1906 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 13. September 1999
Verordnung
zur Durchführung des Stellenvorbehalts
nach § 10 Abs. 4 Satz 7 des Soldatenversorgungsgesetzes
(Stellenvorbehaltsverordnung – StVorV)
Vom 24. August 1999
Auf Grund des § 10 Abs. 4 Satz 7 des Soldatenversor- 2. die mit Angestellten zu besetzenden freien, freiwerden-
gungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom den und neugeschaffenen Stellen, die nicht einem
6. Mai 1999 (BGBl. I S. 882, 1491) verordnet das Bundes- vorübergehenden Bedarf dienen, getrennt nach den
ministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bun- Vergütungsgruppen
desministerium der Verteidigung: a) IX bis X, Kr. I des Bundesangestelltentarifvertrages,
b) V c bis VIII, Kr. II bis Kr. VI des Bundesangestellten-
Abschnitt 1 tarifvertrages,
Berechnung und c) III bis V a/b, Kr. VII bis Kr. X des Bundesangestell-
Bestimmung der vorbehaltenen Stellen tentarifvertrages,
außer den Stellen, die mit Absolventen der Ausbil-
§1 dungsverhältnisse nach Nummer 3 besetzt werden;
Zuständigkeit bei Behörden, die nicht den Bundesangestelltentarif-
vertrag anwenden, sind anstelle der Vergütungsgrup-
Für die Berechnung und Bestimmung der nach § 10 pen des Bundesangestelltentarifvertrages die entspre-
Abs. 1 und 2 des Gesetzes den Inhabern eines Eingliede- chenden Vergütungsgruppen des jeweils geltenden
rungsscheins, eines Zulassungsscheins oder einer Be- Tarifvertrages zu setzen;
stätigung über den bei Ablauf der Verpflichtungszeit be-
stehenden Anspruch (Eingliederungsberechtigte) vorzu- 3. vorgeschaltete Ausbildungsverhältnisse zu Nummer 1
behaltenden Stellen sind zuständig und 2 einschließlich der Stellen für Ausbildungsverhält-
nisse im Beamtenverhältnis auf Probe entsprechend
1. beim Bund dem Ausbildungsziel.
a) die obersten Bundesbehörden für ihren Geschäfts- (2) Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 gilt bei der Einstellung von
bereich oder eine von der obersten Bundesbehörde Angestellten, die bei den Trägern der Sozialversicherung
bestimmte Behörde, für eine dienstordnungsmäßige Anstellung ausgebildet
b) die bundesunmittelbaren Körperschaften sowie die werden, entsprechend.
rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffent- (3) Die Anzahl der vorbehaltenen Stellen ist aus den
lichen Rechts für ihren Bereich, nach Absatz 1 und 2 zusammengefassten Stellen nach
c) das Bundesversicherungsamt für die seiner Auf- § 10 Abs. 1 und 2 des Gesetzes zu berechnen. Hierbei
sicht unterstehenden Körperschaften und Anstalten sind geteilte Stellen (Teilzeitstellen) entsprechend ihrem
des öffentlichen Rechts, zu besetzenden Anteil rechnerisch zu berücksichtigen.
d) der Präsident des Bundeseisenbahnvermögens für (4) Wird in einem Kalenderjahr keine vorbehaltene Voll-
seinen Bereich, zeitstelle errechnet, so sind die bei der Berechnung
2. bei den Ländern und für die Gemeinden (Gemeindever- zugrunde gelegten Stellen jeweils in das nächste Kalen-
bände) sowie für die der Aufsicht des Landes unterste- derjahr zu übertragen, bis eine vorbehaltene Vollzeitstelle
henden anderen Körperschaften, Anstalten und Stif- errechnet wird. Satz 1 gilt entsprechend, wenn bei der
tungen des öffentlichen Rechts die von den Ländern Berechnung ein Rest von Stellen verbleibt.
bestimmten Behörden. (5) Die Berechnungsgrundlagen sind den Vormerkstel-
len (§ 4) auf Anforderung offenzulegen.
§2
§3
Berechnung
Bestimmung und
(1) Für die Berechnung der vorbehaltenen Stellen sind
Mitteilung der vorbehaltenen Stellen
innerhalb des Geschäftsbereichs der in § 1 genannten
Behörden, bei denen Stellen in den Vorbehalt einbezogen (1) Die für die Berechnung und Bestimmung nach § 1
sind, zusammenzufassen zuständigen Behörden bestimmen die mit Eingliederungs-
1. die bei den Einstellungsbehörden zu besetzenden Stel- berechtigten zu besetzenden Stellen und teilen diese
len für Beamte im Vorbereitungsdienst, getrennt nach der zuständigen Vormerkstelle so frühzeitig mit, dass
den Laufbahngruppen das Stellenbesetzungsverfahren zeitgerecht durchgeführt
werden kann. Die Vormerkstelle bestimmt die jeweiligen
a) des einfachen Dienstes, Termine für ihren Bereich. Ihr sind folgende Angaben
b) des mittleren Dienstes, zuzuleiten:
c) des gehobenen Dienstes, 1. Bezeichnung und Zahl der Stellen,
außer den Stellen, die mit Absolventen der Ausbil- 2. Laufbahngruppe oder Vergütungsgruppe und Tarifver-
dungsverhältnisse nach Nummer 3 besetzt werden; trag,
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3. Verwaltungszweig, Abschnitt 3
4. Dienstherr oder Arbeitgeber sowie vorgesehener Bewerbung
Dienst- oder Ausbildungsort,
5. Behörde, der Bewerber zugewiesen werden sollen, §6
6. Zeitpunkt der Besetzung der Stellen, Verfahren und Unterlagen
7. Einstellungsvoraussetzungen. (1) Die Eingliederungsberechtigten bewerben sich über
den für sie zuständigen Berufsförderungsdienst der Bun-
(2) Bei der Bestimmung der vorbehaltenen Stellen sind
deswehr bei den Vormerkstellen, in deren Bereich sie eine
Stellen des nichttechnischen Dienstes und des techni-
Einstellung anstreben. Der Berufsförderungsdienst der
schen Dienstes sowie jeweils vergleichbare Angestellten-
Bundeswehr nimmt zu der Bewerbung des Eingliede-
stellen entsprechend ihrem Anteil an der Berechnungs-
rungsberechtigten Stellung.
grundlage zu berücksichtigen. Es sollen möglichst nur sol-
che Stellen bestimmt werden, die keine besonderen Vor- (2) Als Unterlagen sind einzureichen
aussetzungen wie fachspezifische Ausbildung oder mehr- 1. der bei den Vormerkstellen erhältliche Bewerbungsbo-
jährige Berufserfahrung erfordern. gen,
2. der Eingliederungsschein, der Zulassungsschein oder
Abschnitt 2 die Bestätigung nach § 10 Abs. 4 Satz 4 des Gesetzes
in Ablichtung,
Vormerkstellen
3. Ablichtungen der Zeugnisse über die schulische und
berufliche Vorbildung,
§4
4. ein tabellarischer Lebenslauf.
Einrichtung
Die Vormerkstellen und Einstellungsbehörden können
(1) Das Bundesverwaltungsamt nimmt die Aufgaben der
weitere für das Eingliederungsverfahren erforderliche
Vormerkstelle des Bundes wahr.
Unterlagen anfordern.
(2) Die Länder richten ihre Vormerkstellen in eigener
(3) Der Berufsförderungsdienst der Bundeswehr wirkt
Zuständigkeit ein.
darauf hin, dass sich die Eingliederungsberechtigten zeit-
gerecht bewerben. Bewerber, die ihre Eingliederung mit
§5 Hilfe eines Eingliederungsscheins anstreben, werden vom
Aufgaben Berufsförderungsdienst aufgefordert, ihre Bewerbung bis
zur Erteilung des Eingliederungsscheins einzureichen.
(1) Den Vormerkstellen obliegen
1. Ermittlung der Verwendungswünsche der Eingliede-
rungsberechtigten hinsichtlich der Laufbahn, der Ein- Abschnitt 4
stellungsbehörde und des Einstellungstermins anhand Zuweisung und Einstellung
der Bewerbungen (§ 6),
2. Prüfung der Eignung hinsichtlich der für die Einstellung §7
geforderten schulischen und beruflichen Vorbildung,
Zuweisungsvorschlag
3. Zuweisungsvorschläge an die Einstellungsbehörden
Kommt ein Bewerber für die angestrebte Verwendung in
zur Eignungsfeststellung und Auswahlentscheidung
Betracht, so schlägt ihn die Vormerkstelle der Einstel-
(§ 7),
lungsbehörde zur Eignungsfeststellung und Auswahl vor,
4. Zuweisung der Bewerber nach Eignung und Neigung sofern vorbehaltene Stellen zur Verfügung stehen.
zur Einstellung (§ 8 Abs. 1),
5. Erstellen einer jährlichen Übersicht über die Anzahl der §8
vorbehaltenen Stellen und der Einstellungen auf vorbe-
Zuweisung
haltene Stellen, getrennt nach Laufbahngruppen und
vergleichbaren Vergütungsgruppen des nichttechni- (1) Ist ein Bewerber nach dem Ergebnis der Eignungs-
schen und technischen Dienstes; die Vormerkstellen feststellung, bei der auch das Lebensalter und die Dienst-
der Länder übersenden diese Übersicht jeweils bis zeit in der Bundeswehr angemessen berücksichtigt wer-
zum 31. Mai des Folgejahres der Vormerkstelle des den sollen, für die Verwendung geeignet, so ist er einzu-
Bundes, stellen; sind für eine vorbehaltene Stelle mehrere geeigne-
te Bewerber vorhanden, so trifft die Behörde unter diesen
6. Erstellen eines Verzeichnisses der Einstellungsbehör-
eine Auswahl. Eine Konkurrenz mit nicht eingliederungs-
den, die in dem Zuständigkeitsbereich der jeweiligen
berechtigten Bewerbern findet nicht statt. Die Einstel-
Vormerkstelle dem Stellenvorbehalt unterliegen,
lungszusage ist mit einer Annahmefrist zu versehen.
7. Freigabe vorbehaltener Stellen für eine anderweitige (2) Nach der Auswahlentscheidung weist die Vormerk-
Besetzung (§ 11), stelle den vorgeschlagenen Bewerber entsprechend sei-
8. Überwachen der Stellenmitteilungen (§ 3). nem Verwendungswunsch der Behörde zur Einstellung
(2) Der Vormerkstelle des Bundes obliegt als zusätzliche zu. Der Nachweis nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 ist im Original bei-
Aufgabe die Feststellung des Erlöschens des Rechts aus zufügen.
dem Eingliederungsschein nach § 9 Abs. 3 Satz 2 des (3) Tritt ein Bewerber nach Zuweisung durch die Vor-
Gesetzes (§ 12). merkstelle von der Bewerbung zurück, so haben er und
1908 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 13. September 1999
die Einstellungsbehörde die Vormerkstelle unverzüglich Abschnitt 5
zu unterrichten.
Erlöschen des Rechts
aus dem Eingliederungsschein
§9
§ 12
Einstellung
Feststellung
(1) Die Behörde unterrichtet die Vormerkstelle unver-
züglich von der erfolgten Einstellung des Bewerbers. Die Vormerkstelle des Bundes trifft die Feststellung
nach § 9 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes und erteilt dem Ein-
(2) Kann ein geeigneter Bewerber nicht eingestellt wer- gliederungsberechtigten einen Bescheid, der zuzustellen
den oder ist ein Bewerber nicht geeignet, so teilt die ist. Der zuständige Berufsförderungsdienst der Bundes-
Behörde dies unverzüglich der zuständigen Vormerkstelle wehr erhält hierüber eine Mitteilung, der das Original des
und dem Bewerber unter Angabe der Gründe mit. Eingliederungsscheins beizufügen ist.
(3) Kann ein Bewerber nicht entsprechend seinen Ver-
wendungswünschen eingestellt werden, so prüft die Vor-
merkstelle mit dem Bewerber, ob für ihn eine anderweitige
Abschnitt 6
Einstellung in Betracht kommt. Schlußvorschriften
§ 13
Verbleib des Eingliederungsscheins,
§ 10 des Zulassungsscheins oder der Bestätigung
Ausscheiden vor Anstellung Das Original des Eingliederungsscheins, des Zulas-
(1) Soll das Eingliederungsverfahren vor der Anstellung sungsscheins und in den Fällen des § 10 Abs. 4 Satz 4 des
oder der Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis Gesetzes zunächst das Original der Bestätigung über den
beendet werden, so hat die Einstellungsbehörde dies bei Ablauf der festgesetzten Dienstzeit bestehenden
unter Angabe des Grundes der zuständigen Vormerkstelle Anspruch ist bei der Einstellung auf eine vorbehaltene
unverzüglich mitzuteilen. Stelle zu der Personalakte zu nehmen. Bei einer Verset-
zung oder bei einem Wechsel des Dienstherrn verbleibt
(2) Die Vormerkstelle fordert den Eingliederungsberech-
die jeweilige Urkunde in der Personalakte. Der Eingliede-
tigten auf, ihr innerhalb von zwei Wochen mitzuteilen, wel-
rungsschein oder der Zulassungsschein ist in den Fällen,
che Verwendung er nunmehr anstrebt und prüft entspre-
in denen die Einstellung auf eine vorbehaltene Stelle nicht
chende Eingliederungsmöglichkeiten. Dies gilt nicht,
zur Anstellung, zur dienstordnungsmäßigen Anstellung
wenn das Erlöschen des Rechts aus dem Eingliederungs-
oder zur Übernahme als Angestellter in ein unbefristetes
schein nach § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 des Gesetzes festzu-
Arbeitsverhältnis geführt hat, der zuständigen Vormerk-
stellen ist. Eine Durchschrift der Aufforderung wird dem
stelle zu übersenden. Wird der Inhaber eines Eingliede-
zuständigen Berufsförderungsdienst der Bundeswehr zur
rungsscheins außerhalb des Stellenvorbehalts eingestellt,
Unterrichtung und Unterstützung der weiteren Eingliede-
so kann er – um Ausgleichsbezüge zu erhalten – den Ein-
rungsbemühungen zugeleitet.
gliederungsschein bei der Einstellung zur Personalakte
nehmen lassen.
§ 11 § 14
Freigabe von Stellen Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Vorbehaltene Stellen, die von der Vormerkstelle bis zum Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Bewerbungsendtermin der jeweiligen Laufbahn nicht mit Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Durchführung
ausreichend qualifizierten Eingliederungsberechtigten be- des Stellenvorbehalts nach § 10 Abs. 4 Satz 7 des Solda-
setzt werden können, gelten als freigegeben. Die jeweili- tenversorgungsgesetzes vom 16. Dezember 1969 (BGBl. I
gen Bewerbungsendtermine werden gesondert bekannt- S. 2347), zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 47 des
gegeben. Vor dem Bewerbungsendtermin ist eine ander- Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378), außer
weitige Besetzung nicht zulässig. Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 24. August 1999
Der Bund esminist er d es Innern
Sc hily
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 13. September 1999 1909
Verordnung
zur Änderung von Rechtsvorschriften zum
Verkehrssicherstellungsgesetz und zum Wehrpflichtgesetz
Vom 1. September 1999
Es verordnen auf Grund 2. § 3 wird wie folgt gefaßt:
– des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie Abs. 2 Nr. 3, des § 5 „§ 3
Abs. 1, des § 19 Abs. 8 und des § 29 Nr. 2 des Verkehrs- Beschleunigung der Ver- und Entladung
sicherstellungsgesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 8. Oktober 1968 (BGBl. I S. 1082), Die Eisenbahnen können die Ver- und Entladung
ihrer Beförderungsmittel auf Kosten des Absenders
– des § 13 Abs. 2 und des § 50 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 oder Empfängers vornehmen oder durch Dritte vor-
des Wehrpflichtgesetzes in der Fassung der Bekannt- nehmen lassen, wenn die Beförderungsmittel nicht
machung vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1756), innerhalb der vereinbarten Ver- und Entladefristen ver-
die Bundesregierung, oder entladen werden.“
– des § 10 Abs. 7 des Verkehrssicherstellungsgesetzes,
der durch Artikel 6 Abs. 125 Nr. 1 Buchstabe e des 3. § 4 wird aufgehoben.
Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378)
geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des 4. § 5 wird wie folgt gefaßt:
Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März „§ 5
1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom
Ruhen der Lieferfristen
27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288)
Die vereinbarten Lieferfristen ruhen.“
das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungs-
wesen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der
Verteidigung, 5. § 6 wird aufgehoben.
– des § 10 Abs. 8 und des § 19 Abs. 7 des Verkehrssicher- 6. In § 8 Abs. 2 werden die Wörter „der Bundesminister
stellungsgesetzes, § 10 Abs. 8 geändert durch Artikel 6 für Verkehr“ durch die Wörter „das Bundesministerium
Abs. 125 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“ ersetzt.
S. 2378), in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständig-
keitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I
S. 705) und dem Organisationserlaß vom 27. Oktober Artikel 2
1998 (BGBl. I S. 3288)
Verordnung
das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungs- über Verkehrsleistungen
wesen: der Eisenbahnen für die Streitkräfte
Die Verordnung über Verkehrsleistungen der Eisen-
Artikel 1 bahnen für die Streitkräfte vom 10. August 1976 (BGBl. I
S. 2128), geändert durch Artikel 6 Abs. 126 des Gesetzes
Verordnung zur vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378), wird wie folgt
Sicherstellung des Eisenbahnverkehrs geändert:
Die Verordnung zur Sicherstellung des Eisenbahnver-
kehrs vom 9. September 1976 (BGBl. I S. 2730), geändert 1. § 1 wird wie folgt geändert:
durch Artikel 6 Abs. 127 des Gesetzes vom 27. Dezember a) In Absatz 1 und 2 wird jeweils vor dem Wort „Eisen-
1993 (BGBl. I S. 2378), wird wie folgt geändert: bahnen“ das Wort „öffentlichen“ eingefügt.
b) In Absatz 3 werden die Wörter „der Bundesminister
1. § 2 Abs. 1 und Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
für Verkehr“ durch die Wörter „das Bundesministe-
„(1) Um die für Zwecke des § 1 erforderlichen Beför- rium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“ er-
derungsmittel sicherzustellen, können die Eisenbah- setzt.
nen den öffentlichen Verkehr einschränken und be-
schränken. 2. § 2 wird wie folgt geändert:
(2) Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur getroffen a) In Absatz 1 wird vor dem Wort „Eisenbahnen“ das
werden, wenn es nicht, nicht rechtzeitig oder nur mit Wort „öffentlichen“ eingefügt.
unverhältnismäßigen Mitteln möglich ist, die Beförde-
rungsmittel für lebenswichtige Verkehrsleistungen auf b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
andere Weise bereitzustellen. Beförderungspflichten, „(2) Für die Abgeltung von Leistungen nach § 1
die den Maßnahmen entgegenstehen, ruhen, soweit gelten die besonderen Vereinbarungen zwischen
und solange die Eisenbahnen von der Befugnis nach den Streitkräften und den öffentlichen Eisenbah-
Absatz 1 Gebrauch machen.“ nen.“
1910 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 13. September 1999
3. Die §§ 3 bis 5 werden wie folgt gefaßt: 6. In § 8 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „von den Eisen-
bahnen“ durch die Wörter „von der zuständigen Auf-
„§ 3
sichtsbehörde“ ersetzt.
Anmeldung von Verkehrsleistungen
Die öffentlichen Eisenbahnen können für Verkehrs- 7. § 9 wird wie folgt gefaßt:
leistungen nach § 1 besondere Anmeldungen fordern. „§ 9
Art und Umfang der Verkehrsleistungen und Anmelde- Verwertungsverbot für das Gut der Streitkräfte
fristen vereinbaren die öffentlichen Eisenbahnen mit
den Streitkräften. Gegenstände, die als Gut der Streitkräfte erkennbar
sind, dürfen weder verkauft noch versteigert werden.
Für die Auslieferung der Gegenstände an eine Dienst-
§4
stelle der Streitkräfte gelten die besonderen Verein-
Vorrang barungen zwischen den öffentlichen Eisenbahnen und
den Streitkräften.“
Verkehrsleistungen im Sinne des § 1 haben die
öffentlichen Eisenbahnen mit betrieblichem Vorrang
8. In § 10 Abs. 2 wird das Wort „Bediensteten“ durch die
abzuwickeln, wenn und soweit die Streitkräfte dies
Wörter „Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter“ ersetzt.
fordern. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und
Wohnungswesen und das Bundesministerium der Ver-
9. In § 11 werden die Wörter „Der Bundesminister der
teidigung vereinbaren, unter welchen Voraussetzun-
Verteidigung“ durch die Wörter „Das Bundesministe-
gen die Streitkräfte die Einräumung des Vorrangs for-
rium der Verteidigung“ ersetzt.
dern und auf welche betrieblichen Maßnahmen sich
die Forderungen erstrecken können.
Artikel 3
§5 Verkehrssicherstellungs-
gesetz-Zuständigkeitsverordnung
Besondere Vorschriften
für die Erbringung von Verkehrsleistungen Die Verkehrssicherstellungsgesetz-Zuständigkeitsver-
ordnung vom 12. August 1992 (BGBl. I S. 1529), geändert
(1) Die öffentlichen Eisenbahnen haben auf Verlan-
durch Artikel 8 der Verordnung vom 20. Juli 1994 (BGBl. I
gen der Streitkräfte S. 1733), wird wie folgt geändert:
1. Verkehrsleistungen durch Sonderzüge zu erbrin-
gen, 1. § 1 wird wie folgt gefaßt:
2. Sendungen mit Lademaßüberschreitung zu beför- „§ 1
dern und Schwerlasttransporte durchzuführen, Übertragung von Befugnissen
wenn die technischen und betrieblichen Möglich-
Die Befugnisse des Bundesministeriums für Ver-
keiten dies zulassen,
kehr, Bau- und Wohnungswesen, die öffentlichen
3. die Begleitung einer Sendung durch Angehörige Eisenbahnen nach § 10 Abs. 1 und 2 des Verkehrs-
oder Beauftragte der Streitkräfte zuzulassen, sicherstellungsgesetzes und die Eisenbahnen des nicht-
4. Fahrpläne aufzustellen, Beförderungswege festzu- öffentlichen Verkehrs nach § 10 Abs. 5 des Verkehrs-
legen und bestimmte Beförderungswege einzuhal- sicherstellungsgesetzes zu Leistungen für Zwecke der
ten, wenn militärische Belange es erfordern, Verteidigung zu verpflichten und von der Einhaltung
der in § 10 Abs. 6 des Verkehrssicherstellungsgesetzes
5. die von den Streitkräften bestimmte Reihenfolge bezeichneten Vorschriften zu befreien, werden auf das
zur Erbringung der Verkehrsleistungen einzuhalten, Eisenbahn-Bundesamt übertragen.“
wenn Forderungen der Streitkräfte nicht gleichzeitig
erfüllt werden können, 2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
6. bei Sonderzügen den Streitkräften Abweichungen a) Nummer 1 wird aufgehoben.
von dem vorgesehenen Beförderungsweg sowie b) Nummer 3 Buchstabe b wird wie folgt gefaßt:
Verspätungen, die eine mit ihnen vereinbarte Min-
destdauer überschreiten, mitzuteilen. „b) Luftfahrzeuge,
(2) Das Ein- und Aussteigen sowie das Ver- und Ent- die für Flüge nach Instrumentenflugregeln aus-
laden auf Bahnanlagen, die dafür nicht vorgesehen gerüstet sind,
sind, ist zulässig, wenn zwischen den öffentlichen das Luftfahrt-Bundesamt;
Eisenbahnen und den Streitkräften die dafür notwendi- die ausschließlich nach Sichtflugregeln betrie-
gen Maßnahmen vereinbart worden sind. ben werden,
(3) Halten die Streitkräfte einen besonderen Schutz die für den Luftverkehr zuständige oberste Lan-
ihrer Güter für notwendig, stellen sie das hierfür erfor- desbehörde oder die von ihr bestimmte Be-
derliche Personal. Verpflichtungen der Streitkräfte, Be- hörde.“
gleiter oder Wachen zu stellen, bleiben unberührt.“
3. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
4. § 6 wird aufgehoben. a) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:
„1. die öffentlichen Eisenbahnen und die Eisen-
5. In § 7 Abs. 1 und 2 wird jeweils vor dem Wort „Eisen- bahnen des nichtöffentlichen Verkehrs das
bahnen“ das Wort „öffentlichen“ eingefügt. Eisenbahn-Bundesamt;“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 13. September 1999 1911
b) Nummer 2 wird aufgehoben. tätig sind, soweit diese Unternehmen auf
c) In Nummer 3 werden die Wörter „der Bundesmini- Grund einer Rechtsverordnung nach § 3
ster für Verkehr“ durch die Wörter „das Bundes- dieses Gesetzes verpflichtet sind, das
ministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungs- Bundesministerium für Wirtschaft und
wesen“ ersetzt. Technologie oder die von ihm bestimmte
Behörde;“.
d) Nummer 5 wird wie folgt gefaßt:
dd) Nach Nummer 11 werden folgende neue Num-
„5. Luftfahrzeuge, mern 12 und 13 eingefügt:
die für Flüge nach Instrumentenflugregeln aus- „12. bei Wehrpflichtigen, die bei Eisenbahnen
gerüstet sind, des Bundes tätig sind, das Bundesmini-
das Luftfahrt-Bundesamt; sterium für Verkehr, Bau- und Wohnungs-
wesen oder die von ihm bestimmte Be-
die ausschließlich nach Sichtflugregeln betrie-
hörde,
ben werden,
13. bei Wehrpflichtigen, die bei der DFS Deut-
die für den Luftverkehr zuständige oberste Lan-
sche Flugsicherung GmbH tätig sind, das
desbehörde oder die von ihr bestimmte Be-
Bundesministerium für Verkehr, Bau- und
hörde;“.
Wohnungswesen oder die von ihm be-
e) In Nummer 8 werden die Wörter „des Schienen- stimmte Behörde,“.
ersatz- und -ergänzungsverkehrs der nichtbundes-
ee) Die bisherige Nummer 12 wird Nummer 14.
eigenen Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs“
durch die Wörter „der öffentlichen Eisenbahnen“ b) Absatz 5 Nr. 5 wird wie folgt gefaßt:
ersetzt. „5. wegen ihrer Verpflichtung zum ehrenamtlichen
Dienst als Helfer im Zivilschutz oder Katastro-
4. § 5 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt: phenschutz nicht zum Wehrdienst herangezo-
„(3) Für Verpflichtungen, die Straßenbahnen betref- gen werden (§ 13a des Wehrpflichtgesetzes)
fen, ist abweichend von den Absätzen 1 und 2 die oder“.
Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk die örtliche
Betriebsleitung der Straßenbahn ihren Sitz hat.“ 2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Nr. 12“ durch
die Angabe „Nr. 14“ ersetzt.
Artikel 4
b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
Verordnung
über die Zuständigkeit und „(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 ist außer-
das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung dem eine gutachtliche Stellungnahme einzuholen
Die Verordnung über die Zuständigkeit und das Ver- 1. bei Wehrpflichtigen, die tätig sind für den Auf-
fahren bei der Unabkömmlichstellung in der im Bundes- bau, die Unterhaltung oder die Instandsetzung
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 50-1-3, veröffent- von Fernmeldeanlagen, die für den öffentlichen
lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Arti- Verkehr bestimmt sind, von der Regulierungs-
kel 2 Abs. 16 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997 behörde für Telekommunikation und Post;
(BGBl. I S. 3108), wird wie folgt geändert: 2. bei Wehrpflichtigen, die tätig sind für den Bau,
die Unterhaltung oder die Instandsetzung von
1. § 1 wird wie folgt geändert: Anlagen und Einrichtungen
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) der Eisenbahnen des Bundes,
aa) In Nummer 3 werden die Wörter „zivilen Bevöl- vom Eisenbahn-Bundesamt,
kerungsschutz“ durch das Wort „Zivilschutz“
b) der nichtbundeseigenen Eisenbahnen,
ersetzt.
von der für die nichtbundeseigenen Eisen-
bb) In Nummer 6 werden die Wörter „der Bundes-
bahnen zuständigen obersten Landesbehör-
minister für Verkehr“ durch die Wörter „das
de oder der von ihr bestimmten Behörde,
Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-
nungswesen“ ersetzt. c) der Flugsicherung,
cc) In Nummer 11 werden die Buchstaben a und b vom Luftfahrt-Bundesamt,
wie folgt gefaßt: d) der Flugplätze,
„a) bei Wehrpflichtigen, die bei den aus dem von der für den Luftverkehr zuständigen
Sondervermögen Deutsche Bundespost obersten Landesbehörde oder der von ihr
hervorgegangenen Unternehmen Deutsche bestimmten Behörde,
Post AG und Deutsche Telekom AG tätig
sind, das Bundesministerium für Wirtschaft e) der Bundeswasserstraßen und bundeseige-
und Technologie oder die von ihm be- nen Häfen,
stimmte Behörde, von den Wasser- und Schiffahrtsdirektionen,
b) bei Wehrpflichtigen, die in Unternehmen der Elbe im Bereich des Hamburger Hafens,
nach § 2 Nr. 2 und 3 des Post- und Tele- von der Wirtschaftsbehörde der Freien und
kommunikationssicherstellungsgesetzes Hansestadt Hamburg,
1912 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 13. September 1999
f) aa) der nichtbundeseigenen Wasserstraßen, 5. In § 5 Abs. 2 sind das Wort „– Bereichswehrersatz-
von den höheren Wasserbehörden der amt –“ zu streichen und das Wort „Bundeswehrersatz-
Länder, amt“ durch die Wörter „Bundesamt für Wehrverwal-
tung“ zu ersetzen. Außerdem ist das Wort „Bundes-
bb) der nichtbundeseigenen Häfen, minister“ durch das Wort „Bundesministerium“ zu
von der für Häfen zuständigen obersten ersetzen.
Landesbehörde oder der von ihr be-
stimmten Behörde;
3. bei Wehrpflichtigen, die für den Bau, die Unter- Artikel 5
haltung oder die Instandsetzung von Straßen Verordnung
tätig sind, von der für den Straßenbau zuständi- zur Übertragung von Zuständigkeiten
gen obersten Landesbehörde oder von der von im Verfahren bei der Unabkömmlichstellung
ihr bestimmten Behörde.“
Die Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten
c) In Absatz 4 wird die Angabe „Nr. 12“ durch die im Verfahren bei der Unabkömmlichstellung in der im Bun-
Angabe „Nr. 14“ ersetzt. desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 50-1-3-2, ver-
öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
3. In § 3 Abs. 1 sind das Wort „– Bereichswehrersatz- Artikel 2 Abs. 17 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997
amt –“ zu streichen und das Wort „Bundeswehrersatz- (BGBl. I S. 3108), wird aufgehoben.
amt“ durch die Wörter „Bundesamt für Wehrverwal-
tung“ zu ersetzen.
Artikel 6
4. In § 4 Abs. 2 sind das Wort „Bundeswehrersatzamt“
durch die Wörter „Bundesamt für Wehrverwaltung“ zu Inkrafttreten
ersetzen und das Wort „– Bereichswehrersatzamt –“ zu Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
streichen. in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 1. September 1999
Der Bund eskanzler
Gerhard Sc hröd er
Der Bund esminist er
f ü r Ve r k e h r , B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n
Franz M ünt ef ering
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 13. September 1999 1913
Dritte Verordnung
zur Änderung der EG-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung
Vom 9. September 1999
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 10 und 19 in Verbindung mit Abs. 4 des Gesetzes
zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 20. September 1995 (BGBl. I S. 1146) in Verbindung mit
Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I
S. 705) und dem Organisationserlaß vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) ver-
ordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im
Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft und
Technologie:
Artikel 1
Nach § 3 der EG-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung vom 9. Juli
1997 (BGBl. I S. 1687), die zuletzt durch Verordnung vom 6. August 1998 (BGBl. I
S. 2018) geändert worden ist, wird folgender § 3a eingefügt:
„§ 3a
Betriebsfonds
Als Referenzzeitraum zur Festlegung der Obergrenze der finanziellen Beihilfe
nach Artikel 15 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 bestimmen die Erzeuger-
organisationen einen der folgenden Zeiträume:
– 1. Januar bis 31. Dezember des vorletzten Jahres vor dem Jahr, für das die
Obergrenzen gelten;
– 1. Juli des vorletzten Jahres bis 30. Juni des letzten Jahres vor dem Jahr, für
das die Obergrenzen gelten.
Die Erzeugerorganisation teilt der zuständigen Stelle den von ihr bestimmten
Referenzzeitraum mit. Eine Änderung des Zeitraums kann nur auf Antrag in
besonders begründeten Ausnahmefällen, nicht jedoch während der Laufzeit
eines Operationellen Programms, von der zuständigen Stelle bewilligt werden.“
Artikel 2
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Die EG-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung gilt vom 14. März
2000 an wieder in ihrer am 13. September 1999 maßgebenden Fassung, sofern
nicht mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes verordnet wird.
Bonn, den 9. September 1999
Der Bund esminist er
f ü r Er n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Fo r s t e n
Funk e
1914 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 13. September 1999
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juli 1999 – 2 BvF 3/90 –
wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
Die Verordnung des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten zum Schutz von Legehennen bei Käfighaltung (Hennenhaltungsver-
ordnung) vom 10. Dezember 1987 (Bundesgesetzblatt I Seite 2622) ist nichtig.
Berlin, den 12. August 1999
Die Bund esminist erin d er Just iz
Däub ler- Gmelin
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juli 1999 – 1 BvR
2226/96 u.a. – wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 3 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 Nummer 5, Absatz 3, Absatz 4, Absatz 5 Satz 1,
Absatz 7 Satz 1 und Absatz 8 Satz 2 sowie § 9 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes
zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Gesetz
zu Artikel 10 Grundgesetz) (G 10) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung
des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung und anderer Gesetze (Ver-
brechensbekämpfungsgesetz) vom 28. Oktober 1994 (Bundesgesetzblatt I
Seite 3186), geändert durch das Begleitgesetz zum Telekommunikationsge-
setz (BegleitG) vom 17. Dezember 1997 (Bundesgesetzblatt I Seite 3108), sind
mit Artikel 10 des Grundgesetzes unvereinbar. § 3 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4
und Absatz 5 Satz 1 ist überdies mit Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 des Grund-
gesetzes und § 3 Absatz 8 Satz 2 außerdem mit Artikel 19 Absatz 4 des Grund-
gesetzes unvereinbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Bundes-
verfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Berlin, den 12. August 1999
Die Bund esminist erin d er Just iz
Däub ler- Gmelin
1914 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 13. September 1999
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juli 1999 – 2 BvF 3/90 –
wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
Die Verordnung des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten zum Schutz von Legehennen bei Käfighaltung (Hennenhaltungsver-
ordnung) vom 10. Dezember 1987 (Bundesgesetzblatt I Seite 2622) ist nichtig.
Berlin, den 12. August 1999
Die Bund esminist erin d er Just iz
Däub ler- Gmelin
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juli 1999 – 1 BvR
2226/96 u.a. – wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 3 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 Nummer 5, Absatz 3, Absatz 4, Absatz 5 Satz 1,
Absatz 7 Satz 1 und Absatz 8 Satz 2 sowie § 9 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes
zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Gesetz
zu Artikel 10 Grundgesetz) (G 10) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung
des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung und anderer Gesetze (Ver-
brechensbekämpfungsgesetz) vom 28. Oktober 1994 (Bundesgesetzblatt I
Seite 3186), geändert durch das Begleitgesetz zum Telekommunikationsge-
setz (BegleitG) vom 17. Dezember 1997 (Bundesgesetzblatt I Seite 3108), sind
mit Artikel 10 des Grundgesetzes unvereinbar. § 3 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4
und Absatz 5 Satz 1 ist überdies mit Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 des Grund-
gesetzes und § 3 Absatz 8 Satz 2 außerdem mit Artikel 19 Absatz 4 des Grund-
gesetzes unvereinbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Bundes-
verfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Berlin, den 12. August 1999
Die Bund esminist erin d er Just iz
Däub ler- Gmelin
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 13. September 1999 1915
Bekanntmachung
des Organisationserlasses
zur Sitzverlagerung des Bundesrechnungshofes
Vom 26. August 1999
Mit Wirkung vom 1. Juli 2000 wird der Sitz des Bundes-
rechnungshofes von Frankfurt am Main nach Bonn ver-
lagert.
Zum gleichen Zeitpunkt wird die derzeitige Außenstelle
in Bonn aufgelöst.
Frankfurt am Main, den 26. August 1999
Die Präsid ent in
d es Bund esrec hnungshofes
Dr. v o n W e d e l
Bekanntmachung
nach Artikel 6 Abs. 3 des
Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuche
Vom 31. August 1999
Nach Artikel 6 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuche, der
durch Artikel 5 Nr. 1 des Gesetzes vom 25. Juli 1986 (BGBl. I S. 1120) eingefügt
worden ist, wird bekannt gegeben, dass das Protokoll vom 23. Februar 1968 zur
Änderung des Internationalen Abkommens vom 25. August 1924 zur Vereinheit-
lichung von Regeln über Konnossemente für
die Russische Föderation
am 29. Juli 1999 in Kraft getreten ist.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
30. Mai 1996 (BGBl. I S. 791).
Berlin, den 31. August 1999
Bund esminist erium d er Just iz
Im Auftrag
Sc hmid - Dw ert mann
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 13. September 1999 1915
Bekanntmachung
des Organisationserlasses
zur Sitzverlagerung des Bundesrechnungshofes
Vom 26. August 1999
Mit Wirkung vom 1. Juli 2000 wird der Sitz des Bundes-
rechnungshofes von Frankfurt am Main nach Bonn ver-
lagert.
Zum gleichen Zeitpunkt wird die derzeitige Außenstelle
in Bonn aufgelöst.
Frankfurt am Main, den 26. August 1999
Die Präsid ent in
d es Bund esrec hnungshofes
Dr. v o n W e d e l
Bekanntmachung
nach Artikel 6 Abs. 3 des
Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuche
Vom 31. August 1999
Nach Artikel 6 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuche, der
durch Artikel 5 Nr. 1 des Gesetzes vom 25. Juli 1986 (BGBl. I S. 1120) eingefügt
worden ist, wird bekannt gegeben, dass das Protokoll vom 23. Februar 1968 zur
Änderung des Internationalen Abkommens vom 25. August 1924 zur Vereinheit-
lichung von Regeln über Konnossemente für
die Russische Föderation
am 29. Juli 1999 in Kraft getreten ist.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
30. Mai 1996 (BGBl. I S. 791).
Berlin, den 31. August 1999
Bund esminist erium d er Just iz
Im Auftrag
Sc hmid - Dw ert mann
1916 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 13. September 1999
Bekanntmachung
über den Schutz von Mustern und Marken auf Ausstellungen
Vom 7. September 1999
Auf Grund des Gesetzes betreffend den Schutz von Mustern auf Ausstellungen
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 424-2-1, veröffentlich-
ten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom
25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082), und des § 35 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 des Marken-
gesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082, 1995 I S. 156) wird bekannt
gemacht:
Der zeitweilige Schutz von Mustern und Marken wird für die folgenden Aus-
stellungen gewährt:
1. „Medica 1999 – Weltforum für Arztpraxis und Krankenhaus – 31. Internatio-
nale Fachmesse und Kongress“
vom 17. bis 20. November 1999 in Düsseldorf
2. „ComPaMed 1999 – 8. Internationale Fachmesse – Komponenten, Vorpro-
dukte und Rohstoffe für medizinische Fertigung“
vom 17. bis 20. November 1999 in Düsseldorf
3. „CQRE (Secure) 1999 – Exhibition & Congress – Secure networking“
vom 30. November bis 2. Dezember 1999 in Düsseldorf
4. „boot 2000 – 31. Internationale Boots-Ausstellung Düsseldorf“
vom 22. bis 30. Januar 2000 in Düsseldorf
5. „ISPO-Winter – 52. Internationale Fachmesse für Sportartikel und Sport-
mode“
vom 6. bis 9. Februar 2000 in München
6. „C-B-R 2000 – 31. Ausstellung Caravan – Boot – Internationaler Reisemarkt“
vom 19. bis 27. Februar 2000 in München
7. „INHORGENTA MÜNCHEN – 27. Internationale Fachmesse für Uhren,
Schmuck, Edelsteine, Perlen und Silberwaren mit zugehörigen Fertigungs-
und Betriebseinrichtungen“
vom 25. bis 28. Februar 2000 in München
8. „ProWein 2000 – Internationale Fachmesse – Weine und Spirituosen“
vom 19. bis 21. März 2000 in Düsseldorf
9. „wire 2000 – Internationale Fachmesse Draht und Kabel“
vom 3. bis 7. April 2000 in Düsseldorf
10. „Tube 2000 – Internationale Rohr-Fachmesse“
vom 3. bis 7. April 2000 in Düsseldorf
11. „JAGEN UND FISCHEN – 9. Internationale Ausstellung für Jäger, Fischer,
Sportschützen und Reiter“
vom 6. bis 9. April 2000 in München
12. „ANALYTICA – 17. Internationale Fachmesse und Analytica Conference für
Analytik und Biotechnologie, Diagnostik und Labortechnik“
vom 11. bis 14. April 2000 in München
13. „Interzoo 2000 – 26. Internationale Fachmesse für den Heimtier-Bedarf“
vom 4. bis 7. Mai 2000 in Nürnberg
14. „DACH + WAND – Internationale Messe und Congress für Dach-, Wand- und
Abdichtungstechnik“
vom 31. Mai bis 2. Juni 2000 in Nürnberg
15. „EUROCARGO 2000 – 12. Internationale Fachmesse für Telematik, Trans-
port und Logistik“
vom 14. bis 16. Juni 2000 in Düsseldorf
16. „Metav 2000 – Die internationale Messe für Fertigungstechnik und Automa-
tisierung“
vom 27. Juni bis 1. Juli 2000 in Düsseldorf
17. „ISPO-Sommer – 53. Internationale Fachmesse für Sportartikel und Sport-
mode“
vom 6. bis 9. August 2000 in München
18. „InnoTrans 2000 – Internationale Fachmesse für Verkehrstechnik – Innova-
tive Komponenten – Fahrzeuge – Systeme“
vom 12. bis 15. September 2000 in Berlin
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 13. September 1999 1917
19. „INTERMOT MÜNCHEN – 2. Internationale Motorrad- und Rollermesse“
vom 13. bis 17. September 2000 in München
20. „CINEC 2000 – 3. Internationale Fachmesse für Filmtechnik und Postpro-
duktion“
vom 16. bis 18. September 2000 in München
21. „GOLF EUROPE 2000 – München – 8. Internationale Fachmesse für den
Golfsport“
vom 24. bis 26. September 2000 in München
22. „IMEGA – 6. Internationale Fachmesse für Gastronomie, Hotellerie, Gemein-
schaftsverpflegung“
vom 15. bis 18. Oktober 2000 in München
23. „CERAMITEC 2000 – 8. Internationale Fachmesse Maschinen, Geräte, An-
lagen, Verfahren und Rohstoffe für die gesamte Keramik und die Pulver-
metallurgie“
vom 17. bis 21. Oktober 2000 in München
24. „SYSTEMS 2000 – 19. Internationale Fachmesse für Informationstechnolo-
gie und Telekommunikation mit Kongreß“
vom 6. bis 10. November 2000 in München
25. „ELECTRONICA – 19. Internationale Fachmesse für Bauelemente und Bau-
gruppen der Elektronik“
vom 21. bis 24. November 2000 in München.
Berlin, den 7. September 1999
Bund esminist erium d er Just iz
Im Auftrag
Dr. H u c k o
Bekanntmachung
über den Dienstsitz des Bundeskartellamtes
Vom 10. September 1999
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie gibt gemäß § 9 Nr. 3
des Berlin/Bonn-Gesetzes vom 26. April 1994 (BGBl. I S. 918), der durch Artikel 1
der Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist,
in Verbindung mit der Bekanntmachung des Bundeskanzlers über die Sitzent-
scheidung der Bundesregierung vom 22. Juli 1999 (BGBl. I S. 1725) bekannt:
Das Bundeskartellamt wird zum 1. Oktober 1999 seinen Sitz von Berlin nach
Bonn verlegen. Damit wird die durch das 1998 geänderte Gesetz gegen Wett-
bewerbsbeschränkungen (GWB) in der Fassung der Bekanntmachung vom
26. August 1998 (BGBl. I S. 2546) getroffene Sitzentscheidung vollzogen.
Nach dem Umzug gelten folgende Postanschrift, Telefon- und Faxnummern:
Bundeskartellamt
Kaiser-Friedrich-Str. 16
53113 Bonn
Telefon: (02 28) 94 99-0
Fax: (02 28) 94 99-4 00.
Berlin, den 10. September 1999
Der Bund esminist er
f ür Wirt sc haf t und Tec hno lo g ie
M üller