2230 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. November 1999
Gesetz
zur Neuregelung der Förderung
der ganzjährigen Beschäftigung in der Bauwirtschaft
Vom 23. November 1999
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: den Beiträge zur Kranken-, Renten- und Pflegever-
sicherung ein.“
I nha lt sve rz e ic hnis
Artikel 1 – Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch 3. § 211 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
Artikel 2 – Änderung der Winterbau-Umlageverordnung a) In Satz 1 wird die Angabe „120“ durch die Angabe
Artikel 3 – Änderung der Baubetriebe-Verordnung „100“ ersetzt.
Artikel 4 – Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang b) In Satz 2 werden die Angabe „120“ durch die An-
Artikel 5 – Inkrafttreten gabe „100“ und jeweils die Angabe „50“ durch die
Angabe „30“ ersetzt.
Artikel 1
4. § 213 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
„(1) Die besonderen Voraussetzungen für einen An-
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung –
spruch auf Zuschuss-Wintergeld erfüllen Arbeitneh-
(Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBI. I
mer, die
S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 21. Juli 1999 (BGBI. I S. 1648), wird wie folgt ge- a) Anspruch auf eine Winterausfallgeld-Vorausleis-
ändert: tung haben, die niedriger ist als der Anspruch auf
das ohne den witterungsbedingten Arbeitsausfall
1. § 116 wird wie folgt geändert: erzielte Arbeitsentgelt, oder
a) In Nummer 6 wird der Punkt durch ein Komma b) in Betrieben und Betriebsabteilungen eines Wirt-
ersetzt. schaftszweiges des Baugewerbes beschäftigt
sind, für die eine Umlagepflicht zur Finanzierung
b) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer angefügt:
von Winterausfallgeld besteht, für jede Ausfall-
„7. Winterausfallgeld für Arbeitnehmer, die infolge stunde ab der 31. Ausfallstunde, zu deren Aus-
eines witterungsbedingten Arbeitsausfalls in gleich im tarifvertraglich zulässigen Rahmen ange-
der Schlechtwetterzeit einen Entgeltausfall spartes Arbeitszeitguthaben aufgelöst wird.“
haben.“
5. In § 214a werden die Wörter „50 Prozent der“ durch
2. Nach § 147a wird folgender Paragraph eingefügt:
das Wort „die“ ersetzt.
„§ 147b
Erstattungspflicht 6. § 325 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
bei witterungsbedingter Kündigung
„(4) Wintergeld, Winterausfallgeld und die Erstattung
(1) Der Arbeitgeber, der das Arbeitsverhältnis mit der vom Arbeitgeber allein zu tragenden Beiträge zur
dem Arbeitslosen unter Missachtung eines tarifver- Sozialversicherung sind innerhalb einer Ausschluss-
traglichen Ausschlusses der witterungsbedingten frist von drei Kalendermonaten zu beantragen. Die
Kündigung im Baugewerbe gekündigt hat, erstattet Frist beginnt mit Ablauf des Monats, in dem die Tage
der Bundesanstalt das Arbeitslosengeld, das dem liegen, für die Leistungen beantragt werden.“
Arbeitslosen für Zeiten der Arbeitslosigkeit in der
Schlechtwetterzeit gezahlt worden ist. Besteht die
7. In § 327 Abs. 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Win-
Arbeitslosigkeit über das Ende der Schlechtwetterzeit
terausfallgeld“ ein Komma und die Wörter „die Erstat-
hinaus und umfasst der Erstattungszeitraum während
der Schlechtwetterzeit weniger als zwölf Wochen, ist tung von Arbeitgeberbeiträgen zur Sozialversiche-
das Arbeitslosengeld auch für die Zeit nach dem Ende rung“ eingefügt.
der Schlechtwetterzeit, insgesamt jedoch längstens
für zwölf Wochen, zu erstatten. 8. Dem § 328 wird folgender Absatz angefügt:
(2) Die Verpflichtung zur Erstattung des Arbeits- „(4) Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 und 3, Absatz 2
losengeldes schließt die auf diese Leistung entfallen- sowie Absatz 3 Satz 1 und 2 sind für die Erstattung
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von Arbeitgeberbeiträgen zur Sozialversicherung ent- 1. die nach § 3 Nr. 39 des Einkommensteuergeset-
sprechend anwendbar.“ zes aus einer geringfügigen Beschäftigung im
Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buches
9. In § 333 Abs. 1 werden die Wörter „oder von Winter- Sozialgesetzbuch steuerfreien Bruttoarbeitsent-
ausfallgeld“ gestrichen. gelte berücksichtigt,
2. in Betrieben und Betriebsabteilungen nach Satz 1
10. In § 354 werden die Angabe „120“ durch die Angabe Nr. 2 das tarifliche 13. Monatseinkommen oder
„100“ ersetzt und die Wörter „von 50 Prozent“ gestri- betriebliche Zahlungen mit gleichem Charakter,
chen. Urlaubsabgeltungen und Abfindungen wegen
einer vom Arbeitgeber veranlassten oder ge-
richtlich ausgesprochenen Auflösung des Ar-
11. § 357 wird wie folgt geändert: beitsverhältnisses nicht berücksichtigt.“
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst: c) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
„Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialord-
nung bestimmt durch Rechtsverordnung 2. Dem § 3 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:
1. den Prozentsatz zur Berechnung der Umlagen, „In Betrieben und Betriebsabteilungen eines Wirt-
2. die umlagepflichtigen Bestandteile der Brutto- schaftszweiges des Baugewerbes nach § 1 Satz 1
arbeitsentgelte in den einzelnen Wirtschafts- Nr. 2 können Umlagebeträge in Abrechnungsinterval-
zweigen des Baugewerbes zur Berechnung der len bis zu längstens sechs Monaten gezahlt werden,
Umlagen, wenn im Rahmen der Beitragsentrichtung zu den
gemeinsamen Einrichtungen von dem umlagepflich-
3. die Höhe der Pauschale für Mehraufwendun- tigen Arbeitgeber längere Abrechnungsintervalle in An-
gen in den Fällen, in denen die Arbeitgeber ihre spruch genommen werden. In diesen Fällen tritt an die
Umlagebeträge nicht über eine gemeinsame Stelle der in Satz 1 genannten Fälligkeit der Zahlung
Einrichtung abführen, die für die Beitragsentrichtung zu den gemeinsamen
4. die Voraussetzungen zur Entrichtung der Um- Einrichtungen sich ergebende Fälligkeit; das Gleiche
lagebeträge in längeren Abrechnungsinterval- gilt, wenn längere Abrechnungsintervalle vom Arbeit-
len und geber gegenüber den gemeinsamen Einrichtungen
nicht mehr in Anspruch genommen werden können.
5. das Nähere über die Zahlung und Einziehung Bei Abrechnungsintervallen von über vier Monaten hat
der Umlagen.“ der umlagepflichtige Arbeitgeber gegenüber der ge-
b) Satz 4 wird gestrichen. meinsamen Einrichtung eine selbstschuldnerische
Bankbürgschaft oder eine gleichwertige Sicherheit
12. Dem § 379 wird folgender Satz angefügt: zugunsten der Bundesanstalt für Arbeit in Höhe der
Umlage für zwei Monate zu stellen.“
„Vorstand und Verwaltungsausschüsse bilden Aus-
schüsse zur Förderung der ganzjährigen Beschäfti-
gung in der Bauwirtschaft.“ Artikel 3
Änderung der Baubetriebe-Verordnung
Artikel 2 In § 1 Abs. 1 der Baubetriebe-Verordnung vom 28. Ok-
tober 1980 (BGBI. I S. 2033), die zuletzt durch die Verord-
Änderung der Winterbau-Umlageverordnung nung vom 13. Dezember 1996 (BGBI. I S. 1954) geändert
Die Winterbau-Umlageverordnung vom 13. Juli 1972 worden ist, wird die Angabe „(§ 75 Abs. 1 des Arbeits-
(BGBI. I S. 1201), zuletzt geändert durch Artikel 3 des förderungsgesetzes)“ durch die Angabe „(§ 211 Abs. 1
Gesetzes vom 22. Oktober 1997 (BGBI. I S. 2486), wird des Dritten Buches Sozialgesetzbuch)“ ersetzt.
wie folgt geändert:
Artikel 4
1. § 1 wird wie folgt geändert:
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
a) In Satz 1 werden die Angabe „120“ durch die An-
gabe „100“ ersetzt, die Wörter „von 50 vom Hun- Die auf Artikel 2 und 3 beruhenden Teile der dort ge-
dert“ gestrichen und Nummer 2 wie folgt gefasst: änderten Rechtsverordnungen können auf Grund der
jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverord-
„2. 1,7 vom Hundert, wenn die ganzjährige Be-
nung geändert oder aufgehoben werden.
schäftigung durch Wintergeld zur Abgeltung
witterungsbedingter Mehraufwendungen bei
Arbeit in der Förderungszeit (Mehraufwands- Artikel 5
Wintergeld), durch Wintergeld ab der 31. Aus-
fallstunde als Zuschuss zu einer Winteraus- Inkrafttreten
fallgeld-Vorausleistung (Zuschuss-Wintergeld) (1) Artikel 1 Nr. 11 und Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe b Nr. 2
und durch Winterausfallgeld bis zur 100. Aus- treten mit Wirkung vom 1. Januar 1999 in Kraft.
fallstunde zu fördern ist,“. (2) Artikel 2 Nr. 2 tritt mit Wirkung vom 1. Juni 1999 in
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: Kraft.
„Bei Berechnung der lohnsteuerpflichtigen Brutto- (3) Die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes treten mit
arbeitsentgelte der Arbeitnehmer werden Wirkung vom 1. November 1999 in Kraft.
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Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 23. November 1999
Der Bund esp räsid ent
J o hannes Rau
Der Bund eskanzler
Gerhard Sc hröd er
Der Bund esminist er
für Arb eit und Sozialord nung
Walt er Riest er
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. November 1999 2233
Bekanntmachung
der Neufassung der Gefahrstoffverordnung
Vom 15. November 1999
Auf Grund des Artikels 3 der Vierten Verordnung zur Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
Änderung der Gefahrstoffverordnung vom 18. Oktober zu 1.
1999 (BGBl. I S. 2059) wird nachstehend der Wortlaut der
Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Stoffen in der ab – des § 3a Abs. 4, der §§ 14, 16c Abs. 2, § 16d, § 16e
dem 1. Januar 2000 geltenden Fassung bekannt gemacht. Abs. 5 Nr. 3, §§ 19, 20 Abs. 6, § 20b und § 25 des Che-
Die Neufassung berücksichtigt: mikaliengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 14. März 1990 (BGBl. I S. 521) und des § 7 Abs. 4
1. die am 1. November 1993 in Kraft getretene Verord- sowie des § 27 Abs. 4 des Bundes-Immissionsschutz-
nung vom 26. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1782, 2049), gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
2. die am 1. November 1993 in Kraft getretene Verord- 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880) sowie des § 13 des Heim-
nung vom 10. November 1993 (BGBl. I S. 1870), arbeitsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 804-1, veröffentlichten bereinigten
3. den am 25. Juni 1994 in Kraft getretenen Artikel 8 § 16 Fassung, der durch Artikel 1 Nr. 9 des Gesetzes vom
des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1416), 29. Oktober 1974 (BGBl. I S. 2879) geändert worden ist,
4. den am 1. August 1994 in Kraft getretenen Artikel 4 – des § 17 des Chemikaliengesetzes und des § 14 Abs. 1
des Gesetzes vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1689), Satz 1 Nr. 1 und 4 und Abs. 2 Satz 3 Nr. 1, 2 und 3 des
5. die am 20. September 1994 in Kraft getretene Verord- Abfallgesetzes vom 27. August 1986 (BGBl. I S. 1410),
nung vom 19. September 1994 (BGBl. I S. 2557), – des § 143 Abs. 1 Nr. 10 des Seemannsgesetzes in der
6. den am 13. Juni 1996 in Kraft getretenen Artikel 2 der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
Verordnung vom 12. Juni 1996 (BGBl. I S. 818), 9513-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
– des § 26 des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 12. April
7. den am 10. Oktober 1996 in Kraft getretenen Artikel 5
1976 (BGBl. I S. 965),
Nr. 3 des Gesetzes vom 9. Oktober 1996 (BGBl. I
S. 1498), – des § 4 Abs. 4 des Mutterschutzgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 18. April 1968 (BGBl. I
8. den am 1. März 1997 in Kraft getretenen Artikel 3 des S. 315), der durch das Gesetz vom 3. Juli 1992 (BGBl. I
Gesetzes vom 24. Februar 1997 (BGBl. I S. 311), S. 1191) geändert worden ist,
9. den am 16. April 1997 in Kraft getretenen Artikel 2 der – des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b in Verbindung mit § 39
Verordnung vom 15. April 1997 (BGBl. I S. 782), Abs. 1 des Sprengstoffgesetzes in der Fassung der
10. den am 1. Juli 1998 in Kraft getretenen Artikel 1 so- Bekanntmachung vom 17. April 1986 (BGBl. I S. 577),
wie den am 1. Oktober 2000 in Kraft tretenden Arti- – des § 66 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe d in Verbindung mit
kel 2 der Verordnung vom 12. Juni 1998 (BGBl. I § 68 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 1 des Bundesberg-
S. 1286), gesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310),
11. den am 23. Dezember 1998 in Kraft getretenen – des § 2 Abs. 2 und des § 3 des Düngemittelgesetzes
Artikel 2 der Verordnung vom 22. Dezember 1998 vom 15. November 1977 (BGBl. I S. 2134), von denen
(BGBl. I S. 3956), § 2 Abs. 2 durch § 11 des Gesetzes vom 12. Juli 1989
12. den am 1. April 1999 in Kraft getretenen Artikel 2 der (BGBl. I S. 1435) geändert worden ist,
Verordnung vom 27. Januar 1999 (BGBl. I S. 50), zu 2.
13. den am 1. Januar 2000 in Kraft tretenden Artikel 1 der des § 19 des Chemikaliengesetzes in der Fassung der
Verordnung vom 18. Oktober 1999 (BGBl. I S. 2059). Bekanntmachung vom 14. März 1990 (BGBl. I S. 521),
2234 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. November 1999
zu 5. zu 12.
der §§ 14, 17, 19 und 25 des Chemikaliengesetzes in – der §§ 18 und 19 des Arbeitsschutzgesetzes vom
der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 1994 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246),
(BGBl. I S. 1703), – des § 19 Abs. 1 und 3 und des § 20b des Chemikalien-
zu 6. gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1703),
– des § 14 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a und b, des § 17 Abs. 1
Nr. 1 Buchstabe a und b und des § 19 Abs. 1 in Verbin- – des § 13 des Heimarbeitsgesetzes in der im Bundes-
dung mit Abs. 3 des Chemikaliengesetzes in der Fas- gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 804-1, veröffent-
sung der Bekanntmachung vom 25. Juli 1994 (BGBl. I lichten bereinigten Fassung, der durch Artikel I Nr. 9
S. 1703), des Gesetzes vom 29. Oktober 1974 (BGBl. I S. 2879)
geändert worden ist,
– des § 26 Nr. 2 des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom
12. April 1976 (BGBl. I S. 965), zu 13.
– der §§ 14, 17 Abs. 1 bis 4, § 19 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3
zu 9. und des § 25 des Chemikaliengesetzes in der Fassung
– des § 2 Abs. 4 Nr. 2 und des § 4 Abs. 4 des Mutter- der Bekanntmachung vom 25. Juli 1994 (BGBl. I
schutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung S. 1703) und des § 27 Abs. 4 des Bundes-Immissions-
vom 17. Januar 1997 (BGBl. I S. 22, 293), schutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880),
– des § 19 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 3 des
Chemikaliengesetzes in der Fassung der Bekannt- – des § 66 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe d in Verbindung mit
machung vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1703), § 68 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 1 des Bundesberg-
gesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), von
– des § 18 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 des Arbeits- denen § 68 Abs. 2 Nr. 1 durch Artikel 3 Nr. 2 des
schutzgesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), Gesetzes vom 26. August 1992 (BGBl. I S. 1564) und
zu 10. § 68 Abs. 3 Nr. 1 durch Artikel 8 Nr. 3 Buchstabe b des
Gesetzes vom 6. Juni 1995 (BGBl. I S. 778) geändert
des § 19 des Chemikaliengesetzes in der Fassung der worden ist,
Bekanntmachung vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1703),
– des § 18 des Arbeitsschutzgesetzes vom 7. August
zu 11. 1996 (BGBl. I S. 1246),
des § 14 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a, des § 17 Abs. 1 Nr. 1 auch in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des Zuständig-
Buchstabe a und c sowie Nr. 2 Buchstabe a bis d und keitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I
Abs. 5 des Chemikaliengesetzes in der Fassung der Be- S. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Oktober
kanntmachung vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1703), 1998 (BGBl. I S. 3288).
Berlin, den 15. November 1999
Der Bund esminist er
für Arb eit und Sozialord nung
Walt er Riest er
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. November 1999 2235
Verordnung
zum Schutz vor gefährlichen Stoffen
(Gefahrstoffverordnung – GefStoffV)*)
*) Mit dieser Verordnung werden die nachgenannten EG-Richtlinien in deutsches Recht umgesetzt:
1. a) Richtlinie 88/379/EWG des Rates vom 7. Juni 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die
Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen (ABl. EG Nr. L 187 S. 14),
b) Berichtigung der Richtlinie 88/379/EWG des Rates vom 7. Juni 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der
Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen (ABl. EG Nr. L 110 S. 81);
2. Richtlinie 90/492/EWG der Kommission vom 5. September 1990 zur zweiten Anpassung der Richtlinie 88/379/EWG des Rates zur Angleichung der
Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen an den
technischen Fortschritt (ABl. EG Nr. L 275 S. 35);
3. Richtlinie 93/18/EWG der Kommission vom 5. April 1993 zur dritten Anpassung der Richtlinie 88/379/EWG des Rates zur Angleichung der
Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen an dem
technischen Fortschritt (ABl. EG Nr. L 104 S. 46);
4. Richtlinie 90/35/EWG der Kommission vom 19. Dezember 1989 zur Festlegung gemäß Artikel 6 der Richtlinie 88/379/EWG der Kategorien
von Zubereitungen, deren Verpackung mit kindergesicherten Verschlüssen versehen sein und/oder ein fühlbares Warnzeichen tragen müssen
(ABl. EG Nr. L 19 S. 14);
5. Richtlinie 91/442/EWG der Kommission vom 23. Juli 1991 über gefährliche Zubereitungen, deren Verpackungen mit kindergesicherten Ver-
schlüssen versehen sein müssen (ABl. EG Nr. L 238 S. 25);
6. Richtlinie 91/155/EWG der Kommission vom 5. März 1991 zur Festlegung der Einzelheiten eines besonderen Informationssystems für gefährliche
Zubereitungen gemäß Artikel 10 der Richtlinie 88/379/EWG des Rates (ABl. EG Nr. L 76 S. 35);
7. Richtlinie 91/325/EWG der Kommission vom 1. März 1991 zur zwölften Anpassung an den technischen Fortschritt der Richtlinie 67/548/EWG
des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe
(ABl. EG Nr. L 180 S. 1);
8. Richtlinie 91/326/EWG der Kommission vom 5. März 1991 zur dreizehnten Anpassung an den technischen Fortschritt der Richtlinie 67/548/EWG
des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe
(ABl. EG Nr. L 180 S. 79);
9. Richtlinie 91/410/EWG der Kommission vom 22. Juli 1991 zur vierzehnten Anpassung an den technischen Fortschritt der Richtlinie 67/548/EWG
des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung
gefährlicher Stoffe (ABl. EG Nr. L 228 S. 67);
10. Richtlinie 91/632/EWG der Kommission vom 28. Oktober 1991 zur fünfzehnten Anpassung an den technischen Fortschritt der Richtlinie
67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher
Stoffe (ABl. EG Nr. L 328 S. 23);
11. Richtlinie 92/37/EWG der Kommission vom 30. April 1992 zur sechzehnten Anpassung an den technischen Fortschritt der Richtlinie 67/548/EWG
des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe
(ABl. EG Nr. L 154 S. 30);
12. Richtlinie 93/21/EWG der Kommission vom 27. April 1992 zur achtzehnten Anpassung an den technischen Fortschritt der Richtlinie 67/548/EWG
des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe
(ABl. EG Nr. L 110 S. 20);
13. Richtlinie 93/72/EWG der Kommission vom 1. September 1993 zur neunzehnten Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung
der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe an den technischen Fortschritt
(ABl. EG Nr. L 258 S. 29);
14. Richtlinie 92/32/EWG des Rates zur siebten Änderung der Richtlinie 67/548/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die
Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABl. EG Nr. L 154 S. 1) – nur teilweise –;
15. Richtlinie 91/659/EWG der Kommission vom 3. Dezember 1991 zur Anpassung des Anhangs I der Richtlinie 76/769/EWG des Rates zur Anglei-
chung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser
gefährlicher Stoffe und Zubereitungen an den technischen Fortschritt (Asbest) (ABl. EG Nr. L 363 S. 36) – nur teilweise –;
16. Richtlinie 91/322/EWG der Kommission vom 29. Mai 1991 zur Festsetzung von Richtgrenzwerten zur Durchführung der Richtlinie 80/1107/EWG
über den Schutz der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische, physikalische und biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (ABl. EG
Nr. L 177 S. 22);
17. Richtlinie 91/382/EWG des Rates vom 25. Juni 1991 zur Änderung der Richtlinie 83/477/EWG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen
Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz (Zweite Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 8 der Richtlinie 80/1107/EWG) (ABl. EG Nr. L 206 S. 16);
18. Richtlinie 90/394/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene bei der Arbeit
(Sechste Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. EG Nr. L 196 S. 1);
19. Richtlinie 96/54/EG der Kommission vom 30. Juli 1996 zur zweiundzwanzigsten Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung
der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe an den technischen Fortschritt
(ABl. EG Nr. L 248 S.1);
20. Richtlinie 96/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. September 1996 zur Änderung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur
Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe an den technischen
Fortschritt (ABl. EG Nr. L 236 S.35);
21. Richtlinie 96/59/EG des Rates vom 16. September 1996 über die Beseitigung polychlorierter Biphenyle und polychlorierter Terphenyle (PCB/PCT)
(ABl. EG Nr. L 243 S.31) – nur teilweise –;
22. Richtlinie 96/65/EG der Kommission vom 11. Oktober 1996 zur vierten Anpassung der Richtlinie 88/379/EWG des Rates zur Angleichung der
Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen an den technischen
Fortschritt und zur Änderung der Richtlinie 91/442/EWG über gefährliche Zubereitungen, deren Verpackung mit kindergesicherten Verschlüssen
versehen sein müssen (ABl. EG Nr. L 265 S. 15);
23. Richtlinie 96/94/EG der Kommission vom 18. Dezember 1996 zur Festlegung einer zweiten Liste von Richtgrenzwerten in Anwendung der Richtlinie
80/1107/EWG des Rates zum Schutz der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische, physikalische und biologische Arbeitsstoffe bei der
Arbeit (ABl. EG Nr. L 338 S. 86);
24. Richtlinie 97/69/EG der Kommission vom 5. Dezember 1997 zur dreiundzwanzigsten Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur
Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe an den technischen
Fortschritt (ABl. EG Nr. L 343 S. 19);
25. Richtlinie 97/42/EG des Rates vom 27. Juni 1997 zur ersten Änderung der Richtlinie 90/394/EWG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen
Gefährdung durch Karzinogene bei der Arbeit (ABl. EG Nr. L 179 S. 4);
26. Richtlinie 98/73/EG der Kommission vom 18. September 1998 zur vierundzwanzigsten Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur
Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe an den technischen
Fortschritt (ABl. EG Nr. L 305 S. 1);
27. Richtlinie 98/98/EG der Kommission vom 15. Dezember 1998 zur fünfundzwanzigsten Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur
Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe an den technischen
Fortschritt (ABl. EG Nr. L 355 S. 1);
28. Richtlinie 98/24/EG des Rates vom 7. April 1998 zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch
chemische Stoffe bei der Arbeit (ABl. EG Nr. L 131 S. 11) – teilweise –.
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I nha lt sve rz e ic hnis
Erster Abschnitt § 24 Aufbewahrung, Lagerung
Zweck, Anwendungs- § 25 Besondere Vorschriften für den Umgang mit bestimmten
bereich und Begriffsbestimmungen Gefahrstoffen
§ 1 Grundsatz § 26 Sicherheitstechnik, Maßnahmen bei Betriebsstörungen
§ 1a Bezugnahme auf Richtlinien der Europäischen Gemein- und Unfällen
schaften § 27 (weggefallen)
§ 2 Anwendungsbereich § 28 Vorsorgeuntersuchungen
§ 3 Begriffsbestimmungen § 29 Zeitpunkt der Vorsorgeuntersuchungen
§ 30 Ermächtigte Ärzte
Zweiter Abschnitt
§ 31 Ärztliche Bescheinigungen
Einstufung
§ 32 (weggefallen)
§ 4 Gefährlichkeitsmerkmale
§ 33 Maßnahmen nach der Vorsorgeuntersuchung
§ 4a Einstufung von Stoffen
§ 34 Vorsorgekartei und Aufbewahren der ärztlichen Beschei-
§ 4b Einstufung von Zubereitungen nigungen
Dritter Abschnitt Sechster Abschnitt
Kennzeichnung und Zusätzliche Vorschriften
Verpackung beim Inverkehrbringen für den Umgang mit krebserzeugenden
§ 5 Grundpflichten und erbgutverändernden Gefahrstoffen
§ 6 Kennzeichnung von Stoffen § 35 Begriffsbestimmungen
§ 7 Kennzeichnung von Zubereitungen § 36 Zusätzliche Ermittlungspflichten, Vorsorge- und Schutz-
maßnahmen beim Umgang mit krebserzeugenden
§ 8 (weggefallen)
Gefahrstoffen
§ 9 (weggefallen)
§ 37 Anzeige
§ 10 Verpackung
§ 38 (weggefallen)
§ 11 (weggefallen)
§ 39 Umgang mit Asbest bei Abbruch- und Sanierungsarbeiten
§ 12 Weitere Anforderungen an die Kennzeichnung und Ver-
§ 40 Erbgutverändernde Gefahrstoffe
packung
§ 13 (weggefallen) Siebter Abschnitt
§ 14 Sicherheitsdatenblatt Behördliche Anordnungen und Entscheidungen
§ 41 Behördliche Anordnungen und Befugnisse
Vierter Abschnitt
§ 42 Ausnahmen von den Vorschriften des Dritten Abschnitts
Verbote und Beschränkungen
§ 43 Ausnahmen von den Vorschriften des Vierten Abschnitts
§ 15 Herstellungs- und Verwendungsverbote
§ 44 Ausnahmen von den Vorschriften des Fünften und
§ 15a Allgemeine Beschäftigungsverbote und -beschränkungen
Sechsten Abschnitts
§ 15b (weggefallen)
§ 15c Verwendungsverbote für die Heimarbeit Achter Abschnitt
§ 15d Begasungen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
§ 15e Schädlingsbekämpfung § 45 (weggefallen)
§ 46 (weggefallen)
Fünfter Abschnitt § 47 Heimarbeitsgesetz
Allgemeine Umgangs-
§ 48 Chemikaliengesetz – Kennzeichnung und Verpackung
vorschriften für Gefahrstoffe
§ 49 Chemikaliengesetz – Anzeige
§ 16 Ermittlungspflicht
§ 50 Chemikaliengesetz – Umgang
§ 17 Allgemeine Schutzpflicht
§ 51 Chemikaliengesetz – Herstellungs- und Verwendungsver-
§ 18 Überwachungspflicht bote
§ 19 Rangfolge der Schutzmaßnahmen
§ 20 Betriebsanweisung Neunter Abschnitt
Schlussvorschriften
§ 21 Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in beson-
deren Fällen § 52 Ausschuss für Gefahrstoffe
§ 22 Hygienemaßnahmen § 53 (weggefallen)
§ 23 Verpackung und Kennzeichnung beim Umgang § 54 Übergangsvorschriften
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. November 1999 2237
Anhang I Nr. 12 Pentachlorphenol und seine Verbindungen
In Bezug genommene Nr. 13 Teeröle
Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften
Nr. 14 Polychlorierte Biphenyle, polychlorierte Terphenyle
Nr. 15 Vinylchlorid
Anhang II
Nr. 16 Starke Säure-Verfahren zur Herstellung von Isopropanol
(weggefallen)
Nr. 17 Cadmium und seine Verbindungen
Anhang III Nr. 18 Monomethyltetrachlordiphenylmethan, Monomethyldichlor-
diphenylmethan, Monomethyldibromdiphenylmethan
(weggefallen)
Nr. 19 Kühlschmierstoffe
Anhang IV Nr. 20 DDT
Herstellungs- und Verwendungsverbote Nr. 21 Hexachlorethan
Nr. 1 Asbest
Anhang V
Nr. 2 2-Naphthylamin, 4-Aminobiphenyl, Benzidin, 4-Nitrobi- Besondere Vorschriften für
phenyl bestimmte Gefahrstoffe und Tätigkeiten
Nr. 3 Arsen und seine Verbindungen Nr. 1 Oberflächenbehandlung in Räumen und Behältern
Nr. 4 Benzol Nr. 2 Ammoniumnitrat
Nr. 5 Antifoulingfarben Nr. 3 (weggefallen)
Nr. 6 Bleikarbonate Nr. 4 Blei
Nr. 7 Quecksilber und seine Verbindungen Nr. 5 Begasungen
Nr. 8 Zinnorganische Verbindungen Nr. 6 Schädlingsbekämpfung
Nr. 9 Di-µ-oxo-di-n-butylstanniohydroxyboran Nr. 7 Künstliche Mineralfasern
Nr. 10 Dekorationsgegenstände, die flüssige gefährliche Stoffe
oder Zubereitungen enthalten Anhang VI
Nr. 11 Aliphatische Chlorkohlenwasserstoffe Liste der Vorsorgeuntersuchungen
Erst e r Absc hnit t (2) Abweichend von Absatz 1 gelten anstelle der Kenn-
Z w e c k , Anw e ndungs- zeichnungsbestimmungen in Anhang I Nr. 23 und 32 der
bereich und Begriffsbestimmungen Richtlinie 76/769/EWG die Kennzeichnungsbestimmun-
gen des § 12 Abs. 9 und 10.
§1
Grundsatz
§2
Zweck dieser Verordnung ist es, durch Regelungen
Anwendungsbereich
über die Einstufung, über die Kennzeichnung und Ver-
packung von gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und (1) Der Zweite und Dritte Abschnitt gelten
bestimmten Erzeugnissen sowie über den Umgang mit
1. für gefährliche Stoffe und Zubereitungen im Sinne des
Gefahrstoffen den Menschen vor arbeitsbedingten und
§ 3a des Chemikaliengesetzes,
sonstigen Gesundheitsgefahren und die Umwelt vor stoff-
bedingten Schädigungen zu schützen, insbesondere sie 2. für bestimmte Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse,
erkennbar zu machen, sie abzuwenden und ihrer Ent- die nach Maßgabe der Richtlinien 76/769/EWG,
stehung vorzubeugen, soweit nicht in anderen Rechts- 88/379/EWG und 96/59/EG mit zusätzlichen Kenn-
vorschriften besondere Regelungen getroffen sind. zeichnungen zu versehen sind.
Satz 1 Nr. 1 und 2 gilt für Stoffe und Zubereitungen, die
§ 1a brandfördernd, hochentzündlich, leichtentzündlich oder
Bezugnahme auf Richtlinien entzündlich sind, lediglich insoweit, als das Inverkehrbrin-
der Europäischen Gemeinschaften gen gewerbsmäßig, im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher
Unternehmungen oder unter Beschäftigung von Arbeit-
(1) Die in dieser Verordnung in Bezug genommenen nehmern erfolgt.
Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften sind im
Anhang I aufgeführt; sie sind in der jeweils geltenden (2) Der Dritte Abschnitt gilt nicht für Stoffe, Zuberei-
Fassung anzuwenden. Werden diese Richtlinien geändert tungen oder Erzeugnisse, die in § 2 Abs. 1 und 2 des
oder nach den in diesen Richtlinien vorgesehenen Ver- Chemikaliengesetzes aufgeführt sind mit Ausnahme der
fahren an den technischen Fortschritt angepasst, gelten in § 2 Abs. 2 Satz 2 des Chemikaliengesetzes genann-
sie in der geänderten im Amtsblatt der Europäischen ten Futtermittel und Zusatzstoffe sowie der dort genann-
Gemeinschaften veröffentlichten Fassung nach Ablauf der ten Lebensmittel, die auf Grund ihrer stofflichen Eigen-
in der Änderungs- oder Anpassungsrichtlinie festgelegten schaften in unveränderter Form nicht zum unmittelbaren
Umsetzungsfrist. Die geänderte Fassung kann bereits ab Verzehr durch den Verbraucher im Sinne des § 6 Abs. 1
Inkrafttreten der Änderungs- oder Anpassungsrichtlinie des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes be-
angewendet werden. stimmt sind.
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(3) Die §§ 15a bis 15e und der Fünfte Abschnitt gelten Der Überschreitung der Auslöseschwelle steht es gleich,
für den Umgang mit Gefahrstoffen einschließlich Tätig- wenn Verfahren angewendet werden, bei denen Maß-
keiten in deren Gefahrenbereich. Der Sechste Abschnitt nahmen nach Satz 1 erforderlich sind oder wenn ein
gilt zusätzlich für den Umgang mit krebserzeugenden und unmittelbarer Hautkontakt besteht.
erbgutverändernden Gefahrstoffen nach § 35 mit Aus- (9) Stand der Technik im Sinne dieser Verordnung ist
nahme von solchen der Kategorie 3 nach Anhang VI der der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrich-
Richtlinie 67/548/EWG. Für die nach Satz 2 ausgenomme- tungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung
nen Gefahrstoffe gelten die Vorschriften des Vierten und einer Maßnahme zum Schutz der Gesundheit der
Fünften Abschnitts für gesundheitsschädliche Gefahr- Beschäftigten gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestim-
stoffe entsprechend. mung des Standes der Technik sind insbesondere ver-
(4) Die §§ 15a bis 15e und der Fünfte und Sechste gleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen
Abschnitt gelten nicht für den Umgang heranzuziehen, die mit Erfolg in der Praxis erprobt worden
1. in Betrieben des untertägigen Bergwesens, soweit dort sind. Gleiches gilt für den Stand der Arbeitsmedizin und
die Gesundheitsschutz-Bergverordnung auf die Ver- Hygiene.
hältnisse des Bergbaues abgestimmte gleichwertige
Regelungen enthält, Z w e it e r Absc hnit t
2. in Haushalten. Einstufung
(5) Die Gefahrstoffverordnung gilt nicht für Stoffe, die
biologische Arbeitsstoffe im Sinne des § 2 Abs. 1 der §4
Biostoffverordnung vom 27. Januar 1999 (BGBl. I S. 50) Gefährlichkeitsmerkmale
sind.
(1) Gefährlich sind Stoffe und Zubereitungen, die eine
§3 oder mehrere der in § 3a Abs. 1 des Chemikaliengesetzes
genannten und in Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG
Begriffsbestimmungen näher bestimmten Eigenschaften aufweisen. Sie sind
(1) Gefahrstoffe im Sinne dieser Verordnung sind die in 1. explosionsgefährlich, wenn sie in festem, flüssigem,
§ 19 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Chemikaliengesetzes bezeich- pastenförmigem oder gelatinösem Zustand auch
neten Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse. ohne Beteiligung von Luftsauerstoff exotherm und
(2) Umgang ist das Herstellen einschließlich Gewinnen unter schneller Entwicklung von Gasen reagieren
oder das Verwenden im Sinne des § 3 Nr. 10 des Chemi- können und unter festgelegten Prüfbedingungen
kaliengesetzes. detonieren, schnell deflagrieren oder beim Erhitzen
(3) Lagern ist das Aufbewahren zur späteren Ver- unter teilweisem Einschluss explodieren,
wendung sowie zur Abgabe an andere. Es schließt die 2. brandfördernd, wenn sie in der Regel selbst nicht
Bereitstellung zur Beförderung ein, wenn diese nicht brennbar sind, aber bei Berührung mit brennbaren
binnen 24 Stunden nach ihrem Beginn oder am darauf Stoffen oder Zubereitungen, überwiegend durch
folgenden Werktag erfolgt. Ist dieser Werktag ein Sonn- Sauerstoffabgabe, die Brandgefahr und die Heftigkeit
abend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werk- eines Brandes beträchtlich erhöhen,
tages. 3. hochentzündlich, wenn sie
(4) Arbeitgeber ist, wer Arbeitnehmer beschäftigt, ein- a) in flüssigem Zustand einen extrem niedrigen
schließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten. Dem Flammpunkt und einen niedrigen Siedepunkt
Arbeitgeber steht gleich, wer in sonstiger Weise selb- haben,
ständig tätig wird, sowie der Auftraggeber und Zwischen-
meister im Sinne des Heimarbeitsgesetzes. Dem Arbeit- b) als Gase bei gewöhnlicher Temperatur und Nor-
nehmer stehen andere Beschäftigte, insbesondere maldruck in Mischung mit Luft einen Explosions-
Beamte und in Heimarbeit Beschäftigte sowie Schüler und bereich haben,
Studenten gleich. 4. leichtentzündlich, wenn sie
(5) Maximale Arbeitsplatzkonzentration (MAK) ist die a) sich bei gewöhnlicher Temperatur an der Luft ohne
Konzentration eines Stoffes in der Luft am Arbeitsplatz, Energiezufuhr erhitzen und schließlich entzünden
bei der im Allgemeinen die Gesundheit der Arbeitnehmer können,
nicht beeinträchtigt wird.
b) in festem Zustand durch kurzzeitige Einwirkung
(6) Biologischer Arbeitsplatztoleranzwert (BAT) ist die einer Zündquelle leicht entzündet werden können
Konzentration eines Stoffes oder seines Umwandlungs- und nach deren Entfernen in gefährlicher Weise
produktes im Körper oder die dadurch ausgelöste Ab- weiterbrennen oder weiterglimmen,
weichung eines biologischen Indikators von seiner Norm,
bei der im Allgemeinen die Gesundheit der Arbeitnehmer c) in flüssigem Zustand einen sehr niedrigen Flamm-
nicht beeinträchtigt wird. punkt haben,
(7) Technische Richtkonzentration (TRK) ist die Kon- d) bei Berührung mit Wasser oder mit feuchter Luft
zentration eines Stoffes in der Luft am Arbeitsplatz, die hochentzündliche Gase in gefährlicher Menge ent-
nach dem Stand der Technik erreicht werden kann. wickeln,
(8) Auslöseschwelle ist die Konzentration eines Stoffes 5. entzündlich, wenn sie in flüssigem Zustand einen
in der Luft am Arbeitsplatz oder im Sinne des Absatzes 6 niedrigen Flammpunkt haben,
im Körper, bei deren Überschreitung zusätzliche Maß- 6. sehr giftig, wenn sie in sehr geringer Menge bei
nahmen zum Schutze der Gesundheit erforderlich sind. Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme über die
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. November 1999 2239
Haut zum Tode führen oder akute oder chronische § 4a
Gesundheitsschäden verursachen können, Einstufung von Stoffen
7. giftig, wenn sie in geringer Menge bei Einatmen, Ver-
(1) Für Stoffe, die in Anhang I der Richtlinie
schlucken oder Aufnahme über die Haut zum Tode
67/548/EWG aufgeführt sind, gilt die dort festgelegte
führen oder akute oder chronische Gesundheitsschä-
Einstufung.
den verursachen können,
(2) (weggefallen)
8. gesundheitsschädlich, wenn sie bei Einatmen, Ver-
schlucken oder Aufnahme über die Haut zum Tode (3) Stoffe, die nicht in Anhang I der Richtlinie
führen oder akute oder chronische Gesundheitsschä- 67/548/EWG aufgeführt sind, muss der Hersteller oder
den verursachen können, Einführer nach Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG
einstufen. Bei der Einstufung der Stoffe hat er alle gefähr-
9. ätzend, wenn sie lebende Gewebe bei Berührung
lichen Eigenschaften nach
zerstören können,
10. reizend, wenn sie – ohne ätzend zu sein – bei kurz- 1. den Ergebnissen der Prüfungen nach den §§ 7, 9
zeitigem, länger andauerndem oder wiederholtem und 9a des Chemikaliengesetzes oder
Kontakt mit Haut oder Schleimhaut eine Entzündung 2. gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis durch Zu-
hervorrufen können, ordnung zu den Gefährlichkeitsmerkmalen des § 4
11. sensibilisierend, wenn sie bei Einatmen oder Auf- oder
nahme über die Haut Überempfindlichkeitsreaktionen 3. den in einem Zulassungsverfahren gewonnenen Er-
hervorrufen können, so dass bei künftiger Exposition kenntnissen
gegenüber dem Stoff oder der Zubereitung charak-
zu berücksichtigen. Ferner hat er für alte Stoffe im Sinne
teristische Störungen auftreten,
des § 3 Nr. 2 des Chemikaliengesetzes, die noch nicht
12. krebserzeugend, wenn sie bei Einatmen, Ver- in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG aufgeführt sind,
schlucken oder Aufnahme über die Haut Krebs Nachforschungen anzustellen, um sich die einschlägigen
erregen oder die Krebshäufigkeit erhöhen können, und zugänglichen Angaben zu den Eigenschaften dieser
13. fortpflanzungsgefährdend (reproduktionstoxisch), Stoffe zu beschaffen.
wenn sie bei Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme (4) (weggefallen)
über die Haut nicht vererbbare Schäden der Nach-
(5) Die Absätze 1 und 3 gelten entsprechend bei der
kommenschaft hervorrufen oder deren Häufigkeit er-
Ermittlung nach § 16 Abs. 1.
höhen (fruchtschädigend) oder eine Beeinträchtigung
der männlichen oder weiblichen Fortpflanzungsfunk-
tionen oder -fähigkeit zur Folge haben können, § 4b
14. erbgutverändernd, wenn sie bei Einatmen, Ver- Einstufung von Zubereitungen
schlucken oder Aufnahme über die Haut vererbbare (1) Zubereitungen, die einen Stoff mit mindestens
genetische Schäden zur Folge haben oder deren Häu- einem Gefährlichkeitsmerkmal nach § 4 enthalten, sind
figkeit erhöhen können, nach der Richtlinie 88/379/EWG einzustufen.
15. umweltgefährlich, wenn sie selbst oder ihre Umwand- (2) Abweichend von Absatz 1 sind Schädlingsbekämp-
lungsprodukte geeignet sind, die Beschaffenheit des fungsmittel im Sinne der Richtlinie 78/631/EWG nach
Naturhaushalts, von Wasser, Boden oder Luft, Klima, dieser Richtlinie mit Ausnahme von deren Artikel 3 Abs. 3
Tieren, Pflanzen oder Mikroorganismen derart zu einzustufen. Schädlingsbekämpfungsmittel, die mehrere
verändern, dass dadurch sofort oder später Gefahren Wirkstoffe enthalten, sind nach Anhang II der Richtlinie
für die Umwelt herbeigeführt werden können. 78/631/EWG einzustufen, wenn im übrigen die Vorausset-
(2) Gefahrstoffe im Sinne des § 19 Abs. 2 des Chemi- zungen des Artikels 3 Abs. 2 dieser Richtlinie vorliegen.
kaliengesetzes sind auch Stoffe und Zubereitungen, die Schädlingsbekämpfungsmittel sind im Hinblick auf die
explosionsfähig oder auf sonstige Weise chronisch schä- Eigenschaften nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 5, 9 und 10
digend sind. Sie sind ergänzend nach Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG
1. explosionsfähig, einzustufen.
– wenn sie auch ohne Luft durch Zündquellen wie (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend bei der
äußere thermische Einwirkungen, mechanische Ermittlung nach § 16 Abs. 1.
Beanspruchungen oder Detonationsstöße zu einer
chemischen Umsetzung gebracht werden können,
bei der hochgespannte Gase in so kurzer Zeit ent- D rit t e r Absc hnit t
stehen, dass ein sprunghafter Temperatur- und
Druckanstieg hervorgerufen wird, oder Kennzeichnung und
Ve rpa c k ung be im I nve rk e hrbringe n
– im Gemisch mit Luft, wenn nach Wirksamwerden
einer Zündquelle eine selbsttätig sich fortpflanzende
§5
Flammenausbreitung stattfindet, die im Allgemeinen
mit einem sprunghaften Temperatur- und Druck- Grundpflichten
anstieg verbunden ist, (1) Wer als Hersteller oder Einführer gefährliche Stoffe
2. auf sonstige Weise chronisch schädigend, wenn sie oder Zubereitungen in den Verkehr bringt, hat sie zuvor
bei wiederholter oder länger andauernder Exposition nach § 4a oder § 4b einzustufen und entsprechend
einen in den Nummern 12 bis 14 nicht genannten der Einstufung zu verpacken und zu kennzeichnen. Die
Gesundheitsschaden verursachen können. Verpflichtungen des Herstellers oder Einführers nach den
2240 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. November 1999
Vorschriften des Dritten Abschnitts gelten im Fall des (3) Beabsichtigt der Hersteller oder Einführer von der
erneuten Inverkehrbringens nach Maßgabe des § 15 des in Artikel 7 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 88/379/EWG
Chemikaliengesetzes auch für den Vertreiber. festgelegten Möglichkeit zur abweichenden Bezeichnung
(2) Ist der Informationsgehalt der Kennzeichnung einer von gefährlichen Stoffen bei der Kennzeichnung von
Zubereitung oder die Information über eine Verunreini- Zubereitungen Gebrauch zu machen, hat er der Anmelde-
gung oder Beimengung auf dem Kennzeichnungsschild stelle nach dem Chemikaliengesetz die erforderlichen
eines Stoffes nicht ausreichend, um anderen Herstellern, Informationen und Nachweise vorzulegen.
die die Zubereitung oder den Stoff als Bestandteil einer
oder mehrerer eigener Zubereitungen verwenden möch- §8
ten, eine ordnungsgemäße Einstufung und Kennzeich-
nung zu ermöglichen, hat der für das Inverkehrbringen der (weggefallen)
ursprünglichen Zubereitung Verantwortliche den anderen
Herstellern auf begründete Anfrage unverzüglich alle für
§9
eine ordnungsgemäße Einstufung und Kennzeichnung der
neuen Zubereitung erforderlichen Daten über die enthal- (weggefallen)
tenen gefährlichen Stoffe zur Verfügung zu stellen.
(3) Stuft der Hersteller oder Einführer einen alten Stoff § 10
im Sinne des § 3 Nr. 2 des Chemikaliengesetzes, der
nicht in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG aufgeführt Verpackung
ist, auf Grund der Kriterien in Anhang VI der Richtlinie (1) Die Verpackungen gefährlicher Stoffe und Zuberei-
67/548/EWG als krebserzeugend, erbgutverändernd oder tungen müssen so beschaffen sein, dass vom Inhalt nichts
fortpflanzungsgefährdend ein, so hat er die seiner Ein- ungewollt nach außen gelangen kann. Die Verpackungen
stufung zugrunde liegenden Daten unverzüglich der An- müssen den zu erwartenden Beanspruchungen sicher
meldestelle nach dem Chemikaliengesetz mitzuteilen. widerstehen und aus Werkstoffen hergestellt sein, die von
(4) Verfügt der Hersteller oder Einführer zu alten Stoffen dem Stoff oder der Zubereitung nicht angegriffen werden
im Sinne des § 3 Nr. 2 des Chemikaliengesetzes, die in und keine gefährlichen Verbindungen mit ihnen eingehen.
Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG aufgeführt sind, über Diese Voraussetzungen gelten als erfüllt, wenn die Ver-
neue Daten, die für eine Einstufung als krebserzeugend, packung des Versandstücks den verkehrsrechtlichen
erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend von Vorschriften entspricht.
Bedeutung sind, hat er diese Daten unverzüglich der (2) Die Vorschriften über die Verpackung gelten nicht
Anmeldestelle nach dem Chemikaliengesetz mitzuteilen. für feste gefährliche Stoffe oder Zubereitungen, wenn bei
(5) Die nach den Absätzen 3 und 4 zu übermittelnden bestimmungsgemäßer Verwendung Gefahren für Leben
Daten sollten eine Bibliographie aller wichtigen Literatur- und Gesundheit des Menschen und die Umwelt nicht
angaben enthalten und jegliche einschlägigen unver- entstehen.
öffentlichten Daten einschließen. (3) Gefährliche Stoffe und Zubereitungen dürfen nicht
in solche Behälter verpackt oder bei der Abgabe abgefüllt
§6 werden, durch deren Form oder Bezeichnung der Inhalt
mit Lebensmitteln verwechselt werden kann.
Kennzeichnung von Stoffen
(1) Stoffe müssen nach Artikel 23, 24 Abs. 1 bis 4 und 6
Satz 1 und Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG gekenn- § 11
zeichnet werden. Die in Anhang I dieser Richtlinie auf- (weggefallen)
geführten Stoffe sind mit den dort festgelegten Angaben
zu kennzeichnen. Die dort nicht aufgeführten Stoffe sind
entsprechend der Einstufung nach § 4a Abs. 3 zu kenn- § 12
zeichnen. Weitere Anforderungen
(2) Stoffe, die nach § 5 Abs. 1 des Chemikaliengesetzes an die Kennzeichnung und Verpackung
von der Anmeldung ausgenommen und deren Eigen- (1) Die Kennzeichnung gefährlicher Stoffe, Zuberei-
schaften nicht hinreichend bekannt sind, sind nach tungen und Erzeugnisse ist in deutscher Sprache abzu-
Artikel 13 Abs. 3 der Richtlinie 67/548/EWG zu kennzeich- fassen.
nen. Zusätzlich ist eine Kennzeichnung nach Absatz 1
anzubringen, soweit die Angaben bekannt sind. (2) Die in Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG genann-
ten und mit einer Kennzeichnungsverpflichtung versehe-
nen Stoffe und Zubereitungen müssen zusätzlich nach
§7 den Maßgaben dieser Richtlinie gekennzeichnet werden.
Kennzeichnung von Zubereitungen Der Inverkehrbringer hat die in Anhang I der Richtlinie
(1) Zubereitungen im Sinne der Richtlinie 88/379/EWG 76/769/EWG genannten und mit einer Kennzeichnungs-
müssen nach dieser Richtlinie mit Ausnahme von deren verpflichtung versehenen Erzeugnisse nach den Maß-
Artikel 8 Abs. 4 und deren Artikel 9 gekennzeichnet gaben dieser Richtlinie unverzüglich zu kennzeichnen.
werden. (3) Aerosolpackungen und deren Verpackungen sind zu-
(2) Abweichend von Absatz 1 müssen Schädlings- sätzlich nach der Richtlinie 75/324/EWG zu kennzeichnen.
bekämpfungsmittel im Sinne der Richtlinie 78/631/EWG (4) Behälter mit bestimmten gefährlichen Stoffen und
nach dieser Richtlinie mit Ausnahme von deren Artikel 7 Zubereitungen, die für jedermann erhältlich sind, müssen
Abs. 4 gekennzeichnet werden. mit kindergesicherten Verschlüssen oder fühlbaren Warn-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. November 1999 2241
zeichen nach Artikel 22 Abs. 1 Buchstabe e und f der (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht
Richtlinie 67/548/EWG und Artikel 6 Abs. 2 und 3 der 1. für die Abgabe an den privaten Endverbraucher und
Richtlinie 88/379/EWG in Verbindung mit den Richtlinien
90/35/EWG und 91/442/EWG ausgestattet sein. 2. für Schädlingsbekämpfungsmittel im Sinne der Richt-
linie 78/631/EWG.
(5) Behälter bis zu drei Liter Fassungsvermögen für
Schädlingsbekämpfungsmittel, die nach § 7 Abs. 2 als
sehr giftig, giftig oder ätzend zu kennzeichnen sind, Vie rt e r Absc hnit t
müssen mit kindergesicherten Verschlüssen ausgestattet
sein. Ve rbot e und Be sc hrä nk unge n
(6) Werden gefährliche Stoffe und Zubereitungen nach
§ 15
§ 10 Abs. 2 unverpackt in den Verkehr gebracht, ist jeder
Liefereinheit eine Mitteilung für den Verwender mitzu- Herstellungs- und Verwendungsverbote
geben, die eine vollständige Kennzeichnung enthält. (1) Nach Maßgabe des Anhangs IV bestehen Her-
(7) Behälter, die gefährliche Stoffe oder Zubereitungen stellungs- und Verwendungsverbote für:
enthalten und die für jedermann erhältlich sind, dürfen 1. Asbest,
1. weder eine Form oder graphische Dekoration aufwei- 2. 2-Naphthylamin, 4-Aminobiphenyl, Benzidin, 4-Nitro-
sen, die die aktive Neugierde von Kindern wecken oder biphenyl,
fördern oder die beim Verbraucher zu Verwechslung
3. Arsen und seine Verbindungen,
führen kann,
4. Benzol,
2. noch Aufmachungen oder Bezeichnungen aufweisen,
die für Lebensmittel, Futtermittel, Arzneimittel oder 5. Antifoulingfarben,
Kosmetika verwendet werden. 6. Bleikarbonate,
(8) Dekontaminierte PCB-haltige Geräte im Sinne der 7. Quecksilber und seine Verbindungen,
Richtlinie 96/59/EG müssen nach dem Anhang dieser
Richtlinie gekennzeichnet werden. 8. zinnorganische Verbindungen,
(9) Pentachlorphenol, seine Salze und Ester sowie 9. Di-µ-oxo-di-n-butylstanniohydroxyboran,
Zubereitungen, die diese Stoffe enthalten, dürfen nur mit 10. Dekorationsgegenstände, die flüssige gefährliche
nachfolgender Aufschrift in den Verkehr gebracht werden: Stoffe oder Zubereitungen enthalten,
„Nur für Fachleute im Bereich Forschung und Analyse“.
11. aliphatische Chlorkohlenwasserstoffe,
(10) Die Verpackung von Holzschutzmitteln nach 12. Pentachlorphenol und seine Verbindungen,
Anhang IV Nr. 13, die mehr als 50 mg/kg (ppm)
Benzo(a)pyren enthalten, ist mit der Aufschrift „ Ver- 13. Teeröle,
wendung nur zur Druckimprägnierung mit Schlussvakuum 14. polychlorierte Biphenyle, polychlorierte Terphenyle,
von Bahnschwellen und Leitungsmasten“ zu versehen.
15. Vinylchlorid,
16. Starke Säure-Verfahren zur Herstellung von Isopro-
§ 13
panol,
(weggefallen)
17. Cadmium und seine Verbindungen,
18. Monomethyltetrachlordiphenylmethan, Monomethyl-
§ 14 dichlordiphenylmethan, Monomethyldibromdiphenyl-
Sicherheitsdatenblatt methan,
(1) Wer als Hersteller, Einführer oder erneuter Inverkehr- 19. Kühlschmierstoffe,
bringer gefährliche Stoffe oder Zubereitungen in den Ver- 20. DDT,
kehr bringt, hat den Abnehmern spätestens bei der ersten
Lieferung des Stoffes oder der Zubereitung ein Sicher- 21. Hexachlorethan.
heitsdatenblatt nach Artikel 27 der Richtlinie 67/548/EWG, (2) Absatz 1 gilt nicht für die ordnungsgemäße Abfall-
Artikel 10 der Richtlinie 88/379/EWG sowie den Artikeln 1 entsorgung, sofern in § 43 Abs. 2 und 3 oder Anhang IV
und 3 der Richtlinie 91/155/EWG zu übermitteln. Das nicht etwas Besonderes bestimmt ist.
Sicherheitsdatenblatt ist an den Abnehmer kostenlos
sowie in deutscher Sprache und mit Datum versehen
§ 15a
abzugeben.
Allgemeine Beschäftigungs-
(2) Für Zubereitungen mit den in § 35 Abs. 3 genannten
verbote und -beschränkungen
krebserzeugenden Stoffen ist ein Sicherheitsdatenblatt
nach Absatz 1 zu übermitteln, wenn die Konzentration des (1) Arbeitnehmer dürfen den nachfolgend genannten
Stoffes in der Zubereitung gleich oder größer als die dort besonders gefährlichen krebserzeugenden Gefahrstoffen
genannte Konzentrationsgrenze ist. nicht ausgesetzt sein:
(3) Im Sicherheitsdatenblatt zu Mineralwolle (Eintrag – 6-Amino-2-ethoxynaphthalin,
„ No. 650-016-00-2“ im Anhang I der Richtlinie – 4-Aminobiphenyl und seinen Salzen,
67/548/EWG) ist auf die besonderen Arbeitsschutzmaß-
nahmen nach Anhang V Nr. 7 hinzuweisen, sofern die – Asbest,
Mineralwolle in dessen Anwendungsbereich fällt. – Benzidin und seinen Salzen,
2242 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. November 1999
– Bis(chlormethyl)ether, werden, bei denen es auf Grund des Arbeitsverfahrens,
– Cadmiumchlorid (in atembarer Form), der Arbeitsorganisation oder der räumlichen oder klima-
tischen Verhältnisse am Arbeitsplatz zu einer erhöhten
– Chlormethyl-methylether, Aufnahme der Gefahrstoffe über die Atmungsorgane oder
– Dimethylcarbamoylchlorid, die Haut kommen kann.
– Hexamethylphosphorsäuretriamid, (5) Wird die Auslöseschwelle für krebserzeugende Ge-
fahrstoffe überschritten, dürfen Arbeitnehmer täglich nicht
– 2-Naphthylamin und seinen Salzen,
länger als acht Stunden und wöchentlich nicht länger als
– 4-Nitrodiphenyl, 40 Stunden – bei Vierschichtbetrieben 42 Stunden pro
– 1,3-Propansulton, Woche im Durchschnitt von vier aufeinanderfolgenden
Wochen – beschäftigt werden.
– N-Nitrosaminverbindungen,
– Tetranitromethan, § 15b
– 1,2,3-Trichlorpropan. (weggefallen)
Satz 1 gilt nicht
1. für Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbei- § 15c
ten an bestehenden Anlagen, Fahrzeugen, Gebäuden, Verwendungsverbote für die Heimarbeit
Einrichtungen oder Geräten, die die in Satz 1 genann-
ten Gefahrstoffe enthalten, soweit die Einhaltung des (1) Sehr giftige, giftige, explosionsgefährliche, hochent-
Gebotes nach Satz 1 nach dem Stand der Technik zündliche, krebserzeugende, fortpflanzungsgefährdende,
nicht möglich ist, erbgutverändernde oder in sonstiger Weise den Men-
schen chronisch schädigende Gefahrstoffe dürfen nicht
2. für die besonders gefährlichen krebserzeugenden zur Verwendung in Heimarbeit überlassen werden.
Nitrosamine nach Satz 1, die nach dem Stand der
Technik unvermeidbar entstehen, (2) In Heimarbeit Beschäftigte dürfen nur solche Ge-
fahrstoffe verwenden, die ihnen vom Auftraggeber oder
3. für Zwischenmeister überlassen worden sind.
– N-Nitroso-methyl-tert.butylamin, (3) Wer Heimarbeit ausgibt oder weitergibt, hat für
– N-Nitroso-dibenzylamin, die in Heimarbeit Beschäftigten in der nach § 20 Abs. 1
– N-Nitroso-dicyclohexylamin, aufzustellenden Betriebsanweisung auch Maßnahmen
festzulegen, die nach Art der Heimarbeit, der verwendeten
– N-Nitroso-ethyl-tert.butylamin, Arbeitseinrichtungen und Arbeitsverfahren zur Erfüllung
– N-Nitroso-n-butyl-tert.butylamin, der Vorschriften der §§ 17, 19 und 22 erforderlich sind. Die
Betriebsanweisung ist den in Heimarbeit Beschäftigten
– N-Nitroso-diallylamin,
vom Auftraggeber oder Zwischenmeister auszuhändigen.
– N-Nitroso-prolin,
– N-Nitroso-N-methyl-3-aminopyridin, § 15d
– N-Nitroso-N-methyl-4-aminopyridin, Begasungen
– Dinitrosopentamethylentetramin (1) Begasungen mit sehr giftigen und giftigen Stoffen
und soweit sich bei den in Satz 1 genannten N-Nitrosa- und Zubereitungen (Begasungsmitteln) dürfen nur mit fol-
minverbindungen in Prüfungen ein Hinweis auf krebser- genden Stoffen und Zubereitungen durchgeführt werden:
zeugende Wirkungen nicht ergeben hat. 1. Brommethan (Methylbromid),
(2) Bei Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten müs- 2. Cyanwasserstoff (Blausäure) sowie Stoffen und Zube-
sen beim Austausch die besonders gefährlichen krebs- reitungen, die zum Entwickeln oder Verdampfen von
erzeugenden Gefahrstoffe nach dem Stand der Technik Cyanwasserstoff oder leicht flüchtigen Cyanwasser-
durch Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse mit einem stoffverbindungen dienen,
geringeren gesundheitlichen Risiko ersetzt werden.
3. Ethylenoxid,
(3) Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten
im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 dürfen nur durchge- 4. Phosphorwasserstoff und Phosphorwasserstoff ent-
führt werden, wenn sichergestellt ist, dass die personelle wickelnden Stoffen und Zubereitungen,
und sicherheitstechnische Ausstattung des Unterneh- 5. Formaldehyd sowie Stoffen und Zubereitungen, die
mens für diese Arbeiten geeignet ist. Eine ausreichende zum Entwickeln oder Verdampfen von Formaldehyd
personelle Ausstattung liegt nur vor, wenn sachkundige dienen.
Personen beschäftigt werden. Der Nachweis der Sach- Die Verwendung der in Satz 1 Nr. 1 bis 5 genannten Stoffe
kunde wird durch die erfolgreiche Teilnahme an einem von und Zubereitungen als Begasungsmittel darf nur unter den
der zuständigen Behörde anerkannten Sachkundelehr- Voraussetzungen der Absätze 2 bis 4 erfolgen. Für por-
gang erbracht. Abweichend von Satz 3 bedarf ein Sach- tionsweise verpackte Zubereitungen, die nicht mehr als
kundelehrgang für Instandhaltungsarbeiten mit geringer 15 Gramm Phosphorwasserstoff entwickeln und zur
Exposition der Arbeitnehmer lediglich einer Anzeige, Schädlingsbekämpfung im Freien verwendet werden,
jedoch nicht der behördlichen Anerkennung. bedarf es lediglich eines Befähigungsscheines nach
(4) Wird die Auslöseschwelle für krebserzeugende Ge- Anhang V Nr. 5. Satz 2 gilt auch, wenn die zuständige
fahrstoffe überschritten, dürfen Arbeitnehmer ohne per- Behörde andere Begasungsmittel nach § 43 Abs. 8 zu-
sönliche Schutzausrüstung nicht mit Arbeiten beschäftigt gelassen hat. Die Verwendung von Brommethan darf nur
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. November 1999 2243
erfolgen zum Holzschutz in Bauwerken sowie für Er- Arbeitnehmer erforderlich, so darf er nur diese verwenden.
zeugnisse zum Export in Staaten, die eine Begasung mit Kann der Schutz von Leben und Gesundheit der Arbeit-
Brommethan zwingend vorschreiben. nehmer vor Gefährdung durch das Auftreten von Gefahr-
(2) Wer Begasungen mit den in Absatz 1 aufgeführten stoffen am Arbeitsplatz nicht durch andere Maßnahmen
Begasungsmitteln durchführen will, bedarf der Erlaubnis gewährleistet werden, muss der Arbeitgeber prüfen, ob
der zuständigen Behörde entsprechend der Maßgabe des durch Änderung des Herstellungs- und Verwendungsver-
Anhangs V Nr. 5.2. Bei allen Begasungen nach Satz 1 sind fahrens oder durch den Einsatz von emissionsarmen Ver-
die allgemeinen und besonderen Vorschriften dieser Ver- wendungsformen von Gefahrstoffen deren Auftreten am
ordnung, insbesondere Anhang V Nr. 5 zu beachten. Arbeitsplatz verhindert oder vermindert werden kann. Ist
dies technisch möglich und dem Arbeitgeber zumutbar,
(3) Als Begasungsmittel nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 2 muss der Arbeitgeber die erforderliche Verfahrensände-
und 4 dürfen nur solche Stoffe und ihre Zubereitungen ver- rung vornehmen oder die emissionsarmen Verwendungs-
wendet werden, die von der Biologischen Bundesanstalt formen anwenden. Das Ergebnis der Prüfung nach den
für Land- und Forstwirtschaft zugelassen sind; in anderen Sätzen 1 und 3 ist schriftlich festzuhalten und der zu-
Fällen kann die zuständige Behörde eine Prüfung durch ständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
das Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucher-
schutz und Veterinärmedizin oder die Bundesanstalt für (3) Verbleiben bei der Ermittlung nach Absatz 1 Un-
Materialforschung und -prüfung verlangen. gewissheiten über die Gefährdung, hat der Hersteller oder
Einführer dem Arbeitgeber auf Verlangen die gefährlichen
(4) Während der Beförderung dürfen Schiffe nur mit Inhaltsstoffe der Gefahrstoffe sowie die von den Gefahr-
Phosphorwasserstoff und Transportbehälter nur mit stoffen ausgehenden Gefahren und die zu ergreifenden
Phosphorwasserstoff und Brommethan begast werden. Maßnahmen mitzuteilen. Der Arbeitgeber kann, auch
Ethylenoxid darf nur in vollautomatischen Begasungs- soweit diese Angaben nach den Vorschriften des Dritten
anlagen verwendet werden. Abschnitts oder nach anderen Rechtsvorschriften nicht
erforderlich sind, mindestens Angaben entsprechend
§ 15e Artikel 3 der Richtlinie 91/155/EWG verlangen.
Schädlingsbekämpfung (3a) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, ein Verzeichnis
Wer Schädlingsbekämpfung aller nach den Absätzen 1 und 3 ermittelten Gefahrstoffe
zu führen. Dies gilt nicht für Gefahrstoffe, die im Hinblick
a) gewerbsmäßig oder selbständig im Rahmen sonstiger auf ihre gefährlichen Eigenschaften und Menge keine
wirtschaftlicher Unternehmungen bei einem Dritten Gefahr für die Beschäftigten darstellen. Das Verzeichnis
oder muss mindestens folgende Angaben enthalten:
b) nicht nur gelegentlich und in geringem Umfang im 1. Bezeichnung des Gefahrstoffes,
eigenen Betrieb, in dem Lebensmittel hergestellt,
behandelt oder in Verkehr gebracht werden, oder in 2. Einstufung des Gefahrstoffes oder Angabe der gefähr-
seiner in § 48a des Bundes-Seuchengesetzes genann- lichen Eigenschaften,
ten Einrichtung 3. Mengenbereiche des Gefahrstoffes im Betrieb,
durchführt, hat die allgemeinen und besonderen Vorschrif- 4. Arbeitsbereiche, in denen mit dem Gefahrstoff um-
ten der Verordnung, insbesondere Anhang V Nr. 6, zu be- gegangen wird.
achten.
Die Angaben können schriftlich festgehalten oder auf
elektronischen Datenträgern gespeichert werden. Das
Fünft e r Absc hnit t Verzeichnis ist bei wesentlichen Änderungen fortzuschrei-
ben und mindestens einmal jährlich zu überprüfen. Es ist
Allge m e ine U m ga ngs- kurzfristig verfügbar aufzubewahren und der zuständigen
vorsc hrift e n für Ge fa hrst offe Behörde auf Verlangen vorzulegen.
§ 16 (4) Bevor der Arbeitgeber Arbeitnehmer beim Umgang
mit Gefahrstoffen beschäftigt, hat er zur Feststellung der
Ermittlungspflicht
erforderlichen Maßnahmen die mit dem Umgang verbun-
(1) Der Arbeitgeber, der mit einem Stoff, einer Zuberei- denen Gefahren zu ermitteln und zu beurteilen. Welche
tung oder einem Erzeugnis umgeht, hat festzustellen, ob Maßnahmen zur Abwehr der Gefahren zu treffen sind, die
es sich im Hinblick auf den vorgesehenen Umgang um beim Umgang mit Gefahrstoffen entstehen können, hat
einen Gefahrstoff handelt. Der Arbeitgeber, der nicht über der Arbeitgeber zu regeln, bevor er mit Gefahrstoffen
andere Erkenntnisse verfügt, kann davon ausgehen, dass umgeht.
eine Kennzeichnung, die sich auf der Verpackung befin-
det, und dass Angaben, die in einer beigefügten Mitteilung
§ 17
oder einem Sicherheitsdatenblatt enthalten sind, zu-
treffend sind. Das Ergebnis der Ermittlung nach Satz 1 ist, Allgemeine Schutzpflicht
soweit dabei Gefahrstoffe festgestellt worden sind, der (1) Der Arbeitgeber, der mit Gefahrstoffen umgeht, hat
zuständigen Behörde auf Verlangen darzulegen. die zum Schutz des menschlichen Lebens, der mensch-
(2) Der Arbeitgeber muss prüfen, ob Stoffe, Zubereitun- lichen Gesundheit und der Umwelt erforderlichen Maß-
gen oder Erzeugnisse mit einem geringeren gesundheit- nahmen nach den allgemeinen und besonderen Vorschrif-
lichen Risiko als die von ihm in Aussicht genommenen ten des Fünften und Sechsten Abschnitts einschließlich
erhältlich sind. Ist ihm die Verwendung dieser Stoffe, der dazugehörigen Anhänge und den für ihn gelten-
Zubereitungen und Erzeugnisse zumutbar und ist die den Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften zu
Substitution zum Schutz von Leben und Gesundheit der treffen. Im übrigen sind die allgemein anerkannten sicher-
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heitstechnischen, arbeitsmedizinischen und hygienischen 5. 83/477/EWG des Rates vom 19. September 1983 über
Regeln einschließlich der Regeln über Einstufung, Sicher- den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch
heitsinformation und Arbeitsorganisation sowie die sonsti- Asbest am Arbeitsplatz (ABl. EG Nr. L 263 S. 25)
gen gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse
in ihrer jeweiligen geänderten, im Amtsblatt der Euro-
zu beachten.
päischen Gemeinschaften veröffentlichten Fassung über-
(2) Maßnahmen zur Abwehr unmittelbarer Gefahren nommen sind. Die Verfahren und Messregeln werden vom
sind unverzüglich zu treffen. Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Bun-
(3) Bei den zu treffenden Schutzmaßnahmen sind die desarbeitsblatt bekannt gemacht.
Kennzeichnungen nach den §§ 6, 7 und 12, insbesondere (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn die Auslöse-
die Hinweise auf die besonderen Gefahren (R-Sätze) und schwelle für Gefahrstoffe bei bestimmungsgemäßer
die Sicherheitsratschläge (S-Sätze) sowie die Angaben in Anwendung behördlich oder berufsgenossenschaftlich
den Sicherheitsdatenblättern nach § 14 zu beachten. anerkannter Verfahren oder Geräte nicht überschritten
wird. Satz 1 gilt nicht für die besonders gefährlichen
§ 18 krebserzeugenden Gefahrstoffe nach § 15a Abs. 1.
Überwachungspflicht
§ 19
(1) Ist das Auftreten eines oder verschiedener gefähr-
licher Stoffe in der Luft am Arbeitsplatz nicht sicher aus- Rangfolge der Schutzmaßnahmen
zuschließen, so ist zu ermitteln, ob die Maximale Arbeits- (1) Das Arbeitsverfahren ist so zu gestalten, dass gefähr-
platzkonzentration, die Technische Richtkonzentration liche Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe nicht frei werden,
oder der Biologische Arbeitsplatztoleranzwert unter- soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist. Das
schritten oder die Auslöseschwelle überschritten sind. Die Arbeitsverfahren ist ferner so zu gestalten, dass die Arbeit-
Gesamtwirkung verschiedener gefährlicher Stoffe in der nehmer mit gefährlichen festen oder flüssigen Stoffen
Luft am Arbeitsplatz ist zu beurteilen. oder Zubereitungen nicht in Hautkontakt kommen, soweit
(2) Wer Messungen durchführt, muss über die notwen- dies nach dem Stand der Technik möglich ist.
dige Sachkunde und über die notwendigen Einrichtungen (2) Kann durch Maßnahmen nach Absatz 1 nicht unter-
verfügen. Der Arbeitgeber, der eine Messstelle beauftragt, bunden werden, dass gefährliche Gase, Dämpfe oder
kann davon ausgehen, dass die von einer Messstelle fest- Schwebstoffe frei werden, sind diese an ihrer Austritts-
gestellten Erkenntnisse zutreffend sind, wenn die Mess- oder Entstehungsstelle vollständig zu erfassen und
stelle von den Ländern anerkannt ist. Die Länder regeln anschließend ohne Gefahr für Mensch und Umwelt zu
einvernehmlich das Verfahren der Anerkennung. Das Bun- entsorgen, soweit dies nach dem Stand der Technik
desministerium für Arbeit und Sozialordnung gibt die an- möglich ist.
erkannten Messstellen im Bundesarbeitsblatt bekannt.
(3) Ist eine vollständige Erfassung nach Absatz 2 nicht
(3) Die Ergebnisse der Ermittlungen und Messungen möglich, so sind die dem Stand der Technik entsprechen-
nach den Absätzen 1 und 2 sind aufzuzeichnen und den Lüftungsmaßnahmen zu treffen.
mindestens 30 Jahre aufzubewahren. Sie sind der zustän-
digen Behörde auf Verlangen mitzuteilen; hinsichtlich der (4) Ist die Sicherheitstechnik eines Arbeitsverfahrens
Biologischen Arbeitsplatztoleranzwerte gilt § 31 Abs. 1 fortentwickelt worden, hat sich diese bewährt und erhöht
entsprechend. Bei Betriebsstilllegung sind die Aufzeich- sich die Arbeitssicherheit hierdurch erheblich, so hat der
nungen dem zuständigen Unfallversicherungsträger aus- Arbeitgeber das nicht entsprechende Arbeitsverfahren
zuhändigen. soweit zumutbar innerhalb einer angemessenen Frist
dieser Fortentwicklung anzupassen.
(4) Der Arbeitgeber hat bei den Ermittlungen und Mes-
sungen nach den Absätzen 1 und 2 die vom Ausschuss (5) Werden nach Durchführung der Maßnahmen nach
für Gefahrstoffe aufgestellten Verfahren und Messregeln den Absätzen 1 bis 3 die Maximale Arbeitsplatzkonzentra-
heranzuziehen, in die die Verfahren und Messregeln der tion oder der Biologische Arbeitsplatztoleranzwert nicht
Richtlinien unterschritten, hat der Arbeitgeber
1. 88/642/EWG des Rates vom 16. Dezember 1988 zur 1. wirksame und hinsichtlich ihrer Trageeigenschaften
Änderung der Richtlinie 80/1107/EWG zum Schutz der geeignete persönliche Schutzausrüstungen zur Ver-
Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische, fügung zu stellen und diese in gebrauchsfähigem,
physikalische und biologische Arbeitsstoffe bei der hygienisch einwandfreiem Zustand zu halten und
Arbeit (ABl. EG Nr. L 356 S. 74), 2. dafür zu sorgen, dass die Arbeitnehmer nur so lange
2. 91/322/EWG der Kommission vom 29. Mai 1991 zur beschäftigt werden, wie es das Arbeitsverfahren un-
Durchführung der Richtlinie 88/642/EWG (ABl. EG bedingt erfordert und es mit dem Gesundheitsschutz
Nr. L 177 S. 22), vereinbar ist.
3. 82/605/EWG des Rates vom 28. Juli 1982 über den Satz 1 gilt auch, wenn mit allergischen Reaktionen zu
Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch rechnen ist. Die Arbeitnehmer müssen die zur Verfügung
metallisches Blei und seine Ionenverbindungen am gestellten persönlichen Schutzausrüstungen benutzen.
Arbeitsplatz (ABl. EG Nr. L 247 S. 12), Das Tragen von Atemschutz und von Vollschutzanzügen
darf keine ständige Maßnahme sein.
4. 78/610/EWG des Rates vom 29. Juni 1978 zur An-
gleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften (6) Die Absätze 1 bis 3 und 5 gelten nicht für Verfahren,
der Mitgliedstaaten über den Schutz der Gesundheit bei denen bestimmungsgemäß Gefahrstoffe freigesetzt
von Arbeitnehmern, die Vinylchlorid ausgesetzt sind werden und Lüftungsmaßnahmen dem Verwendungs-
(ABl. EG Nr. L 197 S. 12), zweck entgegenstehen. Die Überwachungspflicht nach
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. November 1999 2245
§ 18 Abs. 1 entfällt in diesen Fällen. Werden in diesen unverzüglich zu unterrichten. Satz 2 gilt auch, wenn Maß-
Fällen die Maximale Arbeitsplatzkonzentration oder der nahmen nach der Überprüfung des Arbeitsplatzes nach
Biologische Arbeitsplatztoleranzwert nicht unterschritten, § 33 getroffen werden.
sind Maßnahmen nach Absatz 5 zu treffen. (3) Über Messungen nach § 18 zur Überwachung der
Maximalen Arbeitsplatzkonzentration oder der Techni-
§ 20 schen Richtkonzentration sind Messprotokolle zu erstel-
Betriebsanweisung len. Abschriften der Messprotokolle hat der Arbeitgeber
dem Betriebs- oder Personalrat zugänglich zu machen. Er
(1) Der Arbeitgeber hat eine arbeitsbereichs- und stoff-
hat Abschriften der Messprotokolle dem Betriebs- oder
bezogene Betriebsanweisung zu erstellen, in der auf die
Personalrat auf Verlangen zu überlassen.
mit dem Umgang mit Gefahrstoffen verbundenen Gefah-
ren für Mensch und Umwelt hingewiesen wird sowie die (4) Die Betriebs- oder Personalräte haben das Recht,
erforderlichen Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln über die in den Vorschriften der §§ 16 bis 20 vorgesehe-
festgelegt werden; auf die sachgerechte Entsorgung nen Maßnahmen hinaus zur Abwendung gesundheitlicher
entstehender gefährlicher Abfälle ist hinzuweisen. Die Schäden dem Arbeitgeber im Einzelfall zusätzliche
Betriebsanweisung ist in verständlicher Form und in der Schutzmaßnahmen vorzuschlagen. Unterrichtungs- und
Sprache der Beschäftigten abzufassen und an geeigneter Beteiligungspflichten nach anderen Rechtsvorschriften
Stelle in der Arbeitsstätte bekannt zu machen. In der bleiben unberührt.
Betriebsanweisung sind auch Anweisungen über das (5) Unterrichtungs- und Beteiligungspflichten gegenüber
Verhalten im Gefahrfall und über die Erste Hilfe zu treffen. dem Betriebs- oder Personalrat sowie den Arbeitnehmern
(2) Arbeitnehmer, die beim Umgang mit Gefahrstoffen bestehen nur insoweit, als die betroffenen Arbeitnehmer
beschäftigt werden, müssen anhand der Betriebsan- oder Beschäftigte im Sinne des Betriebsverfassungs-
weisung über die auftretenden Gefahren sowie über die gesetzes oder der Personalvertretungsgesetze sind.
Schutzmaßnahmen unterwiesen werden. Die Unterwei- (6) Wird die Maximale Arbeitsplatzkonzentration oder
sungen müssen vor der Beschäftigung und danach min- die Technische Richtkonzentration oder der Biologische
destens einmal jährlich mündlich und arbeitsplatzbezogen Arbeitsplatztoleranzwert nicht unterschritten und hilft der
erfolgen. Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisungen sind Arbeitgeber der dagegen erhobenen oder veranlassten
schriftlich festzuhalten und von den Unterwiesenen durch Beschwerde nicht unverzüglich ab, so kann sich der ein-
Unterschrift zu bestätigen. Der Nachweis der Unterwei- zelne Arbeitnehmer nach Ausschöpfung der innerbetrieb-
sung ist zwei Jahre aufzubewahren. lichen Möglichkeiten unmittelbar an die für die Über-
wachung zuständigen Stellen wenden. Besteht durch die
§ 21 Überschreitungen nach Satz 1 eine unmittelbare Gefahr
Unterrichtung und Anhörung für Leben oder Gesundheit, hat der einzelne Arbeitnehmer
der Arbeitnehmer in besonderen Fällen das Recht, die Arbeit zu verweigern. Aus der Ausübung
der in den Sätzen 1 und 2 genannten Rechte dürfen dem
(1) Der Arbeitgeber hat die betroffenen Arbeitnehmer
Arbeitnehmer keine Nachteile entstehen.
oder, wenn ein Betriebs- oder Personalrat vorhanden ist,
diesen
§ 22
1. bei der Ermittlung und Beurteilung nach § 16 Abs. 2
und 4 Satz 1 sowie bei der Regelung der Maßnahmen Hygienemaßnahmen
nach § 16 Abs. 4 Satz 2 und § 17 Abs. 2 zu hören, (1) Für den Verbrauch durch Arbeitnehmer im Betrieb
2. wenn er Messungen nach § 18 durchführt, über das bestimmte Nahrungs- und Genussmittel dürfen nur so
Ergebnis der Messungen zur Überwachung der Maxi- aufbewahrt werden, dass sie mit Gefahrstoffen nicht in
malen Arbeitsplatzkonzentrationen, der Technischen Berührung kommen.
Richtkonzentrationen oder über das nicht personen-
(2) Arbeitnehmer, die beim Umgang mit sehr giftigen,
bezogene Ergebnis der Messungen zur Überwachung
giftigen, krebserzeugenden, fortpflanzungsgefährdenden
der Biologischen Arbeitsplatztoleranzwerte zu unter-
oder erbgutverändernden Gefahrstoffen beschäftigt wer-
richten, Einsicht in die Aufzeichnungen dieser Er-
den, dürfen in Arbeitsräumen oder an ihren Arbeitsplätzen
gebnisse zu gewähren und Auskünfte über deren
im Freien keine Nahrungs- und Genussmittel zu sich neh-
Bedeutung zu geben,
men. Für diese Arbeitnehmer sind Bereiche einzurichten,
3. wenn er persönliche Schutzausrüstungen nach § 19 in denen sie Nahrungs- und Genussmittel ohne Beein-
Abs. 5 zur Verfügung zu stellen hat, zur Auswahl der trächtigung ihrer Gesundheit durch Gefahrstoffe zu sich
geeigneten Schutzausrüstungen und den Bedingun- nehmen können.
gen, unter denen sie zu benutzen sind, zu hören.
(3) Arbeitnehmern, die beim Umgang mit sehr giftigen,
Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend bei den Ermittlungen und giftigen, krebserzeugenden, fortpflanzungsgefährdenden
Beurteilungen nach § 36 Abs. 1 und 2 Satz 1 und 2 sowie oder erbgutverändernden Gefahrstoffen beschäftigt wer-
bei der Regelung der Maßnahmen nach § 36 Abs. 2 Satz 3. den, sind Waschräume sowie Räume mit getrennten Auf-
(2) Eine Überschreitung der Maximalen Arbeitsplatz- bewahrungsmöglichkeiten für Straßen- und Arbeitsklei-
konzentration, der Technischen Richtkonzentration oder dung zur Verfügung zu stellen. Wenn es aus gesundheit-
der Auslöseschwelle hat der Arbeitgeber den betroffenen lichen Gründen erforderlich ist, sind Umkleideräume für
Arbeitnehmern und dem Betriebs- oder Personalrat Straßen- und Arbeitskleidung zur Verfügung zu stellen, die
unverzüglich unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Arbeit- durch einen Waschraum mit Duschen voneinander
nehmer und Betriebs- oder Personalrat sind zu den zu getrennt sind. Arbeits- und Schutzkleidung ist vom Arbeit-
treffenden Maßnahmen zu hören. In dringenden Fällen geber zu reinigen. Erforderlichenfalls ist sie geordnet zu
hat der Arbeitgeber sie über die getroffenen Maßnahmen entsorgen und vom Arbeitgeber zu ersetzen.
2246 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. November 1999
§ 23 geordnet und nicht in unmittelbarer Nähe von Arznei-
Verpackung und mitteln, Lebens- oder Futtermitteln einschließlich der
Kennzeichnung beim Umgang Zusatzstoffe aufbewahrt oder gelagert werden.
(1) Gefährliche Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, (3) Mit T+ oder T gekennzeichnete Stoffe und Zuberei-
die nach dem Dritten Abschnitt verpackungs- und kenn- tungen sind unter Verschluss oder so aufzubewahren oder
zeichnungspflichtig sind, sind auch bei der Verwendung zu lagern, dass nur fachkundige Personen Zugang haben.
entsprechend dem Dritten Abschnitt zu kennzeichnen und Satz 1 gilt nicht für Ottokraftstoffe an Tankstellen.
zu verpacken.
(1a) Sichtbar verlegte Rohrleitungen, in denen nach § 25
dem Dritten Abschnitt kennzeichnungspflichtige gefähr- Besondere Vorschriften
liche Stoffe oder Zubereitungen transportiert werden, sind für den Umgang mit bestimmten Gefahrstoffen
entsprechend diesen Vorschriften zu kennzeichnen. Die
Kennzeichnung muss in ausreichender Häufigkeit und gut Wer als Arbeitgeber die in Anhang V bezeichneten
sichtbar in unmittelbarer Nähe der gefahrenträchtigen Gefahrstoffe herstellt oder verwendet oder den dort
Stellen, wie Schiebern und Anschlussstellen, angebracht genannten Tätigkeiten nachgeht, hat vorbehaltlich des
werden. Satzes 2 und unbeschadet der Vorschriften des Vierten
und Fünften Abschnitts die in Anhang V festgelegten Vor-
(2) Ammoniumnitrat und ammoniumnitrathaltige Zube- schriften zu beachten. Anhang V Nr. 6 ist nur anzuwenden,
reitungen nach Anhang V Nr. 2 sind mit der Aufschrift soweit der Arbeitgeber die Voraussetzungen des § 15e
„Gefahrstoffverordnung“ und der Bezeichnung „Ammo- erfüllt.
niumnitrat“ oder „Düngemittel mit Ammoniumnitrat“ und
der Gruppe nach Anhang V Nr. 2.2 zu kennzeichnen.
§ 26
(3) Abweichend von Absatz 1 sind
Sicherheitstechnik, Maßnahmen
1. Behälter, die mit dem Boden fest verbunden sind, bei Betriebsstörungen und Unfällen
2. in Laboratorien und wissenschaftlichen Instituten so- (1) Werden Herstellungs- oder Verwendungsverfahren
wie in Apotheken Standflaschen, in denen gefährliche eingesetzt, bei denen mit Gefahrstoffen in technischen
Stoffe und Zubereitungen in einer für den Hand- Anlagen oder unter Verwendung von technischen Arbeits-
gebrauch erforderlichen Menge enthalten sind, mitteln umgegangen wird, hat der Arbeitgeber die zum
mindestens mit der Angabe Schutz der Arbeitnehmer erforderlichen Maßnahmen und
Vorkehrungen nach dem Stand der Technik zu treffen.
a) der chemischen Bezeichnung des Stoffes oder der
Zubereitung und der Bestandteile der Zubereitung, (2) Der Arbeitgeber hat die erforderlichen Vorkehrun-
gen zu treffen, um Betriebsstörungen, bei denen Arbeit-
b) des Gefahrensymbols mit der zugehörigen Gefahren-
nehmer gefährdet werden können, zu verhindern und bei
bezeichnung
Betriebsstörungen und bei Unfällen die Gefahren für die
zu kennzeichnen. Arbeitnehmer nach dem Stand der Technik zu begrenzen.
(4) Absatz 1 gilt nicht für Satz 1 gilt nicht, soweit entsprechende Vorschriften nach
dem Bundes-Immissionsschutzgesetz bestehen.
1. Stoffe und Zubereitungen, die sich als Ausgangsstoffe
oder Zwischenprodukte im Produktionsgang befinden, (3) Der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmer unverzüglich
sofern den beteiligten Arbeitnehmern bekannt ist, um zu unterrichten, wenn diese bei Betriebszuständen, die
welche gefährlichen Stoffe oder Zubereitungen es sich vom Normalbetrieb abweichen, außergewöhnlich er-
handelt, höhten Konzentrationen von Gefahrstoffen ausgesetzt
sein können. Dies kann insbesondere der Fall sein bei
2. zugelassene Pflanzenschutzmittel, die sich in Pflanzen- Betriebsstörungen, bestimmten Instandhaltungsarbeiten
schutzgeräten befinden. oder Unfällen.
(5) Die Kennzeichnung muss wegen ihrer Warnfunktion (4) Solange die außergewöhnlich erhöhten Konzen-
jederzeit gut lesbar sein; sie ist bei Bedarf zu reinigen, zu trationen nicht beseitigt und dadurch Arbeitnehmer
überprüfen und zu erneuern. gefährdet sind, dürfen nur die für Reparaturen und sonsti-
ge notwendige Arbeiten benötigten Arbeitnehmer Zugang
§ 24 zu den betroffenen Arbeitsbereichen haben. Den Arbeit-
nehmern müssen Schutzkleidung und Atemschutzgeräte
Aufbewahrung, Lagerung
zur Verfügung gestellt werden. Die Exposition darf nicht
(1) Gefahrstoffe sind so aufzubewahren oder zu lagern, von unbegrenzter Dauer sein und ist für jeden Arbeit-
dass sie die menschliche Gesundheit und die Umwelt nehmer auf das unbedingt erforderliche Mindestmaß zu
nicht gefährden. Es sind dabei geeignete und zumutbare beschränken. Arbeitnehmer ohne persönliche Schutzaus-
Vorkehrungen zu treffen, um den Missbrauch oder einen rüstung dürfen nicht in den betroffenen Arbeitsbereichen
Fehlgebrauch nach Möglichkeit zu verhindern. Bei der beschäftigt werden.
Aufbewahrung zur Abgabe oder zur sofortigen Verwen-
(5) Die Arbeitnehmer sind verpflichtet, die nach Ab-
dung müssen die mit der Verwendung verbundenen Ge-
satz 4 zur Verfügung gestellten persönlichen Schutz-
fahren erkennbar sein.
ausrüstungen zu benutzen.
(2) Gefahrstoffe dürfen nicht in solchen Behältern,
durch deren Form oder Bezeichnung der Inhalt mit
Lebensmitteln verwechselt werden kann, aufbewahrt oder § 27
gelagert werden. Gefahrstoffe dürfen nur übersichtlich (weggefallen)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. November 1999 2247
§ 28 § 31
Vorsorgeuntersuchungen Ärztliche Bescheinigungen
(1) Vorsorgeuntersuchungen sind (1) Der Arzt hat den Untersuchungsbefund schriftlich
festzuhalten und den Untersuchten über den Untersu-
1. arbeitsmedizinische Erstuntersuchungen vor Auf-
chungsbefund zu unterrichten.
nahme der Beschäftigung und
(2) Der Arzt hat dem Arbeitgeber und dem untersuchten
2. arbeitsmedizinische Nachuntersuchungen während
Arbeitnehmer eine Bescheinigung darüber auszustellen,
dieser Beschäftigung
ob und inwieweit der Arbeitnehmer zur Verwendung
durch einen ermächtigten Arzt nach § 30. an dem Arbeitsplatz geeignet ist (Bescheinigung über
(2) Wird am Arbeitsplatz die Auslöseschwelle für die das Untersuchungsergebnis) und dieser Bescheinigung
in Anhang VI aufgeführten gefährlichen Stoffe oder Zu- etwaige Empfehlungen nach Absatz 3 Nr. 1 beizufügen.
bereitungen überschritten, so dürfen Arbeitnehmer dort In der Bescheinigung ist darauf hinzuweisen, dass eine
nur beschäftigt werden, wenn sie innerhalb der in Entscheidung der zuständigen Behörde nach Absatz 5
Anhang VI genannten Fristen Vorsorgeuntersuchungen herbeigeführt werden kann, wenn die Bescheinigung für
unterzogen worden sind. Soweit ein arbeitsmedizinisch unzutreffend gehalten wird.
begründeter stoffspezifischer Wert festgelegt ist, tritt (3) Im Falle gesundheitlicher Bedenken hat der Arzt
dieser an die Stelle der Auslöseschwelle nach Satz 1. Der
Arbeitgeber hat die Untersuchungen auf seine Kosten zu 1. dem Arbeitgeber schriftlich eine Überprüfung des
veranlassen. Arbeitsplatzes zu empfehlen, wenn der untersuchte
Arbeitnehmer infolge der Arbeitsplatzverhältnisse
(3) Das Benutzen von Atemschutzgeräten befreit nicht gefährdet erscheint und
von der Verpflichtung nach Absatz 2 Satz 1.
2. den untersuchten Arbeitnehmer in schriftlicher Form
(4) Der Arbeitgeber hat dem Arzt auf Verlangen die medizinisch zu beraten.
zur Durchführung der Vorsorgeuntersuchungen erforder-
lichen Auskünfte über die Arbeitsplatzverhältnisse zu (4) Hat der Arzt dem Arbeitgeber eine Bescheinigung
erteilen und eine Besichtigung des Arbeitsplatzes zu mit einer Empfehlung nach Absatz 3 Nr. 1 ausgestellt, hat
ermöglichen. der Arbeitgeber dies dem Betriebs- oder Personalrat
mitzuteilen. Im Falle eines Beschäftigungsverbotes hat er
auch die zuständige Behörde zu unterrichten.
§ 29
(5) Hält der Arbeitgeber oder der untersuchte Arbeit-
Zeitpunkt der Vorsorgeuntersuchungen nehmer die vom Arzt ausgestellte Bescheinigung für un-
(1) Die Erstuntersuchung muss vor Beginn der Be- zutreffend, so kann er die Entscheidung der zuständigen
schäftigung vorgenommen werden. Sie darf nicht länger Behörde beantragen.
als zwölf Wochen zurückliegen.
(2) Die Frist für die Nachuntersuchung beginnt mit dem § 32
Zeitpunkt der letzten Vorsorgeuntersuchung. Nachunter- (weggefallen)
suchungen müssen innerhalb von sechs Wochen vor Ab-
lauf der Nachuntersuchungsfrist vorgenommen werden.
Abweichend von Satz 1 ist eine vorzeitige Nachunter- § 33
suchung erforderlich, wenn Maßnahmen
1. eine Bescheinigung über eine Vorsorgeuntersuchung nach der Vorsorgeuntersuchung
nach § 31 Abs. 2 befristet oder unter einer ent- Hat der Arzt eine Bescheinigung mit einer Empfehlung
sprechenden Bedingung erteilt worden ist oder nach § 31 Abs. 3 Nr. 1 erteilt, darf der Arbeitgeber den
2. eine Erkrankung oder eine körperliche Beeinträch- Untersuchten an seinem Arbeitsplatz nur beschäftigen
tigung eine vorzeitige Nachuntersuchung angezeigt oder weiterbeschäftigen, wenn die Wirksamkeit der Maß-
erscheinen lässt oder nahmen nach § 19 überprüft worden ist und für den Unter-
suchten gesundheitliche Bedenken nicht mehr bestehen.
3. Arbeitnehmer, die einen ursächlichen Zusammenhang
Auf dem Arbeitsplatz dürfen andere Arbeitnehmer nur
zwischen ihrer Erkrankung und ihrer Tätigkeit am
beschäftigt werden, wenn feststeht, dass sie durch
Arbeitsplatz vermuten, eine Untersuchung wünschen.
Maßnahmen nach § 19 ausreichend geschützt werden
(3) Ist der Arbeitnehmer innerhalb von sechs Monaten können.
nach dieser Verordnung oder nach anderen Rechtsvor-
schriften mehr als einmal einer Nachuntersuchung zu
§ 34
unterziehen, können die Nachuntersuchungen an einem
Termin vorgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn die Vorsorgekartei und
Nachuntersuchungsfrist weniger als ein Jahr beträgt. Aufbewahren der ärztlichen Bescheinigungen
(1) Für Arbeitnehmer, die nach dieser Verordnung ärzt-
lich untersucht worden sind, ist von ihrem Arbeitgeber
§ 30 eine Vorsorgekartei zu führen. Der betroffene Arbeit-
Ermächtigte Ärzte nehmer oder eine von ihm bevollmächtigte Person hat das
Recht auf Einsichtnahme in die ihn betreffenden Angaben.
Ärzte, die Vorsorgeuntersuchungen vornehmen, müssen
von der zuständigen Behörde nach § 41 Abs. 5 hierzu (2) Die Kartei muss für jeden Arbeitnehmer folgende
ermächtigt sein. Angaben enthalten:
2248 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. November 1999
1. Vor- und Familienname, Geburtsdatum des betroffe- (3) Zubereitungen sind als krebserzeugend im Sinne
nen Arbeitnehmers, des Absatzes 1 anzusehen, sofern der Massengehalt
2. Wohnanschrift, – bei gasförmigen Stoffen der Volumengehalt – an
einem krebserzeugenden Stoff gleich oder größer als
3. Tag der Einstellung und des Ausscheidens, 0,1 vom Hundert beträgt, soweit nicht in Anhang I der
4. Ordnungsnummer, Richtlinie 67/548/EWG andere stoffspezifische Konzen-
trationsgrenzen festgelegt sind. Abweichend von Satz 1
5. zuständiger Krankenversicherungsträger, gelten für die nachfolgend genannten krebserzeugenden
6. Art der vom Arbeitsplatz ausgehenden Gefährdungs- Stoffe die jeweils zugeordneten besonderen Gehaltsgren-
möglichkeiten, zen für den Massengehalt in der Zubereitung in Hundert-
teilen:
7. Art der Tätigkeit mit Angabe des Beginns und des
Endes der Tätigkeit, – 6-Amino-2-ethoxynaphthalin 0,01
8. Angabe von Zeiten über frühere Tätigkeiten, bei – o-Aminoazotoluol 0,01
denen eine Gefährdungsmöglichkeit bestand (soweit – 4-Aminobiphenyl und seine Salze 0,01
bekannt),
– Alpha,alpha,alpha-trichlor-toluol 0,01
9. Datum und Ergebnis der ärztlichen Vorsorgeunter-
suchungen, – Benzidin und seine Salze 0,01
10. Datum der nächsten regelmäßigen Nachunter- – Benzo(a)pyren 0,005
suchung, – Bis(chlormethylether) 0,0005
11. Name und Anschrift des untersuchenden Arztes, – 2,4-Butansulfon 0,01
12. Name dessen, der die Vorsorgekartei führt. – Cadmiumchlorid (in atembarer Form) 0,01
Die Angaben können in Dateiform auch auf sonstigen – Chlormethyl-methylether 0,01
Datenträgern gespeichert werden.
– 4-Chlor-o-toluidin 0,01
(3) Der Arbeitgeber hat die Kartei und die ärztlichen
– 1,4-Dichlorbuten-2 0,01
Bescheinigungen für jeden Arbeitnehmer bis zu dessen
Ausscheiden aufzubewahren. Danach sind dem Arbeit- – 2,2(-Dichlordiethylsulfid 0,01
nehmer der ihn betreffende Auszug aus der Kartei und die – 3,3(-Dimethoxybenzidin und seine Salze 0,05
ärztlichen Bescheinigungen auszuhändigen. Der Arbeit-
geber hat einen Abdruck des dem Arbeitnehmer aus- – 3,3(-Dimethylbenzidin und seine Salze 0,05
gehändigten Auszugs wie Personalunterlagen aufzube- – Dimethylcarbamoylchlorid 0,0005
wahren.
– 1,2-Dimethylhydrazin 0,01
(4) Der Arbeitgeber hat die Kartei so aufzubewahren,
– Hexamethylphosphorsäuretriamid 0,0005
dass Unbefugte keinen Zugang haben. Die in der Kartei
enthaltenen Angaben dürfen unbefugten Dritten nicht – p-Kresidin 0,01
offenbart werden. – N-Methyl-bis(2-chlorethyl)amin 0,01
– 2-Naphthylamin und seine Salze 0,01
– 4-Nitrodiphenyl 0,01
Se c hst e r Absc hnit t
– N-Nitrosodiethanolamin 0,0005
Z usä t z lic he Vorsc hrift e n für
– N-Nitrosodiethylamin 0,0001
den Umgang mit krebserzeugenden und
e rbgut ve rä nde rnde n Ge fa hrst offe n – N-Nitrosodimethylamin 0,0001
– N-Nitrosodi-n-butylamin 0,0001
§ 35 – N-Nitrosodi-n-propylamin 0,0001
Begriffsbestimmungen – N-Nitrosodi-i-propylamin 0,0005
(1) Krebserzeugende oder erbgutverändernde Gefahr- – N-Nitrosoethylphenylamin 0,0001
stoffe im Sinne des Sechsten Abschnitts sind Stoffe und
Zubereitungen, die krebserzeugend oder erbgutverän- – N-Nitrosomethylethylamin 0,0001
dernd sind, sowie Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, – N-Nitrosomethylphenylamin 0,0001
aus denen bei der Herstellung oder Verwendung krebs-
– N-Nitrosomorpholin 0,0001
erzeugende oder erbgutverändernde Stoffe oder Zuberei-
tungen entstehen oder freigesetzt werden können. – N-Nitrosopiperidin 0,0001
(2) Stoffe sind krebserzeugend im Sinne des Absat- – N-Nitrosopyrrolidin 0,0005
zes 1, wenn sie mit den Hinweisen auf besondere Gefahren – 1,3-Propansulton 0,01
R45 oder R49 gekennzeichnet sind oder in Anhang I der
Richtlinie 67/548/EWG mit R45 oder R49 bezeichnet oder – 2,3,7,8-Tetrachlordibenzo-p-dioxin 0,0000002
auf Grund sonstiger Erkenntnisse des Arbeitgebers als – Tetranitromethan 0,001
krebserzeugend in die Kategorie 1 oder 2 nach Anhang VI
– 1,2,3-Trichlorpropan 0,01
der Richtlinie 67/548/EWG einzustufen sind. Die
Bekanntmachungen des Bundesministeriums für Arbeit (4) Krebserzeugende Gefahrstoffe im Sinne des Sechs-
und Sozialordnung nach § 52 Abs. 3 sind zu beachten. ten Abschnitts sind auch
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. November 1999 2249
1. Buchenholzstaub und Eichenholzstaub. Die Vorschrif- wenn dies mit einer Änderung des Herstellungs- oder
ten der §§ 36 bis 38 gelten jedoch nur dann, wenn Verwendungsverfahrens verbunden ist. Das Herstellungs-
in einem Betrieb, Betriebsteil oder Arbeitsbereich, und Verwendungsverfahren muss, soweit dies zumutbar
bezogen auf den gesamten jährlichen Holzeinsatz, in und nach dem Stand der Technik möglich ist, geändert
erheblichem Umfang Buchen- oder Eichenholz be- werden, wenn dadurch auf die Verwendung des krebs-
oder verarbeitet wird, erzeugenden Gefahrstoffes verzichtet oder das Auftreten
2. Azofarbstoffe mit einer krebserzeugenden Aminkom- des krebserzeugenden Gefahrstoffes am Arbeitsplatz ver-
ponente. Zubereitungen von Azofarbstoffen mit krebs- hindert werden kann. Ist eine Substitution nach Satz 1
erzeugender Aminkomponente sind nach Absatz 3 oder 2 nicht möglich, so sind zur Vermeidung der Exposi-
entsprechend ihrem Gehalt an potentiell durch re- tion der Arbeitnehmer technische und organisatorische
duktive Azospaltung freisetzbarem krebserzeugenden Maßnahmen nach den Absätzen 3 bis 8 zu treffen.
Amin und dem Gehalt des Azofarbstoffes in der Zu- (3) Ist eine Substitution nach Absatz 2 Satz 1 oder 2
bereitung als krebserzeugend einzustufen, nicht möglich, so sind krebserzeugende Gefahrstoffe in
3. Pyrolyseprodukte aus organischem Material. Es ist geschlossenen Anlagen herzustellen oder zu verwenden,
zulässig, als Bezugssubstanz für Pyrolyseprodukte soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist.
mit krebserzeugenden polyzyklischen aromatischen Arbeitnehmer dürfen krebserzeugenden Gefahrstoffen nur
Kohlenwasserstoffen den Stoff Benzo(a)pyren zu ausgesetzt werden, wenn dies nach dem Stand der Tech-
wählen, nik unvermeidbar ist. Am Ende der Reaktion oder des
Arbeitsvorgangs dürfen krebserzeugende Gefahrstoffe als
4. Dieselmotoremissionen. Verunreinigung oder Beimischung im isolierten End- oder
(5) Den krebserzeugenden Gefahrstoffen gleichgestellt Zwischenprodukt nur in einer Konzentration vorhanden
sind ferner sein, die nach dem Stand der Technik unvermeidbar ist.
a) die Herstellung von Auramin, (4) Zur Einhaltung des Expositionsverbotes nach § 15a
Abs. 1 dürfen besonders gefährliche krebserzeugende Ge-
b) Arbeiten, bei denen Arbeitnehmer Staub, Rauch oder
fahrstoffe nur in geschlossenen Anlagen hergestellt oder
Nebel beim Rösten oder bei der elektrolytischen Raffi-
verwendet werden. Werden Arbeitnehmer im Rahmen der
nation von Nickelmatte ausgesetzt sind.
Ausnahmebestimmungen des § 15a Abs. 1 Satz 2, des
(6) Stoffe sind erbgutverändernd im Sinne des Absat- § 43 Abs. 7 oder der Übergangsbestimmungen des § 54
zes 1, wenn sie beim Inverkehrbringen mit den Hinweisen Abs. 1 den besonders gefährlichen krebserzeugenden
auf besondere Gefahren R46 gekennzeichnet oder in Gefahrstoffen ausgesetzt, so muss Bildung und Ausbrei-
Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG mit R46 bezeichnet tung der Gefahrstoffe nach dem Stand der Technik soweit
oder auf Grund sonstiger Erkenntnisse des Arbeitgebers wie möglich begrenzt werden.
nach Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG in die Kate-
(5) Ist eine Exposition gegenüber krebserzeugenden
gorie 1 oder 2 als erbgutverändernd einzustufen sind. Die
Stoffen unvermeidbar, so hat der Arbeitgeber dafür zu
Bekanntmachungen des Bundesministeriums für Arbeit
sorgen, dass die Technische Richtkonzentration unter-
und Sozialordnung nach § 52 Abs. 3 sind zu beachten.
schritten wird. Wird die Technische Richtkonzentration
(7) Zubereitungen sind erbgutverändernd im Sinne des nicht unterschritten, gilt § 19 Abs. 5 entsprechend. Wird
Absatzes 1, sofern der Massengehalt – bei gasförmigen die Auslöseschwelle nicht unterschritten, gilt § 19 Abs. 5
Stoffen der Volumengehalt – an einem erbgutverändern- Satz 1, 2 und 4 entsprechend.
den Stoff gleich oder größer als 0,1 vom Hundert beträgt,
(6) Beim Umgang mit krebserzeugenden Gefahrstoffen
soweit nicht in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG andere
am Arbeitsplatz sind zusätzlich folgende Maßnahmen zu
stoffspezifische Konzentrationsgrenzen festgelegt sind.
ergreifen:
Abweichend von Satz 1 gelten für die in Absatz 3 Satz 2
genannten Stoffe die dort zugeordneten besonderen 1. Die Menge der krebserzeugenden Gefahrstoffe am
Gehaltsgrenzen. Arbeitsplatz ist so weit wie möglich zu begrenzen.
2. Die Zahl der in den betroffenen Arbeitsbereichen
§ 36 jeweils tätigen Arbeitnehmer ist so gering wie möglich
zu halten.
Zusätzliche Ermittlungspflichten,
Vorsorge- und Schutzmaßnahmen beim Umgang 3. Arbeitsbereiche, in denen mit krebserzeugenden
mit krebserzeugenden Gefahrstoffen Stoffen umgegangen wird, sind von anderen Arbeits-
(1) Der Arbeitgeber hat vor dem Umgang mit krebs- bereichen deutlich abzugrenzen und nur solchen
erzeugenden Gefahrstoffen zur umfassenden Bewertung Arbeitnehmern zugänglich zu machen, die sie zur Aus-
aller Gefahren für jede Tätigkeit, bei der eine Exposition übung ihrer Arbeit oder zur Durchführung bestimmter
gegenüber krebserzeugenden Gefahrstoffen auftreten Aufgaben betreten müssen. Unbefugten ist der Zutritt
kann, Art, Ausmaß und Dauer der Exposition der Arbeit- zu untersagen. Die betroffenen Arbeitsbereiche sind so
nehmer zu ermitteln. Diese Bewertung muss in regelmäßi- zu gestalten, dass ihre Reinigung jederzeit möglich ist.
gen Abständen und bei jeder Änderung der Bedingungen, 4. Arbeitsbereiche, in denen mit krebserzeugenden
die sich auf die Exposition der Arbeitnehmer gegenüber Gefahrstoffen umgegangen wird, sind durch geeignete
krebserzeugenden Gefahrstoffen auswirken können, er- Warn- und Sicherheitszeichen sowie mit dem Zeichen
neut vorgenommen werden. „ Essen, Trinken und Rauchen verboten“ zu kenn-
(2) Krebserzeugende Gefahrstoffe müssen, soweit dies zeichnen.
zumutbar und nach dem Stand der Technik möglich ist, 5. Krebserzeugende Gefahrstoffe sind in geeigneten,
durch Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse mit einem dicht verschließbaren und gekennzeichneten Behäl-
geringeren gesundheitlichen Risiko ersetzt werden, auch tern zu lagern, aufzubewahren und zu transportieren.
2250 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. November 1999
6. Reststoffe und Abfälle, die krebserzeugende Gefahr- 1. die Stoffidentität, die Eigenschaften und die Menge
stoffe enthalten, sind in geeigneten, sicher verschließ- des krebserzeugenden Gefahrstoffes,
baren und gekennzeichneten Behältern ohne Gefahr 2. eine Beschreibung des Herstellungs- oder des Verwen-
für Mensch und Umwelt zu sammeln, zu lagern und zu dungsverfahrens oder der Verwendung einschließlich
entsorgen. Im Falle von Buchenholzstaub und Eichen- der durchzuführenden Tätigkeiten, des Verwendungs-
holzstaub ist eine Kennzeichnung der Behälter nicht zwecks, der Verwendungsart sowie der vorgesehenen
erforderlich. Funktion des Gefahrstoffes,
7. Die Behälter für krebserzeugende Gefahrstoffe und für
3. die getroffenen Schutzmaßnahmen und, falls vorge-
Abfälle, die krebserzeugende Gefahrstoffe enthalten,
sehen, Art und Qualität der zu verwendenden Schutz-
sind beim Umgang klar, eindeutig und sichtbar min-
ausrüstung,
destens mit den Angaben
4. das Ergebnis der Ermittlung nach § 36 Abs. 1 und
a) der Bezeichnung des Stoffes oder der Zubereitung
begründende Angaben, warum
und der Bestandteile der Zubereitung und
a) keine Substitution nach § 36 Abs. 2 Satz 1 möglich
b) der Gefahrensymbole und der dazugehörigen Ge-
ist,
fahrenbezeichnungen
b) das Auftreten des Gefahrstoffes am Arbeitsplatz
zu kennzeichnen. Satz 1 gilt nicht in den Fällen des § 23
nicht zu vermeiden ist,
Abs. 4. Bei Behältnissen für Abfälle aus Laboratorien,
die krebserzeugende Gefahrstoffe enthalten, kann die 5. die Zahl der Arbeitnehmer, die mit dem Gefahrstoff
Kennzeichnung entfallen; diese sind mit einer charak- umgehen,
terisierenden Bezeichnung des Abfalls, die weitgehend 6. Art und Ausmaß der Exposition durch den Gefahrstoff,
die enthaltenen Stoffe und Stoffgruppen berücksich- insbesondere Messergebnisse, soweit sie vorliegen.
tigt, und den Gefahrensymbolen und -bezeichnungen
zu versehen. Bei der Einstufung der Abfälle hinsichtlich (3) Der zuständigen Behörde ist unverzüglich nach
der krebserzeugenden und reproduktionstoxischen Auswertung, spätestens jedoch innerhalb von sechs
Eigenschaften ist von der höchsten zu erwartenden Monaten nach der erstmaligen Anzeige, das Ergebnis der
Gefahr auszugehen. Ermittlungen nach § 18 Abs. 1 mitzuteilen.
8. Für Notfälle, bei denen Arbeitnehmer ungewöhnlich (4) In der Anzeige ist bei Abbruch-, Sanierungs- oder
hohen Konzentrationen an krebserzeugenden Gefahr- Instandhaltungsarbeiten an und in bestehenden Anlagen,
stoffen ausgesetzt sein können, sind geeignete Vor- Einrichtungen, Fahrzeugen (mit Ausnahme von Straßen-
kehrungen zu treffen. fahrzeugen), Gebäuden oder Geräten, die besonders
9. Alle Räume, Anlagen und Geräte sind regelmäßig zu gefährliche krebserzeugende Gefahrstoffe nach § 15a
reinigen. Abs. 1 enthalten, zusätzlich der Nachweis zu erbringen,
dass die personelle und sicherheitstechnische Ausstat-
(7) In Arbeitsbereiche, in denen mit krebserzeugenden
tung des Unternehmens nach § 15a Abs. 3 für diese Arbei-
Gefahrstoffen umgegangen wird, darf abgesaugte Luft
ten geeignet ist. Abweichend von Satz 1 kann bei zugelas-
nicht zurückgeführt werden. Abweichend von Satz 1
senen Unternehmen nach § 39 Abs. 1 die Beifügung der
darf die in einem Arbeitsbereich abgesaugte Luft dort-
Zulassung in der Anzeige genügen.
hin zurückgeführt werden, wenn sie unter Anwendung
behördlicher oder berufsgenossenschaftlich anerkannter (5) Die Anzeige nach Absatz 2 ist zu wiederholen beim
Verfahren oder Geräte ausreichend von krebserzeugen- Wechsel der Arbeitsstätte sowie bei wesentlichen Ände-
den Stoffen gereinigt ist. Die Luft muss dann so geführt rungen
oder gereinigt werden, dass krebserzeugende Stoffe nicht
1. des Herstellungsverfahrens oder der Verwendung,
in die Atemluft anderer Arbeitnehmer gelangen.
2. der Schutzmaßnahmen,
(8) Absatz 7 Satz 2 und 3 gilt nicht für die besonders
gefährlichen krebserzeugenden Gefahrstoffe nach § 15a 3. der Zahl der Arbeitnehmer, die mit dem Gefahrstoff
Abs. 1. Satz 1 gilt nicht für Asbest, sofern bei Arbeiten umgehen,
nach § 15a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 eine Entsorgung nur mit 4. des Ergebnisses der Prüfung nach § 16 Abs. 2 in Ver-
ortsbeweglichen Einrichtungen, deren Abluft nach dem bindung mit § 36 Abs. 2,
Stand der Technik nicht ins Freie geleitet werden kann,
möglich ist. spätestens jedoch nach fünf Jahren. Satz 1 gilt nicht für
gleichartige Tätigkeiten geringen Umfanges.
§ 37 (6) Der Arbeitgeber hat den betroffenen Arbeitnehmern
Anzeige oder, wenn ein Betriebs- oder Personalrat vorhanden ist,
diesem Abdrucke der Anzeigen nach den Absätzen 1 bis 5
(1) Der zuständigen Behörde sind unverzüglich, späte- zur Kenntnis zu geben.
stens 14 Tage vor Beginn der Herstellung oder Verwen-
dung anzuzeigen: (7) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn krebserzeu-
gende Gefahrstoffe
1. Herstellungsverfahren, in welchen ein krebserzeugen-
der Gefahrstoff vorkommt, entstehen oder freigesetzt 1. zum Zweck der Überprüfung ihrer Eigenschaften oder
werden kann, sowie die ihrer Zusammensetzung oder
2. Verwendung eines krebserzeugenden Gefahrstoffes. 2. als Vergleichssubstanz für analytische Untersuchun-
(2) Die Anzeige muss insbesondere folgende Angaben gen
enthalten: verwendet werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. November 1999 2251
(8) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn krebserzeu- Sie bt e r Absc hnit t
gende Gefahrstoffe zum Zweck der Forschung oder für
Be hördlic he Anord-
Lehr- und Ausbildungszwecke hergestellt und verwendet
nungen und Entscheidungen
werden, soweit es sich bezogen auf den krebserzeugen-
den Gefahrstoff und das Arbeitsziel nicht um regelmäßig
§ 41
wiederkehrende Tätigkeiten handelt. Die nach Satz 1 not-
wendigen Anzeigen für regelmäßig wiederkehrende Tätig- Behördliche Anordnungen und Befugnisse
keiten sind abweichend von Absatz 1 bereitzuhalten und (1) Ist damit zu rechnen, dass ein Arbeitnehmer an seiner
zu aktualisieren und der zuständigen Behörde auf Anfrage Gesundheit geschädigt werden kann, wenn er mit Gefahr-
zu übermitteln. stoffen umgeht, kann die zuständige Behörde anordnen,
(9) Die Absätze 1 und 5 gelten nicht für den Umgang mit dass der Arbeitnehmer nur weiter beschäftigt werden
Dieselmotoremissionen im Freien und in geschlossenen darf, nachdem er von einem Arzt untersucht worden ist.
Arbeitsbereichen ohne Freisetzung von Dieselmotoremis- Die Vorschriften der §§ 28 bis 34 sind entsprechend
sionen in den Arbeitsbereich sowie für die Abgabe von anzuwenden.
benzolhaltigen Ottokraftstoffen an Tankstellen. (2) Die zuständige Behörde kann die in dieser Verord-
nung vorgesehenen Fristen für Vorsorgeuntersuchungen
§ 38 1. für Arbeitnehmer verkürzen, für die festgestellt worden
ist, dass sie den Gefahrstoffen in besonders starkem
(weggefallen) Maße ausgesetzt sind oder für die es der Arzt infolge
ihres Gesundheitszustandes für notwendig hält,
§ 39 2. für Arbeitnehmer verlängern, für die festgestellt worden
ist, dass sie Gefahrstoffen in besonders geringem
Umgang mit Asbest bei Maße ausgesetzt sind.
Abbruch- und Sanierungsarbeiten
(3) Die zuständige Behörde kann verlangen, dass sie
(1) Abbruch- und Sanierungsarbeiten an oder in beste- von dem Arzt, der eine arbeitsmedizinische Vorsorge-
henden Anlagen, Bauten oder Fahrzeugen, die schwach untersuchung durchgeführt hat, in anonymisierter Form
gebundene Asbestprodukte enthalten, dürfen nur von über den Untersuchungsbefund unterrichtet wird, soweit
Unternehmen durchgeführt werden, die von der zuständi- es sich um die Konzentration eines Stoffes oder seines
gen Behörde zur Durchführung dieser Arbeiten zugelas- Umwandlungsproduktes im Körper oder die dadurch aus-
sen worden sind. Die Zulassung ist auf schriftlichen Antrag gelöste Abweichung eines biologischen Indikators von
des Unternehmers zu erteilen, wenn die Nachweise nach seiner Norm handelt.
§ 37 Abs. 4 im notwendigen Umfang vorgelegt wurden.
(4) Die zuständige Behörde kann vor einer Entschei-
(2) Vor dem Beginn von Abbruch- und Sanierungs- dung nach § 31 Abs. 5 ein ärztliches Gutachten einholen.
arbeiten an baulichen Anlagen und vor dem Entfernen von Die Kosten des ärztlichen Gutachtens sind vom Arbeit-
asbesthaltigen Materialien aus Gebäuden, Geräten sowie geber zu tragen.
auf Schiffen ist ein Arbeitsplan aufzustellen und mit der
Anzeige nach § 37 der zuständigen Behörde vorzulegen. (5) Die zuständige Behörde kann die Ermächtigung
Der Arbeitsplan muss mindestens folgende Angaben ent- nach § 30 erteilen, wenn der Antragsteller
halten: 1. zur Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigt ist,
1. Art und voraussichtliche Dauer der Arbeiten, 2. die erforderlichen besonderen Fachkenntnisse besitzt
2. Ort und Ausführung der Arbeiten, und
3. vorgesehene Arbeitsweise und die vorgesehenen 3. über die notwendige Einrichtung und Ausstattung
Schutzmaßnahmen, verfügt.
4. Angaben über persönliche Schutzausrüstungen, (6) Die zuständige Behörde kann über die nach § 23
des Chemikaliengesetzes möglichen Anordnungen hinaus
5. Einrichtungen zum Schutz und zur Dekontamination die Maßnahmen anordnen, die der Arbeitgeber im Einzel-
der Arbeitnehmer und anderer Personen, die im Gefah- fall zur Erfüllung der sich aus dem Vierten, Fünften und
renbereich tätig sind, Sechsten Abschnitt dieser Verordnung ergebenden
6. Nachweis über die vorgesehene ordnungsgemäße Pflichten zu treffen hat. Dabei kann sie insbesondere
Entsorgung. anordnen, dass der Arbeitgeber
Vor dem Beginn von Abbrucharbeiten an baulichen An- 1. unabhängig von einer bestehenden Rechtsverordnung
lagen sind asbesthaltige Produkte nach dem Stand der nach § 19 des Chemikaliengesetzes die zur Abwen-
Technik zu entfernen und geordnet zu entsorgen. Bei dung besonderer Gefahren notwendigen Maßnahmen
Sanierungsarbeiten sind vor dem Beginn der Arbeiten treffen muss,
asbesthaltige Produkte, soweit notwendig, zu entfernen 2. festzustellen hat, ob und in welchem Umfang ein
sowie geordnet zu entsorgen. vermuteter Gefahrenzustand tatsächlich besteht und
welche Maßnahmen zur Abwendung der Gefahren
getroffen werden müssen,
§ 40
3. die Arbeit einzustellen hat, bei der die Arbeitnehmer
Erbgutverändernde Gefahrstoffe gefährdet sind, wenn er die zur Abwendung der Gefahr
Für den Umgang mit erbgutverändernden Gefahrstoffen angeordneten notwendigen Maßnahmen nicht inner-
gelten die Vorschriften der §§ 36 bis 38 entsprechend. halb der gesetzten Frist oder sofort ausführt.
2252 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. November 1999
Bei Gefahr im Verzug können die Anordnungen auch 1. zur Synthese anderer Stoffe eingesetzt werden oder
gegen Aufsichtspersonen erlassen werden. als Nebenprodukt anfallen oder
(7) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall über die 2. zu Forschungszwecken verwendet werden
Verpflichtung des Arbeitgebers nach § 18 Abs. 1 hinaus
und ausreichende Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz
verlangen zu ermitteln, ob sowohl die Maximale Arbeits-
der Arbeitnehmer und der Umwelt getroffen sind sowie die
platzkonzentration oder die Technische Richtkonzen-
schadlose Abfallentsorgung gewährleistet ist.
tration als auch der Biologische Arbeitsplatztoleranzwert
unterschritten werden. (3) Die zuständige Behörde kann auf schriftlichen An-
trag Ausnahmen von den Verboten des Anhangs IV Nr. 13.1
(8) Die zuständige Behörde kann dem Arbeitgeber die
Abs. 1 und 2 für Forschungs- und Analysezwecke zulassen,
Verwendung krebserzeugender Gefahrstoffe untersagen:
wenn ausreichende Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz
1. bei besonders gefährlichen krebserzeugenden Gefahr- der Arbeitnehmer und der Umwelt getroffen worden sind.
stoffen nach § 15a Abs. 1, wenn deren Verwendung
(4) Die zuständige Behörde kann die Frist nach § 54
nicht erforderlich ist,
Abs. 2 Nr. 2 für einen begrenzten Zeitraum verlängern,
2. bei krebserzeugenden sowie erbgutverändernden Ge- soweit eine gesicherte Entsorgung nicht gewährleistet ist.
fahrstoffen der Kategorie 1 oder 2 mit Ausnahme der in Die zuständige Behörde kann auf schriftlichen Antrag die
Nummer 1 genannten, wenn deren Verwendung nicht Frist nach Satz 1 aus wichtigem Grund verlängern, wenn
erforderlich ist und durch ein Verbot keine unverhält- hierdurch der Zweck der Verordnung nicht gefährdet wird.
nismäßige Härte entstehen würde.
(5) Die zuständige Behörde kann auf schriftlichen
Satz 1 gilt nicht, wenn krebserzeugende oder erbgut- Antrag für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren Aus-
verändernde Gefahrstoffe zum Zweck der Forschung nahmen von dem Verbot der Verwendung nach Anhang IV
hergestellt oder verwendet werden oder zum Zweck der Nr. 14 Abs. 1 zulassen, sofern die dort genannten Stoffe,
Prüfung ihrer Eigenschaften oder ihrer Zusammensetzung Zubereitungen und Erzeugnisse zum Zweck der Verarbei-
oder als Vergleichssubstanz für analytische Untersuchun- tung unter chemischer Umwandlung des in ihnen ent-
gen verwendet werden. haltenen PCB und PCT als Ausgangs- oder Zwischen-
(9) (weggefallen) produkte in einer immissionsschutzrechtlich genehmigten
oder dieser gleichgestellten Anlage eingesetzt werden
(10) Die zuständige Behörde kann verlangen, dass Ver-
sollen, die Endprodukte nicht dem Verbot des Anhangs IV
zeichnisse, die auf elektronischen Datenträgern bereit
Nr. 14 Abs. 1 unterliegen und Gefahren für Leben oder
gehalten werden, jederzeit lesbar gemacht werden.
Gesundheit des Menschen oder für die Umwelt nicht ent-
(11) Die zuständige Behörde kann verlangen, dass ihr stehen können; dieser Zeitraum kann auf schriftlichen
Sicherheitsdatenblätter nach § 14 vorgelegt werden. Antrag jeweils um ein Jahr verlängert werden.
(6) In besonders begründeten Einzelfällen kann die
§ 42 zuständige Behörde auf schriftlichen Antrag, längstens
Ausnahmen von den für fünf Jahre mit der Möglichkeit der Verlängerung, Aus-
Vorschriften des Dritten Abschnitts nahmen von dem Verbot der Verwendung nach Anhang IV
Nr. 14 Abs. 1 zulassen, wenn
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall zulassen,
dass die Vorschriften der §§ 6 und 7 auf das Inverkehrbrin- 1. PCB- oder PCT-haltige Hydraulikflüssigkeiten für unter-
gen von Stoffen oder Zubereitungen ganz oder teilweise tägige Bergwerksanlagen gegen Hydraulikflüssigkei-
nicht angewendet werden, wenn es sich um brandför- ten, die kein PCB oder PCT enthalten oder weniger
dernde, leichtentzündliche, entzündliche, gesundheits- gefährlich sind als PCB oder PCT, ausgetauscht wer-
schädliche oder reizende Stoffe oder Zubereitungen in so den sollen oder
geringer Menge handelt, dass eine Gefährdung beim Um- 2. PCB- oder PCT-haltige Transformatoren zum Aus-
gang nicht zu befürchten ist. gleich des normalen Schwunds der Kühlflüssigkeit mit
§ 43 Stoffen oder Zubereitungen, die kein PCB oder PCT
enthalten oder weniger gefährlich sind als PCB oder
Ausnahmen von den PCT, wieder aufgefüllt werden sollen,
Vorschriften des Vierten Abschnitts
sofern sich die Geräte in gutem Betriebszustand befinden
(1) Die zuständige Behörde kann auf schriftlichen An- und Vorkehrungen getroffen sind, dass Gefahren für Leben
trag des Arbeitgebers Ausnahmen von den Verboten des oder Gesundheit des Menschen oder für die Umwelt nicht
§ 15a Abs. 4 und 5, der §§ 15c und 15d sowie des entstehen können.
Anhangs IV Nr. 3, 4, 5, 6, 7, 8, 10 und 11 Abs. 1 in Verbin-
dung mit § 15 zulassen, wenn (7) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall auf
schriftlichen Antrag Ausnahmen von den Verboten des
1. der Arbeitgeber eine andere, ebenso wirksame Maß- § 15a Abs. 1 und Anhang IV Nr. 1 zulassen, wenn nach
nahme trifft oder dem Stand der Technik die Einhaltung der Verbote nicht
2. die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer möglich ist.
unverhältnismäßigen Härte führen würde und die (7a) Die zuständige Behörde hat im Einzelfall auf
Abweichung mit dem Schutz der betroffenen Arbeit- schriftlichen Antrag Ausnahmen von den Verboten des
nehmer vereinbar ist. § 15a Abs. 1 Satz 1 und des Anhangs IV Nr. 1 Abs. 1 für die
(2) Die zuständige Behörde kann auf schriftlichen Herstellung und für das Verwenden chrysotilhaltiger Dia-
Antrag Ausnahmen von den Verboten des Anhangs IV phragmen für die Chloralkalielektrolyse in bestehenden
Nr. 12 Abs. 1 zulassen, wenn die Stoffe, Zubereitungen Anlagen einschließlich der zu ihrer Herstellung benötigten
oder Erzeugnisse asbesthaltigen Rohstoffe zuzulassen, soweit und solange
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. November 1999 2253
1. asbestfreie Ersatzstoffe, Zubereitungen oder Erzeug- 1. entgegen § 15c Abs. 1 die dort genannten Stoffe zur
nisse nicht auf dem Markt angeboten werden oder Verwendung in Heimarbeit überlässt oder
2. die Verwendung der asbestfreien Ersatzstoffe, Zube- 2. entgegen § 15c Abs. 3 Satz 2 einem in Heimarbeit
reitungen oder Erzeugnisse zu einer unzumutbaren Beschäftigten keine Betriebsanweisung aushändigt.
Härte führt und (2) Wer durch eine in Absatz 1 bezeichnete vorsätzliche
sofern die Konzentration an Asbestfeinstaub in der Luft Zuwiderhandlung einen in Heimarbeit Beschäftigten in
am Arbeitsplatz unterhalb von 1 000 F/m3 liegt. seiner Arbeitskraft oder Gesundheit gefährdet, ist nach
§ 32 Abs. 3, 4 des Heimarbeitsgesetzes strafbar.
(8) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall auf
schriftlichen Antrag des Arbeitgebers abweichend von
§ 15d Abs. 1 die Verwendung anderer Begasungsmittel § 48
zulassen, wenn diese von der Biologischen Bundesanstalt Chemikaliengesetz –
für Land- und Forstwirtschaft zugelassen sind; in anderen Kennzeichnung und Verpackung
Fällen kann die zuständige Behörde eine Prüfung durch
Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 5 Buch-
das Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucher-
stabe c des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich
schutz und Veterinärmedizin oder die Bundesanstalt für
oder fahrlässig
Materialforschung und -prüfung verlangen. Satz 1 gilt
auch für Begasungen, die zur Prüfung und Anerkennung 1. entgegen § 12 Abs. 2 Satz 2 ein dort genanntes
von Begasungsverfahren mit neuen Begasungsmitteln Erzeugnis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
erforderlich sind. nicht rechtzeitig kennzeichnet,
(9) Das Bundesinstitut für gesundheitlichen Ver- 2. entgegen § 14 Abs. 1 oder 2 ein Sicherheitsdatenblatt
braucherschutz und Veterinärmedizin kann Ausnahmen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-
von dem Verbot nach Anhang IV Nr. 20 in Verbindung mit zeitig übermittelt,
§ 15 Abs. 1 zu Forschungs- und Analysezwecken sowie 3. entgegen § 14 Abs. 3 einen Hinweis nicht, nicht richtig
zur Synthese anderer Stoffe zulassen. Die Genehmigung oder nicht rechtzeitig gibt.
kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbun-
den werden. § 49
§ 44 Chemikaliengesetz – Anzeige
Ausnahmen von den (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 6b des
Vorschriften des Fünften und Sechsten Abschnitts Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
lässig entgegen § 5 Abs. 3 oder 4 eine Mitteilung nicht,
(1) Die zuständige Behörde kann auf schriftlichen An- nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.
trag des Arbeitgebers Ausnahmen von den Vorschriften
des § 17 Abs. 1 Satz 1 zulassen, wenn (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 7 des
Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
1. der Arbeitgeber eine andere, ebenso wirksame Maß- lässig
nahme trifft oder
1. entgegen § 17 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang V
2. die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer Nr. 2.4.2.3 Abs. 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung
unverhältnismäßigen Härte führen würde und die mit Abs. 3, oder Nr. 5.2 Abs. 1 Satz 2 oder Nr. 5.2.2
Abweichung mit dem Schutz der betroffenen Arbeit- Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 oder Nr. 6.3.2 Abs. 1 in
nehmer vereinbar ist. Verbindung mit Abs. 2 oder
(2) Von den in § 17 Abs. 1 Satz 2 genannten Regeln und 2. entgegen § 37 Abs. 1, 2, 3 oder 4 Satz 1 oder Abs. 5
Erkenntnissen darf abgewichen werden, wenn eine eben-
eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
so wirksame Maßnahme getroffen wird. Auf Verlangen der
nicht rechtzeitig erstattet.
zuständigen Behörde ist dies im Einzelfall nachzuweisen.
(3) Die zuständige Behörde kann auf schriftlichen An- § 50
trag des Arbeitgebers abweichend von § 37 Abs. 2 eine
Chemikaliengesetz – Umgang
vereinfachte Anzeige zulassen.
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 8
Buchstabe b des Chemikaliengesetzes handelt, wer als
Ac ht e r Absc hnit t Arbeitgeber vorsätzlich oder fahrlässig
Straftaten und Ordnungsw idrigkeiten 1. entgegen § 15a Abs. 1 Satz 1 Arbeitnehmer den dort
genannten Gefahrstoffen aussetzt,
§ 45
2. entgegen § 15a Abs. 2 nicht die dort genannten
(weggefallen)
Gefahrstoffe durch die vorgeschriebenen Stoffe, Zu-
bereitungen und Erzeugnisse ersetzt,
§ 46
3. entgegen § 15a Abs. 3 Satz 1 bis 3 Abbruch-, Sanie-
(weggefallen) rungs- und Instandhaltungsarbeiten ohne die dort
geforderte personelle Ausstattung des Unterneh-
§ 47
mens durchführt,
Heimarbeitsgesetz 4. entgegen § 15a Abs. 4 Arbeitnehmer ohne persön-
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Abs. 1 Nr. 1 liche Schutzausrüstung bei Überschreiten der Aus-
des Heimarbeitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder löseschwelle mit den dort genannten Arbeiten
fahrlässig beschäftigt,
2254 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. November 1999
5. (weggefallen), § 51
6. (weggefallen), Chemikaliengesetz –
7. entgegen § 16 Abs. 2 Satz 5 das Ergebnis der Prü- Herstellungs- und Verwendungsverbote
fung nicht vorlegt, Nach § 27 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 bis 4 des Chemikalien-
gesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig
8. entgegen § 16 Abs. 3a Satz 1 in Verbindung mit
Satz 3 ein Verzeichnis nicht, nicht richtig oder nicht 1. entgegen § 15 in Verbindung mit Anhang IV Nr. 1
vollständig führt, Abs. 1, Nr. 2 Satz 1, Nr. 9 Satz 1, Nr. 12 Abs. 1, Nr. 13.1
Abs. 1, Nr. 14 Abs. 1, Nr. 15 Satz 1, Nr. 18 Abs. 1 oder
9. entgegen § 17 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang V
Nr. 20 die dort aufgeführten Stoffe, Zubereitungen
Nr. 1.2.1.1 Abs. 1 Nr. 2, 3, 4, 5, 6 oder 7 einen Arbeit-
oder Erzeugnisse herstellt oder verwendet,
nehmer mit den dort genannten Arbeiten an Innen-
flächen und Einbauten von Räumen und Behältern 2. entgegen § 15 in Verbindung mit Anhang IV Nr. 4
beschäftigt, Satz 1, Nr. 5 Abs. 1, Nr. 13.1 Abs. 2, Nr. 17.1 Abs. 2
Satz 1 oder Nr. 19 Abs. 1 die dort aufgeführten Stoffe,
10. (weggefallen),
Zubereitungen oder Erzeugnisse verwendet,
11. entgegen § 17 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang V 3. entgegen § 15 in Verbindung mit Anhang IV Nr. 3
Nr. 4.2.1 nicht dafür sorgt, dass Waschräume mit Abs. 1 oder 2, Nr. 6 Abs. 1, Nr. 7, Nr. 8, Nr. 17.1 Abs. 1
Duschen zur Verfügung gestellt werden, Satz 1, Nr. 17.2 Abs. 1 oder Nr. 17.3 Abs. 1 die dort
11a. entgegen § 17 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang V aufgeführten Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse
Nr. 7.3 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1 eine Anzeige zu den in diesen Vorschriften jeweils genannten
nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vor- Zwecken verwendet,
geschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet, 4. entgegen § 15 in Verbindung mit Anhang IV Nr. 10
12. entgegen § 18 Abs. 3 Satz 2 erster Halbsatz die die dort genannten Dekorationsgegenstände herstellt,
ermittelten Werte nicht, nicht richtig, nicht vollstän- 5. entgegen § 15 in Verbindung mit Anhang IV Nr. 11
dig oder nicht rechtzeitig mitteilt, Abs. 1 die dort aufgeführten Stoffe, Zubereitungen
13. entgegen § 19 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbin- oder Erzeugnisse außerhalb geschlossener Anlagen
dung mit Abs. 6 Satz 3, geeignete persönliche verwendet,
Schutzausrüstungen nicht zur Verfügung stellt oder 6. entgegen § 15 in Verbindung mit Anhang IV Nr. 11
nicht in ordnungsgemäßem Zustand hält, Abs. 2 Satz 1 die dort aufgeführten Stoffe, Zuberei-
tungen oder Erzeugnisse in anderen als gewerblich
14. entgegen § 20 Abs. 1 Satz 1 eine Betriebsanweisung
genutzten Räumen verwendet,
nicht erstellt oder entgegen § 20 Abs. 1 Satz 2 nicht
in der Sprache der Beschäftigten abfasst oder nicht 7. entgegen § 15 in Verbindung mit Anhang IV Nr. 16 Iso-
an geeigneter Stelle bekannt macht, propanol nach dem Starke Säure-Verfahren herstellt,
15. entgegen § 20 Abs. 2 Satz 1, 3 oder 4 die Arbeit- 8. entgegen § 15d Abs. 1 Satz 1, 2, 4 oder 5 Begasungen
nehmer nicht vor der Beschäftigung oder danach durchführt,
mindestens einmal jährlich unterweist oder Inhalt 9. entgegen § 15d Abs. 2 Satz 1 Begasungen ohne
oder Zeitpunkt der Unterweisungen nicht schriftlich Erlaubnis durchführt oder
festhält oder nicht durch Unterschrift bestätigen 10. entgegen § 15e in Verbindung mit § 25 Schädlings-
lässt, bekämpfungen durchführt, ohne die in Anhang V Nr. 6
16. (weggefallen), vorgesehene Sachkunde nachweisen zu können.
17. entgegen § 23 Abs. 1 oder 2 dort bezeichnete Stoffe,
Zubereitungen oder Erzeugnisse nicht vorschrifts- N e unt e r Absc hnit t
gemäß verpackt oder kennzeichnet, Sc hlussvorsc hrift e n
18. entgegen § 23 Abs. 3 ortsfeste Behälter oder Stand-
flaschen nicht oder nicht in der vorgeschriebenen § 52
Weise kennzeichnet, Ausschuss für Gefahrstoffe
19. entgegen § 24 Abs. 3 Satz 1 die dort aufgeführten (1) Zur Beratung in Fragen des Arbeitsschutzes ein-
Stoffe oder Zubereitungen nicht in der vorgeschrie- schließlich der Einstufung und Kennzeichnung nach die-
benen Weise aufbewahrt oder lagert, ser Verordnung wird beim Bundesministerium für Arbeit
20. entgegen § 28 Abs. 2 Satz 1 einen Arbeitnehmer, bei und Sozialordnung der Ausschuss für Gefahrstoffe gebil-
dem die Vorsorgeuntersuchung nicht vorgenommen det, der sich aus folgenden sachverständigen Mitgliedern
worden ist, beschäftigt oder weiter beschäftigt, zusammensetzt:
– 7 Vertreter der Gewerkschaften,
21. entgegen § 33 Satz 1 oder 2 einen Arbeitnehmer
beschäftigt oder weiter beschäftigt oder – 1 Vertreter der Bundesvereinigung der Deutschen
Arbeitgeberverbände,
22. entgegen § 39 Abs. 1 Satz 1 die dort genannten
Arbeiten ohne Zulassung durch die zuständige – 1 Vertreter des Bundesverbandes der Deutschen Indus-
Behörde durchführt. trie,
– 1 Vertreter des Verbandes der Chemischen Industrie,
(2) Wer durch eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung
das Leben oder die Gesundheit eines anderen oder – 2 Vertreter der Hersteller von Gefahrstoffen,
fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, ist – 2 Vertreter von Betrieben, die Gefahrstoffe in den Ver-
nach § 27 Abs. 2 bis 4 des Chemikaliengesetzes strafbar. kehr bringen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. November 1999 2255
– 2 Vertreter von Betrieben, in denen mit Gefahrstoffen (6) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialord-
umgegangen wird, nung beruft die Mitglieder des Ausschusses und für jedes
– 6 Vertreter der zuständigen Behörden der Länder, Mitglied einen Stellvertreter. Der Ausschuss gibt sich eine
Geschäftsordnung und wählt den Vorsitzenden aus seiner
– 1 Vertreter der Bergbehörden, Mitte. Die Geschäftsordnung und die Wahl des Vorsitzen-
– 3 Vertreter der Träger der gesetzlichen Unfallversiche- den bedürfen der Zustimmung des Bundesministeriums
rung, für Arbeit und Sozialordnung.
– 1 Vertreter der Kommission zur Prüfung gesundheits- (7) Die Bundesministerien sowie die zuständigen obers-
schädlicher Arbeitsstoffe der Deutschen Forschungs- ten Landesbehörden haben das Recht, zu den Sitzungen
gemeinschaft, des Ausschusses Vertreter zu entsenden. Diesen Vertre-
tern ist auf Verlangen in der Sitzung das Wort zu erteilen.
– 1 Vertreter der Bundesanstalt für Arbeitsschutz,
(8) Die Geschäfte des Ausschusses führt die Bundes-
– 1 Vertreter der Bundesanstalt für Arbeitsmedizin,
anstalt für Arbeitsschutz.
– 1 Vertreter der Biologischen Bundesanstalt für Land-
und Forstwirtschaft,
– 1 Vertreter der Bundesanstalt für Materialforschung und § 53
-prüfung, (weggefallen)
– 1 Vertreter des Umweltbundesamtes,
– 1 Vertreter des Bundesinstitutes für gesundheitlichen § 54
Verbraucherschutz und Veterinärmedizin,
Übergangsvorschriften*)
– 1 Vertreter der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt,
(1) Anhang IV Nr. 1 Abs. 1, § 15a Abs. 1 und § 37 Abs. 2
– 1 Vertreter des Verbandes Deutscher Werks- und Be- Nr. 4 gelten bis zum 31. Dezember 2010 nicht für die
triebsärzte, Herstellung und für das Verwenden chrysotilhaltiger Dia-
– 1 Vertreter des Vereins Deutscher Sicherheitsingenieure, phragmen für die Chloralkalielektrolyse in bestehenden
Anlagen einschließlich der zu ihrer Herstellung benötigten
– 3 Vertreter der Wissenschaft,
asbesthaltigen Rohstoffe, soweit
– 1 Vertreter der Hochschulverwaltungen,
1. asbestfreie Ersatzstoffe, Zubereitungen oder Erzeug-
– 1 Vertreter der Arbeitsgemeinschaft der Verbraucher. nisse nicht auf dem Markt angeboten werden oder
(2) Zu den Aufgaben des Ausschusses nach Absatz 1 2. die Verwendung der asbestfreien Ersatzstoffe, Zu-
gehört es, bereitungen oder Erzeugnisse zu einer unzumutbaren
1. die in § 17 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Regeln und Härte führt und
Erkenntnisse über den Umgang mit Gefahrstoffen zu sofern die Konzentration an Asbestfeinstaub in der Luft
ermitteln, am Arbeitsplatz unterhalb 1 000 F/m3 liegt.
2. zu ermitteln, wie die in den Vorschriften der Verord- (2) Ausgenommen von dem Verbot des Anhangs IV
nung gestellten Anforderungen erfüllt werden können, Nr. 14 Abs. 1 ist das Verwenden einschließlich der inner-
3. dem jeweiligen Stand von Wissenschaft, Technik und betrieblichen Instandhaltung der vor dem 29. Juli 1989 in
Medizin entsprechende Vorschriften vorzuschlagen. den Verkehr gebrachten
Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung 1. Kondensatoren mit mehr als ein Liter PCB-haltiger
kann die in § 17 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Regeln und Flüssigkeit, längstens bis 31. Dezember 1993,
Erkenntnisse, insbesondere die vom Ausschuss für Ge- 2. Erzeugnisse nach Anhang IV Nr. 14 Abs. 1 Nr. 4 bis
fahrstoffe nach Satz 1 Nr. 1 ermittelten Regeln und Er- zu ihrer Außerbetriebnahme, längstens bis zum
kenntnisse sowie die vom Ausschuss für Gefahrstoffe 31. Dezember 1999.
nach Satz 1 Nr. 2 ermittelten Verfahrensregeln zur Erfül-
lung der von der Verordnung gestellten Anforderungen im (3) Die Vorschriften des Sechsten Abschnitts für die
Bundesarbeitsblatt bekannt geben. in § 35 Abs. 4 genannten Dieselmotoremissionen gelten
für Betriebe des untertägigen Bergbaus nicht bis zum
(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialord- 31. Dezember 2000.
nung kann nach Beratung durch den Ausschuss für
Gefahrstoffe Stoffe bekannt geben, bei denen nach ge-
sicherter wissenschaftlicher Erkenntnis von einer krebser- *) Gemäß Artikel 2 Nr. 1 der Dritten Verordnung zur Änderung der Gefahr-
zeugenden, erbgutverändernden oder fortpflanzungsge- stoffverordnung vom 12. Juni 1998 (BGBl. I S. 1286) in Verbindung mit
Artikel 1 Nr. 27 der Vierten Verordnung zur Änderung der Gefahrstoff-
fährdenden Wirkung für die Beschäftigten auszugehen ist. verordnung vom 18. Oktober 1999 (BGBl. I S. 2059) wird am 1. Oktober
(4) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialord- 2000 folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Anhang V Nr. 7.2 und Nr. 7.3 gilt bis zum 1. Oktober 2003 nicht für
nung kann nach Beratung durch den Ausschuss für Ge- den Umgang mit künstlichen Mineralfasern, bei denen die Halbwertszeit
fahrstoffe die Maximalen Arbeitsplatzkonzentrationen, die nach intratrachealer Instillation von 2 mg einer Fasersuspension von
Technischen Richtkonzentrationen und die Biologischen Fasern mit einer Länge größer 5 µm, einem Durchmesser kleiner 3 µm
und einem Länge-zu-Durchmesser-Verhältnis von größer 3 : 1 (WHO-
Arbeitsplatztoleranzwerte sowie den arbeitsmedizinisch Fasern) weniger als 65 Tage beträgt und die zur Gewährleistung eines
begründeten stoffspezifischen Wert nach § 28 Abs. 2 ausreichenden Brandschutzes für die Verwendung in folgenden Einsatz-
bekannt geben. bereichen vorgesehen sind:
1. Schiffsbau bei Brandschutzanforderungen nach A 60,
(5) Die Mitgliedschaft im Ausschuss für Gefahrstoffe ist 2. Schalldämpferanlagen für Kraftfahrzeuge oder
ehrenamtlich. 3. untertägiger Bergbau.“
2256 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. November 1999
Anhang I
In Bezug genommene Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften
1. Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der
Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und
Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABl. EG Nr. L 196 S. 1), zuletzt geändert
durch die Richtlinie 96/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 3. September 1996 (ABl. EG Nr. L 236 S. 35), zuletzt angepasst durch
die Richtlinie 98/98/EG der Kommission vom 15. Dezember 1998 (ABl. EG
Nr. L 355 S. 1),
2. Richtlinie 88/379/EWG des Rates vom 7. Juni 1988 zur Angleichung der
Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung,
Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen (ABl. EG Nr. L 187
S. 14), geändert durch Artikel 2 der Richtlinie 92/32/EWG des Rates vom
30. April 1992 (ABl. EG Nr. L 154 S. 1), zuletzt angepasst durch die Richtlinie
96/65/EWG der Kommission vom 11. Oktober 1996 (ABl. EG Nr. L 265 S. 15),
3. Richtlinie 76/769/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der
Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkun-
gen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe
und Zubereitungen (ABl. EG Nr. L 262 S. 201), zuletzt geändert durch die
Richtlinie 97/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
20. Oktober 1997 (ABl. EG Nr. L 333 S. 1), zuletzt angepasst durch die
Richtlinie 97/64/EG der Kommission vom 10. November 1997 (ABl. EG
Nr. L 315 S. 3),
4. Richtlinie 78/631/EWG des Rates vom 26. Juni 1978 zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und
Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen (Schädlingsbekämpfungsmittel)
(ABl. EG Nr. L 206 S. 13), geändert durch die Richtlinie 81/187/EWG des
Rates vom 26. März 1981 (ABl. EG Nr. L 88 S. 29), angepasst durch die Richt-
linie 84/291/EWG der Kommission vom 18. April 1984 (ABl. EG Nr. L 144 S. 1),
5. Richtlinie 75/324/EWG des Rates vom 20. Mai 1975 zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aerosolpackungen (ABl. EG
Nr. L 147 S. 40), geändert durch Anhang III der Richtlinie 80/232/EWG
des Rates vom 15. Januar 1980 (ABl. EG Nr. L 51 S. 1), angepasst durch
die Richtlinie 94/1/EG der Kommission vom 6. Januar 1994 (ABl. EG Nr. L 23
S. 28),
6. Richtlinie 90/35/EWG der Kommission vom 19. Dezember 1989 zur Fest-
legung gemäß Artikel 6 der Richtlinie 88/379/EWG der Kategorien von
Zubereitungen, deren Verpackungen mit kindergesicherten Verschlüssen
versehen sein und/oder ein fühlbares Warnzeichen tragen müssen (ABl. EG
Nr. L 19 S. 14),
7. Richtlinie 91/442/EWG der Kommission vom 23. Juli 1991 über gefährliche
Zubereitungen, deren Verpackungen mit kindergesicherten Verschlüssen
versehen sein müssen (ABl. EG Nr. L 238 S. 25), geändert durch die
Richtlinie 96/65/EG der Kommission vom 11. Oktober 1996 (ABl. EG
Nr. L 265 S. 15),
8. Richtlinie 91/155/EWG der Kommission vom 5. März 1991 zur Festlegung
der Einzelheiten eines besonderen Informationssystems für gefährliche
Zubereitungen gemäß Artikel 10 der Richtlinie 88/379/EWG des Rates
(ABl. EG Nr. L 76 S. 35), geändert durch die Richtlinie 93/112/EG der
Kommission vom 10. Dezember 1993 (ABl. EG Nr. L 314 S. 38),
9. Richtlinie 96/59/EG des Rates vom 16. September 1996 über die Beseitigung
polychlorierter Biphenyle und polychlorierter Terphenyle (PCB/PCT) (ABl. EG
Nr. L 243 S. 31).
Anhang II
(weggefallen)
Anhang III
(weggefallen)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. November 1999 2257
Anhang IV
Herstellungs- und Verwendungsverbote
Inhaltsübersicht
Nr. 1 Asbest
Nr. 2 2-Naphthylamin, 4-Aminobiphenyl, Benzidin, 4-Nitrobiphenyl
Nr. 3 Arsen und seine Verbindungen
Nr. 4 Benzol
Nr. 5 Antifoulingfarben
Nr. 6 Bleikarbonate
Nr. 7 Quecksilber und seine Verbindungen
Nr. 8 Zinnorganische Verbindungen
Nr. 9 Di-µ-oxo-di-n-butylstanniohydroxyboran
Nr. 10 Dekorationsgegenstände, die flüssige gefährliche Stoffe oder Zubereitungen enthalten
Nr. 11 Aliphatische Chlorkohlenwasserstoffe
Nr. 12 Pentachlorphenol und seine Verbindungen
Nr. 13 Teeröle
Nr. 14 Polychlorierte Biphenyle, polychlorierte Terphenyle
Nr. 15 Vinylchlorid
Nr. 16 Starke Säure-Verfahren zur Herstellung von Isopropanol
Nr. 17 Cadmium und seine Verbindungen
Nr. 18 Monomethyltetrachlordiphenylmethan, Monomethyldichlordiphenylmethan, Monomethyldibromdiphenylmethan
Nr. 19 Kühlschmierstoffe
Nr. 20 DDT
Nr. 21 Hexachlorethan
Anhang IV Nr. 1
Asbest
(1) Folgende asbesthaltige Gefahrstoffe dürfen nicht hergestellt und verwendet werden:
1. Asbest,
2. Zubereitungen, die einen Massengehalt von mehr als 0,1 vom Hundert Asbest enthalten und
3. Erzeugnisse, die Asbest oder Zubereitungen nach Nummer 2 enthalten.
Asbest sind folgende Silikate mit Faserstruktur:
1. Chrysotil,
2. Amphibol-Asbeste (Aktinolith, Amosit, Anthophyllit, Krokydolith, Tremolit).
(2) Absatz 1 gilt nicht für
1. die Verwendung asbesthaltiger Gefahrstoffe für analytische Untersuchungen,
2. die Forschung an asbesthaltigen Gefahrstoffen,
3. Abbrucharbeiten,
4. Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten an bestehenden Anlagen, Fahrzeugen, Gebäuden, Einrichtungen oder
Geräten mit Ausnahme der Bearbeitung von Asbesterzeugnissen mit Arbeitsgeräten, die deren Oberfläche abtragen,
wie z.B. Abschleifen, Hoch- und Niederdruckreinigen oder Abbürsten,
5. die Gewinnung, Aufbereitung und Weiterverarbeitung natürlich vorkommender mineralischer Rohstoffe, die freie
Asbestfasern mit einem Massengehalt von nicht mehr als 0,1 vom Hundert enthalten,
6. Materialien, die als Versatzmaterial im Untertage-Bergbau verwendet werden und in denen Asbest mittels hydrau-
lischer Bindung durch Zement oder andere gleichwertige Stoffe in Formkörpern oder in Gebinden eingeschlossen ist,
bei denen eine Freisetzung von Asbestfasern ausgeschlossen ist,
7. die Verwendung von vor dem 31. Dezember 1994 hergestellten Acetylenflaschen mit chrysotilhaltigen porösen
Massen bis zum Ende ihrer Lebensdauer, wenn eine Exposition der Arbeitnehmer ausgeschlossen ist.
2258 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. November 1999
Anhang IV Nr. 2
2-Naphthylamin, 4-Aminobiphenyl, Benzidin, 4-Nitrobiphenyl
Gefahrstoffe, die
1. 2-Naphthylamin oder seine Salze,
2. 4-Aminobiphenyl oder seine Salze,
3. Benzidin oder seine Salze oder
4. 4-Nitrobiphenyl
mit einem Massengehalt von gleich oder mehr als 0,1 vom Hundert enthalten, dürfen nicht hergestellt oder nicht
verwendet werden. Satz 1 gilt nicht
1. für die Herstellung und Verwendung ausschließlich zu Forschungs-, wissenschaftlichen Lehr-, Ausbildungs- und
Versuchszwecken einschließlich Analysen,
2. für die Herstellung und Verwendung, wenn die Stoffe während einer chemischen Reaktion in einem geschlossenen
System entstehen und umgewandelt werden, so dass sie am Ende der Reaktion oder des Arbeitsvorgangs im
Endprodukt in einer Konzentration von weniger als 0,1 vom Hundert vorhanden sind.
Anhang IV Nr. 3
Arsen und seine Verbindungen
(1) Gefahrstoffe mit einem Massengehalt von gleich oder mehr als 0,3 vom Hundert Arsen dürfen nicht verwendet
werden
1. zum Reinigen in befahrbaren Behältern und anderen engen Räumen,
2. in Farbmitteln und Anstrichstoffen,
3. in Schädlingsbekämpfungsmitteln,
4. beim Herstellen von Flachglas (z.B. Fensterglas) und Verpackungsglas für Lebensmittel,
5. bei der Lederherstellung, der Aufbereitung von Rauchwaren, der Textilveredelung und der Tierpräparation,
6. bei der Herstellung von Emaille,
7. in Beiz- und Reinigungsmitteln, ausgenommen Phosphorsäurebeizen,
8. bei der chemischen (reduktiven) Metallabscheidung zur Oberflächenbehandlung,
9. bei der Herstellung von pyrotechnischen Gegenständen,
10. in Metallklebern.
(2) Arsenverbindungen und Zubereitungen, die Arsenverbindungen enthalten, dürfen nicht verwendet werden
1. als Holzschutzmittel,
2. zur Aufbereitung von Wasser im industriellen, gewerblichen und kommunalen Bereich, unabhängig von seiner
Verwendung.
(3) Das Verbot des Absatzes 2 Nr. 1 gilt nicht für anorganische Salze vom Typ Kupfer-Chrom-Arsen, die in Industrie-
anlagen im Vakuum oder unter Druck zur Imprägnierung von Holz zur Verwendung im Außenbereich zum Einsatz
kommen.
Anhang IV Nr. 4
Benzol
Gefahrstoffe mit einem Massengehalt von gleich oder mehr als 0,1 vom Hundert Benzol dürfen nicht verwendet werden.
Satz 1 gilt nicht für
1. Treibstoffe, die zum Betrieb von Verbrennungsmotoren mit Fremdzündung bestimmt sind,
2. die Verwendung von Stoffen und Zubereitungen, die bei industriellen Verfahren in geschlossenen Systemen zur
Anwendung kommen,
3. die Verwendung von Rohöl, Rohbenzin und Treibstoffkomponenten, die bei industriellen Verfahren zur Anwendung
kommen,
4. die Herstellung und Verwendung ausschließlich zu Forschungs-, Entwicklungs- und Analyse- sowie wissenschaft-
lichen Lehr- und Ausbildungszwecken.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. November 1999 2259
Anhang IV Nr. 5
Antifoulingfarben
(1) Antifoulingfarben, die folgende Stoffe oder ihre Zubereitungen enthalten, dürfen nicht verwendet werden:
1. Quecksilberverbindungen,
2. Arsenverbindungen,
3. Zinnorganische Verbindungen oder
4. Hexachlorcyclohexan (HCH).
(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen Antifoulingfarben, die zinnorganische Verbindungen enthalten, für Bootskörper
mit einer Gesamtlänge von 25 m und mehr eingesetzt werden.
Anhang IV Nr. 6
Bleikarbonate, Bleisulfate
(1) Gefahrstoffe, die folgende Bleiverbindungen enthalten, dürfen nicht als Farben verwendet werden:
1. wasserfreies neutrales Bleikarbonat,
2. Bleihydrokarbonat,
3. Bleisulfate.
(2) Absatz 1 gilt nicht für die Verwendung als Farben, die zur Erhaltung oder originalgetreuen Wiederherstellung von
Kunstwerken und historischen Bestandteilen oder von Einrichtungen denkmalgeschützter Gebäude bestimmt sind,
wenn die Verwendung von Ersatzstoffen nicht möglich ist.
Anhang IV Nr. 7
Quecksilber und seine Verbindungen
Gefahrstoffe, die Quecksilberverbindungen enthalten, dürfen nicht verwendet werden:
1. zum Schutz von Holz,
2. zur Imprägnierung von schweren industriellen Textilien und von zu deren Herstellung vorgesehenen Garnen,
3. zur Aufbereitung von Wasser im industriellen, gewerblichen und kommunalen Bereich, unabhängig von seiner
Verwendung.
Anhang IV Nr. 8
Zinnorganische Verbindungen
Gefahrstoffe, die zinnorganische Verbindungen enthalten, dürfen nicht zur Aufbereitung von Wasser im industriellen,
gewerblichen und kommunalen Bereich, unabhängig von seiner Verwendung, verwendet werden.
Anhang IV Nr. 9
Di-µ-oxo-di-n-butylstanniohydroxyboran
Gefahrstoffe mit einem Massengehalt von gleich oder mehr als 0,1 vom Hundert Di-µ-oxo-di-n-butylstanniohydroxy-
boran dürfen nicht hergestellt oder verwendet werden. Satz 1 gilt nicht für
1. die Verarbeitung zu Endprodukten, in denen Di-µ-oxo-di-n-butylstanniohydroxyboran in einer Konzentration von
weniger als 0,1 vom Hundert enthalten ist und
2. die Herstellung und Verwendung ausschließlich zu Forschungs-, wissenschaftlichen Lehr- und Ausbildungszwecken
sowie Entwicklungs- und Analysezwecken.
Anhang IV Nr. 10
Dekorationsgegenstände, die flüssige gefährliche Stoffe oder Zubereitungen enthalten
Dekorationsgegenstände mit flüssigen Stoffen oder Zubereitungen, die nach dem Zweiten Abschnitt dieser Verordnung
als gefährlich eingestuft oder einzustufen sind, dürfen nicht hergestellt werden.
2260 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. November 1999
Anhang IV Nr. 11
Aliphatische Chlorkohlenwasserstoffe
1. Tetrachlormethan (Tetrachlorkohlenstoff),
2. 1,1,2,2-Tetrachlorethan,
3. 1,1,1,2-Tetrachlorethan,
4. Pentachlorethan,
5. Trichlormethan (Chloroform),
6. 1,1,2-Trichlorethan,
7. 1,1-Dichlorethylen,
8. 1,1,1-Trichlorethan,
9. Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse mit einem Massengehalt der Stoffe nach Nummer 1 bis 4 von 0,1% oder
darüber oder
10. Stoffe und Zubereitungen mit einem Massengehalt der Stoffe nach Nummer 5 bis 8 von 0,1% oder darüber
dürfen nur in geschlossenen Anlagen verwendet werden. Satz 1 gilt nicht für die Verwendung zu Forschungs-, Analyse-
sowie wissenschaftlichen Lehr- und Ausbildungszwecken.
Anhang IV Nr. 12
Pentachlorphenol und seine Verbindungen
(1) Folgende Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse dürfen nicht gewerbsmäßig, im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher
Unternehmungen oder unter Beschäftigung von Arbeitnehmern hergestellt oder verwendet werden:
1. Pentachlorphenol,
2. Pentachlorphenolnatrium sowie die übrigen Pentachlorphenolsalze und -verbindungen,
3. Zubereitungen mit einem Massengehalt von insgesamt mehr als 0,01 vom Hundert der in den Nummern 1 und 2
genannten Stoffe sowie
4. Erzeugnisse, die mit einer Zubereitung behandelt worden sind, die Stoffe nach Nummer 1 oder 2 enthielt und deren
von einer Behandlung erfassten Teile mehr als 5 mg/kg (ppm) der Stoffe nach Nummer 1 oder 2 enthalten.
(2) Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für Holzbestandteile von Gebäuden und Möbeln sowie für Textilien, die vor dem
23. Dezember 1989 mit Zubereitungen behandelt wurden, die Stoffe nach Absatz 1 Nr. 1 oder 2 enthielten. In dem in
Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet tritt an die Stelle des 23. Dezember 1989 der 3. Oktober 1990.
Absatz 1 gilt nicht für die Herstellung und Verwendung zu Analysezwecken und die Verwendung zur ordnungsgemäßen
Abfallentsorgung.
Anhang IV Nr. 13
Teeröle
13.1 V e r b o t e
(1) Holzschutzmittel, die Rohteere, Teeröle oder deren Bestandteile oder Destillationsrückstände (Pech),
insbesondere
1. Kreosot 8001-58-9
2. Kreosotöl 61789-28-4
3. Destillate (Kohlenteer), Naphthalinöle 84650-04-4
4. Kreosotöl, Acenaphthenfraktion 90640-84-9
5. höhersiedende Destillate (Kohlenteer) 65996-91-0
6. Anthracenöl 90640-80-5
7. Teersäuren, Kohle, roh 65996-85-2
8. Kreosot, Holz 8021-39-4
9. Niedrigtemperatur-Kohleteeralkalin, Extraktrückstände 122384-78-5
enthalten, dürfen nicht hergestellt oder verwendet werden.
(2) Erzeugnisse, die ganz oder teilweise aus Holz oder Holzwerkstoffen bestehen und die mit den in Absatz 1
genannten Holzschutzmitteln behandelt worden sind, dürfen nicht verwendet werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. November 1999 2261
13.2 A u s n a h m e n b e i H o l z s c h u t z m i t t e l n
(1) Das Verbot nach Nummer 13.1 Abs. 1 gilt nicht für das Herstellen und das Verwenden in geschlossenen
Anlagen von Holzschutzmitteln mit einem Massengehalt bis zu höchstens 3% wasserlöslicher Phenole und mit
einem Gehalt von
1. bis zu höchstens 5 mg/kg (ppm) an Benzo(a)pyren, sofern die Holzschutzmittel
a) nicht an den privaten Endverbraucher abgegeben werden sowie
b) nicht in Innenräumen verwendet werden,
2. mehr als 5 mg/kg (ppm) bis zu höchstens 50 mg/kg (ppm) Benzo(a)pyren
a) zur Druckimprägnierung mit Schlussvakuum von Erzeugnissen aus Holz oder Holzwerkstoffen,
b) zu anderen Imprägnierungsverfahren zur Teilimprägnierung von Holzpfählen, mit denen ein Tiefschutz ge-
währleistet ist, insbesondere die Einstelltränkung im Heiß-Kalt-Verfahren, wobei zum Schluss des Im-
prägnierungsvorganges der Gehalt an Teerölen auf der Oberfläche der Holzpfähle zu vermindern ist, oder
c) zur Imprägnierung von Erzeugnissen aus Holz oder Holzwerkstoffen durch andere Verfahren, bei denen
ein gleich guter oder besserer Schutz von Mensch und Umwelt sichergestellt ist,
3. mehr als 50 mg/kg (ppm) bis zu höchstens 500 mg/kg (ppm) Benzo(a)pyren nur zur Druckimprägnierung mit
Schlussvakuum von Bahnschwellen und Leitungsmasten.
(2) Die in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Holzschutzmittel dürfen ferner zur ausschließlichen Verwendung
in Staaten, die auf Grund ihrer klimatischen Bedingungen erhöhte Anforderungen an den Holzschutz stellen,
hergestellt werden.
13.3 A u s n a h m e n b e i E r z e u g n i s s e n
(1) Das Verbot nach Nummer 13.1 Abs. 2 gilt nicht für mit Holzschutzmitteln nach Nummer 13.2 Abs. 1 Nr. 1
imprägnierte Erzeugnisse, sofern sie
1. nicht für den privaten Endverbraucher bestimmt sind und durch Aufstreichen, Aufspritzen und Tauchen
behandelt wurden,
2. nicht zur Verwendung in Innenräumen bestimmt sind und
3. keine Bedarfsgegenstände im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände-
gesetzes sind.
(2) Das Verbot nach Nummer 13.1 Abs. 2 gilt nicht für mit Holzschutzmitteln nach Nummer 13.2 Abs. 1 Nr. 2
imprägnierte Erzeugnisse, wenn sie
1. nicht für Innenräume, Kinderspielplätze oder sonstige mit regelmäßigem menschlichem Hautkontakt ver-
bundene Zwecke bestimmt sind und
2. keine Bedarfsgegenstände im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände-
gesetzes sind.
(3) Abweichend von Nummer 13.1 Abs. 2 dürfen Bahnschwellen, Leitungsmasten und Pfähle, die mit Holzschutz-
mitteln nach Nummer 13.1 Abs. 1 imprägniert worden sind, erneut verwendet werden, wenn
1. die letzte Imprägnierung vor mehr als 15 Jahren stattgefunden hat,
2. frische Schnittstellen dauerhaft versiegelt oder abgedeckt sind,
3. sie nicht für Innenräume, Kinderspielplätze oder sonstige mit regelmäßigem menschlichem Hautkontakt
verbundene Zwecke bestimmt sind,
4. sie nicht für Zwecke des privaten Endverbrauchers bestimmt sind und
5. sie keine Bedarfsgegenstände im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände-
gesetzes sind.
Anhang IV Nr. 14
Polychlorierte Biphenyle, polychlorierte Terphenyle
(1) Folgende Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse dürfen nicht gewerbsmäßig, im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher
Unternehmungen oder unter Beschäftigung von Arbeitnehmern hergestellt oder verwendet werden:
1. Trichlorierte und höher chlorierte Biphenyle (PCB),
2. Polychlorierte Terphenyle (PCT),
3. Zubereitungen mit insgesamt mehr als 50 mg/kg (ppm) PCB oder PCT,
4. Erzeugnisse, die Stoffe nach Nummer 1 oder 2 oder Zubereitungen nach Nummer 3 enthalten,
5. Zubereitungen und Erzeugnisse, bei denen der Verdacht besteht, dass sie unter Nummer 3 oder 4 fallen, so lange,
bis das Gegenteil bewiesen ist.
2262 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. November 1999
(2) Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für
1. die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Absatz 2 Satz 1 des Chemikaliengesetzes aufgeführten Stoffe und Zubereitungen,
2. das Mischen gleicher Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse nach Absatz 1, sofern es nicht dem Wiederauffüllen
von Erzeugnissen dient, die PCB oder PCT enthalten,
3. die Herstellung und die Verwendung zur Forschungs-, wissenschaftlichen Lehr- und Ausbildungszwecken oder
Analysezwecken,
4. die Verwendung zum Zweck der ordnungsgemäßen Entsorgung als Abfall oder der thermischen Verwertung in einer
nach § 6 oder § 16 genehmigten oder nach § 15 angezeigten oder nach § 67 Abs. 7 des Bundes-Immissionsschutz-
gesetzes übergeleiteten Anlage,
5. die vorübergehende außerbetriebliche Überlassung von Transformatoren zum ausschließlichen Zweck einer zu-
lässigen Instandhaltung, Beförderung oder Neubefüllung,
6. das einmalige Neubefüllen von PCB- oder PCT-kontaminierten Transformatoren mit Isolierflüssigkeiten, die kein
PCB oder PCT enthalten, wenn
a) die PCB-Konzentration in der auszutauschenden Isolierflüssigkeit einen Wert von 2 000 mg/kg (ppm) nicht
überschreitet und
b) die PCB-Konzentration der Isolierflüssigkeit nach der Neubefüllung auch nach einer Betriebszeit von sechs
Monaten den in Absatz 1 Nr. 3 genannten Grenzwert nicht überschreiten wird; nach Ablauf dieses Zeitraumes hat
der Betreiber die Einhaltung des Grenzwertes nach Absatz 1 Nr. 3 durch eine Messung der PCB-Konzentration
der Isolierflüssigkeit zu überprüfen.
(3) Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für die Reinigung und anschließende Neubefüllung von Transformatoren, die
Isolierflüssigkeiten mit mehr als 1 000 mg/kg PCB enthalten und für Reinigungsverfahren, die zur unmittelbaren
Zerstörung der in der Isolierflüssigkeit enthaltenen PCB oder PCT führen, wenn
1. die PCB-Konzentration der Isolierflüssigkeit nach Beendigung des Reinigungsprozesses, der einmaligen Neu-
befüllung mit Isolierflüssigkeiten, die kein PCB oder PCT enthalten, und erforderlichenfalls einer Nachreinigung ohne
Neubefüllung den Grenzwert nach Absatz 1 Nr. 3 dauerhaft nicht überschreiten wird,
2. die insgesamt bei der Entleerung und Reinigung anfallende Menge flüssiger Abfälle das 1,2-fache der maximal
zulässigen Füllstandsmenge des Transformators nicht überschreitet,
3. die ordnungsgemäße Entsorgung der anfallenden Abfälle sichergestellt ist,
4. die bei Außerbetriebnahme des gereinigten Transformators anfallende Isolierflüssigkeit ordnungsgemäß verwertet
wird, und
5. Gefahren für Leben und Gesundheit des Menschen oder für die Umwelt nicht zu besorgen sind.
Der Betreiber des Transformators hat die Reinigung nach Satz 1 der zuständigen Behörde sechs Wochen vor Beginn
anzuzeigen sowie mitzuteilen, wer die Reinigung durchführt, welches Verfahren dabei angewendet wird und welcher
zeitliche Ablauf vorgesehen ist. Die Reinigung darf nur von einem behördlich anerkannten Betrieb durchgeführt werden.
Das angewandte Reinigungsverfahren ist auch im Verfahren zur Anerkennung des Betriebes darzulegen. Die Anerken-
nung ist zu erteilen, wenn keine Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Betriebes und die Eignung des Reinigungs-
verfahrens bestehen. Nach Abschluss der Maßnahme ist die dauerhafte Einhaltung des Grenzwertes nach Absatz 1
Nr. 3 durch Vorlage der Ergebnisse einer Messung der PCB-Konzentration in der Isolierflüssigkeit der zuständigen
Behörde nachzuweisen, die nach einer Betriebszeit von einem Jahr nach der Neubefüllung oder von sechs Monaten
nach einer abschließenden Nachreinigung durchzuführen ist. Anschließend hat der Betreiber die PCB-Konzentration in
der Isolierflüssigkeit des Transformators nach vier Jahren zu messen und das Messergebnis der zuständigen Behörde
mitzuteilen.
Anhang IV Nr. 15
Vinylchlorid
Erzeugnisse, die Vinylchlorid (Chlorethen) als Treibgas für Aerosole enthalten, dürfen nicht gewerbsmäßig, im Rahmen
sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen oder unter Beschäftigung von Arbeitnehmern hergestellt oder verwendet
werden. Ausgenommen von dem Verbot nach Satz 1 sind
1. die Herstellung und die Verwendung ausschließlich zu Forschungs-, wissenschaftlichen Lehr- und Ausbildungs-
zwecken und Analysezwecken sowie
2. die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 Satz 1 des Chemikaliengesetzes aufgeführten Stoffe und Zubereitungen.
Anhang IV Nr. 16
Starke Säure-Verfahren zur Herstellung von Isopropanol
Isopropanol darf nach dem Starke Säure-Verfahren nicht hergestellt werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. November 1999 2263
Anhang IV Nr. 17
Cadmium und seine Verbindungen
17.1 C a d m i u m u n d s e i n e V e r b i n d u n g e n z u r E i n f ä r b u n g
(1) Cadmium und Cadmiumverbindungen dürfen nicht zum Einfärben von Erzeugnissen oder ihrer Bestandteile,
die aus den folgenden Stoffen und Zubereitungen hergestellt wurden, verwendet werden:
1. Polyvinylchlorid (PVC),
2. Polyurethan (PUR),
3. Polyethylen niedriger Dichte mit Ausnahme des für die Herstellung von Pigmentpräparationen („master
batch“) verwendeten Polyethylens niedriger Dichte,
4. Celluloseacetat (CA),
5. Celluloseacetobutyrat (CAB),
6. Epoxidharze,
7. Melaminharzformaldehyd (MF),
8. Harnstoffformaldehyd (UF),
9. ungesättigte Polyester (UP),
10. Polyethylenterephtalat (PET),
11. Polybutylenterephtalat (PBT),
12. Polystyrol glasklar/Standard,
13. Acrylnitrilmethylmetacrylat (AMMA),
14. vernetztes Polyethylen (VPE),
15. Polystyrol, schlagfest (SB) und
16. Polypropylen (PP).
Das Verbot nach Satz 1 gilt nicht für Erzeugnisse, soweit sie aus Sicherheitsgründen mit Cadmium oder
Cadmiumverbindungen gefärbt oder stabilisiert werden müssen.
(2) Anstrichfarben und Lacke mit einem Massengehalt an Cadmium oder Cadmiumverbindungen von über
0,01 vom Hundert dürfen nicht verwendet werden. Das Verbot nach Satz 1 gilt nicht für Zubereitungen mit hohem
Zinkanteil, sofern der Massengehalt von Cadmium oder Cadmiumverbindungen so niedrig wie möglich gehalten
wird und 0,1 vom Hundert nicht übersteigt.
(3) Die Verbote nach Absatz 1 und 2 gelten nicht für Forschungs-, wissenschaftliche Lehr- und Ausbildungs-
zwecke und Analysezwecke.
17.2 C a d m i u m u n d s e i n e V e r b i n d u n g e n a l s S t a b i l i s i e r u n g s m i t t e l
(1) Cadmium und seine Verbindungen dürfen nicht als Stabilisierungsmittel in den nachstehend aufgeführten
Erzeugnissen aus Vinylchloridpolymeren und -copolymeren verwendet werden:
1. Verpackungsmaterial,
2. Bürobedarf und Schulbedarf,
3. Beschläge,
4. Bekleidung und Accessoires (einschl. Handschuhe),
5. Boden- und Wandverkleidungen,
6. imprägnierte, bestrichene oder beschichtete Textilien,
7. Kunstleder,
8. Schallplatten,
9. Rohre und Anschlussteile,
10. Pendeltüren,
11. Innen- und Außenverkleidung sowie Karosserieböden von Straßenverkehrsmitteln,
12. Beschichtung von im Baugewerbe oder in der Industrie verwendeten Stahlblechen sowie
13. Kabelisolierungen.
(2) Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für
1. Erzeugnisse, soweit sie aus Sicherheitsgründen mit Cadmium oder Cadmiumverbindungen gefärbt oder
stabilisiert sein müssen, sowie
2. Forschungs-, wissenschaftliche Lehr- und Ausbildungszwecke und Analysezwecke.
2264 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. November 1999
17.3 C a d m i u m u n d s e i n e V e r b i n d u n g e n z u r C a d m i e r u n g
(1) Cadmium und seine Verbindungen dürfen nicht zur Oberflächenbehandlung metallischer Oberflächen
verwendet werden
1. von folgenden Erzeugnissen:
a) Haushaltsgeräte,
b) Möbel,
c) sanitäre Anlagen,
d) Zentralheizungen und Klimaanlagen,
e) Personenkraftwagen und landwirtschaftliche Fahrzeuge,
f) Schienenfahrzeuge,
g) Schiffe,
h) in der Materialflusstechnik eingesetzte Einrichtungen,
2. von Geräten und Maschinen zur Herstellung von
a) Erzeugnissen im Sinne der Nummer 1 Buchstabe a bis g,
b) Textilien und Bekleidung,
c) Papier und Pappe,
d) Lebensmitteln sowie
3. von Geräten und Maschinen für
a) die Landwirtschaft,
b) das Gefrieren und Tiefgefrieren,
c) Druckereien und Buchbindereien.
Das Verbot gilt auch für Bestandteile dieser Erzeugnisse, Geräte und Maschinen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für
1. Erzeugnisse und deren Bestandteile, sofern die Anwendung
a) in der Luft- und Raumfahrt,
b) im Bergbau,
c) in der off-shore-Technik sowie
d) im Kernenergiebereich
ein hohes Sicherheitsniveau erfordert,
2. Komponenten von Sicherheitseinrichtungen in
a) Straßenverkehrsmitteln,
b) landwirtschaftlichen Fahrzeugen,
c) Schienenfahrzeugen und
d) Schiffen,
3. elektrische Kontakte von Geräten, wenn es für deren Zuverlässigkeit erforderlich ist, sowie
4. Forschungs-, wissenschaftliche Lehr- und Ausbildungszwecke und Analysezwecke.
Anhang IV Nr. 18
Monomethyltetrachlordiphenylmethan,
Monomethyldichlordiphenylmethan, Monomethyldibromdiphenylmethan
(1) Folgende Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse dürfen nicht hergestellt und verwendet werden:
1. Monomethyltetrachlordiphenylmethan (Ugilec 141),
2. Monomethyldichlordiphenylmethan (Ugilec 121 oder 21),
3. Monomethyldibromdiphenylmethan (DBBT),
4. Zubereitungen, die insgesamt mehr als 50 mg/kg (ppm) der Stoffe nach Nummer 1 bis 3 enthalten,
5. Erzeugnisse, die Stoffe nach Nummer 1 bis 3 oder Zubereitungen nach Nummer 4 enthalten.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Forschungs-, wissenschaftliche Lehr- und Ausbildungszwecke und Analysezwecke.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. November 1999 2265
Anhang IV Nr. 19
Kühlschmierstoffe
(1) Kühlschmierstoffe, denen nitrosierende Agenzien als Komponenten zugesetzt worden sind, dürfen nicht verwendet
werden.
(2) Der Arbeitgeber hat sich im Rahmen des § 16 Abs. 1 zu vergewissern, dass den eingesetzten Kühlschmierstoffen
keine nitrosierenden Stoffe zugesetzt wurden.
Anhang IV Nr. 20
DDT
1,1,1-Trichlor-2,2-bis(4-chlorphenyl)ethan und seine Isomeren (DDT) sowie Zubereitungen, die DDT als Wirkstoff
enthalten, dürfen nicht hergestellt und verwendet werden.
Anhang IV Nr. 21
Hexachlorethan
(1) Hexachlorethan darf zur Herstellung oder Verarbeitung von Nichteisenmetallen nicht verwendet werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht
1. für Forschungs-, wissenschaftliche Lehr- und Ausbildungszwecke und Analysezwecke,
2. in nichtintegrierten Aluminiumgießereien, die Spezialgüsse für Zwecke herstellen, für die hohe Qualitäts- und
Sicherheitsnormen gelten und die einen durchschnittlichen Tagesverbrauch von weniger als 1,5 kg Hexachlorethan
haben,
3. für die Kornfeinung bei der Herstellung der Magnesiumlegierungen AZ81, AZ91 und AZ92.
2266 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. November 1999
Anhang V
Besondere Vorschriften für bestimmte Gefahrstoffe und Tätigkeiten
Inhaltsübersicht
Nr. 1 Oberflächenbehandlung in Räumen und Behältern
Nr. 2 Ammoniumnitrat
Nr. 3 (weggefallen)
Nr. 4 Blei
Nr. 5 Begasungen
Nr. 6 Schädlingsbekämpfung
Nr. 7 Künstliche Mineralfasern
Anhang V Nr. 1
Oberflächenbehandlung in Räumen und Behältern
1.1 Anw end ungsb ereic h
(1) Nummer 1 gilt für folgende Arbeiten an Innenflächen und Einbauten von Räumen einschließlich Schiffs-
räumen und Behältern:
1. Reinigen einschließlich Restmengenbeseitigung,
2. Arbeiten zum Aufbringen von Beschichtungen; hierzu gehören auch Anstricharbeiten,
3. Klebearbeiten,
4. Nebenarbeiten im Zusammenhang mit Arbeiten nach Ziffer 1 bis 3, wenn dabei mit Gefahrstoffen um-
gegangen wird.
(2) Nummer 1 gilt nicht für Bohrungen im Erdreich und für die Herstellung von unterirdischen Hohlräumen.
1.2 Vo r s o r g e m a ßn a h m e n
1.2.1 Beschränkungen und Verbote
1.2.1.1 Verbot bestimmter Arbeiten
(1) Werden die in Nummer 1.1 Abs. 1 genannten Arbeiten durchgeführt, dürfen in den betroffenen Räumen
1. nur die zum ungehinderten Fortgang der Arbeiten erforderlichen Mengen an gefährlichen Stoffen und
Zubereitungen bereitgehalten werden,
2. gefährliche Zubereitungen nicht hergestellt werden; dies gilt nicht, sofern die Herstellung am Arbeitsplatz
verfahrenstechnisch erforderlich ist,
3. Reinigungsarbeiten mit Lösemitteln an Geräten zum Auftragen von Anstrich-, Beschichtungs- und Kleb-
stoffen nicht ausgeführt werden; dies gilt nicht für verfahrenstechnisch notwendiges Spülen der Geräte,
4. gleichzeitig neben den in Nummer 1.1 Abs. 1 genannten Arbeiten keine anderen Arbeiten durchgeführt
werden, es sei denn, sie sind für den Fortgang der Arbeiten erforderlich und ohne Gefahrenerhöhung
möglich,
5. nach Abschluss der in Nummer 1.1 Abs. 1 genannten Arbeiten andere Arbeiten nicht durchgeführt werden,
solange im Raum mit gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre zu rechnen ist,
6. nach Abschluss der in Nummer 1.1 Abs. 1 genannten Arbeiten andere Arbeiten ohne Atemschutz nicht
durchgeführt werden, solange im Raum noch die Maximale Arbeitsplatzkonzentration oder die Technische
Richtkonzentration überschritten wird oder Sauerstoffmangel herrscht,
7. Innenwände oder Einbauten nicht so erwärmt werden, dass gefährliche Zersetzungsprodukte entstehen,
solange sich Arbeitnehmer in den Räumen aufhalten.
(2) Die Verbote nach Absatz 1 Nr. 4, 5 und 6 gelten nicht in solchen Bereichen von Räumen, in denen die
Maximale Arbeitsplatzkonzentration oder die Technische Richtkonzentration unterschritten wird oder in denen
die Bildung einer gefährlichen explosionsfähigen Atmosphäre ausgeschlossen und ausreichend Sauerstoff
vorhanden ist.
1.2.1.2 Leitung und Beaufsichtigung der Arbeiten
(1) Der Arbeitgeber hat vor der Aufnahme der Arbeiten nach Nummer 1.1 Abs. 1 eine zuverlässige, mit den
Arbeiten, den dabei auftretenden Gefahren und den erforderlichen Schutzmaßnahmen vertraute Person als
Aufsichtsführenden zu beauftragen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. November 1999 2267
(2) Der Aufsichtsführende hat insbesondere dafür zu sorgen, dass
1. mit den Arbeiten erst begonnen wird, wenn die in der Betriebsanweisung festgelegten Maßnahmen
getroffen sind,
2. die Arbeitnehmer während der Arbeit die vorgesehenen persönlichen Schutzausrüstungen benutzen,
3. ein schnelles Verlassen des Raumes jederzeit möglich ist und
4. Unbefugte von der Arbeitsstelle ferngehalten werden.
(3) Bei den in Nummer 1.1 Abs. 1 genannten Arbeiten muss ständige Verbindung mit einem zuverlässigen,
außerhalb des Raumes befindlichen Sicherungsposten bestehen. Der Sicherungsposten muss jederzeit Hilfe
herbeiholen können. Der Sicherungsposten ist nicht erforderlich, wenn der Raum durch Türen verlassen
werden kann.
1.2.1.3 Zugangsöffnungen
(1) Mit den in Nummer 1.1 Abs. 1 genannten Arbeiten darf nur begonnen werden, wenn der Raum Zugangs-
öffnungen von solcher Art, Größe, Anzahl und Lage hat, dass der Raum schnell verlassen werden kann und
Verunglückte jederzeit gerettet werden können.
(2) Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn, ausgenommen bei Behältern,
1. mindestens zwei Zugangsöffnungen vorhanden sind, die mindestens 0,20 m2 groß sind, wobei keine der
Abmessungen der Öffnungen 350 mm unterschreiten darf; das gilt bei der Unterteilung des Raumes auch für
die Öffnungen in den Zwischenwänden,
2. die Öffnungen möglichst an entgegengesetzten Enden des Raumes liegen.
Abweichend von Satz 1 genügt eine Öffnung, wenn
1. keine der Hauptabmessungen des Raumes größer als 3 m ist oder wenn
2. keine der Hauptabmessungen des Raumes größer als 35 m ist und diese Öffnung mindestens 0,50 m2
groß ist, wobei keine der Abmessungen der Öffnung 500 mm unterschreiten darf und die Öffnung von
allen Raumteilen aus ohne Behinderung durch Zwischenwände, andere Einbauten, Arbeitsgerüste oder
dergleichen, leicht erreichbar ist.
(3) Bei Behältern muss eine Zugangsöffnung mit mindestens
1. Nennweite 600 oder
2. Nennweite 500, sofern die Stutzenhöhe nicht mehr als 250 mm beträgt, vorhanden sein.
(4) Abweichend von Absatz 3 genügt bei Behältern bis 10 m3 Inhalt, die am 1. Oktober 1986 betrieben wurden,
mindestens eine Zugangsöffnung, wenn
1. deren Abmessung mindestens 350 T 450 mm beträgt und
2. die Stutzenhöhe nicht mehr als 150 mm beträgt und
3. der Behälter mindestens eine zusätzliche Belüftungsöffnung von mindestens Nennweite 100 besitzt und
4. nachgewiesen ist, dass in der Atmosphäre im Behälter die Maximale Arbeitsplatzkonzentration oder die
Technische Richtkonzentration unterschritten und ausreichend Sauerstoff vorhanden ist.
(5) Von Absatz 2 und 3 kann bei Instandhaltungsarbeiten in Schiffsräumen und bei Arbeiten in Triebwasser-
wegen und vergleichbaren Wasserwegen von Kraftanlagen abgewichen werden, wenn
1. auf Grund baulicher Besonderheiten oder sicherheitstechnischer Bestimmungen vorhandene Öffnungen
nicht erweitert oder zusätzliche, ausreichende Öffnungen nicht geschaffen werden können und
2. eine schriftliche Erlaubnis des Arbeitgebers für das Arbeiten in den Räumen erteilt ist, die die für den Einzel-
fall erforderlichen besonderen Schutzmaßnahmen enthalten muss.
1.2.1.4 Technische Lüftungsmaßnahmen
(1) Mit den in Nummer 1.1 Abs. 1 genannten Arbeiten dürfen Arbeitnehmer nur bei ausreichender technischer
Lüftung des Raumes beschäftigt werden.
(2) Durch die Lüftung soll auch sichergestellt werden, dass
1. sich keine explosionsfähige Atmosphäre bildet und
2. kein Sauerstoffmangel auftritt.
(3) Zur Belüftung muss Frischluft verwendet werden. Sauerstoff oder Luft mit erhöhtem Sauerstoffanteil darf
zur Raumbelüftung nicht verwendet werden.
(4) Ist damit zu rechnen, dass in der Abluft die Maximale Arbeitsplatzkonzentration oder die Technische Richt-
konzentration überschritten oder eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre vorhanden ist, ist die Abluft so
abzuführen, dass Beschäftigte oder Dritte nicht gefährdet werden.
2268 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. November 1999
(5) Wenn die Lüftung unwirksam wird, sind die Arbeiten sofort einzustellen und, soweit erforderlich, der Raum
zu verlassen.
(6) Die Lüftung ist nach Beendigung der in Nummer 1.1 Abs. 1 genannten Arbeiten fortzusetzen, solange in den
Räumen die Maximale Arbeitsplatzkonzentration oder die Technische Richtkonzentration nicht unterschritten
ist oder sich gefährliche explosionsfähige Atmosphäre bilden kann und hierdurch Personen gefährdet werden
können.
1.2.1.5 Explosionsschutz
Besondere Explosionsschutzmaßnahmen sind erforderlich, wenn bei den in Nummer 1.1 Abs. 1 genannten
Arbeiten gefährliche explosionsfähige Atmosphäre vorhanden ist oder sich bilden kann, weil die Lüftung nicht
oder nicht ausreichend wirksam durchführbar ist.
1.2.1.6 Rettungseinrichtungen
Es müssen geeignete Rettungseinrichtungen leicht erreichbar bereitgestellt sein.
1.3 A u f h e b u n g d e r S c h u t z m a ßn a h m e n
Die festgelegten Schutzmaßnahmen dürfen erst aufgehoben werden, wenn die in Nummer 1.1 Abs. 1
genannten Arbeiten abgeschlossen sind und keine Gefahren mehr bestehen.
Anhang V Nr. 2
Ammoniumnitrat
2.1 Anw end ungsb ereic h
(1) Nummer 2 gilt für das Lagern, Abfüllen und innerbetriebliche Befördern von
1. Ammoniumnitrat,
2. ammoniumnitrathaltigen Zubereitungen (Zubereitungen).
(2) Nummer 2 gilt nicht für
1. Zubereitungen mit einem Massengehalt an Ammoniumnitrat bis zu 10 vom Hundert,
2. Ammoniumnitrat und Zubereitungen der Gruppe A in Mengen bis zu 100 kg,
3. Zubereitungen der Gruppe B, C und D in Mengen bis zu 1 t.
2.2 Begriffsb est immungen
Ammoniumnitrat und die Zubereitungen werden in folgende Gruppen eingeteilt:
1. Gruppe A:
Ammoniumnitrat und Zubereitungen, die zur detonativen Umsetzung fähig sind.
2. Gruppe B:
Zubereitungen, die zur selbstunterhaltenden fortschreitenden thermischen Zersetzung fähig sind.
3. Gruppe C:
Zubereitungen, die weder zur selbstunterhaltenden fortschreitenden thermischen Zersetzung noch zur
detonativen Umsetzung fähig sind, jedoch beim Erhitzen Stickoxide entwickeln.
4. Gruppe D:
Zubereitungen, die in wässriger Lösung oder Suspension ungefährlich, in kristallisiertem Zustand jedoch
detonationsfähig sind.
2.3 Allgemeine Best immungen
(1) Für Ammoniumnitrat und Zubereitungen, die den in der Tabelle festgelegten Rahmenzusammensetzungen
und Grenzen innerhalb der Gruppen A, B, C oder D zuzuordnen sind, findet Nummer 2.4 Anwendung.
(2) Als Ammoniumnitrat zu rechnen sind alle Nitrationen, für die ein Äquivalent Ammoniumionen vorhanden ist.
(3) Der Massenanteil an verbrennlichen Bestandteilen ist bei Zubereitungen der Untergruppe B II un-
beschränkt, bei Ammoniumnitrat und Zubereitungen der Untergruppe A I auf bis zu 0,2 Hundertteile und
bei Zubereitungen aller übrigen Untergruppen auf bis zu 0,4 Hundertteile beschränkt.
(4) Als verbrennlicher Bestandteil ist bei Ammoniumnitrat und Zubereitungen der Untergruppe A I, soweit es
sich um organische Stoffe handelt, der Kohlenstoff zu rechnen.
(5) Inerte Stoffe im Sinne dieses Anhanges sind Stoffe, die die thermische Sensibilität und die Sensibilität
gegen einwirkende Detonation nicht erhöhen. Im Zweifelsfall ist dies durch ein Gutachten der Bundesanstalt für
Materialforschung und -prüfung nachzuweisen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. November 1999 2269
Massenanteil an
Unter-
Ammoniumnitrat Andere Bestandteile Besondere Bestimmungen
gruppen
in v.H.
AI ≥ 90 Chloridgehalt ≤ 0,02 v.H. Keine weiteren Ammoniumsalze
Inerte Stoffe ≤ 10 v.H. erlaubt
A II > 80 bis < 90 Kalkstein, Dolomit oder
Calciumcarbonat < 20 v.H.
A III > 45 bis < 70 Ammoniumsulfat
A IV > 70 bis < 90 Kaliumsalze, Phosphate
in NP-, NK- oder NPK-Düngern;
inerte Stoffe
BI ≤ 70 Kaliumsalze, Phosphate, Bei einem Massenanteil von mehr
inerte Stoffe und als 45 v.H. Ammoniumnitrat darf der
andere Ammoniumsalze Massenanteil von Ammoniumnitrat
in NK- oder NPK-Dünger und anderen Ammoniumsalzen zu-
sammen nicht mehr als 70 v.H. be-
tragen
B II ≤ 45 Überschüssige Nitrate Unbeschränkter Gehalt an verbrenn-
≤ 10 v.H. lichen Bestandteilen. Über den Ge-
halt an Ammoniumnitrat hinaus-
gehende überschüssige Nitrate als
Kaliumnitrat berechnet
CI ≤ 80 Kalkstein, Dolomit oder Kalkstein, Dolomit oder Calcium-
Calciumcarbonat ≥ 20 v.H. carbonat mit minimaler Reinheit von
90 v.H.
C II ≤ 70 Inerte Stoffe
C III ≤ 45 Phosphate und andere Ammonium-
salze in NP-Düngern
> 45 bis 70 Phosphate und andere Ammonium- Massenanteil an Ammoniumnitrat
salze in NP-Düngern und anderen Ammoniumsalzen darf
zusammen 70 v.H. nicht übersteigen
C IV ≤ 45 Ammoniumsulfat
DI ≤ 45 Harnstoff, Wasser In wässriger Lösung
D II ≤ 45 Überschüssige Nitrate ≤ 10 v.H., In wässriger Lösung oder Suspen-
Kaliumsalze, Phosphate und andere sion. Überschüssige Nitrate als Ka-
Ammoniumsalze in NP-, NK- oder liumnitrat berechnet. Grenzgehalt
NPK-Düngern; Wasser aus Spalte 2 darf sowohl in der flüs-
sigen als auch bei Suspensionen in
der festen Phase nicht überschritten
werden
D III ≤ 70 Ammoniak, Wasser In wässriger Lösung
(6) Ammoniumnitrat und Zubereitungen, die den in der Tabelle festgelegten Rahmenzusammensetzungen und
Grenzen innerhalb der Gruppen A, B, C oder D nicht zuzuordnen sind oder den Forderungen nach Absatz 3
nicht entsprechen, dürfen nur nach Vorliegen eines Gutachtens der Bundesanstalt für Materialforschung und
-prüfung über ihre Gefährlichkeit und nach Maßgabe der darin festgelegten Anforderungen gelagert, abgefüllt
oder innerbetrieblich befördert werden.
(7) Zubereitungen der Gruppe B oder C müssen in ihren Bestandteilen fein verteilt und innig vermischt sein und
dürfen sich während der Lagerung, Beförderung oder Abfüllung nicht entmischen. Zur Verbesserung der Lager-
2270 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. November 1999
und Streufähigkeit dürfen jedoch verbrennliche Bestandteile bis zu einem Massenanteil von 0,4 Hundertteilen
auf die Kornoberfläche aufgebracht werden.
(8) Zubereitungen der Gruppe B können nach den für die Gruppe C geltenden Vorschriften gelagert, abgefüllt
oder innerbetrieblich befördert werden, wenn diese Zubereitungen nach einem Gutachten der Bundesanstalt
für Materialforschung und -prüfung frei von den Gefahren einer selbstunterhaltenden fortschreitenden Zer-
setzung sind.
(9) Bei Einstufung von Ammoniumnitrat und Zubereitungen nach Absatz 6 oder 8 ist die Kennzeichnung der
Gruppe entsprechend dem Gutachten der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung vorzunehmen.
(10) Hält der Arbeitgeber ein vorgesehenes Gutachten der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung
für unzutreffend oder wird das Gutachten nicht erteilt, so kann er die Entscheidung der zuständigen Behörde
beantragen.
2.4 Vo r s o r g e m a ßn a h m e n
2.4.1 Allgemeine sicherheitstechnische Maßnahmen für Stoffe und Zubereitungen der Gruppen A, B und C
(1) Die Stoffe und Zubereitungen sind gegen Witterungseinflüsse und Verunreinigungen geschützt zu lagern.
(2) Bei der Lagerung von Zubereitungen der Gruppen B und C in Gebäuden ist Unbefugten der Zutritt zum Ort
der Lagerung zu verbieten. Entsprechende Hinweise sind anzubringen. Bei der Lagerung von Stoffen und
Zubereitungen der Gruppe A ist der Ort der Lagerung gegen den Zutritt Unbefugter zu sichern.
(3) Am Ort der Lagerung darf nicht geraucht oder mit Feuer oder offenem Licht umgegangen werden. Ent-
sprechende Hinweise sind anzubringen.
(4) Feuer- und Heißarbeiten dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Erlaubnis des Arbeitgebers ausgeführt
werden. Bei Stoffen und Zubereitungen der Gruppen A und B dürfen diese Arbeiten nur von einem Sach-
kundigen oder unter ständiger Aufsicht eines Sachkundigen ausgeführt werden.
(5) Verhärtete Massen dürfen nur durch geeignete mechanisch wirkende Verfahren aufgelockert werden.
Sprengstoffe oder Munition dürfen zur Auflockerung nicht verwendet werden.
(6) Die Stoffe und Zubereitungen sind getrennt von brennbaren Stoffen und von solchen Materialien zu lagern,
die mit Ammoniumnitrat gefährliche chemische Reaktionen eingehen können.
2.4.2 Zusätzliche Maßnahmen für Stoffe und Zubereitungen der Gruppe A
2.4.2.1 Allgemeine Maßnahmen
(1) Die Stoffe und Zubereitungen dürfen nur verpackt gelagert und befördert werden.
(2) Im Lagerraum oder in einem Umkreis von 10 m um den Ort der Lagerung dürfen keine brennbaren
Materialien gelagert werden.
(3) Ausgelaufene oder verschüttete Stoffe und Zubereitungen müssen unmittelbar verbraucht oder gefahrlos
beseitigt werden.
2.4.2.2 Zusätzliche Maßnahmen für die Lagerung von mehr als 1 t
(1) Stoffe und Zubereitungen der Gruppe A in Mengen von mehr als 1 t dürfen nur gelagert werden, wenn
1. tragende Wände, Decken und Stützen bei eingeschossigen Gebäuden mindestens feuerhemmend, bei
mehrgeschossigen Gebäuden feuerbeständig sind,
2. Trennwände zwischen Lagerräumen und Räumen anderer Nutzungsart feuerbeständig sind,
3. die Lagerräume von unmittelbar angrenzenden anderen Gebäuden durch Brandwände getrennt sind,
4. die Dachhaut gegen Flugfeuer und strahlende Wärme ausreichend widerstandsfähig ist,
5. Fußböden aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen; dabei ist eine Beschichtung mit Gussasphalt zu-
lässig, andere als die vorgenannten Baustoffe dürfen nur nach Vorliegen eines Gutachtens der Bundes-
anstalt für Materialforschung und -prüfung verwendet werden,
6. die Fußböden keine Abflussöffnungen, Kanäle, Gruben oder Schächte enthalten,
7. in den Lagerräumen keine Feuerstätten und sonstigen Zündquellen einschließlich Kaminreinigungs-
öffnungen vorhanden sind,
8. Anlagen, Einrichtungen und Betriebsmittel, die Wärme abgeben, so angeordnet und abgesichert sind, dass
keine Wärmeübertragung stattfinden kann, die eine Zersetzung einleiten könnte,
9. zur Bekämpfung von Bränden und Zersetzungen eine ausreichende Wasserversorgung sichergestellt ist
und geeignete Geräte zur Verfügung stehen,
10. gewährleistet ist, dass auftretende Zersetzungsgase schnell ins Freie abziehen können und
11. Gebäude eine Blitzschutzanlage haben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. November 1999 2271
(2) Es ist ein Einlagerungsplan anzulegen, der Angaben über die Aufteilung der Lagerfläche und über die Art
und Menge des Lagergutes enthält. Der Plan ist ständig auf dem neuesten Stand zu halten und außerhalb des
Lagers an einer jederzeit leicht erreichbaren Stelle aufzubewahren.
(3) Im Lagerraum dürfen außer Feuerlöschern keine Behälter mit verdichteten, verflüssigten oder unter Druck
gelösten Gasen aufbewahrt werden.
(4) Im Lagerraum dürfen keine mit Vergaserkraftstoff oder Flüssiggas betriebenen Geräte oder Kraftfahrzeuge
betrieben oder abgestellt werden.
(5) Die Stoffe und Zubereitungen sind in Teilmengen von bis zu 25 t zu unterteilen.
(6) Teilmengen bis zu 25 t dürfen nur gelagert werden, wenn sie
1. voneinander durch Wände aus Mauerziegeln oder Wandbausteinen ähnlicher Festigkeit oder aus Beton
getrennt werden, deren Zwischenraum mit unbrennbaren Stoffen voll ausgefüllt ist und sie einschließlich
des Zwischenraumes eine Mindestdicke d aufweisen, die sich aus der jeweils größten Teilmenge M nach
folgender Beziehung errechnet:
1/ 3
d = 0,1 M d(m), M(kg),
2. in Fällen, in denen die Trennwände nicht bis zur Decke reichen, nur bis zu einer Höhe von 1 m unterhalb
der Wandhöhe gelagert werden.
(7) Der Ort der Lagerung muss von Gebäuden, die dem dauernden Aufenthalt von Menschen dienen, einen
Mindestabstand (Schutzabstand) E haben, der sich aus der jeweils größten Teilmenge M nach folgender
Beziehung errechnet:
1/ 3
E = 11 M E(m), M(kg).
Für Betriebsgebäude gilt dies nur, wenn sie Wohnzwecken dienen.
(8) Der Schutzabstand zu öffentlichen Verkehrswegen beträgt 2/3 des Abstandes nach Absatz 7.
(9) Abweichend von Absatz 7 und 8 beträgt der Schutzabstand für Lagermengen bis zu 3 t zu bewohnten
Gebäuden und zu öffentlichen Verkehrswegen 50 m.
(10) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 gilt Nummer 2.3 Abs. 10 entsprechend.
2.4.2.3 Zusätzliche Maßnahmen für die Lagerung von mehr als 25 t
(1) Wer beabsichtigt, Stoffe und Zubereitungen der Gruppe A in Mengen von mehr als 25 t zu lagern, hat dies
spätestens zwei Wochen vorher der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen.
(2) Die Anzeige muss enthalten:
a) Name und Anschrift des Anzeigepflichtigen,
b) Art und Höchstmenge der zu lagernden Stoffe oder Zubereitungen,
c) Beschreibung der Bauart und Einrichtung des Lagers mit Grundrissen und Schnitten,
d) Lageplan, aus dem die Lage zu Gebäuden und öffentlichen Verkehrswegen im Umkreis von 350 m
ersichtlich ist,
e) Angaben darüber, welche der im Lageplan eingezeichneten Gebäude zum dauernden Aufenthalt von
Menschen oder zu Wohnzwecken dienen.
(3) Bei Änderungen des Inhalts der Anzeige gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(4) Im Lagergebäude dürfen Räume nicht zum dauernden Aufenthalt von Personen, ausgenommen Aufsichts-
und Bedienungspersonal, dienen.
(5) Die Stoffe und Zubereitungen der Gruppe A dürfen nur in eingeschossigen Gebäuden gelagert werden.
(6) Fördermittel und ihre baulichen Einrichtungen müssen so beschaffen sein oder betrieben werden, dass
entstehende Wärme keine Zersetzung einleiten kann.
2.4.2.4 Erleichternde Vorschriften für bestimmte Stoffe und Zubereitungen
(1) Stoffe und Zubereitungen der Gruppe A I und II sowie Zubereitungen mit inerten Stoffen der Gruppe A IV
können abweichend von
a) Nummer 2.4.2.2 Abs. 5 in Teilmengen (Stapel) von höchstens 100 t unterteilt werden und
b) Nummer 2.4.2.2 Abs. 7 in einem Schutzabstand, der der Hälfte des dort geforderten Wertes entspricht,
gelagert werden, wenn durch ein Gutachten der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung
der Nachweis erbracht ist, dass die Stoffe und Zubereitungen die Beschaffenheitsanforderungen von
Nummer 2.4.2.5 erfüllen und nach dem Prüfverfahren von Nummer 2.4.2.5 nicht detonationsfähig sind.
Nummer 2.3 Abs. 10 gilt entsprechend.
2272 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. November 1999
(2) In ammoniumnitrat- und sprengstoffherstellenden Betrieben
a) sind Nummer 2.4.2.1 Abs. 1 und Nummer 2.4.2.3 Abs. 1 bis 3 nicht anzuwenden,
b) ist ein um die Hälfte verminderter Schutzabstand nach Nummer 2.4.2.2 Abs. 7 anzusetzen.
2.4.2.5 Beschaffenheitsanforderungen und Prüfverfahren auf Detonationsfähigkeit
Der Arbeitgeber hat bei der Beurteilung der Zubereitungen nach Nummer 2.4.2.4 Abs. 1 die vom Ausschuss
für Gefahrstoffe aufgestellten Beschaffenheitsanforderungen und Prüfverfahren heranzuziehen, in die die
Beschaffenheitsanforderungen der Richtlinie 80/876/EWG des Rates vom 23. September 1980 über
Ammoniumnitrat-Einnährstoffdüngemittel mit hohem Stickstoffgehalt (ABl. EG Nr. L 250 S. 7) sowie die
Beschaffenheitsanforderungen und Prüfverfahren der Richtlinie 87/94/EWG der Kommission vom 8. Dezember
1986 (ABl. EG Nr. L 38 S. 1) in ihrer jeweiligen Fassung übernommen sind und die vom Bundesministerium
für Arbeit und Sozialordnung im Bundesarbeitsblatt bekannt gemacht worden sind.
2.4.3 Zusätzliche Maßnahmen für Zubereitungen der Gruppe B
2.4.3.1 Allgemeine Maßnahmen
(1) Feuerstätten und sonstige Zündquellen dürfen in Lagerräumen nicht vorhanden sein. Kaminreinigungs-
öffnungen sind zulässig, wenn durch geeignete Maßnahmen gewährleistet ist, dass eine Zersetzung nicht
eingeleitet werden kann.
(2) Die Vorschriften der Nummer 2.4.2.2 Abs. 1 Nr. 8 und 9 gelten entsprechend. Nummer 2.4.2.2 Abs. 1 Nr. 9
gilt nicht, wenn das Lager außerhalb des Ortsbereiches liegt und die Anlegung eines Wasseranschlusses
wirtschaftlich nicht vertretbar ist.
2.4.3.2 Zusätzliche Maßnahmen für die Lagerung von mehr als 100 t
(1) Die Temperatur der Zubereitungen darf bei der Einlagerung 70 °C nicht überschreiten.
(2) Fördermittel und ihre baulichen Einrichtungen müssen so beschaffen sein oder so betrieben werden, dass
entstehende Wärme keine Zersetzung des Lagergutes einleiten kann.
(3) Geräte und Fahrzeuge mit Verbrennungsmotoren dürfen in Lagern nur benutzt werden, wenn gewährleistet
ist, dass hierdurch eine Zersetzung des Lagergutes nicht eingeleitet werden kann.
(4) Für kurzzeitigen Gebrauch bei leichter Entwicklung von nitrosen Gasen sind geeignete Atemschutzgeräte
in ausreichender Zahl an jederzeit leicht erreichbarer Stelle bereitzuhalten.
2.4.3.3 Zusätzliche Maßnahmen für unverpackte Zubereitungen über 1 500 t oder ausschließlich verpackte Zubereitun-
gen über 3 000 t
(1) Die Zubereitungen sind in Teilmengen von jeweils höchstens 3 000 t zu unterteilen. Die Unterteilung kann
durch feuerbeständige Zwischenwände, durch Haufwerke aus nichtbrennbarem Lagergut oder durch einen
jederzeit freizuhaltenden Zwischenraum von mindestens 2,50 m Breite vorgenommen werden. Reichen die
Zwischenwände nicht bis zur Decke, so darf das Lagergut nur bis zu einer Höhe von 1 m unterhalb der
Wandhöhe geschüttet werden.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn gleichzeitig
1. geeignete Löscheinrichtungen vorhanden sind,
2. Löschwasser in ausreichender Menge zur Verfügung steht,
3. eine jederzeit einsatzbereite Werkfeuerwehr vorhanden ist,
4. das ins Lager gelangende Lagergut abgesiebt wird,
5. die Luft im Lagerraum und in den unterhalb der Lagerfläche befindlichen Ausspeicherkanälen fortlaufend
überwacht wird.
(3) An ortsfesten Bandförderern müssen optisch-akustische Überwachungsgeräte vorhanden sein. Die
Bandförderer müssen von jeder Stelle des Förderers aus abgeschaltet werden können.
(4) Die Vorschriften der Nummer 2.4.2.2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, 10 und 11 und Absatz 2 gelten entsprechend.
2.4.3.4 Erleichternde Vorschriften in bestimmten Fällen
In Lagern mit unverpackten Zubereitungen bis 1 500 t oder ausschließlich verpackten Zubereitungen bis zu
3 000 t ist Nummer 2.4.3.2 Abs. 4 nicht anzuwenden, wenn eine zur Bekämpfung von Schwelzersetzungen
ausreichend gerüstete Feuerwehr schnell am Lagerort sein kann.
2.4.4 Sicherheitstechnische Maßnahmen für Zubereitungen der Gruppe D
(1) Die Zubereitungen sind vor Verunreinigungen zu schützen und vor Austrocknung zu bewahren.
(2) Vor Feuer- und Heißarbeiten an Behältern und Geräten sind Reste von Zubereitungen durch Spülen mit
Wasser zu beseitigen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. November 1999 2273
(3) Feuer- und Heißarbeiten dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Erlaubnis des Arbeitgebers und nur von
einem Sachkundigen oder unter ständiger Aufsicht eines Sachkundigen ausgeführt werden.
(4) Pumpen müssen so beschaffen sein und betrieben werden, dass keine gefährlichen Reaktionen auftreten
können.
Anhang V Nr. 3
(weggefallen)
Anhang V Nr. 4
Blei
4.1 Anw end ungsb ereic h
(1) Nummer 4 gilt für den Umgang mit bleihaltigen Gefahrstoffen.
(2) Nummer 4 gilt nicht für Bleialkyle und deren Zubereitungen.
4.2 Vo r s o r g e m a ßn a h m e n
4.2.1 Hygienische Maßnahmen
Bei Tätigkeiten, die Staub verursachen, hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass den Arbeitnehmern
Waschräume mit Duschen zur Verfügung gestellt werden.
4.2.2 Maßnahmen bei Überschreitung der Maximalen Arbeitsplatzkonzentration
(1) Wird die Maximale Arbeitsplatzkonzentration überschritten, entscheidet der Arzt oder die zuständige
Behörde, ob eine sofortige Bestimmung der biologischen Parameter der betreffenden Arbeitnehmer erforder-
lich ist.
(2) Bei Betriebsstörungen, die zu einer erheblichen Erhöhung der Bleiexposition führen können, haben die
Arbeitnehmer den betreffenden Bereich unverzüglich zu verlassen. Der betreffende Bereich darf nur von den
Arbeitnehmern, die die Reparaturen vornehmen müssen, betreten werden.
4.2.3 Maßnahmen bei Überschreitung des Biologischen Arbeitsplatztoleranzwertes
Wird der Biologische Arbeitsplatztoleranzwert überschritten, dürfen die Betroffenen befristet nur noch an
Arbeitsplätzen mit geringer Exposition eingesetzt werden, wenn dem Arbeitgeber eine ärztliche Bescheinigung
mit einer Empfehlung nach § 31 Abs. 3 Nr. 1 ausgestellt worden ist. In diesen Fällen sind die Fristen für die
ärztlichen Nachuntersuchungen zu verringern.
4.3 Unt erric ht ungs- und Anhörungsp flic ht
(1) § 21 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden, wenn die Auslöseschwelle überschritten wird.
(2) Der Arbeitgeber hat die betroffenen Arbeitnehmer oder, wenn ein Betriebs- oder Personalrat vorhanden ist,
diesen bei der Ermittlung nach § 16 Abs. 4 zu hören.
Anhang V Nr. 5
Begasungen
5.1 Anw end ungsb ereic h
Nummer 5 gilt für die Verwendung von Begasungsmitteln nach § 15d Abs. 1. Sie gilt auch, wenn die zuständige
Behörde andere Begasungsmittel nach § 43 Abs. 8 zugelassen hat.
5.2 A l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n
(1) Die Erlaubnis nach § 15d Abs. 2 erhält, wer
1. als Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit und, soweit er den Umgang mit den genannten
Begasungsmitteln selbst leitet, einen Befähigungsschein nach Absatz 2 besitzt,
2. über Befähigungsschein-Inhaber nach Absatz 2 in ausreichender Zahl verfügt. Jeder Wechsel der
Befähigungsschein-Inhaber ist der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.
(2) Einen Befähigungsschein erhält von der zuständigen Behörde, wer
1. die für den Umgang mit den in § 15d Abs. 1 genannten Begasungsmitteln erforderliche Zuverlässigkeit
besitzt,
2274 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. November 1999
2. durch das Zeugnis eines ermächtigten Arztes im Sinne des § 30 nachweist, dass keine Anhaltspunkte
vorliegen, die ihn körperlich oder geistig ungeeignet erscheinen lassen, mit den Begasungsmitteln
umzugehen,
3. die erforderliche Sachkunde und ausreichende Erfahrung für Begasungen nachweist und
4. mindestens 18 Jahre alt ist.
Den Nachweis der Sachkunde nach Satz 1 Nr. 3 hat erbracht, wer ein Zeugnis über die Teilnahme an einem
von der zuständigen Behörde anerkannten Lehrgang für die beabsichtigte Tätigkeit und bestandene Prüfung
vorlegt. Der Befähigungsschein ist entsprechend dem geführten Nachweis der Sachkunde zu beschränken.
Die Prüfung ist vor einem Vertreter der zuständigen Behörde abzulegen.
(3) Die Erlaubnis nach Absatz 1 und der Befähigungsschein nach Absatz 2 können befristet und auch unter
Auflagen, insbesondere beschränkt auf bestimmte Arten von Anlagen, erteilt werden. Auflagen können auch
nachträglich angeordnet werden.
(4) Der Befähigungsschein erlischt, wenn der zuständigen Behörde nicht spätestens fünf Jahre seit der Aus-
stellung des Zeugnisses nach Absatz 2 Nr. 2 ein neues Zeugnis vorgelegt wird.
5.2.1 Allgemeine Anforderungen
(1) Begasungen sind so durchzuführen, dass Personen nicht gefährdet werden.
(2) Für jede Begasung ist ein verantwortlicher Begasungsleiter zu bestellen. Der Begasungsleiter muss einen
für die vorgesehene Begasung ausreichenden Befähigungsschein besitzen. Für Begasungen in vollautomati-
schen Gassterilisatoren mit Rauminhalten von weniger als 1 m3 genügt die Bestellung eines Begasungsleiters
(Sterilisationsleiter) für die in einem räumlich zusammenhängenden Bereich betriebenen Sterilisatoren. Zur
Begasung dürfen nur Personen eingesetzt werden, die sachkundig im Sinne der Nummer 5.2 Abs. 2 sind,
ausgenommen Hilfskräfte nach Nummer 5.2.4 Abs. 2.
(3) Begasungen in Begasungsanlagen sind nur zulässig, wenn die Begasungsanlagen
1. gasdicht sind,
2. für Mensch und Umwelt gefahrlos entlüftet werden können,
3. in Räumen errichtet sind, die nicht zum ständigen Aufenthalt von Menschen dienen, ausgenommen
Begasungen in vollautomatischen Gassterilisatoren in Arbeitsbereichen der Sterilgutversorgung.
5.2.2 Anzeige
(1) Wer außerhalb einer ortsfesten Begasungsanlage Begasungen mit Begasungsmitteln nach § 15d
Abs. 1, soweit es sich nicht um Begasungen im medizinischen Bereich handelt, durchführen will, hat dies
spätestens eine Woche – im Fall von Schiffsbegasungen 24 Stunden – vorher der zuständigen Behörde
schriftlich anzuzeigen. Die zuständige Behörde soll in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen.
(2) In der Anzeige sind anzugeben:
1. der Begasungsleiter,
2. der Tag der Begasung,
3. der Ort (Lageplan) der Begasung und das zu begasende Objekt mit Angabe der zu begasenden Güter,
4. das eingesetzte Begasungsmittel sowie die vorgesehenen Mengen,
5. der voraussichtliche Beginn der Begasung,
6. das voraussichtliche Ende der Begasung,
7. der voraussichtliche Termin der Freigabe und
8. der Zeitpunkt der Dichtheitsprüfung, falls diese erforderlich ist.
5.2.3 Niederschrift
Über Begasungen mit Begasungsmitteln nach § 15d Abs. 1 ist eine Niederschrift zu fertigen. Auf Verlangen ist
der zuständigen Behörde eine Abschrift zu übersenden. Aus der Niederschrift sollen insbesondere Art und
Menge der Begasungsmittel, Ort der Verwendung, das beteiligte Personal, Beginn und Ende der Verwendung
und Zeitpunkt der Freigabe hervorgehen.
5.2.4 Organisatorische Maßnahmen
(1) Bei Begasungen müssen während der wesentlichen Arbeitsschritte mindestens der Begasungsleiter,
bei vollautomatischen Gassterilisatoren der Befähigungsschein-Inhaber, sowie eine weitere Person, die die
Voraussetzungen der Nummer 5.2.1 Abs. 2 Satz 4 erfüllt, anwesend sein. Bei Begasungen mit Cyanwasserstoff
und Brommethan dürfen nur Befähigungsschein-Inhaber eingesetzt werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. November 1999 2275
(2) Soweit gebrauchsfertig portionierte Phosphorwasserstoff entwickelnde Zubereitungen verwendet werden,
dürfen unter unmittelbarer Aufsicht einer ausreichenden Zahl von Personen nach Nummer 5.2.1 Abs. 2 auch
vorher unterwiesene Hilfskräfte bei Vorbereitungen und beim Einbringen des Begasungsmittels eingesetzt
werden, die gesundheitlich geeignet sind.
5.2.5 Erste Hilfe
An der Begasungsstelle sind geeignete Geräte und Arzneimittel für die Erste Hilfe bei Vergiftungen gebrauchs-
fähig bereitzuhalten.
5.3 B es o n d er e Vo r s c h r i f t en f ü r d i e B eg as u n g v o n Räu m en , Tr an s p o r t b eh äl t er n i n
Räum en und im Haf en lieg end en Sc hif f en
(1) Die Benutzer angrenzender Räume und Gebäude sind mindestens 24 Stunden vor Beginn der Begasung
mit Begasungsmitteln nach § 15d Abs. 1, soweit es sich nicht um Begasungen im medizinischen Bereich
handelt, schriftlich unter Hinweis auf die Gefahren der Begasungsmittel zu warnen.
(2) An den Zugängen zu Räumen, die begast werden sollen, sind vor Beginn der Begasung Warntafeln mit einer
Aufschrift nach Nummer 5.5 Abs. 2 anzubringen.
(3) Nach der Einbringung des Begasungsmittels bis zur Freigabe der begasten Räume muss ein Begasungs-
leiter im Bedarfsfall verfügbar sein.
(4) Der Begasungsleiter darf Räume, Einrichtungsgegenstände und begaste Güter erst freigeben, wenn durch
geeignete Nachweisverfahren sichergestellt ist, dass keine Gefährdung mehr durch Begasungsmittel besteht.
5.4 B e s o n d e r e Vo r s c h r i f t e n f ü r B e g a s u n g s a n l a g e n
(1) Der Begasungsleiter hat die Anlagen vor jeder Begasung auf Dichtheit zu prüfen. Über durchgeführte
Begasungen ist ein Buch zu führen.
(2) Begasungsanlagen, ausgenommen vollautomatische Gassterilisatoren, dürfen nur mit Normal- oder Unter-
druck betrieben werden.
5.5 B e s o n d e r e Vo r s c h r i f t e n f ü r Tr a n s p o r t b e h ä l t e r
(1) Transportbehälter dürfen im Freien nur mit einem allseitigen Sicherheitsabstand von mindestens 10 m
zu Gebäuden begast werden. Die Behälter sind von dem Begasungsleiter auf ihre Gasdichtheit zu prüfen
und abzudichten. Der Begasungsleiter hat sie für die Dauer der Begasung allseitig sichtbar zu kennzeichnen,
abzuschließen und zu verplomben.
(2) Die Kennzeichnung mit dem Mindestformat 250 x 300 mm muss enthalten:
1. das Gefahrensymbol für „Giftig“,
2. die Aufschrift „Sehr giftige Gase! Lebensgefahr! Betreten verboten!“,
3. die Bezeichnung des Begasungsmittels,
4. das Datum und den Zeitpunkt der Begasung,
5. Name, Anschrift und Telefonnummer des Begasungsunternehmens.
(3) Unter Gas stehende Transportbehälter dürfen nur dann befördert werden, wenn ein Begasungsleiter
festgestellt hat, dass keine Gefährdung mehr durch das Begasungsmittel besteht. Absatz 1 Satz 3 findet
Anwendung.
(4) Auf Schiffen dürfen unter Gas stehende Transportbehälter nur transportiert werden, wenn die Laderäume
mit einer mechanischen Lüftung ausgerüstet sind, die verhindert, dass sich Gaskonzentrationen oberhalb
der Maximalen Arbeitsplatzkonzentration entwickeln. Auf dem Schiff müssen geeignete Gasmessgeräte und
Anweisungen für ihre Benutzung sowie Erste-Hilfe-Einrichtungen vorhanden sein.
5.6 B e s o n d e r e Vo r s c h r i f t e n f ü r d i e B e g a s u n g a u f S c h i f f e n w ä h r e n d d e r B e f ö r d e r u n g
(1) Die Begasung darf nur auf Schiffen durchgeführt werden, die hierfür von der zuständigen Behörde
zugelassen worden sind und wenn während der Beförderung mindestens zwei Personen anwesend sind, die
sachkundig im Sinne der Nummer 5.2 Abs. 2 Nr. 3 sind.
(2) Der Begasungsleiter hat dem Kapitän nach angemessener Begasungszeit und vor Verlassen des Hafens
schriftlich mitzuteilen,
1. welche Räume begast werden und welche weiteren Räume während der Beförderung nicht betreten werden
dürfen,
2. welche zur Durchführung der Begasung vorgenommenen technischen Änderungen am Schiff vor-
genommen wurden,
3. dass die begasten Räume hinreichend gasdicht sind,
4. dass die an die begasten Räume angrenzenden Räume frei sind von Begasungsmitteln.
2276 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. November 1999
(3) Falls das Schiff den Hafen unmittelbar nach Beginn der Begasung verlässt, muss ein Begasungsleiter
so lange an Bord sein, bis
1. die begaste Ladung entladen worden ist oder
2. Absatz 2 erfüllt ist.
(4) Nummer 5.3 Abs. 2 findet Anwendung.
(5) Während der gesamten Beförderungsdauer muss die Gasdichtheit der begasten Räume mindestens alle
acht Stunden geprüft werden. Die Ergebnisse sind in das Schiffstagebuch einzutragen.
(6) Die Hafenbehörden sind spätestens 24 Stunden vor Ankunft eines begasten Schiffes über die Art und den
Zeitpunkt der Begasung sowie die begasten Räume und Transportbehälter zu unterrichten.
5.7 Er g ä n z e n d e Vo r s c h r i f t e n f ü r b e s t i m m t e B e g a s u n g s m i t t e l
5.7.1 Brommethan
(1) Müssen Räume, die begast werden sollen, zum Öffnen von Flaschenventilen betreten werden, sind so viele
Befähigungsschein-Inhaber einzusetzen, dass die Räume innerhalb von zehn Minuten nach Öffnen des ersten
Flaschenventils verlassen werden können.
(2) Ein geschlossener Raum mit einer Brommethankonzentration über 2 g/m3 darf nicht betreten werden;
bei Konzentrationen über 0,4 g/m3 ist ein Aufenthalt von längstens zehn Minuten unter Atemschutz zulässig.
(3) Im Gewächshaus und im Freien darf nur unter gasdichten Planen begast werden. Am Ort der Begasung sind
Warntafeln mit einer Aufschrift nach Nummer 5.5 Abs. 2 aufzustellen.
5.7.2 Cyanwasserstoff
(1) Bei der Begasung von Räumen darf die angewandte Gasmenge 30 g/m3 (2,7 Volumenhundertteile in Luft)
nicht überschreiten. Eine Nachdosierung ist erst nach zwei Stunden zulässig.
(2) Mehr als 100 kg Cyanwasserstoff dürfen von einem Befähigungsschein-Inhaber an einem Arbeitstag nicht
verwendet werden.
5.7.3 Phosphorwasserstoff
(1) Nummer 5.2.2 und 5.2.3 gelten nicht, wenn Phosphorwasserstoff im Freien verwendet wird.
(2) Phosphorwasserstoff entwickelnde Zubereitungen müssen einen die Selbstentzündung von Phosphor-
wasserstoff verhindernden Zusatz enthalten.
(3) Bei der Begasung von Räumen ist die angewandte Gasmenge so zu wählen, dass sich kein explosions-
fähiges Gas-Luft-Gemisch bilden kann.
5.7.4 Formaldehyd
Der Begasungsleiter darf Räume, Einrichtungsgegenstände und begaste Güter erst freigeben, wenn
durch geeignete Nachweisverfahren sichergestellt ist, dass die Konzentration von 0,1 ml/m3 Formaldehyd
unterschritten ist.
Anhang V Nr. 6
Schädlingsbekämpfung
6.1 Anw end ungsb ereic h
Nummer 6 gilt für die Schädlingsbekämpfung mit sehr giftigen, giftigen und gesundheitsschädlichen Stoffen
und Zubereitungen sowie Zubereitungen, bei denen die genannten Stoffe oder Zubereitungen freigesetzt
werden, soweit die Bekämpfung nicht bereits durch andere Rechtsvorschriften geregelt ist.
6.2 Begriffsb est immung
Schädlingsbekämpfungsmittel im Sinne der Nummer 6 sind Stoffe und Zubereitungen, die dazu bestimmt sind,
Schädlinge und Schadorganismen oder lästige Organismen unschädlich zu machen oder zu vernichten.
6.3 A l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n
6.3.1 Allgemeine Anforderungen
Schädlingsbekämpfung ist so durchzuführen, dass Mensch und Umwelt nicht gefährdet werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. November 1999 2277
6.3.2 Anzeigepflicht
(1) Wer Schädlingsbekämpfungen nach Nummer 6.1 durchführen oder nach mehr als einjähriger Unter-
brechung wieder aufnehmen will, hat dies mindestens sechs Wochen vor Aufnahme der ersten Tätigkeit der
zuständigen Behörde anzuzeigen.
(2) Die Anzeige muss insbesondere folgende Angaben enthalten:
1. den Nachweis, dass die personelle, räumliche und sicherheitstechnische Ausstattung des Unternehmens
für diese Arbeiten ausreichend geeignet ist,
2. die Zahl der Arbeitnehmer, die mit den Schädlingsbekämpfungsmitteln umgehen,
3. a) Bezeichnungen,
b) Eigenschaften,
c) Wirkungsmechanismen,
d) Anwendungsverfahren und
e) Dekontaminationsverfahren der zur Schädlingsbekämpfung vorgesehenen Schädlingsbekämpfungs-
mittel,
4. die Bereiche der vorgesehenen Schädlingsbekämpfung sowie Zielorganismen, gegen die die Schädlings-
bekämpfung durchgeführt werden soll,
5. Ergebnisse der Prüfungen nach § 16 Abs. 2.
(3) Änderungen von Absatz 2 Nr. 1 bis 5 sind mitzuteilen.
(4) Eine ausreichende personelle Ausstattung liegt vor, wenn geeignete sachkundige Personen beschäftigt
werden. Geeignet ist, wer
1. mindestens 18 Jahre alt ist,
2. die für den Umgang mit Schädlingsbekämpfungsmitteln erforderliche Zuverlässigkeit besitzt,
3. durch das Zeugnis eines ermächtigten Arztes im Sinne des § 30 nachweist, dass keine Anhaltspunkte
vorliegen, die ihn körperlich oder geistig ungeeignet erscheinen lassen, mit Schädlingsbekämpfungsmitteln
umzugehen.
(5) Sachkundig ist, wer
1. die Prüfung gemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss „Geprüfter Schädlings-
bekämpfer/Geprüfte Schädlingsbekämpferin“ vom 19. März 1984 (BGBl. I S. 468) in der jeweils gültigen
Fassung oder
2. die Prüfung zum Gehilfen oder Meister für Schädlingsbekämpfung nach nicht mehr geltendem Recht in den
alten Bundesländern oder nach dem Recht der ehemaligen DDR abgelegt oder
3. in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften nachweislich eine vergleichbare Sachkunde
erworben hat. Sachkundig ist auch, wer eine Prüfung abgelegt oder eine Ausbildung erfolgreich ab-
geschlossen hat, die von der zuständigen Behörde als den Prüfungen nach Satz 1 gleichwertig anerkannt
worden ist. Beschränkt sich die vorgesehene Schädlingsbekämpfung auf bestimmte Anwendungsbereiche,
ist sachkundig auch, wer eine Prüfung abgelegt oder eine Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat, die
von der zuständigen Behörde für diese Tätigkeiten als geeignet anerkannt worden ist.
6.4 B e s o n d e r e Vo r s c h r i f t e n
6.4.1 Einsatz von Hilfskräften
Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen nach Nummer 6.1 dürfen nur solche Personen durchführen, die die
Anforderungen nach Nummer 6.3.2 Abs. 4 und 5 erfüllen. Hilfskräfte dürfen nur unter der unmittelbaren
ständigen Aufsicht des Sachkundigen eingesetzt werden und müssen entsprechend ihrer Tätigkeit nach-
weislich regelmäßig unterwiesen sein.
6.4.2 Schädlingsbekämpfung in Gemeinschaftseinrichtungen
Die Anwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln in Gemeinschaftseinrichtungen, insbesondere Schulen,
Kindertagesstätten und Krankenhäusern ist der zuständigen Behörde schriftlich, in der Regel 14 Tage vor
Beginn der Durchführung dieser Tätigkeit unter Angabe des Umfanges, der Anwendung, des Mitteleinsatzes,
Ausbringungsverfahrens und der vorgesehenen Schutzmaßnahmen mitzuteilen.
6.4.3 Dokumentation
Anwendungen von Schädlingsbekämpfungsmitteln sind ausreichend zu dokumentieren. Die Aufzeichnungen
sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.
2278 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. November 1999
Anhang V Nr. 7
Künstliche Mineralfasern*)
7.1 Anw end ungsb ereic h
(1) Die nachfolgenden Regelungen gelten für den Umgang mit künstlichen Mineralfasern, wenn dabei
lungengängige Faserstäube freigesetzt werden können und die künstlichen Mineralfasern nicht eines der in
Satz 2 genannten Kriterien erfüllen. Kriterien im Sinne des Satzes 1 sind:
1. ein geeigneter Intraperitonealtest hat keine Anzeichen von übermäßiger Kanzerogenität zum Ausdruck
gebracht,
2. die Halbwertszeit nach intratrachealer Instillation von 2 mg einer Fasersuspension von Fasern mit einer
Länge größer 5 µm, einem Durchmesser kleiner 3 µm und einem Länge-zu-Durchmesser-Verhältnis von
größer 3 : 1 (WHO-Fasern) beträgt weniger oder gleich 65 Tage,
3. der Kanzerogenitätsindex KI, der sich aus der Differenz zwischen der Summe der Massengehalte (in vom
Hundert) der Oxide von Natrium, Kalium, Bor, Calcium, Magnesium, Barium und dem doppelten Massen-
gehalt (in vom Hundert) von Aluminiumoxid ergibt, ist größer oder gleich 40.
(2) Kann der Arbeitgeber aus eigener Erkenntnis die Eigenschaften der Fasern entsprechend Absatz 1 nicht
beurteilen, hat er die Angaben des Sicherheitsdatenblattes nach § 14 zugrunde zu legen oder nach § 16 Abs. 3
die notwendigen Informationen beim Hersteller oder Auftraggeber einzuholen.
7.2 Er s a t z s t o f f v e r p f l i c h t u n g
Der Arbeitgeber hat künstliche Mineralfasern nach Nummer 7.1 Abs. 1 Satz 1, soweit dies zumutbar und nach
dem Stand der Technik möglich ist, durch künstliche Mineralfasern, die eines der in Nummer 7.1 Abs. 1 Satz 2
genannten Kriterien erfüllen, oder durch sonstige Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse mit einem geringeren
gesundheitlichen Risiko zu ersetzen.
7.3 Anzeigep flic ht
(1) Der Arbeitgeber hat der zuständigen Behörde den Umgang mit künstlichen Mineralfasern nach Nummer 7.1
Abs. 1 Satz 1 unverzüglich, spätestens 14 Tage vor Beginn des Umgangs, gemäß Satz 2 schriftlich anzuzeigen.
Die Anzeige muss folgende Angaben enthalten:
1. die Eigenschaften der Fasern,
2. begründende Darlegungen, warum ein Ersatz nach Nummer 7.2 nicht zumutbar oder nach dem Stand der
Technik nicht möglich ist,
3. eine Beschreibung des Herstellungs- oder Verwendungsverfahrens, der durchzuführenden Tätigkeiten, des
Verwendungszwecks und der Verwendungsart,
4. die Menge der verwendeten Produkte,
5. Art, Dauer und Ausmaß der Exposition,
6. die Zahl der Arbeitnehmer, die mit den künstlichen Mineralfasern umgehen,
7. die getroffenen Schutzmaßnahmen sowie die Art und Qualität der zu verwendenden Schutzausrüstungen
und
8. Angaben, aus denen ersichtlich ist, dass die personelle und sicherheitstechnische Ausstattung des Unter-
nehmens für den Umgang mit künstlichen Mineralfasern geeignet ist.
(2) Eine Anzeige ist nicht erforderlich, wenn die künstlichen Mineralfasern
1. zum Zweck der Überprüfung ihrer Eigenschaften oder ihrer Zusammensetzung oder
2. als Vergleichssubstanz für analytische Untersuchungen verwendet werden oder wenn bereits eine Anzeige
nach § 37 erstattet ist, aus der sich die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 ergeben.
(3) Das Ergebnis der Ermittlungen nach § 18 Abs. 1 ist der zuständigen Behörde unverzüglich nach
Auswertung, spätestens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach der erstmaligen Anzeige, mitzuteilen.
(4) Die Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 ist zu wiederholen beim Wechsel der Arbeitsstätte sowie bei wesentlichen
Änderungen
1. des Herstellungs- oder Verwendungsverfahrens,
2. der Schutzmaßnahmen,
3. der Zahl der Arbeitnehmer, die mit den künstlichen Mineralfasern umgehen,
4. des Ergebnisses der Ersatzstoffprüfung nach Nummer 7.2,
spätestens jedoch nach fünf Jahren. Satz 1 gilt nicht für gleichartige Tätigkeiten geringen Umfanges sowie für
Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten.
*) Gemäß Artikel 2 Nr. 2 der Dritten Verordnung zur Änderung der Gefahrstoffverordnung vom 12. Juni 1998 (BGBl. I S. 1286) wird am
1. Oktober 2000 in Nr. 7.1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 die Angabe „ 65 Tage“ durch die Angabe „ 40 Tage“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. November 1999 2279
(5) Der Arbeitgeber hat den betroffenen Arbeitnehmern oder, wenn ein Betriebs- oder Personalrat vorhanden
ist, diesem Abdrucke der Anzeigen nach den Absätzen 1, 3 und 4 zur Kenntnis zu geben.
7.4 S c h u t z m a ßn a h m e n
(1) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass folgende Schutzmaßnahmen getroffen werden:
1. Arbeitsstätten einschließlich der Lagerräume sind so zu errichten, dass Staubablagerungen vermieden
werden und Fußböden und ebene Flächen leicht und möglichst ohne Staubaufwirbelung zu reinigen sind.
2. Arbeitsverfahren sind so zu gestalten, dass so wenig Faserstäube wie möglich freigesetzt werden.
3. Die Erzeugnisse sind so zu lagern oder zu transportieren, dass so wenig Faserstäube wie möglich freigesetzt
werden.
4. Die Faserstäube sind an der Austritts- oder Entstehungsstelle vollständig zu erfassen und gefahrlos zu
entsorgen, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist. Andernfalls sind dem Stand der Technik
entsprechende Lüftungsmaßnahmen vorzusehen.
5. Abgesaugte Luft, die nicht ausreichend von Faserstäuben gereinigt ist, darf nicht in Arbeitsbereiche
zurückgeführt werden. Die Luft muss so geführt oder gereinigt werden, dass Faserstäube nicht in die
Atemluft anderer Arbeitnehmer gelangen können.
Ist eine Exposition gegenüber künstlichen Mineralfasern unvermeidbar, so hat der Arbeitgeber sicherzustellen,
dass der Luftgrenzwert unterschritten wird.
(2) Arbeitnehmern, die mit künstlichen Mineralfasern umgehen, sind geeignete persönliche Schutzaus-
rüstungen zur Verfügung zu stellen. Arbeits- und Schutzkleidung ist vom Arbeitgeber zu reinigen oder geordnet
zu entsorgen.
(3) Der Arbeitgeber hat Umkleideräume für Straßen- und Arbeitskleidung, die durch einen Waschraum mit
Duschen voneinander getrennt sind, zur Verfügung zu stellen. Satz 1 gilt nicht für Tätigkeiten geringen
Umfangs.
2280 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. November 1999
Anhang VI
Liste der Vorsorgeuntersuchungen
Fristen und Zeitspannen nach § 28
für die Nachuntersuchung in Monaten
Gefahrstoff Anhang
erste weitere
Nachuntersuchung Nachuntersuchungen
Acrylnitril 12–24 12–24
Antifouling-Farben 6 12
Aromatische Nitro- und Aminoverbindungen 6–9 6–12
Arsentrioxid und -pentoxid, arsenige Säure,
Arsensäure und deren Salze (Arsenite, Arsenate) 6 12
Asbest 12–36 12–36
Benzol 2 3–6
Benzo(a)pyren 24–36 24–36
Bleitetraethyl 3–6 12–14
Bleitetramethyl 3–6 12–24
Cadmium und seine Verbindungen 12–18 12–24
Calciumchromat 6–9 12–24
Chrom-III-Chromate 6–9 12–24
Chrom(VI)-Verbindungen, ausgenommen
Calciumchromat, Chrom(III)-Chromate,
Strontiumchromat, Zinkchromat 6–9 12–24
Fluor und seine anorganischen Verbindungen 12 12
Iodmethan (Methyliodid) 60 60
Isocyanate 3–6 12–24
Kohlenmonoxid Nachuntersuchungen sind nur in den Fällen
des § 29 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 notwendig
Methanol 12–18 12–24
Monochlormethan (Methylchlorid) 3–6 12–18
Nickel in Form atembarer Stäube von Nickelmetall,
Nickelsulfid und sulfidischen Erzen, Nickeloxid und
Nickelcarbonat 36–60 36–60
Nickelverbindungen in Form atembarer Tröpfchen 12–24 12–24
Nickeltetracarbonyl 12–24 12–60
Nitroglycerin oder Nitroglykol 3–6 6–18
Oberflächenbehandlung in Räumen und Behältern Fristen werden vom Arzt festgelegt
Peche 24–36 24–36
Pentachlorethan 3–6 6
Phosphor, weißer 6–9 12–18
Quecksilber
– Alkyl-Quecksilberverbindungen 3–6 6–12
– Quecksilbermetall und sonstige
Quecksilberverbindungen 6–9 6–12
Schwefelkohlenstoff 3–6 6–18
Schwefelwasserstoff 6–12 12–24
Silikogener Staub 36 36
Strahlmittel 36 36
Strontiumchromat 6–9 12–24
Tetrachlorethan 3–6 6
Tetrachlorethen (Tetrachlorethylen, Perchlorethylen) 12–18 12–24
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. November 1999 2281
Fristen und Zeitspannen nach § 28
für die Nachuntersuchung in Monaten
Gefahrstoff Anhang
erste weitere
Nachuntersuchung Nachuntersuchungen
Tetrachlorkohlenstoff 3–6 6
Thomasphosphat 2 2. und 3. Nach-
untersuchung: 2,
weitere Nach-
untersuchung: 12
Toluol 12–18 12–24
Trichlorethen (Trichlorethylen) 12–18 12–24
Vinylchlorid 6–12 12–24
Xylole 12–18 12–24
Zinkchromat 6–9 12–24
Sonstige krebserzeugende Gefahrstoffe 60 60
Fristen und Zeitspannen nach § 28
für die Nachuntersuchung in Monaten
Gefahrstoff Anhang
erste weitere
Nachuntersuchung Nachuntersuchungen
ärzt- biolo- ärzt- biolo-
liche gische liche gische
Blei oder seine Verbindungen III Nr. 2
ausgenommen Bleitetraethyl und Bleitetramethyl
– Bleikonzentration in der Luft über 75 µg/m oder 3
Bleikonzentration im Blut
zwischen 50 und 60 µg/100 ml 12 6 12 6
– Bleikonzentration in der Luft
zwischen 75 und 100 µg/m3 und
Bleikonzentration im Blut
bis zu 50 µg/100 ml 12 12 12 12
– Bleikonzentration im Blut unver-
über 60 µg/100 ml bis 70 µg/100 ml züglich1) 6 12 6
1) Die ärztliche Untersuchung kann so lange zurückgestellt werden, bis sich im Anschluss an eine erneute Bestimmung des Blutbleispiegels, die innerhalb
eines Monats erfolgt, zeigt, dass der Wert von 60 µg/ml im Blut weiterhin überschritten wird.
2282 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. November 1999
Verordnung
zur Durchführung einer Bundesstatistik über
Pflegeeinrichtungen sowie über die häusliche Pflege
(Pflegestatistik-Verordnung – PflegeStatV)
Vom 24. November 1999
Auf Grund des § 109 Abs. 1 des Elften Buches Sozialge- 3. für die Erhebungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 das Kenn-
setzbuch – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des zeichen für den Leistungsträger,
Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015, 2797) 4. Name, Telefon- und Telefaxnummer der für Rückfragen
verordnet die Bundesregierung: zur Verfügung stehenden Person.
§1 §4
Umfang der Erhebungen, Periodizität und Berichtszeit
Begriffsbestimmungen
(1) Die Erhebungen werden zweijährlich, erstmalig für
(1) Erhebungen als Bundesstatistik werden durchge- das Jahr 1999, erhoben.
führt über
(2) Die Angaben nach § 2 Abs. 1 werden jeweils nach
1. die Pflegeeinrichtungen, dem Stand vom 15. Dezember und die Angaben nach § 2
2. die Pflegegeldleistungen. Abs. 2 jeweils nach dem Stand vom 31. Dezember erho-
(2) Pflegeeinrichtungen im Sinne dieser Verordnung sind ben.
ambulante Pflegeeinrichtungen (Pflegedienste) sowie teil- (3) Die Angaben nach den §§ 2 und 3 sind bis zum
stationäre und vollstationäre Pflegeeinrichtungen (Pflege- 1. April des Folgejahres dem zuständigen Statistischen
heime), mit denen ein Versorgungsvertrag nach dem Elf- Landesamt zu melden.
ten Buch Sozialgesetzbuch besteht (zugelassene Pflege-
einrichtungen). §5
Auskunftspflicht
§2
(1) Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Die
Erhebungsmerkmale
Angaben zu § 3 Nr. 4 sind freiwillig.
(1) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen nach § 1
(2) Für die Erhebungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 sind die
Abs. 1 Nr. 1 sind für die Pflegeeinrichtung
Träger der Pflegedienste und Pflegeheime, für die Erhe-
1. Art der Pflegeeinrichtung und der Trägerschaft, bungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 die Träger der Pflegever-
2. in der Pflegeeinrichtung tätige Personen nach Ge- sicherung und die privaten Versicherungsunternehmen
schlecht, Beschäftigungsverhältnis, Tätigkeitsbereich auskunftspflichtig. Die Träger der Pflegedienste haben
(einschließlich Beschäftigungsumfang in der Pflege) Angaben zu den Erhebungsmerkmalen nach § 2 Abs. 1
und Berufsabschluss, Nr. 1, 2 und 4, die Träger der Pflegeheime Angaben nach
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5, die Träger der Pflegeversicherung
3. Zahl und Art der Pflegeplätze, und die privaten Versicherungsunternehmen Angaben
4. betreute Pflegebedürftige nach Geschlecht, Geburts- nach § 2 Abs. 2 zu machen. Die Träger der Pflegeversiche-
jahr, Grad der Pflegebedürftigkeit sowie bei stationär rung können die Spitzenverbände der Pflegekassen be-
betreuten Pflegebedürftigen auch die Art der in An- auftragen, die Auskunftspflicht zu erfüllen.
spruch genommenen Pflegeleistung, (3) Die Auskunftspflichtigen übermitteln die Angaben
5. an die Pflegeeinrichtung nach Art und Höhe der Pflege- nach § 2 in maschinenlesbarer Form, soweit die notwen-
leistung zu zahlende Entgelte für digen technischen Voraussetzungen gegeben sind.
a) allgemeine Pflegeleistungen nach Pflegeklassen
§6
und
Übermittlung
b) Unterkunft und Verpflegung.
(1) An die fachlich zuständigen obersten Bundes- und
(2) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen nach § 1
Landesbehörden dürfen für die Verwendung gegenüber
Abs. 1 Nr. 2 sind
den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der
1. Art des Leistungsträgers und des privaten Versiche- Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen,
rungsunternehmens, vom Statistischen Bundesamt und den statistischen Äm-
2. Empfänger von Pflegegeldleistungen nach §§ 37 oder 38 tern der Länder Tabellen mit statistischen Daten über-
des Elften Buches Sozialgesetzbuch nach Geschlecht, mittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzi-
Geburtsjahr, Wohnort (Postleitzahl) und Grad der Pfle- gen Fall ausweisen. Tabellen, deren Tabellenfelder nur
gebedürftigkeit. einen einzigen Fall ausweisen, dürfen nur dann übermittelt
werden, wenn sie nicht differenzierter als auf Ebene der
§3 Landkreise oder der kreisfreien Städte, im Falle der Stadt-
Hilfsmerkmale staaten auf Bezirksebene, aufbereitet sind.
Hilfsmerkmale sind: (2) Zur Vorbereitung und Durchführung der Erhebungen
nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 übermitteln die Träger der Pflege-
1. Name und Anschrift des Auskunftspflichtigen, versicherung den statistischen Ämtern der Länder auf An-
2. für die Erhebungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Name und An- forderung die Namen und Anschriften der Pflegeeinrich-
schrift der Pflegeeinrichtung, tungen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. November 1999 2283
§7 und Art der Pflegeplätze eines Pflegeheimes zu veröffent-
Veröffentlichung lichen.
§8
Die statistischen Ämter der Länder sind berechtigt,
mit Zustimmung der Betroffenen zweijährlich ein Ver- Inkrafttreten
zeichnis mit Namen, Anschrift, Telefon- und Telefax- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
nummer, Träger und Art der Pflegeeinrichtung sowie Zahl in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 24. November 1999
Der Bund eskanzler
Gerhard Sc hröd er
Die Bund esminist erin für Gesund heit
And rea Fisc her
–––––––––––––––
Vierte Verordnung
zur Änderung der Verordnung
zum Schutz der Verbraucher vor Gefährdung durch
Dioxine in bestimmten Lebensmitteln tierischer Herkunft
Vom 26. November 1999
Das Bundesministerium für Gesundheit verordnet auf Grund
– des § 5 Nr. 3, 4 und 6, des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und des § 22d Nr. 1 und 3
des Fleischhygienegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli
1993 (BGBl. I S. 1189), von denen § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 durch Artikel 1 Nr. 1
des Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2170) geändert worden ist,
– des § 10 Nr. 1, 2 und 7, des § 15 Abs. 1 Nr. 5 und 6 und des § 20 Nr. 2 Buch-
stabe b des Geflügelfleischhygienegesetzes vom 17. Juli 1996 (BGBl. I S. 991),
– des § 9 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 4 Buchstabe a und b, des § 19a Nr. 1 des Lebens-
mittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), jeweils in Verbindung mit Arti-
kel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I
S. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288),
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft
und Forsten und für Wirtschaft und Technologie,
– des § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b und Satz 2 des Lebensmittel- und
Bedarfsgegenständegesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
der Finanzen:
Artikel 1
Änderung der Verordnung
zum Schutz der Verbraucher vor Gefährdung
durch Dioxine in bestimmten Lebensmitteln
Die Verordnung zum Schutz der Verbraucher vor Gefährdung durch Dioxine
in bestimmten Lebensmitteln tierischer Herkunft vom 20. Juli 1999 (BAnz.
S. 11 909), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Oktober 1999
(BAnz. S. 17 461), wird wie folgt geändert:
§ 10 Abs. 1 Satz 2 wird aufgehoben.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 26. November 1999
Die Bund esminist erin für Gesund heit
And rea Fisc her
2284 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. November 1999
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. – Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
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a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
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ISSN 0341-1095
Bekanntmachung
über den Sitz des Bundeseisenbahnvermögens
Vom 16. November 1999
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen gibt gemäß
§ 9 Nr. 3 und § 7 Abs. 2 des Berlin/Bonn-Gesetzes vom 26. April 1994 (BGBl. I
S. 918), von denen § 9 Nr. 3 durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Septem-
ber 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, in Verbindung mit der Bekannt-
machung des Bundeskanzlers über die Sitzentscheidung der Bundesregierung
vom 22. Juli 1999 (BGBl. I S. 1725) bekannt:
Die Hauptverwaltung des Bundeseisenbahnvermögens (BEV) wird mit Wirkung
vom 6. Dezember 1999 ihren Sitz von Frankfurt am Main nach Bonn verlegen.
Nach dem Umzug gelten folgende Haus- und Postanschriften sowie Telefon-,
Fax- und E-Mail-Verbindungen:
Bundeseisenbahnvermögen
Hauptverwaltung
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Berlin, den 16. November 1999
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Reinhard Klim m t