1930 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 30. September 1999
Vierte Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Laufbahnen
des Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag
Vom 7. September 1999
Auf Grund des § 3 Abs. 2 des Bundespolizeibeamten- b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
gesetzes vom 3. Juni 1976 (BGBl. I S. 1357), der durch aa) Satz 3 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
Artikel 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 29. Juni 1998 (BGBl. I
S. 1666) geändert worden ist, verordnet die Bundesregie- „3. die Zeit eines Urlaubs nach der Erzie-
rung: hungsurlaubsverordnung oder einer Be-
urlaubung nach § 72a Abs. 4 des Bundes-
beamtengesetzes.“
Artikel 1
bb) In Satz 5 wird nach dem Wort „wird“ die An-
Die Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivoll- gabe „in den Fällen der Nummer 3“ eingefügt.
zugsdienstes beim Deutschen Bundestag in der Fassung
der Bekanntmachung vom 10. Mai 1994 (BGBl. I S. 1001) c) Absatz 6 wird aufgehoben.
wird wie folgt geändert: d) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 6.
1. § 3 Abs. 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
6. § 15 wird wie folgt geändert:
„(1) Der Polizeivollzugsdienst beim Deutschen Bun-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
destag gliedert sich in den mittleren, gehobenen und
höheren Dienst. aa) In Nummer 2 wird das Komma durch einen
Punkt ersetzt.
(2) Die Zugehörigkeit zur Laufbahn des mittleren,
gehobenen und höheren Polizeivollzugsdienstes rich- bb) Nummer 3 wird aufgehoben.
tet sich nach dem im Bundesbesoldungsgesetz be- b) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 ein-
stimmten Eingangsamt.“ gefügt:
2. § 6 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: „(2) Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn
sich der Beamte als ungeeignet erweist.“
„(1) Laufbahnbewerber erwerben die Befähigung für
ihre Laufbahn nach § 11, 13 oder 16 im Wege des c) Die bisherigen Absätze 2 bis 6 werden die Ab-
Laufbahnwechsels, wenn sie eine der in diesen Vor- sätze 3 bis 7.
schriften genannten Laufbahnprüfungen bestanden d) Dem neuen Absatz 3 werden folgende Sätze ange-
haben, oder als Aufstiegsbeamte nach den §§ 15 fügt:
und 18.“
„Wenn sich die Beamten in einer Dienstzeit von
3. In § 7 Abs. 3 Satz 4 wird der zweite Halbsatz wie folgt mindestens acht Jahren seit Erwerb der Laufbahn-
gefasst: befähigung für den mittleren Polizeivollzugsdienst
bewährt haben, können die Fachstudien bis zu
„sie können, soweit es sich um Beamte der Laufbahn fünf Monate und die berufspraktischen Studienzei-
des gehobenen Polizeivollzugsdienstes handelt, in ten bis zu sieben Monate gekürzt werden. Satz 4
die Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes, gilt nur, wenn die Einführung bis zum 31. Dezem-
soweit es sich um Beamte des höheren Polizeivoll- ber 2004 begonnen worden ist.“
zugsdienstes handelt, in die Laufbahn des gehobenen
Polizeivollzugsdienstes übernommen werden, wenn e) Im neuen Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe „§ 8
sie hierfür geeignet sind und ein dienstliches Interesse Abs. 1 und 3 Satz 1“ durch die Angabe „§ 8“ er-
vorliegt.“ setzt.
f) Im neuen Absatz 5 Satz 2 wird das Wort „Beschäf-
4. § 8 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben. tigung“ durch das Wort „Dienststellung“ ersetzt.
g) Im neuen Absatz 6 Satz 2 wird die Angabe „2 bis 4“
5. § 10 wird wie folgt geändert:
durch die Angabe „3 bis 5“ ersetzt.
a) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
h) Dem neuen Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:
„Ein Amt der Besoldungsgruppe 16 der Bundes-
besoldungsordnung A oder ein Amt mit höherem „Für die Verleihung des ersten Beförderungsamtes
Endgrundgehalt darf Beamten des höheren Poli- der Laufbahn darf die Bewährungszeit nach Er-
zeivollzugsdienstes erst verliehen werden, wenn werb der Laufbahnbefähigung ein Jahr nicht unter-
sie eine Dienstzeit von sechs Jahren zurückgelegt schreiten.“
haben.“ i) Der bisherige Absatz 7 wird aufgehoben.
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7. In § 15a wird nach Absatz 10 folgender Absatz 11 1. nach ihren fachlichen Leistungen, ihren Fähigkei-
angefügt: ten und ihrer Persönlichkeit geeignet erscheinen,
„(11) Können Beamte, die die Befähigung für einen 2. nach Erwerb der Laufbahnbefähigung sich min-
Verwendungsbereich nach den Absätzen 2 bis 4 und destens vier Jahre im gehobenen Polizeivollzugs-
6 bis 10 erworben haben, aus dienstlichen Gründen dienst bewährt haben,
nicht mehr in diesem Verwendungsbereich verwendet 3. das Zeugnis der Hochschulreife oder einen ent-
werden, kann die Befähigung für einen weiteren Ver- sprechenden Bildungsstand besitzen und
wendungsbereich zuerkannt werden. Die Absätze 4
und 9 gelten entsprechend. Der Präsident des Deut- 4. das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
schen Bundestages regelt im Einvernehmen mit dem (2) Von der Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 4
Bundesministerium des Innern das Verfahren und kann der Präsident des Deutschen Bundestages Aus-
stellt den Abschluss der erfolgreichen Einführung fest.“ nahmen zulassen, wenn eine Zulassung unter Ein-
haltung der Höchstaltersgrenze aus einem von dem
8. Nach § 15a wird folgender 3. Titel eingefügt: Beamten nicht zu vertretenden Grund nicht möglich
war und der Beamte das 45. Lebensjahr noch nicht
„3. Titel vollendet hat; bis zum 30. Juni 2004 kann von der
Höherer Dienst Grenze des vollendeten 45. Lebensjahres abgewi-
chen werden.
§ 16 (3) Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn
Einstellungsvoraussetzungen sich der Beamte als ungeeignet erweist.
(1) In die Laufbahn des höheren Polizeivollzugs- (4) Die Beamten werden durch Teilnahme an der
dienstes beim Deutschen Bundestag können Beamte für die Laufbahn des höheren Polizeivollzugsdienstes
oder frühere Beamte eingestellt werden, wenn sie die im Bundesgrenzschutz eingerichteten Laufbahnaus-
Prüfung bestanden haben, die im Polizeivollzugs- bildung ausgebildet. § 18 Abs. 4 der Bundesgrenz-
dienst Voraussetzung für die Übertragung des Ein- schutz-Laufbahnverordnung gilt entsprechend. Geeig-
gangsamtes mit der Besoldungsgruppe ist, die min- nete Abschnitte der berufspraktischen Zeiten können
destens der Eingangsbesoldungsgruppe der Lauf- im Bereich der Verwaltung des Deutschen Bundes-
bahn des höheren Polizeivollzugsdienstes beim Deut- tages in Aufgabenbereichen des höheren Polizeivoll-
schen Bundestag entspricht. zugsdienstes zurückgelegt werden.
(2) Bewerber, die die Einstellungsvoraussetzungen (5) Die Ausbildung schließt mit der Prüfung für
für die Laufbahn des höheren Polizeivollzugsdienstes die Laufbahn des höheren Polizeivollzugsdienstes im
des Bundes oder der Länder erfüllen oder die zweite Bundesgrenzschutz ab. Sie gilt als Prüfung für die
juristische Staatsprüfung bestanden haben, können Laufbahn des höheren Polizeivollzugsdienstes beim
unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe Deutschen Bundestag. § 8 Abs. 1 der Bundesgrenz-
zum Polizeirat „zur Anstellung (z.A.)“ beim Deutschen schutz-Laufbahnverordnung gilt entsprechend. Be-
Bundestag ernannt werden. amte, die die Prüfung endgültig nicht bestehen, treten
in die frühere Dienststellung zurück.
(3) Während der Probezeit erhalten die Beamten
eine polizeifachliche Unterweisung. (6) Im Einzelfall kann die Aufstiegsausbildung auch
bei einer Länderpolizei durchgeführt werden. Die Ab-
sätze 2 bis 5 gelten entsprechend.
§ 17
(7) Bei der Beförderung zum Polizeirat beim Deut-
Dauer der Probezeit schen Bundestag brauchen die Ämter des Polizei-
(1) Die Probezeit dauert drei Jahre. Sie kann für hauptkommissars beim Deutschen Bundestag der Be-
Beamte, die in der Probezeit erheblich über dem soldungsgruppe 12 der Bundesbesoldungsordnung A
Durchschnitt liegende Leistungen erbracht und die und des Ersten Polizeihauptkommissars beim Deut-
Laufbahnprüfung mit einer besseren Note als „befrie- schen Bundestag der Besoldungsgruppe 13 der Be-
digend“ bestanden haben, um höchstens ein Drittel soldungsordnung A nicht durchlaufen zu werden.
gekürzt werden. (8) Ein Amt der Laufbahn des höheren Polizeivoll-
(2) Dienstzeiten im öffentlichen Dienst, die nicht zugsdienstes darf den Beamten erst verliehen wer-
schon auf den zu einer Prüfung nach § 16 führenden den, wenn sie sich in Aufgaben der neuen Laufbahn
Vorbereitungsdienst angerechnet worden sind, sollen bewährt haben. § 8 Abs. 2 gilt entsprechend. Für die
auf die Probezeit angerechnet werden, wenn die Verleihung des ersten Beförderungsamtes der Lauf-
Tätigkeit nach Art und Schwierigkeit mindestens der bahn darf die Bewährungszeit nach Erwerb der Lauf-
Tätigkeit in einem Amt der Laufbahn des höheren bahnbefähigung ein Jahr nicht unterschreiten. Bis zur
Polizeivollzugsdienstes entsprochen hat; es ist je- Verleihung eines Amtes der neuen Laufbahn bleiben
doch mindestens ein Jahr als Probezeit zu leisten. die Beamten in ihrer bisherigen Rechtsstellung.
§ 18 § 19
Aufstieg Aufstieg für besondere Verwendungen
(1) Beamte des gehobenen Polizeivollzugsdienstes (1) Beamten des gehobenen Polizeivollzugsdiens-
beim Deutschen Bundestag können zum Aufstieg in tes beim Deutschen Bundestag, die
die Laufbahn des höheren Polizeivollzugsdienstes 1. nach ihren fachlichen Leistungen, ihren Fähigkei-
zugelassen werden, wenn sie ten und ihrer Persönlichkeit geeignet erscheinen,
1932 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 30. September 1999
2. das höchstbewertete Amt ihrer Laufbahn erreicht Antrag des Präsidenten des Deutschen Bundestages
und sich mindestens zehn Jahre seit der ersten fest, ob die Einführung erfolgreich abgeschlossen
Verleihung eines Amtes des gehobenen Polizei- ist. Die Beamten erbringen den Nachweis in einer
vollzugsdienstes bewährt haben und nach den Befähigungsanforderungen gestalteten Vor-
3. zu Beginn der Einführung nach Absatz 4 das stellung vor dem Ausschuss. Die während der Ein-
50. Lebensjahr vollendet haben, führungszeit erbrachten Leistungsnachweise sind zu
berücksichtigen.
kann ein Amt der nächsthöheren Laufbahn verliehen
werden, wenn sie die Befähigung für die Laufbahn (7) Das Feststellungsverfahren nach Absatz 6 regelt
nach den Absätzen 2, 3, 4, 6 und 7 erworben haben. der Bundespersonalausschuss. Der Präsident des
§ 18 Abs. 8 gilt entsprechend. Die Befähigung richtet Deutschen Bundestages kann das Verfahren mit Zu-
sich auf den Verwendungsbereich nach Absatz 2 stimmung des Bundespersonalausschusses selbst
und Absatz 8 Satz 2; § 10 bleibt unberührt. Auf die regeln und durchführen. Die Inhalte der Durchführung
nach Nummer 2 vorausgesetzte Mindestdienstzeit und der Feststellung sind aufeinander abzustimmen.
von zehn Jahren wird die Zeit der Wahrnehmung von (8) Mit der Feststellung der erfolgreichen Einfüh-
vollzugspolizeilichen Aufgaben in einer gleichwertigen rung wird die Befähigung für die Laufbahn zuerkannt.
Laufbahn außerhalb des Polizeivollzugsdienstes beim Der Verwendungsbereich ist mit den ihm zugeordne-
Deutschen Bundestag angerechnet. Bis zum 30. Juni ten Dienstposten in der Entscheidung zu bezeichnen.“
2004 kann der Präsident des Deutschen Bundestages
Ausnahmen von dem nach Nummer 3 bestimmten 9. Die bisherigen §§ 16 bis 18 sowie 21 bis 22 werden
Mindestalter zulassen, wenn der Beamte das 45. Le- die §§ 20 bis 24.
bensjahr vollendet hat und zwingende dienstliche
Gründe ein Abweichen von der Mindestaltersgrenze
rechtfertigen. 10. In dem neuen § 21 Abs. 2 wird die Zahl „16“ durch die
Zahl „20“ ersetzt.
(2) Der Verwendungsbereich umfasst Dienstposten,
deren fachliche Anforderungen der Beamte durch
eine nach den Absätzen 4, 6 und 7 auf Grund fachver- 11. Der neue § 23 wird wie folgt geändert:
wandter Tätigkeiten und entsprechender beruflicher a) In Absatz 2 wird in dem Klammerzusatz nach der
Erfahrung zu erwerbenden Befähigung erfüllen kann. Zahl „13“ die Angabe „und 16“ eingefügt.
Diese können höchstens einem Amt der Besoldungs-
b) In Absatz 4 Satz 3 wird die Zahl „16“ durch die
gruppe 14 der Besoldungsordnung A zugeordnet sein.
Zahl „20“ ersetzt.
(3) Die Zulassung zum Aufstieg setzt voraus, dass
c) In Absatz 5 wird nach der Zahl „13“ die Angabe
ein dienstliches Bedürfnis den Einsatz des Beamten in
„und 16“ eingefügt.
dem Verwendungsbereich rechtfertigt. Der Präsident
des Deutschen Bundestages entscheidet über die
Zulassung zum Aufstieg unter Berücksichtigung des 12. Der neue § 24 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Absatzes 2 und des § 18. a) In Nummer 1 wird die Zahl „16“ durch die Zahl „20“
(4) Die zum Aufstieg zugelassenen Beamten wer- ersetzt.
den in die Laufbahn des höheren Polizeivollzugs- b) In Nummer 2 wird die Zahl „17“ durch die Zahl „21“
dienstes eingeführt. Maßgebend sind die Anforderun- ersetzt.
gen des Verwendungsbereichs. Die Einführung dauert
mindestens neun Monate; sie soll ein Jahr nicht über-
schreiten. Die Einführung soll einen Lehrgang von
angemessener Dauer umfassen. Soweit Beamte Artikel 2
während ihrer bisherigen Tätigkeit schon hinreichende Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut
Kenntnisse erworben haben, die für den Verwen- der Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivoll-
dungsbereich in der neuen Laufbahn gefordert wer- zugsdienstes beim Deutschen Bundestag in der vom In-
den, kann die Einführungszeit um höchstens sechs krafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im
Monate gekürzt werden. Bundesgesetzblatt bekannt machen.
(5) Die Zulassung zum Aufstieg kann widerrufen
werden, wenn sich der Beamte als ungeeignet er-
weist. Artikel 3
(6) Der Bundespersonalausschuss oder ein von ihm Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
zu bestimmender unabhängiger Ausschuss stellt auf in Kraft.
Berlin, den 7. September 1999
Der Bund eskanzler
Gerhard Sc hröd er
Der Bund esminist er d es Innern
Sc hily
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 30. September 1999 1933
Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Frist für den Bezug von Kurzarbeitergeld in
einer betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit
Vom 7. September 1999
Auf Grund des § 182 Nr. 3 Buchstabe b des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
– Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung:
Artikel 1
In § 1 der Verordnung über die Frist für den Bezug von Kurzarbeitergeld in einer
betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit vom 4. November 1997 (BGBl. I
S. 2641) wird die Zahl „1999“ durch die Zahl „2001“ ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 7. September 1999
Der Bund esminist er
für Arb eit und Sozialord nung
Walt er Riest er
1934 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 30. September 1999
Verordnung
zur Aufhebung der Kraftwerksbevorratungs-Verordnung
Vom 8. September 1999
Auf Grund des § 17 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 24. April 1998 (BGBl. I
S. 730) in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes
vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom 27. Oktober
1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und
Technologie:
Artikel 1
Die Kraftwerksbevorratungs-Verordnung vom 11. Februar 1981 (BGBl. I S. 164)
wird aufgehoben.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 8. September 1999
Der Bund esminist er
f ür Wirt sc haf t und Tec hno lo g ie
M üller
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 30. September 1999 1935
Dreizehnte Verordnung
zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften
(Dreizehnte Betäubungsmittelrechts-Änderungsverordnung – 13. BtMÄndV)
Vom 24. September 1999
Auf Grund des § 1 Abs. 3 des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358) verordnet das Bundes-
ministerium für Gesundheit:
Artikel 1
Änderung des Betäubungsmittelgesetzes
In Teil A (nummerisch geordnete Stoffe) der Anlage I des Betäubungsmittel-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358),
zuletzt geändert durch die Verordnung vom 7. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3126),
werden nach der Nummer 12 die folgenden neuen Nummern 13 bis 24 angefügt:
„13. 3-(2-Bromphenyl)-2-methylchinazolin-4(3H)-on (Mebroqualon)
14. [1-(6-Chlor-1,3-benzodioxol-5-yl)propan-2-yl](methyl)azan (6-CI-MDMA)
15. 4-Ethylsulfanyl-2,5-dimethoxyphenethylazan (2C-T-2)
16. (2-Methoxyethyl)(1-phenylcyclohexyl)azan
17. 1-[4-(Methylsulfanyl)phenyl]propan-2-ylazan (4-MTA)
18. 1-Phenyl-2-(pyrrolidin-1-yl)propan-1-on (PPP)
19. 1-(2,4,5-Trimethoxyphenyl)propan-2-ylazan (TM A2)
20. [2-(5-Methoxyindol-3-yl)ethyl]dimethylazan (3-Methoxy-DMT)
21. 4-lod-2,5-dimethoxyphenethylazan (2C I)
22. 1-Methylamino-2-phenylpropan (Phenpromethamin, PPMA)
23. 2-(Pyrrolidin-1-yl)-1-(p -tolyl)propan-1-on
24. (3-Methoxypropyl)(1-phenylcyclohexyl)azan“.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 10. Oktober 1999 in Kraft. Sie tritt ein Jahr nach
ihrem Inkrafttreten außer Kraft.
Bonn, den 24. September 1999
Die Bund esminist erin für Gesund heit
And rea Fisc her
1936 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 30. September 1999
Verordnung
zur Änderung der Vorschriften des Rinder-
und Schafprämienrechts und der Verordnung über die Zuständigkeit und
die Überwachung bei Informationskampagnen über die Rindfleischetikettierung
Vom 27. September 1999
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft sation für Schaf- und Ziegenfleisch (ABl. EG Nr. L 312
und Forsten verordnet S. 1) der nationalen Reserve für Deutschland zugewie-
sen werden, werden durch das Bundesministerium für
– auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 6 und 7 und der §§ 15
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten den Ländern
und 16, jeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 1,
wie folgt zur Verwaltung zugewiesen:
sowie des § 8 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Durch-
führung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der 1. Für die in § 19 Abs. 1 genannten Gebiete erhalten
Fassung der Bekanntmachung vom 20. September die Länder Prämienansprüche in Höhe von drei vom
1995 (BGBl. I S. 1146), jeweils in Verbindung mit Arti- Hundert der den Erzeugern in diesen Gebieten zu-
kel 56 Abs. 1 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes geteilten erzeugerspezifischen Obergrenzen.
vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisa- 2. Die danach verbleibenden Prämienansprüche wer-
tionserlaß vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288), im den auf alle Länder nach der jeweiligen Zahl der
Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen Tiere, für die im Wirtschaftjahr 1999 Mutterschaf-
und für Wirtschaft und Technologie und prämien gewährt werden, im Verhältnis zur Ge-
– auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 19, des § 15 Satz 1, des § 16 samtzahl dieser Tiere aller Länder verteilt.“
sowie des § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 des Geset-
zes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorgani- 2. § 16 Abs. 2 wird folgt gefasst:
sationen in der Fassung der Bekanntmachung vom „(2) Für die Versendung eines prämienfähigen männ-
20. September 1995 (BGBl. I S. 1146), jeweils in Verbin- lichen Rindes in einen anderen Mitgliedstaat der
dung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs- Europäischen Gemeinschaften ist kein nach den in § 1
Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem genannten Rechtsakten vorgesehenes Handelsverwal-
Organisationserlaß vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I tungspapier erforderlich, wenn ein Rinderpass nach
S. 3288), im Einvernehmen mit den Bundesministerien § 6 der Verordnung (EG) Nr. 820/97 das Rind begleitet.
der Finanzen und für Wirtschaft und Technologie: In diesem Fall ist der Rinderpass der zuständigen
Stelle zur Eintragung des Prämienstatus vorzulegen.
Wird das für die Versendung vorgesehene Rind nicht
Artikel 1 von einem Rinderpass begleitet, ist die Ausstellung
Änderung der eines Handelsverwaltungspapiers zu beantragen. Die-
Rinder- und Schafprämien-Verordnung sem Antrag, der nur vom Erzeuger oder seinem Bevoll-
mächtigten gestellt werden kann, ist das Begleitpapier
Die Rinder- und Schafprämien-Verordnung in der Fas-
nach § 24d der Viehverkehrsverordnung in der am
sung der Bekanntmachung vom 15. April 1999 (BGBl. I
30. Juni 1998 geltenden Fassung beizufügen.“
S. 730), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung
vom 27. Juli 1999 (BGBl. I S. 1670) wird wie folgt geändert:
3. § 19 wird wie folgt geändert:
1. Dem § 10 wird folgender Absatz 6 angefügt: a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Absätze 2
bis 5“ durch die Angabe „Absätze 2 und 3“ ersetzt.
„(6) Die Prämienansprüche, die nach Artikel 8 Abs. 4
der Verordnung (EG) Nr. 2467/98 des Rates vom b) Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.
3. November 1998 über die gemeinsame Marktorgani- c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 3.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 30. September 1999 1937
4. Dem § 22 wird folgender Absatz 3 angefügt: Artikel 3
„(3) Abweichend von den Bestimmungen des § 10 Änderung der Verordnung über
Abs. 3 können Erzeuger in dem in § 19 Abs. 1 genann- die Zuständigkeit und die Überwachung bei Infor-
ten Gebiet Anträge auf Zuteilung von Prämienan- mationskampagnen über die Rindfleischetikettierung
sprüchen für die Mutterschafprämie aus der nationalen
§ 3 Satz 2 der Verordnung über die Zuständigkeit und
Reserve für das Wirtschaftsjahr 2000 im Zeitraum vom
die Überwachung bei Informationskampagnen über die
1. Oktober 1999 bis 31. Oktober 1999 stellen.“
Rindfleischetikettierung vom 28. April 1999 (BGBl. I
S. 805) wird aufgehoben.
Artikel 2
Änderung der
Artikel 4
Elften Verordnung zur Änderung der
Rinder- und Schafprämien-Verordnung Inkrafttreten
Artikel 2 Abs. 2 der Elften Verordnung zur Änderung der Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am
Rinder- und Schafprämien-Verordnung vom 1. Juni 1999 Tage nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 Nr. 3 tritt am
(BGBl. I S. 1101) wird aufgehoben. 3. Januar 2000 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 27. September 1999
Der Bund esminist er
f ü r Er n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Fo r s t e n
In Vertretung
M art in Wille
1938 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 30. September 1999
Achte Verordnung
zur Änderung seeverkehrsrechtlicher Vorschriften
(SeeRVsÄndV8)*)
Vom 28. September 1999
Auf Grund des § 7 Abs. 1 Satz 1, des § 9 Abs. 1 Satz 1 b) Die Tabelle wird wie folgt geändert:
Nr. 2, 3, 4, 5 und 6, Satz 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, des § 9c
aa) Bei dem Schlüsselbuchstaben „K“ wird die
sowie des § 12 Abs. 2 Satz 1 des Seeaufgabengesetzes
Spalte „Funktion“ wie folgt gefasst:
in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Septem-
ber 1998 (BGBl. I S. 2986) in Verbindung mit dem 2. Ab- „Datum, Zeit sowie Austrittszeitpunkt aus dem
schnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni System oder Ankunft am Bestimmungsort“.
1970 (BGBl. I S. 821) und in Verbindung mit Artikel 56 bb) Folgende Schlüsselbuchstaben werden ange-
des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März fügt:
1975 (BGBl. I S. 705) sowie dem Organisationserlaß vom
„Y Weitergabe Bitte um Inhalt der
27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet das Bundes-
(Yankee) Weitergabe Meldung
ministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, hin-
der Mel-
sichtlich des Artikels 5 Nr. 1 und des Artikels 6 Nr. 9 im
dung an ein
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:
anderes
System z.B.
Artikel 1 AMVER,
AUSREP,
Änderung der Anlaufbedingungsverordnung
JASREP,
Die Anlage zu § 1 Abs. 1 der Anlaufbedingungsverord- MAREP
nung vom 23. August 1994 (BGBl. I S. 2246), die zuletzt usw.
durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Dezember 1998
(BGBl. I S. 4016) geändert worden ist, wird wie folgt ge- Z Ende der Ende der Keine wei-
ändert: Meldung Meldung tere Infor-
(Zulu) mation not-
1. Nummer 2.6 wird wie folgt geändert: wendig“.
a) In Satz 1 Buchstabe a wird das Wort „Rufzeichen“
durch die Wörter „Unterscheidungssignal, gege- 3. Anhang 3 wird wie folgt geändert:
benenfalls die IMO-Kennnummer,“ ersetzt. Bei Buchstabe A. „Angaben zum Schiff“ wird unter
b) In Satz 4 wird das Wort „Rufzeichen“ durch die dem Wort „Unterscheidungssignal“ der Klammerzu-
Wörter „Unterscheidungssignal sowie gegebenen- satz „(Rufzeichen)“ gestrichen und unter dem Wort
falls die IMO-Kennnummer“ ersetzt. „IMO-Kennnummer“ vor das Wort „gegebenenfalls)“
ein offenes Klammerzeichen eingefügt.
2. Anhang 1 wird wie folgt geändert:
a) Das Wort „Telegraphie“ wird jeweils durch das Wort
„Telegrafie“ ersetzt. Artikel 2
Änderung der Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung
*) Artikel 1 der Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 98/74/EG
der Kommission vom 1. Oktober 1998 zur Änderung der Richtlinie Die Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der
93/75/EWG des Rates über Mindestanforderungen an Schiffe, die See-
häfen der Gemeinschaft anlaufen oder aus ihnen auslaufen und gefähr- Bekanntmachung vom 22. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3209,
liche oder umweltschädliche Güter befördern (ABl. EG Nr. L 276 S. 7). 1999 I S. 193), wird wie folgt geändert:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 30. September 1999 1939
1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert: 5. Die Anlage I Abschnitt I wird wie folgt geändert:
a) Nummer 17 wird wie folgt gefasst: a) Folgende neue Nummer A.26 wird eingefügt:
„17. Nord-Ostsee-Kanal – einschließlich Audorfer „A.26 Einfahren in die Zufahrten zum Eidersperr-
See und Schirnauer See – von der Verbin- werk
dungslinie zwischen den Molenköpfen in
Einfahren verboten:
Brunsbüttel bis zu der Verbindungslinie zwi-
schen den Einfahrtsfeuern in Kiel-Holtenau mit ein rotes schnelles Funkellicht.“
Obereidersee mit Enge, Borgstedter See mit Rechts neben den Wörtern „ein rotes schnelles
Enge, Flemhuder See und Achterwehrer Funkellicht.“ wird die Darstellung eines roten Fun-
Schifffahrtskanal;“. kellichtes eingefügt.
b) Nummer 19 wird wie folgt gefasst: b) Nach Nummer B.8 wird folgende neue Nummer B.9
„19. Warnow mit Nebenarmen am Mühlendamm eingefügt:
bis zur Südkante der Eisenbahnbrücke „B.9 Segelsurfbretter
Rostock – Stralsund;“.
(§ 31 Abs. 1 Satz 1)
Wasserflächen im Fahrwasser, auf denen das
2. § 9 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: Fahren mit Segelsurfbrettern erlaubt ist:
„(1) Fahrzeuge, die zur Führung der Bundesflagge rechteckige blaue Tafel mit dem weißen Sym-
berechtigt sind, dürfen zur Führung der nach dieser bol eines Segelsurfers.“
Verordnung vorgeschriebenen Lichter und zur Abgabe
der nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Schall- Rechts neben den Wörtern „Symbol eines Segel-
signale nur solche Positionslaternen und Schallsignal- surfers.“ wird die Darstellung einer rechteckigen
anlagen verwenden, deren Baumuster von einer be- blauen Tafel mit dem weißen Symbol eines Segel-
nannten Stelle im Sinne des Artikels 9 in Verbindung surfers eingefügt.
mit Artikel 10 der Richtlinie 96/98/EG des Rates c) In Nummer B.11 wird am Ende von Buchstabe a
über Schiffsausrüstung vom 20. Dezember 1996 (ABl. und Buchstabe b jeweils nach der Kennung „Q/Fkl.“
EG Nr. L 46 S. 25) zur Verwendung auf Seeschiffahrts- das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt und nach
straßen zugelassen ist. § 5 in Verbindung mit Anlage 1 der Kennung „Q/Fkl. unt.“ werden die Wörter „oder
Abschnitt A.I der Schiffssicherheitsverordnung vom Glt.“ angefügt.
18. September 1998 (BGBl. I S. 3013, 3023), zuletzt
geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. Juni
1999 (BGBl. I S. 1462), gilt entsprechend.“ 6. Die Anlage II Abschnitt II.1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 wird der Text nach der Überschrift wie
folgt gefasst:
3. § 30 wird wie folgt geändert:
„Fahrzeuge der Bundeswehr und des Bundes-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: grenzschutzes sowie Maschinenfahrzeuge, die
aa) In Nummer 1 Buchstabe a werden die Wörter Schießscheiben schleppen, denen sich bei Nacht
„Stickstoff und Kältemittel“ durch die Wörter Fahrzeuge in Gefahr drohender Weise nähern und
„Gase und Gasgemische der Klasse 2.2 ohne von denen ein ausreichender Abstand zu halten ist:
Zusatzgefahr“ ersetzt. Leuchtkugeln mit weißen Sternen.“
bb) In Nummer 2 wird das Komma am Ende durch b) Nach dem Wort „Deckshöhe“ in Nummer 11.2 wird
einen Punkt ersetzt. ein Absatz gemacht und folgende Wörter eingefügt:
cc) Nummer 3 wird aufgehoben. „11.3 Ausnahmen und Sonderregelungen“.
b) § 30 Abs. 2 wird wie folgt geändert: c) Die bisherige Nummer 11.3 wird Nummer 11.4.
aa) In Nummer 2 wird das Wort „und“ durch ein
Komma ersetzt.
bb) In Nummer 3 wird der Punkt durch das Wort Artikel 3
„und“ ersetzt.
Änderung der Verordnung
cc) Folgende neue Nummer 4 wird angefügt: über die Sicherung der Seefahrt
„4. die Tankdeckel sind geschlossen zu hal- Die Verordnung über die Sicherung der Seefahrt vom
ten.“ 27. Juli 1993 (BGBl. I S. 1417), geändert durch Artikel 4 der
Verordnung vom 24. Juni 1997 (BGBl. I S. 1537) wird wie
folgt geändert:
4. § 58 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 Buchstabe a wird das Wort „Ruf-
zeichen“ durch die Angabe „Unterscheidungs- 1. § 4 wird wie folgt geändert:
signal, gegebenenfalls die IMO-Kennnummer“ er- a) In Absatz 1 werden die Wörter „den nächsterreich-
setzt. baren Küstenplatz, bei Funkverbindung die nächste
b) In Nummer 2 Buchstabe a wird das Wort „Ruf- Küstenfunkstelle,“ durch die Wörter „die nächst-
zeichen“ durch das Wort „Unterscheidungssignal“ erreichbare zuständige Stelle an Land“ ersetzt.
ersetzt. b) Absatz 2 Satz 4 wird aufgehoben.
1940 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 30. September 1999
2. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt: geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. Dezem-
„§ 8a ber 1998 (BGBl. I S. 4016), wird wie folgt geändert:
Befahren des Panamakanals
1. § 1 wird wie folgt geändert:
Der Betreiber eines Seeschiffes unter Bundesflagge,
a) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Basislinie“ durch
das den Panamakanal befahren will, hat sicherzustel-
das Wort „Festlandküste“ ersetzt.
len, dass
b) In Absatz 3 werden die Wörter „Museumsschiffe
1. spätestens nach dem Einlaufen in den ersten Hafen
des Kanals die Regeln für das Befahren des Pana- und ähnliche“ durch das Wort „historische“ er-
makanals in der jeweils geltenden Fassung sich an setzt.
Bord befinden und mitgeführt werden und
2. § 3 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
2. die für die Durchfahrt allgemein anerkannten Re-
geln der Technik und der seemännischen Praxis a) In Satz 1 wird der Halbsatz „ , welche die Zulas-
eingehalten werden.“ sungsvoraussetzungen prüft, den Erfordernissen
entsprechend die Prüfungstermine und Prüfungs-
orte festlegt, das Bestehen der Prüfung feststellt
Artikel 4 und die entsprechenden Scheine ausstellt“ durch
Änderung der den Halbsatz „ , die sich bei der Zulassung zur
Sportbootführerscheinverordnung-See Prüfung und deren Durchführung sowie der Ertei-
Die Sportbootführerscheinverordnung-See vom 20. De- lung der Scheine einschließlich der Erhebung und
zember 1973 (BGBl. I S. 1988), zuletzt geändert durch Arti- Einziehung der Kosten der Prüfungsausschüsse
kel 3 der Verordnung vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I nach § 4a bedient“ ersetzt.
S. 1938) wird wie folgt geändert: b) Nach Satz 1 wird folgender neuer Satz eingefügt:
„Die Zentrale Verwaltungsstelle wird von einem
1. § 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert: Leiter geführt, der vom Bundesministerium für Ver-
a) Nummer 8 wird wie folgt gefasst: kehr, Bau- und Wohnungswesen bestellt wird.“
„8. für die vollständige bis zu 100 vom Hun- c) In dem neuen Satz 3 werden nach den Wörtern
oder teilweise Zu- dert der Gebühr für „sowie Erteilung des Scheins“ die Wörter „ein-
rückweisung eines die angegriffene schließlich der Erhebung und Einziehung der
Widerspruchs gegen Amtshandlung, min- Kosten“ eingefügt.
eine Sachentschei- destens DM 50,–“.
dung, soweit die 3. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Erfolglosigkeit des
Widerspruchs nicht a) Die Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
nur auf der Unbeacht- „3. bei Beantragung des Sportküsten- oder des
lichkeit der Verletzung Sportseeschifferscheins den Sportbootführer-
einer Verfahrens- schein-See und die Nachweise nach § 6
oder Formvorschrift Abs. 1 Nr. 2 oder § 6 Abs. 2 Nr. 2 für die jewei-
nach § 45 des Verwal- lige Antriebsart,“.
tungsverfahrensge-
b) In Nummer 4 werden nach dem Wort „Sportsee-
setzes beruht,
schifferschein“ die Wörter „mit der jeweiligen
b) Nummer 10 wird wie folgt gefasst: Antriebsart“ gestrichen und nach der Angabe „§ 6
Abs. 3 Nr. 3“ die Wörter „jeweils für die jeweilige
„10. in den Fällen der bis zu 75 vom Hun-
Antriebsart“ eingefügt.
Zurücknahme eines dert der Wider-
Widerspruchs gegen spruchsgebühr, min-
eine Sachentschei- destens DM 30,–“. 4. § 6 wird wie folgt geändert:
dung nach Beginn a) In Absatz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort „Yach-
der sachlichen Bear- ten“ die Wörter „mit der jeweiligen Antriebsart“
beitung, jedoch vor eingefügt.
deren Beendigung,
b) In Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe a und c werden jeweils
nach dem Wort „Yachten“ die Wörter „mit der
2. In § 12 Abs. 1 Nr. 4 werden nach den Wörtern „den jeweiligen Antriebsart“ eingefügt.
Sportbootführerschein,“ die Wörter „den Sportküsten-
schifferschein,“ eingefügt. c) In Absatz 4 werden vor den Wörtern „den Sport-
seeschifferschein“ die Wörter „den Sportküsten-
3. Die Anlage wird in der Fassung des Anhangs 1 zu die- schifferschein,“ eingefügt.
ser Verordnung neu gefasst.
5. In § 8 Abs. 2 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 4“ die
Angabe „oder nach § 4a Abs. 2“ eingefügt.
Artikel 5
Änderung der 6. § 11 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Sportseeschifferscheinverordnung In Nummer 1 werden die Wörter „Personal zur Be-
Die Sportseeschifferscheinverordnung in der Fassung dienung von Funk- und Kommunikationsanlagen“
der Bekanntmachung vom 3. März 1998 (BGBl. I S. 394), durch das Wort „Funkpersonal“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 30. September 1999 1941
7. Nach § 11 wird folgender neuer § 11a eingefügt: 10. Anlage 1 wird in der Fassung des Anhangs 2 neu
„§ 11a gefasst.
Fahrerlaubnis zum
Führen von gewerbsmäßig genutzten 11. Anlage 1a wird in der Fassung des Anhangs 3 neu
Sportfahrzeugen und deren Besetzung gefasst.
(1) Wer ein Sportfahrzeug im Anwendungsbereich
des § 1 Abs. 1 der Verordnung gewerbsmäßig führt, 12. Anlage 2 wird in der Fassung des Anhangs 4 neu
ohne dass es als Kauffahrteischiff eingesetzt wird, gefasst.
bedarf einer Fahrerlaubnis. Ist das Sportfahrzeug in
den Küstengewässern eingesetzt, ist die Fahrerlaub- 13. Anlage 4 (zu § 11 Abs. 2) wird wie folgt geändert:
nis durch Vorlage des Sportseeschifferscheins nach-
a) In Nummer 2 der Grundsätze werden nach dem
zuweisen. Ist das Sportfahrzeug in den küstennahen
Wort „Küstengewässern“ die Wörter „und küsten-
Seegewässern oder in der weltweiten Fahrt einge-
nahen Seegewässern“ eingefügt.
setzt, ist die Fahrerlaubnis durch den Sporthochsee-
schifferschein nachzuweisen. b) In der Tabelle zur Regelbesatzung werden in der
Spalte „Rumpflänge/Fahrtbereich“ nach dem Wort
(2) Als Sportfahrzeug im Sinne des Absatzes 1 gilt
ein für Sport- und Freizeitzwecke gebautes Fahrzeug, „Küstengewässern“ jeweils die Wörter „und
das gewerbsmäßig für die Ausbildung zum Führen küstennahen Seegewässern“ eingefügt.
von Sportfahrzeugen oder für ähnliche Sport- und
Freizeitzwecke, wie Tauchschulung oder Angelsport, 14. Es wird eine neue Anlage 5 (zu § 11a) in der Fassung
eingesetzt wird und auf dem sich nicht mehr als zwölf des Anhangs 5 angefügt.
Personen neben der Besatzung an Bord befinden.
(3) Gewerbsmäßig genutzte Sportfahrzeuge im
Sinne des Absatzes 2 müssen entsprechend ihrer Artikel 6
Antriebsart mindestens die sich aus Anlage 5 erge- Neubekanntmachungserlaubnis
bende Besetzung mit Inhabern von Befähigungs-
nachweisen nach Absatz 1 haben.“ Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-
nungswesen kann den Wortlaut der Sportbootführer-
scheinverordnung-See und der Sportseeschifferschein-
8. In § 14 Abs. 1 Satz 2 wird nach der Angabe „§ 12
verordnung in der ab 1. April 2000 geltenden Fassung im
Abs. 1“ die Angabe „und 2“ eingefügt.
Bundesgesetzblatt bekannt machen.
9. § 15 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 6 wird der Klammerzusatz „(SKS/SSS/
Artikel 7
SHS)“ durch den Klammerzusatz „(SSS/SHS)“
ersetzt. Inkrafttreten
b) Nach Nummer 6 wird folgende neue Nummer 6a (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
eingefügt: am 1. Oktober 1999 in Kraft.
„6a. für die Wiederholung einer (2) Artikel 4 Nr. 3 und Artikel 5 Nr. 10 und 12 treten am
theoretischen Teilprüfung (SKS) 75,– DM“. 1. April 2000 in Kraft.
Bonn, den 28. September 1999
Der Bund esminist er
f ü r Ve r k e h r , B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n
In Vertretung
El k e Fe r n e r
„Anlage
1942
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 30. September 1999
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND Fahrerlaubnis / Licence / Permis / Licencia
FEDERAL REPUBLIC OF GERMANY B U N D ES REP U B L I K D EU TS C H L A N D
Dem Inhaber (Angaben umstehend) wird hiermit die
Fahrerlaubnis zum Führen von motorisierten Sportbooten auf den
Seeschiffahrtsstraßen der Bundesrepublik Deutschland
(bis zu 3 Seemeilen Abstand von der Festlandküste) erteilt.
(§ 1 Sportbootführerscheinverordnung-See).
The holder (See overleaf) is entitled to operate any motor-
equipped yacht on the water ways for seagoing vessels and on
the coastal waters at a distance not exceeding 3 nautical miles
from the nearest coast.
Le détenteur (Voir au verso) est autorisé à conduire un bateau de
plaissance propulsion par moteur sur les voies d’eau maritimes et
sur les voies navigables du littoral à toute distance de la terre la
Anhang 1
plus proche ne dépassent pas 3 milles marins.
El titular (Vease a la vuelta) es apto para conducir yates a máquina
INTERNATIONALES ZERTIFIKAT motriz en las aquas costeras en una distancia de hasta 3 millas
FÜR FÜHRER VON SPORT- UND FREIZEITFAHRZEUGEN marinas de la costa.
AUF DEN SEESCHIFFAHRTSSTRASSEN (BIS 3 SEEMEILEN
VON DER FESTLANDKÜSTE)
In Übereinstimmung mit der Resolution Nr. 40 der Hauptarbeitsgruppe
„Binnenschiffahrt“
Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa
INTERNATIONAL CERTIFICATE
SPORTBOOT-
FOR OPERATORS OF PLEASURE CRAFT FÜHRERSCHEIN
IN COASTAL WATERS NOT EXCEEDING 3 NAUTICAL MILES SEE
FROM THE NEAREST COAST
In conformity with resolution No. 40 of the Working Party
on Inland Water Transport
United Nations Economic Commission for Europe
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 30. September 1999
ZERTIFIKAT / CERTIFICATE Nr. 000000-B Auflagen nach § 2 Abs. 3 Sportbootführerscheinverordnung-See /
GÜLTIG FÜR / VALID FOR Conditions:
SPORTBOOTE MIT ANTRIEBSMASCHINE AUF
Eigenhändige Unterschrift des Inhabers / Holders Signature SEESCHIFFAHRTSSTRASSEN
MOTORIZED PLEASURE CRAFTS IN COASTAL WATERS NOT
EXCEEDING 3 NAUTICAL MILES FROM THE NEAREST COAST
Vor- und Zuname / Name and Surname
Lichtbild des Inhabers
Geburtsland und -ort / Place and Country of Birth
Geburtsdatum / Date of Birth
Staatsangehörigkeit / Nationality
Anschrift / Address
Anschrift / Address
Ort und Datum der Ausstellung / Place and Date of Issue
Ausgestellt durch / Issued by
DEUTSCHER MOTORYACHTVERBAND E.V.
DEUTSCHER SEGLER-VERBAND E.V.
Unterschrift / Signature
* Nichtzutreffendes bitte streichen Ermächtigt durch / Authorized by
* Cancel if not applicable BUNDESMINISTERIUM FÜR VERKEHR, BAU- UND WOHNUNGSWESEN “.
1943
„Anlage 1
1944
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 30. September 1999
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND Befähigung / Qualification / Qualification / Habilitacion
FEDERAL REPUBLIC OF GERMANY B U N D ES REP U B L I K D EU TS C H L A N D
Der Inhaber (Angaben umstehend) ist befähigt zum Führen von Yachten mit
Antriebsmaschine* / unter Segel* auf den Küstengewässern aller Meere bis
zu 30 Seemeilen Abstand von der Festlandküste sowie für die Seegebiete
der Ost- und Nordsee, des Kanals, des Bristolkanals, der Irischen und
Schottischen See sowie des Mittelmeeres und des Schwarzen Meeres
(§ 1 Sportseeschifferscheinverordnung).
The holder (See overleaf) is duly qualified to navigate any power-
driven* / sailing yacht* in the coastal waters of any sea at any distance not
exceeding 30 nautical miles from the nearest land as well as anywhere in
the Baltic and the North Sea, the English and the Bristol Channel, the Irish,
the Scottish, the Mediterranean and the Black Sea.
Le titulaire (Voir au verso) est dûment qualifié à naviguer tout yacht à
propulsion par moteur* / à voile* dans les eaux côtières de toute mer à toute
distance de la terre la plus proche ne dépassant pas 30 milles marins ainsi
Anhang 2
que partout dans la Mer Baltique, la Mer du Nord, la Manche, le Canal de
Bristol, la Mer d’Irlande, la Mer d’Ecosse, la Méditerrannée et la Mer Noire.
INTERNATIONALES ZERTIFIKAT El titular (Vease a la vuelta) es apto para conducir yates a máquina motriz* / a
FÜR FÜHRER VON SPORT- UND FREIZEITFAHRZEUGEN la vela* en las aguas costeras de todos los mares en una distancia de hasta
IN KÜSTENGEWÄSSERN BIS 30 SEEMEILEN 30 millas marinas de la costa asi como en las aguas del Mar Báltico y del
Mar del Norte, del Canal de la Mancha, del Canal de Bristol, del Mar de
In Übereinstimmung mit der Resolution Nr. 40 der Hauptarbeitsgruppe Irlanda y del Mar Escocia, del Mar Mediterràneo y del Mar Negro.
„Binnenschiffahrt“
Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa
INTERNATIONAL CERTIFICATE
FOR OPERATORS OF PLEASURE CRAFT
SPORTSEE-
IN COASTAL WATERS NOT EXCEEDING 30 NAUTICAL MILES SCHIFFERSCHEIN
In conformity with resolution No. 40 of the Working Party
on Inland Water Transport
United Nations Economic Commission for Europe
* Siehe Innenseite / See inside / Voir page intérieure / Véase adentro
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 30. September 1999
ZERTIFIKAT / CERTIFICATE Nr. 000000-D Auflagen nach § 6 Abs. 4 Sportseeschifferscheinverordnung /
GÜLTIG FÜR / VALID FOR Conditions:
YACHTEN MIT ANTRIEBSMASCHINE* / UNTER SEGEL*
Eigenhändige Unterschrift des Inhabers / Holders Signature IN KÜSTENGEWÄSSERN BIS 30 SEEMEILEN
MOTORIZED* / SAILING* YACHTS IN COASTAL WATERS NOT
EXCEEDING 30 NAUTICAL MILES FROM THE NEAREST COAST
Vor- und Zuname / Name and Surname
Lichtbild des Inhabers
Geburtsland und -ort / Place and Country of Birth
Geburtsdatum / Date of Birth
Staatsangehörigkeit / Nationality
Anschrift / Address
Anschrift / Address
Ort und Datum der Ausstellung / Place and Date of Issue
Ausgestellt durch / Issued by
DEUTSCHER MOTORYACHTVERBAND E.V.
DEUTSCHER SEGLER-VERBAND E.V.
Unterschrift / Signature
* Nichtzutreffendes bitte streichen Ermächtigt durch / Authorized by
* Cancel if not applicable BUNDESMINISTERIUM FÜR VERKEHR, BAU- UND WOHNUNGSWESEN “.
1945
„Anlage 1a
1946
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 30. September 1999
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND Befähigung / Qualification / Qualification / Habilitacion
FEDERAL REPUBLIC OF GERMANY B U N D ES REP U B L I K D EU TS C H L A N D
Der Inhaber (Angaben umstehend) ist befähigt zum Führen von
Yachten mit Antriebsmaschine* / unter Segel* auf den
Küstengewässern aller Meere bis zu 12 Seemeilen Abstand von
der Festlandküste (§ 1 Sportseeschifferscheinverordnung).
The holder (See overleaf) is duly qualified to navigate any power-
driven* / sailing yacht* in the coastal waters of any sea at any
distance not exceeding 12 nautical miles from the nearest land.
Le titulaire (Voir au verso) est dûment qualifié à naviguer tout
yacht à propulsion par moteur* / à voile* dans les eaux côtières de
toute mer à toute distance de la terre la plus proche ne dépassant
pas 12 milles marins.
Anhang 3
El titular (Vease a la vuelta) es apto para conducir yates a máquina
motriz* / a la vela* en las aguas costeras de todos los mares en
una distancia de hasta 12 millas marinas de la costa.
INTERNATIONALES ZERTIFIKAT
FÜR FÜHRER VON SPORT- UND FREIZEITFAHRZEUGEN
IN KÜSTENGEWÄSSERN BIS 12 SEEMEILEN
In Übereinstimmung mit der Resolution Nr. 40 der Hauptarbeitsgruppe
„Binnenschiffahrt“
Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa
INTERNATIONAL CERTIFICATE
FOR OPERATORS OF PLEASURE CRAFT
SPORTKÜSTEN-
IN COASTAL WATERS NOT EXCEEDING 12 NAUTICAL MILES SCHIFFERSCHEIN
In conformity with resolution No. 40 of the Working Party
on Inland Water Transport
United Nations Economic Commission for Europe
* Siehe Innenseite / See inside / Voir page intérieure / Véase adentro
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 30. September 1999
ZERTIFIKAT / CERTIFICATE Nr. 000000-C Auflagen nach § 6 Abs. 4 Sportseeschifferscheinverordnung /
GÜLTIG FÜR / VALID FOR Conditions:
YACHTEN MIT ANTRIEBSMASCHINE* / UNTER SEGEL*
Eigenhändige Unterschrift des Inhabers / Holders Signature IN KÜSTENGEWÄSSERN BIS 12 SEEMEILEN
MOTORIZED* / SAILING* YACHTS IN COASTAL WATERS NOT
EXCEEDING 12 NAUTICAL MILES FROM THE NEAREST COAST
Vor- und Zuname / Name and Surname
Lichtbild des Inhabers
Geburtsland und -ort / Place and Country of Birth
Geburtsdatum / Date of Birth
Staatsangehörigkeit / Nationality
Anschrift / Address
Anschrift / Address
Ort und Datum der Ausstellung / Place and Date of Issue
Ausgestellt durch / Issued by
DEUTSCHER MOTORYACHTVERBAND E.V.
DEUTSCHER SEGLER-VERBAND E.V.
Unterschrift / Signature
* Nichtzutreffendes bitte streichen Ermächtigt durch / Authorized by
* Cancel if not applicable BUNDESMINISTERIUM FÜR VERKEHR, BAU- UND WOHNUNGSWESEN “.
1947
„Anlage 2
1948
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 30. September 1999
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND Befähigung / Qualification / Qualification / Habilitacion
FEDERAL REPUBLIC OF GERMANY B U N D ES REP U B L I K D EU TS C H L A N D
Der Inhaber (Angaben umstehend) ist befähigt zum Führen von
Yachten mit Antriebsmaschine* / unter Segel* auf allen Meeren
(§ 1 Sportseeschifferscheinverordnung).
The holder (See overleaf) is duly qualified to navigate any power-
driven* / sailing yacht* in any sea area.
Le titulaire (Voir au verso) est dûment qualifié à naviguer tout
yacht à propulsion par moteur* / à voile* en tout mer.
El titular (Vease a la vuelta) es apto para conducir yates a máquina
motriz* / a la vela* en todos los mares.
Anhang 4
INTERNATIONALES ZERTIFIKAT
FÜR FÜHRER VON SPORT- UND FREIZEITFAHRZEUGEN
IN ALLEN KÜSTENGEWÄSSERN
In Übereinstimmung mit der Resolution Nr. 40 der Hauptarbeitsgruppe
„Binnenschiffahrt“
Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa
INTERNATIONAL CERTIFICATE
FOR OPERATORS OF PLEASURE CRAFT
SPORTHOCHSEE-
IN COASTAL WATERS SCHIFFERSCHEIN
In conformity with resolution No. 40 of the Working Party
on Inland Water Transport
United Nations Economic Commission for Europe
* Siehe Innenseite / See inside / Voir page intérieure / Véase adentro
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 30. September 1999
ZERTIFIKAT / CERTIFICATE Nr. 000000-E Auflagen nach § 6 Abs. 4 Sportseeschifferscheinverordnung /
GÜLTIG FÜR / VALID FOR Conditions:
YACHTEN MIT ANTRIEBSMASCHINE* / UNTER SEGEL*
Eigenhändige Unterschrift des Inhabers / Holders Signature MOTORIZED* / SAILING* YACHTS
Vor- und Zuname / Name and Surname
Lichtbild des Inhabers
Geburtsland und -ort / Place and Country of Birth
Geburtsdatum / Date of Birth
Staatsangehörigkeit / Nationality
Anschrift / Address
Anschrift / Address
Ort und Datum der Ausstellung / Place and Date of Issue
Ausgestellt durch / Issued by
DEUTSCHER MOTORYACHTVERBAND E.V.
DEUTSCHER SEGLER-VERBAND E.V.
Unterschrift / Signature
* Nichtzutreffendes bitte streichen Ermächtigt durch / Authorized by
* Cancel if not applicable BUNDESMINISTERIUM FÜR VERKEHR, BAU- UND WOHNUNGSWESEN “.
1949
1950 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 30. September 1999
Anhang 5
„Anlage 5
(zu § 11a)
Besetzung von gewerbsmäßig genutzten Sportfahrzeugen
Rumpflänge des Fahrzeugs/Fahrtgebiet Besetzung1)
Bis 15 m Rumpflänge:
– Küstengewässer 1 u Sportseeschifferschein 2)
– Küstennahe Seegewässer 1 u Sporthochseeschifferschein 3)
– Weltweite Fahrt 1 u Sporthochseeschifferschein
1 u Sportseeschifferschein
15 bis 25 m Rumpflänge:
– Küstengewässer 1 u Sportseeschifferschein 3)
– Küstennahe Seegewässer 1 u Sporthochseeschifferschein
1 u Sportseeschifferschein
– Weltweite Fahrt 2 u Sporthochseeschifferschein
Über 25 m Rumpflänge:
– Küstengewässer 2 u Sportseeschifferschein
– Küstennahe Seegewässer 1 u Sporthochseeschifferschein
1 u Sportseeschifferschein
– Weltweite Fahrt 2 u Sporthochseeschifferschein
______________
1) Befähigungsnachweis entsprechend der Antriebsart des Fahrzeugs.
2) Fahrzeuge, die innerhalb von 24 Stunden länger als 10 Stunden fahren, müssen zusätzlich mit einem
Inhaber des Sportbootführerscheins besetzt werden, der den Nachweis nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 führt.
3) Fahrzeuge, die innerhalb von 24 Stunden länger als 10 Stunden fahren, müssen zusätzlich mit einem
Inhaber des Sportküstenschifferscheins besetzt werden.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 30. September 1999 1951
Verordnung
zur Änderung der EG-Rohtabak-Durchführungsverordnung
sowie zur Änderung der Dritten Verordnung
zur Änderung der EG-Rohtabak-Durchführungsverordnung
Vom 28. September 1999
Auf Grund 2. § 11 wird wie folgt geändert:
– des § 6 Abs. 1 Nr. 6 und 13, des § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2, a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „vor dem ver-
der §§ 15 und 16, jeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4 einbarten Liefertermin für jede Tabakmenge nach
Satz 1, sowie des § 8 Abs. 1 und des § 31 Abs. 2 Satz 1 § 10 Abs. 2 einen Vorschuss“ durch die Worte „vor
Nr. 1 in Verbindung mit Satz 2 des Gesetzes zur Durch- dem ersten vereinbarten Liefertermin einen Vor-
führung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der schuss auf die Prämienzahlung“ ersetzt.
Fassung der Bekanntmachung vom 20. September b) In Absatz 2 werden die Worte „Tabakmenge nach
1995 (BGBl. I S. 1146), jeweils in Verbindung mit Arti- § 10 Abs. 2 gemäß § 10 Abs. 3“ durch die Worte
kel 56 Abs. 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes „abgerechnete Lieferung“ ersetzt.
vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organi-
sationserlaß vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288), 3. In § 18 Abs. 2 wird die Angabe „15. Mai“ durch die
verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Land- Angabe „15. April“ ersetzt.
wirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit den Bun-
desministerien der Finanzen und für Wirtschaft und
Technologie und Artikel 2
– des § 12 Abs. 3 des Finanzverwaltungsgesetzes vom Änderung der
30. August 1971 (BGBl. I S. 1426, 1427), der durch Dritten Verordnung zur Änderung der
Artikel 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 14. Dezember 1984 EG-Rohtabak-Durchführungsverordnung
(BGBl. I S. 1493) neu gefasst worden ist, verordnet das Artikel 2 Satz 2 der Dritten Verordnung zur Änderung der
Bundesministerium der Finanzen: EG-Rohtabak-Durchführungsverordnung vom 31. März
1999 (BGBl. I S. 546) wird aufgehoben.
Artikel 1
Artikel 3
Änderung der
EG-Rohtabak-Durchführungsverordnung Bekanntmachungserlaubnis
Die EG-Rohtabak-Durchführungsverordnung vom Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft
23. April 1994 (BGBl. I S. 888), zuletzt geändert durch die und Forsten kann den Wortlaut der EG-Rohtabak-Durch-
Verordnung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 546), wird wie führungsverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Ver-
folgt geändert: ordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
bekannt machen.
1. § 10 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Artikel 4
„Zuständig für die Ausstellung einer nach den in § 1
genannten Rechtsakten vorgesehenen Bescheinigung Inkrafttreten
(Kontrollbescheinigung) ist das für den Sitz der An- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
kaufstelle zuständige Hauptzollamt.“ in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 28. September 1999
Der Bund esminist er
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K.- H. F u n k e
Der B und esm inist er d er Finanzen
H a n s Ei c h e l
1952 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 30. September 1999
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. – Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
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a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
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ISSN 0341-1095
Bekanntmachung
über den Dienstsitz des Bundesinstituts für Berufsbildung (BIBB)
Vom 31. August 1999
Das Bundesministerium für Bildung und Forschung gibt gemäß § 9 Nr. 3 des
Berlin/Bonn-Gesetzes vom 26. April 1994 (BGBl. I S. 918), der durch Artikel 1 der
Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, in
Verbindung mit der Bekanntmachung des Bundeskanzlers über die Sitzentschei-
dung der Bundesregierung vom 22. Juli 1999 (BGBl. I S. 1725) bekannt:
Das Bundesinstitut für Berufsbildung hat mit Wirkung vom 1. September 1999
seinen Sitz von Berlin nach Bonn verlegt.
Nach dem Umzug gelten folgende Postanschrift, Telefon- und Fax-Nummern:
Bundesinstitut für Berufsbildung
Hermann-Ehlers-Straße 10
53113 Bonn
Telefon: 02 28/1 07-0
Fax: 02 28/1 07-29 68
Bonn, den 31. August 1999
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Dr. B a k e