2534 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 1999
Gesetz
zur Sanierung des Bundeshaushalts
(Haushaltssanierungsgesetz – HSanG –)
Vom 22. Dezember 1999
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 1. Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
2. Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
Inhaltsübersicht Artikel
„(2) Die durch die Erfüllung der Aufgaben nach Ab-
Änderung des Bundesgrenzschutzgesetzes 1
satz 1 begünstigten Verkehrsunternehmen sind ver-
Gesetz zur Auflösung des Bundesamtes pflichtet, dem Bundesgrenzschutz für die erlangten
für Zivilschutz 2 Vorteile einen angemessenen Ausgleich zu leisten. Das
Änderung des Zivilschutzgesetzes 3 Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch
Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes 4 Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundes-
ministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen für
Änderung des Gesetzes über den Abbau der
den zu leistenden Ausgleich einen Prozentsatz fest-
Fehlsubventionierung im Wohnungswesen 5
zusetzen, der 50 Prozent des Gesamtaufwandes des
Änderung des Bundesvertriebenengesetzes 6 Bundesgrenzschutzes für die Erfüllung der Aufgaben
Änderung des Auslandskostengesetzes 7 nach Absatz 1 nicht überschreiten darf. Dabei sind ins-
Änderung der Justizverwaltungskostenordnung besondere die erlangten Vorteile und die wirtschaft-
zum 1. Januar 2000 8 liche Leistungsfähigkeit des Verkehrsunternehmens zu
berücksichtigen. Sind mehrere Verkehrsunternehmen
Änderung der Justizverwaltungskostenordnung
begünstigt, ist für jedes Unternehmen nach Maßgabe
zum 1. Januar 2002 9
des Satzes 3 gesondert ein Prozentsatz festzusetzen,
Änderung des Patentgebührengesetzes 10 die Summe dieser Prozentsätze darf 50 Prozent des
Änderung des Zivildienstgesetzes 11 Gesamtaufwandes nicht überschreiten. Die Aus-
Änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol 12 gleichsbeträge werden durch die Grenzschutzdirektion
erhoben.“
Änderung des Landwirtschafts-
Gasölverwendungsgesetzes 13
Artikel 2
Änderung des Absatzfondsgesetzes 14
Gesetz zur Auflösung
Änderung des Gesetzes über die
Alterssicherung der Landwirte 15 des Bundesamtes für Zivilschutz
Änderung des Zweiten Gesetzes über die Das Bundesamt für Zivilschutz wird aufgelöst.
Krankenversicherung der Landwirte 16
Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes 17 Artikel 3
Änderung des Bundesversorgungsgesetzes 18 Änderung des Zivilschutzgesetzes
Änderung des Gesetzes über die Angleichung der Das Zivilschutzgesetz vom 25. März 1997 (BGBl. I
Leistungen zur Rehabilitation 19 S. 726) wird wie folgt geändert:
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch 20
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch 21 1. § 2 Abs. 3 wird aufgehoben.
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch 22
2. § 4 wird wie folgt gefasst:
Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch 23
„§ 4
Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch 24
Zuständigkeit des Bundes für
Gesetz zur Bestimmung der Beiträge und Beitrags-
zuschüsse in der Alterssicherung der Landwirte für 2000 den Schutz der Zivilbevölkerung
(Beitragsgesetz-Landwirtschaft 2000 – BLG 2000) 25 (1) Die Verwaltungsaufgaben des Bundes nach
Gesetz zur Bestimmung der Beitragssätze und zur diesem Gesetz werden dem Bundesverwaltungsamt
Bestimmung der Umrechnungsfaktoren für den zugewiesen. Dem Bundesverwaltungsamt obliegen
Versorgungsausgleich in der gesetzlichen Renten- insbesondere
versicherung für 2000
1. die Unterstützung der fachlich zuständigen ober-
(Beitragssatzgesetz 2000 – BSG 2000) 26
sten Bundesbehörden bei einer einheitlichen Zivil-
Inkrafttreten 27 verteidigungsplanung,
2. a) die Unterweisung des mit Fragen der zivilen Ver-
Artikel 1 teidigung befassten Personals sowie die Ausbil-
dung von Führungskräften und Ausbildern des
Änderung des Bundesgrenzschutzgesetzes Katastrophenschutzes im Rahmen ihrer Zivil-
§ 3 des Bundesgrenzschutzgesetzes vom 19. Oktober schutzaufgaben,
1994 (BGBl. I S. 2978, 2979), das zuletzt durch Artikel 4 b) die Entwicklung von Ausbildungsinhalten des
Abs. 3 des Gesetzes vom 17. Juni 1999 (BGBl. I S. 1334) Zivilschutzes, einschließlich des Selbstschut-
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: zes,
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c) die Unterstützung der Gemeinden und Gemein- den Ausgleichszahlungen jährlich an den Bundeshaus-
deverbände bei der Erfüllung der Aufgaben nach halt abzuführen. Ihm steht eine Kostenerstattung durch
§ 5 Abs. 1 dieses Gesetzes, den Bund für den Verwaltungsaufwand bei der Erhebung
3. die Mitwirkung bei der Warnung der Bevölkerung, der Ausgleichszahlungen und für den Modernisierungs-
aufwand bei den geförderten Wohnungen in Höhe von
4. die Information der Bevölkerung über den Zivil- 25 Prozent der jährlichen Einnahmen aus den Ausgleichs-
schutz, insbesondere über Schutz- und Hilfeleis- zahlungen zu; dabei sind 15 Prozent der jährlichen Ein-
tungsmöglichkeiten, nahmen aus den Ausgleichszahlungen für Modernisie-
5. die Aufgabenstellung für technisch-wissenschaft- rungsmaßnahmen zu verwenden.“
liche Forschung im Benehmen mit den Ländern, die
Auswertung von Forschungsergebnissen sowie die Artikel 6
Sammlung und Auswertung von Veröffentlichungen
auf dem Gebiet der zivilen Verteidigung, Änderung des Bundesvertriebenengesetzes
6. die Prüfung von ausschließlich oder überwiegend Das Bundesvertriebenengesetz in der Fassung der
für den Zivilschutz bestimmten Geräten und Mitteln Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 829),
sowie die Mitwirkung bei der Zulassung, Normung zuletzt geändert durch Artikel 3 § 10 des Gesetzes vom
und Qualitätssicherung dieser Gegenstände. 15. Juli 1999 (BGBl. I S. 1618), wird wie folgt geändert:
(2) Die der Bundesregierung nach Artikel 85 Abs. 4
1. § 5 wird wie folgt gefasst:
des Grundgesetzes auf dem Gebiet des Zivilschutzes
zustehenden Befugnisse werden auf das Bundesver- a) In Nummer 1 wird Buchstabe d aufgehoben.
waltungsamt übertragen.“ b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. a) die Aussiedlungsgebiete wegen einer dro-
Artikel 4 henden strafrechtlichen Verfolgung auf
Grund eines kriminellen Delikts verlassen
Änderung des
oder
Bundesausbildungsförderungsgesetzes
§ 56 Abs. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes b) in den Aussiedlungsgebieten eine Funktion
in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 ausgeübt hat, die für die Aufrechterhaltung
(BGBl. I S. 645, 1680), das zuletzt durch Artikel 1 des des kommunistischen Herrschaftssystems
Gesetzes vom 7. Mai 1999 (BGBl. I S. 850) geändert gewöhnlich als bedeutsam galt oder auf-
worden ist, wird wie folgt gefasst: grund der Umstände des Einzelfalles war,
oder
„(1) Die für die Ausführung dieses Gesetzes erforder-
lichen Mittel, einschließlich der Erstattungsbeträge an die c) wer für mindestens drei Jahre mit dem In-
Deutsche Ausgleichsbank nach § 18d Abs. 2, tragen der haber einer Funktion im Sinne von Num-
Bund zu 65 vom Hundert, die Länder zu 35 vom Hundert. mer 2b in häuslicher Gemeinschaft gelebt
Die vom Bund anteilig zu tragenden Mittel für die Darlehen hat.“
nach § 17 Abs. 2 können von der Deutschen Ausgleichs-
bank bereitgestellt werden. In diesen Fällen trägt der Bund 2. In § 27 Abs. 3 Satz 1 werden die Angabe „Durchschnitt
die der Deutschen Ausgleichsbank entstehenden Aufwen- der Jahre 1991 und 1992“ durch die Angabe „Jahre
dungen für die Bereitstellung der Mittel und das Ausfall- 1998“ und die Angabe „§ 1 Abs. 2 Nr. 3 und des § 1
risiko.“ Abs. 3“ durch die Angabe „der §§ 4, 7“ ersetzt.
Artikel 7
Artikel 5
Änderung des Auslandskostengesetzes
Änderung
des Gesetzes über den Abbau der Das Auslandskostengesetz vom 21. Februar 1978
Fehlsubventionierung im Wohnungswesen (BGBl. I S. 301), geändert durch Artikel 11 des Gesetzes
vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911), wird wie folgt
Nach § 10 Abs. 3 des Gesetzes über den Abbau der
geändert:
Fehlsubventionierung im Wohnungswesen in der Fassung
der Bekanntmachung vom 19. August 1994 (BGBl. I
S. 2180), das durch Artikel 29 des Gesetzes vom 24. März 1. In § 1 Abs. 2 wird der zweite Teilsatz gestrichen.
1997 (BGBl. I S. 594) geändert worden ist, wird folgender
Absatz 3a eingefügt: 2. Dem § 5 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„(3a) Bei Wohnungen, die mit Mitteln aus öffentlich- „Der Antragsteller ist verpflichtet, die zur Feststellung
rechtlichen Sondervermögen der Bundesrepublik des Wertes erforderlichen Angaben zu machen.“
Deutschland gefördert worden sind, ist Darlehens- oder
Zuschussgeber das jeweilige Sondervermögen. Wird Artikel 8
eines dieser Sondervermögen in eine privatrechtliche
Form überführt und zieht der Rechtsnachfolger dieses Änderung der Justizverwaltungs-
Sondervermögens nach Maßgabe landesrechtlicher Vor- kostenordnung zum 1. Januar 2000
schriften Ausgleichszahlungen ein, so gilt hinsichtlich der In Nummer 2 Buchstabe d und e der Anlage zur Verord-
Vereinnahmung der Ausgleichszahlungen der Bund als nung über Kosten im Bereich der Justizverwaltung in der
Darlehens- und Zuschussgeber im Sinne des Absatzes 3. im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 363-1,
Der Rechtsnachfolger ist verpflichtet, die Einnahmen aus veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch
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Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Februar 1998 (BGBl. I cc) In dem neuen Satz 2 wird der Verweis „Absatz 2
S. 866) geändert worden ist, wird in der Gebührenspalte Satz 3“ durch den Verweis „Absatz 1 Satz 2“
jeweils der Betrag „15 DM“ durch den Betrag „20 DM“ ersetzt.
ersetzt. f) In dem neuen Absatz 3 werden die Nummer 1 auf-
gehoben, die bisherigen Nummern 2 und 3 die
Artikel 9
Nummern 1 und 2 und die Angabe „31. Dezember
Änderung der Justizverwaltungs- 1995“ durch die Angabe „30. Juni 2000“ sowie die
kostenordnung zum 1. Januar 2002 Angabe „1. Januar 1996“ durch die Angabe „1. Juli
In Nummer 2 Buchstabe d und e der Anlage zur Verord- 2000“ ersetzt.
nung über Kosten im Bereich der Justizverwaltung in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 363-1,
Artikel 12
veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch
Artikel 8 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird in der Änderung des Gesetzes
Gebührenspalte jeweils der Betrag „20 DM“ durch den über das Branntweinmonopol
Betrag „13 EUR“ ersetzt. Das Gesetz über das Branntweinmonopol in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 612-7,
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
Artikel 10
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Mai 1998 (BGBl. I
Änderung des Patentgebührengesetzes S. 1121), wird wie folgt geändert:
Die Anlage zu § 1 (Gebührenverzeichnis) des Patentge-
bührengesetzes vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2188), 1. § 1 wird wie folgt geändert:
das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 16. Juli 1998 a) Nummer 3 wird aufgehoben.
(BGBl. I S. 1827) geändert worden ist, erhält die aus An-
hang I ersichtliche Fassung. b) Nummer 4 wird Nummer 3 und die Wörter „und
den Branntweinhandel“ werden gestrichen.
Artikel 11 2. § 4 wird wie folgt geändert:
Änderung des Zivildienstgesetzes a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
Das Zivildienstgesetz in der Fassung der Bekanntma- b) Absatz 2 wird aufgehoben.
chung vom 28. September 1994 (BGBl. I S. 2811), zuletzt
geändert durch Artikel 29 der Verordnung vom 21. Sep- 3. § 16 wird aufgehoben.
tember 1997 (BGBl. I S. 2390), wird wie folgt geändert:
4. In § 24 Nr. 1 wird die Angabe „ , 25a“ gestrichen.
1. In § 6 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „das Entlas-
sungsgeld und“ gestrichen und die Zahl „75“ durch die 5. In § 25 Abs. 3 Nr. 3 Satz 5 werden die Wörter „in
Zahl „70“ ersetzt. anderen als Kartoffelgemeinschaftsbrennereien“ ge-
strichen.
2. In § 24 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „drei Monate“
durch die Wörter „einen Monat“ ersetzt. 6. § 25a wird aufgehoben.
3. § 81 wird wie folgt geändert: 7. § 29 wird wie folgt gefasst:
a) In der Überschrift wird der Verweis „15. Dezem- „§ 29
ber 1995 (BGBl. I S. 1726)“ durch den Verweis
„22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2534)“ ersetzt. Branntwein, der unter Abfindung (§ 57) hergestellt
wurde, darf nur mit Zustimmung der Bundesmono-
b) Absatz 1 wird aufgehoben. polverwaltung gereinigt werden. Dies gilt nicht für
c) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden Absätze 1 den Feinbrand in der Abfindungsbrennerei.“
bis 3.
d) Der neue Absatz 1 wird wie folgt geändert: 8. § 32 wird wie folgt gefasst:
aa) In Satz 1 werden die Angabe „31. Dezember „§ 32
1995“ durch die Angabe „30. Juni 2000“ und (1) Das Brennrecht einer gewerblichen Brennerei
die Zahl „13“ durch das Wort „elf“ ersetzt. (gewerbliches Brennrecht) kann auf Antrag von der
bb) Satz 2 wird aufgehoben. Bundesmonopolverwaltung zum 1. Oktober 2000 in
das Brennrecht einer landwirtschaftlichen Brennerei
cc) In dem neuen Satz 2 werden die Wörter „den (landwirtschaftliches Brennrecht) mit den in Absatz 2
Sätzen 1 und 2“ durch die Wörter „Satz 1“ genannten Abzügen umgewandelt werden, wenn
ersetzt. die Brennerei nachweislich ab dem Betriebsjahr
e) Der neue Absatz 2 wird wie folgt geändert: 1997/98 wie eine landwirtschaftliche Brennerei (§ 25)
betrieben wurde oder wenn sie nachweislich ab dem
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Absatz 2“ durch Betriebsjahr 1998/99 wie eine landwirtschaftliche
die Wörter „Absatz 1“ und die Zahl „13“ durch Brennerei betrieben wurde und der Brennereibesit-
das Wort „elf“ ersetzt. zer dabei sowohl überwiegend selbstgewonnene
bb) Satz 2 wird aufgehoben. Rohstoffe verarbeitet als auch die anfallende
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 1999 2537
Schlempe an das eigene Vieh verfüttert und dessen b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
Dünger auf seinen landwirtschaftlichen Flächen ver- „(4) Brennrechte sollen nicht übertragen wer-
wendet hat. Der Antrag ist bis zum 30. Juni 2000 den, wenn dies zu höheren Übernahmegeld-
über das zuständige Hauptzollamt bei der Bundes- zahlungen der Bundesmonopolverwaltung führt.
monopolverwaltung zu stellen. Brennrechte von Brennereien, die nach § 58
(2) Gewerbliche Brennrechte für die Verarbeitung Satz 2 aus dem Branntweinmonopol ausschei-
von Korn und gewerbliche Brennrechte für die Ver- den, werden nicht übertragen.“
arbeitung von Kartoffeln und anderem Getreide als
Korn oder anderem Getreide als ausschließlich Korn 16. Nach § 42 wird folgender neuer § 42a eingefügt:
werden unter Abzug von 10 vom Hundert in landwirt- „§ 42a
schaftliche Brennrechte jeweils gleicher Geltung
umgewandelt. Andere gewerbliche Brennrechte (1) Die Bundesmonopolverwaltung kann auf
werden unter Abzug von 25 vom Hundert in landwirt- Antrag der Brennereibesitzer widerruflich zulassen,
schaftliche Brennrechte zur Verarbeitung von Kartof- dass ein Brennrecht von einer Brennerei ganz oder
feln und anderem Getreide als ausschließlich Korn teilweise an eine oder mehrere andere Brennereien
umgewandelt.“ gleicher Brennereiklasse für ein oder mehrere Be-
triebsjahre zur Nutzung überlassen werden kann.
Voraussetzung für die Zulassung ist, dass sich die
9. § 33 wird aufgehoben.
Übernahmegeldzahlungen nicht erhöhen.
10. § 33a wird aufgehoben. (2) Für die Dauer der Nutzung gilt das Jahres-
brennrecht der anderen Brennerei als entsprechend
erhöht.“
11. § 38 Abs. 2 wird aufgehoben.
17. § 58 wird wie folgt geändert:
12. § 39 wird wie folgt gefasst:
a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 39
„Sie befreit auf Antrag zum Beginn eines Be-
(1) Das Brennrecht erlischt ferner, wenn eine Bren- triebsjahres von der Ablieferungspflicht nach
nerei mit einem Brennrecht zur Verarbeitung anderer Satz 1 sowie von der Überlassungs- und Abliefe-
Stoffe als Korn Kornbranntwein (§ 101) herstellt. Bei rungspflicht nach § 82a.“
Brennereien mit einem gemischten Brennrecht
b) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
sowohl für die Verarbeitung von Korn als auch von
anderen Stoffen ist eine Überschreitung des Jahres- „Die Befreiung für einzelne Betriebsjahre ist un-
brennrechtsteils für Korn um bis zu 10 vom Hundert zulässig.“
unschädlich. Der Verlust des Brennrechts tritt mit
Beginn des Betriebsjahres ein, in dem der Korn- 18. Nach § 58 wird folgender neuer § 58a eingefügt:
branntwein hergestellt wurde. „§ 58a
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird (1) Die Pflicht zur Ablieferung oder Überlassung
ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Rechtsbe- entfällt für alle gewerblichen Brennereien ab dem
reinigung den Wortlaut aller Brennrechte dem der- Betriebsjahr 2006/07. Dies hat auf die Ermittlung der
zeitigen Monopolrecht anzupassen. Dabei kann es Selbstkostenpreise für die Betriebsjahre 2000/01 bis
vorsehen, dass historische Brennrechtsgeltungen, 2005/06 keine Auswirkungen.
die nach dem Betriebsjahr 1985/86 nicht mehr in
Anspruch genommen worden sind, wegfallen und (2) Gewerbliche Brennereien mit Brennrecht, die
Brennrechte zur Verarbeitung von Kartoffeln und nach § 58 Satz 2 von der Ablieferungs- oder Überlas-
anderem Getreide als Korn in solche nach § 175 sungspflicht befreit werden und damit vor dem in
Abs. 3 Nr. 2 umgewandelt werden.“ Absatz 1 Satz 1 genannten Termin aus dem Brannt-
weinmonopol ausscheiden, erhalten pro Hektoliter
regelmäßiges Brennrecht und verbleibendem Be-
13. § 39a wird aufgehoben. triebsjahr nach Maßgabe von Absatz 3 einen Aus-
gleichsbetrag. Der Betrag wird von der Bundes-
14. Dem § 40 werden folgende Absätze 4 und 5 ange- monopolverwaltung jeweils in den ersten vier Mona-
fügt: ten des Betriebsjahres gezahlt.
„(4) Jahresbrennrechte werden ab dem Betriebs- (3) Der Ausgleichsbetrag beträgt für
jahr 2006/07 nur für landwirtschaftliche Brennereien 1. Korn-, Kartoffel- und Getreidebrennereien, aus-
festgesetzt. genommen Kornbrennereien mit einem regel-
(5) Die Jahresbrennrechte für gewerbliche Bren- mäßigen Brennrecht von mehr als 7 000 hl A, bei
nereien werden für die Betriebsjahre 2000/01 bis einem Ausscheiden ab dem Betriebsjahr
2005/06 auf 50 vom Hundert des regelmäßigen 2001/02 80 Deutsche Mark je hl A,
Brennrechts festgesetzt.“ 2002/03 70 Deutsche Mark je hl A,
2003/04 60 Deutsche Mark je hl A,
15. § 42 wird wie folgt geändert: 2004/05 50 Deutsche Mark je hl A,
a) In Absatz 1 werden die Angabe „ , § 25a Abs. 1“ 2005/06 40 Deutsche Mark je hl A,
und die Angabe „unter Anwendung der Grund- 2. andere Brennereien sowie Kornbrennereien mit
sätze des § 39“ gestrichen. einem regelmäßigen Brennrecht von mehr als
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7 000 hl A bei einem Ausscheiden ab dem Be- 20. § 66 wird wie folgt gefasst:
triebsjahr „§ 66
2001/02 40 Deutsche Mark je hl A, (1) Bei Brennereien mit einem Jahresbrennrecht
2002/03 35 Deutsche Mark je hl A, von mehr als 600 hl A werden ab dem Betriebsjahr
2003/04 30 Deutsche Mark je hl A, 2000/01 für Branntwein aus Kartoffeln und Getreide
2004/05 25 Deutsche Mark je hl A, wegen geringerer Fertigungskosten Abzüge festge-
2005/06 20 Deutsche Mark je hl A. setzt. Diese betragen für das Jahresbrennrecht
Korn-, Kartoffel- und Getreidebrennereien im über 600 bis 1 500 hl A 15 vom Hundert,
Sinne von Nummer 1 sind Brennereien mit Brenn- über 1 500 bis 3 000 hl A 35 vom Hundert,
rechten für die Verarbeitung von Korn sowie von
über 3 000 bis 7 000 hl A 47 vom Hundert,
Kartoffeln und anderem Getreide als Korn oder
über 7 000 hl A 53 vom Hundert
von Kartoffeln und anderem Getreide als aus-
schließlich Korn. Wurden die Brennrechte der in der Fertigungskosten im Branntweingrundpreis, in
Nummer 2 genannten Kornbrennereien zum den Fällen des § 65 Abs. 2 der umgerechneten Fer-
Betriebsjahr 1999/2000 oder später nach § 42 tigungskosten. Erzeugen die Brennereien über ihr
Abs. 3 auf andere Brennereien übertragen, gelten Jahresbrennrecht hinaus ablieferungsfreien Brannt-
für die anderen Brennereien weiterhin die in Num- wein, kann die Bundesmonopolverwaltung unter
mer 2 genannten Ausgleichsbeträge. Brenne- Einschluss der Brennereien mit einem Jahresbrenn-
reien, die ab dem Betriebsjahr 2000/01 aus recht bis 600 hl A besondere Abzüge festsetzen.
dem Branntweinmonopol ausscheiden, werden (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird
so gestellt, als seien sie ab dem Betriebsjahr ermächtigt, durch Rechtsverordnung
2001/02 ausgeschieden.
1. die Abzüge nach Absatz 1 in den Abzugsstufen
(4) Landwirtschaftliche Brennereien, die nach § 58 so aufzuteilen, dass ein gleitender oder eng ge-
Satz 2 von der Ablieferungs- oder Überlassungs- staffelter Übergang in die nächste Abzugsstufe
pflicht befreit werden, erhalten für fünf Betriebsjahre ermöglicht wird, und das dafür erforderliche Ver-
pro Hektoliter regelmäßiges Brennrecht und Be- fahren zu bestimmen,
triebsjahr einen Ausgleichsbetrag von 100 Deutsche
Mark je hl A. Absatz 2 Satz 2 gilt sinngemäß.“ 2. zu bestimmen, dass für Brennereien mit einem
Jahresbrennrecht über 7 000 hl A nach Einzelprü-
fungen besondere Übernahmepreise festgesetzt
19. § 65 wird wie folgt geändert:
werden oder den Abzug für diese Brennereien
a) Der bisherige Text erhält die Absatzbezeichnung unter Berücksichtigung der Einzelprüfungen ab-
„(1)“, und es werden folgende Sätze angefügt: weichend von Absatz 1 festzusetzen,
„Bei der Berechnung der Rohstoffkosten im 3. vorzusehen, dass die Bundesmonopolverwaltung
Branntweingrundpreis wird unterstellt, dass in den Fällen des § 42a als Anreiz die Abzüge
neben selbstgewonnenen Kartoffeln auch selbst- nach Absatz 1 niedriger festsetzen kann.“
gewonnenes Triticale zur Branntweinherstellung
eingesetzt wird. Für das Betriebsjahr 2000/01 21. § 69 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
wird ein Branntweinanteil aus Triticale von
20 vom Hundert, ab dem Betriebsjahr 2001/02 „Anstelle des Betriebszuschlags nach § 68 erhalten
ein solcher von 40 vom Hundert angenommen.“ 1. Abfindungsbrennereien (§ 57), Stoffbesitzer (§ 36)
b) Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt: und Verschlusskleinbrennereien (§ 34) mit einer
Jahreserzeugung von nicht mehr als 4 hl A einen
„(2) Wird für andere Brennereien als landwirt- Betriebszuschlag von 100 Hundertteilen,
schaftliche Kartoffelbrennereien ein abweichen-
des Jahresbrennrecht festgesetzt, kann die Bun- 2. die übrigen Verschlusskleinbrennereien einen
desmonopolverwaltung die im Branntweingrund- Betriebszuschlag von 30 Hundertteilen,
preis enthaltenen Fertigungskosten für diese 3. Obstgemeinschaftsbrennereien innerhalb der in
Brennereien entsprechend umrechnen. Zu den § 37 Abs. 2 bezeichneten Erzeugungsgrenze
Fertigungskosten gehören auch die Kosten für einen Betriebszuschlag von 80 Hundertteilen
die Lagerung der Rohstoffe. des Branntweingrundpreises.“
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einver- 22. § 72 wird wie folgt geändert:
nehmen mit dem Bundesministerium für Er-
nährung, Landwirtschaft und Forsten den Triti- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
caleanteil zu verändern oder anstelle von Triticale „(1) Sind die Rohstoffkosten bei der Herstellung
anderes Getreide zu bestimmen. Es kann auch eines Hektoliters Alkohol aus Mais, Triticale und
bestimmen, dass landwirtschaftliche Brenne- Korn geringer als die nach § 65 berechneten, wird
reien, die ausschließlich Kartoffeln verarbeiten ein entsprechender Abzug festgesetzt, wobei
und auf 40 Hundertteile ihres Jahresbrennrechts davon ausgegangen wird, dass die genannten
verzichten, einen Übernahmepreis erhalten, der Rohstoffe selbst gewonnen sind. Dabei kann der
abweichend von Absatz 1 Satz 4 die Kartoffel- Rohstoffabzug nach der preisgünstigsten Ge-
kosten voll berücksichtigt und nach § 66 Abs. 1 treideart festgesetzt werden; dies gilt nicht für die
auf der Basis eines entsprechend geminderten Herstellung von Kornbranntwein (§ 101). Der
Jahresbrennrechts ermittelt wird.“ Abzug wird nicht festgesetzt für Brennereien, die
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innerhalb ihres Brennrechts zur Verarbeitung von 25. § 76 wird wie folgt geändert:
Kartoffeln und anderem Getreide als Korn oder
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
anderem Getreide als ausschließlich Korn
Branntwein aus Kartoffeln und außerdem Brannt- aa) In Nummer 4 wird der Punkt durch ein
wein aus Triticale oder anderem Getreide bis zu Komma ersetzt.
dem in § 65 genannten Vomhundertsatz ihres
bb) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
Jahresbrennrechts herstellen.“
„5. Branntwein, der nach § 58 Satz 2 oder
b) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 ein-
§ 58a Abs. 1 von der Ablieferungs- oder
gefügt:
Überlassungspflicht ausgenommen ist.“
„(2) Die Bundesmonopolverwaltung kann bei der
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
Verarbeitung von anderen als frischen Stärke-
kartoffeln oder von Getreide minderer Qualität „(2) Ablieferungsfreier Branntwein, ausgenom-
besondere Abzüge festsetzen. Dies gilt auch für men solcher aus Wein, Steinobst, Beeren, En-
Kartoffelbranntwein, den Brennereien innerhalb zianwurzeln oder aus den in Absatz 1 Nr. 3 und 4
ihres Brennrechts für die Verarbeitung von Korn genannten Stoffen wird von der Bundesmonopol-
herstellen. Vorbehaltlich des § 72a kann die Bun- verwaltung übernommen, wenn er
desmonopolverwaltung den Übernahmepreis für
1. aus einer Abfindungsbrennerei (§ 57) inner-
Branntwein aus anderen Stoffen als Kartoffeln,
halb ihrer monopolbegünstigten Erzeugungs-
Mais, Triticale und Korn nach kaufmännischen
grenze,
Grundsätzen bestimmen.“
2. aus einer Verschlusskleinbrennerei (§ 34) mit
c) Der bisherige Absatz 2 erhält die Absatzbezeich-
einer Jahreserzeugung bis 4 hl A oder
nung „(3)“.
3. aus einer Obstgemeinschaftsbrennerei inner-
halb der in § 37 Abs. 2 bezeichneten Erzeu-
23. § 72a wird wie folgt geändert:
gungsgrenze stammt oder
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
4. von einem Stoffbesitzer (§ 36) innerhalb seiner
„(3) Die Übernahmepreise nach Absatz 1 und 2 monopolbegünstigten Erzeugungsgrenze her-
dürfen nicht höher sein als der niedrigste Über- gestellt worden ist,
nahmepreis einer von der Erzeugungsmenge her
5. als Kornbranntwein (§ 101) innerhalb eines
vergleichbaren Getreide verarbeitenden Brenne-
landwirtschaftlichen Brennrechts für die Ver-
rei nach den §§ 66 und 72 Abs. 1. Für Zwecke
arbeitung von Korn hergestellt wurde, soweit
dieses Vergleichs wird jeweils ein gleiches Jah-
die Brennerei nicht aus dem Branntwein-
resbrennrecht unterstellt.“
monopol ausgeschieden ist.
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
Satz 1 gilt nicht für Branntwein aus einer Obst-
„(4) Übernahmepreise nach den Absätzen 1 gemeinschaftsbrennerei, der aus Rückständen
bis 3 werden ab dem Betriebsjahr 2006/07 nicht hergestellt wurde, die bei der Weinerzeugung
mehr festgesetzt.“ oder der Verarbeitung von Obst anfallen. Die
Übernahme setzt voraus, dass der Brennerei-
besitzer den Branntwein vor der Herstellung dem
24. § 72b wird wie folgt geändert:
zuständigen Hauptzollamt anmeldet. §§ 59 bis 61
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: gelten entsprechend.“
„(1) Die Bundesmonopolverwaltung kann die
Übernahmepreise für Branntwein um bis zu 26. In § 81 werden nach dem Wort „nicht“ die Wörter
10 vom Hundert, ab dem Betriebsjahr 2006/07 „selbst in trinkfertigem Zustand“ und nach dem Wort
um bis zu 5 vom Hundert kürzen, soweit sie „Branntweinübernahmepreis“ die Wörter „vorbe-
den durchschnittlichen Verkaufspreis der Bun- haltlich des § 58 Satz 2 und des § 58a Abs. 1“ ein-
desmonopolverwaltung für Branntwein zu Trink- gefügt.
zwecken im vorausgegangenen Betriebsjahr
überschreiten und die Kürzung nach Maßgabe 26a. § 82 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
der zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel
erforderlich ist. Sie kann dabei nach der Brenne- „(2) Ebenso kann die Bundesmonopolverwaltung
reigruppe, dem Jahresbrennrecht und dem Roh- eine Vereinigung landwirtschaftlicher Kornbrenne-
stoff im Vomhundertsatz differenzieren.“ reien zulassen. Absatz 1 gilt sinngemäß. Soweit vor
dem 1. Januar 2000 eine Vereinigung von Kornbren-
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: nereien zugelassen war, kann diese bis zum 30. Sep-
„(3) Die nach den §§ 65 bis 72a festgestellten tember 2006 in der bisherigen Form bestehen blei-
Übernahmepreise für Branntwein, der in Brenne- ben.“
reien unter gemeinsamem Einsatz von Personal
oder unter gemeinsamer Nutzung von Betriebs- 27. § 82a Nr. 2 wird wie folgt geändert:
teilen oder -einrichtungen hergestellt wird, wer-
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Hersteller“ die
den um 5 vom Hundert gekürzt.“
Wörter „vorbehaltlich des § 58 Satz 2 und des
c) Absatz 4 wird aufgehoben. § 58a Abs. 1“ eingefügt.
2540 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 1999
b) Satz 3 wird wie folgt gefasst: verbraucht worden ist. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2
beträgt die Verbilligung höchstens 3 000 Deutsche Mark
„Dem Überbrandabzug unterliegt dieser Brannt-
je Betrieb und Kalenderjahr.“
wein nur, wenn er außerhalb des für Kornbrenne-
reien geltenden Jahresbrennrechts (§ 40) herge-
stellt worden ist.“ Artikel 14
Änderung des Absatzfondsgesetzes
28. § 86 wird aufgehoben.
Nach § 13 des Absatzfondsgesetzes in der Fassung der
29. § 88 wird wie folgt gefasst: Bekanntmachung vom 21. Juni 1993 (BGBl. I S. 998), das
zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 2. August 1994
„§ 88 (BGBl. I S. 2018) geändert worden ist, wird folgender § 13a
Die Bundesmonopolverwaltung verwertet den eingefügt:
übernommenen Alkohol nach kaufmännischen „§ 13a
Grundsätzen.“
Kostenerstattung
30. § 130 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: Der Absatzförderungsfonds hat die im Zusammenhang
mit der Erhebung der Beiträge nach § 10 Abs. 3 Nr. 9 von
„Steuergebiet ist das Gebiet der Bundesrepublik der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung an
Deutschland ohne das Gebiet von Büsingen und Dritte, die an dem Erhebungsverfahren beteiligt sind,
ohne die Insel Helgoland.“ gezahlten Beträge der Bundesanstalt für Landwirtschaft
und Ernährung zu erstatten.“
31. In § 135 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 werden die Wörter „alko-
holhaltigen Getränken verarbeitet werden dürfen, die
einer anderen Verbrauchsteuer unterliegen“ durch Artikel 15
die Wörter „nicht der Branntweinsteuer unterliegen- Änderung des Gesetzes über
den alkoholhaltigen Getränken verarbeitet werden die Alterssicherung der Landwirte
dürfen“ ersetzt.
Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte vom
29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890), zuletzt geändert durch
32. In § 149 Abs. 1 werden die Wörter „zum Regelsatz“ Artikel 6 des Gesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 388),
gestrichen. wird wie folgt geändert:
33. § 150 wird wie folgt geändert: 1. In § 32 Abs. 1 wird die Zahl „40 000“ durch die Zahl
a) Die Nummer 4 wird aufgehoben. „30 000“ ersetzt.
b) In Nummer 10 wird der Punkt durch ein Komma
ersetzt. 2. § 33 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
c) Folgende neue Nummer 11 wird angefügt: a) In Satz 1 wird die Zahl „80“ durch die Zahl „60“
ersetzt.
„11. die auf Grund des § 25a Abs. 3, § 32 Abs. 2,
§ 33 Abs. 4, § 33a Abs. 4 und § 66 Abs. 4 in b) In Satz 2 wird die Zahl „3,2“ durch die Zahl „4“
der bis zum 31. Dezember 1999 geltenden ersetzt.
Fassung erlassenen Rechtsverordnungen
aufzuheben.“ 3. § 37 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
Artikel 13 „(3) Der Leistungsberechtigte beteiligt sich ange-
messen an den entstehenden Aufwendungen unter
Änderung des Berücksichtigung seines Einkommens (Selbstbetei-
Landwirtschafts-Gasölverwendungsgesetzes ligung); die Selbstbeteiligung beträgt höchstens
Das Landwirtschafts-Gasölverwendungsgesetz vom 50 vom Hundert der entstehenden Aufwendungen.“
22. Dezember 1967 (BGBl. I S. 1339), zuletzt geändert b) In Absatz 4 wird der erste Halbsatz durch folgenden
durch Anlage I Kapitel IV Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 13 Halbsatz ersetzt:
des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbin-
dung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 „Betriebs- und Haushaltshilfe wird nicht erbracht,“.
(BGBl. 1990 II S. 885, 972), wird wie folgt geändert:
4. In § 68 Satz 1 wird die Zahl „20“ durch die Zahl „10“
§ 3 wird wie folgt gefasst: ersetzt und nach den Wörtern „vom Hundert“ der
Klammerzusatz „(Abschlag)“ eingefügt.
„§ 3
Höhe der Verbilligung 5. Dem § 114 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
Die Verbilligung beträgt für 100 Liter Gasöl „Für die Jahre 2000 bis 2002 wird der Beitrag nach § 68
mit der Maßgabe ermittelt, dass für die Ermittlung des
1. 41,15 Deutsche Mark, wenn es bis zum 31. Dezember
Beitrags für das Jahr 2000 der Abschlag 17,5 vom
1999 und
Hundert, für das Jahr 2001 15 vom Hundert und für das
2. 30 Deutsche Mark, wenn es vom 1. Januar 2000 an Jahr 2002 12,5 vom Hundert beträgt.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 1999 2541
Artikel 16 2. In § 34 Abs. 1 wird die Zahl „25“ durch die Zahl „20“
Änderung des Zweiten Gesetzes ersetzt.
über die Krankenversicherung der Landwirte
3. In § 44 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Zweimonatsaus-
Das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung der gabe“ durch das Wort „Monatsausgabe“ ersetzt.
Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477,
2557), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom
24. März 1999 (BGBl. I S. 388), wird wie folgt geändert: Artikel 18
Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
Nach § 63 wird folgender § 64 eingefügt:
Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der
„§ 64
Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21),
Bundesmittel im Jahr 2000 zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom
(1) Abweichend von § 37 Abs. 2 werden die Leistungs- 15. Juni 1999 (BGBl. I S. 1328), wird wie folgt geändert:
aufwendungen für die dort genannten Personen im Jahr
2000 gedeckt 1. Dem § 26a Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:
1. durch Beiträge nach §§ 44 und 45, „In der Zeit vom 1. Juli 2000 bis zum 30. Juni 2002
erfolgt die Erhöhung jeweils um den Vomhundertsatz,
2. durch die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 genannten Versiche-
um den sich die Renten aus der gesetzlichen Renten-
rungspflichtigen und die in § 6 genannten Versiche-
versicherung verändert haben.“
rungsberechtigten in Höhe eines Betrages von 250 Mil-
lionen Deutsche Mark,
2. § 30 Abs. 16 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
3. im übrigen durch den Bund.
„Der Berufsschadensausgleich nach Satz 1 wird jähr-
(2) Der Bundesverband der landwirtschaftlichen Kran- lich mit dem in § 56 Abs. 1 Satz 1, soweit die Jahre
kenkassen teilt den Betrag nach Absatz 1 Nr. 2 bis zum 2000 und 2001 betroffen sind, mit dem in § 56 Abs. 3
31. Juli 2000 auf die landwirtschaftlichen Krankenkassen bestimmten Vomhundertsatz angepasst; dabei ist
in dem Verhältnis auf, das dem Anteil jeder Krankenkasse § 15 Satz 2 zweiter Halbsatz entsprechend anzuwen-
an dem Unterschiedsbetrag aller Krankenkassen zwi- den.“
schen den Leistungsaufwendungen für die in § 2 Abs. 1
Nr. 4 und 5 genannten Personen und den Beiträgen nach
3. § 40b Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
§§ 44 und 45 im Jahr 1999 entspricht.“
„Der Pflegeausgleich nach Satz 1 und 2 wird jährlich
mit dem in § 56 Abs. 1 Satz 1, soweit die Jahre 2000
Artikel 17 und 2001 betroffen sind, mit dem in § 56 Abs. 3
Änderung des bestimmten Vomhundertsatz angepasst; dabei ist
Künstlersozialversicherungsgesetzes § 15 Satz 2 zweiter Halbsatz entsprechend anzuwen-
den.“
Das Künstlersozialversicherungsgesetz vom 27. Juli 1981
(BGBl. I S. 705), zuletzt geändert durch Artikel 23 des
4. Dem § 56 wird folgender Absatz 3 angefügt:
Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2970), wird
wie folgt geändert: „(3) Die Leistungen für Blinde (§ 14), der Pausch-
betrag als Ersatz für Kleider- und Wäscheverschleiß
1. § 26 wird wie folgt geändert: (§ 15), die Grundrenten und die Schwerstbeschädig-
tenzulage (§ 31 Abs. 1 und 5, §§ 40 und 46), die Aus-
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: gleichs- und Elternrenten (§§ 32, 41, 47 und 51), der
„(1) Der Vomhundertsatz der Künstlersozialab- Ehegattenzuschlag (§ 33a), die Pflegezulage (§ 35), das
gabe ist unter Berücksichtigung des Grundsatzes Bestattungsgeld (§§ 36, 53) und das Versorgungskran-
des § 14 so festzusetzen, dass das Aufkommen kengeld werden abweichend von Absatz 1 Satz 1 und
(Umlagesoll) zusammen mit den Beitragsanteilen von § 16c in den Jahren 2000 und 2001 jeweils zum
der Versicherten und dem Bundeszuschuss aus- 1. Juli entsprechend dem Vomhundertsatz angepasst,
reicht, um den Bedarf der Künstlersozialkasse für um den sich die Renten der gesetzlichen Rentenver-
ein Kalenderjahr zu decken.“ sicherung verändern.“
b) Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.
c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: Artikel 19
„(5) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozial- Änderung des Gesetzes über die
ordnung bestimmt im Einvernehmen mit dem Bun- Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation
desministerium der Finanzen durch Rechtsverord- In § 15 des Gesetzes über die Angleichung der Leistun-
nung den Vomhundertsatz für das folgende Kalen- gen zur Rehabilitation vom 7. August 1974 (BGBl. I
derjahr aufgrund von Schätzungen des Bedarfs S. 1881), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom
nach Absatz 2. Die Bestimmung soll bis zum 6. April 1998 (BGBl. I S. 688) geändert worden ist, wird
30. September erfolgen.“ folgender Absatz 1a eingefügt:
d) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt: „(1a) In der Zeit vom 1. Juli 2000 bis zum 30. Juni 2002
„Der Vomhundertsatz der Künstlersozialabgabe für wird das Krankengeld, das Versorgungskrankengeld, das
das Jahr 2000 beträgt 4,0 vom Hundert.“ Verletztengeld und das Übergangsgeld jeweils nach
2542 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 1999
Ablauf eines Jahres seit dem Ende des Bemessungszeit- Artikel 22
raums um den Vomhundertsatz erhöht, um den sich die Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Renten zuletzt vor dem Anpassungszeitpunkt verändert
haben.“ Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Rentenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
Artikel 20 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261; 1990 I S. 1337),
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch 20. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2494), wird wie folgt ge-
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – ändert:
(Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594,
595), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Die Inhaltsübersicht des Sechsten Buches wird wie
23. November 1999 (BGBl. I S. 2230), wird wie folgt ge- folgt geändert:
ändert: a) Nach der Angabe zu § 235a wird eingefügt:
„§ 235b Anpassung des Übergangsgeldes in der
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Zeit vom 1. Juli 2000 bis zum 30. Juni 2002“.
Nach der Angabe „§ 434 Rentenreformgesetz 1999“
b) Nach der Angabe zu § 255b wird eingefügt:
wird die Angabe „§ 434a Haushaltssanierungsgesetz“
angefügt. „§ 255c Aktueller Rentenwert in den Jahren 2000
und 2001“.
2. § 415 Abs. 3 Satz 8 wird wie folgt gefasst: c) Nach der Angabe zu § 276 wird eingefügt:
„Der Zuschuss beträgt höchstens 70 Prozent des „§ 276a Zahlung von Beiträgen bei Bezug von
Betrages nach § 275 Abs. 1 Satz 1 und wird höchs- Arbeitslosenhilfe“.
tens bis zur Höhe des monatlich ausgezahlten Arbeits-
d) Die Angabe zu § 287 wird wie folgt gefasst:
entgelts gezahlt.“
„§ 287 Beitragssatz für die Jahre 2000 bis 2003“.
3. Dem § 421 Abs. 1 Nr. 1 wird folgender Satz angefügt: e) Die Angabe zu § 287a wird wie folgt gefasst:
„Die Vorschriften über die Anpassung des Bemes- „§ 287a Verordnungsermächtigung“.
sungsentgelts sind nicht anzuwenden.“
2. § 166 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
4. Nach § 434 wird folgender § 434a angefügt: a) In Nummer 1 wird die Zahl „80“ durch die Zahl „60“
„§ 434a ersetzt.
Haushaltssanierungsgesetz b) Nummer 2a wird wie folgt gefasst:
§ 138 ist in der Zeit vom 1. Juli 2000 bis zum 30. Juni „2a. bei Personen, die Arbeitslosenhilfe beziehen,
2002 mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die die gezahlte Arbeitslosenhilfe,“.
Anpassung des Bemessungsentgelts das Verhältnis
maßgeblich ist, in dem der Preisindex für die Lebens- 3. § 213 wird wie folgt geändert:
haltung aller privaten Haushalte im Bundesgebiet des a) In Absatz 2 Satz 3 werden nach der Textstelle
jeweils vergangenen Kalenderjahres von dem Preis- „Absatz 3“ die Wörter „und des Erhöhungsbetrages
index für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte im nach Absatz 4“ eingefügt.
Bundesgebiet im jeweils vorvergangenen Kalenderjahr
abweicht. Für die Errechnung des Anpassungsfaktors b) In Absatz 3 wird nach Satz 3 eingefügt: „Der sich
gilt § 255c Abs. 2 des Sechsten Buches entsprechend. nach Satz 3 ergebende Betrag des zusätzlichen
In der Zeit vom 1. Juli 2000 bis zum 30. Juni 2002 wird Bundeszuschusses wird für das Jahr 2000 um
das Übergangsgeld jeweils nach Ablauf eines Jahres 1,1 Milliarden Deutsche Mark, für das Jahr 2001 um
seit dem Ende des Bemessungszeitraums um den 1,1 Milliarden Deutsche Mark, für das Jahr 2002 um
Vomhundertsatz erhöht, um den sich die Renten 1,3 Milliarden Deutsche Mark und für das Jahr 2003
zuletzt vor dem Anpassungszeitpunkt verändert um 200 Millionen Deutsche Mark gekürzt.“
haben.“ c) Folgender Absatz wird angefügt:
„(4) Der zusätzliche Bundeszuschuss nach Ab-
Artikel 21 satz 3 wird um die Einnahmen des Bundes aus dem
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Gesetz zur Fortführung der ökologischen Steuer-
reform abzüglich eines Betrages von 2,5 Milliarden
Dem § 47 Abs. 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Deutsche Mark im Jahr 2000 sowie eines Betrages
– Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Geset-
von 1,9 Milliarden Deutsche Mark ab dem Jahr 2001
zes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477), das zuletzt
erhöht (Erhöhungsbetrag). Als Abschlagszahlung
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juli 1999 (BGBl. I
werden für das Jahr 2000 2,6 Milliarden Deutsche
S. 1648) geändert worden ist, wird folgender Satz ange-
Mark, für das Jahr 2001 8,6 Milliarden Deutsche
fügt:
Mark, für das Jahr 2002 7,10696 Milliarden Euro
„Abweichend von Satz 1 erhöht sich das Krankengeld in und für das Jahr 2003 9,86793 Milliarden Euro
der Zeit vom 1. Juli 2000 bis zum 30. Juni 2002 jeweils festgesetzt. Die Erhöhungsbeträge verändern sich
nach Ablauf eines Jahres seit dem Ende des Bemes- ab dem Jahr 2004 mit der Veränderungsrate der
sungszeitraums um den Vomhundertsatz, um den sich Einnahmen des Bundes aus dem Gesetz zur Fort-
die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung ver- führung der ökologischen Steuerreform. Die Er-
ändern.“ höhungsbeträge werden bis zum 30. Juni des
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 1999 2543
übernächsten auf das Jahr der Abschlagszahlung (2) Die Beiträge werden vom Bund getragen, soweit
folgenden Jahres abgerechnet. Für die Zahlung, Beitragsbemessungsgrundlage die gezahlte Arbeits-
Aufteilung und Abrechnung des Erhöhungsbetra- losenhilfe ist, im übrigen vom Versicherten. Die bei-
ges sind die Vorschriften über den Bundeszu- tragspflichtigen Einnahmen nach Absatz 1 sind auf
schuss anzuwenden. Das Nähere wird durch Antrag des Versicherten durch das Arbeitsamt zu
Rechtsverordnung des Bundesministeriums der benennen, hierbei ist in der Regel auf den Jahresbetrag
Finanzen mit Zustimmung des Bundesministeriums abzustellen.
für Arbeit und Sozialordnung geregelt.“
(3) Maßgebend für die Bestimmung des Beitrags-
satzes ist der Beitragssatz des Jahres, für das die
4. Nach § 235a wird eingefügt: Beiträge gezahlt werden.“
„§ 235b
Anpassung des Übergangsgeldes in der Zeit 7. § 287 wird wie folgt gefasst:
vom 1. Juli 2000 bis zum 30. Juni 2002 „§ 287
In der Zeit vom 1. Juli 2000 bis zum 30. Juni 2002 Beitragssatz für die Jahre 2000 bis 2003
wird das Übergangsgeld jeweils nach Ablauf eines
Jahres seit dem Ende des Bemessungszeitraums um (1) Der Beitragssatz in der Rentenversicherung der
den Vomhundertsatz erhöht, um den sich die Ren- Arbeiter und der Angestellten für die Jahre 2000, 2001,
ten zuletzt vor dem Anpassungszeitpunkt verändert 2002 und 2003 ist so festzusetzen, dass die voraus-
haben.“ sichtlichen Beitragseinnahmen unter Berücksichtigung
der voraussichtlichen Entwicklung der Bruttolohn- und
-gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigtem
5. Nach § 255b wird eingefügt:
Arbeitnehmer und der Zahl der Pflichtversicherten
„§ 255c zusammen mit den Zuschüssen des Bundes und den
Aktueller Rentenwert in den Jahren 2000 und 2001 sonstigen Einnahmen unter Berücksichtigung von Ent-
nahmen aus der Schwankungsreserve ausreichen, um
(1) Abweichend von § 68 und § 255a Abs. 2 ändern die voraussichtlichen Ausgaben des auf die Festset-
sich der aktuelle Rentenwert und der aktuelle Renten- zung folgenden Kalenderjahres zu decken und sicher-
wert (Ost) zum 1. Juli der Jahre 2000 und 2001 jeweils zustellen, dass die Mittel der Schwankungsreserve am
in dem Verhältnis, in dem der Preisindex für die Ende dieses Kalenderjahres dem Betrag der durch-
Lebenshaltung aller privaten Haushalte im Bundes- schnittlichen Ausgaben für einen Kalendermonat zu
gebiet des jeweils vergangenen Kalenderjahres von eigenen Lasten der Träger der Rentenversicherung der
dem Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Arbeiter und der Angestellten entsprechen; der Beitrags-
Haushalte im Bundesgebiet im jeweils vorvergangenen satz ist auf eine Dezimalstelle aufzurunden. Ausgaben zu
Kalenderjahr abweicht. eigenen Lasten sind alle Ausgaben nach Abzug des
(2) Bei der Bestimmung der Veränderungsrate des Bundeszuschusses nach § 213 Abs. 2, der Erstattun-
Preisindexes für die Lebenshaltung aller privaten gen und der empfangenen Ausgleichszahlungen.
Haushalte im Bundesgebiet für das Jahr 1999 sind die (2) Die Beitragssätze des Jahres 2003 gelten so
dem Statistischen Bundesamt zu Beginn des Jahres lange, bis sie nach der Regelung über die Festsetzung
2000 und für das Jahr 2000 die zu Beginn des Jahres der Beitragssätze nach dem Vierten Kapitel neu festzu-
2001 vorliegenden Daten zugrunde zu legen.“ setzen sind.“
6. Nach § 276 wird eingefügt:
8. § 287a wird wie folgt gefasst:
„§ 276a
„§ 287a
Zahlung von Beiträgen
Verordnungsermächtigung
bei Bezug von Arbeitslosenhilfe
Für die Zeit vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezem-
(1) Für Versicherte, die Arbeitslosenhilfe beziehen
ber 2003 hat die Bundesregierung die Beitragssätze in
und
der Rentenversicherung jeweils für die Zeit vom 1. Ja-
1. vor dem 1. Januar 1945 geboren sind, nuar des Kalenderjahres an durch Rechtsverordnung
2. vor dem 1. Januar 2000 arbeitslos geworden sind mit Zustimmung des Bundesrates festzusetzen.“
und
3. sich vor dem 1. Januar 2000 arbeitslos gemeldet Artikel 23
haben,
Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
ist beitragspflichtige Einnahme 80 vom Hundert des
Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfall-
der Arbeitslosenhilfe zugrunde liegenden Arbeitsent-
versicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996,
gelts, vervielfältigt mit dem Wert, der sich ergibt, wenn
BGBl. I S. 1254), zuletzt geändert durch Artikel 3 des
die zu zahlende Arbeitslosenhilfe durch die ohne Be-
Gesetzes vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1311), wird wie
rücksichtigung von Einkommen zu zahlende Arbeits-
folgt geändert:
losenhilfe geteilt wird, höchstens jedoch die sich bei
entsprechender Anwendung von § 166 Abs. 1 Nr. 2
ergebenden Einnahmen, wenn die Beiträge insgesamt 1. In § 95 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz einge-
bis zum 30. Juni des Kalenderjahres gezahlt werden, fügt:
das dem Kalenderjahr folgt, in dem der Anspruch auf „Abweichend von Satz 1 ist bei den Anpassungen zum
Arbeitslosenhilfe bestanden hat. 1. Juli der Jahre 2000 und 2001 der Vomhundertsatz
2544 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 1999
maßgebend, um den sich die Renten aus der gesetz- (2) In Anlage 1 des Gesetzes über die Alterssicherung
lichen Rentenversicherung verändern.“ der Landwirte wird der monatliche Zuschussbetrag für
das Beitrittsgebiet für das Kalenderjahr 2000 wie folgt
2. In § 215 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt: festgesetzt:
„Abweichend von Satz 1 ist bei den Anpassungen zum Einkommensklasse monatlicher Zuschussbetrag
1. Juli der Jahre 2000 und 2001 der Vomhundertsatz (Ost)
maßgebend, um den sich die Renten aus der gesetz- bis 16 000 DM 169 DM
lichen Rentenversicherung verändern.“ 16 001–17 000 DM 158 DM
17 001–18 000 DM 147 DM
18 001–19 000 DM 135 DM
Artikel 24 19 001–20 000 DM 124 DM
Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch 20 001–21 000 DM 113 DM
21 001–22 000 DM 102 DM
In § 57 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch
22 001–23 000 DM 90 DM
– Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes
23 001–24 000 DM 79 DM
vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014), das zuletzt durch Arti-
24 001–25 000 DM 68 DM
kel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 1999 (BGBl. I S. 1656)
25 001–26 000 DM 56 DM
geändert worden ist, werden nach den Wörtern „des
26 001–27 000 DM 45 DM
Vierten Buches“ die Wörter „mit der Maßgabe, dass bei
Personen, die Arbeitslosenhilfe beziehen, als beitrags- 27 001–28 000 DM 34 DM
pflichtige Einnahme die gezahlte Arbeitslosenhilfe gilt“ 28 001–29 000 DM 23 DM
angefügt. 29 001–30 000 DM 11 DM.
Artikel 25
Artikel 26
Gesetz
Gesetz
zur Bestimmung der Beiträge und
zur Bestimmung der Beitragssätze
Beitragszuschüsse in der Alters-
und zur Bestimmung der Umrechnungs-
sicherung der Landwirte für 2000
faktoren für den Versorgungsausgleich in
(Beitragsgesetz-Landwirtschaft 2000 – BLG 2000)
der gesetzlichen Rentenversicherung für 2000
(Beitragssatzgesetz 2000 – BSG 2000)
§1
Beitrag in der Alterssicherung der Landwirte §1
(1) Der Beitrag in der Alterssicherung der Landwirte Beitragssätze in der Rentenversicherung
beträgt für das Kalenderjahr 2000 monatlich 342 Deutsche Der Beitragssatz für das Jahr 2000 beträgt in der
Mark. Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten
(2) Der Beitrag in der Alterssicherung der Landwirte 19,3 vom Hundert und in der knappschaftlichen Renten-
beträgt für das Beitrittsgebiet für das Kalenderjahr 2000 versicherung 25,6 vom Hundert.
monatlich 282 Deutsche Mark.
§2
§2 Umrechnungsfaktoren für den Versorgungs-
Beitragszuschuss ausgleich in der Rentenversicherung
in der Alterssicherung der Landwirte (1) Die auf Grund des vorläufigen Durchschnittsentgelts
(1) In der Anlage 1 des Gesetzes über die Alterssiche- und des Beitragssatzes für das Jahr 2000 berechneten
rung der Landwirte wird der monatliche Zuschussbetrag Faktoren betragen im Jahre 2000
für das Kalenderjahr 2000 wie folgt festgesetzt: 1. in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Ange-
Einkommensklasse monatlicher Zuschussbetrag stellten für die Umrechnung
bis 16 000 DM 205 DM a) von Entgeltpunkten in Beiträge
16 001–17 000 DM 192 DM 10 521,0090,
17 001–18 000 DM 178 DM von Entgeltpunkten (Ost) in Beiträge
18 001–19 000 DM 164 DM 8 652,1456,
19 001–20 000 DM 150 DM b) von Beiträgen, Barwerten, Deckungs-
20 001–21 000 DM 137 DM kapitalien und vergleichbaren
21 001–22 000 DM 123 DM Deckungsrücklagen in Entgeltpunkte
22 001–23 000 DM 109 DM 0,0000950479,
23 001–24 000 DM 96 DM
von Beiträgen in Entgeltpunkte (Ost)
24 001–25 000 DM 82 DM
0,0001155783,
25 001–26 000 DM 68 DM
26 001–27 000 DM 55 DM 2. in der knappschaftlichen Rentenversicherung für die
27 001–28 000 DM 41 DM Umrechnung
28 001–29 000 DM 27 DM a) von Entgeltpunkten in Beiträge
29 001–30 000 DM 14 DM 13 955,3280,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 1999 2545
von Entgeltpunkten (Ost) in Beiträge Versicherungsfall als eingetreten gilt. Die Umrechnung
11 476,4211, kann auch durch eine Division der Barwerte, Deckungs-
kapitalien und vergleichbaren Deckungsrücklagen durch
b) von Beiträgen in Entgeltpunkte
den Wert des Faktors erfolgen, der für die Umrechnung
0,0000716572,
von Entgeltpunkten in Beiträge maßgebend wäre.
von Beiträgen in Entgeltpunkte (Ost)
0,0000871352.
Artikel 27
(2) Entgeltpunkte werden in Beiträge umgerechnet,
indem sie mit dem im Zeitpunkt der Beitragsentrichtung Inkrafttreten
maßgebenden Umrechnungsfaktor vervielfältigt werden. (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 7
(3) Beiträge werden in Entgeltpunkte umgerechnet, am 1. Januar 2000 in Kraft.
indem sie mit dem im Zeitpunkt der Beitragsentrichtung (2) Artikel 5 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1999 in Kraft.
maßgebenden Umrechnungsfaktor vervielfältigt werden.
Die Umrechnung kann auch durch eine Division der (3) Artikel 22 Nr. 1 Buchstabe d und e, Nr. 7 und 8 tritt
Beiträge durch den Wert des Faktors erfolgen, der für die mit Wirkung vom 1. Oktober 1999 in Kraft.
Umrechnung von Entgeltpunkten in Beiträge maßgebend (4) Artikel 11 Nr. 2 und 3 tritt am 1. Juli 2000 in Kraft.
wäre.
(5) Artikel 12 Nr. 4 bis 6, 11 bis 13, 15 Buchstabe a und
(4) Barwerte, Deckungskapitalien und vergleichbare Nr. 21 bis 24 tritt am 1. Oktober 2000 in Kraft.
Deckungsrücklagen werden in Entgeltpunkte umgerech-
(6) Artikel 2 und 3 treten am 1. Januar 2001 in Kraft.
net, indem sie mit dem Umrechnungsfaktor vervielfältigt
werden, der für den Zeitpunkt maßgebend ist, in dem der (7) Artikel 9 tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 22. Dezember 1999
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
2546 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 1999
Anhang I
Gebührenverzeichnis
Nummer Gebührentatbestand Gebühr in
Deutsche Mark
A. Gebühren des Patentamts
I. Patentsachen
1. Erteilungsverfahren
111 100 Für die Anmeldung (§ 34 Abs. 6 PatG) 100
111 201 Für den Antrag auf Ermittlung der in Betracht zu ziehenden Druckschriften
(§ 43 Abs. 2 PatG), wenn ein Antrag nach § 43 Abs. 1 Satz 1 PatG gestellt
worden ist 300
Für den Antrag auf Prüfung der Anmeldung (§ 44 Abs. 3 PatG),
111 301 wenn ein Antrag nach § 43 PatG bereits gestellt worden ist 290
111 302 wenn ein Antrag nach § 43 PatG nicht gestellt worden ist 460
111 500 Für die Erteilung des Patents (§ 57 PatG) 175
111 600 Für die Anmeldung eines ergänzenden Schutzzertifikats
(§ 49a Abs. 4 PatG) 575
2. Verwaltung eines Patents oder einer Anmeldung
Patentjahresgebühr
112 103 für das 3. Patentjahr (§ 17 Abs. 1 PatG) 115
112 104 für das 4. Patentjahr (§ 17 Abs. 1 PatG) 115
112 105 für das 5. Patentjahr (§ 17 Abs. 1 PatG) 175
112 106 für das 6. Patentjahr (§ 17 Abs. 1 PatG) 260
112 107 für das 7. Patentjahr (§ 17 Abs. 1 PatG) 345
112 108 für das 8. Patentjahr (§ 17 Abs. 1 PatG) 460
112 109 für das 9. Patentjahr (§ 17 Abs. 1 PatG) 575
112 110 für das 10. Patentjahr (§ 17 Abs. 1 PatG) 690
112 111 für das 11. Patentjahr (§ 17 Abs. 1 PatG) 920
112 112 für das 12. Patentjahr (§ 17 Abs. 1 PatG) 1 210
112 113 für das 13. Patentjahr (§ 17 Abs. 1 PatG) 1 495
112 114 für das 14. Patentjahr (§ 17 Abs. 1 PatG) 1 785
112 115 für das 15. Patentjahr (§ 17 Abs. 1 PatG) 2 070
112 116 für das 16. Patentjahr (§ 17 Abs. 1 PatG) 2 415
112 117 für das 17. Patentjahr (§ 17 Abs. 1 PatG) 2 760
112 118 für das 18. Patentjahr (§ 17 Abs. 1 PatG) 3 105
112 119 für das 19. Patentjahr (§ 17 Abs. 1 PatG) 3 450
112 120 für das 20. Patentjahr (§ 17 Abs. 1 PatG) 3 795
112 121 für das 1. Jahr des ergänzenden Schutzes (§ 16a PatG) 5 175
112 122 für das 2. Jahr des ergänzenden Schutzes (§ 16a PatG) 5 750
112 123 für das 3. Jahr des ergänzenden Schutzes (§ 16a PatG) 6 440
112 124 für das 4. Jahr des ergänzenden Schutzes (§ 16a PatG) 7 130
112 125 für das 5. Jahr des ergänzenden Schutzes (§ 16a PatG) 8 050
112 200 Zuschlag für die Verspätung der Zahlung einer Gebühr der Nummern
111 500 und 112 103 bis 112 125 (§ 57 Abs. 1 Satz 3, § 17 Abs. 3 Satz 2,
auch in Verbindung mit § 16a Abs. 1 Satz 2 PatG) 10% der Gebühren
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 1999 2547
Nummer Gebührentatbestand Gebühr in
Deutsche Mark
3. Sonstige Anträge
113 100 Für den Antrag auf Festsetzung der angemessenen Vergütung für die
Benutzung der Erfindung (§ 23 Abs. 4 PatG) 115
113 200 Für den Antrag auf Änderung der festgesetzten Vergütung für die Benut-
zung der Erfindung (§ 23 Abs. 5 PatG) 230
113 300 Für den Antrag auf Eintragung einer Änderung in der Person des Anmel-
ders oder Patentinhabers (§ 30 Abs. 3 PatG) 70
113 400 Für den Antrag auf Eintragung der Einräumung eines Rechts zur aus-
schließlichen Benutzung der Erfindung oder auf Löschung dieser Eintra-
gung (§ 30 Abs. 5 PatG) 45
113 500 Für den Antrag auf Beschränkung des Patents (§ 64 Abs. 2 PatG) 230
113 800 Für die Veröffentlichung von Übersetzungen oder berichtigten Überset-
zungen der Patentansprüche Europäischer Patentanmeldungen (Artikel II
§ 2 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über internationale Patentübereinkom-
men) 115
113 815 Für die Veröffentlichung von Übersetzungen oder berichtigten Überset-
zungen der Patentansprüche Europäischer Patentanmeldungen, in
denen die Vertragsstaaten der Vereinbarung über Gemeinschaftspatente
benannt sind (Artikel 4 Abs. 2 Satz 2 des Zweiten Gesetzes über das
Gemeinschaftspatent) 115
113 820 Für die Veröffentlichung von Übersetzungen oder berichtigten Überset-
zungen europäischer Patentschriften (Artikel II § 3 Abs. 1, Abs. 4 Satz 3
des Gesetzes über internationale Patentübereinkommen) 290
113 900 Für die Behandlung der internationalen Anmeldung beim Deutschen
Patent- und Markenamt als Anmeldeamt (Artikel III § 1 Abs. 3 des Geset-
zes über internationale Patentübereinkommen) 175
4. Anträge im Zusammenhang mit der Erstreckung gewerblicher Schutzrechte
114 100 Für die Veröffentlichung von Übersetzungen oder berichtigten Überset-
zungen von erstreckten Patenten (§ 8 Abs. 1 und 3 ErstrG) 290
114 200 Für den Antrag auf Ermittlung der in Betracht zu ziehenden Druckschriften
für ein erstrecktes Patent (§ 11 ErstrG) 230
II. Gebrauchsmustersachen
1. Erteilungsverfahren
121 100 Für die Anmeldung (§ 4 Abs. 5 GebrMG) 60
121 200 Für den Antrag auf Ermittlung der in Betracht zu ziehenden Druckschriften
(§ 7 Abs. 2 GebrMG) 520
2. Aufrechterhaltung eines Gebrauchsmusters
Verlängerungsgebühr
122 101 für die erste Verlängerung der Schutzdauer (§ 23 Abs. 2 GebrMG) 405
122 102 für die zweite Verlängerung der Schutzdauer (§ 23 Abs. 2 GebrMG) 690
122 103 für die dritte Verlängerung der Schutzdauer (§ 23 Abs. 2 GebrMG) 1 035
122 200 Zuschlag für die Verspätung der Zahlung einer Gebühr der Nummern
122 101 bis 122 103 (§ 23 Abs. 2 Satz 4 und 6 GebrMG) 10% der Gebühren
3. Sonstige Anträge
123 300 Für den Antrag auf Eintragung einer Änderung in der Person des Rechts-
inhabers (§ 8 Abs. 4 GebrMG) 70
123 600 Für den Antrag auf Löschung (§ 16 GebrMG) 345
2548 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 1999
Nummer Gebührentatbestand Gebühr in
Deutsche Mark
III. Marken; geographische Angaben und Ursprungsbezeichnungen
1. Eintragungsverfahren
131 100 Anmeldegebühr bei Marken einschließlich der Klassengebühr bis zu drei
Klassen (§ 32 Abs. 4 MarkenG) 575
131 150 Klassengebühr bei Anmeldung einer Marke für jede Klasse ab der vierten
Klasse (§ 32 Abs. 4 MarkenG) 175
131 200 Anmeldegebühr bei Kollektivmarken einschließlich der Klassengebühr bis
zu drei Klassen (§ 97 Abs. 2, § 32 Abs. 4 MarkenG) 1 725
131 250 Klassengebühr bei Anmeldung einer Kollektivmarke für jede Klasse ab
der vierten Klasse (§ 97 Abs. 2, § 32 Abs. 4 MarkenG) 290
131 300 Zuschlag für die verspätete Zahlung einer Gebühr der Nummern 131 100
bis 131 250 (§ 36 Abs. 3 MarkenG) 115
131 400 Für die Erhebung des Widerspruchs (§ 42 Abs. 3 MarkenG) 230
131 600 Für den Antrag auf beschleunigte Prüfung (§ 38 Abs. 2 MarkenG) 485
131 700 Für den Antrag auf Teilung oder Teilübertragung einer Anmeldung (§ 40
Abs. 2, §§ 31, 27 Abs. 4 MarkenG) 575
2. Verlängerung der Schutzdauer
132 100 Verlängerungsgebühr bei Marken einschließlich der Klassengebühr bis zu
drei Klassen (§ 47 Abs. 3 MarkenG) 1 150
132 150 Klassengebühr bei Verlängerung der Schutzdauer einer Marke für jede
Klasse ab der vierten Klasse (§ 47 Abs. 3 MarkenG) 520
132 200 Verlängerungsgebühr bei Kollektivmarken einschließlich der Klassen-
gebühr bis zu drei Klassen (§ 97 Abs. 2, § 47 Abs. 3 MarkenG) 3 450
132 250 Klassengebühr bei Verlängerung der Schutzdauer einer Kollektivmarke
für jede Klasse ab der vierten Klasse (§ 97 Abs. 2, § 47 Abs. 3 MarkenG) 520
132 300 Zuschlag für die verspätete Zahlung einer Gebühr der Nummern 132 100
bis 132 250 (§ 36 Abs. 3 MarkenG) 10% der Gebühren
3. Sonstige Anträge
133 400 Für den Antrag auf Teilung oder Teilübertragung einer Eintragung (§ 46
Abs. 3, § 27 Abs. 4 MarkenG)
690
133 600 Für den Antrag auf Löschung (§ 54 Abs. 2 MarkenG) 690
4. Internationale Registrierung
134 100 Nationale Gebühr für den Antrag auf internationale Registrierung nach
dem Madrider Markenabkommen (§ 109 Abs. 1 MarkenG) oder 345
134 200 Nationale Gebühr für den Antrag auf internationale Registrierung nach
dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen (§ 121 Abs. 1 MarkenG) 345
134 300 Gemeinsame nationale Gebühr für den Antrag auf internationale Regi-
strierung sowohl nach dem Madrider Markenabkommen als auch nach
dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen (§ 121 Abs. 2 MarkenG) 345
134 400 Nationale Gebühr für den Antrag auf nachträgliche Schutzerstreckung
nach dem Madrider Markenabkommen (§ 111 Abs. 1 MarkenG) 230
134 500 Nationale Gebühr für den Antrag auf nachträgliche Schutzerstreckung
nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen (§ 123 Abs. 1 Satz 2
MarkenG) 230
134 600 Gemeinsame nationale Gebühr für den Antrag auf nachträgliche
Schutzerstreckung sowohl nach dem Madrider Markenabkommen als
auch nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen (§ 123 Abs. 2
Satz 2 MarkenG) 230
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 1999 2549
Nummer Gebührentatbestand Gebühr in
Deutsche Mark
5. Umwandlung einer international registrierten Marke oder einer Gemeinschaftsmarke
135 100 Für den Antrag auf Umwandlung einer Marke einschließlich der Klassen-
gebühr bis zu drei Klassen (§ 125 Abs. 2, § 125d Abs. 1, § 32 Abs. 4 Mar-
kenG) 575
135 150 Klassengebühr bei Umwandlung einer Marke für jede Klasse ab der vier-
ten Klasse (§ 125 Abs. 2, § 125d Abs. 1, § 32 Abs. 4 MarkenG) 175
135 200 Für den Antrag auf Umwandlung einer Kollektivmarke einschließlich der
Klassengebühr bis zu drei Klassen (§ 125 Abs. 2, § 125d Abs. 1, § 97
Abs. 2, § 32 Abs. 4 MarkenG) 1 725
135 250 Klassengebühr bei Umwandlung einer Kollektivmarke für jede Klasse ab
der vierten Klasse (§ 125 Abs. 2, § 125d Abs. 1, § 97 Abs. 2, § 32 Abs. 4
MarkenG) 290
135 300 Zuschlag für die verspätete Zahlung einer Gebühr der Nummern 135 100
bis 135 250 (§ 125 Abs. 2, § 125d Abs. 1, § 36 Abs. 3 MarkenG) 115
6. Geographische Angaben und Ursprungsbezeichnungen
136 100 Für den Antrag auf Eintragung einer geographischen Angabe oder Ur-
sprungsbezeichnung (§ 130 Abs. 2 MarkenG) 1 725
136 200 Für den Einspruch gegen die Eintragung einer geographischen Angabe
oder Ursprungsbezeichnung (§ 132 Abs. 2 MarkenG) 230
IV. Musterregistersachen
1. Anmeldeverfahren
Anmeldegebühr (§ 8c GeschmMG)
141 110 (1) bei Anmeldung eines Musters oder Modells für die Schutzdauer nach
§ 9 Abs. 1 GeschmMG 115
141 120 (2) bei Sammelanmeldung (§ 7 Abs. 9 GeschmMG) für die Schutzdauer
nach § 9 Abs. 1 GeschmMG für jedes Muster oder Modell, 11,50
141 121 mindestens jedoch 115
(3) bei Aufschiebung der Bekanntmachung einer Abbildung der Darstel-
lung des Musters oder Modells
141 131 – bei Anmeldung eines Musters oder Modells 45
141 132 – bei Sammelanmeldung für jedes Muster oder Modell, 4,50
141 133 – mindestens jedoch 45
141 134 – zusätzlich zu den Gebühren der Nummern 141 131 bis 141 133 für den
Antrag auf Aufschiebung (§ 8c Abs. 1 Satz 2 GeschmMG) 17
141 140 (4) bei Darstellung durch das Erzeugnis selbst oder eines Teils davon (§ 7
Abs. 6 GeschmMG) zusätzlich zu den Gebühren der Nummern 141 110
bis 141 134 460
Für die Erstreckung des Schutzes bei Aufschiebung der Bildbekannt-
machung (§ 8b Abs. 2 GeschmMG)
(1) bei Zahlung innerhalb der ersten zwölf Monate der Aufschiebungs-
frist
141 211 – für ein angemeldetes Einzelmuster 115
141 212 – für jedes Muster einer Sammelanmeldung, für das der Schutz nach
§ 8b Abs. 2 GeschmMG erstreckt werden soll, 11,50
141 213 – mindestens jedoch 115
141 220 (2) Zuschlag zu den Gebühren der Nummern 141 211 bis 141 213 bei Zah-
lung nach den ersten zwölf Monaten der Aufschiebungsfrist (§ 8b Abs. 2
GeschmMG) 20% der Gebühren
2550 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 1999
Nummer Gebührentatbestand Gebühr in
Deutsche Mark
2. Verlängerung der Schutzdauer (§ 9 Abs. 2 und 3 GeschmMG)
Für die Verlängerung der Schutzdauer um fünf Jahre für jedes
Muster oder Modell, auch in einer Sammelanmeldung (§ 7 Abs. 9
GeschmMG),
142 110 vom 6. bis 10. Schutzjahr 175
142 120 vom 11. bis 15. Schutzjahr 230
142 130 vom 16. bis 20. Schutzjahr 345
142 140 vom 21. bis 25. Schutzjahr (Artikel 2 Abs. 1 Nr. 4 des Schriftzeichen-
gesetzes) 575
142 150 Für die Verlängerung der Schutzdauer eines Modells, das durch das Er-
zeugnis selbst oder einen Teil davon dargestellt wird (§ 7 Abs. 6
GeschmMG), zusätzlich zu den Gebühren der Nummern 142 110 bis
142 130 jeweils 460
142 200 Zuschlag zu den Gebühren der Nummern 142 110 bis 142 150 für die
verspätete Zahlung der Verlängerungsgebühren (§ 9 Abs. 3 Satz 2
GeschmMG) je Muster oder Modell 10% der Gebühren
3. Sonstige Gebühren
143 100 Für den Antrag auf Eintragung einer Änderung in der Person des Anmel-
ders oder Inhabers des Musters oder Modells 70
V. Topographieschutzsachen
1. Anmeldeverfahren
151 100 Anmeldegebühr (§ 3 Abs. 5 HalblSchG) 575
2. Sonstige Anträge
153 300 Für den Antrag auf Eintragung einer Änderung in der Person des Rechts-
inhabers (§ 4 Abs. 2 HalblSchG in Verbindung mit § 8 Abs. 4 GebrMG) 70
153 600 Für den Antrag auf Löschung (§ 8 Abs. 4 HalblSchG) 345
B. Gebühren des Patentgerichts
I. Patentsachen
1. Beschwerdeverfahren
214 100 Für die Einlegung der Beschwerde (§ 73 Abs. 3 PatG) 345
2. Nichtigkeits- und Zwangslizenzverfahren
215 110 Für die Klage auf Erklärung der Nichtigkeit oder auf Erteilung oder Zu-
rücknahme einer Zwangslizenz oder wegen der Anpassung der durch
Urteil festgesetzten Vergütung für eine Zwangslizenz (§ 81 Abs. 6 PatG) 865
215 210 Für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung (§ 85 Abs. 2 PatG) 690
II. Gebrauchsmustersachen
1. Beschwerdeverfahren
Für die Einlegung der Beschwerde (§ 18 Abs. 2 GebrMG)
224 110 gegen den Beschluss der Gebrauchsmusterstelle 345
224 120 gegen den Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung 600
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 1999 2551
Nummer Gebührentatbestand Gebühr in
Deutsche Mark
2. Zwangslizenzverfahren
225 110 Für die Klage auf Erteilung oder Zurücknahme einer Zwangslizenz oder
wegen der Anpassung der durch Urteil festgesetzten Vergütung für eine
Zwangslizenz (§ 20 GebrMG in Verbindung mit § 81 Abs. 6 PatG) 600
225 210 Für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung (§ 20 GebrMG in
Verbindung mit § 85 Abs. 2 PatG) 470
III. Marken; geographische Angaben und Ursprungsbezeichnungen
234 100 Für die Einlegung der Beschwerde außer dem Fall der Nummer 234 600
(§ 66 Abs. 5 MarkenG) 345
234 600 Beschwerdegebühr in Löschungssachen (§ 66 Abs. 5, §§ 53 und 54
MarkenG) 600
IV. Musterregistersachen
Für die Einlegung der Beschwerde (§ 10a GeschmMG)
244 110 gegen die Entscheidung des Patentamts, die ein einzelnes Muster oder
Modell betrifft 345
244 120 gegen die Entscheidung des Patentamts, die eine Sammelanmeldung
(§ 7 Abs. 9 GeschmMG) betrifft 600
V. Topographieschutzsachen
Für die Einlegung der Beschwerde
254 110 gegen den Beschluss der Topographiestelle (§ 4 Abs. 4 Satz 3 HalblSchG
in Verbindung mit § 18 Abs. 2 GebrMG) 345
254 120 gegen den Beschluss der Topographieabteilung (§ 4 Abs. 4 Satz 3
HalblSchG in Verbindung mit § 18 Abs. 2 GebrMG) 600
VI. Sortenschutzsachen
264 100 Für die Einlegung der Beschwerde gegen Beschlüsse der Widerspruchs-
ausschüsse beim Bundessortenamt (§ 34 Abs. 2 des Sortenschutzgeset-
zes) 345
2552 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 1999
Gesetz
zur Familienförderung
Vom 22. Dezember 1999
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates 4. § 26a wird wie folgt geändert:
das folgende Gesetz beschlossen: a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „(§§ 33 bis 33c)“
Inhaltsübersicht Artikel durch die Angabe „(§§ 33 bis 33b)“ ersetzt.
Änderung des Einkommensteuergesetzes 1 b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Änderung des Bundeskindergeldgesetzes 2
aa) Die Angabe „der §§ 10a und 10d“ wird durch
Änderung des Bundessozialhilfegesetzes 3 die Angabe „des § 10d“ ersetzt.
Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes 4
bb) Die Wörter „nicht entnommene Gewinne oder“
Änderung des Eigenheimzulagengesetzes 5 werden gestrichen.
Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes 6
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 7 5. § 26c Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Neufassung der betroffenen Gesetze 8 „§ 12 Nr. 2 bleibt unberührt.“
Inkrafttreten 9
6. § 31 wird wie folgt gefasst:
Artikel 1 „§ 31
Änderung des Einkommensteuergesetzes Familienleistungsausgleich
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Die steuerliche Freistellung eines Einkommensbe-
Bekanntmachung vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 821), trags in Höhe des Existenzminimums eines Kindes
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom einschließlich des Betreuungsbedarfs wird durch die
24. März 1999 (BGBl. I S. 402, 847), wird wie folgt ge- Freibeträge nach § 32 Abs. 6 oder durch Kindergeld
ändert: nach dem X. Abschnitt bewirkt. Soweit das Kinder-
geld dafür nicht erforderlich ist, dient es der Förde-
1. § 1a wird wie folgt geändert: rung der Familie. Im laufenden Kalenderjahr wird Kin-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: dergeld als Steuervergütung monatlich gezahlt. Wird
die gebotene steuerliche Freistellung durch das Kin-
aa) Im Einleitungssatz wird die Angabe „§ 10
dergeld nicht in vollem Umfang bewirkt, sind bei der
Abs. 1 Nr. 1, § 26 Abs. 1 Satz 1, § 32 Abs. 7
Veranlagung zur Einkommensteuer die Freibeträge
und § 33c Abs. 1“ durch die Angabe „§ 10
nach § 32 Abs. 6 abzuziehen. In diesen Fällen sind das
Abs. 1 Nr. 1, § 26 Abs. 1 Satz 1 und § 32
Kindergeld oder vergleichbare Leistungen nach § 36
Abs. 7“ ersetzt.
Abs. 2 zu verrechnen, auch soweit sie dem Steuer-
bb) In Nummer 3 wird das Wort „Kinderfreibetrag“ pflichtigen im Wege eines zivilrechtlichen Ausgleichs
durch die Angabe „Freibetrag nach § 32 zustehen. Wird nach ausländischem Recht ein höhe-
Abs. 6“ ersetzt. res Kindergeld als nach § 66 gezahlt, so beschränkt
cc) Nummer 4 wird aufgehoben. sich die Verrechnung auf die Höhe des inländischen
Kindergeldes.“
b) In Absatz 2 wird die Angabe „Absatzes 1 Nr. 2
bis 4“ durch die Angabe „Absatzes 1 Nr. 2 und 3“
ersetzt. 7. § 32 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
2. § 2 wird wie folgt geändert:
„Kinder, Freibeträge für
a) Absatz 5 wird wie folgt geändert: Kinder, Haushaltsfreibetrag“.
aa) In Satz 1 wird die Angabe „den Kinderfreibe- b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
trag nach den §§ 31 und 32“ durch die Angabe
„die Freibeträge nach § 32 Abs. 6“ ersetzt. aa) Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
bb) In Satz 2 werden die Wörter „um den Kinder- „1. noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet
freibetrag“ durch die Angabe „um die Freibe- hat und arbeitslos im Sinne des Dritten
träge nach § 32 Abs. 6“ ersetzt. Buches Sozialgesetzbuch ist oder“.
b) In Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter „den Kinder- bb) Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d wird wie folgt ge-
freibetrag“ durch die Angabe „einen Freibetrag fasst:
nach § 32 Abs. 6“ ersetzt. „d) ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des
Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen
3. Im Einleitungssatz des § 12 wird die Angabe „und sozialen Jahres, ein freiwilliges ökolo-
§§ 33 bis 33c“ durch die Angabe „und §§ 33 bis 33b“ gisches Jahr im Sinne des Gesetzes
ersetzt. zur Förderung eines freiwilligen ökolo-
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gischen Jahres oder einen Freiwilli- sche Mark für das sächliche Existenzminimum des
gendienst im Sinne des Beschlusses Kindes (Kinderfreibetrag) sowie für jedes Kind,
Nr. 1686/98/EG des Europäischen Parla- welches das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet
ments und des Rates vom 20. Juli 1998 hat oder behindert im Sinne des Absatzes 4 Satz 1
zur Einführung des gemeinschaftlichen Nr. 3 ist, zusätzlich ein Betreuungsfreibetrag von
Aktionsprogramms „Europäischer Frei- 1 512 Deutsche Mark vom Einkommen abgezo-
willigendienst für junge Menschen“ (ABl. gen. Abweichend von Satz 1 wird für ein körper-
EG Nr. L 214 S. 1) leistet oder“. lich, geistig oder seelisch behindertes volljähriges
cc) Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst: Kind, das nur deshalb nicht nach Absatz 4 Satz 1
Nr. 3 berücksichtigt wird, weil sein sächliches
„3. wegen körperlicher, geistiger oder see- Existenzminimum bei vollstationärer Unterbrin-
lischer Behinderung außerstande ist, sich gung durch Eingliederungshilfe abgedeckt ist, ein
selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, Betreuungsfreibetrag von 540 Deutsche Mark ab-
dass die Behinderung vor Vollendung des gezogen. Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b
27. Lebensjahres eingetreten ist.“ zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wer-
dd) In Satz 2 wird die Zahl „13 020“ durch die Zahl den, verdoppeln sich die Beträge nach Satz 1
„13 500“ ersetzt. oder 2, wenn das Kind zu beiden Ehegatten in
ee) Die Sätze 4 und 5 werden aufgehoben. einem Kindschaftsverhältnis steht. Die Beträge
nach Satz 3 stehen dem Steuerpflichtigen auch
ff) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt: dann zu, wenn
„Währungen, die nicht von der Verordnung
1. der andere Elternteil verstorben oder nicht un-
(EG) Nr. 2866/98 des Rates vom 31. Dezem-
beschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder
ber 1998 über die Umrechnungskurse zwi-
schen dem Euro und den Währungen der 2. der Steuerpflichtige allein das Kind angenom-
Mitgliedstaaten, die den Euro einführen (ABl. men hat oder das Kind nur zu ihm in einem
EG Nr. L 359 S. 1) erfasst werden, sind ent- Pflegekindschaftsverhältnis steht.
sprechend dem für Ende September des Jah- Für ein nicht nach § 1 Abs. 1 oder 2 unbeschränkt
res vor dem Veranlagungszeitraum von der einkommensteuerpflichtiges Kind können die Be-
Europäischen Zentralbank bekannt gegebe- träge nach den Sätzen 1 bis 4 nur abgezogen wer-
nen Referenzkurs umzurechnen.“ den, soweit sie nach den Verhältnissen seines
gg) Im neuen Satz 7 wird die Angabe „Sätze 2 Wohnsitzstaates notwendig und angemessen
und 6“ durch die Angabe „Sätze 2 und 5“ er- sind. Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraus-
setzt. setzungen für einen Freibetrag nach den Sätzen 1
bis 5 nicht vorliegen, ermäßigen sich die dort ge-
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
nannten Beträge um ein Zwölftel. Abweichend von
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: Satz 1 wird bei einem unbeschränkt einkommen-
„In den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 Nr. 1 oder steuerpflichtigen Elternpaar, bei dem die Voraus-
Nr. 2 Buchstabe a und b wird ein Kind, das setzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 nicht vorliegen,
auf Antrag eines Elternteils der dem anderen
1. den gesetzlichen Grundwehrdienst oder
Elternteil zustehende Kinderfreibetrag auf ihn
Zivildienst geleistet hat, oder
übertragen, wenn er, nicht jedoch der andere
2. sich an Stelle des gesetzlichen Grund- Elternteil seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem
wehrdienstes freiwillig für die Dauer von Kind für das Kalenderjahr im wesentlichen nach-
nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst kommt; der dem Elternteil, in dessen Wohnung
verpflichtet hat, oder das Kind nicht gemeldet ist, zustehende Betreu-
3. eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst ungsfreibetrag wird auf Antrag auf den anderen
oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Elternteil übertragen. Die den Eltern nach den
Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Abs. 1 Sätzen 1 bis 7 zustehenden Freibeträge können
des Entwicklungshelfer-Gesetzes ausge- auf Antrag auch auf einen Stiefelternteil oder Groß-
übt hat, elternteil übertragen werden, wenn dieser das
Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat; dies
für einen der Dauer dieser Dienste oder der kann auch mit Zustimmung des berechtigten
Tätigkeit entsprechenden Zeitraum, höchstens Elternteils geschehen, die nur für künftige Kalen-
für die Dauer des inländischen gesetzlichen derjahre widerrufen werden kann.“
Grundwehrdienstes oder bei anerkannten
Kriegsdienstverweigerern für die Dauer des e) In Absatz 7 Satz 1 wird das Wort „Kinderfreibe-
inländischen gesetzlichen Zivildienstes über trag“ durch die Angabe „Freibetrag nach Absatz 6“
das 21. oder 27. Lebensjahr hinaus berück- ersetzt.
sichtigt.“
bb) In Satz 3 wird die Angabe „Absatz 4 Satz 2 8. § 32a wird wie folgt geändert:
bis 8“ durch die Angabe „Absatz 4 Satz 2 a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
bis 7“ ersetzt.
„(1) Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich
d) Absatz 6 wird wie folgt gefasst: nach dem zu versteuernden Einkommen. Sie
„(6) Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer beträgt vorbehaltlich der §§ 32b, 34, 34b und 34c
wird für jedes zu berücksichtigende Kind des jeweils in Deutsche Mark für zu versteuernde Ein-
Steuerpflichtigen ein Freibetrag von 3 456 Deut- kommen
2554 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 1999
1. bis 13 499 Deutsche Mark (Grundfreibetrag): bb) In Satz 3 wird das Wort „Kinderfreibetrag“
0; durch die Angabe „Freibetrag nach § 32
2. von 13 500 Deutsche Mark bis 17 495 Deutsche Abs. 6“ ersetzt.
Mark: b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
(262,76 · y + 2 290) · y; aa) In Satz 1 wird das Wort „Kinderfreibetrag“
3. von 17 496 Deutsche Mark bis 114 695 Deut- durch die Angabe „Freibetrag nach § 32
sche Mark: Abs. 6“ ersetzt.
(133,74 · z + 2 500) · z + 957; bb) Die Sätze 5 bis 8 werden durch die folgenden
4. von 114 696 Deutsche Mark an: Sätze ersetzt:
0,51 · x – 20 575. „Jedem Elternteil steht grundsätzlich die Hälfte
„y“ ist ein Zehntausendstel des 13 446 Deutsche des Abzugsbetrags nach den Sätzen 1 bis 3
Mark übersteigenden Teils des abgerundeten zu. Auf gemeinsamen Antrag der Eltern ist
zu versteuernden Einkommens. „z“ ist ein Zehn- eine andere Aufteilung möglich.“
tausendstel des 17 442 Deutsche Mark überstei- c) In Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b wird die
genden Teils des abgerundeten zu versteuernden Angabe „§ 32 Abs. 1 oder 6 Satz 6“ durch die An-
Einkommens. „x“ ist das abgerundete zu versteu- gabe „§ 32 Abs. 1 oder 6 Satz 8“ ersetzt.
ernde Einkommen.“ d) In Absatz 5 wird die Angabe „In den Fällen des Ab-
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: satzes 1 Satz 1 und der Absätze 2 und 3“ durch die
„(4) Für zu versteuernde Einkommen bis 114 695 Angabe „In den Fällen der Absätze 1 bis 3“ ersetzt.
Deutsche Mark ergibt sich die nach den Absät-
zen 1 bis 3 berechnete tarifliche Einkommensteuer 12. § 33b Abs. 5 wird wie folgt gefasst:
aus der diesem Gesetz beigefügten Anlage 2 (Ein- „(5) Steht der Behinderten-Pauschbetrag oder der
kommensteuer-Grundtabelle).“ Hinterbliebenen-Pauschbetrag einem Kind zu, für das
c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: der Steuerpflichtige einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6
oder Kindergeld erhält, so wird der Pauschbetrag auf
„(5) Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zu- Antrag auf den Steuerpflichtigen übertragen, wenn
sammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, ihn das Kind nicht in Anspruch nimmt. Dabei ist der
beträgt die tarifliche Einkommensteuer vorbehalt- Pauschbetrag grundsätzlich auf beide Elternteile je
lich der §§ 32b, 34, 34b und 34c das Zweifache zur Hälfte aufzuteilen. Auf gemeinsamen Antrag der
des Steuerbetrags, der sich für die Hälfte ihres Eltern ist eine andere Aufteilung möglich. In diesen
gemeinsam zu versteuernden Einkommens nach Fällen besteht für Aufwendungen, für die der Behin-
den Absätzen 1 bis 3 ergibt (Splitting-Verfahren). derten-Pauschbetrag gilt, kein Anspruch auf eine
Für zu versteuernde Einkommen bis 229 391 Deut- Steuerermäßigung nach § 33.“
sche Mark ergibt sich die nach Satz 1 berech-
nete tarifliche Einkommensteuer aus der diesem 13. § 33c wird aufgehoben.
Gesetz beigefügten Anlage 3 (Einkommensteuer-
Splittingtabelle).“ 14. § 34f wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „der §§ 34g
9. § 32c wird wie folgt geändert:
und 35“ durch die Angabe „des § 34g“ und die
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: Angabe „§ 32 Abs. 1 bis 5 oder 6 Satz 6“ durch die
„(1) Sind in dem zu versteuernden Einkommen Angabe „§ 32 Abs. 1 bis 5 oder 6 Satz 8“ ersetzt.
gewerbliche Einkünfte im Sinne des Absatzes 2 b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „mit Ausnahme
enthalten, deren Anteil am zu versteuernden Ein- des § 35“ gestrichen und die Angabe „§ 32 Abs. 1
kommen mindestens 84 834 Deutsche Mark be- bis 5 oder 6 Satz 6“ durch die Angabe „§ 32 Abs. 1
trägt, ist von der tariflichen Einkommensteuer ein bis 5 oder 6 Satz 8“ ersetzt.
Entlastungsbetrag nach Absatz 4 abzuziehen.“
b) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst: 15. In § 36 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „den Kinder-
freibetrag“ durch die Angabe „einen Freibetrag nach
„Von diesem Steuerbetrag sind die Einkommen- § 32 Abs. 6“ ersetzt.
steuer, die nach § 32a auf ein zu versteuerndes
Einkommen in Höhe von 84 780 Deutsche Mark 16. § 37 wird wie folgt geändert:
entfällt, sowie 43 vom Hundert des abgerundeten
gewerblichen Anteils, soweit er 84 780 Deutsche a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Mark übersteigt, abzuziehen.“ aa) In Satz 5 wird die Angabe „§§ 10b, 33 und 33c“
durch die Angabe „§§ 10b und 33“ ersetzt.
10. In § 33 Abs. 3 Satz 2 wird das Wort „Kinderfreibetrag“ bb) In den Sätzen 9 und 10 wird die Angabe
durch die Angabe „Freibetrag nach § 32 Abs. 6“ er- „Satz 6“ jeweils durch die Angabe „Satz 7“ er-
setzt. setzt.
cc) In Satz 11 wird das Wort „Kinderfreibeträge“
11. § 33a wird wie folgt geändert:
durch die Angabe „Freibeträge nach § 32
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Abs. 6“ ersetzt.
aa) In den Sätzen 1 und 4 werden jeweils die Zahl b) In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „Satz 2 bis 4“
„13 020“ durch die Zahl „13 500“ ersetzt. durch die Angabe „Satz 2 bis 5“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 1999 2555
17. § 38c Abs. 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst: 20. § 46 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
„Die Jahreslohnsteuerbeträge für die Steuerklassen V a) In Nummer 4a Buchstabe d wird die Angabe „im
und VI sind aus einer für diesen Zweck zusätzlich auf- Fall des § 33a Abs. 2 Satz 8“ durch die Angabe „im
zustellenden Einkommensteuertabelle abzuleiten; in Fall des § 33a Abs. 2 Satz 6“ ersetzt.
dieser Tabelle ist für die nach § 32a Abs. 2 abgerun- b) Nummer 8 wird wie folgt geändert:
deten Beträge des zu versteuernden Einkommens
aa) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
jeweils die Einkommensteuer auszuweisen, die sich
aus dem Zweifachen des Unterschiedsbetrags zwi- „Wird der Antrag zur Berücksichtigung von
schen dem Steuerbetrag für das Eineinviertelfache Verlustabzügen nach § 10d gestellt, ist er für
und dem Steuerbetrag für das Dreiviertelfache des den unmittelbar vorangegangenen Veranla-
abgerundeten zu versteuernden Einkommens nach gungszeitraum bis zum Ablauf des diesem fol-
§ 32a Abs. 1 ergibt; die auszuweisende Einkommen- genden dritten Kalenderjahrs zu stellen.“
steuer beträgt jedoch mindestens 22,9 vom Hundert bb) Im bisherigen Satz 3 wird die Angabe „von
des abgerundeten zu versteuernden Einkommens, Verlustabzügen nach § 10d oder“ gestrichen.
für den 17 118 Deutsche Mark übersteigenden Teil
höchstens 51 vom Hundert und für den 57 348 Deut- 21. § 50 Abs. 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
sche Mark übersteigenden Teil jeweils 51 vom Hun-
„Die übrigen Vorschriften des § 34 und die §§ 9a, 10,
dert.“
10c, 16 Abs. 4, § 20 Abs. 4, §§ 24a, 32, 32a Abs. 6,
§§ 33, 33a und 33b sind nicht anzuwenden.“
18. § 39 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Nr. 2 wird wie folgt gefasst: 22. § 51a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
„2. die Zahl der Kinderfreibeträge bei den Steuer-
klassen I bis IV, und zwar für jedes nach § 1 aa) Das Wort „Kinderfreibeträgen“ wird durch die
Abs. 1 unbeschränkt einkommensteuerpflich- Angabe „Freibeträgen nach § 32 Abs. 6“ er-
tige Kind im Sinne des § 32 Abs. 1 Nr. 1 und setzt.
Abs. 3 bb) Folgender Satz wird angefügt:
a) den Zähler 0,5, wenn dem Arbeitnehmer „Zur Berechnung der Vorauszahlungen auf
der Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 6 Zuschlagsteuern sind abweichend von Satz 1
Satz 1 zusteht, oder nur die Kinderfreibeträge in die Bemessungs-
b) den Zähler 1, wenn dem Arbeitnehmer der grundlage einzubeziehen.“
Kinderfreibetrag zusteht, weil b) In Absatz 2a Satz 1 wird die Angabe „§ 32 Abs. 6
Satz 4“ durch die Angabe „§ 32 Abs. 6 Satz 5“
aa) die Voraussetzungen des § 32 Abs. 6
ersetzt.
Satz 3 vorliegen,
bb) der andere Elternteil vor dem Beginn 23. § 52 wird wie folgt geändert:
des Kalenderjahrs verstorben ist (§ 32 a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
Abs. 6 Satz 4 Nr. 1) oder
„(1) Diese Fassung des Gesetzes ist, soweit in
cc) der Arbeitnehmer allein das Kind an- den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt
genommen hat (§ 32 Abs. 6 Satz 4 ist, erstmals für den Veranlagungszeitraum 2000
Nr. 2).“ anzuwenden. Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn
b) Absatz 3a wird wie folgt geändert: gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass diese Fassung
erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwen-
aa) In Satz 1 wird die Angabe „von 288 Deutsche den ist, der für einen nach dem 31. Dezember 1999
Mark oder 576 Deutsche Mark“ gestrichen. endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und
bb) In Satz 3 wird die Angabe „Satz 5“ durch die auf sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember
Angabe „Satz 7“ ersetzt. 1999 zufließen.“
b) Absatz 40 wird wie folgt gefasst:
19. § 39a wird wie folgt geändert: „(40) § 32 Abs. 4 Satz 2 ist ab dem Veranlagungs-
zeitraum 2002 mit der Maßgabe anzuwenden,
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
dass an die Stelle des Betrags von 13 500 Deut-
aa) In Nummer 3 wird die Angabe 㤤 33, 33a, 33b sche Mark der Betrag von 14 040 Deutsche Mark
Abs. 6 und § 33c“ durch die Angabe „§§ 33, tritt.“
33a und 33b Abs. 6“ ersetzt. c) Absatz 41 wird wie folgt gefasst:
bb) In Nummer 6 werden die Wörter „der Kinder- „(41) § 32a Abs. 1 ist ab dem Veranlagungszeit-
freibetrag“ durch die Wörter „die Freibeträge“ raum 2002 in der folgenden Fassung anzuwenden:
ersetzt.
„(1) Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich
b) In Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe 㤤 10b, 33 nach dem zu versteuernden Einkommen. Sie be-
und 33c“ durch die Angabe „§§ 10b und 33“ er- trägt vorbehaltlich der §§ 32b, 34, 34b und 34c
setzt. jeweils in Deutsche Mark für zu versteuernde Ein-
c) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe 㤤 10b, 33 kommen
und 33c“ durch die Angabe „§§ 10b und 33“ er- 1. bis 14 093 Deutsche Mark (Grundfreibetrag):
setzt. 0;
2556 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 1999
2. von 14 094 Deutsche Mark bis 18 089 Deutsche trags von 13 500 Deutsche Mark der Betrag von
Mark: 14 040 Deutsche Mark tritt.“
(387,89 · y + 1 990) · y; i) Absatz 52 wird wie folgt gefasst:
3. von 18 090 Deutsche Mark bis 107 567 Deut- „(52) § 38c Abs.1 Satz 4 ist ab dem Veranla-
sche Mark: gungszeitraum 2002 in der folgenden Fassung an-
(142,49 · z + 2 300) · z + 857; zuwenden:
4. von 107 568 Deutsche Mark an: „Die Jahreslohnsteuerbeträge für die Steuerklas-
0,485 · x – 19 299. sen V und VI sind aus einer für diesen Zweck
„y“ ist ein Zehntausendstel des 14 040 Deutsche zusätzlich aufzustellenden Einkommensteuer-
Mark übersteigenden Teils des abgerundeten zu tabelle abzuleiten; in dieser Tabelle ist für die nach
versteuernden Einkommens. „z“ ist ein Zehntau- § 32a Abs. 2 abgerundeten Beträge des zu ver-
sendstel des 18 036 Deutsche Mark übersteigen- steuernden Einkommens jeweils die Einkommen-
den Teils des abgerundeten zu versteuernden Ein- steuer auszuweisen, die sich aus dem Zweifachen
kommens. „x“ ist das abgerundete zu versteuern- des Unterschiedsbetrags zwischen dem Steuer-
de Einkommen.““ betrag für das Eineinviertelfache und dem Steuer-
d) Absatz 42 wird wie folgt gefasst: betrag für das Dreiviertelfache des abgerunde-
ten zu versteuernden Einkommens nach § 32a
„(42) § 32a Abs. 4 ist ab dem Veranlagungszeit- Abs. 1 ergibt; die auszuweisende Einkommen-
raum 2002 in der folgenden Fassung anzuwenden: steuer beträgt jedoch mindestens 19,9 vom Hun-
„(4) Für zu versteuernde Einkommen bis 107 567 dert des abgerundeten zu versteuernden Einkom-
Deutsche Mark ergibt sich die nach den Absät- mens, für den 17 442 Deutsche Mark überstei-
zen 1 bis 3 berechnete tarifliche Einkommensteuer genden Teil höchstens 48,5 vom Hundert und für
aus der diesem Gesetz beigefügten Anlage 4 (Ein- den 53 784 Deutsche Mark übersteigenden Teil je-
kommensteuer-Grundtabelle).““ weils 48,5 vom Hundert.““
e) Absatz 43 wird wie folgt gefasst: j) Nach Absatz 57 wird folgender Absatz 57a einge-
„(43) § 32a Abs. 5 ist ab dem Veranlagungszeit- fügt:
raum 2002 in der folgenden Fassung anzuwenden: „(57a) § 50 Abs. 1 Satz 4 in der Fassung des
„(5) Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zu- Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2552)
sammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, ist, soweit § 16 Abs. 4 betroffen ist, erstmals für
beträgt die tarifliche Einkommensteuer vorbehalt- den Veranlagungszeitraum 1999 anzuwenden.“
lich der §§ 32b, 34, 34b und 34c das Zweifache
des Steuerbetrags, der sich für die Hälfte ihres 24. Nach § 52 wird folgender § 53 eingefügt:
gemeinsam zu versteuernden Einkommens nach „§ 53
den Absätzen 1 bis 3 ergibt (Splitting-Verfahren).
Für zu versteuernde Einkommen bis 215 135 Deut- Sondervorschrift zur Steuerfreistellung
sche Mark ergibt sich die nach Satz 1 berechnete des Existenzminimums eines Kindes in
tarifliche Einkommensteuer aus der diesem Ge- den Veranlagungszeiträumen 1983 bis 1995
setz beigefügten Anlage 4a (Einkommensteuer- In den Veranlagungszeiträumen 1983 bis 1995 sind
Splittingtabelle).““ in Fällen, in denen die Einkommensteuer noch nicht
f) Absatz 44 wird wie folgt gefasst: formell bestandskräftig oder hinsichtlich der Höhe der
Kinderfreibeträge vorläufig festgesetzt ist, für jedes
„(44) § 32c Abs. 1 ist ab dem Veranlagungszeit- bei der Festsetzung berücksichtigte Kind folgende
raum 2002 in der folgenden Fassung anzuwenden: Beträge als Existenzminimum des Kindes steuerfrei
„(1) Sind in dem zu versteuernden Einkommen zu belassen:
gewerbliche Einkünfte im Sinne des Absatzes 2 1983 3 732 Deutsche Mark,
enthalten, deren Anteil am zu versteuernden Ein- 1984 3 864 Deutsche Mark,
kommen mindestens 88 290 Deutsche Mark be- 1985 3 924 Deutsche Mark,
trägt, ist von der tariflichen Einkommensteuer ein 1986 4 296 Deutsche Mark,
Entlastungsbetrag nach Absatz 4 abzuziehen.““ 1987 4 416 Deutsche Mark,
g) Absatz 45 wird wie folgt gefasst: 1988 4 572 Deutsche Mark,
„(45) § 32c Abs. 4 Satz 2 ist ab dem Veranla- 1989 4 752 Deutsche Mark,
gungszeitraum 2002 in der folgenden Fassung an- 1990 5 076 Deutsche Mark,
zuwenden: 1991 5 388 Deutsche Mark,
1992 5 676 Deutsche Mark,
„Von diesem Steuerbetrag sind die Einkommen- 1993 5 940 Deutsche Mark,
steuer, die nach § 32a auf ein zu versteuerndes 1994 6 096 Deutsche Mark,
Einkommen in Höhe von 88 236 Deutsche Mark 1995 6 168 Deutsche Mark.
entfällt, sowie 43 vom Hundert des abgerundeten
gewerblichen Anteils, soweit er 88 236 Deutsche Im übrigen ist § 32 in der für den jeweiligen Veranla-
Mark übersteigt, abzuziehen.““ gungszeitraum geltenden Fassung anzuwenden. Für
die Prüfung, ob die nach Satz 1 und 2 gebotene
h) Absatz 46 wird wie folgt gefasst: Steuerfreistellung bereits erfolgt ist, ist das dem
„(46) § 33a Abs. 1 Satz 1 und 4 ist ab dem Ver- Steuerpflichtigen im jeweiligen Veranlagungszeitraum
anlagungszeitraum 2002 mit der Maßgabe an- zustehende Kindergeld mit dem auf das bisherige
zuwenden, dass jeweils an die Stelle des Be- zu versteuernde Einkommen des Steuerpflichtigen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 1999 2557
in demselben Veranlagungszeitraum anzuwendenden 31. § 74 wird wie folgt geändert:
Grenzsteuersatz in einen Freibetrag umzurechnen;
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
dies gilt auch dann, soweit das Kindergeld dem
Steuerpflichtigen im Wege eines zivilrechtlichen Aus- „(1) Das für ein Kind festgesetzte Kindergeld
gleichs zusteht. Die Umrechnung des zustehenden nach § 66 Abs. 1 Satz 1 kann an das Kind ausge-
Kindergeldes ist entsprechend dem Umfang der zahlt werden, wenn der Kindergeldberechtigte ihm
bisher abgezogenen Kinderfreibeträge vorzunehmen. gegenüber seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht
Bei einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen nicht nachkommt. Kindergeld kann an Kinder, die
Elternpaar, bei dem die Voraussetzungen des § 26 bei der Festsetzung des Kindergeldes berücksich-
Abs. 1 Satz 1 nicht vorliegen, ist eine Änderung der tigt werden, bis zur Höhe des Betrages, der sich
bisherigen Inanspruchnahme des Kinderfreibetrags bei entsprechender Anwendung des § 76 ergibt,
unzulässig. Erreicht die Summe aus dem bei der bis- ausgezahlt werden. Dies gilt auch, wenn der
herigen Einkommensteuerfestsetzung abgezogenen Kindergeldberechtigte mangels Leistungsfähigkeit
Kinderfreibetrag und dem nach Satz 3 und 4 berech- nicht unterhaltspflichtig ist oder nur Unterhalt in
neten Freibetrag nicht den nach Satz 1 und 2 für den Höhe eines Betrages zu leisten braucht, der gerin-
jeweiligen Veranlagungszeitraum maßgeblichen Be- ger ist als das für die Auszahlung in Betracht kom-
trag, ist der Unterschiedsbetrag vom bisherigen zu mende Kindergeld. Die Auszahlung kann auch an
versteuernden Einkommen abzuziehen und die Ein- die Person oder Stelle erfolgen, die dem Kind
kommensteuer neu festzusetzen. Im Zweifel hat der Unterhalt gewährt.“
Steuerpflichtige die Voraussetzungen durch Vorlage b) Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.
entsprechender Unterlagen nachzuweisen.“
c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 3.
25. § 64 Abs. 3 Satz 3 und 4 wird wie folgt gefasst:
„Werden gleich hohe Unterhaltsrenten gezahlt oder 32. § 75 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
zahlt keiner der Berechtigten dem Kind Unterhalt, so „(2) Absatz 1 gilt für die Aufrechnung eines An-
bestimmen die Berechtigten untereinander, wer das spruchs auf Erstattung von Kindergeld gegen einen
Kindergeld erhalten soll. Wird eine Bestimmung nicht späteren Kindergeldanspruch eines mit dem Erstat-
getroffen, so gilt Absatz 2 Satz 3 und 4 entspre- tungspflichtigen in Haushaltsgemeinschaft lebenden
chend.“ Berechtigten entsprechend, soweit es sich um laufen-
des Kindergeld für ein Kind handelt, das bei beiden
26. § 66 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: berücksichtigt werden kann oder konnte.“
„(1) Das Kindergeld beträgt für das erste und zweite
Kind jeweils 270 Deutsche Mark, für das dritte Kind
300 Deutsche Mark und für das vierte und jedes 33. § 76 wird wie folgt gefasst:
weitere Kind jeweils 350 Deutsche Mark monatlich. „§ 76
Abweichend von Satz 1 beträgt das Kindergeld für
Pfändung
ein Kind im Sinne des § 32 Abs. 6 Satz 2 monatlich
30 Deutsche Mark.“ Der Anspruch auf Kindergeld nach § 66 Abs. 1
Satz 1 kann nur wegen gesetzlicher Unterhaltsan-
27. § 67 wird wie folgt geändert: sprüche eines Kindes, das bei der Festsetzung des
Kindergeldes berücksichtigt wird, gepfändet werden.
a) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ ge-
Kindergeld nach § 66 Abs. 1 Satz 2 ist nicht pfändbar.
strichen.
Für die Höhe des pfändbaren Betrages gilt:
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
1. Gehört das unterhaltsberechtigte Kind zum Kreis
der Kinder, für die dem Leistungsberechtigten
28. In § 68 Abs. 3 wird das Wort „im“ durch die Wörter „für
Kindergeld nach § 66 Abs. 1 Satz 1 gezahlt wird,
das“ ersetzt.
so ist eine Pfändung bis zu dem Betrag möglich,
der bei gleichmäßiger Verteilung des Kindergeldes
29. § 70 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
nach § 66 Abs. 1 Satz 1 auf jedes dieser Kinder
„Von der Erteilung eines schriftlichen Bescheides entfällt. Ist das Kindergeld nach § 66 Abs. 1 Satz 1
kann abgesehen werden, wenn durch die Berücksichtigung eines weiteren Kindes
1. dem Antrag entsprochen wird, oder erhöht, für das einer dritten Person Kindergeld
nach § 66 Abs. 1 Satz 1 oder dieser oder dem
2. der Berechtigte anzeigt, dass die Voraussetzun- Leistungsberechtigten eine andere Geldleistung
gen für die Berücksichtigung eines Kindes nicht für Kinder zusteht, so bleibt der Erhöhungsbetrag
mehr erfüllt sind, oder bei der Bestimmung des pfändbaren Betrages des
3. ein Kind das 18. Lebensjahr vollendet, ohne dass Kindergeldes nach Satz 1 außer Betracht.
der Berechtigte die Voraussetzungen für eine wei- 2. Der Erhöhungsbetrag (Nummer 1 Satz 2) ist zu-
tere Berücksichtigung des Kindes nachgewiesen gunsten jedes bei der Festsetzung des Kinder-
hat.“ geldes berücksichtigten unterhaltsberechtigten
Kindes zu dem Anteil pfändbar, der sich bei gleich-
30. § 72 Abs. 7 wird wie folgt gefasst: mäßiger Verteilung auf alle Kinder, die bei der
„(7) Der nach § 67 erforderliche Antrag auf Kinder- Festsetzung des Kindergeldes zugunsten des
geld ist an die Stelle zu richten, die für die Festsetzung Leistungsberechtigten berücksichtigt werden, er-
der Bezüge oder des Arbeitsentgelts zuständig ist.“ gibt.“
2558 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 1999
34. Die Anlagen 2 (zu § 32a Abs. 4) und 3 (zu § 32a Abs. 5) für Einkünfte, soweit sie für solche Zwecke verwendet
werden aufgehoben. werden. Währungen, die nicht von der Verordnung
(EG) Nr. 2866/98 des Rates vom 31. Dezember 1998
35. Die bisherige Anlage 4 (zu § 52 Abs. 42) wird Anlage 2 über die Umrechnungskurse zwischen dem Euro und
(zu § 32a Abs. 4). den Währungen der Mitgliedstaaten, die den Euro ein-
führen (ABl. EG Nr. L 359 S. 1) erfasst werden, sind ent-
36. Die bisherige Anlage 4a (zu § 52 Abs. 43) wird An- sprechend dem für Ende September des Jahres vor
lage 3 (zu § 32a Abs. 5). dem Veranlagungszeitraum von der Europäischen
Zentralbank bekannt gegebenen Referenzkurs um-
37. Die bisherige Anlage 5 (zu § 52 Abs. 42) wird Anlage 4 zurechnen. Für jeden Kalendermonat, in dem die Vor-
(zu § 52 Abs. 42). aussetzungen für eine Berücksichtigung nach Satz 1
Nr. 1 oder 2 nicht vorliegen, ermäßigt sich der Betrag
38. Die bisherige Anlage 5a (zu § 52 Abs. 43) wird An- nach Satz 2 um ein Zwölftel. Einkünfte und Bezüge des
lage 4a (zu § 52 Abs. 43). Kindes, die auf diese Kalendermonate entfallen, blei-
ben außer Ansatz. Ein Verzicht auf Teile der zustehen-
den Einkünfte und Bezüge steht der Anwendung der
Artikel 2 Sätze 2 und 5 nicht entgegen.
Änderung des Bundeskindergeldgesetzes (3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1 oder
Das Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der Be- Nr. 2 Buchstabe a und b wird ein Kind, das
kanntmachung vom 22. April 1999 (BGBl. I S. 770, 1062) 1. den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst
wird wie folgt geändert: geleistet hat, oder
1. In § 1 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe „Nr. 6“ durch die 2. sich an Stelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes
Angabe „Nr. 3“ ersetzt. freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren
zum Wehrdienst verpflichtet hat, oder
2. § 2 Abs. 2 und 3 wird wie folgt gefasst: 3. eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivil-
„(2) Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, dienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer
wird berücksichtigt, wenn es im Sinne des § 1 Abs. 1 des Entwicklungshelfer-
Gesetzes ausgeübt hat,
1. noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat und
arbeitslos im Sinne des Dritten Buches Sozialge- für einen der Dauer dieser Dienste oder der Tätigkeit
setzbuch ist oder entsprechenden Zeitraum, höchstens für die Dauer
des inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes, bei
2. noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat und anerkannten Kriegsdienstverweigerern für die Dauer
a) für einen Beruf ausgebildet wird oder des inländischen gesetzlichen Zivildienstes über das
b) sich in einer Übergangszeit zwischen zwei Aus- 21. oder 27. Lebensjahr hinaus berücksichtigt. Wird
bildungsabschnitten von höchstens vier Mona- der gesetzliche Grundwehrdienst oder Zivildienst in
ten befindet oder einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
einem Staat, auf den das Abkommen über den Euro-
c) eine Berufsausbildung mangels Ausbildungs-
päischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, geleis-
platzes nicht beginnen oder fortsetzen kann
tet, so ist die Dauer dieses Dienstes maßgebend. Ab-
oder
satz 2 Satz 2 bis 7 gilt entsprechend.“
d) ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Ge-
setzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen
Jahres, ein freiwilliges ökologisches Jahr im 3. § 3 Abs. 3 Satz 3 und 4 wird wie folgt gefasst:
Sinne des Gesetzes zur Förderung eines frei- „Werden gleich hohe Unterhaltsrenten gezahlt oder
willigen ökologischen Jahres oder einen Frei- zahlt keiner der Berechtigten dem Kind Unterhalt, so
willigendienst im Sinne des Beschlusses Nr. bestimmen die Berechtigten untereinander, wer das
1686/98/EG des Europäischen Parlaments und Kindergeld erhalten soll. Wird eine Bestimmung nicht
des Rates vom 20. Juli 1998 zur Einführung des getroffen, so gilt Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend.“
gemeinschaftlichen Aktionsprogramms „Euro-
päischer Freiwilligendienst für junge Menschen“ 4. § 6 wird wie folgt geändert:
(ABl. EG Nr. L 214 S. 1) leistet oder
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
3. wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Be-
hinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhal- „(1) Das Kindergeld beträgt für das erste und
ten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor zweite Kind jeweils 270 Deutsche Mark, für das
Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten ist. dritte Kind 300 Deutsche Mark und für das vierte
und jedes weitere Kind jeweils 350 Deutsche Mark
Nach Satz 1 Nr. 1 und 2 wird ein Kind nur berücksich-
monatlich. Abweichend von Satz 1 beträgt das
tigt, wenn es Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung
Kindergeld für ein nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 zu
des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt
berücksichtigendes Kind, das ohne Kostenbe-
oder geeignet sind, von nicht mehr als 13 500 Deut-
teiligung der Eltern in einem Heim oder einer Ein-
sche Mark im Kalenderjahr hat; dieser Betrag ist zu
richtung untergebracht ist, monatlich 30 Deutsche
kürzen, soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitz-
Mark.“
staat des Kindes notwendig und angemessen ist. Be-
züge, die für besondere Ausbildungszwecke bestimmt b) In Absatz 2 wird die Zahl „250“ durch die Zahl „270“
sind, bleiben hierbei außer Ansatz; Entsprechendes gilt ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 1999 2559
5. § 12 wird wie folgt gefasst: Artikel 3
„§ 12 Änderung des Bundessozialhilfegesetzes
Aufrechnung In § 76 Abs. 2 des Bundessozialhilfegesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1994 (BGBl. I
§ 51 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt für S. 646, 2975), das zuletzt durch durch Artikel 2 des Geset-
die Aufrechnung eines Anspruchs auf Erstattung von zes vom 21. Juli 1999 (BGBl. I S. 1656) geändert worden
Kindergeld gegen einen späteren Kindergeldanspruch ist, wird nach Nummer 4 der Punkt durch ein Komma
eines mit dem Erstattungspflichtigen in Haushalts- ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt:
gemeinschaft lebenden Berechtigten entsprechend,
„5. bis zum 30. Juni 2002 für minderjährige, unverheira-
soweit es sich um laufendes Kindergeld für ein Kind
tete Kinder ein Betrag in Höhe von monatlich 20 Deut-
handelt, das bei beiden berücksichtigt werden kann
sche Mark bei einem Kind und von monatlich 40 Deut-
oder konnte.“
sche Mark bei zwei oder mehr Kindern in einem Haus-
halt.“
6. § 16 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Artikel 4
a) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 60 Abs. 1 Nr. 1
oder 3“ durch die Angabe „§ 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Änderung des
oder 3“ ersetzt. Bundesausbildungsförderungsgesetzes
Das Bundesausbildungsförderungsgesetz in der Fas-
b) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 60 Abs. 1 Nr. 2“
sung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 (BGBl. I
durch die Angabe „§ 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2“ ersetzt.
S. 645, 1680), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Geset-
zes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2534), wird wie
7. § 19 wird wie folgt geändert: folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 werden aufgehoben. 1. § 18a Abs. 1 Satz 6 wird wie folgt gefasst:
b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Ab- „Auf besonderen Antrag erhöht sich der in Satz 1
sätze 1 und 2. bezeichnete Betrag
1. bei Behinderten um den Betrag der behinderungs-
8. § 20 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: bedingten Aufwendungen entsprechend § 33b des
Einkommensteuergesetzes,
„(1) § 2 Abs. 2 Satz 2 ist mit der Maßgabe anzuwen-
den, dass an die Stelle des Betrags von 13 500 Deut- 2. bei Alleinstehenden um den Betrag der notwen-
sche Mark ab dem 1. Januar 2002 der Betrag von digen Aufwendungen für die Dienstleistungen zur
14 040 Deutsche Mark tritt.“ Betreuung eines zum Haushalt gehörenden Kindes,
das das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, bis
zur Höhe von monatlich 335 Deutsche Mark für das
9. Nach § 20 wird folgender § 21 angefügt: erste und je 165 Deutsche Mark für jedes weitere
Kind.“
„§ 21
Sondervorschrift zur Steuerfreistellung 2. In § 25 Abs. 6 Satz 2 wird die Angabe „den §§ 33
des Existenzminimums eines Kindes bis 33c“ durch die Angabe „den §§ 33 bis 33b“ ersetzt.
in den Veranlagungszeiträumen
1983 bis 1995 durch Kindergeld Artikel 5
In Fällen, in denen die Entscheidung über die Höhe Änderung des Eigenheimzulagengesetzes
des Kindergeldanspruchs für Monate in dem Zeitraum
In § 9 Abs. 5 Satz 1 des Eigenheimzulagengesetzes in
zwischen dem 1. Januar 1983 und dem 31. Dezember
der Fassung der Bekanntmachung vom 26. März 1997
1995 noch nicht bestandskräftig geworden ist, kommt
(BGBl. I S. 734), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes
eine von den §§ 10 und 11 in der jeweils geltenden
vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 402) geändert worden ist,
Fassung abweichende Bewilligung von Kindergeld nur
wird das Wort „Kinderfreibetrag“ durch die Angabe „Frei-
in Betracht, wenn die Einkommensteuer formell be-
betrag für Kinder nach § 32 Abs. 6 des Einkommensteuer-
standskräftig und hinsichtlich der Höhe der Kinderfrei-
gesetzes“ ersetzt.
beträge nicht vorläufig festgesetzt sowie das Existenz-
minimum des Kindes nicht unter der Maßgabe des § 53
des Einkommensteuergesetzes steuerfrei belassen Artikel 6
worden ist. Dies ist vom Kindergeldberechtigten durch Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
eine Bescheinigung des zuständigen Finanzamtes
nachzuweisen. Nach Vorlage dieser Bescheinigung hat § 5 Abs. 1 Nr. 11 Satz 4 des Finanzverwaltungsgesetzes
die Familienkasse den vom Finanzamt ermittelten vom 30. August 1971 (BGBl. I S. 1426), das zuletzt durch
Unterschiedsbetrag zwischen der festgesetzten Ein- durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. Mai 1998 (BGBl. I
kommensteuer und der Einkommensteuer, die nach S. 845) geändert worden ist, wird durch die folgenden
§ 53 Satz 6 des Einkommensteuergesetzes festzu- Sätze ersetzt:
setzen gewesen wäre, wenn die Voraussetzungen „Der Präsident der Bundesanstalt für Arbeit kann inner-
nach § 53 Satz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes halb seines Zuständigkeitsbereichs abweichend von den
vorgelegen hätten, als zusätzliches Kindergeld zu Vorschriften der Abgabenordnung über die örtliche
zahlen.“ Zuständigkeit von Finanzbehörden die Entscheidung über
2560 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 1999
den Anspruch auf Kindergeld für bestimmte Bezirke oder Anteil wird ab 1. Januar 2000 um 0,25 vom Hundert-
Gruppen von Berechtigten einer anderen Familienkasse Punkte erhöht. Bei einer Steuersatzerhöhung oder
übertragen. Das Bundesministerium der Finanzen wird Steuersatzsenkung wird im Jahr ihres Wirksamwer-
ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu- dens der in den Sätzen 6 und 7 genannte vom Hundert-
stimmung des Bundesrates bedarf, Bundesfamilienkas- Punkte-Satz in dem der Erhöhung oder Senkung ent-
sen zur Wahrnehmung der Aufgaben der Familienkassen sprechenden Umfang verringert oder erhöht.“
nach § 72 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes ein-
zurichten. Diese können auch Aufgaben im Auftrag der
2. In § 2 Abs. 1 wird die Angabe „§ 1 Abs. 1 Satz 3“ durch
mittelbaren Verwaltung wahrnehmen. Die Landesregie-
die Angabe „§ 1 Abs. 1 Satz 3 und 6“ ersetzt.
rungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung Lan-
desfamilienkassen zur Wahrnehmung der Aufgaben nach
§ 72 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes einzurichten.
Diese können auch Aufgaben der mittelbaren Verwaltung Artikel 8
wahrnehmen. Die Ermächtigung kann durch Rechtsver- Neufassung der betroffenen Gesetze
ordnung auf die für die Finanzverwaltung zuständigen
obersten Landesbehörden übertragen werden. Die Fami- (1) Das Bundesministerium der Finanzen kann den
lienkassen gelten als Bundesfinanzbehörden, soweit sie Wortlaut der durch die Artikel 1, 5 und 6 dieses Gesetzes
den Familienleistungsausgleich durchführen, und unter- geänderten Gesetze in der vom Inkrafttreten der Rechts-
liegen insoweit der Fachaufsicht des Bundesamtes für vorschriften an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
Finanzen;“. bekannt machen.
(2) Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
Artikel 7 und Jugend kann den Wortlaut des durch Artikel 2 dieses
Gesetzes geänderten Bundeskindergeldgesetzes in der
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
vom Inkrafttreten der Rechtsvorschriften an geltenden
Das Finanzausgleichsgesetz vom 23. Juni 1993 (BGBl. I Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
S. 944, 977), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes
(3) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung
vom 17. Juni 1999 (BGBl. I S. 1382), wird wie folgt ge-
kann den Wortlaut des durch Artikel 4 dieses Gesetzes
ändert:
geänderten Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der
vom Inkrafttreten der Rechtsvorschriften an geltenden
1. In § 1 Abs. 1 werden nach Satz 5 folgende Sätze ein- Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
gefügt:
„Zum Ausgleich der Kindergelderhöhung zum 1. Januar
2000 verringert sich ab 1. Januar 2000 der Anteil des Artikel 9
Bundes nach Satz 3 um 0,25 vom Hundert-Punkte und
Inkrafttreten
erhöht sich der Anteil der Länder nach Satz 3 um
0,25 vom Hundert-Punkte. Der in Satz 4 genannte Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 22. Dezember 1999
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Walter Riester
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Christine Bergmann
Die Bundesministerin
für Bildung und Forschung
E. B u l m a h n
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 1999 2561
Gesetz
über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2000
(Haushaltsgesetz 2000)
Vom 22. Dezember 1999
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: (7) Der Bund wird ermächtigt, die aufgenommenen und
im Haushaltsjahr 2000 fällig werdenden Kredite
§1
Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Bundeshaus- – des Fonds Deutsche Einheit bis zur Höhe von
haltsplan für das Haushaltsjahr 2000 wird in Einnahmen 15 705 000 000 Deutsche Mark
und Ausgaben auf 478 800 000 000 Deutsche Mark fest-
gestellt. – des ERP-Sondervermögens bis zur Höhe von
§2 2 782 000 000 Deutsche Mark
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch- zum Zwecke einer gemeinsamen Kreditaufnahme als
tigt, zur Deckung von Ausgaben für das Haushaltsjahr eigene Schulden in Form eines Schuldbeitritts mit zu über-
2000 Kredite bis zur Höhe von 49 500 000 000 Deutsche nehmen. Die Sondervermögen tragen Zins- und Tilgungs-
Mark aufzunehmen. leistungen für diese Schulden. Die vom Bund übernom-
(2) Dem Kreditrahmen nach Absatz 1 wachsen die Be- menen Kredite wachsen dem Kreditrahmen nach Absatz 2
träge zur Tilgung von im Haushaltsjahr 2000 fällig werden- zu. Der Bund darf den durch die Mitübernahme der Schul-
den Krediten zu, deren Höhe sich aus der Finanzierungs- den erhöhten Kreditrahmen nur zur Anschlussfinanzierung
übersicht (Teil II des Gesamtplans) ergibt. Das Bundes- der mit übernommenen Kredite in Anspruch nehmen.
ministerium der Finanzen wird ermächtigt, die Einnahmen Insoweit wird das jeweilige Sondervermögen Mitschuld-
des Bundes bei Kapitel 6004 Titel 133 01 aus Dividenden ner entsprechend dem Kreditanteil, der zur Anschlussfi-
und Aktienverkäufen aus den Unternehmen nach § 1 Abs. 1 nanzierung seiner vom Bund mit übernommenen Kredite
des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt dient. Im Verhältnis zum Bund trägt das jeweilige Sonder-
für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost vermögen die Zins- und Tilgungsleistungen sowie weitere
vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325) zur Tilgung Kreditkosten für die ihm zuzurechnenden Kreditanteile.
der Schulden des Bundes zu verwenden, soweit diese Bei Tilgung der gemeinsam aufgenommenen Kredite darf
Einnahmen nicht zur Deckung des Bedarfs der Postunter- der Bund den erhöhten Kreditrahmen, der durch die Betei-
stützungskassen benötigt werden. Sie vermindern die ligung von Sondervermögen entsteht, nur für weitere
Ermächtigung nach Satz 1. Für Einnahmen nach Kapi- gemeinsame Kreditaufnahmen in Anspruch nehmen.
tel 0910 Titel 111 01 gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. (8) Der Bund wird ermächtigt, die im folgenden Haus-
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch- haltsjahr fällig werdenden Kredite des Fonds Deutsche
tigt, ab Oktober des Haushaltsjahres im Vorgriff auf die Einheit und des ERP-Sondervermögens zum Zwecke
Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres Kredite einer gemeinsamen Kreditaufnahme als eigene Schulden
bis zur Höhe von vier vom Hundert des in § 1 festgestellten in Form eines Schuldbeitritts bis zur Höhe der in § 2 Abs. 7
Betrages aufzunehmen. Diese Kredite sind auf die Kredit- genannten Beträge mit zu übernehmen, wenn bis zum
ermächtigung des nächsten Haushaltsjahres anzurechnen. Beginn des folgenden Haushaltsjahres noch kein neues
(4) Auf die Kreditermächtigung ist bei Diskontpapieren Haushaltsgesetz in Kraft getreten ist. Die so in Anspruch
der Nettobetrag anzurechnen. genommene Kreditermächtigung wird auf die Kredit-
ermächtigung für die gemeinsame Kreditaufnahme des
(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch- folgenden Haushaltsjahres angerechnet.
tigt, zum Ankauf von Schuldtiteln des Bundes im Wege
der Marktpflege Kredite bis zu zehn vom Hundert des (9) Der Ermächtigungsrahmen nach Absatz 1 ist in Höhe
Betrages der umlaufenden Bundesanleihen, Bundesobli- der über 1/2 vom Hundert des in § 1 festgelegten Betrages
gationen und Bundesschatzanweisungen aufzunehmen, liegenden Kreditermächtigungen nach § 18 Abs. 3 Satz 1
dessen Höhe sich aus der jeweils letzten im Bundesanzei- der Bundeshaushaltsordnung im Haushaltsjahr 2000
ger veröffentlichten Übersicht über den Stand der Schuld gesperrt. Die Aufhebung der Sperre bedarf der Einwilli-
der Bundesrepublik Deutschland ergibt. gung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundes-
tages.
(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,
im Rahmen der Kreditfinanzierung im laufenden Haushalts- §3
jahr ergänzende Verträge zur Optimierung der Zinsstruktur
und zur Begrenzung von Zinsänderungsrisiken mit einem Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,
Vertragsvolumen von höchstens 20 000 000 000 Deutsche Kassenverstärkungskredite bis zu zehn vom Hundert des
Mark abzuschließen. Auf diese Höchstgrenze werden zu- in § 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Auf die Kre-
sätzliche Verträge nicht angerechnet, die Zinsrisiken aus ditermächtigung sind die Beträge anzurechnen, die auf
bereits bestehenden Verträgen verringern oder ganz aus- Grund von Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze
schließen. aufgenommen sind.
2562 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 1999
§4 nahmen zur Eingliederung arbeitsloser Arbeitnehmer
Mehreinnahmen bei Kapitel 6002 Titel 121 04 fließen sowie aus Erstattungsleistungen nach dem Altersteil-
dem Erblastentilgungsfonds (Kap. 3209 Tit. 629 21) zeitgesetz vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1078), das
gemäß § 6 Abs. 1 des Erblastentilgungsfonds-Gesetzes zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Juli 1999
vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944, 984), das zuletzt durch (BGBl. I S. 1648) geändert worden ist,
Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juni 1999 (BGBl. I S. 1384) 2. Titel 441 01, 443 01 und 446 01 aus Schadenersatz-
geändert worden ist, zu. Sie vermindern die Ermächtigung leistungen Dritter,
nach § 2 Abs. 2.
3. Titel gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 2, soweit es sich um Erstat-
§5
tungen und Beiträge Dritter handelt,
(1) Auf die in Teil IV des Gesamtplans aufgeführten Ka-
pitel (Flexibilisierte Ausgaben) des Bundeshaushalts sind 4. Titel 553 04 im Kapitel 1415 und Titel 522 01 im Kapi-
die Absätze 2 bis 4 anzuwenden, soweit im Einzelfall keine tel 1417 aus Schadenersatzleistungen Dritter insoweit,
andere Regelung getroffen ist. als sie zur Instandsetzung bestimmt sind, sowie aus
der Abgabe von Kraftstoffen (Betriebsstoffen) an ande-
(2) Innerhalb der einzelnen Kapitel sind jeweils gegen- re Bedarfsträger,
seitig deckungsfähig:
1. Ausgaben der Hauptgruppe 4 ohne Ausgaben der Titel 5. Titel 527 01 aus nachträglich gewährten Preisnachläs-
der Gruppe 411, sen.
2. Ausgaben bei den Titeln 511 .1, 513 .1, 514 .1, 515 .1, (3) Innerhalb eines Kapitels dienen Einnahmen aus
516 .1, 517 .1, 518 .1, 519 .1, 525 .1, 526 .1, 526 .2, Sachkostenzuschüssen für die berufliche Eingliederung
526 .3, 527 .1, 527 .3, 539 .9 und der entsprechenden Behinderter und Schwerbehinderter zur Verstärkung der
Titel der Titelgruppen 55 und 56 sowie Titel 532 55, Ausgaben der Hauptgruppen 5 bis 8.
532 56 und 546 88,
(4) Nach § 63 Abs. 3 Satz 2 der Bundeshaushaltsord-
3. Ausgaben bei den Titeln der Gruppe 711, nung wird zugelassen, dass von Bundesdienststellen im
4. Ausgaben der Hauptgruppe 8. Bereich der Datenverarbeitung entwickelte Software
unentgeltlich an Stellen der öffentlichen Verwaltung im
(3) Bei den Ausgaben in der Abgrenzung der Num-
Inland abgegeben wird, soweit Gegenseitigkeit besteht.
mern 1 bis 4 des Absatzes 2 dürfen zusätzliche Ausgaben
Das gilt auch für von Bundesdienststellen erworbene Soft-
bis zur Höhe von jeweils 20 vom Hundert der Summe die-
ware. Für erworbene Lizenzen an Standard-Software ist
ser Ausgaben aus Einsparungen bei anderen in Absatz 2
die jeweilige Lizenzvereinbarung maßgebend.
unter den Nummern 1 bis 4 genannten Ausgaben geleistet
werden. (5) Für die Kapitel des Bundeshaushalts, auf die § 5
(4) Die Ausgaben der Hauptgruppe 4 ohne Ausgaben Abs. 2 bis 4 keine Anwendung findet, gilt:
der Titel der Gruppe 411 und die Ausgaben der in Absatz 2 1. Die obersten Bundesbehörden können die Deckungs-
Nr. 2 aufgeführten Titel der Hauptgruppe 5 sind übertrag- fähigkeit der Ausgaben bei Titeln der Gruppen 511 bis
bar. 525, 527 und 539 innerhalb eines Kapitels anordnen,
(5) Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der soweit die Mittel nicht übertragbar sind, die Mehraus-
Finanzen. gaben des Einzeltitels nicht mehr als 20 vom Hundert
betragen und die Maßnahme wirtschaftlich zweck-
(6) Die für die Universitäten der Bundeswehr und die
mäßig erscheint.
Bundeswehrkrankenhäuser Berlin und Leipzig vorgesehe-
nen Ausgaben sind gegenseitig deckungsfähig und über- 2. Soweit eine Deckung nach Nummer 1 nicht möglich ist,
tragbar. Mit Zustimmung des Bundesministeriums der kann das Bundesministerium der Finanzen in beson-
Finanzen können weitere Dienststellen der Bundeswehr ders begründeten Ausnahmefällen zulassen, dass
einbezogen werden. Der Umfang der in die Deckungs- Mehrausgaben bei Titeln der Gruppen 514 und 517
fähigkeit und Übertragbarkeit einzubeziehenden Aus- sowie bei dem Titel 522 01 im Kapitel 1417 bis zur
gaben für die einzelnen Einrichtungen wird zwischen dem Höhe von 30 vom Hundert des Ansatzes durch Ein-
Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministe- sparungen anderer Ausgaben innerhalb der Haupt-
rium der Verteidigung im Einzelnen einvernehmlich festge- gruppe 5 desselben Einzelplans gedeckt werden.
legt.
3. Mehrausgaben bei dem Titel 526 01 – einschließlich
§6
der entsprechenden Titel in den Titelgruppen – können
(1) Die Erläuterungen zu den Titeln der Gruppe 425 sind gegen Einsparungen bei anderen Ausgaben der Ober-
hinsichtlich der Zahl der für die einzelnen Vergütungsgrup- gruppen 51 bis 54 desselben Einzelplans gedeckt
pen angegebenen Stellen verbindlich. Abweichungen werden.
bedürfen der Einwilligung des Bundesministeriums der
Finanzen. (6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-
tigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des
(2) Innerhalb der einzelnen Kapitel fließen die Einnah- Deutschen Bundestages innerhalb des Einzelplans 14 die
men den Ausgaben bei folgenden Titeln – einschließlich Deckungsfähigkeit der Ausgaben bei Titeln der Gruppen
der entsprechenden Titel in Titelgruppen – zu: 551, 553 bis 559 der Kapitel 1408 und 1411 bis 1420
1. Titel 422 01, 422 02, 425 01, 426 01 und 427 01 aus sowie bei Titel 522 01 im Kapitel 1417 anzuordnen, falls
Personalkostenzuschüssen für die berufliche Einglie- dies auf Grund später eingetretener Umstände wirtschaft-
derung Behinderter und Schwerbehinderter sowie für lich zweckmäßig erscheint. Diese Regelung gilt auch für
Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen und weitere Maß- übertragbare Ausgaben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 1999 2563
(7) Bei Titel 547 02 des Kapitels 6003 fließen Erstattun- (2) Die in Absatz 1 genannten Zuwendungen zur institu-
gen der obersten Bundesbehörden für die Inanspruchnah- tionellen Förderung dürfen nur mit der Auflage bewilligt
me des Shuttle-Flugdienstes Köln/Bonn–Berlin den Aus- werden, dass der Zuwendungsempfänger seine Beschäf-
gaben zu. Bei den Titeln 527 01 und 453 01 der obersten tigten nicht besser stellt als vergleichbare Arbeitnehmer
Bundesbehörden fließen Erstattungen des nachgeordne- des Bundes; vorbehaltlich einer abweichenden tarifver-
ten Bereichs sowie von Dritten im Zusammenhang mit dem traglichen Regelung dürfen deshalb keine günstigeren
Shuttle-Flugdienst Köln/Bonn–Berlin den Ausgaben zu. Arbeitsbedingungen vereinbart werden, als sie für Arbeit-
nehmer des Bundes jeweils vorgesehen sind. Entspre-
(8) Innerhalb eines Kapitels können mit Einwilligung des
chendes gilt bei Zuwendungen zur Projektförderung,
Bundesministeriums der Finanzen Mehreinnahmen aus
wenn die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers
der Veräußerung von Dienstkraftfahrzeugen zur Verstär-
überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert werden.
kung der Ausgaben für die Ersatzbeschaffung von Dienst-
Das Bundesministerium der Finanzen kann bei Vorliegen
kraftfahrzeugen herangezogen werden.
zwingender Gründe Ausnahmen zulassen.
(9) Die Ausgaben für Aufwandsentschädigungen nach
(3) Die in den Erläuterungen zu den Titeln, aus denen
§ 17 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der
Verwaltungskosten erstattet oder Zuwendungen im Sinne
Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3434)
des § 23 der Bundeshaushaltsordnung zur institutionellen
sind gesperrt. Das Bundesministerium der Finanzen ent-
Förderung geleistet werden, für andere als Projektaufga-
scheidet auf Antrag über die Aufhebung der Sperre.
ben ausgebrachten Stellen für Angestellte sind hinsicht-
lich der Gesamtzahl und der Zahl der für die einzelnen Ver-
§7 gütungsgruppen angegebenen Stellen verbindlich. Die
(1) Der Betrag nach § 37 Abs. 1 Satz 4 der Bundes- Wertigkeit übertariflicher Stellen ist durch Angabe der ent-
haushaltsordnung wird auf 10 000 000 Deutsche Mark sprechenden Besoldungsgruppen zu kennzeichnen. Das
festgesetzt. Über- und außerplanmäßige Ausgaben, die Bundesministerium der Finanzen kann Abweichungen in
im Einzelfall den in Satz 1 festgelegten Betrag, im Falle den Wertigkeiten der Stellen des Tarifbereichs und, soweit
der Erfüllung von Rechtsverpflichtungen einen Betrag von dies wegen Bewilligung von Altersteilzeit unabweisbar
100 000 000 Deutsche Mark überschreiten, sind vor Ein- erforderlich ist, auch hinsichtlich der Zahl der Stellen zu-
willigung des Bundesministeriums der Finanzen dem lassen. Im letztgenannten Fall kann das Bundesministeri-
Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zur um der Finanzen seine Befugnisse auf die obersten Bun-
Unterrichtung vorzulegen, soweit nicht aus zwingenden desbehörden übertragen. Satz 1 gilt nicht für die Max-
Gründen eine Ausnahme geboten ist. Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften
e.V. (MPG), das Deutsche Zentrum für Luft- und Raum-
(2) Der Betrag nach § 38 Abs. 1 Satz 3 der Bundes- fahrt e.V. (DLR), das Forschungszentrum Karlsruhe GmbH
haushaltsordnung wird auf 20 000 000 Deutsche Mark (FZK) und das Hahn-Meitner-Institut Berlin GmbH (HMI).
festgesetzt. Für überplanmäßige oder außerplanmäßige Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die Wismut GmbH, die
Verpflichtungsermächtigungen, bei denen die Ausgaben Lausitzer und Mitteldeutsche Bergbau-Verwaltungsge-
nur in einem Haushaltsjahr fällig werden, wird der Betrag sellschaft mbH (LMBV), die Gesellschaft zur Verwahrung
auf 10 000 000 Deutsche Mark festgesetzt. Wenn über- und Verwertung von stillgelegten Bergwerksbetrieben
planmäßige oder außerplanmäßige Ausgaben und über- mbH (GVV) und die Energiewerke Nord GmbH (EWN). Bei
planmäßige oder außerplanmäßige Verpflichtungsermäch- der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderauf-
tigungen zusammentreffen, gilt insgesamt der in Satz 1 gaben und der VK Service Gesellschaft für Vermögenszu-
genannte Betrag; Absatz 1 bleibt unberührt. Überplan- ordnung und Kommunalisierung mbH werden die Stellen
mäßige und außerplanmäßige Verpflichtungsermächti- gemäß eigenen Vergütungssystemen ausgewiesen. Die
gungen, die die in Satz 1 bis 3 festgelegten Beträge über- auf die einzelnen Vergütungsgruppen entfallenden Stellen
schreiten, sind vor Einwilligung des Bundesministeriums sind bezüglich Zahl und Wertigkeit nach Maßgabe des
der Finanzen dem Haushaltsausschuss des Deutschen Haushaltsvermerks zum Stellenplan verbindlich.
Bundestages zur Unterrichtung vorzulegen, soweit nicht
aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist. §9
(3) Bei über- und außerplanmäßigen Verpflichtungs- (1) Die Rückzahlung zu viel erhobener Einnahmen ist
ermächtigungen ist § 37 Abs. 4 der Bundeshaushaltsord- stets beim jeweiligen Einnahmetitel abzusetzen.
nung entsprechend anzuwenden.
(2) Bei Unrichtigkeit einer Zahlung, bei Doppelzahlun-
§8 gen oder Überzahlungen darf die Rückzahlung, soweit § 5
(1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für gilt, stets von der Ausgabe abgesetzt werden, im Übrigen
Zuwendungen im Sinne des § 23 der Bundeshaushalts- nur, wenn die Bücher noch nicht abgeschlossen sind. Die
ordnung zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines Rückzahlung zu viel geleisteter Personalausgaben ist
nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Einrichtung stets beim jeweiligen Ausgabetitel abzusetzen.
außerhalb der Bundesverwaltung (institutionelle Förde- (3) Titelverwechslungen dürfen nur berichtigt werden,
rung) sind gesperrt, wenn der Haushalts- oder Wirt- solange die Bücher noch nicht abgeschlossen sind.
schaftsplan des Zuwendungsempfängers nicht von dem
zuständigen Bundesministerium und dem Bundesministe- § 10
rium der Finanzen gebilligt ist. Das Bundesministerium der
Finanzen hat vor der Aufhebung der Sperre die Einwilli- (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-
gung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundes- tigt, Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleis-
tages einzuholen, wenn die Zuwendung des Bundes den tungen zu übernehmen
Betrag von 2 000 000 Deutsche Mark im Haushaltsjahr 1. a) im Zusammenhang mit förderungswürdigen Aus-
überschreitet. fuhren zugunsten von Ausführern und zugunsten
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von Kreditgebern für Kredite an ausländische rium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwick-
Schuldner, auch in Form von Rückversicherungen lung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
gegenüber anderen staatlichen Exportversicherern, der Finanzen, dem Bundesministerium für Wirtschaft
soweit entsprechende Rückversicherungsabkom- und Technologie und dem Auswärtigen Amt festlegt
men bestehen. Die Gewährleistungen werden nach und der Genehmigung des Haushaltsausschusses des
Richtlinien übernommen, die das Bundesministe- Deutschen Bundestages bedürfen.
rium für Wirtschaft und Technologie im Einverneh-
(2) Der Höchstbetrag der Gewährleistungen nach
men mit dem Bundesministerium der Finanzen,
Absatz 1 Nr. 1 wird auf 220 000 000 000 Deutsche Mark,
dem Bundesministerium für wirtschaftliche Zusam-
der Höchstbetrag der Gewährleistungen nach Absatz 1
menarbeit und Entwicklung und dem Auswärtigen
Nr. 2 bis 5 auf insgesamt 55 000 000 000 Deutsche Mark
Amt festlegt;
und der Höchstbetrag der Gewährleistungen nach Ab-
b) im Zusammenhang mit Ausfuhren, an deren Durch- satz 1 Nr. 6 auf 2 900 000 000 Deutsche Mark festgesetzt.
führung ein besonderes staatliches Interesse der (3) Die Ermächtigungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 gelten
Bundesrepublik Deutschland besteht, zugunsten für Ausführer und Investoren im Inland sowie für Kreditge-
von Ausführern und zugunsten von Kreditgebern für ber, soweit sie deren Geschäfte oder Projekte finanzieren
Kredite an ausländische Schuldner; und bei denen keine Zweifel an einer ordnungsgemäßen
c) zum Zwecke der Umschuldung nach Buchstabe a Durchführung der betreffenden Kreditverträge bestehen.
oder b gedeckter Forderungen deutscher Gläubiger.
Dabei können die Selbstbeteiligungen nachträglich § 11
ermäßigt sowie in Ausnahmefällen Bürgschaften, Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,
Garantien oder sonstige Gewährleistungen für bis- Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen
her ungedeckte Forderungen übernommen wer- für Marktordnungs- und Bevorratungsmaßnahmen auf
den, wenn andernfalls die Umschuldungsmaßnah- dem Ernährungsgebiet bis zur Höhe von 13 000 000 000
men nicht durchgeführt werden können; Deutsche Mark zu übernehmen.
2. a) für Kredite an ausländische Schuldner, wenn dies
der Finanzierung förderungswürdiger Vorhaben § 12
dient oder im besonderen staatlichen Interesse der Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,
Bundesrepublik Deutschland liegt; Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen
b) zum Zwecke der Umschuldung nach Buchstabe a bis zur Höhe von 123 000 000 000 Deutsche Mark zu über-
gedeckter Forderungen deutscher Gläubiger. Da- nehmen
bei können die Selbstbeteiligungen nachträglich 1. zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft und der
ermäßigt sowie in Ausnahmefällen Bürgschaften, freien Berufe, wenn eine anderweitige Finanzierung
Garantien oder sonstige Gewährleistungen für nicht möglich ist und ein allgemeines volkswirtschaft-
bisher ungedeckte Forderungen übernommen wer- liches Interesse an der Durchführung der Maßnahmen
den, wenn andernfalls die Umschuldungsmaßnah- besteht;
men nicht durchgeführt werden können;
2. zur Förderung des Verkehrswesens;
3. zur Absicherung des politischen Risikos bei förde- 3. zur Förderung von Investitionen, die der Herstellung
rungswürdigen Direktinvestitionen im Ausland, wenn von Produkten zur Vermeidung von Umweltbelastun-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem gen dienen, wenn eine anderweitige Finanzierung
Land, in dem die Direktinvestition vorgenommen wird, nicht möglich ist;
eine Vereinbarung über die Behandlung von Direktin-
vestitionen besteht oder, solange dies nicht der Fall ist, 4. a) zur Förderung des Wohnungsbaues, insbesondere
durch die Rechtsordnung des betreffenden Landes des öffentlich geförderten sozialen Wohnungs-
oder in sonstiger Weise ein ausreichender Schutz der baues,
Direktinvestition gewährleistet erscheint. Die Gewähr- b) zur Förderung der Modernisierung und Instand-
leistungen werden nach Richtlinien übernommen, die setzung von Wohnungen,
das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der c) zur Förderung des Baues gewerblicher Räume,
Finanzen, dem Bundesministerium für wirtschaftliche wenn der Bau der gewerblichen Räume im Zusam-
Zusammenarbeit und Entwicklung und dem Auswärti- menhang mit dem Bau von Wohnungen steht,
gen Amt festlegt; d) zur Förderung des Erwerbs vorhandener Woh-
nungen durch kinderreiche Familien und Schwer-
4. gegenüber der Europäischen Investitionsbank für Kre-
behinderte,
dite dieser Bank an Schuldner außerhalb der Europäi-
schen Gemeinschaft; e) zur Förderung des Erwerbs vorhandener Wohnun-
gen zur Eigennutzung in den neuen Ländern;
5. zur Absicherung des Ausfallrisikos aus einer Beteili-
gung der Kreditanstalt für Wiederaufbau am gezeich- 5. für die Verbindlichkeiten, die der Deutschen Sied-
neten Kapital des Europäischen Investitionsfonds; lungs- und Landesrentenbank aus der Ausgabe von
Schuldverschreibungen erwachsen (§ 3 Abs. 2 Nr. 2
6. für Kredite zur Mitfinanzierung entwicklungspolitisch des DSL Bank-Gesetzes vom 11. Juli 1989 (BGBl. I
förderungswürdiger Vorhaben der bilateralen Finanzi- S. 1421), das durch Artikel 18 des Gesetzes vom
ellen Zusammenarbeit. Die Gewährleistungen werden 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2094) geändert worden
nach Richtlinien übernommen, die das Bundesministe- ist);
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6. für Maßnahmen gemäß § 5 des Landwirtschafts- § 13
gesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede- Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,
rungsnummer 780-1, veröffentlichten bereinigten im Zusammenhang mit der Beteiligung der Bundesrepu-
Fassung, das durch Artikel 75 des Gesetzes vom blik Deutschland an der Europäischen Investitionsbank,
14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341) geändert wor- der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwick-
den ist; lung (Weltbank), der Europäischen Bank für Wiederaufbau
7. zur Förderung der Fischwirtschaft; und Entwicklung, der Afrikanischen, der Asiatischen, der
Interamerikanischen und der Karibischen Entwicklungs-
8. im Zusammenhang mit der Freigabe beschlagnahm- bank, dem Sozialentwicklungsfonds des Europarates, dem
ter deutscher Auslandsvermögen; Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe sowie an der Multi-
lateralen Investitions-Garantie-Agentur Gewährleistungen
9. für Verbindlichkeiten des Ausgleichsfonds aus der in der Form von abrufbarem Kapital (Haftungskapital) oder
Eintragung der Schuldbuchforderungen oder der Garantien bis zur Höhe von 65 000 000 000 Deutsche
Aushändigung von Schuldverschreibungen nach Mark zu übernehmen.
§ 252 Abs. 3 des Lastenausgleichsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 § 14
(BGBl. I S. 845, 1995 I S. 248), das zuletzt durch Arti-
kel 2 des Gesetzes vom 20. Oktober 1998 (BGBl. I Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,
S. 3180) geändert worden ist; Garantien, Bürgschaften und sonstige Gewährleistungen
für die Treuhandanstalt-Nachfolgeeinrichtungen bis zu
10. im Zusammenhang mit der Abdeckung von Haft- einer Höhe von 3 000 000 000 Deutsche Mark zu über-
pflichtrisiken, die sich insbesondere aus Tätigkeiten nehmen. Schadensfälle aus der Inanspruchnahme sind
ergeben, die in den Anwendungsbereich des Atomge- aus Kapitel 0820 zu leisten.
setzes oder der auf Grund dieses Gesetzes ergange-
nen Rechtsverordnungen fallen, soweit dadurch eine § 15
Finanzierung aus Haushaltsmitteln vermieden wird; Gewährleistungen nach den §§ 10 bis 14 können auch
11. für Kredite, die das vom Bundesministerium für Arbeit in ausländischer Währung übernommen werden; sie sind
und Sozialordnung im Einvernehmen mit dem Bun- auf der Basis des vor Ausfertigung der Urkunden zuletzt
desministerium der Finanzen beauftragte Kreditinsti- ermittelten Euro-Referenzkurses der Europäischen Zentral-
tut im Zusammenhang mit der Gewährung von Kapi- bank auf den Höchstbetrag anzurechnen.
talisierungsbeträgen an Versorgungsberechtigte nach
dem Rentenkapitalisierungsgesetz-KOV vom 27. April § 16
1970 (BGBl. I S. 413), das durch Artikel 2 des Geset- (1) Auf die Höchstbeträge der §§ 10 bis 14 werden
zes vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 910) geändert wor- jeweils die Gewährleistungen auf Grund der entsprechen-
den ist, aufnimmt; den Ermächtigungen des Haushaltsgesetzes 1999 ange-
rechnet, soweit der Bund noch in Anspruch genommen
12. zur Förderung der Anpassung und der Gesundung werden kann oder soweit er in Anspruch genommen wor-
des deutschen Steinkohlenbergbaues und der deut- den ist und für die erbrachten Leistungen keinen Ersatz
schen Steinkohlenbergbaugebiete; erlangt hat.
13. zugunsten von Personen, die vom Bund an deutsche (2) Eine Bürgschaft, Garantie oder sonstige Gewähr-
Auslandsvertretungen entsandt oder im Rahmen sei- leistung ist auf den Höchstbetrag der entsprechenden
ner Auslandskulturarbeit ins Ausland entsandt oder Ermächtigung in der Höhe anzurechnen, in der der Bund
vermittelt werden, sowie zugunsten von Personen, daraus in Anspruch genommen werden kann. Zinsen und
die von der Gesellschaft für Außenhandelsinformatio- Kosten sind auf den jeweiligen Ermächtigungsrahmen nur
nen (GfAI) zur Beschaffung von außenwirtschaftli- anzurechnen, soweit dies gesetzlich bestimmt ist oder bei
chem Informationsmaterial ins Ausland entsandt wer- der Übernahme ein gemeinsamer Haftungsbetrag für
den, für ihre Verpflichtungen gegenüber den Zoll- Hauptverpflichtung, Zinsen und Kosten festgelegt wird.
behörden des Aufnahmestaates im Zusammenhang (3) Soweit in den Fällen der §§ 10 bis 14 der Bund ohne
mit der Ein- und Ausfuhr von Umzugsgut sowie für Inanspruchnahme von seiner Haftung frei wird oder Ersatz
ihre sonstigen Verpflichtungen gegenüber Behörden für erbrachte Leistungen erlangt hat, ist eine übernom-
und Personen des Aufnahmestaates, soweit dies mene Gewährleistung auf den Höchstbetrag nicht mehr
gesetzlich vorgeschrieben oder nach den örtlichen anzurechnen.
Umständen unvermeidbar ist und im dienstlichen
Interesse des Bundes liegt; (4) Die Ermächtigungsrahmen der §§ 10 bis 14 können
mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deut-
14. im Zusammenhang mit von institutionellen Zuwen- schen Bundestages auch für Zwecke der jeweils anderen
dungsempfängern des Bundes veranstalteten Aus- Vorschriften verwendet werden.
stellungen im Bereich von Kunst und Kultur zur
Deckung des Haftpflichtrisikos gegenüber den Ver- § 17
leihern;
Das zuständige Bundesministerium wird ermächtigt, die
15. zur Förderung von Einrichtungen im Sozial- und Beteiligung der Bundesrepublik Deutschland am Kapital
Gesundheitswesen; der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwick-
lung (Weltbank), der Afrikanischen, der Asiatischen, der
16. im Falle eines unvorhergesehenen, unabweisbaren Interamerikanischen und der Karibischen Entwicklungs-
Bedürfnisses, insbesondere für Notmaßnahmen. bank, der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Ent-
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wicklung, des Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe und der trägt „mit Wegfall der Aufgabe“. Satz 1 gilt entsprechend
Multilateralen Investitions-Garantie-Agentur, die Beteili- bei Anwendung anderer gesetzlicher Obergrenzen für den
gung an der Auffüllung der Mittel der Internationalen Ent- Anteil der Planstellen der Beförderungsämter.
wicklungsorganisation (IDA), des Internationalen Fonds
(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-
für landwirtschaftliche Entwicklung (IFAD) sowie seines
tigt, neue Planstellen auszubringen, soweit ein unabweis-
Sonderprogramms für Subsahara-Afrika und des Sonder-
bares Bedürfnis besteht, einen Dienstposten wiederzube-
fonds der Afrikanischen, der Asiatischen, der Interameri-
setzen, dessen bisherigem Inhaber für einen Zeitraum von
kanischen und der Karibischen Entwicklungsbank, die
mindestens sechs Monaten eine Tätigkeit bei der Bundes-
Beteiligung an der Globalen Umweltfazilität (GEF) und am
anstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben nach
Multilateralen Fonds des Montrealer Protokolls über die
§ 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fas-
Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, den Bei-
sung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I
trag zum Multilateralen Investitionsfonds (MIF), den
S. 654) zugewiesen wird. Über den weiteren Verbleib der
Zuschuss zum multilateralen Sicherheitsfonds für die Ver-
Planstellen ist im nächsten Haushaltsplan zu entscheiden.
besserung der Sicherheit von Kernkraftwerken sowjeti-
scher Bauart einschließlich des Aktionsprogramms (6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-
Tschernobyl sowie der Sanierung des Sarkophags in tigt, neue Planstellen auszubringen, soweit ein unabweis-
Tschernobyl bei der Europäischen Bank für Wiederaufbau bares Bedürfnis besteht, einen Dienstposten wiederzube-
und Entwicklung sowie freiwillige Beiträge zum Gemein- setzen, dessen bisheriger Inhaber gemäß § 14 des Deut-
samen Fonds für Rohstoffe durch Hingabe von unverzins- schen Richtergesetzes in einem Land als Richter kraft Auf-
lichen Schuldscheinen zu erbringen. trags verwendet werden soll.
(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-
§ 18 tigt zuzulassen, dass Planstellen und Stellen, die einen
kw-Vermerk tragen, nach ihrem Freiwerden mit Schwer-
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,
behinderten wieder besetzt werden, wenn es sich um eine
mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deut-
Neueinstellung oder eine beamtenrechtliche Anstellung
schen Bundestages bei Aktiengesellschaften, an denen
handelt und die gesetzliche Pflichtquote gemäß § 5 Abs. 1
der Bund beteiligt ist, einem genehmigten Kapital im Sinne
des Schwerbehindertengesetzes in der Fassung der
des § 202 des Aktiengesetzes zuzustimmen und sich zur
Bekanntmachung vom 26. August 1986 (BGBl. I S. 1421),
Leistung des auf den Bundesanteil entfallenden
zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom
Erhöhungsbetrages zu verpflichten.
19. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3158), bei den Planstellen
und Stellen des Einzelplans nicht erreicht ist. Mit Aus-
§ 19 scheiden des Schwerbehinderten aus der Planstelle oder
Stelle fällt diese weg, wenn sie nicht wieder mit einem
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-
Schwerbehinderten besetzt wird oder wenn die Pflicht-
tigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des
quote zu diesem Zeitpunkt erreicht ist. Sätze 1 und 2
Deutschen Bundestages Planstellen für Beamte und Stel-
gelten nicht, wenn die Planstelle oder Stelle den Vermerk
len zusätzlich auszubringen, wenn hierfür ein unabweisba-
„kw mit Wegfall der Aufgabe“ trägt, sowie für Ersatzplan-
res, auf andere Weise nicht zu befriedigendes Bedürfnis
stellen und Ersatzstellen, die gemäß Absatz 5 oder § 20
besteht.
Abs. 3 oder auf Grund der entsprechenden Regelungen
(2) Die für den Einzelplan zuständige Stelle übersendet früherer Haushaltsgesetze ausgebracht wurden.
ihre Anträge auf Ausbringung der zusätzlichen Planstellen (8) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-
und Stellen auch dem Bundesrechnungshof. Er kann dazu tigt zuzulassen, dass von einem kw-Vermerk mit Datums-
Stellung nehmen. angabe abgewichen wird, wenn die Planstelle oder Stelle
(3) Die nach Absatz 1 neu ausgebrachten Planstellen weiter benötigt wird, weil sie nicht rechtzeitig frei wird; in
und Stellen sind in finanziell gleichwertigem Umfang durch diesem Fall fällt die nächste frei werdende Planstelle oder
den Wegfall anderer Planstellen und Stellen einzusparen. Stelle der betreffenden Besoldungs- oder Vergütungs-
Soweit Bedienstete von bundesunmittelbaren juristischen gruppe weg.
Personen des öffentlichen Rechts, Unternehmen im Sinne
von § 65 der Bundeshaushaltsordnung, Sondervermögen § 20
des Bundes oder vom Bund institutionell geförderten (1) Werden planmäßige Beamte im dienstlichen Interes-
Zuwendungsempfängern übernommen werden, für die se des Bundes mit Zustimmung der obersten Dienst-
Planstellen und Stellen im Bundeshaushalt nicht ausge- behörde im Dienst einer öffentlichen zwischenstaatlichen
bracht sind und bei denen ein Personalüberhang besteht, oder überstaatlichen Einrichtung oder für eine Tätigkeit
gilt Satz 1 als erfüllt, wenn die Finanzierung der neu ausge- bei einer Fraktion oder Gruppe des Deutschen Bundesta-
brachten Planstellen und Stellen auf Dauer sichergestellt ges oder eines Landtages unter Wegfall der Dienstbezüge
ist und die Übernahme der Bediensteten zu einer Ent- länger als ein Jahr verwendet und besteht ein unabweis-
lastung des Bundeshaushalts an anderer Stelle führt. bares Bedürfnis, ihre Planstelle neu zu besetzen, so kann
das Bundesministerium der Finanzen für diese Beamten
(4) Bei der Ermittlung des Anteils der Planstellen der
eine Leerstelle der bisherigen Besoldungsgruppe ausbrin-
Besoldungsgruppe B 3 auf Grund der Fußnoten 12, 18, 19
gen. Das Gleiche gilt für eine Verwendung beim Bundes-
und 21 zur Besoldungsgruppe B 3 des Bundesbesol-
kanzleramt, beim Bundespräsidialamt, bei der Bundes-
dungsgesetzes sind die Planstellen der Besoldungsgrup-
akademie für öffentliche Verwaltung und bei juristischen
pe A 16, die mit dem Vermerk „künftig wegfallend“ (kw)
Personen des öffentlichen Rechts.
oder „künftig umzuwandeln“ (ku) versehen sind, nicht zu
berücksichtigen; dies gilt nicht, wenn der kw-Vermerk den (2) Kehren mehrere Beamte gleichzeitig in den Bundes-
Zeitpunkt des Wegfalls näher bestimmt oder den Zusatz dienst zurück, kann das Bundesministerium der Finanzen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 1999 2567
in besonderen Fällen zulassen, dass nur jede zweite frei (9) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-
werdende Planstelle für die zurückkehrenden Beamten in tigt, seine Befugnisse auf die obersten Bundesbehörden
Anspruch zu nehmen ist. zu übertragen.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch- § 21
tigt, neue Planstellen auszubringen, soweit ein unabweis- (1) Für planmäßige Beamte, die
bares Bedürfnis besteht, einen Dienstposten oder Arbeits-
1. nach § 72a Abs. 4 Nr. 2, § 72e Abs. 1, § 89a Abs. 2
platz wieder zu besetzen, dessen bisheriger Inhaber dem-
Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes sowie nach § 7 des
nächst zur Verwendung im Dienst einer öffentlichen zwi-
Dienstrechtlichen Begleitgesetzes vom 30. Juli 1996
schenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung ohne
(BGBl. I S. 1183) ohne Dienstbezüge mindestens für
Dienstbezüge beurlaubt und der auf diese Verwendung
ein Jahr beurlaubt werden oder
vorbereitet werden soll. Die Planstellen sind befristet bis
zum Wegfall der Dienstbezüge des beurlaubten Beamten 2. nach § 1 der Erziehungsurlaubsverordnung in der Fas-
und in der Wertigkeit der Besoldungsgruppe des Beamten sung der Bekanntmachung vom 25. April 1997 (BGBl. I
auszubringen, der als Ersatzkraft den Dienstposten oder S. 983), die durch Artikel 17 des Gesetzes vom 29. Juni
Arbeitsplatz des im Ausland verwandten Beamten wahr- 1998 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, minde-
nimmt. Das Gleiche gilt, wenn Ersatz für Beamte gewon- stens für ein Jahr ohne Unterbrechung Erziehungsur-
nen werden soll, die ohne Wegfall der Dienstbezüge bei laub in Anspruch nehmen oder
einer bestehenden oder erwarteten Einrichtung dieser Art 3. im unmittelbaren Anschluss an einen Erziehungsurlaub
verwendet werden oder künftig verwendet werden sollen nach Nummer 2 ohne Dienstbezüge beurlaubt werden
oder die durch Teilnahme an zwischenstaatlichen oder oder
überstaatlichen Konferenzen länger als ein Jahr an der
4. nach § 24 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst
Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben verhindert sind.
vom 30. August 1990 (BGBl. I S. 1842) unter Wegfall
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn der Besoldung für die Dauer der Tätigkeit des Ehepart-
planmäßige Beamte im dienstlichen Interesse des Bundes ners an einer Auslandsvertretung beurlaubt werden,
mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde zur Verwen- gilt vom Beginn der Beurlaubung an eine Leerstelle der
dung im Rahmen der entwicklungspolitischen Zusam- entsprechenden Besoldungsgruppe als ausgebracht.
menarbeit in einem Entwicklungsland, in Mittel- und Ost-
europa oder der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten, zur (2) Absatz 1 gilt sinngemäß für Richter, Soldaten und
Verwendung für eine Tätigkeit im Rahmen der Hilfe beim Angestellte.
Aufbau des Rechtssystems der Staaten Mittel- und Ost- § 22
europas oder der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten
Werden planmäßige Bundesrichter an einem obersten
oder zur Verwendung bei einer Auslandshandelskammer
Gerichtshof des Bundes zu Richtern des Bundesverfas-
oder als Auslandskorrespondent der Gesellschaft für
sungsgerichts gewählt, kann das Bundesministerium der
Außenhandelsinformationen (GfAI) ohne Dienstbezüge
Finanzen für diese Richter im Einzelplan des abgebenden
länger als ein Jahr beurlaubt werden.
obersten Gerichtshofes des Bundes eine Leerstelle der
(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch- bisherigen Besoldungsgruppe ausbringen.
tigt, Planstellen auszubringen, wenn Beamten Teilzeitbe-
schäftigung nach § 72b des Bundesbeamtengesetzes in § 23
der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999
(1) Freie Planstellen und Stellen sind vorrangig mit
(BGBl. I S. 675), bewilligt worden ist und ein unabweisba-
Bediensteten zu besetzen, die bei anderen Behörden der
res Bedürfnis besteht, die Dienstposten dieser Beamten
Bundesverwaltung wegen Aufgabenrückgangs oder wegen
neu zu besetzen. Die Planstellen sind in einer um zwei
Auflösung der Behörde nicht mehr benötigt werden.
Stufen geringeren Wertigkeit als die Wertigkeit der Plan-
stellen der teilzeitbeschäftigten Beamten auszubringen. (2) Die Planstelle eines Beamten im Sinne des Absatzes 1
Die infolge der Bewilligung von Altersteilzeit in Form des mit einem höheren Beförderungsamt kann mit Zustim-
Blockmodelles ausgebrachten Planstellen dürfen erst ab mung des Bundesministeriums der Finanzen in ein ande-
Beginn der Freistellungsphase in Anspruch genommen res Kapitel umgesetzt werden, wenn sonst die Weiterver-
werden. Soweit zwingende dienstrechtliche Regelungen wendung des Beamten bei der aufnehmenden Behörde
dem entgegen stehen, kann das Bundesministerium der nicht möglich ist. Die umgesetzte Planstelle erhält den
Finanzen bezüglich der Wertigkeit der auszubringenden Vermerk „ku“. Gleichzeitig ist eine freie Planstelle einer
Planstellen Ausnahmen zulassen. niedrigeren Besoldungsgruppe einzusparen. Ist eine sol-
che Planstelle nicht frei, ist die nächste frei werdende
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten sinngemäß für Richter, Planstelle einer niedrigeren Besoldungsgruppe einzuspa-
Soldaten und Angestellte. ren. Trägt die umgesetzte Planstelle einen kw-Vermerk, so
(7) Über den weiteren Verbleib der nach den Absätzen 1 entfällt dieser mit der Umsetzung. Das Nähere regelt das
bis 6 ausgebrachten Leerstellen, Planstellen und Stellen Bundesministerium der Finanzen.
ist im nächsten Haushaltsplan zu entscheiden.
§ 24
(8) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-
tigt, Leerstellen, die für zum Bundeskanzleramt oder zum (1) Abweichend von § 50 Abs. 3 der Bundeshaushalts-
Bundespräsidialamt versetzte Bedienstete ausgebracht ordnung können
worden sind, anzupassen, wenn der Bedienstete auf einer 1. mit Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen
Planstelle oder Stelle des Bundeskanzleramtes oder für Beamte und Angestellte, die zu einer Vertretung der
des Bundespräsidialamtes befördert oder höher gruppiert Bundesrepublik Deutschland im Ausland abgeordnet
worden ist. worden sind,
2568 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 1999
2. für Beamte des höheren Dienstes, die nach § 8 Abs. 2 § 26
der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Soweit an Soldaten Leistungsprämien und -zulagen
Bekanntmachung vom 8. März 1990 (BGBl. I S. 449, gezahlt sowie Leistungsstufen gewährt werden, sind die
863) zur Ableistung der Probezeit außerhalb einer darauf entfallenden Ausgaben innerhalb der Gruppe 423
obersten Dienstbehörde abgeordnet worden sind, der Kapitel 1401 und 1403 zu finanzieren.
3. für Beamte der Zollverwaltung, die wegen Aufgaben-
rückgangs bei den Behörden der Zollverwaltung mit § 27
dem Ziel der Versetzung zu einer Behörde eines ande- (1) Im Haushaltsjahr 2000 sind bei der Bundesverwal-
ren Dienstherrn abgeordnet worden sind, tung 1,5 vom Hundert der im Bundeshaushaltsplan
4. für Beamte oder Arbeitnehmer der Bundeswehrverwal- einschließlich seiner Anlagen ausgebrachten Planstellen
tung und Berufssoldaten, die wegen Personalabbaues für Beamte und Stellen für Angestellte und für Arbeiter
in einen anderen Organisationsbereich innerhalb ihres kegelgerecht einzusparen.
Ressorts oder zu einer Behörde eines anderen (2) Ausgenommen von der Einsparung sind die Organe
Dienstherrn abgeordnet worden sind, der Rechtspflege, die Planstellen der Polizeivollzugsbe-
amten im Bundesgrenzschutz und beim Bundeskriminal-
5. für Beamte, die zur Ausbildung an das Bundesverwal-
amt sowie die Planstellen im Grenzzolldienst, im Zollfahn-
tungsamt abgeordnet worden sind, sowie mit Einwilli-
dungsdienst und beim Zollkriminalamt. Die Planstellen
gung des Bundesministeriums der Finanzen für Beam-
und Stellen dieser Bereiche sind bei den Berechnungen
te, die zur Ausbildung an andere Behörden des Bundes
nach den Absätzen 1 und 4 nicht zu berücksichtigen.
oder der Länder abgeordnet worden sind,
(3) Im Haushaltsplan erstmals ausgebrachte Planstellen
6. mit Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen und Stellen sowie Planstellen und Stellen mit einem kw-
für Soldaten, die vom Bundesministerium der Verteidi- Vermerk sind bei den Berechnungen nach den Absätzen 1
gung in den Geschäftsbereich anderer oberster Bun- und 4 nicht zu berücksichtigen.
desbehörden kommandiert worden sind,
(4) Die auf die Einzelpläne nach Absatz 1 entfallenden
7. für Beamte oder Arbeitnehmer im Geschäftsbereich Einsparungen sind auf die einzelnen Laufbahngruppen
des Bundesministeriums des Innern, die wegen und die diesen vergleichbaren Vergütungsgruppen ent-
Abbaues von Personalüberhang mit dem Ziel der Ver- sprechend dem Anteil dieser Laufbahngruppen und Ver-
setzung zu einer anderen Behörde der Bundesverwal- gütungsgruppen an der Gesamtzahl der Planstellen und
tung oder zu einer Behörde eines anderen Dienstherrn Stellen des Einzelplans aufzuteilen. Das Verhältnis der
abgeordnet worden sind, sofern die aufnehmende Wertigkeiten der eingesparten Planstellen und Stellen
Behörde spätestens drei Monate nach Beginn der innerhalb der Laufbahngruppen soll sich am Verhältnis der
Abordnung eine verbindliche Erklärung zur Übernahme Wertigkeiten der Planstellen und Stellen des Haushalts-
des Beamten oder Arbeitnehmers abgibt, plans 2000 orientieren. Dabei sind die obersten Bundes-
behörden und die nachgeordnete Bundesverwaltung
von der abordnenden Verwaltung die Personalausgaben
innerhalb des Einzelplans jeweils gesondert zu berück-
für die Dauer der Abordnung weitergezahlt werden, im
sichtigen. Das Bundesministerium der Finanzen wird
Falle der Nummer 7 höchstens für die Dauer von 24 Mo-
ermächtigt, Ausnahmen von der kegelgerechten Stel-
naten. lenkürzung zuzulassen, soweit ein finanzieller Ausgleich in
(2) Abweichend von § 50 Abs. 3 der Bundeshaushalts- gleichwertigem Umfang durch den Wegfall anderer Plan-
ordnung können bei Abordnung von Bediensteten deren stellen oder Stellen sichergestellt ist.
Personalausgaben bis zu drei Jahren von der abordnen- (5) Soweit auf Grund eigener Einsparkonzepte der Res-
den Verwaltung weitergezahlt werden, soweit dies erfor- sorts Planstellen und Stellen im Haushaltsplan 2000 in
derlich ist, um die Verlagerung des Parlamentssitzes und Abgang gestellt worden sind oder im Haushaltsvollzug
von Regierungsfunktionen nach Berlin einschließlich der 2000 zusätzlich eingespart werden, kann das Bundesmi-
Ausgleichsmaßnahmen durch Behördenverlagerungen nisterium der Finanzen die gesetzliche Einsparquote für
nach Bonn gemäß dem Berlin/Bonn-Gesetz vom 26. April den betroffenen Bereich im Sinne von Absatz 4 Satz 3 her-
1994 (BGBl. I S. 918) auf der Grundlage der personalwirt- absetzen. Dabei muss der verbleibende Teil dieser Quote
schaftlichen Gesamtkonzeption zügig und wirtschaftlich zusammen mit der eigenen Einsparung die volle gesetz-
umzusetzen. liche Quote im finanziellen Umfang deutlich übersteigen.
§ 25 (6) Die Einsparungen müssen spätestens bis zum
31. Dezember 2000 erbracht sein. Die betroffenen Plan-
Es wird zugelassen, dass aus den Titeln der Gruppen
stellen und Stellen fallen an diesem Tage weg.
425 und 426 Umlagen an die Versorgungsanstalt des Bun-
des und der Länder auch für solche Arbeitnehmer weiter- (7) Würde bei Wegfall einer freien oder frei werdenden
gezahlt werden, die nach Beendigung des zusatzversor- Planstelle eine Obergrenze für Beförderungsämter über-
gungspflichtigen Arbeitsverhältnisses in der Bundesrepu- schritten oder ist die Obergrenze bereits überschritten, ist
blik Deutschland ohne das in Artikel 3 des Einigungsver- statt dieser Planstelle eine Planstelle einer höheren Besol-
trages genannte Gebiet ein neues Arbeitsverhältnis im dungsgruppe einzusparen.
öffentlichen Dienst in dem in Artikel 3 des Einigungsvertra- (8) Wenn die auf eine Laufbahngruppe entfallende Ein-
ges genannten Gebiet begründen. Die Erstattungen durch sparungszahl voraussichtlich nicht erreicht werden kann,
die Arbeitgeber im letztgenannten Gebiet fließen den Aus- weil bis zum Jahresende 2000 nicht genügend Planstellen
gaben der vorgenannten Titel zu; Gleiches gilt hinsichtlich in dieser Laufbahngruppe frei werden, ist sicherzustellen,
der Erstattungen für die Arbeitnehmer, die ohne Fortzah- dass eine Planstelle der nächst höheren oder der nächst
lung der Bezüge zu anderen Arbeitgebern in diesem niedrigeren Laufbahngruppe eingespart wird. Satz 1 gilt
Gebiet beurlaubt werden. für Stellen für Angestellte entsprechend.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 1999 2569
(9) Soweit die Einsparung nach § 27 des Haushaltsge- einer unentgeltlichen Bahnreise der unentgeltlichen Mit-
setzes 1999 im Haushaltsjahr 1999 mangels freier Plan- flugmöglichkeit gleichsteht.
stellen oder Stellen nicht möglich war, ist sie im Haus-
haltsjahr 2000 nachzuholen. § 31
(10) Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der Die Vorschriften des Haushaltsgrundsätzegesetzes, der
Finanzen. Bundeshaushaltsordnung sowie die zu ihrer Anwendung
§ 28 erlassenen Bestimmungen sind auf die Anlagen E zu den
Kapiteln 1004 und 6006 des Bundeshaushaltsplans ent-
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, sprechend anzuwenden. Das Bundesministerium der
Planstellen in gleichwertige Stellen und Stellen in gleich- Finanzen kann Änderungen der Anlagen E, die auf Grund
wertige Planstellen umzuwandeln, soweit dafür ein unab- der endgültigen Feststellungen von Haushalts-, Nach-
weisbares Bedürfnis besteht. trags- oder Berichtigungshaushaltsplänen der Euro-
päischen Union erforderlich werden, vornehmen und
§ 29 bekannt geben. Der Haushaltsausschuss des Deutschen
Die Begrenzung auf 18 Monate in der Zweckbestim- Bundestages ist unverzüglich zu unterrichten.
mung des Titels 427 01 – einschließlich der entsprechen-
den Titel in den Titelgruppen – gilt nicht für Arbeitsver- § 32
träge, die gemäß dem Beschäftigungsförderungsgesetz Die Liquiditätshilfen an die Bundesanstalt für Arbeit
in der Fassung von Artikel 4 des Arbeitsrechtlichen Ge- nach § 364 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sind auf
setzes zur Förderung von Wachstum und Beschäftigung 8 000 000 000 Deutsche Mark begrenzt. Der Ermächti-
vom 25. September 1996 (BGBl. I S. 1476) befristet abge- gungsrahmen darf wiederholt in Anspruch genommen
schlossen werden. werden.
§ 30 § 33
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch- Das nach Artikel 1 des Straßenbaufinanzierungsgeset-
tigt, zes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
1. Regelungen zur Wiederbesetzung freier und frei wer- mer 912-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das
dender Planstellen und Stellen zu treffen, zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Juni 1991
(BGBl. I S. 1318) geändert worden ist, und nach Artikel 3
2. Leerstellen von einem Kapitel in ein anderes Kapitel
des Verkehrsfinanzgesetzes 1971 vom 28. Februar 1972
umzusetzen,
(BGBl. I S. 201), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes
3. mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deut- vom 26. Juni 1981 (BGBl. I S. 537) geändert worden ist, für
schen Bundestages für Bedienstete des einfachen und Zwecke des Straßenwesens gebundene Aufkommen an
mittleren Dienstes des Deutschen Bundestages, des Mineralölsteuer ist auch für sonstige verkehrspolitische
Bundesrates, des Bundespräsidialamtes und des Bun- Zwecke im Bereich des Bundesministeriums für Verkehr,
deskanzleramtes bei konkretem Bedarf Planstellen Bau- und Wohnungswesen zu verwenden.
bzw. Stellen mit dem Vermerk „kw mit Ausscheiden des
Planstellen-/Stelleninhabers, spätestens 31. Dezem- § 34
ber 2005“ auszubringen,
Erlöse aus Veräußerungen von Vermögenswerten des
4. mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deut- Verwaltungsvermögens, die nach Artikel 21 des Eini-
schen Bundestages für Bedienstete des einfachen und gungsvertrages oder auf Grund eines Bundesgesetzes
mittleren Dienstes des Bundesrechnungshofes, denen Bundesvermögen geworden sind, dienen der teilweisen
ein Umzug nicht zugemutet werden soll und die daher Deckung von Ausgaben zur Erfüllung öffentlicher Aufga-
bei einer anderen Behörde oder Einrichtung verwandt ben in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
werden sollen, bei konkretem Bedarf Planstellen bzw. Gebiet.
Stellen mit dem Vermerk „kw mit Ausscheiden des
Planstellen-/Stelleninhabers, spätestens 31. Dezem- § 35
ber 2005“ auszubringen und, § 19 Abs. 2 Satz 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes
5. Planstellen für Beamte, denen ein Umzug nicht zuge- in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August
mutet werden soll und die daher bei einer anderen 1994 (BGBl. I S. 2137) findet keine Anwendung.
Behörde oder Einrichtung verwandt werden sollen,
unter gleichzeitiger Ausbringung eines Vermerks „ku § 36
mit Ausscheiden des Planstelleninhabers“ an das bis- Zur wirtschaftlichen und schnellen Durchführung sowie
herige Amt anzupassen, Abrechnung von Dienstreisen kann das Bundesministeri-
soweit dies erforderlich ist, um die Verlagerung des Parla- um des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministe-
mentssitzes und von Regierungsfunktionen nach Berlin rium der Finanzen unter Beteiligung des Bundesrech-
einschließlich der Ausgleichsmaßnahmen durch Behörden- nungshofes eine oder mehrere Behörden bestimmen, die
verlagerungen nach Bonn gemäß dem Berlin/Bonn-Ge- bis zum 31. Dezember 2000 in einer Experimentierphase
setz vom 26. April 1994 (BGBl. I S. 918) auf der Grundlage folgende von den Vorschriften des Bundesreisekosten-
der personalwirtschaftlichen Gesamtkonzeption zügig und gesetzes und der Trennungsgeldverordnung abweichende
wirtschaftlich umzusetzen. Regelungen bei der Abrechnung von Dienstreisen und
(2) § 2 Abs. 2 Buchstabe b Nr. 4 Satz 1 des Dienstrecht- Dienstgängen anwenden:
lichen Begleitgesetzes vom 30. Juli 1996 (BGBl. I S. 1183) 1. Bei der Anwendung der §§ 5, 6, 10 und 14 in Verbin-
ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Möglichkeit dung mit § 3 Abs. 1 und 2 des Bundesreisekosten-
2570 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 1999
gesetzes wird zur wirtschaftlichen Durchführung und Abs. 1 Satz 2 des Bundesreisekostengesetzes einheit-
Abrechnung von Dienstreisen und Dienstgängen auf lich eine Wegstreckenentschädigung in Höhe von
das Erfordernis der Notwendigkeit oder Unvermeid- 20 Pfennig je Kilometer als Auslagenersatz festgesetzt.
barkeit von Aufwendungen verzichtet und stattdessen 4. Reisen im Rahmen der Aus- und Fortbildung können
auf deren Angemessenheit abgestellt. abweichend von § 1 Abs. 2 Nr. 6 der Trennungsgeld-
2. Bei Auslagen für Fahrkosten nach § 5 des Bundes- verordnung nach den Vorschriften des Bundesreise-
reisekostengesetzes und Nebenkosten nach § 14 des kostengesetzes wie Dienstreisen abgerechnet werden.
Bundesreisekostengesetzes sowie einer Wegstrecken-
und Mitnahmeentschädigung nach § 6 des Bundes- § 37
reisekostengesetzes bis zu einem Betrag von 20 Deut-
schen Mark wird auf eine Überprüfung und einen § 2 Abs. 5, die §§ 4 bis 7 und § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2
Nachweis verzichtet; dennoch vorgelegte Belege sind und 3 sowie die §§ 9 bis 34 und 36 gelten bis zum Tage der
nicht aufzubewahren. Verkündung des Haushaltsgesetzes des folgenden Haus-
haltsjahres weiter.
3. Für Strecken, die der Dienstreisende ohne triftige
Gründe mit einem Privatkraftfahrzeug zurückgelegt § 38
hat, wird unter Wegfall eines Kostenvergleichs nach § 6 Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 22. Dezember 1999
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 1999 2571
Gesamtplan
des Bundeshaushaltsplans
2000
Teil I: Haushaltsübersicht
mit Anlage Übersicht über die Verpflichtungsermächtigungen
Teil II: Finanzierungsübersicht
Teil III: Kreditfinanzierungsplan
Teil IV: Flexibilisierte Ausgaben nach § 5 HG
2572 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 1999
Gesamtplan Einnahmen Teil I: Haushaltsübersicht
Steuern und steuer-
ähnliche Abgaben
Epl. Bezeichnung
2000
1 000 DM
1 2 3
01 Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –
02 Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –
03 Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –
04 Bundeskanzler und Bundeskanzleramt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –
05 Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –
06 Bundesministerium des Innern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –
07 Bundesministerium der Justiz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –
08 Bundesministerium der Finanzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –
09 Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –
10 Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten . . . . . . . . . . . . . . . . –
11 Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –
12 Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . –
14 Bundesministerium der Verteidigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –
15 Bundesministerium für Gesundheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –
16 Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit . . . . . . . . . . . . –
17 Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend . . . . . . . . . . . . . . . . . –
19 Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –
20 Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –
23 Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung . . . . . . . . –
30 Bundesministerium für Bildung und Forschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –
32 Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –
33 Versorgung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –
60 Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 387 573 000
Summe Haushalt 2000 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 387 573 000
Summe Haushalt 1999 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 371 788 000
gegenüber 1998 – mehr (+)/weniger (–) – . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . + 15 785 000
Zu Spalte 3: Darin Steuereinnahmen in Höhe von 387,46 Milliarden DM. Zu Spalten 4 und 5: Verwaltungseinnahmen sowie übrige Einnahmen
(ohne Einnahmen aus Krediten = 49 500 Millionen DM) = 41 727 Millionen DM.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 1999 2573
Teil I: Haushaltsübersicht Einnahmen Gesamtplan
Verwaltungs- Übrige Summe Einnahmen gegenüber 1999
einnahmen Einnahmen mehr (+)
weniger (–) Epl.
2000 2000 2000 1999
1 000 DM 1 000 DM 1 000 DM 1 000 DM 1 000 DM
4 5 6 7 8 9
51 – 51 51 – 01
3 128 – 3 128 3 206 – 78 02
46 – 46 74 – 28 03
5 615 – 5 615 5 574 + 41 04
233 300 1 500 234 800 187 100 + 47 700 05
593 346 2 757 596 103 302 515 + 293 588 06
506 026 345 506 371 462 194 + 44 177 07
1 843 907 174 350 2 018 257 4 404 632 – 2 386 375 08
1 323 107 15 224 1 338 331 3 112 747 – 1 774 416 09
93 661 206 998 300 659 331 339 – 30 680 10
22 421 2 324 795 2 347 216 2 186 210 + 161 006 11
1 681 751 2 297 487 3 979 238 10 520 451 – 6 541 213 12
406 012 69 170 475 182 479 852 – 4 670 14
98 412 1 598 100 010 67 726 + 32 284 15
255 780 1 428 257 208 271 347 – 14 139 16
23 357 131 454 154 811 214 773 – 59 962 17
133 – 133 103 + 30 19
703 – 703 663 + 40 20
18 173 1 564 670 1 582 843 1 742 156 – 159 313 23
90 183 669 850 760 033 760 703 – 670 30
3 700 011 51 305 891 55 005 902 58 523 942 – 3 518 040 32
10 414 1 882 686 1 893 100 1 870 400 + 22 700 33
17 790 600 1 876 660 407 240 260 400 252 242 + 6 988 018 60
28 700 137 62 526 863 478 800 000 485 700 000 - 6 900 000
46 815 665 67 096 335
– 18 115 528 – 4 569 472
2574 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 1999
Gesamtplan Ausgaben Teil I: Haushaltsübersicht
Sächliche Militärische Schulden-
Personal- Verwaltungs- Beschaffungen,
ausgaben dienst
Epl. Bezeichnung ausgaben Anlagen usw.
2000 2000 2000 2000
1 000 DM 1 000 DM 1 000 DM 1 000 DM
1 2 3 4 5 6
01 Bundespräsident und Bundespräsidial-
amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18 836 10 937 – –
02 Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . 666 719 224 089 – –
03 Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21 239 12 495 – –
04 Bundeskanzler und Bundeskanzleramt . . 213 476 894 253 – –
05 Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 190 882 260 312 – –
06 Bundesministerium des Innern . . . . . . . 3 993 804 1 160 750 – –
07 Bundesministerium der Justiz . . . . . . . . 438 098 147 846 – –
08 Bundesministerium der Finanzen . . . . . 3 462 768 1 245 286 – –
09 Bundesministerium für Wirtschaft
und Technologie . . . . . . . . . . . . . . . . . . 804 618 344 169 – –
10 Bundesministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten . . . . . . . . . . 398 945 135 383 – –
11 Bundesministerium für Arbeit
und Sozialordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . 253 343 119 361 – –
12 Bundesministerium für Verkehr, Bau-
und Wohnungswesen . . . . . . . . . . . . . . 2 059 355 2 477 197 – –
14 Bundesministerium der Verteidigung . . . 23 151 108 5 084 298 14 848 429 –
15 Bundesministerium für Gesundheit . . . . 318 372 197 791 – –
16 Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit . . . . 268 352 249 911 – –
17 Bundesministerium für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend . . . . . . . . 1 897 225 60 844 – –
19 Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . 22 609 3 878 – –
20 Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . 131 627 20 154 – –
23 Bundesministerium für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung . . . . 58 731 30 914 – –
30 Bundesministerium für Bildung
und Forschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 114 766 21 909 – –
32 Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 629 199 769 – 78 536 191
33 Versorgung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12 170 819 – – –
60 Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . 86 100 3 217 160 – –
Summe Haushalt 2000 . . . . . . . . . . . . . 51 772 421 16 118 706 14 848 429 78 536 191
Summe Haushalt 1999 . . . . . . . . . . . . . . 52 888 187 15 229 727 15 561 012 81 458 099
gegenüber 1999 – mehr (+)/weniger (–) – – 1 115 766 + 888 979 – 712 583 – 2 921 818
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 1999 2575
Teil I: Haushaltsübersicht Ausgaben Gesamtplan
Zuweisungen Ausgaben Besondere Summe Ausgaben
und Zuschüsse für Finanzierungs- gegenüber 1999
(ohne Investitionen) Investitionen ausgaben mehr (+) Epl.
2000 2000 2000 2000 1999 weniger (–)
1 000 DM 1 000 DM 1 000 DM 1 000 DM 1 000 DM 1 000 DM
7 8 9 10 11 12 13
6 275 1 053 – 1 153 35 948 40 175 – 4 227 01
150 021 74 491 – 15 125 1 100 195 1 159 881 – 59 686 02
350 13 340 – 735 46 689 27 395 + 19 294 03
1 374 027 346 935 – 12 029 2 816 662 2 929 975 – 113 313 04
1 876 016 194 760 – 53 271 3 468 699 3 641 414 – 172 715 05
1 175 942 903 527 – 171 764 7 062 259 7 225 678 – 163 419 06
22 126 103 314 – 17 792 693 592 731 335 – 37 743 07
1 846 857 977 560 – 140 687 7 391 784 7 609 129 – 217 345 08
11 194 616 2 973 717 – 388 590 14 928 530 16 180 349 – 1 251 819 09
9 371 852 1 130 532 – 21 076 11 015 636 11 546 769 – 531 133 10
169 307 587 787 725 – 10 508 170 457 508 172 412 196 – 1 954 688 11
19 257 784 26 105 946 – 176 211 49 724 071 47 955 947 + 1 768 124 12
1 888 190 410 975 – 50 000 45 333 000 47 048 455 – 1 715 455 14
218 248 1 110 975 – 8 385 1 837 001 1 607 713 + 229 288 15
90 828 490 719 – 11 592 1 088 218 1 125 758 – 37 540 16
8 973 524 40 382 – 5 670 10 966 305 11 848 025 – 881 720 17
– 1 644 – 806 27 325 27 879 – 554 19
18 19 947 – 4 236 167 510 159 657 + 7 853 20
1 533 360 5 481 976 – 2 450 7 102 531 7 763 293 – 660 762 23
10 141 344 4 539 147 – 224 951 14 592 215 14 930 245 – 338 030 30
80 5 004 650 – 2 950 83 768 369 85 851 261 – 2 082 892 32
4 835 918 – – 17 006 737 16 814 391 + 192 346 33
17 584 656 6 781 300 500 000 28 169 216 27 063 080 + 1 106 136 60
260 849 619 57 494 615 – 819 981 478 800 000 485 700 000 – 6 900 000
263 477 439 58 196 384 – 1 110 758
– 2 627 820 – 701 769 + 290 777
2576 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 1999
Anlage zur Haushaltsübersicht
Übersicht über die Verpflichtungsermächtigungen im Bundeshaushaltsplan
und deren Fälligkeiten
Verpflich- von dem Gesamtbetrag (Sp. 3) dürfen fällig werden
tungs-
ermächti- Für künftige
Epl. Bezeichnung gung 2001 2002 2003 Folgejahre Haushalts-
2000 Jahre
1 000 DM 1 000 DM 1 000 DM 1 000 DM 1 000 DM 1 000 DM
1 2 3 4 5 6 7 8
02 Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . 78 942 67 370 11 572 – – –
04 Bundeskanzler
und Bundeskanzleramt . . . . . . . . . . . . 1 256 938 157 753 96 535 57 250 36 500 908 900
05 Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . 367 409 221 909 96 500 15 000 – 34 000
06 Bundesministerium des Innern . . . . . . 911 620 300 750 171 170 151 600 69 600 218 500
07 Bundesministerium der Justiz . . . . . . 55 600 26 700 27 900 1 000 – –
08 Bundesministerium der Finanzen . . . . 809 719 497 225 222 834 16 660 63 000 10 000
09 Bundesministerium für Wirtschaft
und Technologie . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 510 173 1 396 425 1 420 138 1 040 010 133 400 520 200
10 Bundesministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten . . . . . . . . 1 596 208 617 608 414 275 208 450 353 875 2 000
11 Bundesministerium für Arbeit
und Sozialordnung . . . . . . . . . . . . . . . 1 974 950 1 386 350 474 350 93 550 – 20 700
12 Bundesministerium für Verkehr,
Bau- und Wohnungswesen . . . . . . . . . 22 305 958 7 141 815 4 994 972 4 099 368 6 033 803 36 000
14 Bundesministerium der Verteidigung . 16 094 838 2 637 538 1 749 800 1 277 600 10 429 900 –
15 Bundesministerium für Gesundheit . . 106 897 52 247 34 925 19 725 – –
16 Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit . . . 438 760 155 490 78 500 41 410 – 163 360
17 Bundesministerium für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend . . . . . . . 367 172 194 574 114 880 37 076 20 642 –
19 Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . 770 400 370 – – –
23 Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 813 237 280 513 216 363 156 013 13 926 3 146 422
30 Bundesministerium für Bildung
und Forschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 871 835 1 343 335 1 436 170 1 460 150 632 180 –
32 Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18 838 6 840 4 798 3 840 3 360 –
60 Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . 903 500 349 000 108 500 86 000 60 000 300 000
Summe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60 483 364 16 833 842 11 674 552 8 764 702 17 850 186 5 360 082
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 1999 2577
Gesamtplan: Teil II
Betrag für 2000 Betrag für 1999
Finanzierungsübersicht
1 000 DM
Ermittlung des Finanzierungssaldos
1. Ausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 478 800 000 485 700 000
(ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zuführungen an Rück-
lagen und Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrags)
2. Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 429 190 000 432 090 000
(ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Einnahmen aus Rücklagen,
Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen und Münzeinnahmen)
3. Finanzierungssaldo . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 49 610 000 – 53 610 000
Zusammensetzung des Finanzierungssaldos
4. Nettoneuverschuldung/Nettotilgung am Kreditmarkt
Ab 1999 ist auch der Schuldendienst für die Schulden der Sondervermögen
Erblastentilgungsfonds, Bundeseisenbahnvermögen sowie Ausgleichsfonds
zur Sicherung des Steinkohleneinsatzes berücksichtigt.
Die Einnahmen und Ausgaben sinken entsprechend den Tilgungen des Erb-
lastentilgungsfonds (ELF) mit Mehreinnahmen bei Kap. 6002 Tit. 121 04
(Mehreinnahmen am Anteil des Bundes am Reingewinn der Deutschen Bundes-
bank, § 4 HG 2000).
Tilgungen des Erblastentilgungsfonds mit Länderbeiträgen nach dem Gesetz
zur Regelung der Altschulden für gesellschaftliche Einrichtungen (AKG) sind
im Wirtschaftsplan des ELF veranschlagt.
4.1 Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (295 416 424)
4.1.1 aus Krediten vom Kapitalmarkt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 295 416 424 301 983 854
4.1.2 aus Einnahmen bei Kap. 6004 Tit. 133 01 gem. Ermächtigung
nach § 2 Abs. 2 HG 2000 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . O –
4.1.3 aus Einnahmen bei Kap. 0910 Tit. 111 01 gem. Ermächtigung
nach § 2 Abs. 2 HG 2000 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . O –
4.2 Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt . . . . . . . . . . . . . . . . . (245 916 424)
4.2.1 durch Kredite vom Kreditmarkt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 245 916 424 248 483 854
4.2.2 durch Einnahmen bei Kap. 6004 Tit. 133 01 gem. Ermächtigung
nach § 2 Abs. 2 HG 2000 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . O –
4.2.3 durch Einnahmen bei Kap. 0910 Tit. 111 01 gem. Ermächtigung
nach § 2 Abs. 2 HG 2000 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . O –
4.3 Ausgaben zur Deckung kassenmäßiger Fehlbeträge . . . . . . . . . . . . . – –
Saldo . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 49 500 000 – 53 500 000
5. Marktpflege . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . O O
6. Anteil der Sondervermögen an der gemeinsamen Kreditaufnahme O O
7. Nettoneuverschuldung insgesamt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 49 500 000 – 53 500 000
8. Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen . . . . . . . . . . . . . . – –
9. Rücklagenbewegung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – –
9.1 Entnahmen aus Rücklagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – –
9.2 Zuführungen an Rücklagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – –
10. Münzeinnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 110 000 – 110 000
11. Finanzierungssaldo . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 49 610 000 – 53 610 000
2578 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 1999
Gesamtplan: Teil III
Betrag für 2000 Betrag für 1999
Kreditfinanzierungsplan
1 000 DM
1. Einnahmen
1.1 aus Krediten vom Kreditmarkt
davon voraussichtlich mit folgenden Laufzeiten:
1.1.1 mehr als vier Jahre . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 198 116 424 186 852 854
1.1.2 ein bis vier Jahre . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42 300 000 42 131 000
1.1.3 weniger als ein Jahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55 000 000 73 000 000
1.1.4 aus Einnahmen bei Kap. 6004 Tit. 133 01 gem. Ermächtigung
nach § 2 Abs. 2 HG 2000 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . O –
1.1.5 aus Einnahmen bei Kap. 0910 Tit. 111 01 gem. Ermächtigung
nach § 2 Abs. 2 HG 2000 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . O –
Summe 1. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 295 416 424 301 983 854
2. Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt
Die Einnahmen und Ausgaben sinken entsprechend den Tilgungen des Erb-
lastentilgungsfonds (ELF) mit Mehreinnahmen bei Kap. 6002 Tit. 121 04
(Mehreinnahmen am Anteil des Bundes am Reingewinn der Deutschen Bundes-
bank, § 4 HG 2000).
Tilgungen des Erblastentilgungsfonds mit Länderbeiträgen nach dem Gesetz
zur Regelung der Altschulden für gesellschaftliche Einrichtungen (AKG) sind
im Wirtschaftsplan des ELF veranschlagt.
2.1 Tilgung von Schulden mit Laufzeiten von mehr als vier Jahren . . . . . 141 717 881 101 092 939
2.101 Schuldbuchforderungen der Träger der Sozialversicherung . . . . . . . – –
2.102 Anleihen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 59 000 000 33 000 000
2.103 Bundesschatzbriefe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16 010 331 12 985 227
2.104 Schuldenbuchkredite . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – –
2.105 Schuldscheindarlehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16 488 550 11 967 918
2.106 Obligationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47 000 000 40 720 000
2.107 Ausgleichsforderungen nach dem Umstellungsergänzungsgesetz . . – –
2.108 Ablösungsschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – –
2.109 Altsparerentschädigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – –
2.110 Bereinigte Auslandsschulden (Londoner Schuldenabkommen) . . . . . 3 335 3 097
2.111 Auf Grund des Gesetzes zur näheren Regelung der Entschädigungs-
ansprüche für Auslandsbonds (Auslandsbonds-Entschädigungsgesetz) – –
2.112 Nachkriegsschulden für Verbindlichkeiten der Koka aus Anschluss-
gebieten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – –
2.113 Ausgleichsforderungen und Rentenausgleichsforderungen
zur Aufbesserung von Versicherungsleistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . – 1
2.114 Wohnungsbauobligationen ehemaliger NVA-Wohnungen . . . . . . . . . 288 965 307 296
2.115 Wohnungsbauobligationen der Westgruppe der GUS-Truppen . . . . . 75 800 9 400
2.116 Ausgleichsforderungen der Deutschen Bundesbank aus der Währungs-
umstellung 1948 (Tilgungsbeginn im Jahr 2024 gemäß § 30 Haushalts-
gesetz 1994) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – –
2.117 Ausgleichsfonds Währungsumstellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 200 000 2 100 000
2.118 Medium-Term-Note Programm der Treuhandanstalt . . . . . . . . . . . . . 650 000 –
2.119 Sonstige . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 900 –
2.2 Tilgung von Schulden mit Laufzeiten von einem bis zu vier Jahren . . 49 213 576 64 492 062
2.201 Schatzanweisungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43 955 830 51 000 000
2.202 Unverzinsliche Schatzanweisungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 409 508
2.203 Finanzierungsschätze des Bundes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 377 746 3 665 924
2.204 Schuldscheindarlehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 880 000 9 416 630
2.3 Tilgung von Schulden mit Laufzeiten von weniger als einem Jahr . . . 54 984 967 82 898 853
2.4 Deckung kassenmäßiger Fehlbeträge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – –
Summe 2. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 245 916 424 248 483 854
3. Marktpflege . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . O O
4. Anteil der Sondervermögen an der gemeinsamen Kreditaufnahme O O
5. Zusammen (2.– 4.) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 245 916 424 248 483 854
Saldo aus 1. und 5. (im Haushaltsplan veranschlagte
Nettoneuverschuldung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 49 500 000 53 500 000
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 1999 2579
Gesamtplan: Teil IV
Flexibilisierte Ausgaben nach § 5 HG
Summe
Epl. Bezeichnung Kapitel 2000
1 000 DM
1 2 3 4
01 Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . 01, 03, 04 28 531
02 Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . 01, 03, 04 450 628
03 Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 01 39 065
04 Bundeskanzler und Bundeskanzleramt . 01, 02, 03, 05, 06, 07 317 057
05 Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 01, 03, 11 1 472 494
06 Bundesministerium des Innern . . . . . . . . 01, 04, 06, 07, 08, 10, 11, 12, 14, 15, 16,
17, 18, 19, 23, 25, 26, 28, 29, 33, 34, 35 5 403 854
07 Bundesministerium der Justiz . . . . . . . . . 01, 03, 04, 05, 06, 07, 10, 11 540 299
08 Bundesministerium der Finanzen . . . . . . 01, 03, 04, 05, 06, 08, 11, 12 4 297 859
09 Bundesministerium für Wirtschaft
und Technologie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 01, 03, 04, 05, 06, 07, 08, 09, 10 1 072 286
10 Bundesministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten . . . . . . . . . . 01, 08, 10 518 100
11 Bundesministerium für Arbeit
und Sozialordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . 01, 03, 04, 05, 06, 07 296 689
12 Bundesministerium für Verkehr,
Bau- und Wohnungswesen . . . . . . . . . . . 01, 03, 05, 08, 11, 12, 13, 14, 16, 21, 27, 28 1 492 128
14 Bundesministerium der Verteidigung . . . 01, 03, 04, 05, 06 10 351 613
15 Bundesministerium für Gesundheit . . . . . 01, 04, 05, 06, 10, 11, 12 458 390
16 Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit . . . . . 01, 05, 06, 07 347 415
17 Bundesministerium für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend . . . . . . . . . 01, 03, 04 176 645
19 Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . 01 26 985
20 Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . 01, 03 151 471
23 Bundesministerium für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung . . . . . 01 79 982
30 Bundesministerium für Bildung und
Forschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 01, 11, 12, 13 138 112
32 Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 03 52 997
Summe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27 712 600
2580 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 1999
Gesamtplan Einnahmen Teil I: Haushaltsübersicht
Steuern und steuer-
ähnliche Abgaben
Epl. Bezeichnung
2000
1 000 EUR
1 2 3
01 Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –
02 Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –
03 Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –
04 Bundeskanzler und Bundeskanzleramt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –
05 Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –
06 Bundesministerium des Innern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –
07 Bundesministerium der Justiz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –
08 Bundesministerium der Finanzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –
09 Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –
10 Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten . . . . . . . . . . . . . . . . –
11 Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –
12 Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . –
14 Bundesministerium der Verteidigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –
15 Bundesministerium für Gesundheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –
16 Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit . . . . . . . . . . . . –
17 Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend . . . . . . . . . . . . . . . . . –
19 Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –
20 Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –
23 Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung . . . . . . . . –
30 Bundesministerium für Bildung und Forschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –
32 Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –
33 Versorgung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –
60 Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 198 162 928
Summe Haushalt 2000 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 198 162 928
Summe Haushalt 1999 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 190 092 186
gegenüber 1999 – mehr (+)/weniger (–) – . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . + 8 070 742
Zu Spalte 3: Darin Steuereinnahmen in Höhe von 198,11 Milliarden Euro. Zu Spalten 4 und 5: Verwaltungseinnahmen sowie übrige Einnahmen
(ohne Einnahmen aus Krediten = 25 309 Millionen Euro) = 21 335 Millionen Euro.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 1999 2581
Teil I: Haushaltsübersicht Einnahmen Gesamtplan
Verwaltungs- Übrige Summe Einnahmen gegenüber 1999
einnahmen Einnahmen mehr (+)
weniger (–) Epl.
2000 2000 2000 1999
1 000 EUR 1 000 EUR 1 000 EUR 1 000 EUR 1 000 EUR
4 5 6 7 8 9
26 – 26 26 – 01
1 599 – 1 599 1 639 – 40 02
24 – 24 38 – 14 03
2 871 – 2 871 2 850 + 21 04
119 284 767 120 051 95 663 + 24 389 05
303 373 1 410 304 783 154 673 + 150 109 06
258 727 176 258 903 236 316 + 22 587 07
942 775 89 144 1 031 918 2 252 053 – 1 220 134 08
676 494 7 784 684 278 1 591 522 – 907 244 09
47 888 105 836 153 725 169 411 – 15 686 10
11 464 1 188 649 1 200 112 1 117 791 + 82 321 11
859 866 1 174 686 2 034 552 5 379 021 – 3 344 469 12
207 591 35 366 242 957 245 344 – 2 388 14
50 317 817 51 134 34 628 + 16 507 15
130 778 730 131 508 138 738 – 7 229 16
11 942 67 211 79 154 109 812 – 30 658 17
68 – 68 53 + 15 19
359 – 359 339 + 20 20
9 292 800 003 809 295 890 750 – 81 455 23
46 110 342 489 388 599 388 941 – 343 30
1 891 786 26 232 286 28 124 071 29 922 816 – 1 798 745 32
5 325 962 602 967 927 956 320 + 11 606 33
9 096 189 959 521 208 218 639 204 645 722 + 3 572 917 60
14 674 147 31 969 477 244 806 553 248 334 467 - 3 527 914
23 936 469 34 305 811
– 9 262 322 – 2 336 334
2582 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 1999
Gesamtplan Ausgaben Teil I: Haushaltsübersicht
Sächliche Militärische Schulden-
Personal- Verwaltungs- Beschaffungen,
ausgaben dienst
Epl. Bezeichnung ausgaben Anlagen usw.
2000 2000 2000 2000
1 000 EUR 1 000 EUR 1 000 EUR 1 000 EUR
1 2 3 4 5 6
01 Bundespräsident und Bundespräsidial-
amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9 631 5 592 – –
02 Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . 340 888 114 575 – –
03 Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 859 6 389 – –
04 Bundeskanzler und Bundeskanzleramt . . 109 149 457 224 – –
05 Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . 608 888 133 095 – –
06 Bundesministerium des Innern . . . . . . . 2 042 000 593 482 – –
07 Bundesministerium der Justiz . . . . . . . . 223 996 75 592 – –
08 Bundesministerium der Finanzen . . . . . 1 770 485 636 705 – –
09 Bundesministerium für Wirtschaft
und Technologie . . . . . . . . . . . . . . . . . . 411 395 175 971 – –
10 Bundesministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten . . . . . . . . . . 203 977 69 220 – –
11 Bundesministerium für Arbeit
und Sozialordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . 129 532 61 028 – –
12 Bundesministerium für Verkehr, Bau-
und Wohnungswesen . . . . . . . . . . . . . . 1 052 931 1 266 571 – –
14 Bundesministerium der Verteidigung . . . 11 836 974 2 599 560 7 591 881 –
15 Bundesministerium für Gesundheit . . . . 162 781 101 129 – –
16 Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit . . . . 137 206 127 777 – –
17 Bundesministerium für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend . . . . . . . . 970 036 31 109 – –
19 Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . 11 560 1 983 – –
20 Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . 67 300 10 305 – –
23 Bundesministerium für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung . . . . 30 029 15 806 – –
30 Bundesministerium für Bildung
und Forschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 58 679 11 202 – –
32 Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15 660 102 140 – 40 154 917
33 Versorgung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 222 841 – – –
60 Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . 44 022 1 644 908 – –
Summe Haushalt 2000 . . . . . . . . . . . . . 26 470 819 8 241 364 7 591 881 40 154 917
Summe Haushalt 1999 . . . . . . . . . . . . . . 27 041 301 7 786 836 7 956 219 41 648 819
gegenüber 1999 – mehr (+)/weniger (–) – – 570 482 + 454 528 – 364 338 – 1 493 902
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 1999 2583
Teil I: Haushaltsübersicht Ausgaben Gesamtplan
Zuweisungen Ausgaben Besondere Summe Ausgaben
und Zuschüsse für Finanzierungs- gegenüber 1999
(ohne Investitionen) Investitionen ausgaben mehr (+) Epl.
2000 2000 2000 2000 1999 weniger (–)
1 000 EUR 1 000 EUR 1 000 EUR 1 000 EUR 1 000 EUR 1 000 EUR
7 8 9 10 11 12 13
3 208 538 – 590 18 380 20 541 – 2 161 01
76 705 38 087 – 7 733 562 521 593 038 – 30 517 02
179 6 821 – 376 23 872 14 007 + 9 865 03
702 529 177 385 – 6 150 1 440 136 1 498 072 – 57 936 04
959 192 99 579 – 27 237 1 773 518 1 861 825 – 88 308 05
601 250 461 966 – 87 822 3 610 876 3 694 430 – 83 555 06
11 313 52 824 – 9 097 354 628 373 926 – 19 298 07
944 283 499 818 – 71 932 3 779 359 3 890 486 – 111 127 08
5 723 716 1 520 437 – 198 683 7 632 836 8 272 881 – 640 045 09
4 791 752 578 032 – 10 776 5 632 205 5 903 769 – 271 564 10
86 565 595 402 757 – 5 373 87 153 540 88 152 956 – 999 416 11
9 846 349 13 347 758 – 90 095 25 423 514 24 519 486 + 904 027 12
965 416 210 128 – 25 565 23 178 395 24 055 493 – 877 098 14
111 588 568 032 – 4 287 939 244 822 011 + 117 233 15
46 440 250 901 – 5 927 556 397 575 591 – 19 194 16
4 588 090 20 647 – 2 899 5 606 983 6 057 799 – 450 816 17
– 841 – 412 13 971 14 254 – 283 19
9 10 199 – 2 166 85 647 81 631 + 4 015 20
783 995 2 802 890 – 1 253 3 631 466 3 969 309 – 337 842 23
5 185 187 2 320 829 – 115 016 7 460 881 7 633 713 – 172 832 30
41 2 558 837 – 1 508 42 830 087 43 895 053 – 1 064 966 32
2 472 566 – – 8 695 407 8 597 062 + 98 345 33
8 990 892 3 467 224 255 646 14 402 691 13 837 133 + 565 558 60
133 370 292 29 396 530 – 419 250 244 806 553 248 334 467 – 3 527 914
134 713 875 29 755 339 – 567 922
– 1 343 583 – 358 809 + 148 672
2584 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 1999
Anlage zur Haushaltsübersicht
Übersicht über die Verpflichtungsermächtigungen im Bundeshaushaltsplan
und deren Fälligkeiten
Verpflich- von dem Gesamtbetrag (Sp. 3) dürfen fällig werden
tungs-
ermächti- Für künftige
Epl. Bezeichnung gung 2001 2002 2003 Folgejahre Haushalts-
2000 Jahre
1 000 EUR 1 000 EUR 1 000 EUR 1 000 EUR 1 000 EUR 1 000 EUR
1 2 3 4 5 6 7 8
02 Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . 40 362 34 446 5 917 – – –
04 Bundeskanzler
und Bundeskanzleramt . . . . . . . . . . . . 642 662 80 658 49 358 29 271 18 662 464 713
05 Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . 187 853 113 460 49 340 7 669 – 17 384
06 Bundesministerium des Innern . . . . . . 466 104 153 771 87 518 77 512 35 586 111 717
07 Bundesministerium der Justiz . . . . . . 28 428 13 651 14 265 511 – –
08 Bundesministerium der Finanzen . . . . 414 003 254 227 113 933 8 518 32 211 5 113
09 Bundesministerium für Wirtschaft
und Technologie . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 306 015 713 981 726 105 531 749 68 206 265 974
10 Bundesministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten . . . . . . . . 816 128 315 778 211 815 106 579 180 933 1 023
11 Bundesministerium für Arbeit
und Sozialordnung . . . . . . . . . . . . . . . 1 009 776 708 829 242 531 47 831 – 10 584
12 Bundesministerium für Verkehr,
Bau- und Wohnungswesen . . . . . . . . . 11 404 855 3 651 552 2 553 889 2 095 974 3 085 034 18 407
14 Bundesministerium der Verteidigung . 8 229 160 1 348 552 894 659 653 227 5 332 723 –
15 Bundesministerium für Gesundheit . . 54 656 26 713 17 857 10 085 – –
16 Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit . . . 224 334 79 501 40 136 21 173 – 83 525
17 Bundesministerium für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend . . . . . . . 187 732 99 484 58 737 18 957 10 554 –
19 Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . 394 205 189 – – –
23 Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 949 677 143 424 110 625 79 768 7 120 1 608 740
30 Bundesministerium für Bildung
und Forschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 490 930 686 836 734 302 746 563 323 229 –
32 Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9 632 3 497 2 453 1 963 1 718 –
60 Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . 461 952 178 441 55 475 43 971 30 678 153 388
Summe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 924 653 8 607 007 5 969 104 4 481 321 9 126 655 2 740 566
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 1999 2585
Gesamtplan: Teil II
Betrag für 2000 Betrag für 1999
Finanzierungsübersicht
1 000 EUR
Ermittlung des Finanzierungssaldos
1. Ausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 244 806 553 248 334 467
(ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zuführungen an Rück-
lagen und Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrags)
2. Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 219 441 362 220 924 109
(ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Einnahmen aus Rücklagen,
Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen und Münzeinnahmen)
3. Finanzierungssaldo . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 25 365 190 – 27 410 358
Zusammensetzung des Finanzierungssaldos
4. Nettoneuverschuldung/Nettotilgung am Kreditmarkt
Ab 1999 ist auch der Schuldendienst für die Schulden der Sondervermögen
Erblastentilgungsfonds, Bundeseisenbahnvermögen sowie Ausgleichsfonds
zur Sicherung des Steinkohleneinsatzes berücksichtigt.
Die Einnahmen und Ausgaben sinken entsprechend den Tilgungen des Erb-
lastentilgungsfonds (ELF) mit Mehreinnahmen bei Kap. 6002 Tit. 121 04
(Mehreinnahmen am Anteil des Bundes am Reingewinn der Deutschen Bundes-
bank, § 4 HG 2000).
Tilgungen des Erblastentilgungsfonds mit Länderbeiträgen nach dem Gesetz
zur Regelung der Altschulden für gesellschaftliche Einrichtungen (AKG) sind
im Wirtschaftsplan des ELF veranschlagt.
4.1 Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (152 002 047) –
4.1.1 aus Krediten vom Kapitalmarkt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 151 044 019 154 401 893
4.1.2 aus Einnahmen bei Kap. 6004 Tit. 133 01 gem. Ermächtigung
nach § 2 Abs. 2 HG 2000 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . O –
4.1.3 aus Einnahmen bei Kap. 0910 Tit. 111 01 gem. Ermächtigung
nach § 2 Abs. 2 HG 2000 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . O –
4.2 Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt . . . . . . . . . . . . . . . . . (126 693 099) –
4.2.1 durch Kredite vom Kreditmarkt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 126 693 099 127 047 777
4.2.2 durch Einnahmen bei Kap. 6004 Tit. 133 01 gem. Ermächtigung
nach § 2 Abs. 2 HG 2000 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . O –
4.2.3 durch Einnahmen bei Kap. 0910 Tit. 111 01 gem. Ermächtigung
nach § 2 Abs. 2 HG 2000 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . O –
4.3 Ausgaben zur Deckung kassenmäßiger Fehlbeträge . . . . . . . . . . . . . – –
Saldo . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 25 308 948 – 27 354 116
5. Marktpflege . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . O O
6. Anteil der Sondervermögen an der gemeinsamen Kreditaufnahme O O
7. Nettoneuverschuldung insgesamt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 25 308 948 – 27 354 116
8. Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen . . . . . . . . . . . . . . – –
9. Rücklagenbewegung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – –
9.1 Entnahmen aus Rücklagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – –
9.2 Zuführungen an Rücklagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – –
10. Münzeinnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 46 016 – 56 242
11. Finanzierungssaldo . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 25 354 964 – 27 410 358
2586 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 1999
Gesamtplan: Teil III
Betrag für 2000 Betrag für 1999
Kreditfinanzierungsplan
1 000 EUR
1. Einnahmen
1.1 aus Krediten vom Kreditmarkt
davon voraussichtlich mit folgenden Laufzeiten:
1.1.1 mehr als vier Jahre . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 101 295 319 95 536 347
1.1.2 ein bis vier Jahre . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21 627 647 21 541 238
1.1.3 weniger als ein Jahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28 121 053 37 324 307
1.1.4 aus Einnahmen bei Kap. 6004 Tit. 133 01 gem. Ermächtigung
nach § 2 Abs. 2 HG 2000 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . O –
1.1.5 aus Einnahmen bei Kap. 0910 Tit. 111 01 gem. Ermächtigung
nach § 2 Abs. 2 HG 2000 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . O –
Summe 1. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 151 044 019 154 401 893
2. Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt
Die Einnahmen und Ausgaben sinken entsprechend den Tilgungen des Erb-
lastentilgungsfonds (ELF) mit Mehreinnahmen bei Kap. 6002 Tit. 121 04
(Mehreinnahmen am Anteil des Bundes am Reingewinn der Deutschen Bundes-
bank, § 4 HG 2000).
Tilgungen des Erblastentilgungsfonds mit Länderbeiträgen nach dem Gesetz
zur Regelung der Altschulden für gesellschaftliche Einrichtungen (AKG) sind
im Wirtschaftsplan des ELF veranschlagt.
2.1 Tilgung von Schulden mit Laufzeiten von mehr als vier Jahren . . . . . 72 459 202 51 687 999
2.101 Schuldbuchforderungen der Träger der Sozialversicherung . . . . . . . – –
2.102 Anleihen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 166 221 16 872 632
2.103 Bundesschatzbriefe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8 185 952 6 639 241
2.104 Schuldenbuchkredite . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – –
2.105 Schuldscheindarlehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8 430 462 6 119 099
2.106 Obligationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24 030 718 20 819 805
2.107 Ausgleichsforderungen nach dem Umstellungsergänzungsgesetz . . – –
2.108 Ablösungsschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – –
2.109 Altsparerentschädigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – –
2.110 Bereinigte Auslandsschulden (Londoner Schuldenabkommen) . . . . . 1 705 1 583
2.111 Auf Grund des Gesetzes zur näheren Regelung der Entschädigungs-
ansprüche für Auslandsbonds (Auslandsbonds-Entschädigungsgesetz) – –
2.112 Nachkriegsschulden für Verbindlichkeiten der Koka aus Anschluss-
gebieten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – –
2.113 Ausgleichsforderungen und Rentenausgleichsforderungen
zur Aufbesserung von Versicherungsleistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . – 1
2.114 Wohnungsbauobligationen ehemaliger NVA-Wohnungen . . . . . . . . . 147 745 157 118
2.115 Wohnungsbauobligationen der Westgruppe der GUS-Truppen . . . . . 38 756 4 806
2.116 Ausgleichsforderungen der Deutschen Bundesbank aus der Währungs-
umstellung 1948 (Tilgungsbeginn im Jahr 2024 gemäß § 30 Haushalts-
gesetz 1994) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – –
2.117 Ausgleichsfonds Währungsumstellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 124 842 1 073 713
2.118 Medium-Term-Note Programm der Treuhandanstalt . . . . . . . . . . . . . – –
2.119 Sonstige . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – –
2.2 Tilgung von Schulden mit Laufzeiten von einem bis zu vier Jahren . . 25 162 502 32 974 268
2.201 Schatzanweisungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22 474 259 26 075 886
2.202 Unverzinsliche Schatzanweisungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 209 378
2.203 Finanzierungsschätze des Bundes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 215 722 1 874 357
2.204 Schuldscheindarlehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 472 521 4 814 646
2.3 Tilgung von Schulden mit Laufzeiten von weniger als einem Jahr . . . 28 113 367 42 385 510
2.4 Deckung kassenmäßiger Fehlbeträge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – –
Summe 2. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 125 735 071 127 047 777
3. Marktpflege . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . O O
4. Anteil von Sondervermögen an der gemeinsamen Kreditaufnahme O O
5. Zusammen (2.– 4.) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 125 735 071 127 047 777
Saldo aus 1. und 5. (im Haushaltsplan veranschlagte
Nettoneuverschuldung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25 308 948 27 354 116
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 1999 2587
Gesamtplan: Teil IV
Flexibilisierte Ausgaben nach § 5 HG
Summe
Epl. Bezeichnung Kapitel 2000
1 000 EUR
1 2 3 4
01 Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . 01, 03, 04 14 588
02 Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . 01, 03, 04 230 402
03 Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 01 19 974
04 Bundeskanzler und Bundeskanzleramt . 01, 02, 03, 05, 06, 07 162 109
05 Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 01, 03, 11 752 874
06 Bundesministerium des Innern . . . . . . . . 01, 04, 06, 07, 08, 10, 11, 12, 14, 15, 16,
17, 18, 19, 23, 25, 26, 28, 29, 33, 34, 35 2 762 947
07 Bundesministerium der Justiz . . . . . . . . . 01, 03, 04, 05, 06, 07, 10, 11, 12 276 250
08 Bundesministerium der Finanzen . . . . . . 01, 03, 04, 05, 06, 08, 11, 12 2 197 460
09 Bundesministerium für Wirtschaft
und Technologie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 01, 03, 04, 05, 06, 07, 08, 09, 10 548 251
10 Bundesministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten . . . . . . . . . . 01, 08, 10 264 900
11 Bundesministerium für Arbeit
und Sozialordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . 01, 03, 04, 05, 06, 07 151 695
12 Bundesministerium für Verkehr,
Bau- und Wohnungswesen . . . . . . . . . . . 01, 03, 05, 08, 11, 12, 13, 14, 16, 21, 27, 28 762 913
14 Bundesministerium der Verteidigung . . . 01, 03, 04, 05, 06, 21 5 292 696
15 Bundesministerium für Gesundheit . . . . . 01, 04, 05, 06, 10, 11, 12 234 371
16 Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit . . . . . 01, 05, 06, 07 177 630
17 Bundesministerium für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend . . . . . . . . . 01, 03, 04 90 317
19 Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . 01 13 797
20 Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . 01, 03 77 446
23 Bundesministerium für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung . . . . . 01 40 894
30 Bundesministerium für Bildung und
Forschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 01, 11, 12, 13 70 616
32 Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 03 27 097
Summe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14 169 227
2588 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 1999
Verordnung
über die Gewährung von
Prämien für männliche Rinder, Mutterkühe und Mutterschafe
(Rinder- und Schafprämien-Verordnung)
Vom 22. Dezember 1999
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 6, 7 und 19 und Abs. 5, der (2) Hat der Erzeuger nur eine Betriebsstätte, kann die
§§ 15 und 16, jeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 1, Landesstelle, in deren Bezirk die Betriebsstätte liegt, im
sowie des § 8 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Durch- Einvernehmen mit der nach Absatz 1 örtlich zuständigen
führung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Landesstelle und mit Zustimmung des Erzeugers die
Fassung der Bekanntmachung vom 20. September 1995 Zuständigkeit im Anwendungsbereich dieser Verordnung
(BGBl. I S. 1146) in Verbindung mit Artikel 56 des und der Flächenzahlungs-Verordnung insgesamt über-
Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 nehmen; Betriebssitz ist dann der Ort der Betriebsstätte.
(BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom
27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet das Bundes- §4
ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im
Anträge, Muster, Erklärung
Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen
und für Wirtschaft und Technologie: (1) Anträge auf Gewährung von Prämien nach § 1 sind
bei der zuständigen Landesstelle einzureichen. Für die
Anträge und die Erklärung über die Teilnahme an der
1. Abschnitt Extensivierungsprämie sind die von den Landesstellen
Allgemeines hierfür vorgesehenen Vordrucke zu verwenden.
(2) Die Erzeuger können Anträge auf die
§1
1. Sonderprämie und die Schlachtprämie während des
Anwendungsbereich ganzen Kalenderjahres,
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durch- 2. Mutterkuhprämie jährlich in der Zeit vom 1. April bis
führung der Rechtsakte des Rates und der Kommission zum 15. Mai und
der Europäischen Gemeinschaften im Rahmen der ge-
3. Mutterschafprämie jährlich in der Zeit vom 1. bis zum
meinsamen Marktorganisationen für Rindfleisch und für
31. Januar
Schaffleisch sowie im Rahmen der Einführung eines integ-
rierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für bestimmte stellen. Die Erklärung über die Teilnahme an der Extensi-
gemeinschaftliche Beihilferegelungen, insbesondere hin- vierungsprämie ist in dem Antrag auf Flächenzahlungen
sichtlich der Gewährung nach § 4 der Flächenzahlungs-Verordnung abzugeben.
1. einer Sonderprämie für männliche Rinder (Sonder-
prämie), 2. Abschnitt
2. einer Prämie für die Erhaltung des Mutterkuhbestan-
Gemeinsame Vorschriften für die Sonderprämie,
des (Mutterkuhprämie),
die Schlachtprämie, die Mutterkuhprämie, die
3. einer Prämie zugunsten der Schaffleischerzeuger Extensivierungsprämie und die Mutterschafprämie
(Mutterschafprämie),
4. einer Extensivierungsprämie, §5
5. einer Schlachtprämie, Kennzeichnung, Anzeige
6. von Ergänzungsbeträgen. Die Sonderprämie, die Schlachtprämie, die Mutterkuh-
prämie oder die Extensivierungsprämie kann ein Erzeuger
§2 nur für Rinder erhalten, wenn
Zuständigkeit 1. sie nach § 24d der Viehverkehrsverordnung in Ver-
bindung mit den dort genannten Rechtsakten der
Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung und
Europäischen Gemeinschaft gekennzeichnet sind und
der in § 1 genannten Rechtsakte sind die nach Landes-
recht zuständigen Stellen (Landesstellen). 2. deren Kennzeichnung nach § 24e der Viehverkehrs-
verordnung und deren Bestandsveränderung nach
§3 § 24g der Viehverkehrsverordnung der dafür zustän-
digen Landesstelle angezeigt wurden.
Betriebssitz
(1) Der für die Bestimmung der zuständigen Landes- §6
stelle maßgebliche Betriebssitz ist der Ort, an dem der
Erzeuger zu den Steuern vom Einkommen veranlagt wird. Bestandsregister
Bei Körperschaften, Personenvereinigungen und Ver- (1) Ein Erzeuger, der die Sonderprämie, die Schlacht-
mögensmassen ist die Landesstelle zuständig, in deren prämie, die Mutterkuhprämie oder die Extensivierungs-
Bezirk sich die Geschäftsleitung befindet. prämie erhalten will, hat ein Bestandsregister nach Arti-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 1999 2589
kel 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates EG Nr. L 160 S. 21) in der jeweils geltenden Fassung gilt
vom 21. April 1997 zur Einführung eines Systems zur Grünland, das als Mähweide, Weide oder Hutung genutzt
Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über und in einem Kalenderjahr während der Vegetationsperi-
die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeug- ode von Rindern oder Schafen zumindest zeitweise
nissen (ABl. EG Nr. L 117 S. 1) in der jeweils geltenden beweidet wird.
Fassung, der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechts-
akte der Europäischen Gemeinschaft, sowie nach § 24i §9
der Viehverkehrsverordnung zu führen. Das Bestands-
register für Rinder kann nach Prämienarten getrennt Datenabgleich
geführt werden. Ein Erzeuger, der die Mutterschafprämie
Hinsichtlich des Prämienstatus der einzelnen Rinder, für
beantragen will, hat ein Bestandsregister nach § 24c der
die die Prämie beantragt wurde, erfolgt ein Datenabgleich
Viehverkehrsverordnung zu führen.
durch eine von der zuständigen obersten Landesbehörde
(2) Das Bestandsregister muss für die Mutterschaf- beauftragte Stelle.
prämie zusätzlich folgende Angaben enthalten:
§ 10
1. die Anzahl der am 1. Januar eines jeden Jahres im
Bestand vorhandenen weiblichen Schafe, die mindes- Prämienausschluss
tens einmal abgelammt haben oder mindestens ein
Jahr alt sind (prämienfähige Mutterschafe), und (1) Wird festgestellt, dass bei Tieren aus dem Rinder-
bestand eines Erzeugers gegen das Verbot der Verwen-
2. die jeweils aktuelle Anzahl der im Betrieb gehaltenen dung oder im Betrieb eines Erzeugers gegen das Verbot
prämienfähigen Mutterschafe. der Aufbewahrung nicht zugelassener Stoffe oder Erzeug-
nisse nach Art. 23 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung (EG)
Eine Kopie des Bestandsregisters ist mit jedem Antrag auf Nr. 1254/1999 wiederholt verstoßen wird, so ist der Erzeu-
Mutterschafprämie vorzulegen. ger von der Prämiengewährung von dem Jahr an gerech-
net, in dem die Wiederholung festgestellt wird, wie folgt
§7 auszuschließen:
1. Bei Wiederholung des Verstoßes gegen das Verbot der
Geburtsdatum
Verwendung der in Satz 1 genannten Stoffe oder
Wird im Bestandsregister oder in sonstigen Nachwei- Erzeugnisse wird der Erzeuger für einen Zeitraum von
sen, Erklärungen oder Unterlagen als Geburtsdatum eines drei Kalenderjahren von der Prämiengewährung aus-
Tieres die Woche angegeben, so gilt das Tier als am letz- geschlossen.
ten Tag der Woche, wird der Geburtsmonat angegeben, 2. Bei Wiederholung des Verstoßes gegen das Verbot der
so gilt das Tier als am letzten Tag des Monats geboren. Aufbewahrung der in Satz 1 genannten Stoffe oder
Erzeugnisse wird der Erzeuger für einen Zeitraum von
§8 zwei Kalenderjahren von der Prämiengewährung aus-
geschlossen.
Futterfläche
3. Bei mehr als einmaliger Wiederholung des Verstoßes
(1) Der Erzeuger, der nach den in § 1 genannten Rechts- gegen das Verbot der Verwendung oder Aufbewah-
akten Angaben zur Futterfläche machen muss, um die rung der in Satz 1 genannten Stoffe oder Erzeugnisse
Sonderprämie, Mutterkuhprämie, Extensivierungsprämie kann der Erzeuger über die in den Nummern 1 und 2
oder Sonderbeihilfe zur Mutterschafprämie erhalten zu genannten Zeiträume hinaus je nach Schwere des
können, hat diese Angaben innerhalb der Frist zu machen, Falles für einen Zeitraum von bis zu fünf Kalender-
die in der Flächenzahlungs-Verordnung für den Antrag auf jahren von der Prämiengewährung ausgeschlossen
Flächenzahlungen festgelegt ist. Für die Angaben zur Fut- werden.
terfläche können die Länder Muster bekannt geben oder (2) Wird festgestellt, dass der Eigentümer oder Halter
Vordrucke bereithalten. Soweit die Länder Muster be- von Rindern die Durchführung von Maßnahmen nach Arti-
kannt machen oder Vordrucke bereithalten, sind diese zu kel 23 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 wieder-
verwenden. holt behindert, so ist er entsprechend Absatz 1 Nr. 1 und 3
(2) Die Futterfläche muss als zusammenhängende von der Prämiengewährung auszuschließen.
Fläche mindestens 0,3 Hektar groß sein oder mindestens
aus einem oder mehreren ganzen Flurstücken bestehen. § 11
Abweichend von Satz 1 können die Landesregierungen
durch Rechtsverordnung für Realteilungsgebiete auch Kontrolle der Besatzdichte
eine Mindestgröße der zusammenhängenden Fläche von Bei der Kontrolle der Besatzdichte für die Gewährung
0,1 Hektar zulassen. der Extensivierungsprämie werden zur Ermittlung der
(3) Der Zeitraum, während dessen die Futterfläche für Anzahl der Rinder alle Tage des Jahres nach dem Ver-
die Rinder-, Schaf- oder Ziegenhaltung mindestens zur fahren nach Artikel 32 Abs. 3 Unterabs. 5 der Verordnung
Verfügung stehen muss, beginnt am 1. Januar und endet (EG) Nr. 2342/1999 der Kommission vom 28. Oktober
am 31. Juli des gleichen Kalenderjahres. 1999 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung
(EG) Nr. 1254/1999 des Rates über die gemeinsame
(4) Als „Weideland“ nach Artikel 13 Abs. 3c der Verord- Marktorganisation für Rindfleisch hinsichtlich der Prä-
nung (EG) Nr. 1254/99 des Rates vom 17. Mai 1999 über mienregelung (ABl. EG Nr. L 281 S. 30) in der jeweils
die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (ABl. geltenden Fassung herangezogen.
2590 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 1999
3. Abschnitt desstelle. Diese Landesstelle erteilt dem übertragen-
den Erzeuger einen Zuteilungsbescheid und übermit-
Gemeinsame Vorschriften für telt eine Kopie dieses Bescheides und des gemein-
die Mutterkuhprämie und die Mutterschafprämie samen Antrages der für den übernehmenden Erzeuger
zuständigen Landesstelle. Der übernehmende Erzeu-
§ 12 ger erhält dann von der für ihn zuständigen Landes-
Zuteilung von Prämienansprüchen stelle einen Zuteilungsbescheid.
(1) Die Anzahl der Prämienansprüche eines Erzeugers (5) Ohne die gleichzeitige Übertragung des Betriebes
wird von der Landesstelle durch Bescheid festgesetzt müssen bei der Mutterkuhprämie mindestens drei Prä-
(Zuteilungsbescheid). mienansprüche auf einen anderen Erzeuger übertragen
werden. Abweichend von Satz 1 können weniger als drei
(2) Im Zuteilungsbescheid sind weiterhin zu regeln:
Prämienansprüche übertragen werden, wenn dies die Ge-
1. die vollständige oder teilweise Übertragung von Prä- samtzahl der zugeteilten Prämienansprüche ist, über die
mienansprüchen von einem Erzeuger auf den anderen, der übertragende Erzeuger verfügt.
2. der Abzug von Prämienansprüchen, die der nationalen
Reserve zugeführt werden, § 14
3. die Übertragung aus der nationalen Reserve oder aus Nationale Reserve
der zusätzlichen Reserve an einen Erzeuger und
(1) Der Teil, um den die übertragenen Prämien-
4. die beschränkte Nutzbarkeit von Prämienansprüchen ansprüche für die Mutterkuhprämie oder die Mutterschaf-
in empfindlichen Zonen. prämie bei ihrer dauerhaften Übertragung ohne gleichzei-
tige Übertragung des Betriebes zugunsten der nationalen
§ 13 Reserve beim übertragenden Erzeuger zu kürzen sind,
Übertragung von Prämienansprüchen beträgt 15 vom Hundert.
(1) Prämienansprüche können auf Antrag von einem (2) Die Länder sind für die Verwaltung der bei ihnen
Erzeuger auf einen anderen auf Dauer oder zur befristeten gebildeten oder ihnen durch oder auf Grund einer Rechts-
Nutzung übertragen werden. Die Übertragung auf den vorschrift zugewiesenen Anteile an der nationalen Reserve
übernehmenden Erzeuger geschieht unter dem Vorbehalt zuständig.
des Widerrufs für den Fall, dass der Zuteilungsbescheid (3) Einem Erzeuger können Prämienansprüche aus der
des übertragenden Erzeugers nichtig ist oder zurück- nationalen Reserve nur auf Antrag zugeteilt werden. Die
genommen oder widerrufen wird. Anträge können in den in § 4 Abs. 2 Nr. 2 und 3 genannten
(2) Ein Antrag auf Übertragung kann jährlich Zeiträumen
1. bei der Mutterkuhprämie bis zum 15. Mai und 1. bei der Mutterkuhprämie für das jeweils folgende
Kalenderjahr,
2. bei der Mutterschafprämie bis zum 31. Januar
gestellt werden. Der Antrag auf Übertragung ist jedoch 2. bei der Mutterschafprämie für das jeweils folgende
spätestens zu dem Zeitpunkt zu stellen, an dem der Wirtschaftsjahr
Erzeuger, der die Ansprüche erhält, seinen Prämienantrag gestellt werden.
einreicht.
(4) Aus der nationalen Reserve können den Erzeugern
(3) Ist für den übertragenden und den übernehmenden Prämienansprüche zugeteilt werden, die in den in § 1
Erzeuger dieselbe Landesstelle zuständig, so ist der An- genannten Rechtsakten als anspruchsberechtigt bezeich-
trag von beiden Erzeugern gemeinsam zu stellen. Beide net worden sind. Es können auch Erzeugern Prämien-
Erzeuger erhalten einen neuen Zuteilungsbescheid. ansprüche zugeteilt werden, die einen höheren Bestand
(4) Sind für die beiden Erzeuger verschiedene Landes- an Mutterkühen oder Mutterschafen als an Prämien-
stellen zuständig, können die Erzeuger zwischen folgen- ansprüchen haben oder die ihren Bestand an Mutterkühen
den Antragsverfahren wählen: oder Mutterschafen über die Zahl ihrer Prämienansprüche
erhöhen wollen. Erzeugern nach Satz 2 oder Erzeugern,
1. Der übertragende Erzeuger stellt bei der für ihn zustän-
die erstmals einen Antrag auf Mutterkuhprämie oder
digen Landesstelle einen Antrag. Er erhält einen neuen
Mutterschafprämie stellen wollen, können nur dann Prä-
Zuteilungsbescheid in doppelter Ausfertigung. Um die
mienansprüche zugeteilt werden, wenn sie zum Zeitpunkt
übertragenen Prämienansprüche nutzen zu können,
der Antragstellung auf Zuteilung
beantragt der übernehmende Erzeuger bei der für ihn
zuständigen Landesstelle einen neuen Zuteilungsbe- 1. die Prämienansprüche für bereits vorhandene Mutter-
scheid. Seinem Antrag hat er eine Ausfertigung des kühe oder Mutterschafe benötigen,
neuen Zuteilungsbescheides des übertragenden Er- 2. die Prämienansprüche im Rahmen eines aufgestellten
zeugers im Original zum Verbleib bei der Landesstelle Betriebsentwicklungsplanes benötigen werden oder
beizufügen. Seinem Antrag wird nur stattgegeben,
wenn im Zuteilungsbescheid des übertragenden Er- 3. glaubhaft machen können, dass sie die Prämien-
zeugers er als Empfänger und die Anzahl der auf ihn ansprüche im nächstmöglichen Zeitraum für die Bean-
tatsächlich übergehenden Prämienansprüche sowie tragung der Mutterkuhprämie oder Mutterschafprämie
im Falle der befristeten Übertragung der Zeitraum der nach ihrer Zuteilung nutzen werden.
Übertragung angegeben sind. Über die in der nationalen Reserve vorhandenen Prämien-
2. Beide Erzeuger stellen einen gemeinsamen Antrag bei ansprüche hinaus können den Erzeugern keine Prämien-
der für den übertragenden Erzeuger zuständigen Lan- ansprüche zugeteilt werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 1999 2591
(5) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt- 2. U n t e r a b s c h n i t t
schaft und Forsten kann Prämienansprüche aus einer
Sonderprämie
noch nicht von den Ländern nach Absatz 2 verwalteten
Reserve den Ländern nach ihrem Bedarf zur Verwaltung
übertragen. Der Bedarf eines einzelnen Landes ergibt sich § 17
aus den von ihm als begründet angesehenen Anträgen der
Erzeuger auf Zuteilung aus der nationalen Reserve. Die Gewährung als Schlachtprämie
Länder haben ihren Bedarf dem Bundesministerium für Die Sonderprämie wird für männliche Rinder als
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten spätestens zwei Schlachtprämie nach Artikel 8 Abs. 1 der Verordnung (EG)
Monate nach Ablauf des Antragszeitraumes auf Zutei- Nr. 2342/1999 gewährt.
lung zu melden. Übersteigt der Gesamtbedarf aller Länder
die zur Verfügung stehende Gesamtzahl der Prämien-
ansprüche, werden die den Ländern zur Verwaltung nach § 18
Satz 1 zu übertragenden Prämienansprüche anteilmäßig
Einzelbetriebliche Höchstgrenze
gekürzt.
(6) Die Prämienansprüche, die nach Artikel 8 Abs. 4 der Der in Artikel 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1254/
Verordnung (EG) Nr. 2467/98 des Rates vom 3. November 1999 bestimmte Grenzwert von 90 Tieren je Betrieb wird
1998 über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- aufgehoben.
und Ziegenfleisch (ABl. EG Nr. L 312 S. 1) der nationalen
Reserve für Deutschland zugewiesen werden, werden § 19
durch das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt- Anträge,
schaft und Forsten den Ländern wie folgt zur Verwaltung Antragstellung und Ausfuhranmeldung
zugewiesen:
(1) Der Antrag auf Sonderprämie enthält zusätzlich zu
1. Für die in § 19 Abs. 1 der Rinder- und Schafprämien-
den in der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 und der Verord-
Verordnung in der am 31. Dezember 1999 geltenden nung (EG) Nr. 2342/1999 genannten Angaben folgende
Fassung genannten Gebiete erhalten die Länder Prä- weitere Angaben:
mienansprüche in Höhe von drei vom Hundert der den
Erzeugern in diesen Gebieten zugeteilten erzeuger- 1. Name, Anschrift und Betriebsnummer des Erzeugers
spezifischen Obergrenzen. und die Registriernummern nach der Viehverkehrs-
verordnung für gegebenenfalls vorhandene Betriebs-
2. Die danach verbleibenden Prämienansprüche werden
stätten,
auf alle Länder nach der jeweiligen Zahl der Tiere, für
die im Wirtschaftjahr 1999 Mutterschafprämien ge- 2. Ohrmarkennummern der Tiere,
währt werden, im Verhältnis zur Gesamtzahl dieser
3. „Bulle“ oder „Ochse“ oder Kategorie der Tiere im Falle
Tiere aller Länder verteilt.
der Ausfuhr oder Versendung,
§ 15 4. Altersklassen im Falle von Ochsen.
Zusätzliche Reserven Erzeuger, die in ihrem Betrieb Tiere schlachten oder
für Erzeuger in benachteiligten Gebieten schlachten lassen und deren Fleisch für den Eigenver-
brauch vorgesehen ist, haben dem Antrag einen Nachweis
(1) Die Länder sind für die Verwaltung der bei ihnen
über das Schlacht- oder Lebendgewicht und eine Kopie
rechnerisch nach den in § 1 genannten Rechtsakten ent-
einer Bescheinigung über die amtliche Fleischunter-
standenen Anteile an den zusätzlichen Reserven zuständig.
suchung beizufügen.
(2) Einem Erzeuger können Prämienansprüche aus der
zusätzlichen Reserve nur auf Antrag zugeteilt werden. Für (2) Der Antrag auf Sonderprämie ist spätestens sechs
die Anträge gilt § 14 Abs. 3 Satz 2 entsprechend. Monate nach dem Tag der Schlachtung des Tieres oder,
im Falle der Ausfuhr, nach dem Tag, an dem das Tier das
(3) Aus der zusätzlichen Reserve können Prämien- Zollgebiet der Gemeinschaft verlässt, einzureichen. Für in
ansprüche ausschließlich den Erzeugern zugeteilt werden, einem Kalenderjahr geschlachtete oder ausgeführte Tiere
die nach § 14 Abs. 4 für die Verteilung der nationalen ist der Antrag jedoch spätestens am letzten Tag des
Reserve in Betracht kommen. Monats Februar des folgenden Kalenderjahres zu stellen.
(3) Der Antrag auf Sonderprämie ist bei der Versendung
4. Abschnitt in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemein-
schaften spätestens drei Werktage vor dem Tag zu
Sonderprämie stellen, an dem das männliche Rind den Bestand des
und Schlachtprämie Erzeugers verlassen wird.
(4) Bei der Ausfuhr männlicher Rinder in ein Drittland
1. U n t e r a b s c h n i t t
hat der Handelsbeteiligte von den bei ihm verbleibenden,
Allgemeines vollzogenen Exemplaren der Ausfuhranmeldungen dem
Antragsteller Kopien zur Vorlage bei der Landesstelle aus-
§ 16 zuhändigen. Die bei ihm verbleibenden Exemplare der
Ausfuhrnachweise sind vom Handelsbeteiligten bis zum
Antragsverfahren
Ablauf des vierten Kalenderjahres, das dem Kalenderjahr
Die Beantragung der Sonderprämie und der Schlacht- der Ausfuhr folgt, aufzubewahren. Andere Vorschriften,
prämie erfolgt nach dem Verfahren gemäß Artikel 35 nach denen eine längere Aufbewahrungsfrist besteht,
Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2342/1999. bleiben unberührt.
2592 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 1999
§ 20 ger dem Antrag für Kälber einen Nachweis über das
Lebendgewicht von Kälbern bei einem Schlachtalter von
Regionale Höchstgrenze fünf bis sechs Monaten beizufügen.
Wird die regionale Höchstgrenze in einem Kalenderjahr (2) Der Antrag auf Schlachtprämie ist spätestens sechs
überschritten, macht das Bundesministerium für Ernäh- Monate nach dem Tag der Schlachtung des Tieres oder,
rung, Landwirtschaft und Forsten den für das betroffene im Falle der Ausfuhr, nach dem Tag, an dem das Tier das
Kalenderjahr geltenden Kürzungssatz der Sonderprämie Zollgebiet der Gemeinschaft verlässt, einzureichen. Für in
im Bundesanzeiger bekannt. einem Kalenderjahr geschlachtete oder ausgeführte Tiere
ist der Antrag jedoch spätestens am letzten Tag des
§ 21 Monats Februar des folgenden Kalenderjahres zu stellen.
Begleitdokumente (3) Bei der Ausfuhr von Tieren in ein Drittland hat der
Handelsbeteiligte von den bei ihm verbleibenden, vollzo-
(1) Im Falle der Versendung von Tieren in einen anderen genen Exemplaren der Ausfuhranmeldungen dem Antrag-
Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften sind dem steller Kopien zur Vorlage bei der Landesstelle auszuhän-
Antrag auf Sonderprämie die Rinderpässe nach Artikel 6 digen. Die bei ihm verbleibenden Exemplare der Ausfuhr-
der Verordnung (EG) Nr. 820/97 zur Eintragung des Prä- nachweise sind vom Handelsbeteiligten bis zum Ablauf
mienstatus durch die Landesstelle beizufügen. Wird das des vierten Kalenderjahres, das dem Kalenderjahr der
für eine Versendung vorgesehene Tier nicht von einem Ausfuhr folgt, aufzubewahren. Andere Vorschriften, nach
Rinderpass begleitet, ist die Ausstellung eines Handels- denen eine längere Aufbewahrungsfrist besteht, bleiben
verwaltungspapiers erforderlich, das dem Muster nach unberührt.
Anlage 1 entspricht. Für die Ausstellung eines Handelsver-
waltungspapiers nach Satz 2 ist dem Antrag auf Sonder- (4) Die Inhaber von Betrieben, die Rinder, für die die
prämie das Begleitpapier nach § 24d der Viehverkehrs- Schlachtprämie in einem anderen Mitgliedstaat beantragt
verordnung in der am 30. Juni 1998 geltenden Fassung für werden soll, schlachten oder schlachten lassen, haben
das betreffende Tier beizufügen. dafür zu sorgen, dass die an diesen Rindern nach § 5
angebrachten Kennzeichnungen abgelesen, erfasst und
(2) Bei Tieren aus einem anderen Mitgliedstaat, die von in der von ihnen erstellten Abrechnung oder Schlacht-
einem in dem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Rinder- bescheinigung ausgewiesen werden. Die Abrechnung
pass nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 820/97 beglei- oder die Schlachtbescheinigung für Tiere nach Satz 1
tet werden, hat der Antragsteller eine Kopie des von der muss zusätzlich zu den in § 1 genannten Rechtsakten
zuständigen Landesstelle ausgestellten Rinderpasses geforderten Angaben folgendes enthalten:
dem Antrag auf Sonderprämie beizufügen. Wird ein Tier
von einem amtlichen Verwaltungspapier eines anderen 1. die Kategorie der Tiere,
Mitgliedstaates, in dem der Prämienstatus für das Tier 2. für Kälber das Schlachtgewicht oder, wenn dies nicht
angegeben ist, begleitet, ist dieses Verwaltungspapier feststellbar ist, das Lebendgewicht.
dem Antrag auf Sonderprämie beizufügen.
Die Inhaber von Betrieben nach Satz 1 haben die Unter-
lagen, in denen die Kennzeichnung nach § 5 erfasst wird,
bis zum Ablauf des vierten Jahres, das dem Kalenderjahr
3. U n t e r a b s c h n i t t der Erfassung folgt, aufzubewahren. Andere Vorschriften,
Schlachtprämie nach denen eine längere Aufbewahrungsfrist besteht,
bleiben unberührt.
§ 22
§ 23
Anträge, Regionale Höchstgrenzen
Antragstellung und Ausfuhranmeldung
Werden die regionalen Höchstgrenzen in einem Kalen-
(1) Der Antrag auf Schlachtprämie enthält zusätzlich zu derjahr überschritten, macht das Bundesministerium für
den in der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 und der Verord- Ernährung, Landwirtschaft und Forsten den für das betrof-
nung (EG) Nr. 2342/1999 genannten Angaben folgende fene Kalenderjahr geltenden Kürzungssatz der Schlacht-
weitere Angaben: prämie im Bundesanzeiger bekannt.
1. Name, Anschrift und Betriebsnummer des Erzeugers
und die Registriernummern nach der Viehverkehrs- § 24
verordnung für gegebenenfalls vorhandene Betriebs-
stätten, Höchstschlachtgewicht für Kälber
2. Zahl und Ohrmarkennummern der Tiere, (1) Für in Deutschland geschlachtete Kälber kann
die Schlachtprämie nur gewährt werden, wenn deren
3. Kategorie der Tiere im Falle der Ausfuhr. Schlachtkörper entsprechend § 3 Abs. 5 Nr. 2 der Vierten
Vieh- und Fleischgesetz-Durchführungsverordnung als
Erzeuger, die in ihrem Betrieb Tiere schlachten oder Kälber zugeschnitten sind und ein Warmgewicht haben,
schlachten lassen und deren Fleisch für den Eigenver- das niedriger als 159,6 Kilogramm ist.
brauch vorgesehen ist, haben dem Antrag einen Nachweis
über das Schlacht- oder Lebendgewicht und eine Kopie (2) Bei Kälbern, die zum Zeitpunkt der Schlachtung oder
einer Bescheinigung über die amtliche Fleischunter- der Ausfuhr weniger als fünf Monate alt sind, gilt das in
suchung beizufügen. Im Falle der Ausfuhr hat der Erzeu- Absatz 1 angegebene Gewicht als eingehalten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 1999 2593
5. Abschnitt (2) Die Höhe des zusätzlichen Betrags zur Schlacht-
prämie wird vom Bundesministerium für Ernährung, Land-
Mutterkuhprämie wirtschaft und Forsten im Bundesanzeiger jährlich be-
kannt gegeben.
§ 25
Milcherzeuger 7. Abschnitt
Für Erzeuger, die Milch oder Milcherzeugnisse abge- Mutterschafprämie
ben, wird die in Artikel 6 Abs. 2 Buchstabe b der Verord-
nung (EG) Nr. 1254/1999 genannte Mengenbegrenzung § 30
von 120 000 Kilogramm einzelbetriebliche Referenzmen-
ge aufgehoben. Empfindliche Zonen
(1) Die empfindlichen Zonen bei der Mutterschafprämie
§ 26 sind
Mindesttierzahl je Antrag 1. die Flächen der Deiche und Dämme, die den Hoch-
wasserabfluss beeinflussen oder dem Schutz gegen
Die Mutterkuhprämie kann nur für mindestens drei Tiere Hochwasser oder Sturmfluten dienen, einschließlich
beantragt werden. der zweiten Deichlinie,
2. Vorlandflächen, die dem Schutz von Deichen, Dünen
§ 27
oder Hochufern dienen,
Bestandswechsel, Ersetzung 3. die Flächen der Dämme von Hochwasserrückhalte-
(1) Für jede Mutterkuh kann in jedem Kalenderjahr die becken.
Mutterkuhprämie nur einmal beantragt werden. Dies gilt (2) Die Landesstelle kann Prämienansprüche zuteilen,
auch, wenn das Tier den Erzeuger wechselt. die ausschließlich zur Beweidung dieser Flächen genutzt
(2) Ein Erzeuger, der eine im Prämienantrag angege- werden dürfen. Die Nutzungsbeschränkung ist von der
bene Mutterkuh oder Färse nach Artikel 10 Abs. 9 Satz 2 Landesstelle aufzuheben, wenn diese zu einer offenbar
der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 der Kommission vom nicht beabsichtigten Härte für den betroffenen Erzeuger
23. Dezember 1992 mit Durchführungsbestimmungen führen würde.
zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für
bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen (ABl. EG
Nr. L 391 S. 36) in der jeweils geltenden Fassung durch 8. Abschnitt
eine andere Mutterkuh oder Färse innerhalb des Haltungs- Mitteilungs-,
zeitraumes ersetzt, hat dies innerhalb von zehn Werktagen Duldungs- und Mitwirkungspflichten
nach der Ersetzung der zuständigen Landesstelle schrift-
lich zu melden unter Angabe
§ 31
1. seines Namens, seiner Anschrift und der im Prämien-
Mitteilungspflichten
antrag aufgeführten Nummer seines Betriebes,
(1) Der Erzeuger ist verpflichtet, jede Veränderung, die
2. der Ohrmarkennummer und des Abgangsdatums des dazu führt, dass die tatsächlichen oder rechtlichen Ver-
ersetzten Tieres, hältnisse nicht mehr mit seinen Angaben oder Erklärungen
3. des Datums der Ersetzung, im Antrag übereinstimmen, der zuständigen Landesstelle
anzuzeigen. Die Veränderungen sind unverzüglich schrift-
4. der Ohrmarkennummer, der Rasse und des Geburts-
lich anzuzeigen, wenn nicht nach anderen Rechtsvor-
datums des Ersatztieres.
schriften für die Anzeige eine andere Form oder eine
andere Frist vorgeschrieben ist.
§ 28
(2) Inhaber von Betrieben, die Rinder, für die die Sonder-
Nutzung von Prämienansprüchen prämie oder Schlachtprämie nach den in § 1 genannten
Der Umfang der mindestens zu nutzenden Prämien- Rechtsakten beantragt werden kann, schlachten oder
ansprüche wird nach Artikel 23 Abs. 4 der Verordnung schlachten lassen, haben im Zusammenhang mit der
(EG) Nr. 2342/1999 auf 90 vom Hundert festgelegt. Anzeige von Bestandsveränderungen nach § 24g Abs. 1
der Viehverkehrsverordnung der Landesstelle bezogen
auf das einzelne Rind zusätzlich folgendes anzuzeigen:
6. Abschnitt 1. Schlachtnummer,
Ergänzungsbeträge 2. Schlachtgewicht oder, wenn dies nicht feststellbar ist,
das Lebendgewicht,
§ 29 3. Kategorie.
Gewährung
§ 32
(1) Es werden tierbezogene Ergänzungsbeträge in Form
eines einheitlichen zusätzlichen Betrags zur Schlacht- Duldungs- und Mitwirkungspflichten
prämie nach Artikel 11 Abs. 1 Buchstabe a der Verord- (1) Wer eine Prämie nach § 1 beantragt hat, hat die bei
nung (EG) Nr. 1254/1999 für Bullen, Ochsen, Mutterkühe, ihm verbleibenden Antrags- und Bewilligungsunterlagen,
Milchkühe und Färsen gewährt. das Bestandsregister nach § 6 Abs. 1 sowie alle für die
2594 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 1999
Prämiengewährung erheblichen sonstigen Belege bis zum § 5 angebrachten Kennzeichnungen abgelesen, erfasst
Ablauf des vierten Jahres, das dem Kalenderjahr der und in der von ihnen erstellten Abrechnung oder Schlacht-
Gewährung folgt, aufzubewahren. Andere Vorschriften, bescheinigung ausgewiesen werden. Die Abrechnung
nach denen eine längere Aufbewahrungsfrist besteht, oder die Schlachtbescheinigung für Tiere nach Satz 1
bleiben unberührt. muss zusätzlich zu den in § 1 genannten Rechtsakten
(2) Die Inhaber von Betrieben nach § 31 Abs. 2 haben geforderten Angaben Folgendes enthalten:
die Unterlagen, in denen die Angaben nach § 31 Abs. 2 1. das Schlachtgewicht oder, wenn dies nicht feststellbar
erfasst sind, bis zum Ablauf des vierten Jahres, das dem ist, das Lebendgewicht,
Kalenderjahr der Erfassung folgt, aufzubewahren. Andere
2. „Bulle“ oder „Ochse“ oder die Kategorie.
Vorschriften, nach denen eine längere Aufbewahrungsfrist
besteht, bleiben unberührt. Die Inhaber von Betrieben nach Satz 1 haben die Unter-
lagen, in denen die Kennzeichnung nach § 5 erfasst wird,
(3) Zum Zwecke der Überwachung haben
bis zum Ablauf des vierten Jahres, das dem Kalenderjahr
1. der Antragsteller und der Erfassung folgt, aufzubewahren. Andere Vorschriften,
2. die Personen, die Rinder erzeugen, verbringen, ein- nach denen eine längere Aufbewahrungsfrist besteht,
oder ausführen, besitzen oder besessen haben oder bleiben unberührt.
die unmittelbar oder mittelbar am Geschäftsverkehr (4) Für im Jahr 1999 in Deutschland geschlachtete
mit Rindern teilnehmen oder teilgenommen haben, männliche Rinder, für die die Sonderprämie beantragt
der Landesstelle und dem jeweiligen Landesrechnungs- werden soll, gilt Folgendes:
hof das Betreten der Betriebsräume und Betriebsstätten 1. Die Sonderprämie ist nach dem Verfahren des Arti-
während der Betriebs- oder Geschäftszeit zu gestatten kels 8 Abs. 3 und Artikel 35 Abs. 1 der Verordnung (EG)
und auf Verlangen die in Betracht kommenden besonde- Nr. 2342/1999 zu beantragen.
ren Aufzeichnungen, Belege und sonstige Schriftstücke
2. Abweichend von § 5 Nr. 2 kann die Sonderprämie auch
zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erfor-
für Rinder gewährt werden, deren Kennzeichnung
derliche Unterstützung zu gewähren. Bei automatisiert
nach § 24e der Viehverkehrsverordnung und deren
geführten Aufzeichnungen sind die in Satz 1 genannten
Bestandsveränderung nach § 24g der Viehverkehrs-
Personen verpflichtet, auf ihre Kosten die erforderlichen
verordnung der dafür zuständigen Landesstelle nicht
Ausdrucke zu erstellen, soweit die Landesstellen oder
angezeigt wurde.
Landesrechnungshöfe dies verlangen.
(4) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 gel- 3. Der Antrag auf Sonderprämie ist innerhalb von sechs
Monaten nach dem Tag der Schlachtung, jedoch
ten im Falle des vollständigen oder teilweisen Überganges
spätestens am 29. Februar 2000, einzureichen. Dem
des Betriebs auch für den Rechtsnachfolger, soweit diese
Antrag auf Gewährung der Sonderprämie ist eine
Verpflichtungen von dem Rechtsvorgänger nicht mehr
Kopie des aktuellen Bestandsregisters beizufügen.
erfüllt werden können.
Das aktuelle Bestandsregister kann mit Zustimmung
der Landesstelle auch auf elektronischen Datenträgern
9. Abschnitt vorgelegt werden.
Übergangs- und Schlussvorschriften 4. Die Anwendung der Vorschriften über das Verwal-
tungspapier gemäß Artikel 8 Abs. 4 der Verordnung
(EG) Nr. 2342/1999 wird ausgesetzt.
§ 33
Übergangsvorschriften § 34
(1) Ein Erzeuger kann die Sonderprämie für Rinder Meldepflichten der Länder
beantragen, die abweichend von § 5 nach § 19a Abs. 1
bis 3 der Viehverkehrsverordnung in der am 27. April 1995 Die Länder melden dem Bundesministerium für Er-
geltenden Fassung gekennzeichnet sind, sofern deren nährung, Landwirtschaft und Forsten die der Bundesrepu-
Schlachtung bis zum 25. September 1999 erfolgt ist. blik Deutschland zur Erfüllung ihrer gegenüber der Kom-
Abweichend von Satz 1 kann die Schlachtung bei den Rin- mission der Europäischen Gemeinschaften nach den in
dern zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen, sofern eine § 1 genannten Rechtsakten bestehenden Meldepflichten
Ausnahme nach § 24d Abs. 2 Satz 3 der Viehverkehrs- erforderlichen Angaben.
verordnung zugelassen worden ist.
§ 35
(2) Ein Erzeuger kann die Sonderprämie oder die Mut-
terkuhprämie für Rinder beantragen, die abweichend Inkrafttreten, Außerkrafttreten
von § 5 nach § 19b der Viehverkehrsverordnung in der am Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft. Die
28. April 1995 geltenden Fassung gekennzeichnet sind. Rinder- und Schafprämien-Verordnung in der Fassung der
(3) Die Inhaber von Betrieben, die männliche Rinder, für Bekanntmachung vom 15. April 1999 (BGBl. I S. 730),
die die Sonderprämie beantragt werden soll, im Kalender- zuletzt geändert durch Artikel 1 und 2 der Verordnung vom
jahr 1999 schlachten oder schlachten lassen, haben dafür 27. September 1999 (BGBl. I S. 1936), tritt am 31. Dezem-
zu sorgen, dass die an diesen männlichen Rindern nach ber 1999 außer Kraft.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 1999 2595
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 22. Dezember 1999
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Funke
Anlage
(zu § 21 Abs. 1)
Muster
Handelsverwaltungspapier
Nr. des Dokuments:
1. Männliches Rind, geboren am:
2. Identifizierung
Ohrmarkennummer:
3. Prämienstatus
Antrag/Gewährung 1. Altersklasse/Einmalprämie ja/nein
Antrag/Gewährung 2. Altersklasse ja/nein
4. Antragsteller:
Anschrift:
5. Ausstellende Behörde: Stempel
Datum:
2596 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 1999
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. – Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
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gene 16 Seiten 2,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1998 ausgegeben worden sind.
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gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
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Lieferung gegen Vorausrechnung 14,30 DM.
Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 5702 · Entgelt bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
ISSN 0341-1095
Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die
Nichtanwendung fleisch- und lebensmittelhygiene-, arzneimittel- und
medizinprodukterechtlicher Vorschriften infolge gemeinschaftsrechtlicher
Regelungen über transmissible spongiforme Enzephalopathien
Vom 23. Dezember 1999
Das Bundesministerium für Gesundheit verordnet auf Abs. 1 geändert und § 39 Abs. 3 bis 5 eingefügt worden
Grund sind:
– des § 5 Nr. 1, 4 und 6 sowie des § 22 Abs. 2, jeweils Artikel 1
in Verbindung mit § 22e Abs. 1, des Fleischhygiene- Änderung der Verordnung
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom über die Nichtanwendung fleisch- und lebensmittel-
8. Juli 1993 (BGBl. I S. 1189), hygiene-, arzneimittel- und medizinprodukte-
– des § 15 Abs. 1 Nr. 5 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 rechtlicher Vorschriften infolge gemeinschafts-
des Geflügelfleischhygienegesetzes vom 17. Juli 1996 rechtlicher Regelungen über transmissible
(BGBl. I S. 991), spongiforme Enzephalopathien
– des § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 3 und des § 6 Satz 2 bis 4 der Verordnung über die Nichtanwen-
§ 19a Nr. 5, des § 26 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 32 dung fleisch- und lebensmittelhygiene-, arzneimittel- und
Abs. 1 Nr. 1 sowie des § 26a Nr. 1, jeweils in Verbindung medizinprodukterechtlicher Vorschriften infolge gemein-
mit § 38 Abs. 1 und 3, des Lebensmittel- und Bedarfs- schaftsrechtlicher Regelungen über transmissible spon-
gegenständegesetzes in der Fassung der Bekannt- giforme Enzephalopathien vom 11. Januar 1999 (BGBl. I
machung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), S. 11), von denen Satz 2 und 3 durch Artikel 1 der Ver-
– des § 6 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 83 des Arznei- ordnung vom 17. Mai 1999 (BGBl. I S. 996) neu gefasst
mittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung worden sind, werden wie folgt gefasst:
vom 11. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3586) im Einverneh- „Die in den §§ 1 bis 3 genannten Vorschriften der dort
men mit dem Bundesministerium für Ernährung, Land- bezeichneten Verordnungen sind vom 1. Juli 2000 an in
wirtschaft und Forsten, der jeweils am 1. Januar 1998 maßgebenden Fassung
– des § 54 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 83 des Arznei- anzuwenden, sofern nicht mit Zustimmung des Bundes-
mittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung rates etwas anderes verordnet wird. Die in § 4 genannten
vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3018), in Verbindung Vorschriften der dort bezeichneten Verordnung sind vom
mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes 1. Juli 2000 an in der Fassung anzuwenden, die sich aus
vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organi- Artikel 2 der Verordnung zur Änderung kosmetikrecht-
sationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288), licher Vorschriften vom 25. Juni 1998 (BGBl. I S. 1622)
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirt- ergibt, sofern nicht mit Zustimmung des Bundesrates
schaft und Technologie und dem Bundesministerium für etwas anderes verordnet wird. Die in § 5 bezeichnete
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Verordnung gilt vom 1. Juli 2000 an wieder in der am
– des § 5 Abs. 1 und 2, auch in Verbindung mit Abs. 3, des 1. Januar 1998 maßgebenden Fassung.“
§ 14 Abs. 3, auch in Verbindung mit Abs. 4, und des
§ 39 Abs. 1, jeweils auch in Verbindung mit § 39 Abs. 3, Artikel 2
4 und 5 des Medizinproduktegesetzes vom 2. August
Inkrafttreten
1994 (BGBl. I S. 1963), von denen durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 2005) § 39 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.
Bonn, den 23. Dezember 1999
Die Bundesministerin für Gesundheit
In Vertretung
Erwin Jordan