus Phosphormineralien.
(2) Zusätzlich gelten folgende Anforderungen:
Cadmium
kg/t
Herstellung von Cadmiumverbindungen 0,5
Pigmentherstellung 0,15
Herstellung von Stabilisatoren 0,5
Die Anforderungen beziehen sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Kapazität für die Verwen-
dung von Cadmium in 24 Stunden.
Teil 5 Anforderungen für Hexachlorcyclohexan
(1) Für Hexachlorcyclohexan (HCH) gelten folgende Anforderungen:
HCH
g/t
Herstellung von HCH 2
Extraktion von Lindan 4
Herstellung von HCH und Extraktion, gemeinsam 5
Die Anforderungen beziehen sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Kapazität für die Ver-
wendung von HCH in 24 Stunden. Die Anforderungen gelten auch, wenn unmittelbar mit der Herstellung von HCH oder
der Extraktion von Lindan eine Lindan-Formulierung durchgeführt wird. Wird nur Lindan formuliert, darf kein Abwasser
anfallen.
(2) HCH umfaßt die Isomere des 1, 2, 3, 4, 5, 6-Hexachlorcyclohexans.
128 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1999
Teil 6 Anforderungen für DDT, Pentachlorphenol
(1) Bei der Herstellung, Verwendung und Formulierung von DDT (einschließlich Dicofol), Pentachlorphenol und seiner
Salze anfallendes Abwasser darf nicht in Gewässer eingeleitet werden.
(2) Als „DDT“ gelten folgende Verbindungen:
1. die Summe der Isomere 1,1,1-Trichlor-2,2 bis (p-Chlorphenyl) -ethan,
2. die chemische Verbindung 1,1,1-Trichlor -2- (o-Chlorphenyl) -2- (p-Chlorphenyl) -ethan,
3. die chemische Verbindung 1,1-Dichlor-2,2 bis (p-Chlorphenyl) -ethen und 1,1-Dichlor -2,2 bis (p-Chlorphenyl) ethan.
(3) Dicofol ist die chemische Verbindung 2,2,2-Trichlor-1,1- bis (4-Chlorphenyl) -ethanol.
(4) Pentachlorphenol (PCP) ist die chemische Verbindung 2, 3, 4, 5, 6-Pentachlor -1- Hydroxybenzol und ihre Salze.
Teil 7 Anforderungen für Endosulfan
(1) Für Endosulfan gelten folgende Anforderungen:
Endosulfan
g/t µg/l
in der Stichprobe
Herstellung und Formulierung von Endosulfan im gleichen Betrieb 0,23 15
Formulierung von Endosulfan 0,03 30
Die produktionsspezifischen Frachtwerte beziehen sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende
Produktionskapazität für die Verwendung von Endosulfan in 0,5 oder 2 Stunden bezogen auf die Stichprobe und den mit
der Probenahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom in 24 Stunden.
(2) Endosulfan ist die chemische Verbindung (C9H6Cl6O3S9) 6, 7, 8, 9, 10, 10-Hexachlor-1, 5, 5a, 6, 9, 9a-hexa-hydro-6,
9-methano-2, 3, 4-benzo- (e)- Dioxathiepin - 3 - oxid.
Teil 8 Anforderungen für Aldrin, Dieldrin, Endrin, Isodrin
(1) Für die Verwendung von Aldrin, Dieldrin, Endrin einschließlich der Formulierung dieser Stoffe gilt ein produktions-
spezifischer Frachtwert von 3 g/t für die Summe dieser Stoffe. Dieser Wert bezieht sich auf die der wasserrechtlichen
Zulassung zugrunde liegende Gesamtkapazität für die Verwendung von Aldrin, Dieldrin und Endrin in 24 Stunden. Ent-
hält das Abwasser auch Isodrin, gilt die Anforderung für die Summe der Stoffe Aldrin, Dieldrin, Endrin und Isodrin.
(2) Aldrin ist die chemische Verbindung (C12H8Cl6), 1, 2, 3, 4, 10, 10-Hexachlor-1, 4, 4a, 5, 8, 8a-hexahydro-1,
4-endo-5, 8-exo-dimethanonaphthalin.
(3) Dieldrin ist die chemische Verbindung (C12H8Cl6O), 1, 2, 3, 4, 10, 10-Hexachlor-6, 7 -epoxy-1, 4, 4a, 5, 6, 7, 8, 8a-
octahydro-1, 4-endo-5, 8-exodimethanonaphthalin.
(4) Endrin ist die chemische Verbindung (C12H8Cl6O), 1, 2, 3, 4, 10, 10-Hexachlor-6, 7-epoxy-1, 4, 4a, 5, 6, 7, 8, 8a-
octahydro-1, 4-endo-5, 8-endo-dimethanonaphthalin.
(5) Isodrin ist die chemische Verbindung (C12H8Cl6O), 1, 2, 3, 4, 10, 10-Hexachlor-1, 4, 4a, 5, 8, 8a-hexahydro-1,
4-endo-5, 8-exo-dimethanonaphthalin.
Teil 9 Anforderungen für Asbest
(1) Bei der Herstellung von Asbestzement sowie von Asbestpapier und -pappe darf Abwasser nicht in ein Gewässer
eingeleitet werden. Anhang IV Nr. 1 der Gefahrstoffverordnung vom 26. Oktober 1993 (BGBl. I 1782, 2049), zuletzt
geändert durch Artikel 5 Nr. 3 des Gesetzes vom 9. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1498), bleibt unberührt.
(2) Als Asbest gelten folgende Silikate mit Faserstruktur:
1. Krokydolith (blauer Asbest),
2. Aktinolith,
3. Anthophyllit,
4. Chrysotil (weißer Asbest),
5. Amosit (Grünerit-Asbest),
6. Tremolit.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1999 129
Teil 10 Anforderungen für halogenorganische Verbindungen
(1) Die Vorschriften dieses Teils gelten für folgende Stoffe:
1. Tetrachlormethan (Tetrachlorkohlenstoff) (CCl4),
2. Hexachlorbenzol (HCB),
3. Hexachlorbutadien (HCBD),
4. Trichlormethan (Chloroform) (CHCl3),
5. Trichlorethen (TRI),
6. Tetrachlorethen (Perchlorethen) (PER),
7. 1,2-Dichlorethan (EDC),
8. Trichlorbenzol (TCB).
(2) An das Abwasser werden für die Stoffe nach Absatz 1 folgende Anforderungen gestellt:
Herstellungsbereich CHCl3 CCl4 HCB HCBD TRI PER EDC TCB
g/t g/t g/t g/t g/t g/t g/t g/t
Herstellung von Chlormethan
durch Methanchlorierung
(einschließlich Hochdruckchlorolyse-
Verfahren) und Methanolveresterung 7,5 10 – – – – – –
Herstellung von Tetrachlorethen
(Perchlorethen) (PER) und
Tetrachlormethan (CCl4) durch
Perchlorierung – 2,5 1,5 1,5 – 2,5 – –
Herstellung von Hexachlorbenzol und
Weiterverarbeitung von Hexachlorbenzol – – 10 – – – – –
Herstellung von Tetrachlorethen
(Perchlorethen) (PER) und
Trichlorethen (TRI) – – – – 2,5 2,5 – –
Herstellung von 1,2-Dichlorethan (EDC) – – – – – – 2,5 –
Herstellung von 1,2-Dichlorethan (EDC)
sowie Weiterverarbeitung und Verwendung,
ausschließlich der Herstellung
von Ionenaustauschern – – – – – – 5 –
Verarbeitung von 1,2-Dichlorethan (EDC)
zu anderen Stoffen als Vinylchlorid (VC) – – – – – – 2,5 –
Herstellung von Trichlorbenzol (TCB)
durch Dehydrochlorierung von HCH
und/oder Verarbeitung von TCB – – – – – – – 10
Herstellung und/oder Verarbeitung
von Chlorbenzolen durch Chlorierung
von Benzol – – – – – – – 0,5
(3) Wird in der wasserrechtlichen Zulassung eine Stofffracht bezogen auf die qualifizierte Stichprobe und bezogen auf
den der Probenahme vorausgehenden Abwasservolumenstrom in 24 Stunden festgesetzt, ist bei der Herstellung von
Chlormethan durch Methanchlorierung und Methanolveresterung der Frachtwert von 10 an Stelle von 7,5 g/t CHCl3
zugrunde zu legen. Die Anforderungen beziehen sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Pro-
duktionskapazität für die in Absatz 1 genannten Stoffe in 24 Stunden.
Teil 11 Anforderungen für Titandioxid
(1) Die Vorschriften dieses Teils gelten für Abwasser, dessen Schmutzfracht im wesentlichen aus der Herstellung von
Titandioxidpigmenten stammt.
(2) Das Abwasser darf nur eingeleitet werden, wenn eine gezielte Schadstoffminderung für die Stoffe Eisen, Titan und
Vanadium durchgeführt worden ist.
(3) Das Abwasser darf feste Abfälle, stark saure Abfälle und behandelte Abfälle im Sinne von Artikel 2 der Richt-
linie 92/112/EWG des Rates vom 15. Dezember 1992 über die Modalitäten zur Vereinheitlichung der Programme zur
Verringerung und späteren Unterbindung der Verschmutzung durch Abfälle der Titandioxid-Industrie (ABl. EG Nr. L 409
S. 11) nicht enthalten.
130 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1999
(4) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:
Qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) kg/t 8
Chlorid
– bei Verwendung von natürlichem Rutil kg/t 130
– bei Verwendung von synthetischem Rutil kg/t 228
Sulfat kg/t 500
Fischgiftigkeit GF 2
Die Anforderung für Chlorid gilt nur für das Chloridverfahren im Sinne von Artikel 6 Buchstabe b der in Absatz 3 genann-
ten Richtlinie.
(5) An das Abwasser werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:
Qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe
Blei kg/t 0,03
Cadmium kg/t 0,002
Chrom, gesamt kg/t 0,05
Kupfer kg/t 0,02
Nickel kg/t 0,015
Quecksilber g/t 1,5
In der wasserrechtlichen Zulassung kann für Chrom, gesamt, auch eine Konzentration von 0,5 mg/l zugelassen werden.
(6) Die Schadstofffracht nach Absatz 4 und 5 wird aus den Konzentrationswerten der qualifizierten Stichprobe oder der
2 Stunden-Mischprobe und aus dem mit der Probenahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom ermittelt.
A n h a n g 50
Z ahnbehandlung
A Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schmutzfracht im wesentlichen aus Behandlungsplätzen in Zahnarztpraxen
und Zahnkliniken, bei denen Amalgam anfällt, stammt.
(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus der Filmentwicklung sowie für sanitäres Abwasser.
B Allgemeine Anforderungen
Es werden keine über § 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt.
C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer keine zusätzlichen Anforderungen gestellt.
D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
An das Abwasser werden vor Vermischung mit anderem Abwasser keine zusätzlichen Anforderungen gestellt.
E Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls
(1) Die Amalgamfracht des Rohabwassers aus den Behandlungsplätzen ist am Ort des Abwasseranfalls um 95 % zu
verringern.
(2) Die Anforderung nach Absatz 1 gilt als eingehalten, wenn
1. in den Abwasserablauf der Behandlungsplätze vor Vermischung mit dem sonstigen Sanitärabwasser ein durch eine
bauaufsichtliche Zulassung oder sonst nach Landesrecht zugelassener Amalgamabscheider eingebaut und
betrieben wird und dieser einen Abscheidewirkungsgrad von mindestens 95 % aufweist,
2. Abwasser, das beim Umgang mit Amalgam anfällt, über den Amalgamabscheider geleitet wird,
3. für die Absaugung des Abwassers der Behandlungsplätze Verfahren angewendet werden, die den Einsatz von
Wasser so gering halten, daß der Amalgamabscheider seinen vorgeschriebenen Wirkungsgrad einhalten kann,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1999 131
4. der Amalgamabscheider regelmäßig entsprechend der Zulassung gewartet und entleert wird und hierüber schrift-
liche Nachweise (Wartungsbericht, Abnahmebescheinigung für Abscheidegut) geführt werden und
5. der Amalgamabscheider vor Inbetriebnahme und in Abständen von nicht länger als 5 Jahren nach Landesrecht auf
seinen ordnungsgemäßen Zustand überprüft wird.
F Anforderungen für vorhandene Einleitungen
Für vorhandene Einleitungen werden keine abweichenden Anforderungen gestellt.
G Abfallrechtliche Anforderungen
Das abgeschiedene Amalgam ist in einem dazu geeigneten Behälter aufzufangen und über die Anforderungen des Teils
E hinaus gemäß den geltenden Hygienebestimmungen und, soweit es sich bei dem Abscheidegut um Abfälle im Sinne
des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes handelt, nach den abfallrechtlichen Vorschriften einer Verwertung zuzu-
führen.
A n h a n g 51
Obe rirdisc he Abla ge rung von Abfä lle n
A Anwendungsbereich
Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schmutzfracht im wesentlichen aus der oberirdischen Ablagerung von Abfällen
stammt.
B Allgemeine Anforderungen
Der Volumenstrom und die Schadstofffracht des Sickerwassers sind durch geeignete Maßnahmen bei der Errichtung
und dem Betrieb von Deponien so gering zu halten, wie dies nach dem Stand der Technik möglich ist.
C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:
Qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) mg/l 200
Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5) mg/l 20
Stickstoff, gesamt, als Summe aus Ammonium-, Nitrit-
und Nitratstickstoff (Nges) mg/l 70
Phosphor, gesamt mg/l 3
Kohlenwasserstoffe, gesamt mg/l 10
Stickstoff aus Nitrit (NO2-N) mg/l 2
Fischgiftigkeit GF 2
(2) Für Abwasser, bei dem davon auszugehen ist, daß sein Gehalt an chemischem Sauerstoffbedarf (CSB) vor der
Behandlung mehr als 4000 mg/l beträgt, gilt abweichend von Absatz 1 für den CSB ein Ablaufwert in der qualifizierten
Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe, der einer Verminderung des CSB um mindestens 95 % entspricht. Die Ver-
minderung des CSB bezieht sich auf das Verhältnis der Schmutzfracht im Zulauf zu derjenigen im Ablauf der Abwasser-
behandlungsanlage in 24 Stunden. Für die Schmutzfracht des Zulaufs ist die der Erlaubnis zugrunde zu legende
Belastung der Anlage maßgebend. Der Umfang der Verminderung ist auf der Grundlage von Bemessung und Funktions-
weise der Abwasserbehandlungsanlage zu beurteilen.
(3) Die Anforderung an Kohlenwasserstoffe, gesamt, bezieht sich auf die Stichprobe. Sie gilt nicht für Abwasser aus der
Ablagerung von Siedlungsabfällen.
(4) Die Anforderung für Stickstoff, gesamt, gilt bei einer Abwassertemperatur von 12 °C und größer im Ablauf des
biologischen Reaktors der Abwasserbehandlungsanlage. Ein für den Stickstoff, gesamt, festgesetzter Wert gilt auch als
eingehalten, wenn er, bestimmt als „gesamter gebundener Stickstoff (TNb)“, eingehalten wird. In der wasserrechtlichen
Zulassung kann für Stickstoff, gesamt, eine höhere Konzentration bis zu 100 mg/l zugelassen werden, wenn die Ver-
minderung der Stickstofffracht mindestens 75 % beträgt. Die Verminderung bezieht sich auf das Verhältnis der Stick-
stofffracht im Zulauf zu derjenigen im Ablauf in einem repräsentativen Zeitraum, der 24 Stunden nicht überschreiten soll.
Für die Frachten ist der gesamte gebundene Stickstoff (TNb) zugrunde zu legen.
132 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1999
D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
(1) An das Abwasser werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:
Qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe
mg/l
Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) 0,5
Quecksilber 0,05
Cadmium 0,1
Chrom 0,5
Chrom VI 0,1
Nickel 1
Blei 0,5
Kupfer 0,5
Zink 2
Arsen 0,1
Cyanid, leicht freisetzbar 0,2
Sulfid 1
Für AOX, Chrom VI, Cyanid, leicht freisetzbar, und Sulfid gelten die Werte für die Stichprobe.
(2) Abwasser darf mit anderem Abwasser zum Zweck der gemeinsamen biologischen Behandlung nur vermischt
werden, wenn zu erwarten ist, daß mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt wird:
1. Bei der Fisch-, Leuchtbakterien- oder Daphnientoxizität einer repräsentativen Abwasserprobe werden nach Durch-
führung eines Eliminationstestes mit Hilfe einer biologischen Labor-Durchlaufkläranlage (Anlage z.B. entsprechend
DIN 38412 L26) folgende Anforderungen nicht überschritten:
Fischgiftigkeit GF = 2
Daphniengiftigkeit GD = 4
Leuchtbakteriengiftigkeit GL = 4
Durch Maßnahmen wie Nitrifikation in der biologischen Laborkläranlage oder pH-Wert-Konstanthaltung ist sicherzu-
stellen, daß eine Überschreitung des GF-Wertes nicht durch Ammoniak (NH3) verursacht wird. Das Abwasser darf
zum Einfahren der biologischen Laborkläranlage beliebig verdünnt werden. Bei Nährstoffmangel können Nährstoffe
zudosiert werden. Während der Testphase darf kein Verdünnungswasser zugegeben werden.
2. Es wird ein DOC-Eliminationsgrad von 75 % entsprechend der Nummer 406 der Anlage „Analysen- und Meß-
verfahren“ erreicht.
3. Das Abwasser weist vor der gemeinsamen biologischen Behandlung mit anderem Abwasser bereits eine
CSB-Konzentration von weniger als 400 mg/l auf.
A n h a n g 52
Chemischreinigung
A Anwendungsbereich
Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schmutzfracht im wesentlichen aus der Chemischreinigung von Textilien und
Teppichen sowie von Waren aus Pelzen und Leder unter Verwendung von Lösemitteln mit Halogenkohlenwasserstoffen
gemäß der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 10. Dezember 1990
(BGBl. I S. 2694) stammt.
B Allgemeine Anforderungen
An das Abwasser werden keine über § 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt.
C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle keine zusätzlichen Anforderungen gestellt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1999 133
D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
(1) Das Abwasser darf vor Vermischung mit anderem Abwasser folgende Werte für adsorbierbare organisch gebundene
Halogene (AOX) nicht überschreiten:
Füllmengenkapazität der 1-Stunden-Fracht
Chemischreinigungsmaschine Konzentration bezogen auf die Füllmengenkapazität
in der Stichprobe an Behandlungsgut aus der Stichprobe
und der 1-Stunden-Wassermenge
mg/l mg/kg
bis zu 50 kg Behandlungsgut 0,5 –
mehr als 50 kg Behandlungsgut 0,5 0,25
(2) Werden mehrere Chemischreinigungsmaschinen im selben Betrieb betrieben, ist die Größenklasse maßgebend, die
sich aus der Summe der Füllmengenkapazität an Behandlungsgut der Einzelanlagen ergibt.
(3) Ein in Absatz 1 für den AOX bestimmter Wert gilt auch als eingehalten, wenn der Gehalt an Halogenkohlenwasser-
stoffen im Abwasser über die eingesetzten Einzelstoffe bestimmt wird und in der Summe, gerechnet als Chlor, die Werte
nach Absatz 1 nicht übersteigt.
(4) Ein in Absatz 1 bestimmter Wert gilt auch als eingehalten, wenn eine durch baurechtliche Zulassung oder sonst
nach Landesrecht zugelassene Abwasserbehandlungsanlage entsprechend der Zulassung eingebaut, betrieben und
gewartet sowie vor Inbetriebnahme und in regelmäßigen Abständen von nicht länger als 5 Jahren nach Landesrecht auf
ihren ordnungsgemäßen Zustand überprüft wird.
E Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls
Das Abwasser darf nur diejenigen halogenierten Lösemittel enthalten, die nach der Zweiten Verordnung zur Durch-
führung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 10. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2694) in Chemischreinigungen ein-
gesetzt werden dürfen. Diese Anforderung gilt als eingehalten, wenn der Nachweis erbracht wird, daß nur zugelassene
Halogenkohlenwasserstoffe eingesetzt werden.
A n h a n g 53
Fot ogra fisc he Proz e sse (Silbe rha loge nid- Fot ogra fie )
A Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schmutzfracht im wesentlichen aus fotografischen Prozessen der Silber-
halogenid-Fotografie oder der Behandlung von flüssigen Rückständen aus diesen Prozessen stammt.
(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus
1. indirekten Kühlsystemen und der Betriebswasseraufbereitung,
2. anderen fotochemischen Prozessen, die nicht Absatz 1 zuzuordnen sind,
3. Betrieben mit einem Film- und Papierdurchsatz von nicht mehr als 200 m2 je Jahr, wenn kein Abwasser aus der
Behandlung von Bädern anfällt.
B Allgemeine Anforderungen
(1) Abwasser darf nur eingeleitet werden, wenn seine Schadstofffracht durch folgende Maßnahmen gering gehalten
wird:
1. Getrennte Erfassung von Fixier-, Entwickler-, Bleich- und Bleichfixierbädern sowie deren Badüberläufe zur
Badbehandlung,
2. Verminderung von Badverschleppungen durch geeignete Verfahren wie Spritzschutz, verschleppungsarmer Film-
und Papiertransport,
3. Einsparung von Spülwasser durch geeignete Verfahren wie Kaskadenspülung, Wassersparschaltung und
Kreislaufführung,
4. Rückführung von Fixierbädern mit Ausnahme des Röntgen- und Mikrofilmbereichs in einen Recyclingprozeß bei
einem Papier- und Filmdurchsatz von mehr als 3 000 m2 je Jahr.
5. Rückführung von Fixierbädern, Bleichfixierbädern, Bleichbädern und Farbentwicklern in einen Recyclingprozeß bei
einem Papier- und Filmdurchsatz von mehr als 30 000 m2 je Jahr.
(2) Das Abwasser aus der Behandlung von Bleich- und Bleichfixierbädern darf nur organische Komplexbildner
enthalten, die einen DOC-Abbaugrad nach 28 Tagen von 80 % entsprechend der Nummer 406 der Anlage
„Analysen- und Meßverfahren“ erreichen.
(3) Bei der Behandlung von Bädern darf Chlor oder Hypochlorit nicht angewendet werden.
134 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1999
(4) Der Nachweis, daß die Anforderungen nach Absatz 2 und 3 eingehalten sind, kann dadurch erbracht werden, daß die
eingesetzten Betriebs- und Hilfsstoffe in einem Betriebstagebuch aufgeführt werden und deren Verwendung belegt wird
sowie Herstellerangaben vorliegen, nach denen die Stoffe, die im Abwasser nicht enthalten sein dürfen, in den einge-
setzten Betriebs- und Hilfsstoffen nicht vorkommen.
C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer keine zusätzlichen Anforderungen gestellt.
D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
(1) An das Abwasser werden vor Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:
1. Abwasser aus der Behandlung von Bädern
Qualifizierte Stichprobe oder
Stichprobe
2-Stunden-Mischprobe
mg/l mg/l
Silber 0,7 –
Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) – 0,5
Chrom, gesamt 0,5 –
Chrom VI – 0,1
Zinn 0,5 –
Quecksilber 0,05 –
Cadmium 0,05 –
Cyanid, gesamt 2 –
2. Spülwasser
In Betrieben mit einem Film- und Papierdurchsatz von über 3 000 m2 je Jahr dürfen bei der Einleitung von Spülwasser
in Abhängigkeit von der Betriebsgröße folgende Frachtwerte für Silber nicht überschritten werden:
Film- und Papierdurchsatz in m2 je Jahr Silber-Fracht
mg/m2
mehr als 3 000 bis 30 000
– Schwarz/Weiß- und Röntgenfotografie 50
– Farbfotografie 70
mehr als 30 000 30
(2) Eine in Absatz 1 für einen Film- und Papierdurchsatz von mehr als 3 000 bis 30 000 m2 je Jahr bestimmte Anforderung
für Silber gilt auch als eingehalten, wenn eine durch bauaufsichtliche Zulassung oder sonst nach Landesrecht zugelas-
sene Abwasserbehandlungsanlage oder eine andere gleichwertige Einrichtung zur Minderung der Silberfracht einge-
baut und betrieben, regelmäßig entsprechend der Zulassung gewartet sowie vor Inbetriebnahme und in regelmäßigen
Abständen von nicht länger als fünf Jahren nach Landesrecht auf ihren ordnungsgemäßen Zustand überprüft wird.
A n h a n g 54
H e rst e llung von H a lble it e rba ue le m e nt e n
A Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schmutzfracht im wesentlichen aus der Herstellung von Halbleiter-
bauelementen und Solarzellen einschließlich der zugehörigen Vor-, Zwischen- und Nachbehandlung stammt.
(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung
einschließlich Retentaten aus der Reinstwasseraufbereitung durch Membranverfahren.
B Allgemeine Anforderungen
Abwasser darf nur eingeleitet werden, wenn die Schadstofffracht so gering gehalten wird, wie dies nach Prüfung der
Möglichkeiten im Einzelfall durch folgende Maßnahmen möglich ist:
1. Einsatz wassersparender Spültechnik (z.B. getaktete Spülung, Tauchspritzspültechnik, Leitfähigkeitsweiche),
2. Mehrfachnutzung geeigneter Spülwässer nach Aufbereitung mittels Verfahren wie Kreislaufführung über lonen-
austauscher, Membrantechnik,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1999 135
3. Mehrfachnutzung geeigneter Spülwässer durch Weiterverwendung auch in anderen Bereichen, z.B. als Kühl- oder
Brauchwasser zur Dampferzeugung, in Rückkühlwerken, in Galvaniken, Leiterplattenfertigung,
4. Kreislaufführung von Abluftwaschwasser,
5. Weiterverwenden oder Abgabe von Prozeßbädern (z.B. Säuren, organische Lösungsmittel) zur Verwertung.
C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
An das Abwasser wird für die Einleitungsstelle eine Anforderung für die Fischgiftigkeit von GF = 2 gestellt.
D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
An das Abwasser werden vor Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:
Qualifizierte Stichprobe oder
Stichprobe
2-Stunden-Mischprobe
mg/l mg/l
Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) – 0,5
Arsen 0,2 –
Benzol und Derivate 0,05 –
E Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls
(1) Das Abwasser aus Reinigungsprozessen darf am Ort des Anfalls nur diejenigen halogenierten Lösemittel enthalten,
die nach der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 10. Dezember 1990
(BGBl. I S. 2694) eingesetzt werden dürfen. Diese Anforderung gilt auch als eingehalten, wenn der Nachweis erbracht
wird, daß nur zugelassene halogenierte Lösemittel eingesetzt werden. Im übrigen darf für LHKW (Summe aus Trichlor-
ethen, Tetrachlorethen, 1,1,1-Trichlorethan, Dichlormethan – gerechnet als Chlor) der Wert von 0,1 mg/l in der Stich-
probe nicht überschritten werden.
(2) Unbeschadet der Anforderungen nach Absatz 1 dürfen im Abwasser aus galvanischen Prozessen folgende Werte
nicht überschritten werden:
Stichprobe
mg/l
Blei 0,5
Chrom, gesamt 0,5
Chrom VI 0,1
Kupfer 0,5
Nickel 0,5
Silber 0,1
Zinn 2
Sulfid 1
Cyanid, leicht freisetzbar 0,2
freies Chlor 0,5
Ethylendiamintetraessigsäure (EDTA) und ihre Salze dürfen im Abwasser nicht enthalten sein.
(3) Arsenhaltiges Abwasser aus der Herstellung von Galliumarsenid-Halbleiterbauelementen darf einen Wert von
0,3 mg/l Arsen aus der Stichprobe nicht überschreiten.
(4) Cadmium- und selenhaltiges Abwasser darf einen Wert von 0,2 mg/l Cadmium und 1 mg/l Selen aus der Stichprobe
nicht überschreiten.
A n h a n g 55
Wäschereien
A Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schmutzfracht im wesentlichen aus dem Waschen von verunreinigten
Textilien, Teppichen, Matten und Vliesen in Betrieben und öffentlichen Einrichtungen stammt.
(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus
1. Wollwäschereien,
2. der Textilreinigung in nichtwäßrigen Flotten,
3. der Textilherstellung und -veredlung,
136 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1999
4. der Aufbereitung und Verarbeitung von textilen Fasern und Naturhaar,
5. dem Waschen von Filtertextilien und -vliesen,
6. der Wäsche von Haushaltstextilien in Münz-Waschsalons mit Selbstbedienungs-Waschautomaten,
7. der Wäsche von Haushaltstextilien, Gaststätten- und Hoteltextilien oder anderen vergleichbaren Textilien, wenn keine
chlororganischen oder chlorabspaltenden Wasch- und Waschhilfsmittel oder Elementarchlor eingesetzt werden,
8. indirekten Kühlsystemen.
B Allgemeine Anforderungen
(1) Das Abwasser darf nicht enthalten
1. organische Komplexbildner (ausgenommen Phosphonate), die einen DOC-Eliminierungsgrad nach 28 Tagen von
weniger als 80 % entsprechend der Nummer 406 der Anlage „Analysen- und Meßverfahren“ erreichen,
2. Rückstände von Filtern und Siebeinrichtungen sowie bei der Entleerung von Verpackungen, Gebinden und
Vorlagebehältern anfallende Reste von Wasch-, Waschhilfsmitteln und sonstigen Hilfsstoffen,
3. Biozide aus der Ausrüstung von Waschgut in Standbädern,
4. organisch gebundene Halogene, die aus dem Einsatz als Lösemittel aus der Vorreinigung des Waschgutes stammen,
5. chlororganische sowie chlorabspaltende Verbindungen oder Chlor aus dem Einsatz von Wasch-und Wasch-
hilfsmitteln, soweit sie nicht in der Klarspülzone oder dem Klarspülbad bei der Wäsche von Krankenhaus- und Heim-
wäsche sowie Berufskleidung des fleisch- und fischverarbeitenden Gewerbes eingesetzt werden.
(2) Werden zur Aufbereitung des Betriebswassers Chlorungschemikalien eingesetzt, sind diese so zu dosieren, daß im
Zulauf zur Waschmaschine keine höhere Konzentration als 1 mg/l freies Chlor zu erwarten ist.
(3) Der Nachweis, daß die Anforderungen nach Absatz 1 eingehalten sind, kann dadurch erbracht werden, daß die ein-
gesetzten Wasch- und Hilfsmittel in einem Betriebstagebuch aufgeführt sind und diese nach Angaben des Herstellers
keine der in Absatz 1 genannten Stoffe und Stoffgruppen enthalten.
C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:
Qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe
mg/l
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) 100
Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5) 25
Stickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-,
Nitrit- und Nitratstickstoff (Nges) 20
Phosphor, gesamt 2
D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
(1) An das Abwasser aus folgenden Bereichen werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende
Anforderungen gestellt:
AOX
g/t
Krankenhaus- und Heimwäsche 18
Berufskleidung des fleisch- und fisch-
verarbeitenden Gewerbes 40
Die Anforderungen gelten nicht, wenn der Anteil dieses Waschgutes 10 % und weniger der Waschkapazität des
Betriebes beträgt.
(2) Die Anforderungen nach Absatz 1 gelten auch als eingehalten, wenn der Einleiter nachweist, daß durch Verwendung
geeigneter Waschverfahren die Einhaltung der AOX-Fracht im Abwasserstrom zu erwarten ist.
(3) Die spezifischen Frachtwerte in Absatz 1 beziehen sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende
Waschkapazität (Trockengewicht des Waschgutes). Die Schadstofffracht wird bestimmt
– bei kontinuierlich arbeitenden Waschstraßen aus dem Konzentrationswert der Stichprobe und dem mit der Probe-
nahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom,
– bei diskontinuierlich arbeitenden Waschschleudermaschinen aus dem Konzentrationswert der Stichprobe des
zusammengefaßten Abwassers des Waschvorganges und des hierbei anfallenden Abwasservolumenstroms.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1999 137
(4) Die Anforderung nach Absatz 1 an AOX für das Abwasser aus Krankenhaus- und Heimwäsche gilt nicht im
Seuchenfall bei meldepflichtigen Infektionskrankheiten.
(5) An das Abwasser aus dem Waschen von Putztüchern, Berufsbekleidung*), Teppichen und Matten werden folgende
Anforderungen vor der Vermischung mit anderem Abwasser gestellt:
Qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe
mg/l
Kohlenwasserstoffe, gesamt 20
AOX 2
Kupfer 0,5
Chrom, gesamt 0,5
Nickel 0,5
Blei 0,5
Cadmium 0,1
Quecksilber 0,05
Zink 2
Arsen 0,1
Die Anforderungen an Kohlenwasserstoffe, gesamt, und AOX beziehen sich auf die Stichprobe.
*) Aus den Bereichen Metallbearbeitung, Maschinenbau, Kraftfahrzeug-Betriebe und Chemische Betriebe.
A n h a n g 57
Wollw äschereien
A Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schmutzfracht im wesentlichen aus dem Waschen und der Karbonisierung
von Rohwolle sowie der Filzfreiausrüstung von Kammzug stammt.
(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus der Betriebswasseraufbereitung, aus indirekten Kühlsystemen sowie für
Niederschlagswasser.
B Allgemeine Anforderungen
(1) Abwasser aus dem Waschen von Rohwolle darf mit Ausnahme von Spülwasser nicht in Gewässer eingeleitet werden.
(2) Die Schadstofffracht ist so gering zu halten, wie dies durch folgende Maßnahmen möglich ist:
1. abwasserfreies Vorreinigen von Fässern und Gebinden,
2. Verwendung von organischen Komplexbildnern, die einen DOC-Abbaugrad nach 28 Tagen von 80 % entsprechend
der Nummer 406 der Anlage „Analysen- und Meßverfahren“ erreichen.
(3) Das Abwasser darf nicht enthalten:
1. Alkylphenolethoxilate (APEO) aus Wasch- und Reinigungsmitteln,
2. Tenside oder andere grenzflächenaktive Stoffe, die die Anforderungen an die biologische Abbaubarkeit nach § 3 des
Wasch- und Reinigungsmittelgesetzes in Verbindung mit der Verordnung über die Abbaubarkeit anionischer und
nichtionischer grenzflächenaktiver Stoffe in Wasch- und Reinigungsmitteln vom 30. Januar 1977 (BGBl. I S. 244),
zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. Juni 1986 (BGBl. I S. 851), nicht erfüllen.
(4) Der Nachweis, daß die Anforderungen nach Absatz 3 eingehalten sind, kann dadurch erbracht werden, daß die
eingesetzten Betriebs- und Hilfsstoffe in einem Betriebstagebuch aufgeführt sind und nach Angaben des Herstellers
keine der in Absatz 3 genannten Stoffe oder Stoffgruppen enthalten.
138 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1999
C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:
Qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe
mg/l kg/t
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) 150 1,5
Biochemischer Sauerstoffbedarf in fünf Tagen (BSB5) 10 0,1
Stickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-,
Nitrit- und Nitratstickstoff (Nges) 30 0,3
Gesamter gebundener Stickstoff (TNb) 40 0,4
Phosphor, gesamt 2 0,02
Fischgiftigkeit GF 2
Daphniengiftigkeit GD 2
(2) Die produktionsspezifischen Frachtwerte (kg/t) in Absatz 1 beziehen sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung
zugrunde liegende Verarbeitungskapazität von Rohwolle.
(3) Die Anforderungen für Stickstoff, gesamt, und den gesamten gebundenen Stickstoff (TNb) gelten bei einer
Abwassertemperatur von 12 °C und größer im Ablauf d es biologischen Reaktors der Abwasserbehandlungsanlage.
D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
Im Abwasser darf vor der Vermischung mit anderem Abwasser in der Giftigkeit gegenüber Daphnien ein Verdünnungs-
faktor von GD = 2 nicht überschritten werden. Die Anforderung entfällt, wenn zu erwarten ist, daß in einer repräsentativen
Abwasserprobe – original oder nach Durchführung eines Eliminationstestes mit Hilfe einer biologischen Labor-Durch-
laufkläranlage (z.B. entsprechend DIN 38 412-L26) – für die Daphniengiftigkeit ein Wert von GD = 2 nicht überschritten
wird.
E Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls
Das Abwasser aus der Filzfreiausrüstung von Wollkammzug darf Chlor oder chlorabspaltende Verbindungen aus der
Vorbehandlung des Kammzuges nicht enthalten. Die Anforderung gilt als eingehalten, wenn der Nachweis erbracht
wird, daß Chlor oder chlorabspaltende Verbindungen nicht eingesetzt werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1999 139
Basiszinssatz-Bezugsgrößen-Verordnung
(BazBV)
Vom 10. Februar 1999
Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 9. Juni
1998 (BGBl. I S. 1242) verordnet die Bundesregierung:
§1
Bezugsgröße für den Basiszinssatz
Als Bezugsgröße für den Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überlei-
tungs-Gesetzes wird der Zinssatz für längerfristige Refinanzierungsgeschäfte
der Europäischen Zentralbank (LRG-Satz) bestimmt.
§2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 10. Februar 1999
Der Bund eskanzler
Gerhard Sc hröd er
Die Bund esminist erin d er Just iz
Däub ler- Gmelin
140 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1999
Achte Verordnung
zur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte
Vom 11. Februar 1999
Auf Grund des § 4 der Bundesärzteordnung in der Fas- 3. sichergestellt ist, daß die in der Ärztlichen Vorprü-
sung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I fung und im Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung
S. 1218), zuletzt geändert durch Artikel 8 Nr. 3 des Ge- nachzuweisenden Kenntnisse, Fertigkeiten und
setzes vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 512), verordnet das Fähigkeiten im Modellstudiengang in einer dem
Bundesministerium für Gesundheit: Regelstudiengang gleichwertigen Weise geprüft
werden,
Artikel 1 4. eine sachgerechte begleitende und abschließende
Die Approbationsordnung für Ärzte in der Fassung der Evaluation des Modellstudiengangs gewährleistet
Bekanntmachung vom 14. Juli 1987 (BGBl. I S. 1593), ist,
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Mindest- und Höchstdauer der Laufzeit des Modell-
21. August 1995 (BGBl. I S. 1050), wird wie folgt geändert: studiengangs festgelegt sind und Verlängerungs-
anträge an Hand von Evaluationsergebnissen zu
1. Es wird folgender neuer siebenter Abschnitt eingefügt: begründen sind,
„Siebenter Abschnitt 6. die Freiwilligkeit der Teilnahme und ein dem Regel-
studiengang entsprechender gleichberechtigter
Modellstudiengang Zugang zum Modellstudiengang gewährleistet ist,
§ 36a 7. die Voraussetzungen, unter denen die Universität
den Modellstudiengang abbrechen kann, benannt
Modellstudiengang
sind,
(1) Die nach Landesrecht zuständige Stelle kann
8. geregelt ist, wie beim Übergang vom Modellstudi-
einen Modellstudiengang zulassen, der von den Vor-
engang in den Regelstudiengang hinsichtlich des
schriften dieser Verordnung dahingehend abweicht,
Weiterstudiums, der Anrechnung von Studienzeiten
daß
und Prüfungen und anderen Studienleistungen ver-
1. von den in § 1 Abs. 2 Nr. 6 vorgesehenen Prüfungen fahren wird und
die Ärztliche Vorprüfung und der Erste Abschnitt 9. festgelegt ist, wie die Anforderungen, die in den
der Ärztlichen Prüfung nicht abgelegt werden müs- Anlagen 1, 2, 7a, 9, 10, 11, 12, 13 und 14 zu dieser
sen, wobei der Zweite Abschnitt der Ärztlichen Prü- Verordnung beschrieben sind, im Modellstudien-
fung frühestens nach einem Medizinstudium von gang erfüllt werden.
fünf Jahren abgelegt werden kann,
(3) Von den Studierenden des Modellstudiengangs
2. der Krankenpflegedienst, die Ausbildung in Erster sind die in § 10 Abs. 4 Nr. 1 genannten Unterlagen bei
Hilfe und die Famulatur zu einem anderen Zeitpunkt der Meldung zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen
als für den Regelstudiengang vorgeschrieben Prüfung vorzulegen. Für die Studierenden des Modell-
abgeleistet werden können, studiengangs gelten die zeitlichen Vorgaben des § 10
3. das Praktische Jahr nicht in der Form des § 1 Abs. 2 Abs. 5 Satz 1 nicht. An Stelle einer Gesamtnote wird in
Satz 1 Nr. 1 abgeleistet werden muß und den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ein Zeugnis nach dem
Muster der Anlage 20 zu dieser Verordnung erteilt,
4. die Universitäten in jedem Ausbildungsabschnitt
wobei neben der Note für den Zweiten und Dritten
geeignete Krankenhäuser, ärztliche Praxen und
Abschnitt der Ärztlichen Prüfung die Überprüfungser-
andere Einrichtungen der ambulanten ärztlichen
gebnisse der nach Absatz 2 Nr. 3 durchgeführten und
Krankenversorgung einbeziehen können.
der Ärztlichen Vorprüfung und dem Ersten Abschnitt
(2) Die Zulassung als Modellstudiengang setzt vor- der Ärztlichen Prüfung gleichwertigen Prüfungen ge-
aus, daß trennt aufgeführt werden.“
1. das Reformziel beschrieben wird und erkennen 2. Die bisherigen Abschnitte 7 und 8 werden die Ab-
läßt, welche qualitativen Verbesserungen für die schnitte 8 und 9.
medizinische Ausbildung vom Modellstudiengang
erwartet werden, Artikel 2
2. eine von der Universität zu erlassende besondere Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
Studienordnung besteht, in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 11. Februar 1999
Die Bund esminist erin für Gesund heit
And rea Fisc her
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1999 141
Bekanntmachung
über die Zahl der von den Volksvertretungen der Länder
zu wählenden Mitglieder der Bundesversammlung
Vom 10. Februar 1999
Auf Grund des § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Wahl des Bundespräsidenten
durch die Bundesversammlung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 1100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 24. Juni 1975 (BGBl. I S. 1593) geändert worden ist, stellt die
Bundesregierung fest:
Zur elften Bundesversammlung wählt die Volksvertretung des Landes
Baden-Württemberg 82 Mitglieder
Bayern 98 Mitglieder
Berlin 27 Mitglieder
Brandenburg 23 Mitglieder
Bremen 5 Mitglieder
Hamburg 13 Mitglieder
Hessen 47 Mitglieder
Mecklenburg-Vorpommern 16 Mitglieder
Niedersachsen 65 Mitglieder
Nordrhein-Westfalen 143 Mitglieder
Rheinland-Pfalz 33 Mitglieder
Saarland 9 Mitglieder
Sachsen 39 Mitglieder
Sachsen-Anhalt 24 Mitglieder
Schleswig-Holstein 23 Mitglieder
Thüringen 22 Mitglieder
Bonn, den 10. Februar 1999
Der Bund eskanzler
Gerhard Sc hröd er
Der Bund esminist er d es Innern
Sc hily
142 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1999
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 10. November 1998
– 2 BvL 42/93 – wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 32 Absatz 6 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Steuersen-
kungsgesetzes 1986/1988 vom 26. Juni 1985 (Bundesgesetzbl. I Seite 1153)
war in seiner Anwendung auf den Veranlagungszeitraum des Jahres 1987 mit
Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes
insoweit unvereinbar, als danach Eltern mit einem Kind nur einen Kinderfrei-
betrag von zusammen 2.484 Deutsche Mark beanspruchen konnten.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes
über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 28. Januar 1999
Die Bund esminist erin d er Just iz
Däub ler- Gmelin
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 10. November 1998
– 2 BvR 1852/97 und 2 BvR 1853/97 – wird folgende Entscheidungsformel ver-
öffentlicht:
1. § 32 Absatz 6 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Steuer-
senkungsgesetzes 1986/1988 vom 26. Juni 1985 (Bundesgesetzbl. I
Seite 1153) ist in seiner Anwendung auf den Veranlagungszeitraum des
Jahres 1987 mit Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 des
Grundgesetzes unvereinbar, soweit er die Aufwendungen für Kinderunter-
halt für zwei Kinder regelt.
2. § 32 Absatz 6 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Steuer-
senkungsgesetzes 1986/1988 vom 26. Juni 1985 (Bundesgesetzbl. I
Seite 1153) ist in seiner Anwendung auf den Veranlagungszeitraum des
Jahres 1988 mit Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 des
Grundgesetzes unvereinbar, soweit er die Aufwendungen für Kinderunter-
halt für zwei Kinder regelt.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes
über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 28. Januar 1999
Die Bund esminist erin d er Just iz
Däub ler- Gmelin
142 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1999
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 10. November 1998
– 2 BvL 42/93 – wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 32 Absatz 6 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Steuersen-
kungsgesetzes 1986/1988 vom 26. Juni 1985 (Bundesgesetzbl. I Seite 1153)
war in seiner Anwendung auf den Veranlagungszeitraum des Jahres 1987 mit
Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes
insoweit unvereinbar, als danach Eltern mit einem Kind nur einen Kinderfrei-
betrag von zusammen 2.484 Deutsche Mark beanspruchen konnten.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes
über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 28. Januar 1999
Die Bund esminist erin d er Just iz
Däub ler- Gmelin
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 10. November 1998
– 2 BvR 1852/97 und 2 BvR 1853/97 – wird folgende Entscheidungsformel ver-
öffentlicht:
1. § 32 Absatz 6 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Steuer-
senkungsgesetzes 1986/1988 vom 26. Juni 1985 (Bundesgesetzbl. I
Seite 1153) ist in seiner Anwendung auf den Veranlagungszeitraum des
Jahres 1987 mit Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 des
Grundgesetzes unvereinbar, soweit er die Aufwendungen für Kinderunter-
halt für zwei Kinder regelt.
2. § 32 Absatz 6 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Steuer-
senkungsgesetzes 1986/1988 vom 26. Juni 1985 (Bundesgesetzbl. I
Seite 1153) ist in seiner Anwendung auf den Veranlagungszeitraum des
Jahres 1988 mit Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 des
Grundgesetzes unvereinbar, soweit er die Aufwendungen für Kinderunter-
halt für zwei Kinder regelt.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes
über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 28. Januar 1999
Die Bund esminist erin d er Just iz
Däub ler- Gmelin
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1999 143
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 10. November 1998
– 2 BvR 1220/93 – wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 54 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Artikel 1
des Gesetzes zur Förderung von Investitionen und Schaffung von Arbeits-
plätzen im Beitrittsgebiet sowie zur Änderung steuerrechtlicher und anderer
Vorschriften (Steueränderungsgesetz 1991) vom 24. Juni 1991 (Bundesge-
setzbl. I Seite 1322) war in seiner Anwendung auf den Veranlagungszeitraum
des Jahres 1985 mit Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 des
Grundgesetzes insoweit unvereinbar, als danach Eltern mit einem Kind nur
einen Kinderfreibetrag von zusammen 2.432 Deutsche Mark beanspruchen
konnten.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes
über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 28. Januar 1999
Die Bund esminist erin d er Just iz
Däub ler- Gmelin
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 10. November 1998
– 2 BvR 1057/91 u.a. – wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
1. § 33c Absätze 1 bis 4 des Einkommensteuergesetzes ist seit seiner Ein-
führung durch Artikel 3 Nummer 19 des Steuerbereinigungsgesetzes 1985
vom 14. Dezember 1984 (Bundesgesetzbl. I Seite 1493) einschließlich aller
nachfolgenden Fassungen mit Artikel 6 Absatz 1 und Absatz 2 des Grund-
gesetzes unvereinbar, soweit er die in ehelicher Gemeinschaft lebenden,
unbeschränkt steuerpflichtigen Eltern vom Abzug der Kinderbetreuungs-
kosten wegen Erwerbstätigkeit ausschließt.
2. § 32 Absatz 3 und Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes seit der Fas-
sung der Bekanntmachung der Neufassung des Einkommensteuerge-
setzes vom 24. Januar 1984 (Bundesgesetzbl. I Seite 113) bis zur Ände-
rung durch Artikel 1 Nummer 8 des Gesetzes zur leistungsfördernden
Steuersenkung und zur Entlastung der Familie (Steuersenkungsgesetz
1986/1988) vom 26. Juni 1985 (Bundesgesetzbl. I Seite 1153) sowie § 32
Absatz 7 des Einkommensteuergesetzes seit der Fassung der Bekannt-
machung der Neufassung des Einkommensteuergesetzes vom 15. April
1986 (Bundesgesetzbl. I Seite 441), einschließlich aller nachfolgenden Fas-
sungen, sind mit Artikel 6 Absatz 1 und Absatz 2 des Grundgesetzes unver-
einbar, soweit sie die in ehelicher Gemeinschaft lebenden, unbeschränkt
steuerpflichtigen Eltern von der Gewährung des Haushaltsfreibetrags aus-
schließen.
…
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1999 143
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 10. November 1998
– 2 BvR 1220/93 – wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 54 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Artikel 1
des Gesetzes zur Förderung von Investitionen und Schaffung von Arbeits-
plätzen im Beitrittsgebiet sowie zur Änderung steuerrechtlicher und anderer
Vorschriften (Steueränderungsgesetz 1991) vom 24. Juni 1991 (Bundesge-
setzbl. I Seite 1322) war in seiner Anwendung auf den Veranlagungszeitraum
des Jahres 1985 mit Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 des
Grundgesetzes insoweit unvereinbar, als danach Eltern mit einem Kind nur
einen Kinderfreibetrag von zusammen 2.432 Deutsche Mark beanspruchen
konnten.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes
über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 28. Januar 1999
Die Bund esminist erin d er Just iz
Däub ler- Gmelin
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 10. November 1998
– 2 BvR 1057/91 u.a. – wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
1. § 33c Absätze 1 bis 4 des Einkommensteuergesetzes ist seit seiner Ein-
führung durch Artikel 3 Nummer 19 des Steuerbereinigungsgesetzes 1985
vom 14. Dezember 1984 (Bundesgesetzbl. I Seite 1493) einschließlich aller
nachfolgenden Fassungen mit Artikel 6 Absatz 1 und Absatz 2 des Grund-
gesetzes unvereinbar, soweit er die in ehelicher Gemeinschaft lebenden,
unbeschränkt steuerpflichtigen Eltern vom Abzug der Kinderbetreuungs-
kosten wegen Erwerbstätigkeit ausschließt.
2. § 32 Absatz 3 und Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes seit der Fas-
sung der Bekanntmachung der Neufassung des Einkommensteuerge-
setzes vom 24. Januar 1984 (Bundesgesetzbl. I Seite 113) bis zur Ände-
rung durch Artikel 1 Nummer 8 des Gesetzes zur leistungsfördernden
Steuersenkung und zur Entlastung der Familie (Steuersenkungsgesetz
1986/1988) vom 26. Juni 1985 (Bundesgesetzbl. I Seite 1153) sowie § 32
Absatz 7 des Einkommensteuergesetzes seit der Fassung der Bekannt-
machung der Neufassung des Einkommensteuergesetzes vom 15. April
1986 (Bundesgesetzbl. I Seite 441), einschließlich aller nachfolgenden Fas-
sungen, sind mit Artikel 6 Absatz 1 und Absatz 2 des Grundgesetzes unver-
einbar, soweit sie die in ehelicher Gemeinschaft lebenden, unbeschränkt
steuerpflichtigen Eltern von der Gewährung des Haushaltsfreibetrags aus-
schließen.
…
144 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1999
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. – Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn
Telefon: (02 28) 3 82 08 - 0, Telefax: (02 28) 3 82 08 - 36.
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 88,00 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 2,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1998 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 13,20 DM (11,20 DM zuzüglich 2,00 DM Versandkosten), bei Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 53003 Bonn
Lieferung gegen Vorausrechnung 14,30 DM.
Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 5702 · Entgelt bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7% .
ISSN 0341-1095
5. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, spätestens mit Wirkung zum 1. Januar
2000 eine Neuregelung hinsichtlich der unter 1. und spätestens mit Wir-
kung zum 1. Januar 2002 hinsichtlich der unter 2. für verfassungswidrig
erklärten Vorschriften zu treffen. Bis zu diesem Zeitpunkt bleiben die bis-
herigen Regelungen weiter anwendbar.
Soweit mit Wirkung zum 1. Januar 2000 noch keine Neuregelung in Kraft
getreten ist, gilt § 33c des Einkommensteuergesetzes mit der Maßgabe
weiter, daß ab diesem Zeitpunkt Kinderbetreuungskosten in Höhe der in
§ 33c Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes genannten Beträge – unab-
hängig von einer Erwerbstätigkeit und von konkreten Aufwendungen – bei
der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens bei allen Eltern, denen
Kinderfreibeträge oder Kindergeld für das Kind zustehen, vom Einkommen
im Sinne des § 2 Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes abgezogen wer-
den.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes
über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 29. Januar 1999
Die Bund esminist erin d er Just iz
Däub ler- Gmelin