66 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 8. Februar 1999
Vierte Verordnung
zur Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung
Vom 4. Februar 1999
Auf Grund des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Janu-
ar 1981 (BGBl. I S. 61), der zuletzt durch Artikel 45 der Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert
worden ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821)
in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem
Organisationserlaß vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und
Wohnungswesen nach § 32 Abs. 1 Satz 3 und 4 des Luftverkehrsgesetzes im Einvernehmen mit dem Bundes-
ministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:
Artikel 1
Die Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung vom 14. Februar 1984 (BGBl. I S. 346), zuletzt geändert durch Artikel 2
der Verordnung vom 23. Dezember 1998 (BGBl. I S. 4058), wird wie folgt geändert:
1. § 3 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
„Auslagen sind auch zu erheben, wenn die in Abschnitt I Nr. 6 des Gebührenverzeichnisses genannten Aufsichts-
maßnahmen bei genehmigten Betrieben einen nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung liegenden Betrieb
betreffen.“
1a. Nach § 3 Abs. 5 ist folgender neuer Absatz 6 einzufügen:
„(6) Werden auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Antragstellers externe Verwaltungshelfer bei Genehmigungs-,
Plangenehmigungs- und Planfeststellungsverfahren für Flugplätze eingesetzt, sind die dadurch verursachten
Kosten gesondert zu erheben.“
2. § 9 wird wie folgt gefaßt:
„§ 9
Übergangsregelung
Ist für in den Abschnitten I und II des Gebührenverzeichnisses aufgeführte Amtshandlungen, die ab dem 12. Au-
gust 1998 beantragt, am 8. Februar 1999 aber noch nicht beendet waren, durch diese Verordnung eine Kosten-
pflicht neu begründet worden, so sind die Kosten nach dieser Verordnung zu erheben. Das gleiche gilt für in den
Abschnitten VI und VII des Gebührenverzeichnisses aufgeführte Amtshandlungen, die ab dem 1. September 1998
beantragt, am 8. Februar 1999 aber noch nicht beendet waren. Am 8. Februar 1999 bereits beendete Amtshandlun-
gen sind von einer in dieser Verordnung erstmals angeordneten Kostenpflicht ausgenommen.“
3. Die Abschnitte I und II des Gebührenverzeichnisses (Anlage zu § 2 Abs. 1) werden wie folgt gefaßt:
„I. Anerkennung im Bereich der Prüfung von Luftfahrtgerät und Erteilung von Berechtigungen
nach der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Harmonisierung
der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt (ABl. EG Nr. L 373 S. 4)
und der danach angenommenen gemeinsamen technischen Vorschriften und Verwaltungsverfahren
1. Entwicklung
Anerkennung eines Entwicklungsbetriebes oder Veränderung oder 1 000 bis 14 000 DM
Erweiterung der Anerkennung (§ 9 der Verordnung zur Prüfung von
Luftfahrtgerät – LuftGerPV)
2. Herstellung
a) Anerkennung eines Herstellers oder Erweiterung oder Änderung 1 000 bis 14 000 DM
der Anerkennung (§ 9 LuftGerPV)
b) Anerkennung der Herstellernachweise anderer Stellen (§ 5 Luft- 800 DM
GerPV)
c) Anerkennung eines Herstellerbetriebes für Luftsportgerät oder 500 DM
Erweiterung oder Änderung (§ 10 LuftGerPV)
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3. Instandhaltung
a) Anerkennung/Genehmigung eines Instandhaltungsbetriebes oder 1 000 bis 14 000 DM
luftfahrttechnischen Betriebes oder Erweiterung oder Änderung
der Anerkennung/Genehmigung (§§ 13, 18 LuftGerPV, JAR 145
deutsch)
b) Anerkennung eines selbständigen Prüfers von Luftfahrtgerät oder 580 DM
Verlängerung oder Erweiterung der Anerkennung (§ 14 Luft-
GerPV)
c) Anerkennung der Instandhaltungsnachweise anderer Stellen (§ 6 130 bis 640 DM
LuftGerPV)
d) Verlängerung der Zeitabstände für die Nachprüfung (§ 15 Abs. 2 150 bis 500 DM
LuftGerPV)
e) Anerkennung eines Herstellerbetriebes für Luftsportgerät für die 500 DM
Instandhaltung oder Erweiterung (§ 19 Abs. 3 LuftGerPV)
f) Genehmigung von Tätigkeiten außerhalb betriebseigener Werk- 130 bis 250 DM
stätten (§ 18 Abs. 1 LuftGerPV)
4. Sonstige Amtshandlungen im Bereich der Prüfung von Luftfahrtgerät
a) Befreiung von der Anerkennung bei der Herstellung im Amateur- 320 DM
bau
b) Ermächtigung zur Durchführung bestimmter Nachprüfungen in 80 bis 800 DM
Sonderfällen (§§ 13 Abs. 2, 19 Abs. 2 LuftGerPV)
c) Änderung oder Neuausstellung der Anerkennungsurkunde eines 140 DM
luftfahrttechnischen Betriebes oder eines Herstellerbetriebes bei
nicht wesentlichen Veränderungen im Betrieb
5. Anerkennung von Produktspezifikationen
a) Grundgebühr 100 DM
b) Zuschlag je angefangene Arbeitsstunde für alle Arbeiten im Zu- 120 bis 190 DM
sammenhang mit der Anerkennung der Produktspezifikation
6. Aufsichtsmaßnahmen bei genehmigten Betrieben (§ 2 Abs. 2 Luft- 120 bis 190 DM
GerPV) je angefangene Arbeitsstunde
7. Verlängerung der Gültigkeit der Genehmigung/Anerkennung eines 1
⁄10 bis 1⁄5 der Gebühr für die Anerken-
Betriebes nach den Nummern 2 und 3 nung/Genehmigung
II. Zulassung von Luftfahrtgerät und Erteilung von Berechtigungen
nach der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Harmonisierung
der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt (ABl. EG Nr. L 373 S. 4)
und der danach angenommenen gemeinsamen technischen Vorschriften und Verwaltungsverfahren
1. Musterzulassung (§ 4 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung – LuftVZO)
A. Grundgebühren
a) Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse
bis 2 000 kg 840 DM
über 2 000 kg bis 5 700 kg 1 260 DM
über 5 700 kg bis 14 000 kg 1 700 DM
über 14 000 kg bis 50 000 kg 4 000 DM
über 50 000 kg bis 100 000 kg 8 000 DM
über 100 000 kg bis 150 000 kg 16 000 DM
über 150 000 kg 24 000 DM
b) Drehflügler (Hub-, Trag- und Flugschrauber) Gebührensätze wie für Flugzeuge
c) Luftschiffe 1 600 bis 6 000 DM
d) Motorsegler
1. selbststartende 840 DM
2. nicht-selbststartende 300 DM
e) Segelflugzeuge 200 DM
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f) Bemannte Ballone 300 DM
ff) Ultraleichtflugzeuge, Sprungfallschirme 100 bis 250 DM
g) Rettungsfallschirme 500 DM
h) Startgeräte 120 bis 2 000 DM
i) Flugmotoren mit einer höchstzulässigen Startleistung oder
mit einem höchstzulässigen Startschub
bis 75 kW 600 DM
bis 150 kW oder 3 000 N 900 DM
über 150 kW bis 375 kW
oder 3 000 N bis 1 000 N 2 000 DM
über 375 kW bis 750 kW
oder 10 000 N bis 50 000 N 3 000 DM
über 750 kW oder
über 50 000 N 4 000 DM
jedoch Flugmotoren für Motorsegler 300 DM
j) Propeller
Feste Propeller und einstellbare Propeller 400 DM
Verstellpropeller 800 DM
k) Funkgeräte, soweit sie zum Einbau in Luftfahrzeuge nach 300 bis 3 000 DM
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 LuftVZO bestimmt sind
l) Flugüberwachungsgeräte 300 bis 3 000 DM
m) Navigationsgeräte 300 bis 3 000 DM
n) Triebwerküberwachungsgeräte 300 bis 2 000 DM
o) Flugregelsysteme und -geräte 300 bis 3 000 DM
p) Reifen, Räder, Bremsen 200 bis 800 DM
q) Warngeräte 300 bis 2 000 DM
r) Rettungs- und Sicherheitsgeräte 200 bis 800 DM
rr) Rettungsgerät für Luftsportgeräte 100 bis 400 DM
s) Geräte der elektrischen Anlagen 300 bis 1 200 DM
t) Container, Paletten, Verzurrgeräte 300 bis 800 DM
u) Bordküchen 300 bis 2 000 DM
v) Sitze und Liegen 600 DM
w) Geräte zur Ermittlung von Unfallursachen 300 bis 2 000 DM
x) Hilfskrafterzeuger 600 bis 2 400 DM
y) Schleppkupplungen für Segelflugzeug- und Bannerschlepp 120 DM
yy) Schleppgeräte für Ultraleichtflugzeuge 100 DM
B. Zuschlag je angefangene Arbeitsstunde einschließlich der 120 bis 190 DM
Dienstreisezeiten für alle Arbeiten im Zusammenhang mit der
Anerkennung, Verlängerung, Erweiterung und der Überprüfung
des Fortbestehens der Voraussetzungen von Entwicklungs-
betrieben und der Musterprüfung und -zulassung sowie der
Prüfung von Einzelstücken
C. Musterprüfung, Stückprüfung und Nachprüfung von Luftsport-
gerät (§§ 10, 19 Abs. 4 LuftGerPV)
a) Ultraleichtflugzeuge
1. Musterprüfung
aa) Geräteprüfung 200 bis 2 000 DM
bb) Bauteileprüfung nach Zeichnung 200 bis 500 DM
cc) Bauabnahme 350 bis 1 000 DM
dd) Wägung 150 bis 300 DM
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ee) Lärmmessung 150 bis 250 DM
ff) Flugmechanik-Testfahrt 800 bis 2 000 DM
gg) Statik 500 bis 2 500 DM
hh) Endabnahme und Testflug 350 bis 1 000 DM
ii) Dokumentation, Berichte aa) bis hh) 400 bis 2 200 DM
jj) Rettungssystem-Geräteprüfung 250 bis 500 DM
kk) Flugzeugabwurf 1 000 DM
je weiterer Abwurf 750 DM
ll) Dokumentation, Berichte jj) bis kk) 500 DM
2. Stückprüfung
aa) Abnahmeprüfung,
Dokumentation, Berichte 35 bis 1 000 DM
bb) Rettungsgerät: Stückprüfung 250 bis 500 DM
Dokumentation, Berichte 50 bis 150 DM
3. Nachprüfung
aa) Abnahmeprüfung 200 bis 700 DM
Dokumentation, Berichte 50 bis 150 DM
bb) Rettungsgerät: Abnahmeprüfung 150 bis 300 DM
Dokumentation, Berichte 50 bis 150 DM
b) Hängegleiter und Gleitsegel
Pauschgebühren
(Musterzulassung und Musterprüfung)
aa) Hängegleiter 5 600 DM
bb) Gleitsegel 5 200 DM
cc) Gurtzeug für
– Hängegleiter 1 100 DM
– Gleitsegel 1 000 DM
dd) Rettungsgeräte 2 400 DM
ee) Schleppgeräte 1 400 DM
ff) Schleppklinken 700 DM
Zu den Buchstaben aa bis ff:
Bei Wiederholung einer Musterprüfung desselben Musters,
bei der ergänzenden und vereinfachten Musterprüfung er-
mäßigt sich die Pauschgebühr entsprechend dem verringer-
ten Aufwand. Bei erhöhtem Aufwand aufgrund besonderer
Bauart oder Betriebsart erhöht sich die Pauschgebühr auf
höchstens 20⁄10 der ursprünglichen Pauschgebühr.
c) Sprungfallschirme
1. Musterprüfung
aa) Prüfung des Antrages und der Nachweise 200 bis 1 000 DM
bb) Packen von Sprung- und Reservefallschirm 50 bis 100 DM
cc) Testabwürfe:
Gurtzeug, Sprung-, Reservefallschirm 250 bis 800 DM
dd) Testsprung 300 bis 600 DM
ee) Musterzulassungszeugnis 250 bis 1 000 DM
ff) Festigkeitstest:
Gurtzeug, Fangleine, Kappe 100 bis 300 DM
2. Stückprüfung
Gurtzeug, Sprung- und Reservefallschirm 25 bis 150 DM
3. Nachprüfung
Gurtzeug, Sprung- und Reservefallschirm 25 bis 75 DM
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2. Änderung der/Ergänzung zur Musterzulassung (§ 5 LuftVZO)
a) Grundgebühr 1
⁄10 bis 5⁄10 der Musterzulassungsgrund-
gebühr
b) Zuschlag je angefangene Arbeitsstunde einschließlich der 120 bis 190 DM
Dienstreisezeiten für alle Arbeiten im Zusammenhang mit der
Musterprüfung und -zulassung (auch im Rahmen der Amtshilfe
für ausländische Luftfahrtbehörden)
c) Zuschlag bei Hängegleitern und Gleitseglern anteilig von der Pauschgebühr nach
1.C.
3. Musterbetreuung Alle Arbeiten im Zusammenhang mit
der Musterbetreuung werden nach ent-
standenem Aufwand einschließlich der
Dienstreisezeiten mit 120 bis 190 DM
je angefangene Arbeitsstunde abge-
rechnet.
4. Erteilung von Berechtigungen nach JAR-TSO deutsch (JTSO-
Berechtigungen) (§ 4 LuftVZO)
a) Grundgebühr 100 bis 2 000 DM
b) Zuschlag je angefangene Arbeitsstunde einschließlich der 120 bis 190 DM
Dienstreisezeiten für alle Arbeiten im Zusammenhang mit der
Erteilung von JTSO-Berechtigungen
5. Änderung der JTSO-Berechtigungen
a) Grundgebühr 1
⁄10 bis ⁄10 der Grundgebühr für die Er-
5
teilung der JTSO-Berechtigung
b) Zuschlag je angefangene Arbeitsstunde einschließlich der 120 bis 190 DM
Dienstreisezeiten für alle Arbeiten im Zusammenhang mit der
Änderung der JTSO-Berechtigung
6. Anerkennung technischer Spezifikationen für sicherheitsrelevante
Ausrüstung
a) Grundgebühr 150 bis 1 500 DM
b) Zuschlag je angefangene Arbeitsstunde einschließlich der 120 bis 190 DM
Dienstreisezeiten für alle Arbeiten im Zusammenhang mit der
Anerkennung technischer Spezifikationen
7. Änderung der technischen Spezifikation
a) Grundgebühr 1
⁄10 bis ⁄10 der Anerkennungsgebühr
5
b) Zuschlag je angefangene Arbeitsstunde einschließlich der 120 bis 190 DM
Dienstreisezeiten für alle Arbeiten im Zusammenhang mit der
Änderung der technischen Spezifikation
7a. Erteilung einer Berechtigung zur Herstellung von Ersatz- und
Änderungsteilen (§ 9 LuftGerPV)
a) Grundgebühr 100 bis 2 000 DM
b) Zuschläge je angefangene Arbeitsstunde einschließlich der 120 bis 190 DM
Dienstreisezeiten für alle Arbeiten im Zusammenhang mit der
Erteilung der Anerkennung
8. Verkehrszulassung und Eintragung (§§ 10, 14 und 18a LuftVZO)
a) Flugzeuge, Motorsegler, Segelflugzeuge sowie Drehflügler,
Ultraleichtflugzeuge und Ballone mit einer Höchstmasse
bis 2 000 kg 120 DM
über 2 000 kg bis 20 000 kg 480 DM
über 20 000 kg bis 100 000 kg 1 440 DM
über 100 000 kg bis 150 000 kg 3 600 DM
über 150 000 kg 4 800 DM
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b) Luftschiffe
bis zu 10 000 kg Leermasse ohne Gas 600 DM
über 10 000 kg Leermasse ohne Gas 600 bis 1 200 DM
c) sonstiges Luftfahrtgerät Gebührensätze wie für vergleichba-
res Luftfahrtgerät, höchstens jedoch
1 200 DM
d) Hängegleiter und Gleitsegel 50 DM
Zu den Buchstaben a bis d:
Beantragt dieselbe Person, die den Antrag auf Musterzulassung
eines Luftfahrtgerätes gestellt hat, nach Erteilung der Musterzulas-
sung auch die Verkehrszulassung für ein Luftfahrtgerät dieses
Musters, so wird die Verkehrszulassungsgebühr für das erste
Stück nicht erhoben.
9. Änderung der Verkehrszulassung oder der Eintragung
a) Verkehrszulassung 1
⁄10 bis ⁄10 der Gebühren für die Ver-
3
kehrszulassung, mindestens jedoch
35 DM
b) Eintragung in die Luftfahrzeugrolle 60 bis 150 DM
c) Eintragung in das Luftsportgeräteverzeichnis 30 bis 50 DM
d) Eintragung in das Verzeichnis für Segelflugzeuge und bemannte 30 bis 50 DM
Ballone
10. Erteilung eines Lärmzeugnisses außerhalb des Verfahrens nach 40 DM
§ 10 Abs. 4 LuftVZO
11. Zweitschrift des Lufttüchtigkeitszeugnisses, des Lärmzeugnisses 40 DM
oder des Eintragungsscheines
12. Vorläufige Verkehrszulassung (§ 12 LuftVZO)
a) Einzelzulassung
aa) Flugzeuge einschließlich Motorsegler und Segelflugzeuge 1
⁄2 der Gebühr für die Verkehrszulas-
sowie Drehflügler, Ballone, Ultraleichtflugzeuge und Luft- sung
schiffe
bb) Flugmodelle 40 DM
cc) sonstiges Luftfahrtgerät Gebührensätze wie für vergleichba-
res Luftfahrtgerät, höchstens jedoch
720 DM
b) Allgemeine Genehmigung Die fünffache Gebühr der Einzelgeneh-
migung. Bei Flugzeugen einschließlich
Motorseglern und Drehflüglern ist die
fünffache Gebühr der Einzelgenehmi-
gung nach der höchsten Gewichts-
klasse der betroffenen Luftfahrzeuge
zu berechnen.
13. Lufttüchtigkeitszeugnisse für die Ausfuhr von Luftfahrtgerät (§ 13 Gebührensätze wie für die vorläufige
LuftVZO) Verkehrszulassung
14. Erteilung einer Abschrift (§§ 18, 18a LuftVZO)
a) aus der Luftfahrzeugrolle 60 DM
b) aus dem Luftsportgeräteverzeichnis 50 DM
c) aus dem Verzeichnis für Segelflugzeuge und bemannte Ballone 50 DM
15. Erteilung einer Nichteintragungsbescheinigung für nicht in der 40 DM
Bundesrepublik Deutschland hergestelltes und nicht zivil zuge-
lassenes Luftfahrtgerät
16. Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für die Zulassung von 70 DM
Abweichungen nach Abschnitt IV Nr. 1 der Anlage I zu § 14 Abs. 1
LuftVZO
16a. Zulassung einer Ausnahme von § 3 Abs. 1 Satz 3 LuftVG im Einzel- 60 bis 120 DM
fall
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17. Vormerkung eines Kennzeichens (§ 19 Abs. 2 LuftVZO) 40 DM
18. Festlegung des Prüfungsverfahrens nach § 3 Abs. 1 LuftGerPV 140 DM
19. Vergabe von Prüfplaketten und Prüfstempeln 5 bis 25 DM“.
3a. Der Abschnitt IV des Gebührenverzeichnisses (Anlage zu § 2 Abs. 1) wird wie folgt geändert:
a) In Nr. 3 wird die Angabe „50 DM“ durch die Angabe „60 bis 150 DM“ ersetzt.
b) In Nr. 4 wird die Angabe „50 DM“ durch die Angabe „60 bis 150 DM“ ersetzt.
c) In Nr. 5 wird die Angabe „50 DM“ durch die Angabe „60 bis 150 DM“ ersetzt.
d) In Nr. 10a) wird die Angabe „220 bis 700 DM“ durch die Angabe „220 bis 1 900 DM“ ersetzt.
e) In Nr. 13 wird die Angabe „120 bis 340 DM“ durch die Angabe „120 bis 1 000 DM“ ersetzt.
f) In Nr. 15 wird der Satz: „Mit den Gebühren sind die entstandenen Auslagen abgegolten, soweit sie nicht durch
technische oder flugbetriebliche Überprüfungen außerhalb des Geltungsbereiches dieser Verordnung entstan-
den sind.“ gestrichen.
3b. Der Abschnitt V des Gebührenverzeichnisses (Anlage zu § 2 Abs. 1) wird wie folgt geändert:
a) In Nr. 1b) wird die Angabe „500 bis 11 000 DM“ durch die Angabe „500 bis 100 000 DM“ ersetzt.
b) In Nr. 1c) wird die Angabe „500 bis 2 200 DM“ durch die Angabe „500 bis 100 000 DM“ ersetzt.
c) In Nr. 1c) Spiegelstrich wird die Angabe „150 bis 600 DM“ durch die Angabe „500 bis 5 000 DM“ ersetzt.
d) In Nr. 1d) wird die Angabe „150 bis 600 DM“ durch die Angabe „500 bis 5 000 DM“ ersetzt.
e) In Nr. 2b) wird die Angabe „150 bis 600 DM“ durch die Angabe „500 bis 2 000 DM“ ersetzt.
f) In Nr. 2b) Spiegelstrich wird die Angabe „60 bis 220 DM“ durch die Angabe „150 bis 2 000 DM“ ersetzt.
g) In Nr. 2c) wird die Angabe „60 bis 220 DM“ durch die Angabe „150 bis 2 000 DM“ ersetzt.
h) In Nr. 5a) wird die Angabe „1 500 bis 300 000 DM“ durch die Angabe „2 500 bis 450 000 DM“ ersetzt.
i) In Nr. 5b) wird die Angabe „250 bis 5 500 DM“ durch die Angabe „500 bis 75 000 DM“ ersetzt.
j) In Nr. 5c) wird die Angabe „250 bis 1 100 DM“ durch die Angabe „500 bis 75 000 DM“ ersetzt.
k) In Nr. 5c) Spiegelstrich wird die Angabe „100 bis 300 DM“ durch die Angabe „250 bis 3 000 DM“ ersetzt.
l) In Nr. 5d) wird die Angabe „100 bis 300 DM“ durch die Angabe „250 bis 3 000 DM“ ersetzt.
m) In Nr. 5a a) wird die Angabe „200 bis 1 000 DM“ durch die Angabe „500 bis 10 000 DM“ ersetzt.
n) In Nr. 5a b) wird die Angabe „100 bis 500 DM“ durch die Angabe „250 bis 5 000 DM“ ersetzt.
o) In Nr. 5a b) Spiegelstrich wird die Angabe „30 bis 250 DM“ durch die Angabe „100 bis 2 500 DM“ ersetzt.
p) In Nr. 5a c) wird die Angabe „50 bis 200 DM“ durch die Angabe „100 bis 2 500 DM“ ersetzt.
q) In Nr. 7a) wird die Angabe „5 000 bis 1 100 000 DM“ durch die Angabe „50 000 bis 5 000 000 DM“ ersetzt.
r) In Nr. 7b) wird die Angabe „1 000 bis 22 000 DM“ durch die Angabe „10 000 bis 200 000 DM“ ersetzt.
s) In Nr. 7a a) wird die Angabe „1 500 bis 50 000 DM“ durch die Angabe „5 000 bis 500 000 DM“ ersetzt.
t) In Nr. 7a b) wird die Angabe „250 bis 5 500 DM“ durch die Angabe „1 000 bis 20 000 DM“ ersetzt.
u) In Nr. 7b a) wird die Angabe „500 bis 30 000 DM“ durch die Angabe „500 bis 50 000 DM“ ersetzt.
v) In Nr. 7b b) wird die Angabe „100 bis 1 000 DM“ durch die Angabe „100 bis 2 000 DM“ ersetzt.
w) In Nr. 10a) wird die Angabe „100 bis 600 DM“ durch die Angabe „100 bis 6 000 DM“ ersetzt.
x) In Nr. 10b) wird die Angabe „50 bis 120 DM“ durch die Angabe „50 bis 500 DM“ ersetzt.
y) In Nr. 11 werden die Worte „der Genehmigungen von Baugenehmigungsbehörden oder anderen Behörden“
durch die Worte „zu Bauvorhaben“ ersetzt.
z1) In Nr. 14a) wird die Angabe „100 bis 5 000 DM“ durch die Angabe „100 bis 10 000 DM“ ersetzt.
z2) In Nr. 15a) wird die Angabe „100 bis 2 000 DM“ durch die Angabe „100 bis 5 000 DM“ ersetzt.
z3) In Nr. 20 ist das Wort „Antragsstattgaben“ durch das Wort „Entscheidungen“ zu ersetzen.
4. Die Abschnitte VI und VII des Gebührenverzeichnisses (Anlage zu § 2 Abs. 1) werden wie folgt gefaßt:
„VI. Verwendung und Betrieb von Luftfahrtgerät
1. Genehmigung von Luftfahrtunternehmen (§ 20 Abs. 1 LuftVG, § 61 400 bis 4 000 DM
LuftVZO in Verbindung mit Artikel 3 Abs. 2, Artikel 15 Verordnung
(EWG) Nr. 2407/92), einschließlich der Ausstellung des Luft-
verkehrsbetreiberzeugnisses (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 der Betriebs-
ordnung für Luftfahrtgerät – LuftBO – in Verbindung mit JAR-OPS
1.180 deutsch bzw. JAR-OPS 3.180 deutsch)
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2. Bestätigung von Genehmigungsvoraussetzungen oder Prüfung 2 000 bis 40 000 DM
des Unternehmens (§ 62 Abs. 1 und 3 LuftVZO in Verbindung mit
Artikel 4 bis 8, Artikel 11 Abs. 2 und 3, Artikel 15 Verordnung (EWG)
Nr. 2407/92, § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 LuftBO in Verbindung mit JAR-
OPS 1.180 deutsch bzw. JAR-OPS 3.180 deutsch)
3. Zustimmung zur Bestellung eines Betriebsleiters (§ 38 LuftBO) 120 bis 2 000 DM
oder Fachbereichsleiters (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 LuftBO in Verbin-
dung mit JAR-OPS 1.175 Buchstabe h und i deutsch bzw. JAR-
OPS 3.175 Buchstabe h und i deutsch)
4. Genehmigung einer Abweichung von den Flugdienst- und Ruhe- 120 bis 2 000 DM
zeiten (§ 8 Abs. 4 und § 12 der 2. DVO LuftBO)
5. Genehmigung einer Fluglinie (§ 21 Abs. 1 LuftVG) 220 bis 2 200 DM
5a. Zustimmung zur Abweichung von den Vorschriften über den Ein- 300 DM
satz von Flugbegleitern (§ 41 Abs. 4 LuftBO) in Verbindung mit § 56
der 1. DVO LuftBO)
6. Genehmigung der anzuwendenden Beförderungsentgelte und 220 bis 2 200 DM
-bedingungen (Tarife im Sinne der zweiseitigen Luftverkehrsab-
kommen) im Rahmen der Betriebsgenehmigung zur Durchführung
von Fluglinienverkehr durch Luftfahrtunternehmen aus anderen
Staaten (§ 21a LuftVG)
7. Genehmigung der gewerbsmäßigen Verwendung von Luftfahr- 220 bis 1 100 DM
zeugen für sonstige Zwecke (§ 20 Abs. 1 LuftVG, § 68 LuftVZO)
8. Genehmigung von Selbstkostenflügen (§ 20 Abs. 2 LuftVG, § 71 100 bis 800 DM
LuftVZO)
9. Erteilung einer Allgemeinen Ausflugerlaubnis (§ 2 Abs. 6 und 8 90 bis 1 100 DM
LuftVG)
a) Ausnahmegenehmigung für Flüge von und zu bestimmten
Flugplätzen (§ 22a Abs. 2 LuftVO)
a) allgemein 1 000 DM
b) im Einzelfall 100 DM
10. Genehmigung von Luftfahrtveranstaltungen (§ 24 LuftVG, § 75 100 bis 20 000 DM
LuftVZO)
11. Erlaubnis zur Unterschreitung der Sicherheitsmindesthöhe und/ 100 bis 500 DM
oder der Mindesthöhe bei Überlandflügen nach Sichtflugregeln
(§ 6 LuftVO)
12. Erlaubnis zum Abwerfen von Gegenständen (§ 7 LuftVO) 100 bis 330 DM
13. Erlaubnis für Kunstflüge (§ 8 LuftVO) 100 bis 300 DM
14. Erlaubnis für Schlepp- und Reklameflüge (§ 9 LuftVO) 100 bis 500 DM
15. Erlaubnis für Außenstarts und Außenlandungen von Luftfahr- 50 bis 500 DM
zeugen (§§ 1, 25 LuftVG, § 15 LuftVO), ausgenommen Erlaubnisse
zum Starten und Landen auf einem Flugplatz innerhalb von
Betriebsbeschränkungszeiten
15a. Erlaubnis für Außenstarts und Außenlandungen von nichtmotor- 50 bis 500 DM
getriebenen Luftsportgeräten (§ 31c LuftVG, § 15 LuftVO)
16. Erlaubnis für den Aufstieg von Ballonen, Drachen, Flugmodellen 50 bis 500 DM
und Flugkörpern mit Eigenantrieb oder Auflassen von Fesselballo-
nen (§ 16 LuftVO)
17. Aufsicht über Luftfahrtunternehmen
a) wirtschaftliche Überprüfung
aa) im Falle des § 65 in Verbindung mit § 61 Abs. 1 Nr. 1 Luft- 100 bis 3 000 DM
VZO und Artikel 5 Abs. 3 bis 7, Artikel 6 bis 8, Artikel 15 Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2407/92
74 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 8. Februar 1999
bb) im Falle des § 65 in Verbindung mit § 61 Abs. 1 Nr. 2 Luft- 1 200 bis 52 000 DM
VZO und Artikel 5 Abs. 3 bis 7, Artikel 6 bis 8, Artikel 15 Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2407/92
b) technische Überprüfung
aa) im Falle des § 65 in Verbindung mit § 61 Abs. 1 Nr. 1 Luft- 100 bis 3 000 DM
VZO und Artikel 9 und 10 Verordnung (EWG) Nr. 2407/92
und § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 LuftBO in Verbindung mit JAR-
OPS 1.175 Buchstabe a deutsch bzw. JAR-OPS 3.175
Buchstabe a deutsch
bb) im Falle des § 65 in Verbindung mit § 61 Abs. 1 Nr. 2 Luft- 1 200 bis 52 000 DM
VZO und Artikel 9 und 10 Verordnung (EWG) Nr. 2407/92
und § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 LuftBO in Verbindung mit JAR-
OPS 1.175 Buchstabe a deutsch bzw. JAR-OPS 3.175
Buchstabe a deutsch
c) flugbetriebliche Überprüfung
aa) im Falle des § 65 in Verbindung mit § 61 Abs. 1 Nr. 1 Luft- 700 bis 13 000 DM
VZO und Artikel 9 und 10 Verordnung (EWG) Nr. 2407/92
und § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 LuftBO in Verbindung mit JAR-
OPS 1.175 Buchstabe a deutsch bzw. JAR-OPS 3.175
Buchstabe a deutsch
bb) im Falle des § 65 in Verbindung mit § 61 Abs. 1 Nr. 2 Luft-
VZO und Artikel 9 und 10 Verordnung (EWG) Nr. 2407/92
und § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 LuftBO in Verbindung mit JAR-
OPS 1.175 Buchstabe a deutsch bzw. JAR-OPS 3.175
Buchstabe a deutsch
– für Luftfahrtunternehmen mit bis zu 10 Luftfahrzeugen 1 200 bis 52 000 DM
– zusätzlich für jeweils bis zu 10 weitere Luftfahrzeuge 600 bis 13 000 DM
Die Gebühren werden je Prüfungsart
und Kalenderjahr, in dem Überprüfun-
gen stattgefunden haben, nur einmal
erhoben.
18. Erlaubnis zur Überführung eines Luftfahrzeugs (§ 25 Abs. 3 Luft- 55 DM
BO)
19. Aufsicht nach § 68 LuftVZO
a) wirtschaftliche Überprüfung 100 bis 800 DM
b) technische Überprüfung 100 bis 800 DM
c) flugbetriebliche Überprüfung 100 bis 800 DM
Die Gebühren werden je Prüfungsart
und Kalenderjahr, in dem Überprüfun-
gen stattgefunden haben, nur einmal
erhoben.
20. Aufsicht nach § 71 LuftVZO 50 bis 800 DM
21. Festlegung abweichender zulässiger Betriebszeiten für Luftfahrt- 250 bis 330 DM
gerät oder dessen Teile
22. Zulassung einer Ausnahme
a) bei Ausfall von Ausrüstungsteilen (§ 26 Abs. 1 LuftBO) 125 bis 400 DM
b) zum erforderlichen Brandschutz (§ 4 der 1. DVO LuftBO) 450 bis 1 500 DM
c) von den Anforderungen an Notausstiegen oder Notbeleuch- 450 bis 1 500 DM
tung (§ 7 der 1. DVO LuftBO)
d) zur Ausrüstung mit Flugschreiber- und Tonaufzeichnungsan- 1 500 DM
lagen (§ 22 Abs. 1, § 23 Abs. 1 und § 23a der 1. DVO LuftBO)
e) von den Beschränkungen beim Betrieb von zweimotorigen
Flugzeugen unter Berücksichtigung des möglichen Ausfalls
eines Triebwerks im Reiseflug (§ 44 Abs. 4 der 1. DVO LuftBO
und § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 LuftBO in Verbindung mit JAR-OPS
1.246 deutsch)
aa) Überprüfung der technischen Festlegungen 1 000 bis 4 000 DM
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 8. Februar 1999 75
bb) Überprüfung der flugbetrieblichen Festlegungen 1 400 bis 6 000 DM
cc) Erteilung der Zulassung bzw. Genehmigung 400 bis 2 000 DM
f) nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 LuftBO in Verbindung mit JAR-OPS 100 bis 5 000 DM
1.010 deutsch bzw. JAR-OPS 3.010 deutsch
23. Erteilung einer Zustimmung bzw. Genehmigung
a) zur Mindestausrüstungsliste (§ 26 Abs. 1 Satz 5, § 47 LuftBO 120 bis 2 000 DM
und § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 LuftBO in Verbindung mit JAR-OPS
1.030 deutsch bzw. JAR-OPS 3.030 deutsch)
b) zur Festlegung von Mindestflughöhen und Flughafen-Wettermin- 120 bis 1 000 DM
destbedingungen (§ 49 LuftBO und § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 LuftBO
in Verbindung mit JAR-OPS 1.250 Buchstabe b deutsch bzw.
JAR-OPS 1.430 Buchstabe a deutsch bzw. JAR-OPS 3.250
Buchstabe b deutsch bzw. JAR-OPS 3.430 Buchstabe a deutsch)
c) zu Sondervorschriften nach § 36 Abs. 2 der 1. DVO LuftBO und 240 bis 3 000 DM
§ 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 LuftBO in Verbindung mit JAR-OPS 1.470
Buchstabe e deutsch
24. Ausrüstung für Flüge nach Instrumentenflugregeln über den Nord-
atlantik
a) Prüfung des Nachweises nach § 11b Abs. 3 der 1. DVO LuftBO 230 bis 1 800 DM
und § 2a Abs. 3 der 3. DVO LuftBO und § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2
Luft-BO in Verbindung mit JAR-OPS 1.243 deutsch bzw. JAR-
OPS 1.870 Buchstabe a deutsch
b) Zulassung einer anderen Navigationsanlage (§ 11b Abs. 7 der 300 bis 2 200 DM
1. DVO LuftBO und § 2a Abs. 6 der 3. DVO LuftBO)
24a. Erteilung einer RVSM (Reduced Vertical Separation Minimum) 300 bis 2 200 DM
-Genehmigung (§ 11c der 1. DVO Luft-BO, § 2b der 3. DVO LuftBO
und § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 LuftBO in Verbindung mit JAR-OPS
1.241 deutsch)
24b. Eintragung von 406 MHz-Notsendern (§ 19a LuftVZO) 100 DM
VII. Sonstige Amtshandlungen der Luftfahrtverwaltungen
1. Ausstellung von Besatzungsausweisen 80 DM
2. Zulassung einer Ausnahme von dem Verbot des Mitführens von
Waffen, Sprühgeräten, Munition, explosionsgefährlichen Stoffen,
Scheinwaffen und dergleichen (§ 27 Abs. 1 und 3 LuftVG)
a) im Einzelfall 25 bis 110 DM
b) allgemein 55 bis 220 DM
3. Erlaubnis zum Mitführen gefährlicher Güter (§ 27 Abs. 3 LuftVG, 200 bis 10 000 DM
§ 78 LuftVZO)
3a. Genehmigung von Schulungsprogrammen für die Beförderung 500 bis 1 000 DM
gefährlicher Güter (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 LuftBO in Verbindung mit
JAR-OPS 1.220 deutsch bzw. JAR-OPS 3.220 deutsch)
4. Erlaubnis zum Mitführen von Funkgeräten (§ 79 LuftVZO) 50 DM
5. Zustimmung zur Einrichtung von Bodenfunkstellen (§ 81 Abs. 1 50 bis 300 DM
LuftVZO)
6. Anhörung im Rahmen der Zustimmungsverfahren zur Einrichtung 90 bis 300 DM
von Bodenfunkstellen (§ 81 Abs. 1 Satz 2 LuftVZO)
7. Zustimmung zum Einrichten, Errichten und Betreiben von beson- 275 DM
deren Geräten zur Flugsicherung, insbesondere Funknavigations-
einrichtungen (§ 81 Abs. 2 LuftVZO)
8. Abnahme, Überwachung und Prüfung von technischen Anlagen
und Geräten (§ 27c Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a und b in Verbindung
mit § 31b LuftVG)
a) Grundgebühr 150 bis 250 000 DM
76 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 8. Februar 1999
b) Zuschlag je angefangene Arbeitsstunde für alle Arbeiten im 90 bis 180 DM
Zusammenhang mit der Abnahme, Überwachung und Prüfung
dieser Anlagen und Geräte
c) Nachprüfung 5
⁄10 der erhobenen Grundgebühr zuzüg-
lich Zuschlag nach Buchstabe b
9. Mitwirkung bei der Muster-, Stück- und Nachprüfung von Flug-
sicherungsausrüstungen der Luftfahrzeuge (§ 27c in Verbindung
mit § 31b Abs. 3 LuftVG)
a) Grundgebühr 150 bis 5 000 DM
b) Zuschlag je angefangene Arbeitsstunde für alle Arbeiten im 90 bis 180 DM
Zusammenhang mit der Mitwirkung
c) Nachprüfung 5
⁄10 der erhobenen Grundgebühr zuzüg-
lich Zuschlag nach Buchstabe b
10. Erlaubnis zum Weiterflug (§ 100 LuftVZO) für Luftfahrzeuge mit
einer höchstzulässigen Flugmasse
– bis 5 700 kg 45 bis 700 DM
– über 5 700 kg 275 bis 1 400 DM
11. Erstellung von Gutachten
a) § 32 Abs. 3 LuftVZO 240 bis 6 600 DM
b) § 31 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 4 LuftVG 240 bis 4 600 DM
c) § 31 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 6, 7 und 9 LuftVG 90 bis 1 100 DM
d) § 31 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 12 LuftVG 90 bis 400 DM
12. Allgemeine Genehmigung zum Durchfliegen von Gebieten mit 30 bis 130 DM
Flugbeschränkungen (§ 11 Abs. 2 Satz 2 LuftVO)
13. Anerkennung von Ausbildungslehrgängen (z.B. § 88 Abs. 1 Nr. 6
und § 104 Abs. 6 LuftPersV)
a) in Fällen der Zuständigkeit eines Landes 90 bis 280 DM
b) in Fällen der Zuständigkeit des Luftfahrt-Bundesamtes 90 bis 640 DM
14. Anerkennung von Flugübungsgeräten (z.B. § 70 Abs. 2 Satz 4 Luft- 200 bis 10 000 DM
PersV)
14a. Anerkennung von Schulungsprogrammen (§ 53 Abs. 1 der 1. DVO 500 bis 1 000 DM
LuftBO und § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 LuftBO i.V.m. JAR-OPS 1.965
Buchstabe a Abs. 2 deutsch bzw. JAR-OPS 1.978 Buchstabe a
deutsch bzw. JAR-OPS 1.1005 deutsch bzw. JAR-OPS 1.1015
Buchstabe b deutsch bzw. JAR-OPS 3.965 Buchstabe a Abs. 2
deutsch)
14b. Anerkennung von Schulungsprogrammen bei Mitbenutzung des 750 bis 1 500 DM
anerkannten Flugübungsgeräts eines anderen Unternehmens
15. Überprüfung des Fortbestehens der Voraussetzungen für die An- 80 bis 780 DM
erkennung gemäß Nummer 14 Die Gebühr wird je Gerät und Kalender-
jahr, in dem die Überprüfung statt-
gefunden hat, nur einmal erhoben. Mit
der Gebühr sind die entstandenen
Auslagen abgegolten, soweit sie nicht
durch Überprüfungen außerhalb des
Geltungsbereiches dieser Verordnung
entstanden sind.
16. Ausstellung einer Bescheinigung über die Anerkennung als Lehrer
am Flugübungsgerät (§ 120 Abs. 3 LuftPersV)
– für eine Einzelperson 70 DM
– für eine Personengruppe 150 DM
17. Prüfung der Eignung als Theorielehrer (Anlage 2 Nr. I 3.4 zu § 32 50 bis 180 DM
Abs. 1 Nr. 5 LuftVZO)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 8. Februar 1999 77
18. Anerkennung fliegerärztlicher Untersuchungsstellen oder ihrer 130 bis 1 400 DM
Leiter (§ 24 Abs. 3 bis 5 LuftVZO)
19. Eintragung von zusätzlichen Startarten (Windenstart, Flugzeug- 40 DM
schleppstart oder sonstige Startarten) bei Segelflugzeugen und
nicht-selbststartenden Motorseglern
20. Befreiung von der Verpflichtung zur Mitführung des Flugbuches 80 DM
(§ 120 Abs. 2 LuftPersV)
21. Untersagung der Aufnahme oder Weiterführung der Ausbildung 50 bis 180 DM
(§ 24 Abs. 4 LuftVZO)
22. Anerkennung als Sachverständiger (§ 128 in Verbindung mit § 5 50 bis 320 DM
Abs. 2, § 11 Abs. 2, § 22 Abs. 2, § 28 Abs. 2, § 30, § 35 Abs. 3, § 70
Abs. 2, § 75 Abs. 2, § 88 Abs. 1 LuftPersV)
23. Durchsuchung von Fluggästen und mitgeführten Gegenständen
oder deren Überprüfung in sonstiger Weise (§ 29c Abs. 2 LuftVG)
– je Fluggast 4,00 bis 20 DM
a) Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeughalter sind verpflichtet,
der nach § 29c LuftVG zuständigen Luftfahrtbehörde die Anzahl
der durchsuchten oder überprüften Fluggäste mitzuteilen.
b) Die Einzelheiten werden von dieser Behörde festgelegt und den
Kostenschuldnern bekanntgegeben.
24. Erteilung schriftlicher Auskünfte aus dem Luftfahrtzentralregister 20 DM
25. Anerkennung von Lehrgängen und technischen Schulen für Prüfer 300 bis 3 000 DM
von Luftfahrtgerät
26. Durchführung von Fortbildungslehrgängen für Fluglehrer durch 150 bis 350 DM
das Luftfahrt-Bundesamt
27. Genehmigung einer Abweichung von Verfahren, die im techni- 100 DM
schen Handbuch luftfahrttechnischer Betriebe und Luftfahrtunter-
nehmen mit einem Zustimmungsvorbehalt versehen sind.
28. Zuteilung von SSR-Mode-S-Adressen 45 DM
29. Überprüfung der bei der Anmeldung zur Ausbildung als Verkehrs- 270 DM
flugzeugführer vorzulegenden Unterlagen sowie der fachlichen
Voraussetzungen (§ 24 Abs. 4 LuftVZO, § 14 Abs. 1 LuftPersV)
30. Anerkennung von Fortbildungslehrgängen für Fluglehrer (§ 96 150 DM
Abs. 4 LuftPersV)
31. Ausstellung einer Lärmbescheinigung für ausländische Luftfahr- 230 DM
zeuge (§ 10 LuftVZO)
32. Widerruf oder Rücknahme einer Amtshandlung, Antragsrücknah- Bis zu 3⁄4 der für die Amtshandlung vor-
me, Antragsablehnung aus anderen Gründen als wegen Unzustän- gesehenen Gebühr
digkeit der Behörde
33. Erfolglose Widerspruchsverfahren Für die vollständige oder teilweise
Zurückweisung eines Widerspruchs
wird eine Gebühr bis zur Höhe der
für die angefochtene Amtshandlung
festgesetzten Gebühr erhoben. Dies
gilt nicht, wenn der Widerspruch nur
deshalb keinen Erfolg hat, weil die Ver-
letzung einer Verfahrens- oder Form-
vorschrift nach § 45 VwVfG unbeacht-
lich ist. War für die angefochtene Amts-
handlung eine Gebühr nach diesem
Verzeichnis nicht vorgesehen, war die
Amtshandlung gebührenfrei oder ist
der Widerspruch von einem Dritten
eingelegt worden, wird eine Gebühr
bis zu 5 000 DM erhoben. Bei einem
erfolglosen Widerspruch, der sich aus-
78 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 8. Februar 1999
schließlich gegen eine Kostenentschei-
dung richtet, beträgt die Gebühr höch-
stens ⁄10 der Gebühr des streitigen Be-
1
trages. Wird ein Widerspruch nach Be-
ginn seiner sachlichen Bearbeitung
jedoch vor deren Beendigung zurück-
genommen, beträgt die Gebühr höch-
stens 3⁄4 der Gebühr nach den Sätzen 1
bis 3. In allen Fällen beträgt die Gebühr
jedoch mindestens 50 DM.
34. Überprüfung nach § 29d LuftVG hinsichtlich der Zuverlässigkeit
von Personen
je Person 10 bis 500 DM“.
Artikel 2
(1) Artikel 1 Nr. 1 und Nr. 3 tritt mit Wirkung vom 12. August 1998 in Kraft.
(2) Artikel 1 Nr. 4 tritt mit Wirkung vom 1. September 1998 in Kraft. Dies gilt nicht für die in Abschnitt VI des Gebühren-
verzeichnisses (Anlage zu § 2 Abs. 1) genannten Nrn. 10, 11, 13 und 16 sowie die Nrn. 17 und 19, soweit die Abgeltung
der Auslagen aufgehoben wird, und die in Abschnitt VII des Gebührenverzeichnisses (Anlage zu § 2 Abs. 1) genannte
Nr. 23.
(3) Im übrigen tritt diese Verordnung am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 4. Februar 1999
Der Bund esminist er
f ü r Ve r k e h r , B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n
Franz M ünt ef ering
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 8. Februar 1999 79
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 10. November 1998
– 1 BvL 50/92 – wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 11 Absatz 3 Satz 3 in Verbindung mit § 36 Absatz 1 Satz 2 des Bundesgeset-
zes über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförde-
rungsgesetz – BAföG –) in der Fassung des Zwölften Gesetzes zur Änderung
des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (12. BAföGÄndG) vom 22. Mai
1990 (Bundesgesetzblatt I Seite 936) sowie in Verbindung mit § 36 Absatz 1
Satz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der Fassung des Acht-
zehnten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
(18. BAföGÄndG) vom 17. Juli 1996 (Bundesgesetzblatt I Seite 1006) ist mit
Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar.
Bis zu einer gesetzlichen Neuregelung ist § 36 Absatz 1 Satz 1 des Bundesaus-
bildungsförderungsgesetzes in der Fassung des Zwölften Gesetzes zur Ände-
rung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes ohne die Einschränkung des
Satzes 2 und in der Fassung des Achtzehnten Gesetzes zur Änderung des
Bundesausbildungsförderungsgesetzes ohne die Einschränkung des Satzes 3
anzuwenden.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes
über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 13. Januar 1999
Die Bund esminist erin d er Just iz
Däub ler- Gmelin
–––––––––––––––
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABl. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift – Ausgabe in deutscher Sprache –
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
22. 12. 98 Verordnung (EG) Nr. 2792/98 der Kommission zur Festsetzung des
Pauschalwerts für das F i s c h wirtschaftsjahr 1999 für die aus dem
Handel genommenen Fischereierzeugnisse, der zur Berechnung des
finanziellen Ausgleichs und des entsprechenden Vorschusses dient (1) L 347/37 23. 12. 98
(1) Text von Bedeutung für den EWR.
22. 12. 98 Verordnung (EG) Nr. 2793/98 der Kommission zur Festsetzung der
Höhe der Übergangsbeihilfe für bestimmte F i s c h ereierzeugnisse im
Wirtschaftsjahr 1999 (1) L 347/40 23. 12. 98
(1) Text von Bedeutung für den EWR.
22. 12. 98 Verordnung (EG) Nr. 2794/98 der Kommission zur Festsetzung der im
Fischwirtschaftsjahr 1999 geltenden Rücknahme- und Verkaufspreise
für die F i s c h ereierzeugnisse des Anhangs I Abschnitte A, D und E
der Verordnung (EWG) Nr. 3759/92 des Rates (1) L 347/42 23. 12. 98
(1) Text von Bedeutung für den EWR.