2050 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 1999
Vierte Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur Gleichstellung
österreichischer Prüfungszeugnisse mit Zeugnissen über das Bestehen
der Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung in anerkannten Ausbildungsberufen
Vom 29. September 1999
In Umsetzung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der
Republik Österreich über die Zusammenarbeit in der beruflichen Bildung und über die gegenseitige Anerkennung der
Gleichwertigkeit von beruflichen Prüfungszeugnissen vom 27. November 1989 (BGBl. 1991 II S. 712) und auf Grund
des § 43 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt gemäß Artikel 35
der Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, und des
§ 40 Abs. 2 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBl. 1966 I S. 1),
der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 12 des Gesetzes vom 25. März 1998 (BGBl. I S. 596) geändert worden ist, sowie nach
Anhörung des Ständigen Ausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung gemäß § 19 Nr. 1 des Berufsbildungs-
förderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Januar 1994 (BGBl. I S. 78) verordnen das Bundes-
ministerium für Wirtschaft und Technologie, das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und das
Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
Artikel 1
Der Anlage zu § 1 der Verordnung zur Gleichstellung österreichischer Prüfungszeugnisse mit Zeugnissen über das
Bestehen der Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung in anerkannten Ausbildungsberufen vom 12. April 1990 (BGBl. I
S. 771), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 27. Juni 1995 (BGBl. I S. 899), wird folgender weiterer Tabellenteil
angefügt:
Bezeichnung des österreichischen Bezeichnung des deutschen
Prüfungszeugnisses Prüfungszeugnisses
Zeugnis über das Bestehen der Zeugnis über das Bestehen der
Lehrabschlussprüfung in dem – Gesellenprüfung (G)
Lehrberuf: – Abschlussprüfung (A)
in dem Ausbildungsberuf1)
V. Gleichgestellt durch die Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung vom 12. April 1990:
1. Berufskraftfahrer 1. Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin (A)
2. Bodenleger 2. Estrichleger/Estrichlegerin (G/A)
3. Buchbinder 3. a) Buchbinder/Buchbinderin (G/A)
Fachrichtung Einzel- und Sonderanfertigung
b) Buchbinder/Buchbinderin (G/A)
Fachrichtung Buchfertigung (Serie)
4. Druckformtechniker 4. Reprohersteller/Reproherstellerin (A)
Fachrichtung Druckformtechnik
5. Druckvorstufentechniker 5. a) Werbe- und Medienvorlagenhersteller/Werbe- und
Medienvorlagenherstellerin (A)
Fachrichtung Gestaltung
b) Werbevorlagenhersteller/Werbevorlagenherstellerin (A)
c) Schriftsetzer/Schriftsetzerin (G/A)
6. Feldgemüsebau-Facharbeiter/-in 6. Gärtner/Gärtnerin (A)
Fachrichtung Gemüsebau
7. Friseur und Perückenmacher 7. Friseur/Friseurin (G)
(Stylist)
8. Gärtner-Facharbeiter/Gärtner-Facharbeiterin 8. Gärtner/Gärtnerin (A)
– Gemüsebau Fachrichtung Gemüsebau
1) Sofern zu der Ausbildungsberufsbezeichnung eine Fachrichtungs- oder Schwerpunktbezeichnung aufgeführt ist, beschränkt sich die Gleichstellung
auf diese Fachrichtung oder diesen Schwerpunkt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 1999 2051
Bezeichnung des österreichischen Bezeichnung des deutschen
Prüfungszeugnisses Prüfungszeugnisses
9. Gärtner-Facharbeiter/Gärtner-Facharbeiterin 9. a) Gärtner/Gärtnerin (A)
– Zierpflanzenbau Fachrichtung Staudengärtnerei
b) Gärtner/Gärtnerin (A)
Fachrichtung Zierpflanzenbau
10. Großmaschinsticker 10. Schmucktextilienhersteller/Schmucktextilien-
herstellerin (A)
11. Hörgeräteakustiker 11. Hörgeräteakustiker/Hörgeräteakustikerin (G)
12. Isoliermonteur 12. a) Industrie-Isolierer/Industrie-Isoliererin (A) (2. Stufe)
b) Isoliermonteur/Isoliermonteurin (A)
c) Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer (Isolier-
monteur)/Wärme-, Kälte- und Schallschutzisoliererin
(Isoliermonteurin) (G)
13. Kälteanlagentechniker 13. Kälteanlagenbauer/Kälteanlagenbauerin (G)
14. Kartograph 14. Kartograph/Kartographin (A)
15. Maschinsticker 15. Schmucktextilienhersteller/Schmucktextilien-
herstellerin (A)
16. Miedererzeuger 16. Modeschneider/Modeschneiderin (A) (2. Stufe)
17. Modellschlosser 17. Modellbaumechaniker/Modellbaumechanikerin (A)
18. Modelltischler (Formentischler) 18. Modellbaumechaniker/Modellbaumechanikerin (A)
19. Pharmazeutisch-kaufmännischer Assistent 19. Pharmazeutisch-kaufmännischer Angesteller/
Pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte (A)
20. Physiklaborant 20. Physiklaborant/Physiklaborantin (A)
21. Polsterer 21. Polsterer/Polsterin (A)
22. Porzellanformer 22. Figurenkeramformer/Figurenkeramformerin (A)
23. Porzellanmaler 23. Manufakturporzellanmaler/Manufakturporzellan-
malerin (A)
24. Posamentierer 24. Schmucktextilienhersteller/Schmucktextilien-
herstellerin (A)
25. Prozessleittechniker 25. Prozessleitelektroniker/Prozessleitelektronikerin (A)
26. Reproduktionstechniker 26. Reprohersteller/Reproherstellerin (A)
Fachrichtung Reproduktionstechnik
27. Restaurantfachmann 27. Restaurantfachmann/Restaurantfachfrau (A)
28. Säckler 28. Modeschneider/Modeschneiderin (A) (2. Stufe)
(Lederbekleidungserzeuger)
29. Stoffdrucker 29. Textilveredler/Textilveredlerin (A) (2. Stufe)
30. Stukkateur und Trockenausbauer 30. a) Stukkateur/Stukkateurin (G/A)
b) Trockenbaumonteur/Trockenbaumonteurin (A)
31. Textilveredler 31. Textilveredler/Textilveredlerin (A) (2. Stufe)
32. Universalhärter 32. Werkstoffprüfer/Werkstoffprüferin (A), Schwerpunkt
Wärmebehandlungstechnik
33. Universalschweißer 33. a) Anlagenmechaniker/Anlagenmechanikerin (A)
Fachrichtung Schweißtechnik
b) Konstruktionsmechaniker/Konstruktions-
mechanikerin (A)
Fachrichtung Schweißtechnik
34. Vergolder und Staffierer 34. Vergolder/Vergolderin (G)
2052 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 1999
Bezeichnung des österreichischen Bezeichnung des deutschen
Prüfungszeugnisses Prüfungszeugnisses
35. Vulkaniseur 35. Vulkaniseur und Reifenmechaniker/Vulkaniseurin und
Reifenmechanikerin (G)
36. Waagenhersteller 36. Maschinenbaumechaniker/Maschinenbaumechanikerin,
Schwerpunkt Waagenbau (G)
37. Wäschenäher 37. Modenäher/Modenäherin (A) (1. Stufe)
38. Werkstoffprüfer 38. Werkstoffprüfer/Werkstoffprüferin (A), Schwerpunkt
Metalltechnik
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 29. September 1999
Der Bund esminist er
f ür Wirt sc haf t und Tec hno lo g ie
M üller
Der Bund esminist er
f ü r Er n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Fo r s t e n
Funk e
Die Bund esminist erin für Gesund heit
And rea Fisc her
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 1999 2053
Verordnung
zur Änderung der
Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung
und anderer lebensmittelrechtlicher Verordnungen*)
Vom 14. Oktober 1999
Es verordnen Artikel 1
das Bundesministerium für Gesundheit auf Grund des Änderung der
§ 19 Abs. 1 Nr. 1, 2 Buchstabe b und Nr. 4 Buchstabe b Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung
des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September Die Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung in der
1997 (BGBl. I S. 2296) in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 Fassung der Bekanntmachung vom 6. September 1984
des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März (BGBl. I S. 1221), zuletzt geändert durch § 10 Abs. 2 der
1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom Verordnung vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 310) wird wie
27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) im Einvernehmen mit folgt geändert:
den Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten und für Wirtschaft und Technologie 1. § 1 Abs. 3 Nr. 6 wird gestrichen.
und das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Forsten auf Grund des § 7 Abs. 1 Nr. 1 des
2. § 3 wird wie folgt geändert:
Milch- und Margarinegesetzes vom 25. Juli 1990 (BGBl. I
S. 1471), der zuletzt durch das Gesetz vom 7. Juli 1998 a) In Absatz 1 Nr. 5 werden der Punkt am Ende durch
(BGBl. I S. 1798) geändert worden ist, in Verbindung mit ein Komma ersetzt und folgende Nummer 6 ange-
Artikel 56 Abs. 1 des Zuständigkeitsanpassungs-Geset- fügt:
zes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisa-
tionserlaß vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) im Ein- „6. die Menge bestimmter Zutaten oder Klassen
vernehmen mit den Bundesministerien für Gesundheit, von Zutaten nach Maßgabe des § 8.“
der Justiz und für Wirtschaft und Technologie: b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
*) Diese Verordnung dient zur Umsetzung der
aa) In Nummer 1 Buchstabe c werden vor dem
Richtlinie 97/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
Wort „Fertigpackungen“ die Worte „Lebens-
27. Januar 1997 zur Änderung der Richtlinie 79/112/EWG zur Anglei- mittel in“ eingefügt.
chung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung
und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (ABl. EG bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
Nr. L 43 S. 21),
Richtlinie 1999/10/EG der Kommission vom 8. März 1999 über Ausnah- „2. die Angaben nach Absatz 1 bei Fleisch
men von Artikel 7 der Richtlinie 79/112/EWG des Rates hinsichtlich der in Reife- und Transportpackungen, die
Etikettierung von Lebensmitteln (ABl. EG Nr. L 69 S. 22) und zur Abgabe an Verbraucher im Sinne
Richtlinie 97/76/EG des Rates vom 16. Dezember 1997 zur Änderung des § 6 Abs. 2 des Lebensmittel- und
der Richtlinien 77/99/EWG und 72/462/EWG in Bezug auf die Vorschrif-
ten für Hackfleisch/Faschiertes, Fleischzubereitungen und bestimmte Bedarfsgegenständegesetzes bestimmt
andere Erzeugnisse tierischen Ursprungs (ABl. EG 1998 Nr. L 10 S. 25). sind,“.
2054 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 1999
3. § 4 wird wie folgt gefasst: selbe Bezeichnung wie die Zutat hat oder die
Verkehrsbezeichnung des Lebensmittels ein-
„§ 4
deutig auf die Art der Zutat schließen lässt.“
Verkehrsbezeichnung
(1) Die Verkehrsbezeichnung eines Lebensmittels 5. § 8 wird wie folgt gefasst:
ist die in Rechtsvorschriften festgelegte Bezeichnung, „§ 8
bei deren Fehlen
Mengenkennzeichnung von Zutaten
1. die nach allgemeiner Verkehrsauffassung übliche
(1) Die Menge einer bei der Herstellung eines
Bezeichnung oder
zusammengesetzten Lebensmittels verwendeten Zu-
2. eine Beschreibung des Lebensmittels und erfor- tat oder einer verwendeten Klasse oder vergleich-
derlichenfalls seiner Verwendung, die es dem Ver- baren Gruppe von Zutaten (Gattung von Zutaten) ist
braucher ermöglicht, die Art des Lebensmittels zu gemäß Absatz 4 anzugeben,
erkennen und es von verwechselbaren Erzeugnis- 1. wenn die Bezeichnung der Zutat oder der Gattung
sen zu unterscheiden. von Zutaten in der Verkehrsbezeichnung des Le-
(2) Abweichend von Absatz 1 gilt als Verkehrs- bensmittels angegeben ist,
bezeichnung für ein Lebensmittel ferner die Bezeich- 2. wenn die Verkehrsbezeichnung darauf hindeutet,
nung, unter der das Lebensmittel in einem anderen dass das Lebensmittel die Zutat oder die Gattung
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem von Zutaten enthält,
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig herge- 3. wenn die Zutat oder die Gattung von Zutaten auf
stellt und rechtmäßig in den Verkehr gebracht wird. dem Etikett durch Worte, Bilder oder eine grafi-
Diese Verkehrsbezeichnung ist durch beschreibende sche Darstellung hervorgehoben ist oder
Angaben zu ergänzen, wenn anderenfalls, insbeson- 4. wenn die Zutat oder die Gattung von Zutaten von
dere unter Berücksichtigung der sonstigen in dieser wesentlicher Bedeutung für die Charakterisierung
Verordnung vorgeschriebenen Angaben, der Verbrau- des Lebensmittels und seine Unterscheidung von
cher nicht in der Lage wäre, die Art des Lebensmit- anderen Lebensmitteln ist, mit denen es auf Grund
tels zu erkennen und es von verwechselbaren Erzeug- seiner Bezeichnung oder seines Aussehens ver-
nissen zu unterscheiden. Die Angaben nach Satz 2 wechselt werden könnte.
sind in der Nähe der Verkehrsbezeichnung anzubrin-
Lebensmittel in Fertigpackungen dürfen ohne die
gen.
nach Satz 1 vorgeschriebenen Angaben gewerbs-
(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn das Lebensmittel im mäßig nicht in den Verkehr gebracht werden.
Hinblick auf seine Zusammensetzung oder Herstel- (2) Absatz 1 gilt nicht
lung von einem unter der verwendeten Verkehrsbe-
zeichnung bekannten Lebensmittel derart abweicht, 1. für eine Zutat oder Gattung von Zutaten,
dass durch die in Absatz 2 vorgesehenen Angaben a) deren Abtropfgewicht nach § 11 der Fertig-
eine Unterrichtung des Verbrauchers nicht gewähr- packungsverordnung angegeben ist,
leistet werden kann.
b) deren Mengenangabe bereits auf dem Etikett
(4) Hersteller- oder Handelsmarken oder Fantasie- durch eine andere Rechtsvorschrift vorge-
namen können die Verkehrsbezeichnung nicht erset- schrieben ist,
zen.“
c) die in geringer Menge zur Geschmacksgebung
verwendet wird oder
4. § 6 wird wie folgt geändert:
d) die, obwohl sie in der Verkehrsbezeichnung
a) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aufgeführt wird, für die Wahl des Verbrauchers
nicht ausschlaggebend ist, da unterschiedliche
aa) Der Nummer 1 wird folgender Halbsatz ange-
Mengen für die Charakterisierung des betref-
fügt:
fenden Lebensmittels nicht wesentlich sind
„der Klassenname „Stärke“ ist durch die An- oder es nicht von ähnlichen Lebensmitteln
gabe der spezifischen pflanzlichen Herkunft unterscheiden;
zu ergänzen, wenn die Zutaten Gluten enthal-
2. wenn in Rechtsvorschriften die Menge der Zutat
ten könnten;“.
oder der Gattung von Zutaten konkret festgelegt,
bb) In Nummer 2 werden die Worte „bei chemisch deren Angabe auf dem Etikett in den Rechtsvor-
modifizierten Stärken genügt die Angabe des schriften aber nicht vorgesehen ist;
Klassennamens.“ durch die Worte „der Klas- 3. in den Fällen des § 6 Abs. 2 Nr. 5.
senname „Stärke“ ist durch die Angabe der
spezifischen pflanzlichen Herkunft zu ergän- (3) Absatz 1 Nr. 1 bis 3 gilt nicht
zen, wenn diese Zutaten Gluten enthalten 1. in den Fällen des § 9 Abs. 2 und 3 der Zusatzstoff-
könnten; im Übrigen genügt bei chemisch Zulassungsverordnung;
modifizierten Stärken die Angabe des Klas-
2. für die Angabe von Vitaminen oder Mineralstoffen,
sennamens.“ ersetzt.
sofern eine Nährwertkennzeichnung dieser Stoffe
b) Absatz 6 Nr. 3 wird wie folgt gefasst: erfolgt.
„3. Erzeugnissen aus nur einer Zutat, sofern die (4) Die Menge der Zutaten oder der Gattung von
Verkehrsbezeichnung des Lebensmittels die- Zutaten ist in Gewichtshundertteilen, bezogen auf
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 1999 2055
den Zeitpunkt ihrer Verwendung bei der Herstellung b) Absatz 2 wird aufgehoben.
des Lebensmittels, anzugeben. Die Angabe hat in der c) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 16 Abs. 1“ durch
Verkehrsbezeichnung, in ihrer unmittelbaren Nähe die Angabe „§ 7 Abs. 1“ ersetzt.
oder im Verzeichnis der Zutaten bei der Angabe der
betroffenen Zutat oder Gattung von Zutaten zu er-
folgen. Abweichend von Satz 1 10. In Anlage 3 wird die Angabe „(zu § 7a Abs. 3)“ durch
die Angabe „(zu § 7b Abs. 3)“ ersetzt.
1. ist die Menge der bei der Herstellung des Lebens-
mittels verwendeten Zutat oder Zutaten bei Le-
bensmitteln, denen infolge einer Hitze- oder einer Artikel 2
sonstigen Behandlung Feuchtigkeit entzogen
Änderung anderer
wurde, nach ihrem Anteil bei der Verwendung,
lebensmittelrechtlicher Verordnungen
bezogen auf das Enderzeugnis anzugeben; über-
steigt hiernach die Menge einer Zutat oder die in (1) Die Verordnung über vitaminisierte Lebensmittel in
der Etikettierung anzugebende Gesamtmenge der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
aller Zutaten 100 Gewichtshundertteile, so erfolgt 2125-4-23, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt
die Angabe in Gewicht der für die Herstellung von geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 25. Novem-
100 Gramm des Enderzeugnisses verwendeten ber 1994 (BGBl. I S. 3526), wird wie folgt geändert:
Zutat oder Zutaten; 1. § 1b wird wie folgt geändert:
2. ist die Menge flüchtiger Zutaten nach Maßgabe a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
ihres Gewichtsanteiles im Enderzeugnis anzuge-
ben; aa) Das Absatzzeichen „(1)“ wird gestrichen.
3. kann die Menge an Zutaten im Sinne des § 6 Abs. 2 bb) In Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 2
Nr. 2 nach Maßgabe ihres Gewichtsanteiles vor Buchstabe c wird jeweils die Angabe „§ 7
der Eindickung oder dem Trocknen angegeben Abs. 3“ durch die Angabe „§ 6 Abs. 3“ ersetzt.
werden; b) Absatz 2 wird aufgehoben.
4. kann bei Lebensmitteln im Sinne des § 6 Abs. 2 2. In § 2 Abs. 2 werden die Worte „,die den Lebensmitteln
Nr. 4 die Menge an Zutaten nach Maßgabe ihres zugesetzten Vitamine nach ihrer Menge, bezogen auf
Gewichtsanteiles an dem in seinen ursprünglichen 100 Gramm, bei Flüssigkeiten auf 100 Milliliter des
Zustand zurückgeführten Erzeugnis angegeben Lebensmittels,“ gestrichen.
werden.
3. § 2a wird wie folgt geändert:
Satz 3 Nr. 1 bis 4 gilt entsprechend für Gattungen von
a) Absatz 3 wird aufgehoben.
Zutaten.“
b) In Absatz 4 werden die Worte „in den Absätzen 2
6. Der Zweite Abschnitt wird aufgehoben. oder 3“ durch die Worte „in Absatz 2“ ersetzt.
4. In § 3 wird folgender Absatz 2 angefügt:
7. Die Überschrift des Dritten Abschnitts wird wie folgt „(2) Lebensmittel, die den Vorschriften dieser Verord-
gefasst: nung in der vom 30. Oktober 1999 an geltenden Fas-
„Zweiter Abschnitt sung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 31. De-
zember 2000 nach den bis zum 29. Oktober 1999
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten“. geltenden Vorschriften gekennzeichnet und auch nach
dem 31. Dezember 2000 noch bis zum Aufbrauchen
8. § 10 wird wie folgt geändert: der Bestände in den Verkehr gebracht werden.“
a) Es wird folgender neuer Absatz 1 eingefügt:
(2) Die Diätverordnung in der Fassung der Bekanntma-
„(1) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel-
chung vom 25. August 1988 (BGBl. I S. 1713), zuletzt
und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft,
geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Mai 1999
wer entgegen § 7a Abs. 4 ein Lebensmittel ge-
(BGBl. I S. 924), wird wie folgt geändert:
werbsmäßig in den Verkehr bringt.“
1. § 17 wird wie folgt geändert:
b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 2.
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
c) In Absatz 2 wird die Angabe „ , § 8 Abs. 1 oder 2
oder § 9 Abs. 1 oder 2“ gestrichen. „Für die Kenntlichmachung zugesetzter Vitamine
gilt § 8 Abs. 4 Satz 2 der Lebensmittel-Kennzeich-
9. § 10a wird wie folgt geändert: nungsverordnung entsprechend.“
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: b) Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen.
„(1) Lebensmittel, die den Vorschriften dieser 2. Dem § 29 wird folgender Absatz 4 angefügt:
Verordnung in der ab dem 30. Oktober 1999 nicht „(4) Lebensmittel, die den Vorschriften dieser Verord-
entsprechen, dürfen noch bis zum 31. Dezember nung in der vom 30. Oktober 1999 an geltenden Fas-
2000 nach den bis zum 29. Oktober 1999 gelten- sung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 31. De-
den Vorschriften gekennzeichnet und auch nach zember 2000 nach den bis zum 29. Oktober 1999
dem 31. Dezember 2000 noch bis zum Aufbrau- geltenden Vorschriften gekennzeichnet und auch nach
chen der Bestände in den Verkehr gebracht wer- dem 31. Dezember 2000 noch bis zum Aufbrauchen
den.“ der Bestände in den Verkehr gebracht werden.“
2056 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 1999
(3) Die Fleisch-Verordnung in der Fassung der Bekannt- 1. § 3 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
machung vom 21. Januar 1982 (BGBl. I S. 89), zuletzt
„§ 8 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung so-
geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 29. Januar
wie § 9 der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung sind
1998 (BGBl. I S. 230), wird wie folgt geändert:
anzuwenden.“
1. § 3 wird wie folgt geändert: 2. § 7b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
„(2) Enthält ein Lebensmittel einen aus der Ver- b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
kehrsbezeichnung nicht hervorgehenden oder
infolge der Verpackung nicht deutlich erkennbaren „(2) Lebensmittel, die den Vorschriften dieser Ver-
Anteil an Knochen, so ist zusätzlich zu der Kenn- ordnung in der vom 30. Oktober 1999 an geltenden
zeichnung nach der Lebensmittel-Kennzeich- Fassung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum
nungsverordnung ein Hinweis hierauf erforderlich.“ 31. Dezember 2000 nach den bis zum 29. Oktober
1999 geltenden Vorschriften gekennzeichnet und
b) Absatz 2a wird wie folgt gefasst: auch nach dem 31. Dezember 2000 noch bis zum
„(2a) Zusätzlich zu den Vorschriften der Lebens- Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht
mittel-Kennzeichnungsverordnung ist bei Fleisch werden.“
und Fleischerzeugnissen, die unter Verwendung
von Stärke oder von Eiweiß tierischen oder pflanz- (6) Die Käseverordnung vom 14. April 1986 (BGBl. I
lichen Ursprungs hergestellt worden sind, die Ver- S. 412), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung
wendung dieser Stoffe in Verbindung mit der Ver- vom 8. Juni 1999 (BGBl. I S. 1261), wird wie folgt geändert:
kehrsbezeichnung auf der Fertigpackung anzu- 1. § 14 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
geben, sofern die Verwendung dieser Stoffe zu
anderen als technologischen Zwecken erfolgt.“ „§ 8 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung so-
wie § 9 der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung sind
c) Absatz 2b wird aufgehoben. anzuwenden.“
d) In Absatz 3 wird die Angabe „2, 2a und 2b“ durch 2. § 17 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
die Angabe „2 und 2a“ ersetzt.
„(1) Erzeugnisse aus Käse dürfen in der Kennzeich-
2. § 14 wird wie folgt gefasst: nung einen besonderen Hinweis auf eine Standard-
„§ 14 sorte oder auf einen anderen Käse enthalten.“
Lebensmittel, die den Vorschriften dieser Verord- 3. In § 31 Abs. 2 Nr. 12 wird die Angabe „§ 17 Abs. 1 Satz 1
nung in der vom 30. Oktober 1999 an geltenden Fas- oder Abs. 2“ durch die Angabe „§ 17 Abs. 2“ ersetzt.
sung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 31. De- 4. § 31a wird wie folgt geändert:
zember 2000 nach den bis zum 29. Oktober 1999
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
geltenden Vorschriften gekennzeichnet und auch nach
dem 31. Dezember 2000 noch bis zum Aufbrauchen b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
der Bestände in den Verkehr gebracht werden.“ „ (2) Lebensmittel, die den Vorschriften dieser Ver-
ordnung in der vom 30. Oktober 1999 an geltenden
(4) Die Hackfleisch-Verordnung vom 10. Mai 1976 Fassung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum
(BGBl. I S. 1186), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Ver- 31. Dezember 2000 nach den bis zum 29. Oktober
ordnung vom 3. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2786), wird wie 1999 geltenden Vorschriften gekennzeichnet und
folgt geändert: auch nach dem 31. Dezember 2000 noch bis zum
Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht
1. § 7 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
werden.“
„(2) Enthält ein Erzeugnis einen aus der Verkehrs-
bezeichnung nicht hervorgehenden oder infolge der (7) Die Konfitürenverordnung vom 26. Oktober 1982
Verpackung nicht deutlich erkennbaren Anteil an Kno- (BGBl. I S. 1434), zuletzt geändert durch Artikel 10 der Ver-
chen, so ist zusätzlich zu der Kennzeichnung nach den ordnung vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230), wird wie
Vorschriften der Lebensmittel-Kennzeichnungsverord- folgt geändert:
nung ein Hinweis hierauf erforderlich.“
1. § 3 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
2. In § 21 wird folgender Absatz 4 angefügt:
a) Nummer 5 wird wie folgt geändert:
„(4) Lebensmittel, die den Vorschriften dieser Verord-
nung in der vom 30. Oktober 1999 an geltenden Fas- aa) Im einleitenden Satzteil wird die Angabe „An-
sung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 31. De- lage 1 Nr. 1 bis 8 und 10“ durch die Angabe
zember 2000 nach den bis zum 29. Oktober 1999 „Anlage 1 Nr. 1 bis 6“ ersetzt.
geltenden Vorschriften gekennzeichnet und auch nach bb) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
dem 31. Dezember 2000 noch bis zum Aufbrauchen
„a) bei Marmelade auf die verwendeten Früch-
der Bestände in den Verkehr gebracht werden.“
te,“.
cc) In Buchstabe b wird die Angabe „Anlage 1 Nr. 1
(5) Die Milcherzeugnisverordnung vom 15. Juli 1970
bis 4, 6 und 10“ durch die Angabe „Anlage 1
(BGBl. I S. 1150), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Ver-
Nr. 1 bis 4 und 6“ ersetzt.
ordnung vom 8. Juni 1999 (BGBl. I S. 1261), wird wie folgt
geändert: b) Nummer 6 wird gestrichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 1999 2057
c) Folgender Satz wird angefügt: handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Erzeugnisse im
„Für Erzeugnisse im Sinne der Anlage 1 Nr. 7 bis 10 Sinne des § 1, die entgegen § 4 Abs. 4 Nr. 3 oder 4 oder
gilt im Übrigen § 8 der Lebensmittel-Kennzeich- Abs. 5 nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise
nungsverordnung.“ mit den dort bezeichneten Angaben versehen sind,
gewerbsmäßig in den Verkehr bringt.“
2. In § 5 Abs. 4 wird die Angabe „§ 3 Abs. 2, 2a oder 3“
durch die Angabe „§ 3 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 2a 3. Dem § 8 wird folgender Absatz 2 angefügt:
oder 3“ ersetzt. „(2) Lebensmittel, die den Vorschriften dieser Verord-
3. Dem § 6 wird folgender Absatz 2 angefügt: nung in der vom 30. Oktober 1999 an geltenden Fas-
sung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 31. De-
„(2) Lebensmittel, die den Vorschriften dieser Verord- zember 2000 nach den bis zum 29. Oktober 1999
nung in der vom 30. Oktober 1999 an geltenden Fas- geltenden Vorschriften gekennzeichnet und auch nach
sung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 31. De- dem 31. Dezember 2000 noch bis zum Aufbrauchen
zember 2000 nach den bis zum 29. Oktober 1999 der Bestände in den Verkehr gebracht werden.“
geltenden Vorschriften gekennzeichnet und auch nach
dem 31. Dezember 2000 noch bis zum Aufbrauchen
(10) Die Mineral- und Tafelwasser-Verordnung vom
der Bestände in den Verkehr gebracht werden.“
1. August 1984 (BGBl. I S. 1036), zuletzt geändert durch
Artikel 16 der Verordnung vom 29. Januar 1998 (BGBl. I
(8) Die Fruchtsaft-Verordnung in der Fassung der S. 230), wird wie folgt geändert:
Bekanntmachung vom 17. Februar 1982 (BGBl. I S. 193),
zuletzt geändert durch Artikel 11 der Verordnung vom 1. § 14 Abs. 3 wird aufgehoben.
29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230), wird wie folgt geändert: 2. § 17 Abs. 7 wird wie folgt gefasst:
1. § 4 Abs. 8 wird aufgehoben. „(7) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2
2. § 6 Abs. 3 wird wie folgt gefasst: des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 8
„(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2
Abs. 7 natürliches Mineralwasser, das nicht oder nicht
des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes
in der vorgeschriebenen Weise mit den dort vorge-
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Erzeugnisse im
schriebenen Angaben gekennzeichnet ist, in den Ver-
Sinne des § 1, die entgegen § 4 Abs. 4 Nr. 2, 3 oder 4
kehr bringt.“
oder Abs. 5 nicht oder nicht in der vorgeschriebenen
Weise mit den dort bezeichneten Angaben versehen 3. § 20 wird wie folgt geändert:
sind, gewerbsmäßig in den Verkehr bringt.“ a) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 1.
3. In § 7 wird folgender Absatz 2 angefügt: b) Es wird folgender neuer Absatz 2 angefügt:
„(2) Lebensmittel, die den Vorschriften dieser Verord- „(2) Lebensmittel, die den Vorschriften dieser Ver-
nung in der vom 30. Oktober 1999 an geltenden Fas- ordnung in der vom 30. Oktober 1999 an geltenden
sung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 31. De- Fassung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum
zember 2000 nach den bis zum 29. Oktober 1999 31. Dezember 2000 nach den bis zum 29. Oktober
geltenden Vorschriften gekennzeichnet und auch nach 1999 geltenden Vorschriften gekennzeichnet und
dem 31. Dezember 2000 noch bis zum Aufbrauchen auch nach dem 31. Dezember 2000 noch bis zum
der Bestände in den Verkehr gebracht werden.“ Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht
werden.“
(9) Die Verordnung über Fruchtnektar und Fruchtsirup in
der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Februar 1982
(BGBl. I S. 198), zuletzt geändert durch Artikel 12 der Ver- Artikel 3
ordnung vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230), wird wie Neubekanntmachung
folgt geändert:
Das Bundesministerium für Gesundheit kann die in Arti-
1. § 4 wird wie folgt geändert: kel 1 genannte Verordnung in der vom Inkrafttreten dieser
a) In Absatz 4 Nr. 3 werden die Worte „ , bei Frucht- Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
sirup die Angabe des Mindestgehalts an Fruchtsaft bekannt machen.
oder Früchten“ gestrichen.
b) Absatz 8 wird aufgehoben. Artikel 4
2. § 6 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: Inkrafttreten
„(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in Kraft.
–––––––––––––––
2058 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 1999
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 14. Oktober 1999
Die Bund esminist erin für Gesund heit
And rea Fisc her
Der Bund esminist er
f ü r Er n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Fo r s t e n
Funk e
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 1999 2059
Vierte Verordnung
zur Änderung der Gefahrstoffverordnung
Vom 18. Oktober 1999
Auf Grund, auch in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des Artikel 1
Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 Änderung der Gefahrstoffverordnung*)
(BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Ok-
tober 1998 (BGBl. I S. 3288), Die Gefahrstoffverordnung vom 26. Oktober 1993
(BGBl. I S. 1782, 2049), zuletzt geändert durch Artikel 2
– der §§ 14, 17 Abs. 1 bis 4, § 19 Abs. 1 Satz 1 und der Verordnung vom 27. Januar 1999 (BGBl. I S. 50), wird
Abs. 3 und des § 25 des Chemikaliengesetzes in der wie folgt geändert:
Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 1994 (BGBl. I
S. 1703) und des § 27 Abs. 4 des Bundes-Immissions- 1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
schutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880) verordnet die Bundes- a) Nach der Angabe „§ 1 Grundsatz“ wird die Angabe
regierung nach Anhörung der beteiligten Kreise, „§ 1a Bezugnahme auf Richtlinien der Europäi-
schen Gemeinschaften“ eingefügt.
– des § 21 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Apothe-
b) Die Angabe „§ 8 Kennzeichnung von Erzeugnis-
kenwesen in der Fassung der Bekanntmachung vom
sen“ wird durch die Angabe „§ 8 (weggefallen)“
15. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1993), der durch Artikel 6
ersetzt.
der Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBl. I S. 278)
geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium *) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
für Gesundheit, 1. Richtlinie 96/54/EG der Kommission vom 30. Juli 1996 zur zweiund-
zwanzigsten Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur
– des § 9 Abs. 1 Nr. 5 in Verbindung mit Abs. 3 des Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Ein-
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der stufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe an den
technischen Fortschritt (ABl. EG Nr. L 248 S.1),
Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 2. Richtlinie 96/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
(BGBl. I S. 2296), von denen § 9 Abs. 3 durch Artikel 13 vom 3. September 1996 zur Änderung der Richtlinie 67/548/EWG
der Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl I des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschrif-
ten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher
S. 2390) geändert worden ist, verordnet das Bundes- Stoffe an den technischen Fortschritt (ABl. EG Nr. L 236 S. 35),
ministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem 3. Richtlinie 96/59/EG des Rates vom 16. September 1996 über die
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Beseitigung polychlorierter Biphenyle und polychlorierter Terpheny-
Forsten und dem Bundesministerium für Wirtschaft und le (PCB/PCT) (ABl. EG Nr. L 243 S. 31) – nur teilweise –,
Technologie, 4. Richtlinie 96/65/EG der Kommission vom 11. Oktober 1996 zur vier-
ten Anpassung der Richtlinie 88/379/EWG des Rates zur Anglei-
– des § 32 Abs. 1 Nr. 1 und 9 Buchstabe b in Verbindung chung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung,
Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen an
mit Abs. 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände- den technischen Fortschritt und zur Änderung der Richtlinie
gesetzes verordnet das Bundesministerium für Gesund- 91/442/EWG über gefährliche Zubereitungen, deren Verpackung
heit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für mit kindergesicherten Verschlüssen versehen sein müssen (ABl. EG
Nr. L 265 S. 15),
Arbeit und Sozialordnung, dem Bundesministerium für
5. Richtlinie 96/94/EG der Kommission vom 18. Dezember 1996 zur
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und dem Festlegung einer zweiten Liste von Richtgrenzwerten in Anwendung
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, der Richtlinie 80/1107/EWG des Rates zum Schutz der Arbeit-
nehmer vor der Gefährdung durch chemische, physikalische und
– des § 66 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe d in Verbindung mit biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (ABl. EG Nr. L 338 S. 86),
§ 68 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 1 des Bundesberg- 6. Richtlinie 97/69/EG der Kommission vom 5. Dezember 1997 zur
dreiundzwanzigsten Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG des
gesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), von Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für
denen § 68 Abs. 2 Nr. 1 durch Artikel 3 Nr. 2 des Ge- die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe
setzes vom 26. August 1992 (BGBl. I S. 1564) und § 68 an den technischen Fortschritt (ABl. EG Nr. L 343 S. 19),
Abs. 3 Nr. 1 durch Artikel 8 Nr. 3 Buchstabe b des Ge- 7. Richtlinie 97/42/EG des Rates vom 27. Juni 1997 zur ersten Ände-
rung der Richtlinie 90/394/EWG über den Schutz der Arbeitnehmer
setzes vom 6. Juni 1995 (BGBl. I S. 778) geändert wor- gegen Gefährdung durch Karzinogene bei der Arbeit (ABl. EG Nr.
den ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft L 179 S. 4),
und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundes- 8. Richtlinie 98/73/EG der Kommission vom 18. September 1998 zur
ministerium für Arbeit und Sozialordnung, vierundzwanzigsten Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG des
Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für
– des § 6 Abs. 1 Satz 4, des § 7 Abs. 1 Nr. 3, des § 12 die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe
an den technischen Fortschritt (ABl. EG Nr. L 305 S. 1),
Abs. 1, des § 23 Nr. 1, 2 und 6 sowie des § 24 Abs. 1 9. Richtlinie 98/98/EG der Kommission vom 15. Dezember 1998 zur
Nr. 2, 3 und 4 und Abs. 2 Nr. 1 des Kreislaufwirtschafts- fünfundzwanzigsten Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG des
und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für
die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe
S. 2705) verordnet die Bundesregierung nach Anhörung an den technischen Fortschritt (ABl. EG Nr. L 355 S. 1),
der beteiligten Kreise, 10. Richtlinie 98/24/EG des Rates vom 7. April 1998 zum Schutz von
Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung
– des § 18 des Arbeitsschutzgesetzes vom 7. August durch chemische Stoffe bei der Arbeit (ABl. EG Nr. L 131 S. 11) – teil-
1996 (BGBl. I S. 1246) verordnet die Bundesregierung: weise –.
2060 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 1999
c) Die Angabe „§ 9 Ausführung der Kennzeichnung“ b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Anhang I
wird durch die Angabe „§ 9 (weggefallen)“ ersetzt. Nr. 1.4.2.1 und 1.4.2.2 (Stoffe mit begründetem
d) Die Angabe „§ 11 Ausnahmen von der Kennzeich- Verdacht auf krebserzeugende oder erbgutverän-
nungspflicht“ wird durch die Angabe „§ 11 (weg- dernde Wirkung)“ durch die Wörter „Anhang VI der
gefallen)“ ersetzt. Richtlinie 67/548/EWG“ ersetzt.
e) Die Angabe „§ 12 Zusätzliche Anforderungen an
die Kennzeichnung und Verpackung von bestimm- 4. In § 4 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Anhang I
ten Stoffen und Zubereitungen“ wird durch die Nr. 1“ durch die Wörter „Anhang VI der Richtlinie
Angabe „§ 12 Weitere Anforderungen an die Kenn- 67/548/EWG“ ersetzt.
zeichnung und Verpackung“ ersetzt.
f) Die Angabe „§ 13 Zusätzliche Anforderungen an 5. § 4a wird wie folgt geändert:
die Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
und Zubereitungen, die für jedermann erhältlich
sind“ wird durch die Angabe „§ 13 (weggefallen)“ „(1) Für Stoffe, die in Anhang I der Richtlinie
ersetzt. 67/548/EWG aufgeführt sind, gilt die dort festge-
legte Einstufung.“
g) Die Angabe „§ 53 ISO- und DIN-Normen“ wird
durch die Angabe „§ 53 (weggefallen)“ ersetzt. b) Absatz 2 wird aufgehoben.
h) Nach der Angabe „Anhang I“ werden die Über- c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
schrift und die Nummern 1 bis 5 durch die Angabe aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Bekanntma-
„In Bezug genommene Richtlinien der Europäi- chung nach § 4a Abs. 1“ durch die Wörter
schen Gemeinschaften“ ersetzt. „Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG“ sowie
i) Nach der Angabe „Anhang II“ werden die Über- die Wörter „Anhang I Nr. 1 dieser Verordnung“
schrift und die Nummern 1 und 2 durch die Angabe durch die Wörter „Anhang VI der Richtlinie
„(weggefallen)“ ersetzt. 67/548/EWG“ ersetzt.
j) Nach der Angabe „Anhang III“ werden die Über- bb) In Satz 3 werden die Wörter „der Bekanntma-
schrift und die Nummern 1 bis 15 durch die An- chung nach Absatz 1“ durch die Wörter „An-
gabe „(weggefallen)“ ersetzt. hang I der Richtlinie 67/548/EWG“ ersetzt.
d) Absatz 4 wird aufgehoben.
2. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt: e) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„§ 1a „(5) Die Absätze 1 und 3 gelten entsprechend bei
der Ermittlung nach § 16 Abs. 1.“
Bezugnahme auf Richt-
linien der Europäischen Gemeinschaften
(1) Die in dieser Verordnung in Bezug genommenen 6. § 4b wird wie folgt gefasst:
Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften sind „§ 4b
im Anhang I aufgeführt; sie sind in der jeweils gelten-
Einstufung von Zubereitungen
den Fassung anzuwenden. Werden diese Richtlinien
geändert oder nach den in diesen Richtlinien vorge- (1) Zubereitungen, die einen Stoff mit mindestens
sehenen Verfahren an den technischen Fortschritt einem Gefährlichkeitsmerkmal nach § 4 enthalten,
angepasst, gelten sie in der geänderten im Amtsblatt sind nach der Richtlinie 88/379/EWG einzustufen.
der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten (2) Abweichend von Absatz 1 sind Schädlingsbe-
Fassung nach Ablauf der in der Änderungs- oder kämpfungsmittel im Sinne der Richtlinie 78/631/EWG
Anpassungsrichtlinie festgelegten Umsetzungsfrist. nach dieser Richtlinie mit Ausnahme von deren Arti-
Die geänderte Fassung kann bereits ab Inkrafttreten kel 3 Abs. 3 einzustufen. Schädlingsbekämpfungs-
der Änderungs- oder Anpassungsrichtlinie angewen- mittel, die mehrere Wirkstoffe enthalten, sind nach
det werden. Anhang II der Richtlinie 78/631/EWG einzustufen,
(2) Abweichend von Absatz 1 gelten anstelle der wenn im übrigen die Voraussetzungen des Artikels 3
Kennzeichnungsbestimmungen in Anhang I Nr. 23 Abs. 2 dieser Richtlinie vorliegen. Schädlingsbekämp-
und 32 der Richtlinie 76/769/EWG die Kennzeich- fungsmittel sind im Hinblick auf die Eigenschaften
nungsbestimmungen des § 12 Abs. 9 und 10.“ nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 5, 9 und 10 ergänzend
nach Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG einzu-
stufen.
3. § 2 wird wie folgt geändert:
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend bei der
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: Ermittlung nach § 16 Abs. 1.“
aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. für bestimmte Stoffe, Zubereitungen und 7. § 5 wird wie folgt geändert:
Erzeugnisse, die nach Maßgabe der a) In Absatz 3 werden die Wörter „der Bekannt-
Richtlinien 76/769/EWG, 88/379/EWG machung nach § 4a Abs. 1“ durch die Wörter „An-
und 96/59/EG mit zusätzlichen Kenn- hang I der Richtlinie 67/548/EWG“ sowie die Wör-
zeichnungen zu versehen sind.“ ter „Anhang I Nr. 1“ durch die Wörter „Anhang VI
bb) Nummer 3 wird aufgehoben. der Richtlinie 67/548/EWG“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 1999 2061
b) In Absatz 4 werden die Wörter „der Bekannt- (3) Aerosolpackungen und deren Verpackungen
machung nach § 4a Abs. 1“ durch die Wörter „An- sind zusätzlich nach der Richtlinie 75/324/EWG zu
hang I der Richtlinie 67/548/EWG“ ersetzt. kennzeichnen.
(4) Behälter mit bestimmten gefährlichen Stoffen
8. § 6 wird wie folgt gefasst: und Zubereitungen, die für jedermann erhältlich sind,
„§ 6 müssen mit kindergesicherten Verschlüssen oder
fühlbaren Warnzeichen nach Artikel 22 Abs. 1 Buch-
Kennzeichnung von Stoffen stabe e und f der Richtlinie 67/548/EWG und Artikel 6
(1) Stoffe müssen nach Artikel 23, 24 Abs. 1 bis 4 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 88/379/EWG in Verbindung
und 6 Satz 1 und Anhang VI der Richtlinie 67/548/ mit den Richtlinien 90/35/EWG und 91/442/EWG aus-
EWG gekennzeichnet werden. Die in Anhang I dieser gestattet sein.
Richtlinie aufgeführten Stoffe sind mit den dort fest- (5) Behälter bis zu drei Liter Fassungsvermögen für
gelegten Angaben zu kennzeichnen. Die dort nicht Schädlingsbekämpfungsmittel, die nach § 7 Abs. 2
aufgeführten Stoffe sind entsprechend der Einstufung als sehr giftig, giftig oder ätzend zu kennzeichnen
nach § 4a Abs. 3 zu kennzeichnen. sind, müssen mit kindergesicherten Verschlüssen
(2) Stoffe, die nach § 5 Abs. 1 des Chemikalien- ausgestattet sein.
gesetzes von der Anmeldung ausgenommen und (6) Werden gefährliche Stoffe und Zubereitungen
deren Eigenschaften nicht hinreichend bekannt sind, nach § 10 Abs. 2 unverpackt in den Verkehr gebracht,
sind nach Artikel 13 Abs. 3 der Richtlinie 67/548/EWG ist jeder Liefereinheit eine Mitteilung für den Verwen-
zu kennzeichnen. Zusätzlich ist eine Kennzeichnung der mitzugeben, die eine vollständige Kennzeichnung
nach Absatz 1 anzubringen, soweit die Angaben be- enthält.
kannt sind.“
(7) Behälter, die gefährliche Stoffe oder Zubereitun-
gen enthalten und die für jedermann erhältlich sind,
9. § 7 wird wie folgt gefasst: dürfen
„§ 7 1. weder eine Form oder graphische Dekoration auf-
Kennzeichnung von Zubereitungen weisen, die die aktive Neugierde von Kindern
wecken oder fördern oder die beim Verbraucher zu
(1) Zubereitungen im Sinne der Richtlinie 88/379/
Verwechslung führen kann,
EWG müssen nach dieser Richtlinie mit Ausnahme
von deren Artikel 8 Abs. 4 und deren Artikel 9 gekenn- 2. noch Aufmachungen oder Bezeichnungen aufwei-
zeichnet werden. sen, die für Lebensmittel, Futtermittel, Arzneimittel
oder Kosmetika verwendet werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 müssen Schädlings-
bekämpfungsmittel im Sinne der Richtlinie 78/631/ (8) Dekontaminierte PCB-haltige Geräte im Sinne
EWG nach dieser Richtlinie mit Ausnahme von deren der Richtlinie 96/59/EG müssen nach dem Anhang
Artikel 7 Abs. 4 gekennzeichnet werden. dieser Richtlinie gekennzeichnet werden.
(3) Beabsichtigt der Hersteller oder Einführer von (9) Pentachlorphenol, seine Salze und Ester sowie
der in Artikel 7 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie Zubereitungen, die diese Stoffe enthalten, dürfen nur
88/379/EWG festgelegten Möglichkeit zur abwei- mit nachfolgender Aufschrift in den Verkehr gebracht
chenden Bezeichnung von gefährlichen Stoffen bei werden: „Nur für Fachleute im Bereich Forschung und
der Kennzeichnung von Zubereitungen Gebrauch zu Analyse“.
machen, hat er der Anmeldestelle nach dem Chemi- (10) Die Verpackung von Holzschutzmitteln nach
kaliengesetz die erforderlichen Informationen und Anhang IV Nr. 13, die mehr als 50 mg/kg (ppm)
Nachweise vorzulegen.“ Benzo(a)pyren enthalten, ist mit der Aufschrift „Ver-
wendung nur zur Druckimprägnierung mit Schluss-
10. Die §§ 8, 9 und 11 werden aufgehoben. vakuum von Bahnschwellen und Leitungsmasten“ zu
versehen.“
11. § 12 wird wie folgt gefasst:
„§ 12 12. § 13 wird aufgehoben.
Weitere Anforderungen an
die Kennzeichnung und Verpackung 13. § 14 wird wie folgt gefasst:
(1) Die Kennzeichnung gefährlicher Stoffe, Zuberei- „§ 14
tungen und Erzeugnisse ist in deutscher Sprache Sicherheitsdatenblatt
abzufassen. (1) Wer als Hersteller, Einführer oder erneuter Inver-
(2) Die in Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG ge- kehrbringer gefährliche Stoffe oder Zubereitungen in
nannten und mit einer Kennzeichnungsverpflichtung den Verkehr bringt, hat den Abnehmern spätestens
versehenen Stoffe und Zubereitungen müssen zu- bei der ersten Lieferung des Stoffes oder der Zu-
sätzlich nach den Maßgaben dieser Richtlinie ge- bereitung ein Sicherheitsdatenblatt nach Artikel 27
kennzeichnet werden. Der Inverkehrbringer hat die in der Richtlinie 67/548/EWG, Artikel 10 der Richtlinie
Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG genannten und 88/379/EWG sowie den Artikeln 1 und 3 der Richtlinie
mit einer Kennzeichnungsverpflichtung versehenen 91/155/EWG zu übermitteln. Das Sicherheitsdaten-
Erzeugnisse nach den Maßgaben dieser Richtlinie blatt ist an den Abnehmer kostenlos sowie in deut-
unverzüglich zu kennzeichnen. scher Sprache und mit Datum versehen abzugeben.
2062 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 1999
(2) Für Zubereitungen mit den in § 35 Abs. 3 ge- d) In Absatz 7 werden das Wort „Massengehalt“
nannten Krebs erzeugenden Stoffen ist ein Sicher- durch die Wörter „Massengehalt – bei gasförmigen
heitsdatenblatt nach Absatz 1 zu übermitteln, wenn Stoffen der Volumengehalt –“, sowie die Wörter
die Konzentration des Stoffes in der Zubereitung „der Bekanntmachung nach § 4a Abs. 1“ durch die
gleich oder größer als die dort genannte Konzentra- Wörter „Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG“ er-
tionsgrenze ist. setzt.
(3) Im Sicherheitsdatenblatt zu Mineralwolle (Ein-
trag „No. 650-016-00-2“ im Anhang I der Richtlinie 20. § 36 Abs. 6 Nr. 7 wird wie folgt geändert:
67/548/EWG) ist auf die besonderen Arbeitsschutz- a) In Satz 1 werden die Buchstaben a und b wie folgt
maßnahmen nach Anhang V Nr. 7 hinzuweisen, sofern gefasst:
die Mineralwolle in dessen Anwendungsbereich fällt.
„a) der Bezeichnung des Stoffes oder der Zube-
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht reitung und der Bestandteile der Zubereitung
1. für die Abgabe an den privaten Endverbraucher und
und b) der Gefahrensymbole und der dazugehörigen
2. für Schädlingsbekämpfungsmittel im Sinne der Gefahrenbezeichnungen“.
Richtlinie 78/631/EWG.“ b) In Satz 3 wird die Angabe „nach § 7 Abs. 1 Nr. 2“
gestrichen.
14. In § 15c Abs. 1 wird das Wort „fruchtschädigende“
durch das Wort „fortpflanzungsgefährdende“ ersetzt. 21. § 41 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 9 wird aufgehoben.
15. In § 16 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „Angaben b) Folgender Absatz 11 wird angefügt:
entsprechend Anhang I Nr. 5“ durch die Wörter „(11) Die zuständige Behörde kann verlangen,
„Angaben entsprechend Artikel 3 der Richtlinie dass ihr Sicherheitsdatenblätter nach § 14 vorge-
91/155/EWG“ ersetzt. legt werden.“
16. § 17 Abs. 3 wird wie folgt geändert: 22. In § 42 wird die Angabe „§§ 6, 7 und 9 Abs. 1 bis 6“
a) Die Angabe „§§ 6 bis 8“ wird durch die Angabe durch die Angabe „§§ 6 und 7“ ersetzt.
„§§ 6, 7 und 12“ ersetzt.
23. § 48 wird wie folgt gefasst:
b) Die Wörter „nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 und 4 sowie § 7
Abs. 1 Nr. 4 und 5“ werden gestrichen. „§ 48
Chemikaliengesetz –
17. In § 22 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 wird jeweils Kennzeichnung und Verpackung
das Wort „fruchtschädigenden“ durch das Wort „fort- Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 5
pflanzungsgefährdenden“ ersetzt. Buchstabe c des Chemikaliengesetzes handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig
18. § 23 Abs. 3 Buchstabe a und b wird wie folgt gefasst: 1. entgegen § 12 Abs. 2 Satz 2 ein dort genanntes
Erzeugnis nicht, nicht richtig, nicht vollständig
„a) der chemischen Bezeichnung des Stoffes oder
oder nicht rechtzeitig kennzeichnet,
der Zubereitung und der Bestandteile der Zube-
reitung, 2. entgegen § 14 Abs. 1 oder 2 ein Sicherheitsdaten-
blatt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
b) des Gefahrensymbols mit der zugehörigen Ge-
nicht rechtzeitig übermittelt,
fahrenbezeichnung“.
3. entgegen § 14 Abs. 3 einen Hinweis nicht, nicht
richtig oder nicht rechtzeitig gibt.“
19. § 35 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „der Be- 24. In § 49 Abs. 2 Nr. 1 wird die Angabe „oder Nr. 3.2
kanntmachung nach § 4a Abs. 1“ durch die Wörter Abs. 1, 2 oder 4“ gestrichen.
„Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG“ und die
Wörter „Anhang I Nr. 1.4.2.1“ durch die Wörter 25. § 50 Abs. 1 Nr. 10 wird aufgehoben.
„Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 werden das Wort „Massen- 26. § 53 wird aufgehoben.
gehalt“ durch die Wörter „Massengehalt – bei gas-
förmigen Stoffen der Volumengehalt –“, sowie die 27. § 54 wird wie folgt geändert:
Wörter „der Bekanntmachung nach § 4a Abs. 1“
durch die Wörter „Anhang I der Richtlinie 67/548/ a) Die Absätze 1, 3, 5 bis 9 und 11 bis 20 werden auf-
EWG“ ersetzt. gehoben.
c) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „der Be- b) Die bisherigen Absätze 2, 4, 10 und 21 werden
kanntmachung nach § 4a Abs. 1“ durch die Wörter Absätze 1 bis 4.
„Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG“ und die c) Im neuen Absatz 3 wird die Angabe „1. Januar
Wörter „Anhang I Nr. 1.4.2.2“ durch die Wörter 2000“ durch die Angabe „31. Dezember 2000“ er-
„Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG“ ersetzt. setzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 1999 2063
28. Anhang I wird wie folgt gefasst:
„Anhang I
In Bezug genommene Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften
1. Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften
für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABl. EG Nr. L 196 S. 1), zuletzt geändert
durch die Richtlinie 96/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. September 1996 (ABl. EG
Nr. L 236 S. 35), zuletzt angepasst durch die Richtlinie 98/98/EG der Kommission vom 15. Dezember 1998
(ABl. EG Nr. L 355 S. 1),
2. Richtlinie 88/379/EWG des Rates vom 7. Juni 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften
der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen (ABl. EG
Nr. L 187 S. 14), geändert durch Artikel 2 der Richtlinie 92/32/EWG des Rates vom 30. April 1992 (ABl. EG
Nr. L 154 S. 1), zuletzt angepasst durch die Richtlinie 96/65/EWG der Kommission vom 11. Oktober 1996 (ABl.
EG Nr. L 265 S. 15),
3. Richtlinie 76/769/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften
der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher
Stoffe und Zubereitungen (ABl. EG Nr. L 262 S. 201), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/56/EG des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 1997 (ABl. EG Nr. L 333 S. 1), zuletzt angepasst durch die
Richtlinie 97/64/EG der Kommission vom 10. November 1997 (ABl. EG Nr. L 315 S. 3),
4. Richtlinie 78/631/EWG des Rates vom 26. Juni 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen (Schädlingsbekämpfungsmittel)
(ABl. EG Nr. L 206 S. 13), geändert durch die Richtlinie 81/187/EWG des Rates vom 26. März 1981 (ABl. EG
Nr. L 88 S. 29), angepasst durch die Richtlinie 84/291/EWG der Kommission vom 18. April 1984 (ABl. EG
Nr. L 144 S. 1),
5. Richtlinie 75/324/EWG des Rates vom 20. Mai 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
über Aerosolpackungen (ABl. EG Nr. L 147 S. 40), geändert durch Anhang III der Richtlinie 80/232/EWG des
Rates vom 15. Januar 1980 (ABl. EG Nr. L 51 S. 1), angepasst durch die Richtlinie 94/1/EG der Kommission vom
6. Januar 1994 (ABl. EG Nr. L 23 S. 28),
6. Richtlinie 90/35/EWG der Kommission vom 19. Dezember 1989 zur Festlegung gemäß Artikel 6 der Richtlinie
88/379/EWG der Kategorien von Zubereitungen, deren Verpackungen mit kindergesicherten Verschlüssen
versehen sein und/oder ein fühlbares Warnzeichen tragen müssen (ABl. EG Nr. L 19 S. 14),
7. Richtlinie 91/442/EWG der Kommission vom 23. Juli 1991 über gefährliche Zubereitungen, deren Verpackungen
mit kindergesicherten Verschlüssen versehen sein müssen (ABl. EG Nr. L 238 S. 25), geändert durch die Richt-
linie 96/65/EG der Kommission vom 11. Oktober 1996 (ABl. EG Nr. L 265 S. 15),
8. Richtlinie 91/155/EWG der Kommission vom 5. März 1991 zur Festlegung der Einzelheiten eines besonderen
Informationssystems für gefährliche Zubereitungen gemäß Artikel 10 der Richtlinie 88/379/EWG des Rates (ABl.
EG Nr. L 76 S. 35), geändert durch die Richtlinie 93/112/EG der Kommission vom 10. Dezember 1993 (ABl. EG
Nr. L 314 S. 38),
9. Richtlinie 96/59/EG des Rates vom 16. September 1996 über die Beseitigung polychlorierter Biphenyle und
polychlorierter Terphenyle (PCB/PCT) (ABl. EG Nr. L 243 S. 31).“
29. Die Anhänge II und III werden aufgehoben.
30. In Anhang IV Nr. 1 wird in Abs. 2 folgende Nr. 7 angefügt:
„7. die Verwendung von vor dem 31. Dezember 1994 hergestellten Acetylenflaschen mit chrysotilhaltigen porösen
Massen bis zum Ende ihrer Lebensdauer, wenn eine Exposition der Arbeitnehmer ausgeschlossen ist.“
31. In Anhang IV Nr. 21 Abs. 1 werden vor dem Wort „Verarbeitung“ die Wörter „Herstellung oder“ eingefügt und die
Wörter „hergestellt oder“ gestrichen.
Artikel 2 (BGBl. I S. 1195), die zuletzt durch § 36 des Gesetzes
Änderungen anderer Verordnungen vom 1. Juli 1998 (BGBl. I S. 1752) geändert worden ist,
wird wie folgt gefasst:
1. In § 4 Abs. 1 Nr. 1 der Gesundheitsschutz-Bergverord-
nung vom 31. Juli 1991 (BGBl. I S. 1751), die zuletzt „(5) Arzneimittel mit gefährlichen physikalischen
durch Artikel 3 Nr. 7 der Verordnung vom 26. Oktober Eigenschaften, die keine Fertigarzneimittel sind, sind
1993 (BGBl. I S. 1782, 2049) geändert worden ist, wird in entsprechender Anwendung der Gefahrstoffver-
das Wort „fruchtschädigenden“ durch das Wort „fort- ordnung mit einem Gefahrensymbol, der Gefahren-
pflanzungsgefährdenden“ ersetzt. bezeichnung, den Hinweisen auf die besonderen
2. § 14 Abs. 5 der Apothekenbetriebsordnung in der Fas- Gefahren und den Sicherheitsratschlägen zu kenn-
sung der Bekanntmachung vom 26. September 1995 zeichnen.“
2064 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 1999
3. Die Bedarfsgegenständeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezember 1997 (BGBl. 1998 I
S. 5), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. November 1998 (BGBl. I S. 3492), wird wie folgt geändert:
a) In der Anlage 1 Nr. 5 Spalte 3 wird die Angabe „§ 4a oder § 4b“ gestrichen.
b) In der Anlage 9 werden folgende Nummern angefügt:
„2. Textilien mit einem Massengehalt „Enthält Formaldehyd. Es wird Bedarfsgegenstand oder Ver-
von mehr als 0,15 vom Hundert empfohlen, das Kleidungsstück packung oder Etikett, das sich auf
an freiem Formaldehyd, die beim zur besseren Hautverträglichkeit dem Bedarfsgegenstand oder
bestimmungsgemäßen Gebrauch vor dem ersten Tragen zu seiner Verpackung befindet
mit der Haut in Berührung kom- waschen.“
men und mit einer Ausrüstung
versehen sind
3. Reinigungs- und Pflegemittel, die „Enthält Formaldehyd.“ Bedarfsgegenstand oder Ver-
für den häuslichen Bedarf packung oder Etikett, das sich auf
bestimmt sind, mit einem Massen- dem Bedarfsgegenstand oder
gehalt von mehr als 0,1 vom Hun- seiner Verpackung befindet“.
dert Formaldehyd
4. In § 6 Abs. 3 der Zusatzstoff-Verkehrsverordnung vom c) Im Anhang wird in Abschnitt 20
29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230, 269) wird die Angabe
aa) in der Spalte 1 der Satz 2 gestrichen,
„Anhang I Nr. 1.2 bis 1.4“ gestrichen.
bb) in der Spalte 2 die Nummer 2 wie folgt gefasst:
5. Die Emissionserklärungsverordnung vom 12. Dezem-
„2. Stoffe und Zubereitungen, die Stoffe nach
ber 1991 (BGBl. I S. 2213), geändert durch Artikel 3
Spalte 1 enthalten, die die Konzentrations-
Nr. 4 der Verordnung vom 26. Oktober 1993 (BGBl. I
grenzen, wie sie in Spalte 2 der Nummern
S. 1782, 2049), wird wie folgt geändert:
29 bis 31 des Anhangs I der in Spalte 1
a) In § 4 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort „sechs“ durch genannten Richtlinie festgelegt sind, errei-
das Wort „zwölf“ ersetzt. chen oder überschreiten,“.
b) In § 5 Satz 1 wird das Wort „zwei“ durch das Wort
„vier“ ersetzt.
7. Die Chemikalien-Straf- und Bußgeldverordnung vom
c) Die Erläuterungen zu den Anhängen 1 und 2 werden 25. April 1996 (BGBl. I S. 662) wird wie folgt geändert:
wie folgt geändert:
a) § 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Abschnitt „Zu Position Gehandhabte
Stoffe“ wird Satz 3 gestrichen. aa) Nummer 3 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
bb) In dem Abschnitt „Zu Positionen Emissions- „b) sich die Zusammensetzung der betreffen-
verursachende Betriebsvorgänge und Emissio- den Zubereitung in einem solchen Maße
nen“ wird Satz 4 wie folgt gefasst: geändert hat, dass auch eine Änderung
„Der Abgasstrom und die Massenkonzentra- ihrer Kennzeichnung nach § 13 Abs. 1,
tion sind trocken für den Normzustand (273 K, auch in Verbindung mit Abs. 2, des Chemi-
1.013 hPa) anzugeben.“ kaliengesetzes, jeweils in Verbindung mit
§ 5 Abs. 1 Satz 1, § 6 oder § 7 Abs. 1 oder 2
cc) Die Fußnote 1 ist wie folgt zu fassen: der Gefahrstoffverordnung erforderlich ist,“.
„ 1) Es gelten die Begriffsbestimmungen des
bb) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
§ 4 der Gefahrstoffverordnung.“
„5. entgegen Artikel 7 Abs. 1 in Verbindung mit
6. Die Chemikalien-Verbotsverordnung in der Fassung § 13 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2,
der Bekanntmachung vom 19. Juli 1996 (BGBl. I des Chemikaliengesetzes, jeweils in Ver-
S. 1151), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verord- bindung mit § 5 Abs. 1 Satz 1, § 6, § 7
nung vom 22. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3956), wird Abs. 1 oder 2 oder § 10 Abs. 1 oder 3 der
wie folgt geändert: Gefahrstoffverordnung, eine zur Ausfuhr
a) In § 3 Abs. 4 Satz 3 wird nach Nummer 3 folgende bestimmte gefährliche Chemikalie nicht
Nummer 3a eingefügt: oder nicht in der vorgesehenen Weise ver-
packt oder kennzeichnet.“
„3a. Klebstoffe, Mehrkomponentenkleber und
Mehrkomponenten-Reparaturspachtel, die auf b) § 5 Nr. 5 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
Grund ihrer Zusammensetzung nach der „c) eine Änderung der vorläufigen Kennzeichnung
Gefahrstoffverordnung mit dem Gefahren- nach Maßgabe der Richtlinie 67/548/EWG des
symbol O (Brand fördernd) zu kennzeichnen Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der
sind, sowie“. Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die
b) Im Anhang werden in Abschnitt 5 Spalte 2 Nr. 2 Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung
Satz 1 vor den Wörtern „mit dem R-Satz 65“ die gefährlicher Stoffe (ABl. EG Nr. L 196 S. 1)
Wörter „nach den Kriterien der Richtlinie 98/98/EG in der jeweils geltenden im Amtsblatt der
vom 15. Dezember 1998 (ABl. EG L 355 S. 1)“ ein- Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten
gefügt. Fassung oder“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 1999 2065
8. Die Verpackungsverordnung vom 21. August 1998 als zehn Beschäftigten eine Ausnahme von der
(BGBl. I S. 2379) wird wie folgt geändert: Pflicht zur Dokumentation der Gefährdungsbeurtei-
a) § 3 Abs. 6 Nr. 2 und 3 werden wie folgt gefasst: lung erteilen. Satz 1 gilt nicht für gezielte Tätigkeiten
mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppen
„2. Pflanzenschutzmittel im Sinne des § 2 Nr. 9 des 3 oder 4 sowie für nicht gezielte Tätigkeiten mit ver-
Pflanzenschutzgesetzes, die gleichbarer Gefährdung.“
a) als sehr giftig, giftig, ätzend, Brand fördernd c) In § 15 Abs. 1 Satz 3 wird das Wort „anordnen“
oder hoch entzündlich nach der Gefahr- durch das Wort „festsetzen“ ersetzt.
stoffverordnung oder
d) In Anhang IV Spalte 1 Buchstabe b) wird das Wort
b) als gesundheitsschädlich und mit dem „Medizinprodukteherstellung“ durch die Wörter
R-Satz R 40, R 62 oder R 63 nach der „Medizinprodukte- und Arzneimittelherstellung“ er-
Gefahrstoffverordnung setzt.
gekennzeichnet sind,
3. Zubereitungen von Diphenylmethan-4,4‘-diiso-
cyanat (MDI), soweit diese als gesundheits-
schädlich und mit dem R-Satz R 42 nach der Artikel 3
Gefahrstoffverordnung zu kennzeichnen sind Neufassung der Gefahrstoffverordnung
und in Druckgaspackungen in Verkehr ge- Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung
bracht werden.“ kann den Wortlaut der Gefahrstoffverordnung in der vom
Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im
9. Die Biostoffverordnung vom 27. Januar 1999 (BGBl. I Bundesgesetzblatt bekannt machen.
S. 50) wird wie folgt geändert:
a) In § 13 Abs. 1 Satz 1 ist die Angabe „Risikogruppe 3
oder 4“ durch die Angabe „Risikogruppe 2, 3
oder 4“ zu ersetzen. Artikel 4
b) § 14 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: Inkrafttreten
„(2) Die zuständige Behörde kann auf schriftlichen Diese Verordnung tritt am ersten Tage des dritten auf
Antrag des Arbeitgebers für Betriebe mit weniger die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 18. Oktober 1999
Der Bund eskanzler
Gerhard Sc hröd er
Der Bund esminist er
für Arb eit und Sozialord nung
Walt er Riest er
Der Bund esminist er
f ür Um w elt , Nat ursc hut z und Reak t o rsic herheit
J ürg en Trit t in
Die Bund esminist erin für Gesund heit
And rea Fisc her
Der Bund esminist er
f ür Wirt sc haf t und Tec hno lo g ie
Werner M üller
2066 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 1999
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung
zum Fachangestellten für Bürokommunikation/zur Fachangestellten für Bürokommunikation
Vom 21. Oktober 1999
Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Gestaltung mit Hilfe einer alphanummerischen
Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 Tastatur unter Berücksichtigung von automati-
(BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 35 der Verord- sierter Textverarbeitung.“
nung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert
b) In Nummer 2 wird die Zahl „45“ durch die Zahl „65“
worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständig-
ersetzt.
keitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I
S. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Oktober
1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet das Bundesministerium 2. § 11 wird wie folgt geändert:
des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
für Bildung und Forschung:
„Übergangsregelungen“.
b) Der bisherige Text wird Absatz 1.
Artikel 1
c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
Die Verordnung über die Berufsausbildung zum Fach-
angestellten für Bürokommunikation/zur Fachangestell- „(2) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die am
ten für Bürokommunikation vom 12. März 1992 (BGBl. I 1. November 1999 bestehen, sind bis zum 31. De-
S. 507) wird wie folgt geändert: zember 1999 die bis zum 31. Oktober 1999 gelten-
den Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn,
1. § 9 Abs. 5 Satz 1 wird wie folgt geändert: die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung
der vom 1. November 1999 an geltenden Vorschrif-
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ten. Für Wiederholungs- oder Ergänzungsprüfun-
„1. Prüfungsfach Textverarbeitung: gen nach diesem Termin sind diejenigen Vorschrif-
In 55 Minuten soll der Prüfling eine praxis- ten zugrunde zu legen, auf deren Basis die erste
bezogene Aufgabe zur Textformulierung und Prüfung vorgenommen worden ist.“
-gestaltung einschließlich der formgerechten
Briefgestaltung bearbeiten und dabei zeigen, 3. In der Anlage I zu § 4 werden in Spalte 3 der Num-
dass er grundlegende Fertigkeiten und Kennt- mer 5.3 die Buchstaben d und e gestrichen.
nisse in diesem Gebiet erworben hat. Die Auf-
gabe zur Textformulierung und -gestaltung um-
Artikel 2
fasst die Konzipierung eines Textes nach stich-
wortartigen Angaben und die Erstellung und Diese Verordnung tritt am 1. November 1999 in Kraft.
Berlin, den 21. Oktober 1999
Der Bund esminist er d es Innern
In Vertretung
Brigit t e Zyp ries
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 1999 2067
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung
zum Kaufmann für Bürokommunikation/zur Kauffrau für Bürokommunikation
Vom 22. Oktober 1999
Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Personalverwaltung in Betracht. Die Aufgabe ge-
Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 mäß Buchstabe a umfasst die Konzipierung eines
(BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 35 der Verord- Textes nach stichwortartigen Angaben und die
nung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert Erstellung und Gestaltung mit Hilfe einer alpha-
worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständig- nummerischen Tastatur unter Berücksichtigung
keitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I von automatisierter Textverarbeitung.“
S. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Oktober
1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet das Bundesministerium 2. § 10 wird wie folgt geändert:
für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
Bundesministerium für Bildung und Forschung:
„Übergangsregelungen“.
Artikel 1 b) Der bisherige Text wird Absatz 1.
Die Verordnung über die Berufsausbildung zum Kauf- c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
mann für Bürokommunikation/zur Kauffrau für Bürokom- „Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkraft-
munikation vom 13. Februar 1991 (BGBl. I S. 436) wird wie treten dieser Verordnung bestehen, sind bis zum
folgt geändert: 31. Dezember 1999 die bisherigen Vorschriften wei-
ter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien
1. § 8 Abs. 5 Satz 1 wird wie folgt geändert: vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser
Nummer 1 wird wie folgt gefasst: Verordnung. Für Wiederholungs- oder Ergänzungs-
prüfungen nach diesem Termin sind diejenigen Vor-
„ 1. Prüfungsfach Informationsverarbeitung:
schriften zugrunde zu legen, auf deren Basis die
In 105 Minuten soll der Prüfling je eine praxisbezo- erste Prüfung vorgenommen worden ist.“
gene Aufgabe
a) zur Textformulierung und -gestaltung; zur form- 3. In der Anlage I zu § 4 wird die Spalte 3 in Nummer 4.2
gerechten Briefgestaltung und wie folgt geändert:
b) zur Aufbereitung und Darstellung statistischer a) Die Buchstaben a und b werden gestrichen.
Daten b) Die bisherigen Buchstaben c bis g werden die
bearbeiten und dabei zeigen, dass er grundlegende Buchstaben a bis e.
Fertigkeiten und Kenntnisse von Bürokommunika-
tionstechniken erworben hat. Für die Aufgaben
kommen insbesondere die Gebiete Bürowirtschaft Artikel 2
und Statistik, Aufgaben des bereichsbezogenen Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
Rechnungswesens und der bereichsbezogenen in Kraft.
Berlin, den 22. Oktober 1999
Der Bund esminist er
f ür Wirt sc haf t und Tec hno lo g ie
In Vertretung des Staatssekretärs
Homann
2068 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 1999
Verordnung
über das Verfahren der Schlichtungsstellen für Überweisungen
(Schlichtungsstellenverfahrensverordnung – SchlichtVerfVO)
Vom 27. Oktober 1999
Auf Grund von § 29 Abs. 2 des AGB-Gesetzes vom (3) Ein Schlichter darf nicht in Streitfällen tätig werden,
9. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3317), der durch Artikel 2 an deren Abwicklung er selbst beteiligt war. Hierüber ent-
Abs. 2 Nr. 4 des Gesetzes vom 21. Juli 1999 (BGBl. I scheidet seine Vertretung.
S. 1642) eingefügt worden ist, verordnet das Bundes- (4) Der Schlichter ist zur Verschwiegenheit verpflichtet.
ministerium der Justiz:
§3
§1
Ablehnung einer Schlichtung
Einrichtung der
Schlichtungsstellen, Tätigkeitsbericht Der Schlichter lehnt die Schlichtung durch eine schrift-
liche Mitteilung an den Beschwerdeführer ab, wenn
(1) Die Deutsche Bundesbank macht im Bundesanzei-
ger bekannt, bei welcher ihrer Dienststellen Schlichtungs- 1. der Beschwerdegegenstand bereits bei einem Gericht
stellen nach § 29 des AGB-Gesetzes eingerichtet sind. anhängig ist, in der Vergangenheit anhängig war oder
Werden mehrere Stellen eingerichtet, ist auch mitzuteilen, von dem Beschwerdeführer während des Schlich-
welche Stelle für welche Schlichtungsangelegenheit zu- tungsverfahrens anhängig gemacht wird,
ständig ist. Die Anschriften der Stellen sind anzugeben. 2. die Streitigkeit durch außergerichtlichen Vergleich bei-
gelegt ist,
(2) Jede Schlichtungsstelle ist mit einem oder mehreren
Schlichtern zu besetzen, die aus dem Kreise der Bediens- 3. ein Antrag auf Prozesskostenhilfe abgewiesen worden
teten der Deutschen Bundesbank berufen werden, zum ist, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aus-
Richteramt oder zum höheren Bankdienst befähigt sind sicht auf Erfolg bietet,
und allein tätig werden. Für jeden Schlichter ist ein 4. die Angelegenheit bereits Gegenstand eines Schlich-
Schlichter als Vertretung zu bestellen. Werden in einer tungsvorschlags oder eines Schlichtungsverfahrens
Schlichtungsstelle mehrere Schlichter eingesetzt, ist min- einer Schlichtungsstelle nach § 29 des AGB-Gesetzes
destens vor jedem Geschäftsjahr die Geschäftsverteilung oder einer anderen Gütestelle, die Streitbeilegung be-
festzulegen. Eine Änderung der Geschäftsverteilung ist treibt, ist oder
während des Geschäftsjahres nur aus besonderem Grund
5. der Anspruch bei Erhebung der Kundenbeschwerde
zulässig.
bereits verjährt war und der Beschwerdegegner sich
(3) Jede Schlichtungsstelle hat eine Geschäftsstelle. auf Verjährung beruft.
(4) Die Schlichtungstelle veröffentlicht einmal im Jahr Der Schlichter soll die Schlichtung ablehnen, wenn die
einen Tätigkeitsbericht. Schlichtung die Klärung einer grundsätzlichen Rechts-
frage beeinträchtigen würde.
§2
Auswahl und §4
Unabhängigkeit der Schlichter Erhebung und Behandlung
(1) Die Schlichter werden von der zuständigen Stelle der der Kundenbeschwerde
Deutschen Bundesbank bestellt. Vor ihrer Bestellung teilt (1) Die Kundenbeschwerde ist schriftlich unter kurzer
die Deutsche Bundesbank den Verbänden der an dem Schilderung des Sachverhalts und unter Beifügung der
Verfahren teilnehmenden Kreditinstitute (§ 675a Abs. 1 zum Verständnis der Beschwerde erforderlichen Unterla-
und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) und der Arbeits- gen zu erheben. Der Beschwerdeführer hat zu versichern,
gemeinschaft der Verbraucherverbände die Namen und dass er in der Streitigkeit noch kein Gericht, keine Streit-
den beruflichen Werdegang der als Schlichter vorge- schlichtungsstelle und keine Gütestelle, die Streitbei-
sehenen Personen mit. Wenn innerhalb von zwei Mona- legung betreibt, angerufen und auch keinen außergericht-
ten schriftlich keine Tatsachen vorgetragen werden, wel- lichen Vergleich mit dem Beschwerdegegner abgeschlos-
che die Qualifikation oder Unparteilichkeit des vorgese- sen hat. Der Beschwerdeführer kann sich im Verfahren
henen Schlichters in Frage stellen, werden diese für die vertreten lassen.
Dauer von drei Jahren zu Schlichtern bestellt. Ihre Bestel- (2) Die Geschäftsstelle der Schlichtungsstelle bestätigt
lung kann wiederholt werden. dem Antragsteller den Eingang seiner Kundenbeschwerde
(2) Die Schlichter sind in dieser Eigenschaft unabhängig und leitet sie den beteiligten Kreditinstituten zur Stellung-
und an Weisungen nicht gebunden. Sie können durch die nahme zu, die sich innerhalb eines Monats ab Zugang zu
zuständige Stelle der Deutschen Bundesbank von ihrem der Kundenbeschwerde äußern müssen; die Frist kann um
Amt nur abberufen werden, wenn Tatsachen vorliegen, die einen Monat verlängert werden. Die eingehenden Stellung-
eine unabhängige Erledigung der Schlichtertätigkeit nicht nahmen werden dem Beschwerdeführer durch die Ge-
mehr erwarten lassen, wenn der Schlichter nicht nur vor- schäftsstelle mit der Anheimgabe zugeleitet, sich inner-
übergehend an der Wahrnehmung seines Amts gehindert halb eines Monats ab Zugang dazu zu äußern, wenn der
ist oder wenn ein vergleichbar wichtiger Grund gegeben Beschwerdegegner der Kundenbeschwerde nicht ab-
ist. helfen will. Müsste eine Ablehnungsmitteilung nach § 3
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 1999 2069
ergehen oder fehlen Unterlagen oder Ausführungen, weist Nichtannahme berechtigt sind, die Gerichte anzurufen.
die Geschäftsstelle den Beschwerdeführer hierauf hin und Nach Ablauf der Frist teilt die Geschäftsstelle den Betei-
gibt ihm in geeigneten Fällen Gelegenheit, den Mangel ligten das Ergebnis unter Angabe der Beteiligten und des
innerhalb eines Monats abzustellen. Verfahrensgegenstands mit. Mit dieser Mitteilung ist das
(3) Die Geschäftsstelle legt den Vorgang nach Ablauf Verfahren bei der Schlichtungsstelle beendet.
der in Absatz 2 bezeichneten Fristen dem zuständigen
Schlichter vor, sofern der Beschwerdegegner der Kun- §6
denbeschwerde nicht abhilft oder sich diese nicht in sons- Kosten des Verfahrens
tiger Weise erledigt. und der Schlichtungsstelle
(1) Das Verfahren vor der Schlichtungsstelle ist kosten-
§5 frei. Auslagen werden nicht erstattet. Der Schlichtungs-
Schlichtungsvorschlag vorschlag kann einen Vorschlag zur Übernahme von Kos-
ten enthalten, wenn dies zur angemessenen Beilegung
(1) Wenn der Schlichter eine weitere Aufklärung des des Streits der Beteiligten geboten erscheint.
Sach- und Streitstandes für geboten hält, kann er eine
ergänzende Stellungnahme oder Auskunft der Beteiligten (2) Die Kosten der Schlichtungsstelle werden nach einer
einholen. Eine Beweisaufnahme führt er nicht durch, es sei noch zu treffenden Regelung durch die Deutsche Bundes-
denn, der Beweis kann durch die Vorlage von Urkunden bank eingezogen.
angetreten werden. (3) Absatz 2 gilt nicht für Kreditinstitute, für welche die
(2) Der Schlichter unterbreitet nach Lage der Akten Schlichtung auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 29
einen schriftlichen Schlichtungsvorschlag. Der Schlich- Abs. 3 des AGB-Gesetzes durch eine andere Stelle er-
tungsvorschlag besteht aus dem Vorschlag, wie der Streit folgt.
der Beteiligten auf Grund der Rechtslage unter Berück- §7
sichtigung von Treu und Glauben angemessen beigelegt
werden kann, und einer Begründung, in welcher der Vor- Inkrafttreten, Übergangsregelung
schlag kurz und verständlich erläutert wird. (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkün-
(3) Der Schlichtungsvorschlag kann innerhalb von sechs dung in Kraft.
Wochen ab Zugang durch eine schriftliche Mitteilung an (2) Die bisher in der Schlichtungsstelle bei der Deut-
die Geschäftsstelle der Schlichtungsstelle angenommen schen Bundesbank tätigen Schlichter bleiben bis zu ihrer
werden. Die Beteiligten sind hierauf sowie darauf hinzu- Wiederbestellung nach dieser Verordnung oder der Be-
weisen, dass sie zur Annahme nicht verpflichtet und bei stellung neuer Schlichter im Amt.
Berlin, den 27. Oktober 1999
Die Bund esminist erin d er Just iz
Däub ler- Gmelin
2070 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 1999
Erste Verordnung
zur Änderung pflanzenschutzrechtlicher Verordnungen
Vom 27. Oktober 1999
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft 4. Mitteilungen über Ausnahmen, die nach § 14 Abs.1
und Forsten verordnet auf Grund oder 2 oder § 14a Abs. 1 genehmigt worden sind.”
– des § 3 Abs. 1 Nr. 1, 2, 8 bis 14, auch in Verbindung mit
§ 42 Satz 1, des § 4 Satz 1 und 2 Nr. 1 und 2 Buch- 2. Anlage 4 wird wie folgt geändert:
stabe a bis d und des § 38b Satz 2 des Pflanzenschutz- a) In Teil I Abschnitt A Nr. 1.6 wird in der Position „Ein-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom und mehrjährige Pflanzen, außer Süßgräser (Grami-
14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527, 3512), neae), mit Ursprung in Drittländern, außereuropä-
– des § 3 Abs.1 Nr. 3, 6 und 16, auch in Verbindung mit ische Länder und Mittelmeerländer“ in Spalte 1 das
§ 42 Satz 1 des Pflanzenschutzgesetzes, im Einverneh- Wort „mehrjährige“ durch das Wort „zweijährige“
men mit den Bundesministerien für Arbeit und Sozial- ersetzt.
ordnung, für Gesundheit und für Umwelt, Naturschutz b) Teil II Abschnitt B Nr. 1.2.2 wird in der Position
und Reaktorsicherheit sowie „Luzerne (Medicago sativa L.)“ in Spalte 2 Satz 2
– des § 7 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 des Pflanzenschutz- Buchstabe b Doppelbuchstabe cc das Wort „ver-
gesetzes in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständig- triebenen“ durch das Wort „vertriebenem“ ersetzt.
keitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I
S. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Oktober 3. Anlage 6 wird wie folgt geändert:
1998 (BGBl. I S. 3288) im Einvernehmen mit den Bun- a) In Teil IV Abschnitt E wird in der Position „Ge-
desministerien für Wirtschaft und Technologie, für brauchte Landmaschinen und Geräte“ in Spalte 1
Arbeit und Sozialordnung, für Gesundheit und für Um- die Angabe „1.“ gestrichen.
welt, Naturschutz und Reaktorsicherheit:
b) In Teil V Nr. 1 werden in der Position „Dendroctonus
micans Kugelan (Riesenbastkäfer)“ in Spalte 2 die
Worte „West Yorshire“ durch die Worte „West
Artikel 1
Yorkshire“ ersetzt.
Änderung der Pflanzenbeschauverordnung
c) Die nach Teil V aufgeführten Fußnoten werden wie
Die Pflanzenbeschauverordnung vom 10. Mai 1989 folgt geändert:
(BGBl. I S. 905), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Ver-
aa) In der Fußnote 5 werden die Worte „West Yor-
ordnung vom 5. Mai 1999 (BGBl. I S. 855), wird wie folgt
shire“ durch die Worte „West Yorkshire“ er-
geändert:
setzt.
bb) In der Fußnote 6 wird das Wort „Zollbrief“ durch
1. § 14b wird wie folgt gefasst: das Wort „Zolltarif“ ersetzt.
„Der Biologischen Bundesanstalt für Land- und Forst-
wirtschaft wird die Befugnis zum Verkehr mit der Kom-
Artikel 2
mission der Europäischen Gemeinschaft oder den
zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten in fol- Änderung der Sechsten Verordnung
genden Fällen übertragen: zur Änderung der Pflanzenbeschauverordnung
1. Mitteilungen und Angaben über das Auftreten und Artikel 2 Abs. 2 der Sechsten Verordnung zur Änderung
den Verdacht des Auftretens von Schadorganismen der Pflanzenbeschauverordnung vom 5. Mai 1999 (BGBl. I
sowie über die Durchführung der Maßnahmen zur S. 855) wird aufgehoben.
Verhinderung der Gefahr ihrer Einschleppung oder
Ausbreitung, Artikel 3
2. Mitteilungen über Beanstandungen bei Sendungen Änderung sonstiger Rechtsverordnungen
von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder sonstigen
Gegenständen oder von Schadorganismen aus 1. In § 6 Abs. 2 der Verordnung zur Bekämpfung der
einem Drittland, wenn die Sendung zurückgewie- Scharkakrankheit vom 7. Juni 1971 (BGBl. I S. 804), die
sen oder vernichtet worden ist, eine Quarantäne- zuletzt durch Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung vom
maßnahme auferlegt, die Entfernung des Befalls- 10. November 1992 (BGBl. I S. 1887) geändert worden
gegenstandes aus der Sendung oder die Behand- ist,
lung der Ware angeordnet worden ist, 2. in § 10 Abs. 2 der Verordnung zur Bekämpfung der
3. Mitteilungen über Beanstandungen bei Sendungen San-José-Schildlaus vom 20. April 1972 (BGBl. I
von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder sonstigen S. 629), die zuletzt durch Artikel 3 Abs. 2 der Verord-
Gegenständen aus einem Mitgliedstaat, wenn die nung vom 10. November 1992 (BGBl. I S. 1887) geän-
Sendung nicht von einem Pflanzenpass nach § 13c dert worden ist,
oder 13j begleitet gewesen ist oder Maßnahmen 3. in § 5 Abs. 2 der Verordnung zur Bekämpfung der Blau-
nach § 13g angeordnet worden sind, schimmelkrankheit des Tabaks vom 13. April 1978
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 1999 2071
(BGBl. I S. 502), die zuletzt durch Artikel 3 Abs. 4 der letzt durch die Verordnung vom 24. Januar 1997 (BGBl. I
Verordnung vom 10. November 1992 (BGBl. I S. 1887) S. 60) geändert worden ist,
geändert worden ist, wird jeweils die Angabe „§ 40 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b
4. in § 10 Abs. 2 der Feuerbrandverordnung vom 20. De- des Pflanzenschutzgesetzes” durch die Angabe „§ 40
zember 1985 (BGBl. I S. 2551), die zuletzt durch Arti- Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c des Pflanzenschutzgesetzes”
kel 3 Abs. 5 der Verordnung vom 10. November 1992 ersetzt.
(BGBl. I S. 1887) geändert worden ist,
5. in § 5 Abs. 2 der Verordnung zur Bekämpfung von Nel- Artikel 4
kenwicklern vom 3. Mai 1976 (BGBl. I S. 1149), die
Neubekanntmachungserlaubnis
zuletzt durch Artikel 3 Abs. 3 der Verordnung vom
10. November 1992 (BGBl. I S. 1887) geändert worden Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft
ist, und Forsten kann den Wortlaut der Pflanzenbeschau-
verordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung
6. in § 7 Abs. 2 der Reblausverordnung vom 27. Juli 1988
an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt
(BGBl. I S. 1203), die durch Artikel 3 Abs. 7 der Verord-
machen.
nung vom 10. November 1992 (BGBl. I S. 1887) geän-
dert worden ist,
7. in § 4 Abs. 2 der Bienenschutzverordnung vom 22. Juli Artikel 5
1992 (BGBl. I S. 1410) sowie Inkrafttreten
8. in § 8 Abs. 2 der Pflanzenschutz-Anwendungsverord- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
nung vom 10. November 1992 (BGBl. I S. 1887), die zu- in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 27. Oktober 1999
Der Bund esminist er
f ü r Er n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Fo r s t e n
Karl- Heinz Funk e
2072 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 1999
Bekanntmachung
eines Beschlusses des Deutschen Bundestages vom 1. Oktober 1999
zur Änderung der Richtlinien zur Überprüfung auf eine
Tätigkeit oder politische Verantwortung für das Ministerium
für Staatssicherheit/Amt für Nationale Sicherheit
der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik
Vom 7. Oktober 1999
Die Richtlinien zur Überprüfung auf eine Tätigkeit oder politische Verant-
wortung für das Ministerium für Staatssicherheit/Amt für Nationale Sicherheit
der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik gemäß §§ 44b des
Abgeordnetengesetzes vom 13. Dezember 1991 (BGBl. 1992 I S. 76), für die
14. Wahlperiode übernommen durch Beschluss des Deutschen Bundestages
vom 26. Oktober 1998, werden wie folgt geändert:
1. Nach Nummer 1 der Richtlinien wird folgende Nummer 2 eingefügt:
„2. Das betroffene Mitglied kann Einsicht in die beim 1. Ausschuss be-
findlichen Unterlagen verlangen. Es kann sich einer Vertrauensperson
bedienen.
Im übrigen dürfen Einsicht in die zu den Überprüfungsverfahren geführten
Akten des 1. Ausschusses nur die Ausschussmitglieder sowie die mit der
Bearbeitung der Vorgänge befassten Sekretariatsmitarbeiter nehmen.
Bei den Beratungen des 1. Ausschusses zu den Überprüfungsverfahren
ist das Zutrittsrecht für Mitglieder des Bundestages auf die ordentlichen
Ausschussmitglieder und deren Stellvertreter beschränkt. Der 1. Aus-
schuss kann im Einzelfall Ausnahmen beschließen.“
2. Nummer 2 der Richtlinien wird Nummer 3.
3. Nummer 3 der Richtlinien wird Nummer 4.
4. Nummer 4 der Richtlinien wird Nummer 5 und erhält folgende Fassung:
„5. Vor Abschluss der Feststellungen gemäß Nummer 4 sind die Tatsachen
dem betroffenen Mitglied des Bundestages zu eröffnen und mit ihm zu
erörtern.
Der Vorsitzende des 1. Ausschusses unterrichtet den Präsidenten des
Deutschen Bundestages und den Vorsitzenden derjenigen Fraktion oder
Gruppe, der das betroffene Mitglied des Bundestages angehört, über die
beabsichtigte Feststellung des 1. Ausschusses.“
5. Nummer 5 der Richtlinien wird Nummer 6.
Berlin, den 7. Oktober 1999
Der Präsid ent d es Deut sc hen Bund est ages
Wo lf g ang Thierse
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 1999 2073
Bekanntmachung
über den Dienstsitz des
Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte
Vom 11. Oktober 1999
Das Bundesministerium für Gesundheit gibt gemäß § 9 Nr. 3 des Berlin/Bonn-
Gesetzes vom 26. April 1994 (BGBl. I S. 918), der durch Artikel 1 der Verordnung
vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, in Verbindung
mit der Bekanntmachung des Bundeskanzlers über die Sitzentscheidung der
Bundesregierung vom 22. Juli 1999 (BGBl. I S. 1725) bekannt:
Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte hat mit Wirkung vom
1. Oktober 1999 seinen Sitz von Berlin nach Bonn verlegt.
Nach dem Umzug gelten folgende Postanschrift, Telefon- und Fax-Nummern:
Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
Friedrich-Ebert-Allee 38 – 40
53113 Bonn
Telefon: 02 28/2 07 30
Telefax: 02 28/2 07 52 07.
Bonn, den 11. Oktober 1999
Bund esminist erium für Gesund heit
Im Auftrag
Sc hreib er
–––––––––––––––
Berichtigung
der Verordnung zum Erlass von Vorschriften
auf dem Gebiet des Artenschutzes sowie zur Änderung
der Psittakoseverordnung und der Bundeswildschutzverordnung
Vom 26. Oktober 1999
Die Verordnung zum Erlass von Vorschriften auf dem Gebiet des Arten-
schutzes sowie zur Änderung der Psittakoseverordnung und der Bundeswild-
schutzverordnung vom 14. Oktober 1999 (BGBl. I S. 1955) ist wie folgt zu be-
richtigen:
In Artikel 1 – Bundesartenschutzverordnung – wird in Anlage 1 im Teil „Fauna“ im
Abschnitt „Mammalia – Säugetiere“ in der Zeile „Mammalia spp.2)3)4) – Säuge-
tiere“ die Angabe „Säugetiere – alle heimischen Arten, soweit im Einzelnen auf-
geführt,“ ersetzt durch die Angabe „Säugetiere – alle heimischen Arten, soweit
nicht im Einzelnen aufgeführt“.
Bonn, den 26. Oktober 1999
Bund esminist erium
f ür Um w elt , Nat ursc hut z und Reak t o rsic herheit
Im Auftrag
Dr. E m o n d s
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 1999 2073
Bekanntmachung
über den Dienstsitz des
Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte
Vom 11. Oktober 1999
Das Bundesministerium für Gesundheit gibt gemäß § 9 Nr. 3 des Berlin/Bonn-
Gesetzes vom 26. April 1994 (BGBl. I S. 918), der durch Artikel 1 der Verordnung
vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, in Verbindung
mit der Bekanntmachung des Bundeskanzlers über die Sitzentscheidung der
Bundesregierung vom 22. Juli 1999 (BGBl. I S. 1725) bekannt:
Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte hat mit Wirkung vom
1. Oktober 1999 seinen Sitz von Berlin nach Bonn verlegt.
Nach dem Umzug gelten folgende Postanschrift, Telefon- und Fax-Nummern:
Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
Friedrich-Ebert-Allee 38 – 40
53113 Bonn
Telefon: 02 28/2 07 30
Telefax: 02 28/2 07 52 07.
Bonn, den 11. Oktober 1999
Bund esminist erium für Gesund heit
Im Auftrag
Sc hreib er
–––––––––––––––
Berichtigung
der Verordnung zum Erlass von Vorschriften
auf dem Gebiet des Artenschutzes sowie zur Änderung
der Psittakoseverordnung und der Bundeswildschutzverordnung
Vom 26. Oktober 1999
Die Verordnung zum Erlass von Vorschriften auf dem Gebiet des Arten-
schutzes sowie zur Änderung der Psittakoseverordnung und der Bundeswild-
schutzverordnung vom 14. Oktober 1999 (BGBl. I S. 1955) ist wie folgt zu be-
richtigen:
In Artikel 1 – Bundesartenschutzverordnung – wird in Anlage 1 im Teil „Fauna“ im
Abschnitt „Mammalia – Säugetiere“ in der Zeile „Mammalia spp.2)3)4) – Säuge-
tiere“ die Angabe „Säugetiere – alle heimischen Arten, soweit im Einzelnen auf-
geführt,“ ersetzt durch die Angabe „Säugetiere – alle heimischen Arten, soweit
nicht im Einzelnen aufgeführt“.
Bonn, den 26. Oktober 1999
Bund esminist erium
f ür Um w elt , Nat ursc hut z und Reak t o rsic herheit
Im Auftrag
Dr. E m o n d s