2398 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 1999
Zweites Gesetz
zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz
Vom 15. Dezember 1999
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates c) bei Personen, die eine geringfügige selbständige
das folgende Gesetz beschlossen: wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, zusätzlich Ge-
schäftszweig;
Artikel 1 3. bei Einstellung des Insolvenzverfahrens
Dem Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsge- a) Einstellungsgrund,
setz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
mer 300-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt b) bei Einstellung mangels Masse oder nach Anzeige
geändert durch das Gesetz vom 5. November 1999 der Masseunzulänglichkeit zusätzlich Summe der
(BGBl. I S. 2146), wird folgender Abschnitt angefügt: Forderungen;
4. bei Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach Schluss-
„Fünfter Abschnitt
verteilung nach dem Schlusstermin, spätestens jedoch
Insolvenzstatistik nach Ablauf des zweiten dem Eröffnungsjahr folgen-
den Jahres
§ 39 a) Summe der Forderungen,
(1) Über Insolvenzverfahren werden monatliche Erhe- b) für die Verteilung verfügbarer Betrag,
bungen als Bundesstatistik durchgeführt.
c) nachträgliche Anordnung oder Aufhebung der
(2) Erhebungsmerkmale sind: Eigenverwaltung;
1. bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder dessen 5. bei Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach Bestäti-
Abweisung mangels Masse gung eines Insolvenzplans
a) Art des Verfahrens, a) Summe der Forderungen,
b) Antragsteller, b) Anteil des erlassenen Betrags an der Summe der
c) Art des Rechtsträgers oder der Vermögensmasse Forderungen,
(Schuldner); bei Unternehmen zusätzlich Rechts- c) nachträgliche Anordnung oder Aufhebung der
form, Geschäftszweig, Jahr der Gründung, Zahl der Eigenverwaltung;
betroffenen Arbeitnehmer und die Eintragung in das
Handels-, Genossenschafts-, Vereins- oder Part- 6. bei Restschuldbefreiung
nerschaftsregister, a) Ankündigung der Restschuldbefreiung,
d) Eröffnungsgrund, b) Entscheidung über die Restschuldbefreiung.
e) Anordnung der Eigenverwaltung, (3) Hilfsmerkmale der Erhebungen sind:
f) voraussichtliche Summe der Forderungen; 1. Datum der Verfahrenshandlungen nach Absatz 2,
2. bei Annahme eines Schuldenbereinigungsplans, bei 2. Name oder Firma und Anschrift oder Mittelpunkt der
Eröffnung eines vereinfachten Insolvenzverfahrens oder selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit des Schuld-
bei der Abweisung des Antrags auf Eröffnung eines ners,
solchen Verfahrens mangels Masse 3. Name und Aktenzeichen des Amtsgerichts,
a) Summe der Forderungen, 4. Namen und Telekommunikationsanschlussnummern
b) geschätzte Summe der zu erbringenden Leistun- der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehen-
gen, den Personen sowie Bearbeitungsdatum,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 1999 2399
5. bei Schuldnern, die im Handels-, Genossenschafts-, nach Ablauf des zweiten dem Eröffnungsjahr folgenden
Vereins- oder Partnerschaftsregister eingetragen sind, Jahres zu übermitteln.
für die Erhebungen nach Absatz 2 Nr. 1 im Fall der (5) Für die Verwendung gegenüber den gesetzgeben-
Abweisung mangels Masse und nach den Nummern 3 den Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch
und 4: Art und Ort des Registers sowie Nummer der nicht für die Regelung von Einzelfällen, dürfen Tabellen mit
Eintragung. statistischen Ergebnissen, auch soweit Tabellenfelder nur
(4) Für die Erhebung besteht Auskunftspflicht. Die An- einen einzigen Fall ausweisen, vom Statistischen Bundes-
gaben zu Absatz 3 Nr. 4 sind freiwillig. Auskunftspflichtig amt und den statistischen Ämtern der Länder an die fach-
sind die zuständigen Amtsgerichte. Die Angaben werden lich zuständigen obersten Bundes- und Landesbehörden
aus den vorhandenen Unterlagen jeweils für den abge- übermittelt werden.“
laufenen Kalendermonat erteilt. Die Angaben zu Absatz 2
Nr. 1, 2, 3, 5 und 6 sind innerhalb von zwei Wochen nach
Ablauf des Kalendermonats, in dem die jeweilige gericht- Artikel 2
liche Entscheidung erlassen wurde, die Angaben zu Ab- Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in
satz 2 Nr. 4 nach dem Schlusstermin, spätestens jedoch Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 15. Dezember 1999
Der Bund esp räsid ent
J o hannes Rau
Der Bund eskanzler
Gerhard Sc hröd er
Die Bund esminist erin d er Just iz
Däub ler- Gmelin
2400 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 1999
Gesetz
zur Förderung der außergerichtlichen Streitbeilegung
Vom 15. Dezember 1999
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 6. Klagen wegen vollstreckungsrechtlicher Maßnahmen,
insbesondere nach dem Achten Buch der Zivilprozess-
ordnung.
Artikel 1
Das Gleiche gilt, wenn die Parteien nicht in demselben
Änderung des Gesetzes Land wohnen oder ihren Sitz oder eine Niederlassung
betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung haben.
Nach § 15 des Gesetzes betreffend die Einführung der (3) Das Erfordernis eines Einigungsversuchs vor einer
Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, von der Landesjustizverwaltung eingerichteten oder aner-
Gliederungsnummer 310-2, veröffentlichten bereinigten kannten Gütestelle entfällt, wenn die Parteien einver-
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes nehmlich einen Einigungsversuch vor einer sonstigen
vom 31. August 1998 (BGBl. I S. 2585), wird folgender Gütestelle, die Streitbeilegungen betreibt, unternommen
§ 15a eingefügt: haben. Das Einvernehmen nach Satz 1 wird unwiderleg-
„§ 15a lich vermutet, wenn der Verbraucher eine branchenge-
bundene Gütestelle, eine Gütestelle der Industrie- und
(1) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass
Handelskammer, der Handwerkskammer oder der Innung
die Erhebung der Klage erst zulässig ist, nachdem von
angerufen hat. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten
oder anerkannten Gütestelle versucht worden ist, die (4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne des § 91
Streitigkeit einvernehmlich beizulegen Abs. 1, 2 der Zivilprozessordnung gehören die Kosten der
Gütestelle, die durch das Einigungsverfahren nach Ab-
1. in vermögensrechtlichen Streitigkeiten vor dem Amts-
satz 1 entstanden sind.
gericht über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld
oder Geldeswert die Summe von eintausendfünfhun- (5) Das Nähere regelt das Landesrecht; es kann auch
dert Deutsche Mark nicht übersteigt, den Anwendungsbereich des Absatzes 1 einschränken,
die Ausschlussgründe des Absatzes 2 erweitern und
2. in Streitigkeiten über Ansprüche aus dem Nachbar-
bestimmen, dass die Gütestelle ihre Tätigkeit von der Ein-
recht nach den §§ 910, 911, 923 des Bürgerlichen
zahlung eines angemessenen Kostenvorschusses abhän-
Gesetzbuchs und nach § 906 des Bürgerlichen
gig machen und gegen eine im Gütetermin nicht erschie-
Gesetzbuchs sowie nach den landesgesetzlichen Vor-
nene Partei ein Ordnungsgeld festsetzen darf.
schriften im Sinne des Artikels 124 des Einführungsge-
setzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, sofern es sich (6) Gütestellen im Sinne dieser Bestimmung können
nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen auch durch Landesrecht anerkannt werden. Die vor die-
Betrieb handelt, sen Gütestellen geschlossenen Vergleiche gelten als Ver-
gleiche im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozess-
3. in Streitigkeiten über Ansprüche wegen Verletzung der
ordnung.“
persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk
begangen worden sind.
Artikel 2
Der Kläger hat eine von der Gütestelle ausgestellte
Bescheinigung über einen erfolglosen Einigungsversuch Änderung der
mit der Klage einzureichen. Diese Bescheinigung ist ihm Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte
auf Antrag auch auszustellen, wenn binnen einer Frist von Die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in der
drei Monaten das von ihm beantragte Einigungsverfahren im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 368-1,
nicht durchgeführt worden ist. veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf durch Artikel 5 des Gesetzes vom 31. August 1998 (BGBl. I
S. 2600), wird wie folgt geändert:
1. Klagen nach den §§ 323, 324, 328 der Zivilprozessord-
nung, Widerklagen und Klagen, die binnen einer § 65 wird wie folgt geändert:
gesetzlichen oder gerichtlich angeordneten Frist zu
erheben sind, 1. Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
2. Streitigkeiten in Familiensachen, „Außer in obligatorischen Güteverfahren nach § 15a
des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivil-
3. Wiederaufnahmeverfahren, prozessordnung wird die Gebühr nach Satz 1 auf die
4. Ansprüche, die im Urkunden- oder Wechselprozess Prozessgebühr, die der Rechtsanwalt in einem nach-
geltend gemacht werden, folgenden Rechtsstreit erhält, nicht angerechnet.“
5. die Durchführung des streitigen Verfahrens, wenn ein 2. In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „eine volle
Anspruch im Mahnverfahren geltend gemacht worden Gebühr“ durch die Wörter „fünfzehn Zehntel der vollen
ist, Gebühr“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 1999 2401
Artikel 3 „und im obligatorischen Güteverfahren nach § 15a des
Änderung des Beratungshilfegesetzes Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozess-
ordnung“ eingefügt.
In § 1 Abs. 1 des Gesetzes über Rechtsberatung und
Vertretung für Bürger mit geringem Einkommen (Bera-
tungshilfegesetz) vom 18. Juni 1980 (BGBl. I S. 689), Artikel 4
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Septem-
Inkrafttreten
ber 1994 (BGBl. I S. 2323), werden nach den Wörtern
„außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens“ die Wörter Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 15. Dezember 1999
Der Bund esp räsid ent
J o hannes Rau
Der Bund eskanzler
Gerhard Sc hröd er
Die Bund esminist erin d er Just iz
Däub ler- Gmelin
2402 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 1999
Gesetz
über die Änderung währungsrechtlicher
Vorschriften infolge der Einführung des Euro-Bargeldes
(Drittes Euro-Einführungsgesetz – Drittes EuroEG)
Vom 16. Dezember 1999
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: desmünzen in gesetzliche Zahlungsmittel umzutauschen,
wenn diese verfälscht, durchlöchert oder anders als durch
den gewöhnlichen Umlauf im Gewicht verringert sind.
Artikel 1
Gesetz §4
über die Beendigung der Zahlungsmittel- Für auf Deutsche Mark lautende Banknoten und auf
eigenschaft der auf Deutsche Mark lautenden Deutsche Mark oder Deutsche Pfennig lautende Bundes-
Banknoten und der auf Deutsche Mark oder münzen gelten die Strafvorschriften des § 6 Nr. 7 in Ver-
Deutsche Pfennig lautenden Bundesmünzen bindung mit §§ 146 und 149, des § 138 Abs. 1 Nr. 4 in Ver-
(DM-Beendigungsgesetz – DMBeEndG) bindung mit § 146 und der §§ 146, 147, 149 und 150 des
Strafgesetzbuches, die Vorschrift des § 37 Abs. 2 des Ge-
setzes über die Deutsche Bundesbank sowie die Buß-
§1
geldvorschriften des § 127 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und
Mit Ablauf des 31. Dezember 2001 verlieren die von Nr. 3, Abs. 2 und 4, des § 128 Abs. 1, 2 und 4 und des
der Deutschen Bundesbank ausgegebenen, auf Deutsche § 129 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten entspre-
Mark lautenden Banknoten und die von der Bundesrepu- chend.
blik Deutschland ausgegebenen, auf Deutsche Mark oder
Deutsche Pfennig lautenden Bundesmünzen ihre Eigen- §5
schaft als gesetzliches Zahlungsmittel. Die Deutsche Bun-
Die für die Verfolgung einer Straftat auf dem Gebiet der
desbank tauscht im Rahmen von Artikel 16 der Verord-
Geldfälschung geltenden Vorschriften der Strafprozess-
nung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die
ordnung gelten entsprechend für die Verfolgung einer
Einführung des Euro (ABl. EG Nr. L 139 S. 1) die in Satz 1
Straftat nach § 4 in Verbindung mit einer dort genannten
bezeichneten Banknoten und Bundesmünzen ab 1. Janu-
Vorschrift des Strafgesetzbuches. Die für die Verfolgung
ar 2002 zum gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2866/98 des
einer Geldfälschung nach § 146 des Strafgesetzbuches
Rates vom 31. Dezember 1998 über die Umrechnungs-
geltenden Vorschriften der Strafprozessordnung gelten
kurse zwischen dem Euro und den Währungen der Mit-
entsprechend für die Verfolgung einer Straftat nach § 4 in
gliedstaaten, die den Euro einführen (ABl. EG Nr. L 359
Verbindung mit § 146 des Strafgesetzbuches.
S. 1), unwiderruflich festgelegten Umrechnungskurs in
Euro-Banknoten und Euro-Münzen um.
§6
§2 § 4 ist auf Taten, die während seiner Geltung begangen
sind, auch dann anzuwenden, wenn er außer Kraft ge-
Die Deutsche Bundesbank ist nicht verpflichtet, für auf treten ist.
Deutsche Mark lautende vernichtete, verlorene, falsche
oder verfälschte Banknoten Ersatz zu leisten. Sie darf für
beschädigte auf Deutsche Mark lautende Banknoten Er- Artikel 2
satz nur leisten, wenn der Inhaber entweder Teile einer
Note vorlegt, die insgesamt größer sind als die Hälfte der Münzgesetz
Note, oder den Nachweis führt, dass der Rest der Note, (MünzG)
von der er nur die Hälfte oder einen geringeren Teil vorlegt,
vernichtet ist. §1
Ausprägung von deutschen Euro-Münzen
§3 Der Bund prägt Münzen (deutsche Euro-Münzen) ge-
Die Deutsche Bundesbank ist nicht verpflichtet, auf mäß der Verordnung (EG) Nr. 975/98 des Rates vom 3. Mai
Deutsche Mark oder Deutsche Pfennig lautende Bun- 1998 über die Stückelungen und die technischen Merk-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 1999 2403
male der für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen (ABl. §6
EG Nr. L 139 S. 6) in der jeweils geltenden Fassung aus. Münzprägung
(1) Die deutschen Euro-Münzen und die deutschen Euro-
§2 Gedenkmünzen werden von denjenigen Münzstätten der
Ausprägung von Sammlermünzen Länder ausgeprägt, die sich dazu bereit erklären und die
der Bund beauftragt. Das Verfahren bei der Ausprägung
(1) Der Bund kann als Sammlermünzen
unterliegt der Aufsicht des Bundesministeriums der Finan-
1. auf Euro lautende Gedenkmünzen (deutsche Euro-Ge- zen.
denkmünzen) und
(2) Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt die
2. deutsche Euro-Münzen in Sonderausführung Verteilung der auszuprägenden Beträge auf die einzelnen
ausprägen. Münzstätten und die ihnen für die Prägung jeder einzelnen
Münzgattung zu gewährende gleichmäßige und ange-
(2) Die deutschen Euro-Gedenkmünzen sind nach Maß- messene Vergütung.
gabe dieses Gesetzes gesetzliche Zahlungsmittel im In-
land. (3) Die zur Ausprägung erforderlichen Münzmetalle wer-
den den Münzstätten vom Bundesministerium der Finan-
(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann für zen zugewiesen.
Sammlermünzen einen über dem Nennwert liegenden
Verkaufspreis festlegen.
§7
§3 Inverkehrbringen von Münzen
Annahme- und Umtauschpflicht (1) Die Deutsche Bundesbank bringt die deutschen Euro-
Münzen und die deutschen Euro-Gedenkmünzen unbe-
(1) Niemand ist verpflichtet, deutsche Euro-Gedenk- schadet des Artikels 106 Abs. 2 Satz 1 des Vertrages zur
münzen im Betrag von mehr als 100 Euro bei einer einzel- Gründung der Europäischen Gemeinschaft nach Maß-
nen Zahlung anzunehmen. Erfolgt eine einzelne Zahlung gabe der Bedürfnisse in den Verkehr. Zu diesem Zweck ist
sowohl in Euro-Münzen als auch in deutschen Euro-Ge- sie verpflichtet, die nach den §§ 1 und 2 ausgeprägten
denkmünzen, ist niemand verpflichtet, mehr als 50 Mün- Münzen mit Ausnahme der Münzen gemäß § 2 Abs. 3 vom
zen anzunehmen; dies gilt auch dann, wenn der Gesamt- Bund gegen Gutschrift des Nennbetrages zu überneh-
betrag 100 Euro unterschreitet. men, soweit Artikel 101 Abs. 1 des Vertrages nicht ent-
(2) Die Bundeskassen und die Deutsche Bundesbank, gegen steht.
letztere unbeschadet des Artikels 101 Abs. 1 des Vertra- (2) Der Bund bringt unbeschadet des Artikels 106 Abs. 2
ges zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, haben Satz 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Ge-
Euro-Münzen und deutsche Euro-Gedenkmünzen in jeder meinschaft Sammlermünzen gemäß § 2 Abs. 3 in den Ver-
Zahl und in jedem Betrag für Rechnung des Bundes in kehr. Er kann eine andere Stelle damit beauftragen.
Zahlung zu nehmen oder in andere gesetzliche Zahlungs-
mittel umzutauschen.
§8
(3) Niemand ist verpflichtet, Euro-Münzen und deutsche
Einziehung von Münzen
Euro-Gedenkmünzen anzunehmen oder umzutauschen,
die durchlöchert, anders als durch den gewöhnlichen Um- Euro-Münzen und deutsche Euro-Gedenkmünzen, die
lauf im Gewicht verringert oder verfälscht sind. infolge längeren Umlaufs und Abnutzung an Gewicht oder
Erkennbarkeit erheblich eingebüßt haben, werden von
den Bundeskassen und der Deutschen Bundesbank an-
§4 genommen. Sie sind für Rechnung des Bundes einzuzie-
Gestaltung der deutschen Euro-Münzen hen.
(1) Die Bundesregierung bestimmt die Gestaltung der
§9
nationalen Münzseite der deutschen Euro-Münzen ein-
schließlich des Wortlauts der Randschrift der auf 2 Euro Außerkurssetzung
lautenden deutschen Euro-Münze sowie im Einverneh- (1) Die Bundesregierung kann deutsche Euro-Münzen
men mit der Deutschen Bundesbank die Verteilung der und deutsche Euro-Gedenkmünzen außer Kurs setzen.
auszuprägenden Beträge auf die verschiedenen Nenn- Die Einlösungsfrist muss mindestens sechs Monate be-
werte. tragen.
(2) Die Gestaltung der nationalen Münzseite der deut- (2) Die Außerkurssetzung der in Absatz 1 genannten
schen Euro-Münzen ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu Münzen ist im Bundesgesetzblatt, im Bundesanzeiger so-
machen. wie in überregionalen Tageszeitungen bekannt zu machen
und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
§5 mitzuteilen.
Gestalt der deutschen Euro-Gedenkmünzen
§ 10
Die Bundesregierung bestimmt die Nennwerte und die
Gestaltung sowie im Benehmen mit der Deutschen Bun- Verordnungsermächtigung
desbank die technischen Merkmale der deutschen Euro- Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,
Gedenkmünzen; sie müssen sich hinreichend von den durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-
Euro-Münzen unterscheiden. § 4 Abs. 2 ist entsprechend rates zu versagen oder unter Bedingungen zuzulassen,
anzuwenden. dass Medaillen und Marken, bei denen die Gefahr einer
2404 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 1999
Verwechslung mit Münzen besteht, hergestellt, angebo- Deutsche Pfennig lauten, ist § 12 Abs. 2 erst ab 1. Januar
ten, zum Verkauf vorrätig gehalten, feilgehalten oder sonst 2003 anzuwenden.
in den Verkehr gebracht werden.
§ 11 Artikel 3
Münzschutz Änderung des
(1) Es ist verboten, Gesetzes über die Deutsche Bundesbank
1. außer Kurs gesetzte oder sonst als Zahlungsmittel un- § 14 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank in
gültig gewordene Münzen der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1992
(BGBl. I S. 1782), das zuletzt durch Artikel 19 Abs. 7 des
a) nachzumachen oder zu verfälschen oder
Gesetzes vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666) geändert
b) solche nachgemachten oder verfälschten Münzen worden ist, wird wie folgt gefasst:
zum Verkauf vorrätig zu halten, feilzuhalten, in den
„§ 14
Verkehr zu bringen oder in das Inland einzuführen;
Notenausgabe
2. Gegenstände herzustellen, zum Verkauf vorrätig zu
halten, feilzuhalten oder in den Verkehr zu bringen, (1) Die Deutsche Bundesbank hat unbeschadet des Ar-
wenn sie den Anschein erwecken, als wären sie früher tikels 106 Abs. 1 des Vertrages zur Gründung der Europäi-
gültige Münzen gewesen. schen Gemeinschaft das ausschließliche Recht, Bank-
Satz 1 gilt nicht für Stücke, die als Nachahmungen gestal- noten im Geltungsbereich dieses Gesetzes auszugeben.
tet oder vor dem Jahr 1850 hergestellt worden sind. Auf Euro lautende Banknoten sind das einzige unbe-
schränkte gesetzliche Zahlungsmittel. Die Deutsche Bun-
(2) Die Verbote gemäß Absatz 1 gelten auch für auslän- desbank hat die Stückelung und die Unterscheidungs-
dische Münzen. merkmale der von ihr ausgegebenen Noten öffentlich be-
kannt zu machen.
§ 12
(2) Die Deutsche Bundesbank kann unbeschadet des
Bußgeldvorschriften Artikels 106 Abs. 1 des Vertrages zur Gründung der Euro-
(1) Ordnungswidrig handelt, wer einer Rechtsverord- päischen Gemeinschaft Noten zur Einziehung aufrufen.
nung nach § 10 zuwiderhandelt, soweit sie für einen be- Aufgerufene Noten werden nach Ablauf der beim Aufruf
stimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift ver- bestimmten Umtauschfrist ungültig.“
weist.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer
Artikel 4
1. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbindung
mit Abs. 2, eine dort genannte Münze nachmacht, ver- Änderung der
fälscht, zum Verkauf vorrätig hält, feilhält, in den Ver- Verordnung über die Herstellung und
kehr bringt oder einführt oder den Vertrieb von Medaillen und Marken
2. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, auch in Verbindung Die Verordnung über die Herstellung und den Vertrieb
mit Abs. 2, einen dort genannten Gegenstand herstellt, von Medaillen und Marken vom 13. Dezember 1974
zum Verkauf vorrätig hält, feilhält oder in den Verkehr (BGBl. I S. 3520), geändert durch Artikel 8 § 2 des
bringt. Gesetzes vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242), wird wie folgt
(3) Der Versuch einer Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 geändert:
kann geahndet werden.
1. § 2 Abs. 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Ab-
satzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in „(1) Medaillen und Marken dürfen nicht das Bundes-
den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu tausend Euro wappen, den Bundesadler oder ein Münzbild tragen,
geahndet werden. das mit dem Münzbild auf gültigen Euro-Münzen oder
deutschen Euro-Gedenkmünzen übereinstimmt. Dem
(5) Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1
Bundeswappen, dem Bundesadler und den Münzbil-
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundes-
dern auf Euro-Münzen oder deutschen Euro-Gedenk-
schuldenverwaltung.
münzen stehen solche Wappen, Adler und Münzbilder
(6) Ist eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 oder 2 gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.
begangen worden, so können
(2) Auf Medaillen und Marken darf weder die Be-
1. Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit be- zeichnung einer Gattung gültiger Euro-Münzen noch
zieht, und die Angabe eines Geldwertes enthalten sein; die An-
2. Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorberei- gabe einer Zahl ohne einen weiteren Zusatz ist jedoch
tung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, zulässig.“
eingezogen werden.
2. In § 3 Satz 1 wird die Angabe „19,0 mm“ durch die An-
gabe „18,5 mm“ ersetzt.
§ 13
Übergangsvorschrift 3. In § 4 Abs. 1 wird das Wort „Bundesmünzen“ durch die
Auf außer Kurs gesetzte oder sonst als Zahlungsmittel Worte „Euro-Münzen und deutsche Euro-Gedenkmün-
ungültig gewordene Münzen, die auf Deutsche Mark oder zen“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 1999 2405
4. In § 5 wird die Angabe „§ 11a Abs. 4 des Gesetzes über letzt geändert durch Artikel 8 § 1 des Gesetzes vom
die Ausprägung von Scheidemünzen“ durch die An- 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242),
gabe „§ 12 Abs. 1 des Münzgesetzes“ ersetzt.
2. die Verordnung zur Erstreckung des Gesetzes über die
Ausprägung von Scheidemünzen auf das Land Berlin
Artikel 5 vom 6. Juni 1955 (BGBl. I S. 272),
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang 3. das Gesetz über die Ausprägung einer Olympiamünze
vom 18. April 1969 (BGBl. I S. 305),
Die auf Artikel 4 beruhenden Teile der Verordnung über
die Herstellung und den Vertrieb von Medaillen und Mar- 4. die Verordnung über die Zuständigkeit zur Verfolgung
ken können auf Grund der Ermächtigung des Münzge- und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 11a
setzes durch Rechtsverordnung geändert werden. des Gesetzes über die Ausprägung von Scheidemün-
zen vom 9. Juli 1975 (BGBl. I S. 1922),
5. das Währungsgesetz vom 20. Juni 1948 (WiGBl. Bei-
Artikel 6 lage Nr. 5 S. 1), geändert durch Artikel 9 § 1 des
Beendigung der Anwendung Gesetzes vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242) und
von Artikel 1 der Anlage I des Vertrages 6. die Verordnung zur Einführung der Deutschen Mark
über die Schaffung einer im Saarland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion derungsnummer 7600-2, veröffentlichten bereinigten
Fassung, geändert durch Artikel 9 § 2 des Gesetzes
Artikel 1 der Anlage I des Vertrages über die Schaffung
vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242).
einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen De-
mokratischen Republik vom 18. Mai 1990 (BGBl. 1990 II
S. 518, 548) ist nicht mehr anzuwenden. Artikel 8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Artikel 7 (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am
Aufhebung von Rechtsvorschriften 1. Januar 2002 in Kraft.
Es werden aufgehoben: (2) Artikel 1 § 1 tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
1. das Gesetz über die Ausprägung von Scheidemünzen
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum- (3) Artikel 1 § 4 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2002
mer 690-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zu- außer Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 16. Dezember 1999
Der Bund esp räsid ent
J o hannes Rau
Der Bund eskanzler
Gerhard Sc hröd er
Der B und esm inist er d er Finanzen
H a n s Ei c h e l
2406 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 1999
Vierte Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur Durchführung der Richtlinie
des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 24. April 1972
betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
und der Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht
Vom 26. November 1999
Auf Grund der §§ 7a, 8 Abs. 2 und § 8a Abs. 1 des Ge- b) § 2 wird wie folgt geändert:
setzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische aa) Nummer 1 wird gestrichen.
Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger in der im Bun-
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 925-2, ver- bb) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
öffentlichten bereinigten Fassung, § 7a eingefügt durch aaa) Buchstabe a wird gestrichen.
Artikel 1 Nr. 1 und § 8 Abs. 2 neu gefasst durch Artikel 1
Nr. 1 des Gesetzes vom 11. Januar 1974 (BGBl. I S. 43) bbb) In Buchstabe c wird die Angabe „ ∆∑“
sowie § 8a Abs. 1 neu gefasst durch Artikel 3 Nr. 6 des durch die Angabe „DS“ ersetzt.
Gesetzes vom 5. April 1965 (BGBl. I S. 213), jeweils in Ver- ccc) In Buchstabe d wird die Angabe „EA“
bindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs- durch die Angabe „JA“ ersetzt.
Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem
cc) Nummer 4 wird gestrichen.
Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I
S. 3288), verordnet das Bundesministerium für Verkehr, dd) In Nummer 5 wird Buchstabe a gestrichen.
Bau- und Wohnungswesen nach Anhörung der obersten ee) Nummer 6 wird gestrichen.
Landesbehörden:
ff) In Nummer 7 wird Buchstabe a gestrichen.
gg) Nummer 8 wird wie folgt geändert:
Artikel 1
aaa) Vor den Wörtern „Kraftfahrzeuge und
Die Verordnung zur Durchführung der Richtlinie des Kraftfahrzeuganhänger ausländischer
Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 24. April Staaten“ wird die Buchstabenbezeich-
1972 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften nung „a)“ eingefügt.
der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haft-
pflichtversicherung und der Kontrolle der entsprechenden bbb) Folgender Buchstabe b wird angefügt:
Versicherungspflicht vom 8. Mai 1974 (BGBl. I S. 1062), „b) Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeugan-
zuletzt geändert durch Artikel 109 des Gesetzes vom hänger des portugiesischen Staa-
27. April 1993 (BGBl. I S. 512, 2436), wird wie folgt ge- tes (Kennzeichen: weißer Grund und
ändert: schwarze Beschriftung, die mit den
Buchstaben „AM“, „AP“, „EP“, „ME“,
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert: „MG“ oder „MX“ beginnt);“.
a) § 1 wird wie folgt geändert: hh) Nummer 9 wird gestrichen.
aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert: c) § 8 wird wie folgt geändert:
aaa) Nach den Wörtern „Dänemark (ohne aa) In Absatz 1 werden die Nummern 1 und 2 wie
Grönland)“ wird das Wort „Finnland“ ein- folgt gefasst:
gefügt. „1. Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhän-
bbb) Nach dem Wort „Niederlande“ wird das ger, die ein vorgeschriebenes Kennzeichen
Wort „Österreich“ eingefügt. folgender Staaten oder Gebiete führen:
ccc) Nach dem Wort „Portugal“ wird das Wort Grönland
„Schweden“ eingefügt. Island
bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: Kroatien
„2. zweirädrige Kraftfahrzeuge (einschließlich Liechtenstein
Fahrräder mit Hilfsmotor), für die ein Kenn-
zeichen nicht vorgeschrieben ist und deren Monaco
Führer seinen gesetzlichen Wohnsitz in Norwegen
Dänemark (ohne Grönland), San Marino
Finnland, Schweiz
Irland oder Slowakische Republik
Schweden Slowenien
hat;“. Tschechische Republik
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 1999 2407
Ungarn bb) In Absatz 2 Nr. 1 werden Buchstabe a und die
Vatikanstadt; Buchstabenbezeichnung „b)“ gestrichen.
2. zweirädrige Kraftfahrzeuge (einschließlich cc) Absatz 3 wird aufgehoben.
Fahrräder mit Hilfsmotor), für die ein Kenn-
zeichen nicht vorgeschrieben ist und deren 2. Artikel 3 wird aufgehoben.
Führer seinen gesetzlichen Wohnsitz in
Grönland oder Artikel 2
Norwegen Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
hat;“. in Kraft.
Berlin, den 26. November 1999
Der Bund esminist er
f ü r Ve r k e h r , B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n
Reinhard Klim m t
2408 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 1999
Zweite Verordnung
zur Änderung von Kostenregelungen der Flugsicherung
Vom 8. Dezember 1999
Auf Grund des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 Buchstabe a des Luftverkehrsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 550 in Ver-
bindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni
1970 (BGBl. I S. 821) sowie in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsan-
passungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisations-
erlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet das Bundesministerium
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen:
Artikel 1
Änderung der FS-An- und Abflug-Kostenverordnung
Die FS-An- und Abflug-Kostenverordnung vom 28. September 1989 (BGBl. I
S. 1809), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 1. Dezember 1998 (BGBl. I
S. 3528), wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
„Sind für ein Luftfahrzeug mehrere zulässige Starthöchstmassen ein-
getragen, so wird der Faktor Gewicht unter Zugrundelegung der maxi-
malen Starthöchstmasse bestimmt, welche für dieses Luftfahrzeug
vom entsprechenden Eintragungsstaat genehmigt wurde.“
bb) Der bisherige Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„Der Gebührensatz beträgt ab 1. Januar 2000 für Flüge nach Instru-
mentenflugregeln 429,20 DM und für Flüge nach Sichtflugregeln
171,70 DM.“
b) In Absatz 2 wird die Angabe „1. Januar 1999 30,00 DM“ durch die Angabe
„1. Januar 2000 26,50 DM“ ersetzt.
2. In § 4 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „um 75 vom Hundert“ durch die Wörter
„befristet bis zum 31. Dezember 2000 um 40 vom Hundert“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung der FS-Strecken-Kostenverordnung
§ 1 der FS-Strecken-Kostenverordnung vom 14. April 1984 (BGBl. I S. 629), die
zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 29. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2615)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „eine Kostenermäßigung von 75 vom Hun-
dert“ durch die Wörter „befristet bis zum 31. Dezember 2000 eine Kostenermäßi-
gung von 40 vom Hundert“ ersetzt.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.
Berlin, den 8. Dezember 1999
Der Bund esminist er
f ü r Ve r k e h r , B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n
Reinhard Klim m t
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 1999 2409
Dritte Verordnung
zur Änderung der Auslandsumzugskostenverordnung
Vom 10. Dezember 1999
Auf Grund des § 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit cc) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
Abs. 2 des Bundesumzugskostengesetzes vom 11. De- „4. Die notwendigen Transportkosten für bis
zember 1990 (BGBl. I S. 2682) verordnet das Auswärtige zu zwei Haustiere werden berücksichtigt,
Amt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des soweit sie in der Wohnung gehalten wer-
Innern, dem Bundesministerium der Verteidigung und den. Kosten, die über die Transportkosten
dem Bundesministerium der Finanzen: hinausgehen, werden nicht berücksich-
tigt. Dies gilt insbesondere für Transport-
behältnisse, Impfungen, Tierheime, Qua-
Artikel 1
rantäne und Ähnliches.“
Die Auslandsumzugskostenverordnung vom 4. Mai
e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wie folgt
1991 (BGBl. I S. 1072), zuletzt geändert durch die Ver-
gefasst:
ordnung vom 21. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3898), wird
wie folgt geändert: „(5) Der Umzug ist so sparsam wie möglich
durchzuführen. Wird das Umzugsgut getrennt ver-
1. In § 1 Abs. 1 Nr. 3 wird folgender Satz 2 eingefügt: sandt, ohne dass die oberste Dienstbehörde die
Gründe dafür als zwingend anerkennt, werden
„Dem Tag des Dienstantritts steht der Tag nach Ein- höchstens die Beförderungsauslagen erstattet, die
tritt des maßgeblichen Ereignisses gemäß § 19 Abs. 1 bei ungetrenntem Versand von der bisherigen zu
und 2 gleich.“ einer Wohnung am neuen Dienstort oder im übri-
gen Einzugsgebiet entstanden wären. Wird bei
2. § 2 wird wie folgt geändert: einem Umzug vom Ausland in das Inland das
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Umzugsgut nach einem anderen inländischen Ort
als dem neuen Dienstort oder dessen Einzugsge-
aa) Nach den Wörtern „neuen Wohnung“ werden biet befördert, werden höchstens die Beförde-
die Wörter „am neuen Dienstort oder im übri- rungsauslagen erstattet, die bei der Beförderung
gen Einzugsgebiet“ eingefügt. an den neuen Dienstort entstanden wären.“
bb) Die Angabe „Absatz 5“ wird durch die Angabe f) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
„Absatz 6“ ersetzt.
g) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.
cc) Der letzte Satz wird aufgehoben.
b) Folgender neuer Absatz 2 wird eingefügt: 3. § 3 wird wie folgt geändert:
„(2) Für den Berechtigten und eine andere auch a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „Unterstel-
am neuen Dienstort mit ihm in häuslicher Gemein- len des“ die Wörter „aus der bisherigen Wohnung“
schaft lebende Person im Sinne des § 6 Abs. 3 des eingefügt sowie nach dem Wort „Dienstbehörde“
Bundesumzugskostengesetzes werden Beförde- ein Komma gesetzt.
rungsauslagen für ein Umzugsvolumen von bis zu
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
130 cbm erstattet. Für jede weitere auch am neuen
Dienstort mit dem Berechtigten in häuslicher „(3) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn bei einem
Gemeinschaft lebende Person erhöht sich das Umzug vom Inland in das Ausland auf Grund der
erstattungsfähige Volumen um je 10 cbm. Bei Lei- Beschränkung des Transportvolumens in § 2 ein
tern von Auslandsvertretungen und deren Ständi- Teil des Umzugsgutes nicht mitgeführt werden
gen Vertretern kann in begründeten Einzelfällen kann, mit der Maßgabe, dass dieses Umzugsgut
die oberste Dienstbehörde Ausnahmen genehmi- erst wieder bei dem nächsten Umzug in das Inland
gen. Beim Umzug können außerdem höchstens hinzugezogen werden kann.“
zwei Personenkraftfahrzeuge berücksichtigt wer-
den. Diese bleiben bei der Berechnung des Volu- 4. § 4 wird wie folgt geändert:
mens nach Satz 1 und 2 außer Betracht.“ a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. aa) Nach dem Wort „Wohnung“ werden die Wör-
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt ter „am neuen Dienstort oder im übrigen Ein-
geändert: zugsgebiet“ eingefügt.
aa) In Nummer 1 wird nach der Angabe „bis zu bb) In Nummer 2 werden vor die Wörter „Fahr-
1,8 l Hubraum“ die Angabe „und einem Vo- und Nebenkosten“ die Wörter „das Tage-,
lumen von höchstens 11 cbm“ eingefügt. Das Übernachtungs- und Schiffstagegeld sowie“
Wort „Sowjetunion“ wird durch die Wörter eingefügt. Das Wort „Dienstreise“ wird durch
„Russischen Föderation, der Ukraine, Weiß- das Wort „Umzugsreise“ ersetzt.
russlands“ ersetzt. Folgender Satz wird ange- cc) Die bisherige Nummer 3 wird aufgehoben.
fügt: „Zolleingangsabgaben werden nur er-
stattet, soweit die Mitnahme eines zweiten dd) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3.
Personenkraftfahrzeugs notwendig ist.“ b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
bb) In Nummer 3 wird die Angabe „Absatz 4“ aa) Zwischen den Wörtern „einer Person“ und
durch die Angabe „Absatz 5“ ersetzt. „zum Suchen“ werden die Wörter „an den
2410 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 1999
neuen Dienstort“ eingefügt. Die Wörter „am „Miete für die bisherige Wohnung im Ausland
neuen Dienstort“ werden gestrichen. kann auch ohne Anmietung einer neuen Woh-
nung für die Zeit erstattet werden, für die der
bb) Folgender Satz wird angefügt:
Berechtigte keine Leistungen nach der Richt-
„Ehepartnern sowie zusammenlebenden Be- linie über die Zahlung einer Aufwandsentschä-
rechtigten mit jeweils eigener Zusage der Um- digung an Bundesbeamte in Fällen dienstlich
zugskostenvergütung, die am neuen Dienstort veranlasster doppelter Haushaltsführung bei
wieder eine gemeinsame Wohnung suchen Versetzungen und Abordnungen vom Inland
oder einrichten, werden die Auslagen für nur ins Ausland, im Ausland und vom Ausland ins
eine Wohnungsbesichtigungsreise und ge- Inland erhält.“
gebenenfalls für eine Vorbereitungsreise er-
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
stattet.“
„(4) Die bisherige Wohnung im eigenen Haus oder
c) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
die Eigentumswohnung steht der Mietwohnung
„(6) Zum Ausgleich von notwendigen Mehraus- gleich mit der Maßgabe, dass Mietentschädigung
lagen für Verpflegung der in Absatz 1 Nr. 1 und 2 längstens für ein Jahr gezahlt wird. Die oberste
bezeichneten Personen während des in Absatz 5 Dienstbehörde kann diese Frist in besonders
genannten Zeitraums wird ohne Vorlage von Ein- begründeten Ausnahmefällen um längstens sechs
zelnachweisen ein Zuschuss gezahlt, und zwar für Monate verlängern. An die Stelle der Miete tritt der
die ersten 14 Tage des Aufenthalts ortsübliche Mietwert der Wohnung. Entsprechen-
– am ausländischen Wohn- oder Dienstort in des gilt für die eigene Garage. Für die neue Woh-
Höhe von 75 vom Hundert des Auslandstage- nung im eigenen Haus oder die neue Eigentums-
geldes nach § 3 der Auslandsreisekostenver- wohnung wird Mietentschädigung nicht gezahlt.“
ordnung,
6. § 8 wird wie folgt gefasst:
– am inländischen Wohn- oder Dienstort in Höhe
von 75 vom Hundert des Inlandstagegeldes „Die Auslagen für einen durch den Umzug bedingten
nach § 9 des Bundesreisekostengesetzes. zusätzlichen Unterricht der Kinder des Berechtigten
(§ 6 Abs. 3 Satz 2 des Bundesumzugskostenge-
Vom 15. Tage an wird der Zuschuss auf 50 vom setzes) werden bis zu 80 vom Hundert des im Zeit-
Hundert des Auslandstage- bzw. des Inlandstage- punkt der Beendigung des Umzugs maßgebenden
geldes ermäßigt. Ist die vorübergehende Unter- Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe A 12 nach
kunft mit einer Kochgelegenheit ausgestattet, wird Anlage IV des Bundesbesoldungsgesetzes für jedes
die Hälfte der nach Satz 1 und 2 maßgeblichen Kind erstattet, und zwar bis zu 50 vom Hundert des
Beträge gezahlt. Handelt es sich bei der vorüber- Betrages voll und darüber hinaus zu drei Vierteln. Die
gehenden Unterkunft um eine Wohnung mit aus- oberste Dienstbehörde kann von dieser Vorschrift
gestatteter Küche oder halten sich die in Satz 1 abweichen, soweit deren Anwendung in besonders
genannten Personen bei Verwandten auf, steht gelagerten Einzelfällen infolge mehrfacher Auslands-
kein Zuschuss zu.“ verwendungen zu einer unzumutbaren Härte führen
d) In Absatz 7 werden die Wörter „Heimaturlaub hat würde.“
oder Auslandstrennungsgeld erhält“ ersetzt durch
die Wörter „Heimaturlaub oder Urlaub an einem 7. § 10 wird wie folgt geändert:
anderen als dem bisherigen oder neuen Wohn- a) In Absatz 1 wird das Wort „Wohnort“ durch die
oder Dienstort hat oder Auslandstrennungsgeld Wörter „Dienstort oder im übrigen Einzugsgebiet“
oder Leistungen nach der Richtlinie über die Zah- ersetzt.
lung einer Aufwandsentschädigung an Bundes-
beamte in Fällen dienstlich veranlasster doppelter b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
Haushaltsführung bei Versetzungen und Abord- „(5) Ein Berechtigter, der die Voraussetzungen
nungen vom Inland ins Ausland, im Ausland und des Absatzes 1 nicht erfüllt oder eine mit den not-
vom Ausland ins Inland erhält.“ wendigen Möbeln und sonstigen Haushaltsgegen-
ständen ausgestattete Wohnung bezieht, erhält
5. § 5 wird wie folgt geändert: eine Pauschvergütung in Höhe des Zweifachen
der Sätze nach § 10 Abs. 4 des Bundesumzugs-
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
kostengesetzes. Ist nur ein Teil der Räume, die
„Mietentschädigung darf nicht für eine Zeit ge- keine Empfangsräume sind, ausgestattet, wird die
währt werden, für die der Berechtigte Leistungen Pauschvergütung nach Satz 1 anteilig erhöht.“
nach der Richtlinie über die Zahlung einer Auf-
c) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „§§ 3 oder 4“
wandsentschädigung an Bundesbeamte in Fällen
durch die Angabe 㤤 3, 4 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 oder
dienstlich veranlasster doppelter Haushaltsfüh-
Abs. 2 Nr. 1“ ersetzt.
rung bei Versetzungen und Abordnungen vom In-
land ins Ausland, im Ausland und vom Ausland ins d) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
Inland erhält.“ „(7) Besteht am neuen Wohnort eine andere
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: Stromspannung oder Frequenz (Hertzzahl) als am
bisherigen Wohnort und ist die neue Wohnung
aa) Satz 2 wird aufgehoben. nicht mit einer der alten Wohnung entsprechenden
bb) Der bisherige Satz 3, jetzt Satz 2, wird wie folgt Stromversorgung oder nicht mit den notwendigen
gefasst: elektrischen Geräten ausgestattet, wird ein Zu-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 1999 2411
schlag zur Pauschvergütung in Höhe von 13 vom d) In Absatz 4 werden die letzten beiden Sätze aufge-
Hundert, existiert eine andere Fernsehnorm, wird hoben.
ein weiterer Zuschlag von 10 vom Hundert des
Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe A 13 10. § 13 wird wie folgt geändert:
nach Anlage IV des Bundesbesoldungsgesetzes
gezahlt.“ a) In Absatz 1 wird die Angabe „Dienstaltersstufe 7“
durch die Angabe „Stufe 6“ ersetzt.
e) Absatz 8 wird aufgehoben.
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
f) Der bisherige Absatz 9 wird Absatz 8.
„Bezieht der Berechtigte eine Leerraumwohnung,
g) Der bisherige Absatz 10 wird aufgehoben. erhöhen sich die Beiträge nach Absatz 1 für die
Einrichtung der Empfangsräume und der privaten
8. § 11 wird wie folgt geändert: Wohn- und Esszimmer jeweils um 50 vom Hundert
a) In der Überschrift sowie im Text wird das Wort des Bemessungssatzes nach Absatz 1.“
„Bekleidung“ jeweils durch das Wort „Kleidung“ c) In Absatz 3 wird die Angabe „der Beitrag nach
ersetzt. Satz 1 um das Einfache“ durch die Angabe „dieser
b) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: Beitrag um 50 vom Hundert des Beitrags nach
Satz 1“ ersetzt.
„Für den Berechtigten und seinen mitumziehen-
den Ehegatten an Dienstorten mit extrem niedri- d) In Absatz 5 werden die Wörter „die Umzugs-
gen Temperaturen jeweils 20 vom Hundert, an kostenvergütung“ durch die Wörter „eine Umzugs-
Dienstorten mit extrem hohen Temperaturen kostenvergütung“ ersetzt.
jeweils 10 vom Hundert des Endgrundgehalts der
Besoldungsgruppe A 13 nach Anlage IV des Bun- 11. § 14 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
desbesoldungsgesetzes, für jedes mit an den
Zwischen dem zweiten und dritten Satz wird folgen-
Dienstort mit extrem niedrigen Temperaturen um-
der neuer Satz eingefügt:
ziehende Kind 50 vom Hundert des Beitrags für
den Berechtigten. Wird klimabedingte Kleidung „Soweit erforderlich, können auch Beiträge gemäß § 7
von Amts wegen bereitgestellt, ist der Beitrag um gezahlt werden.“
25 vom Hundert zu kürzen.“
c) Absatz 2 Nr. 3 wird wie folgt gefasst: 12. § 15 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
„3. der Berechtigte bei den vorausgegangenen a) Zwischen dem ersten und zweiten Satz wird fol-
Umzügen innerhalb der letzten drei Jahre gender neuer Satz eingefügt:
ermäßigte Beiträge nach § 14 Abs. 7 des Bun- „Dasselbe gilt auch bei Rückkehr ins Inland der in
desumzugskostengesetzes oder nach § 17 § 6 Abs. 3 des Bundesumzugskostengesetzes
erhalten hat und beim neuen Umzug keine genannten Kinder zur Aufnahme einer Berufsaus-
Gründe für eine Ermäßigung vorliegen; in die- bildung oder eines Studiums oder zur Ableistung
sem Fall sind die bei den vorausgegangenen des Grundwehr- oder Zivildienstes.“
Umzügen gezahlten Beiträge anzurechnen.“
b) Die Angabe „(§ 2 Abs. 4)“ wird durch die Angabe
d) Folgender neuer Absatz 3 wird eingefügt: „(§ 2 Abs. 5)“ ersetzt.
„(3) Herrschen an ein- und demselben Dienstort
sowohl extrem hohe als auch extrem niedrige 13. § 17 wird wie folgt geändert:
Temperaturen, werden beide Beiträge gewährt, a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
sofern sich die Verwendung über beide Zeiträume
erstreckt.“ aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „in das
Ausland“ die Wörter „oder im Ausland“ einge-
e) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
fügt. Nach dem Wort „Umzugskostenvergü-
f) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5. tung“ wird das Wort „höchstens“ eingefügt.
bb) In Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2
9. § 12 wird wie folgt geändert: Buchstabe b werden nach den Wörtern „wenn
a) Am Ende von Absatz 1 Satz 4 werden der Punkt diese“ die Wörter „auf Grund der dienstlichen
durch ein Semikolon ersetzt und die Angabe „dies Maßnahme“ eingefügt. Die Wörter „des Um-
gilt nicht für Empfänger eines Einrichtungsbei- zugs“ werden durch die Wörter „der dienst-
trages nach § 13“ angefügt. lichen Maßnahme“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Dienstwohnung“ cc) In Nummer 1 Buchstabe d werden die Wörter
durch das Wort „Wohnung“ ersetzt. „ein im Inland“ durch die Wörter „ein am bis-
herigen Dienst- oder Wohnort“ ersetzt.
c) Absatz 3 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
dd) In Nummer 1 Buchstabe f und Nummer 2
„2. bei vorausgegangenen Umzügen innerhalb
Buchstabe f werden die Wörter „sowie der
der letzten drei Jahre keinen oder ermäßigte
Auslagen“ bis „monatlich“ gestrichen.
Beiträge nach § 14 Abs. 7 des Bundesum-
zugskostengesetzes oder nach § 17 erhalten ee) In Nummer 1 Buchstabe g und Nummer 2
hat; in diesem Fall sind die bei den vorausge- Buchstabe g wird nach der Angabe „nach § 10
gangenen Umzügen gezahlten Beiträge anzu- Absatz 1 bis 5“ die Angabe „und 7“ gestri-
rechnen.“ chen.
2412 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 1999
ff) In Nummer 1 Buchstabe h und Nummer 2 rechtigten oder das Eigentum erheblich ge-
Buchstabe h wird das Wort „Bekleidung“ fährdet“ werden ersetzt durch die Wörter „Ist
durch das Wort „Kleidung“ ersetzt. an einem ausländischen Dienstort Leben,
gg) Nummer 2 Buchstabe d wird wie folgt neu Gesundheit oder Eigentum des Berechtigten
gefasst: und seiner Angehörigen erheblich gefährdet“.
„d) Erstattung der notwendigen Garagenmiete bb) Die Wörter „von Personen, die zur häuslichen
für ein am bisherigen Dienst- oder Wohn- Gemeinschaft des Berechtigten gehören“
ort zurückgelassenes Personenkraftfahr- werden ersetzt durch die Wörter „des Berech-
zeug, sofern weder das Personenkraft- tigten sowie der zu seiner häuslichen Gemein-
fahrzeug noch die Garage anderweitig schaft gehörenden Personen.“
genutzt werden“. c) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 ein-
hh) Es wird folgende Nummer 3 angefügt: gefügt:
„3. Zahlungen nach Nummer 1 Buchstabe b „(2) Die oberste Dienstbehörde bestimmt – unter
und d sowie Nummer 2 Buchstabe b Berücksichtigung von Regelungen, die im gleichen
und d werden nicht für die Tage gewährt, Zusammenhang nach § 12 Abs. 8 der Auslands-
an denen der Berechtigte Leistungen trennungsgeldverordnung getroffen wurden – in
nach der Richtlinie über die Gewährung sinngemäßer Anwendung der Vorschriften dieser
einer Aufwandsentschädigung an Bun- Verordnung die Teile der Umzugskostenvergütung
desbeamte in Fällen dienstlich veran- im Einzelfall, wenn aus Sicherheitsgründen oder
lasster doppelter Haushaltsführung bei wegen anderer außergewöhnlicher Verhältnisse im
Versetzungen und Abordnungen vom Ausland andere als in den §§ 3 oder 4 des Bundes-
Inland ins Ausland, im Ausland und vom umzugskostengesetzes bezeichnete dienstliche
Ausland ins Inland erhält. Zahlungen nach Maßnahmen erforderlich sind. Werden für einen
Nummer 1 Buchstabe g und h und Num- Dienstort, an dem sich eine Auslandsvertretung
mer 2 Buchstabe g und h werden für Hin- befindet, Maßnahmen nach Satz 1 erforderlich,
und Rückumzug nur einmal gewährt.“ bestimmt das Auswärtige Amt die Teile der Um-
zugskostenvergütung für alle an diesem Dienstort
b) Der letzte Satz von Absatz 3 wird aufgehoben.
tätigen und von der Maßnahme betroffenen Be-
c) An die Stelle des durch die Zweite Änderungsver- rechtigten.“
ordnung aufgehobenen Absatzes 4 tritt folgender
d) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
neuer Absatz 4:
„(4) Liegt bei einer Auslandsverwendung die Mit-
nahme des Personenkraftfahrzeugs im dienst-
lichen Interesse, kann die oberste Dienstbehörde Artikel 2
hierzu die Zusage der Übernahme der Beförde- Das Auswärtige Amt kann den Wortlaut der Auslands-
rungsauslagen zulassen.“ umzugskostenverordnung in der vom Inkrafttreten dieser
d) In Absatz 5 wird die Angabe „Absatz 1 bis 4 gilt Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
nicht“ durch die Angabe „Die Absätze 1 bis 3 gel- bekannt machen.
ten nicht“ ersetzt.
e) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
„(6) Die oberste Dienstbehörde kann bei Vorlie- Artikel 3
gen besonderer dienstlicher Gründe (u.a. Sicher- (1) Die Einschränkung des berücksichtigungsfähigen
heitsaspekte, fiskalische Erwägungen) im Einzelfall Umzugsvolumens (Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe b) gilt erst-
die Zusage der Umzugskostenvergütung nach Ab- mals bei dem ersten Umzug vom Inland in das Ausland, für
satz 1 nur auf die Person des Berechtigten be- den die Umzugskostenvergütung nach dem 31. Dezem-
schränken.“ ber 1999 wirksam zugesagt worden ist.
(2) Die Änderung der Pauschalen und Beiträge (Artikel 1
14. § 18 wird wie folgt geändert:
Nr. 7 bis 10) gilt bei Umzügen, für die die Umzugskosten-
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: vergütung vor dem 1. Januar 2000 zugesagt worden ist,
„Auslagen für die Rückführung nur, wenn mit dem Einladen des Umzugsgutes nach dem
von Berechtigten und deren Angehörigen 31. März 2000 begonnen wird.
sowie von Umzugsgut aus Gefährdungsgründen“.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter „Ist an einem ausländischen Dienst- Artikel 4
ort die Sicherheit der Angehörigen des Be- Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.
Berlin, den 10. Dezember 1999
Der Bund esminist er d es Ausw ärt igen
In Vertretung
Wolfgang Isc hinger
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 1999 2413
Verordnung
zur Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
Vom 10. Dezember 1999
Auf Grund des § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c des 3. § 50 wird wie folgt gefasst:
Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekannt- „§ 50
machung vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 821) verordnet die
Bundesregierung: Zuwendungsnachweis
(1) Zuwendungen im Sinne der §§ 10b und 34g des
Gesetzes dürfen nur abgezogen werden, wenn sie
Artikel 1 durch eine Zuwendungsbestätigung nachgewiesen
Die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 1997 werden, die der Empfänger nach amtlich vorgeschrie-
in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Juni 1997 benem Vordruck ausgestellt hat.
(BGBl. I S. 1558), zuletzt geändert durch Artikel 2 des (2) Als Nachweis genügt der Bareinzahlungsbeleg
Gesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 402), wird wie oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts,
folgt geändert: wenn
1. die Zuwendung zur Linderung der Not in Katastro-
1. § 48 wird wie folgt gefasst:
phenfällen innerhalb eines Zeitraums, den die obers-
„§ 48 ten Finanzbehörden der Länder im Benehmen mit
Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser, dem Bundesministerium der Finanzen bestimmen,
wissenschaftlicher und der als besonders förde- auf ein für den Katastrophenfall eingerichtetes Son-
rungswürdig anerkannten gemeinnützigen Zwecke derkonto einer inländischen juristischen Person des
öffentlichen Rechts, einer inländischen öffentlichen
(1) Für die Begriffe mildtätige, kirchliche, religiöse, Dienststelle oder eines inländischen amtlich aner-
wissenschaftliche und gemeinnützige Zwecke im kannten Verbandes der freien Wohlfahrtspflege ein-
Sinne des § 10b des Gesetzes gelten die §§ 51 bis 68 schließlich seiner Mitgliedsorganisationen einge-
der Abgabenordnung. zahlt worden ist oder
(2) Die in der Anlage 1 zu dieser Verordnung be- 2. die Zuwendung 100 Deutsche Mark nicht übersteigt
zeichneten gemeinnützigen Zwecke werden als be- und
sonders förderungswürdig im Sinne des § 10b Abs. 1
des Gesetzes anerkannt. a) der Empfänger eine inländische juristische Per-
son des öffentlichen Rechts oder eine inländi-
(3) Zuwendungen im Sinne der §§ 48 bis 50 sind sche öffentliche Dienststelle ist oder
Spenden und Mitgliedsbeiträge.
b) der Empfänger eine Körperschaft, Personenver-
(4) Abgezogen werden dürfen einigung oder Vermögensmasse im Sinne des
1. Zuwendungen zur Förderung mildtätiger, kirchlicher, § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes
religiöser, wissenschaftlicher und der in Abschnitt A ist, wenn der steuerbegünstigte Zweck, für den
der Anlage 1 zu dieser Verordnung bezeichneten die Zuwendung verwendet wird, und die Anga-
Zwecke und ben über die Freistellung des Empfängers von
der Körperschaftsteuer auf einem von ihm her-
2. Spenden zur Förderung der in Abschnitt B der An- gestellten Beleg aufgedruckt sind und darauf
lage 1 zu dieser Verordnung bezeichneten Zwecke. angegeben ist, ob es sich bei der Zuwendung
Nicht abgezogen werden dürfen Mitgliedsbeiträge an um eine Spende oder einen Mitgliedsbeitrag
Körperschaften, die Zwecke fördern, die sowohl in Ab- handelt oder
schnitt A als auch in Abschnitt B der Anlage 1 zu dieser c) der Empfänger eine politische Partei im Sinne
Verordnung bezeichnet sind.“ des § 2 des Parteiengesetzes ist und bei Spen-
den der Verwendungszweck auf dem vom Emp-
2. Nach § 48 wird folgender § 49 eingefügt: fänger hergestellten Beleg aufgedruckt ist.
„§ 49 Aus der Buchungsbestätigung müssen Name und
Zuwendungsempfänger Kontonummer des Auftraggebers und Empfängers,
der Betrag sowie der Buchungstag ersichtlich sein. In
Zuwendungen für die in § 48 bezeichneten Zwecke den Fällen der Nummer 2 Buchstabe b hat der Zuwen-
dürfen nur abgezogen werden, wenn der Empfänger dende zusätzlich den vom Zuwendungsempfänger
der Zuwendung hergestellten Beleg vorzulegen; im Fall des Lastschrift-
1. eine inländische juristische Person des öffentlichen verfahrens muss die Buchungsbestätigung Angaben
Rechts oder eine inländische öffentliche Dienst- über den steuerbegünstigten Zweck, für den die Zu-
stelle oder wendung verwendet wird, und über die Steuerbegüns-
2. eine in § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuer- tigung der Körperschaft enthalten.
gesetzes bezeichnete Körperschaft, Personenver- (3) Als Nachweis für die Zahlung von Mitgliedsbei-
einigung oder Vermögensmasse ist.“ trägen an politische Parteien im Sinne des § 2 des Par-
2414 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 1999
teiengesetzes genügt die Vorlage von Bareinzahlungs- 4. § 84 wird wie folgt geändert:
belegen, Buchungsbestätigungen oder Beitragsquit-
a) Der bisherige Absatz 2a wird neuer Absatz 3.
tungen.
b) Der bisherige Absatz 3 wird neuer Absatz 2a.
(4) Eine in § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuer-
gesetzes bezeichnete Körperschaft, Personenvereini- c) Nach Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 3a ein-
gung oder Vermögensmasse hat die Vereinnahmung gefügt:
der Zuwendung und ihre zweckentsprechende Ver-
„ (3a) §§ 48, 49 und 50 sowie Anlage 1 in der
wendung ordnungsgemäß aufzuzeichnen und ein Dop-
Fassung der Verordnung vom 10. Dezember 1999
pel der Zuwendungsbestätigung aufzubewahren. Bei
(BGBl. I S. 2413) sind erstmals für den Veran-
Sachzuwendungen und beim Verzicht auf die Erstat-
lagungszeitraum 2000 anzuwenden.“
tung von Aufwand müssen sich aus den Aufzeichnun-
gen auch die Grundlagen für den vom Empfänger d) Die bisherigen Absätze 3a bis 3c werden Ab-
bestätigten Wert der Zuwendung ergeben.“ sätze 3b bis 3d.
5. Folgende Anlage 1 wird eingefügt:
„Anlage 1
(zu § 48 Abs. 2)
Verzeichnis
der Zwecke, die allgemein als besonders förderungswürdig
im Sinne des § 10b Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes anerkannt sind
Abschnitt A
1. Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege, insbesondere die Bekämpfung von Seuchen und seuchenähn-
lichen Krankheiten, auch durch Krankenhäuser im Sinne des § 67 der Abgabenordnung, und von Tierseuchen;
2. Förderung der Jugend- und der Altenhilfe;
3. Förderung kultureller Zwecke; dies ist die ausschließliche und unmittelbare Förderung der Kunst, die Förderung
der Pflege und Erhaltung von Kulturwerten sowie die Förderung der Denkmalpflege;
a) die Förderung der Kunst umfasst die Bereiche der Musik, der Literatur, der darstellenden und bildenden
Kunst und schließt die Förderung von kulturellen Einrichtungen, wie Theater und Museen, sowie von kulturel-
len Veranstaltungen, wie Konzerte und Kunstausstellungen, ein;
b) Kulturwerte sind Gegenstände von künstlerischer und sonstiger kultureller Bedeutung, Kunstsammlungen
und künstlerische Nachlässe, Bibliotheken, Archive sowie andere vergleichbare Einrichtungen;
c) die Förderung der Denkmalpflege bezieht sich auf die Erhaltung und Wiederherstellung von Bau- und Boden-
denkmälern, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften anerkannt sind; die Anerkennung ist
durch eine Bescheinigung der zuständigen Stelle nachzuweisen;
4. Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe;
5. Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der
Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes, des Küstenschutzes und des Hochwasserschutzes;
6. Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege (Diakonisches Werk der Evangelischen
Kirche in Deutschland e.V., Deutscher Caritasverband e.V., Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband e.V.,
Deutsches Rotes Kreuz e.V., Arbeiterwohlfahrt – Bundesverband e.V., Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in
Deutschland e.V., Deutscher Blindenverband e.V., Bund der Kriegsblinden Deutschlands e.V., Verband Deut-
scher Wohltätigkeitsstiftungen e.V., Bundesarbeitsgemeinschaft Hilfe für Behinderte e.V., Verband der Kriegs-
und Wehrdienstopfer, Behinderten und Sozialrentner e.V.), ihrer Unterverbände und ihrer angeschlossenen Ein-
richtungen und Anstalten;
7. Förderung der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler,
Spätaussiedler, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene, Zivilbeschädigte
und Behinderte sowie Hilfe für Opfer von Straftaten; Förderung des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und
Katastrophenopfer einschließlich der Errichtung von Ehrenmalen und Gedenkstätten; Förderung des Such-
dienstes für Vermisste;
8. Förderung der Rettung aus Lebensgefahr;
9. Förderung des Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutzes sowie der Unfallverhütung;
10. Förderung der Betreuung ausländischer Besucher in Deutschland, Förderung der Begegnungen zwischen Deut-
schen und Ausländern in Deutschland, Förderung des Austauschs von Informationen über Deutschland und das
Ausland sowie Förderung von Einrichtungen, soweit diese Tätigkeiten oder Einrichtungen dazu bestimmt und
geeignet sind, der Völkerverständigung zu dienen;
11. Förderung des Tierschutzes;
12. Förderung der Entwicklungshilfe;
13. Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 1999 2415
14. Förderung der Fürsorge für Strafgefangene und ehemalige Strafgefangene;
15. Förderung der Gleichberechtigung von Männern und Frauen;
16. Förderung des Schutzes von Ehe und Familie;
17. Förderung der Kriminalprävention.
Abschnitt B
1. Förderung des Sports;
2. Förderung kultureller Betätigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen;
3. Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde;
4. Förderung der nach § 52 Abs. 2 Nr. 4 der Abgabenordnung gemeinnützigen Zwecke.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 10. Dezember 1999
Der Bund eskanzler
Gerhard Sc hröd er
Der B und esm inist er d er Finanzen
H a n s Ei c h e l
2416 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 1999
Dritte Verordnung
zur Änderung der Auslandszuschlagsverordnung
Vom 14. Dezember 1999
Auf Grund des § 55 Abs. 6 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3434) verordnet die
Bundesregierung:
Artikel 1
Die Auslandszuschlagsverordnung vom 18. März 1997 (BGBl. I S. 523, 1061),
zuletzt geändert durch die Verordnung vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2392),
wird wie folgt geändert:
1. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) In Abschnitt I. Europa wird
aa) in Nummer 3 nach der Zeile
„Bosnien und Herzegowina/Sarajewo, 8 (acht), befristet bis 31. 12. 2001“
die Zeile „Banja Luka, 8 (acht), befristet bis 31. 12. 2001“ eingefügt,
bb) die Nummer 13 wie folgt gefasst:
„Jugoslawien, Belgrad, 6 (sechs), befristet bis 31. 12. 2001“.
b) In Abschnitt IV. Asien wird in Nummer 37 die Befristung „bis 31. 12. 1999“
durch die Befristung „bis 31. 12. 2001“ ersetzt.
2. Der Anlage 2 wird folgender Abschnitt angefügt:
„III. Sonstige
1 Antarktis Mc Murdo 12 (zwölf)“.
Artikel 2
Artikel 1 Nr. 2 tritt mit Wirkung vom 1. Juni 1998 in Kraft. Im Übrigen tritt diese
Verordnung am 1. Januar 2000 in Kraft.
Berlin, den 14. Dezember 1999
Der Bund eskanzler
Gerhard Sc hröd er
Der Bund esminist er d es Ausw ärt igen
J. F i s c h e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 1999 2417
Verordnung
zur Festsetzung der Erhöhungszahl
für die Gewerbesteuerumlage nach § 6 Abs. 5
des Gemeindefinanzreformgesetzes im Jahr 2000
Vom 14. Dezember 1999
Auf Grund des § 6 Abs. 5 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 6. Februar 1995 (BGBl. I S. 189) verordnet die Bun-
desregierung:
§1
Der Landesvervielfältiger nach § 6 Abs. 2 und 3 des Gemeindefinanzreform-
gesetzes wird für das Jahr 2000 in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern,
Freie Hansestadt Bremen, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rhein-
land-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein um 9 vom Hundert-Punkte auf ins-
gesamt 64 vom Hundert erhöht.
§2
Das aus der Erhöhung des Vervielfältigers nach § 1 resultierende Mehrauf-
kommen an Gewerbesteuerumlage steht den Ländern zu und ist bis zum 1. Fe-
bruar 2001 an das Finanzamt abzuführen. Bis zum 1. Mai, 1. August und 1. Novem-
ber 2000 sind Abschlagszahlungen für das vorhergehende Kalendervierteljahr
nach dem Istaufkommen in dem Vierteljahr zu leisten. § 6 Abs. 6 des Gemeinde-
finanzreformgesetzes gilt für die Abschlagszahlungen entsprechend.
§3
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 14. Dezember 1999
Der Bund eskanzler
Gerhard Sc hröd er
Der B und esm inist er d er Finanzen
H a n s Ei c h e l
Der Bund esminist er d es Innern
Sc hily
2418 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 1999
Post-Universaldienstleistungsverordnung
(PUDLV)*)
Vom 15. Dezember 1999
Auf Grund des § 11 Abs. 2 des Postgesetzes vom 2. durch deren Inhalt oder äußere Beschaffenheit Per-
22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3294) verordnet die Bun- sonen verletzt oder Sachschäden verursacht werden
desregierung unter Wahrung der Rechte des Bundes- können,
tages: 3. deren Inhalt, äußere Gestaltung oder Beförderung
gegen strafrechtliche Bestimmungen verstößt oder
§1
4. deren Außenseite rassendiskriminierendes Gedanken-
Universaldienst gut enthält.
(1) Als Universaldienstleistungen werden folgende Post- (4) Die Universaldienstleistungen umfassen sowohl In-
dienstleistungen bestimmt: landsdienstleistungen als auch grenzüberschreitende Leis-
1. die Beförderung von Briefsendungen im Sinne des § 4 tungen.
Nr. 2 des Gesetzes, sofern deren Gewicht 2 000 Gramm
und deren Maße die im Weltpostvertrag und den ent- §2
sprechenden Vollzugsverordnungen festgelegten Maße Qualitätsmerkmale der Briefbeförderung
nicht überschreiten,
Für den Universaldienst im Bereich der Briefdienst-
2. die Beförderung von adressierten Paketen, deren Ein- leistungen gelten die folgenden Qualitätsmerkmale:
zelgewicht 20 Kilogramm nicht übersteigt und deren
Maße die im Weltpostvertrag und den entsprechenden 1. Bundesweit müssen mindestens 12 000 stationäre Ein-
Vollzugsverordnungen festgelegten Maße nicht über- richtungen vorhanden sein, in denen Verträge über
schreiten, Briefbeförderungsleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1
Nr. 1 abgeschlossen und abgewickelt werden können.
3. die Beförderung von Zeitungen und Zeitschriften im Die Anforderung nach Satz 1 wird bis zum 31. Dezem-
Sinne des § 4 Nr. 1 Buchstabe c des Gesetzes. Hierzu ber 2005 unter Berücksichtigung der Nachfrage über-
zählen periodisch erscheinende Druckschriften, die zu prüft. Bis zum 31. Dezember 2002 müssen mindestens
dem Zwecke herausgegeben werden, die Öffentlich- 5 000 stationäre Einrichtungen mit unternehmenseige-
keit über Tagesereignisse, Zeit- oder Fachfragen durch nem Personal betrieben werden. In allen Gemeinden
presseübliche Berichterstattung zu unterrichten. mit mehr als 4 000 Einwohnern muss mindestens eine
(2) Die Briefbeförderung umfasst auch die Sendungs- stationäre Einrichtung vorhanden sein; dies gilt in der
formen Regel auch für Gemeinden, die gemäß landesplane-
1. Einschreibsendung (Briefsendung, die pauschal gegen rischen Vorgaben zentralörtliche Funktionen haben. Es
Verlust, Entwendung oder Beschädigung versichert ist ist grundsätzlich zu gewährleisten, dass in zusammen-
und gegen Empfangsbestätigung ausgehändigt wird), hängend bebauten Gebieten eine stationäre Einrich-
tung in maximal 2 000 Metern für die Kunden erreich-
2. Wertsendung (Briefsendung, deren Inhalt in Höhe des bar ist. Bei Veränderungen der stationären Einrich-
vom Absender angegebenen Wertes gegen Verlust, tungen ist frühzeitig, mindestens zehn Wochen vor
Entwendung oder Beschädigung versichert ist), der Maßnahme, das Benehmen mit der zuständigen
3. Nachnahmesendung (Briefsendung, die erst nach Ein- kommunalen Gebietskörperschaft herzustellen. Alle
ziehung eines bestimmten Geldbetrages an den Emp- übrigen Orte müssen durch einen mobilen Postservice
fänger ausgehändigt wird), versorgt werden. Die Einrichtungen müssen werktäg-
lich nachfragegerecht betriebsbereit sein.
4. Sendung mit Eilzustellung (Briefsendung, die so bald
wie möglich nach ihrem Eingang bei einer Zustellein- 2. Briefkästen müssen so ausreichend vorhanden sein,
richtung durch besonderen Boten zugestellt wird). dass die Kunden in zusammenhängend bebauten
Wohngebieten in der Regel nicht mehr als 1 000 Meter
(3) Die Beförderung von Sendungen nach den Absät-
zurückzulegen haben, um zu einem Briefkasten zu ge-
zen 1 und 2 erstreckt sich nicht auf Dienstleistungen, die
langen. Briefkästen sind jeden Werktag sowie bedarfs-
sich auf die Beförderung von Sendungen beziehen,
gerecht jeden Sonn- und Feiertag so zu leeren, dass
1. die wegen ihres Inhalts oder ihren Abmessungen einer die in Nummer 3 bestimmten Qualitätsmerkmale ein-
besonderen betrieblichen Behandlung bedürfen, gehalten werden können. Dabei sind die Leerungs-
zeiten der Briefkästen an den Bedürfnissen des Wirt-
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 97/67/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 (ABl. schaftslebens zu orientieren; die Leerungszeiten sind
EG 1998 Nr. L 15 S. 14). auf den Briefkästen anzugeben. Briefkästen im Sinne
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 1999 2419
der Sätze 1 und 2 sind auch andere zur Einlieferung Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes
von Briefsendungen geeignete Vorrichtungen. der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesse-
3. Von den an einem Werktag eingelieferten inländischen rung der Dienstequalität (ABl. EG 1998 Nr. L 15 S. 14)
Briefsendungen müssen – mit Ausnahme der Sendun- festgelegten Qualitätsmerkmale. § 2 Nr. 3 Satz 3 gilt
gen, die eine Mindesteinlieferungsmenge von 50 Stück entsprechend.
je Einlieferungsvorgang voraussetzen – im Jahres- 3. Pakete sind zuzustellen, sofern der Empfänger nicht
durchschnitt mindestens 80 vom Hundert an dem erklärt hat, dass er die Sendungen abholen will. Die
ersten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag und Zustellung hat an der in der Anschrift genannten Wohn-
95 vom Hundert bis zum zweiten auf den Einlieferungs- oder Geschäftsadresse durch persönliche Aushän-
tag folgenden Werktag ausgeliefert werden. Im grenz- digung an den Empfänger oder einen Ersatzempfänger
überschreitenden Briefverkehr mit Mitgliedstaaten der zu erfolgen, soweit keine gegenteilige Weisung des
Europäischen Union gelten die im Anhang der Richt- Absenders oder Empfängers vorliegt.
linie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des 4. Die Zustellung hat mindestens einmal werktäglich zu
Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vor- erfolgen.
schriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der
Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung
§4
der Dienstequalität (ABl. EG 1998 Nr. L 15 S. 14) fest-
gelegten Qualitätsmerkmale. Wird der Anhang der Qualitätsmerkmale der
Richtlinie geändert, so gelten die Qualitätsmerkmale Beförderung von Zeitungen und Zeitschriften
in der geänderten Fassung vom ersten Tage des drit- Zeitungen und Zeitschriften sind im Rahmen des be-
ten auf die Veröffentlichung der Änderung folgenden trieblich Zumutbaren bedarfsgerecht zu befördern. § 2
Monats an. Nr. 4 und 5 gilt entsprechend.
4. Briefsendungen sind zuzustellen, sofern der Empfän-
ger nicht durch Einrichtung eines Postfaches oder in §5
sonstiger Weise erklärt hat, dass er die Sendungen Bürgereingabe
abholen will. Die Zustellung hat an der in der Anschrift
genannten Wohn- oder Geschäftsadresse durch Ein- Jedermann ist berechtigt, Maßnahmen zur Sicherstel-
wurf in eine für den Empfänger bestimmte und aus- lung der in den §§ 2 bis 4 genannten Qualitätsvorgaben
reichend aufnahmefähige Vorrichtung für den Empfang bei der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und
von Briefsendungen oder durch persönliche Aushän- Post anzuregen. Diese ist verpflichtet, auf die Bürgerein-
digung an den Empfänger zu erfolgen. Kann eine gabe zu antworten.
Sendung nicht gemäß Satz 2 zugestellt werden, ist sie
nach Möglichkeit einem Ersatzempfänger auszuhän- §6
digen, soweit keine gegenteilige Weisung des Absen- Entgelte
ders oder Empfängers vorliegt. Ist die Wohn- oder
Geschäftsadresse des Empfängers nur unter unver- (1) Der Preis für die Universaldienstleistung nach § 1
hältnismäßigen Schwierigkeiten zu erreichen oder fehlt Abs. 1 Nr. 1 gilt als erschwinglich, wenn er den am 31. De-
eine geeignete und zugängliche Vorrichtung für den zember 1997 geltenden realen Preis für die durchschnitt-
Empfang von Briefsendungen, kann der Empfänger liche Nachfrage eines Privathaushalts nach dieser Univer-
von der Zustellung ausgeschlossen werden. Der Be- saldienstleistung nicht übersteigt.
troffene ist von dem beabsichtigten Ausschluss zu (2) Für den Fall, daß Unternehmen zur Erbringung von
unterrichten. Universaldienstleistungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3 und
5. Die Zustellung hat mindestens einmal werktäglich zu Abs. 2 verpflichtet werden, gilt der Preis als erschwinglich,
erfolgen. der sich an den Kosten der effizienten Leistungsbereit-
stellung orientiert, es sei denn, dass für einen Aufschlag
eine rechtliche Verpflichtung oder ein sachlich gerecht-
§3 fertigter Grund besteht. Satz 1 gilt auch für die Beförde-
Qualitätsmerkmale der Paketbeförderung rung von Sendungen, die eine Mindesteinlieferungsmenge
von 50 Stück je Einlieferungsvorgang voraussetzen.
Für den Universaldienst im Bereich der Paketdienst-
leistungen gelten die folgenden Qualitätsmerkmale: (3) Für Postdienstleistungen, für die gemäß § 51 des
Gesetzes eine Exklusivlizenz besteht, ist ein Einheitstarif
1. Für die Bereitstellung von Einrichtungen, in denen Ver-
anzuwenden. Satz 1 gilt nicht für Entgelte solcher Be-
träge über Paketbeförderungsleistungen abgeschlos-
förderungsleistungen, die eine Mindesteinlieferungs-
sen und abgewickelt werden können, gelten die Be-
menge von 50 Stück je Einlieferungsvorgang voraus-
stimmungen des § 2 Nr. 1.
setzen. Satz 1 berührt nicht das Recht des Universal-
2. Von den an einem Werktag eingelieferten inländischen dienstanbieters, mit Kunden individuelle Preisabsprachen
Paketen müssen im Jahresdurchschnitt mindestens zu treffen.
80 vom Hundert bis zum zweiten auf den Einliefe-
rungstag folgenden Werktag ausgeliefert werden. Im §7
grenzüberschreitenden Paketverkehr mit Mitgliedstaa-
ten der Europäischen Union gelten die im Anhang der Inkrafttreten
Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1998
des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame in Kraft.
2420 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 1999
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. – Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
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ISSN 0341-1095
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 15. Dezember 1999
Der Bund eskanzler
Gerhard Sc hröd er
Der Bund esminist er
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