1818 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. August 1999
Gesetz
zur Neuregelung des
Schutzes von Verfassungsorganen des Bundes
Vom 11. August 1999
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: §4
Bundesverfassungsgericht
Artikel 1 Die Abgrenzung des befriedeten Bezirks für das Bun-
desverfassungsgericht umfaßt das Gebiet der Stadt Karls-
Gesetz über befriedete Bezirke für
ruhe, das umgrenzt wird durch den Zirkel von der Herren-
Verfassungsorgane des Bundes (BefBezG) straße bis zur Hans-Thoma-Straße, die Hans-Thoma-
Straße bis zur Bismarckstraße, die Gebäudenordseiten
§1 der Gebäude der Orangerie, der Schauhäuser des Botani-
Befriedete Bezirke schen Gartens, des Torbogengebäudes, der Badischen
Weinstuben, die Schloßgartenmauer mit dem Mühlburger
Durch dieses Gesetz werden für die nachstehend
Tor von den Badischen Weinstuben zum Durmflügel des
genannten Verfassungsorgane befriedete Bezirke gebil-
Schlosses, die Nordostseite des Durmflügels des Schlos-
det, in denen öffentliche Versammlungen unter freiem
ses bis zum Südwestflügel des Schlosses, den Weg paral-
Himmel und Aufzüge nur nach Maßgabe des § 5 zulässig
lel zur verlängerten Waldstraße vom Südwestflügel des
sind.
Schlosses bis zur Straße Unterführung Schloßplatz, die
§2 Straße Unterführung Schloßplatz bis zur Herrenstraße, die
Herrenstraße bis zum Zirkel. Die genannten Straßen und
Deutscher Bundestag Wege gehören zum befriedeten Bezirk, soweit sie ihn
Die Abgrenzung des befriedeten Bezirks für den Deut- umgrenzen.
schen Bundestag umfaßt das Gebiet der Bundeshaupt- §5
stadt Berlin, das umgrenzt wird durch die Wilhelmstraße Zulasssung von Versammlungen
bis zur Straße Unter den Linden, die Straße Unter den Lin-
den bis zum Pariser Platz, den Pariser Platz, den Platz (1) Öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und
vor dem Brandenburger Tor bis zur Straße des 17. Juni, Aufzüge innerhalb der befriedeten Bezirke sind zuzulassen,
die Straße des 17. Juni bis zur Entlastungsstraße, die wenn eine Beeinträchtigung der Tätigkeit des Deutschen
Entlastungsstraße, die Heinrich-von-Gagern-Straße, die Bundestages und seiner Fraktionen, des Bundesrates und
Willy-Brandt-Straße, die Moltke-Brücke, das nördliche des Bundesverfassungsgerichts sowie ihrer Organe und
Spreeufer bis zur Reinhardt-Straße, die Reinhardt-Straße Gremien und eine Behinderung des freien Zugangs zu
bis zur Stadtbahntrasse, die Stadtbahntrasse bis zur ihren in dem befriedeten Bezirk gelegenen Gebäuden nicht
Luisenstraße, die Luisenstraße und die Marschallbrücke. zu besorgen ist. Davon ist im Falle der §§ 2 und 3 in der
Soweit die genannten Straßen, Plätze und Brücken den Regel dann auszugehen, wenn die Versammlung oder der
befriedeten Bezirk umgrenzen, gehören sie nicht zu dem Aufzug an einem Tag durchgeführt werden soll, an dem
befriedeten Bezirk. Dies gilt nicht für die Wilhelmstraße Sitzungen der in Satz 1 genannten Stellen nicht stattfinden.
und die Willy-Brandt-Straße. (2) Die Zulassung kann mit Auflagen verbunden werden.
(3) Durch die Zulassung werden die übrigen Vorschrif-
§3 ten des Versammlungsgesetzes, insbesondere der §§ 14
und 15, nicht berührt.
Bundesrat
§6
Die Abgrenzung des befriedeten Bezirks für den Bun-
desrat umfaßt das Gebiet der Bundeshauptstadt Berlin, Verfahren
das umgrenzt wird durch den Potsdamer Platz, den Leip- Über Anträge auf Zulassung entscheidet das Bundes-
ziger Platz und die Leipziger Straße vom Potsdamer Platz ministerium des Innern jeweils im Einvernehmen mit dem
bis zur Wilhelmstraße, die Wilhelmstraße von der Leipziger Präsidenten der in den §§ 2 bis 4 genannten Verfassungs-
Straße bis zur Niederkirchnerstraße, die Niederkirchner- organe.
straße von der Wilhelmstraße bis zur Stresemannstraße §7
und die Stresemannstraße von der Niederkirchnerstraße
bis zum Potsdamer Platz. Soweit die genannten Straßen Antragsfrist
und Plätze den befriedeten Bezirk umgrenzen, gehören sie Anträge auf Zulassung von Versammlungen nach § 5
nicht zu dem befriedeten Bezirk. Dies gilt nicht für den sollen spätestens sieben Tage vor der beabsichtigten Ver-
Leipziger Platz, die Leipziger Straße und die Niederkirch- sammlung oder dem Aufzug beim Bundesministerium des
nerstraße. Innern eingereicht werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. August 1999 1819
§8 b) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Länder“ die
Darstellung in Kartenform Worte „und das Gesetz über befriedete Bezirke für
Verfassungsorgane des Bundes“ eingefügt.
Das Bundesministerium des Innern kann die in den §§ 2
bis 4 festgelegten Beschreibungen der befriedeten Bezir-
ke in Kartenform im Gemeinsamen Ministerialblatt veröf- 2. Nach § 29 wird folgender neuer § 29a eingefügt:
fentlichen.
„§ 29a
Artikel 2 (1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 16
Änderung des Bannmeilengesetzes Abs. 1 an einer öffentlichen Versammlung unter freiem
Himmel oder an einem Aufzug teilnimmt oder zu einer
Das Bannmeilengesetz in der im Bundesgesetzblatt öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel oder zu
Teil III, Gliederungsnummer 2180-5, veröffentlichten einem Aufzug auffordert.
bereinigten Fassung, geändert durch das Gesetz vom
28. Mai 1969 (BGBl. I S. 449), wird wie folgt geändert: (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-
buße bis zu dreißigtausend Deutsche Mark geahndet
1. § 2 wird aufgehoben. werden.“
2. § 3 wird wie folgt gefaßt:
„§ 3 Artikel 5
Die §§ 5 bis 7 des Gesetzes zur Einrichtung be- Änderung des Strafgesetzbuches
friedeter Bezirke für Verfassungsorgane des Bundes
finden Anwendung.“ § 106a des Strafgesetzbuches in der Fassung der
Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I
S. 3322) wird aufgehoben.
3. § 4 wird gestrichen.
Artikel 3
Das Bannmeilengesetz, zuletzt geändert durch Artikel 2 Artikel 6
dieses Gesetzes, wird aufgehoben. Bericht des Bundesministeriums des Innern
Das Bundesministerium des Innern erstattet dem
Artikel 4 Deutschen Bundestag bis zum 31. Dezember 2002 einen
Änderung des Versammlungsgesetzes Bericht über die Erfahrungen mit dem Verfahren gemäß
Artikel 1 §§ 5 bis 7 dieses Gesetzes.
Das Versammlungsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 15. November 1978 (BGBl. I S. 1789), das
zuletzt durch Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Juni
1989 (BGBl. I S. 1059) geändert worden ist, wird wie folgt Artikel 7
geändert:
Inkrafttreten
1. § 16 wird wie folgt geändert: (1) Artikel 1 § 3 und Artikel 3 treten am 1. August 2000
a) Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: in Kraft. Im übrigen tritt das Gesetz am Tage nach der
Verkündung in Kraft.
„Ebenso ist es verboten, zu öffentlichen Versamm-
lungen unter freiem Himmel oder Aufzügen nach (2) Die Artikel 1 und 4 Nr. 1 Buchstabe b treten am
Satz 1 aufzufordern.“ 30. Juni 2003 außer Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 11. August 1999
Der Bund esp räsid ent
J o hannes Rau
Für d en B und esk anzler
D e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g
Sc harp ing
Der Bund esminist er d es Innern
Sc hily
1820 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. August 1999
Bekanntmachung
der Neufassung der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung
Vom 10. August 1999
Auf Grund des Artikels 2 der Siebenten Verordnung zur Änderung der
Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung vom 23. Juni 1999 (BGBl. I S. 1448)
wird nachstehend der Wortlaut der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung
in der seit 1. Juli 1999 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung
berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom 31. März 1995
(BGBl. I S. 431),
2. den am 30. März 1996 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom
21. März 1996 (BGBl. I S. 528),
3. den am 15. Januar 1997 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom
30. Dezember 1996 (BGBl. 1997 I S. 2),
4. den am 26. April 1997 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom
24. April 1997 (BAnz. S. 5361, 6473),
5. die am 25. Oktober 1997 in Kraft getretenen Artikel 1 und 2 der Verordnung
vom 21. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2475),
6. den am 13. Mai 1999 in Kraft getretenen Artikel 2 der Verordnung vom
6. Mai 1999 (BGBl. I S. 868),
7. den am 1. Juli 1999 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom
23. Juni 1999 (BGBl. I S. 1448).
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
zu 2. des § 7 Abs. 1, des § 73a und des § 79a des Tierseuchengesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2038),
zu 3. des § 7 Abs. 1 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 20. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2038),
zu 4. des § 7 Abs. 1 in Verbindung mit Absatz 2 des Tierseuchengesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2038),
zu 5. des § 7 Abs. 1 und des § 17b Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe c des Tierseuchen-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1995
(BGBl. I S. 2038),
zu 6. des § 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 des Tierseuchengesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2038),
zu 7. des § 7 Abs. 1 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 20. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2038).
Bonn, den 10. August 1999
Der Bund esminist er
f ü r Er n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Fo r s t e n
In Vertretung
M art in Wille
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. August 1999 1821
Verordnung
über das innergemeinschaftliche Verbringen
sowie die Einfuhr und Durchfuhr von Tieren und Waren
(Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung – BmTierSSchV)*)
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Rechtsakte: 14. Richtlinie 90/429/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung
1. Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemein-
viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen schaftlichen Handelsverkehr mit Samen von Schweinen und an
Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (ABl. EG Nr. L 121 dessen Einfuhr (ABI. EG Nr. L 224 S. 62), geändert durch die Akte
S. 1977), zuletzt geändert durch Richtlinie 98/99/EG des Rates vom über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens in der
14. Dezember 1998 (ABl. EG Nr. L 358 S. 107), Fassung des Ratsbeschlusses vom 1. Januar 1995 (ABl. EG Nr. L 1
S. 1),
2. Richtlinie 64/433/EWG des Rates zur Regelung gesundheitlicher
Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem 15. Richtlinie 90/539/EWG des Rates vom 15. Oktober 1990 über die
Fleisch (ABl. EG Nr. 121 S. 2012), zuletzt geändert durch Richtlinie tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaft-
95/23/EG des Rates vom 22. Juni 1995 (ABl. EG Nr. L 243 S. 7), lichen Handel mit Geflügel und Bruteiern sowie für ihre Einfuhr aus
Drittländern (ABl. EG Nr. L 303 S. 6), zuletzt geändert durch die Akte
3. Richtlinie 71/118/EWG des Rates vom 15. Februar 1971 zur Rege-
über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens in der
lung gesundheitlicher Fragen beim Handelsverkehr mit frischem
Fassung des Ratsbeschlusses vom 1. Januar 1995 (ABl. EG Nr. L 1
Geflügelfleisch (ABl. EG Nr. L 55 S. 23), zuletzt geändert durch
S. 1),
Richtlinie 97/79/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 (ABl. EG
Nr. L 24, 1998 S. 31), 16. Richtlinie 90/667/EWG des Rates vom 27. November 1990 zum
Erlaß veterinärrechtlicher Vorschriften für die Beseitigung, Ver-
4. Richtlinie 72/461/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur
arbeitung und Vermarktung tierischer Abfälle und zum Schutz von
Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaft-
Futtermitteln tierischen Ursprungs, auch aus Fisch, gegen Krank-
lichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch (ABl. EG Nr. L 302
heitserreger sowie zur Änderung der Richtlinie 90/425/EWG
S. 24), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs,
(ABl. EG Nr. L 363 S. 51), zuletzt geändert durch die Akte über den
Finnlands und Schwedens in der Fassung des Ratsbeschlusses
Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens in der Fassung des
vom 1. Januar 1995 (ABl. EG Nr. L 1 S. 1),
Ratsbeschlusses vom 1. Januar 1995 (ABl. EG Nr. L 1 S. 1),
5. Richtlinie 72/462/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur
Regelung tierseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei 17. Richtlinie 91/67/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 betreffend
der Einfuhr von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen, von fri- die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Vermarktung von
schem Fleisch oder von Fleischerzeugnissen aus Drittländern (ABl. Tieren und anderen Erzeugnissen der Aquakultur (ABl. EG Nr. L 46
EG Nr. L 302 S. 28), zuletzt geändert durch Richtlinie 97/79/EG des S. 1), zuletzt geändert durch Richtlinie 98/45/EG des Rates vom
Rates vom 18. Dezember 1997 (ABl. EG Nr. L 24, 1998 S. 31), 24. Juni 1998 (ABl. EG Nr. L 189 S. 12),
6. Richtlinie 77/99/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 zur Rege- 18. Richtlinie 91/68/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 zur Regelung
lung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Han- tierseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Han-
delsverkehr mit Fleischerzeugnissen (ABl. EG Nr. L 26 S. 85), zuletzt delsverkehr mit Schafen und Ziegen (ABl. EG Nr. L 46 S. 19), zuletzt
geändert durch Richtlinie 97/76/EG des Rates vom 16. Dezember geändert durch Entscheidung 94/953/EG der Kommission vom
1997 (ABl. EG Nr. L 10, 1998 S. 25), 20. Dezember 1994 (ABl. EG Nr. L 371 S. 14),
7. Richtlinie 80/215/EWG des Rates vom 22. Januar 1980 zur Rege- 19. Richtlinie 91/494/EWG des Rates vom 26. Juni 1991 über die tier-
lung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen seuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen
Handelsverkehr mit Fleischerzeugnissen (ABl. EG Nr. L 47 S. 4), Handel mit frischem Geflügelfleisch und für seine Einfuhr aus Dritt-
zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finn- ländern (ABl. EG Nr. L 268 S. 35), zuletzt geändert durch Richtlinie
lands und Schwedens in der Fassung des Ratsbeschlusses vom 93/121/EWG des Rates vom 22. Dezember 1993 (ABl. EG Nr. L 340
1. Januar 1995 (ABl. EG Nr. L 1 S. 1), S. 39),
8. Richtlinie 80/217/EWG des Rates vom 22. Januar 1980 über Maß- 20. Richtlinie 91/495/EWG des Rates vom 27. November 1990 zur
nahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen Regelung der gesundheitlichen und tierseuchenrechtlichen Fragen
Schweinepest (ABl. EG Nr. L 47 S. 11), zuletzt geändert durch die bei der Herstellung und Vermarktung von Kaninchenfleisch und
Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens in der Fleisch von Zuchtwild (ABl. EG Nr. L 268 S. 41), zuletzt geändert
Fassung des Ratsbeschlusses vom 1. Januar 1995 (ABl. EG Nr. L 1 durch Richtlinie 94/65/EWG des Rates vom 14. Dezember 1994
S. 1), (ABl. EG Nr. L 368 S. 10),
9. Richtlinie 88/407/EWG des Rates vom 14. Juni 1988 zur Festlegung 21. Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung
der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemein- von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in
schaftlichen Handelsverkehr mit gefrorenem Samen von Rindern die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richt-
und an dessen Einfuhr (ABl. EG Nr. L 194 S. 10), zuletzt geän- linien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (ABl. EG Nr.
dert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und L 268 S. 56), zuletzt geändert durch Richtlinie 96/43/EG des Rates
Schwedens in der Fassung des Ratsbeschlusses vom 1. Januar vom 26. Juni 1996 (ABl. EG Nr. L 162 S. 1),
1995 (ABl. EG Nr. L 1 S. 1), 22. Richtlinie 92/45/EWG des Rates vom 16. Juni 1992 zur Regelung
10. Richtlinie 89/556/EWG des Rates vom 25. September 1989 über der gesundheitlichen und tierseuchenrechtlichen Fragen beim
viehseuchenrechtliche Fragen beim innergemeinschaftlichen Han- Erlegen von Wild und bei der Vermarktung von Wildfleisch (ABl. EG
del mit Embryonen von Hausrindern und ihrer Einfuhr aus Drittlän- Nr. L 268 S. 35), zuletzt geändert durch Richtlinie 97/79/EG des
dern (ABl. EG Nr. L 302 S. 1), zuletzt geändert durch Entscheidung Rates vom 18. Dezember 1997 (ABl. EG Nr. L 24, 1998 S. 31),
94/113/EG der Kommission vom 8. Februar 1994 (ABl. EG Nr. L 53 23. Richtlinie 92/46/EWG des Rates vom 16. Juni 1992 mit Hygiene-
S. 23), vorschriften für die Herstellung und Vermarktung von Rohmilch,
11. Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur wärmebehandelter Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis (ABl. EG
Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemein- Nr. L 268 S. 1), zuletzt geändert durch Richtlinie 94/71/EG des
schaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt Rates vom 13. Dezember 1994 (ABl. EG Nr. L 368 S. 33),
(ABl. EG Nr. L 395 S. 13), zuletzt geändert durch Richtlinie 24. Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tier-
92/118/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 (ABl. EG Nr. L 62 seuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren,
S. 49), Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre
12. Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den
der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im inner- spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I
gemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (ABl. EG Nr. L 268 S. 54),
im Hinblick auf den Binnenmarkt (ABl. EG Nr. L 224 S. 29), zuletzt zuletzt geändert durch Entscheidung 95/176/EG der Kommission
geändert durch Richtlinie 92/118/EWG des Rates vom 17. Dezem- vom 6. April 1995 (ABl. EG Nr. L 117 S. 23),
ber 1992 (ABl. EG Nr. L 62 S. 49), 25. Richtlinie 92/118/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 über die
13. Richtlinie 90/426/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen für den
der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der Gemeinschaft
Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern (ABl. EG Nr. L 224 sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich
S. 42), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A
Finnlands und Schwedens in der Fassung des Ratsbeschlusses Kapitel I der Richtlinie 89/662/EWG und – in bezug auf Krankheits-
vom 1. Januar 1995 (ABl. EG Nr. L 1 S. 1), erreger – der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (ABl. EG Nr. L 62
1822 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. August 1999
S. 49), zuletzt geändert durch Richtlinie 97/79/EG des Rates vom 28. Richtlinie 94/65/EG des Rates vom 14. Dezember 1994 zur Fest-
18. Dezember 1997 (ABl. EG Nr. L 24, 1998 S. 31), legung von Vorschriften für die Herstellung und das Inverkehr-
26. Entscheidung 93/13/EWG der Kommission vom 22. Dezember bringen von Hackfleisch/Faschiertem und Fleischzubereitungen
1992 zur Festlegung der Verfahren für Veterinärkontrollen von aus (ABl. EG Nr. L 368 S. 10),
Drittländern eingeführten Erzeugnissen an den Grenzkontrollstellen
29. Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Fest-
der Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 9, 1993 S. 33), zuletzt geändert
legung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Dritt-
durch Entscheidung 96/32/EG der Kommission vom 19. Dezember
ländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (ABl. EG
1995 (ABl. EG Nr. L 9 S. 9),
Nr. L 24, 1998 S. 9),
27. Entscheidung 93/14/EWG der Kommission vom 23. Dezember
1992 zur Festlegung der Verfahren für Veterinärkontrollen von 30. Entscheidung 97/794/EG der Kommission vom 12. November 1997
Erzeugnissen aus Drittländern in Freilagern, Freizonen und Zoll- mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 91/496/EWG des
lagern sowie bei der Beförderung von einem Drittland in ein anderes Rates hinsichtlich der Veterinärkontrollen für aus Drittländern einzu-
durch das Gebiet der Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 9 S. 42), führende lebende Tiere (ABl. EG Nr. L 323 S. 31).
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 § 23a Sonderbestimmungen für die Einfuhr von in Drittländern
Allgemeine Vorschriften zurückgewiesenen Sendungen
§ 24 Genehmigungspflichtige Einfuhr
§ 1 Anwendungsbereich
§ 24a Einfuhrverbot für bestimmte tote Tiere und sonstige
§ 2 Begriffsbestimmungen
Waren
§ 3 Bescheinigungen
§ 25 Besondere Einfuhrverbote
§ 4 Anzeige und Registrierung
§ 26 Einfuhr über bestimmte Überwachungsstellen
§ 5 Buchführung
§ 27 Einfuhruntersuchung
§ 6 Anforderungen an Transportmittel und -behältnisse
§ 28 Anzeige der Ankunft
§ 7 Zuständigkeit, allgemeiner Genehmigungsgrundsatz
Unterabschnitt 2
Abschnitt 2 Maßnahmen bei der Einfuhr
Innergemeinschaftliches Verbringen § 29 Dokumentenprüfung, Nämlichkeitskontrolle, physische
Untersuchung
Unterabschnitt 1
§ 30 Bescheinigungen
Anforderungen
an das innergemeinschaftliche Verbringen § 31 Zurückweisung
§ 8 Genehmigungsfreies Verbringen Unterabschnitt 3
§ 9 Genehmigungspflichtiges Verbringen Vorschriften über eingeführte Tiere und Waren
§ 9a Verbringungsverbot für Tiere § 32 Allgemeine Bestimmung
§ 10 Verbringungsverbot für Fleisch § 33 Eingeführte Schlachttiere
§ 10a Verbringungsverbot für bestimmte tote Tiere und sonstige § 34 Eingeführte Nutz- und Zuchttiere, eingeführte Bruteier
Waren sowie daraus geschlüpftes Geflügel
§ 11 Besonderes Verbringungsverbot für Tiere und Waren § 34a Eingeführte Affen und Halbaffen
§ 12 Verbringen nach anderen Mitgliedstaaten § 35 Eingeführte Papageien und Sittiche
§ 13 Verbringen aus anderen Mitgliedstaaten § 36 Eingeführtes Rohmaterial
§ 13a Besondere Bestimmungen für Affen und Halbaffen § 36a Verbringen eingeführter Waren in Lager in Freizonen,
§ 14 Besondere Bestimmungen für Süßwasserfische Freilager und Zollager
§ 14a Besondere Bestimmungen für Rohmaterial
Abschnitt 4
§ 14b (weggefallen)
Durchfuhr
§ 15 Zulassungsbedürftige Betriebe
§ 16 Bekanntgabe der Zulassungen § 37 Anforderungen an die Durchfuhr
§ 17 Ruhen der Zulassung Abschnitt 5
§ 18 Kennzeichnung Ausnahmen
§ 38 Tiere
Unterabschnitt 2
§ 39 Waren
Überwachung
des innergemeinschaftlichen Verbringens § 39a Anwendung von Gemeinschaftsrecht
§ 19 Anzeige der Ankunft
Abschnitt 6
§ 20 Maßnahmen bei Gefahr einer Seuchenverbreitung
Befugnisse der Behörde,
§ 21 Sonstige Maßnahmen Ordnungswidrigkeiten
§ 40 Befugnisse der Behörde
Abschnitt 3
§ 41 Ordnungswidrigkeiten
Einfuhr
Abschnitt 7
Unterabschnitt 1
Schlußvorschriften
Anforderungen an die Einfuhr
§ 42 Übergangsvorschriften
§ 22 Genehmigungsfreie Einfuhr
§ 23 Sonderbestimmungen für den Handel mit bestimmten § 43 Wirksamwerden von Bekanntmachungen
EWR-Staaten § 44 (Inkrafttreten)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. August 1999 1823
Abschnitt 1 9. Bienen:
Allgemeine Vorschriften Bienenvölker sowie Bienenköniginnen mit ihren
Begleitbienen;
§1 10. Nutz- und Zuchttiere:
Anwendungsbereich Tiere, die insbesondere zur Zucht oder zur Ge-
Diese Verordnung regelt das innergemeinschaftliche winnung tierischer Erzeugnisse bestimmt sind, mit
Verbringen sowie die Einfuhr und Durchfuhr Ausnahme der Schlachttiere;
1. lebender Klauentiere, Einhufer, Hunde, Hauskatzen, 11. Schlachttiere:
Hasen, Kaninchen, Affen (Simiae), Halbaffen (Prosi- Tiere, die zur alsbaldigen Schlachtung in einem
miae), Frettchen, Füchse, Nerze, lebenden Geflügels Schlachthaus oder für eine Sammelstelle, die sie nur
sowie lebender Papageien, Sittiche und sonstiger zur Schlachtung verlassen dürfen, bestimmt sind;
Vögel, Süßwasserfische und Bienen (Tiere),
12. Fleisch:
2. toter Tiere und von Teilen, Erzeugnissen, Rohstoffen
und Abfällen von Tieren der in Nummer 1 genannten zum menschlichen Genuß geeignete Teile ge-
Arten, von Fleisch wildlebender Landsäugetiere sowie schlachteter oder erlegter Tiere und die daraus
von aus Meerestieren gewonnenen Mehlen (Waren), hergestellten Fleischerzeugnisse;
3. von Gegenständen, die Träger von Ansteckungsstoff 13. Frisches Fleisch:
sein können (Gegenstände). Fleisch, das keiner auf seine Haltbarkeit einwir-
kenden Behandlung, außer einer Kältebehandlung,
§2 unterworfen worden ist;
Begriffsbestimmungen 14. Fleischerzeugnis:
Im Sinne dieser Verordnung sind Erzeugnis, das aus oder mit einem Zusatz von
Fleisch hergestellt und einer auf seine Haltbarkeit
1. Klauentiere: einwirkenden Behandlung, außer einer Kältebehand-
Wiederkäuer, Kameliden und Schweine; lung, unterworfen worden ist;
1a. Rinder: 15. Rohmaterial:
als Haustiere gehaltene Tiere der Gattung Rinder Waren, die zur Herstellung pharmazeutischer oder
(Bos) sowie der Arten Amerikanischer Bison (Bison technischer Erzeugnisse oder von Futtermitteln
bison) und Wasserbüffel (Bubalus bubalus); bestimmt und die keiner Behandlung unterworfen
2. Einhufer: worden sind, die eine Abtötung von Tierseuchen-
erregern sicherstellt;
Pferde, Esel, Maultiere, Maulesel, Zebras und
Zebroide; 16. unbearbeitete Borsten, Haare, Wolle, Federn und
Federteile:
3. eingetragene Einhufer:
Waren, die weder
Nutz- und Zuchteinhufer, die in ein Zuchtbuch ein-
getragen sind oder dort vermerkt sind und ein- a) im Falle von Borsten, Haaren und Wolle einer
getragen werden können oder in die Liste einer vom Fabrikwäsche,
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft b) im Falle von Federn und Federteilen einer
und Forsten im Bundesanzeiger bekanntgegebenen Wäsche mit strömendem Wasserdampf
Sportorganisation eingetragen sind;
noch einer sonstigen Behandlung unterzogen wor-
4. Geflügel: den sind, die eine Übertragung von Krankheits-
Enten, Fasanen, Gänse, Hühner, Laufvögel (Flach- erregern ausschließt;
brustvögel), Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Trut- 17. Futtermittel:
hühner und Wachteln, die zur Zucht, Erzeugung
von Fleisch oder Eiern oder zur Aufstockung von Futtermittel im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Futter-
Wildbeständen gehalten werden; mittelgesetzes, die aus Waren bestehen oder solche
enthalten;
5. Eintagsküken:
18. Imkereierzeugnisse:
Geflügel mit einem Alter von weniger als 72 Stunden,
das – ausgenommen bei Flugenten und deren Kreu- Honig, Wachs, Gelée Royale, Kittharz und Pollen, die
zungen – seit dem Schlupf nicht gefüttert worden ist; ausschließlich zur Verwendung in der Imkerei be-
stimmt sind;
6. Bruteier:
19. unbearbeitete oder unverarbeitete Gülle:
Geflügeleier, die zur Bebrütung bestimmt sind;
Exkremente, Gülle, Jauche und Stallmist von Klau-
7. Geflügelfleisch: entieren, Einhufern oder Geflügel, die keiner
Fleisch von Hausgeflügel der Arten Enten, Gänse, Behandlung unterworfen worden sind, die eine Abtö-
Hühner, Perlhühner und Truthühner; tung von Tierseuchenerregern sicherstellt;
8. Fleisch von Zuchtfederwild: 20. Fischhaltungsbetrieb:
Fleisch von Geflügel und sonstigem gehaltenem Anlage oder Einrichtung zur Zucht, Haltung oder
Federwild, ausgenommen Geflügelfleisch; Hälterung von Süßwasserfischen;
1824 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. August 1999
21. Sammelstelle: §4
Betriebe, in denen Klauentiere oder Einhufer aus Anzeige und Registrierung
verschiedenen Ursprungsbetrieben für den Handel Wer gewerbsmäßig
zusammengeführt werden;
1. Tiere oder in Anlage 1 genannte Waren innergemein-
22. EWR-Staat: schaftlich verbringen oder einführen oder
Drittland, das Vertragspartei des Abkommens über 2. Hausklauentiere im Rahmen des innergemeinschaft-
den Europäischen Wirtschaftsraum ist; lichen Verbringens oder der Einfuhr transportieren
23. Durchfuhr: will, hat dies vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen
Behörde anzuzeigen. Dies gilt nicht für Betriebe, die einer
Einfuhr von Sendungen oder innergemeinschaft-
Zulassung nach § 14a Abs. 4, § 15 Abs. 2 oder 4 oder § 14
liches Verbringen eingeführter Sendungen mit an-
der Fischseuchen-Verordnung bedürfen, und Betriebe,
schließender Ausfuhr;
die wegen einer Tätigkeit nach Satz 1 in einem anderen
24. Dokumentenprüfung: Mitgliedstaat registriert oder zugelassen worden sind. Die
zuständige Behörde erfaßt die angezeigten Betriebe unter
amtliche Prüfung der die Tiere und Waren begleiten-
Erteilung einer Registriernummer in einem Register.
den Bescheinigungen;
25. Nämlichkeitskontrolle:
amtliche Prüfung der Übereinstimmung von Tieren §5
und Waren mit den sie begleitenden Bescheini- Buchführung
gungen;
Wer eine Tätigkeit nach § 4 Satz 1 ausübt, hat
26. physische Untersuchung:
1. über die von ihm innergemeinschaftlich verbrachten
amtliche Untersuchung des seuchenhygienischen und eingeführten Tiere und Waren gemäß Satz 2 und 3
Zustandes von Tieren und Waren; Buch zu führen, soweit er nicht nach § 20 der Vieh-
verkehrsverordnung zur Führung eines Viehkontroll-
27. Grenzkontrollstelle:
buches verpflichtet ist,
amtliche Überwachungsstelle für die Durchführung
2. Bescheinigungen nach dieser Verordnung, die ihn als
der Dokumentenprüfung, Nämlichkeitskontrolle und
Empfänger der Tiere oder Waren ausweisen, gemäß
physischen Untersuchung von Tieren und Waren an
Satz 3 aufzubewahren.
der Grenze zu einem Drittland oder in einem Hafen
oder Flughafen. Aus dem Buch müssen folgende Angaben zu entnehmen
sein:
1. Ort und Tag der Übernahme der Tiere oder Waren
§3 sowie Name und Anschrift des bisherigen Besitzers,
Bescheinigungen 2. Tag der Abgabe der Tiere oder Waren sowie Name und
(1) Bescheinigungen nach dieser Verordnung müssen Anschrift des Erwerbers,
der zuständigen Behörde im Original oder im Falle des 3. Art sowie Zahl der Tiere oder Menge der Waren,
§ 30 Abs. 1 Satz 2 in beglaubigter Kopie vorgelegt werden
4. Bezug zu der die Sendung begleitenden Bescheini-
und in deutscher Sprache ausgestellt oder mit einer amt-
gung.
lich beglaubigten deutschen Übersetzung versehen sein.
Bescheinigungen für Sendungen, die für einen anderen Das Buch und die Bescheinigungen sind für eine Dauer
Mitgliedstaat bestimmt sind, müssen zusätzlich in einer von mindestens drei Jahren aufzubewahren. Die Frist
Amtssprache dieses Mitgliedstaates ausgestellt sein. beginnt im Falle
Bescheinigungen nach den Sätzen 1 und 2 müssen aus 1. des Buches mit dem Schluß des Kalenderjahres, in
einem einzigen Blatt oder aus einem mehrseitigen, dem die letzte Eintragung gemacht worden ist,
untrennbar zusammengefügten Dokument bestehen.
2. der Bescheinigung mit dem Schluß des Kalenderjah-
(2) Bescheinigungen dürfen nur ausgestellt werden, res, in dem die Tiere oder Waren empfangen worden
wenn alle für die betreffenden Tiere oder Waren vor- sind.
gesehenen Anforderungen erfüllt sind. Soweit für Be-
scheinigungen Muster oder Vordrucke vorgeschrieben Sie sind der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzu-
sind und diese Alternativen vorsehen, muß jeweils das legen. § 24 Abs. 1 und 2 der Viehverkehrsverordnung gilt
Vorliegen mindestens einer der Alternativen bescheinigt entsprechend.
sein. Streichungen in vorgegebenen Mustern oder Vor-
drucken sind nur zulässig, wenn es sich handelt um §6
1. nicht zutreffende Alternativen, Anforderungen
2. Anforderungen, die für eine bestimmte Altersgruppe an Transportmittel und -behältnisse
oder einen bestimmten Verwendungszweck nicht (1) Tiere und Waren der in Anlage 2 Spalte 1 genannten
gefordert werden, oder Arten oder Verwendungszwecke dürfen nur in Transport-
3. die Anwendung einer Ausnahme, die auf Grund dieser mitteln oder -behältnissen innergemeinschaftlich ver-
Verordnung von der zuständigen Behörde zugelassen bracht oder eingeführt werden, die den dort für sie in
worden ist. Spalte 2 genannten Anforderungen entsprechen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. August 1999 1825
(2) Geflügel, Bruteier von Geflügel, Papageien und in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Ge-
Sittiche dürfen nur in Transportbehältnissen inner- meinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spe-
gemeinschaftlich verbracht oder eingeführt werden, die zifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A
ausschließlich Tiere oder Bruteier derselben Art enthal- Kapitel I der Richtlinie 89/662/EWG und – in bezug auf
ten, demselben Verwendungszweck dienen und im Falle Krankheitserreger – der Richtlinie 90/425/EWG unter-
von Geflügel und Bruteiern aus demselben Betrieb liegen (ABl. EG Nr. L 62 S. 49) in der jeweils geltenden
stammen. Fassung erlassen und
2. das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft
§7 und Forsten im Bundesanzeiger bekanntgemacht
Zuständigkeit, hat.
allgemeiner Genehmigungsgrundsatz
(4) Abweichend von Absatz 3 kann das innergemein-
Zuständig für die Entscheidung über die Genehmi- schaftliche Verbringen von Gülle von Geflügel genehmigt
gungen nach dieser Verordnung sind die obersten werden, solange im Hinblick auf die betreffende Ware
Landesbehörden. Eine Genehmigung darf nicht erteilt die Entscheidung und die Bekanntmachung noch nicht
werden, wenn eine Verbreitung von Tierseuchen zu ergangen sind.
befürchten ist.
(5) Abweichend von den Absätzen 1 und 3 kann das
innergemeinschaftliche Verbringen ohne eine in diesen
Absätzen vorgeschriebene Bescheinigung im Einzelfall
Abschnitt 2 genehmigt werden, wenn die Sendung
Innergemeinschaftliches Verbringen 1. aus einem anderen Mitgliedstaat durch das Inland in
ein Drittland oder
Unterabschnitt 1 2. aus dem Inland über einen anderen Mitgliedstaat in ein
Drittland
Anforde runge n a n da s
inne rge m e insc ha ft lic he Ve rbringe n verbracht werden soll und von einer amtstierärztlichen
Bescheinigung begleitet ist, aus der sich das Bestim-
mungsdrittland ergibt. Diese Sendungen unterliegen der
§8 zollamtlichen Überwachung.
Genehmigungsfreies Verbringen (6) Ist auf Grund einer Maßnahme der Europäischen
(1) Tiere und Waren der in Anlage 3 Spalte 1 genannten Gemeinschaft oder eines Mitgliedstaates, gestützt auf die
Arten oder Verwendungszwecke dürfen innergemein- entsprechende in Anlage 3 Spalte 3 genannte Rechts-
schaftlich nur verbracht werden, wenn sie von einer dort grundlage, die Erfüllung zusätzlicher Voraussetzungen
für sie in Spalte 2 genannten gemeinschaftsrechtlich vor- beim innergemeinschaftlichen Verbringen vorgeschrieben
geschriebenen Bescheinigung begleitet sind, die in den und hat das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
Fällen des Absatzes 6 Satz 1 um die dort genannte schaft und Forsten diese Maßnahme im Bundesanzeiger
Erklärung ergänzt sein muß. Abweichend hiervon dürfen bekanntgemacht, so muß die Bescheinigung nach Ab-
Tiere und Waren mit Ursprung in einem Drittland inner- satz 1 Satz 1 um eine amtstierärztliche Erklärung ergänzt
gemeinschaftlich nur verbracht werden, wenn sie statt von sein, aus der sich ergibt, daß diese Voraussetzungen
der Bescheinigung nach Satz 1 von der Bescheinigung erfüllt sind. Das Bundesministerium für Ernährung, Land-
nach § 30 Abs. 1 Satz 1 und einer beglaubigten Kopie der wirtschaft und Forsten gibt auch die Aufhebung der Maß-
Bescheinigung nach § 22 Abs. 1 Nr. 2 begleitet sind. nahme im Bundesanzeiger bekannt.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann das innergemein- (7) Unbearbeitete Borsten, Haare, Wolle, Federn und
schaftliche Verbringen spezifisch pathogenfreier Tiere und Federteile dürfen innergemeinschaftlich nur verbracht
von Waren der in Anlage 3 Spalte 1 genannten Arten werden, wenn sie fest verpackt oder vollkommen trocken
genehmigt werden, die für eine wissenschaftliche Unter- sind.
suchung oder, im Falle von Waren, für eine Ausstellung
oder, in geringen Mengen, als Muster für eine Waren- §9
beprobung bestimmt sind, wenn sichergestellt ist, daß
Tierseuchen nicht verbreitet werden. Im Falle des Ver- Genehmigungspflichtiges Verbringen
bringens nach einem anderen Mitgliedstaat darf eine Das innergemeinschaftliche Verbringen von Tieren und
Genehmigung nach Satz 1 nur im Einvernehmen mit der Waren nach Anlage 4 aus anderen Mitgliedstaaten bedarf
zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaates der Genehmigung. Dies gilt nicht für Tiere und Waren mit
erteilt werden. Ursprung in einem Drittland, die von der Bescheinigung
(3) Gülle von Geflügel darf in unbearbeitetem oder nach § 30 Satz 1 oder einer entsprechenden Bescheini-
unverarbeitetem Zustand innergemeinschaftlich nur ver- gung eines anderen Mitgliedstaates begleitet sind.
bracht werden, wenn sie von einer Bescheinigung be-
gleitet ist, die in einer Entscheidung vorgeschrieben ist,
§ 9a
die
1. die Europäische Gemeinschaft auf Grund des Arti- Verbringungsverbot für Tiere
kels 10 Abs. 2 Buchstabe c der Richtlinie 92/118/EWG Es ist verboten, Tiere der in Anlage 5 Spalte 1 genann-
des Rates vom 17. Dezember 1992 über die tierseu- ten Arten innergemeinschaftlich zu verbringen, wenn sie
chenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen die dort für sie in Spalte 2 festgelegten Voraussetzungen
für den Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs erfüllen.
1826 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. August 1999
§ 10 § 10a
Verbringungsverbot für Fleisch Verbringungsverbot für
bestimmte tote Tiere und sonstige Waren
(1) Es ist verboten, frisches Fleisch oder Fleischerzeug-
nisse innergemeinschaftlich zu verbringen, wenn das Das innergemeinschaftliche Verbringen
frische Fleisch oder das zur Herstellung der Fleisch-
1. verendeter oder nicht zur Fleischgewinnung getöteter
erzeugnisse verwendete frische Fleisch
Tiere, die zur Zeit des Todes nicht seuchenkrank oder
1. von Tieren gewonnen wurde, die verdächtig gewesen sind, sowie
a) aus einem Betrieb stammen, der einer Sperre wegen 2. nicht in Anlage 3 Abschnitt II oder Anlage 4 Abschnitt II
Maul- und Klauenseuche, Vesikulärer Schweine- Nr. 6 aufgeführter Waren, die von nicht seuchen-
krankheit, Schweinepest oder Ansteckender kranken oder verdächtigen Tieren stammen,
Schweinelähmung unterliegt, oder
ist verboten, wenn diese keiner Behandlung unterworfen
b) aus einem Sperrbezirk stammen, worden sind, die eine Abtötung von Tierseuchenerregern
sofern die Tierart für die festgestellte Seuche empfäng- sicherstellt. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen
lich ist; von Satz 1 genehmigen, wenn sichergestellt ist, daß Tier-
seuchen nicht verbreitet werden.
2. in einem Schlachthaus, in dem Maul- und Klauen-
seuche, Vesikuläre Schweinekrankheit, Schweinepest
oder Ansteckende Schweinelähmung festgestellt wor- § 11
den ist, vom Tage der Feststellung der Seuche bis zur Besonderes
abgeschlossenen Desinfektion des Schlachthauses Verbringungsverbot für Tiere und Waren
erschlachtet worden ist;
(1) Das innergemeinschaftliche Verbringen von Tieren
3. von Schweinen, Schafen oder Ziegen gewonnen und Waren ist ferner verboten, wenn und soweit
wurde, die aus einem Betrieb stammen, der einer
Sperre wegen Brucellose der Schweine oder Bru- 1. Tiere, Embryonen und Samen von Rindern, Schwei-
cellose der Schafe und Ziegen unterliegt, oder nen, Schafen, Ziegen und Pferden sowie Bruteier von
Geflügel auf Grund einer nach Artikel 10 der Richt-
4. von Schafen, Ziegen oder Einhufern gewonnen linie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur
wurde, wenn der Verfügungsberechtigte nicht vor der Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchteri-
Schlachtung die Erklärung abgegeben hat, daß die schen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel
Tiere seit mindestens 21 Tagen vor der Schlachtung mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf
oder seit ihrer Geburt im Gebiet der Europäischen den Binnenmarkt (ABl. EG Nr. L 224 S. 29) in der jeweils
Gemeinschaft gehalten worden sind; die Erklärung ist geltenden Fassung oder
auf Verlangen schriftlich abzugeben.
2. sonstige Waren auf Grund einer nach Artikel 9 der
(2) Das Verbot gilt nicht für Fleischerzeugnisse in luft- Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember
dicht verschlossenen Behältnissen, die 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen
im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den
1. in diesen so erhitzt worden sind, daß der Fc-Wert
gemeinsamen Binnenmarkt (ABl. EG Nr. L 395 S. 13) in
mindestens 3 beträgt, und
der jeweils geltenden Fassung
2. von einer Bescheinigung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 beglei-
von der Europäischen Gemeinschaft oder einem Mitglied-
tet werden, die bei der Angabe „Art der Erzeugnisse“
staat beschlossenen Maßnahme vom innergemeinschaft-
mit dem Hinweis „Behandelt gemäß Artikel 4 Absatz 1
lichen Verbringen ausgeschlossen sind und das Bundes-
Buchstabe a der Richtlinie 80/215/EWG“ versehen ist. ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
(3) Das Verbot gilt – ausgenommen in den Fällen des diese Maßnahme im Bundesanzeiger bekanntgemacht
Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe a – ferner nicht für hat. Dieses macht auch die Aufhebung der Maßnahme im
Bundesanzeiger bekannt.
1. Fleischerzeugnisse, die auf eine Kerntemperatur von
mindestens 70 Grad Celsius erhitzt worden sind, und (2) Aus gefährdeten Bezirken oder Überwachungs-
gebieten (Gebieten), die nach § 14a der Schweinepest-
2. entbeinte Schinken mit einem Gewicht von mindestens
Verordnung festgelegt worden sind, ist vom Tage der
5,5 Kilogramm, die
Bekanntmachung der Festlegung eines Gebietes im Bun-
a) einer natürlichen Fermentation und einer Reifung desanzeiger das innergemeinschaftliche Verbringen von
von mindestens neun Monaten unterlegen haben, Schweinen, die aus Betrieben in diesen Gebieten stam-
men, und von frischem Fleisch von Wildschweinen, die in
b) einen aw-Wert von nicht mehr als 0,93 sowie einen
diesen Gebieten erlegt worden sind, verboten. Das Verbot
pH-Wert von nicht mehr als 6 aufweisen, und
nach Satz 1 endet
c) aus frischem Fleisch von Schweinen hergestellt
1. bei Schweinen frühestens zwölf Monate und
worden sind, die nicht aus einem wegen Vesikulärer
Schweinekrankheit gebildeten Sperrbezirk stammen, 2. bei frischem Fleisch von Wildschweinen frühestens
24 Monate
soweit diese Erzeugnisse von einer Bescheinigung nach
§ 8 Abs. 1 Satz 1 begleitet werden, die bei der Angabe „Art nach dem letzten Nachweis von Schweinepest bei Wild-
der Erzeugnisse“ mit dem Hinweis „Behandelt gemäß Arti- schweinen. Das Bundesministerium für Ernährung, Land-
kel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 80/215/EWG“ wirtschaft und Forsten macht das Ende des Verbots im
versehen ist. Bundesanzeiger bekannt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. August 1999 1827
(3) Die zuständige Behörde kann das innergemein- § 13a
schaftliche Verbringen von Tieren und Waren bis zur Ver-
Besondere
öffentlichung einer Bekanntmachung nach Absatz 1
Bestimmungen für Affen und Halbaffen
Satz 1 oder Absatz 2 Satz 3 untersagen, wenn ihr der Aus-
bruch einer Seuche amtlich zur Kenntnis gebracht worden (1) Affen und Halbaffen dürfen aus einem anderen
ist. Mitgliedstaat nur unmittelbar in einen von der zuständigen
Behörde zu diesem Zweck zugelassenen Betrieb ver-
bracht werden.
§ 12
(2) Ein Betrieb nach Absatz 1 darf nur zugelassen
Verbringen nach anderen Mitgliedstaaten
werden, wenn
(1) Klauentiere und Einhufer dürfen nach einem ande-
1. die Anforderungen nach Anhang C Nr. 1 der Richtlinie
ren Mitgliedstaat nur unmittelbar aus einem ganz oder
92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die
teilweise der Zucht oder der Nutzung dieser Tiere dienen-
tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel
den Betrieb oder von Sammelstellen verbracht werden,
mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der
die von der zuständigen Behörde zugelassen worden
Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemein-
sind.
schaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen
(2) Auf eine zugelassene Sammelstelle dürfen Klauen- Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I
tiere und Einhufer nur verbracht werden, wenn sie von der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (ABl. EG Nr.
der Bescheinigung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 begleitet sind. L 268 S. 54), in der jeweils geltenden Fassung erfüllt
Rinder und Schweine dürfen abweichend von Satz 1 auch sind und
aufgetrieben werden, wenn der für den Herkunftsbetrieb
2. sichergestellt ist, daß die Bestimmungen nach An-
zuständige beamtete Tierarzt die nach § 8 Abs. 1 Satz 1 für
hang C Nr. 2 der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils
den Herkunftsbetrieb erforderlichen Angaben
geltenden Fassung eingehalten werden.
1. in einer Bescheinigung bescheinigt hat, die die Tiere
(3) Abweichend von Absatz 1 kann das innergemein-
begleitet, oder
schaftliche Verbringen im Einzelfall genehmigt werden,
2. der Sammelstelle auf eine andere geeignete Art schrift- wenn sichergestellt ist, daß Tierseuchen nicht verbreitet
lich übermittelt hat. werden.
(3) Rinder und Schweine aus anderen Mitgliedstaaten
dürfen über eine inländische Sammelstelle nach anderen § 14
Mitgliedstaaten nur verbracht werden, wenn sie neben der Besondere
Bescheinigung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 von der Bescheini- Bestimmungen für Süßwasserfische
gung des Ursprungsmitgliedstaates im Original oder in
beglaubigter Kopie begleitet sind. (1) Süßwasserfische – ausgenommen deren Eier und
Sperma – dürfen aus anderen Mitgliedstaaten nicht ver-
bracht werden, wenn sie
§ 13 1. im Rahmen eines Seuchentilgungsplans getötet wer-
Verbringen aus anderen Mitgliedstaaten den sollen oder
(1) Schlachtklauentiere und -einhufer dürfen aus einem 2. aus einem Betrieb stammen, der einer tierseuchen-
anderen Mitgliedstaat nur unmittelbar rechtlichen Sperrmaßnahme unterliegt.
1. auf eine von der zuständigen Behörde zu diesem (2) Zum menschlichen Genuß getötete Süßwasser-
Zweck zugelassene Sammelstelle oder fische und von diesen stammende Teile sowie Eier und
Sperma von Süßwasserfischen dürfen aus anderen Mit-
2. in ein öffentliches oder von der zuständigen Behörde gliedstaaten nicht verbracht werden, wenn sie von Tieren
zu diesem Zweck zugelassenes nicht-öffentliches nach Absatz 1 stammen.
Schlachthaus
(3) Zum menschlichen Genuß getötete Süßwasser-
verbracht werden. Der Besitzer hat die Tiere nach Satz 1
fische der für die Infektiöse Hämatopoetische Nekrose der
Nr. 1 spätestens drei Werktage nach ihrer Ankunft in der
Salmoniden (IHN) oder die Virale Hämorrhagische Septi-
Sammelstelle von der Sammelstelle in ein Schlachthaus
kämie der Salmoniden (VHS) empfänglichen Arten, die
nach Satz 1 Nr. 2 zu verbringen und sie dort zu schlachten
nicht aus einem zugelassenen Gebiet oder einem zuge-
oder schlachten zu lassen. Der Empfänger hat die Tiere
lassenen Fischhaltungsbetrieb stammen, dürfen inner-
nach Satz 1 Nr. 2 dort spätestens 72 Stunden nach ihrem
gemeinschaftlich in ein zugelassenes Gebiet oder einen
Eintreffen zu schlachten oder schlachten zu lassen.
zugelassenen Fischhaltungsbetrieb nur in ausgenomme-
(2) Ein nicht-öffentliches Schlachthaus darf nur zuge- nem Zustand verbracht werden.
lassen werden, wenn die seuchenhygienischen Voraus- (4) Süßwasserfische, die für einen zugelassenen
setzungen nach Anlage 6 erfüllt sind und sichergestellt ist, Fischhaltungsbetrieb in einem anderen Mitgliedstaat
daß die Schlachttiere spätestens 72 Stunden nach ihrem oder für ein zugelassenes Gebiet eines anderen Mit-
Eintreffen geschlachtet werden. gliedstaates bestimmt sind, dürfen nur verbracht werden,
wenn sie
(3) Schlachtgeflügel darf aus einem anderen Mitglied-
staat nur unmittelbar in einen Geflügelschlachtbetrieb 1. aus einem nach § 14 der Fischseuchen-Verordnung
verbracht werden. Der Empfänger hat das Geflügel nach zugelassenen Fischhaltungsbetrieb oder einem nach
Satz 1 dort spätestens 72 Stunden nach seinem Eintreffen § 13 der Fischseuchen-Verordnung zugelassenen
zu schlachten oder schlachten zu lassen. Gebiet stammen oder
1828 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. August 1999
2. , im Falle von Süßwasserfischen, die den für die IHN (2) Ein Betrieb nach Absatz 1 darf nur zugelassen
oder VHS nicht empfänglichen Arten angehören, aus werden, wenn im Hinblick auf das Verbringen der in
einem Fischhaltungsbetrieb stammen, in dem aus- Anlage 7 Teil 1 Spalte 1 genannten Tiere und Erzeug-
schließlich Süßwasserfische dieser Arten gehalten nisse
werden und der nicht mit Wasserläufen oder Küsten-
1. die Anforderungen nach Anlage 7 Teil 1 Spalte 2 erfüllt
gewässern in Verbindung steht.
sind und
2. sichergestellt ist, daß die Bestimmungen nach An-
§ 14a lage 7 Teil 1 Spalte 3 eingehalten werden.
Besondere Bestimmungen für Rohmaterial (3) Die in Anlage 7 Teil 2 Spalte 1 genannten Betriebe
(1) Rohmaterial zur Herstellung pharmazeutischer Er- dürfen am innergemeinschaftlichen Verbringen nur teil-
zeugnisse darf aus einem anderen Mitgliedstaat nur nehmen oder beim innergemeinschaftlichen Verbringen
unmittelbar in nur genutzt werden, wenn sie von der zuständigen Be-
hörde zugelassen worden sind.
1. einen Betrieb, der gewerbsmäßig pharmazeutische
Erzeugnisse unter Verwendung von Rohmaterial her- (4) Ein Betrieb nach Absatz 3 darf nur zugelassen
stellen darf, oder werden, wenn
2. einen von der zuständigen Behörde zu diesem Zweck 1. die Anforderungen nach Anlage 7 Teil 2 Spalte 2 erfüllt
zugelassenen Lager- und Sortierbetrieb sind und
verbracht werden. 2. sichergestellt ist, daß die Bestimmungen nach An-
lage 7 Teil 2 Spalte 3 eingehalten werden.
(2) Rohmaterial zur Herstellung technischer Erzeug-
nisse darf aus einem anderen Mitgliedstaat nur unmittel-
bar in
§ 16
1. einen Betrieb, der gewerbsmäßig technische Erzeug-
nisse unter Verwendung von Rohmaterial herstellen Bekanntgabe der Zulassungen
darf, oder Die zuständigen Landesbehörden teilen dem Bundes-
2. einen von der zuständigen Behörde zu diesem Zweck ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten die
zugelassenen Lagerbetrieb Zulassungen von
verbracht werden. 1. nicht-öffentlichen Schlachthäusern nach § 13 Abs. 2,
(3) Rohmaterial zur Herstellung von Futtermitteln für 2. Betrieben nach § 13a Abs. 2, auch in Verbindung mit
Heimtiere darf aus einem anderen Mitgliedstaat nur un- § 34a,
mittelbar in 3. Lager- und Sortierbetrieben sowie Lagerbetrieben
1. einen Betrieb, der gewerbsmäßig Futtermittel für nach § 14a Abs. 4, auch in Verbindung mit § 36,
Heimtiere unter Verwendung von Rohmaterial her- 4. Betrieben nach § 15 Abs. 2 und 4 und
stellen darf, oder
5. Lagern nach § 36a Abs. 4
2. einen von der zuständigen Behörde zu diesem Zweck
zugelassenen Lagerbetrieb sowie die Rücknahme oder den Widerruf von Zulassungen
mit. Dieses gibt die zugelassenen Schlachthäuser, Lager
verbracht werden. und Betriebe, mit Ausnahme der zugelassenen Händler
(4) Ein Lager- und Sortierbetrieb für Rohmaterial zur und Händlerställe, unter Erteilung einer Veterinärkontroll-
Herstellung pharmazeutischer Erzeugnisse oder ein nummer im Bundesanzeiger bekannt.
Lagerbetrieb für Rohmaterial zur Herstellung technischer
Erzeugnisse oder von Futtermitteln für Heimtiere darf nur
zugelassen werden, wenn sichergestellt ist, daß die § 17
Bestimmungen des Anhangs I Kapitel 10 Nr. 5 bis 7 der
Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils geltenden Fassung Ruhen der Zulassung
eingehalten werden. Stellt die zuständige Behörde bei zugelassenen Lagern,
Sammelstellen, Schlachthäusern oder Betrieben fest,
daß die Voraussetzungen für die Zulassung nicht mehr
§ 14b erfüllt sind, so ordnet sie das Ruhen der Zulassung bis zur
(weggefallen) Behebung der festgestellten Mängel an.
§ 15 § 18
Zulassungsbedürftige Betriebe Kennzeichnung
(1) Tiere und Erzeugnisse der in Anlage 7 Teil 1 Spalte 1 Tiere und Erzeugnisse der in Anlage 8 Spalte 1 ge-
genannten Arten oder Verwendungszwecke dürfen nach nannten Arten oder Verwendungszwecke dürfen inner-
anderen Mitgliedstaaten nur verbracht werden, wenn sie gemeinschaftlich nur verbracht werden, wenn sie oder
aus einem von der zuständigen Behörde zu diesem Zweck ihre Transportbehältnisse in der dort für sie nach Spalte 2
zugelassenen Betrieb stammen. vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. August 1999 1829
Unterabschnitt 2 gliedstaat nur verbracht werden, wenn der Verfügungs-
Überw achung des berechtigte die zuständige Behörde des bei der Rück-
inne rge m e insc ha ft lic he n Ve rbringe ns sendung erstberührten Landes zuvor unterrichtet hat.
§ 19 Abschnitt 3
Anzeige der Ankunft
Einfuhr
(1) Der Empfänger von Tieren aus einem anderen
Mitgliedstaat hat der für den Bestimmungsort zuständigen Unterabschnitt 1
Behörde die voraussichtliche Ankunftszeit unter Angabe
der Art und der Zahl der Tiere mindestens einen Werktag Anforde runge n a n die Einfuhr
vorher anzuzeigen.
(2) Soweit es zur Durchführung der Überwachung § 22
erforderlich ist, kann die zuständige Behörde anordnen, Genehmigungsfreie Einfuhr
daß der Empfänger von Waren aus anderen Mitglied-
(1) Tiere und Waren der in Anlage 9 Spalte 1 genannten
staaten die voraussichtliche Ankunftszeit der für den
Arten oder Verwendungszwecke dürfen aus Drittländern
Bestimmungsort zuständigen Behörde unter Angabe der
oder bestimmten Teilen von Drittländern nur eingeführt
Art und der Menge der Waren mindestens einen Werktag
werden, wenn
vorher anzeigt.
1. das jeweilige Drittland oder der jeweilige Teil in einer
Entscheidung aufgeführt ist, die die Europäische
§ 20
Gemeinschaft auf Grund einer entsprechenden dort in
Maßnahmen bei Spalte 2 genannten Rechtsgrundlage erlassen und das
Gefahr einer Seuchenverbreitung Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und
Stellt die zuständige Behörde bei der Überwachung des Forsten im Bundesanzeiger bekanntgemacht hat, und
innergemeinschaftlichen Verbringens bei Tieren oder 2. sie von einer Bescheinigung begleitet sind, die
Waren Tatsachen fest, die auf die Gefahr einer Seuchen-
verbreitung schließen lassen, so ordnet sie a) für die betreffenden Tiere oder Waren und den je-
weiligen Verwendungszweck in einer Entscheidung
1. bei Tieren vorgeschrieben ist, die die Europäische Gemein-
a) die Quarantäne in einer Quarantänestation oder schaft auf Grund einer entsprechenden in Spalte 3
dieser Anlage genannten Rechtsgrundlage im Hin-
b) die Tötung und unschädliche Beseitigung und
blick auf das betreffende Drittland oder den betref-
2. bei Waren die unschädliche Beseitigung fenden Teil erlassen und das Bundesministerium für
an. Sie kann eine anderweitige Behandlung zulassen, Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Bundes-
wenn sichergestellt ist, daß hierbei eine Verbreitung von anzeiger bekanntgemacht hat, oder
Tierseuchen ausgeschlossen wird. b) dem für sie in Spalte 3 dieser Anlage genannten
gemeinschaftsrechtlich vorgeschriebenen Muster
entspricht.
§ 21
Bei den in Anlage 9 Spalte 1 Abschnitt II Nr. 2.2, 19, 21,
Sonstige Maßnahmen 23 und 25 genannten Waren sind eine Entscheidung
(1) Stellt die zuständige Behörde fest, daß Tiere oder und deren Bekanntmachung nach Satz 1 Nr. 1 ent-
Waren aus einem anderen Mitgliedstaat aus anderen als behrlich. Sieht die Bescheinigung nach Satz 1 Nr. 2
den in § 20 genannten Gründen nicht den tierseuchen- eine Beschränkung der Einfuhr vor, so ist die Einfuhr
rechtlichen Vorschriften entsprechen, so kann sie deren nur im Rahmen oder unter Beachtung dieser Be-
Rücksendung anordnen, wenn schränkung zulässig.
1. der Verfügungsberechtigte nachgewiesen hat, daß der (2) Die in Anlage 9a Spalte 1 genannten Gegenstände
Herkunftsmitgliedstaat dies zuläßt, und dürfen aus Drittländern oder bestimmten Teilen von Dritt-
2. andere von der Rücksendung betroffene Mitglied- ländern nur eingeführt werden, wenn das jeweilige Dritt-
staaten benachrichtigt worden sind. land oder der jeweilige Teil in einer Entscheidung auf-
geführt ist, die die Europäische Gemeinschaft auf Grund
(2) Kann ein Mangel durch eine schriftliche Stellung- einer entsprechenden dort in Spalte 2 genannten Rechts-
nahme der für den Herkunftsort der betroffenen Sendung grundlage erlassen und das Bundesministerium für Er-
zuständigen Behörde geheilt werden, so ist der Verfü- nährung, Landwirtschaft und Forsten im Bundesanzeiger
gungsberechtigte vor Anordnung der Rücksendung unter bekanntgemacht hat.
Setzung einer angemessenen Frist zur Beibringung dieser
Stellungnahme aufzufordern. (3) Abweichend von Absatz 1 kann die Einfuhr von Tie-
ren und Waren der in Anlage 9 Spalte 1 genannten Arten
(3) Die Rücksendung von Tieren und Waren, die nach oder Verwendungszwecke genehmigt werden, solange im
einem anderen Mitgliedstaat verbracht und dort aus tier- Hinblick auf das betreffende Drittland oder den betreffen-
seuchenrechtlichen Gründen beanstandet worden sind, den Teil die Entscheidungen und die Bekanntmachungen
bedarf der Genehmigung. noch nicht ergangen sind.
(4) Tiere und Waren, die in einem anderen Mitgliedstaat (4) Abweichend von Absatz 1 kann die Einfuhr spezi-
aus tierseuchenrechtlichen Gründen beanstandet worden fisch pathogenfreier Tiere und von Waren der in Anlage 9
sind, dürfen durch das Inland nach einem anderen Mit- Spalte 1 genannten Arten genehmigt werden, die für eine
1830 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. August 1999
wissenschaftliche Untersuchung oder, im Falle von § 24
Waren, für eine Ausstellung oder, in geringen Mengen, als Genehmigungspflichtige Einfuhr
Muster für eine Warenbeprobung bestimmt sind. Eine
Genehmigung nach Satz 1 darf nur erteilt werden, wenn Die Einfuhr von Tieren und Waren nach Anlage 4 bedarf
sichergestellt ist, daß Tierseuchen nicht verbreitet werden der Genehmigung.
und die Waren nach der Beendigung der Untersuchung,
Ausstellung oder Beprobung ausgeführt oder unschädlich § 24a
beseitigt werden. Einfuhrverbot für
(5) Für die Einfuhr unbearbeiteter Borsten, Haare, bestimmte tote Tiere und sonstige Waren
Wolle, Federn und Federteile gilt § 8 Abs. 7 entsprechend. Die Einfuhr
1. verendeter oder nicht zur Fleischgewinnung getöteter
§ 23 Tiere, die zur Zeit des Todes nicht seuchenkrank oder
Sonderbestimmungen für den verdächtig gewesen sind, sowie
Handel mit bestimmten EWR-Staaten 2. nicht in Anlage 4 Abschnitt II Nr. 6 oder Anlage 9
(1) Abweichend von den §§ 22, 24 bis 28 und 30 bis 36 Abschnitt II aufgeführter Waren, die von nicht seuchen-
gelten für die Einfuhr von Tieren und Waren aus Norwegen kranken oder verdächtigen Tieren stammen,
die §§ 6, 8 bis 11, 13 bis 14a und 18 bis 21 entsprechend. ist verboten, wenn diese keiner Behandlung unterworfen
(2) Abweichend von den §§ 22, 25 bis 28 und 30 bis 32 sind, die eine Abtötung von Tierseuchenerregern sicher-
gelten für die Einfuhr von Süßwasserfischen und verarbei- stellt. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von
tetem Fischeiweiß, das nicht zum menschlichen Genuß Satz 1 genehmigen, wenn sichergestellt ist, daß Tier-
geeignet ist, aus Island § 6 Abs. 1 und die §§ 8, 11, 14 und seuchen nicht verbreitet werden.
18 bis 21 entsprechend.
(3) Für die Ausfuhr von Tieren und Waren nach Nor- § 25
wegen gelten die §§ 6, 8 Abs. 1, 3, 6 und 7 sowie die §§ 9a Besondere Einfuhrverbote
bis 12, 14, 15, 18 und 21 entsprechend. (1) Die Einfuhr von Tieren und Waren der in Anlage 9b
(4) Für die Ausfuhr von Süßwasserfischen und verarbei- Spalte 1 genannten Arten aus einem Drittland ist, vor-
tetem Fischeiweiß, das nicht zum menschlichen Genuß behaltlich eines Einfuhrverbotes nach Absatz 2, für den in
geeignet ist, nach Island gelten § 6 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und 6 Spalte 3 in bezug auf die jeweilige Seuche festgelegten
sowie die §§ 11, 14, 18 und 21 entsprechend. Zeitraum verboten, wenn
(5) Abweichend von § 37 gelten für die Durchfuhr von 1. in dem Drittland der Ausbruch einer für die betreffende
Tieren und Waren, die für Norwegen bestimmt sind, die Art in Spalte 2 aufgeführten Seuche amtlich festgestellt
§§ 22, 23a bis 32 und 36 entsprechend. und
(6) Abweichend von § 37 gelten für die Durchfuhr von 2. der Zeitpunkt dieser Feststellung vom Bundesministe-
Süßwasserfischen, die für Island bestimmt sind, § 22 rium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im
Abs. 1, 3 und 4 sowie die §§ 25 bis 32 entsprechend. Bundesanzeiger bekanntgemacht
worden ist. Der Zeitraum nach Satz 1 beginnt mit dem
§ 23a Tage der Bekanntmachung.
Sonderbestimmungen (2) Die Einfuhr von Tieren, Waren und Gegenständen
für die Einfuhr von in Drittländern der in Anlage 10 Spalte 1 genannten Arten oder Verwen-
zurückgewiesenen Sendungen dungszwecke ist verboten, wenn und soweit
Abweichend von § 22 dürfen Waren nach Anlage 4 1. ihre Einfuhr durch eine Maßnahme, die die Euro-
Abschnitt II und Anlage 9 Abschnitt II oder Gegenstände päische Gemeinschaft auf Grund einer entsprechen-
nach Anlage 9a mit Ursprung in der Europäischen den dort in Spalte 2 genannten Rechtsgrundlage im
Gemeinschaft oder Norwegen, die in einem Drittland Hinblick auf das betreffende Drittland oder den betref-
zurückgewiesen worden sind, nur eingeführt werden, fenden Teil eines Drittlandes erlassen hat, beschränkt
sofern oder ausgeschlossen ist und
1. die zuständige Behörde, die die Ursprungsbescheini- 2. das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft
gung ausgestellt hat, in die Rücknahme der Sendung und Forsten diese Maßnahme im Bundesanzeiger
eingewilligt hat, bekanntgemacht hat; dieses macht auch die Auf-
2. die Sendung vom Original oder einer behördlich be- hebung der Maßnahme im Bundesanzeiger bekannt.
glaubigten Kopie der Ursprungsbescheinigung beglei- (3) Die zuständige Behörde kann die Einfuhr von Tieren
tet ist, in der die zuständige Behörde des Drittlandes und Waren der in Anlage 9b Spalte 1 und Anlage 10
die Zurückweisungsgründe angegeben und außerdem Spalte 1 genannten Arten aus einem Drittland bis zur
bescheinigt hat, daß die Lagerungs- und Transport- Veröffentlichung einer Bekanntmachung nach Absatz 1
bedingungen eingehalten worden sind und – im Falle oder 2 untersagen, wenn ihr der Ausbruch einer Seuche in
von unverplombten Behältnissen – keinerlei Behand- diesem Drittland vorher amtlich zur Kenntnis gebracht
lung erfolgt ist, worden ist.
3. – im Falle von verplombten Behältnissen – die Sendung (4) Ferner ist die Einfuhr von Tieren, Waren und Gegen-
von einer ergänzenden Bescheinigung des Trans- ständen, die für einen anderen Mitgliedstaat bestimmt
porteurs begleitet ist, in der bescheinigt wird, daß die sind, verboten, wenn sie Vorschriften des Bestimmungs-
Sendung nicht behandelt oder entladen worden ist. mitgliedstaates nicht entsprechen, die strengere Anforde-
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rungen als das deutsche Recht beinhalten und die das (3) Abweichend von Absatz 1 unterliegen Waren
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und und Gegenstände, die nach § 23a eingeführt werden,
Forsten im Bundesanzeiger bekanntgemacht hat. lediglich einer Dokumentenprüfung und Nämlichkeits-
(5) § 22 Abs. 4 gilt entsprechend. kontrolle.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Einfuhr von
§ 26 Gegenständen nach Anlage 9a mit der Maßgabe ent-
Einfuhr über bestimmte Überwachungsstellen sprechend, daß lediglich eine Dokumentenprüfung und
eine Nämlichkeitskontrolle durchgeführt werden.
Die Einfuhr von Tieren sowie von Waren nach Anlage 4
Abschnitt II und Anlage 9 Abschnitt II oder von Gegen- (5) Bei der Einfuhr aus bestimmten Drittländern oder
ständen nach Anlage 9a ist nur über Zollstellen mit zuge- Teilen von Drittländern ist die Einfuhruntersuchung ab-
ordneten Grenzkontrollstellen zulässig, die das Bundes- weichend von den Absätzen 1 bis 3 durchzuführen, wenn
ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im und soweit dies im Hinblick auf das betreffende Drittland
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen oder den betreffenden Teil eines Drittlandes in einer Maß-
im Bundesanzeiger bekanntgemacht hat. nahme vorgeschrieben ist, die
1. die Europäische Gemeinschaft auf Grund
§ 27 a) des Artikels 16 der Richtlinie 91/496/EWG des
Einfuhruntersuchung Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grund-
(1) Tiere sowie Waren nach Anlage 4 Abschnitt II regeln für die Veterinärkontrollen von aus Dritt-
und Anlage 9 Abschnitt II unterliegen bei der Einfuhr der ländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren
Dokumentenprüfung, der Nämlichkeitskontrolle und der und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG,
physischen Untersuchung bei der Grenzkontrollstelle. 90/425/EWG und 90/675/EWG (ABl. EG Nr. L 268
Abweichend von Satz 1 ist bei Waren, die auf dem See- S. 56) oder
oder Luftweg befördert, bei der Grenzkontrollstelle auf ein b) des Artikels 10 der Richtlinie 97/78/EG
anderes Schiff oder Flugzeug umgeladen und in einer in der jeweils geltenden Fassung erlassen und
zweiten Grenzkontrollstelle (Bestimmungsgrenzkontroll-
stelle) abgefertigt werden sollen, in der ersten Grenz- 2. das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft
kontrollstelle und Forsten im Bundesanzeiger bekanntgemacht
1. die Dokumentenprüfung nur durchzuführen, sofern hat.
a) der Verdacht eines Verstoßes gegen eine tier-
seuchenrechtliche Bestimmung vorliegt oder eine § 28
Verbreitung von Tierseuchen zu befürchten ist oder Anzeige der Ankunft
b) die Ware eine Mindestzeit, nicht länger als eine (1) Der Einführer hat der Grenzkontrollstelle die voraus-
Höchstzeit und unter Bedingungen zwischen- sichtliche Ankunftszeit zur Einfuhr bestimmter Tiere sowie
gelagert wird, die jeweils in einer Maßnahme vor- Waren nach Anlage 4 Abschnitt II und Anlage 9 Abschnitt II
geschrieben sind, die oder Gegenstände nach Anlage 9a unter Angabe der Art
aa) die Europäische Gemeinschaft auf Grund des sowie Zahl der Tiere oder Menge der Waren oder Gegen-
Artikels 9 der Richtlinie 97/78/EG des Rates stände einen Werktag vorher anzuzeigen. Die Grenz-
vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von kontrollstelle kann Ausnahmen zulassen.
Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus (2) Im Falle der Einfuhr von Waren und Gegenständen
Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten nach Absatz 1 Satz 1 ist die Ankunft unter Verwendung
Erzeugnissen (ABl. EG Nr. L 24 S. 9) in der eines Formulars der Bescheinigung nach § 30 Abs. 1
jeweils geltenden Fassung erlassen und Satz 1 Nr. 2 in vierfacher Ausfertigung in deutscher
bb) das Bundesministerium für Ernährung, Land- Sprache und bei Sendungen, die für einen anderen Mit-
wirtschaft und Forsten im Bundesanzeiger gliedstaat bestimmt sind, zusätzlich in einer Amtssprache
bekanntgemacht dieses Mitgliedstaates anzuzeigen.
hat, (3) Abweichend von Absatz 2 kann die Anzeige in Form
2. die Nämlichkeitskontrolle und physische Unter- einer detaillierten schriftlichen oder elektronischen Be-
suchung nur durchzuführen, sofern schreibung der Sendung erfolgen, wenn das Formular
a) eine Zwischenlagerung nach Nummer 1 Buch- der Bescheinigung nach Absatz 2 bei der Einfuhrunter-
stabe b erfolgt und suchung vorgelegt wird.
b) der Verdacht eines Verstoßes gegen eine tier-
seuchenrechtliche Bestimmung vorliegt oder eine
Verbreitung von Tierseuchen zu befürchten ist. Unterabschnitt 2
In der Bestimmungsgrenzkontrollstelle sind Dokumen- M aßnahmen bei der Einfuhr
tenprüfung, Nämlichkeitskontrolle und physische Unter-
suchung insoweit durchzuführen, als sie nicht bereits bei
der ersten Grenzkontrollstelle durchgeführt worden sind. § 29
(2) Abweichend von Absatz 1 unterliegen Tiere und Dokumentenprüfung,
Waren aus EWR-Staaten bei der Einfuhr außer der Doku- Nämlichkeitskontrolle, physische Untersuchung
mentenprüfung der nur stichprobenartigen Nämlichkeits- (1) Die Dokumentenprüfung nach § 27 Abs. 1 bis 4 wird
kontrolle und physischen Untersuchung. nach Maßgabe der Anlage 10a durchgeführt.
1832 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. August 1999
(2) Die Nämlichkeitskontrolle nach § 27 Abs. 1 bis 4 1. die Einfuhr
wird a) der Tiere zur unverzüglichen Schlachtung oder
1. bei Tieren nach Maßgabe der Anlage 11 Abschnitt I, Tötung und unschädlichen Beseitigung oder Unter-
bringung in einer nahegelegenen zugelassenen
2. bei Waren nach Maßgabe der Anlage 12 Abschnitt I
Quarantänestation und
durchgeführt.
b) der Waren oder Gegenstände zur weiteren Ver-
(3) Die physische Untersuchung nach § 27 Abs. 1 und 2 arbeitung in Tierkörperbeseitigungsanstalten oder
wird in nach der Futtermittelherstellungs-Verordnung
1. bei Tieren nach Maßgabe der Anlage 11 Abschnitt II, zugelassenen oder angezeigten Betrieben oder zur
sonstigen unschädlichen Beseitigung
2. bei Waren nach Maßgabe der Anlage 12 Abschnitt II
genehmigen, wenn sichergestellt ist, daß Tierseuchen
durchgeführt. nicht verbreitet werden;
2. anordnen, daß
§ 30
a) die Tiere unverzüglich geschlachtet oder getötet
Bescheinigungen und unschädlich beseitigt oder in einer nahe-
(1) Führen die Untersuchungen nach § 27 zu dem gelegenen zugelassenen Quarantänestation unter-
Ergebnis, daß Tiere oder Waren den Einfuhrvorschriften gebracht werden und
entsprechen, so wird dem Verfügungsberechtigten von b) die Waren oder Gegenstände unverzüglich un-
der Grenzkontrollstelle hierüber eine Bescheinigung aus- schädlich beseitigt werden,
gestellt, die
wenn dies zur Vermeidung einer Gefahr der Seuchen-
1. für Tiere in einer Entscheidung vorgeschrieben ist, verbreitung bei der Rücksendung oder bei Tieren aus
die die Europäische Gemeinschaft auf Grund des Ar- tierschutzrechtlichen Gründen erforderlich ist.
tikels 7, 8 oder 28 der Richtlinie 91/496/EWG in der
(1a) Die zuständige Behörde kann ferner im Einzelfall
jeweils geltenden Fassung erlassen und das Bundes-
die Einfuhr von Futtermitteln, die Salmonellen enthalten,
ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
genehmigen, wenn sichergestellt ist, daß diese Futter-
im Bundesanzeiger bekanntgemacht hat, und
mittel nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes
2. für Waren in der Entscheidung 93/13/EWG der Kom- nachbehandelt werden.
mission vom 22. Dezember 1992 zur Festlegung der
(2) Eine Quarantänestation darf nur zugelassen wer-
Verfahren für Veterinärkontrollen von aus Drittländern
den, wenn die Anforderungen nach Anhang B der Richt-
eingeführten Erzeugnissen an den Grenzkontrollstellen
linie 91/496/EWG in der jeweils geltenden Fassung erfüllt
der Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 9 S. 33) in der jeweils
sind.
geltenden Fassung vorgeschrieben ist.
Hat der Verfügungsberechtigte bei der Dokumenten-
prüfung eine Bescheinigung vorgelegt, so ist ihm hiervon Unterabschnitt 3
eine beglaubigte Kopie auszuhändigen, die mit der fort-
laufenden Nummer der Bescheinigung nach Satz 1 zu Vorsc hrift e n
versehen ist. Im Falle der Aufteilung einer Sendung in der über eingeführte Tiere und Waren
Grenzkontrollstelle wird dem Verfügungsberechtigten
eine der Anzahl der durch die Teilung entstandenen Sen- § 32
dungen entsprechende Anzahl von Bescheinigungen Allgemeine Bestimmung
nach den Sätzen 1 und 2 ausgestellt. Die Kopie der
(1) Eingeführte Tiere dürfen nur unmittelbar an ihren
Bescheinigung nach Satz 1 und das Original der Beschei-
Bestimmungsort befördert werden. Der Beförderer hat die
nigung nach Satz 2 sind von der Grenzkontrollstelle für die
Bescheinigungen nach § 30 mitzuführen.
Dauer von mindestens drei Jahren aufzubewahren.
(2) Bei eingeführten Waren hat der Beförderer die
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 und 3 werden
Bescheinigungen nach § 30 bis zum ersten Bestimmungs-
1. bei einer Sendung eingetragener Einhufer das Doku- ort oder – im Falle der Durchfuhr, ausgenommen die
ment zur Identifizierung nach Anlage 8 und Durchfuhr von für Norwegen bestimmten Waren – bis zur
2. im Falle der vorübergehenden Einfuhr eingetragener Grenzkontrollstelle, an der die Sendung die Europäische
Einhufer die Bescheinigung nach § 22 Abs. 1 Nr. 2 Gemeinschaft verläßt, mitzuführen.
dem Verfügungsberechtigten wieder ausgehändigt. (3) Nach § 23a eingeführte Waren oder Gegenstände
dürfen nur unmittelbar an ihren Ursprungsort in ver-
plombten und lecksicheren Transportmitteln befördert
§ 31 werden.
Zurückweisung
§ 33
(1) Führen die Untersuchungen nach § 27 zu dem
Ergebnis, daß die Tiere, Waren oder Gegenstände nicht Eingeführte Schlachttiere
den Einfuhrvorschriften entsprechen, so ist die Sendung (1) Eingeführte Schlachtklauentiere dürfen nur un-
von der Einfuhr zurückzuweisen und die sie begleitende mittelbar in das von der zuständigen Behörde bestimmte
Bescheinigung durch den Stempelaufdruck „Zurück- öffentliche oder nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zugelassene
gewiesen“ in roter Farbe für ungültig zu erklären. Die nicht-öffentliche Schlachthaus verbracht werden. Der
zuständige Behörde kann im Einzelfall Empfänger hat die Tiere nach Satz 1, sofern nicht eine
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. August 1999 1833
kürzere Frist bestimmt wird, dort spätestens fünf Werk- klinisch zu untersuchen, und es sind erforderlichenfalls
tage nach ihrem Eintreffen zu schlachten oder schlachten Proben zur Überprüfung des Gesundheitszustandes zu
zu lassen. nehmen.
(2) Eingeführte Schlachteinhufer dürfen nur unmittelbar § 34a
oder über eine nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zugelassene Eingeführte Affen und Halbaffen
Sammelstelle in das von der zuständigen Behörde
bestimmte öffentliche oder nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Bei eingeführten Affen und Halbaffen gilt § 13a ent-
zugelassene nicht-öffentliche Schlachthaus verbracht sprechend.
werden. Der Empfänger oder Besitzer hat die Tiere nach § 35
Satz 1, die Eingeführte Papageien und Sittiche
1. unmittelbar in ein Schlachthaus nach Satz 1 verbracht
Eingeführte Papageien und Sittiche unterliegen am
werden, dort spätestens fünf Tage nach ihrem Eintreffen,
Bestimmungsort nach näherer Anweisung des beamteten
jedoch spätestens acht Tage nach erfolgter Einfuhr,
Tierarztes der Absonderung in dem durch die Genehmi-
2. über eine zugelassene Sammelstelle in ein Schlacht- gung nach § 22 Abs. 3 bestimmten Betrieb. Während der
haus nach Satz 1 verbracht werden, dort spätestens Absonderung hat der Einführer die Tiere nach näherer
zehn Tage nach erfolgter Einfuhr Anweisung des beamteten Tierarztes gegen Psittakose
zu schlachten oder schlachten zu lassen. zu behandeln und nach der Behandlung auf Psittakose-
erreger untersuchen zu lassen.
(3) Eingeführtes Schlachtgeflügel darf nur unmittelbar
in einen Geflügelschlachtbetrieb verbracht werden. Der
§ 36
Empfänger hat das Geflügel nach Satz 1 dort spätestens
72 Stunden nach seinem Eintreffen zu schlachten oder Eingeführtes Rohmaterial
schlachten zu lassen. Für eingeführtes Rohmaterial gilt § 14a entsprechend.
§ 34 § 36a
Eingeführte Nutz- und Zuchttiere, Verbringen eingeführter Waren
eingeführte Bruteier sowie daraus geschlüpftes Geflügel in Lager in Freizonen, Freilager und Zollager
(1) Eingeführte Zucht- und Nutztiere, ausgenommen (1) Eingeführte Waren dürfen in ein Lager in einer Frei-
vorübergehend eingeführte Einhufer sowie Süßwasser- zone, ein Freilager oder ein Zollager nur eingelagert
fische, unterliegen im Bestimmungsbetrieb für 30 Tage werden, wenn der Verfügungsberechtigte vorher erklärt
der Beobachtung durch die zuständige Behörde. hat, ob die Waren in den zollrechtlich freien Verkehr
Während der Dauer der behördlichen Beobachtung darf überführt werden sollen oder ob es sich um eine andere,
der Besitzer diese Tiere, auch im Falle des Verendens, gegebenenfalls noch festzulegende, endgültige Bestim-
nicht ohne Genehmigung der zuständigen Behörde aus mung handelt.
dem Betrieb verbringen. Satz 2 gilt, sofern die eingeführ- (2) Das Verbringen der Waren in die Lager hat unter
ten Tiere von den übrigen Tieren des Betriebes nicht völlig zollamtlicher Überwachung in Form des Zollverschlusses
abgesondert worden sind, für alle im Betrieb gehaltenen zu erfolgen.
empfänglichen Tiere. Die zuständige Behörde kann im
(3) Waren, die nicht den Anforderungen an die Einfuhr
Einzelfall Ausnahmen von Satz 1 genehmigen, soweit eine
entsprechen, dürfen in ein Lager in einer Freizone, ein Frei-
Seuchenverbreitung nicht zu befürchten ist. § 19 Abs. 1
lager oder ein Zollager nur eingelagert werden, wenn das
gilt entsprechend.
Lager von der zuständigen Behörde zu diesem Zweck
(2) Abweichend von Absatz 1 unterliegt Nutz- und zugelassen worden ist.
Zuchtgeflügel in Sendungen von mehr als 19 Tieren, aus- (4) Ein Lager nach Absatz 3 darf nur zugelassen wer-
genommen Geflügel zur Aufstockung von Wildbeständen, den, wenn
im Bestimmungsbetrieb für mindestens sechs Wochen
oder – sofern es vor Ablauf dieser Frist geschlachtet wird – 1. die Anforderungen nach Artikel 12 Abs. 4 Buchstabe b
bis zur Schlachtung der Beobachtung durch die zuständi- erster, zweiter, vierter und fünfter Anstrich der Richt-
ge Behörde. Geflügel zur Aufstockung von Wildbeständen linie 97/78/EG in der jeweils geltenden Fassung erfüllt
unterliegt im Bestimmungsbetrieb für mindestens 14 Tage sind und
der Beobachtung durch die zuständige Behörde. 2. die Bestimmungen nach Artikel 12 Abs. 4 Buchstabe b
dritter Anstrich und Abs. 5 zweiter, dritter und vierter
(3) Aus eingeführten Bruteiern in Sendungen von mehr Anstrich der Richtlinie 97/78/EG in der jeweils gelten-
als 19 Stück geschlüpftes Geflügel unterliegt im Betrieb, den Fassung eingehalten werden.
in dem es nach dem Schlupf eingestellt worden ist, für
mindestens drei Wochen der Beobachtung durch die
zuständige Behörde. Abschnitt 4
(4) Der Beobachtung nach den Absätzen 2 und 3 unter- Durchfuhr
liegen auch sonstiges Geflügel und sonstige Bruteier, das
oder die mit dem eingeführten Geflügel, den eingeführten § 37
Bruteiern oder dem daraus geschlüpften Geflügel zusam- Anforderungen an die Durchfuhr
mengeführt worden ist oder sind.
(1) Die Durchfuhr von Tieren und Waren der in Anlage 9
(5) Am Ende der Beobachtung nach den Absätzen 2, 3 Spalte 1 genannten Arten oder Verwendungszwecke, die
und 4 ist lebendes Geflügel durch die zuständige Behörde nicht den Anforderungen an die Einfuhr entsprechen,
1834 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. August 1999
bedarf der Genehmigung, im Falle von Waren jedoch nur, 1. wenn im Reiseverkehr oder bei der Wohnsitzverle-
wenn diese unmittelbar in das Inland eingeführt werden. gung höchstens drei – im Falle von Hunde- oder
Dies gilt nicht für Waren der in Anlage 13 Spalte 1 genann- Hauskatzenwürfen das Muttertier mit dem gesamten
ten Arten oder Verwendungszwecke, wenn sie Wurf, wenn dieser weniger als drei Monate alt ist –
1. die dort für sie in Spalte 2 festgelegten Voraussetzun- nicht zur Abgabe an Dritte bestimmte Tiere folgender
gen erfüllen und Arten mitgeführt werden:
2. zur Durchfuhr ohne Zwischenlagerung bestimmt sind. a) Hunde und Hauskatzen, sofern für jedes Tier oder
im Falle von Würfen für das Muttertier nachge-
(2) Für die Durchfuhr von Tieren, Waren und Gegen- wiesen wird, daß es gegen Tollwut schutzgeimpft
ständen gelten die §§ 25 bis 30 Satz 1 und § 31 – mit Aus- worden ist und die Impfung
nahme der physischen Untersuchung bei Waren nach
§ 27, sofern bereits die Dokumentenprüfung ergeben hat, aa) mindestens 30 Tage und längstens zwölf
daß die Waren den Anforderungen an die Einfuhr nicht Monate vor dem Grenzübertritt oder
entsprechen – entsprechend. bb) als Wiederholungsimpfung längstens zwölf
(3) Die Durchfuhr von Tieren und Waren der in Anlage 9 Monate nach vorausgegangener Tollwut-
Spalte 1 genannten Arten oder Verwendungszwecke schutzimpfung und längstens zwölf Monate
erfolgt unter zollamtlicher Überwachung, im Falle von vor dem Grenzübertritt
Waren in Form des Zollverschlusses. Waren sind inner- durchgeführt worden ist,
halb von höchstens 30 Tagen über eine Grenzkontroll-
stelle auszuführen. b) Hauskaninchen,
(4) Der Durchführer hat der Grenzkontrollstelle nach c) Papageien und Sittiche, sofern die Tiere von einer
Absatz 3 die voraussichtliche Beendigung der Durchfuhr amtstierärztlichen Gesundheitsbescheinigung be-
von Waren unter Vorlage einer Kopie der Bescheinigung gleitet sind, die nicht älter als zehn Tage ist und
nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 einen Werktag vorher an- aus der sich ergibt, daß die Tiere gesund befunden
zuzeigen. Die Grenzkontrollstelle bescheinigt dem Ver- worden sind und in ihrem Herkunftsbestand
fügungsberechtigten auf dem Original dieser Bescheini- während der letzten 30 Tage keine auf Papageien
gung, daß die betreffende Sendung die Europäische Ge- und Sittiche übertragbaren Krankheiten zur amt-
meinschaft verlassen hat. lichen Kenntnis gelangt sind,
(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Durchfuhr im d) Vögel, ausgenommen Geflügel, Papageien und
Luft- und Seeschiffsverkehr, wenn die Waren oder Tiere Sittiche, und
das Transportmittel oder im Rahmen einer unverzüglichen
e) Frettchen,
Umladung das Transportbehältnis nicht verlassen und
Tiere dabei nicht zwischengelagert werden. In diesem 2. auf Tiere, die in das Grenzgebiet eingeführt oder im
Falle beschränkt sich die Dokumentenprüfung auf eine Durchgangsverkehr zwischen zwei Orten eines an-
Prüfung des Bordmanifestes. grenzenden Drittlandes über das Gebiet der Bundes-
(6) Waren der in Anlage 9 Spalte 1 genannten Arten republik Deutschland oder zwischen zwei Orten der
oder Verwendungszwecke, die nicht den Anforderungen Bundesrepublik Deutschland über das Gebiet eines
an die Einfuhr entsprechen, dürfen bei der Durchfuhr nur in angrenzenden Drittlandes verbracht werden, sofern
einem Lager in einer Freizone, einem Freilager oder einem diese Einfuhr oder dieses Verbringen im Rahmen
Zollager nach § 36a zwischengelagert werden. Sie dürfen eines zwischen der Bundesrepublik Deutschland
dort nur und dem Drittland geschlossenen Abkommens über
den erleichterten Grenz- und Durchgangsverkehr er-
1. räumlich getrennt von zur Einfuhr bestimmten Waren folgt,
gelagert und
3. auf Tiere, die im Artistenberuf verwendet werden,
2. insoweit behandelt werden, als dies für ihre Lagerung ausgenommen Einhufer aus außereuropäischen Län-
oder die Aufteilung einer Sendung in Teilsendungen dern sowie Klauentiere,
erforderlich ist; ihre Verpackung darf hierbei nicht
verändert werden. 3a. auf Pferde, die bei Ausflugsritten oder -kutschfahrten
für weniger als 24 Stunden die Grenze überschreiten,
Die Waren dürfen aus einem Zwischenlager nur zur un-
mittelbaren Ausfuhr, zur unschädlichen Beseitigung, 4. auf Hunde, die
nachdem sie denaturiert worden sind, oder – sofern a) als Blindenführhunde, Diensthunde der Bundes-
es sich um zum menschlichen Genuß bestimmte Ware wehr, des Bundesgrenzschutzes, der Zollverwal-
handelt – an Versorger im Seeschiffsverkehr eingesetzter tung oder der Polizei oder im Rettungsdienst oder
Beförderungsmittel verbracht werden.
b) als Schlittenhunde zum Zwecke der Teilnahme
an Rennen in Begleitung einer schriftlichen Be-
Abschnitt 5 stätigung der Teilnahme durch den Rennveran-
Ausnahmen stalter
und mit einem Impfnachweis nach Nummer 1 Buch-
§ 38 stabe a innergemeinschaftlich verbracht oder ein-
Tiere geführt werden,
Die §§ 8, 9, 13a, 19 Abs. 1, die §§ 20 bis 22, 24, 25 5. auf Brieftauben, die zum Zwecke des Auflassens
Abs. 1 und 5, §§ 26 bis 35 und 37 sind nicht anzu- in Spezialtransportmitteln innergemeinschaftlich ver-
wenden bracht oder eingeführt werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. August 1999 1835
§ 39 erlassen und das Bundesministerium für
Waren Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im
Bundesanzeiger bekanntgemacht hat,
(1) Die §§ 8, 9, 10a, 19 Abs. 2, die §§ 20 bis 22, § 23
Satz 1, die §§ 24 bis 28, 30, 31 und 37 sind nicht anzu- 3a. Fleisch, das von der Bundeswehr nach Auslands-
wenden auf einsätzen aus anderen Mitgliedstaaten verbracht
oder eingeführt wird, wenn im Falle von Fleisch aus
1. Fleisch sowie Milch und Milcherzeugnisse, das oder Drittländern oder bestimmten Teilen von Drittländern,
die beim grenzüberschreitenden gewerblichen Reise- ausgenommen aus Norwegen,
verkehr zur Verpflegung des Personals oder der Fahr-
a) das Fleisch in einem luftdicht verschlossenen
gäste in den Transportmitteln mitgeführt wird oder
Behältnis mit einem Fc-Wert von mindestens 3,00
werden,
erhitzt worden ist oder
2. Fleisch, Milch und Milcherzeugnisse aus Mitglied- b) das jeweilige Drittland oder der jeweilige Teil in
staaten, ausgenommen Fleisch aus der italienischen einer Entscheidung aufgeführt ist, die die Euro-
autonomen Region Sardinien, sowie aus Norwegen, päische Gemeinschaft auf Grund des Artikels 3 der
das oder die Richtlinie 72/462/EWG oder des Artikels 9 der
a) im Personenverkehr oder als Geschenk im Post- Richtlinie 91/494/EWG in der jeweils geltenden
oder Frachtverkehr oder für Angehörige diplomati- Fassung erlassen und das Bundesministerium
scher oder konsularischer Vertretungen verbracht, für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im
eingeführt oder durchgeführt wird oder werden, Bundesanzeiger bekanntgemacht hat,
sofern das Fleisch, die Milch und die Milcherzeug- 4. – vorbehaltlich eines Einfuhrverbotes nach § 25
nisse zum eigenen Verbrauch des Verbringers Abs. 1, 2 oder 3 –
oder des Empfängers bestimmt ist oder sind, oder
a) einen einzelnen erlegten Tierkörper von Klauen-
b) als Übersiedlungsgut von Personen, die ihren tieren oder Einhufern, erlegte Tierkörper von
Wohnsitz in das Inland verlegen, zum eigenen Hasen, Wildkaninchen und Flugwild oder Fleisch
Verbrauch mitgeführt wird oder werden, der genannten Tiere in einer Menge bis zu 30 Kilo-
3. – vorbehaltlich eines Einfuhrverbotes nach § 25 gramm,
Abs. 1, 2 oder 3 – Fleisch aus Drittländern oder b) einen einzelnen erlegten Tierkörper von nicht in
bestimmten Teilen von Drittländern, ausgenommen Buchstabe a genannten Landsäugetieren,
aus Norwegen, in einer Menge bis zu einem Kilo- c) nicht abschließend präparierte Jagdtrophäen aus
gramm, europäischen Ländern,
a) das der oder die im Reiseverkehr zum persönlichen
aa) im Reiseverkehr zum eigenen Verbrauch mit- Gebrauch mitgeführt oder als Sendung an Privat-
geführt oder personen zu nichtgewerblichen Zwecken inner-
gemeinschaftlich verbracht oder eingeführt werden
bb) als Sendung an Privatpersonen zu nicht ge-
und, soweit es sich um Fleisch erlegter Wildklauen-
werblichen Zwecken eingeführt
tiere und -einhufer oder um einzelne erlegte Wild-
wird und klauentiere oder -einhufer aus einem Drittland oder
b) wenn einem Teil eines Drittlandes handelt, dieses Drittland
oder dessen Teil in einer Entscheidung aufgeführt
aa) das Fleisch in einem luftdicht verschlossenen ist, die die Europäische Gemeinschaft auf Grund des
Behältnis mit einem Fc-Wert von mindestens Artikels 3 der Richtlinie 72/462/EWG erlassen und das
3,00 erhitzt worden ist oder Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft
bb) das jeweilige Drittland oder der jeweilige Teil in und Forsten im Bundesanzeiger bekanntgemacht
einer Entscheidung aufgeführt ist, die die hat,
Europäische Gemeinschaft auf Grund des 4a. – vorbehaltlich eines Einfuhrverbotes nach § 25
Artikels 3 der Richtlinie 72/462/EWG des Abs. 1, 2 oder 3 – Milch und Milcherzeugnisse aus
Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung Drittländern oder bestimmten Teilen von Drittländern,
tierseuchenrechtlicher und gesundheitlicher ausgenommen Norwegen, in einer Menge bis zu
Fragen bei der Einfuhr von Rindern, Schwei- einem Kilogramm,
nen, Schafen und Ziegen, von frischem
Fleisch oder von Fleischerzeugnissen aus a) die
Drittländern (ABl. EG Nr. L 302 S. 28), des aa) im Reiseverkehr zum eigenen Verbrauch mit-
Artikels 10 der Richtlinie 92/118/EWG, des geführt oder
Artikels 16 der Richtlinie 92/45/EWG des bb) als Sendung an Privatpersonen zu nicht ge-
Rates vom 16. Juni 1992 zur Regelung der werblichen Zwecken eingeführt wird und
gesundheitlichen und tierseuchenrechtlichen
b) wenn
Fragen beim Erlegen von Wild und bei der Ver-
marktung von Wildfleisch (ABl. EG Nr. L 268 aa) die Milch oder die Milcherzeugnisse in einem
S. 35) oder des Artikels 9 der Richtlinie luftdicht verschlossenen Behältnis mit einem
91/494/EWG des Rates vom 26. Juni 1991 Fc-Wert von mindestens 3,00 erhitzt worden
über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen ist oder sind oder
für den innergemeinschaftlichen Handel mit bb) das jeweilige Drittland oder der jeweilige Teil
frischem Geflügelfleisch und für seine Einfuhr eines Drittlandes in einer Entscheidung auf-
aus Drittländern (ABl. EG Nr. L 268 S. 35) geführt ist, die die Europäische Kommission
1836 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. August 1999
auf Grund des Artikels 23 der Richtlinie Bestimmungsort stichprobenweise darauf untersucht
92/46/EWG des Rates vom 16. Juni 1992 mit werden, ob sie den tierseuchenrechtlichen Bestimmungen
Hygienevorschriften für die Herstellung und entsprechen.
Vermarktung von Rohmilch, wärmebehandel- (4) Grenzkontrollstellen können Schiffs- und Flugzeug-
ter Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis manifeste insbesondere darauf untersuchen, ob die nach
(ABl. EG Nr. L 268 S. 1) für die Einfuhr von § 28 Abs. 2 oder 3 gemachten Angaben mit den Angaben
Rohmilch und einmalig erhitzter Milch erlas- in den Manifesten übereinstimmen.
sen und das Bundesministerium für Ernäh-
rung, Landwirtschaft und Forsten im Bundes- (5) Der Verfügungsberechtigte hat die Maßnahmen
anzeiger bekanntgemacht hat, nach den Absätzen 1 bis 4 zu dulden, die mit diesen Maß-
nahmen beauftragten Personen zu unterstützen und die
5. Futtermittel, die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen.
a) im Reiseverkehr oder bei der Wohnsitzverlegung
zur Verfütterung an mitgeführte Tiere oder § 41
b) für die Tiere eines Transports Ordnungswidrigkeiten
in angemessener Menge innergemeinschaftlich ver- (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1
bracht oder eingeführt werden. Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer
(2) Fleisch sowie Milch und Milcherzeugnisse nach vorsätzlich oder fahrlässig
Absatz 1 Nr. 1 sowie Abfälle und Reste davon oder aus 1. einer
diesen Waren hergestellte Speisen dürfen nur zur
a) mit einer Genehmigung nach § 8 Abs. 2 Satz 1,
unschädlichen Beseitigung aus den Transportmitteln ent-
Abs. 4 oder 5 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit
fernt werden, außer sie werden in einem Hafen unter zoll-
§ 23 Abs. 1 oder 2, § 9 Satz 1, § 10a Satz 2, § 13a
amtlicher Überwachung unmittelbar von einem im grenz-
Abs. 3, auch in Verbindung mit § 23 Abs. 1, § 21
überschreitenden Verkehr eingesetzten Transportmittel in
Abs. 3, auch in Verbindung mit § 23 Abs. 1 oder 2,
ein anderes umgeladen. Die Art der Beseitigung dieses
§ 22 Abs. 3 oder 4 Satz 1, jeweils auch in Ver-
Materials aus Flugzeugen und Seeschiffen bedarf der
bindung mit § 23 Abs. 5 oder 6 oder § 25 Abs. 5,
Genehmigung.
§ 24, auch in Verbindung mit § 23 Abs. 5, § 31
(3) Die §§ 24 bis 28, 30, 31, 32 und 36 sind nicht auf Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder Abs. 1a, jeweils auch in
Waren anzuwenden, deren Einfuhr nach § 22 Abs. 4 Verbindung mit § 23 Abs. 5 oder 6, § 34 Abs. 1
genehmigt wurde. Satz 2 oder 4 oder § 37 Abs. 1 Satz 1 oder
b) mit einer Zulassung nach § 13 Abs. 2, § 13a Abs. 2,
§ 39a auch in Verbindung mit § 34a, § 14a Abs. 4, auch
Anwendung von Gemeinschaftsrecht in Verbindung mit § 36, § 15 Abs. 2 oder 4, § 20
Satz 2, § 28 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit
Abweichend von den §§ 1, 8 und 22 sind das inner-
§ 23 Abs. 5 oder 6, oder § 36a Abs. 4
gemeinschaftliche Verbringen und die Einfuhr auch unter
den Bedingungen zulässig, die in einem Rechtsakt der verbundenen vollziehbaren Auflage oder
Europäischen Gemeinschaft festgelegt sind und die das 2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 11 Abs. 3, auch
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und in Verbindung mit § 23 Abs. 1, 2, 3 oder 4, § 19 Abs. 2,
Forsten im Bundesanzeiger bekanntgemacht hat. auch in Verbindung mit § 23 Abs. 1 oder 2, § 20 Satz 1
oder § 21 Abs. 1, jeweils auch in Verbindung mit § 23
Abs. 1, 2, 3 oder 4, § 25 Abs. 3 oder § 31 Abs. 1 Satz 2
Abschnitt 6 Nr. 2, jeweils auch in Verbindung mit § 23 Abs. 5 oder 6,
Befugnisse der Behörde, zuwiderhandelt.
Ordnungswidrigkeiten (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2
des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder
§ 40 fahrlässig
Befugnisse der Behörde 1. entgegen § 4 Satz 1, § 19 Abs. 1, auch in Verbindung
(1) Die von der zuständigen Behörde beauftragten mit § 23 Abs. 1 oder 2 oder § 34 Abs. 1 Satz 5, § 28
Personen dürfen im Rahmen der Überwachung des inner- Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 23 Abs. 5
gemeinschaftlichen Verbringens, der Einfuhr und Durch- oder 6 oder § 37 Abs. 2, oder § 37 Abs. 4 Satz 1 eine
fuhr Untersuchungen von Tieren und Waren sowie von Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
Gegenständen, die Träger von Ansteckungsstoff sein kön- nicht rechtzeitig erstattet,
nen, durchführen. Auf Anforderung sind den beauftragten 2. entgegen § 5 Satz 1 Nr. 1 nicht, nicht richtig oder nicht
Personen die Tiere, Waren und Gegenstände zur Unter- vollständig Buch führt,
suchung zu überlassen. 3. entgegen § 5 Satz 1 Nr. 2 eine Bescheinigung nicht
(2) Transporte von Tieren und Waren können beim oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt,
innergemeinschaftlichen Verbringen oder nach Abschluß 4. entgegen § 6 oder § 8 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3,
der Einfuhruntersuchung jederzeit angehalten und unter- jeweils auch in Verbindung mit § 23 Abs. 1, 2, 3 oder 4,
sucht werden, wenn der Verdacht des Verstoßes gegen § 8 Abs. 7, auch in Verbindung mit § 22 Abs. 5 oder
eine tierseuchenrechtliche Bestimmung vorliegt. § 23 Abs. 1 oder 3, § 10 Abs. 1, auch in Verbindung
(3) Tiere und Waren aus anderen Mitgliedstaaten so- mit § 23 Abs. 1 oder 3, § 11 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2
wie deren Transportmittel und -behältnisse können am oder § 14 Abs. 3, jeweils auch in Verbindung mit § 23
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. August 1999 1837
Abs. 1, 2, 3 oder 4, oder § 12 Abs. 3, auch in Ver- 17. entgegen § 32 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit
bindung mit § 23 Abs. 1 oder 3, ein Tier oder eine § 23 Abs. 5 oder 6, oder § 32 Abs. 2, auch in Ver-
Ware innergemeinschaftlich verbringt, einführt oder bindung mit § 23 Abs. 5, eine Bescheinigung nicht
ausführt, mitführt,
5. ohne Genehmigung nach § 9 Satz 1, auch in Verbin- 18. entgegen § 32 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 23
dung mit § 23 Abs. 1, § 21 Abs. 3, auch in Verbindung Abs. 5, eine Ware oder einen Gegenstand befördert,
mit § 23 Abs. 3 oder 4, § 24, auch in Verbindung mit 19. entgegen § 35 Satz 2 einen eingeführten Papagei oder
§ 23 Abs. 5, oder § 37 Abs. 1 Satz 1 ein Tier oder eine Sittich nicht behandelt oder nicht untersuchen läßt,
Ware innergemeinschaftlich verbringt, zurücksendet,
einführt, ausführt oder durchführt, 20. entgegen § 36a Abs. 3 eine Ware einlagert oder
6. entgegen § 9a oder § 10a Satz 1, jeweils auch in 21. entgegen § 37 Abs. 6 eine Ware zwischenlagert,
Verbindung mit § 23 Abs. 1 oder 3, oder § 18, auch in lagert, behandelt oder aus dem Zwischenlager ver-
Verbindung mit § 23 Abs. 1, 2, 3 oder 4, ein Tier, ein bringt.
totes Tier, eine Ware oder ein Erzeugnis innergemein-
schaftlich verbringt, einführt oder ausführt, Abschnitt 7
7. entgegen § 12 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Schlußvorschriften
§ 23 Abs. 3, ein Klauentier oder einen Einhufer auf eine
zugelassene Sammelstelle verbringt oder ausführt, § 42
8. entgegen § 13 Abs. 1 oder 3, jeweils auch in Ver- Übergangsvorschriften
bindung mit § 23 Abs. 1, oder § 33 Abs. 1, 2 oder 3 ein
Schlachtklauentier, einen Schlachteinhufer, Schlacht- (1) Es gelten als vorläufig zugelassen
geflügel, ein eingeführtes Schlachtklauentier, einen 1. Sammelstellen, die am 30. Juni 1999 nach § 12 Abs. 2
eingeführten Schlachteinhufer oder eingeführtes oder § 13 Abs. 2 als Markt oder Sammelstellen zu-
Schlachtgeflügel verbringt oder nicht oder nicht gelassen waren,
rechtzeitig schlachtet und nicht oder nicht rechtzeitig
2. Händler, die ihre Tätigkeit der zuständigen Behörde
schlachten läßt,
nach § 4 bis zum 30. Juni 1999 angezeigt haben,
9. entgegen § 13a Abs. 1, auch in Verbindung mit § 23
3. die von Händlern nach Nummer 2 genutzten Händler-
Abs. 1 oder § 34a, § 14 Abs. 4, auch in Verbindung mit
ställe und
§ 23 Abs. 3 oder 4, oder § 14a Abs. 1, 2 oder 3, jeweils
auch in Verbindung mit § 23 Abs. 1 oder § 36, einen 4. Lager in einer Freizone oder Zollager, die die Bestim-
Affen, einen Halbaffen, einen Süßwasserfisch oder mungen des § 37 Abs. 6 Satz 2 erfüllen und denen die
Rohmaterial verbringt, einführt oder ausführt, zuständige Zollbehörde die Zwischenlagerung von
Waren, die nicht den Anforderungen an die Einfuhr
10. entgegen § 14 Abs. 1 oder 2, jeweils auch in Ver- entsprechen, bei deren Durchfuhr am 30. Juni 1999
bindung mit § 23 Abs. 1 oder 2, einen Süßwasserfisch, bewilligt hat.
einen getöteten Süßwasserfisch oder Teile eines sol-
chen oder Eier oder Sperma von Süßwasserfischen Die vorläufige Zulassung erlischt
aus einem anderen Mitgliedstaat verbringt oder ein- 1. wenn nicht bis zum 31. Dezember 1999 die Erteilung
führt, einer endgültigen Zulassung im Falle des Satzes 1
11. entgegen § 15 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 23 a) Nr. 1, 2 und 3 nach § 15 Abs. 3 und
Abs. 3, oder § 21 Abs. 4, auch in Verbindung mit § 23
b) Nr. 4 nach § 36a Abs. 3
Abs. 1, 2, 3 oder 4, ein Tier, eine Ware oder ein
Erzeugnis nach einem anderen Mitgliedstaat ver- beantragt wird, oder
bringt, einführt oder ausführt, 2. im Falle rechtzeitiger Antragstellung mit Eintritt der
12. entgegen § 15 Abs. 3 am innergemeinschaftlichen Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag.
Verbringen teilnimmt oder eine Sammelstelle oder (2) Wer bereits am 1. Juli 1999 nicht zum menschlichen
einen Händlerstall beim innergemeinschaftlichen Ver- Genuß bestimmte Milch und Milcherzeugnisse von Rin-
bringen nutzt, dern, Büffel, Schafen und Ziegen innergemeinschaftlich
13. entgegen § 22 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit verbringt oder einführt, hat dies bis zum 31. Dezember
§ 23 Abs. 5 oder 6, oder § 24a, auch in Verbindung mit 1999 der zuständigen Behörde anzuzeigen.
§ 23 Abs. 5, ein Tier, ein totes Tier oder eine Ware
einführt oder durchführt, § 43
14. entgegen § 23a, auch in Verbindung mit § 23 Abs. 5, Wirksamwerden von Bekanntmachungen
eine Ware oder einen Gegenstand einführt oder Nach dieser Verordnung vorgeschriebene Bekannt-
durchführt, machungen werden mit Beginn des Tages, der auf ihre
15. entgegen § 25 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Veröffentlichung im Bundesanzeiger folgt, wirksam, so-
§ 23 Abs. 5 oder § 37 Abs. 2, § 25 Abs. 2 oder 4 oder weit in der Bekanntmachung kein späterer Zeitpunkt
§ 26, jeweils auch in Verbindung mit § 23 Abs. 5 oder 6 bestimmt ist. Satz 1 gilt nicht für Bekanntmachungen nach
oder § 37 Abs. 2, ein Tier, eine Ware oder einen § 16 Satz 2.
Gegenstand einführt oder durchführt,
16. entgegen § 32 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 44
§ 23 Abs. 5 oder 6, ein Tier befördert, (Inkrafttreten)
1838 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. August 1999
Anlage 1
(zu § 4)
Waren, deren gewerbsmäßiges innergemeinschaftliches Verbringen
oder deren gewerbsmäßige Einfuhr vor Aufnahme der Tätigkeit anzuzeigen sind
1. Fleisch, Futtermittel, Rohmaterial sowie ausgelassene Fette, Knochen, Horn
und nicht abschließend verarbeitete Erzeugnisse aus Knochen oder Horn und
Schmalz, das nicht Fleisch oder Futtermittel ist
2. Embryonen, Eizellen, Samen sowie Blut, Erzeugnisse aus Blut, Häute und
Erzeugnisse aus ungegerbten Häuten für Heimtiere, soweit nicht unter
Nummer 1 fallend, sowie unbearbeitete Borsten, Haare und Wolle und
nicht abschließend präparierte Jagdtrophäen von Klauentieren
3. Embryonen, Eizellen, Samen und Blutserum von Einhufern
4. Milch und Milcherzeugnisse von Rindern, Büffeln, Schafen und Ziegen
5. Bruteier, Federn und Federteile
6. Eier und Sperma von Süßwasserfischen
7. Imkereierzeugnisse
8. Gülle von Klauentieren und Geflügel sowie hieraus hergestellte Erzeugnisse
9. Gülle von Einhufern sowie hieraus hergestellte Erzeugnisse im Hinblick auf
deren Einfuhr
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. August 1999 1839
Anlage 2
(zu § 6 Abs. 1)
Anforderungen an Transportmittel und -behältnisse
Art, Verwendungszweck Anforderungen
1 2
I. Tiere
1. Klauentiere, Einhufer, Transportmittel und -behältnisse müssen so beschaffen sein, daß
Hasen und Kaninchen tierische Abgänge, Einstreu oder Futter während der Beförderung
nicht heraussickern oder herausfallen können.
2. Geflügel
2.1 Geflügel, Transportmittel und -behältnisse müssen sauber, desinfiziert und
ausgenommen Eintagsküken so beschaffen sein, daß tierische Abgänge und Federn während
der Beförderung nur in unvermeidlichem Maße herausfallen können.
2.2 Eintagsküken 1. Transportbehältnisse müssen
a) erstmalig benutzt und sauber sein oder
b) aus Plastikmaterial, Metall oder anderem entsprechend
desinfizierbarem Material bestehen sowie sauber und
desinfiziert sein.
2. Transportmittel und -behältnisse müssen so beschaffen sein,
daß tierische Abgänge und Federn während der Beförderung
nicht herausfallen können.
3. Papageien und Sittiche Transportmittel und -behältnisse müssen sauber, desinfiziert und
so beschaffen sein, daß tierische Abgänge und Federn während der
Beförderung nur in unvermeidlichem Maße herausfallen können.
4. Süßwasserfische Transportmittel oder -behältnisse müssen sauber und so beschaffen
sein, daß Wasser während der Beförderung nicht austreten kann.
5. Bienen Bienenwohnungen oder andere Transportbehältnisse müssen bienen-
dicht verschlossen sein.
II. Waren
1. Rohmaterial Transportbehältnisse müssen flüssigkeitsdicht sein.
2. Samen und Embryonen Transportbehältnisse müssen sauber, desinfiziert und so beschaffen
von Rindern sein, daß sie verschließbar sind.
3. Samen von Schweinen Transportbehältnisse müssen sauber, desinfiziert und so beschaffen
sein, daß sie verschließbar sind.
4. Bruteier 1. Transportbehältnisse müssen
a) erstmalig benutzt und sauber sein oder
b) aus Plastikmaterial, Metall oder anderem entsprechend
desinfizierbarem Material bestehen sowie sauber und
desinfiziert sein.
2. Transportmittel und -behältnisse müssen so beschaffen sein,
daß Teile beschädigter Bruteier während der Beförderung nicht
herausfallen können.
1840 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. August 1999
Anlage 3
(zu § 8 Abs. 1 und 6)
Innergemeinschaftliches Verbringen von Tieren und Waren
und deren Einfuhr aus EWR-Staaten nach gemeinschaftsrechtlich festgelegten Anforderungen
Art, Rechtsgrundlagen
Bescheinigung
Verwendungszweck für zusätzliche Voraussetzungen
1 2 3
I. Tiere
1. Rinder amtstierärztliches Tiergesundheits- Artikel 9 und 10 der Richtlinie
zeugnis nach Muster 1 des An- 64/432/EWG in der jeweils geltenden
hangs F der Richtlinie 64/432/EWG Fassung,
des Rates vom 26. Juni 1964 zur Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
Regelung viehseuchenrechtlicher in der jeweils geltenden Fassung
Fragen beim innergemeinschaft-
lichen Handelsverkehr mit Rindern
und Schweinen (ABl. EG Nr. L 121
S. 1977) in der jeweils geltenden
Fassung
2. Schweine amtstierärztliches Tiergesundheits- Artikel 9 und 10 der Richtlinie
zeugnis nach Muster 2 des An- 64/432/EWG in der jeweils geltenden
hangs F der Richtlinie 64/432/EWG Fassung,
in der jeweils geltenden Fassung Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
in der jeweils geltenden Fassung
3. Schafe und Ziegen
3.1 Nutz- und Zuchtschafe amtstierärztliche Gesundheitsbe- Artikel 7 und 8 der Richtlinie
und -ziegen, ausgenommen scheinigung nach Muster III des An- 91/68/EWG in der jeweils geltenden
Mastschafe und -ziegen hangs E der Richtlinie 91/68/EWG Fassung,
des Rates vom 28. Januar 1991 zur Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
Regelung tierseuchenrechtlicher in der jeweils geltenden Fassung
Fragen beim innergemeinschaft-
lichen Handelsverkehr mit Schafen
und Ziegen (ABl. EG Nr. L 46 S. 19)
in der jeweils geltenden Fassung
3.2 Mastschafe und -ziegen amtstierärztliche Gesundheitsbe- Artikel 7 und 8 der Richtlinie
scheinigung nach Muster II des An- 91/68/EWG in der jeweils geltenden
hangs E der Richtlinie 91/68/EWG Fassung,
in der jeweils geltenden Fassung Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
in der jeweils geltenden Fassung
3.3 Schlachtschafe und -ziegen amtstierärztliche Gesundheitsbe- Artikel 7 und 8 der Richtlinie
scheinigung nach Muster I des An- 91/68/EWG in der jeweils geltenden
hangs E der Richtlinie 91/68/EWG Fassung,
in der jeweils geltenden Fassung Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
in der jeweils geltenden Fassung
4. Wildklauentiere amtstierärztliche Bescheinigung Artikel 14 und 15 der Richtlinie
und Wildeinhufer nach Muster des Anhangs E der 92/65/EWG in der jeweils geltenden
Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils Fassung,
geltenden Fassung, die um den Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
Bestätigungsvermerk nach Artikel 6 in der jeweils geltenden Fassung
Buchstabe A Nr. 1 Buchstabe f der
genannten Richtlinie ergänzt ist
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. August 1999 1841
Art, Rechtsgrundlagen
Bescheinigung
Verwendungszweck für zusätzliche Voraussetzungen
1 2 3
5. Einhufer
5.1 eingetragene Einhufer amtstierärztliche Gesundheitsbe- Artikel 4 Abs. 6 und Artikel 5 der
scheinigung nach Muster des An- Richtlinie 90/426/EWG in der jeweils
hangs B der Richtlinie 90/426/EWG geltenden Fassung,
des Rates vom 26. Juni 1990 zur
Festlegung der tierseuchenrecht- Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
lichen Vorschriften für das Ver- in der jeweils geltenden Fassung
bringen von Equiden und für ihre
Einfuhr aus Drittländern (ABl. EG
Nr. L 224 S. 42) in der jeweils gelten-
den Fassung
5.2 sonstige Einhufer amtstierärztliche Gesundheitsbe- Artikel 4 Abs. 6 und Artikel 5 der
scheinigung nach Muster des An- Richtlinie 90/426/EWG in der jeweils
hangs C der Richtlinie 90/426/EWG geltenden Fassung,
in der jeweils geltenden Fassung Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
in der jeweils geltenden Fassung
6. Affen und Halbaffen amtstierärztliche Bescheinigung Artikel 14 und 15 der Richtlinie
nach Muster des Anhangs E der 92/65/EWG in der jeweils geltenden
Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils Fassung,
geltenden Fassung Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
in der jeweils geltenden Fassung
7. Hunde und Hauskatzen
7.1 bis zu drei Monate alte Hunde amtstierärztliche Bescheinigung Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
und Hauskatzen, ausgenom- nach Muster des Anhangs E der in der jeweils geltenden Fassung
men Hunde und Hauskatzen, Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils
die nach Irland oder dem Ver- geltenden Fassung, die um den
einigten Königreich verbracht Bestätigungsvermerk nach Arti-
werden kel 10 Abs. 2 Buchstabe a 5. An-
strich der genannten Richtlinie
ergänzt ist
7.2 mehr als drei Monate alte amtstierärztliche Impfbescheini- Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
Hunde und Hauskatzen, aus- gung nach Artikel 10 Abs. 2 Buch- in der jeweils geltenden Fassung
genommen Hunde und Haus- stabe a 5. Anstrich der Richtlinie
katzen, die nach Irland oder 92/65/EWG in der jeweils geltenden
dem Vereinigten Königreich Fassung und Bescheinigung nach
verbracht werden Anhang E der genannten Richtlinie,
die um den Bestätigungsvermerk
nach Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe a
5. Anstrich der genannten Richtlinie
ergänzt ist
7.3 Hunde und Hauskatzen, die amtstierärztliche Bescheinigung Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
nach Irland oder dem Ver- nach dem Anhang der Entschei- in der jeweils geltenden Fassung
einigten Königreich verbracht dung 94/273/EG der Kommission
werden vom 18. April 1994 über die
Veterinärbescheinigung für das
Inverkehrbringen von Hunden
und Katzen im Vereinigten König-
reich und in Irland, sofern die
Tiere nicht aus diesen Ländern
stammen (ABl. EG Nr. L 117 S. 37)
in der jeweils geltenden Fassung
1842 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. August 1999
Art, Rechtsgrundlagen
Bescheinigung
Verwendungszweck für zusätzliche Voraussetzungen
1 2 3
8. Hasen und Kaninchen Bescheinigung des Herkunfts- Artikel 14 und 15 der Richtlinie
betriebes nach Artikel 4, 4. Anstrich 92/65/EWG in der jeweils geltenden
der Richtlinie 92/65/EWG in der Fassung,
jeweils geltenden Fassung (Angabe Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
des Namens und der Anschrift des in der jeweils geltenden Fassung
Betriebes und Bestätigung, daß die
Tiere zum Zeitpunkt des Versands
frei von sichtbaren Krankheits-
zeichen sind und der Betrieb keinen
tierseuchenrechtlichen Beschrän-
kungen unterliegt) oder, im Falle der
Anforderung durch den Bestim-
mungsmitgliedstaat, amtstierärzt-
liche Bescheinigung nach Muster
des Anhangs E der Richtlinie
92/65/EWG in der jeweils geltenden
Fassung, die um den Bestätigungs-
vermerk nach Artikel 9 Abs. 2 Satz 1
dieser Richtlinie ergänzt ist
9. Frettchen, Füchse und Nerze Bescheinigung des Herkunfts- Artikel 14 und 15 der Richtlinie
betriebes nach Artikel 4, 4. Anstrich 92/65/EWG in der jeweils geltenden
der Richtlinie 92/65/EWG in der Fassung,
jeweils geltenden Fassung (Angabe Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
des Namens und der Anschrift des in der jeweils geltenden Fassung
Betriebes und Bestätigung, daß die
Tiere zum Zeitpunkt des Versands
frei von sichtbaren Krankheits-
zeichen sind und die Voraus-
setzungen nach Anlage 5 Nr. 1
nicht bestehen)
10. Vögel
10.1 Geflügel in Sendungen von amtstierärztliche Gesundheits- Artikel 10b, 12, 13 und 14 der Richt-
weniger als 20 Tieren, aus- bescheinigung nach Muster 4 linie 90/539/EWG in der jeweils
genommen zu Ausstellungen, des Anhangs IV der Richtlinie geltenden Fassung,
Leistungsschauen oder Wett- 90/539/EWG des Rates vom Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
bewerben 15. Oktober 1990 über die tier- in der jeweils geltenden Fassung
seuchenrechtlichen Bedingungen
für den innergemeinschaftlichen
Handel mit Geflügel und Bruteiern
sowie für ihre Einfuhr aus Dritt-
ländern (ABl. EG Nr. L 303 S. 6)
in der jeweils geltenden Fassung
10.2 Nutz- und Zuchtgeflügel in amtstierärztliche Gesundheits- Artikel 9a, 9b, 12, 13 und 14 der
Sendungen von mehr als bescheinigung nach Muster 3 Richtlinie 90/539/EWG in der jeweils
19 Tieren, ausgenommen des Anhangs IV der Richtlinie geltenden Fassung,
zur Aufstockung von Wild- 90/539/EWG in der jeweils gelten- Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
beständen, zu Ausstellungen, den Fassung in der jeweils geltenden Fassung
Leistungsschauen oder Wett-
bewerben
10.3 Schlachtgeflügel in Sendungen amtstierärztliche Gesundheits- Artikel 10b, 12, 13 und 14 der Richt-
von mehr als 19 Tieren bescheinigung nach Muster 5 linie 90/539/EWG in der jeweils
des Anhangs IV der Richtlinie geltenden Fassung,
90/539/EWG in der jeweils gelten- Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
den Fassung in der jeweils geltenden Fassung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. August 1999 1843
Art, Rechtsgrundlagen
Bescheinigung
Verwendungszweck für zusätzliche Voraussetzungen
1 2 3
10.4 Nutz- und Zuchtgeflügel zur amtstierärztliche Gesundheits- Artikel 12, 13 und 14 der Richtlinie
Aufstockung von Wildbestän- bescheinigung nach Muster 6 90/539/EWG in der jeweils geltenden
den in Sendungen von mehr des Anhangs IV der Richtlinie Fassung,
als 19 Tieren 90/539/EWG in der jeweils gelten- Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
den Fassung in der jeweils geltenden Fassung
10.5 Eintagsküken in Sendungen amtstierärztliche Gesundheits- Artikel 9a, 12, 13 und 14 der Richt-
von mehr als 19 Tieren bescheinigung nach Muster 2 linie 90/539/EWG in der jeweils
des Anhangs IV der Richtlinie geltenden Fassung,
90/539/EWG in der jeweils gelten- Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
den Fassung in der jeweils geltenden Fassung
10.6 Papageien und Sittiche amtstierärztliche Bescheinigung Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
oder Bescheinigung eines in einer in der jeweils geltenden Fassung
tierärztlichen Praxis oder Klinik
tätigen Tierarztes, die den Namen
und die Anschrift des Herkunfts-
betriebes und die Kennzeichen zur
Identifizierung der Tiere enthält
sowie bestätigt, daß die Tiere zum
Zeitpunkt des Versands frei von
sichtbaren Krankheitszeichen sind
und die Voraussetzungen nach
Anlage 5 Nr. 2 und 2.1 nicht be-
stehen
10.7 sonstige Vögel Bescheinigung des Herkunfts- Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
betriebes nach Artikel 4, 4. Anstrich in der jeweils geltenden Fassung
der Richtlinie 92/65/EWG in der
jeweils geltenden Fassung (Angabe
des Namens und der Anschrift des
Betriebes und Bestätigung, daß die
Tiere zum Zeitpunkt des Versands
frei von sichtbaren Krankheits-
zeichen sind und die Vorausset-
zungen nach Anlage 5 Nr. 2 nicht
bestehen)
11. Süßwasserfische
11.1 Süßwasserfische der für die amtliche Transportbescheinigung Artikel 12 und 13 der Richtlinie
IHN oder VHS empfänglichen nach Kapitel 1 des Anhangs E der 91/67/EWG in der jeweils geltenden
Arten, die für einen zugelas- Richtlinie 91/67/EWG des Rates Fassung,
senen Fischhaltungsbetrieb vom 28. Januar 1991 betreffend die Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
oder ein zugelassenes Gebiet tierseuchenrechtlichen Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung
bestimmt sind, aus einem für die Vermarktung von Tieren und
zugelassenen Gebiet anderen Erzeugnissen der Aqua-
kultur (ABl. EG Nr. L 46 S. 1) in der
jeweils geltenden Fassung
11.2 Süßwasserfische der für die amtliche Transportbescheinigung Artikel 12 und 13 der Richtlinie
IHN oder VHS empfänglichen nach Kapitel 2 des Anhangs E der 91/67/EWG in der jeweils geltenden
Arten, die für einen zugelas- Richtlinie 91/67/EWG in der jeweils Fassung,
senen Fischhaltungsbetrieb geltenden Fassung Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
oder ein zugelassenes Gebiet
in der jeweils geltenden Fassung
bestimmt sind, aus einem
zugelassenen Fischhaltungs-
betrieb
1844 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. August 1999
Art, Rechtsgrundlagen
Bescheinigung
Verwendungszweck für zusätzliche Voraussetzungen
1 2 3
11.3 Weichtiere, die für einen zu- amtliche Transportbescheinigung Artikel 12 und 13 der Richtlinie
gelassenen Fischhaltungs- nach Kapitel 3 des Anhangs E der 91/67/EWG in der jeweils geltenden
betrieb oder ein zugelassenes Richtlinie 91/67/EWG in der jeweils Fassung,
Gebiet bestimmt sind, aus geltenden Fassung Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
einem zugelassenen Gebiet
in der jeweils geltenden Fassung
11.4 Weichtiere, die für einen zu- amtliche Transportbescheinigung Artikel 12 und 13 der Richtlinie
gelassenen Fischhaltungs- nach Kapitel 4 des Anhangs E der 91/67/EWG in der jeweils geltenden
betrieb oder ein zugelassenes Richtlinie 91/67/EWG in der jeweils Fassung,
Gebiet bestimmt sind, aus geltenden Fassung Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
einem zugelassenen Fisch-
in der jeweils geltenden Fassung
haltungsbetrieb
11.5 Süßwasserfische einer nicht für amtliche Transportbescheinigung Artikel 12 und 13 der Richtlinie
IHN oder VHS empfänglichen nach Anhang I der Entscheidung 91/67/EWG in der jeweils geltenden
Art, die für einen zugelassenen 93/22/EWG der Kommission vom Fassung,
Fischhaltungsbetrieb oder ein 11. Dezember 1992 zur Festlegung Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
zugelassenes Gebiet bestimmt der in Artikel 14 der Richtlinie in der jeweils geltenden Fassung
sind, aus einem Fischhaltungs- 91/67/EWG des Rates vorge-
betrieb sehenen Muster der Transport-
bescheinigungen (ABl. EG Nr. L 16
S. 8) in der jeweils geltenden
Fassung
11.6 Süßwasserfische einer nicht für amtliche Transportbescheinigung Artikel 12 und 13 der Richtlinie
IHN oder VHS empfänglichen nach Anhang II der Entscheidung 91/67/EWG in der jeweils geltenden
Art, die für einen zugelassenen 93/22/EWG in der jeweils geltenden Fassung,
Fischhaltungsbetrieb oder ein Fassung Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
zugelassenes Gebiet bestimmt
in der jeweils geltenden Fassung
sind, nicht aus einem Fisch-
haltungsbetrieb stammend
12. Bienen amtstierärztliche Bescheinigung Artikel 14 und 15 der Richtlinie
nach Muster des Anhangs E der 92/65/EWG in der jeweils geltenden
Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils Fassung,
geltenden Fassung, die um den Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
Bestätigungsvermerk nach Artikel 8 in der jeweils geltenden Fassung
der genannten Richtlinie ergänzt
ist
II. Waren
1. Frisches Fleisch von Rindern, Bescheinigung des Herkunftsbe- Artikel 8a der Richtlinie 72/461/EWG
Schweinen, Schafen, Ziegen triebes nach Artikel 3 Abs. 1 Buch- des Rates vom 12. Dezember 1972
und Einhufern, die als Haustiere stabe f der Richtlinie 64/433/EWG zur Regelung viehseuchenrechtlicher
gehalten werden, ausgenom- des Rates zur Regelung gesundheit- Fragen beim innergemeinschaft-
men Hackfleisch und Fleisch- licher Fragen beim innergemein- lichen Handelsverkehr mit frischem
zubereitungen schaftlichen Handelsverkehr mit Fleisch (ABl. EG Nr. L 302 S. 24)
frischem Fleisch (ABl. EG Nr. 121 in der jeweils geltenden Fassung,
S. 2012) in der jeweils geltenden Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG
Fassung oder, im Falle des Ver- in der jeweils geltenden Fassung,
bringens über ein Drittland, amts-
tierärztliche Genußtauglichkeits- Artikel 9 Abs. 6 Buchstabe g der
bescheinigung nach Muster des Richtlinie 80/217/EWG des Rates
Anhangs IV der Richtlinie vom 22. Januar 1980 über Maß-
64/433/EWG in der jeweils gelten- nahmen der Gemeinschaft zur
den Fassung Bekämpfung der klassischen
Schweinepest (ABl. EG Nr. L 47
S. 11) in der jeweils geltenden
Fassung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. August 1999 1845
Art, Rechtsgrundlagen
Bescheinigung
Verwendungszweck für zusätzliche Voraussetzungen
1 2 3
1a. Hackfleisch aus frischem Bescheinigung des Herkunftsbe- Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG
Fleisch von Rindern, triebes nach Artikel 3 Abs. 1 Buch- in der jeweils geltenden Fassung
Schweinen, Schafen und stabe g Ziffer i der Richtlinie
Ziegen 94/65/EG des Rates vom 14. De-
zember 1994 zur Festlegung von
Vorschriften für die Herstellung und
das Inverkehrbringen von Hack-
fleisch/Faschiertem und Fleisch-
zubereitungen (ABl. EG Nr. L 368
S. 10) in der jeweils geltenden
Fassung oder, im Falle des Ver-
bringens über ein Drittland, amts-
tierärztliche Genußtauglichkeits-
bescheinigung nach Muster des
Anhangs III der Richtlinie 94/65/EG
in der jeweils geltenden Fassung
1b. Fleischzubereitungen amtstierärztliche Genußtauglich- Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG
keitsbescheinigung nach Muster in der jeweils geltenden Fassung
des Anhangs V der Richtlinie
94/65/EG in der jeweils geltenden
Fassung
2. Fleischerzeugnisse
2.1 Fleischextrakte, ausgelassene Bescheinigung des Herkunftsbe- Artikel 7a der Richtlinie 80/215/EWG
Fette, Grieben, Fleischmehl, triebes nach Artikel 3 Buchstabe A des Rates vom 22. Januar 1980 zur
Schwartenpulver, gesalzenes Nr. 9 Buchstabe b Abs. i der Richt- Regelung viehseuchenrechtlicher
oder getrocknetes Blut und linie 77/99/EWG des Rates vom Fragen beim innergemeinschaft-
Blutplasma, gereinigte und 21. Dezember 1976 zur Regelung lichen Handelsverkehr mit Fleisch-
gesalzene, getrocknete oder gesundheitlicher Fragen beim erzeugnissen (ABl. EG Nr. L 47 S. 4)
erhitzte Mägen, Därme und innergemeinschaftlichen Handels- in der jeweils geltenden Fassung,
Harnblasen verkehr mit Fleischerzeugnissen Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG
(ABl. EG Nr. L 26 S. 85) in der jeweils in der jeweils geltenden Fassung
geltenden Fassung
2.2 Sonstige Fleischerzeugnisse, Bescheinigung des Herkunftsbe- Artikel 7a der Richtlinie 80/215/EWG
ausgenommen Fleisch in luft- triebes nach Artikel 3 Buchstabe A des Rates zur Regelung vieh-
dicht verschlossenen Behält- Nr. 9 Buchstabe b der Richtlinie seuchenrechtlicher Fragen beim
nissen, das in diesen so erhitzt 77/99/EWG in der jeweils geltenden innergemeinschaftlichen Handels-
worden ist, daß der Fc-Wert Fassung oder, im Falle des Ver- verkehr mit Fleischerzeugnissen
mindestens 3 beträgt bringens über ein Drittland, amts- (ABl. EG Nr. L 47 S. 4) in der jeweils
tierärztliche Genußtauglichkeits- geltenden Fassung,
bescheinigung nach Muster des Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG
Anhangs D der Richtlinie in der jeweils geltenden Fassung
77/99/EWG in der jeweils geltenden
Fassung
3. Frisches Fleisch von wild- amtstierärztliche Genußtauglich- Artikel 8a der Richtlinie 72/461/EWG
lebenden Säugetieren, die keitsbescheinigung nach Muster in der jeweils geltenden Fassung,
in Zuchtbetrieben gehalten des Anhangs IV der Richtlinie Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG
wurden 91/495/EWG des Rates vom in der jeweils geltenden Fassung
27. November 1990 zur Regelung
der gesundheitlichen und tier-
seuchenrechtlichen Fragen bei
der Herstellung und Vermarktung
von Kaninchenfleisch und Fleisch
von Zuchtwild (ABl. EG Nr. L 268
S. 41) in der jeweils geltenden
Fassung
1846 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. August 1999
Art, Rechtsgrundlagen
Bescheinigung
Verwendungszweck für zusätzliche Voraussetzungen
1 2 3
4. Frisches Fleisch erlegten
Wildes
4.1 Frisches Fleisch erlegten Bescheinigung des Herkunftsbe- Artikel 4 der Richtlinie 92/45/EWG
Wildes, ausgenommen ganze triebes nach Artikel 3 Abs. 4 Buch- in der jeweils geltenden Fassung,
Stücke erlegten Wildes von stabe iii der Richtlinie 92/45/EWG Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG
Klauentieren und Einhufern des Rates vom 16. Juni 1992 zur in der jeweils geltenden Fassung
Regelung der gesundheitlichen und
tierseuchenrechtlichen Fragen beim
Erlegen von Wild und bei der Ver-
marktung von Wildfleisch (ABl. EG
Nr. L 268 S. 35) in der jeweils gelten-
den Fassung oder, im Falle des
Verbringens über ein Drittland,
amtstierärztliche Gesundheits- und
Tiergesundheitsbescheinigung
nach Muster des Anhangs II der
Richtlinie 92/45/EWG in der jeweils
geltenden Fassung
4.2 Ganze Stücke erlegten Wildes amtstierärztliche Gesundheits- Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG
von Klauentieren und Einhufern bescheinigung nach Artikel 5 in der jeweils geltenden Fassung
Nr. 3 Buchstabe c der Richtlinie
92/45/EWG in der jeweils geltenden
Fassung
5. Embryonen von Rindern, die amtstierärztliche Gesundheits- Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
nach dem 31. Dezember 1990 bescheinigung nach Muster in der jeweils geltenden Fassung
aufbereitet worden sind des Anhangs C der Richtlinie
89/556/EWG des Rates vom
25. September 1989 über vieh-
seuchenrechtliche Fragen beim
innergemeinschaftlichen Handel
mit Embryonen von Hausrindern
und ihrer Einfuhr aus Drittländern
(ABl. EG Nr. L 302 S. 1) in der
jeweils geltenden Fassung
6. Samen von Rindern, der amtstierärztliche Tiergesund- Artikel 4 der Richtlinie 88/407/EWG
nach dem 31. Dezember 1989 heitsbescheinigung nach Muster in der jeweils geltenden Fassung,
aufbereitet worden ist des Anhangs D der Richtlinie Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
88/407/EWG des Rates vom in der jeweils geltenden Fassung
14. Juni 1988 zur Festlegung der
tierseuchenrechtlichen Anforderun-
gen an den innergemeinschaftlichen
Handelsverkehr mit gefrorenem
Samen von Rindern und an dessen
Einfuhr (ABl. EG Nr. L 194 S. 10)
in der jeweils geltenden Fassung
7. Samen von Schweinen, der amtstierärztliche Gesundheits- Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
nach dem 31. Dezember 1991 bescheinigung nach Muster in der jeweils geltenden Fassung
aufbereitet worden ist des Anhangs D der Richtlinie
90/429/EWG des Rates vom
26. Juni 1990 zur Festlegung der
tierseuchenrechtlichen Anforderun-
gen an den innergemeinschaftlichen
Handelsverkehr mit Samen von
Schweinen und an dessen Einfuhr
(ABl. EG Nr. L 224 S. 62) in der
jeweils geltenden Fassung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. August 1999 1847
Art, Rechtsgrundlagen
Bescheinigung
Verwendungszweck für zusätzliche Voraussetzungen
1 2 3
7a. Eizellen und Embryonen amtstierärztliche Gesundheits- Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
von Schweinen, die nach bescheinigung nach Muster des in der jeweils geltenden Fassung
dem 31. Dezember 1993 Anhangs der Entscheidung
aufbereitet worden sind 95/483/EG der Kommission vom
9. November 1995 über das Muster
der Bescheinigung für den inner-
gemeinschaftlichen Handelsverkehr
mit Eizellen und Embryonen von
Schweinen (ABl. EG Nr. L 275
S. 30) in der jeweils geltenden
Fassung
7b. Samen von Schafen amtstierärztliche Tiergesundheits- Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
und Ziegen, der nach bescheinigung nach Muster des in der jeweils geltenden Fassung
dem 31. Dezember 1993 Anhangs I der Entscheidung
aufbereitet worden ist 95/388/EG der Kommission vom
19. September 1995 zur Festlegung
des Musters einer Veterinärbeschei-
nigung für den innergemeinschaft-
lichen Handel mit Sperma, Eizellen
und Embryonen von Schafen und
Ziegen (ABl. EG Nr. L 234 S. 30) in
der jeweils geltenden Fassung
7c. Eizellen und Embryonen amtstierärztliche Tiergesundheits- Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
von Schafen und Ziegen, die bescheinigung nach Muster des in der jeweils geltenden Fassung
nach dem 31. Dezember 1993 Anhangs II der Entscheidung
aufbereitet worden sind 95/388/EG in der jeweils geltenden
Fassung
7d. Samen von Einhufern, der amtstierärztliche Tiergesundheits- Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
nach dem 31. Dezember 1993 bescheinigung nach Muster des in der jeweils geltenden Fassung
aufbereitet worden ist Anhangs der Entscheidung
95/307/EG der Kommission vom
24. Juli 1995 zur Festlegung des
Musters der Veterinärbescheinigung
für den Handel mit Equidensperma
(ABl. EG Nr. L 185 S. 58) in der
jeweils geltenden Fassung
7e. Eizellen und Embryonen amtstierärztliche Tiergesundheits- Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
von Einhufern, die nach bescheinigung nach Muster des in der jeweils geltenden Fassung
dem 31. Dezember 1993 Anhangs der Entscheidung
aufbereitet worden sind 95/294/EG der Kommission vom
24. Juli 1995 zur Festlegung des
Musters der Veterinärbescheinigung
für den Handel mit Eizellen und
Embryonen von Equiden (ABl. EG
Nr. L 182 S. 27) in der jeweils
geltenden Fassung
8. Frisches Fleisch von Haus- amtstierärztliche Genußtauglich- Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG
kaninchen keitsbescheinigung nach Muster in der jeweils geltenden Fassung
des Anhangs II der Richtlinie
91/495/EWG in der jeweils gelten-
den Fassung
1848 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. August 1999
Art, Rechtsgrundlagen
Bescheinigung
Verwendungszweck für zusätzliche Voraussetzungen
1 2 3
9. Frisches Geflügelfleisch amtstierärztliche Genußtauglich- Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG
keitsbescheinigung nach Muster in der jeweils geltenden Fassung
des Anhangs IV der Richtlinie
71/118/EWG des Rates vom
15. Februar 1971 zur Regelung
gesundheitlicher Fragen beim Han-
delsverkehr mit frischem Geflügel-
fleisch (ABl. EG Nr. L 55 S. 23) in der
jeweils geltenden Fassung oder, im
Falle der Anerkennung des Bestim-
mungsmitgliedstaates oder eines
seiner Teile als frei von Newcastle-
Krankheit gemäß Artikel 12 Abs. 2
der Richtlinie 90/539/EWG in der
jeweils geltenden Fassung oder
des Verbringens über ein Drittland,
amtstierärztliche Gesundheits-
bescheinigung nach Muster des
Anhangs der Richtlinie 91/494/EWG
in der jeweils geltenden Fassung
10. Frisches Fleisch von Zucht- amtstierärztliche Genußtauglich- Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG
federwild keitsbescheinigung nach Muster in der jeweils geltenden Fassung
des Anhangs IV der Richtlinie
91/495/EWG in der jeweils gelten-
den Fassung oder, im Falle der
Anerkennung des Bestimmungs-
mitgliedstaates oder eines seiner
Teile als frei von Newcastle-Krank-
heit gemäß Artikel 12 Abs. 2 der
Richtlinie 90/539/EWG in der jeweils
geltenden Fassung oder des Ver-
bringens über ein Drittland, amts-
tierärztliche Gesundheitsbeschei-
nigung nach Muster des Anhangs
der Richtlinie 91/494/EWG in der
jeweils geltenden Fassung
11. Bruteier
11.1 Bruteier in Sendungen von amtstierärztliche Gesundheits- Artikel 12, 13 und 14 der Richtlinie
weniger als 20 Eiern bescheinigung nach Muster 4 90/539/EWG in der jeweils geltenden
des Anhangs IV der Richtlinie Fassung,
90/539/EWG in der jeweils gelten- Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
den Fassung in der jeweils geltenden Fassung
11.2 Bruteier in Sendungen von amtstierärztliche Gesundheits- Artikel 12, 13 und 14 der Richtlinie
mehr als 19 Eiern bescheinigung nach Muster 1 90/539/EWG in der jeweils geltenden
des Anhangs IV der Richtlinie Fassung,
90/539/EWG in der jeweils gelten- Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
den Fassung in der jeweils geltenden Fassung
12. Ungekalkte Häute von Klauen- Bescheinigung des Herkunftsbe- Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG
tieren und Einhufern, aus- triebes nach Artikel 4 Nr. 2 Buch- in der jeweils geltenden Fassung,
genommen Häute, die zum stabe a, 7. Anstrich der Richtlinie Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
menschlichen Genuß geeignet 92/118/EWG in der jeweils gelten- in der jeweils geltenden Fassung
sind den Fassung (Angabe der Art des
Erzeugnisses sowie des Namens
und der Registriernummer des
Betriebes)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. August 1999 1849
Art, Rechtsgrundlagen
Bescheinigung
Verwendungszweck für zusätzliche Voraussetzungen
1 2 3
13. Blut und Erzeugnisse aus Blut Bescheinigung des Herkunftsbe- Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG
von Klauentieren, Einhufern und triebes nach Artikel 4 Nr. 2 Buch- in der jeweils geltenden Fassung,
Geflügel, ausgenommen stabe a, 7. Anstrich der Richtlinie Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
a) Blut und Erzeugnisse aus 92/118/EWG in der jeweils gelten- in der jeweils geltenden Fassung
Blut, das oder die zum den Fassung (Angabe der Art des
menschlichen Genuß Erzeugnisses sowie des Namens
bestimmt ist oder sind, und der Registriernummer des
Betriebes)
b) Blutserum von Einhufern,
c) Futtermittel und
d) Blutmehl
14. Blutserum von Einhufern Bescheinigung des Herkunftsbe- Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG
triebes nach Artikel 4 Nr. 2 Buch- in der jeweils geltenden Fassung,
stabe a, 7. Anstrich der Richtlinie Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
92/118/EWG in der jeweils gelten- in der jeweils geltenden Fassung
den Fassung (Angabe der Art des
Erzeugnisses, des Namens und der
Registriernummer des Betriebes
und Bestätigung, daß das Serum
von Einhufern stammt, die frei von
Tierseuchen sind, und der Betrieb
keinen tierseuchenrechtlichen
Beschränkungen unterliegt)
15. Knochen, Horn und nicht Bescheinigung des Herkunftsbe- Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG
abschließend verarbeitete triebes nach Artikel 4 Nr. 2 Buch- in der jeweils geltenden Fassung
Erzeugnisse aus Knochen stabe a, 7. Anstrich der Richtlinie
oder Horn, ausgenommen 92/118/EWG in der jeweils gelten-
Mehle, die nicht zum mensch- den Fassung (Angabe der Art des
lichen Genuß geeignet oder Erzeugnisses sowie des Namens
Futtermittel sind und der Registriernummer des
Betriebes)
16. Unbearbeitete Borsten, Haare, Bescheinigung des Herkunftsbe- Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG
Wolle, Federn und Federteile triebes nach Artikel 4 Nr. 2 Buch- in der jeweils geltenden Fassung
stabe a, 7. Anstrich der Richtlinie
92/118/EWG in der jeweils gelten-
den Fassung (Angabe der Art des
Erzeugnisses sowie des Namens
und der Registriernummer des
Betriebes)
17. Imkereierzeugnisse Bescheinigung des Herkunftsbe- Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG
triebes nach Artikel 4 Nr. 2 Buch- in der jeweils geltenden Fassung
stabe a, 7. Anstrich der Richtlinie
92/118/EWG in der jeweils gelten-
den Fassung (Angabe der Art des
Erzeugnisses sowie des Namens
und der Registriernummer des
Betriebes)
18. Gülle von Klauentieren, Ein- Bescheinigung des Herkunftsbe- Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG
hufern und Geflügel in bearbei- triebes nach Artikel 4 Nr. 2 Buch- in der jeweils geltenden Fassung
tetem Zustand sowie hieraus stabe a, 7. Anstrich der Richtlinie
hergestellte Erzeugnisse 92/118/EWG in der jeweils gelten-
den Fassung (Angabe der Art des
Erzeugnisses sowie des Namens
und der Registriernummer des
Betriebes)
1850 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. August 1999
Art, Rechtsgrundlagen
Bescheinigung
Verwendungszweck für zusätzliche Voraussetzungen
1 2 3
19. Nicht abschließend präparierte Bescheinigung des Herkunftsbe- Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG
Jagdtrophäen von Klauentieren, triebes nach Artikel 4 Nr. 2 Buch- in der jeweils geltenden Fassung
Einhufern und Vögeln stabe a, 7. Anstrich der Richtlinie
92/118/EWG in der jeweils gelten-
den Fassung (Angabe der Art des
Erzeugnisses sowie des Namens
und der Registriernummer des
Betriebes)
20. Verarbeitetes tierisches Eiweiß, amtstierärztliche Bescheinigung Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG
das nicht zum menschlichen nach Artikel 13 Abs. 2 Buchstabe b, in der jeweils geltenden Fassung,
Genuß geeignet ist 2. Anstrich der Richtlinie Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
90/667/EWG des Rates vom in der jeweils geltenden Fassung
27. November 1990 zum Erlaß
veterinärrechtlicher Vorschriften
für die Beseitigung, Verarbeitung
und Vermarktung tierischer Abfälle
und zum Schutz von Futtermitteln
tierischen Ursprungs, auch aus
Fisch, gegen Krankheitserreger
sowie zur Änderung der Richtlinie
90/425/EWG (ABl. EG Nr. L 363
S. 51) in der jeweils geltenden
Fassung oder, im Falle der Herkunft
aus zugelassenen Betrieben,
Bescheinigung des Herkunftsbe-
triebes nach Artikel 13 Abs. 2 Buch-
stabe b, 1. Anstrich der Richtlinie
90/667/EWG in der jeweils gelten-
den Fassung (Angabe
a) der Art des Erzeugnisses,
b) des Namens und der Registrier-
oder Zulassungsnummer des
Herstellungsbetriebes,
c) der Art der vorgenommenen
Behandlung,
d) , ob das Erzeugnis Eiweiß von
Wiederkäuern enthält und
e) im Falle der Herkunft aus
registrierten Betrieben, daß das
Erzeugnis mit negativem Ergeb-
nis einer Salmonellenunter-
suchung unterzogen wurde)
21. Aus ungegerbten Klauentier- amtstierärztliche Bescheinigung Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG
häuten hergestellte Erzeugnisse nach Artikel 13 Abs. 2 Buchstabe b, in der jeweils geltenden Fassung,
des Heimtierbedarfs 2. Anstrich der Richtlinie Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
90/667/EWG in der jeweils gelten- in der jeweils geltenden Fassung
den Fassung in Verbindung mit
Anhang I Kapitel 4 Nr. 4 der Richt-
linie 92/118/EWG in der jeweils
geltenden Fassung oder, im Falle
der Herkunft aus zugelassenen
Betrieben, Bescheinigung des
Herkunftsbetriebes nach Artikel 13
Abs. 2 Buchstabe b, 1. Anstrich
der Richtlinie 90/667/EWG in
der jeweils geltenden Fassung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. August 1999 1851
Art, Rechtsgrundlagen
Bescheinigung
Verwendungszweck für zusätzliche Voraussetzungen
1 2 3
jeweils in Verbindung mit Anhang I
Kapitel 4 Nr. 4 der Richtlinie
92/118/EWG in der jeweils gelten-
den Fassung (Angabe
a) der Art des Erzeugnisses,
b) des Namens und der Registrier-
oder Zulassungsnummer des
Herstellungsbetriebes,
c) , daß durch Wärmebehandlung
Krankheitserreger, insbeson-
dere Salmonellen, abgetötet
wurden,
d) , ob das Erzeugnis Eiweiß von
Wiederkäuern enthält,
e) , daß nach der Verarbeitung
wirksame Maßnahmen ergriffen
wurden, um eine Verunreinigung
zu vermeiden, und,
f) im Falle der Herkunft aus regi-
strierten Betrieben, daß das Er-
zeugnis mit negativem Ergebnis
einer Salmonellenuntersuchung
unterzogen wurde)
22. Futtermittel für Heimtiere,
die aus wenig gefährlichen
Stoffen im Sinne der Richtlinie
90/667/EWG in der jeweils
geltenden Fassung hergestellt
wurden
22.1 Futtermittel für Heimtiere in amtstierärztliche Bescheinigung Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG
luftdicht verschlossenen nach Artikel 13 Abs. 2 Buchstabe b, in der jeweils geltenden Fassung,
Behältnissen (Konserven) 1. Anstrich der Richtlinie Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
90/667/EWG in der jeweils gelten- in der jeweils geltenden Fassung
den Fassung in Verbindung mit
Anhang I Kapitel 4 Nr. 1 der Richt-
linie 92/118/EWG in der jeweils
geltenden Fassung (Angabe
a) der Art des Erzeugnisses,
b) des Namens und der Registrier-
oder Zulassungsnummer des
Herstellungsbetriebes,
c) , daß das Erzeugnis so erhitzt
worden ist, daß der Fc-Wert
mindestens 3 beträgt, und
d) , ob das Erzeugnis Eiweiß von
Wiederkäuern enthält)
22.2 Halbfeuchtfuttermittel amtstierärztliche Bescheinigung Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG
für Heimtiere nach Artikel 13 Abs. 2 Buchstabe b, in der jeweils geltenden Fassung,
2. Anstrich der Richtlinie Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
90/667/EWG in der jeweils gelten- in der jeweils geltenden Fassung
den Fassung in Verbindung mit
Anhang I Kapitel 4 Nr. 2 der Richt-
linie 92/118/EWG in der jeweils
1852 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. August 1999
Art, Rechtsgrundlagen
Bescheinigung
Verwendungszweck für zusätzliche Voraussetzungen
1 2 3
geltenden Fassung oder, im Falle
der Herkunft aus zugelassenen
Betrieben, Bescheinigung des
Herkunftsbetriebes nach Artikel 13
Abs. 2 Buchstabe b, 1. Anstrich
der Richtlinie 90/667/EWG in der
jeweils geltenden Fassung jeweils
in Verbindung mit Anhang I Kapitel 4
Nr. 2 der Richtlinie 92/118/EWG
in der jeweils geltenden Fassung
(Angabe
a) der Art des Erzeugnisses,
b) des Namens und der Registrier-
oder Zulassungsnummer des
Herstellungsbetriebes,
c) , daß die Bestandteile tierischer
Herkunft auf eine Kerntempera-
tur von mindestens 90 °C erhitzt
wurden,
d) , ob das Erzeugnis Eiweiß von
Wiederkäuern enthält,
e) , daß nach der Verarbeitung
wirksame Maßnahmen ergriffen
wurden, um eine Verunreinigung
zu vermeiden, und,
f) im Falle der Herkunft aus
registrierten Betrieben, daß
das Erzeugnis mit negativem
Ergebnis einer Salmonellen-
untersuchung unterzogen
wurde)
22.3 Trockenfuttermittel amtstierärztliche Bescheinigung Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG
für Heimtiere nach Artikel 13 Abs. 2 Buchstabe b, in der jeweils geltenden Fassung,
2. Anstrich der Richtlinie Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
90/667/EWG in der jeweils gelten- in der jeweils geltenden Fassung
den Fassung in Verbindung mit
Anhang I Kapitel 4 Nr. 3 der Richt-
linie 92/118/EWG in der jeweils
geltenden Fassung oder, im Falle
der Herkunft aus zugelassenen
Betrieben, Bescheinigung des
Herkunftsbetriebes nach Artikel 13
Abs. 2 Buchstabe b, 1. Anstrich
der Richtlinie 90/667/EWG in der
jeweils geltenden Fassung jeweils
in Verbindung mit Anhang I Kapitel 4
Nr. 3 der Richtlinie 92/118/EWG
in der jeweils geltenden Fassung
(Angabe
a) der Art des Erzeugnisses,
b) des Namens und der Registrier-
oder Zulassungsnummer des
Herstellungsbetriebes,
c) , daß die Bestandteile tierischer
Herkunft auf eine Kerntempera-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. August 1999 1853
Art, Rechtsgrundlagen
Bescheinigung
Verwendungszweck für zusätzliche Voraussetzungen
1 2 3
tur von mindestens 90 °C erhitzt
wurden,
d) , ob das Erzeugnis Eiweiß von
Wiederkäuern enthält,
e) , daß nach der Verarbeitung
wirksame Maßnahmen ergriffen
wurden, um eine Verunreinigung
zu vermeiden, und,
f) im Falle der Herkunft aus re-
gistrierten Betrieben, daß das
Erzeugnis mit negativem Ergeb-
nis einer Salmonellenunter-
suchung unterzogen wurde)
23. Rohmaterial aus wenig gefähr- amtstierärztliche Bescheinigung Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG
lichen Stoffen im Sinne der nach Artikel 13 Abs. 2 Buchstabe b, in der jeweils geltenden Fassung,
Richtlinie 90/667/EWG in der 2. Anstrich der Richtlinie Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
jeweils geltenden Fassung 90/667/EWG in der jeweils gel- in der jeweils geltenden Fassung
tenden Fassung in Verbindung
mit Artikel 4 Nr. 2 Buchstabe a,
7. Anstrich der Richtlinie
92/118/EWG in der jeweils gel-
tenden Fassung (Angabe
a) der Art des Erzeugnisses,
b) des Namens und der Registrier-
oder Zulassungsnummer des
Herkunftsbetriebes und
c) , ob das Material Eiweiß von
Wiederkäuern enthält)
24. Milch und Milcherzeugnisse
24.1 Zum menschlichen Genuß Bescheinigung des Herkunftsbe- Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG
bestimmte wärmebehandelte triebes nach Artikel 5 Nr. 8 der in der jeweils geltenden Fassung
Milch und Milcherzeugnisse, Richtlinie 92/46/EWG des Rates
die nicht zur unmittelbaren vom 16. Juni 1992 mit Hygienevor-
Abgabe an den Endverbraucher schriften für die Herstellung und
bestimmt sind Vermarktung von Rohmilch, wärme-
behandelter Milch und Erzeugnissen
auf Milchbasis (ABl. EG Nr. L 268
S. 1) in der jeweils geltenden Fas-
sung (Angabe über
a) die Art der Ware,
b) die Art der Wärmebehandlung,
c) den Namen und die Zulassungs-
nummer des Herkunftsbetriebes
und
d) den Namen der zuständigen
Behörde, wenn auf diesen nicht
aus der Zulassungsnummer
geschlossen werden kann)
24.2 Milch, ausgenommen Roh- Bescheinigung des Herkunftsbe- Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG
milch und Kolostrum, und triebes nach Artikel 4 Nr. 2 Buch- in der jeweils geltenden Fassung
Milcherzeugnisse, die nicht stabe a, 7. Anstrich in Verbindung
zum menschlichen Genuß mit Anhang I Kapitel 1 Nr. 2
bestimmt ist oder sind und 3 der Richtlinie 92/118/EWG
1854 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. August 1999
Art, Rechtsgrundlagen
Bescheinigung
Verwendungszweck für zusätzliche Voraussetzungen
1 2 3
in der jeweils geltenden Fassung
(Angabe
a) der Art der Ware,
b) des Namens und der Registrier-
nummer des Herkunftsbetriebes,
c) , daß das Erzeugnis einer
Behandlung gemäß Anhang I
Kapitel 1 Nr. 3 Buchstabe b der
Richtlinie 92/118/EWG unter-
zogen wurde,
d) , daß bei der Verwendung von
Massengutbehältnissen diese
vor der Verladung desinfiziert
wurden und
e) daß, im Falle von Milchpulver
und sonstigen getrockneten
Milcherzeugnissen, nach der
Trocknung alle Maßnahmen
getroffen wurden, um eine Ver-
unreinigung der Ware zu ver-
meiden, und diese im Falle der
Verpackung in unbenutzte
Behältnisse verpackt wurden)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. August 1999 1855
Anlage 4
(zu §§ 9, 23a und 24, § 24a Satz 1,
§§ 26, 27 Abs. 1 Satz 1 und § 28 Abs. 1 Satz 1)
Tiere und Waren,
deren Verbringen aus anderen Mitgliedstaaten
und deren Einfuhr der Genehmigung bedarf
I. Tiere
1. Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen, die vorübergehend in das Grenz-
gebiet zu Weidezwecken eingeführt werden
II. Waren
1. Embryonen von Rindern, die vor dem 1. Januar 1991 aufbereitet worden sind
2. Samen von Rindern, der vor dem 1. Januar 1990 aufbereitet worden ist
3. Samen von Schweinen, der vor dem 1. Januar 1992 aufbereitet worden ist
4. Eizellen und Embryonen von Pferden, Schweinen, Schafen oder Ziegen, die
vor dem 1. Januar 1994 aufbereitet worden sind
5. Samen von Pferden, Schafen oder Ziegen, der vor dem 1. Januar 1994
aufbereitet worden ist
6. Futtermittel für Heim-, Pelz-, Zirkus- oder Zootiere aus wenig gefährlichen
Stoffen im Sinne der Richtlinie 90/667/EWG in der jeweils geltenden Fassung,
die nicht auf eine Kerntemperatur von mindestens 90 °C erhitzt wurden, aus-
genommen Rohmaterial
7. Gülle von Klauentieren in unbearbeitetem oder unverarbeitetem Zustand
1856 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. August 1999
Anlage 5
(zu § 9a)
Tiere,
deren innergemeinschaftliches Verbringen
unter bestimmten Voraussetzungen verboten ist
Art Voraussetzungen
1 2
1. Frettchen, Füchse und Nerze Die Tiere
1. stammen aus einem Betrieb, in dem während der letzten sechs
Monate vor dem Versand Tollwut oder der Verdacht auf Tollwut
amtlich festgestellt worden ist,
2. sind mit Tieren aus einem Betrieb nach Nummer 1 in Kontakt
gekommen oder
3. weisen keinen wirksamen Impfschutz gegen Tollwut auf.
2. Vögel, ausgenommen Geflügel Die Tiere stammen aus einem Betrieb,
1. in dem während der letzten 30 Tage vor dem Versand Geflügel-
pest amtlich festgestellt worden ist oder
2. der einer tierseuchenrechtlichen Sperre aus Gründen der
Newcastle-Krankheit unterliegt.
2.1 Papageien und Sittiche Die Tiere stammen aus einem Betrieb oder sind mit Tieren aus einem
Betrieb in Berührung gekommen, in dem
1. in den letzten zwei Monaten vor dem Versand Psittakose
(Chlamydia psittaci) festgestellt oder
2. eine tierärztliche Behandlung gegen Psittakose durchgeführt
worden ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. August 1999 1857
Anlage 6
(zu § 13 Abs. 2)
Voraussetzungen für die Zulassung nicht-öffentlicher Schlachthäuser
I. Anforderungen an das Schlachthaus
1. Im Schlachthaus müssen vorhanden sein:
1.1 Unterbringungsräume für die angelieferten Tiere; sie müssen mit flüssig-
keitsundurchlässigen Fußböden und glatten Wänden versehen sowie
ausreichend beleuchtet sein; Anbindevorrichtungen, Rampen, Buchten und
Hürden müssen aus leicht zu reinigendem und zu desinfizierendem Material
hergestellt sein;
1.2 eine flüssigkeitsundurchlässige Hofbefestigung sowie ein Platz zum
Waschen und Desinfizieren von Fahrzeugen mit befestigtem, flüssigkeits-
undurchlässigem Boden;
1.3 eine Dunggrube mit flüssigkeitsundurchlässigem Boden und flüssigkeits-
undurchlässigen Wänden zum Packen des Dunges sowie des Magen- und
Darminhaltes, und zwar an einem Platz, von dem aus die Dunggrube
beschickt und entleert werden kann und der in einer Breite von drei Metern
mit einem flüssigkeitsundurchlässig befestigten Boden versehen ist.
2. Sofern der Betrieb Eisenbahnanschluß hat, muß die Entladerampe mit einem
flüssigkeitsundurchlässig befestigten Boden versehen und mit Buchten
für eine vorläufige Unterbringung der Tiere sowie mit ausreichender
Beleuchtung ausgestattet sein.
3. Der Betrieb muß ausreichend eingefriedet sein und über Einrichtungen
zur Überwachung der Ein- und Ausgänge verfügen, mit denen das Betreten
des Betriebes durch Unbefugte ausgeschlossen wird.
II. Bestimmungen über das Betreiben des Schlachthauses
1. Der für den Betrieb Verantwortliche ist verpflichtet, das Vorhandensein,
den Zu- und Abgang von Tieren der zuständigen Behörde anzuzeigen.
2. Die in das Schlachthaus aus anderen Mitgliedstaaten verbrachten oder
eingeführten Schlachttiere sind dort spätestens fünf Tage nach ihrem
Eintreffen zu schlachten.
3. Kranke und verdächtige Tiere sind zu töten und unschädlich zu beseitigen
oder beseitigen zu lassen.
4. Milch von Kühen, die im Schlachthaus aufgestallt sind, darf nur gekocht
abgegeben oder auf sonstige Weise verwertet werden.
1858 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. August 1999
Anlage 7
(zu § 15)
Zulassungsbedürftige Betriebe
Teil 1
Art, Anforderungen Bestimmungen
Verwendungszweck an den Betrieb über das Betreiben
1 2 3
I. Tiere
1. Affen und Halbaffen Anforderungen nach Anhang C Bestimmungen nach Anhang C
Nr. 1 der Richtlinie 92/65/EWG Nr. 2 der Richtlinie 92/65/EWG
in der jeweils geltenden Fassung in der jeweils geltenden Fassung
2. Geflügel
2.1 Nutz- und Zuchtgeflügel, Anforderungen nach Anhang II Bestimmungen nach Anhang II
einschließlich Eintagsküken, Kapitel I der Richtlinie 90/539/EWG Kapitel II Buchstabe A und Anhang III
in Sendungen von mehr als in der jeweils geltenden Fassung der Richtlinie 90/539/EWG in der
19 Tieren, ausgenommen jeweils geltenden Fassung
Geflügel zur Aufstockung von
Wildbeständen
II. Erzeugnisse
1. Embryonen von Rindern, die Anforderungen nach Anhang A Bestimmungen nach Anhang A
nach dem 31. Dezember 1990 Kapitel I und Kapitel II Nr. 2 der Kapitel II Nr. 1 und 3 sowie des
aufbereitet worden sind Richtlinie 89/556/EWG in der Anhangs B der Richtlinie 89/556/EWG
jeweils geltenden Fassung in der jeweils geltenden Fassung
1a. Eizellen und Embryonen von Anforderungen nach Anhang D Bestimmungen nach Anhang D
Pferden, Schweinen, Schafen Kapitel IV der Richtlinie 92/65/EWG Kapitel III der Richtlinie 92/65/EWG
und Ziegen in der jeweils geltenden Fassung in der jeweils geltenden Fassung
2. Samen von Rindern, der Anforderungen nach Anhang A Bestimmungen nach Anhang A
nach dem 31. Dezember 1989 Kapitel I und II Buchstabe e der Kapitel II Buchstabe a bis d und f
aufbereitet worden ist Richtlinie 88/407/EWG in der jeweils sowie der Anhänge B und C der
geltenden Fassung Richtlinie 88/407/EWG in der jeweils
geltenden Fassung
3. Samen von Schweinen, der Anforderungen nach Anhang A Bestimmungen nach Anhang A
nach dem 31. Dezember 1991 Kapitel I und II Buchstabe e der Kapitel II Buchstabe a bis d und f
aufbereitet worden ist Richtlinie 90/429/EWG in der jeweils sowie der Anhänge B und C der
geltenden Fassung Richtlinie 90/429/EWG in der jeweils
geltenden Fassung
3a. Samen von Pferden, Schafen Anforderungen nach Anhang D Bestimmungen nach Anhang D
und Ziegen Kapitel I und II der Richtlinie Kapitel III der Richtlinie 92/65/EWG
92/65/EWG in der jeweils geltenden in der jeweils geltenden Fassung
Fassung
4. Bruteier in Sendungen Anforderungen nach Kapitel I des Bestimmungen nach Kapitel II Buch-
von mehr als 19 Stück Anhangs II der Richtlinie 90/539/EWG stabe B des Anhangs II und An-
in der jeweils geltenden Fassung hang III der Richtlinie 90/539/EWG
in der jeweils geltenden Fassung
5. Gülle von Klauentieren, Bestimmungen nach Anhang I
Einhufern oder Geflügel in Kapitel 14 Abschnitt II Buchstabe A
bearbeitetem Zustand sowie Nummer 2 und 3 der Richtlinie
hieraus hergestellte Erzeug- 92/118/EWG in der jeweils geltenden
nisse Fassung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. August 1999 1859
Teil 2
Art Anforderungen Bestimmungen
des Betriebes an den Betrieb über das Betreiben
1 2 3
1. Viehhandelsunternehmer, Anforderungen nach Artikel 13 Bestimmungen nach Artikel 13
der Rinder oder Schweine Abs. 1 Buchstabe b und c erstes Abs. 1 Buchstabe a und c zweites
gewerbsmäßig zum Zwecke Tiret und gegebenenfalls nach Tiret und gegebenenfalls nach
des innergemeinschaftlichen Artikel 13 Abs. 2 Buchstabe a bis c Artikel 13 Abs. 2 Buchstabe d
Verbringens unmittelbar oder der Richtlinie 64/432/EWG in der der Richtlinie 64/432/EWG in der
über Dritte kauft und innerhalb jeweils geltenden Fassung jeweils geltenden Fassung
von 30 Tagen nach dem Kauf
wieder verkauft oder in eine
fremde, zugelassene Einrich-
tung (Händlerstall) umsetzt
2. Händlerstall Anforderungen nach Artikel 13 Bestimmungen nach Artikel 13
Abs. 2 Buchstabe a bis c der Richt- Abs. 2 Buchstabe d der Richtlinie
linie 64/432/EWG in der jeweils 64/432/EWG in der jeweils geltenden
geltenden Fassung Fassung
3. Sammelstelle Anforderungen nach Artikel 11 Bestimmungen nach Artikel 6 Abs. 1
Abs. 1 Buchstabe a, b, d und f sowie erstes Tiret Satz 3 und Artikel 11
Abs. 2 der Richtlinie 64/432/EWG Abs. 1 Buchstabe c und e der Richt-
in der jeweils geltenden Fassung linie 64/432/EWG in der jeweils
geltenden Fassung, soweit sie sich
auf die jeweilige Tierart oder den
jeweiligen Verwendungszweck
beziehen
1860 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. August 1999
Anlage 8
(zu § 18)
Kennzeichnungsmethoden
Art, Verwendungszweck Kennzeichnung
1 2
I. Tiere
1. Wildklauentiere Sie müssen so gekennzeichnet sein, daß der Betrieb, aus dem die
Tiere stammen oder in dem sie sich aufgehalten haben, festgestellt
werden kann.
2. Einhufer
2.1 eingetragene Einhufer
2.1.1 vor dem 1. Januar 1998 Dokument zur Identifizierung des einzelnen Tieres nach dem Anhang
geboren a) der Richtlinie 90/427/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Fest-
legung der tierzüchterischen und genealogischen Vorschriften für
den innergemeinschaftlichen Handel mit Equiden (ABl. EG Nr.
L 224 S. 55) in der jeweils geltenden Fassung oder
b) der Entscheidung 93/623/EWG der Kommission vom 20. Oktober
1993 über das Dokument zur Identifizierung eingetragener Equi-
den (Equidenpaß) (ABl. EG Nr. L 298 S. 45) in der jeweils geltenden
Fassung
2.1.2 nach dem 31. Dezember 1997 Dokument zur Identifizierung des einzelnen Tieres nach dem Anhang
geboren der Entscheidung 93/623/EWG in der jeweils geltenden Fassung
2.2 sonstige Nutz- und Zuchteinhufer amtlich bestätigte Beschreibung des einzelnen Tieres, aus der sich
die Identität ergibt
3. Hunde und Hauskatzen, Kennzeichnung mittels des Verfahrens, das in einer Entscheidung
mehr als drei Monate alt vorgeschrieben ist, die die Europäische Gemeinschaft auf Grund des
Artikels 10 Abs. 2 der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden
Fassung erlassen und das Bundesministerium für Ernährung, Land-
wirtschaft und Forsten im Bundesanzeiger bekanntgemacht hat
4. Geflügel
4.1 Nutz- und Zuchtgeflügel Kennzeichnung der Transportbehältnisse mit der Veterinärkontroll-
in Sendungen von mehr nummer des Herkunftsbetriebes
als 19 Tieren
4.2 Eintagsküken in Sendungen Kennzeichnung der Transportbehältnisse mit
von mehr als 19 Tieren 1. der Veterinärkontrollnummer des Herkunftsbetriebes,
2. der Angabe des Versandlandes und des Bestimmungslandes,
3. der Art, des Verwendungszweckes und der Zahl der Tiere,
4. dem deutlich lesbaren Hinweis an sichtbarer Stelle, daß sie
Eintagsküken enthalten
5. Papageien und Sittiche Sie müssen so gekennzeichnet sein, daß der Betrieb, aus dem die
Tiere stammen oder in dem sie sich aufgehalten haben, festgestellt
werden kann.
6. Süßwasserfische Kennzeichnung der Transportbehältnisse mit dem Namen oder der
Veterinärkontrollnummer des Herkunftsbetriebes
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. August 1999 1861
Art, Verwendungszweck Kennzeichnung
1 2
II. Erzeugnisse
1. Embryonen von Rindern, die nach Kennzeichnung der Behältnisse mit der Veterinärkontrollnummer der
dem 31. Dezember 1990 aufbereitet Embryotransfereinrichtung, der Nummer der Gesundheitsbescheini-
worden sind gung sowie Angaben über Entnahmedatum, Rasse und Identität der
Spendereltern, die bei Bedarf in codierter Form sein können
2. Samen von Rindern, der nach Kennzeichnung jeder Einzeldosis mit Angaben über Entnahmetag,
dem 31. Dezember 1989 aufbereitet Rasse und Identität des Spendertieres sowie, bei Bedarf in codierter
worden ist Form, den Namen der Besamungsstation
3. Samen von Schweinen Kennzeichnung jedes Ejakulats und jeder Einzeldosis mit Angaben
über Entnahmetag, Rasse und Identität des Spendertieres sowie,
bei Bedarf in codierter Form, den Namen und die Veterinärkontroll-
nummer der Besamungsstation unter Voranstellung des Namens
des Mitgliedstaates
4. Bruteier Kennzeichnung nach Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1868/77
der Kommission vom 29. Juli 1977 zur Durchführung der Verordnung
(EWG) 2782/75 über die Erzeugung von und den Verkehr mit Bruteiern
und Küken von Hausgeflügel (ABl. EG Nr. L 209 S. 1) in der jeweils
geltenden Fassung
5. Rohmaterial Kennzeichnung des Behältnisses mit
1. dem Namen und der Anschrift des Empfängers und
2. dem Hinweis
a) im Falle von Rohmaterial zur Herstellung pharmazeutischer
oder technischer Erzeugnisse: „Ausschließlich zur Herstellung
pharmazeutischer oder technischer Erzeugnisse“,
b) im Falle von Rohmaterial zur Herstellung von Futtermitteln für
Heimtiere: „Ausschließlich zur Herstellung von Heimtierfutter“
oder
c) im Falle von Rohmaterial zur Herstellung von Einzelfutter-
mitteln: „Ausschließlich zur Herstellung von Einzelfuttermitteln“
1862 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. August 1999
Anlage 9
(zu § 22 Abs. 1, 3 und 4, §§ 23a, 24a,
26 und 27 Abs. 1 Satz 1, § 28 Abs. 1 Satz 1
und § 37 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und 6 Satz 1)
Einfuhr von Tieren und Waren
nach gemeinschaftsrechtlich festgelegten Anforderungen
Art, Rechtsgrundlagen Bescheinigung, Rechtsgrundlagen
Verwendungszweck zur Auflistung von Drittländern zur Festlegung von Bescheinigungen
1 2 3
I. Tiere
1. Wildklauentiere Artikel 6 Buchstabe A Nr. 1 Buch- Artikel 17 Abs. 2 Buchstabe b, Abs. 3
stabe e, Artikel 17 Abs. 2 Buchstabe a Buchstabe c, Artikel 18 Abs. 1 und
und Abs. 3 der Richtlinie 92/65/EWG Artikel 19 der Richtlinie 92/65/EWG
in der jeweils geltenden Fassung in der jeweils geltenden Fassung,
Artikel 9 Abs. 1 Buchstabe c der
Richtlinie 91/496/EWG in der jeweils
geltenden Fassung
2. Rinder, Schweine, Schafe Artikel 3 der Richtlinie 72/462/EWG Artikel 8 und 11 der Richtlinie
und Ziegen, ausgenommen in der jeweils geltenden Fassung 72/462/EWG in der jeweils geltenden
Tiere nach Nummer 1 und Fassung,
Tiere, die vorübergehend in Artikel 9 Abs. 1 Buchstabe c der
das Grenzgebiet zu Weide- Richtlinie 91/496/EWG in der jeweils
zwecken eingeführt werden geltenden Fassung
3. Einhufer
3.1 eingetragene Einhufer Artikel 12 und 13 der Richtlinie Artikel 15, 16 und 19 der Richtlinie
90/426/EWG in der jeweils geltenden 90/426/EWG in der jeweils geltenden
Fassung in Verbindung mit Artikel 3 Fassung,
der Richtlinie 72/462/EWG in der Artikel 9 Abs. 1 Buchstabe c der
jeweils geltenden Fassung Richtlinie 91/496/EWG in der jeweils
geltenden Fassung
3.2 sonstige Einhufer Artikel 12 und 13 der Richtlinie Artikel 15, 16 und 19 der Richtlinie
90/426/EWG in der jeweils geltenden 90/426/EWG in der jeweils geltenden
Fassung in Verbindung mit Artikel 3 Fassung,
der Richtlinie 72/462/EWG in der Artikel 9 Abs. 1 Buchstabe c der
jeweils geltenden Fassung, Richtlinie 91/496/EWG in der jeweils
Artikel 7 der Richtlinie 86/469/EWG geltenden Fassung
in der jeweils geltenden Fassung
4. Affen und Halbaffen Artikel 17 Abs. 2 Buchstabe a und Artikel 17 Abs. 2 Buchstabe b und
Abs. 3 der Richtlinie 92/65/EWG Abs. 3, Artikel 18 Abs. 1 und Arti-
in der jeweils geltenden Fassung kel 19 der Richtlinie 92/65/EWG
in der jeweils geltenden Fassung,
Artikel 9 Abs. 1 Buchstabe c der
Richtlinie 91/496/EWG in der jeweils
geltenden Fassung
5. Hunde und Hauskatzen Artikel 17 Abs. 2 Buchstabe a und Artikel 17 Abs. 2 Buchstabe b und
Abs. 3 Richtlinie 92/65/EWG in der Abs. 3, Artikel 18 Abs. 1 und Arti-
jeweils geltenden Fassung kel 19 der Richtlinie 92/65/EWG
in der jeweils geltenden Fassung,
Artikel 9 Abs. 1 Buchstabe c der
Richtlinie 91/496/EWG in der jeweils
geltenden Fassung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. August 1999 1863
Art, Rechtsgrundlagen Bescheinigung, Rechtsgrundlagen
Verwendungszweck zur Auflistung von Drittländern zur Festlegung von Bescheinigungen
1 2 3
6. Hasen und Kaninchen Artikel 17 Abs. 2 Buchstabe a und Artikel 17 Abs. 2 Buchstabe b und
Abs. 3 der Richtlinie 92/65/EWG Abs. 3, Artikel 18 Abs. 1 und Arti-
in der jeweils geltenden Fassung kel 19 der Richtlinie 92/65/EWG
in der jeweils geltenden Fassung,
Artikel 9 Abs. 1 Buchstabe c der
Richtlinie 91/496/EWG in der jeweils
geltenden Fassung
7. Frettchen, Füchse und Nerze Artikel 17 Abs. 2 Buchstabe a und Artikel 17 Abs. 2 Buchstabe b und
Abs. 3 der Richtlinie 92/65/EWG Abs. 3, Artikel 18 Abs. 1 und Arti-
in der jeweils geltenden Fassung kel 19 der Richtlinie 92/65/EWG
in der jeweils geltenden Fassung,
Artikel 9 Abs. 1 Buchstabe c der
Richtlinie 91/496/EWG in der jeweils
geltenden Fassung
8. Geflügel Artikel 21, 23 und 26 der Richtlinie Artikel 23, 24 und 26 der Richtlinie
90/539/EWG in der jeweils geltenden 90/539/EWG in der jeweils geltenden
Fassung Fassung,
Artikel 9 Abs. 1 Buchstabe c der
Richtlinie 91/496/EWG in der jeweils
geltenden Fassung
9. Vögel, ausgenommen Geflügel Artikel 17 Abs. 2 Buchstabe a und Artikel 17 Abs. 2 Buchstabe b und
Abs. 3 der Richtlinie 92/65/EWG Abs. 3, Artikel 18 Abs. 1 und Arti-
in der jeweils geltenden Fassung kel 19 der Richtlinie 92/65/EWG
in der jeweils geltenden Fassung,
Artikel 9 Abs. 1 Buchstabe c der
Richtlinie 91/496/EWG in der jeweils
geltenden Fassung
10. Süßwasserfische Artikel 19 der Richtlinie 91/67/EWG Artikel 20 und 21 der Richtlinie
in der jeweils geltenden Fassung 91/67/EWG in der jeweils geltenden
Fassung,
Artikel 9 Abs. 1 Buchstabe c der
Richtlinie 91/496/EWG in der jeweils
geltenden Fassung
11. Bienen Artikel 17 Abs. 2 Buchstabe a und Artikel 17 Abs. 2 Buchstabe b und
Abs. 3 der Richtlinie 92/65/EWG Abs. 3, Artikel 18 Abs. 1 und Arti-
in der jeweils geltenden Fassung kel 19 der Richtlinie 92/65/EWG
in der jeweils geltenden Fassung,
Artikel 9 Abs. 1 Buchstabe c der
Richtlinie 91/496/EWG in der jeweils
geltenden Fassung
II. Waren
1. Frisches Fleisch von Rindern, Artikel 3 der Richtlinie 72/462/EWG Artikel 14, 15, 16 und 22 der
Schweinen, Schafen, Ziegen in der jeweils geltenden Fassung Richtlinie 72/462/EWG in der jeweils
und Einhufern, die als Haus- geltenden Fassung
tiere gehalten werden
2. Fleischerzeugnisse von Tieren
nach Nummer 1
2.1 Fleischerzeugnisse von Tieren Artikel 3 der Richtlinie 72/462/EWG Artikel 21a und 22 der Richtlinie
nach Nummer 1, ausgenommen in der jeweils geltenden Fassung 72/462/EWG in der jeweils geltenden
gereinigte und gesalzene, ge- Fassung
trocknete oder erhitzte Mägen,
Därme oder Harnblasen sowie
ausgelassene Fette
1864 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. August 1999
Art, Rechtsgrundlagen Bescheinigung, Rechtsgrundlagen
Verwendungszweck zur Auflistung von Drittländern zur Festlegung von Bescheinigungen
1 2 3
2.2 Gereinigte und gesalzene, Veterinärbescheinigung nach Muster
getrocknete oder erhitzte des Anhangs der Entscheidung
Mägen, Därme und Harnblasen 94/187/EG vom 18. März 1994 zur
von Tieren nach Nummer 1 Festlegung der Veterinärbedingun-
gen und des Veterinärzeugnisses
für die Einfuhr von Tierdärmen aus
Drittländern (ABl. EG Nr. L 89 S. 18)
in der jeweils geltenden Fassung
2.3 Ausgelassene Fette von Tieren Artikel 3 der Richtlinie 72/462/EWG Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe c der
nach Nummer 1 in der jeweils geltenden Fassung Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils
geltenden Fassung
3. Embryonen von Rindern, die Artikel 7 der Richtlinie 89/556/EWG Artikel 9 und 10 der Richtlinie
nach dem 31. Dezember 1990 in der jeweils geltenden Fassung 89/556/EWG in der jeweils geltenden
aufbereitet worden sind Fassung
4. Eizellen und Embryonen von Artikel 17 Abs. 2 Buchstabe a und Artikel 17 Abs. 2 Buchstabe b und
Pferden, Schweinen, Schafen Abs. 3 sowie Artikel 28 der Richtlinie Abs. 3 sowie Artikel 18 Abs. 1 der
und Ziegen 92/65/EWG in der jeweils geltenden Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils
Fassung geltenden Fassung
5. Samen von Rindern, der Artikel 8 der Richtlinie 88/407/EWG Artikel 10 und 11 der Richtlinie
nach dem 31. Dezember 1989 in der jeweils geltenden Fassung 88/407/EWG in der jeweils geltenden
aufbereitet worden ist Fassung
6. Samen von Schweinen, der Artikel 7 der Richtlinie 90/429/EWG Artikel 9 und 10 der Richtlinie
nach dem 31. Dezember 1991 in der jeweils geltenden Fassung 90/429/EWG in der jeweils geltenden
aufbereitet worden ist Fassung
7. Samen von Pferden, Schafen Artikel 17 Abs. 2 Buchstabe a und Artikel 17 Abs. 2 Buchstabe b und
und Ziegen Abs. 3 sowie Artikel 28 der Richtlinie Abs. 3 sowie Artikel 18 Abs. 1 der
92/65/EWG in der jeweils geltenden Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils
Fassung geltenden Fassung
8. Frisches Geflügelfleisch Artikel 9 der Richtlinie 91/494/EWG Artikel 11 und 12 der Richtlinie
in der jeweils geltenden Fassung 91/494/EWG in der jeweils geltenden
Fassung
9. Geflügelfleischerzeugnisse Artikel 9 der Richtlinie 91/494/EWG Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe c der
in der jeweils geltenden Fassung Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils
geltenden Fassung
10. Fleisch von Zuchtfederwild Artikel 9 der Richtlinie 91/494/EWG Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe c der
in der jeweils geltenden Fassung, Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils
Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe a der geltenden Fassung,
Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils Artikel 11 und 12 der Richtlinie
geltenden Fassung 91/494/EWG in der jeweils geltenden
Fassung
11. Bruteier Artikel 21, 23 und 26 der Richtlinie Artikel 23, 24 und 26 der Richtlinie
90/539/EWG in der jeweils geltenden 90/539/EWG in der jeweils geltenden
Fassung Fassung,
Artikel 9 Abs. 1 Buchstabe c der
Richtlinie 91/496/EWG in der jeweils
geltenden Fassung
12. Fleisch von wildlebenden Artikel 3 der Richtlinie 72/462/EWG Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe c der
Säugetieren, die in Zucht- in der jeweils geltenden Fassung, Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils
betrieben gehalten wurden Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe a der geltenden Fassung
Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils
geltenden Fassung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. August 1999 1865
Art, Rechtsgrundlagen Bescheinigung, Rechtsgrundlagen
Verwendungszweck zur Auflistung von Drittländern zur Festlegung von Bescheinigungen
1 2 3
13. Frisches Fleisch erlegten Artikel 16 Abs. 2 Buchstabe b und Artikel 16 Abs. 2 Buchstabe c und
Wildes Abs. 3 der Richtlinie 92/45/EWG Abs. 3 der Richtlinie 92/45/EWG
in der jeweils geltenden Fassung in der jeweils geltenden Fassung
14. Fleischerzeugnisse erlegten Artikel 16 Abs. 2 Buchstabe b und Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe c der
Wildes Abs. 3 der Richtlinie 92/45/EWG Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils
in der jeweils geltenden Fassung geltenden Fassung
15. Fleisch von Hauskaninchen Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe a der Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe c der
Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils
geltenden Fassung geltenden Fassung
16. Ungekalkte Häute von Klauen- Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe a der Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe c der
tieren und Einhufern, aus- Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils
genommen Häute, die zum geltenden Fassung geltenden Fassung
menschlichen Genuß geeignet
sind
17. Blut und Erzeugnisse aus Blut Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe a der Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe c der
von Klauentieren, Einhufern Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils
und Geflügel, ausgenommen geltenden Fassung geltenden Fassung
a) Blut und Erzeugnisse aus
Blut, das oder die zum
menschlichen Genuß
bestimmt ist oder sind,
b) Blutserum von Einhufern,
c) Futtermittel und
d) Blutmehl
18. Blutserum von Einhufern Artikel 12 der Richtlinie 90/426/EWG Veterinärbescheinigung nach An-
in der jeweils geltenden Fassung hang der Entscheidung 94/143/EG
in Verbindung mit Artikel 3 der der Kommission vom 1. März 1994
Richtlinie 72/462/EWG in der jeweils zur Festlegung der Veterinärbedin-
geltenden Fassung gungen und Veterinärzeugnisse für
die Einfuhr von Equidenserum aus
Drittländern (ABl. EG Nr. L 62 S. 41)
in der jeweils geltenden Fassung
19. Knochen, Horn und nicht Bescheinigung des Verfügungsbe-
abschließend verarbeitete rechtigten nach den Anhängen A
Erzeugnisse aus Knochen und B oder C und D der Entschei-
oder Horn, ausgenommen dung 94/446/EG der Kommission
Mehle, die nicht zum mensch- vom 14. Juni 1994 zur Regelung
lichen Genuß geeignet oder der Einfuhr aus Drittländern von
Futtermittel sind Knochen und Knochenerzeugnissen,
Hörnern und Hornerzeugnissen
sowie Hufen und Klauen und ihren
Erzeugnissen, ausgenommen Mehle,
die zur Weiterverarbeitung und nicht
zum Verzehr oder zur Verfütterung
bestimmt sind (ABl. EG Nr. L 183
S. 46) in der jeweils geltenden
Fassung
20. Ausgelassene Fette und Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe a der Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe c der
Schmalz, die nicht zum Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils
menschlichen Genuß geeignet geltenden Fassung geltenden Fassung
sind
1866 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. August 1999
Art, Rechtsgrundlagen Bescheinigung, Rechtsgrundlagen
Verwendungszweck zur Auflistung von Drittländern zur Festlegung von Bescheinigungen
1 2 3
21. Unbearbeitete Haare, Wolle, Bescheinigung des Herkunfts-
Federn und Federteile betriebes nach Artikel 4 Nr. 2
Buchstabe a, 7. Anstrich in Verbin-
dung mit Artikel 9 der Richtlinie
92/118/EWG in der jeweils geltenden
Fassung (Angabe der Art des
Erzeugnisses sowie des Namens
und der Registriernummer des
Betriebes)
22. Unbearbeitete Borsten
22.1 Unbearbeitete Borsten, aus- Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe a der Veterinärbescheinigung nach An-
genommen aus Drittländern Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils hang A der Entscheidung 94/435/EG
oder Teilen von Drittländern, geltenden Fassung der Kommission vom 10. Juni 1994
in denen in den letzten über die Veterinärbedingungen und
12 Monaten vor dem Versand Veterinärbescheinigungen für die
Afrikanische Schweinepest Einfuhr von Schweineborsten aus
aufgetreten ist Drittländern (ABl. EG Nr. L 180 S. 40)
in der jeweils geltenden Fassung
22.2 Unbearbeitete Borsten Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe a der Veterinärbescheinigung nach An-
aus Drittländern oder Teilen Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils hang B der Entscheidung 94/435/EG
von Drittländern, in denen geltenden Fassung in der jeweils geltenden Fassung
in den letzten 12 Monaten
vor dem Versand Afrikanische
Schweinepest aufgetreten ist
23. Imkereierzeugnisse Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe c der
Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils
geltenden Fassung
24. Gülle von Klauentieren in Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe a der Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe c der
bearbeitetem Zustand, Gülle Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils
von Einhufern und Geflügel geltenden Fassung geltenden Fassung
sowie hieraus hergestellte
Erzeugnisse
25. Nicht abschließend präparierte Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe c der
Jagdtrophäen von Klauen- Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils
tieren, Einhufern und Vögeln geltenden Fassung
26. Zur Verwendung als Futter-
mittel verarbeitetes tierisches
Eiweiß, ausgenommen
bestimmte Futtermittel für
Heimtiere
26.1 Verarbeitetes tierisches Eiweiß, Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe a der Veterinärbescheinigung nach
das aus Stoffen im Sinne der Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils Muster des Anhangs A der Ent-
Richtlinie 90/667/EWG in der geltenden Fassung scheidung 94/344/EG der Kom-
jeweils geltenden Fassung mission vom 27. April 1994 über
hergestellt wurde, ausgenom- die Veterinärbedingungen und
men Futtermittel für Heimtiere Veterinärbescheinigungen für
in luftdicht verschlossenen die Einfuhr von verarbeitetem
Behältnissen tierischem Eiweiß, einschließlich
derartiges Eiweiß enthaltende
Futtermittel, aus Drittländern
(ABl. EG Nr. L 154 S. 45) in der
jeweils geltenden Fassung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. August 1999 1867
Art, Rechtsgrundlagen Bescheinigung, Rechtsgrundlagen
Verwendungszweck zur Auflistung von Drittländern zur Festlegung von Bescheinigungen
1 2 3
Artikel 10 Abs. 3 Buchstabe a der Veterinärbescheinigung nach
Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils Muster des Anhangs B der Ent-
geltenden Fassung scheidung 97/198/EG der Kommis-
sion vom 25. März 1997 zur Fest-
legung der Veterinärbedingungen
und Veterinärbescheinigungen
für die Einfuhr von verarbeitetem
tierischem Eiweiß aus bestimmten
Drittländern, die alternative Hitze-
behandlungsverfahren verwenden,
sowie zur Änderung der Entschei-
dung 94/344/EG (ABl. EG Nr. L 84
S. 36) in der jeweils geltenden
Fassung
26.2 Verarbeitetes Eiweiß von Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe a der Veterinärbescheinigung nach Muster
Nichtsäugetieren, das aus Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils des Anhangs B der Entscheidung
wenig gefährlichen Stoffen geltenden Fassung 94/344/EG in der jeweils geltenden
nach der Richtlinie Fassung
90/667/EWG in der jeweils
geltenden Fassung hergestellt
wurde, ausgenommen Futter-
mittel für Heimtiere
26.3 Fischmehl und Mehle von Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe a der amtliche Bescheinigung nach Muster
anderen Meerestieren, aus- Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils des Anhangs C der Entscheidung
genommen Futtermittel für geltenden Fassung 94/344/EG in der jeweils geltenden
Heimtiere Fassung
27. Aus ungegerbten Klauentier- Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe a der Veterinärbescheinigung nach Muster
häuten hergestellte Erzeug- Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils des Anhangs D der Entscheidung
nisse des Heimtierbedarfs geltenden Fassung 94/309/EG der Kommission vom
27. April 1994 über die Veterinär-
bedingungen und Veterinärbeschei-
nigungen für die Einfuhr von Heim-
tierfutter und von bestimmten un-
gegerbten eßbaren Erzeugnissen für
Heimtiere, in die wenig gefährliche
tierische Abfälle eingegangen sind,
aus Drittländern (ABl. EG Nr. L 137
S. 62) in der jeweils geltenden
Fassung
28. Futtermittel für Heimtiere,
die aus wenig gefährlichen
Stoffen im Sinne der Richtlinie
90/667/EWG in der jeweils
geltenden Fassung hergestellt
wurden
28.1 Futtermittel für Heimtiere in Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe a der Veterinärbescheinigungen nach
luftdicht verschlossenen Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils Muster des Anhangs A der Ent-
Behältnissen (Konserven) geltenden Fassung scheidung 94/309/EG in der jeweils
geltenden Fassung
Artikel 10 Abs. 3 Buchstabe a der Veterinärbescheinigung nach Muster
Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils des Anhangs B der Entscheidung
geltenden Fassung 97/199/EG der Kommission vom
25. März 1997 über die Veterinär-
bedingungen und Veterinärbeschei-
nigungen für die Einfuhr von Heim-
tierfutter in hermetisch verschlos-
1868 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. August 1999
Art, Rechtsgrundlagen Bescheinigung, Rechtsgrundlagen
Verwendungszweck zur Auflistung von Drittländern zur Festlegung von Bescheinigungen
1 2 3
senen Behältnissen aus bestimmten
Drittländern, die alternative Hitze-
behandlungsverfahren verwenden,
sowie zur Änderung der Entschei-
dung 94/309/EG (ABl. EG Nr. L 84
S. 44) in der jeweils geltenden
Fassung
28.2 Halbfeuchtfuttermittel für Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe a der Veterinärbescheinigung nach Muster
Heimtiere Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils des Anhangs B der Entscheidung
geltenden Fassung 94/309/EG in der jeweils geltenden
Fassung
28.3 Trockenfuttermittel für Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe a der Veterinärbescheinigung nach Muster
Heimtiere Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils des Anhangs C der Entscheidung
geltenden Fassung 94/309/EG in der jeweils geltenden
Fassung
29. Rohmaterial aus wenig gefähr- Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe a der Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe c der
lichen Stoffen im Sinne der Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils
Richtlinie 90/667/EWG in der geltenden Fassung, geltenden Fassung,
jeweils geltenden Fassung Artikel 3 der Richtlinie 72/462/EWG Artikel 16 der Richtlinie 72/462/EWG
in der jeweils geltenden Fassung in der jeweils geltenden Fassung
30. Milch und Milcherzeugnisse
30.1 Milch und Milcherzeugnisse, Artikel 23 Abs. 2 Buchstabe a Artikel 23 Abs. 2 Buchstabe b der
die zum menschlichen Genuß und Abs. 3 Buchstabe a und b der Richtlinie 92/46/EWG in der jeweils
bestimmt sind Richtlinie 92/46/EWG in der jeweils geltenden Fassung
geltenden Fassung
30.2 Milch und Milcherzeugnisse, Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe a der Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe c der
die nicht zum menschlichen Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils
Genuß bestimmt ist oder sind geltenden Fassung geltenden Fassung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. August 1999 1869
Anlage 9a
(zu § 22 Abs. 2, §§ 23a, 26, 27 Abs. 4
und § 28 Abs. 1 Satz 1)
Einfuhr von Gegenständen
nach gemeinschaftsrechtlich festgelegten Anforderungen
Art, Rechtsgrundlage
Verwendungszweck zur Auflistung von Drittländern
1 2
1. Heu, Stroh Artikel 19 der Richtlinie 97/78/EG in der
jeweils geltenden Fassung
1870 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. August 1999
Anlage 9b
(zu § 25 Abs. 1 und 3)
Verbot
der Einfuhr von Tieren und Waren
auf Grund des Gemeinschaftsrechts
Art Seuche Zeitraum
1 2 3
I. Tiere
1. Rinder Maul- und Klauenseuche 24 Monate
Ansteckende Lungenseuche 12 Monate
der Rinder, Blauzungenkrank-
heit, Epizootische Hämorrha-
gische Krankheit, Rinderpest
Stomatitis vesicularis specifica 6 Monate
2. Schweine Maul- und Klauenseuche 24 Monate
Afrikanische Schweinepest, 12 Monate
Ansteckende Schweineläh-
mung (Teschener Krankheit),
Schweinepest
Stomatitis vesicularis specifica 6 Monate
3. Schafe und Ziegen Maul- und Klauenseuche 24 Monate
Blauzungenkrankheit, Epi- 12 Monate
zootische Hämorrhagische
Krankheit, Pest der kleinen
Wiederkäuer, Rifttalfieber,
Pockenseuche der Schafe
und Ziegen
Stomatitis vesicularis specifica 6 Monate
4. Pferde Pferdepest, Venezolanische 24 Monate
Pferdeenzephalomyelitis
Beschälseuche, Rotz 6 Monate
II. Waren
1. Fleisch – ausgenommen
Fleisch, das in einem
luftdicht verschlossenen
Behältnis mit einem
Fc-Wert von mindestens
3,00 erhitzt worden ist –
von
1.1 Rindern Maul- und Klauenseuche, 12 Monate
Rinderpest
1.2 Schweinen Afrikanische Schweinepest, 12 Monate
Ansteckende Schweine-
lähmung (Teschener Krank-
heit), Maul- und Klauen-
seuche, Schweinepest
1.3 Schafen und Ziegen Maul- und Klauenseuche 12 Monate
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. August 1999 1871
Anlage 10
(zu § 25 Abs. 2 und 3)
Besondere Verbote und Beschränkungen der Einfuhr
von Tieren und Waren auf Grund des Gemeinschaftsrechts
Rechtsgrundlagen
Art, Verwendungszweck
für Einfuhrverbote und -beschränkungen
1 2
I. Tiere
1. (weggefallen)
2. Geflügel Artikel 29 der Richtlinie 90/539/EWG in der jeweils geltenden Fassung
3. Süßwasserfische Artikel 24 der Richtlinie 91/67/EWG in der jeweils geltenden Fassung
4. Tiere nach den Nummern 1 bis 3 Artikel 18 der Richtlinie 91/496/EWG in der jeweils geltenden Fassung
sowie sonstige Tiere
II. Waren
1. Embryonen von Rindern, die nach Artikel 15 der Richtlinie 89/556/EWG in der jeweils geltenden Fassung
dem 31. Dezember 1990 aufbereitet
worden sind
2. Samen von Rindern, der nach Artikel 16 der Richtlinie 88/407/EWG in der jeweils geltenden Fassung
dem 31. Dezember 1989 aufbereitet
worden ist
3. Samen von Schweinen, der nach Artikel 15 und 16 der Richtlinie 90/429/EWG in der jeweils geltenden
dem 31. Dezember 1991 aufbereitet Fassung
worden ist
4. Frisches Geflügelfleisch Artikel 14 der Richtlinie 91/494/EWG in der jeweils geltenden Fassung
5. Bruteier Artikel 29 der Richtlinie 90/539/EWG in der jeweils geltenden Fassung
6. Eier und Sperma von Süßwasser- Artikel 24 der Richtlinie 91/67/EWG in der jeweils geltenden Fassung
fischen
7. Erzeugnisse nach den Nummern 1 Artikel 22 der Richtlinie 97/78/EG in der jeweils geltenden Fassung
bis 6, sonstige Waren tierischer Her-
kunft und Gegenstände, die Träger
von Ansteckungsstoff sein können
1872 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. August 1999
Anlage 10a
(zu § 29 Abs. 1)
Durchführung
der Dokumentenprüfung bei Tieren und Waren
1. Prüfung der Zweckbestimmung
2. Prüfung der die Sendung begleitenden Bescheinigung, ob sie
a) im Original vorliegt,
b) mindestens in deutscher Sprache und bei Tiersendungen ergänzend dazu
in der Sprache des Ursprungslandes und des Bestimmungsmitglied-
staates ausgestellt ist,
c) ein Drittland oder einen Teil eines Drittlandes betrifft, das zur Einfuhr
zugelassen ist,
d) inhaltlich und äußerlich dem Muster entspricht, das für das betreffende
Tier oder die betreffende Ware und das jeweilige Drittland festgelegt
wurde,
e) aus einem einzigen Blatt oder aus einem mehrseitigen, untrennbar zu-
sammengefügten Dokument besteht und eine laufende Nummer trägt,
f) vollständig ausgefüllt wurde und nicht geändert worden ist, es sei denn
durch zugelassene Streichungen, die mit Unterschrift und Siegel des
Unterzeichneten versehen wurden,
g) zu einem Zeitpunkt ausgestellt wurde, der mit dem Zeitpunkt der Ver-
ladung zur Ausfuhr in die Europäische Gemeinschaft im Zusammenhang
steht,
h) für einen einzigen Empfänger ausgestellt ist,
i) sich erforderlichenfalls auf einen Betrieb bezieht, der zur Einfuhr zugelas-
sen ist,
j) die Unterschrift und eine gut leserliche Angabe des Namens und der Amts-
bezeichnung des Unterzeichneten trägt und die Siegelung in einer anderen
Farbe als die übrige Schrift erfolgt ist,
k) bei Waren inhaltsmäßig den Angaben auf der Bescheinigung nach § 30
Satz 1 Nr. 2 entspricht
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. August 1999 1873
Anlage 11
(zu § 29 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 1)
Durchführung
der Nämlichkeitskontrolle und physischen Untersuchung bei Tieren
Art, Verwendungszweck Art und Weise der Kontrolle
1 2
I. Nämlichkeitskontrolle
1. Klauentiere und Einhufer Vergleich der Kennzeichnung jedes Tieres mit den Angaben der die
in Sendungen von nicht mehr Tiere begleitenden Bescheinigung
als 10 Tieren
2. Klauentiere und Einhufer 1. Vergleich der Kennzeichnung von 10 % der Tiere, jedoch
in Sendungen von mehr mindestens 10 Tieren, mit den Angaben der diese begleitenden
als 10 Tieren Bescheinigung
2. Erhöhung der Zahl der kontrollierten Tiere bis zur Gesamtzahl einer
Sendung bei Feststellung fehlerhafter Angaben bei der Kontrolle
nach 1.
3. Geflügel und Süßwasserfische Vergleich der Tierart in jedem Transportbehältnis und Kennzeichnung
in Sendungen von nicht mehr jedes Transportbehältnisses mit den Angaben der diese begleitenden
als 10 Transportbehältnissen Bescheinigung
4. Geflügel und Süßwasserfische 1. Vergleich der Tierart in und Kennzeichnung von mindestens 10 %
in Sendungen von mehr der Transportbehältnisse, jedoch mindestens 10 Transportbehält-
als 10 Transportbehältnissen nisse, mit den Angaben der die Tiere begleitenden Bescheinigung
2. Erhöhung der Zahl der kontrollierten Transportbehältnisse bis
zur Gesamtzahl der Transportbehältnisse einer Sendung bei Fest-
stellung fehlerhafter Angaben bei der Kontrolle nach 1.
3. stichprobenartige Kontrolle, ob die in den Transportbehältnissen
befindlichen Tiere den Angaben der diese begleitenden Bescheini-
gung zur Tierart und zum Verwendungszweck entsprechen
5. sonstige Tiere Vergleich der Tierart und der Kennzeichnung der Tiere oder der
Transportbehältnisse mit den Angaben der die Tiere begleitenden
Bescheinigung
II. Physische Untersuchung
1. Klauentiere und Einhufer Nach Entladen aller Tiere aus dem Transportmittel unter Aufsicht
des amtlichen Tierarztes Untersuchung der Tiere und Probenahme
nach Anhang II der Entscheidung 97/794/EG der Kommission vom
12. November 1997 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie
91/496/EWG des Rates hinsichtlich der Veterinärkontrollen für aus
Drittländern einzuführende lebende Tiere (ABl. EG Nr. L 323 S. 31)
in der jeweils geltenden Fassung
1.1 Nutz- und Zuchttiere, ausgenom-
men Zoo- und Zirkustiere
1.1.1 Sendungen von weniger Untersuchung jeden Tieres
als 10 Tieren
1.1.2 Sendungen von 10 und mehr Tieren Untersuchung von mindestens 10 % der Tiere, jedoch von
mindestens 10 für die Sendung repräsentativen Tieren
1.2 Schlachttiere
1.2.1 Sendungen von weniger als 5 Tieren Untersuchung jeden Tieres
1874 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. August 1999
Art, Verwendungszweck Art und Weise der Kontrolle
1 2
1.2.2 Sendungen von 5 und mehr Tieren Untersuchung von mindestens 5 % der Tiere, jedoch von
mindestens 5 für die Sendung repräsentativen Tieren
2. Süßwasserfische Untersuchung im Falle des Verdachts auf eine besondere Gefahr
infolge der jeweiligen Tierart oder Herkunft sowie bei sonstigen
Unregelmäßigkeiten
3. Tiere, die für Laboratorien bestimmt Untersuchung im Falle des Verdachts auf eine besondere Gefahr
sind, hinsichtlich bestimmter Krank- infolge der jeweiligen Tierart und Herkunft sowie bei sonstigen
heiten einen anerkannten Gesund- Unregelmäßigkeiten
heitsstatus haben und unter kon-
trollierten Umweltbedingungen in
verplombten Transportbehältnissen
befördert werden
4. Sonstige Tiere Beobachtung des Gesundheitszustandes und des Verhaltens des
Tieres oder der gesamten Tiergruppe oder einer repräsentativen
Anzahl von Tieren, im Falle des Verdachts Erhöhung der Zahl der
zu kontrollierenden Tiere oder weitergehende Untersuchungen,
ggf. Probenahmen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. August 1999 1875
Anlage 12
(zu § 29 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 2)
Durchführung
der Nämlichkeitskontrolle und physischen Untersuchung bei Waren
I. Nämlichkeitskontrolle
1. Bei jeder Sendung ist die Kennzeichnung der Ware mit den Angaben der die Ware begleitenden Bescheinigung
zu vergleichen.
2. Abweichend von Nummer 1 kann im Falle der Durchfuhr die Nämlichkeitskontrolle darauf beschränkt werden,
a) bei Waren in Containern oder in luftdicht verschlossenen Behältnissen die Unversehrtheit des Behältnisses,
b) bei amtlich verplombten Behältnissen die Unversehrtheit der Plombe
zu prüfen.
II. Physische Untersuchung
1. Bei jeder Sendung ist zu prüfen, ob die Transportbedingungen die Waren in vorschriftsmäßigem Zustand belassen
haben und keine Anzeichen vorliegen, die Anlaß zu tierseuchenrechtlichen Beanstandungen geben.
2. 1 % der Packstücke oder Packungen, jedoch mindestens zwei und höchstens zehn Packstücke oder Packungen,
sind zu untersuchen.
3. Bei losen Erzeugnissen sind mindestens fünf Proben zu untersuchen.
4. Im Falle eines Verdachts sind weitergehende Untersuchungen durchzuführen.
5. Im Falle der Einfuhr von verarbeitetem tierischem Eiweiß nach Anlage 9 Abschnitt II Nr. 26 ist eine bakteriologische
Untersuchung nach Maßgabe der folgenden Beschreibung durchzuführen:
a) Probenahme
Es sind Einzelproben im Gewicht von je etwa 25 Gramm aus jeweils anderen Packungen und bei unverpackter
Ware aus mehreren Schichten und Stellen der Ladung zu entnehmen. Vor Beginn der Probenentnahme aus einer
Sendung ist das Probenentnahmegerät keimfrei zu machen. Die Einzelprobengefäße müssen vor der Aufnahme
der Proben keimfrei sein und dicht verschlossen der Untersuchungsstelle zugeleitet werden. Die für die Proben-
gefäße verwendeten Transportbehältnisse müssen – wenn sie nicht fabrikneu sind – vor jedem Transport gereinigt
und desinfiziert werden.
Die Zahl der zu entnehmenden Einzelproben ist wie folgt festzulegen:
Bis 250 Tonnen mindestens 25 Einzelproben, für jede weiteren 50 Tonnen zusätzlich fünf Einzelproben.
b) Untersuchungsgang
Die für die Untersuchungen verwendeten Medien müssen den Formulierungen nach den Normen der Inter-
nationalen Standardisierungs-Organisation zur Salmonellenisolierung (ISO 6579) oder einer vergleichbaren
Untersuchungsvorschrift entsprechen.
Unmittelbar vor dem Beginn der Untersuchung werden jeweils fünf Einzelproben gemeinsam als Sammelprobe
angelegt. Die Sammelprobe ist – im Falle von gepreßtem Probenmaterial nach Zermahlen – mit der zehnfachen
Gewichtsmenge gepufferten Peptonwassers – bei stark sauren oder säuernden Produkten mit verdoppelter
Puffersubstanzmenge – homogen zu vermischen und 16 bis 20 Stunden bei 35 bis 37 °C zu bebrüten (Vor-
anreicherung). Anschließend werden 0,1 ml Voranreicherung zu 10 ml Magnesiumchlorid-Malachitgrün-Medium
nach Rappaport-Vassiliadis (RV-Medium) und 10 ml Voranreicherung zu 100 ml Müller-Kauffmann-Tetrathionat-
Medium (MK-Medium) gegeben und 18 bis 24 Stunden bei 42 °C im Falle der Verwendung des RV-Mediums oder
bei 35 bis 37 °C im Falle der Verwendung des MK-Med iums bebrütet (Selektivanreicherung).
Danach wird aus jeder Selektivanreicherung je eine Öse (Durchmesser 2,5 bis 3 mm) Material fraktioniert auf je
eine Brillantgrün-Phenolrot-Agarplatte nach Edel und Kampelmacher sowie auf eine andere für die Salmonellen-
diagnostik geeignete Platte, bevorzugt Xylose-Lysin-Desoxycholat-Agar (XLD), ausgestrichen. Die beimpften
Platten werden mit dem Deckel nach unten 18 bis 24 Stunden bei 35 bis 37 °C bebrütet.
1876 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. August 1999
Anlage 13
(zu § 37 Abs. 1 Satz 2)
Waren, deren Durchfuhr bei Erfüllung
bestimmter Voraussetzungen ohne Genehmigung zulässig ist
Art, Verwendungszweck Voraussetzungen
1 2
1. Fleisch von Rindern, Schweinen, 1. Herkunft aus einem Drittland, das nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 bekannt-
Schafen, Ziegen und Einhufern, die gemacht worden ist
als Haustiere gehalten werden, 2. Begleitung durch eine amtstierärztliche Bescheinigung, daß die
ausgenommen Tiere
a) gereinigte und gesalzene oder a) aus einem Betrieb stammen, in dem und in dessen Umkreis
getrocknete Mägen, Därme oder von 20 Kilometern während der letzten 40 Tage Maul- und
Harnblasen, Klauenseuche, Vesikuläre Schweinekrankheit, Schweinepest
b) ausgelassene Fette, oder Ansteckende Schweinelähmung, soweit die Tiere
c) Fleischerzeugnisse in luftdicht empfänglich sind, nicht aufgetreten sind,
verschlossenen Behältnissen, die b) in einem Betrieb geschlachtet wurden, in dem am Tage der
in diesen so erhitzt worden sind, Schlachtung Maul- und Klauenseuche, Vesikuläre Schweine-
daß der Fc-Wert mindestens 3 krankheit, Schweinepest oder Ansteckende Schweinelähmung,
beträgt, und soweit die Tiere empfänglich sind, nicht aufgetreten sind und
d) Fleischerzeugnisse, die auf eine c) vor und nach der Schlachtung untersucht und als frei von
Kerntemperatur von mindestens Maul- und Klauenseuche, Vesikulärer Schweinekrankheit,
70 °C erhitzt worden sind Schweinepest oder Ansteckender Schweinelähmung, soweit
die Tiere empfänglich sind, befunden wurden
2. Mägen, Därme und Harnblasen von gereinigt und gesalzen oder getrocknet
Tieren nach Nummer 1
3. Fleischerzeugnisse von Tieren nach Begleitung durch eine amtstierärztliche Bescheinigung, daß das
Nummer 1 in luftdicht verschlossenen Fleisch so erhitzt worden ist, daß der Fc-Wert mindestens 3 beträgt
Behältnissen, die in diesen so erhitzt
worden sind, daß der Fc-Wert minde-
stens 3 beträgt
4. Fleischerzeugnisse von Tieren nach Begleitung durch eine amtstierärztliche Bescheinigung, daß das
Nummer 1, die auf eine Kerntem- Fleisch auf eine Kerntemperatur von mindestens 70 °C erhitzt worden
peratur von mindestens 70 °C erhitzt ist
worden sind
5. Rohmaterial 1. Begleitung durch eine amtstierärztliche Bescheinigung, daß das
Rohmaterial ausschließlich wenig gefährliche Stoffe im Sinne der
Richtlinie 90/667/EWG in der jeweils geltenden Fassung enthält
2. Das Transportbehältnis muß flüssigkeitsdicht sein.
3. Kennzeichnung des Behältnisses mit
a) dem Namen und der Anschrift des Empfängers und
b) dem Hinweis
aa) im Falle von Rohmaterial zur Herstellung pharmazeutischer
oder technischer Erzeugnisse: „Ausschließlich zur Her-
stellung pharmazeutischer oder technischer Erzeugnisse“
oder
bb) im Falle von Rohmaterial zur Herstellung von Futtermitteln
für Heimtiere: „Ausschließlich zur Herstellung von Heim-
tierfutter“ oder
cc) im Falle von Rohmaterial zur Herstellung von Einzelfutter-
mitteln: „Ausschließlich zur Herstellung von Einzelfutter-
mitteln“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. August 1999 1877
Art, Verwendungszweck Voraussetzungen
1 2
6. Eizellen, Embryonen und Samen von Das Transportbehältnis muß sauber, desinfiziert und verschließbar
Klauentieren und Pferden sein.
7. Geflügelfleisch, ausgenommen Fleisch- 1. Herkunft aus einem Drittland, das nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 bekannt-
erzeugnisse in luftdicht verschlosse- gemacht worden ist
nen Behältnissen, die in diesen so 2. Mitführung einer amtstierärztlichen Bescheinigung, daß die Tiere
erhitzt worden sind, daß der Fc-Wert
mindestens 3 beträgt, und Fleisch- a) aus einem Betrieb stammen, in dem und in dessen Umkreis
erzeugnisse, die auf eine Kerntempe- von 20 Kilometern während der letzten 40 Tage Geflügelpest
ratur von mindestens 70 °C erhitzt und Newcastle-Krankheit nicht aufgetreten sind,
worden sind b) in einem Betrieb geschlachtet wurden, in dem am Tage der
Schlachtung Geflügelpest und Newcastle-Krankheit nicht
aufgetreten sind und
c) vor und nach der Schlachtung untersucht und als frei von
Geflügelpest und Newcastle-Krankheit befunden wurden
8. Fleischerzeugnisse aus Geflügel- Begleitung durch eine amtstierärztliche Bescheinigung, daß das
fleisch in luftdicht verschlossenen Fleisch so erhitzt worden ist, daß der Fc-Wert mindestens 3 beträgt
Behältnissen, die in diesen so erhitzt
worden sind, daß der Fc-Wert min-
destens 3 beträgt
9. Fleischerzeugnisse aus Geflügel- Begleitung durch eine amtstierärztliche Bescheinigung, daß das
fleisch, die auf eine Kerntemperatur Fleisch auf eine Kerntemperatur von mindestens 70 °C erhitzt worden
von mindestens 70 °C erhitzt worden ist
sind
10. Bruteier 1. Das Transportbehältnis muß
a) erstmalig benutzt und sauber sein oder
b) aus Plastikmaterial, Metall oder anderem entsprechend des-
infizierbarem Material bestehen sowie sauber und desinfiziert
sein.
2. Das Transportmittel und -behältnis muß so beschaffen sein,
daß Teile beschädigter Bruteier während der Beförderung nicht
herausfallen können.
11. Eier und Sperma von Süßwasser- Das Transportmittel oder -behältnis muß sauber und so beschaffen
fischen sein, daß Wasser während der Beförderung nicht austreten kann.
12. Fleisch von Säugetieren wildlebender 1. Herkunft aus einem Drittland, das nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 bekannt-
Arten, die in Zuchtbetrieben gehalten gemacht worden ist
wurden, und von Zuchtfederwild, 2. Begleitung durch eine amtstierärztliche Bescheinigung, daß die
ausgenommen Fleischerzeugnisse in Tiere
luftdicht verschlossenen Behältnissen,
die in diesen so erhitzt worden sind, a) aus einem Betrieb stammen, in dem und in dessen Umkreis
daß der Fc-Wert mindestens 3 beträgt, von 20 Kilometern während der letzten 40 Tage Maul- und
und Fleischerzeugnisse, die auf eine Klauenseuche, Vesikuläre Schweinekrankheit, Schweinepest,
Kerntemperatur von mindestens 70 °C Ansteckende Schweinelähmung, Geflügelpest oder Newcastle-
erhitzt worden sind Krankheit, soweit die Tiere empfänglich sind, nicht aufgetreten
sind,
b) in einem Betrieb geschlachtet wurden, in dem am Tage der
Schlachtung Maul- und Klauenseuche, Vesikuläre Schweine-
krankheit, Schweinepest, Ansteckende Schweinelähmung,
Geflügelpest oder Newcastle-Krankheit, soweit die Tiere
empfänglich sind, nicht aufgetreten sind und
c) vor und nach der Schlachtung untersucht und als frei von
Maul- und Klauenseuche, Vesikulärer Schweinekrankheit,
Schweinepest, Ansteckender Schweinelähmung, Geflügelpest
oder Newcastle-Krankheit, soweit die Tiere empfänglich sind,
befunden wurden
1878 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. August 1999
Art, Verwendungszweck Voraussetzungen
1 2
13. Fleischerzeugnisse von Tieren nach Begleitung durch eine amtstierärztliche Bescheinigung, daß das
Nummer 7 in luftdicht verschlossenen Fleisch so erhitzt worden ist, daß der Fc-Wert mindestens 3 beträgt
Behältnissen, die in diesen so erhitzt
worden sind, daß der Fc-Wert min-
destens 3 beträgt
14. Fleischerzeugnisse von Tieren nach Begleitung durch eine amtstierärztliche Bescheinigung, daß das
Nummer 7, die auf eine Kerntem- Fleisch auf eine Kerntemperatur von mindestens 70 °C erhitzt worden
peratur von mindestens 70 °C erhitzt ist
worden sind
15. Fleisch erlegten Wildes, ausgenom- 1. Herkunft aus einem Drittland, das nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 bekannt-
men Fleischerzeugnisse in luftdicht gemacht worden ist
verschlossenen Behältnissen, die in 2. Begleitung durch eine amtstierärztliche Bescheinigung, daß die
diesen so erhitzt worden sind, daß Tiere
der Fc-Wert mindestens 3 beträgt, und
Fleischerzeugnisse, die auf eine Kern- a) an einem Ort erlegt wurden, an dem und in dessen Umkreis
temperatur von mindestens von 20 Kilometern während der letzten 40 Tage Maul- und
70 °C erhitzt worden sind Klauenseuche, Vesikuläre Schweinekrankheit, Schweinepest,
Ansteckende Schweinelähmung, Geflügelpest oder Newcastle-
Krankheit, soweit die Tiere empfänglich sind, nicht aufgetreten
sind, und
b) nach dem Erlegen untersucht und als frei von Maul- und
Klauenseuche, Vesikulärer Schweinekrankheit, Schweinepest,
Ansteckender Schweinelähmung, Geflügelpest oder New-
castle-Krankheit, soweit die Tiere empfänglich sind, befunden
wurden
16. Fleischerzeugnisse erlegten Wildes in Begleitung durch eine amtstierärztliche Bescheinigung, daß das
luftdicht verschlossenen Behältnissen, Fleisch so erhitzt worden ist, daß der Fc-Wert mindestens 3 beträgt
die in diesen so erhitzt worden sind,
daß der Fc-Wert mindestens 3 beträgt
17. Fleischerzeugnisse erlegten Wildes, Begleitung durch eine amtstierärztliche Bescheinigung, daß das
die auf eine Kerntemperatur von min- Fleisch auf eine Kerntemperatur von mindestens 70 °C erhitzt worden
destens 70 °C erhitzt worden sind ist
18. Fleisch von Hauskaninchen Das Transportmittel muß sauber und desinfiziert sein; das Transport-
behältnis muß sauber sein.
19. Ungekalkte Häute von Klauentieren Vollkommen durchgesalzen oder vollkommen trocken
und Einhufern
20. Blut und Erzeugnisse aus Blut von Das Transportbehältnis muß sauber und flüssigkeitsdicht sein.
Klauentieren, Einhufern und Geflügel,
ausgenommen
a) Blut und Erzeugnisse aus Blut,
das oder die zum menschlichen
Genuß bestimmt ist oder sind,
b) Blutserum von Einhufern,
c) Futtermittel und
d) Blutmehl
21. Blutserum von Einhufern Das Transportbehältnis muß sauber und flüssigkeitsdicht sein.
22. Knochen, Horn und nicht abschlie- Das Transportbehältnis muß verschließbar und so beschaffen sein,
ßend verarbeitete Erzeugnisse aus daß die Ware während der Beförderung nicht herausfallen kann.
Knochen oder Horn, die nicht zum
menschlichen Genuß geeignet oder
Futtermittel sind
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. August 1999 1879
Art, Verwendungszweck Voraussetzungen
1 2
23. Ausgelassene Fette und Schmalz Das Transportbehältnis muß sauber und flüssigkeitsdicht sein.
24. Imkereierzeugnisse Das Transportbehältnis muß bienendicht verschlossen sein.
25. Unbearbeitete Wolle, Haare, Borsten, Vollkommen trocken oder in einem sauberen Transportbehältnis,
Federn und Federteile das verschließbar ist
26. Gülle von Klauentieren in bearbeite- Das Transportbehältnis muß sauber, desinfiziert, verschließbar und
tem Zustand, Gülle von Einhufern und so beschaffen sein, daß die Ware während der Beförderung nicht
Geflügel sowie hieraus hergestellte herausfallen kann.
Erzeugnisse
27. Nicht abschließend präparierte Jagd- Das Transportbehältnis muß sauber und flüssigkeitsdicht sein.
trophäen
28. Verarbeitetes tierisches Eiweiß, das Das Transportbehältnis muß sauber, verschließbar und so beschaffen
nicht zum menschlichen Genuß ge- sein, daß die Ware während der Beförderung nicht herausfallen kann.
eignet ist
29. Aus ungegerbten Klauentierhäuten Das Transportbehältnis muß sauber und verschließbar sein.
hergestellte Erzeugnisse des Heim-
tierbedarfs
30. Futtermittel für Heimtiere Das Transportbehältnis muß sauber, verschließbar und so beschaffen
sein, daß die Ware während der Beförderung nicht herausfallen kann.
31. Milch und flüssige Milcherzeugnisse Das Transportbehältnis muß sauber und flüssigkeitsdicht sein.
32. Milcherzeugnisse, die nicht flüssig Das Transportbehältnis muß sauber, verschließbar und so beschaffen
sind sein, daß die Ware während der Beförderung nicht herausfallen kann.
1880 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. August 1999
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. – Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
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a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
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Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1998 ausgegeben worden sind.
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gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
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beträgt 7% .
ISSN 0341-1095
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 2. März 1999
– 1 BvL 7/91 – wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 13 Absatz 1 Satz 2 des rheinland-pfälzischen Landesgesetzes zum Schutz
und zur Pflege der Kulturdenkmäler (Denkmalschutz- und -pflegegesetz –
DSchPflG) vom 23. März 1978 (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 159) ist mit
Artikel 14 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Bundes-
verfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Bonn, den 20. Juli 1999
Die Bund esminist erin d er Just iz
Däub ler- Gmelin