1754 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 11. August 1999
Bekanntmachung
der Neufassung des Gesetzes
zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung
Vom 8. Juli 1999
Auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes zur Umsetzung von Richtlinien der
Europäischen Gemeinschaften über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem
Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verbrachten Kulturgütern und zur Änderung
des Gesetzes zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung vom
15. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3162) in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständig-
keitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Orga-
nisationserlaß vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) wird nachstehend der
Wortlaut des Gesetzes zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung
in der seit dem 22. Oktober 1998 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neu-
fassung berücksichtigt:
1. die im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 224-2, veröffentlichte
bereinigte Fassung des Gesetzes nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 Satz 2 des
Gesetzes über die Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGBl. I
S. 437) und des § 3 des Gesetzes über den Abschluß der Sammlung des Bun-
desrechts vom 28. Dezember 1968 (BGBl. I S. 1451),
2. den am 1. Oktober 1968 in Kraft getretenen Artikel 33 des Gesetzes vom
24. Mai 1968 (BGBl. I S. 503),
3. den am 1. Januar 1975 in Kraft getretenen Artikel 86 des Gesetzes vom
2. März 1974 (BGBl. I S. 469),
4. den am 29. September 1990 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom
23. September 1990 in Verbindung mit Anlage I Kapitel II Sachgebiet B
Abschnitt II Nr. 4 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II
S. 885, 914),
5. den am 22. Oktober 1998 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom
15. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3162).
Bonn, den 8. Juli 1999
Der Bund eskanzler
Gerhard Sc hröd er
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 11. August 1999 1755
Gesetz
zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung
Erster Abschnitt (2) Die Einleitung der Eintragung eines Gegenstandes in
das „Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes“ ist
Kunstwerke und anderes Kulturgut
öffentlich bekanntzumachen.
(außer Archivgut)
§5
§1
(1) Über die Genehmigung zur Ausfuhr (§ 1 Abs. 4) von
(1) Kunstwerke und anderes Kulturgut – einschließlich
eingetragenem Kulturgut entscheidet der Bundesminister
Bibliotheksgut –, deren Abwanderung aus dem Geltungs-
des Innern.
bereich dieses Gesetzes einen wesentlichen Verlust für
den deutschen Kulturbesitz bedeuten würde, werden in (2) Vor der Entscheidung hat der Bundesminister des
dem Land, in dem sie sich bei Inkrafttreten dieses Geset- Innern einen von ihm zu berufenden Sachverständigen-
zes befinden, in ein „Verzeichnis national wertvollen Kul- Ausschuß zu hören. Er besteht aus fünf Sachverstän-
turgutes“ eingetragen. Das Verzeichnis wird nach Bedarf digen. Einer von ihnen wird auf Vorschlag des Bundes-
ergänzt. rates und zwei weitere Sachverständige auf Vorschlag des
Landes berufen, in dessen Verzeichnis das Kulturgut ein-
(2) Bei Ortswechsel eingetragenen Kulturgutes inner-
getragen ist. Bei der Berufung der Sachverständigen sind
halb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes von einem
die Kreise der Fachleute aus den öffentlichen Verwaltun-
Lande in ein anderes Land behält die Eintragung ihre Wir-
gen, der Hochschullehrer, der privaten Sammler, des
kung.
Kunsthandels und Antiquariates zu berücksichtigen.
(3) Die eingetragenen Gegenstände werden nach
besonderer gesetzlicher Regelung bei der Heranziehung §6
zu Steuern und zum Lastenausgleich begünstigt.
(1) Jede Eintragung und ihre Veränderung ist den Betei-
(4) Die Ausfuhr eingetragenen Kulturgutes bedarf der ligten und dem Bundesminister des Innern mitzuteilen und
Genehmigung. Diese kann an Bedingungen geknüpft wer- von den obersten Landesbehörden nach dem jeweiligen
den. Die Genehmigung zur Ausfuhr ist zu versagen, wenn Landesrecht sowie im Bundesanzeiger bekanntzumachen.
bei Abwägung der Umstände des Einzelfalles wesentliche Dabei sollen Eigentümer und Standort des eingetragenen
Belange des deutschen Kulturbesitzes überwiegen. Der Kulturgutes nicht erwähnt werden.
Ausfuhr steht das sonstige Verbringen aus dem Geltungs-
bereich dieses Gesetzes gleich. (2) Der Bundesminister des Innern führt ein aus den Ver-
zeichnissen der einzelnen Länder gebildetes „Gesamtver-
zeichnis national wertvollen Kulturgutes“.
§2
(1) Über die Eintragung des Kulturgutes in das Verzeich- §7
nis entscheidet die oberste Landesbehörde.
(1) Sind seit Bekanntmachung der Eintragung im Bun-
(2) Vor der Entscheidung hat die oberste Landesbehör- desanzeiger mehr als fünf Jahre vergangen und haben
de einen von ihr zu berufenden Sachverständigen-Aus- sich die Umstände wesentlich verändert, so kann der
schuß zu hören. Er besteht aus fünf Sachverständigen. Eigentümer bei der obersten Landesbehörde die Lö-
Einer von ihnen ist auf Vorschlag des Bundesministers des schung beantragen.
Innern zu berufen. Bei der Berufung der Sachverständigen
(2) Die Löschung ist in gleicher Weise wie die Eintragung
sind die Kreise der Fachleute aus den öffentlichen Verwal-
gemäß § 6 bekanntzumachen sowie den Beteiligten und
tungen, der Hochschullehrer, der privaten Sammler, des
dem Bundesminister des Innern mitzuteilen.
Kunsthandels und Antiquariates zu berücksichtigen.
§8
§3
Wird die Genehmigung zur Ausfuhr rechtskräftig ver-
(1) Die Eintragung kann auf Antrag oder von Amts
sagt und ist der Eigentümer des geschützten Kulturgutes
wegen erfolgen. Die Landesregierung regelt das Antrags-
infolge einer wirtschaftlichen Notlage zum Verkauf ge-
recht durch Rechtsverordnung. Sie kann diese Befugnis
zwungen, so hat die oberste Landesbehörde des Landes,
auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen.
in dem sich das Kulturgut befindet, im Benehmen mit dem
(2) Zur Wahrung eines gemeindeutschen Interesses Bundesminister des Innern auf einen billigen Ausgleich
kann der Bundesminister des Innern die Eintragung in das unter Berücksichtigung der dem § 1 Abs. 3 entsprechen-
Verzeichnis beantragen. den Steuervorteile hinzuwirken.
§4 §9
(1) Ist die Eintragung eines Kulturgutes eingeleitet, so ist (1) Wird ein eingetragenes Kulturgut im Inland an einen
seine Ausfuhr untersagt, bis die Entscheidung über die anderen Ort gebracht oder gerät es in Verlust oder ist es
Eintragung unanfechtbar geworden ist. beschädigt worden, so hat der Besitzer unverzüglich der
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obersten Landesbehörde Mitteilung zu machen, die dem der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes einen Vertrag über
Bundesminister des Innern davon Kenntnis gibt. Zur Mit- die Ausfuhr von geschütztem Archivgut aus dem Gel-
teilung sind im Falle des Besitzwechsels der bisherige und tungsbereich des Gesetzes geschlossen, aber noch nicht
der neue Besitzer verpflichtet. erfüllt hat.
(2) Sind Eigentümer und Besitzer des Kulturgutes nicht (2) § 9 gilt entsprechend.
personengleich, so ist auch der Eigentümer zur Mitteilung
verpflichtet. § 15
(3) Wird ein eingetragenes Kulturgut nicht nur vorüber- Verpflichtungen auf Grund bestehender internationaler
gehend in ein anderes Land verbracht, so geht es in das Verträge bleiben durch dieses Gesetz unberührt.
Verzeichnis dieses Landes über.
Dritter Abschnitt
Zweiter Abschnitt
Straf- und Bußgeldvorschriften
Archivgut
§ 10 § 16
(1) Archive, archivalische Sammlungen, Nachlässe und (1) Wer
Briefsammlungen mit wesentlicher Bedeutung für die a) ohne Genehmigung ein eingetragenes Kulturgut oder
deutsche politische, Kultur- und Wirtschaftsgeschichte Archivgut oder
werden in dem Land, in dem sie sich bei Inkrafttreten die- b) entgegen dem vorläufigen Ausfuhrverbot (§§ 4 und 11)
ses Gesetzes befinden, in ein „Verzeichnis national wert- ein Kulturgut oder Archivgut, dessen Eintragung einge-
voller Archive“ eingetragen. Die Ausfuhr von Archivgut leitet ist,
dieser eingetragenen Archive bedarf der Genehmigung.
Das Verzeichnis wird nach Bedarf ergänzt. ausführt oder sonst aus dem Geltungsbereich dieses
Gesetzes verbringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei
(2) Archivgut im Sinne dieses Gesetzes sind außer
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Schriftstücken aller Art auch Karten, Pläne, Siegel, Bild-,
Film- und Tonmaterial. (2) Der Versuch ist strafbar.
(3) § 1 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. (3) Kulturgut oder Archivgut, auf das sich die Straftat
bezieht, kann eingezogen werden. Die Einziehung erfolgt
zugunsten des Landes, in dem das Kulturgut oder Archiv-
§ 11
gut durch die Eintragung in das Verzeichnis geschützt ist
(1) Über die Eintragung des Archivgutes in das Ver- oder seine Eintragung eingeleitet war. § 74a des Straf-
zeichnis (§ 10 Abs. 1) entscheidet die oberste Landes- gesetzbuches ist anzuwenden.
behörde.
(2) § 2 Abs. 2, §§ 3 und 4 gelten entsprechend. § 17
(3) Bei Archivgut, das sich auf die Geschichte der Bun- Ordnungswidrig handelt, wer seine Mitteilungspflicht
desrepublik Deutschland, der zonalen Verwaltungsor- nach den §§ 9 oder 14 verletzt. Die Ordnungswidrigkeit
gane, des Deutschen Reiches, Preußens, des Norddeut- kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
schen Bundes und des Deutschen Bundes bezieht, ist vor
der Entscheidung auch das Bundesarchiv zu hören.
Vierter Abschnitt
§ 12 Ergänzungs- und Schlußvorschriften
(1) Über die Genehmigung zur Ausfuhr (§ 10 Abs. 1)
eines in ein Verzeichnis eingetragenen Archivgutes ent- § 18
scheidet der Bundesminister des Innern.
Dieses Gesetz findet auf das im öffentlichen Eigentum
(2) § 5 Abs. 2 gilt entsprechend. befindliche national wertvolle Kulturgut und Archivgut
keine Anwendung, soweit zu dessen Veräußerung nur
§ 13 oberste Bundes- oder Landesbehörden befugt sind oder
nach besonderen gesetzlichen Vorschriften die Genehmi-
(1) Jede Eintragung und ihre Veränderung ist den gung einer aufsichtführenden Stelle der öffentlichen Ver-
Eigentümern und Besitzern der eingetragenen Archiv- waltung erforderlich ist.
bestände sowie dem Bundesminister des Innern und der
zuständigen staatlichen Archivverwaltung mitzuteilen. Ist
das Bundesarchiv gehört worden, so ist auch ihm die Ent- § 19
scheidung mitzuteilen. (1) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Kulturgut
(2) § 6 Abs. 2 gilt entsprechend. und Archivgut, das im Eigentum der Kirchen oder einer
anderen als Körperschaft des öffentlichen Rechtes aner-
kannten Religionsgesellschaft sowie deren kirchlich be-
§ 14 aufsichtigten Einrichtungen und Organisationen steht,
(1) Wer Verhandlungen über die Ausfuhr von geschütz- soweit durch eigene öffentlich-rechtliche Vorschriften die
tem Archivgut (§ 10) aus dem Geltungsbereich des Geset- Veräußerung wertvollen Kultur- und Archivgutes von der
zes führt oder vermittelt, hat dies dem Bundesminister des Genehmigung einer aufsichtführenden kirchlichen Stelle
Innern unverzüglich mitzuteilen. Das gleiche gilt für den, oder auf Grund gesetzlicher Vorschriften von der Geneh-
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migung einer staatlichen Stelle abhängig gemacht worden § 11 Abs. 2, des § 12 Abs. 2, des § 13 Abs. 2 und des § 22
ist. Jedoch muß vor der Entscheidung über die Veräuße- Abs. 4 zu erlassen.
rungsgenehmigung eine sachverständige Stelle unter den
Gesichtspunkten dieses Gesetzes gehört werden. § 22
(2) Die Kirchen und die als Körperschaften des öffent- (1) (weggefallen)
lichen Rechts anerkannten Religionsgemeinschaften kön- (2) (weggefallen)
nen in ihrem Eigentum stehende Kunstwerke und anderes
Kulturgut im Sinne dieses Gesetzes zur Aufnahme in das (3) Die Ausfuhr der Kunstwerke, die auf Grund der Ver-
„Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes“ anmelden. ordnung der Reichsregierung vom 11. Dezember 1919 in
Über die Aufnahme entscheidet die oberste Landesbe- das Verzeichnis der national wertvollen Kunstwerke ein-
hörde nach diesem Gesetz. getragen waren und bisher noch nicht in ein Landesver-
zeichnis neu aufgenommen worden sind, bleibt genehmi-
gungspflichtig, bis über ihre Übernahme in die nach die-
§ 20
sem Gesetz aufzustellenden Verzeichnisse entschieden
(1) Soll ausländisches Kulturgut vorübergehend zu einer worden ist.
Ausstellung im Bundesgebiet ausgeliehen werden, so (4) Die in den Ländern nach dem 8. Mai 1945 neu aufge-
kann die zuständige oberste Landesbehörde im Einver- stellten Verzeichnisse national wertvoller Kunstwerke blei-
nehmen mit der Zentralstelle des Bundes dem Verleiher ben in Kraft, bis sie durch die nach den Bestimmungen
die Rückgabe zum festgesetzten Zeitpunkt rechtsverbind- dieses Gesetzes aufzustellenden Verzeichnisse ersetzt
lich zusagen. Bei Ausstellungen, die vom Bund oder einer sind. Die Eigentümer der betroffenen Kunstwerke können
bundesunmittelbaren juristischen Person getragen wer- binnen sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses
den, entscheidet die zuständige Behörde über die Ertei- Gesetzes einen Antrag auf Nachprüfung der Eintragung
lung der Zusage. bei der obersten Landesbehörde stellen. § 2 gilt in diesem
(2) Die Zusage ist vor der Einfuhr des Kulturgutes Nachprüfungsverfahren entsprechend.
schriftlich und unter Gebrauch der Worte „Rechtsverbind- (5) Die Ausfuhr des nach dem Gesetz zum Schutz
liche Rückgabezusage“ zu erteilen. Sie kann nicht zurück- des Kulturgutes der Deutschen Demokratischen Republik
genommen oder widerrufen werden. – Kulturgutschutzgesetz – vom 3. Juli 1980 (GBl. I Nr. 23
(3) Die Zusage bewirkt, daß dem Rückgabeanspruch S. 191) registrierten Kulturguts bleibt genehmigungs-
des Verleihers keine Rechte entgegengehalten werden pflichtig, bis über seine Eintragung in das nach diesem
können, die Dritte an dem Kulturgut geltend machen. Gesetz zu führende „Verzeichnis national wertvollen Kul-
(4) Bis zur Rückgabe an den Verleiher sind gerichtliche turguts und national wertvoller Archive“ entschieden wor-
Klagen auf Herausgabe, Arrestverfügungen, Pfändungen den ist. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
und Beschlagnahmen unzulässig.
§ 23
§ 21 (weggefallen)
Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, mit
Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen zur § 24
Durchführung des § 2 Abs. 2, der §§ 4, 5, 6, 9 Abs. 3, des (Inkrafttreten)
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Bekanntmachung
der Neufassung der Düngemittelverordnung
Vom 4. August 1999
Auf Grund des Artikels 3a der Verordnung zur Änderung zu 2. des § 2 Abs. 2, des § 3 Abs. 1 bis 3 und des § 4
der Viehverkehrsverordnung und der Rinder- und Schaf- Abs. 1 des Düngemittelgesetzes vom 15. Novem-
prämienverordnung vom 27. Juli 1999 (BGBl. I S. 1670) ber 1977 (BGBl. I S. 2134),
wird nachstehend der Wortlaut der Düngemittelverord- zu 3. des § 2 Abs. 2 und des § 3 Abs. 3 des Düngemittel-
nung in der seit dem 13. Mai 1999 geltenden Fassung gesetzes vom 15. November 1977 (BGBl. I S. 2134)
bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt: von denen § 2 Abs. 2 durch § 11 des Gesetzes vom
1. die am 20. Juli 1991 in Kraft getretene Verordnung vom 12. Juli 1989 (BGBl. I S. 1435) geändert worden ist,
9. Juli 1991 (BGBl. I S. 1450), zu 5. des § 2 Abs. 2, des § 3 Abs. 1 bis 3, des § 4 Abs. 1,
2. die am 30. Januar 1993 in Kraft getretene Verordnung des § 5 Abs. 1 sowie der §§ 6 und 9a des Dünge-
vom 25. Januar 1993 (BGBl. I S. 93), mittelgesetzes vom 15. November 1977 (BGBl. I
3. den am 1. November 1993 in Kraft getretenen Artikel 3 S. 2134), von denen § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 1, § 4
Nr. 8 der Verordnung vom 26. Oktober 1993 (BGBl. I Abs. 1, § 5 Abs. 1 und § 6 durch Artikel 4 Nr. 4
S. 1782, 2049), und § 9 durch Artikel 4 Nr. 12 des Gesetzes vom
27. September 1994 (BGBl. I S. 2705) geändert
4. den am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Artikel 38 worden sind,
des Gesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082,
1995 I S. 156), zu 6. des § 2 Abs. 2 und des § 3 Abs. 1 bis 3 des Dünge-
mittelgesetzes vom 15. November 1977 (BGBl. I
5. den am 26. August 1995 in Kraft getretenen Artikel 1 S. 2134) von denen § 2 Abs. 2 und § 3 Abs. 1 durch
der Verordnung vom 22. August 1995 (BGBl. I S. 1060), Artikel 4 des Gesetzes vom 27. September 1994
6. den am 30. Dezember 1995 in Kraft getretenen Artikel 4 (BGBl. I S. 2705) geändert worden sind,
der Verordnung vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I zu 7. des § 1a Abs. 3, des § 2 Abs. 2, der §§ 3 und 4
S. 2056), Abs. 1, des § 5 Abs. 1, der §§ 6 und 11 des Dünge-
7. den am 24. Juli 1997 in Kraft getretenen Artikel 1 der mittelgesetzes vom 15. November 1977 (BGBl. I
Verordnung vom 16. Juli 1997 (BGBl. I S. 1835), S. 2134), von denen § 1a Abs. 3, § 2 Abs. 2, die §§ 3
und 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und § 11 durch Artikel 4
8. den teils am 1. September 1998, teils am 1. Januar des Gesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I
1999 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom S. 2705) geändert worden sind sowie
24. August 1998 (BGBl. I S. 2506, 3127),
zu 8. des § 2 Abs. 2, der §§ 3 und 4 Abs. 1, der §§ 6
9. den am 13. Mai 1999 in Kraft getretenen Artikel 1a der und 11 des Düngemittelgesetzes vom 15. Novem-
Verordnung vom 5. Mai 1999 (BGBl. I S. 856). ber 1977 (BGBl. I S. 2134), von denen § 2 Abs. 2, die
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund §§ 3, 4 Abs. 1 und § 11 durch Artikel 4 des Gesetzes
zu 1. des § 2 Abs. 2, der §§ 3 und 4 Abs. 1 und des § 5 vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705) geändert
Abs. 1 des Düngemittelgesetzes vom 15. Novem- worden sind,
ber 1977 (BGBl. I S. 2134) von denen § 2 Abs. 2 zu 9. des § 2 Abs. 2 und der §§ 3 und 5 Abs. 1 des Dünge-
durch § 11 des Gesetzes vom 12. Juli 1989 (BGBl. I mittelgesetzes vom 15. November 1977 (BGBl. I
S. 1435) geändert worden ist, in Verbindung mit S. 2134), die zuletzt durch Artikel 4 Nr. 4 des Geset-
Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 des Einigungsvertragsgeset- zes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705)
zes vom 23. September 1990 (BGBl. I S. 885), geändert worden sind.
Bonn, den 4. August 1999
Der Bund esminist er
f ü r Er n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Fo r s t e n
In Vertretung
M art in Wille
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 11. August 1999 1759
Düngemittelverordnung*)
§1 dürfen nicht als Stoffe nach § 1 Nr. 3 bis 5 des Dünge-
Zulassung von mittelgesetzes gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht
Düngemitteltypen sowie Anforderungen werden.
an Düngemittel, Natur- und Hilfsstoffe
§2
(1) Die in Anlage 1 festgelegten Düngemitteltypen wer-
den nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 zugelassen. Kennzeichnung von Düngemitteln, die
einem zugelassenen Düngemitteltyp entsprechen
(2) Düngemittel und Stoffe nach § 1 Nr. 3 bis 5 des
Düngemittelgesetzes, die organische Bestandteile ent- (1) Düngemittel, die einem zugelassenen Düngemittel-
halten, dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht typ entsprechen, dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr
werden, wenn sie im Hinblick auf die Verursachung von gebracht werden, wenn sie nach Maßgabe der Absätze 2
bis 6 gekennzeichnet sind.
1. Krankheiten bei Mensch oder Tier durch Übertragung
von Krankheitserregern und (2) Die Düngemittel müssen mit den in Anlage 2 Nr. 1
aufgeführten Angaben gekennzeichnet sein. Sie dürfen
2. Schäden an Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder zusätzlich mit den in Anlage 2 Nr. 2 aufgeführten Angaben
Böden durch Verbreitung von Schadorganismen versehen sein.
unbedenklich sind. (3) Die Düngemittel dürfen nur dann mit der Bezeich-
(3) Stoffe nach § 1 des Düngemittelgesetzes, die als nung „EG-DÜNGEMITTEL“ gekennzeichnet sein, wenn
Ausgangsstoff Klärschlamm enthalten, dürfen gewerbs- dies nach Anlage 1 zulässig ist und andere als die in An-
mäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Aus- lage 2 Nr. 1 und 2.1 bis 2.4 aufgeführten Angaben nicht
gangsstoffe die Schadstoffgrenzwerte nach § 4 Abs. 10 verwendet werden.
bis 13 der Klärschlammverordnung einhalten und durch (4) Zulässige Angaben nach Anlage 2 Nr. 2 dürfen nicht
die weitere Aufbereitung keine Erhöhung der Schadstoff- in Widerspruch zu vorgeschriebenen Angaben nach An-
gehalte erfolgt. Stoffe nach § 1 des Düngemittelgesetzes, lage 2 Nr. 1 stehen. Handelsübliche Warenbezeichnungen
die als Ausgangsstoff sonstige Bioabfälle enthalten, dür- dürfen der Typenbezeichnung hinzugefügt sein; sie dürfen
fen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, deren Aussagekraft nicht beeinträchtigen. Angaben nach
wenn diese Bioabfälle nach den Vorschriften einer Verord- Anlage 2 Nr. 2.3 bis 2.6 müssen von Angaben nach An-
nung nach § 8 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfall- lage 2 Nr. 1, 2.1 und 2.2 deutlich abgesetzt sein.
gesetzes für die landbauliche Verwertung geeignet sind.
Die sonstigen Vorschriften des Abfallrechts bleiben un- (5) Nährstoffe müssen in Worten und in chemischen
berührt. Symbolen angegeben sein. Dabei müssen die nachste-
henden chemischen Symbole verwendet worden sein:
(4) Die Zulassung der in Anlage 1 Abschnitt 3a festge-
legten Düngemitteltypen endet zum 31. Oktober 1999. Stickstoff N
Phosphat P2O5
(5) Stoffe, die
Kaliumoxid K 2O
1. im Trockenrückstand einen Nährstoffgehalt von insge- Calcium Ca
samt mehr als 0,5 % Stickstoff, 0,3 % Phosphat oder
0,5 % Kaliumoxid aufweisen und die nicht nur in gerin- Calciumoxid CaO
gen Mengen zur Aufbereitung organischen Materials Calciumcarbonat CaCO3
oder in geschlossenen Systemen eingesetzt werden Magnesium Mg
oder Magnesiumoxid MgO
2. bei einer Aufbringung in praxisüblichen Mengen zu Magnesiumcarbonat MgCO3
einer jährlichen Nährstoffzufuhr von mehr als 30 kg Natrium Na
Stickstoff, 20 kg Phosphat, 30 kg Kaliumoxid oder Schwefel S
100 kg basisch wirksames Calciumoxid je Hektar
Bor B
führen würden,
Eisen Fe
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 76/116/EWG des Kobalt Co
Rates vom 18. Dezember 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften Kupfer Cu
der Mitgliedstaaten für Düngemittel (ABl. EG 1976 Nr. L 24 S. 21), zuletzt
geändert durch die Richtlinie 98/3/EG der Kommission vom 15. Januar Mangan Mn
1998 zur Anpassung der Richtlinie 76/116/EWG des Rates zur An- Molybdän Mo
gleichung der Rechtsvorschriften für Düngemittel an den technischen
Fortschritt (ABl. EG Nr. L 18 S. 25). Zink Zn
1760 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 11. August 1999
Die Nährstoffe Phosphat, Kaliumoxid, Calciumoxid, Cal- dürfen zusätzlich verwendet sein. Bei Düngemitteln und
ciumcarbonat, Magnesiumoxid und Magnesiumcarbonat Natur- und Hilfsstoffen, die in geschlossenen Packungen
können außer in der Oxidform oder Carbonatform zu- oder geschlossenen Behältnissen in den Verkehr gebracht
sätzlich auch in der Elementform angegeben sein. Dabei sind, müssen die Angaben gut sichtbar auf der Ver-
müssen die Gehalte wie folgt umgerechnet sein: packung oder dem Behältnis selbst, auf einem mit der
P2O5 u 0,436 = P (Phosphor) Packung oder dem Behältnis fest verbundenen Aufkleber
oder auf einem Anhänger angebracht sein. Andernfalls
K 2O u 0,83 = K (Kalium) müssen die Angaben auf einer Rechnung, einem Liefer-
CaO u 0,715 = Ca schein oder einem Warenbegleitpapier gemacht sein, von
CaCO3 u 0,4 = Ca denen mindestens ein Stück der Ware beigefügt ist.
MgO u 0,6 = Mg (2) Bei Düngemitteln und Natur- und Hilfsstoffen in
MgCO3 u 0,288 = Mg Behältnissen mit mehr als 100 Kilogramm Inhalt genügt
(6) Werden die Düngemittel zu den in § 2 Abs. 3 Nr. 1 eine Kennzeichnung nach Absatz 1 Satz 3.
des Düngemittelgesetzes genannten Zwecken in den Ver- (3) Solange Düngemittel und Natur- und Hilfsstoffe vom
kehr gebracht, so genügt es zur Kennzeichnung, wenn die Hersteller unverpackt vorrätig gehalten werden, ist eine
vorgesehene Zweckbestimmung eindeutig ersichtlich ist. Kennzeichnung nicht erforderlich.
(7) Werden Düngemittel, die nicht nur Spurennährstoffe (4) Werden Düngemittel, die einem zugelassenen Dün-
enthalten und für die eine Verpackung nicht vorgeschrie- gemitteltyp entsprechen, schriftlich angeboten, so genügt
ben ist, in Teilmengen von nicht mehr als 25 kg aus einer es, wenn in dem Angebot die Angabe der Typenbezeich-
gekennzeichneten Partie abgegeben, so ist eine Kenn- nung nach Anlage 2 Nr. 1.1 – bei mineralischen Mehrnähr-
zeichnung entbehrlich. Auf Verlangen sind dem Empfän- stoffdüngern in Verbindung damit auch die dort vorge-
ger die in Anlage 2 Nr. 1.1 bis 1.4 aufgeführten Angaben schriebenen Angaben der Höhe der Gehalte – sowie die
bei der Übergabe schriftlich zu machen. Angaben nach Anlage 2 Nr. 1.4, für Düngemittel nach
Anlage 1 Abschnitt 3a auch die Angaben nach Anlage 2
§3 Nummer 1.5, gemacht sind. Werden Natur- und Hilfsstoffe
schriftlich angeboten, so genügt es, wenn in dem Angebot
Kennzeichnung von Düngemitteln, die
von den in Anlage 3 vorgeschriebenen Angaben die dort in
keinem zugelassenen Düngemitteltyp entsprechen
den Nummern 1.1 und 1.2 aufgeführten Angaben gemacht
Düngemittel, die keinem zugelassenen Düngemitteltyp sind.
entsprechen, ausgenommen Wirtschaftsdünger, dürfen (5) Bei nicht als EG-Düngemittel bezeichneten Dünge-
zu den in § 2 Abs. 3 Nr. 1 oder 2 des Düngemittelgesetzes mitteln und bei Natur- und Hilfsstoffen, die zum Zwecke
genannten Zwecken gewerbsmäßig nur in den Verkehr der Abgabe an andere eingeführt werden und nicht nach
gebracht werden, wenn die Zweckbestimmung und bei den Vorschriften dieser Verordnung gekennzeichnet sind,
Düngemitteln nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 des Düngemittelgeset- genügt es, wenn sie unverzüglich nach der Einfuhr, jedoch
zes außerdem der Name oder die Firma und die Anschrift in jedem Falle vor der Abgabe nach Maßgabe dieser Ver-
des für das Inverkehrbringen im Inland Verantwortlichen ordnung gekennzeichnet werden. Bei als EG-Düngemittel
und die das Düngemittel bestimmenden Bestandteile bezeichneten Düngemitteln, deren Kennzeichnung nicht
angegeben sind. Weitere Angaben sind zulässig. in deutscher Sprache abgefaßt ist, gilt Satz 1 entspre-
chend für die Kennzeichnung in deutscher Sprache.
§4
Kennzeichnung von Natur- und Hilfsstoffen §6
(1) Stoffe nach § 1 Nr. 3 bis 5 des Düngemittelgesetzes, Toleranzen
Wirtschaftsdünger nach § 2 Abs. 3 Nr. 3 des Düngemittel-
(1) Bei Düngemitteln, die einem zugelassenen Dünge-
gesetzes und Torf (Natur- und Hilfsstoffe) dürfen gewerbs-
mitteltyp entsprechen, werden für Abweichungen der
mäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie mit
angegebenen Gehalte an typbestimmenden Bestand-
den in Anlage 3 aufgeführten Angaben gekennzeichnet
teilen, Nährstofformen und Nährstofflöslichkeiten sowie
sind. Weitere Angaben sind zulässig. Pflanzenhilfsmittel
an Nebenbestandteilen von den bei der Überwachung
müssen so gekennzeichnet sein, daß sie nicht mit Pflan-
festgestellten Gehalten die in Anlage 4 aufgeführten Tole-
zenstärkungsmitteln nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 des Pflanzen-
ranzen festgesetzt. Sind in Anlage 1 keine Höchstgehalte
schutzgesetzes verwechselt werden können. Die Kenn-
für typbestimmende Bestandteile, Nährstofformen oder
zeichnung ist bei Wirtschaftsdüngern nicht erforderlich,
Nährstofflöslichkeiten festgesetzt, so dürfen die angege-
wenn sie von dem Betrieb, in dem sie anfallen, an andere
benen Gehalte für Düngemittel der Abschnitte 1, 2, 3 und 4
zum eigenen Verbrauch abgegeben werden.
auch über die nach Satz 1 festgesetzten Toleranzen hin-
(2) Enthält die Kennzeichnung von Natur- und Hilfs- aus überschritten werden. Andere Toleranzen werden
stoffen Angaben über Nährstoffgehalte, so müssen sie in nicht eingeräumt.
Gewichtsprozenten, bei Kultursubstraten jedoch in Milli- (2) Die Toleranzen gelten nicht für in Anlage 1 festge-
gramm je Liter, angegeben sein. § 2 Abs. 5 gilt entspre- setzte oder in der Kennzeichnung angegebene Mindest-
chend. oder Höchstgehalte.
§5
§7
Art der Kennzeichnung
Verpackung
(1) Die Angaben zur Kennzeichnung nach § 2 Abs. 2
bis 6 und den §§ 3 und 4 müssen in deutscher Sprache Düngemittel, die einem zugelassenen Düngemitteltyp
abgefaßt und deutlich lesbar sein; andere Sprachen entsprechen, dürfen in den Fällen, in denen es in Anlage 1
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 11. August 1999 1761
Spalte 6 vorgeschrieben ist, nur verpackt oder in Packun- (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 2 Nr. 3 des
gen oder Behältnissen der dort bezeichneten Art ge- Düngemittelgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
werbsmäßig in den Verkehr gebracht werden. lässig entgegen § 1 Abs. 2 Düngemittel oder Stoffe in den
Verkehr bringt.
§9
§8
Übergangsvorschrift
Ordnungswidrigkeiten
(1) Düngemittel der Typen „ Ammonsulfat-Harnstoff“ ,
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 2 Nr. 1 des „ Magnesium-Schwefeldünger“ , „ NPK-Dünger, teilweise
Düngemittelgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr- umhüllt“, „Organisch-mineralischer Mischdünger“ sowie
lässig Wirtschaftsdünger, die den Anforderungen dieser Ver-
1. a) entgegen § 2 Abs. 1 oder § 3 Satz 1, jeweils auch in ordnung in der bis zum 23. Juli 1997 geltenden Fassung
Verbindung mit § 5, Düngemittel oder entsprechen, dürfen noch bis zum 30. Juni 1999 in den
Verkehr gebracht werden.
b) entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 oder 3, jeweils auch in (2) Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfs-
Verbindung mit § 5, Natur- oder Hilfsstoffe mittel, die den Anforderungen dieser Verordnung in der bis
in den Verkehr bringt, die nicht oder nicht in der vorge- zum 23. Juli 1997 geltenden Fassung entsprechen, dürfen
schriebenen Weise gekennzeichnet sind, oder noch bis zum 31. Dezember 2001 in den Verkehr gebracht
werden.
2. entgegen § 7 Düngemittel in den Verkehr bringt, die
nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise ver- § 10
packt sind. (Inkrafttreten)
1762 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 11. August 1999
Anlage 1
(zu § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 3, §§ 6 und 7)
D ünge m it t e lt ype n
Vorbemerkungen
1) Im Sinne dieser Anlage ist Siebdurchgang der Feinheitsgrad, der zu einem Durchgang durch ein Prüfsiebgewebe mit der angegebe-
nen lichten Maschenweite führt; die dabei angegebenen Prozentsätze sind, soweit nicht ausdrücklich anders bestimmt, Mindest-
sätze.
2) Düngemittel, die einem in Spalte 6 mit einem Stern (*) versehenen Düngemitteltyp entsprechen, dürfen nach Maßgabe des § 2
Abs. 3 als EG-Düngemittel bezeichnet sein. Für mineralische Einnährstoffdünger des Typs „Ammoniumnitrat“, die mehr als 28 %
Stickstoff enthalten, gilt dies nur, wenn sie
1. hinsichtlich ihres Massenanteiles an verbrennlichen Bestandteilen den in Anhang V Nr. 2.3 Abs. 3 der Gefahrstoffverordnung für
die Untergruppen A I und A II festgelegten Grenzwerten und
2. den in Anhang V Nr. 2.4.2.4 und 2.4.2.5 der Gefahrstoffverordnung geregelten Anforderungen
entsprechen.
3) 1. Vorbehaltlich abweichender Bestimmungen bei einzelnen Positionen darf
a) bei Düngemitteln des Abschnitts 1 Nr. 1, 2, 3 und 5 sowie der Abschnitte 2, 3 und 4 ein Gehalt an Magnesium, Natrium und
Schwefel,
b) bei Düngemitteln des Abschnitts 1 Nr. 4 ein Gehalt an Natrium
angegeben sein, sofern nachstehender Mindestgehalt, auch durch Zugeben von Sekundärnährstoffen bei der Herstellung
erreicht ist:
2% Magnesiumoxid oder 1,2 % Magnesium,
2,2 % Natrium,
2% Schwefel.
Dabei müssen angegeben sein:
a) bei nicht völlig wasserlöslichen Nährstoffen der Gesamtgehalt und, wenn mindestens ein Viertel des Gesamtgehalts wasser-
löslich ist, der wasserlösliche Gehalt;
b) bei völlig wasserlöslichen Nährstoffen der wasserlösliche Gehalt.
2. Bei Flüssigdüngern kann der Gehalt an wasserlöslichem Calcium angegeben sein, wenn dieser mindestens 5,7 % Ca erreicht
und das Düngemittel für die Blattdüngung bestimmt ist.
3. Im Falle einer Angabe nach den Nummern 1 oder 2 muß die Typenbezeichnung nach Spalte 1 durch die Angabe „mit ...“ sowie
durch die Bezeichnung der betreffenden Nährstoffe oder ihr chemisches Symbol ergänzt sein. Enthält ein Düngemittel mehrere
der Nährstoffe, so müssen diese in folgender Reihenfolge angegeben sein: Calcium, Magnesium, Natrium, Schwefel. Die Höhe
des Gehalts der Nährstoffe kann in ganzen Zahlen in Klammern hinzugefügt sein.
4) 1. Vorbehaltlich abweichender Bestimmungen bei einzelnen Positionen dürfen Düngemittel des Abschnitts 1 Nr. 1, des Ab-
schnitts 2 Nr. 1 bis 3, des Abschnitts 3 und des Abschnitts 4 Buchstabe A mit einem Anteil an Ammoniumstickstoff, Carbamid-
stickstoff oder Cyanamidstickstoff von mindestens 40 % am Gesamtstickstoffgehalt Nitrifikationshemmstoffe wie folgt ent-
halten:
Mindestgehalt in %
bezogen auf den Gehalt
Nitrifikationshemmstoff
Ammonium-, Carbamid- oder
Cyanamidstickstoff
1 2
1. Dicyandiamid 10
2. Gemisch aus Dicyandiamid und Dicyandiamid: 7,7
Ammoniumthiosulfat Ammoniumthiosulfat: 4,8
3. Gemisch aus Dicyandiamid und
3-Methylpyrazol im Verhältnis 15 : 1 2
2. Im Fall einer Angabe nach Nummer 1 muß
a) die Typenbezeichnung nach Spalte 1 durch die Angabe „mit Nitrifikationshemmstoff (...)“ ergänzt und
b) das Düngemittel mit einem Hinweis auf den Anwendungsbereich gekennzeichnet sein.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 11. August 1999 1763
Abschnitt 1
Mineralische Einnährstoffdünger
1. S t i c k s t o f f d ü n g e r
Vorbemerkung
Flüssige Stickstoffdünger müssen mit einem Hinweis auf die zweckmäßige Art der Lagerung, insbesondere auf die Lagertemperatur
und die Verhütung von Unfällen, einschließlich der Gewässergefährdung, gekennzeichnet sein.
Typenbezeichnung Mindest- typbestimmende Bewertung; Zusammensetzung; besondere Bestimmungen
gehalte Bestandteile, weitere Erfordernisse Art der Herstellung
Nährstofformen und
Nährstofflöslichkeiten
1 2 3 4 5 6
1.1 Kalkmagnesia- 13 % N Nitratstickstoff; Stickstoff bewertet Calciumnitrat, (
salpeter als Nitratstickstoff; Magnesiumnitrat
5 % MgO wasserlösliches Gehalt an Magne-
Magnesiumoxid sium in Form wasser-
löslicher Salze aus-
gedrückt als Magne-
siumoxid
Chilesalpeter 15 % N Nitratstickstoff Stickstoff bewertet Natriumnitrat; (
als Nitratstickstoff aus Caliche
Kalksalpeter 15 % N Gesamtstickstoff Stickstoff bewertet als Calciumnitrat, auch (
Gesamtstickstoff oder Ammoniumnitrat Die Gehalte an Nitrat-
als Nitrat- und stickstoff und Ammo-
Ammoniumstickstoff; niumstickstoff dürfen
Höchstgehalt an angegeben sein.
Ammoniumstickstoff
1,5 % N
Magnesium- 10 % N Nitratstickstoff; Stickstoff bewertet Magnesiumnitrat (
nitrat als Nitratstickstoff; In Kristallform in Ver-
14 % MgO wasserlösliches Magnesium bewertet kehr gebrachtes Magne-
Magnesiumoxid als wasserlösliches siumnitrat darf als „in
Magnesiumoxid Kristallform“ bezeichnet
sein.
Natronsalpeter 15 % N Nitratstickstoff Stickstoff bewertet als Natriumnitrat (
Nitratstickstoff
1.2 Ammonsulfat 20 % N Ammoniumstickstoff Stickstoff bewertet als Ammoniumsulfat (
(Schwefelsaures Ammoniumstickstoff Das Düngemittel darf
Ammoniak) als „Schwefelsaures
Ammoniak“ bezeichnet
sein.
Ammonsulfat 20 % N Gesamtstickstoff, Stickstoff bewertet als Ammoniumsulfat, (
mit Nitrifikations- Ammoniumstickstoff, Gesamtstickstoff; Dicyandiamid Das Düngemittel muß
hemmstoff Dicyandiamidstickstoff Mindestgehalt an: mit einem Hinweis
(Dicyandiamid) Ammoniumstickstoff auf den Anwendungs-
18 % N, bereich gekennzeichnet
Dicyandiamidstickstoff sein.
1,5 % N
1.3 Stickstoff- 19 % N Gesamtstickstoff, Stickstoff bewertet als Nitrate, Ammonium-, (
Magnesia Ammoniumstickstoff, Ammonium- und Nitrat- Magnesiumverbindun- Der Gehalt an wasser-
Nitratstickstoff; stickstoff; Mindest- gen (Magnesium- löslichem Magnesium-
gehalt an Nitrat- Calciumcarbonat oxid darf angegeben
stickstoff 6 % N; [Dolomit], Magne- sein.
5 % MgO Gesamt- Magnesium bewertet siumcarbonat
Magnesiumoxid als Gesamt-Magne- oder Magnesium-
siumoxid sulfat)
Stickstoff- 19 % N Gesamtstickstoff, Stickstoff bewertet als Ammoniumnitrat, (
Magnesium- Ammoniumstickstoff, Ammonium- und Nitrat- Ammoniumsulfat,
sulfat Nitratstickstoff; stickstoff; Magnesiumsulfat
Mindestgehalt an
5 % MgO wasserlösliches Nitratstickstoff 6 % N;
Magnesiumoxid Magnesium in Form
wasserlöslicher Salze
ausgedrückt als
Magnesiumoxid
1764 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 11. August 1999
Typenbezeichnung Mindest- typbestimmende Bewertung; Zusammensetzung; besondere Bestimmungen
gehalte Bestandteile, weitere Erfordernisse Art der Herstellung
Nährstofformen und
Nährstofflöslichkeiten
1 2 3 4 5 6
Stickstoff- 14 % N Gesamtstickstoff, Stickstoff bewertet als Ammoniumsulfat,
Magnesium- Ammoniumstickstoff, Gesamtstickstoff, Ammoniumnitrat,
sulfat mit Nitratstickstoff; Ammonium- und Nitrat- Magnesiumsulfat,
Natrium stickstoff; Natriumsalze
3 % MgO wasserlösliches Magnesium in Form
Magnesiumoxid; wasserlöslicher Salze
ausgedrückt als Magne-
siumoxid;
6 % Na wasserlösliches Natrium in Form
Natrium wasserlöslicher Salze
ausgedrückt als Natrium
1.4 Ammonnitrat- 13 % N Gesamtstickstoff, Stickstoff bewertet als Ammoniumnitrat,
haltiger Ammoniumstickstoff, Gesamtstickstoff, Ammoniumsulfat,
Ammonsyngenit Nitratstickstoff Ammonium- und Nitrat- Ammoniumsyngenit
stickstoff; als Träger des
Gehalt an Nitrat- verzögert wirkenden
stickstoff 2 bis 4 % N; Ammoniumstickstoffs;
Gehalt an Ammonium- Mischen von Ammo-
stickstoff 10 bis 12 % N; niumsulfat, Ammo-
Gehalt an Calcium niumnitrat und
10 bis 12 % Ca; Calciumsulfathydrat
Gehalt an Schwefel, oder Calciumsulfat und
als Sulfat, 17 bis 20 % S Wasser sowie Körnen
des zu Ammonium-
syngenit reagie-
renden Gemisches
Ammonium- 20 % N Gesamtstickstoff, Stickstoff bewertet als Ammoniumnitrat, (
nitrat Ammoniumstickstoff, Ammonium- und Nitrat- auch Carbonate und Enthält das Düngemit-
(Kalkammon- Nitratstickstoff stickstoff, beide Sulfate des Calciums tel mehr als 28 % Stick-
salpeter) Stickstofformen und Magnesiums stoff, darf es nur in
ungefähr je zur Hälfte geschlossenen Pak-
kungen gewerbsmäßig
an Anwender abge-
geben werden;
das Düngemittel darf
als „Kalkammonsalpe-
ter“ bezeichnet sein,
wenn neben Ammo-
niumnitrat nur Calcium-
carbonat (Kalkstein)
oder Dolomit mit einem
Mindestgehalt von
20 % enthalten sind
und diese Carbonate
einen Reinheitsgrad
von mindestens 90 %
haben.
Ammon- 24 % N Gesamtstickstoff, Stickstoff bewertet als Ammoniumnitrat,
sulfatsalpeter, Ammoniumstickstoff, Ammonium- und Ammoniumsulfat;
umhüllt Nitratstickstoff Nitratstickstoff; Granulieren und Be-
Mindestgehalt an schichten der Granu-
Nitratstickstoff late mit gesund-
5 % N, mindestens heitlich unbe-
70 % kunststoff- denklichem Kunststoff
umhüllte Granulate
Ammonsulfat- 24 % N Gesamtstickstoff, Stickstoff bewertet als Ammoniumnitrat, (
salpeter mit Ammoniumstickstoff, Gesamtstickstoff; Ammoniumsulfat, Das Düngemittel muß
Nitrifikations- Nitratstickstoff, Mindestgehalt an: Dicyandiamid mit einem Hinweis
hemmstoff Dicyandiamidstickstoff Nitratstickstoff 3 % N, auf den Anwendungs-
(Dicyandiamid) Dicyandiamidstickstoff bereich gekennzeichnet
1,5 % N sein.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 11. August 1999 1765
Typenbezeichnung Mindest- typbestimmende Bewertung; Zusammensetzung; besondere Bestimmungen
gehalte Bestandteile, weitere Erfordernisse Art der Herstellung
Nährstofformen und
Nährstofflöslichkeiten
1 2 3 4 5 6
Ammonsulfat- 25 % N Gesamtstickstoff, Stickstoff bewertet als Ammoniumnitrat, (
salpeter Ammoniumstickstoff, Ammonium- und Ammoniumsulfat
Nitratstickstoff Nitratstickstoff;
Mindestgehalt an
Nitratstickstoff 5 % N
1.5 Kalkstickstoff 18 % N Gesamtstickstoff Stickstoff bewertet als Calciumcyanamid, (
Gesamtstickstoff; Calciumoxid, auch
mindestens 75 % des Ammoniumsalze,
angegebenen Stick- Harnstoff
stoffs als Cyanamid
gebunden
Nitrathaltiger 18 % N Gesamtstickstoff, Stickstoff bewertet als Calciumcyanamid, (
Kalkstickstoff Nitratstickstoff Gesamtstickstoff; Calciumoxid, Nitrat,
mindestens 75 % auch Ammoniumsalze,
des angegebenen Harnstoff
Nicht-Nitratstickstoffs
als Cyanamid gebunden;
Gehalt an Nitratstickstoff
1 bis 3 % N
1.6 Dicyandiamid- 30 % N Gesamtstickstoff, Stickstoff bewertet als Dicyandiamid,
haltiger Dicyandiamidstickstoff, Gesamtstickstoff; Carbamid,
Ammonsulfat- Carbamidstickstoff, Mindestgehalt an: Ammoniumsulfat
Harnstoff Ammoniumstickstoff Dicyandiamidstickstoff
2 % N, Carbamidstick-
stoff 15 % N;
Höchstgehalt an
Biuret 1,2 %
Dicyandiamid- 44 % N Gesamtstickstoff, Stickstoff bewertet als Dicyandiamid,
haltiger Dicyandiamidstickstoff, Gesamtstickstoff; Carbamid
Harnstoff Carbamidstickstoff Mindestgehalt an:
Dicyandiamidstick-
stoff 3 % N;
Höchstgehalt an
Biuret 1,2 %
Harnstoff 44 % N Gesamtstickstoff als Stickstoff bewertet als Carbamid (
Carbamidstickstoff Gesamtstickstoff,
ausgedrückt als
Carbamidstickstoff;
Höchstgehalt an
Biuret 1,2 %
Ammonsulfat- 30 % N Gesamtstickstoff, Stickstoff bewertet als Carbamid, (
Harnstoff Carbamidstickstoff, Gesamtstickstoff; Ammoniumsulfat Das Düngemittel darf
Ammoniumstickstoff; Mindestgehalt an mit dem Hinweis
Ammoniumstickstoff „biuretarm“ gekenn-
4 % N; zeichnet sein,
Höchstgehalt an wenn der Biuret-
Biuret: 0,9 % ; gehalt 0,2 %
5% S wasserlöslicher Schwefel bewertet als S nicht überschreitet.
Schwefel
Ammonsulfat- 20 % N Gesamtstickstoff, Stickstoff bewertet als Carbamid, Das Düngemittel darf
Harnstoff mit Carbamidstickstoff, Gesamtstickstoff; Ammoniumsulfat, mit dem Hinweis
kohlensaurem Ammoniumstickstoff; Mindestgehalt an kohlensaurer Kalk „biuretarm“ gekenn-
Kalk aus Ammoniumstickstoff aus Meeresalgen zeichnet sein,
Meeresalgen 4 % N; wenn der Biuret-
Höchstgehalt an gehalt 0,2 %
Biuret 0,9 % ; nicht überschreitet.
8 % CaCO3 Calciumcarbonat; Kalk bewertet als CaCO3;
5% S wasserlöslicher Schwefel bewertet als S
Schwefel
1766 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 11. August 1999
Typenbezeichnung Mindest- typbestimmende Bewertung; Zusammensetzung; besondere Bestimmungen
gehalte Bestandteile, weitere Erfordernisse Art der Herstellung
Nährstofformen und
Nährstofflöslichkeiten
1 2 3 4 5 6
1.7 Oxamid 28 % N Gesamtstickstoff Stickstoff bewertet als Oxamid, auch Der Gehalt an Kupfer
Gesamtstickstoff; Calciumsulfat und darf 0,1 % Cu, der an
Höchstgehalt an Ammonium- oder wasserlöslichem
Ammonium- oder Calciumnitrat Cyanid 2 mg je kg nicht
Nitratstickstoff 4 % N überschreiten;
die Gehalte an Ammo-
niumstickstoff und
Nitratstickstoff dürfen
angegeben sein.
Crotonyliden- 28 % N Gesamtstickstoff, Stickstoff bewertet als Crotonylidendiharn- (
diharnstoff Crotonylidendi- Gesamtstickstoff; stoff Der Gehalt an Carba-
harnstoff mindestens 25 % als midstickstoff muß
Crotonylidendi- angegeben sein, sofern
harnstoff; sein Gehalt 1 %
Höchstgehalt an erreicht.
Carbamidstickstoff
3% N
Isobutyliden- 28 % N Gesamtstickstoff, Stickstoff bewertet als Isobutylidendi- (
diharnstoff Isobutylidendi- Gesamtstickstoff; harnstoff Der Gehalt an Carba-
harnstoff mindestens 25 % als midstickstoff muß
Isobutylidendiharnstoff; angegeben sein, sofern
Höchstgehalt an sein Gehalt 1 %
Carbamidstickstoff erreicht.
3% N
Harnstoff- 32 % N Gesamtstickstoff, Stickstoff bewertet als Isobutylidendi-
Isobutyliden- Carbamidstickstoff Gesamtstickstoff, harnstoff,
diharnstoff mindestens 70 % des Carbamid
angegebenen Gesamt-
stickstoffs als
Isobutylidendiharnstoff
Formaldehyd- 36 % N Gesamtstickstoff, Stickstoff bewertet als Formaldehydharnstoff (
harnstoff kaltwasserlöslicher Gesamtstickstoff, Der Gehalt an Carba-
Stickstoff, heißwasser- davon mindestens 60 % midstickstoff muß
löslicher Stickstoff heißwasserlöslich; angegeben sein, sofern
Mindestgehalt an sein Gehalt 1 %
Formaldehydharnstoff erreicht.
31 % N;
Höchstgehalt an
Carbamidstickstoff
5% N
Harnstoff- 38 % N Gesamtstickstoff, Stickstoff bewertet als Formaldehydharnstoff,
Formaldehyd- Carbamidstickstoff Gesamtstickstoff, Carbamid
harnstoff mindestens 60 % des
angegebenen Gesamt-
stickstoffs als Formal-
dehydharnstoff, davon
mindestens 60 %
heißwasserlöslich
Stickstoff- 18 % N Gesamtstickstoff, Stickstoff bewertet als auf chemischem Wege (
dünger mit Ammoniumstickstoff, Gesamtstickstoff, davon gewonnenes Erzeug- Kalkstickstoff,
Crotonyliden- Nitratstickstoff, mindestens ⁄3 als
1
nis, das Crotonyliden- Nitrathaltiger Kalkstick-
diharnstoff Carbamidstickstoff, Crotonylidendiharnstoff; diharnstoff und ein stoff, Ammoniumnitrat
Crotonylidendiharnstoff Mindestgehalt an EG-Düngemittel aus oder Kalkammonsal-
Ammonium-, Nitrat- Abschnitt 1 Nr. 1 peter dürfen nicht
oder Carbamidstick- enthält zugegeben sein.
stoff 3 % N;
Höchstgehalt an Biuret:
(Carbamidstickstoff +
Crotonylidendi-
harnstoff) x 0,026
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 11. August 1999 1767
Typenbezeichnung Mindest- typbestimmende Bewertung; Zusammensetzung; besondere Bestimmungen
gehalte Bestandteile, weitere Erfordernisse Art der Herstellung
Nährstofformen und
Nährstofflöslichkeiten
1 2 3 4 5 6
Stickstoff- 18 % N Gesamtstickstoff, Stickstoff bewertet als auf chemischem Wege (
dünger mit Ammoniumstickstoff, Gesamtstickstoff, davon gewonnenes Erzeug- Kalkstickstoff,
Isobutyliden- Nitratstickstoff, mindestens ⁄3 als
1
nis, das Isobutyliden- Nitrathaltiger Kalkstick-
diharnstoff Carbamidstickstoff, Isobutylidendiharnstoff; diharnstoff und ein stoff, Ammoniumnitrat
Isobutylidendiharnstoff Mindestgehalt an EG-Düngemittel aus oder Kalkammonsal-
Ammonium-, Nitrat- Abschnitt 1 Nr. 1 peter dürfen nicht
oder Carbamidstick- enthält zugegeben sein.
stoff 3 % N;
Höchstgehalt an Biuret:
(Carbamidstickstoff +
Isobutylidendi-
harnstoff) x 0,026
Stickstoff- 18 % N Gesamtstickstoff, Stickstoff bewertet als auf chemischem Wege (
dünger mit Ammoniumstickstoff, Gesamtstickstoff, davon gewonnenes Erzeug- Kalkstickstoff,
Formaldehyd- Nitratstickstoff, mindestens 1⁄3 als nis, das Formaldehyd- Nitrathaltiger Kalkstick-
harnstoff Carbamidstickstoff, Formaldehydharnstoff harnstoff und ein stoff, Ammoniumnitrat
Formaldehydharnstoff, und davon mindestens EG-Düngemittel aus oder Kalkammonsal-
kaltwasserlöslicher 60 % heißwasserlöslich; Abschnitt 1 Nr. 1 peter dürfen nicht
Stickstoff, heißwasser- Mindestgehalt an enthält zugegeben sein.
löslicher Stickstoff Ammonium-, Nitrat-
oder Carbamidstick-
stoff 3 % N
Höchstgehalt an Biuret:
(Carbamidstickstoff +
Formaldehydharn-
stoff) x 0,026
1.8 Kalksalpeter- 8% N Gesamtstickstoff Stickstoff bewertet als Auflösen von Kalk- (
Lösung Gesamtstickstoff oder salpeter in Wasser Die Gehalte an Nitrat-
als Nitrat- und stickstoff und Ammo-
Ammoniumstickstoff; niumstickstoff dürfen
Höchstgehalt an angegeben sein; auf den
Ammoniumstickstoff Anwendungsbereich
1% N kann hingewiesen
sein.
Ammoniak- 10 % N Ammoniumstickstoff Stickstoff bewertet als ammoniakhaltiges Das Düngemittel muß
wasser Ammoniumstickstoff Wasser mit einem Hinweis
gekennzeichnet sein,
daß es unverdünnt
nicht zur Oberflächen-
düngung geeignet
ist.
Kalksalpeter- 10 % N Gesamtstickstoff, Stickstoff bewertet als Carbamid, Calcium- Bei der Angabe der
Harnstoff- Carbamidstickstoff, Gesamtstickstoff oder nitrat, auch Calcium- Gehalte darf auf einen
Lösung Nitratstickstoff als Carbamid- und chlorid Gehalt an Calcium, be-
Nitratstickstoff wertet als Ca, hingewie-
sen sein, wenn er min-
destens 10 % beträgt;
enthält das Düngemittel
Calciumchlorid und ent-
spricht dieses nicht der
im Arzneibuch festge-
legten Qualität, muß es
mit dem Hinweis ge-
kennzeichnet sein:
„Nicht für Blattdüngung
oder zum Benetzen von
Früchten“.
Kalksalpeter- 10 % N Gesamtstickstoff, Stickstoff bewertet als Carbamid, Nitrat
Harnstoff- Carbamidstickstoff, Gesamtstickstoff oder
Suspension Nitratstickstoff als Carbamid- und
Nitratstickstoff,
mindestens 80 % des
angegebenen Gesamt-
stickstoffs als
Nitratstickstoff
1768 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 11. August 1999
Typenbezeichnung Mindest- typbestimmende Bewertung; Zusammensetzung; besondere Bestimmungen
gehalte Bestandteile, weitere Erfordernisse Art der Herstellung
Nährstofformen und
Nährstofflöslichkeiten
1 2 3 4 5 6
Stickstoff- 15 % N Gesamtstickstoff und Stickstoff bewertet als auf chemischem (
dünger-Lösung Carbamidstickstoff, Gesamtstickstoff oder Wege oder durch Das Düngemittel darf
Ammoniumstickstoff als Carbamid-, Lösen in Wasser mit dem Hinweis
oder Nitratstickstoff, Ammonium- oder gewonnenes, unter „biuretarm“ gekenn-
wenn die Gehalte Nitratstickstoff; Atmosphärendruck zeichnet sein, wenn der
mindestens 1 % Höchstgehalt an Biuret: beständiges Erzeug- Gehalt an Biuret 0,2 %
betragen Gehalt an Carbamid- nis, ohne Zusatz nicht überschreitet.
stickstoff x 0,026 von Nährstoffen
tierischen oder
pflanzlichen
Ursprungs
Ammonium- 26 % N Gesamtstickstoff, Stickstoff bewertet als Carbamid, (
nitrat-Harn- Carbamidstickstoff, Gesamtstickstoff, Ammoniumnitrat; Das Düngemittel darf
stoff-Lösung Ammoniumstickstoff, Carbamid-, auf chemischem mit dem Hinweis
Nitratstickstoff Ammonium- und Wege oder durch „biuretarm“ gekenn-
Nitratstickstoff; Lösen in Wasser zeichnet sein, wenn der
ungefähr die Hälfte des gewonnenes Er- Gehalt an Biuret 0,2 %
angegebenen Gesamt- zeugnis nicht überschreitet.
stickstoffs als
Ammonium- und
Nitratstickstoff;
Höchstgehalt an
Biuret 0,5 %
Kalium-Nitrat- 9% N Nitratstickstoff; Stickstoff bewertet als durch Mischen von Das Düngemittel darf
Lösung Nitratstickstoff; Kaliumnitrat und nur in geschlossenen
4 % K2O wasserlösliches Kali bewertet als Salpetersäure ge- Behältern in Verkehr
Kaliumoxid wasserlösliches K2O wonnenes Erzeugnis gebracht werden und
muß mit einem Hinweis
auf den Anwendungs-
bereich gekennzeichnet
sein.
Magnesium- 6% N Nitratstickstoff; Stickstoff bewertet als Magnesiumnitrat; (
nitrat-Lösung Nitratstickstoff; auf chemischem
9 % MgO wasserlösliches Magnesium bewertet Wege oder durch
Magnesiumoxid als wasserlösliches Lösen in Wasser
Magnesiumoxid; gewonnenes Er-
Mindest-pH: 4 zeugnis
Ammoniakgas 80 % N Ammoniumstickstoff Stickstoff bewertet als Ammoniak Das Düngemittel muß
Ammoniumstickstoff mit einem Hinweis
gekennzeichnet sein,
daß es nicht zur
Oberflächendüngung
geeignet ist.
Calciumnitrat- 8% N Gesamtstickstoff, Stickstoff bewertet als durch Suspendieren (
Suspension Nitratstickstoff; Gesamtstickstoff von Calciumnitrat Nach der Typenbezeich-
oder als Nitrat- und in Wasser gewon- nung kann eine der
Ammoniumstickstoff; nenes Erzeugnis folgenden Angaben
Höchstgehalt an stehen:
Ammoniumstickstoff – für das Besprühen
1,0 % ; von Pflanzen,
10 % Ca wasserlösliches Calcium bewertet als – zur Herstellung von
Calcium wasserlösliches Ca Nährstofflösungen
und Nährstoffsus-
pensionen,
– für die düngende
Bewässerung.
Stickstoff- 18 % N Gesamtstickstoff, Stickstoff bewertet als auf chemischem (
dünger-Lösung Ammoniumstickstoff, Gesamtstickstoff davon Wege oder durch Kalkstickstoff,
mit Formalde- Nitratstickstoff, mindestens 1⁄3 als Lösen in Wasser Nitrathaltiger Kalkstick-
hydharnstoff Carbamidstickstoff, Formaldehydharnstoff; gewonnenes Erzeug- stoff, Ammoniumnitrat
Formaldehydharnstoff Gehalte an Ammonium-, nis, das Formaldehyd- oder Kalkammonsal-
Nitrat- oder Carbamid- harnstoff und ein peter dürfen nicht
stickstoff dürfen nur EG-Düngemittel aus zugegeben sein.
angegeben sein, wenn Abschnitt 1 Nr. 1
sie mindestens 1 % enthält
betragen;
Höchstgehalt an Biuret:
(Carbamidstickstoff +
Formaldehydharn-
stoff) x 0,026
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 11. August 1999 1769
Typenbezeichnung Mindest- typbestimmende Bewertung; Zusammensetzung; besondere Bestimmungen
gehalte Bestandteile, weitere Erfordernisse Art der Herstellung
Nährstofformen und
Nährstofflöslichkeiten
1 2 3 4 5 6
Stickstoff- 18 % N Gesamtstickstoff, Stickstoff bewertet als auf chemischem Wege (
dünger- Ammoniumstickstoff, Gesamtstickstoff davon oder durch Suspen- Kalkstickstoff, Nitrat-
Suspension Nitratstickstoff, mindestens 1⁄3 als dieren in Wasser haltiger Kalkstickstoff,
mit Formal- Carbamidstickstoff, Formaldehydharnstoff gewonnenes Erzeug- Ammoniumnitrat oder
dehydharnstoff Formaldehydharnstoff und davon mindestens nis, das Formaldehyd- Kalkammonsalpeter
60 % heißwasserlöslich; harnstoff und ein dürfen nicht
Gehalte an Ammonium-, EG-Düngemittel aus zugegeben sein.
Nitrat- oder Carbamid- Abschnitt 1 Nr. 1 Vom Formaldehyd-
stickstoff dürfen nur an- enthält harnstoff ist zusätzlich
gegeben sein, wenn sie der Gehalt an kalt-
mindestens 1 % betragen; wasserlöslichem und
Höchstgehalt an Biuret: nur heißwasserlös-
(Carbamidstickstoff + lichem Stickstoff
Formaldehydharn- anzugeben.
stoff) x 0,026
2. P h o s p h a t d ü n g e r
Vorbemerkung
Sofern in Spalte 4 ein Siebdurchgang angegeben ist, müssen die Granulate eines granulierten Düngemittels unter Feuchtigkeitseinfluß
zerfallen.
2.1 Super- 16 % P2O5 neutral- Phosphat bewertet als Monocalciumphos- (
phosphat ammoncitratlösliches neutral-ammoncitrat- phat, Calciumsulfat;
Phosphat, lösliches P2O5, minde- Aufschließen gemah-
wasserlösliches stens 93 % des ange- lenen Rohphosphats
Phosphat gebenen Gehalts an mit Schwefelsäure
P2O5 wasserlöslich
Konzentriertes 25 % P2O5 neutral- Phosphat bewertet als Monocalciumphos- (
Super- ammoncitratlösliches neutral-ammoncitrat- phat, Calciumsulfat;
phosphat Phosphat, lösliches P2O5, minde- Aufschließen gemah-
wasserlösliches stens 93 % des ange- lenen Rohphosphats
Phosphat gebenen Gehalts an mit Schwefelsäure
P2O5 wasserlöslich und Phosphorsäure
Triple-Super- 38 % P2O5 neutral- Phosphat bewertet als Monocalciumphos- (
phosphat ammoncitratlösliches neutral-ammoncitrat- phat;
Phosphat, lösliches P2O5, minde- Aufschließen gemah-
wasserlösliches stens 93 % des ange- lenen Rohphosphats
Phosphat gebenen Gehalts an mit Phosphorsäure
P2O5 wasserlöslich
2.2 Glühphosphat 25 % P2O5 alkalisch- Phosphat bewertet als Alkalicalcium- (
ammoncitratlösliches alkalisch-ammoncitrat- phosphat, Calcium-
Phosphat lösliches P2O5; silicat;
Siebdurchgang: thermisches Auf-
96 % bei 0,63 mm, schließen unter Ein-
75 % bei 0,16 mm wirkung von Alkali-
verbindungen und
Kieselsäure auf
Rohphosphat
2.3 Dicalcium- 38 % P2O5 alkalisch- Phosphat bewertet als Dicalciumphosphat- (
phosphat ammoncitratlösliches alkalisch-ammoncitrat- dihydrat;
Phosphat lösliches P2O5; Fällen mineralischer
Siebdurchgang: Phosphate oder aus
98 % bei 0,63 mm, Knochen gelöster
90 % bei 0,16 mm Phosphorsäure
Dicalcium- 20 % P2O5 alkalisch- Phosphat bewertet als Dicalciumphosphat, Der Gehalt an
phosphat ammoncitratlösliches alkalisch-ammoncitrat- Magnesiumphosphat, wasserlöslichem
mit Magne- Phosphat; lösliches P2O5; Magnesiumcarbonat Magnesiumoxid
sium 6 % MgO Gesamt- Magnesium bewertet als darf angegeben sein.
Magnesiumoxid Gesamt-Magnesiumoxid;
Siebdurchgang:
98 % bei 0,63 mm,
90 % bei 0,16 mm
1770 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 11. August 1999
Typenbezeichnung Mindest- typbestimmende Bewertung; Zusammensetzung; besondere Bestimmungen
gehalte Bestandteile, weitere Erfordernisse Art der Herstellung
Nährstofformen und
Nährstofflöslichkeiten
1 2 3 4 5 6
2.4 Thomas- 10 % P2O5 in 2 % iger Phosphat bewertet als Calciumsilico- (
phosphat Zitronensäure in 2 % iger Zitronen- phosphate; Die Höhe des Phos-
lösliches Phosphat säure lösliches P2O5; Bearbeiten phatgehaltes darf in
Siebdurchgang: phosphathaltiger einer Spanne von
96 % bei 0,63 mm, Schlacke aus der 2 Gewichtsprozenten
75 % bei 0,16 mm Stahlgewinnung angegeben sein.
2.5 Teilauf- 20 % P2O5 mineralsäurelösliches Phosphat bewertet als Mono-, (
geschlossenes Phosphat, wasser- mineralsäurelösliches Tricalciumphosphat,
Rohphosphat lösliches Phosphat P2O5, mindestens Calciumsulfat;
40 % des angegebe- Teilaufschließen
nen Gehalts an P2O5 gemahlenen
wasserlöslich; Rohphosphats mit
Siebdurchgang: Schwefel- oder
98 % bei 0,63 mm, Phosphorsäure
90 % bei 0,16 mm
Teilaufge- 16 % P2O5 mineralsäurelösliches Phosphat bewertet als Mono-,
schlossenes Phosphat, wasserlös- mineralsäurelösliches Tricalciumphosphat,
Rohphosphat liches Phosphat; P2O5, mindestens Calciumsulfat;
mit Magnesium 40 % des angegebe- Teilaufschließen
nen Gehalts an P2O5 gemahlenen Roh-
wasserlöslich; phosphats mit
6 % MgO Gesamt- Magnesium bewertet Schwefel- oder
Magnesiumoxid als Gesamt- Phosphorsäure,
Magnesiumoxid Zugeben von
Magnesiumsulfat
2.6 Rohphosphat 23 % P2O5 mineralsäurelösliches Phosphat bewertet als Mono-,
mit wasser- Phosphat, in 2 % iger mineralsäurelösliches Tricalciumphosphat,
löslichem Anteil Ameisensäure P2O5, mindestens Calciumsulfat;
lösliches Phosphat, 45 % des angegebe- Teilaufschließen
wasserlösliches nen Gehalts an P2O5 in gemahlenen
Phosphat 2 % iger Ameisensäure Rohphosphats mit
löslich, mindestens Schwefelsäure
20 % des angegebe-
nen Gehalts an P2O5
wasserlöslich
2.7 Aluminium- 30 % P2O5 mineralsäurelösliches Phosphat bewertet als Aluminium- (
Calcium- Phosphat, alkalisch- mineralsäurelösliches Calciumphosphat;
phosphat ammoncitratlösliches P2O5, mindestens thermisches
Phosphat 75 % des angegebe- Aufschließen
nen Gehalts an P2O5 in von Rohphosphat
alkalischem Ammon-
citrat löslich;
Siebdurchgang:
98 % bei 0,63 mm,
90 % bei 0,16 mm
2.8 Rohphosphat, 23 % P2O5 mineralsäurelösliches Phosphat bewertet als Tricalciumphosphat, Der Siebdurchgang bei
gemahlen Phosphat, in 2 % iger mineralsäurelösliches Calciumcarbonat; 0,16 mm muß
Ameisensäure P2O5, mindestens Vermahlen angegeben sein.
lösliches Phosphat 40 % des angegebe- weicherdigen
nen Gehalts an P2O5 in Rohphosphats
2 % iger Ameisensäure
löslich;
Siebdurchgang:
98 % bei 0,315 mm,
90 % bei 0,16 mm
Weicherdiges 25 % P2O5 mineralsäurelösliches Phosphat bewertet als Tricalciumphosphat, (
Rohphosphat Phosphat, in 2 % iger mineralsäurelösliches Calciumcarbonat; Der Siebdurchgang bei
Ameisensäure P2O5, mindestens Vermahlen 0,063 mm muß
lösliches Phosphat 55 % des angegebe- weicherdigen angegeben sein.
nen Gehalts an P2O5 in Rohphosphats
2 % iger Ameisensäure
löslich;
Siebdurchgang:
99 % bei 0,125 mm,
90 % bei 0,063 mm
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 11. August 1999 1771
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Nährstofformen und
Nährstofflöslichkeiten
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Weicherdiges 16 % P2O5 mineralsäurelösliches Phosphat bewertet als Tricalciumphosphat,
Rohphosphat Phosphat, in 2 % iger mineralsäurelösliches Calciumcarbonat,
mit Magnesium Ameisensäure P2O5, mindestens Magnesiumsulfat;
lösliches Phosphat; 55 % des angegebe- Vermahlen
nen Gehalts an P2O5 in weicherdigen
2 % iger Ameisensäure Rohphosphats,
löslich; Zugeben von
6 % MgO Gesamt- Magnesium bewertet Magnesiumsulfat
Magnesiumoxid als Gesamt-
Magnesiumoxid;
Siebdurchgang:
99 % bei 0,125 mm,
90 % bei 0,063 mm
2.9 Rohphosphat 14 % P2O5 mineralsäurelösliches Phosphat bewertet als Tricalciumphosphat, Das Düngemittel muß
mit kohlen- Phosphat, in 2 % iger mineralsäurelösliches Calciumcarbonat; mit einem Hinweis auf
saurem Kalk Ameisensäure P2O5, mindestens Mischen von den Anwendungs-
lösliches Phosphat; 40 % des angegebe- a) weicherdigem bereich gekenn-
nen Gehalts an P2O5 in Rohphosphat mit zeichnet sein.
2 % iger Ameisensäure Siebdurchgang:
löslich; 98 % bei 0,315 mm,
40 % CaCO3 Calciumcarbonat Kalk bewertet als 90 % bei 0,16 mm,
CaCO3 mit
b) kohlensaurem
Kalk mit
Siebdurchgang:
97 % bei 1,0 mm,
70 % bei 0,315 mm
Rohphosphat 14 % P2O5 mineralsäurelösliches Phosphat bewertet als Tricalciumphosphat, Das Düngemittel muß
mit kohlen- Phosphat, in 2 % iger mineralsäurelösliches Calciumcarbonat; mit einem Hinweis auf
saurem Kalk Ameisensäure P2O5, mindestens Mischen von den Anwendungs-
aus Meeres- lösliches Phosphat; 40 % des angegebe- a) weicherdigem bereich gekenn-
algen nen Gehalts an P2O5 in Rohphosphat mit zeichnet sein.
2 % iger Ameisensäure Siebdurchgang:
löslich; 98 % bei 0,315 mm,
40 % CaCO3 Calciumcarbonat Kalk bewertet als 90 % bei 0,16 mm,
CaCO3 mit
b) kohlensaurem Kalk
aus Meeresalgen
mit Siebdurchgang:
98 % bei 2,0 mm,
50 % bei 0,8 mm
Rohphosphat 14 % P2O5 mineralsäurelösliches Phosphat bewertet als Tricalciumphosphat, Das Düngemittel muß
mit kohlen- Phosphat, in 2 % iger mineralsäurelösliches Calciumcarbonat, mit einem Hinweis auf
saurem Ameisensäure P2O5, mindestens Magnesiumcarbonat; den Anwendungs-
Magnesiumkalk lösliches Phosphat; 40 % des angegebe- Mischen von bereich gekenn-
nen Gehalts an P2O5 in a) weicherdigem zeichnet sein.
2 % iger Ameisensäure Rohphosphat mit
löslich; Siebdurchgang:
30 % CaCO3 Calciumcarbonat; Kalk bewertet als 98 % bei 0,315 mm,
CaCO3; 90 % bei 0,16 mm,
15 % MgCO3 Magnesiumcarbonat Magnesium bewertet mit
als MgCO3 b) kohlensaurem
Magnesiumkalk mit
Siebdurchgang:
97 % bei 1,0 mm,
70 % bei 0,315 mm
3. K a l i d ü n g e r
3.1 Kalirohsalz 10 % K2O wasserlösliches Kali bewertet als Kalirohsalz (
Kaliumoxid; wasserlösliches K2O;
5 % MgO wasserlösliches Magnesium in Form
Magnesiumoxid wasserlöslicher Salze
ausgedrückt als
Magnesiumoxid
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1 2 3 4 5 6
Angereichertes 18 % K2O wasserlösliches Kali bewertet als Kalirohsalz, (
Kalirohsalz Kaliumoxid wasserlösliches K2O Kaliumchlorid Der Gehalt an wasser-
löslichem Magnesium-
oxid darf angegeben
sein, wenn er minde-
stens 5 % MgO beträgt.
3.2 Kaliumchlorid 37 % K2O wasserlösliches Kali bewertet als Kaliumchlorid; (
Kaliumoxid wasserlösliches K2O Aufbereiten von
Kalirohsalzen
Kaliumchlorid 37 % K2O wasserlösliches Kali bewertet als Kaliumchlorid, (
mit Magnesium Kaliumoxid; wasserlösliches K2O; Magnesiumsalze;
5 % MgO wasserlösliches Magnesium in Form Aufbereiten von
Magnesiumoxid wasserlöslicher Salze Kalirohsalzen,
ausgedrückt als Zugeben von
Magnesiumoxid Magnesiumsalzen
3.3 Kaliumsulfat 47 % K2O wasserlösliches Kali bewertet als Kaliumsulfat (
Kaliumoxid wasserlösliches K2O; Der Chloridgehalt darf
Gehalt an Chlorid angegeben sein, wenn
höchstens 3 % Cl er weniger als 3 % Cl
beträgt.
Kieserit mit 8 % MgO wasserlösliches Magnesium in Form Magnesiumsulfat- (
Kaliumsulfat Magnesiumoxid; wasserlöslicher Salze monohydrat, Der Chloridgehalt darf
ausgedrückt als Kaliumsulfat; angegeben sein, wenn
Magnesiumoxid; Aufbereiten von Kie- er weniger als 3 % Cl
8 % K2O wasserlösliches Kali bewertet als serit unter Zugabe beträgt.
Kaliumoxid wasserlösliches K2O; von Kaliumsulfat
insgesamt Höchstgehalt an
20 % Chlorid 3 % Cl
Kaliumsulfat 22 % K2O wasserlösliches Kali bewertet als Kaliumsulfat, (
mit Magnesium Kaliumoxid; wasserlösliches K2O; Magnesiumsulfat Der Chloridgehalt darf
8 % MgO wasserlösliches Magnesium in Form angegeben sein, wenn
Magnesiumoxid wasserlöslicher Salze er weniger als 3 % Cl
ausgedrückt als beträgt.
Magnesiumoxid;
Gehalt an Chlorid
höchstens 3 % Cl
Kalium-Sulfat- 6 % K2O wasserlösliches Kali bewertet als durch Mischen von Das Düngemittel darf
Lösung Kaliumoxid; wasserlösliches K2O; Kaliumsulfat und nur in geschlossenen
6% S wasserlösliches Schwefel bewertet als S Schwefelsäure ge- Behältern in Verkehr
Schwefelsäure- wonnenes Erzeugnis gebracht werden und
anhydrid muß mit einem Hinweis
auf den Anwendungs-
bereich gekenn-
zeichnet sein.
3.4 Rückstandkali 20 % K2O wasserlösliches Kali bewertet als Kaliumsalze; Der Chloridgehalt darf
Kaliumoxid wasserlösliches K2O aus kalihaltigen angegeben sein, wenn
Rückständen der er weniger als 3 % Cl
industriellen beträgt;
Produktion die Art der Kalirück-
stände muß angegeben
sein;
das Düngemittel muß
mit einem Hinweis auf
den Mengenaufwand je
Flächeneinheit gekenn-
zeichnet sein;
der Gehalt an Thallium
darf 10 mg je kg nicht
überschreiten.
Rückstandkali- 20 % K2O wasserlösliches Kali bewertet als Kaliumsalze, Vinasse; Der Chloridgehalt darf
Suspension Kaliumoxid wasserlösliches K2O aus Rückständen angegeben sein, wenn
der Alkohol- und er weniger als 3 % Cl
Hefeherstellung aus beträgt.
Melasse
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Nährstofformen und
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1 2 3 4 5 6
3.5 Kalium- 27 % K2O wasserlösliches Kali bewertet als auf chemischem Wege Das Düngemittel darf
hydroxid- Kaliumoxid wasserlösliches K2O oder durch Lösen nur in geschlossenen
Lösung in Wasser gewon- Behältern in Verkehr
nenes Erzeugnis gebracht werden und
muß mit einem Hinweis
auf den Anwendungs-
bereich gekenn-
zeichnet sein.
4. K a l k d ü n g e r u n d M a g n e s i u m d ü n g e r
Vorbemerkung
Die Mindestgehalte und, vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen in Spalte 6, die angegebenen Gehalte an CaO oder CaCO3
gelten auch dann als erreicht, wenn das Düngemittel anstelle eines Teiles CaO einen Teil MgO und anstelle eines Teiles CaCO3 einen
Teil MgCO3 enthält.
4.1 Kohlensaurer 75 % CaCO3 Calciumcarbonat Kalk bewertet als Calciumcarbonat, Bei der Angabe der
Kalk CaCO3; auch Magnesium- Gehalte darf auf einen
(Kohlensaurer Siebdurchgang: carbonat; Gehalt an Magnesium-
Magnesiumkalk) 97 % bei 3,0 mm, aus Kalkstein, Dolo- carbonat hingewiesen
70 % bei 1,0 mm; mit oder Kreide durch sein, wenn er, bewertet
Reaktivität, bewertet Mahlen, auch Granu- als MgCO3, minde-
nach Umsetzung in lieren des auf den stens 5 % beträgt;
verdünnter Salzsäure, Siebdurchgang nach das Düngemittel darf als
mindestens 30 % , Spalte 4 ausge- „Kohlensaurer Magne-
ab einem Gehalt von mahlenen Produkts siumkalk“ bezeichnet
25 % MgCO3 sein, wenn der Gehalt an
mindestens 10 % ; Magnesiumcarbonat,
bei Granulierung: bewertet als MgCO3,
Zerfall des Granulats mindestens 15 % be-
unter Feuchtigkeits- trägt, zusammen mit
einfluß dem angegebenen
Gehalt an Calciumcar-
bonat der Mindestgehalt
erreicht ist und Magne-
siumcarbonat als
Nährstoff zusätzlich
angegeben ist;
wird bei der Herstellung
Dolomit zugemischt, so
darf Magnesiumcarbo-
nat nur dann angegeben
sein, wenn der verwen-
dete Dolomit eine Reak-
tivität von mindestens
10 % hat;
das Düngemittel darf mit
dem Hinweis „leicht
umsetzbar“ gekenn-
zeichnet sein, wenn die
Reaktivität mindestens
80 % beträgt.
Kohlensaurer 65 % CaCO3 Calciumcarbonat Kalk bewertet als Calciumcarbonat, Das Düngemittel darf
Kalk mit CaCO3; Torf; zusätzlich als AZ-Kalk
Torfzusatz Siebdurchgang: aus Kalkstein, bezeichnet sein, wenn
97 % bei 2,5 mm, Dolomit oder Kreide es mindestens 1000
50 % bei 0,8 mm; durch Mahlen, wirksame Azotobacter-
Reaktivität, bewertet Zugeben von Torf, zellen je g, bewertet
nach Umsetzung in auch Zugeben von nach ihrem Wachstum
verdünnter Salzsäure, Azotobacter auf Agarplatten,
mindestens 30 % enthält;
das Düngemittel darf
mit dem Hinweis „leicht
umsetzbar“ gekenn-
zeichnet sein, wenn die
Reaktivität mindestens
80 % beträgt.
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Kohlensaurer 65 % CaCO3 Calciumcarbonat Kalk bewertet als Calciumcarbonat; Bei der Angabe der
Kalk aus CaCO3; aus Meeresalgen Gehalte darf auf einen
Meeresalgen Siebdurchgang: durch Trocknen und Gehalt an Magnesium-
97 % bei 2,0 mm, Mahlen, auch Granu- carbonat hingewiesen
50 % bei 0,8 mm; lieren des auf sein, wenn er, bewertet
Höchstgehalt an Siebdurchgang nach als MgCO3, minde-
NaCl 3 % ; Spalte 4 ausge- stens 5 % beträgt.
bei Granulierung: mahlenen Produkts
Zerfall des Granulats
unter Feuchtigkeits-
einfluß
Kohlensaurer 65 % CaCO3 Calciumcarbonat; Kalk bewertet als Calciumcarbonat, Bei der Angabe der
Kalk mit CaCO3; Tricalciumphosphat, Gehalte darf auf einen
weicherdigem 3 % P2O5 mineralsäurelösliches Phosphat bewertet als auch Magnesium- Gehalt an Magnesium-
Rohphosphat Phosphat; mineralsäurelösliches carbonat oder carbonat hingewiesen
(Kohlensaurer in 2 % iger Ameisen- P2O5, Magnesiumsulfat; sein, wenn er, bewertet
Magnesium- säure lösliches mindestens 55 % des aus Kalkstein, als MgCO3, mindestens
kalk mit weich- Phosphat angegebenen Gehalts Dolomit oder Kreide 5 % beträgt;
erdigem Roh- an P2O5 in 2 % iger durch Mahlen, auch das Düngemittel darf
phosphat) Ameisensäure löslich; Zugeben von als „Kohlensaurer
bei Granulierung: Magnesiumsulfat; Magnesiumkalk mit
Zerfall des Granulats Siebdurchgang des weicherdigem Roh-
unter Feuchtigkeits- Ausgangsgesteins: phosphat“ bezeichnet
einfluß 97 % bei 1,0 mm, sein, wenn der Gehalt
70 % bei 0,315 mm; an Magnesiumcarbonat,
Zugeben von weich- bewertet als MgCO3,
erdigem Rohphosphat mindestens 15 %
mit Siebdurchgang: beträgt, zusammen mit
99 % bei 0,125 mm, dem angegebenen Ge-
90 % bei 0,063 mm; halt an Calciumcarbonat
auch Granulieren der Mindestgehalt an
des ausgemahlenen CaCO3 erreicht ist und
Produkts Magnesiumcarbonat
als Nährstoff zusätzlich
angegeben ist;
das Düngemittel muß
mit dem Hinweis „Zur
Anwendung in der
Forstwirtschaft“
gekennzeichnet sein;
auf einen Gehalt an Kali
darf hingewiesen sein,
wenn dieser, bewertet
als K2O, mindestens
3 % beträgt.
Kohlensaurer 65 % CaCO3 Calciumcarbonat; Kalk bewertet als Calciumcarbonat, Bei der Angabe der
Kalk mit CaCO3; Alkalicalciumphosphat, Gehalte darf auf einen
Phosphat 5 % P2O5 alkalisch-ammon- Phosphat bewertet als Dicalciumphosphat, Gehalt an Magnesium-
(Kohlensaurer citratlösliches alkalisch-ammoncitrat- auch Magnesium- carbonat hingewiesen
Magnesiumkalk Phosphat lösliches P2O5; carbonat; sein, wenn er, bewertet
mit Phosphat) bei Granulierung: aus Kalkstein, als MgCO3, mindestens
Zerfall des Granulats Dolomit oder Kreide 5 % beträgt;
unter Feuchtigkeits- durch Mahlen; das Düngemittel darf als
einfluß Siebdurchgang des „Kohlensaurer Magne-
Ausgangsgesteins: siumkalk mit Phosphat“
97 % bei 1,0 mm, bezeichnet sein, wenn
70 % bei 0,315 mm; der Gehalt an Magne-
Zugeben aufgeschlos- siumcarbonat, bewertet
sener Phosphate mit als MgCO3, mindestens
Siebdurchgang: 15 % beträgt, zusammen
96 % bei 0,63 mm, mit dem angegebenen
75 % bei 0,16 mm; Gehalt an Calciumcarbo-
auch Granulieren nat der Mindestgehalt an
des ausgemahlenen CaCO3 erreicht ist und
Produkts Magnesiumcarbonat als
Nährstoff zusätzlich
angegeben ist;
die nach Spalte 5 zuge-
gebenen Phosphate
müssen angegeben sein.
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gehalte Bestandteile, weitere Erfordernisse Art der Herstellung
Nährstofformen und
Nährstofflöslichkeiten
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Kohlensaurer 50 % CaCO3 Calciumcarbonat; Kalk bewertet als Calciumcarbonat, Bei der Angabe der
Kalk mit CaCO3; Alkalicalciumphosphat, Gehalte darf auf einen
Phosphat 3 % P2O5 alkalisch- Phosphat bewertet als Dicalciumphosphat, Gehalt an Magnesium-
und Kali ammoncitratlösliches alkalisch-ammoncitrat- Kaliumsulfat, Kalium- carbonat hingewiesen
(Kohlensaurer Phosphat; lösliches P2O5; chlorid, auch Magne- sein, wenn er, bewertet
Magnesiumkalk 3 % K2O wasserlösliches Kali bewertet als siumcarbonat oder als MgCO3, mindestens
mit Phosphat Kaliumoxid wasserlösliches K2O; Magnesiumsulfat; 5 % beträgt;
und Kali) bei Granulierung: aus Kalkstein, das Düngemittel darf als
Zerfall des Granulats Dolomit oder Kreide „Kohlensaurer Magne-
unter Feuchtigkeits- durch Mahlen; siumkalk mit Phosphat
einfluß Siebdurchgang des und Kali“ bezeichnet
Ausgangsgesteins: sein, wenn der Gehalt
97 % bei 1,0 mm, an Magnesiumcarbonat,
70 % bei 0,315 mm; bewertet als MgCO3,
Zugeben aufgeschlos- mindestens 15 %
sener Phosphate mit beträgt, zusammen mit
Siebdurchgang: dem angegebenen
96 % bei 0,63 mm, Gehalt an Calciumcar-
75 % bei 0,16 mm; bonat der Mindest-
Zugeben von gehalt an CaCO3
Kaliumsulfat oder erreicht ist und
Kaliumchlorid; Magnesiumcarbonat als
auch Granulieren Nährstoff zusätzlich
des ausgemahlenen angegeben ist;
Produkts die nach Spalte 5 zuge-
gebenen Phosphate
und Kali müssen
angegeben sein.
Kohlensaurer 50 % CaCO3 Calciumcarbonat; Kalk bewertet als Calciumcarbonat, Bei der Angabe der
Kalk mit CaCO3; Alkalicalciumphosphat, Gehalte darf auf einen
Phosphat 3 % P2O5 alkalisch- Phosphat bewertet als Dicalciumphosphat, Gehalt an Magnesium-
oder Kali ammoncitratlösliches alkalisch-ammoncitrat- Kaliumsulfat, Kalium- carbonat hingewiesen
(Kohlensaurer Phosphat; lösliches P2O5; chlorid, auch Magne- sein, wenn er, bewertet
Magnesiumkalk 3 % K2O wasserlösliches Kali bewertet als siumcarbonat oder als MgCO3, mindestens
mit Phosphat Kaliumoxid wasserlösliches K2O; Magnesiumsulfat; 5 % beträgt;
oder Kali) bei Granulierung: aus Kalkstein, das Düngemittel darf als
Zerfall des Granulats Dolomit oder Kreide „Kohlensaurer Magne-
unter Feuchtigkeits- durch Mahlen; siumkalk mit Phosphat
einfluß Siebdurchgang des oder Kali“ bezeichnet
Ausgangsgesteins: sein, wenn der Gehalt
97 % bei 1,0 mm, an Magnesiumcarbonat,
70 % bei 0,315 mm; bewertet als MgCO3,
Zugeben aufgeschlos- mindestens 15 %
sener Phosphate mit beträgt, zusammen mit
Siebdurchgang: dem angegebenen
96 % bei 0,63 mm, Gehalt an Calciumcar-
75 % bei 0,16 mm; bonat der Mindest-
Zugeben von gehalt an CaCO3
Kaliumsulfat oder erreicht ist und
Kaliumchlorid; Magnesiumcarbonat als
auch Granulieren Nährstoff zusätzlich
des ausgemahlenen angegeben ist;
Produkts die nach Spalte 5 zuge-
gebenen Phosphate
und Kali müssen
angegeben sein.
1776 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 11. August 1999
Typenbezeichnung Mindest- typbestimmende Bewertung; Zusammensetzung; besondere Bestimmungen
gehalte Bestandteile, weitere Erfordernisse Art der Herstellung
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Kohlensaurer 65 % CaCO3 Calciumcarbonat Kalk bewertet als Calciumcarbonat, auch Bei der Angabe der
Kalk mit CaCO3; Magnesiumcarbonat; Gehalte darf auf einen
Schwefel Siebdurchgang: aus Kalkstein, Gehalt an Magnesium-
(Kohlensaurer 97 % bei 3,0 mm, Dolomit oder Kreide carbonat hingewiesen
Magnesiumkalk 70 % bei 1,0 mm; durch Mahlen; sein, wenn er, bewertet
mit Schwefel) Reaktivität, bewertet Zugeben von Calcium- als MgCO3, mindestens
nach Umsetzung in sulfat in verschiedenen 5 % beträgt;
verdünnter Salzsäure, Hydrationsgraden aus das Düngemittel darf als
mindestens 30 % , Natur- oder Industrie- „Kohlensaurer Magne-
ab einem Gehalt herkünften; siumkalk mit Schwefel“
von 25 % MgCO3 auch Granulieren des bezeichnet sein, wenn
mindestens 10 % ; auf den Siebdurchgang der Gehalt an Magne-
2% S Schwefel Schwefel bewertet nach Spalte 4 ausge- siumcarbonat, bewertet
als S; mahlenen Produkts als MgCO3, mindestens
bei Granulierung: 15 % beträgt, zusam-
Zerfall des Granulats men mit dem ange-
unter Feuchtigkeits- gebenen Gehalt an
einfluß Calciumcarbonat
der Mindestgehalt
erreicht ist und Magne-
siumcarbonat als
Nährstoff zusätzlich
angegeben ist;
wird bei der Herstellung
Dolomit zugemischt,
so darf Magnesium-
carbonat nur dann
angegeben sein, wenn
der verwendete Dolomit
eine Reaktivität von
mindestens 10 % hat;
das Düngemittel darf
mit dem Hinweis „leicht
umsetzbar“ gekenn-
zeichnet sein, wenn
die Reaktivität min-
destens 80 % beträgt.
4.2 Branntkalk 65 % CaO Calciumoxid Kalk bewertet als CaO; Calciumoxid, auch Bei der Angabe der
(Branntkalk, Siebdurchgang: Magnesiumoxid; Gehalte darf auf
körnig), 97 % bei 6,3 mm; aus Kalkstein, einen Gehalt an
(Magnesium- beim ersten Inverkehr- Dolomit oder Kreide Magnesiumoxid hin-
Branntkalk), bringen dürfen nicht durch Brennen gewiesen sein, wenn
(Magnesium- mehr als 9 % CaO an er, bewertet als MgO,
Branntkalk, CO2 gebunden sein mindestens 5 % beträgt;
körnig) das Düngemittel darf als
„Magnesium-Branntkalk“
bezeichnet sein, wenn
der Gehalt an
Magnesiumoxid, bewer-
tet als MgO, mindestens
15 % beträgt,
zusammen mit dem
angegebenen Gehalt an
Calciumoxid der
Mindestgehalt erreicht
ist und Magnesium-
oxid als Nährstoff
zusätzlich angegeben ist;
das Düngemittel darf als
„Branntkalk, körnig“ oder
„Magnesium-Branntkalk,
körnig“ bezeichnet sein,
wenn es jeweils folgen-
den Anforderungen
entspricht:
Siebdurchgang:
97 % bei 6,3 mm,
davon höchstens 5 %
bei 0,4 mm.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 11. August 1999 1777
Typenbezeichnung Mindest- typbestimmende Bewertung; Zusammensetzung; besondere Bestimmungen
gehalte Bestandteile, weitere Erfordernisse Art der Herstellung
Nährstofformen und
Nährstofflöslichkeiten
1 2 3 4 5 6
Branntkalk 60 % CaO Calciumoxid; Kalk bewertet als CaO; Calciumoxid, auch Bei der Angabe der Ge-
mit Schwefel Siebdurchgang: Magnesiumoxid; halte darf auf einen Ge-
(Magnesium- 97 % bei 6,3 mm; aus Kalkstein, halt an Magnesiumoxid
Branntkalk beim ersten Inverkehr- Dolomit oder Kreide hingewiesen sein, wenn
mit Schwefel) bringen dürfen nicht durch Brennen; er, bewertet als MgO,
mehr als 9 % CaO an Zugeben von Calcium- mindestens 5 % beträgt;
CO2 gebunden sein; sulfat in verschiedenen das Düngemittel darf als
2% S Schwefel Schwefel bewertet Hydratationsgraden „Magnesium-Branntkalk
als S aus Natur- oder mit Schwefel“
Industrieherkünften bezeichnet sein,
wenn der Gehalt
an Magnesiumoxid,
bewertet als MgO, min-
destens 15 % beträgt,
zusammen mit dem an-
gegebenen Gehalt an
Calciumoxid der
Mindestgehalt nach
Spalte 2 erreicht ist
und Magnesiumoxid
als Nährstoff zusätz-
lich angegeben ist.
Das Düngemittel darf
als „Branntkalk, körnig,
mit Schwefel“ oder
„Magnesium-Branntkalk,
körnig, mit Schwefel“
bezeichnet sein, wenn
es jeweils folgenden
Anforderungen
entspricht:
Siebdurchgang:
97 % bei 6,3 mm,
davon höchstens 5 %
bei 0,4 mm.
Stückkalk 65 % CaO Calciumoxid Kalk bewertet als CaO; Calciumoxid, auch Bei der Angabe der
(Magnesium- beim ersten Inverkehr- Magnesiumoxid; Gehalte darf auf einen
Stückkalk) bringen dürfen nicht aus Kalkstein, Gehalt an Magnesium-
mehr als 9 % CaO an Dolomit oder Kreide oxid hingewiesen sein,
CO2 gebunden sein durch Brennen wenn er, bewertet als
MgO, mindestens 5 %
beträgt;
das Düngemittel darf
als „Magnesium-
Stückkalk“ bezeichnet
sein, wenn der Gehalt
an Magnesiumoxid, be-
wertet als MgO, minde-
stens 15 % beträgt,
zusammen mit dem an-
gegebenen Gehalt an
Calciumoxid der
Mindestgehalt erreicht
ist und Magnesium-
oxid als Nährstoff
zusätzlich angegeben
ist.
1778 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 11. August 1999
Typenbezeichnung Mindest- typbestimmende Bewertung; Zusammensetzung; besondere Bestimmungen
gehalte Bestandteile, weitere Erfordernisse Art der Herstellung
Nährstofformen und
Nährstofflöslichkeiten
1 2 3 4 5 6
4.3 Löschkalk 60 % CaO Calciumoxid Kalk bewertet als CaO; Calciumhydroxid, Bei der Angabe der
(Magnesium- Siebdurchgang: auch Magnesium- Gehalte darf auf einen
Löschkalk) 97 % bei 4,0 mm, hydroxid; Gehalt an Magnesium-
80 % bei 2,0 mm; aus Kalkstein, oxid hingewiesen sein,
beim ersten Inver- Dolomit oder Kreide wenn er, bewertet als
kehrbringen dürfen durch Brennen und MgO, mindestens 5 %
nicht mehr als Löschen beträgt;
9 % CaO an CO2 das Düngemittel darf
gebunden sein als „Magnesium-
Löschkalk“ bezeichnet
sein, wenn der Gehalt
an Magnesiumoxid, be-
wertet als MgO, minde-
stens 15 % beträgt,
zusammen mit dem an-
gegebenen Gehalt an
Calciumoxid der
Mindestgehalt erreicht
ist und Magnesium-
oxid als Nährstoff zu-
sätzlich angegeben ist.
Mischkalk 55 % CaO Calciumoxid Kalk bewertet als CaO; Calciumcarbonat, Bei der Angabe der
(Magnesium- mindestens 1⁄4 des -hydroxid oder -oxid, Gehalte darf auf einen
Mischkalk) angegebenen Gehalts auch Magnesiumcar- Gehalt an Magnesium-
als Oxid; bonat, -hydroxid oder oxid hingewiesen sein,
Siebdurchgang: -oxid; aus kohlen- wenn er, bewertet als
97 % bei 0,4 mm, saurem Kalk und MgO, mindestens 5 %
50 % bei 0,8 mm Branntkalk oder beträgt;
Löschkalk durch das Düngemittel darf
Mischen oder als „Magnesium-Misch-
teilweises kalk“ bezeichnet sein,
Brennen von wenn der Gehalt an
Kalkstein oder Magnesiumoxid, be-
Dolomit wertet als MgO, minde-
stens 15 % beträgt,
zusammen mit dem an-
gegebenen Gehalt an
Calciumoxid der
Mindestgehalt erreicht
ist und Magnesium-
oxid als Nährstoff zu-
sätzlich angegeben ist.
4.4 Hüttenkalk 42 % CaO Calciumoxid Kalk bewertet als CaO; Silikate von Calcium Bei der Angabe der Ge-
(Hüttenkalk, und Magnesium; halte darf auf einen Ge-
körnig) aus Hochofen- halt an Magnesiumoxid
Siebdurchgang: schlacke durch: hingewiesen sein, wenn
a) 97 % bei 1,0 mm, a) Vermahlen oder er, bewertet als MgO,
80 % bei 0,315 mm; mindestens 3 % beträgt;
b) 97 % bei 3,15 mm b) Absieben das Düngemittel darf als
„Hüttenkalk, körnig“ be-
zeichnet sein, wenn das
Ausgangsprodukt auf
den Siebdurchgang nach
Spalte 4 Buchstabe a
ausgemahlen ist und
das Düngemittel folgen-
den Anforderungen
entspricht:
Siebdurchgang:
97 % bei 3,15 mm,
75 % bei 1,6 mm;
bei Herstellung nach
Spalte 5 Buchstabe b
muß das Düngemittel
mit dem Hinweis „Nur
zur Anwendung in der
Forstwirtschaft“ ge-
kennzeichnet sein.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 11. August 1999 1779
Typenbezeichnung Mindest- typbestimmende Bewertung; Zusammensetzung; besondere Bestimmungen
gehalte Bestandteile, weitere Erfordernisse Art der Herstellung
Nährstofformen und
Nährstofflöslichkeiten
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Hüttenkalk 30 % CaO Calciumoxid; Kalk bewertet als CaO; Silikate von Calcium Bei der Angabe der Ge-
mit Phosphat Siebdurchgang und Magnesium; halte darf auf einen Ge-
und Kali des Ausgangsstoffs aus Hochofen- halt an Magnesiumoxid
(Hüttenkalk, Hüttenkalk: schlacke durch: hingewiesen sein, wenn
körnig, a) 97 % bei 1,0 mm, a) Vermahlen oder er, bewertet als MgO,
mit Phosphat 80 % bei 0,315 mm; mindestens 3 % beträgt;
und Kali) b) 97 % bei 3,15 mm; b) Absieben; das Düngemittel darf als
3 % P2O5 in 2 % iger Zitronen- Phosphat bewertet als Zugeben aufgeschlos- „Hüttenkalk, körnig, mit
säure und in alkali- in 2 % iger Zitronen- sener Phosphate Phosphat und Kali“ be-
schem Ammoncitrat säure und in alkalischem (weicherdiges Roh- zeichnet sein, wenn das
lösliches Phosphat; Ammoncitrat (Peter- phosphat nur bei Her- Ausgangsprodukt auf
bei Herstellung nach mann) lösliches P2O5; stellung nach Buch- den Siebdurchgang nach
Spalte 5 Buchstabe b bei Herstellung nach stabe b) und von Spalte 4 Buchstabe a
auch mineralsäure- Spalte 5 Buchstabe b Kaliumchlorid oder ausgemahlen ist und
lösliches Phosphat Phosphat bewertet als Kaliumsulfat, auch das Düngemittel folgen-
und in 2 % iger mineralsäurelösliches Rückstandkali den Anforderungen
Ameisensäure lösliches P2O5, mindestens 55 % entspricht:
Phosphat; des angegebenen Siebdurchgang der
Gehalts an P2O5 in Komponente „Hütten-
2 % iger Ameisensäure kalk mit Phosphat“:
löslich; 97 % bei 3,15 mm,
3 % K 2O wasserlösliches Kali bewertet als 75 % bei 1,6 mm;
Kaliumoxid wasserlösliches K2O bei der Herstellung nach
Spalte 5 Buchstabe b
muß das Düngemittel
mit dem Hinweis
„Nur zur Anwendung
in der Forstwirtschaft“
gekennzeichnet
sein.
Hüttenkalk 30 % CaO Calciumoxid; Kalk bewertet als CaO; Silikate von Calcium Bei der Angabe der Ge-
mit Phosphat Siebdurchgang und Magnesium; halte darf auf einen Ge-
oder Kali des Ausgangsstoffs aus Hochofen- halt an Magnesiumoxid
(Hüttenkalk, Hüttenkalk: schlacke durch: hingewiesen sein, wenn
körnig, a) 97 % bei 1,0 mm, a) Vermahlen oder er, bewertet als MgO,
mit Phosphat 80 % bei 0,315 mm; mindestens 3 % beträgt;
oder Kali) b) 97 % bei 3,15 mm; b) Absieben; das Düngemittel darf als
3 % P2O5 in 2 % iger Zitronen- Phosphat bewertet als auch Zugeben aufge- „Hüttenkalk, körnig, mit
säure und in alkali- in 2 % iger Zitronen- schlossener Phosphate Phosphat oder Kali“ be-
schem Ammoncitrat säure und in alkalischem (weicherdiges Roh- zeichnet sein, wenn das
lösliches Phosphat; Ammoncitrat (Peter- phosphat nur bei Her- Ausgangsprodukt auf
bei Herstellung nach mann) lösliches P2O5; stellung nach Buch- den Siebdurchgang nach
Spalte 5 Buchstabe b bei Herstellung nach stabe b), Spalte 4 Buchstabe a
auch mineralsäure- Spalte 5 Buchstabe b Kaliumchlorid oder ausgemahlen ist und
lösliches Phosphat Phosphat bewertet als Kaliumsulfat, auch das Düngemittel folgen-
und in 2 % iger mineralsäurelösliches Rückstandkali den Anforderungen
Ameisensäure lösliches P2O5, mindestens 55 % entspricht:
Phosphat; des angegebenen Siebdurchgang der
Gehalts an P2O5 in Komponente „Hütten-
2 % iger Ameisensäure kalk mit Phosphat“:
löslich; 97 % bei 3,15 mm,
3 % K 2O wasserlösliches Kali bewertet als 75 % bei 1,6 mm;
Kaliumoxid wasserlösliches K2O bei der Herstellung nach
Spalte 5 Buchstabe b
muß das Düngemittel
mit dem Hinweis
„Nur zur Anwendung
in der Forstwirtschaft“
gekennzeichnet
sein.
1780 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 11. August 1999
Typenbezeichnung Mindest- typbestimmende Bewertung; Zusammensetzung; besondere Bestimmungen
gehalte Bestandteile, weitere Erfordernisse Art der Herstellung
Nährstofformen und
Nährstofflöslichkeiten
1 2 3 4 5 6
Hüttenkalk mit 40 % CaO Calciumoxid; Kalk bewertet als CaO; Silikate von Calcium Bei der Angabe der
weicherdigem 3 % P2O5 mineralsäurelösliches Phosphat bewertet als und Magnesium, Gehalte darf auf einen
Rohphosphat Phosphat, in 2 % iger mineralsäurelösliches Tricalciumphosphat, Gehalt an Magnesium-
Ameisensäure lösliches P2O5, mindestens Calciumcarbonat; oxid hingewiesen sein,
Phosphat 55 % des ange- aus Hüttenkalk mit wenn er, bewertet als
gebenen Gehalts an Siebdurchgang: MgO, mindestens 3 %
P2O5 in 2 % iger 97 % bei 1,0 mm, beträgt;
Ameisensäure löslich 80 % bei 0,315 mm; das Düngemittel muß
Zugeben von weich- mit dem Hinweis „Zur
erdigem Rohphosphat Anwendung in der
mit Siebdurchgang: Forstwirtschaft“ ge-
99 % bei 0,125 mm, kennzeichnet sein.
90 % bei 0,063 mm
Konverterkalk 40 % CaO Calciumoxid Kalk bewertet als CaO; Silikate und Oxide von Bei der Angabe der
Calcium und Magne- Gehalte darf auf einen
sium, Eisen- und Gehalt an Magnesium-
Siebdurchgang: Manganverbindungen; oxid hingewiesen
a) 97 % bei 1,0 mm, a) Vermahlen von sein, wenn er, bewertet
80 % bei 0,315 mm; Konverterschlacke, als MgO, mindestens
b) 97 % bei 3,15 mm, b) Absieben zerfal- 3 % beträgt;
40 % bei 0,315 mm; lener Konverter- als Ausgangsstoff muß
Löslichkeit von schlacke oder angegeben sein bei
Calcium und Magne- Herstellung nach
sium, bewertet nach Spalte 5 Buchstabe b
Umsetzung in ver- „Abgesiebte
dünnter Salzsäure, Konverterschlacke“,
mindestens 30 % ; Buchstabe c
c) 97 % bei 2,0 mm, c) Absieben zerfal- „Pfannenschlacke“.
50 % bei 0,315 mm lener Pfannen-
schlacke aus
der Behandlung
unlegierter Stähle
Konverterkalk 30 % CaO Calciumoxid; Kalk bewertet als CaO; Silikate und Oxide von Bei der Angabe der Ge-
mit Phosphat 3 % P2O5 in 2 % iger Zitronen- Phosphat bewertet als Calcium und Magne- halte darf auf einen Ge-
und Kali säure und in alka- in 2 % iger Zitronen- sium, Eisen- und halt an Magnesiumoxid
(Konverterkalk lischem Ammoncitrat säure und in Manganverbindungen; hingewiesen sein, wenn
mit Phosphat, lösliches Phosphat; alkalischem Ammon- Zugeben aufgeschlos- er, bewertet als MgO,
körnig, citrat (Petermann) sener Phosphate und mindestens 3 % beträgt;
und Kali) lösliches P2O5; von Kaliumchlorid das Düngemittel darf
3 % K2 O wasserlösliches Kali bewertet als oder Kaliumsulfat, als „Konverterkalk mit
Kaliumoxid wasserlösliches K2O; auch Rückstandkali; Phosphat, körnig, und
Siebdurchgang aus phosphathaltiger Kali“ bezeichnet sein,
des Ausgangsstoffs Konverterschlacke wenn das Ausgangspro-
Konverterkalk: durch: dukt auf den Siebdurch-
a) 97 % bei 1,0 mm, a) Vermahlen von gang nach Spalte 4
80 % bei 0,315 mm; Konverterschlacke, Buchstabe a ausgemah-
b) 97 % bei 3,15 mm, b) Absieben zerfal- len ist und das Dünge-
40 % bei 0,315 mm; lener Konverter- mittel folgenden Anfor-
Löslichkeit von schlacke oder derungen entspricht:
Calcium und Magne- Siebdurchgang der
sium, bewertet nach Komponente „Konver-
Umsetzung in ver- terkalk mit Phosphat“:
dünnter Salzsäure, 97 % bei 2,0 mm,
mindestens 30 % ; 75 % bei 1,6 mm;
c) 97 % bei 2,0 mm, c) Absieben zerfal- als Ausgangsstoff muß
50 % bei 0,315 mm lener Pfannen- angegeben sein bei Her-
schlacke aus stellung nach Spalte 5
der Behandlung Buchstabe b „Abge-
unlegierter Stähle siebte Konverter-
schlacke“, Buchstabe c
„Pfannenschlacke“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 11. August 1999 1781
Typenbezeichnung Mindest- typbestimmende Bewertung; Zusammensetzung; besondere Bestimmungen
gehalte Bestandteile, weitere Erfordernisse Art der Herstellung
Nährstofformen und
Nährstofflöslichkeiten
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Konverterkalk 30 % CaO Calciumoxid; Kalk bewertet als CaO; Silikate und Oxide von Bei der Angabe der Ge-
mit Phosphat 3 % P2O5 in 2 % iger Zitronen- Phosphat bewertet als Calcium und Magne- halte darf auf einen Ge-
oder Kali säure und in alka- in 2 % iger Zitronen- sium, Eisen- und halt an Magnesiumoxid
(Konverterkalk lischem Ammoncitrat säure und in Manganverbindungen; hingewiesen sein, wenn
mit Phosphat, lösliches Phosphat; alkalischem Ammon- auch Zugeben aufge- er, bewertet als MgO,
körnig, citrat (Petermann) schlossener Phos- mindestens 3 % beträgt;
oder Kali) lösliches P2O5; phate, Kaliumchlorid das Düngemittel darf
3 % K 2O wasserlösliches Kali bewertet als oder Kaliumsulfat, als „Konverterkalk mit
Kaliumoxid wasserlösliches K2O; auch Rückstandkali; Phosphat, körnig, oder
Siebdurchgang aus phosphathaltiger Kali“ bezeichnet sein,
des Ausgangsstoffs Konverterschlacke wenn das Ausgangspro-
Konverterkalk: durch: dukt auf den Siebdurch-
a) 97 % bei 1,0 mm, a) Vermahlen von gang nach Spalte 4
80 % bei 0,315 mm; Konverterschlacke, Buchstabe a ausgemah-
b) 97 % bei 3,15 mm, b) Absieben zerfal- len ist und das Dünge-
40 % bei 0,315 mm; lener Konverter- mittel folgenden Anfor-
Löslichkeit von schlacke oder derungen entspricht:
Calcium und Magne- Siebdurchgang der
sium, bewertet nach Komponente „Konver-
Umsetzung in ver- terkalk mit Phosphat“:
dünnter Salzsäure, 97 % bei 2,0 mm,
mindestens 30 % ; 75 % bei 1,6 mm;
c) 97 % bei 2,0 mm, c) Absieben zerfal- als Ausgangsstoff muß
50 % bei 0,315 mm lener Pfannen- angegeben sein bei Her-
schlacke aus stellung nach Spalte 5
der Behandlung Buchstabe b „Abge-
unlegierter Stähle siebte Konverter-
schlacke“, Buchstabe c
„Pfannenschlacke“.
Konverterkalk 35 % CaO Calciumoxid; Kalk bewertet als CaO; Silikate und Oxide von Bei der Angabe der Ge-
mit Phosphat 3 % P2O5 in 2 % iger Zitronen- Phosphat bewertet als Calcium und Magne- halte darf auf einen Ge-
(Konverterkalk säure und in alka- in 2 % iger Zitronen- sium, Eisen- und halt an Magnesiumoxid
mit Phosphat, lischem Ammoncitrat säure und in Manganverbindungen; hingewiesen sein, wenn
körnig) lösliches Phosphat alkalischem Ammon- aus phosphathaltiger er, bewertet als MgO,
citrat (Petermann) Konverterschlacke, mindestens 3 % beträgt;
lösliches P2O5; auch Zugeben das Düngemittel darf
Siebdurchgang: aufgeschlossener als „Konverterkalk mit
97 % bei 1,0 mm, Phosphate Phosphat, körnig“ be-
80 % bei 0,315 mm zeichnet sein, wenn das
Ausgangsprodukt auf
den Siebdurchgang nach
Spalte 4 ausgemahlen
ist und das Düngemittel
folgenden Anfor-
derungen entspricht:
Siebdurchgang:
97 % bei 2,0 mm,
75 % bei 1,6 mm.
4.5 Geflügel- 30 % CaO Calciumoxid Kalk bewertet als CaO Calciumhydroxid, Bei der Angabe der
kotkalk Geflügelkotkalk; Gehalte darf auf einen
aus Branntkalk und Gehalt an Magnesium
feuchtem Geflügelkot hingewiesen sein,
wenn er, bewertet als
MgO, mindestens 5 %
beträgt.
1782 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 11. August 1999
Typenbezeichnung Mindest- typbestimmende Bewertung; Zusammensetzung; besondere Bestimmungen
gehalte Bestandteile, weitere Erfordernisse Art der Herstellung
Nährstofformen und
Nährstofflöslichkeiten
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Kali- 65 % CaO Calciumoxid; Kalk bewertet als CaO; Calciumoxid oder Bei der Angabe der
Branntkalk 10 % K2O wasserlösliches Kali bewertet als -hydroxid, auch Gehalte darf auf einen
(Kali- Kaliumoxid wasserlösliches K2O; Magnesiumoxid oder Gehalt an Magnesium-
Magnesium- Siebdurchgang: -hydroxid, Kaliumsulfat oxid hingewiesen sein,
Branntkalk) 97 % bei 6,3 mm oder Kaliumcarbonat; wenn er, bewertet als
aus Branntkalk und MgO, mindestens 5 %
Rückstandkali beträgt;
das Düngemittel darf
als „Kali-Magnesium-
Branntkalk“ bezeichnet
sein, wenn der Gehalt
an Magnesiumoxid,
bewertet als MgO,
mindestens 15 %
beträgt,
zusammen mit
dem angegebenen
Gehalt an Calciumoxid
der Mindestgehalt an
CaO erreicht ist und
Magnesiumoxid als
Nährstoff zusätzlich
angegeben ist.
Rückstand- a) Calciumoxid a) Kalk bewertet als a) Oxide, Hydroxide Bei der Angabe der
kalk 30 % CaO CaO; oder Carbonate Gehalte darf auf einen
Siebdurchgang: von Calcium oder Gehalt an Magnesium-
97 % bei 4,0 mm; Magnesium; aus oxid hingewiesen sein,
bei Calcium- oder basisch wirksamen wenn er, bewertet als
Magnesium- Rückständen der MgO, mindestens 5 %
carbonaten industriellen Pro- beträgt;
Siebdurchgang: duktion, auch aus die Art der Kalkrück-
97 % bei 3,0 mm, der Kalkstein- oder stände ist anzugeben;
70 % bei 1,0 mm; Dolomitverarbei- Höchstgehalte an
Reaktivität, bewertet tung, oder der nachstehenden
nach Umsetzung Aufbereitung Schwermetallen:
in verdünnter Salz- von Trink- und mg/kg
säure, Brauchwasser Blei 200
mindestens 15 % oder Klarablauf- Cadmium 6
wasser kommu- Nickel 100
naler Kläranlagen Quecksilber 4
oder Eierschalen Thallium 2;
aus Eiaufschlag-
betrieben
b) Calciumoxid b) Gesamtbasisch b) Oxide, Sulfate Höchstgehalt an Bor:
40 % CaO wirksame Bestand- oder Carbonate 0,05 % wasser-
teile bewertet als aus Brikettier- lösliches B.
CaO; Braunkohlenasche Der Phosphatgehalt
Siebdurchgang: muß angegeben sein,
97 % bei 4,0 mm, wenn er mindestens
70 % bei 1,0 mm; 1 % P2O5 beträgt.
Reaktivität, bewertet
nach Umsetzung
in verdünnter Salz-
säure,
mindestens 15 %
Carbokalk 45 % CaCO3 Calciumcarbonat Kalk bewertet als Calciumcarbonat und
CaCO3; andere basisch wirk-
Siebdurchgang: same Verbindungen
97 % bei 4,0 mm von Calcium und
Magnesium sowie
organische
Bestandteile;
durch Zugabe von
Kalk und Kohlen-
dioxid aus Zucker-
rübenrohsaft gefällter
Niederschlag
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 11. August 1999 1783
Typenbezeichnung Mindest- typbestimmende Bewertung; Zusammensetzung; besondere Bestimmungen
gehalte Bestandteile, weitere Erfordernisse Art der Herstellung
Nährstofformen und
Nährstofflöslichkeiten
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4.6 Magnesium- 20 % MgO Magnesiumoxid Magnesium bewertet Magnesiumsilicate;
Gesteinsmehl als Gesamt-Magne- mechanisches Aufbe-
siumoxid; reiten magnesiumhal-
Siebdurchgang: tiger Gesteine, auch
97 % bei 0,2 mm, Granulieren des auf
65 % bei 0,032 mm; den Siebdurchgang
bei Granulierung: nach Spalte 4 ausge-
Zerfall des Granu- mahlenen Produkts
lats unter Feuchtig-
keitseinfluß
5. C a l c i u m - , M a g n e s i u m - u n d S c h w e f e l d ü n g e r (S e k u n d ä r n ä h r s t o f f d ü n g e r )
5.1 Calcium- 15 % Ca Calcium Calcium bewertet Calciumchlorid
chlorid als wasserlös-
liches Ca
Calcium- 8 % Ca Calcium Calcium bewertet Calciumchlorid (
chlorid- als wasserlös-
Lösung liches Ca
5.2 Magnesium- 15 % MgO wasserlösliches Magnesium bewer- Magnesiumsulfat (
sulfat Magnesiumoxid; tet als wasser- (7 Mole H2O) Die Angabe des
lösliches MgO, Schwefelgehalts ist
11 % S wasserlösliches Schwefel bewertet wahlfrei.
Schwefelsäure- als wasserlös-
anhydrid licher S
Magnesium- 5 % MgO wasserlösliches Magnesium bewertet Auflösen von (
sulfat- Magnesiumoxid; als wasserlös- Magnesiumsulfat Die Angabe des
Lösung liches Magnesiumoxid; in Wasser Schwefelgehalts ist
4% S wasserlösliches Schwefel bewertet wahlfrei.
Schwefelsäure- als wasserlös-
anhydrid licher Schwefel
Kieserit 24 % MgO wasserlösliches Magnesium bewer- Magnesiumsulfat- (
Magnesiumoxid; tet als wasserlös- Monohydrat Die Angabe des
liches MgO; Schwefelgehalts ist
18 % S wasserlösliches Schwefel bewertet wahlfrei.
Schwefelsäure- als wasserlös-
anhydrid licher S
Kieserit mit 8 % MgO Gesamt- Magnesium bewer- Magnesiumsulfat- Der Chloridgehalt darf
Kali und Magnesiumoxid; tet als Gesamt- Monohydrat, angegeben sein, wenn
Magnesium- Magnesiumoxid; Magnesiumcarbonat er weniger als 3 % Cl
carbonat mindestens 60 % aus kohlensaurem beträgt.
des angegebenen Magnesiumkalk,
Gehaltes an MgO Kaliumsulfat
wasserlöslich;
6 % K2O wasserlösliches Kali bewertet als
Kaliumoxid wasserlös-
liches K2O;
insge- Höchstgehalt an
samt 20 % Chlorid 3 % Cl
Kieserit mit 20 % MgO Gesamt- Magnesium bewer- Magnesiumsulfat- Der Chloridgehalt darf
Magnesium- Magnesiumoxid tet als Gesamt- Monohydrat, angegeben sein, wenn
carbonat Magnesiumoxid; Magnesiumcarbonat er weniger als 3 % Cl
mindestens 60 % aus kohlensaurem beträgt.
des angegebenen Magnesiumkalk
Gehaltes an MgO
wasserlöslich
Konzentrierter 70 % MgO Gesamt- Magnesium bewer- Magnesiumoxid
Magnesium- Magnesiumoxid tet als Gesamt-
dünger Magnesiumoxid;
Siebdurchgang:
97 % bei 4,0 mm
1784 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 11. August 1999
Typenbezeichnung Mindest- typbestimmende Bewertung; Zusammensetzung; besondere Bestimmungen
gehalte Bestandteile, weitere Erfordernisse Art der Herstellung
Nährstofformen und
Nährstofflöslichkeiten
1 2 3 4 5 6
Magnesium- 60 % MgO Gesamt- Magnesium bewer- Magnesiumhydroxid (
hydroxid Magnesiumoxid tet als Gesamt-
Magnesiumoxid;
Siebdurchgang:
99 % bei 0,063 mm
5.3 Magnesium- 8 % Mg wasserlösliches Magnesium bewertet Magnesiumchlorid, (
chlorid- Magnesium als wasserlösliches Mg; auch Calciumchlorid
Lösung Höchstgehalt an
Calcium 2 % Ca
Magnesium- 15 % MgO Gesamt- Magnesium bewer- Magnesiumoxid, Bei der Angabe der
dünger- Magnesiumoxid tet als Gesamt- -hydroxid oder Gehalte darf auf einen
Suspension Magnesiumoxid Magnesiumsalze Gehalt an Calciumoxid
hingewiesen sein,
wenn er, bewertet als
CaO, mindestens 2 %
beträgt.
Magnesium- 24 % MgO Gesamt- Magnesium bewer- Magnesiumhydroxid (
hydroxid- Magnesiumoxid tet als Gesamt-
Suspension Magnesiumoxid;
Siebdurchgang:
99 % bei 0,063 mm
5.4 Elementarer 98 % S Schwefel Schwefel bewertet Schwefel aus Natur- (
Schwefel als S oder Industrie-
herkünften
Elementarer 80 % S Schwefel Schwefel bewertet Schwefel aus Natur-
Schwefel als S und Industrie-
herkünften, auch
Zugeben gesundheit-
lich unbedenklicher
Formulierungshilfsstoffe
Calciumsulfat 14 % S Schwefel; Schwefel bewertet Calciumsulfat in ver- (
als S; schiedenen Hydra- Die Angabe des
18 % Ca Calcium Calcium bewertet tionsgraden aus Calciumgehalts
als Ca; Natur- oder ist wahlfrei.
Siebdurchgang: Industrieherkünften
99 % bei 10 mm,
80 % bei 2 mm
Schwefel- 6% S Schwefel; Schwefel bewertet Sulfate, Hydroxide, Bei der Angabe der
Magnesium- als S; Carbonate oder Oxide Gehalte darf auf einen
dünger 6 % MgO Gesamt- Magnesium bewer- von Calcium oder Gehalt an Calciumoxid
Magnesiumoxid tet als Gesamt- Magnesium aus hingewiesen sein,
Magnesiumoxid; Natur- und Industrie- wenn er, bewertet als
Siebdurchgang: herkünften, CaO, mindestens 2 %
97% bei 4 mm; beträgt.
bei Granulierung:
Zerfall des Granulats auch Granulieren des
unter Feuchtigkeits- auf Siebdurchgang
einfluß nach Spalte 4 ausge-
mahlenen Produkts
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 11. August 1999 1785
Abschnitt 2
Mineralische Mehrnährstoffdünger
Vorbemerkungen
1) Nährstoffe, Nährstofformen und Nährstofflöslichkeiten sind entsprechend ihrer Angabe in der Kennzeichnung zu bewerten. In den
Spalten 3 und 4 beziehen sich die Nummern bei Stickstofformen auf Tabelle 1, bei Phosphatlöslichkeiten auf Tabelle 2. Ist die
Angabe einer Phosphatart nach Tabelle 3 oder 4 vorgeschrieben, so muß diese Angabe der Typenbezeichnung hinzugefügt sein.
2) Flüssige Mehrnährstoffdünger müssen mit einem Hinweis auf die zweckmäßige Art der Lagerung, insbesondere auf die Lager-
temperatur und die Verhütung von Unfällen, einschließlich Gewässergefährdung, gekennzeichnet sein.
3) Der Gehalt an Chlorid darf angegeben sein; die Angabe „chloridarm“ darf nur verwendet sein, wenn der Chloridgehalt 2 % Cl nicht
überschreitet.
Tabelle 1
Stickstofformen
1. Gesamtstickstoff 4. Carbamidstickstoff 7. Formaldehydharnstoff
2. Nitratstickstoff 5. Cyanamidstickstoff 8. Isobutylidendiharnstoff
3. Ammoniumstickstoff 6. Crotonylidendiharnstoff 9. Dicyandiamidstickstoff
Tabelle 2
Phosphatlöslichkeiten
(Angabe als P2O5 oder Phosphat)
1. wasserlösliches P2O5
2. neutral-ammoncitratlösliches P2O5
3. neutral-ammoncitratlösliches und wasserlösliches P2O5
4. mineralsäurelösliches P2O5, ausschließlich mineralsäurelösliches P2O5
5. alkalisch-ammoncitratlösliches P2O5 (Petermann)
6. in 2% iger Zitronensäure lösliches P2O5
7. mineralsäurelösliches P2O5, davon mindestens 75 % des angegebenen Gehalts an P2O5 in alkalischem Ammoncitrat (Joulie)
löslich
8. mineralsäurelösliches P2O5, davon mindestens 55 % des angegebenen Gehalts an P2O5 in 2% iger Ameisensäure löslich
9. mineralsäurelösliches P2O5, davon mindestens 45 % des angegebenen Gehalts an P2O5 in 2% iger Ameisensäure löslich,
mindestens 20 % des angegebenen Gehalts an P2O5 wasserlösliches P2O5
10. in 2% iger Zitronensäure und in alkalischem Ammoncitrat (Petermann) lösliches P2O5
Tabelle 3
Gehaltsangaben und weitere Erfordernisse für den Phosphatbestandteil
in mineralischen Mehrnährstoffdüngern, die als EG-Düngemittel bezeichnet werden dürfen
Mehrnährstoffdünger mit: Der Typenbezeichnung muß die Angabe der Löslichkeit Mindestgehalt Nicht enthalten sein dürfen:
Angabe beigefügt sein: (nach Tabelle 2) der Löslichkeit
(in Gewichtsprozenten)
1 2 3 4 5
a) weniger als 2 % wasser- 2 Thomasphosphat,
löslichem P2O51) Glühphosphat,
b) 2 % und mehr wasser- 1; 3 Aluminiumcalciumphosphat,
löslichem P2O51) teilaufgeschlossenes
Rohphosphat,
Rohphosphat
Rohphosphat „mit Rohphosphat“ 1 2,5 Thomasphosphat,
3 5 Glühphosphat,
4 2 Aluminiumcalciumphosphat
teilaufgeschlossenem „mit teilaufgeschlossenem 1 2,5 Thomasphosphat,
Rohphosphat Rohphosphat“ 3 5 Glühphosphat,
4 2 Aluminiumcalciumphosphat
1786 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 11. August 1999
Mehrnährstoffdünger mit: Der Typenbezeichnung muß die Angabe der Löslichkeit Mindestgehalt Nicht enthalten sein dürfen:
Angabe beigefügt sein: (nach Tabelle 2) der Löslichkeit
(in Gewichtsprozenten)
1 2 3 4 5
Aluminiumcalciumphosphat „mit Aluminium- 1 2) 2 Thomasphosphat,
calciumphosphat“ 7 53 ) Glühphosphat,
teilaufgeschlossenes
Rohphosphat,
Rohphosphat
Glühphosphat „mit Glühphosphat“ 5 andere Phosphatarten
Thomasphosphat „mit Thomasphosphat“ 6 andere Phosphatarten
weicherdigem „mit weicherdigem 8 andere Phosphatarten
Rohphosphat Rohphosphat“
1) Der Anteil an ausschließlich mineralsäurelöslichem P2O5 darf 2 % nicht überschreiten.
2) Enthält das Düngemittel ausschließlich Aluminiumcalciumphosphat, so darf nur die Löslichkeit 7 angegeben sein.
3) Nach Abzug der Wasserlöslichkeit.
Tabelle 4
Gehaltsangaben und weitere Erfordernisse für den Phosphatbestandteil
in mineralischen Mehrnährstoffdüngern, die nicht als EG-Düngemittel bezeichnet werden dürfen
Für mineralische Mehrnährstoffdünger, die hinsichtlich des Phosphatbestandteils die Voraussetzungen für die Bezeichnung „EG-
DÜNGEMITTEL“ erfüllen, gilt Tabelle 3.
Mehrnährstoffdünger mit: Der Typenbezeichnung muß die Angabe der Löslichkeit Mindestgehalt Nicht enthalten sein dürfen:
Angabe beigefügt sein: (nach Tabelle 2) der Löslichkeit
(in Gewichtsprozenten)
1 2 3 4 5
a) weniger als 2 % 2 Thomasphosphat,
wasserlöslichem P2O5 Glühphosphat,
b) 2 % und mehr 1; 3 Aluminiumcalciumphosphat,
wasserlöslichem P2O5 teilaufgeschlossenes
Rohphosphat,
Rohphosphat
Rohphosphat „mit Rohphosphat 9 Löslichkeit 1: andere Phosphatarten
mit wasserlöslichem mit wasserlöslichem 2%
Anteil Anteil“
Thomasphosphat, verwendete 10 andere als in Spalte 1
Konverterkalk mit Phosphat, Phosphatarten genannte Phosphatarten
daneben Glühphosphat,
Monocalciumphosphat
oder Dicalciumphosphat
Dicalciumphosphat „mit Dicalciumphosphat“ 5 andere Phosphatarten
Tabelle 5
Siebdurchgänge
Siebdurchgang bei ... mm
%
Aluminiumcalciumphosphat 90 0,16
Glühphosphat 75 0,16
Teilaufgeschlossenes Rohphosphat 90 0,16
Thomasphosphat 75 0,16
Weicherdiges Rohphosphat 90 0,063
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 11. August 1999 1787
Typenbezeichnung Mindest- typbestimmende Gehaltsangaben; Zusammensetzung; besondere Bestimmungen
gehalte Bestandteile, weitere Erfordernisse Art der Herstellung
Nährstofformen und
Nährstofflöslichkeiten
1 2 3 4 5 6
1. N P K - D ü n g e r
NPK-Dünger 3% N Stickstoff in den Bei den Stickstofformen auf chemischem Wege (
Stickstofformen 2 bis 5 dürfen Gehalte oder durch Mischen
1 bis 5 nur angegeben sein, gewonnenes Erzeug-
wenn sie mindestens nis, ohne Zusatz von
1 % betragen. Nährstoffen tierischen
5 % P2O5 Phosphat in den Gehaltsangaben und oder pflanzlichen
Phosphatlöslichkeiten weitere Erfordernisse Ursprungs
1 bis 8 nach Tabelle 3;
Siebdurchgänge nach
Tabelle 5
5 % K2O wasserlösliches
Kaliumoxid
insgesamt 20 %
NPK-Dünger 3% N Stickstoff in den Bei den Stickstofformen auf chemischem Wege
Stickstofformen 6 bis 9, 2 bis 9 dürfen Gehalte oder durch Mischen
auch neben Stick- nur angegeben sein, gewonnenes Erzeugnis
stofformen 1 bis 5 wenn sie mindestens
1 % betragen.
5 % P2O5 Phosphat in den Gehaltsangaben und
Phosphatlöslichkeiten weitere Erfordernisse
1 bis 3, 8 und 9 nach Tabelle 4
5 % K2O wasserlösliches
Kaliumoxid
insgesamt 20 %
NPK-Dünger 5% N Stickstoff in den Mindestens 25 % des auf chemischem Wege (
mit Crotonyliden- Stickstofformen 1 bis 4 angegebenen Gesamt- gewonnenes Erzeug- Bei der Stickstofform 7
diharnstoff, und 6 bis 8 stickstoffs in den Stick- nis, ohne Zusatz von muß der Gehalt an kalt-
Isobutyliden- stofformen 6 bis 8; Nährstoffen tierischen wasserlöslichem und nur
diharnstoff bei der Stickstofform 7 oder pflanzlichen heißwasserlöslichem
oder Form- müssen mindestens Ursprungs Stickstoff angegeben
aldehyd- 60 % heißwasserlöslich sein.
harnstoff sein, bei den Stickstoff-
formen 2 bis 4 dürfen Ge-
halte nur angegeben sein,
wenn sie mindestens
1 % betragen.
5 % P2O5 Phosphat in den Gehaltsangaben und
Phosphatlöslichkeiten weitere Erfordernisse
1 bis 3 nach Tabelle 3
Buchstabe a und b
5 % K2O wasserlösliches
Kaliumoxid
insgesamt 20 %
NPK-Dünger, 3% N Stickstoff in den Bei den Stickstofformen auf chemischem Wege
umhüllt Stickstofformen 1 bis 5 2 bis 5 dürfen Gehalte oder durch Mischen ge-
nur angegeben sein, wonnenes Erzeugnis;
wenn sie mindestens Granulieren und
1 % betragen; Beschichten der Gra-
5 % P2O5 Phosphat in den Gehaltsangaben und nulate mit einer gesund-
Phosphatlöslichkeiten weitere Erfordernisse heitlich unbedenklichen
1 bis 3 nach Tabelle 4 Hüllsubstanz
5 % K2O wasserlösliches
Kaliumoxid
insgesamt 20 %
NPK-Dünger, 3% N Stickstoff in den Bei den Stickstofformen auf chemischem Wege
teilweise Stickstofformen 1 bis 9 2 bis 9 dürfen Gehalte oder durch Mischen ge-
umhüllt nur angegeben sein, wonnenes Erzeugnis;
wenn sie mindestens Granulieren und
1 % betragen; Beschichten der Gra-
die Stickstofformen nulate mit einer gesund-
6 bis 9 dürfen nur im heitlich unbedenklichen
nicht kunststoffumhüll- Hüllsubstanz,
ten Anteil enthalten sein; mindestens 25 % des
5 % P2O5 Phosphat in den Gehaltsangaben und Produkts müssen
Phosphatlöslichkeiten weitere Erfordernisse umhüllt sein
1 bis 3 nach Tabelle 4
5 % K2O wasserlösliches
Kaliumoxid
insgesamt 20 %
1788 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 11. August 1999
Typenbezeichnung Mindest- typbestimmende Gehaltsangaben; Zusammensetzung; besondere Bestimmungen
gehalte Bestandteile, weitere Erfordernisse Art der Herstellung
Nährstofformen und
Nährstofflöslichkeiten
1 2 3 4 5 6
NPK-Dünger 3% N Stickstoff in den Bei den Stickstofformen auf chemischem Die Gehalte der
mit umhülltem Stickstofformen 1 bis 4 2 bis 4 dürfen Gehalte Wege oder durch Stickstofformen 2 bis 4
Stickstoff nur angegeben sein, Mischen gewonnenes des umhüllten
wenn sie mindestens Erzeugnis; Stickstoffs müssen
1 % betragen; Granulieren und angegeben sein.
mindestens 50 % des Beschichten des Stick-
Gesamtstickstoffs stoffs mit gesundheit-
müssen als umhüllter lich unbedenklichem
Stickstoff enthalten sein; Kunststoff
5 % P2O5 Phosphat in den Gehaltsangaben und
Phosphatlöslichkeiten weitere Erfordernisse
1 bis 3 nach Tabelle 4
5 % K2O wasserlösliches
Kaliumoxid
insgesamt 20 %
NPK-Dünger, 3% N Stickstoff in den Bei den Stickstofformen auf chemischem Das Düngemittel darf
verkapselt Stickstofformen 1 bis 5 2 bis 5 dürfen Gehalte Wege oder durch nur in geschlossenen
nur angegeben sein, Mischen gewonnenes Packungen und mit
wenn sie mindestens Erzeugnis; einem Hinweis auf
1 % betragen. Lösen von Dünge- den Anwendungs-
5 % P2O5 Phosphat in den Gehaltsangaben und salzen in Wasser, bereich gewerbsmäßig
Phosphatlöslichkeiten weitere Erfordernisse Einschließen in in den Verkehr
1 bis 3 nach Tabelle 4 Kapseln aus gesund- gebracht werden.
5 % K2O wasserlösliches heitlich unbedenk-
Kaliumoxid lichem Kunststoff
insgesamt 20 %
NPK-Dünger- 2% N Stickstoff in den Bei den Stickstofformen auf chemischem (
Lösung Stickstofformen 1 bis 4 2 bis 4 dürfen Gehalte Wege und durch Das Düngemittel darf
nur angegeben sein, Lösen in Wasser mit dem Hinweis
wenn sie mindestens gewonnenes, unter „biuretarm“
1 % betragen; Atmosphärendruck gekennzeichnet sein,
Höchstgehalt an Biuret: beständiges wenn der Biuretgehalt
Gehalt an Carbamid- Erzeugnis, ohne 0,2 % nicht
stickstoff u 0,026 Zusatz von überschreitet.
3 % P2O5 Phosphat in der Nährstoffen
Phosphatlöslichkeit 1 tierischen oder
3 % K2 O wasserlösliches pflanzlichen Ursprungs
Kaliumoxid
insgesamt 15 %
NPK-Dünger- 3% N Stickstoff in den Bei den Stickstofformen auf chemischem (
Suspension Stickstofformen 1 bis 4 2 bis 4 dürfen Gehalte Wege und durch Das Düngemittel darf
nur angegeben sein, Suspendieren in mit dem Hinweis
wenn sie mindestens Wasser gewonnenes „biuretarm“
1 % betragen; Erzeugnis, ohne gekennzeichnet sein,
Höchstgehalt an Biuret: Zusatz von wenn der Biuretgehalt
Gehalt an Carbamid- Nährstoffen 0,2 % nicht
stickstoff u 0,026; tierischen oder überschreitet.
4 % P2O5 Phosphat in den Gehaltsangaben und pflanzlichen Ursprungs
Phosphatlöslichkeiten weitere Erfordernisse
1 bis 3 nach Tabelle 3
4 % K2O wasserlösliches
Kaliumoxid
insgesamt 20 %
NPK-Dünger- 3% N Stickstoff in den Bei den Stickstofformen durch Suspendieren in
Suspension mit Stickstofformen 1 bis 4 2 bis 4 dürfen Gehalte Wasser gewonnenes
kohlensaurem nur angegeben sein, Erzeugnis;
Magnesiumkalk wenn sie mindestens Zugeben von
1 % betragen; kohlensaurem
Höchstgehalt an Biuret: Magnesiumkalk
Gehalt an Carbamid-
stickstoff u 0,026;
4 % P2O5 Phosphat in der Gehaltsangaben und
Phosphatlöslichkeit 5 weitere Erfordernisse
4 % K2O wasserlösliches nach Tabelle 4
Kaliumoxid
2 % MgO Gesamt-Magnesiumoxid
10 % CaCO3 Calciumcarbonat
insgesamt 35 %
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 11. August 1999 1789
Typenbezeichnung Mindest- typbestimmende Gehaltsangaben; Zusammensetzung; besondere Bestimmungen
gehalte Bestandteile, weitere Erfordernisse Art der Herstellung
Nährstofformen und
Nährstofflöslichkeiten
1 2 3 4 5 6
2. N P - D ü n g e r
NP-Dünger 3% N Stickstoff in den Bei den Stickstofformen auf chemischem Wege (
Stickstofformen 1 bis 5 2 bis 5 dürfen Gehalte oder durch Mischen
nur angegeben sein, gewonnenes Erzeug-
wenn sie mindestens nis, ohne Zusatz von
1 % betragen; Nährstoffen
5 % P2O5 Phosphat in den Gehaltsangaben und tierischen oder
Phosphatlöslichkeiten weitere Erfordernisse pflanzlichen Ursprungs
1 bis 8 nach Tabelle 3;
Siebdurchgänge
nach Tabelle 5
insgesamt 18 %
NP-Dünger 3% N Stickstoff in den Bei den Stickstofformen auf chemischem Wege
Stickstofformen 1 bis 9 2 bis 9 dürfen Gehalte oder durch Mischen
nur angegeben sein, gewonnenes
wenn sie mindestens Erzeugnis
1 % betragen;
5 % P2O5 Phosphat in den Gehaltsangaben und
Phosphatlöslichkeiten weitere Erfordernisse
1 bis 3 nach Tabelle 4
insgesamt 18 %
NP-Dünger mit 5% N Stickstoff in den Mindestens 25 % des auf chemischem (
Crotonylidendi- Stickstofformen 1 bis 4 angegebenen Gesamt- Wege gewonnenes Bei der Stickstofform 7
harnstoff, und 6 bis 8 stickstoffs in den Stick- Erzeugnis, ohne muß der Gehalt an kalt-
Isobutylidendi- stofformen 6 bis 8; Zusatz von wasserlöslichem und
harnstoff oder bei der Stickstofform 7 Nährstoffen nur heißwasserlös-
Formaldehyd- müssen mindestens tierischen oder lichem Stickstoff
harnstoff 60 % heißwasserlöslich pflanzlichen angegeben sein.
sein; bei den Stickstoff- Ursprungs
formen 2 bis 4 dürfen
Gehalte nur angegeben
sein, wenn sie minde-
stens 1 % betragen;
5 % P2O5 Phosphat in den Gehaltsangaben und
Phosphatlöslichkeiten weitere Erfordernisse
1 bis 3 nach Tabelle 3
Buchstabe a und b
insgesamt 18 %
NP-Dünger- 3% N Stickstoff in den Bei den Stickstofformen auf chemischem (
Lösung Stickstofformen 1 bis 4 2 bis 4 dürfen Gehalte Wege und durch Das Düngemittel darf
nur angegeben sein, Lösen in Wasser mit dem Hinweis
wenn sie mindestens gewonnenes, unter „biuretarm“ gekenn-
1 % betragen; Atmosphären- zeichnet sein, wenn
Höchstgehalt an Biuret: druck beständiges der Biuretgehalt 0,2 %
Gehalt an Carbamid- Erzeugnis ohne Zu- nicht überschreitet.
stickstoff u 0,026 satz von Nährstoffen
5 % P2O5 Phosphat in der tierischen oder
Phosphatlöslichkeit 1 pflanzlichen Ursprungs
insgesamt 18 %
NP-Dünger- 3% N Stickstoff in den Bei den Stickstofformen auf chemischem (
Suspension Stickstofformen 1 bis 4 2 bis 4 dürfen Gehalte Wege und durch Das Düngemittel darf
nur angegeben sein, Suspendieren in mit dem Hinweis
wenn sie mindestens Wasser gewonnenes „biruetarm“ gekenn-
1 % betragen; Erzeugnis, ohne Zu- zeichnet sein, wenn
Höchstgehalt an Biuret: satz von Nährstoffen der Biuretgehalt 0,2 %
Gehalt an Carbamid- tierischen oder nicht überschreitet.
stickstoff u 0,026; pflanzlichen Ursprungs
5 % P2O5 Phosphat in den Gehaltsangaben und
Phosphatlöslichkeiten weitere Erfordernisse
1 bis 3 nach Tabelle 3
insgesamt 18 %
1790 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 11. August 1999
Typenbezeichnung Mindest- typbestimmende Gehaltsangaben; Zusammensetzung; besondere Bestimmungen
gehalte Bestandteile, weitere Erfordernisse Art der Herstellung
Nährstofformen und
Nährstofflöslichkeiten
1 2 3 4 5 6
3. N K - D ü n g e r
NK-Dünger 3% N Stickstoff in den Bei den Stickstofformen auf chemischem Wege (
Stickstofformen 1 bis 5 2 bis 5 dürfen Gehalte oder durch Mischen
nur angegeben sein, gewonnenes Erzeug-
wenn sie mindestens nis, ohne Zusatz von
1 % betragen. Nährstoffen tierischen
5 % K2O wasserlösliches oder pflanzlichen
Kaliumoxid Ursprungs
insgesamt 18 %
NK-Dünger mit 5% N Stickstoff in den Mindestens 25 % des auf chemischem (
Crotonylidendi- Stickstofformen 1 bis 4 angegebenen Gesamt- Wege gewonnenes Bei der Stickstofform 7
harnstoff, und 6 bis 8 stickstoffs in den Stick- Erzeugnis, ohne muß der Gehalt an kalt-
Isobutylidendi- stofformen 6 bis 8; Zusatz von wasserlöslichem und
harnstoff oder bei der Stickstofform 7 Nährstoffen tierischen nur heißwasserlös-
Formaldehyd- müssen mindestens oder pflanzlichen lichem Stickstoff
harnstoff 60 % heißwasserlöslich Ursprungs angegeben sein.
sein; bei den Stickstoff-
formen 2 bis 4 dürfen Ge-
halte nur angegeben sein,
wenn sie mindestens
1 % betragen
5 % K2O wasserlösliches
Kaliumoxid
insgesamt 18 %
NK-Dünger mit 3% N Stickstoff in den Bei den Stickstofformen auf chemischem Bei der Angabe der
Magnesium Stickstofformen 1 bis 9 2 bis 9 dürfen Gehalte Wege oder durch Gehalte darf auf einen
nur angegeben sein, Mischen gewonnenes Gehalt an Calciumoxid
wenn sie mindestens Erzeugnis, ohne hingewiesen sein,
1 % betragen. Zusatz von wenn er, bewertet als
5 % K2O wasserlösliches Nährstoffen tierischen CaO, mindestens 10 %
Kaliumoxid oder pflanzlichen beträgt.
2 % MgO Gesamt-Magnesiumoxid Ursprungs
insgesamt 20 %
NK-Dünger- 3% N Stickstoff in den Bei den Stickstofformen auf chemischem Wege (
Lösung Stickstofformen 1 bis 4 2 bis 4 dürfen Gehalte und durch Lösen in
nur angegeben sein, Wasser gewonnenes,
wenn sie mindestens unter Atmosphären-
1 % betragen; druck beständiges
Höchstgehalt an Biuret: Erzeugnis, ohne Zusatz
Gehalt an Carbamid- von Nährstoffen
stickstoff u 0,026 tierischen oder
5 % K2 O wasserlösliches pflanzlichen Ursprungs
Kaliumoxid
insgesamt 15 %
NK-Dünger- 3% N Stickstoff in den Bei den Stickstofformen auf chemischem (
Suspension Stickstofformen 1 bis 4 2 bis 4 dürfen Gehalte Wege und durch Das Düngemittel darf
nur angegeben sein, Suspendieren in mit dem Hinweis
wenn sie mindestens Wasser gewonnenes „biuretarm“ gekenn-
1 % betragen; Erzeugnis, ohne zeichnet sein, wenn
Höchstgehalt an Biuret: Zusatz von Nähr- der Biuretgehalt 0,2 %
Gehalt an Carbamid- stoffen tierischen nicht überschreitet.
stickstoff u 0,026 oder pflanzlichen
5 % K2 O wasserlösliches Ursprungs
Kaliumoxid
insgesamt 18 %
4. P K - D ü n g e r
PK-Dünger 5 % P2O5 Phosphat in den Gehaltsangaben und auf chemischem Wege (
Phosphatlöslichkeiten weitere Erfordernisse oder durch Mischen
1 bis 8 nach Tabelle 3; gewonnenes Erzeug-
5 % K2O wasserlösliches Siebdurchgang nach nis, ohne Zusatz von
Kaliumoxid Tabelle 5 Nährstoffen tierischen
insgesamt 18 % oder pflanzlichen
Ursprungs
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 11. August 1999 1791
Typenbezeichnung Mindest- typbestimmende Gehaltsangaben; Zusammensetzung; besondere Bestimmungen
gehalte Bestandteile, weitere Erfordernisse Art der Herstellung
Nährstofformen und
Nährstofflöslichkeiten
1 2 3 4 5 6
PK-Dünger 5 % P2O5 Phosphat in den Gehaltsangaben und auf chemischem
Phosphatlöslichkeiten weitere Erfordernisse Wege oder durch
1 bis 10 nach Tabelle 4 Mischen gewonnenes
5 % K2O wasserlösliches Erzeugnis
Kaliumoxid
insgesamt 18 %
PK-Dünger mit 10 % P2O5 Phosphat in der Gehaltsangaben und durch Mischen ge-
kohlensaurem Phosphatlöslichkeit 8 weitere Erfordernisse wonnener PK-Dünger,
Kalk nach Tabelle 4; Zugeben von kohlen-
10 % K2O wasserlösliches Kalk bewertet als saurem Kalk, auch
Kaliumoxid CaCO3 aus Meeresalgen
40 % CaCO3 Calciumcarbonat
PK-Dünger mit 5 % P2O5 Phosphat in den Gehaltsangaben und durch Mischen ge-
Konverterkalk Phosphatlöslichkeiten weitere Erfordernisse wonnenes Erzeugnis,
oder 5, 6 oder 10 nach Tabelle 4; Zugeben von Konverter-
Hüttenkalk 5 % K2O wasserlösliches kalk oder Hüttenkalk,
Kaliumoxid auch Zugeben von
P2O5 und K2O Konverterkalk mit
insgesamt 18 % Phosphat oder Hütten-
10 % CaO Calciumoxid Kalk bewertet als CaO kalk mit Phosphat
PK-Dünger- 5 % P2O5 Phosphat in der auf chemischem (
Lösung Phosphatlöslichkeit 1 Wege und durch
5 % K 2O wasserlösliches Lösen in Wasser ge-
Kaliumoxid wonnenes Erzeugnis,
insgesamt 18 % ohne Zusatz von
Nährstoffen tierischen
oder pflanzlichen
Ursprungs
PK-Dünger- 5 % P2O5 Phosphat in den Gehaltsangaben und auf chemischem (
Suspension Phosphatlöslichkeiten weitere Erfordernisse Wege und durch
1 bis 3 nach Tabelle 3 Suspendieren in
5 % K2O wasserlösliches Wasser gewonnenes
Kaliumoxid Erzeugnis, ohne
insgesamt 18 % Zusatz von
Nährstoffen tierischen
oder pflanzlichen
Ursprungs
PK-Dünger- 5 % P2O5 Phosphat in der Gehaltsangaben und durch Suspendieren in
Suspension mit Phosphatlöslichkeit 5 weitere Erfordernisse Wasser gewonnenes
kohlensaurem nach Tabelle 4 Erzeugnis, Zugeben
Magnesiumkalk 5 % K2O wasserlösliches von kohlensaurem
Kaliumoxid Magnesiumkalk
2 % MgO Gesamt-Magnesiumoxid
10 % CaCO3 Calciumcarbonat
insgesamt 35 %
1792 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 11. August 1999
Abschnitt 3
Organische und organisch-mineralische Düngemittel
Vorbemerkungen
1) Aufbereiten im Sinne der Spalte 5 ist das Aufbereiten zu seuchenhygienisch unbedenklichen Produkten, frei von Krankheitskeimen.
Rückstände der Arzneimittelproduktion dürfen nicht zugesetzt sein.
2) Der Chromgehalt darf 0,3 % nicht überschreiten; Chrom (VI) darf nicht enthalten sein.
3) Rizinusschrot darf nur nach ausreichendem Erhitzen und in dauerhaft staubgebundener Form zur Herstellung verwendet sein.
Düngemittel, die Rizinusschrot enthalten, dürfen nur in geschlossenen Packungen gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden,
die mit dem Hinweis gekennzeichnet sind: „Vorsicht beim Ausstreuen, Reizwirkungen sind bei empfindlichen Personen möglich!“
Typenbezeichnung Mindest- typbestimmende Bewertung; Zusammensetzung; besondere Bestimmungen
gehalte Bestandteile, weitere Erfordernisse Art der Herstellung
Nährstofformen und
Nährstofflöslichkeiten
1 2 3 4 5 6
Organischer 5% N organisch gebundener Stickstoff bewertet als Aufbereiten tierischer Bei Zugabe von Cro-
Stickstoffdünger Stickstoff Gesamtstickstoff oder pflanzlicher tonylidendiharnstoff,
Stoffe, auch Zugeben Isobutylidendiharn-
von Crotonylidendi- stoff oder Formaldehyd-
harnstoff, Isobutyl- harnstoff muß der
idendiharnstoff oder jeweils zugegebene
Formaldehydharn- Stoff angegeben sein.
stoff
Organischer 14 % N organisch gebundener Stickstoff bewertet als Peptide und Das Düngemittel darf
Stickstoffdünger Stickstoff Gesamtstickstoff Aminosäuren; nur in geschlossenen
Hydrolisieren Packungen gewerbs-
tierischen Eiweißes, mäßig in den Verkehr
Trocknen gebracht werden; auf
die Anwendungszeit
(Vegetationsstand,
Wiederholungen) und
den Mengenaufwand
je Flächeneinheit
sowie die für die
Beständigkeit des
Mittels zweckmäßige
Art der Lagerung muß
hingewiesen sein.
Knochenmehl, 3% N organisch gebundener Stickstoff bewertet als Aufbereiten
entfettet Stickstoff; Gesamtstickstoff; entfetteter Knochen,
12 % P2O5 Gesamtphosphat Phosphat bewertet als auch Zugeben
Gesamt-P2O5; von Blut
Siebdurchgang:
97 % bei 2,5 mm,
50 % bei 0,2 mm;
Höchstgehalt
an Fett 4 %
Knochenmehl, 28 % P2O5 Gesamtphosphat Phosphat bewertet als Aufbereiten
entleimt Gesamt-P2O5; entfetteter, entleimter
Siebdurchgang: Knochen
97 % bei 2,5 mm,
50 % bei 0,2 mm;
Höchstgehalt
an Fett 2 %
Organischer 4% N organisch gebundener Stickstoff bewertet als Aufbereiten Die Herstellungsart
NPK-Dünger Stickstoff; Gesamtstickstoff; a) von Guano nach Spalte 5 muß
3 % P2O5 Gesamtphosphat; Phosphat bewertet als b) tierischer oder angegeben sein.
Gesamt-P2O5; pflanzlicher Stoffe,
2 % K 2O wasserlösliches Kali bewertet als auch Zugeben von
Kaliumoxid wasserlösliches K2O Wirtschaftsdüngern
insgesamt 15 %
Organischer 3% N organisch gebundener Stickstoff bewertet als Aufbereiten tierischer Bei Zugabe von Cro-
NP-Dünger Stickstoff; Gesamtstickstoff; oder pflanzlicher tonylidendiharnstoff,
3 % P2O5 Gesamtphosphat Phosphat bewertet als Stoffe, auch Zugeben Isobutylidendiharnstoff
Gesamt-P2O5 von Wirtschaftsdün- oder Formaldehyd-
insgesamt 9 % gern, Crotonyliden- harnstoff muß der
diharnstoff, Isobutyl- jeweils zugegebene
idendiharnstoff oder Stoff angegeben sein.
Formaldehydharnstoff
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 11. August 1999 1793
Typenbezeichnung Mindest- typbestimmende Bewertung; Zusammensetzung; besondere Bestimmungen
gehalte Bestandteile, weitere Erfordernisse Art der Herstellung
Nährstofformen und
Nährstofflöslichkeiten
1 2 3 4 5 6
Organisch- 4% N Gesamtstickstoff; Stickstoff bewertet als Aufbereiten tierischer Bei Zugabe von Cro-
mineralischer Gesamtstickstoff; oder pflanzlicher tonylidendiharnstoff,
NPK-Dünger 4 % P2O5 Gesamtphosphat; Phosphat bewertet als Stoffe, auch Zugeben Isobutylidendiharnstoff,
Gesamt-P2O5; von Wirtschaftsdün- Formaldehydharnstoff
4 % K2 O wasserlösliches Kali bewertet als gern, Crotonylidendi- oder Lignin muß der
Kaliumoxid wasserlösliches K2O harnstoff, Isobutyl- jeweils zugegebene
insgesamt 14 % idendiharnstoff oder Stoff angegeben sein.
Formaldehydharnstoff,
auch Lignin oder
Guano, Mischen mit
mineralischen Dünge-
mitteln, auch Zugeben
von Gesteinsmehl
Organisch- 5% N Gesamtstickstoff; Stickstoff bewertet als Aufbereiten tierischer Bei Zugabe von Cro-
mineralischer Gesamtstickstoff; oder pflanzlicher tonylidendiharnstoff,
NP-Dünger 5 % P2O5 Gesamtphosphat Phosphat bewertet als Stoffe, auch Zugeben Isobutylidendiharnstoff
Gesamt-P2O5 von Wirtschaftsdün- oder Formaldehyd-
insgesamt 12 % gern, Crotonylidendi- harnstoff muß der
harnstoff, Isobutyl- jeweils zugegebene
idendiharnstoff oder Stoff angegeben sein;
Formaldehydharnstoff der zur Herstellung
und Mischen mit verwendete Phosphat-
Phosphatdünger dünger muß
angegeben sein.
Organisch- 5% N Gesamtstickstoff; Stickstoff bewertet als Aufbereiten tierischer Bei Zugabe von Cro-
mineralischer Gesamtstickstoff; oder pflanzlicher tonylidendiharnstoff,
NK-Dünger 5 % K2O wasserlösliches Kali bewertet als Stoffe, auch Zugeben Isobutylidendiharnstoff
Kaliumoxid wasserlösliches K2O von Crotonylidendi- oder Formaldehyd-
insgesamt 10 % harnstoff, Isobutyl- harnstoff muß der
idendiharnstoff oder jeweils zugegebene
Formaldehydharnstoff Stoff angegeben sein.
und Mischen mit
Kalidünger
Torfmisch- 30 % organische Substanz; organische Substanz Aufbereiten von Torf
dünger organische bewertet als unter Zugeben
Substanz Glühverlust; mineralischer oder
1% N Gesamtstickstoff Stickstoff ohne Berück- organischer Dünge-
sichtigung des Torf- mittel
stickstoffs bewertet als
Gesamtstickstoff
Torfmisch- 30 % organische Substanz; organische Substanz Aufbereiten von Torf
dünger organische bewertet als unter Zugeben
Substanz Glühverlust; mineralischer oder
1% N Gesamtstickstoff; Stickstoff ohne Berück- organischer Dünge-
sichtigung des Torf- mittel
stickstoffs bewertet als
Gesamtstickstoff;
1 % P2O5 Gesamtphosphat; Phosphat bewertet als
Gesamt-P2O5;
1 % K2 O wasserlösliches Kali bewertet als
Kaliumoxid wasserlösliches K2O
Torfmisch- 30 % organische Substanz; organische Substanz Aufbereiten von Torf
dünger organische bewertet als unter Zugeben
Substanz Glühverlust; mineralischer oder
1% N Gesamtstickstoff; Stickstoff ohne Berück- organischer Dünge-
sichtigung des Torf- mittel
stickstoffs bewertet als
Gesamtstickstoff;
1 % P2O5 Gesamtphosphat Phosphat bewertet als
Gesamt-P2O5
1794 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 11. August 1999
Typenbezeichnung Mindest- typbestimmende Bewertung; Zusammensetzung; besondere Bestimmungen
gehalte Bestandteile, weitere Erfordernisse Art der Herstellung
Nährstofformen und
Nährstofflöslichkeiten
1 2 3 4 5 6
Torfmisch- 30 % organische Substanz; organische Substanz Aufbereiten von Torf
dünger organische bewertet als unter Zugeben
Substanz Glühverlust; mineralischer oder
1 % P2O5 Gesamtphosphat; Phosphat bewertet als organischer Dünge-
Gesamt-P2O5; mittel
1 % K 2O wasserlösliches Kali bewertet als
Kaliumoxid wasserlösliches K2O
Organisch- 25 % organische Substanz; organische Substanz Aufbereiten von Gülle Die Art der verwende-
mineralischer organische bewertet als durch Entwässern ten Gülle- und Mineral-
Mischdünger Substanz Glühverlust; und Trocknen unter dünger muß angege-
aus Gülle 8% N Gesamtstickstoff, Stickstoff bewertet Zugeben minera- ben sein; das Dünge-
organisch gebundener als Gesamtstickstoff, lischer Düngemittel mittel darf keine keim-
Stickstoff; mindestens 30 % fähigen Samenkörner
des angegebenen enthalten; es dürfen nur
Stickstoffs organisch unbedenkliche Produk-
gebundener Stickstoff; tionshilfsmittel verwen-
3 % P2O5 Gesamtphosphat; Phosphat bewertet als det werden;
Gesamt-P2O5; Höchstgehalte an
6 % K2O wasserlösliches Kali bewertet als nachstehenden
Kaliumoxid wasserlösliches K2O Schwermetallen:
mg/kg
Kupfer 200
Zink 750
Organisch- 4% N Gesamtstickstoff; Stickstoff bewertet als Aufbereiten tierischer Das Düngemittel darf
mineralische Gesamtstickstoff; oder pflanzlicher nur in geschlossenen
NPK-Dünger- 4 % P2O5 Gesamtphosphat; Phosphat bewertet als Stoffe, Mischen mit Packungen in den Ver-
Suspension Gesamt-P2O5; mineralischen Dünge- kehr gebracht werden;
4 % K 2O wasserlösliches Kali bewertet als mitteln, auch Zugeben auf die für die Bestän-
Kaliumoxid wasserlösliches K2O von Gesteinsmehl digkeit zweckmäßige
insgesamt 14 % Art der Lagerung muß
hingewiesen sein.
Organische 9% N organisch gebundener Stickstoff bewertet als Peptide und Das Düngemittel darf
Stickstoff- Stickstoff Gesamtstickstoff Aminosäuren; nur in geschlossenen
dünger-Lösung Hydrolisieren Packungen gewerbs-
tierischen Eiweißes mäßig in den Verkehr
gebracht werden;
auf die Anwendungs-
zeit (Vegetationsstand,
Wiederholungen) und
den Mengenaufwand je
Flächeneinheit sowie
auf die für die Bestän-
digkeit zweckmäßige
Art der Lagerung muß
hingewiesen sein.
Organisch- 8% N Gesamtstickstoff Stickstoff bewertet als Peptide und Das Düngemittel darf
mineralische Gesamtstickstoff; Aminosäuren; nur in geschlossenen
Stickstoff- Mindestgehalt an Hydrolisieren Packungen gewerbs-
dünger-Lösung Aminostickstoff 5 % N tierischen Eiweißes mäßig in den Verkehr
unter Zugabe von gebracht werden;
Ammoniumchlorid auf die Anwendungs-
oder Ammonium- zeit (Vegetationsstand,
sulfat Wiederholungen) und
den Mengenaufwand je
Flächeneinheit sowie
auf die für die Bestän-
digkeit zweckmäßige
Art der Lagerung muß
hingewiesen sein.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 11. August 1999 1795
Abschnitt 3a
Sekundärrohstoffdünger
Vorbemerkungen
1) Für Düngemittel, die den festgelegten Düngemitteltypen dieses Abschnitts entsprechen, gelten folgende zusätzliche Anforde-
rungen:
a) Unvermeidbare Fremdstoffe mit einem Siebdurchgang von mehr als 2 mm, die für den Zweck der Düngung unerheblich sind,
dürfen einen Gewichtsanteil von 0,5 vom Hundert, Steine über 5 mm Siebdurchgang von 5 vom Hundert, im Trockenrückstand
nicht überschreiten.
b) Verunreinigungen, die zu Pflanzenschäden oder Verletzungen von Menschen oder Tieren beitragen können, dürfen nicht ent-
halten sein.
2) Rizinusschrot darf nur nach ausreichendem Erhitzen und in dauerhaft staubgebundener Form zur Herstellung verwendet sein.
Düngemittel, die Rizinusschrot enthalten, dürfen nur in geschlossenen Packungen gewerbsmäßig in Verkehr gebracht werden, die
mit dem Hinweis gekennzeichnet sind: „Vorsicht beim Ausstreuen, Reizwirkungen sind bei empfindlichen Personen möglich!“.
3) Zur Aufbereitung als Düngemittel dürfen nur die nach Spalte 5 genannten Ausgangsstoffe eingesetzt werden, wenn ihre Zugabe
jeweils einen pflanzenbaulichen, produktions- oder anwendungstechnischen Nutzen erbringt. Die in Spalte 5 dieses Abschnitts
genannten Stoffe dürfen nicht zur Herstellung eines Düngemittels nach Abschnitt 3 verwandt werden.
4) Stoffe mit einem Verhältnis von Kohlenstoff zu Stickstoff von mehr als 30 zu 1 sind vor dem Aufbereiten zu Düngemitteln zu kom-
postieren oder anaerob zu behandeln, wenn auf eine Stickstoffwirkung hingewiesen werden soll und sie nicht nur zur Verwertung
als Mulchmaterial bestimmt sind.
5) Düngemittel dieses Abschnitts müssen zusätzlich zu den Angaben nach Anlage 2 Nr. 1 mit folgenden Angaben gekennzeichnet
sein:
a) mit dem Gehalt an Ammonium-, Nitrat- oder Carbamidstickstoff, wenn er insgesamt mehr als 15 vom Hundert, bezogen auf den
Gehalt an Gesamtstickstoff, oder mindestens 1 vom Hundert, bezogen auf das Nettogewicht des Düngemittels, beträgt;
b) mit dem Gehalt an wasserlöslichem Kaliumoxid, wenn er weniger als 70 vom Hundert des Gesamtgehaltes an Kaliumoxid
beträgt;
c) mit dem Gehalt an basisch wirksamen Bestandteilen, wenn er, bewertet als CaO, mindestens 15 vom Hundert beträgt;
d) mit dem Gehalt an Kupfer oder Zink, wenn er mindestens 0,01 vom Hundert beträgt;
e) mit dem Gehalt an organischer Substanz, bewertet als Glühverlust;
f) mit den beim Aufbereiten nach Spalte 5 verwendeten Stoffen in absteigender Reihenfolge ihrer eingesetzten Mengen; bei
Mengenanteilen über 5 vom Hundert unter Angabe ihres anteiligen Vom-Hundert-Wertes; bei Wirtschaftsdüngern auch Angabe
der Tierart;
g) mit sachgerechten Angaben zur Nährstoffverfügbarkeit, insbesondere zu Stickstoff, Stabilität der Produkteigenschaften und
sachgerechten Lagerung;
h) mit Angaben zu Anwendungs- und Mengenbeschränkungen, die sich aus anderen düngemittelrechtlichen oder aus abfallrecht-
lichen Vorschriften ergeben.
Typenbezeichnung Mindest- typbestimmende Bewertung; Zusammensetzung; besondere Bestimmungen
gehalte, Bestandteile, weitere Erfordernisse Art der Herstellung
bezogen auf Trocken- Nährstofformen und
rückstand (TR) Nährstofflöslichkeiten
1 2 3 4 5 6
Organischer 1,5 % N Gesamtstickstoff Stickstoff bewertet als a) Filtrationsrück- Für Stoffe nach
N-Dünger Gesamtstickstoff stände aus Spalte 5:
Brauereien, Buchstabe b:
b) Wollstaubrück- soweit unbelastet,
stände aus Buchstabe e:
Wollkämmereien, der Typ des Dünge-
c) Borsten- und mittels ist anzugeben,
Hornabfälle, Buchstabe f:
d) Feder- und die Art des Wirtschafts-
Federmehlabfälle, düngers (Tierart)
e) organische ist anzugeben.
Düngemittel nach
Abschnitt 3,
f) Wirtschaftsdünger;
Aufbereiten von
Stoffen nach den
Buchstaben a bis d,
Zugabe von
Stoffen nach den
Buchstaben e und f,
auch Mischen
untereinander
1796 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 11. August 1999
Typenbezeichnung Mindest- typbestimmende Bewertung; Zusammensetzung; besondere Bestimmungen
gehalte, Bestandteile, weitere Erfordernisse Art der Herstellung
bezogen auf Trocken- Nährstofformen und
rückstand (TR) Nährstofflöslichkeiten
1 2 3 4 5 6
Organischer 0,5 % N Gesamtstickstoff; Stickstoff bewertet als a) Klärschlamm Für Stoffe nach
NP-Dünger Gesamtstickstoff; im Sinne der Spalte 5:
0,3 % P2O5 Gesamtphosphat Phosphat bewertet als Klärschlamm- Buchstabe a:
Gesamt-P2O5; verordnung, aerob oder anaerob
insgesamt 1,5 % Gehalt an Trockenrück- b) Fermentations- behandelt, stabilisiert,
stand mehr als 10 % rückstände aus entwässert,
der Produktion Buchstabe c:
proteinspaltender soweit unbelastet,
und stärkespalten- Buchstabe e:
der Enzyme, der Typ des Dünge-
c) Wollstaubrück- mittels ist anzugeben,
stände aus Buchstabe f:
Wollkämmereien, die Art des Wirtschafts-
d) pflanzliche Abfälle düngers (Tierart)
aus der Lebens- ist anzugeben.
oder Futtermittel-
industrie, Handel
oder Gewerbe,
e) organische
Düngemittel nach
Abschnitt 3,
f) Wirtschaftsdünger;
Aufbereiten von
Stoffen nach den
Buchstaben a bis d,
Zugabe von
Stoffen nach den
Buchstaben e bis f,
auch Mischen
untereinander,
jedoch Stoffe nach
Buchstabe a nur
mit Stoffen nach den
Buchstaben e und f
Organischer 0,5 % N Gesamtstickstoff; Stickstoff bewertet als a) Klärschlamm Für Stoffe nach
NP-Dünger – Gesamtstickstoff; im Sinne der Spalte 5:
flüssig 0,3 % P2O5 Gesamtphosphat Phosphat bewertet als Klärschlamm- Buchstabe a:
Gesamt-P2O5; verordnung, aerob oder anaerob
Gehalt an Trockenrück- b) Schlamm aus behandelt, stabilisiert
stand höchstens 10 % Gelatineproduktion
Organischer 0,3 % P2O5 Gesamtphosphat; Phosphat bewertet als a) naturbelassene Für Stoffe nach
PK-Dünger Gesamt-P2O5 ; Holz- oder Spalte 5:
0,5 % K2O Gesamtkalium Kali bewertet als Rindenabfälle, Buchstabe b:
Gesamt-K2O b) organische der Typ des Dünge-
insgesamt 1,5 % Düngemittel nach mittels ist anzugeben,
Abschnitt 3, Buchstabe c:
c) Wirtschaftsdünger; die Art des Wirtschafts-
Aufbereiten von düngers (Tierart)
Stoffen nach ist anzugeben
Buchstabe a,
Zugabe von
Stoffen nach den
Buchstaben b und c,
auch Mischen
untereinander
Organischer 0,5 % N Gesamtstickstoff; Stickstoff bewertet als a) Klärschlamm Für Stoffe nach
NPK-Dünger Gesamtstickstoff; im Sinne der Spalte 5:
0,3 % P2O5 Gesamtphosphat; Phosphat bewertet als Klärschlamm- Buchstabe a:
Gesamt-P2O5; verordnung, aerob oder anaerob
0,5 % K2O Gesamtkalium Kali bewertet als b) naturbelassene behandelt, stabilisiert,
Gesamt-K2O Holz- oder entwässert,
insgesamt 2 % Rindenabfälle, Buchstabe c:
c) Wollstaub- soweit unbelastet,
rückstände aus Buchstabe d:
Wollkämmereien, die Tierart ist anzugeben,
d) tierische Ausschei- Buchstabe h:
dungen aus nicht- Verwendung nur nach
landwirtschaft- Kompostierung oder
licher Tierhaltung, anaerobe Behandlung,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 11. August 1999 1797
Typenbezeichnung Mindest- typbestimmende Bewertung; Zusammensetzung; besondere Bestimmungen
gehalte, Bestandteile, weitere Erfordernisse Art der Herstellung
bezogen auf Trocken- Nährstofformen und
rückstand (TR) Nährstofflöslichkeiten
1 2 3 4 5 6
e) Kartoffelfrucht- Buchstabe m:
wasser, der Typ des Dünge-
f) Fermentations- mittels ist anzugeben,
rückstände aus Buchstabe n:
der Produktion die Art des Wirtschafts-
proteinspaltender düngers (Tierart)
und stärkespalten- ist anzugeben
der Enzyme,
g) abgetragene Pilz-
kultursubstrate
aus der Speisepilz-
erzeugung,
h) Bioabfall aus ge-
trennter Sammlung
aus privaten Haus-
haltungen,
i) pflanzliche Abfälle
aus der Garten- und
Landschaftspflege,
j) pflanzliche Abfälle
aus der Lebens-
oder Futtermittel-
industrie, Handel
oder Gewerbe,
k) Schlämme aus der
Molkereiindustrie,
l) Panseninhalte,
m) organische
Düngemittel nach
Abschnitt 3,
n) Wirtschaftsdünger,
o) pflanzliche Bestand-
teile des Treibsels;
Aufbereiten von
Stoffen nach den
Buchstaben a bis l,
Zugabe von
Stoffen nach den
Buchstaben m und n,
auch Mischen unter-
einander, jedoch Stoffe
nach Buchstabe a nur
mit Stoffen nach den
Buchstaben m und n
Organischer 0,5 % N Gesamtstickstoff; Stickstoff bewertet als a) Klärschlamm Für Stoffe nach
NPK-Dünger – Gesamtstickstoff; im Sinne der Spalte 5:
flüssig 0,3 % P2O5 Gesamtphosphat; Phosphat bewertet als Klärschlamm- Buchstabe a:
Gesamt-P2O5; verordnung, aerob oder anaerob
0,5 % K2O Gesamtkalium Kali bewertet als b) Kartoffelfrucht- behandelt, stabilisiert,
Gesamt-K2O; wasser, Buchstabe c:
Gehalt an Trockenrück- c) Bioabfall aus ge- Verwendung nur nach
stand höchstens 10 % trennter Sammlung anaerober Behandlung,
insgesamt 2 % aus privaten Haus- Buchstabe f:
haltungen, der Typ des Dünge-
d) pflanzliche Abfälle mittels ist anzugeben,
aus der Lebens- Buchstabe g:
oder Futtermittel- die Art des Wirtschafts-
industrie, Handel düngers (Tierart)
oder Gewerbe, ist anzugeben
e) Produktionsab-
wässer aus Zucker-
fabriken, Molkereien
und obst-, gemüse-
oder kartoffelverar-
beitenden Betrieben,
f) organische
Düngemittel nach
Abschnitt 3,
g) Wirtschaftsdünger;
1798 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 11. August 1999
Typenbezeichnung Mindest- typbestimmende Bewertung; Zusammensetzung; besondere Bestimmungen
gehalte, Bestandteile, weitere Erfordernisse Art der Herstellung
bezogen auf Trocken- Nährstofformen und
rückstand (TR) Nährstofflöslichkeiten
1 2 3 4 5 6
Aufbereiten von
Stoffen nach den
Buchstaben a bis e,
Zugabe von
Stoffen nach den
Buchstaben f und g,
auch Mischen
untereinander,
jedoch Stoffe nach
Buchstabe a nur
mit Stoffen nach den
Buchstaben f und g
Organisch- 3% N Gesamtstickstoff Stickstoff bewertet als a) Wollstaubrück- Für Stoffe nach
mineralischer Gesamtstickstoff stände aus Spalte 5:
N-Dünger Wollkämmereien, Buchstabe a:
b) Filtrationsrück- soweit unbelastet,
stände aus Buchstabe c:
Brauereien, der Typ des Dünge-
c) organische mittels ist anzugeben,
Düngemittel nach Buchstabe d:
Abschnitt 3, der Typ des Dünge-
d) mineralische mittels ist anzugeben
Düngemittel nach
den Abschnitten
1 und 2;
Aufbereiten von
Stoffen nach den
Buchstaben a bis b,
Zugabe von
Stoffen nach den
Buchstaben c und d,
auch Mischen
untereinander
Organisch- 2 % P2O5 Gesamtphosphat Phosphat bewertet als Preßrückstände aus
mineralischer Gesamt-P2O5 der Gelatineproduktion;
P-Dünger Zugabe von Kalk
Organisch- 3 % P2O5 Gesamtphosphat; Phosphat bewertet als a) naturbelassene Für Stoffe nach
mineralischer Gesamt-P2O5; Holz- oder Spalte 5:
PK-Dünger 3 % K 2O Gesamtkalium Kali bewertet als Rindenabfälle, bei Verwendung basisch
Gesamt-K2O b) organische wirksamer Rückstände
insgesamt 8 % Düngemittel nach ist die Art der Kalkrück-
Abschnitt 3, stände anzugeben,
c) mineralische Buchstabe b:
Düngemittel nach der Typ des Dünge-
den Abschnitten 1 mittels ist anzugeben,
und 2; Buchstabe c:
Aufbereiten von der Typ des Dünge-
Stoffen nach mittels ist anzugeben
Buchstabe a,
Zugabe von
Stoffen nach den
Buchstaben b und c,
auch Mischen
untereinander
Organisch- 3% N Gesamtstickstoff; Stickstoff bewertet als a) Klärschlamm nach Für Stoffe nach
mineralischer Gesamtstickstoff; der Klärschlamm- Spalte 5:
NPK-Dünger 3 % P2O5 Gesamtphosphat; Phosphat bewertet als verordnung, Buchstabe a:
Gesamt-P2O5; b) naturbelassene aerob oder anaerob
3 % K2O Gesamtkalium Kali bewertet als Holz- oder behandelt, stabilisiert,
Gesamt-K2O Rindenabfälle, entwässert,
insgesamt 12 % c) Wollstaubrück- Buchstabe c:
stände aus soweit unbelastet,
Wollkämmereien, Buchstabe d:
d) tierische Ausschei- die Tierart ist anzugeben,
dungen aus nicht- Buchstabe h:
landwirtschaft- Verwendung nur nach
licher Tierhaltung, Kompostierung oder
anaerober Behandlung,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 11. August 1999 1799
Typenbezeichnung Mindest- typbestimmende Bewertung; Zusammensetzung; besondere Bestimmungen
gehalte, Bestandteile, weitere Erfordernisse Art der Herstellung
bezogen auf Trocken- Nährstofformen und
rückstand (TR) Nährstofflöslichkeiten
1 2 3 4 5 6
e) Kartoffelfrucht- Buchstabe m:
wasser, der Typ des Dünge-
f) Fermentations- mittels ist anzugeben,
rückstände aus Buchstabe n:
der Produktion der Typ des Dünge-
proteinspaltender mittels ist anzugeben.
und stärkespal-
tender Enzyme,
g) abgetragene Pilz-
kultursubstrate
aus der Speisepilz-
erzeugung,
h) Bioabfall aus ge-
trennter Sammlung
aus privaten
Haushaltungen,
i) pflanzliche Abfälle
aus der Land-
schaftspflege,
j) pflanzliche Abfälle
aus der Lebens-
oder Futtermittel-
industrie, Handel
oder Gewerbe,
k) Fischabfälle,
l) Braunkohle,
m) organische
Düngemittel nach
Abschnitt 3,
n) mineralische
Düngemittel nach
den Abschnitten 1
und 2,
o) pflanzliche
Bestandteile des
Treibsels;
Aufbereiten von
Stoffen nach den
Buchstaben a bis l,
Zugabe von
Stoffen nach den
Buchstaben m und n,
auch Mischen unter-
einander, jedoch
Stoffe nach Buch-
stabe a nur mit
Stoffen nach den
Buchstaben m und n
1800 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 11. August 1999
Abschnitt 4
Düngemittel mit Spurennährstoffen
Vorbemerkungen
1) Liegt ein Spurennährstoff ganz oder teilweise in organisch gebundener Form vor, so muß sein Gehalt in dem Düngemittel
unmittelbar hinter der Angabe des wasserlöslichen Gehaltes in Gewichtsprozenten angegeben sein, und zwar in der Form „als
Chelat von ...“ oder „als Komplex von ...“; bei der Angabe des Chelat- oder Komplexbildners nach Vorbemerkung 2 kann seine
Kurzbezeichnung verwendet sein.
2) Als Spurennährstoffe in Komplexform gelten Verbindungen, bei denen das Metall in einer der folgenden Chelat- oder Komplex-
bindungsformen vorliegt:
1. Chelatbildner
DTPA Diäthylentriaminpentaessigsäure C14H23O10N3
EDDCHA Äthylendiamin-di-(5-carboxy-2-hydroxyphenyl)essigsäure C20H20O10N2
EDDHA Äthylendiamin-di-(o-hydroxyphenyl)essigsäure C18H20O6N2
EDDHMA Äthylendiamin-di-(o-hydroxy-p-methylphenyl)essigsäure C20H24O6N2
EDTA Äthylendiamintetraessigsäure C10H16O8N2
HEDTA Hydroxy-2-äthylendiamintriessigsäure C10H18O7N2
TMHBED1) Trimethylendiamin-N, N-bis-(O-hydroxybenzyl)-N, N-diessigsäure C21H26O6N2
oder deren Natrium-, Kalium- oder Ammoniumsalze
2. Sonstige Komplexbildner
HEDPA1) Organophosphonsäure (1-Hydroxyäthan-1, 1-diphosphonsäure) C2H8O7P2
Ligninsulfonat
Zitronensäure1)
1) Nicht bei Düngemitteln, die als EG-Düngemittel bezeichnet sind.
A. Zugabe von Spurennährstoffen zu Düngemitteln der in den Abschnitten 1 bis 3 aufgeführten Typen
1. M i n e r a l i s c h e E i n - u n d M e h r n ä h r s t o f f d ü n g e r
Typenbezeichnung Mindest- typbestimmende Bewertung; Zusammensetzung; besondere Bestimmungen
gehalte Bestandteile, weitere Erfordernisse Art der Herstellung
Nährstofformen und
Nährstofflöslichkeiten
1 2 3 4 5 6
Typenbezeich- a) Acker- und Spurennährstoffe wie in Abschnitt 1; (
nung für Dünge- Grünland bewertet als Gesamt- Zugeben von Spuren- Auf den Anwendungs-
mittel nach Ab- 0,01 % B Bor, gehalt oder wasser- nährstoffen bereich nach Spalte 2
schnitt 1 oder 2, 0,002 % Co Kobalt, löslicher Gehalt muß hingewiesen sein;
ergänzt durch 0,01 % Cu Kupfer, für Spurennährstoffe, die
die Angabe „mit 0,5 % Fe Eisen, als natürliche Begleit-
Spurennährstoff“ 0,1 % Mn Mangan, stoffe der Düngemittel
oder ergänzt 0,001 % Mo Molybdän oder nach Abschnitt 1 oder 2
durch die An- 0,01 % Zn Zink vorliegen, ist die Angabe
gabe „mit“ b) Gartenbau des Gehaltes wahlfrei,
sowie durch den oder Blatt- sofern die in Spalte 2 fest-
Namen der düngung gelegten Mindestgehalte
Spurennähr- 0,01 % B erreicht sind; bei der An-
stoffe oder ihr 0,002 % Co1) gabe der Gehalte müssen
chemisches 0,002 % Cu angegeben sein:
Symbol in der 0,02 % Fe a) bei nicht völlig was-
Reihenfolge der 0,01 % Mn serlöslichen Nähr-
Spalte 2 0,001 % Mo stoffen der Gesamt-
0,002 % Zn gehalt und, wenn
mindestens die
1) Nicht im Gartenbau. Hälfte des Gesamt-
gehaltes wasserlös-
lich ist, der wasser-
lösliche Gehalt;
b) bei völlig wasser-
löslichen Nährstoffen
der wasserlösliche
Gehalt;
bei nicht als EG-Dünge-
mittel bezeichneten
Düngemitteln gelten
die in Spalte 2 Buch-
stabe a festgelegten
Mindestgehalte auch
für die Anwendung
in der Forstwirtschaft.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 11. August 1999 1801
Typenbezeichnung Mindest- typbestimmende Bewertung; Zusammensetzung; besondere Bestimmungen
gehalte Bestandteile, weitere Erfordernisse Art der Herstellung
Nährstofformen und
Nährstofflöslichkeiten
1 2 3 4 5 6
2. O r g a n i s c h e u n d o r g a n i s c h - m i n e r a l i s c h e D ü n g e m i t t e l
Typenbezeich- 0,02 % B Bor, Spurennährstoffe wie in Abschnitt 3;
nung für Dünge- 0,01 % Cu Kupfer, bewertet als Gesamt- Zugeben von Spuren-
mittel nach 0,05 % Mn Mangan oder gehalt nährstoffen
Abschnitt 3 0,01 % Zn Zink
außer für Torf-
mischdünger
und Organisch-
mineralischen
Mischdünger,
ergänzt durch
die Angabe „mit
Spurennährstoff“
oder ergänzt
durch die An-
gabe „mit“
sowie durch den
Namen der
Spurennähr-
stoffe oder ihr
chemisches
Symbol in der
Reihenfolge der
Spalte 2
Typenbezeich- 0,01 % B Bor, Spurennährstoffe wie in Abschnitt 3;
nung für Torf- 0,01 % Fe Eisen, bewertet als Gesamt- Zugeben von Spuren-
mischdünger 0,003 % Cu Kupfer, gehalt nährstoffen
und Organisch- 0,01 % Mn Mangan,
mineralischen 0,001 % Mo Molybdän oder
Mischdünger 0,002 % Zn Zink
nach Ab-
schnitt 3, ergänzt
durch die An-
gabe „mit
Spurennährstoff“
oder ergänzt
durch die An-
gabe „mit“
sowie durch den
Namen der
Spurennähr-
stoffe oder ihr
chemisches
Symbol in der
Reihenfolge der
Spalte 2
B. Düngemittel, die als typbestimmende Bestandteile nur Spurennährstoffe enthalten
Vorbemerkungen
1) Die Düngemittel dürfen nur in geschlossenen Packungen gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden; auf die Anwendungszeit
(Vegetationsstand, Wiederholungen) und den Mengenaufwand je Flächeneinheit muß hingewiesen sein; das Düngemittel muß mit
dem Hinweis gekennzeichnet sein: „Nur bei tatsächlichem Bedarf verwenden. Empfohlene Aufwandmenge nicht überschreiten.“
2) Der für eine gute Chelatstabilität maßgebliche pH-Bereich muß angegeben sein.
Typenbezeichnung Mindest- typbestimmende Bewertung; Zusammensetzung; besondere Bestimmungen
gehalte Bestandteile, weitere Erfordernisse Art der Herstellung
Nährstofformen und
Nährstofflöslichkeiten
1 2 3 4 5 6
1. B o r d ü n g e r
Calciumborat 7% B Bor Bor bewertet als Calciumborat aus (
Gesamtgehalt; Colemanit oder
Siebdurchgang: Pandermit
98 % bei 0,063 mm
1802 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 11. August 1999
Typenbezeichnung Mindest- typbestimmende Bewertung; Zusammensetzung; besondere Bestimmungen
gehalte Bestandteile, weitere Erfordernisse Art der Herstellung
Nährstofformen und
Nährstofflöslichkeiten
1 2 3 4 5 6
Boräthanolamin 8% B wasserlösliches Bor Bor bewertet als Umsetzen von (
wasserlösliches B Borsäure mit
Aminoäthanol
Natriumborat 10 % B wasserlösliches Bor Bor bewertet als Natriumborat (
wasserlösliches B
Borsäure 14 % B wasserlösliches Bor Bor bewertet als Umsetzen von Bora- (
wasserlösliches B ten mit Säuren
Bordünger- 2% B wasserlösliches Bor Bor bewertet als Lösen von Borätha- (
Lösung wasserlösliches B nolamin, Natrium- Die Zusammensetzung
borat oder Borsäure nach Spalte 5 muß
in Wasser angegeben sein.
Bordünger- 2% B wasserlösliches Bor Bor bewertet als Suspendieren von (
Suspension wasserlösliches B Boräthanolamin, Die Zusammensetzung
Natriumborat oder nach Spalte 5 muß
Borsäure in Wasser angegeben sein.
2. K o b a l t d ü n g e r
Kobaltchelat 2 % Co wasserlösliches Kobalt bewertet als Kobaltchelat (
Kobalt wasserlösliches Co; Der Chelatbildner und
mindestens 80 % des der in Chelatform vor-
angegebenen Gehaltes liegende Gehaltsanteil
an Co in Chelatform müssen angegeben sein.
Kobaltsalz 19 % Co wasserlösliches Kobalt bewertet als Kobaltsalz (
Kobalt wasserlösliches Co Das Anion des Salzes
muß angegeben sein.
Kobaltdünger- 2 % Co wasserlösliches Kobalt bewertet als Lösen von Kobaltsalz (
Lösung Kobalt wasserlösliches Co oder einem Kobalt- Das Anion des Salzes
chelat in Wasser muß angegeben sein;
ein in Chelatform vor-
liegender Gehaltsanteil
und der Chelatbildner
müssen angegeben sein.
3. K u p f e r d ü n g e r
Rückstand- 2 % Cu Kupfer Kupfer bewertet als Kupferschlacke oder Höchstgehalt an:
Kupferdünger Gesamtgehalt; andere kupferhaltige Blei 0,3%
Siebdurchgang: Stoffe; Zink 3 % ;
98 % bei 1,0 mm, auch Granulieren des die Art des Ausgangs-
70 % bei 0,16 mm; auf den Siebdurch- materials muß
bei Granulierung: gang nach Spalte 4 angegeben sein.
Zerfall des Granulats ausgemahlenen
unter Feuchtigkeits- Produkts;
einfluß Siebdurchgang des
Granulats:
98 % bei 2,8 mm,
60 % bei 1,6 mm
Düngemittel 5 % Cu Kupfer Kupfer bewertet als Mischen von Kupfer- (
auf Kupferbasis Gesamtgehalt; salz, Kupferoxid, Der Gehalt an wasser-
Siebdurchgang: Kupferhydroxid oder löslichem Kupfer darf
98 % bei 0,063 mm einem Kupferchelat, angegeben sein, wenn
auch Zugeben von er mindestens ein Viertel
unbedenklichem des Gesamtgehaltes
Trägerstoff ausmacht;
ein in Chelatform vorlie-
gender Gehaltsanteil
und der Chelatbildner
müssen angegeben sein.
Die Zusammensetzung
nach Spalte 5
muß angegeben sein.
Kupferchelat 9 % Cu wasserlösliches Kupfer bewertet als Kupferchelat (
Kupfer wasserlösliches Cu; Der Chelatbildner und
mindestens 80 % des der in Chelatform vor-
angegebenen Gehaltes liegende Gehaltsanteil
an Cu in Chelatform müssen angegeben sein.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 11. August 1999 1803
Typenbezeichnung Mindest- typbestimmende Bewertung; Zusammensetzung; besondere Bestimmungen
gehalte Bestandteile, weitere Erfordernisse Art der Herstellung
Nährstofformen und
Nährstofflöslichkeiten
1 2 3 4 5 6
Kupfersalz 20 % Cu wasserlösliches Kupfer bewertet als Kupfersalz (
Kupfer wasserlösliches Cu Das Anion des Salzes
muß angegeben sein.
Kupferhydroxid 45 % Cu Kupfer Kupfer bewertet als Kupferhydroxid (
Gesamtgehalt;
Siebdurchgang:
98 % bei 0,063 mm
Kupferoxid 70 % Cu Kupfer Kupfer bewertet als Kupferoxid (
Gesamtgehalt;
Siebdurchgang:
98 % bei 0,063 mm
Kupferoxi- 50 % Cu Kupfer Kupfer bewertet als Kupferoxichlorid (
chlorid Gesamtkupfer;
Siebdurchgang:
98 % bei 0,063 mm
Kupferoxi- 17 % Cu Kupfer Kupfer bewertet als Suspendieren von (
chlorid- Gesamtkupfer; Kupferoxichlorid
Suspension Siebdurchgang:
98 % bei 0,063 mm
Kupferdünger- 3 % Cu wasserlösliches Kupfer bewertet als Lösen von Kupfersalz (
Lösung Kupfer wasserlösliches Cu oder einem Kupfer- Ein in Chelatform vor-
chelat in Wasser liegender Gehaltsanteil
und der Chelatbildner
sowie das Anion
des Salzes müssen
angegeben sein.
4. E i s e n d ü n g e r
Eisenchelat 5 % Fe wasserlösliches Eisen bewertet als Eisenchelat (
Eisen wasserlösliches Fe; Der Chelatbildner und
mindestens 80 % des der in Chelatform vor-
angegebenen Gehaltes liegende Gehaltsanteil
an Fe in Chelatform müssen angegeben sein.
Eisensalz 12 % Fe wasserlösliches Eisen bewertet als Eisen (II)-Salz (
Eisen wasserlösliches Fe Das Anion des Salzes
muß angegeben sein.
Eisendünger- 2 % Fe wasserlösliches Eisen bewertet als Lösen von Eisensalz (
Lösung Eisen wasserlösliches Fe oder einem Eisen- Ein in Chelatform vor-
chelat in Wasser liegender Gehaltsanteil
und der Chelatbildner
sowie das Anion
des Salzes müssen
angegeben sein.
Eisendünger- 5 % Fe Eisen Eisen bewertet als Eisensalze;
Suspension Gesamtgehalt, minde- Umsetzen von Eisen-
stens 1 % Fe wasser- salzen mit Phosphor-
löslich säure
5. M a n g a n d ü n g e r
Manganchelat 5 % Mn wasserlösliches Mangan bewertet als Manganchelat (
Mangan wasserlösliches Mn; Der Chelatbildner und
mindestens 80 % des der in Chelatform vor-
angegebenen Gehaltes liegende Gehaltsanteil
an Mn in Chelatform müssen angegeben sein.
Rückstand- 10 % Mn Mangan Mangan bewertet als Manganoxide oder Die Art des Ausgangs-
Mangandünger Gesamtgehalt; andere mangan- materials muß angege-
Siebdurchgang: haltige Stoffe; ben sein.
98 % bei 1,0 mm, auch Granulieren des
70 % bei 0,16 mm; auf den Siebdurch-
Zerfall des Granulats gang nach Spalte 4
unter Feuchtigkeits- ausgemahlenen
einfluß Produkts;
Siebdurchgang des
Granulats:
98 % bei 2,8 mm,
60 % bei 1,6 mm
1804 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 11. August 1999
Typenbezeichnung Mindest- typbestimmende Bewertung; Zusammensetzung; besondere Bestimmungen
gehalte Bestandteile, weitere Erfordernisse Art der Herstellung
Nährstofformen und
Nährstofflöslichkeiten
1 2 3 4 5 6
Mangandünger 17 % Mn Mangan Mangan bewertet als Mischen von Mangan- (
Gesamtgehalt salz und Manganoxid Der Gehalt an wasser-
löslichem Mangan darf
angegeben sein, wenn
er mindestens ein Viertel
des Gesamtgehaltes aus-
macht. Die Zusammen-
setzung nach Spalte 5
muß angegeben sein.
Mangansalz 17 % Mn wasserlösliches Mangan bewertet als Mangansalz (Mn II) (
Mangan wasserlösliches Mn Das Anion des Salzes
muß angegeben sein.
Manganoxid 40 % Mn Mangan Mangan bewertet als Manganoxid (
Gesamtgehalt;
Siebdurchgang:
80 % bei 0,063 mm
Mangandünger- 3 % Mn wasserlösliches Mangan bewertet als Lösen von Mangan- (
Lösung Mangan wasserlösliches Mn salz oder einem Man- Ein in Chelatform vor-
ganchelat in Wasser liegender Gehaltsanteil
und der Chelatbildner
sowie das Anion
des Salzes müssen
angegeben sein.
6. M o l y b d ä n d ü n g e r
Molybdän- 35 % Mo wasserlösliches Molybdän bewertet als Mischen von Natrium- (
dünger Molybdän wasserlösliches Mo molybdat und Ammo-
niummolybdat
Natrium- 35 % Mo wasserlösliches Molybdän bewertet als Natriummolybdat (
molybdat Molybdän wasserlösliches Mo
Ammonium- 50 % Mo wasserlösliches Molybdän bewertet als Ammoniummolybdat (
molybdat Molybdän wasserlösliches Mo
Molybdän- 3 % Mo wasserlösliches Molybdän bewertet als Lösen von Natrium- (
dünger- Molybdän wasserlösliches Mo molybdat oder Die Zusammensetzung
Lösung Ammoniummolybdat nach Spalte 5 muß
in Wasser angegeben sein.
7. Z i n k d ü n g e r
Zinkchelat 5 % Zn wasserlösliches Zink bewertet als Zinkchelat; (
Zink wasserlösliches Zn mindestens 80 % Der Chelatbildner und
des angegebenen der in Chelatform vor-
Gehaltes an Zn in liegende Gehaltsanteil
Chelatform müssen angegeben sein.
Zinksalz 15 % Zn wasserlösliches Zink bewertet als Zinksalz (
Zink wasserlösliches Zn Das Anion des Salzes
muß angegeben sein.
Zinkdünger 30 % Zn Zink Zink bewertet als Mischen von Zinksalz (
Gesamtgehalt und Zinkoxid Der Gehalt an wasser-
löslichem Zink darf
angegeben sein, wenn
er mindestens ein Viertel
des Gesamtgehaltes aus-
macht. Die Zusammen-
setzung nach Spalte 5
muß angegeben sein.
Zinkdünger- 3 % Zn wasserlösliches Zink bewertet als Lösen von Zinksalz (
Lösung Zink wasserlösliches Zn oder einem Zink- Ein in Chelatform vor-
chelat in Wasser liegender Gehaltsanteil
und der Chelatbildner
sowie das Anion
des Salzes müssen
angegeben sein.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 11. August 1999 1805
Typenbezeichnung Mindest- typbestimmende Bewertung; Zusammensetzung; besondere Bestimmungen
gehalte Bestandteile, weitere Erfordernisse Art der Herstellung
Nährstofformen und
Nährstofflöslichkeiten
1 2 3 4 5 6
Zinkoxid 70 % Zn Zink Zink bewertet als Zinkoxid (
Gesamtgehalt;
Siebdurchgang:
80 % bei 0,063 mm
8. S p u r e n n ä h r s t o f f - M i s c h d ü n g e r
Spuren- Spurennähr- Spurennährstoffe Mischen wasser- (
nährstoff- stoffe bewertet als Gesamt- löslicher Salze Der Düngemitteltyp muß
Mischdünger a) ausschließlich gehalt oder als wasser- oder Chelate, auch je nach Beschaffenheit
(Spuren- in minera- löslicher Gehalt Lösen in Wasser als „Spurennährstoff-
nährstoff- lischer Form Mischdünger“ oder
Mischdünger- 0,2 % B Bor, „Spurennährstoff-Misch-
Lösung), 0,02 % Co Kobalt, dünger-Lösung“ be-
ergänzt durch 0,5 % Cu Kupfer, zeichnet sein;
die Angabe 2% Fe Eisen, das Düngemittel muß
„mit“ sowie 0,5 % Mn Mangan, mindestens zwei der in
durch den 0,02 % Mo Molybdän oder Spalte 3 genannten
Namen der 0,5 % Zn Zink Spurennährstoffe ent-
Spurennähr- b) in Chelat- halten; in Chelatform vor-
stoffe oder ihr oder Kom- liegende Gehaltsanteile
chemisches plexform und die Chelatbildner
Symbol in der 0,2 % B müssen angegeben sein;
Reihenfolge der 0,02 % Co bei der Angabe der
Spalte 2 0,1 % Cu Gehalte müssen ange-
0,3 % Fe geben sein:
0,1 % Mn a) bei nicht völlig was-
0,1 % Zn serlöslichen Nähr-
insgesamt stoffen der Gesamt-
mindestens: gehalt und, wenn
in fester Form mindestens die Hälfte
5 % , in Lösung des Gesamtgehaltes
2% wasserlöslich ist, der
wasserlösliche Gehalt;
b) bei völlig wasser-
löslichen Nährstoffen
nur der wasser-
lösliche Gehalt.
Spuren- 0,2 % B Bor, Spurennährstoffe bor- und metallhaltige Das Düngemittel muß
nährstoff- 1% Fe Eisen, bewertet als Gesamt- Stoffe, auch in Che- mindestens zwei der in
Mischdünger 0,5 % Cu Kupfer, gehalt; latform, in wasser- Spalte 3 genannten
1% Mn Mangan, Siebdurchgang: und nichtwasser- Spurennährstoffe ent-
0,01 % Mo Molybdän oder 98 % bei 1,0 mm, löslicher Form; halten; in Chelatform
0,5 % Zn Zink 70 % bei 0,16 mm; auch Granulieren des vorliegende Gehaltsan-
bei Granulierung: auf Siebdurchgang teile und die Chelat-
Zerfall des Granulats nach Spalte 4 ausge- bildner müssen ange-
unter Feuchtigkeits- mahlenen Produkts geben sein;
einfluß; die Art des Ausgangs-
Siebdurchgang des materials muß ange-
Granulats: geben sein;
98 % bei 2,8 mm, Höchstgehalt an Blei
70 % bei 1,6 mm 0,1 % .
1806 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 11. August 1999
Anlage 2
(zu §§ 2 und 5 Abs. 4)
Kennzeichnung von Düngemitteln,
die einem zugelassenen Düngemitteltyp entsprechen
1. Vo r g e s c h r i e b e n e A n g a b e n
1.1 Typenbezeichnung nach Anlage 1 Spalte 1 in Verbindung mit der Angabe der Höhe der Gehalte der in Anlage 1
Spalte 2 aufgeführten Bestandteile in der dort festgelegten Reihenfolge in ganzen Zahlen, bei Düngemitteln nach
Abschnitt 3a mit einer Dezimalstelle, die nicht höher sein dürfen als die Zahlenangaben nach Nummer 1.2; der
Zahlenangabe darf keine weitere Angabe hinzugefügt werden; die Angabe der Höhe der Gehalte an Spuren-
nährstoffen entfällt;
1.2 Art und Höhe der Gehalte der in Anlage 1 Spalte 3 festgesetzten typbestimmenden Bestandteile, Nährstofformen
und Nährstofflöslichkeiten, bei mineralischen Mehrnährstoffdüngern nach Maßgabe der Anlage 1 Spalte 4; die
Gehalte müssen in Gewichtsprozenten, bezogen auf das Nettogewicht des Düngemittels, angegeben sein;
Angaben mit einer Dezimalstelle, bei Düngemitteln nach Abschnitt 3a bis zu zwei Dezimalstellen, bei Spuren-
nährstoffen bis zu vier Dezimalstellen, sind zulässig; bei flüssigen Düngemitteln ist eine zusätzliche Angabe der
Gehalte in Kilogramm je Hektoliter oder Gramm je Liter zulässig;
1.3 Gewicht oder Volumen
1.3.1 bei festen Düngemitteln das Nettogewicht in Kilogramm; bei verpackten Düngemitteln und bei Düngemitteln in
geschlossenen Behältnissen mit einem Inhalt bis 100 kg kann auch anstelle des Nettogewichts das Bruttogewicht
in Kilogramm in unmittelbarer Verbindung mit dem Gewicht der Verpackung angegeben sein;
1.3.2 bei Torfmischdüngern das Volumen in Liter oder Kubikmeter;
1.3.3 bei flüssigen Düngemitteln das Nettogewicht in Kilogramm; daneben kann das Volumen in Liter oder Kubikmeter
angegeben sein;
1.3.4 bei gasförmigen Düngemitteln das Nettogewicht in Kilogramm;
1.4 Name oder Firma und Anschrift des für das Inverkehrbringen im Inland Verantwortlichen;
1.5 die in den Vorbemerkungen zu Anlage 1 und ihren Abschnitten, in Anlage 1 Spalte 6 sowie in den Tabellen zu
Anlage 1 Abschnitt 2 vorgeschriebenen weiteren Angaben.
2. Zulässige Angab en
2.1 die nach den Vorbemerkungen zu Anlage 1 und ihren Abschnitten sowie nach Anlage 1 Spalte 6 zulässigen
Angaben;
2.2 handelsübliche Warenbezeichnungen;
2.3 Angaben zur sachgerechten Anwendung, Lagerung und Behandlung, soweit nicht in Anlage 1 Spalte 6 vor-
geschrieben;
2.4 Marken;
2.5 Hinweise auf Bestandteile des Düngemittels, die nicht unter Nummer 1.2 fallen;
2.6 sonstige Angaben und Hinweise.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 11. August 1999 1807
Anlage 3
(zu § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 4)
Kennzeichnung von Natur- und Hilfsstoffen
1. Allgemeine Angab en
1.1 Bezeichnung als Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoff, Kultursubstrat, Pflanzenhilfsmittel, Torf; gegebenenfalls Hin-
weis auf zugegebene Abfälle;
1.2 Name oder Firma und Anschrift des für das Inverkehrbringen im Inland Verantwortlichen;
1.3 bei Natur- und Hilfsstoffen, die nicht in Fertigpackungen im Sinne des § 14 des Eichgesetzes in den Verkehr
gebracht werden, Nettogewicht oder Bruttogewicht in Kilogramm oder Volumen in Liter oder Kubikmeter, bei
Angabe des Bruttogewichts in unmittelbarem Zusammenhang damit das Gewicht der Verpackung.
2. Besond ere Angab en b ei
2.1 Wirtschaftsdüngern: Art des Düngers, Tierart, Zusammensetzung nach Hauptbestandteilen, Nährstoffgehalte,
sachgerechte Anwendung;
2.2 Bodenhilfsstoffen: Art, Zusammensetzung unter Angabe der Ausgangsstoffe, Nährstoffgehalte, pH-Wert,
Wirkungsbereich, sachgerechte Anwendung nach Boden- oder Pflanzenart, Mengen-
aufwand und Anwendungszeit;
2.3 Kultursubstraten: Art, Zusammensetzung unter Angabe der Ausgangsstoffe, Nährstoffgehalte, pH-Wert,
sachgerechte Anwendung nach Pflanzenart, Salzgehalt;
2.4 Pflanzenhilfsmitteln: Art, Zusammensetzung unter Angabe der Ausgangsstoffe, Nährstoffgehalte, Wirkungs-
bereich, sachgerechte Anwendung nach Boden- und Pflanzenart, Mengenaufwand und
Anwendungszeit;
2.5 Torf: Hochmoor- oder Niedermoor-Torf mit Zersetzungsgrad, ungefährer Anteil an organischer
Substanz.
1808 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 11. August 1999
Anlage 4
(zu § 6)
Toleranzen
1. M i n e r a l i s c h e Ei n n ä h r s t o f f d ü n g e r absolute Werte (Gewichtsprozente)
1.1 Stickstoffdünger N MgO andere Nährstoffe
Kalkmagnesiasalpeter, Magnesiumnitrat 0,4 0,9
Kalksalpeter, Natronsalpeter, Chilesalpeter 0,4
Ammonsulfat (Schwefelsaures Ammoniak) 0,3
Ammonsulfat mit Nitrifikationshemmstoff (Dicyandiamid),
Dicyandiamidhaltiger Ammonsulfat-Harnstoff,
Dicyandiamidhaltiger Harnstoff 0,5
Stickstoff-Magnesiumsulfat, Stickstoff-Magnesia 0,8 0,9
Stickstoff-Magnesiumsulfat mit Natrium 0,8 0,9 0,67 Na
Ammonnitrathaltiger Ammonsyngenit 0,6
Ammoniumnitrat (Kalkammonsalpeter)
bis 32 % 0,8
über 32 % 0,6
Ammonsulfatsalpeter, umhüllt; Ammonsulfatsalpeter mit
Nitrifikationshemmstoff (Dicyandiamid),
Ammonsulfatsalpeter 0,8
Kalkstickstoff, Nitrathaltiger Kalkstickstoff 1,0
Harnstoff 0,4
Ammonsulfat-Harnstoff 0,5 0,36 S
Ammonsulfat-Harnstoff mit kohlensaurem Kalk 0,36 S
0,5
aus Meeresalgen 3,0 CaCO3
Oxamid, Crotonylidendiharnstoff, Isobutylidendiharnstoff,
Formaldehydharnstoff, Harnstoff-Isobutylidendiharnstoff,
Harnstoff-Formaldehydharnstoff 0,5
Stickstoffdünger mit Crotonylidendiharnstoff,
Isobutylidendiharnstoff oder Formaldehydharnstoff 0,5
Kalksalpeter-Lösung, Ammoniakwasser, Kalksalpeter-
Harnstoff-Lösung, Kalksalpeter-Harnstoff-Suspension,
Stickstoffdünger-Lösung, Ammoniumnitrat-Harnstoff-
Lösung, Ammoniakgas 0,6
Kalium-Nitrat-Lösung 0,6 1,2 K2O
Magnesiumnitrat-Lösung 0,6 0,9
Calciumnitrat-Suspension 0,4 0,64 Ca
Stickstoffdünger-Lösung mit Formaldehydharnstoff 0,4
Stickstoffdünger-Suspension mit Formaldehydharnstoff 0,4
Muß in der Kennzeichnung mehr als eine Stickstofform angegeben sein, so beträgt die Toleranz für den Gehalt jeder
Stickstofform 1⁄10 des Gehalts des Düngemittels an Stickstoff, höchstens 2 Gewichtsprozente. Die bei dem jewei-
ligen Düngemitteltyp für den Nährstoff festgesetzte Toleranz darf insgesamt nicht überschritten sein.
absolute Werte (Gewichtsprozente)
P2O5 für den andere Nährstoffe
wasserlöslichen
1.2 Phosphatdünger P2O5-Anteil
Superphosphat, Konzentriertes Superphosphat 0,8 0,9
Triple-Superphosphat 0,8 1,3
Glühmischphosphat, Glühphosphat, Dicalciumphosphat 0,8
Dicalciumphosphat mit Magnesium 0,8 0,9 MgO
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 11. August 1999 1809
absolute Werte (Gewichtsprozente)
P2O5 für den andere Nährstoffe
wasserlöslichen
P2O5-Anteil
Thomasphosphat
a) bei Angabe in einer Spanne von zwei Gewichtsprozenten 0
b) bei Angabe in einer Zahl 1,0
Teilaufgeschlossenes Rohphosphat 0,8 0,9
Teilaufgeschlossenes Rohphosphat mit Magnesium 0,8 0,9 0,9 MgO
Rohphosphat mit wasserlöslichem Anteil 0,8 0,9
Aluminium-Calciumphosphat 0,8
Weicherdiges Rohphosphat, Rohphosphat gemahlen 0,8
Weicherdiges Rohphosphat mit Magnesium 0,8 0,9 MgO
Rohphosphat mit kohlensaurem Kalk aus Meeresalgen,
Rohphosphat mit kohlensaurem Kalk 0,8 3,0 CaCO3
Rohphosphat mit kohlensaurem Magnesiumkalk 0,8 2,0 CaCO3
1,0 MgCO3
Muß in der Kennzeichnung mehr als eine Phosphatlöslichkeit angegeben sein, so beträgt die Toleranz für den
Gehalt jeder Phosphatlöslichkeit 1⁄10 des Gehalts des Düngemittels an Phosphat, höchstens 2 Gewichtsprozente.
Satz 1 gilt nicht für einen anzugebenden Anteil an wasserlöslichem P2O5. Die bei dem jeweiligen Düngemitteltyp für
den Nährstoff festgesetzte Toleranz darf insgesamt nicht überschritten sein.
absolute Werte (Gewichtsprozente)
K 2O MgO andere Nährstoffe
1.3 Kalidünger
Kalirohsalz 1,5 0,9
Angereichertes Kalirohsalz 1,0 0,9
Kaliumchlorid
bis 55 % 1,0
über 55 % 0,5
Kaliumchlorid mit Magnesium 1,5 0,9
Kaliumsulfat 0,5
Kaliumsulfat mit Magnesium 1,5 0,9
Kieserit mit Kaliumsulfat 1,0 0,9
Rückstandkali, Rückstandkali-Suspension 1,0
Kalium-Sulfat-Lösung 1,0 0,36 S
Kaliumhydroxid-Lösung 1,0
für Chlorid 0,2 Cl
absolute Werte (Gewichtsprozente)
Ca, CaO, Mg, MgO, andere Nährstoffe
CaCO3 MgCO3
1.4 Kalkdünger und Magnesiumdünger
Kohlensaurer Kalk, Kohlensaurer Kalk aus Meeresalgen 3,0 CaCO3 1,0 MgCO31)
Kohlensaurer Magnesiumkalk 2,0 CaCO3 1,0 MgCO3
Kohlensaurer Kalk mit Torfzusatz 3,0 CaCO3
Kohlensaurer Kalk mit Phosphat, Kohlensaurer Kalk
mit weicherdigem Rohphosphat 3,0 CaCO3 1,0 MgCO31) 1,0 P2O5
Kohlensaurer Kalk mit Phosphat und Kali, 1,0 P2O5,
3,0 CaCO3 1,0 MgCO3 1)
Kohlensaurer Kalk mit Phosphat oder Kali 1,0 K2O
Kohlensaurer Magnesiumkalk mit Phosphat,
Kohlensaurer Magnesiumkalk mit weicherdigem
2,0 CaCO3 1,0 MgCO3 1,0 P2O5
Rohphosphat
1) Nur bei Hinweis auf den Gehalt nach Anlage 1 Spalte 6.
1810 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 11. August 1999
absolute Werte (Gewichtsprozente)
Ca, CaO, Mg, MgO, andere Nährstoffe
CaCO3 MgCO3
Kohlensaurer Magnesiumkalk mit Phosphat und Kali, 1,0 P2O5,
2,0 CaCO3 1,0 MgCO3
Kohlensaurer Magnesiumkalk mit Phosphat oder Kali 1,0 K2O
Kohlensaurer Kalk mit Schwefel, Kohlensaurer
Magnesiumkalk mit Schwefel 2,0 CaCO3 1,0 MgCO3 0,36 S
Branntkalk; Branntkalk, körnig; Stückkalk; Löschkalk;
Mischkalk 3,0 CaO 1,0 MgO1)
Branntkalk mit Schwefel; Branntkalk, körnig,
mit Schwefel 3,0 CaO 1,0 MgO1) 0,36 S
Magnesium-Branntkalk; Magnesium-Branntkalk,
körnig; Magnesium-Stückkalk; Magnesium-Löschkalk;
2,0 CaO 1,0 MgO
Magnesium-Mischkalk
Magnesium-Branntkalk mit Schwefel; Magnesium-
Branntkalk, körnig, mit Schwefel 2,0 CaO 1,0 MgO 0,36 S
Hüttenkalk; Hüttenkalk, körnig 2,0 CaO 1,0 MgO1)
Hüttenkalk mit weicherdigem Rohphosphat 2,0 CaO 1,0 MgO1) 1,0 P2O5
Hüttenkalk mit Phosphat und Kali; Hüttenkalk mit
1,0 P2O5,
Phosphat oder Kali; Hüttenkalk, körnig, mit Phosphat 2,0 CaO 1,0 MgO1)
1,0 K2O
und Kali; Hüttenkalk, körnig, mit Phosphat oder Kali
Konverterkalk 2,0 CaO
Konverterkalk mit Phosphat;
Konverterkalk mit Phosphat, körnig 3,0 CaO 1,0 MgO1) 1,0 P2O5
Konverterkalk mit Phosphat und Kali;
Konverterkalk mit Phosphat oder Kali; 1,0 P2O5,
3,0 CaO 1,0 MgO1)
Konverterkalk mit Phosphat, körnig, und Kali; 1,0 K2O
Konverterkalk mit Phosphat, körnig, oder Kali
Geflügelkotkalk 3,0 CaO 1,0 MgO1)
Kali-Branntkalk 3,0 CaO 1,0 MgO1) 1,0 K2O
Kali-Magnesium-Branntkalk 2,0 CaO 1,0 MgO 1,0 K2O
Rückstandkalk 3,0 CaO
Carbokalk 3,0 CaCO3
Magnesium-Gesteinsmehl 1,0 MgO
absolute Werte (Gewichtsprozente)
Ca Mg, MgO S andere Nährstoffe
1.5 Calcium-, Magnesium- und Schwefeldünger
(Sekundärnährstoffdünger)
Calciumchlorid 0,64
Calciumchlorid-Lösung 0,64
Magnesiumsulfat 0,9 MgO 0,36
Magnesiumsulfat-Lösung 0,9 MgO 0,36
Kieserit 0,9 MgO 0,36
Kieserit mit Kali und Magnesiumcarbonat 0,9 MgO 1,0 K2O
Kieserit mit Magnesiumcarbonat 0,9 MgO
Konzentrierter Magnesiumdünger 0,9 MgO
Magnesiumhydroxid 0,9 MgO
Magnesiumhydroxid-Suspension 0,9 MgO
Magnesiumchlorid-Lösung 0,55 Mg
Magnesiumdünger-Suspension 0,9 MgO
Elementarer Schwefel 0,36
Calciumsulfat 0,64 0,36
Schwefel-Magnesiumdünger 0,641) 0,9 MgO 0,36
1) Nur bei Hinweis auf den Gehalt nach Anlage 1 Spalte 6.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 11. August 1999 1811
absolute Werte (Gewichtsprozente)
N, P2O5, K2O andere Nährstoffe
2. M ineralisc he M ehrnährst offd ünger
2.1 für den einzelnen Nährstoff
Stickstoff 1,1 N
Phosphat 1,1 P2O5
Kaliumoxid 1,1 K2O
2.2 negative Abweichungen vom angegebenen Gehalt
insgesamt höchstens:
NP-Dünger
NK-Dünger 1,5
PK-Dünger
NPK-Dünger 1,9
bei NPK-, NP-, NK- und PK-Düngern mit Magnesium
für Magnesium 0,9 MgO
bei NPK- und PK-Düngern mit kohlensaurem Kalk für Kalk 3,0 CaCO3
bei PK-Düngern mit Konverterkalk oder Hüttenkalk für Kalk 3,0 CaO
2.3 für die Gehalte an Stickstofformen und Phosphatlöslich-
keiten beträgt die Toleranz je Nährstofform oder Nährstoff-
löslichkeit 1⁄10 des Nährstoffgesamtgehalts des Dünge-
mittels, höchstens 2 Gewichtsprozente; die Summe der bei
dem jeweiligen Düngemitteltyp für die Nährstoffe festge-
setzten Toleranzen darf insgesamt nicht überschritten werden
2.4 für Chlorid 0,2 Cl
3. Organisc he und organisc h- mineralisc he
D ü n g e m i t t e l o h n e Ve r w e n d u n g v o n
o r g a n i s c h e n A b f ä l l e n z u r Ve r w e r t u n g
3.1 organische und organisch-mineralische Düngemittel,
ausgenommen Torfmischdünger und
organisch-mineralischer Mischdünger
a) für den einzelnen Nährstoff
Stickstoff 1,0 N
Phosphat 2,0 P2O5
Kaliumoxid 1,0 K2O
b) negative Abweichungen vom angegebenen Gehalt
insgesamt höchstens:
organische und organisch-mineralische NPK-, NP-
und NK-Dünger 2,0
bei organisch-mineralischem NK-Dünger mit Magnesium
für Magnesium 0,9 MgO
3.2 Torfmischdünger und organisch-mineralischer Mischdünger
a) für den einzelnen Nährstoff
Stickstoff 0,2 N
Phosphat 0,2 P2O5
Kaliumoxid 0,2 K2O
b) negative Abweichungen vom angegebenen Gehalt
insgesamt höchstens 0,5
3.3 organisch-mineralischer Mischdünger aus Gülle 1,0 N
1,0 P2O5
1,0 K2O
in vom Hundert des angegebenen Gehaltes
N, P2O5, K2O andere Nährstoffe
3a S e k u n d ä r r o h s t o f f d ü n g e r
Nährstoffgehalte bis 1 % 50 50
Nährstoffgehalte über 1 bis 5 % 30 30
Nährstoffgehalte über 5 % 20 20
1812 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 11. August 1999
4. Düngemit t el mit Sp urennährst offen
Gehalt an Spurennährstoffen über 2 % 0,4 Gewichtsprozent
Gehalt an Spurennährstoffen bis 2 % 1
⁄5 des angegebenen Gehalts
5. To leranzen b ei Gehalt sang ab en
n a c h Vo r b e m e r k u n g 3 z u A n l a g e 1 absolute Werte (Gewichtsprozente)
Bei Angabe eines Gehalts an Calcium, Magnesium, Natrium Ca 0,64
und Schwefel nach Vorbemerkung 3 zu Anlage 1 betragen Mg 0,55
die Toleranzen ein Viertel der angegebenen Gehalte an MgO 0,9
diesen Nährstoffen und in Gewichtsprozenten höchstens Na 0,67
folgende Werte: S 0,36
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 11. August 1999 1813
Anordnung
über die Ernennung und Entlassung von Beamten im Geschäftsbereich des
Beauftragten der Bundesregierung für die Angelegenheiten der Kultur und der Medien
Vom 26. Juli 1999
I.
Auf Grund des Artikels 1 der Anordnung des Bundespräsidenten über die
Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten und Richter im Bundesdienst
vom 14. Juli 1975 (BGBl. I S. 1915), zuletzt geändert durch die Anordnung vom
11. November 1996 (BGBl. I S. 1772), übertrage ich widerruflich die Ausübung
des Rechtes zur Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten
der Besoldungsgruppe A 1 bis A 14
– dem Präsidenten des Bundesarchivs,
– dem Direktor des Bundesinstituts für ostdeutsche Kultur und Geschichte
jeweils für seinen Geschäftsbereich.
II.
Für besondere Fälle behalte ich mir die Ernennung und Entlassung der unter
Abschnitt I. genannten Beamten vor.
III.
Diese Anordnung tritt am 1. September 1999 in Kraft.
Bonn, den 26. Juli 1999
Der Beauft ragt e d er Bund esregierung
für Angelegenheit en d er Kult ur und d er M ed ien
Im Auftrag
Limb ac h
1814 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 11. August 1999
Anordnung
zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlaß
von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn
bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich des
Beauftragten der Bundesregierung für Angelegenheiten der Kultur und der Medien
Vom 26. Juli 1999
I. II.
Erlaß von Widerspruchsbescheiden Der Beauftragte der Bundesregierung für Angelegen-
heiten der Kultur und der Medien kann die Zuständigkeit
Auf Grund des § 172 des Bundesbeamtengesetzes in
für die Entscheidung über Widersprüche abweichend vom
der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999
Abschnitt I. in Einzelfällen selbst übernehmen.
(BGBl. I S. 675), § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamten-
rechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654), übertrage ich
III.
die Befugnis, Widerspruchsbescheide zu erlassen,
Die Anordnung findet Anwendung auf alle Wider-
1. dem Präsidenten des Bundesarchivs,
sprüche, die seit dem 27. Oktober 1998 eingelegt worden
2. dem Präsidenten des Bundesverwaltungsamtes, sind.
soweit diese den mit dem Widerspruch angefochtenen
Verwaltungsakt erlassen oder den Erlaß eines Verwal- IV.
tungsaktes oder einen Anspruch abgelehnt haben. Dem Vetretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis
Beauftragten der Bundesregierung für Angelegenheiten
der Kultur und der Medien bleibt die Entscheidung über Auf Grund des § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtenge-
Widersprüche vorbehalten, wenn der Präsident des Bun- setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März
desarchivs selbst betroffen ist. In Fällen von Wider- 1999 (BGBl. I S. 675) übertrage ich die Vertretung des
sprüchen im Zusammenhang mit Abänderungsanträgen Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis den
bei dienstlichen Beurteilungen entscheidet der Präsident unter I. genannten Behördenleitern, soweit sie nach dieser
des Bundesarchivs nur für die Beamten der Besoldungs- Anordnung für den Erlaß von Widerspruchsbescheiden
gruppen, für die ihm die Ausübung des Rechtes zur Er- zuständig sind. Für besondere Fälle behalte ich mir die
nennung und Entlassung gemäß der Anordnung über die Vertretung des Dienstherrn vor.
Ernennung und Entlassung von Beamten im Geschäfts-
bereich des Beauftragten der Bundesregierung für An-
gelegenheiten der Kultur und der Medien in der jeweils V.
gültigen Fassung übertragen worden ist. Die Anordnung tritt am 1. September 1999 in Kraft.
Bonn, den 26. Juli 1999
Der Beauft ragt e d er Bund esregierung
für Angelegenheit en d er Kult ur und d er M ed ien
Im Auftrag
Limb ac h