1882 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 31. August 1999
Bekanntmachung
der Neufassung des Erblastentilgungsfonds-Gesetzes
Vom 16. August 1999
Auf Grund des Artikels 5 des Gesetzes zur Eingliederung der Schulden von
Sondervermögen in die Bundesschuld vom 21. Juni 1999 (BGBl. I S. 1384)
wird nachstehend der Wortlaut des Erblastentilgungsfonds-Gesetzes in der
seit dem 1. Juli 1999 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung
berücksichtigt:
1. das am 27. Juni 1993 in Kraft getretene Gesetz vom 23. Juni 1993 (BGBl. I
S. 944, 984),
2. den am 30. Dezember 1993 in Kraft getretenen Artikel 7 des Gesetzes vom
21. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2310),
3. den am 15. März 1997 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom 6. März
1997 (BGBl. I S. 434),
4. den am 1. Juli 1999 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juni
1999 (BGBl. I S. 1384).
Berlin, den 16. August 1999
Der B und esm inist er d er Finanzen
H a n s Ei c h e l
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 31. August 1999 1883
Gesetz
über die Errichtung
eines Erblastentilgungsfonds
(Erblastentilgungsfonds-Gesetz – ELFG)
§1 dungen entgegensetzen, welche sich aus dem Rechts-
Errichtung des Fonds verhältnis zwischen dem Gläubiger und dem bisherigen
Schuldner ergeben. Der Fonds kann die nach Satz 1
Es wird ein Fonds mit dem Namen „Erblastentilgungs- zu übernehmenden Verbindlichkeiten jederzeit unter
fonds“ (Fonds) als Sondervermögen des Bundes errichtet. Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat ganz
oder teilweise kündigen. Der Fonds kann die Kündigung
§2 erstmals mit Wirkung zum 1. Juli 1995 aussprechen. Das
Kündigungsrecht besteht auch gegenüber einem neuen
Zweck des Fonds Gläubiger, der die Forderung im Wege der Abtretung,
(1) Der Fonds übernimmt ab 1. Januar 1995 kraft Gesetzes oder auf andere Weise erworben hat oder
erwerben wird. Die Zahlung von Vorfälligkeitsentschä-
1. die bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufenen Verbindlich-
digungen oder anderer entsprechender Kosten durch den
keiten des Kreditabwicklungsfonds aus
Fonds ist ausgeschlossen. Privatisierungserlöse nach § 5
a) der bei Wirksamwerden des Beitritts der Deutschen des Altschuldenhilfe-Gesetzes sind von dem Veräußerer
Demokratischen Republik zum Geltungsbereich oder Empfänger an den Fonds abzuführen. Der Begün-
des Grundgesetzes bestehenden Gesamtverschul- stigte nach § 4 des Altschuldenhilfe-Gesetzes und sein
dung des Republikhaushalts, Rechtsnachfolger haben den vom Fonds übernommenen
b) den Verbindlichkeiten aus der Zuteilung von Aus- Teilentlastungsbetrag zuzüglich geleisteter Zinsen an den
gleichsforderungen nach Artikel 8 § 4 Abs. 6 der Fonds zu zahlen, wenn und soweit ein Bescheid nach
Anlage I zu dem Vertrag über die Schaffung einer § 4 Abs. 4 oder 7 oder § 5 Abs. 3 des Altschuldenhilfe-
Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen Gesetzes wirksam wird. Dem Fonds stehen auch die
der Bundesrepublik Deutschland und der Deut- Zinsen nach § 4 Abs. 8 und § 5 Abs. 3 des Altschulden-
schen Demokratischen Republik vom 18. Mai 1990 hilfe-Gesetzes zu. Der Zinssatz bemißt sich nach der Höhe
(BGBl. 1990 II S. 518), der Refinanzierungskosten des Bundes und wird vom
Fonds festgelegt. Die Einnahmen des Fonds nach den
c) (weggefallen) Sätzen 7 bis 9 sind nach § 6 Abs. 2 zu verwenden. Der
d) den Kosten der Abwicklung von Forderungen und Fonds erstattet den Wohnungsunternehmen die in § 4
Verbindlichkeiten aus der Wahrnehmung staatlicher Abs. 4 Satz 4 Halbsatz 2 des Altschuldenhilfe-Gesetzes
Aufgaben der Deutschen Demokratischen Republik genannten Zinsen.
gegenüber dem Ausland und der Bundesrepublik (4) Der Fonds übernimmt ab dem 1. Januar 1997 die
Deutschland nach Artikel 24 Abs. 2 des Einigungs- in § 1 des Altschuldenregelungsgesetzes genannten Ver-
vertrages, bindlichkeiten und sonstigen Finanzierungsaufwendun-
2. die Verbindlichkeiten des Kreditabwicklungsfonds gen in Höhe von zusammen 8 389 768 897,33 Deutsche
aus der Ausgabe von Schuldverschreibungen, Schatz- Mark und die sich daraus ergebenden Verpflichtungen zur
wechseln und aus der Aufnahme von Darlehen gegen Zahlung von Zinsen und Tilgungen.
Schuldschein,
3. die sich nach diesem Zeitpunkt ergebenden Schulden, §3
Verbindlichkeiten, Verpflichtungen und Kosten nach
Stellung im Rechtsverkehr, Verwaltung
Nummer 1.
(1) Der Fonds ist nicht rechtsfähig. Er kann unter
(2) Der Fonds übernimmt ab 1. Januar 1995 als Mit-
seinem Namen im rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln,
schuldner die bis zum 31. Dezember 1994 aufgelaufenen
klagen und verklagt werden. Der allgemeine Gerichts-
Verbindlichkeiten der Treuhandanstalt aus aufgenomme-
stand des Fonds ist der Sitz der Bundesregierung. Das
nen Krediten, übernommenen Altkrediten nach § 1 Abs. 1
Bundesministerium der Finanzen verwaltet den Fonds.
Satz 2 und 3 des Treuhandkreditaufnahmegesetzes sowie
aus Ausgleichsforderungen nach § 24 des D-Markbilanz- (2) Die Schulden des Fonds werden nach den für die
gesetzes, § 6 Abs. 2 und 4 des Vermögensgesetzes und Verwaltung der allgemeinen Bundesschuld jeweils gelten-
§ 6 Abs. 2 der Unternehmensrückgabeverordnung. Im den Grundsätzen durch die Bundesschuldenverwaltung
Innenverhältnis zur Treuhandanstalt ist der Fonds alleini- verwaltet.
ger Schuldner. § 4 des Treuhandkreditaufnahmegesetzes
bleibt unberührt.
§4
(3) Der Fonds übernimmt ab 1. Juli 1995 die ihm auf
Grund der §§ 4 und 11 des Altschuldenhilfe-Gesetzes Bundeshaftung
übertragenen Altverbindlichkeiten und die sich daraus (1) Der Bund haftet unbeschadet seiner Schuldmit-
ergebenden Verpflichtungen zur Zahlung von Zinsen und übernahme nach § 1 Abs. 1 des Schuldenmitübernahme-
Tilgung. Der Fonds kann den Gläubigern die Einwen- gesetzes vom 21. Juni 1999 (BGBl. I S. 1384) für die
1884 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 31. August 1999
Verbindlichkeiten des Fonds. Soweit der Fonds seine § 10
Verpflichtungen nicht durch eigene Einnahmen erfüllen Gleichstellung mit Bundesbehörden
kann, werden die Zahlungen aus dem Bundeshaushalt
geleistet. Auf die Verpflichtungen des Fonds, Abgaben auf Grund
von Bundesgesetzen an den Bund, die Länder, die
(2) Der Fonds ist ein Sondervermögen im Sinne von Gemeinden (Gemeindeverbände) und Körperschaften des
Artikel 110 Abs. 1 des Grundgesetzes. öffentlichen Rechts zu entrichten, finden die allgemein für
Bundesbehörden geltenden Vorschriften Anwendung.
(3) Der Bund ist berechtigt, Ausgleichsforderungen
oder in Inhaberschuldverschreibungen umgewandelte
Ausgleichsforderungen des Ausgleichsfonds Währungs- § 11
umstellung aufzukaufen.
Auflösung des Fonds
(4) Die Schuldurkunden des Fonds stehen den Schuld- Der Fonds wird nach Tilgung seiner Verbindlichkeiten
urkunden des Bundes gleich. durch das Bundesministerium der Finanzen aufgelöst. Die
Auflösung ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen.
§5
(weggefallen) § 12
Überleitungsvorschriften
§6 (1) Der Kreditabwicklungsfonds wird abweichend von
den in Artikel 23 Abs. 5 sowie Artikel 24 Abs. 2 des Eini-
Zuführungen des Bundes gungsvertrages genannten Fristen und abweichend von
(1) Der Fonds erhält aus dem Bundeshaushalt mit den in den §§ 11 und 12 des Gesetzes über die Errichtung
Wirkung vom 1. Januar 1999 jährlich die folgenden Mittel: eines Fonds „Kreditabwicklungsfonds“ genannten Fristen
bis zum 31. Dezember 1994 verlängert. Der Kreditabwick-
1. Zuführungen in Höhe der Einnahmen aus dem Bun-
lungsfonds wird mit Ablauf des 31. Dezember 1994 auf-
desbankgewinn, die einen Betrag von 7 Milliarden
gelöst und mit seinen Verbindlichkeiten und Forderungen
Deutsche Mark übersteigen;
in den Erblastentilgungsfonds nach § 1 überführt. Der
2. Zuführungen in Höhe der von den Ländern nach § 3 Erblastentilgungsfonds wird Rechtsnachfolger des Kredit-
des Altschuldenregelungsgesetzes vom 6. März 1997 abwicklungsfonds.
(BGBl. I S. 434) geleisteten Erstattungsbeiträge.
(2) Abweichend von Artikel 27 Abs. 3 des Vertrages
Die Zuführungen sind zur Tilgung seiner im jeweiligen über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und
Jahr fällig werdenden Verbindlichkeiten zu verwenden. Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland
Für Verpflichtungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d und der Deutschen Demokratischen Republik sowie Ar-
dürfen die Einnahmen nicht verwendet werden. tikel 34 des Gesetzes zu dem Vertrag vom 18. Mai 1990
über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und
(2) Die dem Fonds in einem Jahr verbleibende Liquidi-
Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland
tät ist im jeweiligen Jahr an den Bundeshaushalt abzu-
und der Deutschen Demokratischen Republik vom
führen.
25. Juni 1990 (BGBl. 1990 II S. 518), Artikel 23 Abs. 4
und Artikel 24 Abs. 2 des Einigungsvertrages und § 11 des
§7 Gesetzes über die Errichtung eines Fonds „Kredit-
abwicklungsfonds“ werden die dort bezeichneten
Wirtschaftsplan
Verbindlichkeiten vom Erblastentilgungsfonds nach § 1
Für den Fonds wird ab 1. Januar 1995 für jedes Wirt- übernommen.
schaftsjahr ein Wirtschaftsplan erstellt, in dem Einnahmen
und Ausgaben darzustellen sind. (3) Abweichend von Artikel 23 Abs. 3 des Einigungs-
vertrages erstatten Bund und Treuhandanstalt bis zum
31. Dezember 1994 jeweils die Hälfte der vom Kredit-
abwicklungsfonds erbrachten Zinsleistungen. Zu diesem
§8
Zweck aufzunehmende Kredite der Treuhandanstalt sind
Jahresrechnung nicht auf den Kreditrahmen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des
(1) Das Bundesministerium der Finanzen stellt am Treuhandkreditaufnahmegesetzes anzurechnen.
Schluß eines jeden Wirtschaftsjahres die Jahresrechnung (4) Mit Ablauf des 31. Dezember 1994 ist das Gesetz
für den Fonds auf und fügt sie als Anhang der Haushalts- über die Errichtung eines Fonds „Kreditabwicklungs-
rechnung des Bundes bei. fonds“ nicht mehr anzuwenden.
(2) In der Jahresrechnung sind der Bestand des (5) Der Ausgleichsfonds Währungsumstellung hat ein-
Sondervermögens einschließlich der Forderungen und gehende Rückzahlungen bis zum 31. Dezember 1994 an
Verbindlichkeiten sowie die Einnahmen und Ausgaben den Kreditabwicklungsfonds und ab 1. Januar 1995 an
nachzuweisen. den Erblastentilgungsfonds nach § 1 abzuführen.
(6) Im Falle der Liquidation oder des Verkaufs von
§9 Außenhandelsbetrieben ist der nach Erfüllung aller Ver-
bindlichkeiten verbleibende Liquidations- oder Verkaufs-
Verwaltungskosten erlös bis zum 31. Dezember 1994 an den Kreditabwick-
Die Kosten für die Verwaltung des Fonds trägt der lungsfonds und ab dem 1. Januar 1995 an den Erblasten-
Bund. tilgungsfonds (§ 1) abzuführen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 31. August 1999 1885
Zweite Verordnung
zur Änderung der Neuartige Lebensmittel- und Lebensmittelzutaten-Verordnung*)
Vom 13. August 1999
Das Bundesministerium für Gesundheit verordnet auf 2. Nach Abschnitt 1 wird folgender neuer Abschnitt 2
Grund eingefügt:
– des § 9 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b in Verbindung mit „Abschnitt 2
Abs. 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände- Erzeugnisse aus
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom gentechnisch veränderten Sojabohnen
9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), von dem Absatz 3 und gentechnisch verändertem Mais
gemäß Artikel 13 der Verordnung vom 21. September
1997 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, im Ein- §4
vernehmen mit den Bundesministerien für Ernährung, Kennzeichnung
Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft und
Technologie, (1) Lebensmittel und Lebensmittelzutaten im Sinne
des Artikels 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1139/98
– des § 19 Abs. 1 Nr. 1 und 4 Buchstabe a und b auch des Rates vom 26. Mai 1998 über Angaben, die zusätz-
in Verbindung mit Abs. 2 des Lebensmittel- und Be- lich zu den in der Richtlinie 79/112/EWG aufgeführten
darfsgegenständegesetzes im Einvernehmen mit den Angaben bei der Etikettierung bestimmter aus gene-
Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und tisch veränderten Organismen hergestellter Lebens-
Forsten, für Wirtschaft und Technologie und für Umwelt, mittel vorgeschrieben sind (ABI. EG Nr. L 159 S. 4),
Naturschutz und Reaktorsicherheit und dürfen von demjenigen, der für das Inverkehrbringen
– des § 19a Nr. 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegen- verantwortlich ist, nur in den Verkehr gebracht werden,
ständegesetzes im Einvernehmen mit den Bundes- wenn diese gemäß Artikel 2 Abs. 3 der Verordnung
ministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (EG) Nr.1139/98 gekennzeichnet sind.
und für Wirtschaft und Technologie, (2) Neben den Regelungen in Artikel 2 Abs. 3 der
jeweils in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des Zuständig- Verordnung (EG) Nr. 1139/98 wird für die Art und
keitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I Weise der Kennzeichnung von Angaben nach Absatz 1
S. 705) und dem Organisationserlaß vom 27. Oktober 1998 folgendes vorgeschrieben:
(BGBl. I S. 3288): Die Angaben nach Absatz 1 sind gut sichtbar, in leicht
lesbarer Schrift und unverwischbar anzugeben:
Artikel 1 1. bei loser Abgabe von Lebensmitteln auf einem
Änderung der Neuartige Schild auf oder neben dem Lebensmittel,
Lebensmittel- und Lebensmittelzutaten-Verordnung 2. bei der Abgabe von Lebensmitteln in Umhüllungen
Die Neuartige Lebensmittel- und Lebensmittelzutaten- oder Fertigpackungen gemäß § 1 Abs. 2 der Le-
Verordnung vom 19. Mai 1998 (BGBl. I S. 1125), geändert bensmittel-Kennzeichnungsverordnung auf einem
durch die Verordnung vom 13. Oktober 1998 (BGBl. I Schild auf oder neben dem Lebensmittel, auf der
S. 3167), wird wie folgt geändert: Umhüllung oder auf der Fertigpackung,
3. bei der Abgabe von Lebensmitteln im Versand-
1. In der Bezeichnung der Verordnung werden nach dem handel auch in den Angebotslisten,
Wort „Kennzeichnung“ die Worte „von Erzeugnissen 4. bei der Abgabe von Lebensmitteln in Gaststätten
aus gentechnisch veränderten Sojabohnen und gen- auf Speise- und Getränkekarten,
technisch verändertem Mais sowie über die Kenn-
zeichnung“ eingefügt. 5. bei der Abgabe von Lebensmitteln in Einrichtungen
zur Gemeinschaftsverpflegung auf Speisekarten
oder in Preisverzeichnissen oder, soweit keine
*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen solchen ausgelegt sind oder ausgehändigt werden,
Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations-
verfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften in einem sonstigen Aushang oder einer schriftlichen
(ABl. EG Nr. L 204 S. 37) sind beachtet worden. Mitteilung.“
1886 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 31. August 1999
3. Der bisherige Abschnitt 2 wird neuer Abschnitt 3 und bb) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 5“ durch die
die bisherigen §§ 4, 5 und 6 werden die neuen §§ 5, 6 Angabe „§ 6“ ersetzt.
und 7.
Artikel 2
4. Der bisherige Abschnitt 3 wird neuer Abschnitt 4 und
wie folgt geändert: Neubekanntmachung
a) Der bisherige § 7 wird § 8 und in seinem Absatz 2 Das Bundesministerium für Gesundheit kann den
wie folgt geändert: Wortlaut der Neuartige Lebensmittel- und Lebensmittel-
zutaten-Verordnung in der vom Inkrafttreten dieser Ver-
aa) In Nummer 1 wird nach der Angabe „§ 3 Abs. 3“ ordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
die Angabe „oder § 4 Abs. 1 oder 2“ eingefügt. bekanntmachen.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 4“ durch die
Angabe „§ 5“ ersetzt. Artikel 3
b) Der bisherige § 8 wird § 9 und wie folgt geändert: Inkrafttreten
aa) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 7“ durch die Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
Angabe „§ 8“ ersetzt. in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 13. August 1999
Die Bund esminist erin für Gesund heit
And rea Fisc her
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 31. August 1999 1887
Telekommunikations-Nummerngebührenverordnung
(TNGebV)
Vom 16. August 1999
Auf Grund des § 43 Abs. 3 des Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli
1996 (BGBl. I S. 1120) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungs-
kostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) und in Verbindung mit
Artikel 56 Abs. 1 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975
(BGBl. I S. 705) und den Organisationserlassen vom 17. Dezember 1997
(BGBl. 1998 I S. 68) und vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet das
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium der Finanzen und dem
Bundesministerium der Justiz:
§1
Erheben von Gebühren
Die für Amtshandlungen im Zusammenhang mit Entscheidungen über die
Zuteilung von Nummern nach § 43 Abs. 3 TKG zu erhebenden Gebühren
bestimmen sich nach dem Gebührenverzeichnis in der Anlage. Auslagen sind
in die Gebühren einbezogen.
§2
Gebührenerstattung nach Widerruf
von Zuteilungen unter Vorbehalt
Wird eine Zuteilung von Rufnummernblöcken, die nach den Zuteilungsregeln
unter Vorbehalt zugeteilt worden sind, widerrufen, nachdem die Rufnummern-
blöcke als frei gemeldet worden sind, werden die für die Zuteilung erhobenen
Gebühren erstattet, soweit dies unter Berücksichtigung des mit der Nummern-
zuteilung verbundenen Verwaltungsaufwands, der Gültigkeitsdauer der Nummern-
zuteilung und des damit verbundenen wirtschaftlichen Nutzens angemessen ist.
§3
Gebühren in besonderen Fällen
Für den Widerruf oder die Rücknahme, die Ablehnung des Antrags auf
Vornahme sowie im Falle der Zurücknahme eines Antrags auf Vornahme einer
Amtshandlung nach § 1 werden Gebühren nach Maßgabe des § 15 des
Verwaltungskostengesetzes erhoben.
§4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 1996 in Kraft.
Bonn, den 16. August 1999
Der Bund esminist er
f ür Wirt sc haf t und Tec hno lo g ie
M üller
1888 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 31. August 1999
Anlage
(zu § 1)
Gebührenverzeichnis
A Allgemeine Gebühren
Höhe der Gebühr
Nr. Gebührenpflichtiger Tatbestand
in DM
A.1 Erstellen einer Zweitschrift eines Zuteilungsbescheids oder einer Bescheinigung eines 30
Nummernbedarfs; Erstellen einer Zusammenfassung oder Zusammenstellung der
Angaben des Zuteilungsbescheids
A.2 Änderung eines Zuteilungsbescheids oder einer Bescheinigung eines Nummernbe- 60
darfs, die nicht die Nutzungsart oder den Nutzungsumfang der Nummernzuteilung
betrifft
A.3 Bescheinigung eines Nummernbedarfs auf Antrag 125
B Zuteilung von Rufnummernblöcken ohne Einschränkungen
Gebührenpflichtiger Tatbestand
Höhe der Gebühr
Nr. Nummern-
Amtshandlung in DM
bereich
B.1 Zuteilung eines Blocks von 1 000 zehnstelligen Rufnummern in den (Ortsnetz- 1 000
Ortsnetzbereichen kennzahl)
B.2 Zuteilung eines Blocks von 1 000 elfstelligen Rufnummern in den (Ortsnetz- 100
Ortsnetzbereichen – entspricht hinsichtlich der Belegung des Num- kennzahl)
mernraumes 100 zehnstelligen Rufnummern
B.3 Zuteilung eines Blocks von zehnstelligen Rufnummern für innovative (0)12 1 DM
Netze je Rufnummer
mindestens
jedoch
2 250
B.4 Zuteilung eines Blocks von zehnstelligen Rufnummern für Funk- (0)16 1 DM
netze (0)17 je Rufnummer
mindestens
jedoch
2 250
B.5 Zuteilung eines Blocks von zehnstelligen Rufnummern für Nutzer- (0)18 1 DM
gruppen je Rufnummer
mindestens
jedoch
1 050
B.6 Zuteilung eines Blocks von zehnstelligen Rufnummern für Inter- (0)181 1 DM
nationale Virtuelle Private Netze je Rufnummer
mindestens
jedoch
1 250
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 31. August 1999 1889
Zuteilung von Rufnummernblöcken mit eingeschränkter Nutzbarkeit
C
(nur möglich für Rufnummernblöcke, die bereits vor dem 1. Juli 1997 genutzt wurden)
Gebührenpflichtiger Tatbestand
Höhe der Gebühr
Nr. Nummern-
Amtshandlung in DM
bereich
C.1.1 Zuteilung eines bereits vor dem 1. Juli 1997 genutzten Blocks
von 1 000 zehnstelligen Rufnummern in Ortsnetzbereichen mit der
Einschränkung, daß der Rufnummernblock nur für bereits ein-
gerichtete Rufnummern nutzbar ist, und zwar für
C.1.1 – maximal neunstellige Rufnummern (Ortsnetz- 100,00
C.1.2 – maximal achtstellige Rufnummern kennzahl) 62,50
C.2.1 Änderung eines Zuteilungsbescheids nach C.1
C.2.1 – zur Aufhebung der Einschränkung gemäß C.1.1 (Ortsnetz- 900,00
C.2.2 – zur Aufhebung der Einschränkung gemäß C.1.2 kennzahl) 937,50
jeweils dahingehend, daß der Rufnummernblock ohne Einschrän-
kung (d.h. zehnstellig) genutzt werden kann
Anmerkung: Die Gebühren C.1.1 + C.2.1 sowie C.1.2 + C.2.2 ergeben zusammen die Gebühr B.1 für die Zuteilung eines Blocks mit 1 000 zehnstelligen
Rufnummern ohne Nutzungseinschränkungen.
D Zuteilung von Rufnummern
Gebührenpflichtiger Tatbestand
Höhe der Gebühr
Nr. Nummern-
Amtshandlung in DM
bereich
D.1 Zuteilung einer Rufnummer für Auskunftsdienste zur Nutzung in 118 5 200
allen Teilnehmernetzen
D.2 Zuteilung einer Persönlichen Rufnummer (0)700 125
D.3 Zuteilung einer Rufnummer für entgeltfreie Mehrwertdienste (0)800 125
D.4 Zuteilung einer Rufnummer für entgeltpflichtige Mehrwertdienste (0)180 125
(0)900
E Zuteilung von Nummern/Kennzahlen
Gebührenpflichtiger Tatbestand Höhe der Gebühr
Nr.
Amtshandlung in DM
E.1 Zuteilung einer Verbindungsnetzbetreiberkennzahl 1 000
E.2 Zuteilung einer Portierungskennung (PK) 750
E.3 Zuteilung eines International Signalling Point Codes (ISPC) 750
E.4 Zuteilung eines National Signalling Point Codes (NSPC) 375
E.5 Zuteilung eines Mobile Network Codes (MNC) 1 500
E.6 Zuteilung von 100 Closed User Group Interlock Codes (CUGIC) 750
1890 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 31. August 1999
Gebührenpflichtiger Tatbestand Höhe der Gebühr
Nr.
Amtshandlung in DM
E.7 Zuteilung eines Data Network Identification Codes (DNIC) 750
E.8 Zuteilung einer Issuer Identification Number (IIN) 1 500
E.9 Zuteilung eines Tarifierungsreferenzzweiges (TRZ) 750
F Zuteilung von sonstigen Nummern und Kennzahlen
Für Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Zuteilung von Nummern, die unter B –E nicht aufgeführt sind, gelten
folgende Rahmengebühren
Gebührenpflichtiger Tatbestand Höhe der Gebühr
Nr.
Amtshandlung in DM
F.1 Zuteilung einer Nummer oder Kennzahl (Einzelzuteilung) 125–5 200
F.2 Zuteilung eines Blocks von zehnstelligen Nummern (Blockzuteilung) 1 DM
je Nummer
mindestens
jedoch
1 050
Die Gebühr im Einzelfall wird nach dem gebührenpflichtigen Tatbestand unter B –E bestimmt, der der in Frage
stehenden Amtshandlung am ehesten entspricht.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 31. August 1999 1891
Verordnung
über die Beiträge zu der Entschädigungseinrichtung der
Wertpapierhandelsunternehmen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau
Vom 19. August 1999
Auf Grund des § 8 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Einlagen- und die befugt sind, sich bei der Erbringung von
sicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes vom Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Gel-
16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1842) verordnet das Bundes- dern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen,
ministerium der Finanzen nach Anhörung der Entschädi- 1 Prozent der Bruttoprovisionserträge nach dem letz-
gungseinrichtung für Institute nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 ten vor dem 1. Juli festgestellten Jahresabschluss; der
des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungs- Jahresbeitrag beträgt 2 Prozent der Bruttoprovisions-
gesetzes bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau: erträge und der Bruttoerträge aus Finanzgeschäften
nach dem letzten vor dem 1. Juli festgestellten Jahres-
abschluss, wenn das Institut auf eigene Rechnung mit
§1
Finanzinstrumenten handelt oder anstelle oder zusätz-
Jahresbeitrag lich zu der Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienst-
(1) Institute, die der Entschädigungseinrichtung für Insti- leistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1, 2
tute nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Einlagensicherungs- oder 3 die Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienst-
und Anlegerentschädigungsgesetzes bei der Kreditanstalt leistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 4 des
für Wiederaufbau (Entschädigungseinrichtung) zugeord- Gesetzes über das Kreditwesen hat;
net sind, haben an die Entschädigungseinrichtung spätes- 3. bei Kreditinstituten, die nicht unter Nummer 1 fallen
tens jeweils am 30. September Jahresbeiträge zu leisten. und keine Einlagenkreditinstitute im Sinne des § 1
Die Höhe des Jahresbeitrags eines Instituts bemisst sich Abs. 3d Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen
nach § 2, beträgt aber mindestens 200 Euro. sind, denen eine Erlaubnis zur Erbringung von Finanz-
(2) Beitragspflichtig sind Institute, die der Entschädi- dienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1,
gungseinrichtung am 1. Januar vor Fälligkeit des Jahres- 2 oder 3 des Gesetzes über das Kreditwesen erteilt ist
beitrags zugeordnet sind. Der Jahresbeitrag nach § 2 und die nicht befugt sind, sich bei der Erbringung von
vermindert sich für Institute, die vom 1. Januar bis zum Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Gel-
31. März vor Beitragsfälligkeit aus der Entschädigungs- dern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen,
einrichtung ausscheiden, um 75 Prozent, für Institute, die 0,3 Prozent der Bruttoprovisionserträge nach dem letz-
vom 1. April bis zum 30. Juni vor Beitragsfälligkeit aus- ten vor dem 1. Juli festgestellten Jahresabschluss; der
scheiden, um 50 Prozent. Jahresbeitrag beträgt 0,3 Prozent der Bruttoprovi-
sionserträge und der Bruttoerträge aus Finanzgeschäf-
ten nach dem letzten vor dem 1. Juli festgestellten
§2 Jahresabschluss, wenn das Institut auf eigene Rech-
Bemessung des Jahresbeitrags nung mit Finanzinstrumenten handelt oder anstelle
oder zusätzlich zu der Erlaubnis zur Erbringung von
(1) Der Jahresbeitrag beträgt Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2
1. bei Kreditinstituten, die keine Einlagenkreditinstitute im Nr. 1, 2 oder 3 die Erlaubnis zur Erbringung von Finanz-
Sinne des § 1 Abs. 3d Satz 1 des Gesetzes über das dienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 4
Kreditwesen sind und denen eine Erlaubnis zum des Gesetzes über das Kreditwesen hat;
Betreiben von Bankgeschäften im Sinne des § 1 Abs. 1
4. bei Finanzdienstleistungsinstituten, denen eine Erlaub-
Satz 2 Nr. 4 oder 10 des Gesetzes über das Kredit-
nis im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1, 2 oder 3 des
wesen erteilt ist, 1 Prozent der Bruttoprovisionserträge
Gesetzes über das Kreditwesen erteilt ist und die
nach dem letzten vor dem 1. Juli festgestellten Jahres-
befugt sind, sich bei der Erbringung von Finanzdienst-
abschluss; handelt das Institut auf eigene Rechnung
leistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder
mit Finanzinstrumenten oder besitzt es die Erlaubnis,
Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, 1 Prozent
Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2
der Bruttoprovisionserträge nach dem letzten vor dem
Nr. 4 des Gesetzes über das Kreditwesen zu erbringen,
1. Juli festgestellten Jahresabschluss; der Jahresbei-
beträgt der Jahresbeitrag 2 Prozent der Bruttoprovi-
trag beträgt 2 Prozent der Bruttoprovisionserträge und
sionserträge und der Bruttoerträge aus Finanzgeschäf-
der Bruttoerträge aus Finanzgeschäften nach dem
ten nach dem letzten vor dem 1. Juli festgestellten
letzten vor dem 1. Juli festgestellten Jahresabschluss,
Jahresabschluss;
wenn das Institut auf eigene Rechnung mit Finanz-
2. bei Kreditinstituten, die nicht unter Nummer 1 fallen instrumenten handelt oder anstelle oder zusätzlich zu
und keine Einlagenkreditinstitute im Sinne des § 1 der Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistun-
Abs. 3d Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen gen im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1, 2 oder 3 die
sind, denen eine Erlaubnis zur Erbringung von Finanz- Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen
dienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1, im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 4 des Gesetzes
2 oder 3 des Gesetzes über das Kreditwesen erteilt ist über das Kreditwesen hat;
1892 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 31. August 1999
5. bei Finanzdienstleistungsinstituten, denen eine Erlaub- vor der Aufnahme der Geschäfte vorzulegenden Plan-
nis im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1, 2 oder 3 des gewinn- und -verlustrechnung für das erste Geschäftsjahr
Gesetzes über das Kreditwesen erteilt ist und die nicht maßgebend.
befugt sind, sich bei der Erbringung von Finanzdienst-
(4) Die Institute haben der Entschädigungseinrichtung
leistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder
vor Fälligkeit des Jahresbeitrags bis spätestens 1. Juli
Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, 0,3 Prozent
(Ausschlussfrist) die für die Bemessung des Jahresbei-
der Bruttoprovisionserträge nach dem letzten vor dem
trags nach den Absätzen 1 bis 3 notwendigen, von einem
1. Juli festgestellten Jahresabschluss; der Jahresbei-
Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesell-
trag beträgt 0,3 Prozent der Bruttoprovisionserträge
schaft bestätigten Daten mitzuteilen, sofern bis zu diesem
und der Bruttoerträge aus Finanzgeschäften nach dem
Zeitpunkt nicht der festgestellte Jahresabschluss für das
letzten vor dem 1. Juli festgestellten Jahresabschluss,
letzte Geschäftsjahr mit dem dazugehörigen Prüfungs-
wenn das Institut auf eigene Rechnung mit Finanz-
bericht oder in den Fällen des Absatzes 3 die letzte Ein-
instrumenten handelt oder anstelle oder zusätzlich zu
nahmenüberschussrechnung des Instituts der Entschädi-
der Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistun-
gungseinrichtung eingereicht worden ist.
gen im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1, 2 oder 3 die
Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen (5) Liegen der Jahresabschluss oder die Einnahmeüber-
im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 4 des Gesetzes schussrechnung oder die Daten nach Absatz 4 am 1. Juli
über das Kreditwesen hat; nicht vor, setzt die Entschädigungseinrichtung nach einer
Fristsetzung von einem Monat das 1,25fache des Jahres-
6. bei Kreditinstituten im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 beitrags als Abschlagszahlung fest, der unter Berücksich-
des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungs- tigung des Umfangs und der Struktur der Geschäfte des
gesetzes, die nicht befugt sind, sich bei der Erbringung Instituts oder einer Gruppe vergleichbarer Institute an-
von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an hand geeigneter Unterlagen geschätzt wird. Werden der
Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaf- Jahresabschluss oder die Einnahmeüberschussrechnung
fen, 0,3 Prozent der Bruttoprovisionserträge nach dem oder die Daten nach Absatz 4 bis zum 31. Dezember
letzten vor dem 1. Juli festgestellten Jahresabschluss; nachgereicht, ist der Jahresbeitrag nach Maßgabe des
ist das Institut befugt, sich bei der Erbringung von Absatzes 1 mit einem Zuschlag von 25 Prozent zu berech-
Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Gel- nen; die Abschlagszahlung wird auf diesen Jahresbeitrag
dern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, angerechnet. Liegen der Jahresabschluss oder die Ein-
beträgt der Jahresbeitrag 1 Prozent der Bruttoprovi- nahmeüberschussrechnung oder die Daten nach Absatz 4
sionserträge nach dem letzten vor dem 1. Juli festge- am 31. Dezember nicht vor, gilt der Betrag der Abschlags-
stellten Jahresabschluss; Bruttoprovisionserträge, die zahlung als Jahresbeitrag.
nicht aus der in § 1 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes
über Kapitalanlagegesellschaften bezeichneten Tätig-
keit stammen, können unberücksichtigt bleiben, wenn §3
das Institut den von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Sonderbeitrag und Kreditaufnahme
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bestätigten Nachweis
(1) Ist die Erhebung von Sonderbeiträgen nach § 8
hierüber bis spätestens 1. Juli erbringt.
Abs. 2 Satz 3 des Einlagensicherungs- und Anleger-
Für die Zuordnung nach Satz 1 Nr. 1 bis 6 sind die Verhält- entschädigungsgesetzes erforderlich, werden diese von
nisse bei dem Institut im letzten Geschäftsjahr maßgeb- der Entschädigungseinrichtung nach Maßgabe der Ab-
lich. Im Falle einer Änderung dieser Verhältnisse im Verlauf sätze 2 bis 5 erhoben.
des letzten Geschäftsjahres sind für die Zuordnung jeweils (2) Die Höhe der Sonderbeiträge der einzelnen Institute
diejenigen Verhältnisse maßgeblich, die zu einem höheren bemisst sich nach dem Verhältnis ihrer jeweils zuletzt
Jahresbeitrag führen; erbringt das Institut bis spätestens zu zahlenden Jahresbeiträge zur Summe der zuletzt von
1. Juli den von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirt- allen aktuell zahlungspflichtigen Instituten zu leistenden
schaftsprüfungsgesellschaft bestätigten Nachweis dar- Jahresbeiträge. Für Institute, die noch keinen Jahresbei-
über, dass in diesem Zeitraum überwiegend Verhältnisse trag nach § 1 zu leisten hatten, tritt für die Berechnung
bestanden, die zu einem niedrigeren Jahresbeitrag führen, des Sonderbeitrags an die Stelle des zuletzt zu zahlenden
sind diese Verhältnisse maßgeblich. Jahresbeitrags die einmalige Zahlung nach § 8 Abs. 2 des
(2) Bei der Ermittlung der Bruttoprovisionserträge und Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgeset-
Bruttoerträge aus Finanzgeschäften können 90 Prozent zes. Für Institute, bei denen der Jahresabschluss oder die
der Bruttoerträge aus Geschäften mit Kunden, die nach Einnahmeüberschussrechnung oder die Daten nach § 2
§ 3 Abs. 2 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschä- Abs. 4 nicht spätestens am 1. Juli vorliegen, tritt für die
digungsgesetzes keinen Anspruch auf Entschädigung Berechnung des Sonderbeitrags an die Stelle des zuletzt
haben, unberücksichtigt bleiben, wenn das Institut gegen- zu zahlenden Jahresbeitrags die Abschlagszahlung nach
über der Entschädigungseinrichtung den von einem Wirt- § 2 Abs. 5 Satz 1. Der so ermittelte Sonderbeitrag eines
schaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Instituts ist auf volle Hundert Euro aufzurunden.
bestätigten Nachweis hierüber bis spätestens 1. Juli er- (3) Zur Zahlung von Sonderbeiträgen sind Institute ver-
bringt. pflichtet, die der Entschädigungseinrichtung zum Zeit-
(3) Liegt von neu zugeordneten Instituten zum Zeitpunkt punkt der Erhebung der Sonderbeiträge zugeordnet sind.
der Beitragsfälligkeit noch kein festgestellter Jahres- (4) Die Entschädigungseinrichtung kann ein Institut mit
abschluss vor, sind für die Bemessung des Jahresbeitrags Zustimmung des Bundesaufsichtsamtes für das Kredit-
die entsprechenden Positionen der nach § 32 Abs. 1 Satz 2 wesen von der Verpflichtung zur Leistung von Sonder-
Nr. 5 und Satz 3 des Gesetzes über das Kreditwesen in beiträgen ganz oder teilweise befreien, wenn zu befürch-
Verbindung mit § 23 Abs. 7 Nr. 1 der Anzeigenverordnung ten ist, dass durch die Zahlung des Sonderbeitrags in
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 31. August 1999 1893
voller Höhe bei diesem Institut der Entschädigungsfall ein- (2) Im Jahr 1999 ist bei der Anwendung von § 2 Abs. 1
treten würde. Satz 1 Nr. 6 und Satz 3, Abs. 2, 4, 5 Satz 1 und § 3 Abs. 2
(5) Hat die Entschädigungseinrichtung einen Kredit Satz 3 anstelle des 1. Juli der 10. September 1999 maß-
aufgenommen, kann sie für die Zinszahlungen und die geblich. Die in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und Satz 3, Abs. 2
Tilgung des Kredits mit Zustimmung des Bundesauf- und 4 in Verbindung mit § 4 vorgeschriebene Bestätigung
sichtsamtes für das Kreditwesen angemessene Sonder- durch Prüfer oder Prüfungsgesellschaften ist abweichend
zahlungen von den Instituten, die zum Zeitpunkt der Zins- von Satz 1 spätestens am 31. Dezember 1999 vorzulegen;
zahlungen und Tilgung des Kredits der Entschädigungs- der Jahresbeitrag ist in diesen Fällen als Abschlagszah-
einrichtung zugeordnet sind, verlangen; die Absätze 2 lung festzusetzen. Wird die Bestätigung bis zum 31. De-
und 4 gelten entsprechend. zember 1999 vorgelegt, entspricht die Abschlagszahlung
dem Jahresbeitrag.
§4 (3) Liegen der Jahresabschluss oder die Einnahmeüber-
schussrechnung oder die Daten nach § 2 Abs. 4 am
Bestätigung durch Prüfer
10. September 1999 nicht vor, erfolgt die Festsetzung der
Bei Finanzdienstleistungsinstituten, deren Bilanzsumme Abschlagszahlung und die Berechnung des Jahresbei-
im letzten Geschäftsjahr 150 Millionen Euro nicht über- trags ohne weitere Fristsetzung nach Maßgabe des § 2
steigt, können die Bestätigungen nach § 2 Abs. 1 Satz 3, Abs. 5. Liegt der Jahresabschluss oder die Einnahme-
Abs. 2 und 4 auch durch vereidigte Buchprüfer oder Buch- überschussrechnung nach § 2 Abs. 4 oder die nach § 2
prüfungsgesellschaften vorgenommen werden. Abs. 4 in Verbindung mit § 4 erforderliche Bestätigung am
31. Dezember 1999 nicht vor, gilt die Abschlagszahlung
§5 nach § 2 Abs. 5 Satz 1 als Jahresbeitrag.
Übergangsvorschriften
§6
(1) In den Jahren 1999 und 2000 können 90 Prozent der
Bruttoerträge aus Finanzgeschäften bei der Ermittlung Inkrafttreten
gemäß § 2 Abs. 2 ohne Nachweis unberücksichtigt blei- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
ben. in Kraft.
Berlin, den 19. August 1999
Der B und esm inist er d er Finanzen
H a n s Ei c h e l
1894 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 31. August 1999
Verordnung
über zwingende Arbeitsbedingungen im Baugewerbe
Vom 25. August 1999
Auf Grund des § 1 Abs. 3a des Arbeitnehmer-Entsende- der Deutschen Transportbetonindustrie e.V., des Bundes-
gesetzes (AEntG), der durch Artikel 10 Nr. 1d des Geset- arbeitgeberverbandes Chemie e.V., der Verbände der
zes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3843) eingefügt kunststoffverarbeitenden Industrie oder eines Arbeit-
worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit geberverbandes im Gesamtverband der metallindustriel-
und Sozialordnung, nachdem es den in den Geltungs- len Arbeitgeberverbände (Gesamtmetall) ist.
bereich der Rechtsverordnung fallenden Arbeitgebern (3) Für Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen
und Arbeitnehmern sowie den Parteien des Tarifvertrages von Arbeitgebern mit Sitz im Inland, die bereits seit einem
nach § 1 dieser Verordnung Gelegenheit zur schriftlichen Jahr Fertigbauarbeiten ausführen, gilt die Ausnahme
Stellungnahme gegeben hat: gemäß Absatz 1, wenn sie unmittelbar oder mittelbar Mit-
glied eines der in Absatz 2 genannten Verbände geworden
§1 sind.
Zwingende Arbeitsbedingungen (4) Die Verordnung erstreckt sich nicht auf Betriebe und
Die in der Anlage 1 zu dieser Verordnung aufgeführten selbständige Betriebsabteilungen von Arbeitgebern mit
Rechtsnormen des Tarifvertrages zur Regelung eines Min- Sitz im Inland,
destlohnes im Baugewerbe im Gebiet der Bundesrepublik 1. die Bauten- und Eisenschutzarbeiten ausführen, so-
Deutschland (TV Mindestlohn) vom 26. Mai 1999, abge- fern sie vom Rahmentarifvertrag für das Maler- und
schlossen zwischen dem Zentralverband des Deutschen Lackiererhandwerk oder von dessen Allgemeinver-
Baugewerbes e.V., Kronenstraße 55-58, 10117 Berlin, und bindlichkeit erfaßt werden,
dem Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e.V.,
Kurfürstenstraße 129, 10785 Berlin, einerseits sowie der 2. die mittelbar oder unmittelbar Mitglied im Hauptver-
Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt, Bundesvor- band des Deutschen Maler- und Lackiererhandwerks
stand, Olof-Palme-Straße 19, 60439 Frankfurt am Main, sind, soweit sie überwiegend folgende Tätigkeiten aus-
andererseits finden auf alle nicht an ihn gebundenen üben:
Arbeitgeber und Arbeitnehmer Anwendung, die unter a) Anbringen von Wärmedämmverbundsystemen,
seinen am 1. September 1999 gültigen Geltungsbereich
b) Betonschutz- und Oberflächensanierungsarbeiten,
fallen, wenn der Betrieb überwiegend Bauleistungen im
soweit nicht Arbeiten zur Beseitigung statisch be-
Sinne des § 211 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetz-
deutsamer Betonschäden verrichtet werden,
buch erbringt. Die Rechtsnormen des Tarifvertrages
gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und ihre 3. des Maler- und Lackiererhandwerks, die überwiegend
im Geltungsbereich der Rechtsverordnung beschäftigten Asbestbeschichtungen ausführen, die nicht im Zu-
Arbeitnehmer. sammenhang mit anderen Asbestsanierungsarbeiten
erfolgen,
§2 4. des Maler- und Lackiererhandwerks in den Hand-
Anwendungsausnahmen werkskammerbezirken Wiesbaden, Rhein-Main, Mainz,
Erfurt, Suhl, Gera, Coburg, Oberfranken, Mittelfranken
(1) Die Verordnung erstreckt sich nicht auf Betriebe und
und Unterfranken, soweit nicht arbeitszeitlich überwie-
selbständige Betriebsabteilungen von Arbeitgebern mit
gend Putz-, Stuck- und dazugehörige Hilfsarbeiten
Sitz im Inland oder Ausland, die unter einen der in der
ausgeführt und ohne Berücksichtigung der Putz-,
Anlage 2 zu dieser Verordnung abgedruckten fachlichen
Stuck- und dazugehörigen Hilfsarbeiten nicht arbeits-
Geltungsbereiche der am 1. Juli 1999 geltenden Tarifver-
zeitlich überwiegend andere Arbeiten der in § 1 Ab-
träge der holz- und kunststoffverarbeitenden Industrie,
satz 2 Abschnitt IV oder V des Bundesrahmentarifver-
der Sägeindustrie und übriger Holzbearbeitung, der Stei-
trages für das Baugewerbe (§ 1 Absatz 2 TV Mindest-
ne- und Erden-Industrie, der Mörtelindustrie, der Trans-
lohn) aufgeführten Art ausgeführt werden,
portbetonindustrie, der chemischen oder kunststoffver-
arbeitenden Industrie oder der Metall- und Elektroindustrie 5. die Spreng-, Abbruch- und Enttrümmerungsarbeiten
fallen. ausführen, soweit ihre Leistungen nicht in einem unmit-
(2) Es wird unwiderlegbar vermutet, dass die Vorausset- telbaren Zusammenhang mit anderen in den Betrieben
zung des Absatzes 1 erfüllt ist, wenn der Betrieb oder die oder in den selbständigen Betriebsabteilungen in er-
selbständige Betriebsabteilung am 1. Juli 1999 mittelbar heblichem Umfang anfallenden baulichen Leistungen
oder unmittelbar Mitglied des Hauptverbandes der Holz stehen,
und Kunststoffe verarbeitenden Industrie und verwandter 6. die dem fachlichen Geltungsbereich des Bundesrah-
Industriezweige e.V., der Vereinigung Deutscher Säge- mentarifvertrages für gewerbliche Arbeitnehmer im
werksverbände e.V., der Sozialpolitischen Arbeitsgemein- Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau vom 22. Au-
schaft Steine und Erden e.V., des Bundesverbandes der gust 1989 unterliegen und überwiegend folgende
Deutschen Mörtelindustrie e.V., des Bundesverbandes Tätigkeiten ausüben:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 31. August 1999 1895
Herstellen und Unterhalten von Außenanlagen in den duktionsaufnahme von der Verordnung erfasst,
Bereichen des privaten und öffentlichen Wohnungs- wenn für sie die Mitgliedschaft in einem der Ver-
baues (Hausgärten, Siedlungsgrün, Dach- und Terras- bände des Baugewerbes begründet worden ist;
sengärten u.ä.), der öffentlichen Bauten (Schulen, diese Ausnahme gilt nicht für Betriebe oder selbstän-
Krankenhäuser, Verwaltungsgebäude, Kasernen u.ä.), dige Betriebsabteilungen,
des kommunalen Grüns (städtische Freiräume, Grün-
anlagen, Parks, Friedhöfe u.ä.) und des Verkehrs- in denen am Stichtag für die Mehrzahl der gewerb-
begleitgrüns (Straßen, Schienenwege, Wasserstraßen, lichen Arbeitnehmer die Rahmen- und Sozialkassen-
Flugplätze u.ä.) sowie von Bauwerksbegrünungen im tarifverträge des Baugewerbes angewandt wurden
Außen- und Innenbereich, oder
Herstellen und Unterhalten von Sport- und Spielplät- für die nach dem Stichtag Mitgliedschaft in den Ver-
zen, Außenanlagen an Schwimmbädern, Freizeitanla- bänden des Baugewerbes erworben worden ist und in
gen u.ä., von landschaftsgärtnerischen Sicherungs- denen für die Mehrzahl der gewerblichen Arbeitnehmer
bauwerken in der Landschaft mit lebenden und nicht die Rahmen- und Sozialkassentarifverträge des Bau-
lebenden Baustoffen sowie von vegetationstechni- gewerbes angewandt werden,
schen Baumaßnahmen zur Landschaftspflege und 7. die Mitglied des Landesverbandes der Lohnunter-
zum Umweltschutz, ferner Drän-, Landgewinnungs- nehmer in Land- und Forstwirtschaft Schleswig-Hol-
und Rekultivierungsarbeiten, stein e.V. sind, soweit sie überwiegend landwirtschaft-
wenn sie liche Flächen drainieren.
(5) Die Verordnung erstreckt sich nicht auf Arbeitgeber
a) am 22. August 1989, Betriebe und selbständige
mit Sitz im Ausland, wenn sie überwiegend in Absatz 3
Betriebsabteilungen mit Sitz im Beitrittsgebiet am
oder 4 aufgeführte Tätigkeiten ausüben.
1. Februar 1991 (Stichtag), dem Bundesverband
Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau e.V. un-
mittelbar oder mittelbar angehört haben oder §3
b) nach dem Stichtag neu gegründet werden (als Neu- Zuordnung ausländischer Betriebe
gründungen werden nicht angesehen Nachgrün- Für die Zuordnung von Betrieben und selbständigen
dungen bereits bestehender Unternehmen des Betriebsabteilungen von Arbeitgebern mit Sitz im Ausland
Baugewerbes oder Ausgliederungen von Teilen zum betrieblichen oder fachlichen Geltungsbereich eines
bestehender Betriebe des Baugewerbes); solche Tarifvertrages sowie für die Anwendung des § 2 Abs. 5 gilt
Betriebe oder selbständige Betriebsabteilungen § 1 Abs. 4 AEntG.
werden jedoch nach Ablauf eines Jahres seit der
Produktionsaufnahme von der Verordnung erfaßt, §4
wenn für sie nicht bis zu diesem Zeitpunkt die Mit-
gliedschaft bei dem Bundesverband Garten-, Land- In- und Außerkrafttreten
schafts- und Sportplatzbau e.V. erworben worden Diese Verordnung tritt am 1. September 1999 in Kraft
ist; sie werden vor Ablauf eines Jahres seit der Pro- und am 31. August 2000 außer Kraft.
Berlin, den 25. August 1999
Der Bund esminist er
für Arb eit und Sozialord nung
Walt er Riest er
1896 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 31. August 1999
Anlage 1
(zu § 1)
Rechtsnormen des Tarifvertrages
zur Regelung eines Mindestlohnes im Baugewerbe im
Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV Mindestlohn) vom 26. Mai 1999
§1
Geltungsbereich
(1) Räumlicher Geltungsbereich:
Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Betrieblicher Geltungsbereich:
Betriebe, die unter den betrieblichen Geltungsbereich des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe in der
jeweils geltenden Fassung fallen.
(Der betriebliche Geltungsbereich des Bundesrahmentarifvertrages lautet wie folgt:
Betriebe des Baugewerbes. Das sind alle Betriebe, die unter einen der nachfolgenden Abschnitte I bis IV fallen.
Abschnitt I
Betriebe, die nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrich-
tung gewerblich Bauten aller Art erstellen.
Abschnitt II
Betriebe, die, soweit nicht bereits unter Abschnitt I erfasst, nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweck-
bestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung gewerblich bauliche Leistungen erbringen, die – mit oder ohne Lieferung von
Stoffen oder Bauteilen – der Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen.
Abschnitt III
Betriebe, die, soweit nicht bereits unter Abschnitt I oder II erfasst, nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten
Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung – mit oder ohne Lieferung von Stoffen oder Bauteilen – gewerblich son-
stige bauliche Leistungen erbringen.
Abschnitt IV
Betriebe, in denen die nachstehend aufgeführten Arbeiten ausgeführt werden:
1. Aufstellen von Gerüsten und Bauaufzügen;
2. Bauten- und Eisenschutzarbeiten;
3. technische Dämm-(Isolier-)Arbeiten, insbesondere solche an technischen Anlagen, soweit nicht unter Abschnitt II oder III erfasst,
einschließlich von Dämm-(Isolier-)Arbeiten an und auf Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen.
4. Erfasst werden auch solche Betriebe, die im Rahmen eines mit einem oder mehreren Betrieben des Baugewerbes bestehenden
Zusammenschlusses – unbeschadet der gewählten Rechtsform – für die angeschlossenen Betriebe des Baugewerbes entweder
ausschließlich oder überwiegend die kaufmännische Verwaltung, den Vertrieb, Planungsarbeiten, Laborarbeiten oder Prüfarbeiten
übernehmen, oder ausschließlich oder in nicht unerheblichem Umfang (zumindest zu einem Viertel der betrieblichen Arbeitszeit)
den Bauhof und/oder die Werkstatt betreiben, soweit diese Betriebe nicht von einem spezielleren Tarifvertrag erfasst werden.
Abschnitt V
Zu den in den Abschnitten I bis III genannten Betrieben gehören z.B. diejenigen, in denen Arbeiten der nachstehend aufgeführten Art
ausgeführt werden:
1. Abdichtungsarbeiten gegen Feuchtigkeit;
2. Aptierungs- und Drainierungsarbeiten, wie das Entwässern von Grundstücken und urbar zu machenden Bodenflächen einschließ-
lich der Grabenräumungs- und Faschinierungsarbeiten, des Verlegens von Drainagerohrleitungen sowie des Herstellens von Vor-
flut- und Schleusenanlagen;
3. Asbestsanierungsarbeiten an Bauwerken und Bauwerksteilen (z.B. Entfernen, Verfestigen, Beschichten von Asbestprodukten);
4. Bautrocknungsarbeiten, d.h. Arbeiten, die unter Einwirkung auf das Gefüge des Mauerwerks der Entfeuchtung dienen, auch unter
Verwendung von Kunststoffen oder chemischen Mitteln sowie durch Einbau von Kondensatoren;
5. Beton- und Stahlbetonarbeiten einschließlich Betonschutz- und Betonsanierungsarbeiten sowie Armierungsarbeiten;
6. Bohrarbeiten;
7. Brunnenbauarbeiten;
8. chemische Bodenverfestigungen;
9. Dämm-(Isolier-)Arbeiten (z.B. Wärme-, Kälte-, Schallschutz-, Schallschluck-, Schallverbesserungs-, Schallveredelungsarbeiten)
einschließlich Anbringung von Unterkonstruktionen;
10. Erdbewegungsarbeiten (Wegebau-, Meliorations-, Landgewinnungs-, Deichbauarbeiten, Wildbach- und Lawinenverbau, Sport-
anlagenbau sowie Errichtung von Schallschutzwällen und Seitenbefestigungen an Verkehrswegen);
11. Estricharbeiten (unter Verwendung von Zement, Asphalt, Anhydrit, Magnesit, Gips, Kunststoffen oder ähnlichen Stoffen);
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 31. August 1999 1897
12. Fassadenbauarbeiten;
13. Fertigbauarbeiten: Einbauen oder Zusammenfügen von Fertigbauteilen zur Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung oder Ände-
rung von Bauwerken; ferner das Herstellen von Fertigbauteilen, wenn diese zum überwiegenden Teil durch den Betrieb, einen
anderen Betrieb desselben Unternehmens oder innerhalb von Unternehmenszusammenschlüssen – unbeschadet der gewählten
Rechtsform – durch den Betrieb mindestens eines beteiligten Gesellschafters zusammengefügt oder eingebaut werden;
14. Feuerungs- und Ofenbauarbeiten;
15. Fliesen-, Platten- und Mosaik-Ansetz- und Verlegearbeiten;
16. Fugarbeiten an Bauwerken, insbesondere Verfugung von Verblendmauerwerk und von Anschlüssen zwischen Einbauteilen und
Mauerwerk sowie dauerelastische und dauerplastische Verfugungen aller Art;
17. Glasstahlbetonarbeiten sowie Vermauern und Verlegen von Glasbausteinen;
18. Gleisbauarbeiten;
19. Herstellen von nicht lagerfähigen Baustoffen wie Beton- und Mörtelmischungen (Transportbeton und Fertigmörtel), wenn mit dem
überwiegenden Teil der hergestellten Baustoffe die Baustellen des herstellenden Betriebes, eines anderen Betriebes desselben
Unternehmens oder innerhalb von Unternehmenszusammenschlüssen – unbeschadet der gewählten Rechtsform – die Baustellen
des Betriebes mindestens eines beteiligten Gesellschafters versorgt werden;
20. Hochbauarbeiten;
21. Holzschutzarbeiten an Bauteilen;
22. Kanalbau-(Sielbau-)Arbeiten;
23. Maurerarbeiten;
24. Rammarbeiten;
25. Rohrleitungsbau-, Rohrleitungstiefbau-, Kabelleitungstiefbauarbeiten und Bodendurchpressungen;
26. Schachtbau- und Tunnelbauarbeiten;
27. Schalungsarbeiten;
28. Schornsteinbauarbeiten;
29. Spreng-, Abbruch- und Enttrümmerungsarbeiten;
30. Stahlbiege- und -flechtarbeiten, soweit sie zur Erbringung anderer baulicher Leistungen des Betriebes ausgeführt werden;
31. Stakerarbeiten;
32. Straßenbauarbeiten (Stein-, Asphalt-, Beton-, Schwarzstraßenbauarbeiten, Fahrbahnmarkierungsarbeiten, ferner Herstellen und
Aufbereiten des Mischgutes, sofern mit dem überwiegenden Teil des Mischgutes der Betrieb, ein anderer Betrieb desselben
Unternehmens oder innerhalb von Unternehmenszusammenschlüssen – unbeschadet der gewählten Rechtsform – der Betrieb
mindestens eines beteiligten Gesellschafters versorgt wird) sowie Pflasterarbeiten aller Art;
33. Straßenwalzarbeiten;
34. Stuck-, Putz-, Gips- und Rabitzarbeiten, einschließlich des Anbringens von Unterkonstruktionen und Putzträgern;
35. Terrazzoarbeiten;
36. Tiefbauarbeiten;
37. Trocken- und Montagebauarbeiten (z.B. Wand- und Deckeneinbau bzw. -Verkleidungen), einschließlich des Anbringens von
Unterkonstruktionen und Putzträgern;
38. Verlegen von Bodenbelägen in Verbindung mit anderen baulichen Leistungen;
39. Vermieten von Baumaschinen mit Bedienungspersonal, wenn die Baumaschinen mit Bedienungspersonal zur Erbringung bau-
licher Leistungen eingesetzt werden;
40. Wärmedämmverbundsystemarbeiten;
41. Wasserwerksbauarbeiten, Wasserhaltungsarbeiten, Wasserbauarbeiten (z.B. Wasserstraßenbau, Wasserbeckenbau, Schleusen-
anlagenbau);
42. Zimmerarbeiten und Holzbauarbeiten, die im Rahmen des Zimmergewerbes ausgeführt werden.
Abschnitt VI
Betriebe, soweit in ihnen die unter den Abschnitten I bis V genannten Leistungen überwiegend erbracht werden, fallen grundsätzlich als
Ganzes unter diesen Tarifvertrag. Selbständige Betriebsabteilungen sind Betriebe im Sinne dieses Tarifvertrages.
Werden in Betrieben des Baugewerbes in selbständigen Abteilungen andere Arbeiten ausgeführt, so werden diese Abteilungen dann
nicht von diesem Tarifvertrag erfasst, wenn sie von einem spezielleren Tarifvertrag erfasst werden.
Abschnitt VII
Nicht erfasst werden Betriebe:
1. des Betonwaren und Terrazzowaren herstellenden Gewerbes,
2. des Dachdeckerhandwerks,
3. des Gerüstbaugewerbes, deren Tätigkeit sich überwiegend auf die gewerbliche Erstellung von Gerüsten erstreckt,
4. des Glaserhandwerks,
5. des Herd- und Ofensetzerhandwerks, soweit nicht Arbeiten der in Abschnitt IV oder V aufgeführten Art ausgeführt werden,
1898 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 31. August 1999
6. des Maler- und Lackiererhandwerks, soweit nicht Arbeiten der in Abschnitt IV oder V aufgeführten Art ausgeführt werden,
7. der Naturstein- und Naturwerksteinindustrie, soweit nicht Arbeiten der in Abschnitt I bis V aufgeführten Art ausgeführt werden,
8. der Nassbaggerei, die von dem Rahmentarifvertrag des Nassbaggergewerbes erfasst werden,
9. des Parkettlegerhandwerks,
10. der Säurebauindustrie,
11. des Schreinerhandwerks sowie der holzbe- und -verarbeitenden Industrie, soweit nicht Fertigbau-, Dämm-(Isolier-), Trockenbau-
und Montagebauarbeiten oder Zimmerarbeiten ausgeführt werden,
12. des Klempnerhandwerks, des Gas- und Wasserinstallationsgewerbes, des Elektroinstallationsgewerbes, des Zentralheizungs-
bauer- und Lüftungsbauergewerbes sowie des Klimaanlagenbaues, soweit nicht Arbeiten der in Abschnitt IV oder V aufgeführten
Art ausgeführt werden,
13. des Steinmetzhandwerks, soweit die in § 1 Nr. 2.1 des Tarifvertrages über eine überbetriebliche Alters- und Invalidenbeihilfe im
Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk vom 1. Dezember 1986 in der Fassung vom 28. August 1992 aufgeführten Tätigkeiten
überwiegend ausgeübt werden.)
(3) Persönlicher Geltungsbereich:
Gewerbliche Arbeitnehmer (Arbeiter), die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetz-
liche Rentenversicherung – (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben. Nicht erfasst werden jugendliche
Arbeitnehmer ohne abgeschlossene Berufsausbildung sowie Boten, Küchenhilfen, Reinigungspersonal, Wächter und
Wärter (Hilfskräfte) gemäß Berufsgruppe VIII des Anhangs zum Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe – Berufs-
gruppen für die Berufe des Baugewerbes.
§2
Lohn der Berufsgruppe VII 2 / Mindestlohn
(1) Der Gesamttarifstundenlohn (GTL) der Berufsgruppe VII 2 (Die Definition der Berufsgruppe VII 2 im Anhang zum Bun-
desrahmentarifvertrag lautet wie folgt: Dies sind Arbeitnehmer, die einfache Bauarbeiten verrichten, in den ersten sechs
Monaten ihrer Tätigkeit.) setzt sich aus dem Tarifstundenlohn (TL) und dem Bauzuschlag (BZ) zusammen. Der Bau-
zuschlag beträgt 5,9 v.H. des Tarifstundenlohnes. Der Bauzuschlag wird gewährt zum Ausgleich der besonderen
Belastungen, denen der Arbeitnehmer insbesondere durch den ständigen Wechsel der Baustelle (2,5 v.H.) und die
Abhängigkeit von der Witterung außerhalb der gesetzlichen Schlechtwetterzeit (2,9 v.H.) ausgesetzt ist; er dient ferner
in Höhe von 0,5 v.H. dem Ausgleich von Lohneinbußen, die sich in der gesetzlichen Schlechtwetterzeit ergeben. Der
Bauzuschlag wird für jede lohnzahlungspflichtige Stunde, nicht jedoch für Leistungslohn-Mehrstunden (Überschuss-
stunden im Akkord), gewährt.
(2) Der Tarifstundenlohn, der Bauzuschlag und der Gesamttarifstundenlohn betragen:
TL BZ GTL
DM DM DM
a) im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, ausgenommen die 17,47 1,03 18,50
Gebiete der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern,
Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen
b) im Gebiet der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, 15,37 0,91 16,28
Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen
(3) Der Gesamttarifstundenlohn der Berufsgruppe VII 2 ist zugleich Mindestlohn im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 AEntG für
alle von dem persönlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfaßten Arbeitnehmer. Höhere Lohnansprüche auf
Grund anderer Tarifverträge oder einzelvertraglicher Vereinbarungen bleiben unberührt.
(4) Der Anspruch auf den Mindestlohn wird spätestens zur Mitte des Monats fällig, der auf den Monat folgt, für den er zu
zahlen ist.
§3
Lohn der Baustelle und Lohn bei auswärtiger Beschäftigung
Es gilt der Mindestlohn der Arbeitsstelle. Auswärts beschäftigte Arbeitnehmer behalten jedoch den Anspruch auf den
Mindestlohn ihres Einstellungsortes. Ist der Mindestlohn der auswärtigen Arbeitsstelle höher, so haben sie Anspruch auf
diesen Mindestlohn, solange sie auf dieser Arbeitsstelle tätig sind.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 31. August 1999 1899
Anlage 2
(zu § 2 Abs. 1)
Fachliche Geltungsbereiche
Die nach § 2 Abs. 1 der Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Baugewerbe maßgebenden fachlichen
Geltungsbereiche von Tarifverträgen lauten wie folgt:
Holz- und kunststoffverarbeitende Industrie
Für Betriebe, Hilfs- und Nebenbetriebe sowie selbständige Betriebsabteilungen der holz- und kunststoffverarbeitenden
Industrie, des Serienmöbelhandwerks, der Sperrholz-, Faser- und Spanplattenindustrie, Kunststoffprodukte herstel-
lende Betriebe sowie Betriebe, die anstelle oder in Verbindung mit Holz andere Werkstoffe oder Kunststoffe verarbeiten,
wie z.B. Betriebe zur Herstellung nachstehender Erzeugnisse einschließlich Vertrieb und Montage:
1. Kasten- und Sitzmöbel aller Art, Polstermöbel, Polstergestelle, Matratzen und Matratzenrahmen, Tische, Klein-
möbel und Beleuchtungskörper,
2. Büro-, Schul-, Industrie- und Labormöbel, Kühlmöbel und -einrichtungen,
3. Holzgehäuse und Holzkästen aller Art, z.B. für Uhren, Rundfunk und Fernsehapparate, Plattenspieler, Tonband-
geräte, Telefon-, fotografische Apparate, Besteckkästen,
4. Innenausbau, Wohnungs-, Büro-, Industrie- und Ladeneinrichtungen, Bad- und Saunaeinrichtungen, Solarien,
Regale, Schiffsinnenausbauten, Verkleidungen und Vertäfelungen aller Art, Herstellung und Montage von Schall-
dichtungen (zur Dämpfung und Isolierung), akustische Ausbauten und Auskleidung von Räumen,
5. Türen, Tore, Fenster, Rollläden, Jalousien, Rollos, Verdunkelungsanlagen, Klappläden, Treppen, Aufzüge, Fassa-
denelemente, Raumtrennprodukte, Fertigbau- und andere Bauteile, Zäune aller Art,
6. Holzhäuser, Fertighäuser, Wohnwagen, Hallen, Baracken, Verkaufs- und Messestände, Bühnen, Holzsilos,
Gewächshäuser, Frühbeetfenster, Telefonzellen und Ingenieurkonstruktionen,
7. Musikinstrumente, z.B. Klaviere, Flügel, Harmonien, Orgeln, Akkordeons, Musikboxen, Streich-, Blas- und Zupf-
instrumente und deren Bestandteile,
8. Särge, Grabkreuze,
9. Holzwerkzeuge, Werkbänke, Hobelbänke, Werkzeugschränke, Schutzvorrichtungen und Arbeitsschutzartikel,
10. Maßstäbe, Rechenschieber, Büro-, Mal-, Schreib-, Zeichengeräte, Webschützen, Spulen, Zigarrenwickelformen,
Stiele, Rundstäbe, Spunde und Siebe,
11. Drechsler- und Holzbildhauerarbeiten aller Art, Holz-, Elfenbein- und Bernsteinschnitzereien, Devotionalien, Holz-
mosaik und Intarsien,
12. Leisten und Rahmen aller Art,
13. Schuhleisten, Schuhspanner, Holzschuhe, Pantoffelhölzer, Absätze und Schuhteile,
14. Haus- und Küchengeräte, Kleiderbügel, Etuis und Behälter aller Art, Spielwaren, sonstige Holz- und Kunststoff-
waren,
15. Turn- und Sportgeräte, Kegelbahnen, Segelflugzeuge,
16. Stöcke, Peitschen, Schirmgriffe, optische Brillengestelle,
17. Kabeltrommeln, Kisten, Kistenteile, Paletten, Zigarrenkisten, Koffer und Kofferteile,
18. Fässer, Fassdauben, Fassteile, Packfässer, Kübel und Bottiche,
19. Holzwolle, Holzspankörbe, Holzdraht, Holzstifte, Holzspulen, Holzspäne, Knöpfe,
20. Bürsten, Besen und Pinsel, Bürstenhölzer, Borsten-, Haar- und Faserstoffzurichtereien, Kämme,
21. Natur-, Presskorkwaren, Kronenverschlüsse, Holzmehl, Schicht- und Pressholz,
22. Parketthölzer, Rohfriese, Fußbodendielen, Holzpflaster und Schindeln,
23. Korbmöbel, Korbwaren, Stuhlrohr,
24. Sperrholz-, Holzfaser-, Holzspan- und Kunststoffplatten,
25. Veredelung von Holz- und Schnitzstoffwaren, Polier-, Lackier-, Beiz- und Furnierwerkstätten sowie Betriebe für
Vergolderei und Grundierarbeiten,
26. Bau von Fahrzeugen, Fahrzeugteilen und Booten, Holzbiegereien,
27. Herstellung von Modellen aller Art,
28. Verlegung von Parkett und anderen Fußböden,
29. Kunststoffspritzereien und -extrusionen,
30. Folien und sonstige Verpackungen, Kassetten,
31. Schaumstoffe,
32. Rohre, Schläuche, Ummantelungen aus Kunststoff,
1900 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 31. August 1999
33. Boden- und Wandbeläge,
34. Als Nebenbetriebe
a) Sägewerke,
b) Spalt- und Hobelwerke,
c) Sperrholz-, Spanplatten und Furnierwerke,
d) Holzlagerplätze,
e) Holzimprägnieranlagen.
Sägeindustrie und übrige Holzbearbeitung
Für die nachstehenden Betriebe und selbständigen Betriebsabteilungen der Sägeindustrie, übrigen holzbearbeitenden
Industrie und verwandter Wirtschaftszweige
A. Sägewerke, -spaltwerke, Hobelwerke, Holzimprägnierwerke zur Herstellung insbesondere von:
Schnitthölzern, Hobelwaren, Leisten aller Art,
Rohfriesen, Parketthölzern,
Kanteln, Rundstäben, Klötzen,
Holzschindeln,
Schwellen,
Masten, Telegrafenstangen, Pfählen jeglicher Art,
sowie zur Imprägnierung vorstehender und sonstiger Holzbearbeitungs- und -verarbeitungserzeugnisse.
B. Übrige holzbearbeitende Industrie zur Herstellung insbesondere von:
Furnieren,
Tischlerplatten u.ä.,
Sperrholz, Spanplatten, Faserplatten, Dämmplatten, Kunststoffplatten, beschichteten und vergüteten Platten aller
Art und Paneelen,
Presshölzern,
Schalungsplatten,
Kistenteilen (Einzelteilen einschließlich anderen Verpackungsmaterials), Kisten, Harassen, Containern, Paletten,
Kabeltrommeln, Holzfassteilen (Fassdauben), Packfässern, Kübeln, Bottichen, Holzspankörben, Holzspanschach-
teln u.ä.,
Holzzäunen, Holzpflaster,
Holzspänen, Hackschnitzeln,
Holzwolle, Holzdraht, Holzstiften,
Vorgefertigten Holzbauteilen, Leimbauteilen u.ä. sowie von Bauelementen,
Silos für Landwirtschaft und Industrie, Tribünen, Holzrohren, einfachen Holzkonstruktionen, land-, forst- und garten-
wirtschaftlichen Bauteilen sowie deren Montage,
Fertighäusern, Holzhäusern, Baracken, Hallen, Messebauten und deren Montage,
Grabkreuzen u.ä.,
Spaltholz, Brennholz, Holzkohle u.ä.
C. Verwandte Wirtschaftszweige, insbesondere:
Holzhandlungen und Holzimporteure (Rundholz, Schnittholz, Hobelware, Leisten u.ä., Platten, Zäune, Pfähle und
andere Holzerzeugnisse jeglicher Art sowie Kunststoffe),
Holzlager- und Holzsammelplätze, Holzumschlagsplätze, auf denen Holz bearbeitet und/oder zugerichtet wird, Han-
dels- und Aufbereitungsbetriebe für Grubenholz, Faserholz, Zellstoffholz, Papierholz u.ä.,
Betriebe zur Herstellung von Holzwaren, soweit diese nicht von anderen tariflichen Regelungen erfasst werden.
D. Angeschlossene Nebenbetriebe bzw. Betriebsabteilungen, insbesondere:
Holzbauabteilungen,
Sargfabrikation,
Fenster und Türen,
Kunststoffverwendende und -verarbeitende Abteilungen,
Verpackungsbetriebe.
E. Betriebe oder Betriebsabteilungen, die anstelle von oder in Verbindung mit Holz in vorstehenden Fällen A bis D
Kunststoffe oder andere Werkstoffe verarbeiten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 31. August 1999 1901
Steine- und Erdenindustrie
1. Alle Unternehmen, die Steine, Erden und artverwandte Baustoffe gewinnen, herstellen, be- und verarbeiten oder ver-
treiben.
2. Alle gemischten Betriebe, sofern sie überwiegend Steine, Erden und artverwandte Baustoffe gewinnen, herstellen,
be- und verarbeiten oder vertreiben.
3. Alle selbständigen Betriebsabteilungen in fachfremden Betrieben, in denen Steine, Erden und artverwandte Bau-
stoffe hergestellt, gewonnen, be- und verarbeitet oder vertrieben werden.
4. Betriebe, die gewerbsmäßig Recycling-Baustoffe aus Baumischabfällen, Straßenaufbruch, Bauschutt oder Boden-
aushub herstellen, be- und verarbeiten oder vertreiben.
5. Alle den unter 1. bis 4. genannten Unternehmen zugehörigen Betriebe.
Transportbeton
Betriebe, die gewerbsmäßig Transportbeton, Werk-Frischmörtel und Werk-Frischestrich herstellen und vertreiben,
sowie Betriebe, die Transportbeton mittels Pumpen fördern.
Mörtelindustrie
Betriebe, die gewerbsmäßig Werk-Trockenmörtel, Werk-Frischmörtel und Werk-Estrich herstellen und vertreiben.
Chemische Industrie
Für Betriebe und Verkaufsunternehmen der chemischen Industrie und verwandten Industrien einschließlich ihrer Hilfs-
und Nebenbetriebe, Forschungsstellen, Verwaltungsstellen, Auslieferungslager und Verkaufsstellen, für Chemie- und
Mineralöl-Handelsunternehmen, für Unternehmen des Chemie-Anlagenbaues, für Büros und Unternehmen zur che-
misch-technischen Beratung und zur Konstruktion und Instandhaltung chemischer Anlagen sowie für chemische
Laboratorien und Untersuchungsanstalten.
Zur chemischen Industrie gehören insbesondere folgende Produktionsgebiete:
1. Grundchemikalien,
2. Stickstoff und Stickstoffverbindungen,
3. Stickstoff- und Phosphordüngemittel und deren Weiterverarbeitung,
4. Verdichten, Verflüssigen und Abfüllen von technischen Gasen, Trockeneis,
5. Natürliche und synthetische Farbstoffe und deren Weiterverarbeitung,
6. Buntstifte und Pastellkreiden,
7. Lösungsmittel und Weichmacher,
8. Lacke, Firnisse, Polituren,
9. Spreng- und Zündstoffe, Munition, Feuerwerk und sonstige Zündwaren, Kollodiumwolle,
10. Arzneimittel einschließlich medizinischem Verbands-, Prothesen- und Nahtmaterial,
11. Biochemische und gentechnische Erzeugnisse,
12. Pflanzenschutz-, Schädlingsbekämpfungs- und Desinfektionsmittel,
13. Ätherische Öle und Riechstoffe, chemische Backhilfs- und Konservierungsmittel, Aromastoffe,
14. Fotochemikalien, Fotopapiere, Herstellung und Verwendung von lichtempfindlichem Material wie z.B. Polymerfilm
und vorbeschichtete Druckplatten,
15. Filme und deren technische Bearbeitung, fotografische, elektrochemische und magnetische Materialien einschließ-
lich Geräte zur Aufzeichnung, Speicherung, Auswertung und Wiedergabe von Informationen, die im Verbund mit
den vorgenannten Produkten vertrieben werden, Kopieren,
16. Chemische Umwandlung von Kohle, Erdgas, Erdöl sowie Erdölprodukten einschließlich Destillation, Raffination,
Crackung, Hydrierung, Oxidierung, Vergasung sowie Weiterverarbeitung der Umwandlungsprodukte, Transport,
Umschlag und Lagerung von Erdöl und Umwandlungsprodukten,
17. Ruß,
18. Holzverkohlung,
19. Seifen, Waschmittel, Kosmetika,
20. Leime, Kitte, Klebstoffe, Klebebänder, Gelatine,
21. Wachse und Kerzen, Stearin und Olein,
22. Schuh-, Leder- und Fußbodenpflegemittel, Putzmittel,
23. Technische Öle und Fette,
1902 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 31. August 1999
24. Chemische Hilfsmittel aller Art wie z.B. Textilhilfsmittel, Lederhilfsmittel, Gerbstoffauszüge, Gerbereichemikalien
und chemische Hilfsmittel für andere Industrien,
25. Kunststoffe einschließlich Schaumstoffe, Pressmassen und Datenträger sowie deren Weiterverarbeitung,
26. Chemiefasern und deren Weiterverarbeitung im eigenen Betrieb,
27. Chemiefolien einschließlich künstliche Därme, transparentes Material und Magnetbänder sowie deren Bearbeitung,
28. Chemisch-technische Artikel wie Glühstrümpfe, chemische Papiere, Gießereihilfsmittel, Elektroden, elektrische und
galvanische Kohle, Asbestwaren sowie chemisch-technischer Laborbedarf einschließlich Hilfsmittel zur Analyse
und Diagnose, Halbleiterfertigung unter Verwendung chemischer Verfahren und deren Weiterverarbeitung im eige-
nen Betrieb,
29. Elektromagnetische Erzeugnisse und deren Weiterverarbeitung im eigenen Betrieb,
30. Synthetische anorganische Rohstoffe und deren Weiterverarbeitung,
31. Chemische Baustoffe, Faserzement, chemische Bautenschutz-, Holzschutz- und Feuerschutzmittel, Dämm- und
Isolierstoffe sowie deren Weiterverarbeitung,
32. Imprägnieren, soweit es sich nicht um Nebenarbeiten der Holzindustrie handelt,
33. Natürlicher und synthetischer Kautschuk, Latex, Nachfolgeprodukte sowie deren Weiterverarbeitung,
34. Wiedergewinnung von Kautschuk und Vulkanisieren,
35. Linoleum, Kunstleder, Guttapercha- und Balatawaren und ähnliche Stoffe,
36. Nichteisen- und Edelmetalle und deren Weiterverarbeitung im eigenen Betrieb,
37. Ferrolegierungen und Siliziumverbindungen mit Metallen, Schleifmittel, synthetische Edelsteine,
38. Gasschutz- und Atemschutzgeräte,
39. Dach- und Dichtungsbahnen und deren Weiterverarbeitung,
40. Chemische Büroartikel wie Farbbänder, Kohlepapier, Dauerschablonen, Tinten und Tuschen,
41. Naturharzverarbeitung,
42. Holzverzuckerung,
43. Tierkörperverwertung,
44. Kernchemie einschließlich Herstellung, Aufarbeitung und Entsorgung von Brennelementen und Brennstoffen,
45. Urankonzentrate,
46. Anwendung von Umwelttechnologien einschließlich Entsorgung von Abfällen durch biologische, chemische, physi-
kalische und thermische Behandlung, Entsorgungsanlagen für Sonderabfälle, Wiederverwertung und Rückgewin-
nung von Reststoffen wie z.B. Pyrolyse,
47. Chemische Synthese jeder Art.
Kunststoffverarbeitende Industrie
Für Betriebe der Kunststoffbe- und -verarbeitenden Industrie einschließlich ihrer Hilfs- und Nebenbetriebe, Werkstätten
und Zweigniederlassungen.
Metall- und Elektroindustrie
Für alle Betriebe der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie; darunter fallen – ohne Rücksicht auf die verarbeiteten Grund-
stoffe – insbesondere folgende Fachzweige:
1. Eisen- und Stahlerzeugung (einschließlich -halbzeugwerke), NE-Metallerzeugung (einschließlich -halbzeugwerke),
Eisen-, Stahl- und Tempergießereien, NE-Metallgießerei, Ziehereien und Kaltwalzwerke, Stahlverformung, Ober-
flächenveredelung und Härtung, Schlosserei, Schweißerei, Schleiferei und Schmiederei, Stahl- und Leichtmetallbau,
Maschinenbau, Straßenfahrzeugbau, Schiffbau, Luftfahrzeugbau, Elektrotechnik, Feinmechanik und Optik, Herstel-
lung und Reparatur von Uhren, Herstellung von Eisen-, Blech- und Metallwaren;
nur soweit sie aus Metall gefertigt sind:
Herstellung von Musikinstrumenten, Sportgeräten, Spiel- und Schmuckwaren;
2. Metall-Filterbau, Elektronik, Steuerungs-, Regel- und Meßtechnik, Verfahrenstechnik, Atomphysik, Kerntechnik und
Strahlentechnik;
3. Verwaltungen, Niederlassungen, Forschungs- und Entwicklungsbetriebe, Konstruktionsbüros, Montagestellen
sowie alle Hilfs- und Nebenbetriebe vorgenannter Fachzweige und Betriebe, die über keine eigene Produktionsstätte
verfügen, jedoch Montagen ausführen, die dem fachlichen Geltungsbereich entsprechen.
Für alle außerbetrieblichen Arbeitsstellen (Montagen) der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie einschließlich des Fahr-
leitungs-, Freileitungs-, Ortsnetz- und Kabelbaues mit Ausnahme des Zentralheizungs- und Lüftungsbaues sowie der
Arbeitsstellen auf Schiffen auf Fahrt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 31. August 1999 1903
Anordnung
zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von
Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn
bei Klagen in Angelegenheiten nach dem Bundesumzugskosten-
gesetz einschließlich der hierzu ergangenen Trennungsgeldverordnung von
Beschäftigten des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
Vom 30. Juli 1999
I.
Auf Grund des § 172 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675) in Verbindung mit § 126 Abs. 3
Nr. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654) und dem Dienstrechtlichen Begleitgesetz
vom 30. Juli 1996 (BGBl. I S. 1183) übertrage ich dem Bundesverwaltungsamt die
Befugnis, über Widersprüche gegen den Erlass eines Verwaltungsaktes sowie
die Ablehnung eines Anspruches in Angelegenheiten nach dem Bundesumzugs-
kostengesetz einschließlich der dazu ergangenen Trennungsgeldverordnung zu
entscheiden, soweit diese Behörde zum Erlass des Verwaltungsaktes oder zur
Ablehnung des Anspruches zuständig war.
II.
Auf Grund des § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675) und des Dienstrechtlichen
Begleitgesetzes vom 30. Juli 1996 (BGBl. I S. 1183) übertrage ich dem Bundes-
verwaltungsamt die Vertretung des Bundesministeriums für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung bei Klagen, soweit es nach dieser Anordnung
zur Entscheidung über Widersprüche zuständig ist.
III.
Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 1999 in Kraft. Sie findet keine
Anwendung auf Widersprüche, die vor ihrem Inkrafttreten eingelegt, oder auf
Klagen, die vor ihrem Inkrafttreten erhoben worden sind.
Bonn, den 30. Juli 1999
Bund esminist erium
f ü r w i r t s c h a f t l i c h e Z u s a m m e n a r b e i t u n d En t w i c k l u n g
Im Auftrag
Lehmann
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 2. Juni 1999
– 1 BvR 2226/94 – wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
Die mit Beschluß vom 5. Juli 1995 erlassene einstweilige Anordnung wird
erneut wiederholt.
Bonn, den 8. August 1999
Die Bund esminist erin d er Just iz
Däub ler- Gmelin
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 31. August 1999 1903
Anordnung
zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von
Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn
bei Klagen in Angelegenheiten nach dem Bundesumzugskosten-
gesetz einschließlich der hierzu ergangenen Trennungsgeldverordnung von
Beschäftigten des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
Vom 30. Juli 1999
I.
Auf Grund des § 172 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675) in Verbindung mit § 126 Abs. 3
Nr. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654) und dem Dienstrechtlichen Begleitgesetz
vom 30. Juli 1996 (BGBl. I S. 1183) übertrage ich dem Bundesverwaltungsamt die
Befugnis, über Widersprüche gegen den Erlass eines Verwaltungsaktes sowie
die Ablehnung eines Anspruches in Angelegenheiten nach dem Bundesumzugs-
kostengesetz einschließlich der dazu ergangenen Trennungsgeldverordnung zu
entscheiden, soweit diese Behörde zum Erlass des Verwaltungsaktes oder zur
Ablehnung des Anspruches zuständig war.
II.
Auf Grund des § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675) und des Dienstrechtlichen
Begleitgesetzes vom 30. Juli 1996 (BGBl. I S. 1183) übertrage ich dem Bundes-
verwaltungsamt die Vertretung des Bundesministeriums für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung bei Klagen, soweit es nach dieser Anordnung
zur Entscheidung über Widersprüche zuständig ist.
III.
Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 1999 in Kraft. Sie findet keine
Anwendung auf Widersprüche, die vor ihrem Inkrafttreten eingelegt, oder auf
Klagen, die vor ihrem Inkrafttreten erhoben worden sind.
Bonn, den 30. Juli 1999
Bund esminist erium
f ü r w i r t s c h a f t l i c h e Z u s a m m e n a r b e i t u n d En t w i c k l u n g
Im Auftrag
Lehmann
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 2. Juni 1999
– 1 BvR 2226/94 – wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
Die mit Beschluß vom 5. Juli 1995 erlassene einstweilige Anordnung wird
erneut wiederholt.
Bonn, den 8. August 1999
Die Bund esminist erin d er Just iz
Däub ler- Gmelin
1904 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 31. August 1999
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. – Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn
Telefon: (02 28) 3 82 08 - 0, Telefax: (02 28) 3 82 08 - 36.
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 88,00 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 2,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1998 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 7,40 DM (5,60 DM zuzüglich 1,80 DM Versandkosten), bei Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 53003 Bonn
Lieferung gegen Vorausrechnung 8,50 DM.
Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 5702 · Entgelt bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7% .
ISSN 0341-1095
Bekanntmachung
über den Schutz von Mustern und Marken auf Ausstellungen
Vom 26. August 1999
Auf Grund des Gesetzes betreffend den Schutz von Mustern auf Ausstellungen
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 424-2-1, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom
25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082), und des § 35 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 des Marken-
gesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082, 1995 I S. 156) wird bekannt
gemacht:
Der zeitweilige Schutz von Mustern und Marken wird für die folgende Aus-
stellung gewährt:
„In-water boot Kiel 1999
2. Internationale Bootsausstellung Kiel“
vom 8. bis 12. September 1999 in Kiel.
Berlin, den 26. August 1999
Bund esminist erium d er Just iz
Im Auftrag
Sc hmid - Dw ert mann