2598 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1999
Gesetz
zur Stärkung der Unabhängigkeit der Richter und Gerichte
Vom 22. Dezember 1999
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: an ein anderes Gericht abgeordnet oder für mehr als
drei Monate beurlaubt, wird es an eine Verwaltungs-
behörde abgeordnet oder wird es kraft Gesetzes Mit-
Artikel 1 glied des Präsidiums, so tritt an seine Stelle der durch
Änderung des die letzte Wahl Nächstberufene.“
Gerichtsverfassungsgesetzes
Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der Be- 4. § 21d wird wie folgt geändert:
kanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), zuletzt a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 25. August
„(2) Ist die Zahl der Richterplanstellen bei einem
1998 (BGBl. I S. 2489), wird wie folgt geändert:
Gericht mit einem Präsidium nach § 21a Abs. 2 Nr. 1
bis 3 unter die jeweils genannte Mindestzahl gefal-
1. § 21a Abs. 2 erhält folgende Fassung: len, so ist bei der nächsten Wahl, die nach § 21b
„(2) Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten oder Abs. 4 stattfindet, die folgende Zahl von Richtern zu
aufsichtführenden Richter als Vorsitzenden und wählen:
1. bei Gerichten mit mindestens achtzig Richterplan- 1. bei einem Gericht mit einem Präsidium nach
stellen aus zehn gewählten Richtern, § 21a Abs. 2 Nr. 1 vier Richter,
2. bei Gerichten mit mindestens vierzig Richterplan- 2. bei einem Gericht mit einem Präsidium nach
stellen aus acht gewählten Richtern, § 21a Abs. 2 Nr. 2 drei Richter,
3. bei Gerichten mit mindestens zwanzig Richterplan- 3. bei einem Gericht mit einem Präsidium nach
stellen aus sechs gewählten Richtern, § 21a Abs. 2 Nr. 3 zwei Richter.
4. bei Gerichten mit mindestens acht Richterplan- Neben den nach § 21b Abs. 4 ausscheidenden Mit-
stellen aus vier gewählten Richtern, gliedern scheidet jeweils ein weiteres Mitglied, das
durch das Los bestimmt wird, aus.“
5. bei den anderen Gerichten aus den nach § 21b
Abs. 1 wählbaren Richtern.“ b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Ist die Zahl der Richterplanstellen bei einem
2. § 21b wird wie folgt geändert: Gericht mit einem Präsidium nach § 21a Abs. 2 Nr. 2
a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „an ein ande- bis 4 über die für die bisherige Größe des Präsi-
res Gericht für mehr als drei Monate“ durch die diums maßgebende Höchstzahl gestiegen, so ist
Wörter „für mehr als drei Monate an ein anderes bei der nächsten Wahl, die nach § 21b Abs. 4 statt-
Gericht abgeordnet, für mehr als drei Monate beur- findet, die folgende Zahl von Richtern zu wählen:
laubt“ ersetzt. 1. bei einem Gericht mit einem Präsidium nach
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: § 21a Abs. 2 Nr. 2 sechs Richter,
„(2) Jeder Wahlberechtigte wählt höchstens die 2. bei einem Gericht mit einem Präsidium nach
vorgeschriebene Zahl von Richtern.“ § 21a Abs. 2 Nr. 3 fünf Richter,
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: 3. bei einem Gericht mit einem Präsidium nach
§ 21a Abs. 2 Nr. 4 vier Richter.
„(3) Die Wahl ist unmittelbar und geheim. Gewählt
ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereint. Durch Hiervon scheidet jeweils ein Mitglied, das durch das
Landesgesetz können andere Wahlverfahren für die Los bestimmt wird, nach zwei Jahren aus.“
Wahl zum Präsidium bestimmt werden; in diesem
Fall erlässt die Landesregierung durch Rechts- 5. § 21e wird wie folgt geändert:
verordnung die erforderlichen Wahlordnungsvor- a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
schriften; sie kann die Ermächtigung hierzu auf die
Landesjustizverwaltung übertragen. Bei Stimmen- „(2) Vor der Geschäftsverteilung ist den Richtern,
gleichheit entscheidet das Los.“ die nicht Mitglied des Präsidiums sind, Gelegenheit
zur Äußerung zu geben.“
3. § 21c Abs. 2 wird wie folgt gefasst: b) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
„(2) Scheidet ein gewähltes Mitglied des Präsidiums „(7) Das Präsidium entscheidet mit Stimmenmehr-
aus dem Gericht aus, wird es für mehr als drei Monate heit. § 21i Abs. 2 gilt entsprechend.“
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c) Es wird folgender neuer Absatz 8 eingefügt: bb) Die Sätze 2 und 3 werden durch folgenden Satz
ersetzt:
„(8) Das Präsidium kann beschließen, dass Richter
des Gerichts bei den Beratungen und Abstimmun- „Nicht aufzuführen sind die Namen der Richter,
gen des Präsidiums für die gesamte Dauer oder die dem Präsidium angehören und deren Amts-
zeitweise zugegen sein können. § 171b gilt entspre- zeit noch nicht abläuft.“
chend.“ b) In Absatz 3 werden die Wörter „Vorsitzender Rich-
d) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 9. ter und Richter“ durch die Wörter „von Richtern“ er-
setzt.
6. § 21g wird wie folgt gefasst: 4. In § 7 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „die vorge-
„§ 21g schriebene Zahl von Namen Vorsitzender Richter und
Richter“ durch die Wörter „einen oder mehrere Namen
(1) Innerhalb des mit mehreren Richtern besetzten von Richtern“ ersetzt.
Spruchkörpers werden die Geschäfte durch Beschluss
aller dem Spruchkörper angehörenden Berufsrichter 5. § 8 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
auf die Mitglieder verteilt. Bei Stimmengleichheit ent-
scheidet das Präsidium. a) In Nummer 4 wird das Komma durch einen Punkt
ersetzt.
(2) Der Beschluss bestimmt vor Beginn des Ge-
b) Nummer 5 wird gestrichen.
schäftsjahres für dessen Dauer, nach welchen Grund-
sätzen die Mitglieder an den Verfahren mitwirken; er
kann nur geändert werden, wenn es wegen Überlas- 6. In § 9 Abs. 1 Nr. 5 und 6 werden jeweils die Wörter
tung, ungenügender Auslastung, Wechsels oder dau- „Vorsitzenden Richter und“ gestrichen.
ernder Verhinderung einzelner Mitglieder des Spruch-
körpers nötig wird. Artikel 3
(3) Absatz 2 gilt entsprechend, soweit nach den Vor- Änderung des
schriften der Prozessordnungen die Verfahren durch Rechtspflege-Anpassungsgesetzes
den Spruchkörper einem seiner Mitglieder zur Ent-
scheidung als Einzelrichter übertragen werden können. Das Rechtspflege-Anpassungsgesetz vom 26. Juni 1992
(BGBl. I S. 1147), zuletzt geändert durch Artikel 2b des
(4) Ist ein Berufsrichter an der Beschlussfassung Gesetzes vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 2030), wird wie
verhindert, tritt der durch den Geschäftsverteilungs- folgt geändert:
plan bestimmte Vertreter an seine Stelle.
(5) § 21i Abs. 2 findet mit der Maßgabe entsprechen- 1. § 3 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
de Anwendung, dass die Bestimmung durch den Vor- „(1) In den in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages
sitzenden getroffen wird. genannten Ländern dürfen bei den Oberlandesgerich-
ten und bei den Landessozialgerichten bis zum Ablauf
(6) Vor der Beschlussfassung ist den Berufsrichtern,
des 31. Dezember 2004 abweichend von § 29 Satz 1
die von dem Beschluss betroffen werden, Gelegenheit
des Deutschen Richtergesetzes zwei abgeordnete
zur Äußerung zu geben.
Richter an einer gerichtlichen Entscheidung mitwirken.“
(7) § 21e Abs. 9 findet entsprechende Anwendung.“
2. § 10 wird wie folgt geändert:
7. In § 22a wird die Zahl „3“ durch die Zahl „5“ ersetzt. a) In Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „Satz 1 Nr. 1
und 2“ durch die Angabe „Nr. 1 bis 4“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird aufgehoben.
Artikel 2
c) Absatz 4 Satz 3 wird aufgehoben.
Änderung der Wahlordnung
für die Präsidien der Gerichte
3. § 30 wird wie folgt geändert:
Die Wahlordnung für die Präsidien der Gerichte vom In den Absätzen 1 und 2 werden die Angaben „Satz 1
19. September 1972 (BGBl. I S. 1821) wird wie folgt ge- Nr. 1 oder Nr. 2“ durch die Angaben „Nr. 1 bis 4“ er-
ändert: setzt.
1. § 2 wird wie folgt geändert:
Artikel 4
a) In Absatz 1 wird Satz 2 aufgehoben. Änderung des Patentgesetzes
b) In Absatz 3 wird Satz 2 aufgehoben. § 68 Nr. 1 des Patentgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980 (BGBl. I 1981
2. In § 4 Abs. 1 Nr. 4 werden die Wörter „Vorsitzenden S. 1), das zuletzt durch Artikel 2f des Gesetzes vom
Richter und“ gestrichen. 6. August 1998 (BGBl. I S. 2030) geändert worden ist, wird
wie folgt gefasst:
3. § 5 wird wie folgt geändert: „1. In den Fällen, in denen auf Grund des Wahlergeb-
nisses ein rechtskundiger Richter dem Präsidium
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
nicht angehören würde, gilt der rechtskundige Richter
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Vorsitzenden als gewählt, der von den rechtskundigen Mitgliedern
Richter und“ gestrichen. die höchste Stimmenzahl erreicht hat.“
2600 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1999
Artikel 5 § 21b Abs. 4 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes
frühestens drei Monate nach dem Inkrafttreten dieses Ge-
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
setzes neu gewählt werden. Bei dieser Wahl sind ab-
Die auf Artikel 2 beruhenden Teile der Wahlordnung für weichend von § 21b Abs. 4 Satz 1 und 2 des Gerichtsver-
die Präsidien der Gerichte können auf Grund des § 21b fassungsgesetzes alle Mitglieder des Präsidiums neu zu
Abs. 5 des Gerichtsverfassungsgesetzes durch Rechts- wählen. § 21b Abs. 4 Satz 3 des Gerichtsverfassungs-
verordnung geändert werden. gesetzes gilt entsprechend.
Artikel 5a Artikel 6
Übergangsvorschrift Inkrafttreten
Die Vorschriften des Artikels 1 Nr. 1, 2 und 4 finden erst- Artikel 3 Nr. 1 tritt am 1. Januar 2000 in Kraft. Im Übrigen
malig Anwendung auf Präsidien, deren Mitglieder gemäß tritt dieses Gesetz am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 22. Dezember 1999
Der Bund esp räsid ent
J o hannes Rau
Der Bund eskanzler
Gerhard Sc hröd er
Die Bund esminist erin d er Just iz
Däub ler- Gmelin
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1999 2601
Gesetz
zur Bereinigung von steuerlichen Vorschriften
(Steuerbereinigungsgesetz 1999 – StBereinG 1999)
Vom 22. Dezember 1999
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
das folgende Gesetz beschlossen: aa) Nummer 6 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
Inhaltsübersicht Artikel „b) aus der entgeltlichen Überlassung von
Schiffen, sofern der Überlassende nicht
Änderung des Einkommensteuergesetzes 1
nachweist, dass diese ausschließlich oder
Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 2 fast ausschließlich im Inland eingesetzt
Änderung der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung 3 worden sind, es sei denn, es handelt sich
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 4 um Handelsschiffe, die
Änderung des Umwandlungssteuergesetzes 5 aa) von einem Vercharterer ausgerüstet
Änderung des Gewerbesteuergesetzes 6 überlassen, oder
Änderung der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung 7 bb) an im Inland ansässige Ausrüster, die
Änderung des Investitionszulagengesetzes 1999 8 die Voraussetzungen des § 510
Änderung des Umsatzsteuergesetzes 9 Abs. 1 HGB erfüllen, überlassen, oder
Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung 10 cc) insgesamt nur vorübergehend an im
Änderung des Grundsteuergesetzes 11 Ausland ansässige Ausrüster, die die
Änderung des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften 12
Voraussetzungen des § 510 Abs. 1
HGB erfüllen, überlassen
Änderung des Auslandinvestment-Gesetzes 13
Aufhebung bundesrechtlicher Rechtsvorschriften 14
worden sind, oder“.
Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen bb) Nach den Wörtern „dürfen nur mit positiven
Altersversorgung 15 Einkünften der jeweils selben Art“ werden die
Änderung des Fördergebietsgesetzes 16 Wörter „und – mit Ausnahme der Fälle der
Änderung der Abgabenordnung 17
Nummer 6 Buchstabe b – “ eingefügt.
Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung 18
2. § 3 wird wie folgt geändert:
Änderung der Verordnung über die gesonderte Feststellung
von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Ab- a) Nummer 26 wird wie folgt gefasst:
gabenordnung 19
„26. Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten
Änderung der Verordnung über die örtliche Zuständigkeit als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Be-
für die Umsatzsteuer im Ausland ansässiger Unternehmer 20
treuer oder vergleichbaren nebenberuflichen
Änderung des Gesetzes zur Durchführung der EG-Richtlinie Tätigkeiten, aus nebenberuflichen künstle-
über die gegenseitige Amtshilfe im Bereich der direkten und
rischen Tätigkeiten oder der nebenberuf-
indirekten Steuern 21
lichen Pflege alter, kranker oder behinderter
Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 22
Menschen im Dienst oder im Auftrag einer
Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes 23 inländischen juristischen Person des öffent-
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch 24 lichen Rechts oder einer unter § 5 Abs. 1 Nr. 9
Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes 25 des Körperschaftsteuergesetzes fallenden
Neufassung der betroffenen Gesetze und Rechtsverord-
Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger,
nungen 26 mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52
bis 54 der Abgabenordnung) bis zur Höhe
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang 27
von insgesamt 3 600 Deutsche Mark im Jahr.
Inkrafttreten 28
Überschreiten die Einnahmen für die in Satz 1
bezeichneten Tätigkeiten den steuerfreien
Artikel 1 Betrag, dürfen die mit den nebenberuflichen
Änderung des Einkommensteuergesetzes Tätigkeiten in unmittelbarem wirtschaftlichen
Zusammenhang stehenden Ausgaben ab-
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be- weichend von § 3c nur insoweit als Betriebs-
kanntmachung vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 821), zuletzt ausgaben oder Werbungskosten abgezogen
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember werden, als sie den Betrag der steuerfreien
1999 (BGBl. I S. 2552), wird wie folgt geändert: Einnahmen übersteigen;“.
b) In Nummer 32 wird das Wort „Kraftfahrzeug“
1. § 2a wird wie folgt geändert: durch das Wort „Beförderungsmittel“ ersetzt.
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: c) In Nummer 58 werden die Wörter „deren Nut-
„Negative Einkünfte mit Auslandsbezug". zungswert nicht zu besteuern ist,“ gestrichen.
2602 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1999
d) Nummer 65 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze sind Verbindlichkeiten oder Rückstellungen erst anzu-
ersetzt: setzen, wenn die Einnahmen oder Gewinne angefal-
„Das Gleiche gilt für Leistungen eines Arbeitgebers len sind.“
oder einer Unterstützungskasse zur Übernahme
von Versorgungsleistungen oder unverfallbaren 5. § 5a wird wie folgt geändert:
Versorgungsanwartschaften durch eine Pensions- a) Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
kasse oder ein Unternehmen der Lebensversiche-
rung in den in § 4 Abs. 3 des Gesetzes zur Ver- „Der Unterschiedsbetrag nach Satz 1 ist dem Ge-
besserung der betrieblichen Altersversorgung be- winn hinzuzurechnen:
zeichneten Fällen. Die Leistungen der Pensions- 1. in den dem letzten Jahr der Anwendung des
kasse oder des Unternehmens der Lebensver- Absatzes 1 folgenden fünf Wirtschaftsjahren
sicherung auf Grund der Beiträge nach Satz 1 oder jeweils in Höhe von mindestens einem Fünftel,
in den Fällen des Satzes 2 gehören zu den Einkünf- 2. in dem Jahr, in dem das Wirtschaftsgut aus
ten, zu denen die Versorgungsleistungen gehören dem Betriebsvermögen ausscheidet oder in
würden, die ohne Eintritt des Sicherungsfalls oder dem es nicht mehr unmittelbar dem Betrieb von
Übernahmefalls zu erbringen wären.“ Handelsschiffen im internationalen Verkehr
dient,
3. § 4 wird wie folgt geändert:
3. in dem Jahr des Ausscheidens eines Gesell-
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: schafters hinsichtlich des auf ihn entfallenden
„(2) Der Steuerpflichtige darf die Vermögensüber- Anteils.“
sicht (Bilanz) auch nach ihrer Einreichung beim b) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
Finanzamt ändern, soweit sie den Grundsätzen
ordnungsmäßiger Buchführung unter Befolgung „Für die Anwendung des § 15a ist der nach § 4
der Vorschriften dieses Gesetzes nicht entspricht. Abs. 1 oder § 5 ermittelte Gewinn zugrunde zu
Darüber hinaus ist eine Änderung der Vermö- legen.“
gensübersicht (Bilanz) nur zulässig, wenn sie in
einem engen zeitlichen und sachlichen Zusam- 6. Dem § 7g wird folgender Absatz 8 angefügt:
menhang mit einer Änderung nach Satz 1 steht „(8) Absatz 7 ist nur anzuwenden, soweit in sensiblen
und soweit die Auswirkung der Änderung nach Sektoren die Förderfähigkeit nicht ausgeschlossen
Satz 1 auf den Gewinn reicht.“ ist. Sensible Sektoren sind:
b) Absatz 4a wird wie folgt gefasst: 1. Eisen- und Stahlindustrie (Entscheidung Nr. 2496/
„(4a) Schuldzinsen sind nach Maßgabe der Sät- 96/EGKS der Kommission vom 18. Dezember
ze 2 bis 5 nicht abziehbar, wenn Überentnahmen 1996 zur Einführung gemeinschaftlicher Vorschrif-
getätigt worden sind. Eine Überentnahme ist der ten über Beihilfen an die Eisen- und Stahlindustrie,
Betrag, um den die Entnahmen die Summe des ABl. EG Nr. L 338 S. 42, und Rahmenregelung für
Gewinns und der Einlagen des Wirtschaftsjahres bestimmte, nicht unter den EGKS-Vertrag fallende
übersteigen. Entnahmen und Einlagen, die in den Stahlbereiche vom 1. Dezember 1988, ABl. EG
letzten drei Monaten eines Wirtschaftsjahres ge- Nr. C 320 S. 3),
tätigt werden, sind nicht zu berücksichtigen, so- 2. Schiffbau (Richtlinie 90/684/EWG des Rates vom
weit sie in der Summe in den nächsten drei Mona- 21. Dezember 1990 über Beihilfen für den Schiff-
ten des Folgejahres wieder rückgängig gemacht bau, ABl. EG Nr. L 380 S. 27, und Verordnung (EG)
werden. Die nicht abziehbaren Schuldzinsen wer- Nr. 1540/98 des Rates vom 29. Juni 1998 zur Neu-
den typisiert mit sechs vom Hundert der Überent- regelung der Beihilfen für den Schiffbau, ABl. EG
nahme des Wirtschaftsjahres zuzüglich der Über- Nr. L 202 S. 1),
entnahmen vorangegangener Wirtschaftsjahre und
abzüglich der Beträge, um die in den vorangegan- 3. Kraftfahrzeug-Industrie (Gemeinschaftsrahmen für
genen Wirtschaftsjahren der Gewinn und die Einla- staatliche Beihilfen in der Kfz-Industrie, ABl. EG
gen die Entnahmen überstiegen haben (Unterent- Nr. C 279 S. 1 vom 15. September 1997),
nahmen), ermittelt. Der sich dabei ergebende Be- 4. Kunstfaserindustrie (Beihilfekodex für die Kunst-
trag, höchstens jedoch der um 4 000 Deutsche faserindustrie, ABl. EG Nr. C 94 S.11 vom 30. März
Mark verminderte Betrag der im Wirtschaftsjahr 1996 und ABl. EG Nr. C 24 S. 18 vom 29. Januar
angefallenen Schuldzinsen, ist dem Gewinn hinzu- 1999),
zurechnen. Der Abzug von Schuldzinsen für Dar-
5. Landwirtschaftssektor (Verarbeitung und Ver-
lehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder
marktung landwirtschaftlicher Produkte) (Gemein-
Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des An-
schaftsrahmen betreffend die Beurteilung staat-
lagevermögens bleibt unberührt. Die Sätze 1 bis 6
licher Investitionsbeihilfen für die Verarbeitung und
sind bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 sinn-
Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse,
gemäß anzuwenden; hierzu sind Entnahmen und
ABl. EG Nr. C 29 S. 4 vom 2. Februar 1996, Ent-
Einlagen gesondert aufzuzeichnen.“
scheidung 94/173/EWG der Kommission vom
22. März 1994 zur Festlegung der Auswahlkriterien
4. In § 5 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a einge- für Investitionen zur Verbesserung der Verarbei-
fügt: tungs- und Vermarktungsbedingungen für land-
„(2a) Für Verpflichtungen, die nur zu erfüllen sind, und forstwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Auf-
soweit künftig Einnahmen oder Gewinne anfallen, hebung der Entscheidung 90/342/EWG, ABl. EG
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1999 2603
Nr. L 79 S. 29, und Verordnung (EG) Nr. 950/97 des Gemischten Wertpapier- und Grundstücks-
Rates vom 20. Mai 1997 zur Verbesserung der Effi- Sondervermögen nach dem Gesetz über
zienz der Agrarstruktur, ABl. EG Nr. L 142 S. 1), Kapitalanlagegesellschaften sowie von In-
6. Fischerei- und Aquakultursektor (Leitlinie für die vestmentanteilen, die nach dem Auslandin-
Prüfung der einzelstaatlichen Beihilfen im Fische- vestment-Gesetz vertrieben werden dürfen,
rei- und Aquakultursektor, ABl. EG Nr. C 100 S. 12 wenn nach dem Rechenschaftsbericht für das
vom 27. März 1997), vorletzte Geschäftsjahr vor dem Jahr des
Erhalts des Anteilscheins der Wert der Aktien
7. Verkehrssektor (Verordnung (EWG) Nr. 1107/70 und stillen Beteiligungen in diesem Sonder-
des Rates vom 4. Juni 1970 über Beihilfen im vermögen 60 vom Hundert des Werts dieses
Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehr, Sondervermögens nicht unterschreitet; für
ABl. EG Nr. L 130 S. 1, in der Fassung der Verord- neu aufgelegte Sondervermögen ist für das
nung (EG) Nr. 543/97 des Rates vom 17. März erste und zweite Geschäftsjahr der erste
1997, ABl. EG Nr. L 84 S. 6, Leitlinien der Gemein- Rechenschaftsbericht oder der erste Halbjah-
schaft für staatliche Beihilfen im Seeverkehr, ABl. resbericht nach Auflegung des Sondervermö-
EG Nr. C 205 S. 5 vom 5. Juli 1997, und Anwen- gens maßgebend,“.
dung der Artikel 92 und 93 des EG-Vertrages
sowie des Artikels 61 des EWR-Abkommens auf b) Die Nummern 5 und 6 werden aufgehoben.
staatliche Beihilfen im Luftverkehr, ABl. EG Nr. C
350 S. 5 vom 10. Dezember 1994) und 13. § 21 Abs. 2 Satz 1 wird aufgehoben.
8. Steinkohlenbergbau (Entscheidung Nr. 3632/93 14. § 21a wird aufgehoben.
EGKS der Kommission vom 28. Dezember 1993
über die Gemeinschaftsregelung für staatliche 15. In § 22 Nr. 4 Buchstabe c wird die Angabe „§ 34
Beihilfen zugunsten des Steinkohlenbergbaus, Abs. 3“ durch die Angabe „§ 34 Abs. 1“ ersetzt.
ABl. EG Nr. L 329 S. 12).
Der Umfang der Förderfähigkeit ergibt sich aus den in 16. § 23 wird wie folgt geändert:
Satz 2 genannten Rechtsakten.“
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
7. In § 8 Abs. 2 Satz 7 werden die Wörter „,wenn sie für aa) Satz 1 Nr. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
deren Sachbezüge nicht offensichtlich unzutreffend „Gebäude und Außenanlagen sind einzube-
sind“ gestrichen. ziehen, soweit sie innerhalb dieses Zeitraums
errichtet, ausgebaut oder erweitert werden;
8. § 9 Abs. 5 wird wie folgt gefasst: dies gilt entsprechend für Gebäudeteile, die
selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter
„(5) § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 5, 6b bis 8a, 10 und
sind, sowie für Eigentumswohnungen und im
Abs. 6 gilt sinngemäß.“
Teileigentum stehende Räume.“
9. In § 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 werden die Wörter „ ,Obst- bb) Folgender Satz wird angefügt:
bau, Gemüsebau, Baumschulen“ gestrichen. „Als Veräußerung im Sinne des Satzes 1 Nr. 1
gilt auch
10. § 13a Abs. 2 wird wie folgt gefasst: 1. die Einlage eines Wirtschaftsguts in das
„(2) Auf Antrag des Steuerpflichtigen ist für einen Betriebsvermögen, wenn die Veräußerung
Betrieb im Sinne des Absatzes 1 der Gewinn für vier aus dem Betriebsvermögen innerhalb
aufeinander folgende Wirtschaftsjahre nicht nach den eines Zeitraums von zehn Jahren seit
Absätzen 3 bis 6 zu ermitteln. Wird der Gewinn eines Anschaffung des Wirtschaftsguts erfolgt,
dieser Wirtschaftsjahre durch den Steuerpflichtigen und
nicht durch Betriebsvermögensvergleich oder durch 2. die verdeckte Einlage in eine Kapitalgesell-
Vergleich der Betriebseinnahmen mit den Betriebs- schaft.“
ausgaben ermittelt, ist der Gewinn für den gesamten
Zeitraum von vier Wirtschaftsjahren nach den Absät- b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
zen 3 bis 6 zu ermitteln. Der Antrag ist bis zur Abgabe aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
der Steuererklärung, jedoch spätestens zwölf Monate
„In den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 Nr. 1 tritt
nach Ablauf des ersten Wirtschaftsjahrs, auf das er
an die Stelle des Veräußerungspreises der für
sich bezieht, schriftlich zu stellen. Er kann innerhalb
den Zeitpunkt der Einlage nach § 6 Abs. 1
dieser Frist zurückgenommen werden.“
Nr. 5 angesetzte Wert, in den Fällen des Ab-
satzes 1 Satz 5 Nr. 2 der gemeine Wert.“
11. In § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 wird die Angabe „62. Le- bb) Im neuen Satz 3 wird das Wort „anzusetzen-
bensjahr“ durch die Angabe „63. Lebensjahr“ ersetzt. de“ durch das Wort „angesetzte“ ersetzt.
cc) Nach dem neuen Satz 6 wird folgender Satz
12. § 19a Abs. 3 wird wie folgt geändert: eingefügt:
a) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: „In den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 Nr. 1 sind
„4. Anteilscheine an einem Wertpapier-Sonder- Gewinne oder Verluste für das Kalenderjahr, in
vermögen, Beteiligungs-Sondervermögen, In- dem der Preis für die Veräußerung aus dem
vestmentfondsanteil-Sondervermögen oder Betriebsvermögen zugeflossen ist, in den Fäl-
2604 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1999
len des Absatzes 1 Satz 5 Nr. 2 für das Kalen- enthalten, deren Anteil am zu versteuernden Ein-
derjahr der verdeckten Einlage anzusetzen.“ kommen mindestens 84 834 Deutsche Mark be-
trägt, ist von der tariflichen Einkommensteuer ein
17. § 26a Abs. 3 wird wie folgt gefasst: Entlastungsbetrag nach Absatz 4 abzuziehen.“
„(3) Die Anwendung des § 10d für den Fall des Über- b) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
gangs von der getrennten Veranlagung zur Zusam- „Von diesem Steuerbetrag sind die Einkommen-
menveranlagung und von der Zusammenveranlagung steuer, die nach § 32a auf ein zu versteuerndes
zur getrennten Veranlagung, wenn bei beiden Ehe- Einkommen in Höhe von 84 780 Deutsche Mark
gatten nicht ausgeglichene Verluste vorliegen, wird entfällt, sowie 43 vom Hundert des abgerundeten
durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit gewerblichen Anteils, soweit er 84 780 Deutsche
Zustimmung des Bundesrates geregelt.“ Mark übersteigt, abzuziehen.“
18. § 32a wird wie folgt geändert: 20. § 34b Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(3) Die Einkommensteuer bemisst sich bei Einkünf-
ten aus Kalamitätsnutzungen,
„(1) Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich
nach dem zu versteuernden Einkommen. Sie be- 1. soweit sie den Nutzungssatz (Absatz 4 Nr. 1) über-
trägt vorbehaltlich der §§ 32b, 34, 34b und 34c je- steigen, nach der Hälfte des durchschnittlichen
weils in Deutsche Mark für zu versteuernde Ein- Steuersatzes, der sich ergäbe, wenn die tarifliche
kommen Einkommensteuer nach dem gesamten zu ver-
steuernden Einkommen zuzüglich der dem Pro-
1. bis 13 499 Deutsche Mark (Grundfreibetrag): gressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte zu
0; bemessen wäre;
2. von 13 500 Deutsche Mark bis 17 495 Deutsche 2. soweit sie den doppelten Nutzungssatz überstei-
Mark: gen, nach dem halben Steuersatz der Nummer 1.
(262,76 · y + 2 290) · y;
Treffen verschiedene Holznutzungsarten innerhalb
3. von 17 496 Deutsche Mark bis 114 695 Deut- eines Wirtschaftsjahrs zusammen, sind diese auf die
sche Mark: Kalamitätsnutzungen und auf die übrigen Holznutzun-
(133,74 · z + 2 500) · z + 957; gen aufzuteilen. Sind die übrigen Holznutzungen nicht
4. von 114 696 Deutsche Mark an: geringer als der Nutzungssatz, sind die ermäßigten
0,51 · u – 20 575. Steuersätze des Satzes 1 Nr. 1 und 2 auf die gesam-
ten Kalamitätsnutzungen anzuwenden. Sind die übri-
„y“ ist ein Zehntausendstel des 13 446 Deutsche
gen Holznutzungen geringer als der Nutzungssatz,
Mark übersteigenden Teils des abgerundeten zu
ergibt sich ein Restbetrag, um den die Kalamitätsnut-
versteuernden Einkommens. „z“ ist ein Zehntau-
zungen zu mindern sind. Die ermäßigten Steuersätze
sendstel des 17 442 Deutsche Mark übersteigen-
des Satzes 1 Nr. 1 und 2 finden in diesem Fall nur
den Teils des abgerundeten zu versteuernden Ein-
Anwendung auf die Einkünfte aus den geminderten
kommens. „x“ ist das abgerundete zu versteuern-
Kalamitätsnutzungen.“
de Einkommen.“
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: 21. Dem § 34c Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:
„(4) Für zu versteuernde Einkommen bis 114 695 „Absatz 3 ist anzuwenden, wenn der Staat, mit dem
Deutsche Mark ergibt sich die nach den Absät- ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteue-
zen 1 bis 3 berechnete tarifliche Einkommensteuer rung besteht, Einkünfte besteuert, die nicht aus die-
aus der diesem Gesetz beigefügten Anlage 2 (Ein- sem Staat stammen, es sei denn, die Besteuerung hat
kommensteuer-Grundtabelle).“ ihre Ursache in einer Gestaltung, für die wirtschaft-
c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: liche oder sonst beachtliche Gründe fehlen, oder das
Abkommen gestattet dem Staat die Besteuerung die-
„(5) Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zu-
ser Einkünfte.“
sammen zur Einkommensteuer veranlagt werden,
beträgt die tarifliche Einkommensteuer vorbehalt-
lich der §§ 32b, 34, 34b und 34c das Zweifache 22. In § 38a Abs. 4 wird das Wort „Freibeträgen“ durch
des Steuerbetrags, der sich für die Hälfte ihres die Wörter „Freibeträgen und Hinzurechnungsbeträ-
gemeinsam zu versteuernden Einkommens nach gen“ ersetzt.
den Absätzen 1 bis 3 ergibt (Splitting-Verfahren).
Für zu versteuernde Einkommen bis 229 391 Deut- 23. § 38c Abs. 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
sche Mark ergibt sich die nach Satz 1 berechnete „Die Jahreslohnsteuerbeträge für die Steuerklassen V
tarifliche Einkommensteuer aus der diesem Ge- und VI sind aus einer für diesen Zweck zusätzlich auf-
setz beigefügten Anlage 3 (Einkommensteuer- zustellenden Einkommensteuertabelle abzuleiten; in
Splittingtabelle).“ dieser Tabelle ist für die nach § 32a Abs. 2 abgerun-
deten Beträge des zu versteuernden Einkommens
19. § 32c wird wie folgt geändert: jeweils die Einkommensteuer auszuweisen, die sich
aus dem Zweifachen des Unterschiedsbetrags zwi-
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: schen dem Steuerbetrag für das Eineinviertelfache
„(1) Sind in dem zu versteuernden Einkommen und dem Steuerbetrag für das Dreiviertelfache des
gewerbliche Einkünfte im Sinne des Absatzes 2 abgerundeten zu versteuernden Einkommens nach
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1999 2605
§ 32a Abs. 1 ergibt; die auszuweisende Einkommen- aus der für den Lohnzahlungszeitraum geltenden
steuer beträgt jedoch mindestens 22,9 vom Hundert allgemeinen Lohnsteuertabelle (§ 38c Abs. 1) oder
des abgerundeten zu versteuernden Einkommens, für aus der besonderen Lohnsteuertabelle (§ 38c
den 17 118 Deutsche Mark übersteigenden Teil höchs- Abs. 2) oder nach der diesen Lohnsteuertabellen
tens 51 vom Hundert und für den 57 348 Deutsche angefügten Anleitung zu ermitteln;“.
Mark übersteigenden Teil jeweils 51 vom Hundert.“ b) Absatz 3 Satz 2 und 3 erster Halbsatz werden wie
folgt gefasst:
24. § 39a wird wie folgt geändert:
„Von dem voraussichtlichen Jahresarbeitslohn
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: sind der Versorgungs-Freibetrag (§ 19 Abs. 2) und
„Freibetrag, Hinzurechnungsbetrag der Altersentlastungsbetrag (§ 24a), wenn die Vor-
und Freistellung beim Lohnsteuerabzug“. aussetzungen für den Abzug dieser Beträge je-
weils erfüllt sind, sowie nach Maßgabe der Ein-
b) In Absatz 1 werden am Ende der Nummer 6 der
tragungen auf der Lohnsteuerkarte ein etwaiger
Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende
Jahresfreibetrag abzuziehen und ein etwaiger Jah-
Nummer 7 angefügt:
reshinzurechnungsbetrag zuzurechnen. Für den
„7. ein Betrag auf der Lohnsteuerkarte für ein so ermittelten Jahresarbeitslohn (maßgebender
zweites oder weiteres Dienstverhältnis insge- Jahresarbeitslohn) ist die Lohnsteuer aus der all-
samt bis zur Höhe des auf volle Deutsche gemeinen Jahreslohnsteuertabelle (§ 38c Abs. 1)
Mark abgerundeten Eingangsbetrags der Jah- oder aus der besonderen Jahreslohnsteuertabelle
reslohnsteuertabelle, bis zu dem nach der (§ 38c Abs. 2) oder nach der diesen Jahreslohn-
Steuerklasse des Arbeitnehmers, die für den steuertabellen angefügten Anleitung zu ermitteln;“.
Lohnsteuerabzug vom Arbeitslohn aus dem
ersten Dienstverhältnis anzuwenden ist, Lohn- 26. § 39c wird wie folgt geändert:
steuer nicht zu erheben ist. Voraussetzung ist,
dass der Jahresarbeitslohn aus dem ersten a) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
Dienstverhältnis den nach Satz 1 maßgeben- „Auf Antrag des Arbeitnehmers erteilt das Be-
den Eingangsbetrag unterschreitet und dass triebsstättenfinanzamt (§ 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1)
in Höhe des Betrags zugleich auf der Lohn- über die maßgebende Steuerklasse, die Zahl der
steuerkarte für das erste Dienstverhältnis ein Kinderfreibeträge und einen etwa in Betracht kom-
dem Arbeitslohn hinzuzurechnender Betrag menden Freibetrag oder Hinzurechnungsbetrag
(Hinzurechnungsbetrag) eingetragen wird. Soll (§ 39a) eine Bescheinigung, für die die Vorschriften
auf der Lohnsteuerkarte für das erste Dienst- über die Eintragung auf der Lohnsteuerkarte sinn-
verhältnis auch ein Freibetrag nach den Num- gemäß anzuwenden sind.“
mern 1 bis 6 eingetragen werden, so ist nur
der diesen Freibetrag übersteigende Betrag b) Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
als Hinzurechnungsbetrag einzutragen; ist der „In die Bescheinigung, für die die Vorschriften über
Freibetrag höher als der Hinzurechnungs- die Eintragung auf der Lohnsteuerkarte sinngemäß
betrag, so ist nur der den Hinzurechnungsbe- anzuwenden sind, trägt das Finanzamt die maßge-
trag übersteigende Freibetrag einzutragen.“ bende Steuerklasse, die Zahl der Kinderfreibe-
c) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: träge und einen etwa in Betracht kommenden Frei-
betrag oder Hinzurechnungsbetrag (§ 39a) ein.“
„Die Sätze 5 bis 7 gelten für den Hinzurechnungs-
betrag nach Absatz 1 Nr. 7 entsprechend.“
27. § 39d Abs. 2 wird wie folgt geändert:
d) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
a) In Satz 1 Nr. 2 werden der Punkt durch ein Komma
„Die Eintragung eines Freibetrags oder eines Hin- ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt:
zurechnungsbetrags auf der Lohnsteuerkarte ist
„3. den Freibetrag oder den Hinzurechnungs-
die gesonderte Feststellung einer Besteuerungs-
betrag nach § 39a Abs. 1 Nr. 7.“
grundlage im Sinne des § 179 Abs. 1 der Abgaben-
ordnung, die unter dem Vorbehalt der Nachprü- b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
fung steht.“ „Das Finanzamt hat die Summe der eingetragenen
e) Absatz 6 Satz 2 wird wie folgt gefasst: Beträge durch Aufteilung in Monatsbeträge, erfor-
derlichenfalls Wochen- und Tagesbeträge, jeweils
„Der Antrag ist nach amtlich vorgeschriebenem
auf die voraussichtliche Dauer des Dienstverhält-
Vordruck abzugeben; die Absätze 4 und 5 gelten
nisses im Kalenderjahr gleichmäßig zu verteilen.“
sinngemäß.“
28. In § 41a Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe „nach § 41 ein
25. § 39b wird wie folgt geändert: Lohnkonto zu führen ist“ durch die Wörter „er Lohn-
a) Absatz 2 Satz 3 und 4 erster Halbsatz werden wie steuer einzubehalten oder zu übernehmen hat“ er-
folgt gefasst: setzt.
„Außerdem hat der Arbeitgeber nach Maßgabe der
Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte des Arbeit- 29. In § 42b Abs.1 Satz 4 wird nach Nummer 3 folgende
nehmers einen etwaigen Freibetrag vom Arbeits- Nummer 3a eingefügt:
lohn abzuziehen oder einen etwaigen Hinzurech- „3a. auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers ein
nungsbetrag dem Arbeitslohn zuzurechnen. Für Hinzurechnungsbetrag (§ 39a Abs. 1 Nr. 7) ein-
den so ermittelten Arbeitslohn ist die Lohnsteuer getragen ist oder“.
2606 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1999
30. § 42e wird wie folgt gefasst: pflichtet, dem Gläubiger der Kapitaler-
„§ 42e träge auf Verlangen die folgenden An-
gaben nach amtlich vorgeschriebenem
Anrufungsauskunft Muster zu bescheinigen:“.
Das Betriebsstättenfinanzamt hat auf Anfrage eines bbb) Nummer 4 Buchstabe a wird wie folgt
Beteiligten darüber Auskunft zu geben, ob und inwie- gefasst:
weit im einzelnen Fall die Vorschriften über die Lohn-
steuer anzuwenden sind. Sind für einen Arbeitgeber „a) Kapitalertragsteuer im Sinne des
mehrere Betriebsstättenfinanzämter zuständig, so § 43a Abs. 1 Nr. 1 und 3 und“.
erteilt das Finanzamt die Auskunft, in dessen Bezirk bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
sich die Geschäftsleitung (§ 10 der Abgabenordnung)
„Bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs. 1
des Arbeitgebers im Inland befindet. Ist dieses Finanz-
Satz 1 Nr. 2 bis 4, 7 und 8 sowie Satz 2 ist
amt kein Betriebsstättenfinanzamt, so ist das Finanz-
außerdem die Zeit anzugeben, für welche die
amt zuständig, in dessen Bezirk sich die Betriebs-
Kapitalerträge gezahlt worden sind.“
stätte mit den meisten Arbeitnehmern befindet. In den
Fällen der Sätze 2 und 3 hat der Arbeitgeber sämtliche
Betriebsstättenfinanzämter, das Finanzamt der Ge- 35. § 45b wird aufgehoben.
schäftsleitung und erforderlichenfalls die Betriebs-
stätte mit den meisten Arbeitnehmern anzugeben 36. § 49 Abs. 1 Nr. 8 wird wie folgt gefasst:
sowie zu erklären, für welche Betriebsstätten die Aus- „8. sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 2,
kunft von Bedeutung ist.“ soweit es sich um private Veräußerungsge-
schäfte mit inländischen Grundstücken, mit
31. § 43 Abs. 1 Nr. 5 wird aufgehoben. inländischen Rechten, die den Vorschriften
des bürgerlichen Rechts über Grundstücke
32. § 43a Abs. 1 Nr. 2 wird aufgehoben. unterliegen, oder mit Anteilen an Kapitalge-
sellschaften mit Geschäftsleitung oder Sitz im
33. § 44 wird wie folgt geändert: Inland bei wesentlicher Beteiligung im Sinne
des § 17 Abs. 1 Satz 4 handelt; § 23 Abs. 1
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: Satz 2 bis 4 und Abs. 2 ist anzuwenden;“.
„Entrichtung der Kapitalertragsteuer
in den Fällen des § 43 Abs. 1 Satz 1 37. § 50 Abs. 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
Nr. 1 bis 4, 7 und 8 sowie Satz 2“.
„Die übrigen Vorschriften des § 34 und die §§ 9a, 10,
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: 10c, 16 Abs. 4, § 20 Abs. 4, §§ 24a, 32, 32a Abs. 6,
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: §§ 33, 33a, 33b und 33c sind nicht anzuwenden.“
„Schuldner der Kapitalertragsteuer ist in den
Fällen des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 38. § 50a wird wie folgt geändert:
und 8 sowie Satz 2 der Gläubiger der a) Absatz 7 wird aufgehoben.
Kapitalerträge.“ b) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 7 und wie folgt
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst: geändert:
„In diesem Zeitpunkt haben in den Fällen des aa) In Satz 1 wird das Wort „Vergütungsschuld-
§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 der Schuldner ners“ durch das Wort „Vergütungsgläubigers“
der Kapitalerträge und in den Fällen des § 43 ersetzt.
Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und 8 sowie Satz 2 die die
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
Kapitalerträge auszahlende Stelle den Steuer-
abzug für Rechnung des Gläubigers der Kapi- „Absatz 5 gilt entsprechend.“
talerträge vorzunehmen.“
39. § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe f wird aufgehoben.
34. § 45a wird wie folgt geändert:
40. § 52 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„Anmeldung und Bescheinigung
der Kapitalertragsteuer in den Fällen des § 43 „(1) Diese Fassung des Gesetzes ist, soweit in
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 sowie Satz 2“. den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt
ist, erstmals für den Veranlagungszeitraum 2000
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: anzuwenden. Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass diese Fassung
aaa) Der Einleitungssatz wird wie folgt ge- erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwen-
fasst: den ist, der für einen nach dem 31. Dezember 1999
endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird,
„In den Fällen des § 43 Abs. 1 Satz 1 und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31. De-
Nr. 1 bis 4 sind der Schuldner der Kapi- zember 1999 zufließen.“
talerträge und in den Fällen des § 43
Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und 8 sowie Satz 2 die b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
die Kapitalerträge auszahlende Stelle „(3) § 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Buchstabe b in der
vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 ver- Fassung der Bekanntmachung vom 22. Dezem-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1999 2607
ber 1999 (BGBl. I S. 2601) ist erstmals auf negative g) Nach Absatz 12 wird folgender Absatz 12a einge-
Einkünfte eines Steuerpflichtigen anzuwenden, die fügt:
er aus einer entgeltlichen Überlassung von Schif- „(12a) § 5 Abs. 2a ist erstmals für das Wirtschafts-
fen auf Grund eines nach dem 31. Dezember 1999 jahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember
rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen 1998 beginnt. Sind in Wirtschaftsjahren, die vor
Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts erzielt. dem 1. Januar 1999 begonnen haben, in den Fäl-
§ 2a Abs. 3 und 4 in der Fassung der Bekannt- len des § 5 Abs. 2a Verbindlichkeiten oder Rück-
machung vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 821) ist stellungen angesetzt worden, sind diese zum
letztmals für den Veranlagungszeitraum 1998 Schluss des ersten nach dem 31. Dezember 1998
anzuwenden. § 2a Abs. 3 Satz 3, 5 und 6 in der beginnenden Wirtschaftsjahrs gewinnerhöhend
Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1997 aufzulösen.“
(BGBl. I S. 821) ist für die Veranlagungszeiträume
h) Absatz 15 wird wie folgt geändert:
1999 bis 2008 weiter anzuwenden, soweit sich ein
positiver Betrag im Sinne des § 2a Abs. 3 Satz 3 aa) In Satz 3 werden die Wörter „das nach Inkraft-
ergibt oder soweit eine in einem ausländischen treten des Artikels 6 des Gesetzes vom
Staat belegene Betriebsstätte im Sinne des § 2a 9. September 1998 (BGBl. I S. 2860) beginnt“
Abs. 4 in der Fassung des Satzes 5 in eine Kapital- durch die Wörter „das nach dem 31. Dezem-
gesellschaft umgewandelt, übertragen oder auf- ber 1998 endet“ ersetzt.
gegeben wird. Insoweit ist in § 2a Abs. 3 Satz 5 bb) Folgender Satz wird angefügt:
letzter Halbsatz die Bezeichnung „§ 10d Abs. 3“ „§ 5a Abs. 4 und 5 in der Fassung des Geset-
durch „§ 10d Abs. 4“ zu ersetzen. § 2a Abs. 4 ist für zes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601)
die Veranlagungszeiträume 1999 bis 2008 in der ist erstmals in dem Wirtschaftsjahr anzuwen-
folgenden Fassung anzuwenden: den, das nach dem 31. Dezember 1999
„(4) Wird eine in einem ausländischen Staat bele- endet.“
gene Betriebsstätte i) Absatz 16 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
1. in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt oder „Scheidet ein der Regelung nach den Sätzen 1
bis 3 unterliegendes Wirtschaftsgut im Auflösungs-
2. entgeltlich oder unentgeltlich übertragen oder zeitraum ganz oder teilweise aus, ist im Wirt-
3. aufgegeben, jedoch die ursprünglich von der schaftsjahr des Ausscheidens der für das Wirt-
Betriebsstätte ausgeübte Geschäftstätigkeit schaftsgut verbleibende Teil der Rücklage nach
ganz oder teilweise von einer Gesellschaft, an Satz 3 in vollem Umfang oder teilweise gewinner-
der der inländische Steuerpflichtige zu mindes- höhend aufzulösen.“
tens zehn vom Hundert unmittelbar oder mit- j) Dem Absatz 23 wird folgender Satz angefügt:
telbar beteiligt ist, oder von einer ihm nahe- „§ 7g Abs. 8 ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzu-
stehenden Person im Sinne des § 1 Abs. 2 wenden, die nach dem 31. Dezember 1996 begin-
des Außensteuergesetzes in der Fassung der nen.“
Bekanntmachung vom 20. Dezember 1996
k) Nach Absatz 23 wird folgender Absatz 23a einge-
(BGBl. I S. 2049) fortgeführt,
fügt:
so ist ein nach Absatz 3 Satz 1 und 2 abgezogener „(23a) § 9 Abs. 5 in der Fassung des Gesetzes
Verlust, soweit er nach Absatz 3 Satz 3 nicht wie- vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601) ist erst-
der hinzugerechnet worden ist oder nicht noch mals ab dem Veranlagungszeitraum 1999 anzu-
hinzuzurechnen ist, im Veranlagungszeitraum der wenden.“
Umwandlung, Übertragung oder Aufgabe in ent-
l) Dem Absatz 31 wird folgender Satz angefügt:
sprechender Anwendung des Absatzes 3 Satz 3
dem Gesamtbetrag der Einkünfte hinzuzurech- „§ 13a Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes vom
nen.““ 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601) ist erstmals
für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach
c) Die Absätze 5 und 6 werden aufgehoben. dem 30. Dezember 2000 endet.“
d) Absatz 7 wird wie folgt gefasst: m) Absatz 38 wird aufgehoben.
„(7) § 3 Nr. 65 Satz 2 und 3 gilt für nach dem n) Absatz 39 wird wie folgt geändert:
31. Dezember 1998 erbrachte Leistungen.“ aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
e) Absatz 9 wird wie folgt gefasst: „§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in der Fassung des
Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I
„(9) § 4 Abs. 2 Satz 2 in der Fassung des Geset-
S. 2601) und § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 ist
zes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601) ist
auf Veräußerungsgeschäfte anzuwenden, bei
auch für Veranlagungszeiträume vor 1999 anzu-
denen die Veräußerung auf einem nach
wenden.“
dem 31. Dezember 1998 rechtswirksam ab-
f) Absatz 11 wird wie folgt gefasst: geschlossenen obligatorischen Vertrag oder
gleichstehenden Rechtsakt beruht.“
„(11) § 4 Abs. 4a in der Fassung des Gesetzes
vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601) ist erst- bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
mals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach „§ 23 Abs. 1 Satz 5 ist erstmals für Einlagen
dem 31. Dezember 1998 endet. Die Aufzeich- und verdeckte Einlagen anzuwenden, die
nungspflichten im Sinne des § 4 Abs. 4a Satz 7 nach dem 31. Dezember 1999 vorgenommen
sind erstmals ab dem 1. Januar 2000 zu erfüllen.“ werden.“
2608 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1999
cc) Der neue Satz 4 wird wie folgt gefasst: enthalten, deren Anteil am zu versteuernden Ein-
„§ 23 Abs. 3 Satz 4 ist auf Veräußerungs- kommen mindestens 88 290 Deutsche Mark be-
geschäfte anzuwenden, bei denen der Steuer- trägt, ist von der tariflichen Einkommensteuer ein
pflichtige das Wirtschaftsgut nach dem Entlastungsbetrag nach Absatz 4 abzuziehen.““
31. Juli 1995 anschafft und veräußert oder s) Absatz 45 wird wie folgt gefasst:
nach dem 31. Dezember 1998 fertig stellt und „(45) § 32c Abs. 4 Satz 2 ist ab dem Veranla-
veräußert.“ gungszeitraum 2002 in der folgenden Fassung
o) Absatz 41 wird wie folgt gefasst: anzuwenden:
„(41) § 32a Abs. 1 ist ab dem Veranlagungszeit- „Von diesem Steuerbetrag sind die Einkommen-
raum 2002 in der folgenden Fassung anzuwenden: steuer, die nach § 32a auf ein zu versteuerndes
Einkommen in Höhe von 88 236 Deutsche Mark
„(1) Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich
entfällt, sowie 43 vom Hundert des abgerundeten
nach dem zu versteuernden Einkommen. Sie be-
gewerblichen Anteils, soweit er 88 236 Deutsche
trägt vorbehaltlich der §§ 32b, 34, 34b und 34c
Mark übersteigt, abzuziehen.““
jeweils in Deutsche Mark für zu versteuernde Ein-
kommen t) Absatz 47 Satz 1 wird aufgehoben.
1. bis 14 093 Deutsche Mark (Grundfreibetrag): u) Nach Absatz 47 wird folgender Absatz 47a einge-
0; fügt:
2. von 14 094 Deutsche Mark bis 18 089 Deutsche „(47a) § 34b Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes
Mark: vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601) ist erst-
(387,89 · y + 1 990) · y; mals für den Veranlagungszeitraum 1999 anzu-
wenden.“
3. von 18 090 Deutsche Mark bis 107 567 Deut-
sche Mark: v) Absatz 52 wird wie folgt gefasst:
(142,49 · z + 2 300) · z + 857; „(52) § 38c Abs. 1 Satz 4 ist ab dem Veranla-
gungszeitraum 2002 in der folgenden Fassung
4. von 107 568 Deutsche Mark an:
anzuwenden:
0,485 · x – 19 299.
„Die Jahreslohnsteuerbeträge für die Steuerklas-
„y“ ist ein Zehntausendstel des 14 040 Deutsche
sen V und VI sind aus einer für diesen Zweck
Mark übersteigenden Teils des abgerundeten zu
zusätzlich aufzustellenden Einkommensteuerta-
versteuernden Einkommens. „z“ ist ein Zehntau-
belle abzuleiten; in dieser Tabelle ist für die nach
sendstel des 18 036 Deutsche Mark übersteigen-
§ 32a Abs. 2 abgerundeten Beträge des zu ver-
den Teils des abgerundeten zu versteuernden Ein-
steuernden Einkommens jeweils die Einkommen-
kommens. „x“ ist das abgerundete zu versteuern-
steuer auszuweisen, die sich aus dem Zweifachen
de Einkommen.““
des Unterschiedsbetrags zwischen dem Steuer-
p) Absatz 42 wird wie folgt gefasst: betrag für das Eineinviertelfache und dem Steuer-
„(42) § 32a Abs. 4 ist ab dem Veranlagungszeit- betrag für das Dreiviertelfache des abgerundeten
raum 2002 in der folgenden Fassung anzuwen- zu versteuernden Einkommens nach § 32a Abs. 1
den: ergibt; die auszuweisende Einkommensteuer be-
trägt jedoch mindestens 19,9 vom Hundert des
„(4) Für zu versteuernde Einkommen bis 107 567 abgerundeten zu versteuernden Einkommens, für
Deutsche Mark ergibt sich die nach den Absät- den 17 442 Deutsche Mark übersteigenden Teil
zen 1 bis 3 berechnete tarifliche Einkommensteuer höchstens 48,5 vom Hundert und für den 53 784
aus der diesem Gesetz beigefügten Anlage 4 (Ein- Deutsche Mark übersteigenden Teil jeweils 48,5
kommensteuer-Grundtabelle).““ vom Hundert.““
q) Absatz 43 wird wie folgt gefasst: w) Absatz 53 wird wie folgt gefasst:
„(43) § 32a Abs. 5 ist ab dem Veranlagungszeit- „(53) § 43 Abs. 1 Nr. 5, § 43a Abs. 1 Nr. 2 und
raum 2002 in der folgenden Fassung anzuwenden: § 45b sind letztmals auf Kapitalerträge anzuwen-
„(5) Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zu- den, die vor dem 1. Januar 1999 zufließen. § 44
sammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, Abs. 1 und § 45a Abs. 2 in der Fassung des Geset-
beträgt die tarifliche Einkommensteuer vorbehalt- zes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601) sind
lich der §§ 32b, 34, 34b und 34c das Zweifache erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die nach
des Steuerbetrags, der sich für die Hälfte ihres dem 31. Dezember 1998 zufließen.“
gemeinsam zu versteuernden Einkommens nach x) Nach Absatz 57 wird folgender Absatz 57a einge-
den Absätzen 1 bis 3 ergibt (Splitting-Verfahren). fügt:
Für zu versteuernde Einkommen bis 215 135 Deut-
„(57a) § 50 Abs. 1 Satz 4 in der Fassung des
sche Mark ergibt sich die nach Satz 1 berechnete
Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601)
tarifliche Einkommensteuer aus der diesem Ge-
ist, soweit § 16 Abs. 4 betroffen ist, erstmals für
setz beigefügten Anlage 4a (Einkommensteuer-
den Veranlagungszeitraum 1999 anzuwenden.“
Splittingtabelle).““
y) Dem Absatz 58 wird folgender Satz angefügt:
r) Absatz 44 wird wie folgt gefasst:
„§ 50a Abs. 7 in der Fassung des Gesetzes vom
„(44) § 32c Abs. 1 ist ab dem Veranlagungszeit- 24. März 1999 (BGBl. I S. 402) ist ab 1. April 1999
raum 2002 in der folgenden Fassung anzuwenden: nicht anzuwenden.“
„(1) Sind in dem zu versteuernden Einkommen
gewerbliche Einkünfte im Sinne des Absatzes 2 41. § 56 Nr. 2 wird aufgehoben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1999 2609
42. Die Anlagen 2 (zu § 32a Abs. 4) und 3 (zu § 32a Abs. 5) 2. § 4 wird wie folgt geändert:
werden aufgehoben.
a) Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
43. Die bisherige Anlage 4 (zu § 52 Abs. 42) wird Anlage 2 „2. den Jahresfreibetrag oder den Jahreshinzu-
(zu § 32a Abs. 4). rechnungsbetrag sowie den Monatsbetrag,
Wochenbetrag oder Tagesbetrag, der auf der
44. Die bisherige Anlage 4a (zu § 52 Abs. 43) wird An- Lohnsteuerkarte oder in einer entsprechenden
lage 3 (zu § 32a Abs. 5). Bescheinigung eingetragen ist, und den Zeit-
raum, für den die Eintragung gilt;“.
45. Die bisherige Anlage 5 (zu § 52 Abs. 42) wird Anlage 4 b) Absatz 4 wird aufgehoben.
(zu § 52 Abs. 42).
46. Die bisherige Anlage 5a (zu § 52 Abs. 43) wird An- Artikel 4
lage 4a (zu § 52 Abs. 43).
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der
Artikel 2 Bekanntmachung vom 22. April 1999 (BGBl. I S. 817) wird
Änderung der wie folgt geändert:
Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
Die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in der 1. In § 1 Abs. 1 Nr. 1 werden die Wörter „,bergrechtliche
Fassung der Bekanntmachung vom 18. Juni 1997 (BGBl. I Gewerkschaften“ gestrichen.
S. 1558), zuletzt geändert durch die Verordnung vom
10. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2413), wird wie folgt ge- 2. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
ändert: a) In Nummer 1 werden die Wörter „die Deutsche
Post AG, die Deutsche Postbank AG, die Deutsche
1. In § 8c Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „ , Obstbaube- Telekom AG,“ gestrichen.
triebe, Baumschulbetriebe“ gestrichen.
b) In Nummer 2 werden die Wörter „Landeskredit-
bank Baden-Württemberg – Förderungsanstalt“
2. Dem § 11c Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
durch die Wörter „Landeskreditbank Baden-Würt-
„Im Falle der Zuschreibung nach § 7 Abs. 4 Satz 3 des temberg – Förderbank“ ersetzt und die Wörter „die
Gesetzes oder der Wertaufholung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Finanzierungs-Aktiengesellschaft Rheinland-Pfalz,“
Satz 4 des Gesetzes erhöht sich die Bemessungs- und „die Sächsische Aufbaubank,“ gestrichen.
grundlage für die Absetzungen für Abnutzung von dem
folgenden Wirtschaftsjahr oder Kalenderjahr an um c) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
den Betrag der Zuschreibung oder Wertaufholung.“ „7. politische Parteien im Sinne des § 2 des Par-
teiengesetzes und ihre Gebietsverbände so-
3. § 52 wird aufgehoben. wie kommunale Wählervereinigungen und ihre
Dachverbände. Wird ein wirtschaftlicher Ge-
4. § 73e wird wie folgt geändert: schäftsbetrieb unterhalten, so ist die Steuer-
a) In der Überschrift wird die Angabe „§ 50a Abs. 4“ befreiung insoweit ausgeschlossen;“.
durch die Angabe „§ 50a Abs. 4 und 7“ ersetzt.
3. § 8b Abs. 7 wird wie folgt gefasst:
b) Folgender Satz wird angefügt:
„(7) Von den Dividenden aus Anteilen an einer aus-
„Die Sätze 1, 2 und 4 gelten entsprechend für die
ländischen Gesellschaft, die nach einem Abkommen
Steuer nach § 50a Abs. 7 des Gesetzes.“
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder nach
den Absätzen 4 oder 5 von der Körperschaftsteuer
5. § 84 wird wie folgt geändert:
befreit sind, gelten fünf vom Hundert als Betriebs-
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt: ausgaben, die mit den Einnahmen in unmittelbarem
„(2a) § 11c Abs. 2 Satz 3 ist erstmals für das nach wirtschaftlichen Zusammenhang stehen.“
dem 31. Dezember 1998 endende Wirtschaftsjahr
anzuwenden.“ 4. § 15 wird wie folgt geändert:
b) Der bisherige Absatz 2a wird Absatz 2b. a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. Die Vorschriften eines Abkommens zur Ver-
Artikel 3 meidung der Doppelbesteuerung, nach denen
Gewinnanteile aus der Beteiligung an einer
Änderung der
ausländischen Gesellschaft außer Ansatz blei-
Lohnsteuer-Durchführungsverordnung
ben, sind nur anzuwenden, wenn der Organ-
Die Lohnsteuer-Durchführungsverordnung in der Fas- träger zu den durch diese Vorschriften oder
sung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 1989 (BGBl. I durch § 8b Abs. 4 begünstigten Steuerpflichti-
S. 1848), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes gen gehört. Ist der Organträger eine Perso-
vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 402), wird wie folgt geändert: nengesellschaft, sind die Vorschriften insoweit
anzuwenden, als das zuzurechnende Einkom-
1. § 2 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz wird aufge- men auf einen Gesellschafter entfällt, der zu
hoben. den begünstigten Steuerpflichtigen gehört.“
2610 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1999
b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: f) Nach Absatz 8b wird folgender Absatz 8c einge-
„3. § 8b Abs. 1 ist nur anzuwenden, wenn der fügt:
Organträger zu den durch diese Vorschrift „(8c) § 15 Nr. 2 und 3 in der Fassung des Geset-
begünstigten Steuerpflichtigen gehört. § 8b zes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601) ist
Abs. 2 ist nur anzuwenden, wenn der Steuer- auch für Veranlagungszeiträume vor 2000 anzu-
pflichtige zu den durch diese Vorschrift oder wenden.“
durch § 8b Abs. 4 begünstigten Steuerpflich-
tigen gehört. Ist der Organträger eine Per- g) Die bisherigen Absätze 8c bis 8f werden die Ab-
sonengesellschaft, sind die in den Sätzen 1 sätze 8d bis 8g.
und 2 genannten Vorschriften insoweit anzu- h) Dem Absatz 9 wird folgender Satz vorangestellt:
wenden, als das zuzurechnende Einkommen
„§ 23 Abs. 2 Satz 5 in der Fassung des Gesetzes
auf einen Gesellschafter entfällt, der zu den
vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601) ist erst-
begünstigten Steuerpflichtigen gehört.“
mals für den Veranlagungszeitraum 1999 anzu-
wenden.“
5. § 21 Abs. 2 Satz 4 wird aufgehoben.
6. Dem § 23 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: Artikel 5
„Satz 1 ist entsprechend auf den Anteil am Übernah- Änderung des Umwandlungssteuergesetzes
megewinn im Sinne des Umwandlungssteuergeset- Das Umwandlungssteuergesetz vom 28. Oktober 1994
zes anzuwenden, soweit dieser auf Gewinnrücklagen (BGBl. I S. 3267), zuletzt geändert durch Artikel 6 des
der übertragenden Körperschaft (Teilbetrag im Sinne Gesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 402), wird wie
des § 54 Abs. 11 Satz 1) zuzüglich der darauf lasten- folgt geändert:
den Körperschaftsteuer entfällt.“
7. § 47 Abs. 2 Nr. 1 wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Buchstabe c wird gestrichen. a) In Absatz 3 wird die Angabe „§§ 14, 17 und 18“
durch die Angabe „§§ 14 und 18“ ersetzt.
b) Der bisherige Buchstabe d wird Buchstabe c.
b) In Absatz 4 wird die Angabe „§§ 15, 17 und 19“
8. In § 48 Nr. 3 wird die Angabe „Buchstabe a oder b“ durch die Angabe „§§ 15 und 19“ ersetzt.
durch die Angabe „Nummer 1 oder 2“ ersetzt.
2. § 2 Abs. 3 wird aufgehoben.
9. § 50 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird das Komma durch das Wort 3. § 4 Abs. 2 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
„oder“ ersetzt. „Die übernehmende Personengesellschaft tritt in die
b) In Nummer 2 wird das Wort „oder“ durch einen steuerliche Rechtsstellung der übertragenden Kör-
Punkt ersetzt. perschaft ein, insbesondere bezüglich der Bewertung
c) Nummer 3 wird aufgehoben. der übernommenen Wirtschaftsgüter, der Absetzun-
gen für Abnutzung und der den steuerlichen Gewinn
10. § 54 wird wie folgt geändert: mindernden Rücklagen. Ein verbleibender Verlustab-
zug im Sinne der §§ 2a, 10d, 15 Abs. 4 oder § 15a des
a) In Absatz 1 wird die Jahreszahl „1999“ durch die
Einkommensteuergesetzes geht nicht über.“
Jahreszahl „2000“ ersetzt.
b) Absatz 1b wird aufgehoben.
4. § 6 wird wie folgt geändert:
c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„(2) § 5 Abs. 1 Nr. 2 ist für das Landesförderinsti-
tut Mecklenburg-Vorpommern – Geschäftsbereich „Die Rücklage ist in den auf ihre Bildung folgenden
der Norddeutschen Landesbank Girozentrale – drei Wirtschaftsjahren mit mindestens je einem
erstmals für den Veranlagungszeitraum 1995, für Drittel gewinnerhöhend aufzulösen.“
die Sächsische Aufbaubank GmbH erstmals für b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
den Veranlagungszeitraum 1996 und für die Lan- „(2) Vereinigt sich infolge des Vermögensüber-
deskreditbank Baden-Württemberg – Förderbank gangs eine Darlehensforderung im Sinne des § 17
erstmals für den Veranlagungszeitraum 1998 des Berlinförderungsgesetzes 1990 mit der Darle-
anzuwenden.“ hensschuld, so ist Absatz 3 Satz 4 der genannten
d) Absatz 2c wird wie folgt gefasst: Vorschrift mit der Maßgabe anzuwenden, dass die
„(2c) § 5 Abs. 1 Nr. 7 in der Fassung des Gesetzes Steuerermäßigung mit soviel Zehnteln unberührt
vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601) ist auch bleibt, als seit der Hingabe des Darlehens bis zum
für Veranlagungszeiträume vor 2000 anzuwen- steuerlichen Übertragungsstichtag volle Jahre ver-
den.“ strichen sind. Satz 1 gilt entsprechend für Darle-
hensforderungen im Sinne des § 16 des Berlinför-
e) Nach Absatz 6c wird folgender Absatz 6d einge- derungsgesetzes 1990 mit der Maßgabe, dass bei
fügt: Darlehen, die vor dem 1. Januar 1970 gegeben
„(6d) § 8b Abs. 7 in der Fassung des Gesetzes worden sind, an die Stelle von einem Zehntel ein
vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601) ist erst- Sechstel, bei Darlehen, die nach dem 31. Dezem-
mals für den Veranlagungszeitraum 1999 anzu- ber 1969 gegeben worden sind, an die Stelle von
wenden.“ einem Zehntel ein Achtel tritt.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1999 2611
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: 11. § 22 Abs. 5 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, „(5) § 6 Abs. 1 und 2 gilt entsprechend.“
wenn sich der Gewinn eines Gesellschafters der
12. § 27 wird wie folgt geändert:
übernehmenden Personengesellschaft dadurch
erhöht, dass eine Forderung oder Verbindlichkeit a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
der übertragenden Körperschaft auf die Personen- „(2a) § 2 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes vom
gesellschaft übergeht oder dass infolge des Ver- 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3267) ist letztmals auf
mögensübergangs eine Rückstellung aufzulösen Vorgänge anzuwenden, bei denen der steuerliche
ist. Satz 1 gilt nur für Gesellschafter, die im Zeit- Übertragungsstichtag vor dem 1. Januar 1997
punkt der Eintragung des Umwandlungsbeschlus- liegt.“
ses in das Handelsregister an der Personengesell-
b) In Absatz 3 wird das Wort „Handelsregister“ durch
schaft beteiligt sind.“
das Wort „Register“ ersetzt.
d) Die Absätze 4 bis 6 werden aufgehoben.
c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
„(4) § 17 in der Fassung des Gesetzes vom
5. In § 9 Abs. 1 wird die Angabe „§§ 4 bis 6 Abs. 5“ durch
28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3267) ist letztmals auf
die Angabe „§§ 4 bis 6 Abs. 2“ ersetzt.
Abfindungen anzuwenden, die auf Rechtsakten
beruhen, bei denen der steuerliche Übertragungs-
6. § 12 wird wie folgt geändert: stichtag (§ 2 Abs. 1) vor dem 1. Januar 1999 liegt.“
a) Absatz 2 Satz 4 wird aufgehoben. d) Die bisherigen Absätze 4 und 4a werden die Ab-
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: sätze 4a und 4b.
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: e) Nach Absatz 4b werden die folgenden Absätze 4c
und 4d eingefügt:
„Die übernehmende Körperschaft tritt in die
steuerliche Rechtsstellung der übertragenden „(4c) § 21 Abs. 2 Satz 6 in der Fassung des
Körperschaft ein, insbesondere bezüglich der Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I
S. 2601) ist erstmals auf Vorgänge anzuwenden,
Bewertung der übernommenen Wirtschafts-
die nach dem 31. Dezember 1999 erfolgen.
güter, der Absetzungen für Abnutzung und der
den steuerlichen Gewinn mindernden Rück- (4d) § 21 Abs. 5 in der Fassung des Gesetzes vom
lagen.“ 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3267) ist letztmals auf
Vorgänge anzuwenden, bei denen der steuerliche
bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 10d Abs. 4
Übertragungsstichtag vor dem 1. Januar 1998
Satz 2“ durch die Angabe „§ 10d“ ersetzt.
liegt.“
c) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 6 Abs. 1
bis 5“ durch die Angabe „§ 6 Abs. 1 und 2“ ersetzt.
Artikel 6
d) In Absatz 5 Satz 3 wird die Angabe „§ 10d Abs. 3
Satz 2 des Einkommensteuergesetzes“ durch die Änderung des Gewerbesteuergesetzes
Angabe „§ 10d des Einkommensteuergesetzes“ Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Bekannt-
ersetzt. machung vom 19. Mai 1999 (BGBl. I S. 1010, 1491) wird
wie folgt geändert:
7. § 17 wird aufgehoben.
1. In § 2 Abs. 2 Satz 1 werden in dem Klammerzusatz die
Wörter „ , bergrechtliche Gewerkschaften“ gestrichen.
8. § 18 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§§ 3 bis 9, 14, 2. § 3 wird wie folgt geändert:
16 und 17“ durch die Angabe „§§ 3 bis 9, 14
a) In Nummer 1 werden die Wörter „die Deutsche Post
und 16“ ersetzt.
AG, die Deutsche Postbank AG, die Deutsche Tele-
b) Absatz 3 wird aufgehoben. kom AG,“ gestrichen.
b) In Nummer 2 werden die Wörter „Landeskreditbank
9. § 19 Abs. 1 wird wie folgt geändert: Baden-Württemberg – Förderungsanstalt“ durch die
a) In Satz 1 wird die Angabe „§§ 11 bis 13, 15 und 17“ Wörter „Landeskreditbank Baden-Württemberg –
durch die Angabe „§§ 11 bis 13 und 15“ ersetzt. Förderbank“ ersetzt und die Wörter „die Finanzie-
rungs-Aktiengesellschaft Rheinland-Pfalz,“ und „die
b) Satz 2 wird aufgehoben. Sächsische Aufbaubank,“ gestrichen.
c) Nummer 14a wird aufgehoben.
10. § 21 wird wie folgt geändert:
d) In Nummer 24 werden die Wörter „Mittelständische
a) In Absatz 2 wird der Punkt am Ende des Satzes 6 Beteiligungs- und Wagnisfinanzierungsgesellschaft
gestrichen und folgender Satzteil angefügt: Rheinland-Pfalz mbH,“ durch die Wörter „MBG Mit-
„oder wenn eine Umwandlung im Sinne des zwei- telständische Beteiligungsgesellschaft Rheinland-
ten oder des vierten Teils des Gesetzes erfolgt ist.“ Pfalz mbH, Wagnisfinanzierungsgesellschaft für
Technologieförderung in Rheinland-Pfalz mbH
b) In Absatz 3 Nr. 2 wird das Wort „persönlich“ ge- (WFT),“ ersetzt.
strichen.
c) Absatz 5 wird aufgehoben. 3. § 9 Nr. 6 wird aufgehoben.
2612 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1999
4. In § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 wird die Angabe „und 21“ Artikel 8
durch die Angabe „ , 21, 26, 27, 28 und 29“ ersetzt. Änderung des Investitionszulagengesetzes 1999
Das Investitionszulagengesetz 1999 vom 18. August
5. Dem § 19 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
1997 (BGBl. I S. 2070) wird wie folgt geändert:
„Satz 2 gilt nur, wenn der Gewerbebetrieb nach dem
31. Dezember 1985 gegründet worden oder infolge 1. § 2 wird wie folgt geändert:
Wegfalls eines Befreiungsgrunds in die Steuerpflicht
eingetreten ist oder das Wirtschaftsjahr nach diesem a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Zeitpunkt auf einen vom Kalenderjahr abweichenden aa) In Satz 1 wird das Wort „drei“ durch das Wort
Zeitraum umgestellt worden ist.“ „fünf“ und das Wort „Dreijahreszeitraum“ durch
das Wort „Fünfjahreszeitraum“ ersetzt.
6. In § 31 Abs. 3 wird die Angabe „und 21“ durch die An- bb) Folgender Satz wird angefügt:
gabe „ , 21, 26, 27, 28 und 29“ ersetzt.
„Beträgt die betriebsgewöhnliche Nutzungs-
dauer des begünstigten beweglichen Wirt-
7. § 35c wird wie folgt geändert: schaftsguts weniger als fünf Jahre, tritt diese
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. Nutzungsdauer an die Stelle des Zeitraums von
fünf Jahren.“
b) Im neuen Absatz 1 wird Nummer 2 Buchstabe f ge-
strichen. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt: aa) In den Nummern 1 bis 3 werden jeweils das
Wort „Dreijahreszeitraums“ durch das Wort
„(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
„Fünfjahreszeitraums“ ersetzt.
mächtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes und der zu
diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen in bb) Folgender Satz wird angefügt:
der jeweils geltenden Fassung satzweise numme- „Die Nummern 1 bis 3 gelten nur, soweit in den
riert mit neuem Datum und in neuer Paragraphen- sensiblen Sektoren, die in der Anlage zu die-
folge bekannt zu machen und dabei Unstimmig- sem Gesetz aufgeführt sind, die Förderfähigkeit
keiten im Wortlaut zu beseitigen.“ nicht ausgeschlossen ist.“
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
8. § 36 wird wie folgt gefasst:
„(3) Begünstigte Investitionen sind die Anschaf-
„§ 36
fung neuer Gebäude, Eigentumswohnungen, im
Zeitlicher Anwendungsbereich Teileigentum stehender Räume und anderer Ge-
(1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist, bäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirt-
soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes schaftsgüter sind (Gebäude), bis zum Ende des
bestimmt ist, erstmals für den Erhebungszeitraum Jahres der Fertigstellung sowie die Herstellung
2000 anzuwenden. neuer Gebäude, soweit die Gebäude mindestens
fünf Jahre nach ihrer Anschaffung oder Herstellung
(2) § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 und § 31 Abs. 3 sind für
die in § 3 Nr. 26 bis 29 bezeichneten Körperschaften, 1. in einem Betrieb des verarbeitenden Gewerbes
Personenvereinigungen und Vermögensmassen auch oder in einem Betrieb der produktionsnahen
für Erhebungszeiträume vor 2000 anzuwenden. Dienstleistungen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1,
(3) § 3 Nr. 2 ist für die Landeskreditbank Baden- 2. in einem kleinen und mittleren Betrieb des Hand-
Württemberg – Förderbank erstmals ab dem Erhe- werks im Sinne des Absatzes 2 Nr. 2 oder
bungszeitraum 1998 anzuwenden.“ 3. in einem kleinen und mittleren Betrieb des Groß-
oder Einzelhandels und in einer Betriebsstätte
9. § 37 wird aufgehoben. des Groß- oder Einzelhandels in der Innenstadt
im Sinne des Absatzes 2 Nr. 3
verwendet werden und soweit es sich um Erstinves-
Artikel 7 titionen handelt. Im Fall der Anschaffung kann
Satz 1 nur angewendet werden, wenn für das Ge-
Änderung der bäude keine Investitionszulage in Anspruch genom-
Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung men worden ist. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.“
§ 25 Abs. 1 der Gewerbesteuer-Durchführungsverord- d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
nung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. März
1991 (BGBl. I S. 831), die zuletzt durch Artikel 9 Nr. 6 des „(4) Die Investitionen sind begünstigt, wenn sie der
Gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3836) ge- Anspruchsberechtigte nach dem 31. Dezember
ändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1998 und
1. bei Investitionen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1
a) In Nummer 2 werden in dem Klammerzusatz die Wörter und des Absatzes 3 Nr. 1 vor dem 1. Januar
„ , bergrechtliche Gewerkschaften“ gestrichen. 2005,
2. bei Investitionen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 2
b) In Nummer 5 wird die Angabe „und 26“ durch die An- und 3 und des Absatzes 3 Nr. 2 und 3 vor dem
gabe „ , 21, 26, 27, 28 und 29“ ersetzt. 1. Januar 2002
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1999 2613
abschließt. Satz 1 gilt nur bei Investitionen, die nach (8) Erstinvestitionen sind die Anschaffung oder
dem 24. August 1997 begonnen worden sind. Inves- Herstellung von Wirtschaftsgütern, die einem der
titionen sind in dem Zeitpunkt begonnen, in dem die folgenden Vorgänge dienen:
Wirtschaftsgüter bestellt oder herzustellen begon- 1. Errichtung einer neuen Betriebsstätte,
nen worden sind. Investitionen sind in dem Zeit-
punkt abgeschlossen, in dem die Wirtschaftsgüter 2. Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte,
angeschafft oder hergestellt worden sind.“ 3. grundlegende Änderung eines Produkts oder
eines Produktionsverfahrens eines bestehenden
e) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
Betriebs oder einer bestehenden Betriebsstätte
„(5) Bemessungsgrundlage für die Investitionszu- oder
lage ist die Summe der Anschaffungs- und Herstel-
4. Übernahme eines Betriebs, der geschlossen
lungskosten der im Wirtschaftsjahr oder Kalender-
worden ist oder geschlossen worden wäre,
jahr abgeschlossenen begünstigten Investitionen,
wenn der Betrieb nicht übernommen worden
soweit sie die vor dem 1. Januar 1999 geleisteten wäre.“
Anzahlungen auf Anschaffungskosten und entstan-
denen Teilherstellungskosten übersteigen. In die
2. In § 3 Abs. 1 werden die Sätze 2 und 3 durch die fol-
Bemessungsgrundlage können die im Wirtschafts-
genden Sätze ersetzt:
jahr oder Kalenderjahr geleisteten Anzahlungen auf
Anschaffungskosten und entstandenen Teilherstel- „Satz 1 Nr. 1 und 2 kann nur angewendet werden,
lungskosten einbezogen werden. In den Fällen des wenn der Anspruchsberechtigte keine erhöhten Abset-
Satzes 2 dürfen im Wirtschaftsjahr oder Kalender- zungen in Anspruch nimmt. Im Fall der Anschaffung
jahr der Anschaffung oder Herstellung der Wirt- kann Satz 1 nur angewendet werden, wenn kein ande-
schaftsgüter die Anschaffungs- oder Herstellungs- rer Anspruchsberechtigter für das Gebäude Investi-
kosten bei der Bemessung der Investitionszulage tionszulage in Anspruch nimmt. Im Fall nachträglicher
nur berücksichtigt werden, soweit sie die Anzahlun- Herstellungsarbeiten im Sinne von Satz 1 Nr. 1 und 2
gen oder Teilherstellungskosten übersteigen. § 7a sowie im Fall der Herstellung im Sinne von Satz 1 Nr. 4
Abs. 2 Satz 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes kann Satz 1 nur angewendet werden, soweit im Ver-
gilt entsprechend.“ äußerungsfall der Erwerber für das Gebäude keine
Sonderabschreibungen in Anspruch nimmt.“
f) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Die Investitionszulage beträgt 3. § 5 wird wie folgt geändert:
1. 10 vom Hundert der Bemessungsgrundlage für a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
Erstinvestitionen, die der Anspruchsberechtigte „(1) Ehegatten, die gemeinsam Eigentümer einer
vor dem 1. Januar 2000 begonnen hat, Wohnung sind, können die Investitionszulage nach
2. 12,5 vom Hundert der Bemessungsgrundlage § 4 gemeinsam beantragen, wenn in dem Jahr, für
für Erstinvestitionen, die der Anspruchsberech- das der Antrag gestellt wird, die Voraussetzungen
tigte nach dem 31. Dezember 1999 begonnen des § 26 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes
hat, vorgelegen haben.“
3. 5 vom Hundert der Bemessungsgrundlage für b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
andere Investitionen, wenn sie der Anspruchs- „(3) Der Antrag ist nach amtlichem Vordruck zu
berechtigte vor dem 1. Januar 2002 abschließt.“ stellen und vom Anspruchsberechtigten eigenhän-
dig zu unterschreiben. In dem Antrag sind die Inves-
g) Nach Absatz 6 werden die folgenden Absätze 7
titionen, für die eine Investitionszulage beansprucht
und 8 angefügt:
wird, so genau zu bezeichnen, dass ihre Feststel-
„(7) Die Investitionszulage erhöht sich für den Teil lung bei einer Nachprüfung möglich ist.“
der Bemessungsgrundlage, der auf Investitionen im
Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 entfällt, wenn die Wirt- 4. § 6 wird wie folgt geändert:
schaftsgüter während des Fünfjahreszeitraums in a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
Betrieben verbleiben, die nicht mehr als 250 Arbeit-
nehmer in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis „(2) Die Investitionszulage ist nach Ablauf des
beschäftigen, die Arbeitslohn oder Kurzarbeitergeld Wirtschaftsjahrs oder Kalenderjahrs festzusetzen.
beziehen, auf Beantragen Ehegatten die Investitionszulage nach
§ 5 Abs. 1 gemeinsam, ist die Festsetzung der In-
1. 20 vom Hundert für Erstinvestitionen, die der An- vestitionszulage zusammen durchzuführen. Die In-
spruchsberechtigte vor dem 1. Januar 2000 be- vestitionszulage für Investitionen, die zu einem
gonnen hat, Investitionsvorhaben gehören, das die Anmel-
2. 25 vom Hundert für Erstinvestitionen, die der An- dungsvoraussetzungen gemäß dem multisekto-
spruchsberechtigte nach dem 31. Dezember ralen Regionalbeihilferahmen für größere Investi-
1999 begonnen hat, tionsvorhaben (ABl. EG 1998 Nr. C 107 S. 7) erfüllt,
ist erst festzusetzen, wenn die Europäische Kom-
3. 10 vom Hundert für andere Investitionen, wenn mission die höchstzulässige Beihilfeintensität fest-
sie der Anspruchsberechtigte vor dem 1. Januar gelegt hat.“
2002 abschließt. Schließt der Anspruchsberech-
tigte diese Investitionen nach dem 31. Dezem- b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
ber 2001 und vor dem 1. Januar 2005 ab, beträgt „(3) Die Investitionszulage ist innerhalb eines
die Investitionszulage 5 vom Hundert. Monats nach Bekanntgabe des Bescheids aus den
2614 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1999
Einnahmen an Einkommensteuer oder Körper- EG Nr. C 29 S. 4 vom 2. Februar 1996, Entschei-
schaftsteuer auszuzahlen.“ dung 94/173/EWG der Kommission vom 22. März
1994 zur Festlegung der Auswahlkriterien für Inves-
5. In § 8 wird die Angabe „§ 264 des Strafgesetzbuches“ titionen zur Verbesserung der Verarbeitungs- und
durch die Angabe „§§ 263 und 264 des Strafgesetz- Vermarktungsbedingungen für land- und forstwirt-
buches“ ersetzt. schaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Ent-
scheidung 90/342/EWG, ABl. EG Nr. L 79 S. 29, und
6. Nach § 9 wird folgender § 10 eingefügt: Verordnung (EG) Nr. 950/97 des Rates vom 20. Mai
1997 zur Verbesserung der Effizienz der Agrarstruk-
„§ 10 tur, ABl. EG Nr. L 142 S. 1),
Anwendungsbereich 6. Fischerei- und Aquakultursektor (Leitlinie für die
(1) Die Förderung von nach dem 31. Dezember 2003 Prüfung der einzelstaatlichen Beihilfen im Fischerei-
abgeschlossenen Investitionen nach § 2 steht unter und Aquakultursektor, ABl. EG Nr. C 100 S. 12 vom
dem Vorbehalt der Genehmigung des nationalen För- 27. März 1997) und
derrahmens durch die Europäische Kommission. 7. Verkehrssektor (Verordnung (EWG) Nr. 1107/70 des
(2) § 2 ist in dem Teil des Landes Berlin, in dem das Rates vom 4. Juni 1970 über Beihilfen im Eisen-
Grundgesetz schon vor dem 3. Oktober 1990 gegolten bahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehr, ABl. EG
hat (Berlin-West), nur anzuwenden, wenn es sich um Nr. L 130 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EG)
Erstinvestitionen handelt. Nr. 543/97 des Rates vom 17. März 1997, ABl. EG
Nr. L 84 S. 6, Leitlinien der Gemeinschaft für staat-
(3) § 2 ist in dem Teil des Landes Berlin, in dem das
liche Beihilfen im Seeverkehr, ABl. EG Nr. C 205 S. 5
Grundgesetz nicht vor dem 3. Oktober 1990 gegolten
vom 5. Juli 1997, und Anwendung der Artikel 92
hat (Berlin-Ost), nur anzuwenden,
und 93 des EG-Vertrages sowie des Artikels 61 des
1. wenn es sich um Erstinvestitionen handelt oder EWR-Abkommens auf staatliche Beihilfen im Luft-
2. wenn es sich um andere Investitionen handelt, die verkehr, ABl. EG Nr. C 350 S. 5 vom 10. Dezember
der Anspruchsberechtigte vor dem 1. Januar 2000 1994).“
abschließt.
Artikel 9
(4) Die Förderung von nach dem 31. Dezember 1999
abgeschlossenen Erstinvestitionen nach § 2 in Be- Änderung des Umsatzsteuergesetzes
triebsstätten im Land Berlin steht unter dem Vorbehalt Das Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Bekannt-
der Genehmigung des nationalen Förderrahmens machung vom 9. Juni 1999 (BGBl. I S. 1270) wird wie folgt
durch die Europäische Kommission.“ geändert:
7. Der bisherige § 10 wird § 11. 1. § 3a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
8. Dem Investitionszulagengesetz 1999 wird folgende
Anlage zu § 2 Abs. 2 Satz 2 angefügt: „Eine sonstige Leistung wird vorbehaltlich der
§§ 3b und 3f an dem Ort ausgeführt, von dem aus
„Sensible Sektoren sind:
der Unternehmer sein Unternehmen betreibt.“
1. Eisen- und Stahlindustrie (Entscheidung Nr. 2496/
b) Absatz 2 Nr. 3 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
96/EGKS der Kommission vom 18. Dezember 1996
zur Einführung gemeinschaftlicher Vorschriften über „a) kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche,
Beihilfen an die Eisen- und Stahlindustrie, ABl. EG unterrichtende, sportliche, unterhaltende oder
Nr. L 338 S. 42, und Rahmenregelung für bestimmte, ähnliche Leistungen einschließlich der Leis-
nicht unter den EGKS-Vertrag fallende Stahlberei- tungen der jeweiligen Veranstalter sowie die
che vom 1. Dezember 1988, ABl. EG Nr. C 320 S. 3), damit zusammenhängenden Tätigkeiten, die
für die Ausübung der Leistungen unerlässlich
2. Schiffbau (Richtlinie 90/684/EWG des Rates vom
sind,“.
21. Dezember 1990 über Beihilfen für den Schiff-
bau, ABl. EG Nr. L 380 S. 27, und Verordnung (EG)
Nr. L 1540/98 des Rates vom 29. Juni 1998 zur Neu- 2. § 3c Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
regelung der Beihilfen für den Schiffbau, ABl. EG „Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn bei dem Liefe-
Nr. L 202 S. 1), rer der Gesamtbetrag der Entgelte, der den Lieferun-
3. Kraftfahrzeug-Industrie (Gemeinschaftsrahmen für gen in einen Mitgliedstaat zuzurechnen ist, die maß-
staatliche Beihilfen in der Kfz-Industrie, ABl. EG gebliche Lieferschwelle im laufenden Kalenderjahr
Nr. C 279 S. 1 vom 15. September 1997), nicht überschreitet und im vorangegangenen Kalen-
derjahr nicht überschritten hat.“
4. Kunstfaserindustrie (Beihilfekodex für die Kunst-
faserindustrie, ABl. EG Nr. C 94 S. 11 vom 30. März 3. § 4 wird wie folgt geändert:
1996 und ABl. EG Nr. C 24 S. 18 vom 29. Januar
1999), a) In Nummer 8 Buchstabe j wird das Komma durch
ein Semikolon ersetzt.
5. Landwirtschaftssektor (Verarbeitung und Vermark-
tung landwirtschaftlicher Produkte) (Gemein- b) Nummer 8 Buchstabe k wird aufgehoben.
schaftsrahmen betreffend die Beurteilung staat- c) In Nummer 14 Satz 1 wird das Wort „Krankengym-
licher Investitionsbeihilfen für die Verarbeitung und nast“ durch die Wörter „Physiotherapeut (Kran-
Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, ABl. kengymnast)“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1999 2615
d) In Nummer 19 Buchstabe a Satz 4 wird das Wort (2) Anlagegold im Sinne dieses Gesetzes sind:
„Branntweinabgaben“ durch das Wort „Brannt- 1. Gold in Barren- oder Plättchenform mit einem von
weinsteuer“ ersetzt. den Goldmärkten akzeptierten Gewicht und einem
Feingehalt von mindestens 995 Tausendstel;
4. In § 4b Nr. 1 und § 5 Abs. 1 Nr. 1 werden jeweils die
Angabe „§ 4 Nr. 8 Buchstabe e und k“ durch die An- 2. Goldmünzen, die einen Feingehalt von mindestens
900 Tausendstel aufweisen, nach dem Jahr 1800
gabe „§ 4 Nr. 8 Buchstabe e“ ersetzt.
geprägt wurden, in ihrem Ursprungsland gesetzli-
ches Zahlungsmittel sind oder waren und üblicher-
5. In § 7 Abs. 5 wird die Angabe „im Sinne des § 3 weise zu einem Preis verkauft werden, der den
Abs. 9a Nr. 2“ durch die Angabe „im Sinne des § 3 Offenmarktwert ihres Goldgehaltes um nicht mehr
Abs. 9a Satz 1 Nr. 2“ ersetzt. als 80 vom Hundert übersteigt.
(3) Der Unternehmer, der Anlagegold herstellt oder
6. In § 9 Abs. 1 wird die Angabe „§ 4 Nr. 8 Buchstabe a Gold in Anlagegold umwandelt, kann eine Lieferung,
bis g und k“ durch die Angabe „§ 4 Nr. 8 Buchstabe a die nach Absatz 1 Satz 1 steuerfrei ist, als steuer-
bis g“ ersetzt. pflichtig behandeln, wenn sie an einen anderen Unter-
nehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird. Der
7. § 10 Abs. 4 wird wie folgt geändert: Unternehmer, der üblicherweise Gold zu gewerbli-
a) In Nummer 2 wird die Angabe „im Sinne des § 3 chen Zwecken liefert, kann eine Lieferung von Anlage-
Abs. 9a Nr. 1“ durch die Angabe „im Sinne des § 3 gold im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1, die nach Absatz 1
Abs. 9a Satz 1 Nr. 1“ ersetzt. Satz 1 steuerfrei ist, als steuerpflichtig behandeln,
wenn sie an einen anderen Unternehmer für dessen
b) In Nummer 3 wird die Angabe „im Sinne des § 3 Unternehmen ausgeführt wird. Ist eine Lieferung nach
Abs. 9a Nr. 2“ durch die Angabe „im Sinne des § 3 den Sätzen 1 oder 2 als steuerpflichtig behandelt
Abs. 9a Satz 1 Nr. 2“ ersetzt. worden, kann der Unternehmer, der diesen Umsatz
vermittelt hat, die Vermittlungsleistung ebenfalls als
8. In § 11 Abs. 3 Nr. 2 werden die Wörter „Zoll ein- steuerpflichtig behandeln.
schließlich der Abschöpfung“ durch die Wörter „Ein-
(4) Bei einem Unternehmer, der steuerfreie Um-
fuhrabgaben im Sinne des Artikels 4 Nr. 10 der Ver-
sätze nach Absatz 1 ausführt, ist die Steuer für folgen-
ordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung
de an ihn ausgeführte Umsätze abweichend von § 15
des Zollkodex der Gemeinschaften vom 12. Oktober
Abs. 2 nicht vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen:
1992 (ABl. EG Nr. L 302 S. 1) in der jeweils geltenden
Fassung“ ersetzt. 1. die Lieferungen von Anlagegold durch einen ande-
ren Unternehmer, der diese Lieferungen nach Ab-
9. In § 14a Abs. 1 Satz 3 wird das Wort „sechs“ durch satz 3 Satz 1 oder 2 als steuerpflichtig behandelt;
das Wort „zehn“ ersetzt. 2. die Lieferungen, die Einfuhr und der innergemein-
schaftliche Erwerb von Gold, das anschließend
10. § 21 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben. von ihm oder für ihn in Anlagegold umgewandelt
wird;
11. In § 22 Abs. 2 Nr. 3 wird die Angabe „im Sinne des § 3 3. die sonstigen Leistungen, die in der Veränderung
Abs. 9a Nr. 1“ durch die Angabe „im Sinne des § 3 der Form, des Gewichts oder des Feingehalts von
Abs. 9a Satz 1 Nr. 1“ ersetzt. Gold, einschließlich Anlagegold, bestehen.
(5) Bei einem Unternehmer, der Anlagegold her-
12. Die Überschrift des sechsten Abschnitts wird wie folgt stellt oder Gold in Anlagegold umwandelt und an-
gefasst: schließend nach Absatz 1 Satz 1 steuerfrei liefert, ist
„Sonderregelungen“. die Steuer für an ihn ausgeführte Umsätze, die in
unmittelbarem Zusammenhang mit der Herstellung
oder Umwandlung des Goldes stehen, abweichend
13. Nach § 25b wird folgender § 25c eingefügt:
von § 15 Abs. 2 nicht vom Vorsteuerabzug ausge-
„§ 25c schlossen.
Besteuerung von Umsätzen mit Anlagegold (6) Bei Umsätzen mit Anlagegold gelten zusätzlich
(1) Die Lieferung, die Einfuhr und der innergemein- zu den Aufzeichnungspflichten nach § 22 die Iden-
schaftliche Erwerb von Anlagegold, einschließlich tifizierungs-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungs-
Anlagegold in Form von Zertifikaten über sammel- pflichten des Geldwäschegesetzes mit Ausnahme der
oder einzelverwahrtes Gold und über Goldkonten Identifizierungspflicht in Verdachtsfällen nach § 6 die-
gehandeltes Gold, insbesondere auch Golddarlehen ses Gesetzes entsprechend.“
und Goldswaps, durch die ein Eigentumsrecht an
Anlagegold oder ein schuldrechtlicher Anspruch auf 14. In § 27 Abs. 1a Satz 1 werden die Wörter „nach dem
Anlagegold begründet wird, sowie Terminkontrakte 31. Dezember 1994 und“ gestrichen.
und im Freiverkehr getätigte Terminabschlüsse mit
Anlagegold, die zur Übertragung eines Eigentums-
15. § 28 Abs. 3 wird aufgehoben.
rechts an Anlagegold oder eines schuldrechtlichen
Anspruchs auf Anlagegold führen, sind steuerfrei.
Satz 1 gilt entsprechend für die Vermittlung der Liefe- 16. Die Anlage zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 wird wie folgt
rung von Anlagegold. geändert:
2616 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1999
a) Nummer 10 wird wie folgt geändert: 2. § 23 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:
aa) In Buchstabe c wird in der Warenbezeichnung „4. Deutsches Rotes Kreuz e.V.;“.
das Wort „Porree“ durch die Wörter „Porree/
Lauch“ ersetzt. 3. § 44 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
bb) In Buchstabe d wird in der Warenbezeichnung „(4) Übersteigt der Betrag, um den der Vorsteuerab-
das Wort „Blumenkohl“ durch die Wörter „Blu- zug bei einem Wirtschaftsgut für das Kalenderjahr zu
menkohl/Karfiol“ ersetzt. berichtigen ist, nicht 12 000 Deutsche Mark, so ist die
Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 15a des Ge-
cc) In Buchstabe m wird in der Warenbezeich-
setzes abweichend von § 18 Abs. 1 und 2 des Geset-
nung das Wort „trockene“ durch das Wort
zes erst im Rahmen der Steuerfestsetzung für den
„getrocknete“ ersetzt.
Besteuerungszeitraum durchzuführen, in dem sich die
b) In Nummer 11 wird die Warenbezeichnung wie für den Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse
folgt gefasst: gegenüber den Verhältnissen im Kalenderjahr der erst-
maligen Verwendung geändert haben. Absatz 3 bleibt
„Genießbare Früchte und Nüsse“.
unberührt. Wird das Wirtschaftsgut während des maß-
c) In Nummer 15 wird die Warenbezeichnung wie geblichen Berichtigungszeitraums veräußert oder nach
folgt gefasst: § 3 Abs. 1b des Gesetzes geliefert, so ist die Berichti-
gung des Vorsteuerabzugs für das Kalenderjahr der
„Mehl, Grieß, Pulver, Flocken, Granulat und Pellets
Lieferung und die folgenden Kalenderjahre des Berich-
von Kartoffeln“.
tigungszeitraums abweichend von den Sätzen 1 und 2
d) In Nummer 16 wird die Warenbezeichnung wie bereits bei der Berechnung der Steuer für den Voran-
folgt gefasst: meldungszeitraum (§ 18 Abs. 1 und 2 des Gesetzes)
„Mehl, Grieß und Pulver von getrockneten Hülsen- durchzuführen, in dem die Lieferung stattgefunden hat.“
früchten sowie Mehl, Grieß und Pulver von genieß-
baren Früchten“. 4. § 52 Abs. 3 wird aufgehoben.
e) In Nummer 18 wird in der Warenbezeichnung das 5. Dem § 53 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
Wort „Ölsaaten“ durch das Wort „Ölsamen“ er-
setzt. „In den Fällen des § 25a des Gesetzes hat der Leis-
tungsempfänger die einzubehaltende und abzufüh-
f) In Nummer 32 wird die Warenbezeichnung wie rende Steuer nach der Bemessungsgrundlage des
folgt gefasst: § 25a Abs. 3 des Gesetzes und mit dem allgemeinen
„Zubereitungen von Gemüse, Früchten, Nüssen Steuersatz nach § 12 Abs. 1 des Gesetzes zu berech-
oder anderen Pflanzenteilen, ausgenommen nen.“
Frucht- und Gemüsesäfte“.
6. § 57 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
g) Nummer 38 wird aufgehoben.
„(3) Bei der Berechnung der Steuer sind nicht zu
h) In Nummer 41 wird die Verweisung auf den Zolltarif berücksichtigen:
wie folgt gefasst:
1. die Umsätze, bei denen § 52 Abs. 2 nachweislich
„Unterpositionen 2905.44 und 3824.60“. angewendet worden ist;
2. die Vorsteuerbeträge, die in dem besonderen Ver-
fahren nach den §§ 59 bis 61 vergütet worden sind.
Artikel 10 Die abziehbaren Vorsteuerbeträge sind in den Fällen
Änderung der des Absatzes 2 durch Vorlage der Rechnungen und
Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung Einfuhrbelege im Original nachzuweisen.“
Die Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung in der 7. § 65 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 1999 (BGBl. I
S. 1308) wird wie folgt geändert: „2. die sonstigen Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9a
Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes. Für ihre Bemessung gilt
Nummer 1 entsprechend.“
1. § 1 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Vermietet ein Unternehmer, der sein Unterneh- Artikel 11
men vom Inland aus betreibt, ein Schienenfahrzeug,
einen Kraftomnibus oder ein ausschließlich zur Beför- Änderung des Grundsteuergesetzes
derung von Gegenständen bestimmtes Straßenfahr- Das Grundsteuergesetz vom 7. August 1973 (BGBl. I
zeug, ist diese Leistung abweichend von § 3a Abs. 1 S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 9 Nr. 5 des Geset-
des Gesetzes als im Drittlandsgebiet ausgeführt zu zes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3836), wird wie
behandeln, wenn die Leistung an einen im Drittlands- folgt geändert:
gebiet ansässigen Unternehmer erbracht wird, das
Fahrzeug für dessen Unternehmen bestimmt ist und im 1. § 3 wird wie folgt geändert:
Drittlandsgebiet genutzt wird. Wird die Vermietung des
Fahrzeugs von einer Betriebsstätte eines Unterneh- a) Absatz 1 Satz 1 Nr. 1a wird aufgehoben.
mers ausgeführt, gilt Satz 1 entsprechend, wenn die b) In Absatz 3 wird das Wort „Körperschaften“ durch
Betriebsstätte im Inland liegt.“ die Wörter „juristische Personen“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1999 2617
2. § 4 Nr. 3 Buchstabe b wird wie folgt gefasst: 4. § 45 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„b) auf Verkehrsflughäfen und Verkehrslandeplätzen „Die vereinnahmten nicht zur Kostendeckung oder
alle Flächen, die unmittelbar zur Gewährleistung Ausschüttung verwendeten Erträge und Gewinne gel-
eines ordnungsgemäßen Flugbetriebes notwendig ten mit Ablauf des Geschäftsjahres, in dem sie verein-
sind und von Hochbauten und sonstigen Luftfahrt- nahmt worden sind, als zugeflossen.“
hindernissen freigehalten werden müssen, die
Grundflächen mit den Bauwerken und Einrichtun- 5. Dem § 50 wird folgender Absatz 6 angefügt:
gen, die unmittelbar diesem Betrieb dienen, sowie „(6) Für die Anwendung des § 45 Abs.1 Satz 3 in der
die Grundflächen ortsfester Flugsicherungsan- Fassung des Artikels 12 des Gesetzes vom 22. De-
lagen einschließlich der Flächen, die für einen ein- zember 1999 (BGBl. I S. 2601) gilt § 43 Abs. 13 sinn-
wandfreien Betrieb dieser Anlagen erforderlich gemäß.“
sind;“.
Artikel 13
3. § 35 wird aufgehoben.
Änderung des Auslandinvestment-Gesetzes
4. § 36 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: Das Auslandinvestment-Gesetz in der Fassung der Be-
„Der Veranlagung der Steuermessbeträge für Grund- kanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2820),
besitz solcher Kriegsbeschädigten, die zum Erwerb geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 24. März 1999
oder zur wirtschaftlichen Stärkung ihres Grundbesitzes (BGBl. I S. 402), wird wie folgt geändert:
eine Kapitalabfindung auf Grund des Bundesversor-
gungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung 1. § 17 wird wie folgt geändert:
vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), zuletzt geändert a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
durch die Verordnung vom 15. Juni 1999 (BGBl. I
„Die Ausschüttungen auf ausländische Investment-
S. 1328), erhalten haben, ist der um die Kapitalabfin-
anteile sowie die von einem Vermögen im Sinne des
dung verminderte Einheitswert zugrunde zu legen.“
§ 1 Abs. 1 (ausländisches Investmentvermögen) ver-
einnahmten nicht zur Kostendeckung oder Aus-
5. § 37 wird wie folgt geändert:
schüttung verwendeten Zinsen, Dividenden, Erträge
a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben. aus der Vermietung und Verpachtung von Grund-
b) Absatz 4 wird aufgehoben. stücken und grundstücksgleichen Rechten, Gewin-
ne aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne
6. § 38 wird wie folgt gefasst: des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3 und 4, Abs. 2 und 3
des Einkommensteuergesetzes sowie sonstigen
„§ 38
Erträge (ausschüttungsgleiche Erträge) gehören zu
Anwendung des Gesetzes den Einkünften aus Kapitalvermögen im Sinne des
Diese Fassung des Gesetzes gilt erstmals für die § 20 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes,
Grundsteuer des Kalenderjahrs 2000.“ wenn sie nicht Betriebseinnahmen des Steuerpflich-
tigen sind.“
7. § 39 wird aufgehoben. b) Absatz 2a Satz 2 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:
„4. Einnahmen des ausländischen Investmentver-
Artikel 12 mögens aus ausländischen Investmentanteilen
außer steuerfreien Veräußerungsgewinnen im
Änderung des Sinne des Absatzes 2;“.
Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften
Das Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften in der 2. Dem § 19a wird folgender Absatz 7 angefügt:
Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 „(7) § 17 Abs. 1 Satz 1 in der Fassung des Artikels 13
(BGBl. I S. 2726), geändert durch Artikel 11 des Gesetzes des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I
vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 402), wird wie folgt geän- S. 2601) ist erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, in
dert: denen Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften
im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 Ein-
1. § 37o Nr. 3 wird wie folgt gefasst: kommensteuergesetz enthalten sind, die nach dem
„3. Für die Anwendung der §§ 37n und 38 bis 42 gilt 31. Dezember 1999 getätigt werden. § 17 Abs. 2a Satz 2
§ 43 Abs. 11 bis 13 entsprechend.“ Nr. 4 in der Fassung des Artikels 13 des Gesetzes vom
22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601) ist erstmals
2. § 39 Abs. 1a Nr. 4 wird wie folgt gefasst: auf Zwischengewinne anzuwenden, die nach dem
31. Dezember 1999 zufließen.“
„4. Einnahmen des Wertpapier-Sondervermögens aus
ausländischen Investmentanteilen außer steuer-
freien Veräußerungsgewinnen im Sinne des § 17 Artikel 14
Abs. 2 des Auslandinvestment-Gesetzes;“. Aufhebung bundesrechtlicher Rechtsvorschriften
3. Dem § 43 wird folgender Absatz 13 angefügt: Folgende Rechtsvorschriften werden aufgehoben:
„(13) § 39 Abs. 1a Nr. 4 in der Fassung des Artikels 12 1. das Spar-Prämiengesetz 1982 in der Fassung der Be-
des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I kanntmachung vom 10. Februar 1982 (BGBl. I S. 125),
S. 2601) ist erstmals auf Zwischengewinne anzu- zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom
wenden, die nach dem 31. Dezember 1999 zufließen.“ 26. Juni 1985 (BGBl. I S. 1153);
2618 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1999
2. die Verordnung zur Durchführung des Spar-Prämien- 4. Dem § 122 werden die folgenden Absätze 6 und 7 an-
gesetzes 1982 in der Fassung der Bekanntmachung gefügt:
vom 30. November 1982 (BGBl. I S. 1589).
„(6) Die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes an
einen Beteiligten zugleich mit Wirkung für und gegen
Artikel 15 andere Beteiligte ist zulässig, soweit die Beteiligten
einverstanden sind; diese Beteiligten können nach-
Änderung des Gesetzes zur träglich eine Abschrift des Verwaltungsaktes verlan-
Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung gen.
§ 4 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen
(7) Betreffen Verwaltungsakte Ehegatten oder Ehe-
Altersversorgung vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I
gatten mit ihren Kindern oder Alleinstehende mit ihren
S. 3610), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom
Kindern, so reicht es für die Bekanntgabe an alle Be-
16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2998) geändert worden ist,
teiligten aus, wenn ihnen eine Ausfertigung unter ihrer
wird wie folgt geändert:
gemeinsamen Anschrift übermittelt wird. Die Verwal-
tungsakte sind den Beteiligten einzeln bekannt zu
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
geben, soweit sie dies beantragt haben oder soweit
„(3) Wird die Betriebstätigkeit eingestellt und das der Finanzbehörde bekannt ist, dass zwischen ihnen
Unternehmen liquidiert, kann eine Versorgungsleistung ernstliche Meinungsverschiedenheiten bestehen.“
auf Grund einer Zusage oder einer unverfallbaren An-
wartschaft nach § 1 Abs. 1 oder eine Versorgungs-
leistung, die gemäß § 1 Abs. 4 von einer Unterstüt- 5. § 149 Abs. 3 wird aufgehoben.
zungskasse erbracht wird oder zu erbringen ist, von
einer Pensionskasse oder von einem Unternehmen der 6. § 152 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Lebensversicherung ohne Zustimmung des Versor-
gungsempfängers oder Arbeitnehmers übernommen „Der Verspätungszuschlag darf zehn vom Hundert
werden, wenn sichergestellt ist, dass die Überschuss- der festgesetzten Steuer oder des festgesetzten
anteile ab Rentenbeginn entsprechend § 16 Abs. 3 Messbetrages nicht übersteigen und höchstens fünf-
Nr. 2 verwendet werden. § 2 Abs. 2 Satz 4 bis 6 gilt zigtausend Deutsche Mark betragen.“
entsprechend.“
7. § 155 wird wie folgt geändert:
b) Absatz 4 wird aufgehoben.
a) Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben.
Artikel 16 b) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 4.
Änderung des Fördergebietsgesetzes
§ 7a Abs. 2 Nr. 1 des Fördergebietsgesetzes in der Fas- 8. § 170 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
sung der Bekanntmachung vom 23. September 1993 „Dies gilt nicht für Zölle und Verbrauchsteuern, ausge-
(BGBl. I S. 1654), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes nommen die Stromsteuer.“
vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3779) geändert wor-
den ist, wird wie folgt gefasst:
9. § 171 wird wie folgt geändert:
„1. die Darlehen der Kreditanstalt für Wiederaufbau oder
der Deutschen Ausgleichsbank (Kapitalsammelstel- a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
len) nach dem 31. Dezember 1995 und vor dem „(3) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist außer-
1. Januar 1999 gewährt werden,“. halb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens ein
Antrag auf Steuerfestsetzung oder auf Aufhebung
oder Änderung einer Steuerfestsetzung oder ihrer
Artikel 17
Berichtigung nach § 129 gestellt, so läuft die Fest-
Änderung der Abgabenordnung setzungsfrist insoweit nicht ab, bevor über den
Die Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBl. I Antrag unanfechtbar entschieden worden ist.“
S. 613, 1977 I S. 269), zuletzt geändert durch Artikel 9 b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:
Nr. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I
S. 3836), wird wie folgt geändert: „(3a) Wird ein Steuerbescheid mit einem Ein-
spruch oder einer Klage angefochten, so läuft die
1. In § 31a Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „Erlaubnis Festsetzungsfrist nicht ab, bevor über den Rechts-
nach § 19 Abs. 1 des Arbeitsförderungsgesetzes“ behelf unanfechtbar entschieden ist; dies gilt
durch die Angabe „Genehmigung nach § 284 Abs. 1 auch, wenn der Rechtsbehelf erst nach Ablauf der
Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt. Festsetzungsfrist eingelegt wird. Der Ablauf der
Festsetzungsfrist ist hinsichtlich des gesamten
2. In § 55 Abs. 3 wird die Angabe „§ 6 Abs. 1 Ziff. 4 Sät- Steueranspruchs gehemmt; dies gilt nicht, soweit
ze 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes“ durch die der Rechtsbehelf unzulässig ist. In den Fällen des
Angabe „§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 4 und 5 des Einkom- § 100 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1,
mensteuergesetzes“ ersetzt. § 101 der Finanzgerichtsordnung ist über den
Rechtsbehelf erst dann unanfechtbar entschieden,
3. In § 68 Nr. 3 wird das Wort „Arbeitsförderungsge- wenn ein auf Grund der genannten Vorschriften
setzes“ durch die Wörter „Dritten Buches Sozialge- erlassener Steuerbescheid unanfechtbar gewor-
setzbuch“ ersetzt. den ist.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1999 2619
10. § 172 Abs. 1 wird wie folgt geändert: ten nach den §§ 3, 4 und 6 des Anfechtungsgesetzes
a) Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a wird wie folgt gefasst: steht der Erlass eines Duldungsbescheids der ge-
richtlichen Geltendmachung der Anfechtung nach § 7
„a) soweit der Steuerpflichtige zustimmt oder sei- Abs. 1 des Anfechtungsgesetzes gleich.“
nem Antrag der Sache nach entsprochen wird;
dies gilt jedoch zugunsten des Steuerpflichti-
gen nur, soweit er vor Ablauf der Einspruchs- 15. § 231 wird wie folgt geändert:
frist zugestimmt oder den Antrag gestellt hat a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
oder soweit die Finanzbehörde einem Ein-
„Die Verjährung wird unterbrochen durch schrift-
spruch oder einer Klage abhilft,“.
liche Geltendmachung des Anspruches, durch
b) Folgender Satz wird angefügt: Zahlungsaufschub, durch Stundung, durch Aus-
„In den Fällen des Satzes 2 ist Satz 1 Nr. 2 Buch- setzung der Vollziehung, durch Sicherheitsleis-
stabe a ebenfalls anzuwenden, wenn der Steuer- tung, durch Vollstreckungsaufschub, durch eine
pflichtige vor Ablauf der Klagefrist zugestimmt Vollstreckungsmaßnahme, durch Anmeldung im
oder den Antrag gestellt hat; Erklärungen und Insolvenzverfahren, durch Aufnahme in einen In-
Beweismittel, die nach § 364b Abs. 2 in der Ein- solvenzplan oder einen gerichtlichen Schuldenbe-
spruchsentscheidung nicht berücksichtigt wur- reinigungsplan, durch Einbeziehung in ein Verfah-
den, dürfen hierbei nicht berücksichtigt werden.“ ren, das die Restschuldbefreiung für den Schuld-
ner zum Ziel hat, und durch Ermittlungen der
11. § 180 wird wie folgt geändert: Finanzbehörde nach dem Wohnsitz oder dem Auf-
enthaltsort des Zahlungspflichtigen.“
a) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Durch Rechtsverordnung kann das Bundesminis-
terium der Finanzen mit Zustimmung des Bundes- „Die Unterbrechung der Verjährung durch Zah-
rates bestimmen, dass Besteuerungsgrundlagen, lungsaufschub, durch Stundung, durch Ausset-
die sich erst später auswirken, zur Sicherung der zung der Vollziehung, durch Sicherheitsleistung,
späteren zutreffenden Besteuerung gesondert und durch Vollstreckungsaufschub, durch eine Voll-
für mehrere Personen einheitlich festgestellt wer- streckungsmaßnahme, die zu einem Pfändungs-
den; Satz 2 gilt entsprechend.“ pfandrecht, einer Zwangshypothek oder einem
sonstigen Vorzugsrecht auf Befriedigung führt,
b) Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: durch Anmeldung im Insolvenzverfahren, durch
„Dies gilt sinngemäß auch für die Fälle des Ab- Aufnahme in einen Insolvenzplan oder einen ge-
satzes 1 Nr. 2 Buchstabe b und Nr. 3.“ richtlichen Schuldenbereinigungsplan oder durch
Einbeziehung in ein Verfahren, das die Restschuld-
12. § 182 wird wie folgt geändert: befreiung für den Schuldner zum Ziel hat, dauert
fort, bis der Zahlungsaufschub, die Stundung, die
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: Aussetzung der Vollziehung oder der Voll-
„Satz 1 gilt entsprechend bei Feststellungen nach streckungsaufschub abgelaufen, die Sicherheit,
§ 180 Abs. 5 Nr. 2 für Verwaltungsakte, die die Ver- das Pfändungspfandrecht, die Zwangshypothek
wirklichung der Ansprüche aus dem Steuerschuld- oder ein sonstiges Vorzugsrecht auf Befriedigung
verhältnis betreffen; wird ein Feststellungsbe- erloschen, das Insolvenzverfahren beendet ist, der
scheid nach § 180 Abs. 5 Nr. 2 erlassen, aufgeho- Insolvenzplan oder der gerichtliche Schuldenbe-
ben oder geändert, ist ein Verwaltungsakt, für den reinigungsplan erfüllt oder hinfällig wird, die Rest-
dieser Feststellungsbescheid Bindungswirkung schuldbefreiung wirksam wird oder das Verfahren,
entfaltet, in entsprechender Anwendung des § 175 das die Restschuldbefreiung zum Ziel hat, vorzei-
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zu korrigieren.“ tig beendet wird.“
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Die Sätze 1 und 2 gelten für gesonderte sowie 16. § 233a wird wie folgt geändert:
gesonderte und einheitliche Feststellungen von a) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
Besteuerungsgrundlagen, die sich erst später aus-
„Er endet mit Ablauf des Tages, an dem die Steu-
wirken, nach der Verordnung über die gesonderte
erfestsetzung wirksam wird.“
Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach
§ 180 Abs. 2 der Abgabenordnung vom 19. De- b) In Absatz 7 Satz 3 wird das Wort „zugunsten“
zember 1986 (BGBl. I S. 2663), entsprechend.“ durch das Wort „zuungunsten“ ersetzt.
13. In § 183 Abs. 4 wird die Angabe „§ 155 Abs. 5“ durch 17. Dem § 238 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
die Angabe „§ 122 Abs. 7“ ersetzt.
„Erlischt der zu verzinsende Anspruch durch Aufrech-
nung, gilt der Tag, an dem die Schuld des Aufrech-
14. In § 191 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz einge-
nenden fällig wird, als Tag der Zahlung.“
fügt:
„Die Anfechtung wegen Ansprüchen aus dem Steuer-
schuldverhältnis außerhalb des Insolvenzverfahrens 18. Dem § 240 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
erfolgt durch Duldungsbescheid, soweit sie nicht im „Erlischt der Anspruch durch Aufrechnung, bleiben
Wege der Einrede nach § 9 des Anfechtungsgesetzes Säumniszuschläge unberührt, die bis zur Fälligkeit der
geltend zu machen ist; bei der Berechnung von Fris- Schuld des Aufrechnenden entstanden sind.“
2620 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1999
19. § 251 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: Gesetzes noch nicht abgelaufenen Festsetzungs-
„Die Finanzbehörde ist berechtigt, in den Fällen des fristen.“
§ 201 Abs. 2, §§ 257 und 308 Abs. 1 der Insolvenzord-
4. § 11a Satz 1 wird wie folgt gefasst:
nung gegen den Schuldner im Verwaltungswege zu
vollstrecken.“ „In einem Insolvenzverfahren, das nach dem 31. De-
zember 1998 beantragt wird, gelten § 75 Abs. 2, § 171
20. § 284 Abs. 8 Satz 5 wird wie folgt gefasst: Abs. 12 und 13, § 231 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1,
„Nach der Verhaftung des Vollstreckungsschuldners § 251 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, §§ 266, 282 Abs. 2 und
kann die eidesstattliche Versicherung von dem nach § 284 Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung in der Fas-
§ 902 der Zivilprozessordnung zuständigen Gerichts- sung des Artikels 9 des Gesetzes vom 19. Dezember
vollzieher abgenommen werden, wenn sich der Sitz 1998 (BGBl. I S. 3836) sowie § 251 Abs. 2 Satz 2 der
der in Absatz 5 bezeichneten Vollstreckungsbehörde Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 17 des
nicht im Bezirk des für den Gerichtsvollzieher zustän- Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601)
digen Amtsgerichts befindet oder wenn die Abnahme auch für Rechtsverhältnisse und Rechte, die vor dem
der eidesstattlichen Versicherung durch die Voll- 1. Januar 1999 begründet worden sind.“
streckungsbehörde nicht möglich ist.“
5. Nach § 11a wird folgender § 11b eingefügt:
21. § 312 Satz 2 wird aufgehoben. „§ 11b
22. In § 329 wird das Wort „fünftausend“ durch das Wort Anfechtung außerhalb des Insolvenzverfahrens
„fünfzigtausend“ ersetzt. § 191 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung in der Fas-
sung des Artikels 17 des Gesetzes vom 22. Dezember
23. In § 339 Abs. 1 Nr. 1 werden vor den Wörtern „von 1999 (BGBl. I S. 2601) ist mit Wirkung vom 1. Januar
Forderungen aus Wechseln“ das Wort „und“ einge- 1999 anzuwenden. § 20 Abs. 2 Satz 2 des Anfech-
fügt und die Wörter „und von Postspareinlagen,“ ge- tungsgesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911)
strichen. ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Erlass
eines Duldungsbescheides vor dem 1. Januar 1999 der
24. In § 340 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 315 Abs. 2 gerichtlichen Geltendmachung vor dem 1. Januar 1999
Satz 2“ durch die Angabe „§ 315 Abs. 2 Satz 5“ er- gleichsteht.“
setzt.
6. Dem § 14 wird folgender Absatz 4 angefügt:
Artikel 18
„(4) § 231 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 der Ab-
Änderung des gabenordnung in der Fassung des Artikels 17 des
Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601) gilt
Artikel 97 des Einführungsgesetzes zur Abgabenord- für alle bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht
nung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341; 1977 I abgelaufenen Verjährungsfristen.“
S. 667), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom
24. März 1999 (BGBl. I S. 385) geändert worden ist, wird 7. § 15 wird wie folgt geändert:
wie folgt geändert: a) Absatz 7 wird aufgehoben.
1. Dem § 1 wird folgender Absatz 7 angefügt: b) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 9 angefügt:
„(7) Die durch Artikel 17 des Gesetzes vom 22. De- „(9) § 233a Abs. 2 Satz 3 der Abgabenordnung in
zember 1999 (BGBl. I S. 2601) geänderten Vorschriften der Fassung des Artikels 17 des Gesetzes vom
sind auf alle bei Inkrafttreten des Gesetzes anhängigen 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601) gilt für alle
Verfahren anzuwenden, soweit nichts anderes be- Steuern, die nach dem 31. Dezember 1993 ent-
stimmt ist.“ stehen.“
2. § 8 wird wie folgt geändert: 8. Nach § 17c wird folgender § 17d eingefügt:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. „§ 17d
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt: Zwangsgeld
„(2) § 152 Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung in § 329 der Abgabenordnung in der Fassung des Arti-
der Fassung des Artikels 17 des Gesetzes vom kels 17 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I
22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601) ist erstmals S. 2601) gilt in allen Fällen, in denen ein Zwangsgeld
auf Steuererklärungen anzuwenden, die nach dem nach dem 31. Dezember 1999 angedroht wird.“
31. Dezember 1999 einzureichen sind; eine Ver-
längerung der Steuererklärungsfrist ist hierbei nicht
zu berücksichtigen.“ Artikel 19
Änderung der Verordnung
3. § 10 wird wie folgt geändert:
über die gesonderte Feststellung von Besteuerungs-
a) Absatz 6 wird aufgehoben. grundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung
b) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 9 angefügt: Die Verordnung über die gesonderte Feststellung von
„(9) § 170 Abs. 2 Satz 2 und § 171 Abs. 3 und 3a Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgaben-
der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 17 ordnung vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2663), zuletzt
des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember
S. 2601) gelten für alle bei Inkrafttreten dieses 1995 (BGBl. I S. 1783), wird wie folgt geändert:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1999 2621
1. § 1 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: 16. das Finanzamt Berlin-Neukölln-Nord für in der
„Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend bei Wohneigentum, das Republik Mazedonien ansässige Unternehmer,
nicht der Einkunftserzielung dient, und der Anschaf- 24. das Finanzamt Hamburg-Mitte-Altstadt für im
fung von Genossenschaftsanteilen im Sinne des § 17 Königreich Schweden ansässige Unternehmer,“.
des Eigenheimzulagengesetzes, wenn die Feststellung b) In Nummer 33 werden der Punkt durch ein Komma
für die Besteuerung oder für die Festsetzung der ersetzt und folgende Nummer 34 angefügt:
Eigenheimzulage von Bedeutung ist.“
„34. das Finanzamt Bonn-Innenstadt für in den Ver-
einigten Staaten von Amerika ansässige Unter-
2. § 10 wird wie folgt gefasst: nehmer.“
„§ 10
Feststellungsverfahren bei steuerverstrickten Artikel 21
Anteilen an Kapitalgesellschaften
Änderung des Gesetzes
(1) Es kann gesondert und bei mehreren Beteiligten zur Durchführung der EG-Richtlinie über
einheitlich festgestellt werden, die gegenseitige Amtshilfe im
a) ob und in welchem Umfang im Rahmen der Grün- Bereich der direkten und indirekten Steuern
dung einer Kapitalgesellschaft oder einer Kapital- § 3 Abs. 3 des EG-Amtshilfe-Gesetzes vom 19. De-
erhöhung stille Reserven in Gesellschaftsanteilen, zember 1985 (BGBl. I S. 2436, 2441), das zuletzt durch
die der Besteuerung nach § 21 des Umwandlungs- Artikel 17 des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I
steuergesetzes oder § 17 des Einkommensteuerge- S. 2049) geändert worden ist, wird aufgehoben.
setzes unterliegen (steuerverstrickte Anteile), auf
andere Gesellschaftsanteile übergehen (mitver-
strickte Anteile), Artikel 22
b) in welchem Umfang die Anschaffungskosten der Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes
steuerverstrickten Anteile den mitverstrickten An- § 3 Nr. 2 Satz 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes in der
teilen zuzurechnen sind, Fassung der Bekanntmachung vom 24. Mai 1994 (BGBl. I
c) wie hoch die Anschaffungskosten der steuerver- S. 1102), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
strickten Anteile nach dem Übergang stiller Reser- 1. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2382) geändert worden ist,
ven sowie der mitverstrickten Anteile im Übrigen wird aufgehoben.
sind.
Satz 1 gilt sinngemäß für die Feststellung, ob und Artikel 23
inwieweit Anteile an Kapitalgesellschaften unentgelt-
Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
lich auf andere Steuerpflichtige übertragen werden.
Das Finanzverwaltungsgesetz vom 30. August 1971
(2) Feststellungen nach Absatz 1 erfolgen durch das
(BGBl. I S. 1426, 1427), zuletzt geändert durch Artikel 6
Finanzamt, das für die Besteuerung der Kapitalgesell-
des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2552),
schaft nach § 20 der Abgabenordnung zuständig ist.
wird wie folgt geändert:
Die Inhaber der von Feststellungen nach Absatz 1 be-
troffenen Anteile haben eine Erklärung zur gesonderten
Feststellung der Besteuerungsgrundlagen abzugeben, 1. § 12a wird wie folgt geändert:
wenn sie durch die Finanzbehörde dazu aufgefordert a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
werden. § 3 Abs. 2 bis 4, §§ 4, 6 Abs. 1, 3 und 4 und § 7
sind sinngemäß anzuwenden.“ aa) In Satz 3 werden die Wörter „in entsprechender
Anwendung“ gestrichen.
3. Der bisherige § 10 wird § 11. bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Im Bereich der Grenzen zu anderen Mitglied-
staaten der Europäischen Union findet § 10
Artikel 20 Abs. 1 des Zollverwaltungsgesetzes entspre-
Änderung der Verordnung chende Anwendung.“
über die örtliche Zuständigkeit für die Umsatzsteuer b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
im Ausland ansässiger Unternehmer
aa) In Satz 1 wird das Wort „zweiten“ durch das
§ 1 Abs. 1 der Verordnung über die örtliche Zuständig- Wort „dritten“ ersetzt.
keit für die Umsatzsteuer im Ausland ansässiger Unter-
bb) In Satz 2 wird das Wort „zweite“ durch das
nehmer vom 21. Februar 1995 (BGBl. I S. 225), die durch
Wort „dritte“ ersetzt.
die Verordnung vom 22. Mai 1996 (BGBl. I S. 700) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert: c) Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die Übermittlung personenbezogener Daten an
a) Die Nummern 8, 9, 16 und 24 werden wie folgt gefasst: andere Finanzbehörden ist zulässig, soweit ihre
Kenntnis zur Durchführung eines Verwaltungsver-
„8. das Finanzamt Berlin-Neukölln-Nord für in der fahrens in Steuersachen oder eines Strafverfahrens
Griechischen Republik ansässige Unternehmer, wegen einer Steuerstraftat oder eines Bußgeldver-
9. das Finanzamt Hamburg-Mitte-Altstadt für in der fahrens wegen einer Steuerordnungswidrigkeit von
Republik Irland ansässige Unternehmer, Bedeutung sein kann.“
2622 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1999
d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt: vom Inkrafttreten der Rechtsvorschriften an geltenden
„(5) Für Streitigkeiten wegen Maßnahmen nach Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
den Absätzen 2 und 3 Satz 1 ist der Finanzrechts- (2) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung
weg gegeben.“ kann den Wortlaut des durch Artikel 25 dieses Gesetzes
geänderten Bundesausbildungsförderungsgesetzes in
2. Dem § 12c wird folgender Absatz 5 angefügt: der vom Inkrafttreten der Rechtsvorschriften an geltenden
Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
„(5) Die Hauptzollämter und ihre Beamten haben
bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 dieselben
Rechte und Pflichten wie die Behörden und Beamten Artikel 27
des Polizeidienstes nach der Strafprozessordnung; die
Beamten sind insoweit Hilfsbeamte der Staatsanwalt- Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
schaft.“ Die auf den Artikeln 2, 3, 7, 10, 19 und 20 beruhenden
Teile der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung,
Artikel 24
der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung, der Gewer-
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch besteuer-Durchführungsverordnung, der Umsatzsteuer-
In § 14 Abs. 1 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetz- Durchführungsverordnung, der Verordnung über die ge-
buch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversiche- sonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach
rung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung und der Verordnung
BGBl. I S. 3845), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes über die örtliche Zuständigkeit für die Umsatzsteuer im
vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 388) geändert worden ist, Ausland ansässiger Unternehmer können auf Grund der
werden nach dem Wort „Aufwandsentschädigungen“ die einschlägigen Ermächtigungsgrundlagen durch Rechts-
Wörter „und die in § 3 Nr. 26 des Einkommensteuergeset- verordnung geändert werden.
zes genannten steuerfreien Einnahmen“ eingefügt.
Artikel 28
Artikel 25 Inkrafttreten
Änderung des (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5
Bundesausbildungsförderungsgesetzes am 1. Januar 2000 in Kraft.
In § 28 Abs. 1 Satz 2 des Bundesausbildungsförde-
(2) Die Artikel 17 bis 20 treten am Tag nach der Verkün-
rungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
dung in Kraft.
6. Juni 1983 (BGBl. I S. 645, 1680), das zuletzt durch Arti-
kel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I (3) Artikel 10 Nr. 1 (§ 1 Abs. 2) tritt mit Wirkung vom
S. 2552) geändert worden ist, wird die Angabe 1. Januar 1998 in Kraft.
„31. Dezember 1999“ durch die Angabe „31. Dezember (4) Artikel 1 Nr. 40 Buchstabe t (§ 52 Abs. 47 Satz 1),
2000“ ersetzt. Artikel 1 Nr. 41 (§ 56 Nr. 2) und Artikel 8 Nr. 2 bis 5 (§§ 3, 5,
6 und 8) treten mit Wirkung vom 1. Januar 1999 in Kraft.
Artikel 26
(5) Artikel 8 Nr. 1 (§ 2) und Nr. 6 bis 8 (§§ 10, 11 und An-
Neufassung der lage zu § 2 Abs. 2 Satz 2) treten vorbehaltlich der Geneh-
betroffenen Gesetze und Rechtsverordnungen migung der Kommission der Europäischen Gemeinschaf-
(1) Das Bundesministerium der Finanzen kann den ten mit Wirkung vom 1. Januar 1999 in Kraft. Die Ge-
Wortlaut der durch die Artikel 1 bis 13 und 16 bis 23 dieses nehmigung wird im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht
Gesetzes geänderten Gesetze und Verordnungen in der werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1999 2623
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 22. Dezember 1999
Der Bund esp räsid ent
J o hannes Rau
Der Bund eskanzler
Gerhard Sc hröd er
Der B und esm inist er d er Finanzen
H a n s Ei c h e l
Die Bund esminist erin d er Just iz
Däub ler- Gmelin
Der Bund esminist er
f ür Wirt sc haf t und Tec hno lo g ie
M üller
Der Bund esminist er
für Arb eit und Sozialord nung
Walt er Riest er
Die Bund esminist erin
f ür B ild ung und Fo rsc hung
E. B u l m a h n
2624 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1999
Drittes Gesetz
zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
(Drittes SGB III-Änderungsgesetz – 3. SGB III-ÄndG)
Vom 22. Dezember 1999
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 8. § 190 Abs. 1 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:
„4. in der Vorfrist Arbeitslosengeld bezogen haben,
Artikel 1 ohne dass der Anspruch wegen des Eintritts
von Sperrzeiten mit einer Dauer von insgesamt
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch 24 Wochen erloschen ist und“.
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung –
(Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 9. § 191 wird aufgehoben.
595), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom
22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2534), wird wie folgt ge- 10. § 192 Satz 4 wird aufgehoben.
ändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: 11. Die Überschrift vor § 196 wird wie folgt gefasst:
a) Die Angabe „§ 191 Besondere Anspruchsvoraus- „Dritter Titel
setzungen“ wird durch die Angabe „§ 191 (wegge- Erlöschen des Anspruchs“.
fallen)“ ersetzt.
b) Im Vierten Kapitel Achter Abschnitt Siebter Unter- 12. § 196 wird wie folgt geändert:
abschnitt wird die Angabe zum Dritten Titel „Dritter
a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
Titel. Erlöschen des Anspruchs und Anspruchs-
dauer“ durch die Angabe b) Absatz 2 wird aufgehoben.
„Dritter Titel
13. § 197 wird aufgehoben.
Erlöschen des Anspruchs“
ersetzt. 14. § 198 Satz 5 wird aufgehoben.
c) Die Angabe „§ 197 Anspruchsdauer“ wird durch
die Angabe „§ 197 (weggefallen)“ ersetzt. 15. § 200 Abs. 1 Satz 2 wird aufgehoben.
d) Nach der Angabe „§ 434a Haushaltssanierungs-
gesetz“ wird die Angabe „§ 434b Drittes Gesetz 16. § 201 Satz 5 wird aufgehoben.
zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetz-
buch“ angefügt. 17. Nach § 434a wird folgender § 434b angefügt:
2. § 80 wird wie folgt geändert: „§ 434b
a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen. Drittes Gesetz zur Änderung
des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
(1) Haben die Voraussetzungen eines Anspruchs
3. § 153 Satz 2 wird aufgehoben. auf Arbeitslosenhilfe nach § 191 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 3
oder 4 für einen Zeitraum vom 1. Oktober 1999 bis
4. § 154 Satz 2 wird aufgehoben. zum 31. Dezember 1999 vorgelegen, sind bis zum
31. März 2000 § 190 Abs. 1 Nr. 4, §§ 191, 192 Satz 4,
5. § 158 wird wie folgt geändert: § 196 Abs. 2, §§ 197, 198 Satz 5, § 200 Abs. 1 Satz 2,
§ 201 Satz 5 in der bis zum 31. Dezember 1999 gel-
a) Absatz 3 wird aufgehoben. tenden Fassung weiter anzuwenden. In den Fällen
b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3. des Satzes 1 sind für Bezieher von Arbeitslosenhilfe,
die in der Zeit vom 1. Januar 2000 bis zum 31. März
c) Der bisherige Absatz 4a wird Absatz 4 mit der
2000 eine geförderte Maßnahme der beruflichen Wei-
Maßgabe, dass Satz 2 aufgehoben wird.
terbildung oder zur beruflichen Eingliederung Behin-
derter begonnen haben, bis zum Ende der Maßnahme
6. § 162 Satz 3 wird aufgehoben. die §§ 80, 153, 154, 158, 162 und 163 in der bis zum
31. Dezember 1999 geltenden Fassung weiter anzu-
7. § 163 wird wie folgt geändert: wenden.
a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen. (2) Für Arbeitslose, die vor dem 1. Januar 2000
b) Absatz 2 wird aufgehoben. eine Beschäftigung im Ausland aufgenommen haben,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1999 2625
sind § 190 Abs. 1 Nr. 4, § 191 Abs. 4, § 192 Satz 4, Artikel 2
§ 196 Abs. 2, §§ 197, 198 Satz 5, § 200 Abs. 1 Satz 2,
Inkrafttreten
§ 201 Satz 5 in der bis zum 31. Dezember 1999 gel-
tenden Fassung weiterhin anzuwenden.“ Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 22. Dezember 1999
Der Bund esp räsid ent
J o hannes Rau
Der Bund eskanzler
Gerhard Sc hröd er
Der B und esm inist er d er Finanzen
H a n s Ei c h e l
Der Bund esminist er
für Arb eit und Sozialord nung
Walt er Riest er
2626 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1999
Gesetz
zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem Jahr 2000
(GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000)
Vom 22. Dezember 1999
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: lichen Krankenversicherung in Kraft. Die Ver-
pflichtung nach Satz 1 endet drei Monate nach
der Beendigung des Versicherungsvertrages,
Artikel 1 wenn eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nicht begründet wurde. Bei Beendigung der Ver-
sicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Kran- Vorversicherungszeiten nach § 9 endet die Ver-
kenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. De- pflichtung nach Satz 1 längstens zwölf Monate
zember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert nach der Beendigung des privaten Versiche-
durch Artikel 21 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 rungsvertrages.“
(BGBl. I S. 2534), wird wie folgt geändert:
3. In § 6 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 3a ein-
1. In § 4 Abs. 4 werden nach dem Wort „verfahren“ der gefügt:
Punkt gestrichen und folgender Halbsatz angefügt:
„(3a) Personen, die nach Vollendung des 55. Le-
„und dabei ihre Ausgaben so auszurichten, dass Bei-
bensjahres versicherungspflichtig werden, sind ver-
tragssatzerhöhungen ausgeschlossen werden, es
sicherungsfrei, wenn sie in den letzten fünf Jahren
sei denn, die notwendige medizinische Versorgung
vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich
ist auch nach Ausschöpfung von Wirtschaftlichkeits-
versichert waren. Weitere Voraussetzung ist, dass
reserven ohne Beitragssatzerhöhungen nicht zu ge-
diese Personen mindestens die Hälfte dieser Zeit
währleisten.“
versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht be-
freit oder nach § 5 Abs. 5 nicht versicherungspflichtig
2. § 5 wird wie folgt geändert: waren. Der Voraussetzung nach Satz 2 steht die Ehe
a) In Absatz 1 Nr. 10 werden nach dem Wort „Tätig- mit einer in Satz 2 genannten Person gleich.“
keit“ die Wörter „ohne Arbeitsentgelt“ eingefügt.
b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge- 4. Dem § 8 Abs. 1 Nr. 1a werden folgende Wörter ange-
fügt: fügt:
„(4a) Als zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte „wenn er bei einem Krankenversicherungsunter-
im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Personen, nehmen versichert ist und Vertragsleistungen erhält,
die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geist- die der Art und dem Umfang nach den Leistungen
licher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser dieses Buches entsprechen,“.
Gemeinschaften für den Dienst in einer solchen
Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Ge- 5. § 9 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
meinschaft außerschulisch ausgebildet werden.“ a) In Nummer 2 werden folgende Wörter angefügt:
c) Folgender Absatz 10 wird angefügt: „wenn sie oder der Elternteil, aus dessen Ver-
„(10) Kommt eine Versicherung nach den §§ 5, 9 sicherung die Familienversicherung abgeleitet
oder 10 nach Kündigung des Versicherungsver- wurde, die in Nummer 1 genannte Vorversiche-
trages nicht zu Stande oder endet eine Versiche- rungszeit erfüllen,“.
rung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der b) In Nummer 3 wird das Komma am Ende durch ein
Vorversicherungszeit nach § 9, ist das private Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz ange-
Krankenversicherungsunternehmen zum erneu- fügt:
ten Abschluss eines Versicherungsvertrages ver-
pflichtet, wenn der vorherige Vertrag für mindes- „Beschäftigungen vor oder während der beruf-
tens fünf Jahre vor seiner Kündigung ununter- lichen Ausbildung bleiben unberücksichtigt,“.
brochen bestanden hat. Der Abschluss erfolgt
ohne Risikoprüfung zu gleichen Tarifbedingun- 6. Dem § 10 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
gen, die zum Zeitpunkt der Kündigung bestanden „Ehegatten sind für die Dauer der Schutzfristen nach
haben; die bis zum Ausscheiden erworbenen § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes
Alterungsrückstellungen sind dem Vertrag zuzu- sowie des Erziehungsurlaubs nicht versichert, wenn
schreiben. Wird eine gesetzliche Krankenver- sie zuletzt vor diesen Zeiträumen nicht gesetzlich
sicherung nach Satz 1 nicht begründet, tritt der krankenversichert waren.“
neue Versicherungsvertrag am Tag nach der Be-
endigung des vorhergehenden Versicherungs-
vertrages in Kraft. Endet die gesetzliche Kranken- 7. § 11 wird wie folgt geändert:
versicherung nach Satz 1 vor Erfüllung der Vor- a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort
versicherungszeit, tritt der neue Versicherungs- „Krankheiten“ die Wörter „und von deren Ver-
vertrag am Tag nach Beendigung der gesetz- schlimmerung“ eingefügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1999 2627
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Zu den gaben nach Satz 1 sollen insgesamt im Jahr 2000 für
Leistungen nach Absatz 1 gehören auch“ durch jeden ihrer Versicherten einen Betrag von einer Deut-
die Wörter „Versicherte haben auch Anspruch schen Mark umfassen; sie sind in den Folgejahren
auf“ ersetzt. entsprechend der prozentualen Veränderung der
monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vier-
8. § 20 wird wie folgt gefasst: ten Buches anzupassen.“
„§ 20
9. § 21 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Prävention und Selbsthilfe
a) Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:
(1) Die Krankenkasse soll in der Satzung Leistun-
gen zur primären Prävention vorsehen, die die in den „Sie haben auf flächendeckende Maßnahmen
Sätzen 2 und 3 genannten Anforderungen erfüllen. hinzuwirken. In Schulen und Behinderteneinrich-
Leistungen zur Primärprävention sollen den allge- tungen, in denen das durchschnittliche Karies-
meinen Gesundheitszustand verbessern und insbe- risiko der Schüler überproportional hoch ist, wer-
sondere einen Beitrag zur Verminderung sozial be- den die Maßnahmen bis zum 16. Lebensjahr
dingter Ungleichheit von Gesundheitschancen er- durchgeführt.“
bringen. Die Spitzenverbände der Krankenkassen b) Im bisherigen Satz 2 wird das Wort „Diese“ durch
beschließen gemeinsam und einheitlich unter Ein- das Wort „Die“ ersetzt.
beziehung unabhängigen Sachverstandes prioritäre
Handlungsfelder und Kriterien für Leistungen nach 10. § 22 Abs. 4 wird aufgehoben.
Satz 1, insbesondere hinsichtlich Bedarf, Zielgrup-
pen, Zugangswegen, Inhalten und Methodik. 11. § 23 wird wie folgt geändert:
(2) Die Krankenkassen können den Arbeitsschutz a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
ergänzende Maßnahmen der betrieblichen Gesund-
heitsförderung durchführen; Absatz 1 Satz 3 gilt ent- aa) In Nummer 2 werden das Wort „oder“ durch
sprechend. Die Krankenkassen arbeiten bei der Ver- ein Komma ersetzt und folgende Nummer 3
hütung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren mit eingefügt:
den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung zu- „3. Krankheiten zu verhüten oder deren Ver-
sammen und unterrichten diese über die Erkenntnis- schlimmerung zu vermeiden oder“.
se, die sie über Zusammenhänge zwischen Erkran-
kungen und Arbeitsbedingungen gewonnen haben. bb) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.
Ist anzunehmen, dass bei einem Versicherten eine b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
berufsbedingte gesundheitliche Gefährdung oder
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Maßnahmen in
eine Berufskrankheit vorliegt, hat die Krankenkasse
Form einer ambulanten Vorsorgekur“ durch
dies unverzüglich den für den Arbeitsschutz zustän-
die Wörter „ambulante Vorsorgeleistungen in
digen Stellen und dem Unfallversicherungsträger
anerkannten Kurorten“ ersetzt.
mitzuteilen.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „der Kur“ durch
(3) Die Ausgaben der Krankenkasse für die Wahr-
den Halbsatz „die Versicherten im Zusam-
nehmung ihrer Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2
menhang mit dieser Leistung entstehen,“ er-
sollen insgesamt im Jahr 2000 für jeden ihrer Ver-
setzt.
sicherten einen Betrag von fünf Deutschen Mark
umfassen; sie sind in den Folgejahren entsprechend cc) Folgender Satz wird angefügt:
der prozentualen Veränderung der monatlichen „Bei ambulanten Vorsorgeleistungen für ver-
Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches sicherte chronisch kranke Kleinkinder kann
anzupassen. der Zuschuss nach Satz 2 auf bis zu 30 Deut-
(4) Die Krankenkasse soll Selbsthilfegruppen, sche Mark erhöht werden.“
-organisationen und -kontaktstellen fördern, die sich c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
die Prävention oder die Rehabilitation von Versicher-
ten bei einer der im Verzeichnis nach Satz 2 aufge- „(5) Die Krankenkasse bestimmt nach den medi-
führten Krankheiten zum Ziel gesetzt haben. Die zinischen Erfordernissen des Einzelfalls Art,
Spitzenverbände der Krankenkassen beschließen Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung der
gemeinsam und einheitlich ein Verzeichnis der Leistungen nach Absatz 4 sowie die Vorsorgeein-
Krankheitsbilder, bei deren Prävention oder Rehabi- richtung nach pflichtgemäßem Ermessen. Leis-
litation eine Förderung zulässig ist; sie haben die tungen nach den Absätzen 2 und 4 sollen für
Kassenärztliche Bundesvereinigung und Vertreter längstens drei Wochen erbracht werden, es sei
der für die Wahrnehmung der Interessen der Selbst- denn, eine Verlängerung der Leistung ist aus
hilfe maßgeblichen Spitzenorganisationen zu beteili- medizinischen Gründen dringend erforderlich.
gen. Die Spitzenverbände der Krankenkassen be- Satz 2 gilt nicht, soweit die Spitzenverbände der
schließen gemeinsam und einheitlich Grundsätze zu Krankenkassen gemeinsam und einheitlich nach
den Inhalten der Förderung der Selbsthilfe; eine über Anhörung der für die Wahrnehmung der Interes-
die Projektförderung hinausgehende Förderung der sen der ambulanten und stationären Vorsorgeein-
gesundheitsbezogenen Arbeit von Selbsthilfegrup- richtungen auf Bundesebene maßgeblichen Spit-
pen, -organisationen und -kontaktstellen durch Zu- zenorganisationen in Leitlinien Indikationen fest-
schüsse ist möglich. Die in Satz 2 genannten Vertre- gelegt und diesen jeweils eine Regeldauer zuge-
ter der Selbsthilfe sind zu beteiligen. Die Ausgaben ordnet haben; von dieser Regeldauer kann nur
der Krankenkasse für die Wahrnehmung ihrer Auf- abgewichen werden, wenn dies aus dringenden
2628 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1999
medizinischen Gründen im Einzelfall erforderlich 1. asylsuchende Ausländer, deren Asylverfahren
ist. Leistungen nach den Absätzen 2 und 4 kön- noch nicht unanfechtbar abgeschlossen ist,
nen nicht vor Ablauf von vier Jahren nach Durch-
2. Vertriebene im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 und 3
führung solcher oder ähnlicher Leistungen er-
des Bundesvertriebenengesetzes sowie Spät-
bracht werden, deren Kosten auf Grund öffent-
aussiedler im Sinne des § 4 des Bundesvertriebe-
lich-rechtlicher Vorschriften getragen oder bezu-
nengesetzes und ihre Ehegatten und Abkömm-
schusst worden sind, es sei denn, eine vorzeitige
linge im Sinne des § 7 Abs. 2 des Bundesvertrie-
Leistung ist aus medizinischen Gründen dringend
benengesetzes haben Anspruch auf Versorgung
erforderlich.“
mit Zahnersatz, wenn sie unmittelbar vor Inan-
d) Folgende Absätze 7 bis 9 werden angefügt: spruchnahme mindestens ein Jahr lang Mitglied
„(7) Medizinisch notwendige stationäre Vorsor- einer Krankenkasse (§ 4) oder nach § 10 ver-
gemaßnahmen für versicherte Kinder, die das sichert waren oder wenn die Behandlung aus
14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sollen medizinischen Gründen ausnahmsweise unauf-
in der Regel für vier bis sechs Wochen erbracht schiebbar ist.“
werden.
15. § 28 Abs. 2 Satz 9 wird wie folgt gefasst:
(8) Die jährlichen Ausgaben der Krankenkasse
je Mitglied für Leistungen nach Absatz 4 zusam- „Das Gleiche gilt für implantologische Leistungen, es
men mit denen nach § 40 Abs. 2 dürfen sich für sei denn, es liegen seltene vom Bundesausschuss
das jeweils folgende Kalenderjahr höchstens um der Zahnärzte und Krankenkassen in Richtlinien
die nach § 71 Abs. 3 und 2 Satz 2 maßgebliche nach § 92 Abs. 1 festzulegende Ausnahmeindikatio-
Veränderungsrate verändern; § 71 Abs. 2 Satz 1 nen für besonders schwere Fälle vor, in denen die
Nr. 2 gilt entsprechend. Der Veränderung für das Krankenkasse diese Leistung einschließlich der
Kalenderjahr 2000 sind die in Satz 1 genannten Suprakonstruktion als Sachleistung im Rahmen
jährlichen Ausgaben der Krankenkasse im Kalen- einer medizinischen Gesamtbehandlung erbringt.“
derjahr 1999 zu Grunde zu legen. Überschreitun-
gen des in Satz 1 genannten Ausgabenrahmens 16. § 29 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
vermindern die für das auf die Überschreitung fol-
gende Kalenderjahr nach Satz 1 zur Verfügung „(4) Der Bundesausschuss der Zahnärzte und Kran-
stehenden Ausgaben entsprechend. kenkassen bestimmt in den Richtlinien nach § 92
Abs. 1 befundbezogen die objektiv überprüfbaren
(9) Die Krankenkasse kann in der Satzung Indikationsgruppen, bei denen die in Absatz 1 ge-
Schutzimpfungen mit Ausnahme von solchen aus nannten Voraussetzungen vorliegen. Dabei sind
Anlass eines nicht beruflich bedingten Auslands- auch einzuhaltende Standards zur kieferorthopä-
aufenthalts vorsehen.“ dischen Befunderhebung und Diagnostik vorzuge-
ben.“
12. § 24 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: 17. Dem § 30 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Medizinische Vorsorge für Mütter“. „Für Suprakonstruktionen besteht der Anspruch in
vom Bundesausschuss der Zahnärzte und Kranken-
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
kassen in Richtlinien nach § 92 Abs. 1 festzulegen-
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Maßnahmen in den Ausnahmefällen.“
Form einer Vorsorgekur“ durch das Wort
„Vorsorgeleistungen“ und der Punkt durch 17a. § 31 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz
angefügt: „Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit
apothekenpflichtigen Arzneimitteln, soweit die Arz-
„die Leistung kann in Form einer Mutter- neimittel in der vertragsärztlichen Versorgung ver-
Kind-Maßnahme erbracht werden.“ ordnungsfähig sind, und auf Versorgung mit Ver-
bb) In Satz 2 wird das Wort „Kur“ durch die Wör- bandmitteln, Harn- und Blutteststreifen.“
ter „Leistungen nach Satz 1“ ersetzt.
c) In Absatz 2 wird die Angabe „Satz 1 und 2“ ge- 17b. Nach § 33 wird folgender § 33a eingefügt:
strichen. „§ 33a
Verordnungsfähige Arzneimittel
13. § 24b Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
(1) Das Bundesministerium für Gesundheit wird
„2. den operativen Eingriff oder die Gabe einer den
ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-
Schwangerschaftsabbruch herbeiführenden Me-
mung des Bundesrates auf der Grundlage der Vor-
dikation,“.
schlagsliste nach Absatz 6 eine Liste verordnungs-
fähiger Arzneimittel, aufgeführt als Wirkstoffe und
14. § 27 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: Wirkstoffkombinationen jeweils unter Berücksich-
„(2) Versicherte, die sich nur vorübergehend im tigung der Indikationen und Darreichungsformen in
Inland aufhalten, zur Ausreise verpflichtete Auslän- der vertragsärztlichen Versorgung, zu erlassen. Auf
der, deren Aufenthalt aus völkerrechtlichen, politi- Grundlage der Rechtsverordnung gibt das Bundes-
schen oder humanitären Gründen geduldet wird, ministerium für Gesundheit unverzüglich eine Fertig-
sowie arzneimittelliste bekannt, die in dem datenbankge-
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stützten Informationssystem des Deutschen Instituts (5) Die Kommission ist beschlussfähig, wenn min-
für Medizinische Dokumentation und Information zur destens sieben stimmberechtigte Sitzungsteilneh-
Verfügung gestellt wird. mer anwesend sind. Die Kommission gibt sich eine
Geschäftsordnung. An den Sitzungen der Kommis-
(2) Zur Vorbereitung der Rechtsverordnung nach
sion können die nicht stimmberechtigten Stellvertre-
Absatz 1 wird beim Bundesministerium für Gesund-
ter, die Mitarbeiter der Geschäftsstelle und weitere
heit ein Institut für die Arzneimittelverordnung in der
Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit
gesetzlichen Krankenversicherung errichtet, das aus
teilnehmen. Die Beratungen der Kommission sind
einer Kommission und einer Geschäftsstelle besteht;
vertraulich.
der Leiter der Geschäftsstelle ist der Geschäftsführer
des Instituts. Mitglieder der Kommission sind (6) Das Institut erstellt auf der Grundlage der Krite-
rien nach Absatz 7 zur Vorbereitung der Rechtsver-
1. drei medizinische Sachverständige, davon zwei ordnung nach Absatz 1 eine Vorschlagsliste von Arz-
aus der ärztlichen Praxis, darunter ein Hausarzt neimitteln, die in der vertragsärztlichen Versorgung
nach § 73 Abs. 1a Satz 1, und einer aus der klini- verordnungsfähig sind (Vorschlagsliste). Die Arznei-
schen Medizin, mittel der besonderen Therapierichtungen Phyto-
2. zwei Sachverständige der Pharmakologie und therapie, Homöopathie und Anthroposophie werden
der klinischen Pharmakologie, in einem Anhang aufgelistet. Arzneimittel der beson-
deren Therapierichtungen können in den Hauptteil
3. ein Sachverständiger der medizinischen Statistik.
der Vorschlagsliste aufgenommen werden, sofern
Weitere Mitglieder der Kommission sind sie den für diesen geltenden Urteilsstandards ent-
sprechen. Die Vorschlagsliste einschließlich Anhang
4. ein Sachverständiger der Phytotherapie,
ist nach Anwendungsgebieten und Stoffgruppen zu
5. ein Sachverständiger der Homöopathie, ordnen. Sie kann Anwendungsgebiete von Arznei-
6. ein Sachverständiger der anthroposophischen mitteln von der Verordnungsfähigkeit ausnehmen
oder die Verordnungsfähigkeit von Arzneimitteln an
Medizin
bestimmte medizinische Bedingungen knüpfen.
mit einem abgeschlossenen Hochschulstudium der
(7) In die Vorschlagsliste aufzunehmen sind Arz-
Medizin oder Pharmazie. Die Sachverständigen und
neimittel, die für eine zweckmäßige, ausreichende
ein Stellvertreter für jede der in den Sätzen 2 und 3
und notwendige Behandlung, Prävention oder Dia-
genannten Gruppen werden vom Bundesministe-
gnostik von Krankheiten oder erheblichen Gesund-
rium für Gesundheit für die Dauer von vier Jahren
heitsstörungen geeignet sind; Voraussetzung für
berufen. Die Amtsdauer von Sachverständigen und
diese Eignung ist ein mehr als geringfügiger thera-
Stellvertretern, die während einer Amtsperiode beru-
peutischer Nutzen, gemessen am Ausmaß des er-
fen werden, endet mit der jeweiligen Amtsperiode.
zielbaren therapeutischen Effekts. Den indikations-
Die Mitgliedschaft kann den Sachverständigen und
bezogenen Bewertungen sind jeweils einheitliche
Stellvertretern vom Bundesministerium für Gesund- Urteilsstandards zu Grunde zu legen. In die Bewer-
heit entzogen werden, wenn sie an den Aufgaben tungen einzubeziehen sind Qualität und Aussage-
des Instituts nicht oder nicht im vorgesehenen kraft der Belege, die therapeutische Relevanz der
Umfang mitwirken oder begründete Zweifel an ihrer wissenschaftlichen Erkenntnisse und die Erfolgs-
Unparteilichkeit bestehen. wahrscheinlichkeit der therapeutischen, präventiven
(3) Die Mitglieder der Kommission nach Absatz 2 oder diagnostischen Maßnahme. Die Sätze 1 bis 3
Satz 2 und 3 und die Stellvertreter sind unabhängig gelten auch, soweit nach § 34 Abs. 1 eine Verord-
und nicht an Weisungen gebunden. Sie üben ihre nungsfähigkeit besteht. Nicht aufzunehmen sind
Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie können ihr Amt durch Arzneimittel, die für geringfügige Gesundheitsstö-
Erklärung gegenüber dem Bundesministerium für rungen bestimmt sind, die für das Therapieziel oder
Gesundheit jederzeit niederlegen. Die Mitglieder und zur Minderung von Risiken nicht erforderliche Be-
stellvertretenden Mitglieder dürfen keine finanziellen standteile enthalten oder deren Wirkung wegen der
oder sonstigen Interessen haben, die ihre Unpartei- Vielzahl der enthaltenen Wirkstoffe nicht mit aus-
lichkeit beeinflussen könnten. Sie haben dem Bun- reichender Sicherheit beurteilbar ist. Die Kriterien für
desministerium für Gesundheit vor ihrer Berufung die Aufnahme von Arzneimitteln der besonderen
alle Beziehungen zu Interessenverbänden, Auftrags- Therapierichtungen haben den Besonderheiten der
instituten und der pharmazeutischen Industrie jeweiligen Therapierichtung Rechnung zu tragen.
einschließlich Art und Höhe von Zuwendungen (8) Das Institut kann zu seiner Beratung Sachver-
offenzulegen. Die Mitglieder und stellvertretenden ständige heranziehen. Absatz 3 Satz 6 gilt entspre-
Mitglieder der Kommission sind nach dem Verpflich- chend. Die Behörden des Geschäftsbereichs des
tungsgesetz besonders zu verpflichten. Bundesministeriums für Gesundheit sowie die Ver-
(4) Die Mitglieder der Kommission wählen aus ihrer bände der Ärzteschaft, der Apothekerschaft und der
Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden pharmazeutischen Industrie sind verpflichtet, der
Vorsitzenden für eine Amtsdauer von zwei Jahren. Kommission auf Verlangen die zur Erfüllung ihrer
Die Ämter des Vorsitzenden und des stellvertreten- Aufgaben erforderlichen Informationen zur Verfü-
den Vorsitzenden enden mit der Mitgliedschaft. Die gung zu stellen; Betriebs- und Geschäftsgeheim-
Mitglieder der Kommission erhalten Ersatz der Aus- nisse sind zu wahren.
lagen und ein Entgelt für den Zeitaufwand. Der Vor- (9) Die Kommission fasst ihre Beschlüsse mit der
sitzende und sein Stellvertreter können eine pau- Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Sie beschließt
schale Aufwandsentschädigung erhalten. die Vorschlagsliste mit mindestens sieben Stimmen.
2630 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1999
Sachverständigen der medizinischen Wissenschaft, spruch zu nehmen, haben Anspruch auf Soziothera-
insbesondere den wissenschaftlichen medizinischen pie, wenn dadurch Krankenhausbehandlung vermie-
Fachgesellschaften, den Vereinigungen zur Förde- den oder verkürzt wird oder wenn diese geboten,
rung der Belange der besonderen Therapierichtun- aber nicht ausführbar ist. Die Soziotherapie umfasst
gen, den Berufsvertretungen der Ärzte, Zahnärzte im Rahmen des Absatzes 2 die im Einzelfall erforder-
und Apotheker, den Verbänden der pharmazeuti- liche Koordinierung der verordneten Leistungen
schen Industrie, den Spitzenverbänden der Kranken- sowie Anleitung und Motivation zu deren Inan-
kassen sowie den Vereinigungen von Patienten und spruchnahme. Der Anspruch besteht für höchstens
Betroffenen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu 120 Stunden innerhalb von drei Jahren je Krankheits-
geben. Die Vorschlagsliste ist erstmalig bis zum fall.
30. Juni 2001 zu beschließen. (2) Der Bundesausschuss der Ärzte und Kranken-
(10) Die Kommission soll die Vorschlagsliste lau- kassen bestimmt in den Richtlinien nach § 92 das
fend an den Stand der wissenschaftlichen Erkennt- Nähere über Voraussetzungen, Art und Umfang der
nisse anpassen und neue Arzneimittel berücksich- Versorgung nach Absatz 1, insbesondere
tigen. Der pharmazeutische Unternehmer kann nach 1. die Krankheitsbilder, bei deren Behandlung im
Zulassung des Arzneimittels dessen Berücksich- Regelfall Soziotherapie erforderlich ist,
tigung in der beschlossenen Vorschlagsliste bean-
tragen. Arzneimittel, die den Anforderungen nach 2. die Ziele, den Inhalt, den Umfang, die Dauer und
Absatz 7 nicht oder nicht mehr entsprechen, sind die Häufigkeit der Soziotherapie,
aus der Vorschlagsliste herauszunehmen. Arznei- 3. die Voraussetzungen, unter denen Ärzte zur Ver-
mittel, bei denen die Voraussetzungen des § 49 des ordnung von Soziotherapie berechtigt sind,
Arzneimittelgesetzes vorliegen und die der Zulas-
sungspflicht nach § 21 Abs. 1 Satz 1 des Arz- 4. die Anforderungen an die Therapiefähigkeit des
neimittelgesetzes entsprechen und die nicht unter Patienten,
Absatz 7 Satz 5 fallen, sind nach ihrer Zulassung 5. Inhalt und Umfang der Zusammenarbeit des ver-
oder der Genehmigung für das Inverkehrbringen zu- ordnenden Arztes mit dem Leistungserbringer.“
nächst verordnungsfähig, bis durch Rechtsverord-
nung nach Absatz 1 über ihre Aufnahme in die Liste 19. § 40 wird wie folgt geändert:
nach Absatz 1 Satz 1 entschieden ist. Das Bundes-
ministerium für Gesundheit macht diese Arznei- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
mittel mit Datum der Zulassung im Bundesanzeiger „(1) Reicht bei Versicherten eine ambulante
bekannt. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Krankenbehandlung nicht aus, um die in § 11
(11) Der Vertragsarzt kann Arzneimittel, die nicht Abs. 2 beschriebenen Ziele zu erreichen, kann die
nach Absatz 1 oder Absatz 10 verordnungsfähig Krankenkasse aus medizinischen Gründen erfor-
sind, ausnahmsweise im Einzelfall mit Begründung derliche ambulante Rehabilitationsleistungen in
im Rahmen der Arzneimittel-Richtlinien verordnen, Rehabilitationseinrichtungen, für die ein Versor-
sofern dies dort vorgesehen ist. gungsvertrag nach § 111 besteht, oder, soweit
dies für eine bedarfsgerechte, leistungsfähige
(12) Klagen gegen die Vorschlagsliste sind un- und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten
zulässig. Für Klagen gegen die Liste verordnungs- mit medizinischen Leistungen ambulanter Reha-
fähiger Arzneimittel nach Absatz 1 gelten die Vor- bilitation erforderlich ist, in wohnortnahen Ein-
schriften über die Anfechtungsklage entsprechend. richtungen erbringen.“
Die Klagen haben keine aufschiebende Wirkung. Ein
Vorverfahren findet nicht statt. Gesonderte Klagen b) In Absatz 2 wird das Wort „Behandlung“ durch
gegen die Gliederungen nach Anwendungsgebieten das Wort „Rehabilitation“ ersetzt.
oder Stoffgruppen oder gegen sonstige Teile der c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
Zusammenstellungen sind unzulässig. Für Klagen „(3) Die Krankenkasse bestimmt nach den medi-
auf Aufnahme in die Liste verordnungsfähiger Arz- zinischen Erfordernissen des Einzelfalls Art,
neimittel nach Absatz 1 oder auf Bekanntmachung Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung der
als vorläufig verordnungsfähiges Arzneimittel nach Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 sowie die
Absatz 10 gelten die Vorschriften über die Leistungs- Rehabilitationseinrichtung nach pflichtgemäßem
klage entsprechend.“ Ermessen. Leistungen nach Absatz 1 sollen für
längstens 20 Behandlungstage, Leistungen nach
17c. § 34 wird wie folgt geändert: Absatz 2 für längstens drei Wochen erbracht wer-
a) Die Absätze 2, 3 und 5 werden aufgehoben. den, es sei denn, eine Verlängerung der Leistung
ist aus medizinischen Gründen dringend erfor-
b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 2 mit der derlich. Satz 2 gilt nicht, soweit die Spitzenver-
Maßgabe, dass Satz 4 aufgehoben wird. bände der Krankenkassen gemeinsam und ein-
heitlich nach Anhörung der für die Wahrnehmung
18. Nach § 37 wird folgender § 37a eingefügt: der Interessen der ambulanten und stationären
„§ 37a Rehabilitationseinrichtungen auf Bundesebene
maßgeblichen Spitzenorganisationen in Leitlinien
Soziotherapie Indikationen festgelegt und diesen jeweils eine
(1) Versicherte, die wegen schwerer psychischer Regeldauer zugeordnet haben; von dieser Regel-
Erkrankung nicht in der Lage sind, ärztliche oder dauer kann nur abgewichen werden, wenn dies
ärztlich verordnete Leistungen selbständig in An- aus dringenden medizinischen Gründen im Ein-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1999 2631
zelfall erforderlich ist. Leistungen nach den Ab- 23. In § 63 Abs. 4 Satz 1 werden nach der Angabe „§ 92
sätzen 1 und 2 können nicht vor Ablauf von vier Abs. 1 Satz 2 Nr. 5“ die Wörter „oder der Ausschuss
Jahren nach Durchführung solcher oder ähnlicher nach § 137c Abs. 2 im Rahmen der Beschlüsse nach
Leistungen erbracht werden, deren Kosten auf § 137c Abs. 1“ eingefügt.
Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften getragen
oder bezuschusst worden sind, es sei denn, eine 24. § 64 wird wie folgt geändert:
vorzeitige Leistung ist aus medizinischen Grün-
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
den dringend erforderlich. § 23 Abs. 7 gilt ent-
sprechend.“ „(1) Die Krankenkassen und ihre Verbände kön-
nen mit den in der gesetzlichen Krankenversiche-
d) In Absatz 4 werden die Angabe „Absatz 2“ durch
rung zugelassenen Leistungserbringern oder
die Angabe „den Absätzen 1 und 2“ ersetzt und
Gruppen von Leistungserbringern Vereinbarun-
der Halbsatz „die nicht anstelle einer sonst erfor-
gen über die Durchführung von Modellvorhaben
derlichen Krankenhausbehandlung durchgeführt
nach § 63 Abs. 1 oder 2 schließen. Soweit die
werden,“ gestrichen.
ärztliche Behandlung im Rahmen der ver-
e) In Absatz 5 Satz 1 werden die Angabe „Absatz 2“ tragsärztlichen Versorgung betroffen ist, können
durch die Angabe „Absatz 1 oder 2“ und die Zahl sie nur mit einzelnen Vertragsärzten, mit Gemein-
„25“ durch die Zahl „17“ ersetzt. schaften dieser Leistungserbringer oder mit Kas-
f) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 2“ senärztlichen Vereinigungen Verträge über die
durch die Angabe „Absatz 1 oder 2“ ersetzt. Durchführung von Modellvorhaben nach § 63
Abs. 1 oder 2 schließen.“
20. § 41 wird wie folgt geändert: b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Medizinische Rehabilitation für Mütter“. „Die Spitzenverbände der Krankenkassen
können mit der Kassenärztlichen Bundesver-
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: einigung in den Bundesmantelverträgen
aa) In Satz 1 werden die Angabe „§ 27 Satz 1“ Grundsätze zur Durchführung von Modell-
durch die Angabe „§ 27 Abs. 1 Satz 1“, die vorhaben mit Vertragsärzten vereinbaren.“
Wörter „Maßnahmen in Form einer Rehabili- bb) Die Sätze 3 und 4 werden aufgehoben.
tationskur“ durch die Wörter „Leistungen der
Rehabilitation“ sowie der Punkt durch ein c) In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern „ent-
Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz sprechend der Zahl“ die Wörter „und der Risiko-
angefügt: struktur“ eingefügt.
„die Leistung kann in Form einer Mutter-
25. Nach § 65 werden folgende §§ 65a und 65b einge-
Kind-Maßnahme erbracht werden.“
fügt:
bb) In Satz 2 wird das Wort „Kur“ durch die „§ 65a
Wörter „Leistungen nach Satz 1“ ersetzt.
Versichertenbonus
c) In Absatz 2 werden die Angabe „Satz 1 und 2“ in der hausärztlichen Versorgung
sowie das Wort „Absatz“ gestrichen.
Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung bestim-
men, unter welchen Voraussetzungen ein Versicher-
21. § 43 wird wie folgt geändert:
ter, der sich verpflichtet, vertragsärztliche Leistun-
a) Satz 1 wird wie folgt geändert: gen außerhalb der hausärztlichen Versorgung nur auf
aa) In Nummer 1 wird nach dem Wort „wird“ das Überweisung des von ihm gewählten Hausarztes in
Komma durch ein Semikolon ersetzt und Anspruch zu nehmen, Anspruch auf einen Bonus
folgender Halbsatz angefügt: hat. In der Satzung kann bestimmt werden, welche
Facharztgruppen ohne Überweisung in Anspruch
„dies gilt auch für das Funktionstraining,“. genommen werden können. Die Höhe des Bonus
bb) In Nummer 2 wird das Wort „erbringen“ richtet sich nach den erzielten Einsparungen.
durch die Wörter „ganz oder teilweise erbrin-
gen oder fördern“ ersetzt. § 65b
cc) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 Förderung von Einrichtungen
eingefügt: zur Verbraucher- und Patientenberatung
„3. wirksame und effiziente Patientenschu- (1) Die Spitzenverbände der Krankenkassen för-
lungsmaßnahmen für chronisch Kranke dern mit jährlich insgesamt zehn Millionen Deutsche
erbringen; Angehörige und ständige Be- Mark je Kalenderjahr im Rahmen von Modellvor-
treuungspersonen sind einzubeziehen, haben gemeinsam und einheitlich Einrichtungen zur
wenn dies aus medizinischen Gründen Verbraucher- oder Patientenberatung, die sich die
erforderlich ist,“. gesundheitliche Information, Beratung und Auf-
klärung von Versicherten zum Ziel gesetzt haben und
b) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben. die von den Spitzenverbänden als förderungsfähig
anerkannt wurden. Die Förderung einer Einrichtung
22. In § 61 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe „Abs. 2“ ge- zur Verbraucher- oder Patientenberatung setzt
strichen. deren Nachweis über ihre Neutralität und Unabhän-
2632 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1999
gigkeit voraus. § 63 Abs. 5 Satz 2 und § 65 gelten gesamte Bundesgebiet nach Absatz 3 ergebende
entsprechend. Veränderung der Vergütung nicht überschreiten.
Abweichend von Satz 1 ist eine Überschreitung
(2) Die Spitzenverbände der Krankenkassen
zulässig, wenn die damit verbundenen Mehraus-
haben die Fördermittel nach Absatz 1 Satz 1 durch
gaben durch vertraglich abgesicherte oder be-
eine dem Anteil der Mitglieder ihrer Kassenart an der
reits erfolgte Einsparungen in anderen Leistungs-
Gesamtzahl aller Mitglieder der Krankenkassen ent-
bereichen ausgeglichen werden. Übersteigt die
sprechende Umlage aufzubringen. Das Nähere zur
Veränderungsrate in dem Gebiet der in Artikel 1
Vergabe der Fördermittel vereinbaren die Spitzen-
Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten Länder
verbände der Krankenkassen gemeinsam und ein-
die Veränderungsrate für das übrige Bundes-
heitlich.“
gebiet, sind abweichend von Satz 1 jeweils diese
Veränderungsraten anzuwenden.
26. § 69 wird wie folgt gefasst:
(3) Das Bundesministerium für Gesundheit
„§ 69 stellt bis zum 15. September eines jeden Jahres
Anwendungsbereich für die Vereinbarungen der Vergütungen des
jeweils folgenden Kalenderjahres die nach den
Dieses Kapitel sowie die §§ 63 und 64 regeln Absätzen 1 und 2 anzuwendenden durchschnitt-
abschließend die Rechtsbeziehungen der Kranken- lichen Veränderungsraten der beitragspflichtigen
kassen und ihrer Verbände zu Ärzten, Zahnärzten, Einnahmen aller Mitglieder der Krankenkassen
Psychotherapeuten, Apotheken sowie sonstigen (§ 267 Abs. 1 Nr. 2) je Mitglied getrennt nach dem
Leistungserbringern und ihren Verbänden, ein- gesamten Bundesgebiet, dem Gebiet der in Arti-
schließlich der Beschlüsse der Bundes- und Landes- kel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten
ausschüsse nach den §§ 90 bis 94. Die Rechtsbezie- Länder und dem übrigen Bundesgebiet für den
hungen der Krankenkassen und ihrer Verbände zu gesamten Zeitraum der zweiten Hälfte des Vor-
den Krankenhäusern und ihren Verbänden werden jahres und der ersten Hälfte des laufenden Jahres
abschließend in diesem Kapitel, in den §§ 63, 64 und gegenüber dem entsprechenden Zeitraum der
in dem Krankenhausfinanzierungsgesetz sowie den jeweiligen Vorjahre fest. Grundlage sind die vier-
hiernach erlassenen Rechtsverordnungen geregelt. teljährlichen Rechnungsergebnisse der Kranken-
Für die Rechtsbeziehungen nach den Sätzen 1 und 2 kassen (KV 45). Die Feststellung wird durch Ver-
gelten im Übrigen die Vorschriften des Bürgerlichen öffentlichung im Bundesanzeiger bekannt ge-
Gesetzbuches entsprechend, soweit sie mit den Vor- macht. Die Veränderungsraten für den Zeitraum
gaben des § 70 und den übrigen Aufgaben und des zweiten Halbjahres 1998 und des ersten
Pflichten der Beteiligten nach diesem Kapitel verein- Halbjahres 1999 gegenüber dem entsprechen-
bar sind. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, soweit durch den Vorjahreszeitraum gelten für die Vereinbarun-
diese Rechtsbeziehungen Rechte Dritter betroffen gen für das Kalenderjahr 2000 und werden am
sind.“ 4. Januar 2000 im Bundesanzeiger veröffent-
licht.“
27. In § 70 Abs. 1 Satz 2 werden nach den Wörtern „und c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4.
muss“ die Wörter „in der fachlich gebotenen Qualität
sowie“ eingefügt.
29. § 73 wird wie folgt geändert:
28. § 71 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1a wird wie folgt gefasst:
„(1a) An der hausärztlichen Versorgung nehmen
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
1. Allgemeinärzte,
„(1) Die Vertragspartner auf Seiten der Kranken-
kassen und der Leistungserbringer haben die Ver- 2. Kinderärzte,
einbarungen über die Vergütungen nach diesem 3. Internisten ohne Schwerpunktbezeichnung,
Buch und dem Krankenhausfinanzierungsgesetz die die Teilnahme an der hausärztlichen Ver-
sowie den nach diesen Vorschriften getroffenen sorgung gewählt haben,
Regelungen so zu gestalten, dass Beitragssatz-
erhöhungen ausgeschlossen werden, es sei denn, 4. Ärzte, die nach § 95a Abs. 4 und 5 Satz 1 in
die notwendige medizinische Versorgung ist auch das Arztregister eingetragen sind und
nach Ausschöpfung von Wirtschaftlichkeitsreser- 5. Ärzte, die am 31. Dezember 2000 an der haus-
ven ohne Beitragssatzerhöhungen nicht zu ge- ärztlichen Versorgung teilgenommen haben,
währleisten (Grundsatz der Beitragssatzstabilität).
teil (Hausärzte).
Ausgabensteigerungen auf Grund von gesetzlich
vorgeschriebenen Vorsorge- und Früherkennungs- Die übrigen Fachärzte nehmen an der fachärzt-
maßnahmen verletzen nicht den Grundsatz der lichen Versorgung teil. Der Zulassungsausschuss
Beitragssatzstabilität.“ kann für Kinderärzte und Internisten ohne
Schwerpunktbezeichnung eine von Satz 1 abwei-
b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 und 3
chende befristete Regelung treffen, wenn eine
eingefügt:
bedarfsgerechte Versorgung nicht gewährleistet
„(2) Um den Vorgaben nach Absatz 1 Satz 1 ist. Kinderärzte mit Schwerpunktbezeichnung
Halbsatz 1 zu entsprechen, darf die vereinbarte können auch an der fachärztlichen Versorgung
Veränderung der jeweiligen Vergütung die sich teilnehmen. Der Zulassungsausschuss kann All-
bei Anwendung der Veränderungsrate für das gemeinärzten und Ärzten ohne Gebietsbezeich-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1999 2633
nung, die im Wesentlichen spezielle Leistungen Weitere beratende Fachausschüsse können gebildet
erbringen, auf deren Antrag die Genehmigung zur werden. Die Mitglieder der beratenden Fachaus-
ausschließlichen Teilnahme an der fachärztlichen schüsse sind von der Vertreterversammlung aus
Versorgung erteilen.“ dem Kreis der Mitglieder der Kassenärztlichen Ver-
b) In Absatz 1b werden die Sätze 1 bis 3 durch einigungen in unmittelbarer und geheimer Wahl zu
folgende Sätze ersetzt: wählen. Das Nähere über die beratenden Fachaus-
schüsse und ihre Zusammensetzung regelt die Sat-
„Ein Hausarzt darf mit schriftlicher Einwilligung zung. § 79b Satz 5 bis 8 gilt entsprechend.“
des Versicherten, die widerrufen werden kann,
bei Leistungserbringern, die einen seiner Patien- 33. In § 81 Abs. 3 Nr. 2 wird die Angabe „§ 135 Abs. 3“
ten behandeln, die den Versicherten betreffenden durch die Angabe „§§ 136a und 136b Abs. 1 und 2“
Behandlungsdaten und Befunde zum Zwecke der ersetzt.
Dokumentation und der weiteren Behandlung
erheben. Die einen Versicherten behandelnden
34. Dem § 83 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
Leistungserbringer sind verpflichtet, den Versi-
cherten nach dem von ihm gewählten Hausarzt „Gegenstand der Prüfungen nach Satz 1 ist insbe-
zu fragen und diesem mit schriftlicher Einwilli- sondere die Überprüfung des Umfangs der je Tag
gung des Versicherten, die widerrufen werden abgerechneten Leistungen im Hinblick auf den damit
kann, die in Satz 1 genannten Daten zum Zwecke verbundenen Zeitaufwand.“
der bei diesem durchzuführenden Dokumenta-
tion und der weiteren Behandlung zu übermitteln; 35. In § 84 Abs. 1 wird in Satz 5 der Punkt durch ein
die behandelnden Leistungserbringer sind be- Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
rechtigt, mit schriftlicher Einwilligung des Versi-
„der Ausgleichsbetrag verringert sich um die nach
cherten, die widerrufen werden kann, die für die
§ 106 vom Prüfungsausschuss auf Grund von Prü-
Behandlung erforderlichen Behandlungsdaten
fungen der Verordnungen von Arznei-, Verband- und
und Befunde bei dem Hausarzt und anderen Leis-
Heilmitteln für den Budgetzeitraum festgesetzten
tungserbringern zu erheben und für die Zwecke
Regresse.“
der von ihnen zu erbringenden Leistungen zu ver-
arbeiten und zu nutzen. Der Hausarzt darf die ihm
nach den Sätzen 1 und 2 übermittelten Daten nur 36. § 85 wird wie folgt geändert:
zu dem Zweck verarbeiten und nutzen, zu dem a) Absatz 2 Satz 8 wird wie folgt gefasst:
sie ihm übermittelt worden sind; er ist berechtigt „Ausgaben für Kostenerstattungsleistungen nach
und verpflichtet, die für die Behandlung erforder- § 13 Abs. 2 und auf Grund der Mehrkostenrege-
lichen Daten und Befunde an die den Versicher- lung nach § 28 Abs. 2 Satz 3 sowie für das
ten auch behandelnden Leistungserbringer mit zahnärztliche Honorar nach § 30 Abs. 3 Satz 1
dessen schriftlicher Einwilligung, die widerrufen sind auf das Ausgabenvolumen nach Satz 2
werden kann, zu übermitteln. § 276 Abs. 2 Satz 1 anzurechnen.“
Halbsatz 2 bleibt unberührt.“
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert: fügt:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: „ (2a) Vertragsärztliche Leistungen bei der
aaa) In Nummer 11 wird der Punkt durch ein Substitutionsbehandlung der Drogenabhängig-
Komma ersetzt. keit gemäß den Richtlinien des Bundesausschus-
ses der Ärzte und Krankenkassen werden von
bbb) Folgende Nummer 12 wird angefügt:
den Krankenkassen außerhalb der nach Absatz 2
„12. Verordnung von Soziotherapie.“ vereinbarten Gesamtvergütungen vergütet.“
bb) In Satz 2 wird die Angabe „10 und 11“ durch c) Absatz 3c wird wie folgt gefasst:
die Angabe „10 bis 12“ ersetzt.
„(3c) Weicht die bei der Vereinbarung der
Gesamtvergütung zu Grunde gelegte Zahl der
30. § 75 Abs. 10 wird aufgehoben. Mitglieder von der tatsächlichen Zahl der Mitglie-
der im Vereinbarungszeitraum ab, ist die Abwei-
31. In § 76 Abs. 3 Satz 3 wird der Punkt durch ein Semi- chung bei der jeweils folgenden Vereinbarung der
kolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: Veränderung der Gesamtvergütung zu berück-
„eine Teilnahme an der hausärztlichen Versorgung sichtigen.“
hat er auf seinem Praxisschild anzugeben.“ d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die Kassenärztliche Vereinigung verteilt die
32. Nach § 79b wird folgender § 79c eingefügt: Gesamtvergütungen an die Vertragsärzte; in der
„§ 79c vertragsärztlichen Versorgung verteilt sie die
Gesamtvergütungen getrennt für die Bereiche der
Beratender Fachausschuss für hausärztliche hausärztlichen und der fachärztlichen Versor-
Versorgung; weitere beratende Fachausschüsse gung (§ 73). Sie wendet dabei den im Benehmen
Bei der Kassenärztlichen Bundesvereinigung wird mit den Verbänden der Krankenkassen fest-
ein beratender Fachausschuss für die hausärztliche gesetzten Verteilungsmaßstab an. Bei der Ver-
Versorgung gebildet, der aus Mitgliedern besteht, teilung der Gesamtvergütungen sind Art und
die an der hausärztlichen Versorgung teilnehmen. Umfang der Leistungen der Vertragsärzte zu
2634 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1999
Grunde zu legen. Im Verteilungsmaßstab sind Versorgung zu gliedern mit der Maßgabe, dass
Regelungen zur Vergütung der Leistungen der unbeschadet gemeinsam abrechenbarer Leistun-
Psychotherapeuten und der ausschließlich psy- gen Leistungen der hausärztlichen Versorgung
chotherapeutisch tätigen Ärzte zu treffen, die eine nur von den an der hausärztlichen Versorgung
angemessene Höhe der Vergütung je Zeiteinheit teilnehmenden Ärzten und Leistungen der
gewährleisten. Der Verteilungsmaßstab hat fachärztlichen Versorgung nur von den an der
sicherzustellen, dass die Gesamtvergütungen fachärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzten
gleichmäßig auf das gesamte Jahr verteilt wer- abgerechnet werden dürfen; innerhalb der Glie-
den. Der Verteilungsmaßstab soll sicherstellen, derung der fachärztlichen Leistungen können
dass eine übermäßige Ausdehnung der Tätigkeit weitere Untergliederungen nach Fachgruppen
des Vertragsarztes verhütet wird. Insbesondere vorgesehen werden. Die Kassenärztliche Vereini-
kann vorgesehen werden, dass die von einem gung stellt sicher, dass die Abrechnung der in
Vertragsarzt erbrachten Leistungen bis zu einem Satz 3 genannten Leistungen für einen Versicher-
bestimmten Umfang (Regelleistungsvolumen) ten nur durch einen Arzt im Quartal erfolgt.“
nach festen Punktwerten vergütet werden; die
b) Nach Absatz 2b werden folgende Absätze 2c
Werte für das Regelleistungsvolumen je Vertrags-
und 2d eingefügt:
arzt sind arztgruppenspezifisch festzulegen.
Übersteigt das Leistungsvolumen eines Vertrags- „(2c) Die Bewertung der Leistungen mit medi-
arztes das Regelleistungsvolumen seiner Arzt- zinisch-technischen Großgeräten ist bis zum
gruppe, kann der Punktwert bei der Vergütung 31. Dezember 2000 unter Beachtung der Vor-
der das Regelleistungsvolumen übersteigenden gaben nach Absatz 2 Satz 2 durch Einführung
Leistungen abgestaffelt werden.“ einer veranlasserbezogenen Vergütungsregelung
neu zu bestimmen.
e) Absatz 4a wird wie folgt gefasst:
(2d) Die im einheitlichen Bewertungsmaßstab
„(4a) Der Bewertungsausschuss (§ 87 Abs. 1 für zahnärztliche Leistungen aufgeführten Leis-
Satz 1) bestimmt erstmalig bis zum 28. Februar tungen können zu Leistungskomplexen zusam-
2000 Kriterien zur Verteilung der Gesamtvergü- mengefasst werden. Die Leistungen sind ent-
tungen nach Absatz 4, insbesondere zur Festle- sprechend einer ursachengerechten, zahnsub-
gung der Vergütungsanteile für die hausärztliche stanzschonenden und präventionsorientierten
und die fachärztliche Versorgung sowie für deren Versorgung insbesondere nach dem Kriterium
Anpassung an solche Veränderungen der ver- der erforderlichen Arbeitszeit gleichgewichtig in
tragsärztlichen Versorgung, die bei der Bestim- und zwischen den Leistungsbereichen für
mung der Anteile der hausärztlichen und der Zahnerhaltung, Prävention, Zahnersatz und Kie-
fachärztlichen Versorgung an der Gesamtvergü- ferorthopädie zu bewerten. Bei der Festlegung
tung zu beachten sind; er bestimmt ferner den der Bewertungsrelationen ist wissenschaftlicher
Inhalt der nach Absatz 4 Satz 4 zu treffenden Sachverstand einzubeziehen. Kommt eine Ver-
Regelungen. Bei der erstmaligen Bestimmung einbarung ganz oder teilweise bis zum 31. De-
der Vergütungsanteile für die hausärztliche Ver- zember 2001 nicht zu Stande, hat das Bundes-
sorgung nach Satz 1 ist der auf die hausärztliche ministerium für Gesundheit unverzüglich den er-
Versorgung entfallende Anteil an der Gesamtheit weiterten Bewertungsausschuss nach Absatz 4
des in einer Kassenärztlichen Vereinigung abge- mit Wirkung für die Vertragsparteien anzurufen.
rechneten Punktzahlvolumens des Jahres 1996 Der erweiterte Bewertungsausschuss setzt mit
zu Grunde zu legen; übersteigt in den Jahren der Mehrheit seiner Mitglieder innerhalb von
1997 bis 1999 der in einer Kassenärztlichen Ver- sechs Monaten die Vereinbarung fest.“
einigung auf die hausärztliche Versorgung ent-
fallende Anteil der abgerechneten Punkte am
gesamten Punktzahlvolumen den entsprechen- 38. Nach § 87 wird folgender § 87a eingefügt:
den Anteil des Jahres 1996, ist von dem jeweils
„§ 87a
höheren Anteil auszugehen. Veränderungen in
der Zahl der an der hausärztlichen Versorgung Zahlungsanspruch bei Mehrkosten
teilnehmenden Ärzte in den Jahren nach 1996
Abrechnungsgrundlage für die Mehrkosten nach
sind zu berücksichtigen. Kommt eine Entschei-
§ 28 Abs. 2 Satz 2 und § 30 Abs. 3 Satz 2 ist die
dung des Bewertungsausschusses nach Satz 1
Gebührenordnung für Zahnärzte. Der Zahlungs-
innerhalb der gesetzten Frist nicht zu Stande, ent-
anspruch des Vertragszahnarztes gegenüber dem
scheidet der erweiterte Bewertungsausschuss
Versicherten ist bei den für diese Mehrkosten zu
nach § 87 Abs. 4 bis zum 30. April 2000.“
Grunde liegenden Leistungen auf das 2,3fache des
Gebührensatzes der Gebührenordnung für Zahn-
37. § 87 wird wie folgt geändert: ärzte begrenzt. Bei Mehrkosten für lichthärtende
Composite-Füllungen in Schicht- und Ätztechnik im
a) In Absatz 2a werden die Sätze 4 und 5 wie folgt
Seitenzahnbereich nach § 28 Abs. 2 Satz 2 ist höchs-
gefasst:
tens das 3,5fache des Gebührensatzes der Ge-
„Die nach Absatz 2 Satz 1 bestimmten Leistun- bührenordnung für Zahnärzte berechnungsfähig. Die
gen sind entsprechend der in § 73 Abs. 1 fest- Begrenzung nach den Sätzen 2 und 3 entfällt, wenn
gelegten Gliederung der vertragsärztlichen Ver- der Bundesausschuss der Zahnärzte und Kranken-
sorgung bis zum 31. März 2000 in Leistungen der kassen seinen Auftrag gemäß § 92 Abs. 1a und der
hausärztlichen und Leistungen der fachärztlichen Bewertungsausschuss seinen Auftrag gemäß § 87
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1999 2635
Abs. 2d Satz 2 erfüllt hat. Maßgebend ist der Tag des 39a. In § 93 Abs. 1 Satz 1 werden nach der Angabe „§ 34
Inkrafttretens der Richtlinien und der Tag des Be- Abs. 1“ die Wörter „oder durch Rechtsverordnung
schlusses des Bewertungsausschusses.“ auf Grund des § 34 Abs. 2 und 3“ gestrichen.
39. § 92 wird wie folgt geändert: 40. In § 95a Abs. 2 und 3 wird jeweils das Wort „dreijähri-
gen“ durch das Wort „fünfjährigen“ ersetzt.
a) Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 wird wie folgt gefasst:
„6. Verordnung von Arznei-, Verband-, Heil- und 41. § 101 wird wie folgt geändert:
Hilfsmitteln, Krankenhausbehandlung, häus-
licher Krankenpflege und Soziotherapie,“. a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 werden das Komma durch das
b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 1a
Wort „oder“ ersetzt und die Nummer 3 ge-
und 1b eingefügt:
strichen.
„(1a) Die Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2
bb) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3.
sind auf eine ursachengerechte, zahnsubstanz-
schonende und präventionsorientierte zahnärzt- b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
liche Behandlung einschließlich der Versorgung „(5) Hausärzte (§ 73 Abs. 1a) bilden ab dem
mit Zahnersatz sowie kieferorthopädischer Be- 1. Januar 2001 mit Ausnahme der Kinderärzte
handlung auszurichten. Der Bundesausschuss eine Arztgruppe im Sinne des § 101 Abs. 2;
der Zahnärzte und Krankenkassen hat die Richt- Absatz 4 bleibt unberührt. Der allgemeine
linien auf der Grundlage auch von externem, bedarfsgerechte Versorgungsgrad ist für diese
umfassendem zahnmedizinisch-wissenschaft- Arztgruppe erstmals zum Stand vom 31. Dezem-
lichem Sachverstand zu beschließen. Das Bun- ber 1995 zu ermitteln. Die Verhältniszahlen für die
desministerium für Gesundheit kann dem Bun- an der fachärztlichen Versorgung teilnehmenden
desausschuss der Zahnärzte und Krankenkassen Internisten sind zum Stand vom 31. Dezember
vorgeben, einen Beschluss zu einzelnen dem 1995 neu zu ermitteln. Der Bundesausschuss der
Bundesausschuss durch Gesetz zugewiesenen Ärzte und Krankenkassen hat die neuen Verhält-
Aufgaben zu fassen oder zu überprüfen und hier- niszahlen bis zum 31. März 2000 zu beschließen.
zu eine angemessene Frist setzen. Bei Nichtein- Der Landesausschuss hat die Feststellungen
haltung der Frist fasst eine aus den Mitgliedern nach § 103 Abs. 1 Satz 1 erstmals zum Stand vom
des Bundesausschusses zu bildende Schieds- 31. Dezember 2000 zu treffen. Ein Wechsel für
stelle innerhalb von 30 Tagen den erforderlichen Internisten ohne Schwerpunktbezeichnung in die
Beschluss. Die Schiedsstelle besteht aus dem hausärztliche oder fachärztliche Versorgung ist
unparteiischen Vorsitzenden, den zwei weiteren nur dann zulässig, wenn dafür keine Zulassungs-
unparteiischen Mitgliedern des Bundesaus- beschränkungen nach § 103 Abs. 1 angeordnet
schusses und je einem der Vertreter der Zahnärz- sind.“
te und Krankenkassen. Vor der Entscheidung des
Bundesausschusses über die Richtlinien nach
42. § 102 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 ist den für die Wahrneh-
mung der Interessen von Zahntechnikern maß- a) Der bisherige Text wird Absatz 1 mit der Maß-
geblichen Spitzenorganisationen auf Bundes- gabe, dass in Satz 1 das Datum „1. Januar 1999“
ebene Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; durch das Datum „1. Januar 2003“ ersetzt wird.
die Stellungnahmen sind in die Entscheidung ein- b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
zubeziehen.
„(2) Das Bundesministerium für Gesundheit hat
(1b) Vor der Entscheidung des Bundesaus- bis zum 31. Dezember 2001 durch Beauftragung
schusses über die Richtlinien nach Absatz 1 eines geeigneten wissenschaftlichen Instituts die
Satz 2 Nr. 4 ist den in § 134 Abs. 2 genannten erforderliche Datengrundlage für die Bedarfszu-
Organisationen der Leistungserbringer auf Bun- lassung nach gesetzlich festzulegenden Verhält-
desebene Gelegenheit zur Stellungnahme zu niszahlen nach Absatz 1 erstellen zu lassen.“
geben; die Stellungnahmen sind in die Entschei-
dung einzubeziehen.“
43. In § 103 Abs. 4 wird nach Satz 4 folgender Satz ein-
c) In Absatz 2 werden die Sätze 3, 4 und 5 aufge- gefügt:
hoben.
„Ab dem 1. Januar 2006 sind für ausgeschriebene
d) Absatz 3 Satz 4 wird aufgehoben. Hausarztsitze grundsätzlich nur Allgemeinärzte zu
berücksichtigen.“
e) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 7a einge-
fügt:
44. § 106 wird wie folgt geändert:
„(7a) Vor der Entscheidung des Bundesaus-
schusses über die Richtlinien zur Verordnung von a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
Hilfsmitteln nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 ist den in „Wirtschaftlichkeitsprüfung
§ 128 Abs. 1 Satz 4 genannten Organisationen in der vertragsärztlichen Versorgung“.
der betroffenen Leistungserbringer und Hilfsmit-
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
telhersteller auf Bundesebene Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen aa) In Satz 1 Nr. 2 wird vor der Angabe „2 vom
sind in die Entscheidung einzubeziehen.“ Hundert“ das Wort „mindestens“ eingefügt.
2636 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1999
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Der Prüfungsausschuss führt die Prüfungen
„Die Höhe der Stichprobe nach Satz 1 Nr. 2 nach Absatz 2 durch; er entscheidet, ob der
ist nach Arztgruppen gesondert zu bestim- Vertragsarzt, der ermächtigte Arzt oder die
men; der Prüfungsausschuss kann für die ermächtigte ärztlich geleitete Einrichtung
Zwecke der Prüfung Gruppen abweichend gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot ver-
von den Fachgebieten nach ausgewählten stoßen hat und welche Maßnahmen zu tref-
Leistungsmerkmalen bilden.“ fen sind.“
cc) Satz 3 wird wie folgt gefasst: bb) Satz 3 wird aufgehoben.
„Die Prüfungen nach Satz 1 umfassen auch g) Absatz 5a wird wie folgt geändert:
die Häufigkeit von Überweisungen, Kranken- aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
hauseinweisungen und Feststellungen der „Prüfungen bei Überschreitung der Richt-
Arbeitsunfähigkeit sowie die Häufigkeit und größen nach § 84 Abs. 3 werden durchge-
den Umfang sonstiger veranlasster Leistun- führt, wenn die Richtgrößen um mehr als fünf
gen, insbesondere aufwendiger medizinisch- vom Hundert überschritten werden und auf
technischer Leistungen.“ Grund der vorliegenden Daten nicht davon
dd) Satz 5 wird wie folgt gefasst: auszugehen ist, dass die Überschreitung
„Die Prüfungen nach Durchschnittswerten durch Praxisbesonderheiten begründet ist.“
sind für den Zeitraum eines Quartals, die Prü- bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
fungen bei Überschreitung der Richtgrößen
„Bei einer Überschreitung der Richtgrößen
für den Zeitraum eines Kalenderjahres durch-
um mehr als 15 vom Hundert hat der Ver-
zuführen.“
tragsarzt den sich aus der Überschreitung
ee) Folgender Satz wird angefügt: der Richtgrößen ergebenden Mehraufwand
„In die Prüfungen sind auch die Leistungen zu erstatten, soweit dieser nicht durch Pra-
einzubeziehen, die im Rahmen der Kosten- xisbesonderheiten begründet ist.“
erstattung vergütet worden sind.“ cc) Der bisherige Satz 4 wird aufgehoben.
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
fügt: 45. § 111a Satz 2 wird wie folgt geändert:
„(2a) Gegenstand der Beurteilung der Wirt- a) Nummer 4 wird gestrichen.
schaftlichkeit in den Prüfungen nach Absatz 2 b) In Nummer 6 wird folgender Halbsatz angefügt:
Satz 1 Nr. 2 sind, soweit dafür Veranlassung
besteht, „soweit nicht der Anwendungsbereich von § 137d
betroffen ist,“.
1. die medizinische Notwendigkeit der Leistun-
gen (Indikation),
46. In § 113 wird die Überschrift wie folgt gefasst:
2. die Eignung der Leistungen zur Erreichung
„Qualitäts- und Wirtschaftlich-
des therapeutischen oder diagnostischen
keitsprüfung der Krankenhausbehandlung“.
Ziels (Effektivität),
3. die Übereinstimmung der Leistungen mit den 47. § 115b wird wie folgt geändert:
anerkannten Kriterien für ihre fachgerechte
Erbringung (Qualität), insbesondere mit den in a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
den Richtlinien der Bundesausschüsse ent- „(1) Die Spitzenverbände der Krankenkassen
haltenen Vorgaben, gemeinsam, die Deutsche Krankenhausgesell-
4. die Angemessenheit der durch die Leistungen schaft oder die Bundesverbände der Kranken-
verursachten Kosten im Hinblick auf das hausträger gemeinsam und die Kassenärztlichen
Behandlungsziel, Bundesvereinigungen vereinbaren
5. bei Leistungen des Zahnersatzes und der 1. einen Katalog ambulant durchführbarer Ope-
Kieferorthopädie auch die Vereinbarkeit der rationen und sonstiger stationsersetzender
Leistungen mit dem Heil- und Kostenplan.“ Eingriffe,
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert: 2. einheitliche Vergütungen für Krankenhäuser
und Vertragsärzte und
aa) In Satz 1 wird die Angabe „Absatz 2 Satz 3“
durch die Angabe „Absatz 2 Satz 4“ ersetzt. 3. Maßnahmen zur Sicherung der Qualität und
der Wirtschaftlichkeit.
bb) Die Sätze 2, 4 und 5 werden aufgehoben.
In der Vereinbarung nach Satz 1 Nr. 1 sind bis
cc) Satz 3 wird Satz 2 und die Sätze 6 und 7 wer- zum 31. Dezember 2000 die ambulant durchführ-
den die Sätze 3 und 4. baren Operationen und stationsersetzenden Ein-
e) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 2 griffe gesondert zu benennen, die in der Regel
Satz 3“ durch die Angabe „Absatz 2 Satz 4“ ambulant durchgeführt werden können, und all-
ersetzt. gemeine Tatbestände zu bestimmen, bei deren
Vorliegen eine stationäre Durchführung erforder-
f) Absatz 5 wird wie folgt geändert: lich sein kann. In der Vereinbarung sind die Qua-
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: litätsvoraussetzungen nach § 135 Abs. 2, die Ver-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1999 2637
einbarungen nach § 137 Abs. 1 und die Richt- Absatz 1 Satz 3 gilt. Für die Qualifikation der Kran-
linien nach § 136a und § 136b Abs. 1 und 2 zu kenhausärzte gilt § 135 Abs. 2 entsprechend.“
berücksichtigen, sowie Vergütungsabschläge für
Krankenhäuser und Vertragsärzte zu bestimmen, 49. § 129 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
die ihre Verpflichtungen zur Qualitätssicherung
nicht einhalten.“ a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 einge-
fügt:
b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Ope-
„2. Abgabe von preisgünstigen importierten Arz-
rationen“ die Wörter „und stationsersetzenden
neimitteln nach Maßgabe des Rahmenvertra-
Eingriffe“ eingefügt.
ges nach Absatz 2,“.
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
b) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden Num-
„(3) Kommt eine Vereinbarung nach Absatz 1 mern 3 und 4.
ganz oder teilweise nicht zu Stande, wird ihr
Inhalt auf Antrag einer Vertragspartei durch das 50. Nach § 132a wird folgender § 132b eingefügt:
Bundesschiedsamt nach § 89 Abs. 4 festgesetzt.
Dieses wird hierzu um Vertreter der Deutschen „§ 132b
Krankenhausgesellschaft in der gleichen Zahl Versorgung mit Soziotherapie
erweitert, wie sie jeweils für die Vertreter der
(1) Die Krankenkassen oder die Landesverbände
Krankenkassen und der Kassenärztlichen Bun-
der Krankenkassen und die Verbände der Ersatzkas-
desvereinigungen vorgesehen ist (erweitertes
sen können unter Berücksichtigung der Richtlinien
Bundesschiedsamt). Das erweiterte Bundes-
nach § 37a Abs. 2 mit geeigneten Personen oder Ein-
schiedsamt beschließt mit einer Mehrheit von
richtungen Verträge über die Versorgung mit Sozio-
zwei Dritteln der Stimmen der Mitglieder. § 112
therapie schließen, soweit dies für eine bedarfsge-
Abs. 4 gilt entsprechend.“
rechte Versorgung notwendig ist.
(2) Die Spitzenverbände der Krankenkassen legen
48. § 118 wird wie folgt gefasst:
gemeinsam und einheitlich in Empfehlungen die
„§ 118 Anforderungen an die Leistungserbringer für Sozio-
Psychiatrische Institutsambulanzen therapie fest.“
(1) Psychiatrische Krankenhäuser sind vom Zulas- 51. § 133 Abs. 1 Satz 1 wird durch folgende Sätze
sungsausschuss zur ambulanten psychiatrischen ersetzt:
und psychotherapeutischen Versorgung der Versi-
cherten zu ermächtigen. Die Behandlung ist auf „Soweit die Entgelte für die Inanspruchnahme von
diejenigen Versicherten auszurichten, die wegen Art, Leistungen des Rettungsdienstes und anderer Kran-
Schwere oder Dauer ihrer Erkrankung oder wegen zu kentransporte nicht durch landesrechtliche oder
großer Entfernung zu geeigneten Ärzten auf die kommunalrechtliche Bestimmungen festgelegt wer-
Behandlung durch diese Krankenhäuser angewiesen den, schließen die Krankenkassen oder ihre Verbän-
sind. Der Krankenhausträger stellt sicher, dass die de Verträge über die Vergütung dieser Leistun-
für die ambulante psychiatrische und psychothera- gen unter Beachtung des § 71 Abs. 1 bis 3 mit da-
peutische Behandlung erforderlichen Ärzte und für geeigneten Einrichtungen oder Unternehmen.
nichtärztlichen Fachkräfte sowie die notwendigen Kommt eine Vereinbarung nach Satz 1 nicht zu
Einrichtungen bei Bedarf zur Verfügung stehen. Stande und sieht das Landesrecht für diesen Fall
eine Festlegung der Vergütungen vor, ist auch bei
(2) Allgemeinkrankenhäuser mit selbständigen, dieser Festlegung § 71 Abs. 1 bis 3 zu beachten.“
fachärztlich geleiteten psychiatrischen Abteilungen
mit regionaler Versorgungsverpflichtung sind zur
51a. § 135 wird wie folgt geändert:
psychiatrischen und psychotherapeutischen Be-
handlung der im Vertrag nach Satz 2 vereinbarten a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
Gruppe von Kranken ermächtigt. Die Spitzenver- „Bewertung von
bände der Krankenkassen gemeinsam und einheit- Untersuchungs- und Behandlungsmethoden“.
lich mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft und
der Kassenärztlichen Bundesvereinigung legen in b) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
einem Vertrag die Gruppe psychisch Kranker fest, „Die Bundesausschüsse der Ärzte und Kranken-
die wegen ihrer Art, Schwere oder Dauer ihrer kassen stimmen ihren Arbeitsplan und die Bewer-
Erkrankung der ambulanten Behandlung durch die tungsergebnisse nach Satz 2 mit dem Ausschuss
Einrichtungen nach Satz 1 bedürfen. Kommt der Ver- Krankenhaus (§ 137c) ab.“
trag ganz oder teilweise nicht zu Stande, wird sein
c) Die Absätze 3 bis 6 werden aufgehoben.
Inhalt auf Antrag einer Vertragspartei durch das Bun-
desschiedsamt nach § 89 Abs. 4 festgelegt. Dieses
wird hierzu um Vertreter der Deutschen Kranken- 52. § 135a wird wie folgt gefasst:
hausgesellschaft in der gleichen Zahl erweitert, wie „§ 135a
sie jeweils für die Vertreter der Krankenkassen und
der Kassenärztlichen Bundesvereinigung vorgese- Verpflichtung zur Qualitätssicherung
hen ist (erweitertes Bundesschiedsamt). Das erwei- (1) Die Leistungserbringer sind zur Sicherung und
terte Bundesschiedsamt beschließt mit einer Mehr- Weiterentwicklung der Qualität der von ihnen er-
heit von zwei Dritteln der Stimmen der Mitglieder. brachten Leistungen verpflichtet. Die Leistungen
2638 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1999
müssen dem jeweiligen Stand der wissenschaftli- Zeitraum vom Zahnarzt kostenfrei vorzunehmen.
chen Erkenntnisse entsprechen und in der fachlich Ausnahmen hiervon bestimmen die Kassenzahnärzt-
gebotenen Qualität erbracht werden. liche Bundesvereinigung und die Spitzenverbände
der Krankenkassen gemeinsam und einheitlich.
(2) Vertragsärzte, zugelassene Krankenhäuser
§ 195 des Bürgerlichen Gesetzbuches bleibt un-
sowie Erbringer von Vorsorgeleistungen oder Reha-
berührt. Längere Gewährleistungsfristen können
bilitationsmaßnahmen sind nach Maßgabe der
zwischen den Kassenzahnärztlichen Vereinigungen
§§ 136a, 136b, 137 und 137d verpflichtet, sich an
und den Landesverbänden der Krankenkassen und
einrichtungsübergreifenden Maßnahmen der Qua-
den Verbänden der Ersatzkassen sowie in Einzel-
litätssicherung zu beteiligen, die insbesondere zum
oder Gruppenverträgen zwischen Zahnärzten und
Ziel haben, die Ergebnisqualität zu verbessern.
Krankenkassen vereinbart werden. Die Krankenkas-
Zugelassene Krankenhäuser, stationäre Vorsorge-
sen können hierfür Vergütungszuschläge gewähren;
einrichtungen und stationäre Rehabilitationseinrich-
der Eigenanteil der Versicherten bei Zahnersatz
tungen sind nach Maßgabe der §§ 137 und 137d ver-
bleibt unberührt. Die Zahnärzte, die ihren Patienten
pflichtet, einrichtungsintern ein Qualitätsmanage-
eine längere Gewährleistungsfrist einräumen, kön-
ment einzuführen und weiterzuentwickeln.“
nen dies ihren Patienten bekannt machen.“
53. Nach § 136 werden folgende §§ 136a und 136b ein-
54. § 137 wird wie folgt gefasst:
gefügt:
„§ 137
„§ 136a
Qualitätssicherung
Qualitätssicherung bei zugelassenen Krankenhäusern
in der vertragsärztlichen Versorgung
(1) Die Spitzenverbände der Krankenkassen und
Der Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkas- der Verband der privaten Krankenversicherung ver-
sen bestimmt für die vertragsärztliche Versorgung einbaren mit der Deutschen Krankenhausgesell-
durch Richtlinien nach § 92 schaft unter Beteiligung der Bundesärztekammer
1. die verpflichtenden Maßnahmen der Qualitäts- sowie der Berufsorganisationen der Krankenpflege-
sicherung nach § 135a Abs. 2 und berufe Maßnahmen der Qualitätssicherung für nach
§ 108 zugelassene Krankenhäuser. Dabei sind die
2. Kriterien für die indikationsbezogene Notwendig-
Erfordernisse einer sektor- und berufsgruppenüber-
keit und Qualität der durchgeführten diagnosti-
greifenden Versorgung angemessen zu berücksich-
schen und therapeutischen Leistungen, insbe-
tigen; dazu ist der Kassenärztlichen Bundesvereini-
sondere aufwendiger medizintechnischer Leis-
gung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die
tungen.
Vereinbarungen nach Satz 1 regeln insbesondere
Vor der Entscheidung des Bundesausschusses über
1. die verpflichtenden Maßnahmen der Qualitäts-
die Richtlinien ist der Bundesärztekammer und der
sicherung nach § 135a Abs. 2 sowie die grund-
Deutschen Krankenhausgesellschaft Gelegenheit
sätzlichen Anforderungen an ein einrichtungs-
zur Stellungnahme zu geben.
internes Qualitätsmanagement,
§ 136b 2. Kriterien für die indikationsbezogene Notwendig-
Qualitätssicherung keit und Qualität der im Rahmen der Kranken-
in der vertragszahnärztlichen Versorgung hausbehandlung durchgeführten diagnostischen
und therapeutischen Leistungen, insbesondere
(1) Der Bundesausschuss der Zahnärzte und aufwendiger medizintechnischer Leistungen,
Krankenkassen bestimmt für die vertragszahnärzt-
3. Grundsätze zur Einholung von Zweitmeinungen
liche Versorgung durch Richtlinien nach § 92
vor Eingriffen und
1. die verpflichtenden Maßnahmen der Qualitäts-
4. Vergütungsabschläge für zugelassene Kranken-
sicherung nach § 135a Abs. 2 und
häuser, die ihre Verpflichtungen zur Qualitäts-
2. Kriterien für die indikationsbezogene Notwendig- sicherung nicht einhalten.
keit und Qualität aufwendiger diagnostischer und
(2) Die Vereinbarungen nach Absatz 1 sind für
therapeutischer Leistungen.
zugelassene Krankenhäuser unmittelbar verbindlich.
Vor der Entscheidung des Bundesausschusses über Sie haben Vorrang vor Verträgen nach § 112 Abs. 1,
die Richtlinien ist der Bundeszahnärztekammer soweit diese keine ergänzenden Regelungen zur
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Qualitätssicherung enthalten. Verträge zur Qualitäts-
(2) Der Bundesausschuss hat auch Qualitätskrite- sicherung nach § 112 Abs. 1 gelten bis zum Ab-
rien für die Versorgung mit Füllungen und Zahnersatz schluss von Vereinbarungen nach Absatz 1 fort.
zu beschließen. Bei der Festlegung von Qualitäts- (3) Die Vereinbarungen nach Absatz 1 kommen
kriterien für Zahnersatz ist der Verband Deutscher durch Mehrheitsentscheidung der Vereinbarungs-
Zahntechniker-Innungen zu beteiligen; die Stellung- partner zu Stande. Die Ortskrankenkassen ein-
nahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen. Der schließlich der See-Krankenkasse sind an dem Ver-
Zahnarzt übernimmt für Füllungen und die Ver- tragsschluss mit drei Vertretern, die Ersatzkassen
sorgung mit Zahnersatz eine zweijährige Gewähr. mit zwei Vertretern, die Betriebskrankenkassen, die
Identische und Teilwiederholungen von Füllungen Innungskrankenkassen, die landwirtschaftlichen
sowie die Erneuerung und Wiederherstellung von Krankenkassen sowie die Bundesknappschaft mit je
Zahnersatz einschließlich Zahnkronen sind in diesem einem Vertreter, der Verband der privaten Kranken-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1999 2639
versicherung mit einem Vertreter, die Krankenhäuser wandt werden sollen, darauf hin, ob sie für eine aus-
mit zehn Vertretern beteiligt. Kommt in einem Verein- reichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versor-
barungsverfahren eine Mehrheitsentscheidung nicht gung der Versicherten unter Berücksichtigung des
zu Stande, wird auf Verlangen von mindestens drei allgemein anerkannten Standes der medizinischen
Beteiligten nach Satz 2 ein weiterer stimmberechtig- Erkenntnisse erforderlich sind. Ergibt die Über-
ter unparteiischer Beteiligter hinzugezogen. Die Ver- prüfung, dass die Methode nicht den Kriterien nach
treter der Krankenkassen und des Verbandes der Satz 1 entspricht, darf sie im Rahmen einer Kranken-
privaten Krankenversicherung gemeinsam sowie die hausbehandlung zu Lasten der Krankenkassen nicht
Vertreter der Krankenhäuser gemeinsam haben erbracht werden; die Durchführung klinischer Stu-
jeweils das Vorschlagsrecht für den unparteiischen dien bleibt unberührt. Die Beteiligten nach Satz 1
Beteiligten. Kommt eine Einigung über den unpartei- stimmen Arbeitsplan und Bewertungsergebnisse mit
ischen Beteiligten nicht zu Stande, wird er durch Los den für die Erstellung der Richtlinien nach § 92 Abs. 1
bestimmt.“ Satz 2 Nr. 5 und die Überprüfung der vertragsärzt-
lichen und -zahnärztlichen Leistungen nach § 135
55. § 137a wird aufgehoben. Abs. 1 Satz 2 zuständigen Bundesausschüssen ab.
(2) Die Beteiligten nach Absatz 1 Satz 1 bilden
56. § 137b wird wie folgt gefasst: einen Ausschuss Krankenhaus. Der Ausschuss
besteht aus drei Vertretern der Ortskrankenkassen,
„§ 137b zwei Vertretern der Ersatzkassen, je einem Vertreter
Arbeitsgemeinschaft zur der Betriebskrankenkassen, der Innungskranken-
Förderung der Qualitätssicherung in der Medizin kassen, der landwirtschaftlichen Krankenkassen und
der knappschaftlichen Krankenversicherung, fünf
Die Bundesärztekammer, die Kassenärztliche
Vertretern der Krankenhäuser, vier Vertretern der
Bundesvereinigung, die Deutsche Krankenhausge-
Bundesärztekammer sowie dem unparteiischen Vor-
sellschaft, die Spitzenverbände der Krankenkassen,
sitzenden des Bundesausschusses der Ärzte und
der Verband der privaten Krankenversicherung und
Krankenkassen. Über den Vorsitzenden und seinen
die Berufsorganisationen der Krankenpflegeberufe
Stellvertreter sollen sich die Beteiligten nach Ab-
treffen insbesondere zur Sicherung der Einheitlich-
satz 1 Satz 1 einigen. Kommt eine Einigung nicht zu
keit der Qualifikations- und Qualitätssicherungsanfor-
Stande, werden sie durch das Bundesministerium
derungen Vorkehrungen zur gegenseitigen Abstim-
für Gesundheit im Benehmen mit den Beteiligten
mung durch Bildung einer Arbeitsgemeinschaft.
nach Absatz 1 Satz 1 berufen. § 90 Abs. 3 Satz 1
Diese hat hierzu den Stand der Qualitätssicherung
und 2 gilt entsprechend. Die Beteiligten nach Ab-
im Gesundheitswesen festzustellen, sich daraus
satz 1 vereinbaren das Nähere über die Bestellung,
ergebenden Weiterentwicklungsbedarf zu benen-
die Amtsdauer, die Amtsführung, die Erstattung der
nen, eingeführte Qualitätssicherungsmaßnahmen
baren Auslagen und die Entschädigung für den Zeit-
auf ihre Wirksamkeit hin zu bewerten und Empfeh-
aufwand der Ausschussmitglieder sowie über die
lungen für eine an einheitlichen Grundsätzen ausge-
Verteilung der Kosten; kommt eine Vereinbarung bis
richtete sowie sektoren- und berufsgruppenüber-
zum 31. August 2000 nicht zu Stande, bestimmt das
greifende Qualitätssicherung im Gesundheitswesen
Bundesministerium für Gesundheit ihren Inhalt durch
einschließlich ihrer Umsetzung zu erarbeiten. Sie
Rechtsverordnung. Die Aufsicht über die Geschäfts-
erstellt in regelmäßigen Abständen einen Bericht
führung des Ausschusses führt das Bundesministe-
über den Stand der Qualitätssicherung. Der Arbeits-
rium für Gesundheit.
gemeinschaft sind von ihren Mitgliedern vertragliche
Vereinbarungen über die Qualität und die Qualitäts- § 137d
sicherung auf Bundes- oder Landesebene vorzule-
gen. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die Arbeits- Qualitätssicherung bei der ambulanten
gemeinschaft weitere Organisationen, soweit deren und stationären Vorsorge oder Rehabilitation
Belange berührt sind, sowie Vertreter der Patienten (1) Für stationäre Vorsorge- oder Rehabilitations-
hinzuziehen.“ einrichtungen, mit denen ein Vertrag nach § 111
besteht, vereinbaren die Spitzenverbände der Kran-
57. Nach § 137b werden folgende §§ 137c bis 137e ein- kenkassen gemeinsam und einheitlich mit den für die
gefügt: Wahrnehmung der Interessen der stationären Vor-
sorge- oder Rehabilitationseinrichtungen auf Bun-
„§ 137c
desebene maßgeblichen Spitzenorganisationen die
Bewertung von Untersuchungs- Maßnahmen der Qualitätssicherung nach § 135a
und Behandlungsmethoden im Krankenhaus Abs. 2 sowie die grundsätzlichen Anforderungen an
ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement.
(1) Die Bundesärztekammer, die Bundesverbände
der Krankenkassen, die Bundesknappschaft, die (2) Für Leistungserbringer, die ambulante Vorsor-
Verbände der Ersatzkassen und die Deutsche Kran- geleistungen oder Rehabilitationsmaßnahmen nach
kenhausgesellschaft überprüfen auf Antrag eines § 23 Abs. 2 oder § 40 Abs. 1 erbringen, vereinbaren
Spitzenverbandes der Krankenkassen, der Deut- die Spitzenverbände der Krankenkassen gemeinsam
schen Krankenhausgesellschaft oder eines Bundes- und einheitlich, die Kassenärztliche Bundesvereini-
verbandes der Krankenhausträger Untersuchungs- gung und die Bundesverbände der Leistungserbrin-
und Behandlungsmethoden, die zu Lasten der ger, die ambulante Vorsorgeleistungen oder Rehabi-
gesetzlichen Krankenkassen im Rahmen einer Kran- litationsmaßnahmen durchführen, Maßnahmen der
kenhausbehandlung angewandt werden oder ange- Qualitätssicherung nach § 135a Abs. 2.
2640 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1999
(3) Die Vertragspartner haben durch geeignete Die Beschlüsse nach Satz 1 Nr. 1 sind für die Kran-
Maßnahmen sicherzustellen, dass die Anforderun- kenkassen, die zugelassenen Krankenhäuser und
gen an die Qualitätssicherung für die ambulante und die Vertragsärzte, mit Ausnahme der Vertrags-
stationäre Vorsorge und Rehabilitation einheitlichen zahnärzte, unmittelbar verbindlich; § 94 gilt entspre-
Grundsätzen genügen, und die Erfordernisse einer chend. Der Koordinierungsausschuss gibt Empfeh-
sektor- und berufsgruppenübergreifenden Versor- lungen für die Grundsätze zur Vergütung der Doku-
gung angemessen berücksichtigt sind. Bei Vereinba- mentation. Zur Vorbereitung seiner Entscheidungen
rungen nach Absatz 1 ist der Bundesärztekammer wird bei dem Koordinierungsausschuss eine sach-
und der Deutschen Krankenhausgesellschaft Gele- verständige Stabsstelle eingerichtet, die sich exter-
genheit zur Stellungnahme zu geben. nen wissenschaftlichen Sachverstands bedienen
kann.
§ 137e (4) Der Koordinierungsausschuss gibt Empfehlun-
Koordinierungsausschuss gen in sonstigen sektorenübergreifenden Angele-
genheiten der Bundesausschüsse und des Aus-
(1) Die Spitzenorganisationen, die die Bundesaus- schusses Krankenhaus.
schüsse der Ärzte und Krankenkassen nach § 91
(5) Vor der Entscheidung des Koordinierungsaus-
Abs. 1 und den Ausschuss Krankenhaus nach
schusses über die Beschlüsse und Empfehlungen
§ 137c Abs. 2 bilden, errichten als Arbeitsgemein-
nach Absatz 3 Satz 1 ist den für die Wahrnehmung
schaft einen Koordinierungsausschuss.
der Interessen der ambulanten und stationären Vor-
(2) Der Koordinierungsausschuss setzt sich aus sorge- oder Rehabilitationseinrichtungen auf Bun-
den Vorsitzenden der Bundesausschüsse und dem desebene maßgeblichen Spitzenorganisationen
Vorsitzenden des Ausschusses Krankenhaus, drei sowie den Berufsorganisationen der Krankenpflege-
Vertretern der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, berufe, soweit deren Belange berührt sind, Gelegen-
zwei Vertretern der Kassenzahnärztlichen Bundes- heit zur Stellungnahme zu geben; die Stellung-
vereinigung, drei Vertretern der Deutschen Kranken- nahmen sind in die Entscheidungen einzubeziehen.
hausgesellschaft, einem Vertreter der Bundesärzte- (6) Die Aufsicht über den Koordinierungsaus-
kammer, drei Vertretern der Ortskrankenkassen, schuss führt das Bundesministerium für Gesundheit.
zwei Vertretern der Ersatzkassen, je einem Vertreter § 94 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 des Zehnten Buches
der Betriebskrankenkassen, der Innungskranken- gilt entsprechend.“
kassen, der landwirtschaftlichen Krankenkassen
sowie der knappschaftlichen Krankenversicherung
zusammen. Bei den Beschlüssen nach Absatz 3 wir- 58. Im Vierten Kapitel wird nach dem Zehnten Abschnitt
ken an Stelle der drei Vertreter der Kassenärztlichen folgender Elfter Abschnitt eingefügt:
Bundesvereinigung und der zwei Vertreter der Kas- „Elfter Abschnitt
senzahnärztlichen Bundesvereinigung fünf Vertreter
der Kassenärztlichen Bundesvereinigung mit. Bei Beziehungen zu Leistungs-
den Beschlüssen über die Empfehlungen nach erbringern in der integrierten Versorgung
Absatz 4 wirken nur die Vertreter der betroffenen § 140a
Organisationen mit; das Nähere über die Zusam-
Integrierte Versorgung
mensetzung des Koordinierungsausschusses in die-
sen Fällen ist in der Geschäftsordnung zu regeln. Der (1) Integrierte Versorgungsformen auf Grund der
Koordinierungsausschuss gibt sich eine Geschäfts- Verträge nach den §§ 140b und 140d ermöglichen
ordnung und führt die Geschäfte der Bundesaus- eine verschiedene Leistungssektoren übergreifende
schüsse und des Ausschusses Krankenhaus. Er Versorgung der Versicherten. Das Versorgungsan-
stellt das für die Geschäftsführung notwendige Per- gebot und die Voraussetzungen seiner Inan-
sonal ein. Über die Verteilung der Kosten haben die spruchnahme ergeben sich aus dem Vertrag nach
Spitzenorganisationen nach Absatz 1 eine Verein- § 140b und, soweit es die vertragsärztliche Versor-
barung zu treffen. § 90 Abs. 3 Satz 1 und 2 gilt ent- gung einschließt, aus den Rahmenvereinbarungen
sprechend. nach § 140d.
(3) Der Koordinierungsausschuss (2) Die Teilnahme der Versicherten an den integ-
rierten Versorgungsformen ist freiwillig. Ein behan-
1. soll insbesondere auf der Grundlage evidenz- delnder Leistungserbringer darf aus der gemein-
basierter Leitlinien die Kriterien für eine im Hin- samen Dokumentation nach § 140b Abs. 3 die den
blick auf das diagnostische und therapeutische Versicherten betreffenden Behandlungsdaten und
Ziel ausgerichtete zweckmäßige und wirtschaft- Befunde nur dann abrufen, wenn der Versicherte ihm
liche Leistungserbringung für mindestens zehn gegenüber seine Einwilligung erteilt hat, die Informa-
Krankheiten je Jahr beschließen, bei denen Hin- tion für den konkret anstehenden Behandlungsfall
weise auf unzureichende, fehlerhafte oder über- genutzt werden soll und der Leistungserbringer zu
mäßige Versorgung bestehen und deren Beseiti- dem Personenkreis gehört, der nach § 203 des Straf-
gung die Morbidität und Mortalität der Bevölke- gesetzbuches zur Geheimhaltung verpflichtet ist.
rung nachhaltig beeinflussen kann, und
(3) Die Versicherten haben das Recht, von ihrer
2. gibt Empfehlungen zu den zur Umsetzung und Krankenkasse umfassend über die Verträge zur in-
Evaluierung der Kriterien nach Nummer 1 not- tegrierten Versorgung, die teilnehmenden Leistungs-
wendigen Verfahren, insbesondere bezüglich der erbringer, besondere Leistungen und vereinbarte
Dokumentation der Leistungserbringer. Qualitätsstandards informiert zu werden. Dieses
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1999 2641
Recht besteht auch gegenüber den teilnehmenden Leistungen sein, über deren Eignung als Leistung der
Leistungserbringern und ihren Zusammenschlüssen. Krankenversicherung die Bundesausschüsse nach
§ 91 im Rahmen der Beschlüsse nach § 92 Abs. 1
§ 140b Satz 2 Nr. 5 und der Ausschuss nach § 137c Abs. 2
Verträge zu integrierten Versorgungsformen im Rahmen der Beschlüsse nach § 137c Abs. 1 keine
ablehnende Entscheidung getroffen haben.
(1) Die Krankenkassen können mit den in Absatz 2
(4) Die Verträge können Abweichendes von den
genannten Vertragspartnern Verträge über integrier-
Vorschriften dieses Kapitels, des Krankenhausfinan-
te Versorgungsformen abschließen. Die Vertrags-
zierungsgesetzes sowie den nach diesen Vorschrif-
partner haben die Integrationsversorgung nach
ten getroffenen Regelungen insoweit regeln, als die
Maßgabe des Absatzes 4 und, soweit sie die ver-
abweichende Regelung dem Sinn und der Eigenart
tragsärztliche Versorgung einschließt, der auf Grund
der integrierten Versorgung entspricht, die Qualität,
von § 140d getroffenen Rahmenvereinbarungen zu
die Wirksamkeit und die Wirtschaftlichkeit der in-
regeln. In den Verhandlungen über den Abschluss
tegrierten Versorgung verbessert oder aus sonstigen
eines Vertrages nach Satz 1 können sich Ver-
Gründen zu ihrer Durchführung erforderlich ist. Wird
tragsärzte von ihrer Kassenärztlichen Vereinigung
infolge einer Vereinbarung nach Satz 1 für das
beraten lassen. Gemeinschaften zur vertragsärzt-
Krankenhaus ein Budget nach § 12 der Bundes-
lichen Versorgung zugelassener Ärzte und Zahn-
pflegesatzverordnung nicht vereinbart, sind die von
ärzte, die Vertragspartner nach Satz 1 sind, können
den Krankenkassen gemeinsam mit dem Kranken-
mit der Verteilung der auf die Gemeinschaft ent-
hausträger in einem Vertrag nach Absatz 1 verein-
fallenden Vergütungen oder Vergütungsanteile ihre
barten Entgelte für alle Benutzer des Krankenhauses
Kassenärztliche Vereinigung beauftragen.
einheitlich zu berechnen.
(2) Die Verträge nach Absatz 1 können nur mit
§ 140c
– Gemeinschaften zur vertragsärztlichen Versor-
gung zugelassener Ärzte und Zahnärzte sowie ein- Vergütung
zelnen sonstigen an der Versorgung der Versicher- (1) Die Verträge zur integrierten Versorgung legen
ten teilnehmenden Leistungserbringern oder die Vergütung fest. Aus der Vergütung für die integ-
deren Gemeinschaften, rierten Versorgungsformen sind sämtliche Leistun-
– Kassenärztlichen Vereinigungen, gen, die von teilnehmenden Versicherten im Rahmen
der einbezogenen Leistungen in Anspruch genom-
– Trägern zugelassener Krankenhäuser, Trägern men werden, zu vergüten. Dies gilt auch für die In-
von stationären Vorsorge- und Rehabilitationsein- anspruchnahme von Leistungen von nicht an der
richtungen, soweit mit ihnen ein Versorgungsver- integrierten Versorgung teilnehmenden Leistungs-
trag nach § 111 besteht, Trägern von ambulanten erbringern.
Rehabilitationseinrichtungen oder deren Gemein-
schaften, (2) Die Verträge zur integrierten Versorgung kön-
nen die Übernahme der Budgetverantwortung insge-
– Gemeinschaften der vorgenannten Leistungs- samt oder für definierte Teilbereiche (kombiniertes
erbringer, Budget) vorsehen. Die Zahl der teilnehmenden Versi-
abgeschlossen werden. cherten und deren Risikostruktur sind zu berücksich-
tigen. Ergänzende Morbiditätskriterien sollen in den
(3) In den Verträgen nach Absatz 1 müssen sich Vereinbarungen berücksichtigt werden.
die Vertragspartner der Krankenkassen zu einer
qualitätsgesicherten, wirksamen, ausreichenden, § 140d
zweckmäßigen und wirtschaftlichen Versorgung der Rahmenvereinbarungen
Versicherten verpflichten. Die Vertragspartner haben zur integrierten Versorgung
die Erfüllung der Leistungsansprüche der Versicher-
ten nach den §§ 2 und 11 bis 62 in dem Maße zu (1) Die Spitzenverbände der Krankenkassen ge-
gewährleisten, zu dem die Leistungserbringer nach meinsam und einheitlich schließen mit den Kas-
diesem Kapitel verpflichtet sind. Insbesondere senärztlichen Bundesvereinigungen im Rahmen der
müssen die Vertragspartner die Gewähr dafür über- Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung
nehmen, dass sie die organisatorischen, betriebs- nach § 75 als Bestandteil der Bundesmantelverträge
wirtschaftlichen sowie die medizinischen und medi- Rahmenvereinbarungen über die integrierte Versor-
zinisch-technischen Voraussetzungen für die ver- gung nach § 140a ab. Zu vereinbaren sind insbeson-
einbarte integrierte Versorgung entsprechend dem dere:
allgemein anerkannten Stand der medizinischen 1. Regelungen zum Inhalt und zu den Mindeststan-
Erkenntnisse und des medizinischen Fortschritts dards des Versorgungsauftrags der integrierten
erfüllen und eine an dem Versorgungsbedarf der Ver- Versorgung,
sicherten orientierte Zusammenarbeit zwischen allen
an der Versorgung Beteiligten einschließlich der 2. Regelungen zu den Mindestanforderungen an die
Koordination zwischen den verschiedenen Versor- Qualitätssicherung bei der Übernahme eines Ver-
gungsbereichen und einer ausreichenden Dokumen- sorgungsauftrags auf der Basis der nach §§ 135a,
tation, die allen an der integrierten Versorgung Betei- 136a, 136b und 137e Abs. 3 bestimmten Richt-
ligten im jeweils erforderlichen Umfang zugänglich linien,
sein muss, sicherstellen. Gegenstand des Versor- 3. Regelungen über die inhaltlichen Voraussetzun-
gungsauftrags an die Vertragspartner der Kranken- gen zur Teilnahme der Vertragsärzte an der integ-
kassen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen nur solche rierten Versorgung einschließlich der Festlegung
2642 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1999
von einer Mindest- oder Höchstzahl der teilneh- schreitung entsprechend des auf die integrierte Ver-
menden Vertragsärzte sowie Regelungen zur Ein- sorgung entfallenden Anteils an der Summe der von
beziehung der hausärztlichen Versorgung nach den Krankenkassen nach § 85 gezahlten Gesamtver-
§ 73 Abs. 1 Satz 2, wenn die integrierte Versor- gütungen zu beteiligen.
gung nach § 140b Abs. 1 eine oder mehrere der in
§ 73 Abs. 2 Nr. 1 und 3 bis 12 genannten Leistun- § 140g
gen einschließt, Bonus in der integrierten Versorgung
4. Regelungen zur Finanzierung der integrierten Versicherten kann nach Maßgabe der Satzung der
Versorgung und ihrer Vergütung sowie Regelun- Krankenkasse ein Bonus gewährt werden, wenn sie
gen zur rechnerischen Bereinigung der Gesamt- die Teilnahmebedingungen mindestens ein Jahr ein-
vergütungen, die sicherstellen, dass Gesamt- gehalten haben und die Versorgungsform zu Ein-
vergütungen entsprechend einem in den Rah- sparungen geführt hat. Aus den erzielten Einsparun-
menvereinbarungen festzulegenden Maßstab gen kann die Krankenkasse auch einen mit den Ver-
bereinigt werden, soweit die budgetzugehörigen tragspartnern festzulegenden Anteil für die an der
Leistungsbereiche Bestandteil der integrierten Versorgungsform beteiligten Leistungserbringer und
Versorgung geworden sind. Die Regelungen zur zur Förderung der Versorgungsform verwenden. Das
Vergütung und zur Bereinigung haben die Zahl Nähere zu dem Anspruch der Vertragspartner auf
und die Risikostruktur der Versicherten zu be- den Anteil ist in den Vereinbarungen nach den
rücksichtigen. Ergänzende Morbiditätskriterien §§ 140b und 140d zu regeln.
sollen berücksichtigt werden.
§ 140h
(2) Die Vertragspartner haben die Rahmenver-
einbarungen nach Absatz 1 bis zum 30. Juni 2000 Auswertung der integrierten Versorgung
zu treffen. Kommt bis zu diesem Zeitpunkt eine Die Krankenkassen oder ihre Verbände können
Rahmenvereinbarung ganz oder teilweise nicht zu eine wissenschaftliche Begleitung und Auswertung
Stande, setzt das Bundesschiedsamt mit der Mehr- der integrierten Versorgung im Hinblick auf die Er-
heit seiner Mitglieder den Vertragsinhalt innerhalb reichung der Ziele der integrierten Versorgung nach
von drei Monaten fest. allgemein anerkannten wissenschaftlichen Stan-
dards veranlassen.“
§ 140e
Rahmenvereinbarungen 59. § 141 wird wie folgt geändert:
mit den Spitzenorganisationen
a) In Absatz 2 Satz 3 werden das Wort „vermieden“
Die Spitzenverbände der Krankenkassen können durch das Wort „ausgeschlossen“ und das Wort
gemeinsam und einheitlich mit der Deutschen Kran- „unter“ durch das Wort „nach“ ersetzt sowie der
kenhausgesellschaft eine Rahmenvereinbarung über Klammerzusatz „(Grundsatz der Beitragssatz-
den Inhalt und die Durchführung der integrierten Ver- stabilität)“ gestrichen.
sorgung nach § 140a schließen, soweit sie Leistun-
gen der stationären Versorgung einschließt. Die Spit- b) Absatz 4 wird aufgehoben.
zenverbände der Krankenkassen können gemein-
sam und einheitlich mit den für die Wahrnehmung 60. § 142 wird wie folgt geändert:
der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeb- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
lichen Spitzenorganisationen von Leistungserbrin-
„Unterstützung der
gern Rahmenvereinbarungen über den Inhalt und die
Konzertierten Aktion; Sachverständigenrat“.
Durchführung der integrierten Versorgung schließen.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
§ 140f
„(2) Das Bundesministerium für Gesundheit be-
Bereinigung, Ausgleiche ruft einen Sachverständigenrat, der die Konzer-
(1) Die Vertragspartner der Gesamtverträge nach tierte Aktion im Gesundheitswesen bei der Erfül-
§ 85 haben die Gesamtvergütung unter Berücksich- lung ihrer Aufgaben unterstützt. Der Sachverstän-
tigung der Rahmenvereinbarung nach § 140d Abs. 1 digenrat hat zudem die Aufgabe, Gutachten zur
Nr. 4 rechnerisch zu bereinigen. Entwicklung der Versorgung in der gesetzlichen
Krankenversicherung zu erstellen; er hat dabei im
(2) Die Vertragspartner der Vereinbarungen nach Hinblick auf eine bedarfsgerechte Versorgung
§ 84 Abs. 1 haben das Arznei- und Heilmittelbudget Bereiche mit Über-, Unter- und Fehlversorgungen
rechnerisch zu bereinigen, soweit die integrierte Ver- und Möglichkeiten zur Ausschöpfung von Wirt-
sorgung die Versorgung mit Arznei- und Heilmitteln schaftlichkeitsreserven aufzuzeigen und zu
einschließt. Die Budgets sind entsprechend der Zahl bewerten. Das Bundesministerium für Gesund-
und der Risikostruktur der an der integrierten Versor- heit kann den Gegenstand des Gutachtens näher
gung teilnehmenden Versicherten zu verringern. bestimmen. Der Sachverständigenrat erstellt das
Ergänzende Morbiditätskriterien sollen berücksich- Gutachten im Abstand von zwei Jahren und leitet
tigt werden. es dem Bundesministerium für Gesundheit je-
(3) Schließt die integrierte Versorgung die Versor- weils zum 15. April, erstmals im Jahr 2001, zu.
gung mit Arznei- und Heilmitteln nicht ein, sind die Das Bundesministerium für Gesundheit legt das
Vertragspartner der Krankenkassen nach § 140b Gutachten den gesetzgebenden Körperschaften
Abs. 2 im Falle einer Überschreitung des Budgets des Bundes unverzüglich vor und nimmt in ange-
nach § 84 Abs. 1 am Ausgleich der Budgetüber- messener Frist zu dem Gutachten Stellung.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1999 2643
61. Dem § 175 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: 3. die Betriebs- und Rechnungsführung jährlich zu
„Das Wahlrecht kann nach Vollendung des 15. Le- prüfen und die Jahresrechnung abzunehmen,
bensjahres ausgeübt werden.“ 4. den Finanzierungsanteil als Umlage nach § 219d
zu beschließen,
62. Dem § 193 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: 5. den Geschäftsführer und seinen Stellvertreter zu
bestellen und zu entlasten.
„Die versicherungspflichtige Mitgliedschaft gilt als
fortbestehend, wenn die Versicherungspflicht am (2) Die Spitzenverbände der in § 35a Abs. 1 Satz 1
Tag vor dem Beginn des Wehrdienstes endet oder des Vierten Buches genannten Krankenkassen ent-
wenn zwischen dem letzten Tag der Mitgliedschaft senden je ein Vorstandsmitglied, die übrigen Spit-
und dem Beginn des Wehrdienstes ein Samstag, zenverbände je ein Mitglied der Geschäftsführung in
Sonntag oder gesetzlicher Feiertag liegt.“ den Verwaltungsrat.
(3) Beschlüsse des Verwaltungsrates werden mit
einfacher Mehrheit der Mitglieder gefasst. Beschlüsse
63. In § 210 Abs. 2 wird die Angabe „135 Abs. 3“ durch
über Haushaltsangelegenheiten und über die Auf-
die Angabe „136a Satz 1 Nr. 1, § 136b Abs. 1 Satz 1
stellung und Änderung der Satzung bedürfen einer
Nr. 1“ ersetzt.
Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder.
64. Nach § 219 werden folgende §§ 219a bis 219d ein- § 219c
gefügt: Ständiger
„§ 219a Arbeitsausschuss der Verbindungsstelle
Deutsche Verbindungsstelle Die Verbindungsstelle hat einen Ständigen
Krankenversicherung-Ausland Arbeitsausschuss, in den jeder Spitzenverband
einen Vertreter entsenden kann. Dieser berät und
(1) Die Spitzenverbände der Krankenkassen bil- unterstützt den Geschäftsführer. Das Nähere be-
den die Deutsche Verbindungsstelle Krankenver- stimmt die Satzung.
sicherung-Ausland (Verbindungsstelle). Die Verbin-
dungsstelle nimmt die ihr durch über- und zwi- § 219d
schenstaatliches sowie durch innerstaatliches Recht
Finanzierung und
übertragenen Aufgaben wahr. Sie nimmt insoweit
Aufsicht über die Verbindungsstelle
auch Aufgaben wahr, die nach über- und zwi-
schenstaatlichem sowie nach innerstaatlichem (1) Die zur Finanzierung der Verbindungsstelle
Recht bis zum 1. Januar 2000 dem AOK-Bundes- erforderlichen Mittel werden durch die von den Mit-
verband in seiner Eigenschaft als Verbindungsstelle gliedern im Voraus zu tragenden Umlagen und die
übertragen waren. Insbesondere gehören hierzu: sonstigen Einnahmen der Verbindungsstelle aufge-
bracht. Berechnungsgrundlage für die Umlagen sind
1. Vereinbarungen mit ausländischen Verbindungs- die Mitgliederzahlen. Das Nähere bestimmt die Sat-
stellen, zung.
2. Kostenabrechnungen mit in- und ausländischen (2) Für das Haushalts- und Rechnungswesen
Stellen, einschließlich der Statistiken gelten die Regelungen
3. Festlegung des anzuwendenden Versicherungs- in den §§ 67 bis 70 Abs. 1 und 5 und § 72 Abs. 1
rechts, und 2 Satz 1 Halbsatz 1, §§ 73 bis 76 Abs. 1 und 2,
§ 77 Abs. 1, § 79 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit
4. Koordinierung der Verwaltungshilfe in grenzüber-
Abs. 3a des Vierten Buches sowie die auf Grund des
schreitenden Fällen sowie
§ 78 des Vierten Buches erlassenen Rechtsverord-
5. Information, Beratung und Aufklärung. nungen entsprechend. Für das Vermögen gelten die
(2) Die Verbindungsstelle ist eine Körperschaft des §§ 80 und 85 des Vierten Buches und § 263 entspre-
öffentlichen Rechts. chend.
(3) Organe der Verbindungsstelle sind der Verwal- (3) Die Verbindungsstelle untersteht der Aufsicht
tungsrat und der Geschäftsführer. des Bundesministeriums für Gesundheit; die Auf-
sicht wird im Einvernehmen mit dem Bundesministe-
(4) Der Geschäftsführer führt die Geschäfte der rium für Arbeit und Sozialordnung ausgeübt. Die Auf-
Verbindungsstelle. Er vertritt die Verbindungsstelle sicht erstreckt sich auf die Beachtung von Gesetz
gerichtlich und außergerichtlich. § 31 Abs. 3 des und sonstigem Recht. Die §§ 88 und 89 des Vierten
Vierten Buches gilt entsprechend. Das Nähere Buches sowie § 274 gelten entsprechend.“
bestimmt die Satzung.
(5) Die §§ 34, 37 und 38 des Vierten Buches sowie 65. Dem § 232 wird folgender Absatz 3 angefügt:
§ 194 Abs. 1 Nr. 10 gelten entsprechend. „(3) Unständig ist die Beschäftigung, die auf weni-
ger als eine Woche entweder nach der Natur der
§ 219b
Sache befristet zu sein pflegt oder im Voraus durch
Verwaltungsrat der Verbindungsstelle den Arbeitsvertrag befristet ist.“
(1) Der Verwaltungsrat hat
66. In § 235 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort „um“
1. die Satzung zu beschließen, die Wörter „den Zahlbetrag der Rente wegen vermin-
2. den Haushaltsplan festzustellen, derter Erwerbsfähigkeit sowie um“ eingefügt.
2644 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1999
67. § 240 wird wie folgt geändert: gatten insgesamt 150 vom Hundert
des durchschnittlichen Höchstbei-
a) Dem Absatz 3a wird folgender Satz angefügt:
trages der gesetzlichen Kranken-
„Satz 1 gilt auch für hinterbliebene Ehegatten der versicherung nicht übersteigt, so-
dort genannten Versicherten, wenn ihre Versiche- fern das jährliche Gesamteinkom-
rung nach § 10 erlischt und sie der Versicherung men der Ehegatten die Jahres-
beigetreten sind.“ arbeitsentgeltgrenze nicht über-
b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: steigt,“.
„Satz 1 gilt nicht für freiwillige Mitglieder, die die bbb) Nach Nummer 2 werden folgende Num-
Voraussetzungen für den Anspruch auf eine mern 2a bis 2c eingefügt:
Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung „2a. sich verpflichtet, den bran-
erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn cheneinheitlichen Standardtarif
sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbs- unter den in Nummer 2 genannten
tätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags min- Voraussetzungen auch Personen,
destens neun Zehntel der zweiten Hälfte dieses die das 55. Lebensjahr nicht voll-
Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert endet haben, anzubieten, die die
waren; § 5 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.“ Voraussetzungen für den An-
spruch auf eine Rente der gesetz-
c) In Absatz 4a werden die Wörter „beruflich be- lichen Rentenversicherung erfül-
dingten Auslandsaufenthalts“ durch die Wörter len und diese Rente beantragt
„Auslandsaufenthalts, der durch die Berufstätig- haben oder die ein Ruhegehalt
keit des Mitglieds, seines Ehegatten oder eines nach beamtenrechtlichen oder
seiner Elternteile bedingt ist,“ ersetzt. vergleichbaren Vorschriften bezie-
hen; dies gilt auch für Familien-
68. In § 251 wird nach Absatz 4a folgender Absatz 4b angehörige, die bei Versiche-
eingefügt: rungspflicht des Versicherungs-
„(4b) Für Personen, die als nicht satzungsmäßige nehmers nach § 10 familienversi-
Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähn- chert wären,
licher religiöser Gemeinschaften für den Dienst in 2b. sich verpflichtet, auch versicher-
einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen reli- ten Personen, die nach beamten-
giösen Gemeinschaft außerschulisch ausgebildet rechtlichen Vorschriften oder
werden, trägt die geistliche Genossenschaft oder Grundsätzen bei Krankheit An-
ähnliche religiöse Gemeinschaft die Beiträge.“ spruch auf Beihilfe haben, sowie
deren berücksichtigungsfähigen
69. § 257 wird wie folgt geändert: Angehörigen unter den in Num-
mer 2 genannten Voraussetzun-
a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach der Angabe „(§ 6 gen einen brancheneinheitlichen
Abs. 1 Nr. 1)“ die Wörter „oder auf Grund von § 6 Standardtarif anzubieten, dessen
Abs. 3a“ eingefügt. die Beihilfe ergänzende Vertrags-
b) Absatz 2a wird wie folgt geändert: leistungen den Leistungen dieses
Buches bei Krankheit jeweils ver-
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
gleichbar sind und dessen Beitrag
aaa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: sich aus der Anwendung des
„2. sich verpflichtet, für versicherte durch den Beihilfesatz nicht ge-
Personen, die das 65. Lebensjahr deckten Vom-Hundert-Anteils auf
vollendet haben und die über eine den in Nummer 2 genannten
Vorversicherungszeit von mindes- Höchstbeitrag ergibt,
tens zehn Jahren in einem substitu- 2c. sich verpflichtet, den bran-
tiven Versicherungsschutz (§ 12 cheneinheitlichen Standardtarif
Abs. 1 des Versicherungsaufsichts- unter den in Nummer 2b genann-
gesetzes) verfügen oder die das ten Voraussetzungen ohne Be-
55. Lebensjahr vollendet haben, rücksichtigung der Vorversiche-
deren jährliches Gesamteinkom- rungszeit, der Altersgrenze und
men (§ 16 des Vierten Buches) die des Gesamteinkommens ohne
Jahresarbeitsentgeltgrenze (§ 6 Risikozuschlag auch Personen
Abs. 1 Nr. 1) nicht übersteigt und anzubieten, die nach allgemeinen
über diese Vorversicherungszeit Aufnahmeregeln aus Risikogrün-
verfügen, einen brancheneinheit- den nicht oder nur zu ungünstigen
lichen Standardtarif anzubieten, Konditionen versichert werden
dessen Vertragsleistungen den könnten, wenn sie das Angebot
Leistungen dieses Buches bei innerhalb der ersten sechs Mo-
Krankheit jeweils vergleichbar sind nate nach der Feststellung der
und dessen Beitrag für Einzelper- Behinderung oder der Berufung in
sonen den durchschnittlichen das Beamtenverhältnis oder bis
Höchstbeitrag der gesetzlichen zum 31. Dezember 2000 anneh-
Krankenversicherung und für Ehe- men.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1999 2645
ccc) In Nummer 5 werden nach dem Wort sorgung teilnehmenden Ärzte und Zahnärzte. Das
„betreibt“ der Punkt gestrichen und fol- Verzeichnis enthält den Namen, die Anschrift und ein
gender Halbsatz angefügt: bundeseinheitliches Kennzeichen (Arzt- und Zahn-
„oder, wenn das Versicherungsunter- arztnummer); es ist in monatlichen oder kürzeren
nehmen seinen Sitz in einem anderen Abständen zu aktualisieren. Die Arztnummer ist so
Mitgliedstaat der Europäischen Union zu gestalten, dass sie ohne zusätzliche Daten über
hat, den Teil der Prämien, für den den Arzt oder Zahnarzt nicht einem bestimmten Arzt
Beschäftigte einen Zuschuss nach oder Zahnarzt zugeordnet werden kann; dabei ist zu
Absatz 2 erhalten, nur für die Kranken- gewährleisten, dass die Nummer eine Identifikation
versicherung verwendet.“ des Arztes oder Zahnarztes auch für die Kranken-
kassen und ihre Verbände für die gesamte Dauer der
bb) In Satz 3 werden nach dem Wort „Arbeit- vertragsärztlichen Tätigkeit ermöglicht. Die Kas-
geber“ die Wörter „jeweils nach Ablauf von senärztliche und die Kassenzahnärztliche Bundes-
drei Jahren“ eingefügt. vereinigung stellen den Spitzenverbänden der Kran-
c) In Absatz 2b werden nach der Angabe „Nr. 2“ die kenkassen das Verzeichnis bis zum 31. März 2000
Angabe „und 2a bis 2c“, nach dem Wort „ist“ die auf maschinell verwertbaren Datenträgern unent-
Wörter „und der eine gleichmäßige Belastung geltlich zur Verfügung; Änderungen des Verzeichnis-
dieser Unternehmen bewirkt“ eingefügt und fol- ses sind den Spitzenverbänden in monatlichen oder
gender Satz angefügt: kürzeren Abständen unentgeltlich zu übermitteln.
Die Spitzenverbände stellen ihren Mitgliedsverbän-
„Für in Absatz 2a Satz 1 Nr. 2c genannte Perso-
den und den Krankenkassen das Verzeichnis zur
nen, bei denen eine Behinderung nach § 4 Abs. 1
Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere im Bereich
des Gesetzes zur Eingliederung Schwerbehinder-
der Gewährleistung der Qualität und der Wirtschaft-
ter in Arbeit, Beruf und Gesellschaft festgestellt
lichkeit der Versorgung sowie der Aufbereitung der
worden ist, wird ein fiktiver Zuschlag von 100 vom
dafür erforderlichen Datengrundlagen, zur Verfü-
Hundert auf die Bruttoprämie angerechnet, der in
gung; für andere Zwecke dürfen die Spitzenverbän-
den Ausgleich nach Satz 1 einbezogen wird.“
de das Verzeichnis nicht verwenden.
(5) Die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen
70. § 258 wird wie folgt geändert:
Interessen gebildete maßgebliche Spitzenorganisa-
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: tion der Apotheker führt ein bundeseinheitliches
„Beitragszuschüsse für andere Personen“. Verzeichnis über die Apotheken und stellt dieses
den Spitzenverbänden der Krankenkassen bis zum
b) In Satz 1 werden dem Wort „Bezieher“ folgende 31. März 2000 auf maschinell verwertbaren Daten-
Wörter vorangestellt: trägern unentgeltlich zur Verfügung. Änderungen
„In § 5 Abs. 1 Nr. 6, 7 oder 8 genannte Personen, des Verzeichnisses sind den Spitzenverbänden der
die nach § 6 Abs. 3a versicherungsfrei sind, Krankenkassen in monatlichen oder kürzeren Ab-
sowie“. ständen unentgeltlich zu übermitteln. Das Verzeich-
nis enthält den Namen des Apothekers, die Anschrift
71. In § 267 Abs. 5 werden in Satz 1 die Wörter „dem und das Kennzeichen der Apotheke; es ist in monat-
Krankenschein“ durch die Wörter „der Krankenver- lichen oder kürzeren Abständen zu aktualisieren. Die
sichertenkarte“ und in Satz 2 die Wörter „der Kran- Spitzenverbände stellen ihren Mitgliedsverbänden
kenschein“ durch die Wörter „die Krankenversicher- und den Krankenkassen das Verzeichnis zur Erfül-
tenkarte“ ersetzt. lung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit der
Abrechnung der Apotheken, der in den §§ 129 und
300 getroffenen Regelungen sowie der damit ver-
72. Im Achten Kapitel Vierter Abschnitt wird der Zweite bundenen Datenaufbereitungen zur Verfügung; für
Titel aufgehoben. andere Zwecke dürfen die Spitzenverbände das Ver-
zeichnis nicht verwenden. Apotheken nach Satz 1
72a. In § 275 Abs. 1b Satz 2 wird die Angabe „Satz 3“ sind verpflichtet, die für das Verzeichnis erforder-
durch die Angabe „Satz 4“ ersetzt. lichen Auskünfte zu erteilen. Weitere Anbieter von
Arzneimitteln sind gegenüber den Spitzenverbänden
73. In § 285 Abs. 4 werden das Wort „Psychotherapeu- der Krankenkassen entsprechend auskunftspflich-
ten“ gestrichen und nach dem Wort „für“ das Wort tig.“
„Psychotherapeuten,“ eingefügt.
76. § 295 wird wie folgt geändert:
74. § 292 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen. aa) In Satz 2 werden die Wörter „dem vierstelli-
b) Die Absätze 2 bis 4 werden aufgehoben. gen Schlüssel“ gestrichen.
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
75. Dem § 293 werden folgende Absätze 4 und 5 ange- „Das Bundesministerium für Gesundheit
fügt: kann das Deutsche Institut für medizinische
„(4) Die Kassenärztliche und die Kassenzahnärzt- Dokumentation und Information beauftragen,
liche Bundesvereinigung führen jeweils ein bundes- den in Satz 2 genannten Schlüssel um Zu-
weites Verzeichnis der an der vertragsärztlichen Ver- satzkennzeichen zur Gewährleistung der für
2646 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1999
die Erfüllung der Aufgaben der Krankenkas- bei Entlassung oder Verlegung die für die
sen notwendigen Aussagefähigkeit des Krankenhausbehandlung maßgebliche
Schlüssels zu ergänzen.“ Hauptdiagnose und die Nebendiagno-
cc) Folgende Sätze werden angefügt: sen,“.
„Von Vertragsärzten durchgeführte Operatio- dd) In Nummer 8 werden nach dem Wort „sowie“
nen und sonstige Prozeduren sind nach dem die Wörter „Aussagen zur Arbeitsfähigkeit
vom Deutschen Institut für medizinische und“ eingefügt.
Dokumentation und Information im Auftrag b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
des Bundesministeriums für Gesundheit her-
aa) In Satz 1 werden die Wörter „dem vierstelli-
ausgegebenen Schlüssel zu verschlüsseln.
gen Schlüssel“ gestrichen.
Das Bundesministerium für Gesundheit gibt
den Zeitpunkt des Inkrafttretens der jeweili- bb) Die Sätze 2 bis 4 werden wie folgt gefasst:
gen Fassung des Diagnosenschlüssels nach „Die Operationen und sonstigen Prozeduren
Satz 2 sowie des Prozedurenschlüssels nach nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 sind nach dem
Satz 4 im Bundesanzeiger bekannt.“ vom Deutschen Institut für medizinische
b) In Absatz 2a wird die Angabe „§ 292 Abs. 1“ Dokumentation und Information im Auftrag
durch die Angabe „§ 292“ ersetzt. des Bundesministeriums für Gesundheit her-
ausgegebenen Schlüssel zu verschlüsseln;
c) In Absatz 3 Nr. 5 wird die Angabe 㤤 296, 297
der Schlüssel hat die sonstigen Prozeduren
und 299“ durch die Angabe „§§ 296 und 297“
zu umfassen, die nach § 17b des Kranken-
ersetzt.
hausfinanzierungsgesetzes abgerechnet
d) Absatz 4 wird aufgehoben. werden können. Das Bundesministerium für
e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4. Gesundheit gibt den Zeitpunkt der Inkraft-
setzung der jeweiligen Fassung des Diagno-
senschlüssels nach Satz 1 sowie des Pro-
77. § 299 wird aufgehoben. zedurenschlüssels nach Satz 2 im Bundes-
anzeiger bekannt; es kann das Deutsche
78. § 300 wird wie folgt geändert: Institut für medizinische Dokumentation und
Information beauftragen, den in Satz 1 ge-
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Apo-
nannten Schlüssel um Zusatzkennzeichen
theken“ die Wörter „und weitere Anbieter von
zur Gewährleistung der für die Erfüllung der
Arzneimitteln“ eingefügt.
Aufgaben der Krankenkassen notwendigen
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: Aussagefähigkeit des Schlüssels zu ergän-
„(2) Die Apotheken und weitere Anbieter von zen. Die Fachabteilungen nach Absatz 1
Arzneimitteln können zur Erfüllung ihrer Verpflich- Satz 1 Nr. 5 sind nach der Gliederung in
tungen nach Absatz 1 Rechenzentren in An- Anhang 1 der Leistungs- und Kalkulations-
spruch nehmen. Die Rechenzentren dürfen die aufstellung nach § 17 Abs. 4 der Bundes-
Daten für im Sozialgesetzbuch bestimmte pflegesatzverordnung anzugeben.“
Zwecke verarbeiten und nutzen, soweit sie dazu
von einer berechtigten Stelle beauftragt worden 80. § 302 wird wie folgt geändert:
sind; anonymisierte Daten dürfen auch für andere a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „die Arzt-
Zwecke verarbeitet und genutzt werden.“ nummer des verordnenden Arztes“ ein Komma
c) In Absatz 3 werden nach Nummer 2 der Punkt und die Wörter „die Verordnung des Arztes mit
durch ein Komma ersetzt und folgende Num- der Diagnose und den erforderlichen Angaben
mer 3 angefügt: über den Befund“ eingefügt.
„3. die Übermittlung des Apothekenverzeichnis- b) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:
ses nach § 293 Abs. 5.“ „Die Leistungserbringer nach Absatz 1 können
zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen Rechenzen-
79. § 301 wird wie folgt geändert: tren in Anspruch nehmen. Die Rechenzentren
dürfen die Daten für im Sozialgesetzbuch
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
bestimmte Zwecke verarbeiten und nutzen,
aa) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Be- soweit sie dazu von einer berechtigten Stelle
gründung,“ die Wörter „bei Neugeborenen beauftragt worden sind; anonymisierte Daten
unter einem Aufnahmealter von 29 Tagen das dürfen auch für andere Zwecke verarbeitet und
Geburtsgewicht,“ angefügt. genutzt werden.“
bb) In Nummer 6 werden nach dem Wort „Opera-
tionen“ die Wörter „und sonstigen Prozedu- 80a. § 304 wird wie folgt geändert:
ren“ angefügt. a) In Nummer 1 wird die Angabe „Abs. 1“ gestri-
cc) Nummer 7 wird wie folgt gefasst: chen.
„7. den Tag, die Uhrzeit und den Grund der b) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 292 Abs. 2“
Entlassung oder der Verlegung, bei durch die Angabe „§ 292“ und die Angabe „den
externer Verlegung das Institutionskenn- §§ 297 und 299“ durch die Angabe „ § 297“
zeichen der aufnehmenden Institution, ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1999 2647
81. Nach § 305 wird folgender § 305a eingefügt: senschaft oder ähnlichen religiösen Gemein-
„§ 305a schaft bestand, das Entgelt, das der Beitrags-
berechnung zu Grunde zu legen war.“
Information der Vertragsärzte
(1) Zur Sicherung der wirtschaftlichen Verord- 3. § 207a Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
nungsweise können die Kassenärztlichen Vereini- „1. nach § 6 Abs. 3a des Fünften Buches in der
gungen und die Kassenärztlichen Bundesvereini- gesetzlichen Krankenversicherung versicherungs-
gungen sowie die Krankenkassen und ihre Verbände frei oder nach § 8 Abs. 1 Nr. 1a des Fünften Buches
die Vertragsärzte über verordnungsfähige Leistun- von der Versicherungspflicht befreit sind,“.
gen und deren Preise oder Entgelte informieren
sowie nach dem allgemein anerkannten Stand der
4. § 345 wird wie folgt geändert:
medizinischen Erkenntnisse Hinweise zu Indikation
und therapeutischem Nutzen geben. a) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 einge-
fügt:
(2) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die
Krankenkassen können die Vertragsärzte auf der „4. die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geist-
Grundlage von Übersichten über die von ihnen im licher Genossenschaften oder ähnlicher religiö-
Zeitraum eines Jahres oder in einem kürzeren Zeit- ser Gemeinschaften für den Dienst in einer sol-
raum erbrachten, verordneten oder veranlassten chen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen
Leistungen über Fragen der Wirtschaftlichkeit ge- Gemeinschaft außerschulisch ausgebildet wer-
mäß § 106 Abs. 2a beraten.“ den, ein Entgelt in Höhe der gewährten Geld-
und Sachbezüge,“.
82. § 309 Abs. 3 wird aufgehoben. b) Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden Num-
mern 5 und 6.
83. § 310 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Bei der Anwendung des § 39 Abs. 4 und des 5. § 347 wird wie folgt geändert:
§ 40 Abs. 5 und 6 sind kalendertäglich 14 Deutsche a) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 einge-
Mark zu zahlen.“ fügt:
„4. für nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher
84. § 311 Abs. 1 wird aufgehoben. Genossenschaften oder ähnlicher religiöser
Gemeinschaften während der Zeit der außer-
85. In § 312 werden die Absätze 7a und 7b aufgehoben. schulischen Ausbildung für den Dienst in einer
solchen Genossenschaft oder ähnlichen reli-
86. § 313 Abs. 10 Buchstabe c wird aufgehoben. giösen Gemeinschaft von der geistlichen Ge-
nossenschaft oder ähnlichen religiösen Ge-
meinschaft,“.
Artikel 2
b) Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden Num-
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch mern 5 und 6.
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung –
(Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594,
595), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 22. Dezem- Artikel 3
ber 1999 (BGBl. I S. 2624), wird wie folgt geändert: Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegever-
1. In § 26 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 wird der Punkt durch ein sicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994,
Komma ersetzt und folgende Nummer angefügt: BGBl. I S. 1014, 1015), zuletzt geändert durch Artikel 24
„5. Personen, die als nicht satzungsmäßige Mitglieder des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2534),
geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher reli- wird wie folgt geändert:
giöser Gemeinschaften für den Dienst in einer sol-
chen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen 1. § 20 wird wie folgt geändert:
Gemeinschaft außerschulisch ausgebildet wer- a) In Absatz 1 Satz 2 Nr. 10 werden nach dem Wort
den.“ „Tätigkeit“ die Wörter „ohne Arbeitsentgelt“ einge-
fügt.
2. § 135 wird wie folgt geändert:
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
a) In Nummer 4 wird das Wort „und“ gestrichen.
„(2a) Als zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte im
b) In Nummer 5 wird der Punkt durch ein Komma Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 gelten Personen,
ersetzt und nach dem Komma das Wort „und“ ein- die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher
gefügt. Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Ge-
c) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 angefügt: meinschaften für den Dienst in einer solchen
Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemein-
„6. für Zeiten, in denen Versicherungspflicht wegen
schaft außerschulisch ausgebildet werden.“
der außerschulischen Ausbildung von nicht sat-
zungsmäßigen Mitgliedern geistlicher Genos-
senschaften oder ähnlicher religiöser Gemein- 2. § 25 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
schaften für den Dienst in einer solchen Genos- a) In Satz 1 wird die Nummer 5 wie folgt gefasst:
2648 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1999
„5. kein Gesamteinkommen haben, das regel- bb) Folgender Satz wird angefügt:
mäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen
„Bis zum 31. Dezember 2002 sind die Instand-
Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches,
haltungsmittel nach Satz 3 zweckgebunden
mindestens jedoch 630 Deutsche Mark, über-
und noch nicht verwendete Mittel auf einem
schreitet; bei Renten wird der Zahlbetrag ohne
gesonderten Konto zu buchen.“
den auf Entgeltpunkte für Kindererziehungs-
zeiten entfallenden Teil berücksichtigt.“
2. Nach § 17a wird folgender § 17b eingefügt:
b) In Satz 2 wird das Wort „gilt“ durch die Wörter
„sowie § 10 Abs. 1 Satz 3 des Fünften Buches „§ 17b
gelten“ ersetzt. Einführung eines pauschalierenden Entgeltsystems
(1) Für die Vergütung der allgemeinen Krankenhaus-
3. Dem § 27 wird folgender Satz angefügt: leistungen ist für alle Krankenhäuser, für die die Bun-
„§ 5 Abs. 10 des Fünften Buches gilt entsprechend.“ despflegesatzverordnung gilt, ein durchgängiges, leis-
tungsorientiertes und pauschalierendes Vergütungs-
system einzuführen; dies gilt nicht für die Leistungen
4. In § 41 Abs. 2, § 42 Abs. 2 und § 43 Abs. 2, 3 und 5 wird
der in § 1 Abs. 2 der Psychiatrie-Personalverordnung
jeweils die Angabe „31. Dezember 1999“ durch die
genannten Einrichtungen, soweit in der Verordnung
Angabe „31. Dezember 2001“ ersetzt.
nach § 16 Satz 1 Nr. 1 nichts Abweichendes bestimmt
wird. Das Vergütungssystem hat Komplexitäten und
5. § 61 wird wie folgt geändert: Comorbiditäten abzubilden; sein Differenzierungsgrad
a) In Absatz 5 werden die Wörter „Teilnehmer an soll praktikabel sein. Mit den Entgelten nach Satz 1
berufsfördernden Maßnahmen zur Rehabilitation werden die allgemeinen vollstationären und teilsta-
sowie an Berufsfindung oder Arbeitserprobung“ tionären Krankenhausleistungen für einen Behand-
durch die Wörter „Die in § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6, 7 lungsfall vergütet. Soweit allgemeine Krankenhausleis-
oder 8 genannten Personen“ ersetzt. tungen nicht in die Entgelte nach Satz 1 einbezogen
werden können, weil der Finanzierungstatbestand
b) In Absatz 6 Nr. 3 werden nach dem Wort „betreibt“ nicht in allen Krankenhäusern vorliegt, sind bundesein-
folgende Wörter eingefügt: heitlich Regelungen für Zu- oder Abschläge zu verein-
„oder, wenn das Versicherungsunternehmen sei- baren, insbesondere für die Notfallversorgung und eine
nen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der zur Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung
Europäischen Union hat, den Teil der Prämien, für notwendige Vorhaltung von Leistungen, die auf Grund
den Berechtigte den Zuschuss erhalten, nur für die des geringen Versorgungsbedarfs mit den Entgelten
Kranken- und Pflegeversicherung verwendet.“ nach Satz 1 nicht kostendeckend finanzierbar ist,
sowie für die nach Maßgabe dieses Gesetzes und der
c) In Absatz 7 werden nach dem Wort „Verpflichteten“
Verordnung nach § 16 Satz 1 Nr. 1 zu finanzierenden
die Wörter „jeweils nach Ablauf von drei Jahren“
Ausbildungsstätten und Ausbildungsvergütungen; für
eingefügt.
die Aufnahme von Begleitpersonen nach § 2 Abs. 2
Satz 2 Nr. 3 der Bundespflegesatzverordnung ist ein
6. In § 110 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe g werden die Wörter Zuschlag zu vereinbaren. Die Fallgruppen und ihre
„regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bewertungsrelationen sind bundeseinheitlich festzu-
Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches“ durch die legen; die Punktwerte können nach Regionen differen-
Wörter „die in § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 genannten Ein- ziert festgelegt werden. Die Bewertungsrelationen sind
kommensgrenzen“ ersetzt. als Relativgewichte auf eine Bezugsleistung zu definie-
ren.
(2) Die Spitzenverbände der Krankenkassen und der
Artikel 4 Verband der privaten Krankenversicherung gemein-
Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes sam vereinbaren entsprechend den Vorgaben der
Absätze 1 und 3 mit der Deutschen Krankenhausge-
Das Krankenhausfinanzierungsgesetz in der Fassung
sellschaft ein Vergütungssystem, das sich an einem
der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886),
international bereits eingesetzten Vergütungssystem
zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 16. Juni
auf der Grundlage der Diagnosis Related Groups
1998 (BGBl. I S. 1311), wird wie folgt geändert:
(DRG) orientiert, einschließlich der Punktwerte sowie
seine Weiterentwicklung und Anpassung an die medi-
1. § 17 wird wie folgt geändert: zinische Entwicklung und an Kostenentwicklungen. Sie
a) In Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe „§ 141 Abs. 2“ orientieren sich dabei unter Wahrung der Qualität der
durch die Angabe „§ 71 Abs. 1“ ersetzt. Leistungserbringung an wirtschaftlichen Versorgungs-
strukturen und Verfahrensweisen. Der Bundesärzte-
b) Absatz 1a wird gestrichen. kammer ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben,
c) In Absatz 2a Satz 3 werden nach der Angabe soweit medizinische Fragen der Entgelte und der zu
„1998“ die Wörter „und bis zur Einführung des Ver- Grunde liegenden Leistungsabgrenzung betroffen
gütungssystems nach § 17b“ eingefügt. sind; dies gilt entsprechend für einen Vertreter der
Berufsorganisationen der Krankenpflegeberufe. Für
d) Absatz 4b wird wie folgt geändert: die gemeinsamen Beschlüsse der Vertreter der
aa) In Satz 3 werden die Wörter „in den Jahren Krankenversicherungen gilt § 213 Abs. 2 des Fünften
1997 bis 1999“ gestrichen. Buches Sozialgesetzbuch entsprechend mit der Maß-
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gabe, dass das Beschlussgremium um einen Vertreter aller Mitglieder der Krankenkassen je Mitglied
des Verbandes der privaten Krankenversicherung nach § 71 Abs. 3 Satz 1 und 4 in Verbindung mit
erweitert wird und die Beschlüsse der Mehrheit von Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.
mindestens sieben Stimmen bedürfen. Das Bundes- Der Gesamtbetrag darf den um die maßgebliche
ministerium für Gesundheit kann an den Sitzungen der Rate veränderten Gesamtbetrag des Vorjahres nur
Vertragsparteien teilnehmen und erhält deren fachliche überschreiten, soweit die folgenden Tatbestände
Unterlagen. dies erforderlich machen:
(3) Die Vertragsparteien nach Absatz 2 Satz 1 verein- 1. in der Pflegesatzvereinbarung zwischen den
baren bis zum 30. Juni 2000 die Grundstrukturen des Vertragsparteien vereinbarte Veränderungen
Vergütungssystems und des Verfahrens zur Ermittlung der medizinischen Leistungsstruktur oder der
der Bewertungsrelationen auf Bundesebene (Bewer- Fallzahlen,
tungsverfahren), insbesondere der zu Grunde zu legen-
2. zusätzliche Kapazitäten für medizinische Leis-
den Fallgruppen, sowie die Grundzüge ihres Verfah-
tungen auf Grund der Krankenhausplanung
rens zur laufenden Pflege des Systems auf Bundes-
oder des Investitionsprogramms des Landes,
ebene. Die Vertragsparteien vereinbaren bis zum
31. Dezember 2001 Bewertungsrelationen und die 3. die Finanzierung von Rationalisierungsinvesti-
Bewertung der Zu- und Abschläge nach Absatz 1 tionen nach § 18b des Krankenhausfinanzie-
Satz 4. Die Bewertungsrelationen können auf der rungsgesetzes,
Grundlage der Fallkosten einer Stichprobe von Kran- 4. die Vorgaben der Psychiatrie-Personalverord-
kenhäusern kalkuliert, aus international bereits einge- nung zur Zahl der Personalstellen, wobei
setzten Bewertungsrelationen übernommen oder auf sicherzustellen ist, dass das Personal nicht
deren Grundlage weiterentwickelt werden. Zum 1. Ja- anderweitig eingesetzt wird, oder
nuar 2003 ersetzt das neue Vergütungssystem die bis-
her abgerechneten Entgelte nach § 17 Abs. 2a. Es wird 5. in den in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrags
für das Jahr 2003 budgetneutral umgesetzt. genannten Ländern die Auswirkungen einer
Angleichung der Höhe der Vergütung nach
(4) Soweit bis zum 30. Juni 2000 eine Vereinbarung dem Bundes-Angestelltentarifvertrag an die im
der Vertragsparteien über die Grundstrukturen des übrigen Bundesgebiet geltende Höhe; vorge-
Vergütungssystems und des Bewertungsverfahrens schriebene Ausgleiche und Berichtigungen für
sowie über Zu- und Abschläge nicht zu Stande kommt, Vorjahre sind unabhängig von der Verände-
bestimmt die Bundesregierung unverzüglich den Inhalt rungsrate gesondert durchzuführen. Satz 4
durch Rechtsverordnung. Im Übrigen entscheidet auf Nr. 2 gilt entsprechend für Hochschulkliniken,
Antrag einer Vertragspartei die Schiedsstelle nach wenn die nach Landesrecht zuständigen Stel-
§ 18a Abs. 6.“ len zusätzliche Kapazitäten für medizinische
Leistungen beschlossen oder genehmigt
Artikel 5 haben, und für Krankenhäuser mit Versor-
Änderung der Bundespflegesatzverordnung gungsvertrag nach § 109 in Verbindung mit
§ 108 Nr. 3 des Fünften Buches Sozialgesetz-
Die Bundespflegesatzverordnung vom 26. September buch, wenn die zusätzlichen Kapazitäten für
1994 (BGBl. I S. 2750), zuletzt geändert durch Artikel 6 des medizinische Leistungen den Festlegungen
Gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3853), wird des Versorgungsvertrages entsprechen.“
wie folgt geändert:
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
1. § 6 wird wie folgt geändert: aa) Die Sätze 1 und 2 werden aufgehoben.
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: bb) Satz 3 wird wie folgt geändert:
„(1) Ab dem Jahr 2000 ist nach den Vorgaben des aaa) Im ersten Halbsatz werden die Angabe
§ 3 ein Gesamtbetrag für die Erlöse eines Kranken- „Absatz 1“ durch die Angabe „§ 71
hauses aus Fallpauschalen, Sonderentgelten und Abs. 3 Satz 1 und 4 in Verbindung mit
dem Budget nach § 12 sowie auf Grund von Modell- Absatz 2 des Fünften Buches Sozial-
vorhaben nach § 26 zu vereinbaren. Bei der Ver- gesetzbuch“ und die Angabe „Budget“
einbarung sind insbesondere zu berücksichtigen: durch die Angabe „Budget nach § 12“
1. Verkürzungen der Verweildauern, ersetzt sowie nach dem Wort „berichtigt“
2. die Ergebnisse von Fehlbelegungsprüfungen, ein Komma und die Wörter „soweit dies
erforderlich ist, um den Versorgungsver-
3. Leistungsverlagerungen, zum Beispiel in die trag zu erfüllen“ eingefügt.
ambulante Versorgung,
bbb) Im zweiten Halbsatz wird die Angabe
4. Leistungen, die im Rahmen von Integrations- „Absatz 1 Satz 1“ durch die Angabe
verträgen nach § 140b oder Modellvorhaben „§ 15 Abs. 1“ ersetzt.
nach § 63 des Fünften Buches Sozialgesetz-
buch vergütet werden und cc) Die Sätze 5 und 6 werden aufgehoben.
5. die Ergebnisse von Krankenhausvergleichen c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
nach § 5. „(4) Grundlage der Budgetbegrenzung nach
Der Grundsatz der Beitragssatzstabilität ist zu Absatz 1 Satz 4 für das Jahr 2000 ist der Gesamt-
beachten; Maßstab für die Beachtung ist die Ver- betrag nach Artikel 7 § 1 Abs. 1 des GKV-Solida-
änderungsrate der beitragspflichtigen Einnahmen ritätsstärkungsgesetzes für das Jahr 1999; außer-
2650 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1999
ordentliche Beträge, deren Finanzierungsgrund im 4. § 12 wird wie folgt geändert:
Jahr 2000 ganz oder teilweise nicht mehr vorliegt, a) Absatz 3 Satz 2 wird gestrichen.
sind abzuziehen und enthaltene Ausgleiche und
Berichtigungen herauszurechnen. Die Grundlage b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:
nach Satz 1 ist aa) Die Wörter „Mindererlöse zu 50 vom Hundert“
1. zu erhöhen nach Artikel 7 des GKV-Solida- werden durch die Wörter „Mindererlöse zu
ritätsstärkungsgesetzes um 40 vom Hundert“ ersetzt.
a) die Auswirkungen der Tarifvereinbarungen bb) Der Punkt wird durch einen Strichpunkt
zum Bundes-Angestelltentarifvertrag für ersetzt und es wird folgender Halbsatz ange-
das Jahr 1999 nach § 1 Abs. 1 Satz 3 und fügt:
Abs. 2 Satz 1, soweit in dem Gesamtbetrag „Mindererlöse werden nicht ausgeglichen,
für 1999 nicht berücksichtigt, soweit diese darauf zurückzuführen sind, dass
b) die Auswirkungen der Tarifvereinbarungen Leistungen im Rahmen von Modellvorhaben
zum Bundes-Angestelltentarifvertrag für nach § 63 oder auf Grund vertraglicher Verein-
das Jahr 1998 nach § 1 Abs. 3 Satz 1, soweit barungen über integrierte Versorgung nach
in dem Gesamtbetrag für 1999 nicht § 140b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
berücksichtigt, vergütet wurden.“
c) die Folgekosten von Kapazitätsveränderun- 5. § 14 wird wie folgt geändert:
gen nach § 1 Abs. 3 Satz 2 und 3, soweit
diese nicht ganzjährig enthalten sind, und a) In Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz werden nach
dem Wort „Verlegungstag“ ein Komma und der
2. zu verändern um die Auswirkungen einer Ver- Halbsatz „der nicht zugleich Aufnahmetag ist,“
einbarung für das Jahr 1998 nach § 6 Abs. 1 eingefügt.
Satz 3 der Bundespflegesatzverordnung in der
durch die Fünfte Verordnung zur Änderung der b) In Absatz 7 Satz 4 werden die Angabe „Satz 5“
Bundespflegesatzverordnung vom 9. Dezem- durch die Angabe „Satz 4“ und die Angabe
ber 1997 (BGBl. I S. 2874) geänderten Fassung, „Satz 6“ durch die Angabe „Satz 5“ ersetzt.
soweit von den Vertragsparteien nichts Abwei- c) In Absatz 10 werden die Wörter „In den Jahren
chendes vereinbart wurde. In den in Artikel 1 Abs. 1 1997 bis 1999 wird“ gestrichen und nach der
des Einigungsvertrags genannten Ländern ist die Angabe „§ 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4“ das Wort „wird“
Grundlage nach Satz 1 zusätzlich um 0,48 vom eingefügt.
Hundert zu erhöhen, soweit nicht bereits bei der d) Folgender Absatz 13 wird angefügt:
Vereinbarung oder Festsetzung des Gesamtbe-
„(13) Hält das Krankenhaus seine Verpflichtun-
trags für das Jahr 1999 anstelle der Veränderungs-
gen zur Qualitätssicherung nicht ein, sind von den
rate nach Artikel 18 Satz 3 des GKV-Solidaritäts-
Pflegesätzen nach § 10 Abschläge nach § 137
stärkungsgesetzes eine Veränderungsrate in Höhe
Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 des Fünften Buches Sozial-
von Null vom Hundert zu Grunde gelegt wurde.“
gesetzbuch vorzunehmen.“
2. § 7 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: 6. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 werden das Komma durch einen a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz ange-
aa) In Nummer 1 wird das Komma durch das Wort
fügt:
„und“ ersetzt.
„hierzu gehören bei Lebendspenden auch die bb) Nummer 2 wird gestrichen.
Kosten der gutachterlichen Stellungnahme nach
§ 8 Abs. 3 Satz 2 des Transplantationsgesetzes,“. cc) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2 mit
der Maßgabe, dass die Angabe „§ 6 Abs. 3
b) In Nummer 4 werden die Wörter „für die Jahre Satz 3“ durch die Angabe „§ 6 Abs. 3 Satz 1“
1997 bis 1999“ und die Wörter „in diesem Zeit- ersetzt wird.
raum“ gestrichen.
b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Ent-
geltkataloge“ die Wörter „nach § 17 Abs. 2a des
3. § 11 Abs. 8 Satz 1 wird wie folgt geändert: Krankenhausfinanzierungsgesetzes“ eingefügt.
a) Die Wörter „Mindererlöse zu 50 vom Hundert“ c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
werden durch die Wörter „Mindererlöse zu 40 vom
aa) In Satz 1 wird die Angabe „Nr. 1 und 3“ durch
Hundert“ ersetzt.
die Angabe „Nr. 1 und 2“ ersetzt.
b) Der Punkt wird durch einen Strichpunkt ersetzt
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
und folgender Halbsatz angefügt:
„Mindererlöse werden nicht ausgeglichen, soweit 7. § 17 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
diese darauf zurückzuführen sind, dass Leistun-
gen im Rahmen von Modellvorhaben nach § 63 a) In Satz 2 wird die Angabe „Anlagen 3 und 4“ durch
oder auf Grund vertraglicher Vereinbarungen über die Angabe „Anlagen 1 und 2“ ersetzt.
integrierte Versorgung nach § 140b des Fünften b) In Satz 4 Nr. 1 wird das Wort „vierstelligen“ ge-
Buches Sozialgesetzbuch vergütet wurden.“ strichen.
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8. In § 19 Abs. 3 wird nach der Angabe „§ 3 Abs. 2 der gesetzlichen Krankenversicherung in Kraft. Die
Satz 4,“ die Angabe „§ 6 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1,“ eingefügt. Verpflichtung nach Satz 1 endet drei Monate nach der
Beendigung des Versicherungsvertrages, wenn eine
9. § 28 wird gestrichen. Versicherung nach den §§ 2, 6 oder 7 nicht begründet
wurde. Bei Beendigung der Versicherung nach den
10. Die Anlagen 1 und 2 werden aufgehoben. §§ 2 oder 7 vor Erfüllung der Vorversicherungszeiten
nach § 6 endet die Verpflichtung nach Satz 1 längstens
11. Die Anlage 3 „Leistungs- und Kalkulationsaufstellung“ zwölf Monate nach der Beendigung des privaten Ver-
wird Anlage 1 und wie folgt geändert: sicherungsvertrages.“
a) In Abschnitt L 4 wird in der Kopfzeile der Tabelle in
2. In § 3a Nr. 1 werden im ersten Halbsatz nach der An-
der ersten Spalte das Wort „vierstellig“ gestrichen.
gabe „8“ die Wörter „oder § 6 Abs. 3a“ eingefügt.
b) In Abschnitt K 5 wird die laufende Nummer 19
gestrichen. 3. In § 6 Abs. 1 Nr. 2 werden der Punkt durch ein Komma
ersetzt sowie folgende Wörter angefügt:
12. Die Anlage 4 wird Anlage 2.
„wenn sie oder der Elternteil, aus dessen Versicherung
die Familienversicherung abgeleitet wurde, die in Num-
Artikel 6 mer 1 genannte Vorversicherungszeit erfüllen.“
Änderung des
4. Dem § 7 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
Künstlersozialversicherungsgesetzes
„§ 309 Abs. 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Das Künstlersozialversicherungsgesetz vom 27. Juli
gilt.“
1981 (BGBl. I S. 705), zuletzt geändert durch Artikel 17 des
Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2534), wird
5. § 23 wird wie folgt geändert:
wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „genannten Leistun-
1. In § 10 Abs. 2 Satz 1 werden vor der Angabe „den §§ 6 gen“ durch die Wörter „genannten Renten“, das
oder 7“ die Wörter „§ 6 Abs. 3a des Fünften Buches Wort „Leistungen“ durch das Wort „Rente“ und das
Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Nr. 4 Wort „Leistung“ durch das Wort „Rente“ ersetzt.
versicherungsfrei oder nach“ eingefügt. b) In Absatz 2 werden das Wort „Leistung“ durch das
Wort „Rente“ und das Wort „Leistungsantrag“
2. In § 10a Abs. 2 Satz 1 werden vor der Angabe „§ 6“ die durch das Wort „Rentenantrag“ ersetzt.
Wörter „§ 6 Abs. 3a des Fünften Buches Sozialgesetz-
buch in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Nr. 4 versicherungs- 6. In § 37 Abs. 2 werden nach der Angabe „§§ 44 und 45“
frei oder nach“ eingefügt. die Wörter „sowie durch für die in § 2 Abs. 1 Nr. 4 und 5
genannten Personen nach § 249b des Fünften Buches
Artikel 7 Sozialgesetzbuch gezahlte Beiträge“ eingefügt.
Änderung des Zweiten Gesetzes 7. § 59 Abs. 2 wird aufgehoben.
über die Krankenversicherung der Landwirte
Das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung der
Artikel 8
Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477,
2557), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2534), wird wie folgt ge- Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Bekannt-
ändert: machung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535),
zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom
1. Dem § 2 wird folgender Absatz 8 angefügt: 31. August 1998 (BGBl. I S. 2600), wird wie folgt geändert:
„(8) Kommt eine Versicherung nach den §§ 2, 6 oder 7
nach Kündigung des Versicherungsvertrages nicht zu 1. § 51 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
Stande oder endet eine Versicherung nach den §§ 2 a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
oder 7 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit nach § 6,
ist das private Krankenversicherungsunternehmen aa) In Nummer 2 werden die Wörter „sowie des
zum erneuten Abschluss eines Versicherungsvertrages Großgeräteausschusses“ gestrichen.
verpflichtet, wenn der vorherige Vertrag für mindestens bb) Im zweiten Halbsatz werden die Wörter „, oder
fünf Jahre vor seiner Kündigung ununterbrochen in Angelegenheiten nach § 122 des Fünften
bestanden hat. Der Abschluss erfolgt ohne Risikoprü- Buches Sozialgesetzbuch auf Grund einer
fung zu gleichen Tarifbedingungen, die zum Zeitpunkt Zuordnung von medizinisch-technischen
der Kündigung bestanden haben; die bis zum Aus- Großgeräten zu Hochschulkliniken oder Plan-
scheiden erworbenen Alterungsrückstellungen sind krankenhäusern entstehen“ gestrichen.
dem Vertrag zuzuschreiben. Wird eine gesetzliche
Krankenversicherung nach Satz 1 nicht begründet, tritt b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
der neue Versicherungsvertrag am Tag nach der Been- 㤤 87 und 96 des Gesetzes gegen Wettbewerbs-
digung des vorhergehenden Versicherungsvertrages in beschränkungen finden keine Anwendung.“
Kraft. Endet die gesetzliche Krankenversicherung nach
Satz 1 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit, tritt der 2. In § 87 Abs. 2 wird das Wort „Zustellung“ durch das
neue Versicherungsvertrag am Tag nach Beendigung Wort „Bekanntgabe“ ersetzt.
2652 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1999
Artikel 9 Artikel 12
Änderung des Änderung des
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen Agrarsozialreformgesetzes 1995 – ASRG 1995
Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Artikel 11 Nr. 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und
Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1998 Nummer 18 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa bis cc und
(BGBl. I S. 2546) wird wie folgt geändert: Buchstabe c sowie Artikel 48 Abs. 5 des Agrarsozial-
reformgesetzes 1995 vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890),
das durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Juni 1997 (BGBl. I
1. Dem § 87 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: S. 1520) geändert worden ist, werden aufgehoben.
„Satz 1 gilt nicht für Rechtsstreitigkeiten aus den in
§ 69 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Artikel 13
Rechtsbeziehungen, auch soweit hierdurch Rechte
Dritter betroffen sind.“ Änderung des 2. GKV-Neuordnungsgesetzes
Artikel 5 des 2. GKV-Neuordnungsgesetzes vom
23. Juni 1997 (BGBl. I S. 1520; 1998 I S. 38), das zuletzt
2. Dem § 96 wird folgender Satz angefügt:
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 1998
„Satz 1 gilt auch für Rechtsstreitigkeiten aus den in (BGBl. I S. 3853) geändert worden ist, wird aufgehoben.
§ 69 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten
Rechtsbeziehungen, auch soweit hierdurch Rechte
Dritter betroffen sind.“ Artikel 14
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung der
Artikel 10 Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I
S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom
Änderung des 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3836), wird wie folgt ge-
GKV-Solidaritätsstärkungsgesetzes ändert:
Das GKV-Solidaritätsstärkungsgesetz vom 19. Dezem-
ber 1998 (BGBl. I S. 3853), geändert durch Artikel 4 des 1. In § 10a wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a einge-
Gesetzes vom 21. Juli 1999 (BGBl. I S. 1648), wird wie fügt:
folgt geändert: „(1a) Vor Abschluss eines privaten Krankenversiche-
rungsvertrages ist von dem Interessenten der Empfang
1. Artikel 8 wird wie folgt geändert: eines amtlichen Informationsblattes des Bundesauf-
sichtsamtes für das Versicherungswesen zu bestäti-
a) In Absatz 1 Satz 2 wird jeweils nach den Wörtern gen, welches über die verschiedenen Prinzipien der
„2 000 Deutsche Mark“ das Wort „monatlich“ ange- gesetzlichen sowie der privaten Krankenversicherung
fügt. aufklärt.“
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
2. In § 12 wird nach Absatz 4 folgender Absatz 4a einge-
„(4) Die Höhe der finanziellen Beteiligung der Kran- fügt:
kenkassen an den Kosten der Förderung der allge-
meinmedizinischen Weiterbildung und die Anzahl „(4a) In der substitutiven Krankheitskostenversiche-
der zu fördernden Weiterbildungsstellen ab dem rung ist spätestens mit Beginn des Kalenderjahres, das
1. Januar 2001 wird in den Verträgen nach Absatz 2 auf die Vollendung des 21. Lebensjahres des Ver-
geregelt.“ sicherten folgt und endend in dem Kalenderjahr, in
dem die versicherte Person das 60. Lebensjahr voll-
endet, für die Versicherten ein Zuschlag von zehn vom
2. In Artikel 14 Abs. 1 wird nach Satz 2 folgender Satz ein- Hundert der jährlichen gezillmerten Bruttoprämie zu
gefügt: erheben, der Alterungsrückstellung nach § 341f Abs. 3
„Der Ausgangsbetrag für die Vereinbarung der Ge- des Handelsgesetzbuchs jährlich direkt zuzuführen
samtvergütungen ist um den Betrag zu verringern, der und zur Prämienermäßigung im Alter nach § 12a
im Jahr 1997 für die Leistungen nach Absatz 4 vergütet Abs. 2a zu verwenden. Für Ausbildungs-, Auslands-
wurde.“ und Reisekrankenversicherungen mit vereinbarten
Vertragslaufzeiten und bei Tarifen, die regelmäßig spä-
testens mit Vollendung des 65. Lebensjahres enden,
Artikel 11 gilt Satz 1 nicht.“
Änderung der Reichsversicherungsordnung
3. § 12a wird wie folgt gefasst:
In § 200 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 820-1, „§ 12a
veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch (1) Das Versicherungsunternehmen hat den Ver-
Artikel 2 Buchstabe b des Gesetzes vom 19. Dezember sicherten in der nach Art der Lebensversicherung
1998 (BGBl. I S. 3853) geändert worden ist, werden das betriebenen Krankheitskosten- und freiwilligen Pflege-
Komma hinter dem Wort „Mutterschaftsgeld“ durch einen krankenversicherung (Pflegekosten- und Pflegetage-
Punkt ersetzt und der danach folgende Satzteil gestri- geldversicherung) jährlich Zinserträge, die auf die
chen. Summe der jeweiligen zum Ende des vorherigen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1999 2653
Geschäftsjahres vorhandenen positiven Alterungs- den Versicherungsbedingungen bestimmten Vor-
rückstellung der betroffenen Versicherungen entfallen, aussetzungen erfüllt und die Belange der Versicher-
gutzuschreiben. Diese Gutschrift beträgt 90 vom Hun- ten ausreichend gewahrt sind. Bei der Verwendung
dert der durchschnittlichen, über die rechnungsmäßige der Mittel zur Begrenzung von Prämienerhöhungen
Verzinsung hinausgehenden Kapitalerträge (Überzins). hat er insbesondere auf die Angemessenheit der
(2) Den Versicherten, die den Beitragszuschlag nach Verteilung auf die Versichertenbestände mit einem
§ 12 Abs. 4a geleistet haben, ist bis zum Ende des Prämienzuschlag nach § 12 Abs. 4a und ohne einen
Geschäftsjahres, in dem sie das 65. Lebensjahr voll- solchen zu achten sowie dem Gesichtspunkt der
enden, von dem nach Absatz 1 ermittelten Betrag der Zumutbarkeit der prozentualen und absoluten Prä-
Anteil, der auf den Teil der Alterungsrückstellung ent- miensteigerungen für die älteren Versicherten aus-
fällt, der aus diesem Beitragszuschlag entstanden ist, reichend Rechnung zu tragen.“
jährlich in voller Höhe direkt gutzuschreiben. Der Alte- b) In Absatz 2 wird nach Satz 3 folgender Satz einge-
rungsrückstellung aller Versicherten ist von dem ver- fügt:
bleibenden Betrag jährlich 50 vom Hundert direkt gut-
„Eine Anpassung erfolgt insoweit nicht, als die Ver-
zuschreiben. Der Vomhundertsatz nach Satz 2 erhöht
sicherungsleistungen zum Zeitpunkt der Erst- oder
sich ab dem Geschäftsjahr des Versicherungsunter- einer Neukalkulation unzureichend kalkuliert waren
nehmens, das im Jahre 2001 beginnt, jährlich um und ein ordentlicher und gewissenhafter Aktuar
zwei vom Hundert, bis er 100 vom Hundert erreicht dies hätte erkennen müssen.“
hat.
(2a) Die Beträge nach Absatz 2 sind ab Vollendung 5. Nach § 12d wird folgender § 12e eingefügt:
des 65. Lebensjahres des Versicherten zur zeitlich
unbefristeten Finanzierung der Mehrprämien aus Prä- „§ 12e
mienerhöhungen oder eines Teils der Mehrprämien zu Ist der Versicherungsvertrag vor dem 1. Januar
verwenden, soweit die vorhandenen Mittel für eine voll- 2000 geschlossen, gilt § 12 Abs. 4a mit der Maßgabe,
ständige Finanzierung der Mehrprämien nicht ausrei- dass
chen. Nicht verbrauchte Beträge sind mit Vollendung 1. der Zuschlag erstmalig am ersten Januar des
des 80. Lebensjahres des Versicherten zur Prämien- Kalenderjahres, das dem 1. Januar 2000 folgt, zu
senkung einzusetzen. Zuschreibungen nach diesem erheben ist,
Zeitpunkt sind zur sofortigen Prämiensenkung einzu-
setzen. In der freiwilligen Pflegetagegeldversicherung 2. der Zuschlag im ersten Jahr zwei vom Hundert der
können die Versicherungsbedingungen vorsehen, Bruttoprämie beträgt und an jedem ersten Januar
dass an Stelle einer Prämienermäßigung eine entspre- der darauffolgenden Jahre um zwei vom Hundert,
chende Leistungserhöhung vorgenommen wird. jedoch auf nicht mehr als zehn vom Hundert der
Bruttoprämie, steigt, soweit er nicht wegen Voll-
(3) Der Teil der nach Absatz 1 ermittelten Zins- endung des 60. Lebensjahres entfällt,
erträge, der nach Abzug der nach Absatz 2 verwende-
ten Beträge verbleibt, ist für die Versicherten, die am 3. das Versicherungsunternehmen verpflichtet ist,
Bilanzstichtag das 65. Lebensjahr vollendet haben, für dem Versicherungsnehmer rechtzeitig vor der erst-
eine erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung fest- maligen Erhebung des Zuschlages dessen Höhe
zulegen und innerhalb von drei Jahren zur Vermeidung und die jährlichen Steigerungen mitzuteilen,
oder Begrenzung von Prämienerhöhungen oder zur 4. der Zuschlag nur zu erheben ist, wenn der Versiche-
Prämienermäßigung zu verwenden. Bis zum Bilanz- rungsnehmer nicht innerhalb von drei Monaten
stichtag, der auf den 1. Januar 2010 folgt, dürfen nach dem Zugang der Mitteilung nach Nummer 3
abweichend von Satz 1 25 vom Hundert auch für schriftlich widerspricht.“
Versicherte verwendet werden, die das 55. Lebensjahr,
jedoch noch nicht das 65. Lebensjahr vollendet haben. 6. § 110a Abs. 4 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
Die Prämienermäßigung gemäß Satz 1 kann insoweit
beschränkt werden, dass die Prämie des Versicherten „2. von den Vorschriften über die Erlaubnis zum
nicht unter die des ursprünglichen Eintrittsalters sinkt; Geschäftsbetrieb (II.) §§ 10 und 10a mit der Maß-
gabe, dass in der Verbraucherinformation nach
der nicht verbrauchte Teil der Gutschrift ist dann
Anlage Teil D Abschnitt I Nr. 1 Buchstabe h auch
zusätzlich gemäß Absatz 2 gutzuschreiben.“
die Anschrift einer sonstigen Stelle anzugeben ist,
an die sich der Versicherungsnehmer bei Be-
4. § 12b wird wie folgt geändert: schwerden über den Versicherer nach dem aus-
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: ländischen Recht wenden kann, §§ 11b, 11c, 12
Abs. 1, 4 bis 5, §§ 12a, 12b Abs. 1 bis 3, §§ 12c
„(1a) Der Zustimmung des Treuhänders bedürfen bis 12e und 13d Nr. 7,“.
1. Zeitpunkt und Höhe der Entnahme sowie die
Verwendung von Mitteln aus der Rückstellung 7. In der Anlage Teil D Abschnitt I wird Nummer 3 wie folgt
für erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung, gefaßt:
soweit sie nach § 12a Abs. 3 zu verwenden sind;
„3. Bei Krankenversicherungen nach § 12a zusätzlich
2. die Verwendung der Mittel aus der Rückstellung notwendige Verbraucherinformation
für erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung.
a) Angaben über die Auswirkungen steigender
Der Treuhänder hat in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 Krankheitskosten auf die zukünftige Beitrags-
und 2 darauf zu achten, dass die in der Satzung und entwicklung;
2654 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1999
b) Hinweise auf Möglichkeiten zur Beitragsbe- „§ 5b
grenzung im Alter; Bemessung der
c) Hinweis darauf, daß eine Versicherung in der Gebühren bei Versicherten des Standard-
gesetzlichen Krankenversicherung in fortge- tarifes der privaten Krankenversicherung
schrittenem Alter in der Regel ausgeschlossen Für Leistungen, die in einem brancheneinheitlichen
ist.“ Standardtarif nach § 257 Abs. 2a des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch versichert sind, dürfen Gebühren nur
8. In der Anlage Teil D Abschnitt II werden in Nummer 3 bis zum 1,7fachen des Gebührensatzes nach § 5 Abs. 1
am Ende der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und Satz 2 berechnet werden. Bei Gebühren für die in den
nach Nummer 3 folgende Nummer 4 angefügt: Abschnitten A, E und O des Gebührenverzeichnisses
genannten Leistungen gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass
„4. in der Krankenversicherung nach § 12 Abs. 1 bei
an die Stelle des 1,7fachen des Gebührensatzes das
jeder Prämienerhöhung Hinweis auf das Bestehen
1,3fache des Gebührensatzes tritt. Bei Gebühren für die in
des Umstufungsrechts unter Beifügung des Textes Abschnitt M des Gebührenverzeichnisses genannten
der gesetzlichen Regelung. Bei Versicherten, die Leistungen gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass an die Stelle
das 60. Lebensjahr vollendet haben, ist der Versi- des 1,7fachen des Gebührensatzes das 1,1fache des
cherungsnehmer auf Tarife, die gleiche Leistungs- Gebührensatzes tritt.“
bereiche enthalten wie die bisher vereinbarten
Tarife und bei denen eine Umstufung zu einer Prä-
mienreduzierung führen würde, hinzuweisen. Die- Artikel 18
ser Hinweis muß Tarife enthalten, die bei verstän-
Änderung der Gebührenordnung für Zahnärzte
diger Würdigung der Interessen des Versiche-
rungsnehmers für eine Umstufung besonders in Nach § 5 der Gebührenordnung für Zahnärzte vom
Betracht kommen; jedoch dürfen nicht mehr als 22. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2316), die zuletzt durch
zehn Tarife genannt werden. Dabei ist jeweils Artikel 7 der Verordnung vom 27. September 1994 (BGBl. I
anzugeben, welche Prämien für die versicherten S. 2750) und Artikel 22 des Gesetzes vom 19. Dezember
Personen zu zahlen wären, wenn sie in diese Tarife 1998 (BGBl. I S. 3853) geändert worden ist, wird folgender
wechseln würden. Darüber hinaus ist ein Hinweis § 5a eingefügt:
auf die Möglichkeit des Wechsels in den Stan- „§ 5a
dardtarif anzugeben. Es sind die Voraussetzungen
Bemessung der
des Wechsels und die Prämie, die im Standardtarif
Gebühren bei Versicherten des Standard-
zu zahlen wäre, mitzuteilen.“
tarifes der privaten Krankenversicherung
Für Leistungen, die in einem brancheneinheitlichen
Standardtarif nach § 257 Abs. 2a des Fünften Buches
Artikel 15
Sozialgesetzbuch versichert sind, dürfen Gebühren nur
Änderung der bis zum 1,7fachen des Gebührensatzes nach § 5 Abs. 1
Zulassungsverordnung für Vertragsärzte Satz 2 berechnet werden.“
In § 3 Abs. 3 und 4 der Zulassungsverordnung für Ver-
tragsärzte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
Artikel 19
rungsnummer 8230-25, veröffentlichten bereinigten Fas-
sung, die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom Gesetz
19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3853) geändert worden über ein Informationssystem
ist, wird jeweils das Wort „dreijährigen“ durch das Wort zur Bewertung medizinischer Technologien
„fünfjährigen“ ersetzt. (1) Das Deutsche Institut für Medizinische Dokumenta-
tion und Information (DIMDI) errichtet und betreibt ein
datenbankgestütztes Informationssystem für die Bewer-
Artikel 16 tung der Wirksamkeit oder der Effektivität sowie der
Kosten medizinischer Verfahren und Technologien. Das
Änderung der Informationssystem erschließt den Zugang zu den rele-
Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte vanten Datenbanken und erfasst Studien und sonstige
In § 32b Abs. 1 Satz 2 der Zulassungsverordnung für Materialien zum Stand der nationalen und internationalen
Vertragszahnärzte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, wissenschaftlichen Erkenntnisse im Bereich der Techno-
Gliederungsnummer 8230-26, veröffentlichten bereinig- logiebewertung in der Medizin. Ferner erteilt das DIMDI
ten Fassung, die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes Forschungsaufträge zur Bewertung medizinischer Verfah-
vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3853) geändert wor- ren und Technologien und wertet die Ergebnisse dieser
den ist, wird die Angabe „§ 3 Abs. 2 und 3“ durch die Forschungsvorhaben für die Aufnahme in das Informa-
Angabe „§ 3 Abs. 2 bis 4“ ersetzt. tionssystem aus.
(2) Für den Aufgabenbereich nach Absatz 1 wird beim
DIMDI ein Kuratorium sowie ein wissenschaftlicher Beirat
Artikel 17 gebildet. In das Kuratorium werden vom Bundesministe-
rium für Gesundheit Vertreter von Institutionen des
Änderung der Gebührenordnung für Ärzte
Gesundheitswesens berufen, die mit Fragen der Techno-
Nach § 5a der Gebührenordnung für Ärzte in der Fas- logiebewertung in der Medizin befasst sind. Zur Unterstüt-
sung der Bekanntmachung vom 9. Februar 1996 (BGBl. I zung bei der Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 beruft
S. 210) wird folgender § 5b eingefügt: das DIMDI einen wissenschaftlichen Beirat.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1999 2655
Artikel 20 Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Einrichtun-
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang gen bleiben bis zum 31. Dezember 2001 bestehen.
Die auf den Artikeln 5, 15, 16, 17 und 18 beruhenden §5
Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können
auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Personalübergang
Rechtsverordnung geändert werden. zu der Deutschen Verbindungsstelle
Krankenversicherung-Ausland
Die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung-
Artikel 21
Ausland übernimmt die beim AOK-Bundesverband über-
Überleitungsvorschriften wiegend mit der Durchführung der Aufgaben der Verbin-
dungsstelle im AOK-Bundesverband beschäftigten Per-
§1 sonen (dienstordnungsmäßige Angestellte, tarifliche
Gesamtvergütung Angestellte); sie tritt insoweit in die Rechte und Pflichten
aus den Beschäftigungsverhältnissen ein. Für die dienst-
Die Veränderungen der Gesamtvergütungen der Kas- ordnungsmäßigen Angestellten gilt bei der Übernahme
senärztlichen Vereinigungen im Beitrittsgebiet im Jahr zunächst die zum Zeitpunkt der Verselbständigung gültige
2000 sind auf die um den Ausgleich nach Artikel 14 Dienstordnung des AOK-Bundesverbandes. § 414b der
Abs. 1a des GKV-Solidaritätsstärkungsgesetzes erhöhte Reichsversicherungsordnung gilt entsprechend. Für die
Vergütungssumme im Jahr 1999 zu beziehen. Die Ver- tariflichen Angestellten sind bis zum Abschluss neuer
änderungen der Gesamtvergütungen der Kassenärzt- Tarifverträge die für den AOK-Bundesverband geltenden
lichen Vereinigungen im Gebiet außerhalb des Beitritts- Tarifverträge in ihrer jeweils gültigen Fassung maßge-
gebiets im Jahr 2000 sind auf die um den Ausgleich nach bend. Das Nähere regeln die Spitzenverbände.
Artikel 14 Abs. 1a des GKV-Solidaritätsstärkungsgesetz
abgesenkte Vergütungssumme im Jahr 1999 zu beziehen.
Artikel 22
§2
Inkraftkreten
Rückkehr in die private Krankenversicherung
(1) Artikel 1 Nr. 3 und 69 sowie Artikel 3 Nr. 5 Buchstabe
Artikel 1 Nr. 2 und Artikel 7 Nr. 1 gelten nicht für Ver- b und c treten am 1. Juli 2000 in Kraft.
sicherte, deren privater Krankenversicherungsvertrag vor
(2) Artikel 1 Nr. 45 Buchstabe a und Nr. 86 treten am
dem 1. Januar 2000 geendet hat.
1. Januar 2001 in Kraft. Artikel 1 Nr. 72 tritt am 1. Januar
2001 insoweit in Kraft, als die §§ 268, 269, 271, 272, 273
§3
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch aufgehoben wer-
Ausschluss der Familienversicherung den.
Artikel 1 Nr. 6 gilt nicht für Personen, die bei Inkraft- (3) Artikel 1 Nr. 40 sowie Artikel 15 treten am 1. Januar
treten dieses Gesetzes bereits familienversichert sind. 2006 in Kraft.
(4) Am Tage des Inkrafttretens der auf Grund der
§4 Ermächtigung nach Artikel 1 Nr. 17b erlassenen Rechts-
Psychiatrische verordnung treten Artikel 1 Nr. 17a, 17c und 39 Buch-
Abteilungen an Allgemeinkrankenhäusern stabe c und d und Nr. 39a in Kraft.
Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (5) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2000
bestehenden Ermächtigungen der in § 118 Abs. 2 des in Kraft.
2656 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1999
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 22. Dezember 1999
Der Bund esp räsid ent
J o hannes Rau
Der Bund eskanzler
Gerhard Sc hröd er
Die Bund esminist erin für Gesund heit
And rea Fisc her
Der B und esm inist er d er Finanzen
H a n s Ei c h e l
Der Bund esminist er
für Arb eit und Sozialord nung
Walt er Riest er
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1999 2657
Gesetz
zur Rechtsangleichung
in der gesetzlichen Krankenversicherung
Vom 22. Dezember 1999
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates 3. In § 311 wird nach Absatz 7 folgender Absatz 8 einge-
das folgende Gesetz beschlossen: fügt:
„(8) Die Absätze 5 und 7 gelten nicht in dem in Artikel 3
des Einigungsvertrages genannten Teil des Landes
Artikel 1
Berlin.“
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Kran- 4. § 313a wird wie folgt geändert:
kenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. De- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
zember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 aa) Die Zahl „1999“ wird durch die Zahl „2001“
(BGBl. I S. 2626), wird wie folgt geändert: ersetzt.
bb) Folgende Nummern 3 bis 7 werden angefügt:
1. Folgende Vorschriften des Zwölften Kapitels werden
„3. Die Verhältniswerte und die standardisier-
aufgehoben:
ten Leistungsausgaben (§ 266 Abs. 2 Satz 3)
„§§ 308, 309 Abs. 2 bis 4 und 6, § 310 Abs. 1, 2, 3 Satz 1 sowie der Beitragsbedarf (§ 266 Abs. 2
und 3, Abs. 4 bis 11, § 311 Abs. 2a, 3, 4 Buchstabe d, Satz 2) sind für die Versicherten im Gebiet
Abs. 6 und 9 bis 11, §§ 311a bis 312, § 313 Abs. 1 bis 9 der Bundesrepublik Deutschland nach dem
und 10 Buchstabe b Satz 2 sowie § 314.“ Stand vom 2. Oktober 1990 einschließlich
des in Artikel 3 des Einigungsvertrages
2. § 309 wird wie folgt geändert: genannten Teils des Landes Berlin ge-
trennt zu ermitteln und zu Grunde zu legen.
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
4. Die Werte nach Nummer 3 sind zusätzlich
„(1) Soweit Vorschriften dieses Buches für die Versicherten aller Krankenkassen im
1. an die Bezugsgröße anknüpfen, gilt vom 1. Ja- gesamten Bundesgebiet zu ermitteln.
nuar 2001 an die Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 5. Für die Feststellung der Ausgleichsan-
des Vierten Buches auch in dem in Artikel 3 des sprüche und -verpflichtungen (§ 266 Abs. 2)
Einigungsvertrages genannten Gebiet, der Krankenkassen in dem in Nummer 1
2. an die Beitragsbemessungsgrenze in der Ren- genannten Gebiet sind die nach Nummer 1
tenversicherung der Arbeiter und Angestellten ermittelten standardisierten Leistungsaus-
anknüpfen, gilt von dem nach Nummer 1 maß- gaben um den Unterschiedsbetrag zwi-
geblichen Zeitpunkt an die Beitragsbemes- schen den Werten nach Nummer 4 und
sungsgrenze nach § 159 des Sechsten Buches nach Nummer 1, gewichtet mit dem Faktor
auch in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages nach Nummer 7 zu erhöhen.
genannten Gebiet.“
6. Für die Feststellung der Ausgleichsan-
b) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst: sprüche und -verpflichtungen (§ 266 Abs. 2)
der Krankenkassen in dem in Nummer 3
„Für die Anwendung des § 5 Abs. 1 Nr. 11 gilt Satz 1
genannten Gebiet sind die nach Nummer 3
vom 1. Januar 1991 an entsprechend für Personen,
ermittelten standardisierten Leistungsaus-
die ihren Wohnsitz und ihre Versicherung im Gebiet
gaben um den Unterschiedsbetrag zwi-
der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand
schen den Werten nach Nummer 3 und
vom 2. Oktober 1990 hatten und in dem in Artikel 3
nach Nummer 4, gewichtet mit dem Faktor
des Einigungsvertrages genannten Gebiet beschäf-
nach Nummer 7 zu verringern.
tigt waren, wenn sie nur wegen Überschreitung der
in diesem Gebiet geltenden Jahresarbeitsentgelt- 7. Der Gewichtungsfaktor beträgt im Jahr
grenze versicherungsfrei waren und die Jahres- 2001 25 vom Hundert und erhöht sich bis
arbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 nicht zum Jahr 2007 jährlich um 12,5 Prozent-
überschritten wurde.“ punkte.“
2658 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1999
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: Artikel 3
„(3) Veränderungen der Ausgleichsansprüche und Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung
-verpflichtungen der Krankenkassen in dem in Ab-
§ 4 der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung vom 3. Ja-
satz 1 Nr. 1 genannten Gebiet, die auf die Rechts-
nuar 1994 (BGBl. I S. 55), die zuletzt durch Artikel 16 des
angleichung im Risikostrukturausgleich ab dem
Gesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 388) geändert
1. Januar 2000 zurückzuführen sind (Absatz 1), dür-
worden ist, wird wie folgt geändert:
fen nicht zu einer Veränderung der Vereinbarungen
über Vergütungen oder Preise nach den Vorschrif-
ten des Vierten Kapitels, der §§ 63 und 64 und des 1. In Absatz 1 Nr. 9 werden der Punkt durch ein Komma
Krankenhausfinanzierungsgesetzes sowie den nach ersetzt und folgende Nummer 10 angefügt:
diesen Vorschriften getroffenen Regelungen über „10. Krankenhausinvestitionen nach Artikel 14 Abs. 2
die für dieses Gebiet maßgebliche Rate nach § 71 und 3 des Gesundheitsstrukturgesetzes.“
Abs. 2 hinaus führen. § 71 Abs. 2 Nr. 2 gilt.“
c) Folgender Absatz 5 wird angefügt: 2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
„(5) Im Jahr 2002 werden die Auswirkungen der a) Nummer 6 wird aufgehoben.
Regelung in Absatz 1 auf die Höhe der Beitragssät-
ze in dem in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages b) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 6.
genannten Gebiet und im übrigen Bundesgebiet
überprüft. In der Rechtsverordnung nach § 266
Abs. 7 kann der Gewichtungsfaktor für die Jahre Artikel 4
2003 bis 2007 (Absatz 1 Nr. 7) mit Zustimmung des Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Bundesrates abweichend geregelt werden, wenn
die Ausgleichsleistungen zu ungerechtfertigten Be- Die auf Artikel 3 beruhenden Teile der Risikostruktur-
lastungsunterschieden der Beitragszahler in dem in Ausgleichsverordnung können auf Grund der Ermächti-
Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten gung des § 266 Abs. 7 des Fünften Buches Sozialgesetz-
Gebiet und im übrigen Bundesgebiet führen.“ buch durch Rechtsverordnung geändert werden.
Artikel 5
Artikel 2
Inkrafttreten
Änderung des Gesundheitsstrukturgesetzes
(1) Artikel 1 Nr. 1 bis 3 und Nummer 4 Buchstabe a und c
Artikel 14 Abs. 4 des Gesundheitsstrukturgesetzes vom
tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.
21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2266), das zuletzt durch
Artikel 9 des Gesetzes vom 23. Juni 1997 (BGBl. I S. 1520) (2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2000 in
geändert worden ist, wird aufgehoben. Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 22. Dezember 1999
Der Bund esp räsid ent
J o hannes Rau
Der Bund eskanzler
Gerhard Sc hröd er
Die Bund esminist erin für Gesund heit
And rea Fisc her
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1999 2659
Zweites Gesetz
zur Änderung des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes
Vom 22. Dezember 1999
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1
Das Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz vom 16. Dezember 1991
(BGBl. I S. 2174), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. Dezember 1995
(BGBl. I S. 1840), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 werden die Wörter „bis zum 31. Dezember 1999“ durch die
Wörter „bis zum 31. Dezember 2004“ ersetzt.
2. In § 2 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „ Straßenbahnen“ die Wörter
„ , § 16 Abs. 1 Satz 2 des Bundesfernstraßengesetzes bleibt unberührt“
eingefügt.
3. In § 9 Abs. 3 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender Halbsatz
angefügt:
„soweit keine landesrechtlichen Regelungen bestehen.“
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-
blatt verkündet.
Berlin, den 22. Dezember 1999
Der Bund esp räsid ent
J o hannes Rau
Der Bund eskanzler
Gerhard Sc hröd er
Der Bund esminist er
f ü r Ve r k e h r , B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n
Reinhard Klim m t