2382 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 1999
Gesetz
zur Änderung des Kraftfahrzeug-
steuergesetzes und des Tabaksteuergesetzes*)
Vom 1. Dezember 1999
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der
das folgende Gesetz beschlossen: Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Verun-
reinigung der Luft durch Abgase von Kraftfahrzeug-
motoren mit Fremdzündung (ABl. EG Nr. L 76 S. 1),
Artikel 1 die zuletzt durch die Richtlinie 98/69/EG des Eu-
Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes ropäischen Parlaments und des Rates vom 13. Ok-
tober 1998 über Maßnahmen gegen die Verunreini-
Das Kraftfahrzeugsteuergesetz in der Fassung der Be-
gung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeu-
kanntmachung vom 24. Mai 1994 (BGBl. I S. 1102), zuletzt
gen und zur Änderung der Richtlinie 70/220/EWG
geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. August
des Rates (ABl. EG Nr. L 350 S. 1) geändert worden
1998 (BGBl. I S. 1998), wird wie folgt geändert:
ist, einhalten.“
1. § 3b Abs. 1 wird wie folgt geändert: b) In Satz 3 wird die Zahl „2001“ durch die Zahl „2000“
ersetzt.
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Das Halten von Personenkraftwagen ist ab dem c) Nach Satz 3 werden folgende Sätze eingefügt:
Tag der erstmaligen Zulassung vorbehaltlich der „In den Fällen der Nummer 2 wird die befristete
Sätze 2 bis 7 bis zum 31. Dezember 2005 von der Steuerbefreiung nach Satz 3 im Wert von 600 Deut-
Steuer befreit, wenn sie nach Feststellung der sche Mark bei Antrieb durch Fremdzündungsmotor
Zulassungsbehörde ab dem Tag der erstmaligen und 1 200 Deutsche Mark bei Antrieb durch Selbst-
Zulassung im Voraus die verbindlichen Grenzwerte zündungsmotor ab dem 1. Januar 2000 gewährt.
für Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse Voraussetzung ist, dass im Fahrzeugbrief und im
von nicht mehr als 2 500 kg Fahrzeugschein in der Schlüsselnummer zu 1 (Fahr-
1. nach Zeile A Fahrzeugklasse M oder zeug- und Aufbauart) an der 5. und 6. Stelle ab dem
Tag der erstmaligen Zulassung eine emissionsbe-
2. nach Zeile B Fahrzeugklasse M
zogene Schlüsselnummer ausgewiesen ist, die das
der Tabelle im Abschnitt 5.3.1.4 des Anhangs I der Erfüllen der Voraussetzungen für die Steuer-
Richtlinie 70/220/EWG des Rates vom 20. März befreiung nach Satz 4 bestätigt. Das Halten vor
dem 1. Januar 2000 erstmals zugelassener Fahr-
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 98/69/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über zeuge im Sinne der Nummer 2 ist zunächst von
Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von der Steuer befreit, bis die Steuerersparnis bei An-
Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/220/EWG des Rates trieb durch Fremdzündungsmotor den Betrag von
(ABl. EG Nr. L 350 S. 1) sowie der Umsetzung der Richtlinie 1999/81/EG
des Rates vom 29. Juli 1999 zur Änderung der Richtlinie 92/79/EWG 250 Deutsche Mark und bei Antrieb durch Selbst-
zur Annäherung der Verbrauchsteuern auf Zigaretten, der Richtlinie zündungsmotor den Betrag von 500 Deutsche Mark
92/80/EWG zur Annäherung der Verbrauchsteuern auf andere Tabak- erreicht hat; ab dem 1. Januar 2000 wird beim Hal-
waren als Zigaretten und der Richtlinie 95/59/EG über die anderen
Verbrauchsteuern auf Tabakwaren als die Umsatzsteuer (ABl. EG ten dieser Fahrzeuge die noch nicht ausgenutzte
Nr. L 211 S.47). Steuerbefreiung nach Satz 4 gewährt.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 1999 2383
2. § 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
„a) mindestens die verbindlichen Grenzwerte für Fahrzeuge mit einer
zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 2 500 kg nach Zeile A
Fahrzeugklasse M der Tabelle im Abschnitt 5.3.1.4 des Anhangs I
der Richtlinie 70/220/EWG des Rates vom 20. März 1970 zur An-
gleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maß-
nahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Abgase von
Kraftfahrzeugmotoren mit Fremdzündung (ABl. EG Nr. L 76 S. 1),
die zuletzt durch die Richtlinie 98/69/EG des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über Maßnahmen
gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahr-
zeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/220/EWG des Rates
(ABl. EG Nr. L 350 S. 1) geändert worden ist, einhalten oder wenn
die Kohlendioxidemissionen, ermittelt nach der Richtlinie 93/116/
EG der Kommission vom 17. Dezember 1993 zur Anpassung der
Richtlinie 80/1268/EWG des Rates über den Kraftstoffverbrauch
von Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt (ABl. EG
Nr. L 329 S. 39), 90 g/km nicht übersteigen
aa) bis zum 31. Dezember 2003 10,00 DM 27,00 DM
bb) ab dem 1. Januar 2004 13,20 DM 30,20 DM“.
3. Dem § 18 wird folgender Absatz 4 angefügt: Artikel 2
Änderung des Tabaksteuergesetzes
„(4) Für Personenkraftwagen,
In § 32 Abs. 3 des Tabaksteuergesetzes vom 21. De-
1. für die vor dem 11. Dezember 1999 eine Typgeneh- zember 1992 (BGBl. I S. 2150), das zuletzt durch Artikel 3
migung, eine Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge des Gesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 385) geändert
oder ein Feststellungsbescheid nach den verkehrs- worden ist, wird die Angabe „31. Dezember 1998“ durch
rechtlichen Bestimmungen erteilt wurde oder die Angabe „31. Dezember 2001“ ersetzt.
2. für die der Feststellungsbescheid nach den ver-
kehrsrechtlichen Bestimmungen bis zum 31. Januar Artikel 3
1999 auf der Grundlage der in § 3b Abs. 1 Nr. 2 fest- Inkrafttreten
gelegten Grenzwerte in der vor dem 11. Dezember
(1) Artikel 1 dieses Gesetzes tritt am Tage nach der Ver-
1999 geltenden Fassung beantragt worden ist,
kündung in Kraft.
bleiben § 3b Abs. 1 Satz 1 und § 9 in der vor dem (2) Artikel 2 dieses Gesetzes tritt mit Wirkung vom 1. Ja-
11. Dezember 1999 geltenden Fassung anwendbar.“ nuar 1999 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 1. Dezember 1999
Der Bund esp räsid ent
J o hannes Rau
Der Bund eskanzler
Gerhard Sc hröd er
Der B und esm inist er d er Finanzen
H a n s Ei c h e l
2384 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 1999
Gesetz
zur Änderung insolvenzrechtlicher und kreditwesenrechtlicher Vorschriften*)
Vom 8. Dezember 1999
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Sicherung seiner Ansprüche aus dem System oder an
die Zentralbank eines Mitgliedstaats der Europäischen
Union oder Vertragsstaats des Europäischen Wirt-
Artikel 1 schaftsraums oder an die Europäische Zentralbank
Änderung der Insolvenzordnung abgetreten wurde.“
Die Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I
S. 2866), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 3 des Ge- 4. Dem § 223 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
setzes vom 21. Juli 1999 (BGBl. I S. 1642), wird wie folgt
„Eine abweichende Bestimmung ist hinsichtlich der
geändert:
Sicherheiten ausgeschlossen, die
1. § 96 wird wie folgt geändert: 1. dem Teilnehmer eines Systems nach § 96 Abs. 2
Satz 2 oder 3 zur Sicherung seiner Ansprüche aus
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
dem System oder
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
2. der Zentralbank eines Mitgliedstaats der Europäi-
„(2) Absatz 1 sowie § 95 Abs. 1 Satz 3 stehen nicht schen Union oder der Europäischen Zentralbank
der Verrechnung von Ansprüchen und Leistungen
aus Überweisungs-, Zahlungs- oder Übertragungs- gestellt wurden.“
verträgen entgegen, die in ein System eingebracht
wurden, das der Ausführung solcher Verträge dient,
sofern die Verrechnung spätestens am Tage der Artikel 2
Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt. Ein
System im Sinne von Satz 1 ist eine schriftliche Änderung des
Vereinbarung nach Artikel 2 Buchstabe a der Richt- Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung
linie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und Dem Artikel 102 des Einführungsgesetzes zur Insolvenz-
des Rates vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit ordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911), das zu-
von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapier- letzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1998
liefer- und -abrechnungssystemen (ABl. EG Nr. L 166 (BGBl. I S. 3836) geändert worden ist, wird nach Absatz 3
S. 45), die von der Deutschen Bundesbank oder der folgender Absatz 4 angefügt:
zuständigen Stelle eines anderen Mitgliedstaats
oder Vertragsstaats des Europäischen Wirtschafts- „(4) Die Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf die
raums der Kommission der Europäischen Gemein- Rechte und Pflichten eines Teilnehmers an einem System
schaften gemeldet wurde. Systeme aus Drittstaa- im Sinne von § 96 Abs. 2 Satz 2 oder 3 der Insolvenzord-
ten stehen den in Satz 2 genannten Systemen nung unterliegen dem Recht, das für das System maßgeb-
gleich, sofern sie im Wesentlichen den in Artikel 2 lich ist.“
Buchstabe a der Richtlinie 98/26/EG angeführten
Voraussetzungen entsprechen.“
Artikel 3
2. Dem § 147 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: Änderung des
„Satz 1 findet auf die den in § 96 Abs. 2 Satz 1 genann- Gesetzes über das Kreditwesen
ten Ansprüchen und Leistungen zugrunde liegenden Das Gesetz über das Kreditwesen in der Fassung der
Rechtshandlungen mit der Maßgabe Anwendung, dass Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I
durch die Anfechtung nicht die Verrechnung einschließ- S. 2776), geändert durch Artikel 1 Nr. 17 des Gesetzes
lich des Saldenausgleichs rückgängig gemacht wird vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3836), wird wie folgt
oder die betreffenden Überweisungs-, Zahlungs- oder geändert:
Übertragungsverträge unwirksam werden.“
3. Dem § 166 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: 1. In der Inhaltsübersicht wird im Zweiten Abschnitt
nach § 24a die Angabe „ § 24b Teilnahme an
„Dies gilt nicht, wenn die Forderung an den Teilnehmer Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungs-
eines Systems nach § 96 Abs. 2 Satz 2 oder 3 zur systemen“ eingefügt.
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 98/26/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über die
Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- 2. In § 2 Abs. 4 wird die Angabe „24 bis 38“ durch die
und -abrechnungssystemen (ABl. EG Nr. L 166 S. 45). Angabe „24, 24a, 25 bis 38“ ersetzt.
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3. Nach § 24a wird folgender § 24b eingefügt: c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„§ 24b „(2) Wird über ein Institut, das Teilnehmer eines
Teilnahme an Systems im Sinne des § 24b Abs. 1 ist, ein Insol-
Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- venzverfahren eröffnet, so hat das Bundesauf-
und -abrechnungssystemen sichtsamt unverzüglich die Stellen zu informieren,
die von den anderen Staaten des Europäischen
(1) Ein Institut hat die Absicht, ein System nach Ar- Wirtschaftsraums der Kommission der Europäi-
tikel 2 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Par- schen Gemeinschaften benannt wurden. Auf Sys-
laments und des Rates vom 19. Mai 1998 über die temveranstalter im Sinne des § 24b Abs. 4 ist Satz 1
Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie entsprechend anzuwenden.“
Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen (ABl. EG
Nr. L 166 S. 45) zu veranstalten, unverzüglich dem
Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank 6. In § 53b Abs. 3 Satz 1 wird vor der Angabe „25“ die
anzuzeigen und die Teilnehmer zu benennen. Dies gilt Angabe „24b,“ eingefügt.
auch für eine spätere Änderung des Teilnehmerkreises.
Die Deutsche Bundesbank teilt die ihr gemeldeten
Systeme der Kommission der Europäischen Gemein- Artikel 4
schaften mit, nachdem sie sich von der Zweckdienlich-
keit der Regeln des Systems überzeugt hat. Änderung des Depotgesetzes
(2) Das Institut hat demjenigen, der ein berechtigtes Nach § 17 des Depotgesetzes in der Fassung der Be-
Interesse nachweisen kann, Auskunft über die Sys- kanntmachung vom 11. Januar 1995 (BGBl. I S. 34), das
teme im Sinne von Absatz 1, an denen es beteiligt ist, zuletzt durch Artikel 1 Nr. 12 des Gesetzes vom 19. De-
sowie über die wesentlichen Regeln für deren Funktio- zember 1998 (BGBl. I S. 3836) und Artikel 12 des Gesetzes
nieren zu erteilen. vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1474, 1480) geändert wor-
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er- den ist, wird folgender § 17a eingefügt:
mächtigt, im Benehmen mit der Deutschen Bundes- „§ 17a
bank durch Rechtsverordnung die Einzelheiten der
Anzeigepflicht und der Unterrichtung der Kommission Verfügungen über Wertpapiere
der Europäischen Gemeinschaften nach Absatz 1 sowie Verfügungen über Wertpapiere oder Sammelbestand-
des Auskunftsanspruchs nach Absatz 2 zu bestimmen. anteile, die mit rechtsbegründender Wirkung in ein Regis-
(4) Auf Systemveranstalter, die nicht Institut sind, ter eingetragen oder auf einem Konto verbucht werden,
sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.“ unterliegen dem Recht des Staates, unter dessen Auf-
sicht das Register geführt wird, in dem unmittelbar zu-
4. Dem § 46a Abs. 1 wird folgender Satz 6 angefügt: gunsten des Verfügungsempfängers die rechtsbegrün-
„Die Vorschriften der Insolvenzordnung zum Schutz dende Eintragung vorgenommen wird, oder in dem sich
von Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrech- die kontoführende Haupt- oder Zweigstelle des Verwah-
nungssystemen sowie von dinglichen Sicherheiten der rers befindet, die dem Verfügungsempfänger die rechts-
Zentralbanken finden entsprechend Anwendung.“ begründende Gutschrift erteilt.“
5. § 46b wird wie folgt geändert:
Artikel 5
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 5 angefügt: Inkrafttreten
„Dem Bundesaufsichtsamt ist der Eröffnungsbe- Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
schluss besonders zuzustellen.“ Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 8. Dezember 1999
Der Bund esp räsid ent
J o hannes Rau
Der Bund eskanzler
Gerhard Sc hröd er
Die Bund esminist erin d er Just iz
Däub ler- Gmelin
2386 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 1999
Post-Entgeltregulierungsverordnung
(PEntgV)
Vom 22. November 1999
Auf Grund des § 21 Abs. 4 des Postgesetzes vom Bei Entgeltanträgen von geringer wirtschaftlicher Bedeu-
22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3294) verordnet die Bun- tung sowie bei einer regional begrenzten und zeitlich
desregierung: maximal auf ein Jahr befristeten Erprobung neuer Dienst-
leistungen (Betriebsversuch) kann die Regulierungsbehör-
§1 de den Umfang der vorzulegenden Kostennachweise auf
ein angemessenes Maß reduzieren.
Arten und
Verfahren der Entgeltgenehmigung (2) Die Kostennachweise nach Absatz 1 Nr. 4 umfassen
die Kosten, die sich der Leistung unmittelbar zuordnen
(1) Das Verfahren zur Genehmigung von Entgelten und lassen (Einzelkosten), und die Kosten, die sich der Leis-
entgeltrelevanten Bestandteilen der Allgemeinen Ge- tung nicht unmittelbar zuordnen lassen (Gemeinkosten).
schäftsbedingungen nach § 19 in Verbindung mit § 21 Beim Nachweis der Gemeinkosten ist anzugeben und zu
Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes kommt nur in Betracht, wenn erläutern, wie die Gemeinkosten der jeweiligen Dienst-
die Dienstleistung nicht nach Absatz 2 mit einer Mehrzahl leistung zugeordnet werden. Im Rahmen der Kostennach-
von Dienstleistungen in einem Korb zusammengefasst weise nach Satz 1 sind außerdem darzulegen:
werden kann.
1. die Ermittlungsmethode der Kosten,
(2) Im Rahmen des Verfahrens zur Genehmigung von
Entgelten und entgeltrelevanten Bestandteilen der All- 2. die Höhe der Personalkosten, der Abschreibungen, der
gemeinen Geschäftsbedingungen nach § 19 in Verbin- Zinskosten des eingesetzten Kapitals, der Sachkosten,
dung mit § 21 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes kann die Regu- 3. die im Nachweiszeitraum erzielte und erwartete Kapa-
lierungsbehörde Dienstleistungen nur insoweit in einem zitätsauslastung und
Korb zusammenfassen, als sich die erwartete Stärke des
4. die der Kostenrechnung zugrunde liegenden Einsatz-
Wettbewerbs bei diesen Dienstleistungen nicht wesent-
mengen für die Leistung einschließlich der dazugehö-
lich unterscheidet.
renden Preise, insbesondere die für die Erstellung der
Leistung in Anspruch genommenen Teile der Beförde-
Absc hnit t 1 rungskette (§ 4 Nr. 3 des Gesetzes), und die Kosten der
Nutzung dieser Teile.
Genehmigung auf der Grundlage
de s § 21 Abs. 1 N r. 1 de s Ge se t z e s (3) Die Regulierungsbehörde kann einen Entgeltantrag
ablehnen, wenn das Unternehmen die in den Absätzen 1
und 2 genannten Unterlagen nicht vollständig vorlegt.
§2
Umfang der Kostennachweise §3
(1) Mit einem Entgeltantrag nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 des Maßstäbe zur Ermittlung
Gesetzes hat das beantragende Unternehmen für die je- genehmigungsfähiger Entgelte
weilige Dienstleistung folgende Unterlagen vorzulegen:
(1) Die Regulierungsbehörde hat die vom beantragen-
1. eine detaillierte Leistungsbeschreibung einschließlich den Unternehmen vorgelegten Nachweise dahin gehend
Angaben zur Qualität der Leistungen und einen Ent- zu prüfen, ob und inwieweit die beantragten Entgelte sich
wurf der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, an den Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung im
2. Angaben über den erzielten Umsatz der fünf zurück- Sinne des Absatzes 2 orientieren und den Anforderungen
liegenden Jahre sowie über den im Antragsjahr und in nach § 20 Abs. 2 des Gesetzes entsprechen. Bei der
den darauf folgenden vier Jahren erwarteten Umsatz, Prüfung der Effizienz der Leistungsbereitstellung werden
die Entscheidungen des Unternehmens bezüglich seines
3. Angaben über die Absatzmengen und, soweit möglich,
Dienstleistungsangebots berücksichtigt.
Angaben über die Preiselastizität der Nachfrage im
Zeitraum nach Nummer 2, (2) Die Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung
ergeben sich aus den langfristigen zusätzlichen Kosten
4. Angaben über die Entwicklung der einzelnen Kosten der Leistungsbereitstellung und einem angemessenen
nach Absatz 2 (Kostennachweise) und die Entwicklung Zuschlag für leistungsmengenneutrale Gemeinkosten, je-
der Deckungsbeiträge im Zeitraum nach Nummer 2, weils einschließlich eines dem unternehmerischen Risiko
5. Angaben zu den finanziellen Auswirkungen auf die angemessenen Gewinnzuschlags, soweit diese Kosten je-
Kunden, insbesondere im Hinblick auf die Nachfra- weils für die Leistungsbereitstellung notwendig sind.
gestruktur von Privat- und Geschäftskunden, sowie auf (3) Im Rahmen des Absatzes 1 prüft die Regulierungs-
Wettbewerber, die die Leistung als Vorleistung bezie- behörde insbesondere, ob bei der Ermittlung, Berechnung
hen, und und Zuordnung der Kosten des beantragenden Unter-
6. bei Entgeltdifferenzierungen Angaben zu den Auswir- nehmens allgemein anerkannte betriebswirtschaftliche
kungen auf die betroffenen Kundengruppen, zwischen Grundsätze zugrunde liegen. Im Übrigen kann die Regu-
denen differenziert wird, sowie eine sachliche Recht- lierungsbehörde Preise solcher Unternehmen als Ver-
fertigung für die beabsichtigte Differenzierung. gleich heranziehen, die entsprechende Leistungen auf
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 1999 2387
vergleichbaren Märkten im Wettbewerb anbieten. Dabei (6) Zur Vorgabe der Maßgrößen kann die Regulierungs-
sind die Besonderheiten der Vergleichsmärkte zu berück- behörde gegenüber dem betroffenen Unternehmen an-
sichtigen. ordnen, ihr die in § 2 Abs. 1 und 2 genannten Nachweise
(4) Soweit die nach § 2 Abs. 2 nachgewiesenen Kosten zur Verfügung zu stellen.
die Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung nach
§5
Absatz 2 übersteigen, gelten sie als Aufwendungen, die
für die effiziente Leistungsbereitstellung nicht notwendig Genehmigungs-
sind. Diese Aufwendungen sowie andere neutrale Auf- voraussetzungen für Entgelte
wendungen werden im Rahmen der Entgeltgenehmigung (1) Mit einem Entgeltantrag nach § 21 Abs. 1 Nr. 2 des
berücksichtigt, wenn hierfür eine rechtliche Verpflichtung Gesetzes hat das beantragende Unternehmen diejenigen
besteht oder eine sonstige sachliche Rechtfertigung nach- Unterlagen vorzulegen, die es der Regulierungsbehörde
gewiesen wird. Dabei sind insbesondere die Kosten für die ermöglichen, die Einhaltung der nach § 4 vorgegebenen
Einhaltung der wesentlichen Arbeitsbedingungen, die im Maßgrößen zu überprüfen. Diese Unterlagen müssen An-
lizenzierten Bereich üblich sind, sowie die Kosten einer gaben über die anteiligen Umsätze jeder Entgeltposition
flächendeckenden Versorgung mit Postdienstleistungen für den von der Regulierungsbehörde nach § 4 Abs. 5 fest-
und die Kosten aus der Übernahme von Versorgungs- gelegten Referenzzeitraum enthalten.
lasten für die Beschäftigten, die aus der Rechtsnachfolge
der Deutschen Bundespost entstanden sind, angemessen (2) Die Regulierungsbehörde kann einen Entgeltantrag
zu berücksichtigen. ablehnen, wenn das Unternehmen die in Absatz 1 genann-
ten Unterlagen nicht vollständig vorlegt.
(5) Die Regulierungsbehörde kann Entgeltermäßigun-
gen oder Entgeltbefreiungen auch aus sozialen Gründen (3) Sofern die nach § 4 vorgegebenen Maßgrößen ein-
als sachlich gerechtfertigten Grund im Sinne des § 20 gehalten werden, soll die Regulierungsbehörde die Ge-
Abs. 2 des Gesetzes anerkennen. nehmigung für einen Entgeltantrag im Rahmen der Ent-
geltgenehmigung nach § 21 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes
innerhalb von zwei Wochen erteilen.
Absc hnit t 2
Genehmigungen auf der Grundlage Absc hnit t 3
de s § 21 Abs. 1 N r. 2 de s Ge se t z e s
Sonstige Bestimmungen
§4
§6
Bildung von Maßgrößen
Nachträgliche
(1) Die Regulierungsbehörde hat zunächst das Aus- Überprüfung von Entgelten
gangsentgeltniveau der in einem Korb zusammengefass-
(1) In den Fällen der §§ 24 und 25 des Gesetzes kann die
ten Dienstleistungen festzustellen.
Regulierungsbehörde gegenüber dem betroffenen Unter-
(2) Die Maßgrößen für die Genehmigung nach § 1 Abs. 2 nehmen anordnen, ihr Nachweise nach § 2 Abs. 1 und 2
umfassen sowie sonstige sachgerechte Nachweise vorzulegen.
1. eine gesamtwirtschaftliche Preissteigerungsrate, (2) Die Regulierungsbehörde stellt den Zeitpunkt der
2. die zu erwartende Produktivitätsfortschrittsrate des Einleitung der Überprüfung fest und teilt dies dem be-
regulierten Unternehmens und troffenen Unternehmen nach § 24 Abs. 1 Satz 2 und § 25
Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes mit.
3. Nebenbedingungen, die geeignet und erforderlich sind,
die Einhaltung der Anforderungen nach § 20 Abs. 2 des §7
Gesetzes zu gewährleisten.
Entgelte für das Angebot
(3) Bei der Vorgabe von Maßgrößen, insbesondere bei von Teilleistungen und Leistungen
der Festlegung der Produktivitätsfortschrittsrate, ist das nach § 29 des Gesetzes
Verhältnis des Ausgangsentgeltniveaus zu den Kosten der
effizienten Leistungsbereitstellung (§ 3 Abs. 2) zu berück- Entgelte für das Angebot von Teilleistungen nach § 28
sichtigen. und Leistungen nach § 29 des Gesetzes dürfen andere
Unternehmen in ihren Wettbewerbsmöglichkeiten nicht
(4) Bei der Vorgabe von Maßgrößen sind die Produk- unverhältnismäßig behindern. Eine unverhältnismäßige
tivitätsfortschrittsraten von Unternehmen auf vergleich- Behinderung ist insbesondere bei solchen Entgeltmaß-
baren Märkten mit Wettbewerb zu berücksichtigen. nahmen zu vermuten, bei denen sich Änderungen bei
(5) Die Regulierungsbehörde hat neben dem Inhalt der Kostenbestandteilen, die sowohl für das Angebot von
Körbe nach § 1 Abs. 2 insbesondere zu bestimmen, für Teilleistungen nach § 28 oder Leistungen nach § 29 des
welchen Zeitraum die Maßgrößen unverändert bleiben, Gesetzes als auch für das Angebot anderer Postdienst-
anhand welcher Referenzzeiträume der Vergangenheit leistungen wesentlich sind, ausschließlich oder überwie-
die Einhaltung der Maßgrößen geprüft wird und unter gend zu Lasten der Teilleistungen auswirken. Das bean-
welchen Voraussetzungen weitere Dienstleistungen in tragende Unternehmen hat in seinem Antrag darzulegen,
einen bestehenden Korb aufgenommen, Dienstleistun- dass eine Beeinträchtigung nicht zu erwarten ist oder dass
gen aus einem Korb herausgenommen oder Preisdifferen- es einen sachlich gerechtfertigten Grund für die Be-
zierungen bei bereits aus einem Korb herausgenomme- einträchtigung gibt. Leistungsangebote nach den §§ 28
nen oder Preisdifferenzierungen bei bereits in einen Korb und 29 des Gesetzes dürfen nicht mit anderen Dienst-
aufgenommenen Dienstleistungen durchgeführt werden leistungen in einem Korb zusammengefasst werden. § 3
können. gilt entsprechend.
2388 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 1999
§8 §9
Beteiligungsrechte Veröffentlichung
(1) Die Regulierungsbehörde veröffentlicht beabsich- Die Regulierungsbehörde veröffentlicht in ihrem Amts-
tigte Entscheidungen zur Zusammenfassung von Dienst- blatt nach § 22 Abs. 4 des Gesetzes die genehmigten Ent-
leistungen nach § 1 Abs. 2 sowie zur Vorgabe der je- gelte sowie die dazugehörigen Leistungsbeschreibungen
weiligen Maßgrößen nach § 4 in ihrem Amtsblatt. Vor der und die Bestimmung über die Leistungsentgelte.
Veröffentlichung nach Satz 1 soll sie dem Unternehmen,
an das sich die Entscheidung richtet, Gelegenheit zur
Stellungnahme geben. § 10
(2) Bei Entgeltanträgen nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 des Ge- Inkrafttreten
setzes veröffentlicht die Regulierungsbehörde die bean- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
tragten Entgelte in ihrem Amtsblatt. in Kraft.
Berlin, den 22. November 1999
Der Bund eskanzler
Gerhard Sc hröd er
Der Bund esminist er
f ür Wirt sc haf t und Tec hno lo g ie
M üller
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 1999 2389
Verordnung
über die Lade- und Löschzeiten
sowie das Liegegeld in der Binnenschifffahrt
(Lade- und Löschzeitenverordnung – BinSchLV)
Vom 23. November 1999
Auf Grund des § 412 Abs. 4 des Handelsgesetzbuches, (3) Absatz 2 Nr. 1 und 2 ist nicht anzuwenden, soweit
der durch Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 25. Juni 1998 der Frachtführer während der darin genannten Zeiten ver-
(BGBl. I S. 1588) eingefügt worden ist, verordnet das einbarungsgemäß oder auf Weisung des Absenders oder
Bundesministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem der Meldestelle ladebereit ist.
Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungs-
wesen: §3
Löschzeit
Absc hnit t 1
Für die Bestimmung des Beginns der Entladezeit
Trockenschifffahrt (Löschzeit) sowie ihrer Dauer sind die §§ 1 und 2 entspre-
chend mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle
§1 des Absenders der Empfänger tritt.
Beginn der Ladezeit
§4
(1) Hat der Frachtvertrag die Beförderung von anderem
als flüssigem oder gasförmigem Gut zum Gegenstand, so Liegegeld
beginnt die Ladezeit nach Ablauf des Tages, an dem der (1) Das dem Frachtführer geschuldete Standgeld (Lie-
Frachtführer die Ladebereitschaft dem Absender oder der gegeld) beträgt bei einem Schiff mit einer Tragfähigkeit
vereinbarten Meldestelle anzeigt. bis zu 1 500 Tonnen für jede angefangene Stunde, wäh-
(2) Haben die Parteien vereinbart, dass der Zeitpunkt rend der der Frachtführer nach Ablauf der Lade- oder
der Ladebereitschaft voranzumelden ist, so beginnt die Löschzeit wartet, 0,05 Euro je Tonne Tragfähigkeit. Bei
Ladezeit abweichend von Absatz 1 zwei Stunden nach einem Schiff mit einer Tragfähigkeit über 1 500 Tonnen
dem in der Voranmeldung genannten Zeitpunkt. Voraus- beträgt das für jede angefangene Stunde anzusetzende
setzung ist jedoch, dass die Voranmeldung mindestens Liegegeld 75 Euro zuzüglich 0,02 Euro für jede über
acht Stunden vor dem angemeldeten Zeitpunkt dem 1 500 Tonnen liegende Tonne.
Absender oder der vereinbarten Meldestelle zugeht und (2) Bei der Berechnung des Liegegeldes sind die Stun-
der Frachtführer zum angemeldeten Zeitpunkt ladebereit den nicht zu berücksichtigen, in denen aus Gründen, die
ist. dem Risikobereich des Frachtführers zuzurechnen sind,
(3) Wird an dem Tag, an dem der Frachtführer seine das Verladen oder Entladen jeder Art von Gut unmöglich
Ladebereitschaft anzeigt, oder wird bei einer Voranmel- ist.
dung noch vor Ablauf der Frist von zwei Stunden nach (3) Als ein Schiff im Sinne von Absatz 1 ist auch ein
dem angemeldeten Zeitpunkt der Ladebereitschaft gela- Schub- oder Koppelverband anzusehen.
den, so beginnt die Ladezeit mit dem Beginn des Ladens.
§2 Absc hnit t 2
Dauer der Ladezeit Tankschifffahrt
(1) Die Ladezeit beträgt eine Stunde für jeweils 45 Ton-
nen Rohgewicht der für ein Schiff bestimmten Sendung. §5
Als ein Schiff im Sinne von Satz 1 ist auch ein Schub- oder Beginn der Lade- und Löschzeit
Koppelverband anzusehen.
(1) Hat der Frachtvertrag die Beförderung flüssigen
(2) Bei der Berechnung der Ladezeit kommen folgende Gutes durch ein Tankschiff zum Gegenstand, so beginnen
Zeiten nicht in Ansatz: die Lade- und die Löschzeit jeweils in dem Zeitpunkt, in
1. Sonntage und staatlich anerkannte allgemeine Feier- dem der Frachtführer die Lade- oder Löschbereitschaft
tage an der Ladestelle, anzeigt. Voraussetzung ist jedoch, dass der Frachtführer
den Zeitpunkt der Lade- oder Löschbereitschaft mindes-
2. an Werktagen die Zeit zwischen 20.00 Uhr und tens acht Stunden zuvor voranmeldet. Die Voranmeldung
6.00 Uhr, und die Anzeige müssen montags bis freitags zwischen
3. die Zeit, in der aus Gründen, die dem Risikobereich des 7.00 Uhr und 16.00 Uhr oder samstags zwischen 7.00 Uhr
Frachtführers zuzurechnen sind, das Verladen jeder Art und 13.00 Uhr dem Absender oder der vereinbarten Mel-
von Gut unmöglich ist. destelle zugehen.
2390 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 1999
(2) Hat der Frachtführer den Zeitpunkt der Lade- oder einem Samstag und am 24. und 31. Dezember zusätz-
Löschbereitschaft nicht oder nicht fristgerecht voran- lich die Zeit zwischen 13.00 Uhr und 24.00 Uhr,
gemeldet, beginnt die Frist in dem in § 1 Abs. 1 genann- 3. die Zeit, in der aus Gründen, die dem Risikobereich des
ten Zeitpunkt oder, wenn vor diesem Zeitpunkt geladen Frachtführers zuzurechnen sind, das Verladen oder
oder gelöscht wird, mit dem Beginn des Ladens oder Entladen jeder Art von Gut unmöglich ist.
Löschens.
Satz 2 Nr. 1 und 2 ist nicht anzuwenden, soweit der
§6 Frachtführer während der darin genannten Zeiten verein-
Dauer der Lade- und Löschzeit barungsgemäß oder auf Weisung der Meldestelle oder
des Absenders lade- oder löschbereit ist.
(1) Die gesamte Lade- und Löschzeit beträgt in der
Tankschifffahrt bei einer für ein Schiff bestimmten Sen-
dung mit einem Gewicht §7
bis zu 1 100 Tonnen 24 Stunden, Liegegeld
bis zu 1 500 Tonnen 26 Stunden, (1) Das dem Frachtführer geschuldete Standgeld (Lie-
gegeld) beträgt für jede angefangene Stunde, in der der
bis zu 2 000 Tonnen 30 Stunden. Frachtführer nach Ablauf der Lade- und Löschzeit wartet,
Bei einer Sendung über 2 000 Tonnen erhöht sich die bei Tankschiffen mit einer Tragfähigkeit
Lade- und Löschzeit um vier Stunden je weitere angefan- bis zu 500 Tonnen 25 Euro,
gene 500 Tonnen. Die erforderliche Aufheizzeit wird auf
die Lade- und Löschzeit angerechnet. Als ein Schiff im bis zu 1 000 Tonnen 54 Euro,
Sinne von Satz 1 ist auch ein Schub- oder Koppelverband bis zu 1 500 Tonnen 75 Euro.
anzusehen.
Bei Tankschiffen mit einer Tragfähigkeit über 1 500 Ton-
(2) Beträgt die Mindestpumpenkapazität des Tank- nen beträgt das für jede angefangene Stunde anzusetzen-
schiffs weniger als 200 Kubikmeter pro Stunde, so erhöht de Liegegeld 75 Euro zuzüglich 10 Euro je weitere ange-
sich die nach Absatz 1 anzusetzende Lade- und Löschzeit fangene 500 Tonnen.
um die Zeit, die der effektiven Stundenleistung während
des Lade- und Löschvorgangs entspricht. (2) Bei der Berechnung des Liegegeldes sind die Stun-
den nicht zu berücksichtigen, in denen aus Gründen, die
(3) Bei der Berechnung der Lade- und Löschzeit ist die dem Risikobereich des Frachtführers zuzurechnen sind,
für das Laden und Löschen tatsächlich benötigte Zeit das Verladen oder Entladen jeder Art von Gut unmöglich ist.
getrennt festzustellen; angefangene Stunden, die sich bei
der Ermittlung der tatsächlich benötigten Ladezeit und der (3) Als ein Schiff im Sinne von Absatz 1 ist auch ein
tatsächlich benötigten Löschzeit ergeben, sind auf volle Schub- oder Koppelverband anzusehen.
Stunden aufzurunden. Nicht in Ansatz kommen folgende
Zeiten: Absc hnit t 3
1. im Falle des Ladens Sonntage und staatlich anerkann- Inkrafttreten
te allgemeine Feiertage an der Ladestelle, im Falle des
Löschens Sonntage und staatlich anerkannte allge-
meine Feiertage an der Löschstelle, §8
2. an Werktagen, die einem Sonntag oder einem gesetz- Inkrafttreten
lichen Feiertag an der Lade- oder Löschstelle nach- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
folgen, die Zeit zwischen 0.00 Uhr und 7.00 Uhr, an in Kraft.
Berlin, den 23. November 1999
Die Bund esminist erin d er Just iz
Däub ler- Gmelin
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 1999 2391
Zweite Verordnung
zur Änderung der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
Vom 25. November 1999
Auf Grund des § 20 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 des Melderechtsrahmen-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 1994 (BGBl. I
S. 1430) verordnet das Bundesministerium des Innern:
Artikel 1
Die Erste Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 8. Juni 1995 (BGBl. I S. 796) wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 3 werden die Wörter „Deutschen Gemeindeverlag GmbH, Max-
Planck-Straße 12, 50858 Köln“ durch die Wörter „Verlag W. Kohlhammer
GmbH, Heßbrühlstraße 69, 70565 Stuttgart“ ersetzt.
2. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
„§ 2a
Ausbleiben der Rückmeldung
Hat die für die bisherige Wohnung zuständige Meldebehörde innerhalb
von drei Monaten nach der Abmeldung des Einwohners keine Rückmeldung
von der Meldebehörde erhalten, die auf Grund der Angaben im Abmelde-
schein für die neue Wohnung des Einwohners zuständig ist, ist diese nach
dem Verbleib der Rückmeldung zu fragen.“
3. In § 3 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „(2101-2103, 2301, 2302)“ durch die
Angabe „(2101-2103, 2301-2303)“ ersetzt.
4. In § 4 Abs. 1 werden nach den Wörtern „fortgeschriebenen Daten“ die Wör-
ter „sowie die zum Nachweis ihrer Richtigkeit gespeicherten Hinweise“ ein-
gefügt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 25. November 1999
Der Bund esminist er d es Innern
Sc hily
2392 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 1999
Erste Verordnung
zur Änderung der Tierschutz-Schlachtverordnung
Vom 25. November 1999
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft 3. § 13 Abs. 6 wird wie folgt geändert:
und Forsten verordnet auf Grund a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
– des § 4b Satz 1 Nr. 3 und des § 21b Nr. 2 des Tier- „Bei Hausgeflügel ist eine Betäubung entbehrlich,
schutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung wenn das Schlachten oder Töten bei Schlachtun-
vom 25. Mai 1998 (BGBl. I S. 1105, 1818), gen für den Eigenbedarf und durch schnelles, voll-
ständiges Abtrennen des Kopfes erfolgt.“
– des § 2a Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 1 und 4 des Tierschutz-
gesetzes in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständig- b) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:
keitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I „Bei Hausgeflügel mit Ausnahme von Puten, Enten
S. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Oktober und Gänsen kann im Rahmen der Bandschlachtung
1998 (BGBl. I S. 3288) im Einvernehmen mit dem Bun- bei Einzeltieren auf eine Betäubung verzichtet wer-
desministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen den, wenn das Schlachten oder Töten durch schnel-
sowie les und vollständiges Abtrennen des Kopfes erfolgt.“
– des § 4b Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b und d in Verbindung
mit Satz 2 des Tierschutzgesetzes im Einvernehmen mit 4. In § 14 wird der bisherige Wortlaut Absatz 2 und fol-
den Bundesministerien für Arbeit und Sozialordnung, für gender Absatz 1 vorangestellt:
Gesundheit sowie für Umwelt, Naturschutz und Reak- „(1) Abweichend von § 13 Abs. 3 in Verbindung mit
torsicherheit, Anlage 2 kann die zuständige Behörde in begründeten
Einzelfällen Abweichungen von der Höchstzeit zwi-
jeweils in Verbindung mit § 16b Abs. 1 Satz 2 des Tier-
schen Betäuben und Entbluteschnitt zulassen, wenn
schutzgesetzes nach Anhörung der Tierschutzkommis-
nachgewiesen wird, dass die Anforderungen des § 13
sion:
Abs. 1 erfüllt werden.“
5. § 15 Abs. 2 Nr. 10 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa
Artikel 1 wird wie folgt gefasst:
Die Tierschutz-Schlachtverordnung vom 3. März 1997 „aa) Nr. 1.1 Satz 1, Nr. 1.2, 2.1, 3.1 Satz 1 oder Satz 3,
(BGBl. I S. 405) wird wie folgt geändert: erster Teilsatz, Nr. 3.3 Satz 1, Nr. 3.8 Satz 3,
Nr. 4.1, 4.3, 4.8, 4.9, 5 Satz 1, Nr. 8 oder 9,“.
1. In § 4 Abs. 7 werden 6. In § 17 werden die Absätze 1 und 2 aufgehoben. Die
Absatzbezeichnung „(3)“ wird gestrichen.
a) am Ende der Nummer 1 das Wort „oder“ durch ein
Komma ersetzt, 7. In § 18 Satz 2 Nr. 3 wird die Angabe „§ 15 Abs. 2 Nr. 9
b) in Nummer 2 das Wort „oder“ angefügt und Buchstabe b Doppelbuchstabe bb“ durch die Angabe
„§ 15 Abs. 2 Nr. 10 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb“
c) nach Nummer 2 folgende Nummer 3 angefügt: ersetzt.
„3. der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung zu
8. In Anlage 3 Teil I werden in Fußnote 9 nach dem Wort
einem anderen Beruf, die die erforderliche
„Tieren“ die Wörter „sowie mit Einwilligung der zu-
Sachkunde vermittelt,“.
ständigen Behörde, wenn aus Sicherheitsgründen eine
Schießerlaubnis nicht erteilt werden kann“ eingefügt.
2. § 13 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
„2. Aale, wenn sie nicht gewerbsmäßig oder sonst Artikel 2
höchstens bis zu einer Zahl von 30 Tieren pro Tag Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in
gefangen und verarbeitet werden, durch einen die Kraft. Gleichzeitig tritt § 8 der Verordnung über das
Wirbelsäule durchtrennenden Stich dicht hinter Schlachten von Tieren in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
dem Kopf und sofortiges Herausnehmen der Ein- Gliederungsnummer 7833-2-1, veröffentlichten bereinig-
geweide einschließlich des Herzens“. ten Fassung außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 25. November 1999
Der Bund esminist er
f ü r Er n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Fo r s t e n
Funk e
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 1999 2393
Erste Verordnung
zur Änderung der Zulassungskostenverordnung
Vom 26. November 1999
Auf Grund des § 14 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Eichgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23. März 1992 (BGBl. I S. 711) in Verbindung mit dem
2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821),
auch in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des Zuständigkeitsanpassungs-Ge-
setzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom
27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288), verordnet das Bundesministerium für Wirt-
schaft und Technologie:
Artikel 1
§ 2 Satz 2 der Zulassungskostenverordnung vom 22. Dezember 1992 (BGBl. I
S. 2471) wird wie folgt gefasst:
„Bei der Berechnung der Gebühr nach dem Arbeitsaufwand sind als Stunden-
sätze zugrunde zu legen
1. für Beamte des höheren Dienstes
und vergleichbare Angestellte 161 Deutsche Mark,
2. für Beamte des gehobenen Dienstes
und vergleichbare Angestellte 135 Deutsche Mark,
3. für sonstige Bedienstete 113 Deutsche Mark.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 26. November 1999
Der Bund esminist er
f ür Wirt sc haf t und Tec hno lo g ie
In Vertretung
Tac k e
2394 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 1999
Zweite Verordnung
zur Änderung der Bausparkassen-Verordnung
Vom 2. Dezember 1999
Auf Grund des § 10 des Gesetzes über Bausparkassen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 15. Februar 1991 (BGBl. I S. 454) in Verbindung mit § 1
der Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsver-
ordnungen nach § 10 Satz 1 des Gesetzes über Bausparkassen auf das Bundes-
aufsichtsamt für das Kreditwesen vom 8. Januar 1973 (BGBl. I S. 17) verordnet
das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen nach Anhörung der Deutschen
Bundesbank und der Spitzenverbände der Bausparkassen:
Artikel 1
Die Bausparkassen-Verordnung vom 19. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2947),
geändert durch die Verordnung vom 17. November 1998 (BGBl. I S. 3428), wird
wie folgt geändert:
1. § 8 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Der Zuführungsbetrag ist aus sechs Zehnteln der jeweiligen Bestände der
Schwankungsreserve, multipliziert mit der Differenz aus außerkollektivem
Zinssatz und kollektivem Zinssatz, zu errechnen.“
2. Dem § 9 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Löst die Bausparkasse in einem Geschäftsjahr einen Teil der den steuer-
lichen Gewinn mindernden Zuteilungsrücklage auf, kann sie dem Fonds einen
Betrag in Höhe von bis zu vier Zehnteln des aufgelösten Teils der Zuteilungs-
rücklage entnehmen.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 2. Dezember 1999
Der Präsid ent
d es Bund esaufsic ht samt es für d as Kred it w esen
Art op oeus
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 1999 2395
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 11. November 1999
– 2 BvF 2/98, 2 BvF 3/98, 2 BvF 1/99, 2 BvF 2/99 – wird die Entscheidungsformel
veröffentlicht:
Das Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern vom
23. Juni 1993 (Bundesgesetzblatt I Seite 944, 977), zuletzt geändert durch Arti-
kel 1 Drittes Gesetz zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und Gesetz
zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes vom 17. Juni 1999 (Bun-
desgesetzblatt I Seite 1382), gilt in seiner gegenwärtigen Fassung als Über-
gangsrecht fort, längstens bis zum 31. Dezember 2004, und bis zu diesem
Zeitpunkt nur dann, wenn der Gesetzgeber rechtzeitig – spätestens bis zum
31. Dezember 2002 – die nach Maßgabe der Gründe notwendigen verfas-
sungskonkretisierenden und verfassungsergänzenden allgemeinen Maßstäbe
für die Verteilung des Umsatzsteueraufkommens und für den Finanzausgleich
einschließlich der Bundesergänzungszuweisungen (Artikel 106, 107 des
Grundgesetzes) bestimmt.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Bundes-
verfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Berlin, den 22. November 1999
Die Bund esminist erin d er Just iz
Däub ler- Gmelin
Bekanntmachung
nach Artikel 6 Abs. 3
des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuche
Vom 30. November 1999
Nach Artikel 6 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuche, der
durch Artikel 5 Nr. 1 des Gesetzes vom 25. Juli 1986 (BGBl. I S. 1120) eingefügt
worden ist, wird bekannt gegeben, dass das Protokoll vom 23. Februar 1968 zur
Änderung des Internationalen Abkommens vom 25. August 1924 zur Vereinheit-
lichung von Regeln über Konnossemente von Ägypten am 12. Februar 1993 und
dem Libanon am 11. April 1994 gekündigt worden ist. Das Protokoll ist für
Ägypten am 1. November 1997 und für den
Libanon am 1. November 1997
außer Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
31. August 1999 (BGBl. I S. 1915).
Berlin, den 30. November 1999
Bund esminist erium d er Just iz
Im Auftrag
Sc hmid - Dw ert mann
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 1999 2395
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 11. November 1999
– 2 BvF 2/98, 2 BvF 3/98, 2 BvF 1/99, 2 BvF 2/99 – wird die Entscheidungsformel
veröffentlicht:
Das Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern vom
23. Juni 1993 (Bundesgesetzblatt I Seite 944, 977), zuletzt geändert durch Arti-
kel 1 Drittes Gesetz zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und Gesetz
zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes vom 17. Juni 1999 (Bun-
desgesetzblatt I Seite 1382), gilt in seiner gegenwärtigen Fassung als Über-
gangsrecht fort, längstens bis zum 31. Dezember 2004, und bis zu diesem
Zeitpunkt nur dann, wenn der Gesetzgeber rechtzeitig – spätestens bis zum
31. Dezember 2002 – die nach Maßgabe der Gründe notwendigen verfas-
sungskonkretisierenden und verfassungsergänzenden allgemeinen Maßstäbe
für die Verteilung des Umsatzsteueraufkommens und für den Finanzausgleich
einschließlich der Bundesergänzungszuweisungen (Artikel 106, 107 des
Grundgesetzes) bestimmt.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Bundes-
verfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Berlin, den 22. November 1999
Die Bund esminist erin d er Just iz
Däub ler- Gmelin
Bekanntmachung
nach Artikel 6 Abs. 3
des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuche
Vom 30. November 1999
Nach Artikel 6 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuche, der
durch Artikel 5 Nr. 1 des Gesetzes vom 25. Juli 1986 (BGBl. I S. 1120) eingefügt
worden ist, wird bekannt gegeben, dass das Protokoll vom 23. Februar 1968 zur
Änderung des Internationalen Abkommens vom 25. August 1924 zur Vereinheit-
lichung von Regeln über Konnossemente von Ägypten am 12. Februar 1993 und
dem Libanon am 11. April 1994 gekündigt worden ist. Das Protokoll ist für
Ägypten am 1. November 1997 und für den
Libanon am 1. November 1997
außer Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
31. August 1999 (BGBl. I S. 1915).
Berlin, den 30. November 1999
Bund esminist erium d er Just iz
Im Auftrag
Sc hmid - Dw ert mann