2422 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1999
Dreiunddreißigstes Gesetz
zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes
(33. ÄndG LAG)
Vom 16. Dezember 1999
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates c) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
das folgende Gesetz beschlossen: „(7) Das Nähere über die Anrechnung von
Unterhaltshilfe (Absatz 1), über die Erfüllung von
Artikel 1 Ansprüchen auf Hauptentschädigung neben der
Weitergewährung von Unterhaltshilfe (Absatz 4)
Änderung des Lastenausgleichsgesetzes und über die Zuerkennung von Unterhaltshilfe
Das Lastenausgleichsgesetz in der Fassung der Be- nach voller oder teilweiser Erfüllung der Ansprüche
kanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 845, 1995 I auf Hauptentschädigung (Absätze 5 und 6) wird
S. 248), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom durch Rechtsverordnung bestimmt. Dabei ist hin-
20. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3180), wird wie folgt ge- sichtlich der Absätze 4 und 5 von dem Aus-
ändert: zahlungsbetrag der Unterhaltshilfe sowie von der
durchschnittlichen Lebenserwartung des Berech-
1. Dem § 261 wird folgender Absatz 5 angefügt: tigten auszugehen; bei nicht dauernd getrennt
lebenden Ehegatten mit unterschiedlicher durch-
„(5) Kriegsschadenrente wird nur gewährt, wenn die schnittlicher Lebenserwartung ist für drei Fünftel
Voraussetzungen für die Gewährung spätestens am des Auszahlungsbetrags die höhere und für zwei
31. Dezember 1999 vorliegen und der Antrag bis zum Fünftel die niedrigere durchschnittliche Lebens-
30. Juni 2000 gestellt ist.“ erwartung zugrunde zu legen. Für die Anwendung
des Absatzes 6 kann insbesondere auch die
2. In § 263 Abs. 3 Satz 1 letzter Halbsatz werden nach Berücksichtigung des Mindesterfüllungsbetrags,
dem Wort „einmal“ die Wörter „und nur bis zum der Zeitpunkt der Zuerkennung und Zahlung von
30. Juni 2000“ eingefügt. Unterhaltshilfe, die Höhe des Kürzungsbetrags der
Unterhaltshilfe und die Verzinsung des Anspruchs
3. In § 264 Abs. 2 werden in Satz 2 nach dem Wort auf Hauptentschädigung bei Rückzahlung von
„jedoch“ und in Satz 3 nach den Wörtern „können Erfüllungsbeträgen geregelt werden.“
Kriegsschadenrente“ jeweils die Wörter „vorbe-
haltlich des § 261 Abs. 5“ eingefügt. 7. § 280 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
4. In § 265 Abs. 4 Satz 3 werden nach dem Wort
„jedoch“ die Wörter „vorbehaltlich des § 261 Abs. 5“ „3. bei Personen, die Pflegezulagen, Pflegegelder
eingefügt. oder Pflegesachleistungen nach dem Bun-
desversorgungsgesetz, den Vorschriften des
5. In § 270 Abs. 4 wird das Wort „zwei“ durch die Zahl Siebten oder Elften Buches Sozialgesetzbuch
„5“ ersetzt. oder vergleichbare Leistungen von einem
privaten Versicherungsunternehmen erhalten
oder die unter § 267 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c
6. § 278a wird wie folgt geändert:
fallen, acht vom Hundert.“
a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze 3 und 4
b) In Absatz 5 wird das Wort „zwei“ durch die Zahl „5“
angefügt:
ersetzt.
„Haben in Fällen der Gewährung von Unterhalts-
hilfe auf Lebenszeit die Voraussetzungen für eine 8. § 283 wird wie folgt geändert:
Anrechnung nach Satz 2 bis zum 31. Dezember
2000 nicht vorgelegen, ist die Anrechnung zum a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt
1. Januar 2001 vorzunehmen; dabei gilt der An- geändert:
spruch auf Hauptentschädigung durch eine über aa) Der Nummer 2 werden folgende Sätze 2 und 3
diesen Zeitpunkt hinaus gezahlte oder ruhende angefügt:
Unterhaltshilfe in Höhe des nach Absatz 4 letzter „Haben die Voraussetzungen für eine Anrech-
Satz maßgeblichen Betrags als erfüllt. Änderungen nung nach Satz 1 bis zum 31. Dezember 2000
der Verhältnisse nach dem 31. Dezember 2000 nicht vorgelegen, ist die Anrechnung zum
werden bei der Anrechnung nicht berücksichtigt; 1. Januar 2001 vorzunehmen; dabei gilt der
auf nach diesem Zeitpunkt zuerkannte Hauptent- Anspruch auf Hauptentschädigung durch eine
schädigung ist jedoch anzurechnen.“ über diesen Zeitpunkt hinaus gezahlte oder
b) In Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 Halbsatz 2 wird ruhende Entschädigungsrente in Höhe des
jeweils das Wort „offensichtlich“ durch die Wörter nach Nummer 3 Satz 2 maßgeblichen Betrags
„im Durchschnitt der Fälle“ ersetzt. als erfüllt. Änderungen der Verhältnisse nach
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dem 31. Dezember 2000 werden bei der 11. § 310 wird wie folgt geändert:
Anrechnung nicht berücksichtigt; auf nach
a) In Absatz 2 Satz 4 werden der Schlusspunkt durch
diesem Zeitpunkt zuerkannte Hauptentschä-
ein Semikolon ersetzt und der Halbsatz „sie wer-
digung ist jedoch anzurechnen.“
den für vier Jahre bestellt, soweit nicht nach Lan-
bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: desrecht etwas anderes bestimmt ist.“ angefügt.
„3. Solange Entschädigungsrente gezahlt b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
wird oder ruht, können Ansprüche auf
aa) Satz 2 wird aufgehoben.
Hauptentschädigung, auf die nach Num-
mer 1 anzurechnen ist, unbeschadet ei- bb) Nach Satz 1 werden folgende Sätze 2 bis 4
nes Teilverzichts nach Nummer 2 Satz 1 angefügt:
Buchstabe b nur insoweit erfüllt werden, „Nach Landesrecht kann abweichend von
als im Durchschnitt der Fälle eine Über- Absatz 1 und 2 auch bestimmt werden, dass
zahlung der Hauptentschädigung nicht zu an Stelle des Beschwerdeausschusses eine
erwarten ist. Soweit hiernach die An- Behörde als Beschwerdestelle tätig wird. Die
sprüche auf Hauptentschädigung vor der Vorschriften dieses Gesetzes über die Be-
Anrechnung nicht erfüllt werden können, schwerdeausschüsse gelten für die Be-
sind sie durch die Gewährung von Ent- schwerdestelle entsprechend. Wird eine
schädigungsrente vorläufig in Anspruch Behörde als Beschwerdestelle eingerichtet,
genommen. Sind Ansprüche auf Haupt- finden Absatz 1 und 2 keine Anwendung.“
entschädigung während der Gewährung
von Entschädigungsrente über einen Zins-
12. § 332 wird wie folgt geändert:
zuschlag im Sinne der Nummer 1 Satz 3
hinaus teilweise erfüllt worden, ist für die a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
Berechnung der Entschädigungsrente der „(1) Entscheidungen der Ausgleichsbehörden
verbleibende Grundbetrag der Hauptent- und der Beschwerdeausschüsse ergehen schrift-
schädigung maßgebend.“ lich und sind zu begründen. Sie müssen eine
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: Belehrung darüber enthalten, ob ein Rechtsbehelf
und welcher Rechtsbehelf gegeben ist.“
„(2) Das Nähere über die Anrechnung von Ent-
schädigungsrente (Absatz 1 Nr. 2 Satz 2) und über b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
die Erfüllung von Ansprüchen auf Hauptent- aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
schädigung neben der Weitergewährung von
Entschädigungsrente (Absatz 1 Nr. 3) wird durch „Die Zustellung der Entscheidungen kann
Rechtsverordnung bestimmt. Dabei ist von dem durch einen verschlossen zugesandten ein-
Auszahlungsbetrag der Entschädigungsrente so- fachen Brief ersetzt werden.“
wie von der durchschnittlichen Lebenserwartung bb) Satz 5 wird wie folgt gefasst:
des Berechtigten, bei nicht dauernd getrennt
lebenden Ehegatten mit unterschiedlicher durch- „Eine Entscheidung, die durch die Post mittels
schnittlicher Lebenserwartung von der höheren einfachen Briefes im Geltungsbereich dieses
durchschnittlichen Lebenserwartung auszuge- Gesetzes übermittelt wird, gilt mit dem dritten
hen.“ Tage nach der Aufgabe zur Post als bekannt
gegeben, außer wenn sie nicht oder zu einem
späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel
9. § 283a Abs. 1 wird wie folgt geändert: hat die Behörde den Zugang der Entschei-
a) In Nummer 1 wird die Verweisung „§ 283 Nr. 1“ dung und den Zeitpunkt des Zugangs nach-
durch die Verweisung „§ 283 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 zuweisen.“
Satz 2“ ersetzt.
b) In Nummer 2 Satz 1 wird die Verweisung „§ 283 13. § 349 wird wie folgt geändert:
Nr. 2“ durch die Verweisung „§ 283 Abs. 1 Nr. 2 a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „aus-
Satz 1“ ersetzt. geglichen ist“ die Wörter „oder als ausgeglichen
c) In Nummer 3 Satz 2 Buchstabe b wird die Verwei- gilt“ eingefügt.
sung „(§ 283 Nr. 3)“ durch die Verweisung „(§ 283 b) In Absatz 3 Satz 2 wird der erste Halbsatz vor dem
Abs. 1 Nr. 3)“ ersetzt. Semikolon wie folgt gefasst:
d) In Nummer 4 werden die Verweisung „(§ 283 „Bei Rückgaben von Vermögenswerten, die in
Nr. 4)“ durch die Verweisung „(§ 283 Abs. 1 Nr. 4)“ dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
und die Verweisung „§ 283 Nr. 1 Satz 3“ durch die Gebiet belegen sind, sowie der Wiederherstellung
Verweisung „§ 283 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3“ ersetzt. der vollen Verfügungsrechte über solche Vermö-
genswerte gilt der festgestellte Schaden insoweit
10. § 290 wird wie folgt geändert: stets in voller Höhe als ausgeglichen;“.
a) In Absatz 1 Satz 4 wird die Zahl „50“ durch die Zahl c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
„100“ ersetzt. aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „der zu-
b) In Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter „bis zu einem erkannte und“ die Wörter „nach den Vorschrif-
Betrag von 50 Deutsche Mark monatlich“ ge- ten der §§ 251, 258, 278a, 283 und 283a“ ein-
strichen. gefügt.
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bb) Die Sätze 5 und 6 werden durch folgende 2. § 3 wird wie folgt geändert:
Sätze 5 bis 7 ersetzt:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „auf volle
„Bei den geleisteten Zahlungen an Kriegs- 100 Deutsche Mark nach oben aufgerundete“
schadenrente und vergleichbaren Leistungen gestrichen.
hat es sein Bewenden; dies gilt nicht für die b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
auf die zuerkannte Hauptentschädigung an-
gerechneten Beträge, die gemäß Satz 1 der aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Anlage“
Rückforderung unterliegen. Laufende Zahlun- durch die Angabe „Anlage 1“ ersetzt.
gen an Kriegsschadenrente und vergleich- bb) Die Nummern 2 und 3 werden wie folgt ge-
baren Leistungen werden nach Maßgabe der fasst:
geltenden Vorschriften weitergewährt; eine
Rückforderung der nach den §§ 251, 258, „2. Der Vervielfältiger bestimmt sich vorbe-
278a, 283 und 283a erfüllten Hauptentschädi- haltlich der Nummer 3 Satz 2 nach dem
gung mindert die laufenden Zahlungen nicht. Geschlecht des Berechtigten und nach
Leistungen an Hausratentschädigung oder seinem Lebensalter in dem nach Absatz 2
Beihilfe zur Beschaffung von Hausrat werden maßgebenden Zeitpunkt.
nicht zurückgefordert.“ 3. Ist der Berechtigte verheiratet und lebt er
d) Absatz 5 wird wie folgt geändert: von seinem Ehegatten nicht dauernd
getrennt, ist der Vervielfältiger für jeden
aa) In Satz 1 wird vor dem Schlusspunkt die Klam- Ehegatten nach seinem Geschlecht und
merdefinition „(Rückzahlungspflichtige)“ ein- nach seinem Lebensalter in dem nach
gefügt. Absatz 2 maßgebenden Zeitpunkt zu
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt: ermitteln. Ergeben sich unterschiedliche
Vervielfältiger, ist auf zwei Fünftel des
„Hat ein Rechtsnachfolger des Rückzahlungs- Auszahlungsbetrags (Nummer 1) der
pflichtigen oder des Geschädigten nach § 229 niedrigere und auf drei Fünftel des Aus-
die Schadensausgleichsleistung ohne ange- zahlungsbetrags der höhere Vervielfälti-
messene Gegenleistung oder als Vermächt- ger anzuwenden. Die Anteile am Auszah-
nisnehmer erlangt, kann er neben den in lungsbetrag sind auf volle Deutsche Mark
Satz 1 genannten Rückzahlungspflichtigen als nach unten abzurunden.“
Gesamtschuldner in Anspruch genommen
werden.“
3. § 3a wird wie folgt gefasst:
cc) Die bisherigen Sätze 2 bis 4 werden die Sätze 3 „§ 3a
bis 5.
Erfüllung neben der Weiter-
dd) In Satz 4 wird das Wort „Zeitpunkt“ durch das gewährung von Entschädigungsrente
Wort „Kalenderjahr“ ersetzt.
(1) Solange Entschädigungsrente gewährt wird
oder ruht, kann der Anspruch auf Hauptentschädi-
14. § 360 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
gung nur erfüllt werden in Höhe
a) In Satz 1 werden die Wörter „nach Anhörung des
1. des nach § 283 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 des Gesetzes
Beschwerdeausschusses“ gestrichen.
nicht der Anrechnung unterliegenden Zinszuschlags
b) In Satz 2 wird der Halbsatz nach dem Semikolon zu dem Teil des Grundbetrags der Hauptentschä-
wie folgt gefasst: digung, der durch die Gewährung der Entschädi-
gungsrente vorläufig in Anspruch genommen ist
„sie kann vom Betroffenen und vom Vertreter
(anrechnungsfreier Zinszuschlag), sowie
der Interessen des Ausgleichsfonds nach den
§§ 338 ff. angefochten werden.“ 2. des Betrags, um den der Anspruch auf Hauptent-
schädigung den vorläufigen Anrechnungsbetrag
c) In Satz 5 werden nach dem Wort „Erben“ die
der Entschädigungsrente übersteigt.
Wörter „oder weitere Erben“ eingefügt.
Soweit der Anspruch auf Hauptentschädigung nach
Satz 1 nicht erfüllt werden kann, ist er durch die Wei-
Artikel 2 tergewährung von Entschädigungsrente vorläufig in
Anspruch genommen.
Änderung der Sechzehnten
Verordnung über Ausgleichsleistungen (2) Vorläufiger Anrechnungsbetrag der Entschädi-
nach dem Lastenausgleichsgesetz gungsrente ist die Summe der bis zum maßgebenden
Zeitpunkt tatsächlich geleisteten und danach voraus-
Die Sechzehnte Verordnung über Ausgleichsleistungen sichtlich noch zu leistenden Zahlungen an Entschädi-
nach dem Lastenausgleichsgesetz in der Fassung der gungsrente. Maßgebender Zeitpunkt ist der letzte Tag
Verordnung vom 7. August 1969 (BGBl. I S. 1089), zuletzt des Kalendermonats, in dem über die jeweilige Erfül-
geändert durch Artikel III der Verordnung vom 23. Novem- lung des Anspruchs auf Hauptentschädigung durch
ber 1979 (BGBl. I S. 1982), wird wie folgt geändert: das Ausgleichsamt entschieden wird. Der Betrag der
danach noch zu leistenden Zahlungen an Entschädi-
1. In § 2 Abs. 3 wird die Verweisung „§ 283 Nr. 1 Satz 3“ gungsrente wird in der Weise berechnet, dass der
durch die Verweisung „§ 283 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3“ monatliche Auszahlungsbetrag mit dem aus der An-
ersetzt. lage 2 ersichtlichen Vervielfältiger vervielfacht wird.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1999 2425
Dabei gilt Folgendes: bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
1. Als monatlicher Auszahlungsbetrag der Entschä- „2. des Betrags, der nach vorläufiger Anrech-
digungsrente gilt der durchschnittliche, auf volle nung der Unterhaltshilfe und Entschädi-
Deutsche Mark nach unten abgerundete Auszah- gungsrente auf den Anspruch auf Haupt-
lungsbetrag für die letzten sechs Monate vor dem entschädigung verbleibt. Zur Berechnung
nach Satz 2 maßgebenden Zeitpunkt; dabei sind dieses Betrages sind die §§ 3 und 3a
Monate, in denen die Entschädigungsrente geruht nacheinander anzuwenden.”
hat, außer Betracht zu lassen.
cc) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
2. Der Vervielfältiger bestimmt sich vorbehaltlich der
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
Sätze 2 und 3 nach dem Geschlecht des Berech-
tigten und seinem Lebensalter in dem nach Satz 2
maßgebenden Zeitpunkt. Ist der Berechtigte ver- 5. In § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 werden jeweils
heiratet und lebt er von seinem Ehegatten nicht nach dem Wort „Berechtigte“ die Wörter „vor dem
dauernd getrennt, ist der Vervielfältiger für jeden 1. Januar 2001“ eingefügt.
Ehegatten nach seinem Geschlecht und nach sei-
nem Lebensalter in dem nach Satz 2 maßgeben- 6. § 7 wird wie folgt geändert:
den Zeitpunkt zu ermitteln und, wenn sich unter- a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „nach § 3
schiedliche Vervielfältiger ergeben, der höhere von oder § 4 dieser Verordnung oder nach § 283
beiden anzuwenden. Bei Vollwaisen ist Vervielfälti- Nr. 3 des Gesetzes“ durch die Wörter „nach den
ger die Zahl der Monate von dem nach Satz 2 maß- §§ 3 bis 4“ ersetzt.
gebenden Zeitpunkt bis zum Ende des Monats, in
dem die in § 265 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 des Gesetzes b) In Absatz 3 wird die Verweisung „§ 283 Nr. 1 des
bestimmte Altersgrenze erreicht wird. Gesetzes“ durch die Verweisung „§ 283 Abs. 1
Nr. 1 des Gesetzes“ ersetzt.
(3) Bei der Ermittlung des Anspruchs auf Hauptent-
schädigung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 ist für einen
7. § 8 wird wie folgt geändert:
verzinslichen Grundbetrag der Zinszuschlag zu
berücksichtigen a) In Nummer 1 Satz 2 wird die Verweisung „§ 283
1. bis zum Ende des Kalendervierteljahres, in das der Nr. 1 Satz 3 des Gesetzes“ durch die Verweisung
nach Absatz 2 Satz 2 maßgebende Zeitpunkt fällt, „§ 283 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 des Gesetzes“ ersetzt.
2. vom darauf folgenden Vierteljahresersten ab bis b) In Nummer 2 werden die Wörter „oder nach § 283
zum Ende des Kalendervierteljahres, in dem die Nr. 3 des Gesetzes“ gestrichen.
Entschädigungsrente voraussichtlich endet. c) In Nummer 4 wird die Verweisung „§ 283 Nr. 2
Der Zinszuschlag nach Nummer 2 ist mit dem Hun- Buchstabe b des Gesetzes“ durch die Verweisung
dertsatz anzusetzen, der sich ergibt, wenn der nach „§ 283 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b des Gesetzes“
Absatz 2 Nr. 2 maßgebende Vervielfältiger um die ersetzt.
Zahl der Monate von dem nach Absatz 2 Satz 2 maß-
gebenden Zeitpunkt bis zum Ende des jeweils lau- 8. In § 9a wird die Verweisung „§ 283 Nr. 4 Satz 2
fenden Kalendervierteljahres vermindert, durch die Halbsatz 2 des Gesetzes“ durch die Verweisung
Zahl 3 geteilt und das Ergebnis auf einen vollen Hun- „§ 283 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Halbsatz 2 des Gesetzes“
dertsatz nach oben aufgerundet wird. ersetzt.
(4) Die Anrechnung des vorläufigen Anrechnungs-
betrags auf den Anspruch auf Hauptentschädigung 9. § 10 wird wie folgt geändert:
ist zunächst auf einen Zinszuschlag, danach auf einen a) In Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 werden die Wörter
verzinslichen Grundbetrag und zuletzt auf einen „auf volle 100 Deutsche Mark nach oben aufge-
unverzinslichen Grundbetrag vorzunehmen. rundeten“ gestrichen.
(5) Verbleibt nach der Anrechnung ein verzinslicher b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Grundbetrag, ist dieser um den ihm zugerechneten
Zinszuschlag für die voraussichtliche zukünftige Lauf- aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Anlage“
zeit der Entschädigungsrente (Absatz 3 Satz 1 Nr. 2) durch die Angabe „Anlage 1“ ersetzt.
zu vermindern. Dazu ist der verbleibende Grundbe- bb) In Nummer 1 wird das Wort „drei“ durch das
trag mit 100 zu vervielfältigen und das Ergebnis durch Wort „sechs“ ersetzt.
die Summe zu teilen, die sich durch Hinzurechnung cc) Die Nummern 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
des nach Absatz 3 Satz 2 maßgebenden Hundertsat-
zes zu der Zahl 100 ergibt. „2. Der Vervielfältiger bestimmt sich vorbe-
haltlich der Nummer 3 Satz 2 nach dem
(6) § 3 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.“
Geschlecht des Berechtigten und nach
seinem Lebensalter in dem Zeitpunkt, von
4. § 4 wird wie folgt geändert: dem ab Unterhaltshilfe zuerkannt wird.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: 3. Ist der Berechtigte verheiratet und lebt er
aa) In Nummer 1 werden die Verweisung „§ 283 von seinem Ehegatten nicht dauernd
Nr. 1 Satz 3 des Gesetzes“ durch die Verwei- getrennt, ist der Vervielfältiger für jeden
sung „§ 283 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 des Gesetzes“ Ehegatten nach seinem Geschlecht und
und die Verweisung „(§ 283 Nr. 3 des Geset- nach seinem Lebensalter in dem Zeit-
zes)“ durch die Verweisung „(§ 3a)“ ersetzt. punkt zu ermitteln, von dem ab Unter-
2426 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1999
haltshilfe zuerkannt wird. Ergeben sich schädigung gilt durch die Anrechnung vom Beginn
unterschiedliche Vervielfältiger, ist auf desjenigen Kalendervierteljahres ab als erfüllt, das
zwei Fünftel des Auszahlungsbetrags dem Zeitpunkt folgt, von dem ab Unterhaltshilfe zuer-
(Nummer 1) der niedrigere und auf drei kannt worden ist. § 3 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend
Fünftel des Auszahlungsbetrags der anzuwenden.
höhere Vervielfältiger anzuwenden. Die (3) Unterhaltshilfe nach § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 ist
Anteile am Auszahlungsbetrag sind auf zur Berechnung des Anrechnungsbetrags nach den
volle Deutsche Mark nach unten abzu- Absätzen 1 und 2 mit dem Auszahlungsbetrag anzu-
runden.” setzen, der sich vor Anwendung des § 17 Abs. 1
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: ergibt.
aa) In Satz 1 wird jeweils die Angabe „1. Juni 1967“ (4) § 26 Abs. 2 und 3 ist vor der Anrechnung nach
durch die Angabe „1. Januar 2001“ ersetzt. den Absätzen 1 und 2 anzuwenden.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „31. Mai 1967“
durch die Angabe „31. Dezember 2000“ er- § 28
setzt. Anrechnung von Entschädigungsrente
Die Anrechnung von Entschädigungsrente, bei der
10. In § 10a wird die Verweisung „§ 283 Nr. 4 Satz 2 die Voraussetzungen für die Anrechnung nach § 283
Halbsatz 1 des Gesetzes“ durch die Verweisung Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 des Gesetzes vor dem 1. Januar
„§ 283 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Halbsatz 1 des Gesetzes“ 2001 nicht vorgelegen haben, ist wie bei der vorläufi-
ersetzt. gen Anrechnung auf den Anspruch auf Hauptent-
schädigung nach § 3a Abs. 2 bis 6 vorzunehmen.
11. In § 15 werden in den Nummern 1 und 2 jeweils die Maßgebender Zeitpunkt (§ 3a Abs. 2) ist der 31. De-
Wörter „auf volle 100 Deutsche Mark nach oben auf- zember 2000.
gerundeten“ gestrichen.
§ 29
12. In § 19 Abs. 2 Satz 3 wird die Verweisung „§ 283 des Anrechnung von
Gesetzes“ durch die Verweisung „§ 3a“ ersetzt. Unterhaltshilfe auf Lebenszeit
und Entschädigungsrente
13. In § 20 Abs. 2 Satz 2 wird die Verweisung „(§ 283 Nr. 1 Sind Unterhaltshilfe und Entschädigungsrente auf
des Gesetzes)“ durch die Verweisung „(§ 283 Abs. 1 die Hauptentschädigung anzurechnen, ist zunächst
Nr. 1 des Gesetzes)“ ersetzt. § 27 anzuwenden und danach die Anrechnung der
Entschädigungsrente nach § 28 auf den noch ver-
14. In § 21 Abs. 2 Satz 3 wird die Verweisung „§ 283 des bleibenden Anspruch auf Hauptentschädigung vor-
Gesetzes“ durch die Verweisung „§ 3a“ ersetzt. zunehmen.
15. In § 23 Abs. 2 Satz 2 wird die Verweisung „(§ 283 Nr. 1 § 30
des Gesetzes)“ durch die Verweisung „(§ 283 Abs. 1 Anrechnung auf mehrere
Nr. 1 des Gesetzes)“ ersetzt. Ansprüche auf Hauptentschädigung
Ist Kriegsschadenrente nach § 278a Abs. 2, § 283
16. Nach § 26 werden folgende Vorschriften eingefügt: Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 des Gesetzes auf mehrere An-
„Fünfter Abschnitt sprüche auf Hauptentschädigung anzurechnen, ist
die Anrechnung im Verhältnis der verfügbaren Grund-
Anrechnung nach dem
beträge (§ 27) oder Ansprüche (§ 28) zueinander vor-
31. Dezember 2000 gewährter
zunehmen.
Kriegsschadenrente auf die Hauptentschädigung
§ 31
§ 27
Berücksichtigung
Anrechnung nachträglicher Veränderungen
von Unterhaltshilfe auf Lebenszeit
Eine nach den §§ 27 bis 30 durchgeführte Anrech-
(1) Unterhaltshilfe, die mit Wirkung von einem Zeit- nung ist zu ändern, wenn nachträglich Hauptentschä-
punkt vor dem 1. Januar 2001 ab zuerkannt wurde digung zuerkannt wird. Das Gleiche gilt, wenn sich
und bei der die Voraussetzungen für die Anrechnung nachträglich die Zahlungen an Unterhaltshilfe oder
nach § 278a Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes vor dem Entschädigungsrente für Zeiträume vor dem 1. Januar
1. Januar 2001 nicht vorgelegen haben, ist mit dem 2001 verändern. Bei einer nachträglichen Erhöhung
Anrechnungsbetrag nach § 3 Abs. 2 und 3 auf den der Zahlungen an Unterhaltshilfe oder Entschädi-
Grundbetrag der Hauptentschädigung anzurech- gungsrente ist die durchgeführte Anrechnung nur zu
nen. Maßgebender Zeitpunkt (§ 3 Abs. 2) ist der ändern, soweit noch auf eine nicht erfüllte Hauptent-
31. Dezember 2000. Bei Unterhaltshilfe an Vollwaisen schädigung anzurechnen ist.“
ist § 5 Abs. 1 Satz 2 entsprechend anzuwenden.
(2) Die Anrechnung ist der Reihe nach auf einen ver- 17. Der bisherige Fünfte Abschnitt wird Sechster Ab-
zinslichen Grundbetrag und einen unverzinslichen schnitt, der bisherige § 27 wird § 32.
Grundbetrag vorzunehmen. Der auf den angerechne-
ten Betrag entfallende Zinszuschlag zur Hauptent- 18. Der bisherige § 28 wird aufgehoben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1999 2427
19. Folgender § 33 wird eingefügt: berechneten entgegenstehenden Erfüllungsbetrag
übersteigt.
„§ 33
Übergangsregelung (3) Ist gekürzte Unterhaltshilfe zuerkannt worden
für die Änderung der Verordnung durch das und übersteigt die Summe der bisherigen Kürzungs-
Gesetz vom 16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2422) beträge den neu berechneten entgegenstehenden
Erfüllungsbetrag, ist der übersteigende Betrag als
(1) Wurde vor dem 1. Januar 2001 Unterhaltshilfe Unterhaltshilfe nachzuzahlen und die Unterhaltshilfe
auf Lebenszeit nach § 14 Abs. 2 oder § 26 Abs. 1 zu- ungekürzt weiterzugewähren.
erkannt, ist der entgegenstehende Erfüllungsbetrag
(§ 15) neu zu berechnen, wenn dies für den Berechtig- (4) Ist ein Darlehensverhältnis wiederhergestellt
ten günstiger ist. Dabei ist § 10 Abs. 4 entsprechend oder neu begründet worden, ist dies insoweit rück-
anzuwenden. gängig zu machen, als der bisher berechnete entge-
genstehende Erfüllungsbetrag den neu berechneten
(2) Ist der bisher berechnete entgegenstehende übersteigt.“
Erfüllungsbetrag ganz oder teilweise an den Aus-
gleichsfonds zurückgezahlt worden, ist der zurück-
gezahlte Betrag zu erstatten, soweit er den neu 20. Der bisherige § 29 wird § 34.
21. Die bisherige Anlage wird durch die Anlagen 1 und 2 zu dieser Verordnung ersetzt.
Anlage 1
(zu § 3 Abs. 3 und § 10 Abs. 2)
Vervielfältiger zur Berechnung des Anrechnungsbetrags
für die voraussichtlich noch zu leistenden Zahlungen an Unterhaltshilfe
Vervielfältiger für einen Vervielfältiger für einen
Vollendetes Vollendetes
weiblichen/männlichen weiblichen/männlichen
Lebensjahr Lebensjahr
Berechtigten oder Ehegatten Berechtigten oder Ehegatten
Unter 1 96 88 26 65 58
1 95 87 27 64 57
2 94 86 28 63 56
3 93 85 29 62 55
4 91 84 30 61 54
5 90 83 31 60 52
6 89 81 32 58 51
7 88 80 33 57 50
8 87 79 34 56 49
9 85 78 35 55 48
10 84 77 36 54 47
11 83 75 37 53 46
12 82 74 38 51 45
13 81 73 39 50 43
14 80 72 40 49 42
15 78 71 41 48 41
16 77 70 42 47 40
17 76 68 43 46 39
18 75 67 44 45 38
19 74 66 45 43 37
20 72 65 46 42 36
21 71 64 47 41 35
22 70 63 48 40 34
23 69 62 49 39 33
24 68 60 50 38 32
25 67 59 51 37 31
2428 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1999
Vervielfältiger für einen Vervielfältiger für einen
Vollendetes Vollendetes
weiblichen/männlichen weiblichen/männlichen
Lebensjahr Lebensjahr
Berechtigten oder Ehegatten Berechtigten oder Ehegatten
52 36 30 76 13 10
53 35 29 77 12 9
54 34 28 78 11 9
55 32 27 79 10 8
56 31 26 80 10 8
57 30 25 81 9 7
58 29 24 82 8 7
59 28 23 83 8 6
60 27 22 84 7 6
61 26 21 85 7 6
62 25 20 86 6 5
63 24 19 87 6 5
64 23 19 88 5 5
65 22 18 89 5 5
66 21 17 90 5 4
67 20 16 91 4 4
68 19 15 92 4 3
69 18 15 93 4 3
70 17 14 94 4 3
71 17 13 95 3 3
72 16 13 96 3 2
73 15 12 97 3 2
74 14 11 98
75 13 11 und mehr 2 2
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1999 2429
Anlage 2
(zu § 3a Abs. 3)
Vervielfältiger zur Berechnung der Summe
der voraussichtlich noch zu leistenden Zahlungen an Entschädigungsrente
Vervielfältiger für einen Vervielfältiger für einen
Vollendetes Vollendetes
weiblichen/männlichen weiblichen/männlichen
Lebensjahr Lebensjahr
Berechtigten oder Ehegatten Berechtigten oder Ehegatten
Unter 1 957 879 38 514 445
1 949 873 39 502 434
2 938 861 40 491 423
3 926 849 41 479 412
4 914 838 42 468 401
5 902 826 43 457 390
6 890 814 44 445 380
7 878 802 45 434 369
8 867 790 46 423 358
9 855 778 47 412 348
10 843 766 48 401 337
11 831 755 49 390 327
12 819 743 50 379 316
13 807 731 51 368 306
14 795 719 52 357 296
15 783 707 53 346 286
16 771 695 54 335 276
17 760 684 55 325 266
18 748 672 56 314 257
19 736 661 57 303 247
20 724 650 58 293 238
21 713 638 59 282 228
22 701 627 60 272 219
23 689 616 61 262 210
24 677 604 62 252 202
25 666 593 63 242 193
26 654 581 64 232 185
27 642 570 65 222 177
28 630 558 66 212 169
29 619 547 67 203 162
30 607 536 68 193 154
31 595 524 69 184 147
32 583 513 70 175 139
33 572 501 71 166 132
34 560 490 72 157 125
35 548 479 73 149 119
36 537 468 74 141 112
37 525 456 75 133 106
2430 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1999
Vervielfältiger für einen Vervielfältiger für einen
Vollendetes Vollendetes
weiblichen/männlichen weiblichen/männlichen
Lebensjahr Lebensjahr
Berechtigten oder Ehegatten Berechtigten oder Ehegatten
76 125 100 88 54 48
77 117 95 89 50 46
78 110 89 90 47 44
79 103 83 91 44 38
80 96 78 92 41 35
81 90 74 93 39 32
82 84 69 94 36 29
83 78 65 95 33 26
84 72 61 96 30 23
85 67 57 97 27 20
86 62 54 98
87 58 51 und mehr 24 19
Artikel 3
Änderung der Vierundzwanzigsten Verordnung
über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz
Die Vierundzwanzigste Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz vom 10. November
1971 (BGBl. I S. 1790), geändert durch § 4 der Verordnung vom 26. Mai 1975 (BGBl. I S. 1275), wird wie folgt geändert:
1. In § 9 Satz 1 wird die Verweisung „§ 283 Nr. 2 Buchstabe b Halbsatz 2 und Nr. 3“ durch die Verweisung „§ 283 Abs. 1
Nr. 2 Buchstabe b Halbsatz 2 und Nr. 3“ ersetzt.
2. In § 10 wird die Verweisung „§ 283 Nr. 4“ durch die Verweisung „§ 283 Abs. 1 Nr. 4“ ersetzt.
Artikel 4
Neufassung der Sechzehnten Verordnung
über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz
Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, die Sechzehnte Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem
Lastenausgleichsgesetz in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung mit neuem Datum bekannt zu
machen und der Verordnung eine Inhaltsübersicht voranzustellen.
Artikel 5
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf Artikel 2 und 3 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils ein-
schlägigen Ermächtigung des Lastenausgleichsgesetzes durch Rechtsverordnung geändert werden.
Artikel 6
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1999 2431
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 16. Dezember 1999
Der Bund esp räsid ent
J o hannes Rau
Der Bund eskanzler
Gerhard Sc hröd er
Der Bund esminist er d es Innern
Sc hily
Der B und esm inist er d er Finanzen
H a n s Ei c h e l
2432 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1999
Gesetz
zur Fortführung der ökologischen Steuerreform
Vom 16. Dezember 1999
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 2. für 1 000 l Benzin der Unterpositionen
2710 0026, 2710 0034 und 2710 0036 der
Kombinierten Nomenklatur
Artikel 1
vom 1. Januar 2000 bis zum
Änderung des Mineralölsteuergesetzes 31. Dezember 2000 1 200,00 DM,
Das Mineralölsteuergesetz vom 21. Dezember 1992 vom 1. Januar 2001 bis zum
(BGBl. I S. 2150, 2185; 1993 I S. 169), zuletzt geändert 31. Oktober 2001 1 260,00 DM,
durch Artikel 2 der Verordnung von 18. Juli 1999 (BGBl. I
S. 1631), wird wie folgt geändert: vom 1. November 2001 bis zum
31. Dezember 2001 1 290,00 DM,
1. § 2 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: vom 1. Januar 2002 bis zum
31. Dezember 2002 690,30 EUR,
a) Die Nummern 1 bis 4 werden wie folgt gefasst:
ab 1. Januar 2003 721,00 EUR,
„1. für 1 000 l Benzin der Unterpositionen
2710 0027, 2710 0029 und 2710 0032 der 3. für 1 000 l mittelschwere Öle der Unterposi-
Kombinierten Nomenklatur tionen 2710 0051 und 2710 0055 der Kombi-
nierten Nomenklatur
a) mit einem Schwefelgehalt von mehr als
50 mg/kg vom 1. Januar 2000 bis zum
31. Dezember 2000 1 100,00 DM,
vom 1. Januar 2000 bis zum
31. Dezember 2000 1 100,00 DM, vom 1. Januar 2001 bis zum
31. Dezember 2001 1 160,00 DM,
vom 1. Januar 2001 bis zum
31. Oktober 2001 1 160,00 DM, vom 1. Januar 2002 bis zum
31. Dezember 2002 623,80 EUR,
vom 1. November 2001 bis zum
31. Dezember 2001 1 190,00 DM, ab 1. Januar 2003 654,50 EUR,
vom 1. Januar 2002 bis zum 4. für 1 000 l Gasöle der Unterposition 2710 0069
31. Dezember 2002 639,10 EUR, der Kombinierten Nomenklatur
b) mit einem Schwefelgehalt von höchstens a) mit einem Schwefelgehalt von mehr als
50 mg/kg 50 mg/kg
vom 1. Januar 2000 bis zum vom 1. Januar 2000 bis zum
31. Dezember 2000 1 100,00 DM, 31. Dezember 2000 740,00 DM,
vom 1. Januar 2001 bis zum vom 1. Januar 2001 bis zum
31. Dezember 2001 1 160,00 DM, 31. Oktober 2001 800,00 DM,
vom 1. Januar 2002 bis zum vom 1. November 2001 bis zum
31. Dezember 2002 623,80 EUR, 31. Dezember 2001 830,00 DM,
c) mit einem Schwefelgehalt von mehr als vom 1. Januar 2002 bis zum
10 mg/kg 31. Dezember 2002 455,00 EUR,
ab 1. Januar 2003 669,80 EUR, b) mit einem Schwefelgehalt von höchstens
d) mit einem Schwefelgehalt von höchstens 50 mg/kg
10 mg/kg vom 1. Januar 2000 bis zum
ab 1. Januar 2003 654,50 EUR, 31. Dezember 2000 740,00 DM,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1999 2433
vom 1. Januar 2001 bis zum vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember
31. Dezember 2001 800,00 DM, 2002 zum ermäßigten Steuersatz
von 389,90 Euro für 1 000 kg,
vom 1. Januar 2002 bis zum
31. Dezember 2002 439,70 EUR, ab 1. Januar 2003 zum ermäßigten Steuer-
satz von 409,00 Euro für 1 000 kg,
c) mit einem Schwefelgehalt von mehr als
10 mg/kg 2. Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasser-
stoffe nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 zum Antrieb von
ab 1. Januar 2003 485,70 EUR, Verbrennungsmotoren in Fahrzeugen bis zum
d) mit einem Schwefelgehalt von höchstens 31. Dezember 2009
10 mg/kg vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2000
ab 1. Januar 2003 470,40 EUR,“. zum ermäßigten Steuersatz
von 20,90 Deutsche Mark für 1 MWh,
b) Die Nummern 6 und 7 werden wie folgt gefasst:
vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2001
„6. für 1 MWh Erdgas und andere gasförmige zum ermäßigten Steuersatz
Kohlenwasserstoffe nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 von 22,00 Deutsche Mark für 1 MWh,
vom 1. Januar 2000 bis zum vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2002
31. Dezember 2000 53,40 DM, zum ermäßigten Steuersatz
vom 1. Januar 2001 bis zum von 11,80 Euro für 1 MWh,
31. Dezember 2001 56,30 DM, vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2009
vom 1. Januar 2002 bis zum zum ermäßigten Steuersatz
31. Dezember 2002 30,30 EUR, von 12,40 Euro für 1 MWh.“
ab 1. Januar 2003 31,80 EUR, b) Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
7. für 1 000 kg Flüssiggase nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 „2. andere als die in Nummer 1 genannten
Schweröle zum ermäßigten Steuersatz von
vom 1. Januar 2000 bis zum
35,00 Deutsche Mark für 1000 kg, auch für
31. Dezember 2000 2 070,00 DM,
begünstigte Zwecke nach § 4 Abs. 1 Nr. 1
vom 1. Januar 2001 bis zum und 2;“.
31. Dezember 2001 2 173,40 DM,
vom 1. Januar 2002 bis zum 3. § 25 wird wie folgt geändert:
31. Dezember 2002 1 164,10 EUR, a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
ab 1. Januar 2003 1 217,00 EUR,“. aa) In dem einleitenden Satzteil wird die Angabe
„vorbehaltlich der Absätze 3 und 4“ durch die
2. § 3 wird wie folgt geändert: Angabe „vorbehaltlich der Absätze 3 bis 4“
ersetzt.
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
bb) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a
„(1) Als Kraftstoff dürfen vorbehaltlich des § 12
eingefügt:
verwendet werden
„4a. für Gasöle nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4
1. Flüssiggase nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 unvermischt
sowie für Flüssiggase, Erdgase und
mit anderen Mineralölen
andere gasförmige Kohlenwasserstoffe
a) zum Antrieb von Verbrennungsmotoren in nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2, die nach-
Fahrzeugen bis zum 31. Dezember 2009 weislich nach den jeweils am 1. Januar
vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2000, 1. Januar 2001, 1. November
2000 zum ermäßigten Steuersatz 2001, 1. Januar 2002 oder 1. Januar
von 270,50 Deutsche Mark für 1 000 kg, 2003 geltenden Steuersätzen des § 2
Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 oder des § 3 Abs. 1
vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember Nr. 1 oder 2 versteuert worden sind oder
2001 zum ermäßigten Steuersatz für die jeweils am 1. Januar 2000, 1. Ja-
von 285,30 Deutsche Mark für 1 000 kg, nuar 2001, 1. November 2001, 1. Januar
vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2002 oder 1. Januar 2003 eine Nach-
2002 zum ermäßigten Steuersatz steuer nach § 35 entstanden ist, und die
von 153,40 Euro für 1 000 kg, a) in zur allgemein zugänglichen Beför-
vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember derung von Personen bestimmten
2009 zum ermäßigten Steuersatz Schienenbahnen mit Ausnahme von
von 161,00 Euro für 1 000 kg, Bergbahnen oder
b) in anderen Fällen b) in Kraftfahrzeugen im genehmigten
Linienverkehr nach den §§ 42 und 43
vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember des Personenbeförderungsgesetzes
2000 zum ermäßigten Steuersatz in der Fassung der Bekanntmachung
von 687,50 Deutsche Mark für 1 000 kg, vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690),
vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember zuletzt geändert durch Artikel 2 des
2001 zum ermäßigten Steuersatz Gesetzes vom 26. August 1998
von 725,00 Deutsche Mark für 1 000 kg, (BGBl. I S. 2521, 2544),
2434 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1999
verwendet worden sind, wenn in der vom 1. Januar 2001 bis zum
Mehrzahl der Beförderungsfälle eines 31. Dezember 2001 60,00 DM,
Verkehrsmittels die gesamte Reiseweite
vom 1. Januar 2002 bis zum
50 Kilometer oder die gesamte Reisezeit
31. Dezember 2002 46,05 EUR,
eine Stunde nicht übersteigt,“.
cc) Nummer 5 wird wie folgt gefasst: 3. für 1 000 l Gasöle nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4
Buchstabe c
„5. für Schweröle nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
sowie für Erdgase, Flüssiggase und ande- ab 1. Januar 2003 69,05 EUR,
re gasförmige Kohlenwasserstoffe, die 4. für 1 000 l Gasöle nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4
nachweislich nach den ab dem 1. April Buchstabe d
1999 geltenden Steuersätzen des § 3
versteuert worden sind oder für die am ab 1. Januar 2003 61,40 EUR,
1. April 1999 eine Nachsteuer nach § 35 in 5. für 1 000 kg Flüssiggase nach § 3 Abs. 1 Nr. 1
der Fassung des Gesetzes vom 24. März Buchstabe a
1999 (BGBl. I S. 378) entstanden ist,
sowie für Schweröle nach § 3 Abs. 2 vom 1. Januar 2000 bis zum
Satz 1 Nr. 2, die nachweislich nach dem 31. Dezember 2000 7,40 DM,
ab dem 1. Januar 2000 geltenden Steuer- vom 1. Januar 2001 bis zum
satz des § 3 versteuert worden sind, und 31. Dezember 2001 14,80 DM,
die
vom 1. Januar 2002 bis zum
a) von Unternehmen des Produzierenden
31. Dezember 2002 11,40 EUR,
Gewerbes (§ 2 Nr. 3 des Stromsteuer-
gesetzes vom 24. März 1999, BGBl. I vom 1. Januar 2003 bis zum
S. 378, in der jeweils geltenden Fas- 31. Dezember 2009 15,20 EUR,
sung), von Unternehmen der Land-
6. für 1 MWh Erdgas und andere gasförmige
und Forstwirtschaft (§ 2 Nr. 5 des
Kohlenwasserstoffe nach § 3 Abs. 1 Nr. 2
Stromsteuergesetzes) und von Ver-
sorgern (§ 2 Nr. 1 des Stromsteuer- vom 1. Januar 2000 bis zum
gesetzes), die nicht Unternehmen des 31. Dezember 2000 0,55 DM,
Produzierenden Gewerbes sind, zu
vom 1. Januar 2001 bis zum
den nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3
31. Dezember 2001 1,10 DM,
und Abs. 3 sowie § 32 Abs. 1 begüns-
tigten Zwecken oder in sonstigen vom 1. Januar 2002 bis zum
Anlagen zur gekoppelten Erzeugung 31. Dezember 2002 0,85 EUR,
von Strom und Wärme oder
vom 1. Januar 2003 bis zum
b) von anderen Betreibern als nach Buch- 31. Dezember 2009 1,15 EUR.“
stabe a zur Erzeugung von Wärme zur
Stromerzeugung, in Anlagen der Kraft- c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 3a und wie
Wärme-Kopplung (§ 3 Abs. 3 Satz 1 folgt gefasst:
Nr. 1), in sonstigen Anlagen zur ge- „ (3a) Der Erlass, die Erstattung oder die Ver-
koppelten Erzeugung von Strom und gütung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 beträgt
Wärme oder in Anlagen nach § 32
Abs. 1 1. für 1 000 l Gasöle nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1,
die
verwendet worden sind.“
1.1 von Betreibern nach Absatz 1
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: Satz 1 Nr. 5 Buchstabe a oder b
„ (3) Der Erlass, die Erstattung oder die Ver- in Anlagen der Kraft-Wärme-Kopp-
gütung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4a beträgt lung mit einem Monatsnutzungs-
1. für 1 000 l Gasöle nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 grad von mindestens 70 Prozent,
Buchstabe a ausgenommen Anlagen mit Gas-
turbinen und nachgeschalteten
vom 1. Januar 2000 bis zum Dampfturbinen (GuD-Anlagen)
31. Dezember 2000 30,00 DM, ohne Wärmeauskopplung und
vom 1. Januar 2001 bis zum einem elektrischen Wirkungsgrad
31. Oktober 2001 60,00 DM, (netto) von weniger als 57,5 Pro-
zent, verwendet worden sind, 120,00 DM,
vom 1. November 2001 bis zum
31. Dezember 2001 75,00 DM, 1.2 von Unternehmen des Produzie-
vom 1. Januar 2002 bis zum renden Gewerbes oder von Unter-
31. Dezember 2002 53,70 EUR, nehmen der Land- und Forstwirt-
schaft zu den nach § 3 Abs. 2
2. für 1 000 l Gasöle nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 Nr. 1 begünstigten Zwecken,
Buchstabe b ausgenommen die Erzeugung von
vom 1. Januar 2000 bis zum Wärme zur Stromerzeugung, ver-
31. Dezember 2000 30,00 DM, wendet worden sind, 32,00 DM,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1999 2435
1.3 von Betreibern nach Absatz 1 Dampfturbinen (GuD-Anlagen)
Satz 1 Nr. 5 Buchstabe a oder b ohne Wärmeauskopplung und
zur Erzeugung von Wärme zur einem elektrischen Wirkungsgrad
Stromerzeugung oder in Anlagen (netto) von weniger als 57,5 Pro-
nach § 3 Abs. 3, ausgenommen zent, verwendet worden sind, 75,00 DM,
Anlagen, die nach Nummer 1.1 4.2 von Unternehmen des Produzie-
begünstigt sind, oder in Anlagen rende Gewerbes oder von Unter-
nach § 32 Abs. 1 verwendet nehmen der Land- und Forstwirt-
worden sind, 40,00 DM, schaft zu den nach § 3 Abs. 2
2. für 1 000 kg Schweröle nach § 3 Satz 1 Nr. 3 begünstigten Zwecken,
Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, die von Betrei- ausgenommen die Erzeugung
bern nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 von Wärme zur Stromerzeugung,
Buchstabe a oder b in Anlagen der verwendet worden sind, 20,00 DM,
Kraft-Wärme-Kopplung mit einem 4.3 von Betreibern nach Absatz 1
Monatsnutzungsgrad von mindes- Satz 1 Nr. 5 Buchstabe a oder b
tens 70 Prozent, ausgenommen zur Erzeugung von Wärme zur
Anlagen mit Gasturbinen und nach- Stromerzeugung oder in Anlagen
geschalteten Dampfturbinen nach § 3 Abs. 3, ausgenommen
(GuD-Anlagen) ohne Wärmeaus- Anlagen, die nach Nummer 4.1
kopplung und einem elektrischen begünstigt sind, oder in Anlagen
Wirkungsgrad (netto) von weniger nach § 32 Abs. 1 verwendet
als 57,5 Prozent, verwendet worden sind, 25,00 DM.“
worden sind, 35,00 DM,
d) Nach dem neuen Absatz 3a werden folgende Ab-
3. für 1 MWh Erdgas und andere gasförmige sätze 3b bis 3d eingefügt:
Kohlenwasserstoffe nach § 3 Abs. 2 Satz 1
Nr. 3 Buchstabe a, die „ (3b) Monatsnutzungsgrad im Sinne des Ge-
setzes ist der Quotient aus der Summe der ge-
3.1 von Betreibern nach Absatz 1 nutzten erzeugten mechanischen und thermischen
Satz 1 Nr. 5 Buchstabe a oder b Energie in einem Kalendermonat und der Summe
in Anlagen der Kraft-Wärme-Kopp- der zugeführten Energie aus Mineralöl in der-
lung mit einem Monatsnutzungs- selben Berichtszeitspanne. Elektrischer Wirkungs-
grad von mindestens 70 Prozent, grad (netto) im Sinne des Gesetzes ist der Quotient
ausgenommen Anlagen mit Gas- aus der Brutto-Stromerzeugung, vermindert um
turbinen und nachgeschalteten den Betriebseigenverbrauch, und der zeitgleich
Dampfturbinen (GuD-Anlagen) technisch zugeführten Energie aus Mineralöl.
ohne Wärmeauskopplung und
einem elektrischen Wirkungsgrad (3c) Der Erlass, die Erstattung oder die Ver-
(netto) von weniger als 57,5 Pro- gütung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 wird im Falle
zent, verwendet worden sind, 6,80 DM, des Absatzes 3a Nr. 1.1, 2, 3.1 oder 4.1 nur für den
Monat gewährt, in dem der Monatsnutzungsgrad
3.2 von Unternehmen des Produzie-
von mindestens 70 Prozent erreicht worden ist.
renden Gewerbes oder von Unter-
nehmen der Land- und Forstwirt- (3d) Der Erlass, die Erstattung oder die Ver-
schaft zu den nach § 3 Abs. 2 gütung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 wird im Falle
Satz 1 Nr. 3 begünstigten Zwecken, des Absatzes 3a Nr. 1.1, 2, 3.1 oder 4.1 für Mine-
ausgenommen die Erzeugung ralöle, die in GuD-Anlagen ohne Wärmeauskopp-
von Wärme zur Stromerzeugung, lung, jedoch mit einem elektrischen Wirkungsgrad
verwendet worden sind, 2,56 DM, (netto) von mindestens 57,5 Prozent verwendet
worden sind, nur für einen Zeitraum von zehn Jah-
3.3 von Betreibern nach Absatz 1
ren ab dem Zeitpunkt gewährt, in dem die Strom-
Satz 1 Nr. 5 Buchstabe a oder b
erzeugung mit der Anlage erstmals aufgenommen
zur Erzeugung von Wärme zur
worden ist. Die Begünstigung gilt nur für Anlagen,
Stromerzeugung oder in Anlagen
die nach dem 31. Dezember 1999 errichtet worden
nach § 3 Abs. 3, ausgenommen
sind.“
Anlagen, die nach Nummer 3.1
begünstigt sind, oder in Anlagen e) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
nach § 32 Abs. 1 verwendet „(4) Erlassen, erstattet oder vergütet nach Ab-
worden sind, 3,20 DM, satz 1 Satz 1 Nr. 5 wird im Falle des Absatzes 3a
4. für 1 000 kg Flüssiggase nach § 3 Abs. 2 Nr. 1.2, 3.2 oder 4.2 die Steuer, die im Kalenderjahr
Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b, die den Betrag von 800,00 Deutsche Mark übersteigt.“
4.1 von Betreibern nach Absatz 1
Satz 1 Nr. 5 Buchstabe a oder b 4. § 25a wird wie folgt geändert:
in Anlagen der Kraft-Wärme-Kopp- a) In Absatz 1 werden nach der Angabe „§ 35“ die
lung mit einem Monatsnutzungs- Angabe „in der Fassung des Gesetzes vom
grad von mindestens 70 Prozent, 24. März 1999 (BGBl. I S. 378)“ eingefügt und die
ausgenommen Anlagen mit Gas- Angabe „Absätze 2 bis 4“ durch die Angabe
turbinen und nachgeschalteten „Absätze 2 bis 5“ ersetzt.
2436 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1999
b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 25 Abs. 3“ durch 4b. Nach § 33 wird folgender § 33a eingefügt:
die Angabe „§ 25 Abs. 3a“ ersetzt.
„§ 33a
c) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst: Inkrafttreten der Regelung über die
„ (3) Erlass-, erstattungs- oder vergütungsbe- Begünstigung des Personenbeförderungsverkehrs
rechtigt ist das Unternehmen, das die Mineralöle und von hoch effizienten GuD-Anlagen
verwendet hat und bei dem die Summe aus der § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4a und, soweit es sich um
Steuer nach Absatz 1 und der Stromsteuer nach
die Begünstigung von GuD-Anlagen ohne Wärme-
§ 10 Abs. 1 Satz 1 des Stromsteuergesetzes im
auskopplung, jedoch mit einem elektrischen Wir-
Kalenderjahr die Summe aus dem Betrag nach
kungsgrad (netto) von mindestens 57,5 Prozent
Absatz 5 und dem Betrag von 1 000 Deutsche
handelt, Abs. 3a Nr. 1.1, 2, 3.1 und 4.1 in der vom
Mark übersteigt.
1. Januar 2000 an geltenden Fassung tritt an dem
(4) Erlassen, erstattet oder vergütet wird die Tage in Kraft, an dem die Kommission der Euro-
Steuer, die im Kalenderjahr den Betrag von 1 000 päischen Gemeinschaften hierfür die beihilferecht-
Deutsche Mark übersteigt, höchstens jedoch bis liche Genehmigung erteilt, frühestens jedoch am
zur Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der 1. Januar 2000. Der Tag des Inkrafttretens ist vom
Summe aus der Steuer nach Absatz 1 und der Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetz-
Stromsteuer nach § 10 Abs. 1 Satz 1 des Strom- blatt bekannt zu geben.“
steuergesetzes einerseits und der Summe aus
dem Betrag nach Absatz 5 und dem Betrag von
1 000 Deutsche Mark andererseits.“ 5. § 35 wird wie folgt gefasst:
d) Folgender Absatz 5 wird angefügt: „§ 35
„(5) Der Betrag nach Absatz 3 oder Absatz 4 ist Nachversteuerung
1. wenn das Unternehmen vor dem 1. Januar (1) Mineralöle aus § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4,
1998 gegründet wurde, das 1,2fache des Be- 6 und 7 und nach § 3 Abs. 1, für die die Steuer nach
trages, um den sich für das Unternehmen der den jeweils bis zum 31. Dezember 1999, 31. De-
Arbeitgeberanteil an den Rentenversicherungs- zember 2000, 31. Oktober 2001, 31. Dezember 2001
beiträgen des Kalenderjahres 1998 bei ent- oder 31. Dezember 2002 geltenden Steuersätzen
sprechender Anwendung der jeweils gültigen des § 2 oder des § 3 entstanden oder entrichtet
Beitragssätze in der Rentenversicherung des worden ist, unterliegen einer Nachsteuer. Sie beträgt
Kalenderjahres, für das der Antrag gestellt wird für
(Antragsjahr), vermindert hätte,
1. 1 000 l Benzine aus § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buch-
2. wenn das Unternehmen nach dem 31. Dezem- stabe a
ber 1998 gegründet wurde, das 1,2fache des
am 1. Januar 2000 60,00 DM,
Betrages, um den sich für das Unternehmen im
am 1. Januar 2001 60,00 DM,
Antragsjahr der Arbeitgeberanteil an den Ren-
am 1. November 2001 30,00 DM,
tenversicherungsbeiträgen durch die Senkung
der Beitragssätze des § 1 der Beitragssatzver- am 1. Januar 2002 30,70 EUR,
ordnung 1998 vom 19. Dezember 1997 (BGBl. I 2. 1 000 l Benzine aus § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buch-
S. 3219) auf die jeweils gültigen Beitragssätze stabe b
in der Rentenversicherung des Antragsjahres
am 1. Januar 2000 60,00 DM,
verringert hat, oder
am 1. Januar 2001 60,00 DM,
3. wenn das Unternehmen im Kalenderjahr 1998 am 1. Januar 2002 30,70 EUR,
gegründet wurde, das 1,2fache des Betrages,
der sich als Summe aus dem Betrag nach 3. 1 000 l Benzine aus § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buch-
Nummer 1 und aus dem Betrag, der sich bei stabe c mit einem Schwefelgehalt von mehr als
sinngemäßer Anwendung von Nummer 2 auf 10 mg/kg und höchstens 50 mg/kg
den Zeitraum vom Beginn des Antragsjahres am 1. Januar 2003 46,00 EUR,
bis zu dem Tag innerhalb des Antragsjahres,
4. 1 000 l Benzine aus § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buch-
der dem Zeitpunkt der Gründung im Kalender-
stabe c mit einem Schwefelgehalt von mehr als
jahr 1998 entspricht, ergibt.“
50 mg/kg
am 1. Januar 2003 30,70 EUR,
4a. § 32 wird wie folgt geändert:
5. 1 000 l Benzine aus § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buch-
a) Absatz 9 wird wie folgt gefasst: stabe d
„(9) Für Schweröle nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, am 1. Januar 2003 30,70 EUR,
die nachweislich nach den Steuersätzen des § 3
Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 in der bis zum 31. Dezember 6. 1 000 l Benzine aus § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
1999 geltenden Fassung versteuert worden sind, am 1. Januar 2000 60,00 DM,
gilt § 25 Abs. 3 Nr. 2 und 3 in der Fassung des am 1. Januar 2001 60,00 DM,
Gesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 378) bis am 1. November 2001 30,00 DM,
zum 31. Dezember 2000 fort.“ am 1. Januar 2002 30,70 EUR,
b) Die Absätze 10 bis 13 werden gestrichen. am 1. Januar 2003 30,70 EUR,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1999 2437
7. 1 000 l mittelschwere Öle aus § 2 Abs. 1 Satz 1 (2) Die Nachsteuer für Mineralöle nach Absatz 1
Nr. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 17 entsteht jeweils am 1. Januar 2000,
am 1. Januar 2000 60,00 DM, 1. Januar 2001, 1. November 2001, 1. Januar 2002
am 1. Januar 2001 60,00 DM, und 1. Januar 2003. Steuerschuldner ist, wer in die-
am 1. Januar 2002 30,70 EUR, sem Zeitpunkt nachsteuerpflichtiges Mineralöl be-
am 1. Januar 2003 30,70 EUR, sitzt. Bei Mineralölen, die sich in diesem Zeitpunkt im
Versand befinden, geht die Nachsteuer mit dem Über-
8. 1 000 l Gasöle aus § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buch- gang des Besitzes auf den Empfänger über.
stabe a
(3) Von der Nachsteuer befreit sind Mineralöle in
am 1. Januar 2000 60,00 DM, Motoren einschließlich der Haupt- und Reservebe-
am 1. Januar 2001 60,00 DM, hälter und im unmittelbaren Besitz von Endverwen-
am 1. November 2001 30,00 DM, dern, soweit sie in Anlagen für die Eigenversorgung
am 1. Januar 2002 30,70 EUR, mit Kraftstoffen lagern. Endverwender ist, wer die
9. 1 000 l Gasöle aus § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buch- Mineralöle für den eigenen Ge- oder Verbrauch und
stabe b zur Versorgung von Angehörigen, Vereinsmitgliedern
sowie von eigenen Arbeitskräften bezieht und nicht
am 1. Januar 2000 60,00 DM, gewerbsmäßig an Dritte abgibt. Endverwender ist je-
am 1. Januar 2001 60,00 DM, doch nicht, wer Mineralöle zu Kraftstoffen verarbeitet.
am 1. Januar 2002 30,70 EUR,
(4) Der Steuerschuldner hat dem Hauptzollamt für
10. 1 000 l Gasöle aus § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buch- nachsteuerpflichtige Mineralöle jeweils bis zum
stabe c mit einem Schwefelgehalt von mehr als 31. Januar 2000, 31. Januar 2001, 30. November
10 mg/kg und höchstens 50 mg/kg 2001, 31. Januar 2002 und 31. Januar 2003 eine
am 1. Januar 2003 46,00 EUR, Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer
11. 1 000 l Gasöle aus § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buch- selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Nach-
stabe c mit einem Schwefelgehalt von mehr als steuer ist jeweils am 15. Februar 2000, 15. Februar
50 mg/kg 2001, 27. Dezember 2001, 15. Februar 2002 und
15. Februar 2003, für nicht angemeldetes Mineralöl
am 1. Januar 2003 30,70 EUR, mit dem Ablauf der Anmeldefrist fällig.“
12. 1 000 l Gasöle aus § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buch-
stabe d Artikel 2
am 1. Januar 2003 30,70 EUR, Änderung des Stromsteuergesetzes
13. 1 MWh Erdgas und andere gasförmige Kohlen- Das Stromsteuergesetz vom 24. März 1999 (BGBl. I
wasserstoffe aus § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 S. 378) wird wie folgt geändert:
am 1. Januar 2000 2,90 DM,
am 1. Januar 2001 2,90 DM, 1. § 2 wird wie folgt geändert:
am 1. Januar 2002 1,50 EUR,
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
am 1. Januar 2003 1,50 EUR,
„1. Versorger: Derjenige, der Strom leistet;“.
14. 1 000 kg Flüssiggase aus § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7
b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
am 1. Januar 2000 103,40 DM,
am 1. Januar 2001 103,40 DM, „2. Eigenerzeuger: Betreiber von Anlagen zur Er-
am 1. Januar 2002 52,90 EUR, zeugung von Strom mit einer Nennleistung von
am 1. Januar 2003 52,90 EUR, jeweils mehr als zwei Megawatt, wenn sie nicht
Versorger im Sinne der Nummer 1 sind oder
15. 1 000 kg Flüssiggase nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buch-
Anlagen in Schiffen, in Luftfahrzeugen oder
stabe a
Notstromaggregate betreiben;“.
am 1. Januar 2000 14,80 DM,
c) In Nummer 3 werden nach den Wörtern „zuzuord-
am 1. Januar 2001 14,80 DM,
nen sind“ ein Komma und danach die Wörter „so-
am 1. Januar 2002 7,60 EUR,
wie die anerkannten Werkstätten für Behinderte im
am 1. Januar 2003 7,60 EUR,
Sinne des § 54 des Schwerbehindertengesetzes,
16. 1 000 kg Flüssiggase nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buch- wenn sie überwiegend eine wirtschaftliche Tätigkeit
stabe b ausüben, die den vorgenannten Wirtschaftszwei-
am 1. Januar 2000 37,50 DM, gen zuzuordnen ist“ eingefügt.
am 1. Januar 2001 37,50 DM, d) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
am 1. Januar 2002 19,10 EUR, „4. Unternehmen im Sinne der Nummer 3: Kleinste
am 1. Januar 2003 19,10 EUR, rechtlich selbständige Einheit sowie kom-
17. 1 MWh Erdgas und andere gasförmige Kohlen- munale Eigenbetriebe, die auf Grundlage der
wasserstoffe nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Eigenbetriebsgesetze oder Eigenbetriebsver-
am 1. Januar 2000 1,10 DM, ordnungen der Länder geführt werden;“.
am 1. Januar 2001 1,10 DM, e) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
am 1. Januar 2002 0,60 EUR, „5. Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft:
am 1. Januar 2003 0,60 EUR. Unternehmen, die einem entsprechenden Wirt-
§ 2 Abs. 1 Satz 2 gilt sinngemäß. schaftszweig im Abschnitt A (Land- und Forst-
2438 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1999
wirtschaft) oder der Klasse 05.02 (Teichwirt- c) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 9 und dessen
schaft und Fischzucht) der Klassifikation der Satz 1 wie folgt geändert:
Wirtschaftszweige des Statistischen Bundes- aa) Das Wort „Lieferung“ wird durch das Wort
amtes zuzuordnen sind, sowie die anerkann- „Leistung“ ersetzt.
ten Werkstätten für Behinderte im Sinne des
§ 54 des Schwerbehindertengesetzes, wenn bb) Die Angabe „§ 9 Abs. 5“ wird durch die An-
sie überwiegend eine wirtschaftliche Tätigkeit gabe „§ 9 Abs. 6“ ersetzt.
ausüben, die den vorgenannten Wirtschafts- cc) Das Wort „entnommen“ wird gestrichen, und
zweigen zuzuordnen ist;“. das Wort „verbraucht“ wird durch das Wort
f) Nummer 7 wird wie folgt gefasst: „entnommen“ ersetzt.
„7. Strom aus erneuerbaren Energieträgern: Strom, d) Folgender Absatz 10 wird angefügt:
der ausschließlich aus Wasserkraft, Windkraft, „ (10) Für die nach § 5 oder § 7 entstehende
Sonnenenergie, Erdwärme, Deponiegas, Klär- Steuer kann das Hauptzollamt im Voraus Sicher-
gas oder aus Biomasse erzeugt wird, aus- heit verlangen, wenn Anzeichen für eine Gefähr-
genommen Strom aus Wasserkraftwerken dung der Steuer erkennbar sind.“
mit einer installierten Generatorleistung über
zehn Megawatt.“
5. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
2. § 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 3 aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
Steuertarif „1. wenn er aus erneuerbaren Energieträgern
erzeugt und aus einem ausschließlich aus
Die Steuer beträgt solchen Energieträgern gespeisten Netz
vom 1. Januar 2000 bis zum oder einer entsprechenden Leitung ent-
31. Dezember 2000 25,00 Deutsche Mark, nommen wird;“.
vom 1. Januar 2001 bis zum bb) In Nummer 2 werden die Wörter „vom Letztver-
31. Dezember 2001 30,00 Deutsche Mark, braucher“ gestrichen und der Punkt durch ein
Semikolon ersetzt.
vom 1. Januar 2002 bis zum
31. Dezember 2002 17,90 Euro, cc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
ab 1. Januar 2003 20,50 Euro „3. wenn er in Anlagen mit einer Nennleistung
bis zu zwei Megawatt erzeugt und in räum-
für eine Megawattstunde.“
lichem Zusammenhang zu dieser Anlage
entnommen und von demjenigen, der die
3. § 4 wird wie folgt geändert: Anlage betreibt oder betreiben lässt, ge-
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Letztverbraucher leistet wird.“
mit Strom versorgen“ durch die Wörter „Strom leis- b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
ten“ ersetzt.
„(2) Strom, der
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
1. zum Betrieb von Nachtspeicherheizungen, die
„(3) Vor Erteilung der Erlaubnis kann das Haupt- vor dem 1. April 1999 installiert worden sind,
zollamt Sicherheit für die voraussichtlich während ausgenommen in den Fällen des Absatzes 3,
zweier Monate entstehende Steuer verlangen, oder
wenn Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer
2. im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen oder für
erkennbar sind.“
den Fahrbetrieb im Schienenbahnverkehr mit
c) Absatz 5 wird aufgehoben. Ausnahme der betriebsinternen Werksverkehre
und Bergbahnen
4. § 8 wird wie folgt geändert: entnommen wird und nicht gemäß Absatz 1 von
a) Absatz 6 Satz 3 wird aufgehoben. der Steuer befreit ist, unterliegt einem ermäßigten
Steuersatz. Er beträgt für eine Megawattstunde
b) Nach Absatz 7 wird folgender neuer Absatz 8
vom 1. Januar 2000 bis zum
eingefügt:
31. Dezember 2000 12,50 Deutsche Mark,
„(8) Der Steuerschuldner hat für Strom, für den
vom 1. Januar 2001 bis zum
in einem Kalendervierteljahr die Steuer nach § 9
31. Dezember 2001 15,00 Deutsche Mark,
Abs. 5 entstanden ist, bis zum 15. Tag des auf das
Kalendervierteljahr folgenden Monats eine Steuer- vom 1. Januar 2002 bis zum
erklärung abzugeben und darin die Steuer selbst 31. Dezember 2002 9,00 Euro,
zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist ab 1. Januar 2003 10,20 Euro.“
bis zum 25. Tag dieses Monats an das Hauptzoll-
amt zu entrichten. Das Hauptzollamt kann auf c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
Antrag den Zeitraum und die Frist für die Abgabe „(3) Strom unterliegt, ausgenommen in den Fällen
der Steuererklärung sowie den Zeitpunkt der des Absatzes 2 Nr. 2, einem ermäßigten Steuersatz,
Fälligkeit abweichend von den Sätzen 1 und 2 wenn er von Unternehmen des Produzierenden
bestimmen.“ Gewerbes oder Unternehmen der Land- und Forst-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1999 2439
wirtschaft für betriebliche Zwecke entnommen wird c) Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt:
und nicht nach Absatz 1 von der Steuer befreit ist.
„(3) Für nach dem 31. Dezember 1998 gegrün-
Der ermäßigte Steuersatz beträgt für eine Mega-
dete Unternehmen wird der Erlass, die Erstattung
wattstunde
oder die Vergütung nur insoweit gewährt, als die
vom 1. Januar 2000 bis zum Steuer im Kalenderjahr das 1,2fache des Betrages
31. Dezember 2000 5,00 Deutsche Mark, übersteigt, um den sich für das Unternehmen im
vom 1. Januar 2001 bis zum Antragsjahr der Arbeitgeberanteil an den Renten-
31. Dezember 2001 6,00 Deutsche Mark, versicherungsbeiträgen durch die Senkung der Bei-
tragssätze des § 1 der Beitragssatzverordnung 1998
vom 1. Januar 2002 bis zum vom 19. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3219) auf die
31. Dezember 2002 3,60 Euro, jeweils gültigen Beitragssätze in der Rentenver-
ab 1. Januar 2003 4,10 Euro.“ sicherung des Antragsjahres verringert hat.
d) Nach Absatz 4 wird folgender neuer Absatz 5 (4) Für im Kalenderjahr 1998 gegründete Unter-
eingefügt: nehmen wird der Erlass, die Erstattung oder die
Vergütung nur insoweit gewährt, als die Steuer im
„ (5) Die Steuer für Strom, der nach Absatz 3 Kalenderjahr das 1,2fache des Betrages übersteigt,
steuerbegünstigt ist, entsteht mit der Entnahme des der sich als Summe aus dem Betrag nach Absatz 2
Stroms durch den Inhaber der Erlaubnis nach Ab- und aus dem Betrag, der sich bei sinngemäßer
satz 4 (Erlaubnisinhaber) in Höhe des Unterschieds- Anwendung von Absatz 3 auf den Zeitraum vom
betrages zwischen den Steuersätzen des § 3 und Beginn des Antragsjahres bis zu dem Tag innerhalb
des § 9 Abs. 3 je Megawattstunde bis zu der des Antragsjahres, der dem Zeitpunkt der Grün-
in Satz 2 genannten Verbrauchsmenge. Die Ver- dung im Kalenderjahr 1998 entspricht, ergibt.“
brauchsmenge beträgt
vom 1. Januar 2000 bis zum
31. Dezember 2000 40 Megawattstunden, 7. § 11 wird wie folgt geändert:
vom 1. Januar 2001 bis zum a) Der Nummer 2 wird folgender Satzteil angefügt:
31. Dezember 2001 33,3 Megawattstunden, „sowie für das Erlaubnisverfahren nach § 9 Abs. 4
vom 1. Januar 2002 bis zum die Zuordnung eines Unternehmens zu einem Ab-
31. Dezember 2002 28,6 Megawattstunden, schnitt der Klassifikation der Wirtschaftszweige zu
regeln;“.
ab 1. Januar 2003 25 Megawattstunden
b) In Nummer 3 wird das Wort „Steuerbefreiung“
im Kalenderjahr. Steuerschuldner ist der Erlaubnis- durch das Wort „Steuerbegünstigung“ ersetzt.
inhaber.“
c) In Nummer 4 wird das Komma nach dem Wort
e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und dessen „leisten“ und die Wörter „sowie derjenige, der im
Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst: Rahmen eines Vertragsverhältnisses für einen
„Der Erlaubnisinhaber darf den steuerbegünstigt anderen eine Anlage zur Stromerzeugung betreibt“
bezogenen Strom nur zu dem in der Erlaubnis ge- gestrichen.
nannten Zweck entnehmen. Die Steuer entsteht für d) In Nummer 8 wird der Punkt durch ein Semikolon
Strom, der zu anderen als in der Erlaubnis genann- ersetzt und folgende Nummern 9 bis 14 werden
ten Zwecken entnommen wird, nach dem Steuer- angefügt:
satz des § 3.“
„9. zur Sicherung des Steueraufkommens und der
Gleichmäßigkeit der Besteuerung Regelungen
6. § 10 wird wie folgt geändert: zur Bestimmung der Anlage zur Erzeugung von
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: Strom nach § 2 Nr. 2 und des betrieblichen
Zweckes nach § 9 Abs. 3 zu erlassen;
„Auf Antrag wird die Steuer für nachweislich ver-
steuerten Strom, den ein Unternehmen des Pro- 10. zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Be-
duzierenden Gewerbes entnommen hat, nach steuerung bei aus Deponie-, Klärgas oder Bio-
masse erzeugtem Strom auf das Erfordernis
Maßgabe der Absätze 2 bis 4 erlassen, erstattet
der Ausschließlichkeit in § 2 Nr. 7 zu verzichten,
oder vergütet, soweit die Steuer im Kalenderjahr
wenn die Zuführung anderer Energieträger
den Betrag von 1 000 Deutsche Mark übersteigt.“
technisch zwingend erforderlich ist. Dabei kann
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: es bestimmen, dass der aus den zugeführten
„(2) Für vor dem 1. Januar 1998 gegründete Unter- anderen Energieträgern erzeugte Strom nicht
nehmen wird der Erlass, die Erstattung oder die steuerfrei nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 entnommen
Vergütung nur insoweit gewährt, als die Steuer werden kann, und Regelungen zur Ermittlung
im Kalenderjahr das 1,2fache des Betrages über- und zum Verfahren des Nachweises des aus
steigt, um den sich für das Unternehmen der den anderen Energieträgern erzeugten Stroms
Arbeitgeberanteil an den Rentenversicherungsbei- erlassen;
trägen des Kalenderjahres 1998 bei entsprechen- 11. zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Be-
der Anwendung der jeweils gültigen Beitragssätze steuerung, zur Verfahrensvereinfachung und
in der Rentenversicherung des Kalenderjahres, für zur Vermeidung unangemessener wirtschaft-
das der Antrag gestellt wird (Antragsjahr), vermin- licher Belastungen Bestimmungen zu § 9 zu er-
dert hätte.“ lassen;
2440 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1999
12. zur Sicherung des Steueraufkommens und zur und Fischzucht begünstigt werden, tritt in der vom
Gleichmäßigkeit der Besteuerung zu bestim- 1. Januar 2000 an geltenden Fassung an dem Tage
men, dass Betreiber von Anlagen zur Erzeu- in Kraft, an dem die Kommission der Europäischen
gung von Strom mit einer Nennleistung bis Gemeinschaften hierfür die beihilferechtliche Geneh-
jeweils 0,7 Megawatt auf jede dieser Anlagen migung erteilt, frühestens jedoch am 1. Januar 2000.
bezogen nur insoweit Versorger sind, als sie Der Tag des Inkraftretens ist vom Bundesministerium
den erzeugten Strom leisten; der Finanzen im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
13. zur Verfahrensvereinfachung vorzusehen, wenn (2) § 9 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 und § 10 treten am
und soweit die Steuerbelange nicht beein- 31. März 2002 außer Kraft, wenn nicht bis zu diesem
trächtigt werden, dass Inhaber von Erlaub- Tage eine beihilferechtliche Genehmigung der Kom-
nissen zur steuerbegünstigten Entnahme von mission der Europäischen Gemeinschaften erteilt wird,
Strom, die bezogenen Strom sowohl entneh- die einen Fortbestand dieser Vorschriften zulässt. Der
men als auch an Dritte leisten, auf Antrag den Tag des Außerkrafttretens ist vom Bundesministerium
an Dritte geleisteten Strom mit dem Unter- der Finanzen im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.“
schiedsbetrag zwischen den jeweiligen Steuer-
sätzen versteuern können; dabei kann es die
dafür erforderlichen Bestimmungen erlassen;
Artikel 3
14. zur Verfahrensvereinfachung vorzusehen, dass
Versorger Strom als Letztverbraucher im Sinne Inkrafttreten
von § 5 Abs. 1 Satz 1 beziehen können; dabei (1) Artikel 2 Nr. 7 tritt am Tage nach der Verkündung
kann es die erforderlichen Bestimmungen er- in Kraft.
lassen.“
(2) Artikel 2 Nr. 5 Buchstabe b, c, d und e treten an dem
8. Dem § 12 wird folgender § 13 angefügt: Tage in Kraft, an dem die Kommission der Europäischen
Gemeinschaften hierfür die beihilferechtliche Geneh-
„§ 13 migung erteilt, frühestens jedoch am 1. Januar 2000. Der
Inkrafttreten/Außerkrafttreten Tag des Inkrafttretens ist vom Bundesministerium der
der Regelungen über Steuerbegünstigungen Finanzen im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
(1) § 2 Nr. 3, 4 und 5, soweit hierdurch Werkstätten (3) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2000
für Behinderte, Eigenbetriebe und die Teichwirtschaft in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 16. Dezember 1999
Der Bund esp räsid ent
J o hannes Rau
Der Bund eskanzler
Gerhard Sc hröd er
Der B und esm inist er d er Finanzen
H a n s Ei c h e l
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1999 2441
Gesetz
über die Umwandlung der
Deutschen Siedlungs- und Landesrentenbank in eine Aktiengesellschaft
(DSL Bank-Umwandlungsgesetz – DSLBUmwG)
Vom 16. Dezember 1999
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: (2) Bis zur Eintragung in das Handelsregister gelten für
die Vorstandsmitglieder die bisherigen Nachweise der
§1 Vertretungsbefugnis.
Errichtung durch Umwandlung
§5
(1) Die Deutsche Siedlungs- und Landesrentenbank,
bundesunmittelbare Anstalt des öffentlichen Rechts, ist Aufsichtsrat
mit Ablauf des 31. Dezember 1999 in eine Aktiengesell- (1) Mitglieder des ersten Aufsichtsrats der Aktiengesell-
schaft umgewandelt. Die Vorschriften des Umwandlungs- schaft sind die Mitglieder des Verwaltungsrats der Deut-
gesetzes sind nicht anzuwenden. schen Siedlungs- und Landesrentenbank. Ihre Amtszeit
(2) Die Aktiengesellschaft führt die Firma „DSL Bank endet mit der Wahl des Aufsichtsrats durch die nach § 6
Aktiengesellschaft”. Die Firma kann durch Satzungsände- einzuberufende Hauptversammlung.
rung geändert werden. (2) Die §§ 95 bis 104 mit Ausnahme des § 103 Abs. 3
(3) Der Vorstand hat unverzüglich die Aktiengesellschaft Satz 1, 2 und 4 des Aktiengesetzes sowie § 76 des
und deren Zweigniederlassungen zur Eintragung in das Betriebsverfassungsgesetzes 1952 finden auf den ersten
Handelsregister anzumelden. In der Anmeldung ist anzu- Aufsichtsrat keine Anwendung.
geben, welche Vertretungsbefugnisse die Vorstands-
mitglieder haben. Der Anmeldung sind die Satzung und §6
die Urkunden über die Bestellung des Vorstands in be- Erste Hauptversammlung
glaubigter Abschrift beizufügen. Die Vorstandsmitglieder
haben ihre Namensunterschrift zur Aufbewahrung beim Der Vorstand beruft die erste Hauptversammlung spä-
Gericht zu zeichnen. testens bis zum 31. März 2000 ein. Diese Hauptversamm-
lung wählt zehn Mitglieder des Aufsichtsrats. Zehn weitere
(4) Die Aktiengesellschaft ist unter Bezugnahme auf Aufsichtsratsmitglieder werden nach den Vorschriften des
dieses Gesetz in das Handelsregister einzutragen. § 39 Mitbestimmungsgesetzes von den Arbeitnehmern ge-
des Aktiengesetzes ist anzuwenden. wählt.
§2 §7
Wirkungen der Umwandlung für die Anteilsinhaber Ausgabe gedeckter Schuldverschreibungen
Die Anteilsinhaber der Deutschen Siedlungs- und (1) Die Aktiengesellschaft kann gedeckte Schuldver-
Landesrentenbank übernehmen das Grundkapital der schreibungen bis zum Fünfzehnfachen des jeweils haften-
Aktiengesellschaft in Höhe von 113 750 000 Deutsche den Eigenkapitals nach Maßgabe der folgenden Absätze
Mark, das in 56 875 000 Stückaktien eingeteilt ist. Den ausgeben.
Anteilsinhabern steht die folgende Zahl von Aktien zu:
(2) Der Gesamtbetrag der von der Aktiengesellschaft
1. Bundesrepublik Deutschland: 56 340 575 ausgegebenen und im Umlauf befindlichen gedeckten
2. Land Berlin: 356 283 Schuldverschreibungen muss in Höhe des Nennwertes
3. Freistaat Bayern: 178 141. und der Zinsen jederzeit gedeckt sein. Als Deckung sind
zulässig ordentliche Deckungswerte nach dem Hypothe-
Ferner steht der Bundesrepublik Deutschland und dem
kenbankgesetz, Darlehensforderungen, für die sichere
Freistaat Bayern eine Aktie in Bruchteilsgemeinschaft Grundpfandrechte bestehen, sowie Pfandbriefe und ver-
jeweils zur Hälfte zu. wandte Schuldverschreibungen nach dem Hypotheken-
§3 bankgesetz oder dem Gesetz über die Pfandbriefe und
verwandten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher
Satzung Kreditanstalten.
Die Satzung der Aktiengesellschaft wird im Anhang zu (3) Die in Absatz 2 vorgeschriebene ordentliche De-
diesem Gesetz festgestellt. Sie kann nach Maßgabe des ckung kann durch Guthaben bei der Deutschen Bundes-
Aktiengesetzes geändert werden. bank und bei geeigneten Kreditinstituten ersetzt werden
(Ersatzdeckung). Die Ersatzdeckung darf zehn vom Hun-
§4 dert des gesamten Umlaufs an gedeckten Schuldver-
Vorstand schreibungen der Aktiengesellschaft nicht übersteigen.
(1) Die Vorstandsmitglieder der Deutschen Siedlungs- (4) Die zur Deckung der Schuldverschreibungen be-
und Landesrentenbank gelten bis zum Ablauf der Amts- stimmten Vermögenswerte einschließlich der Ersatz-
zeit, für die sie berufen sind, als bestellt im Sinne des § 84 deckung sind von der Aktiengesellschaft einzeln in ein
des Aktiengesetzes. Ihre Abberufung nach § 84 Abs. 3 des Register einzutragen. § 22 des Hypothekenbankgesetzes
Aktiengesetzes ist zulässig. gilt entsprechend.
2442 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1999
(5) Das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen be- als Darlehen an eine inländische Anstalt des öffentlichen
stellt bis spätestens 31. März 2000 einen Treuhänder und Rechts und als Gewährleistungen einer solchen Anstalt.
einen Stellvertreter. Der Treuhänder hat darauf zu achten, (3) Die bisherigen Deckungsregister der Deutschen
dass die Ausgabe, Verwaltung und Deckung der Schuld- Siedlungs- und Landesrentenbank bleiben nach der Um-
verschreibungen den gesetzlichen und satzungsmäßigen wandlung als getrennte Deckungsregister neben dem
Bestimmungen und den Anleihebedingungen entspre- Deckungsregister nach § 7 Abs. 4 bestehen. Die Aufgaben
chen. § 29 Abs. 2 und 3 und §§ 30 bis 34 des Hypotheken- des Treuhänders nach § 7 Abs. 5 Satz 5 erstrecken sich
bankgesetzes gelten entsprechend. Der Treuhänder der auf diese Deckungsregister.
Deutschen Siedlungs- und Landesrentenbank nimmt bis
zum Amtsantritt des neuen Treuhänders dessen Aufgaben (4) Die bis zur Umwandlung in die Deckungsregister
wahr. § 22 der Satzung der Deutschen Siedlungs- und eingetragenen Deckungswerte können weiterhin ohne
Landesrentenbank in der vor der Umwandlung geltenden Anrechnung auf die Obergrenze nach § 7 Abs. 1 durch ge-
Fassung ist insoweit weiterhin anzuwenden. deckte Schuldverschreibungen refinanziert werden.
(6) § 248 Abs. 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs § 11
findet auch Anwendung, wenn andere Kreditinstitute
Darlehen aus dem ihnen zur Verfügung gestellten Erlös Haftung des Bundes für Altverbindlichkeiten
der von der Aktiengesellschaft ausgegebenen gedeckten Der Bund haftet für die Erfüllung der Verbindlichkeiten
Schuldverschreibungen gewähren. der Deutschen Siedlungs- und Landesrentenbank, soweit
diese vor Eintragung der Aktiengesellschaft in das Han-
§8 delsregister begründet worden sind. Die Gläubiger der
Aktiengesellschaft können den Bund nur in Anspruch neh-
Zwangsvollstreckung und Insolvenz
men, soweit sie aus dem Vermögen der Aktiengesellschaft
(1) Auf Arreste und Zwangsvollstreckungen in die in das nicht befriedigt werden können.
Deckungsregister nach § 7 Abs. 4 eingetragenen Werte ist
§ 34a des Hypothekenbankgesetzes entsprechend anzu- § 12
wenden.
Regelungen für betriebliche Interessen-
(2) Im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind vertretung sowie sonstige Übergangsregelungen
die Vorschriften des § 35 Abs. 1 bis 3 des Hypotheken-
(1) Die Aufgaben des Betriebsrates in den Betrieben und
bankgesetzes entsprechend anzuwenden.
Betriebsteilen der Aktiengesellschaft nimmt der bisherige
Personalrat übergangsweise wahr. Das Übergangsman-
§9 dat endet, sobald ein Betriebsrat gewählt und das Wahl-
Anlagesicherheit, Deckungsstockfähigkeit ergebnis bekannt gegeben ist, spätestens jedoch am
30. Juni 2000. Die vorstehenden Sätze gelten für die
(1) Soweit Unternehmen nach Gesetz oder Satzung
Jugend- und Auszubildendenvertretungen und die
Geld in mündelsicheren Werten anzulegen haben, stehen
Schwerbehindertenvertretung der Deutschen Siedlungs-
gedeckte Schuldverschreibungen der Aktiengesellschaft,
und Landesrentenbank entsprechend.
die nicht auf ausländische Zahlungsmittel lauten, diesen
Werten gleich. (2) Auf die vor der Umwandlung der Deutschen Sied-
lungs- und Landesrentenbank eingeleiteten Beteiligungs-
(2) Die gedeckten Schuldverschreibungen der Aktien-
verfahren finden bis zu ihrem Abschluss die Bestimmun-
gesellschaft sind deckungsstockfähig, soweit Unterneh-
gen des Bundespersonalvertretungsgesetzes entspre-
men nach Gesetz oder Satzung eine Deckungsmasse in
chende Anwendung. Dies gilt auch für Verfahren vor der
Pfandbriefen oder verwandten Schuldverschreibungen
Einigungsstelle und den Verwaltungsgerichten. In den
nach dem Hypothekenbankgesetz oder dem Gesetz über
Fällen der Sätze 1 und 2 tritt in diesem Verfahren an die
die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen
Stelle der Personalvertretung die nach dem Betriebsver-
öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten bilden können.
fassungsgesetz zuständige Arbeitnehmervertretung.
§ 10 (3) Die in der Deutschen Siedlungs- und Landesrenten-
bank zum Zeitpunkt der Umwandlung bestehenden
Übergangsregelung für Dienstvereinbarungen gelten in der Aktiengesellschaft als
Schuldverschreibungen und Geschäfte Betriebsvereinbarungen weiter.
der Deutschen Siedlungs- und Landes-
rentenbank sowie ihr gewährte Darlehen (4) Vor der Umwandlung der Deutschen Siedlungs- und
Landesrentenbank eingeleitete Vollstreckungsmaßnah-
(1) Die von der Deutschen Siedlungs- und Landes- men im Verwaltungszwangsverfahren sind nach dem vor
rentenbank begebenen Pfandbriefe, Kommunalobligatio- der Umwandlung anzuwendenden Recht abzuwickeln.
nen, Genussscheine, nachrangigen Verbindlichkeiten und
sonstigen Schuldverschreibungen gelten nach der Um- (5) Auf den Jahresabschluss und den Konzernabschluss
wandlung als von der Aktiengesellschaft begeben. Die für das Geschäftsjahr 1999 sind die für die Deutsche Sied-
Aktiengesellschaft unterliegt hinsichtlich der von der lungs- und Landesrentenbank vor der Umwandlung gel-
Deutschen Siedlungs- und Landesrentenbank abge- tenden Vorschriften anzuwenden.
schlossenen Geschäfte auch nach der Umwandlung den
für öffentlich-rechtliche Kreditanstalten geltenden bank- § 13
rechtlichen Vorschriften. Weiterführung des Förderauftrags
(2) Die der Deutschen Siedlungs- und Landesrenten- und Verwaltung des Zweckvermögens
bank gewährten Darlehen sowie die von ihr übernomme- (1) Die Aktiengesellschaft hat anstelle der Deutschen
nen Gewährleistungen gelten auch nach der Umwandlung Siedlungs- und Landesrentenbank im öffentlichen Auftrag
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1999 2443
gegen angemessenes Entgelt Maßnahmen zur Struktur- der Landwirtschaftlichen Rentenbank Aufgaben nach Ab-
verbesserung des ländlichen Raums einschließlich der satz 1 oder 2 übertragen, soweit es sich um Aufgaben des
ländlichen Siedlung zur Verbesserung der Infrastruktur Bundes handelt.
und des Umweltschutzes sowie zur Eingliederung der aus
der Landwirtschaft stammenden Vertriebenen, Flüchtlinge § 14
und Spätaussiedler zu fördern. Verschmelzung der Aktiengesellschaft
(2) Die Aktiengesellschaft hat ferner das bei der Deut- (1) Für den Fall der Verschmelzung der Aktiengesell-
schen Siedlungs- und Landesrentenbank bestehende schaft gilt für die Anwendung des § 67 des Umwandlungs-
Sondervermögen des Bundes, das aufgrund des § 3 des gesetzes die Aktiengesellschaft als seit dem 14. Septem-
Dritten Abschnitts der Verordnung des Reichspräsidenten ber 1989 in das Register eingetragener Rechtsträger.
zur Behebung finanzieller, wirtschaftlicher und sozialer (2) Ist die Aktiengesellschaft im Fall der Verschmelzung
Notstände vom 26. Juli 1930 sowie aufgrund des § 5 des nicht übernehmender Rechtsträger, sind die Vorschriften
Vierten Teils Kapitel II der Dritten Verordnung des Reichs- der §§ 7 bis 9 über die Ausgabe gedeckter Schuldver-
präsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen schreibungen sowie die §§ 10 und 13 auf den überneh-
und zur Bekämpfung politischer Ausschreitungen vom menden Rechtsträger entsprechend anzuwenden.
6. Oktober 1931, des § 4 des Gesetzes zur Förderung der
landwirtschaftlichen Siedlung vom 15. Mai 1953 und des § 15
§ 46 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes gebildet
worden ist, nach § 44 Abs. 2 der Bundeshaushaltsord- Inkrafttreten, Außerkrafttreten
nung als Zweckvermögen zu verwalten und nach Maß- (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
gabe der vorgenannten Gesetze und Verordnungen zu in Kraft.
verwenden.
(2) Das Gesetz über die Deutsche Siedlungs- und Landes-
(3) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt- rentenbank vom 11. Juli 1989 (BGBl. I S. 1421), geändert
schaft und Forsten kann im Einvernehmen mit dem Bun- durch Artikel 18 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992
desministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung (BGBl. I S. 2094), tritt am 31. Dezember 1999 außer Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 16. Dezember 1999
Der Bund esp räsid ent
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Der Bund eskanzler
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Der B und esm inist er d er Finanzen
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Funk e
2444 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1999
Anha ng
Satzung der DSL Bank AG
I. Allgemeine Bestimmungen §7
Geschäftsführung
§1
(1) Der Vorstand führt die Geschäfte der Gesellschaft nach
Firma, Sitz und Geschäftsjahr Maßgabe der Gesetze, der Satzung und der Geschäftsordnung
(1) Die Aktiengesellschaft – nachfolgend „Gesellschaft" ge- des Vorstands.
nannt – führt die Firma DSL Bank Aktiengesellschaft. (2) Der Vorstand gibt sich durch einstimmigen Beschluss aller
(2) Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Bonn. Vorstandsmitglieder eine Geschäftsordnung, die der Zustim-
mung des Aufsichtsrats bedarf.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 §8
Gegenstand des Unternehmens Zustimmungspflichtige Geschäfte
(1) Die Gesellschaft ist ein Kreditinstitut im Sinne des § 1 Abs. 1 (1) In der Geschäftsordnung des Aufsichtsrats ist bestimmt,
Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen mit dem Recht zur welche Geschäfte der Vorstand nur mit vorheriger Zustimmung
Ausgabe gedeckter Schuldverschreibungen. Gegenstand des des Aufsichtsrats vornehmen darf.
Unternehmens ist der Betrieb von Bankgeschäften aller Art sowie (2) Der Aufsichtsrat kann jederzeit weitere Geschäfte von seiner
damit in Zusammenhang stehende Tätigkeiten. Zustimmung abhängig machen. Er kann widerruflich die Zustim-
(2) Die Gesellschaft ist zu allen sonstigen Geschäften und Maß- mung zu einem bestimmten Kreis von Geschäften allgemein oder
nahmen berechtigt, die geeignet erscheinen, dem Gegenstand für den Fall, dass das einzelne Geschäft bestimmten Bedingun-
des Unternehmens zu dienen. Sie kann auch andere Unter- gen genügt, im Voraus erteilen.
nehmen gründen, erwerben und sich an ihnen beteiligen sowie
solche Unternehmen leiten oder sich auf die Verwaltung der
Beteiligung beschränken. IV. Aufsichtsrat
§3 §9
Bekanntmachungen Zusammensetzung, Amtsdauer, Amtsniederlegung
Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im Bundes- (1) Der Aufsichtsrat besteht aus zwanzig Mitgliedern. Davon
anzeiger. werden zehn Mitglieder von den Arbeitnehmern nach den Bestim-
mungen des Mitbestimmungsgesetzes, die übrigen zehn Auf-
sichtsratsmitglieder von der Hauptversammlung gewählt.
II. Grundkapital und Aktien
(2) Die Bestellung der Aufsichtsratsmitglieder erfolgt für die Zeit
bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlas-
§4 tung des Aufsichtsrats für das vierte Geschäftsjahr nach Beginn
Höhe und Einteilung des Grundkapitals der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit
beginnt, wird nicht mitgerechnet. Die Hauptversammlung kann
(1) Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt
für die Mitglieder der Aktionäre bei der Wahl eine kürzere Amtszeit
113 750 000,00 Deutsche Mark. Es ist eingeteilt in 56 875 000
bestimmen. Die Bestellung eines Nachfolgers eines vor Ablauf
Stückaktien. Die Aktien lauten auf den Inhaber.
seiner Amtszeit ausgeschiedenen Mitglieds der Aktionäre erfolgt,
(2) Der Anspruch auf Verbriefung der Aktien ist ausgeschlos- soweit die Hauptversammlung die Amtszeit des Nachfolgers
sen. nicht abweichend bestimmt, für den Rest der Amtszeit des aus-
(3) Die Gesellschaft ist berechtigt, Aktienurkunden auszustel- geschiedenen Mitglieds.
len. Über mehrere Aktien eines Aktionärs kann eine Urkunde aus- (3) Gleichzeitig mit der Bestellung eines Aufsichtsratsmitglieds
gestellt werden. Die Form der Aktienurkunden und der Gewinn- kann ein Ersatzmitglied bestellt werden. Das Ersatzmitglied wird
anteil- und Erneuerungsscheine bestimmt der Vorstand. Das Glei- Mitglied des Aufsichtsrats, wenn das jeweilige Aufsichtsratsmit-
che gilt für sonst von der Gesellschaft ausgegebene Wertpapiere. glied als dessen Ersatzmitglied es gewählt ist, vor Ablauf seiner
Amtszeit ausscheidet, ohne dass ein Nachfolger bestellt ist. Das
Amt eines in den Aufsichtsrat nachgerückten Ersatzmitglieds der
III. Der Vorstand Aktionäre erlischt, sobald ein Nachfolger für das ausgeschiedene
Aufsichtsratsmitglied bestellt ist, spätestens mit Ablauf der Amts-
§5 zeit des ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglieds.
Zusammensetzung (4) Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder des Aufsichtsrats
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die können ihr Amt unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen nie-
Zahl der Vorstandsmitglieder bestimmt im übrigen der Aufsichts- derlegen. Die Niederlegung muss durch schriftliche Erklärung
rat. gegenüber dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats oder dem Vor-
stand erfolgen. Die Möglichkeit zur Amtsniederlegung mit sofor-
(2) Der Aufsichtsrat ernennt ein Mitglied des Vorstands zum tiger Wirkung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes bleibt un-
Vorsitzenden des Vorstands. Er kann einen oder mehrere Stell- berührt.
vertreter ernennen.
(5) Die von der Hauptversammlung gewählten Aufsichtsrats-
(3) Der Aufsichtsrat kann stellvertretende Vorstandsmitglieder mitglieder können durch einen mit einfacher Mehrheit zu fassen-
bestellen. den Hauptversammlungsbeschluss abberufen werden.
§6
§ 10
Vertretung der Gesellschaft
Vorsitzender und Stellvertreter
Die Gesellschaft wird durch zwei Vorstandsmitglieder oder
durch ein Vorstandsmitglied gemeinsam mit einem Prokuristen (1) Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden
gesetzlich vertreten. Stellvertretende Vorstandsmitglieder ver- und einen Stellvertreter. Die Wahl erfolgt im Anschluss an die
treten die Gesellschaft nach außen wie ordentliche Vorstands- Hauptversammlung, in der die von der Hauptversammlung zu
mitglieder. wählenden Aufsichtsratsmitglieder der Aktionäre bestellt worden
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1999 2445
sind, in einer ohne besondere Einberufung stattfindenden Sit- gemäß Absatz 2 schriftlich abgegeben werden. Der Aufsichts-
zung. ratsvorsitzende übt sein Zweitstimmrecht erst nach einer im
Anschluss an die erste Abstimmung erfolgten Beratung durch
(2) Scheidet der Vorsitzende oder sein Stellvertreter vor Ablauf
den für die Sachfrage zuständigen Ausschuss aus. Die erneute
der Amtszeit aus seinem Amt aus, so hat der Aufsichtsrat eine
Abstimmung ist nicht vor Ablauf einer Frist von zwei Wochen
Neuwahl für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen vorzu-
durchzuführen. Die Frist kann einvernehmlich gekürzt werden.
nehmen.
(5) Der Vorsitzende und – bei Verhinderung des Vorsitzenden –
§ 11 der Stellvertreter sind ermächtigt, im Namen des Aufsichtsrats
Geschäftsordnung die zur Durchführung der Beschlüsse des Aufsichtsrats und sei-
ner Ausschüsse erforderlichen Willenserklärungen abzugeben
Im Rahmen der zwingenden gesetzlichen Vorschriften und den sowie Erklärungen für den Aufsichtsrat entgegenzunehmen.
Bestimmungen dieser Satzung gibt sich der Aufsichtsrat seine
Geschäftsordnung. (6) Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Aufsichtsrats
sind Niederschriften anzufertigen, die vom Vorsitzenden – auch
§ 12 bei Abstimmungen außerhalb von Sitzungen – zu unterzeichnen
sind.
Einberufung
(7) Der Vorsitzende kann die Beschlussfassung über einzelne
(1) Der Aufsichtsrat soll einmal im Kalendervierteljahr, er muss oder sämtliche Gegenstände der Tagesordnung auf Antrag von
einmal im Kalenderhalbjahr einberufen werden. zwei Mitgliedern des Aufsichtsrats um höchstens vier Wochen
(2) Die Sitzungen des Aufsichtsrats werden vom Vorsitzenden vertagen, wenn an der Beschlussfassung nicht die gleiche Anzahl
oder im Fall seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter unter von Mitgliedern der Aktionäre und der Arbeitnehmer teilnehmen
Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einberufen. Bei der Be- würde oder sonst ein erheblicher Grund für die Vertagung vor-
rechnung der Frist werden der Tag der Absendung der Einladung liegt. Zu einer erneuten Vertagung ist der Vorsitzende nicht
und der Tag der Sitzung nicht mitgerechnet. In dringenden Fällen befugt.
kann der Einberufende die Einberufungsfrist abkürzen und münd-
lich, fernmündlich, fernschriftlich, telegrafisch oder durch Telefax § 14
einberufen. Ausschüsse
(3) Mit der Einberufung sind Ort und Zeit der Sitzung sowie die (1) Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte Ausschüsse bilden
einzelnen Punkte der Tagesordnung anzugeben. Ergänzungen und deren Aufgaben und Befugnisse festlegen. Soweit gesetzlich
der Tagesordnung müssen vor Ablauf der Einberufungsfrist mit- zulässig, können den Ausschüssen auch Entscheidungsbefug-
geteilt werden. nisse übertragen werden.
(4) Der Vorsitzende kann eine einberufene Sitzung aus wich- (2) Ein Ausschuss kann aus seiner Mitte einen Vorsitzenden
tigem Grund aufheben oder verlegen. Er ist berechtigt, eine be- wählen, wenn nicht der Aufsichtsrat einen Vorsitzenden be-
gonnene Sitzung kurzfristig zu unterbrechen. Über längerfristige stimmt. Für das Verfahren der Ausschüsse gelten die Regelungen
Unterbrechungen entscheidet der Vorsitzende vorbehaltlich einer in den §§ 12 Abs. 2 bis 4 und 13 – mit Ausnahme des Zweitstimm-
abweichenden Mehrheitsentscheidung des Aufsichtsrats. rechts – entsprechend.
§ 13 § 15
Beschlussfassung Schweigepflicht
(1) Beschlüsse des Aufsichtsrats werden in der Regel in Sitzun- Die Mitglieder des Aufsichtsrats haben – auch nach dem Aus-
gen gefasst. Außerhalb von Sitzungen sind Beschlussfassungen scheiden aus dem Amt – über vertrauliche Angaben und Geheim-
durch schriftliche, telegrafische, fernschriftliche oder fernkopierte nisse der Gesellschaft, namentlich Betriebs- und Geschäftsge-
Stimmabgaben zulässig, wenn sich alle Mitglieder mit der vom heimnisse, die ihnen durch ihre Tätigkeit im Aufsichtsrat bekannt
Vorsitzenden vorgeschlagenen Art der Abstimmung einverstan- werden, Stillschweigen zu bewahren.
den erklären oder sich an ihr beteiligen. Solche Beschlüsse wer-
den vom Vorsitzenden schriftlich festgehalten und allen Mitglie- § 16
dern zugeleitet.
Vergütungen
(2) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die
Hälfte der Mitglieder, aus denen er insgesamt zu bestehen hat, (1) Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten neben dem Ersatz
persönlich oder durch schriftliche Stimmabgabe (§ 108 Abs. 3 ihrer Auslagen eine feste, nach Ablauf des Geschäftsjahres zahl-
des Aktiengesetzes) an der Beschlussfassung teilnimmt. Ein Mit- bare jährliche Vergütung, deren Höhe die Hauptversammlung
glied nimmt auch dann an der Beschlussfassung teil, wenn es festsetzt. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält das Doppelte,
sich in der Abstimmung der Stimme enthält. ein stellvertretender Vorsitzender das Eineinhalbfache dieses
Betrages. Aufsichtsratsmitglieder, die nur während eines Teils
(3) Der Vorsitzende bestimmt die Reihenfolge, in der die Punkte
des Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat angehört haben, erhalten
der Tagesordnung verhandelt werden, sowie die Art und die Rei-
eine im Verhältnis der Zeit geringere Vergütung.
henfolge der Abstimmungen. Zu Gegenständen der Tagesord-
nung, die nicht rechtzeitig mitgeteilt worden sind, kann nur (2) Die auf die Vergütung und Auslagen zu zahlende Umsatz-
Beschluss gefasst werden, wenn kein Mitglied dem Verfahren steuer wird von der Gesellschaft erstattet.
widerspricht. Abwesenden Mitgliedern ist in einem solchen Fall
innerhalb einer vom Vorsitzenden bestimmten angemessenen
Frist Gelegenheit zu geben, der Beschlussfassung zu widerspre- V. Hauptversammlung
chen oder nachträglich ihre Stimme abzugeben. Der Beschluss
wird erst wirksam, wenn kein abwesendes Mitglied innerhalb der § 17
Frist widersprochen hat.
Ort der Einberufung
(4) Beschlüsse des Aufsichtsrats bedürfen der Mehrheit der
(1) Die Hauptversammlung findet am Sitz der Gesellschaft oder
abgegebenen Stimmen, soweit nicht gesetzlich eine andere
in einer anderen Stadt der Bundesrepublik Deutschland statt,
Mehrheit zwingend vorgeschrieben ist. Ergibt eine Abstimmung
deren Einwohnerzahl 100 000 übersteigt.
Stimmengleichheit, so ist auf Antrag von mindestens zwei anwe-
senden Mitgliedern des Aufsichtsrats der Beschlussgegenstand (2) Die Einberufung muss mindestens einen Monat vor dem
erneut zu beraten. Bei einer erneuten Abstimmung über den sel- letzten Hinterlegungstag (§ 18 Abs. 2) im Bundesanzeiger be-
ben Gegenstand hat, wenn auch sie Stimmengleichheit ergibt, kannt gemacht werden. Dabei werden der Tag der Bekanntma-
der Vorsitzende zwei Stimmen. Auch die zweite Stimme kann chung und der letzte Hinterlegungstag nicht mitgerechnet.
2446 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1999
§ 18 (2) Jedes Beiratsmitglied hat in den Beiratssitzungen eine Stim-
me. Der Beirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit sei-
Teilnahmerecht und Stimmrecht
ner Mitglieder. Der Beirat tritt mindestens zweimal im Jahr zu
(1) Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung einer Sitzung zusammen.
des Stimmrechts in der Hauptversammlung sind diejenigen
Aktionäre berechtigt, die ihre Aktien bei der Gesellschaftskasse, (3) Jedes Mitglied des Beirats erhält für seine Tätigkeit eine
bei einem deutschen Notar, bei einer Wertpapiersammelbank feste jährliche Vergütung. Weiterhin werden den Mitgliedern des
oder bei den sonst in der Einberufung bezeichneten Stellen Beirats die im Zusammenhang mit der Beiratstätigkeit anfallende
während der Geschäftsstunden hinterlegen und bis zur Beendi- Umsatzsteuer und die baren Auslagen erstattet.
gung der Hauptversammlung dort belassen. Die Hinterlegung gilt (4) Scheidet ein Beiratsmitglied im Laufe eines Geschäftsjahres
auch dann als bei einer der benannten Stellen bewirkt, wenn Ak- aus, so erhält es die Vergütung zeitanteilig gewährt.
tien mit Zustimmung einer Hinterlegungsstelle für diese bei einem
(5) Die Vergütung wird fällig einen Tag nach der Hauptver-
Kreditinstitut bis zur Beendigung der Hauptversammlung im
sammlung für das jeweils vorangegangene Geschäftsjahr.
Sperrdepot gehalten werden.
(2) Die Hinterlegung muss spätestens am siebten Tage vor der
Versammlung erfolgen. Fällt der letzte Tag der Hinterlegungsfrist VII. Jahresabschluss und Gewinnverwendung
auf einen Sonntag, einen Sonnabend oder einen am Hinterle-
gungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag, so hat die
Hinterlegung spätestens am vorherigen Werktag zu erfolgen. § 23
(3) Im Falle der Hinterlegung bei einem deutschen Notar oder Jahresabschluss und ordentliche Hauptversammlung
bei einer Wertpapiersammelbank ist die hierüber auszustellende (1) Der Vorstand hat in den ersten drei Monaten des Geschäfts-
Bescheinigung spätestens am ersten Werktag – ausgenommen jahres für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss
der Sonnabend – nach Ablauf der Hinterlegungsfrist bei der (Bilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang) und
Gesellschaft einzureichen. den Lagebericht aufzustellen. Nach der Aufstellung sind der
Jahresabschluss, der Lagebericht und der Vorschlag für die Ver-
§ 19 wendung des Bilanzgewinns unverzüglich dem Aufsichtsrat zur
Beschlussfassung Prüfung vorzulegen.
(1) Jede Stückaktie gewährt in der Hauptversammlung eine (2) Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss, den Lagebericht
Stimme. und den Vorschlag für die Verwendung des Bilanzgewinns zu prü-
fen und über das Ergebnis seiner Prüfung schriftlich an die Haupt-
(2) Die Beschlüsse werden, soweit nicht zwingende gesetzliche versammlung zu berichten. Er hat seinen Bericht innerhalb eines
Vorschriften entgegen stehen, mit einfacher Mehrheit der abge- Monats, nachdem ihm die Vorlagen zugegangen sind, dem Vor-
gebenen Stimmen und, soweit das Gesetz außer der Stimmen- stand zuzuleiten. Billigt der Aufsichtsrat nach Prüfung den Jah-
mehrheit eine Kapitalmehrheit vorschreibt, mit der einfachen resabschluss, ist dieser festgestellt; billigt er ihn nicht, muss der
Mehrheit des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapi- Jahresabschluss durch die Hauptversammlung festgestellt wer-
tals gefasst. den. Der Jahresabschluss ist unverzüglich festzustellen.
§ 20 (3) Der Vorstand hat nach Eingang des Berichts des Aufsichts-
rats unverzüglich die ordentliche Hauptversammlung einzuberu-
Vorsitz in der Hauptversammlung
fen, die innerhalb der ersten acht Monate eines jeden Geschäfts-
(1) Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende jahres stattzufinden hat. Sie beschließt über die Entlastung des
des Aufsichtsrats oder ein von ihm bestimmtes anderes Auf- Vorstands und des Aufsichtsrats, über die Wahl des Abschluss-
sichtsratsmitglied aus dem Kreis der von den Aktionären gewähl- prüfers und über die Verwendung des Bilanzgewinns.
ten Mitglieder. In dem Fall, dass weder der Vorsitzende des Auf-
sichtsrats noch ein von ihm bestimmtes Mitglied des Aufsichts-
§ 24
rats den Vorsitz übernimmt, wird der Vorsitzende durch die von
dem an Jahren ältesten, teilnehmenden Aufsichtsratsmitglied Gewinnverwendung
eröffnete Hauptversammlung gewählt. (1) Vorstand und Aufsichtsrat sind ermächtigt, bei der Feststel-
(2) Der Vorsitzende leitet die Verhandlung. Er bestimmt die Rei- lung des Jahresabschlusses Beträge bis zur Hälfte des Jahres-
henfolge, in der die Gegenstände der Tagesordnung verhandelt überschusses in andere Gewinnrücklagen einzustellen. Sie sind
werden, sowie die Art und Reihenfolge der Abstimmungen. darüber hinaus ermächtigt, weitere Beträge bis zu einem Viertel
des Jahresüberschusses in andere Gewinnrücklagen einzustel-
len, solange die anderen Gewinnrücklagen die Hälfte des Grund-
VI. Beirat kapitals nicht übersteigen oder insoweit sie nach der Einstellung
die Hälfte des Grundkapitals nicht übersteigen würden.
§ 21
(2) Stellt die Hauptversammlung den Jahresabschluss fest, so
Einrichtung, Zusammensetzung, Amtsperiode ist ein Viertel des Jahresüberschusses in andere Gewinnrück-
(1) Auf Beschluss des Vorstands kann ein Beirat gebildet wer- lagen einzustellen.
den. (3) Bei der Errechnung des gemäß Absatz 1 oder 2 in andere
(2) Der Beirat besteht aus höchstens fünfzehn Mitgliedern, die Gewinnrücklagen einzustellenden Teils des Jahresüberschusses
durch Beschluss des Vorstands ernannt und abberufen werden. sind vorweg Zuweisungen zu gesetzlichen Rücklagen und Ver-
Die Mitglieder des Beirats wählen einen Vorsitzenden für die lustvorträge abzuziehen.
Dauer seiner Zugehörigkeit zum Beirat. Der Bilanzgewinn wird an die Aktionäre verteilt, soweit die Haupt-
(3) Die Ernennung zum Mitglied des Beirats erfolgt für jeweils versammlung nicht eine andere Verwendung beschließt.
drei Jahre. Wiederholte Ernennungen sind möglich.
§ 25
§ 22 Bundesrechnungshof
Aufgabe, Stimmrechte, Vergütung
Der Bundesrechnungshof hat die Befugnisse nach § 54 des
(1) Aufgabe des Beirats ist die Beratung des Vorstands. Haushaltsgrundsätzegesetzes.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1999 2447
Gesetz
zur Änderung des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs
Vom 17. Dezember 1999
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Das Gesetz zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vom 8. Juli 1975 (BGBl. I
S. 1861), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 26. November 1996 (BGBl. I
S. 1810), wird wie folgt geändert:
In Artikel 1 Satz 1 und in Artikel 2 Nr. 3 wird die Jahreszahl „1999“ jeweils durch
die Jahreszahl „2000“ ersetzt.
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-
blatt verkündet.
Berlin, den 17. Dezember 1999
Der Bund esp räsid ent
J o hannes Rau
Der Bund eskanzler
Gerhard Sc hröd er
Die Bund esminist erin d er Just iz
Däub ler- Gmelin
2448 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1999
Gesetz
zur Änderung des Gesetzes zur Neuordnung
des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte
Vom 17. Dezember 1999
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: digen Familiensachen des § 621 Abs. 1 Nr. 4, 5,
10 mit Ausnahme der Verfahren nach § 1600e
Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie
Artikel 1 Nr. 11 nur vor den Gerichten des höheren
Das Gesetz zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtszuges,
Rechtsanwälte und der Patentanwälte vom 2. September 3. die Beteiligten in selbständigen Familiensachen
1994 (BGBl. I S. 2278) wird wie folgt geändert: des § 621 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6, 10 in Verfahren
nach § 1600e Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetz-
1. Artikel 3 Nr. 1 wird wie folgt gefasst: buchs sowie Nr. 12 nur für die weitere Be-
‚1. § 78 wird wie folgt gefasst: schwerde nach § 621e Abs. 2 vor dem Bundes-
gerichtshof.
„§ 78
Das Jugendamt, die Träger der gesetzlichen Ren-
(1) Vor den Landgerichten müssen sich die Par-
tenversicherungen sowie sonstige Körperschaften,
teien durch einen bei einem Amts- oder Landge-
Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts
richt zugelassenen Rechtsanwalt und vor allen Ge-
und deren Verbände einschließlich der Spitzenver-
richten des höheren Rechtszuges durch einen bei
bände und ihrer Arbeitsgemeinschaften brauchen
dem Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalt
sich in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 3 nicht
als Bevollmächtigten vertreten lassen (Anwaltspro-
durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen.
zess).
(3) Diese Vorschriften sind auf das Verfahren vor
(2) In Familiensachen müssen sich die Parteien
einem beauftragten oder ersuchten Richter sowie
und Beteiligten vor den Familiengerichten durch
auf Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbe-
einen bei einem Amts- oder Landgericht zuge-
amten der Geschäftsstelle vorgenommen werden
lassenen Rechtsanwalt und vor allen Gerichten des
können, nicht anzuwenden.
höheren Rechtszuges durch einen bei dem Pro-
zessgericht zugelassenen Rechtsanwalt nach Maß- (4) Ein Rechtsanwalt, der nach Maßgabe der Ab-
gabe der folgenden Vorschriften vertreten lassen: sätze 1 und 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann
1. die Ehegatten in Ehesachen und Folgesachen in sich selbst vertreten.“‘
allen Rechtszügen, am Verfahren über Folge-
sachen beteiligte Dritte nur für die weitere Be- 2. Artikel 14 wird wie folgt gefasst:
schwerde nach § 621e Abs. 2 vor dem Bundes-
‚Artikel 14
gerichtshof,
Änderung des Markengesetzes
2. die Parteien und am Verfahren beteiligte Dritte
in selbständigen Familiensachen des § 621 § 140 Abs. 3 des Markengesetzes vom 25. Oktober
Abs. 1 Nr. 8 in allen Rechtszügen, in selbstän- 1994 (BGBl. I S. 3082, 1995 I S. 156), das zuletzt durch
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1999 2449
Artikel 5 des Gesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I 3. Artikel 22 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
S. 1827) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „(2) Artikel 1 Nr. 5, 11 und 38 sowie Artikel 3 und 10
„(3) Wird gegen eine Entscheidung des Gerichts für bis 20 treten am 1. Januar 2000 in Kraft.“
Kennzeichenstreitsachen Berufung eingelegt, so kön-
nen sich die Parteien vor dem Berufungsgericht auch
von Rechtsanwälten vertreten lassen, die bei dem
Oberlandesgericht zugelassen sind, vor das die Beru- Artikel 2
fung ohne eine Regelung nach Absatz 2 gehören Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
würde.“‘ Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 17. Dezember 1999
Der Bund esp räsid ent
J o hannes Rau
Der Bund eskanzler
Gerhard Sc hröd er
Die Bund esminist erin d er Just iz
Däub ler- Gmelin
2450 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1999
Gesetz
zur Änderung des Meliorationsanlagengesetzes
(MeAnlÄndG)
Vom 17. Dezember 1999
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: arbeiten verpflichtet. Die mit diesen Arbeiten ver-
bundenen Kosten tragen die jeweiligen Nutzer der
Artikel 1 Anlage. Gegenüber dem die Arbeiten nach Satz 1
ausführenden Nutzer oder Grundstückseigentümer
Änderung des Meliorationsanlagengesetzes sind die Nutzer der Anlage zur Leistung ange-
Das Meliorationsanlagengesetz vom 21. September messener Kostenvorschüsse verpflichtet. Absatz 2
1994 (BGBl. I S. 2538, 2550), geändert durch Artikel 1 Satz 2 und 3 gilt hinsichtlich der Kosten und Kos-
Abs. 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I tenvorschüsse entsprechend.
S. 2028), wird wie folgt geändert: (4) Das Durchleitungsrecht erlischt durch Kün-
digung des Grundstückseigentümers oder des zur
1. In § 3 Abs. 2 wird die Angabe „31. Dezember 1999“ Durchleitung Berechtigten. Die Kündigung ist schrift-
durch die Angabe „31. Dezember 2000“ ersetzt. lich bis spätestens zum dritten Werktag des Kalen-
derjahres zu erklären, mit dessen Ablauf das Durch-
2. In § 10 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „31. Dezember
leitungsrecht enden soll. Der zur Durchleitung Be-
1999“ durch die Angabe „31. Dezember 2000“ ersetzt.
rechtigte kann der Kündigung widersprechen, wenn
ohne das Durchleitungsrecht die angemessene
3. § 14 wird wie folgt geändert:
wirtschaftliche Verwendung seines Grundstücks
a) In der Überschrift wird das Wort „Befristetes“ ge- erheblich beeinträchtigt ist und dadurch eine un-
strichen. billige Härte entsteht, die auch unter Abwägung
b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. mit den berechtigten Belangen des Grundstücks-
eigentümers nicht zu rechtfertigen ist.“
c) In Absatz 1 werden die Worte „bis zum Ablauf des
31. Dezember 1999“ gestrichen. 4. Dem § 15 wird folgender neuer Absatz 5 angefügt:
d) Es werden folgende neue Absätze 2 bis 4 angefügt: „(5) Die Absätze 1 bis 3 und 4 Satz 1 und 2 finden ent-
„(2) Die Berechtigten sind gegenüber dem Eigen- sprechend Anwendung, wenn Anlagen bis zum 8. Au-
tümer des Grundstücks, das mit dem Durchleitungs- gust 1990 von volkseigenen Betrieben, staatlichen
recht belastet ist, ab 1. Januar 2000 zur Entrichtung Organen oder Einrichtungen im Sinne des § 459 Abs. 1
des für Rohrleitungsrechte üblichen Entgeltes ver- Satz 1 des Zivilgesetzbuches der Deutschen Demo-
pflichtet. Für das Entgelt haften die Berechtigten als kratischen Republik auf ehemals nicht volkseigenen
Gesamtschuldner. Im Innenverhältnis haftet jeder Grundstücken errichtet worden sind und ein Nutzungs-
Berechtigte entsprechend seinem Anteil an der vertrag nicht abgeschlossen worden ist. In diesen
insgesamt durch die Anlage entwässerten Fläche. Fällen gilt selbständiges Anlageneigentum als ent-
Die Verpflichtung zur Entgeltzahlung entfällt, wenn standen.“
auch das vom Durchleitungsrecht betroffene Grund-
stück an die Entwässerungsanlage angeschlossen
Artikel 2
ist.
Inkrafttreten
(3) Der Grundstückseigentümer ist zur Duldung
der notwendigen Wartungs- und Instandhaltungs- Dieses Gesetz tritt am 31. Dezember 1999 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 17. Dezember 1999
Der Bund esp räsid ent
J o hannes Rau
Der Bund eskanzler
Gerhard Sc hröd er
Der Bund esminist er
f ü r Er n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Fo r s t e n
Funk e
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1999 2451
Gesetz
zur Änderung des Düngemittelgesetzes
Vom 17. Dezember 1999
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Düngemittelgesetzes
§ 12 des Düngemittelgesetzes vom 15. November 1977 (BGBl. I S. 2134), das
zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 2 wird gestrichen.
2. Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und in diesem wird das Datum
„31. Dezember 1999“ durch das Datum „31. Dezember 2001“ ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-
blatt verkündet.
Berlin, den 17. Dezember 1999
Der Bund esp räsid ent
J o hannes Rau
Der Bund eskanzler
Gerhard Sc hröd er
Der Bund esminist er
f ü r Er n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Fo r s t e n
Funk e
2452 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1999
Gesetz
zur Neuordnung der Statistiken
der Schifffahrt und des Güterkraftverkehrs
Vom 17. Dezember 1999
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates 2. die Unternehmen der Binnenschifffahrt (Unterneh-
das folgende Gesetz beschlossen: mensstatistik der Binnenschifffahrt),
3. den Güterkraftverkehr (Güterkraftverkehrsstatistik),
Artikel 1 4. die Unternehmen des Güterkraftverkehrs (Unterneh-
mensstatistik des Güterkraftverkehrs)
Gesetz über die
Verkehrsstatistik der See- und als Bundesstatistik durchgeführt.
Binnenschifffahrt sowie des Güterkraftverkehrs
(Verkehrsstatistikgesetz – VerkStatG) 2. A b s c h n i t t
Inhaltsübersicht Statistik der See-
u n d B i n n e n s c h i f f f a h r t *)
1. Abschnitt – Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anordnung als Bundesstatistik §2
2. Abschnitt – Statistik der See- und Binnenschifffahrt
Erhebungsbereich
§ 2 Erhebungsbereich (1) Die Erhebung nach § 1 Nr. 1 erfasst, sofern Satz 2
nichts anderes bestimmt, alle Binnen- oder Seeschiffe zur
§ 3 Schifffahrtsstatistik
gewerbsmäßigen Güterbeförderung sowie alle Seeschiffe
§ 4 Unternehmensstatistik der Binnenschifffahrt zur gewerbsmäßigen Personenbeförderung, die
§ 5 Anschriftenübermittlung 1. in Küsten- und Binnenhäfen innerhalb des Geltungsbe-
3. Abschnitt – Statistik des Güterkraftverkehrs
reiches dieses Gesetzes ankommen und abgehen oder
§ 6 Erhebungsbereich 2. Binnenschifffahrtsstraßen im Geltungsbereich dieses
Gesetzes benutzen und keinen Hafen im Geltungsbe-
§ 7 Güterkraftverkehrsstatistik
reich dieses Gesetzes anlaufen (Durchgangsverkehr).
§ 8 Unternehmensstatistik des Güterkraftverkehrs
Ausgenommen sind Schiffe in der Seeschifffahrt mit einer
§ 9 Kennzeichenübermittlung Bruttoraumzahl von weniger als 100 und Schiffe in der
§ 10 Vernichtung von Erhebungsunterlagen Binnenschifffahrt mit einer Tragfähigkeit von weniger als
50 Tonnen.
4. Abschnitt – Durchführungsbestimmungen
(2) Die Erhebung nach § 1 Nr. 2 erfasst alle Unterneh-
§ 11 Hilfsmerkmale
men, die Binnenschifffahrt betreiben, mit Ausnahme der-
§ 12 Auskunftspflicht jenigen Unternehmen, die in der Binnenschifffahrt aus-
§ 13 Durchführung schließlich Fähr- und Hafenverkehr betreiben.
§ 14 Übermittlungsregelung
§3
§ 15 Veröffentlichung
Schifffahrtsstatistik
§ 16 Verordnungsermächtigung
§ 17 Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ord- Die Erhebung nach § 1 Nr. 1 erfasst laufend folgende
nungswidrigkeiten Erhebungsmerkmale:
1. für die Schiffe:
1. A b s c h n i t t Art, Flagge und Tragfähigkeit, in der Seeschifffahrt
zusätzlich Bruttoraumzahl;
Allge m e ine Vorsc hrift e n
2. für die Fahrten:
§1 Meldehafen, Ankunfts- und Abgangstag, in der Bin-
Anordnung als Bundesstatistik nenschifffahrt zusätzlich der Fahrtweg;
Zur Beurteilung der Struktur und der Entwicklung des 3. für die eingeladenen oder ausgeladenen sowie im
See- und Binnenschiffsverkehrs sowie des Güterkraftver- Durchgangsverkehr beförderten Güter und Ladungs-
kehrs werden statistische Erhebungen über einheiten:
1. den Schiffs-, Güter- und Personenverkehr in der See-
*) Die Regelungen dieses Abschnitts dienen der Umsetzung der Richtlinie
schifffahrt und den Schiffs- und Güterverkehr in der 95/64/EG des Rates vom 8. Dezember 1995 über die statistische Erfas-
Binnenschifffahrt (Schifffahrtsstatistik), sung des Güter- und Personenseeverkehrs (ABl. EG Nr. L 320, S. 25).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1999 2453
a) Ein- und Ausladehafen, machung vom 4. August 1986 (BGBl. I S. 1270), das
b) Bruttogewicht nach Güter- und Ladungsart, zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezem-
ber 1999 (BGBl. I S. 2452) geändert worden ist, in der
c) Zahl und Beladungszustand nach Größe der Con- jeweils geltenden Fassung anzuwenden,
tainer und Art der RoRo-Einheiten;
3. die Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/
4. für die in der Seeschifffahrt beförderten Personen: Schiffseichamt Name und Anschrift der inländischen
Zahl nach Zu- und Ausstiegshafen. Eigentümer der geeichten Schiffe,
4. die Vermieter von Binnenschiffen Name und Anschrift
§4 derjenigen Mieter oder Pächter, die ihren Geschäftssitz
Unternehmensstatistik der Binnenschifffahrt im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben.
(1) Die Erhebung nach § 1 Nr. 2 erfasst jährlich folgende
Erhebungsmerkmale: 3. A b s c h n i t t
1. Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unter- St a t ist ik de s Güt e rk ra ft ve rk e hrs
nehmens,
2. Art der Binnenschifffahrtstätigkeit, §6
3. Zahl der in der Binnenschifffahrt Beschäftigten nach Erhebungsbereich
Stellung im Beruf und Art der ausgeübten Tätigkeit, (1) Die Erhebung nach § 1 Nr. 3 erfasst Verkehrsleistun-
4. Umsatz aus Binnenschifffahrtstätigkeit nach Arten, gen des gewerblichen Güterkraftverkehrs und des Werk-
verkehrs. Sie erstreckt sich auf im Zentralen Fahrzeugregi-
5. Zahl, Lade- und Platzkapazität sowie Maschinenleis- ster des Kraftfahrt-Bundesamtes nach § 33 Abs. 1 und 2
tung der für die Binnenschifffahrt verfügbaren Schiffe des Straßenverkehrsgesetzes enthaltene Lastkraftfahr-
nach Art der Schiffe. zeuge (Lastkraftwagen und Sattelzugmaschinen), deren
(2) Die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 1, 2 und 4 zulässiges Gesamtgewicht 6 Tonnen oder deren Nutzlast
werden für das Berichtsjahr, die Erhebungsmerkmale 3,5 Tonnen übersteigt, sowie die von diesen Lastkraftfahr-
nach Absatz 1 Nr. 3 und 5 werden für den Juni des Be- zeugen gezogenen Anhänger und Sattelauflieger. In die
richtsjahres erfasst. Berichtsjahr ist das dem Zeitpunkt der Erhebung einbezogen wird je Berichtszeitraum eine reprä-
Erhebung vorangegangene Kalenderjahr oder das letzte sentative Auswahl von höchstens fünf Promille der Erhe-
abgeschlossene Geschäftsjahr. bungseinheiten nach Satz 2.
(2) Die Erhebung nach § 1 Nr. 4 erfasst den gewerb-
§5 lichen Güterkraftverkehr und den Werkverkehr. Sie er-
Anschriftenübermittlung streckt sich auf eine repräsentative Auswahl von höchs-
tens 15 vom Hundert der Unternehmen, die Güterkraft-
(1) Für die Durchführung der Erhebung nach § 1 Nr. 1 verkehr als Haupt-, Neben- oder Hilfstätigkeit ausüben
übermitteln den statistischen Ämtern der Länder und dem und die Lastkraftfahrzeuge mit mehr als 3,5 Tonnen zuläs-
Statistischen Bundesamt jeweils für deren Zuständig- sigem Gesamtgewicht einsetzen. Auswahlgrundlage für
keitsbereich auf Anforderung die Erhebung ist:
1. die juristischen Personen des öffentlichen und privaten 1. für den gewerblichen Güterkraftverkehr die Unterneh-
Rechts, denen die Verwaltung der Häfen obliegt, mensdatei nach § 15 des Güterkraftverkehrsgesetzes,
2. die Betreiber der in den Häfen vorhandenen Um- 2. für den Werkverkehr die Werkverkehrsdatei nach § 15a
schlagseinrichtungen, des Güterkraftverkehrsgesetzes.
3. die Betreiber der in den Häfen vorhandenen Einrichtun-
gen zur Personenabfertigung, §7
4. die Grenzzollstellen, Güterkraftverkehrsstatistik*)
5. die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (1) Die Erhebung nach § 1 Nr. 3 erfasst laufend folgende
Erhebungsmerkmale:
Bezeichnung und Anschrift des Auskunftspflichtigen,
sofern sie nach § 12 Abs. 3 Satz 1 und 2 zum Angebot der 1. für die Fahrzeuge:
Übermittlung der Angaben für die Schifffahrtsstatistik a) Alter des Kraftfahrzeuges (Lastkraftwagen oder
verpflichtet sind und der Auskunftspflichtige dieses Sattelzugmaschinen) in Jahren (seit der ersten Zu-
Angebot nicht annimmt. lassung),
(2) Für die Durchführung der Erhebung nach § 1 Nr. 2 b) zulässiges Gesamtgewicht und Nutzlast in 100 Kilo-
übermitteln dem Statistischen Bundesamt auf Anforde- gramm,
rung
c) Motorleistung,
1. die Binnenschifffahrts-Berufsgenossenschaft Name
und Anschrift von Binnenschifffahrt betreibenden Un- d) Radachsenkonfiguration (Zahl der Achsen),
ternehmen, e) Fahrzeug- und Aufbauart,
2. die nach § 9 Abs. 1 des Binnenschifffahrtsaufgaben- f) Bundesland der Zulassung,
gesetzes zuständige Stelle Name und Anschrift der-
jenigen Eigentümer von Binnenschiffen, die ihren
*) Die Regelungen für die Güterkraftverkehrsstatistik berücksichtigen die
Geschäftssitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes Verordnung 1172/98 (EG) des Rates vom 25. Mai 1998 über die statisti-
haben; dieses Gesetz ist in der Fassung der Bekannt- sche Erfassung des Güterkraftverkehrs (ABl. EG Nr. L 163, S. 1).
2454 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1999
g) Wirtschaftszweig des Fahrzeughalters, 1. Zahl und Sitz der Zweigniederlassungen und
h) Einsetzbarkeit im Kombinierten Verkehr, 2. wenn der wirtschaftliche Schwerpunkt im gewerb-
lichen Güterkraftverkehr liegt:
i) Schadstoffemissionen nach Emissionsklassen;
a) Umsatz,
2. für sämtliche im Berichtszeitraum beginnenden Fahr-
ten bis zu ihrem Fahrtende: b) Zahl der Beschäftigten nach Stellung im Beruf und
Art der ausgeübten Tätigkeit,
a) Verkehrsart,
c) Höhe der Investitionen nach Bauten, Grund-
b) Stand des Kilometerzählers am Anfang und am stücken, Ausrüstungen und Software,
Ende des Berichtszeitraumes,
d) Höhe der Aufwendungen für gemietete, gepachtete
c) Art des beförderten Gutes, und geleaste Sachanlagen nach Bauten, Grund-
d) bei der Beförderung gefährlicher Güter die Gefahr- stücken, Ausrüstungen und Software.
klasse gemäß der Richtlinie 94/55/EG des Rates (3) Die Erhebung wird nach dem Stand des letzten
vom 21. November 1994 und zusätzlich die Anga- Werktages im Oktober eines jeden Jahres (Zeitpunkt der
be, ob die Güter dem § 7 der Gefahrgutverordnung Erhebung) durchgeführt. Dies gilt nicht für die Erhebungs-
Straße unterliegen, merkmale nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b und Absatz 2
e) Gewicht des Gutes (Bruttogewicht in 100 Kilo- Nr. 2 Buchstabe a, c und d. Diese werden jährlich für das
gramm je Güterart), dem Zeitpunkt der Erhebung vorangegangene Kalender-
jahr oder das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr erho-
f) bei Leerfahrten Ort und Staat des Fahrtantritts und
ben.
-endes sowie die zurückgelegte Entfernung,
g) bei Ladungsfahrten für jede Be- und Entladestelle §9
jeweils Ort und Staat sowie die zwischen den jewei-
Kennzeichenübermittlung
ligen Orten zurückgelegte Entfernung,
(1) Zur Durchführung der Güterkraftverkehrsstatistik
h) Stelle (Ort und Staat) der Verladung und Abladung
nach § 1 Nr. 3
des Güterkraftfahrzeugs (Lastkraftwagen, Lastzug,
Sattelkraftfahrzeug) oder seiner Bestandteile (An- 1. übermittelt das Kraftfahrt-Bundesamt aus dem Zentra-
hänger, Sattelauflieger, Wechselaufbau) oder Lade- len Fahrzeugregister
einheit (Container, Wechselbehälter) auf ein ande- a) für die Güterkraftverkehrsstatistik (Gewerblicher
res und von einem anderen Transportmittel sowie Güterkraftverkehr) der zuständigen Stelle im Bun-
die Art des Transportmittels, desamt für Güterverkehr und
i) Frachtart, b) für die Güterkraftverkehrsstatistik (Werkverkehr)
j) Auslastungsgrad des Rauminhalts, der zuständigen Stelle im Kraftfahrt-Bundesamt
k) im Transit durchquerte Länder. die amtlichen Kennzeichen der im Stichprobenverfah-
ren ermittelten Lastkraftfahrzeuge sowie Name und
(2) Berichtszeitraum der Erhebung ist die Halbwoche Anschrift des betreffenden Fahrzeughalters;
von Sonntag 22.00 Uhr bis Mittwoch 24.00 Uhr und von
Donnerstag 0.00 Uhr bis Sonntag 22.00 Uhr. 2. übermitteln die in Nummer 1 Buchstabe a und b ge-
nannten Stellen die von den Unternehmen mitgeteilten
amtlichen Kennzeichen der Lastkraftfahrzeuge und der
§8
Kraftfahrzeuganhänger dem Zentralen Fahrzeugregis-
Unternehmensstatistik des Güterkraftverkehrs ter des Kraftfahrt-Bundesamtes, das diesen Stellen
(1) Für die Erhebung nach § 1 Nr. 4 werden jährlich die anhand der Kennzeichen aus dem Zentralen Fahr-
folgende Erhebungsmerkmale erfasst: zeugregister ermittelten fahrzeugbezogenen Merkmale
nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 mitteilt.
1. für das Unternehmen
(2) Zur Durchführung der Unternehmensstatistik des
a) Rechtsform, Güterkraftverkehrs nach § 1 Nr. 4 übermittelt die im Bun-
b) wirtschaftliche Tätigkeiten und deren Schwerpunkt, desamt für Güterverkehr zuständige Stelle die von den
Unternehmen des gewerblichen Güterkraftverkehrs und
c) Beteiligung am Güterkraftverkehr nach Verkehrs- des Werkverkehrs mitgeteilten amtlichen Kennzeichen der
arten und Hauptverkehrsbeziehungen, Lastkraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger dem Zen-
d) Beteiligung am Kombinierten Verkehr, tralen Fahrzeugregister des Kraftfahrt-Bundesamtes, das
dieser Stelle die anhand der Kennzeichen aus dem Zen-
e) Durchführung von Gefahrguttransporten; tralen Fahrzeugregister ermittelten fahrzeugbezogenen
2. Zahl der Fahrzeuge zur Güterbeförderung, ausgenom- Merkmale nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 mitteilt.
men Personenkraftwagen, nach Fahrzeug- und Auf-
bauarten sowie deren Nutzlast und zulässiges Ge- § 10
samtgewicht;
Vernichtung von Erhebungsunterlagen
3. Zahl der im Güterkraftverkehr Beschäftigten nach Stel-
(1) Jeweils spätestens drei Monate nach Veröffent-
lung im Beruf und Art der ausgeübten Tätigkeit.
lichung eines Beförderungsmonats sind beim Bundesamt
(2) Bei Unternehmen, die Lastkraftfahrzeuge im gewerb- für Güterverkehr und beim Kraftfahrt-Bundesamt die
lichen Güterkraftverkehr einsetzen, werden zusätzlich fol- Erhebungsunterlagen zur Erhebung nach § 1 Nr. 3 zu ver-
gende Erhebungsmerkmale erfasst: nichten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1999 2455
(2) Jeweils spätestens ein Jahr nach dem Erhebungs- (3) Die juristischen Personen des öffentlichen und priva-
stichtag sind beim Bundesamt für Güterverkehr die Erhe- ten Rechts, denen die Verwaltung der Häfen obliegt,
bungsunterlagen zur Erhebung nach § 1 Nr. 4 zu vernich- sowie für den Durchgangsverkehr die Grenzzollstellen und
ten. die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes sind
verpflichtet, unter Aushändigung der Erhebungsvordrucke
auf die Auskunftspflicht für die Erhebung nach § 1 Nr. 1
4. A b s c h n i t t hinzuweisen und dem Auskunftspflichtigen anzubieten,
Durchführungsbestimmungen die erteilten Angaben für ihn an die statistischen Ämter der
Länder und an das Statistische Bundesamt jeweils für
deren Zuständigkeitsbereich zu übermitteln. Sind die Aus-
§ 11
kunftspflichtigen für die juristischen Personen des öffent-
Hilfsmerkmale lichen und privaten Rechts, die für die Verwaltung der
Hilfsmerkmale der Erhebungen nach § 1 Nr. 1 bis 4 sind: Häfen zuständig sind, nicht oder nur mit einem unverhält-
nismäßig großen Aufwand erreichbar, so können die zu-
1. Name und Telekommunikationsanschlussnummern ständigen statistischen Ämter der Länder und das Statis-
der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Person tische Bundesamt die Betreiber der in den Häfen vorhan-
für die Erhebungen nach § 1 Nr. 1 bis 4, denen Umschlagseinrichtungen oder der Einrichtung zur
2. Name und Anschrift des Auskunftspflichtigen für die Personenabfertigung zu den in Satz 1 genannten Aufga-
Erhebungen nach § 1 Nr. 1, 3 und 4 sowie die Angaben ben verpflichten. Die genannten Stellen können von den
nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 Satz 2, oben genannten Pflichten entbunden werden, falls die sta-
tistischen Ämter der Länder oder das Statistische Bun-
3. Schiffsname und Unterscheidungssignal oder amtliche
desamt mit dem Auskunftspflichtigen eine Sonderrege-
Schiffsnummer sowie Name und Anschrift der in § 12
lung über die Datenübermittlung vereinbart hat.
Abs. 3 genannten Stellen für die Erhebung nach § 1
Nr. 1, (4) Die Datenübermittlung erfolgt in maschinenlesbarer
Form, soweit dies für die beteiligte Stelle zumutbar ist.
4. Name und Anschrift des Unternehmens für die Erhe-
bung nach § 1 Nr. 2,
§ 13
5. Name und Anschrift des mittelbaren Fahrzeugbesit-
zers im Sinne von § 868 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Durchführung
für die Erhebung nach § 1 Nr. 3, (1) Die Statistik nach § 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 2
6. Name des Unternehmens und Anschrift des Unter- Abs. 1 Nr. 2 (Durchgangsverkehr) und die Statistik nach
nehmenssitzes für die Erhebung nach § 1 Nr. 4, § 1 Nr. 2 werden vom Statistischen Bundesamt durch-
geführt.
7. Datum des Fahrtantritts für die Erhebung nach § 1
(2) Die Statistik nach § 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 2
Nr. 3,
Abs. 1 Nr. 1 wird von den statistischen Ämtern der Länder
8. Postleitzahl des Ortes der Be- und Entladestelle für die durchgeführt.
Erhebung nach § 1 Nr. 3,
(3) Die Stichprobenziehung zur Statistik nach § 1 Nr. 3
9. amtliche Kennzeichen der Fahrzeuge zur Güterbeför- wird vom Kraftfahrt-Bundesamt durchgeführt. Die Erhe-
derung, ausgenommen Personenkraftwagen, für die bung und Aufbereitung von Daten der Statistik nach § 1
Erhebungen nach § 1 Nr. 3 und 4. Nr. 3 obliegt für Fahrten im gewerblichen Güterkraftver-
kehr dem Bundesamt für Güterverkehr, im Werkverkehr
§ 12 dem Kraftfahrt-Bundesamt.
Auskunftspflicht (4) Die Erhebung und Aufbereitung von Daten der
Statistik nach § 1 Nr. 4 wird vom Bundesamt für Güter-
(1) Für die Erhebungen nach § 1 besteht hinsichtlich der verkehr durchgeführt.
Erhebungs- und Hilfsmerkmale nach den §§ 3, 4, 7, 8
und 11 Auskunftspflicht. Die Angaben zu § 11 Nr. 1 sind (5) Die Erhebungen nach § 1 Nr. 3 und 4 werden hin-
freiwillig. sichtlich der methodischen Fragen im Benehmen mit dem
Statistischen Bundesamt durchgeführt.
(2) Auskunftspflichtig sind:
(6) Die Erhebungen nach § 1 Nr. 3 und 4 werden im Bun-
1. für die Erhebung nach § 1 Nr. 1 die Frachtführer, Ver- desamt für Güterverkehr und im Kraftfahrt-Bundesamt in
frachter, Schiffsführer, für die Angaben zu § 3 Nr. 3 Organisationseinheiten durchgeführt, die räumlich, orga-
auch die Absender und Empfänger oder jeweils deren nisatorisch und personell von anderen Aufgabenberei-
örtlich bevollmächtigter Vertreter, chen der Bundesämter getrennt sind. Die in diesen Orga-
2. für die Erhebungen nach § 1 Nr. 2 und 4 der/die Inhaber nisationseinheiten tätigen Personen müssen Amtsträger
oder die Leiter beziehungsweise die für die Geschäfts- oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete
führung verantwortliche Person der Unternehmen, sein. Sie dürfen die aus ihrer Tätigkeit gewonnenen Er-
kenntnisse über Auskunftspflichtige nicht für andere Auf-
3. für die Erhebung nach § 1 Nr. 3 der Fahrzeughalter
gaben verwenden.
oder unmittelbare Fahrzeugbesitzer im Sinne des § 868
des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Der Fahrzeughalter § 14
und mittelbare Fahrzeugbesitzer im Sinne des § 868
des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind verpflichtet, Na- Übermittlungsregelung
men, Anschrift, Telekommunikationsanschlussnum- (1) An oberste Bundes- oder Landesbehörden dürfen für
mern des unmittelbaren Fahrzeugbesitzers anzuge- die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körper-
ben. schaften und für Zwecke der Planung, nicht jedoch zur
2456 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1999
Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt, Artikel 2
den statistischen Ämtern der Länder, dem Kraftfahrt-Bun-
desamt und dem Bundesamt für Güterverkehr Tabellen
Änderung des Gesetzes über eine Statistik
mit statistischen Ergebnissen aus den Erhebungen nach des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs
§ 1 übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur § 8 des Gesetzes über eine Statistik des grenzüber-
einen einzigen Fall ausweisen. Zur Vorbereitung von Pla- schreitenden Güterkraftverkehrs vom 21. Dezember 1973
nungs- und Gesetzgebungsverfahren können die in Satz 1 (BGBl. I S. 1987), das zuletzt durch Artikel 271 des Geset-
genannten Tabellen an die von den obersten Bundes- und zes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469) geändert worden ist,
Landesbehörden beauftragten Gutachter übermittelt wer- wird wie folgt gefasst:
den. Die Gutachter müssen Amtsträger oder für den „§ 8
öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sein. Sie dür-
fen die in Satz 1 genannten Tabellen nur für die Zwecke Die Vorschriften über die statistische Erhebung der
verwenden, für die sie übermittelt worden sind. Sie sind, Beförderungsleistungen im gewerblichen Güterkraftver-
soweit es sich nicht um offenkundige Tatsachen handelt, kehr und im Werkverkehr nach § 1 Nr. 3 des Verkehrssta-
von den Gutachtern geheimzuhalten. Die Übermittlungen tistikgesetzes vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2452)
sind vom Statistischen Bundesamt, vom Kraftfahrt-Bun- bleiben durch dieses Gesetz unberührt.“
desamt und vom Bundesamt für Güterverkehr nach Maß-
gabe des § 16 Abs. 9 des Bundesstatistikgesetzes aufzu-
zeichnen. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre Artikel 3
aufzubewahren. Änderung des
(2) Das Bundesamt für Güterverkehr und das Kraftfahrt- Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes
Bundesamt übermitteln dem Statistischen Bundesamt auf Das Binnenschifffahrtsaufgabengesetz in der Fassung
Ersuchen aus den Erhebungen nach § 1 Nr. 3 und 4 Einzel- der Bekanntmachung vom 4. August 1986 (BGBl. I
angaben in der angeforderten sachlichen und regionalen S. 1270), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes
Gliederungstiefe, soweit dies für die methodische Weiter- vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2860), wird wie folgt
entwicklung der Statistiken, verkehrsträgerübergreifender geändert:
Ergebnisdarstellungen und für die Erfüllung von Aufgaben
im supra- und internationalen Bereich erforderlich ist. 1. In § 2 Abs. 2 Nr. 2 wird die Angabe „in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-18, ver-
öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
§ 15 durch das Gesetz vom 4. Juli 1980 (BGBl. I S. 833),“
Veröffentlichung gestrichen.
(1) Das Bundesamt für Güterverkehr und das Kraftfahrt-
Bundesamt veröffentlichen die Ergebnisse der Bundes- 2. § 3 Abs. 6 wird wie folgt gefasst:
statistiken nach § 1 Nr. 3 und 4. „(6) In den Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1
und 4 kann auch
(2) Das Statistische Bundesamt veröffentlicht Ergeb-
nisse nach Absatz 1 für verkehrsträgerübergreifende Dar- 1. geregelt werden,
stellungen. a) wie die Erfüllung der Anforderungen und Voraus-
setzungen nachzuweisen ist,
§ 16 b) auf Grund welcher Untersuchungs- oder Prü-
Verordnungsermächtigung fungsergebnisse und wie eine Erlaubnis erteilt
und eine Urkunde hierüber ausgestellt werden,
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-
nungswesen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung c) auf welche Weise und unter welchen Voraus-
mit Zustimmung des Bundesrates für Zwecke der Beob- setzungen wegen
achtung des internationalen Schiffsverkehrs, der Vorbe- aa) mangelnder Befähigung, Tauglichkeit oder
reitung von Gesetzgebungsvorhaben sowie für Zwecke Zuverlässigkeit des Inhabers,
der Verkehrsplanung eine Statistik über den Vor- und
bb) technischer Mängel eines Wasserfahrzeugs,
Nachlauf mit Seeschiffen (Feederverkehr), mit Erhebungs-
einer Anlage, eines Instrumentes, eines
und Hilfsmerkmalen entsprechend den §§ 3 und 11 Nr. 1
Gerätes oder eines sonstigen Ausrüstungs-
bis 3, mit Auskunftspflichten entsprechend § 12 und einer
gegenstandes
Übermittlungsregelung entsprechend § 14 anzuordnen.
eine Erlaubnis entzogen und eine Urkunde hier-
über vorläufig sichergestellt oder eingezogen
§ 17 werden kann,
Zuständigkeit für die Verfolgung 2. die Befugnis zur Übermittlung von personenbezo-
und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten genen Daten durch die Dienststellen der Wasser-
Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des und Schifffahrtsverwaltung des Bundes oder der
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist für die Verfol- Wasserschutzpolizeien der Länder oder durch
gung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 23 andere mit Aufgaben nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 6
Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes das Bundesamt für betraute Stellen eingeräumt werden, soweit dies
Güterverkehr, soweit Auskunftspflichten nach § 12 erforderlich ist
Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 2 und 3 für die Statistiken a) zur Erfüllung der Aufgaben nach § 1 Abs. 1 Nr. 1
nach § 1 Nr. 3 und 4 betroffen sind. bis 6,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1999 2457
b) für die ordnungsgemäße Durchführung von Prü- 2. Heimatort, Art, Name und Identifikationsnummer
fungen und Untersuchungen, des Wasserfahrzeuges,
c) für Entscheidungen über die Entziehung oder die 3. Bau- und Verwendungsmerkmale mit den dazu
Anordnung über das Ruhen einer Erlaubnis, erforderlichen Eintragungen aus den Schiffspapie-
d) für die Durchsetzung der Entziehung oder der ren, insbesondere den Fahrtauglichkeits- und Eich-
Anordnung über das Ruhen einer Erlaubnis.“ bescheinigungen sowie aus den Schiffsregistern
einschließlich der Angaben über Eigentumsverhält-
3. § 7 wird wie folgt geändert: nisse.
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: (3) Der Eigentümer oder, falls ein Ausrüsterverhältnis
besteht, der Ausrüster oder der bestellte Vertreter hat
aa) In Nummer 1 wird am Ende der Vorschrift das
der nach Absatz 1 zuständigen Stelle die nach Ab-
Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt.
satz 2 zu speichernden Daten sowie jede Änderung
bb) In Nummer 2 wird der Punkt durch das Wort dieser Daten auch ohne Aufforderung unverzüglich,
„oder“ ersetzt und nach Nummer 2 wird folgen- vollständig und wahrheitsgemäß mitzuteilen und auf
de Nummer 3 angefügt: Verlangen nachzuweisen.
„3. entgegen § 9 Abs. 3, auch in Verbindung (4) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und
mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 4, Wohnungswesen wird ermächtigt, durch Rechtsver-
eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht ordnung das Nähere über Art und Umfang der zu spei-
vollständig oder nicht rechtzeitig macht chernden Daten nach Absatz 2 zu bestimmen.
oder einen Nachweis nicht, nicht richtig
oder nicht rechtzeitig führt.“ (5) Die dateiführende Stelle nach Absatz 1 übermit-
b) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 2 Nr. 2“ telt in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch
durch die Angabe „Absatz 2 Nr. 2 und 3“ ersetzt. alle drei Monate, die nach Absatz 2 gespeicherten
Daten an den Germanischen Lloyd zur Durchführung
der ihm durch Gesetz oder Verordnung übertragenen
4. § 9 wird wie folgt gefasst:
Aufgaben.
„§ 9
(6) Die nach Absatz 2 gespeicherten personenbezo-
Binnenschiffsbestandsdatei genen Daten dürfen, soweit dies erforderlich ist, zum
(1) Die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- Zwecke der
und Wohnungswesen zu bestimmende zuständige 1. Durchführung von Verwaltungsaufgaben
Stelle führt eine zentrale Binnenschiffsbestandsdatei
über Wasserfahrzeuge einschließlich Schwimmkörper a) nach diesem Gesetz, der Gefahrgutverordnung
und schwimmender Anlagen sowie über deren Eigen- Binnenschifffahrt vom 21. Dezember 1994
tümer und Ausrüster (BGBl. I S. 3971), zuletzt geändert durch die Ver-
ordnung vom 22. Dezember 1998 (BGBl. I
1. zur Feststellung des Bestandes der Binnenflotte
S. 4049) oder der Verordnung zur Inkraftsetzung
und deren Zustandes,
der Verordnung über die Beförderung gefähr-
2. für die Erteilung von Auskünften, um licher Güter auf dem Rhein und der Verordnung
a) Personen in ihrer Eigenschaft als Eigentümer über die Beförderung gefährlicher Güter auf der
oder Ausrüster von Wasserfahrzeugen oder Mosel vom 21. Dezember 1994 (BGBl. 1994 II
S. 3830), zuletzt geändert durch die Verordnung
b) Daten eines Wasserfahrzeuges
vom 22. Dezember 1998 (BGBl. 1998 II S. 3000)
festzustellen oder zu bestimmen. in ihrer jeweils geltenden Fassung oder
(2) Zu den in Absatz 1 genannten Zwecken können b) auf Grund dieses Gesetzes oder des Seeauf-
folgende Daten gespeichert werden: gabengesetzes erlassener Rechtsvorschriften
1. Eigentümerdaten, oder
a) bei natürlichen Personen: c) auf Grund der Landeswassergesetze oder auf
Grund dieser Gesetze erlassener Rechtsverord-
Familiennamen, Geburtsnamen, Vornamen,
nungen in der am 31. Dezember 1999 geltenden
Tage und Orte der Geburt, Anschriften, Telefon-
Fassung
und Telefaxnummern,
b) bei juristischen Personen und Behörden: an die Dienststellen der Wasser- und Schifffahrts-
verwaltung des Bundes oder der Wasserschutz-
Namen oder Bezeichnungen und Anschriften polizeien der Länder, an die obersten Dienststellen
des Geschäftssitzes sowie ein benannter Ver- der Wasser- und Schifffahrtsverwaltungen der
treter mit Familiennamen, Geburtsnamen, Vor- Länder, an die Binnenschifffahrts-Berufsgenossen-
namen, Tag und Ort der Geburt, Telefon- und schaft, an die See-Berufsgenossenschaft und an
Telefaxnummer und den Germanischen Lloyd,
c) bei Vereinigungen: 2. Überprüfung von Angaben, die im Zusammenhang
ein benannter Vertreter mit den Angaben nach mit der Beantragung und Ausstellung der in Artikel 2
Buchstabe a und gegebenenfalls Name der Ver- Abs. 3 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte ge-
einigung, und, falls ein Ausrüsterverhältnis be- nannten Urkunde gemacht werden, an die vom
steht, des Ausrüsters oder des bestellten Ver- Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-
treters mit den Angaben nach Buchstabe a, nungswesen zu bestimmende Stelle,
2458 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1999
3. Verfolgung von Straftaten, die im Zusammenhang 1. Bearbeitung von Ordnungswidrigkeitenverfahren,
mit dem Schiffsverkehr oder sonst im Zusammen- 2. Vorgangsverwaltung.
hang mit Wasserfahrzeugen oder Dokumenten, die
das Schiff, seine Ladung oder Besatzung betreffen, (2) Zu den in Absatz 1 genannten Zwecken können
stehen, oder Ordnungswidrigkeiten auf dem Gebiet folgende Daten gespeichert werden:
der Schifffahrt an Gerichte, Staatsanwaltschaften, 1. Familiennamen, Geburtsnamen, Vornamen, Tage
das Bundeskriminalamt als Strafverfolgungsbehör- und Orte der Geburt, Anschriften der Betroffenen
de, die Dienststellen der Wasser- und Schifffahrts- und gegebenenfalls Name und Anschrift des ge-
verwaltung des Bundes und der Wasserschutz- setzlichen Vertreters, Name und Anschrift des
polizeien der Länder Unternehmens sowie des Zustellungsbevollmäch-
übermittelt werden. tigten,
(7) Die nach Absatz 2 gespeicherten personenbezo- 2. die zuständige Bußgeldstelle und das Aktenzei-
genen Daten dürfen übermittelt werden an die hierfür chen,
zuständigen Stellen anderer Staaten, soweit dies 3. die Tatzeiten und Tatorte sowie Identitätsmerkmale
1. für Verwaltungsmaßnahmen auf dem Gebiet der von beteiligten Wasserfahrzeugen,
Schifffahrt, 4. die Tatvorwürfe durch Angabe der gesetzlichen
2. zur Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften und die nähere Bezeichnung der Ord-
Vorschriften auf dem Gebiet der Schifffahrt oder nungswidrigkeiten,
3. zur Verfolgung von Straftaten, die im Zusammen- 5. die Einleitung des Verfahrens sowie die Verfah-
hang mit dem Schiffsverkehr oder sonst mit renserledigungen durch die Bußgeldstelle, die
Wasserfahrzeugen oder Dokumenten, die das Staatsanwaltschaft und das Gericht unter Angabe
Schiff, seine Ladung oder Besatzung betreffen, der gesetzlichen Vorschriften,
stehen, 6. die für die ordnungsgemäße Vorgangsverwaltung
erforderlichen Daten.
erforderlich ist. Der Empfänger ist darauf hinzuweisen,
dass die Daten nur zu dem Zweck verarbeitet und (3) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und
genutzt werden dürfen, zu dem sie übermittelt worden Wohnungswesen wird ermächtigt, durch Rechtsver-
sind. Die Übermittlung von personenbezogenen Daten ordnung
ist auch dann, wenn beim Empfänger ein angemesse- 1. das Nähere über Art und Umfang der zu speichern-
ner Datenschutzstandard nicht gewährleistet ist, zuläs- den Daten nach Absatz 2 Nr. 3 bis 6,
sig, soweit sie zur Abwehr von erheblichen Gefahren
für die Sicherheit des Schiffsverkehrs oder bei begrün- 2. Verfahren von besonderer Bedeutung nach Ab-
detem Verdacht für die Verhinderung oder Verfolgung satz 7 und die dabei einzuhaltenden Löschungs-
von Straftaten nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz fristen
oder dem Betäubungsmittelgesetz, die jeweils mit Frei- zu bestimmen.
heitsstrafe nicht unter einem Jahr bedroht sind, erfor- (4) Die nach Absatz 2 gespeicherten personenbezo-
derlich ist. genen Daten dürfen, soweit dies erforderlich ist, zum
(8) Die nach Absatz 2 gespeicherten personenbezo- Zwecke der
genen Daten sind zu löschen, soweit sie für die Auf- 1. Durchführung von Verwaltungsaufgaben
gaben nach Absatz 1 nicht mehr erforderlich sind,
spätestens jedoch fünf Jahre, nachdem das Schiff ent- a) nach diesem Gesetz, der Gefahrgutverordnung
weder untergegangen und als endgültig verloren anzu- Binnenschifffahrt oder der Verordnung zur In-
sehen oder nachdem es ausbesserungsunfähig ge- kraftsetzung der Verordnung über die Beförde-
worden ist.“ rung gefährlicher Güter auf dem Rhein und der
Verordnung über die Beförderung gefährlicher
Güter auf der Mosel oder
5. Nach § 9 werden folgende §§ 10 bis 14 eingefügt:
b) auf Grund dieses Gesetzes oder des Seeauf-
„§ 10
gabengesetzes erlassener Rechtsvorschriften
Amtliche Mitteilung an Dienststellen der Wasser- und Schifffahrtsver-
Die Amtsgerichte, bei denen ein Binnenschiffsregis- waltung des Bundes und der Wasserschutzpolizei-
ter geführt wird, teilen Tatsachen, die en der Länder sowie an die Bundeskasse,
1. nach den §§ 12 und 17 Abs. 1 und 4 der Schiffsregis- 2. Verfolgung von Straftaten, die im Zusammenhang
terordnung zum Binnenschiffsregister angemeldet mit dem Schiffsverkehr oder sonst im Zusammen-
werden, hang mit Wasserfahrzeugen oder Dokumenten, die
2. nach § 4 Abs. 3 der Schiffsregisterordnung angege- das Schiff, seine Ladung oder Besatzung betreffen,
ben werden, stehen, oder von Ordnungswidrigkeiten auf dem
Gebiet der Schifffahrt an Gerichte, Staatsanwalt-
der dateiführenden Stelle nach § 9 Abs. 1 mit. schaften, Dienststellen der Wasser- und Schiff-
fahrtsverwaltung des Bundes und Wasserschutz-
§ 11
polizeien der Länder,
Ordnungswidrigkeitendatei 3. Vollstreckung von Bußgeldbescheiden oder von
(1) Jede Wasser- und Schifffahrtsdirektion führt eine Anordnungen des Verfalls im Sinne des § 29 des
Datei über die in ihrer Zuständigkeit verfolgten Ord- Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten an Gerichte,
nungswidrigkeiten in der Schifffahrt zur Staatsanwaltschaften und Hauptzollämter oder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1999 2459
4. Auswertung von Schiffsunfällen an Dienststellen (7) Die nach Absatz 2 gespeicherten personenbezo-
der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bun- genen Daten sind zu löschen, soweit sie für die Aufga-
des ben nach Absatz 1 nicht mehr erforderlich sind, späte-
stens jedoch nach dem Ende der Vollstreckungsver-
übermittelt werden.
jährung, soweit nicht bei Verfahren von besonderer
(5) Die nach Absatz 2 gespeicherten personenbezo- Bedeutung eine längere Frist erforderlich ist.
genen Daten dürfen an die hierfür zuständigen Stellen
anderer Staaten übermittelt werden, soweit dies § 12
Verzeichnis über Kleinfahrzeuge
1. zur Erfüllung des Artikels 1 Abs. 5 des Zusatzproto-
kolls zur Revidierten Rheinschifffahrtsakte, (1) Jedes Wasser- und Schifffahrtsamt führt ein Ver-
zeichnis über Wasserfahrzeuge mit einer Länge von
2. zur Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen Vor-
weniger als 20 Meter (Kleinfahrzeuge), für die von ihm
schriften auf dem Gebiet der Schifffahrt,
ein Kennzeichen zugeteilt wurde, zur
3. für Verwaltungsmaßnahmen auf dem Gebiet der 1. Zuteilung von Kennzeichen,
Schifffahrt oder
2. Erteilung von Auskünften, um
4. zur Verfolgung von Straftaten, die im Zusammen-
hang mit dem Schiffsverkehr oder sonst im Zusam- a) Personen in ihrer Eigenschaft als Eigentümer
menhang mit Wasserfahrzeugen oder Dokumenten, von Kleinfahrzeugen oder
die das Schiff, seine Ladung oder Besatzung betref- b) Identitätsmerkmale von Kleinfahrzeugen
fen, stehen,
festzustellen oder zu bestimmen.
erforderlich ist. Der Empfänger ist darauf hinzuweisen, (2) Zu den in Absatz 1 genannten Zwecken können
dass die Daten nur zu dem Zweck verarbeitet und folgende Daten gespeichert werden:
genutzt werden dürfen, zu dem sie übermittelt worden
sind. Die Übermittlung von personenbezogenen Daten 1. das zugeteilte Kennzeichen,
ist auch dann, wenn beim Empfänger ein angemesse- 2. Eigentümerdaten,
ner Datenschutzstandard nicht gewährleistet ist, zuläs-
sig, soweit sie zur Abwehr von erheblichen Gefahren a) bei natürlichen Personen:
für die Sicherheit des Schiffsverkehrs oder bei begrün- Familiennamen, Geburtsnamen, Vornamen,
detem Verdacht für die Verhinderung oder Verfolgung Tage und Orte der Geburt, Anschriften,
von Straftaten nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz in
b) bei juristischen Personen und Behörden:
der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November
1980 (BGBl. I S. 2506), zuletzt geändert durch Arti- Namen oder Bezeichnungen und Anschriften
kel 10 des Gesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I des Geschäftssitzes sowie ein benannter Ver-
S. 3186), in der jeweils geltenden Fassung, oder dem treter mit Familiennamen, Geburtsnamen, Vor-
Betäubungsmittelgesetz, die jeweils mit Freiheitsstrafe namen, Tag und Ort der Geburt und
nicht unter einem Jahr bedroht sind oder für die Ent- c) bei Vereinigungen:
scheidung über die Entziehung einer Erlaubnis nach
diesem Gesetz erforderlich ist. ein benannter Vertreter mit den Angaben nach
Buchstabe a und Name der Vereinigung,
(6) Die nach Absatz 2 gespeicherten personenbezo-
3. Beschaffenheit und Identitätsmerkmale des Klein-
genen Daten dürfen auch übermittelt werden, wenn der
fahrzeugs (Fahrzeugdaten) und bei vermieteten
Empfänger unter Angabe der Personalien des Betroffe-
Kleinfahrzeugen, soweit erforderlich, zusätzliche
nen schriftlich glaubhaft darlegt, dass
Merkmale.
1. er die Daten zur Geltendmachung, Sicherung oder (3) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und
Vollstreckung oder zur Befriedigung oder Abwehr Wohnungswesen wird ermächtigt, durch Rechtsver-
von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit der ordnung das Nähere über Art und Umfang der zu spei-
Teilnahme am Schiffsverkehr oder zur Erhebung chernden Daten nach Absatz 2 zu bestimmen.
einer Privatklage wegen im Schiffsverkehr began-
gener Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten be- (4) Die nach Absatz 2 gespeicherten personenbezo-
nötigt, genen Daten dürfen, soweit dies erforderlich ist, zum
Zwecke der
2. ihm ohne Kenntnis der Daten die Geltendmachung,
Sicherung oder Vollstreckung oder die Befriedigung 1. Durchführung von Verwaltungsaufgaben nach die-
oder Abwehr des Rechtsanspruchs oder die Erhe- sem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes oder
bung der Privatklage nicht möglich ist und des Seeaufgabengesetzes erlassener Rechtsvor-
schriften an Dienststellen der Wasser- und Schiff-
3. er die Daten auf andere Weise nicht oder nur mit fahrtsverwaltung des Bundes oder an andere mit
unverhältnismäßigem Aufwand erlangen kann. Aufgaben der Kennzeichnung betraute Stellen,
Die Übermittlung ist nur zulässig, wenn der Betroffene 2. Verfolgung von Straftaten, die im Zusammenhang
kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an dem mit dem Schiffsverkehr stehen, der Vollstreckung
Ausschluss der Übermittlung hat. Der Empfänger ist oder des Vollzuges von Maßnahmen im Sinne des
darauf hinzuweisen, dass die Daten nur zu dem Zweck § 11 Abs. 1 Nr. 8 des Strafgesetzbuches an Ge-
verarbeitet und genutzt werden dürfen, zu dem sie richte, Staatsanwaltschaften und das Bundeskrimi-
übermittelt worden sind. nalamt als Strafverfolgungsbehörde oder
2460 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1999
3. Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten auf dem § 13
Gebiet der Schifffahrt an Gerichte und Staats- Register über Befähigungszeugnisse
anwaltschaften
(1) Jede Wasser- und Schifffahrtsdirektion führt ein
übermittelt werden. regionales Register über
(5) Die Wasser- und Schifffahrtsämter übermitteln in 1. die von ihr oder ihren nachgeordneten Behörden
regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch alle drei erteilten Fahrerlaubnisse sowie die entsprechenden
Monate, die nach Absatz 2 gespeicherten Daten an das Befähigungszeugnisse in der Binnenschifffahrt,
beim Präsidium der Wasserschutzpolizei Nordrhein-
2. Entscheidungen, die Bestand, Art und Umfang von
Westfalen zu führende Verzeichnis zur Durchführung
Fahrerlaubnissen und sonstige Berechtigungen, ein
schifffahrts- oder hafenpolizeilicher Vollzugsaufgaben. Wasserfahrzeug zu führen, betreffen.
(6) Die nach Absatz 2 gespeicherten personenbezo- (2) Die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau-
genen Daten dürfen an die hierfür zuständigen Stellen und Wohnungswesen zu bestimmende zuständige
anderer Staaten übermittelt werden, soweit dies Stelle führt ein Zentrales Register über die von den
1. zur Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen Vor- Wasser- und Schifffahrtsdirektionen und deren nach-
schriften auf dem Gebiet der Schifffahrt, geordneten Behörden erteilten Fahrerlaubnisse.
(3) Die Register werden zur Feststellung geführt,
2. für Verwaltungsmaßnahmen auf dem Gebiet der
welche Fahrerlaubnisse und welche Befähigungszeug-
Schifffahrt oder
nisse eine Person besitzt. Die regionalen Register wer-
3. zur Verfolgung von Straftaten, die im Zusammen- den außerdem zur Beurteilung der Tauglichkeit, Zuver-
hang mit dem Schiffsverkehr stehen, lässigkeit und Befähigung von Personen zum Führen
von Wasserfahrzeugen geführt.
erforderlich ist. Der Empfänger ist darauf hinzuweisen,
dass die Daten nur zu dem Zweck verarbeitet und (4) Zu den in Absatz 3 genannten Zwecken können in
genutzt werden dürfen, zu dem sie übermittelt worden den Registern folgende Daten gespeichert werden:
sind. Die Übermittlung von personenbezogenen Daten 1. Familienname, Geburtsname, Vornamen, Tag und
ist auch dann, wenn beim Empfänger ein angemesse- Ort der Geburt, Anschrift,
ner Datenschutzstandard nicht gewährleistet ist, zuläs-
2. Erteilung und Registrierung (einschließlich des Um-
sig, soweit sie zur Abwehr von erheblichen Gefahren
tauschs), Bestand, Art, Umfang, Gültigkeitsdauer,
für die Sicherheit des Schiffsverkehrs oder bei begrün-
Verlängerung, Änderung und Erweiterung der Fahr-
detem Verdacht für die Verhinderung oder Verfolgung
erlaubnis, Nebenbestimmungen zur Fahrerlaubnis,
von Straftaten nach dem Strafgesetzbuch oder nach
dem Kriegswaffenkontrollgesetz oder dem Betäu- 3. Befähigungszeugnisse und deren Geltung sowie
bungsmittelgesetz, die jeweils mit Freiheitsstrafe nicht sonstige Berechtigungen, ein Wasserfahrzeug zu
unter einem Jahr bedroht sind, erforderlich ist. führen.
(7) Die nach Absatz 2 gespeicherten personenbezo- In den regionalen Registern können außerdem gespei-
genen Daten dürfen auch übermittelt werden, wenn der chert werden:
Empfänger unter Angabe der Personalien des Betroffe- 1. Versagung der Erteilung der Fahrerlaubnis,
nen schriftlich glaubhaft darlegt, dass 2. bestandskräftige Entscheidungen über Entziehung,
1. er die Daten zur Geltendmachung, Sicherung oder Widerruf, Rücknahme und Anordnungen über das
Vollstreckung oder zur Befriedigung oder Abwehr Ruhen der Fahrerlaubnis,
von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit der 3. Sicherstellung und Verwahrung von Befähigungs-
Teilnahme am Schiffsverkehr oder zur Erhebung zeugnissen,
einer Privatklage wegen im Schiffsverkehr began-
4. Verbote oder Beschränkungen, ein Wasserfahrzeug
gener Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten be-
zu führen.
nötigt,
(5) Die nachgeordneten Stellen einer Wasser- und
2. ihm ohne Kenntnis der Daten die Geltendmachung, Schifffahrtsdirektion teilen ihr die Daten nach Absatz 4
Sicherung oder Vollstreckung oder die Befriedigung über von ihnen erteilte Fahrerlaubnisse unverzüglich
oder Abwehr des Rechtsanspruchs oder die Erhe- mit. Die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen teilen der
bung der Privatklage nicht möglich ist und das Zentrale Register führenden Stelle die Daten nach
3. er die Daten auf andere Weise nicht oder nur mit Absatz 4 Satz 1 über von ihnen oder ihren nachgeord-
unverhältnismäßigem Aufwand erlangen kann. neten Behörden erteilte Fahrerlaubnisse unverzüglich
mit.
Die Übermittlung ist nur zulässig, wenn der Betroffene
kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an dem (6) Bei einer zentralen Herstellung der Befähigungs-
Ausschluss der Übermittlung hat. Der Empfänger ist zeugnisse übermittelt die Wasser- und Schifffahrts-
darauf hinzuweisen, dass die Daten nur zu dem Zweck direktion dem Hersteller die hierfür notwendigen Daten.
verarbeitet und genutzt werden dürfen, zu dem sie Der Hersteller darf ausschließlich zum Nachweis des
übermittelt worden sind. Verbleibs der Befähigungszeugnisse alle Seriennum-
mern der hergestellten Befähigungszeugnisse spei-
(8) Die nach Absatz 2 gespeicherten personenbezo- chern. Die Speicherung der übrigen im Befähigungs-
genen Daten sind zu löschen, soweit sie für die Aufga- zeugnis enthaltenen Angaben ist unzulässig, soweit sie
ben nach Absatz 1 nicht mehr erforderlich sind, späte- nicht ausschließlich und vorübergehend der Herstel-
stens jedoch zwei Jahre, nachdem das Kleinfahrzeug lung des Befähigungszeugnisses dient; die Angaben
abgemeldet worden ist. sind anschließend zu löschen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1999 2461
(7) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und bungsmittelgesetz, die jeweils mit Freiheitsstrafe nicht
Wohnungswesen wird ermächtigt, durch Rechtsver- unter einem Jahr bedroht sind, oder für die Entschei-
ordnung das Nähere über Art und Umfang der zu spei- dung über die Entziehung einer Fahrerlaubnis erforder-
chernden Daten nach Absatz 4 zu bestimmen. lich ist.
(8) Die nach Absatz 4 gespeicherten personenbezo- (10) Die nach Absatz 4 gespeicherten personen-
genen Daten dürfen, soweit dies erforderlich ist, zum bezogenen Daten sind zu löschen, soweit sie für die
Zwecke der Aufgaben nach Absatz 3 nicht mehr erforderlich sind,
spätestens jedoch, wenn die zugrunde liegende Fahr-
1. Durchführung von Verwaltungsaufgaben
erlaubnis nicht mehr besteht.
a) nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses
Gesetzes oder des Seeaufgabengesetzes er- § 14
lassener Rechtsvorschriften oder Register über Schifferdienstbücher
b) auf Grund der Landeswassergesetze oder auf (1) Die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau-
Grund dieser Gesetze erlassener Rechtsverord- und Wohnungswesen zu bestimmende zuständige
nungen in der am 31. Dezember 1999 geltenden Stelle führt ein Zentrales Register über die von den
Fassung Wasser- und Schifffahrtsämtern befristet ausgestellten
(einschließlich der Feststellung der Tauglichkeit, Schifferdienstbücher zur Erteilung von Auskünften für
Zuverlässigkeit und Befähigung einer Person) an die Prüfung, ob Besatzungsmitgliedern von Binnen-
Dienststellen der Wasser- und Schifffahrtsverwal- schiffen ein Schifferdienstbuch befristet ausgestellt
tung des Bundes und der Wasserschutzpolizeien wurde und über welche Befähigung sie verfügen.
der Länder und an die obersten Dienststellen der (2) Zu dem in Absatz 1 genannten Zweck können
Wasser- und Schifffahrtsverwaltungen der Länder, folgende Daten gespeichert werden:
2. Verfolgung von Straftaten, die im Zusammenhang 1. Familienname, Geburtsname, Vornamen, Tag und
mit dem Schiffsverkehr stehen, an Gerichte, Staats- Ort der Geburt,
anwaltschaften und das Bundeskriminalamt als
Strafverfolgungsbehörde, 2. Angaben über das Schifferdienstbuch: ausstellen-
des Wasser- und Schifffahrtsamt, Ausstellungs-
3. Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten auf dem datum und Nummer des Schifferdienstbuches,
Gebiet der Schifffahrt an Gerichte, Staatsanwalt- Beginn und Ende der Befristung, Befähigung des
schaften, Dienststellen der Wasser- und Schiff- Inhabers.
fahrtsverwaltung des Bundes und der Wasser-
schutzpolizeien der Länder oder (3) Die Wasser- und Schifffahrtsämter übermitteln
monatlich die Daten nach Absatz 2 an das nach Ab-
4. Vollstreckung einer Anordnung über das Ruhen der satz 1 geführte Zentrale Register.
Fahrerlaubnis, deren Entziehung, Rücknahme oder
Widerruf an Dienststellen der Wasser- und Schiff- (4) Die nach Absatz 2 gespeicherten personenbezo-
fahrtsverwaltung des Bundes und der Wasser- genen Daten dürfen, soweit dies zum Zwecke der
schutzpolizei der Länder Durchführung von Verwaltungsaufgaben nach diesem
Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener
übermittelt werden. Rechtsvorschriften erforderlich ist, an Dienststellen der
(9) Die nach Absatz 4 gespeicherten personenbezo- Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes über-
genen Daten dürfen an die hierfür zuständigen Stellen mittelt werden.
anderer Staaten oder an über- oder zwischenstaatliche (5) Die nach Absatz 2 gespeicherten personenbezo-
Stellen übermittelt werden, soweit dies genen Daten sind zu löschen, soweit sie für die Aufga-
1. für Verwaltungsaufgaben auf dem Gebiet der ben nach Absatz 1 nicht mehr erforderlich sind, spä-
Schifffahrt (einschließlich der ordnungsgemäßen testens aber zwei Jahre, nachdem die letzte Befristung
Durchführung von Prüfungsverfahren oder Entzie- abgelaufen ist.“
hung von Fahrerlaubnissen),
2. zur Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen 6. Der bisherige § 10 wird § 15.
Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Schifffahrt
oder 7. In § 2 Abs. 3 Satz 1 und 4, § 3 Abs. 1, 4 und 5, § 3a
3. zur Verfolgung von Straftaten, die im Zusammen- Satz 1 und 3, § 3b Abs. 1, den §§ 3d, 3e Abs. 1 Satz 2,
hang mit der Schifffahrt oder sonst mit Wasserfahr- § 4 Abs. 2 Satz 1, § 6a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4, § 7
zeugen, Schiffspapieren, Fahrerlaubnissen oder Abs. 6 Satz 2 sowie in § 8 werden jeweils ersetzt:
Befähigungszeugnissen stehen, a) die Wörter „der Bundesminister für Verkehr“ durch
erforderlich ist. Der Empfänger ist darauf hinzuweisen, die Wörter „das Bundesministerium für Verkehr,
dass die Daten nur zu dem Zweck verarbeitet und Bau- und Wohnungswesen“,
genutzt werden dürfen, zu dem sie übermittelt worden b) die Wörter „des Bundesministers für Verkehr“ durch
sind. Die Übermittlung von personenbezogenen Daten die Wörter „des Bundesministeriums für Verkehr,
ist auch dann, wenn beim Empfänger ein angemesse- Bau- und Wohnungswesen“,
ner Datenschutzstandard nicht gewährleistet ist, zuläs-
sig, soweit sie zur Abwehr von erheblichen Gefahren c) die Wörter „beim Bundesminister für Verkehr“
für die Sicherheit des Schiffsverkehrs oder bei begrün- durch die Wörter „beim Bundesministerium für Ver-
detem Verdacht für die Verhinderung oder Verfolgung kehr, Bau- und Wohnungswesen“,
von Straftaten nach dem Strafgesetzbuch oder nach d) die Wörter „dem Bundesminister“ durch die Wörter
dem Kriegswaffenkontrollgesetz oder dem Betäu- „dem Bundesministerium“,
2462 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1999
e) das Wort „Bundesministern“ durch das Wort „Bun- Artikel 5
desministerien“,
Neufassung des
f) das Wort „er“ durch das Wort „es“. Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-
Artikel 4 nungswesen kann den Wortlaut des Binnenschifffahrts-
aufgabengesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Geset-
Änderung des Gesetzes zes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt
über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes machen.
Das Gesetz über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bun-
desamtes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede- Artikel 6
rungsnummer 9230-1, veröffentlichten bereinigten Fas-
sung, zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 747) wird wie folgt geän- Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2000 in Kraft. Gleich-
dert: zeitig treten außer Kraft:
1. das Gesetz über die Statistik der Seeschifffahrt in der
1. In § 1 Abs. 3 werden die Wörter „Bundesministerium im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
für Verkehr“ durch die Wörter „Bundesministerium für 9510-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, das
Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“ ersetzt. zuletzt durch § 27 Abs. 3 des Gesetzes vom 6. Dezem-
ber 1985 (BGBl. I S. 2146) geändert worden ist,
2. Im ersten Klammerzusatz des § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buch- 2. das Gesetz über die Statistik der Binnenschifffahrt in
stabe b werden die Wörter „§ 58 des Güterkraftver- der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
kehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung 9500-5, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt
vom 3. November 1993 (BGBl. I S. 1839), zuletzt geän- geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 14. März
dert durch Gesetz vom 23. November 1994 (BGBl. I 1980 (BGBl. I S. 294),
S. 3491)“ durch die Wörter „§§ 6, 7 und 9 bis 15 des
Verkehrsstatistikgesetzes vom 17. Dezember 1999 3. die Verordnung über die Meldestellen für die Seever-
(BGBl. I S. 2452)“ sowie die Wörter „das durch Arti- kehrsstatistik vom 24. April 1958 (BAnz. Nr. 80 vom
kel 271 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469) 26. April 1958), zuletzt geändert durch Verordnung
geändert worden ist“ durch die Wörter „das durch Arti- vom 5. November 1992 (BAnz. S. 8761),
kel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I 4. die Verordnung über Statistiken des Straßengüterver-
S. 2452) geändert worden ist“ ersetzt. kehrs vom 30. März 1994 (BGBl. I S. 677).
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 17. Dezember 1999
Der Bund esp räsid ent
J o hannes Rau
Der Bund eskanzler
Gerhard Sc hröd er
Der Bund esminist er
f ü r Ve r k e h r , B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n
Reinhard Klim m t
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1999 2463
Verordnung
über die Ermittlung der Schlüssel-
zahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils
an der Einkommensteuer für die Jahre 2000, 2001 und 2002
Vom 13. Dezember 1999
Auf Grund des § 3 Abs. 3 des Gemeindefinanzreformge- geben wird, gilt als Wohnsitzgemeinde die Gemeinde, die
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Fe- die Lohnsteuerkarte für das Jahr 1995 des Arbeitnehmers
bruar 1995 (BGBl. I S. 189), der durch Artikel 1 des Geset- ausgestellt hat.
zes vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 790) geändert worden
ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen: §3
Die Schlüsselzahlen sind auf acht Stellen hinter dem
§1 Komma zu berechnen und auf sieben Stellen zu runden.
Die Bundesstatistik über die Lohn- und Einkommen-
steuer für das Jahr 1995 ist für die Ermittlung der Schlüs- §4
selzahlen zur Aufteilung des Gemeindeanteils an der Ein- In den Fällen der kommunalen Neugliederung sind die
kommensteuer für die Jahre 2000, 2001 und 2002 maßge- Schlüsselzahlen der betroffenen Gemeinden von dem auf
bend. die Neugliederung folgenden Jahr ab neu festzusetzen.
Tritt die Neugliederung mit Beginn des Jahres in Kraft, ist
§2 die Schlüsselzahl zu diesem Zeitpunkt neu festzusetzen.
Bei der Neufestsetzung sind die Schlüsselzahlen der be-
Für die Zurechnung der Steuerbeträge an die Gemein-
troffenen Gemeinden den neu- oder umgebildeten Ge-
den ist die Wohnung, bei mehreren Wohnungen die Haupt-
meinden im Verhältnis der in sie aufgenommenen Einwoh-
wohnung oder in Ermangelung einer Wohnung der ge-
ner zuzurechnen.
wöhnliche Aufenthalt maßgebend, den ein Lohn-/Einkom-
mensteuerpflichtiger bei Abgabe der Einkommensteuer-
erklärung 1995 oder am 31. Dezember 1995 innehat. In §5
Fällen, in denen keine Einkommensteuererklärung abge- Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 13. Dezember 1999
Der B und esm inist er d er Finanzen
H a n s Ei c h e l
2464 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1999
Bekanntmachung
der Neufassung der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung
Vom 15. Dezember 1999
Auf Grund des Artikels 3 der Verordnung zur Änderung zu 3. des § 19 Nr. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsge-
der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung und ande- genständegesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I
rer lebensmittelrechtlicher Verordnungen vom 14. Okto- S. 1945, 1946),
ber 1999 (BGBl. I S. 2053, 2193) wird nachstehend der
zu 4. des § 19 Nr. 1 und 2 Buchstabe b des Lebens-
Wortlaut der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung in
und 5. mittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom
der seit dem 30. Oktober 1999 geltenden Fassung
15. August 1974 (BGBl. I S. 1945, 1946),
bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung zu 6. des § 17 Abs. 2 und des § 19 Abs. 1 Nr. 1, 2 Buch-
vom 6. September 1984 (BGBl. I S. 1221), stabe b und Nr. 4 Buchstabe a und b des Lebens-
mittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom
2. die am 25. Juni 1986 in Kraft getretene Verordnung 15. August 1974 (BGBl. I S. 1945, 1946), von
vom 16. Juni 1986 (BGBl. I S. 910), denen § 19 durch Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom
3. den am 21. März 1987 in Kraft getretenen Artikel 2 der 22. Januar 1991 (BGBl. I S. 121) geändert worden
Verordnung vom 10. März 1987 (BGBl. I S. 906), ist,
4. den am 1. Mai 1989 in Kraft getretenen Artikel 1 der zu 7. des § 19 Abs. 1 Nr. 1, 2 Buchstabe b des Lebens-
Verordnung vom 9. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2231), mittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom
5. die mit Wirkung vom 1. Januar 1990 in Kraft getretene 15. August 1974 (BGBl. I S. 1945, 1946), der durch
Verordnung vom 5. März 1990 (BGBl. I S. 435), Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 22. Januar 1991
(BGBl. I S. 121) geändert worden ist, in Verbindung
6. den am 9. November 1991 in Kraft getretenen Arti- mit Artikel 56 Abs. 1 des Zuständigkeitsanpas-
kel 2 der Verordnung vom 29. Oktober 1991 (BGBl. I sungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I
S. 2045), S. 705) und dem Organisationserlass vom 23. Ja-
7. den am 16. November 1991 in Kraft getretenen § 8 der nuar 1991 (BGBl. I S. 530),
Verordnung vom 8. November 1991 (BGBl. I S. 2100),
zu 8. des § 19 Abs. 1 Nr. 1, 2 Buchstabe b und Nr. 4
8. den am 1. Juli 1993 in Kraft getretenen Artikel 1 Buchstabe b des Lebensmittel- und Bedarfsge-
der Verordnung vom 18. Dezember 1992 (BGBl. I genständegesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I
S. 2423), S. 1945, 1946), der durch Artikel 1 Nr. 3 des Geset-
9. den am 1. Januar 1994 in Kraft getretenen Artikel 23 zes vom 22. Januar 1991 (BGBl. I S. 121) geän-
des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 512, dert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1
2436), des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom
18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organi-
10. den am 17. Dezember 1994 in Kraft getretenen Arti- sationserlass vom 23. Januar 1991 (BGBl. I S. 530),
kel 1 der Verordnung vom 7. Dezember 1994 (BGBl. I
S. 3743), zu 10. des § 19 Abs. 1 Nr. 1 des Lebensmittel- und Be-
darfsgegenständegesetzes in der Fassung der Be-
11. den am 21. April 1995 in Kraft getretenen Artikel 1 der
kanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBl. I S. 1169),
Verordnung vom 28. März 1995 (BGBl. I S. 502),
12. den am 1. September 1995 in Kraft getretenen Arti- zu 11. des § 19 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 2 des
kel 5 Abs. 1 der Verordnung vom 9. Mai 1995 (BGBl. I Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes
S. 630), in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli
1993 (BGBl. I S. 1169), der durch Artikel 1 des
13. den am 19. März 1996 in Kraft getretenen Artikel 5 Gesetzes vom 25. November 1994 (BGBl. I
der Verordnung vom 8. März 1996 (BGBl. I S. 460), S. 3538) geändert worden ist,
14. den am 6. Februar 1998 in Kraft getretenen Artikel 22 zu 12. des § 19 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 Buchstabe b des
der Verordnung vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230), Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes
15. den am 6. Februar 1998 in Kraft getretenen § 10 in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli
Abs. 2 der Verordnung vom 29. Januar 1998 (BGBl. I 1993 (BGBl. I S. 1169), der durch Artikel 1 Nr. 3
S. 310), und 4 des Gesetzes vom 25. November 1994
16. den am 30. Oktober 1999 in Kraft getretenen Artikel 1 (BGBl. I S. 3538) geändert worden ist,
der eingangs genannten Verordnung. zu 13. des § 19 Abs. 1 Nr. 1 des Lebensmittel- und
Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBl. I
zu 2. des § 19 Nr. 2 Buchstabe b des Lebensmittel- S. 1169), der durch Artikel 1 Nr. 3 und 4 des Geset-
und Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August zes vom 25. November 1994 (BGBl. I S. 3538)
1974 (BGBl. I S. 1945, 1946), geändert worden ist,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1999 2465
zu 14. des § 19 Abs. 1 Nr. 1, 2 Buchstabe b und Nr. 4 zu 16. des § 19 Abs. 1 Nr. 1, 2 Buchstabe b und Nr. 4
Buchstabe b des Lebensmittel- und Bedarfsge- Buchstabe b des Lebensmittel- und Bedarfsge-
genständegesetzes in der Fassung der Bekannt- genständegesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 9. September 1997 (BGBl. I machung vom 9. September 1997 (BGBl. I
S. 2296), S. 2296), in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1
zu 15. des § 19 Abs. 1 Nr. 1 und 4 Buchstabe b des des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Orga-
in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Sep- nisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I
tember 1997 (BGBl. I S. 2296), S. 3288).
Bonn, den 15. Dezember 1999
Die Bund esminist erin für Gesund heit
And rea Fisc her
2466 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1999
Verordnung
über die Kennzeichnung von Lebensmitteln
(Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung – LMKV)
Erster Abschnitt der Europäischen Gemeinschaft oder in einem ande-
ren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäi-
Allgemeine Vorschriften schen Wirtschaftsraum niedergelassenen Verkäufers,
§1 3. das Verzeichnis der Zutaten nach Maßgabe der §§ 5
und 6,
Anwendungsbereich
4. das Mindesthaltbarkeitsdatum nach Maßgabe des § 7
(1) Diese Verordnung gilt für die Kennzeichnung von oder bei in mikrobiologischer Hinsicht sehr leicht ver-
Lebensmitteln in Fertigpackungen im Sinne des § 6 Abs. 1 derblichen Lebensmitteln das Verbrauchsdatum nach
des Eichgesetzes, die dazu bestimmt sind, an den Ver- Maßgabe des § 7a Abs. 1 bis 3,
braucher (§ 6 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstän-
degesetzes) abgegeben zu werden. 5. der vorhandene Alkoholgehalt bei Getränken mit einem
Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent nach
(2) Diese Verordnung gilt nicht für die Kennzeichnung Maßgabe des § 7b,
von Lebensmitteln in Fertigpackungen, die in der Ver-
kaufsstätte zur alsbaldigen Abgabe an den Verbraucher 6. die Menge bestimmter Zutaten oder Klassen von Zu-
hergestellt und dort, jedoch nicht zur Selbstbedienung, taten nach Maßgabe des § 8.
abgegeben werden. (2) Die Angaben nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 können ent-
(3) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten ferner fallen
nicht für die Kennzeichnung von 1. bei einzeln abgegebenen figürlichen Zuckerwaren,
1. Kakao, Kakaoerzeugnissen, 2. bei Fertigpackungen, deren größte Einzelfläche weni-
ger als 10 cm2 beträgt,
2. Kaffee-Extrakten und Zichorienextrakten, die zur
Abgabe an Verbraucher im Sinne des § 6 Abs. 2 des 3. bei zur Wiederverwendung bestimmten Glasflaschen,
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes be- die eine unverwischbare Aufschrift tragen und dement-
stimmt sind, sprechend weder ein Etikett noch eine Halsschleife
oder ein Brustschild haben,
3. Zuckerarten im Sinne der Zuckerartenverordnung,
4. bei Fertigpackungen, die verschiedene Mahlzeiten
4. Honig,
oder Teile von Mahlzeiten in vollständig gekennzeich-
5. (weggefallen) neten Fertigpackungen enthalten und zu karitativen
6. (weggefallen) Zwecken abgegeben werden.
7. Aromen, (3) Die Angaben nach Absatz 1 sind auf der Fertig-
packung oder einem mit ihr verbundenen Etikett an gut
8. Stoffen, die in Anlage 2 der Zusatzstoff-Verkehrsver- sichtbarer Stelle in deutscher Sprache, leicht verständlich,
ordnung aufgeführt sind, deutlich lesbar und unverwischbar anzubringen. Die
9. Lebensmitteln, soweit deren Kennzeichnung in Verord- Angaben nach Absatz 1 können auch in einer anderen
nungen des Rates oder der Kommission der Europäi- leicht verständlichen Sprache angegeben werden, wenn
schen Gemeinschaften geregelt ist. dadurch die Information des Verbrauchers nicht beein-
Für Milcherzeugnisse, die in der Butterverordnung, Käse- trächtigt wird. Sie dürfen nicht durch andere Angaben
oder Bildzeichen verdeckt oder getrennt werden; die
verordnung oder Verordnung über Milcherzeugnisse gere-
Angaben nach Absatz 1 Nr. 1, 4 und 5 und die Mengen-
gelt sind, sowie für Konsummilch im Sinne der Konsum-
kennzeichnung nach § 7 Abs. 1 des Eichgesetzes sind im
milch-Kennzeichnungsverordnung gilt diese Verordnung
gleichen Sichtfeld anzubringen.
nur, soweit Vorschriften der genannten Verordnungen sie
für anwendbar erklären. (4) Abweichend von Absatz 3 können
1. die Angaben nach Absatz 1 bei
§2
a) tafelfertig zubereiteten, portionierten Gerichten, die
Unberührtheitsklausel zur Abgabe an Einrichtungen zur Gemeinschafts-
Rechtsvorschriften, die für bestimmte Lebensmittel in verpflegung zum Verzehr an Ort und Stelle be-
Fertigpackungen eine von den Vorschriften dieser Verord- stimmt sind,
nung abweichende oder zusätzliche Kennzeichnung vor- b) Fertigpackungen, die unter dem Namen oder der
schreiben, bleiben unberührt. Firma eines in einem Mitgliedstaat der Europäi-
schen Gemeinschaft oder in einem anderen Ver-
§3 tragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Kennzeichnungselemente Wirtschaftsraum niedergelassenen Verkäufers in
den Verkehr gebracht werden sollen, bei der Ab-
(1) Lebensmittel in Fertigpackungen dürfen gewerbs- gabe an diesen,
mäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn ange-
geben sind: c) Lebensmitteln in Fertigpackungen, die zur Abgabe
an Verbraucher im Sinne des § 6 Abs. 2 des
1. die Verkehrsbezeichnung nach Maßgabe des § 4, Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes
2. der Name oder die Firma und die Anschrift des Herstel- bestimmt sind, um dort zubereitet, verarbeitet, auf-
lers, des Verpackers oder eines in einem Mitgliedstaat geteilt oder abgegeben zu werden,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1999 2467
2. die Angaben nach Absatz 1 bei Fleisch in Reife- und kannten Lebensmittel derart abweicht, dass durch die in
Transportpackungen, die zur Abgabe an Verbraucher Absatz 2 vorgesehenen Angaben eine Unterrichtung des
im Sinne des § 6 Abs. 2 des Lebensmittel- und Verbrauchers nicht gewährleistet werden kann.
Bedarfsgegenständegesetzes bestimmt sind, (4) Hersteller- oder Handelsmarken oder Fantasie-
in den dazugehörenden Geschäftspapieren enthalten namen können die Verkehrsbezeichnung nicht ersetzen.
sein, wenn sichergestellt ist, dass diese Papiere mit allen
Etikettierungsangaben entweder die Lebensmittel, auf die §5
sie sich beziehen, begleiten, oder vor oder gleichzeitig mit
der Lieferung abgesandt wurden. Im Falle von Nummer 1 Begriffsbestimmung der Zutaten
Buchstabe a kann die Angabe nach Absatz 1 Nr. 3 entfal- (1) Zutat ist jeder Stoff, einschließlich der Zusatzstoffe,
len. Im Falle der Nummer 1 Buchstabe b und c sind die in der bei der Herstellung eines Lebensmittels verwendet
Absatz 1 Nr. 1, 2 und 4 genannten Angaben auch auf der wird und unverändert oder verändert im Enderzeugnis
äußeren Verpackung der Lebensmittel anzubringen. Im vorhanden ist. Besteht eine Zutat eines Lebensmittels aus
Falle des Absatzes 2 Nr. 3 müssen die Angaben nach mehreren Zutaten (zusammengesetzte Zutat), so gelten
Absatz 1 Nr. 1 und 4 nicht im gleichen Sichtfenster diese als Zutaten des Lebensmittels.
angebracht sein. (2) Als Zutaten gelten nicht:
(5) Die Angaben nach Absatz 1 können entfallen bei
1. Bestandteile einer Zutat, die während der Herstellung
1. Lebensmitteln, die kurz vor der Abgabe zubereitet und vorübergehend entfernt und dem Lebensmittel wieder
verzehrfertig hergerichtet hinzugefügt werden, ohne dass sie mengenmäßig
a) in Gaststätten und Einrichtungen zur Gemein- ihren ursprünglichen Anteil überschreiten,
schaftsverpflegung im Rahmen der Selbstbedie- 2. Stoffe der Anlage 2 der Zusatzstoff-Verkehrsverord-
nung oder nung, Aromen, Enzyme und Mikroorganismenkulturen,
b) zu karitativen Zwecken die in einer oder mehreren Zutaten eines Lebensmittels
enthalten waren, sofern sie im Enderzeugnis keine
zum unmittelbaren Verzehr abgegeben werden, technologische Wirkung ausüben,
2. Dauerbackwaren und Süßwaren, die in der Verkaufs- 3. Zusatzstoffe im Sinne von § 11 Abs. 2 Nr. 1 des
stätte zur alsbaldigen Abgabe an den Verbraucher ver- Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes,
packt werden, sofern die Unterrichtung des Verbrau-
chers über die Angaben nach Absatz 1 auf andere 4. Lösungsmittel und Trägerstoffe für Stoffe der Anlage 2
Weise gewährleistet ist. der Zusatzstoff-Verkehrsverordnung, Aromen, Enzyme
und Mikroorganismenkulturen, sofern sie in nicht mehr
(6) Abweichend von Absatz 3 können die Angaben nach als technologisch erforderlichen Mengen verwendet
Absatz 1 bei Brötchen auf einem Schild auf oder neben werden,
der Ware angebracht werden.
5. Extraktionslösungsmittel.
§4
§6
Verkehrsbezeichnung
Verzeichnis der Zutaten
(1) Die Verkehrsbezeichnung eines Lebensmittels ist die
in Rechtsvorschriften festgelegte Bezeichnung, bei deren (1) Das Verzeichnis der Zutaten besteht aus einer Auf-
Fehlen zählung der Zutaten des Lebensmittels in absteigender
Reihenfolge ihres Gewichtsanteils zum Zeitpunkt ihrer
1. die nach allgemeiner Verkehrsauffassung übliche Be-
Verwendung bei der Herstellung des Lebensmittels. Der
zeichnung oder
Aufzählung ist ein geeigneter Hinweis voranzustellen, in
2. eine Beschreibung des Lebensmittels und erforder- dem das Wort „Zutaten“ erscheint.
lichenfalls seiner Verwendung, die es dem Verbraucher
(2) Abweichend von Absatz 1
ermöglicht, die Art des Lebensmittels zu erkennen und
es von verwechselbaren Erzeugnissen zu unterschei- 1. sind zugefügtes Wasser und flüchtige Zutaten nach
den. Maßgabe ihres Gewichtsanteils am Enderzeugnis
(2) Abweichend von Absatz 1 gilt als Verkehrsbezeich- anzugeben, wobei der Anteil des zugefügten Wassers
nung für ein Lebensmittel ferner die Bezeichnung, unter durch Abzug der Summe der Gewichtsanteile aller
der das Lebensmittel in einem anderen Mitgliedstaat der anderen verwendeten Zutaten von der Gesamtmenge
Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Enderzeugnisses ermittelt wird; die Angabe kann
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum entfallen, sofern der errechnete Anteil nicht mehr als
rechtmäßig hergestellt und rechtmäßig in den Verkehr fünf Gewichtshundertteile beträgt;
gebracht wird. Diese Verkehrsbezeichnung ist durch 2. können die in konzentrierter oder getrockneter Form
beschreibende Angaben zu ergänzen, wenn anderenfalls, verwendeten und bei der Herstellung des Lebensmit-
insbesondere unter Berücksichtigung der sonstigen in tels in ihren ursprünglichen Zustand zurückgeführten
dieser Verordnung vorgeschriebenen Angaben, der Ver- Zutaten nach Maßgabe ihres Gewichtsanteils vor der
braucher nicht in der Lage wäre, die Art des Lebensmittels Eindickung oder vor dem Trocknen im Verzeichnis
zu erkennen und es von verwechselbaren Erzeugnissen zu angegeben werden; dabei kann die Angabe des ledig-
unterscheiden. Die Angaben nach Satz 2 sind in der Nähe lich zur Rückverdünnung zugesetzten Wassers entfal-
der Verkehrsbezeichnung anzubringen. len;
(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn das Lebensmittel im Hin- 3. kann die Angabe des Zusatzes von Wasser bei Auf-
blick auf seine Zusammensetzung oder Herstellung von gussflüssigkeiten, die üblicherweise nicht mitverzehrt
einem unter der verwendeten Verkehrsbezeichnung be- werden, entfallen;
2468 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1999
4. können bei konzentrierten oder getrockneten Lebens- (5) Bei Verwendung von Aromen ist im Verzeichnis der
mitteln, bei deren bestimmungsgemäßem Gebrauch Zutaten das Wort „Aroma“, eine genauere Bezeichnung
Wasser zuzusetzen ist, die Zutaten in der Reihenfolge oder eine Beschreibung des Aromas anzugeben. Das
ihres Anteils an dem in seinen ursprünglichen Zustand Wort „natürlich“ und gleichsinnige Angaben dürfen nur
zurückgeführten Erzeugnis angegeben werden, sofern nach Maßgabe des § 4b der Aromenverordnung ge-
das Verzeichnis der Zutaten eine Angabe wie „Zutaten braucht werden.
des gebrauchsfertigen Erzeugnisses“ enthält;
(6) Die Angabe des Verzeichnisses der Zutaten ist nicht
5. können bei Obst- oder Gemüsemischungen die Obst- erforderlich bei
oder Gemüsearten sowie bei Gewürzmischungen oder
1. frischem Obst, frischem Gemüse und Kartoffeln, nicht
Gewürzzubereitungen die Gewürzarten in anderer Rei-
geschält, geschnitten oder ähnlich behandelt,
henfolge angegeben werden, sofern sich die Obst-,
Gemüse- oder Gewürzarten in ihrem Gewichtsanteil 2. Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als
nicht wesentlich unterscheiden und im Verzeichnis der 1,2 Volumenprozent, ausgenommen Bier,
Zutaten ein Hinweis wie „in veränderlichen Gewichts- 3. Erzeugnissen aus nur einer Zutat, sofern die Verkehrs-
anteilen“ erfolgt; bezeichnung des Lebensmittels dieselbe Bezeichnung
6. kann eine zusammengesetzte Zutat (§ 5 Abs. 1 Satz 2) wie die Zutat hat oder die Verkehrsbezeichnung des
nach Maßgabe ihres Gewichtsanteils angegeben wer- Lebensmittels eindeutig auf die Art der Zutat schließen
den, sofern für sie eine Verkehrsbezeichnung durch lässt.
Rechtsvorschrift festgelegt oder nach allgemeiner Ver-
kehrsauffassung üblich ist und ihr eine Aufzählung ihrer §7
Zutaten in absteigender Reihenfolge des Gewichts- Mindesthaltbarkeitsdatum
anteils zum Zeitpunkt der Verwendung bei ihrer Her-
(1) Das Mindesthaltbarkeitsdatum eines Lebensmittels
stellung unmittelbar folgt; diese Aufzählung ist nicht
ist das Datum, bis zu dem dieses Lebensmittel unter an-
erforderlich, wenn
gemessenen Aufbewahrungsbedingungen seine spezifi-
a) die zusammengesetzte Zutat ein Lebensmittel ist, schen Eigenschaften behält.
für das ein Verzeichnis der Zutaten nicht vorge- (2) Das Mindesthaltbarkeitsdatum ist unverschlüsselt
schrieben ist oder
mit den Worten „mindestens haltbar bis …“ unter Angabe
b) der Anteil der zusammengesetzten Zutat weniger von Tag, Monat und Jahr in dieser Reihenfolge anzuge-
als 25 Gewichtshundertteile des Enderzeugnisses ben. Die Angabe von Tag, Monat und Jahr kann auch an
beträgt; in diesem Fall sind jedoch in ihr enthaltene anderer Stelle erfolgen, wenn in Verbindung mit der An-
Stoffe der Anlage 2 der Zusatzstoff-Verkehrsver- gabe nach Satz 1 auf diese Stelle hingewiesen wird.
ordnung, Enzyme und Mikroorganismenkulturen
(3) Abweichend von Absatz 2 kann bei Lebensmitteln,
anzugeben, ausgenommen Natriumjodat und Ka-
liumjodat; 1. deren Mindesthaltbarkeit nicht mehr als drei Monate
beträgt, die Angabe des Jahres entfallen,
Absatz 5 bleibt unberührt;
2. a) deren Mindesthaltbarkeit mehr als drei Monate
7. können Farbstoffe in beliebiger Reihenfolge angege- beträgt, der Tag,
ben werden.
b) deren Mindesthaltbarkeit mehr als achtzehn Mo-
(3) Die Zutaten sind mit ihrer Verkehrsbezeichnung nach nate beträgt, der Tag und der Monat
Maßgabe des § 4 anzugeben. Bei in Anlage 2 der Zusatz-
stoff-Verkehrsverordnung aufgeführten Stoffen genügt entfallen, wenn das Mindesthaltbarkeitsdatum unver-
die Angabe der dort in Spalte 4 vorgesehenen Bezeich- schlüsselt mit den Worten „mindestens haltbar bis
nung als Verkehrsbezeichnung. Ende …“ angegeben wird.
(4) Abweichend von Absatz 3 (4) (weggefallen)
1. kann bei Zutaten, die zu einer der in Anlage 1 auf- (5) Ist die angegebene Mindesthaltbarkeit nur bei Ein-
geführten Klassen gehören, der Name dieser Klasse haltung bestimmter Temperaturen oder sonstiger Bedin-
angegeben werden; der Klassenname „Stärke“ ist gungen gewährleistet, so ist ein entsprechender Hinweis
durch die Angabe der spezifischen pflanzlichen Her- in Verbindung mit der Angabe nach den Absätzen 2 bis 4
kunft zu ergänzen, wenn die Zutaten Gluten enthalten anzubringen.
könnten; (6) Die Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums ist nicht
2. müssen Stoffe der Anlage 2 der Zusatzstoff-Verkehrs- erforderlich bei
verordnung, die zu einer der in Anlage 2 aufgeführten 1. frischem Obst, frischem Gemüse und Kartoffeln, nicht
Klassen gehören, ausgenommen physikalisch oder geschält, geschnitten oder ähnlich behandelt, ausge-
enzymatisch modifizierte Stärken, mit dem Namen die- nommen Keime von Samen und ähnlichen Erzeugnis-
ser Klasse, gefolgt von der Verkehrsbezeichnung oder sen, wie Sprossen von Hülsenfrüchten,
der EWG-Nummer angegeben werden; gehört eine
2. Getränken mit einem Alkoholgehalt von zehn oder
Zutat zu mehreren Klassen, so ist die Klasse anzuge-
mehr Volumenprozent,
ben, der die Zutat auf Grund ihrer hauptsächlichen Wir-
kung für das betreffende Lebensmittel zuzuordnen ist; 3. alkoholfreien Erfrischungsgetränken, Fruchtsäften,
der Klassenname „Stärke“ ist durch die Angabe der Fruchtnektaren und alkoholhaltigen Getränken in
spezifischen pflanzlichen Herkunft zu ergänzen, wenn Behältnissen von mehr als fünf Litern, die zur Abgabe
diese Zutaten Gluten enthalten könnten; im Übrigen an Verbraucher im Sinne des § 6 Abs. 2 des Lebens-
genügt bei chemisch modifizierten Stärken die Angabe mittel- und Bedarfsgegenständegesetzes bestimmt
des Klassennamens. sind,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1999 2469
4. Speiseeis in Portionspackungen, 2. wenn die Verkehrsbezeichnung darauf hindeutet, dass
das Lebensmittel die Zutat oder die Gattung von Zu-
5. Backwaren, die ihrer Art nach normalerweise innerhalb
taten enthält,
24 Stunden nach ihrer Herstellung verzehrt werden,
6. Speisesalz, ausgenommen jodiertes Speisesalz, 3. wenn die Zutat oder die Gattung von Zutaten auf dem
Etikett durch Worte, Bilder oder eine graphische Dar-
7. Zucker in fester Form, stellung hervorgehoben ist oder
8. Zuckerwaren, die fast nur aus Zuckerarten mit Aroma- 4. wenn die Zutat oder die Gattung von Zutaten von
stoffen oder Farbstoffen oder Aromastoffen und Farb- wesentlicher Bedeutung für die Charakterisierung des
stoffen bestehen, Lebensmittels und seine Unterscheidung von anderen
9. Kaugummi und ähnlichen Erzeugnissen zum Kauen. Lebensmitteln ist, mit denen es aufgrund seiner Be-
zeichnung oder seines Aussehens verwechselt werden
könnte.
§ 7a
Lebensmittel in Fertigpackungen dürfen ohne die nach
Verbrauchsdatum Satz 1 vorgeschriebenen Angaben gewerbsmäßig nicht in
(1) Bei in mikrobiologischer Hinsicht sehr leicht verderb- den Verkehr gebracht werden.
lichen Lebensmitteln, die nach kurzer Zeit eine unmittel- (2) Absatz 1 gilt nicht
bare Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen
könnten, ist anstelle des Mindesthaltbarkeitsdatums das 1. für eine Zutat oder Gattung von Zutaten,
Verbrauchsdatum anzugeben.
a) deren Abtropfgewicht nach § 11 der Fertig-
(2) Diesem Datum ist die Angabe „verbrauchen bis“ packungsverordnung angegeben ist,
voranzustellen, verbunden mit
b) deren Mengenangabe bereits auf dem Etikett durch
1. dem Datum selbst oder eine andere Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist,
2. einem Hinweis darauf, wo das Datum in der Etikettie- c) die in geringer Menge zur Geschmacksgebung ver-
rung zu finden ist. wendet wird oder
Diesen Angaben ist eine Beschreibung der einzuhalten- d) die, obwohl sie in der Verkehrsbezeichnung auf-
den Aufbewahrungsbedingungen hinzuzufügen. geführt wird, für die Wahl des Verbrauchers nicht
(3) Das Datum besteht aus der unverschlüsselten An- ausschlaggebend ist, da unterschiedliche Mengen
gabe von Tag, Monat und gegebenenfalls Jahr in dieser für die Charakterisierung des betreffenden Lebens-
Reihenfolge. mittels nicht wesentlich sind oder es nicht von ähn-
lichen Lebensmitteln unterscheiden;
(4) Lebensmittel nach Absatz 1 dürfen nach Ablauf des
Verbrauchsdatums nicht mehr in den Verkehr gebracht 2. wenn in Rechtsvorschriften die Menge der Zutat oder
werden. der Gattung von Zutaten konkret festgelegt, deren
Angabe auf dem Etikett in den Rechtsvorschriften aber
nicht vorgesehen ist;
§ 7b
Vorhandener Alkoholgehalt 3. in den Fällen des § 6 Abs. 2 Nr. 5.
(1) Der Angabe des vorhandenen Alkoholgehaltes ist der (3) Absatz 1 Nr. 1 bis 3 gilt nicht
bei 20 °C bestimmte Alkoholgehalt zugrunde zu legen . 1. in den Fällen des § 9 Abs. 2 und 3 der Zusatzstoff-
(2) Der vorhandene Alkoholgehalt ist in Volumenprozen- Zulassungsverordnung;
ten bis auf höchstens eine Dezimalstelle anzugeben. Die- 2. für die Angabe von Vitaminen oder Mineralstoffen,
ser Angabe ist das Symbol „% vol“ anzufügen. Der An- sofern eine Nährwertkennzeichnung dieser Stoffe er-
gabe kann das Wort „Alkohol“ oder die Abkürzung „alc.“ folgt.
vorangestellt werden.
(4) Die Menge der Zutaten oder der Gattung von Zutaten
(3) Für die Angabe des Alkoholgehalts sind die in An- ist in Gewichtshundertteilen, bezogen auf den Zeitpunkt
lage 3 aufgeführten Abweichungen zulässig. Die Abwei- ihrer Verwendung bei der Herstellung des Lebensmittels,
chungen gelten unbeschadet der Toleranzen, die sich aus anzugeben. Die Angabe hat in der Verkehrsbezeichnung,
der für die Bestimmung des Alkoholgehalts verwendeten in ihrer unmittelbaren Nähe oder im Verzeichnis der Zu-
Analysemethode ergeben. taten bei der Angabe der betroffenen Zutat oder Gattung
von Zutaten zu erfolgen. Abweichend von Satz 1
§8 1. ist die Menge der bei der Herstellung des Lebensmit-
Mengenkennzeichnung von Zutaten tels verwendeten Zutat oder Zutaten bei Lebensmit-
teln, denen infolge einer Hitze- oder einer sonstigen
(1) Die Menge einer bei der Herstellung eines zusam-
Behandlung Feuchtigkeit entzogen wurde, nach ihrem
mengesetzten Lebensmittels verwendeten Zutat oder
Anteil bei der Verwendung, bezogen auf das End-
einer verwendeten Klasse oder vergleichbaren Gruppe
erzeugnis anzugeben; übersteigt hiernach die Menge
von Zutaten (Gattung von Zutaten) ist gemäß Absatz 4
einer Zutat oder die in der Etikettierung anzugebende
anzugeben,
Gesamtmenge aller Zutaten 100 Gewichtshundertteile,
1. wenn die Bezeichnung der Zutat oder der Gattung von so erfolgt die Angabe in Gewicht der für die Herstellung
Zutaten in der Verkehrsbezeichnung des Lebensmit- von 100 Gramm des Enderzeugnisses verwendeten
tels angegeben ist, Zutat oder Zutaten;
2470 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1999
2. ist die Menge flüchtiger Zutaten nach Maßgabe ihres § 10a
Gewichtsanteiles im Enderzeugnis anzugeben; Übergangsregelungen
3. kann die Menge an Zutaten im Sinne des § 6 Abs. 2
(1) Lebensmittel, die den Vorschriften dieser Verord-
Nr. 2 nach Maßgabe ihres Gewichtsanteiles vor der
Eindickung oder dem Trocknen angegeben werden; nung in der ab dem 30. Oktober 1999 an geltenden Fas-
sung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 31. Dezem-
4. kann bei Lebensmitteln im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 4 ber 2000 nach den bis zum 29. Oktober 1999 geltenden
die Menge an Zutaten nach Maßgabe ihres Gewichts- Vorschriften gekennzeichnet und auch nach dem 31. De-
anteiles an dem in seinen ursprünglichen Zustand zember 2000 noch bis zum Aufbrauchen der Bestände in
zurückgeführten Erzeugnis angegeben werden. den Verkehr gebracht werden.
Satz 3 Nr. 1 bis 4 gilt entsprechend für Gattungen von (2) (weggefallen)
Zutaten.
(3) Alkoholische Getränke, die vor dem 1. Mai 1989 ohne
§9
Angabe des Alkoholgehalts erstmals in den Verkehr
(weggefallen) gebracht worden sind, dürfen ohne diese Angabe weiter in
den Verkehr gebracht werden.
Zweiter Abschnitt (4) Auf Glasflaschen, die zur Wiederverwendung be-
stimmt sind und auf denen eine Angabe nach § 3
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
Abs. 1 Nr. 1, 4 oder 5 oder die Mengenkennzeichnung
nach § 7 Abs. 1 des Eichgesetzes dauerhaft angebracht
§ 10
ist, ist die Verpflichtung zur Anbringung dieser Angabe
(1) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel- und im gleichen Sichtfeld bis zum 30. Juni 1999 nicht an-
Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer entgegen zuwenden.
§ 7a Abs. 4 ein Lebensmittel gewerbsmäßig in den Ver-
kehr bringt. (5) § 2 Nr. 1 in Verbindung mit Anlage 2 Kapitel III Nr. 9
der EG-Recht-Überleitungsverordnung vom 18. Dezem-
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 des ber 1990 (BGBl. I S. 2915) bleibt unberührt.
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Abs. 1 oder 3 (6) Soweit die Absätze 1 bis 5 keine abweichenden
Lebensmittel in Fertigpackungen gewerbsmäßig in den Regelungen enthalten, dürfen Erzeugnisse, die noch vor
Verkehr bringt, die nicht oder nicht in der vorgeschriebe- dem 1. Juli 1993 nach den bis dahin geltenden Kennzeich-
nen Weise mit den dort vorgeschriebenen Angaben ge- nungsvorschriften gekennzeichnet worden sind, weiter in
kennzeichnet sind. den Verkehr gebracht werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1999 2471
Anlage 1
(zu § 6 Abs. 4 Nr. 1)
Zutaten, die mit dem Namen ihrer Klasse
angegeben werden können, wenn sie Zutat eines anderen Lebensmittels sind
Zutat: Klassenname:
Raffinierte Öle, „Öl“, ergänzt durch die Angabe
ausgenommen Olivenöl 1. „pflanzlich“ oder „tierisch“ oder
2. der spezifischen pflanzlichen oder tierischen Herkunft.
Auf ein gehärtetes Öl muss mit der Angabe „gehärtet“
hingewiesen werden.
raffinierte Fette „Fett“, ergänzt durch die Angabe
1. „pflanzlich“ oder „tierisch“ oder
2. der spezifischen pflanzlichen oder tierischen Herkunft.
Auf ein gehärtetes Fett muss mit der Angabe „gehärtet“
hingewiesen werden.
Mischungen von Mehl aus zwei oder mehreren Getreide- „Mehl“, anschließend die Aufzählung der Getreidearten,
arten aus denen es hergestellt ist, in absteigender Reihenfolge
ihres Gewichtsanteils
Stärke, physikalisch modifizierte oder enzymatisch modi- „Stärke“
fizierte Stärke
Fisch aller Art, wenn Bezeichnung oder Aufmachung sich „Fisch“
nicht auf eine bestimmte Fischart beziehen
Käse oder Käsemischungen aller Art, wenn Bezeichnung „Käse“
oder Aufmachung sich nicht auf eine bestimmte Käse-
sorte beziehen
Gewürze jeder Art, sofern sie insgesamt nicht mehr als „Gewürz(e)“ oder „Gewürzmischung“
2 v.H. des Gewichts des Lebensmittels betragen
Kräuter oder Kräuterteile jeder Art, sofern sie insgesamt „Kräuter“ oder „Kräutermischung“
nicht mehr als 2 v.H. des Gewichts des Lebensmittels
betragen
Grundstoffe jeder Art, die für die Herstellung der Kau- „Kaumasse“
masse von Kaugummi verwendet werden
Paniermehl jeglichen Ursprungs „Paniermehl“
Saccharose jeder Art „Zucker“
Glukosesirup und getrockneter Glukosesirup „Glukosesirup“
kristallwasserfreie und kristallwasserhaltige Dextrose „Dextrose“ oder „Traubenzucker“
Milcheiweiß jeder Art (Kaseine, Kaseinate und Molken- „Milcheiweiß“
eiweiß) und Mischungen daraus
Kakaopressbutter, Expeller-Kakaobutter, raffinierte „Kakaobutter“
Kakaobutter
kandierte Früchte jeder Art, sofern sie insgesamt nicht „kandierte Früchte“
mehr als 10 v.H. des Gewichts des Lebensmittels be-
tragen
Gemüsemischungen, die nicht mehr als 10 v.H. des „Gemüse“
Gewichts des Lebensmittels betragen
Wein jeder Art im Sinne der Vorschriften über die gemein- „Wein“
same Marktorganisation für Wein der Europäischen
Gemeinschaft
2472 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1999
Anlage 2
(zu § 6 Abs. 4 Nr. 2)
Klassen von Zutaten, bei denen
die aufgeführten Bezeichnungen verwendet werden müssen
Farbstoff
Konservierungsstoff
Antioxidationsmittel
Emulgator
Verdickungsmittel
Geliermittel
Stabilisator
Geschmacksverstärker
Säuerungsmittel
Säureregulator
Trennmittel
modifizierte Stärke
Süßstoff
Backtriebmittel
Schaumverhüter
Überzugsmittel
Schmelzsalz (nur bei Schmelzkäse und Erzeugnissen auf der Grundlage von
Schmelzkäse)
Mehlbehandlungsmittel
Festigungsmittel
Feuchthaltemittel
Füllstoff
Treibgas
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1999 2473
Anlage 3
(zu § 7b Abs. 3)
Erzeugnisse Zulässige Abweichung
± % vol
Bier mit einem Alkoholgehalt bis zu 5,5% vol
Gegorene Getränke aus Weintrauben, die nicht Erzeugnisse im Sinne 0,5
des Weingesetzes sind
Bier mit einem Alkoholgehalt von mehr als 5,5% vol
Weinähnliche und schaumweinähnliche Getränke 1,0
Schäumende gegorene Getränke aus Weintrauben, die nicht Erzeugnisse
im Sinne des Weingesetzes sind
Getränke mit eingelegten Früchten oder Pflanzenteilen 1,5
Sonstige Getränke 0,3
2474 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1999
Verordnung
zur Ermittlung des Arbeitseinkommens
aus der Land- und Forstwirtschaft für das Jahr 2000
(Arbeitseinkommenverordnung Landwirtschaft 2000 – AELV 2000)
Vom 17. Dezember 1999
Auf Grund des § 35 Abs. 2 des Gesetzes über die Alters- c) dieses Produkt vom Beziehungswert des nächstniedri-
sicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I geren Wirtschaftswerts der Anlagen abgezogen wird.
S. 1890, 1891) verordnet das Bundesministerium für Der sich ergebende Beziehungswert ist nicht zu runden.
Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und (3) Bei Betrieben mit einem zugrunde zu legenden Wirt-
Forsten: schaftswert von mehr als 201 000 Deutsche Mark ergibt
sich das Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirt-
schaft, indem der Wirtschaftswert des Unternehmens
§1
1. bei Betrieben, die der Gruppe 1 nach § 32 Abs. 6 Satz 1
(1) Das für die Gewährung von Beitragszuschüssen für Nr. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Land-
das Jahr 2000 maßgebende Arbeitseinkommen aus Land- wirte zuzuordnen sind, mit dem sich aus der Anlage 3
und Forstwirtschaft wird auf der Grundlage von Bezie- ergebenden Beziehungswert vervielfältigt wird,
hungswerten ermittelt, die sich aus dem Wirtschaftswert
und dem fünfjährigen Durchschnitt der Gewinne der für 2. bei Betrieben, die der Gruppe 2 nach § 32 Abs. 6 Satz 1
den Agrarbericht der Bundesregierung ausgewerteten Nr. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Land-
landwirtschaftlichen Testbetriebe ergeben. wirte zuzuordnen sind, mit dem sich aus der Anlage 4
ergebenden Beziehungswert vervielfältigt wird.
(2) Das Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirt-
schaft ergibt sich, indem der nach § 32 Abs. 6 Satz 5 Für Unternehmen der Gruppen 1 und 2 mit einem Wirt-
des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte zu- schaftswert über 201 000 Deutsche Mark und unter
grunde zu legende Wirtschaftswert des Unternehmens 900 000 Deutsche Mark (unter 600 000 Deutsche Mark in
der Gruppe 2), die in den Anlagen 3 und 4 nicht aufgeführt
1. bei Betrieben, die der Gruppe 1 nach § 32 Abs. 6 Satz 1 sind, wird das Arbeitseinkommen ermittelt, indem
Nr. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Land-
wirte zuzuordnen sind, mit dem sich aus der Anlage 1 a) der Differenzbetrag zwischen dem Wirtschaftswert und
ergebenden Beziehungswert vervielfältigt wird, dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der Anlagen
durch den Differenzbetrag zwischen dem nächsthöhe-
2. bei Betrieben, die der Gruppe 2 nach § 32 Abs. 6 Satz 1 ren Wirtschaftswert und dem nächstniedrigeren Wirt-
Nr. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Land- schaftswert der Anlagen dividiert wird,
wirte zuzuordnen sind, mit dem sich aus der Anlage 2
ergebenden Beziehungswert vervielfältigt wird. b) dieser Wert mit dem Differenzbetrag aus dem nach
Satz 1 ermittelten Arbeitseinkommen, das dem nächst-
Für Unternehmen mit einem Wirtschaftswert bis zu 25 000 höheren Wirtschaftswert der Anlagen entspricht, und
Deutsche Mark gilt der für diesen Wirtschaftswert ermit- dem nach Satz 1 ermittelten Arbeitseinkommen, das
telte Beziehungswert. Der Beziehungswert für einen in dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der Anlagen
den Anlagen 1 und 2 nicht aufgeführten und nicht unter entspricht, vervielfältigt wird und
Absatz 3 fallenden Wirtschaftswert ist zu ermitteln, in-
c) dieses Produkt zum nach Satz 1 ermittelten Arbeitsein-
dem
kommen, das dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert
a) der Differenzbetrag aus dem Wirtschaftswert und dem der Anlagen entspricht, addiert wird.
nächstniedrigeren Wirtschaftswert der Anlagen durch
Für Unternehmen der Gruppe 1 mit einem Wirtschaftswert
den Wert 1 000 dividiert,
über 900 000 Deutsche Mark beträgt das Arbeitseinkom-
b) dieser Wert mit dem Differenzbetrag zwischen dem men das 0,2954fache des Wirtschaftswerts. Für Unter-
Beziehungswert der nächstniedrigeren Stufe und dem nehmen der Gruppe 2 mit einem Wirtschaftswert über
Beziehungswert der nächsthöheren Stufe vervielfältigt 600 000 Deutsche Mark beträgt das Arbeitseinkommen
und das 0,1472fache des Wirtschaftswerts.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1999 2475
(4) Bei Betrieben, die der Gruppe 3 nach § 32 Abs. 6 durch zwei Drittel der Bezugsgröße dieses Jahres divi-
Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der diert wird,
Landwirte zuzuordnen sind, wird das Arbeitseinkommen c) dieser Wert mit dem Differenzbetrag aus dem Arbeits-
ermittelt, indem einkommen 1 und dem Arbeitseinkommen 2 vervielfäl-
a) zunächst die Arbeitseinkommen nach den Absätzen 2 tigt wird und
und 3 ermittelt werden, die sich bei Zuordnung des d) dieses Produkt vom Arbeitseinkommen 1 abgezogen
Betriebs zur Gruppe 1 (Arbeitseinkommen 1) und bei wird.
Zuordnung des Betriebs zur Gruppe 2 (Arbeitseinkom- (5) Das Arbeitseinkommen aus der Land- und Forstwirt-
men 2) ergeben würden, schaft wird auf volle Deutsche Mark abgerundet.
b) dann der Differenzbetrag zwischen dem außerbetrieb-
lichen Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen des §2
Unternehmers und einem Sechstel der Bezugsgröße Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
des Jahres, für das dieses Einkommen zu ermitteln ist, in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 17. Dezember 1999
Der Bund esminist er
für Arb eit und Sozialord nung
Walt er Riest er
2476 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1999
Anlage 1
(zu § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1)
Wirtschafts- Beziehungs- Wirtschafts- Beziehungs- Wirtschafts- Beziehungs-
wert in DM wert wert in DM wert wert in DM wert
bis 25 000 1,9908 bis 84 000 0,8008 bis 143 000 0,5246
26 000 1,9358 85 000 0,7932 144 000 0,5215
27 000 1,8843 86 000 0,7857 145 000 0,5188
28 000 1,8352 87 000 0,7786 146 000 0,5155
29 000 1,7894 88 000 0,7718 147 000 0,5125
30 000 1,7460 89 000 0,7652 148 000 0,5100
31 000 1,7050 90 000 0,7582 149 000 0,5074
32 000 1,6655 91 000 0,7517 150 000 0,5047
33 000 1,6287 92 000 0,7452 151 000 0,5021
34 000 1,5935 93 000 0,7389 152 000 0,4993
35 000 1,5596 94 000 0,7328 153 000 0,4964
36 000 1,5274 95 000 0,7268 154 000 0,4942
37 000 1,4968 96 000 0,7207 155 000 0,4914
38 000 1,4674 97 000 0,7149 156 000 0,4889
39 000 1,4398 98 000 0,7092 157 000 0,4864
40 000 1,4126 99 000 0,7036 158 000 0,4838
41 000 1,3866 100 000 0,6978 159 000 0,4814
42 000 1,3623 101 000 0,6926 160 000 0,4788
43 000 1,3388 102 000 0,6870 161 000 0,4766
44 000 1,3155 103 000 0,6818 162 000 0,4744
45 000 1,2930 104 000 0,6766 163 000 0,4719
46 000 1,2723 105 000 0,6714 164 000 0,4695
47 000 1,2516 106 000 0,6663 165 000 0,4672
48 000 1,2321 107 000 0,6613 166 000 0,4647
49 000 1,2130 108 000 0,6566 167 000 0,4627
50 000 1,1944 109 000 0,6515 168 000 0,4603
51 000 1,1768 110 000 0,6471 169 000 0,4580
52 000 1,1596 111 000 0,6425 170 000 0,4559
53 000 1,1426 112 000 0,6377 171 000 0,4539
54 000 1,1266 113 000 0,6333 172 000 0,4515
55 000 1,1111 114 000 0,6289 173 000 0,4498
56 000 1,0955 115 000 0,6244 174 000 0,4476
57 000 1,0812 116 000 0,6204 175 000 0,4457
58 000 1,0669 117 000 0,6160 176 000 0,4433
59 000 1,0530 118 000 0,6120 177 000 0,4415
60 000 1,0393 119 000 0,6075 178 000 0,4391
61 000 1,0263 120 000 0,6038 179 000 0,4373
62 000 1,0134 121 000 0,5993 180 000 0,4355
63 000 1,0008 122 000 0,5958 181 000 0,4335
64 000 0,9891 123 000 0,5921 182 000 0,4312
65 000 0,9774 124 000 0,5879 183 000 0,4296
66 000 0,9659 125 000 0,5845 184 000 0,4275
67 000 0,9548 126 000 0,5807 185 000 0,4256
68 000 0,9440 127 000 0,5769 186 000 0,4241
69 000 0,9333 128 000 0,5730 187 000 0,4220
70 000 0,9229 129 000 0,5698 188 000 0,4198
71 000 0,9127 130 000 0,5662 189 000 0,4183
72 000 0,9027 131 000 0,5627 190 000 0,4165
73 000 0,8934 132 000 0,5591 191 000 0,4148
74 000 0,8839 133 000 0,5556 192 000 0,4130
75 000 0,8746 134 000 0,5527 193 000 0,4112
76 000 0,8660 135 000 0,5493 194 000 0,4094
77 000 0,8570 136 000 0,5464 195 000 0,4078
78 000 0,8482 137 000 0,5429 196 000 0,4059
79 000 0,8400 138 000 0,5396 197 000 0,4044
80 000 0,8316 139 000 0,5365 198 000 0,4026
81 000 0,8238 140 000 0,5333 199 000 0,4013
82 000 0,8158 141 000 0,5304 200 000 0,3996
83 000 0,8082 142 000 0,5273 201 000 0,3981
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1999 2477
Anlage 2
(zu § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2)
Wirtschafts- Beziehungs- Wirtschafts- Beziehungs- Wirtschafts- Beziehungs-
wert in DM wert wert in DM wert wert in DM wert
bis 25 000 0,9175 bis 84 000 0,4675 bis 143 000 0,3249
26 000 0,9025 85 000 0,4639 144 000 0,3235
27 000 0,8880 86 000 0,4605 145 000 0,3218
28 000 0,8737 87 000 0,4569 146 000 0,3203
29 000 0,8596 88 000 0,4535 147 000 0,3187
30 000 0,8462 89 000 0,4501 148 000 0,3173
31 000 0,8332 90 000 0,4468 149 000 0,3157
32 000 0,8205 91 000 0,4435 150 000 0,3141
33 000 0,8082 92 000 0,4403 151 000 0,3125
34 000 0,7961 93 000 0,4372 152 000 0,3112
35 000 0,7846 94 000 0,4341 153 000 0,3096
36 000 0,7734 95 000 0,4310 154 000 0,3083
37 000 0,7622 96 000 0,4281 155 000 0,3070
38 000 0,7518 97 000 0,4250 156 000 0,3057
39 000 0,7414 98 000 0,4221 157 000 0,3041
40 000 0,7315 99 000 0,4191 158 000 0,3027
41 000 0,7219 100 000 0,4165 159 000 0,3013
42 000 0,7123 101 000 0,4136 160 000 0,3000
43 000 0,7031 102 000 0,4108 161 000 0,2987
44 000 0,6943 103 000 0,4080 162 000 0,2974
45 000 0,6856 104 000 0,4054 163 000 0,2959
46 000 0,6770 105 000 0,4029 164 000 0,2947
47 000 0,6687 106 000 0,4001 165 000 0,2936
48 000 0,6608 107 000 0,3977 166 000 0,2923
49 000 0,6530 108 000 0,3952 167 000 0,2909
50 000 0,6454 109 000 0,3927 168 000 0,2897
51 000 0,6380 110 000 0,3902 169 000 0,2884
52 000 0,6308 111 000 0,3878 170 000 0,2872
53 000 0,6236 112 000 0,3854 171 000 0,2861
54 000 0,6168 113 000 0,3831 172 000 0,2847
55 000 0,6101 114 000 0,3808 173 000 0,2837
56 000 0,6035 115 000 0,3786 174 000 0,2823
57 000 0,5970 116 000 0,3762 175 000 0,2813
58 000 0,5910 117 000 0,3739 176 000 0,2801
59 000 0,5847 118 000 0,3719 177 000 0,2789
60 000 0,5788 119 000 0,3697 178 000 0,2777
61 000 0,5731 120 000 0,3675 179 000 0,2766
62 000 0,5673 121 000 0,3654 180 000 0,2756
63 000 0,5618 122 000 0,3633 181 000 0,2743
64 000 0,5564 123 000 0,3613 182 000 0,2733
65 000 0,5509 124 000 0,3593 183 000 0,2724
66 000 0,5456 125 000 0,3573 184 000 0,2712
67 000 0,5407 126 000 0,3552 185 000 0,2699
68 000 0,5354 127 000 0,3533 186 000 0,2691
69 000 0,5308 128 000 0,3514 187 000 0,2681
70 000 0,5259 129 000 0,3495 188 000 0,2669
71 000 0,5211 130 000 0,3476 189 000 0,2659
72 000 0,5167 131 000 0,3457 190 000 0,2650
73 000 0,5121 132 000 0,3438 191 000 0,2638
74 000 0,5075 133 000 0,3420 192 000 0,2629
75 000 0,5032 134 000 0,3402 193 000 0,2619
76 000 0,4989 135 000 0,3385 194 000 0,2609
77 000 0,4949 136 000 0,3367 195 000 0,2599
78 000 0,4908 137 000 0,3350 196 000 0,2589
79 000 0,4867 138 000 0,3332 197 000 0,2578
80 000 0,4828 139 000 0,3317 198 000 0,2571
81 000 0,4787 140 000 0,3299 199 000 0,2560
82 000 0,4749 141 000 0,3284 200 000 0,2551
83 000 0,4713 142 000 0,3266 201 000 0,2542
2478 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1999
Anlage 3 Anlage 4
(zu § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1) (zu § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2)
Wirtschafts- Beziehungs- Wirtschafts- Beziehungs-
wert in DM wert wert in DM wert
bis 201 000 0,3981 bis 201 000 0,2542
250 000 0,3356 250 000 0,2164
300 000 0,3189 300 000 0,1894
350 000 0,3028 350 000 0,1779
400 000 0,3022 400 000 0,1737
450 000 0,3015 450 000 0,1691
500 000 0,3008 500 000 0,1687
550 000 0,2973 550 000 0,1549
600 000 0,2971 600 000 0,1472
650 000 0,2968
700 000 0,2966
750 000 0,2962
800 000 0,2961
850 000 0,2958
900 000 0,2954
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1999 2479
Vierte Verordnung
zur Änderung der Futtermittel-Probenahme- und -Analyse-Verordnung*)
Vom 17. Dezember 1999
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft b) Der abschließende Punkt wird durch ein Semikolon
und Forsten verordnet auf Grund des § 18 Abs. 1 Nr. 1 ersetzt und folgende Position wird angefügt:
in Verbindung mit § 23 des Futtermittelgesetzes in der
„Richtlinie 1999/76/EG der Kommission vom 23. Juli
Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 1998 (BGBl. I
1999 zur Festlegung gemeinschaftlicher Analyse-
S. 1850):
methoden für die Bestimmung von Lasalocid-Na-
trium in Futtermitteln (ABl. EG Nr. L 207 S. 13) –
Artikel 1 15. Richtlinie –.“
Die Futtermittel-Probenahme- und -Analyse-Verord-
nung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Fe- 2. In der Anlage wird nach der Position „Lactose“ fol-
bruar 1995 (BGBl. I S. 254), zuletzt geändert durch Arti- gende Position eingefügt:
kel 2 der Verordnung vom 25. Juni 1999 (BGBl. I S. 1466, 1 2
1632), wird wie folgt geändert:
„Lasalocid-Natrium 15. Richtlinie“.
1. § 12 Abs. 1 Satz 1wird wie folgt geändert:
a) In der die 3. Richtlinie betreffenden Position wer- Artikel 2
den das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt
und nach der Angabe „(ABl. EG Nr. L 208 S. 49)“ Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft
die Angabe „und 1999/79/EG vom 27. Juli 1999 und Forsten kann den Wortlaut der Futtermittel-Probe-
(ABl. EG Nr. L 209 S. 23)“ eingefügt. nahme- und -Analyse-Verordnung in der vom 1. Februar
2000 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt be-
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien: kannt machen.
1. Richtlinie 1999/76/EG der Kommission vom 23. Juli 1999 zur Fest-
legung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die Bestimmung
von Lasalocid-Natrium in Futtermitteln (ABl. EG Nr. L 207 S. 13); Artikel 3
2. Richtlinie 1999/79/EG der Kommission vom 27. Juli 1999 zur Ände- Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am
rung der Dritten Richtlinie 72/199/EWG der Kommission zur Fest-
legung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amtliche Unter- 1. Januar 2000 in Kraft. Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b und
suchung von Futtermitteln (ABl. EG Nr. L 209 S. 23). Nummer 2 tritt am 1. Februar 2000 in Kraft.
Bonn, den 17. Dezember 1999
Der Bund esminist er
f ü r Er n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Fo r s t e n
In Vertretung
M art in Wille
2480 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1999
Verordnung
zur Änderung der Auslandsverwendungszuschlagsverordnung
Vom 20. Dezember 1999
Auf Grund des § 58a Abs. 1 des Bundesbesoldungs- 2. § 3 wird wie folgt geändert:
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3434) verordnet das Bun-
desministerium des Innern im Einvernehmen mit dem „§ 3
Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium der Finanzen Höhe und Festsetzung
und dem Bundesministerium der Verteidigung: des Auslandsverwendungszuschlags“.
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
Artikel 1 „(1) Die Belastungen und erschwerenden Beson-
Änderung der derheiten der Verwendung werden in sechs Stufen
Auslandsverwendungszuschlagsverordnung des Auslandsverwendungszuschlags wie folgt be-
rücksichtigt:
Die Auslandsverwendungszuschlagsverordnung vom
25. September 1995 (BGBl. I S. 1226, 1502) wird wie folgt 1. Stufe 1:
geändert: Allgemeine, typischerweise mit der besonderen
Verwendung im Rahmen von humanitären und
1. § 2 erhält folgende Fassung: unterstützenden Maßnahmen verbundene Belas-
„§ 2 tungen und erschwerende Besonderheiten,
bis zu 50 Deutsche Mark.
Belastungen und erschwerende Besonderheiten
Als Belastungen und erschwerende Besonderheiten 2. Stufe 2:
im Einsatzgebiet und am Einsatzort werden berück- Stärker ausgeprägte Belastungen und erschwe-
sichtigt: rende Besonderheiten, insbesondere durch
1. Allgemeine physische und psychische Belastun- a) besondere zeitliche Beanspruchung wäh-
gen, insbesondere rend der gesamten Dauer der Verwendung,
1.1 Art und Dauer der Verwendung, die im Inland einen Dienstzeitausgleich oder
eine finanzielle Abgeltung zur Folge hätte,
1.2 Einschränkung der persönlichen Bewegungs-
freiheit, der Privatsphäre und der Freizeitmög- b) Unterbringung in Zelten, Massenunterkünf-
lichkeiten, ten oder Containern,
1.3 Unterbringung in Zelten, Containern oder Mas- oder
senunterkünften, c) hohe Kosten zur Beschaffung von qualitativ
angemessenen Gütern des täglichen Bedarfs
1.4 erhebliche und damit potentiell gesundheitsge-
und für Zwecke der Kommunikation mit dem
fährdende Mängel in den Sanitär- und Hygiene-
Heimatland, sofern nur eine unzureichende
einrichtungen,
militärische oder vergleichbare Infrastruktur
1.5 Mängel und erschwerende Besonderheiten bei vorhanden ist,
Versorgung und Kommunikation,
80 Deutsche Mark.
1.6 besondere zeitliche Beanspruchung während
der gesamten Dauer der Verwendung, hohe 3. Stufe 3:
Bereitschaftsstufen, Über die Stufe 2 hinausgehende Belastungen
1.7 extreme Klimabelastungen. und erschwerende Besonderheiten, insbeson-
dere durch
2. Gefahr für Leib und Leben, insbesondere
a) besondere gesundheitliche Risiken, die im
2.1 Seuchen, Epidemien, Tropenkrankheiten, ge- Heimatland üblicherweise nicht bestehen,
fährliche Strahlen und Chemikalien,
oder
2.2 minenverseuchtes Gebiet,
b) hohes Potential an Waffen in der Zivilbevöl-
2.3 Terrorakte, organisierte Kriminalität, hohe Ge- kerung und davon ausgehende Gefährdung,
waltbereitschaft, Piraterie, Geiselnahme, insbesondere bei eingeschränkter Gebiets-
2.4 bürgerkriegsähnliche und kriegerische Ausein- gewalt des Staates,
andersetzungen, Bürgerkrieg.“ 105 Deutsche Mark.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1999 2481
4. Stufe 4: bb) Nach dem Wort „Finanzen“ werden die Wörter
„und dem Bundesministerium der Verteidi-
Hohe Belastungen und erschwerende Beson-
gung“ eingefügt.
derheiten, insbesondere bei bürgerkriegsähn-
lichen Auseinandersetzungen, terroristischen d) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
Handlungen, außerordentlicher Gewaltkrimina-
lität, Piraterie, Minen oder vergleichbaren ge- 3. § 4 wird wie folgt geändert:
sundheitlichen Gefährdungen,
a) In der Überschrift wird das Wort „Gewährung“
130 Deutsche Mark. durch die Wörter „Dauer des Anspruchs“ ersetzt.
b) In Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort „Wäh-
5. Stufe 5:
rend“ die Wörter „eines Erholungsurlaubs,“ gestri-
Sehr hohe Belastungen und erschwerende chen.
Besonderheiten, insbesondere bei einer Ver-
wendung unter Bürgerkriegsbedingungen durch 4. Die Überschrift des § 5 wird wie folgt gefasst:
organisierte bewaffnete Aktionen, Terrorakte
oder bei vergleichbaren gesundheitlichen Ge- „§ 5
fährdungen, Anrechnung anderer Bezüge“.
155 Deutsche Mark.
Artikel 2
6. Stufe 6:
Neufassung der
Extreme Belastungen und erschwerende Be- Auslandsverwendungszuschlagsverordnung
sonderheiten bei Verwendung zwischen den
Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut
Konfliktparteien unter kriegsähnlichen Bedin-
der durch Artikel 1 geänderten Verordnung in der vom
gungen, konkrete Gefährdung durch Kampf-
Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im
handlungen, Beschuss oder Luftangriffe,
Bundesgesetzblatt bekannt machen.
180 Deutsche Mark.“
c) Der bisherige Absatz 1 Satz 1 wird Absatz 2 und wie Artikel 3
folgt geändert: Inkrafttreten
aa) Nach dem Wort „Amt“ wird das Wort „und“ Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
durch ein Komma ersetzt. in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 20. Dezember 1999
Der Bund esminist er d es Innern
Sc hily
2482 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1999
Verordnung
zur Änderung der Sachbezugsverordnung
Vom 20. Dezember 1999
Auf Grund des § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
– Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes
vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845), der durch Artikel 4 Nr. 6 des Gesetzes
vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594) geändert worden ist, verordnet die Bundes-
regierung:
Artikel 1
Änderung der Sachbezugsverordnung
Die Sachbezugsverordnung vom 19. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3849), zuletzt
geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Dezember 1998 (BGBl. I
S. 3822), wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Zahl „361“ durch die Zahl „366“ ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Zahl „79“ durch die Zahl „80“ und jeweils die Zahl
„141“ durch die Zahl „143“ ersetzt.
2. In § 3 Abs. 1 Satz 1 wird die Zahl „352“ durch die Zahl „355“ ersetzt.
3. In § 4 Abs. 1 Satz 2 werden die Zahl „5,60“ durch die Zahl „5,65“ und die Zahl
„4,60“ durch die Zahl „4,65“ ersetzt.
4. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Zahl „245“ durch die Zahl „260“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 werden die Zahl „4,40“ durch die Zahl „4,50“ und die
Zahl „3,80“ durch die Zahl „3,90“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Zahl „25“ durch die Zahl „23“ ersetzt.
5. In § 8 wird die Jahreszahl „1999“ durch die Jahreszahl „2000“ ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 20. Dezember 1999
Der Bund eskanzler
Gerhard Sc hröd er
Der Bund esminist er
für Arb eit und Sozialord nung
Walt er Riest er
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1999 2483
Bekanntmachung
über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 10 Deutschen Mark
(Gedenkmünze „EXPO 2000“)
Vom 23. November 1999
Auf Grund des § 6 des Gesetzes über die Ausprägung Der Mensch steht im Spannungsverhältnis von Natur und
von Scheidemünzen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Technik. Die Geste des Abwägens der Waagschalen
Gliederungsnummer 690-1, veröffentlichten bereinigten verdeutlicht menschliche Verantwortung.
Fassung hat die Bundesregierung beschlossen, zum
Die Wertseite trägt einen Adler, die Jahreszahl 2000,
Thema „EXPO 2000“ eine Bundesmünze (Gedenkmünze)
das Münzzeichen „A“ der Staatlichen Münze Berlin und
im Nennwert von 10 Deutschen Mark prägen zu lassen.
die Umschrift:
Die Auflage der Münze beträgt 3,8 Millionen Stück,
darunter 0,8 Millionen Stück in Spiegelglanz. Die Prägung „ BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
in Normalausführung (Stempelglanz) erfolgt in der Staat- 10 DEUTSCHE MARK“ .
lichen Münze Berlin. Die Herstellung in Spiegelglanz wird
Bei den Münzen in der Qualität Spiegelglanz erscheinen
von allen fünf deutschen Münzämtern zu gleichen Teilen
die Münzzeichen
realisiert. Die Münze wird ab 13. Januar 2000 in den
Verkehr gebracht. Sie besteht aus einer Legierung von „A“, „D“, „F“, „G“ und „J“.
925 Tausendteilen Silber und 75 Tausendteilen Kupfer,
hat einen Durchmesser von 32,5 Millimetern und eine Der glatte Münzrand enthält in vertiefter Prägung die
Masse (Gewicht) von 15,5 Gramm. Das Gepräge auf Inschrift:
beiden Seiten ist erhaben und wird von einem schützen-
den, glatten Randstab umgeben. „ WELTAUSSTELLUNG EXPO 2000 HANNOVER“ .
Die Bildseite präsentiert die „Weltausstellung EXPO 2000 Der Entwurf der Münze stammt von Frau Sonja Seibold,
Hannover“ durch ihr Motto „ Mensch-Natur-Technik“ . Haag/Amper.
Berlin, den 23. November 1999
Der B und esm inist er d er Finanzen
H a n s Ei c h e l
2484 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1999
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. – Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
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gene 16 Seiten 2,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
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beträgt 7% .
ISSN 0341-1095
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 23. November 1999
– 1 BvF 1/94 – wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 4 Absatz 2 des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (Ver-
mögensgesetz – VermG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. August
1992 (Bundesgesetzblatt I Seite 1446) ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Bundesver-
fassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Berlin, den 4. Dezember 1999
Die Bund esminist erin d er Just iz
Däub ler- Gmelin