1730 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 6. August 1999
Verordnung
über Kundeninformationspflichten
Vom 30. Juli 1999
Auf Grund des § 675a Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetz- 6. die bei der Umrechnung angewandten Referenz-
buchs, der durch das Überweisungsgesetz vom 21. Juli kurse.
1999 (BGBl. I S. 1642) neu gefaßt worden ist, verordnet
das Bundesministerium der Justiz: B. nach Ausführung der Überweisung
1. eine Bezugsangabe, anhand deren der Überwei-
§1 sende die Überweisung bestimmen kann;
Kundeninformationspflichten 2. den Überweisungsbetrag;
von Kreditinstituten
3. den Betrag sämtlicher vom Überweisenden zu zah-
(1) Kreditinstitute haben ihren tatsächlichen und mög- lenden Entgelte und Auslagen;
lichen Kunden die Informationen über die Konditionen für
4. gegebenenfalls das von dem Kreditinstitut zugrun-
Überweisungen schriftlich, gegebenenfalls auch auf elek-
de gelegte Wertstellungsdatum.
tronischem Weg, in leicht verständlicher Form zur Ver-
fügung zu stellen. Diese Informationen müssen minde- (2) Hat der Überweisende mit dem überweisenden Kre-
stens folgendes umfassen: ditinstitut vereinbart, daß die Kosten für die Überweisung
ganz oder teilweise vom Begünstigten zu tragen sind, so
A. vor Ausführung einer Überweisung ist dieser von seinem Kreditinstitut hiervon in Kenntnis zu
1. Beginn und Länge der Zeitspanne, die erforderlich setzen.
ist, bis bei der Ausführung eines mit dem Kredit- (3) Ist eine Umrechnung in eine andere Währung erfolgt,
institut geschlossenen Überweisungsvertrages der so unterrichtet das Kreditinstitut, das diese Umrechnung
Überweisungsbetrag dem Konto des Kreditinstituts vorgenommen hat, seinen Kunden über den von ihm an-
des Begünstigten gutgeschrieben wird; gewandten Wechselkurs.
2. die Zeitspanne, die bei Eingang einer Überweisung
erforderlich ist, bis der dem Konto des Kreditin-
stituts gutgeschriebene Betrag dem Konto des §2
Begünstigten gutgeschrieben wird; Anwendungsbereich
3. die Berechnungsweise und die Sätze aller vom Die Informationspflichten nach § 1 gelten nur, soweit
Kunden an das Kreditinstitut zu zahlenden Entgelte die §§ 675a bis 676g des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf
und Auslagen; Überweisungen Anwendung finden.
4. gegebenenfalls das von dem Kreditinstitut zugrun-
de gelegte Wertstellungsdatum;
§3
5. die den Kunden zur Verfügung stehenden Be-
schwerde- und Abhilfeverfahren sowie die Einzel- Inkrafttreten
heiten ihrer Inanspruchnahme; Diese Verordnung tritt am 14. August 1999 in Kraft.
Bonn, den 30. Juli 1999
Die Bund esminist erin d er Just iz
Hert a Däub ler- Gmelin
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 6. August 1999 1731
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
für Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten
(Ergotherapeuten-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung – ErgThAPrV)
Vom 2. August 1999
Auf Grund des § 5 des Ergotherapeutengesetzes vom 1. einem Medizinalbeamten der zuständigen Behörde
25. Mai 1976 (BGBl. I S. 1246), zuletzt geändert durch Arti- oder einer von der zuständigen Behörde mit der Wahr-
kel 8 des Gesetzes vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1311), nehmung dieser Aufgabe betrauten Person,
verordnet das Bundesministerium für Gesundheit:
2. einer von der Schulverwaltung betrauten Person, wenn
die Schule nach den Schulgesetzen eines Landes der
§1 staatlichen Aufsicht durch die Schulverwaltung unter-
Ausbildung steht, sowie
(1) Die dreijährige Ausbildung für Ergotherapeutinnen 3. Fachprüfern, die an der Schule unterrichten und von
und Ergotherapeuten umfaßt mindestens den in der An- denen mindestens
lage 1 aufgeführten theoretischen und praktischen Unter- a) ein Prüfer Arzt und
richt von 2 700 Stunden und die aufgeführte praktische
Ausbildung von 1 700 Stunden. Sie steht unter der b) ein Prüfer Ergotherapeut, Beschäftigungs- und
Gesamtverantwortung einer Schule für Ergotherapeuten Arbeitstherapeut, Diplom-Medizinpädagoge oder
(Schule). Im Unterricht muß den Schülern ausreichende Medizinpädagoge mit einer abgeschlossenen Aus-
Möglichkeit gegeben werden, die erforderlichen prak- bildung als Ergotherapeut oder Beschäftigungs-
tischen Fähigkeiten und Fertigkeiten zu entwickeln und und Arbeitstherapeut sein muß.
einzuüben. Als Fachprüfer sollen die Lehrkräfte bestellt werden, die
(2) Die Schulen haben die praktische Ausbildung im den Prüfling in diesem Fachgebiet überwiegend ausgebil-
Rahmen einer Vereinbarung mit Krankenhäusern oder det haben.
anderen geeigneten Einrichtungen sicherzustellen. Der in (2) Die zuständige Behörde bestellt die Mitglieder nach
Anlage 1 B Nr. 3 genannte Bereich der praktischen Aus- Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und 3 sowie ihre Vertreter. Für jedes
bildung soll unter der Anleitung von Ergotherapeutinnen Mitglied ist mindestens ein Vertreter zu bestimmen. Vor
oder Ergotherapeuten durchgeführt werden; in den übri- der Bestellung der Mitglieder nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3
gen in Anlage 1 B genannten Bereichen hat sie unter der und ihrer Vertreter ist die Schulleitung anzuhören.
Anleitung von Ergotherapeutinnen oder Ergotherapeuten
stattzufinden. (3) Das Mitglied nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 sitzt dem
Prüfungsausschuß vor. Die Behörde kann bestimmen,
(3) Die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den daß das Mitglied nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 den Vorsitz
Ausbildungsveranstaltungen nach Absatz 1 ist durch eine führt.
Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2 nachzu-
weisen. (4) Die zuständige Behörde kann Sachverständige und
Beobachter zur Teilnahme an allen Prüfungsvorgängen
§2 entsenden.
Staatliche Prüfung
§4
(1) Die staatliche Prüfung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 des
Ergotherapeutengesetzes umfaßt einen schriftlichen, Zulassung zur Prüfung
einen mündlichen und einen praktischen Teil.
(1) Der Vorsitzende entscheidet auf Antrag des Prüflings
(2) Der Prüfling legt die Prüfung bei der Schule ab, an über die Zulassung zur Prüfung und setzt die Prüfungster-
der er die Ausbildung abschließt. Die zuständige Behörde, mine im Benehmen mit der Schulleitung fest. Der Prü-
in deren Bereich die Prüfung oder ein Teil der Prüfung fungsbeginn soll nicht früher als zwei Monate vor dem
abgelegt werden soll, kann aus wichtigem Grund Ausnah- Ende der Ausbildung liegen.
men zulassen. Die Vorsitzenden der beteiligten Prüfungs-
(2) Die Zulassung zur Prüfung wird erteilt, wenn folgen-
ausschüsse sind vorher zu hören.
de Nachweise vorliegen:
§3 1. eine Geburtsurkunde oder ein Auszug aus dem Fami-
lienbuch der Eltern und alle Urkunden, die eine spätere
Prüfungsausschuß Namensänderung bescheinigen, sowie bei Verheirate-
(1) Bei jeder Schule wird ein Prüfungsausschuß gebil- ten eine Heiratsurkunde oder ein Auszug aus dem für
det. Er besteht aus mindestens vier Mitgliedern, und zwar: die Ehe geführten Familienbuch,
1732 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 6. August 1999
2. die Bescheinigung nach § 1 Abs. 3 über die Teilnahme §7
an den Ausbildungsveranstaltungen. Praktischer Teil der Prüfung
(3) Die Zulassung sowie die Prüfungstermine sollen dem (1) Im praktischen Teil der Prüfung hat der Prüfling
Prüfling spätestens zwei Wochen vor Prüfungsbeginn
schriftlich mitgeteilt werden. 1. gemäß eines von ihm vorher zu erstellenden Arbeits-
planes unter Aufsicht ein Werkstück, eine Schiene, ein
Hilfsmittel oder einen anderen therapeutischen Gegen-
§5 stand anzufertigen und die therapeutische Einsatz-
Schriftlicher Teil der Prüfung möglichkeit zu analysieren und zu begründen sowie
(1) Der schriftliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf 2. mit einem Patienten oder mit einer Patientengruppe
folgende Fächergruppen: eine ergotherapeutische Behandlung durchzuführen,
die auf der Grundlage eines schriftlichen Prüfungsbe-
1. Allgemeine Krankheitslehre; Spezielle Krankheitslehre richtes über die ergotherapeutische Befunderhebung,
einschließlich diagnostischer, therapeutischer, präven- die Behandlungsplanung und deren Durchführung
tiver und rehabilitativer Maßnahmen sowie psycho- beruht.
sozialer Aspekte; Grundlagen der Arbeitsmedizin;
(2) Die Prüfung nach Absatz 1 Nr. 1 soll an zwei Tagen
2. Psychologie und Pädagogik; Behindertenpädagogik; durchgeführt werden und zwölf Stunden nicht überschrei-
Berufs-, Gesetzes- und Staatskunde; ten. Für die Prüfung nach Absatz 1 Nr. 2 sind dem Prüfling
3. Motorisch-funktionelle Behandlungsverfahren; Neuro- die Patienten spätestens vier Tage vor der Prüfung zuzu-
physiologische Behandlungsverfahren; Neuropsycho- weisen. Die Auswahl der Patienten erfolgt durch einen
logische Behandlungsverfahren; Psychosoziale Be- Fachprüfer nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 im Einvernehmen
handlungsverfahren; Arbeitstherapeutische Verfahren. mit dem Patienten und dem für den Patienten verantwort-
lichen Fachpersonal. Nach der ergotherapeutischen Be-
Der Prüfling hat in den drei Fächergruppen in jeweils einer handlung sollen in einem Prüfungsgespräch Fragen zum
Aufsichtsarbeit schriftlich gestellte Fragen zu beantwor- Ablauf der Behandlung sowie dem Prüfungsbericht ge-
ten. Die Aufsichtsarbeiten dauern jeweils 180 Minuten. Die stellt werden. Die Behandlung und das Gespräch sollen an
schriftliche Prüfung ist an drei Tagen durchzuführen. Die einem Tag abgeschlossen sein und nicht länger als zwei
Aufsichtsführenden werden von der Schulleitung bestellt. Stunden dauern.
(2) Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten werden von (3) Der praktische Teil der Prüfung nach Absatz 1 Nr. 1
dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses auf Vor- und 2 wird jeweils von mindestens zwei Fachprüfern, dar-
schlag der Schule ausgewählt. Jede Aufsichtsarbeit ist unter mindestens einem Fachprüfer nach § 3 Abs. 1 Satz 2
von mindestens zwei Fachprüfern zu benoten. Aus den Nr. 3 Buchstabe b, abgenommen und benotet. Aus den
Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prü- Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prü-
fungsausschusses im Benehmen mit den Fachprüfern die fungsausschusses im Benehmen mit den Fachprüfern
Note für die einzelne Aufsichtsarbeit sowie aus den Noten jeweils die Note für die Prüfungen nach Absatz 1 Nr. 1
der drei Aufsichtsarbeiten die Prüfungsnote für den und 2 sowie aus diesen Noten die Prüfungsnote für den
schriftlichen Teil der Prüfung. Der schriftliche Teil der Prü- praktischen Teil der Prüfung. Der praktische Teil der Prü-
fung ist bestanden, wenn jede der drei Aufsichtsarbeiten fung ist bestanden, wenn die Prüfungen nach Absatz 1
mindestens mit „ausreichend“ benotet wird. Nr. 1 und 2 jeweils mindestens mit „ausreichend“ benotet
werden.
§6 §8
Mündlicher Teil der Prüfung Niederschrift
(1) Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus
folgende Fächer: der Gegenstand, Ablauf und Ergebnisse der Prüfung und
1. Biologie, beschreibende und funktionelle Anatomie, etwa vorkommende Unregelmäßigkeiten hervorgehen.
Physiologie,
§9
2. Medizinsoziologie und Gerontologie,
Benotung
3. Grundlagen der Ergotherapie.
Die schriftlichen Aufsichtsarbeiten sowie die Leistungen
Die Prüflinge werden einzeln oder in Gruppen bis zu fünf in der mündlichen und praktischen Prüfung werden wie
geprüft. Ein Prüfling soll in jedem Fach nicht länger als folgt benotet:
15 Minuten geprüft werden.
– „sehr gut“ (1), wenn die Leistung den Anforderungen in
(2) Jedes Fach wird von mindestens einem Fachprüfer besonderem Maße entspricht,
abgenommen und benotet. Der Vorsitzende ist berechtigt,
– „gut“ (2), wenn die Leistung den Anforderungen voll ent-
sich in allen Fächern an der Prüfung zu beteiligen; er kann
spricht,
auch selbst prüfen. Aus den Noten der Fachprüfer bildet
der Vorsitzende im Benehmen mit den Fachprüfern die – „befriedigend“ (3), wenn die Leistung im allgemeinen
Prüfungsnote für den mündlichen Teil der Prüfung. Der den Anforderungen entspricht,
mündliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn jedes – „ausreichend“ (4), wenn die Leistung zwar Mängel auf-
Fach mindestens mit „ausreichend“ benotet wird. weist, aber im ganzen den Anforderungen noch ent-
(3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann die spricht,
Anwesenheit von Zuhörern beim mündlichen Teil der Prü- – „mangelhaft“ (5), wenn die Leistung den Anforderungen
fung gestatten, wenn ein berechtigtes Interesse besteht. nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwen-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 6. August 1999 1733
digen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel (2) Die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund
in absehbarer Zeit behoben werden können, vorliegt, trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
– „ungenügend“ (6), wenn die Leistung den Anforderun- § 11 Abs. 1 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
gen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so
lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht § 13
behoben werden können.
Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche
§ 10 Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann bei
Prüflingen, die die ordnungsgemäße Durchführung der
Bestehen und Wiederholung der Prüfung Prüfung in erheblichem Maße gestört oder sich eines Täu-
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeder der nach § 2 schungsversuchs schuldig gemacht haben, den betref-
Abs. 1 vorgeschriebenen Prüfungsteile bestanden ist. fenden Teil der Prüfung für „nicht bestanden“ erklären;
§ 10 Abs. 3 gilt entsprechend. Eine solche Entscheidung
(2) Über die bestandene staatliche Prüfung wird ein
ist im Falle der Störung der Prüfung nur bis zum Abschluß
Zeugnis nach dem Muster der Anlage 3 erteilt. Über das
der gesamten Prüfung, im Falle eines Täuschungsver-
Nichtbestehen erhält der Prüfling vom Vorsitzenden des
suchs nur innerhalb von drei Jahren nach Abschluß der
Prüfungsausschusses eine schriftliche Mitteilung, in der
Prüfung zulässig.
die Prüfungsnoten anzugeben sind.
(3) Der Prüfling kann jede Aufsichtsarbeit der schrift- § 14
lichen Prüfung, jedes Fach der mündlichen Prüfung sowie
in der praktischen Prüfung die Prüfung nach § 7 Abs. 1 Prüfungsunterlagen
Nr. 1 und die Prüfung nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 einmal wieder- Auf Antrag ist dem Prüfungsteilnehmer nach Abschluß
holen, wenn er die Note „mangelhaft“ oder „ungenügend“ der Prüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu
erhalten hat. gewähren. Schriftliche Aufsichtsarbeiten sind drei, Anträ-
(4) Hat der Prüfling die gesamte praktische Prüfung oder ge auf Zulassung zur Prüfung und Prüfungsniederschrif-
in der praktischen Prüfung die Prüfung nach § 7 Abs. 1 ten zehn Jahre aufzubewahren.
Nr. 1 oder 2 zu wiederholen, so darf er zur Wiederholungs-
prüfung nur zugelassen werden, wenn er an einer weiteren § 15
Ausbildung teilgenommen hat, deren Dauer und Inhalt
vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses im Beneh- Erlaubnisurkunde
men mit den Fachprüfern bestimmt werden. Dem Antrag Liegen die Voraussetzungen nach § 2 des Ergothera-
des Prüflings auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung ist peutengesetzes für die Erteilung der Erlaubnis zur Füh-
ein Nachweis über die Teilnahme an der weiteren Ausbil- rung der Berufsbezeichnung nach § 1 des Gesetzes vor,
dung beizufügen. Die Wiederholungsprüfung soll späte- so stellt die zuständige Behörde die Erlaubnisurkunde
stens zwölf Monate nach der letzten Prüfung abgeschlos- nach dem Muster der Anlage 4 aus.
sen sein.
§ 16
§ 11
Sonderregelungen für Inhaber
Rücktritt von der Prüfung von Diplomen oder Prüfungszeugnissen aus
(1) Tritt ein Prüfling nach seiner Zulassung von der Prü- einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einem
fung oder einem Teil der Prüfung zurück, so hat er die anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Gründe für seinen Rücktritt unverzüglich dem Vorsitzen- Europäischen Wirtschaftsraum
den des Prüfungsausschusses schriftlich mitzuteilen.
(1) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 des Ergo-
Genehmigt der Vorsitzende den Rücktritt, so gilt die Prü-
therapeutengesetzes beantragen, können zum Nachweis,
fung oder der betreffende Teil der Prüfung als nicht unter-
daß die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 dieses
nommen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn wichtige
Gesetzes vorliegen, eine von der zuständigen Behörde
Gründe vorliegen. Im Falle einer Krankheit kann die Vor-
des Heimat- oder Herkunftstaates ausgestellte entspre-
lage einer ärztlichen Bescheinigung verlangt werden.
chende Bescheinigung oder einen von einer solchen
(2) Wird die Genehmigung für den Rücktritt nicht erteilt Behörde ausgestellten Strafregisterauszug oder, wenn ein
oder unterläßt es der Prüfling, die Gründe für seinen Rück- solcher nicht beigebracht werden kann, einen gleichwerti-
tritt unverzüglich mitzuteilen, so gilt die Prüfung oder der gen Nachweis vorlegen. Die in Satz 1 genannten Beschei-
betreffende Teil der Prüfung als nicht bestanden. § 10 nigungen und Mitteilungen sind vertraulich zu behandeln.
Abs. 3 gilt entsprechend. Sie dürfen der Beurteilung nur zugrunde gelegt werden,
wenn bei der Vorlage die Ausstellung nicht mehr als drei
§ 12 Monate zurückliegt.
Versäumnisfolgen (2) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 des Ergo-
(1) Versäumt ein Prüfling einen Prüfungstermin oder gibt therapeutengesetzes beantragen, können zum Nachweis,
er eine Aufsichtsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab oder daß die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 dieses
unterbricht er die Prüfung, so gilt die Prüfung oder der Gesetzes vorliegen, eine entsprechende Bescheinigung
betreffende Teil der Prüfung als nicht bestanden, wenn der zuständigen Behörde ihres Heimat- oder Herkunft-
nicht ein wichtiger Grund vorliegt; § 10 Abs. 3 gilt entspre- staates vorlegen. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
chend. Liegt ein wichtiger Grund vor, so gilt die Prüfung (3) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 des Ergo-
oder der betreffende Teil der Prüfung als nicht unternom- therapeutengesetzes beantragen, können ihre im Heimat-
men. oder Herkunftstaat bestehende rechtmäßige Ausbil-
1734 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 6. August 1999
dungsbezeichnung und, soweit dies nach dem Recht des § 17
Heimat- oder Herkunftstaates zulässig ist, die Abkürzung Übergangsvorschrift
in der Sprache dieses Staates führen. Daneben sind Name
und Ort der Lehranstalt, die die Ausbildungsbezeichnung Eine vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnene
verliehen hat, aufzuführen. Ausbildung zur „Beschäftigungs- und Arbeitstherapeu-
tin“, zum „Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten“, zur
(4) Über den Antrag eines Staatsangehörigen eines „Ergotherapeutin“ oder zum „Ergotherapeuten“ wird nach
anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder den bisher geltenden Vorschriften abgeschlossen.
eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum auf Erteilung der Erlaubnis § 18
nach § 1 des Ergotherapeutengesetzes ist kurzfristig, spä-
testens vier Monate nach Vorlage der Nachweise über das Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Vorliegen der Voraussetzungen dieses Gesetzes zu ent- Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2000 in Kraft. Gleich-
scheiden. Werden von der zuständigen Stelle des Heimat- zeitig tritt, soweit sich nicht aus § 17 etwas anderes ergibt,
oder Herkunftstaates die in Absatz 1 Satz 1 genannten die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Beschäf-
Bescheinigungen nicht ausgestellt, kann der Antragsteller tigungs- und Arbeitstherapeuten vom 23. März 1977
sie durch Vorlage einer Bescheinigung über die Abgabe (BGBl. I S. 509), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Ver-
einer eidesstattlichen Erklärung gegenüber der zuständi- ordnung vom 6. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3770), außer
gen Behörde ersetzen. Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 2. August 1999
Die Bund esminist erin für Gesund heit
And rea Fisc her
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 6. August 1999 1735
Anlage 1
(zu § 1 Abs. 1)
A Theoretischer und Stunden
praktischer Unterricht Medizinische Grundlagen
Stunden 3 Grundlagen der Gesundheitslehre und 30
Hygiene
1 Berufs-, Gesetzes- und Staatskunde 40
3.1 Gesundheit und ihre Einflußfaktoren
1.1 Berufskunde und Ethik, Geschichte des
3.2 Gesundheit und Lebensalter
Berufs
3.3 Maßnahmen der Gesundheitsförderung
1.2 Das Gesundheitswesen in der Bundes-
republik Deutschland und internatio- 3.4 Allgemeine Hygiene, Individualhygiene
nale Zusammenarbeit im Gesundheits- und Umweltschutz
wesen einschließlich der Gesundheits- 3.5 Krankheitserreger und übertragbare
programme internationaler Organisa- Krankheiten
tionen wie insbesondere Weltgesund-
3.6 Desinfektion und Sterilisation
heitsorganisation und Europarat
1.3 Aktuelle berufs- und gesundheitspoliti- 4 Biologie, beschreibende und funktionelle 180
sche Fragen Anatomie, Physiologie
1.4 Ergotherapeutengesetz; gesetzliche 4.1 Zelle, Zellstoffwechsel und Zellvermeh-
Regelungen für die sonstigen Berufe des rung
Gesundheitswesens und ihre Abgrenzung 4.2 Vererbungslehre, Humangenetik und
zueinander Gentechnologie
1.5 Arbeits- und berufsrechtliche Regelungen, 4.3 Strukturelemente, Richtungsbezeichnun-
soweit sie für die Berufsausübung von gen und Körperorientierungen
Bedeutung sind
4.4 Stütz- und Bewegungsapparat
1.6 Einführung in das Arbeits- und Arbeits- 4.5 Herz- und Blutgefäßsystem
schutzrecht
4.6 Atmungssystem
1.7 Einführung in das Sozial- und Rehabilita-
tionsrecht 4.7 Verdauungssystem
4.8 Urogenitalsystem
1.8 Einführung in das Krankenhaus- und Seu-
chenrecht sowie das Arznei- und Betäu- 4.9 Nervensystem und Sinnesorgane
bungsmittelrecht 4.10 Haut und Hautanhangsorgane
1.9 Strafrechtliche, bürgerlich-rechtliche und 4.11 Endokrinologisches System
öffentlich-rechtliche Vorschriften, die bei
der Berufsausübung von Bedeutung sind; 5 Allgemeine Krankheitslehre 30
Rechtsstellung des Patienten oder seiner
5.1 Gesundheit, Krankheit, Krankheits-
Sorgeberechtigten, Datenschutz
ursachen, Krankheitszeichen, Krank-
1.10 Die Grundlagen der staatlichen Ordnung heitsverlauf
in der Bundesrepublik Deutschland 5.2 Pathologie der Zelle, Wachstum und seine
Störungen, Entwicklungsstörungen
2 Fachsprache, Einführung in das 80 5.3 Örtliche und allgemeine Kreislaufstörun-
wissenschaftliche Arbeiten gen, Blutungen
2.1 Einführung in die fachbezogene Termino- 5.4 Entzündungen, Ödeme, Erkrankungen
logie des Immunsystems
2.2 Berichten und Beschreiben
6 Spezielle Krankheitslehre einschließlich 280
2.3 Beurteilen und Charakterisieren diagnostischer, therapeutischer, präven-
2.4 Referieren und Argumentieren tiver und rehabilitativer Maßnahmen sowie
psychosozialer Aspekte
2.5 Einführung in die Statistik und fachbezo-
gene Anwendung 6.1 Orthopädie
6.2 Rheumatologie
2.6 Fachenglisch
6.3 Innere Medizin und Geriatrie
2.7 Benutzung und Auswertung von deut-
scher und fremdsprachiger Fachliteratur 6.4 Chirurgie/Traumatologie
2.8 Erarbeiten einer schriftlichen Abhand- 6.5 Onkologie
lung auf der Grundlage einer Problem- 6.6 Neurologie einschließlich der neuropsy-
untersuchung chologischen Störungen
1736 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 6. August 1999
Stunden Stunden
6.7 Psychosomatik 10.3 Allgemeine und Entwicklungspsycho-
6.8 Psychiatrie/Gerontopsychiatrie logie
6.9 Kinder- und Jugendpsychiatrie einschließ- 10.3.1 Hauptperioden der kognitiven, emotio-
lich der Grundlagen der Normalentwick- nalen und sozialen Entwicklung
lung 10.3.2 Denken und Sprache
6.10 Pädiatrie und Neuropädiatrie einschließ- 10.3.3 Lernen einschließlich soziales Lernen
lich der intrauterinen und der statomotori-
schen Entwicklungen 10.3.4 Motivationen und Emotionen
10.3.5 Pädagogische Konsequenzen und ergo-
7 Arzneimittellehre 20 therapeutische Ansätze einschließlich
7.1 Herkunft, Bedeutung und Wirkung von praktischer Übungen
Arzneimitteln 10.4 Sozialpsychologie und Persönlich-
7.2 Arzneiformen und ihre Verabreichung keitspsychologie
7.3 Umgang mit Arzneimitteln 10.4.1 Persönlichkeitsmodelle
7.4 Arzneimittelgruppen und Zuordnung aus- 10.4.2 Personenwahrnehmung
gewählter Arzneimittel 10.4.3 Interaktion in Gruppen
7.5 Grundkenntnisse der Pharmakologie und 10.4.4 Einstellungen
Toxikologie
10.4.5 Pädagogische Konsequenzen und ergo-
therapeutische Ansätze einschließlich
8 Grundlagen der Arbeitsmedizin 30
praktischer Übungen
8.1 Arbeitsphysiologie
10.5 Grundbegriffe der Psychotherapie
8.2 Ergonomie
10.5.1 Pädagogische Konsequenzen und Bedeu-
8.3 Arbeitsplatzbedingungen tung für die Ergotherapie
8.4 Arbeitsplatzanalyse 10.6 Arbeits- und Betriebspsychologie; Organi-
8.5 Gewerbehygiene sationspsychologie; berufliche Sozialisa-
tion aus soziologischer und psychologi-
8.6 Berufsbelastungen und Berufserkrankun-
scher Sicht
gen
10.6.1 Bedeutung und Funktion der Arbeit in der
9 Erste Hilfe 20 Gesellschaft
9.1 Allgemeines Verhalten bei Notfällen 10.6.2 Arbeit und Persönlichkeitsentwicklung
9.2 Erstversorgung von Verletzten 10.6.3 Personale Schwierigkeiten im Arbeits- und
Anpassungsprozeß
9.3 Blutstillung und Wundversorgung
9.4 Maßnahmen bei Schockzuständen und 10.6.4 Grundlagen der Organisationspsychologie
Wiederbelebung 10.6.5 Arbeit und Behinderung
9.5 Versorgung von Knochenbrüchen
11 Behindertenpädagogik 40
9.6 Transport von Verletzten
9.7 Verhalten bei Arbeitsunfällen und sonsti- 11.1 Geschichte der Behindertenpädagogik
gen Notfällen 11.2 Systematik der Behinderungen
11.3 Familie und Behinderung
Sozialwissenschaftliche Grundlagen
11.4 Sonderpädagogische Diagnostik
10 Psychologie und Pädagogik 210
11.5 Ergotherapeutische Aufgaben
10.1 Grundbegriffe und Grundfragen der
Pädagogik
12 Medizinsoziologie und Gerontologie 70
10.1.1 Notwendigkeit und Möglichkeit von Erzie-
hung und Lernen 12.1 Medizinsoziologie
10.1.2 Lehren und Lernen im pädagogischen 12.1.1 Naturwissenschaftliches und sozialwis-
Bezug senschaftliches Krankheitsverständnis
10.1.3 Funktion von Erziehungszielen 12.1.2 Institutionssoziologie und Rollensoziolo-
gie
10.1.4 Erziehungsmaßnahmen und Erziehungs-
stile 12.1.3 Gesellschaftliche Bewertung von chroni-
scher Krankheit und Behinderung
10.1.5 Pädagogische Aspekte der therapeuti-
schen Arbeit 12.1.4 Verarbeitung und Bewältigung von Krank-
heit und Behinderung
10.2 Grundbegriffe und Grundfragen der Psy-
chologie 12.2 Gerontologie
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 6. August 1999 1737
Stunden Stunden
12.2.1 Alterstheorien Ergotherapeutische Verfahren
12.2.2 Ansprüche, Möglichkeiten und Grenzen 15 Grundlagen der Ergotherapie 140
im Alter, Glaubens- und Sinnfragen
15.1 Bedeutung medizinischer und sozialwis-
12.2.3 Veränderung der Rollen, Selbst- und senschaftlicher Grundlagen für die Ergo-
Fremdbilder im Alter therapie
12.2.4 Veränderung der geistigen Fähigkeiten 15.2 Konzeptionelle Modelle der Ergotherapie
15.3 Selbstwahrnehmung
Ergotherapeutische Mittel
15.4 Lernen über Handeln, handlungstheoreti-
13 Handwerkliche und gestalterische 500
sche Ansätze
Techniken mit verschiedenen Materialien
15.5 Vermittlung und Anleitung
13.1 Material- und Werkzeugkunde
15.6 Grundlagen therapeutischer Arbeit mit
13.2 Arbeitstechniken
Gruppen
13.2.1 Konstruktiv strukturierende Elemente
15.7 Einführung in die klientenzentrierte
13.2.2 Gestalterisch kreative Elemente Gesprächsführung
13.3 Arbeitsprozesse 15.8 Therapeutisches Handeln
13.3.1 Einfache und komplexe Aufgabenstellun- 15.9 Therapeutische Rolle und Persönlichkeit
gen
15.10 Unterstützung, Beratung und Einbezie-
13.3.2 Einzelarbeit und Gruppenarbeit hung von Angehörigen in die Therapie
13.3.3 Arbeiten nach Anleitung und freies Planen 15.11 Grundlagen der Qualitätssicherung; Struk-
13.3.4 Selbständige Erarbeitung einer Technik tur, Prozeß- und Ergebnisqualität
13.3.5 Manuelle und maschinelle Arbeit 15.12 Schlüsselqualifikationen für die Team-
arbeit
13.4 Arbeitsorganisation einschließlich Pla-
nung, Vorbereitung, Arbeitsplatzgestal-
tung, Ergonomie 16 Motorisch-funktionelle Behandlungs- 100
verfahren
13.5 Therapeutische Anwendung der Techni-
ken und Patientenanleitung, Kriterien für 16.1 Theoretische Grundlagen
die Therapierelevanz einer handwerk- 16.1.1 Funktionelle Bewegungslehre
lichen Technik
16.1.2 Körperliche Beeinträchtigung und deren
14 Spiele, Hilfsmittel, Schienen und 200 psychische Ursachen und Folgen
technische Medien 16.2 Befunderhebung, Diagnostik und Doku-
14.1 Spiele und ihr therapeutischer Einsatz mentation
14.1.1 Selbsterarbeitete und adaptierte Spiele 16.2.1 Standardisierte Testverfahren, beobach-
tende Verfahren
14.2 Rollstühle, Hilfsmittel und Schienen
16.2.2 Sicht- und Tastbefund, Muskelfunktions-
14.2.1 Grundkenntnisse über Hilfsmittel und Roll- prüfung, Sensibilitätsprüfung, Gelenk-
stühle messung
14.2.2 Selbsterfahrung mit Hilfsmitteln und Roll- 16.2.3 Bewegungsanalyse
stühlen
16.3 Methoden und Durchführungsmodalitäten
14.2.3 Herstellung und Adaption von Hilfsmitteln
16.3.1 Gelenkmobilisation
14.2.4 Schienenkunde
16.3.2 Muskelkräftigung
14.2.5 Schienenherstellung, Veränderung stan-
dardisierter Schienen 16.3.3 Koordinationstraining
14.3 Technische Medien und ihr Einsatz 16.3.4 Belastungstraining
14.3.1 Audiovisuelle Medien und ihre therapeuti- 16.3.5 Sensibilitätstraining
sche Bedeutung
14.3.2 Grundlagen der Computertechnik 17 Neurophysiologische Behandlungs- 100
verfahren
14.3.3 EDV und ergotherapeutische Dokumenta-
tion 17.1 Theoretische Grundlagen der sensomoto-
rischen Entwicklung und sensorische Inte-
14.3.4 Ergotherapeutisch relevante Software und
gration
ihre Anwendung
17.2 Verständnis der Wahrnehmungsprozesse
14.3.5 Adaption von elektronischen Hilfen für die
Arbeit am Computer und ihre therapeuti- 17.3 Neurophysiologische Behandlungskon-
sche Anwendung zepte im Überblick
1738 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 6. August 1999
Stunden Stunden
17.4 Befunderhebung, Diagnostik und 19.3.2 Subjektbezogen-ausdruckszentrierte
Dokumentation Methoden
17.4.1 Bewegungs- und Entwicklungsanalyse, 19.3.3 Soziozentriert-interaktionelle Methoden
Reflexstatus
19.3.4 Kompetenzzentrierte, lebenspraktische
17.4.2 Standardisierte Testverfahren und klini- und alltagsorientierte Methoden
sche Beobachtung
19.3.5 Wahrnehmungsbezogene und handlungs-
17.5 Methoden und Durchführungsmodalitäten orientierte Methoden
17.5.1 Grundlagen verschiedener Behandlungs- 19.3.6 Einbeziehung von angrenzenden psycho-
konzepte, wie nach Bobath, Affolter, therapeutisch orientierten Methoden
Ayres, Perfetti
17.5.2 Praktische Anwendung bei Kindern und 20 Arbeitstherapeutische Verfahren 100
Erwachsenen
20.1 Theoretische Grundlagen
18 Neuropsychologische Behandlungs- 100 20.1.1 Historische Ansätze und Entwicklungen
verfahren der Arbeitstherapie
18.1 Theoretische Grundlagen 20.1.2 Relevante Ansätze, insbesondere aus der
18.1.1 Neuropsychologische Funktionen und Arbeitsphysiologie, Arbeitspsychologie,
Störbilder Arbeitssoziologie, Verhaltenstherapie und
Handlungstheorie
18.1.2 Funktionelle Bedeutung der höheren korti-
kalen Funktionen des Menschen 20.1.3 Ergonomie; Arbeitsplatzgestaltung
18.1.3 Unterschiede bei erworbenen und ange- 20.1.4 Analyse realer Arbeitsbedingungen für
borenen Schädigungen den Einsatz von Behinderten
18.2 Befunderhebung, Diagnostik und Doku- 20.2 Aufbau und Struktur einer Arbeitstherapie
mentation im ambulanten, teilstationären und sta-
18.2.1 Standardisierte Testverfahren, beobach- tionären Bereich
tende Verfahren, computergesteuerte 20.3 Arbeitstherapie als Element der medizini-
Meßverfahren schen, psychosozialen und beruflichen
18.2.2 Ergotherapeutische Funktionsanalysen Rehabilitation
und Testverfahren 20.4 Befunderhebung, Diagnostik und Doku-
18.3 Methoden und Durchführungsmodalitäten mentation
18.3.1 Hirnleistungstraining 20.4.1 Anforderungs- und Leistungsprofile
18.3.2 Training der Kulturtechniken 20.4.2 Test- und Analyseverfahren
18.3.3 Realitätsorientierungstraining 20.4.3 Berufs- und Arbeitsanamnese
18.3.4 Geistiges Aktivierungstraining 20.4.4 Individuelle Arbeitsplatzanalyse
20.4.5 Beobachten des Arbeitsverhaltens
19 Psychosoziale Behandlungsverfahren 100
20.4.6 Beurteilen des Arbeitsverhaltens und Aus-
19.1 Theoretische Grundlagen
sagen zur künftigen Leistungsfähigkeit
19.1.1 Individualgenetisch deutende Verfahren
20.5 Methoden und Durchführungsmodalitäten
19.1.2 Kommunikativ spiegelnde Verfahren
20.5.1 Förderung von instrumentellen und
19.1.3 Lerntheoretisch trainierende Verfahren sozioemotionalen Fertigkeiten
19.1.4 Theorie zur Gruppendynamik 20.5.2 Stufenweise Förderung in Trainingsgrup-
19.1.5 Multidimensionale Krankheits- und Thera- pen bis zur Wiederaufnahme der Arbeit
piekonzepte von Psychosen 20.5.3 Differenzierte Arbeitstherapieangebote in
19.2 Befunderhebung, Diagnostik und Doku- den verschiedenen medizinischen Berei-
mentation chen, praktische Umsetzung und Gestal-
tung
19.2.1 Erhebung und Auswertung von Informa-
tionen; soziale Anamnese
21 Adaptierende Verfahren in der Ergo- 40
19.2.2 Verhaltensbeobachtung auf der Hand-
therapie
lungs- und Beziehungsebene sowie im
individuellen Ausdruck 21.1 Theoretische Grundlagen
19.2.3 Analyse und Gewichtung der Prozesse, 21.1.1 Bedeutung von Selbständigkeit und
ihrer Resultate und Produkte Lebensqualität
19.3 Methoden und Durchführungsmodalitäten 21.1.2 Analyse und Anforderungen im Alltag
19.3.1 Symptombezogen-regulierende Metho- 21.1.3 Kriterien zu Funktionstraining und
den Kompensationstechniken
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 6. August 1999 1739
Stunden Stunden
21.1.4 Hilfsmittel- und Rollstuhlversorgung 22.3 Theoretische Grundlagen der Rehabili-
unter Berücksichtigung der gesetz- tation
lichen Grundlagen, der Kostenregelung 22.4 Einführung in die Rehabilitationspsycho-
und des Verordnungsweges logie
21.2 Befunderhebung, Diagnostik und Doku- 22.5 Ziele der Rehabilitation unter Berücksich-
mentation tigung der unterschiedlichen Behinderun-
21.2.1 Standardisierte Testverfahren, beobach- gen
tende Verfahren 22.6 Einrichtungen und Dienste der Rehabili-
21.2.2 Ergotherapeutische Funktionsanalyse tation
21.3 Methoden, Durchführungsmodalitäten 22.7 Rehabilitationsplanung im interdiszi-
plinären Team
21.3.1 Funktionstraining und Entwicklung von
Kompensationsmöglichkeiten zur Verbes-
serung von Aktivitäten des täglichen Zur Verteilung auf die Fächer 1-22 250
Lebens Stundenzahl insgesamt 2 700
21.3.2 Beratung, Vergabe und Anleitung beim
Einsatz spezifischer Hilfsmittel und Roll- B Praktische Ausbildung für Ergo-
stühle unter Berücksichtigung der Kosten- therapeuten
regelung Stunden
Praktische Ausbildung im
21.3.3 Funktionstraining bei Prothesen und
Schienen 1. psychosozialen (psychiatrischen/psycho-
somatischen) Bereich 400
21.3.4 Gelenkschutzunterweisung
2. motorisch-funktionellen, neurophysiologi-
21.3.5 Beratung und Adaptation zur Wohnraum-
schen oder neuropsychologischen Bereich 400
anpassung und Arbeitsplatzanpassung
3. arbeitstherapeutischen Bereich 400
22 Prävention und Rehabilitation 40 Zur Verteilung auf die Bereiche 1. bis 3. 500
22.1 Theoretische Grundlagen der Prävention Stunden insgesamt 1 700
und praktische Anwendung Dabei soll sich jeweils ein praktischer Einsatz auf die ergo-
22.2 Einsatz ergotherapeutischer Verfahren in therapeutische Arbeit mit Kindern oder Jugendlichen, mit
der Prävention; praktische Anwendung Erwachsenen und mit älteren Menschen erstrecken.
1740 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 6. August 1999
Anlage 2
(zu § 1 Abs. 3)
(Bezeichnung der Schule)
Bescheinigung
über die Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen
Name, Vorname
Geburtsdatum Geburtsort
hat in der Zeit vom __________________ bis _____________________ regelmäßig und mit Erfolg an dem theoretischen und
praktischen Unterricht und der praktischen Ausbildung nach § 1 Abs. 1 ErgThAPrV teilgenommen.
Die Ausbildung ist – nicht – über die nach § 4 Abs. 3 des Ergotherapeutengesetzes zulässigen Fehlzeiten hinaus –
um ______ Tage*) – unterbrochen worden.
Ort, Datum
_______________________________________ (Stempel)
_______________________________________
(Unterschrift(en) der Schulleitung)
*) Nichtzutreffendes streichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 6. August 1999 1741
Anlage 3
(zu § 10 Abs. 2 Satz 1)
Der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses
Zeugnis
über die staatliche Prüfung
für Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten
Name, Vorname
Geburtsdatum Geburtsort
hat am ________________________ die staatliche Prüfung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Ergotherapeutengesetzes vor dem
staatlichen Prüfungsausschuß bei der
in ________________________________________ bestanden.
Sie/Er hat folgende Prüfungsnoten erhalten:
1. im schriftlichen Teil der Prüfung „ _____________________“
2. im mündlichen Teil der Prüfung „ _____________________“
3. im praktischen Teil der Prüfung „ _____________________“
Ort, Datum
_______________________________________ (Siegel)
_______________________________________
(Unterschrift des Vorsitzenden
des Prüfungsausschusses)
1742 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 6. August 1999
Anlage 4
(zu § 15)
Urkunde
über die Erlaubnis
zur Führung der Berufsbezeichnung
Name, Vorname
geboren am in
erhält auf Grund des § 2 Abs. 1 des Ergotherapeutengesetzes mit Wirkung vom heutigen Tage die Erlaubnis, die
Berufsbezeichnung
„ _____________________________________________“
zu führen.
Ort, Datum
_______________________________________ (Siegel)
_______________________________________
(Unterschrift)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 6. August 1999 1743
Elfte Verordnung
zur Änderung der Arbeitszeitverordnung
Vom 3. August 1999
Auf Grund des § 72 Abs. 4 des Bundesbeamtengeset- 3. Nach § 3 werden folgende neue §§ 3a und 3b einge-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März fügt:
1999 (BGBl. I S. 675) verordnet die Bundesregierung: „§ 3a
Gleitende Arbeitszeit
Artikel 1 (1) In Dienststellen, in denen die dienstliche Anwe-
Änderung der Arbeitszeitverordnung senheit automatisiert erfaßt wird, kann den Beamten
gestattet werden, Beginn und Ende der täglichen
Die Arbeitszeitverordnung in der Fassung der Bekannt- Arbeitszeit in gewissen Grenzen selbst zu bestimmen
machung vom 24. September 1974 (BGBl. I S. 2356), (gleitende Arbeitszeit), soweit dienstliche Belange
zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom nicht entgegenstehen. Soweit die Erfüllung der Auf-
16. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1957), wird wie folgt ge- gaben es erfordert, ist die dienstliche Anwesenheit
ändert: der Beamten über die Kernarbeitszeit hinaus sicher-
zustellen.
1. § 1 wird wie folgt geändert:
(2) Die Kernarbeitszeit beträgt ausschließlich der
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Pausen montags bis freitags mindestens fünfeinhalb
aa) In Satz 1 wird die Angabe „39, vom 1. April Stunden. Soweit es im Hinblick auf die Verlegung von
Dienststellen erforderlich ist, kann mit Zustimmung der
1990 an“ gestrichen.
obersten Dienstbehörde von Satz 1 abgewichen wer-
bb) Satz 2 Halbsatz 2 wird wie folgt gefaßt: den. Die tägliche Arbeitszeit darf zehn Stunden nicht
„der Sonnabend, Heiligabend und Silvester überschreiten. Unterschreitungen der regelmäßigen
sind dienstfrei.“ Arbeitszeit sind nur bis zu höchstens 40 Stunden zu-
lässig.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
(3) Ein Über- oder Unterschreiten der regelmäßigen
„(2) Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für Arbeitszeit ist innerhalb eines Kalenderjahres oder
jeden gesetzlich anerkannten Feiertag sowie für innerhalb von zwölf Kalendermonaten (Abrechnungs-
Heiligabend und Silvester um die darauf entfallende zeitraum) auszugleichen. In den nächsten Abrech-
Arbeitszeit, für Beamte im Wechseldienst in dem- nungszeitraum dürfen höchstens 40 Stunden über-
selben Umfang wie für Beamte desselben Verwal- tragen werden.
tungszweigs mit fester Arbeitszeit, und zwar ohne
Rücksicht darauf, ob und wie lange der Beamte an (4) Der Beamte kann mit Zustimmung des Vorge-
diesen Tagen tatsächlich Dienst leisten muß.“ setzten im Abrechnungszeitraum bis zu zwölf Tage für
einen Zeitausgleich in Anspruch nehmen, wenn dienst-
liche Gründe nicht entgegenstehen. Innerhalb eines
2. § 3 wird wie folgt gefaßt: Kalendermonats dürfen jedoch höchstens zwei ganze
„§ 3 oder vier halbe Tage in Anspruch genommen werden,
es sei denn, dem Beamten steht für mindestens ein
Abweichende Einteilung
Kind unter zwölf Jahren die Personensorge zu. Ein
der regelmäßigen Arbeitszeit
ganzer Tag ist verbraucht, wenn die gesamte Kern-
Eine von § 1 abweichende Einteilung der regelmäßi- arbeitszeit eines Tages in Anspruch genommen wird;
gen Arbeitszeit (Mehr- oder Minderleistung an einem im übrigen gilt die Zeit von 0.00 Uhr bis 12.00 Uhr und
Tag oder in einer Woche) ist innerhalb von zwölf Mona- die Zeit von 12.00 Uhr bis 24.00 Uhr jeweils als halber
ten auszugleichen. Die Arbeitszeit darf hierbei zehn Tag. Unabhängig davon kann der Vorgesetzte eine im
Stunden am Tag und 55 Stunden in der Woche nicht Einzelfall aus wichtigen persönlichen Gründen erfor-
überschreiten; die oberste Dienstbehörde kann bei derliche Nichteinhaltung der Kernarbeitszeit genehmi-
dringenden dienstlichen Belangen Abweichungen zu- gen. Die Dienstbehörde kann festlegen, daß an be-
lassen, jedoch dürfen zwölf Stunden am Tag nicht stimmten Tagen allgemein kein Dienst zu leisten und
überschritten werden.“ die ausfallende Zeit vor- oder nachzuarbeiten ist.
1744 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 6. August 1999
(5) Mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde 4. In § 5 werden das Wort „Bundesministers“ durch das
kann, wenn dies dienstlichen Belangen förderlich oder Wort „Bundesministeriums“ und das Wort „Bundes-
nach den dienstlichen Verhältnissen zweckmäßig ist, minister“ durch das Wort „Bundesministerium“ ersetzt.
bis zum 31. Dezember 2003 von Absatz 2 Satz 1 insbe-
sondere zur Einführung von Funktions- und Service- 5. § 8 wird wie folgt gefaßt:
zeiten abgewichen sowie eine von Absatz 4 Satz 1 „§ 8
und 2 abweichende Freistellungsregelung getroffen
werden, jedoch nicht über 24 Tage im Abrechnungs- Ruhepausen
zeitraum hinaus. (1) Die Arbeit ist spätestens nach Überschreiten
(6) In anderen als in den in Absatz 1 Satz 1 bezeich- einer Arbeitszeit von sechs Stunden durch eine Ruhe-
neten Dienststellen ist gleitende Arbeitszeit nur nach pause von mindestens 30 Minuten zu unterbrechen. Bei
Maßgabe des Absatzes 1 Satz 2 und der Absätze 2 einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden beträgt
und 3 sowie längstens bis zum 31. Dezember 2001 zu- die Ruhepause mindestens 45 Minuten, die in zwei
lässig. Zeitabschnitte von zunächst 30 und später weitere
15 Minuten aufgeteilt werden kann. Die oberste Dienst-
§ 3b behörde oder die von ihr hierzu bestimmte unmittelbar
Abweichende Regelungen nachgeordnete Behörde kann Ausnahmen zulassen,
bei Teilzeitbeschäftigung wenn dienstliche Belange es zwingend erfordern.
(1) Für Teilzeitbeschäftigte kann über § 3 Satz 1 hin- (2) Ruhepausen werden nicht auf die Arbeitszeit
aus eine von § 1 abweichende Einteilung der regel- angerechnet.“
mäßigen Arbeitszeit festgelegt werden. Die Zeit einer
Freistellung von der Arbeit darf bis zu drei Monaten 6. Dem § 9 wird folgender Satz angefügt:
zusammengefaßt werden, wenn dienstliche Belange „Bei Telearbeit kann von Satz 1 abgewichen werden,
nicht entgegenstehen; eine darüber hinausgehende soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.“
Freistellung darf bis zu einem Jahr zusammengefaßt
werden, wenn sie an das Ende der bewilligten Teilzeit- 7. § 12 wird gestrichen.
beschäftigung gelegt wird und dienstliche Belange
nicht entgegenstehen. Bei einer Teilzeitbeschäftigung,
Artikel 2
die sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes
erstreckt, kann die Freistellung von der Arbeit bis zu Neufassung der Arbeitszeitverordnung
fünf Jahren zusammengefaßt werden (Blockmodell), Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut
wenn der Beamte das 55. Lebensjahr vollendet hat, die der Arbeitszeitverordnung in der vom Inkrafttreten dieser
Freistellung an das Ende der bewilligten Teilzeitbe- Änderungsverordnung an geltenden Fassung im Bundes-
schäftigung gelegt wird und zwingende dienstliche gesetzblatt bekanntmachen.
Belange nicht entgegenstehen.
(2) Bei gleitender Arbeitszeit kann die Dienststelle Artikel 3
den Umfang der Kernarbeitszeit der Teilzeitbeschäftig-
ten im Rahmen des § 3a Abs. 2 Satz 1 auch individuell Inkrafttreten
festlegen.“ Diese Verordnung tritt am 1. August 1999 in Kraft.
Bonn, den 3. August 1999
Für d en B und esk anzler
D e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g
Sc harp ing
Der Bund esminist er d es Innern
Sc hily
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 6. August 1999 1745
Bekanntmachung
der Neufassung der Arbeitszeitverordnung
Vom 3. August 1999
Auf Grund des Artikels 2 der Elften Verordnung zur Änderung der Arbeitszeit-
verordnung vom 3. August 1999 (BGBl. I S. 1743) wird nachstehend der Wortlaut
der Arbeitszeitverordnung in der vom 1. August 1999 an geltenden Fassung
bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom 24. September 1974
(BGBl. I S. 2356),
2. die am 1. Januar 1985 in Kraft getretene Verordnung vom 6. September 1985
(BGBl. I S. 1903),
3. die am 1. April 1989 in Kraft getretene Verordnung vom 9. Februar 1989
(BGBl. I S. 227),
4. die am 1. Juni 1990 in Kraft getretene Verordnung vom 22. Mai 1990 (BGBl. I
S. 962),
5. die am 1. Januar 1997 in Kraft getretene Verordnung vom 16. Dezember 1996
(BGBl. I S. 1957) und
6. die am 1. August 1999 in Kraft tretende Verordnung vom 3. August 1999
(BGBl. I S. 1743).
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen
zu 2. auf Grund des § 72 Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung
bis 5. der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBl. I S. 479),
zu 6. auf Grund des § 72 Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675).
Berlin, den 3. August 1999
Der Bund esminist er d es Innern
Sc hily
1746 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 6. August 1999
Verordnung
über die Arbeitszeit der Bundesbeamten
(Arbeitszeitverordnung – AZV)
§1 liche Arbeitszeit darf zehn Stunden nicht überschreiten.
Regelmäßige Arbeitszeit Unterschreitungen der regelmäßigen Arbeitszeit sind nur
bis zu höchstens 40 Stunden zulässig.
(1) Die regelmäßige Arbeitszeit der Bundesbeamten
beträgt, sofern nicht in dieser Verordnung etwas anderes (3) Ein Über- oder Unterschreiten der regelmäßigen
bestimmt oder zugelassen ist, im Durchschnitt 38,5 Stun- Arbeitszeit ist innerhalb eines Kalenderjahres oder inner-
den in der Woche. Wird der Dienst nicht in Wechsel- halb von zwölf Kalendermonaten (Abrechnungszeitraum)
schichten geleistet, darf die tägliche Arbeitszeit acht Stun- auszugleichen. In den nächsten Abrechnungszeitraum
den nicht überschreiten; der Sonnabend, Heiligabend und dürfen höchstens 40 Stunden übertragen werden.
Silvester sind dienstfrei. Mit Zustimmung der obersten (4) Der Beamte kann mit Zustimmung des Vorgesetzten
Dienstbehörde kann von Satz 2 abgewichen werden, im Abrechnungszeitraum bis zu zwölf Tage für einen Zeit-
wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern. ausgleich in Anspruch nehmen, wenn dienstliche Gründe
(2) Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für jeden nicht entgegenstehen. Innerhalb eines Kalendermonats
gesetzlich anerkannten Feiertag sowie für Heiligabend dürfen jedoch höchstens zwei ganze oder vier halbe Tage
und Silvester um die darauf entfallende Arbeitszeit, für in Anspruch genommen werden, es sei denn, dem Beam-
Beamte im Wechseldienst in demselben Umfang wie für ten steht für mindestens ein Kind unter zwölf Jahren die
Beamte desselben Verwaltungszweigs mit fester Arbeits- Personensorge zu. Ein ganzer Tag ist verbraucht, wenn
zeit, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob und wie lange die gesamte Kernarbeitszeit eines Tages in Anspruch ge-
der Beamte an diesen Tagen tatsächlich Dienst leisten nommen wird; im übrigen gilt die Zeit von 0.00 Uhr bis
muß. 12.00 Uhr und die Zeit von 12.00 Uhr bis 24.00 Uhr jeweils
als halber Tag. Unabhängig davon kann der Vorgesetzte
§2 eine im Einzelfall aus wichtigen persönlichen Gründen
Arbeitstag erforderliche Nichteinhaltung der Kernarbeitszeit geneh-
migen. Die Dienstbehörde kann festlegen, daß an be-
(1) Arbeitstag ist grundsätzlich der Werktag. stimmten Tagen allgemein kein Dienst zu leisten und die
(2) Arbeitstag kann jedoch auch ein Sonn- oder Feiertag ausfallende Zeit vor- oder nachzuarbeiten ist.
sein, soweit die dienstlichen Verhältnisse dies für die Ver- (5) Mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde kann,
waltung, die Dienststelle oder für bestimmte einzelne wenn dies dienstlichen Belangen förderlich oder nach
Tätigkeiten erfordern. In diesem Falle soll die als Ausgleich den dienstlichen Verhältnissen zweckmäßig ist, bis zum
zu gewährende Freizeit nicht aufgeteilt werden. 31. Dezember 2003 von Absatz 2 Satz 1 insbesondere zur
Einführung von Funktions- und Servicezeiten abgewichen
§3 sowie eine von Absatz 4 Satz 1 und 2 abweichende Frei-
Abweichende Einteilung stellungsregelung getroffen werden, jedoch nicht über
der regelmäßigen Arbeitszeit 24 Tage im Abrechnungszeitraum hinaus.
Eine von § 1 abweichende Einteilung der regelmäßigen (6) In anderen als in den in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten
Arbeitszeit (Mehr- oder Minderleistung an einem Tag oder Dienststellen ist gleitende Arbeitszeit nur nach Maßgabe
in einer Woche) ist innerhalb von zwölf Monaten auszu- des Absatzes 1 Satz 2 und der Absätze 2 und 3 sowie
gleichen. Die Arbeitszeit darf hierbei zehn Stunden am Tag längstens bis zum 31. Dezember 2001 zulässig.
und 55 Stunden in der Woche nicht überschreiten; die
oberste Dienstbehörde kann bei dringenden dienstlichen § 3b
Belangen Abweichungen zulassen, jedoch dürfen zwölf
Stunden am Tag nicht überschritten werden. Abweichende Regelungen
bei Teilzeitbeschäftigung
§ 3a (1) Für Teilzeitbeschäftigte kann über § 3 Satz 1 hinaus
Gleitende Arbeitszeit eine von § 1 abweichende Einteilung der regelmäßigen
Arbeitszeit festgelegt werden. Die Zeit einer Freistellung
(1) In Dienststellen, in denen die dienstliche Anwesen- von der Arbeit darf bis zu drei Monaten zusammengefaßt
heit automatisiert erfaßt wird, kann den Beamten gestattet werden, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen;
werden, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit in ge- eine darüber hinausgehende Freistellung darf bis zu einem
wissen Grenzen selbst zu bestimmen (gleitende Arbeits- Jahr zusammengefaßt werden, wenn sie an das Ende der
zeit), soweit dienstliche Belange nicht entgegenstehen. bewilligten Teilzeitbeschäftigung gelegt wird und dienst-
Soweit die Erfüllung der Aufgaben es erfordert, ist die liche Belange nicht entgegenstehen. Bei einer Teilzeit-
dienstliche Anwesenheit der Beamten über die Kern- beschäftigung, die sich auf die Zeit bis zum Beginn des
arbeitszeit hinaus sicherzustellen. Ruhestandes erstreckt, kann die Freistellung von der
(2) Die Kernarbeitszeit beträgt ausschließlich der Pau- Arbeit bis zu fünf Jahren zusammengefaßt werden (Block-
sen montags bis freitags mindestens fünfeinhalb Stunden. modell), wenn der Beamte das 55. Lebensjahr vollendet
Soweit es im Hinblick auf die Verlegung von Dienststellen hat, die Freistellung an das Ende der bewilligten Teilzeit-
erforderlich ist, kann mit Zustimmung der obersten beschäftigung gelegt wird und zwingende dienstliche
Dienstbehörde von Satz 1 abgewichen werden. Die täg- Belange nicht entgegenstehen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 6. August 1999 1747
(2) Bei gleitender Arbeitszeit kann die Dienststelle den §8
Umfang der Kernarbeitszeit der Teilzeitbeschäftigten im Ruhepausen
Rahmen des § 3a Abs. 2 Satz 1 auch individuell fest-
legen. (1) Die Arbeit ist spätestens nach Überschreiten einer
Arbeitszeit von sechs Stunden durch eine Ruhepause
§4 von mindestens 30 Minuten zu unterbrechen. Bei einer
Arbeitszeit von mehr als neun Stunden beträgt die Ruhe-
Bereitschaftsdienst
pause mindestens 45 Minuten, die in zwei Zeitabschnitte
Soweit der Dienst in Bereitschaft besteht, kann die von zunächst 30 und später weitere 15 Minuten aufgeteilt
regelmäßige Arbeitszeit entsprechend den dienstlichen werden kann. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr
Bedürfnissen im angemessenen Verhältnis verlängert hierzu bestimmte unmittelbar nachgeordnete Behörde
werden; im wöchentlichen Zeitraum dürfen 50 Stunden kann Ausnahmen zulassen, wenn dienstliche Belange es
nicht überschritten werden. zwingend erfordern.
(2) Ruhepausen werden nicht auf die Arbeitszeit ange-
§5 rechnet.
Abweichende Festsetzung §9
Erfordern besondere Bedürfnisse eines Dienstzweiges Ort und Zeit der Dienstleistung
eine Verkürzung der regelmäßigen Arbeitszeit, so bedarf
es dazu der Genehmigung des zuständigen Bundesmini- Der Dienst ist grundsätzlich an der Dienststelle und
steriums im Einvernehmen mit dem Bundesministerium innerhalb der regelmäßigen Dienststunden zu leisten, so-
des Innern. weit nicht eine andere Regelung erforderlich oder zweck-
mäßig ist. Bei Telearbeit kann von Satz 1 abgewichen
§6 werden, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
Arbeitszeit und Dienststunden § 10
Sind für eine Behörde wegen ihrer sachlichen Aufgaben Nachtdienst
oder der örtlichen Verhältnisse die Dienststunden so fest-
gesetzt, daß die regelmäßige Arbeitszeit des Beamten Der besonderen Beanspruchung der Arbeitskraft durch
überschritten wird, so ist die Arbeitszeit durch Schicht- Nachtdienst ist bei der Dienstgestaltung Rechnung zu
wechsel einzuhalten. tragen.
§ 11
§7
Geltungsbereich
Mehrarbeit
Die Verordnung gilt nicht für Ehrenbeamte. Für Beamte
(1) Der Beamte leistet Mehrarbeit im Sinne des § 72 des auf Widerruf, die nur nebenbei verwendet werden, und für
Bundesbeamtengesetzes, wenn er auf Grund dienstlicher Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst bestimmt die
Anordnung oder Genehmigung zur Wahrnehmung der oberste Dienstbehörde, ob und inwieweit die Vorschriften
Obliegenheiten des Hauptamtes oder, soweit ihm ein Amt dieser Verordnung anzuwenden sind.
nicht verliehen ist, zur Erfüllung der einem Hauptamt ent-
sprechenden Aufgaben über die regelmäßige Arbeitszeit § 12
hinaus Dienst verrichtet. Die Gewährung eines Freizeit-
(gestrichen)
ausgleiches (Dienstbefreiung) oder einer Entschädigung
bestimmt sich nach den beamten- und besoldungsrecht-
lichen Vorschriften. § 13
(2) Die Mehrarbeit muß sich auf Ausnahmefälle be- (Inkrafttreten)*)
schränken. *) Die Verordnung in der ursprünglichen Fassung trat am 1. April 1954 in
Kraft. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späteren Änderungen ergibt
(3) Schwerbehinderte sind auf ihr Verlangen von Mehr- sich aus den in der vorangestellten Bekanntmachung näher bezeichne-
arbeit freizustellen. ten Verordnungen.