50 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 29. Januar 1999
Verordnung
zur Umsetzung von EG-Richtlinien über den Schutz der Beschäftigten
gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit
Vom 27. Januar 1999
Auf Grund der §§ 18 und 19 des Arbeitsschutzgesetzes sibler, spongiformer Enzephalopathie assoziiertes Agens,
vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), des § 19 Abs. 1 das beim Menschen eine Infektion oder eine übertragbare
und 3 und des § 20b des Chemikaliengesetzes in der Fas- Krankheit verursachen kann.
sung der Bekanntmachung vom 25. Juli 1994 (BGBl. I (2) Mikroorganismen sind alle zellulären oder nichtzel-
S. 1703) und des § 13 des Heimarbeitsgesetzes in der im lulären mikrobiologischen Einheiten, die zur Vermehrung
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 804-1, oder zur Weitergabe von genetischem Material fähig sind.
veröffentlichten bereinigten Fassung, der durch Artikel I
Nr. 9 des Gesetzes vom 29. Oktober 1974 (BGBl. I (3) Zellkulturen sind in-vitro-Vermehrungen von aus viel-
S. 2879) geändert worden ist, verordnet die Bundesregie- zelligen Organismen isolierten Zellen.
rung: (4) Tätigkeiten im Sinne dieser Verordnung sind das
Herstellen und Verwenden von biologischen Arbeitsstof-
Artikel 1 fen, insbesondere das Isolieren, Erzeugen und Vermeh-
ren, das Aufschließen, das Ge- und Verbrauchen, das Be-
Verordnung und Verarbeiten, Ab- und Umfüllen, Mischen und Ab-
über Sicherheit und Gesundheitsschutz trennen sowie das innerbetriebliche Befördern, das
bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen Lagern einschließlich Aufbewahren, das Inaktivieren und
(Biostoffverordnung – BioStoffV)*) das Entsorgen. Zu den Tätigkeiten zählt auch der beruf-
liche Umgang mit Menschen, Tieren, Pflanzen, biologi-
§1 schen Produkten, Gegenständen und Materialien, wenn
bei diesen Tätigkeiten biologische Arbeitsstoffe freige-
Anwendungsbereich und Zielsetzung setzt werden können und dabei Beschäftigte mit den
Diese Verordnung gilt für Tätigkeiten mit biologischen biologischen Arbeitsstoffen direkt in Kontakt kommen
Arbeitsstoffen einschließlich Tätigkeiten in deren Gefah- können.
renbereich. Zweck der Verordnung ist der Schutz der (5) Gezielte Tätigkeiten liegen vor, wenn
Beschäftigten vor der Gefährdung ihrer Sicherheit und
Gesundheit bei diesen Tätigkeiten. Diese Verordnung gilt 1. biologische Arbeitsstoffe mindestens der Spezies nach
nicht für Tätigkeiten, die dem Gentechnikrecht unterlie- bekannt sind,
gen, soweit dort gleichwertige oder strengere Regelungen 2. die Tätigkeiten auf einen oder mehrere biologische
bestehen. Arbeitsstoffe unmittelbar ausgerichtet sind und
§2 3. die Exposition der Beschäftigten im Normalbetrieb hin-
reichend bekannt oder abschätzbar ist.
Begriffsbestimmungen
Nicht gezielte Tätigkeiten liegen vor, wenn mindestens
(1) Biologische Arbeitsstoffe sind Mikroorganismen, eine der Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1, 2 oder 3 nicht
einschließlich gentechnisch veränderter Mikroorganis- gegeben ist.
men, Zellkulturen und humanpathogener Endoparasiten,
die beim Menschen Infektionen, sensibilisierende oder (6) Als Kontamination ist die über die gesundheitlich
toxische Wirkungen hervorrufen können. Ein biologischer unbedenkliche Grundbelastung hinausgehende Bela-
Arbeitsstoff im Sinne von Satz 1 ist auch ein mit transmis- stung des Arbeitsplatzes mit biologischen Arbeitsstoffen
anzusehen.
*) Diese Verordnung dient in Verbindung mit dem Arbeitsschutzgesetz der (7) Eine Schutzstufe umfaßt die technischen, organi-
Umsetzung der EG-Richtlinie 90/679/EWG des Rates vom 26. Novem- satorischen und persönlichen Sicherheitsmaßnahmen, die
ber 1990 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen entspre-
biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (7. Einzelrichtlinie im Sinne von
Artikel 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. EG Nr. L 374 S. 1), chend ihrer Gefährdung zum Schutz der Beschäftigten
geändert durch die Richtlinie 93/88/EWG des Rates vom 12. Oktober festgelegt oder empfohlen sind. Sicherheitsmaßnahmen
1993 (ABl. EG Nr. L 268 S. 71), angepaßt durch die Richtlinien der Kom- sind besondere Schutzmaßnahmen, die in den Anhän-
mission 95/30/EG vom 30. Juni 1995 (ABl. EG Nr. L 155 S. 41), 97/59/EG
vom 7. Oktober 1997 (ABl. EG Nr. L 282 S. 33) und 97/65/EG vom gen II und III genannt und der jeweiligen Schutzstufe zu-
26. November 1997 (ABl. EG Nr. L 335 S. 17). geordnet sind.
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(8) Dem Arbeitgeber stehen der Unternehmer ohne §5
Beschäftigte sowie der Auftraggeber und Zwischenmei-
ster im Sinne des Heimarbeitsgesetzes gleich. Den Be- Informationen
schäftigten stehen die in Heimarbeit Beschäftigten sowie für die Gefährdungsbeurteilung
Schüler, Studenten und sonst an Hochschulen Tätige (1) Für die Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber
gleich. Für Schüler und Studenten gelten die Regelungen ausreichende Informationen zu beschaffen. Insbesondere
dieser Verordnung über die Beteiligung der Personal-
sind folgende Informationen zu berücksichtigen:
vertretungen nicht.
1. die ihm zugänglichen tätigkeitsbezogenen Informa-
§3 tionen über die Identität, die Einstufung und das Infek-
Risikogruppen für biologische Arbeitsstoffe tionspotential der vorkommenden biologischen Ar-
beitsstoffe sowie die von ihnen ausgehenden sensibili-
Biologische Arbeitsstoffe werden entsprechend dem sierenden und toxischen Wirkungen,
von ihnen ausgehenden Infektionsrisiko in vier Risikogrup-
pen eingeteilt: 2. tätigkeitsbezogene Informationen über Betriebsab-
1. Risikogruppe 1: Biologische Arbeitsstoffe, bei denen läufe und Arbeitsverfahren,
es unwahrscheinlich ist, daß sie beim Menschen eine 3. Art und Dauer der Tätigkeiten und damit verbundene
Krankheit verursachen. mögliche Übertragungswege sowie Informationen
2. Risikogruppe 2: Biologische Arbeitsstoffe, die eine über eine Exposition der Beschäftigten,
Krankheit beim Menschen hervorrufen können und
eine Gefahr für Beschäftigte darstellen können; eine 4. Erfahrungen aus vergleichbaren Tätigkeiten, Bela-
Verbreitung des Stoffes in der Bevölkerung ist unwahr- stungs- und Expositionssituationen und über bekannte
scheinlich; eine wirksame Vorbeugung oder Behand- tätigkeitsbezogene Erkrankungen sowie die ergriffe-
lung ist normalerweise möglich. nen Gegenmaßnahmen.
3. Risikogruppe 3: Biologische Arbeitsstoffe, die eine (2) Ausgehend von den Informationen nach Absatz 1 ist
schwere Krankheit beim Menschen hervorrufen kön- die Zuordnung zu gezielten oder nicht gezielten Tätigkei-
nen und eine ernste Gefahr für Beschäftigte darstellen ten vorzunehmen.
können; die Gefahr einer Verbreitung in der Bevölke-
rung kann bestehen, doch ist normalerweise eine wirk-
same Vorbeugung oder Behandlung möglich. §6
4. Risikogruppe 4: Biologische Arbeitsstoffe, die eine Gefährdungsbeurteilung
schwere Krankheit beim Menschen hervorrufen und bei gezielten Tätigkeiten
eine ernste Gefahr für Beschäftigte darstellen; die
Gefahr einer Verbreitung in der Bevölkerung ist unter (1) Der Arbeitgeber hat die Gefährdungsbeurteilung bei
Umständen groß; normalerweise ist eine wirksame gezielten Tätigkeiten gemäß Satz 2 und 3 und Absatz 2
Vorbeugung oder Behandlung nicht möglich. auf der Grundlage der Einstufung nach § 4 und der nach
§ 5 beschafften Informationen durchzuführen. In Gemi-
§4 schen von biologischen Arbeitsstoffen sind die einzelnen
biologischen Arbeitsstoffe für sich zu bewerten. Umfaßt
Einstufung biologischer
eine Tätigkeit mehrere biologische Arbeitsstoffe verschie-
Arbeitsstoffe in Risikogruppen
dener Risikogruppen, ist für die Festlegung nach Absatz 2
(1) Für die Einstufung biologischer Arbeitsstoffe in die die Risikogruppe des biologischen Arbeitsstoffes mit dem
Risikogruppen 2 bis 4 gilt Anhang III der Richtlinie 90/ höchsten Gefährdungsgrad maßgebend.
679/EWG des Rates vom 26. November 1990 (ABl. EG
Nr. L 374 S. 1), geändert durch die Richtlinie 93/88/EWG (2) Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung sind für
des Rates vom 12. Oktober 1993 (ABl. EG Nr. L 268 S. 71), alle gezielten Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen
zuletzt angepaßt durch die Richtlinie der Kommission die in Betracht kommenden Schutzmaßnahmen zu ermit-
97/65/EG vom 26. November 1997 (ABl. EG Nr. L 335 teln. Es sind immer mindestens die allgemeinen Hygiene-
S. 17). Wird Anhang III der Richtlinie 90/679/EWG im Ver- maßnahmen der Schutzstufe 1 nach Anhang II oder III
fahren nach ihrem Artikel 19 an den technischen Fort- festzulegen. Zusätzlich sind für biologische Arbeitsstoffe
schritt angepaßt, so gilt er nach Ablauf der in der An-
passungsrichtlinie festgelegten Umsetzungsfrist in der 1. der Risikogruppe 2 die Sicherheitsmaßnahmen der
geänderten Fassung. Die geänderte Fassung kann bereits Schutzstufe 2,
ab Inkrafttreten der Anpassungsrichtlinie angewendet 2. der Risikogruppe 3 die Sicherheitsmaßnahmen der
werden. Schutzstufe 3,
(2) Werden biologische Arbeitsstoffe nicht nach Ab-
satz 1 erfaßt, hat der Arbeitgeber bei gezielten Tätigkeiten 3. der Risikogruppe 4 die Sicherheitsmaßnahmen der
eine Einstufung in die Risikogruppen entsprechend dem Schutzstufe 4,
Stand von Wissenschaft und Technik vorzunehmen. Im nach Anhang II oder III festzulegen. Die dort als empfohlen
übrigen sind die Bekanntmachungen nach § 17 Abs. 4 zu bezeichneten Sicherheitsmaßnahmen sind festzulegen,
beachten. wenn dadurch die Gefährdung der Beschäftigten verrin-
(3) Kommt bei gezielten Tätigkeiten eine Einstufung in gert werden kann. Bei der Gefährdungsbeurteilung sind
mehrere Risikogruppen in Betracht, so ist die Einstufung sensibilisierende und toxische Wirkungen zusätzlich zu
in die Risikogruppe mit dem höchsten Gefährdungsgrad berücksichtigen und geeignete Schutzmaßnahmen fest-
vorzunehmen. zulegen.
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§7 Tätigkeiten ist dieses Verzeichnis zu führen, soweit die
Gefährdungsbeurteilung biologischen Arbeitsstoffe für die Gefährdungsbeurteilung
bei nicht gezielten Tätigkeiten nach § 7 maßgeblich sind.
(1) Der Arbeitgeber hat die Gefährdungsbeurteilung bei
nicht gezielten Tätigkeiten gemäß Satz 2 bis 4 und Ab- §9
satz 2 oder 3 durchzuführen. Dabei ist zu prüfen, ob die
nach § 5 beschafften Informationen eine abschließende Tätigkeiten mit biologischen
Gefährdungsbeurteilung und die Zuordnung der Tätigkeit Arbeitsstoffen der Risikogruppe 1
zu einer Schutzstufe nach Anhang II oder III ermöglichen.
Die §§ 10 bis 16, ausgenommen § 10 Abs. 1, 3 und 4
Treten bei einer Tätigkeit mehrere biologische Arbeits-
und § 14 Abs. 1, gelten nicht, wenn nach dem Ergebnis
stoffe gleichzeitig auf, sind die einzelnen biologischen
der Gefährdungsbeurteilung gezielte Tätigkeiten mit bio-
Arbeitsstoffe, soweit dies möglich ist, jeweils für sich zu
logischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 1 ohne sensibi-
bewerten. Auf der Grundlage der Einzelbeurteilungen ist lisierende oder toxische Wirkungen oder nicht gezielte
eine Gesamtbeurteilung der Infektionsgefährdung vorzu- Tätigkeiten mit vergleichbarer Gefährdung durchgeführt
nehmen. werden.
(2) Kann die Tätigkeit einer Schutzstufe zugeordnet
werden, sind im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung
§ 10
für Tätigkeiten, die hinsichtlich der Gefährdung den
Tätigkeiten nach § 6 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 bis 3 vergleich- Schutzmaßnahmen
bar sind, die in Betracht kommenden Schutzmaßnahmen
zu ermitteln und die erforderlichen Sicherheitsmaß- (1) Der Arbeitgeber hat die erforderlichen Schutzmaß-
nahmen aus der entsprechenden Schutzstufe so aus- nahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz der
zuwählen und festzulegen, daß die Gefährdung der Beschäftigten entsprechend dem Ergebnis der Gefähr-
Beschäftigten dadurch soweit wie möglich verringert dungsbeurteilung und nach den sonstigen Vorschriften
wird. Mindestens sind die allgemeinen Hygienemaß- dieser Verordnung einschließlich der Anhänge zu treffen.
nahmen der Schutzstufe 1 nach Anhang II oder III festzu- Dabei sind die vom Ausschuß für biologische Arbeitsstoffe
legen. Sensibilisierende und toxische Wirkungen sind ermittelten und vom Bundesministerium für Arbeit und
zusätzlich zu berücksichtigen und geeignete Schutzmaß- Sozialordnung im Bundesarbeitsblatt bekanntgegebenen
nahmen festzulegen. Regeln und Erkenntnisse zu berücksichtigen. Sie müssen
nicht berücksichtigt werden, wenn gleichwertige Schutz-
(3) Kann die Tätigkeit einer Schutzstufe nicht zugeord- maßnahmen getroffen werden; dies ist auf Verlangen der
net werden, sind nach dem Stand der Technik Art, Aus- zuständigen Behörde im Einzelfall nachzuweisen.
maß und Dauer der Exposition der Beschäftigten gegen-
über biologischen Arbeitsstoffen zu ermitteln und die (2) Biologische Arbeitsstoffe, die eine Gesundheits-
Gefährdung zu beurteilen. Die erforderlichen Schutzmaß- gefahr für Beschäftigte darstellen, sind, soweit dies
nahmen sind nach dem Stand der Technik festzulegen. zumutbar und nach dem Stand der Technik möglich ist,
Absatz 2 Satz 2 und 3 gelten entsprechend. durch biologische Arbeitsstoffe zu ersetzen, die für die
Beschäftigten weniger gefährlich sind.
§8 (3) Zur Heimarbeit dürfen nur biologische Arbeitsstoffe
Durchführung der Gefährdungsbeurteilung der Risikogruppe 1 ohne sensibilisierende oder toxische
Wirkungen überlassen oder verwendet werden. Satz 1 gilt
Die Gefährdungsbeurteilung ist vor Aufnahme der Tätig-
entsprechend für nicht gezielte Tätigkeiten mit vergleich-
keiten durchzuführen und danach
barer Gefährdung.
1. bei Änderungen der Arbeitsbedingungen, die zu einer
erhöhten Gefährdung der Beschäftigten führen kön- (4) Bei allen Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen
nen, müssen die allgemeinen Hygienemaßnahmen der Schutz-
stufe 1 nach Anhang II oder III eingehalten werden.
2. bei der Feststellung einer Kontamination des Arbeits-
platzes sowie (5) Beschäftigten dürfen gezielte Tätigkeiten mit biologi-
3. in den Fällen des § 15 Abs. 3 Satz 1 und des § 15 Abs. 6 schen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 3 oder 4 nur über-
Satz 5 tragen werden, wenn sie ausreichend fachkundig und ein-
gewiesen sind. Dies gilt entsprechend für nicht gezielte
zu wiederholen, andernfalls spätestens nach Ablauf Tätigkeiten mit vergleichbarer Gefährdung. Der Arbeit-
eines Jahres zu überprüfen. Der Betriebs- oder Personal- geber hat sich vor Übertragung der Tätigkeiten über die
rat, der Betriebsarzt oder der Arzt nach § 15 Abs. 5 erforderlichen Schutzmaßnahmen fachkundig beraten zu
sowie die Fachkraft für Arbeitssicherheit sind bei der lassen, soweit er nicht selbst über entsprechende Kennt-
Gefährdungsbeurteilung zu beteiligen. Auch in Be- nisse verfügt.
trieben mit zehn oder weniger Beschäftigten müssen
Unterlagen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Arbeits- (6) Das Arbeitsverfahren und die technischen Schutz-
schutzgesetzes vorliegen, wenn dort nicht ausschließlich maßnahmen sind grundsätzlich so zu gestalten, daß biolo-
gezielte Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der gische Arbeitsstoffe am Arbeitsplatz nicht frei werden.
Risikogruppe 1 ohne sensibilisierende oder toxische Wir- Kann dies nicht vermieden werden, oder werden biologi-
kungen oder hinsichtlich der Gefährdung vergleichbare sche Arbeitsstoffe bestimmungsgemäß freigesetzt, sind
nicht gezielte Tätigkeiten durchgeführt werden. Die Unter- insbesondere folgende technische und organisatorische
lagen müssen bei gezielten Tätigkeiten ein Verzeichnis der Schutzmaßnahmen zu treffen, um die Exposition der
biologischen Arbeitsstoffe enthalten. Bei nicht gezielten Beschäftigten so gering wie möglich zu halten:
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1. Auswahl und Gestaltung geeigneter und sicherer lichen Einrichtungen zu schaffen, damit persönliche
Arbeitsverfahren für Tätigkeiten mit biologischen Schutzausrüstungen beim Verlassen des Arbeitsplatzes
Arbeitsstoffen einschließlich deren Entsorgung, abgelegt und getrennt von anderen Kleidungsstücken
2. Begrenzung der Anzahl der exponierten Beschäftigten gelagert und auf ihren Zustand überprüft werden kön-
entsprechend dem Ergebnis der Gefährdungsbeurtei- nen. Entsprechend dem Ergebnis der Überprüfung müs-
lung. sen die persönlichen Schutzausrüstungen desinfiziert
und gereinigt werden. Falls sie schadhaft sind, müssen
Darüber hinaus sind folgende weitere Schutzmaßnahmen sie ausgebessert oder ausgetauscht, erforderlichenfalls
zu treffen: vernichtet werden.
1. Kennzeichnung der Arbeitsplätze und Gefahrenberei- (2) Um die Kontamination des Arbeitsplatzes und die
che mit dem Symbol für Biogefährdung nach Anhang I Exposition der Beschäftigten so gering wie möglich
entsprechend dem Ergebnis der Gefährdungsbeurtei- zu halten, sind die Funktion und die Wirksamkeit von
lung, technischen Schutzmaßnahmen regelmäßig zu über-
2. Vorkehrungen gegen Unfälle und Betriebsstörungen prüfen. Kann das Freiwerden von biologischen Arbeits-
vor Aufnahme der Tätigkeiten mit biologischen Arbeits- stoffen nicht sicher verhütet werden, ist zu ermitteln,
stoffen, ob der Arbeitsplatz kontaminiert ist. Dabei ist die mikro-
bielle Belastung in der Luft am Arbeitsplatz zu berück-
3. Erstellung eines Plans zur Abwendung der Gefahren, sichtigen.
die beim Versagen einer Einschließungsmaßnahme
durch die Freisetzung biologischer Arbeitsstoffe auf- (3) Beschäftigte dürfen an Arbeitsplätzen, an denen die
treten können, bei gezielten Tätigkeiten mit biologi- Gefahr einer Kontamination durch biologische Arbeits-
schen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 3 oder 4 sowie stoffe besteht, keine Nahrungs- und Genußmittel zu sich
bei nicht gezielten Tätigkeiten mit vergleichbarer nehmen. Hierfür sind vor Aufnahme der Tätigkeiten geeig-
Gefährdung. nete Bereiche einzurichten.
(7) Ist aufgrund außergewöhnlicher Umstände oder
bei nicht bestimmungsgemäßem Betrieb einer Anlage § 12
mit einer ernsten Gefährdung der Beschäftigten durch Unterrichtung der Beschäftigten
biologische Arbeitsstoffe zu rechnen und ist es kurz-
(1) Auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung ist
fristig nicht möglich, Art, Ausmaß und Dauer der Ex-
vor Aufnahme der Tätigkeiten eine arbeitsbereichs- und
position zu beurteilen, sind unverzüglich Sicherheits-
stoffbezogene Betriebsanweisung zu erstellen. Darin ist
maßnahmen nach Anhang II oder III zu ermitteln und
auf die mit den vorgesehenen Tätigkeiten verbundenen
zu treffen, die mindestens der Schutzstufe 3 genügen
Gefahren für die Beschäftigten hinzuweisen. Die er-
müssen.
forderlichen Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln
(8) Werden Verfahren eingesetzt, bei denen Tätigkeiten sowie Anweisungen über das Verhalten bei Unfällen und
mit biologischen Arbeitsstoffen in technischen Anlagen Betriebsstörungen und zur Ersten Hilfe sind in ihr festzule-
oder unter Verwendung von technischen Arbeitsmitteln gen. Die Betriebsanweisung ist in einer für die Beschäftig-
durchgeführt werden, hat der Arbeitgeber die zum Schutz ten verständlichen Form und Sprache abzufassen und an
der Beschäftigten erforderlichen Maßnahmen und Vor- geeigneter Stelle in der Arbeitsstätte bekanntzumachen
kehrungen nach dem Stand der Technik zu treffen. und zur Einsichtnahme auszulegen oder auszuhängen.
(9) Ist die Sicherheitstechnik eines Arbeitsverfahrens (2) Beschäftigte, die Tätigkeiten mit biologischen
fortentwickelt worden, hat sich diese bewährt und erhöht Arbeitsstoffen ausführen, müssen anhand der Betriebs-
sich die Arbeitssicherheit hierdurch erheblich, ist das anweisung über die auftretenden Gefahren und über die
Arbeitsverfahren innerhalb einer angemessenen Frist die- Schutzmaßnahmen unterwiesen werden. Die Unterwei-
ser Fortentwicklung anzupassen. sung ist vor Aufnahme der Tätigkeiten mündlich und
arbeitsplatzbezogen durchzuführen sowie in den Fällen
(10) Biologische Arbeitsstoffe sind sicher zu lagern. Es
des § 8 Satz 1 zu wiederholen. Zeitpunkt und Gegenstand
sind nur solche Behälter zur Lagerung, zum Transport
der Unterweisungen sind im Anschluß an die Unterwei-
oder zur Beseitigung von biologischen Arbeitsstoffen zu
sung schriftlich festzuhalten und vom Unterwiesenen
verwenden, die hinsichtlich ihrer Beschaffenheit geeignet
durch Unterschrift zu bestätigen.
sind, den Inhalt sicher zu umschließen. Die Behälter sind
für die Beschäftigten im Hinblick auf die davon ausgehen- (3) Für Tätigkeiten, bei denen erfahrungsgemäß auf-
den Gefahren in geeigneter Weise deutlich erkennbar zu grund erhöhter Unfallgefahr mit einem Infektionsrisiko
kennzeichnen. Biologische Arbeitsstoffe dürfen nicht in oder, als Folge eines Unfalles, mit schweren Infektionen zu
solchen Behältern gelagert werden, durch deren Form rechnen ist, müssen zusätzlich Arbeitsanweisungen zur
oder Bezeichnung der Inhalt mit Lebensmitteln verwech- Vermeidung von Betriebsunfällen am Arbeitsplatz vor-
selt werden kann. liegen. Dies gilt auch für
1. Verfahren für die Entnahme, die Handhabung und die
§ 11 Verarbeitung von Proben menschlichen oder tierischen
Hygienemaßnahmen, Schutzausrüstungen Ursprungs,
(1) Auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung sind 2. Instandhaltungs-, Reinigungs-, Änderungs- oder Ab-
die erforderlichen Hygienemaßnahmen zur Desinfektion brucharbeiten in oder an kontaminierten Anlagen,
und Dekontamination zu treffen und persönliche Geräten oder Einrichtungen.
Schutzausrüstungen einschließlich geeigneter Schutz- (4) Die im Gefahrenbereich Beschäftigten und der
kleidung zur Verfügung zu stellen. Es sind geeignete Betriebs- oder Personalrat sind über Betriebsstörungen,
Vorkehrungen zu treffen, insbesondere die erforder- die die Sicherheit oder Gesundheit der Beschäftigten
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gefährden können, und über Unfälle unverzüglich zu § 14
unterrichten. Dem Betriebs- oder Personalrat sind die in
Behördliche Ausnahmen
§ 13 Abs. 1 bis 3 genannten Angaben zur Verfügung zu
stellen. (1) Die zuständige Behörde kann auf schriftlichen Antrag
des Arbeitgebers Ausnahmen von den Vorschriften des
§ 13 § 10 einschließlich der Anhänge II und III erteilen, wenn
1. der Arbeitgeber andere gleichwertige Schutzmaßnah-
Anzeige- und Aufzeichnungspflichten
men trifft oder
(1) Der Arbeitgeber hat der zuständigen Behörde spä- 2. die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer
testens 30 Tage vor Aufnahme der Tätigkeiten die erst- unverhältnismäßigen Härte führen würde und die
malige Durchführung von gezielten Tätigkeiten mit einem Abweichung mit dem Schutz der betroffenen Beschäf-
biologischen Arbeitsstoff der Risikogruppe 3 oder 4 anzu- tigten vereinbar ist.
zeigen. Die Anzeige enthält:
(2) Die zuständige Behörde kann auf schriftlichen Antrag
1. Name und Anschrift des Arbeitgebers und der nach des Arbeitgebers für Betriebe mit weniger als 10 Beschäf-
§ 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Arbeitsschutzgesetzes ver- tigten eine Ausnahme von der Pflicht zur Dokumentation
antwortlichen Personen, der Gefährdungsbeurteilung für gezielte Tätigkeiten mit
2. Name und Befähigung der für Sicherheit und Gesund- biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 2 oder für
heitsschutz am Arbeitsplatz verantwortlichen Perso- nicht gezielte Tätigkeiten mit vergleichbarer Gefährdung
nen, erteilen.
3. das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung nach § 6, § 15
4. die Art des biologischen Arbeitsstoffes, Arbeitsmedizinische Vorsorge
5. die vorgesehenen Maßnahmen zum Arbeitsschutz. (1) Der Arbeitgeber hat Beschäftigte vor Aufnahme von
Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen nach An-
(2) Einer erneuten Anzeige bedürfen: hang IV arbeitsmedizinisch untersuchen und beraten
1. für die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu lassen. Diese arbeitsmedizinischen Vorsorgeunter-
bedeutsame Änderungen der Tätigkeiten, suchungen sind in regelmäßigen Abständen zu wieder-
holen sowie am Ende der Beschäftigung anzubieten. Der
2. die Aufnahme von Tätigkeiten mit jedem weiteren untersuchende Arzt kann bei gesundheitlichen Bedenken
biologischen Arbeitsstoff der Risikogruppe 3, soweit arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen in kürzeren
dieser nicht in Anhang III der Richtlinie 90/679/EWG Zeitabständen anordnen.
in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt ist, und
(2) Beschäftigten sind bei sonstigen gezielten Tätigkei-
3. die Aufnahme von Tätigkeiten mit jedem weiteren ten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 3
biologischen Arbeitsstoff der Risikogruppe 4. und sonstigen nicht gezielten Tätigkeiten mit vergleich-
barer Gefährdung vor Aufnahme der Tätigkeiten und
(3) Über Beschäftigte, die gezielte Tätigkeiten mit biolo- danach in regelmäßigen Abständen arbeitsmedizinische
gischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 3 oder 4 durch- Vorsorgeuntersuchungen anzubieten. Satz 1 gilt entspre-
führen, ist ein Verzeichnis zu führen, in dem die Art der chend für die Risikogruppe 2, es sei denn, aufgrund der
Tätigkeiten, der verwendete biologische Arbeitsstoff so- Gefährdungsbeurteilung und der getroffenen Schutzmaß-
wie Unfälle und Betriebsstörungen anzugeben sind. Die nahmen ist nicht mit einem Gesundheitsschaden zu rech-
betroffenen Beschäftigten oder von ihnen bevollmächtigte nen.
Personen sind berechtigt, die sie betreffenden Angaben
einzusehen. (3) Beschäftigten, die sich eine Infektion oder eine
Erkrankung zugezogen haben, die auf Tätigkeiten mit
(4) Das Verzeichnis nach Absatz 3 ist für die Dauer von biologischen Arbeitsstoffen zurückzuführen sein kann,
mindestens zehn Jahren nach Beendigung der Tätigkeit sind unverzüglich arbeitsmedizinische Vorsorgeunter-
aufzubewahren. Das Verzeichnis ist bis zu 40 Jahre aufzu- suchungen anzubieten. Dies gilt für alle Beschäftigten des
bewahren, wenn es die Art einer Erkrankung oder die Zeit- gleichen Tätigkeitsbereichs, es sei denn, die Infektion
dauer zwischen einer Exposition und dem Auftreten einer oder Erkrankung ist auf eine personenbezogene Schädi-
möglichen Infektionskrankheit erforderlich machen. Es ist gung zurückzuführen und eine Übertragung auf andere
der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Verfügung zu Beschäftigte ist auszuschließen.
stellen. Bei einer Betriebsauflösung ist das Verzeichnis
dem zuständigen Unfallversicherungsträger unaufgefor- (4) Beschäftigten, die biologischen Arbeitsstoffen aus-
dert zur Aufbewahrung zu übergeben. gesetzt sein können, ist eine Impfung anzubieten, wenn
ein wirksamer Impfstoff zur Verfügung steht. Der Arzt hat
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für nicht die Beschäftigten über die zu verhütende Krankheit, über
gezielte Tätigkeiten, die hinsichtlich der Gefährdung mit den Nutzen der Impfung und über mögliche Nebenwir-
Tätigkeiten nach § 6 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 vergleich- kungen und Komplikationen aufzuklären.
bar sind.
(5) Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind
(6) Lassen sich die für die Anzeige erforderlichen An- durch Ärzte, die die erforderlichen Fachkenntnisse besit-
gaben gleichwertig aus Anzeigen nach anderen Rechts- zen und von der zuständigen Behörde ermächtigt worden
vorschriften entnehmen, kann die Anzeigepflicht auch sind, durchzuführen. Dem Arzt sind auf Verlangen die zur
durch Übermittlung einer Durchschrift dieser Anzeigen an Durchführung der Vorsorgeuntersuchungen erforder-
die zuständige Behörde erfüllt werden. lichen Auskünfte über die Arbeitsplatzverhältnisse zu
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erteilen und eine Besichtigung des Arbeitsplatzes zu der öffentlichen und privaten Arbeitgeber, der Gewerk-
ermöglichen. schaften, der Länderbehörden, der Träger der gesetz-
(6) Der Arzt hat den Untersuchungsbefund schriftlich lichen Unfallversicherung, der Hochschulen und der Wis-
festzuhalten. Er hat die untersuchte Person arbeitsmedi- senschaft angemessen vertreten sein sollen. Die Gesamt-
zinisch zu beraten und ihr eine Bescheinigung darüber zahl der Mitglieder soll 16 Personen nicht überschreiten.
auszustellen, ob und inwieweit gegen die Ausübung der Die Mitgliedschaft im Ausschuß für biologische Arbeits-
Tätigkeit gesundheitliche Bedenken bestehen (Bescheini- stoffe ist ehrenamtlich.
gung über das Untersuchungsergebnis). Nur bei Vorsor- (2) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialord-
geuntersuchungen nach Absatz 1 übermittelt der Arzt nung beruft die Mitglieder des Ausschusses und für jedes
dem Arbeitgeber eine Kopie der Bescheinigung über das Mitglied einen Stellvertreter. Der Ausschuß gibt sich eine
Untersuchungsergebnis. Halten die untersuchte Person Geschäftsordnung und wählt den Vorsitzenden aus seiner
oder der Arbeitgeber das Untersuchungsergebnis für Mitte. Die Geschäftsordnung und die Wahl des Vorsit-
unzutreffend, entscheidet auf Antrag die zuständige zenden bedürfen der Zustimmung des Bundesministe-
Behörde. Bei gesundheitlichen Bedenken hat der Arzt riums für Arbeit und Sozialordnung.
dem Arbeitgeber zu empfehlen, den Arbeitsplatz zu über- (3) Zu den Aufgaben des Ausschusses gehört es:
prüfen, wenn die Gesundheit des untersuchten Beschäf-
tigten infolge der Arbeitsbedingungen gefährdet er- 1. den Grundsätzen des § 4 des Arbeitsschutzgesetzes
scheint. Hat der Arbeitgeber eine Empfehlung nach Satz 5 entsprechende Regeln und Erkenntnisse für Tätigkei-
erhalten, hat er dies dem Betriebs- oder Personalrat mit- ten mit biologischen Arbeitsstoffen sowie Regeln und
zuteilen und die zuständige Behörde zu unterrichten. Erkenntnisse zu der Einstufung nach § 4 Abs. 1 und 2
Satz 1 zu ermitteln,
(7) Ärztliche Aufzeichnungen über Vorsorgeunter-
suchungen nach Absatz 1 sind nach Beendigung der 2. zu ermitteln, wie die in dieser Verordnung gestellten
Tätigkeit des Arztes seinem Nachfolger im Amt oder der Anforderungen erfüllt werden können,
nach Landesrecht für den medizinischen Arbeitsschutz 3. dem jeweiligen Stand von Wissenschaft, Technik und
zuständigen Stelle zu übergeben. Medizin entsprechende Vorschriften vorzuschlagen,
4. das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung
§ 16 in allgemeinen Fragen der biologischen Sicherheit zu
Unterrichtung der Behörde beraten.
(1) Unbeschadet des § 22 des Arbeitsschutzgesetzes ist (4) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialord-
die zuständige Behörde auf ihr Verlangen über nung kann die vom Ausschuß für biologische Arbeitsstoffe
nach Absatz 3 Nr. 1 ermittelten Regeln und Erkenntnisse
1. das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung und die der
sowie die nach Absatz 3 Nr. 2 ermittelten Verfahrensregeln
Beurteilung zugrundeliegenden Informationen,
im Bundesarbeitsblatt bekanntgeben.
2. die Tätigkeiten, bei denen Beschäftigte tatsächlich
(5) Die Bundesministerien sowie die zuständigen ober-
oder möglicherweise gegenüber biologischen Arbeits-
sten Landesbehörden können zu den Sitzungen des Aus-
stoffen exponiert worden sind, und die Anzahl dieser
schusses Vertreter entsenden. Diesen ist auf Verlangen in
Beschäftigten,
der Sitzung das Wort zu erteilen.
3. die nach § 13 des Arbeitsschutzgesetzes verantwort-
(6) Die Geschäfte des Ausschusses führt die Bundes-
lichen Personen,
anstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin.
4. die getroffenen Schutz- und Vorsorgemaßnahmen
einschließlich der Betriebs- und Arbeitsanweisungen
§ 18
sowie
Ordnungswidrigkeiten und Straftaten
5. die nach § 10 Abs. 6 Satz 3 Nr. 2 getroffenen Vorkeh-
rungen und den nach § 10 Abs. 6 Satz 3 Nr. 3 erstellten (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 1 des
Plan Arbeitsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
lässig
zu unterrichten.
1. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 oder § 7 Abs. 1 Satz 1 eine
(2) Die zuständige Behörde ist unverzüglich über jeden
Gefährdungsbeurteilung nicht, nicht richtig oder nicht
Unfall und jede Betriebsstörung bei Tätigkeiten mit bio-
vollständig oder nicht nach den in § 8 Satz 1 Nr. 2
logischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 3 und 4 oder
oder 3 genannten Vorraussetzungen durchführt,
bei nicht gezielten Tätigkeiten mit vergleichbarer Gefähr-
dung zu unterrichten, die zu einer Gesundheitsgefahr der 2. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 3 oder 4 persönliche
Beschäftigten führen können. Krankheits- und Todesfälle, Schutzausrüstungen nicht, nicht richtig oder nicht
die auf Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen zurück- rechtzeitig desinfiziert, reinigt, ausbessert, aus-
zuführen sind, sind der zuständigen Behörde unverzüglich tauscht oder vernichtet,
unter Angabe der Tätigkeit mitzuteilen. 3. entgegen § 11 Abs. 2 die Wirksamkeit von techni-
schen Schutzmaßnahmen nicht regelmäßig überprüft,
§ 17 4. entgegen § 11 Abs. 3 Satz 2 dort genannte Bereiche
Ausschuß für biologische Arbeitsstoffe nicht oder nicht rechtzeitig einrichtet,
(1) Zur Beratung in allen Fragen des Arbeitsschutzes zu 5. entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1 oder 4 eine Betriebs-
biologischen Arbeitsstoffen wird beim Bundesministerium anweisung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht
für Arbeit und Sozialordnung der Ausschuß für biologische in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig
Arbeitsstoffe gebildet, in dem sachverständige Mitglieder erstellt, nicht oder nicht rechtzeitig bekanntmacht
56 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 29. Januar 1999
oder nicht oder nicht rechtzeitig auslegt oder nicht 14. entgegen § 15 Abs. 5 Satz 2 eine Besichtigung des
oder nicht rechtzeitig aushängt, Arbeitsplatzes nicht oder nicht rechtzeitig ermöglicht,
6. entgegen § 12 Abs. 2 Satz 1 oder 3 Beschäftigte nicht, 15. entgegen § 16 Abs. 1 oder 2 Satz 1 die zuständige
nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht recht- Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
zeitig unterweist oder den Zeitpunkt oder den Gegen- nicht rechtzeitig unterrichtet oder
stand der Unterweisung nicht, nicht in der vorge- 16. entgegen § 16 Abs. 2 Satz 2 eine Mitteilung nicht,
schriebenen Weise oder nicht rechtzeitig festhält, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
7. entgegen § 12 Abs. 4 Satz 1 über Betriebsstörungen macht.
oder Unfälle nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Abs. 1 Nr. 1 des
nicht rechtzeitig unterrichtet, Heimarbeitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
8. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht lässig entgegen § 10 Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstat- mit Satz 2, einen biologischen Arbeitsstoff überläßt oder
tet, verwendet.
9. entgegen § 13 Abs. 3 Satz 1 ein Verzeichnis nicht, (3) Wer durch eine in Absatz 1 bezeichnete vorsätzliche
Handlung Leben oder Gesundheit eines Beschäftigten
nicht richtig oder nicht vollständig führt,
gefährdet, ist nach § 26 Nr. 2 des Arbeitsschutzgesetzes
10. entgegen § 13 Abs. 4 ein Verzeichnis nicht oder nicht strafbar.
für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt, nicht oder
(4) Wer durch eine in Absatz 2 bezeichnete vorsätzliche
nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt oder nicht oder
Handlung in Heimarbeit Beschäftigte in ihrer Arbeitskraft
nicht rechtzeitig übergibt,
oder Gesundheit gefährdet, ist nach § 32 Abs. 3 oder 4
11. entgegen § 15 Abs. 1 arbeitsmedizinische Vorsorge- des Heimarbeitsgesetzes strafbar.
untersuchungen nicht oder nicht rechtzeitig veranlaßt
oder anbietet, § 19
12. entgegen § 15 Abs. 2 Satz 1 arbeitsmedizinische Vor- Übergangsvorschrift
sorgeuntersuchungen nicht oder nicht rechtzeitig
Anzeigepflichtige Tätigkeiten, die bei Inkrafttreten der
anbietet,
Verordnung bereits aufgenommen sind, müssen der
13. entgegen § 15 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1 eine zuständigen Behörde innerhalb von sechs Monaten nach
arbeitsmedizinische Untersuchung oder eine Impfung Inkrafttreten der Verordnung angezeigt werden. § 13
nicht oder nicht rechtzeitig anbietet, Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Anhang I
Symbol für Biogefährdung
Ausführung der Kennzeichnung: Schwarzes Symbol auf gelbem Grund
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 29. Januar 1999 57
Anhang II
Sicherheitsmaßnahmen bei Tätigkeiten mit biologischen
Arbeitsstoffen in Laboratorien und laborähnlichen Einrichtungen
(1) Die Schutzstufe 1 umfaßt allgemeine Hygienemaßnahmen entsprechend den vom Ausschuß für biologische
Arbeitsstoffe festgelegten technischen Regeln.
(2) Die Schutzstufen 2, 3 und 4 umfassen die nachfolgenden Sicherheitsmaßnahmen:
A B
Schutzstufen
Sicherheitsmaßnahmen 2 3 4
1. Der Arbeitsplatz ist von anderen Tätig- nein verbindlich, wenn verbindlich
keiten in demselben Gebäude abzutrennen die Infizierung über
die Luft erfolgen
kann
2. Zu- und Abluft am Arbeitsplatz müssen nein verbindlich verbindlich für
durch Hochleistungsschwebstoff-Filter für Abluft Zu- und Abluft
oder eine vergleichbare Vorrichtung
geführt werden
3. Der Zugang ist auf benannte Beschäftigte verbindlich verbindlich verbindlich mit
zu beschränken Luftschleuse
4. Der Arbeitsplatz muß zum Zweck der nein empfohlen verbindlich
Desinfektion hermetisch abdichtbar sein
5. Spezifische Desinfektionsverfahren verbindlich verbindlich verbindlich
6. Am Arbeitsplatz muß ein Unterdruck nein verbindlich, wenn verbindlich
aufrechterhalten werden die Infizierung über
die Luft erfolgen
kann
7. Wirksame Vektorkontrolle, empfohlen verbindlich verbindlich
z.B. Nagetiere und Insekten
8. Wasserundurchlässige und leicht verbindlich für verbindlich für verbindlich für
zu reinigende Oberflächen Werkbänke Werkbänke Werkbänke, Wände,
und Böden Böden und Decken
9. Gegen Säuren, Laugen, Lösungs- und empfohlen verbindlich verbindlich
Desinfektionsmittel widerstandsfähige
Oberflächen
10. Sichere Aufbewahrung eines biologischen verbindlich verbindlich verbindlich
Arbeitsstoffes unter Verschluß
11. Der Raum muß mit einem Beobachtungs- empfohlen verbindlich verbindlich
fenster oder einer vergleichbaren Vor-
richtung versehen sein, damit die im
Raum anwesenden Personen bzw. Tiere
beobachtet werden können
12. Jedes Laboratorium muß über eine eigene nein empfohlen verbindlich
Ausrüstung verfügen
13. Der Umgang mit infiziertem Material, wo angebracht verbindlich, wenn verbindlich
einschließlich aller Tiere, muß in einer die Infizierung über
Sicherheitswerkbank oder einem die Luft erfolgt
Isolierraum oder einem anderen geeig-
neten Raum erfolgen
14. Verbrennungsofen für Tierkörper empfohlen verbindlich, verbindlich vor Ort
zugänglich
58 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 29. Januar 1999
Anhang III
Sicherheitsmaßnahmen bei gezielten und
nicht gezielten Tätigkeiten, die nicht unter Anhang II fallen
(1) Die Schutzstufe 1 umfaßt allgemeine Hygienemaßnahmen entsprechend den vom Ausschuß für biologische
Arbeitsstoffe festgelegten technischen Regeln.
(2) Die Schutzstufen 2, 3 und 4 umfassen die nachfolgenden Sicherheitsmaßnahmen:
A B
Schutzstufen
Sicherheitsmaßnahmen 2 3 4
1. Arbeiten mit lebensfähigen Organismen müssen verbindlich verbindlich verbindlich
in einem System durchgeführt werden, das
den Prozeß physisch von der Umwelt trennt
2. Abgase aus dem abgeschlossenen System das Freiwerden das Freiwerden das Freiwerden
müssen so behandelt werden, daß: minimal gehalten verhütet wird verhütet wird
wird
3. Sammlung von Proben, Hinzufügung von das Freiwerden das Freiwerden das Freiwerden
Werkstoffen zu einem abgeschlossenen System minimal gehalten verhindert wird verhindert wird
und Übertragung lebensfähiger Organismen in wird
ein anderes abgeschlossenes System müssen
so durchgeführt werden, daß:
4. Kulturflüssigkeiten dürfen nicht aus dem durch erprobte durch erprobte durch erprobte
abgeschlossenen System genommen werden, Mittel inaktiviert chemische oder chemische oder
wenn die lebensfähigen Organismen nicht: worden sind physikalische Mittel physikalische Mittel
inaktiviert worden inaktiviert worden
sind sind
5. Der Verschluß der Kulturgefäße muß so ein Freiwerden ein Freiwerden ein Freiwerden
ausgelegt sein, daß: minimal gehalten verhütet wird verhütet wird
wird
6. Abgeschlossene Systeme müssen innerhalb empfohlen empfohlen verbindlich
kontrollierter Bereiche angesiedelt sein
a) Biogefahrenzeichen müssen angebracht empfohlen verbindlich verbindlich
werden
b) der Zugang muß ausschließlich auf das da- empfohlen verbindlich verbindlich
für vorgesehene Personal beschränkt sein über Luftschleuse
c) das Personal muß Schutzkleidung tragen verbindlich verbindlich vollständige
Umkleidung
d) Dekontaminations- und Waschanlagen verbindlich verbindlich verbindlich
müssen für das Personal bereitstehen
e) das Personal muß vor dem Verlassen des nein empfohlen verbindlich
kontrollierten Bereiches duschen
f) Abwässer aus Waschbecken und Duschen nein empfohlen verbindlich
müssen gesammelt und vor der Ableitung
inaktiviert werden
g) der kontrollierte Bereich muß entsprechend empfohlen verbindlich, wenn verbindlich
belüftet sein, um die Luftverseuchung auf die Infizierung über
einem Mindeststand zu halten die Luft erfolgen
kann
h) der kontrollierte Bereich muß stets in atmo- nein empfohlen verbindlich
sphärischem Unterdruck gehalten werden
i) Zu- und Abluft zum kontrollierten Bereich nein empfohlen verbindlich
müssen durch Hochleistungsschwebstoff-
Filter geführt werden
j) der kontrollierte Bereich muß so ausgelegt nein empfohlen verbindlich
sein, daß er ein Überlaufen des gesamten
Inhalts des abgeschlossenen Systems
abblockt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 29. Januar 1999 59
A B
Schutzstufen
Sicherheitsmaßnahmen 2 3 4
k) der kontrollierte Bereich muß versiegelt nein empfohlen verbindlich
werden können, um eine Begasung zuzu-
lassen
l) Abwasserbehandlung vor der endgültigen inaktiviert durch inaktiviert durch inaktiviert durch
Ableitung erprobte Mittel erprobte chemische erprobte chemische
oder physikalische oder physikalische
Mittel Mittel
Anhang IV
Verpflichtende arbeitsmedizinische Vorsorge nach § 15 Abs. 1 Satz 1
1. Gezielte Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 4 oder hinsichtlich der Gefährdung vergleich-
bare nicht gezielte Tätigkeiten.
2. Tätigkeiten (Spalte 1) bei denen biologische Arbeitsstoffe (Spalte 2) entsprechend der nachstehenden Tabelle ein-
gesetzt werden oder vorkommen können:
Spalte 1 Spalte 2
Tätigkeiten Biologischer Arbeitsstoff
a) in der Human-, Zahnmedizin, Wohlfahrtspflege Hepatitis-B-Virus (HBV)
sowie in Notfall- und Rettungsdiensten Hepatitis-C-Virus (HCV)
in Kinderabteilungen zusätzlich Bordetella pertussis
Corynebacterium diphtheriae
Hepatitis-A-Virus (HAV)
Masernvirus
Mumpsvirus
Rubivirus
Varizella-Zoster-Virus (VZV)
in Infektionsstationen und Stuhllaboratorien Hepatitis-A-Virus (HAV)
zusätzlich
in Tuberkuloseabteilungen und anderen Mycobacterium tuberculosis
pulmologischen Einrichtungen zusätzlich Mycobacterium bovis
in der Pathologie (Obduktion, Sektion) zusätzlich Hepatitis-D-Virus (HDV)
Mycobacterium tuberculosis
Mycobacterium bovis
b) in der Medizinprodukteherstellung
bei allen nicht gezielten Tätigkeiten Hepatitis-B-Virus (HBV)
mit Blutprodukten Hepatitis-C-Virus (HCV)
bei gezielten Tätigkeiten mit einem der neben- Hepatitis-B-Virus (HBV)
stehend genannten biologischen Arbeitsstoffe Hepatitis-C-Virus (HCV)
Bordetella pertussis
Corynebacterium diphtheriae
Frühsommermeningoenzephalitis-(FSME)-Virus
Hepatitis-A-Virus (HAV)
Hepatitis-D-Virus (HDV)
Masernvirus
Mumpsvirus
Mycobacterium tuberculosis
Mycobacterium bovis
Rubivirus
Tollwutvirus
Varizella-Zoster-Virus (VZV)
60 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 29. Januar 1999
Spalte 1 Spalte 2
Tätigkeiten Biologischer Arbeitsstoff
c) in der Veterinärmedizin bei Tätigkeiten mit Tollwutvirus
tollwutverdächtigen Tieren
d) bei Tätigkeiten in Endemiegebieten in der Land-, Frühsommermeningoenzephalitis-(FSME)-Virus
Forst- und Holzwirtschaft, im Gartenbau, Tier-
handel, der Jagd und in Bereichen mit tierischen
und pflanzlichen Rohstoffen für Nichtlebensmittel-
zwecke einschließlich Lehr- und Versuchsanstalten
sowie sonstigen Bereichen der Wissenschaft
Artikel 2 „(1) Gefahrstoffe im Sinne dieser Verordnung sind die
in § 19 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Chemikaliengesetzes
Änderung der Gefahrstoffverordnung bezeichneten Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse.“
Die Gefahrstoffverordnung vom 26. Oktober 1993
(BGBl. I S. 1782, 2049), zuletzt geändert durch die Verord-
nung zur Änderung chemikalienrechtlicher Verordnungen 3. In § 15c Abs. 1 werden die Wörter „oder Gefahrstoffe,
vom 22. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3956), wird wie folgt die ihrer Art nach erfahrungsgemäß Krankheitserreger
geändert: übertragen können,“ gestrichen.
1. Nach § 2 Abs. 4 wird folgender Absatz angefügt:
„(5) Die Gefahrstoffverordnung gilt nicht für Stoffe, Artikel 3
die biologische Arbeitsstoffe im Sinne des § 2 Abs. 1
der Biostoffverordnung vom 27. Januar 1999 (BGBl. I Inkrafttreten
S. 50) sind.“ Diese Verordnung tritt am ersten Tage des dritten auf
2. § 3 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 27. Januar 1999
Der Bund eskanzler
Gerhard Sc hröd er
Der Bund esminist er
für Arb eit und Sozialord nung
Walt er Riest er
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 29. Januar 1999 61
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 10. November 1998
– 1 BvR 2296/96 und 1 BvR 1081/97 – wird folgende Entscheidungsformel ver-
öffentlicht.
§ 128a Absatz 1 und 2 des Arbeitsförderungsgesetzes in der Fassung des
Gesetzes zur Änderung arbeitsförderungsrechtlicher und anderer sozialrecht-
licher Vorschriften (AFG u.a. ÄndG) vom 21. Juni 1991 (Bundesgesetzblatt I
Seite 1306) und § 148 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März
1997 (Bundesgesetzblatt I Seite 594) sind mit Artikel 12 Absatz 1 des Grundge-
setzes unvereinbar.
Der Gesetzgeber ist verpflichtet, die verfassungswidrige Regelung spätestens
bis zum 1. Januar 2001 durch eine verfassungsgemäße Regelung zu ersetzen.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes
über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 17. Januar 1999
Die Bund esminist erin d er Just iz
Däub ler- Gmelin