2146 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 12. November 1999
Gesetz
zur Änderung des
Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz
Vom 5. November 1999
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Dem § 4a Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 300-1 veröffentlichten
bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 25 Nr. 1 des Gesetzes vom
16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2970) geändert worden ist, wird folgender Satz
angefügt:
„Das Land Berlin kann bestimmen, dass die Wahl der Schöffen und Jugend-
schöffen bei einem gemeinsamen Amtsgericht stattfindet, bei diesem mehrere
Schöffenwahlausschüsse gebildet werden und deren Zuständigkeit sich nach
den Grenzen der Verwaltungsbezirke bestimmt.“
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-
blatt verkündet.
Berlin, den 5. November 1999
Der Bund esp räsid ent
J o hannes Rau
Der Bund eskanzler
Gerhard Sc hröd er
Die Bund esminist erin d er Just iz
Däub ler- Gmelin
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 12. November 1999 2147
Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Festsetzung
des Lärmschutzbereichs für den militärischen Flugplatz Wittmundhafen
Vom 25. Oktober 1999
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm vom
30. März 1971 (BGBl. I S. 282), der gemäß Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung vom
26. November 1986 (BGBl. I S. 2089) geändert worden ist, und des § 4 Abs. 2 des
vorgenannten Gesetzes verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Natur-
schutz und Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der
Verteidigung:
Artikel 1
Die Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den militäri-
schen Flugplatz Wittmundhafen vom 3. September 1976 (BGBl. I S. 2708), geän-
dert durch die Verordnung vom 15. März 1984 (BGBl. I S. 396, 499), wird wie folgt
geändert:
1. § 4 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die topographische Karte und die Karten im Maßstab 1 : 5 000 sind beim
Landkreis Wittmund in 26400 Wittmund, Am Markt 9, zu jedermanns Einsicht
archivmäßig gesichert niedergelegt.“
2. § 4 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Karten im Maßstab 1 : 5 000 über den Lärmschutzbereich nach der
bis zum Ablauf des 20. März 1984 und nach der bis zum Ablauf des 12. No-
vember 1999 geltenden Fassung dieser Verordnung bleiben an gleicher Stelle
zu jedermanns Einsicht archivmäßig gesichert niedergelegt.“
3. Die Anlagen 1 und 2 werden wie aus den Anlagen 1 und 2 dieser Verordnung
ersichtlich gefasst.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 25. Oktober 1999
Der Bund esminist er
f ür Um w elt , Nat ursc hut z und Reak t o rsic herheit
J ürg en Trit t in
2148 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 12. November 1999
Anlage 1
(zu § 2 der Verordnung über die Festsetzung des
Lärmschutzbereichs für den militärischen Flugplatz Wittmundhafen
in der Fassung der Zweiten Änderungsverordnung
vom 25. Oktober 1999)
Lärmschutzbereich – Zweite Änderung –
Koordinatensystem: Gauß-Krüger: Y = Rechtswert
X = Hochwert
Interpolation: Polynom 3. Grades mit stetigem Tangentenübergang
Kurvenpunkte der Schutzzone 1 (Militärischer Flugplatz Wittmundhafen)
5
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 12. November 1999 2149
n o c h Schutzzone 1 (Militärischer Flugplatz Wittmundhafen)
2150 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 12. November 1999
Kurvenpunkte der Schutzzone 2 (Militärischer Flugplatz Wittmundhafen)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 12. November 1999 2151
n o c h Schutzzone 2 (Militärischer Flugplatz Wittmundhafen)
2152 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 12. November 1999
n o c h Schutzzone 2 (Militärischer Flugplatz Wittmundhafen)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 12. November 1999 2153
Anlage 2
(zu § 4 Abs. 1 der Verordnung über die Festsetzung des
Lärmschutzbereichs für den militärischen Flugplatz Wittmundhafen
in der Fassung der Zweiten Änderungsverordnung
vom 25. Oktober 1999)
Verkleinerung der Kartendarstellung
1 : 50 000
Lärmschutzbereich
für den militärischen Flugplatz Wittmundhafen
– Zweite Änderung –
(Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm
vom 30. März 1971, BGBl. I S. 282)
Zeichenerklärung
_______________ Begrenzungslinie der Schutzzone
Begrenzungslinie mit Verstärkung
durch Rasterband
81 Nummer eines Kurvenpunktes
Das rechtwinklige Koordinatengitter entspricht dem Gauß-Krüger-System mit 3° breitem
Meridianstreifen. Es zeigt zugleich die Begrenzung der zugehörigen Blätter der Deutschen
Grundkarte 1 : 5 000.
Kartengrundlage:
Topographische Karte 1 : 50 000
L 2512 (1994), L 2514 (1995)
Vervielfältigt mit Erlaubnis des Herausgebers:
Landesvermessung + Geobasisinformation Niedersachsen B5-696/95
Kartographische Bearbeitung:
Bundesamt für Kartographie und Geodäsie, Frankfurt am Main, 1998
2154 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 12. November 1999
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 12. November 1999 2155
Vierte Verordnung
zur Neufestsetzung der Beträge nach § 7
Abs. 1 des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei
Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen
Vom 29. Oktober 1999
Auf Grund des § 7 Abs. 2 des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwanger-
schaftsabbrüchen in besonderen Fällen vom 21. August 1995 (BGBl. I S. 1050,
1054) in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom
18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Oktober
1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet das Bundesministerium für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und
Sozialordnung und dem Bundesministerium der Finanzen:
§1
Für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet wird die Höhe der
Beträge nach § 7 Abs. 1 des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschafts-
abbrüchen in besonderen Fällen zum 1. Juli 1999 neu festgesetzt:
1. Die Einkommensgrenze nach § 7 Abs. 1 beträgt 1631 Deutsche Mark.
2. Der Zuschlag für Kinder nach § 7 Abs. 1 beträgt 402 Deutsche Mark.
3. Bei den Kosten der Unterkunft nach § 7 Abs. 1 wird ein 435 Deutsche Mark
übersteigender Mehrbetrag bis zur Höhe von 522 Deutsche Mark berück-
sichtigt.
§2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1999 in Kraft. Gleichzeitig tritt
die Dritte Verordnung zur Neufestsetzung der Beträge nach § 7 Abs. 1 des Geset-
zes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen
vom 14. Juli 1998 (BGBl. I S. 1864) außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 29. Oktober 1999
Die Bund esminist erin
f ür Fam ilie, Senio ren, Frauen und J ug end
Dr. C h r i s t i n e B e r g m a n n
2156 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 12. November 1999
Verordnung
über die Meldung zu Versuchszwecken
oder zu bestimmten anderen Zwecken verwendeter Wirbeltiere
(Versuchstiermeldeverordnung)
Vom 4. November 1999
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten verordnet
auf Grund des § 16c in Verbindung mit § 16b Abs. 1 Satz 2 des Tierschutzge-
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Mai 1998 (BGBl. I S. 1105,
1818) nach Anhörung der Tierschutzkommission:
§1
Meldeverfahren
(1) Wer Tierversuche nach § 7 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes an Wirbeltieren
durchführt oder Wirbeltiere nach § 4 Abs. 3, § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, § 10 oder
§ 10a des Tierschutzgesetzes verwendet, ist verpflichtet, der zuständigen Be-
hörde Angaben über Art, Herkunft und Zahl der verwendeten Wirbeltiere sowie
über den Zweck und die Art der Versuche oder der sonstigen wissenschaftlichen
Verwendungen nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 1 zu melden. Werden die
Tierversuche oder sonstigen Verwendungen von Einrichtungen durchgeführt, so
ist der verantwortliche Leiter der Einrichtung zur Meldung verpflichtet.
(2) Die Meldungen sind für jedes Kalenderjahr bis zum 31. März des folgenden
Jahres mit dem Inhalt nach dem Muster der Anlage zu erstatten. In Abstimmung
mit der zuständigen Behörde können die Meldungen auch in elektronischer Form
erfolgen.
§2
Übermittlungsverfahren
Die zuständige Behörde übermittelt alle in einem Land für ein Kalenderjahr
gemachten Meldungen in anonymisierter Form jeweils bis zum 31. Mai dem Bun-
desministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.
§3
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b des Tierschutz-
gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Abs. 1 eine Mel-
dung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.
§4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ver-
suchstiermeldeverordnung vom 1. August 1988 (BGBl. I S. 1213) außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 4. November 1999
Der Bund esminist er
f ü r Er n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Fo r s t e n
Funk e
Anlage
(zu § 1 Abs. 2)
Meldung zu Versuchszwecken oder bestimmten anderen Zwecken verwendeter Wirbeltiere für das Jahr: ________
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 12. November 1999
1 2 3a 3b 4 5 6 7 8 9
Tier- Rechts- Anzahl davon Anzahl Herkunft Verwen- ggf. spezielle Angaben zur gesetzliche
kate- grundlage der transgene der der Tiere dungs- Zusammen- toxikologischen Prüfung Vorschriften
gorie nach dem erstmals Tiere erneut zweck hang mit
Tierschutz- verwendeten verwendeten Erkrankungen
gesetz Tiere Tiere von Mensch Anwendungs- Methode
und Tier bereich
www ww wwwww wwwww wwwww ww ww ww www www ww
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2157
2158 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 12. November 1999
Hinweise zum Ausfüllen des Erhebungsbogens
1. Allge m e ine Erlä ut e runge n
Die Angaben beziehen sich grundsätzlich auf alle Wirbeltiere, die im Berichtszeitraum nach § 4 Abs. 3 des Tierschutz-
gesetzes für wissenschaftliche Zwecke getötet, für Tierversuche nach § 7 Abs. 1 oder für Eingriffe und Behandlungen
nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 (Organ- oder Gewebeentnahmen), nach § 10 Abs. 1 (Eingriffe und Behandlungen zur Aus-,
Fort- oder Weiterbildung) oder nach § 10a (Eingriffe und Behandlungen zur Herstellung, Gewinnung, Aufbewahrung
oder Vermehrung von Stoffen, Produkten oder Organismen) verwendet wurden. Diese Tatbestände werden im Folgen-
den unter der Bezeichnung „Vorhaben“ zusammengefasst.
Der Erhebungsbogen ist so konzipiert, dass Angaben zu Tieren einer Tierkategorie grundsätzlich in einer Zeile einge-
tragen werden können, sofern sie in Vorhaben eingesetzt wurden, die bezüglich der in den einzelnen Spalten erfassten
Aspekte gleichartig waren. Bei komplexeren Vorhaben, in denen beispielsweise verschiedene Tierkategorien oder
verschiedene toxikologische Prüfmethoden zur Anwendung kamen, sind die Angaben durch Eintragungen in mehrere
Zeilen aufzuschlüsseln. Dies bedeutet, dass in einer Zeile pro Spalte nur eine Eintragung möglich ist.
Sind Angaben zu einzelnen Spalten nicht erforderlich oder auf Grund der Besonderheit der Fragestellung nicht möglich,
kann auf eine Eintragung in den entsprechenden Kästchen verzichtet werden.
Bei Einsatz von EDV-Systemen sind die Eintragungen in den einzelnen Kästchen durch Trennsignale (z.B. Bindestrich,
Semikolon) zu separieren.
Für Wirbeltiere, die nach § 4 Abs. 3 zu wissenschaftlichen Zwecken getötet wurden, beschränken sich die erforderlichen
Angaben auf Eintragungen zu den Spalten 1 bis 3 oder gegebenenfalls 1, 2 und 4 (Tierkategorie, Rechtsgrundlage und
Anzahl der verwendeten Tiere). Eine „erneute Verwendung“ ist in diesem Fall gegeben, wenn die getöteten Tiere vormals
für andere Vorhaben verwendet worden waren.
Für Wirbeltiere, die nicht erstmals, sondern erneut verwendet wurden, beschränken sich die erforderlichen Angaben auf
Eintragungen zu den Spalten 1, 2 und 4.
2. Erläuterungen zu den Spalten
Spalte 1: (Tierkategorien)
Bitte geben Sie an, zu welcher der folgend aufgeführten Tierkategorien die verwendeten Tiere gehören:
Code-Nr.: Code-Nr.:
Mäuse 101 Schafe 114
Ratten 102 Rinder 115
Meerschweinchen 103 Halbaffen 116
Hamster 104 Neuweltaffen 117
andere Nagetiere 105 Altweltaffen (außer Menschenaffen) 118
Kaninchen 106 Menschenaffen 119
Katzen 107 andere Säugetiere 120
Hunde 108 Wachteln 121
Frettchen 109 andere Vögel 122
andere Fleischfresser 110 Reptilien 123
Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel 111 Amphibien 124
Schweine 112 Fische 125
Ziegen 113
Spalte 2: (Tierschutzrechtliche Zuordnung der Vorhaben)
Bitte geben Sie an, ob die Tiere für Vorhaben Code-Nr.:
– nach § 4 Abs. 3 (Töten zu wissenschaftlichen Zwecken), 21
– nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 (Entnahme von Geweben oder Organen), 22
– nach § 7 Abs. 1 (Tierversuche),
= unter Betäubung ohne Wiedererwachen aus dieser Betäubung, 23
= ohne Betäubung oder unter Betäubung mit Wiedererwachen aus dieser Betäubung, 24
– nach § 10 (Aus-, Fort- oder Weiterbildung), 25
– nach § 10a (Herstellung, Gewinnung, Aufbewahrung oder Vermehrung
von Stoffen, Produkten oder Organismen) 26
des Tierschutzgesetzes verwendet wurden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 12. November 1999 2159
Spalte 3a: (Zahlenangaben zu erstmals verwendeten Tieren)
Bitte tragen Sie hier in absoluten Zahlen die in Spalte 1 codiert angegebenen Tiere ein, die erstmals für ein Vorhaben
verwendet wurden. Hierbei wird jedes verwendete Tier nur einmal gezählt, auch wenn es gegebenenfalls im Berichts-
zeitraum für mehr als ein Vorhaben, d.h. „erneut“, verwendet wurde.
Informationen zu erneut verwendeten Tieren werden in Spalte 4 erhoben.
Spalte 3b: (Anteil transgener Tiere)
Falls Sie für das Vorhaben Tiere transgener Linien eingesetzt haben, geben Sie bitte in absoluten Zahlen deren Anteil an
der unter 3a genannten Summe an.
Spalte 4: (Zahlenangaben zu erneut verwendeten Tieren)
Hier sind nur dann Eintragungen erforderlich, wenn Tiere folgender Kategorien verwendet wurden:
Kaninchen Halbaffen
Katzen Neuweltaffen
Hunde Altweltaffen (außer Menschenaffen)
Frettchen Menschenaffen.
Bitte geben Sie in absoluten Zahlen an, wie viele Tiere dieser Kategorien erneut, d.h. nicht erstmals in ihrem Leben, für
Vorhaben verwendet wurden. Als „erneut verwendet“ gelten solche Tiere, die alternativ durch „neue“ Tiere ersetzbar
gewesen wären, deren Einsatz also nicht auf Grund wissenschaftlicher Erfordernisse im Zusammenhang mit den zuvor
durchgeführten Vorhaben erfolgte, sondern beispielsweise mit dem Ziel der Einsparung weiterer Versuchstiere. Die
Häufigkeit der erneuten Verwendung im Berichtszeitraum bleibt unberücksichtigt.
Diese Zahlen sind nicht in die Angaben in Spalte 3 einzubeziehen.
Weitere Angaben sind für erneut verwendete Tiere nicht erforderlich.
Spalte 5: (Angaben zur Bezugsquelle der Tiere)
Hier sind nur dann Eintragungen erforderlich, wenn Tiere folgender Kategorien verwendet wurden:
Mäuse Frettchen
Ratten Halbaffen
Meerschweinchen Neuweltaffen
Hamster Altweltaffen (außer Menschenaffen)
Kaninchen Menschenaffen
Katzen Wachteln.
Hunde
Bitte geben Sie in diesen Fällen an, ob die verwendeten Versuchstiere aus Code-Nr.:
– einer Zucht- oder Liefereinrichtung innerhalb Deutschlands stammen, die für ihre Tätigkeit eine
Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 des Tierschutzgesetzes erhalten hat, 51
– einer anderen amtlich registrierten oder zugelassenen Einrichtung innerhalb der EU, 52
– einem Staat, der das Europäische Versuchstierübereinkommen ratifiziert hat, aber nicht Mitglied
der EU ist,1) 53
– anderen Staaten 54
bezogen wurden.
Spalte 6: (Angaben zum Verwendungszweck)
Bitte geben Sie an, zu welchem der folgend aufgeführten Zwecke die Tiere verwendet wurden: Code-Nr.:
– Bearbeitung einer Fragestellung aus der Grundlagenforschung, 61
– Erforschung oder Entwicklung von Produkten, Geräten oder Verfahren für die Humanmedizin,
Zahnmedizin oder Veterinärmedizin,2) 62
(Hierunter fallen beispielsweise Untersuchungen zur Pharmakokinetik, Pharmakodynamik, zu Wirkungs-
mechanismen oder sonstigen biologischen Eigenschaften potentieller neuer Arzneimittel, vergleichbare
Untersuchungen im Zusammenhang mit Medizinprodukten sowie Untersuchungen zur Entwicklung bzw.
Verbesserung chirurgischer Methoden.)
– Herstellung von oder Qualitätskontrolle bei Produkten oder Geräten
für die Humanmedizin oder Zahnmedizin,2) 63
(Hierunter fallen beispielsweise die kommerzielle Herstellung monoklonaler und polyklonaler Antikörper oder
sonstiger biologischer Materialien sowie Prüfungen zur Qualität von Antibiotika, Blutzubereitungen, Impf-
stoffen und Sera.)
1) Eine aktuelle Liste dieser Staaten wird von der zuständigen Behörde jährlich zur Verfügung gestellt.
2) Ohne die hierfür durchgeführten toxikologischen Untersuchungen.
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Code-Nr.:
– Herstellung von oder Qualitätskontrolle bei Produkten oder Geräten für die Veterinärmedizin,2) 64
(Beispiele wie oben)
– Toxikologische Untersuchungen oder andere Sicherheitsprüfungen, einschließlich der Prüfun-
gen im Zusammenhang mit den oben genannten Geräten oder Produkten für die Human-, Zahn-
oder Veterinärmedizin, 65
(Hierunter fallen beispielsweise Untersuchungen an Produkten und Stoffen zur Bestimmung ihres Gefähr-
dungspotentials für Mensch, Tier und Umwelt, im Falle von Arzneimitteln oder Medizinprodukten die toxiko-
logischen Routineprüfungen.)
– Diagnose von Krankheiten, 66
(Hierunter fallen Untersuchungen in direktem Zusammenhang mit der Diagnose von Krankheiten bei Men-
schen oder Tieren.)
– Prüfung der Wirksamkeit von Schädlingsbekämpfungsmitteln, 67
(Hierunter fallen beispielsweise Pflanzenschutzmittel und Biozidprodukte.)
– Aus-, Fort- und Weiterbildung, 68
– sonstige Zwecke. 69
(Hierunter fallen beispielsweise Verfahren zur Herstellung und Erhaltung infektiöser Agenzien, Vektoren,
Neoplasmen, Antikörper oder sonstiger biologischer Materialien, die nicht für einen der oben genannten
Zwecke bestimmt sind.)
Spalte 7: (Zusammenhang mit bestimmten Erkrankungen)
Bitte geben Sie an, ob der Zweck des Vorhabens im Zusammenhang steht mit Erkrankungen, die Code-Nr.:
– das Herz-Kreislauf-System, 71
– das Nervensystem, 72
– Krebserkrankungen, 73
– Stoffwechselkrankheiten, 74
– Infektionskrankheiten, 75
– Erkrankungen des Immunsystems, 76
– andere Erkrankungen des Menschen, 77
– speziell Tiere 78
betreffen.
Liegt kein entsprechender Zusammenhang vor, tragen Sie bitte die Code-Nr. 79 ein.
Spalte 8: (Weitere Angaben zu toxikologischen Untersuchungen)
Wenn die in Spalte 3a angegebenen Tiere nicht für toxikologische Prüfungen oder sonstige Unbedenklichkeits-
prüfungen (siehe Spalte 6 Code-Nr. 65) eingesetzt wurden, tragen Sie bitte die Code-Nummern 800 800 ein.
Wurden die Tiere für solche Studien eingesetzt, ist eine Aufschlüsselung nach dem Anwendungsbereich und nach dem
methodischen Vorgehen notwendig. Bitte tragen Sie in das zugehörige Kästchen links zunächst die dreistellige Code-
Nummer für den Anwendungsbereich der Prüfung, im Anschluss daran die dreistellige Code-Nummer für die verwen-
dete Prüfmethode ein.
Erläuterung zu den Anwendungsbereichen:
Bitte geben Sie an, ob die Vorhaben
A. zur Prüfung von Stoffen oder Produkten, die vorrangig bestimmt sind Code-Nr.:
– für eine Verwendung in der Human-, Zahn- oder Veterinärmedizin einschließlich des
öffentlichen Gesundheitswesens, 801
(beispielsweise als Arzneimittel oder Medizinprodukte)
– für eine Verwendung in der Landwirtschaft (einschließlich Forstwirtschaft, Garten- und Weinbau), 802
(beispielsweise als Düngemittel oder Pflanzenschutzmittel)
– für eine Verwendung in Gewerbe oder Industrie, 803
(beispielsweise als Industriechemikalie, Materialschutzmittel oder Prozesskonservierungsmittel)
– für die Verwendung in Haushaltungen, 804
(d.h. im Haushalt eingesetzte Produkte außer Nahrungsmitteln, kosmetischen Mitteln, Arzneimitteln und
Medizinprodukten)
– für die Verwendung in kosmetischen Mitteln, 805
(im Sinne des Artikels 1 der „Kosmetikrichtlinie“ 76/768/EWG Stoffe oder Zubereitungen, die dazu bestimmt
sind, äußerlich mit den verschiedenen Teilen des menschlichen Körpers (Haut, Behaarungssystem, Nägel,
Lippen und intime Regionen) oder mit den Zähnen und den Schleimhäuten der Mundhöhle in Berührung zu
kommen, und zwar zu dem ausschließlichen oder überwiegenden Zweck, diese zu reinigen, zu parfümieren,
ihr Aussehen zu verändern und/oder den Körpergeruch zu beeinflussen und/oder um sie zu schützen oder in
gutem Zustand zu halten)
2) Ohne die hierfür durchgeführten toxikologischen Untersuchungen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 12. November 1999 2161
Code-Nr.:
– zur Verwendung als Zusatzstoff für Lebensmittel, 806
(Stoffe, die Lebensmitteln zugefügt werden, um deren Geschmack, Farbe oder ihre Eigenschaften im Hin-
blick auf die Handhabung/Verarbeitung oder Haltbarkeit zu verändern)
– zur Verwendung als Zusatzstoff für Futtermittel 807
(Stoffe, die Futtermitteln zugefügt werden, um deren Geschmack, Farbe oder ihre Eigenschaften im Hinblick
auf die Handhabung/Verarbeitung oder Haltbarkeit zu verändern, einschließlich Bioproteine und Leistungs-
förderer)
oder
B. zur Feststellung allgemeiner potentieller oder tatsächlicher Umweltgefährdungen
(ohne Zusammenhang mit einer bestimmten Produktprüfung) 811
oder
C. ohne Bezug zu den unter A. und B. genannten Bereichen 812
durchgeführt wurden.
Erläuterung zu den toxikologischen Untersuchungsmethoden:
Bitte geben Sie an, ob die Tiere in Prüfungen Code-Nr.:
– der akuten oder subakuten Toxizität (14-Tage-, 28-Tage-Studie,
einschließlich Limit-Test) mit einer
= LD50-/LC50-Methode, 821
= anderen Methode, bei der der Tod des Versuchstieres als toxikologischer Endpunkt eingesetzt
wird, 822
= Methode, bei der nicht der Tod des Tieres, sondern die klinische Symptomatik als toxiko-
logischer Endpunkt eingesetzt wird, 823
– auf Hautreizung, 824
– auf Hautsensibilisierung, 825
– auf Augenreizung, 826
– der subchronischen oder chronischen Toxizität (Dauer der Studie länger als 28 Tage), 827
– auf Kanzerogenität, 828
– auf Entwicklungstoxizität, 829
– auf Mutagenität, 830
– auf Reproduktionstoxizität, 831
– auf Toxizität für aquatisch lebende Wirbeltiere, 832
– auf Toxizität für terrestrisch lebende Wirbeltiere, 833
– auf Bioakkumulation, 834
– auf andere hier nicht aufgeführte Effekte 835
verwendet wurden.
Spalte 9: (Vorhaben im Zusammenhang mit bestimmten Rechtsvorschriften über die Zulassung oder das Inver-
kehrbringen von Stoffen oder Produkten)
Bitte geben Sie an, ob die Untersuchungen Code-Nr.:
– ohne Zusammenhang mit Rechtsvorschriften über die Zulassung oder das
Inverkehrbringen von Stoffen oder Produkten, 91
– auf Grund spezieller nationaler Rechtsvorschriften einzelner EU-Mitgliedstaaten, die nicht
der Umsetzung von EG-Rechtsvorschriften dienen, 92
(in Deutschland beispielsweise Fischtests zur Bestimmung der Fischgiftigkeit im wasserrechtlichen Vollzug)
– auf Grund von EG-Rechtsvorschriften einschließlich der Anforderungen des Europäischen
Arzneibuchs, 93
(insbesondere Untersuchungen auf der Grundlage von Vorschriften aus EG-harmonisierten Rechtsbe-
reichen wie z.B. dem Arzneimittel-, Chemikalien- oder Pflanzenschutzmittelrecht)
– auf Grund vom EG-Recht abweichender Rechtsvorschriften einzelner Mitgliedstaaten des
Europarates,3) 94
– auf Grund sonstiger Rechtsvorschriften, 95
(z.B. Vorschriften der US-amerikanischen Behörde für Nahrungs- und Arzneimittel, FDA)
– auf Grund einer Kombination von zwei oder mehrerer der oben genannten Kategorien von Rechts-
vorschriften 96
durchgeführt wurden.
3) Eine aktuelle Liste dieser Staaten wird jährlich von der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellt.
2162 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 12. November 1999
Verordnung
zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten
sowie zur Änderung anderer approbationsrechtlicher Vorschriften
Vom 10. November 1999
Das Bundesministerium für Gesundheit verordnet vermittelt werden, derer es bedarf, den tierärztlichen Beruf
– auf Grund des § 5 Satz 1 der Bundes-Tierärzteordnung in seiner gesamten Breite verantwortlich unter besonderer
in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Novem- Berücksichtigung der Qualitätssicherung auszuüben.
ber 1981 (BGBl. I S. 1193), der durch Artikel 47 der Ver- (2) Die tierärztliche Ausbildung umfasst
ordnung vom 26. Februar 1993 (BGBl. I S. 278) geändert
1. einen wissenschaftlich-theoretischen Studienteil der
worden ist,
Veterinärmedizin von viereinhalb Jahren mit 3 850
– auf Grund des § 4 Abs. 1 der Bundesärzteordnung in der Stunden Pflichtlehr- und Wahlpflichtveranstaltungen,
Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 die nicht überschritten werden dürfen, an einer Univer-
(BGBl. I S. 1218), der durch Artikel 12 der Verordnung sität oder an einer gleichgestellten Hochschule (Uni-
vom 26. Februar 1993 (BGBl. I S. 278) geändert worden versität), in der die im Hinblick auf die spätere Anwen-
ist, dung im veterinärmedizinischen Bereich notwendigen
– auf Grund des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Aus- Grundkenntnisse vermittelt werden;
übung der Zahnheilkunde in der Fassung der Bekannt- 2. einen praktischen Studienteil von 1 170 Stunden nach
machung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1225), der durch § 21 Abs. 1 Nr. 4 und dem Abschnitt 3 mit
Artikel 13 der Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBl. I
a) 70 Stunden in mindestens zwei Wochen über Land-
S. 278) geändert worden ist,
wirtschaft, Tierzucht und Tierhaltung,
– auf Grund des § 5 Abs. 1 der Bundes-Apothekerord-
b) 150 Stunden in mindestens vier Wochen in der
nung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli
kurativen Praxis einer Tierärztin, eines Tierarztes
1989 (BGBl. I S. 1478, 1842), der durch Artikel 5 der Ver-
oder in einer unter tierärztlicher Leitung stehenden
ordnung vom 26. Februar 1993 (BGBl. I S. 278) geändert
Tierklinik,
worden ist:
c) 75 Stunden in mindestens drei Wochen in der
Hygienekontrolle bei einer für die Hygieneüberwa-
Art ikel 1 chung in Schlacht- oder Lebensmittelbetrieben zu-
ständigen Behörde unter Aufsicht einer Tierärztin
Ap p rob at ionsord nung
oder eines Tierarztes,
f ür Tierärzt innen und Tierärzt e
d) 100 Stunden in mindestens drei Wochen in der
Abschnitt 1 Schlachttier- und Fleischuntersuchung bei einer für
die Schlachttier- und Fleischuntersuchung in einem
Die tierärztliche Ausbildung Schlachthof zuständigen Behörde unter Aufsicht
einer Tierärztin oder eines Tierarztes,
§1 e) 75 Stunden in mindestens zwei Wochen in der
Ziele und Gliederung Überwachung und Untersuchung von Lebensmit-
der tierärztlichen Ausbildung teln,
(1) Ziel der Ausbildung ist die wissenschaftlich und f) 700 Stunden in mindestens vier Monaten in der
praktisch ausgebildete Tierärztin und der wissenschaftlich kurativen Praxis einer Tierärztin, eines Tierarztes
und praktisch ausgebildete Tierarzt, die zur eigenverant- oder in einer unter tierärztlicher Leitung stehenden
wortlichen und selbständigen tierärztlichen Berufsaus- Tierklinik oder ein Wahlpraktikum;
übung im Sinne des § 1 der Bundes-Tierärzteordnung be- 3. folgende Prüfungen:
fähigt sind. Es sollen
a) die Tierärztliche Vorprüfung, die in zwei Abschnitten
1. die grundlegenden veterinärmedizinischen, naturwis- abzulegen ist,
senschaftlichen, fächerübergreifenden und methodi-
schen Kenntnisse, b) die Tierärztliche Prüfung, die in drei Abschnitten
abzulegen ist.
2. praktische Fertigkeiten,
Die Regelstudienzeit im Sinne des § 10 Abs. 2 des Hoch-
3. geistige und ethische Grundlagen und schulrahmengesetzes beträgt für die gesamte Ausbildung
4. eine dem Wohle von Mensch, Tier und Umwelt ver- einschließlich der Prüfungszeit für den Dritten Abschnitt
pflichtete berufliche Einstellung der Tierärztlichen Prüfung fünf Jahre und sechs Monate.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 12. November 1999 2163
§2 der Krankheiten von Tieren und ihrer Therapie auf die
Gesundheit des Menschen zu berücksichtigen.
Unterrichtsveranstaltungen
(6) In dem Querschnittsfach „Lebensmittel“ sind die
(1) Die Universität vermittelt eine Ausbildung, die den in Studierenden auf der Grundlage der während des vorher-
§ 1 Abs. 1 genannten Zielen entspricht und es den Studie- gegangenen und parallel weitergeführten Studiums er-
renden ermöglicht, die Kenntnisse und Fähigkeiten zu worbenen Kenntnisse an praxisrelevante Inhalte und Auf-
erwerben, die in den in dieser Verordnung vorgesehenen gaben des Tierarztes auf allen Stufen von der Urproduk-
Prüfungen gefordert werden. Sie führt zu diesem Zweck
tion bis zur Abgabe von Lebensmitteln an den Verbrau-
in den in Anlage 1 genannten Fächern insbesondere Vor-
cher heranzuführen. Dabei sind die Lehrinhalte der klini-
lesungen, Seminare, klinische Demonstrationen und
schen Veterinärmedizin unter besonderer Berücksichti-
Übungen, darunter Übungen am Tier, durch. Die Anzahl
gung der Bestandsbetreuung und -begutachtung, des
der Studierenden in den Seminaren, bei den klinischen
Tierschutzes, der Tierhygiene und Ökologie, der Tier-
Demonstrationen und den Übungen wird durch die Uni-
ernährung und Futtermittelkunde, der Infektionskrankhei-
versitäten an der Lehraufgabe ausgerichtet. Die Lehr-
ten, der Pathologie, der Pharmakologie und Toxikologie
inhalte sind soweit wie möglich und zweckmäßig nicht
einschließlich Rückstandsproblematik und Umweltkonta-
am einzelnen Fachgebiet, sondern am Lehrgegenstand
minanten und der Lebensmittelhygiene unter besonderer
auszurichten. Es ist in ausreichendem Maße fächerüber-
Berücksichtigung der Technologie der Lebensmittelher-
greifender Unterricht anzubieten. Der fächerübergreifende
stellung, der Qualitätssicherung und Verkehrsfähigkeit
Unterricht ist unter Beteiligung mehrerer Fachvertreter
fächerübergreifend darzustellen. Die Studierenden sollen
durchzuführen und koordiniert zu gestalten. Näheres
dabei Gelegenheit erhalten, die Ursachen und Wirkungen
regelt die Studienordnung der jeweiligen Universität.
von Risiken und Fehlern bei der Lebensmittelproduktion
(2) Während des Studiums haben die Studierenden min- kennen zu lernen und kritische Kontrollpunkte zu erken-
destens an den in Absatz 1 Satz 2 genannten Unterrichts- nen und zu bewerten.
veranstaltungen teilzunehmen, die von der Universität als
Pflichtlehrveranstaltungen bezeichnet sind. Die Pflicht-
lehr- und Wahlpflichtveranstaltungen sollen im Studien- Abschnitt 2
halbjahr durchschnittlich 30 Wochenstunden betragen,
dürfen jedoch 33 Wochenstunden nicht überschreiten. Sie
Prüfungsvorschriften
müssen die in der Anlage 1 aufgeführten Fachgebiete mit
den vorgesehenen Stundenzahlen enthalten und in den in Unterabschnitt 1
Anlage 2 vorgesehenen Studienjahren angeboten werden. Allge m e ine Vorsc hrift e n
(3) Die Universität hat Wahlpflichtveranstaltungen in
Fächern der Anlage 1 anzubieten, an denen die Studieren- §3
den im Umfange von mindestens 308 Stunden vom 1. bis Prüfungsausschüsse
9. Semester, davon mindestens 84 Stunden in Fachgebie-
ten des Naturwissenschaftlichen und Anatomisch-physio- (1) Bei jeder Universität wird je ein staatlicher Prüfungs-
logischen Abschnittes der Tierärztlichen Prüfung, minde- ausschuss für die Tierärztliche Vorprüfung und für die
stens 42 Stunden in Fachgebieten des Ersten Abschnittes Tierärztliche Prüfung gebildet.
der Tierärztlichen Prüfung, mindestens 42 Stunden in (2) Jeder Prüfungsausschuss besteht aus dem Vorsit-
Fachgebieten des Zweiten Abschnittes der Tierärztlichen zenden, dem die Aufsicht über die Prüfungen und deren
Prüfung und mindestens 42 Stunden in Fachgebieten des ordnungsgemäße Durchführung obliegt, einem oder meh-
Dritten Abschnittes der Tierärztlichen Prüfung teilzuneh- reren Stellvertretern und weiteren Mitgliedern. Die Mitglie-
men haben. der des Prüfungsausschusses werden nach Anhören der
(4) Die Studierenden haben während des 8. und Universität von der zuständigen Behörde für bestimmte
9. Semesters an den Pflichtlehrveranstaltungen in dem Prüfungsfächer als Prüfer und für jeweils nicht mehr als
Querschnittsfach „Klinik“ und in dem Querschnittsfach vier Jahre schriftlich bestellt. Als Vorsitzende und Stell-
„Lebensmittel“ teilzunehmen. vertreter werden Professoren der Universität, als weitere
Mitglieder Professoren oder anderes Lehrpersonal der
(5) In dem Querschnittsfach „Klinik“ sind die Studieren- Fächer, die Gegenstand der Prüfung sind, bestellt.
den auf der Grundlage der während des vorhergegange-
nen und parallel weitergeführten Studiums erworbenen (3) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende mit Zu-
Kenntnisse an praxisrelevante Inhalte und Aufgaben bei stimmung der zuständigen Behörde eine Lehrperson mit
der klinischen Behandlung von Haus- und Nutztieren her- der vorläufigen Wahrnehmung der Prüfungsgeschäfte be-
anzuführen. Dabei sind Lehrinhalte der Inneren Medizin, auftragen.
der Physiologie und Pathologie der Fortpflanzung, der
Herdenbetreuung und Maßnahmen zur Bestandsprophy- §4
laxe und der Chirurgie unter Beteiligung der pathologi-
Zuständiger Prüfungsausschuss
schen Anatomie, der klinischen Pharmakologie, der Tier-
ernährung, der Tierzucht, der Tierhaltung, des tierärzt- Die Studierenden legen die einzelnen Abschnitte der
lichen Berufsrechts, des Tierschutzes und der Verhaltens- Tierärztlichen Vorprüfung und der Tierärztlichen Prüfung
kunde, der topographischen Anatomie, der Infektions- vor dem zuständigen Prüfungsausschuss an der Univer-
krankheiten und der Tierseuchenbekämpfung fächerüber- sität ab, an der sie im Zeitpunkt der Meldung zur Prüfung
greifend darzustellen. Die Studierenden sollen dabei Gele- im Studienfach Veterinärmedizin immatrikuliert sind oder
genheit erhalten, Entstehung, Diagnose und Therapie von zuletzt immatrikuliert waren. Wiederholungsprüfungen sind
Krankheiten an konkreten Einzelfällen zu erkennen und zu bei dem Prüfungsausschuss abzulegen, bei dem die Prü-
bearbeiten. Dabei sind auch die möglichen Auswirkungen fung nicht bestanden wurde.
2164 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 12. November 1999
§5 (4) Bei Wiederholungsprüfungen ist der Prüfungsverlauf
Meldung zur Prüfung zu protokollieren.
(1) Für jeden Prüfungsabschnitt ist ein Antrag auf Zulas-
sung an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu §8
richten. Dem Antrag sind beizufügen: Form der Prüfung
1. der Personalausweis, (1) Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt,
2. der Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung, sind die Prüfungen mündlich. Die Universität kann in den
bei Zeugnissen, die außerhalb des Geltungsbereichs Prüfungsfächern schriftliche Prüfungen durchführen. Im
dieser Verordnung erworben wurden, auch der Aner- Falle des Nichtbestehens dieser Prüfung gilt § 15 Abs. 1
kennungsbescheid der zuständigen Behörde, Satz 3 entsprechend. Statt der mündlichen oder schrift-
lichen Prüfung kann die Universität die Prüfungsnote
3. die erforderlichen Ausbildungsnachweise. von Prüfungsfächern auch durch studienbegleitende, be-
(2) Die Nachweise sind in Urschrift oder in amtlich be- wertete Leistungskontrollen ermitteln; die Studierenden
glaubigter Abschrift vorzulegen. Über die Anerkennung haben diese Prüfungsform vorab schriftlich zu beantra-
von Nachweisen, die diesen Voraussetzungen nicht ent- gen. Die Erbringung der Nachweise über die regelmäßige
sprechen, entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsaus- und erfolgreiche Teilnahme an den Seminaren und Übun-
schusses. Die Nachweise werden bis zum Abschluss des gen bleibt unberührt. Im Falle des Nichtbestehens einer
betreffenden Prüfungsabschnitts zu den Prüfungsakten Leistungskontrolle gilt § 15 Abs. 1 Satz 3 entsprechend
genommen und anschließend wieder zurückgegeben. mit der Maßgabe, dass die Prüfung mündlich abzulegen
ist. Die Universität legt die Prüfungsfächer, in denen Prü-
§6 fungen nach Satz 2 oder Leistungskontrollen nach Satz 4
durchgeführt werden sollen, die Antragstellung nach
Zulassung zur Prüfung
Satz 4 und erforderlichenfalls Abweichungen von den §§ 9
(1) Über die Zulassung zu einem Prüfungsabschnitt ent- und 10 fest.
scheidet für den Prüfungsausschuss der Vorsitzende.
(2) In der Regel sollen nicht mehr als fünf Studierende
(2) Die Zulassung ist zu versagen, wenn die Studieren- gemeinsam geprüft werden.
den die vorgeschriebenen Nachweise nicht beibringen
oder nach Absatz 3 oder nach § 15 Abs. 1 Satz 4 eine Prü- (3) Der Prüfungsteil des Querschnittsfaches „Lebens-
fung nicht wiederholen dürfen. mittel“ des Faches „Lebensmittelkunde“ wird als Kolle-
gialprüfung unter Beteiligung des Vertreters des Faches
(3) Nach Zulassung zur Prüfung sind alle Prüfungen in „Lebensmittelkunde“ und eines Vertreters eines an der
den jeweiligen Abschnitten der Tierärztlichen Vorprüfung Lehre des Querschnittsfaches „Lebensmittel“ beteiligten
und der Tierärztlichen Prüfung einschließlich aller eventu- Fachgebietes abgehalten.
ell notwendig werdenden Wiederholungsprüfungen inner-
halb von neun Monaten abzuschließen. Bei Nichteinhal- (4) Machen Studierende durch ein ärztliches Zeugnis
tung dieser Frist gilt vorbehaltlich der Regelungen von glaubhaft, dass sie wegen einer körperlichen Behinderung
§ 10 Abs. 2 Satz 1 der Prüfungsabschnitt als endgültig die Prüfung ganz oder teilweise nicht in der vorgesehenen
nicht bestanden. § 15 Abs. 1 Satz 4 ist anzuwenden. Form ablegen können, hat der Vorsitzende die Erbringung
gleichwertiger Prüfungsleistungen in einer anderen Form
zu gestatten.
§7
Ablegung der Prüfung
§9
(1) Die Prüfungen sind von den für die betreffenden Prü-
fungsfächer bestellten oder beauftragten Mitgliedern des Prüfungstermin
Prüfungsausschusses abzunehmen. Die Prüfung kann auf Die Prüfungen sollen in den vorlesungsfreien Zeiten
Beschluss des Prüfungsausschusses in jedem Prüfungs- stattfinden; sie sollen in der Regel, ausgenommen Wieder-
fach auch von mehreren Prüfern abgenommen werden. holungsprüfungen, bis zum Beginn der nächsten Vor-
§ 8 Abs. 3 bleibt unberührt. lesungszeit beendet sein. Der Vorsitzende setzt im Beneh-
(2) Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter kann an den men mit den beteiligten Prüfern die Prüfungstermine fest.
Prüfungen teilnehmen und Prüfungsfragen stellen. Bei Die Prüfungen im Zweiten und Dritten Abschnitt der Tier-
Wiederholungsprüfungen hat außer dem Prüfer der Vor- ärztlichen Prüfung sind so festzulegen, dass der Zeitraum
sitzende oder ein von diesem bestimmtes Ausschuss- nach § 1 Abs. 2 Satz 2 nicht überschritten wird.
mitglied anwesend zu sein; er kann dabei auch Prüfungs-
fragen stellen. § 10
(3) Die zuständige Behörde kann zu den mündlichen Ladung zur Prüfung,
Prüfungen Beobachter entsenden. Der Vorsitzende des Versäumnis
Prüfungsausschusses hat nach vorheriger Anmeldung
(1) Den Studierenden ist der Prüfungstermin spätestens
jeweils bis zu fünf Studierenden der Veterinärmedizin, die
sieben Tage vor dem Termin gegen Bestätigung bekannt-
zur gleichen Prüfung bereits zugelassen sind oder sich in
zugeben.
dem der betreffenden Prüfung vorausgehenden Ausbil-
dungsabschnitt befinden, sowie einem Vertreter der zu- (2) Versäumen Studierende aus triftigem Grund einen
ständigen Tierärztekammer zu gestatten, bei der Prüfung, Prüfungstermin oder die Frist zur Abgabe eines schrift-
die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses lichen Befundprotokolls, so sind sie zu einer neuen Prü-
ausgenommen, anwesend zu sein, soweit nicht einer der fung zu laden, die nicht als Wiederholungsprüfung gilt,
zu Prüfenden widerspricht. oder ihnen ist eine neue Frist zu setzen. Der Grund der
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 12. November 1999 2165
Versäumnis ist dem Vorsitzenden unverzüglich auch (2) Die Note in dem Prüfungsfach „Lebensmittelkunde“
schriftlich mitzuteilen und auf Verlangen glaubhaft zu einschließlich Querschnittsfach „Lebensmittel“ setzt sich
machen. Im Falle der Versäumnis wegen Krankheit ist aus dem Durchschnitt des Prüfungsanteils der Lebens-
zusätzlich eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Der mittelkunde und des Prüfungsanteils gemäß § 8 Abs. 3
Vorsitzende kann verlangen, dass das Zeugnis eines zusammen.
Gesundheitsamtes vorgelegt wird. Die Leistungen der
(3) Das Prüfungsergebnis ist den Studierenden jeweils
Studierenden in der betreffenden Prüfung gelten bei Ver-
nach Abschluss der Prüfung in einem Prüfungsfach be-
säumnis ohne triftigen Grund als „nicht ausreichend“.
kannt zu geben.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn die Studierenden
eine Prüfung abbrechen oder von ihr zurücktreten. § 13
(4) Studierende, die sich ohne triftigen Grund späte- Unregelmäßigkeiten
stens ein Studienjahr nach dem für sie frühestmöglichen
Zeitpunkt und Studierende, die sich ein halbes Jahr vor Stören Studierende den ordnungsgemäßen Ablauf der
dem für sie letztmöglichen Zeitpunkt nicht zu einer Prü- Prüfung oder unternehmen sie eine Täuschung, so kann
fung gemeldet haben, sind vom Vorsitzenden des Prü- der Prüfer die Prüfung dieser Studierenden abbrechen.
fungsausschusses von Amts wegen zu einer Pflichtstu- Der Vorsitzende kann im Benehmen mit den beteiligten
dienberatung zu laden. Prüfern die Leistungen dieser Studierenden in der betref-
fenden Prüfung für „nicht ausreichend“ oder in besonders
§ 11 schwerwiegenden Fällen den Prüfungsabschnitt für nicht
bestanden erklären.
Prüfungsziel
(1) In der Prüfung ist zu ermitteln, ob die Studierenden § 14
sich die Kenntnisse und Fertigkeiten angeeignet haben,
die sie für die Fortführung des Studiums und für die Aus-
Prüfungsergebnis
übung des tierärztlichen Berufs benötigen. Die Prüfung (1) Der Vorsitzende stellt die Prüfungsergebnisse fest
soll sich auch darauf erstrecken, ob die Studierenden die und erteilt die Zeugnisse nach den Anlagen 4 bis 8. In den
in vorangegangenen Prüfungsabschnitten nachgewiese- Zeugnissen werden die Prüfungsnoten für die Prüfungs-
nen Grundkenntnisse theoretisch und praktisch anzuwen- fächer sowie nach Bestehen der Tierärztlichen Vorprüfung
den verstehen und ob sie die gebräuchlichen Fachaus- und der Tierärztlichen Prüfung die Gesamtergebnisse auf-
drücke beherrschen. geführt. Nach § 62 angerechnete Prüfungen sind auf den
(2) Steht ein Patient oder ein anderes Prüfungsobjekt, Zeugnissen besonders zu vermerken.
an dem die Studierenden zu prüfen sind, nicht zur Verfü- (2) Ein Prüfungsfach ist bestanden, wenn die Studieren-
gung, so entscheidet der Prüfer, wie die Prüfung sach- den wenigstens die Prüfungsnote „ausreichend“ erhalten
gemäß, gegebenenfalls am Phantom oder Modell, durch- haben.
zuführen ist.
(3) Ein Abschnitt der Tierärztlichen Vorprüfung oder der
Tierärztlichen Prüfung ist bestanden, wenn die Studieren-
§ 12 den alle Prüfungsfächer des betreffenden Abschnitts be-
Prüfungsnoten standen haben.
(1) Die Noten werden von den Prüfern festgelegt. Über (4) Das Gesamtergebnis der Tierärztlichen Vorprüfung
den Verlauf der Prüfung hat der Prüfer oder ein von dem und der Tierärztlichen Prüfung ergibt sich jeweils aus dem
Vorsitzenden bestimmter Protokollführer jeweils eine Nie- Durchschnitt der in den zugehörigen Abschnitten erzielten
derschrift nach dem Muster der Anlage 3 anzufertigen, Prüfungsnoten für die Prüfungsfächer. Die Durchschnitts-
aus der der Gegenstand der Prüfung und die Bewertung note ist auf zwei Dezimalstellen zu berechnen, dabei bleibt
der Leistungen ersichtlich sind. Für die Bewertung der Lei- die dritte Dezimalstelle unberücksichtigt. Die Gesamtnote
stungen sind folgende Prüfungsnoten zu verwenden: lautet
„sehr gut“ (1) = eine hervorragende Leistung, „sehr gut“ bei einem Zahlenwert bis 1,49
„gut“ (2) = eine Leistung, die erheblich „gut“ bei einem Zahlenwert von 1,50 bis 2,49
über den durchschnittlichen
Anforderungen liegt, „befriedigend“ bei einem Zahlenwert von 2,50 bis 3,49
„befriedigend“ (3) = eine Leistung, die in jeder Hin- „ausreichend“ bei einem Zahlenwert von 3,50 bis 4,00.
sicht durchschnittlichen An- Über das Bestehen der Tierärztlichen Vorprüfung wird ein
forderungen gerecht wird, Zeugnis nach dem Muster der Anlage 5 und über das
„ausreichend“ (4) = eine Leistung, die trotz ihrer Bestehen der Tierärztlichen Prüfung ein Zeugnis nach
Mängel noch den Anforderun- dem Muster der Anlage 8 erstellt, in dem jeweils neben
gen genügt, dem Gesamtergebnis der Zahlenwert in Klammern anzu-
geben ist. Haben Studierende die Tierärztliche Vorprüfung
„nicht ausreichend“ (5) = eine Leistung, die wegen er- oder die Tierärztliche Prüfung nicht bestanden, wird ein
heblicher Mängel den Anfor- Gesamtergebnis nicht ermittelt; sind nach § 62 Prüfungen
derungen nicht mehr genügt. angerechnet worden, so wird ein Gesamtergebnis nicht
Die Prüfungsnote „nicht ausreichend“ darf bei einer ermittelt, es sei denn, der Vorsitzende des Prüfungsaus-
mündlichen Prüfung nur erteilt werden, wenn die Studie- schusses stellt fest, dass die im übrigen erzielten Prü-
renden mindestens 20 Minuten geprüft worden sind; sie fungsnoten die Ermittlung eines aussagekräftigen Gesamt-
ist in der Niederschrift kurz zu begründen. ergebnisses zulassen.
2166 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 12. November 1999
§ 15 a) Physik,
Wiederholung der Prüfung b) Allgemeiner Radiologie einschließlich Strahlenphy-
(1) Studierende können die Prüfung in nicht bestande- sik,
nen Prüfungsfächern eines Prüfungsabschnitts einmal c) Chemie,
wiederholen. Dies gilt nicht für die Prüfung gemäß § 18
d) Botanik einschließlich Futter-, Gift- und Heilpflan-
Abs. 2. Für Prüfungen, zu denen sich die Studierenden
zenkunde und
unmittelbar nach der für die jeweilige Prüfung erforder-
lichen Mindeststudienzeit melden, gelten für das erstma- e) Biometrie
lige Ablegen der Prüfung im Falle des Nichtbestehens die regelmäßig und mit Erfolg, vorbehaltlich des Absat-
Prüfung als nicht abgelegt. § 10 Abs. 2 gilt entsprechend. zes 2, teilgenommen hat, und
Wird ein Prüfungsfach nach einmaliger Wiederholung
nicht bestanden, so erklärt der Vorsitzende den betreffen- 3. an einem von der Universität durchgeführten oder vom
den Abschnitt der Tierärztlichen Vorprüfung oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses als gleichwer-
Tierärztlichen Prüfung für nicht bestanden. Eine weitere tig anerkannten Kursus der medizinischen Terminolo-
Wiederholung ist auch nach erneutem Studium der Vete- gie regelmäßig und mit Erfolg teilgenommen hat. Der
rinärmedizin nicht möglich. Der Vorsitzende unterrichtet Nachweis kann dadurch ersetzt werden, dass Latein-
die anderen Universitäten sowie die für die Anrechnung kenntnisse oder Griechischkenntnisse nach der Maß-
von Studienleistungen zuständigen Behörden. gabe des Beschlusses der Kultusministerkonferenz
vom 26. Oktober 1979 (Gemeinsames Ministerialblatt
(2) Zu den Wiederholungsprüfungen werden die Studie- 1980 S. 642) oder den Erwerb des Kleinen Latinums
renden durch den Vorsitzenden geladen. Eine Wiederho- nachgewiesen werden.
lungsprüfung darf frühestens drei Wochen nach erfolglos
abgelegter Prüfung durchgeführt werden. (2) Die Universität kann den Studierenden anbieten,
innerhalb des ersten Monats nach Beginn des ersten Stu-
(3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann im diensemesters in einer mündlichen Prüfung nachzuwei-
Einvernehmen mit dem Prüfer und mit Zustimmung der sen, dass sie über ausreichende Kenntnisse in den Fä-
Studierenden bestimmen, dass die Wiederholungsprü- chern Physik, Chemie, Zoologie oder Botanik verfügen.
fung in Form einer schriftlichen Prüfung durchgeführt wird. Der Nachweis der ausreichenden Kenntnisse gemäß § 19
in einem oder mehreren dieser Fächer gilt als bestandene
§ 16 Prüfung im Sinne des § 17 und als Nachweis im Sinne von
Mitteilung des Prüfungsergebnisses Absatz 1. Bei Nichtbestehen der Prüfung in einem oder
mehreren Fächern gilt für die Prüfung in dem entspre-
Der Vorsitzende teilt nach Abschluss der Tierärztlichen
chenden Fach § 15 Abs. 1 Satz 3.
Prüfung der zuständigen Behörde die Namen der Studie-
renden und die Prüfungsergebnisse mit.
§ 19
Inhalt der Prüfung
Unterabschnitt 2
(1) Die Prüfungen in den Prüfungsfächern Physik, Che-
N a t urw isse nsc ha ft lic he r Absc hnit t mie, Zoologie und Botanik erstrecken sich auf die für das
de r Tie rä rz t lic he n Vorprüfung Verständnis biologischer Vorgänge und für die spätere
Vorphysik um Anwendung im veterinärmedizinischen Bereich wesent-
lichen Grundkenntnisse.
§ 17
(2) Die Prüfung in dem Prüfungsfach Allgemeine Radio-
Prüfungsfächer logie erstreckt sich auf die Eigenschaften und Wirkungen
Das Vorphysikum umfasst die Prüfungsfächer ionisierender Strahlen, besonders deren Wirkungen auf
Tiere, Lebensmittel und Futtermittel, auf die Bedeutung
1. Physik,
solcher Strahlen in der Radiodiagnostik und Radiothera-
2. Chemie, pie im Bereich der Veterinärmedizin sowie auf die Maß-
3. Zoologie, nahmen zur Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften über
den Strahlenschutz. Die Methoden zum Nachweis der
4. Botanik einschließlich Futter-, Gift- und Heilpflanzen- Strahleneinwirkungen und einer Kontamination mit radio-
kunde und aktiven Stoffen sind zu berücksichtigen.
5. Allgemeine Radiologie.
Die Prüfungen sollen innerhalb von vier Wochen abgelegt Unterabschnitt 3
werden.
Ana t om isc h- physiologisc he r Absc hnit t
§ 18 de r Tie rä rz t lic he n Vorprüfung
Physik um
Nachweise
(1) Wer sich für die Zulassung zur Prüfung bewirbt, hat § 20
nachzuweisen, dass er nach Erwerb der Hochschulzu-
Prüfungsfächer
gangsberechtigung
Das Physikum umfasst die Prüfungsfächer
1. mindestens ein Studienjahr (zwei Semester) Veterinär-
medizin studiert, 1. Anatomie,
2. an den Seminaren und Übungen in 2. Histologie und Embryologie,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 12. November 1999 2167
3. Physiologie, § 24
4. Physiologische Chemie (Biochemie) und Physiologie
5. Tierzucht und Genetik. In dem Prüfungsfach Physiologie haben die Studieren-
den eine Übungsaufgabe aus dem Bereich der Physiolo-
Die Prüfungen sollen innerhalb von sechs Wochen abge- gie zu lösen oder auszuwerten und sie zu erläutern und
legt werden. ihre Kenntnisse über die physiologischen Grundlagen der
Lebensvorgänge und den normalen Funktionsablauf ein-
§ 21 zelner Organsysteme und ihre Regulation im Gesamtorga-
Nachweise nismus nachzuweisen. Die Ernährungsphysiologie ist zu
berücksichtigen.
(1) Wer sich für die Zulassung zur Prüfung bewirbt, hat
nachzuweisen, dass er nach Erwerb der Hochschulzu- § 25
gangsberechtigung
Physiologische Chemie (Biochemie)
1. mindestens zwei Studienjahre Veterinärmedizin stu-
diert hat, In dem Prüfungsfach Physiologische Chemie (Bio-
chemie) haben die Studierenden eine Übungsaufgabe
2. das Vorphysikum vor nicht mehr als eineinhalb Stu- zu lösen oder auszuwerten und sie zu erläutern und
dienjahren bestanden hat, ihre Kenntnisse über die physiologisch-chemischen (bio-
3. an den Seminaren und Übungen in chemischen) und molekularbiologischen Grundlagen der
Lebensvorgänge und ihrer Steuerung nachzuweisen. Die
a) Anatomie, Biochemie der Ernährung ist zu berücksichtigen.
b) Histologie,
§ 26
c) Embryologie,
Tierzucht und Genetik
d) Physiologie,
In dem Prüfungsfach Tierzucht und Genetik haben die
e) Physiologischer Chemie (Biochemie),
Studierenden ein Haustier hinsichtlich seines Nutz- oder
f) Futtermittelkunde, Zuchtwertes zu beurteilen und nachzuweisen, dass sie
sich ausreichende Kenntnisse in der Genetik sowie in der
g) Tierzucht und Genetik einschließlich Rassenlehre
Zucht von Haustieren angeeignet haben.
und Tierbeurteilung und
h) Klinischer Propädeutik
Unterabschnitt 4
regelmäßig und mit Erfolg teilgenommen hat,
Erst e r Absc hnit t
4. an einer 70-stündigen Übung der Universität in min- der Tierärztlichen Prüfung
destens zwei Wochen über Landwirtschaft, Tierzucht
und Tierhaltung auf einem Lehrgut teilgenommen hat § 27
und
Prüfungsfächer
5. mindestens 84 Stunden an Wahlpflichtveranstaltungen
in Fächern nach Nummer 3 teilgenommen hat. Der Erste Abschnitt der Tierärztlichen Prüfung umfasst
die Prüfungsfächer
(2) Die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 4 gilt auch
als erfüllt, wenn eine abgeschlossene landwirtschaftliche 1. Virologie,
Lehre mit Gehilfenprüfung, ein vierwöchiges landwirt- 2. Bakteriologie und Mykologie,
schaftliches Praktikum in einem anerkannten Lehrbetrieb 3. Parasitologie,
oder eine andere vergleichbare und von der Universität
anerkannte Ausbildung absolviert wurde. 4. Tierernährung und
5. Tierhaltung und Tierhygiene.
§ 22 Die Prüfungen sollen innerhalb von sechs Wochen abge-
Anatomie legt werden.
In dem Prüfungsfach Anatomie haben die Studierenden
§ 28
den Inhalt einer Körperhöhle vollständig oder teilweise zu
erläutern, gegebenenfalls auch herauszunehmen und je Nachweise
ein Thema über den Bewegungsapparat und die Organe Wer sich für die Zulassung zur Prüfung bewirbt, hat
oder Organsysteme anhand vorhandener oder anzuferti- nachzuweisen, dass er
gender Präparate zu behandeln.
1. die Tierärztliche Vorprüfung bestanden und danach
mindestens eineinhalb Studienjahre Veterinärmedizin
§ 23 studiert hat,
Histologie und Embryologie 2. nach Bestehen der Tierärztlichen Vorprüfung (§ 20) an
In dem Prüfungsfach Histologie und Embryologie haben den Seminaren und Übungen in
die Studierenden ihre Kenntnisse in der Zellen-, Gewebe- a) Allgemeiner Pathologie,
und Organlehre am mikroskopisch-anatomischen Präpa-
rat sowie in der allgemeinen und speziellen Entwicklungs- b) Bakteriologie und Mykologie,
lehre nachzuweisen. c) Virologie,
2168 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 12. November 1999
d) Parasitologie, Nutztiere und die Bedeutung der Umwelteinflüsse für die
e) Tierernährung und Gesundheit und Leistung der Tiere sowie auf die Auswir-
kungen der Tierhaltung auf die Umwelt. Bei Tieren, die der
f) Immunologie Gewinnung von Lebensmitteln dienen, ist die Auswirkung
regelmäßig und mit Erfolg teilgenommen hat, der Haltung auf die Qualität der gewonnenen Lebensmittel
zu berücksichtigen.
3. ein Praktikum nach § 54 Abs. 1 oder eine andere ver-
gleichbare von der Universität anerkannte Ersatzaus-
bildung absolviert hat und Unterabschnitt 5
4. mindestens 42 Stunden an Wahlpflichtveranstaltungen Z w e it e r Absc hnit t
in Fächern des § 27 teilgenommen hat. der Tierärztlichen Prüfung
§ 29 § 34
Virologie Prüfungsfächer
In dem Prüfungsfach Virologie haben die Studierenden Der Zweite Abschnitt der Tierärztlichen Prüfung umfasst
ihre Kenntnisse über die veterinärmedizinisch wichtigen die Prüfungsfächer
Virusarten, über Ätiologie, Verlauf, Diagnose, Verhütung
und Bekämpfung der durch sie hervorgerufenen Erkran- 1. Allgemeine Pathologie und spezielle pathologische
kungen bei Tieren sowie ihre Bedeutung für die Gesund- Anatomie und Histologie,
heit des Menschen nachzuweisen. Dabei sind Fragen der 2. Innere Medizin,
Immunologie, der Epidemiologie und der Tierseuchen-
3. Chirurgie einschließlich klinischer Radiologie,
lehre zu berücksichtigen.
4. Physiologie und Pathologie der Fortpflanzung,
§ 30 5. Geflügelkrankheiten und
Bakteriologie und Mykologie 6. Pharmakologie und Toxikologie.
In dem Prüfungsfach Bakteriologie und Mykologie Die Prüfungen sollen innerhalb von zehn Wochen abgelegt
haben die Studierenden ein mikrobiologisches Präparat werden.
anzufertigen, zu untersuchen, zu erläutern und ihre Kennt-
nisse über die veterinärmedizinisch wichtigen Bakterien § 35
und Pilze, über Ätiologie, Verlauf, Diagnose, Verhütung
und Bekämpfung der durch sie hervorgerufenen Erkran- Nachweise
kungen bei Tieren sowie über ihre Bedeutung für die Wer sich für die Zulassung zur Prüfung bewirbt, hat
Gesundheit des Menschen nachzuweisen. Dabei sind Fra- nachzuweisen, dass er
gen der Immunologie, der Epidemiologie und der Tier-
1. nach Bestehen der Tierärztlichen Vorprüfung minde-
seuchenlehre zu berücksichtigen.
stens zweieinhalb Studienjahre Veterinärmedizin stu-
diert hat und
§ 31
2. den Ersten Abschnitt der Tierärztlichen Prüfung vor
Parasitologie nicht mehr als eineinhalb Jahren bestanden hat,
In dem Prüfungsfach Parasitologie haben die Studie- 3. ein Praktikum nach § 52 Abs. 1 absolviert hat,
renden ein parasitologisches Präparat anzufertigen, zu
untersuchen, zu erläutern und ihre Kenntnisse über die 4. an den Seminaren und Übungen in
Biologie der tierischen Parasiten und die Feststellung, a) Spezieller pathologischer Anatomie und Histologie
Verlauf, Bekämpfung und Verhütung parasitärer Erkran- einschließlich Obduktionen,
kungen sowie über die Bedeutung tierischer Parasiten für
b) Innerer Medizin einschließlich Laboratoriumsdia-
die Gesundheit des Menschen nachzuweisen.
gnostik, Diätetik, klinischer Ausbildung,
§ 32 c) Chirurgie einschließlich Operations- und Betäu-
bungslehre, Augenkrankheiten, Huf- und Klauen-
Tierernährung krankheiten, klinischer Ausbildung einschließlich
Die Prüfung in dem Fach Tierernährung erstreckt sich klinischer Radiologie,
auf die Ernährung unter besonderer Berücksichtigung der d) Physiologie und Pathologie der Fortpflanzung ein-
Pathogenese nutritiv bedingter Erkrankungen, Fertilitäts- schließlich Neugeborenen- und Euterkrankheiten,
und Leistungsminderung, der umweltrelevanten Auswir- klinischer Ausbildung,
kungen der Fütterung einschließlich des möglichen Eintra-
ges unerwünschter Stoffe in Lebensmittel tierischer Her- e) Geflügelkrankheiten, klinischer Ausbildung,
kunft und den Grundlagen der Diätetik unter besonderer f) Bestandsbetreuung und Ambulatorik,
Berücksichtigung der Futtermittelkunde sowie auf die
g) Lebensmittelkunde und -hygiene einschließlich
tierärztlich wichtigen Vorschriften des Futtermittelrechts.
Technologie und Qualitätssicherung, Lebensmittel-
mikrobiologie, Lebensmittelrecht und Untersu-
§ 33 chung von Lebensmitteln,
Tierhaltung und Tierhygiene h) Milchkunde und -hygiene einschließlich Technolo-
Die Prüfung in dem Fach Tierhaltung und Tierhygiene gie und Qualitätssicherung, Mikrobiologie der Milch
erstreckt sich auf die Haltung und Pflege der Haus- und und Milchuntersuchungen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 12. November 1999 2169
i) Fleisch- und Geflügelfleischhygiene einschließlich lebenden oder toten Tier auszuführen. Sie haben ferner
Technologie und Qualitätssicherung, ihre Kenntnisse in der Chirurgie einschließlich der Opera-
j) Pharmakologie und Toxikologie einschließlich klini- tions- und Betäubungslehre, der Augenkrankheiten, der
scher Pharmakologie, Huf- und Klauenkrankheiten und der Huf- und Beschlags-
lehre nachzuweisen. Sie haben außerdem Kenntnisse
k) Arznei- und Betäubungsmittelrecht, Arzneiverord- über den ordnungsgemäßen Betrieb und Einsatz von
nungs- und -anfertigungslehre, Rückstandsbeurtei- Geräten zur Röntgendiagnostik einschließlich der ein-
lung, schlägigen Rechtsvorschriften nachzuweisen.
l) Tierseuchenbekämpfung sowie im
§ 39
m) Querschnittsfach „Klinik“ und im
Physiologie und
n) Querschnittsfach „Lebensmittel“
Pathologie der Fortpflanzung
regelmäßig und mit Erfolg teilgenommen hat sowie
In dem Prüfungsfach Physiologie und Pathologie der
5. mindestens 42 Stunden an Wahlpflichtveranstaltungen Fortpflanzung haben die Studierenden ein Tier auf ge-
in Fächern des § 34 teilgenommen hat. schlechtliche Gesundheit oder ein im Neugeborenenalter
befindliches Haustier zu untersuchen, die Diagnose unter
§ 36 Einbeziehung physikalischer und labordiagnostischer
Allgemeine Pathologie und Untersuchungsmethoden zu stellen, den voraussicht-
spezielle pathologische Anatomie und Histologie lichen Behandlungsverlauf zu beurteilen, einen Behand-
lungsplan aufzustellen und zu erläutern, gegebenenfalls
In dem Prüfungsfach Allgemeine Pathologie und spe- die Behandlung einzuleiten oder durchzuführen und ein
zielle pathologische Anatomie und Histologie haben die schriftliches Befundprotokoll zu erstellen. Sie haben ferner
Studierenden nachzuweisen, dass sie sich die grundle- ihre Kenntnisse in der Gynäkologie einschließlich der
genden Kenntnisse über die Entstehung und den Verlauf, Erkrankungen der Milchdrüse, der Geburtskunde ein-
die Merkmale und die Benennung krankhafter Prozesse schließlich der Neugeborenenkunde und der geburtshilf-
angeeignet haben. Ferner haben sie pathologisch-histo- lichen Operationen, der normalen Fortpflanzung und ihrer
logische Präparate zu bestimmen und zu erläutern, die Störungen bei männlichen Haustieren sowie der Zucht-
Obduktion eines Tierkörpers auszuführen oder ein Organ hygiene der künstlichen Besamung und anderer biotech-
oder mehrere Organe zu untersuchen, die Befunde zu nischer Maßnahmen einschließlich der Herdenbetreuung
erläutern und anschließend niederzuschreiben sowie ihre nachzuweisen.
Kenntnisse über feststellbare Krankheitsprozesse und
ihre Pathogenese nachzuweisen. § 40
Tierartkliniken
§ 37
(1) In den Prüfungen nach den §§ 37, 38 und 39 sind Ein-
Innere Medizin hufer, Wiederkäuer, Schweine und Fleischfresser zu be-
In dem Prüfungsfach Innere Medizin haben die Studie- rücksichtigen.
renden ein an einer inneren Krankheit oder ein an einer (2) An Universitäten, die für bestimmte Tierarten beson-
Hautkrankheit leidendes Tier oder mehrere solcher Tiere dere Kliniken eingerichtet haben, können die Prüfungen
zu untersuchen, die Diagnose unter Einbeziehung physi- durch Beschluss des Prüfungsausschusses entspre-
kalischer und labordiagnostischer Untersuchungsmetho- chend den vorhandenen Kliniken verteilt werden.
den zu stellen, den voraussichtlichen Krankheitsverlauf zu
beurteilen, einen Behandlungsplan aufzustellen und zu § 41
erläutern, gegebenenfalls die Behandlung einzuleiten oder
durchzuführen und ein schriftliches Befundprotokoll über Geflügelkrankheiten
ein untersuchtes Tier zu erstellen. Sie haben ferner ihre In dem Prüfungsfach Geflügelkrankheiten haben die
Kenntnisse in der Lehre der Inneren Krankheiten und der Studierenden ihre Kenntnisse über Ätiologie, Pathoge-
Hautkrankheiten der Tiere unter Berücksichtigung der nese, Diagnostik, Prophylaxe und Therapie der Krank-
allgemeinen und speziellen Therapie sowie der Herden- heiten des Geflügels und der sonstigen Vögel unter be-
betreuung nachzuweisen. sonderer Berücksichtigung der Haltung und der Fütterung
im Hinblick auf die Entstehung und Behandlung von
§ 38 Krankheiten nachzuweisen.
Chirurgie
einschließlich klinischer Radiologie § 42
In dem Prüfungsfach Chirurgie einschließlich klinischer Pharmakologie und Toxikologie
Radiologie haben die Studierenden ein chirurgisch zu Die Prüfung in dem Prüfungsfach Pharmakologie und
behandelndes Tier oder mehrere solcher Tiere zu unter- Toxikologie erstreckt sich vor allem auf die Wirkungen und
suchen, die Diagnose, gegebenenfalls unter Einbeziehung Wechselwirkungen von Arzneimitteln, anderen Wirkstof-
physikalischer und labordiagnostischer Untersuchungs- fen und Umweltkontaminanten im gesunden und kranken
methoden zu stellen, den voraussichtlichen Krankheits- Organismus, die grundlegenden Kenntnisse über den
verlauf zu beurteilen, einen Behandlungsplan aufzustellen therapeutischen Einsatz solcher Stoffe und die damit ver-
und zu erläutern, gegebenenfalls die Behandlung einzulei- bundenen Risiken für Tier und Mensch, auf akute und
ten oder durchzuführen und ein schriftliches Befundproto- chronische Vergiftungen und deren Therapie sowie auf die
koll über eines der zu untersuchenden Tiere zu erstellen. Biotransformation und die Ausscheidung solcher Stoffe
Sie haben eine Operation oder mehrere Operationen am durch den Tierkörper.
2170 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 12. November 1999
Unterabschnitt 6 § 47
D rit t e r Absc hnit t Lebensmittelkunde einschließ-
der Tierärztlichen Prüfung lich Querschnittsfach „Lebensmittel“
§ 43 In dem Prüfungsfach Lebensmittelkunde einschließlich
Querschnittsfach „Lebensmittel“ haben die Studierenden
Prüfungsfächer ein vom Tier stammendes Lebensmittel, ausgenommen
Der Dritte Abschnitt der Tierärztlichen Prüfung umfasst Milch oder Milcherzeugnisse, zu untersuchen, seine Be-
die Prüfungsfächer schaffenheit, Zusammensetzung und Verkehrsfähigkeit zu
beurteilen und den Befund niederzuschreiben. Sie haben
1. Tierschutz, ferner ihre Kenntnisse über die vom Tier stammenden
2. Tierseuchenbekämpfung, Lebensmittel, ausgenommen Milch und Milcherzeugnisse,
3. Lebensmittelkunde einschließlich Querschnittsfach und ihre Bedeutung für die Ernährung des Menschen,
„Lebensmittel“, über die Technologie der Verarbeitung, über ihre gesund-
heitlich-hygienische, insbesondere über die mikrobiolo-
4. Milchkunde, gische und qualitative Beeinflussung bei der Erzeugung,
5. Fleisch- und Geflügelfleischhygiene, bei der Be- und Verarbeitung und der Vermarktung ein-
schließlich der Maßnahmen zur Qualitätssicherung sowie
6. Arznei- und Betäubungsmittelrecht und über die einschlägigen lebensmittelrechtlichen Vorschrif-
7. Tierärztliches Berufs- und Standesrecht. ten nachzuweisen. Darüber hinaus haben die Studieren-
den nachzuweisen, dass sie die möglichen Ursachen für
Die Prüfungen sollen innerhalb von zehn Wochen abgelegt
Fehler und Mängel bei der Lebensmittelproduktion von
werden.
der Urproduktion bis zur Abgabe an den Verbraucher ken-
nen, diese diagnostizieren und durch die Festlegung von
§ 44 kritischen Kontrollpunkten abstellen können.
Nachweise
Wer sich für die Zulassung zur Prüfung bewirbt, hat § 48
nachzuweisen, dass er
Milchkunde
1. den Zweiten Abschnitt der Tierärztlichen Prüfung vor
nicht mehr als sieben Monaten bestanden hat, In dem Prüfungsfach Milchkunde haben die Studieren-
2. einen praktischen Studienteil nach § 52 Abs. 2, § 54 den eine Milchprobe (Frischgemelkprobe, Rohmilchprobe
Abs. 2 und § 58 oder eine andere vergleichbare von oder behandelte Milchprobe) oder ein Erzeugnis aus Milch
der Universität anerkannte Ersatzausbildung absolviert zu untersuchen und zu beurteilen sowie einen schriftlichen
hat, Untersuchungsbericht anzufertigen. Sie haben ferner ihre
Kenntnisse über die Physiologie und Pathologie der
3. mindestens 42 Stunden an Wahlpflichtveranstaltungen Milchbildung, die Hygiene und Technologie der Milchge-
in Fächern des § 43 und darüber hinaus winnung und Milchverarbeitung sowie über die gesund-
4. mindestens 98 Stunden an Wahlpflichtveranstaltungen heitlich-hygienischen, insbesondere über die mikrobiolo-
nach der Studienordnung der Universität teilgenom- gischen, qualitativen Beeinflussungen bei der Erzeugung,
men hat. der Be- und Verarbeitung und der Vermarktung der Milch
und Milcherzeugnisse einschließlich der Maßnahmen zur
§ 45 Qualitätssicherung sowie über die einschlägigen Rechts-
vorschriften nachzuweisen.
Tierschutz
In dem Prüfungsfach Tierschutz haben die Studieren-
den ihre Kenntnisse über die art- und verhaltensgerechte § 49
Unterbringung und Betreuung von Tieren sowie über den Fleisch- und Geflügelfleischhygiene
Schutz der Tiere im Tierhandel, bei Tiertransporten, bei
der Schlachtung oder Tötung und bei Tierversuchen so- In dem Prüfungsfach Fleisch- und Geflügelfleischhygiene
wie ihre Kenntnisse über tierschutzrechtliche Bestimmun- haben die Studierenden ein Schlachttier im lebenden so-
gen mit ihren ethischen und wissenschaftlichen Grund- wie ein Schlachttier im geschlachteten Zustand oder Teile
lagen und ihr Verständnis der Verhaltenslehre und der eines geschlachteten Tieres oder ein erlegtes Haarwild
Verhaltensforschung nachzuweisen. nach den geltenden Rechtsvorschriften zu untersuchen,
sich über die Eignung des Fleisches zum Genuss für
§ 46 Menschen zu äußern sowie die Befunde und Beurteilun-
gen niederzuschreiben. Sie haben ferner ihre Kenntnisse
Tierseuchenbekämpfung über die hygienische Gewinnung und die Behandlung des
In dem Prüfungsfach Tierseuchenbekämpfung haben Fleisches, die für die Schlachttier- und Fleischunter-
die Studierenden ihre Kenntnisse über die allgemeinen suchung geltenden Rechtsvorschriften einschließlich des
Grundsätze der Ursachen, der Verbreitung, der Bekämp- Geflügelfleischhygienerechtes und die diesen Vorschrif-
fung und der wirtschaftlichen Auswirkungen von Tier- ten zugrunde liegenden wissenschaftlichen Erkenntnisse
seuchen einschließlich deren Prophylaxe und epidemio- und die Grundzüge der Schlachtbetriebslehre nachzu-
logischen Ermittlungen sowie der tierseuchen- und tier- weisen. Darüber hinaus sind die betrieblichen Maßnah-
körperbeseitigungsrechtlichen Vorschriften nachzuwei- men des Hygienemanagements und die Maßnahmen zur
sen. Qualitätssicherung zu berücksichtigen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 12. November 1999 2171
§ 50 oder Tierärzte vorhanden sind. Werden in einem Betrieb
Arznei- und Betäubungsmittelrecht nur Rinder oder nur Schweine geschlachtet, so sind von
der Ausbildungszeit nach Absatz 2 mindestens 30 Stun-
Im Prüfungsfach Arznei- und Betäubungsmittelrecht den in einem Schlachtbetrieb mit der jeweils anderen Tier-
haben die Studierenden nachzuweisen, dass sie bei min- art abzuleisten.
destens drei Krankheitsbildern geeignete Arzneimittel
auswählen und verordnen können sowie über Kenntnisse (4) Die Ausbildung nach Absatz 1 kann mit Zustimmung
der Grundsätze der Festlegung von Rückstandshöchst- der Universität auch durch eine um drei Wochen verlän-
mengen und der Ableitung von Wartezeiten verfügen. Fer- gerte Ausbildung nach Absatz 2 ersetzt werden, sofern
ner haben sie zwei Arzneimittel nach Rezept anzufertigen auch dabei eine Einweisung in die Hygienekontrollen im
und nach den für Arzneimittelpreise geltenden Vorschrif- Schlachtbetrieb erfolgt.
ten zu berechnen. Darüber hinaus haben die Studierenden
ihre Kenntnisse der einschlägigen Rechtsvorschriften § 53
über den Verkehr mit Arznei- und Betäubungsmitteln Inhalt der Ausbildung
sowie über die Vorschriften und Maßnahmen zur Ver-
(1) Während der Ausbildung nach § 52 Abs. 1 haben
meidung von Rückständen in Lebensmitteln tierischer
sich die Studierenden nach näherer Weisung von haupt-
Herkunft nachzuweisen.
amtlich bei der für die Hygienekontrolle in den Betrieben
zuständigen Behörde tätigen Tierärztinnen oder Tierärzten
§ 51 in der Beurteilung des Hygienezustandes der Räumlich-
Tierärztliches keiten und der Anlagen der Betriebe sowie in der Beurtei-
Berufs- und Standesrecht lung der Verarbeitungstechnologie zu üben. Darüber hin-
aus haben sich die Studierenden mit Methoden zur Kon-
In dem Prüfungsfach Tierärztliches Berufs- und Stan-
trolle des Hygienestatus der Betriebe vertraut zu machen.
desrecht haben die Studierenden ihre Kenntnisse über die
Feststellung von Eigenschaften und Mängeln der Tiere (2) Während der Ausbildung nach § 52 Abs. 2 haben
sowie über die Gewährleistung beim Kauf von Tieren sich die Studierenden nach näherer Weisung von haupt-
nachzuweisen; außerdem haben sie ihre Kenntnisse über amtlich bei der für die Schlachttier- und Fleischunter-
die für die Ausübung des tierärztlichen Berufes wichtigen suchung zuständigen Behörde tätigen Tierärztinnen oder
Vorschriften des Haftpflichtrechts und des Strafrechts Tierärzten in der Untersuchung und Beurteilung der
sowie über die Organisation und Geschichte des tierärzt- Schlachttiere und des Fleisches verschiedener Tierarten
lichen Berufsstandes und über das tierärztliche Berufs- zu üben. Darüber hinaus haben sich die Studierenden
und Standesrecht einschließlich der rechtlichen Gegeben- über die tierschutzgerechte Behandlung der Schlachttiere
heiten der Praxisführung darzulegen. zu informieren.
(3) Die Studierenden erhalten für die Ausbildung nach
§ 52 Abs. 1 und 2 Bescheinigungen nach Anlage 9 und
Abschnitt 3
Anlage 10.
Der praktische Studienteil
Unterabschnitt 2
Unterabschnitt 1
D ie Ausbildung in de r
D ie Ausbildung in de r
k ura t ive n Pra xis e ine r Tie rä rz t in,
H ygie ne k ont rolle und in de r Sc hla c ht -
eines Tierarztes oder in einer Tierklinik
tier- und Fleischuntersuchung
§ 54
§ 52
Ausbildungsstätten, Dauer
Ausbildungsstätten, Dauer
(1) Der erste Abschnitt der Ausbildung, die wahlweise in
(1) Die Ausbildung in der Hygienekontrolle bei einer für
der kurativen Praxis einer Tierärztin, eines Tierarztes oder
die Hygieneüberwachung in Schlachtbetrieben oder Le-
in einer Tierklinik oder je zur Hälfte in beiden Einrichtungen
bensmittelbetrieben zuständigen Behörde dauert 75 Stun-
abgeleistet werden kann, dauert 150 Stunden in minde-
den in mindestens drei Wochen. Sie darf frühestens nach
stens vier Wochen. Er darf nicht vor Bestehen der Tierärzt-
Ableistung des sechsten Fachsemesters, und zwar außer-
lichen Vorprüfung (Physikum) abgeleistet werden.
halb der Vorlesungszeit, in die Pflichtlehrveranstaltungen
gelegt worden sind, abgeleistet werden. (2) Der zweite Abschnitt der Ausbildung, die wahlweise
in der kurativen Praxis einer Tierärztin, eines Tierarztes
(2) Die praktische Ausbildung in der Schlachttier- und
oder in einer Tierklinik oder je zur Hälfte in beiden Einrich-
Fleischuntersuchung bei einer für die Schlachttier- und
tungen abgeleistet werden kann, dauert 700 Stunden
Fleischuntersuchung in einem Schlachtbetrieb zuständi-
unbeschadet des § 57 und ist zusammenhängend nach
gen Behörde dauert 100 Stunden in mindestens drei
Absolvierung des neunten Fachsemesters in mindestens
Wochen. Sie darf frühestens nach Ableistung des achten
16 Wochen abzuleisten.
Fachsemesters, und zwar außerhalb der Vorlesungszeit,
in die Pflichtlehrveranstaltungen gelegt worden sind, ab-
geleistet werden. § 55
(3) Die Ausbildung nach Absatz 2 darf nur in Betrieben Ausbildung in der kurativen Praxis
abgeleistet werden, die über eine Zulassung zum innerge- einer Tierärztin oder eines Tierarztes
meinschaftlichen Handelsverkehr verfügen und in denen (1) Die Ausbildung in der kurativen Praxis einer Tierärztin
hauptamtlich für den Betrieb verantwortliche Tierärztinnen oder eines Tierarztes ist in geschlossener und zeitlicher
2172 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 12. November 1999
Abfolge abzuleisten und darf ohne triftigen Grund nicht f) in der pharmazeutischen Industrie in der Entwicklung,
unterbrochen werden. Sie darf nur bei Tierärztinnen oder Herstellung und Prüfung von Arzneimitteln, in der
Tierärzten abgeleistet werden, welche Lebensmittelindustrie in der Herstellung und Prüfung
von Lebensmitteln tierischer Herkunft oder in der Fut-
1. seit mindestens zwei Jahren eine Praxis selbständig
termittelindustrie in der Herstellung und Prüfung von
ausüben,
Mischfuttermitteln oder
2. eine tierärztliche Hausapotheke betreiben und
g) in wissenschaftlich geleiteten Zoologischen Gärten.
3. in den vor Beginn der Ausbildung liegenden zwei Jah-
(3) Die Studierenden erhalten über die Ausbildung eine
ren berufsgerichtlich nicht bestraft worden sind.
Bescheinigung nach Anlage 14.
(2) Während der praktischen Ausbildung nach § 54
haben sich die Studierenden unter der Aufsicht, Leitung
und Verantwortung des Praxisinhabers auf allen Gebieten Unterabschnitt 4
des betreffenden tierärztlichen Tätigkeitsbereichs zu D ie pra k t isc he Ausbildung
unterrichten und ihre volle Arbeitskraft nach ihrem Aus- in der Überw achung und
bildungsstand zu regelmäßiger Mitarbeit zur Verfügung zu U nt e rsuc hung von Le be nsm it t e ln
stellen.
(3) Die Studierenden erhalten über die Ausbildung eine § 58
Bescheinigung nach Anlage 11 und Anlage 12. Ausbildungsstätten, Dauer
Die praktische Ausbildung in der Überwachung und
§ 56 Untersuchung von Lebensmitteln dauert 75 Stunden in
Ausbildung in der Tierklinik mindestens zwei Wochen. Sie darf nicht vor dem Ab-
schluss des neunten Fachsemesters abgeleistet werden.
(1) Die Ausbildung in der Tierklinik ist in den Kliniken Sie erfolgt in Dienststellen, denen die Überwachung des
einer Universität abzuleisten. Sie kann auch in anderen Verkehrs mit Lebensmitteln oder die Lebensmittelunter-
unter tierärztlicher Leitung stehenden Kliniken abgeleistet suchung obliegt, in Einrichtungen der Lebensmittelwirt-
werden, die von der zuständigen Tierärztekammer die schaft, die die Qualität und Unbedenklichkeit der in Ver-
Anerkennung als Tierklinik besitzen. kehr gebrachten Lebensmittel kontrollieren oder in den
(2) Während der Ausbildung in der Tierklinik haben sich einschlägigen Universitätseinrichtungen.
die Studierenden unter Aufsicht, Leitung und Verantwor-
tung der Leitung der Klinik auf dem Arbeitsgebiet der § 59
betreffenden Tierklinik zu unterrichten und ihre volle
Inhalt der Ausbildung
Arbeitskraft zu regelmäßiger Mitarbeit zur Verfügung zu
stellen. Dabei sind sie zu theoretisch-wissenschaftlicher (1) Die praktische Ausbildung in der Überwachung und
Erarbeitung der Wissensgebiete, die durch die praktische Untersuchung von Lebensmitteln nach § 58 soll den Stu-
Ausbildung berührt werden, anzuhalten. dierenden die Möglichkeit geben, Kenntnisse und Fähig-
keiten zu vertiefen und zu erweitern. Die Studierenden sol-
(3) Die Studierenden erhalten über die Ausbildung eine len umfassend in der Überwachung und Untersuchung
Bescheinigung nach Anlage 13. verschiedener Lebensmittel geübt und befähigt werden,
selbständig eine Beurteilung der Verkehrsfähigkeit auf
wissenschaftlicher Grundlage vorzunehmen. Dabei sind
Unterabschnitt 3 auch die Gesichtspunkte der Lebensmitteltechnologie,
Wahlpraktikum der Betriebshygiene sowie der Qualitätssicherung und der
Marktfähigkeit (Handelsklassenrecht) zu berücksichtigen.
§ 57 (2) Die Studierenden erhalten über die erfolgreich
durchgeführte Ausbildung eine Bescheinigung nach An-
Ausbildungsstätten, Dauer
lage 15.
(1) Ein Teil des Praktikums nach § 54 Abs. 2 von höch-
stens 350 Stunden in acht Wochen kann an einer der in
Abschnitt 4
Absatz 2 aufgeführten Ausbildungsstätten abgeleistet
werden. Die Approbation
(2) Die Ausbildung nach Absatz 1 kann abgeleistet wer-
den § 60
a) in einem Institut einer Universität einer naturwissen- Antrag
schaftlich-medizinischen Fachrichtung, (1) Der Antrag auf Approbation als Tierärztin oder Tier-
arzt ist an die zuständige Behörde des Landes zu richten,
b) in einer Forschungsanstalt des Bundes und der Länder
in dem der Antragsteller den Dritten Abschnitt der Tierärzt-
mit naturwissenschaftlich-medizinischer Aufgaben-
lichen Prüfung bestanden hat. Dem Antrag sind beizu-
stellung,
fügen:
c) in einer Veterinäruntersuchungsanstalt,
1. ein Nachweis über die Staatsangehörigkeit des An-
d) in einer Dienststelle der Veterinärverwaltung, tragstellers,
e) bei einem öffentlich-rechtlichen oder staatlich geför- 2. eine Erklärung darüber, ob gegen den Antragsteller ein
derten Tiergesundheitsdienst bzw. einem Tiergesund- gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwalt-
heitsamt oder bei einer Besamungsstation, schaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 12. November 1999 2173
3. eine ärztliche Bescheinigung, die nicht früher als einen Heimat- oder Herkunftsstaat bereits ausgeübt, so kann
Monat vor der Vorlage ausgestellt sein darf, wonach die für die Erteilung der Approbation zuständige Behörde
keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Antrag- bei der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunfts-
steller wegen eines körperlichen Gebrechens oder staates Auskünfte über etwa gegen den Antragsteller ver-
wegen Schwäche seiner geistigen oder körperlichen hängte Strafen oder sonstige berufs- oder strafrechtliche
Kräfte oder wegen einer Sucht zur Ausübung des Maßnahmen wegen schwerwiegenden standeswidrigen
tierärztlichen Berufs unfähig oder ungeeignet ist, und Verhaltens oder strafbarer Handlungen, die die Ausübung
4. die Zeugnisse über die Tierärztliche Prüfung. des Berufs im Heimat- oder Herkunftsstaat betreffen, ein-
holen. Hat die für die Erteilung der Approbation zuständi-
Außerdem ist ein amtliches Führungszeugnis zur Vorlage ge Behörde in den Fällen des Satzes 1 oder 2 von Tat-
bei Behörden beizubringen, das nicht früher als einen beständen Kenntnis, die außerhalb des Geltungsbereichs
Monat vor der Antragstellung ausgestellt sein darf. Ist ein der Bundes-Tierärzteordnung eingetreten sind und im
Antragsteller, der nicht Staatsangehöriger eines der übri- Hinblick auf die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 2 der
gen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines Bundes-Tierärzteordnung von Bedeutung sein können, so
anderen Vertragsstaates des Abkommens über den hat sie die zuständige Stelle des Heimat- oder Herkunfts-
Europäischen Wirtschaftsraum ist, weniger als zwei Jahre staates zu unterrichten und ihr das Ergebnis und die Fol-
im Geltungsbereich dieser Verordnung polizeilich gemel- gerungen, die sie hinsichtlich der von ihr ausgestellten
det, so hat er dem Antrag ferner eine Bescheinigung nach Bescheinigungen und Nachweise daraus zieht, mitzutei-
Absatz 3 Satz 1 oder, sofern eine solche nicht beigebracht len. Die in Satz 1 bis 3 genannten Bescheinigungen und
werden kann, eine Erklärung beizufügen, aus der hervor- Mitteilungen sind vertraulich zu behandeln. Sie dürfen der
geht, ob er in dem Staat seines bisherigen Aufenthalts vor- Beurteilung nur zugrunde gelegt werden, wenn bei der
bestraft ist, ob dort gegen ihn ein gerichtliches Strafver- Vorlage die Ausstellung nicht mehr als drei Monate
fahren oder staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren zurückliegt.
anhängig ist oder ob ihm dort auf Grund disziplinarischer
oder administrativer Maßnahmen die Ausübung des tier- (4) Staatsangehörige der übrigen Mitgliedstaaten der
ärztlichen Berufs untersagt worden ist. Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
(2) Soll eine Approbation nach § 4 Abs. 1, 1a, 2 oder 3 können anstelle der in Absatz 1 Nr. 3 genannten ärztlichen
oder nach § 15a der Bundes-Tierärzteordnung erteilt wer- Bescheinigung eine entsprechende Bescheinigung der
den, so ist der Antrag an die zuständige Behörde des Lan- zuständigen Behörde ihres Heimat- oder Herkunftsstaa-
des zu richten, in dem der tierärztliche Beruf ausgeübt tes vorlegen. Absatz 3 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.
werden soll. Es sind, sofern die Ausbildung nicht nach den
Vorschriften dieser Verordnung erfolgt ist, anstelle des (5) Über den Antrag eines Staatsangehörigen eines der
Zeugnisses nach Absatz 1 Nr. 4 Unterlagen über die abge- übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder
schlossene tierärztliche Ausbildung sowie die nach § 4 eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den
Abs. 1a Nr. 2 und § 15a der Bundes-Tierärzteordnung Europäischen Wirtschaftsraum ist kurzfristig, spätestens
erforderlichen Bescheinigungen in Urschrift, in amtlich drei Monate nach Vorlage der nach den Absätzen 1 bis 4
beglaubigter Abschrift oder amtlich beglaubigter Ablich- vom Antragsteller vorzulegenden Unterlagen zu entschei-
tung vorzulegen. Soweit die Nachweise nicht in deutscher den. Werden Auskünfte nach Absatz 3 Satz 3 von der
Sprache ausgestellt sind, sind sie zusätzlich in beglaubig- zuständigen Stelle des Heimat- oder Herkunftsstaates
ter Übersetzung vorzulegen. Die zuständige Behörde eingeholt, so wird der Ablauf der in Satz 1 genannten Frist
kann die Vorlage weiterer Nachweise, insbesondere über bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Auskünfte ein-
eine bisherige berufliche Tätigkeit, verlangen. Bei Antrag- gehen oder, wenn eine Antwort des Heimat- oder Her-
stellern, die als Staatsangehörige eines Mitgliedstaates kunftsstaates innerhalb von drei Monaten nicht eingeht,
der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaa- bis zum Ablauf dieser drei Monate.
tes des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
raum Nachweise nach § 4 Abs. 1a Satz 1 der Bundes- § 61
Tierärzteordnung vorlegen, kann ein Tätigkeitsnachweis Approbationsurkunde
nur verlangt werden, wenn dies aus besonderen Gründen
notwendig erscheint. Satz 3 gilt nicht für die in der Anlage Die Approbationsurkunde wird nach dem Muster der
zu § 4 Abs. 1a der Bundes-Tierärzteordnung aufgeführten Anlage 16 erteilt. Sie ist dem Antragsteller gegen Emp-
tierärztlichen Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen fangsbekenntnis auszuhändigen oder mit Zustellungs-
Befähigungsnachweise, soweit sie nach dem 21. Dezem- urkunde zuzustellen.
ber 1980 von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union
oder nach dem 1. Januar 1993 von einem sonstigen Ver-
tragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirt- Abschnitt 5
schaftsraum ausgestellt worden sind. Ergänzende Vorschriften
(3) Staatsangehörige der übrigen Mitgliedstaaten der
Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates § 62
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
Anrechnung von
können anstelle des in Absatz 1 Satz 3 genannten Zeug-
Studienzeiten und Prüfungen
nisses eine von der zuständigen Behörde des Heimat-
oder Herkunftsstaates ausgestellte entsprechende Be- (1) Bei Personen, die Deutsche im Sinne des Arti-
scheinigung oder einen von einer solchen Behörde ausge- kels 116 des Grundgesetzes, Staatsangehörige eines der
stellten Strafregisterauszug oder, wenn ein solcher nicht übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder
beigebracht werden kann, einen gleichwertigen Nachweis eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den
vorlegen. Hat der Antragsteller den tierärztlichen Beruf im Europäischen Wirtschaftsraum oder heimatlose Auslän-
2174 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 12. November 1999
der im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung hei- 1. des § 4,
matloser Ausländer im Bundesgebiet sind, werden, soweit 2. des § 18 Abs. 1 Nr. 1, dass der Bewerber für die
Gleichwertigkeit gegeben ist, ganz oder teilweise ange- Zulassung zur Prüfung mindestens ein Jahr Veterinär-
rechnet medizin studiert haben muss,
1. Zeiten eines im Geltungsbereich dieser Verordnung 3. des § 21 Abs. 1 Nr. 1, dass der Bewerber für die Zu-
betriebenen verwandten Studiums an einer Universität, lassung zur Prüfung mindestens zwei Jahre Veterinär-
2. Zeiten eines außerhalb des Geltungsbereichs dieser medizin studiert haben muss,
Verordnung betriebenen veterinärmedizinischen Stu- 4. des § 28 Nr. 1, dass der Bewerber für die Zulassung
diums oder eines verwandten Studiums an einer wis- zur Prüfung mindestens eineinhalb Studienjahre nach
senschaftlichen Universität. Bestehen der Tierärztlichen Vorprüfung Veterinär-
(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 sind medizin studiert haben muss,
Prüfungen anzuerkennen, die im Rahmen eines Studiums 5. des § 35 Nr. 1, dass der Bewerber für die Zulassung
nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 abgelegt worden sind. zur Prüfung mindestens zweieinhalb Studienjahre
(3) Bei anderen Personen können die in Absatz 1 ge- nach Bestehen der Tierärztlichen Vorprüfung Vete-
nannte Anrechnung und die in Absatz 2 genannte Aner- rinärmedizin studiert haben muss,
kennung erfolgen. 6. des § 21 Abs. 1 Nr. 2, dass der Bewerber für die
Zulassung zur Prüfung das Vorphysikum vor nicht
(4) Die Anrechnung von Studienzeiten und die Anerken-
mehr als eineinhalb Studienjahren bestanden haben
nung von Prüfungen erfolgt auf Antrag.
muss,
§ 63 7. des § 35 Nr. 2, dass der Bewerber für die Zulassung
zur Prüfung den Ersten Abschnitt der Tierärztlichen
Zuständige Behörde Prüfung vor nicht mehr als eineinhalb Jahren bestan-
(1) Die Entscheidungen nach § 62 trifft die zuständige den hat,
Behörde des Landes, in dem der Antragsteller im Gel- 8. des § 44 Nr. 1, dass der Bewerber für die Zulassung
tungsbereich dieser Verordnung für das Studium der zur Prüfung den Zweiten Abschnitt der Tierärztlichen
Veterinärmedizin eingeschrieben oder zugelassen ist. Bei Prüfung vor nicht mehr als sieben Monaten bestanden
Antragstellern, die eine Einschreibung oder Zulassung für haben muss,
das Studium der Veterinärmedizin an einer Universität im
9. des § 18 Abs. 2 Satz 1 im Hinblick auf den vorge-
Geltungsbereich dieser Verordnung noch nicht erlangt
schriebenen Zeitraum zur Ablegung der Prüfung,
haben, trifft in den Fällen, in denen der Antragsteller sei-
nen gewöhnlichen Aufenthalt in dem Land 10. des § 52 Abs.1 und 2 im Hinblick auf die vorgegebe-
nen Zeiträume der Ableistung der Praktika und
1. Baden-Württemberg oder Bayern hat oder zuletzt
hatte, die zuständige Behörde des Landes Bayern, 11. des § 55 Abs. 1 Nr. 1 im Hinblick auf die Dauer der
selbständigen Praxisausübung.
2. Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern oder
Schleswig-Holstein hat oder zuletzt hatte, die zustän- Nach Satz 1 Nr. 2 bis 7 erteilte Ausnahmen gelten nach
dige Behörde des Landes Berlin, Maßgabe ihres Inhalts als Nachweis auch für die Zulas-
sung zu den nachfolgenden Prüfungsabschnitten.
3. Bremen, Hamburg, Niedersachsen oder Nordrhein-
Westfalen hat oder zuletzt hatte, die zuständige Behör- § 65
de des Landes Niedersachsen,
Übergangsvorschriften
4. Hessen, Rheinland-Pfalz oder Saarland hat oder
zuletzt hatte, die zuständige Behörde des Landes Hes- (1) Studierende, die nach dem Inkrafttreten dieser Ver-
sen, ordnung mit dem Studium beginnen, werden nach dieser
Verordnung ausgebildet und geprüft.
5. Sachsen, Sachsen-Anhalt oder Thüringen hat oder
zuletzt hatte, die zuständige Behörde des Landes (2) Studierende, die nach dem Inkrafttreten dieser Ver-
Sachsen ordnung noch nicht die Tierärztliche Vorprüfung bestan-
den haben, legen die Tierärztliche Vorprüfung nach dem
die Entscheidung; in den Fällen, in denen eine Zuständig- vor Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Recht ab.
keit nach den Nummern 1 bis 5 nicht begründet ist, trifft Wiederholungsprüfungen werden nach dem vor Inkraft-
die zuständige Behörde des Landes Niedersachsen die treten dieser Verordnung geltenden Recht abgenommen.
Entscheidung.
(3) Studierende, die nach dem Inkrafttreten dieser Ver-
(2) Die zuständige Behörde trifft die Entscheidung nach ordnung die Tierärztliche Vorprüfung bestanden haben,
§ 62 nach Anhören der Universität. Der Antragsteller erhält aber noch zu keinem Abschnitt der Tierärztlichen Prüfung
über die getroffene Entscheidung eine Bescheinigung. Die zugelassen worden sind, werden nach dieser Verordnung
Bescheinigung gilt nach Maßgabe ihres Inhalts als Nach- ausgebildet und geprüft. Spätestens bei der Zulassung
weis im Sinne der §§ 18, 21, 28, 35 und 44. zum Dritten Abschnitt der Tierärztlichen Prüfung haben
die Studierenden nachzuweisen, dass sie die Pflichtlehr-
§ 64 veranstaltungen in Allgemeiner Radiologie einschließlich
Strahlenphysik sowie in Tierzucht und Genetik einschließ-
Ausnahmen
lich Rassenlehre und Tierbeurteilung besucht und, soweit
Die für den Studienort zuständige Behörde kann auf es sich um Übungen handelt, regelmäßig und mit Erfolg an
Antrag in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen von ihnen teilgenommen sowie die Prüfungen in diesen
den Vorschriften Fächern erfolgreich abgelegt haben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 12. November 1999 2175
(4) Studierende, die nach Inkrafttreten dieser Verord- (3) Enthält der Nachweis über die Hochschulzu-
nung einen Abschnitt der Tierärztlichen Prüfung bestan- gangsberechtigung keine Leistungsnote in Latein, so
den haben, werden nach dem vor Inkrafttreten dieser kann der Nachweis der notwendigen Lateinkenntnisse
Verordnung geltenden Recht geprüft; dies gilt auch für durch Ablegen einer Ergänzungsprüfung oder durch
Wiederholungsprüfungen. die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an einem
von der Hochschule durchgeführten Kursus über
medizinische Terminologie erbracht werden.“.
Art ikel 2
Änd erung d er 2. In § 19 Abs. 2 und 5, § 26 Abs. 2 Satz 1 und § 35
Ap p rob at ionsord nung für Ärzt e Abs. 1 werden jeweils die Wörter „des Reifezeugnis-
ses“ durch die Wörter „der Hochschulzugangsberech-
In § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b der Approba-
tigung“ ersetzt.
tionsordnung für Ärzte in der Fassung der Bekannt-
machung vom 14. Juli 1987 (BGBl. I S. 1593), die zuletzt
durch die Verordnung vom 11. Februar 1999 (BGBl. I
Art ikel 4
S. 140) geändert worden ist, werden die Worte „das Zeug-
nis über die allgemeine Hochschulreife“ durch die Worte Änd erung d er
„der Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung“ er- Ap p rob at ionsord nung für Ap ot heker
setzt.
In § 6 Abs. 3 Nr. 2 der Approbationsordnung für Apothe-
ker vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1489), die zuletzt durch
Art ikel 3 Artikel 3 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 512,
Änd erung d er 2436) geändert worden ist, werden die Wörter „das Zeug-
Ap p rob at ionsord nung für Zahnärzt e nis der allgemeinen Hochschulreife“ durch die Wörter „der
Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung“ ersetzt.
Die Approbationsordnung für Zahnärzte in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2123-2,
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
Art ikel 5
durch Artikel 11 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBl. I
S. 512, 2436), wird wie folgt geändert: Inkraft t ret en,
A u ße r k r a f t t r e t e n
1. § 9 wird wie folgt geändert:
(1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der Artikel 1 § 5
Absatz 1 bis 3 wird wie folgt gefasst: Abs. 1 Nr. 2 und der Artikel 2 bis 4 am ersten Tage des auf
„(1) Dem Gesuch ist der Nachweis der Hochschul- die Verkündung folgenden neunten Kalendermonats in
zugangsberechtigung beizufügen. Kraft. Die Artikel 1 § 5 Abs. 1 Nr. 2 und die Artikel 2 bis 4
treten am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Die Hochschulzugangsberechtigung einer außer-
deutschen Schule kann ausnahmsweise als Ersatz für (2) Mit dem Inkrafttreten nach Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 der
den in Absatz 1 bezeichneten Nachweis gelten, wenn Verordnung tritt die Approbationsordnung für Tierärzte
er von dem Kultusminister eines deutschen Landes als vom 22. April 1986 (BGBl. I S. 600), zuletzt geändert durch
gleichwertig mit der Hochschulzugangsberechtigung Artikel 79 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 512,
einer deutschen Schule anerkannt ist. 2436), außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 10. November 1999
Die Bund esminist erin für Gesund heit
And rea Fisc her
2176 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 12. November 1999
Anlage 1
(zu § 2 Abs. 1, 2 und 7)
Fachgebiete und Gesamtstundenzahlen*)
1. Physik 56 Std. 26. Allgemeine Pathologie, Spezielle patho-
logische Anatomie und Histologie
2. Chemie 126 Std.
einschließlich Obduktionen 182 Std.
3. Zoologie 70 Std.
27. Innere Medizin einschließlich Laborato-
4. Botanik einschließlich Futter-, Gift- und riumsdiagnostik, Diätetik 126 Std.
Heilpflanzenkunde 70 Std.
28. Physiologie und Pathologie der Fort-
5. Biometrie 28 Std. pflanzung einschließlich Neugeborenen-
6. Berufsfelderkundung (medizinische Ter- und Euterkrankheiten 126 Std.
minologie, Geschichte der Veterinär- 29. Chirurgie einschließlich Operations- und
medizin, Berufskunde) 42 Std. Betäubungslehre, Augenkrankheiten,
7. Anatomie 224 Std. Huf- und Klauenkrankheiten, klinische
Radiologie 126 Std.
8. Histologie und Embryologie 98 Std.
30. Bestandsbetreuung und Ambulatorik 42 Std.
9. Ethologie 28 Std.
31. Lebensmittelkunde einschließlich Tech-
10. Landwirtschaftslehre 28 Std. nologie und Qualitätssicherung, Lebens-
11. Tierhaltung und Tierhygiene 56 Std. mittelmikrobiologie, Lebensmittelrecht
und Untersuchung von Lebensmitteln;
12. Allgemeine Radiologie einschließlich
Milchkunde und -hygiene einschließlich
Strahlenphysik 42 Std.
Technologie und Qualitätssicherung,
13. Physiologie; physiologische Chemie Mikrobiologie der Milch und Milchunter-
(Biochemie) 280 Std. suchungen; Fleisch- und Geflügel-
14. Futtermittelkunde 42 Std. fleischhygiene einschließlich Techno-
logie und Qualitätssicherung 196 Std.
15. Tierzucht und Genetik einschließlich
Rassenlehre und Tierbeurteilung 84 Std. 32. Klinische Ausbildung in den Fächern
Nummern 21, 27, 28 und 29 518 Std.
16. Klinische Propädeutik 98 Std.
33. Querschnittsfach Klinik 126 Std.
17. Tierschutz 56 Std.
34. Querschnittsfach Lebensmittel 126 Std.
18. Labortierkunde 14 Std.
35. Übungen in Landwirtschaft, Tierzucht
19. Tierernährung 56 Std.
und Tierhaltung 70 Std.
20. Tierärztliches Berufs- und Standesrecht 28 Std.
36. Praktische Ausbildung in einer tierärzt-
21. Geflügelkrankheiten 28 Std. lichen Praxis oder tierärztlichen Klinik 850 Std.
22. Pharmakologie und Toxikologie ein- 37. Praktische Ausbildung in der Hygiene-
schließlich klinischer Pharmakologie; kontrolle und in der Schlachttier- und
Arznei- und Betäubungsmittelrecht, Fleischuntersuchung 175 Std.
Arzneiverordnungs- und -anfertigungs-
38. Praktische Ausbildung in der amtlichen
lehre, Rückstandsbeurteilung 126 Std.
Lebensmittelüberwachung und in der
23. Bakteriologie und Mykologie, Virologie, Kontrolle des Verkehrs mit Lebensmitteln 75 Std.
Parasitologie, Immunologie 224 Std. 39. Wahlpflichtveranstaltungen, an denen
24. Krankheiten der Reptilien, Amphibien, der Studierende zusätzlich teilzunehmen
Fische sowie der Bienen 28 Std. hat 308 Std.
25. Tierseuchenbekämpfung 42 Std. 5 020 Std.
*) Die Bezeichnung der Lehrveranstaltungen und eine etwaige Zusammen-
fassung verschiedener Fachgebiete zu gemeinsamen Lehrveranstaltun-
gen werden durch diese Anlage nicht berührt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 12. November 1999 2177
Anlage 2
(zu § 2 Abs. 2)
Zuordnung der Fachgebiete zu Studienabschnitten
Zeit Fach
1. und 2. Studienjahr – Physik
– Chemie
– Zoologie
– Botanik einschließlich Futter-, Gift- und Heilpflanzenkunde
– Biometrie
– Berufsfelderkundung (medizinische Terminologie, Geschichte der Veterinärmedizin, Berufs-
kunde)
– Anatomie
– Histologie
– Embryologie
– Ethologie
– Landwirtschaftslehre
– Tierhaltung
– Allgemeine Radiologie einschließlich Strahlenphysik
– Physiologie
– Physiologische Chemie (Biochemie)
– Futtermittelkunde
– Tierzucht und Genetik einschließlich Rassenlehre und Tierbeurteilung
– Klinische Propädeutik
– Tierschutz
– Wahlpflichtveranstaltungen
3. bis 5. Studienjahr – Labortierkunde
– Tierernährung
– Tierschutz
– Tierärztliches Berufs- und Standesrecht
– Geflügelkrankheiten
– Pharmakologie und Toxikologie einschließlich klinischer Pharmakologie
– Arznei- und Betäubungsmittelrecht, Arzneiverordnungs- und -anfertigungslehre, Rück-
standsbeurteilung
– Bakteriologie und Mykologie
– Virologie
– Parasitologie
– Immunologie
– Krankheiten der Reptilien, Amphibien, Fische sowie der Bienen
– Tierseuchenbekämpfung
– Allgemeine Pathologie und spezielle pathologische Anatomie, Histologie einschließlich
Obduktionen
– Tierhygiene
– Innere Medizin einschließlich Laboratoriumsdiagnostik, Diätetik, klinische Ausbildung
– Physiologie und Pathologie der Fortpflanzung einschließlich Neugeborenen- und Euter-
krankheiten, klinische Ausbildung
– Chirurgie einschließlich Operations- und Betäubungslehre, Augenkrankheiten, Huf- und
Klauenkrankheiten, klinische Ausbildung einschließlich klinischer Radiologie
– Bestandsbetreuung und Ambulatorik
– Lebensmittelkunde und -hygiene einschließlich Technologie und Qualitätssicherung
Lebensmittelmikrobiologie, Lebensmittelrecht und Untersuchung von Lebensmitteln
– Milchkunde und -hygiene einschließlich Technologie und Qualitätssicherung, Mikrobiologie
der Milch und Milchuntersuchungen
– Fleisch- und Geflügelfleischhygiene einschließlich Technologie und Qualitätssicherung
– Querschnittsfach Klinik
– Querschnittsfach Lebensmittel
– Wahlpflichtveranstaltungen
2178 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 12. November 1999
Anlage 3
(zu § 12 Abs. 1)
Prüfungsausschuss
für die – Tierärztliche Vorprüfung –
– Tierärztliche Prüfung –
Prüfer/in: ............................................................................
Institut oder Klinik: ............................................................
Niederschrift
über die Prüfung
in ......................................................................................................................................................
(Prüfungsfach)
Der/Die Studierende der Veterinärmedizin ..........................................................................................................................
............................................................................................................................................................................................
ist am ...................................................................................... in dem oben bezeichneten Prüfungsfach geprüft worden.
Nach § 7 Abs. 2 Satz 1 der Approbationsordnung für Tierärztinnen und Tierärzte beteiligte Prüfer/innen: ........................
............................................................................................................................................................................................
Gegenstand der Prüfung:*) ................................................................................................................................................
............................................................................................................................................................................................
............................................................................................................................................................................................
Bewertung der Leistung: ....................................................................................................................................................
............................................................................................................................................................................................
............................................................................................................................................................................................
......................................, den ...........................................
.......................................................................................... ..........................................................................................
(Unterschrift Protokollführer/in, (Unterschrift Prüfer/in)
soweit nicht Prüfer/in die Niederschrift gefertigt hat)
____________
*) Hier ist der Prüfungsablauf stichwortartig oder dem Inhalt nach wiederzugeben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 12. November 1999 2179
Wiederholungsprüfung
am ......................................................................................................................................................................................
Nach § 7 Abs. 2 Satz 2 der Approbationsordnung für Tierärzte beteiligte Prüfer/innnen: ..................................................
............................................................................................................................................................................................
Bei der Prüfung waren nach § 7 Abs. 3 Satz 2 der Approbationsordnung zugelassene Studierende – ein/e Vertreter/in der
zuständigen Tierärztekammer – nicht – zugegen; (falls solche Personen zugegen waren:) der/die Studierende hat sich
mit der Anwesenheit dieser Personen einverstanden erklärt.
Gegenstand der Prüfung:*) ................................................................................................................................................
............................................................................................................................................................................................
............................................................................................................................................................................................
Bewertung der Leistung: ....................................................................................................................................................
............................................................................................................................................................................................
............................................................................................................................................................................................
......................................, den ...........................................
.......................................................................................... ..........................................................................................
(Unterschrift des weiteren Ausschussmitglieds) (Unterschrift Prüfer/in)
..........................................................................................
(Unterschrift Protokollführer/in,
soweit nicht Prüfer/in die Niederschrift gefertigt hat)
____________
*) Hier ist der Prüfungsablauf stichwortartig oder dem Inhalt nach wiederzugeben.
2180 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 12. November 1999
Anlage 4
(zu § 14 Abs. 1)
Der/Die Vorsitzende
des Prüfungsausschusses für die
Tierärztliche Vorprüfung
an der ................................................................................
(Hochschule)
in ........................................................................................
(Ort)
Zeugnis
über das Ergebnis
des naturwissenschaftlichen Abschnitts der Tierärztlichen Vorprüfung
(Vorphysikum)
Der/Die Studierende der Veterinärmedizin ..........................................................................................................................
(Vor-und Zuname)
geboren am ................................................................ 19.. in ........................................................................................
hat im naturwissenschaftlichen Abschnitt der Tierärztlichen Vorprüfung
1. in Physik die Note .............................................................
2. in Chemie die Note .............................................................
3. in Zoologie die Note .............................................................
4. in Botanik die Note .............................................................
5. in Allgemeiner Radiologie die Note .............................................................
erhalten und somit am ........................................*) den naturwissenschaftlichen Abschnitt der Tierärztlichen Vorprüfung
– nicht – bestanden.
Angerechnete Prüfungen: ..................................................................................................................................................
......................................, den ...........................................
Der/Die Vorsitzende
des Prüfungsausschusses
(Siegel)
..........................................................................................
(Unterschrift)
____________
*) Datum der letzten Prüfung (bzw. Wiederholungsprüfung).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 12. November 1999 2181
Anlage 5
(zu § 14 Abs. 1 und 4)
Der/Die Vorsitzende
des Prüfungsausschusses für die
Tierärztliche Vorprüfung
an der ................................................................................
(Hochschule)
in ........................................................................................
(Ort)
Zeugnis
über das Ergebnis
des anatomisch-physiologischen Abschnitts der Tierärztlichen Vorprüfung
(Physikum)
– und über das Gesamtergebnis der Tierärztlichen Vorprüfung –
Der/Die Studierende der Veterinärmedizin ..........................................................................................................................
(Vor-und Zuname)
geboren am ................................................................ 19.. in ........................................................................................
hat im anatomisch-physiologischen Abschnitt der Tierärztlichen Vorprüfung
1. in Anatomie die Note .............................................................
2. in Histologie und Embryologie die Note .............................................................
3. in Physiologie die Note .............................................................
4. in Physiologischer Chemie (Biochemie) die Note .............................................................
5. in Tierzucht und Genetik die Note .............................................................
erhalten und somit – unter Berücksichtigung der Prüfungsnoten des Zeugnisses über das Ergebnis im naturwissen-
schaftlichen Abschnitt der Tierärztlichen Vorprüfung am ........................................*) die Tierärztliche Vorprüfung mit dem
Gesamtergebnis ........................................ bestanden – den anatomisch-physiologischen Abschnitt der Tierärztlichen
Vorprüfung nicht bestanden.
Angerechnete Prüfungen: ..................................................................................................................................................
......................................, den ...........................................
Der/Die Vorsitzende
des Prüfungsausschusses
(Siegel)
..........................................................................................
(Unterschrift)
____________
*) Datum der letzten Prüfung (bzw. Wiederholungsprüfung).
2182 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 12. November 1999
Anlage 6
(zu § 14 Abs. 1)
Der/Die Vorsitzende
des Prüfungsausschusses für die
Tierärztliche Prüfung
an der ................................................................................
(Hochschule)
in ........................................................................................
(Ort)
Zeugnis
über das Ergebnis
des Ersten Abschnitts der Tierärztlichen Prüfung
Der/Die Studierende der Veterinärmedizin ..........................................................................................................................
(Vor-und Zuname)
geboren am ................................................................ 19.. in ........................................................................................
hat im Ersten Abschnitt der Tierärztlichen Prüfung
1. in Virologie die Note .............................................................
2. in Bakteriologie und Mykologie die Note .............................................................
3. in Parasitologie die Note .............................................................
4. in Tierernährung die Note .............................................................
5. in Tierhaltung und Tierhygiene die Note .............................................................
erhalten und somit am ........................................*) den Ersten Abschnitt der Tierärztlichen Prüfung – nicht – bestanden.
Angerechnete Prüfungen: ..................................................................................................................................................
......................................, den ...........................................
Der/Die Vorsitzende
des Prüfungsausschusses
(Siegel)
..........................................................................................
(Unterschrift)
____________
*) Datum der letzten Prüfung (bzw. Wiederholungsprüfung).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 12. November 1999 2183
Anlage 7
(zu § 14 Abs. 1)
Der/Die Vorsitzende
des Prüfungsausschusses für die
Tierärztliche Prüfung
an der ................................................................................
(Hochschule)
in ........................................................................................
(Ort)
Zeugnis
über das Ergebnis
des Zweiten Abschnitts der Tierärztlichen Prüfung
Der/Die Studierende der Veterinärmedizin ..........................................................................................................................
(Vor-und Zuname)
geboren am ................................................................ 19.. in ........................................................................................
hat im Zweiten Abschnitt der Tierärztlichen Prüfung
1. in Allgemeiner Pathologie und spezieller pathologischer
Anatomie und Histologie die Note .............................................................
2. in Innerer Medizin die Note .............................................................
3. in Chirurgie einschließlich klinischer Radiologie die Note .............................................................
4. in Physiologie und Pathologie der Fortpflanzung die Note .............................................................
5. in Geflügelkrankheiten die Note .............................................................
6. in Pharmakologie und Toxikologie die Note .............................................................
erhalten und somit am ........................................*) den Zweiten Abschnitt der Tierärztlichen Prüfung – nicht – bestanden.
Angerechnete Prüfungen: ..................................................................................................................................................
......................................, den ...........................................
Der/Die Vorsitzende
des Prüfungsausschusses
(Siegel)
..........................................................................................
(Unterschrift)
____________
*) Datum der letzten Prüfung (bzw. Wiederholungsprüfung).
2184 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 12. November 1999
Anlage 8
(zu § 14 Abs. 1 und 4)
Der/Die Vorsitzende
des Prüfungsausschusses für die
Tierärztliche Prüfung
an der ................................................................................
(Hochschule)
in ........................................................................................
(Ort)
Zeugnis
über das Ergebnis
des Dritten Abschnitts der Tierärztlichen Prüfung
und das Gesamtergebnis der Tierärztlichen Prüfung
Prüfungszeugnis im Sinne des Artikels 3 Buchstabe a
der Richtlinie 78/1026/EWG des Rates
Der/Die Studierende der Veterinärmedizin ..........................................................................................................................
(Vor-und Zuname)
geboren am ................................................................ 19.. in ........................................................................................
hat im Dritten Abschnitt der Tierärztlichen Prüfung
1. in Tierschutz die Note .............................................................
2. in Tierseuchenbekämpfung die Note .............................................................
3. in Lebensmittelkunde einschließlich Querschnittsfach
„Lebensmittel“ die Note .............................................................
4. in Milchkunde die Note .............................................................
5. in Fleisch- und Geflügelfleischhygiene die Note .............................................................
6. in Arznei- und Betäubungsmittelrecht die Note .............................................................
7. in Tierärztlichem Berufs- und Standesrecht die Note .............................................................
erhalten und somit – unter Berücksichtigung der Prüfungsnoten der beigefügten Zeugnisse über die Ergebnisse des
Ersten und Zweiten Abschnitts der Tierärztlichen Prüfung am ........................................*) die Tierärztliche Prüfung mit
dem Gesamtergebnis ........................................ bestanden – den Dritten Abschnitt der Tierärztlichen Prüfung nicht
bestanden.
Angerechnete Prüfungen: ..................................................................................................................................................
......................................, den ...........................................
Der/Die Vorsitzende
des Prüfungsausschusses
(Siegel)
..........................................................................................
(Unterschrift)
____________
*) Datum der letzten Prüfung (bzw. Wiederholungsprüfung).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 12. November 1999 2185
Anlage 9
(zu § 53 Abs. 3)
............................................................................................
(Bezeichnung der zuständigen Behörden)
Bescheinigung
über die praktische Ausbildung in der Hygienekontrolle
Der/Die Studierende der Veterinärmedizin ..........................................................................................................................
(Vor-und Zuname)
hat in der Zeit vom ............................................................ bis ....................................... (mindestens zwei Wochen)
die praktische Ausbildung in der Hygienekontrolle abgeleistet.
Er/Sie hat sich während dieser Zeit in 75 Stunden unter meiner Aufsicht und Leitung in der Beurteilung des Hygiene-
zustandes der Räumlichkeiten und der Anlagen der Betriebe sowie in der Beurteilung der Verarbeitungstechnologie
geübt. Er/Sie hatte ferner Gelegenheit, sich mit Methoden zur Kontrolle des Hygienestatus der Betriebe vertraut zu
machen.
......................................, den ...........................................
(Siegel oder Stempel)
..........................................................................................
(Unterschrift der/des ausbildenden Tierärztin/Tierarztes)
2186 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 12. November 1999
Anlage 10
(zu § 53 Abs. 3)
............................................................................................
(Bezeichnung der zuständigen Behörde)
Bescheinigung
über die praktische Ausbildung
in der Schlachttier- und Fleischuntersuchung
Der/Die Studierende der Veterinärmedizin ..........................................................................................................................
(Vor-und Zuname)
hat in der Zeit vom ............................................................ bis ........................................ (insgesamt mindestens drei
Wochen)
in dem Schlachtbetrieb/den Schlachtbetrieben in ..............................................................................................................
die praktische Ausbildung in der Schlachttier- und Fleischuntersuchung abgeleistet.
Er/Sie hat sich während dieser Zeit … Stunden (insgesamt mindestens 100 Stunden) unter meiner Aufsicht und Leitung
in der Beurteilung der Schlachttiere und des Fleisches der verschiedenen Tierarten geübt. Er/Sie hatte ferner Gelegen-
heit, sich mit dem technischen Ablauf eines Schlachtbetriebes vertraut zu machen.
Der Schlachtbetrieb/die Schlachtbetriebe entspricht/entsprechen den Voraussetzungen des § 52 Abs. 3 Satz 1 der
Approbationsordnung für Tierärztinnen und Tierärzte.
......................................, den ...........................................
(Siegel oder Stempel)
..........................................................................................
(Unterschrift der/des ausbildenden Tierärztin/Tierarztes)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 12. November 1999 2187
Anlage 11
(zu § 55 Abs. 3)
............................................................................................
(Name und Anschrift Praxisinhaber/in)
Bescheinigung
über die praktische Ausbildung
in der kurativen Praxis eines/r Tierarztes/Tierärztin
Der/Die Studierende der Veterinärmedizin ..........................................................................................................................
(Vor-und Zuname)
hat in der Zeit vom ............................................................ bis ........................................ (insgesamt mindestens vier
Wochen)
in meiner Praxis die praktische Ausbildung abgeleistet.
Er/Sie ist während dieser Zeit … Stunden (insgesamt mindestens 150 Stunden) unter meiner Aufsicht, Leitung und Ver-
antwortung auf allen Gebieten meines tierärztlichen Tätigkeitsbereiches unterrichtet und zu regelmäßiger Mitarbeit her-
angezogen worden.
Ich versichere, dass ich die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 der Approbationsordnung für Tierärztinnen und Tierärzte
erfülle.
......................................, den ...........................................
(Stempel)
..........................................................................................
(Unterschrift Praxisinhaber/in)
2188 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 12. November 1999
Anlage 12
(zu § 55 Abs. 3)
............................................................................................
(Name und Anschrift Praxisinhaber/in)
Bescheinigung
über die praktische Ausbildung
in der kurativen Praxis eines/r Tierarztes/Tierärztin
Der/Die Studierende der Veterinärmedizin ..........................................................................................................................
(Vor-und Zuname)
hat in der Zeit vom ............................................................ bis ........................................ (… Stunden)
in meiner Praxis die praktische Ausbildung nach § 55 abgeleistet.
Ich versichere, dass ich die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 der Approbationsordnung für Tierärztinnen und Tierärzte
erfülle.
......................................, den ...........................................
(Stempel)
..........................................................................................
(Unterschrift Praxisinhaber/in)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 12. November 1999 2189
Anlage 13
(zu § 56 Abs. 3)
............................................................................................
(Bezeichnung der Tierklinik)
Bescheinigung
über die praktische Ausbildung in einer Tierklinik
Der/Die Studierende der Veterinärmedizin ..........................................................................................................................
(Vor-und Zuname)
hat in der Zeit vom ............................................................ bis ........................................ (… Stunden)
in ........................................................................................................................................................................................
(Bezeichnung der Tierklinik)
die praktische Ausbildung nach § 56 der Approbationsordnung für Tierärztinnen und Tierärzte abgeleistet.
......................................, den ...........................................
(Siegel oder Stempel)
..........................................................................................
(Unterschrift Leiter/in der Tierklinik)
2190 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 12. November 1999
Anlage 14
(zu § 57 Abs. 3)
............................................................................................
(Bezeichnung der Ausbildungsstätte)
Bescheinigung
über die praktische Ausbildung im Wahlpraktikum
Der/Die Studierende der Veterinärmedizin ..........................................................................................................................
(Vor-und Zuname)
hat in der Zeit vom ............................................................................ bis ............................................................................
in ........................................................................................................................................................................................
(Bezeichnung der Ausbildungsstätte)
die praktische Ausbildung im Wahlpraktikum nach § 57 der Approbationsordnung für Tierärztinnen und Tierärzte abge-
leistet.
Die Ausbildung hat sich insbesondere auf folgende Tätigkeitsbereiche erstreckt:..............................................................
............................................................................................................................................................................................
Er/Sie hatte während … Stunden in … Wochen Gelegenheit, seine/ihre Kenntnisse in den vorstehend genannten Tätig-
keitsbereichen zu vertiefen, zu erweitern und praktisch anzuwenden.
......................................, den ...........................................
(Siegel oder Stempel)
..........................................................................................
(Unterschrift ausbildende/r Tierärztin/Tierarzt)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 12. November 1999 2191
Anlage 15
(zu § 59 Abs. 2)
............................................................................................
(Bezeichnung des Betriebes/der Behörde/des Institutes)
Bescheinigung
über die praktische Ausbildung
in der Überwachung und Untersuchung von Lebensmitteln
Der/Die Studierende der Veterinärmedizin ..........................................................................................................................
(Vor-und Zuname)
hat in der Zeit vom ............................................................................ bis ............................................................................
in dem Betrieb/der Behörde/dem Institut in ........................................................................................................................
die praktische Ausbildung in der Überwachung und Untersuchung von Lebensmitteln abgeleistet.
Er/Sie hat sich während dieser Zeit an wenigstens 75 Stunden in zwei Wochen unter meiner Aufsicht und Leitung in der
Überwachung und Untersuchung von Lebensmitteln geübt.
......................................, den ...........................................
(Siegel oder Stempel)
..........................................................................................
(Unterschrift Ausbilder/in)
2192 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 12. November 1999
Anlage 16
(zu § 61)
Approbationsurkunde
Herr
Frau ....................................................................................................................................................................................
geboren am ................................................................ 19.. in ........................................................................................
erfüllt die Voraussetzungen des § 4 – § 15a*) – der Bundes-Tierärzteordnung.
Mit Wirkung vom heutigen Tage wird ihm/ihr die
Approbation als Tierarzt/Tierärztin
erteilt.
Die Approbation berechtigt zur Führung der Berufsbezeichnung Tierarzt/Tierärztin und zur Ausübung des tierärztlichen
Berufes.
......................................, den ...........................................
(Siegel)
..........................................................................................
(Unterschrift)
____________
*) In der Approbationsurkunde ist nur die zutreffende Vorschrift aufzunehmen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 12. November 1999 2193
Bekanntmachung
der zur Entgegennahme von Patent- und
Gebrauchsmusteranmeldungen befugten Patentinformationszentren
Vom 5. November 1999
Nach § 34 Abs. 2 und § 35 Abs. 2 Nr. 2 des Patentgesetzes, die durch Artikel 2
des Gesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1827) neu gefasst worden sind, sowie
nach § 4 Abs. 2 und § 4a Abs. 2 Nr. 2 des Gebrauchsmustergesetzes, die durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1827) eingefügt worden sind,
wird bekannt gemacht, dass die
Universität Kaiserslautern
– Kontaktstelle für Information und Technologie (KIT), Patentinformations-
zentrum –, Kaiserslautern,
ab 1. Dezember 1999 zum Patentinformationszentrum im Sinne von § 34 Abs. 2
und § 35 Abs. 2 Nr. 2 des Patentgesetzes, § 4 Abs. 2 und § 4a Abs. 2 Nr. 2 des
Gebrauchsmustergesetzes sowie Artikel II § 4 des Gesetzes über internationale
Patentübereinkommen vom 21. Juni 1976 (BGBl. II S. 649), zuletzt geändert
durch Artikel 6 des Gesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1827), bestimmt ist.
Der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts veröffentlicht im Blatt
für Patent-, Muster- und Zeichenwesen weitere Einzelheiten zur Entgegennahme
der Anmeldungen.
Berlin, den 5. November 1999
Bund esminist erium d er Just iz
Im Auftrag
Dr. H u c k o
–––––––––––––––
Berichtigung
der Verordnung zur Änderung
der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung
und anderer lebensmittelrechtlicher Verordnungen
Vom 9. November 1999
Die Verordnung zur Änderung der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung
und anderer lebensmittelrechtlicher Verordnungen vom 14. Oktober 1999 (BGBl. I
S. 2053) ist wie folgt zu berichtigen:
In Artikel 1 – Änderung der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung – werden
in Nummer 9 Buchstabe a nach der Angabe „30. Oktober 1999“ die Worte „an
geltenden Fassung“ eingefügt.
Bonn, den 9. November 1999
Bund esminist erium für Gesund heit
Im Auftrag
Bialonski
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 12. November 1999 2193
Bekanntmachung
der zur Entgegennahme von Patent- und
Gebrauchsmusteranmeldungen befugten Patentinformationszentren
Vom 5. November 1999
Nach § 34 Abs. 2 und § 35 Abs. 2 Nr. 2 des Patentgesetzes, die durch Artikel 2
des Gesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1827) neu gefasst worden sind, sowie
nach § 4 Abs. 2 und § 4a Abs. 2 Nr. 2 des Gebrauchsmustergesetzes, die durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1827) eingefügt worden sind,
wird bekannt gemacht, dass die
Universität Kaiserslautern
– Kontaktstelle für Information und Technologie (KIT), Patentinformations-
zentrum –, Kaiserslautern,
ab 1. Dezember 1999 zum Patentinformationszentrum im Sinne von § 34 Abs. 2
und § 35 Abs. 2 Nr. 2 des Patentgesetzes, § 4 Abs. 2 und § 4a Abs. 2 Nr. 2 des
Gebrauchsmustergesetzes sowie Artikel II § 4 des Gesetzes über internationale
Patentübereinkommen vom 21. Juni 1976 (BGBl. II S. 649), zuletzt geändert
durch Artikel 6 des Gesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1827), bestimmt ist.
Der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts veröffentlicht im Blatt
für Patent-, Muster- und Zeichenwesen weitere Einzelheiten zur Entgegennahme
der Anmeldungen.
Berlin, den 5. November 1999
Bund esminist erium d er Just iz
Im Auftrag
Dr. H u c k o
–––––––––––––––
Berichtigung
der Verordnung zur Änderung
der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung
und anderer lebensmittelrechtlicher Verordnungen
Vom 9. November 1999
Die Verordnung zur Änderung der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung
und anderer lebensmittelrechtlicher Verordnungen vom 14. Oktober 1999 (BGBl. I
S. 2053) ist wie folgt zu berichtigen:
In Artikel 1 – Änderung der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung – werden
in Nummer 9 Buchstabe a nach der Angabe „30. Oktober 1999“ die Worte „an
geltenden Fassung“ eingefügt.
Bonn, den 9. November 1999
Bund esminist erium für Gesund heit
Im Auftrag
Bialonski